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SB230420

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (80 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2023 liess der Beschul- digte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt MLaw X._____, fristgerecht Berufung anmelden (act. 48; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war, erstat- tete der amtliche Verteidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 23. August 2023 die Berufungserklärung (Urk. 53/2 und Urk. 56; Art. 399 Abs. 3 StPO).

E. 1.1 Anders als noch vor Vorinstanz resultieren heute hinsichtlich einer Tätlich- keit (zwei Ohrfeigen; Einstellung mangels Strafantrags) sowie hinsichtlich der Vor- würfe der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen Beschimpfung und Drohung keine Schuldsprüche. Allerdings entfiel auf diese untergeordneten Teilaspekte kein eigenständiger bzw. aussonderbarer Untersuchungsaufwand und auch der Aufwand der ersten Instanz war diesbezüglich derart gering, dass sich die teilweise Kostenübernahme durch die Gerichtskasse nicht rechtfertigt. Entspre- chend ist die Kostenauflage der Vorinstanz zulasten des Beschuldigten (vgl. Dis- positivziffern 9 bis 11) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.2 Hinsichtlich der Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 54 S. 61).

2. Schadenersatzbegehren

E. 1.3 Ergänzend gilt es zu den mehrfachen Übertretungen festzuhalten, dass das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 104 StGB bei mehreren Bussen eine Gesamtbusse bildet, wobei die einzelnen Strafen nicht kumuliert werden, sondern die Strafe für die "schwerste Straftat" lediglich ange- messen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2).

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2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen

E. 1.4 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 190 StGB und N 12 zu Art. 189 StGB).

E. 1.5 Der Beschuldigte vollzog gemäss erstelltem Sachverhalt zwei Mal Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen deren deutlich geäusserten Willen und unter Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat sich über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und versetzte der Privat-

- 50 - klägerin zwei Mal einen Schlag, einen Handkantenschlag ins Genick und eine Kopf- nuss, und fixierte sie mit seinem Gewicht, bevor er zweimalig den Geschlechtsver- kehr an der Privatklägerin vollzog. So beschrieb die Privatklägerin, wie sie mehr- fach gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, sich gewehrt und gegen das vaginale Eindringen gesträubt habe. Damit ist die Voraussetzung der Nötigung zweifelsfrei gegeben. Zudem war es für den Beschuldigten unmissverständlich erkennbar, dass die Privatklägerin mit seinen (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor, wobei mit der Vorinstanz davon aus- zugehen ist, dass beide Anläufe respektive beide Vergewaltigungen von einem Vorsatz getragen wurde, da aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt werden kann, wie lange der Unterbruch zwischen den Anläufen gedauert hat.

E. 1.6 Damit ist der Tatbestand der (einfachen) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

2. Mehrfache Tätlichkeiten und Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2023 (Urk. 59) wurde der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatkläge- rin B._____ (nachfolgend: die Privatklägerin) unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin zusätzlich Frist angesetzt, um den Antrag zu stellen, dass dem urtei- lenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören (Art. 335 Abs. 4 StPO) sowie sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden solle (Art. 153 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldig- ten wurde ausserdem Frist angesetzt, um dem Berufungsgericht das "Datener- fassungsblatt" sowie diverse Unterlagen einzureichen.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 16'458.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 82/2-3). Der geltend gemachte Aufwand übertrifft damit sogar die Höhe des erstinstanzlich geltend gemachten Aufwands für die ganze Untersuchung sowie das vorinstanzliche Gerichtsverfahren und erscheint damit deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pau- schal und gesamthaft mit Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädi- gen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind mit einge- reichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 83), weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend ihrer Honorarnote – und unter Be- rücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von drei Stunden – eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 4'735.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist.

- 63 -

E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen (vollumfänglicher Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen, Absehen von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils) mehrheitlich, insbesondere hinsichtlich der Sanktion fast ganz, unterliegt, sind ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen, im Umfang von einem Fünftel, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von vier Fünfteln einstwei- len und im verbleibenden Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im verbleibenden Fünftel definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten.

- 64 - Es wird beschlossen:

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft würdigte die erstellten Anklagesachverhalte des Faustschlags auf die Brust respektive auf den Thorax, des Schlüsselbundwurfs ins Gesicht, des Schienbeintritts sowie des Fingerbruchs und des Tritts gegen den Oberschenkel je als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (vgl. Urk. 19 S. 2 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte sodann – in Abweichung zur Staatsanwaltschaft und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Prot. I S. 9) – den Wurf des Schlüssel- bundes ins Gesicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die übrigen erstellten Vorfälle als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, wobei sie sich zum erstellten Fingerbruch der Privatklägerin nicht äusserte (Urk. 54 S. 42 f.).

E. 2.4 Soweit die Vorinstanz den Schlüsselbundwurf ins Gesicht als einfache Körperverletzung qualifiziert, ist ihr ohne weiteres beizupflichten. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 41) besteht für diesen Vorfall für die Annahme eines "leichten Falles" im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB kein Raum. Das Gesicht stellt ein beson- ders verletzlicher Bereich des Körpers dar und der vom Beschuldigten ausgeführte Schlüsselbundwurf in Richtung Gesicht hätte durchaus auch schlimmere Folgen als die geplatzte Lippe der Privatklägerin verursachen können. Gemäss Aussagen der Privatklägerin führte die geplatzte Lippe jedoch zu mehrtägigen Schmerzen. Insgesamt beging der Beschuldigte kein niederschwelliges Gewaltdelikt und geht

- 52 - seine Einwirkung auf die Privatklägerin klarerweise über das übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass hinaus.

E. 2.5 Beim Schlag auf den Thorax stellt sich ebenfalls die Frage, ob dieser Vorfall nicht eher auch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren gewesen wäre. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz und damit ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung von vornherein ausser Betracht. Die vorinstanzliche Tätlichkeit ist somit zu bestätigen. Richtigerweise wäre aufgrund der glaubhaften Darstellung der Privat- klägerin, dass sie mehrere Wochen Mühe beim Atmen gehabt und deswegen Schmerzmittel verschrieben bekommen habe, was auch der Zeuge Dr. med. G._____ bestätigte, wohl eher auf eine einfache Körperverletzung zu erkennen ge- wesen.

E. 2.6 Es ist davon auszugehen, dass beim erlittenen Fingerbruch der Privatkläge- rin zugunsten des Beschuldigten eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB angenommen wurde, zumal der erstellte Sachverhalt des Finger- bruchs im vorinstanzlichen Urteil sowie von der Staatsanwaltschaft unerwähnt blieb. Die Privatklägerin beschrieb jedoch glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sie angegriffen habe, nachdem sie ihm das Ladekabel angeworfen habe. Im Handgemenge habe sie in Abwehr seinen Finger nach hinten gebogen und er habe ihr in der Folge ihren Finger gebrochen (Urk. 4/2 S. 13 f. F/A 81). Dieser Vorfall wäre zweifelsfrei als einfache Körperverletzung zu qualifizieren gewesen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots bleibt dieser erstellte Vorfall jedoch straffrei.

E. 2.7 Die übrigen Vorfälle des Schienbeintritts und des Tritts gegen den Ober- schenkel, die eine Prellung respektive kurzzeitig Schmerzen bewirkten, erreichen die Schwelle einer einfachen Körperverletzung nicht. Zum Schienbeintritt räumte die Privatklägerin insbesondere noch ein, dass sie keine ärztliche Nachversorgung benötigt habe und am Ende ihrer Skiwoche doch noch habe Skifahren können. Es ist bei beiden Vorfällen zwar zu unangenehmen Prellungen gekommen, welche aber letztlich ohne Behandlung innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilten.

- 53 -

E. 2.8 Sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeit ist sub- jektiv Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass bei den Handlungen des Beschuldigten die eingetretenen Verletzungen entstehen können, muss der Beschuldigte gewusst und dies mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen haben. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

E. 2.9 Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Schlüsselbundwurf ins Gesicht) so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Schlag auf den Thorax, Schienbeintritt und Tritt gegen den Oberschenkel) objektiv wie subjektiv. Rechtfertigungsgründe sind zudem keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. VI. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze

E. 3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom

18. September 2023 durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ebenfalls den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und bean- tragte den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (mit Ausnahme von Medien- schaffenden unter Auflagen) an der Berufungsverhandlung und stellte die Anträge, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören sowie sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernom- men werden solle (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 wurde den

- 6 - Anträgen der Privatklägerin entsprochen und der Beschuldigte sowie die Privatklä- gerin wurden darauf hingewiesen, sich an der Berufungsverhandlung je von höchs- tens drei Vertrauenspersonen begleiten zu lassen (Urk. 63). Der Beschuldigte un- terliess es, die geforderten Auskünfte zu den finanziellen Verhältnissen einzurei- chen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete aufgrund der erlebten Angst vor körperlichen und psychischen Übergriffen des Beschuldigten und in Nachachtung des leichten Ver- schuldens des Beschuldigten die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– als angemessen. Insbesondere mit der Vergewaltigung hat der Beschul- digte die Privatklägerin massgeblich und schuldhaft in ihrer Persönlichkeit, mithin in ihrer sexuellen, physischen und psychischen Integrität verletzt. Dass der Beschuldigte dabei das besondere Vertrauensverhältnis mit der Privatklägerin missbraucht und die Tat(en) bei ihr Zuhause und somit an einem besonders geschützten Ort verübt hat, setzte der Privatklägerin zweifelsfrei seelische Unbill zu. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid der Vorinstanz vertretbar und ist zu bestätigen. Ebenso ist der Zinsenlauf seit dem 28. Januar 2021 zu bestätigen.

E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar mit Schlägen gewaltsam und äusserst grob vorging und die Privatklägerin mit seinem gesamten Gewicht fixierte. Die Privatklägerin trug hingegen einzig Kontu- sionen am Kiefer und am Nacken und damit keine gröberen oder bleibenden Ver- letzungen, insbesondere keine Verletzungen im Vaginalbereich, davon. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, sind hinsichtlich der vom Beschuldigten angewandten Gewalt durchaus massivere Formen denkbar. Ins Gewicht fällt, dass der Beschul- digte nicht davor zurückschreckte, in Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und der von ihnen festgelegten "Stopp-Regel" die Tat an seiner Partnerin zu begehen. Immerhin ging er nicht planmässig vor, sondern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Der Beschuldigte drang, wenn auch nur von eher kürzerer Dauer, zweimal gegen den deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin ohne Kondom vaginal in sie ein. Der Widerstand der Privatklägerin hielt ihn mithin nicht zurück, die Gewalttat zu wiederholen und in diesem Sinne seine Tat ohne jegliche

- 55 - Rücksicht auszuführen. Dass die Handlungen ungeschützt erfolgten, fällt nicht erschwerend ins Gewicht, da der Beschuldigte und die Privatklägerin vor der Tat einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Ver- gewaltigungen – mit der Vorinstanz als eher leicht zu erachten.

E. 3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch zur eigenen sexuellen Lustbefriedigung handelte. Er setzte sich wiederholt über den Widerstand der Privatklägerin hinweg, obwohl er jederzeit mit seinen Handlungen hätte aufhören können. Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er aufgrund seines vorgängigen Kokain- und Alkoholkonsums enthemmt war, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

E. 3.1.3 Insgesamt vermag die subjektive Komponente das Tatverschulden leicht zu relativieren, weshalb dieses für die Vergewaltigung leicht wiegt. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 24 Monate festzusetzen.

E. 3.1.4 Vorwegnehmend sind die sichergestellten Videoaufnahmen – entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin – als Beweismittel geeignet, das Bewei- sergebnis unter Umständen zugunsten des Beschuldigten zu beeinflussen, und dies unabhängig davon, ob ihr Beweiswert bei der Würdigung erheblich oder gering sein mag. In der vorliegenden Konstellation – es handelt sich um sogenannte Vier- Augen-Delikte – ist die Glaubwürdigkeit der Beteiligten von Relevanz. Insbe- sondere vor dem Hintergrund, dass keine weiteren objektiven Beweismittel, wie Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vor und nach den eingeklagten Vorfällen, sichergestellt worden sind, sind die Videoauf- nahmen des Beschuldigten die einzigen objektiven Beweismittel, welche weiter Aufschluss über die Beziehungsdynamik geben können. Darüber hinaus lassen sich aus den Videoaufnahmen, die der anklagegegenständlichen Nacht vom 28./29. Januar 2021 zugeordnet werden können, möglicherweise Schlussfolgerun- gen zur Erstellung des Anklagesachverhaltes respektive zur Entlastung des Beschuldigten ziehen.

E. 3.1.5 Ob sich eine Privatklägerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auf die Unverwertbarkeit von Aufnahmen berufen kann, die ein Beschuldigter von ihr gemacht hat, ist zweifelhaft. Unzweifelhaft dagegen ist, dass absolute Beweisver- wertungsverbote im Sinne von Art. 140 StPO zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob eine Unverwertbarkeit überhaupt vorgebracht wird und welche Verfah- renspartei sie anruft (vgl. GLESS-BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 21 ff. zu Art. 140 StPO). Weniger klar ist die hier zu beurteilende Situation, in der eine Persönlich- keitsverletzung der Privatklägerin ausserhalb ihrer Mitwirkung in einem Strafverfah- ren geltend gemacht wird. Es gilt also nicht die Privatklägerin in ihrer Funktion als Verfahrenspartei im Verfahren zu schützen. Zwar kann mit einem Verwertungsver-

- 12 - bot die durch die private Beweismittelbeschaffung bewirkte Persönlichkeitsver- letzung nicht ungeschehen gemacht werden. Es wirkt aber einer weiteren Verlet- zung durch Verwertung entgegen (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 17 zu Art. 141 StPO). Eine rechtskonforme Erhebung von Beweisen ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Frage, ob sich die Privatklägerin auf die Unverwertbarkeit der Aufnahmen berufen kann, braucht hier aber nicht abschliessend beantwortet zu werden.

E. 3.1.6 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Videoaufnahmen des Beschuldigten, die angeblich in Verletzung von Art. 179quater Abs. 1 StGB erstellt worden seien, überhaupt einem Beweisverwertungsverbot unterstehen. Hierfür ist die Frage, ob im Strafprozess Beweisverwertungsverbote auch auf die beschuldigte Person möglicherweise entlastende Beweismittel anzuwenden sind, zu klären, welche der schweizerische Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise, die durch die Strafbehörden erhoben wurden. Gemäss Abs. 1 sind Beweise in Verletzung von Art. 140 StPO in keinem Fall verwertbar, namentlich Beweise, welche durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchti- gen können, erhoben wurden (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO; absolute Unverwertbarkeit). Gemäss Abs. 2 dürfen Beweise, die – wie angeblich im vorlie- genden Fall – in strafbarer Weise erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO; relative Unverwertbarkeit). Für die Verwertbarkeit von durch Private erlangte Beweise wurde durch die bun- desgerichtliche Rechtsprechung ein Prüfschema entwickelt: Ist der Beweis unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von aArt. 13 DSG (heute Art. 31 DSG) vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwert- bar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, schliesst die Rechtspre- chung in einem zweiten Schritt einerseits eine Prüfung der hypothetischen Erlang-

- 13 - barkeit durch die Behörden sowie andererseits – in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO – die Prüfung, ob eine Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 42 zu Art. 141; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2.; BGE 147 IV 16 E. 2.,

5. und 6.; BGE 146 IV 226 E. 2). Die gesetzliche Regelung in Art. 141 StPO (wie im Übrigen auch die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu durch Private erlangte Beweise) unterscheidet jedoch nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten der beschuldigten Person (anders als Art. 147 Abs. 4 StPO).

E. 3.1.7 Ob Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, oder ob sie grundsätzlich reine Belastungsverbote sind, ist nach wie vor strittig. Vor Inkrafttreten der StPO sollten sich Beweisverwertungsverbote auf Beweise beschränken, die zulasten des Angeklagten wirkten. Die Rechtsprechung tendiert ebenfalls zur Begrenzung von Beweisverwertungsverboten auf Belas- tungsverbote, ist aber im Einzelnen uneinheitlich und teilweise widersprüchlich (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 112 zu Art. 141). In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass jedenfalls Art. 141 Abs. 2 StPO nach der zutreffenden herrschenden Lehre ein reines Belastungsverbot darstelle; d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3.; vgl. auch WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.],

3. Aufl. 2020, N 42 zu Art. 141 StPO; GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 72 zu Art. 140 StPO und N 111 ff. zu Art. 141 StPO; BÉNÉDICT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 33 zu Art. 141 StPO, N 18 ff. Einleitung zu Art. 139-141 StPO und N 32 f. zu Art. 141 StPO; vgl. auch weiterführend LAURA MACULA, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, Diss. 2022, vgl. S. 149 ff. und S. 172 ff. mit Bezug auf das Schuld- prinzip, S. 264 ff. mit Bezug auf das Prinzip von Treu und Glauben sowie S. 303 ff. zum Fazit: Verwertungsverbote sind reine Belastungsverbote).

- 14 -

E. 3.1.8 Nach dem Gesagten müssen – in Anlehnung an die herrschende Lehre und Rechtsprechung zu Art. 141 StPO betreffend Entlastungsbeweise – auch durch Private erlangte Beweise, welche die beschuldigte Person bei der Aufklärung einer schweren Straftat entlasten könnten, zugelassen werden, auch wenn sie rechts- widrig erhoben wurden. Demnach sind die von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen (Urk. 6/2), soweit sie den Beschuldigten entlasten könnten, verwertbar.

E. 3.1.9 Soweit die Videoaufnahmen hingegen den Beschuldigten belasten könnten, kann sich der Beschuldigte selber nicht auf eine (von ihm verursachte) Persönlich- keitsverletzung berufen, zumal er, der die Videoaufnahmen selbst erstellt hat, mit deren Anfertigung einverstanden war. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung gibt diejenige Person, die in das ihre Persönlichkeitsrechte (potentiell) verletzende Verhalten einwilligt, ihren diesbezüglichen Schutzanspruch bewusst auf. Auch eine Berufung des Beschuldigten darauf, dass die Privatklägerin nicht eingewilligt hätte, verdient keinen Rechtsschutz und ist als missbräuchlich zu qualifizieren. Das gilt umso mehr, weil der Beschuldigte für die Persönlichkeitsver- letzung der Privatklägerin verantwortlich ist (vgl. zum Ganzen hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.5.). Ausserdem machte der Beschuldigte selber kein Verwertungsverbot geltend, sondern reichte die Videoauf- nahmen aus freien Stücken ein.

E. 3.1.10 Die Privatklägerin kann sich hingegen auch nicht auf die Unverwertbarkeit eines den Beschuldigten belastenden Beweismittels berufen. Soweit die Videoauf- nahmen den Beschuldigten belasten könnten, würde die Verwertung die Position der Privatklägerin untermauern. Damit hat sie an einer Unverwertbarkeit von den Beschuldigten belastenden Videoaufnahmen kein Rechtsschutzinteresse.

E. 3.1.11 Ferner gilt es anzumerken, dass, selbst wenn eine widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzung zu bejahen wäre, die hypothetische Erlangbarkeit durch die Behörden zu bejahen wäre und die in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO vorzu- nehmende Prüfung eine Verwertung nahelegen würde, da die Interessen zur Auf- klärung schwerer Straftaten (in casu eine Vergewaltigung) gegenüber den privaten Interessen der Privatklägerin zweifellos überwiegen.

- 15 -

E. 3.1.12 Nach dem Gesagten sind die von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobilte- lefon des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen (Urk. 6/2) in den Akten zu belassen, als Beweis zuzulassen und im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu würdigen.

E. 3.2 Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

- 62 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens

E. 3.2.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 50 f.) verwiesen werden. Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ergeben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, nach wie vor an Clusterkopfschmerzen zu leiden, ausgelöst wegen eines Trampolinunfalles im Alter von 18 Jahren. Er sei zurzeit auf Arbeits- suche und sei zuletzt ca. 2022 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als Disponent bei einer Torbaufirma nachgegangen. Sein Vater finanziere seine Fixkosten (Miete und Krankenkasse) und seinen Lebensunterhalt. Alkohol konsumiere er nur noch selten und Betäubungsmittel – abgesehen von ärztlich verschriebenem Marihuana wegen seiner Clusterkopfschmerzen – konsumiere er keine mehr (Urk. 79 S. 2 ff.).

- 56 - Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

E. 3.2.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 77), was sich ebenfalls strafzu- messungsneutral auswirkt. Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich, namentlich war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entspre- chend auch keine Reue.

E. 3.2.3 Gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO macht die einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Mit Zustimmung der Verfahrensleitung kann sie schriftliche Unterlagen verwenden, wobei diese nach Abschluss der Einver- nahme zu den Akten zu nehmen sind. Mit der Vorinstanz – und entgegen der Ver- teidigung – führt die Verletzung der [Ordnungs-]Vorschrift gemäss Art. 143 Abs. 6 Satz 3 StPO, schriftliche Unterlagen zu den Akten zu nehmen, indessen nicht zur umgehenden Unverwertbarkeit (bzw. nicht zur Verwertbarkeit einzig zugunsten des Beschuldigten) der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Februar 2021 oder der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen vom 16. März

2022. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft sowie durch die Vorinstanz zu den Vorwürfen befragt wurde und sie anlässlich der beiden weiteren Befragungen ohne Notizen die Vorwürfe im Wesentlichen wiederholt hat, kann sich der Beschuldigte – wie im Übrigen auch das Gericht – ohne Weiteres ein Bild von der Qualität der Aussagen der Privat- klägerin machen. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte uneingeschränkt seine Verteidigungsrechte ausüben (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 54 S. 10 ff.). Aus der (kurzen) Befragung des Psychiaters geht hingegen grundsätzlich hevor, bei welchen Fragen der Zeuge auf die Kranken- geschichte zurückgreifen musste; entweder geht direkt aus seinen Antworten hervor, dass er die Krankengeschichte bzw. seine Notizen konsultiert hat oder es wurde durch die Staatsanwaltschaft festgehalten (vgl. Urk. 5/1 S. 4 F/A 15-18, S. 5 F/A 24 und S. 6 F/A 27 f.). Inwiefern der Beschuldigten in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal er anlässlich der Einvernahme des Zeugen die Gelegenheit erhielt und nutzte, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/1 S. 5 f. F/A 24 f.). Damit liegt auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung

- 17 - (Urk. 80 S. 18 Rz. 28) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Ver- letzung von Art. 143 Abs. 6 StPO oder einer Verletzung der Dokumentationspflicht vor. Im Übrigen sind die von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheide BGE 129 I 85 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 nicht einschlägig; diese betreffen Transkriptionen von Telefonüberwachungen.

E. 3.2.4 Im Weiteren geht auch die Argumentation der Verteidigung, die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin sei ausserdem wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 80 S. 19 ff. Rz. 30 ff.), fehl. Zum einen bringt die Verteidigung bloss pauschal und in Verletzung der Rügepflicht vor, die voreingenommene Polizistin hätte suggestive Fragen gestellt, ohne dabei genauer zu spezifizieren, welche Fragen der Polizei suggestiv gewesen sein sollten. Zum anderen kann aus dem Umstand, dass die Polizeibe- amtin im Polizeirapport Personen mit Namen und Telefonnummern aufgeführt hat, welche in der weiteren Untersuchung dann aber offenbar nicht tangiert wurden, keineswegs davon ausgegangen werden, dass voreingenommene und undoku- mentierte "Ratschläge" seitens der Polizistin erteilt worden seien.

E. 3.2.5 Nach dem Gesagten sind die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Februar 2021 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Zeugen vom 16. März 2022 verwertbar. Infolgedessen sind auch die weiteren Einvernah- men der Privatklägerin verwertbar und es kommt nicht zu einer Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots (so die Verteidigung in Urk. 80 S. 19 Rz. 29). Darüber hinaus wäre die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom

22. Juli 2021 gar nicht von einer Fernwirkung betroffen gewesen, da diese nicht auf der polizeilichen Einvernahme fusste, sondern originär erfolgte. Dennoch wird die Tatsache, dass die beigezogenen Notizen der Privatklägerin nicht zu den Akten genommen wurden, im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen sein.

E. 3.2.6 Im Übrigen erweist sich eine weitere Befragung der Privatklägerin im Beru- fungsverfahren angesichts der drei umfassenden Befragungen, insbesondere angesichts der von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Untersuchungs- verfahren erstellten Videoaufnahme, welche einen profunden und unmittelbaren

- 18 - Eindruck der Privatklägerin und ihrer Aussagen erlauben, als nicht notwendig. Dies wurde denn entsprechend auch von keiner Partei beantragt.

E. 3.3 Zwischenfazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ferner ist dem Beschul- digten auf die Freiheitsstrafe seine ausgestandene Haft von zwei Tagen (vgl. Urk. 15/3 und Urk. 15/7) im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.

4. Strafzumessung betreffend einfache Körperverletzung

E. 3.4 Beweisantrag betreffend eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom

4. Mai 2020 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die amtliche Verteidigung, dass eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom 4. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen sei. Diese zeige exemplarisch das Verhalten der Privatklägerin unter Drogen-/ Alkoholeinfluss auf. Die E-Mail sei relevant, weil der Alkoholkonsum wie auch der Drogen- und der Medikamentenkonsum einen Einfluss auf die Wahrnehmungen, auf die Schilderungen und die Aussagen der Privatklägerin haben könnten (vgl. Urk. 80 S. 40 f. Rz. 76 f. und Prot. II S. 12). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte die Abweisung des Beweisantrags, da die E-Mail keinen Bezug zu den Vorwürfen habe (Prot. II S. 10). Der Beweisantrag der amtlichen Ver- teidigung zielt auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ab, welche Beweisthema des vorliegenden Strafverfahrens ist. Damit ist der Beweisantrag gutzuheissen und die E-Mail als Urk. 81 zu den Akten zu nehmen. Die Beweiskraft des Beweismittels ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu eruieren. IV. Sachverhalte

1. Ausgangslage

E. 4 Am 24. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

29. August 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, wobei der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 66).

E. 4.1 Tatkomponente

E. 4.1.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin unvermittelt einen Schlüsselbund ins Gesicht und damit in einen besonders verletzlichen Bereich warf, wodurch diese eine geplatzte Lippe erlitt. Die Verletzung musste nicht ärztlich versorgt werden und heilte folgenlos ab, verursachte aber mehrtägige Schmerzen. Mit der Vorinstanz ist der Vorfall insgesamt unter Berück- sichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als leicht einzuordnen.

E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wohl eventualvorsätzlich handelte. Leicht verschuldensmindernd ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der vorgängige Kokain- und Alkoholkon- sum wohl zu einer gewissen Enthemmung führte. Allerdings hat der Beschuldigte die Tat aus nichtigem Grund begangen. Bei einer Gesamtbetrachtung relativiert das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere nicht. Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen erscheint dem Tatverschulden angemessen.

- 57 -

E. 4.2 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Vergewaltigung verwie- sen werden (vgl. voranstehend E. VI. 3.2.); diese wirken sich strafzumessungsneu- tral aus.

E. 4.3 Zwischenfazit Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 54 S. 55). Damit ist die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestätigen.

5. Strafzumessung betreffend mehrfache Tätlichkeiten

E. 4.4 Über ihre Beziehung sind sich der Beschuldigte und die Privatklägerin einzig einig, dass diese dramatisch, nicht normal und konfliktbehaftet gewesen sei, sodass die Eltern der Privatklägerin dieser gar den Umgang mit dem Beschuldigten verboten haben (Urk. 74). Dies passt auch zu den Videoaufnahmen des Beschuldigten; diverse Videoaufnahmen zeigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden, wobei sie sich gegenseitig beschimpfen, Vorwürfe machen und sich streiten (vgl. Urk. 6/2). Ein in den Videoaufnahmen wiederkehrender Streitpunkt

- 24 - betrifft eben diesen Vorfall betreffend die Rollladen des Beschuldigten, wobei mehrmals erwähnt wurde, dass die Privatklägerin diese noch bezahlen müsse (Urk. 6/2, bspw. Video 3, Zeitstempel 00:51 ff.; Video 9, Zeitstempel 00:36 ff.; Video 12, Zeitstempel 01:23 ff.). Gemäss übereinstimmender Angaben – und wie es auch der vom Beschuldigten eingereichten E-Mail des Vaters der Privatklägerin entnommen werden kann (vgl. Urk. 81) – kam es im April 2020 zu einem Vorfall, bei dem die Privatklägerin die Rollladen der Wohnung des Beschuldigten mit Steinen beschädigte. Der Beschuldigte zeigte sie daraufhin bei der Polizei an (Urk. 3/1 S. 2 F/A 8; Urk. 4/1 S. 4 F/A 18; Urk. 4/2 S. 18 F/A 108). Gemäss Aussage der Privatklägerin habe sie diese Steine aus Rache geworfen, da der Beschuldigte sie zuvor in der Tiefgarage aus Eifersucht zum ersten Mal aus dem Nichts aggressiv angegriffen habe (Urk. 4/1 S. 2 ff. F/A 8, 13 und 18). Aus den Aussagen der beiden sowie den Videoaufnahmen geht hervor, dass Eifersucht offenbar ein weiterer Streitpunkt war. Entgegen der Darstellung der Privatklägerin ist den Videoaufnahmen jedoch zu entnehmen, dass auch sie Eifersucht an den Tag legte und dem Beschuldigten gegenüber beleidigend und verbal ausfällig wurde. So konfrontierte die Privatklägerin in einer Videoaufnahme den Beschuldigten mit dessen Aussage – angeblich kurz bevor sie beim Beschuldigten Zuhause habe einziehen wollen –, dass, wenn er jemand anderes kennenlerne, es einfach so sei (Urk. 6/2, Video 1, Zeitstempel: 00:58 ff.). Auf einer weiteren Aufnahme sagte die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, dass er sich "mit der Falschen (gemeint: Frau) angelegt habe, brutal Falschen" und er solle sich eine "dumme Fotze von der Langstrasse" suchen und beschimpfte ihn (Urk. 6/2, Video 2, Zeitstempel 01:37 ff.). In weiteren, dieselbe Situation betreffenden Videoauf- nahmen schreit die Privatklägerin den Beschuldigten an, "Meinst du, ich habe euch (gemeint: Männer) nötig?" und später, dass sie alle ihre Sachen selber zahle und er ihr nicht einmal ein Nachtessen bezahlen könne. Der Beschuldigte spricht hingegen ruhig und versucht die Privatklägerin zu besänftigen und bittet sie, damit aufzuhören. Ausserdem ist hörbar, wie sie enerviert etwas in Richtung des Beschul- digten wirft (Urk. 6/2, Video 5 bis 7). In einer Videoaufnahme, welche – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend in E. IV. 6.3.) – offensichtlich in der anklagegegenständlichen Nacht gefilmt wurde,

- 25 - ist jedoch – entgegen der Aussage des Beschuldigten, sich nur gewehrt zu haben – klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt tätlich angreift und die Privatklägerin sich dagegen wehrt (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:57 ff.). Ausserdem erwecken die vom Beschuldigten gemachten Videoaufnahmen der Nacht auf den 29. Januar 2021 den Eindruck, dass der Beschuldigte physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet hat. In einer Videoaufnahme sind Verletzungen der Privatklägerin zu sehen und die Privatklägerin konfrontiert den Beschuldigten – teilweise ohne Kenntnis darüber, dass sie gefilmt wird –, dass er sie gerade angegriffen und geschlagen habe und nennt ihn immer wieder "Frauen- verklopper" (vgl. Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:20 ff.; Video 10, Zeitstempel 00:18 ff.; Video 12, Zeitstempel 00:15 ff., 00:48, 01:31).

E. 4.5 In den Videoaufnahmen sowie auch in den Einvernahmen der Privatklägerin, insbesondere der staatsanwaltschaftlichen Videoeinvernahme vom 22. Juli 2021, sind sodann auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 39 ff. Rz. 73 ff.) – keine Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin durch eine schwer- wiegende geistige Störung in ihrer Aussageehrlichkeit oder -tüchtigkeit beeinträch- tigt gewesen wäre und unter Alkohol-/Drogeneinfluss oder gar einem Wahn gestan- den und ausgesagt hätte. Weder die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht hatten bei der Privatklägerin eine eingeschränkte Aus- sagetüchtigkeit oder Wahrnehmung festgestellt.

E. 4.6 Zusammenfassend wird aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der im Recht liegenden Videoaufnahmen augenfällig, dass beide jeweils vornehmlich ihre/n Ex-Partner/in für die Beziehungsdynamik verant- wortlich machen. Aus den Videoaufnahmen geht zwar hervor, dass die Privat- klägerin durchaus laut wurde und den Beschuldigten verbal angegriffen hat, ein gewalttätiger Angriff der Privatklägerin auf den Beschuldigten, wovor der Beschul- digte sich hätte schützen müssen – wie von diesem behauptet –, ist den Videoauf- nahmen jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auf einer Videoaufnahme, die der anklagegegenständlichen Nacht vom 28./29. Januar 2021 zuzuordnen ist, ein physischer Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin ersichtlich. Insgesamt gilt es jedoch zu beachten, dass die Videoaufnahmen zwar einen Einblick in die

- 26 - Beziehungsdynamik geben, es sich bei den aufgenommenen Szenen – wie die Vertretung der Privatklägerin zutreffend betonte – um ausgewählte, vom Beschul- digten gefilmte emotionale Situationen handelt. Entsprechendes monierte auch die Privatklägerin, die von sich aus bei der ersten polizeilichen Einvernahme angab, dass der Beschuldigte sie jeweils dann filme, wenn er sie zu einem Punkt gebracht habe, wo sie laut werde (Urk. 4/1 S. 8 F/A 45). Dass die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten in der Beziehung gegenüber den Strafbehörden relativiert hat, ist jedoch noch kein Hinweis darauf bzw. bedeutet nicht, dass sie im vorliegenden strafrecht- lichen Verfahren den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 42 S. 1 f.) sind die vom Beschuldigten in den Raum gestellten mög- lichen Motive der Falschbelastung aufgrund von Eifersucht, Rache, einer fehlenden Liebesbeziehung oder eines Machtspiels (vgl. Urk. 80 S. 46 ff. Rz. 89 ff.) reine Mut- massungen. Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin habe gesagt, dass sie "diesen Kampf gewinnen wollte" (Urk. 80 S. 9 Rz. 11), so wurde die Aus- sage der Privatklägerin offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissen; ging es ihr doch darum, dass der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Handgemenge von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen habe (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81). Zwar sind die von der Verteidigung vorgebrachten Motive theoretisch möglich, jedoch sind keine überzeugenden Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten böswillig falsch beschuldigt hat. Ferner erscheint die von der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin angeführte Motivation für die Strafanzeige, um sich endgültig aus der turbulenten, toxischen Beziehung lösen zu können (Urk. 43 S. 5 Rz. 3; Prot. II S. 13), nachvollziehbar. Ausserdem ist – wie gesagt – eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit oder Wahrnehmung der Privatklägerin aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Krankheit und/oder aufgrund eines Medikamenten-/Drogen-/Alkoholeinflusses auch nicht ersichtlich. Insgesamt lassen sich keine Anhaltspunkte finden, welche geeignet sind, die generelle Glaubwürdig- keit der Privatklägerin in Frage zu stellen.

E. 4.7 Die Vorgeschichte sowie die Intensität und Dynamik der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sind hingegen bei der Würdi- gung der Aussagen beider Beteiligten zu berücksichtigen, ohne dass daraus

- 27 - generelle Rückschlüsse auf die Verwirklichung des Anklagesachverhalts gezogen werden können.

5. Sachverhalte Verfahrensgegenstand bilden insgesamt neun Vorfälle, anlässlich welchen es jeweils zu Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sein soll (Urk. 19 S. 2 ff.), wobei – wie eingangs erörtert – der Vorwurf der Tätlich- keiten in Form von zwei Ohrfeigen (Urk. 19 S. 3 f.) mangels Strafantrag einzustellen ist (vgl. voranstehend in E. III. 2.1.). Nachfolgend werden die Anklagevorwürfe chronologisch, beginnend mit dem jüngsten Vorfall abgehandelt.

6. Vergewaltigung und körperliche Angriffe vom 28./29. Januar 2021

E. 5 Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 liess der Beschuldigte unter anderem den Beizug verschiedener Unterlagen (etwa Akten zur Krankengeschichte der Privat- klägerin und Akten zu allen polizeilich aktenkundigen Vorfällen) beantragen (Urk. 69). Die Anträge wurden betreffend den Vertrag zwischen der Privatklägerin und ihren Eltern gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Urk. 75).

E. 5.1 Unter den verübten Tätlichkeiten wiegt verschuldensmässig der Faustschlag des Beschuldigten gegen den Thorax bzw. gegen den Brustbereich der Privat- klägerin als schwerste Tat. Es handelte sich um einen heftigen bzw. massiven Schlag, welcher der Privat- klägerin eine Prellung und heftige Schmerzen sowie für längere Zeit Atembe- schwerden verursachte. Damit wirkte der Beschuldigte mit nicht unerheblicher Gewalt auf die Privatklägerin ein. Die Tätlichkeit ist als erheblich einzustufen. Eine hypothetischen Einsatzbusse in Höhe von Fr. 1'000.– erscheint als angemessen.

E. 5.2 Die weiteren Tätlichkeiten der Tritte gegen das Schienbein sowie den Ober- schenkel führten je zu Prellungen und Schmerzen von einigen Tagen. Diese Tätlichkeiten sind verschuldensmässig als noch leicht einzustufen. Bei isolierter Betrachtung erscheint die Bestrafung mit je einer Busse von Fr. 200.– als ange- messen.

E. 5.3 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils (eventual-)vorsätzlich handelte. Leicht verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass die Privatklägerin tätlich anging. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass dem Schienbeintritt sowie

- 58 - dem Faustschlag gegen die Brust eine verbale Auseinandersetzung und dem Tritt gegen den Oberschenkel ein Handgemenge, bei dem sie sich gegenseitig den Finger nach hinten gebogen haben, vorausging, was ein impulsives Handeln wohl begünstigt haben könnte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 5.4 Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe ergeben sich auch in Bezug auf die mehrfachen Tätlichkeiten keinerlei strafzu- messungsrelevante Faktoren (vgl. hierzu voranstehend E. VI. 3.2.).

E. 5.5 Zwischenfazit In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die hypotheti- sche Einsatzstrafe einer Busse von Fr. 1'000.– um je Fr. 100.– auf Fr. 1'200.– zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes ist jedoch die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtbusse von Fr. 800.– zu bestätigen.

6. Vollzug

E. 6 An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2024 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag, es sei eine E-Mail vom 4. Mai 2020 des Vaters der Privatklägerin zu den Akten zu nehmen. Dieser Antrag wurde gutgeheis- sen (Prot. II S. 10 und 13; vgl. zur Begründung nachstehend E. III. 3.4.). Die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin stellte erneut den bereits (mit Urk. 73 S. 2) gestellten Eventualbeweisantrag, sollte das Gericht im Sinne von Art. 349 StPO bei der Beratung das Beweisfundament als unzureichend erachten, sei Frau D._____ des E._____ [Zweckverband], Bezirk F._____, als Zeugin zu befragen oder es sei bei ihr ein Bericht über den Beratungsverlauf der Privatklägerin von September 2019 bis März 2021, insbesondere über Feststellungen betreffend die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten, einzuholen (Prot. II S. 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 - II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt.

2. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung vom 23. August 2023 – mit Ausnahme der Kostenfestsetzungen bezüglich Dispositivziffern 8, 10 und 11 (ohne die Nachforderungsvorbehalte der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) – das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten an und verlangt einen voll- umfänglichen Freispruch sowie eine Genugtuung von Fr. 400.– für die zu Unrecht erstandenen zwei Tage Haft. Ausserdem beantragt er explizit die Abweisung der Zivilklagen und das Absehen von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstel- lung eines DNA-Profils (Urk. 56 S. 3 Rz. 5 f.).

3. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3-4 (Vollzug), 5 (Anordnung Abnahme DNA- Probe und Erstellung DNA-Profil), 6-7 (Zivilforderungen), 9 (Kostenauflage), 10 und

E. 6.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges für die Freiheits- und Geldstrafe ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 58 f.). Daraus geht hervor, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass sich der nicht vorbestrafte Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren und die auszufällende Sanktion beeindrucken und von weiterer Delin- quenz abhalten lässt. Daher ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

E. 6.2 Die Busse ist hingegen zwingend zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist unter Berücksichtigung der Tagessatzhöhe von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 30.– pro Tag auszugehen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urteil des Bundes-

- 59 - gerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Dies ergäbe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. Da die Vorinstanz auf eine Ersatzfreiheits- strafe von acht Tagen erkennt, ist dies aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen.

7. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen einer Vergewaltigung, einer einfa- chen Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeiten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (auf welche zwei Tage Haft anzurechnen sind) sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen. VII. DNA-Probenabnahme und DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von aArt. 5 lit. a und lit. b des Bundes- gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi- fizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschul- digten an (Urk. 54 S. 60).

2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verur- teilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-

- 60 - Profil-Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. VIII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage/Grundlagen

E. 6.3 Wie erwähnt, können diverse bei den Akten liegende Videoaufzeichnungen der anklagegegenständlichen Nacht zugeordnet werden, namentlich die Videoauf- nahmen 9 bis 12; diese wurden zweifelsfrei durch den Beschuldigten in der Nacht vom 28./29. Januar 2021 in der Wohnung der Privatklägerin gefilmt. Den Videoauf- nahmen können Gespräche und Situationen entnommen werden, wie sie durch die

- 29 - beiden Beteiligten, insbesondere die Privatklägerin, zur anklagegegenständlichen Nacht geschildert wurden. So lassen sich den Videoaufnahmen bspw. die sich deckenden Aussagen der beiden Beteiligten zur verspäteten Ankunft des Beschul- digten in der Wohnung der Privatklägerin und zum Streit über das Ladekabel sowie die Aussage der Privatklägerin, den Beschuldigten "Frauenverklopper" genannt zu haben, entnehmen und auch die in der Nacht erlittenen Verletzungen der Privat- klägerin wurden gefilmt, welche tags darauf ärztlich festgestellt wurden (vgl. Urk. 6/2, Video 9 bis 12). Zudem lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung festhalten, dass die Videos 9 bis12 und auch Video 8 in der besagten Nacht entstanden seien (Urk. 45 S. 34 Rz. 92). Die Videos sind alle ohne Zeitstempel versehen, eine Überprüfung der zeitlichen Abfolge ist daher nicht möglich. Dennoch lassen sich aufgrund der Videoaufnahmen durchaus relevante Abgleiche und Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ziehen. Es wird im Rahmen der Aussagenanalyse direkt darauf eingegangen.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu sämtlichen Vorwürfen sowie die Aus- sagen des Zeugen Dr. med. G._____ zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 15-18, 20-29 und 35). Darauf kann vorab verwiesen werden.

E. 6.5 Den Vergewaltigungsvorwurf sowie die Vorwürfe tätlicher Angriffe auf die Privatklägerin in der Nacht auf den 29. Januar 2021 bestritt der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren konstant. Zusammenfassend schilderte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin eifersüchtig und wütend auf ihn gewesen sei, weil er erst gegen 22:00 Uhr oder 22:30 Uhr bei ihr eingetroffen sei und sie gedacht habe, dass er bei einer Anderen gewesen sei (vgl. Urk. 3/1 S. 7 F/A 49, 52 f. und Urk. 3/2 S. 3 F/A 10 f.). Später hätten sie einmal einvernehmlich Sex gehabt – es sei in Richtung Versöhnungssex gegangen, weil er zu spät gewesen sei. Danach habe er schlafen wollen, worauf das Ganze von ihr aus eskaliert sei (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54, S. 8 F/A 58

f. und 62 ff.; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Dabei gab er an, dass es zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei er sich nur gewehrt und sie seinen Finger nach hinten gebo- gen habe (Urk. 3/1 S. 9 F/A 69; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Ferner machte er geltend, dass die Privatklägerin gesagt habe, er solle gehen, aber dann doch die Türe

- 30 - abgeschlossen habe, worauf er mit seinem Mobiltelefon gefilmt habe (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

22. Juli 2021 sowie vor Vorinstanz machte der Beschuldigte sodann mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder bestätigte seine bis- herigen Aussagen (Urk. 3/3-5 und Prot. I S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 79).

E. 6.6 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf das bereits unter E. IV.4. Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte stellte sich selber in einem guten Licht dar und bagatellisierte sein eigenes Verhalten in der Beziehung. Im Aussageverhalten des Beschuldigten ist augenfällig, dass er versuchte, die Privatklägerin als die impulsive und eifersüchtige Ex-Partnerin darzustellen sowie ein Motiv für eine solch drastische (Falsch-)Beschuldigung zu schaffen, was ihm jedoch nicht gelingt.

E. 6.7 Die Aussagen des Beschuldigten zielen darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ganzheitlich zu untergraben und ihre Darstellung als Lüge darzustel- len. Insbesondere sein Versuch, mit Verweis auf die vom ihm gezielt in emotionalen Ausnahmesituationen gemachten Videoaufnahmen die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin zu untergraben, geht fehl. Vielmehr werden verschiedentliche Aussagen des Beschuldigten zur anklagegegenständlichen Nacht durch die von ihm gemach- ten Videoaufnahmen entkräftet. Seine Aussage, die Privatklägerin nie angegriffen oder geschlagen, sich einzig gewehrt zu haben, wird zweifelsfrei widerlegt. In Video 11 ist deutlich ersichtlich, wie der Beschuldigte nach einem vorangegange- nen Streit ins Schlafzimmer stürmt und die Privatklägerin unvermittelt tätlich angreift, worauf es zu einem Handgefecht zwischen den beiden kommt und die Privatklägerin laut ruft, er solle aufhören, ehe die Videoaufnahme beendet wird (vgl. Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:57 ff.). Den Videoaufnahmen kann klar entnom- men werden kann, dass es in der Nacht auf den 29. Januar 2021 zwischen den beiden zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens einmal angegriffen hat und die Privat- klägerin verletzt wurde. In Video 10 filmt der Beschuldigte die Privatklägerin, die in schwarzer Unterwäsche gekleidet im Schlafzimmer steht und im Begriff ist, ihre

- 31 - Jeans anzuziehen. Die Privatklägerin zeigt auf ihr linkes Auge und erklärt, er solle dies filmen. An der linken Halsseite der Privatklägerin ist eine rötliche Verfärbung erkennbar. Die Privatklägerin sagt, er habe "ein paar Mal reingehauen" und fordert vom Beschuldigten, das Mobiltelfon abzuschalten und spuckt sodann in Richtung Mobiltelefon. Darauf folgt ein Schlag des Beschuldigten auf die Hände der Privat- klägerin und der Beschuldigte äussert "mich fasst du nicht mehr an". Die Privat- klägerin schlägt umgehend auf den ausgestreckten Finger des Beschuldigten und sagt "Du mich auch nicht mehr" (Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:15 ff.). Diese Videoaufnahmen lassen sich mit der Darstellung des Beschuldigten, sich bloss gewehrt zu haben, keineswegs in Einklang bringen. Schliesslich ist auch seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihn eingeschlossen, nicht mit den Videoauf- nahmen zu vereinbaren. Im Video 9 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob er bitte bei ihr schlafen könne, bis das erste Tram komme. Darauf entgegnete die Privatklägerin, er dürfe hier schlafen, er solle aber nicht mehr auf sie einschlagen, worauf der Beschuldigte ihr diverse Vorwürfe macht und die Privatklägerin schliess- lich verlauten lässt, dass sie zu ihrem Bruder gehe, er hier bleiben könne (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:14 ff.). Nicht ohne Weiteres in Einklang bringen lässt sich zudem die Darstellung des Beschuldigten, sie hätten in der fraglichen Nacht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Zumindest setzen die Videoauf- nahmen auch an dieser Behauptung ein Fragezeichen. So wirft der Beschuldigte der Privatklägerin vor, dass sie heute Mittag noch "spitz" gewesen sei (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:22 ff.; Video 10, Zeitstempel 00:58 ff.) und sie ihn hierher bestellt habe und fragt sie, weshalb sie das gemacht habe (Urk. 6/2, Video 10, Zeit- stempel 01:02 ff.). Solche Vorwürfe passen mit dem vom Beschuldigten erwähnten Versöhnungssex in der besagten Nacht nicht ohne Weiteres zusammen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf augen- scheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Seine Darstellung, wonach der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin in Richtung Versöhnungssex gegangen sei und die Privatklägerin erst im Anschluss daran aufgrund ihrer Eifersucht "explo- diert" sein soll, ist schlichtweg nicht plausibel und ergibt sich auch nicht aus den Videoaufnahmen. Der Beschuldigte ist jedoch weder zu wahrheitsgemässen Aus-

- 32 - sagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. Demnach kommt auch vorliegend der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vordringliche Bedeu- tung zu.

E. 6.8 Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 20) gilt es hinsichtlich des Aussageverhaltens der Privatklägerin zu den zur Anzeige gebrachten Vorfällen festzustellen, dass sie anschaulich dargelegt hat, wie sie in der Beziehung mit dem Beschuldigten eine Steigerung von gewaltsamen Übergriffen, angefangen mit Stupsen und Klatschen im Gesicht bis hin zum Vorfall vom 29. Januar 2021, erlebt habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte sie, nur die schlimmsten Sachen, die passiert seien, notiert zu haben (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 11 und F/A 14 ff.). Die Privatklägerin wurde sodann zum "Vorfall 4" vom 29. Januar 2021 sowie zu drei weiteren von ihr genannten, innert der Antragsfrist liegenden Vorfällen befragt (Vorfälle 1-4; vgl. Urk. 4/1 S. 5 ff. F/A 21 ff.). Die Aussage, ihrem Psychiater über die gewaltsamen Vorfälle berichtet zu haben, wird sodann von diesem – vom Zeugen Dr. med. G._____ – bestätigt (Urk. 5/1 S. 4 F/A 17; die Privatklägerin habe im August 2020 erstmals über Gewalt in der Beziehung berichtet). Ausserdem beschrieb die Privat- klägerin auch nachvollziehbar, weshalb sie so lange mit der Anzeigeerstattung zu- gewartet und der letzte Vorfall für sie sodann der Gravierendste war. Die Gewalt an diesem Abend beschrieb sie als "grenzüberschreitend", es habe ein unnormales Ausmass angenommen (Prot. I S. 12 und 14).

E. 6.9 Die Schilderungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 28./29. Januar 2021 wirken detailliert, ohne übermässigen Belastungen und real erlebt. Konstant führte sie zum Abend vom 28. Januar 2021 aus, dass sie sich zum Sex verabredet hätten und der Beschuldigte zu spät und bereits unter Drogen- und Alkoholeinfluss bei ihr erschienen sei und da weiter getrunken habe. Es sei zu einer langen Diskussion gekommen. Sie habe dann keine Lust mehr auf Sex gehabt und sei irgendwann ins Bett gegangen und habe eine Tablette Seroquel genommen (vgl. Urk. 4/1 S. 9 F/A 58; Urk. 4/2 S. 10 f. F/A 69 ff.; Prot. I S. 11). Nachvollziehbar schilderte sie ihre Enttäuschung über den Zustand des Beschuldigten, da sie – wie sie durchgehend betonte – an diesem Abend abstinent gewesen sei und keinen Alkohol konsumiert habe. Dies zu den sich selbst belastenden Aussagen, dass sie in anderen Phasen

- 33 - täglich eine halbe bis ganze Flasche Wein – und auch mehr als der Beschuldigte – getrunken habe (Urk. 4/2 S. 7 F/A 39 ff.). Damit zeigte sich die Privatklägerin – im Gegensatz zum Beschuldigten – durchaus auch selbstkritisch. Dies spricht für die Validität der Aussagen der Privatklägerin. Ferner schilderte sie ausführlich, wie sich die Situation an diesem Abend zugespitzt habe. Sie erwähnte unter anderem detailgetreu und konstant, dass sie Diskussionen gehabt hätten, weil sie am Nach- mittag in F._____ nicht erreichbar gewesen sei und sie ihm eine Quittung der Migros vorgewiesen habe. Den weiteren Verlauf der Nacht schilderte sie ebenfalls im Wesentlichen konstant gleich; wie der Beschuldigte ihr, als sie auf dem Bauch auf dem Bett gelegen sei, unvermittelt mit der Handkante auf den Nacken geschlagen habe; dass er sie zu Sex gedrängt und sie sehr grob angefasst habe; dass er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, obwohl sie sich dagegen gewehrt habe, und er ihr ausserdem eine Kopfnuss gegeben habe. Ferner schilderte sie konstant, dass er sie mit Licht an und ab sowie mit nach Ladekabel fragen terrorisiert habe. Auch dass es aufgrund des Streits über die Ladekabel sodann zum Handgemenge gekommen sei, wobei er ihr einen Finger nach hinten gebogen und später einen Tritt auf den Oberschenkel verpasst habe, schilderte sie gleichbleibend (vgl. Urk. 4/1 S. 9 f. F/A 58 und S. 11 F/A 63 ff.; Urk. 4/2 S. 12 ff. F/A 75 ff.; Prot. I S. 11 f.). Ausserdem gab sie – sich selbst belastend – an, dass sie im Handgemenge dem Beschuldigten ebenfalls einen Finger nach hinten gebo- gen und diesen gebrochen und sich auf einen "Kampf" mit ihm eingestellt habe (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 58).

E. 6.10 Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin sprechen – neben den sehr real erlebt erscheinenden Schilderungen –, dass sich die ärztlich festge- stellten Verletzungen (Kontusionen am Kiefer, am Nacken sowie am Oberschenkel und eine Fraktur an einem Finger) allesamt durch die von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen des Beschuldigten (Handkantenschlag, Drücken im Gesicht, Finger nach hinten biegen, Kickbox-Tritt) erklären lassen. Ferner sah auch die behandelnde Ärztin Dr. med. K._____ als Grund für die Behandlung ein tätlicher Angriff und schätzte eine Selbstbeibringung als eher unwahrscheinlich ein (Urk. 7/8, Frage 3).

- 34 -

E. 6.11 Darüber hinaus spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privat- klägerin zur anklagegenständlichen Nacht auf den 29. Januar 2021, dass sich die Videoaufnahmen des Beschuldigten – im Gegensatz zur Darstellung des Beschul- digten – ohne weiteres in das von ihr dargestellte Gesamtbild fügen lassen. So hört man die Privatklägerin im Video 9, wie sie den Beschuldigten damit konfrontiert, dass er "besoffen" angekommen, auf sie eingeschlagen und sie angegriffen habe. Der Beschuldigte entgegnet darauf, dass sie am Mittag noch "spitz" auf ihn gewe- sen sei, und konfrontiert sie mit diversen Vorwürfen. Die Privatklägerin verkündet darauf, dass sie jetzt zu ihrem Bruder gehe und er hier bleiben könne (vgl. zum Ganzen Urk. Video 9, insb. Zeitstempel 00:14 ff.). Dieser Ausschnitt fügt sich in die Darstellung der Privatklägerin ein; auch die Privatklägerin erwähnte fortwährend ihre Erwägung, die Wohnung zu verlassen und zu ihrem Bruder zu gehen, der nicht weit von ihr wegwohne, und dass sie diese Idee sodann verworfen habe (vgl Urk. 4/1 S. 10 F/A 58; Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; Prot. I S. 12). Ausserdem spricht die Videoaufnahme sodann auch für ihre Darstellung, dass sie keinen Sex mehr gewollt habe, weil der Beschuldigte zu viel getrunken habe, er sie jedoch gewaltsam dazu gedrängt habe. So fragt er sie zunächst, weshalb sie so (blöd) zu ihm tue und sagt

– nachdem die Privatklägerin ihn damit konfrontiert, er habe sie angegriffen und geschlagen –, dass sie heute Mittag noch "spitz" gewesen sei (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:09-00:13, 00:22 ff.). Selbiges geht aus einer weiteren Sequenz her- vor: Im Video 10 hört man den Beschuldigten sagen, er könne nichts dafür, dass sie heute Mittag "spitz" auf ihn gewesen sei. Die Privatklägerin entgegnet wieder- holt, dass es "der grösste Fehler" gewesen sei, dass er zu ihr gekommen sei. Der Beschuldigte kontert, dass sie ihn hierher bestellt habe und fragt sie, weshalb sie das gemacht habe. Die Privatklägerin antwortet darauf, dass sie immer wieder das Gefühl habe, dass sie es auch normal zusammen haben könnte, worauf der Beschuldigte sagt, sie hätten es auch normal gehabt und hier normal schlafen wollen (zeigt dabei aufs Bett; Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:58-01:12). Auch dies entspricht der Aussage der Privatklägerin, die ausführte, dass sie sich wie eine "Hure" gefühlt habe, weil der Beschuldigte gefragt habe, weshalb er überhaupt gekommen sei, wenn sie keinen Sex wolle (vgl. Urk. 4/2 S. 12 F/A 76). Eine solche Aussage des Beschuldigten ist auch im weiteren Verlauf von Video 10 zu entneh-

- 35 - men: Der Beschuldigte sagt zur Privatklägerin, sie solle ihn nicht mehr "bestellen". Darauf entgegnet sie sichtlich verärgert, dass sie ihn um 20:00 Uhr und nicht erst um 22:00 Uhr und nicht bekifft und besoffen erwartet habe. Darauf unterstellt der Beschuldigte der Privatklägerin umgehend, dass sie auf Kokain und besoffen sei (Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 01:25 ff.). Im Video 11 ist sodann der von der Privatklägerin genannte Streit um Ladekabel erkennbar. Aufgrund des Videos er- gibt sich, dass der Beschuldigte offenbar ein Ladekabel gesucht hat. Die Privatklä- gerin erscheint sehr genervt, man hört sie fluchen und zum Beschuldigten sagen "nimm dini Stecker". Kurz darauf ruft sie, dass es hier nochmals eines habe und man hört, wie sie dieses auf den Boden wirft (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:19 ff.). Der Beschuldigte zieht sich darauf wieder – vermutlich ins Wohnzimmer – zu- rück und die Privatklägerin sagt, sie hole für ihn noch eine Decke. Darauf eilt der Beschuldigte zur Privatklägerin ins Zimmer und sagt, es sei genug, und geht sie unvermittelt tätlich an. Es kommt sodann zum Handgemenge und die Privatklägerin ruft laut, er solle aufhören (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:40 ff.). Schliesslich ist auch im Video 12, in welchem der Beschuldigte schliesslich die Wohnung ver- lässt, zu hören – wie die Privatklägerin auch konstant zu Protokoll gab –, dass sie ihn unter anderem mehrmals "Frauenverklopper" nennt und sagt, er solle besser ins Boxtraining gehen (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 58; Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; zum Ganzen Urk. 6/2, Video 12, insb. Zeitstempel 00:15 ff., 00:48 ff.).

E. 6.12 Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 32) gilt es festzuhalten, dass die Verteidigung zu Recht vorbringt, dass in den Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des er- zwungenen Geschlechtsverkehrs sowie der Gewalthandlungen Ungereimtheiten zu erkennen sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 19 ff.; Urk. 80 S. 24 ff. Rz. 43 ff.) sind die Aussagen der Privatklägerin im eigentlichen Kerngeschehen hingegen nicht detailarm und pauschal oder widersprüchlich, sondern vermochte sie die Chronologie der einzelnen Handlungen nicht immer übereinstimmend schildern. Die einzelnen Handlungen, der Handkantenschlag, die Kopfnuss, der (zweimalige) Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, die Frage nach Ladekabel und das Licht an- und ausschalten, schilderte die Privatklägerin konstant und stimmig. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Aussagen der Privatklägerin alles schnell gegangen und es ein Hin und Her zwischen Wohn- und Schlafzimmer ge-

- 36 - wesen sei (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; Prot. I S. 11 f.), ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die exakte Reihenfolge aller einzelner Handlungen erinnern konnte. Ein solch dynamisches, gar chaotisches Geschehen ist ferner auch den Videoauf- nahmen zu entnehmen. Dass die Schilderungen zur Reihenfolge der einzelnen Handlungen teilweise abweichend ausfallen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 54 S. 32 f.), hätte die Privatklägerin sich gerade die Reihenfolge der Geschehnisse eingeprägt, würde sie den Beschuldigten falsch belasten wollen. Die Erzählungen der Privatklägerin fallen hingegen nicht wiederkehrend oder etwa monoton aus, sondern wirken erlebnisbasiert. Bezeichnend ist jedoch vielmehr, dass die Privat- klägerin bei jeder Einvernahme konstant schildern konnte, dass es vor dem Geschlechtsverkehr zu einer gewalttätigen, nötigenden Handlung des Beschuldig- ten (einem Handkantenschlag, einem Festhalten und einer Kopfnuss) gekommen sei, worauf ihr Widerstand gebrochen worden sei. So gab sie beispielsweise bereits früh in ihrer polizeilichen Einvernahme an, dass sie nach dem Schlag des Beschul- digten auf ihren Nacken eigentlich schon wehrlos gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 S. 2 F/A 11).

E. 6.13 Entgegen der Ansicht der Verteidigung entstand der Vorwurf der Vergewal- tigung sodann nicht erst im Laufe des Verfahrens entstanden, nachdem die (so die Verteidigung) offensichtlich voreingenommene Polizeibeamtin nachgehakt habe (vgl. Urk. 45 S. 7 ff. und 19; Urk. 80 S. 10 Rz. 14). Zutreffend ist zwar, dass die Privatklägerin am 29. Januar 2021 weder gegenüber der Polizei am Telefon noch bei der körperlichen Untersuchung in der Permanence oder gegenüber ihrem Psychiater von einem sexuellen Übergriff oder von einer Vergewaltigung erzählte, zumal das Telefonat, anlässlich welchem die Privatklägerin ihrem Psychiater nach- träglich von einer Vergewaltigung erzählt habe (Urk. 5/1 S. 5 F/A 19), zeitlich nicht eingeordet werden konnte. Weiter ist der Verteidigung beizustimmen, dass die Privatklägerin in ihrer ersten freien Erzählung bei der Polizei noch nicht explizit von einer "Vergewaltigung" sprach (vgl. Urk. 80 S. 12 Rz. 18). Gemäss Polizeirapport vom 1. Februar 2021 meldete sich die Privatklägerin, um ihren Partner wegen mehrfacher körperlichen Gewalt und Drohungen anzuzeigen und nannte als letzten Vorfall die vorangegangene Nacht vom 28. Januar 2021, ca. 23:30 Uhr (Urk. 1/1

- 37 - S. 3). Gegenüber ihrem Psychiater berichtete sie am 29. Januar 2021 gemäss Aus- sagen des Zeugen Dr. med. G._____, dass sie vom Beschuldigten geschlagen und getreten worden sei und zeigte ihm Blutungen und Hämatome. Erst später habe sie angerufen und gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei, und sodann gefragt, wie sie weiter vorzugehen habe (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 17 ff.). In der polizeilichen Einver- nahme schilderte die Privatklägerin zum "Vorfall 4" jedoch von sich aus, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, er sie trotzdem sehr grob angefasst habe und sie Sex gehabt hätten, obwohl sie keinen Bock gehabt habe und immer wieder von ihm weggegangen sei. Ausserdem schilderte sie frei, dass es für sie nahe an eine Vergewaltigung gegrenzt habe (Urk. 4/1 S. 9 f. F/A 58). Auf die Fragen der Polizeibeamtin, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und was sie unter dem Wort "Vergewaltigung" verstehe, präzisierte die Privatklä- gerin sodann schon in der polizeilichen Einvernahme klar, dass der Beschuldigte in dieser Nacht gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr erzwungen und sie sich da- gegen gewehrt habe. Sie sei auf dem Bauch gelegen und er habe ihr mit voller Wucht die Handkante in den Nacken geschlagen (Urk. 4/1 S. 10 F/A 58). Zu diesem Schlag mit der Hand auf den Nacken führte sie bereits früh in der Einvernahme aus, dass sie ab da eigentlich schon wehrlos gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 11). Weiter gab sie an, dass sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, wobei er behauptet habe, dass es sein Recht sei, da er schliesslich deswegen gekommen sei. Sie habe sich wirklich gewehrt und habe sich auch bei beiden Anläufen gegen das Eindrin- gen gesträubt. Er habe ihr jedoch gesagt, dass sie ihn nicht provozieren solle, es nur schlimmer werde. Ferner gab sie an, dass sie dann auch noch eine Kopfnuss kassiert habe (Urk. 4/1 S. 10 f. F/A 62 ff.). Damit präzisierte sie den von sich aus geschilderten Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zwar erst auf Nachfragen, wobei es nachvollziehbar ist, da das Preisgeben intimer Details naturgemäss schwer fällt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 80 S. 21 f. Rz. 21 ff.) beschrieb die Privatklägerin seit der polizeilichen Einvernahme einen erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und damit eindeutig eine Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches nach dem alten Sexualstrafrecht (vgl. hierzu E. V. 1.). Wenn die Verteidigung sodann Aussagen der Privatklägerin wie "der Sex sei dann halt passiert ", die Privatklägerin "habe klein beigegeben" und habe ge-

- 38 - dacht, "soll er doch nochmals probieren" (vgl. Urk. 80 S. 14 f. Rz. 21 f. und S. 34 f. Rz. 61; Prot. II S. 26) selektiv zitiert, so sind diese Aussagen offensichtlich aus dem Kontext gerissen und betreffen die geschilderte Situation, nachdem der Widerstand der Privatklägerin bereits aufgrund des gewalttätigen Übergriffs des Beschuldigen gebrochen war. Ausserdem erwähnte die Privatklägerin stets, dass es zwei Anläufe des Geschlechtsverkehrs gegeben habe und stellte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme und vor Vorinstanz auch klar, dass es einen Unterbruch gegeben habe, wobei der Beschuldigte nach dem ersten Geschlechtsverkehr, bei welchem der Beschuldigte keinen Orgasmus gehabt habe, das Zimmer verlassen habe (vgl. Urk. 4/1 S. 11 F/A 65 f.; Urk. 4/2 S. 12 f. F/A 77 und 81; Prot. I S. 11).

E. 6.14 Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nicht von Anfang an von einem sexuellen Übergriff oder gar von einer "Vergewaltigung" gesprochen hat, lässt sich nicht ableiten, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde oder – wie die Verteidigung nahelegt (vgl. Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 80 S. 10 Rz. 12, 14 und S. 19 f. Rz. 30 ff.) – dass sie die voreingenommene Erwartungshaltung einer suggestiven, polizeilichen Befragung zu erfüllen versuchte. Das Verhalten der Privatklägerin mag tatsächlich komisch und nicht nachvollziehbar erscheinen, jedoch gilt es – wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 54 S. 31) – zu beachten, dass es kein stereoty- pes Nachtatverhalten von Vergewaltigungsopfern gibt. Insbesondere in Fällen von (sexueller) Gewalt innerhalb einer Beziehung schwingt immer eine gewisse Wider- sprüchlichkeit mit, welche rational nur schwer zu erklären ist. Zudem darf als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten. Ausserdem befinden sich Betroffene nach einem traumatischen Erleb- nis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleug- nungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Tagen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorge- fallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).

- 39 - Die Aussagen sowie das Verhalten der Privatklägerin sind somit im Kontext der gelebten Paarbeziehung zu würdigen. Aus den Schilderungen der Privatklägerin geht hervor, dass der Geschlechtsverkehr ein zentraler Teil in der Beziehung ge- spielt hat und der Liebesakt im Zusammenhang mit Drogen- oder Alkoholeinfluss durchaus auch gewaltsam werden konnte. Die Privatklägerin betonte fortwährend, dass sie und der Beschuldigte mit Ausnahme dieses Vorfalles immer einvernehm- lichen Sex gehabt hätten (Urk. 4/2 S. 14 F/A 82; Prot. I S. 13). Die Privatklägerin gab ferner an, dass ihre "Stopp-Regel" jeweils eingehalten worden sei, wenn es gewaltmässig eskaliert sei (Urk. 4/2 S. 18 F/A 110; vgl. auch Prot. I S. 12). Anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass für sie die Gewalt an dem Abend grenzüberschreitend und der Beschuldigte so grob wie noch nie zuvor gewesen sei. Ausserdem sei neu gewesen, dass er sie so festgehalten habe, dass sie nicht mehr aus der Situation gekommen sei (Prot. I S. 12 f.). Glaubhaft zeigte die Privatklägerin auf, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie mit den (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme an, dass der Beschuldigte gemerkt zu haben schien, dass es nicht so wie sonst gewesen sei (Urk. 4/1 S. 11 F/A 65). Vor der Vorinstanz erklärte sie einleuchtend auf die Frage, warum sie bei der Polizei gesagt habe, es "grenze nahe" an eine Vergewaltigung, dass es für sie wahrscheinlich schlimmer gewesen wäre, wenn es ein Fremder gewesen wäre – das wäre komplett etwas anderes –, es aber trotzdem definitiv Sex gegen ihren Willen gewesen sei (Prot. I S. 14). Insgesamt entsteht aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin der Eindruck, dass angesichts der gelebten Paarbeziehung zum Beschuldigten für sie die Gewalteinwirkung in dieser Nacht einschneidender war, als effektiv der Sexualakt gegen ihren Willen (so auch die Vertreterin der Privatklägerin; Prot. II S. 15). Dies würde auch erklären, weshalb die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen anfänglich noch für sich behielt bzw. nicht von Anfang an von einer Vergewaltigung sprach. Angesichts der geschilderten Beziehungsdynamik ist über- dies nachvollziehbar, dass sie die Geschehnisse bis zur polizeilichen Einvernahme selber nicht richtig einordnen konnte und womöglich darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten.

- 40 -

E. 6.15 Zusammenfassend fielen die Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht der Verteidigung – im Wesentlichen widerspruchsfrei, konsistent und sehr realitätsnah aus. Die Videoaufnahmen des Beschuldigten tragen zu den eingeklag- ten Anklagesachverhalten der Vergewaltigung sowie Tätlichkeiten anlässlich der Nacht vom 28./29. Januar 2021 nichts zur Entlastung des Beschuldigten bei, sondern stellen vielmehr ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Depositi- onen der Privatklägerin dar. Demgegenüber stehen die Schilderungen des Beschuldigten zumindest teilweise in einem vernünftigerweise nicht auflösbaren Widerspruch zu den selber erstellten Videoaufnahmen. Die Aussagen des Beschuldigten entfalten vor diesem Hintergrund wenig Überzeugungskraft und sind als wenig glaubhaft einzustufen. Aufgrund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, der ihre Aussagen stützenden Videoaufnahmen sowie der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. K._____ lässt sich der eingeklagte Anklagesachverhalt somit rechtsgenügend erstellen. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 37) muss der chronologische Ablauf der einzelnen Handlungen offen bleiben. Es lässt sich jedoch – in Abweichung der vorinstanzlichen Auffassung – aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erstellen, dass die gewalttätigen, nötigenden Handlungen des Beschuldigten (Handkantenschlag, Festhalten, Kopfnuss) jeweils vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr erfolgt sind.

E. 6.16 Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Damit erübrigt sich auch der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gestellte Eventualantrag auf allfällige Befragung von Frau D._____ oder Einholung eines Berichts (Urk. 73 S. 2 und Prot. II S. 10). Soweit die Verteidigung an ihren Anträgen vom 12. Juli 2024 festhält (Urk. 69), dringen diese nicht durch und es kann auf die früheren Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75).

7. Tätlichkeit (Tritt ins Schienbein) Anfang Januar 2021 7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ferner vor, er habe am 3. Januar 2021, ca. 22:00 Uhr der Privatklägerin anlässlich einer verbalen Diskussion wissentlich und willentlich ins Schienbein getreten, sodass sie eine Prellung erlitten habe (Urk. 19 S. 4).

- 41 - 7.2. Die Privatklägerin berichtete konstant und widerspruchsfrei, dass der Beschuldigte anfangs Januar 2021 am Abend bei ihr Zuhause ihr ins Schienbein gekickt habe, bevor sie eine Woche auf die L._____ gegangen sei und deswegen nicht habe Skifahren können. Sie gab an, dass das Schienbein geschwollen und blau gewesen sei, räumte aber auch ein, dass sie nicht zum Arzt gegangen und am Schluss dieser Woche doch noch einmal unter Schmerzen Ski gefahren sei. Den Grund für die Auseinandersetzung wusste die Privatklägerin nicht mehr, gab jedoch an, dass es zu "doof" und banal und der Beschuldigte betrunken gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 S. 8 f. F/A 48 ff.; Urk. 4/2 S. 9 f. F/A 62 ff. und S. 16 F/A 89; Prot. I S. 19). 7.3. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf und führte dazu aus, dass die Privatklägerin bereits am 30. oder 31. Dezember auf die L._____ gefahren und eine ganze Woche dort gewesen sei. Sie sei vor dem 24. Januar wieder zurückgekommen, weil auf der L._____ etwas mit dem Stiefvater vorgefallen sei. Sie sei sehr aufgewühlt und aufgebracht gewesen, weshalb sie einen Termin beim Psychiater vereinbart habe (Urk. 3/1 S. 5 F/A 30 ff.). 7.4. Auch bei diesem Vorwurf stehen die Aussagen der Privatklägerin den abstreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber; der Vorfall kann weder durch objektive Beweismittel wie Fotos oder Chatnachrichten noch durch Aussagen Dritter verifiziert werden. 7.5. Die Aussagen der Privatklägerin fallen hingegen äusserst überzeugend aus und weisen keine Ungereimtheiten auf. Sie wirken aber deswegen auch nicht auswendig gelernt. Die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen dagegen nicht. Die Privatklägerin vermochte nachvollziehbar zu schildern, dass der Tritt genau dahin gegangen sei, wo der Skischuh drücke und sie deswegen nicht habe Skifahren können. Es leuchtet damit auch ein, dass ihr dieser Vorfall als ein- schneidend in Erinnerung blieb. Beim Vorfall des Schienbeintritts handelt es sich nämlich um einen der von ihr innert der Strafantragsfrist genannten Vorfälle, die sie als die "schlimmste Sachen" wahrgenommen habe (Urk. 4/1 S. 4 f. F/A 21 und S. 8

f. F/A 48 ff., "Vorfall 3"). Der Anklagevorwurf lässt sich damit erstellen, wobei mit der Vorinstanz entsprechend dem Strafantrag (vgl. Urk. 2/4 sowie die Vorinstanz in Urk. 54 S. 7) davon auszugehen ist, dass sich der Vorfall am 2. und nicht am

- 42 -

3. Januar 2021 ereignet hat. Die Privatklägerin sprach vom Abend des 2. Januar 2021, an dem sie zuvor ihre Tochter noch auf den Flughafen gebracht habe, was sie offenbar auf ihrem Mobiltelefon nachgeschaut hat (vgl. Urk. 4/1 S. 9 F/A 55 f.).

8. Tätlichkeit (Schlüsselbundwurf auf Lippen) Ende November 2020 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann vor, anlässlich einer verbalen Diskussion Ende November 2020 in der Nacht in der Wohnung der Privatklägerin dieser einen Schlüsselbund angeworfen und sie an der Lippe getroffen zu haben, wodurch sie eine geplatzte Lippe erlitten habe (Urk. 19 S. 3). 8.2. Dieser Vorfall ist offensichtlich ebenfalls ein in den Notizen der Privatklägerin innert der Antragsfrist aufgelisteter Vorfall (vgl. Urk. 4/1 S. 5 F/A 21 und S. 7 f. F/A 38 ff., "Vorfall 2"). Mit der Vorinstanz überzeugen die Schilderungen der Privatklägerin. So berichtete sie konstant, dass der Beschuldigte ihr einen Schlüsselbund ins Gesicht geworfen habe, während sie sich bei sich Zuhause auf dem Bett an die Wand gelehnt habe (Urk. 4/1 S. 7 F/A 39; Urk. 4/2 S. 9 F/A 56). Die Schilderung der Privatklägerin, dass sie tags darauf am 30. November in einer Bar froh um die Maske gewesen sei (Urk. 4/1 S. 7 F/A 38), erscheint schlüssig und lebensnah und wirkt erlebt. 8.3. Die Schilderungen der Privatklägerin überzeugen umso mehr, als dass der Vorfall in die Zeit von Ende November 2020 fällt, zu welcher der Zeuge Dr. med. G._____ schilderte, dass die Privatklägerin von wiederkehrender Gewalt berichtet habe. Sodann konnte der Zeuge gar bestätigen, dass die Privatklägerin am

30. November 2020 eine aufgeplatzte Unterlippe gehabt habe. Sie sei damit in die Sprechstunde gekommen und habe erzählt, dass sie vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 5/1 S. 4 F/A 17). Die Frage der Vertreterin der Privatklägerin am Ende der Zeugeneinvernahme, ob er sich an einen Vorfall mit einem Schlüsselbund erinnern könne, bejahte der Zeuge sodann (Urk. 5/1 S. 6 F/A 29). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vermag der Umstand, dass die Privatklägerin bei der Sprechstunde vom 30. November 2020 noch von einem Schlag des Beschuldigten und nicht von einem Schlüsselbund gesprochen habe, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht umzustossen.

- 43 - 8.4. Die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen hingegen nicht. Er machte jeweils geltend, dass er bloss einen Schlüssel und keinen Schlüsselbund habe. Dabei ist beachtlich, dass die Privatklägerin angab, der Beschuldigte habe ihren Schlüsselbund geworfen (Urk. 4/2 S. 9 F/A 58). Auffallend ist ausserdem, dass der Beschuldigte – konfrontiert mit dem Vorwurf – direkt mit Anschuldigungen gegenüber der Privatklägerin konterte, dass sie bei ihm Zuhause schon einiges kaputt gemacht habe oder er sich gegen sie habe wehren und sofort die Wohnung habe verlassen müssen (Urk. 3/1 S. 5 F/A 29; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7). Sein Aussage- verhalten erweckt eher den Eindruck, er wolle sein Verhalten rechtfertigen. 8.5. Aufgrund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, welche im Übrigen durch die Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____ gestützt werden, lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch dieser Anklagevorwurf erstellen.

9. Tätlichkeit (Schlag auf den Brustkorb) vom 6. November 2020 9.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ferner vor, am 6. November 2020 an- lässlich einer verbalen Diskussion der Privatklägerin mit der rechten Faust gegen den Brustkorb geschlagen zu haben, sodass sie zuerst an ein Sideboard und dann gegen eine Wand gestossen und eine Prellung am Brustkorb erlitten habe (Urk. 19 S. 2 f.). 9.2. Bei diesem Vorfall handelt es sich offensichtlich ebenfalls um einen von der Privatklägerin in ihren Notizen innert der Strafantragsfrist notierten Vorfall (Urk. 4/1 S. 5 F/A 21 und S. 5 ff. F/A 22 ff., "Vorfall 1"). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 45 S. 11 Rz. 26 ff.) schilderte die Privatklägerin den Faustschlag sowie die äusseren Umstände des Vorfalls, wie die vorangegangene Auseinander- setzung, ihre Aussage zum Beschuldigten, sie nicht nochmals anzufassen und das Knallen auf das Sideboard, im Kern gleichbleibend (vgl. Urk. 4/1 S. 5 f. F/A 22 ff.; Urk. 4/2 S. 8 f. F/A 51 ff. und S. 15 F/A 87). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin beispielsweise den Zustand des Beschuldigten unterschiedlich geschildert hat; an- lässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte sie, der Beschuldigte sei "voll parat" (gemeint, "zu viel Alkohol und zu viel Cannabis", vgl. Urk. 4/2 S. 10 F/A 70)

- 44 - gewesen, bei der Staatsanwaltschaft sprach sie von einem noch klaren Zustand des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 6 F/A 28; Urk. 4/2 S. 8 F/A 52). Ansonsten sind keine massgeblichen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in den Schilderungen der Privatklägerin zu erkennen. Vielmehr spricht für die Validität ihrer Schilderungen, dass diese durch die von ihr eingereichten Fotografien (Urk. 6/1 S. 1 f. Foto 1 und 2) sowie durch die Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____ (Urk. 5/1 S. 6 F/A 28) eine gewichtige Stütze erfahren: Die Bilder zeigen Prellungen im Brustbereich und am Oberarm und lassen sich mit den Schilderungen der Privatklägerin eines Faustschlags gegen den Thorax in Einklang bringen. Der Zeuge Dr. med. G._____ berichtete ferner davon, dass die Privatklägerin ihm am

23. November 2020 erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, sie Schmerzen im Brustbereich habe und er ihr deswegen ein Schmerzmittel verschrieben habe. Damit bestätigte er die Aussage der Privatklägerin, ihrem Psychiater davon erzählt zu haben, worauf er ihr Schmerztabletten gegeben habe (Urk. 4/2 S. 9 F/A 54 und Urk. 5/1 S. 6 F/A 28). Auch dass die Privatklägerin den "Vorfall 1" zeitlich auf den 6. November 2020 verortete, lässt sich mit der Sprechstunde vom 23. November 2020 bei Dr. med. G._____ vereinbaren, zumal sie angab, dass sie die Thorax-Prellung noch Wochen später gemerkt und sie beim Atmen beeinträchtigt habe (Urk. 4/1 S. 4 F/A 20 und S. 6 F/A 27). 9.3. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Gestützt auf die lebhaften und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin, die von ihr gemachten Fotografien der Prellungen sowie die Aussagen des Zeugen lässt sich auch dieser Vorwurf zweifelsfrei erstel- len.

10. Sachbeschädigung Ende November 2020 10.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, anlässlich einer verbalen Diskussion und eines Handgemenges der Privatklägerin zwei Halsketten inkl. An- hänger vom Hals gerissen und diese dadurch kaputt gemacht zu haben (Urk. 19 S. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich auch dieser Vorwurf erstellen lasse, der Deliktsbetrag sich jedoch nur auf Fr. 80.– belaufe (Urk. 54 S. 37).

- 45 - 10.2. Im Unterschied zu den Tatvorwürfen der Vergewaltigung sowie den einge- klagten Tätlichkeiten erwähnte die Privatklägerin erst ganz am Schluss der polizei- lichen Einvernahme eine Sachbeschädigung. Wie eingangs erwähnt, lässt sich mangels Beizugs der Notizen der Privatklägerin auch nicht nachvollziehen, ob sich der Vorwurf der Sachbeschädigung auf diesen befand (vgl. Urk. 4/1 S. 15 F/A 100; siehe hierzu voranstehend E. III. 3.2.1.). Die Angabe der Privatklägerin – auf die Frage, ob sie sonst noch was anzubringen habe –, dass der Beschuldigte ihr einige Male Halsketten weggerissen habe, erscheint pauschal, in zeitlicher Hinsicht unbe- stimmt und nachgeschoben. Weiter gab sie vage an, dass er auch ein Seidentuch ihrer Mutter kaputt gemacht habe und dass das – ohne zu spezifizieren was – zum Teil in den letzten drei Monaten passiert sei (Urk. 4/1 S. 15 F/A 100). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie – im Widerspruch dazu – auf die explizite Nachfrage, dass die Kette irgendwann im November 2020 und der Seidenschal Ende November, Anfang Dezember 2020 kaputt gemacht worden seien und somit beide Sachbeschädigungen doch innert der letzten drei Monate geschehen seien (Urk. 4/2 S. 18 F/A 104 f.). 10.3. Der Beschuldigte wurde mit dem Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädi- gung einzig anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2022 konfrontiert, wobei er keine Aussage dazu machte (Urk. 3/4 S. 4). Die angebliche Beschädigung des Seidenschals wurde sodann nicht zur Anklage gebracht. 10.4. Aufgrund der – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – unpräzisen und eher pauschal und nachgeschoben wirkenden Aussagen der Privatklägerin lässt sich dieser Vorwurf entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.

E. 11 Mehrfache Drohung und Beschimpfung von 1. November 2020 bis 1. Fe- bruar 2021

E. 11.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gegenüber der Privatklägerin im Zeitraum der Strafantragsfrist vom 1. November 2020 bis 1. Fe- bruar 2021 grossmehrheitlich in der Wohnung der Privatklägerin damit gedroht habe, dass er sie ausweisen lassen werde und dass sie und ihr Bruder keinen Job

- 46 - mehr finden würden, wodurch die Privatklägerin in Angst versetzt und eingeschüch- tert worden sei (Urk. 19 S. 6). Ferner habe er sie ebenfalls in der Wohnung der Privatklägerin im gleichen Zeitraum verschiedentlich als "dumme Fotze", "Nichts- nutz", "Nullnummer", "Schwanzlutscher" und mit ähnlichen Ausdrücken beschimpft, wodurch die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt worden sei (Urk. 19 S. 7). Die Vorinstanz sah die Vorwürfe – ohne darauf genauer einzugehen – aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt (Urk. 54 S. 37).

E. 11.2 Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den Vorwürfen der Drohungen und Beleidigungen. Er liess durch seinen Verteidiger jedoch ausführen, dass die Vor- würfe zu vage seien. Hinzu komme, dass es angesichts des Verhaltens der Privat- klägerin in den Videos wenig glaubhaft erschiene, dass sie sich durch solche Äus- serungen beleidigt oder gar bedroht gefühlt hätte (Urk. 45 S. 18 Rz. 49).

E. 11.3 Die Privatklägerin berichtete – wie auch bei der Sachbeschädigung – ganz am Schluss der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob sie noch etwas ergän- zen möchte, dass ihr noch "die verbalen Entgleisungen" in den Sinn kämen. Dabei gab sie pauschal an, dass er sie bereits als "du dumme Fotze", "du Nichtsnutz", "du Nullnummer" beschimpft habe und sie dies schon verletzt habe (Urk. 4/1 S. 15 F/A 98 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte die Privat- klägerin erneut geltend, er habe sie "Nichtsnutz", "Hure", "du alte Fotze" und "du Nullnummer" bezeichnet, worauf sie traurig und verletzt gewesen sei (Urk. 4/2 S. 16 F/A 96 f.).

E. 11.4 Der Beschuldigte stellte grundsätzlich nicht in Abrede, dass Beschimpfun- gen oder auch Drohungen stattgefunden hätten. Eine Beschimpfung des Beschul- digten ergibt sich aus einer Videoaufnahme der Nacht vom 28./29. Januar 2021, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin – zwar vom Nebenraum aus – mit "Fotze" beschimpft hat (vgl. Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:09). Aus weiteren Videoauf- nahmen ergibt sich jedoch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten diverse Male beschimpft hat, so nannte sie ihn u.a. "Bauernsohn" oder "Schlappschwanz" (vgl. bspw. Urk. 6/2, Video 2, insb. Zeitstempel 02:00 ff.; Video 3, Zeitstempel 00:06). Die im Recht liegenden Videoaufnahmen erwecken somit den Eindruck, dass in der konfliktbelasteten Beziehung ein beleidigender Umgangston gepflegt wurde und sie

- 47 - sich beidseitig in den diversen verbalen Auseinandersetzungen regelmässig beschimpft haben.

E. 11.5 Was die eingeklagten Drohungen anbelangt, so machte die Privatklägerin zwar durchgehend geltend, der Beschuldigte habe ihr immer wieder damit gedroht, dass sie und ihr Bruder keinen Job mehr finden würden und er sie ausweisen werde, wobei sie ihm geglaubt habe und sie deshalb beängstigt und beeindruckt gewesen sei, weil der Vater des Beschuldigten erfolgreich und einflussreich sei (Urk. 4/1 S. 1 F/A 1, S. 12 F/A 73 und S. 13 F/A 81; Urk. 4/2 S. 16 F/A 94 f. und Prot. I S. 19). Es fällt jedoch auf, dass die Privatklägerin die Drohungen mit dem erwähnten Rollladen-Vorfall in Zusammenhang brachte, welcher gemäss eigenen Aussagen im April 2020 vorgefallen sei (Urk. 4/1 S. 13 F/A 81 und Urk. 4/2 S. 18 F/A 108). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte sie aus, dass sie lange Zeit wirklich Angst gehabt habe, er könne sie aus der Schweiz ausweisen, da er sie wegen den von ihr beschädigten "Storen" angezeigt habe, er dann die Anzeige wieder zurückgezogen habe (Urk. 4/1 S. 13 F/A 81). Bei der Staatsanwaltschaft datierte sie die Drohungen noch auf den Sommer 2020 (Urk. 4/2 S. 18 F/A 108). Es erscheint nicht ohne Weiteres glaubhaft, dass die Privatklägerin befürchtet hätte, der Beschuldigte könne sie deswegen aus der Schweiz ausweisen oder ihr und ihrem Bruder die Chance auf einen neuen Job vermiesen. In der Nacht vom 28./29. Januar 2021 war der Schaden der Rollläden offenbar immer noch nicht bezahlt. Erst vor Vorinstanz gab die Privatklägerin an, ihr Vater habe den Schaden schliesslich bezahlt. Hätte sie die Drohungen des Beschuldigten tatsächlich gefürchtet, hätte sie wohl nicht derart lange damit gewartet, den Schaden zurück- zubezahlen. Ferner geht auch aus den Videoaufnahmen hervor, dass sich die Privatklägerin wohl durch Drohungen oder Beschimpfungen des Beschuldigten nicht beeindrucken liess. In Video 2 warnte sie den Beschuldigten beispielsweise, dass er sich mit der "Falschen" angelegt habe und kurz später äffte sie den Beschuldigten nach, wie er mit seinem Vater droht und erklärte, dass sie seinem Vater schon vormachen könne, wie er (der Beschuldigte) sich aufführe (Urk. 6/2, Video 2, Zeitstempel 01:33 ff. und 02:35 ff.). Letztlich kann aber die Frage, ob die Privatklägerin durch die angeklagten Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, offengelassen werden. Die Privatklägerin brachte die Drohungen wie aus-

- 48 - geführt mit einem Rollladen-Vorfall im April 2020 in Zusammenhang und datierte diese bei der Staatsanwaltschaft auf den Sommer 2020.

E. 11.6 Insgesamt erscheint die Angabe der Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie entsprechend der Anklage verschiedentlich beschimpft und bedroht habe, durchaus glaubhaft. Jedoch entsteht aufgrund der Videoaufnahmen und aufgrund des Umstands, dass die Beziehung trotz andauernder Streitigkeiten und grobem Umgangston fortgeführt wurde, der Eindruck, dass sich die Privatklägerin weder durch die Beschimpfungen noch die Drohungen imponieren liess. Im Übrigen ist, da aus den Aussagen der Privatklägerin nicht hervorgeht, in welchen Situationen die Beschimpfungen des Beschuldigten ausgesprochen worden seien, zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Beschimpfungen im Rahmen der diversen verbalen Auseinandersetzungen und damit im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB gegenseitig erfolgt sind. Hinsichtlich der Drohungen lässt sich darüber hinaus nicht zweifelsfrei erstellen, dass diese im anklagerelevanten Zeitraum von Novem- ber 2020 bis Februar 2021 erfolgt sind. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung und Drohung freizusprechen. V. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Vergewaltigung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. (…)
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.00 Auslagen (Zeugenentschädigung) Fr. 36.45 Auslagen (Bericht C._____ AG) 260.00 Auslagen FOR Fr. 15'415.20 amtliche Verteidigung RA MLaw X._____ Fr. 11'362.30 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-11. (…)
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittel)"
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Tätlichkeit in Form von zwei Ohrfeigen) wird eingestellt.
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB,  - 65 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. 
  8. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–.
  10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  11. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  12. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. - 66 -
  13. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ in Höhe von Fr. 80.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2020 (Schadenersatz für zer- rissene Ketten) wird abgewiesen.
  14. Mit den weiteren Schadenersatzbegehren (Schadenersatz für den Schal sowie für Therapie- und Gesundheitskosten etc.) wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
  16. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) sowie die vorinstanz- liche Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Untersuchung und das vorinstanz- liche Verfahren (Dispositivziffern 10 und 11) werden bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Bar- Fr. 11'000.– auslagen) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. Fr. 4'735.– MwSt. und Barauslagen)
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichts- kasse genommen.
  19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstwei- len und im verbleibenden 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.
  20. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 4/5 einstweilen und im verblei- - 67 - benden 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.
  21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich, mit Hin-  weis auf Disp.-Ziff. 7 das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp.-Ziff. 7  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 68 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230420-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 29. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2023 (DG220079)

- 2 - Anklage: (Urk. 19) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. April 2022 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 66 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er

- 3 - dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit ver- pflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 80.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2020zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.00 Auslagen (Zeugenentschädigung) Fr. 36.45 Auslagen (Bericht C._____ AG) 260.00 Auslagen FOR Fr. 15'415.20 amtliche Verteidigung RA MLaw X._____ Fr. 11'362.30 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 15'415.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 11'362.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 -

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen;

2. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

3. Von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils sei abzusehen;

4. Für die zu Unrecht erstandenen zwei Tage Haft sei dem Beschul- digten eine Genugtuung von total CHF 400.00 zuzusprechen;

5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsver- fahrens (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsver- fahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss ein- gereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Verzicht auf Anschlussberufung.

c) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 62 und Prot. II S. 13) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2023 liess der Beschul- digte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt MLaw X._____, fristgerecht Berufung anmelden (act. 48; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war, erstat- tete der amtliche Verteidiger wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 23. August 2023 die Berufungserklärung (Urk. 53/2 und Urk. 56; Art. 399 Abs. 3 StPO).

2. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2023 (Urk. 59) wurde der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatkläge- rin B._____ (nachfolgend: die Privatklägerin) unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin zusätzlich Frist angesetzt, um den Antrag zu stellen, dass dem urtei- lenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören (Art. 335 Abs. 4 StPO) sowie sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden solle (Art. 153 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldig- ten wurde ausserdem Frist angesetzt, um dem Berufungsgericht das "Datener- fassungsblatt" sowie diverse Unterlagen einzureichen.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom

18. September 2023 durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ebenfalls den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und bean- tragte den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (mit Ausnahme von Medien- schaffenden unter Auflagen) an der Berufungsverhandlung und stellte die Anträge, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören sowie sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernom- men werden solle (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 wurde den

- 6 - Anträgen der Privatklägerin entsprochen und der Beschuldigte sowie die Privatklä- gerin wurden darauf hingewiesen, sich an der Berufungsverhandlung je von höchs- tens drei Vertrauenspersonen begleiten zu lassen (Urk. 63). Der Beschuldigte un- terliess es, die geforderten Auskünfte zu den finanziellen Verhältnissen einzurei- chen.

4. Am 24. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

29. August 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, wobei der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 66).

5. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 liess der Beschuldigte unter anderem den Beizug verschiedener Unterlagen (etwa Akten zur Krankengeschichte der Privat- klägerin und Akten zu allen polizeilich aktenkundigen Vorfällen) beantragen (Urk. 69). Die Anträge wurden betreffend den Vertrag zwischen der Privatklägerin und ihren Eltern gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Urk. 75).

6. An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2024 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag, es sei eine E-Mail vom 4. Mai 2020 des Vaters der Privatklägerin zu den Akten zu nehmen. Dieser Antrag wurde gutgeheis- sen (Prot. II S. 10 und 13; vgl. zur Begründung nachstehend E. III. 3.4.). Die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin stellte erneut den bereits (mit Urk. 73 S. 2) gestellten Eventualbeweisantrag, sollte das Gericht im Sinne von Art. 349 StPO bei der Beratung das Beweisfundament als unzureichend erachten, sei Frau D._____ des E._____ [Zweckverband], Bezirk F._____, als Zeugin zu befragen oder es sei bei ihr ein Bericht über den Beratungsverlauf der Privatklägerin von September 2019 bis März 2021, insbesondere über Feststellungen betreffend die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten, einzuholen (Prot. II S. 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 - II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt.

2. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung vom 23. August 2023 – mit Ausnahme der Kostenfestsetzungen bezüglich Dispositivziffern 8, 10 und 11 (ohne die Nachforderungsvorbehalte der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) – das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten an und verlangt einen voll- umfänglichen Freispruch sowie eine Genugtuung von Fr. 400.– für die zu Unrecht erstandenen zwei Tage Haft. Ausserdem beantragt er explizit die Abweisung der Zivilklagen und das Absehen von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstel- lung eines DNA-Profils (Urk. 56 S. 3 Rz. 5 f.).

3. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3-4 (Vollzug), 5 (Anordnung Abnahme DNA- Probe und Erstellung DNA-Profil), 6-7 (Zivilforderungen), 9 (Kostenauflage), 10 und 11 (Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin inkl. der Nachforderungsvorbehalte) anficht. Die Kostenfestsetz- ungen gemäss Dispositivziffern 8 wird demnach nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

4. Hinsichtlich der vom Beschuldigten angefochtenen Punkte steht das Urteil

– unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition. III. Prozessuales

1. Anklageprinzip 1.1. Vor Vorinstanz machte die amtliche Verteidigung hinsichtlich der angeklag- ten Vorwürfe der geringfügigen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten in Form eines Schlüsselbundwurfes, eines Schienbeintritts und zweier Ohrfeigen sowie der mehr-

- 8 - fachen Drohung und Beschimpfung die Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 45 S. 14 ff. Rz. 35 ff.). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Berufungs- verfahren (Urk. 80 S. 49 Rz. 96). Sie ist unbegründet. 1.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 5 f.) gilt es festzuhalten, dass die von der Verteidigung gerügten Vorwürfe zwar teilweise in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vage formuliert wurden. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz jedoch Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die zeitliche und örtliche Eingrenzung der gerügten Anklagevorwürfe ist hinreichend konkretisiert, so dass der Beschuldigte wusste, was ihm vorgewor- fen wird. Ebenso ist der Sachverhalt der einzelne Vorwürfe genügend umschrieben. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte zeigt auch nicht auf, inwiefern die Formulierung in der Anklage eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Es liegt – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – keine Verletzung des Anklageprinzips vor. 1.4. Ferner rügte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass die Vorinstanz den chronologischen Ablauf der einzelnen in der Ankla- geschrift beschriebenen Handlungen offengelassen habe, verletze ebenfalls das Anklageprinzip (Urk. 80 S. 31 Rz. 56). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Anklageprinzips vor. In der Anklageschrift sind die den Beschuldigten inkriminierenden Handlungen der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2021 klar umschrieben. Wenn die Vorinstanz die in der Anklage-

- 9 - schrift umschriebenen Handlungen als erstellt erachtet, deren Reihenfolge aber offenlässt, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklageprinzips.

2. Strafanträge 2.1. Die Vorinstanz hat pauschal festgestellt, dass alle erforderlichen Strafan- träge vorliegen würden (Urk. 54 S. 6). Für die innert der Antragsfrist von drei Monaten zurückliegenden Vorfälle von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB bzw. einfachen Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB nannte die Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2021 Vorfälle vom

6. November 2020, 30. November 2020, 2./3. Januar 2021 und 28./29. Januar 2021 (vgl. Vorfälle 1-4; Urk. 4/1 S. 5 ff. F/A 21 ff., S. 7 f. F/A 38 ff., S. 8 f. F/A 48 ff. und S. 9 ff. F/A 58 ff.) und stellte für die genannten Vorfälle die erforderlichen Strafan- träge (vgl. Urk. 2/2-5). Für die von der Privatklägerin bloss nebenbei genannten und sodann zur Anklage gebrachten Tätlichkeiten in Form von zwei Ohrfeigen fehlt es hingegen an einem erforderlichen Strafantrag durch die Privatklägerin (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 60 f.; Urk. 19 S. 3 f.). Mithin fehlt es in Bezug auf diese eingeklagten Tät- lichkeiten an einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 31 StGB). 2.2. Betreffend die übrigen eingeklagten Antragsdelikte der geringfügigen Sach- beschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Urk. 19 S. 3), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimp- fung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Urk. 19 S. 6 f.) liegen sodann die erforderlichen, fristgerecht gestellten Strafanträge der Privatklägerin vor (Urk. 2/1).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen durch den Beschuldigten 3.1.1. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die vom Beschuldigten erstellten Videoauf- nahmen (Urk. 6/2) seien aus den Akten zu entfernen, da diese unter Missachtung der Persönlichkeit der Privatklägerin aufgenommen worden seien. Die Aufnahmen

- 10 - würden eine Verletzung gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB darstellen, da es sich dabei um Momente des Zusammenseins und somit des Geheimbereichs handle, welche lediglich die "kaputte" Beziehung erhellen würden. Der Beschuldigte habe sie gezielt provoziert und sie sodann in einer emotionalen Ausnahmesituation ge- filmt, währenddessen er "coollächelnd" gefilmt und sie weiter provoziert habe. Die Privatklägerin habe sich selber belastend eingeräumt, dass sie sich nach den Ver- gewaltigungen sicher gefühlt, den Beschuldigten lautstark aus der Wohnung ver- trieben und ihn angeschrien habe (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81 und S. 17 F/A 103). Die Videoaufnahmen hätten somit keinen weitergehenden Beweiswert und der Be- schuldigte könne sich nicht zu seiner Entlastung auf die widerrechtlich entstande- nen Aufnahmen berufen (Urk. 43 S. 5 Rz. 4). 3.1.2. Die Verteidigung erachtet die Videos als zentrales, den Beschuldigten entlastendes Beweismittel, welche Einblicke in die toxische Beziehung, geprägt von beidseitigen Handgreiflichkeiten und lautem Umgangston, geben würden. Die Videos würden die Darstellung der Privatklägerin, wehrlos und unterlegen zu sein, klar widerlegen (Urk. 45, insb. S. 3 f. Rz. 1 und 3; vgl. auch Urk. 80 S. 41 f. Rz. 79 und S. 45 Rz. 87). Der Beschuldigte erwähnte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2021, dass er in der Nacht vom 28. auf den

29. Januar 2021, in welcher die Vergewaltigung stattgefunden haben soll, Aufnah- men gemacht habe, weil die Privatklägerin "am Ausrasten" gewesen sei und er deshalb fluchtartig die Wohnung verlassen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 2 F/A 7). Sodann gab er an, dass die Situation eskaliert sei und er die Aufnahmen gemacht habe, weil die Privatklägerin die Türe abgeschlossen habe, als er habe gehen wollen (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Der Beschuldigte machte ferner geltend, von der Privatklägerin immer wieder verbal und körperlich angegriffen worden zu sein und diese Situationen manchmal gefilmt zu haben, um dies zu beweisen (Urk. 3/1 S. 6 F/A 37). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass sich die Situation jeweils beruhigt habe, wenn er die Privatklägerin gefilmt habe (Prot. I S. 25). 3.1.3. Die Videoaufnahmen wurden vom Mobiltelefon des Beschuldigten ausge- wertet, nachdem dieses zusammen mit seinem iPad infolge seiner Einwilligung zur

- 11 - Durchsuchung von Aufzeichnungen bei der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2021 sichergestellt wurde (vgl. Urk. 12/1-3). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen (Urk. 42). Die Vorinstanz hat die Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen offengelassen und ist auch bei der Sachverhaltserstellung nicht weiter auf die Videoaufnahmen eingegangen (Urk. 54 S. 9 und 15 ff.). 3.1.4. Vorwegnehmend sind die sichergestellten Videoaufnahmen – entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin – als Beweismittel geeignet, das Bewei- sergebnis unter Umständen zugunsten des Beschuldigten zu beeinflussen, und dies unabhängig davon, ob ihr Beweiswert bei der Würdigung erheblich oder gering sein mag. In der vorliegenden Konstellation – es handelt sich um sogenannte Vier- Augen-Delikte – ist die Glaubwürdigkeit der Beteiligten von Relevanz. Insbe- sondere vor dem Hintergrund, dass keine weiteren objektiven Beweismittel, wie Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vor und nach den eingeklagten Vorfällen, sichergestellt worden sind, sind die Videoauf- nahmen des Beschuldigten die einzigen objektiven Beweismittel, welche weiter Aufschluss über die Beziehungsdynamik geben können. Darüber hinaus lassen sich aus den Videoaufnahmen, die der anklagegegenständlichen Nacht vom 28./29. Januar 2021 zugeordnet werden können, möglicherweise Schlussfolgerun- gen zur Erstellung des Anklagesachverhaltes respektive zur Entlastung des Beschuldigten ziehen. 3.1.5. Ob sich eine Privatklägerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auf die Unverwertbarkeit von Aufnahmen berufen kann, die ein Beschuldigter von ihr gemacht hat, ist zweifelhaft. Unzweifelhaft dagegen ist, dass absolute Beweisver- wertungsverbote im Sinne von Art. 140 StPO zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob eine Unverwertbarkeit überhaupt vorgebracht wird und welche Verfah- renspartei sie anruft (vgl. GLESS-BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 21 ff. zu Art. 140 StPO). Weniger klar ist die hier zu beurteilende Situation, in der eine Persönlich- keitsverletzung der Privatklägerin ausserhalb ihrer Mitwirkung in einem Strafverfah- ren geltend gemacht wird. Es gilt also nicht die Privatklägerin in ihrer Funktion als Verfahrenspartei im Verfahren zu schützen. Zwar kann mit einem Verwertungsver-

- 12 - bot die durch die private Beweismittelbeschaffung bewirkte Persönlichkeitsver- letzung nicht ungeschehen gemacht werden. Es wirkt aber einer weiteren Verlet- zung durch Verwertung entgegen (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 17 zu Art. 141 StPO). Eine rechtskonforme Erhebung von Beweisen ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Frage, ob sich die Privatklägerin auf die Unverwertbarkeit der Aufnahmen berufen kann, braucht hier aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. 3.1.6. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Videoaufnahmen des Beschuldigten, die angeblich in Verletzung von Art. 179quater Abs. 1 StGB erstellt worden seien, überhaupt einem Beweisverwertungsverbot unterstehen. Hierfür ist die Frage, ob im Strafprozess Beweisverwertungsverbote auch auf die beschuldigte Person möglicherweise entlastende Beweismittel anzuwenden sind, zu klären, welche der schweizerische Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise, die durch die Strafbehörden erhoben wurden. Gemäss Abs. 1 sind Beweise in Verletzung von Art. 140 StPO in keinem Fall verwertbar, namentlich Beweise, welche durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchti- gen können, erhoben wurden (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO; absolute Unverwertbarkeit). Gemäss Abs. 2 dürfen Beweise, die – wie angeblich im vorlie- genden Fall – in strafbarer Weise erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO; relative Unverwertbarkeit). Für die Verwertbarkeit von durch Private erlangte Beweise wurde durch die bun- desgerichtliche Rechtsprechung ein Prüfschema entwickelt: Ist der Beweis unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von aArt. 13 DSG (heute Art. 31 DSG) vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwert- bar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, schliesst die Rechtspre- chung in einem zweiten Schritt einerseits eine Prüfung der hypothetischen Erlang-

- 13 - barkeit durch die Behörden sowie andererseits – in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO – die Prüfung, ob eine Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 42 zu Art. 141; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2.; BGE 147 IV 16 E. 2.,

5. und 6.; BGE 146 IV 226 E. 2). Die gesetzliche Regelung in Art. 141 StPO (wie im Übrigen auch die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu durch Private erlangte Beweise) unterscheidet jedoch nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten der beschuldigten Person (anders als Art. 147 Abs. 4 StPO). 3.1.7. Ob Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, oder ob sie grundsätzlich reine Belastungsverbote sind, ist nach wie vor strittig. Vor Inkrafttreten der StPO sollten sich Beweisverwertungsverbote auf Beweise beschränken, die zulasten des Angeklagten wirkten. Die Rechtsprechung tendiert ebenfalls zur Begrenzung von Beweisverwertungsverboten auf Belas- tungsverbote, ist aber im Einzelnen uneinheitlich und teilweise widersprüchlich (vgl. GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 112 zu Art. 141). In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass jedenfalls Art. 141 Abs. 2 StPO nach der zutreffenden herrschenden Lehre ein reines Belastungsverbot darstelle; d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3.; vgl. auch WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.],

3. Aufl. 2020, N 42 zu Art. 141 StPO; GLESS-BSK StPO, a.a.O., N 72 zu Art. 140 StPO und N 111 ff. zu Art. 141 StPO; BÉNÉDICT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 33 zu Art. 141 StPO, N 18 ff. Einleitung zu Art. 139-141 StPO und N 32 f. zu Art. 141 StPO; vgl. auch weiterführend LAURA MACULA, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, Diss. 2022, vgl. S. 149 ff. und S. 172 ff. mit Bezug auf das Schuld- prinzip, S. 264 ff. mit Bezug auf das Prinzip von Treu und Glauben sowie S. 303 ff. zum Fazit: Verwertungsverbote sind reine Belastungsverbote).

- 14 - 3.1.8. Nach dem Gesagten müssen – in Anlehnung an die herrschende Lehre und Rechtsprechung zu Art. 141 StPO betreffend Entlastungsbeweise – auch durch Private erlangte Beweise, welche die beschuldigte Person bei der Aufklärung einer schweren Straftat entlasten könnten, zugelassen werden, auch wenn sie rechts- widrig erhoben wurden. Demnach sind die von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen (Urk. 6/2), soweit sie den Beschuldigten entlasten könnten, verwertbar. 3.1.9. Soweit die Videoaufnahmen hingegen den Beschuldigten belasten könnten, kann sich der Beschuldigte selber nicht auf eine (von ihm verursachte) Persönlich- keitsverletzung berufen, zumal er, der die Videoaufnahmen selbst erstellt hat, mit deren Anfertigung einverstanden war. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung gibt diejenige Person, die in das ihre Persönlichkeitsrechte (potentiell) verletzende Verhalten einwilligt, ihren diesbezüglichen Schutzanspruch bewusst auf. Auch eine Berufung des Beschuldigten darauf, dass die Privatklägerin nicht eingewilligt hätte, verdient keinen Rechtsschutz und ist als missbräuchlich zu qualifizieren. Das gilt umso mehr, weil der Beschuldigte für die Persönlichkeitsver- letzung der Privatklägerin verantwortlich ist (vgl. zum Ganzen hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.5.). Ausserdem machte der Beschuldigte selber kein Verwertungsverbot geltend, sondern reichte die Videoauf- nahmen aus freien Stücken ein. 3.1.10. Die Privatklägerin kann sich hingegen auch nicht auf die Unverwertbarkeit eines den Beschuldigten belastenden Beweismittels berufen. Soweit die Videoauf- nahmen den Beschuldigten belasten könnten, würde die Verwertung die Position der Privatklägerin untermauern. Damit hat sie an einer Unverwertbarkeit von den Beschuldigten belastenden Videoaufnahmen kein Rechtsschutzinteresse. 3.1.11. Ferner gilt es anzumerken, dass, selbst wenn eine widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzung zu bejahen wäre, die hypothetische Erlangbarkeit durch die Behörden zu bejahen wäre und die in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO vorzu- nehmende Prüfung eine Verwertung nahelegen würde, da die Interessen zur Auf- klärung schwerer Straftaten (in casu eine Vergewaltigung) gegenüber den privaten Interessen der Privatklägerin zweifellos überwiegen.

- 15 - 3.1.12. Nach dem Gesagten sind die von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobilte- lefon des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen (Urk. 6/2) in den Akten zu belassen, als Beweis zuzulassen und im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu würdigen. 3.2. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen Dr. med. G._____ 3.2.1. Zu Recht stellt die Vorinstanz – auf Vorbringen der Verteidigung (Urk. 45 S. 5 Rz. 9; vgl. auch Urk. 80 S. 16 ff. Rz. 26 ff.) – fest, dass die Notizen der Privat- klägerin, welche sie zu den Vorfällen gemacht und bei der polizeilichen Einver- nahme vom 1. Februar 2021 offensichtlich zur Hilfe gezogen hat, in Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO nicht zu den Akten genommen wurden (Urk. 54 S. 10). Die Notizen der Privatklägerin werden zu Beginn der Einvernahme genannt; die einver- nehmende Polizeibeamtin Det Wm mbA H._____ legt offen, dass ihre Arbeitskolle- gin – wohl gemeint: die Polizeibeamtin Det Wm I._____ (vgl. Urk. 1/1 S. 3) – die Privatklägerin gebeten habe, eine Art Tagebuch zu den Vorfällen zu führen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 12). Mit der Vorinstanz ist der Verteidigung beizupflichten, dass im polizeilichen Einvernahmeprotokoll nicht jedes Mal vermerkt wurde, ob die Privatklägerin von ihren Notizen abliest. So stellte die Vorinstanz ferner zutreffend fest, dass es so erscheint, als ob die Privatklägerin auf die Frage 21 die genauen Daten der Vorfälle von ihren Notizen abliest (Urk. 4/1 S. 4 f. F/A 21). Bei der Frage 98, ob sie noch Ergänzungen und/oder Korrekturen anzubringen habe, wurde sodann im Protokoll vermerkt, dass die Privatklägerin nach einem Blick in ihre Notizen geltend machte, dass der Beschuldigte von ihr ausgeliehenes Geld nicht zurückbezahlt und sie ausserdem diverse Male beschimpft habe. Bei der darauf- folgenden Frage 100 ist dagegen nicht nachvollziehbar, ob die Privatklägerin den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihr "einige Male Halsketten weggerissen", ebenfalls nach einem Blick auf ihre Notizen vorgebracht hat (vgl. Urk. 4/1 S. 15 F/A 98 ff.). 3.2.2. Gleiches bringt die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung im Übrigen auch für die Einvernahme des Zeugen Dr. med. G._____, des Psychiaters der Privatklägerin, vor (Urk. 80 S. 18 Rz. 28). Aus der Einvernahme des Zeugen geht hervor, dass er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die

- 16 - Krankengeschichte der Privatklägerin zur Beantwortung von Detailfragen beigezogen hat; dies um ganz genaue Angaben zu machen – er sehe ca. 40 Patienten pro Woche und wisse die Detailfragen nicht auswendig (vgl. Urk. 5/1 S. 4 F/A 15). Die Krankengeschichte, welche der Zeuge zur Einvernahme mitgenommen hat, konnte aufgrund der ärztlichen Geheimhaltepflicht (und fehlender Einwilligung der Privatklägerin) selbstredend nicht zu den Akten genommen werden. 3.2.3. Gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO macht die einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Mit Zustimmung der Verfahrensleitung kann sie schriftliche Unterlagen verwenden, wobei diese nach Abschluss der Einver- nahme zu den Akten zu nehmen sind. Mit der Vorinstanz – und entgegen der Ver- teidigung – führt die Verletzung der [Ordnungs-]Vorschrift gemäss Art. 143 Abs. 6 Satz 3 StPO, schriftliche Unterlagen zu den Akten zu nehmen, indessen nicht zur umgehenden Unverwertbarkeit (bzw. nicht zur Verwertbarkeit einzig zugunsten des Beschuldigten) der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Februar 2021 oder der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen vom 16. März

2022. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft sowie durch die Vorinstanz zu den Vorwürfen befragt wurde und sie anlässlich der beiden weiteren Befragungen ohne Notizen die Vorwürfe im Wesentlichen wiederholt hat, kann sich der Beschuldigte – wie im Übrigen auch das Gericht – ohne Weiteres ein Bild von der Qualität der Aussagen der Privat- klägerin machen. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte uneingeschränkt seine Verteidigungsrechte ausüben (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 54 S. 10 ff.). Aus der (kurzen) Befragung des Psychiaters geht hingegen grundsätzlich hevor, bei welchen Fragen der Zeuge auf die Kranken- geschichte zurückgreifen musste; entweder geht direkt aus seinen Antworten hervor, dass er die Krankengeschichte bzw. seine Notizen konsultiert hat oder es wurde durch die Staatsanwaltschaft festgehalten (vgl. Urk. 5/1 S. 4 F/A 15-18, S. 5 F/A 24 und S. 6 F/A 27 f.). Inwiefern der Beschuldigten in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal er anlässlich der Einvernahme des Zeugen die Gelegenheit erhielt und nutzte, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/1 S. 5 f. F/A 24 f.). Damit liegt auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung

- 17 - (Urk. 80 S. 18 Rz. 28) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Ver- letzung von Art. 143 Abs. 6 StPO oder einer Verletzung der Dokumentationspflicht vor. Im Übrigen sind die von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheide BGE 129 I 85 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 nicht einschlägig; diese betreffen Transkriptionen von Telefonüberwachungen. 3.2.4. Im Weiteren geht auch die Argumentation der Verteidigung, die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin sei ausserdem wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 80 S. 19 ff. Rz. 30 ff.), fehl. Zum einen bringt die Verteidigung bloss pauschal und in Verletzung der Rügepflicht vor, die voreingenommene Polizistin hätte suggestive Fragen gestellt, ohne dabei genauer zu spezifizieren, welche Fragen der Polizei suggestiv gewesen sein sollten. Zum anderen kann aus dem Umstand, dass die Polizeibe- amtin im Polizeirapport Personen mit Namen und Telefonnummern aufgeführt hat, welche in der weiteren Untersuchung dann aber offenbar nicht tangiert wurden, keineswegs davon ausgegangen werden, dass voreingenommene und undoku- mentierte "Ratschläge" seitens der Polizistin erteilt worden seien. 3.2.5. Nach dem Gesagten sind die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Februar 2021 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Zeugen vom 16. März 2022 verwertbar. Infolgedessen sind auch die weiteren Einvernah- men der Privatklägerin verwertbar und es kommt nicht zu einer Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots (so die Verteidigung in Urk. 80 S. 19 Rz. 29). Darüber hinaus wäre die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom

22. Juli 2021 gar nicht von einer Fernwirkung betroffen gewesen, da diese nicht auf der polizeilichen Einvernahme fusste, sondern originär erfolgte. Dennoch wird die Tatsache, dass die beigezogenen Notizen der Privatklägerin nicht zu den Akten genommen wurden, im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen sein. 3.2.6. Im Übrigen erweist sich eine weitere Befragung der Privatklägerin im Beru- fungsverfahren angesichts der drei umfassenden Befragungen, insbesondere angesichts der von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Untersuchungs- verfahren erstellten Videoaufnahme, welche einen profunden und unmittelbaren

- 18 - Eindruck der Privatklägerin und ihrer Aussagen erlauben, als nicht notwendig. Dies wurde denn entsprechend auch von keiner Partei beantragt. 3.3. Verwertbarkeit der Fotodokumentation (Urk. 6/1) Soweit die Verteidigung sodann die Verwertbarkeit der polizeilichen Fotodokumen- tation vom 1. Februar 2021 aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit in Frage stellt (Urk. 80 S. 44 Rz. 85), richtet sich diese Kritik gegen die Beweiskraft. Die Fotodo- kumentation (Urk. 6/1) ist ohne Weiteres verwertbar. 3.4. Beweisantrag betreffend eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom

4. Mai 2020 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die amtliche Verteidigung, dass eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom 4. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen sei. Diese zeige exemplarisch das Verhalten der Privatklägerin unter Drogen-/ Alkoholeinfluss auf. Die E-Mail sei relevant, weil der Alkoholkonsum wie auch der Drogen- und der Medikamentenkonsum einen Einfluss auf die Wahrnehmungen, auf die Schilderungen und die Aussagen der Privatklägerin haben könnten (vgl. Urk. 80 S. 40 f. Rz. 76 f. und Prot. II S. 12). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte die Abweisung des Beweisantrags, da die E-Mail keinen Bezug zu den Vorwürfen habe (Prot. II S. 10). Der Beweisantrag der amtlichen Ver- teidigung zielt auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ab, welche Beweisthema des vorliegenden Strafverfahrens ist. Damit ist der Beweisantrag gutzuheissen und die E-Mail als Urk. 81 zu den Akten zu nehmen. Die Beweiskraft des Beweismittels ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu eruieren. IV. Sachverhalte

1. Ausgangslage 1.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 54 S. 7 f.), lernten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aus- sagen im September 2019 kennen, trafen sich ab diesem Zeitpunkt regelmässig und führten eine Beziehung geprägt von Auseinandersetzungen bis zur Anzeigeer-

- 19 - stattung der Privatklägerin. Am 29. Januar 2021 um 16:08 Uhr meldete sich die Privatklägerin telefonisch beim Detektivposten City der Stadtpolizei Zürich, um einen Anzeigetermin zu vereinbaren wegen mehrfacher körperlicher Gewalt und Drohungen ihres Partners (des Beschuldigten). Gemäss Polizeirapport sei sie zu diesem Zeitpunkt in der Permanence J._____ gewesen, um ihre Verletzungen zu dokumentieren bzw. untersuchen zu lassen. Es sei ein Anzeigetermin für den Mon- tag, 1. Februar 2021, vereinbart worden (Urk. 1/1 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung, an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung sowie auch an der Berufungsverhandlung sämtliche Anklagesachver- halte und somit die Vorwürfe der Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeiten bzw. der einfachen Körperverletzung, der (geringfügigen) Sachbeschädigung so- wie der mehrfachen Drohung und Beschimpfung je zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich bestritten. Er beschrieb die Beziehung mit der Privatklägerin als eine impulsive "on-off"-(Sex-)Beziehung, bei der es eigentlich nie so rund gelaufen sei und man sich nie gesagt habe, dass man sich liebe (Urk. 3/1 S. 2 f. F/A 9 f.; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7; Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 28). Der Beschuldigte gab an, dass der Ge- schlechtsverkehr immer einvernehmlich gewesen sei (Urk. 3/1 S. 2 F/A 7; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10; Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 28). Er bestritt ferner, die Privatklägerin je geschlagen zu haben und machte dagegen geltend, die Privatklägerin habe ihn mehrfach verbal und körperlich angegriffen, insbesondere nach Alkoholkonsum. Er habe sich jeweils nur gewehrt bzw. sich zu schützen versucht. Er habe manchmal von solchen Situationen Videoaufnahmen gemacht, um dies zu beweisen (vgl. bspw. Urk. 3/1 S. 3 f. F/A 19 f., 22 f. und S. 6 F/A 37 f.; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7). 1.3. Die Vorinstanz sah sämtliche Anklagesachverhalte aufgrund der glaub- haften Aussagen der Privatklägerin, des Zeugen sowie des ärztlichen Berichts und der Fotografien als erstellt an, mit den Präzisierungen, dass der chronologische Ablauf der in der Anklageschrift beschriebenen Handlungen offen bleiben müsse und sich in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung der Deliktsbetrag gemäss Angabe der Privatklägerin nur auf Fr. 80.– belaufe (Urk. 54 S. 37). 1.4. Nachdem die Anklagesachverhalte auch in zweiter Instanz umstritten blieben, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage

- 20 - gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.

2. Beweisgrundsätze 2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 54 S. 12 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 2.2. Zu ergänzen ist, dass sogenannte Vier-Augen-Delikte vorliegen, bei welchen dem Aussageverhalten der Beteiligten besondere Bedeutung zukommt. Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität) (vgl. dazu HAAS, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). Ausserdem kann nebst den aktenkundigen Beweismitteln auch die Gesamtheit der objektiven Tatumstände indizielle Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen, dies insbesondere hinsichtlich der inneren Vorgänge von Täter und Opfer, welche einem direkten Beweis in der Regel nicht zugänglich sind und als Tatfrage häufig anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie allfälliger weiterer äus- serer Umstände des Tatgeschehens erschlossen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.7, nicht publ. in BGE 147 IV 65). 2.3. Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

- 21 - 2.4. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen).

3. Beweismittel 3.1. Zu den Anklagevorwürfen liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1- 5; Prot. I S. 21 ff.; Urk. 79) sowie diejenigen der Privatklägerin vor (Urk. 4/1+2, inkl. Videoaufnahme Urk. 4/3 zu Urk. 4/2; Prot. I S. 10 ff.). Ferner wurde der behandelnde Psychiater der Privatklägerin, Dr. med. G._____, als Zeuge einvernommen (Urk. 5/1). Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene ob- jektive Beweismittel in den Akten; das ärztliche Zeugnis zuhanden der Polizei vom

29. Januar 2021 und der ärztliche Befund vom 12. März 2021 je von Dr. med. K._____ (Urk. 7/2 und Urk. 7/8), die Fotodokumentation von Verletzungen der Pri- vatklägerin, welche von ihr selbst erstellt und anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 1. Februar 2021 eingereicht wurden (Urk. 6/1; vgl. Urk. 4/1 S. 6 F/A 32), die Videoaufnahmen des Beschuldigten von Interaktionen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, welche von der Staatsanwaltschaft ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt wurden (Urk. 6/2, Video 1 bis 15), ein Vertrag der Privatklägerin mit ihren Eltern vom 30. Juni 2020 über eine Alkohol-/ Drogenabstinenz und ein Kontaktverbot der Privatklägerin zum Beschuldigten (Urk. 74) sowie eine E-Mail des Vaters der Privatklägerin vom 4. Mai 2020 betref- fend die Bezahlung von beschädigten Rollladen (Urk. 81). 3.2. Mit Verweis auf die voranstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahmen und der polizeilichen Einver- nahme der Privatklägerin (vgl. E. III. 3.1./2.), können sämtliche Beweismittel für die Erstellung der Sachverhalte vollumfänglich verwertet werden.

4. Glaubwürdigkeit der Aussagenden 4.1. Bei der Glaubwürdigkeit der Aussagenden handelt es sich um ein unterge- ordnetes Kriterium – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel. Wie bereits erörtert (vgl. voranstehend E. III. 3.1.4.), kommt jedoch bei Vier-Augen-

- 22 - Delikten der Glaubwürdigkeit der Beteiligten Relevanz zu; die direkt belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen den Vorbringen des Beschuldigten, der die Straftaten zum grössten Teil von sich weist, diametral entgegen, es steht somit Aus- sage gegen Aussage. Die Glaubwürdigkeit ist daher bei der Würdigung der Beweise von Bedeutung. 4.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Zeugen Dr. med. G._____ sowie grundsätzlich auch zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin können übernommen werden (Urk. 54 S. 13 f.). Der Vorinstanz ist insbesondere zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin beizupflichten, dass aufgrund des von ihr eingestandenen Alkohol-, Kokain- und Medikamenten- konsums sowie der psychischen Krankheit der Privatklägerin, welche nicht offen gelegt wurde, noch kein Anlass besteht, an ihrer grundsätzlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der zur Zeit der eingeklagten Vorfälle behandelnde Psychiater der Privatklägerin – der Zeuge Dr. med. G._____ – zu Protokoll gab, dass er von der Diagnose der Privatklägerin her nie das Gefühl gehabt hätte, sie sage nicht die Wahrheit (Urk. 5/1 S. 5 F/A 21). 4.3. Der Beschuldigte stellt die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage und lässt durch seine Verteidigung ausführen, die Privatklägerin zeige ein falsches Bild von sich, wobei dies durch die vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen mit aller Deutlichkeit gezeigt werde (Urk. 45 S. 11 f. Rz. 29 f.; Urk. 80 S. 41 f. Rz. 79). Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, lassen die Privatklägerin sowie der Beschuldigte einander gegenseitig in einem schlechten Licht darstellen (vgl. Urk. 54 S. 19 und 29). Der Beschuldigte unterstellt der Privatklägerin, ihn mehrfach verbal und körperlich angegriffen zu haben, bezeichnete sie als sehr impulsiv und wies darauf hin, dass es bei ihr sehr schnell kippen könne, vor allem auch wenn Alkohol im Spiel sei. Gleichzeitig brauche es bei ihm viel, bis er impulsiv und aufbrausend werde. Zudem beschrieb er sie als eifersüchtig (Urk. 3/1 S. 3 ff. F/A 19 ff., 24 ff. und S. 6 F/A 36 ff.; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7 und S. 4 F/A 21). Weiter erklärte der Beschuldigte in Bezug auf

- 23 - den Kokainkonsum, selber nur sehr sporadisch an Partys zu konsumieren, wohin- gegen er der Privatklägerin einen häufigeren Konsum zuschrieb. Auch als er sich selbst charakterisieren musste, verwendete er durchwegs positive Attribute, hängte aber an seine Angabe bezüglich seines guten Verhältnisses zu seinem Vater, seinem Sohn und seiner Exfrau sogleich an, dies sei im Gegensatz zur Privat- klägerin, die ihre Kinder nie sehe (Urk. 3/1 S. 6 F/A 41 ff. und S. 4 F/A 26). Damit machte der Beschuldigte alleine die Privatklägerin für die schwierige Beziehungs- dynamik verantwortlich. Demgegenüber finden sich in seinen Aussagen kaum selbstkritische Angaben. Vielmehr tendierte der Beschuldigte dazu, seinen Tatbei- trag zu bagatellisieren und gab sich selber keinen Anteil an den Auseinander- setzungen. Die Privatklägerin berichtete dagegen von Beschimpfungen, Erniedrigungen sowie Gewaltanwendung ausgehend vom Beschuldigten (vgl. entsprechende Vorbringen der Vertretung der Privatklägerin in Urk. 43 S. 2 ff. Rz. 1 f.). Auch sie machte vorwiegend den Beschuldigten verantwortlich für die Beziehungsdynamik und die Auseinandersetzungen. Sie beschrieb den Beschuldigten als eifersüchtigen, gewalttätigen "Kontrollfreak" und charakterisierte ihn unter anderem als impulsiv, aggressiv, verletzend, gemein und empathielos, während sie sich selber als liebenswürdig, hilfsbereit, fürsorglich, fröhlich beschrieb (Urk. 4/1 S. 2 F/A 8 und S. 4 F/A 19; Urk. 4/2 S. 5 F/A 21 f.). Im Gegensatz zum Beschuldigten zeigte sie sich aber auch selbstkritisch, gab unumwunden und von sich aus ihren eigenen Drogen- und Alkoholmissbrauch wie auch einen Vorfall zu, bei welchem sie die "Storen" respektive Rollladen des Beschuldigten beschädigte habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 13 und S. 7 F/A 37; Urk. 4/2 S. 7 F/A 39 ff.). 4.4. Über ihre Beziehung sind sich der Beschuldigte und die Privatklägerin einzig einig, dass diese dramatisch, nicht normal und konfliktbehaftet gewesen sei, sodass die Eltern der Privatklägerin dieser gar den Umgang mit dem Beschuldigten verboten haben (Urk. 74). Dies passt auch zu den Videoaufnahmen des Beschuldigten; diverse Videoaufnahmen zeigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden, wobei sie sich gegenseitig beschimpfen, Vorwürfe machen und sich streiten (vgl. Urk. 6/2). Ein in den Videoaufnahmen wiederkehrender Streitpunkt

- 24 - betrifft eben diesen Vorfall betreffend die Rollladen des Beschuldigten, wobei mehrmals erwähnt wurde, dass die Privatklägerin diese noch bezahlen müsse (Urk. 6/2, bspw. Video 3, Zeitstempel 00:51 ff.; Video 9, Zeitstempel 00:36 ff.; Video 12, Zeitstempel 01:23 ff.). Gemäss übereinstimmender Angaben – und wie es auch der vom Beschuldigten eingereichten E-Mail des Vaters der Privatklägerin entnommen werden kann (vgl. Urk. 81) – kam es im April 2020 zu einem Vorfall, bei dem die Privatklägerin die Rollladen der Wohnung des Beschuldigten mit Steinen beschädigte. Der Beschuldigte zeigte sie daraufhin bei der Polizei an (Urk. 3/1 S. 2 F/A 8; Urk. 4/1 S. 4 F/A 18; Urk. 4/2 S. 18 F/A 108). Gemäss Aussage der Privatklägerin habe sie diese Steine aus Rache geworfen, da der Beschuldigte sie zuvor in der Tiefgarage aus Eifersucht zum ersten Mal aus dem Nichts aggressiv angegriffen habe (Urk. 4/1 S. 2 ff. F/A 8, 13 und 18). Aus den Aussagen der beiden sowie den Videoaufnahmen geht hervor, dass Eifersucht offenbar ein weiterer Streitpunkt war. Entgegen der Darstellung der Privatklägerin ist den Videoaufnahmen jedoch zu entnehmen, dass auch sie Eifersucht an den Tag legte und dem Beschuldigten gegenüber beleidigend und verbal ausfällig wurde. So konfrontierte die Privatklägerin in einer Videoaufnahme den Beschuldigten mit dessen Aussage – angeblich kurz bevor sie beim Beschuldigten Zuhause habe einziehen wollen –, dass, wenn er jemand anderes kennenlerne, es einfach so sei (Urk. 6/2, Video 1, Zeitstempel: 00:58 ff.). Auf einer weiteren Aufnahme sagte die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, dass er sich "mit der Falschen (gemeint: Frau) angelegt habe, brutal Falschen" und er solle sich eine "dumme Fotze von der Langstrasse" suchen und beschimpfte ihn (Urk. 6/2, Video 2, Zeitstempel 01:37 ff.). In weiteren, dieselbe Situation betreffenden Videoauf- nahmen schreit die Privatklägerin den Beschuldigten an, "Meinst du, ich habe euch (gemeint: Männer) nötig?" und später, dass sie alle ihre Sachen selber zahle und er ihr nicht einmal ein Nachtessen bezahlen könne. Der Beschuldigte spricht hingegen ruhig und versucht die Privatklägerin zu besänftigen und bittet sie, damit aufzuhören. Ausserdem ist hörbar, wie sie enerviert etwas in Richtung des Beschul- digten wirft (Urk. 6/2, Video 5 bis 7). In einer Videoaufnahme, welche – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend in E. IV. 6.3.) – offensichtlich in der anklagegegenständlichen Nacht gefilmt wurde,

- 25 - ist jedoch – entgegen der Aussage des Beschuldigten, sich nur gewehrt zu haben – klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt tätlich angreift und die Privatklägerin sich dagegen wehrt (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:57 ff.). Ausserdem erwecken die vom Beschuldigten gemachten Videoaufnahmen der Nacht auf den 29. Januar 2021 den Eindruck, dass der Beschuldigte physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet hat. In einer Videoaufnahme sind Verletzungen der Privatklägerin zu sehen und die Privatklägerin konfrontiert den Beschuldigten – teilweise ohne Kenntnis darüber, dass sie gefilmt wird –, dass er sie gerade angegriffen und geschlagen habe und nennt ihn immer wieder "Frauen- verklopper" (vgl. Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:20 ff.; Video 10, Zeitstempel 00:18 ff.; Video 12, Zeitstempel 00:15 ff., 00:48, 01:31). 4.5. In den Videoaufnahmen sowie auch in den Einvernahmen der Privatklägerin, insbesondere der staatsanwaltschaftlichen Videoeinvernahme vom 22. Juli 2021, sind sodann auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 39 ff. Rz. 73 ff.) – keine Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin durch eine schwer- wiegende geistige Störung in ihrer Aussageehrlichkeit oder -tüchtigkeit beeinträch- tigt gewesen wäre und unter Alkohol-/Drogeneinfluss oder gar einem Wahn gestan- den und ausgesagt hätte. Weder die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht hatten bei der Privatklägerin eine eingeschränkte Aus- sagetüchtigkeit oder Wahrnehmung festgestellt. 4.6. Zusammenfassend wird aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der im Recht liegenden Videoaufnahmen augenfällig, dass beide jeweils vornehmlich ihre/n Ex-Partner/in für die Beziehungsdynamik verant- wortlich machen. Aus den Videoaufnahmen geht zwar hervor, dass die Privat- klägerin durchaus laut wurde und den Beschuldigten verbal angegriffen hat, ein gewalttätiger Angriff der Privatklägerin auf den Beschuldigten, wovor der Beschul- digte sich hätte schützen müssen – wie von diesem behauptet –, ist den Videoauf- nahmen jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auf einer Videoaufnahme, die der anklagegegenständlichen Nacht vom 28./29. Januar 2021 zuzuordnen ist, ein physischer Angriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin ersichtlich. Insgesamt gilt es jedoch zu beachten, dass die Videoaufnahmen zwar einen Einblick in die

- 26 - Beziehungsdynamik geben, es sich bei den aufgenommenen Szenen – wie die Vertretung der Privatklägerin zutreffend betonte – um ausgewählte, vom Beschul- digten gefilmte emotionale Situationen handelt. Entsprechendes monierte auch die Privatklägerin, die von sich aus bei der ersten polizeilichen Einvernahme angab, dass der Beschuldigte sie jeweils dann filme, wenn er sie zu einem Punkt gebracht habe, wo sie laut werde (Urk. 4/1 S. 8 F/A 45). Dass die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten in der Beziehung gegenüber den Strafbehörden relativiert hat, ist jedoch noch kein Hinweis darauf bzw. bedeutet nicht, dass sie im vorliegenden strafrecht- lichen Verfahren den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 42 S. 1 f.) sind die vom Beschuldigten in den Raum gestellten mög- lichen Motive der Falschbelastung aufgrund von Eifersucht, Rache, einer fehlenden Liebesbeziehung oder eines Machtspiels (vgl. Urk. 80 S. 46 ff. Rz. 89 ff.) reine Mut- massungen. Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin habe gesagt, dass sie "diesen Kampf gewinnen wollte" (Urk. 80 S. 9 Rz. 11), so wurde die Aus- sage der Privatklägerin offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissen; ging es ihr doch darum, dass der Beschuldigte nach dem vorangegangenen Handgemenge von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen habe (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81). Zwar sind die von der Verteidigung vorgebrachten Motive theoretisch möglich, jedoch sind keine überzeugenden Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten böswillig falsch beschuldigt hat. Ferner erscheint die von der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin angeführte Motivation für die Strafanzeige, um sich endgültig aus der turbulenten, toxischen Beziehung lösen zu können (Urk. 43 S. 5 Rz. 3; Prot. II S. 13), nachvollziehbar. Ausserdem ist – wie gesagt – eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit oder Wahrnehmung der Privatklägerin aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Krankheit und/oder aufgrund eines Medikamenten-/Drogen-/Alkoholeinflusses auch nicht ersichtlich. Insgesamt lassen sich keine Anhaltspunkte finden, welche geeignet sind, die generelle Glaubwürdig- keit der Privatklägerin in Frage zu stellen. 4.7. Die Vorgeschichte sowie die Intensität und Dynamik der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sind hingegen bei der Würdi- gung der Aussagen beider Beteiligten zu berücksichtigen, ohne dass daraus

- 27 - generelle Rückschlüsse auf die Verwirklichung des Anklagesachverhalts gezogen werden können.

5. Sachverhalte Verfahrensgegenstand bilden insgesamt neun Vorfälle, anlässlich welchen es jeweils zu Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sein soll (Urk. 19 S. 2 ff.), wobei – wie eingangs erörtert – der Vorwurf der Tätlich- keiten in Form von zwei Ohrfeigen (Urk. 19 S. 3 f.) mangels Strafantrag einzustellen ist (vgl. voranstehend in E. III. 2.1.). Nachfolgend werden die Anklagevorwürfe chronologisch, beginnend mit dem jüngsten Vorfall abgehandelt.

6. Vergewaltigung und körperliche Angriffe vom 28./29. Januar 2021 6.1. Als schwerwiegendster Vorwurf wird der Beschuldigte der zweifachen Vergewaltigung in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2021 in der Wohnung der Privatklägerin beschuldigt. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, nach vorgängigem Konsum von reichlich Alkohol und Cannabis mit einer Ver- spätung in der Wohnung der Privatklägerin erschienen zu sein, wo sie sich für Sex verabredet hätten. Enttäuscht über das verspätete Eintreffen und über den Zustand des Beschuldigten, habe sich die Privatklägerin sodann nach Einnahme einer Seroquel-Tablette zum Schlafen ins Bett gelegt. In der Folge habe der Beschuldigte der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin zunächst mit der Handkante auf das Genick geschlagen und sie, nachdem sie sich erschrocken habe aufsetzen wollen, mit seinem Gewicht auf dem Bett fixiert und ihre Arme mit den Händen festgehalten, sodass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Der Beschuldigte sei sodann entgegen dem laut und deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin mit dem Penis in ihre Scheide eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Beschuldigte habe das Schlafzimmer verlassen und die Privatklägerin habe sodann zu schlafen versucht. Später habe der Beschuldigte das Licht im Schlaf- zimmer angemacht und von der Privatklägerin ein Ladekabel verlangt, welches sie ihm hingeworfen habe. Wiederum später in der Nacht sei der Beschuldigte ins Schlafzimmer gekommen und habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass er ihr Liebe schenken wolle, worauf die Privatklägerin geweint und gesagt habe, dass sie das

- 28 - nicht wolle. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gepackt, ihr eine "Kopfnuss" gegeben und sei erneut gegen den klaren Willen der Privatklägerin vaginal in sie eingedrungen (vgl. Urk. 19 S. 4 f.). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach den vorerwähnten Handlungen von der Privatklägerin erneut ein Ladekabel verlangt zu haben, worauf sie ihm dieses an den Kopf geworfen habe. In der Folge sei es zu einem Handgemenge gekommen, anlässlich welchem sie sich gegenseitig einen Finger gebrochen hätten. Unter gegenseitigem Anschreien habe der Beschuldigte der Privatklägerin sodann mit dem Fuss in den Oberschenkel getreten, worauf sie einen kurzzeitigen Schmerz erlitten habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 19 S. 5 f.). 6.2. Vorweg ist hinsichtlich der objektiven Beweismittel festzuhalten, dass die Privatklägerin am gleichen Tag, somit wenige Stunden nach dem Vorfall, in der Permanence J._____ medizinisch untersucht wurde. Im ärztlichen Zeugnis vom

29. Januar 2021 sowie im ärztlichem Bericht vom 12. März 2021 je von Dr. med. K._____ wurde als geschilderter Unfallhergang eine handgreifliche Auseinander- setzung in der Nacht auf den 29. Januar 2021 festgehalten; anlässlich der Ausein- andersetzung sei der rechte Kleinfinger der Privatklägerin nach hinten gebogen, ihr ein Tritt in den (rechten) Oberschenkel sowie ein Schlag auf den Nacken verpasst und sie stark am Unterkiefer gepackt worden (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/8, Frage 2). Die Ärztin stellte als Verletzungen bei der Privatklägerin Kontusionen am linken Kiefer, am linken Nacken sowie am rechten Oberschenkel und eine Fraktur an ei- nem Finger der rechten Hand fest (vgl. Urk. 7/2). Von den Kontusionen respektive Prellungen am Oberschenkel der Privatklägerin liegen zwei von ihr eingereichte Fotos bei den Akten, welche angeblich vom 29. Januar 2021 stammen (Urk. 6/1 S. 3, Foto 4 und 5). 6.3. Wie erwähnt, können diverse bei den Akten liegende Videoaufzeichnungen der anklagegegenständlichen Nacht zugeordnet werden, namentlich die Videoauf- nahmen 9 bis 12; diese wurden zweifelsfrei durch den Beschuldigten in der Nacht vom 28./29. Januar 2021 in der Wohnung der Privatklägerin gefilmt. Den Videoauf- nahmen können Gespräche und Situationen entnommen werden, wie sie durch die

- 29 - beiden Beteiligten, insbesondere die Privatklägerin, zur anklagegegenständlichen Nacht geschildert wurden. So lassen sich den Videoaufnahmen bspw. die sich deckenden Aussagen der beiden Beteiligten zur verspäteten Ankunft des Beschul- digten in der Wohnung der Privatklägerin und zum Streit über das Ladekabel sowie die Aussage der Privatklägerin, den Beschuldigten "Frauenverklopper" genannt zu haben, entnehmen und auch die in der Nacht erlittenen Verletzungen der Privat- klägerin wurden gefilmt, welche tags darauf ärztlich festgestellt wurden (vgl. Urk. 6/2, Video 9 bis 12). Zudem lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung festhalten, dass die Videos 9 bis12 und auch Video 8 in der besagten Nacht entstanden seien (Urk. 45 S. 34 Rz. 92). Die Videos sind alle ohne Zeitstempel versehen, eine Überprüfung der zeitlichen Abfolge ist daher nicht möglich. Dennoch lassen sich aufgrund der Videoaufnahmen durchaus relevante Abgleiche und Schlussfolgerungen hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ziehen. Es wird im Rahmen der Aussagenanalyse direkt darauf eingegangen. 6.4. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu sämtlichen Vorwürfen sowie die Aus- sagen des Zeugen Dr. med. G._____ zutreffend zusammengefasst (Urk. 54 S. 15-18, 20-29 und 35). Darauf kann vorab verwiesen werden. 6.5. Den Vergewaltigungsvorwurf sowie die Vorwürfe tätlicher Angriffe auf die Privatklägerin in der Nacht auf den 29. Januar 2021 bestritt der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren konstant. Zusammenfassend schilderte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin eifersüchtig und wütend auf ihn gewesen sei, weil er erst gegen 22:00 Uhr oder 22:30 Uhr bei ihr eingetroffen sei und sie gedacht habe, dass er bei einer Anderen gewesen sei (vgl. Urk. 3/1 S. 7 F/A 49, 52 f. und Urk. 3/2 S. 3 F/A 10 f.). Später hätten sie einmal einvernehmlich Sex gehabt – es sei in Richtung Versöhnungssex gegangen, weil er zu spät gewesen sei. Danach habe er schlafen wollen, worauf das Ganze von ihr aus eskaliert sei (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54, S. 8 F/A 58

f. und 62 ff.; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Dabei gab er an, dass es zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei er sich nur gewehrt und sie seinen Finger nach hinten gebo- gen habe (Urk. 3/1 S. 9 F/A 69; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Ferner machte er geltend, dass die Privatklägerin gesagt habe, er solle gehen, aber dann doch die Türe

- 30 - abgeschlossen habe, worauf er mit seinem Mobiltelefon gefilmt habe (Urk. 3/1 S. 7 F/A 54; Urk. 3/2 S. 3 F/A 10). Ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

22. Juli 2021 sowie vor Vorinstanz machte der Beschuldigte sodann mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder bestätigte seine bis- herigen Aussagen (Urk. 3/3-5 und Prot. I S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 79). 6.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf das bereits unter E. IV.4. Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte stellte sich selber in einem guten Licht dar und bagatellisierte sein eigenes Verhalten in der Beziehung. Im Aussageverhalten des Beschuldigten ist augenfällig, dass er versuchte, die Privatklägerin als die impulsive und eifersüchtige Ex-Partnerin darzustellen sowie ein Motiv für eine solch drastische (Falsch-)Beschuldigung zu schaffen, was ihm jedoch nicht gelingt. 6.7. Die Aussagen des Beschuldigten zielen darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ganzheitlich zu untergraben und ihre Darstellung als Lüge darzustel- len. Insbesondere sein Versuch, mit Verweis auf die vom ihm gezielt in emotionalen Ausnahmesituationen gemachten Videoaufnahmen die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin zu untergraben, geht fehl. Vielmehr werden verschiedentliche Aussagen des Beschuldigten zur anklagegegenständlichen Nacht durch die von ihm gemach- ten Videoaufnahmen entkräftet. Seine Aussage, die Privatklägerin nie angegriffen oder geschlagen, sich einzig gewehrt zu haben, wird zweifelsfrei widerlegt. In Video 11 ist deutlich ersichtlich, wie der Beschuldigte nach einem vorangegange- nen Streit ins Schlafzimmer stürmt und die Privatklägerin unvermittelt tätlich angreift, worauf es zu einem Handgefecht zwischen den beiden kommt und die Privatklägerin laut ruft, er solle aufhören, ehe die Videoaufnahme beendet wird (vgl. Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:57 ff.). Den Videoaufnahmen kann klar entnom- men werden kann, dass es in der Nacht auf den 29. Januar 2021 zwischen den beiden zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens einmal angegriffen hat und die Privat- klägerin verletzt wurde. In Video 10 filmt der Beschuldigte die Privatklägerin, die in schwarzer Unterwäsche gekleidet im Schlafzimmer steht und im Begriff ist, ihre

- 31 - Jeans anzuziehen. Die Privatklägerin zeigt auf ihr linkes Auge und erklärt, er solle dies filmen. An der linken Halsseite der Privatklägerin ist eine rötliche Verfärbung erkennbar. Die Privatklägerin sagt, er habe "ein paar Mal reingehauen" und fordert vom Beschuldigten, das Mobiltelfon abzuschalten und spuckt sodann in Richtung Mobiltelefon. Darauf folgt ein Schlag des Beschuldigten auf die Hände der Privat- klägerin und der Beschuldigte äussert "mich fasst du nicht mehr an". Die Privat- klägerin schlägt umgehend auf den ausgestreckten Finger des Beschuldigten und sagt "Du mich auch nicht mehr" (Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:15 ff.). Diese Videoaufnahmen lassen sich mit der Darstellung des Beschuldigten, sich bloss gewehrt zu haben, keineswegs in Einklang bringen. Schliesslich ist auch seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihn eingeschlossen, nicht mit den Videoauf- nahmen zu vereinbaren. Im Video 9 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob er bitte bei ihr schlafen könne, bis das erste Tram komme. Darauf entgegnete die Privatklägerin, er dürfe hier schlafen, er solle aber nicht mehr auf sie einschlagen, worauf der Beschuldigte ihr diverse Vorwürfe macht und die Privatklägerin schliess- lich verlauten lässt, dass sie zu ihrem Bruder gehe, er hier bleiben könne (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:14 ff.). Nicht ohne Weiteres in Einklang bringen lässt sich zudem die Darstellung des Beschuldigten, sie hätten in der fraglichen Nacht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Zumindest setzen die Videoauf- nahmen auch an dieser Behauptung ein Fragezeichen. So wirft der Beschuldigte der Privatklägerin vor, dass sie heute Mittag noch "spitz" gewesen sei (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:22 ff.; Video 10, Zeitstempel 00:58 ff.) und sie ihn hierher bestellt habe und fragt sie, weshalb sie das gemacht habe (Urk. 6/2, Video 10, Zeit- stempel 01:02 ff.). Solche Vorwürfe passen mit dem vom Beschuldigten erwähnten Versöhnungssex in der besagten Nacht nicht ohne Weiteres zusammen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf augen- scheinlich relativierend, nicht mit den Erkenntnissen aus den Videoaufnahmen übereinstimmend und letztlich auch lebensfremd. Seine Darstellung, wonach der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin in Richtung Versöhnungssex gegangen sei und die Privatklägerin erst im Anschluss daran aufgrund ihrer Eifersucht "explo- diert" sein soll, ist schlichtweg nicht plausibel und ergibt sich auch nicht aus den Videoaufnahmen. Der Beschuldigte ist jedoch weder zu wahrheitsgemässen Aus-

- 32 - sagen verpflichtet, noch hat er seine Unschuld zu beweisen. Demnach kommt auch vorliegend der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vordringliche Bedeu- tung zu. 6.8. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 20) gilt es hinsichtlich des Aussageverhaltens der Privatklägerin zu den zur Anzeige gebrachten Vorfällen festzustellen, dass sie anschaulich dargelegt hat, wie sie in der Beziehung mit dem Beschuldigten eine Steigerung von gewaltsamen Übergriffen, angefangen mit Stupsen und Klatschen im Gesicht bis hin zum Vorfall vom 29. Januar 2021, erlebt habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte sie, nur die schlimmsten Sachen, die passiert seien, notiert zu haben (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 11 und F/A 14 ff.). Die Privatklägerin wurde sodann zum "Vorfall 4" vom 29. Januar 2021 sowie zu drei weiteren von ihr genannten, innert der Antragsfrist liegenden Vorfällen befragt (Vorfälle 1-4; vgl. Urk. 4/1 S. 5 ff. F/A 21 ff.). Die Aussage, ihrem Psychiater über die gewaltsamen Vorfälle berichtet zu haben, wird sodann von diesem – vom Zeugen Dr. med. G._____ – bestätigt (Urk. 5/1 S. 4 F/A 17; die Privatklägerin habe im August 2020 erstmals über Gewalt in der Beziehung berichtet). Ausserdem beschrieb die Privat- klägerin auch nachvollziehbar, weshalb sie so lange mit der Anzeigeerstattung zu- gewartet und der letzte Vorfall für sie sodann der Gravierendste war. Die Gewalt an diesem Abend beschrieb sie als "grenzüberschreitend", es habe ein unnormales Ausmass angenommen (Prot. I S. 12 und 14). 6.9. Die Schilderungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 28./29. Januar 2021 wirken detailliert, ohne übermässigen Belastungen und real erlebt. Konstant führte sie zum Abend vom 28. Januar 2021 aus, dass sie sich zum Sex verabredet hätten und der Beschuldigte zu spät und bereits unter Drogen- und Alkoholeinfluss bei ihr erschienen sei und da weiter getrunken habe. Es sei zu einer langen Diskussion gekommen. Sie habe dann keine Lust mehr auf Sex gehabt und sei irgendwann ins Bett gegangen und habe eine Tablette Seroquel genommen (vgl. Urk. 4/1 S. 9 F/A 58; Urk. 4/2 S. 10 f. F/A 69 ff.; Prot. I S. 11). Nachvollziehbar schilderte sie ihre Enttäuschung über den Zustand des Beschuldigten, da sie – wie sie durchgehend betonte – an diesem Abend abstinent gewesen sei und keinen Alkohol konsumiert habe. Dies zu den sich selbst belastenden Aussagen, dass sie in anderen Phasen

- 33 - täglich eine halbe bis ganze Flasche Wein – und auch mehr als der Beschuldigte – getrunken habe (Urk. 4/2 S. 7 F/A 39 ff.). Damit zeigte sich die Privatklägerin – im Gegensatz zum Beschuldigten – durchaus auch selbstkritisch. Dies spricht für die Validität der Aussagen der Privatklägerin. Ferner schilderte sie ausführlich, wie sich die Situation an diesem Abend zugespitzt habe. Sie erwähnte unter anderem detailgetreu und konstant, dass sie Diskussionen gehabt hätten, weil sie am Nach- mittag in F._____ nicht erreichbar gewesen sei und sie ihm eine Quittung der Migros vorgewiesen habe. Den weiteren Verlauf der Nacht schilderte sie ebenfalls im Wesentlichen konstant gleich; wie der Beschuldigte ihr, als sie auf dem Bauch auf dem Bett gelegen sei, unvermittelt mit der Handkante auf den Nacken geschlagen habe; dass er sie zu Sex gedrängt und sie sehr grob angefasst habe; dass er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, obwohl sie sich dagegen gewehrt habe, und er ihr ausserdem eine Kopfnuss gegeben habe. Ferner schilderte sie konstant, dass er sie mit Licht an und ab sowie mit nach Ladekabel fragen terrorisiert habe. Auch dass es aufgrund des Streits über die Ladekabel sodann zum Handgemenge gekommen sei, wobei er ihr einen Finger nach hinten gebogen und später einen Tritt auf den Oberschenkel verpasst habe, schilderte sie gleichbleibend (vgl. Urk. 4/1 S. 9 f. F/A 58 und S. 11 F/A 63 ff.; Urk. 4/2 S. 12 ff. F/A 75 ff.; Prot. I S. 11 f.). Ausserdem gab sie – sich selbst belastend – an, dass sie im Handgemenge dem Beschuldigten ebenfalls einen Finger nach hinten gebo- gen und diesen gebrochen und sich auf einen "Kampf" mit ihm eingestellt habe (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 58). 6.10. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin sprechen – neben den sehr real erlebt erscheinenden Schilderungen –, dass sich die ärztlich festge- stellten Verletzungen (Kontusionen am Kiefer, am Nacken sowie am Oberschenkel und eine Fraktur an einem Finger) allesamt durch die von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen des Beschuldigten (Handkantenschlag, Drücken im Gesicht, Finger nach hinten biegen, Kickbox-Tritt) erklären lassen. Ferner sah auch die behandelnde Ärztin Dr. med. K._____ als Grund für die Behandlung ein tätlicher Angriff und schätzte eine Selbstbeibringung als eher unwahrscheinlich ein (Urk. 7/8, Frage 3).

- 34 - 6.11. Darüber hinaus spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privat- klägerin zur anklagegenständlichen Nacht auf den 29. Januar 2021, dass sich die Videoaufnahmen des Beschuldigten – im Gegensatz zur Darstellung des Beschul- digten – ohne weiteres in das von ihr dargestellte Gesamtbild fügen lassen. So hört man die Privatklägerin im Video 9, wie sie den Beschuldigten damit konfrontiert, dass er "besoffen" angekommen, auf sie eingeschlagen und sie angegriffen habe. Der Beschuldigte entgegnet darauf, dass sie am Mittag noch "spitz" auf ihn gewe- sen sei, und konfrontiert sie mit diversen Vorwürfen. Die Privatklägerin verkündet darauf, dass sie jetzt zu ihrem Bruder gehe und er hier bleiben könne (vgl. zum Ganzen Urk. Video 9, insb. Zeitstempel 00:14 ff.). Dieser Ausschnitt fügt sich in die Darstellung der Privatklägerin ein; auch die Privatklägerin erwähnte fortwährend ihre Erwägung, die Wohnung zu verlassen und zu ihrem Bruder zu gehen, der nicht weit von ihr wegwohne, und dass sie diese Idee sodann verworfen habe (vgl Urk. 4/1 S. 10 F/A 58; Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; Prot. I S. 12). Ausserdem spricht die Videoaufnahme sodann auch für ihre Darstellung, dass sie keinen Sex mehr gewollt habe, weil der Beschuldigte zu viel getrunken habe, er sie jedoch gewaltsam dazu gedrängt habe. So fragt er sie zunächst, weshalb sie so (blöd) zu ihm tue und sagt

– nachdem die Privatklägerin ihn damit konfrontiert, er habe sie angegriffen und geschlagen –, dass sie heute Mittag noch "spitz" gewesen sei (Urk. 6/2, Video 9, Zeitstempel 00:09-00:13, 00:22 ff.). Selbiges geht aus einer weiteren Sequenz her- vor: Im Video 10 hört man den Beschuldigten sagen, er könne nichts dafür, dass sie heute Mittag "spitz" auf ihn gewesen sei. Die Privatklägerin entgegnet wieder- holt, dass es "der grösste Fehler" gewesen sei, dass er zu ihr gekommen sei. Der Beschuldigte kontert, dass sie ihn hierher bestellt habe und fragt sie, weshalb sie das gemacht habe. Die Privatklägerin antwortet darauf, dass sie immer wieder das Gefühl habe, dass sie es auch normal zusammen haben könnte, worauf der Beschuldigte sagt, sie hätten es auch normal gehabt und hier normal schlafen wollen (zeigt dabei aufs Bett; Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:58-01:12). Auch dies entspricht der Aussage der Privatklägerin, die ausführte, dass sie sich wie eine "Hure" gefühlt habe, weil der Beschuldigte gefragt habe, weshalb er überhaupt gekommen sei, wenn sie keinen Sex wolle (vgl. Urk. 4/2 S. 12 F/A 76). Eine solche Aussage des Beschuldigten ist auch im weiteren Verlauf von Video 10 zu entneh-

- 35 - men: Der Beschuldigte sagt zur Privatklägerin, sie solle ihn nicht mehr "bestellen". Darauf entgegnet sie sichtlich verärgert, dass sie ihn um 20:00 Uhr und nicht erst um 22:00 Uhr und nicht bekifft und besoffen erwartet habe. Darauf unterstellt der Beschuldigte der Privatklägerin umgehend, dass sie auf Kokain und besoffen sei (Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 01:25 ff.). Im Video 11 ist sodann der von der Privatklägerin genannte Streit um Ladekabel erkennbar. Aufgrund des Videos er- gibt sich, dass der Beschuldigte offenbar ein Ladekabel gesucht hat. Die Privatklä- gerin erscheint sehr genervt, man hört sie fluchen und zum Beschuldigten sagen "nimm dini Stecker". Kurz darauf ruft sie, dass es hier nochmals eines habe und man hört, wie sie dieses auf den Boden wirft (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:19 ff.). Der Beschuldigte zieht sich darauf wieder – vermutlich ins Wohnzimmer – zu- rück und die Privatklägerin sagt, sie hole für ihn noch eine Decke. Darauf eilt der Beschuldigte zur Privatklägerin ins Zimmer und sagt, es sei genug, und geht sie unvermittelt tätlich an. Es kommt sodann zum Handgemenge und die Privatklägerin ruft laut, er solle aufhören (Urk. 6/2, Video 11, Zeitstempel 00:40 ff.). Schliesslich ist auch im Video 12, in welchem der Beschuldigte schliesslich die Wohnung ver- lässt, zu hören – wie die Privatklägerin auch konstant zu Protokoll gab –, dass sie ihn unter anderem mehrmals "Frauenverklopper" nennt und sagt, er solle besser ins Boxtraining gehen (vgl. Urk. 4/1 S. 10 F/A 58; Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; zum Ganzen Urk. 6/2, Video 12, insb. Zeitstempel 00:15 ff., 00:48 ff.). 6.12. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 32) gilt es festzuhalten, dass die Verteidigung zu Recht vorbringt, dass in den Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des er- zwungenen Geschlechtsverkehrs sowie der Gewalthandlungen Ungereimtheiten zu erkennen sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 19 ff.; Urk. 80 S. 24 ff. Rz. 43 ff.) sind die Aussagen der Privatklägerin im eigentlichen Kerngeschehen hingegen nicht detailarm und pauschal oder widersprüchlich, sondern vermochte sie die Chronologie der einzelnen Handlungen nicht immer übereinstimmend schildern. Die einzelnen Handlungen, der Handkantenschlag, die Kopfnuss, der (zweimalige) Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, die Frage nach Ladekabel und das Licht an- und ausschalten, schilderte die Privatklägerin konstant und stimmig. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Aussagen der Privatklägerin alles schnell gegangen und es ein Hin und Her zwischen Wohn- und Schlafzimmer ge-

- 36 - wesen sei (Urk. 4/2 S. 14 F/A 81; Prot. I S. 11 f.), ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die exakte Reihenfolge aller einzelner Handlungen erinnern konnte. Ein solch dynamisches, gar chaotisches Geschehen ist ferner auch den Videoauf- nahmen zu entnehmen. Dass die Schilderungen zur Reihenfolge der einzelnen Handlungen teilweise abweichend ausfallen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 54 S. 32 f.), hätte die Privatklägerin sich gerade die Reihenfolge der Geschehnisse eingeprägt, würde sie den Beschuldigten falsch belasten wollen. Die Erzählungen der Privatklägerin fallen hingegen nicht wiederkehrend oder etwa monoton aus, sondern wirken erlebnisbasiert. Bezeichnend ist jedoch vielmehr, dass die Privat- klägerin bei jeder Einvernahme konstant schildern konnte, dass es vor dem Geschlechtsverkehr zu einer gewalttätigen, nötigenden Handlung des Beschuldig- ten (einem Handkantenschlag, einem Festhalten und einer Kopfnuss) gekommen sei, worauf ihr Widerstand gebrochen worden sei. So gab sie beispielsweise bereits früh in ihrer polizeilichen Einvernahme an, dass sie nach dem Schlag des Beschul- digten auf ihren Nacken eigentlich schon wehrlos gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 S. 2 F/A 11). 6.13. Entgegen der Ansicht der Verteidigung entstand der Vorwurf der Vergewal- tigung sodann nicht erst im Laufe des Verfahrens entstanden, nachdem die (so die Verteidigung) offensichtlich voreingenommene Polizeibeamtin nachgehakt habe (vgl. Urk. 45 S. 7 ff. und 19; Urk. 80 S. 10 Rz. 14). Zutreffend ist zwar, dass die Privatklägerin am 29. Januar 2021 weder gegenüber der Polizei am Telefon noch bei der körperlichen Untersuchung in der Permanence oder gegenüber ihrem Psychiater von einem sexuellen Übergriff oder von einer Vergewaltigung erzählte, zumal das Telefonat, anlässlich welchem die Privatklägerin ihrem Psychiater nach- träglich von einer Vergewaltigung erzählt habe (Urk. 5/1 S. 5 F/A 19), zeitlich nicht eingeordet werden konnte. Weiter ist der Verteidigung beizustimmen, dass die Privatklägerin in ihrer ersten freien Erzählung bei der Polizei noch nicht explizit von einer "Vergewaltigung" sprach (vgl. Urk. 80 S. 12 Rz. 18). Gemäss Polizeirapport vom 1. Februar 2021 meldete sich die Privatklägerin, um ihren Partner wegen mehrfacher körperlichen Gewalt und Drohungen anzuzeigen und nannte als letzten Vorfall die vorangegangene Nacht vom 28. Januar 2021, ca. 23:30 Uhr (Urk. 1/1

- 37 - S. 3). Gegenüber ihrem Psychiater berichtete sie am 29. Januar 2021 gemäss Aus- sagen des Zeugen Dr. med. G._____, dass sie vom Beschuldigten geschlagen und getreten worden sei und zeigte ihm Blutungen und Hämatome. Erst später habe sie angerufen und gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei, und sodann gefragt, wie sie weiter vorzugehen habe (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 17 ff.). In der polizeilichen Einver- nahme schilderte die Privatklägerin zum "Vorfall 4" jedoch von sich aus, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, er sie trotzdem sehr grob angefasst habe und sie Sex gehabt hätten, obwohl sie keinen Bock gehabt habe und immer wieder von ihm weggegangen sei. Ausserdem schilderte sie frei, dass es für sie nahe an eine Vergewaltigung gegrenzt habe (Urk. 4/1 S. 9 f. F/A 58). Auf die Fragen der Polizeibeamtin, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und was sie unter dem Wort "Vergewaltigung" verstehe, präzisierte die Privatklä- gerin sodann schon in der polizeilichen Einvernahme klar, dass der Beschuldigte in dieser Nacht gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr erzwungen und sie sich da- gegen gewehrt habe. Sie sei auf dem Bauch gelegen und er habe ihr mit voller Wucht die Handkante in den Nacken geschlagen (Urk. 4/1 S. 10 F/A 58). Zu diesem Schlag mit der Hand auf den Nacken führte sie bereits früh in der Einvernahme aus, dass sie ab da eigentlich schon wehrlos gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 11). Weiter gab sie an, dass sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, wobei er behauptet habe, dass es sein Recht sei, da er schliesslich deswegen gekommen sei. Sie habe sich wirklich gewehrt und habe sich auch bei beiden Anläufen gegen das Eindrin- gen gesträubt. Er habe ihr jedoch gesagt, dass sie ihn nicht provozieren solle, es nur schlimmer werde. Ferner gab sie an, dass sie dann auch noch eine Kopfnuss kassiert habe (Urk. 4/1 S. 10 f. F/A 62 ff.). Damit präzisierte sie den von sich aus geschilderten Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zwar erst auf Nachfragen, wobei es nachvollziehbar ist, da das Preisgeben intimer Details naturgemäss schwer fällt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 80 S. 21 f. Rz. 21 ff.) beschrieb die Privatklägerin seit der polizeilichen Einvernahme einen erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und damit eindeutig eine Vergewaltigung im Sinne des Strafgesetzbuches nach dem alten Sexualstrafrecht (vgl. hierzu E. V. 1.). Wenn die Verteidigung sodann Aussagen der Privatklägerin wie "der Sex sei dann halt passiert ", die Privatklägerin "habe klein beigegeben" und habe ge-

- 38 - dacht, "soll er doch nochmals probieren" (vgl. Urk. 80 S. 14 f. Rz. 21 f. und S. 34 f. Rz. 61; Prot. II S. 26) selektiv zitiert, so sind diese Aussagen offensichtlich aus dem Kontext gerissen und betreffen die geschilderte Situation, nachdem der Widerstand der Privatklägerin bereits aufgrund des gewalttätigen Übergriffs des Beschuldigen gebrochen war. Ausserdem erwähnte die Privatklägerin stets, dass es zwei Anläufe des Geschlechtsverkehrs gegeben habe und stellte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme und vor Vorinstanz auch klar, dass es einen Unterbruch gegeben habe, wobei der Beschuldigte nach dem ersten Geschlechtsverkehr, bei welchem der Beschuldigte keinen Orgasmus gehabt habe, das Zimmer verlassen habe (vgl. Urk. 4/1 S. 11 F/A 65 f.; Urk. 4/2 S. 12 f. F/A 77 und 81; Prot. I S. 11). 6.14. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nicht von Anfang an von einem sexuellen Übergriff oder gar von einer "Vergewaltigung" gesprochen hat, lässt sich nicht ableiten, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde oder – wie die Verteidigung nahelegt (vgl. Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 80 S. 10 Rz. 12, 14 und S. 19 f. Rz. 30 ff.) – dass sie die voreingenommene Erwartungshaltung einer suggestiven, polizeilichen Befragung zu erfüllen versuchte. Das Verhalten der Privatklägerin mag tatsächlich komisch und nicht nachvollziehbar erscheinen, jedoch gilt es – wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 54 S. 31) – zu beachten, dass es kein stereoty- pes Nachtatverhalten von Vergewaltigungsopfern gibt. Insbesondere in Fällen von (sexueller) Gewalt innerhalb einer Beziehung schwingt immer eine gewisse Wider- sprüchlichkeit mit, welche rational nur schwer zu erklären ist. Zudem darf als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten. Ausserdem befinden sich Betroffene nach einem traumatischen Erleb- nis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleug- nungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Tagen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorge- fallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).

- 39 - Die Aussagen sowie das Verhalten der Privatklägerin sind somit im Kontext der gelebten Paarbeziehung zu würdigen. Aus den Schilderungen der Privatklägerin geht hervor, dass der Geschlechtsverkehr ein zentraler Teil in der Beziehung ge- spielt hat und der Liebesakt im Zusammenhang mit Drogen- oder Alkoholeinfluss durchaus auch gewaltsam werden konnte. Die Privatklägerin betonte fortwährend, dass sie und der Beschuldigte mit Ausnahme dieses Vorfalles immer einvernehm- lichen Sex gehabt hätten (Urk. 4/2 S. 14 F/A 82; Prot. I S. 13). Die Privatklägerin gab ferner an, dass ihre "Stopp-Regel" jeweils eingehalten worden sei, wenn es gewaltmässig eskaliert sei (Urk. 4/2 S. 18 F/A 110; vgl. auch Prot. I S. 12). Anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass für sie die Gewalt an dem Abend grenzüberschreitend und der Beschuldigte so grob wie noch nie zuvor gewesen sei. Ausserdem sei neu gewesen, dass er sie so festgehalten habe, dass sie nicht mehr aus der Situation gekommen sei (Prot. I S. 12 f.). Glaubhaft zeigte die Privatklägerin auf, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie mit den (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme an, dass der Beschuldigte gemerkt zu haben schien, dass es nicht so wie sonst gewesen sei (Urk. 4/1 S. 11 F/A 65). Vor der Vorinstanz erklärte sie einleuchtend auf die Frage, warum sie bei der Polizei gesagt habe, es "grenze nahe" an eine Vergewaltigung, dass es für sie wahrscheinlich schlimmer gewesen wäre, wenn es ein Fremder gewesen wäre – das wäre komplett etwas anderes –, es aber trotzdem definitiv Sex gegen ihren Willen gewesen sei (Prot. I S. 14). Insgesamt entsteht aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin der Eindruck, dass angesichts der gelebten Paarbeziehung zum Beschuldigten für sie die Gewalteinwirkung in dieser Nacht einschneidender war, als effektiv der Sexualakt gegen ihren Willen (so auch die Vertreterin der Privatklägerin; Prot. II S. 15). Dies würde auch erklären, weshalb die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen anfänglich noch für sich behielt bzw. nicht von Anfang an von einer Vergewaltigung sprach. Angesichts der geschilderten Beziehungsdynamik ist über- dies nachvollziehbar, dass sie die Geschehnisse bis zur polizeilichen Einvernahme selber nicht richtig einordnen konnte und womöglich darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten.

- 40 - 6.15. Zusammenfassend fielen die Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht der Verteidigung – im Wesentlichen widerspruchsfrei, konsistent und sehr realitätsnah aus. Die Videoaufnahmen des Beschuldigten tragen zu den eingeklag- ten Anklagesachverhalten der Vergewaltigung sowie Tätlichkeiten anlässlich der Nacht vom 28./29. Januar 2021 nichts zur Entlastung des Beschuldigten bei, sondern stellen vielmehr ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Depositi- onen der Privatklägerin dar. Demgegenüber stehen die Schilderungen des Beschuldigten zumindest teilweise in einem vernünftigerweise nicht auflösbaren Widerspruch zu den selber erstellten Videoaufnahmen. Die Aussagen des Beschuldigten entfalten vor diesem Hintergrund wenig Überzeugungskraft und sind als wenig glaubhaft einzustufen. Aufgrund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, der ihre Aussagen stützenden Videoaufnahmen sowie der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. K._____ lässt sich der eingeklagte Anklagesachverhalt somit rechtsgenügend erstellen. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 37) muss der chronologische Ablauf der einzelnen Handlungen offen bleiben. Es lässt sich jedoch – in Abweichung der vorinstanzlichen Auffassung – aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erstellen, dass die gewalttätigen, nötigenden Handlungen des Beschuldigten (Handkantenschlag, Festhalten, Kopfnuss) jeweils vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr erfolgt sind. 6.16. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Damit erübrigt sich auch der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gestellte Eventualantrag auf allfällige Befragung von Frau D._____ oder Einholung eines Berichts (Urk. 73 S. 2 und Prot. II S. 10). Soweit die Verteidigung an ihren Anträgen vom 12. Juli 2024 festhält (Urk. 69), dringen diese nicht durch und es kann auf die früheren Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75).

7. Tätlichkeit (Tritt ins Schienbein) Anfang Januar 2021 7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ferner vor, er habe am 3. Januar 2021, ca. 22:00 Uhr der Privatklägerin anlässlich einer verbalen Diskussion wissentlich und willentlich ins Schienbein getreten, sodass sie eine Prellung erlitten habe (Urk. 19 S. 4).

- 41 - 7.2. Die Privatklägerin berichtete konstant und widerspruchsfrei, dass der Beschuldigte anfangs Januar 2021 am Abend bei ihr Zuhause ihr ins Schienbein gekickt habe, bevor sie eine Woche auf die L._____ gegangen sei und deswegen nicht habe Skifahren können. Sie gab an, dass das Schienbein geschwollen und blau gewesen sei, räumte aber auch ein, dass sie nicht zum Arzt gegangen und am Schluss dieser Woche doch noch einmal unter Schmerzen Ski gefahren sei. Den Grund für die Auseinandersetzung wusste die Privatklägerin nicht mehr, gab jedoch an, dass es zu "doof" und banal und der Beschuldigte betrunken gewesen sei (vgl. Urk. 4/1 S. 8 f. F/A 48 ff.; Urk. 4/2 S. 9 f. F/A 62 ff. und S. 16 F/A 89; Prot. I S. 19). 7.3. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf und führte dazu aus, dass die Privatklägerin bereits am 30. oder 31. Dezember auf die L._____ gefahren und eine ganze Woche dort gewesen sei. Sie sei vor dem 24. Januar wieder zurückgekommen, weil auf der L._____ etwas mit dem Stiefvater vorgefallen sei. Sie sei sehr aufgewühlt und aufgebracht gewesen, weshalb sie einen Termin beim Psychiater vereinbart habe (Urk. 3/1 S. 5 F/A 30 ff.). 7.4. Auch bei diesem Vorwurf stehen die Aussagen der Privatklägerin den abstreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber; der Vorfall kann weder durch objektive Beweismittel wie Fotos oder Chatnachrichten noch durch Aussagen Dritter verifiziert werden. 7.5. Die Aussagen der Privatklägerin fallen hingegen äusserst überzeugend aus und weisen keine Ungereimtheiten auf. Sie wirken aber deswegen auch nicht auswendig gelernt. Die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen dagegen nicht. Die Privatklägerin vermochte nachvollziehbar zu schildern, dass der Tritt genau dahin gegangen sei, wo der Skischuh drücke und sie deswegen nicht habe Skifahren können. Es leuchtet damit auch ein, dass ihr dieser Vorfall als ein- schneidend in Erinnerung blieb. Beim Vorfall des Schienbeintritts handelt es sich nämlich um einen der von ihr innert der Strafantragsfrist genannten Vorfälle, die sie als die "schlimmste Sachen" wahrgenommen habe (Urk. 4/1 S. 4 f. F/A 21 und S. 8

f. F/A 48 ff., "Vorfall 3"). Der Anklagevorwurf lässt sich damit erstellen, wobei mit der Vorinstanz entsprechend dem Strafantrag (vgl. Urk. 2/4 sowie die Vorinstanz in Urk. 54 S. 7) davon auszugehen ist, dass sich der Vorfall am 2. und nicht am

- 42 -

3. Januar 2021 ereignet hat. Die Privatklägerin sprach vom Abend des 2. Januar 2021, an dem sie zuvor ihre Tochter noch auf den Flughafen gebracht habe, was sie offenbar auf ihrem Mobiltelefon nachgeschaut hat (vgl. Urk. 4/1 S. 9 F/A 55 f.).

8. Tätlichkeit (Schlüsselbundwurf auf Lippen) Ende November 2020 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann vor, anlässlich einer verbalen Diskussion Ende November 2020 in der Nacht in der Wohnung der Privatklägerin dieser einen Schlüsselbund angeworfen und sie an der Lippe getroffen zu haben, wodurch sie eine geplatzte Lippe erlitten habe (Urk. 19 S. 3). 8.2. Dieser Vorfall ist offensichtlich ebenfalls ein in den Notizen der Privatklägerin innert der Antragsfrist aufgelisteter Vorfall (vgl. Urk. 4/1 S. 5 F/A 21 und S. 7 f. F/A 38 ff., "Vorfall 2"). Mit der Vorinstanz überzeugen die Schilderungen der Privatklägerin. So berichtete sie konstant, dass der Beschuldigte ihr einen Schlüsselbund ins Gesicht geworfen habe, während sie sich bei sich Zuhause auf dem Bett an die Wand gelehnt habe (Urk. 4/1 S. 7 F/A 39; Urk. 4/2 S. 9 F/A 56). Die Schilderung der Privatklägerin, dass sie tags darauf am 30. November in einer Bar froh um die Maske gewesen sei (Urk. 4/1 S. 7 F/A 38), erscheint schlüssig und lebensnah und wirkt erlebt. 8.3. Die Schilderungen der Privatklägerin überzeugen umso mehr, als dass der Vorfall in die Zeit von Ende November 2020 fällt, zu welcher der Zeuge Dr. med. G._____ schilderte, dass die Privatklägerin von wiederkehrender Gewalt berichtet habe. Sodann konnte der Zeuge gar bestätigen, dass die Privatklägerin am

30. November 2020 eine aufgeplatzte Unterlippe gehabt habe. Sie sei damit in die Sprechstunde gekommen und habe erzählt, dass sie vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 5/1 S. 4 F/A 17). Die Frage der Vertreterin der Privatklägerin am Ende der Zeugeneinvernahme, ob er sich an einen Vorfall mit einem Schlüsselbund erinnern könne, bejahte der Zeuge sodann (Urk. 5/1 S. 6 F/A 29). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vermag der Umstand, dass die Privatklägerin bei der Sprechstunde vom 30. November 2020 noch von einem Schlag des Beschuldigten und nicht von einem Schlüsselbund gesprochen habe, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht umzustossen.

- 43 - 8.4. Die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen hingegen nicht. Er machte jeweils geltend, dass er bloss einen Schlüssel und keinen Schlüsselbund habe. Dabei ist beachtlich, dass die Privatklägerin angab, der Beschuldigte habe ihren Schlüsselbund geworfen (Urk. 4/2 S. 9 F/A 58). Auffallend ist ausserdem, dass der Beschuldigte – konfrontiert mit dem Vorwurf – direkt mit Anschuldigungen gegenüber der Privatklägerin konterte, dass sie bei ihm Zuhause schon einiges kaputt gemacht habe oder er sich gegen sie habe wehren und sofort die Wohnung habe verlassen müssen (Urk. 3/1 S. 5 F/A 29; Urk. 3/2 S. 2 F/A 7). Sein Aussage- verhalten erweckt eher den Eindruck, er wolle sein Verhalten rechtfertigen. 8.5. Aufgrund der überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, welche im Übrigen durch die Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____ gestützt werden, lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch dieser Anklagevorwurf erstellen.

9. Tätlichkeit (Schlag auf den Brustkorb) vom 6. November 2020 9.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ferner vor, am 6. November 2020 an- lässlich einer verbalen Diskussion der Privatklägerin mit der rechten Faust gegen den Brustkorb geschlagen zu haben, sodass sie zuerst an ein Sideboard und dann gegen eine Wand gestossen und eine Prellung am Brustkorb erlitten habe (Urk. 19 S. 2 f.). 9.2. Bei diesem Vorfall handelt es sich offensichtlich ebenfalls um einen von der Privatklägerin in ihren Notizen innert der Strafantragsfrist notierten Vorfall (Urk. 4/1 S. 5 F/A 21 und S. 5 ff. F/A 22 ff., "Vorfall 1"). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 45 S. 11 Rz. 26 ff.) schilderte die Privatklägerin den Faustschlag sowie die äusseren Umstände des Vorfalls, wie die vorangegangene Auseinander- setzung, ihre Aussage zum Beschuldigten, sie nicht nochmals anzufassen und das Knallen auf das Sideboard, im Kern gleichbleibend (vgl. Urk. 4/1 S. 5 f. F/A 22 ff.; Urk. 4/2 S. 8 f. F/A 51 ff. und S. 15 F/A 87). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin beispielsweise den Zustand des Beschuldigten unterschiedlich geschildert hat; an- lässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte sie, der Beschuldigte sei "voll parat" (gemeint, "zu viel Alkohol und zu viel Cannabis", vgl. Urk. 4/2 S. 10 F/A 70)

- 44 - gewesen, bei der Staatsanwaltschaft sprach sie von einem noch klaren Zustand des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 6 F/A 28; Urk. 4/2 S. 8 F/A 52). Ansonsten sind keine massgeblichen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in den Schilderungen der Privatklägerin zu erkennen. Vielmehr spricht für die Validität ihrer Schilderungen, dass diese durch die von ihr eingereichten Fotografien (Urk. 6/1 S. 1 f. Foto 1 und 2) sowie durch die Aussagen des Zeugen Dr. med. G._____ (Urk. 5/1 S. 6 F/A 28) eine gewichtige Stütze erfahren: Die Bilder zeigen Prellungen im Brustbereich und am Oberarm und lassen sich mit den Schilderungen der Privatklägerin eines Faustschlags gegen den Thorax in Einklang bringen. Der Zeuge Dr. med. G._____ berichtete ferner davon, dass die Privatklägerin ihm am

23. November 2020 erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, sie Schmerzen im Brustbereich habe und er ihr deswegen ein Schmerzmittel verschrieben habe. Damit bestätigte er die Aussage der Privatklägerin, ihrem Psychiater davon erzählt zu haben, worauf er ihr Schmerztabletten gegeben habe (Urk. 4/2 S. 9 F/A 54 und Urk. 5/1 S. 6 F/A 28). Auch dass die Privatklägerin den "Vorfall 1" zeitlich auf den 6. November 2020 verortete, lässt sich mit der Sprechstunde vom 23. November 2020 bei Dr. med. G._____ vereinbaren, zumal sie angab, dass sie die Thorax-Prellung noch Wochen später gemerkt und sie beim Atmen beeinträchtigt habe (Urk. 4/1 S. 4 F/A 20 und S. 6 F/A 27). 9.3. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Gestützt auf die lebhaften und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin, die von ihr gemachten Fotografien der Prellungen sowie die Aussagen des Zeugen lässt sich auch dieser Vorwurf zweifelsfrei erstel- len.

10. Sachbeschädigung Ende November 2020 10.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, anlässlich einer verbalen Diskussion und eines Handgemenges der Privatklägerin zwei Halsketten inkl. An- hänger vom Hals gerissen und diese dadurch kaputt gemacht zu haben (Urk. 19 S. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich auch dieser Vorwurf erstellen lasse, der Deliktsbetrag sich jedoch nur auf Fr. 80.– belaufe (Urk. 54 S. 37).

- 45 - 10.2. Im Unterschied zu den Tatvorwürfen der Vergewaltigung sowie den einge- klagten Tätlichkeiten erwähnte die Privatklägerin erst ganz am Schluss der polizei- lichen Einvernahme eine Sachbeschädigung. Wie eingangs erwähnt, lässt sich mangels Beizugs der Notizen der Privatklägerin auch nicht nachvollziehen, ob sich der Vorwurf der Sachbeschädigung auf diesen befand (vgl. Urk. 4/1 S. 15 F/A 100; siehe hierzu voranstehend E. III. 3.2.1.). Die Angabe der Privatklägerin – auf die Frage, ob sie sonst noch was anzubringen habe –, dass der Beschuldigte ihr einige Male Halsketten weggerissen habe, erscheint pauschal, in zeitlicher Hinsicht unbe- stimmt und nachgeschoben. Weiter gab sie vage an, dass er auch ein Seidentuch ihrer Mutter kaputt gemacht habe und dass das – ohne zu spezifizieren was – zum Teil in den letzten drei Monaten passiert sei (Urk. 4/1 S. 15 F/A 100). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie – im Widerspruch dazu – auf die explizite Nachfrage, dass die Kette irgendwann im November 2020 und der Seidenschal Ende November, Anfang Dezember 2020 kaputt gemacht worden seien und somit beide Sachbeschädigungen doch innert der letzten drei Monate geschehen seien (Urk. 4/2 S. 18 F/A 104 f.). 10.3. Der Beschuldigte wurde mit dem Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädi- gung einzig anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2022 konfrontiert, wobei er keine Aussage dazu machte (Urk. 3/4 S. 4). Die angebliche Beschädigung des Seidenschals wurde sodann nicht zur Anklage gebracht. 10.4. Aufgrund der – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – unpräzisen und eher pauschal und nachgeschoben wirkenden Aussagen der Privatklägerin lässt sich dieser Vorwurf entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.

11. Mehrfache Drohung und Beschimpfung von 1. November 2020 bis 1. Fe- bruar 2021 11.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gegenüber der Privatklägerin im Zeitraum der Strafantragsfrist vom 1. November 2020 bis 1. Fe- bruar 2021 grossmehrheitlich in der Wohnung der Privatklägerin damit gedroht habe, dass er sie ausweisen lassen werde und dass sie und ihr Bruder keinen Job

- 46 - mehr finden würden, wodurch die Privatklägerin in Angst versetzt und eingeschüch- tert worden sei (Urk. 19 S. 6). Ferner habe er sie ebenfalls in der Wohnung der Privatklägerin im gleichen Zeitraum verschiedentlich als "dumme Fotze", "Nichts- nutz", "Nullnummer", "Schwanzlutscher" und mit ähnlichen Ausdrücken beschimpft, wodurch die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt worden sei (Urk. 19 S. 7). Die Vorinstanz sah die Vorwürfe – ohne darauf genauer einzugehen – aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt (Urk. 54 S. 37). 11.2. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den Vorwürfen der Drohungen und Beleidigungen. Er liess durch seinen Verteidiger jedoch ausführen, dass die Vor- würfe zu vage seien. Hinzu komme, dass es angesichts des Verhaltens der Privat- klägerin in den Videos wenig glaubhaft erschiene, dass sie sich durch solche Äus- serungen beleidigt oder gar bedroht gefühlt hätte (Urk. 45 S. 18 Rz. 49). 11.3. Die Privatklägerin berichtete – wie auch bei der Sachbeschädigung – ganz am Schluss der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob sie noch etwas ergän- zen möchte, dass ihr noch "die verbalen Entgleisungen" in den Sinn kämen. Dabei gab sie pauschal an, dass er sie bereits als "du dumme Fotze", "du Nichtsnutz", "du Nullnummer" beschimpft habe und sie dies schon verletzt habe (Urk. 4/1 S. 15 F/A 98 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte die Privat- klägerin erneut geltend, er habe sie "Nichtsnutz", "Hure", "du alte Fotze" und "du Nullnummer" bezeichnet, worauf sie traurig und verletzt gewesen sei (Urk. 4/2 S. 16 F/A 96 f.). 11.4. Der Beschuldigte stellte grundsätzlich nicht in Abrede, dass Beschimpfun- gen oder auch Drohungen stattgefunden hätten. Eine Beschimpfung des Beschul- digten ergibt sich aus einer Videoaufnahme der Nacht vom 28./29. Januar 2021, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin – zwar vom Nebenraum aus – mit "Fotze" beschimpft hat (vgl. Urk. 6/2, Video 10, Zeitstempel 00:09). Aus weiteren Videoauf- nahmen ergibt sich jedoch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten diverse Male beschimpft hat, so nannte sie ihn u.a. "Bauernsohn" oder "Schlappschwanz" (vgl. bspw. Urk. 6/2, Video 2, insb. Zeitstempel 02:00 ff.; Video 3, Zeitstempel 00:06). Die im Recht liegenden Videoaufnahmen erwecken somit den Eindruck, dass in der konfliktbelasteten Beziehung ein beleidigender Umgangston gepflegt wurde und sie

- 47 - sich beidseitig in den diversen verbalen Auseinandersetzungen regelmässig beschimpft haben. 11.5. Was die eingeklagten Drohungen anbelangt, so machte die Privatklägerin zwar durchgehend geltend, der Beschuldigte habe ihr immer wieder damit gedroht, dass sie und ihr Bruder keinen Job mehr finden würden und er sie ausweisen werde, wobei sie ihm geglaubt habe und sie deshalb beängstigt und beeindruckt gewesen sei, weil der Vater des Beschuldigten erfolgreich und einflussreich sei (Urk. 4/1 S. 1 F/A 1, S. 12 F/A 73 und S. 13 F/A 81; Urk. 4/2 S. 16 F/A 94 f. und Prot. I S. 19). Es fällt jedoch auf, dass die Privatklägerin die Drohungen mit dem erwähnten Rollladen-Vorfall in Zusammenhang brachte, welcher gemäss eigenen Aussagen im April 2020 vorgefallen sei (Urk. 4/1 S. 13 F/A 81 und Urk. 4/2 S. 18 F/A 108). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte sie aus, dass sie lange Zeit wirklich Angst gehabt habe, er könne sie aus der Schweiz ausweisen, da er sie wegen den von ihr beschädigten "Storen" angezeigt habe, er dann die Anzeige wieder zurückgezogen habe (Urk. 4/1 S. 13 F/A 81). Bei der Staatsanwaltschaft datierte sie die Drohungen noch auf den Sommer 2020 (Urk. 4/2 S. 18 F/A 108). Es erscheint nicht ohne Weiteres glaubhaft, dass die Privatklägerin befürchtet hätte, der Beschuldigte könne sie deswegen aus der Schweiz ausweisen oder ihr und ihrem Bruder die Chance auf einen neuen Job vermiesen. In der Nacht vom 28./29. Januar 2021 war der Schaden der Rollläden offenbar immer noch nicht bezahlt. Erst vor Vorinstanz gab die Privatklägerin an, ihr Vater habe den Schaden schliesslich bezahlt. Hätte sie die Drohungen des Beschuldigten tatsächlich gefürchtet, hätte sie wohl nicht derart lange damit gewartet, den Schaden zurück- zubezahlen. Ferner geht auch aus den Videoaufnahmen hervor, dass sich die Privatklägerin wohl durch Drohungen oder Beschimpfungen des Beschuldigten nicht beeindrucken liess. In Video 2 warnte sie den Beschuldigten beispielsweise, dass er sich mit der "Falschen" angelegt habe und kurz später äffte sie den Beschuldigten nach, wie er mit seinem Vater droht und erklärte, dass sie seinem Vater schon vormachen könne, wie er (der Beschuldigte) sich aufführe (Urk. 6/2, Video 2, Zeitstempel 01:33 ff. und 02:35 ff.). Letztlich kann aber die Frage, ob die Privatklägerin durch die angeklagten Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, offengelassen werden. Die Privatklägerin brachte die Drohungen wie aus-

- 48 - geführt mit einem Rollladen-Vorfall im April 2020 in Zusammenhang und datierte diese bei der Staatsanwaltschaft auf den Sommer 2020. 11.6. Insgesamt erscheint die Angabe der Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie entsprechend der Anklage verschiedentlich beschimpft und bedroht habe, durchaus glaubhaft. Jedoch entsteht aufgrund der Videoaufnahmen und aufgrund des Umstands, dass die Beziehung trotz andauernder Streitigkeiten und grobem Umgangston fortgeführt wurde, der Eindruck, dass sich die Privatklägerin weder durch die Beschimpfungen noch die Drohungen imponieren liess. Im Übrigen ist, da aus den Aussagen der Privatklägerin nicht hervorgeht, in welchen Situationen die Beschimpfungen des Beschuldigten ausgesprochen worden seien, zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Beschimpfungen im Rahmen der diversen verbalen Auseinandersetzungen und damit im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB gegenseitig erfolgt sind. Hinsichtlich der Drohungen lässt sich darüber hinaus nicht zweifelsfrei erstellen, dass diese im anklagerelevanten Zeitraum von Novem- ber 2020 bis Februar 2021 erfolgt sind. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung und Drohung freizusprechen. V. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Vergewaltigung 1.1. Da sich der seit 1. Juli 2024 mit der Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27, BBl 2023 1521) neu eingeführte Artikel 190 nAbs. 2 StGB nicht milder als Art. 190 aAbs. 1 StGB auf den Beschuldigten auswirkt (beide Bestimmungen mit gleichem Strafrahmen), gelangt im vorliegenden Fall noch das alte Recht zur Anwendung 1.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB korrekt dar. Es kann vollumfänglich hierauf verwie- sen werden (Urk. 54 S. 37 f.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 190 aAbs. 1 StGB tatbestandsmässig handelt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht,

- 49 - Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 1.3. Gewalt im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körper- licher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstan- den zu sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023, E 1.1.3. mit Hinweisen). 1.4. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 190 StGB und N 12 zu Art. 189 StGB). 1.5. Der Beschuldigte vollzog gemäss erstelltem Sachverhalt zwei Mal Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gegen deren deutlich geäusserten Willen und unter Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat sich über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und versetzte der Privat-

- 50 - klägerin zwei Mal einen Schlag, einen Handkantenschlag ins Genick und eine Kopf- nuss, und fixierte sie mit seinem Gewicht, bevor er zweimalig den Geschlechtsver- kehr an der Privatklägerin vollzog. So beschrieb die Privatklägerin, wie sie mehr- fach gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, sich gewehrt und gegen das vaginale Eindringen gesträubt habe. Damit ist die Voraussetzung der Nötigung zweifelsfrei gegeben. Zudem war es für den Beschuldigten unmissverständlich erkennbar, dass die Privatklägerin mit seinen (sexuellen) Handlungen nicht einverstanden war. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor, wobei mit der Vorinstanz davon aus- zugehen ist, dass beide Anläufe respektive beide Vergewaltigungen von einem Vorsatz getragen wurde, da aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt werden kann, wie lange der Unterbruch zwischen den Anläufen gedauert hat. 1.6. Damit ist der Tatbestand der (einfachen) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

2. Mehrfache Tätlichkeiten und Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung 2.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Dabei sind alle Körperverletzungen erfasst, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, kleinere Schwellungen, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kurzer Zeit vorüber- gehen und ausheilen (BSK StGB/JStG-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl., Basel 2019, N 3

f. zu Art. 123; OFK StGB/JStG-DONATSCH, 21. Aufl., 2022, N 3 zu Art. 123 StGB; je m.H.). Eingriffe in die körperliche Integrität sind insbesondere dann als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besondere

- 51 - Behandlung erfordern, rasch ausheilen und ferner keine erheblichen Schmerzen hervorrufen (vgl. BGE 107 IV 40 E. 5.c.). Im Einzelfall kann eine Einordnung schwierig sein, die letztlich eine Frage des richterlichen Ermessens unter Würdi- gung der konkreten Umstände ist. 2.2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen, AS 2023 259) wirkt sich auf den Beschuldigten nicht milder aus. Das alte Recht sah in Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB eine privilegierte Form vor. Dies ist vor- liegend aber – wie anschliessend zu zeigen sein wird – nicht von Relevanz. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 1 StGB sowie aArt. 126 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 126 StGB) im Wortlaut gleichlautend. Es rechtfertigt sich deshalb, das neue Recht anzuwenden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft würdigte die erstellten Anklagesachverhalte des Faustschlags auf die Brust respektive auf den Thorax, des Schlüsselbundwurfs ins Gesicht, des Schienbeintritts sowie des Fingerbruchs und des Tritts gegen den Oberschenkel je als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (vgl. Urk. 19 S. 2 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte sodann – in Abweichung zur Staatsanwaltschaft und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Prot. I S. 9) – den Wurf des Schlüssel- bundes ins Gesicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die übrigen erstellten Vorfälle als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, wobei sie sich zum erstellten Fingerbruch der Privatklägerin nicht äusserte (Urk. 54 S. 42 f.). 2.4. Soweit die Vorinstanz den Schlüsselbundwurf ins Gesicht als einfache Körperverletzung qualifiziert, ist ihr ohne weiteres beizupflichten. Mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 41) besteht für diesen Vorfall für die Annahme eines "leichten Falles" im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB kein Raum. Das Gesicht stellt ein beson- ders verletzlicher Bereich des Körpers dar und der vom Beschuldigten ausgeführte Schlüsselbundwurf in Richtung Gesicht hätte durchaus auch schlimmere Folgen als die geplatzte Lippe der Privatklägerin verursachen können. Gemäss Aussagen der Privatklägerin führte die geplatzte Lippe jedoch zu mehrtägigen Schmerzen. Insgesamt beging der Beschuldigte kein niederschwelliges Gewaltdelikt und geht

- 52 - seine Einwirkung auf die Privatklägerin klarerweise über das übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass hinaus. 2.5. Beim Schlag auf den Thorax stellt sich ebenfalls die Frage, ob dieser Vorfall nicht eher auch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren gewesen wäre. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots eine strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz und damit ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung von vornherein ausser Betracht. Die vorinstanzliche Tätlichkeit ist somit zu bestätigen. Richtigerweise wäre aufgrund der glaubhaften Darstellung der Privat- klägerin, dass sie mehrere Wochen Mühe beim Atmen gehabt und deswegen Schmerzmittel verschrieben bekommen habe, was auch der Zeuge Dr. med. G._____ bestätigte, wohl eher auf eine einfache Körperverletzung zu erkennen ge- wesen. 2.6. Es ist davon auszugehen, dass beim erlittenen Fingerbruch der Privatkläge- rin zugunsten des Beschuldigten eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB angenommen wurde, zumal der erstellte Sachverhalt des Finger- bruchs im vorinstanzlichen Urteil sowie von der Staatsanwaltschaft unerwähnt blieb. Die Privatklägerin beschrieb jedoch glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sie angegriffen habe, nachdem sie ihm das Ladekabel angeworfen habe. Im Handgemenge habe sie in Abwehr seinen Finger nach hinten gebogen und er habe ihr in der Folge ihren Finger gebrochen (Urk. 4/2 S. 13 f. F/A 81). Dieser Vorfall wäre zweifelsfrei als einfache Körperverletzung zu qualifizieren gewesen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots bleibt dieser erstellte Vorfall jedoch straffrei. 2.7. Die übrigen Vorfälle des Schienbeintritts und des Tritts gegen den Ober- schenkel, die eine Prellung respektive kurzzeitig Schmerzen bewirkten, erreichen die Schwelle einer einfachen Körperverletzung nicht. Zum Schienbeintritt räumte die Privatklägerin insbesondere noch ein, dass sie keine ärztliche Nachversorgung benötigt habe und am Ende ihrer Skiwoche doch noch habe Skifahren können. Es ist bei beiden Vorfällen zwar zu unangenehmen Prellungen gekommen, welche aber letztlich ohne Behandlung innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilten.

- 53 - 2.8. Sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeit ist sub- jektiv Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass bei den Handlungen des Beschuldigten die eingetretenen Verletzungen entstehen können, muss der Beschuldigte gewusst und dies mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen haben. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.9. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Schlüsselbundwurf ins Gesicht) so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Schlag auf den Thorax, Schienbeintritt und Tritt gegen den Oberschenkel) objektiv wie subjektiv. Rechtfertigungsgründe sind zudem keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. VI. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 54 S. 66). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen (Urk. 56 S. 3; Urk. 80 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 61). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 54 S. 48 f.) kann verwiesen werden. 1.3. Ergänzend gilt es zu den mehrfachen Übertretungen festzuhalten, dass das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 104 StGB bei mehreren Bussen eine Gesamtbusse bildet, wobei die einzelnen Strafen nicht kumuliert werden, sondern die Strafe für die "schwerste Straftat" lediglich ange- messen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2).

- 54 -

2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. Für die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal dieser Tatbestand mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht wird. Mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens geböten. Für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erkannte die Vorinstanz sodann mit zutreffender Begründung auf eine Geldstrafe (vgl. Urk. 54 S. 46 f.). Für die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist schliesslich eine (Gesamt-)Busse festzusetzen.

3. Strafzumessung betreffend Vergewaltigung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar mit Schlägen gewaltsam und äusserst grob vorging und die Privatklägerin mit seinem gesamten Gewicht fixierte. Die Privatklägerin trug hingegen einzig Kontu- sionen am Kiefer und am Nacken und damit keine gröberen oder bleibenden Ver- letzungen, insbesondere keine Verletzungen im Vaginalbereich, davon. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, sind hinsichtlich der vom Beschuldigten angewandten Gewalt durchaus massivere Formen denkbar. Ins Gewicht fällt, dass der Beschul- digte nicht davor zurückschreckte, in Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und der von ihnen festgelegten "Stopp-Regel" die Tat an seiner Partnerin zu begehen. Immerhin ging er nicht planmässig vor, sondern nutzte spontan die Gelegenheit in diesem Moment. Der Beschuldigte drang, wenn auch nur von eher kürzerer Dauer, zweimal gegen den deutlich geäusserten Willen der Privatklägerin ohne Kondom vaginal in sie ein. Der Widerstand der Privatklägerin hielt ihn mithin nicht zurück, die Gewalttat zu wiederholen und in diesem Sinne seine Tat ohne jegliche

- 55 - Rücksicht auszuführen. Dass die Handlungen ungeschützt erfolgten, fällt nicht erschwerend ins Gewicht, da der Beschuldigte und die Privatklägerin vor der Tat einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – in der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Ver- gewaltigungen – mit der Vorinstanz als eher leicht zu erachten. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch zur eigenen sexuellen Lustbefriedigung handelte. Er setzte sich wiederholt über den Widerstand der Privatklägerin hinweg, obwohl er jederzeit mit seinen Handlungen hätte aufhören können. Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er aufgrund seines vorgängigen Kokain- und Alkoholkonsums enthemmt war, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 3.1.3. Insgesamt vermag die subjektive Komponente das Tatverschulden leicht zu relativieren, weshalb dieses für die Vergewaltigung leicht wiegt. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 24 Monate festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 50 f.) verwiesen werden. Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ergeben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, nach wie vor an Clusterkopfschmerzen zu leiden, ausgelöst wegen eines Trampolinunfalles im Alter von 18 Jahren. Er sei zurzeit auf Arbeits- suche und sei zuletzt ca. 2022 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als Disponent bei einer Torbaufirma nachgegangen. Sein Vater finanziere seine Fixkosten (Miete und Krankenkasse) und seinen Lebensunterhalt. Alkohol konsumiere er nur noch selten und Betäubungsmittel – abgesehen von ärztlich verschriebenem Marihuana wegen seiner Clusterkopfschmerzen – konsumiere er keine mehr (Urk. 79 S. 2 ff.).

- 56 - Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 77), was sich ebenfalls strafzu- messungsneutral auswirkt. Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich, namentlich war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entspre- chend auch keine Reue. 3.3. Zwischenfazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ferner ist dem Beschul- digten auf die Freiheitsstrafe seine ausgestandene Haft von zwei Tagen (vgl. Urk. 15/3 und Urk. 15/7) im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen.

4. Strafzumessung betreffend einfache Körperverletzung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin unvermittelt einen Schlüsselbund ins Gesicht und damit in einen besonders verletzlichen Bereich warf, wodurch diese eine geplatzte Lippe erlitt. Die Verletzung musste nicht ärztlich versorgt werden und heilte folgenlos ab, verursachte aber mehrtägige Schmerzen. Mit der Vorinstanz ist der Vorfall insgesamt unter Berück- sichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als leicht einzuordnen. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wohl eventualvorsätzlich handelte. Leicht verschuldensmindernd ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der vorgängige Kokain- und Alkoholkon- sum wohl zu einer gewissen Enthemmung führte. Allerdings hat der Beschuldigte die Tat aus nichtigem Grund begangen. Bei einer Gesamtbetrachtung relativiert das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere nicht. Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen erscheint dem Tatverschulden angemessen.

- 57 - 4.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Vergewaltigung verwie- sen werden (vgl. voranstehend E. VI. 3.2.); diese wirken sich strafzumessungsneu- tral aus. 4.3. Zwischenfazit Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 54 S. 55). Damit ist die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestätigen.

5. Strafzumessung betreffend mehrfache Tätlichkeiten 5.1. Unter den verübten Tätlichkeiten wiegt verschuldensmässig der Faustschlag des Beschuldigten gegen den Thorax bzw. gegen den Brustbereich der Privat- klägerin als schwerste Tat. Es handelte sich um einen heftigen bzw. massiven Schlag, welcher der Privat- klägerin eine Prellung und heftige Schmerzen sowie für längere Zeit Atembe- schwerden verursachte. Damit wirkte der Beschuldigte mit nicht unerheblicher Gewalt auf die Privatklägerin ein. Die Tätlichkeit ist als erheblich einzustufen. Eine hypothetischen Einsatzbusse in Höhe von Fr. 1'000.– erscheint als angemessen. 5.2. Die weiteren Tätlichkeiten der Tritte gegen das Schienbein sowie den Ober- schenkel führten je zu Prellungen und Schmerzen von einigen Tagen. Diese Tätlichkeiten sind verschuldensmässig als noch leicht einzustufen. Bei isolierter Betrachtung erscheint die Bestrafung mit je einer Busse von Fr. 200.– als ange- messen. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils (eventual-)vorsätzlich handelte. Leicht verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass die Privatklägerin tätlich anging. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass dem Schienbeintritt sowie

- 58 - dem Faustschlag gegen die Brust eine verbale Auseinandersetzung und dem Tritt gegen den Oberschenkel ein Handgemenge, bei dem sie sich gegenseitig den Finger nach hinten gebogen haben, vorausging, was ein impulsives Handeln wohl begünstigt haben könnte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.4. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe ergeben sich auch in Bezug auf die mehrfachen Tätlichkeiten keinerlei strafzu- messungsrelevante Faktoren (vgl. hierzu voranstehend E. VI. 3.2.). 5.5. Zwischenfazit In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die hypotheti- sche Einsatzstrafe einer Busse von Fr. 1'000.– um je Fr. 100.– auf Fr. 1'200.– zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbotes ist jedoch die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtbusse von Fr. 800.– zu bestätigen.

6. Vollzug 6.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges für die Freiheits- und Geldstrafe ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 58 f.). Daraus geht hervor, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass sich der nicht vorbestrafte Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren und die auszufällende Sanktion beeindrucken und von weiterer Delin- quenz abhalten lässt. Daher ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 6.2. Die Busse ist hingegen zwingend zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist unter Berücksichtigung der Tagessatzhöhe von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 30.– pro Tag auszugehen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urteil des Bundes-

- 59 - gerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Dies ergäbe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. Da die Vorinstanz auf eine Ersatzfreiheits- strafe von acht Tagen erkennt, ist dies aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen.

7. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen einer Vergewaltigung, einer einfa- chen Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeiten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (auf welche zwei Tage Haft anzurechnen sind) sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen. VII. DNA-Probenabnahme und DNA-Profil

1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von aArt. 5 lit. a und lit. b des Bundes- gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi- fizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschul- digten an (Urk. 54 S. 60).

2. aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. August 2023 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben (AS 2023 309; BBl 2021 44). Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verur- teilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 5 lit. a und lit. b DNA-

- 60 - Profil-Gesetz) massgebend. Da der Beschuldigte unter anderem wegen eines Verbrechens zu verurteilen und ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufzuerlegen ist, ist mit der Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. VIII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage/Grundlagen 1.1. Vor der Vorinstanz verlangte die Privatklägerin die Zusprechung einer ange- messenen Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. Dezember 2020 sowie eines Schadenersatzes von Fr. 180.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2020 für die zerrissenen Ketten und Schal (Urk. 43 S. 1). Weiter beantragte sie, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für künfti- gen Schaden der Privatklägerin (insbesondere Therapiekosten, Gesundheits- kosten), der im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten stehe, schadenersatzpflichtig sei (Urk. 43 S. 1 und S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei und hielt ferner fest, dass die vorin- stanzlich zugesprochene Genugtuungssumme gerechtfertigt sei (Prot. II S. 13 und 23). 1.2. Hinsichtlich der Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 54 S. 61).

2. Schadenersatzbegehren 2.1. Da betreffend den Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung ein Freispruch erfolgt, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin für die zerris- senen Ketten in Höhe von Fr. 80.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2020 abzuweisen. Da die Beschädigung des Schals nicht Gegenstand der Anklage und der Beurteilung ist, ist die Privatklägerin entsprechend des vorinstanzlichen Entscheids mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend den Schal in Höhe von

- 61 - Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2020 auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen. 2.2. Die Vorinstanz erachtete die beantragte Feststellung der Schadenersatz- pflicht dem Grundsatz nach für künftige Gesundheits-, insbesondere Therapie- kosten, einerseits als ungenügend substantiiert und andererseits eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwändig, weshalb sie die Privatklägerin mit der Prüfung ihres Schadenersatzbegehrens, insbesondere der Prüfung der Kausalität, auf den Zivilweg verwies (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Urk. 54 S. 62 f.). Dem ist beizupflichten, insbesondere, wenn die Vorinstanz erwägt, dass nicht beurteilt werden kann, inwiefern sich das widerrechtliche Handeln des Beschuldigten auf das Krankheitsbild der Privatklägerin ausgewirkt hat, zumal die psychische Vorbelastung der Privatklägerin nicht offengelegt wurde. Darüber hinaus ist der vorinstanzliche Entscheid zum Schadenersatzbegehren auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.

3. Genugtuungsbegehren 3.1. Die Vorinstanz erachtete aufgrund der erlebten Angst vor körperlichen und psychischen Übergriffen des Beschuldigten und in Nachachtung des leichten Ver- schuldens des Beschuldigten die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– als angemessen. Insbesondere mit der Vergewaltigung hat der Beschul- digte die Privatklägerin massgeblich und schuldhaft in ihrer Persönlichkeit, mithin in ihrer sexuellen, physischen und psychischen Integrität verletzt. Dass der Beschuldigte dabei das besondere Vertrauensverhältnis mit der Privatklägerin missbraucht und die Tat(en) bei ihr Zuhause und somit an einem besonders geschützten Ort verübt hat, setzte der Privatklägerin zweifelsfrei seelische Unbill zu. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid der Vorinstanz vertretbar und ist zu bestätigen. Ebenso ist der Zinsenlauf seit dem 28. Januar 2021 zu bestätigen. 3.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

- 62 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Anders als noch vor Vorinstanz resultieren heute hinsichtlich einer Tätlich- keit (zwei Ohrfeigen; Einstellung mangels Strafantrags) sowie hinsichtlich der Vor- würfe der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen Beschimpfung und Drohung keine Schuldsprüche. Allerdings entfiel auf diese untergeordneten Teilaspekte kein eigenständiger bzw. aussonderbarer Untersuchungsaufwand und auch der Aufwand der ersten Instanz war diesbezüglich derart gering, dass sich die teilweise Kostenübernahme durch die Gerichtskasse nicht rechtfertigt. Entspre- chend ist die Kostenauflage der Vorinstanz zulasten des Beschuldigten (vgl. Dis- positivziffern 9 bis 11) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 16'458.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 82/2-3). Der geltend gemachte Aufwand übertrifft damit sogar die Höhe des erstinstanzlich geltend gemachten Aufwands für die ganze Untersuchung sowie das vorinstanzliche Gerichtsverfahren und erscheint damit deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pau- schal und gesamthaft mit Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädi- gen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind mit einge- reichter Honorarnote ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 83), weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend ihrer Honorarnote – und unter Be- rücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von drei Stunden – eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 4'735.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten ist.

- 63 - 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen (vollumfänglicher Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen, Absehen von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils) mehrheitlich, insbesondere hinsichtlich der Sanktion fast ganz, unterliegt, sind ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen, im Umfang von einem Fünftel, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von vier Fünfteln einstwei- len und im verbleibenden Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen und im verbleibenden Fünftel definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten.

- 64 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.00 Auslagen (Zeugenentschädigung) Fr. 36.45 Auslagen (Bericht C._____ AG) 260.00 Auslagen FOR Fr. 15'415.20 amtliche Verteidigung RA MLaw X._____ Fr. 11'362.30 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Tätlichkeit in Form von zwei Ohrfeigen) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 aAbs. 1 StGB, 

- 65 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

- 66 -

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ in Höhe von Fr. 80.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2020 (Schadenersatz für zer- rissene Ketten) wird abgewiesen.

9. Mit den weiteren Schadenersatzbegehren (Schadenersatz für den Schal sowie für Therapie- und Gesundheitskosten etc.) wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) sowie die vorinstanz- liche Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Untersuchung und das vorinstanz- liche Verfahren (Dispositivziffern 10 und 11) werden bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Bar- Fr. 11'000.– auslagen) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. Fr. 4'735.– MwSt. und Barauslagen)

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichts- kasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstwei- len und im verbleibenden 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.

15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 4/5 einstweilen und im verblei-

- 67 - benden 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.

16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich, mit Hin-  weis auf Disp.-Ziff. 7 das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Disp.-Ziff. 7  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 68 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.