Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Dossier 1 zusammengefasst vor, am Abend des 9. Juni 2021 hätten sich er und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Privatklägerin B._____, in einem Lagerraum in E._____, wo der Be- schuldigte in den Räumlichkeiten seiner Firma F._____ GmbH eine Bar eingerichtet habe, getroffen, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. In deren Verlauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und zu sich ge- zogen. Die Privatklägerin habe aus dem Raum flüchten wollen, was ihr jedoch miss- lungen sei. Der Beschuldigte habe sich ihr genähert, ihr von hinten in die Hose und unter die Unterhose an die Scheide gegriffen und mutmasslich versucht, seine Fin- ger in diese einzuführen. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie dies nicht wolle und versucht, den Beschuldigten von sich wegzudrücken, wobei sie sich dann zu- nächst von ihm habe lösen können. Der Beschuldigte habe sie jedoch wieder ein-
- 11 - geholt, sie anschliessend mit dem Bauch auf die Lounge gedrückt, sie darauf ge- dreht, so dass sie rücklings auf der Lounge gelegen sei. Hierbei habe er sie mit Ellbogen und Knie unter sich fixiert. Als die Privatklägerin sich mit Kratzen und Beis- sen zu wehren versucht habe, habe der Beschuldigte zurückgebissen. In der Folge habe er ihr ruckartig Hose und Unterhose ausgezogen, seinen eigenen Hosenladen geöffnet, seinen Penis herausgenommen und auf sein bereits erigiertes Glied ge- spuckt. Die Privatklägerin habe geschrien, er solle aufhören, "nein" und sie wolle das nicht, worauf der Beschuldigte entgegnet habe, weswegen sie denn so schreie, sie sei seine Frau, er habe das Recht dazu. Erst als die Privatklägerin in dieser Situation vor Ekel zu würgen und zu hyperventilieren angefangen habe, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie von sich weggeschubst. Hätte das Ver- halten des Beschuldigten bei der Privatklägerin kein Würgen und Hyperventilieren ausgelöst, hätte der Beschuldigte gemäss Anklage den Geschlechtsverkehr vollzo- gen, obschon die Privatklägerin ihm unmissverständlich mitgeteilt und zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle. Als die Privatklägerin geflohen sei und noch Gegenstände nach ihm geworfen habe, habe er ihr beim Ausgang in die Haare gespuckt (Urk. D1/21 S. 2 ff.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 vollumfäng- lich (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 22 ff.). Dementsprechend wird seitens der Verteidi- gung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 52 S. 26; Urk. 67 S. 2; Urk. 103 S. 1 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt (Urk. 61 S. 8-30).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 8-11). Er- gänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und
- 12 - Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein an- erkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom
8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).
3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 61 S. 12-30), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.
- 13 -
4. Würdigung 4.1. Beschuldigter 4.1.1. Bei der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vorab zu beachten, dass er während des gesamten Vorverfahrens die Aussagen zur Sa- che verweigerte. Wie soeben dargelegt, darf daraus nichts zu seinen Lasten abge- leitet werden. Hinsichtlich seiner später vor Vorinstanz (Prot. I S. 42 ff.) und im Rah- men der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) gemachten Aussagen ist jedoch zu berücksichtigen, dass er diese in Kenntnis sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel machte. Dementsprechend sind umso weniger Widersprüche in sei- nen Aussagen zu erwarten bzw. ein Fehlen von Widersprüchen spricht umso we- niger für die Richtigkeit, als wenn die Aussagen z.B. bereits zu Beginn des Verfah- rens gemacht worden wären und mehrere an unterschiedlichen Daten gemachte Aussagen miteinander verglichen werden könnten. Nachdem der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen in weiten Teilen schlicht bestreitet, kann von ihm, wie dies auch seitens der Verteidigung zutreffend angemerkt (Urk. 52 Rz. 9; Urk. 103 Rz. 42) und von der Vorinstanz erwogen (Urk. 61 S. 29) wird, nicht die- selbe Detailtreue wie von der Privatklägerin erwartet werden. Falls sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich nicht oder nur in Teilen zutrugen, wäre eine ins Detail gehende Bestreitung derselben schwierig, da in der Regel etwas nicht Vorgefallenes nur schwer substantiiert bestritten werden kann. 4.1.2. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten fest, seine Zeit- angaben zur Anwesenheit der Privatklägerin in den Räumlichkeiten der F._____ GmbH liessen Zweifel über die Wahrhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen, da er angegeben habe, die Privatklägerin sei 20-30 Minuten – maximal 40 Minuten – vor Ort gewesen (Prot. I S. 66). Dies stehe in klarem Widerspruch zu den Videoaufnah- men, die zeigen, dass die Privatklägerin um 18:22:11 Uhr beim Lager der F._____ GmbH eintraf und um 19:57:32 Uhr dieses wieder verliess (Urk. D1/9/3). Die Pri- vatklägerin sei mithin mehr als eineinhalb Stunden vor Ort gewesen. Es entstehe der Anschein, als würde der Beschuldigte einen Teil der Geschehnisse in seinen Schilderungen komplett ausblenden. Der Beschuldigte habe bloss Ausführungen zu den generellen Begleitumständen sowie zum ersten von der Privatklägerin ge-
- 14 - schilderten Sachverhaltsabschnitt gemacht, der das Streitgespräch betroffen habe. Dabei liessen sich diese Aussagen mit denjenigen der Privatklägerin mehrheitlich in Einklang bringen. So habe er ebenfalls von einem Streit über gemeinsame Ferien und seine Beziehung mit einer anderen Frau erzählt. Auch das Werfen von Werk- zeugen und Billardkugeln, was zum Bruch des Spiegels geführt haben solle, habe der Beschuldigte erwähnt (Prot. I S. 47). Abgesehen von diesem Streit habe er in- des sämtliche Vorwürfe zum Kerngeschehen pauschal bestritten. Es verbleibe da- mit eine zeitliche Lücke am Tatabend, die der Beschuldigte mit seinen Ausführun- gen zum Streit nicht zu füllen vermöge. Dieses lückenhafte Aussageverhalten des Beschuldigten spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 61 S. 27 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus der zeitlichen Fehleinschätzung, wie lange die Privatklägerin sich am fraglichen Abend in den Räumen der F._____ GmbH aufgehalten habe, noch nichts bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ableiten lässt, zumal – wie auch die Verteidigung darauf hinweist (Urk. 103 Rz. 43) – zeitliche Einschätzungen durch Aussagepersonen, insbeson- dere wenn einerseits teilweise ein dynamischer Sachverhalt gegeben ist und ande- rerseits die ersten Aussagen bereits längere Zeit nach den Ereignissen gemacht werden, regelmässig mit Vorsicht zu würdigen sind. Daraus, dass der Beschuldigte die Aufenthaltsdauer der Privatklägerin in den Räumen der F._____ GmbH deutlich zu kurz einschätzte, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, er habe in sei- ner Erzählung die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weggelassen. Dies gilt ins- besondere vor dem Hintergrund, dass die Zeitspanne ab der Eskalation des zu- nächst während längerer Zeit bloss verbalen Streits bis zum Verlassen der Räume durch die Privatklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nur wenige Minuten gedau- erte haben dürfte. 4.1.3. Die Vorinstanz zog die Aussagen des Beschuldigten sodann auch des- halb in Zweifel, weil er jeglichen sexuellen Kontext in Zusammenhang mit dem Ta- tabend abgestritten habe, indem gemäss seinen Aussagen weder die Privatkläge- rin noch er selbst irgendwelche sexuelle Andeutungen gemacht hätten. Zudem habe er abgestritten, dass er in der Vergangenheit auf seinen Penis gespuckt habe bzw. dass ihn dies sexuell errege, obschon kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin solche Praktiken bzw. Vorlieben des Beschuldigten erfunden haben
- 15 - sollte (Prot. I S. 49 und 51; Urk. 61 S. 28). Hierzu ist zu bemerken, dass alleine das Abstreiten jeglichen sexuellen Kontexts zwischen der Privatklägerin und ihm selbst am Tatabend durch den Beschuldigten noch nicht gegen die Richtigkeit seiner Aus- sagen spricht. Ausgehend von seiner Position, wonach es keinerlei sexuelle Hand- lungen an jenem Abend zwischen der Privatklägerin und ihm gegeben habe, ist ein solches Bestreiten somit nur logisch und konsequent und spricht nicht per se gegen die Richtigkeit der Aussagen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, das Bestreiten der Vorliebe des Spuckens auf den erigierten Penis sei deshalb unglaubhaft, weil kein Grund ersichtlich sei, weswegen die Privatklägerin dies erfinden sollte, so zieht sie einen Zirkelschluss. Ausgehend von der Position des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin die Vorwürfe gegen ihn erfunden habe, um ihm eins auszuwi- schen, erschiene ein derartiges Erfinden einer sexuellen Vorliebe des Beschuldig- ten als durchaus raffiniertes Verhalten. Auch aus diesem Bestreiten kann somit we- der für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten etwas ab- geleitet werden. 4.1.4. Wenig überzeugend erscheint die Sachverhaltsschilderung des Be- schuldigten aber dahingehend, als dass ihr die innere Logik abgeht. Wenn er ei- nerseits zunächst den Streit mit der Privatklägerin bezüglich gemeinsamer Ferien mit dem Sohn und wegen seiner Beziehung mit einer anderen Frau schilderte, an- dererseits aber auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich deren Verhaltens beim Verlassen der Räume der F._____ GmbH mittels Werfens von Werkzeugen und Billardkugeln, wobei letzteres zum Bruch des Spiegels geführt habe, zum Teil bestätigte, so fehlt dieser Erzählung die innere Struktur. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, weswegen die Privatklägerin derart hätte ausrasten sollen, dass sie mit Gegenständen um sich geworfen (vgl. Prot. I S. 47; Prot. II S. 22) und selbst ihre Schuhe vor Ort verloren hätte, wenn sich nicht etwas dazwischen ereignet hätte, dass die Privatklägerin derart in Rage brachte. Der verbal geführte Streit kann als Erklärungsgrund dafür jedenfalls nicht herangezogen werden, insbesondere nicht, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wolle nicht mit ihr in die Ferien bzw. könne sich keine Beziehung mit ihr vorstellen (Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 22), waren die beiden doch zu diesem Zeitpunkt bereits fast zwei Jahren getrennt und seither in einer On/Off-Beziehung mit längeren Unterbrüchen, wobei es bei den Treffen
- 16 - bzw. Kontakten zwischen ihnen laut dem Beschuldigten meistens darum gegangen sei, ob sich die beiden wieder versöhnen würden (vgl. Prot. I S. 42 f.). Die Thematik war mithin nicht neu, sondern eher ein Dauerthema zwischen den beiden. Entspre- chend vermögen auch die vom Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsver- handlung eingereichten Chat-Konversationen sowie Videos (Urk. 69/2-3; Urk. 104/1-7) nicht mehr darzulegen, als ohnehin schon bekannt ist bzw. auch nicht umstritten ist, nämlich dass die beiden seit ihrer Trennung immer wieder Kontakt hatten und offenbar auch eine gewisse sexuelle Anziehung zwischen den beiden vorlag, die On/Off-Beziehung in verschiedener Hinsicht konfliktbeladen war und die Privatklägerin der neuen Partnerin bzw. Mutter seines Kindes sehr ablehnend ge- genüberstand (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 4.2.1.). Daraus vermag der Be- schuldigte nicht Entscheidendes für sich und den hier relevanten Vorfall abzuleiten. Die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten erweckt somit den Eindruck, dass zwischen dem verbal geführten Streit einerseits und dem Verlassen der Räume der F._____ GmbH durch die Privatklägerin andererseits etwas erfolgt sein musste, was der Beschuldigte bei seiner Erzählung gewissermassen wie ausstanzte. 4.1.5. Auch wenn man die Aussagen des Beschuldigten mit den in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln abgleicht (vgl. Erw. 4.3.), so finden diese in den objektiven Beweismitteln keine Stütze. Wenn er etwa sein Eingeständnis über WhatsApp der Privatklägerin gegenüber, ihr die Hose ausgezogen zu haben, als ironische Aussage bezeichnete (Prot. S. 61), so vermag das nicht zu überzeugen, sondern wird vielmehr als Schutzbehauptung entlarvt (vgl. Erw. 4.3.1.). Ebenso we- nig vermochte der Beschuldigte eine irgendwie plausible Erklärung dafür zu bringen (Prot. I S. 64), wie seine DNA auf die Biss- oder Saugspur auf den Oberarm der Privatklägerin gelangte (vgl. Erw. 4.3.2.). 4.1.6. Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte im Gegen- satz zur Privatklägerin versuchte, eigenes unvorteilhaftes Verhalten komplett aus- zublenden, während er möglichst bemüht war, die Privatklägerin unvorteilhaft zu beschreiben (Urk. 61 S. 29). So behauptete er – der selbst während der On/Off- Beziehung mit der Privatklägerin eine Drittbeziehung einging und mit der neuen Partnerin ein Kind zeugte – zur Privatklägerin stets ehrlich gewesen zu sein und
- 17 - mit ihr eigentlich in Gutem auseinandergehen gewollt zu haben (Prot. I S. 62). Gleichzeitig zeichnete er von der Privatklägerin das Bild einer eifersüchtigen, irrati- onalen und terrorisierenden Ehefrau, die ihm den Zugang zum gemeinsamen Kind verwehre (vgl. Prot. I S. 34 f., 42 ff., 47, 50 f. und 59; Prot. II S. 21 ff., S. 34 f.). Dass die Privatklägerin versuchte, den Vater des gemeinsamen Kindes zu kontaktieren, wenn dieser die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, ist nach- vollziehbar und kann ihr jedenfalls nicht negativ angelastet werden. Auch der un- terschwellige Vorwurf, die Privatklägerin schröpfe ihn finanziell, wird vor dem Hin- tergrund der ausstehenden Unterhaltsbeiträge – zu deren Abänderung er soweit ersichtlich keine Anstrengungen traf, soweit er der Ansicht war, diese nicht bezah- len zu können – als Versuch entlarvt, die Privatklägerin in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen. Ebenso versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin als verlogen und betrügerisch darzustellen, indem er behauptete, sie habe Brustkrebs vorge- täuscht, damit er die Brust-Operation bezahlte (Prot. I S. 67), wobei er diesen Vor- wurf nicht belegen konnte. Diese Versuche zur Stimmungsmache – wohl zwecks Herabminderung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – sind der Glaubhaftigkeit des Aussageverhaltens des Beschuldigten jedenfalls nicht förderlich. 4.1.7. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Lügensignale ist die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Beschuldigten als deutlich vermindert zu qualifizieren. 4.2. Privatklägerin 4.2.1. Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, die Privatklägerin habe ein Motiv für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten gehabt, wobei es ihr um Frust, Ehre, Kränkung, Rache und darum gegangen sei, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen (Urk. 52 S. 2-5). Die Argumentation der Verteidi- gung vermag indessen nicht zu überzeugen. Wie zuvor bereits erwähnt und auch seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 61 S. 11 ff.), war zwar das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin konfliktbeladen und belastend, so dass die Privatklägerin wie von ihr dargelegt gegenüber dem Be- schuldigten durchaus auch starke negative Gefühle hegte, denen aber gleichzeitig eine weiterhin bestehende Zuneigung gegenüber stand, ansonsten sie den Be- schuldigten nicht während langer Zeit hätte zurückgewinnen wollen. Zu beachten
- 18 - ist bezüglich Prozessinteresse der Privatklägerin, dass eine Verurteilung mit einer möglichen längeren Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung für den Beschul- digten jedenfalls den finanziellen Interessen der Privatklägerin entgegenstand und nach wie vor steht, zumal der Beschuldigte jedenfalls im Falle einer Landesverwei- sung und Ausreise nach Serbien während Jahren keine Unterhaltsbeiträge würde bezahlen können. Auch geht aus den Aussagen der Privatklägerin einerseits und den in den Akten liegenden Chats zwischen den beiden andererseits hervor, dass sich die Privatklägerin ein stärkeres Engagement des Beschuldigten bezüglich des gemeinsamen Sohnes gewünscht hätte und das ihrer Ansicht nach fehlende Inter- esse des Beschuldigten am Sohn einer der Konfliktpunkte war. Dass sie dem Be- schuldigten das gemeinsame Kind hätte entziehen wollen, ist also nicht gegeben, weswegen eine Verurteilung des Beschuldigten samt allfälliger längerer Freiheits- strafe und Landesverweisung auch unter diesem Gesichtspunkt ihren geäusserten Interessen entgegengestanden wäre, zumal sich der Beschuldigte diesfalls umso weniger um den gemeinsamen Sohn kümmern und mit diesem Umgang pflegen könnte. Zwar kann bei längeren Konfliktsituationen zwischen Parteien ein Motiv für falsche Anschuldigungen nie gänzlich ausgeschlossen werden. Stehen die mögli- chen Konsequenzen des durch eine Anzeige ausgelösten Strafverfahrens den ob- jektiven Interessen der anzeigeerstattenden Partei wie vorliegend gegeben aber klar entgegen, wäre zu erwarten, dass sich dann konkrete Anhaltspunkte dafür fin- den liessen, weswegen diese Person aus emotionalen Gründen dennoch anders gehandelt hätte. Solche konkreten Anhaltspunkte sind aber nirgends ersichtlich, wie sowohl seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird und worauf auch nachfolgend einzugehen ist. Mithin ist festzustellen, dass zwar aufgrund der Kon- fliktsituation zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin ein theoretisches Motiv der Privatklägerin für Falschanschuldigungen nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann, jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür aber fehlen. 4.2.2. Vorab ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu berück- sichtigen, dass es sich bei den Ereignissen im Kern des Anklagesachverhalts, also ab der Zuspitzung des Streitgesprächs zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin in Form des von ihr geäusserten serbokroatischen Kraftausdrucks "boli me pizda" bis zum Verlassen des Raums durch die Privatklägerin, um einen dynamischen
- 19 - Sachverhaltsablauf handelte. Dass eine Aussageperson einen solchen dynami- schen Sachverhaltsablauf in mehreren Einvernahmen und über längere Zeit abso- lut gleichbleibend zu schildern vermag, ist praktisch auszuschliessen. Gewisse Ab- weichung zwischen den Depositionen unterschiedlichen Datums stellen daher nicht automatisch Widersprüche dar, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen insge- samt sprechen, sondern vielmehr stellt sich im Falle unterschiedlicher Aussagen die Frage, ob es sich um erklärbare Abweichungen in den Aussagen handelt oder nicht. 4.2.3. Vorliegend präsentiert sich das Aussageverhalten der Privatklägerin im Rahmen der Untersuchung im Kerngeschehen als detailreich und plastisch geschil- dert, plausibel, in sich schlüssig und frei von relevanten, unauflösbaren Widersprü- chen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen bei der Polizei nur knapp einen Tag nach dem zu prüfenden Tatzeitraum erfolgten, während diejenigen bei der Staatsanwaltschaft knapp fünf Monate später stattfanden, weswegen letztere zwingend auch einen gedanklichen Verarbeitungsprozess der Privatklägerin spie- geln. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erfolgten dann fast 23 Monate nach den fraglichen Ereignissen, so dass vor diesen Aussagen nochmals ein umso längerer gedanklicher Verarbeitungspro- zess stattgefunden haben musste. Dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht mehr mit demselben Detailreichtum wie noch in der Untersu- chung auszusagen vermochte (vgl. Prot. I S. 21 ff.), vermag daher nicht zu überra- schen und spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer früheren Aussagen. 4.2.4. Gleichbleibend erfolgte zunächst die Schilderung des Wortgefechts, das gemäss Aussagen der Privatklägerin den Auslöser für die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten dargestellt habe. Als Reaktion darauf, dass der Beschuldigte gesagt habe, es gehe ihm elend, habe sie ihm auf Serbisch gesagt "boli me pizda" bzw. wörtlich übersetzt: "meine Vagina tut weh". Sinngemäss heisse das, es gehe ihr "am Arsch vorbei". Darauf habe er erwidert, ob er es ihr so richtig geben solle, so dass es ihr wirklich weh tun würde (Urk. D1/5/2 S. 8). Sie habe dann erst noch gelacht und "nein" bzw. "hättest du gerne" gesagt, woraufhin er sie dann an der Hand gepackt und zu sich gezogen habe (Urk. D1/5/2 S. 8). In der polizeilichen
- 20 - Einvernahme schilderte sie das so, dass sie ihm auf Serbisch "meine Vagina tut weh" gesagt habe, womit man umgangssprachlich zum Ausdruck bringe: "es kratzt mich nicht". Er habe darauf erwidert: "ah was es kratzt dich nicht, dann mache ich es erst recht, dass die Vagina weh tut" (Urk. D1/5/1 S. 4). Anzumerken ist, dass die Privatklägerin hierdurch auch einräumte, selbst jedenfalls verbal zur Eskalation des Streits beigetragen zu haben, was ein Wahrheitssignal darstellt. Hätte sie den Be- schuldigten möglichst schwer belasten wollen, wäre nicht mit einer solchen Aus- sage zu rechnen. Zudem wirkt die Aussage auch vom Ablauf des Streits her be- trachtet in sich logisch, indem die Privatklägerin gemäss ihrer Darstellung durch die Verwendung einer vulgären Redewendung mit Bezug auf ihre Vagina ungewollt ein sexuelles Element in den bis dahin lediglich verbal geführten Streit brachte. Die Schilderung des zunächst verbalen Streits erfolgte zudem sehr lebensnah, was ein klarer Hinweis auf tatsächlich Erlebtes darstellt. 4.2.5. Ebenso gleichbleibend erfolgten die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Position, kurz bevor der Beschuldigte sie über die Lounge gezogen habe. So wiederholte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft die bei der Po- lizei gemachte Aussagen, dass sie neben bzw. vor der Lounge gestanden habe (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 8 und 11), wobei der Einwand der Verteidigung, die darin einen Widerspruch sehen wollte (Urk. 52 Rz. 16 f.), als unbehilflich zu be- zeichnen ist, kommt es doch auf den Blickwinkel bzw. die räumliche Perspektive an, ob man sich in einem gewissen Moment "vor" oder "neben" einem Objekt be- findet, so dass damit ohne Weiteres dieselbe Position beschrieben werden kann. Widerspruchsfrei erfolgten weiter die Aussagen der Privatklägerin zu den grund- sätzlichen Abläufen, wie der Beschuldigte im Folgenden vorgegangen sei. So habe er sie fixiert, indem er mit dem Ellbogen und den Knien auf ihr drauf gewesen sei. Er habe ihr auf die Brust gedrückt, welche sie frisch operiert hatte, worauf sie ge- schrien habe, dass es ihr weh tue. Sie habe ihn dann irgendwann gebissen und er habe sie zurückgebissen (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 9 und 13). Im weiteren Verlauf habe er sie mit der einen Hand festgehalten und mit der anderen Hand ihre Hose heruntergezogen, später dann seine Hose aufgemacht und auf seinen Penis ge- spuckt (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 9). In jenem Moment habe er gesagt, dass er dies dürfe, zumal sie seine Frau sei, sie solle nicht so tun. Dies alles habe er getan,
- 21 - obschon sie mehrfach geschrien habe, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 12 f.). 4.2.6. Festzustellen ist bei allen diesen Schilderungen einerseits, dass sie ei- nen hohen Grad an Detailliertheit und Originalität aufwiesen – wie z.B. das lediglich Öffnen der Hose seitens des Beschuldigten, statt diese ganz herunter zu ziehen, das Spucken auf den bereits erigierten Penis sowie die Aussage des Beschuldig- ten, er dürfe mit ihr Sex haben, weil er ihr Mann sei, das Lösen bzw. nach hinten Biegen der Gel-Nägel infolge ihrer Abwehrversuche, ihre Abwehrversuche mittels Schreiens, Kratzens und Beissens, worauf der Beschuldigte auch sie in den rechten Oberarm gebissen habe, oder die Brustschmerzen aufgrund einer einige Zeit zuvor erfolgten Brustoperation – und andererseits, dass die Privatklägerin bei den ver- schiedenen Handlungen ihre jeweilige Gefühlslage in sehr authentisch wirkender Weise zu schildern vermochte und nicht ausschliesslich körperliche Schmerzen er- wähnte. So schilderte sie bereits in der ersten Einvernahme lebensnah und nach- vollziehbar, angesichts der vielen Streitereien, die sie gehabt hätten, habe sie zu- nächst keine Angst gehabt und erst als es eskaliert sei, was sie insbesondere auch anhand der Körperhaltung und des Blickes des Beschuldigten erkennen konnte, habe sie Angst und ein Gefühl des Kontrollverlustes bekommen (Urk. D1/5/1 S. 7). Vor Vorinstanz ergänzte sie, es habe ihr wehgetan, dass ihr Ehemann so "grusig" zu ihr sein könne (Prot. I S. 25), sowie dass die On/Off-Beziehung für sie extrem belastend gewesen sei, da sie ihrem Ehemann nach wie vor habe gefallen wollen (Prot. I S. 21). Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, die Privatklägerin habe keine Emotionen beschrieben (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 24), erweist sich daher als aktenwidrig. Ebenso fehl geht der Einwand der Verteidigung hinsichtlich der vermeintlichen Gefühlslage der Privatklägerin, es sei sonderbar für ein Opfer in Panik an den Tatort zurückzukehren, um die verloren gegangene Unterhose zu suchen (Urk. 52 Rz. 38; Urk. 103 Rz. 24). Ob die Privatklägerin, wie von der Vor- instanz erwogen (Urk. 61 S. 22), allenfalls im Wissen darum, dass die Lagerräum- lichkeiten auch durch andere Arbeiter benutzt werden, aus Scham zurückkehrte, um die Unterhose zu suchen, ist denkbar, kann aber offengelassen werden. Nach- dem der Beschuldigte gemäss Schilderung der Privatklägerin selbst von ihr abliess und bei ihr in den ersten Minuten nach den fraglichen Ereignissen offenbar Wut
- 22 - aufgrund des soeben Erlebten die vorherrschende Gefühlslage darstellte – was sich auch in der von ihr geworfenen Billardkugel, die einen Spiegel zertrümmerte, zeigte –, erscheint ein kurzes Zurückkehren, um nach dem verlorenen Tanga zu suchen, keineswegs aussergewöhnlich. Die von ihr geschilderte Gefühlslage wäh- rend der jeweiligen Ereignisse präsentiert sich jedenfalls als nachvollziehbar und kongruent mit den von ihr geschilderten Handlungen des Beschuldigten und ihr selbst. 4.2.7. Mehrere Realitätskriterien weist auch die Schilderung der Privatklägerin auf, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte schliesslich sein Vorhaben abgebro- chen und von ihr abgelassen habe. Gleichbleibend schilderte sie bei der Polizei (Urk. D1/5/1 S. 5) wie auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/2 S. 9, 13-15), sie habe es ekelhaft gefunden und ihm dies gesagt. Sie habe zu würgen und hy- perventilieren begonnen, woraufhin es ihm "abgelöscht" habe. Er habe sie darauf von sich weggeschubst und gesagt: "Du findest mich eklig? Ich finde dich eklig." (Urk. D1/5/2 S. 9 und 13). In der Folge habe sie ihre Hose vom Boden aufgelesen und angezogen. Anschliessend sei ein Spiegel kaputt gegangen, weil sie versucht habe, ihn mit einer Billardkugel abzuschiessen (Urk. D1/5/2 S. 9). Zudem habe sie Metallsachen und Spachtel nach ihm geworfen (Urk. D1/5/2 S. 14). Der Beschul- digte habe darauf ihr Auto mit einer Art Axt kaputt machen wollen, bevor sie dann nach gegenseitigem Anspucken, wie sie bei der Staatsanwaltschaft ergänzend be- richtete, die Örtlichkeit mit ihrem Auto habe verlassen können (Urk. D1/5/2 S. 9 f. und 14 f.). Nebst der Widerspruchsfreiheit ist diesen Schilderungen auch ein sehr hoher Grad an Originalität zu attestieren, indem es schwer vorstellbar erscheint, dass die Privatklägerin dies so schildern würde, wenn sie es nicht tatsächlich so erlebt hätte. Zudem stellt die Erwähnung, dass der Beschuldigte – wenn auch durch den seitens der Privatklägerin manifestierten Ekel motiviert – letztlich von sich aus von ihr abgelassen habe, ein für ihn entlastendes Merkmal dar, dass sie kaum vor- gebracht hätte, wenn sie den Beschuldigten wider besseres Wissens hätte mög- lichst schwer oder gänzlich falsch belasten wollen. Dasselbe gilt für das geschil- derte Verhalten ihrerseits, indem sie ihre Aggressionshandlungen in unmittelbarem Anschluss an die Tathandlungen des Beschuldigten von sich aus einräumte. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten wider besseres Wissens möglichst schwer
- 23 - oder gänzlich falsch belasten wollen, hätte sie kaum derartige Aggressionshand- lungen ihrerseits eingeräumt. 4.2.8. Zu beachten ist, dass der Vergleich der Depositionen der Privatklägerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft auch Unterschiede aufweist, die bei Lichte betrachtet aber erklärbar sind und damit keine unauflösbaren Widersprüche darstellen. Während ihre Schilderungen bei der Polizei nur wenige Stunden nach den zu beurteilenden Ereignissen noch teilweise unstrukturiert und bruchstückhaft erscheinen, wirkt die Schilderung bei der Staatsanwaltschaft klar strukturierter im Ablauf. Den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 17 ff.) ist aber darin zuzustim- men, dass sich dies mit einer unterschiedlichen Befragungstechnik anlässlich der beiden Einvernahmen erklären lässt, indem bei der Polizei lediglich offene Fragen gestellt wurden, so dass die Privatklägerin jeweils ausführte, was für sie als Erin- nerung gerade zuvorderst stand, während die Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft darauf ausgerichtet war, eine klare zeitliche Struktur in den Erzählstrang der Privatklägerin zu bringen und von vielen Nachfragen geprägt war. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es nur logisch, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwalt- schaft gewisse Details zu nennen vermochte, die in der polizeilichen Einvernahme wohl noch untergingen, insbesondere dass sie sich zwischendurch mehrere Male vom Beschuldigten habe lösen können, während ihre Depositionen bei der Polizei auf einen Handlungsablauf ohne Unterbrüche hindeuteten. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen wird (Urk. 61 S. 19), stellt eine eher un- strukturierte und sprunghafte Erzählweise der Privatklägerin ein Realitätskriterium dar, indem sie für einen Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht. Trotz des wie ein- leitend angemerkt dynamischen Ereignisablaufs im Kernbereich der Anklage ver- strickte sich die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 29; Urk. 103 Rz. 13 ff.) – auch hinsichtlich des Herunterziehens ihrer Hose durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/2 S. 13 F/A 69; Prot. I S. 23 und 25) – in keinerlei unauflösbare Widersprüche. Der Versuch der Verteidi- gung, aufgrund einzelner Details in den Aussagen der Privatklägerin verschiedene geschilderte Tatversionen zu erblicken, zielt daher ins Leere.
- 24 - 4.2.9. Eine Aggravationstendenz wollte die Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin zum von ihr geschilderten Griff des Beschuldigten in ihre Hose bzw. an ihre Vulva erblicken (Prot. I S. 79 f.; Urk. 103 Rz. 26 f.). Bei der Polizei führte die Privatklägerin dazu aus, der Beschuldigte habe ihr in die Hose gefasst. Sie wisse aber nicht, ob über oder unter der Unterhose (Urk. D1/5/1 S. 4). Bei der Staatsan- waltschaft sagte sie dazu, der Beschuldigte habe sie dann an die Lounge gedrückt bzw. so halb über die Lounge drüber gelehnt, mit seiner Hand von hinten in ihre Hose gefasst und sie vaginal berührt. Ob der Beschuldigte mit seinen Fingern va- ginal eingedrungen sei oder nicht und wie viele Finger es gewesen seien, habe sie aufgrund des Gerangels nicht mehr spüren können. Sie habe sich gewindet und versucht, seine Hand wegzudrücken und sich mit dem Kopf zu wehren. Weiter habe sie mehrfach "Stopp" gerufen und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Irgendwann habe er dann von ihr abgelassen und sie habe über die Lounge springen können (Urk. D1/5/2 S. 8 und 11 f.). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass grundsätzlich ein Griff unmittelbar ans Geschlechtsteil der Privatklägerin und allenfalls ein Eindringen mit dem Finger eine schwerere Belastung darstellt, als lediglich ein Griff ans Ge- schlechtsteil, wenn sich noch der Stoff der Unterhose dazwischen befand. Zu be- rücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft gewisse Unsicherheiten einräumte, indem sie bei der Polizei nicht zu sagen vermochte, ob sich die Hand über oder unter der Unterhose befun- den habe, während sie bei der Staatsanwaltschaft zumindest implizit davon aus- ging, die Hand sei unter der Unterhose gewesen; ob der Beschuldigte auch in sie eingedrungen sei, konnte sie aber nicht beurteilen. Wäre es der Privatklägerin im Sinne einer Aggravation effektiv darum gegangen, den Beschuldigten nunmehr schwerer zu belasten, hätte sie diese Unsicherheit nicht eingeräumt, wobei das Einräumen der fehlenden Möglichkeit, das zu beurteilen, wiederum ein Realitäts- kriterium darstellt. Dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin in diesem Punkt vor dem Hintergrund erlebter Flashbacks (Urk. D1/5/2 S. 18) im Verlaufe von knapp fünf Monaten etwas veränderten, erscheint durchaus nachvollziehbar, wobei ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 61 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 26 f.) zu bezweifeln ist, dass die Vorkommnisse der Privatklägerin im Laufe der Zeit klarer wurden. Nachdem sich die Privatklägerin nur knapp einen Tag nach den
- 25 - Ereignissen nicht sicher war, ob sich die Hand des Beschuldigten unmittelbar an ihrer Vulva befand oder sich dazwischen noch der Stoff der Unterhose befand, er- scheint es durchaus nachvollziehbar, wenn sie im Verlaufe der Zeit samt häufiger gedanklicher Befassung und Flashbacks zu glauben begann, die Hand des Be- schuldigten habe sich unmittelbar auf ihrem Geschlechtsteil befunden, was eine umso schwere Betroffenheit ihrerseits darstellte. Vor dem Hintergrund der wieder- holt geschilderten Unsicherheit in diesem Punkt kann zwar nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit den Fingern tatsächlich vaginal in sie eingedrungen ist. Eine Aggravation der Belastungen, die sämtliche ihrer diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen würden, kann in ihren Aussagen allerdings – entgegen der Verteidigung – jedenfalls auch nicht erblickt werden. 4.2.10. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 25) auch nebensächliche Details, die nicht zum eigentlichen Kerngeschehen gehören, nannte. So merkte sie Details an wie die bereits erwähnten Würfe der Billardkugel und des Spachtels, das vom Beschuldigten angedrohte Kaputtmachen ihres Autos mit einem axtähnlichen Gegenstand sowie bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass der Beschuldigte Popcorn gegessen habe (Urk. D1/5/1 S. 5 f., D1/5/2 S. 7 ff.). Das Nennen solcher Nebensächlichkeiten ohne unmittelbaren Bezug zum Kernbereich der Anklage stellt ein weiteres Realitätskriterium dar. Anzumerken ist, dass der Umstand, wo- nach die Privatklägerin einen Teil der Nebendetails, das Essen des Popcorns durch den Beschuldigten, erst bei der Staatsanwaltschaft schilderte, dürfte der erwähnten unterschiedlichen Befragungstechnik geschuldet sein und spricht entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 14; Urk. 103 Rz. 25) nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen. Insbesondere ein derartiges zusätzliches Detail in ihren Aussagen, das für den Kernbereich der Anklage eigentlich völlig belanglos ist, zeigt, dass die Privatklägerin auch in ihrer zweiten Einvernahme bemüht war, ihre Erlebnisse aus freier Erinnerung wiederzugeben und nicht einfach gewissermassen eingeübte bei der Polizei gemachte Aussagen zu wiederholen. 4.2.11. Anzumerken ist in formeller Hinsicht, dass eine Einvernahme der Privat- klägerin vor Berufungsinstanz weder notwendig noch sinnvoll erscheint. Zwar han-
- 26 - delt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um Vieraugende- likte. Ihre parteiöffentlichen Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden auf Video aufgezeichnet (vgl. Urk. D1/5/2 S. 1 und D1/5/3), so dass sich auch die ge- richtlichen Instanzen ein Bild vom Verhalten der Privatklägerin anlässlich ihrer Aus- sagen in der Untersuchung machen können. Zudem wurde die Privatklägerin vor Vorinstanz als Auskunftsperson einvernommen (Prot. I S. 14 ff.). Die Privatklägerin sagte wie dargelegt im Wesentlichen konstant und in sich logisch aus und zudem werden ihre Aussagen – wie nachfolgend zu zeigen ist – durch weitere Beweismittel gestützt. Auf eine Einvernahme als Auskunftsperson vor Berufungsinstanz kann daher gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2.; m.H.a. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2) verzichtet werden, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass eine Ein- vernahme der Privatklägerin gut drei Jahre nach den Tathandlungen sachdienlich wäre. 4.2.12. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin – vorerst für sich allein betrachtet – als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.3. Objektive Beweismittel 4.3.1. Der in den Akten liegende WhatsApp-Chatverlauf stützt die Aussagen der Privatklägerin. So schrieb der Beschuldigte: "Du hesch mer zerst is gsicht kspuclt" (Urk. D1/6/1 S. 2). Sodann bestätigte der Beschuldigte im Chat, der Privat- klägerin die Hose ausgezogen zu haben: "Ja das hani us spass". Dagegen demen- tierte er per WhatsApp-Nachricht den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung: "Aber vergewaltige spinnsch" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte die Bestätigung des Ausziehens der Hose dann ebenfalls in Abrede mit dem Einwand, seine Nachricht sei ironisch ge- meint gewesen (Prot. I S. 61). Hierzu führte die Verteidigung aus, bei elektronischer Korrespondenz seien Zynismus, Sarkasmus und Ironie ein zweischneidiges Schwert, und zog einen Vergleich zu einem umstrittenen Tweet von Regierungsrä- tin Jacqueline Fehr im Jahr 2015 (Urk. 52 Rz. 50). Dazu ist zu bemerken, dass der Vergleich der Verteidigung nicht verfängt, stellen doch in politischen Auseinander-
- 27 - setzungen jedenfalls Ironie und Sarkasmus ein öfters gesehenes Stilmittel dar. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die betreffende Bestäti- gung des Beschuldigten hätte ironisch gemeint sein können, was z.B. im Falle einer bewussten Überzeichnung der Fall gewesen wäre. Vielmehr stellte er sogleich den Vergewaltigungsversuch kategorisch in Abrede, was ein durchaus differenziertes Bestreitungsverhalten zeigt. Auch das von der Verteidigung an der Berufungsver- handlung vorgetragene neue Vorbringen, wonach sich diese Nachricht "Ja das hani us spass" nicht auf das Ausziehen der Hosen der Privatklägerin beziehen müsse, sondern vom Beschuldigten genauso gut auf eine frühere Nachricht kurz davor, etwa betreffend das Anspucken, hätte bezogen sein können (Urk. 103 Rz. 31), ver- fängt bereits deshalb nicht, weil der Beschuldigte selber solches nicht behauptet, sondern in der Befragung an der Hauptverhandlung vielmehr angab, dass diese Nachricht – wenn angeblich auch nur ironisch gemeint – auf das Ausziehen der Hosen bezogen gewesen sei (Prot. I S. 61). Mithin bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte im WhatsApp-Chat gegenüber der Privatklä- gerin einräumte, ihr die Hosen ausgezogen zu haben, dies indessen als aus Spass erfolgt zu bagatellisieren versuchte. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden somit durch die Chat-Verläufe zusätzlich gestützt. 4.3.2. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 28. Oktober 2021 (Urk. D1/8/1) hält diverse ärzt- lich diagnostizierte Verletzungen fest, die mit der Darstellung der Privatklägerin übereinstimmen. Dementsprechend sind auch im Fotobogen des Forensischen In- stituts Zürich, FOR, einige blaue Flecken bzw. Hämatome ersichtlich, die auf er- folgte körperliche Einwirkungen hinweisen (Urk. D1/7/2). Das Institut für Rechtsme- dizin der Universität Zürich (IRM Zürich) stellte bezüglich zwei am Oberarm nebe- neinanderliegenden Blutergüssen in seinem besagten Gutachten fest, dass diese wundmorphologisch wahrscheinlich durch einen Biss verursacht worden seien (Urk. D1/8/1 S. 5). Gemäss Kurzbericht des FOR konnte bei der mutmasslichen Bissspur am Oberarm rechts der Privatklägerin DNA des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. D1/7/6 S. 2). Ein im Auftrag der Verteidigung erstelltes Privatgutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hielt fest, angesichts des Fehlens von Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut-
- 28 - Weichteil-Verletzungen, die aus der Einwirkung der Zähne resultierten, werde der Befund plausibel durch das Einsaugen einer Hautfalte des Oberarms in den Mund
– eine Saugverletzung, ein sogenannter "Knutschfleck" – erklärt. Nach Ansicht der Privatgutachter handle es sich damit nicht um eine "klassische Bissverletzung" (Urk. 81 S. 3). Das hierauf in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten des IRM Zürich hielt dagegen fest, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Befund nicht einen, sondern zwei nebeneinanderliegende, bogenförmig, gegeneinander konkave Blutergüsse darstelle. Eine Entstehung dieses Befundes durch eine Saug- verletzung erscheine deshalb unwahrscheinlich, da dafür mindestens zwei Saug- verletzungen nötig wären. Dass zwei solcher Saugverletzungen isoliert voneinan- der – mithin durch zwei unterschiedliche Saugwirkungen – entstanden sein könn- ten, könne zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheine auf- grund der Form jedoch als eher unüblich. Die betreffende Verletzung sei mithin im Ergebnis am ehesten nicht mit einer Saugverletzung vereinbar (Urk. 93 S. 3 f.). Bezüglich der bei der Privatklägerin konstatierten Verletzungen ist festzustellen, dass diese – unabhängig von der exakten forensisch-medizinischen Definition der besagten Verletzung am rechten Oberarm der Privatklägerin – mit ihren Schilde- rungen der Ereignisse konvergieren bzw. diesen keineswegs entgegenstehen. Dass keine Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut- Weichteil-Verletzungen verursacht wurden, ergibt sich aus allen Gutachten, ist auch für medizinische Laien aus den Fotos ersichtlich und wird dem Beschuldigten im Übrigen auch nicht vorgeworfen. Gemäss Ergänzungsgutachten des IRM Zürich spricht jedoch auch die Abwesenheit sichtbarer Verletzungen der äusseren Haut- schicht – insbesondere auch das Fehlen von Zahnabdrücken – nicht gegen eine Bissverletzung, nachdem das Verletzungsbild letztlich von verschiedenen Faktoren abhänge und – neben individueller Blutungsneigung oder schützender Kleidung zwischen Gebiss und dem geschädigten Hautareal – insbesondere geringer Kraftaufwand bzw. beschränkte tangentiale Kräfteeinwirkung zwischen Hautmantel und Gebiss diesbezüglich begünstigend wirken würden (Urk. 93 S. 3 f.). Die Privat- klägerin beschrieb wie vorstehend dargelegt wiederholt und widerspruchsfrei, wie der Beschuldigte ihr die fragliche Verletzung am Oberarm als Reaktion auf ihr Beis- sen mit dem Mund zugefügt habe. Dass dies für sie mit zumindest im Moment der
- 29 - Beifügung wahrnehmbaren Schmerzen verbunden gewesen sein musste, zeigt sich aus dem Umstand, dass überhaupt eine Verletzung resultierte. Nach dem Ge- sagten ist von einer Saugverletzung im Sinne eines "Knutschflecks" – gestützt auf die überzeugende Begründung im Ergänzungsgutachten des IRM Zürich entgegen der Verteidigung und dem von ihr eingereichten Privatgutachten – sodann nicht auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass exakt an der betreffenden Körperstelle der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, ist einhergehend mit den Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr diese Verletzung zugefügt hat. Die im Rahmen ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung zwar etwas relativierte Theorie der Verteidigung, wo- nach sich die Privatklägerin selber gebissen bzw. gesaugt, anschliessend die Biss- bzw. Saugwunde desinfiziert und die DNA des Beschuldigten auf die Bisswunde getan haben könnte (Urk. 52 Rz. 52; Urk. 103 Rz. 40), ist als lebensfremd zu qua- lifizieren. Dass die Verletzung von einem früheren Zeitpunkt stammen könnte, die am Tattag nur unabsichtlich bzw. zufällig oberflächlich mit der DNA des Beschul- digten kontaminiert worden wäre, und die Privatklägerin dann zu einer bewussten Falschaussage verleitet haben könnte, um den Beschuldigten zusätzlich zu belas- ten, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung mutmasste (Urk. 103 Rz. 40), erscheint bereits deshalb als wenig wahrscheinlich, als es sich nicht einfach um irgendeinen blauen Flecken handelte, der auch im Alltag schnell mal entstehen kann, sondern wie dargelegt um eine Bissverletzung, was bei er- wachsenen Personen doch eine sehr seltene Erscheinung darstellt. Zwar wären solche von der Verteidigung vorbrachte Inszenierungen rein theoretisch wohl mög- lich. Wie im Rahmen der Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin dar- gelegt, wäre aber zu erwarten, dass sich im Falle einer derart konstruierten Falsch- belastung auch in ihren sonstigen Aussagen Hinweise auf Falschaussagen finden liessen, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr weisen die Aussagen der Privatkläge- rin auch diverse für den Beschuldigten entlastende Merkmale auf. Der unmittelbar nach den Ereignissen erfolgten Strafanzeige der Privatklägerin ging eine zufällige, von keiner der beteiligten Personen vorhergesehene Auseinandersetzung voraus. Die Annahme, die Privatklägerin hätte sich irgendwann zwischen der Wegfahrt vom Tatort mit dem Auto und dem Erscheinen bei der Polizei noch schnell selbst eine
- 30 - Wunde am Oberarm zufügen und diese mit DNA – z.B. aus Speichel – des Be- schuldigten drapieren sollen, nur um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erhär- ten, erscheint mithin gar arg konstruiert. Das gutachterlich festgestellte Spurbild bezüglich der Verletzung der Privatklägerin am Oberarm stützt somit einerseits die Aussagen der Privatklägerin und widerlegt andererseits die Aussagen des Beschul- digten, der trotz Vorhalt der Gutachten ein Beissen oder Ähnliches der Privatkläge- rin bestritt (Prot. I S. 64; Prot. II S. 24). Was die weiteren festgestellten Verletzungen der Privatklägerin betrifft, so räumte der Beschuldigte ein, dass die Hämatome am Arm von ihm stammen könnten. Die weiteren Verletzungen stritt er indes ab und betonte unter Hinweis auf die einge- reichten Belege, dass die Privatklägerin häufiger blaue Flecken bekomme (vgl. Prot. I S. 59 f.; Urk. 45/4; Prot. II S. 23 f.). Mit der Verteidigung (Prot. I S. 81) ist davon auszugehen, dass nicht alle Blutergüsse dem Beschuldigten zuzuschreiben sind, da die Privatklägerin – wie sie beim IRM von sich aus erklärte (Urk. D1/8/1 S. 3) – bereits bei geringen Einwirkungen zu blauen Flecken neigt. Nichtsdestotrotz stützt aber der Umstand, dass an verschiedenen Körperstellen der Privatklägerin Blutergüsse konstatiert wurden, ihre wiederholten Aussagen, wonach es zwischen dem Beschuldigten und ihr am fraglichen Abend zu einer tätlichen Auseinanderset- zung gekommen sei. 4.3.3. Vor Vorinstanz wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens wurde sei- tens der Verteidigung bezüglich des Gutachtens des IRM Zürich vom 28. Oktober 2021 vorgebracht, die Privatklägerin habe den Beschuldigten anlässlich der ärztli- chen Untersuchung des Würgens bezichtigt, diesen Vorwurf nach dem negativen Befund durch die Gutachter in der Folge indes wieder fallengelassen (Urk. 52 Rz. 7; Urk. 103 Rz 11). Im besagten Gutachten ist im einleitenden Absatz effektiv in all- gemeiner Weise die Rede davon, die Privatklägerin habe geltend gemacht, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, während in jenem Absatz aber sonst kein einziger der dem Beschuldigten sonst gemachten Tatvorwürfe auch nur erwähnt wird. Unter dem Titel "Anamnese und rechtsmedizinische Untersuchung" und dem Subtitel "Freiwillige Angaben der betroffenen Person", werden dann jedoch sehr detailliert die Angaben der Privatklägerin zusammengefasst, wobei diese mit den
- 31 - später bei der Polizei und noch später bei der Staatsanwaltschaft gemachten An- gaben übereinstimmen. Dabei ist nirgends die Rede davon, die Privatklägerin hätte dem Beschuldigten der untersuchenden Ärztin gegenüber vorgeworfen, sie ge- würgt zu haben (Urk. D1/8/1 S. 2). Anzumerken ist ferner, dass ein negativer Be- fund oder überhaupt irgendein Befund seitens der untersuchenden Ärztin der Pri- vatklägerin auch kaum vor Ort mitgeteilt worden wäre, so dass noch während lau- fender ärztlicher Untersuchung ein Anpassen der Belastungen hätte erfolgen kön- nen. Für diesbezügliche übersteigernde und später wieder zurückgenommene Be- lastungen der Privatklägerin der untersuchenden Ärztin gegenüber bestehen somit bereits deshalb keine Anhaltspunkte. Entsprechend kann der genaue Hintergrund dieser Erwähnung letztlich offen bleiben, wenngleich sich mit der Staatsanwalt- schaft am ehesten der Schluss aufdrängt, dass diese nur der Vollständigkeit halber im einleitenden Absatz Erwähnung fand, nachdem das IRM bei körperlichen Unter- suchungen eines Opfers in der Regel eine gesamtheitliche Untersuchung vor- nimmt, die ohnehin unabhängig von den mündlichen Angaben der zu untersuchen- den Person erfolgt (vgl. Prot. II S. 32). 4.3.4. Aus der Fotodokumentation des Tatorts (Urk. D1/6/2) erhellt sich, dass die anlässlich ihrer Einvernahmen erfolgten räumlichen Beschreibungen durch die Privatklägerin optisch nachvollziehbar sind, wobei ihre Ausführungen zufolge Feh- lens relevanter Ungereimtheiten plausibel wirken. Anzumerken ist, dass der Ein- wand der Verteidigung vor Erstinstanz, wonach es sei logisch inkonsistent sei, dass die Schuhe gemäss Fotodokumentation nicht bei der Couch, wo das Gerangel ge- mäss Anklage stattgefunden haben solle, sondern beim Gestell lagen (Urk. 52 Rz. 27), ins Leere zielt, zumal die Privatklägerin bei der Polizei ausführte, sie habe irgendwann einmal mit den Schuhen umhergeworfen (Urk. D1/5/1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht somit der Umstand, dass die Schuhe danach nicht bei der Couch gefunden wurden, nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern vielmehr dafür. 4.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die glaubhaften und überzeu- genden Aussagen der Privatklägerin, die von den objektiven Beweismitteln gestützt
- 32 - werden, der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – mit Ausnahme des Vorwurfs des vaginalen Eindringens des Beschuldigten mit dem Finger – rechtsgenügend erstellt ist. Bezüglich der vaginalen Berührung der Privatklägerin durch den Be- schuldigten mit dessen Finger ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass die Berührung ohne Eindringen und lediglich über dem Stoff der Tanga- Unterhose der Privatklägerin erfolgte. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 61 S. 30-36) erweist sich als zutreffend. Nachdem seitens der Verteidigung keinerlei Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung für den Fall, dass der Anklage- sachverhalt als erstellt betrachtet wird, erfolgt sind (vgl. Urk. 52 S. 25 f.; Urk. 103), kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der Beschuldigte ist unter Dossier 1 somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (erster Sachverhaltskomplex), der versuchten Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zweiter Sachverhaltskomplex) sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (zweiter Sachverhaltskomplex) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 61 S. 47). 1.2. Die Verteidigung stellt keinen Eventualantrag für den Fall eines anklagege- mässen Schuldspruchs (Urk. 52 S. 25 f.; Urk. 103 S. 1 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Strafpunkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 102 S. 1).
- 33 -
2. Strafrahmen und Zumessungsgrundsätze 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen kann sich die Berufungs-
- 34 - instanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.3. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Ver- besserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen hö- heren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Be- rufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2.4. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom
23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 2.5. Vorliegend ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen, der von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht. Da keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es recht- fertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten oder oben zu öffnen. Der Versuch ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 2.6. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver-
- 35 - hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Be- troffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). 2.7. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
3. Tatkomponente 3.1. Versuchte Vergewaltigung 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht sind die seitens des Beschuldigten angewendeten Nötigungs- mittel in Form des Festhaltens, Fixierens und – letzteres Reaktion auf die Gegen- wehr der Privatklägerin – Beissens der Privatklägerin als nicht besonders schwer- wiegend bzw. besonders brutal zu bezeichnen. Die Tat erfolgte nicht geplant, son- dern spontan als Reaktion auf den bis dahin verbal und emotional geführten Streit mit der Privatklägerin. Trotz Lebens in Trennung und bestehender Konfliktsituation führten die Parteien eine On/Off-Beziehung, in deren Rahmen sie sich wiederholt und regelmässig u.a. auch am Tatort trafen, um einvernehmlichen Geschlechtsver- kehr zu haben. Die Tat stellte daher auch eine schwere Verletzung des nach wie
- 36 - vor zwischen den beiden bestehenden Vertrauensverhältnisses dar, was für die Privatklägerin umso verletzender war, indem ihr Ex-Partner und Vater des gemein- samen Kindes ihr so etwas antat. Vom zeitlichen Rahmen her ist davon auszuge- hen, dass der Übergriff höchstens wenige Minuten dauerte und somit von relativ kurzer Dauer war. Zwar zeugte das Verhalten des Beschuldigten von keiner beson- ders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine erhebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des ge- meinsamen Sohnes gegenüber. Auch wenn das vorliegende Delikt gegen die se- xuelle Integrität und Selbstbestimmung für die Privatklägerin zweifellos traumatisie- rend war, sind im Bereich der möglichen Vergewaltigungsdelikte noch deutlich gra- vierende Fälle denkbar. So trug die Privatklägerin insbesondere keine längerfristi- gen körperlichen Verletzungen davon, was sich zu Gunsten des Beschuldigten aus- wirkt. In objektiver Hinsicht ist – vorab ausgehend vom vollendeten Delikt – ein nicht mehr leichtes Verschulden gegeben. Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und da- durch mit direktem Vorsatz. Er setzte sich egoistisch zur Befriedigung seiner sexu- ellen Wünsche über die Ablehnung seitens der Privatklägerin hinweg, wobei auch die Ausübung von Macht über die Privatklägerin und Ärger über den Streit in Zu- sammenhang mit den Vorwürfen der Privatklägerin Triebfeder seines Handelns ge- wesen sein dürfte, so dass er sich spontan dazu entschloss, die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen zu zwingen, nachdem die Privatklägerin die zweideutige Aussagen in serbokroatischer Sprache gemacht hatte. So sagte der Beschuldigte denn auch – noch vor der nachfolgend zu beurteilenden sexuellen Nötigung – zur Privatklägerin, dass er ihr Mann sei und das deshalb dürfe. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.1.3. Versuch Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben, seinen entblössten und erigierten Penis in die Vagina der Privatklägerin einzuführen, nach deren Gegenwehr und
- 37 - aufgrund deren Stressreaktion, vor der es ihn offenbar ekelte, ab. Die Tatausfüh- rung befand sich bereits in einem weit fortgeschrittenem Stadium, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin bereits deren Hose und Unterhose ausgezogen hatte, sein Penis entblösst und erigiert und mit Speichel befeuchtet war, so dass er diesen bis zur vollendeten Penetration nur noch hätte einführen müssen. Immerhin ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er letztlich doch aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin abliess. Wie bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere erwähnt, führte auch das bloss versuchte Delikt zu einer Traumatisierung der Pri- vatklägerin. Es erscheint angemessen, den Versuch im Umfang von 10 Monaten strafreduzierend zu berücksichtigen. 3.1.4. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einsatz- strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe – ausgehend von einem vollendeten Delikt – als angemessen, womit sich unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatz- strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 3.2. Sexuelle Nötigung 3.2.1. Objektive Tatschwere Hierzu kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur objektiven Tatschwere der ver- suchten Vergewaltigung verwiesen werden, da beide Delikte im Rahmen desselben Nötigungsverhaltens des Beschuldigten erfolgten (Erw. 3.1.1.). Der Beschuldigte überrumpelte die Privatklägerin nach erfolgtem verbalen Streit und nachdem diese die besagte zweideutige Aussage gemacht hatte, worauf er ihr in die Hose und über dem Stoff der Tanga-Unterhose an den Vaginalbereich griff, obschon sie durch ih- ren ersten Fluchtversuch klar zu erkennen gab, dass sie an diesem Abend keine sexuelle Interaktion wollte. Die rein körperlichen Einwirkungen auf die Privatkläge- rin waren auch hier von kurzer Dauer und auch insofern relativ gering, als sie keine körperlichen Verletzungen erlitt. Zwar zeugte sein Verhalten auch hier von keiner besonders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine er- hebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes gegenüber. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des wei-
- 38 - ten Strafrahmens von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann auf die Erwägungen zum subjektiven Verschulden bei der versuchten Vergewaltigung verwiesen werden (Erw. 3.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint bei isolierter Be- trachtung eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3. Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern 3.3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wurde dem Beschuldigten die Entzugsverfügung vom 2. Mai 2022, mit welcher er aufgefordert wurde, die Kontrollschilder und den Fahrzeug- ausweis innert 30 Tage dem Strassenverkehrsamt abzugeben, am 4. Mai 2022 zu- gestellt (Urk. D2/2/2). Die Rückgabe hätte demnach bis zum 3. Juni 2022 erfolgen müssen. Da der Beschuldigte der Verfügung innert Frist nicht Folge leistete, beauf- tragte das Strassenverkehrsamt die Polizei am 16. Juni 2022 zur Einziehung der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises (Urk. D2/2/3), woraufhin die Polizei den Beschuldigten am 25. Juni 2022 erfolglos bei ihm zuhause aufsuchte (Urk. D2/1). In der Zwischenzeit gab der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 17. Juni 2022 von sich aus beim Strassenverkehrsamt ab, weshalb sich die polizeiliche Einziehung erübrigte (Urk. 51). Zwar retournierte der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis rund zwei Wochen zu spät. Allerdings machte er dies aus eigenem Antrieb, womit er der polizeilichen Einziehung zuvorkam. Dies ist deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er das betreffende Fahrzeug nach Erhalt der Entzugsverfügung gemäss eigenen Angaben nicht mehr im Strassenverkehr nutzte (Prot. I S. 64). Eine irgendwie geartete abstrakte Ge-
- 39 - fährdung Dritter im Strassenverkehr wurde durch das Vergehen des Beschuldigten nicht bewirkt. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 3.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er auch nach Erhalt der Entzugsverfügung noch hoffte, die Rechnung begleichen zu können, was mit ein Grund war, weshalb er die Kontroll- schilder und den Fahrzeugausweis nicht innert Frist zurückgab (Urk. D2/3/1 S. 2). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.3.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. 3.4. Mehrfache Beschimpfung 3.4.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht bespuckte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, wo- mit es sich um tätliche Beschimpfungen handelte. Art. 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Innerhalb dieses relativ en- gen und auch tiefen Strafrahmens liegt ein noch leichtes Verschulden vor, wobei bezüglich der gesamten Tatumstände auf die vorstehenden Erwägungen zu den Sexualdelikten (Erw. 3.1.1. und 3.2.1.) zu verweisen ist. 3.4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.
- 40 - 3.4.3. Retorsionshandlung Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 61 S. 44 f.), ist Art. 177 Abs. 3 StGB – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 48) – vorliegend nicht an- wendbar, nachdem es sich nicht um Vergeltungsbeschimpfungen für selbst erlit- tene Beschimpfungen handelte, sondern das Spucken der Privatklägerin gegen den Beschuldigten stellte ihrerseits eine Reaktion auf die durch den Beschuldigten erlittenen Sexualdelikte dar. Das Spucken des Beschuldigten als Reaktion darauf ist daher als fortgesetzte Machtdemonstration seinerseits zu betrachten und ist nicht als Bagatellstraftat als unmittelbare Reaktion auf eine erlittene Bagatellstraf- tat, die zur gegenseitigen Aufhebung des Bestrafungsanspruchs führt, zu qualifizie- ren. 3.4.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. 3.5. Asperation 3.5.1. Freiheitsstrafe Einsatzstrafe bilden die 20 Monate Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewalti- gung. Die sexuellen Nötigungshandlungen erfolgten im Rahmen desselben Hand- lungsablaufs und Tatvorsatzes des Beschuldigten, weshalb sich in einer Gesamt- betrachtung eine eher weitgehende Anwendung des Asperationsprinzips auf- drängt. Von den 10 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung sind daher lediglich 4 Monate erhöhend zu berücksichtigen. 3.5.2. Geldstrafe Einsatzstrafe bilden hier die 20 Tagessätze Geldstrafe für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Von den 15 Tagessätzen für die mehrfache Beschimpfung sind in Anwendung des Asperationsprinzips deren 10 Tagessätze erhöhend zu berücksichtigen.
- 41 - 3.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Fakto- ren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz nachfolgende Ausführungen (Urk. D1/4/3 S. 7 ff.; Prot. I S. 29 ff.): Der Beschuldigte kam am tt. Juni 1991 in G._____, Serbien, zur Welt und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zum 8. Lebensjahr (Urk. D1/4/3 S. 9). Die Schule besuchte er in Serbien bis zur
3. Klasse, weshalb er die serbische Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich problemlos beherrscht. Seit dem 9. Lebensjahr lebt der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in E._____ (Prot. I S. 29). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1/17/2). Während seine Mutter nach wie vor in E._____ wohnt, kehrte sein Vater Ende 2019 nach Serbien zurück, wo er anfangs 2023 verstarb. Der Bruder des Beschuldigten war zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in H._____ TG zuhause. Entfernte Familienmitglieder –Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen – wohnen noch immer in Serbien, wobei der Be- schuldigte diese in jüngster Vergangenheit wegen verschiedener Todesfälle mehr- mals besucht habe (Prot. I S. 30 und 41). Hinsichtlich seiner Kernfamilie hat der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Seine jüngere Tochter I._____, geboren am tt.mm.2021, entstammt aus der Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin, J._____, mit der der Beschul- digte seit 2020 in K._____ zusammen wohnt (Prot. I S. 38). Für den Unterhalt der Tochter kommen die Eltern gemeinsam auf (Prot. I S. 39). Auf die Zukunftspläne angesprochen, gab der Beschuldigte an, dass er die Mutter seiner Tochter hoffent-
- 42 - lich einmal heiraten werde (Prot. I S. 68). Zu seinem unter der Obhut der Privatklä- gerin stehenden Sohn, L._____, geboren am tt.mm.2014, hat der Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben seit Mai 2021 keinen Kontakt mehr. Grund dafür sei, dass die Privatklägerin ihn nicht lasse, solange er mit seiner neuen Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe (Prot. I S. 33 f.). Besonders intensive Be- mühungen für regelmässigere Besuchskontakte seitens des Beschuldigten sind nicht erkennbar, indem der Beschuldigte auf den Vorschlag der Privatklägerin, die Besuchskontakte mithilfe der KESB zu regeln, nie eingegangen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 19 und 34). Gemäss Eheschutzurteil ist der Beschuldigte verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Wäh- rend er zu Beginn seiner Unterhaltspflicht regelmässig nachkam, sei er seit Corona finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, derart hohe Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er der Privatklägerin monatlich in der Regel einen Teilbetrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– überwiesen habe (Prot. I S. 37 f.). Es stünden aktuell ca. Fr. 80'000.– Kinderunterhaltsschulden zu Buche (Prot. I S. 40). Bemühungen des Beschuldigten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Abänderungsver- fahrens seinen reduzierten Einkommensmöglichkeiten anzupassen, sind nicht do- kumentiert. In schulischer und beruflicher Hinsicht durchlief der Beschuldigte von der 3. Klasse an die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Nach Ab- schluss der Sekundarschule B absolvierte er eine Lehre als Verkehrswegbauer. Danach machte er die Ausbildung zum Vorarbeiter und darauf aufbauend die Po- lierschule. 2012 schloss er schliesslich die Bauführerschule ab. Seit 2007 ist der Beschuldigte bei der M._____ AG angestellt, wo er aktuell als Bauführer tätig ist. Monatlich verdient der Beschuldigte bei der M._____ AG Fr. 6'700.– netto zuzüg- lich eines 13. Monatslohns und eines Bonus. Nebst seiner Festanstellung war der Beschuldigte daran, sich ein eigenes Standbein aufzubauen und hatte zu diesem Zweck eigene Firmen in der Schweiz und in Serbien zur Erstellung von fugenlosen Boden- und Wandbelägen. Im Übrigen versuchte sich der Beschuldigte mit seiner eigenen Firma N._____ AG in der CBD-Anpflanzung. Infolge der Coronakrise geri- eten aber sämtliche Firmen des Beschuldigten in finanzielle Schieflage, sodass sie aufgelöst und liquidiert werden mussten. Übrig geblieben sind hohe Schulden, wes- halb der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gepfändet worden sei (Urk.
- 43 - D1/4/3 S. 9 f.; Prot. I S. 31 f. und 37 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte er – im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Erstinstanz – hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse aus, er könne Serbisch nur sprechen und lesen, jedoch nicht kyrillisch schreiben (Prot. II S. 13 f. und 19). Sodann führte er ergänzend aus, dass in diesem Jahr (2024) seine zweite, mit J._____ gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen sei (Prot. II S. 16). Mit dem Sohn L._____ habe er weiterhin – seit nun- mehr 3 Jahren – keinen Kontakt. Das Scheidungsverfahren mit der Privatklägerin sei am Laufen (Prot. II S. 15 f.). Sodann sei sein Lohn leicht gestiegen und betrage nunmehr Fr. 6'900.– im Monat (Prot. II S. 15). Er habe über die letzten 2 Jahre über Fr. 160'000.– Schulden zurückgezahlt. Die Schuldensumme belaufe sich aber im- mer noch auf rund Fr. 150'000.– (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen mehr auf, nachdem ein zu Beginn der Un- tersuchung noch im Strafregister eingetragenes Strassenverkehrsdelikt gelöscht wurde (Urk. D1/19/1; Urk. 64). Dies bleibt mithin zumessungsneutral. Betreffend den Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist indes- sen der getrübte automobilistische Leumund (Urk. 37) bei der Geldstrafe straferhö- hend zu berücksichtigen. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte war bezüglich der Sexualdelikte während des ganzen Verfahrens ungeständig, was zumessungsneutral bleibt. Hinsichtlich der mehrfachen Be- schimpfung mittels Bespuckens der Privatklägerin ist der Beschuldigte zwar ge- ständig, stellt dies aber tatsachenwidrig als Retorsionshandlung dar, so dass das diesbezügliche Geständnis ohne Relevanz bleibt. Einzig beim Vorwurf der Nichtab- gabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern liegt ein vollumfängliches Geständ- nis vor, das bei der Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen ist.
- 44 - 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Bezüglich der Freiheitsstrafe liegen im Rahmen der Täterkomponente keinerlei re- levante Zumessungsfaktoren vor, weswegen die Täterkomponente zumessungs- neutral bleibt. Bei der Geldstrafe halten sich das strafmindernde und das straferhö- hende Zumessungskriterium ungefähr die Waage, weswegen die Täterkompo- nente im Ergebnis ebenfalls zumessungsneutral bleibt.
5. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoein- kommen von rund Fr. 6'900.– (x 13) zuzüglich eines Bonus (Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 15). Vermögen hat er keines. Seine Schulden belaufen sich dagegen auf rund Fr. 150'000.– (Prot. II S. 18). Monatlich fallen Mietkosten von Fr. 2'300.– an, welche er sich mit seiner derzeitigen Partnerin hälftig teilt (Prot. I S. 39 f.; Prot. II S. 17). Gemäss Eheschutzurteil müsste er sodann monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– an die Privatklägerin überweisen, wobei er effektiv nur einen Bruchteil davon bezahlt (Prot. I S. 37 f.; Prot. II S. 17). Angesichts seiner fi- nanziellen Verhältnisse erscheint die von der Verteidigung beantragte (Urk. 52 Rz. 54; Urk. 103 Antrag-Ziff. 2) und von der Vorinstanz so festgelegte (Urk. 61 S. 46) Tagessatzhöhe von Fr. 50.– angemessen.
6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Der Beschuldigte ist in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. 6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 2021, 06.00 Uhr, verhaftet und gleichentags um 19.30 Uhr wieder entlassen (Urk. D1/12/13). Die erstandene Haft von 1 Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
- 45 - V. Vollzug
1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausge- sprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Subsumtion 2.1. In objektiver Hinsicht wird eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ausgesprochen und der Beschuldigte wurde zuvor auch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In subjektiver Hinsicht ist er nicht vorbestraft (Urk. 64), weswegen ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Vollzug sowohl der Frei- heits- wie auch der Geldstrafe ist daher aufzuschieben. 2.2. Hinsichtlich der Festsetzung der Dauer der Probezeit berücksichtigte die Vor- instanz, dass angesichts der weiterbestehenden persönlichen Verflechtungen zwi-
- 46 - schen Beschuldigtem und Privatklägerin die beiden sich in unmittelbarer Zukunft nicht komplett aus dem Weg gehen können, da sie sich zumindest im Rahmen des voraussichtlichen Scheidungsverfahrens erneut begegnen und miteinander ausein- andersetzen müssten, wobei sie einen gemeinsamen Sohn haben. Die eheliche Beziehung und ein allfälliges Scheidungsverfahren stellte für beide Beteiligten eine Belastung dar und berge das Risiko der Rückfälligkeit des Beschuldigten. Den hier- aus resultierenden Bedenken trug sie mit der Ansetzung einer leicht höheren Pro- bezeit von 3 Jahren Rechnung (Urk. 61 S. 48). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, zumal sich die familiären Verhältnisse und insbeson- dere das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens zumindest nicht verbessert haben. Das Scheidungsver- fahren wurde in der Zwischenzeit eingeleitet, ist jedoch strittig und läuft entspre- chend noch (Prot. II S. 15 f.). Die Dauer der Probezeit ist daher auf 3 Jahre festzu- setzen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesver- weisung auszusprechen (Urk. 61 S. 49-58). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte berufungshalber wie bereits vor Vorinstanz die Aussprechung einer Landesverweisung gestützt auf besagte Bestimmung für die Dauer von 8 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (Urk. 41 S. 1 f.; Urk. 63 S. 8; Urk. 102 S. 1 ff.). 1.3. Die Verteidigung beantragte eventualiter im Falle der Bestätigung des erstin- stanzlichen Schuldspruchs, von der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sei infolge eines Härtefalles im Sinne von Abs. 2 dersel- ben Bestimmung abzusehen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, bzw. subeventualiter im Falle der Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Anordnung der Landesverweisung auf die Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem zu verzichten (Urk. 103 S. 2 f., Anträge).
- 47 -
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, wobei auch eine nur versuchte Katalogtat ausreicht (BGE 144 IV 168). Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverwei- sung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Auswei- sung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB je einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Serbien ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, so- fern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwen- den. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen
- 48 - Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das rich- terliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatori- sche Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprü- fung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanzi- ellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszu- stand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Wei- tere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Här- tefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu-
- 49 - mindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kin- der der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Al- lerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müs- sen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall aus- zugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Per- son zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Der Beschuldigte kam am tt. Juni 1991 in G._____, Serbien, zur Welt und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zum 8. Lebensjahr (Urk. D1/4/3 S. 9). Die Schule besuchte er in Serbien bis zur 3. Klasse, weshalb er die serbische Sprache zumindest problemlos sprechen und lesen kann. Hinsichtlich seiner Schreibfertigkeit in kyrillischer Schrift machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben, gab er an der Berufungsverhandlung doch zu Protokoll, er könne nicht Kyrillisch schreiben (Prot. II S. 13 f. und 19), während er vor Erstinstanz die Frage, ob er Serbisch lesen und schreiben könne, noch mit "Ja, selbstverständlich" beant- wortete (Prot. I S. 29). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch in dieser Hinsicht zumindest gewisse, wenn auch eingeschränkte Kenntnisse beim Beschul- digten vorhanden sind. Seit dem 9. Lebensjahr lebte der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in E._____ (Prot. I S. 29). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1 17/2). Während seine Mutter nach wie vor in E._____ wohnt, kehrte sein Vater Ende 2019 nach Serbien zurück, wo er anfangs 2023 verstarb. Der Bruder des Beschuldigten war zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in H._____ TG zuhause. Entfernte Familienmitglieder – Onkel,
- 50 - Tanten, Cousins und Cousinen – wohnen noch immer in Serbien, wobei der Be- schuldigte diese in jüngster Vergangenheit wegen verschiedener Todesfälle mehr- mals besucht habe (Prot. I S. 30 und 41; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte verfügt mithin auch in seiner Heimat über eine gewisse Verwurzelung, indem er mit deren Kultur bestens vertraut ist, die Sprache spricht, liest und teilweise auch schreibt sowie über familiäre Bindungen verfügt. Rein persönlich stellte eine Reintegration für den Beschuldigten somit kein relevantes Problem dar, was gegen das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls spricht, wohingegen die bereits lange Auf- enthaltsdauer in der Schweiz inklusive des damit verbundenen teilweisen Aufwach- sens und des Besuchs der meisten Schulen in der Schweiz dafür spricht. Eine dar- überhinausgehende besonders starke Verwurzelung in der Schweiz, z.B. in Form von Vereinsmitgliedschaften, Hobbies etc., die nur hier ausgeübt werden könnten, ist dagegen nicht zu verzeichnen. Insbesondere das von der Verteidigung im Vor- feld der Berufungsverhandlung eingereichten Schreiben hinsichtlich seines Enga- gements im Tanz- und Kulturverein O.____ in E._____ (Urk. 96/9), der sich gemäss Internetseite der Pflege des serbischen kulturellen und künstlerischen Erbe in der Gestalt von Volkstanz und Volksliedern fernab der Heimat widmet (https://O._____.ch/de/uber-uns, besucht am 26. Juni 2024), kann als Argument dafür nicht herhalten. 3.3. Hinsichtlich seiner Kernfamilie hat der Beschuldigte drei minderjährige Kinder, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Seine Tochter I._____, ge- boren am tt.mm.2021, sowie die 2024 geborene jüngste Tochter entstammt aus der Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin, J._____, mit der der Beschuldigte seit 2020 in K._____ zusammen wohnt (Prot. I S. 38; Prot. II S. 16). Für den Unterhalt der Töchter kommen die Eltern gemeinsam auf (Prot. I S. 39). Auf die Zukunfts- pläne angesprochen, gab der Beschuldigte an, dass er die Mutter seiner Töchter hoffentlich einmal heiraten werde (Prot. I S. 68; Prot. II S. 18 f.). Zu seinem unter der Obhut der Privatklägerin stehenden Sohn, L._____, geboren am tt.mm.2014, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit Mai 2021 keinen Kontakt mehr. Grund dafür sei, dass die Privatklägerin ihn nicht lasse, solange er mit seiner neuen Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe (Prot. I S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.). Besonders intensive Bemühungen für regelmässigere Besuchskontakte
- 51 - seitens des Beschuldigten sind allerdings nicht erkennbar, indem der Beschuldigte auf den Vorschlag der Privatklägerin, die Besuchskontakte mithilfe der KESB zu regeln, nie eingegangen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 19 und 34). Gemäss Ehe- schutzurteil ist der Beschuldigte verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Während er zu Beginn seiner Unterhalts- pflicht regelmässig nachkam, sei er seit Corona finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, derart hohe Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er der Privat- klägerin monatlich in der Regel einen Teilbetrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– überwiesen habe (Prot. I S. 37 f.). Gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung seien es gegenwärtig rund Fr. 25'000.– im Jahr, mithin monatlich etwa Fr. 2'000.– (Prot. II S. 17). Es stünden aktuell ca. Fr. 80'000.– Kinderunterhaltsschulden zu Bu- che (Prot. I S. 40). Bemühungen des Beschuldigten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens seinen reduzierten Einkommensmöglich- keiten anzupassen, sind nicht dokumentiert. Was den Umgang mit seinem mittler- weile zehnjährigen Sohn betrifft, so ist dieses Verhältnis somit unabhängig von der Frage des Aufenthalts des Beschuldigten arg in Mitleidenschaft gezogen bzw. be- reits seit mehreren Jahren inexistent, wie sich auch anhand des Protokolls der Kin- deranhörung aus dem laufenden Scheidungsverfahren zeigt (Urk. 106/6). Bezüg- lich der neuen Partnerin des Beschuldigten, J._____, und der beiden gemeinsamen Töchter ist zu berücksichtigen, dass J._____ zwar die Schweizer Staatsbürger- schaft besitzt, gemäss seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten zusätzlichen Urkunden wie der Beschuldigte selbst serbische Wurzeln hat, was auch vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 16), und sie zufolge Heirat mit einem früheren Partner zu einem Schweizer Familienname kam (vgl. Urk. 74, 75/1- 5 und 92; Urk. 106/5), was der Vorinstanz so noch nicht bekannt war (vgl. Urk. 61 S. 54). Zudem verkehrt sie offenbar selber teilweise in diesem Kulturkreis (Prot. II S. 16 f. und 20). Insofern ist zu beachten, dass es damit auch der Partnerin des Beschuldigten und den gemeinsamen Töchtern nicht von vornherein gänzlich un- zumutbar wäre, zusammen mit dem Beschuldigten in ihre frühere Heimat nach Ser- bien zu übersiedeln. Das Zusammenleben mit seiner Partnerin und den gemeinsa- men Töchtern in der Schweiz einerseits und die grössere Möglichkeit einer späte-
- 52 - ren Annäherung zwischen Vater und Sohn L._____ andererseits sprechen zwar grundsätzlich für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Dieser würde aber jedenfalls durch die grundsätzliche Möglichkeit, gemeinsam mit der neuen Partnerin und den beiden gemeinsamen Töchtern nach Serbien zu übersie- deln, gemildert. 3.4. In schulischer und beruflicher Hinsicht durchlief der Beschuldigte von der
3. Klasse an die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Nach Abschluss der Sekundarschule B absolvierte er eine Lehre als Verkehrswegbauer. Danach machte er die Ausbildung zum Vorarbeiter und darauf aufbauend die Polierschule. 2012 schloss er schliesslich die Bauführerschule ab. Seit 2007 ist der Beschuldigte bei der M._____ AG angestellt, wo er aktuell als Bauführer in leitender Position tätig ist. Monatlich verdient der Beschuldigte bei der M._____ AG Fr. 6'900.– netto zu- züglich eines 13. Monatslohns und eines Bonus. Nebst seiner Festanstellung war der Beschuldigte daran, sich ein eigenes Standbein aufzubauen und hatte zu die- sem Zweck eigene Firmen in der Schweiz und in Serbien zur Erstellung von fugen- losen Boden- und Wandbelägen. Im Übrigen versuchte er sich mit seiner eigenen Firma N._____ AG in der CBD-Anpflanzung. Infolge der Coronakrise gerieten aber sämtliche Firmen des Beschuldigten in finanzielle Schieflage, sodass sie aufgelöst und liquidiert werden mussten. Übrig geblieben sind hohe Schulden, weshalb der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gepfändet worden sei (Urk. D1/4/3 S. 9 f.; Prot. I S. 31 f. und 37 f.), die er aber gemäss eigenen Angaben jüngst stark abzubauen vermochte (vgl. zum Ganzen vorne Erw. IV. 4.1.). Die sehr gute beruf- liche Integration spricht klar für den Beschuldigten, wobei ihm die aus der teilweisen Selbstständigkeit resultierenden Schulden nicht anzulasten sind bzw. ihm seine Be- strebungen zur Abbezahlung der Schulden gar positiv anzurechnen sind. Durchaus anzulasten sind ihm aber jedenfalls z.T. die vorerwähnten – gemäss von der Pri- vatklägerin eingereichter Kontoauszug zur Alimentenbevorschussung nach wie vor sehr hohen (vgl. Urk. 106/5 und Urk. 105 Rz. 9) – Schulden bezüglich ausstehen- der Unterhaltsbeträge, indem sich der Beschuldigte bis zur Einleitung des Schei- dungsverfahrens offenbar nie bemüht hatte, die Unterhaltsbeiträge seinen seit Wegfall der selbständigen Nebenbeschäftigung reduzierten Einkommensverhält- nissen anpassen zu lassen. Anzufügen ist, dass es dem Beschuldigten, der in Ser-
- 53 - bien bereits einmal eine Firma mitbegründet hatte (vgl. Prot. II S. 15 und 20), mit seiner grossen Erfahrung im Bauwesen und insbesondere der Organisation des- selben zweifellos auch in seiner Heimat möglich wäre, wirtschaftlich Fuss zu fassen und zumindest ein wirtschaftliches Auskommen für sich selbst, seine Partnerin und die gemeinsamen Töchter zu finden. 3.5. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen mehr auf, nachdem ein zu Beginn der Untersuchung noch im Strafregister eingetragenes Strassenverkehrsdelikt ge- löscht wurde (Urk. D1/19/1; Urk. 64). Die Trübung seines automobilistischen Leu- munds (Urk. 37) fällt vorliegend kaum ins Gewicht. Dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Delikten gross negativ aufgefallen wäre, ist nicht festzustel- len, so dass nicht etwa der Rückschluss gezogen werden könnte, er sei generell schlecht in die hiesige Rechtsordnung integriert. Die doch schwerwiegenden Sexu- aldelikte des vorliegenden Verfahrens, die mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ahnden sind, setzen hinter die Frage der Integration des Beschuldigten in die Rechtsordnung dagegen doch ein grosses Fragezeichen. 3.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten aufgrund seines Familienlebens, seines langjährigen Aufent- halts in der Schweiz während kompletter Jugendzeit samt grundsätzlich guter kul- tureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen Integration – wenn auch durchaus knapp – zu bejahen ist.
4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".
- 54 - Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 E. 3.4.4 vom 4. Dezember 2019; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inter- esse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). 4.2. Vorliegend ist ein nicht mehr leichtes Verschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens grundsätzlich schwerwiegender Sexualdelikte gegeben, wobei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft wird. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentli- ches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dabei ist zu beachten, dass für Vergewaltigung oder andere Sexualdelikte von einer gewissen Schwere bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend relevanten Delikte allesamt auf einen einzelnen Vorfall beschränkten, der sich über- dies in sehr singulären Umständen im Rahmen eines Beziehungskonflikts mit der Privatklägerin zutrug. Ohne damit dessen Schwere zu bagatellisieren, muss doch festgehalten werden, dass vom Beschuldigten vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass er sich während der mittelweile über 25-jährigen Aufenthalts- dauer in der Schweiz – abgesehen vom erwähnten Strassenverkehrsdelikt, das je- doch noch im Bagatellbereich anzusiedeln ist – nichts zuschulden hat kommen las- sen, insbesondere keine Gewalt- oder Sexualdelikte. Insofern geht von ihm – wie
- 55 - bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 57) – eine sehr geringe Rück- fallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dem in- sofern relativierten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschul- digten steht somit angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz samt grundsätzlich guter kultureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen In- tegration sein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Auf die gewichtigen Interessen des Kindeswohles mit Blick auf die finanzielle Un- terstützung und den persönlichen Kontakt sowie die Betreuung seiner beiden jün- geren Kinder hat die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 61 S. 58). Im Zusammenhang mit dem ebenfalls erheblichen Interesse an der Weiterführung des Zusammenlebens mit seiner Partnerin ist sodann zu berücksichtigen, dass die- ser aufgrund ihrer serbischen Wurzeln zwar nicht gänzlich unzumutbar wäre, dem Beschuldigen im Falle einer Landesverweisung nach Serbien zu folgen. Das ändert aber nichts daran, dass seine Lebenspartnerin einzig das Schweizer Bürgerrecht innehat und – gemäss Angaben des Beschuldigten – auch hier aufgewachsen und verwurzelt ist, weshalb eine Verlegung des Wohnorts nach Serbien für diese den- noch eine erhebliche Härte darstellen würde. Im Übrigen wäre der Versuch eines Wiederaufbaus des Kontaktes zu L._____ von Serbien aus mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 58) wohl fast schon illusorisch. Insgesamt fällt die Interessenabwägung nach dem Gesagten mithin – wenn auch nur knapp – zu Gunsten des Beschuldig- ten aus. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten und einer damit einher- gehenden Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem ist daher abzusehen. Der Beschuldigte ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser knappe und wohlwollende Entscheid in Ausübung des richterlichen Ermes- sens sowie im Sinne einer letzten Chance ergeht. Sollte er erneut delinquieren, wird er bei seiner Verurteilung aller Voraussicht nach mit der Anordnung einer Lan- desverweisung zu rechnen haben.
- 56 - VII. Zivilansprüche
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2021 zu bezahlen (Urk. 61 S. 62 ff.). 1.2. Die Verteidigung beantragt für den Fall eines anklagegemässen Schuld- spruchs eventualiter zwar die Verweisung der Genugtuungs- und Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg, setzt sich in ihrem Plädoyer jedoch nicht weiter mit den Zivilansprüchen auseinander (Urk. 103 Antrag-Ziff. 6 und S. 4 ff.). 1.3. Die Privatklägerin beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 105 S. 2).
2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 61 S. 60 f.).
3. Würdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 61-63), nachdem diese seitens Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert be- stritten wurden. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver-
- 57 - weisen. Weiter ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2021zu bezahlen. VIII. Kosten
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuld- spruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 12) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkten Berufung. Gleichzei- tig unterliegt auch der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, wobei sein Anschlussrechtsmittel – abgesehen vom geringfügigsten Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern – auf den gesamten Schuldpunkt ge- richtet war, womit sein Unterliegen verhältnismässig schwerer wiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – sind daher zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten bleibt. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom 24. und
25. Juni 2024 für das obergerichtliche Verfahren – exklusive die Zeit für Berufungs- verhandlung, Weg und Nachbesprechung – einen Zeitaufwand von fast 61 Stunden geltend (Urk. 101 und 107). Dieser Aufwand erscheint gemessen an der begrenzten
- 58 - Komplexität des Falls und des beschränkten Aktenumfangs als unverhältnismässig hoch, wobei insbesondere der veranschlagte Aufwand für das Verfassen des Plä- doyers von deutlich über 40 Stunden als zu hoch ins Auge sticht. Die Entschädi- gung ist mithin als Pauschalgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung festzu- setzen (§ 17 f. AnwGebV). Der Bedeutung der vorliegenden Strafsache, der Ver- antwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls erscheint für das Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 12'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) angemessen. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 26. Juni 2024 für das obergerichtliche Verfahren samt Berufungsverhandlung, Wegzeit und Nachbesprechung einen Zeitaufwand in Höhe von 17.75 Stunden geltend (Urk. 108). Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 4'500.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2021 zu bezahlen (Urk. 61 S. 62 ff.).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt für den Fall eines anklagegemässen Schuld- spruchs eventualiter zwar die Verweisung der Genugtuungs- und Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg, setzt sich in ihrem Plädoyer jedoch nicht weiter mit den Zivilansprüchen auseinander (Urk. 103 Antrag-Ziff. 6 und S. 4 ff.).
E. 1.3 Die Privatklägerin beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 105 S. 2).
2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 61 S. 60 f.).
3. Würdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 61-63), nachdem diese seitens Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert be- stritten wurden. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver-
- 57 - weisen. Weiter ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2021zu bezahlen. VIII. Kosten
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuld- spruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 12) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 2 Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 8-11). Er- gänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und
- 12 - Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein an- erkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom
8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkten Berufung. Gleichzei- tig unterliegt auch der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, wobei sein Anschlussrechtsmittel – abgesehen vom geringfügigsten Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern – auf den gesamten Schuldpunkt ge- richtet war, womit sein Unterliegen verhältnismässig schwerer wiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – sind daher zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten bleibt.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom 24. und
25. Juni 2024 für das obergerichtliche Verfahren – exklusive die Zeit für Berufungs- verhandlung, Weg und Nachbesprechung – einen Zeitaufwand von fast 61 Stunden geltend (Urk. 101 und 107). Dieser Aufwand erscheint gemessen an der begrenzten
- 58 - Komplexität des Falls und des beschränkten Aktenumfangs als unverhältnismässig hoch, wobei insbesondere der veranschlagte Aufwand für das Verfassen des Plä- doyers von deutlich über 40 Stunden als zu hoch ins Auge sticht. Die Entschädi- gung ist mithin als Pauschalgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung festzu- setzen (§ 17 f. AnwGebV). Der Bedeutung der vorliegenden Strafsache, der Ver- antwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls erscheint für das Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 12'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) angemessen. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 26. Juni 2024 für das obergerichtliche Verfahren samt Berufungsverhandlung, Wegzeit und Nachbesprechung einen Zeitaufwand in Höhe von 17.75 Stunden geltend (Urk. 108). Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 4'500.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom
23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2).
E. 2.5 Vorliegend ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen, der von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht. Da keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es recht- fertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten oder oben zu öffnen. Der Versuch ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.6 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver-
- 35 - hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Be- troffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.).
E. 2.7 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
3. Tatkomponente
E. 3 Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 61 S. 12-30), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.
- 13 -
E. 3.1 Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwen- den. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen
- 48 - Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das rich- terliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatori- sche Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprü- fung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanzi- ellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszu- stand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Wei- tere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Här- tefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu-
- 49 - mindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kin- der der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Al- lerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müs- sen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall aus- zugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Per- son zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5).
E. 3.1.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht sind die seitens des Beschuldigten angewendeten Nötigungs- mittel in Form des Festhaltens, Fixierens und – letzteres Reaktion auf die Gegen- wehr der Privatklägerin – Beissens der Privatklägerin als nicht besonders schwer- wiegend bzw. besonders brutal zu bezeichnen. Die Tat erfolgte nicht geplant, son- dern spontan als Reaktion auf den bis dahin verbal und emotional geführten Streit mit der Privatklägerin. Trotz Lebens in Trennung und bestehender Konfliktsituation führten die Parteien eine On/Off-Beziehung, in deren Rahmen sie sich wiederholt und regelmässig u.a. auch am Tatort trafen, um einvernehmlichen Geschlechtsver- kehr zu haben. Die Tat stellte daher auch eine schwere Verletzung des nach wie
- 36 - vor zwischen den beiden bestehenden Vertrauensverhältnisses dar, was für die Privatklägerin umso verletzender war, indem ihr Ex-Partner und Vater des gemein- samen Kindes ihr so etwas antat. Vom zeitlichen Rahmen her ist davon auszuge- hen, dass der Übergriff höchstens wenige Minuten dauerte und somit von relativ kurzer Dauer war. Zwar zeugte das Verhalten des Beschuldigten von keiner beson- ders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine erhebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des ge- meinsamen Sohnes gegenüber. Auch wenn das vorliegende Delikt gegen die se- xuelle Integrität und Selbstbestimmung für die Privatklägerin zweifellos traumatisie- rend war, sind im Bereich der möglichen Vergewaltigungsdelikte noch deutlich gra- vierende Fälle denkbar. So trug die Privatklägerin insbesondere keine längerfristi- gen körperlichen Verletzungen davon, was sich zu Gunsten des Beschuldigten aus- wirkt. In objektiver Hinsicht ist – vorab ausgehend vom vollendeten Delikt – ein nicht mehr leichtes Verschulden gegeben. Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.1.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und da- durch mit direktem Vorsatz. Er setzte sich egoistisch zur Befriedigung seiner sexu- ellen Wünsche über die Ablehnung seitens der Privatklägerin hinweg, wobei auch die Ausübung von Macht über die Privatklägerin und Ärger über den Streit in Zu- sammenhang mit den Vorwürfen der Privatklägerin Triebfeder seines Handelns ge- wesen sein dürfte, so dass er sich spontan dazu entschloss, die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen zu zwingen, nachdem die Privatklägerin die zweideutige Aussagen in serbokroatischer Sprache gemacht hatte. So sagte der Beschuldigte denn auch – noch vor der nachfolgend zu beurteilenden sexuellen Nötigung – zur Privatklägerin, dass er ihr Mann sei und das deshalb dürfe. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.
E. 3.1.3 Versuch Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben, seinen entblössten und erigierten Penis in die Vagina der Privatklägerin einzuführen, nach deren Gegenwehr und
- 37 - aufgrund deren Stressreaktion, vor der es ihn offenbar ekelte, ab. Die Tatausfüh- rung befand sich bereits in einem weit fortgeschrittenem Stadium, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin bereits deren Hose und Unterhose ausgezogen hatte, sein Penis entblösst und erigiert und mit Speichel befeuchtet war, so dass er diesen bis zur vollendeten Penetration nur noch hätte einführen müssen. Immerhin ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er letztlich doch aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin abliess. Wie bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere erwähnt, führte auch das bloss versuchte Delikt zu einer Traumatisierung der Pri- vatklägerin. Es erscheint angemessen, den Versuch im Umfang von 10 Monaten strafreduzierend zu berücksichtigen.
E. 3.1.4 Zwischenfazit Insgesamt liegt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einsatz- strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe – ausgehend von einem vollendeten Delikt – als angemessen, womit sich unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatz- strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
E. 3.2 Der Beschuldigte kam am tt. Juni 1991 in G._____, Serbien, zur Welt und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zum 8. Lebensjahr (Urk. D1/4/3 S. 9). Die Schule besuchte er in Serbien bis zur 3. Klasse, weshalb er die serbische Sprache zumindest problemlos sprechen und lesen kann. Hinsichtlich seiner Schreibfertigkeit in kyrillischer Schrift machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben, gab er an der Berufungsverhandlung doch zu Protokoll, er könne nicht Kyrillisch schreiben (Prot. II S. 13 f. und 19), während er vor Erstinstanz die Frage, ob er Serbisch lesen und schreiben könne, noch mit "Ja, selbstverständlich" beant- wortete (Prot. I S. 29). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch in dieser Hinsicht zumindest gewisse, wenn auch eingeschränkte Kenntnisse beim Beschul- digten vorhanden sind. Seit dem 9. Lebensjahr lebte der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in E._____ (Prot. I S. 29). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1 17/2). Während seine Mutter nach wie vor in E._____ wohnt, kehrte sein Vater Ende 2019 nach Serbien zurück, wo er anfangs 2023 verstarb. Der Bruder des Beschuldigten war zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in H._____ TG zuhause. Entfernte Familienmitglieder – Onkel,
- 50 - Tanten, Cousins und Cousinen – wohnen noch immer in Serbien, wobei der Be- schuldigte diese in jüngster Vergangenheit wegen verschiedener Todesfälle mehr- mals besucht habe (Prot. I S. 30 und 41; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte verfügt mithin auch in seiner Heimat über eine gewisse Verwurzelung, indem er mit deren Kultur bestens vertraut ist, die Sprache spricht, liest und teilweise auch schreibt sowie über familiäre Bindungen verfügt. Rein persönlich stellte eine Reintegration für den Beschuldigten somit kein relevantes Problem dar, was gegen das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls spricht, wohingegen die bereits lange Auf- enthaltsdauer in der Schweiz inklusive des damit verbundenen teilweisen Aufwach- sens und des Besuchs der meisten Schulen in der Schweiz dafür spricht. Eine dar- überhinausgehende besonders starke Verwurzelung in der Schweiz, z.B. in Form von Vereinsmitgliedschaften, Hobbies etc., die nur hier ausgeübt werden könnten, ist dagegen nicht zu verzeichnen. Insbesondere das von der Verteidigung im Vor- feld der Berufungsverhandlung eingereichten Schreiben hinsichtlich seines Enga- gements im Tanz- und Kulturverein O.____ in E._____ (Urk. 96/9), der sich gemäss Internetseite der Pflege des serbischen kulturellen und künstlerischen Erbe in der Gestalt von Volkstanz und Volksliedern fernab der Heimat widmet (https://O._____.ch/de/uber-uns, besucht am 26. Juni 2024), kann als Argument dafür nicht herhalten.
E. 3.2.1 Objektive Tatschwere Hierzu kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur objektiven Tatschwere der ver- suchten Vergewaltigung verwiesen werden, da beide Delikte im Rahmen desselben Nötigungsverhaltens des Beschuldigten erfolgten (Erw. 3.1.1.). Der Beschuldigte überrumpelte die Privatklägerin nach erfolgtem verbalen Streit und nachdem diese die besagte zweideutige Aussage gemacht hatte, worauf er ihr in die Hose und über dem Stoff der Tanga-Unterhose an den Vaginalbereich griff, obschon sie durch ih- ren ersten Fluchtversuch klar zu erkennen gab, dass sie an diesem Abend keine sexuelle Interaktion wollte. Die rein körperlichen Einwirkungen auf die Privatkläge- rin waren auch hier von kurzer Dauer und auch insofern relativ gering, als sie keine körperlichen Verletzungen erlitt. Zwar zeugte sein Verhalten auch hier von keiner besonders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine er- hebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes gegenüber. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des wei-
- 38 - ten Strafrahmens von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
E. 3.2.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann auf die Erwägungen zum subjektiven Verschulden bei der versuchten Vergewaltigung verwiesen werden (Erw. 3.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.
E. 3.2.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint bei isolierter Be- trachtung eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 3.3 Hinsichtlich seiner Kernfamilie hat der Beschuldigte drei minderjährige Kinder, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Seine Tochter I._____, ge- boren am tt.mm.2021, sowie die 2024 geborene jüngste Tochter entstammt aus der Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin, J._____, mit der der Beschuldigte seit 2020 in K._____ zusammen wohnt (Prot. I S. 38; Prot. II S. 16). Für den Unterhalt der Töchter kommen die Eltern gemeinsam auf (Prot. I S. 39). Auf die Zukunfts- pläne angesprochen, gab der Beschuldigte an, dass er die Mutter seiner Töchter hoffentlich einmal heiraten werde (Prot. I S. 68; Prot. II S. 18 f.). Zu seinem unter der Obhut der Privatklägerin stehenden Sohn, L._____, geboren am tt.mm.2014, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit Mai 2021 keinen Kontakt mehr. Grund dafür sei, dass die Privatklägerin ihn nicht lasse, solange er mit seiner neuen Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe (Prot. I S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.). Besonders intensive Bemühungen für regelmässigere Besuchskontakte
- 51 - seitens des Beschuldigten sind allerdings nicht erkennbar, indem der Beschuldigte auf den Vorschlag der Privatklägerin, die Besuchskontakte mithilfe der KESB zu regeln, nie eingegangen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 19 und 34). Gemäss Ehe- schutzurteil ist der Beschuldigte verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Während er zu Beginn seiner Unterhalts- pflicht regelmässig nachkam, sei er seit Corona finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, derart hohe Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er der Privat- klägerin monatlich in der Regel einen Teilbetrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– überwiesen habe (Prot. I S. 37 f.). Gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung seien es gegenwärtig rund Fr. 25'000.– im Jahr, mithin monatlich etwa Fr. 2'000.– (Prot. II S. 17). Es stünden aktuell ca. Fr. 80'000.– Kinderunterhaltsschulden zu Bu- che (Prot. I S. 40). Bemühungen des Beschuldigten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens seinen reduzierten Einkommensmöglich- keiten anzupassen, sind nicht dokumentiert. Was den Umgang mit seinem mittler- weile zehnjährigen Sohn betrifft, so ist dieses Verhältnis somit unabhängig von der Frage des Aufenthalts des Beschuldigten arg in Mitleidenschaft gezogen bzw. be- reits seit mehreren Jahren inexistent, wie sich auch anhand des Protokolls der Kin- deranhörung aus dem laufenden Scheidungsverfahren zeigt (Urk. 106/6). Bezüg- lich der neuen Partnerin des Beschuldigten, J._____, und der beiden gemeinsamen Töchter ist zu berücksichtigen, dass J._____ zwar die Schweizer Staatsbürger- schaft besitzt, gemäss seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten zusätzlichen Urkunden wie der Beschuldigte selbst serbische Wurzeln hat, was auch vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 16), und sie zufolge Heirat mit einem früheren Partner zu einem Schweizer Familienname kam (vgl. Urk. 74, 75/1- 5 und 92; Urk. 106/5), was der Vorinstanz so noch nicht bekannt war (vgl. Urk. 61 S. 54). Zudem verkehrt sie offenbar selber teilweise in diesem Kulturkreis (Prot. II S. 16 f. und 20). Insofern ist zu beachten, dass es damit auch der Partnerin des Beschuldigten und den gemeinsamen Töchtern nicht von vornherein gänzlich un- zumutbar wäre, zusammen mit dem Beschuldigten in ihre frühere Heimat nach Ser- bien zu übersiedeln. Das Zusammenleben mit seiner Partnerin und den gemeinsa- men Töchtern in der Schweiz einerseits und die grössere Möglichkeit einer späte-
- 52 - ren Annäherung zwischen Vater und Sohn L._____ andererseits sprechen zwar grundsätzlich für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Dieser würde aber jedenfalls durch die grundsätzliche Möglichkeit, gemeinsam mit der neuen Partnerin und den beiden gemeinsamen Töchtern nach Serbien zu übersie- deln, gemildert.
E. 3.3.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wurde dem Beschuldigten die Entzugsverfügung vom 2. Mai 2022, mit welcher er aufgefordert wurde, die Kontrollschilder und den Fahrzeug- ausweis innert 30 Tage dem Strassenverkehrsamt abzugeben, am 4. Mai 2022 zu- gestellt (Urk. D2/2/2). Die Rückgabe hätte demnach bis zum 3. Juni 2022 erfolgen müssen. Da der Beschuldigte der Verfügung innert Frist nicht Folge leistete, beauf- tragte das Strassenverkehrsamt die Polizei am 16. Juni 2022 zur Einziehung der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises (Urk. D2/2/3), woraufhin die Polizei den Beschuldigten am 25. Juni 2022 erfolglos bei ihm zuhause aufsuchte (Urk. D2/1). In der Zwischenzeit gab der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 17. Juni 2022 von sich aus beim Strassenverkehrsamt ab, weshalb sich die polizeiliche Einziehung erübrigte (Urk. 51). Zwar retournierte der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis rund zwei Wochen zu spät. Allerdings machte er dies aus eigenem Antrieb, womit er der polizeilichen Einziehung zuvorkam. Dies ist deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er das betreffende Fahrzeug nach Erhalt der Entzugsverfügung gemäss eigenen Angaben nicht mehr im Strassenverkehr nutzte (Prot. I S. 64). Eine irgendwie geartete abstrakte Ge-
- 39 - fährdung Dritter im Strassenverkehr wurde durch das Vergehen des Beschuldigten nicht bewirkt. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.
E. 3.3.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er auch nach Erhalt der Entzugsverfügung noch hoffte, die Rechnung begleichen zu können, was mit ein Grund war, weshalb er die Kontroll- schilder und den Fahrzeugausweis nicht innert Frist zurückgab (Urk. D2/3/1 S. 2). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.
E. 3.3.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.
E. 3.4 In schulischer und beruflicher Hinsicht durchlief der Beschuldigte von der
3. Klasse an die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Nach Abschluss der Sekundarschule B absolvierte er eine Lehre als Verkehrswegbauer. Danach machte er die Ausbildung zum Vorarbeiter und darauf aufbauend die Polierschule. 2012 schloss er schliesslich die Bauführerschule ab. Seit 2007 ist der Beschuldigte bei der M._____ AG angestellt, wo er aktuell als Bauführer in leitender Position tätig ist. Monatlich verdient der Beschuldigte bei der M._____ AG Fr. 6'900.– netto zu- züglich eines 13. Monatslohns und eines Bonus. Nebst seiner Festanstellung war der Beschuldigte daran, sich ein eigenes Standbein aufzubauen und hatte zu die- sem Zweck eigene Firmen in der Schweiz und in Serbien zur Erstellung von fugen- losen Boden- und Wandbelägen. Im Übrigen versuchte er sich mit seiner eigenen Firma N._____ AG in der CBD-Anpflanzung. Infolge der Coronakrise gerieten aber sämtliche Firmen des Beschuldigten in finanzielle Schieflage, sodass sie aufgelöst und liquidiert werden mussten. Übrig geblieben sind hohe Schulden, weshalb der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gepfändet worden sei (Urk. D1/4/3 S. 9 f.; Prot. I S. 31 f. und 37 f.), die er aber gemäss eigenen Angaben jüngst stark abzubauen vermochte (vgl. zum Ganzen vorne Erw. IV. 4.1.). Die sehr gute beruf- liche Integration spricht klar für den Beschuldigten, wobei ihm die aus der teilweisen Selbstständigkeit resultierenden Schulden nicht anzulasten sind bzw. ihm seine Be- strebungen zur Abbezahlung der Schulden gar positiv anzurechnen sind. Durchaus anzulasten sind ihm aber jedenfalls z.T. die vorerwähnten – gemäss von der Pri- vatklägerin eingereichter Kontoauszug zur Alimentenbevorschussung nach wie vor sehr hohen (vgl. Urk. 106/5 und Urk. 105 Rz. 9) – Schulden bezüglich ausstehen- der Unterhaltsbeträge, indem sich der Beschuldigte bis zur Einleitung des Schei- dungsverfahrens offenbar nie bemüht hatte, die Unterhaltsbeiträge seinen seit Wegfall der selbständigen Nebenbeschäftigung reduzierten Einkommensverhält- nissen anpassen zu lassen. Anzufügen ist, dass es dem Beschuldigten, der in Ser-
- 53 - bien bereits einmal eine Firma mitbegründet hatte (vgl. Prot. II S. 15 und 20), mit seiner grossen Erfahrung im Bauwesen und insbesondere der Organisation des- selben zweifellos auch in seiner Heimat möglich wäre, wirtschaftlich Fuss zu fassen und zumindest ein wirtschaftliches Auskommen für sich selbst, seine Partnerin und die gemeinsamen Töchter zu finden.
E. 3.4.1 Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht bespuckte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, wo- mit es sich um tätliche Beschimpfungen handelte. Art. 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Innerhalb dieses relativ en- gen und auch tiefen Strafrahmens liegt ein noch leichtes Verschulden vor, wobei bezüglich der gesamten Tatumstände auf die vorstehenden Erwägungen zu den Sexualdelikten (Erw. 3.1.1. und 3.2.1.) zu verweisen ist.
E. 3.4.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.
- 40 -
E. 3.4.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen.
E. 3.5 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen mehr auf, nachdem ein zu Beginn der Untersuchung noch im Strafregister eingetragenes Strassenverkehrsdelikt ge- löscht wurde (Urk. D1/19/1; Urk. 64). Die Trübung seines automobilistischen Leu- munds (Urk. 37) fällt vorliegend kaum ins Gewicht. Dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Delikten gross negativ aufgefallen wäre, ist nicht festzustel- len, so dass nicht etwa der Rückschluss gezogen werden könnte, er sei generell schlecht in die hiesige Rechtsordnung integriert. Die doch schwerwiegenden Sexu- aldelikte des vorliegenden Verfahrens, die mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ahnden sind, setzen hinter die Frage der Integration des Beschuldigten in die Rechtsordnung dagegen doch ein grosses Fragezeichen.
E. 3.5.1 Freiheitsstrafe Einsatzstrafe bilden die 20 Monate Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewalti- gung. Die sexuellen Nötigungshandlungen erfolgten im Rahmen desselben Hand- lungsablaufs und Tatvorsatzes des Beschuldigten, weshalb sich in einer Gesamt- betrachtung eine eher weitgehende Anwendung des Asperationsprinzips auf- drängt. Von den 10 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung sind daher lediglich 4 Monate erhöhend zu berücksichtigen.
E. 3.5.2 Geldstrafe Einsatzstrafe bilden hier die 20 Tagessätze Geldstrafe für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Von den 15 Tagessätzen für die mehrfache Beschimpfung sind in Anwendung des Asperationsprinzips deren 10 Tagessätze erhöhend zu berücksichtigen.
- 41 -
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten aufgrund seines Familienlebens, seines langjährigen Aufent- halts in der Schweiz während kompletter Jugendzeit samt grundsätzlich guter kul- tureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen Integration – wenn auch durchaus knapp – zu bejahen ist.
4. Güterabwägung
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".
- 54 - Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 E. 3.4.4 vom 4. Dezember 2019; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inter- esse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5).
E. 4.1.1 Bei der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vorab zu beachten, dass er während des gesamten Vorverfahrens die Aussagen zur Sa- che verweigerte. Wie soeben dargelegt, darf daraus nichts zu seinen Lasten abge- leitet werden. Hinsichtlich seiner später vor Vorinstanz (Prot. I S. 42 ff.) und im Rah- men der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) gemachten Aussagen ist jedoch zu berücksichtigen, dass er diese in Kenntnis sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel machte. Dementsprechend sind umso weniger Widersprüche in sei- nen Aussagen zu erwarten bzw. ein Fehlen von Widersprüchen spricht umso we- niger für die Richtigkeit, als wenn die Aussagen z.B. bereits zu Beginn des Verfah- rens gemacht worden wären und mehrere an unterschiedlichen Daten gemachte Aussagen miteinander verglichen werden könnten. Nachdem der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen in weiten Teilen schlicht bestreitet, kann von ihm, wie dies auch seitens der Verteidigung zutreffend angemerkt (Urk. 52 Rz. 9; Urk. 103 Rz. 42) und von der Vorinstanz erwogen (Urk. 61 S. 29) wird, nicht die- selbe Detailtreue wie von der Privatklägerin erwartet werden. Falls sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich nicht oder nur in Teilen zutrugen, wäre eine ins Detail gehende Bestreitung derselben schwierig, da in der Regel etwas nicht Vorgefallenes nur schwer substantiiert bestritten werden kann.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten fest, seine Zeit- angaben zur Anwesenheit der Privatklägerin in den Räumlichkeiten der F._____ GmbH liessen Zweifel über die Wahrhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen, da er angegeben habe, die Privatklägerin sei 20-30 Minuten – maximal 40 Minuten – vor Ort gewesen (Prot. I S. 66). Dies stehe in klarem Widerspruch zu den Videoaufnah- men, die zeigen, dass die Privatklägerin um 18:22:11 Uhr beim Lager der F._____ GmbH eintraf und um 19:57:32 Uhr dieses wieder verliess (Urk. D1/9/3). Die Pri- vatklägerin sei mithin mehr als eineinhalb Stunden vor Ort gewesen. Es entstehe der Anschein, als würde der Beschuldigte einen Teil der Geschehnisse in seinen Schilderungen komplett ausblenden. Der Beschuldigte habe bloss Ausführungen zu den generellen Begleitumständen sowie zum ersten von der Privatklägerin ge-
- 14 - schilderten Sachverhaltsabschnitt gemacht, der das Streitgespräch betroffen habe. Dabei liessen sich diese Aussagen mit denjenigen der Privatklägerin mehrheitlich in Einklang bringen. So habe er ebenfalls von einem Streit über gemeinsame Ferien und seine Beziehung mit einer anderen Frau erzählt. Auch das Werfen von Werk- zeugen und Billardkugeln, was zum Bruch des Spiegels geführt haben solle, habe der Beschuldigte erwähnt (Prot. I S. 47). Abgesehen von diesem Streit habe er in- des sämtliche Vorwürfe zum Kerngeschehen pauschal bestritten. Es verbleibe da- mit eine zeitliche Lücke am Tatabend, die der Beschuldigte mit seinen Ausführun- gen zum Streit nicht zu füllen vermöge. Dieses lückenhafte Aussageverhalten des Beschuldigten spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 61 S. 27 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus der zeitlichen Fehleinschätzung, wie lange die Privatklägerin sich am fraglichen Abend in den Räumen der F._____ GmbH aufgehalten habe, noch nichts bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ableiten lässt, zumal – wie auch die Verteidigung darauf hinweist (Urk. 103 Rz. 43) – zeitliche Einschätzungen durch Aussagepersonen, insbeson- dere wenn einerseits teilweise ein dynamischer Sachverhalt gegeben ist und ande- rerseits die ersten Aussagen bereits längere Zeit nach den Ereignissen gemacht werden, regelmässig mit Vorsicht zu würdigen sind. Daraus, dass der Beschuldigte die Aufenthaltsdauer der Privatklägerin in den Räumen der F._____ GmbH deutlich zu kurz einschätzte, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, er habe in sei- ner Erzählung die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weggelassen. Dies gilt ins- besondere vor dem Hintergrund, dass die Zeitspanne ab der Eskalation des zu- nächst während längerer Zeit bloss verbalen Streits bis zum Verlassen der Räume durch die Privatklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nur wenige Minuten gedau- erte haben dürfte.
E. 4.1.3 Die Vorinstanz zog die Aussagen des Beschuldigten sodann auch des- halb in Zweifel, weil er jeglichen sexuellen Kontext in Zusammenhang mit dem Ta- tabend abgestritten habe, indem gemäss seinen Aussagen weder die Privatkläge- rin noch er selbst irgendwelche sexuelle Andeutungen gemacht hätten. Zudem habe er abgestritten, dass er in der Vergangenheit auf seinen Penis gespuckt habe bzw. dass ihn dies sexuell errege, obschon kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin solche Praktiken bzw. Vorlieben des Beschuldigten erfunden haben
- 15 - sollte (Prot. I S. 49 und 51; Urk. 61 S. 28). Hierzu ist zu bemerken, dass alleine das Abstreiten jeglichen sexuellen Kontexts zwischen der Privatklägerin und ihm selbst am Tatabend durch den Beschuldigten noch nicht gegen die Richtigkeit seiner Aus- sagen spricht. Ausgehend von seiner Position, wonach es keinerlei sexuelle Hand- lungen an jenem Abend zwischen der Privatklägerin und ihm gegeben habe, ist ein solches Bestreiten somit nur logisch und konsequent und spricht nicht per se gegen die Richtigkeit der Aussagen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, das Bestreiten der Vorliebe des Spuckens auf den erigierten Penis sei deshalb unglaubhaft, weil kein Grund ersichtlich sei, weswegen die Privatklägerin dies erfinden sollte, so zieht sie einen Zirkelschluss. Ausgehend von der Position des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin die Vorwürfe gegen ihn erfunden habe, um ihm eins auszuwi- schen, erschiene ein derartiges Erfinden einer sexuellen Vorliebe des Beschuldig- ten als durchaus raffiniertes Verhalten. Auch aus diesem Bestreiten kann somit we- der für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten etwas ab- geleitet werden.
E. 4.1.4 Wenig überzeugend erscheint die Sachverhaltsschilderung des Be- schuldigten aber dahingehend, als dass ihr die innere Logik abgeht. Wenn er ei- nerseits zunächst den Streit mit der Privatklägerin bezüglich gemeinsamer Ferien mit dem Sohn und wegen seiner Beziehung mit einer anderen Frau schilderte, an- dererseits aber auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich deren Verhaltens beim Verlassen der Räume der F._____ GmbH mittels Werfens von Werkzeugen und Billardkugeln, wobei letzteres zum Bruch des Spiegels geführt habe, zum Teil bestätigte, so fehlt dieser Erzählung die innere Struktur. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, weswegen die Privatklägerin derart hätte ausrasten sollen, dass sie mit Gegenständen um sich geworfen (vgl. Prot. I S. 47; Prot. II S. 22) und selbst ihre Schuhe vor Ort verloren hätte, wenn sich nicht etwas dazwischen ereignet hätte, dass die Privatklägerin derart in Rage brachte. Der verbal geführte Streit kann als Erklärungsgrund dafür jedenfalls nicht herangezogen werden, insbesondere nicht, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wolle nicht mit ihr in die Ferien bzw. könne sich keine Beziehung mit ihr vorstellen (Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 22), waren die beiden doch zu diesem Zeitpunkt bereits fast zwei Jahren getrennt und seither in einer On/Off-Beziehung mit längeren Unterbrüchen, wobei es bei den Treffen
- 16 - bzw. Kontakten zwischen ihnen laut dem Beschuldigten meistens darum gegangen sei, ob sich die beiden wieder versöhnen würden (vgl. Prot. I S. 42 f.). Die Thematik war mithin nicht neu, sondern eher ein Dauerthema zwischen den beiden. Entspre- chend vermögen auch die vom Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsver- handlung eingereichten Chat-Konversationen sowie Videos (Urk. 69/2-3; Urk. 104/1-7) nicht mehr darzulegen, als ohnehin schon bekannt ist bzw. auch nicht umstritten ist, nämlich dass die beiden seit ihrer Trennung immer wieder Kontakt hatten und offenbar auch eine gewisse sexuelle Anziehung zwischen den beiden vorlag, die On/Off-Beziehung in verschiedener Hinsicht konfliktbeladen war und die Privatklägerin der neuen Partnerin bzw. Mutter seines Kindes sehr ablehnend ge- genüberstand (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 4.2.1.). Daraus vermag der Be- schuldigte nicht Entscheidendes für sich und den hier relevanten Vorfall abzuleiten. Die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten erweckt somit den Eindruck, dass zwischen dem verbal geführten Streit einerseits und dem Verlassen der Räume der F._____ GmbH durch die Privatklägerin andererseits etwas erfolgt sein musste, was der Beschuldigte bei seiner Erzählung gewissermassen wie ausstanzte.
E. 4.1.5 Auch wenn man die Aussagen des Beschuldigten mit den in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln abgleicht (vgl. Erw. 4.3.), so finden diese in den objektiven Beweismitteln keine Stütze. Wenn er etwa sein Eingeständnis über WhatsApp der Privatklägerin gegenüber, ihr die Hose ausgezogen zu haben, als ironische Aussage bezeichnete (Prot. S. 61), so vermag das nicht zu überzeugen, sondern wird vielmehr als Schutzbehauptung entlarvt (vgl. Erw. 4.3.1.). Ebenso we- nig vermochte der Beschuldigte eine irgendwie plausible Erklärung dafür zu bringen (Prot. I S. 64), wie seine DNA auf die Biss- oder Saugspur auf den Oberarm der Privatklägerin gelangte (vgl. Erw. 4.3.2.).
E. 4.1.6 Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte im Gegen- satz zur Privatklägerin versuchte, eigenes unvorteilhaftes Verhalten komplett aus- zublenden, während er möglichst bemüht war, die Privatklägerin unvorteilhaft zu beschreiben (Urk. 61 S. 29). So behauptete er – der selbst während der On/Off- Beziehung mit der Privatklägerin eine Drittbeziehung einging und mit der neuen Partnerin ein Kind zeugte – zur Privatklägerin stets ehrlich gewesen zu sein und
- 17 - mit ihr eigentlich in Gutem auseinandergehen gewollt zu haben (Prot. I S. 62). Gleichzeitig zeichnete er von der Privatklägerin das Bild einer eifersüchtigen, irrati- onalen und terrorisierenden Ehefrau, die ihm den Zugang zum gemeinsamen Kind verwehre (vgl. Prot. I S. 34 f., 42 ff., 47, 50 f. und 59; Prot. II S. 21 ff., S. 34 f.). Dass die Privatklägerin versuchte, den Vater des gemeinsamen Kindes zu kontaktieren, wenn dieser die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, ist nach- vollziehbar und kann ihr jedenfalls nicht negativ angelastet werden. Auch der un- terschwellige Vorwurf, die Privatklägerin schröpfe ihn finanziell, wird vor dem Hin- tergrund der ausstehenden Unterhaltsbeiträge – zu deren Abänderung er soweit ersichtlich keine Anstrengungen traf, soweit er der Ansicht war, diese nicht bezah- len zu können – als Versuch entlarvt, die Privatklägerin in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen. Ebenso versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin als verlogen und betrügerisch darzustellen, indem er behauptete, sie habe Brustkrebs vorge- täuscht, damit er die Brust-Operation bezahlte (Prot. I S. 67), wobei er diesen Vor- wurf nicht belegen konnte. Diese Versuche zur Stimmungsmache – wohl zwecks Herabminderung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – sind der Glaubhaftigkeit des Aussageverhaltens des Beschuldigten jedenfalls nicht förderlich.
E. 4.1.7 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Lügensignale ist die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Beschuldigten als deutlich vermindert zu qualifizieren.
E. 4.2 Vorliegend ist ein nicht mehr leichtes Verschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens grundsätzlich schwerwiegender Sexualdelikte gegeben, wobei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft wird. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentli- ches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dabei ist zu beachten, dass für Vergewaltigung oder andere Sexualdelikte von einer gewissen Schwere bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend relevanten Delikte allesamt auf einen einzelnen Vorfall beschränkten, der sich über- dies in sehr singulären Umständen im Rahmen eines Beziehungskonflikts mit der Privatklägerin zutrug. Ohne damit dessen Schwere zu bagatellisieren, muss doch festgehalten werden, dass vom Beschuldigten vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass er sich während der mittelweile über 25-jährigen Aufenthalts- dauer in der Schweiz – abgesehen vom erwähnten Strassenverkehrsdelikt, das je- doch noch im Bagatellbereich anzusiedeln ist – nichts zuschulden hat kommen las- sen, insbesondere keine Gewalt- oder Sexualdelikte. Insofern geht von ihm – wie
- 55 - bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 57) – eine sehr geringe Rück- fallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dem in- sofern relativierten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschul- digten steht somit angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz samt grundsätzlich guter kultureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen In- tegration sein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Auf die gewichtigen Interessen des Kindeswohles mit Blick auf die finanzielle Un- terstützung und den persönlichen Kontakt sowie die Betreuung seiner beiden jün- geren Kinder hat die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 61 S. 58). Im Zusammenhang mit dem ebenfalls erheblichen Interesse an der Weiterführung des Zusammenlebens mit seiner Partnerin ist sodann zu berücksichtigen, dass die- ser aufgrund ihrer serbischen Wurzeln zwar nicht gänzlich unzumutbar wäre, dem Beschuldigen im Falle einer Landesverweisung nach Serbien zu folgen. Das ändert aber nichts daran, dass seine Lebenspartnerin einzig das Schweizer Bürgerrecht innehat und – gemäss Angaben des Beschuldigten – auch hier aufgewachsen und verwurzelt ist, weshalb eine Verlegung des Wohnorts nach Serbien für diese den- noch eine erhebliche Härte darstellen würde. Im Übrigen wäre der Versuch eines Wiederaufbaus des Kontaktes zu L._____ von Serbien aus mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 58) wohl fast schon illusorisch. Insgesamt fällt die Interessenabwägung nach dem Gesagten mithin – wenn auch nur knapp – zu Gunsten des Beschuldig- ten aus. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten und einer damit einher- gehenden Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem ist daher abzusehen. Der Beschuldigte ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser knappe und wohlwollende Entscheid in Ausübung des richterlichen Ermes- sens sowie im Sinne einer letzten Chance ergeht. Sollte er erneut delinquieren, wird er bei seiner Verurteilung aller Voraussicht nach mit der Anordnung einer Lan- desverweisung zu rechnen haben.
- 56 - VII. Zivilansprüche
1. Ausgangslage
E. 4.2.1 Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, die Privatklägerin habe ein Motiv für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten gehabt, wobei es ihr um Frust, Ehre, Kränkung, Rache und darum gegangen sei, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen (Urk. 52 S. 2-5). Die Argumentation der Verteidi- gung vermag indessen nicht zu überzeugen. Wie zuvor bereits erwähnt und auch seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 61 S. 11 ff.), war zwar das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin konfliktbeladen und belastend, so dass die Privatklägerin wie von ihr dargelegt gegenüber dem Be- schuldigten durchaus auch starke negative Gefühle hegte, denen aber gleichzeitig eine weiterhin bestehende Zuneigung gegenüber stand, ansonsten sie den Be- schuldigten nicht während langer Zeit hätte zurückgewinnen wollen. Zu beachten
- 18 - ist bezüglich Prozessinteresse der Privatklägerin, dass eine Verurteilung mit einer möglichen längeren Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung für den Beschul- digten jedenfalls den finanziellen Interessen der Privatklägerin entgegenstand und nach wie vor steht, zumal der Beschuldigte jedenfalls im Falle einer Landesverwei- sung und Ausreise nach Serbien während Jahren keine Unterhaltsbeiträge würde bezahlen können. Auch geht aus den Aussagen der Privatklägerin einerseits und den in den Akten liegenden Chats zwischen den beiden andererseits hervor, dass sich die Privatklägerin ein stärkeres Engagement des Beschuldigten bezüglich des gemeinsamen Sohnes gewünscht hätte und das ihrer Ansicht nach fehlende Inter- esse des Beschuldigten am Sohn einer der Konfliktpunkte war. Dass sie dem Be- schuldigten das gemeinsame Kind hätte entziehen wollen, ist also nicht gegeben, weswegen eine Verurteilung des Beschuldigten samt allfälliger längerer Freiheits- strafe und Landesverweisung auch unter diesem Gesichtspunkt ihren geäusserten Interessen entgegengestanden wäre, zumal sich der Beschuldigte diesfalls umso weniger um den gemeinsamen Sohn kümmern und mit diesem Umgang pflegen könnte. Zwar kann bei längeren Konfliktsituationen zwischen Parteien ein Motiv für falsche Anschuldigungen nie gänzlich ausgeschlossen werden. Stehen die mögli- chen Konsequenzen des durch eine Anzeige ausgelösten Strafverfahrens den ob- jektiven Interessen der anzeigeerstattenden Partei wie vorliegend gegeben aber klar entgegen, wäre zu erwarten, dass sich dann konkrete Anhaltspunkte dafür fin- den liessen, weswegen diese Person aus emotionalen Gründen dennoch anders gehandelt hätte. Solche konkreten Anhaltspunkte sind aber nirgends ersichtlich, wie sowohl seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird und worauf auch nachfolgend einzugehen ist. Mithin ist festzustellen, dass zwar aufgrund der Kon- fliktsituation zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin ein theoretisches Motiv der Privatklägerin für Falschanschuldigungen nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann, jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür aber fehlen.
E. 4.2.2 Vorab ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu berück- sichtigen, dass es sich bei den Ereignissen im Kern des Anklagesachverhalts, also ab der Zuspitzung des Streitgesprächs zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin in Form des von ihr geäusserten serbokroatischen Kraftausdrucks "boli me pizda" bis zum Verlassen des Raums durch die Privatklägerin, um einen dynamischen
- 19 - Sachverhaltsablauf handelte. Dass eine Aussageperson einen solchen dynami- schen Sachverhaltsablauf in mehreren Einvernahmen und über längere Zeit abso- lut gleichbleibend zu schildern vermag, ist praktisch auszuschliessen. Gewisse Ab- weichung zwischen den Depositionen unterschiedlichen Datums stellen daher nicht automatisch Widersprüche dar, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen insge- samt sprechen, sondern vielmehr stellt sich im Falle unterschiedlicher Aussagen die Frage, ob es sich um erklärbare Abweichungen in den Aussagen handelt oder nicht.
E. 4.2.3 Vorliegend präsentiert sich das Aussageverhalten der Privatklägerin im Rahmen der Untersuchung im Kerngeschehen als detailreich und plastisch geschil- dert, plausibel, in sich schlüssig und frei von relevanten, unauflösbaren Widersprü- chen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen bei der Polizei nur knapp einen Tag nach dem zu prüfenden Tatzeitraum erfolgten, während diejenigen bei der Staatsanwaltschaft knapp fünf Monate später stattfanden, weswegen letztere zwingend auch einen gedanklichen Verarbeitungsprozess der Privatklägerin spie- geln. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erfolgten dann fast 23 Monate nach den fraglichen Ereignissen, so dass vor diesen Aussagen nochmals ein umso längerer gedanklicher Verarbeitungspro- zess stattgefunden haben musste. Dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht mehr mit demselben Detailreichtum wie noch in der Untersu- chung auszusagen vermochte (vgl. Prot. I S. 21 ff.), vermag daher nicht zu überra- schen und spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer früheren Aussagen.
E. 4.2.4 Gleichbleibend erfolgte zunächst die Schilderung des Wortgefechts, das gemäss Aussagen der Privatklägerin den Auslöser für die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten dargestellt habe. Als Reaktion darauf, dass der Beschuldigte gesagt habe, es gehe ihm elend, habe sie ihm auf Serbisch gesagt "boli me pizda" bzw. wörtlich übersetzt: "meine Vagina tut weh". Sinngemäss heisse das, es gehe ihr "am Arsch vorbei". Darauf habe er erwidert, ob er es ihr so richtig geben solle, so dass es ihr wirklich weh tun würde (Urk. D1/5/2 S. 8). Sie habe dann erst noch gelacht und "nein" bzw. "hättest du gerne" gesagt, woraufhin er sie dann an der Hand gepackt und zu sich gezogen habe (Urk. D1/5/2 S. 8). In der polizeilichen
- 20 - Einvernahme schilderte sie das so, dass sie ihm auf Serbisch "meine Vagina tut weh" gesagt habe, womit man umgangssprachlich zum Ausdruck bringe: "es kratzt mich nicht". Er habe darauf erwidert: "ah was es kratzt dich nicht, dann mache ich es erst recht, dass die Vagina weh tut" (Urk. D1/5/1 S. 4). Anzumerken ist, dass die Privatklägerin hierdurch auch einräumte, selbst jedenfalls verbal zur Eskalation des Streits beigetragen zu haben, was ein Wahrheitssignal darstellt. Hätte sie den Be- schuldigten möglichst schwer belasten wollen, wäre nicht mit einer solchen Aus- sage zu rechnen. Zudem wirkt die Aussage auch vom Ablauf des Streits her be- trachtet in sich logisch, indem die Privatklägerin gemäss ihrer Darstellung durch die Verwendung einer vulgären Redewendung mit Bezug auf ihre Vagina ungewollt ein sexuelles Element in den bis dahin lediglich verbal geführten Streit brachte. Die Schilderung des zunächst verbalen Streits erfolgte zudem sehr lebensnah, was ein klarer Hinweis auf tatsächlich Erlebtes darstellt.
E. 4.2.5 Ebenso gleichbleibend erfolgten die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Position, kurz bevor der Beschuldigte sie über die Lounge gezogen habe. So wiederholte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft die bei der Po- lizei gemachte Aussagen, dass sie neben bzw. vor der Lounge gestanden habe (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 8 und 11), wobei der Einwand der Verteidigung, die darin einen Widerspruch sehen wollte (Urk. 52 Rz. 16 f.), als unbehilflich zu be- zeichnen ist, kommt es doch auf den Blickwinkel bzw. die räumliche Perspektive an, ob man sich in einem gewissen Moment "vor" oder "neben" einem Objekt be- findet, so dass damit ohne Weiteres dieselbe Position beschrieben werden kann. Widerspruchsfrei erfolgten weiter die Aussagen der Privatklägerin zu den grund- sätzlichen Abläufen, wie der Beschuldigte im Folgenden vorgegangen sei. So habe er sie fixiert, indem er mit dem Ellbogen und den Knien auf ihr drauf gewesen sei. Er habe ihr auf die Brust gedrückt, welche sie frisch operiert hatte, worauf sie ge- schrien habe, dass es ihr weh tue. Sie habe ihn dann irgendwann gebissen und er habe sie zurückgebissen (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 9 und 13). Im weiteren Verlauf habe er sie mit der einen Hand festgehalten und mit der anderen Hand ihre Hose heruntergezogen, später dann seine Hose aufgemacht und auf seinen Penis ge- spuckt (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 9). In jenem Moment habe er gesagt, dass er dies dürfe, zumal sie seine Frau sei, sie solle nicht so tun. Dies alles habe er getan,
- 21 - obschon sie mehrfach geschrien habe, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 12 f.).
E. 4.2.6 Festzustellen ist bei allen diesen Schilderungen einerseits, dass sie ei- nen hohen Grad an Detailliertheit und Originalität aufwiesen – wie z.B. das lediglich Öffnen der Hose seitens des Beschuldigten, statt diese ganz herunter zu ziehen, das Spucken auf den bereits erigierten Penis sowie die Aussage des Beschuldig- ten, er dürfe mit ihr Sex haben, weil er ihr Mann sei, das Lösen bzw. nach hinten Biegen der Gel-Nägel infolge ihrer Abwehrversuche, ihre Abwehrversuche mittels Schreiens, Kratzens und Beissens, worauf der Beschuldigte auch sie in den rechten Oberarm gebissen habe, oder die Brustschmerzen aufgrund einer einige Zeit zuvor erfolgten Brustoperation – und andererseits, dass die Privatklägerin bei den ver- schiedenen Handlungen ihre jeweilige Gefühlslage in sehr authentisch wirkender Weise zu schildern vermochte und nicht ausschliesslich körperliche Schmerzen er- wähnte. So schilderte sie bereits in der ersten Einvernahme lebensnah und nach- vollziehbar, angesichts der vielen Streitereien, die sie gehabt hätten, habe sie zu- nächst keine Angst gehabt und erst als es eskaliert sei, was sie insbesondere auch anhand der Körperhaltung und des Blickes des Beschuldigten erkennen konnte, habe sie Angst und ein Gefühl des Kontrollverlustes bekommen (Urk. D1/5/1 S. 7). Vor Vorinstanz ergänzte sie, es habe ihr wehgetan, dass ihr Ehemann so "grusig" zu ihr sein könne (Prot. I S. 25), sowie dass die On/Off-Beziehung für sie extrem belastend gewesen sei, da sie ihrem Ehemann nach wie vor habe gefallen wollen (Prot. I S. 21). Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, die Privatklägerin habe keine Emotionen beschrieben (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 24), erweist sich daher als aktenwidrig. Ebenso fehl geht der Einwand der Verteidigung hinsichtlich der vermeintlichen Gefühlslage der Privatklägerin, es sei sonderbar für ein Opfer in Panik an den Tatort zurückzukehren, um die verloren gegangene Unterhose zu suchen (Urk. 52 Rz. 38; Urk. 103 Rz. 24). Ob die Privatklägerin, wie von der Vor- instanz erwogen (Urk. 61 S. 22), allenfalls im Wissen darum, dass die Lagerräum- lichkeiten auch durch andere Arbeiter benutzt werden, aus Scham zurückkehrte, um die Unterhose zu suchen, ist denkbar, kann aber offengelassen werden. Nach- dem der Beschuldigte gemäss Schilderung der Privatklägerin selbst von ihr abliess und bei ihr in den ersten Minuten nach den fraglichen Ereignissen offenbar Wut
- 22 - aufgrund des soeben Erlebten die vorherrschende Gefühlslage darstellte – was sich auch in der von ihr geworfenen Billardkugel, die einen Spiegel zertrümmerte, zeigte –, erscheint ein kurzes Zurückkehren, um nach dem verlorenen Tanga zu suchen, keineswegs aussergewöhnlich. Die von ihr geschilderte Gefühlslage wäh- rend der jeweiligen Ereignisse präsentiert sich jedenfalls als nachvollziehbar und kongruent mit den von ihr geschilderten Handlungen des Beschuldigten und ihr selbst.
E. 4.2.7 Mehrere Realitätskriterien weist auch die Schilderung der Privatklägerin auf, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte schliesslich sein Vorhaben abgebro- chen und von ihr abgelassen habe. Gleichbleibend schilderte sie bei der Polizei (Urk. D1/5/1 S. 5) wie auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/2 S. 9, 13-15), sie habe es ekelhaft gefunden und ihm dies gesagt. Sie habe zu würgen und hy- perventilieren begonnen, woraufhin es ihm "abgelöscht" habe. Er habe sie darauf von sich weggeschubst und gesagt: "Du findest mich eklig? Ich finde dich eklig." (Urk. D1/5/2 S. 9 und 13). In der Folge habe sie ihre Hose vom Boden aufgelesen und angezogen. Anschliessend sei ein Spiegel kaputt gegangen, weil sie versucht habe, ihn mit einer Billardkugel abzuschiessen (Urk. D1/5/2 S. 9). Zudem habe sie Metallsachen und Spachtel nach ihm geworfen (Urk. D1/5/2 S. 14). Der Beschul- digte habe darauf ihr Auto mit einer Art Axt kaputt machen wollen, bevor sie dann nach gegenseitigem Anspucken, wie sie bei der Staatsanwaltschaft ergänzend be- richtete, die Örtlichkeit mit ihrem Auto habe verlassen können (Urk. D1/5/2 S. 9 f. und 14 f.). Nebst der Widerspruchsfreiheit ist diesen Schilderungen auch ein sehr hoher Grad an Originalität zu attestieren, indem es schwer vorstellbar erscheint, dass die Privatklägerin dies so schildern würde, wenn sie es nicht tatsächlich so erlebt hätte. Zudem stellt die Erwähnung, dass der Beschuldigte – wenn auch durch den seitens der Privatklägerin manifestierten Ekel motiviert – letztlich von sich aus von ihr abgelassen habe, ein für ihn entlastendes Merkmal dar, dass sie kaum vor- gebracht hätte, wenn sie den Beschuldigten wider besseres Wissens hätte mög- lichst schwer oder gänzlich falsch belasten wollen. Dasselbe gilt für das geschil- derte Verhalten ihrerseits, indem sie ihre Aggressionshandlungen in unmittelbarem Anschluss an die Tathandlungen des Beschuldigten von sich aus einräumte. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten wider besseres Wissens möglichst schwer
- 23 - oder gänzlich falsch belasten wollen, hätte sie kaum derartige Aggressionshand- lungen ihrerseits eingeräumt.
E. 4.2.8 Zu beachten ist, dass der Vergleich der Depositionen der Privatklägerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft auch Unterschiede aufweist, die bei Lichte betrachtet aber erklärbar sind und damit keine unauflösbaren Widersprüche darstellen. Während ihre Schilderungen bei der Polizei nur wenige Stunden nach den zu beurteilenden Ereignissen noch teilweise unstrukturiert und bruchstückhaft erscheinen, wirkt die Schilderung bei der Staatsanwaltschaft klar strukturierter im Ablauf. Den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 17 ff.) ist aber darin zuzustim- men, dass sich dies mit einer unterschiedlichen Befragungstechnik anlässlich der beiden Einvernahmen erklären lässt, indem bei der Polizei lediglich offene Fragen gestellt wurden, so dass die Privatklägerin jeweils ausführte, was für sie als Erin- nerung gerade zuvorderst stand, während die Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft darauf ausgerichtet war, eine klare zeitliche Struktur in den Erzählstrang der Privatklägerin zu bringen und von vielen Nachfragen geprägt war. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es nur logisch, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwalt- schaft gewisse Details zu nennen vermochte, die in der polizeilichen Einvernahme wohl noch untergingen, insbesondere dass sie sich zwischendurch mehrere Male vom Beschuldigten habe lösen können, während ihre Depositionen bei der Polizei auf einen Handlungsablauf ohne Unterbrüche hindeuteten. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen wird (Urk. 61 S. 19), stellt eine eher un- strukturierte und sprunghafte Erzählweise der Privatklägerin ein Realitätskriterium dar, indem sie für einen Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht. Trotz des wie ein- leitend angemerkt dynamischen Ereignisablaufs im Kernbereich der Anklage ver- strickte sich die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 29; Urk. 103 Rz. 13 ff.) – auch hinsichtlich des Herunterziehens ihrer Hose durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/2 S. 13 F/A 69; Prot. I S. 23 und 25) – in keinerlei unauflösbare Widersprüche. Der Versuch der Verteidi- gung, aufgrund einzelner Details in den Aussagen der Privatklägerin verschiedene geschilderte Tatversionen zu erblicken, zielt daher ins Leere.
- 24 -
E. 4.2.9 Eine Aggravationstendenz wollte die Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin zum von ihr geschilderten Griff des Beschuldigten in ihre Hose bzw. an ihre Vulva erblicken (Prot. I S. 79 f.; Urk. 103 Rz. 26 f.). Bei der Polizei führte die Privatklägerin dazu aus, der Beschuldigte habe ihr in die Hose gefasst. Sie wisse aber nicht, ob über oder unter der Unterhose (Urk. D1/5/1 S. 4). Bei der Staatsan- waltschaft sagte sie dazu, der Beschuldigte habe sie dann an die Lounge gedrückt bzw. so halb über die Lounge drüber gelehnt, mit seiner Hand von hinten in ihre Hose gefasst und sie vaginal berührt. Ob der Beschuldigte mit seinen Fingern va- ginal eingedrungen sei oder nicht und wie viele Finger es gewesen seien, habe sie aufgrund des Gerangels nicht mehr spüren können. Sie habe sich gewindet und versucht, seine Hand wegzudrücken und sich mit dem Kopf zu wehren. Weiter habe sie mehrfach "Stopp" gerufen und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Irgendwann habe er dann von ihr abgelassen und sie habe über die Lounge springen können (Urk. D1/5/2 S. 8 und 11 f.). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass grundsätzlich ein Griff unmittelbar ans Geschlechtsteil der Privatklägerin und allenfalls ein Eindringen mit dem Finger eine schwerere Belastung darstellt, als lediglich ein Griff ans Ge- schlechtsteil, wenn sich noch der Stoff der Unterhose dazwischen befand. Zu be- rücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft gewisse Unsicherheiten einräumte, indem sie bei der Polizei nicht zu sagen vermochte, ob sich die Hand über oder unter der Unterhose befun- den habe, während sie bei der Staatsanwaltschaft zumindest implizit davon aus- ging, die Hand sei unter der Unterhose gewesen; ob der Beschuldigte auch in sie eingedrungen sei, konnte sie aber nicht beurteilen. Wäre es der Privatklägerin im Sinne einer Aggravation effektiv darum gegangen, den Beschuldigten nunmehr schwerer zu belasten, hätte sie diese Unsicherheit nicht eingeräumt, wobei das Einräumen der fehlenden Möglichkeit, das zu beurteilen, wiederum ein Realitäts- kriterium darstellt. Dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin in diesem Punkt vor dem Hintergrund erlebter Flashbacks (Urk. D1/5/2 S. 18) im Verlaufe von knapp fünf Monaten etwas veränderten, erscheint durchaus nachvollziehbar, wobei ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 61 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 26 f.) zu bezweifeln ist, dass die Vorkommnisse der Privatklägerin im Laufe der Zeit klarer wurden. Nachdem sich die Privatklägerin nur knapp einen Tag nach den
- 25 - Ereignissen nicht sicher war, ob sich die Hand des Beschuldigten unmittelbar an ihrer Vulva befand oder sich dazwischen noch der Stoff der Unterhose befand, er- scheint es durchaus nachvollziehbar, wenn sie im Verlaufe der Zeit samt häufiger gedanklicher Befassung und Flashbacks zu glauben begann, die Hand des Be- schuldigten habe sich unmittelbar auf ihrem Geschlechtsteil befunden, was eine umso schwere Betroffenheit ihrerseits darstellte. Vor dem Hintergrund der wieder- holt geschilderten Unsicherheit in diesem Punkt kann zwar nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit den Fingern tatsächlich vaginal in sie eingedrungen ist. Eine Aggravation der Belastungen, die sämtliche ihrer diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen würden, kann in ihren Aussagen allerdings – entgegen der Verteidigung – jedenfalls auch nicht erblickt werden.
E. 4.2.10 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 25) auch nebensächliche Details, die nicht zum eigentlichen Kerngeschehen gehören, nannte. So merkte sie Details an wie die bereits erwähnten Würfe der Billardkugel und des Spachtels, das vom Beschuldigten angedrohte Kaputtmachen ihres Autos mit einem axtähnlichen Gegenstand sowie bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass der Beschuldigte Popcorn gegessen habe (Urk. D1/5/1 S. 5 f., D1/5/2 S. 7 ff.). Das Nennen solcher Nebensächlichkeiten ohne unmittelbaren Bezug zum Kernbereich der Anklage stellt ein weiteres Realitätskriterium dar. Anzumerken ist, dass der Umstand, wo- nach die Privatklägerin einen Teil der Nebendetails, das Essen des Popcorns durch den Beschuldigten, erst bei der Staatsanwaltschaft schilderte, dürfte der erwähnten unterschiedlichen Befragungstechnik geschuldet sein und spricht entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 14; Urk. 103 Rz. 25) nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen. Insbesondere ein derartiges zusätzliches Detail in ihren Aussagen, das für den Kernbereich der Anklage eigentlich völlig belanglos ist, zeigt, dass die Privatklägerin auch in ihrer zweiten Einvernahme bemüht war, ihre Erlebnisse aus freier Erinnerung wiederzugeben und nicht einfach gewissermassen eingeübte bei der Polizei gemachte Aussagen zu wiederholen.
E. 4.2.11 Anzumerken ist in formeller Hinsicht, dass eine Einvernahme der Privat- klägerin vor Berufungsinstanz weder notwendig noch sinnvoll erscheint. Zwar han-
- 26 - delt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um Vieraugende- likte. Ihre parteiöffentlichen Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden auf Video aufgezeichnet (vgl. Urk. D1/5/2 S. 1 und D1/5/3), so dass sich auch die ge- richtlichen Instanzen ein Bild vom Verhalten der Privatklägerin anlässlich ihrer Aus- sagen in der Untersuchung machen können. Zudem wurde die Privatklägerin vor Vorinstanz als Auskunftsperson einvernommen (Prot. I S. 14 ff.). Die Privatklägerin sagte wie dargelegt im Wesentlichen konstant und in sich logisch aus und zudem werden ihre Aussagen – wie nachfolgend zu zeigen ist – durch weitere Beweismittel gestützt. Auf eine Einvernahme als Auskunftsperson vor Berufungsinstanz kann daher gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2.; m.H.a. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2) verzichtet werden, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass eine Ein- vernahme der Privatklägerin gut drei Jahre nach den Tathandlungen sachdienlich wäre.
E. 4.2.12 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin – vorerst für sich allein betrachtet – als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.
E. 4.3 Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte war bezüglich der Sexualdelikte während des ganzen Verfahrens ungeständig, was zumessungsneutral bleibt. Hinsichtlich der mehrfachen Be- schimpfung mittels Bespuckens der Privatklägerin ist der Beschuldigte zwar ge- ständig, stellt dies aber tatsachenwidrig als Retorsionshandlung dar, so dass das diesbezügliche Geständnis ohne Relevanz bleibt. Einzig beim Vorwurf der Nichtab- gabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern liegt ein vollumfängliches Geständ- nis vor, das bei der Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen ist.
- 44 -
E. 4.3.1 Der in den Akten liegende WhatsApp-Chatverlauf stützt die Aussagen der Privatklägerin. So schrieb der Beschuldigte: "Du hesch mer zerst is gsicht kspuclt" (Urk. D1/6/1 S. 2). Sodann bestätigte der Beschuldigte im Chat, der Privat- klägerin die Hose ausgezogen zu haben: "Ja das hani us spass". Dagegen demen- tierte er per WhatsApp-Nachricht den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung: "Aber vergewaltige spinnsch" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte die Bestätigung des Ausziehens der Hose dann ebenfalls in Abrede mit dem Einwand, seine Nachricht sei ironisch ge- meint gewesen (Prot. I S. 61). Hierzu führte die Verteidigung aus, bei elektronischer Korrespondenz seien Zynismus, Sarkasmus und Ironie ein zweischneidiges Schwert, und zog einen Vergleich zu einem umstrittenen Tweet von Regierungsrä- tin Jacqueline Fehr im Jahr 2015 (Urk. 52 Rz. 50). Dazu ist zu bemerken, dass der Vergleich der Verteidigung nicht verfängt, stellen doch in politischen Auseinander-
- 27 - setzungen jedenfalls Ironie und Sarkasmus ein öfters gesehenes Stilmittel dar. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die betreffende Bestäti- gung des Beschuldigten hätte ironisch gemeint sein können, was z.B. im Falle einer bewussten Überzeichnung der Fall gewesen wäre. Vielmehr stellte er sogleich den Vergewaltigungsversuch kategorisch in Abrede, was ein durchaus differenziertes Bestreitungsverhalten zeigt. Auch das von der Verteidigung an der Berufungsver- handlung vorgetragene neue Vorbringen, wonach sich diese Nachricht "Ja das hani us spass" nicht auf das Ausziehen der Hosen der Privatklägerin beziehen müsse, sondern vom Beschuldigten genauso gut auf eine frühere Nachricht kurz davor, etwa betreffend das Anspucken, hätte bezogen sein können (Urk. 103 Rz. 31), ver- fängt bereits deshalb nicht, weil der Beschuldigte selber solches nicht behauptet, sondern in der Befragung an der Hauptverhandlung vielmehr angab, dass diese Nachricht – wenn angeblich auch nur ironisch gemeint – auf das Ausziehen der Hosen bezogen gewesen sei (Prot. I S. 61). Mithin bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte im WhatsApp-Chat gegenüber der Privatklä- gerin einräumte, ihr die Hosen ausgezogen zu haben, dies indessen als aus Spass erfolgt zu bagatellisieren versuchte. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden somit durch die Chat-Verläufe zusätzlich gestützt.
E. 4.3.2 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 28. Oktober 2021 (Urk. D1/8/1) hält diverse ärzt- lich diagnostizierte Verletzungen fest, die mit der Darstellung der Privatklägerin übereinstimmen. Dementsprechend sind auch im Fotobogen des Forensischen In- stituts Zürich, FOR, einige blaue Flecken bzw. Hämatome ersichtlich, die auf er- folgte körperliche Einwirkungen hinweisen (Urk. D1/7/2). Das Institut für Rechtsme- dizin der Universität Zürich (IRM Zürich) stellte bezüglich zwei am Oberarm nebe- neinanderliegenden Blutergüssen in seinem besagten Gutachten fest, dass diese wundmorphologisch wahrscheinlich durch einen Biss verursacht worden seien (Urk. D1/8/1 S. 5). Gemäss Kurzbericht des FOR konnte bei der mutmasslichen Bissspur am Oberarm rechts der Privatklägerin DNA des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. D1/7/6 S. 2). Ein im Auftrag der Verteidigung erstelltes Privatgutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hielt fest, angesichts des Fehlens von Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut-
- 28 - Weichteil-Verletzungen, die aus der Einwirkung der Zähne resultierten, werde der Befund plausibel durch das Einsaugen einer Hautfalte des Oberarms in den Mund
– eine Saugverletzung, ein sogenannter "Knutschfleck" – erklärt. Nach Ansicht der Privatgutachter handle es sich damit nicht um eine "klassische Bissverletzung" (Urk. 81 S. 3). Das hierauf in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten des IRM Zürich hielt dagegen fest, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Befund nicht einen, sondern zwei nebeneinanderliegende, bogenförmig, gegeneinander konkave Blutergüsse darstelle. Eine Entstehung dieses Befundes durch eine Saug- verletzung erscheine deshalb unwahrscheinlich, da dafür mindestens zwei Saug- verletzungen nötig wären. Dass zwei solcher Saugverletzungen isoliert voneinan- der – mithin durch zwei unterschiedliche Saugwirkungen – entstanden sein könn- ten, könne zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheine auf- grund der Form jedoch als eher unüblich. Die betreffende Verletzung sei mithin im Ergebnis am ehesten nicht mit einer Saugverletzung vereinbar (Urk. 93 S. 3 f.). Bezüglich der bei der Privatklägerin konstatierten Verletzungen ist festzustellen, dass diese – unabhängig von der exakten forensisch-medizinischen Definition der besagten Verletzung am rechten Oberarm der Privatklägerin – mit ihren Schilde- rungen der Ereignisse konvergieren bzw. diesen keineswegs entgegenstehen. Dass keine Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut- Weichteil-Verletzungen verursacht wurden, ergibt sich aus allen Gutachten, ist auch für medizinische Laien aus den Fotos ersichtlich und wird dem Beschuldigten im Übrigen auch nicht vorgeworfen. Gemäss Ergänzungsgutachten des IRM Zürich spricht jedoch auch die Abwesenheit sichtbarer Verletzungen der äusseren Haut- schicht – insbesondere auch das Fehlen von Zahnabdrücken – nicht gegen eine Bissverletzung, nachdem das Verletzungsbild letztlich von verschiedenen Faktoren abhänge und – neben individueller Blutungsneigung oder schützender Kleidung zwischen Gebiss und dem geschädigten Hautareal – insbesondere geringer Kraftaufwand bzw. beschränkte tangentiale Kräfteeinwirkung zwischen Hautmantel und Gebiss diesbezüglich begünstigend wirken würden (Urk. 93 S. 3 f.). Die Privat- klägerin beschrieb wie vorstehend dargelegt wiederholt und widerspruchsfrei, wie der Beschuldigte ihr die fragliche Verletzung am Oberarm als Reaktion auf ihr Beis- sen mit dem Mund zugefügt habe. Dass dies für sie mit zumindest im Moment der
- 29 - Beifügung wahrnehmbaren Schmerzen verbunden gewesen sein musste, zeigt sich aus dem Umstand, dass überhaupt eine Verletzung resultierte. Nach dem Ge- sagten ist von einer Saugverletzung im Sinne eines "Knutschflecks" – gestützt auf die überzeugende Begründung im Ergänzungsgutachten des IRM Zürich entgegen der Verteidigung und dem von ihr eingereichten Privatgutachten – sodann nicht auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass exakt an der betreffenden Körperstelle der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, ist einhergehend mit den Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr diese Verletzung zugefügt hat. Die im Rahmen ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung zwar etwas relativierte Theorie der Verteidigung, wo- nach sich die Privatklägerin selber gebissen bzw. gesaugt, anschliessend die Biss- bzw. Saugwunde desinfiziert und die DNA des Beschuldigten auf die Bisswunde getan haben könnte (Urk. 52 Rz. 52; Urk. 103 Rz. 40), ist als lebensfremd zu qua- lifizieren. Dass die Verletzung von einem früheren Zeitpunkt stammen könnte, die am Tattag nur unabsichtlich bzw. zufällig oberflächlich mit der DNA des Beschul- digten kontaminiert worden wäre, und die Privatklägerin dann zu einer bewussten Falschaussage verleitet haben könnte, um den Beschuldigten zusätzlich zu belas- ten, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung mutmasste (Urk. 103 Rz. 40), erscheint bereits deshalb als wenig wahrscheinlich, als es sich nicht einfach um irgendeinen blauen Flecken handelte, der auch im Alltag schnell mal entstehen kann, sondern wie dargelegt um eine Bissverletzung, was bei er- wachsenen Personen doch eine sehr seltene Erscheinung darstellt. Zwar wären solche von der Verteidigung vorbrachte Inszenierungen rein theoretisch wohl mög- lich. Wie im Rahmen der Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin dar- gelegt, wäre aber zu erwarten, dass sich im Falle einer derart konstruierten Falsch- belastung auch in ihren sonstigen Aussagen Hinweise auf Falschaussagen finden liessen, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr weisen die Aussagen der Privatkläge- rin auch diverse für den Beschuldigten entlastende Merkmale auf. Der unmittelbar nach den Ereignissen erfolgten Strafanzeige der Privatklägerin ging eine zufällige, von keiner der beteiligten Personen vorhergesehene Auseinandersetzung voraus. Die Annahme, die Privatklägerin hätte sich irgendwann zwischen der Wegfahrt vom Tatort mit dem Auto und dem Erscheinen bei der Polizei noch schnell selbst eine
- 30 - Wunde am Oberarm zufügen und diese mit DNA – z.B. aus Speichel – des Be- schuldigten drapieren sollen, nur um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erhär- ten, erscheint mithin gar arg konstruiert. Das gutachterlich festgestellte Spurbild bezüglich der Verletzung der Privatklägerin am Oberarm stützt somit einerseits die Aussagen der Privatklägerin und widerlegt andererseits die Aussagen des Beschul- digten, der trotz Vorhalt der Gutachten ein Beissen oder Ähnliches der Privatkläge- rin bestritt (Prot. I S. 64; Prot. II S. 24). Was die weiteren festgestellten Verletzungen der Privatklägerin betrifft, so räumte der Beschuldigte ein, dass die Hämatome am Arm von ihm stammen könnten. Die weiteren Verletzungen stritt er indes ab und betonte unter Hinweis auf die einge- reichten Belege, dass die Privatklägerin häufiger blaue Flecken bekomme (vgl. Prot. I S. 59 f.; Urk. 45/4; Prot. II S. 23 f.). Mit der Verteidigung (Prot. I S. 81) ist davon auszugehen, dass nicht alle Blutergüsse dem Beschuldigten zuzuschreiben sind, da die Privatklägerin – wie sie beim IRM von sich aus erklärte (Urk. D1/8/1 S. 3) – bereits bei geringen Einwirkungen zu blauen Flecken neigt. Nichtsdestotrotz stützt aber der Umstand, dass an verschiedenen Körperstellen der Privatklägerin Blutergüsse konstatiert wurden, ihre wiederholten Aussagen, wonach es zwischen dem Beschuldigten und ihr am fraglichen Abend zu einer tätlichen Auseinanderset- zung gekommen sei.
E. 4.3.3 Vor Vorinstanz wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens wurde sei- tens der Verteidigung bezüglich des Gutachtens des IRM Zürich vom 28. Oktober 2021 vorgebracht, die Privatklägerin habe den Beschuldigten anlässlich der ärztli- chen Untersuchung des Würgens bezichtigt, diesen Vorwurf nach dem negativen Befund durch die Gutachter in der Folge indes wieder fallengelassen (Urk. 52 Rz. 7; Urk. 103 Rz 11). Im besagten Gutachten ist im einleitenden Absatz effektiv in all- gemeiner Weise die Rede davon, die Privatklägerin habe geltend gemacht, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, während in jenem Absatz aber sonst kein einziger der dem Beschuldigten sonst gemachten Tatvorwürfe auch nur erwähnt wird. Unter dem Titel "Anamnese und rechtsmedizinische Untersuchung" und dem Subtitel "Freiwillige Angaben der betroffenen Person", werden dann jedoch sehr detailliert die Angaben der Privatklägerin zusammengefasst, wobei diese mit den
- 31 - später bei der Polizei und noch später bei der Staatsanwaltschaft gemachten An- gaben übereinstimmen. Dabei ist nirgends die Rede davon, die Privatklägerin hätte dem Beschuldigten der untersuchenden Ärztin gegenüber vorgeworfen, sie ge- würgt zu haben (Urk. D1/8/1 S. 2). Anzumerken ist ferner, dass ein negativer Be- fund oder überhaupt irgendein Befund seitens der untersuchenden Ärztin der Pri- vatklägerin auch kaum vor Ort mitgeteilt worden wäre, so dass noch während lau- fender ärztlicher Untersuchung ein Anpassen der Belastungen hätte erfolgen kön- nen. Für diesbezügliche übersteigernde und später wieder zurückgenommene Be- lastungen der Privatklägerin der untersuchenden Ärztin gegenüber bestehen somit bereits deshalb keine Anhaltspunkte. Entsprechend kann der genaue Hintergrund dieser Erwähnung letztlich offen bleiben, wenngleich sich mit der Staatsanwalt- schaft am ehesten der Schluss aufdrängt, dass diese nur der Vollständigkeit halber im einleitenden Absatz Erwähnung fand, nachdem das IRM bei körperlichen Unter- suchungen eines Opfers in der Regel eine gesamtheitliche Untersuchung vor- nimmt, die ohnehin unabhängig von den mündlichen Angaben der zu untersuchen- den Person erfolgt (vgl. Prot. II S. 32).
E. 4.3.4 Aus der Fotodokumentation des Tatorts (Urk. D1/6/2) erhellt sich, dass die anlässlich ihrer Einvernahmen erfolgten räumlichen Beschreibungen durch die Privatklägerin optisch nachvollziehbar sind, wobei ihre Ausführungen zufolge Feh- lens relevanter Ungereimtheiten plausibel wirken. Anzumerken ist, dass der Ein- wand der Verteidigung vor Erstinstanz, wonach es sei logisch inkonsistent sei, dass die Schuhe gemäss Fotodokumentation nicht bei der Couch, wo das Gerangel ge- mäss Anklage stattgefunden haben solle, sondern beim Gestell lagen (Urk. 52 Rz. 27), ins Leere zielt, zumal die Privatklägerin bei der Polizei ausführte, sie habe irgendwann einmal mit den Schuhen umhergeworfen (Urk. D1/5/1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht somit der Umstand, dass die Schuhe danach nicht bei der Couch gefunden wurden, nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern vielmehr dafür.
E. 4.4 Fazit bezüglich Täterkomponente Bezüglich der Freiheitsstrafe liegen im Rahmen der Täterkomponente keinerlei re- levante Zumessungsfaktoren vor, weswegen die Täterkomponente zumessungs- neutral bleibt. Bei der Geldstrafe halten sich das strafmindernde und das straferhö- hende Zumessungskriterium ungefähr die Waage, weswegen die Täterkompo- nente im Ergebnis ebenfalls zumessungsneutral bleibt.
E. 5 Tagessatzhöhe der Geldstrafe Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoein- kommen von rund Fr. 6'900.– (x 13) zuzüglich eines Bonus (Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 15). Vermögen hat er keines. Seine Schulden belaufen sich dagegen auf rund Fr. 150'000.– (Prot. II S. 18). Monatlich fallen Mietkosten von Fr. 2'300.– an, welche er sich mit seiner derzeitigen Partnerin hälftig teilt (Prot. I S. 39 f.; Prot. II S. 17). Gemäss Eheschutzurteil müsste er sodann monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– an die Privatklägerin überweisen, wobei er effektiv nur einen Bruchteil davon bezahlt (Prot. I S. 37 f.; Prot. II S. 17). Angesichts seiner fi- nanziellen Verhältnisse erscheint die von der Verteidigung beantragte (Urk. 52 Rz. 54; Urk. 103 Antrag-Ziff. 2) und von der Vorinstanz so festgelegte (Urk. 61 S. 46) Tagessatzhöhe von Fr. 50.– angemessen.
E. 6 Gesamtwürdigung
E. 6.1 Strafhöhe Der Beschuldigte ist in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.
E. 6.2 Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 2021, 06.00 Uhr, verhaftet und gleichentags um 19.30 Uhr wieder entlassen (Urk. D1/12/13). Die erstandene Haft von 1 Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
- 45 - V. Vollzug
1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausge- sprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Subsumtion
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 4 (Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern), 7-10 (Gegenstände und Spurenträger) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und - 59 - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, und mit 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) Fr. 4'500.– unentgeltliche Vertretung (inkl. MWST) Fr. 851.90 Ergänzungsgutachten IRM.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vier- teln vorbehalten. - 60 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 61 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230415-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 27. Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. A._____ Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2023 (DG220044)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Septem- ber 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, so- wie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgese- hen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die auf der Bild-Ton-Datenbank des Forensischen Instituts Zürich (FOR) ge- speicherten Fotobogen / IRM-Fotografie (Asservaten-Nr. A015'100'853, Po- lis Geschäfts-Nr. 80418446) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, lagernde Datenauslesung (Asservaten-Nr. A015'236'961, Polis-Geschäfts-Nr. 80418446) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
9. Die bei der Kantonspolizei, Asservate-Triage, lagernde Strickjacke und die Damenschuhe (Asservat-Nr. A015'100'944 und Asservat-Nr. A015'100'966, Polis-Geschäfts-Nr. 80418446) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin an die Privatklägerin herausge- geben. Holt die Privatklägerin die Strickjacke und die Damenschuhe nicht in- nert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides bei der Lagerbehörde ab, ist diese berechtigt, die Strickjacke und die Damenschuhe gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.
10. Alle weiteren noch vorhandenen Asservate, Spuren oder Spurenträger be- treffend den Beschuldigten oder die Privatklägerin sind mit Rechtskraft die- ses Entscheids zu vernichten.
- 4 -
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'864.45 Auslagen Gutachten; Fr. 630.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 21'563.50 MLaw Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Fr. 11'280.85 Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 47'238.80 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Y._____, werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 102 S. 1)
1. Es sei die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 8 Jahren anzuordnen.
- 5 -
2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen.
3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 zu bestätigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 1 ff.)
1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo-Ziff. 1 des erstinstanz- lichen Urteils betreffend die Straftatbestände der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizu- sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo-Ziff. 2 des erstinstanz- lichen Urteils für den unangefochtenen Straftatbestand betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschilder i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer angemessenen Geldstrafe zu Tagessätzen à je CHF 50.00 zu bestrafen;
3. Es seien Dispo-Ziff. 2 und 3 im Sinne der beantragten Freisprüche an- zupassen und die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben.
4. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils.
5. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 5 die geltend gemach- ten Schadenersatzansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.
6. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 6 die geltend gemach-
- 6 - ten Genugtuungsansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen. Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispo-Ziff. 1 des erstinstanzli- chen Urteils der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo- Ziff. 2 des erstinstanz- lichen Urteils für die beantragte Verurteilung zu einer sexuellen Belästi- gung und für den unangefochtenen Straftatbestand betreffend die Nich- tabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschilder i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer angemessenen Geldstrafe zu Tagesessätzen à je CHF 50.00 sowie für die sexuelle Belästigung mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.
3. Es seien Dispo-Ziff. 2 und 3 im Sinne der beantragten Freisprüche an- zupassen und die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben.
4. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils.
5. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 5 die geltend gemach- ten Schadenersatzansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.
6. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 6 die geltend gemach-
- 7 - ten Genugtuungsansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen. Sodann: Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und auf die Anordnung eines Landesverweises zu verzichten. eventualiter: Es sei im Falle der Anordnung eines Landesverweises im Sinne von Art.66a StGB im Rahmen einer allfälligen Gutheissung der Berufung von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) und, insbesondere im Falle des Obsiegens im Hauptantrag bzw. Even- tualantrag, unter Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse.
c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 105 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 sei – mit Aus- nahme von Dispositiv-Ziff. 4 betr. Landesverweis – vollumfänglich zu be- stätigen und der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Der Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeich- neten rückwirkend ab Urteilsfällung durch das Bezirksgericht Winterthur eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Sprechenden beizugeben, bzw. die erstinstanzlich bereits zugesprochene unentgeltli- che Rechtspflege sei auf das Berufungsverfahren auszudehnen.
3. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen.
- 8 -
4. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zu- zustellen. __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 4. Mai 2023 (Urk. 54) meldete der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) innert Frist Berufung an (Urk. 56). Das begründete Urteil (Urk. 59 = Urk. 61) wurde den Parteien am 20., 21. bzw. 27. Juli 2023 zugestellt (Urk. 60/1-4). Mit Schreiben vom
2. August 2023 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2023 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 65). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 25. Au- gust 2023 seiner Verteidigung Anschlussberufung erklären (Urk. 67). Mit Präsidia- lverfügung vom 14. September 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin eine Kopie der Anschlussberufung des Beschuldigten zugestellt (Urk. 69). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 22. September 2023 für den Fall einer erneuten Einvernahme ihrerseits durch das Gericht den Antrag stellen, durch eine Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden. Zudem beantragte sie den Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 (Urk. 73) den Beizug einer Eingabe samt Beilagen der Privatklägerin vom 9. August 2023, die diese an die Staatsanwaltschaft einge- reicht hatte (Urk. 74 und 75/1-5). Mit Datum vom 27. Oktober 2023 wurden die Parteien auf den 26. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Durch Mit- teilung vom 27. Februar 2024 wurden die Parteien über eine Änderung in der Ge-
- 9 - richtsbesetzung anlässlich der Berufungsverhandlung unterrichtet unter Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen die Besetzung des Spruchkörpers unverzüg- lich schriftlich zu erheben seien (Urk. 79), worauf keine Einwendungen erfolgten. Die Verteidigung reichte am 22. Mai 2024 ein per 8. Mai 2024 in Auftrag gegebenes und am 17. Mai 2024 erstelltes Privatgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel ein bezüglich einer bei der Privatklägerin vom Institut für Rechts- medizin der Universität Zürich, IRM, konstatierten mutmasslichen Bissverletzung am Oberarm (Urk. 81). Die Verteidigung stellte in ihrer Eingabe den Beweisantrag, das Privatgutachten des IRM Basel sei dem IRM Zürich zur Stellungnahme zuzu- stellen unter Beantwortung entsprechender Fragen (Urk. 80). Auf entsprechende mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 angesetzte Frist (Urk. 82) teilten die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin mit, keine Einwendungen gegen den Beweisantrag der Verteidigung zu haben (Urk. 84 und 86). Hierauf wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2024 und nach dessen Einverständnis Dr. med. D._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich als Gutachter bestellt und um Beantwortung der sich stellenden Fragen ersucht (Urk. 87, 88 und 91). Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht mit Eingabe vom 7. Juni 2024 ergänzende Urkunden ein, die zu den Akten genommen und der Verteidigung sowie der Vertre- terin der Privatklägerin in Kopie zugestellt wurden (Urk. 92). Das ergänzende Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Juni 2024 (Urk. 93) ging am 20. Juni 2024 beim Gericht ein und wurde den Parteien sogleich in Kopie zugestellt (Urk. 98/1-3). Am 20. Juni 2024 reichte die Verteidigung ferner im Hinblick auf die bevor- stehende Berufungsverhandlung unaufgefordert eine Stellungnahme mit mehreren Beilagen ein (Urk. 95 und Urk. 96/1-9), welche ebenfalls der Staatsanwaltschaft und der Privatklägervertreterin zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 97). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 erschienen Sonderstaatsan- walt Dr. iur. A._____, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Y._____, und die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwäl- tin MLaw X._____ (Prot. II S. 8). Das Urteil erging am 27. Juni 2024 und wurde den Parteien – nachdem diese auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Ur- teils verzichtet hatten (Prot. II S. 35) – schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 37 ff.).
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2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil einzig bezüglich Dispositivziffer 4 (Absehen von einer Landesverweisung und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem) an (Urk. 83). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Anschlussberufung bezüglich Dispositivziffern 1 Abs. 1-3, 2, 3, 5, 6 und 12 an (Urk. 67; Urk. 103 S. 1 ff.). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 1 Abs. 4 (Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern), 7-10 (Ge- genstände und Spurenträger) und 11 (Kostenfestsetzung). Das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Dossier 1 zusammengefasst vor, am Abend des 9. Juni 2021 hätten sich er und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Privatklägerin B._____, in einem Lagerraum in E._____, wo der Be- schuldigte in den Räumlichkeiten seiner Firma F._____ GmbH eine Bar eingerichtet habe, getroffen, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. In deren Verlauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und zu sich ge- zogen. Die Privatklägerin habe aus dem Raum flüchten wollen, was ihr jedoch miss- lungen sei. Der Beschuldigte habe sich ihr genähert, ihr von hinten in die Hose und unter die Unterhose an die Scheide gegriffen und mutmasslich versucht, seine Fin- ger in diese einzuführen. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie dies nicht wolle und versucht, den Beschuldigten von sich wegzudrücken, wobei sie sich dann zu- nächst von ihm habe lösen können. Der Beschuldigte habe sie jedoch wieder ein-
- 11 - geholt, sie anschliessend mit dem Bauch auf die Lounge gedrückt, sie darauf ge- dreht, so dass sie rücklings auf der Lounge gelegen sei. Hierbei habe er sie mit Ellbogen und Knie unter sich fixiert. Als die Privatklägerin sich mit Kratzen und Beis- sen zu wehren versucht habe, habe der Beschuldigte zurückgebissen. In der Folge habe er ihr ruckartig Hose und Unterhose ausgezogen, seinen eigenen Hosenladen geöffnet, seinen Penis herausgenommen und auf sein bereits erigiertes Glied ge- spuckt. Die Privatklägerin habe geschrien, er solle aufhören, "nein" und sie wolle das nicht, worauf der Beschuldigte entgegnet habe, weswegen sie denn so schreie, sie sei seine Frau, er habe das Recht dazu. Erst als die Privatklägerin in dieser Situation vor Ekel zu würgen und zu hyperventilieren angefangen habe, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie von sich weggeschubst. Hätte das Ver- halten des Beschuldigten bei der Privatklägerin kein Würgen und Hyperventilieren ausgelöst, hätte der Beschuldigte gemäss Anklage den Geschlechtsverkehr vollzo- gen, obschon die Privatklägerin ihm unmissverständlich mitgeteilt und zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle. Als die Privatklägerin geflohen sei und noch Gegenstände nach ihm geworfen habe, habe er ihr beim Ausgang in die Haare gespuckt (Urk. D1/21 S. 2 ff.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 vollumfäng- lich (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 22 ff.). Dementsprechend wird seitens der Verteidi- gung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 52 S. 26; Urk. 67 S. 2; Urk. 103 S. 1 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt (Urk. 61 S. 8-30).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 8-11). Er- gänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und
- 12 - Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein an- erkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom
8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1).
3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 61 S. 12-30), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.
- 13 -
4. Würdigung 4.1. Beschuldigter 4.1.1. Bei der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vorab zu beachten, dass er während des gesamten Vorverfahrens die Aussagen zur Sa- che verweigerte. Wie soeben dargelegt, darf daraus nichts zu seinen Lasten abge- leitet werden. Hinsichtlich seiner später vor Vorinstanz (Prot. I S. 42 ff.) und im Rah- men der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) gemachten Aussagen ist jedoch zu berücksichtigen, dass er diese in Kenntnis sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel machte. Dementsprechend sind umso weniger Widersprüche in sei- nen Aussagen zu erwarten bzw. ein Fehlen von Widersprüchen spricht umso we- niger für die Richtigkeit, als wenn die Aussagen z.B. bereits zu Beginn des Verfah- rens gemacht worden wären und mehrere an unterschiedlichen Daten gemachte Aussagen miteinander verglichen werden könnten. Nachdem der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen in weiten Teilen schlicht bestreitet, kann von ihm, wie dies auch seitens der Verteidigung zutreffend angemerkt (Urk. 52 Rz. 9; Urk. 103 Rz. 42) und von der Vorinstanz erwogen (Urk. 61 S. 29) wird, nicht die- selbe Detailtreue wie von der Privatklägerin erwartet werden. Falls sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich nicht oder nur in Teilen zutrugen, wäre eine ins Detail gehende Bestreitung derselben schwierig, da in der Regel etwas nicht Vorgefallenes nur schwer substantiiert bestritten werden kann. 4.1.2. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten fest, seine Zeit- angaben zur Anwesenheit der Privatklägerin in den Räumlichkeiten der F._____ GmbH liessen Zweifel über die Wahrhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen, da er angegeben habe, die Privatklägerin sei 20-30 Minuten – maximal 40 Minuten – vor Ort gewesen (Prot. I S. 66). Dies stehe in klarem Widerspruch zu den Videoaufnah- men, die zeigen, dass die Privatklägerin um 18:22:11 Uhr beim Lager der F._____ GmbH eintraf und um 19:57:32 Uhr dieses wieder verliess (Urk. D1/9/3). Die Pri- vatklägerin sei mithin mehr als eineinhalb Stunden vor Ort gewesen. Es entstehe der Anschein, als würde der Beschuldigte einen Teil der Geschehnisse in seinen Schilderungen komplett ausblenden. Der Beschuldigte habe bloss Ausführungen zu den generellen Begleitumständen sowie zum ersten von der Privatklägerin ge-
- 14 - schilderten Sachverhaltsabschnitt gemacht, der das Streitgespräch betroffen habe. Dabei liessen sich diese Aussagen mit denjenigen der Privatklägerin mehrheitlich in Einklang bringen. So habe er ebenfalls von einem Streit über gemeinsame Ferien und seine Beziehung mit einer anderen Frau erzählt. Auch das Werfen von Werk- zeugen und Billardkugeln, was zum Bruch des Spiegels geführt haben solle, habe der Beschuldigte erwähnt (Prot. I S. 47). Abgesehen von diesem Streit habe er in- des sämtliche Vorwürfe zum Kerngeschehen pauschal bestritten. Es verbleibe da- mit eine zeitliche Lücke am Tatabend, die der Beschuldigte mit seinen Ausführun- gen zum Streit nicht zu füllen vermöge. Dieses lückenhafte Aussageverhalten des Beschuldigten spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 61 S. 27 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus der zeitlichen Fehleinschätzung, wie lange die Privatklägerin sich am fraglichen Abend in den Räumen der F._____ GmbH aufgehalten habe, noch nichts bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ableiten lässt, zumal – wie auch die Verteidigung darauf hinweist (Urk. 103 Rz. 43) – zeitliche Einschätzungen durch Aussagepersonen, insbeson- dere wenn einerseits teilweise ein dynamischer Sachverhalt gegeben ist und ande- rerseits die ersten Aussagen bereits längere Zeit nach den Ereignissen gemacht werden, regelmässig mit Vorsicht zu würdigen sind. Daraus, dass der Beschuldigte die Aufenthaltsdauer der Privatklägerin in den Räumen der F._____ GmbH deutlich zu kurz einschätzte, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, er habe in sei- ner Erzählung die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weggelassen. Dies gilt ins- besondere vor dem Hintergrund, dass die Zeitspanne ab der Eskalation des zu- nächst während längerer Zeit bloss verbalen Streits bis zum Verlassen der Räume durch die Privatklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nur wenige Minuten gedau- erte haben dürfte. 4.1.3. Die Vorinstanz zog die Aussagen des Beschuldigten sodann auch des- halb in Zweifel, weil er jeglichen sexuellen Kontext in Zusammenhang mit dem Ta- tabend abgestritten habe, indem gemäss seinen Aussagen weder die Privatkläge- rin noch er selbst irgendwelche sexuelle Andeutungen gemacht hätten. Zudem habe er abgestritten, dass er in der Vergangenheit auf seinen Penis gespuckt habe bzw. dass ihn dies sexuell errege, obschon kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin solche Praktiken bzw. Vorlieben des Beschuldigten erfunden haben
- 15 - sollte (Prot. I S. 49 und 51; Urk. 61 S. 28). Hierzu ist zu bemerken, dass alleine das Abstreiten jeglichen sexuellen Kontexts zwischen der Privatklägerin und ihm selbst am Tatabend durch den Beschuldigten noch nicht gegen die Richtigkeit seiner Aus- sagen spricht. Ausgehend von seiner Position, wonach es keinerlei sexuelle Hand- lungen an jenem Abend zwischen der Privatklägerin und ihm gegeben habe, ist ein solches Bestreiten somit nur logisch und konsequent und spricht nicht per se gegen die Richtigkeit der Aussagen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, das Bestreiten der Vorliebe des Spuckens auf den erigierten Penis sei deshalb unglaubhaft, weil kein Grund ersichtlich sei, weswegen die Privatklägerin dies erfinden sollte, so zieht sie einen Zirkelschluss. Ausgehend von der Position des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin die Vorwürfe gegen ihn erfunden habe, um ihm eins auszuwi- schen, erschiene ein derartiges Erfinden einer sexuellen Vorliebe des Beschuldig- ten als durchaus raffiniertes Verhalten. Auch aus diesem Bestreiten kann somit we- der für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten etwas ab- geleitet werden. 4.1.4. Wenig überzeugend erscheint die Sachverhaltsschilderung des Be- schuldigten aber dahingehend, als dass ihr die innere Logik abgeht. Wenn er ei- nerseits zunächst den Streit mit der Privatklägerin bezüglich gemeinsamer Ferien mit dem Sohn und wegen seiner Beziehung mit einer anderen Frau schilderte, an- dererseits aber auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich deren Verhaltens beim Verlassen der Räume der F._____ GmbH mittels Werfens von Werkzeugen und Billardkugeln, wobei letzteres zum Bruch des Spiegels geführt habe, zum Teil bestätigte, so fehlt dieser Erzählung die innere Struktur. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, weswegen die Privatklägerin derart hätte ausrasten sollen, dass sie mit Gegenständen um sich geworfen (vgl. Prot. I S. 47; Prot. II S. 22) und selbst ihre Schuhe vor Ort verloren hätte, wenn sich nicht etwas dazwischen ereignet hätte, dass die Privatklägerin derart in Rage brachte. Der verbal geführte Streit kann als Erklärungsgrund dafür jedenfalls nicht herangezogen werden, insbesondere nicht, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wolle nicht mit ihr in die Ferien bzw. könne sich keine Beziehung mit ihr vorstellen (Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 22), waren die beiden doch zu diesem Zeitpunkt bereits fast zwei Jahren getrennt und seither in einer On/Off-Beziehung mit längeren Unterbrüchen, wobei es bei den Treffen
- 16 - bzw. Kontakten zwischen ihnen laut dem Beschuldigten meistens darum gegangen sei, ob sich die beiden wieder versöhnen würden (vgl. Prot. I S. 42 f.). Die Thematik war mithin nicht neu, sondern eher ein Dauerthema zwischen den beiden. Entspre- chend vermögen auch die vom Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsver- handlung eingereichten Chat-Konversationen sowie Videos (Urk. 69/2-3; Urk. 104/1-7) nicht mehr darzulegen, als ohnehin schon bekannt ist bzw. auch nicht umstritten ist, nämlich dass die beiden seit ihrer Trennung immer wieder Kontakt hatten und offenbar auch eine gewisse sexuelle Anziehung zwischen den beiden vorlag, die On/Off-Beziehung in verschiedener Hinsicht konfliktbeladen war und die Privatklägerin der neuen Partnerin bzw. Mutter seines Kindes sehr ablehnend ge- genüberstand (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 4.2.1.). Daraus vermag der Be- schuldigte nicht Entscheidendes für sich und den hier relevanten Vorfall abzuleiten. Die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten erweckt somit den Eindruck, dass zwischen dem verbal geführten Streit einerseits und dem Verlassen der Räume der F._____ GmbH durch die Privatklägerin andererseits etwas erfolgt sein musste, was der Beschuldigte bei seiner Erzählung gewissermassen wie ausstanzte. 4.1.5. Auch wenn man die Aussagen des Beschuldigten mit den in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln abgleicht (vgl. Erw. 4.3.), so finden diese in den objektiven Beweismitteln keine Stütze. Wenn er etwa sein Eingeständnis über WhatsApp der Privatklägerin gegenüber, ihr die Hose ausgezogen zu haben, als ironische Aussage bezeichnete (Prot. S. 61), so vermag das nicht zu überzeugen, sondern wird vielmehr als Schutzbehauptung entlarvt (vgl. Erw. 4.3.1.). Ebenso we- nig vermochte der Beschuldigte eine irgendwie plausible Erklärung dafür zu bringen (Prot. I S. 64), wie seine DNA auf die Biss- oder Saugspur auf den Oberarm der Privatklägerin gelangte (vgl. Erw. 4.3.2.). 4.1.6. Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte im Gegen- satz zur Privatklägerin versuchte, eigenes unvorteilhaftes Verhalten komplett aus- zublenden, während er möglichst bemüht war, die Privatklägerin unvorteilhaft zu beschreiben (Urk. 61 S. 29). So behauptete er – der selbst während der On/Off- Beziehung mit der Privatklägerin eine Drittbeziehung einging und mit der neuen Partnerin ein Kind zeugte – zur Privatklägerin stets ehrlich gewesen zu sein und
- 17 - mit ihr eigentlich in Gutem auseinandergehen gewollt zu haben (Prot. I S. 62). Gleichzeitig zeichnete er von der Privatklägerin das Bild einer eifersüchtigen, irrati- onalen und terrorisierenden Ehefrau, die ihm den Zugang zum gemeinsamen Kind verwehre (vgl. Prot. I S. 34 f., 42 ff., 47, 50 f. und 59; Prot. II S. 21 ff., S. 34 f.). Dass die Privatklägerin versuchte, den Vater des gemeinsamen Kindes zu kontaktieren, wenn dieser die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, ist nach- vollziehbar und kann ihr jedenfalls nicht negativ angelastet werden. Auch der un- terschwellige Vorwurf, die Privatklägerin schröpfe ihn finanziell, wird vor dem Hin- tergrund der ausstehenden Unterhaltsbeiträge – zu deren Abänderung er soweit ersichtlich keine Anstrengungen traf, soweit er der Ansicht war, diese nicht bezah- len zu können – als Versuch entlarvt, die Privatklägerin in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen. Ebenso versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin als verlogen und betrügerisch darzustellen, indem er behauptete, sie habe Brustkrebs vorge- täuscht, damit er die Brust-Operation bezahlte (Prot. I S. 67), wobei er diesen Vor- wurf nicht belegen konnte. Diese Versuche zur Stimmungsmache – wohl zwecks Herabminderung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – sind der Glaubhaftigkeit des Aussageverhaltens des Beschuldigten jedenfalls nicht förderlich. 4.1.7. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Lügensignale ist die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Beschuldigten als deutlich vermindert zu qualifizieren. 4.2. Privatklägerin 4.2.1. Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, die Privatklägerin habe ein Motiv für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten gehabt, wobei es ihr um Frust, Ehre, Kränkung, Rache und darum gegangen sei, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen (Urk. 52 S. 2-5). Die Argumentation der Verteidi- gung vermag indessen nicht zu überzeugen. Wie zuvor bereits erwähnt und auch seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 61 S. 11 ff.), war zwar das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin konfliktbeladen und belastend, so dass die Privatklägerin wie von ihr dargelegt gegenüber dem Be- schuldigten durchaus auch starke negative Gefühle hegte, denen aber gleichzeitig eine weiterhin bestehende Zuneigung gegenüber stand, ansonsten sie den Be- schuldigten nicht während langer Zeit hätte zurückgewinnen wollen. Zu beachten
- 18 - ist bezüglich Prozessinteresse der Privatklägerin, dass eine Verurteilung mit einer möglichen längeren Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung für den Beschul- digten jedenfalls den finanziellen Interessen der Privatklägerin entgegenstand und nach wie vor steht, zumal der Beschuldigte jedenfalls im Falle einer Landesverwei- sung und Ausreise nach Serbien während Jahren keine Unterhaltsbeiträge würde bezahlen können. Auch geht aus den Aussagen der Privatklägerin einerseits und den in den Akten liegenden Chats zwischen den beiden andererseits hervor, dass sich die Privatklägerin ein stärkeres Engagement des Beschuldigten bezüglich des gemeinsamen Sohnes gewünscht hätte und das ihrer Ansicht nach fehlende Inter- esse des Beschuldigten am Sohn einer der Konfliktpunkte war. Dass sie dem Be- schuldigten das gemeinsame Kind hätte entziehen wollen, ist also nicht gegeben, weswegen eine Verurteilung des Beschuldigten samt allfälliger längerer Freiheits- strafe und Landesverweisung auch unter diesem Gesichtspunkt ihren geäusserten Interessen entgegengestanden wäre, zumal sich der Beschuldigte diesfalls umso weniger um den gemeinsamen Sohn kümmern und mit diesem Umgang pflegen könnte. Zwar kann bei längeren Konfliktsituationen zwischen Parteien ein Motiv für falsche Anschuldigungen nie gänzlich ausgeschlossen werden. Stehen die mögli- chen Konsequenzen des durch eine Anzeige ausgelösten Strafverfahrens den ob- jektiven Interessen der anzeigeerstattenden Partei wie vorliegend gegeben aber klar entgegen, wäre zu erwarten, dass sich dann konkrete Anhaltspunkte dafür fin- den liessen, weswegen diese Person aus emotionalen Gründen dennoch anders gehandelt hätte. Solche konkreten Anhaltspunkte sind aber nirgends ersichtlich, wie sowohl seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird und worauf auch nachfolgend einzugehen ist. Mithin ist festzustellen, dass zwar aufgrund der Kon- fliktsituation zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin ein theoretisches Motiv der Privatklägerin für Falschanschuldigungen nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann, jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür aber fehlen. 4.2.2. Vorab ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu berück- sichtigen, dass es sich bei den Ereignissen im Kern des Anklagesachverhalts, also ab der Zuspitzung des Streitgesprächs zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin in Form des von ihr geäusserten serbokroatischen Kraftausdrucks "boli me pizda" bis zum Verlassen des Raums durch die Privatklägerin, um einen dynamischen
- 19 - Sachverhaltsablauf handelte. Dass eine Aussageperson einen solchen dynami- schen Sachverhaltsablauf in mehreren Einvernahmen und über längere Zeit abso- lut gleichbleibend zu schildern vermag, ist praktisch auszuschliessen. Gewisse Ab- weichung zwischen den Depositionen unterschiedlichen Datums stellen daher nicht automatisch Widersprüche dar, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen insge- samt sprechen, sondern vielmehr stellt sich im Falle unterschiedlicher Aussagen die Frage, ob es sich um erklärbare Abweichungen in den Aussagen handelt oder nicht. 4.2.3. Vorliegend präsentiert sich das Aussageverhalten der Privatklägerin im Rahmen der Untersuchung im Kerngeschehen als detailreich und plastisch geschil- dert, plausibel, in sich schlüssig und frei von relevanten, unauflösbaren Widersprü- chen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen bei der Polizei nur knapp einen Tag nach dem zu prüfenden Tatzeitraum erfolgten, während diejenigen bei der Staatsanwaltschaft knapp fünf Monate später stattfanden, weswegen letztere zwingend auch einen gedanklichen Verarbeitungsprozess der Privatklägerin spie- geln. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erfolgten dann fast 23 Monate nach den fraglichen Ereignissen, so dass vor diesen Aussagen nochmals ein umso längerer gedanklicher Verarbeitungspro- zess stattgefunden haben musste. Dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht mehr mit demselben Detailreichtum wie noch in der Untersu- chung auszusagen vermochte (vgl. Prot. I S. 21 ff.), vermag daher nicht zu überra- schen und spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer früheren Aussagen. 4.2.4. Gleichbleibend erfolgte zunächst die Schilderung des Wortgefechts, das gemäss Aussagen der Privatklägerin den Auslöser für die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten dargestellt habe. Als Reaktion darauf, dass der Beschuldigte gesagt habe, es gehe ihm elend, habe sie ihm auf Serbisch gesagt "boli me pizda" bzw. wörtlich übersetzt: "meine Vagina tut weh". Sinngemäss heisse das, es gehe ihr "am Arsch vorbei". Darauf habe er erwidert, ob er es ihr so richtig geben solle, so dass es ihr wirklich weh tun würde (Urk. D1/5/2 S. 8). Sie habe dann erst noch gelacht und "nein" bzw. "hättest du gerne" gesagt, woraufhin er sie dann an der Hand gepackt und zu sich gezogen habe (Urk. D1/5/2 S. 8). In der polizeilichen
- 20 - Einvernahme schilderte sie das so, dass sie ihm auf Serbisch "meine Vagina tut weh" gesagt habe, womit man umgangssprachlich zum Ausdruck bringe: "es kratzt mich nicht". Er habe darauf erwidert: "ah was es kratzt dich nicht, dann mache ich es erst recht, dass die Vagina weh tut" (Urk. D1/5/1 S. 4). Anzumerken ist, dass die Privatklägerin hierdurch auch einräumte, selbst jedenfalls verbal zur Eskalation des Streits beigetragen zu haben, was ein Wahrheitssignal darstellt. Hätte sie den Be- schuldigten möglichst schwer belasten wollen, wäre nicht mit einer solchen Aus- sage zu rechnen. Zudem wirkt die Aussage auch vom Ablauf des Streits her be- trachtet in sich logisch, indem die Privatklägerin gemäss ihrer Darstellung durch die Verwendung einer vulgären Redewendung mit Bezug auf ihre Vagina ungewollt ein sexuelles Element in den bis dahin lediglich verbal geführten Streit brachte. Die Schilderung des zunächst verbalen Streits erfolgte zudem sehr lebensnah, was ein klarer Hinweis auf tatsächlich Erlebtes darstellt. 4.2.5. Ebenso gleichbleibend erfolgten die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Position, kurz bevor der Beschuldigte sie über die Lounge gezogen habe. So wiederholte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft die bei der Po- lizei gemachte Aussagen, dass sie neben bzw. vor der Lounge gestanden habe (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 8 und 11), wobei der Einwand der Verteidigung, die darin einen Widerspruch sehen wollte (Urk. 52 Rz. 16 f.), als unbehilflich zu be- zeichnen ist, kommt es doch auf den Blickwinkel bzw. die räumliche Perspektive an, ob man sich in einem gewissen Moment "vor" oder "neben" einem Objekt be- findet, so dass damit ohne Weiteres dieselbe Position beschrieben werden kann. Widerspruchsfrei erfolgten weiter die Aussagen der Privatklägerin zu den grund- sätzlichen Abläufen, wie der Beschuldigte im Folgenden vorgegangen sei. So habe er sie fixiert, indem er mit dem Ellbogen und den Knien auf ihr drauf gewesen sei. Er habe ihr auf die Brust gedrückt, welche sie frisch operiert hatte, worauf sie ge- schrien habe, dass es ihr weh tue. Sie habe ihn dann irgendwann gebissen und er habe sie zurückgebissen (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 9 und 13). Im weiteren Verlauf habe er sie mit der einen Hand festgehalten und mit der anderen Hand ihre Hose heruntergezogen, später dann seine Hose aufgemacht und auf seinen Penis ge- spuckt (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 9). In jenem Moment habe er gesagt, dass er dies dürfe, zumal sie seine Frau sei, sie solle nicht so tun. Dies alles habe er getan,
- 21 - obschon sie mehrfach geschrien habe, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 12 f.). 4.2.6. Festzustellen ist bei allen diesen Schilderungen einerseits, dass sie ei- nen hohen Grad an Detailliertheit und Originalität aufwiesen – wie z.B. das lediglich Öffnen der Hose seitens des Beschuldigten, statt diese ganz herunter zu ziehen, das Spucken auf den bereits erigierten Penis sowie die Aussage des Beschuldig- ten, er dürfe mit ihr Sex haben, weil er ihr Mann sei, das Lösen bzw. nach hinten Biegen der Gel-Nägel infolge ihrer Abwehrversuche, ihre Abwehrversuche mittels Schreiens, Kratzens und Beissens, worauf der Beschuldigte auch sie in den rechten Oberarm gebissen habe, oder die Brustschmerzen aufgrund einer einige Zeit zuvor erfolgten Brustoperation – und andererseits, dass die Privatklägerin bei den ver- schiedenen Handlungen ihre jeweilige Gefühlslage in sehr authentisch wirkender Weise zu schildern vermochte und nicht ausschliesslich körperliche Schmerzen er- wähnte. So schilderte sie bereits in der ersten Einvernahme lebensnah und nach- vollziehbar, angesichts der vielen Streitereien, die sie gehabt hätten, habe sie zu- nächst keine Angst gehabt und erst als es eskaliert sei, was sie insbesondere auch anhand der Körperhaltung und des Blickes des Beschuldigten erkennen konnte, habe sie Angst und ein Gefühl des Kontrollverlustes bekommen (Urk. D1/5/1 S. 7). Vor Vorinstanz ergänzte sie, es habe ihr wehgetan, dass ihr Ehemann so "grusig" zu ihr sein könne (Prot. I S. 25), sowie dass die On/Off-Beziehung für sie extrem belastend gewesen sei, da sie ihrem Ehemann nach wie vor habe gefallen wollen (Prot. I S. 21). Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, die Privatklägerin habe keine Emotionen beschrieben (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 24), erweist sich daher als aktenwidrig. Ebenso fehl geht der Einwand der Verteidigung hinsichtlich der vermeintlichen Gefühlslage der Privatklägerin, es sei sonderbar für ein Opfer in Panik an den Tatort zurückzukehren, um die verloren gegangene Unterhose zu suchen (Urk. 52 Rz. 38; Urk. 103 Rz. 24). Ob die Privatklägerin, wie von der Vor- instanz erwogen (Urk. 61 S. 22), allenfalls im Wissen darum, dass die Lagerräum- lichkeiten auch durch andere Arbeiter benutzt werden, aus Scham zurückkehrte, um die Unterhose zu suchen, ist denkbar, kann aber offengelassen werden. Nach- dem der Beschuldigte gemäss Schilderung der Privatklägerin selbst von ihr abliess und bei ihr in den ersten Minuten nach den fraglichen Ereignissen offenbar Wut
- 22 - aufgrund des soeben Erlebten die vorherrschende Gefühlslage darstellte – was sich auch in der von ihr geworfenen Billardkugel, die einen Spiegel zertrümmerte, zeigte –, erscheint ein kurzes Zurückkehren, um nach dem verlorenen Tanga zu suchen, keineswegs aussergewöhnlich. Die von ihr geschilderte Gefühlslage wäh- rend der jeweiligen Ereignisse präsentiert sich jedenfalls als nachvollziehbar und kongruent mit den von ihr geschilderten Handlungen des Beschuldigten und ihr selbst. 4.2.7. Mehrere Realitätskriterien weist auch die Schilderung der Privatklägerin auf, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte schliesslich sein Vorhaben abgebro- chen und von ihr abgelassen habe. Gleichbleibend schilderte sie bei der Polizei (Urk. D1/5/1 S. 5) wie auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/2 S. 9, 13-15), sie habe es ekelhaft gefunden und ihm dies gesagt. Sie habe zu würgen und hy- perventilieren begonnen, woraufhin es ihm "abgelöscht" habe. Er habe sie darauf von sich weggeschubst und gesagt: "Du findest mich eklig? Ich finde dich eklig." (Urk. D1/5/2 S. 9 und 13). In der Folge habe sie ihre Hose vom Boden aufgelesen und angezogen. Anschliessend sei ein Spiegel kaputt gegangen, weil sie versucht habe, ihn mit einer Billardkugel abzuschiessen (Urk. D1/5/2 S. 9). Zudem habe sie Metallsachen und Spachtel nach ihm geworfen (Urk. D1/5/2 S. 14). Der Beschul- digte habe darauf ihr Auto mit einer Art Axt kaputt machen wollen, bevor sie dann nach gegenseitigem Anspucken, wie sie bei der Staatsanwaltschaft ergänzend be- richtete, die Örtlichkeit mit ihrem Auto habe verlassen können (Urk. D1/5/2 S. 9 f. und 14 f.). Nebst der Widerspruchsfreiheit ist diesen Schilderungen auch ein sehr hoher Grad an Originalität zu attestieren, indem es schwer vorstellbar erscheint, dass die Privatklägerin dies so schildern würde, wenn sie es nicht tatsächlich so erlebt hätte. Zudem stellt die Erwähnung, dass der Beschuldigte – wenn auch durch den seitens der Privatklägerin manifestierten Ekel motiviert – letztlich von sich aus von ihr abgelassen habe, ein für ihn entlastendes Merkmal dar, dass sie kaum vor- gebracht hätte, wenn sie den Beschuldigten wider besseres Wissens hätte mög- lichst schwer oder gänzlich falsch belasten wollen. Dasselbe gilt für das geschil- derte Verhalten ihrerseits, indem sie ihre Aggressionshandlungen in unmittelbarem Anschluss an die Tathandlungen des Beschuldigten von sich aus einräumte. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten wider besseres Wissens möglichst schwer
- 23 - oder gänzlich falsch belasten wollen, hätte sie kaum derartige Aggressionshand- lungen ihrerseits eingeräumt. 4.2.8. Zu beachten ist, dass der Vergleich der Depositionen der Privatklägerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft auch Unterschiede aufweist, die bei Lichte betrachtet aber erklärbar sind und damit keine unauflösbaren Widersprüche darstellen. Während ihre Schilderungen bei der Polizei nur wenige Stunden nach den zu beurteilenden Ereignissen noch teilweise unstrukturiert und bruchstückhaft erscheinen, wirkt die Schilderung bei der Staatsanwaltschaft klar strukturierter im Ablauf. Den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 17 ff.) ist aber darin zuzustim- men, dass sich dies mit einer unterschiedlichen Befragungstechnik anlässlich der beiden Einvernahmen erklären lässt, indem bei der Polizei lediglich offene Fragen gestellt wurden, so dass die Privatklägerin jeweils ausführte, was für sie als Erin- nerung gerade zuvorderst stand, während die Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft darauf ausgerichtet war, eine klare zeitliche Struktur in den Erzählstrang der Privatklägerin zu bringen und von vielen Nachfragen geprägt war. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es nur logisch, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwalt- schaft gewisse Details zu nennen vermochte, die in der polizeilichen Einvernahme wohl noch untergingen, insbesondere dass sie sich zwischendurch mehrere Male vom Beschuldigten habe lösen können, während ihre Depositionen bei der Polizei auf einen Handlungsablauf ohne Unterbrüche hindeuteten. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen wird (Urk. 61 S. 19), stellt eine eher un- strukturierte und sprunghafte Erzählweise der Privatklägerin ein Realitätskriterium dar, indem sie für einen Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht. Trotz des wie ein- leitend angemerkt dynamischen Ereignisablaufs im Kernbereich der Anklage ver- strickte sich die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 29; Urk. 103 Rz. 13 ff.) – auch hinsichtlich des Herunterziehens ihrer Hose durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/2 S. 13 F/A 69; Prot. I S. 23 und 25) – in keinerlei unauflösbare Widersprüche. Der Versuch der Verteidi- gung, aufgrund einzelner Details in den Aussagen der Privatklägerin verschiedene geschilderte Tatversionen zu erblicken, zielt daher ins Leere.
- 24 - 4.2.9. Eine Aggravationstendenz wollte die Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin zum von ihr geschilderten Griff des Beschuldigten in ihre Hose bzw. an ihre Vulva erblicken (Prot. I S. 79 f.; Urk. 103 Rz. 26 f.). Bei der Polizei führte die Privatklägerin dazu aus, der Beschuldigte habe ihr in die Hose gefasst. Sie wisse aber nicht, ob über oder unter der Unterhose (Urk. D1/5/1 S. 4). Bei der Staatsan- waltschaft sagte sie dazu, der Beschuldigte habe sie dann an die Lounge gedrückt bzw. so halb über die Lounge drüber gelehnt, mit seiner Hand von hinten in ihre Hose gefasst und sie vaginal berührt. Ob der Beschuldigte mit seinen Fingern va- ginal eingedrungen sei oder nicht und wie viele Finger es gewesen seien, habe sie aufgrund des Gerangels nicht mehr spüren können. Sie habe sich gewindet und versucht, seine Hand wegzudrücken und sich mit dem Kopf zu wehren. Weiter habe sie mehrfach "Stopp" gerufen und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Irgendwann habe er dann von ihr abgelassen und sie habe über die Lounge springen können (Urk. D1/5/2 S. 8 und 11 f.). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass grundsätzlich ein Griff unmittelbar ans Geschlechtsteil der Privatklägerin und allenfalls ein Eindringen mit dem Finger eine schwerere Belastung darstellt, als lediglich ein Griff ans Ge- schlechtsteil, wenn sich noch der Stoff der Unterhose dazwischen befand. Zu be- rücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft gewisse Unsicherheiten einräumte, indem sie bei der Polizei nicht zu sagen vermochte, ob sich die Hand über oder unter der Unterhose befun- den habe, während sie bei der Staatsanwaltschaft zumindest implizit davon aus- ging, die Hand sei unter der Unterhose gewesen; ob der Beschuldigte auch in sie eingedrungen sei, konnte sie aber nicht beurteilen. Wäre es der Privatklägerin im Sinne einer Aggravation effektiv darum gegangen, den Beschuldigten nunmehr schwerer zu belasten, hätte sie diese Unsicherheit nicht eingeräumt, wobei das Einräumen der fehlenden Möglichkeit, das zu beurteilen, wiederum ein Realitäts- kriterium darstellt. Dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin in diesem Punkt vor dem Hintergrund erlebter Flashbacks (Urk. D1/5/2 S. 18) im Verlaufe von knapp fünf Monaten etwas veränderten, erscheint durchaus nachvollziehbar, wobei ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 61 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 26 f.) zu bezweifeln ist, dass die Vorkommnisse der Privatklägerin im Laufe der Zeit klarer wurden. Nachdem sich die Privatklägerin nur knapp einen Tag nach den
- 25 - Ereignissen nicht sicher war, ob sich die Hand des Beschuldigten unmittelbar an ihrer Vulva befand oder sich dazwischen noch der Stoff der Unterhose befand, er- scheint es durchaus nachvollziehbar, wenn sie im Verlaufe der Zeit samt häufiger gedanklicher Befassung und Flashbacks zu glauben begann, die Hand des Be- schuldigten habe sich unmittelbar auf ihrem Geschlechtsteil befunden, was eine umso schwere Betroffenheit ihrerseits darstellte. Vor dem Hintergrund der wieder- holt geschilderten Unsicherheit in diesem Punkt kann zwar nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit den Fingern tatsächlich vaginal in sie eingedrungen ist. Eine Aggravation der Belastungen, die sämtliche ihrer diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen würden, kann in ihren Aussagen allerdings – entgegen der Verteidigung – jedenfalls auch nicht erblickt werden. 4.2.10. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 25) auch nebensächliche Details, die nicht zum eigentlichen Kerngeschehen gehören, nannte. So merkte sie Details an wie die bereits erwähnten Würfe der Billardkugel und des Spachtels, das vom Beschuldigten angedrohte Kaputtmachen ihres Autos mit einem axtähnlichen Gegenstand sowie bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass der Beschuldigte Popcorn gegessen habe (Urk. D1/5/1 S. 5 f., D1/5/2 S. 7 ff.). Das Nennen solcher Nebensächlichkeiten ohne unmittelbaren Bezug zum Kernbereich der Anklage stellt ein weiteres Realitätskriterium dar. Anzumerken ist, dass der Umstand, wo- nach die Privatklägerin einen Teil der Nebendetails, das Essen des Popcorns durch den Beschuldigten, erst bei der Staatsanwaltschaft schilderte, dürfte der erwähnten unterschiedlichen Befragungstechnik geschuldet sein und spricht entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 14; Urk. 103 Rz. 25) nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen. Insbesondere ein derartiges zusätzliches Detail in ihren Aussagen, das für den Kernbereich der Anklage eigentlich völlig belanglos ist, zeigt, dass die Privatklägerin auch in ihrer zweiten Einvernahme bemüht war, ihre Erlebnisse aus freier Erinnerung wiederzugeben und nicht einfach gewissermassen eingeübte bei der Polizei gemachte Aussagen zu wiederholen. 4.2.11. Anzumerken ist in formeller Hinsicht, dass eine Einvernahme der Privat- klägerin vor Berufungsinstanz weder notwendig noch sinnvoll erscheint. Zwar han-
- 26 - delt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um Vieraugende- likte. Ihre parteiöffentlichen Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden auf Video aufgezeichnet (vgl. Urk. D1/5/2 S. 1 und D1/5/3), so dass sich auch die ge- richtlichen Instanzen ein Bild vom Verhalten der Privatklägerin anlässlich ihrer Aus- sagen in der Untersuchung machen können. Zudem wurde die Privatklägerin vor Vorinstanz als Auskunftsperson einvernommen (Prot. I S. 14 ff.). Die Privatklägerin sagte wie dargelegt im Wesentlichen konstant und in sich logisch aus und zudem werden ihre Aussagen – wie nachfolgend zu zeigen ist – durch weitere Beweismittel gestützt. Auf eine Einvernahme als Auskunftsperson vor Berufungsinstanz kann daher gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2.; m.H.a. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2) verzichtet werden, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass eine Ein- vernahme der Privatklägerin gut drei Jahre nach den Tathandlungen sachdienlich wäre. 4.2.12. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin – vorerst für sich allein betrachtet – als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.3. Objektive Beweismittel 4.3.1. Der in den Akten liegende WhatsApp-Chatverlauf stützt die Aussagen der Privatklägerin. So schrieb der Beschuldigte: "Du hesch mer zerst is gsicht kspuclt" (Urk. D1/6/1 S. 2). Sodann bestätigte der Beschuldigte im Chat, der Privat- klägerin die Hose ausgezogen zu haben: "Ja das hani us spass". Dagegen demen- tierte er per WhatsApp-Nachricht den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung: "Aber vergewaltige spinnsch" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte die Bestätigung des Ausziehens der Hose dann ebenfalls in Abrede mit dem Einwand, seine Nachricht sei ironisch ge- meint gewesen (Prot. I S. 61). Hierzu führte die Verteidigung aus, bei elektronischer Korrespondenz seien Zynismus, Sarkasmus und Ironie ein zweischneidiges Schwert, und zog einen Vergleich zu einem umstrittenen Tweet von Regierungsrä- tin Jacqueline Fehr im Jahr 2015 (Urk. 52 Rz. 50). Dazu ist zu bemerken, dass der Vergleich der Verteidigung nicht verfängt, stellen doch in politischen Auseinander-
- 27 - setzungen jedenfalls Ironie und Sarkasmus ein öfters gesehenes Stilmittel dar. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die betreffende Bestäti- gung des Beschuldigten hätte ironisch gemeint sein können, was z.B. im Falle einer bewussten Überzeichnung der Fall gewesen wäre. Vielmehr stellte er sogleich den Vergewaltigungsversuch kategorisch in Abrede, was ein durchaus differenziertes Bestreitungsverhalten zeigt. Auch das von der Verteidigung an der Berufungsver- handlung vorgetragene neue Vorbringen, wonach sich diese Nachricht "Ja das hani us spass" nicht auf das Ausziehen der Hosen der Privatklägerin beziehen müsse, sondern vom Beschuldigten genauso gut auf eine frühere Nachricht kurz davor, etwa betreffend das Anspucken, hätte bezogen sein können (Urk. 103 Rz. 31), ver- fängt bereits deshalb nicht, weil der Beschuldigte selber solches nicht behauptet, sondern in der Befragung an der Hauptverhandlung vielmehr angab, dass diese Nachricht – wenn angeblich auch nur ironisch gemeint – auf das Ausziehen der Hosen bezogen gewesen sei (Prot. I S. 61). Mithin bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte im WhatsApp-Chat gegenüber der Privatklä- gerin einräumte, ihr die Hosen ausgezogen zu haben, dies indessen als aus Spass erfolgt zu bagatellisieren versuchte. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden somit durch die Chat-Verläufe zusätzlich gestützt. 4.3.2. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 28. Oktober 2021 (Urk. D1/8/1) hält diverse ärzt- lich diagnostizierte Verletzungen fest, die mit der Darstellung der Privatklägerin übereinstimmen. Dementsprechend sind auch im Fotobogen des Forensischen In- stituts Zürich, FOR, einige blaue Flecken bzw. Hämatome ersichtlich, die auf er- folgte körperliche Einwirkungen hinweisen (Urk. D1/7/2). Das Institut für Rechtsme- dizin der Universität Zürich (IRM Zürich) stellte bezüglich zwei am Oberarm nebe- neinanderliegenden Blutergüssen in seinem besagten Gutachten fest, dass diese wundmorphologisch wahrscheinlich durch einen Biss verursacht worden seien (Urk. D1/8/1 S. 5). Gemäss Kurzbericht des FOR konnte bei der mutmasslichen Bissspur am Oberarm rechts der Privatklägerin DNA des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. D1/7/6 S. 2). Ein im Auftrag der Verteidigung erstelltes Privatgutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hielt fest, angesichts des Fehlens von Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut-
- 28 - Weichteil-Verletzungen, die aus der Einwirkung der Zähne resultierten, werde der Befund plausibel durch das Einsaugen einer Hautfalte des Oberarms in den Mund
– eine Saugverletzung, ein sogenannter "Knutschfleck" – erklärt. Nach Ansicht der Privatgutachter handle es sich damit nicht um eine "klassische Bissverletzung" (Urk. 81 S. 3). Das hierauf in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten des IRM Zürich hielt dagegen fest, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Befund nicht einen, sondern zwei nebeneinanderliegende, bogenförmig, gegeneinander konkave Blutergüsse darstelle. Eine Entstehung dieses Befundes durch eine Saug- verletzung erscheine deshalb unwahrscheinlich, da dafür mindestens zwei Saug- verletzungen nötig wären. Dass zwei solcher Saugverletzungen isoliert voneinan- der – mithin durch zwei unterschiedliche Saugwirkungen – entstanden sein könn- ten, könne zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheine auf- grund der Form jedoch als eher unüblich. Die betreffende Verletzung sei mithin im Ergebnis am ehesten nicht mit einer Saugverletzung vereinbar (Urk. 93 S. 3 f.). Bezüglich der bei der Privatklägerin konstatierten Verletzungen ist festzustellen, dass diese – unabhängig von der exakten forensisch-medizinischen Definition der besagten Verletzung am rechten Oberarm der Privatklägerin – mit ihren Schilde- rungen der Ereignisse konvergieren bzw. diesen keineswegs entgegenstehen. Dass keine Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut- Weichteil-Verletzungen verursacht wurden, ergibt sich aus allen Gutachten, ist auch für medizinische Laien aus den Fotos ersichtlich und wird dem Beschuldigten im Übrigen auch nicht vorgeworfen. Gemäss Ergänzungsgutachten des IRM Zürich spricht jedoch auch die Abwesenheit sichtbarer Verletzungen der äusseren Haut- schicht – insbesondere auch das Fehlen von Zahnabdrücken – nicht gegen eine Bissverletzung, nachdem das Verletzungsbild letztlich von verschiedenen Faktoren abhänge und – neben individueller Blutungsneigung oder schützender Kleidung zwischen Gebiss und dem geschädigten Hautareal – insbesondere geringer Kraftaufwand bzw. beschränkte tangentiale Kräfteeinwirkung zwischen Hautmantel und Gebiss diesbezüglich begünstigend wirken würden (Urk. 93 S. 3 f.). Die Privat- klägerin beschrieb wie vorstehend dargelegt wiederholt und widerspruchsfrei, wie der Beschuldigte ihr die fragliche Verletzung am Oberarm als Reaktion auf ihr Beis- sen mit dem Mund zugefügt habe. Dass dies für sie mit zumindest im Moment der
- 29 - Beifügung wahrnehmbaren Schmerzen verbunden gewesen sein musste, zeigt sich aus dem Umstand, dass überhaupt eine Verletzung resultierte. Nach dem Ge- sagten ist von einer Saugverletzung im Sinne eines "Knutschflecks" – gestützt auf die überzeugende Begründung im Ergänzungsgutachten des IRM Zürich entgegen der Verteidigung und dem von ihr eingereichten Privatgutachten – sodann nicht auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass exakt an der betreffenden Körperstelle der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, ist einhergehend mit den Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr diese Verletzung zugefügt hat. Die im Rahmen ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung zwar etwas relativierte Theorie der Verteidigung, wo- nach sich die Privatklägerin selber gebissen bzw. gesaugt, anschliessend die Biss- bzw. Saugwunde desinfiziert und die DNA des Beschuldigten auf die Bisswunde getan haben könnte (Urk. 52 Rz. 52; Urk. 103 Rz. 40), ist als lebensfremd zu qua- lifizieren. Dass die Verletzung von einem früheren Zeitpunkt stammen könnte, die am Tattag nur unabsichtlich bzw. zufällig oberflächlich mit der DNA des Beschul- digten kontaminiert worden wäre, und die Privatklägerin dann zu einer bewussten Falschaussage verleitet haben könnte, um den Beschuldigten zusätzlich zu belas- ten, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung mutmasste (Urk. 103 Rz. 40), erscheint bereits deshalb als wenig wahrscheinlich, als es sich nicht einfach um irgendeinen blauen Flecken handelte, der auch im Alltag schnell mal entstehen kann, sondern wie dargelegt um eine Bissverletzung, was bei er- wachsenen Personen doch eine sehr seltene Erscheinung darstellt. Zwar wären solche von der Verteidigung vorbrachte Inszenierungen rein theoretisch wohl mög- lich. Wie im Rahmen der Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin dar- gelegt, wäre aber zu erwarten, dass sich im Falle einer derart konstruierten Falsch- belastung auch in ihren sonstigen Aussagen Hinweise auf Falschaussagen finden liessen, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr weisen die Aussagen der Privatkläge- rin auch diverse für den Beschuldigten entlastende Merkmale auf. Der unmittelbar nach den Ereignissen erfolgten Strafanzeige der Privatklägerin ging eine zufällige, von keiner der beteiligten Personen vorhergesehene Auseinandersetzung voraus. Die Annahme, die Privatklägerin hätte sich irgendwann zwischen der Wegfahrt vom Tatort mit dem Auto und dem Erscheinen bei der Polizei noch schnell selbst eine
- 30 - Wunde am Oberarm zufügen und diese mit DNA – z.B. aus Speichel – des Be- schuldigten drapieren sollen, nur um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erhär- ten, erscheint mithin gar arg konstruiert. Das gutachterlich festgestellte Spurbild bezüglich der Verletzung der Privatklägerin am Oberarm stützt somit einerseits die Aussagen der Privatklägerin und widerlegt andererseits die Aussagen des Beschul- digten, der trotz Vorhalt der Gutachten ein Beissen oder Ähnliches der Privatkläge- rin bestritt (Prot. I S. 64; Prot. II S. 24). Was die weiteren festgestellten Verletzungen der Privatklägerin betrifft, so räumte der Beschuldigte ein, dass die Hämatome am Arm von ihm stammen könnten. Die weiteren Verletzungen stritt er indes ab und betonte unter Hinweis auf die einge- reichten Belege, dass die Privatklägerin häufiger blaue Flecken bekomme (vgl. Prot. I S. 59 f.; Urk. 45/4; Prot. II S. 23 f.). Mit der Verteidigung (Prot. I S. 81) ist davon auszugehen, dass nicht alle Blutergüsse dem Beschuldigten zuzuschreiben sind, da die Privatklägerin – wie sie beim IRM von sich aus erklärte (Urk. D1/8/1 S. 3) – bereits bei geringen Einwirkungen zu blauen Flecken neigt. Nichtsdestotrotz stützt aber der Umstand, dass an verschiedenen Körperstellen der Privatklägerin Blutergüsse konstatiert wurden, ihre wiederholten Aussagen, wonach es zwischen dem Beschuldigten und ihr am fraglichen Abend zu einer tätlichen Auseinanderset- zung gekommen sei. 4.3.3. Vor Vorinstanz wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens wurde sei- tens der Verteidigung bezüglich des Gutachtens des IRM Zürich vom 28. Oktober 2021 vorgebracht, die Privatklägerin habe den Beschuldigten anlässlich der ärztli- chen Untersuchung des Würgens bezichtigt, diesen Vorwurf nach dem negativen Befund durch die Gutachter in der Folge indes wieder fallengelassen (Urk. 52 Rz. 7; Urk. 103 Rz 11). Im besagten Gutachten ist im einleitenden Absatz effektiv in all- gemeiner Weise die Rede davon, die Privatklägerin habe geltend gemacht, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, während in jenem Absatz aber sonst kein einziger der dem Beschuldigten sonst gemachten Tatvorwürfe auch nur erwähnt wird. Unter dem Titel "Anamnese und rechtsmedizinische Untersuchung" und dem Subtitel "Freiwillige Angaben der betroffenen Person", werden dann jedoch sehr detailliert die Angaben der Privatklägerin zusammengefasst, wobei diese mit den
- 31 - später bei der Polizei und noch später bei der Staatsanwaltschaft gemachten An- gaben übereinstimmen. Dabei ist nirgends die Rede davon, die Privatklägerin hätte dem Beschuldigten der untersuchenden Ärztin gegenüber vorgeworfen, sie ge- würgt zu haben (Urk. D1/8/1 S. 2). Anzumerken ist ferner, dass ein negativer Be- fund oder überhaupt irgendein Befund seitens der untersuchenden Ärztin der Pri- vatklägerin auch kaum vor Ort mitgeteilt worden wäre, so dass noch während lau- fender ärztlicher Untersuchung ein Anpassen der Belastungen hätte erfolgen kön- nen. Für diesbezügliche übersteigernde und später wieder zurückgenommene Be- lastungen der Privatklägerin der untersuchenden Ärztin gegenüber bestehen somit bereits deshalb keine Anhaltspunkte. Entsprechend kann der genaue Hintergrund dieser Erwähnung letztlich offen bleiben, wenngleich sich mit der Staatsanwalt- schaft am ehesten der Schluss aufdrängt, dass diese nur der Vollständigkeit halber im einleitenden Absatz Erwähnung fand, nachdem das IRM bei körperlichen Unter- suchungen eines Opfers in der Regel eine gesamtheitliche Untersuchung vor- nimmt, die ohnehin unabhängig von den mündlichen Angaben der zu untersuchen- den Person erfolgt (vgl. Prot. II S. 32). 4.3.4. Aus der Fotodokumentation des Tatorts (Urk. D1/6/2) erhellt sich, dass die anlässlich ihrer Einvernahmen erfolgten räumlichen Beschreibungen durch die Privatklägerin optisch nachvollziehbar sind, wobei ihre Ausführungen zufolge Feh- lens relevanter Ungereimtheiten plausibel wirken. Anzumerken ist, dass der Ein- wand der Verteidigung vor Erstinstanz, wonach es sei logisch inkonsistent sei, dass die Schuhe gemäss Fotodokumentation nicht bei der Couch, wo das Gerangel ge- mäss Anklage stattgefunden haben solle, sondern beim Gestell lagen (Urk. 52 Rz. 27), ins Leere zielt, zumal die Privatklägerin bei der Polizei ausführte, sie habe irgendwann einmal mit den Schuhen umhergeworfen (Urk. D1/5/1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht somit der Umstand, dass die Schuhe danach nicht bei der Couch gefunden wurden, nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern vielmehr dafür. 4.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die glaubhaften und überzeu- genden Aussagen der Privatklägerin, die von den objektiven Beweismitteln gestützt
- 32 - werden, der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – mit Ausnahme des Vorwurfs des vaginalen Eindringens des Beschuldigten mit dem Finger – rechtsgenügend erstellt ist. Bezüglich der vaginalen Berührung der Privatklägerin durch den Be- schuldigten mit dessen Finger ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass die Berührung ohne Eindringen und lediglich über dem Stoff der Tanga- Unterhose der Privatklägerin erfolgte. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 61 S. 30-36) erweist sich als zutreffend. Nachdem seitens der Verteidigung keinerlei Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung für den Fall, dass der Anklage- sachverhalt als erstellt betrachtet wird, erfolgt sind (vgl. Urk. 52 S. 25 f.; Urk. 103), kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der Beschuldigte ist unter Dossier 1 somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (erster Sachverhaltskomplex), der versuchten Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zweiter Sachverhaltskomplex) sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (zweiter Sachverhaltskomplex) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 61 S. 47). 1.2. Die Verteidigung stellt keinen Eventualantrag für den Fall eines anklagege- mässen Schuldspruchs (Urk. 52 S. 25 f.; Urk. 103 S. 1 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Strafpunkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 102 S. 1).
- 33 -
2. Strafrahmen und Zumessungsgrundsätze 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen kann sich die Berufungs-
- 34 - instanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.3. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Ver- besserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen hö- heren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Be- rufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2.4. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom
23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 2.5. Vorliegend ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen, der von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht. Da keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es recht- fertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten oder oben zu öffnen. Der Versuch ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 2.6. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver-
- 35 - hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Be- troffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). 2.7. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
3. Tatkomponente 3.1. Versuchte Vergewaltigung 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht sind die seitens des Beschuldigten angewendeten Nötigungs- mittel in Form des Festhaltens, Fixierens und – letzteres Reaktion auf die Gegen- wehr der Privatklägerin – Beissens der Privatklägerin als nicht besonders schwer- wiegend bzw. besonders brutal zu bezeichnen. Die Tat erfolgte nicht geplant, son- dern spontan als Reaktion auf den bis dahin verbal und emotional geführten Streit mit der Privatklägerin. Trotz Lebens in Trennung und bestehender Konfliktsituation führten die Parteien eine On/Off-Beziehung, in deren Rahmen sie sich wiederholt und regelmässig u.a. auch am Tatort trafen, um einvernehmlichen Geschlechtsver- kehr zu haben. Die Tat stellte daher auch eine schwere Verletzung des nach wie
- 36 - vor zwischen den beiden bestehenden Vertrauensverhältnisses dar, was für die Privatklägerin umso verletzender war, indem ihr Ex-Partner und Vater des gemein- samen Kindes ihr so etwas antat. Vom zeitlichen Rahmen her ist davon auszuge- hen, dass der Übergriff höchstens wenige Minuten dauerte und somit von relativ kurzer Dauer war. Zwar zeugte das Verhalten des Beschuldigten von keiner beson- ders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine erhebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des ge- meinsamen Sohnes gegenüber. Auch wenn das vorliegende Delikt gegen die se- xuelle Integrität und Selbstbestimmung für die Privatklägerin zweifellos traumatisie- rend war, sind im Bereich der möglichen Vergewaltigungsdelikte noch deutlich gra- vierende Fälle denkbar. So trug die Privatklägerin insbesondere keine längerfristi- gen körperlichen Verletzungen davon, was sich zu Gunsten des Beschuldigten aus- wirkt. In objektiver Hinsicht ist – vorab ausgehend vom vollendeten Delikt – ein nicht mehr leichtes Verschulden gegeben. Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und da- durch mit direktem Vorsatz. Er setzte sich egoistisch zur Befriedigung seiner sexu- ellen Wünsche über die Ablehnung seitens der Privatklägerin hinweg, wobei auch die Ausübung von Macht über die Privatklägerin und Ärger über den Streit in Zu- sammenhang mit den Vorwürfen der Privatklägerin Triebfeder seines Handelns ge- wesen sein dürfte, so dass er sich spontan dazu entschloss, die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen zu zwingen, nachdem die Privatklägerin die zweideutige Aussagen in serbokroatischer Sprache gemacht hatte. So sagte der Beschuldigte denn auch – noch vor der nachfolgend zu beurteilenden sexuellen Nötigung – zur Privatklägerin, dass er ihr Mann sei und das deshalb dürfe. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.1.3. Versuch Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben, seinen entblössten und erigierten Penis in die Vagina der Privatklägerin einzuführen, nach deren Gegenwehr und
- 37 - aufgrund deren Stressreaktion, vor der es ihn offenbar ekelte, ab. Die Tatausfüh- rung befand sich bereits in einem weit fortgeschrittenem Stadium, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin bereits deren Hose und Unterhose ausgezogen hatte, sein Penis entblösst und erigiert und mit Speichel befeuchtet war, so dass er diesen bis zur vollendeten Penetration nur noch hätte einführen müssen. Immerhin ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er letztlich doch aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin abliess. Wie bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere erwähnt, führte auch das bloss versuchte Delikt zu einer Traumatisierung der Pri- vatklägerin. Es erscheint angemessen, den Versuch im Umfang von 10 Monaten strafreduzierend zu berücksichtigen. 3.1.4. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einsatz- strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe – ausgehend von einem vollendeten Delikt – als angemessen, womit sich unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatz- strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 3.2. Sexuelle Nötigung 3.2.1. Objektive Tatschwere Hierzu kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur objektiven Tatschwere der ver- suchten Vergewaltigung verwiesen werden, da beide Delikte im Rahmen desselben Nötigungsverhaltens des Beschuldigten erfolgten (Erw. 3.1.1.). Der Beschuldigte überrumpelte die Privatklägerin nach erfolgtem verbalen Streit und nachdem diese die besagte zweideutige Aussage gemacht hatte, worauf er ihr in die Hose und über dem Stoff der Tanga-Unterhose an den Vaginalbereich griff, obschon sie durch ih- ren ersten Fluchtversuch klar zu erkennen gab, dass sie an diesem Abend keine sexuelle Interaktion wollte. Die rein körperlichen Einwirkungen auf die Privatkläge- rin waren auch hier von kurzer Dauer und auch insofern relativ gering, als sie keine körperlichen Verletzungen erlitt. Zwar zeugte sein Verhalten auch hier von keiner besonders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine er- hebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes gegenüber. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des wei-
- 38 - ten Strafrahmens von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann auf die Erwägungen zum subjektiven Verschulden bei der versuchten Vergewaltigung verwiesen werden (Erw. 3.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint bei isolierter Be- trachtung eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3. Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern 3.3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wurde dem Beschuldigten die Entzugsverfügung vom 2. Mai 2022, mit welcher er aufgefordert wurde, die Kontrollschilder und den Fahrzeug- ausweis innert 30 Tage dem Strassenverkehrsamt abzugeben, am 4. Mai 2022 zu- gestellt (Urk. D2/2/2). Die Rückgabe hätte demnach bis zum 3. Juni 2022 erfolgen müssen. Da der Beschuldigte der Verfügung innert Frist nicht Folge leistete, beauf- tragte das Strassenverkehrsamt die Polizei am 16. Juni 2022 zur Einziehung der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises (Urk. D2/2/3), woraufhin die Polizei den Beschuldigten am 25. Juni 2022 erfolglos bei ihm zuhause aufsuchte (Urk. D2/1). In der Zwischenzeit gab der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 17. Juni 2022 von sich aus beim Strassenverkehrsamt ab, weshalb sich die polizeiliche Einziehung erübrigte (Urk. 51). Zwar retournierte der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis rund zwei Wochen zu spät. Allerdings machte er dies aus eigenem Antrieb, womit er der polizeilichen Einziehung zuvorkam. Dies ist deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er das betreffende Fahrzeug nach Erhalt der Entzugsverfügung gemäss eigenen Angaben nicht mehr im Strassenverkehr nutzte (Prot. I S. 64). Eine irgendwie geartete abstrakte Ge-
- 39 - fährdung Dritter im Strassenverkehr wurde durch das Vergehen des Beschuldigten nicht bewirkt. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 3.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er auch nach Erhalt der Entzugsverfügung noch hoffte, die Rechnung begleichen zu können, was mit ein Grund war, weshalb er die Kontroll- schilder und den Fahrzeugausweis nicht innert Frist zurückgab (Urk. D2/3/1 S. 2). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.3.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. 3.4. Mehrfache Beschimpfung 3.4.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht bespuckte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, wo- mit es sich um tätliche Beschimpfungen handelte. Art. 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Innerhalb dieses relativ en- gen und auch tiefen Strafrahmens liegt ein noch leichtes Verschulden vor, wobei bezüglich der gesamten Tatumstände auf die vorstehenden Erwägungen zu den Sexualdelikten (Erw. 3.1.1. und 3.2.1.) zu verweisen ist. 3.4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.
- 40 - 3.4.3. Retorsionshandlung Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 61 S. 44 f.), ist Art. 177 Abs. 3 StGB – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 48) – vorliegend nicht an- wendbar, nachdem es sich nicht um Vergeltungsbeschimpfungen für selbst erlit- tene Beschimpfungen handelte, sondern das Spucken der Privatklägerin gegen den Beschuldigten stellte ihrerseits eine Reaktion auf die durch den Beschuldigten erlittenen Sexualdelikte dar. Das Spucken des Beschuldigten als Reaktion darauf ist daher als fortgesetzte Machtdemonstration seinerseits zu betrachten und ist nicht als Bagatellstraftat als unmittelbare Reaktion auf eine erlittene Bagatellstraf- tat, die zur gegenseitigen Aufhebung des Bestrafungsanspruchs führt, zu qualifizie- ren. 3.4.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. 3.5. Asperation 3.5.1. Freiheitsstrafe Einsatzstrafe bilden die 20 Monate Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewalti- gung. Die sexuellen Nötigungshandlungen erfolgten im Rahmen desselben Hand- lungsablaufs und Tatvorsatzes des Beschuldigten, weshalb sich in einer Gesamt- betrachtung eine eher weitgehende Anwendung des Asperationsprinzips auf- drängt. Von den 10 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung sind daher lediglich 4 Monate erhöhend zu berücksichtigen. 3.5.2. Geldstrafe Einsatzstrafe bilden hier die 20 Tagessätze Geldstrafe für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Von den 15 Tagessätzen für die mehrfache Beschimpfung sind in Anwendung des Asperationsprinzips deren 10 Tagessätze erhöhend zu berücksichtigen.
- 41 - 3.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Fakto- ren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz nachfolgende Ausführungen (Urk. D1/4/3 S. 7 ff.; Prot. I S. 29 ff.): Der Beschuldigte kam am tt. Juni 1991 in G._____, Serbien, zur Welt und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zum 8. Lebensjahr (Urk. D1/4/3 S. 9). Die Schule besuchte er in Serbien bis zur
3. Klasse, weshalb er die serbische Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich problemlos beherrscht. Seit dem 9. Lebensjahr lebt der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in E._____ (Prot. I S. 29). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1/17/2). Während seine Mutter nach wie vor in E._____ wohnt, kehrte sein Vater Ende 2019 nach Serbien zurück, wo er anfangs 2023 verstarb. Der Bruder des Beschuldigten war zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in H._____ TG zuhause. Entfernte Familienmitglieder –Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen – wohnen noch immer in Serbien, wobei der Be- schuldigte diese in jüngster Vergangenheit wegen verschiedener Todesfälle mehr- mals besucht habe (Prot. I S. 30 und 41). Hinsichtlich seiner Kernfamilie hat der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Seine jüngere Tochter I._____, geboren am tt.mm.2021, entstammt aus der Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin, J._____, mit der der Beschul- digte seit 2020 in K._____ zusammen wohnt (Prot. I S. 38). Für den Unterhalt der Tochter kommen die Eltern gemeinsam auf (Prot. I S. 39). Auf die Zukunftspläne angesprochen, gab der Beschuldigte an, dass er die Mutter seiner Tochter hoffent-
- 42 - lich einmal heiraten werde (Prot. I S. 68). Zu seinem unter der Obhut der Privatklä- gerin stehenden Sohn, L._____, geboren am tt.mm.2014, hat der Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben seit Mai 2021 keinen Kontakt mehr. Grund dafür sei, dass die Privatklägerin ihn nicht lasse, solange er mit seiner neuen Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe (Prot. I S. 33 f.). Besonders intensive Be- mühungen für regelmässigere Besuchskontakte seitens des Beschuldigten sind nicht erkennbar, indem der Beschuldigte auf den Vorschlag der Privatklägerin, die Besuchskontakte mithilfe der KESB zu regeln, nie eingegangen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 19 und 34). Gemäss Eheschutzurteil ist der Beschuldigte verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Wäh- rend er zu Beginn seiner Unterhaltspflicht regelmässig nachkam, sei er seit Corona finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, derart hohe Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er der Privatklägerin monatlich in der Regel einen Teilbetrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– überwiesen habe (Prot. I S. 37 f.). Es stünden aktuell ca. Fr. 80'000.– Kinderunterhaltsschulden zu Buche (Prot. I S. 40). Bemühungen des Beschuldigten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Abänderungsver- fahrens seinen reduzierten Einkommensmöglichkeiten anzupassen, sind nicht do- kumentiert. In schulischer und beruflicher Hinsicht durchlief der Beschuldigte von der 3. Klasse an die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Nach Ab- schluss der Sekundarschule B absolvierte er eine Lehre als Verkehrswegbauer. Danach machte er die Ausbildung zum Vorarbeiter und darauf aufbauend die Po- lierschule. 2012 schloss er schliesslich die Bauführerschule ab. Seit 2007 ist der Beschuldigte bei der M._____ AG angestellt, wo er aktuell als Bauführer tätig ist. Monatlich verdient der Beschuldigte bei der M._____ AG Fr. 6'700.– netto zuzüg- lich eines 13. Monatslohns und eines Bonus. Nebst seiner Festanstellung war der Beschuldigte daran, sich ein eigenes Standbein aufzubauen und hatte zu diesem Zweck eigene Firmen in der Schweiz und in Serbien zur Erstellung von fugenlosen Boden- und Wandbelägen. Im Übrigen versuchte sich der Beschuldigte mit seiner eigenen Firma N._____ AG in der CBD-Anpflanzung. Infolge der Coronakrise geri- eten aber sämtliche Firmen des Beschuldigten in finanzielle Schieflage, sodass sie aufgelöst und liquidiert werden mussten. Übrig geblieben sind hohe Schulden, wes- halb der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gepfändet worden sei (Urk.
- 43 - D1/4/3 S. 9 f.; Prot. I S. 31 f. und 37 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte er – im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Erstinstanz – hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse aus, er könne Serbisch nur sprechen und lesen, jedoch nicht kyrillisch schreiben (Prot. II S. 13 f. und 19). Sodann führte er ergänzend aus, dass in diesem Jahr (2024) seine zweite, mit J._____ gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen sei (Prot. II S. 16). Mit dem Sohn L._____ habe er weiterhin – seit nun- mehr 3 Jahren – keinen Kontakt. Das Scheidungsverfahren mit der Privatklägerin sei am Laufen (Prot. II S. 15 f.). Sodann sei sein Lohn leicht gestiegen und betrage nunmehr Fr. 6'900.– im Monat (Prot. II S. 15). Er habe über die letzten 2 Jahre über Fr. 160'000.– Schulden zurückgezahlt. Die Schuldensumme belaufe sich aber im- mer noch auf rund Fr. 150'000.– (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen mehr auf, nachdem ein zu Beginn der Un- tersuchung noch im Strafregister eingetragenes Strassenverkehrsdelikt gelöscht wurde (Urk. D1/19/1; Urk. 64). Dies bleibt mithin zumessungsneutral. Betreffend den Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist indes- sen der getrübte automobilistische Leumund (Urk. 37) bei der Geldstrafe straferhö- hend zu berücksichtigen. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte war bezüglich der Sexualdelikte während des ganzen Verfahrens ungeständig, was zumessungsneutral bleibt. Hinsichtlich der mehrfachen Be- schimpfung mittels Bespuckens der Privatklägerin ist der Beschuldigte zwar ge- ständig, stellt dies aber tatsachenwidrig als Retorsionshandlung dar, so dass das diesbezügliche Geständnis ohne Relevanz bleibt. Einzig beim Vorwurf der Nichtab- gabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern liegt ein vollumfängliches Geständ- nis vor, das bei der Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen ist.
- 44 - 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Bezüglich der Freiheitsstrafe liegen im Rahmen der Täterkomponente keinerlei re- levante Zumessungsfaktoren vor, weswegen die Täterkomponente zumessungs- neutral bleibt. Bei der Geldstrafe halten sich das strafmindernde und das straferhö- hende Zumessungskriterium ungefähr die Waage, weswegen die Täterkompo- nente im Ergebnis ebenfalls zumessungsneutral bleibt.
5. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoein- kommen von rund Fr. 6'900.– (x 13) zuzüglich eines Bonus (Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 15). Vermögen hat er keines. Seine Schulden belaufen sich dagegen auf rund Fr. 150'000.– (Prot. II S. 18). Monatlich fallen Mietkosten von Fr. 2'300.– an, welche er sich mit seiner derzeitigen Partnerin hälftig teilt (Prot. I S. 39 f.; Prot. II S. 17). Gemäss Eheschutzurteil müsste er sodann monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– an die Privatklägerin überweisen, wobei er effektiv nur einen Bruchteil davon bezahlt (Prot. I S. 37 f.; Prot. II S. 17). Angesichts seiner fi- nanziellen Verhältnisse erscheint die von der Verteidigung beantragte (Urk. 52 Rz. 54; Urk. 103 Antrag-Ziff. 2) und von der Vorinstanz so festgelegte (Urk. 61 S. 46) Tagessatzhöhe von Fr. 50.– angemessen.
6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Der Beschuldigte ist in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. 6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 2021, 06.00 Uhr, verhaftet und gleichentags um 19.30 Uhr wieder entlassen (Urk. D1/12/13). Die erstandene Haft von 1 Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
- 45 - V. Vollzug
1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausge- sprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Subsumtion 2.1. In objektiver Hinsicht wird eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ausgesprochen und der Beschuldigte wurde zuvor auch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In subjektiver Hinsicht ist er nicht vorbestraft (Urk. 64), weswegen ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Vollzug sowohl der Frei- heits- wie auch der Geldstrafe ist daher aufzuschieben. 2.2. Hinsichtlich der Festsetzung der Dauer der Probezeit berücksichtigte die Vor- instanz, dass angesichts der weiterbestehenden persönlichen Verflechtungen zwi-
- 46 - schen Beschuldigtem und Privatklägerin die beiden sich in unmittelbarer Zukunft nicht komplett aus dem Weg gehen können, da sie sich zumindest im Rahmen des voraussichtlichen Scheidungsverfahrens erneut begegnen und miteinander ausein- andersetzen müssten, wobei sie einen gemeinsamen Sohn haben. Die eheliche Beziehung und ein allfälliges Scheidungsverfahren stellte für beide Beteiligten eine Belastung dar und berge das Risiko der Rückfälligkeit des Beschuldigten. Den hier- aus resultierenden Bedenken trug sie mit der Ansetzung einer leicht höheren Pro- bezeit von 3 Jahren Rechnung (Urk. 61 S. 48). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, zumal sich die familiären Verhältnisse und insbeson- dere das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens zumindest nicht verbessert haben. Das Scheidungsver- fahren wurde in der Zwischenzeit eingeleitet, ist jedoch strittig und läuft entspre- chend noch (Prot. II S. 15 f.). Die Dauer der Probezeit ist daher auf 3 Jahre festzu- setzen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesver- weisung auszusprechen (Urk. 61 S. 49-58). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte berufungshalber wie bereits vor Vorinstanz die Aussprechung einer Landesverweisung gestützt auf besagte Bestimmung für die Dauer von 8 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (Urk. 41 S. 1 f.; Urk. 63 S. 8; Urk. 102 S. 1 ff.). 1.3. Die Verteidigung beantragte eventualiter im Falle der Bestätigung des erstin- stanzlichen Schuldspruchs, von der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sei infolge eines Härtefalles im Sinne von Abs. 2 dersel- ben Bestimmung abzusehen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, bzw. subeventualiter im Falle der Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Anordnung der Landesverweisung auf die Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem zu verzichten (Urk. 103 S. 2 f., Anträge).
- 47 -
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, wobei auch eine nur versuchte Katalogtat ausreicht (BGE 144 IV 168). Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverwei- sung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Auswei- sung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB je einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Serbien ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, so- fern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwen- den. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen
- 48 - Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das rich- terliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatori- sche Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprü- fung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanzi- ellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszu- stand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Wei- tere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Här- tefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu-
- 49 - mindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kin- der der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Al- lerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müs- sen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall aus- zugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Per- son zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Der Beschuldigte kam am tt. Juni 1991 in G._____, Serbien, zur Welt und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zum 8. Lebensjahr (Urk. D1/4/3 S. 9). Die Schule besuchte er in Serbien bis zur 3. Klasse, weshalb er die serbische Sprache zumindest problemlos sprechen und lesen kann. Hinsichtlich seiner Schreibfertigkeit in kyrillischer Schrift machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben, gab er an der Berufungsverhandlung doch zu Protokoll, er könne nicht Kyrillisch schreiben (Prot. II S. 13 f. und 19), während er vor Erstinstanz die Frage, ob er Serbisch lesen und schreiben könne, noch mit "Ja, selbstverständlich" beant- wortete (Prot. I S. 29). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch in dieser Hinsicht zumindest gewisse, wenn auch eingeschränkte Kenntnisse beim Beschul- digten vorhanden sind. Seit dem 9. Lebensjahr lebte der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in E._____ (Prot. I S. 29). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1 17/2). Während seine Mutter nach wie vor in E._____ wohnt, kehrte sein Vater Ende 2019 nach Serbien zurück, wo er anfangs 2023 verstarb. Der Bruder des Beschuldigten war zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in H._____ TG zuhause. Entfernte Familienmitglieder – Onkel,
- 50 - Tanten, Cousins und Cousinen – wohnen noch immer in Serbien, wobei der Be- schuldigte diese in jüngster Vergangenheit wegen verschiedener Todesfälle mehr- mals besucht habe (Prot. I S. 30 und 41; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte verfügt mithin auch in seiner Heimat über eine gewisse Verwurzelung, indem er mit deren Kultur bestens vertraut ist, die Sprache spricht, liest und teilweise auch schreibt sowie über familiäre Bindungen verfügt. Rein persönlich stellte eine Reintegration für den Beschuldigten somit kein relevantes Problem dar, was gegen das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls spricht, wohingegen die bereits lange Auf- enthaltsdauer in der Schweiz inklusive des damit verbundenen teilweisen Aufwach- sens und des Besuchs der meisten Schulen in der Schweiz dafür spricht. Eine dar- überhinausgehende besonders starke Verwurzelung in der Schweiz, z.B. in Form von Vereinsmitgliedschaften, Hobbies etc., die nur hier ausgeübt werden könnten, ist dagegen nicht zu verzeichnen. Insbesondere das von der Verteidigung im Vor- feld der Berufungsverhandlung eingereichten Schreiben hinsichtlich seines Enga- gements im Tanz- und Kulturverein O.____ in E._____ (Urk. 96/9), der sich gemäss Internetseite der Pflege des serbischen kulturellen und künstlerischen Erbe in der Gestalt von Volkstanz und Volksliedern fernab der Heimat widmet (https://O._____.ch/de/uber-uns, besucht am 26. Juni 2024), kann als Argument dafür nicht herhalten. 3.3. Hinsichtlich seiner Kernfamilie hat der Beschuldigte drei minderjährige Kinder, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Seine Tochter I._____, ge- boren am tt.mm.2021, sowie die 2024 geborene jüngste Tochter entstammt aus der Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin, J._____, mit der der Beschuldigte seit 2020 in K._____ zusammen wohnt (Prot. I S. 38; Prot. II S. 16). Für den Unterhalt der Töchter kommen die Eltern gemeinsam auf (Prot. I S. 39). Auf die Zukunfts- pläne angesprochen, gab der Beschuldigte an, dass er die Mutter seiner Töchter hoffentlich einmal heiraten werde (Prot. I S. 68; Prot. II S. 18 f.). Zu seinem unter der Obhut der Privatklägerin stehenden Sohn, L._____, geboren am tt.mm.2014, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit Mai 2021 keinen Kontakt mehr. Grund dafür sei, dass die Privatklägerin ihn nicht lasse, solange er mit seiner neuen Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe (Prot. I S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.). Besonders intensive Bemühungen für regelmässigere Besuchskontakte
- 51 - seitens des Beschuldigten sind allerdings nicht erkennbar, indem der Beschuldigte auf den Vorschlag der Privatklägerin, die Besuchskontakte mithilfe der KESB zu regeln, nie eingegangen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 19 und 34). Gemäss Ehe- schutzurteil ist der Beschuldigte verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Während er zu Beginn seiner Unterhalts- pflicht regelmässig nachkam, sei er seit Corona finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, derart hohe Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er der Privat- klägerin monatlich in der Regel einen Teilbetrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– überwiesen habe (Prot. I S. 37 f.). Gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung seien es gegenwärtig rund Fr. 25'000.– im Jahr, mithin monatlich etwa Fr. 2'000.– (Prot. II S. 17). Es stünden aktuell ca. Fr. 80'000.– Kinderunterhaltsschulden zu Bu- che (Prot. I S. 40). Bemühungen des Beschuldigten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens seinen reduzierten Einkommensmöglich- keiten anzupassen, sind nicht dokumentiert. Was den Umgang mit seinem mittler- weile zehnjährigen Sohn betrifft, so ist dieses Verhältnis somit unabhängig von der Frage des Aufenthalts des Beschuldigten arg in Mitleidenschaft gezogen bzw. be- reits seit mehreren Jahren inexistent, wie sich auch anhand des Protokolls der Kin- deranhörung aus dem laufenden Scheidungsverfahren zeigt (Urk. 106/6). Bezüg- lich der neuen Partnerin des Beschuldigten, J._____, und der beiden gemeinsamen Töchter ist zu berücksichtigen, dass J._____ zwar die Schweizer Staatsbürger- schaft besitzt, gemäss seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten zusätzlichen Urkunden wie der Beschuldigte selbst serbische Wurzeln hat, was auch vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 16), und sie zufolge Heirat mit einem früheren Partner zu einem Schweizer Familienname kam (vgl. Urk. 74, 75/1- 5 und 92; Urk. 106/5), was der Vorinstanz so noch nicht bekannt war (vgl. Urk. 61 S. 54). Zudem verkehrt sie offenbar selber teilweise in diesem Kulturkreis (Prot. II S. 16 f. und 20). Insofern ist zu beachten, dass es damit auch der Partnerin des Beschuldigten und den gemeinsamen Töchtern nicht von vornherein gänzlich un- zumutbar wäre, zusammen mit dem Beschuldigten in ihre frühere Heimat nach Ser- bien zu übersiedeln. Das Zusammenleben mit seiner Partnerin und den gemeinsa- men Töchtern in der Schweiz einerseits und die grössere Möglichkeit einer späte-
- 52 - ren Annäherung zwischen Vater und Sohn L._____ andererseits sprechen zwar grundsätzlich für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Dieser würde aber jedenfalls durch die grundsätzliche Möglichkeit, gemeinsam mit der neuen Partnerin und den beiden gemeinsamen Töchtern nach Serbien zu übersie- deln, gemildert. 3.4. In schulischer und beruflicher Hinsicht durchlief der Beschuldigte von der
3. Klasse an die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Nach Abschluss der Sekundarschule B absolvierte er eine Lehre als Verkehrswegbauer. Danach machte er die Ausbildung zum Vorarbeiter und darauf aufbauend die Polierschule. 2012 schloss er schliesslich die Bauführerschule ab. Seit 2007 ist der Beschuldigte bei der M._____ AG angestellt, wo er aktuell als Bauführer in leitender Position tätig ist. Monatlich verdient der Beschuldigte bei der M._____ AG Fr. 6'900.– netto zu- züglich eines 13. Monatslohns und eines Bonus. Nebst seiner Festanstellung war der Beschuldigte daran, sich ein eigenes Standbein aufzubauen und hatte zu die- sem Zweck eigene Firmen in der Schweiz und in Serbien zur Erstellung von fugen- losen Boden- und Wandbelägen. Im Übrigen versuchte er sich mit seiner eigenen Firma N._____ AG in der CBD-Anpflanzung. Infolge der Coronakrise gerieten aber sämtliche Firmen des Beschuldigten in finanzielle Schieflage, sodass sie aufgelöst und liquidiert werden mussten. Übrig geblieben sind hohe Schulden, weshalb der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gepfändet worden sei (Urk. D1/4/3 S. 9 f.; Prot. I S. 31 f. und 37 f.), die er aber gemäss eigenen Angaben jüngst stark abzubauen vermochte (vgl. zum Ganzen vorne Erw. IV. 4.1.). Die sehr gute beruf- liche Integration spricht klar für den Beschuldigten, wobei ihm die aus der teilweisen Selbstständigkeit resultierenden Schulden nicht anzulasten sind bzw. ihm seine Be- strebungen zur Abbezahlung der Schulden gar positiv anzurechnen sind. Durchaus anzulasten sind ihm aber jedenfalls z.T. die vorerwähnten – gemäss von der Pri- vatklägerin eingereichter Kontoauszug zur Alimentenbevorschussung nach wie vor sehr hohen (vgl. Urk. 106/5 und Urk. 105 Rz. 9) – Schulden bezüglich ausstehen- der Unterhaltsbeträge, indem sich der Beschuldigte bis zur Einleitung des Schei- dungsverfahrens offenbar nie bemüht hatte, die Unterhaltsbeiträge seinen seit Wegfall der selbständigen Nebenbeschäftigung reduzierten Einkommensverhält- nissen anpassen zu lassen. Anzufügen ist, dass es dem Beschuldigten, der in Ser-
- 53 - bien bereits einmal eine Firma mitbegründet hatte (vgl. Prot. II S. 15 und 20), mit seiner grossen Erfahrung im Bauwesen und insbesondere der Organisation des- selben zweifellos auch in seiner Heimat möglich wäre, wirtschaftlich Fuss zu fassen und zumindest ein wirtschaftliches Auskommen für sich selbst, seine Partnerin und die gemeinsamen Töchter zu finden. 3.5. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen mehr auf, nachdem ein zu Beginn der Untersuchung noch im Strafregister eingetragenes Strassenverkehrsdelikt ge- löscht wurde (Urk. D1/19/1; Urk. 64). Die Trübung seines automobilistischen Leu- munds (Urk. 37) fällt vorliegend kaum ins Gewicht. Dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Delikten gross negativ aufgefallen wäre, ist nicht festzustel- len, so dass nicht etwa der Rückschluss gezogen werden könnte, er sei generell schlecht in die hiesige Rechtsordnung integriert. Die doch schwerwiegenden Sexu- aldelikte des vorliegenden Verfahrens, die mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ahnden sind, setzen hinter die Frage der Integration des Beschuldigten in die Rechtsordnung dagegen doch ein grosses Fragezeichen. 3.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschuldigten aufgrund seines Familienlebens, seines langjährigen Aufent- halts in der Schweiz während kompletter Jugendzeit samt grundsätzlich guter kul- tureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen Integration – wenn auch durchaus knapp – zu bejahen ist.
4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Inter- esse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".
- 54 - Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 E. 3.4.4 vom 4. Dezember 2019; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inter- esse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). 4.2. Vorliegend ist ein nicht mehr leichtes Verschulden innerhalb des weiten Straf- rahmens grundsätzlich schwerwiegender Sexualdelikte gegeben, wobei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft wird. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentli- ches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Dabei ist zu beachten, dass für Vergewaltigung oder andere Sexualdelikte von einer gewissen Schwere bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend relevanten Delikte allesamt auf einen einzelnen Vorfall beschränkten, der sich über- dies in sehr singulären Umständen im Rahmen eines Beziehungskonflikts mit der Privatklägerin zutrug. Ohne damit dessen Schwere zu bagatellisieren, muss doch festgehalten werden, dass vom Beschuldigten vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass er sich während der mittelweile über 25-jährigen Aufenthalts- dauer in der Schweiz – abgesehen vom erwähnten Strassenverkehrsdelikt, das je- doch noch im Bagatellbereich anzusiedeln ist – nichts zuschulden hat kommen las- sen, insbesondere keine Gewalt- oder Sexualdelikte. Insofern geht von ihm – wie
- 55 - bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 57) – eine sehr geringe Rück- fallgefahr bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dem in- sofern relativierten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschul- digten steht somit angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz samt grundsätzlich guter kultureller Verwurzelung und seiner sehr guten beruflichen In- tegration sein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen. Auf die gewichtigen Interessen des Kindeswohles mit Blick auf die finanzielle Un- terstützung und den persönlichen Kontakt sowie die Betreuung seiner beiden jün- geren Kinder hat die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 61 S. 58). Im Zusammenhang mit dem ebenfalls erheblichen Interesse an der Weiterführung des Zusammenlebens mit seiner Partnerin ist sodann zu berücksichtigen, dass die- ser aufgrund ihrer serbischen Wurzeln zwar nicht gänzlich unzumutbar wäre, dem Beschuldigen im Falle einer Landesverweisung nach Serbien zu folgen. Das ändert aber nichts daran, dass seine Lebenspartnerin einzig das Schweizer Bürgerrecht innehat und – gemäss Angaben des Beschuldigten – auch hier aufgewachsen und verwurzelt ist, weshalb eine Verlegung des Wohnorts nach Serbien für diese den- noch eine erhebliche Härte darstellen würde. Im Übrigen wäre der Versuch eines Wiederaufbaus des Kontaktes zu L._____ von Serbien aus mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 58) wohl fast schon illusorisch. Insgesamt fällt die Interessenabwägung nach dem Gesagten mithin – wenn auch nur knapp – zu Gunsten des Beschuldig- ten aus. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten und einer damit einher- gehenden Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem ist daher abzusehen. Der Beschuldigte ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser knappe und wohlwollende Entscheid in Ausübung des richterlichen Ermes- sens sowie im Sinne einer letzten Chance ergeht. Sollte er erneut delinquieren, wird er bei seiner Verurteilung aller Voraussicht nach mit der Anordnung einer Lan- desverweisung zu rechnen haben.
- 56 - VII. Zivilansprüche
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2021 zu bezahlen (Urk. 61 S. 62 ff.). 1.2. Die Verteidigung beantragt für den Fall eines anklagegemässen Schuld- spruchs eventualiter zwar die Verweisung der Genugtuungs- und Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg, setzt sich in ihrem Plädoyer jedoch nicht weiter mit den Zivilansprüchen auseinander (Urk. 103 Antrag-Ziff. 6 und S. 4 ff.). 1.3. Die Privatklägerin beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 105 S. 2).
2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 61 S. 60 f.).
3. Würdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 61-63), nachdem diese seitens Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert be- stritten wurden. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver-
- 57 - weisen. Weiter ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2021zu bezahlen. VIII. Kosten
1. Erstinstanzliche Kostenauferlegung Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuld- spruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 12) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkten Berufung. Gleichzei- tig unterliegt auch der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, wobei sein Anschlussrechtsmittel – abgesehen vom geringfügigsten Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern – auf den gesamten Schuldpunkt ge- richtet war, womit sein Unterliegen verhältnismässig schwerer wiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – sind daher zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten bleibt. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom 24. und
25. Juni 2024 für das obergerichtliche Verfahren – exklusive die Zeit für Berufungs- verhandlung, Weg und Nachbesprechung – einen Zeitaufwand von fast 61 Stunden geltend (Urk. 101 und 107). Dieser Aufwand erscheint gemessen an der begrenzten
- 58 - Komplexität des Falls und des beschränkten Aktenumfangs als unverhältnismässig hoch, wobei insbesondere der veranschlagte Aufwand für das Verfassen des Plä- doyers von deutlich über 40 Stunden als zu hoch ins Auge sticht. Die Entschädi- gung ist mithin als Pauschalgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung festzu- setzen (§ 17 f. AnwGebV). Der Bedeutung der vorliegenden Strafsache, der Ver- antwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls erscheint für das Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 12'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) angemessen. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 26. Juni 2024 für das obergerichtliche Verfahren samt Berufungsverhandlung, Wegzeit und Nachbesprechung einen Zeitaufwand in Höhe von 17.75 Stunden geltend (Urk. 108). Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend mit gerundet Fr. 4'500.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
4. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 4 (Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern), 7-10 (Gegenstände und Spurenträger) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und
- 59 - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, und mit 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) Fr. 4'500.– unentgeltliche Vertretung (inkl. MWST) Fr. 851.90 Ergänzungsgutachten IRM.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vier- teln vorbehalten.
- 60 -
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials".
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 61 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.