opencaselaw.ch

SB230417

Schändung etc.

Zürich OG · 2024-04-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Anklagevorwurf 1.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 7. Februar 2022 vorgeworfen, dieser habe im Rahmen der Mas- sage der Privatklägerin vom 10. Juli 2021 in seiner Massagepraxis in C._____ der entspannt mit geschlossenen Augen auf dem Rücken liegenden Privatklägerin überraschend mit einem Finger seiner rechten Hand an die Klitoris gegriffen und in der Folge kreisende Bewegungen in deren Intimbereich gemacht, dies im Wis- sen darum, dass sich die erschrockene Privatklägerin namentlich aufgrund ihrer Körperlage weder habe wehren noch habe sehen können, was er macht. 1.1.2. Anschliessend habe der Beschuldigte die Massage fortgesetzt, in welchem Rahmen er seine rechte Hand auf ihren Schamhügel gelegt und anschliessend seinen Mittelfinger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt habe, wobei er sich immer noch bewusst gewesen sei, dass sich diese aufgrund ihrer besonderen Lage nicht habe (rechtzeitig) wehren können, zumal sie auch gar nicht mit einem solchen Verhalten gerechnet habe. Trotz ihres schockierten Zustandes habe die Privatklägerin in der Folge "Nein" sagen können, worauf der Beschuldigte umge- hend aufgehört und die Massage an anderer Stelle weitergeführt habe (Urk. 18 S. 2). 1.2. Ausgangslage 1.2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfah- ren die anklagegegenständliche Massage vom 10. Juli 2021 bestätigt, den kon- kreten Ablauf dieser Massage indessen in wesentlichen Punkten anders darge- stellt, indem er eine vollständig normale und fachgerecht durchgeführte Behand- lung schilderte, welche nicht anders als in früher praktizierten Therapien der Pri- vatklägerin ablief (Urk. 5/1 S. 3 ff.; Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.). An dieser Sachdarstellung hielt der Beschuldigte auch in der Berufungsver- handlung fest (Prot. II S. 12 ff.).

- 8 - 1.2.2. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in relevanten Teil- gehalten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegen- den Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat im Rah- men ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Grundsätze der Be- weiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 55 S. 4 f.), wobei auch zutref- fend darauf hingewiesen wurde, dass keine besondere Tangierung der Glaubwür- digkeit der Verfahrensbeteiligten vorliegt (Urk. 55 S. 16 f.), woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass die Beteiligten in einem therapeutischen Verhältnis zueinander standen, da beide Seiten betonten, es habe in diesem Zusammen- hang eine professionelle Atmosphäre ohne besondere Gefühlslage geherrscht (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 + 8). Es ist bei dieser Ausgangslage mithin im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aussagen und deren damit verbundene Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbar- keit dieser Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nach- weis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die verschiedenen Einver- nahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin abgestellt werden kann. 1.3. Würdigung 1.3.1. Der vorliegende Fall betrifft ein klassisches Vier-Augen-Delikt, in dessen Rahmen den weiteren Beweismitteln (wie insbesondere den im Recht liegenden Chat-Protokollen sowie den medizinischen Berichten betreffend den Beschuldig- ten und die Privatklägerin) nur indirekte indizielle Bedeutung zukommt. Die Vorin- stanz ist in diesem Zusammenhang prozessual korrekt vorgegangen, indem sie die beiden Hauptbeteiligten zur Hauptverhandlung vorgeladen und nochmal ein- gehend befragt hat (vgl. Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 40 und Prot. I S. 13 ff.). Im erstin- stanzlichen Urteil ist in diesem Zusammenhang sowohl die verbale als auch die nonverbale Kommunikation des Beschuldigten und der Privatklägerin in ihrem re- levanten Gehalt einlässlich wiedergegeben worden (vgl. Urk. 55 S. 10 ff.). Es er- übrigt sich vor diesem Hintergrund, die Privatkläger nochmals vor zweiter Instanz persönlich zu befragen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, sämtliche Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Berufungsurteil nochmals im

- 9 - Einzelnen wiederzugeben. Vielmehr kann insofern auf die Erwägungen des Erst- gerichtes verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.2. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so hat sich die Vorinstanz im Einzelnen mit dessen Glaubwürdigkeit und dessen Ausführungen befasst, wo- bei sie diesbezüglich eine grundsätzlich überzeugende Würdigung unter Berück- sichtigung der geltenden Beweisregeln vorgenommen hat (vgl. Urk. 55 S. 16 f.). Auffallend ist in diesem Zusammenhang in der Tat seine minutiöse Wiedergabe des Tatablaufes, welche von Einvernahme zu Einvernahme detaillierter wird. Während eine kohärente und im Ablauf stimmige Schilderung des Tatgeschehens prinzipiell als Realitätskriterium zu gelten hat, verdreht sich dieser Umstand in sein Gegenteil, wenn die entsprechenden Aussagen – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 8 ff.) – derart stereotyp und monoton präsentiert werden, dass sie aus- wendig gelernt wirken, ohne irgendeine Originalität zu beinhalten. Es fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte an sich originelle Details des Geschehens wie das plötzliche Zusammenzucken der Privatklägerin nicht in einen weiteren stimmi- gen Handlungsablauf einzubetten vermag, wäre es doch naheliegend gewesen, sich bei der Privatklägerin nach dem Grund ihres Zuckens zu erkundigen, zumal der Beschuldigte an anderer Stelle betonte, er bleibe im Rahmen der Behandlung mit seinen Klienten immer in der Kommunikation. Dass er aber entsprechend sei- ner Schilderung ausgerechnet beim auffälligen Zusammenzucken das Gespräch mit der Privatklägerin nicht gesucht hat und einfach davon ausging, sie sei in der Leistengegend empfindlich, nachdem er sie zuvor schon zahlreiche Male ohne besondere Vorkommnisse in dieser Gegend behandelt hatte, erscheint nicht le- bensnah. Vielmehr ist stattdessen davon auszugehen, dass dieses Zusammenzu- cken nicht aufgrund einer routinemässigen Behandlung erfolgte, sondern ange- sichts einer überraschenden Begebenheit, wie sie sich beispielsweise bei einer plötzlichen unerwünschten Berührung ergeben kann. Es kann vor diesem Hinter- grund nicht von einer überzeugenden Darstellung des Beschuldigten ausgegan- gen werden. 1.3.3. Die Vorinstanz hat im Weiteren auch die Glaubwürdigkeit und die Aussa- gen der Privatklägerin analysiert und sich unter Berücksichtigung der Einwendun-

- 10 - gen der Verteidigung einlässlich damit befasst (vgl. Urk. 55 S. 19 ff.). Dabei ist den erstinstanzlichen Erwägungen zunächst insoweit zuzustimmen, als die Privat- klägerin das Kerngeschehen durchwegs konstant schilderte, wobei ihr die Tatsa- che, dass sie den ersten Übergriff anlässlich der (öffentlichen) Hauptverhandlung erst auf Nachfrage hin bestätigte und sich im Übrigen nicht mehr näher dazu äus- sern wollte, nicht zum Nachteil gereichen darf, da ihr entsprechendes zurückhal- tendes Aussageverhalten durchaus nachvollziehbar erscheint und die Privatkläge- rin ihre diesbezüglichen Schamgefühle auch offenlegte (vgl. Urk. 40 S. 10 f.). Ge- nerell schilderte sie ihre Emotionen anlässlich der überraschenden Übergriffe an- schaulich bzw. lebensnah und offenbarte dabei auch differenzierte Überlegungen, indem sie erklärte, zeitweise auch von einem möglichen Versehen des Beschul- digten ausgegangen zu sein, was sich indes spätestens mit dem zweiten Übergriff verflüchtigt habe. Darüber hinaus war die Privatklägerin aber auch stets bemüht, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten, indem sie jeweils betonte, dies sei im Rahmen der bereits seit längerem andauernden Behandlung der erste se- xuelle Übergriff des Beschuldigten gewesen und dieser habe auch sofort damit aufgehört, als sie ein "Nein" habe artikulieren können (vgl. Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/1 S. 2 + 7). Das generelle Verhältnis zum Beschuldigten beschrieb sie sodann als normal, ohne ihn im Nachhinein zu dämonisieren (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 40 S. 2 f.). Im Weiteren finden sich in den Schilderungen der Privatklägerin verschie- dene originelle Passagen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, so als sie beschrieb, der Beschuldigte habe das Gespräch an jenem Tag plötzlich auch auf ihr Sexualleben gelenkt und ihr zwecks Linderung ihrer Beschwerden unter anderem zur Selbstbefriedigung geraten (vgl. Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/2 S. 6: "Falls ich keinen Partner hätte, könne ich mir dies selber machen, da ich zwei gesunde Hände hätte."). In dieses sexual gerichtete Verhalten passt denn auch der erstmalige Vorschlag des Beschuldigten, für die Massage den Slip auszuziehen, auch wenn er dafür vordergründig eine einleuchtende Erklärung hatte. Wenn dann von der Privatklägerin schliesslich eine immer stärkere Annähe- rung der Massage an den Intimbereich nachgezeichnet wird, welche im unmittel- baren Griff an die Klitoris kulminierte (Urk. 6/2 S. 4), so ergibt die gesamte Erzäh-

- 11 - lung ein nachvollziehbares Bild einer sukzessiven sexuellen Annäherung, für de- ren Ende sich der Beschuldigte erhofft haben mag, seitens der Privatklägerin werde letztlich nicht opponiert oder gar zugestimmt, um dann mit seinem sexuel- len Ansinnen ungehindert fortfahren zu können. Nicht ganz kohärent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin in diesem Zusammenhang einzig dahingehend, als sie in der ersten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme frühere weitergehende Behandlungen auch im Schambereich beschrieb (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.), welche sie zuvor bei der Polizei in dieser Form noch nicht erwähnt und lediglich davon gesprochen hatte, der Beschuldigte habe sie bisweilen im Bereich oberhalb des Schamhügels massiert, nicht aber beim Übergang zum Intimbereich (vgl. Urk. 6/1 S. 4). Dabei handelt es sich indessen nur um Nuancen, welche im Sinne eines graduell weitergehenden Einverständnis- ses der Berührungen im Rahmen von früheren Massagen gedeutet werden kön- nen, doch war damit seitens der Privatklägerin offensichtlich nicht gemeint, dass der Beschuldigte sie bereits bei vorangegangenen Behandlungen im Intimbereich berührt und sie dies geduldet hatte (vgl. Urk. 6/2 S. 5). Soweit die Verteidigung bezüglich des ersten Übergriffes vorbringt, die Aus- sagen der Privatklägerin seien inkonsistent, weil sie in der polizeilichen Einver- nahme von kreisenden Bewegungen an der Klitoris, im weiteren Verfahren jedoch bloss von einer dortigen Berührung gesprochen habe (Urk. 70 S. 14 ff.), so ver- mag auch dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern, da die Pri- vatklägerin stets eine unerwartete Berührung an der Klitoris schilderte, wovon die von ihr erwähnten Kreisbewegungen nicht ausgenommen sind, weshalb sich auch hier kein Widerspruch finden lässt. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz von einem kohärenten, zurückhal- tenden und lebensnahen Aussageverhalten der Privatklägerin auszugehen, wel- ches zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien aufweist. Der Beschuldigte und die Ver- teidigung konnten denn auch nur darüber mutmassen, was die Motive für eine Falschbelastung der Privatklägerin sein könnten. Dabei wirken ihre Erklärungen ziemlich weit hergeholt und erstrecken sich von der Theorie, die Privatklägerin habe mit ihrem Verhalten die Aufmerksamkeit ihres Freundes wiederbeleben wol-

- 12 - len, über die Vermutung, dass sie mit der beantragten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderung ihre Ferien habe finanzieren bzw. ihren Geldnöten begegnen wollen, bis zur Version, es habe womöglich eine allgemeine Beeinflussung infolge der MeToo-Bewegung vorgelegen (vgl. Prot. I S. 21; Urk. 45 S. 12 i.V.m. Prot. I S. 25 ff.; Urk. 70 S. 12 ff.), wofür sich jedoch in den Akten keine Anhaltspunkte fin- den lassen, zumal diese Mutmassungen einzig auf den Behauptungen des Be- schuldigten fussen. Es verbleibt die Frage, weshalb die Privatklägerin nach dem ersten Über- griff nicht einfach aufgestanden ist, sich angezogen und die Praxis verlassen hat. Sie selber meinte dazu in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: "In dem Moment war ich erschrocken, bin zusammengezuckt. Ich fragte mich, ob das jetzt wirklich passiert war. Es war für mich sehr verwirrend. Ich dachte mir, viel- leicht sei er einfach mit der Hand ausgerutscht und dass es nicht mehr passiere" (Urk. 6/2 S. 7; vgl. auch Urk. 6/2 S. 11). Daraus wird ersichtlich, dass die Privat- klägerin zunächst auch ein Versehen in Betracht zog und mithin in dieser Phase namentlich deshalb (wohingegen weniger wegen eines Schockzustandes) auf dem Massagetisch liegen blieb, was durchaus nachvollziehbar erscheint. Erst als sich der Übergriff wiederholte, war sie sich des Missbrauchs sicher, doch über- kam sie nun die Angst, dass die Handlungen in einen noch schlimmeren Übergriff mit unwägbaren Reaktionen münden könnten (vgl. auch Urk. 6/1 S.7; Urk. 6/2 S. 7), was ebenfalls nicht abwegig erscheint, auch wenn der Beschuldigte in der Folge jegliche nötigenden Anwandlungen unterliess. Dass die Privatklägerin ihren Schockzustand dann in der Hauptverhandlung vorverlagerte und bereits für die erste Phase von solchen Zuständen sprach (vgl. Urk. 40 S. 10 f.), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Deposition nicht in Frage zu stellen, konnte sie sich doch un- mittelbar nach der Tat noch wesentlich genauer an ihre damalige Gefühlslage er- innern als rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall. Im Übrigen kann durchaus auch bereits nach dem ersten Übergriff eine gewisse Perplexität mitgespielt und so dazu beigetragen haben, dass ihrerseits eine unmittelbare Reaktion unterblieb. 1.3.4. Der Sachverhalt der Anklage ist somit insbesondere gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin mit der vorgängigen Präzisierung auch in zweiter Instanz

- 13 - als erstellt zu erachten und als solcher der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Schändung 2.1.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- stands zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Geschützt werden Personen, die einen zur Abwehr aus- reichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauern- der oder vorübergehender bzw. chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Dabei muss die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in ir- gendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt, wobei aber keine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands vorausgesetzt wird. Sie kann sich aber auch aus der Körperposition des Opfers ergeben. Bei einer solchen situationsbedingten vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit realisiert das Opfer die ungewollte Handlung aufgrund seiner körperlichen Lage erst, wenn diese bereits geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer in Bauchlage auf einem Behandlungstisch liegt und deshalb keinen Einblick in die Handlungen des Täters nehmen kann. In einer solchen Situation ist das Opfer nicht in der Lage, den drohenden sexuellen Angriff rechtzeitig zu erkennen und im Voraus einen entgegenstehenden Willen zu bilden bzw. zu betätigen (vgl. MAIER, BSK StGB II,

4. Aufl., N 7 f. zu Art. 191 StGB; SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz

– Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 224 + 235 ff.). 2.1.2. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im Jahr 2007 eine Schändung durch einen Physiotherapeuten bejaht, welcher einer nackt auf dem Bauch liegenden Patientin bei einer Massage mit den Fingern in die Vagina griff, da diese wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch nicht habe sehen können,

- 14 - was mit ihr geschieht. Den sexuellen Übergriff habe sie erst wahrgenommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und sich verkrampft habe, also erst zum Zeitpunkt, als der Täter schon begonnen habe, sie zu missbrauchen. Entscheidend sei dabei, dass der Täter sich im Wissen darum zum Missbrauch angeschickt habe, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht habe erkennen können, womit er dessen vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenützt habe (BGE 133 IV 49, E. 7.4.). In einem weiteren einschlägigen Urteil vom 19. Februar 2008 erkannte das Bundesgericht sodann, dass eine Patientin, deren Gesichtsfeld im Rahmen einer Massage in Bauchlage deutlich eingeschränkt war, nicht in der Lage gewesen sei, den sexuellen Übergriff zu erkennen, so dass sie die Berüh- rungen des Arztes an ihrer Klitoris erst wahrgenommen habe, als dieser bereits mit den Fingern in die Vagina eingedrungen war, was – wenn auch nur vorüber- gehend – die Widerstandsunfähigkeit der Patientin begründete (Urteil 6B_453/ 2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.2.). Das Bundesgericht urteilte sodann auch am 6. Dezember 2010, dass die körperliche Lage im Rahmen einer Massage die Widerstandsunfähigkeit der Patientin begründen könne, da diese auf eine fachge- rechte Behandlung vertrauen dürfe und nicht mit einem Übergriff rechnen müsse. Entsprechend wurde ausgeführt, dass selbst bei einer sich in Rückenlage befindli- chen Patientin, die unsicher ist, wie weit die Massage indiziert ist und deshalb den Täter die Massage fortsetzen lässt, der Tatbestand der Schändung erfüllt sei, wenn die Patientin durch die Berührung ihrer Geschlechtsteile überrascht wurde (Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.). Die Widerstandsunfähigkeit kann sich damit auch aus einer Kombination der Lage des Opfers und dem Ver- trauen auf eine fachgerechte Behandlung der Fachperson ergeben, da sich die Patientin hier in einer ersten Phase keine Meinung darüber bilden kann, inwiefern die Berührungen im Intimbereich noch fachlich indiziert sind, selbst wenn sie sich bereits im Vorfeld unwohl fühlt. In einem jüngeren Fall aus dem Jahr 2018 ging das Bundesgericht schliesslich von einer Schändung aus, als ein Arzt während ei- ner Rückenbehandlung einer auf dem Bauch liegenden, bekleideten Geschädig- ten mit seinen Händen immer weiter in Richtung des Gesässes fuhr und schliess- lich unter ihre Hose griff und sie mit der Hand in ihrem Intimbereich (konkret an ih- ren Pobacken, ihrem Anus, ihrer Vagina und ihrer Klitoris) berührte. Da die Betrof-

- 15 - fene während der Behandlung auf dem Bauch mit dem Gesicht nach unten lag und vom Übergriff vollkommen überrascht wurde, war sie widerstandsunfähig und physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr zu set- zen (Urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2.4.). In sämtlichen Varianten einer solchen Schändung liegt der besondere Handlungsunwert darin, dass eine situativ bedingte Wehrlosigkeit des dadurch schutzbedürftigen Opfers ausgenützt wird, um sich persönlich eine sexuelle Befriedigung zu verschaffen (vgl. BGE 148 IV 329, E. 5.2. + 5.5.). Demgegenüber begründet der Irrtum über die medizinische Indikation einer Handlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein noch keine Wi- derstandsunfähigkeit, da diese voraussetzt, dass das Opfer körperlich nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Nicht unter den Tatbestand der Schändung fallen deshalb Übergriffe, welche das Opfer duldet, weil es irrtümlich annimmt, dass sie zu einer medizinischen Behandlung gehören. Solche Konstellationen sind unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 StGB zu subsumieren (Urteile 6B_34/2020 vom

11. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.3.), wobei in der Lehre teilweise auch die Ansicht vertreten wird, dass je nach den Umstän- den auch der Tatbestand der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 244 ff.; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 28. Januar 2021, Strafrah- menharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktio- nenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über die Revision des Sexualstrafrechts [Vor- entwurf], S. 28 f.). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist ein eventualvorsätzliches Handeln des Täters er- forderlich. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung des Tatbestandes ("in Kennt- nis ihres Zustandes") folgt, dass ihm insbesondere auch die Urteils- oder Wider- standsunfähigkeit des Opfers hinreichend bekannt sein muss, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 3.3.3. und 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1.).

- 16 - 2.1.4. Im vorliegenden Fall lag die Privatklägerin entspannt mit geschlossenen Augen auf dem Rücken, nachdem der Beschuldigte dieselbe Massage bereits zu- vor einige Male bei ihr durchgeführt hatte. Infolgedessen musste sie nicht miss- trauisch werden, als der Beschuldigte im Rahmen der anklagegegenständlichen Behandlung in den Bereich der Schamgegend gelangte, da sich dies zuvor auch so verhalten hatte, ohne dass der Beschuldigte die Grenzen der Behandlung je- mals überschritten hätte. Auch die Tatsache, dass sie erstmals ihren Slip abzu- streifen hatte, musste sie nicht besonders aufmerksam werden lassen, da sich hierfür vordergründig ebenfalls eine plausible Erklärung fand. Als dann der Be- schuldigte im Rahmen der Massage unvermittelt in den Intimbereich gelangte und dort kreisende Bewegungen vollführte, war die sexuelle Handlung bereits im Gange, ohne dass sie im Voraus angekündigt worden wäre oder sich in anderer Weise angedeutet hätte. Der Privatklägerin war es somit im Tatzeitpunkt aufgrund einer Kombination aus Körperlage (mit geschlossenen Augen), Vertrauen in den Therapeuten sowie Überraschung über den sich nicht abzeichnenden Übergriff si- tuationsbedingt verunmöglicht, sich im Voraus gegen die sexuelle Handlung des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (vgl. dazu auch Urteil 6B_1004/2017 vom

22. Januar 2018, E. 2.4.). Dass sie sich dabei nicht in Bauch-, sondern in Rücken- lage befand, vermag an dieser Situation nichts zu ändern, hatte sie doch auch in dieser Position – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 22) – keinen Überblick über die in unmittelbarer Nähe des Intimbereiches praktizierte Behandlung und wurde somit durch die unvermittelte Berührung der Klitoris nicht minder über- rascht, als wenn sie sich in Bauchlage befunden hätte. Bei dieser Konstellation vermochte sie die sexuelle Konnotation der Handlung des Beschuldigten mithin frühestens dann zu erkennen, als diese bereits im Gang war, so dass sie ihren Abwehrwillen auf jeden Fall erst verspätet bilden konnte. 2.1.5. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist entscheidend, dass sich der Beschuldigte im Wissen darum zum Missbrauch anschickte, dass die Privatkläge- rin den Übergriff in Rückenlage mit geschlossenen Augen im Vorfeld überhaupt nicht erkennen konnte, so dass er ihre vorbestehende Widerstandsunfähigkeit ausnützte (vgl. BGE 133 IV 49, E. 7.4.). Dass sich die Privatklägerin gegen den Übergriff in der Folge nicht zur Wehr setzte, vermag keine andere Würdigung der

- 17 - Handlung des Beschuldigten zu begründen, war ihm doch infolge ihres unvermit- telten Zusammenzuckens bewusst, dass die Privatklägerin durch seinen Sexual- akt erschrocken war, womit er nicht von einer nachträglichen Genehmigung sei- ner Handlung und im Übrigen auch nicht von einem Einverständnis für allfällige spätere sexuelle Annäherungen ausgehen konnte. 2.1.6. Der Tatbestand der Schändung ist somit sowohl in objektiver wie in subjek- tiver Hinsicht erfüllt, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe erfüllt wären. 2.2. Sexuelle Belästigung 2.2.1. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden tätlich in sexueller Weise belästigt. Es handelt sich dabei um qualifiziert unerwünschte Annäherungen bzw. physische Zumutungen sexu- eller Art. Eine körperliche Kontaktaufnahme ist dabei stets vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild genügend klare sexuelle Bedeutung haben. Hierunter können insbesondere auch das Antasten an der Brust oder am Gesäss sowie das Betasten von Bauch und Beinen über den Kleidern fallen (BGE 137 IV 263, E. 3.1.; Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024, E. 3.3.). 2.2.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss mithin eine Einwirkung sexueller Art beabsichtigen und dabei zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263, E. 3.1.; Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022, E. 1.3.). 2.2.3. Folgt man den Angaben der Privatklägerin, wonach sie sich zunächst nicht sicher war, ob der Beschuldigte im Rahmen seiner Massage versehentlich ver- rutscht war und damit versehentlich handelte, so ist davon auszugehen, dass sie auch der zweite Übergriff des Beschuldigten einigermassen unvorbereitet traf, so dass insofern die Annahme einer weiteren Schändungshandlung durchaus nicht abwegig erscheint. Allerdings kann aus der Sicht des Beschuldigten nicht davon

- 18 - ausgegangen werden, dass er nach seinem ersten Übergriff weiterhin mit einem widerstandsunfähigen Opfer rechnete, nachdem dieses unwillkürlich zusammen- gezuckt war, so dass insoweit lediglich noch die Prüfung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung verbleibt, nachdem der Beschuldigte weiterhin keinerlei nö- tigende Handlungen anwandte. Dabei konnte er – wie bereits erwähnt – aufgrund der anfänglichen Reaktion der Privatklägerin nicht mit guten Gründen eine Einwil- ligung in allfällige weitere sexuelle Handlungen annehmen, zumal auch ihm be- wusst gewesen sein muss, dass bei seiner Patientin in ihrer besonderen Lage eine Hemmschwelle vorhanden sein könnte, sich unvermittelt gegen sein Verhal- ten aufzulehnen und die Praxis umgehend zu verlassen. 2.2.4. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht nicht von einer natürlichen Einheit mit der früheren ausgegangen und hat die beiden Übergriffe getrennt voneinander beurteilt, nachdem zwischen den beiden Hand- lungen einige Minuten verstrichen sind und die zweite Handlung dann vor einem anderen tatsächlichen Hintergrund vorgenommen wurde, auch wenn sich die Lage der Privatklägerin auf dem Massagetisch zwischen den beiden intimen Be- rührungen nicht massgeblich verändert hatte. 2.2.5. Der Beschuldigte ist aufgrund all dieser Überlegungen mithin auch in zwei- ter Instanz zusätzlich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Einleitung Das angefochtene Urteil beleuchtet mit Bezug auf die festzusetzende Sanktion zunächst umfassend die geltenden Strafzumessungsregeln und führt da- bei zu Recht aus, dass im vorliegenden Fall von Vornherein keine gleichartigen Strafen zur Beurteilung gelangen, so dass die konkrete Strafzumessung für jedes einzelne Delikt getrennt zu erfolgen hat (vgl. Urk. 55 S. 29 ff.). Dabei liegt der den Ausgangspunkt bildende Strafrahmen bei der Schändung im Bereich einer Gelds- trafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (vgl. Art. 191 StGB), während er

- 19 - bei der sexuellen Belästigung eine Busse bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.– beinhaltet (vgl. Art. 198 StGB).

2. Schändung 2.1. Die Vorinstanz bewertet das Verschulden des Beschuldigten betreffend die von ihm verübte Schändung als leicht, erwähnt dabei jedoch keine mindernde Umstände, welche diese Qualifikation zu rechtfertigen vermöchten. Es ist deshalb in dieser Hinsicht in Ergänzung zu den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der inkriminierte Übergriff nicht mit einer beischlafähnlichen Handlung gleichgesetzt werden kann und angesichts der besonders gelagerten Widerstandsunfähigkeit (mit massgeblichem Überraschungsmoment) auch nicht allzu lange dauerte. Ferner wurde die deliktische Massage nach dem erschrocke- nen Zusammenzucken der Privatklägerin sofort wieder in legitime Zonen verla- gert, womit jegliche nötigenden Anwandlungen des Beschuldigten ausser Diskus- sion stehen, so dass es sich im Rahmen sämtlicher denkbarer Verhaltensweisen innerhalb des zu beurteilenden Tatbestandes insgesamt noch um einen Sexualakt von vergleichsweise geringer Intensität handelte. Trotzdem wiegt das Verschul- den angesichts des eklatanten Vertrauensmissbrauches des Beschuldigten als bereits seit längerem mit der Privatklägerin arbeitenden Massagetherapeuten im Vergleich zur Einschätzung der Vorinstanz insgesamt etwas schwerer und ist letztlich im eher leichten Bereich anzusiedeln, was beim zu beurteilenden Tatbe- stand (mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren) die Aussprechung einer Gelds- trafe ausschliesst und die Verhängung einer Freiheitsstrafe erheischt. 2.2. Trotz des leicht schwereren Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigt sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente im Endeffekt indessen keine höhere Strafe, als sie die Vorinstanz festgesetzt hat, zumal für den Fall eines leichten Verschuldens die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 12 Monaten tenden- ziell zu hoch angesetzt wäre. 2.3. Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorderinstanz verwiesen werden, welche die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach umfassender Darlegung seines Lebenslaufes (vgl. Urk. 55

- 20 - S. 32 f.) zu Recht als strafzumessungsneutral erachtet und zutreffenderweise auch ansonsten keine relevanten Erhöhungs- bzw. Minderungsgründe gesehen hat (vgl. Urk. 55 S. 33). Daran hat sich auch in der heutigen Befragung des Beschuldigten zur Per- son und zur Sache nichts geändert, zumal er an seiner abweichenden Sachdar- stellung festhielt, indem er abermals nicht von seiner Version einer ganz normalen Massage abzurücken vermochte (Prot. II S. 12 ff.), was bezüglich des Nachtatver- haltens nach wie vor keine mindernden Aspekte erkennen lässt. 2.4. Es bleibt mithin nach Berücksichtigung der Täterkomponente bei der vorin- stanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, woran 2 Tage Untersu- chungshaft anzurechnen sind.

3. Sexuelle Belästigung 3.1. Im Rahmen der Beurteilung der sexuellen Belästigung ist die Vorinstanz von einem schweren Tatverschulden des Beschuldigten ausgegangen (Urk. 55 S. 34). Zutreffend ist dabei, dass es sich bei der entsprechenden Handlung des Beschuldigten vom Grundsatz her um eine schwere sexuelle Belästigung handelt, welche sich direkt gegen die primären Geschlechtsteile der Privatklägerin richtete. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass der Beschul- digte mit seinem Finger nur teilweise für kurze Dauer in die Vagina eindrang und seinen Übergriff sofort stoppte, als sich die Privatklägerin verneinend äusserte, weshalb letztlich nicht von einem Tatverschulden im obersten Bereich auszuge- hen ist, auch wenn durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin ob dem (erneuten) Vertrauensmissbrauch schockiert war. Das Vorgehen des Beschuldig- ten zeugt denn auch von einer gewissen Dreistigkeit, nachdem ihm im Rahmen der vorangehenden Tathandlung endgültig bewusst geworden sein muss, dass die Privatklägerin in keiner Weise mit einem solchen Verhalten einverstanden war

- 21 - und er ihre Lage ein weiteres Mal zwecks Befriedigung seiner eigenen Lust aus- nützte. 3.2. Vollständig ausser Acht lässt die Vorinstanz im Rahmen ihrer eher knapp gehaltenen Bemessung der Busse die finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten, welchen bei der Festlegung der Höhe dieser Strafart massgebende Bedeu- tung zukommt, indem nebst dem Verschulden stets auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen ist, wobei namentlich das Einkom- men und das Vermögen sowie der Familienstand und die Familienverpflichtungen von Bedeutung sind (vgl. statt vieler HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 4 zu Art. 106 StGB). Diese erwies sich bereits anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung als recht bescheiden (vgl. Prot. I S. 13 f.) und hat sich seither auf je- den Fall nicht verbessert, nachdem der Beschuldigte in der heutigen Berufungs- verhandlung dazu ausgeführt hat, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'200.– zu verfügen und seine jüngere Tochter und diejenige seiner Part- nerin teilweise finanziell zu unterstützen. Der Beschuldigte weist im Übrigen ein Vermögen von Fr. 9'500.– auf, dem Schulden von Fr. 4'000.– gegenüberstehen (Prot. II S. 11; vgl. auch Urk. 66/1). 3.3. Insgesamt erweist sich die vorinstanzlich nahe an der gesetzlichen Höchst- grenze festgelegte Busse mithin als zu hoch. In Berücksichtigung des Verschul- dens und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint stattdes- sen ein Betrag von Fr. 3'000.– als angemessen. Wird diese schuldhaft nicht be- zahlt, so droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Tätigkeitsverbot

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gegen den Be- schuldigten ausgesprochen (Urk. 55 S. 37 f.). Der Beschuldigte lässt im Beru- fungsverfahren beantragen, es sei von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Urk. 56 S. 2 f.). Dies wird im Wesentlichen implizit damit begründet, dass kein tatbestandsmässiges Verhalten vorliege (Urk. 70).

- 22 -

2. Würdigung 2.1. Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes setzt gemäss Art. 67 Abs. 4 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter wegen einer der gesetz- lich erwähnten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist, wobei für die Anlasstat keine Mindeststrafe vorgeschrieben wird. Das konkrete Verschulden ist daher grundsätzlich nicht massgebend und es wird auch keine negative Legalprognose vorausgesetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, S. 6159). Davon abgesehen werden kann lediglich in besonders leichten Fällen, welche zurückhaltend anzunehmen sind (vgl. Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5.1.). Handelt es sich beim Anlassdelikt um eine Schändung, so muss das Gericht jedoch ungeachtet der Umstände des Einzelfalles ohnehin ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot anordnen (Art. 67 Abs. 4bis StGB), da diesbezüglich von der unwiderlegbaren Vermutung ausgegangen wird, dass es keine besonders leichten Fälle gibt (Botschaft, a.a.O., S. 6163). 2.2. Der Beschuldigte wird wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffes volljährig und eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 67a Abs. 6 StGB lag nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB beim Straftatbestand der Schändung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und organ- sierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, schutzbedürftigen Personen sowie mit direkten Patientenkontakt im Gesundheits- bereich anzuordnen, wobei eine teilweise Einschränkung des Tätigkeitsverbots mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt bleibt (vgl. Art. 67a Abs. 4 StGB; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB I, N 20 ff. zu Art. 67a StGB).

- 23 - VI. DNA-Material

1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorin- stanz – die Vernichtung des beim Beschuldigten sichergestellten DNA-Materials (Urk. 70 S. 2), wobei er dem Begehren keine Begründung folgen liess und sich dieses mithin lediglich aus dem beantragten vollumfänglichen Freispruch des Be- schuldigten ableiten lässt (vgl. Urk. 70; Urk. 45).

2. Im Rahmen seiner Verhaftung wurde der Beschuldigte erkennungsdienstlich erfasst und von ihm ein DNA-Profil erstellt (Urk. 11/5). Diese erkennungsdienstli- chen Unterlagen wie auch sein DNA-Profil sind nach Ablauf der Aufbewahrungs- frist mangels anderweitiger Anträge von Amtes wegen zu vernichten bzw. zu lö- schen (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 - 18 DNA-Profil-Gesetz), wes- halb es in dieser Hinsicht an dieser Stelle keiner Weiterungen bedarf. VII. Zivilbegehren

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Zivilansprüchen der Privatkläge- rin befasst und in diesem Zusammenhang die Grundlagen des Adhäsionsverfah- rens sowie der in diesem Rahmen geltend gemachten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche korrekt dargelegt. Es kann somit im Berufungsurteil auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 55 S. 38 + 44 f.).

- 24 -

2. Schadenersatz 2.1. Bezüglich des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin besteht kein Grund, von den vorinstanzlichen Überlegungen betreffend die ausgewiesenen Therapiekosten abzuweichen. Die Privatklägerin hat sich infolge des Übergriffes des Beschuldigten ab dem 8. August 2021 insgesamt elf Mal in eine psychothera- peutische Behandlung bei D._____ begeben, für welche sie Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'185.90 selber zu tragen hatte (vgl. Urk. 43/1 + 3). Es ist das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt mithin im Berufungsverfahren ohne Weite- res zu bestätigen. 2.2. Auch der erstinstanzliche Grundsatzentscheid betreffend allfällige zukünf- tige Kosten ist nicht zu beanstanden, nachdem angesichts des noch nicht absch- liessend verarbeiteten Ereignisses in der Tat nicht auszuschliessen ist, dass der Privatklägerin noch zusätzliche mit dem Ereignis kausale Aufwendungen für wei- tere Arzt- und/oder Therapiekosten anfallen könnten. Auch insofern ist dem Urteil des Bezirksgerichtes somit zu folgen, zumal die Verteidigung in dieser Beziehung auch heute keinerlei substantiierte Einwendungen vorgebracht hat (vgl. Urk. 70 S. 23).

3. Genugtuung 3.1. Was die anbegehrte Genugtuung anbelangt, so hatten die Taten des Be- schuldigten angesichts des Übergriffes auf die primären Geschlechtsteile der Pri- vatklägerin zweifellos nachhaltige Auswirkungen auf ihren mentalen Gesundheits- zustand, welche sich in einer vorübergehenden (zunächst gänzlichen und dann teilweisen) Arbeitsunfähigkeit sowie längerdauernden psychischen Problemen (namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen) äus- serten (vgl. Urk. 43/1; Urk. 71 S. 4), die eine mehrmonatige Behandlung nach sich zogen und bis heute nicht gänzlich überwunden scheinen, wobei allerdings an dieser Stelle offen bleiben muss, inwiefern die heute noch behandelten Verspan-

- 25 - nungen am Nacken ursächlich auf die Delinquenz des Beschuldigten zurückzu- führen sind (vgl. Urk. 43/2; Urk. 72/1.). 3.2. Andrerseits ist zu konstatieren, dass der Haupttat der Schändung in casu kein besonders intensiver Übergriff zu Grunde lag, welcher zudem nicht sehr lange andauerte. Das Verschulden des Beschuldigten ist diesbezüglich denn auch noch im leichten Bereich anzusiedeln, auch wenn der damit verbundene Vertrauensmissbrauch keineswegs zu bagatellisieren ist. Der Umstand, dass die Privatklägerin nicht bereits vor dem effektiven Übergriff eine Grenze setzte, darf ihr in der vorliegenden Situation selbstredend nicht zum eigenen Verschulden ge- reichen, doch dürfte sich der Beschuldigte in der Hoffnung, dass auch sein weite- res Verhalten letztlich auf keine verbale oder physische Gegenwehr treffen könnte, zu seinem Vorgehen ermutigt gefühlt haben. Das Verschulden der nachfolgenden sexuellen Belästigung ist zwar schwe- rer einzustufen, doch fehlt dieser Handlung ein qualifizierendes Element, da hier weder eine Widerstandsunfähigkeit ausgenützt noch eine irgendwie nötigende Einwirkung vorgenommen wurde, was auch im Rahmen der Bewertung der psy- chischen Unbill der Privatklägerin mit zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat der Beschuldigte nach der zeitnahen verbalen Unmutsbekundung der Privatkläge- rin seine Tathandlung sofort abgebrochen, weshalb auch dieser Übergriff lediglich relativ kurz dauerte. 3.3. Insgesamt rechtfertigt sich mithin nach Berücksichtigung der massgeben- den Bemessungskriterien sowie dem Vergleich mit gleichgelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2021 [Ge- schäfts-Nr. SB210073], Ziff. IX., Genugtuung von Fr. 1'500.–; Urteil des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 [Geschäfts-Nr. SB210502], Ziff. V., Genugtuung von Fr. 3'000.–; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom

8. November 2022 [Geschäfts-Nr. S 2021 45], E. 5, Genugtuung von Fr. 1'000.– wegen sexueller Belästigung; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich [Geschäfts-Nr. SB190383], Ziff. VI., Genugtuung von Fr. 4'000.–; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2016 [Geschäfts-Nr. SB160007], E. 7, Genugtuung von Fr. 2'500.–) für die beiden unmittelbar miteinander zusam-

- 26 - menhängenden Vorfälle die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juli 2021. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Zif- fern 8 und 10 - 12) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen im Grundsatz zu bestätigen, womit der Beschuldigte auch für dieses Verfahrens- stadium prinzipiell voll kostenpflichtig wird. Der Umstand, dass heute die Strafe bezüglich der Busse angepasst und die Genugtuung der Privatklägerschaft leicht reduziert wird, vermag daran angesichts der damit verbundenen Ermessensent-

- 27 - scheide nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'914.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 69). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 7'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.5. Die Vertreterin der Privatklägerin stellt für ihre Bemühungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 1'378.80 (inkl. MwSt.) in Rech- nung (Urk. 72/2), wobei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit der Klientin nicht inkludiert sind. Dieser Aufwand ist eben- falls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwan- des für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klien- tin) erscheint mithin eine Entschädigung mit pauschal insgesamt Fr. 2'800.– ge- rechtfertigt. Mithin ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Pri- vatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Verteidigung beantragt für den Beschuldigten wegen der unrechtmäs- sig erlittenen Haft eine Genugtuung von Fr. 1'000.– (Urk. 70 S. 2 + 22 ff.). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen ange- wandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen sind unabhän-

- 28 - gig des Verfahrensausgangs rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Abgesehen davon, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der polizeilichen Vorführung eines schweren Sexualdelikts drin- gend verdächtigt wurde, bestand – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 25) – im vorliegenden Fall auch Kollusionsgefahr, da der Beschuldigte ohne Verhaft durch- aus auf die Privatklägerin hätte einwirken oder auch Beweise wie DNA-Spuren in den Praxisräumlichkeiten hätte vernichten können. Dass diese Bedenken durch- aus berechtigt waren, zeigte sich denn auch im Rahmen der Festnahme des Be- schuldigten, als er versuchte, Daten auf seinem Mobiltelefon zu löschen (vgl. Urk. 11/3 S. 2). Mithin bestanden Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO, wes- halb sich die polizeiliche Vorführung im Sinne von Art. 207 StPO als rechtmässig erweist. Selbiges gilt für die anschliessende Arretierung des Beschuldigten, wel- che rund 30 Stunden andauerte, ehe er unter Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, da die Staats- anwaltschaft aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf einen Haftantrag ver- zichtete (vgl. Urk. 11/3-9). Nach dem Gesagten erweist sich die polizeiliche Vor- führung und Festhaltung des Beschuldigten als verhältnismässig und somit recht- mässig, weshalb sich eine Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 8'000.– bestraft, wobei die Frei- heitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Ferner wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Schliesslich wurde über die Zi- vilansprüche der Privatklägerin sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen ent- schieden (Urk. 52 bzw. 55 S. 47 ff.).

E. 1.1 Anklagevorwurf

E. 1.1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 7. Februar 2022 vorgeworfen, dieser habe im Rahmen der Mas- sage der Privatklägerin vom 10. Juli 2021 in seiner Massagepraxis in C._____ der entspannt mit geschlossenen Augen auf dem Rücken liegenden Privatklägerin überraschend mit einem Finger seiner rechten Hand an die Klitoris gegriffen und in der Folge kreisende Bewegungen in deren Intimbereich gemacht, dies im Wis- sen darum, dass sich die erschrockene Privatklägerin namentlich aufgrund ihrer Körperlage weder habe wehren noch habe sehen können, was er macht.

E. 1.1.2 Anschliessend habe der Beschuldigte die Massage fortgesetzt, in welchem Rahmen er seine rechte Hand auf ihren Schamhügel gelegt und anschliessend seinen Mittelfinger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt habe, wobei er sich immer noch bewusst gewesen sei, dass sich diese aufgrund ihrer besonderen Lage nicht habe (rechtzeitig) wehren können, zumal sie auch gar nicht mit einem solchen Verhalten gerechnet habe. Trotz ihres schockierten Zustandes habe die Privatklägerin in der Folge "Nein" sagen können, worauf der Beschuldigte umge- hend aufgehört und die Massage an anderer Stelle weitergeführt habe (Urk. 18 S. 2).

E. 1.2 Ausgangslage

E. 1.2.1 Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfah- ren die anklagegegenständliche Massage vom 10. Juli 2021 bestätigt, den kon- kreten Ablauf dieser Massage indessen in wesentlichen Punkten anders darge- stellt, indem er eine vollständig normale und fachgerecht durchgeführte Behand- lung schilderte, welche nicht anders als in früher praktizierten Therapien der Pri- vatklägerin ablief (Urk. 5/1 S. 3 ff.; Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.). An dieser Sachdarstellung hielt der Beschuldigte auch in der Berufungsver- handlung fest (Prot. II S. 12 ff.).

- 8 -

E. 1.2.2 Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in relevanten Teil- gehalten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegen- den Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat im Rah- men ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Grundsätze der Be- weiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 55 S. 4 f.), wobei auch zutref- fend darauf hingewiesen wurde, dass keine besondere Tangierung der Glaubwür- digkeit der Verfahrensbeteiligten vorliegt (Urk. 55 S. 16 f.), woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass die Beteiligten in einem therapeutischen Verhältnis zueinander standen, da beide Seiten betonten, es habe in diesem Zusammen- hang eine professionelle Atmosphäre ohne besondere Gefühlslage geherrscht (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 + 8). Es ist bei dieser Ausgangslage mithin im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aussagen und deren damit verbundene Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbar- keit dieser Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nach- weis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die verschiedenen Einver- nahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin abgestellt werden kann.

E. 1.3 Würdigung

E. 1.3.1 Der vorliegende Fall betrifft ein klassisches Vier-Augen-Delikt, in dessen Rahmen den weiteren Beweismitteln (wie insbesondere den im Recht liegenden Chat-Protokollen sowie den medizinischen Berichten betreffend den Beschuldig- ten und die Privatklägerin) nur indirekte indizielle Bedeutung zukommt. Die Vorin- stanz ist in diesem Zusammenhang prozessual korrekt vorgegangen, indem sie die beiden Hauptbeteiligten zur Hauptverhandlung vorgeladen und nochmal ein- gehend befragt hat (vgl. Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 40 und Prot. I S. 13 ff.). Im erstin- stanzlichen Urteil ist in diesem Zusammenhang sowohl die verbale als auch die nonverbale Kommunikation des Beschuldigten und der Privatklägerin in ihrem re- levanten Gehalt einlässlich wiedergegeben worden (vgl. Urk. 55 S. 10 ff.). Es er- übrigt sich vor diesem Hintergrund, die Privatkläger nochmals vor zweiter Instanz persönlich zu befragen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, sämtliche Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Berufungsurteil nochmals im

- 9 - Einzelnen wiederzugeben. Vielmehr kann insofern auf die Erwägungen des Erst- gerichtes verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so hat sich die Vorinstanz im Einzelnen mit dessen Glaubwürdigkeit und dessen Ausführungen befasst, wo- bei sie diesbezüglich eine grundsätzlich überzeugende Würdigung unter Berück- sichtigung der geltenden Beweisregeln vorgenommen hat (vgl. Urk. 55 S. 16 f.). Auffallend ist in diesem Zusammenhang in der Tat seine minutiöse Wiedergabe des Tatablaufes, welche von Einvernahme zu Einvernahme detaillierter wird. Während eine kohärente und im Ablauf stimmige Schilderung des Tatgeschehens prinzipiell als Realitätskriterium zu gelten hat, verdreht sich dieser Umstand in sein Gegenteil, wenn die entsprechenden Aussagen – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 8 ff.) – derart stereotyp und monoton präsentiert werden, dass sie aus- wendig gelernt wirken, ohne irgendeine Originalität zu beinhalten. Es fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte an sich originelle Details des Geschehens wie das plötzliche Zusammenzucken der Privatklägerin nicht in einen weiteren stimmi- gen Handlungsablauf einzubetten vermag, wäre es doch naheliegend gewesen, sich bei der Privatklägerin nach dem Grund ihres Zuckens zu erkundigen, zumal der Beschuldigte an anderer Stelle betonte, er bleibe im Rahmen der Behandlung mit seinen Klienten immer in der Kommunikation. Dass er aber entsprechend sei- ner Schilderung ausgerechnet beim auffälligen Zusammenzucken das Gespräch mit der Privatklägerin nicht gesucht hat und einfach davon ausging, sie sei in der Leistengegend empfindlich, nachdem er sie zuvor schon zahlreiche Male ohne besondere Vorkommnisse in dieser Gegend behandelt hatte, erscheint nicht le- bensnah. Vielmehr ist stattdessen davon auszugehen, dass dieses Zusammenzu- cken nicht aufgrund einer routinemässigen Behandlung erfolgte, sondern ange- sichts einer überraschenden Begebenheit, wie sie sich beispielsweise bei einer plötzlichen unerwünschten Berührung ergeben kann. Es kann vor diesem Hinter- grund nicht von einer überzeugenden Darstellung des Beschuldigten ausgegan- gen werden.

E. 1.3.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren auch die Glaubwürdigkeit und die Aussa- gen der Privatklägerin analysiert und sich unter Berücksichtigung der Einwendun-

- 10 - gen der Verteidigung einlässlich damit befasst (vgl. Urk. 55 S. 19 ff.). Dabei ist den erstinstanzlichen Erwägungen zunächst insoweit zuzustimmen, als die Privat- klägerin das Kerngeschehen durchwegs konstant schilderte, wobei ihr die Tatsa- che, dass sie den ersten Übergriff anlässlich der (öffentlichen) Hauptverhandlung erst auf Nachfrage hin bestätigte und sich im Übrigen nicht mehr näher dazu äus- sern wollte, nicht zum Nachteil gereichen darf, da ihr entsprechendes zurückhal- tendes Aussageverhalten durchaus nachvollziehbar erscheint und die Privatkläge- rin ihre diesbezüglichen Schamgefühle auch offenlegte (vgl. Urk. 40 S. 10 f.). Ge- nerell schilderte sie ihre Emotionen anlässlich der überraschenden Übergriffe an- schaulich bzw. lebensnah und offenbarte dabei auch differenzierte Überlegungen, indem sie erklärte, zeitweise auch von einem möglichen Versehen des Beschul- digten ausgegangen zu sein, was sich indes spätestens mit dem zweiten Übergriff verflüchtigt habe. Darüber hinaus war die Privatklägerin aber auch stets bemüht, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten, indem sie jeweils betonte, dies sei im Rahmen der bereits seit längerem andauernden Behandlung der erste se- xuelle Übergriff des Beschuldigten gewesen und dieser habe auch sofort damit aufgehört, als sie ein "Nein" habe artikulieren können (vgl. Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/1 S. 2 + 7). Das generelle Verhältnis zum Beschuldigten beschrieb sie sodann als normal, ohne ihn im Nachhinein zu dämonisieren (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 40 S. 2 f.). Im Weiteren finden sich in den Schilderungen der Privatklägerin verschie- dene originelle Passagen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, so als sie beschrieb, der Beschuldigte habe das Gespräch an jenem Tag plötzlich auch auf ihr Sexualleben gelenkt und ihr zwecks Linderung ihrer Beschwerden unter anderem zur Selbstbefriedigung geraten (vgl. Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/2 S. 6: "Falls ich keinen Partner hätte, könne ich mir dies selber machen, da ich zwei gesunde Hände hätte."). In dieses sexual gerichtete Verhalten passt denn auch der erstmalige Vorschlag des Beschuldigten, für die Massage den Slip auszuziehen, auch wenn er dafür vordergründig eine einleuchtende Erklärung hatte. Wenn dann von der Privatklägerin schliesslich eine immer stärkere Annähe- rung der Massage an den Intimbereich nachgezeichnet wird, welche im unmittel- baren Griff an die Klitoris kulminierte (Urk. 6/2 S. 4), so ergibt die gesamte Erzäh-

- 11 - lung ein nachvollziehbares Bild einer sukzessiven sexuellen Annäherung, für de- ren Ende sich der Beschuldigte erhofft haben mag, seitens der Privatklägerin werde letztlich nicht opponiert oder gar zugestimmt, um dann mit seinem sexuel- len Ansinnen ungehindert fortfahren zu können. Nicht ganz kohärent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin in diesem Zusammenhang einzig dahingehend, als sie in der ersten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme frühere weitergehende Behandlungen auch im Schambereich beschrieb (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.), welche sie zuvor bei der Polizei in dieser Form noch nicht erwähnt und lediglich davon gesprochen hatte, der Beschuldigte habe sie bisweilen im Bereich oberhalb des Schamhügels massiert, nicht aber beim Übergang zum Intimbereich (vgl. Urk. 6/1 S. 4). Dabei handelt es sich indessen nur um Nuancen, welche im Sinne eines graduell weitergehenden Einverständnis- ses der Berührungen im Rahmen von früheren Massagen gedeutet werden kön- nen, doch war damit seitens der Privatklägerin offensichtlich nicht gemeint, dass der Beschuldigte sie bereits bei vorangegangenen Behandlungen im Intimbereich berührt und sie dies geduldet hatte (vgl. Urk. 6/2 S. 5). Soweit die Verteidigung bezüglich des ersten Übergriffes vorbringt, die Aus- sagen der Privatklägerin seien inkonsistent, weil sie in der polizeilichen Einver- nahme von kreisenden Bewegungen an der Klitoris, im weiteren Verfahren jedoch bloss von einer dortigen Berührung gesprochen habe (Urk. 70 S. 14 ff.), so ver- mag auch dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern, da die Pri- vatklägerin stets eine unerwartete Berührung an der Klitoris schilderte, wovon die von ihr erwähnten Kreisbewegungen nicht ausgenommen sind, weshalb sich auch hier kein Widerspruch finden lässt. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz von einem kohärenten, zurückhal- tenden und lebensnahen Aussageverhalten der Privatklägerin auszugehen, wel- ches zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien aufweist. Der Beschuldigte und die Ver- teidigung konnten denn auch nur darüber mutmassen, was die Motive für eine Falschbelastung der Privatklägerin sein könnten. Dabei wirken ihre Erklärungen ziemlich weit hergeholt und erstrecken sich von der Theorie, die Privatklägerin habe mit ihrem Verhalten die Aufmerksamkeit ihres Freundes wiederbeleben wol-

- 12 - len, über die Vermutung, dass sie mit der beantragten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderung ihre Ferien habe finanzieren bzw. ihren Geldnöten begegnen wollen, bis zur Version, es habe womöglich eine allgemeine Beeinflussung infolge der MeToo-Bewegung vorgelegen (vgl. Prot. I S. 21; Urk. 45 S. 12 i.V.m. Prot. I S. 25 ff.; Urk. 70 S. 12 ff.), wofür sich jedoch in den Akten keine Anhaltspunkte fin- den lassen, zumal diese Mutmassungen einzig auf den Behauptungen des Be- schuldigten fussen. Es verbleibt die Frage, weshalb die Privatklägerin nach dem ersten Über- griff nicht einfach aufgestanden ist, sich angezogen und die Praxis verlassen hat. Sie selber meinte dazu in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: "In dem Moment war ich erschrocken, bin zusammengezuckt. Ich fragte mich, ob das jetzt wirklich passiert war. Es war für mich sehr verwirrend. Ich dachte mir, viel- leicht sei er einfach mit der Hand ausgerutscht und dass es nicht mehr passiere" (Urk. 6/2 S. 7; vgl. auch Urk. 6/2 S. 11). Daraus wird ersichtlich, dass die Privat- klägerin zunächst auch ein Versehen in Betracht zog und mithin in dieser Phase namentlich deshalb (wohingegen weniger wegen eines Schockzustandes) auf dem Massagetisch liegen blieb, was durchaus nachvollziehbar erscheint. Erst als sich der Übergriff wiederholte, war sie sich des Missbrauchs sicher, doch über- kam sie nun die Angst, dass die Handlungen in einen noch schlimmeren Übergriff mit unwägbaren Reaktionen münden könnten (vgl. auch Urk. 6/1 S.7; Urk. 6/2 S. 7), was ebenfalls nicht abwegig erscheint, auch wenn der Beschuldigte in der Folge jegliche nötigenden Anwandlungen unterliess. Dass die Privatklägerin ihren Schockzustand dann in der Hauptverhandlung vorverlagerte und bereits für die erste Phase von solchen Zuständen sprach (vgl. Urk. 40 S. 10 f.), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Deposition nicht in Frage zu stellen, konnte sie sich doch un- mittelbar nach der Tat noch wesentlich genauer an ihre damalige Gefühlslage er- innern als rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall. Im Übrigen kann durchaus auch bereits nach dem ersten Übergriff eine gewisse Perplexität mitgespielt und so dazu beigetragen haben, dass ihrerseits eine unmittelbare Reaktion unterblieb.

E. 1.3.4 Der Sachverhalt der Anklage ist somit insbesondere gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin mit der vorgängigen Präzisierung auch in zweiter Instanz

- 13 - als erstellt zu erachten und als solcher der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 hat die amtliche Verteidigung gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 47). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 10. August 2023 (Urk. 56) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 59) erklärte Erstere mit Schreiben vom 28. August 2023 den Verzicht auf eine Anschluss-

- 6 - berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Die Vertretung der Privatklägerschaft sah im Anschluss ebenfalls von einem Rechtsmittel ab (Urk. 62).

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.1.1 Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- stands zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Geschützt werden Personen, die einen zur Abwehr aus- reichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauern- der oder vorübergehender bzw. chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Dabei muss die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in ir- gendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt, wobei aber keine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands vorausgesetzt wird. Sie kann sich aber auch aus der Körperposition des Opfers ergeben. Bei einer solchen situationsbedingten vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit realisiert das Opfer die ungewollte Handlung aufgrund seiner körperlichen Lage erst, wenn diese bereits geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer in Bauchlage auf einem Behandlungstisch liegt und deshalb keinen Einblick in die Handlungen des Täters nehmen kann. In einer solchen Situation ist das Opfer nicht in der Lage, den drohenden sexuellen Angriff rechtzeitig zu erkennen und im Voraus einen entgegenstehenden Willen zu bilden bzw. zu betätigen (vgl. MAIER, BSK StGB II,

E. 2.1.2 Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im Jahr 2007 eine Schändung durch einen Physiotherapeuten bejaht, welcher einer nackt auf dem Bauch liegenden Patientin bei einer Massage mit den Fingern in die Vagina griff, da diese wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch nicht habe sehen können,

- 14 - was mit ihr geschieht. Den sexuellen Übergriff habe sie erst wahrgenommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und sich verkrampft habe, also erst zum Zeitpunkt, als der Täter schon begonnen habe, sie zu missbrauchen. Entscheidend sei dabei, dass der Täter sich im Wissen darum zum Missbrauch angeschickt habe, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht habe erkennen können, womit er dessen vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenützt habe (BGE 133 IV 49, E. 7.4.). In einem weiteren einschlägigen Urteil vom 19. Februar 2008 erkannte das Bundesgericht sodann, dass eine Patientin, deren Gesichtsfeld im Rahmen einer Massage in Bauchlage deutlich eingeschränkt war, nicht in der Lage gewesen sei, den sexuellen Übergriff zu erkennen, so dass sie die Berüh- rungen des Arztes an ihrer Klitoris erst wahrgenommen habe, als dieser bereits mit den Fingern in die Vagina eingedrungen war, was – wenn auch nur vorüber- gehend – die Widerstandsunfähigkeit der Patientin begründete (Urteil 6B_453/ 2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.2.). Das Bundesgericht urteilte sodann auch am 6. Dezember 2010, dass die körperliche Lage im Rahmen einer Massage die Widerstandsunfähigkeit der Patientin begründen könne, da diese auf eine fachge- rechte Behandlung vertrauen dürfe und nicht mit einem Übergriff rechnen müsse. Entsprechend wurde ausgeführt, dass selbst bei einer sich in Rückenlage befindli- chen Patientin, die unsicher ist, wie weit die Massage indiziert ist und deshalb den Täter die Massage fortsetzen lässt, der Tatbestand der Schändung erfüllt sei, wenn die Patientin durch die Berührung ihrer Geschlechtsteile überrascht wurde (Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.). Die Widerstandsunfähigkeit kann sich damit auch aus einer Kombination der Lage des Opfers und dem Ver- trauen auf eine fachgerechte Behandlung der Fachperson ergeben, da sich die Patientin hier in einer ersten Phase keine Meinung darüber bilden kann, inwiefern die Berührungen im Intimbereich noch fachlich indiziert sind, selbst wenn sie sich bereits im Vorfeld unwohl fühlt. In einem jüngeren Fall aus dem Jahr 2018 ging das Bundesgericht schliesslich von einer Schändung aus, als ein Arzt während ei- ner Rückenbehandlung einer auf dem Bauch liegenden, bekleideten Geschädig- ten mit seinen Händen immer weiter in Richtung des Gesässes fuhr und schliess- lich unter ihre Hose griff und sie mit der Hand in ihrem Intimbereich (konkret an ih- ren Pobacken, ihrem Anus, ihrer Vagina und ihrer Klitoris) berührte. Da die Betrof-

- 15 - fene während der Behandlung auf dem Bauch mit dem Gesicht nach unten lag und vom Übergriff vollkommen überrascht wurde, war sie widerstandsunfähig und physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr zu set- zen (Urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2.4.). In sämtlichen Varianten einer solchen Schändung liegt der besondere Handlungsunwert darin, dass eine situativ bedingte Wehrlosigkeit des dadurch schutzbedürftigen Opfers ausgenützt wird, um sich persönlich eine sexuelle Befriedigung zu verschaffen (vgl. BGE 148 IV 329, E. 5.2. + 5.5.). Demgegenüber begründet der Irrtum über die medizinische Indikation einer Handlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein noch keine Wi- derstandsunfähigkeit, da diese voraussetzt, dass das Opfer körperlich nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Nicht unter den Tatbestand der Schändung fallen deshalb Übergriffe, welche das Opfer duldet, weil es irrtümlich annimmt, dass sie zu einer medizinischen Behandlung gehören. Solche Konstellationen sind unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 StGB zu subsumieren (Urteile 6B_34/2020 vom

11. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.3.), wobei in der Lehre teilweise auch die Ansicht vertreten wird, dass je nach den Umstän- den auch der Tatbestand der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 244 ff.; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 28. Januar 2021, Strafrah- menharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktio- nenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über die Revision des Sexualstrafrechts [Vor- entwurf], S. 28 f.).

E. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist ein eventualvorsätzliches Handeln des Täters er- forderlich. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung des Tatbestandes ("in Kennt- nis ihres Zustandes") folgt, dass ihm insbesondere auch die Urteils- oder Wider- standsunfähigkeit des Opfers hinreichend bekannt sein muss, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 3.3.3. und 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1.).

- 16 -

E. 2.1.4 Im vorliegenden Fall lag die Privatklägerin entspannt mit geschlossenen Augen auf dem Rücken, nachdem der Beschuldigte dieselbe Massage bereits zu- vor einige Male bei ihr durchgeführt hatte. Infolgedessen musste sie nicht miss- trauisch werden, als der Beschuldigte im Rahmen der anklagegegenständlichen Behandlung in den Bereich der Schamgegend gelangte, da sich dies zuvor auch so verhalten hatte, ohne dass der Beschuldigte die Grenzen der Behandlung je- mals überschritten hätte. Auch die Tatsache, dass sie erstmals ihren Slip abzu- streifen hatte, musste sie nicht besonders aufmerksam werden lassen, da sich hierfür vordergründig ebenfalls eine plausible Erklärung fand. Als dann der Be- schuldigte im Rahmen der Massage unvermittelt in den Intimbereich gelangte und dort kreisende Bewegungen vollführte, war die sexuelle Handlung bereits im Gange, ohne dass sie im Voraus angekündigt worden wäre oder sich in anderer Weise angedeutet hätte. Der Privatklägerin war es somit im Tatzeitpunkt aufgrund einer Kombination aus Körperlage (mit geschlossenen Augen), Vertrauen in den Therapeuten sowie Überraschung über den sich nicht abzeichnenden Übergriff si- tuationsbedingt verunmöglicht, sich im Voraus gegen die sexuelle Handlung des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (vgl. dazu auch Urteil 6B_1004/2017 vom

22. Januar 2018, E. 2.4.). Dass sie sich dabei nicht in Bauch-, sondern in Rücken- lage befand, vermag an dieser Situation nichts zu ändern, hatte sie doch auch in dieser Position – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 22) – keinen Überblick über die in unmittelbarer Nähe des Intimbereiches praktizierte Behandlung und wurde somit durch die unvermittelte Berührung der Klitoris nicht minder über- rascht, als wenn sie sich in Bauchlage befunden hätte. Bei dieser Konstellation vermochte sie die sexuelle Konnotation der Handlung des Beschuldigten mithin frühestens dann zu erkennen, als diese bereits im Gang war, so dass sie ihren Abwehrwillen auf jeden Fall erst verspätet bilden konnte.

E. 2.1.5 Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist entscheidend, dass sich der Beschuldigte im Wissen darum zum Missbrauch anschickte, dass die Privatkläge- rin den Übergriff in Rückenlage mit geschlossenen Augen im Vorfeld überhaupt nicht erkennen konnte, so dass er ihre vorbestehende Widerstandsunfähigkeit ausnützte (vgl. BGE 133 IV 49, E. 7.4.). Dass sich die Privatklägerin gegen den Übergriff in der Folge nicht zur Wehr setzte, vermag keine andere Würdigung der

- 17 - Handlung des Beschuldigten zu begründen, war ihm doch infolge ihres unvermit- telten Zusammenzuckens bewusst, dass die Privatklägerin durch seinen Sexual- akt erschrocken war, womit er nicht von einer nachträglichen Genehmigung sei- ner Handlung und im Übrigen auch nicht von einem Einverständnis für allfällige spätere sexuelle Annäherungen ausgehen konnte.

E. 2.1.6 Der Tatbestand der Schändung ist somit sowohl in objektiver wie in subjek- tiver Hinsicht erfüllt, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe erfüllt wären.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2.1 Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden tätlich in sexueller Weise belästigt. Es handelt sich dabei um qualifiziert unerwünschte Annäherungen bzw. physische Zumutungen sexu- eller Art. Eine körperliche Kontaktaufnahme ist dabei stets vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild genügend klare sexuelle Bedeutung haben. Hierunter können insbesondere auch das Antasten an der Brust oder am Gesäss sowie das Betasten von Bauch und Beinen über den Kleidern fallen (BGE 137 IV 263, E. 3.1.; Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024, E. 3.3.).

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss mithin eine Einwirkung sexueller Art beabsichtigen und dabei zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263, E. 3.1.; Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022, E. 1.3.).

E. 2.2.3 Folgt man den Angaben der Privatklägerin, wonach sie sich zunächst nicht sicher war, ob der Beschuldigte im Rahmen seiner Massage versehentlich ver- rutscht war und damit versehentlich handelte, so ist davon auszugehen, dass sie auch der zweite Übergriff des Beschuldigten einigermassen unvorbereitet traf, so dass insofern die Annahme einer weiteren Schändungshandlung durchaus nicht abwegig erscheint. Allerdings kann aus der Sicht des Beschuldigten nicht davon

- 18 - ausgegangen werden, dass er nach seinem ersten Übergriff weiterhin mit einem widerstandsunfähigen Opfer rechnete, nachdem dieses unwillkürlich zusammen- gezuckt war, so dass insoweit lediglich noch die Prüfung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung verbleibt, nachdem der Beschuldigte weiterhin keinerlei nö- tigende Handlungen anwandte. Dabei konnte er – wie bereits erwähnt – aufgrund der anfänglichen Reaktion der Privatklägerin nicht mit guten Gründen eine Einwil- ligung in allfällige weitere sexuelle Handlungen annehmen, zumal auch ihm be- wusst gewesen sein muss, dass bei seiner Patientin in ihrer besonderen Lage eine Hemmschwelle vorhanden sein könnte, sich unvermittelt gegen sein Verhal- ten aufzulehnen und die Praxis umgehend zu verlassen.

E. 2.2.4 Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht nicht von einer natürlichen Einheit mit der früheren ausgegangen und hat die beiden Übergriffe getrennt voneinander beurteilt, nachdem zwischen den beiden Hand- lungen einige Minuten verstrichen sind und die zweite Handlung dann vor einem anderen tatsächlichen Hintergrund vorgenommen wurde, auch wenn sich die Lage der Privatklägerin auf dem Massagetisch zwischen den beiden intimen Be- rührungen nicht massgeblich verändert hatte.

E. 2.2.5 Der Beschuldigte ist aufgrund all dieser Überlegungen mithin auch in zwei- ter Instanz zusätzlich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Einleitung Das angefochtene Urteil beleuchtet mit Bezug auf die festzusetzende Sanktion zunächst umfassend die geltenden Strafzumessungsregeln und führt da- bei zu Recht aus, dass im vorliegenden Fall von Vornherein keine gleichartigen Strafen zur Beurteilung gelangen, so dass die konkrete Strafzumessung für jedes einzelne Delikt getrennt zu erfolgen hat (vgl. Urk. 55 S. 29 ff.). Dabei liegt der den Ausgangspunkt bildende Strafrahmen bei der Schändung im Bereich einer Gelds- trafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (vgl. Art. 191 StGB), während er

- 19 - bei der sexuellen Belästigung eine Busse bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.– beinhaltet (vgl. Art. 198 StGB).

2. Schändung

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen im Grundsatz zu bestätigen, womit der Beschuldigte auch für dieses Verfahrens- stadium prinzipiell voll kostenpflichtig wird. Der Umstand, dass heute die Strafe bezüglich der Busse angepasst und die Genugtuung der Privatklägerschaft leicht reduziert wird, vermag daran angesichts der damit verbundenen Ermessensent-

- 27 - scheide nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'914.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 69). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 7'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 2.5 Die Vertreterin der Privatklägerin stellt für ihre Bemühungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 1'378.80 (inkl. MwSt.) in Rech- nung (Urk. 72/2), wobei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit der Klientin nicht inkludiert sind. Dieser Aufwand ist eben- falls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwan- des für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klien- tin) erscheint mithin eine Entschädigung mit pauschal insgesamt Fr. 2'800.– ge- rechtfertigt. Mithin ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Pri- vatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Verteidigung beantragt für den Beschuldigten wegen der unrechtmäs- sig erlittenen Haft eine Genugtuung von Fr. 1'000.– (Urk. 70 S. 2 + 22 ff.). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen ange- wandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen sind unabhän-

- 28 - gig des Verfahrensausgangs rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Abgesehen davon, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der polizeilichen Vorführung eines schweren Sexualdelikts drin- gend verdächtigt wurde, bestand – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 25) – im vorliegenden Fall auch Kollusionsgefahr, da der Beschuldigte ohne Verhaft durch- aus auf die Privatklägerin hätte einwirken oder auch Beweise wie DNA-Spuren in den Praxisräumlichkeiten hätte vernichten können. Dass diese Bedenken durch- aus berechtigt waren, zeigte sich denn auch im Rahmen der Festnahme des Be- schuldigten, als er versuchte, Daten auf seinem Mobiltelefon zu löschen (vgl. Urk. 11/3 S. 2). Mithin bestanden Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO, wes- halb sich die polizeiliche Vorführung im Sinne von Art. 207 StPO als rechtmässig erweist. Selbiges gilt für die anschliessende Arretierung des Beschuldigten, wel- che rund 30 Stunden andauerte, ehe er unter Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, da die Staats- anwaltschaft aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf einen Haftantrag ver- zichtete (vgl. Urk. 11/3-9). Nach dem Gesagten erweist sich die polizeiliche Vor- führung und Festhaltung des Beschuldigten als verhältnismässig und somit recht- mässig, weshalb sich eine Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt. Es wird beschlossen:

E. 3 In der Folge wurde auf den 2. April 2024 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 64). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigung sowie die Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Vertei- digung verlangt einen Freispruch sowie das Absehen vom Tätigkeitsverbot und die Abweisung der Zivilbegehren der Privatklägerin unter vollständiger Kostentra- gung durch den Staat. Eine Einschränkung der Berufung nimmt sie lediglich mit Bezug auf ihre amtliche Entschädigung vor (vgl. Urk. 56 S. 2 f.). Damit ist das Ur- teil des Bezirksgerichtes Dietikon bezüglich der Dispositivziffer 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 8 sowie 10 - 12) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

2. Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer Berufung keine Beweisanträge ge- stellt (vgl. Urk. 56; Prot. II S. 17). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgese- hen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf (vgl. dazu auch hinten Ziffer III./1.3.1.).

- 7 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

E. 3.1 Was die anbegehrte Genugtuung anbelangt, so hatten die Taten des Be- schuldigten angesichts des Übergriffes auf die primären Geschlechtsteile der Pri- vatklägerin zweifellos nachhaltige Auswirkungen auf ihren mentalen Gesundheits- zustand, welche sich in einer vorübergehenden (zunächst gänzlichen und dann teilweisen) Arbeitsunfähigkeit sowie längerdauernden psychischen Problemen (namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen) äus- serten (vgl. Urk. 43/1; Urk. 71 S. 4), die eine mehrmonatige Behandlung nach sich zogen und bis heute nicht gänzlich überwunden scheinen, wobei allerdings an dieser Stelle offen bleiben muss, inwiefern die heute noch behandelten Verspan-

- 25 - nungen am Nacken ursächlich auf die Delinquenz des Beschuldigten zurückzu- führen sind (vgl. Urk. 43/2; Urk. 72/1.).

E. 3.2 Andrerseits ist zu konstatieren, dass der Haupttat der Schändung in casu kein besonders intensiver Übergriff zu Grunde lag, welcher zudem nicht sehr lange andauerte. Das Verschulden des Beschuldigten ist diesbezüglich denn auch noch im leichten Bereich anzusiedeln, auch wenn der damit verbundene Vertrauensmissbrauch keineswegs zu bagatellisieren ist. Der Umstand, dass die Privatklägerin nicht bereits vor dem effektiven Übergriff eine Grenze setzte, darf ihr in der vorliegenden Situation selbstredend nicht zum eigenen Verschulden ge- reichen, doch dürfte sich der Beschuldigte in der Hoffnung, dass auch sein weite- res Verhalten letztlich auf keine verbale oder physische Gegenwehr treffen könnte, zu seinem Vorgehen ermutigt gefühlt haben. Das Verschulden der nachfolgenden sexuellen Belästigung ist zwar schwe- rer einzustufen, doch fehlt dieser Handlung ein qualifizierendes Element, da hier weder eine Widerstandsunfähigkeit ausgenützt noch eine irgendwie nötigende Einwirkung vorgenommen wurde, was auch im Rahmen der Bewertung der psy- chischen Unbill der Privatklägerin mit zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat der Beschuldigte nach der zeitnahen verbalen Unmutsbekundung der Privatkläge- rin seine Tathandlung sofort abgebrochen, weshalb auch dieser Übergriff lediglich relativ kurz dauerte.

E. 3.3 Insgesamt rechtfertigt sich mithin nach Berücksichtigung der massgeben- den Bemessungskriterien sowie dem Vergleich mit gleichgelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2021 [Ge- schäfts-Nr. SB210073], Ziff. IX., Genugtuung von Fr. 1'500.–; Urteil des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 [Geschäfts-Nr. SB210502], Ziff. V., Genugtuung von Fr. 3'000.–; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom

E. 4 Aufl., N 7 f. zu Art. 191 StGB; SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz

– Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 224 + 235 ff.).

E. 8 November 2022 [Geschäfts-Nr. S 2021 45], E. 5, Genugtuung von Fr. 1'000.– wegen sexueller Belästigung; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich [Geschäfts-Nr. SB190383], Ziff. VI., Genugtuung von Fr. 4'000.–; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2016 [Geschäfts-Nr. SB160007], E. 7, Genugtuung von Fr. 2'500.–) für die beiden unmittelbar miteinander zusam-

- 26 - menhängenden Vorfälle die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juli 2021. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Zif- fern 8 und 10 - 12) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
  2. Dezember 2022 bezüglich der Dispositivziffer 9 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB. 
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 3'000.– Busse.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
  8. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patien- tenkontakt lebenslänglich verboten.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ als Schaden- ersatz Fr. 1'185.90 zu bezahlen.
  10. Für den Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges eines allfälligen zusätzlichen Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 10. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewie- sen. - 30 -
  12. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungdispositiv (Ziff. 8 und 10 - 12) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin - 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230417-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 2. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Dezember 2022 (DG220004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Februar 2022 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,

- der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 8'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen.

5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patien- tenkontakt lebenslänglich verboten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'185.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges eines allfälligen Mehrbetrages wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 260.– Auslagen (Auswertung iPhone)

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'268.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'386.60 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1 f.)

1. Es sei A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen und es seien die Dispositivziffern 1 und 4 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben.

- 4 -

2. Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzu- heben und es sei von einer Bestrafung abzusehen.

3. Es sei die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB abzusehen.

4. Es seien die Dispositivziffer 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzu- heben und es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter seien die Schadenersatz-/ Genugtuungsbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

5. Es seien die Dispositivziffer 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils auf- zuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es sei die Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Privatklägerin sei keine Parteientschädigung zu zusprechen.

7. Es sei die Vernichtung des DNA-Materials anzuordnen.

8. Es sei A._____ für die unrechtmässig erlittene Haft eine Genugtuung von CHF 1'000 zu zusprechen.

9. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MWST) zulasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 61, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 -

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 71 S. 1)

1. Bestätigung des Urteils der Vorinstanz.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'378.80 zu bezah- len, zuzüglich Zeitaufwand Berufungsverhandlung und Urteilseröff- nung. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 8'000.– bestraft, wobei die Frei- heitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Ferner wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Schliesslich wurde über die Zi- vilansprüche der Privatklägerin sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen ent- schieden (Urk. 52 bzw. 55 S. 47 ff.).

2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 hat die amtliche Verteidigung gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 47). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 10. August 2023 (Urk. 56) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 59) erklärte Erstere mit Schreiben vom 28. August 2023 den Verzicht auf eine Anschluss-

- 6 - berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Die Vertretung der Privatklägerschaft sah im Anschluss ebenfalls von einem Rechtsmittel ab (Urk. 62).

3. In der Folge wurde auf den 2. April 2024 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 64). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigung sowie die Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Vertei- digung verlangt einen Freispruch sowie das Absehen vom Tätigkeitsverbot und die Abweisung der Zivilbegehren der Privatklägerin unter vollständiger Kostentra- gung durch den Staat. Eine Einschränkung der Berufung nimmt sie lediglich mit Bezug auf ihre amtliche Entschädigung vor (vgl. Urk. 56 S. 2 f.). Damit ist das Ur- teil des Bezirksgerichtes Dietikon bezüglich der Dispositivziffer 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 8 sowie 10 - 12) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

2. Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer Berufung keine Beweisanträge ge- stellt (vgl. Urk. 56; Prot. II S. 17). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgese- hen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf (vgl. dazu auch hinten Ziffer III./1.3.1.).

- 7 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf 1.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 7. Februar 2022 vorgeworfen, dieser habe im Rahmen der Mas- sage der Privatklägerin vom 10. Juli 2021 in seiner Massagepraxis in C._____ der entspannt mit geschlossenen Augen auf dem Rücken liegenden Privatklägerin überraschend mit einem Finger seiner rechten Hand an die Klitoris gegriffen und in der Folge kreisende Bewegungen in deren Intimbereich gemacht, dies im Wis- sen darum, dass sich die erschrockene Privatklägerin namentlich aufgrund ihrer Körperlage weder habe wehren noch habe sehen können, was er macht. 1.1.2. Anschliessend habe der Beschuldigte die Massage fortgesetzt, in welchem Rahmen er seine rechte Hand auf ihren Schamhügel gelegt und anschliessend seinen Mittelfinger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt habe, wobei er sich immer noch bewusst gewesen sei, dass sich diese aufgrund ihrer besonderen Lage nicht habe (rechtzeitig) wehren können, zumal sie auch gar nicht mit einem solchen Verhalten gerechnet habe. Trotz ihres schockierten Zustandes habe die Privatklägerin in der Folge "Nein" sagen können, worauf der Beschuldigte umge- hend aufgehört und die Massage an anderer Stelle weitergeführt habe (Urk. 18 S. 2). 1.2. Ausgangslage 1.2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfah- ren die anklagegegenständliche Massage vom 10. Juli 2021 bestätigt, den kon- kreten Ablauf dieser Massage indessen in wesentlichen Punkten anders darge- stellt, indem er eine vollständig normale und fachgerecht durchgeführte Behand- lung schilderte, welche nicht anders als in früher praktizierten Therapien der Pri- vatklägerin ablief (Urk. 5/1 S. 3 ff.; Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.). An dieser Sachdarstellung hielt der Beschuldigte auch in der Berufungsver- handlung fest (Prot. II S. 12 ff.).

- 8 - 1.2.2. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in relevanten Teil- gehalten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich die umstrittenen Punkte dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegen- den Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat im Rah- men ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Grundsätze der Be- weiswürdigung vollständig wiedergegeben (vgl. Urk. 55 S. 4 f.), wobei auch zutref- fend darauf hingewiesen wurde, dass keine besondere Tangierung der Glaubwür- digkeit der Verfahrensbeteiligten vorliegt (Urk. 55 S. 16 f.), woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass die Beteiligten in einem therapeutischen Verhältnis zueinander standen, da beide Seiten betonten, es habe in diesem Zusammen- hang eine professionelle Atmosphäre ohne besondere Gefühlslage geherrscht (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 + 8). Es ist bei dieser Ausgangslage mithin im Wesentlichen auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aussagen und deren damit verbundene Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbar- keit dieser Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nach- weis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die verschiedenen Einver- nahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin abgestellt werden kann. 1.3. Würdigung 1.3.1. Der vorliegende Fall betrifft ein klassisches Vier-Augen-Delikt, in dessen Rahmen den weiteren Beweismitteln (wie insbesondere den im Recht liegenden Chat-Protokollen sowie den medizinischen Berichten betreffend den Beschuldig- ten und die Privatklägerin) nur indirekte indizielle Bedeutung zukommt. Die Vorin- stanz ist in diesem Zusammenhang prozessual korrekt vorgegangen, indem sie die beiden Hauptbeteiligten zur Hauptverhandlung vorgeladen und nochmal ein- gehend befragt hat (vgl. Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 40 und Prot. I S. 13 ff.). Im erstin- stanzlichen Urteil ist in diesem Zusammenhang sowohl die verbale als auch die nonverbale Kommunikation des Beschuldigten und der Privatklägerin in ihrem re- levanten Gehalt einlässlich wiedergegeben worden (vgl. Urk. 55 S. 10 ff.). Es er- übrigt sich vor diesem Hintergrund, die Privatkläger nochmals vor zweiter Instanz persönlich zu befragen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, sämtliche Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Berufungsurteil nochmals im

- 9 - Einzelnen wiederzugeben. Vielmehr kann insofern auf die Erwägungen des Erst- gerichtes verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.2. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so hat sich die Vorinstanz im Einzelnen mit dessen Glaubwürdigkeit und dessen Ausführungen befasst, wo- bei sie diesbezüglich eine grundsätzlich überzeugende Würdigung unter Berück- sichtigung der geltenden Beweisregeln vorgenommen hat (vgl. Urk. 55 S. 16 f.). Auffallend ist in diesem Zusammenhang in der Tat seine minutiöse Wiedergabe des Tatablaufes, welche von Einvernahme zu Einvernahme detaillierter wird. Während eine kohärente und im Ablauf stimmige Schilderung des Tatgeschehens prinzipiell als Realitätskriterium zu gelten hat, verdreht sich dieser Umstand in sein Gegenteil, wenn die entsprechenden Aussagen – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 8 ff.) – derart stereotyp und monoton präsentiert werden, dass sie aus- wendig gelernt wirken, ohne irgendeine Originalität zu beinhalten. Es fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte an sich originelle Details des Geschehens wie das plötzliche Zusammenzucken der Privatklägerin nicht in einen weiteren stimmi- gen Handlungsablauf einzubetten vermag, wäre es doch naheliegend gewesen, sich bei der Privatklägerin nach dem Grund ihres Zuckens zu erkundigen, zumal der Beschuldigte an anderer Stelle betonte, er bleibe im Rahmen der Behandlung mit seinen Klienten immer in der Kommunikation. Dass er aber entsprechend sei- ner Schilderung ausgerechnet beim auffälligen Zusammenzucken das Gespräch mit der Privatklägerin nicht gesucht hat und einfach davon ausging, sie sei in der Leistengegend empfindlich, nachdem er sie zuvor schon zahlreiche Male ohne besondere Vorkommnisse in dieser Gegend behandelt hatte, erscheint nicht le- bensnah. Vielmehr ist stattdessen davon auszugehen, dass dieses Zusammenzu- cken nicht aufgrund einer routinemässigen Behandlung erfolgte, sondern ange- sichts einer überraschenden Begebenheit, wie sie sich beispielsweise bei einer plötzlichen unerwünschten Berührung ergeben kann. Es kann vor diesem Hinter- grund nicht von einer überzeugenden Darstellung des Beschuldigten ausgegan- gen werden. 1.3.3. Die Vorinstanz hat im Weiteren auch die Glaubwürdigkeit und die Aussa- gen der Privatklägerin analysiert und sich unter Berücksichtigung der Einwendun-

- 10 - gen der Verteidigung einlässlich damit befasst (vgl. Urk. 55 S. 19 ff.). Dabei ist den erstinstanzlichen Erwägungen zunächst insoweit zuzustimmen, als die Privat- klägerin das Kerngeschehen durchwegs konstant schilderte, wobei ihr die Tatsa- che, dass sie den ersten Übergriff anlässlich der (öffentlichen) Hauptverhandlung erst auf Nachfrage hin bestätigte und sich im Übrigen nicht mehr näher dazu äus- sern wollte, nicht zum Nachteil gereichen darf, da ihr entsprechendes zurückhal- tendes Aussageverhalten durchaus nachvollziehbar erscheint und die Privatkläge- rin ihre diesbezüglichen Schamgefühle auch offenlegte (vgl. Urk. 40 S. 10 f.). Ge- nerell schilderte sie ihre Emotionen anlässlich der überraschenden Übergriffe an- schaulich bzw. lebensnah und offenbarte dabei auch differenzierte Überlegungen, indem sie erklärte, zeitweise auch von einem möglichen Versehen des Beschul- digten ausgegangen zu sein, was sich indes spätestens mit dem zweiten Übergriff verflüchtigt habe. Darüber hinaus war die Privatklägerin aber auch stets bemüht, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten, indem sie jeweils betonte, dies sei im Rahmen der bereits seit längerem andauernden Behandlung der erste se- xuelle Übergriff des Beschuldigten gewesen und dieser habe auch sofort damit aufgehört, als sie ein "Nein" habe artikulieren können (vgl. Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/1 S. 2 + 7). Das generelle Verhältnis zum Beschuldigten beschrieb sie sodann als normal, ohne ihn im Nachhinein zu dämonisieren (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 40 S. 2 f.). Im Weiteren finden sich in den Schilderungen der Privatklägerin verschie- dene originelle Passagen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, so als sie beschrieb, der Beschuldigte habe das Gespräch an jenem Tag plötzlich auch auf ihr Sexualleben gelenkt und ihr zwecks Linderung ihrer Beschwerden unter anderem zur Selbstbefriedigung geraten (vgl. Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/2 S. 6: "Falls ich keinen Partner hätte, könne ich mir dies selber machen, da ich zwei gesunde Hände hätte."). In dieses sexual gerichtete Verhalten passt denn auch der erstmalige Vorschlag des Beschuldigten, für die Massage den Slip auszuziehen, auch wenn er dafür vordergründig eine einleuchtende Erklärung hatte. Wenn dann von der Privatklägerin schliesslich eine immer stärkere Annähe- rung der Massage an den Intimbereich nachgezeichnet wird, welche im unmittel- baren Griff an die Klitoris kulminierte (Urk. 6/2 S. 4), so ergibt die gesamte Erzäh-

- 11 - lung ein nachvollziehbares Bild einer sukzessiven sexuellen Annäherung, für de- ren Ende sich der Beschuldigte erhofft haben mag, seitens der Privatklägerin werde letztlich nicht opponiert oder gar zugestimmt, um dann mit seinem sexuel- len Ansinnen ungehindert fortfahren zu können. Nicht ganz kohärent erscheinen die Aussagen der Privatklägerin in diesem Zusammenhang einzig dahingehend, als sie in der ersten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme frühere weitergehende Behandlungen auch im Schambereich beschrieb (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.), welche sie zuvor bei der Polizei in dieser Form noch nicht erwähnt und lediglich davon gesprochen hatte, der Beschuldigte habe sie bisweilen im Bereich oberhalb des Schamhügels massiert, nicht aber beim Übergang zum Intimbereich (vgl. Urk. 6/1 S. 4). Dabei handelt es sich indessen nur um Nuancen, welche im Sinne eines graduell weitergehenden Einverständnis- ses der Berührungen im Rahmen von früheren Massagen gedeutet werden kön- nen, doch war damit seitens der Privatklägerin offensichtlich nicht gemeint, dass der Beschuldigte sie bereits bei vorangegangenen Behandlungen im Intimbereich berührt und sie dies geduldet hatte (vgl. Urk. 6/2 S. 5). Soweit die Verteidigung bezüglich des ersten Übergriffes vorbringt, die Aus- sagen der Privatklägerin seien inkonsistent, weil sie in der polizeilichen Einver- nahme von kreisenden Bewegungen an der Klitoris, im weiteren Verfahren jedoch bloss von einer dortigen Berührung gesprochen habe (Urk. 70 S. 14 ff.), so ver- mag auch dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern, da die Pri- vatklägerin stets eine unerwartete Berührung an der Klitoris schilderte, wovon die von ihr erwähnten Kreisbewegungen nicht ausgenommen sind, weshalb sich auch hier kein Widerspruch finden lässt. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz von einem kohärenten, zurückhal- tenden und lebensnahen Aussageverhalten der Privatklägerin auszugehen, wel- ches zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien aufweist. Der Beschuldigte und die Ver- teidigung konnten denn auch nur darüber mutmassen, was die Motive für eine Falschbelastung der Privatklägerin sein könnten. Dabei wirken ihre Erklärungen ziemlich weit hergeholt und erstrecken sich von der Theorie, die Privatklägerin habe mit ihrem Verhalten die Aufmerksamkeit ihres Freundes wiederbeleben wol-

- 12 - len, über die Vermutung, dass sie mit der beantragten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderung ihre Ferien habe finanzieren bzw. ihren Geldnöten begegnen wollen, bis zur Version, es habe womöglich eine allgemeine Beeinflussung infolge der MeToo-Bewegung vorgelegen (vgl. Prot. I S. 21; Urk. 45 S. 12 i.V.m. Prot. I S. 25 ff.; Urk. 70 S. 12 ff.), wofür sich jedoch in den Akten keine Anhaltspunkte fin- den lassen, zumal diese Mutmassungen einzig auf den Behauptungen des Be- schuldigten fussen. Es verbleibt die Frage, weshalb die Privatklägerin nach dem ersten Über- griff nicht einfach aufgestanden ist, sich angezogen und die Praxis verlassen hat. Sie selber meinte dazu in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: "In dem Moment war ich erschrocken, bin zusammengezuckt. Ich fragte mich, ob das jetzt wirklich passiert war. Es war für mich sehr verwirrend. Ich dachte mir, viel- leicht sei er einfach mit der Hand ausgerutscht und dass es nicht mehr passiere" (Urk. 6/2 S. 7; vgl. auch Urk. 6/2 S. 11). Daraus wird ersichtlich, dass die Privat- klägerin zunächst auch ein Versehen in Betracht zog und mithin in dieser Phase namentlich deshalb (wohingegen weniger wegen eines Schockzustandes) auf dem Massagetisch liegen blieb, was durchaus nachvollziehbar erscheint. Erst als sich der Übergriff wiederholte, war sie sich des Missbrauchs sicher, doch über- kam sie nun die Angst, dass die Handlungen in einen noch schlimmeren Übergriff mit unwägbaren Reaktionen münden könnten (vgl. auch Urk. 6/1 S.7; Urk. 6/2 S. 7), was ebenfalls nicht abwegig erscheint, auch wenn der Beschuldigte in der Folge jegliche nötigenden Anwandlungen unterliess. Dass die Privatklägerin ihren Schockzustand dann in der Hauptverhandlung vorverlagerte und bereits für die erste Phase von solchen Zuständen sprach (vgl. Urk. 40 S. 10 f.), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Deposition nicht in Frage zu stellen, konnte sie sich doch un- mittelbar nach der Tat noch wesentlich genauer an ihre damalige Gefühlslage er- innern als rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall. Im Übrigen kann durchaus auch bereits nach dem ersten Übergriff eine gewisse Perplexität mitgespielt und so dazu beigetragen haben, dass ihrerseits eine unmittelbare Reaktion unterblieb. 1.3.4. Der Sachverhalt der Anklage ist somit insbesondere gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin mit der vorgängigen Präzisierung auch in zweiter Instanz

- 13 - als erstellt zu erachten und als solcher der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Schändung 2.1.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- stands zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Geschützt werden Personen, die einen zur Abwehr aus- reichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauern- der oder vorübergehender bzw. chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Dabei muss die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in ir- gendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt, wobei aber keine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands vorausgesetzt wird. Sie kann sich aber auch aus der Körperposition des Opfers ergeben. Bei einer solchen situationsbedingten vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit realisiert das Opfer die ungewollte Handlung aufgrund seiner körperlichen Lage erst, wenn diese bereits geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer in Bauchlage auf einem Behandlungstisch liegt und deshalb keinen Einblick in die Handlungen des Täters nehmen kann. In einer solchen Situation ist das Opfer nicht in der Lage, den drohenden sexuellen Angriff rechtzeitig zu erkennen und im Voraus einen entgegenstehenden Willen zu bilden bzw. zu betätigen (vgl. MAIER, BSK StGB II,

4. Aufl., N 7 f. zu Art. 191 StGB; SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz

– Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 224 + 235 ff.). 2.1.2. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im Jahr 2007 eine Schändung durch einen Physiotherapeuten bejaht, welcher einer nackt auf dem Bauch liegenden Patientin bei einer Massage mit den Fingern in die Vagina griff, da diese wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch nicht habe sehen können,

- 14 - was mit ihr geschieht. Den sexuellen Übergriff habe sie erst wahrgenommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und sich verkrampft habe, also erst zum Zeitpunkt, als der Täter schon begonnen habe, sie zu missbrauchen. Entscheidend sei dabei, dass der Täter sich im Wissen darum zum Missbrauch angeschickt habe, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht habe erkennen können, womit er dessen vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenützt habe (BGE 133 IV 49, E. 7.4.). In einem weiteren einschlägigen Urteil vom 19. Februar 2008 erkannte das Bundesgericht sodann, dass eine Patientin, deren Gesichtsfeld im Rahmen einer Massage in Bauchlage deutlich eingeschränkt war, nicht in der Lage gewesen sei, den sexuellen Übergriff zu erkennen, so dass sie die Berüh- rungen des Arztes an ihrer Klitoris erst wahrgenommen habe, als dieser bereits mit den Fingern in die Vagina eingedrungen war, was – wenn auch nur vorüber- gehend – die Widerstandsunfähigkeit der Patientin begründete (Urteil 6B_453/ 2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.2.). Das Bundesgericht urteilte sodann auch am 6. Dezember 2010, dass die körperliche Lage im Rahmen einer Massage die Widerstandsunfähigkeit der Patientin begründen könne, da diese auf eine fachge- rechte Behandlung vertrauen dürfe und nicht mit einem Übergriff rechnen müsse. Entsprechend wurde ausgeführt, dass selbst bei einer sich in Rückenlage befindli- chen Patientin, die unsicher ist, wie weit die Massage indiziert ist und deshalb den Täter die Massage fortsetzen lässt, der Tatbestand der Schändung erfüllt sei, wenn die Patientin durch die Berührung ihrer Geschlechtsteile überrascht wurde (Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.). Die Widerstandsunfähigkeit kann sich damit auch aus einer Kombination der Lage des Opfers und dem Ver- trauen auf eine fachgerechte Behandlung der Fachperson ergeben, da sich die Patientin hier in einer ersten Phase keine Meinung darüber bilden kann, inwiefern die Berührungen im Intimbereich noch fachlich indiziert sind, selbst wenn sie sich bereits im Vorfeld unwohl fühlt. In einem jüngeren Fall aus dem Jahr 2018 ging das Bundesgericht schliesslich von einer Schändung aus, als ein Arzt während ei- ner Rückenbehandlung einer auf dem Bauch liegenden, bekleideten Geschädig- ten mit seinen Händen immer weiter in Richtung des Gesässes fuhr und schliess- lich unter ihre Hose griff und sie mit der Hand in ihrem Intimbereich (konkret an ih- ren Pobacken, ihrem Anus, ihrer Vagina und ihrer Klitoris) berührte. Da die Betrof-

- 15 - fene während der Behandlung auf dem Bauch mit dem Gesicht nach unten lag und vom Übergriff vollkommen überrascht wurde, war sie widerstandsunfähig und physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr zu set- zen (Urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2.4.). In sämtlichen Varianten einer solchen Schändung liegt der besondere Handlungsunwert darin, dass eine situativ bedingte Wehrlosigkeit des dadurch schutzbedürftigen Opfers ausgenützt wird, um sich persönlich eine sexuelle Befriedigung zu verschaffen (vgl. BGE 148 IV 329, E. 5.2. + 5.5.). Demgegenüber begründet der Irrtum über die medizinische Indikation einer Handlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein noch keine Wi- derstandsunfähigkeit, da diese voraussetzt, dass das Opfer körperlich nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Nicht unter den Tatbestand der Schändung fallen deshalb Übergriffe, welche das Opfer duldet, weil es irrtümlich annimmt, dass sie zu einer medizinischen Behandlung gehören. Solche Konstellationen sind unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 StGB zu subsumieren (Urteile 6B_34/2020 vom

11. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008, E. 3.4.3.), wobei in der Lehre teilweise auch die Ansicht vertreten wird, dass je nach den Umstän- den auch der Tatbestand der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 244 ff.; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 28. Januar 2021, Strafrah- menharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktio- nenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über die Revision des Sexualstrafrechts [Vor- entwurf], S. 28 f.). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist ein eventualvorsätzliches Handeln des Täters er- forderlich. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung des Tatbestandes ("in Kennt- nis ihres Zustandes") folgt, dass ihm insbesondere auch die Urteils- oder Wider- standsunfähigkeit des Opfers hinreichend bekannt sein muss, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023, E. 3.3.3. und 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1.).

- 16 - 2.1.4. Im vorliegenden Fall lag die Privatklägerin entspannt mit geschlossenen Augen auf dem Rücken, nachdem der Beschuldigte dieselbe Massage bereits zu- vor einige Male bei ihr durchgeführt hatte. Infolgedessen musste sie nicht miss- trauisch werden, als der Beschuldigte im Rahmen der anklagegegenständlichen Behandlung in den Bereich der Schamgegend gelangte, da sich dies zuvor auch so verhalten hatte, ohne dass der Beschuldigte die Grenzen der Behandlung je- mals überschritten hätte. Auch die Tatsache, dass sie erstmals ihren Slip abzu- streifen hatte, musste sie nicht besonders aufmerksam werden lassen, da sich hierfür vordergründig ebenfalls eine plausible Erklärung fand. Als dann der Be- schuldigte im Rahmen der Massage unvermittelt in den Intimbereich gelangte und dort kreisende Bewegungen vollführte, war die sexuelle Handlung bereits im Gange, ohne dass sie im Voraus angekündigt worden wäre oder sich in anderer Weise angedeutet hätte. Der Privatklägerin war es somit im Tatzeitpunkt aufgrund einer Kombination aus Körperlage (mit geschlossenen Augen), Vertrauen in den Therapeuten sowie Überraschung über den sich nicht abzeichnenden Übergriff si- tuationsbedingt verunmöglicht, sich im Voraus gegen die sexuelle Handlung des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (vgl. dazu auch Urteil 6B_1004/2017 vom

22. Januar 2018, E. 2.4.). Dass sie sich dabei nicht in Bauch-, sondern in Rücken- lage befand, vermag an dieser Situation nichts zu ändern, hatte sie doch auch in dieser Position – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 22) – keinen Überblick über die in unmittelbarer Nähe des Intimbereiches praktizierte Behandlung und wurde somit durch die unvermittelte Berührung der Klitoris nicht minder über- rascht, als wenn sie sich in Bauchlage befunden hätte. Bei dieser Konstellation vermochte sie die sexuelle Konnotation der Handlung des Beschuldigten mithin frühestens dann zu erkennen, als diese bereits im Gang war, so dass sie ihren Abwehrwillen auf jeden Fall erst verspätet bilden konnte. 2.1.5. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist entscheidend, dass sich der Beschuldigte im Wissen darum zum Missbrauch anschickte, dass die Privatkläge- rin den Übergriff in Rückenlage mit geschlossenen Augen im Vorfeld überhaupt nicht erkennen konnte, so dass er ihre vorbestehende Widerstandsunfähigkeit ausnützte (vgl. BGE 133 IV 49, E. 7.4.). Dass sich die Privatklägerin gegen den Übergriff in der Folge nicht zur Wehr setzte, vermag keine andere Würdigung der

- 17 - Handlung des Beschuldigten zu begründen, war ihm doch infolge ihres unvermit- telten Zusammenzuckens bewusst, dass die Privatklägerin durch seinen Sexual- akt erschrocken war, womit er nicht von einer nachträglichen Genehmigung sei- ner Handlung und im Übrigen auch nicht von einem Einverständnis für allfällige spätere sexuelle Annäherungen ausgehen konnte. 2.1.6. Der Tatbestand der Schändung ist somit sowohl in objektiver wie in subjek- tiver Hinsicht erfüllt, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe erfüllt wären. 2.2. Sexuelle Belästigung 2.2.1. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden tätlich in sexueller Weise belästigt. Es handelt sich dabei um qualifiziert unerwünschte Annäherungen bzw. physische Zumutungen sexu- eller Art. Eine körperliche Kontaktaufnahme ist dabei stets vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild genügend klare sexuelle Bedeutung haben. Hierunter können insbesondere auch das Antasten an der Brust oder am Gesäss sowie das Betasten von Bauch und Beinen über den Kleidern fallen (BGE 137 IV 263, E. 3.1.; Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024, E. 3.3.). 2.2.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss mithin eine Einwirkung sexueller Art beabsichtigen und dabei zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263, E. 3.1.; Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022, E. 1.3.). 2.2.3. Folgt man den Angaben der Privatklägerin, wonach sie sich zunächst nicht sicher war, ob der Beschuldigte im Rahmen seiner Massage versehentlich ver- rutscht war und damit versehentlich handelte, so ist davon auszugehen, dass sie auch der zweite Übergriff des Beschuldigten einigermassen unvorbereitet traf, so dass insofern die Annahme einer weiteren Schändungshandlung durchaus nicht abwegig erscheint. Allerdings kann aus der Sicht des Beschuldigten nicht davon

- 18 - ausgegangen werden, dass er nach seinem ersten Übergriff weiterhin mit einem widerstandsunfähigen Opfer rechnete, nachdem dieses unwillkürlich zusammen- gezuckt war, so dass insoweit lediglich noch die Prüfung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung verbleibt, nachdem der Beschuldigte weiterhin keinerlei nö- tigende Handlungen anwandte. Dabei konnte er – wie bereits erwähnt – aufgrund der anfänglichen Reaktion der Privatklägerin nicht mit guten Gründen eine Einwil- ligung in allfällige weitere sexuelle Handlungen annehmen, zumal auch ihm be- wusst gewesen sein muss, dass bei seiner Patientin in ihrer besonderen Lage eine Hemmschwelle vorhanden sein könnte, sich unvermittelt gegen sein Verhal- ten aufzulehnen und die Praxis umgehend zu verlassen. 2.2.4. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht nicht von einer natürlichen Einheit mit der früheren ausgegangen und hat die beiden Übergriffe getrennt voneinander beurteilt, nachdem zwischen den beiden Hand- lungen einige Minuten verstrichen sind und die zweite Handlung dann vor einem anderen tatsächlichen Hintergrund vorgenommen wurde, auch wenn sich die Lage der Privatklägerin auf dem Massagetisch zwischen den beiden intimen Be- rührungen nicht massgeblich verändert hatte. 2.2.5. Der Beschuldigte ist aufgrund all dieser Überlegungen mithin auch in zwei- ter Instanz zusätzlich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Einleitung Das angefochtene Urteil beleuchtet mit Bezug auf die festzusetzende Sanktion zunächst umfassend die geltenden Strafzumessungsregeln und führt da- bei zu Recht aus, dass im vorliegenden Fall von Vornherein keine gleichartigen Strafen zur Beurteilung gelangen, so dass die konkrete Strafzumessung für jedes einzelne Delikt getrennt zu erfolgen hat (vgl. Urk. 55 S. 29 ff.). Dabei liegt der den Ausgangspunkt bildende Strafrahmen bei der Schändung im Bereich einer Gelds- trafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (vgl. Art. 191 StGB), während er

- 19 - bei der sexuellen Belästigung eine Busse bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.– beinhaltet (vgl. Art. 198 StGB).

2. Schändung 2.1. Die Vorinstanz bewertet das Verschulden des Beschuldigten betreffend die von ihm verübte Schändung als leicht, erwähnt dabei jedoch keine mindernde Umstände, welche diese Qualifikation zu rechtfertigen vermöchten. Es ist deshalb in dieser Hinsicht in Ergänzung zu den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der inkriminierte Übergriff nicht mit einer beischlafähnlichen Handlung gleichgesetzt werden kann und angesichts der besonders gelagerten Widerstandsunfähigkeit (mit massgeblichem Überraschungsmoment) auch nicht allzu lange dauerte. Ferner wurde die deliktische Massage nach dem erschrocke- nen Zusammenzucken der Privatklägerin sofort wieder in legitime Zonen verla- gert, womit jegliche nötigenden Anwandlungen des Beschuldigten ausser Diskus- sion stehen, so dass es sich im Rahmen sämtlicher denkbarer Verhaltensweisen innerhalb des zu beurteilenden Tatbestandes insgesamt noch um einen Sexualakt von vergleichsweise geringer Intensität handelte. Trotzdem wiegt das Verschul- den angesichts des eklatanten Vertrauensmissbrauches des Beschuldigten als bereits seit längerem mit der Privatklägerin arbeitenden Massagetherapeuten im Vergleich zur Einschätzung der Vorinstanz insgesamt etwas schwerer und ist letztlich im eher leichten Bereich anzusiedeln, was beim zu beurteilenden Tatbe- stand (mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren) die Aussprechung einer Gelds- trafe ausschliesst und die Verhängung einer Freiheitsstrafe erheischt. 2.2. Trotz des leicht schwereren Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigt sich im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente im Endeffekt indessen keine höhere Strafe, als sie die Vorinstanz festgesetzt hat, zumal für den Fall eines leichten Verschuldens die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 12 Monaten tenden- ziell zu hoch angesetzt wäre. 2.3. Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorderinstanz verwiesen werden, welche die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach umfassender Darlegung seines Lebenslaufes (vgl. Urk. 55

- 20 - S. 32 f.) zu Recht als strafzumessungsneutral erachtet und zutreffenderweise auch ansonsten keine relevanten Erhöhungs- bzw. Minderungsgründe gesehen hat (vgl. Urk. 55 S. 33). Daran hat sich auch in der heutigen Befragung des Beschuldigten zur Per- son und zur Sache nichts geändert, zumal er an seiner abweichenden Sachdar- stellung festhielt, indem er abermals nicht von seiner Version einer ganz normalen Massage abzurücken vermochte (Prot. II S. 12 ff.), was bezüglich des Nachtatver- haltens nach wie vor keine mindernden Aspekte erkennen lässt. 2.4. Es bleibt mithin nach Berücksichtigung der Täterkomponente bei der vorin- stanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, woran 2 Tage Untersu- chungshaft anzurechnen sind.

3. Sexuelle Belästigung 3.1. Im Rahmen der Beurteilung der sexuellen Belästigung ist die Vorinstanz von einem schweren Tatverschulden des Beschuldigten ausgegangen (Urk. 55 S. 34). Zutreffend ist dabei, dass es sich bei der entsprechenden Handlung des Beschuldigten vom Grundsatz her um eine schwere sexuelle Belästigung handelt, welche sich direkt gegen die primären Geschlechtsteile der Privatklägerin richtete. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass der Beschul- digte mit seinem Finger nur teilweise für kurze Dauer in die Vagina eindrang und seinen Übergriff sofort stoppte, als sich die Privatklägerin verneinend äusserte, weshalb letztlich nicht von einem Tatverschulden im obersten Bereich auszuge- hen ist, auch wenn durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin ob dem (erneuten) Vertrauensmissbrauch schockiert war. Das Vorgehen des Beschuldig- ten zeugt denn auch von einer gewissen Dreistigkeit, nachdem ihm im Rahmen der vorangehenden Tathandlung endgültig bewusst geworden sein muss, dass die Privatklägerin in keiner Weise mit einem solchen Verhalten einverstanden war

- 21 - und er ihre Lage ein weiteres Mal zwecks Befriedigung seiner eigenen Lust aus- nützte. 3.2. Vollständig ausser Acht lässt die Vorinstanz im Rahmen ihrer eher knapp gehaltenen Bemessung der Busse die finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten, welchen bei der Festlegung der Höhe dieser Strafart massgebende Bedeu- tung zukommt, indem nebst dem Verschulden stets auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen ist, wobei namentlich das Einkom- men und das Vermögen sowie der Familienstand und die Familienverpflichtungen von Bedeutung sind (vgl. statt vieler HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 4 zu Art. 106 StGB). Diese erwies sich bereits anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung als recht bescheiden (vgl. Prot. I S. 13 f.) und hat sich seither auf je- den Fall nicht verbessert, nachdem der Beschuldigte in der heutigen Berufungs- verhandlung dazu ausgeführt hat, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'200.– zu verfügen und seine jüngere Tochter und diejenige seiner Part- nerin teilweise finanziell zu unterstützen. Der Beschuldigte weist im Übrigen ein Vermögen von Fr. 9'500.– auf, dem Schulden von Fr. 4'000.– gegenüberstehen (Prot. II S. 11; vgl. auch Urk. 66/1). 3.3. Insgesamt erweist sich die vorinstanzlich nahe an der gesetzlichen Höchst- grenze festgelegte Busse mithin als zu hoch. In Berücksichtigung des Verschul- dens und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint stattdes- sen ein Betrag von Fr. 3'000.– als angemessen. Wird diese schuldhaft nicht be- zahlt, so droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Tätigkeitsverbot

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gegen den Be- schuldigten ausgesprochen (Urk. 55 S. 37 f.). Der Beschuldigte lässt im Beru- fungsverfahren beantragen, es sei von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Urk. 56 S. 2 f.). Dies wird im Wesentlichen implizit damit begründet, dass kein tatbestandsmässiges Verhalten vorliege (Urk. 70).

- 22 -

2. Würdigung 2.1. Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes setzt gemäss Art. 67 Abs. 4 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter wegen einer der gesetz- lich erwähnten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist, wobei für die Anlasstat keine Mindeststrafe vorgeschrieben wird. Das konkrete Verschulden ist daher grundsätzlich nicht massgebend und es wird auch keine negative Legalprognose vorausgesetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, S. 6159). Davon abgesehen werden kann lediglich in besonders leichten Fällen, welche zurückhaltend anzunehmen sind (vgl. Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5.1.). Handelt es sich beim Anlassdelikt um eine Schändung, so muss das Gericht jedoch ungeachtet der Umstände des Einzelfalles ohnehin ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot anordnen (Art. 67 Abs. 4bis StGB), da diesbezüglich von der unwiderlegbaren Vermutung ausgegangen wird, dass es keine besonders leichten Fälle gibt (Botschaft, a.a.O., S. 6163). 2.2. Der Beschuldigte wird wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffes volljährig und eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 67a Abs. 6 StGB lag nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB beim Straftatbestand der Schändung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und organ- sierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, schutzbedürftigen Personen sowie mit direkten Patientenkontakt im Gesundheits- bereich anzuordnen, wobei eine teilweise Einschränkung des Tätigkeitsverbots mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt bleibt (vgl. Art. 67a Abs. 4 StGB; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB I, N 20 ff. zu Art. 67a StGB).

- 23 - VI. DNA-Material

1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorin- stanz – die Vernichtung des beim Beschuldigten sichergestellten DNA-Materials (Urk. 70 S. 2), wobei er dem Begehren keine Begründung folgen liess und sich dieses mithin lediglich aus dem beantragten vollumfänglichen Freispruch des Be- schuldigten ableiten lässt (vgl. Urk. 70; Urk. 45).

2. Im Rahmen seiner Verhaftung wurde der Beschuldigte erkennungsdienstlich erfasst und von ihm ein DNA-Profil erstellt (Urk. 11/5). Diese erkennungsdienstli- chen Unterlagen wie auch sein DNA-Profil sind nach Ablauf der Aufbewahrungs- frist mangels anderweitiger Anträge von Amtes wegen zu vernichten bzw. zu lö- schen (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 - 18 DNA-Profil-Gesetz), wes- halb es in dieser Hinsicht an dieser Stelle keiner Weiterungen bedarf. VII. Zivilbegehren

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Zivilansprüchen der Privatkläge- rin befasst und in diesem Zusammenhang die Grundlagen des Adhäsionsverfah- rens sowie der in diesem Rahmen geltend gemachten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche korrekt dargelegt. Es kann somit im Berufungsurteil auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 55 S. 38 + 44 f.).

- 24 -

2. Schadenersatz 2.1. Bezüglich des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin besteht kein Grund, von den vorinstanzlichen Überlegungen betreffend die ausgewiesenen Therapiekosten abzuweichen. Die Privatklägerin hat sich infolge des Übergriffes des Beschuldigten ab dem 8. August 2021 insgesamt elf Mal in eine psychothera- peutische Behandlung bei D._____ begeben, für welche sie Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'185.90 selber zu tragen hatte (vgl. Urk. 43/1 + 3). Es ist das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt mithin im Berufungsverfahren ohne Weite- res zu bestätigen. 2.2. Auch der erstinstanzliche Grundsatzentscheid betreffend allfällige zukünf- tige Kosten ist nicht zu beanstanden, nachdem angesichts des noch nicht absch- liessend verarbeiteten Ereignisses in der Tat nicht auszuschliessen ist, dass der Privatklägerin noch zusätzliche mit dem Ereignis kausale Aufwendungen für wei- tere Arzt- und/oder Therapiekosten anfallen könnten. Auch insofern ist dem Urteil des Bezirksgerichtes somit zu folgen, zumal die Verteidigung in dieser Beziehung auch heute keinerlei substantiierte Einwendungen vorgebracht hat (vgl. Urk. 70 S. 23).

3. Genugtuung 3.1. Was die anbegehrte Genugtuung anbelangt, so hatten die Taten des Be- schuldigten angesichts des Übergriffes auf die primären Geschlechtsteile der Pri- vatklägerin zweifellos nachhaltige Auswirkungen auf ihren mentalen Gesundheits- zustand, welche sich in einer vorübergehenden (zunächst gänzlichen und dann teilweisen) Arbeitsunfähigkeit sowie längerdauernden psychischen Problemen (namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen) äus- serten (vgl. Urk. 43/1; Urk. 71 S. 4), die eine mehrmonatige Behandlung nach sich zogen und bis heute nicht gänzlich überwunden scheinen, wobei allerdings an dieser Stelle offen bleiben muss, inwiefern die heute noch behandelten Verspan-

- 25 - nungen am Nacken ursächlich auf die Delinquenz des Beschuldigten zurückzu- führen sind (vgl. Urk. 43/2; Urk. 72/1.). 3.2. Andrerseits ist zu konstatieren, dass der Haupttat der Schändung in casu kein besonders intensiver Übergriff zu Grunde lag, welcher zudem nicht sehr lange andauerte. Das Verschulden des Beschuldigten ist diesbezüglich denn auch noch im leichten Bereich anzusiedeln, auch wenn der damit verbundene Vertrauensmissbrauch keineswegs zu bagatellisieren ist. Der Umstand, dass die Privatklägerin nicht bereits vor dem effektiven Übergriff eine Grenze setzte, darf ihr in der vorliegenden Situation selbstredend nicht zum eigenen Verschulden ge- reichen, doch dürfte sich der Beschuldigte in der Hoffnung, dass auch sein weite- res Verhalten letztlich auf keine verbale oder physische Gegenwehr treffen könnte, zu seinem Vorgehen ermutigt gefühlt haben. Das Verschulden der nachfolgenden sexuellen Belästigung ist zwar schwe- rer einzustufen, doch fehlt dieser Handlung ein qualifizierendes Element, da hier weder eine Widerstandsunfähigkeit ausgenützt noch eine irgendwie nötigende Einwirkung vorgenommen wurde, was auch im Rahmen der Bewertung der psy- chischen Unbill der Privatklägerin mit zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat der Beschuldigte nach der zeitnahen verbalen Unmutsbekundung der Privatkläge- rin seine Tathandlung sofort abgebrochen, weshalb auch dieser Übergriff lediglich relativ kurz dauerte. 3.3. Insgesamt rechtfertigt sich mithin nach Berücksichtigung der massgeben- den Bemessungskriterien sowie dem Vergleich mit gleichgelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2021 [Ge- schäfts-Nr. SB210073], Ziff. IX., Genugtuung von Fr. 1'500.–; Urteil des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 [Geschäfts-Nr. SB210502], Ziff. V., Genugtuung von Fr. 3'000.–; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom

8. November 2022 [Geschäfts-Nr. S 2021 45], E. 5, Genugtuung von Fr. 1'000.– wegen sexueller Belästigung; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich [Geschäfts-Nr. SB190383], Ziff. VI., Genugtuung von Fr. 4'000.–; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2016 [Geschäfts-Nr. SB160007], E. 7, Genugtuung von Fr. 2'500.–) für die beiden unmittelbar miteinander zusam-

- 26 - menhängenden Vorfälle die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juli 2021. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Zif- fern 8 und 10 - 12) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen im Grundsatz zu bestätigen, womit der Beschuldigte auch für dieses Verfahrens- stadium prinzipiell voll kostenpflichtig wird. Der Umstand, dass heute die Strafe bezüglich der Busse angepasst und die Genugtuung der Privatklägerschaft leicht reduziert wird, vermag daran angesichts der damit verbundenen Ermessensent-

- 27 - scheide nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'914.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 69). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 7'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.5. Die Vertreterin der Privatklägerin stellt für ihre Bemühungen und Barausla- gen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 1'378.80 (inkl. MwSt.) in Rech- nung (Urk. 72/2), wobei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit der Klientin nicht inkludiert sind. Dieser Aufwand ist eben- falls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwan- des für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klien- tin) erscheint mithin eine Entschädigung mit pauschal insgesamt Fr. 2'800.– ge- rechtfertigt. Mithin ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Pri- vatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Verteidigung beantragt für den Beschuldigten wegen der unrechtmäs- sig erlittenen Haft eine Genugtuung von Fr. 1'000.– (Urk. 70 S. 2 + 22 ff.). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen ange- wandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen sind unabhän-

- 28 - gig des Verfahrensausgangs rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Abgesehen davon, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der polizeilichen Vorführung eines schweren Sexualdelikts drin- gend verdächtigt wurde, bestand – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 25) – im vorliegenden Fall auch Kollusionsgefahr, da der Beschuldigte ohne Verhaft durch- aus auf die Privatklägerin hätte einwirken oder auch Beweise wie DNA-Spuren in den Praxisräumlichkeiten hätte vernichten können. Dass diese Bedenken durch- aus berechtigt waren, zeigte sich denn auch im Rahmen der Festnahme des Be- schuldigten, als er versuchte, Daten auf seinem Mobiltelefon zu löschen (vgl. Urk. 11/3 S. 2). Mithin bestanden Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO, wes- halb sich die polizeiliche Vorführung im Sinne von Art. 207 StPO als rechtmässig erweist. Selbiges gilt für die anschliessende Arretierung des Beschuldigten, wel- che rund 30 Stunden andauerte, ehe er unter Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber der Privatklägerin wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, da die Staats- anwaltschaft aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf einen Haftantrag ver- zichtete (vgl. Urk. 11/3-9). Nach dem Gesagten erweist sich die polizeiliche Vor- führung und Festhaltung des Beschuldigten als verhältnismässig und somit recht- mässig, weshalb sich eine Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

8. Dezember 2022 bezüglich der Dispositivziffer 9 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 3'000.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patien- tenkontakt lebenslänglich verboten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ als Schaden- ersatz Fr. 1'185.90 zu bezahlen.

7. Für den Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges eines allfälligen zusätzlichen Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 10. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewie- sen.

- 30 -

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungdispositiv (Ziff. 8 und 10 - 12) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin

- 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger

- 32 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.