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SB230406

Sachbeschädigung etc. und Rückversetzung

Zürich OG · 2024-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 217 S. 5ff.). Gegen das eingangs wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Januar 2023 liess der Beschuldigte am 12. Januar 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 204). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 17. Juli 2023 (Urk. 215) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht am

7. August 2023 am Obergericht ein (Urk. 220). Mit Verfügung vom 10. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 222), worauf verzichtet wurde (Urk. 225-226). Am 27. Oktober 2023 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen und den Parteien am 10. Januar 2024 eine Änderung in der Gerichtsbesetzung mitge- teilt (Urk. 228). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich Ziff. 7 (betref- fend die fakultative Landesverweisung) an (Urk. 220). Die übrigen Urteilsziffern sowie der Vorabbeschluss der Vorinstanz sind allseits unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3 Zur Geeignetheit der Massnahme hat sich die Vorinstanz zu Recht kurz ge- halten (Urk. 217 S. 71), da diese auf der Hand liegt. Weilt der Beschuldigte nicht mehr in der Schweiz, wird die hiesige Bevölkerung vor seinen Straftaten bewahrt. Fraglich ist vorliegend indes, ob sie auch erforderlich ist. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (a.a.O.) und dabei zu Recht erwähnt, dass dem Beschuldigten bereits im letzten Strafverfahren bekannt war, dass ihm (auch) hin- sichtlich Landesverweisung eine "allerletzte Chance" gewährt wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 232 S. 10) stand die Anordnung der fakul- tativen Landesverweisung bereits im Strafverfahren im Jahr 2018 im Raum, wurde diese doch von der Staatsanwaltschaft beantragt (beigezogene Akten K, darin Urk. 33) und führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung dazu aus, dass er sich nicht vorstellen könne, in Nordmazedonien zu leben und dass er gerne hier bleiben möchte (beigezogene Akten K, darin Prot. S. 17f.). Der bald 30jährige Beschuldigte, der seit seiner Jugend mit dem Gesetz und den Behörden in Konflikt geriet und zahlreiche Heimplatzierungen durchlaufen hat (Prot. I S. 60), weist auch im aktuellen Strafregisterauszug vom 20. Februar 2024 noch diverse Vorstrafen auf (Urk. 230): So wurde er am 8. April 2013 u.a. wegen Befreiung von Gefangenen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (und Busse) ver- urteilt. Der Vollzug wurde später aufgrund der Anordnung einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben. Bereits am 25. Juni 2013 kam es zu einer weiteren Verurteilung u.a. wegen mehrfachen Raubs und einfacher Körperverletzung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, welche ebenfalls zu Gunsten der laufenden Massnahme aufgeschoben wurden. Diese wurde am 23. Mai 2014 (ohne zu vollziehende Reststrafe) wegen ungünstiger Be- handlungsprognose resp. Verweigerungshaltung des Beschuldigten als erfolglos aufgehoben (vgl. beigezogene Akten M, Verf. vom 22.5.2014 S. 8). Rund zwei Jahre später folgte am 3. Mai 2016 eine Verurteilung zu unbedingter Geldstrafe wegen einer einfachen Körperverletzung. Ein Urteil vom 22. August 2018 führte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Sachbeschädigung und Diebstahl, aus welcher der Beschuldigte am 4. Oktober 2019 bedingt - unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit mit Bewährungshilfe - mit einer Reststrafe von 112 Tagen entlassen wurde. Trotz dieser laufenden Probezeit delinquierte

- 11 - der Beschuldigte im März und Mai 2020 erneut (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und wurde dafür am

29. Mai 2020 mit unbedingter Geldstrafe und Busse bestraft. Auch ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte innerhalb dieser Pro- bezeit (Sachbeschädigung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen im Mai 2020 bis 3. Oktober 2020). Die einfache Körperverletzung beging er sodann kurz nach Beginn der um 6 Monate verlängerten Probezeit am 11. Ok- tober 2020. Diese Aufstellung zeigt eindrücklich, dass sich der Beschuldigte mehrfach auch einschlägig strafbar gemacht hat und dies nicht nur im Bereich der Bagatelldelinquenz. Vielmehr beging er auch mehrfach Straftaten gegen die kör- perliche Integrität, was die öffentliche Sicherheit in besonderem Masse gefährdet. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 217 S. 71f.), liess sich der Be- schuldigte während der letzten rund 10 Jahre somit weder durch diverse Strafun- tersuchungen und Gerichtsverfahren mit drohender Landesverweisung noch durch eine stationäre Massnahme, unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen und die Ansetzung einer Probezeit nach bedingter Entlassung mit einer Reststrafe von 112 Tagen von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Die Gefahr neuerlicher Delinquenz liegt somit auf der Hand, wobei diese Beurteilung unabhängig von den Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom

9. März 2021 von Dr. med. C._____ erfolgt (Urk. D1/10/12). Von einer günstigen Rückfallprognose kann aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten - und mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 12) - nicht mehr ansatzweise ausgegangen werden. Selbst wenn die vorliegend zu beurteilenden Taten "im unmittelbaren Kontext mit der toxischen, äusserst konfliktgeladenen Beziehung mit seiner Ex-Freundin" ste- hen mögen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 232 S. 6 und S. 24), ist letztlich ungewiss, ob diese eine "singuläre Erscheinung" (Urk. 232 S. 6) sind. Ab- gesehen davon, dass es nicht das erste Mal war, dass der Beschuldigte eine Sachbeschädigung und eine einfache Körperverletzung beging (vgl. Urk. 230), macht nicht nur die Wiederholung einschlägiger Delikte einen Wiederholungstäter aus, sondern generell die Begehung zahlreicher Delikte. Massgebend ist, dass wiederholte Gesetzesverstösse vorliegen, was - wie aufgezeigt - auf den Beschul- digten zutrifft. Ein Zusammenhang zwischen den früheren und heutigen Taten

- 12 - resp. ein eigentliches "Muster" ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 232 S. 26ff.) - nicht erforderlich.

E. 4 Hinzu kommt, dass auch keine anderen Faktoren diese Negativprognose aufzuwiegen vermögen. Auch die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht ersichtlich, in- wiefern sich die Lebensumstände des Beschuldigten zwischenzeitlich derart ge- ändert hätten, dass er künftig Gewähr für ein deliktsfreies Leben biete (Urk. 217 S. 11). Er hat es seit seiner Kinder- und Jugendzeit nicht geschafft, hier Fuss zu fassen, was die beigezogenen Akten (v.a. Beizugsakten M) hinlänglich belegen. Wie ein roter Faden zieht sich auch der Drogenkonsum durch sein Leben, einer- seits Cannabis und anderseits auch immer wieder Kokain (u.a. Urk. D1/6/1 und Urk. 6/2 5.3.20 S. 8). Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz und in einem frühe- ren Verfahren aus, weder über einen ordentlichen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen (Prot. I S. 60f.; Beizugsakten K, darin Prot. S. 9). Heute machte er geltend, die Sekundarschule B abgeschlossen und nur die Ausbildung nicht beendet zu haben (Prot. II S. 9 und S. 19). Er hatte zwar früher gewisse (meist temporäre) Arbeitsstellen inne, war aber geraume Zeit nicht regelmässig erwerbstätig, sondern meist arbeitslos. Im August 2021 gab er an, er habe nicht mehr gearbeitet, weil er keine Lust dazu gehabt habe. Heute führte er aus, dass er nach seiner Haftentlassung für drei Monate temporär gear- beitet habe, nun aber auf Abruf arbeite. Die Firma, für welche er seit August 2023 immer mal wieder arbeite, habe ihm ab Mai 2024 eine Festanstellung in Aussicht gestellt (Prot. II S. 6ff.). Irgendwelche Belege dazu reichte er nicht ein. Es kann somit nach wie vor keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe sich in der Be- rufswelt erfolgreich platzieren können. Bis vor Kurzem lebte er noch bei den El- tern, denen er keine Miete bezahlen musste und die ihn zum Teil auch unterstütz- ten (Urk. D1/02/01 S. 2, S. 10, D1/02/06 S. 21, D1/6/1 S. 10, Urk. 6/4, Urk. D2/2 S. 17, Beizugsakten K a.a.O.). Inzwischen lebt er zwar allein und kommt für seine Miete selber auf (Prot. II S. 5 und S. 8), hat aber laufende Betreibungen (Urk. D1/02/06 S. 22; Prot. I S. 62; Prot. II S. 10) und ist regelmässig auf die finan- zielle Unterstützung seiner Eltern und seiner Schwestern angewiesen (Prot. II S. 7f. und S. 22). Auch gemäss Ausführungen der Verteidigung war der Beschul-

- 13 - digte - vor Vorinstanz - mittellos und verschuldet (Urk. 181 S. 73), wobei aber zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten gemäss vorinstanzlichem Urteil noch eine Haftentschädigung zusteht (Urk. 217 S. 86; vgl. Prot. II S. 22f.). In seinem bisherigen Leben hat es der Beschuldigte nicht geschafft, für sich selbst zu sor- gen und ob er künftig selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, ist höchst ungewiss. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des mittlerweile fast 30jährigen Be- schuldigten ist somit als gescheitert zu bezeichnen. Aufgrund der insgesamt ne- gativen Legalprognose erweist sich eine Landesverweisung damit auch als erfor- derlich.

E. 5 Schliesslich stellt sich mit der Vorinstanz die Frage, ob eine Landesverwei- sung beim Beschuldigten auch zumutbar wäre, zumal er seit dem siebten Alters- jahr in der Schweiz lebt, über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt, Schweizer- deutsch spricht und Deutsch schreibt (vgl. auch Urk. 79 und 88) und sich auch der Grossteil seiner Familie hier befindet. Bezüglich der diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei dazu unge- nügend und tendenziös befragt worden (Urk. 232 S. 13ff.). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte nicht nur anwaltlich verteidigt war, sondern auch durchaus in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen bzw. etwas richtig zu stellen, wie man anlässlich der heutigen Befragung erkennen konnte. Als die Vorinstanz dem Be- schuldigten die Frage stellte "Einen ordentlichen Schulabschluss haben Sie ge- mäss den Akten nicht. Was sagen Sie dazu?", gab ihm das durchaus Gelegen- heit, nach seinem Gutdünken zu antworten und eine falsche Annahme - wie auch heute (Prot. II S. 19) - richtig zu stellen. Ausserdem hatte die Verteidigung heute Gelegenheit, diverse Ergänzungsfragen zur Person zu stellen (Prot. II. S. 20). Be- treffend die Zumutbarkeit ist vorab festzuhalten, dass eine Landesverweisung den Anspruch des Beschuldigten auf Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nicht tangieren würde, zumal er über keine eigene "Kernfamilie", d.h. (Ehe- )Partnerin oder Kinder, verfügt. Mit seiner Freundin ist er erst seit Mitte Dezember 2023 zusammen (Prot. II S. 5f.). Im vorliegenden Verfahren machte der Beschuldigte geltend, er habe praktisch keine Beziehungen zu Nordmazedonien

- 14 - und spreche nur sehr wenig Albanisch. Zwar lebe seine Schwester und deren Mann noch dort, aber er habe selten Kontakt (Prot. I S. 62f.; Urk. D1/02/06 S. 22; Prot. II S. 13 und S. 15f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 73) ist hier von Schutzbehauptungen des Beschuldigten auszugehen. So führte er am 22. August 2018 noch aus, er spreche fliessend Albanisch und besuche Nordmazedonien jeweils einmal pro Jahr für 2-3 Wochen (beigezogene Akten K, darin Prot. S. 12 und S. 17). Auch aus den heutigen Ausführungen ergibt sich, dass er zumindest während der Schulzeit oft Ferien in Nordmazedonien verbrachte, aber auch danach immer mal wieder dort war (vgl. Prot. II S. 14f.). In seinen Jugendjahren, als er auf "Kurve" gegangen war, floh er sodann nach Nordmazedonien zu Verwandten (beigezogene Akten E, darin Prot. S. 6; Prot. II S. 15), was zumindest zeigt, dass ihm Land und Kultur nicht derart fremd sind, dass er sich ein Leben dort nicht vorstellen konnte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch mit seinen Eltern, die offenbar geplant hatten, 2019/2020 nach Nordmazedonien zurückzukehren, regelmässig auf Albanisch kommuniziert hat. Die Eltern leben heute offenbar wieder zum Teil in Nordmazedonien (Prot. II S. 17), womit der Beschuldigte dort auch wieder über engste Familienangehörige verfügt. Auch heute kommuniziert der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben mit einem Gemisch aus Deutsch und Albanisch mit seinen Eltern, wobei seine Mutter selbst nur Albanisch spreche (Prot. II S. 16). Die Behauptung, er habe es verlernt, fliessend Albanisch zu sprechen (Prot. II S. 16), ist nicht glaubhaft, begegnet er der albanischen Sprache doch derart häufig und ist es letztlich seine Muttersprache. Mit der Vorinstanz ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Nordmazedonien keineswegs schlechter sind als in der Schweiz (Urk. 217 S. 73). Im Gegenteil dürfte er mit seinen Sprachkenntnissen - vor Vorinstanz machte er geltend, er spreche Spa- nisch, Französisch, Englisch und Deutsch (Prot. I S. 63) - dort einen deutlichen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt aufweisen. Selbst wenn er nicht auf Albanisch schreiben kann, wie er geltend macht (Prot. II S. 16), hindert ihn dies nicht daran, im Baugewerbe eine Arbeit zu finden. Dass die wirtschaftliche Situation in der Schweiz floriere, diejenige in Nordmazedonien jedoch schwierig sei, wie die Ver-

- 15 - teidigung geltend macht (Urk. 232 S. 19 f.), spielt sodann keine Rolle, denn dass der Beschuldigte in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet als in Nordmazedonien, hindert die strafrechtliche Landesverweisung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2). Zudem besitzt sein Vater ein Haus in D._____ [Nordmazedonien] (Prot. II S. 17), womit ihm be- reits zumindest anfänglich eine Unterkunft zur Verfügung stehen würde. Nachdem die Eltern des Beschuldigten diesen seit Jahren unterstützen, ist davon auszuge- hen, dass sie dies - insbesondere hinsichtlich Unterkunft und Beziehungsnetz - auch tun würden, müsste er wieder in Nordmazedonien leben, auch wenn sie nicht unterstützungspflichtig sind. Somit erscheint die fragliche Massnahme auch als zumutbar.

E. 6 Dass eine Landesverweisung die Kontaktpflege des Beschuldigten mit sei- nen Eltern und weiteren Verwandten und Freunden in der Schweiz erschweren würde (Urk. 232 S. 22 und S. 25), trifft zwar zu, gilt aber für alle Landesverweisun- gen. Hinzu kommt, dass sich die Familie in Nordmazedonien treffen kann, zumal seine Eltern - wie erwähnt - seit sie pensioniert sind ohnehin mal in der Schweiz, mal in Nordmazedonien leben (Prot. II S. 17). Ausserdem dürfte der Beschuldigte die Schweiz vorliegend höchstens für drei Jahre nicht betreten. Danach wären Besuche - zumindest im Rahmen eines Touristenvisums - ohne weiteres wieder möglich. Die Interessenabwägung zwischen den offenkundig erheblichen öffentli- chen und mässigen privaten Interessen des Beschuldigten fällt somit zu Lasten des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 217 S. 74f.). Der Vollständigkeit halber sei nochmals auf das Urteil 7B_148/2022 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023 hingewiesen, mit welchem die fakultative Landesverweisung eines Beschuldigten bestätigt wurde, der eben- falls über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt hatte und der zu einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Das Bundesgericht hielt fest, das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden sei aus ausländer- rechtlicher Perspektive als schwer einzustufen und stelle einen Grund für den Wi- derruf einer Niederlassungsbewilligung dar (Erw. 3.2.3). Was die Ausführungen der Verteidigung betrifft, wonach zwischen einer Strafe, die ein Schweizer für die

- 16 - gleiche Tat zu vergegenwärtigen habe und der Sanktion, mit der ein Ausländer belegt werde, kein eklatantes Missverhältnis bestehen dürfe, was der Fall wäre, wenn der Beschuldigte zusätzlich zur Strafe für drei Jahre des Landes verwiesen würde (Urk. 232 S. 26), ist festzuhalten, dass es sich bei der Landesverweisung nicht um eine Strafe, sondern um eine Massnahme handelt (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.7). Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen.

E. 7 Die erstinstanzlich angeordnete - minimale - Dauer von 3 Jahren kann nicht zu Lasten des Beschuldigten erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und ist daher ohne weiteres zu bestätigen. Dasselbe gilt für den Verzicht der Vorinstanz auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS (Urk. 217 S. 86), wobei dies ohnehin nicht angefochten wurde und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kostenfolgen

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das (beschränkte) Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen unter- liegt, sind ihm die Gerichtskosten - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, bis der Beschuldigte in bessere finanzielle Verhältnisse gelangt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  2. Der amtliche Verteidiger verlangt ein Honorar von Fr. 9'724.65 (inkl. MWSt und Barauslagen) für das Berufungsverfahren (Fr. 8'892.35 gemäss Urk. 231 zu- züglich 3 ½ Stunden gemäss Prot. II S. 23). Dies erweist sich als angemessen und ist ihm aus der Gerichtskasse auszubezahlen. - 17 - Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Januar 2023 mit Ausnahme von Ziff. 7 des Urteils (Landesver- weisung) in Rechtskraft erwachsen sind.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'724.65 amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230406-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 8. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachbeschädigung etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Januar 2023 (DG210024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. November 2021 (Urk. D1/12/02) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss Vorinstanz: Das Verfahren wird eingestellt betreffend die Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und  Ziff. 2 Abs. 6 i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffern 3 und 5), der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und act. 2 lit. c StGB (Ankla-  geziffern 3, 4 und 5), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB  (Anklageziffern 4 und 5). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagezif-  fer 4), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (An-  klageziffer 7), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB (Anklageziffer 8).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagezif-  fer 1), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2),  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 3),  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer  5), der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Anklageziffer 6),  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7),

- 3 - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 7),  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB  (Anklageziffer 7).

3. Der Beschuldigte wird mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft.

4. Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 27. Septem- ber 2019 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung des Beschuldigten wird widerrufen.

5. Es wird vorgemerkt, dass die Freiheitsstrafe und die Busse gemäss Disposi- tivziffer 3 sowie der Strafrest von 112 Tagen Freiheitsstrafe gemäss dem Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 27. September 2019 bereits vollumfänglich durch die erstandene Haft verbüsst sind.

6. Für die verbleibenden 187 Tage erstandener Haft (Überhaft) wird dem Be- schuldigten aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 18'700.– zuzüg- lich 5% Zins seit 3. Oktober 2022 zugesprochen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für drei Jahre des Lan- des verwiesen.

8. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 1. November 2021 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gela- gerten Gegenstände

- 1 Pullover (Asservat-Nr. A013'849'871),

- 1 Trainerjacke (Asservat-Nr. A013'849'882),

- 1 Trainerhose (Asservat-Nr. A013'849'995),

- 1 Unterhose (Asservat-Nr. A013'850'005),

- 4 -

- 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A013'850'038),

- 1 MacBook Pro (A013'850'801) und

- 1 Mobiltelefon iPhone, IMEI… werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wer- den sie ohne weitere Mitteilung vernichtet.

10. Die übrigen bei der Kantonspolizei Zürich (Asservate-Triage) bzw. beim Fo- rensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 78002423 [Referenz-Nr. K200604-052 / 78002423] gelagerten Gegenstände, Spuren und Spurenträ- ger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspo- lizei Zürich vernichtet.

11. Die Privatklägerin wird mit ihren Schadenersatzbegehren sowie mit ihrem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beschuldigten für den Schaden aus den eingeklagten Straftathandlungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.– Kosten der Kantonspolizei Zürich, Fr. 62.– Zeugenentschädigungen, Fr. 892.80 Untersuchungsauslagen, Fr. 944.40 Kosten des IRM, Fr. 16'220.20 Kosten für das Gutachten über die Privatklägerin, Fr. 15'400.– Kosten für das Gutachten über den Beschuldigten,

- 5 - Fr. 210.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (Burst Lizenz Relativity), Fr. 682.20 Zahnarztkosten des Beschuldigten, Fr. 1'708.– Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich betreffend die Privatklägerin, Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH210053-O) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB210085-O) Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB220047-O) Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB220163-O) Fr. 9'510.20 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin X2._____ (bereits ausbezahlt), Fr. 16'825.75 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X3.____ (bereits ausbezahlt) Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA Fr. 38'657.– X1._____ (inkl. Fr. 5'588.20 Barauslagen und 7.7% MWSt.), Fr. 31'555.60 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin durch RAin Y._____ (inkl. Fr. 699.55 Bar- auslagen und 7.7% MWSt.); davon wurden bereits Fr. 27'900.– mit Akontozahlung vom 30. März 2022 an RAin Y._____ ausgerichtet.

14. Die Kosten der Kantonspolizei von Fr. 450.– und die Kosten des IRM von Fr. 944.40 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Zahnarztkosten von Fr. 682.20 werden vollumfänglich dem Beschuldig- ten auferlegt. Die restlichen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten im Umfang von 25% auferlegt und im Umfang von 75% definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 25%. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 232 S. 2)

1. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sei abzusehen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 225, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 226, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 217 S. 5ff.). Gegen das eingangs wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Januar 2023 liess der Beschuldigte am 12. Januar 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 204). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 17. Juli 2023 (Urk. 215) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht am

7. August 2023 am Obergericht ein (Urk. 220). Mit Verfügung vom 10. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 222), worauf verzichtet wurde (Urk. 225-226). Am 27. Oktober 2023 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen und den Parteien am 10. Januar 2024 eine Änderung in der Gerichtsbesetzung mitge- teilt (Urk. 228). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich Ziff. 7 (betref- fend die fakultative Landesverweisung) an (Urk. 220). Die übrigen Urteilsziffern sowie der Vorabbeschluss der Vorinstanz sind allseits unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Formelles Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "re- formatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 8 - Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. II. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen schuldig gesprochen. Bezüglich der übrigen eingeklagten Delikte ergingen Freisprüche resp. Verfahrenseinstellungen (Urk. 217 S. 85). Demgemäss liegt keine sog. "Katalogtat" im Sinne von Art. 66a StGB vor und fällt eine obligatori- sche Landesverweisung ausser Betracht. Umstritten ist einzig noch die Frage der nicht obligatorischen (fakultativen) Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Die Vorinstanz hat eine solche mit minimaler Dauer von 3 Jahren angeordnet. Auf ihre sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen kann vorab grundsätzlich verwie- sen werden (Urk. 217 S. 70ff.).

2. Vorliegend werden dem Beschuldigten keine schwerwiegenden Delikte vor- geworfen. So weist auch die Verteidigung darauf hin, dass weder die Ohrfeige noch die Beschädigung der Türe verschuldensmässig schwer wiege. Auch die Vorinstanz habe betreffend die Ausschreibung im SIS zu den Delikten festgehal- ten, dass das Verschulden zwar als erheblich einzustufen, die Delikte jedoch nicht als schwere Straftaten einzuordnen seien (Urk. 232 S. 24). Dies ist der fakultati- ven Landesverweisung indes inhärent, ansonsten regelmässig die obligatorische zu prüfen wäre. Daraus kann somit nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgelei- tet werden. Die nicht obligatorische Landesverweisung stellt eine auf die Zukunft gerichtete Massnahme - und keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten - dar, weshalb das Verschulden nur eines von vielen Kriterien darstellt. Eine fakultative

- 9 - Landesverweisung ist vielmehr immer dann zu verhängen, wenn sie geeignet, er- forderlich und zumutbar ist. Zu prüfen ist dabei, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den An- forderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Fa- milienleben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_528/2020 vom 13.8.2020 E. 3.2, 6B_224/2022 vom 16.6.2022 E. 2.2, 7B_148/2022 vom 19.7.2023 E 3.1ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der historische Wille des Gesetzgebers of- fenkundig darauf abzielte, mit kriminellen Ausländern grundsätzlich streng zu ver- fahren (Urk. 217 S. 71; vgl. auch BGE 145 IV 55 Erw. 4.3.). So sind dem Amtli- chen Bulletin der Bundesversammlung vom 10. Dezember 2014, Geschäft Nr. 13.056 betreffend StGB und MStG, Ausschaffung krimineller Ausländer, S. 1236ff. (nachfolgend: AB), mehrere eindeutige Voten der parlamentarischen Beratung im Ständerat als Zweitrat zu entnehmen. Insbesondere ist auf folgendes Votum des Kommissionssprechers B._____ hinzuweisen: „Die Mehrheit der Stimmenden will, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren ist“ (vgl. AB, S. 1236). In der weiteren Beratung legte derselbe Folgendes dar: „Anders als der Bundesrat und der Nationalrat schlagen wir Ihnen vor, die nichtobligatorische Landesverweisung wieder einzuführen. Der Richter soll damit zusätzlich zu den obligatorischen Grün- den, die zu einer Landesverweisung führen, die Möglichkeit erhalten, auch bei leichten Delikten, insbesondere im Wiederholungsfall, die von der obligatorischen Landesverweisung nicht erfasst sind, eine Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren zu verhängen." Damit steht fest, dass die nicht obligatorische Landesverweisung insbesondere bei Wiederholungstätern in Frage kommen soll. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung kommt diese nicht nur zur Anwendung, wenn es sich beim Täter um einen Kriminaltouristen handelt (Urk. 232 S. 6), hat doch das Bun- desgericht mit Urteil 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 die fakultative Landesverwei- sung eines Beschuldigten bestätigt, der ebenfalls über eine Niederlassungsbewil- ligung C verfügt hatte. Die Verteidigung führt selbst aus, dass die fakultative Lan- desverweisung nur in Fällen zur Anwendung gelangen soll, bei denen zahlreiche Gesetzesverstösse in die Abwägung miteinzubeziehen seien (Urk. 232 S. 6), was

- wie noch zu zeigen sein wird - beim Beschuldigten genau der Fall ist.

- 10 -

3. Zur Geeignetheit der Massnahme hat sich die Vorinstanz zu Recht kurz ge- halten (Urk. 217 S. 71), da diese auf der Hand liegt. Weilt der Beschuldigte nicht mehr in der Schweiz, wird die hiesige Bevölkerung vor seinen Straftaten bewahrt. Fraglich ist vorliegend indes, ob sie auch erforderlich ist. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (a.a.O.) und dabei zu Recht erwähnt, dass dem Beschuldigten bereits im letzten Strafverfahren bekannt war, dass ihm (auch) hin- sichtlich Landesverweisung eine "allerletzte Chance" gewährt wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 232 S. 10) stand die Anordnung der fakul- tativen Landesverweisung bereits im Strafverfahren im Jahr 2018 im Raum, wurde diese doch von der Staatsanwaltschaft beantragt (beigezogene Akten K, darin Urk. 33) und führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung dazu aus, dass er sich nicht vorstellen könne, in Nordmazedonien zu leben und dass er gerne hier bleiben möchte (beigezogene Akten K, darin Prot. S. 17f.). Der bald 30jährige Beschuldigte, der seit seiner Jugend mit dem Gesetz und den Behörden in Konflikt geriet und zahlreiche Heimplatzierungen durchlaufen hat (Prot. I S. 60), weist auch im aktuellen Strafregisterauszug vom 20. Februar 2024 noch diverse Vorstrafen auf (Urk. 230): So wurde er am 8. April 2013 u.a. wegen Befreiung von Gefangenen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (und Busse) ver- urteilt. Der Vollzug wurde später aufgrund der Anordnung einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben. Bereits am 25. Juni 2013 kam es zu einer weiteren Verurteilung u.a. wegen mehrfachen Raubs und einfacher Körperverletzung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, welche ebenfalls zu Gunsten der laufenden Massnahme aufgeschoben wurden. Diese wurde am 23. Mai 2014 (ohne zu vollziehende Reststrafe) wegen ungünstiger Be- handlungsprognose resp. Verweigerungshaltung des Beschuldigten als erfolglos aufgehoben (vgl. beigezogene Akten M, Verf. vom 22.5.2014 S. 8). Rund zwei Jahre später folgte am 3. Mai 2016 eine Verurteilung zu unbedingter Geldstrafe wegen einer einfachen Körperverletzung. Ein Urteil vom 22. August 2018 führte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Sachbeschädigung und Diebstahl, aus welcher der Beschuldigte am 4. Oktober 2019 bedingt - unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit mit Bewährungshilfe - mit einer Reststrafe von 112 Tagen entlassen wurde. Trotz dieser laufenden Probezeit delinquierte

- 11 - der Beschuldigte im März und Mai 2020 erneut (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und wurde dafür am

29. Mai 2020 mit unbedingter Geldstrafe und Busse bestraft. Auch ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte innerhalb dieser Pro- bezeit (Sachbeschädigung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen im Mai 2020 bis 3. Oktober 2020). Die einfache Körperverletzung beging er sodann kurz nach Beginn der um 6 Monate verlängerten Probezeit am 11. Ok- tober 2020. Diese Aufstellung zeigt eindrücklich, dass sich der Beschuldigte mehrfach auch einschlägig strafbar gemacht hat und dies nicht nur im Bereich der Bagatelldelinquenz. Vielmehr beging er auch mehrfach Straftaten gegen die kör- perliche Integrität, was die öffentliche Sicherheit in besonderem Masse gefährdet. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 217 S. 71f.), liess sich der Be- schuldigte während der letzten rund 10 Jahre somit weder durch diverse Strafun- tersuchungen und Gerichtsverfahren mit drohender Landesverweisung noch durch eine stationäre Massnahme, unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen und die Ansetzung einer Probezeit nach bedingter Entlassung mit einer Reststrafe von 112 Tagen von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Die Gefahr neuerlicher Delinquenz liegt somit auf der Hand, wobei diese Beurteilung unabhängig von den Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom

9. März 2021 von Dr. med. C._____ erfolgt (Urk. D1/10/12). Von einer günstigen Rückfallprognose kann aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten - und mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 12) - nicht mehr ansatzweise ausgegangen werden. Selbst wenn die vorliegend zu beurteilenden Taten "im unmittelbaren Kontext mit der toxischen, äusserst konfliktgeladenen Beziehung mit seiner Ex-Freundin" ste- hen mögen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 232 S. 6 und S. 24), ist letztlich ungewiss, ob diese eine "singuläre Erscheinung" (Urk. 232 S. 6) sind. Ab- gesehen davon, dass es nicht das erste Mal war, dass der Beschuldigte eine Sachbeschädigung und eine einfache Körperverletzung beging (vgl. Urk. 230), macht nicht nur die Wiederholung einschlägiger Delikte einen Wiederholungstäter aus, sondern generell die Begehung zahlreicher Delikte. Massgebend ist, dass wiederholte Gesetzesverstösse vorliegen, was - wie aufgezeigt - auf den Beschul- digten zutrifft. Ein Zusammenhang zwischen den früheren und heutigen Taten

- 12 - resp. ein eigentliches "Muster" ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 232 S. 26ff.) - nicht erforderlich.

4. Hinzu kommt, dass auch keine anderen Faktoren diese Negativprognose aufzuwiegen vermögen. Auch die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht ersichtlich, in- wiefern sich die Lebensumstände des Beschuldigten zwischenzeitlich derart ge- ändert hätten, dass er künftig Gewähr für ein deliktsfreies Leben biete (Urk. 217 S. 11). Er hat es seit seiner Kinder- und Jugendzeit nicht geschafft, hier Fuss zu fassen, was die beigezogenen Akten (v.a. Beizugsakten M) hinlänglich belegen. Wie ein roter Faden zieht sich auch der Drogenkonsum durch sein Leben, einer- seits Cannabis und anderseits auch immer wieder Kokain (u.a. Urk. D1/6/1 und Urk. 6/2 5.3.20 S. 8). Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz und in einem frühe- ren Verfahren aus, weder über einen ordentlichen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen (Prot. I S. 60f.; Beizugsakten K, darin Prot. S. 9). Heute machte er geltend, die Sekundarschule B abgeschlossen und nur die Ausbildung nicht beendet zu haben (Prot. II S. 9 und S. 19). Er hatte zwar früher gewisse (meist temporäre) Arbeitsstellen inne, war aber geraume Zeit nicht regelmässig erwerbstätig, sondern meist arbeitslos. Im August 2021 gab er an, er habe nicht mehr gearbeitet, weil er keine Lust dazu gehabt habe. Heute führte er aus, dass er nach seiner Haftentlassung für drei Monate temporär gear- beitet habe, nun aber auf Abruf arbeite. Die Firma, für welche er seit August 2023 immer mal wieder arbeite, habe ihm ab Mai 2024 eine Festanstellung in Aussicht gestellt (Prot. II S. 6ff.). Irgendwelche Belege dazu reichte er nicht ein. Es kann somit nach wie vor keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe sich in der Be- rufswelt erfolgreich platzieren können. Bis vor Kurzem lebte er noch bei den El- tern, denen er keine Miete bezahlen musste und die ihn zum Teil auch unterstütz- ten (Urk. D1/02/01 S. 2, S. 10, D1/02/06 S. 21, D1/6/1 S. 10, Urk. 6/4, Urk. D2/2 S. 17, Beizugsakten K a.a.O.). Inzwischen lebt er zwar allein und kommt für seine Miete selber auf (Prot. II S. 5 und S. 8), hat aber laufende Betreibungen (Urk. D1/02/06 S. 22; Prot. I S. 62; Prot. II S. 10) und ist regelmässig auf die finan- zielle Unterstützung seiner Eltern und seiner Schwestern angewiesen (Prot. II S. 7f. und S. 22). Auch gemäss Ausführungen der Verteidigung war der Beschul-

- 13 - digte - vor Vorinstanz - mittellos und verschuldet (Urk. 181 S. 73), wobei aber zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten gemäss vorinstanzlichem Urteil noch eine Haftentschädigung zusteht (Urk. 217 S. 86; vgl. Prot. II S. 22f.). In seinem bisherigen Leben hat es der Beschuldigte nicht geschafft, für sich selbst zu sor- gen und ob er künftig selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, ist höchst ungewiss. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des mittlerweile fast 30jährigen Be- schuldigten ist somit als gescheitert zu bezeichnen. Aufgrund der insgesamt ne- gativen Legalprognose erweist sich eine Landesverweisung damit auch als erfor- derlich.

5. Schliesslich stellt sich mit der Vorinstanz die Frage, ob eine Landesverwei- sung beim Beschuldigten auch zumutbar wäre, zumal er seit dem siebten Alters- jahr in der Schweiz lebt, über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt, Schweizer- deutsch spricht und Deutsch schreibt (vgl. auch Urk. 79 und 88) und sich auch der Grossteil seiner Familie hier befindet. Bezüglich der diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei dazu unge- nügend und tendenziös befragt worden (Urk. 232 S. 13ff.). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte nicht nur anwaltlich verteidigt war, sondern auch durchaus in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen bzw. etwas richtig zu stellen, wie man anlässlich der heutigen Befragung erkennen konnte. Als die Vorinstanz dem Be- schuldigten die Frage stellte "Einen ordentlichen Schulabschluss haben Sie ge- mäss den Akten nicht. Was sagen Sie dazu?", gab ihm das durchaus Gelegen- heit, nach seinem Gutdünken zu antworten und eine falsche Annahme - wie auch heute (Prot. II S. 19) - richtig zu stellen. Ausserdem hatte die Verteidigung heute Gelegenheit, diverse Ergänzungsfragen zur Person zu stellen (Prot. II. S. 20). Be- treffend die Zumutbarkeit ist vorab festzuhalten, dass eine Landesverweisung den Anspruch des Beschuldigten auf Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nicht tangieren würde, zumal er über keine eigene "Kernfamilie", d.h. (Ehe- )Partnerin oder Kinder, verfügt. Mit seiner Freundin ist er erst seit Mitte Dezember 2023 zusammen (Prot. II S. 5f.). Im vorliegenden Verfahren machte der Beschuldigte geltend, er habe praktisch keine Beziehungen zu Nordmazedonien

- 14 - und spreche nur sehr wenig Albanisch. Zwar lebe seine Schwester und deren Mann noch dort, aber er habe selten Kontakt (Prot. I S. 62f.; Urk. D1/02/06 S. 22; Prot. II S. 13 und S. 15f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 73) ist hier von Schutzbehauptungen des Beschuldigten auszugehen. So führte er am 22. August 2018 noch aus, er spreche fliessend Albanisch und besuche Nordmazedonien jeweils einmal pro Jahr für 2-3 Wochen (beigezogene Akten K, darin Prot. S. 12 und S. 17). Auch aus den heutigen Ausführungen ergibt sich, dass er zumindest während der Schulzeit oft Ferien in Nordmazedonien verbrachte, aber auch danach immer mal wieder dort war (vgl. Prot. II S. 14f.). In seinen Jugendjahren, als er auf "Kurve" gegangen war, floh er sodann nach Nordmazedonien zu Verwandten (beigezogene Akten E, darin Prot. S. 6; Prot. II S. 15), was zumindest zeigt, dass ihm Land und Kultur nicht derart fremd sind, dass er sich ein Leben dort nicht vorstellen konnte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch mit seinen Eltern, die offenbar geplant hatten, 2019/2020 nach Nordmazedonien zurückzukehren, regelmässig auf Albanisch kommuniziert hat. Die Eltern leben heute offenbar wieder zum Teil in Nordmazedonien (Prot. II S. 17), womit der Beschuldigte dort auch wieder über engste Familienangehörige verfügt. Auch heute kommuniziert der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben mit einem Gemisch aus Deutsch und Albanisch mit seinen Eltern, wobei seine Mutter selbst nur Albanisch spreche (Prot. II S. 16). Die Behauptung, er habe es verlernt, fliessend Albanisch zu sprechen (Prot. II S. 16), ist nicht glaubhaft, begegnet er der albanischen Sprache doch derart häufig und ist es letztlich seine Muttersprache. Mit der Vorinstanz ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Nordmazedonien keineswegs schlechter sind als in der Schweiz (Urk. 217 S. 73). Im Gegenteil dürfte er mit seinen Sprachkenntnissen - vor Vorinstanz machte er geltend, er spreche Spa- nisch, Französisch, Englisch und Deutsch (Prot. I S. 63) - dort einen deutlichen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt aufweisen. Selbst wenn er nicht auf Albanisch schreiben kann, wie er geltend macht (Prot. II S. 16), hindert ihn dies nicht daran, im Baugewerbe eine Arbeit zu finden. Dass die wirtschaftliche Situation in der Schweiz floriere, diejenige in Nordmazedonien jedoch schwierig sei, wie die Ver-

- 15 - teidigung geltend macht (Urk. 232 S. 19 f.), spielt sodann keine Rolle, denn dass der Beschuldigte in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet als in Nordmazedonien, hindert die strafrechtliche Landesverweisung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2). Zudem besitzt sein Vater ein Haus in D._____ [Nordmazedonien] (Prot. II S. 17), womit ihm be- reits zumindest anfänglich eine Unterkunft zur Verfügung stehen würde. Nachdem die Eltern des Beschuldigten diesen seit Jahren unterstützen, ist davon auszuge- hen, dass sie dies - insbesondere hinsichtlich Unterkunft und Beziehungsnetz - auch tun würden, müsste er wieder in Nordmazedonien leben, auch wenn sie nicht unterstützungspflichtig sind. Somit erscheint die fragliche Massnahme auch als zumutbar.

6. Dass eine Landesverweisung die Kontaktpflege des Beschuldigten mit sei- nen Eltern und weiteren Verwandten und Freunden in der Schweiz erschweren würde (Urk. 232 S. 22 und S. 25), trifft zwar zu, gilt aber für alle Landesverweisun- gen. Hinzu kommt, dass sich die Familie in Nordmazedonien treffen kann, zumal seine Eltern - wie erwähnt - seit sie pensioniert sind ohnehin mal in der Schweiz, mal in Nordmazedonien leben (Prot. II S. 17). Ausserdem dürfte der Beschuldigte die Schweiz vorliegend höchstens für drei Jahre nicht betreten. Danach wären Besuche - zumindest im Rahmen eines Touristenvisums - ohne weiteres wieder möglich. Die Interessenabwägung zwischen den offenkundig erheblichen öffentli- chen und mässigen privaten Interessen des Beschuldigten fällt somit zu Lasten des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 217 S. 74f.). Der Vollständigkeit halber sei nochmals auf das Urteil 7B_148/2022 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2023 hingewiesen, mit welchem die fakultative Landesverweisung eines Beschuldigten bestätigt wurde, der eben- falls über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt hatte und der zu einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Das Bundesgericht hielt fest, das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden sei aus ausländer- rechtlicher Perspektive als schwer einzustufen und stelle einen Grund für den Wi- derruf einer Niederlassungsbewilligung dar (Erw. 3.2.3). Was die Ausführungen der Verteidigung betrifft, wonach zwischen einer Strafe, die ein Schweizer für die

- 16 - gleiche Tat zu vergegenwärtigen habe und der Sanktion, mit der ein Ausländer belegt werde, kein eklatantes Missverhältnis bestehen dürfe, was der Fall wäre, wenn der Beschuldigte zusätzlich zur Strafe für drei Jahre des Landes verwiesen würde (Urk. 232 S. 26), ist festzuhalten, dass es sich bei der Landesverweisung nicht um eine Strafe, sondern um eine Massnahme handelt (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.7). Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen.

7. Die erstinstanzlich angeordnete - minimale - Dauer von 3 Jahren kann nicht zu Lasten des Beschuldigten erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und ist daher ohne weiteres zu bestätigen. Dasselbe gilt für den Verzicht der Vorinstanz auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS (Urk. 217 S. 86), wobei dies ohnehin nicht angefochten wurde und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kostenfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das (beschränkte) Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen unter- liegt, sind ihm die Gerichtskosten - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, bis der Beschuldigte in bessere finanzielle Verhältnisse gelangt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Der amtliche Verteidiger verlangt ein Honorar von Fr. 9'724.65 (inkl. MWSt und Barauslagen) für das Berufungsverfahren (Fr. 8'892.35 gemäss Urk. 231 zu- züglich 3 ½ Stunden gemäss Prot. II S. 23). Dies erweist sich als angemessen und ist ihm aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Januar 2023 mit Ausnahme von Ziff. 7 des Urteils (Landesver- weisung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'724.65 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli lic. iur. Schwarzenbach-Oswald