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SB230402

Drohung etc.

Zürich OG · 2024-03-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Gegenstand der Anklage bildet eine Reihe von Äusserungen mit – so der Vorwurf – überwiegend ehrverletzendem resp. nötigendem, drohendem oder por- nografischem Charakter, die der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 10. Au- gust 2019 und dem 27. Januar 2022 zum Nachteil der Privatkläger 1 bis 4 ver- fasst haben soll (Urk. 20/6 S. 2 ff.). Die Ausdrucke der inkriminierten E-Mails sind aktenmässig lückenlos belegt (Anklagedossier 2: Urk. D2/4 ff.; Anklagedossier 3: Anhang zu Urk. D3/2; Anklagedossier 1: Anhang zu Urk. D1/2; Anklagedossier 5: Urk. D5/2/1; Anklagedossier 8: Urk. D8/5/16; Urk. D8/5/18 f.; Anklagedossier 9: Urk. D9/1/2 S. 2; Anklagedossier 11: Urk. D11/2; Anklagedossier 12: Urk. D12/3; Anklagedossier 13: Urk. D13/3). Zu korrigieren ist einzig, dass das unter Anklage- dossier 10 erfasste E-Mail nicht wie in der Anklage versehentlich angegeben vom 4., sondern vom 5. Februar 2021, 22.59 Uhr, datiert (vgl. Urk. D10/2/1). Überdies geht aus den Akten hervor, dass das unter Anklagedossier 13 aufgeführte E-Mail vom 27. Januar 2022 bei E._____ zugegangen ist (Urk. D13/3); entgegen der An- klageformulierung ist indessen kein Beleg vorhanden, dass auch Staatsanwalt F._____ die betreffende Mailnachricht erhalten hat. Davon abgesehen sind die Koordinaten der eingeklagten E-Mails, insbesondere die verwendeten Absender- adressen bzw. die ausgewählten Adressaten sowie der jeweilige Sendezeitpunkt, allesamt ausgewiesen. Ferner sind die Kopie des unter Anklagedossier 7 aufge- führten Schriftstücks, das im März 2020 öffentlich an der Wand des Bahnhofs B._____ angebracht wurde (Urk. D7/2/5), sowie die unter Anklagedossier 8 ge- nannte Google-Rezension über die Privatklägerin 3 (Urk. D8/5/1 S. 2) ebenfalls aktenkundig. Erstellt ist überdies der Wortlaut sämtlicher in der Anklageschrift wiedergegebener Äusserungen.

2. Hintergrund der anklagegegenständlichen Tathandlungen bilden gemäss Auffassung der Anklägerin jeweils Konflikte, die der Beschuldigte mit Amtsträgern und Mitgliedern diverser staatlicher Behörden früher ausgetragen hat resp. noch immer austrägt.

- 17 - 2.1. So entstand die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, als dieser in seiner Funktion als … des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht G._____ den Beschuldigten am 25. Oktober 2016 wegen mehrfacher Begehung von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilte, nach- dem Letzterer im Zusammenhang mit einem Disput, den er damals mit der Sozial- behörde der Gemeinde B._____ ausfocht, gegenüber diversen Amtspersonen mit der Anwendung von Gewalt gedroht hatte (Urk. 10/16). Daraufhin beschwerte sich der Beschuldigte darüber, dass die Gerichtsverhandlung lediglich in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, aber ohne ihn stattgefunden hatte. Jedoch blieben sowohl sein Versuch, eine Neubeurteilung der Strafsache zu verlangen (Urk. 10/17; Urk. 10/19), wie auch das von ihm eingereichte Revisionsbegehren (Urk. D1/5/8/3) erfolglos, womit das Strafurteil vom 25. Oktober 2016 inzwischen rechtskräftig ist. Daneben kam es im Verlauf der Zeit zuerst zu Strafanzeigen sei- tens des Beschuldigten, in denen er den Privatkläger 1 u.a. des Amtsmissbrauchs bezichtigte, weil er diesen als befangen erachtete. Mangels hinreichendem Tat- verdacht kam es allerdings nie zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Privatkläger 1 (vgl. Urk. D1/9/2 bzw. Zusatzordner 2 Urk. 48 und Urk. 62). In der Folge erhob auch der Privatkläger 1 zwei Gegenanzeigen, gemäss denen er dem Beschuldigten vorwarf, sich ihm gegenüber ehrverletzend zu äussern. Auch in diesen Fällen wurde jedoch das Strafverfahren jeweils nicht anhand genommen (Urk. 10/6; Urk. 10/26). 2.2. Mit Bezug auf den Privatkläger 2, der in B._____ als Gemeindeschreiber tätig ist, bildet das am 14. Juni 2016 für das Areal des Gemeindehauses erteilte Hausverbot, das mit dem bedrohlichen und unangemessenen Verhalten des Be- schuldigten gegenüber kommunalen Angestellten begründet worden war (Urk. D7/2/11), einen der Gründe für die sich über lange Zeit hinziehenden Strei- tigkeiten mit den Behörden seiner Wohnsitzgemeinde. Insbesondere erhebt der Beschuldigte gegen den Privatkläger 2, der seinerzeit das schriftliche Hausverbot namens des Gemeinderats B._____ mitunterzeichnet hatte, den Vorwurf, dieser habe sich richterliche Kompetenzen angemasst, die ihm nicht zustünden. Auch hier wurde der Strafanzeige des Beschuldigten, die u.a. wiederum auf Amtsmiss- brauch lautete, keine Folge geleistet (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 37).

- 18 - 2.3. Hinsichtlich der Privatklägerin 3 geht es sodann darum, dass diese im Sommer 2016 als Gemeindepräsidentin von B._____ bei der Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte, weil sie ihn der Drohung gegenüber di- versen Mitgliedern der kommunalen Behörden beschuldigte und in diesem Zu- sammenhang auch Aussagen bei der Kantonspolizei Zürich machte (dies war üb- rigens der Ausgangspunkt für die gerichtliche Verurteilung des Beschuldigten vom

25. Oktober 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte). Aus diesem Grund warf der Beschuldigte ihr und teilweise auch wiederum dem Privatkläger 2 falsche Anschuldigung und Verletzung des Amtsge- heimnisses vor, wobei das Obergericht die Ermächtigung zur Einleitung der Stra- funtersuchung gegen die beiden Amtspersonen mehrfach verweigerte (vgl. Zu- satzordner 2 Urk. 58 bzw. Urk. D7/3/2/5). 2.4. Des Weiteren war die Privatklägerin 4 ab Sommer 2019 vorübergehend als Staatsanwältin mit der Strafuntersuchung befasst, die gegen den Beschuldig- ten angestrengt wurde (Urk. D9/1/4 S. 1 f.). Aktenkundig ist zudem, dass der Be- schuldigte bereits im Jahr 2013 in einem anderen Kontext Strafanzeige gegen die Privatklägerin 4 erstattet hatte, das Obergericht aber die dazu erforderliche Er- mächtigung zur Aufnahme von Strafverfolgungshandlungen nicht erteilt hatte (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 22). 2.5. Schliesslich handelt es sich bei den genannten Personen im E-Mail, wel- ches Gegenstand von Anklagedossier 10 bildet, um den früheren … [Funktion] und die … [Funktion] der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. In dieser Funktion waren beide mit den zahlreichen Beschwerden befasst, die der Beschuldigte in den vergangenen Jahren gegen die Führung der ihn betreffenden Strafuntersuchungen erhoben hat und mit denen er praktisch ausnahmslos unter- legen ist (vgl. dazu die illustrative 3-seitige Auflistung der im September 2022 hängigen Beschwerdeverfahren, welche zwar nicht den eingeklagten Zeitraum betrifft, analog aber auch darauf übertragen werden kann [Urk. 20A/53]). 3.1. In seiner Stellungnahme zu den einzelnen Anklagepunkten hat der Be- schuldigte anlässlich des Termins der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

21. April 2021 eingestanden, dass er es gewesen sei, der die unter Anklagedos-

- 19 - sier 7 aufgeführte Mitteilung über den Privatkläger 2 ("Der Gemeindeschreiber H._____ ist wegen Amtsmissbrauch und versuchter falscher Anschuldigung ange- zeigt") verfasst habe (Urk. D7/3/1 F6). In mehreren Schreiben hat er sich zudem dazu bekannt, das Flugblatt mit der zitierten Mitteilung am 21. oder 22. März 2020 beim Bahnhof B._____ öffentlich angebracht zu haben (vgl. Urk. D7/2/9; Urk. D7/4/1). Ebenso hat der Beschuldigte zugegeben, dass er die unter Anklagedos- sier 8 aufgeführte Google-Rezension über die Privatklägerin 3 (u.a. "Ich musste die Erfahrung machen, dass Frau I._____ hinterhältig ist") verfasst und die nega- tive Bewertung anschliessend über das Internet zumindest vorübergehend öffent- lich zugänglich gemacht sowie – mit ergänzendem Kommentar versehen (bei- spielweise dahin lautend, dass die Privatklägerin als "Intrigantin" tituliert wird) – vom eigenen Mailkonto "A._____@gmail.com" aus via E-Mail an mehrere Adres- saten weitergeleitet hat (vgl. Urk. D8/4/1 F5, F10, F14, F16). Bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 5. Januar 2021 war des Wei- teren anerkannt worden, dass das unter Anklagedossier 9 aufgeführte E-Mail vom 3. Januar 2021 an die Privatklägerin 4 (in dem die Rede davon ist, dass er die Privatklägerin kaputt mache und dass er sie fest im Würgegriff habe, bis sie tot sei) vom Beschuldigten über sein Mailkonto "A._____@gmail.com" ver- sendet wurde (Urk. D9/3/1 F9). Schliesslich hat der Beschuldigte im Verlauf der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2021 letztlich vorbehaltslos einräumen müssen, dass er über seinen Mobiltelefonanschluss u.a. auch die un- ter Anklagedossier 10 aufgeführte Nachricht mit dem Betreff "Vaginalverkehr mit der … [Funktion] J._____" unter Verwendung des von ihm eigens dafür generier- ten Mailkonto "K._____@gmx.ch" versendet hat (Urk. D10/3/1 F23). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte all diese Zugaben, die in Anwe- senheit seines Verteidigers resp. dessen Substitutin erfolgten, wahrheitswidrig ge- macht hat. Folgerichtig ist er darauf zu behaften und ist der äussere Sachverhalt im Umfang seines Geständnisses als erstellt zu erachten. 3.2. Am Inhalt der eingeklagten Äusserungen vermögen im Übrigen auch die Ausführungen des Beschuldigten nichts zu ändern, wonach er sich beim Verfas- sen der Google-Rezension in einem Irrtum befunden habe, weil er fälschlicher- weise angenommen habe, die Privatklägerin 3 habe bei den Universitätsdiensten

- 20 - gegen ihn interveniert (Urk. D8/4/1 F7), oder wonach er beim Vorgang unter An- klagedossier 10 aus Frust darüber gehandelt habe, dass ihm von den Behörden Unrecht angetan wurde (Urk. D10/3/1 F18). Genauso bleibt die Urheberschaft des Beschuldigten bestehen, auch wenn er geltend macht, dass er sich sofort bei den Privatklägerinnen 3 und 4 entschuldigt habe, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass er sich nicht korrekt verhalten hat (Urk. D8/4/1 F6; Urk. D9/3/1 F20). 4.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Verteidigung vor Vorinstanz ein- zig eingewendet, dass hinsichtlich sämtlicher Äusserungen gegenüber dem Pri- vatkläger 1, d.h. in Bezug auf die Anklagedossiers 1 bis 3, 5 und 11 bis 13, der Nachweis der Täterschaft nicht erbracht sei. Namentlich fehle es am Beweis da- für, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der die inkriminierten E-Mails versandt haben soll (Urk. 187 S. 5 f.). Bei dieser Argumentation blieb die Verteidigung im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren, indem sie diesbezüglich auf ihre vor- instanzlichen Ausführungen verwies (Urk. 464 S. 3). 4.2. Mit Bezug auf die Prüfung des Sachverhalts im umstrittenen Punkt ist in Ergänzung der an sich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundla- gen der Beweiswürdigung im Strafprozess (vgl. Urk. 256 S. 12 ff.) anzuführen, dass an den Nachweis von Täterschaft und Schuld zwar hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei verlangt jedoch auch die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Be- weisregel "in dubio pro reo" nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachverhaltsversion abzustellen ist. So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Bewei- sen geführt werden. Bei diesem sog. Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter er- wiesener Einzelumstände auf den zu beweisenden, rechtserheblichen Sachver- halt geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tat oder die Täterschaft hindeuten und einzeln be- trachtet die Möglichkeit von Alternativen offenlassen, kann daher in ihrer Gesamt- heit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 133 I 33 E. 4.4.1 ff. m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2;

- 21 - 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz findet die "in dubio pro reo"-Maxime übrigens keine Anwendung. Vielmehr entfaltet die Entscheidregel ihre Wirkung bei der Be- weiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; SK StPO I-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, N 1090). 4.3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt bei der Beur- teilung, ob die den Privatkläger 1 betreffenden E-Mails vom Beschuldigten stam- men, der Interessenlage grosse Bedeutung zu (Urk. 256 S. 18). Es ist augenfällig, dass bei sämtlichen inkriminierten Äusserungen die Verurteilung aus dem Jahr 2016 und der Konflikt zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten die zentrale Thematik darstellen. So kommt nicht nur wiederholt zur Sprache, dass der Privatkläger 1 die gerichtliche Hauptverhandlung damals in unzulässiger Weise ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt hat, sondern wird auch mehrfach erwähnt, dass der Privatkläger 1 mit seinen bisherigen Strafanzeigen gegen den Beschuldigten unterlegen ist (E-Mails vom 10. August 2019, 29. Au- gust 2019 und 4. Oktober 2019). Überdies werden Vorgänge angesprochen, wel- che die laufende Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren betreffen, etwa die Einvernahme des Privatklägers 1 vom 8. November 2021 (E-Mails vom 18. Sep- tember 2021, 30. November 2021 und 27. Januar 2022). Des Weiteren ist zu be- achten, dass es im E-Mail, welches am 10. August 2019, um 10.41 Uhr, versandt wurde, heisst, der Privatkläger 1 habe einen Gerichtsschreiber vorgeschoben, der die Verfügung vom 7. November 2016 habe unterschreiben müssen (Urk. D2/5). Dabei wird darauf Bezug genommen, dass der Privatkläger 1 ursprünglich auch das im Nachgang zum Strafurteil vom 25. Oktober 2016 gestellte Gesuch des Be- schuldigten um Neubeurteilung abgelehnt hatte, wobei dieser Entscheid (die zi- tierte Verfügung datiert vom 7. November 2016) aber von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wurde, da er lediglich vom Gerichtsschreiber und nicht auch vom Pri- vatkläger 1 unterzeichnet war (zum Ganzen: Urk. 10/18 S. 2 f.). Solche Einzelhei- ten sind in der Regel ausschliesslich den Verfahrensparteien bekannt. Dasselbe

- 22 - gilt zudem für den in mehreren E-Mails angebrachten Hinweis auf die angebliche Befangenheit des Privatklägers 1, wird doch damit darauf angespielt, dass dieser im Nachgang zum Urteil vom 25. Oktober 2016 – anders als in den E-Mails sug- geriert allerdings erst nachdem das Obergericht den Strafprozess gegen den Be- schuldigten infolge der fehlenden Unterschrift zurückgewiesen hatte und weil der Privatkläger damals bereits Strafanzeige gegen Letzteren erstattet hatte (vgl. Urk. D1/5/7 S. 8 f. und Urk. 13/9) – von sich aus in den Ausstand trat, weshalb der abschliessende Entscheid hinsichtlich des Gesuchs um Neubeurteilung letztlich in anderer Gerichtsbesetzung erging (vgl. Urk. 10/17). Der Umstand, dass der Fokus sämtlicher E-Mails, die gegen den Privatkläger 1 gerichtet sind, ausschliesslich auf dem Beschuldigten liegt und dass darin auch über Vorgänge berichtet wird, von denen üblicherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben, stellt da- mit ein überaus gewichtiges Indiz dafür dar, dass hinter dem Versenden der Nachrichten er selbst steht. 4.3.2. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten leichthin ein zeitlicher Konnex zwi- schen dem Konflikt, der im Zuge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldig- ten unter der Verfahrensleitung des Privatklägers 1 im Jahr 2016 entstanden ist, und dem Beginn der anklagegegenständlichen Mailserie im August 2019 erstellen lässt. Trotz Abschluss des Strafverfahrens kontaktierte der Beschuldigte den Pri- vatkläger 1 nämlich weiterhin (Urk. D1/5/7 F8, F21). Im Oktober 2018 reichte der Beschuldigte sogar eine (weitere) Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 betref- fend Amtsmissbrauch ein, bezüglich der die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2019 die Nichtanhandnahme verfügte (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 62). In diesem Zusam- menhang entwickelte sich in der Folge erneut eine schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, wobei ein Schreiben des Privatklägers vom 6. Juni 2019 datiert (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 62). Daraufhin tauchte am 17. Juli 2019 erstmals eine unter der E-Mail-Adresse "L._____@ gmail.com" verfasste Nachricht auf, die gegen den Privatkläger 1 gerichtet war (vgl. Urk. 10/8 S. 1 f.), und am 10. August 2019 folgten dann die ersten E-Mails, die eingeklagt sind (Urk. D2/4 ff.). Diese zeitliche Abfolge zeigt, dass für den Be- schuldigten im Sommer 2019, nachdem er von der Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 erfahren hatte, durchaus Veranlassung be-

- 23 - stand, sich weiterhin über den Privatkläger und die Umstände der Verurteilung aus dem Jahr 2016 zu äussern. 4.3.3. Das soeben beschriebene Vorgehen zeigt sich im Übrigen auch mit Be- zug auf sein Verhalten gegenüber den übrigen Privatklägern. Es ist aktenkundig, dass das öffentliche Anbringen des Schriftstücks mit der Bezichtigung des Privat- klägers 2, dieser sei wegen Amtsmissbrauch und versuchter Falschanschuldigung angezeigt, wenige Tage erfolgte, nachdem der Beschuldigte am 18. März 2020 das Gemeindehaus B._____ betreten wollte und daraufhin von der Polizei unter Berufung auf das seinerzeit vom Privatkläger 2 mitunterzeichnete Hausverbot auf- gefordert wurde, das Areal zu verlassen (vgl. dazu die entsprechenden Erwägun- gen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021, mit welchem die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Fortbestand des Hausverbots nachträglich gutgeheissen wurde [Urk. D6/4/3 S. 2]). Hinsichtlich der Privatklägerin 3 hat der Beschuldigte ferner von sich aus zugegeben, dass er die negative Google-Rezension über sie verfasst hat, weil er sie – zu Unrecht – ver- dächtigte, ihn bei den Universitätsdiensten gemeldet zu haben, was zur Folge hatte, dass ihm dort der Mailzugang gesperrt wurde (Urk. D8/4/1 F6). Und bei der Privatklägerin 4 erhellt aus der Korrespondenz des Beschuldigten mit der Staats- anwaltschaft klarerweise, dass dessen Unmut über die Art und Weise, wie die Strafuntersuchung geführt wurde – ungeachtet dessen, dass die monierten Verzö- gerungen in erster Linie auf die Erhebung unzähliger Beschwerden durch ihn sel- ber zurückführen waren –, Ende Jahr 2020 immer mehr in eine Fokussierung auf die Privatklägerin persönlich umschlug (vgl. Urk. 4/303 ff.). Das gipfelte darin, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2021, um 12.04 Uhr, d.h. nur wenige Stun- den vor dem Versenden des anklagegegenständlichen E-Mails um ca. 21.34 Uhr (Urk. D9/1/2 S. 2), elektronisch beim damaligen Leitenden Oberstaatsanwalt eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Privatklägerin 4 deponierte (vgl. Urk. 4/320) und diese gleichentags in einem weiteren E-Mail um 20.45 Uhr ge- genüber einem Journalisten mit wüsten Ausdrücken ("Arschloch", "psychisch ge- stört") betitelte (Urk. 4/321). Dieses durchgängige Verhaltensmuster deckt sich denn auch mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 20. Januar 2022 beim Beschuldigten die Neigung erkennt,

- 24 - all diejenigen sofort anzuzeigen, die mit ihm zu tun haben, da Menschen mit sei- ner Persönlichkeitsstruktur von tiefem Misstrauen gegenüber anderen eingenom- men sind und konstant auf die angeblich schlechten Intentionen von Dritten ach- ten, wodurch sie oft meinen, dass ihre Person oder ihr Ansehen in Frage gestellt würden, weshalb sie entsprechend schnell zum Gegenangriff starten (Urk. 3/40 S. 105 f.). Auch dieser Aspekt ist somit ein deutlicher Hinweis darauf, dass die ge- gen den Privatkläger 1 gerichtete Mailserie vom Beschuldigten selbst ausging, entspricht dies doch bei ihm einer eingeschliffenen und persönlichkeitseigenen Vorgehensweise. 4.3.4. Zutreffend ist sodann, dass die anklagegegenständlichen E-Mails, die den Privatkläger 1 betreffen, nicht etwa von einem Mailkonto stammen, über das der Beschuldigte üblicherweise zu kommunizieren pflegt ("A._____@gmail.com"), sondern dafür E-Mail-Adressen verwendet wurden und im Nachrichtentext jeweils Namen angegeben waren, die scheinbar fremde Personen bezeichnen ("M._____@gmx.ch" bzw. "M._____"; "N._____@gmx.ch" bzw. "N._____"; "O._____@gmx.ch" bzw. "O._____"; "P._____@gmx.ch" bzw. "P._____"; "Q._____@gmx.ch" bzw. "Q._____"; "R._____@gmail.com" bzw. "R._____"; "S._____@gmail.com" bzw. "S._____"; "T._____@gmail.com" bzw. "T._____"). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass bei der Mailserie unter Anklage- dossier 10, als im Februar 2021 eine Vielzahl von Nachrichten versendet wurde, die mehrere Amtspersonen auf der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts be- trafen, dieselbe Vorgehensweise zu beobachten ist, indem auch hier die Absen- deradressen jeweils aus gewöhnlichen Vor- und Familiennamen gebildet wurden und die entsprechenden Namen auch im Nachrichtentext aufgeführt wurden (vgl. etwa für das anklagegegenständliche E-Mail vom 5. Februar 2021, um 22.59 Uhr, "K._____@gmx.ch" bzw. "K._____" [Urk. D10/2/1]). Eine Anfrage beim Anbieter der damals verwendeten Mailadressen hat ergeben, dass bis auf ein Konto sämt- liche Mailaccounts, die als Absender fungierten, unmittelbar nach dem Versenden wieder gelöscht wurden (Urk. D10/2/15). Zudem wurde bei der Bundesdienststelle für Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr eine sog. "CGNAT Schnittmengen- berechnung" eingeholt, die zum Schluss kam, dass sich die IP-Adressen aller ver- sendeten E-Mails im betreffenden Zeitraum einzig dem Mobiltelefonanschluss des

- 25 - Beschuldigten zuordnen lassen (Urk. D10/2/16 f.). Ferner konnte durch den com- putertechnischen Spezialdienst der Kantonspolizei Zürich anhand der Analyse der sichergestellten Originalmails eine Liste von insgesamt 38 verschiedenen Emp- fängern erstellt werden (Urk. D10/1/1 S. 8). All diese Befunde stammen von fach- kompetenten und sachverständigen Stellen, denen ein sehr hoher Beweiswert zu- kommt, auch wenn sie nicht im Rahmen eines förmlichen Gutachtensauftrags nach Art. 182 ff. StPO verfasst wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5). Vor allem aber ist dabei aufschlussreich, dass der Beschuldigte bei seiner Befragung zu dieser Mailserie anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 21. April 2021 zunächst noch schwieg (Urk. D10/3/1 F6 ff.), dann jedoch auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse nach und nach einräu- men musste, dass er es war, der die verwendeten Mailadressen beim betreffen- den Anbieter selber generiert hat und die Nachrichten anschliessend über sein Mobiltelefon an den ermittelten Empfängerkreis verschickt hat (Urk. D10/3/1 F14 ff.). Zwar wurden mit Bezug auf die E-Mails, welche den Privatkläger 1 betref- fen, keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen, wobei solche inzwischen infolge Zeitablauf technisch auch nicht mehr durchführbar wären (Urk. 20/5 S. 3). Die identische Vorgehensweise lässt indessen unweigerlich darauf schliessen, dass der Beschuldigte auch im Falle der Mailserie gegen den Privatkläger 1 selbst generierte Mailadressen und Pseudonyme verwendete. Selbst wenn der Beschul- digte hartnäckig bestreitet, die Mitteilungen über den Privatkläger 1 verschickt zu haben, ist also der Nachweis seiner Täterschaft erbracht, zumal sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Aussageverhalten klarerweise ergibt, dass er erst bereit ist, wahrheitsgemäss auszusagen, wenn er mit einer erdrückenden Beweis- lage konfrontiert wird. 4.3.5. In Würdigung aller aufgeführten Indizien verbleiben demnach keine ver- nünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die in der Anklage aufgeführten E-Mails verschickt hat, in denen auf den Privatklä- ger 1 Bezug genommen wird. Soweit die Verteidigung hingegen argwöhnt, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Drittperson den Beschuldigten nachgeahmt habe, um so den Verdacht auf ihn zu lenken und ihm zu schaden (Urk. 187 S. 5), trifft es zwar zu, dass es im Polizeirapport vom 2. März 2021 heisst, der Privatklä-

- 26 - ger 1 habe telefonisch angegeben, dass er vermute, beim Absender der E-Mails handle es sich entweder um den Beschuldigten oder um einen gewissen "U._____" (Urk. D10/1/1 S. 5). Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 463) hat der Privatkläger 1 anlässlich seiner protokollarischen Einvernahme vom 8. Okto- ber 2021 durch die Staatsanwaltschaft indessen von sich aus und glaubhaft klar- gestellt, dass der genannte Eintrag im Polizeirapport fehlerhaft sei, habe er doch gegenüber der Polizei keinen "U._____" genannt und habe er auch keine Vorstel- lung, wer unter diesem Kürzel gemeint sein könne (Urk. D1/5/7 F10 f.). Darüber hinaus wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht ansatzweise angeführt, wer über die Einzelheiten des Streits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger 1 Bescheid wissen und zugleich ein Interesse daran haben könnte, in diesem Zusammenhang eine falsche Fährte zu legen, um den Beschuldigten einem er- fundenen Verdacht auszusetzen (vgl. Urk. 429), wobei auch nicht einleuchtet, weshalb dabei ausgerechnet auf diesem Weg vorgegangen sein sollte, wenn es doch deutlich erfolgsversprechender gewesen wäre, den Beschuldigten direkt an- zuschwärzen. Völlig unwahrscheinlich ist überdies, dass eine unbekannte Nach- ahmungstäterschaft am Werke war (vgl. Urk. 415), zumal der Disput zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 soweit ersichtlich nie in einer grösse- ren Öffentlichkeit ausgebreitet wurde, womit von vornherein keine Anzeichen da- für bestehen, dass jemand anders als der Beschuldigte danach getrachtet haben könnte, auf diese Weise seinen Unmut über den Privatkläger zu äussern. Ent- sprechend erübrigt es sich auch auf das völlig vage und unbestimmte Begehren des Beschuldigten einzugehen, es seien die Empfänger der E-Mails zu ihrer Be- ziehung zu ihm zu befragen (vgl. Urk. 446). Fehlen bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Person entlastend auswirken könnten, plausible und substanti- ierte Angaben, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu er- warten gewesen wäre, darf das Gericht aber, sofern weder aufgrund der Aussa- gen des Beschuldigten noch aus den übrigen Umständen irgendwelche Anhalts- punkte für die Richtigkeit der entlastenden Sachverhaltsversion bestehen, in freier Würdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungs-

- 27 - widrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom

8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Im Übrigen zwingt auch der strafprozessuale "in dubio pro reo"-Grundsatz die Strafbehörden nicht dazu, jeden aus der Luft gegrif- fenen Einwand durch einen hieb- und stichfesten Beweis zu widerlegen. Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 4.4. Schliesslich verfängt auch der von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand nicht, wonach der Privatkläger 1 in den beiden E-Mails, die am 10. August 2019, um 09.36 Uhr und um 10.41 Uhr, versandt wurden, nicht eindeutig erkenn- bar sei, da sein Name im Nachrichtentext nirgends vorkomme (Urk. 187 S. 3 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass wenig später am 10. August 2019, um 18.09 Uhr, ein weiteres E-Mail gesendet wurde, welches bereits in der Betreffzeile den Na- men des Privatklägers 1 enthält und diesen auch im Nachrichtentext mehrmals wiederholt (Urk. D2/6). Nachdem die Adressaten dieses letzten E-Mails teilweise deckungsgleich mit denjenigen der beiden früheren E-Mails sind ("V._____@ ge- richte-zh.ch"; "kontakt@klagemauer.tv"; "redaktion@nzz.ch"; "redaktion@tages- anzeiger.ch"; "W._____@gerichte-zh.ch"; "AA._____@....com"; "AB._____@....ch"; "AC._____@parl.ch"; "info@amnesty. ch"), kann jedoch zu- mindest hinsichtlich dieser Empfänger nicht ernsthaft behauptet werden, der Be- zug zur Person des Privatklägers 1 sei für sie nicht erkennbar gewesen. 4.5. Schlussfolgernd ist der äussere Sachverhalt damit auch hinsichtlich derje- nigen E-Mails, die sich gegen den Privatkläger 1 richten, anklagegemäss erstellt. Allfällige Beweisanträge, die der Beschuldigte gestellt hat, z.B. auf Einholen einer Expertise zur Frage, ob er als Absender der betreffenden Mailnachrichten ausge- schlossen werden kann (vgl. zuletzt Urk. 382), oder auf Befragung einzelner Emp- fänger zur Identität des wahren Absenders (vgl. etwa Urk. 281) resp. auf Vornah- me von Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 422; Urk. 427) sind daher im Einklang mit dem staatsanwaltschaftlichen Beweisergän- zungsentscheid vom 22. August 2022 (Urk. 20/5) und der verfahrensleitenden

- 28 - Präsidialverfügung vom 6. März 2024 (vgl. Urk. 436) in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen.

5. Was die Prüfung des inneren Anklagesachverhalts anbelangt, so besteht in diesem Zusammenhang eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechts- fragen (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Es drängt sich deshalb auf, darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Bei der rechtlichen Würdigung ist die Vorinstanz der Anklage gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB, sowie als ver- suchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und als mehrfache Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB qualifiziert (Urk. 256 S. 30 ff.). Demge- genüber verneint die Verteidigung jegliche Strafbarkeit und fordert einen vollum- fänglichen Freispruch für den Beschuldigten (Urk. 187 S. 3 ff.; Urk. 464 S. 2 ff.). 2.1. Zum Straftatbestand der üblen Nachrede kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 256 S. 31 ff.). Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Äusserungen, die sich lediglich eig- nen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli-

- 29 - tiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind hinge- gen nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.4; 119 IV 44 E. 2a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Die Strafbarkeit von Äus- serungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadres- sat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Handelt es sich um Anschuldigungen, die in einem Text enthalten sind, sind diese nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdigen, sondern ebenso nach dem Sinn, der sich aus dem Text in seiner Gesamtheit ergibt, wobei insbesondere der für den Leser erkennbare Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen ist (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 117 IV 27 E. 2c). 2.2.1. Mit Bezug auf die E-Mails, welche den Privatkläger 1 betreffen, wird ihm unter Anklagedossier 2 ein Amtsmissbrauch angelastet bzw. ein entsprechender Verdacht ausgesprochen: "Dieser SVP-Richter fällt auf, es ist offensichtlich, dass er sein Amt missbraucht" (E-Mail vom 10. August 2019, 09.36 Uhr [Urk. D2/4]); "Wie lange wollen Sie (gemeint ist der damalige Präsident des Zürcher Oberge- richts) den mutmasslichen Amtsmissbrauch vom SVP-Richter beim Bezirksgericht G._____ noch decken?" bzw. "Wie lange wollen Sie dieses mutmassliche Verbre- chen noch decken?" (E-Mail vom 10. August 2019, 10.41 Uhr [Urk. D2/5]); "Zumal er sich weigert, die Frage zu beantworten, erscheint die Vermutung nahe zu lie- gen, dass Herr lic. iur. AD._____ sein Amt sehr wahrscheinlich missbraucht" (E- Mail vom 10. August 2019, 18.09 Uhr [D2/6]). Die Behauptung, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betrifft entgegen der Auffassung der Ver- teidigung keineswegs nur die berufliche Tätigkeit des Privatklägers 1 (Urk. 187 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 457), sondern stellt unzweifelhaft einen tatbestandsmässi- gen Angriff auf seine Geltung als ehrbare Person dar (BSK StGB I-RIKLIN, vor Art. 173 N 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3). Daran ändert auch nichts, dass in den Mitteilungen teilweise relati-

- 30 - vierende Begriffe wie "mutmasslich" oder "Vermutung" vorkommen, geht doch aus dem gesamten Kontext unzweideutig hervor, dass der Beschuldigte als Ver- fasser der Nachrichten von der Schuld des Privatklägers 1 vorbehaltslos über- zeugt ist ("Die Sache erscheint absolut klar" [Urk. D2/6] oder "Der SVP-Richter war befangen, er musste in den Ausstand treten. Er hielt seine Befangenheit meh- rere Monate geheim" [Urk. D2/5]). Bei einem unbefangenen Durchschnittsadres- saten, auf dessen Verständnis es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung massgeblich ankommt, erweckt die gewählte Formulierung insgesamt betrachtet mithin unweigerlich den Eindruck, dass der Privatkläger 1 tatsächlich sein Richter- amt missbraucht hat. Die soeben gemachten Ausführungen gelten im Wesentli- chen sodann auch für das E-Mail vom 18. September 2021, zumal dessen Wort- laut wiederum dahingehend lautet, dass der Privatkläger 1 "mehrfach wegen Amtsmissbrauch angezeigt" sei (vgl. Urk. D11/2). Die nachfolgende Behauptung, am 8. Oktober 2021 erfolge eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft für schwere Gewaltkriminalität, suggeriert nämlich, dass es nicht bei der Anzeigeer- stattung geblieben ist, sondern dass – selbst aus Sicht der beiden konkreten Adressaten (zwei Amtskollegen des Privatklägers 1 am Bezirksgericht G._____) – gegen den Privatkläger sogar schon ein Strafverfahren wegen dieses Tatvorwurfs in Gang gesetzt wurde. 2.2.2. Ebenso wird in den beiden späteren E-Mails vom 30. November 2021 und vom 27. Januar 2022 angegeben, es sei davon auszugehen, dass gegen den Pri- vatkläger 1 "demnächst Anklage erhoben" wird (Urk. D12/3; Urk. D13/2 f.), was einmal mehr – wenngleich im E-Mail vom 30. November 2021 kein spezifisches Delikt genannt wird – nur so interpretiert werden kann, dass sich der von der Staatsanwaltschaft untersuchte Tatverdacht so verdichtet hat, dass das Strafver- fahren nunmehr anklagereif ist. Auch in diesen Fällen sind die vom Beschuldigten aufgestellten Behauptungen mithin jeweils durchaus geeignet, beim neutralen Le- ser – wozu auch die als Empfängerin des E-Mails vom 27. Januar 2022 ange- schriebene Mitarbeiterin am Bezirksgericht G._____ (E._____) gehört – ehrverlet- zende Schlussfolgerungen hervorzurufen.

- 31 - 2.2.3. Des Weiteren wird der Privatkläger 1 im E-Mail vom 13. November 2021 als "psychisch gestört" bezeichnet (Urk. D5/2/1). Gemäss gefestigter Gerichtspra- xis macht sich auch derjenige strafbar, der psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich min- derwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. No- vember 2018 E. 3.1; 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1.1). In der einge- klagten Nachricht beschränkt sich der Beschuldigte keineswegs darauf, beim Pri- vatkläger 1 eine psychische Erkrankung als möglich hinzustellen. Vielmehr heisst es im besagten E-Mail zusätzlich, der Privatkläger 1 schreibe "teils absolut wirre Strafanträge" und er lebe "teils womöglich in einer realitätsfremden Welt". Darüber hinaus wird vor dem Privatkläger 1 regelrecht gewarnt ("Hier ist allergrösste Vor- sicht geboten"). Es ist offensichtlich, dass der Ausdruck "psychisch gestört" in die- sem Zusammenhang einzig die Abwertung und Diffamierung des Privatklägers 1 als verschroben und abnorm bezweckt. Als Ganzes betrachtet ist damit also auch in diesem Fall der Tatbestand der üblen Nachrede ohne weiteres erfüllt. 2.2.4. Hingegen ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Begriff "Querulant" in der Nachricht vom 4. Oktober 2019 nicht ausserhalb eines konkreten sachli- chen Zusammenhangs verwendet wird (Urk. 187 S. 8). So wird darin auf die – tat- sächlich ergangene – staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom

27. September 2019 Bezug genommen (Anhang zu Urk. D1/2), mit der die Straf- anzeige des Privatklägers 1 wegen Ehrverletzung zurückgewiesen wurde, weil die Untersuchungsbehörde die damals beanstandete Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger mehrfach wegen Amtsmissbrauch angezeigt worden sei, nicht als unwahr taxierte und deshalb die Strafbarkeit nach Art. 173 StGB verneint hat (Urk. 10/8). Unabhängig davon, dass man der Rechtsauffassung, mit der die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung begründet hat, so nicht folgen kann (s. dazu hinten Erw. IV. 2.7.4.2.), erhellt daraus für den unbefan- genen Leser des anklagegegenständlichen E-Mails, dass der Privatkläger 1 als ausgebildeter Jurist und amtierender Richter eine Strafanzeige eingereicht hat, die von den Strafverfolgungsorganen als nicht aussichtsreich bewertet wurde. Die vom Beschuldigten daraus gezogene Schlussfolgerung, beim Privatkläger 1

- 32 - handle es sich "eindeutig um einen Querulanten" (verstanden als jemand, der auf sein vermeintliches Recht pocht und übermässig viele Rechtsverfahren einleitet), mag daher wohl übertrieben und polemisch zugespitzt wirken. In Anbetracht des strafrechtlich eng auszulegenden Ehrbegriffs (vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, Vor Art. 173 N 3) kann aber nicht gesagt werden, dass die inkriminierte Bewer- tung als Querulant den Rahmen des Haltbaren völlig sprengen würde, sondern er- scheint unter den gegebenen spezifischen Umständen als gerade noch vertretbar. Mangels Tatbestandsmässigkeit hat deshalb hinsichtlich des E-Mails vom 4. Ok- tober 2019 (Anklagedossier 1) ein Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede zu ergehen. 2.3. Wie beim Privatkläger 1 betrifft auch die unter Anklagedossier 7, diesmal gegen den Privatkläger 2 gerichtete Äusserung ("Der Gemeindeschreiber H._____ ist wegen Amtsmissbrauch und versuchter falscher Anschuldigung ange- zeigt") den grundsätzlich ehrenrührigen Vorwurf, eine Straftat verübt zu haben (Urk. D7/2/5). Anders als dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 187 S. 9 f.), vermag auch in diesem Fall der Umstand, dass sich der Wortlaut darauf beschränkt, es liege eine Strafanzeige vor, nichts daran zu ändern, dass dadurch der Ruf des Privatklägers 2 als ehrbarer Mensch Schaden nimmt. Denn dabei muss insbesondere mitberücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die inkrimi- nierte Aussage mittels Anschlag eines anonym verfassten Flugblattes an einer Wand des Bahnhofs B._____ öffentlich gemacht hat. Irgendwelche erläuternden Angaben zum angeblichen Hintergrund der gelieferten Information fehlen gänz- lich. Gerade diese Darstellungsweise unterstreicht nicht nur die buchstäbliche Prangerwirkung, die der Beschuldigte mit seinem Vorgehen offensichtlich be- zweckt hat, indem er die Aufmerksamkeit der Vielzahl an potenziellen Adressaten ausschliesslich auf die mögliche Strafbarkeit des Privatklägers 2 gelenkt hat, son- dern verunmöglicht es selbst einem allfälligen interessebekundenden Leser, den Kontext der Aussage auch nur ansatzweise einzuordnen. Die anklagegegen- ständliche Verlautbarung fällt somit ohne weiteres unter den Tatbestand der üblen Nachrede.

- 33 - 2.4. Soweit es schliesslich um die Privatklägerin 3 geht, ist unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 173 StGB namentlich deren Bezeichnung als "Intrigantin" und "hinterhältig" in der ab September 2020 aufgeschalteten Google-Rezension (Urk. D8/5/1 S. 2 f.) und im Nachrichtentext der nachfolgenden E-Mails vom 2./3. Oktober 2020 (D8/5/16; D8/5/18 f.) tatbestandsrelevant. Beizufügen ist, dass die Bedeutung des Begriffs "Intrigantin" gemäss heutigem Sprachverständnis wohl kaum mehr mit demjenigen im klassischen Altertum gleichgesetzt werden kann, wie das von Beschuldigtenseite geltend gemacht wird (Urk. 52). Vielmehr ist nach aktuellem Gemeingebrauch von der Bedeutung der Vokabel "Intrigieren" zum einen der Hang zu heimlichen Machenschaften und Ränkespielen umfasst, die in der Tat häufig mit einem politischen Kontext (die Privatklägerin 3 ist Ge- meindepräsidentin von B._____) verbunden werden. Zum anderen versteht man darunter aber durchaus auch höchst negative persönliche Charaktereigenschaf- ten wie die Neigung, aus Bösartigkeit Leute gegeneinander auszuspielen oder sie sogar gegeneinander aufzuhetzen (vgl. zum Ganzen: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, online abrufbar unter "https://www.dwds.de/wb/intrigant"). So verstanden stellt die Anschuldigung an die Privatklägerin 3, eine Intrigantin zu sein – genauso wie die in den inkriminierten Äusserungen ebenfalls enthaltene Bezeichnung als "hinterhältig", die inhaltlich eine gleichgelagerte Stossrichtung aufweist –, offensichtlich eine Herabsetzung ihrer Person als ehrbarer Mensch dar, die weit über das rein politische oder berufliche Ansehen hinausgeht, wel- ches die Privatklägerin 3 in ihrer Rolle als Gemeindepräsidentin für sich in An- spruch nehmen kann. 2.5.1. Die gemäss den vorstehenden Erwägungen als ehrenrührig eingestuften E-Mails wurden vom Beschuldigten allesamt an einen diffusen, im Einzelfall je- weils etwas anders zusammengesetzten Kreis von Empfängern verschickt, die vorwiegend entweder im Justizapparat, der staatlichen Verwaltung, der Politik oder der Medienbranche tätig sind. Völlig zu Recht wurde dabei von keiner Seite ernsthaft in Frage gestellt, dass die gesendeten Nachrichten den Adressaten zu- gegangen sind, womit der objektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollendet ist.

- 34 - 2.5.2. Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf Anklagedossier 8 aufgrund der nach- träglich via E-Mail erfolgten Weiterleitung der negativen Google-Rezension über die Privatklägerin 3 einen zusätzlichen Schuldspruch im Sinne von Abs. 2 von Art. 173 Ziff. 1 StGB gefällt hat (Urk. 256 S. 42 f.), so trifft es zwar zu, dass auch die blosse Weiterverbreitung ehrverletzender Äusserungen eine eigenständige Tatbestandsvariante bildet (BGE 146 IV 23 E. 2.2.4 m.w.H.). Dies ist jedoch vor- wiegend auf Konstellationen zugeschnitten, in denen derjenige, der einen ehren- rührigen Inhalt weiterverbreitet, fremde Behauptungen verwendet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.3.1). Vorliegend hat der Beschuldigte mit seinen E-Mails vom 2./3. Oktober 2020 hingegen die von ihm selber verfasste Rezension über die Privatklägerin 3, die er gemäss Anklagevor- halt erst im September 2020 aufgeschaltet hatte, an mehrere konkrete Adressa- ten weitergeleitet. Angesichts dieser personellen Einheit und des engen zeitlichen Zusammenhangs erscheint die Verurteilung wegen zwei verschiedener Tatbe- stände nicht als sachgerecht. Vielmehr steht im konkreten Fall weniger die Plat- zierung der negativen Bewertung im Internet als vor allem die Beschuldigung via E-Mail an einzeln bestimmte Empfänger im Vordergrund. Der Beschuldigte ist da- her auch hinsichtlich der Äusserung zum Nachteil der Privatklägerin 3 einzig we- gen Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.6. Ferner liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte beim Versenden der anklagegegenständlichen E-Mails wissentlich und willentlich gehandelt hat. Ebenso hat er die darin enthaltenen rufschädigenden Äusserungen bewusst und gezielt platziert. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 StGB ist Vorsatz mithin ohne weiteres zu bejahen. Nachdem es sich beim Tatbestand der üblen Nachrede um ein Vor- satzdelikt handelt, kann es im Übrigen auch in Bezug auf die unter Anklagedos- sier 13 aufgeführte ehrenrührige Mitteilung nicht schaden, dass in der Anklage- schrift die Vorsätzlichkeit der Tatbegehung in diesem Punkt (wohl versehentlich) höchstens rudimentär umschrieben wird (Urk. 20/6 S. 23). Denn nach langjähriger Rechtsprechung genügt in solchen Fällen auch der blosse Hinweis auf den Straf- tatbestand, um die subjektiven Tatbestandselemente hinreichend darzustellen (BGE 120 IV 348 E. 3c; SK StPO II-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 325 N 12). Mit Aus- nahme von Anklagedossier 1 ist demnach hinsichtlich aller übrigen Anklage-

- 35 - punkte neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.7.1. Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar. Ge- stützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB bleiben namentlich wahre ehrverletzende Äusse- rungen in der Regel straflos. Und sogar bei unwahren Behauptungen kann sich der Verletzer dadurch entlasten, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Anschul- digung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Entlastungsbeweis wird al- lerdings gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zugelassen, wer seine Aussagen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorbringt, sondern vorwiegend in der Absicht handelt, jemandem Übles vorzuwer- fen. Ob der Verletzer befugt ist, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis anzutre- ten, prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1268/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.2). 2.7.2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, den Beschuldigten vom Entlastungs- beweis auszuschliessen, damit begründet, dass die einzelnen inkriminierten Be- hauptungen von ihm lediglich mit der Absicht vorgetragen wurden, den Privatklä- gern 1, 2 und 3 Übles vorzuwerfen und sie zu beleidigen (Urk. 256 S. 32, S. 34, S. 40 f., S. 43, S. 48 ff.). In Anbetracht des denunziatorischen und stark abwerten- den Charakters der anklagegegenständlichen Äusserungen (wenn den Privatklä- gern 1 und 2 unterstellt wird, sie hätten sich strafbar gemacht, oder wenn der Pri- vatkläger 1 als psychisch gestört bezeichnet wird resp. wenn die Privatklägerin 3 als hinterhältig und Intrigantin tituliert wird), des Umstands, dass ein Teil der Mit- teilungen (namentlich diejenigen, die gegen die Privatkläger 1 und 2 gerichtet wa- ren) vom Beschuldigten anonym verfasst wurde, in der Meinung, so die eigene Identität verschleiern zu können, und des breiten Adressatenkreises, dem die Be- hauptungen zugänglich gemacht wurden (meist waren die Empfänger der E-Mails Aussenstehende ohne irgendwelchen Bezug zum Inhalt der Mitteilungen oder wie im Fall des öffentlichen Anschlags am Bahnhof B._____ sogar zufällig vorbeige- hende Passanten), sowie der Kadenz der vom Beschuldigten verbreiteten Nach- richten (teilweise sendete er hinsichtlich derselben Thematik mehrere E-Mails am selben Tag oder innert einer Zeitspanne von wenigen Tagen) kann der Auffas-

- 36 - sung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschuldigte vor allem eine öf- fentliche Blossstellung der Privatkläger anstrebte, sicherlich gefolgt werden. Gleichwohl scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass der Ausschluss vom Ent- lastungsbeweis nur dann gilt, wenn zusätzlich zur überwiegenden Beleidigungs- absicht kumulativ auch das Fehlen einer begründeten Veranlassung hinzukommt, wobei das eine nicht zwingend aus dem anderen abgeleitet werden kann (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1 m.w.H.). Gefordert wäre mithin, dass dem Be- schuldigten gesondert nachgewiesen werden könnte, er habe die tatbestands- mässigen Mitteilungen ohne Wahrung irgendwelcher öffentlicher oder privater In- teressen vorgebracht. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht absch- liessend geklärt zu werden. Denn auch wenn man keinen Ausschluss vom Entlas- tungsbeweis annähme, bliebe das Verhalten des Beschuldigten aus den nachfol- gend darzulegenden Gründen strafbar. 2.7.3.1.Bei der Option, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis anzutreten, han- delt es sich um eine Möglichkeit, die dem Urheber von ehrenrührigen Äusserun- gen offensteht. Es liegt deshalb an ihm, zu entscheiden, ob er den Entlastungsbe- weis erbringen will oder nicht (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2). Dabei trägt er die Be- weislast und die Folgen der Beweislosigkeit; der strafrechtliche "in dubio pro reo"- Grundsatz ist in diesem Bereich also nicht anwendbar. Soweit der Verletzer be- weispflichtig ist, obliegt ihm überdies die Substantiierungslast für seine Parteibe- hauptungen. Nach der Praxis begründen nur hinreichend substantiierte Sachvor- bringen einen Beweisanspruch. Der beweisbelastete Verletzte hat seine Tatsa- chenbehauptungen daher auch im Strafprozess so zu gliedern, dass das Gericht sie – wenn bewiesen – als tatbestandsmässigen Sachverhalt feststellen und den anwendbaren Rechtsnormen zuordnen kann (so ausdrücklich Urteil des Bundes- gerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1 m.w.H.). 2.7.3.2.Nach dem Gesagten wäre es Aufgabe der Beschuldigtenseite gewesen, ausdrücklich zu erklären, ob man mit Bezug auf die tatbestandsrelevanten Ehrver- letzungen den Entlastungsbeweis führen möchte. Ebenso wäre sie gehalten ge- wesen, konkrete Angaben dazu zu machen, weshalb jede einzelne der zur Beur- teilung stehenden Äusserungen wahr gewesen sein soll oder der Beschuldigte sie

- 37 - für wahr halten durfte. Stattdessen hat sich die Verteidigung in ihrem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 187) damit begnügt, ent- weder vorzubringen, weshalb die Täterschaft des Beschuldigten beweismässig nicht erstellt sei, oder rechtliche Erläuterungen dazu abzugeben, dass der Tatbe- stand der üblen Nachrede objektiv und subjektiv nicht erfüllt sei, während sie sich in der Begründung der Berufung vor Schranken der zweiten Instanz (Urk. 464 S. 2 ff.; Prot. II S. 21 f.) darauf beschränkte, eine Unverwertbarkeit der Strafanzei- gen der Privatkläger 1 und 2 geltend zu machen, und im Übrigen auf ihre vorin- stanzlichen Ausführungen zu verweisen. Damit fehlt es an einer eindeutigen Er- klärung von Beschuldigtenseite, ob der Entlastungsbeweis überhaupt angetreten werden soll, geschweige denn, dass ein solches Beweisbegehren mit substanti- ierten Tatsachenbehauptungen untermauert worden wäre. Im Übrigen ist diesbe- züglich klarzustellen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, sich in den zahllosen schriftlichen Eingaben, welche der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens produziert hat, Informationen zusammenzusuchen, die allenfalls auf die Geltend- machung eines Entlastungsbeweises hindeuten könnten. Mangels ausreichender Begründung ist deshalb ein Beweisanspruch des Beschuldigten von vornherein zu verneinen. 2.7.4.1.Selbst wenn man dem Beschuldigten zugestände, rechtsgenügend erklärt zu haben, den Entlastungsbeweis führen zu wollen, wäre alsdann festzuhalten, dass der Wahrheitsbeweis erst erbracht ist, wenn die ehrverletzende Tatsachen- behauptung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_877/2018 vom

16. Januar 2019 E. 2.2). Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Behauptun- gen des Verletzers stützen, reicht dafür nicht aus (BGE 102 IV 176 E. 1). Ebenso wenig genügt es beim Gutglaubensbeweis, dass der Urheber ehrenrühriger Äus- serungen einzelne Tatsachen nachweist, auf die er seinen Verdacht stützt. Viel- mehr hat er darüber hinaus darzulegen, dass er gestützt auf ebendiese Tatsa- chen die davon betroffene Person in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Verletzer seine Verdachtsgründe schon in der ehrverletzenden Äusserung selber bekannt gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_670/2019 vom 13. November 2019

- 38 - E. 1.3). Der Nachweis des guten Glaubens gelingt im Übrigen nur, wenn der Ver- letzer die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrenrührigen Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten (OFK StGB-DONATSCH, Art. 173 N 32 m.w.H.). 2.7.4.2.Soweit der Beschuldigte die Behauptung aufgestellt hat, der Privatklä- ger 1 habe einen Amtsmissbrauch begangen (vgl. die E-Mails vom 10. August 2019 [Urk. D2/4 ff.]), ist zwar zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft hinsicht- lich eines anderen E-Mails, das vom 18. Juli 2019 datiert, die Untersuchung be- treffend eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen den Beschuldigten nicht anhand genommen hat, weil die darin enthaltene Aussage, wonach der Privatklä- ger 1 mehrfach wegen Amtsmissbrauch angezeigt sei, nicht unwahrheitsgemäss sei (Urk. 10/8). Bei dieser Begründung verkennt die Untersuchungsbehörde frei- lich, dass sich der Wahrheitsbeweis in Fällen, wo das Opfer dem Verdacht ausge- setzt wird, eine strafbare Handlung verübt zu haben, grundsätzlich einzig mit einer entsprechenden Verurteilung erbringen lässt (vgl. BGE 116 IV 31 E. 4; 106 IV 115 E. 2c), die hier offenkundig nicht vorliegt. Zum anderen geht es ohnehin nicht an, dass der Beschuldigte, obschon mehrere von ihm gegen den Privatkläger 1 ein- gereichte Strafanzeigen erfolglos blieben (vgl. dazu den obergerichtlichem Be- schluss vom 21. Februar 2017 [Urk. D1/9/2] resp. die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2019 [Zusatzordner 2 Urk. 62]), weiter- hin die Behauptung verbreitet, der Privatkläger stehe unter dem Verdacht der Be- gehung von strafbaren Handlungen, nur weil er (der Beschuldigte) in der Zwi- schenzeit unter nochmaliger Erhebung der bereits abgeurteilten Tatvorwürfe un- beirrt immer wieder neue Strafverfahren gegen den Privatkläger angestrengt hat. Faktenwidrig ist aber auch die Verknüpfung der Aussagen im E-Mail vom 18. Sep- tember 2021, wonach der Privatkläger 1 mehrfach wegen Amtsmissbrauch ange- zeigt sei und am 8. Oktober 2021 eine Einvernahme von ihm bei der Staatsan- waltschaft für schwere Gewaltkriminalität stattfinden werde (Urk. D11/3 f.), wird doch dabei bewusst unterschlagen, dass der Privatkläger damals keineswegs als beschuldigte Person, sondern als geschädigte Partei in der Rolle als Auskunfts- person im Strafverfahren gegen den Beschuldigten befragt wurde (Urk. D1/5/7).

- 39 - Ebenso wenig entsprechen der Wahrheit die Behauptungen in den folgenden E-Mails vom 30. November 2021 und vom 27. Januar 2022, gemäss denen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger 1 nicht genehmigt und demnächst Anklage gegen ihn erhoben werde (Urk. D12/2; Urk. D13/3), lässt sich doch aufgrund der Akten klar widerlegen, dass in Bezug auf den Privatkläger 1 je- mals eine Einstellungsverfügung nicht genehmigt worden oder eine Anklage er- gangen wäre (Urk. D12/4). Völlig treuwidrig ist überdies die Bezeichnung des Pri- vatklägers 1 als "psychisch gestört", wie sie im E-Mail vom 13. November 2009 anzutreffen ist (Urk. D5/2/1), nachdem nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor- liegt, der den Beschuldigten dazu veranlassen könnte, beim Privatkläger eine sol- che Störung zu vermuten (so zu Recht auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 20/5 S. 3). Des Weiteren verkündete der Beschuldigte öffentlich, dass der Privatklä- ger 2 wegen Amtsmissbrauch und versuchter falscher Anschuldigung angezeigt sei (vgl. Urk. D7/2/5). Dabei ist unbehelflich, wenn der Beschuldigte im Nachhin- ein ausführt, schon am 19. März 2020 eine solche Strafanzeige gegen den Privat- kläger 2 eingereicht zu haben (Urk. D7/4/1 f.; Urk. 439/1), zumal sämtliche Straf- verfahren, die er in der Vergangenheit bezüglich der gleichlautenden Vorwürfe ge- gen den Privatkläger angestrengt hatte, im Sand verlaufen waren (vgl. Zusatzord- ner 2 Urk. 37 bzw. Urk. D7/3/2/5). Hinsichtlich der Privatklägerin 3 hat schliesslich auch der Beschuldigte selber einräumen müssen, dass sich der Verdacht, die Pri- vatklägerin habe bei den Universitätsdiensten gegen ihn intrigiert, weshalb man ihm dort den Mailzugang gesperrt habe, nicht verdichtet hat (Urk. D8/4/1 F6). Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte, der sich über jegliche Anstrengungen ausgeschwiegen hat, die er zur Überprüfung seiner Vermutung unternommen hat, kein Recht gehabt, die Privatklägerin 3 aus diesem Grund mit- tels Weiterleitung seiner negativen Google-Rezension an einen breiten Adressa- tenkreis zu verunglimpfen. Folgerichtig wäre aufgrund der Aktenlage die Führung des Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten mit Bezug auf sämtliche Ehr- verletzungen ohnehin auch materiell zum Scheitern verurteilt. 2.7.5. Nachdem auch das Vorhandensein eines allgemeinen Rechtfertigungs- grunds (Notwehr, Notstand, Wahrung übergeordneter Interessen oder derglei- chen) weder von Beschuldigtenseite geltend gemacht, noch aus den Akten er-

- 40 - sichtlich ist, erweisen sich die tatbestandsmässigen Äusserungen zum Nachteil der Privatkläger 1, 2 und 3 als rechtswidrig. 2.8. Im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit lässt sich schliesslich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, das von der Staatsanwaltschaft am

20. Januar 2022 bei Dr. med. D._____ eingeholt wurde, entnehmen, dass der Be- schuldigte neben einer somatischen Colitis ulcerosa (chronisch entzündliche Dar- merkrankung) an einer schweren und in Wechselwirkung mit der somatischen Er- krankung stehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narziss- tischen und emotional-instabilen Anteilen leidet, die ihn in unterschiedlicher Aus- prägung in seiner Lebensführung behindert (Urk. 3/40 S. 99, S. 127). Hinsichtlich der begangenen Taten sei indessen – so der Sachverständige – nicht nachweis- bar, dass er vermindert in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass er eine derartige Ver- minderung seiner Kritikfähigkeit und seiner Hemmungskräfte erfahren hätte, dass seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Ebenso wenig führe die Schwere seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung zur gravierenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, denn dagegen sprächen vor allem die Tatmerkmale, die komplexe Tatausführung und seine unverändert bestehende Einstellung zu den Taten (vgl. Urk. 3/40 S. 116 ff., S. 127). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 3/56) geht aus den Akten deutlich hervor, dass der Beschuldigte die Mitwirkung an der Begutachtung mutwillig verweigert hat (vgl. Urk. 3/9; Urk. 3/26; Urk. 3/29; Urk.3/30). Obschon die Weigerung letztlich Ausdruck seiner krankheits- wertigen Persönlichkeit sein dürfte, bleibt damit festzuhalten, dass es sich der Be- schuldigte selbst zuzuschreiben hat, wenn direkte Untersuchungsgespräche mit ihm unterblieben sind und der Sachverständige letztlich ein Aktengutachten er- stellen musste. Darüber hinaus hat der Gutachter unmissverständlich klarge- macht, dass die ihm unterbreiteten Verfahrensakten einer unmittelbaren Prüfung unter psychopathologischen Aspekten zugänglich sind und gutachterliche Fest- stellungen über den Beschuldigten erlauben (Urk. 3/40 S. 99). Dadurch hat der Gutachter konsistent dargelegt, dass eine gutachterliche Einschätzung des Be- schuldigten auch ohne persönliche Exploration möglich war, womit das Aktengut- achten entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 417) als verwertbar zu

- 41 - erachten ist und als massgebliche Entscheidgrundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit taugt (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.5.2). Nach Massgabe der aus- führlich dargelegten, schlüssig begründeten und mit nachvollziehbarem Ergebnis abgegebenen Einschätzung des Gutachters sind beim Beschuldigten deshalb keine Schuldausschlussgründe anzunehmen. 2.9. Zusammengefasst hat demgemäss mit Bezug auf Anklagedossier 1 (E-Mail vom 4. Oktober 2019, 09.53 Uhr) ein Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede zu ergehen. In allen anderen Anklagepunkten (Anklagedossiers 2, 5, 7 und 8 sowie 11 bis 13) ist der Beschuldigte hingegen der mehrfachen üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Unter den Tatbestand der versuchten Nötigung hat die Vorinstanz sodann die folgende Passage im E-Mail vom 29. August 2019 an den Privatkläger 1 (An- hang zu Urk. D3/2) subsumiert: "Haben Sie das begründete Urteil vom 25. Okto- ber 2016 als befangener Richter verfasst und unterschrieben? Falls Sie sich wei- terhin weigern, diese Frage zu beantworten, dann müssen Sie eventuell damit rechnen, dass man Ihnen vielleicht eines Tages abpasst" (Urk. 256 S. 35 f.). 3.2. Die vorinstanzliche Auffassung trifft zu. Nach objektivem Massstab ver- steht sich der Inhalt der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung in Form eines mit fingiertem Absender ("P._____ @gmx.ch") zugestellten E-Mails nicht etwa als blosse Warnung vor einem beliebigen Dritten, sondern eindeutig als verkappte Drohung, dass der Beschuldigte oder auf dessen Geheiss hin eine Drittperson dem Privatkläger 1 auflauern oder ihn abfangen könnte. Dass die Mitteilung in rechtswidriger Weise darauf ausgerichtet ist, den Empfänger mit subtilen Andeu- tungen zu verängstigen, entspricht denn auch durchaus dem Sinn, den der Privat- kläger 1 der inkriminierten Nachricht zuschreibt, wenn er aussagt, er habe be- fürchtet, dass er unter die Räder komme und dass jemand vor seinem Arbeits- platz auftaucht und ihn in eine Diskussion verwickelt, die eskalieren und bei der es nicht nur bei den Worten bleiben könnte (vgl. Urk. D1/5/7 F26 f.). Indem die Androhung mit der Aufforderung verbunden wurde, die vom Beschuldigten aufge- worfenen Fragen zu beantworten, war sie zudem auch aus Sicht einer verständi-

- 42 - gen Person in derselben Lage wie der Privatkläger 1 ohne weiteres geeignet, auf dessen Willensbildung oder -betätigung Einfluss zu nehmen, zumal auf Seiten des Nötigungsopfers keineswegs die Erzeugung eines psychischen Ausnahme- zustands wie etwa Panik oder Angstlähmung vorausgesetzt wird (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). So gesehen stellt das in Aussicht gestellte Abpas- sen die negative Konsequenz für den Fall dar, dass die geforderte Fragenbeant- wortung unterbleibt. Dies verkennt die Verteidigung, wenn sie vor Vorinstanz noch angeführt hat, das inkriminierte E-Mail könne gar nicht als Androhung von körper- licher Gewalt aufgefasst werden, da dies eine Beantwortung der Fragen erst recht verhindern würde (vgl. Urk. 187 S. 6). Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Ankündigung des angedrohten Übels bewusst und ge- zielt einsetzte, um beim Privatkläger 1 die angestrebte Reaktion (d.h. die Beant- wortung der gestellten Fragen) hervorzurufen, auch wenn diese letztlich ausblieb. 3.3. Demgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklagedossier 3 auch zweitinstanzlich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.1. Gemäss Anklage hat sich der Beschuldigte sodann der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er mit E-Mail vom 3. Januar 2021 an Regierungsrätin AE._____ schrieb, sie könne aktuell miterleben, wie er die Pri- vatklägerin 4 – an die die elektronische Nachricht in Kopie ebenfalls ging – kaputt- mache, wobei er sie fest im Würgegriff habe und nicht lockerlasse, bis sie tot sei (Urk. D20/6 S. 19). 4.2. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 256 S. 44). Es ist offensichtlich, dass die inkriminierte Textpassage unter Heranziehung eines objektiven Massstabs und aus Sicht eines unbefangenen Lesers so zu verstehen ist, dass der Privatklägerin 4 die gewalt- same Zufügung körperlicher Übel mit Todesfolgen angedroht wird. Dass die Äus- serung nichts mit der Realität zu tun habe, sondern als Metapher aus dem Tier- reich rein symbolisch gemeint sein soll, wie dies der Beschuldigte im Rahmen sei- ner Hafteinvernahme vom 5. Januar 2021 ausgeführt hat (vgl. Urk. D9/3/1 F20,

- 43 - F22), erweist sich deshalb als unglaubhafte Schutzbehauptung. Ebenso wenig kann der Beschuldigtenseite gefolgt werden, wenn geltend gemacht wird, die Aus- sage sei als rhetorische Figur zu interpretieren, zumal sie im Präsens verfasst sei und der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Abschickens des E-Mails niemanden im Würgegriff gehabt habe (Urk. 187 S. 11; Urk. 463). Die Ernsthaftigkeit der Droh- äusserung kann jedenfalls weder durch den Wortlaut noch durch irgendwelche andere Umstände in Frage gestellt werden. Auch die Tatsache, dass die Privat- klägerin 4 die Strafuntersuchung vorübergehend weitergeführt hat, schliesst die von ihr beschriebene starke Verunsicherung nach dem Erhalt der Nachricht (Urk. D9/2/5 F10) keinesfalls aus. Vielmehr zeigt die Reaktion der Privatkläge- rin 4, dass sie durch das eingeklagte E-Mail in Angst versetzt wurde. Obschon es dem Beschuldigten bei seinem Vorgehen in erster Linie darum gegangen sein dürfte, seinen Unmut über die Art und Weise, wie die Privatklägerin 4 die laufende Strafuntersuchung gegen ihn führte, und er mit seiner Formulierung am ehesten eine rasche Gegenreaktion von ihr provozieren wollte, nahm er damit doch in Kauf, dass die von ihm verwendete Wortwahl bei der Privatklägerin Angst erzeu- gen kann. Folgerichtig hat er neben den objektiven auch die subjektiven Tatbe- standsmerkmale der Strafnorm erfüllt. 4.3. Der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB unter Anklagedossier 9 ist daher auch im Berufungsver- fahren zu bestätigen. 5.1. Der vorinstanzlichen Auffassung kann schliesslich auch insoweit gefolgt werden, als sie mit Bezug auf das Verschicken des E-Mails vom 5. Februar 2021 den Tatbestand von Art. 197 Abs. 2 StGB als mehrfach erfüllt erachtet hat (vgl. Urk. 256 S. 45 ff.). 5.2.1. Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemandem unaufgefordert pornografisches Material anbietet, wobei auch rein schriftliche Darstellungen und E-Mails genügen (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 31). Als Pornografie wird eine auf den Genitalbereich konzentrierte Darstellung qualifiziert, die objektiv betrachtet darauf angelegt ist, den Leser, Be- trachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen. Dabei muss die Sexualität so stark aus

- 44 - ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt werden, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben ver- fügt werden kann (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; 131 IV 64 E. 10.1.1). 5.2.2. Hinsichtlich des anklagegegenständlichen E-Mails vom 5. Februar 2021 ist der pornografische Charakter evident, beschränkt sich doch dessen Inhalt dar- auf, explizit verschiedene sexuelle Handlungen wiederzugeben, wobei die Dar- stellung eindeutig darauf ausgerichtet ist, die darin erwähnte… [Funktion] der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts zum reinen Sexualobjekt zu degradie- ren. 5.3. Aus den Akten geht überdies hervor, dass die inkriminierte Nachricht un- aufgefordert der Mailadresse von Regierungsrätin AF._____ und gleichzeitig der- jenigen anderer Empfänger zugestellt wurde (Urk. D10/1/1 S. 5, S. 8). Es ist of- fensichtlich, dass die einzelnen Adressaten, die nicht mit dem Zugang eines sol- chen E-Mails rechneten, dadurch überraschend und ungewollt mit dem gesamten Inhalt der Nachricht direkt konfrontiert wurden, wie dies vom Tatbestand erfordert wird (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 9 m.w.H.). Die Argumentation der Verteidi- gung, die Empfänger hätten selber entscheiden können, ob sie das ihnen zuge- gangene E-Mail öffnen wollen, und es wäre ihnen freigestanden, jederzeit mit dem Lesen aufzuhören (Urk. 197 S. 11 f.), erscheint hingegen beim Erhalt eines simplen E-Mails, bei dem nicht noch ein Anhang oder dergleichen bewusst geöff- net muss, als lebensfremd und verfängt demnach nicht. Nachdem die pornografi- sche Darstellung an mehrere Personen verschickt wurde, ist ferner anklagege- mäss auch die Mehrfachbegehung ausgewiesen. 5.4. Völlig unerfindlich bleibt im Übrigen, was der Beschuldigte aus seinen Ausführungen, er habe in der Tradition klassischer römischer Lyriker wie Catull mit seiner obszönen Ausdrucksweise lediglich auf Missstände bei der III. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts hinweisen wollen, für sich ableiten möchte (Urk. 139). Vielmehr ist augenscheinlich, dass er im Bestreben, andere zu diffa- mieren, auch nicht davor zurückschreckt, wissentlich und willentlich eine primitive und krass sexualisierte Darstellung der betroffenen … [Funktion] zu verbreiten. Die Vorsätzlichkeit seines Handelns steht also auch hier ausser Frage.

- 45 - 5.5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass hinsichtlich Anklagedossier 10 auch in zweiter Instanz ein Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB zu ergehen hat. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen 2 Hafttage, ausgefällt sowie eine Busse von Fr. 500.–, bei Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen, ausgesprochen (Urk. 256 S. 51 ff.). Mit ihrer Anschlussberu- fung verlangt die Staatsanwaltschaft – neben der Bestätigung der Busse – eine Verschärfung des Strafmasses auf 6 Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– unbedingt (Urk. 466 S. 1). Die Verteidigung hat demgegen- über ausdrücklich darauf verzichtet, Ausführungen zur Sanktion zu machen (Urk. 187 S. 14; Urk. 464 S. 5; Prot. II S. 22).

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 256 S. 53 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als primäres Kriterium die Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtspre- chung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Verurteilten eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2). Für den Bereich der leichteren und mittleren Krimina- lität hat der Gesetzgeber die Geldstrafe als Regelsanktion vorgesehen, wobei das

- 46 - Bundesgericht für den überschneidenden Anwendungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe den Vorrang der Geldstrafe bekräftigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 m.w.H.; 144 IV 217 E. 3.3.3). Hat der Täter mehrere Delikte begangen, muss das Gericht nach den höchstrichterlichen Praxisvorgaben überdies für jede Einzeltat gesondert eine Strafbemessung vorzunehmen, die sich namentlich auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Früher zugelas- sene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zu- sammen mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Nach der aktuellen Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen jedenfalls nur noch ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). 3.2.1. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann der Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) einzig mit Geldstrafe geahndet werden (Urk. 256 S. 52). Zudem stellt der mehrfache Verstoss gegen den Pornografietat- bestand gemäss Art. 197 Abs. 2 StGB eine Übertretung dar, für die zwingend eine separate Busse auszusprechen ist (Art. 103 StGB). Mit Bezug auf diese beiden Delikte fällt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe daher von vornherein ausser Be- tracht. 3.2.2. Was die Drohung gegenüber der Privatklägerin 4 und die versuchte Nöti- gung zum Nachteil des Privatklägers 1 anbelangt, die alternativ mit Freiheitstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert werden können, darf ferner zwar nicht unbeachtet

- 47 - bleiben, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe vom 25. Oktober 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist, für die ihm schon eine bedingte Geldstrafe auferlegt wurde (Urk. 10/8). Darüber hinaus delinquierte er im Rahmen des aktuellen Strafverfahrens unge- achtet der bereits eröffneten Strafuntersuchung weiter. Das Verhalten des Be- schuldigten hinterlässt daher insofern den Eindruck, als liesse ihn nicht nur die frühere strafrechtliche Verurteilung, sondern auch der laufende Strafprozess un- beeindruckt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass die Vor- strafe aus dem Jahr 2016 bereits zum Zeitpunkt der Verübung der beiden Verge- hen (Januar 2021 bzw. August 2019) mehrere Jahre zurücklag und der Beschul- digte sich innerhalb der seinerzeit festgesetzten Probezeit wohlverhalten hatte. Kommt hinzu, dass sich weder bei der Drohung noch bei der versuchten Nötigung aufgrund des Verschuldens ein Strafmass aufdrängen würde, das von der Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe ausschliessen würde. Und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 466 S. 4) steht im Übrigen auch der Um- stand, dass der Beschuldigte eine IV-Rente bezieht, die bei einer Betreibung un- pfändbar wäre, einer Geldstrafe nicht entgegen, zumal der Vollzug einer pekuni- ären Sanktion nicht deshalb als unmöglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erscheint, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich ge- macht werden könnte (BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 45 m.w.H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang betont, dass die Geldstrafe nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erwerbstätigen Personen (Arbeits- lose, Studierende, Auszubildende, in der Hausarbeit Tätige, Empfänger von Sozi- alhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige oder dergleichen) offenstehen muss (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). In Würdigung aller aufgeführten Gründe ist des- halb nicht ersichtlich, weshalb von den für die beiden Einzeltaten alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafar- ten jene auszuwählen sein sollte, die den Beschuldigten am härtesten trifft. 3.2.3. Mithin ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insoweit abzu- weisen, als für sämtliche Vergehen eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen ist.

- 48 - 4.1. Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtstrafe bildet die Drohung ge- genüber der Privatklägerin 4 (Anklagedossier 9), die als schwerste Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Entsprechend sind die De- liktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat (Urk. 256 S. 53) – innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 180 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie soeben erwogen aus Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Geldstrafe in Frage kommt, wobei bei dieser Strafart die gesetzliche Maxi- malhöhe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte, wenn auch unter Verwendung subtiler Andeutungen, letztlich eine Todes- drohung gegen die Privatklägerin 4 ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Allerdings ist das Han- deln des Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner persönlichkeitsbedingten An- griffslust gegen all jene Amtspersonen und Behördenmitglieder zu verstehen, mit denen er gerade meint, eine Auseinandersetzung austragen zu müssen. Bezeich- nenderweise konstatierte denn auch der forensisch-psychiatrische Sachverstän- dige, dass die inkriminierte Äusserung nicht darauf ausgerichtet war, damit tat- sächlich eine akute Tötungsabsicht des Beschuldigten auszudrücken, sondern ihm in erster Line dazu diente, seine Frustration zu kanalisieren und der Privatklä- gerin 4 klarzumachen, dass er gewillt ist, sein – objektiv gesehen hochquerulatori- sches – Verhalten fortzusetzen (Urk. 3/40 S. 119). Zudem richtete sich die Dro- hung gegen die untersuchungsführende Staatsanwältin, die bereits aufgrund ihrer beruflichen Position eine gewisse Übung darin haben dürfte, auch konfrontativen und mit aggressiver Wortwahl vorgetragenen Aussagen von Verfahrensparteien standzuhalten, und die aus dem bisherigen Verlauf der Strafuntersuchung un- zweifelhaft auch schon mit der zuweilen grobschlächtigen Ausdrucksweise des Beschuldigten vertraut war. Insofern fällt das Ausmass der mit der Tat verbunde- nen Erzeugung von Angst und Schranken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen eher beschränkt aus. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatver-

- 49 - schulden in diesem Zusammenhang keineswegs mehr leicht, weshalb ein Straf- mass von 120 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung, das Ver- fassen und Verschicken des Drohmails, zwar direktvorsätzlich. Die Tatbestands- verwirklichung, ob also die Privatklägerin 4 sich durch seine Äusserung tatsäch- lich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h. diesbezüglich liegt nur Eventualvorsatz vor, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Infol- gedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente auf 100 Tagessätze zu reduzieren. 4.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist vorweg zu nehmen, dass die Vorin- stanz die Lebensgeschichte des heute 44-jährigen Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst hat (Urk. 256 S. 58 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden. Im Wesentlichen ergibt sich daraus, dass der ledige (vgl. Urk. 460) und kinderlose Beschuldigte mit Wohnsitz in B._____ infolge physischer und psychischer Leiden seit Jahren eine volle IV-Rente bezieht (Urk. 10/35). Daneben hat er im Jahr 2018 an der Fernuni- versität AG._____ [Deutschland] einen Bachelorlehrgang in Wirtschaftsinformatik absolviert (Beilage zu Urk. 10/40). Zurzeit besucht er als Auditor Vorlesungen in lateinischer Philologie an der Universität Zürich (Urk. 333). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzu- messungsneutral präsentieren. 4.3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine in Rechtskraft erwachsene Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist (Urk. 459). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Dro- hung gegenüber der Privatklägerin 4 ausstiess, obschon wegen anderer Tatvor- würfe das Strafverfahren gegen ihn längst eingeleitet war. Dieser strafrechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung um 20 Tagessätze Rechnung zu tragen. 4.3.3. Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er hinsichtlich der Drohung den Sachverhalt eingestanden hat und sich für die inkri-

- 50 - minierte Äusserung gegenüber der Privatklägerin 4 unmittelbar nach der Tatbege- hung mehrmals entschuldigt hat (Urk. D9/1/5; Urk. D9/3/1 F61). Auch wenn der Vorinstanz zu folgen ist, dass sich der Beschuldigte insgesamt betrachtet im Strafverfahren wenig kooperativ verhielt (Urk. 256 S. 59), spricht doch daraus eine gewisse Reue hinsichtlich dieses Anklagepunkts. Dem Nachtatverhalten ist daher mit einer merklichen Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung zu tragen. 4.3.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, eine Herabsetzung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze vorzunehmen. Die aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe für die Drohung unter Anklagedossier 9 ist da- mit aufgrund der Täterkomponente auf 90 Tagessätze zu senken. 5.1. Hinsichtlich des Tatverschuldens für die ehrverletzenden Äusserungen gegen den Privatkläger 1 (Anklagedossiers 2, 5 und 11 bis 13), in denen dieser u.a. des Amtsmissbrauchs bezichtigt und als psychisch gestört bezeichnet wird sowie bei denen ihm unterstellt wird, dass gegen ihn demnächst Anklage erhoben wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Mailserie von insgesamt 7 Nachrichten handelt, die sich über einen Zeitraum von fast 2 ½ Jahren hinzieht. Allein darin zeigt sich die starke Fixierung auf den Privatkläger 1 seitens des Be- schuldigten. Dabei legte dieser eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er eigens für das Senden der diffamierenden E-Mails fingierte Mailaccounts generierte und die Nachrichten unter Verwendung von jeweils ver- schiedenen Pseudonymen anonym verschickte. Zudem stellte er die Nachrichten bewusst einem sehr breiten Empfängerkreis zu, was die rufschädigende Wirkung seiner Taten noch erhöhte. Gesondert beurteilt wäre die Sanktion für die mehrfa- che üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 innerhalb des anwendbaren Strafrahmens, der eine Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor- sieht, bei 50 Tagessätzen festzulegen. 5.2. Was die versuchte Nötigung mittels E-Mail vom 29. August 2019 anbe- langt (Anklagedossier 3), ist ferner zu bemerken, dass das eingesetzte Nötigungs- mittel, d.h. die Ankündigung, jemand werde dem Privatkläger 1 abpassen, beim

- 51 - Betroffenen ein unbehagliches Gefühl hinterliess, weil dieser angesichts der ge- wählten Formulierung nicht wissen konnte, was er genau zu befürchten hat. Hin- gegen ist die Forderung des Beschuldigten, der Privatkläger 1 müsse seine Fra- gen beantworten, als ziemlich harmlos einzustufen. Angesichts dessen, dass sich der Privatkläger 1 weigerte, sich dem Willen des Beschuldigten zu beugen, blieb die Tat zudem im Versuchsstadium stehen. Für sich allein wäre dafür – bei einem Strafrahmen, der theoretisch von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 181 StGB) – eine Bestrafung mit 30 Tagessätzen angezeigt. Aufgrund des engen Konnexes zum übrigen Tatvorgehen gegen den Privatkläger 1 rechtfertigt sich sodann unter dem Blickwinkel des Asperationsgrundsatzes lediglich eine ver- hältnismässig geringfügige Erhöhung der vorstehend ermittelten Strafe für die üble Nachrede auf 60 Tagessätze. 5.3. Mit Bezug auf die Täterkomponente für die Delikte, welche gegen den Pri- vatkläger 1 gerichtet sind, kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptdelikt verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. 4.3.1. ff.). Allerdings fällt vorliegend deutlich stärker ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Taten nicht nur ungeachtet der Vorstrafe aus dem Jahr 2016 verübt hat, sondern dass er seine Delinquenz gegen den Privatkläger 1 fortgesetzt hat, obschon ihm nach der ers- ten Strafanzeige des Privatklägers aufgegangen sein musste, dass er sich mit je- der weiteren rufschädigenden Äusserung erneut strafbar macht. Diese hartnä- ckige Straffälligkeit gegenüber dem Privatkläger 1 zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht zeigt, sondern sich darauf kapriziert, nur schon seine Urheberschaft der inkriminierten E-Mails zu bestreiten. Insofern ist unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung um 20 Tagessätze geboten. Isoliert betrachtet käme die Strafe für die Taten ge- gen den Privatkläger 1 demnach auf 80 Tagessätze zu stehen. 5.4. Ausser hinsichtlich der gleichbleibenden Thematik, die sich stets um Kon- flikte des Beschuldigten mit Amtspersonen dreht, stehen die vorstehend abgehan- delten Delikte gegen den Privatkläger 1 (Anklagedossiers 2, 5 und 11 bis 13 so- wie Anklagedossier 3) in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Drohung, die

- 52 - gegenüber der Privatklägerin 4 begangen wurde. In Anwendung des Asperations- grundsatzes rechtfertigt sich diesbezüglich also eine Anhebung der Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um 60 Tagessätze auf 150 Tagessätze. 6.1. Bei der Beurteilung der üblen Nachrede, die gegen den Privatkläger 2 ge- richtet war (Anklagedossier 7), ist wiederum zu veranschlagen, dass der Beschul- digte anonym vorgegangen ist, indem er das Flugblatt mit der ehrverletzenden Aussage ("Der Gemeindeschreiber H._____ ist wegen Amtsmissbrauch und ver- suchter falscher Anschuldigung angezeigt") ohne Nennung seines Namens öffent- lich an einer Wand des Bahnhof B._____ angebracht hat. Angesichts der Vielzahl an potenziellen Adressaten hat der Beschuldigte dadurch also eine Situation ge- schaffen, die geeignet war, den Ruf des Privatklägers 2 innerhalb eines sehr wei- ten Personenkreises zu schädigen. Nur für diese Tat wäre die Sanktion mit 40 Ta- gessätzen zu bemessen gewesen. 6.2. Betreffend Täterkomponente kann dem Grundsatze nach auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. 4.3.1. ff. und Erw. V. 5.3.). Im Falle der Tat gegen den Privatkläger 2 halten sich die straferhö- henden (Vorstrafe und Tatbegehung während laufender Probezeit) und die straf- mindernden (Anerkennung des Sachverhalts) indessen in etwa die Waage. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Strafe erfährt mithin keine Änderung. 6.3. Ferner hat die Tat gegen den Privatkläger 2 zwar eine ähnliche Stossrich- tung wie diejenigen gegen die Privatklägerin 4 und den Privatkläger 1. Erneut ist aber kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Delikten zu erkennen. Nach Massgabe des Asperationsgrundsatzes rechtfertigt sich deshalb mit Bezug auf den Normverstoss unter Anklagedossier 7 eine Erhöhung der Ein- satzstrafe für das Hauptdelikt um 20 Tagessätze auf 170 Tagessätze. 7.1. Schliesslich erscheint die Verbreitung der ehrverletzenden Äusserungen ("Intrigantin" bzw. "hinterhältig") über die Privatklägerin 3 (Anklagedossier 8) nur schon deshalb als schikanös, weil der Beschuldigte nicht den geringsten Anhalts- punkt für seine Vermutung vorbringen konnte, wonach die Privatklägerin dafür verantwortlich gewesen wäre, dass man ihm im September 2020 den Mailzugang

- 53 - an der Universität Zürich sperrte. Dass der Beschuldigte dies zum Anlass nahm, um die Privatklägerin 3 gegenüber einem weiten Adressatenkreis zu diffamieren, belastet ihn daher verschuldensmässig. Isoliert betrachtet wäre dafür eine Bestra- fung mit 30 Tagessätzen angemessen gewesen. 7.2. Unter dem Titel Täterkomponente fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Sachverhalt anerkannte sowie die negative Google-Rezension, die er über die Privatklägerin 3 im Internet veröffentlich hatte, von sich aus wieder vom Netz nahm (Urk. D8/4/1 F7) und sich über seinen Verteidiger bei der Privat- klägerin 3 schriftlich entschuldigen liess (Urk. D8/6/2). Dies überwiegt gegenüber der strafrechtlichen Vorbelastung und der Delinquenz während laufender Strafun- tersuchung, die als straferhöhende Faktoren auch für dieses Delikt gelten. Unter dem Strich erscheint eine Reduktion der Strafe für die üble Nachrede zum Nach- teil der Privatklägerin 3 auf 20 Tagessätze als angezeigt. 7.3. Nachdem auch in Bezug auf die Tat gegen die Privatklägerin 3 ein unmit- telbarer Sachzusammenhang mit den Delikten gegenüber den übrigen Privatklä- gern fehlt, ist in Anwendung des Asperationsgrundsatzes gestützt auf den Vor- gang unter Anklagedossier 8 die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um weitere 10 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu verschärfen. 8.1. Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat (Drohung gegenüber der Privatklägerin 4) und der Asperation bezüglich der Nebendelikte (mehrfache üble Nachrede zum Nachteil der Privatkläger 1, 2 und 3 sowie versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1) resultiert demgemäss eine Geldstrafe von zu- sammengerechnet 180 Tagessätzen, die sich als dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen erweist. Die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion von 120 Tagessätzen erscheint demgegenüber insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Verschuldens der einzelnen Taten als zu mild. Unbestrittenermassen sind sodann 2 Tage, welche der Beschuldigte durch Haft erstanden hat, an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 8.2. Betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe kann zwar ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte in sehr engen finanziellen Verhält-

- 54 - nissen lebt, zumal er gemäss den in der Strafuntersuchung erhobenen Unterlagen ausser einer IV-Rente (Urk. 10/35) über keine nennenswerte Einkünfte verfügt (vgl. Urk. 10/42) und überdies seinen Angaben zufolge hoch verschuldet sein soll (Urk. 306), was angesichts der zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Verfah- ren, die er im Verlauf der Zeit angestrengt und in denen er kostenpflichtig unterle- gen ist, durchaus realistisch erscheint. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Tagessatzhöhe des Beschuldigten nicht auf das gesetzli- che Minimum von Fr. 10.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), sondern auf Fr. 30.– festgelegt hat (Urk. 256 S. 60), zumal der Tagessatz auch bei einem einkommensschwa- chen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, so zu bemessen ist, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Le- bensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.2). 8.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte für die Vergehen, be- züglich derer ein Schuldspruch zu ergehen hat, mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleis- tet zu gelten haben. 8.4. Schliesslich hat die Vorinstanz einwandfrei erwogen, dass dem Beschul- digten angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallwahrscheinlich- keit und der strafrechtlichen Vorbelastung im Hinblick auf sein künftiges Wohlver- halten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss (Urk. 256 S. 61). Er- schwerend kommt nunmehr hinzu, dass mit Urteil der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 29. Januar 2024 der Beschuldigte zweitinstanzlich wegen fal- scher Anschuldigung, Drohung und Freiheitsberaubung (die in mittelbarer Täter- schaft ausgeführt wurde) schuldig gesprochen worden ist, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten ausgesprochen wurde (Urk. 462). Obschon dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, kann auch diese neuerliche Verurteilung – mit der gebotenen Zurückhaltung – bei der Beurteilung der Bewährungsaussich- ten zulasten des Beschuldigten gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

- 55 - 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.5 m.w.H.). Entsprechend kann hin- sichtlich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug nicht bewilligt werden.

9. Im Weiteren bedürfen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Bemessung der separat ausgeschiedenen Busse für den dem Beschuldigten an- zulastenden Mehrfachverstoss gegen die Pornografiestrafnorm (Anklagedos- sier 10) keiner Korrektur oder Ergänzung (Urk. 256 S. 60). Demgemäss ist die erstinstanzliche Busse von Fr. 500.– auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. Ebenso wenig gibt die vorinstanzliche Regelung des Bussenvollzugs (namentlich die Ansetzung von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung) Anlass zu weiteren Bemerkungen und ist mithin zu übernehmen. VI. Zivilansprüche Soweit die Verteidigung beantragt, die Zivilansprüche des Privatklägers 1 seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 464 S. 2, S. 5), ist vorab festzuhalten, dass die erstinstanzliche Abweisung des privatklägerischen Genugtuungsbegehrens (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.3.). Es be- stehen demnach keine Zivilansprüche des Privatklägers 1 mehr, die Gegenstand des Berufungsprozesses bilden. Demgemäss erübrigen sich weitere Ausführun- gen dazu. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Festsetzung der Kosten im vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivzif- fer 8) erfolgte aufgrund des Kostenblatts der Staatsanwaltschaft (Urk. 20/7) und der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG), weshalb sie ei- ner Überprüfung durch das Berufungsgericht grundsätzlich standhält. Namentlich wurden, entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 278; Urk. 427), richtigerweise keine Kosten des eingestellten Untersuchungskomplexes betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 6) ins angefochtene Urteil aufgenommen. Viel- mehr wurden die entsprechenden Untersuchungskosten gemäss der staatsan- waltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 24. August 2022 ausdrücklich auf die

- 56 - Staatskasse genommen (Urk. 20/9). Unterlassen hat es die Vorinstanz hingegen, in ihren Entscheid die Kosten des Beschwerdeentscheids der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2020 zu übertragen, obschon darin festgelegt wurde, dass der Entscheid über die Auflage der Beschwerdege- bühr von Fr. 600.– dem Endurteil vorbehalten werde (Urk. 11/11). Dies lässt sich im Berufungsverfahren allerdings nicht nachholen und es hat dabei sein Bewen- den. 1.2. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die von ihr festgesetzten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und die separat eingebuchten Kosten des Entsiegelungsverfahrens auferlegt hat (Dispositivzif- fern 10 und 11), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuld- sprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO so zu belassen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass ein Sachverhaltskom- plex (Dossier 6) bereits im Untersuchungsstadium eingestellt wurde (Urk. 20/9) und ein Anklagepunkt (Dossier 4) schon im erstinstanzlichen Verfahren in einen Freispruch gemündet hat (Urk. 256 S. 37 f.) sowie dass im Berufungsprozess hin- sichtlich eines weiteren Anklagepunkts (Dossier 1) ein zusätzlicher Freispruch re- sultiert (s. dazu vorn Erw. III. 2.2.4.), kann doch nicht gesagt werden, dass im Zu- sammenhang mit den betreffenden Tatvorwürfen ein kostenpflichtiger Untersu- chungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der übrigen, mit ei- ner Verurteilung endenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). Demzufolge ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage vollumfänglich zu bestätigen. 1.3. Ebenso ist die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Disposi- tivziffer 9) zu übernehmen. Dass die Vorinstanz hinsichtlich dieser Kostenposition keinen Rückgriff auf den Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorge- sehen hat, kann im Berufungsverfahren wiederum nicht nachgeholt werden und ist deshalb unverändert zu belassen. 1.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Dispositivzif- fer 6 des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, dem Privatkläger 1 die ihm entstan- denen Kosten von Fr. 13.60 für die Anfahrt zur erstinstanzlichen Hauptverhand-

- 57 - lung zu ersetzen (Urk. 256 S. 65). Nachdem im Berufungsverfahren mit einer Aus- nahme die Schuldsprüche betreffend die zum Nachteil des Privatklägers 1 began- genen Straftaten im weitaus überwiegenden Teil zu bestätigen sind, ist gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO die dem obsiegenden Privatkläger zugesprochene Parteientschädigung zu bestätigen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4 m.w.H.). Der Beschuldigte dringt mit seiner Hauptberufung anteilsmässig nur geringfügig durch. Er erreicht lediglich, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf ein zusätzli- cher Freispruch zu erfolgen hat. In allen anderen Punkten, die den weitaus gröss- ten Teil seiner Appellation ausmachen, unterliegt er. Auf der anderen Seite unter- liegt auch die Staatsanwaltschaft mit dem Hauptbegehren ihrer Anschlussberu- fung, es sei zusätzlich eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten auszuspre- chen. Indessen fällt die Höhe der Geldstrafe gegenüber dem angefochtenen Ent- scheid nun deutlich schärfer aus. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzel- nen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, damit zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung fordert für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– eine Entschädigung von total knapp Fr. 16'400.– (Urk. 349/2 in Verbindung mit Urk. 465). Die geltend gemachten Honorarpositionen erweisen sich grundsätzlich als angemessen, wobei auf die Problematik der verfahrensfremden bzw. ver- mischten Kosten bereits hingewiesen wurde (vgl. Urk. 353). Da im parallel geführ- ten Berufungsverfahren SB230445 ebenfalls eine Kostenauflage zulasten des Be-

- 58 - schuldigten erfolgte, unter Verzicht auf eine zusätzliche Honorierung der amtli- chen Verteidigung für die vermischten Zeiten (vgl. Urk. 462 S. 32), rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise deren Vergütung. Unter Verrechnung der von der Ver- teidigung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung einerseits etwas zu hoch ein- geschätzten Verhandlungsdauer (vgl. Prot. II S. 19 ff.) und der andererseits in der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Wegdauer ist die in Rechnung gestellte Stundenhöhe damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie bereits im Rahmen der am 20. Oktober 2023 zugesprochenen Akontozahlung (vgl. Urk. 353) ausge- führt, besteht indes kein Grund, vom im Kanton Zürich regulär auf amtliche Man- date anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV OG in Verbin- dung mit § 16 AnwGebV OG und § 18 AnwGebV OG) abzuweichen. Einschliess- lich der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 9'715.10 ist der amtliche Verteidi- ger für das gesamte Berufungsverfahren demzufolge mit einem Betrag von Fr. 15'000.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hin- sichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückzahlungsvorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Verteidigungskosten des Berufungsprozesses definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. In Anbetracht des Ausgangs des Strafverfahrens bleibt schliesslich für all- fällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsforderungen seitens des Beschul- digten für sich selber oder für Dritte (vgl. zuletzt elektronische Eingabe vom

9. März 2024 [Urk. 417] bzw. Eingabe vom 20. März 2024 [Urk. 463]) kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

- 59 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegen das am 5. April 2023 mündlich eröffnete (Prot. I S. 24) Urteil der Vorinstanz meldete die Beschuldigtenseite mit Eingabe vom 10. resp. 17. April 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 193; Urk. 199). Nach Er- halt des begründeten Entscheids, welcher von der Verteidigung am 13. Juli 2023 im Empfang genommen wurde (Urk. 255/2), ging fristgerecht am 3. August 2023 (Datum Poststempel: 2. Augst 2023) die Berufungserklärung ein (Urk. 290; vgl. auch schon Urk. 277). Mit Eingabe vom 26. August 2023 schloss sich die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich der Berufung des Beschuldigten an (Urk. 317). Die Privatkläger verzichteten entweder ausdrücklich darauf, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 304), oder liessen sich nicht vernehmen. 2.1. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 wurde auf das mehrfach gestellte Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen das gesamte Berufungsgericht nicht eingetreten (Urk. 322). Gleichentags wurde überdies das Begehren des Beschul- digten um Entlassung seines amtlichen Verteidigers präsidialiter abgewiesen (Urk. 324). Als der Beschuldigte in der Folge mehrmals dieselben Anträge wieder- holte, ergingen am 7. Dezember 2023 gleichlautende Entscheide (Urk. 365 f.). Diese prozessleitenden Anordnungen hat der Beschuldigte jeweils auf dem Rechtsmittelweg angefochten (Urk. 336 f.; Urk. 379), wobei das Schweizerische Bundesgericht auf die Beschwerden nicht eingetreten ist (Urk. 402 f.; Urk. 418 f.). 2.2. Nachdem in der Zwischenzeit die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 22. März 2024 ergangen war (Urk. 340), welche der Beschuldigte wiederum erfolglos beim Bundesgericht angefochten hat (Urk. 401), ersuchte er um Durch- führung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 397). Letzteres wurde mit Präsidialver- fügung vom 30. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 399). Mit weiterer Präsidialverfü- gung vom 22. Februar 2024 wurde sodann sein neuerliches Gesuch um Entlas- sung seines amtlichen Verteidigers sowie auf Einstellung oder Sistierung des Ver- fahrens zurückgewiesen (Urk. 425). Ebenso wurden am 6. März 2024 sämtliche

- 6 - Beweisanträge, die der Beschuldigte persönlich im Verlaufe des Berufungsverfah- rens gestellt hatte, präsidialiter einstweilen abgelehnt (Urk. 436). 2.3. Daneben hatte der Beschuldigte mehrmals das Gesuch um Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 341; Urk. 372; Urk. 381; Urk. 389). Auch diesen Begehren wurde zunächst nicht stattgegeben (Urk. 374; Urk. 390). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. März 2024 unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses seine Verhand- lungsunfähigkeit für den Gerichtstermin vom 22. März 2024 hinreichend belegen konnte (Urk. 432 f.), wurde er indessen doch noch dispensiert (Urk. 434). 2.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist namens des Beschuldigten der amtliche Verteidiger erschienen, ebenso nahm der fallführende Staatsanwalt an der Verhandlung teil (Prot. II S. 19). II. Prozessuales

E. 1.1 Die Festsetzung der Kosten im vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivzif- fer 8) erfolgte aufgrund des Kostenblatts der Staatsanwaltschaft (Urk. 20/7) und der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG), weshalb sie ei- ner Überprüfung durch das Berufungsgericht grundsätzlich standhält. Namentlich wurden, entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 278; Urk. 427), richtigerweise keine Kosten des eingestellten Untersuchungskomplexes betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 6) ins angefochtene Urteil aufgenommen. Viel- mehr wurden die entsprechenden Untersuchungskosten gemäss der staatsan- waltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 24. August 2022 ausdrücklich auf die

- 56 - Staatskasse genommen (Urk. 20/9). Unterlassen hat es die Vorinstanz hingegen, in ihren Entscheid die Kosten des Beschwerdeentscheids der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2020 zu übertragen, obschon darin festgelegt wurde, dass der Entscheid über die Auflage der Beschwerdege- bühr von Fr. 600.– dem Endurteil vorbehalten werde (Urk. 11/11). Dies lässt sich im Berufungsverfahren allerdings nicht nachholen und es hat dabei sein Bewen- den.

E. 1.2 Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die von ihr festgesetzten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und die separat eingebuchten Kosten des Entsiegelungsverfahrens auferlegt hat (Dispositivzif- fern 10 und 11), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuld- sprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO so zu belassen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass ein Sachverhaltskom- plex (Dossier 6) bereits im Untersuchungsstadium eingestellt wurde (Urk. 20/9) und ein Anklagepunkt (Dossier 4) schon im erstinstanzlichen Verfahren in einen Freispruch gemündet hat (Urk. 256 S. 37 f.) sowie dass im Berufungsprozess hin- sichtlich eines weiteren Anklagepunkts (Dossier 1) ein zusätzlicher Freispruch re- sultiert (s. dazu vorn Erw. III. 2.2.4.), kann doch nicht gesagt werden, dass im Zu- sammenhang mit den betreffenden Tatvorwürfen ein kostenpflichtiger Untersu- chungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der übrigen, mit ei- ner Verurteilung endenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). Demzufolge ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage vollumfänglich zu bestätigen.

E. 1.3 Ebenso ist die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Disposi- tivziffer 9) zu übernehmen. Dass die Vorinstanz hinsichtlich dieser Kostenposition keinen Rückgriff auf den Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorge- sehen hat, kann im Berufungsverfahren wiederum nicht nachgeholt werden und ist deshalb unverändert zu belassen.

E. 1.4 Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Dispositivzif- fer 6 des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, dem Privatkläger 1 die ihm entstan- denen Kosten von Fr. 13.60 für die Anfahrt zur erstinstanzlichen Hauptverhand-

- 57 - lung zu ersetzen (Urk. 256 S. 65). Nachdem im Berufungsverfahren mit einer Aus- nahme die Schuldsprüche betreffend die zum Nachteil des Privatklägers 1 began- genen Straftaten im weitaus überwiegenden Teil zu bestätigen sind, ist gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO die dem obsiegenden Privatkläger zugesprochene Parteientschädigung zu bestätigen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4 m.w.H.). Der Beschuldigte dringt mit seiner Hauptberufung anteilsmässig nur geringfügig durch. Er erreicht lediglich, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf ein zusätzli- cher Freispruch zu erfolgen hat. In allen anderen Punkten, die den weitaus gröss- ten Teil seiner Appellation ausmachen, unterliegt er. Auf der anderen Seite unter- liegt auch die Staatsanwaltschaft mit dem Hauptbegehren ihrer Anschlussberu- fung, es sei zusätzlich eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten auszuspre- chen. Indessen fällt die Höhe der Geldstrafe gegenüber dem angefochtenen Ent- scheid nun deutlich schärfer aus. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzel- nen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, damit zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung fordert für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– eine Entschädigung von total knapp Fr. 16'400.– (Urk. 349/2 in Verbindung mit Urk. 465). Die geltend gemachten Honorarpositionen erweisen sich grundsätzlich als angemessen, wobei auf die Problematik der verfahrensfremden bzw. ver- mischten Kosten bereits hingewiesen wurde (vgl. Urk. 353). Da im parallel geführ- ten Berufungsverfahren SB230445 ebenfalls eine Kostenauflage zulasten des Be-

- 58 - schuldigten erfolgte, unter Verzicht auf eine zusätzliche Honorierung der amtli- chen Verteidigung für die vermischten Zeiten (vgl. Urk. 462 S. 32), rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise deren Vergütung. Unter Verrechnung der von der Ver- teidigung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung einerseits etwas zu hoch ein- geschätzten Verhandlungsdauer (vgl. Prot. II S. 19 ff.) und der andererseits in der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Wegdauer ist die in Rechnung gestellte Stundenhöhe damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie bereits im Rahmen der am 20. Oktober 2023 zugesprochenen Akontozahlung (vgl. Urk. 353) ausge- führt, besteht indes kein Grund, vom im Kanton Zürich regulär auf amtliche Man- date anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV OG in Verbin- dung mit § 16 AnwGebV OG und § 18 AnwGebV OG) abzuweichen. Einschliess- lich der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 9'715.10 ist der amtliche Verteidi- ger für das gesamte Berufungsverfahren demzufolge mit einem Betrag von Fr. 15'000.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hin- sichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückzahlungsvorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Verteidigungskosten des Berufungsprozesses definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. In Anbetracht des Ausgangs des Strafverfahrens bleibt schliesslich für all- fällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsforderungen seitens des Beschul- digten für sich selber oder für Dritte (vgl. zuletzt elektronische Eingabe vom

9. März 2024 [Urk. 417] bzw. Eingabe vom 20. März 2024 [Urk. 463]) kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

- 59 - Es wird beschlossen:

E. 5 Soweit angezeigt, wird schliesslich auf die vorstehend noch nicht abge- handelten Beweisanträge, die der Beschuldigte im Verlauf des Berufungsprozes- ses persönlich gestellt hat, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Sach- verhaltserstellung einzugehen sein. Darüber hinaus wurden von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen oder Beweisergänzungen verlangt (Prot. II S. 21). Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom

E. 5.1 Hinsichtlich des Tatverschuldens für die ehrverletzenden Äusserungen gegen den Privatkläger 1 (Anklagedossiers 2, 5 und 11 bis 13), in denen dieser u.a. des Amtsmissbrauchs bezichtigt und als psychisch gestört bezeichnet wird sowie bei denen ihm unterstellt wird, dass gegen ihn demnächst Anklage erhoben wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Mailserie von insgesamt 7 Nachrichten handelt, die sich über einen Zeitraum von fast 2 ½ Jahren hinzieht. Allein darin zeigt sich die starke Fixierung auf den Privatkläger 1 seitens des Be- schuldigten. Dabei legte dieser eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er eigens für das Senden der diffamierenden E-Mails fingierte Mailaccounts generierte und die Nachrichten unter Verwendung von jeweils ver- schiedenen Pseudonymen anonym verschickte. Zudem stellte er die Nachrichten bewusst einem sehr breiten Empfängerkreis zu, was die rufschädigende Wirkung seiner Taten noch erhöhte. Gesondert beurteilt wäre die Sanktion für die mehrfa- che üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 innerhalb des anwendbaren Strafrahmens, der eine Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor- sieht, bei 50 Tagessätzen festzulegen.

E. 5.2 Was die versuchte Nötigung mittels E-Mail vom 29. August 2019 anbe- langt (Anklagedossier 3), ist ferner zu bemerken, dass das eingesetzte Nötigungs- mittel, d.h. die Ankündigung, jemand werde dem Privatkläger 1 abpassen, beim

- 51 - Betroffenen ein unbehagliches Gefühl hinterliess, weil dieser angesichts der ge- wählten Formulierung nicht wissen konnte, was er genau zu befürchten hat. Hin- gegen ist die Forderung des Beschuldigten, der Privatkläger 1 müsse seine Fra- gen beantworten, als ziemlich harmlos einzustufen. Angesichts dessen, dass sich der Privatkläger 1 weigerte, sich dem Willen des Beschuldigten zu beugen, blieb die Tat zudem im Versuchsstadium stehen. Für sich allein wäre dafür – bei einem Strafrahmen, der theoretisch von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 181 StGB) – eine Bestrafung mit 30 Tagessätzen angezeigt. Aufgrund des engen Konnexes zum übrigen Tatvorgehen gegen den Privatkläger 1 rechtfertigt sich sodann unter dem Blickwinkel des Asperationsgrundsatzes lediglich eine ver- hältnismässig geringfügige Erhöhung der vorstehend ermittelten Strafe für die üble Nachrede auf 60 Tagessätze.

E. 5.3 Mit Bezug auf die Täterkomponente für die Delikte, welche gegen den Pri- vatkläger 1 gerichtet sind, kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptdelikt verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. 4.3.1. ff.). Allerdings fällt vorliegend deutlich stärker ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Taten nicht nur ungeachtet der Vorstrafe aus dem Jahr 2016 verübt hat, sondern dass er seine Delinquenz gegen den Privatkläger 1 fortgesetzt hat, obschon ihm nach der ers- ten Strafanzeige des Privatklägers aufgegangen sein musste, dass er sich mit je- der weiteren rufschädigenden Äusserung erneut strafbar macht. Diese hartnä- ckige Straffälligkeit gegenüber dem Privatkläger 1 zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht zeigt, sondern sich darauf kapriziert, nur schon seine Urheberschaft der inkriminierten E-Mails zu bestreiten. Insofern ist unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung um 20 Tagessätze geboten. Isoliert betrachtet käme die Strafe für die Taten ge- gen den Privatkläger 1 demnach auf 80 Tagessätze zu stehen.

E. 5.4 Ausser hinsichtlich der gleichbleibenden Thematik, die sich stets um Kon- flikte des Beschuldigten mit Amtspersonen dreht, stehen die vorstehend abgehan- delten Delikte gegen den Privatkläger 1 (Anklagedossiers 2, 5 und 11 bis 13 so- wie Anklagedossier 3) in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Drohung, die

- 52 - gegenüber der Privatklägerin 4 begangen wurde. In Anwendung des Asperations- grundsatzes rechtfertigt sich diesbezüglich also eine Anhebung der Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um 60 Tagessätze auf 150 Tagessätze. 6.1. Bei der Beurteilung der üblen Nachrede, die gegen den Privatkläger 2 ge- richtet war (Anklagedossier 7), ist wiederum zu veranschlagen, dass der Beschul- digte anonym vorgegangen ist, indem er das Flugblatt mit der ehrverletzenden Aussage ("Der Gemeindeschreiber H._____ ist wegen Amtsmissbrauch und ver- suchter falscher Anschuldigung angezeigt") ohne Nennung seines Namens öffent- lich an einer Wand des Bahnhof B._____ angebracht hat. Angesichts der Vielzahl an potenziellen Adressaten hat der Beschuldigte dadurch also eine Situation ge- schaffen, die geeignet war, den Ruf des Privatklägers 2 innerhalb eines sehr wei- ten Personenkreises zu schädigen. Nur für diese Tat wäre die Sanktion mit 40 Ta- gessätzen zu bemessen gewesen. 6.2. Betreffend Täterkomponente kann dem Grundsatze nach auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. 4.3.1. ff. und Erw. V. 5.3.). Im Falle der Tat gegen den Privatkläger 2 halten sich die straferhö- henden (Vorstrafe und Tatbegehung während laufender Probezeit) und die straf- mindernden (Anerkennung des Sachverhalts) indessen in etwa die Waage. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Strafe erfährt mithin keine Änderung. 6.3. Ferner hat die Tat gegen den Privatkläger 2 zwar eine ähnliche Stossrich- tung wie diejenigen gegen die Privatklägerin 4 und den Privatkläger 1. Erneut ist aber kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Delikten zu erkennen. Nach Massgabe des Asperationsgrundsatzes rechtfertigt sich deshalb mit Bezug auf den Normverstoss unter Anklagedossier 7 eine Erhöhung der Ein- satzstrafe für das Hauptdelikt um 20 Tagessätze auf 170 Tagessätze. 7.1. Schliesslich erscheint die Verbreitung der ehrverletzenden Äusserungen ("Intrigantin" bzw. "hinterhältig") über die Privatklägerin 3 (Anklagedossier 8) nur schon deshalb als schikanös, weil der Beschuldigte nicht den geringsten Anhalts- punkt für seine Vermutung vorbringen konnte, wonach die Privatklägerin dafür verantwortlich gewesen wäre, dass man ihm im September 2020 den Mailzugang

- 53 - an der Universität Zürich sperrte. Dass der Beschuldigte dies zum Anlass nahm, um die Privatklägerin 3 gegenüber einem weiten Adressatenkreis zu diffamieren, belastet ihn daher verschuldensmässig. Isoliert betrachtet wäre dafür eine Bestra- fung mit 30 Tagessätzen angemessen gewesen. 7.2. Unter dem Titel Täterkomponente fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Sachverhalt anerkannte sowie die negative Google-Rezension, die er über die Privatklägerin 3 im Internet veröffentlich hatte, von sich aus wieder vom Netz nahm (Urk. D8/4/1 F7) und sich über seinen Verteidiger bei der Privat- klägerin 3 schriftlich entschuldigen liess (Urk. D8/6/2). Dies überwiegt gegenüber der strafrechtlichen Vorbelastung und der Delinquenz während laufender Strafun- tersuchung, die als straferhöhende Faktoren auch für dieses Delikt gelten. Unter dem Strich erscheint eine Reduktion der Strafe für die üble Nachrede zum Nach- teil der Privatklägerin 3 auf 20 Tagessätze als angezeigt. 7.3. Nachdem auch in Bezug auf die Tat gegen die Privatklägerin 3 ein unmit- telbarer Sachzusammenhang mit den Delikten gegenüber den übrigen Privatklä- gern fehlt, ist in Anwendung des Asperationsgrundsatzes gestützt auf den Vor- gang unter Anklagedossier 8 die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um weitere

E. 5.5 Schlussfolgernd ergibt sich, dass hinsichtlich Anklagedossier 10 auch in zweiter Instanz ein Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB zu ergehen hat. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen 2 Hafttage, ausgefällt sowie eine Busse von Fr. 500.–, bei Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen, ausgesprochen (Urk. 256 S. 51 ff.). Mit ihrer Anschlussberu- fung verlangt die Staatsanwaltschaft – neben der Bestätigung der Busse – eine Verschärfung des Strafmasses auf 6 Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– unbedingt (Urk. 466 S. 1). Die Verteidigung hat demgegen- über ausdrücklich darauf verzichtet, Ausführungen zur Sanktion zu machen (Urk. 187 S. 14; Urk. 464 S. 5; Prot. II S. 22).

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 256 S. 53 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als primäres Kriterium die Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtspre- chung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Verurteilten eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2). Für den Bereich der leichteren und mittleren Krimina- lität hat der Gesetzgeber die Geldstrafe als Regelsanktion vorgesehen, wobei das

- 46 - Bundesgericht für den überschneidenden Anwendungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe den Vorrang der Geldstrafe bekräftigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 m.w.H.; 144 IV 217 E. 3.3.3). Hat der Täter mehrere Delikte begangen, muss das Gericht nach den höchstrichterlichen Praxisvorgaben überdies für jede Einzeltat gesondert eine Strafbemessung vorzunehmen, die sich namentlich auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Früher zugelas- sene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zu- sammen mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Nach der aktuellen Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen jedenfalls nur noch ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). 3.2.1. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann der Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) einzig mit Geldstrafe geahndet werden (Urk. 256 S. 52). Zudem stellt der mehrfache Verstoss gegen den Pornografietat- bestand gemäss Art. 197 Abs. 2 StGB eine Übertretung dar, für die zwingend eine separate Busse auszusprechen ist (Art. 103 StGB). Mit Bezug auf diese beiden Delikte fällt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe daher von vornherein ausser Be- tracht. 3.2.2. Was die Drohung gegenüber der Privatklägerin 4 und die versuchte Nöti- gung zum Nachteil des Privatklägers 1 anbelangt, die alternativ mit Freiheitstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert werden können, darf ferner zwar nicht unbeachtet

- 47 - bleiben, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe vom 25. Oktober 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist, für die ihm schon eine bedingte Geldstrafe auferlegt wurde (Urk. 10/8). Darüber hinaus delinquierte er im Rahmen des aktuellen Strafverfahrens unge- achtet der bereits eröffneten Strafuntersuchung weiter. Das Verhalten des Be- schuldigten hinterlässt daher insofern den Eindruck, als liesse ihn nicht nur die frühere strafrechtliche Verurteilung, sondern auch der laufende Strafprozess un- beeindruckt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass die Vor- strafe aus dem Jahr 2016 bereits zum Zeitpunkt der Verübung der beiden Verge- hen (Januar 2021 bzw. August 2019) mehrere Jahre zurücklag und der Beschul- digte sich innerhalb der seinerzeit festgesetzten Probezeit wohlverhalten hatte. Kommt hinzu, dass sich weder bei der Drohung noch bei der versuchten Nötigung aufgrund des Verschuldens ein Strafmass aufdrängen würde, das von der Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe ausschliessen würde. Und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 466 S. 4) steht im Übrigen auch der Um- stand, dass der Beschuldigte eine IV-Rente bezieht, die bei einer Betreibung un- pfändbar wäre, einer Geldstrafe nicht entgegen, zumal der Vollzug einer pekuni- ären Sanktion nicht deshalb als unmöglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erscheint, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich ge- macht werden könnte (BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 45 m.w.H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang betont, dass die Geldstrafe nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erwerbstätigen Personen (Arbeits- lose, Studierende, Auszubildende, in der Hausarbeit Tätige, Empfänger von Sozi- alhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige oder dergleichen) offenstehen muss (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). In Würdigung aller aufgeführten Gründe ist des- halb nicht ersichtlich, weshalb von den für die beiden Einzeltaten alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafar- ten jene auszuwählen sein sollte, die den Beschuldigten am härtesten trifft. 3.2.3. Mithin ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insoweit abzu- weisen, als für sämtliche Vergehen eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen ist.

- 48 - 4.1. Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtstrafe bildet die Drohung ge- genüber der Privatklägerin 4 (Anklagedossier 9), die als schwerste Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Entsprechend sind die De- liktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat (Urk. 256 S. 53) – innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 180 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie soeben erwogen aus Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Geldstrafe in Frage kommt, wobei bei dieser Strafart die gesetzliche Maxi- malhöhe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte, wenn auch unter Verwendung subtiler Andeutungen, letztlich eine Todes- drohung gegen die Privatklägerin 4 ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Allerdings ist das Han- deln des Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner persönlichkeitsbedingten An- griffslust gegen all jene Amtspersonen und Behördenmitglieder zu verstehen, mit denen er gerade meint, eine Auseinandersetzung austragen zu müssen. Bezeich- nenderweise konstatierte denn auch der forensisch-psychiatrische Sachverstän- dige, dass die inkriminierte Äusserung nicht darauf ausgerichtet war, damit tat- sächlich eine akute Tötungsabsicht des Beschuldigten auszudrücken, sondern ihm in erster Line dazu diente, seine Frustration zu kanalisieren und der Privatklä- gerin 4 klarzumachen, dass er gewillt ist, sein – objektiv gesehen hochquerulatori- sches – Verhalten fortzusetzen (Urk. 3/40 S. 119). Zudem richtete sich die Dro- hung gegen die untersuchungsführende Staatsanwältin, die bereits aufgrund ihrer beruflichen Position eine gewisse Übung darin haben dürfte, auch konfrontativen und mit aggressiver Wortwahl vorgetragenen Aussagen von Verfahrensparteien standzuhalten, und die aus dem bisherigen Verlauf der Strafuntersuchung un- zweifelhaft auch schon mit der zuweilen grobschlächtigen Ausdrucksweise des Beschuldigten vertraut war. Insofern fällt das Ausmass der mit der Tat verbunde- nen Erzeugung von Angst und Schranken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen eher beschränkt aus. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatver-

- 49 - schulden in diesem Zusammenhang keineswegs mehr leicht, weshalb ein Straf- mass von 120 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung, das Ver- fassen und Verschicken des Drohmails, zwar direktvorsätzlich. Die Tatbestands- verwirklichung, ob also die Privatklägerin 4 sich durch seine Äusserung tatsäch- lich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h. diesbezüglich liegt nur Eventualvorsatz vor, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Infol- gedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente auf 100 Tagessätze zu reduzieren. 4.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist vorweg zu nehmen, dass die Vorin- stanz die Lebensgeschichte des heute 44-jährigen Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst hat (Urk. 256 S. 58 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden. Im Wesentlichen ergibt sich daraus, dass der ledige (vgl. Urk. 460) und kinderlose Beschuldigte mit Wohnsitz in B._____ infolge physischer und psychischer Leiden seit Jahren eine volle IV-Rente bezieht (Urk. 10/35). Daneben hat er im Jahr 2018 an der Fernuni- versität AG._____ [Deutschland] einen Bachelorlehrgang in Wirtschaftsinformatik absolviert (Beilage zu Urk. 10/40). Zurzeit besucht er als Auditor Vorlesungen in lateinischer Philologie an der Universität Zürich (Urk. 333). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzu- messungsneutral präsentieren. 4.3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine in Rechtskraft erwachsene Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist (Urk. 459). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Dro- hung gegenüber der Privatklägerin 4 ausstiess, obschon wegen anderer Tatvor- würfe das Strafverfahren gegen ihn längst eingeleitet war. Dieser strafrechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung um 20 Tagessätze Rechnung zu tragen. 4.3.3. Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er hinsichtlich der Drohung den Sachverhalt eingestanden hat und sich für die inkri-

- 50 - minierte Äusserung gegenüber der Privatklägerin 4 unmittelbar nach der Tatbege- hung mehrmals entschuldigt hat (Urk. D9/1/5; Urk. D9/3/1 F61). Auch wenn der Vorinstanz zu folgen ist, dass sich der Beschuldigte insgesamt betrachtet im Strafverfahren wenig kooperativ verhielt (Urk. 256 S. 59), spricht doch daraus eine gewisse Reue hinsichtlich dieses Anklagepunkts. Dem Nachtatverhalten ist daher mit einer merklichen Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung zu tragen. 4.3.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, eine Herabsetzung der Einsatzstrafe um

E. 10 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu verschärfen. 8.1. Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat (Drohung gegenüber der Privatklägerin 4) und der Asperation bezüglich der Nebendelikte (mehrfache üble Nachrede zum Nachteil der Privatkläger 1, 2 und 3 sowie versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1) resultiert demgemäss eine Geldstrafe von zu- sammengerechnet 180 Tagessätzen, die sich als dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen erweist. Die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion von 120 Tagessätzen erscheint demgegenüber insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Verschuldens der einzelnen Taten als zu mild. Unbestrittenermassen sind sodann 2 Tage, welche der Beschuldigte durch Haft erstanden hat, an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 8.2. Betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe kann zwar ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte in sehr engen finanziellen Verhält-

- 54 - nissen lebt, zumal er gemäss den in der Strafuntersuchung erhobenen Unterlagen ausser einer IV-Rente (Urk. 10/35) über keine nennenswerte Einkünfte verfügt (vgl. Urk. 10/42) und überdies seinen Angaben zufolge hoch verschuldet sein soll (Urk. 306), was angesichts der zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Verfah- ren, die er im Verlauf der Zeit angestrengt und in denen er kostenpflichtig unterle- gen ist, durchaus realistisch erscheint. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Tagessatzhöhe des Beschuldigten nicht auf das gesetzli- che Minimum von Fr. 10.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), sondern auf Fr. 30.– festgelegt hat (Urk. 256 S. 60), zumal der Tagessatz auch bei einem einkommensschwa- chen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, so zu bemessen ist, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Le- bensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.2). 8.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte für die Vergehen, be- züglich derer ein Schuldspruch zu ergehen hat, mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleis- tet zu gelten haben. 8.4. Schliesslich hat die Vorinstanz einwandfrei erwogen, dass dem Beschul- digten angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallwahrscheinlich- keit und der strafrechtlichen Vorbelastung im Hinblick auf sein künftiges Wohlver- halten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss (Urk. 256 S. 61). Er- schwerend kommt nunmehr hinzu, dass mit Urteil der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 29. Januar 2024 der Beschuldigte zweitinstanzlich wegen fal- scher Anschuldigung, Drohung und Freiheitsberaubung (die in mittelbarer Täter- schaft ausgeführt wurde) schuldig gesprochen worden ist, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten ausgesprochen wurde (Urk. 462). Obschon dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, kann auch diese neuerliche Verurteilung – mit der gebotenen Zurückhaltung – bei der Beurteilung der Bewährungsaussich- ten zulasten des Beschuldigten gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

- 55 - 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.5 m.w.H.). Entsprechend kann hin- sichtlich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug nicht bewilligt werden.

9. Im Weiteren bedürfen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Bemessung der separat ausgeschiedenen Busse für den dem Beschuldigten an- zulastenden Mehrfachverstoss gegen die Pornografiestrafnorm (Anklagedos- sier 10) keiner Korrektur oder Ergänzung (Urk. 256 S. 60). Demgemäss ist die erstinstanzliche Busse von Fr. 500.– auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. Ebenso wenig gibt die vorinstanzliche Regelung des Bussenvollzugs (namentlich die Ansetzung von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung) Anlass zu weiteren Bemerkungen und ist mithin zu übernehmen. VI. Zivilansprüche Soweit die Verteidigung beantragt, die Zivilansprüche des Privatklägers 1 seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 464 S. 2, S. 5), ist vorab festzuhalten, dass die erstinstanzliche Abweisung des privatklägerischen Genugtuungsbegehrens (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.3.). Es be- stehen demnach keine Zivilansprüche des Privatklägers 1 mehr, die Gegenstand des Berufungsprozesses bilden. Demgemäss erübrigen sich weitere Ausführun- gen dazu. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch Vorwurf mehrfache Beschimpfung), 5 (Abweisung Genugtuungsbe- gehren Privatkläger 1) und 7 (Verzicht Friedensbürgschaft) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB  sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB. 
  4. Der Beschuldigte wird ferner bezüglich Anklagedossier 1 vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit Fr. 500.– Busse.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 8–11) wird bestätigt. - 60 -
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. bereits erfolgter Fr. 15'000.– Akontozahlung von Fr. 9'715.10).
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 7/8 bleibt die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatkläger 1–4  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatkläger 1–4 (sofern verlangt)  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG), betreffend Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils und betreffend Disp.-Ziff. 2 des vorliegenden Urteils - 61 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230402-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 22. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzel- gericht, vom 5. April 2023 (GG220290)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/6). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 256 S. 65 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1,  teilweise in Verbindung mit Abs. 2, StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB. 

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Ta- gen, sowie mit einer Busse von CHF 500. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Parteientschädi- gung von CHF 13.60 zu bezahlen.

7. Der Antrag des Privatklägers 1 auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Leis- tung einer Friedensbürgschaft wird abgewiesen.

- 3 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung; CHF 920.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich; CHF 71'089.25 Kosten der amtlichen Verteidigung; CHF 18'376.10 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 3'285.75 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 24'876.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

11. Die Gerichtsgebühr für das Entsiegelungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Geschäfts-Nr.: GM190091-L, in der Höhe von CHF 500 wird dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 464 S. 2) "In Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4, 6, 10 und 11 des Urteils der 9. Ab- teilung - Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2023 sei/en

1. A._____ vollumfänglich freizusprechen;

2. die Zivilansprüche des Privatklägers 1 auf den Zivilweg zu verweisen; sowie

3. sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen;

- 4 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulas- ten des Kantons Zürich."

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 466 S. 1) " Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrech- nung der erstanden Untersuchungshaft von 2 Tagen, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.  Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe anzuordnen.  Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen."

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das am 5. April 2023 mündlich eröffnete (Prot. I S. 24) Urteil der Vorinstanz meldete die Beschuldigtenseite mit Eingabe vom 10. resp. 17. April 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 193; Urk. 199). Nach Er- halt des begründeten Entscheids, welcher von der Verteidigung am 13. Juli 2023 im Empfang genommen wurde (Urk. 255/2), ging fristgerecht am 3. August 2023 (Datum Poststempel: 2. Augst 2023) die Berufungserklärung ein (Urk. 290; vgl. auch schon Urk. 277). Mit Eingabe vom 26. August 2023 schloss sich die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich der Berufung des Beschuldigten an (Urk. 317). Die Privatkläger verzichteten entweder ausdrücklich darauf, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 304), oder liessen sich nicht vernehmen. 2.1. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 wurde auf das mehrfach gestellte Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen das gesamte Berufungsgericht nicht eingetreten (Urk. 322). Gleichentags wurde überdies das Begehren des Beschul- digten um Entlassung seines amtlichen Verteidigers präsidialiter abgewiesen (Urk. 324). Als der Beschuldigte in der Folge mehrmals dieselben Anträge wieder- holte, ergingen am 7. Dezember 2023 gleichlautende Entscheide (Urk. 365 f.). Diese prozessleitenden Anordnungen hat der Beschuldigte jeweils auf dem Rechtsmittelweg angefochten (Urk. 336 f.; Urk. 379), wobei das Schweizerische Bundesgericht auf die Beschwerden nicht eingetreten ist (Urk. 402 f.; Urk. 418 f.). 2.2. Nachdem in der Zwischenzeit die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 22. März 2024 ergangen war (Urk. 340), welche der Beschuldigte wiederum erfolglos beim Bundesgericht angefochten hat (Urk. 401), ersuchte er um Durch- führung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 397). Letzteres wurde mit Präsidialver- fügung vom 30. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 399). Mit weiterer Präsidialverfü- gung vom 22. Februar 2024 wurde sodann sein neuerliches Gesuch um Entlas- sung seines amtlichen Verteidigers sowie auf Einstellung oder Sistierung des Ver- fahrens zurückgewiesen (Urk. 425). Ebenso wurden am 6. März 2024 sämtliche

- 6 - Beweisanträge, die der Beschuldigte persönlich im Verlaufe des Berufungsverfah- rens gestellt hatte, präsidialiter einstweilen abgelehnt (Urk. 436). 2.3. Daneben hatte der Beschuldigte mehrmals das Gesuch um Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 341; Urk. 372; Urk. 381; Urk. 389). Auch diesen Begehren wurde zunächst nicht stattgegeben (Urk. 374; Urk. 390). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. März 2024 unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses seine Verhand- lungsunfähigkeit für den Gerichtstermin vom 22. März 2024 hinreichend belegen konnte (Urk. 432 f.), wurde er indessen doch noch dispensiert (Urk. 434). 2.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist namens des Beschuldigten der amtliche Verteidiger erschienen, ebenso nahm der fallführende Staatsanwalt an der Verhandlung teil (Prot. II S. 19). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit seiner Hauptberufung fordert der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe. Gemäss Berufungserklärung der Verteidigung richtet sich seine Appellation gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 und 4 (Strafpunkt) sowie 6 (Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger 1), 10 und 11 (Auflage der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 290). Nachdem ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird, gilt darüber hinaus als untrennbar damit zusammen- hängende Folge die gesamte Kostenregelung des angefochtenen Urteils eben- falls als bestritten (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 399 N 10). Folgerichtig sind auch die Dispositivziffern 8 und 9 des erstinstanzlichen Entscheids (Festsetzung der Ver- fahrenskosten und Bemessung des Honorars für die amtliche Verteidigung) for- mell von der Appellation mitumfasst. Demgegenüber möchte die Staatsanwalt-

- 7 - schaft mit ihrer Anschlussberufung eine Verschärfung der Sanktion aussprechen. Ihre Appellation ist mithin auf die (bereits von der Hauptberufung umfassten) Dis- positivziffern 3 und 4 beschränkt (Urk. 317). Es entspricht nachgerade dem We- sen der Anschlussberufung, dass sie erst nach Kenntnisnahme der Hauptberu- fung erhoben wird. Zudem ist es der Staatsanwaltschaft nicht untersagt, auf die- sem Weg im Berufungsverfahren eine höhere Strafe für den Beschuldigten zu for- dern. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 330) erweist sich die Erhebung der Anschlussappellation daher aus strafprozessualer Sicht ohne weiteres als zulässig. 1.3. Aus den zitierten Berufungsbegehren ergibt sich im Umkehrschluss, dass der erstinstanzlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Beschimp- fung (Dispositivziffer 2), die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privat- klägers 1 (Dispositivziffer 5) sowie die Ablehnung der Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung einer Friedensbürgschaft (Dispositivziffer 7) von keiner Seite angefochten wurden. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzli- che Entscheid hingegen im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. 2.1. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, stellen die hier zu beurteilenden Straftatbestände der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197) Offizialdelikte dar, für die von vornherein kein Strafantrags- erfordernis besteht (Urk. 256 S. 9 f.). Soweit Antragsdelikte zu beurteilen sind, ist sodann zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 gegen den Beschuldigten jeweils schriftlich Strafantrag betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB) gestellt hat, so am 12. August 2019 hinsichtlich der Vorgänge unter Anklagedossier 2 (vgl. Urk. D2/3), am 7. Oktober 2019 hinsichtlich des Vorgangs unter Anklagedossier 1 (Urk. D1/2), am 14. November 2019 hinsichtlich des Vorgangs unter Anklagedos- sier 5 (Urk. D5/2), am 23. Januar 2022 hinsichtlich des Vorgangs unter Anklage- dossier 12 (Urk. D12/1) sowie am 28. Januar 2022 hinsichtlich des Vorgangs un- ter Anklagedossier 13 (Urk. D13/1). Überdies hat der Privatkläger 1 bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 – und damit inner-

- 8 - halb der 3-Monatsfrist gemäss Art. 31 StGB – ausdrücklich einen weiteren Straf- antrag betreffend üble Nachrede hinsichtlich des Vorgangs unter Anklagedos- sier 11 formell zu Protokoll gegeben (Urk. D1/5/7 F6). Ebenso wurde seitens des Privatklägers 2 am 23. März 2020 hinsichtlich des Vorgangs unter Anklagedos- sier 7 (Urk. D7/2/2) und seitens der Privatklägerin 3 am 13. Oktober 2020 hin- sichtlich des Vorgangs unter Anklagedossier 8 (Urk. D8/2/1) je ein schriftlicher Strafantrag betreffend üble Nachrede gegen den Beschuldigten gestellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 187 S. 10) ist dabei offenkundig, dass sich die Erklärung der Privatklägerin 3 auf die in der Anklage aufgeführten Äusserungen bezieht, zumal sie am 3. Oktober 2020 des- wegen die Polizei eingeschaltet hat und am 13. Oktober 2020 zur polizeilichen Befragung erschienen ist, wo sie den Strafantrag gegen den Beschuldigten unter- zeichnet hat (vgl. Urk. D8/1 S. 2). Schliesslich hat auch die Privatklägerin 4 mit schriftlicher Eingabe vom 4. Januar 2021 hinsichtlich des Vorgangs unter Ankla- gedossier 9 einen Strafantrag betreffend Drohung (Art. 180 StGB) gegen den Be- schuldigten gestellt (Urk. D9/1/4). Dass sie dies auf dem Briefpapier der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich und unter Verwendung des behördlichen Unter- schriftenblocks samt Funktionsbezeichnung als Staatsanwältin getan hat, ändert nichts daran, dass sie ihren Willen zur Strafverfolgung des Beschuldigten auch als Privatperson unmissverständlich und bedingungslos zum Ausdruck gebracht hat (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 3.2.2). Entsprechend wurden sämtliche Strafanträge von den hierfür Berechtigten form- und fristgerecht gestellt, womit diesem Prozesserfordernis Genüge getan ist. 2.2.1. Soweit die Verteidigung im Berufungsprozess hinsichtlich der Privatklä- ger 1 und 2 darüber hinaus vorbringt, diesen habe es bei der Einreichung ihrer Strafanzeigen gegen den Beschuldigten jeweils an einer Entbindung vom Amts- geheimnis resp. an einer Ermächtigung der vorgesetzten Behörde gemangelt, wo- mit nicht nur die Anzeigen selbst rechtswidrig zustande gekommen seien, son- dern sämtliche darauf basierenden Beweise ebenfalls unverwertbar seien (vgl. Urk. 464 S. 3 ff.), ist sie damit nicht zu hören. Zwar macht sich nach Art. 320 StGB strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit- glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner

- 9 - amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der herrschenden Lehre zufolge bleibt indes straflos, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilli- gung der vorgesetzten Behörde offenbart hat oder wer sich auf eine andere ge- setzliche Offenbarungs-, Anzeige- oder Mitteilungspflicht stützen kann (PK StGB- TRECHSEL/VEST, Art. 320 N 11; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar GOG, § 167 N 2). Im Weiteren erachtet auch das Bundesgericht eine Einwilligung der vorge- setzten Behörde für eine Aussage in einem Strafverfahren als nicht erforderlich, wenn die betreffende Person eine Anzeigepflicht trifft (BGE 140 IV 177 E. 3.3). § 167 Abs. 1 GOG zufolge zeigen Behörden und Angestellte des Kantons Zürich und der Gemeinden strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstä- tigkeit wahrnehmen, an. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, hat der Pri- vatkläger 1 bei der Staatsanwaltschaft mehrmals schriftlich Strafanzeige erstattet bzw. Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt. Dabei ging es jeweils darum, dass der Beschuldigte im Nachgang zu einer Strafgerichtsverhandlung, die der Privatkläger 1 als Bezirksrichter im Oktober 2016 geleitet hatte (s. dazu hinten Erw. III. 2.1.), sich ehrverletzend über den Privatkläger geäussert bzw. in einem Fall eine Drohung oder Nötigung ausgesprochen haben soll (vgl. Urk. D1/2; Urk. D2/2 f.; Urk. D3/2; Urk. D5/2; Urk. D11/2; Urk. D12/1; Urk. D13/1). Ebenso hat der Privatkläger 2 bei der Kantonspolizei Zürich mündlich Strafanzeige erstat- tet und anschliessend schriftlich Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, weil dieser auch ihm gegenüber eine Ehrverletzung begangen haben soll (Urk. D7/1/1 S. 2; Urk. D7/2/2), was letztlich wiederum auf Ereignisse zurückgeht, wel- che die Tätigkeit des Privatklägers als Gemeindeschreiber von B._____ betreffen (s. dazu hinten Erw. III. 2.2. f.). In beiden Fällen haben die Privatkläger 1 und 2 mithin Straftaten beanzeigt, die im Sinne von § 167 Abs. 1 GOG in engem Zu- sammenhang mit ihrer Stellung als kantonaler resp. kommunaler Amtsperson ste- hen. Soweit die Verteidigung moniert, die Privatkläger 1 und 2 hätten bei ihrer An- zeigeerstattung gegen den Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den Informationen offengelegt, von denen sie aufgrund ihrer Amtstätigkeit Kennt- nis erlangt hätten, ist ihr demnach entgegenzuhalten, dass diese ihr Vorgehen auf die Anzeigepflicht stützen konnten, mit der Folge, dass sie zur Einreichung von Strafanzeige samt Stellung der erforderlichen Strafanträge auch ohne vorgängige

- 10 - Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens legitimiert waren und die Staatsan- waltschaft resp. die Polizei mit den hierfür massgeblichen Informationen bedienen durften (so auch Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VB210004 vom 21. Juni 2021 E. 5.2). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte, die auf eine Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 320 StGB schliessen liessen, womit die Argumentation der Verteidigung von vornher- ein ins Leere läuft. 2.2.2. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit seinerseits Strafanzeige sowohl gegen den Privatkläger 1 wie auch gegen den Privatkläger 2 eingereicht hatte, in denen er von sich aus offengelegt hatte, dass und in wel- chem Kontext diese in ihrer amtlichen Funktion mit ihm zu tun hatten (s. dazu hin- ten Erw. III. 2.1. ff.). Entsprechend hatte der Beschuldigte die von der Verteidi- gung als dem Amtsgeheimnis unterstehend bezeichneten Tatsachen den Straf- verfolgungsbehörden längst aus eigenem Antrieb preisgegeben, als es zur Erstat- tung der Strafanzeigen hinsichtlich der hier zu beurteilenden Tatvorwürfe durch die Privatkläger 1 und 2 kam. 2.2.3. Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 1 vom

8. Oktober 2021 eine formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis nachweislich vor- lag (vgl. Anhang zu Urk. D1/5/7). Unabhängig davon, ob angesichts der vorste- henden Erwägungen eine solche überhaupt erforderlich war, ist damit festzuhal- ten, dass jedenfalls die Aussagen des Privatklägers 1 erst erfolgten, nachdem er von seiner Geheimhaltungspflicht ausdrücklich entbunden worden war. Unbeacht- lich ist dabei sodann, dass in der Entbindungserklärung eine bestimmte Dossier- nummer der Staatsanwaltschaft referenziert wurde, liegt doch sämtlichen inkrimi- nierten Vorgängen jeweils ein sehr ähnlich gelagerter Sachverhalt in stets dersel- ben personellen Konstellation zugrunde, weshalb es dem damals die Befragung durchführenden Staatsanwalt nicht verwehrt sein konnte, in der betreffenden Ein- vernahme alle bis dahin bereits bekannten Tatvorwürfe zu thematisieren. Unter diesen Umständen käme die Notwendigkeit einer je separat beizubringenden Ent- bindungserklärung hingegen einem leeren Formalismus gleich und ist deshalb zu

- 11 - verneinen. In Bezug auf den Privatkläger 2 ist schliesslich klarzustellen, dass er nie protokollarisch einvernommen wurde, sodass bei ihm schon aus diesem Grund keine formelle Entbindung vom Amtsgeheimnis aktenkundig ist. 2.2.4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass die Anzeigeerstattung durch die Privat- kläger 1 und 2 aus strafprozessualer Sicht nicht zu beanstanden ist. Es besteht daher auch kein Anlass, den betreffenden Strafanzeigen oder allfälligen sachrele- vanten Erkenntnissen, die daraus abgeleitet werden könnten, die beweismässige Verwertbarkeit abzusprechen. 2.3.1. Was die Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel anbelangt, so ist einlei- tend zu konstatieren, dass der Beschuldigte erstmals am 5. Januar 2021 mit Be- zug auf den Vorgang unter Anklagedossier 9 im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme sowie in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers ver- hört wurde (Urk. D9/3/1). Am 21. April 2021 fanden sodann zu den bis dahin be- kannten Anklagevorgängen mehrere delegierte polizeiliche Befragungen statt, bei denen der amtliche Verteidiger durch eine Anwältin seiner Kanzlei substituiert wurde (vgl. Urk. D1/4; Urk. D2/9; Urk. D3/3; Urk. D5/3; Urk. D7/3/1; Urk. D8/4/1; Urk. D10/3/1). Es steht ausser Frage, dass die Aussagen, die der Beschuldigte im Verlaufe dieser Einvernahmen gemacht hat, beweismässig verwertbar sind. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft anstelle der Durchführung einer Schlusseinvernahme mit Datum 23. Mai 2022 beim Beschul- digten einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt hat (Urk. 8/110). Vielmehr erscheint das Vorgehen der Untersuchungsbehörde als nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis geltend machen liess, er könne aus gesundheitlichen Gründen den für die Schlusseinvernahme angesetzten Termin vom 8. März 2022 nicht wahrnehmen (Urk. 2/7), und wenn man überdies bedenkt, dass der Beschul- digte selber zum Ausdruck gebracht hat, keine Absicht zu haben, der Vorladung Folge zu leisten (Urk. 2/6), wobei er bereits zur delegierten Einvernahme vom

21. April 2021 polizeilich zugeführt werden musste, was im Übrigen erst gelang, als der aufgebotene Schlüsseldienst die Bohrmaschine bereits an dessen Woh- nungstüre angesetzt hatte (Urk. 9/17 f.). In Bezug auf die strafprozessuale Gültig-

- 12 - keit ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass dem Beschuldigten entgegen seinem Dafürhalten (vgl. u.a. Urk. 444) in diesem Zusammenhang die Gelegen- heit gewährt wurde, sich auf konkreten Vorhalt hin – die Staatsanwaltschaft hatte ihm einen ausführlichen Fragenkatalog vorgelegt (vgl. Urk. 8/110 S. 2 ff.) – auch zu den neu hinzugekommenen Vorgängen zu äussern, wovon er mittels Einrei- chung mehrerer schriftlich Eingaben, die zwischen dem 1. und dem 29. Juni 2022 ergingen, ausgiebig Gebrauch machte (Urk. 2/8 f.; Urk. 2/11 f.; Urk. 2/14 f.). 2.3.2. Neben dem Beschuldigten wurden am 8. Oktober 2021 der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 4 jeweils als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. D1/5/7; Urk. D9/2/5). Der Beschuldigte selbst hatte im Vor- aus auf eine Teilnahme verzichtet (Urk. 18/11 f.), liess sich jedoch bei den Befra- gungen durch die bereits erwähnte Anwältin der Kanzlei seines amtlichen Vertei- digers vertreten, wobei diese die Möglichkeit hatte, den einvernommenen Perso- nen Ergänzungsfragen zu stellen. Mithin liegt diesbezüglich weder eine Verlet- zung des Teilnahmerechts des Beschuldigten vor, noch wurde ihm dessen An- spruch auf Konfrontation mit den ihn belastenden Aussagen in unrechtmässiger Weise verweigert (vgl. BGE 143 IV 197 E. 3.3.1). Entsprechend sind die wieder- holt gestellten Anträge auf nochmalige gerichtliche Befragung der genannten Pri- vatkläger abzuweisen (vgl. Urk. 382; Urk. 421; Urk. 427; Urk. 438). 2.3.3. Demgegenüber wurde die Privatklägerin 3 lediglich einmal am 13. Okto- ber 2020 in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers polizeilich befragt (vgl. Urk. D8/3/1). Eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten fand nie statt. Ihre Aussagen anlässlich der besagten Einvernahme erweisen sich da- her als strafprozessual unverwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zudem wurde der Privatkläger 2 (wie erwähnt) gar nie einer protokollarischen Befragung unterzo- gen. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass hinsichtlich dieser beiden Pri- vatkläger einzig der Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB ein- geklagt ist. Bei der Beurteilung dieses Straftatbestands gelten jedoch generell we- der die Wertmassstäbe des Verletzers noch diejenigen der Betroffenen, sondern kommt es entscheidend auf die allgemeine Anschauung des Personenkreises an, der die in Frage stehende Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. BSK StGB I-RIKLIN,

- 13 - vor Art. 173 N 28). Folgerichtig sind die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 für die rechtliche Würdigung in den betreffenden Anklagepunkten höchstens von neben- sächlicher Bedeutung, weshalb entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 463) de- ren Einvernahme für die Beweisführung von vornherein entbehrlich ist. 2.3.4. Dasselbe gilt im Wesentlichen auch in Bezug auf den Vorgang unter An- klagedossier 10. Denn ob der Inhalt des anklagegegenständlichen E-Mails vom

5. Februar 2021 pornografischen Charakter hat oder nicht, bestimmt sich nach objektiven Kriterien (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 14 ff. m.w.H.). Die vom Beschuldigten wiederholt verlangte Einvernahme weiterer Personen, na- mentlich der Empfänger des betreffenden E-Mails (Urk. 301; Urk. 414), erscheint für die rechtliche Beurteilung dieses Anklagevorwurfs daher wiederum irrelevant. Folglich ist auch in diesem Fall keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten ersichtlich, wie das von ihm verschiedentlich vorgebracht wurde (vgl. Urk. 445; Urk. 463). 2.4.1. Anders als vom Beschuldigten moniert (Urk. 431; Urk. 455) läge sodann selbst dann keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, falls der in der Ankla- geschrift genannte Absendeort der inkriminierten E-Mails unzutreffend sein sollte. Vielmehr wäre dies eine Frage der Beweiswürdigung. 2.4.2. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen klarzustellen, dass aufgrund des blossen Umstands, dass der untersuchungsführende Staatsanwalt in einer Einvernahme angemerkt hat, es sei zweifelhaft, wie der Beschuldigte an die pri- vate Mailadresse des Privatklägers 1 gekommen sei, keine Anklageerhebung wi- der Treu und Glauben anzunehmen ist. Auch dieser Einwand des Beschuldigten (vgl. Urk. 463) ist deshalb zurückzuweisen. 2.5. Ferner wurde der Beschuldigte auf eigenen Wunsch hin (Urk. 115) von der persönlichen Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dispen- siert (Urk. 155). Hingegen war wiederum die seinen amtlichen Verteidiger substi- tuierende Anwältin anwesend (Prot. I S. 15), die bereits im Vorfeld des Gerichts- termins schriftlich eine prozessuale Vorfrage aufgeworfen hatte (Urk. 185) und die bei der Verhandlung zur Sache plädierte (Urk. 187) sowie zu den Ausführungen

- 14 - des ebenfalls anwesenden Privatklägers 1 Stellung nahm (Prot. I S. 21 f.). Auf- grund der dargelegten Umstände gab es keine Veranlassung und es besteht auch kein Anspruch, dem Beschuldigten nach durchgeführter Gerichtsverhandlung er- neut Gelegenheit zu geben, sich nochmals persönlich zu äussern (vgl. Urk. 444). Demgemäss ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Verfahren prozesskonform ablief. Keine Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (so der Beschuldigte u.a. in Urk. 262 und Urk. 288) vermag im Übrigen zu begründen, dass in der Betreffzeile des Entscheids neben der Angabe "üble Nachrede etc." auch der Begriff "Widerruf" aufgeführt ist, obschon ein solcher von vornherein nicht zur Diskussion steht. Dasselbe gilt für den Umstand, dass zu Beginn des Protokolls über den Gang der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Mitglieder des Gerichts einschliesslich der Auditorin nicht wie üblich unter der Bezeichnung "Anwesend", sondern wohl versehentlich unter "Mitwirkend" erfasst sind (Prot. I S. 15). Demgemäss ist der vom Beschuldigten im Verlauf des Berufungsverfah- rens wiederholt gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzli- chen Urteils resp. Aufhebung desselben und Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 257 ff.; zuletzt Urk. 455) ohne weiteres abzuweisen.

3. Gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich vom 22. April 2022 besteht beim Beschuldigten keine krankheits- bedingte Einschränkung, die seine Fähigkeit beeinträchtigen sollte, Entwicklungen im laufenden Strafverfahren adäquat zu erfassen. Auch das Vorliegen einer kom- binierten Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschuldigten in der forensisch- psychiatrischen Expertise von Dr. med. D._____ vom 20. Januar 2022 diagnosti- ziert wurde, kann dessen Einvernahmefähigkeit nicht aufheben (Urk. 3/76 S. 21 ff., S. 23). Gegenteiliges wurde von Beschuldigtenseite weder schlüssig dar- gelegt, noch mit Belegen untermauert, wobei das Gericht gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in Fachfragen ohnehin nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen darf (vgl. statt vieler: BGE 148 IV 57 E. 2.2 m.w.H.). Infolgedessen ist eine dauernde Verhandlungsun- fähigkeit beim Beschuldigten trotz Dispensation vom Gerichtstermin vom 22. März 2024 zu verneinen. Ein Anwendungsfall von Art. 114 Abs. 3 StPO, der eine Sistie- rung oder eine Einstellung des Strafprozesses erheischen würde (vgl. Urk. 454),

- 15 - liegt mithin nicht vor, was im Übrigen bereits mit Präsidialverfügung vom 30. Ja- nuar 2024 so festgehalten wurde (Urk. 399; vgl. dazu auch Urk. 425).

4. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits im Verlauf des Vorver- fahrens zu sämtlichen Tatvorwürfen, die Gegenstand des Appellationsprozesses bilden, Stellung nehmen konnte und in Anbetracht der zahlreichen schriftlichen Eingaben, die er dem Berufungsgericht eingereicht hat, ist entgegen seiner Auf- fassung (vgl. zuletzt u.a. Urk. 444; Urk. 447; Urk. 454; Urk. 456) im Weiteren ge- währleistet, dass ihm auch ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung oder Einladung zur schriftlichen Fragenbeantwortung das rechtliche Gehör in zweiter Instanz ordnungsgemäss gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als er dem Beru- fungsgericht bereits vor dem Gerichtstermin vom 22. März 2024 seine persönli- chen schriftlichen Plädoyernotizen zukommen liess (vgl. Urk. 445). Alsdann nahm sein Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals Stellung zu den Anklagevorwürfen (vgl. Urk. 464; Prot. II S. 21 f.), womit endgültig sichergestellt ist, dass sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht sämtli- che Argumente des Beschuldigten in zweiter Instanz eingebracht wurden.

5. Soweit angezeigt, wird schliesslich auf die vorstehend noch nicht abge- handelten Beweisanträge, die der Beschuldigte im Verlauf des Berufungsprozes- ses persönlich gestellt hat, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Sach- verhaltserstellung einzugehen sein. Darüber hinaus wurden von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen oder Beweisergänzungen verlangt (Prot. II S. 21). Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom

10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.).

- 16 - III. Sachverhalt

1. Gegenstand der Anklage bildet eine Reihe von Äusserungen mit – so der Vorwurf – überwiegend ehrverletzendem resp. nötigendem, drohendem oder por- nografischem Charakter, die der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 10. Au- gust 2019 und dem 27. Januar 2022 zum Nachteil der Privatkläger 1 bis 4 ver- fasst haben soll (Urk. 20/6 S. 2 ff.). Die Ausdrucke der inkriminierten E-Mails sind aktenmässig lückenlos belegt (Anklagedossier 2: Urk. D2/4 ff.; Anklagedossier 3: Anhang zu Urk. D3/2; Anklagedossier 1: Anhang zu Urk. D1/2; Anklagedossier 5: Urk. D5/2/1; Anklagedossier 8: Urk. D8/5/16; Urk. D8/5/18 f.; Anklagedossier 9: Urk. D9/1/2 S. 2; Anklagedossier 11: Urk. D11/2; Anklagedossier 12: Urk. D12/3; Anklagedossier 13: Urk. D13/3). Zu korrigieren ist einzig, dass das unter Anklage- dossier 10 erfasste E-Mail nicht wie in der Anklage versehentlich angegeben vom 4., sondern vom 5. Februar 2021, 22.59 Uhr, datiert (vgl. Urk. D10/2/1). Überdies geht aus den Akten hervor, dass das unter Anklagedossier 13 aufgeführte E-Mail vom 27. Januar 2022 bei E._____ zugegangen ist (Urk. D13/3); entgegen der An- klageformulierung ist indessen kein Beleg vorhanden, dass auch Staatsanwalt F._____ die betreffende Mailnachricht erhalten hat. Davon abgesehen sind die Koordinaten der eingeklagten E-Mails, insbesondere die verwendeten Absender- adressen bzw. die ausgewählten Adressaten sowie der jeweilige Sendezeitpunkt, allesamt ausgewiesen. Ferner sind die Kopie des unter Anklagedossier 7 aufge- führten Schriftstücks, das im März 2020 öffentlich an der Wand des Bahnhofs B._____ angebracht wurde (Urk. D7/2/5), sowie die unter Anklagedossier 8 ge- nannte Google-Rezension über die Privatklägerin 3 (Urk. D8/5/1 S. 2) ebenfalls aktenkundig. Erstellt ist überdies der Wortlaut sämtlicher in der Anklageschrift wiedergegebener Äusserungen.

2. Hintergrund der anklagegegenständlichen Tathandlungen bilden gemäss Auffassung der Anklägerin jeweils Konflikte, die der Beschuldigte mit Amtsträgern und Mitgliedern diverser staatlicher Behörden früher ausgetragen hat resp. noch immer austrägt.

- 17 - 2.1. So entstand die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, als dieser in seiner Funktion als … des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht G._____ den Beschuldigten am 25. Oktober 2016 wegen mehrfacher Begehung von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilte, nach- dem Letzterer im Zusammenhang mit einem Disput, den er damals mit der Sozial- behörde der Gemeinde B._____ ausfocht, gegenüber diversen Amtspersonen mit der Anwendung von Gewalt gedroht hatte (Urk. 10/16). Daraufhin beschwerte sich der Beschuldigte darüber, dass die Gerichtsverhandlung lediglich in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, aber ohne ihn stattgefunden hatte. Jedoch blieben sowohl sein Versuch, eine Neubeurteilung der Strafsache zu verlangen (Urk. 10/17; Urk. 10/19), wie auch das von ihm eingereichte Revisionsbegehren (Urk. D1/5/8/3) erfolglos, womit das Strafurteil vom 25. Oktober 2016 inzwischen rechtskräftig ist. Daneben kam es im Verlauf der Zeit zuerst zu Strafanzeigen sei- tens des Beschuldigten, in denen er den Privatkläger 1 u.a. des Amtsmissbrauchs bezichtigte, weil er diesen als befangen erachtete. Mangels hinreichendem Tat- verdacht kam es allerdings nie zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Privatkläger 1 (vgl. Urk. D1/9/2 bzw. Zusatzordner 2 Urk. 48 und Urk. 62). In der Folge erhob auch der Privatkläger 1 zwei Gegenanzeigen, gemäss denen er dem Beschuldigten vorwarf, sich ihm gegenüber ehrverletzend zu äussern. Auch in diesen Fällen wurde jedoch das Strafverfahren jeweils nicht anhand genommen (Urk. 10/6; Urk. 10/26). 2.2. Mit Bezug auf den Privatkläger 2, der in B._____ als Gemeindeschreiber tätig ist, bildet das am 14. Juni 2016 für das Areal des Gemeindehauses erteilte Hausverbot, das mit dem bedrohlichen und unangemessenen Verhalten des Be- schuldigten gegenüber kommunalen Angestellten begründet worden war (Urk. D7/2/11), einen der Gründe für die sich über lange Zeit hinziehenden Strei- tigkeiten mit den Behörden seiner Wohnsitzgemeinde. Insbesondere erhebt der Beschuldigte gegen den Privatkläger 2, der seinerzeit das schriftliche Hausverbot namens des Gemeinderats B._____ mitunterzeichnet hatte, den Vorwurf, dieser habe sich richterliche Kompetenzen angemasst, die ihm nicht zustünden. Auch hier wurde der Strafanzeige des Beschuldigten, die u.a. wiederum auf Amtsmiss- brauch lautete, keine Folge geleistet (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 37).

- 18 - 2.3. Hinsichtlich der Privatklägerin 3 geht es sodann darum, dass diese im Sommer 2016 als Gemeindepräsidentin von B._____ bei der Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte, weil sie ihn der Drohung gegenüber di- versen Mitgliedern der kommunalen Behörden beschuldigte und in diesem Zu- sammenhang auch Aussagen bei der Kantonspolizei Zürich machte (dies war üb- rigens der Ausgangspunkt für die gerichtliche Verurteilung des Beschuldigten vom

25. Oktober 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte). Aus diesem Grund warf der Beschuldigte ihr und teilweise auch wiederum dem Privatkläger 2 falsche Anschuldigung und Verletzung des Amtsge- heimnisses vor, wobei das Obergericht die Ermächtigung zur Einleitung der Stra- funtersuchung gegen die beiden Amtspersonen mehrfach verweigerte (vgl. Zu- satzordner 2 Urk. 58 bzw. Urk. D7/3/2/5). 2.4. Des Weiteren war die Privatklägerin 4 ab Sommer 2019 vorübergehend als Staatsanwältin mit der Strafuntersuchung befasst, die gegen den Beschuldig- ten angestrengt wurde (Urk. D9/1/4 S. 1 f.). Aktenkundig ist zudem, dass der Be- schuldigte bereits im Jahr 2013 in einem anderen Kontext Strafanzeige gegen die Privatklägerin 4 erstattet hatte, das Obergericht aber die dazu erforderliche Er- mächtigung zur Aufnahme von Strafverfolgungshandlungen nicht erteilt hatte (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 22). 2.5. Schliesslich handelt es sich bei den genannten Personen im E-Mail, wel- ches Gegenstand von Anklagedossier 10 bildet, um den früheren … [Funktion] und die … [Funktion] der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. In dieser Funktion waren beide mit den zahlreichen Beschwerden befasst, die der Beschuldigte in den vergangenen Jahren gegen die Führung der ihn betreffenden Strafuntersuchungen erhoben hat und mit denen er praktisch ausnahmslos unter- legen ist (vgl. dazu die illustrative 3-seitige Auflistung der im September 2022 hängigen Beschwerdeverfahren, welche zwar nicht den eingeklagten Zeitraum betrifft, analog aber auch darauf übertragen werden kann [Urk. 20A/53]). 3.1. In seiner Stellungnahme zu den einzelnen Anklagepunkten hat der Be- schuldigte anlässlich des Termins der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

21. April 2021 eingestanden, dass er es gewesen sei, der die unter Anklagedos-

- 19 - sier 7 aufgeführte Mitteilung über den Privatkläger 2 ("Der Gemeindeschreiber H._____ ist wegen Amtsmissbrauch und versuchter falscher Anschuldigung ange- zeigt") verfasst habe (Urk. D7/3/1 F6). In mehreren Schreiben hat er sich zudem dazu bekannt, das Flugblatt mit der zitierten Mitteilung am 21. oder 22. März 2020 beim Bahnhof B._____ öffentlich angebracht zu haben (vgl. Urk. D7/2/9; Urk. D7/4/1). Ebenso hat der Beschuldigte zugegeben, dass er die unter Anklagedos- sier 8 aufgeführte Google-Rezension über die Privatklägerin 3 (u.a. "Ich musste die Erfahrung machen, dass Frau I._____ hinterhältig ist") verfasst und die nega- tive Bewertung anschliessend über das Internet zumindest vorübergehend öffent- lich zugänglich gemacht sowie – mit ergänzendem Kommentar versehen (bei- spielweise dahin lautend, dass die Privatklägerin als "Intrigantin" tituliert wird) – vom eigenen Mailkonto "A._____@gmail.com" aus via E-Mail an mehrere Adres- saten weitergeleitet hat (vgl. Urk. D8/4/1 F5, F10, F14, F16). Bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 5. Januar 2021 war des Wei- teren anerkannt worden, dass das unter Anklagedossier 9 aufgeführte E-Mail vom 3. Januar 2021 an die Privatklägerin 4 (in dem die Rede davon ist, dass er die Privatklägerin kaputt mache und dass er sie fest im Würgegriff habe, bis sie tot sei) vom Beschuldigten über sein Mailkonto "A._____@gmail.com" ver- sendet wurde (Urk. D9/3/1 F9). Schliesslich hat der Beschuldigte im Verlauf der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2021 letztlich vorbehaltslos einräumen müssen, dass er über seinen Mobiltelefonanschluss u.a. auch die un- ter Anklagedossier 10 aufgeführte Nachricht mit dem Betreff "Vaginalverkehr mit der … [Funktion] J._____" unter Verwendung des von ihm eigens dafür generier- ten Mailkonto "K._____@gmx.ch" versendet hat (Urk. D10/3/1 F23). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte all diese Zugaben, die in Anwe- senheit seines Verteidigers resp. dessen Substitutin erfolgten, wahrheitswidrig ge- macht hat. Folgerichtig ist er darauf zu behaften und ist der äussere Sachverhalt im Umfang seines Geständnisses als erstellt zu erachten. 3.2. Am Inhalt der eingeklagten Äusserungen vermögen im Übrigen auch die Ausführungen des Beschuldigten nichts zu ändern, wonach er sich beim Verfas- sen der Google-Rezension in einem Irrtum befunden habe, weil er fälschlicher- weise angenommen habe, die Privatklägerin 3 habe bei den Universitätsdiensten

- 20 - gegen ihn interveniert (Urk. D8/4/1 F7), oder wonach er beim Vorgang unter An- klagedossier 10 aus Frust darüber gehandelt habe, dass ihm von den Behörden Unrecht angetan wurde (Urk. D10/3/1 F18). Genauso bleibt die Urheberschaft des Beschuldigten bestehen, auch wenn er geltend macht, dass er sich sofort bei den Privatklägerinnen 3 und 4 entschuldigt habe, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass er sich nicht korrekt verhalten hat (Urk. D8/4/1 F6; Urk. D9/3/1 F20). 4.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Verteidigung vor Vorinstanz ein- zig eingewendet, dass hinsichtlich sämtlicher Äusserungen gegenüber dem Pri- vatkläger 1, d.h. in Bezug auf die Anklagedossiers 1 bis 3, 5 und 11 bis 13, der Nachweis der Täterschaft nicht erbracht sei. Namentlich fehle es am Beweis da- für, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der die inkriminierten E-Mails versandt haben soll (Urk. 187 S. 5 f.). Bei dieser Argumentation blieb die Verteidigung im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren, indem sie diesbezüglich auf ihre vor- instanzlichen Ausführungen verwies (Urk. 464 S. 3). 4.2. Mit Bezug auf die Prüfung des Sachverhalts im umstrittenen Punkt ist in Ergänzung der an sich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundla- gen der Beweiswürdigung im Strafprozess (vgl. Urk. 256 S. 12 ff.) anzuführen, dass an den Nachweis von Täterschaft und Schuld zwar hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei verlangt jedoch auch die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Be- weisregel "in dubio pro reo" nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachverhaltsversion abzustellen ist. So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Bewei- sen geführt werden. Bei diesem sog. Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter er- wiesener Einzelumstände auf den zu beweisenden, rechtserheblichen Sachver- halt geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tat oder die Täterschaft hindeuten und einzeln be- trachtet die Möglichkeit von Alternativen offenlassen, kann daher in ihrer Gesamt- heit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 133 I 33 E. 4.4.1 ff. m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2;

- 21 - 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz findet die "in dubio pro reo"-Maxime übrigens keine Anwendung. Vielmehr entfaltet die Entscheidregel ihre Wirkung bei der Be- weiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; SK StPO I-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, N 1090). 4.3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt bei der Beur- teilung, ob die den Privatkläger 1 betreffenden E-Mails vom Beschuldigten stam- men, der Interessenlage grosse Bedeutung zu (Urk. 256 S. 18). Es ist augenfällig, dass bei sämtlichen inkriminierten Äusserungen die Verurteilung aus dem Jahr 2016 und der Konflikt zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten die zentrale Thematik darstellen. So kommt nicht nur wiederholt zur Sprache, dass der Privatkläger 1 die gerichtliche Hauptverhandlung damals in unzulässiger Weise ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt hat, sondern wird auch mehrfach erwähnt, dass der Privatkläger 1 mit seinen bisherigen Strafanzeigen gegen den Beschuldigten unterlegen ist (E-Mails vom 10. August 2019, 29. Au- gust 2019 und 4. Oktober 2019). Überdies werden Vorgänge angesprochen, wel- che die laufende Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren betreffen, etwa die Einvernahme des Privatklägers 1 vom 8. November 2021 (E-Mails vom 18. Sep- tember 2021, 30. November 2021 und 27. Januar 2022). Des Weiteren ist zu be- achten, dass es im E-Mail, welches am 10. August 2019, um 10.41 Uhr, versandt wurde, heisst, der Privatkläger 1 habe einen Gerichtsschreiber vorgeschoben, der die Verfügung vom 7. November 2016 habe unterschreiben müssen (Urk. D2/5). Dabei wird darauf Bezug genommen, dass der Privatkläger 1 ursprünglich auch das im Nachgang zum Strafurteil vom 25. Oktober 2016 gestellte Gesuch des Be- schuldigten um Neubeurteilung abgelehnt hatte, wobei dieser Entscheid (die zi- tierte Verfügung datiert vom 7. November 2016) aber von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wurde, da er lediglich vom Gerichtsschreiber und nicht auch vom Pri- vatkläger 1 unterzeichnet war (zum Ganzen: Urk. 10/18 S. 2 f.). Solche Einzelhei- ten sind in der Regel ausschliesslich den Verfahrensparteien bekannt. Dasselbe

- 22 - gilt zudem für den in mehreren E-Mails angebrachten Hinweis auf die angebliche Befangenheit des Privatklägers 1, wird doch damit darauf angespielt, dass dieser im Nachgang zum Urteil vom 25. Oktober 2016 – anders als in den E-Mails sug- geriert allerdings erst nachdem das Obergericht den Strafprozess gegen den Be- schuldigten infolge der fehlenden Unterschrift zurückgewiesen hatte und weil der Privatkläger damals bereits Strafanzeige gegen Letzteren erstattet hatte (vgl. Urk. D1/5/7 S. 8 f. und Urk. 13/9) – von sich aus in den Ausstand trat, weshalb der abschliessende Entscheid hinsichtlich des Gesuchs um Neubeurteilung letztlich in anderer Gerichtsbesetzung erging (vgl. Urk. 10/17). Der Umstand, dass der Fokus sämtlicher E-Mails, die gegen den Privatkläger 1 gerichtet sind, ausschliesslich auf dem Beschuldigten liegt und dass darin auch über Vorgänge berichtet wird, von denen üblicherweise lediglich die Direktbetroffenen Kenntnis haben, stellt da- mit ein überaus gewichtiges Indiz dafür dar, dass hinter dem Versenden der Nachrichten er selbst steht. 4.3.2. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten leichthin ein zeitlicher Konnex zwi- schen dem Konflikt, der im Zuge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldig- ten unter der Verfahrensleitung des Privatklägers 1 im Jahr 2016 entstanden ist, und dem Beginn der anklagegegenständlichen Mailserie im August 2019 erstellen lässt. Trotz Abschluss des Strafverfahrens kontaktierte der Beschuldigte den Pri- vatkläger 1 nämlich weiterhin (Urk. D1/5/7 F8, F21). Im Oktober 2018 reichte der Beschuldigte sogar eine (weitere) Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 betref- fend Amtsmissbrauch ein, bezüglich der die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2019 die Nichtanhandnahme verfügte (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 62). In diesem Zusam- menhang entwickelte sich in der Folge erneut eine schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, wobei ein Schreiben des Privatklägers vom 6. Juni 2019 datiert (vgl. Zusatzordner 2 Urk. 62). Daraufhin tauchte am 17. Juli 2019 erstmals eine unter der E-Mail-Adresse "L._____@ gmail.com" verfasste Nachricht auf, die gegen den Privatkläger 1 gerichtet war (vgl. Urk. 10/8 S. 1 f.), und am 10. August 2019 folgten dann die ersten E-Mails, die eingeklagt sind (Urk. D2/4 ff.). Diese zeitliche Abfolge zeigt, dass für den Be- schuldigten im Sommer 2019, nachdem er von der Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 erfahren hatte, durchaus Veranlassung be-

- 23 - stand, sich weiterhin über den Privatkläger und die Umstände der Verurteilung aus dem Jahr 2016 zu äussern. 4.3.3. Das soeben beschriebene Vorgehen zeigt sich im Übrigen auch mit Be- zug auf sein Verhalten gegenüber den übrigen Privatklägern. Es ist aktenkundig, dass das öffentliche Anbringen des Schriftstücks mit der Bezichtigung des Privat- klägers 2, dieser sei wegen Amtsmissbrauch und versuchter Falschanschuldigung angezeigt, wenige Tage erfolgte, nachdem der Beschuldigte am 18. März 2020 das Gemeindehaus B._____ betreten wollte und daraufhin von der Polizei unter Berufung auf das seinerzeit vom Privatkläger 2 mitunterzeichnete Hausverbot auf- gefordert wurde, das Areal zu verlassen (vgl. dazu die entsprechenden Erwägun- gen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021, mit welchem die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Fortbestand des Hausverbots nachträglich gutgeheissen wurde [Urk. D6/4/3 S. 2]). Hinsichtlich der Privatklägerin 3 hat der Beschuldigte ferner von sich aus zugegeben, dass er die negative Google-Rezension über sie verfasst hat, weil er sie – zu Unrecht – ver- dächtigte, ihn bei den Universitätsdiensten gemeldet zu haben, was zur Folge hatte, dass ihm dort der Mailzugang gesperrt wurde (Urk. D8/4/1 F6). Und bei der Privatklägerin 4 erhellt aus der Korrespondenz des Beschuldigten mit der Staats- anwaltschaft klarerweise, dass dessen Unmut über die Art und Weise, wie die Strafuntersuchung geführt wurde – ungeachtet dessen, dass die monierten Verzö- gerungen in erster Linie auf die Erhebung unzähliger Beschwerden durch ihn sel- ber zurückführen waren –, Ende Jahr 2020 immer mehr in eine Fokussierung auf die Privatklägerin persönlich umschlug (vgl. Urk. 4/303 ff.). Das gipfelte darin, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2021, um 12.04 Uhr, d.h. nur wenige Stun- den vor dem Versenden des anklagegegenständlichen E-Mails um ca. 21.34 Uhr (Urk. D9/1/2 S. 2), elektronisch beim damaligen Leitenden Oberstaatsanwalt eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Privatklägerin 4 deponierte (vgl. Urk. 4/320) und diese gleichentags in einem weiteren E-Mail um 20.45 Uhr ge- genüber einem Journalisten mit wüsten Ausdrücken ("Arschloch", "psychisch ge- stört") betitelte (Urk. 4/321). Dieses durchgängige Verhaltensmuster deckt sich denn auch mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 20. Januar 2022 beim Beschuldigten die Neigung erkennt,

- 24 - all diejenigen sofort anzuzeigen, die mit ihm zu tun haben, da Menschen mit sei- ner Persönlichkeitsstruktur von tiefem Misstrauen gegenüber anderen eingenom- men sind und konstant auf die angeblich schlechten Intentionen von Dritten ach- ten, wodurch sie oft meinen, dass ihre Person oder ihr Ansehen in Frage gestellt würden, weshalb sie entsprechend schnell zum Gegenangriff starten (Urk. 3/40 S. 105 f.). Auch dieser Aspekt ist somit ein deutlicher Hinweis darauf, dass die ge- gen den Privatkläger 1 gerichtete Mailserie vom Beschuldigten selbst ausging, entspricht dies doch bei ihm einer eingeschliffenen und persönlichkeitseigenen Vorgehensweise. 4.3.4. Zutreffend ist sodann, dass die anklagegegenständlichen E-Mails, die den Privatkläger 1 betreffen, nicht etwa von einem Mailkonto stammen, über das der Beschuldigte üblicherweise zu kommunizieren pflegt ("A._____@gmail.com"), sondern dafür E-Mail-Adressen verwendet wurden und im Nachrichtentext jeweils Namen angegeben waren, die scheinbar fremde Personen bezeichnen ("M._____@gmx.ch" bzw. "M._____"; "N._____@gmx.ch" bzw. "N._____"; "O._____@gmx.ch" bzw. "O._____"; "P._____@gmx.ch" bzw. "P._____"; "Q._____@gmx.ch" bzw. "Q._____"; "R._____@gmail.com" bzw. "R._____"; "S._____@gmail.com" bzw. "S._____"; "T._____@gmail.com" bzw. "T._____"). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass bei der Mailserie unter Anklage- dossier 10, als im Februar 2021 eine Vielzahl von Nachrichten versendet wurde, die mehrere Amtspersonen auf der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts be- trafen, dieselbe Vorgehensweise zu beobachten ist, indem auch hier die Absen- deradressen jeweils aus gewöhnlichen Vor- und Familiennamen gebildet wurden und die entsprechenden Namen auch im Nachrichtentext aufgeführt wurden (vgl. etwa für das anklagegegenständliche E-Mail vom 5. Februar 2021, um 22.59 Uhr, "K._____@gmx.ch" bzw. "K._____" [Urk. D10/2/1]). Eine Anfrage beim Anbieter der damals verwendeten Mailadressen hat ergeben, dass bis auf ein Konto sämt- liche Mailaccounts, die als Absender fungierten, unmittelbar nach dem Versenden wieder gelöscht wurden (Urk. D10/2/15). Zudem wurde bei der Bundesdienststelle für Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr eine sog. "CGNAT Schnittmengen- berechnung" eingeholt, die zum Schluss kam, dass sich die IP-Adressen aller ver- sendeten E-Mails im betreffenden Zeitraum einzig dem Mobiltelefonanschluss des

- 25 - Beschuldigten zuordnen lassen (Urk. D10/2/16 f.). Ferner konnte durch den com- putertechnischen Spezialdienst der Kantonspolizei Zürich anhand der Analyse der sichergestellten Originalmails eine Liste von insgesamt 38 verschiedenen Emp- fängern erstellt werden (Urk. D10/1/1 S. 8). All diese Befunde stammen von fach- kompetenten und sachverständigen Stellen, denen ein sehr hoher Beweiswert zu- kommt, auch wenn sie nicht im Rahmen eines förmlichen Gutachtensauftrags nach Art. 182 ff. StPO verfasst wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5). Vor allem aber ist dabei aufschlussreich, dass der Beschuldigte bei seiner Befragung zu dieser Mailserie anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 21. April 2021 zunächst noch schwieg (Urk. D10/3/1 F6 ff.), dann jedoch auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse nach und nach einräu- men musste, dass er es war, der die verwendeten Mailadressen beim betreffen- den Anbieter selber generiert hat und die Nachrichten anschliessend über sein Mobiltelefon an den ermittelten Empfängerkreis verschickt hat (Urk. D10/3/1 F14 ff.). Zwar wurden mit Bezug auf die E-Mails, welche den Privatkläger 1 betref- fen, keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen, wobei solche inzwischen infolge Zeitablauf technisch auch nicht mehr durchführbar wären (Urk. 20/5 S. 3). Die identische Vorgehensweise lässt indessen unweigerlich darauf schliessen, dass der Beschuldigte auch im Falle der Mailserie gegen den Privatkläger 1 selbst generierte Mailadressen und Pseudonyme verwendete. Selbst wenn der Beschul- digte hartnäckig bestreitet, die Mitteilungen über den Privatkläger 1 verschickt zu haben, ist also der Nachweis seiner Täterschaft erbracht, zumal sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Aussageverhalten klarerweise ergibt, dass er erst bereit ist, wahrheitsgemäss auszusagen, wenn er mit einer erdrückenden Beweis- lage konfrontiert wird. 4.3.5. In Würdigung aller aufgeführten Indizien verbleiben demnach keine ver- nünftigen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die in der Anklage aufgeführten E-Mails verschickt hat, in denen auf den Privatklä- ger 1 Bezug genommen wird. Soweit die Verteidigung hingegen argwöhnt, es sei nicht auszuschliessen, dass eine Drittperson den Beschuldigten nachgeahmt habe, um so den Verdacht auf ihn zu lenken und ihm zu schaden (Urk. 187 S. 5), trifft es zwar zu, dass es im Polizeirapport vom 2. März 2021 heisst, der Privatklä-

- 26 - ger 1 habe telefonisch angegeben, dass er vermute, beim Absender der E-Mails handle es sich entweder um den Beschuldigten oder um einen gewissen "U._____" (Urk. D10/1/1 S. 5). Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 463) hat der Privatkläger 1 anlässlich seiner protokollarischen Einvernahme vom 8. Okto- ber 2021 durch die Staatsanwaltschaft indessen von sich aus und glaubhaft klar- gestellt, dass der genannte Eintrag im Polizeirapport fehlerhaft sei, habe er doch gegenüber der Polizei keinen "U._____" genannt und habe er auch keine Vorstel- lung, wer unter diesem Kürzel gemeint sein könne (Urk. D1/5/7 F10 f.). Darüber hinaus wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht ansatzweise angeführt, wer über die Einzelheiten des Streits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger 1 Bescheid wissen und zugleich ein Interesse daran haben könnte, in diesem Zusammenhang eine falsche Fährte zu legen, um den Beschuldigten einem er- fundenen Verdacht auszusetzen (vgl. Urk. 429), wobei auch nicht einleuchtet, weshalb dabei ausgerechnet auf diesem Weg vorgegangen sein sollte, wenn es doch deutlich erfolgsversprechender gewesen wäre, den Beschuldigten direkt an- zuschwärzen. Völlig unwahrscheinlich ist überdies, dass eine unbekannte Nach- ahmungstäterschaft am Werke war (vgl. Urk. 415), zumal der Disput zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 soweit ersichtlich nie in einer grösse- ren Öffentlichkeit ausgebreitet wurde, womit von vornherein keine Anzeichen da- für bestehen, dass jemand anders als der Beschuldigte danach getrachtet haben könnte, auf diese Weise seinen Unmut über den Privatkläger zu äussern. Ent- sprechend erübrigt es sich auch auf das völlig vage und unbestimmte Begehren des Beschuldigten einzugehen, es seien die Empfänger der E-Mails zu ihrer Be- ziehung zu ihm zu befragen (vgl. Urk. 446). Fehlen bei Vorbringen, die sich für eine beschuldigte Person entlastend auswirken könnten, plausible und substanti- ierte Angaben, obwohl nach den Umständen eine Erklärung der Sachlage zu er- warten gewesen wäre, darf das Gericht aber, sofern weder aufgrund der Aussa- gen des Beschuldigten noch aus den übrigen Umständen irgendwelche Anhalts- punkte für die Richtigkeit der entlastenden Sachverhaltsversion bestehen, in freier Würdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungs-

- 27 - widrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom

8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Im Übrigen zwingt auch der strafprozessuale "in dubio pro reo"-Grundsatz die Strafbehörden nicht dazu, jeden aus der Luft gegrif- fenen Einwand durch einen hieb- und stichfesten Beweis zu widerlegen. Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 4.4. Schliesslich verfängt auch der von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand nicht, wonach der Privatkläger 1 in den beiden E-Mails, die am 10. August 2019, um 09.36 Uhr und um 10.41 Uhr, versandt wurden, nicht eindeutig erkenn- bar sei, da sein Name im Nachrichtentext nirgends vorkomme (Urk. 187 S. 3 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass wenig später am 10. August 2019, um 18.09 Uhr, ein weiteres E-Mail gesendet wurde, welches bereits in der Betreffzeile den Na- men des Privatklägers 1 enthält und diesen auch im Nachrichtentext mehrmals wiederholt (Urk. D2/6). Nachdem die Adressaten dieses letzten E-Mails teilweise deckungsgleich mit denjenigen der beiden früheren E-Mails sind ("V._____@ ge- richte-zh.ch"; "kontakt@klagemauer.tv"; "redaktion@nzz.ch"; "redaktion@tages- anzeiger.ch"; "W._____@gerichte-zh.ch"; "AA._____@....com"; "AB._____@....ch"; "AC._____@parl.ch"; "info@amnesty. ch"), kann jedoch zu- mindest hinsichtlich dieser Empfänger nicht ernsthaft behauptet werden, der Be- zug zur Person des Privatklägers 1 sei für sie nicht erkennbar gewesen. 4.5. Schlussfolgernd ist der äussere Sachverhalt damit auch hinsichtlich derje- nigen E-Mails, die sich gegen den Privatkläger 1 richten, anklagegemäss erstellt. Allfällige Beweisanträge, die der Beschuldigte gestellt hat, z.B. auf Einholen einer Expertise zur Frage, ob er als Absender der betreffenden Mailnachrichten ausge- schlossen werden kann (vgl. zuletzt Urk. 382), oder auf Befragung einzelner Emp- fänger zur Identität des wahren Absenders (vgl. etwa Urk. 281) resp. auf Vornah- me von Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 422; Urk. 427) sind daher im Einklang mit dem staatsanwaltschaftlichen Beweisergän- zungsentscheid vom 22. August 2022 (Urk. 20/5) und der verfahrensleitenden

- 28 - Präsidialverfügung vom 6. März 2024 (vgl. Urk. 436) in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen.

5. Was die Prüfung des inneren Anklagesachverhalts anbelangt, so besteht in diesem Zusammenhang eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechts- fragen (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Es drängt sich deshalb auf, darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Bei der rechtlichen Würdigung ist die Vorinstanz der Anklage gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB, sowie als ver- suchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und als mehrfache Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB qualifiziert (Urk. 256 S. 30 ff.). Demge- genüber verneint die Verteidigung jegliche Strafbarkeit und fordert einen vollum- fänglichen Freispruch für den Beschuldigten (Urk. 187 S. 3 ff.; Urk. 464 S. 2 ff.). 2.1. Zum Straftatbestand der üblen Nachrede kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 256 S. 31 ff.). Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Äusserungen, die sich lediglich eig- nen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli-

- 29 - tiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind hinge- gen nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.4; 119 IV 44 E. 2a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Die Strafbarkeit von Äus- serungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadres- sat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Handelt es sich um Anschuldigungen, die in einem Text enthalten sind, sind diese nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdigen, sondern ebenso nach dem Sinn, der sich aus dem Text in seiner Gesamtheit ergibt, wobei insbesondere der für den Leser erkennbare Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen ist (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 117 IV 27 E. 2c). 2.2.1. Mit Bezug auf die E-Mails, welche den Privatkläger 1 betreffen, wird ihm unter Anklagedossier 2 ein Amtsmissbrauch angelastet bzw. ein entsprechender Verdacht ausgesprochen: "Dieser SVP-Richter fällt auf, es ist offensichtlich, dass er sein Amt missbraucht" (E-Mail vom 10. August 2019, 09.36 Uhr [Urk. D2/4]); "Wie lange wollen Sie (gemeint ist der damalige Präsident des Zürcher Oberge- richts) den mutmasslichen Amtsmissbrauch vom SVP-Richter beim Bezirksgericht G._____ noch decken?" bzw. "Wie lange wollen Sie dieses mutmassliche Verbre- chen noch decken?" (E-Mail vom 10. August 2019, 10.41 Uhr [Urk. D2/5]); "Zumal er sich weigert, die Frage zu beantworten, erscheint die Vermutung nahe zu lie- gen, dass Herr lic. iur. AD._____ sein Amt sehr wahrscheinlich missbraucht" (E- Mail vom 10. August 2019, 18.09 Uhr [D2/6]). Die Behauptung, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betrifft entgegen der Auffassung der Ver- teidigung keineswegs nur die berufliche Tätigkeit des Privatklägers 1 (Urk. 187 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 457), sondern stellt unzweifelhaft einen tatbestandsmässi- gen Angriff auf seine Geltung als ehrbare Person dar (BSK StGB I-RIKLIN, vor Art. 173 N 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3). Daran ändert auch nichts, dass in den Mitteilungen teilweise relati-

- 30 - vierende Begriffe wie "mutmasslich" oder "Vermutung" vorkommen, geht doch aus dem gesamten Kontext unzweideutig hervor, dass der Beschuldigte als Ver- fasser der Nachrichten von der Schuld des Privatklägers 1 vorbehaltslos über- zeugt ist ("Die Sache erscheint absolut klar" [Urk. D2/6] oder "Der SVP-Richter war befangen, er musste in den Ausstand treten. Er hielt seine Befangenheit meh- rere Monate geheim" [Urk. D2/5]). Bei einem unbefangenen Durchschnittsadres- saten, auf dessen Verständnis es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung massgeblich ankommt, erweckt die gewählte Formulierung insgesamt betrachtet mithin unweigerlich den Eindruck, dass der Privatkläger 1 tatsächlich sein Richter- amt missbraucht hat. Die soeben gemachten Ausführungen gelten im Wesentli- chen sodann auch für das E-Mail vom 18. September 2021, zumal dessen Wort- laut wiederum dahingehend lautet, dass der Privatkläger 1 "mehrfach wegen Amtsmissbrauch angezeigt" sei (vgl. Urk. D11/2). Die nachfolgende Behauptung, am 8. Oktober 2021 erfolge eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft für schwere Gewaltkriminalität, suggeriert nämlich, dass es nicht bei der Anzeigeer- stattung geblieben ist, sondern dass – selbst aus Sicht der beiden konkreten Adressaten (zwei Amtskollegen des Privatklägers 1 am Bezirksgericht G._____) – gegen den Privatkläger sogar schon ein Strafverfahren wegen dieses Tatvorwurfs in Gang gesetzt wurde. 2.2.2. Ebenso wird in den beiden späteren E-Mails vom 30. November 2021 und vom 27. Januar 2022 angegeben, es sei davon auszugehen, dass gegen den Pri- vatkläger 1 "demnächst Anklage erhoben" wird (Urk. D12/3; Urk. D13/2 f.), was einmal mehr – wenngleich im E-Mail vom 30. November 2021 kein spezifisches Delikt genannt wird – nur so interpretiert werden kann, dass sich der von der Staatsanwaltschaft untersuchte Tatverdacht so verdichtet hat, dass das Strafver- fahren nunmehr anklagereif ist. Auch in diesen Fällen sind die vom Beschuldigten aufgestellten Behauptungen mithin jeweils durchaus geeignet, beim neutralen Le- ser – wozu auch die als Empfängerin des E-Mails vom 27. Januar 2022 ange- schriebene Mitarbeiterin am Bezirksgericht G._____ (E._____) gehört – ehrverlet- zende Schlussfolgerungen hervorzurufen.

- 31 - 2.2.3. Des Weiteren wird der Privatkläger 1 im E-Mail vom 13. November 2021 als "psychisch gestört" bezeichnet (Urk. D5/2/1). Gemäss gefestigter Gerichtspra- xis macht sich auch derjenige strafbar, der psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich min- derwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. No- vember 2018 E. 3.1; 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1.1). In der einge- klagten Nachricht beschränkt sich der Beschuldigte keineswegs darauf, beim Pri- vatkläger 1 eine psychische Erkrankung als möglich hinzustellen. Vielmehr heisst es im besagten E-Mail zusätzlich, der Privatkläger 1 schreibe "teils absolut wirre Strafanträge" und er lebe "teils womöglich in einer realitätsfremden Welt". Darüber hinaus wird vor dem Privatkläger 1 regelrecht gewarnt ("Hier ist allergrösste Vor- sicht geboten"). Es ist offensichtlich, dass der Ausdruck "psychisch gestört" in die- sem Zusammenhang einzig die Abwertung und Diffamierung des Privatklägers 1 als verschroben und abnorm bezweckt. Als Ganzes betrachtet ist damit also auch in diesem Fall der Tatbestand der üblen Nachrede ohne weiteres erfüllt. 2.2.4. Hingegen ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Begriff "Querulant" in der Nachricht vom 4. Oktober 2019 nicht ausserhalb eines konkreten sachli- chen Zusammenhangs verwendet wird (Urk. 187 S. 8). So wird darin auf die – tat- sächlich ergangene – staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom

27. September 2019 Bezug genommen (Anhang zu Urk. D1/2), mit der die Straf- anzeige des Privatklägers 1 wegen Ehrverletzung zurückgewiesen wurde, weil die Untersuchungsbehörde die damals beanstandete Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger mehrfach wegen Amtsmissbrauch angezeigt worden sei, nicht als unwahr taxierte und deshalb die Strafbarkeit nach Art. 173 StGB verneint hat (Urk. 10/8). Unabhängig davon, dass man der Rechtsauffassung, mit der die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung begründet hat, so nicht folgen kann (s. dazu hinten Erw. IV. 2.7.4.2.), erhellt daraus für den unbefan- genen Leser des anklagegegenständlichen E-Mails, dass der Privatkläger 1 als ausgebildeter Jurist und amtierender Richter eine Strafanzeige eingereicht hat, die von den Strafverfolgungsorganen als nicht aussichtsreich bewertet wurde. Die vom Beschuldigten daraus gezogene Schlussfolgerung, beim Privatkläger 1

- 32 - handle es sich "eindeutig um einen Querulanten" (verstanden als jemand, der auf sein vermeintliches Recht pocht und übermässig viele Rechtsverfahren einleitet), mag daher wohl übertrieben und polemisch zugespitzt wirken. In Anbetracht des strafrechtlich eng auszulegenden Ehrbegriffs (vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, Vor Art. 173 N 3) kann aber nicht gesagt werden, dass die inkriminierte Bewer- tung als Querulant den Rahmen des Haltbaren völlig sprengen würde, sondern er- scheint unter den gegebenen spezifischen Umständen als gerade noch vertretbar. Mangels Tatbestandsmässigkeit hat deshalb hinsichtlich des E-Mails vom 4. Ok- tober 2019 (Anklagedossier 1) ein Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede zu ergehen. 2.3. Wie beim Privatkläger 1 betrifft auch die unter Anklagedossier 7, diesmal gegen den Privatkläger 2 gerichtete Äusserung ("Der Gemeindeschreiber H._____ ist wegen Amtsmissbrauch und versuchter falscher Anschuldigung ange- zeigt") den grundsätzlich ehrenrührigen Vorwurf, eine Straftat verübt zu haben (Urk. D7/2/5). Anders als dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 187 S. 9 f.), vermag auch in diesem Fall der Umstand, dass sich der Wortlaut darauf beschränkt, es liege eine Strafanzeige vor, nichts daran zu ändern, dass dadurch der Ruf des Privatklägers 2 als ehrbarer Mensch Schaden nimmt. Denn dabei muss insbesondere mitberücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die inkrimi- nierte Aussage mittels Anschlag eines anonym verfassten Flugblattes an einer Wand des Bahnhofs B._____ öffentlich gemacht hat. Irgendwelche erläuternden Angaben zum angeblichen Hintergrund der gelieferten Information fehlen gänz- lich. Gerade diese Darstellungsweise unterstreicht nicht nur die buchstäbliche Prangerwirkung, die der Beschuldigte mit seinem Vorgehen offensichtlich be- zweckt hat, indem er die Aufmerksamkeit der Vielzahl an potenziellen Adressaten ausschliesslich auf die mögliche Strafbarkeit des Privatklägers 2 gelenkt hat, son- dern verunmöglicht es selbst einem allfälligen interessebekundenden Leser, den Kontext der Aussage auch nur ansatzweise einzuordnen. Die anklagegegen- ständliche Verlautbarung fällt somit ohne weiteres unter den Tatbestand der üblen Nachrede.

- 33 - 2.4. Soweit es schliesslich um die Privatklägerin 3 geht, ist unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 173 StGB namentlich deren Bezeichnung als "Intrigantin" und "hinterhältig" in der ab September 2020 aufgeschalteten Google-Rezension (Urk. D8/5/1 S. 2 f.) und im Nachrichtentext der nachfolgenden E-Mails vom 2./3. Oktober 2020 (D8/5/16; D8/5/18 f.) tatbestandsrelevant. Beizufügen ist, dass die Bedeutung des Begriffs "Intrigantin" gemäss heutigem Sprachverständnis wohl kaum mehr mit demjenigen im klassischen Altertum gleichgesetzt werden kann, wie das von Beschuldigtenseite geltend gemacht wird (Urk. 52). Vielmehr ist nach aktuellem Gemeingebrauch von der Bedeutung der Vokabel "Intrigieren" zum einen der Hang zu heimlichen Machenschaften und Ränkespielen umfasst, die in der Tat häufig mit einem politischen Kontext (die Privatklägerin 3 ist Ge- meindepräsidentin von B._____) verbunden werden. Zum anderen versteht man darunter aber durchaus auch höchst negative persönliche Charaktereigenschaf- ten wie die Neigung, aus Bösartigkeit Leute gegeneinander auszuspielen oder sie sogar gegeneinander aufzuhetzen (vgl. zum Ganzen: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, online abrufbar unter "https://www.dwds.de/wb/intrigant"). So verstanden stellt die Anschuldigung an die Privatklägerin 3, eine Intrigantin zu sein – genauso wie die in den inkriminierten Äusserungen ebenfalls enthaltene Bezeichnung als "hinterhältig", die inhaltlich eine gleichgelagerte Stossrichtung aufweist –, offensichtlich eine Herabsetzung ihrer Person als ehrbarer Mensch dar, die weit über das rein politische oder berufliche Ansehen hinausgeht, wel- ches die Privatklägerin 3 in ihrer Rolle als Gemeindepräsidentin für sich in An- spruch nehmen kann. 2.5.1. Die gemäss den vorstehenden Erwägungen als ehrenrührig eingestuften E-Mails wurden vom Beschuldigten allesamt an einen diffusen, im Einzelfall je- weils etwas anders zusammengesetzten Kreis von Empfängern verschickt, die vorwiegend entweder im Justizapparat, der staatlichen Verwaltung, der Politik oder der Medienbranche tätig sind. Völlig zu Recht wurde dabei von keiner Seite ernsthaft in Frage gestellt, dass die gesendeten Nachrichten den Adressaten zu- gegangen sind, womit der objektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollendet ist.

- 34 - 2.5.2. Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf Anklagedossier 8 aufgrund der nach- träglich via E-Mail erfolgten Weiterleitung der negativen Google-Rezension über die Privatklägerin 3 einen zusätzlichen Schuldspruch im Sinne von Abs. 2 von Art. 173 Ziff. 1 StGB gefällt hat (Urk. 256 S. 42 f.), so trifft es zwar zu, dass auch die blosse Weiterverbreitung ehrverletzender Äusserungen eine eigenständige Tatbestandsvariante bildet (BGE 146 IV 23 E. 2.2.4 m.w.H.). Dies ist jedoch vor- wiegend auf Konstellationen zugeschnitten, in denen derjenige, der einen ehren- rührigen Inhalt weiterverbreitet, fremde Behauptungen verwendet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.3.1). Vorliegend hat der Beschuldigte mit seinen E-Mails vom 2./3. Oktober 2020 hingegen die von ihm selber verfasste Rezension über die Privatklägerin 3, die er gemäss Anklagevor- halt erst im September 2020 aufgeschaltet hatte, an mehrere konkrete Adressa- ten weitergeleitet. Angesichts dieser personellen Einheit und des engen zeitlichen Zusammenhangs erscheint die Verurteilung wegen zwei verschiedener Tatbe- stände nicht als sachgerecht. Vielmehr steht im konkreten Fall weniger die Plat- zierung der negativen Bewertung im Internet als vor allem die Beschuldigung via E-Mail an einzeln bestimmte Empfänger im Vordergrund. Der Beschuldigte ist da- her auch hinsichtlich der Äusserung zum Nachteil der Privatklägerin 3 einzig we- gen Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.6. Ferner liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte beim Versenden der anklagegegenständlichen E-Mails wissentlich und willentlich gehandelt hat. Ebenso hat er die darin enthaltenen rufschädigenden Äusserungen bewusst und gezielt platziert. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 StGB ist Vorsatz mithin ohne weiteres zu bejahen. Nachdem es sich beim Tatbestand der üblen Nachrede um ein Vor- satzdelikt handelt, kann es im Übrigen auch in Bezug auf die unter Anklagedos- sier 13 aufgeführte ehrenrührige Mitteilung nicht schaden, dass in der Anklage- schrift die Vorsätzlichkeit der Tatbegehung in diesem Punkt (wohl versehentlich) höchstens rudimentär umschrieben wird (Urk. 20/6 S. 23). Denn nach langjähriger Rechtsprechung genügt in solchen Fällen auch der blosse Hinweis auf den Straf- tatbestand, um die subjektiven Tatbestandselemente hinreichend darzustellen (BGE 120 IV 348 E. 3c; SK StPO II-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 325 N 12). Mit Aus- nahme von Anklagedossier 1 ist demnach hinsichtlich aller übrigen Anklage-

- 35 - punkte neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.7.1. Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar. Ge- stützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB bleiben namentlich wahre ehrverletzende Äusse- rungen in der Regel straflos. Und sogar bei unwahren Behauptungen kann sich der Verletzer dadurch entlasten, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Anschul- digung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Entlastungsbeweis wird al- lerdings gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zugelassen, wer seine Aussagen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorbringt, sondern vorwiegend in der Absicht handelt, jemandem Übles vorzuwer- fen. Ob der Verletzer befugt ist, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis anzutre- ten, prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1268/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.2). 2.7.2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, den Beschuldigten vom Entlastungs- beweis auszuschliessen, damit begründet, dass die einzelnen inkriminierten Be- hauptungen von ihm lediglich mit der Absicht vorgetragen wurden, den Privatklä- gern 1, 2 und 3 Übles vorzuwerfen und sie zu beleidigen (Urk. 256 S. 32, S. 34, S. 40 f., S. 43, S. 48 ff.). In Anbetracht des denunziatorischen und stark abwerten- den Charakters der anklagegegenständlichen Äusserungen (wenn den Privatklä- gern 1 und 2 unterstellt wird, sie hätten sich strafbar gemacht, oder wenn der Pri- vatkläger 1 als psychisch gestört bezeichnet wird resp. wenn die Privatklägerin 3 als hinterhältig und Intrigantin tituliert wird), des Umstands, dass ein Teil der Mit- teilungen (namentlich diejenigen, die gegen die Privatkläger 1 und 2 gerichtet wa- ren) vom Beschuldigten anonym verfasst wurde, in der Meinung, so die eigene Identität verschleiern zu können, und des breiten Adressatenkreises, dem die Be- hauptungen zugänglich gemacht wurden (meist waren die Empfänger der E-Mails Aussenstehende ohne irgendwelchen Bezug zum Inhalt der Mitteilungen oder wie im Fall des öffentlichen Anschlags am Bahnhof B._____ sogar zufällig vorbeige- hende Passanten), sowie der Kadenz der vom Beschuldigten verbreiteten Nach- richten (teilweise sendete er hinsichtlich derselben Thematik mehrere E-Mails am selben Tag oder innert einer Zeitspanne von wenigen Tagen) kann der Auffas-

- 36 - sung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschuldigte vor allem eine öf- fentliche Blossstellung der Privatkläger anstrebte, sicherlich gefolgt werden. Gleichwohl scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass der Ausschluss vom Ent- lastungsbeweis nur dann gilt, wenn zusätzlich zur überwiegenden Beleidigungs- absicht kumulativ auch das Fehlen einer begründeten Veranlassung hinzukommt, wobei das eine nicht zwingend aus dem anderen abgeleitet werden kann (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1 m.w.H.). Gefordert wäre mithin, dass dem Be- schuldigten gesondert nachgewiesen werden könnte, er habe die tatbestands- mässigen Mitteilungen ohne Wahrung irgendwelcher öffentlicher oder privater In- teressen vorgebracht. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht absch- liessend geklärt zu werden. Denn auch wenn man keinen Ausschluss vom Entlas- tungsbeweis annähme, bliebe das Verhalten des Beschuldigten aus den nachfol- gend darzulegenden Gründen strafbar. 2.7.3.1.Bei der Option, den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis anzutreten, han- delt es sich um eine Möglichkeit, die dem Urheber von ehrenrührigen Äusserun- gen offensteht. Es liegt deshalb an ihm, zu entscheiden, ob er den Entlastungsbe- weis erbringen will oder nicht (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2). Dabei trägt er die Be- weislast und die Folgen der Beweislosigkeit; der strafrechtliche "in dubio pro reo"- Grundsatz ist in diesem Bereich also nicht anwendbar. Soweit der Verletzer be- weispflichtig ist, obliegt ihm überdies die Substantiierungslast für seine Parteibe- hauptungen. Nach der Praxis begründen nur hinreichend substantiierte Sachvor- bringen einen Beweisanspruch. Der beweisbelastete Verletzte hat seine Tatsa- chenbehauptungen daher auch im Strafprozess so zu gliedern, dass das Gericht sie – wenn bewiesen – als tatbestandsmässigen Sachverhalt feststellen und den anwendbaren Rechtsnormen zuordnen kann (so ausdrücklich Urteil des Bundes- gerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1 m.w.H.). 2.7.3.2.Nach dem Gesagten wäre es Aufgabe der Beschuldigtenseite gewesen, ausdrücklich zu erklären, ob man mit Bezug auf die tatbestandsrelevanten Ehrver- letzungen den Entlastungsbeweis führen möchte. Ebenso wäre sie gehalten ge- wesen, konkrete Angaben dazu zu machen, weshalb jede einzelne der zur Beur- teilung stehenden Äusserungen wahr gewesen sein soll oder der Beschuldigte sie

- 37 - für wahr halten durfte. Stattdessen hat sich die Verteidigung in ihrem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 187) damit begnügt, ent- weder vorzubringen, weshalb die Täterschaft des Beschuldigten beweismässig nicht erstellt sei, oder rechtliche Erläuterungen dazu abzugeben, dass der Tatbe- stand der üblen Nachrede objektiv und subjektiv nicht erfüllt sei, während sie sich in der Begründung der Berufung vor Schranken der zweiten Instanz (Urk. 464 S. 2 ff.; Prot. II S. 21 f.) darauf beschränkte, eine Unverwertbarkeit der Strafanzei- gen der Privatkläger 1 und 2 geltend zu machen, und im Übrigen auf ihre vorin- stanzlichen Ausführungen zu verweisen. Damit fehlt es an einer eindeutigen Er- klärung von Beschuldigtenseite, ob der Entlastungsbeweis überhaupt angetreten werden soll, geschweige denn, dass ein solches Beweisbegehren mit substanti- ierten Tatsachenbehauptungen untermauert worden wäre. Im Übrigen ist diesbe- züglich klarzustellen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, sich in den zahllosen schriftlichen Eingaben, welche der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens produziert hat, Informationen zusammenzusuchen, die allenfalls auf die Geltend- machung eines Entlastungsbeweises hindeuten könnten. Mangels ausreichender Begründung ist deshalb ein Beweisanspruch des Beschuldigten von vornherein zu verneinen. 2.7.4.1.Selbst wenn man dem Beschuldigten zugestände, rechtsgenügend erklärt zu haben, den Entlastungsbeweis führen zu wollen, wäre alsdann festzuhalten, dass der Wahrheitsbeweis erst erbracht ist, wenn die ehrverletzende Tatsachen- behauptung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_877/2018 vom

16. Januar 2019 E. 2.2). Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Behauptun- gen des Verletzers stützen, reicht dafür nicht aus (BGE 102 IV 176 E. 1). Ebenso wenig genügt es beim Gutglaubensbeweis, dass der Urheber ehrenrühriger Äus- serungen einzelne Tatsachen nachweist, auf die er seinen Verdacht stützt. Viel- mehr hat er darüber hinaus darzulegen, dass er gestützt auf ebendiese Tatsa- chen die davon betroffene Person in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Verletzer seine Verdachtsgründe schon in der ehrverletzenden Äusserung selber bekannt gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_670/2019 vom 13. November 2019

- 38 - E. 1.3). Der Nachweis des guten Glaubens gelingt im Übrigen nur, wenn der Ver- letzer die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrenrührigen Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten (OFK StGB-DONATSCH, Art. 173 N 32 m.w.H.). 2.7.4.2.Soweit der Beschuldigte die Behauptung aufgestellt hat, der Privatklä- ger 1 habe einen Amtsmissbrauch begangen (vgl. die E-Mails vom 10. August 2019 [Urk. D2/4 ff.]), ist zwar zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft hinsicht- lich eines anderen E-Mails, das vom 18. Juli 2019 datiert, die Untersuchung be- treffend eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen den Beschuldigten nicht anhand genommen hat, weil die darin enthaltene Aussage, wonach der Privatklä- ger 1 mehrfach wegen Amtsmissbrauch angezeigt sei, nicht unwahrheitsgemäss sei (Urk. 10/8). Bei dieser Begründung verkennt die Untersuchungsbehörde frei- lich, dass sich der Wahrheitsbeweis in Fällen, wo das Opfer dem Verdacht ausge- setzt wird, eine strafbare Handlung verübt zu haben, grundsätzlich einzig mit einer entsprechenden Verurteilung erbringen lässt (vgl. BGE 116 IV 31 E. 4; 106 IV 115 E. 2c), die hier offenkundig nicht vorliegt. Zum anderen geht es ohnehin nicht an, dass der Beschuldigte, obschon mehrere von ihm gegen den Privatkläger 1 ein- gereichte Strafanzeigen erfolglos blieben (vgl. dazu den obergerichtlichem Be- schluss vom 21. Februar 2017 [Urk. D1/9/2] resp. die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2019 [Zusatzordner 2 Urk. 62]), weiter- hin die Behauptung verbreitet, der Privatkläger stehe unter dem Verdacht der Be- gehung von strafbaren Handlungen, nur weil er (der Beschuldigte) in der Zwi- schenzeit unter nochmaliger Erhebung der bereits abgeurteilten Tatvorwürfe un- beirrt immer wieder neue Strafverfahren gegen den Privatkläger angestrengt hat. Faktenwidrig ist aber auch die Verknüpfung der Aussagen im E-Mail vom 18. Sep- tember 2021, wonach der Privatkläger 1 mehrfach wegen Amtsmissbrauch ange- zeigt sei und am 8. Oktober 2021 eine Einvernahme von ihm bei der Staatsan- waltschaft für schwere Gewaltkriminalität stattfinden werde (Urk. D11/3 f.), wird doch dabei bewusst unterschlagen, dass der Privatkläger damals keineswegs als beschuldigte Person, sondern als geschädigte Partei in der Rolle als Auskunfts- person im Strafverfahren gegen den Beschuldigten befragt wurde (Urk. D1/5/7).

- 39 - Ebenso wenig entsprechen der Wahrheit die Behauptungen in den folgenden E-Mails vom 30. November 2021 und vom 27. Januar 2022, gemäss denen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger 1 nicht genehmigt und demnächst Anklage gegen ihn erhoben werde (Urk. D12/2; Urk. D13/3), lässt sich doch aufgrund der Akten klar widerlegen, dass in Bezug auf den Privatkläger 1 je- mals eine Einstellungsverfügung nicht genehmigt worden oder eine Anklage er- gangen wäre (Urk. D12/4). Völlig treuwidrig ist überdies die Bezeichnung des Pri- vatklägers 1 als "psychisch gestört", wie sie im E-Mail vom 13. November 2009 anzutreffen ist (Urk. D5/2/1), nachdem nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor- liegt, der den Beschuldigten dazu veranlassen könnte, beim Privatkläger eine sol- che Störung zu vermuten (so zu Recht auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 20/5 S. 3). Des Weiteren verkündete der Beschuldigte öffentlich, dass der Privatklä- ger 2 wegen Amtsmissbrauch und versuchter falscher Anschuldigung angezeigt sei (vgl. Urk. D7/2/5). Dabei ist unbehelflich, wenn der Beschuldigte im Nachhin- ein ausführt, schon am 19. März 2020 eine solche Strafanzeige gegen den Privat- kläger 2 eingereicht zu haben (Urk. D7/4/1 f.; Urk. 439/1), zumal sämtliche Straf- verfahren, die er in der Vergangenheit bezüglich der gleichlautenden Vorwürfe ge- gen den Privatkläger angestrengt hatte, im Sand verlaufen waren (vgl. Zusatzord- ner 2 Urk. 37 bzw. Urk. D7/3/2/5). Hinsichtlich der Privatklägerin 3 hat schliesslich auch der Beschuldigte selber einräumen müssen, dass sich der Verdacht, die Pri- vatklägerin habe bei den Universitätsdiensten gegen ihn intrigiert, weshalb man ihm dort den Mailzugang gesperrt habe, nicht verdichtet hat (Urk. D8/4/1 F6). Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte, der sich über jegliche Anstrengungen ausgeschwiegen hat, die er zur Überprüfung seiner Vermutung unternommen hat, kein Recht gehabt, die Privatklägerin 3 aus diesem Grund mit- tels Weiterleitung seiner negativen Google-Rezension an einen breiten Adressa- tenkreis zu verunglimpfen. Folgerichtig wäre aufgrund der Aktenlage die Führung des Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten mit Bezug auf sämtliche Ehr- verletzungen ohnehin auch materiell zum Scheitern verurteilt. 2.7.5. Nachdem auch das Vorhandensein eines allgemeinen Rechtfertigungs- grunds (Notwehr, Notstand, Wahrung übergeordneter Interessen oder derglei- chen) weder von Beschuldigtenseite geltend gemacht, noch aus den Akten er-

- 40 - sichtlich ist, erweisen sich die tatbestandsmässigen Äusserungen zum Nachteil der Privatkläger 1, 2 und 3 als rechtswidrig. 2.8. Im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit lässt sich schliesslich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, das von der Staatsanwaltschaft am

20. Januar 2022 bei Dr. med. D._____ eingeholt wurde, entnehmen, dass der Be- schuldigte neben einer somatischen Colitis ulcerosa (chronisch entzündliche Dar- merkrankung) an einer schweren und in Wechselwirkung mit der somatischen Er- krankung stehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narziss- tischen und emotional-instabilen Anteilen leidet, die ihn in unterschiedlicher Aus- prägung in seiner Lebensführung behindert (Urk. 3/40 S. 99, S. 127). Hinsichtlich der begangenen Taten sei indessen – so der Sachverständige – nicht nachweis- bar, dass er vermindert in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass er eine derartige Ver- minderung seiner Kritikfähigkeit und seiner Hemmungskräfte erfahren hätte, dass seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Ebenso wenig führe die Schwere seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung zur gravierenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, denn dagegen sprächen vor allem die Tatmerkmale, die komplexe Tatausführung und seine unverändert bestehende Einstellung zu den Taten (vgl. Urk. 3/40 S. 116 ff., S. 127). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 3/56) geht aus den Akten deutlich hervor, dass der Beschuldigte die Mitwirkung an der Begutachtung mutwillig verweigert hat (vgl. Urk. 3/9; Urk. 3/26; Urk. 3/29; Urk.3/30). Obschon die Weigerung letztlich Ausdruck seiner krankheits- wertigen Persönlichkeit sein dürfte, bleibt damit festzuhalten, dass es sich der Be- schuldigte selbst zuzuschreiben hat, wenn direkte Untersuchungsgespräche mit ihm unterblieben sind und der Sachverständige letztlich ein Aktengutachten er- stellen musste. Darüber hinaus hat der Gutachter unmissverständlich klarge- macht, dass die ihm unterbreiteten Verfahrensakten einer unmittelbaren Prüfung unter psychopathologischen Aspekten zugänglich sind und gutachterliche Fest- stellungen über den Beschuldigten erlauben (Urk. 3/40 S. 99). Dadurch hat der Gutachter konsistent dargelegt, dass eine gutachterliche Einschätzung des Be- schuldigten auch ohne persönliche Exploration möglich war, womit das Aktengut- achten entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 417) als verwertbar zu

- 41 - erachten ist und als massgebliche Entscheidgrundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit taugt (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.5.2). Nach Massgabe der aus- führlich dargelegten, schlüssig begründeten und mit nachvollziehbarem Ergebnis abgegebenen Einschätzung des Gutachters sind beim Beschuldigten deshalb keine Schuldausschlussgründe anzunehmen. 2.9. Zusammengefasst hat demgemäss mit Bezug auf Anklagedossier 1 (E-Mail vom 4. Oktober 2019, 09.53 Uhr) ein Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede zu ergehen. In allen anderen Anklagepunkten (Anklagedossiers 2, 5, 7 und 8 sowie 11 bis 13) ist der Beschuldigte hingegen der mehrfachen üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Unter den Tatbestand der versuchten Nötigung hat die Vorinstanz sodann die folgende Passage im E-Mail vom 29. August 2019 an den Privatkläger 1 (An- hang zu Urk. D3/2) subsumiert: "Haben Sie das begründete Urteil vom 25. Okto- ber 2016 als befangener Richter verfasst und unterschrieben? Falls Sie sich wei- terhin weigern, diese Frage zu beantworten, dann müssen Sie eventuell damit rechnen, dass man Ihnen vielleicht eines Tages abpasst" (Urk. 256 S. 35 f.). 3.2. Die vorinstanzliche Auffassung trifft zu. Nach objektivem Massstab ver- steht sich der Inhalt der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung in Form eines mit fingiertem Absender ("P._____ @gmx.ch") zugestellten E-Mails nicht etwa als blosse Warnung vor einem beliebigen Dritten, sondern eindeutig als verkappte Drohung, dass der Beschuldigte oder auf dessen Geheiss hin eine Drittperson dem Privatkläger 1 auflauern oder ihn abfangen könnte. Dass die Mitteilung in rechtswidriger Weise darauf ausgerichtet ist, den Empfänger mit subtilen Andeu- tungen zu verängstigen, entspricht denn auch durchaus dem Sinn, den der Privat- kläger 1 der inkriminierten Nachricht zuschreibt, wenn er aussagt, er habe be- fürchtet, dass er unter die Räder komme und dass jemand vor seinem Arbeits- platz auftaucht und ihn in eine Diskussion verwickelt, die eskalieren und bei der es nicht nur bei den Worten bleiben könnte (vgl. Urk. D1/5/7 F26 f.). Indem die Androhung mit der Aufforderung verbunden wurde, die vom Beschuldigten aufge- worfenen Fragen zu beantworten, war sie zudem auch aus Sicht einer verständi-

- 42 - gen Person in derselben Lage wie der Privatkläger 1 ohne weiteres geeignet, auf dessen Willensbildung oder -betätigung Einfluss zu nehmen, zumal auf Seiten des Nötigungsopfers keineswegs die Erzeugung eines psychischen Ausnahme- zustands wie etwa Panik oder Angstlähmung vorausgesetzt wird (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). So gesehen stellt das in Aussicht gestellte Abpas- sen die negative Konsequenz für den Fall dar, dass die geforderte Fragenbeant- wortung unterbleibt. Dies verkennt die Verteidigung, wenn sie vor Vorinstanz noch angeführt hat, das inkriminierte E-Mail könne gar nicht als Androhung von körper- licher Gewalt aufgefasst werden, da dies eine Beantwortung der Fragen erst recht verhindern würde (vgl. Urk. 187 S. 6). Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Ankündigung des angedrohten Übels bewusst und ge- zielt einsetzte, um beim Privatkläger 1 die angestrebte Reaktion (d.h. die Beant- wortung der gestellten Fragen) hervorzurufen, auch wenn diese letztlich ausblieb. 3.3. Demgemäss ist der Beschuldigte mit Bezug auf Anklagedossier 3 auch zweitinstanzlich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.1. Gemäss Anklage hat sich der Beschuldigte sodann der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er mit E-Mail vom 3. Januar 2021 an Regierungsrätin AE._____ schrieb, sie könne aktuell miterleben, wie er die Pri- vatklägerin 4 – an die die elektronische Nachricht in Kopie ebenfalls ging – kaputt- mache, wobei er sie fest im Würgegriff habe und nicht lockerlasse, bis sie tot sei (Urk. D20/6 S. 19). 4.2. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 256 S. 44). Es ist offensichtlich, dass die inkriminierte Textpassage unter Heranziehung eines objektiven Massstabs und aus Sicht eines unbefangenen Lesers so zu verstehen ist, dass der Privatklägerin 4 die gewalt- same Zufügung körperlicher Übel mit Todesfolgen angedroht wird. Dass die Äus- serung nichts mit der Realität zu tun habe, sondern als Metapher aus dem Tier- reich rein symbolisch gemeint sein soll, wie dies der Beschuldigte im Rahmen sei- ner Hafteinvernahme vom 5. Januar 2021 ausgeführt hat (vgl. Urk. D9/3/1 F20,

- 43 - F22), erweist sich deshalb als unglaubhafte Schutzbehauptung. Ebenso wenig kann der Beschuldigtenseite gefolgt werden, wenn geltend gemacht wird, die Aus- sage sei als rhetorische Figur zu interpretieren, zumal sie im Präsens verfasst sei und der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Abschickens des E-Mails niemanden im Würgegriff gehabt habe (Urk. 187 S. 11; Urk. 463). Die Ernsthaftigkeit der Droh- äusserung kann jedenfalls weder durch den Wortlaut noch durch irgendwelche andere Umstände in Frage gestellt werden. Auch die Tatsache, dass die Privat- klägerin 4 die Strafuntersuchung vorübergehend weitergeführt hat, schliesst die von ihr beschriebene starke Verunsicherung nach dem Erhalt der Nachricht (Urk. D9/2/5 F10) keinesfalls aus. Vielmehr zeigt die Reaktion der Privatkläge- rin 4, dass sie durch das eingeklagte E-Mail in Angst versetzt wurde. Obschon es dem Beschuldigten bei seinem Vorgehen in erster Linie darum gegangen sein dürfte, seinen Unmut über die Art und Weise, wie die Privatklägerin 4 die laufende Strafuntersuchung gegen ihn führte, und er mit seiner Formulierung am ehesten eine rasche Gegenreaktion von ihr provozieren wollte, nahm er damit doch in Kauf, dass die von ihm verwendete Wortwahl bei der Privatklägerin Angst erzeu- gen kann. Folgerichtig hat er neben den objektiven auch die subjektiven Tatbe- standsmerkmale der Strafnorm erfüllt. 4.3. Der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB unter Anklagedossier 9 ist daher auch im Berufungsver- fahren zu bestätigen. 5.1. Der vorinstanzlichen Auffassung kann schliesslich auch insoweit gefolgt werden, als sie mit Bezug auf das Verschicken des E-Mails vom 5. Februar 2021 den Tatbestand von Art. 197 Abs. 2 StGB als mehrfach erfüllt erachtet hat (vgl. Urk. 256 S. 45 ff.). 5.2.1. Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemandem unaufgefordert pornografisches Material anbietet, wobei auch rein schriftliche Darstellungen und E-Mails genügen (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 31). Als Pornografie wird eine auf den Genitalbereich konzentrierte Darstellung qualifiziert, die objektiv betrachtet darauf angelegt ist, den Leser, Be- trachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen. Dabei muss die Sexualität so stark aus

- 44 - ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt werden, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben ver- fügt werden kann (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; 131 IV 64 E. 10.1.1). 5.2.2. Hinsichtlich des anklagegegenständlichen E-Mails vom 5. Februar 2021 ist der pornografische Charakter evident, beschränkt sich doch dessen Inhalt dar- auf, explizit verschiedene sexuelle Handlungen wiederzugeben, wobei die Dar- stellung eindeutig darauf ausgerichtet ist, die darin erwähnte… [Funktion] der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts zum reinen Sexualobjekt zu degradie- ren. 5.3. Aus den Akten geht überdies hervor, dass die inkriminierte Nachricht un- aufgefordert der Mailadresse von Regierungsrätin AF._____ und gleichzeitig der- jenigen anderer Empfänger zugestellt wurde (Urk. D10/1/1 S. 5, S. 8). Es ist of- fensichtlich, dass die einzelnen Adressaten, die nicht mit dem Zugang eines sol- chen E-Mails rechneten, dadurch überraschend und ungewollt mit dem gesamten Inhalt der Nachricht direkt konfrontiert wurden, wie dies vom Tatbestand erfordert wird (OFK StGB-WEDER, Art. 197 N 9 m.w.H.). Die Argumentation der Verteidi- gung, die Empfänger hätten selber entscheiden können, ob sie das ihnen zuge- gangene E-Mail öffnen wollen, und es wäre ihnen freigestanden, jederzeit mit dem Lesen aufzuhören (Urk. 197 S. 11 f.), erscheint hingegen beim Erhalt eines simplen E-Mails, bei dem nicht noch ein Anhang oder dergleichen bewusst geöff- net muss, als lebensfremd und verfängt demnach nicht. Nachdem die pornografi- sche Darstellung an mehrere Personen verschickt wurde, ist ferner anklagege- mäss auch die Mehrfachbegehung ausgewiesen. 5.4. Völlig unerfindlich bleibt im Übrigen, was der Beschuldigte aus seinen Ausführungen, er habe in der Tradition klassischer römischer Lyriker wie Catull mit seiner obszönen Ausdrucksweise lediglich auf Missstände bei der III. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts hinweisen wollen, für sich ableiten möchte (Urk. 139). Vielmehr ist augenscheinlich, dass er im Bestreben, andere zu diffa- mieren, auch nicht davor zurückschreckt, wissentlich und willentlich eine primitive und krass sexualisierte Darstellung der betroffenen … [Funktion] zu verbreiten. Die Vorsätzlichkeit seines Handelns steht also auch hier ausser Frage.

- 45 - 5.5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass hinsichtlich Anklagedossier 10 auch in zweiter Instanz ein Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB zu ergehen hat. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen 2 Hafttage, ausgefällt sowie eine Busse von Fr. 500.–, bei Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen, ausgesprochen (Urk. 256 S. 51 ff.). Mit ihrer Anschlussberu- fung verlangt die Staatsanwaltschaft – neben der Bestätigung der Busse – eine Verschärfung des Strafmasses auf 6 Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– unbedingt (Urk. 466 S. 1). Die Verteidigung hat demgegen- über ausdrücklich darauf verzichtet, Ausführungen zur Sanktion zu machen (Urk. 187 S. 14; Urk. 464 S. 5; Prot. II S. 22).

2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 256 S. 53 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als primäres Kriterium die Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtspre- chung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Verurteilten eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2). Für den Bereich der leichteren und mittleren Krimina- lität hat der Gesetzgeber die Geldstrafe als Regelsanktion vorgesehen, wobei das

- 46 - Bundesgericht für den überschneidenden Anwendungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe den Vorrang der Geldstrafe bekräftigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 m.w.H.; 144 IV 217 E. 3.3.3). Hat der Täter mehrere Delikte begangen, muss das Gericht nach den höchstrichterlichen Praxisvorgaben überdies für jede Einzeltat gesondert eine Strafbemessung vorzunehmen, die sich namentlich auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Früher zugelas- sene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zu- sammen mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Nach der aktuellen Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen jedenfalls nur noch ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). 3.2.1. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann der Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) einzig mit Geldstrafe geahndet werden (Urk. 256 S. 52). Zudem stellt der mehrfache Verstoss gegen den Pornografietat- bestand gemäss Art. 197 Abs. 2 StGB eine Übertretung dar, für die zwingend eine separate Busse auszusprechen ist (Art. 103 StGB). Mit Bezug auf diese beiden Delikte fällt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe daher von vornherein ausser Be- tracht. 3.2.2. Was die Drohung gegenüber der Privatklägerin 4 und die versuchte Nöti- gung zum Nachteil des Privatklägers 1 anbelangt, die alternativ mit Freiheitstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert werden können, darf ferner zwar nicht unbeachtet

- 47 - bleiben, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe vom 25. Oktober 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist, für die ihm schon eine bedingte Geldstrafe auferlegt wurde (Urk. 10/8). Darüber hinaus delinquierte er im Rahmen des aktuellen Strafverfahrens unge- achtet der bereits eröffneten Strafuntersuchung weiter. Das Verhalten des Be- schuldigten hinterlässt daher insofern den Eindruck, als liesse ihn nicht nur die frühere strafrechtliche Verurteilung, sondern auch der laufende Strafprozess un- beeindruckt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass die Vor- strafe aus dem Jahr 2016 bereits zum Zeitpunkt der Verübung der beiden Verge- hen (Januar 2021 bzw. August 2019) mehrere Jahre zurücklag und der Beschul- digte sich innerhalb der seinerzeit festgesetzten Probezeit wohlverhalten hatte. Kommt hinzu, dass sich weder bei der Drohung noch bei der versuchten Nötigung aufgrund des Verschuldens ein Strafmass aufdrängen würde, das von der Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe ausschliessen würde. Und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 466 S. 4) steht im Übrigen auch der Um- stand, dass der Beschuldigte eine IV-Rente bezieht, die bei einer Betreibung un- pfändbar wäre, einer Geldstrafe nicht entgegen, zumal der Vollzug einer pekuni- ären Sanktion nicht deshalb als unmöglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erscheint, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich ge- macht werden könnte (BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 45 m.w.H.). Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang betont, dass die Geldstrafe nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erwerbstätigen Personen (Arbeits- lose, Studierende, Auszubildende, in der Hausarbeit Tätige, Empfänger von Sozi- alhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige oder dergleichen) offenstehen muss (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). In Würdigung aller aufgeführten Gründe ist des- halb nicht ersichtlich, weshalb von den für die beiden Einzeltaten alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafar- ten jene auszuwählen sein sollte, die den Beschuldigten am härtesten trifft. 3.2.3. Mithin ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insoweit abzu- weisen, als für sämtliche Vergehen eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen ist.

- 48 - 4.1. Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtstrafe bildet die Drohung ge- genüber der Privatklägerin 4 (Anklagedossier 9), die als schwerste Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Entsprechend sind die De- liktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat (Urk. 256 S. 53) – innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 180 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie soeben erwogen aus Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Geldstrafe in Frage kommt, wobei bei dieser Strafart die gesetzliche Maxi- malhöhe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte, wenn auch unter Verwendung subtiler Andeutungen, letztlich eine Todes- drohung gegen die Privatklägerin 4 ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Allerdings ist das Han- deln des Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner persönlichkeitsbedingten An- griffslust gegen all jene Amtspersonen und Behördenmitglieder zu verstehen, mit denen er gerade meint, eine Auseinandersetzung austragen zu müssen. Bezeich- nenderweise konstatierte denn auch der forensisch-psychiatrische Sachverstän- dige, dass die inkriminierte Äusserung nicht darauf ausgerichtet war, damit tat- sächlich eine akute Tötungsabsicht des Beschuldigten auszudrücken, sondern ihm in erster Line dazu diente, seine Frustration zu kanalisieren und der Privatklä- gerin 4 klarzumachen, dass er gewillt ist, sein – objektiv gesehen hochquerulatori- sches – Verhalten fortzusetzen (Urk. 3/40 S. 119). Zudem richtete sich die Dro- hung gegen die untersuchungsführende Staatsanwältin, die bereits aufgrund ihrer beruflichen Position eine gewisse Übung darin haben dürfte, auch konfrontativen und mit aggressiver Wortwahl vorgetragenen Aussagen von Verfahrensparteien standzuhalten, und die aus dem bisherigen Verlauf der Strafuntersuchung un- zweifelhaft auch schon mit der zuweilen grobschlächtigen Ausdrucksweise des Beschuldigten vertraut war. Insofern fällt das Ausmass der mit der Tat verbunde- nen Erzeugung von Angst und Schranken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen eher beschränkt aus. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatver-

- 49 - schulden in diesem Zusammenhang keineswegs mehr leicht, weshalb ein Straf- mass von 120 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung, das Ver- fassen und Verschicken des Drohmails, zwar direktvorsätzlich. Die Tatbestands- verwirklichung, ob also die Privatklägerin 4 sich durch seine Äusserung tatsäch- lich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h. diesbezüglich liegt nur Eventualvorsatz vor, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Infol- gedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente auf 100 Tagessätze zu reduzieren. 4.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist vorweg zu nehmen, dass die Vorin- stanz die Lebensgeschichte des heute 44-jährigen Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst hat (Urk. 256 S. 58 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden. Im Wesentlichen ergibt sich daraus, dass der ledige (vgl. Urk. 460) und kinderlose Beschuldigte mit Wohnsitz in B._____ infolge physischer und psychischer Leiden seit Jahren eine volle IV-Rente bezieht (Urk. 10/35). Daneben hat er im Jahr 2018 an der Fernuni- versität AG._____ [Deutschland] einen Bachelorlehrgang in Wirtschaftsinformatik absolviert (Beilage zu Urk. 10/40). Zurzeit besucht er als Auditor Vorlesungen in lateinischer Philologie an der Universität Zürich (Urk. 333). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzu- messungsneutral präsentieren. 4.3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine in Rechtskraft erwachsene Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufweist (Urk. 459). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Dro- hung gegenüber der Privatklägerin 4 ausstiess, obschon wegen anderer Tatvor- würfe das Strafverfahren gegen ihn längst eingeleitet war. Dieser strafrechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung um 20 Tagessätze Rechnung zu tragen. 4.3.3. Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er hinsichtlich der Drohung den Sachverhalt eingestanden hat und sich für die inkri-

- 50 - minierte Äusserung gegenüber der Privatklägerin 4 unmittelbar nach der Tatbege- hung mehrmals entschuldigt hat (Urk. D9/1/5; Urk. D9/3/1 F61). Auch wenn der Vorinstanz zu folgen ist, dass sich der Beschuldigte insgesamt betrachtet im Strafverfahren wenig kooperativ verhielt (Urk. 256 S. 59), spricht doch daraus eine gewisse Reue hinsichtlich dieses Anklagepunkts. Dem Nachtatverhalten ist daher mit einer merklichen Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung zu tragen. 4.3.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, eine Herabsetzung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze vorzunehmen. Die aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe für die Drohung unter Anklagedossier 9 ist da- mit aufgrund der Täterkomponente auf 90 Tagessätze zu senken. 5.1. Hinsichtlich des Tatverschuldens für die ehrverletzenden Äusserungen gegen den Privatkläger 1 (Anklagedossiers 2, 5 und 11 bis 13), in denen dieser u.a. des Amtsmissbrauchs bezichtigt und als psychisch gestört bezeichnet wird sowie bei denen ihm unterstellt wird, dass gegen ihn demnächst Anklage erhoben wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Mailserie von insgesamt 7 Nachrichten handelt, die sich über einen Zeitraum von fast 2 ½ Jahren hinzieht. Allein darin zeigt sich die starke Fixierung auf den Privatkläger 1 seitens des Be- schuldigten. Dabei legte dieser eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er eigens für das Senden der diffamierenden E-Mails fingierte Mailaccounts generierte und die Nachrichten unter Verwendung von jeweils ver- schiedenen Pseudonymen anonym verschickte. Zudem stellte er die Nachrichten bewusst einem sehr breiten Empfängerkreis zu, was die rufschädigende Wirkung seiner Taten noch erhöhte. Gesondert beurteilt wäre die Sanktion für die mehrfa- che üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 innerhalb des anwendbaren Strafrahmens, der eine Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor- sieht, bei 50 Tagessätzen festzulegen. 5.2. Was die versuchte Nötigung mittels E-Mail vom 29. August 2019 anbe- langt (Anklagedossier 3), ist ferner zu bemerken, dass das eingesetzte Nötigungs- mittel, d.h. die Ankündigung, jemand werde dem Privatkläger 1 abpassen, beim

- 51 - Betroffenen ein unbehagliches Gefühl hinterliess, weil dieser angesichts der ge- wählten Formulierung nicht wissen konnte, was er genau zu befürchten hat. Hin- gegen ist die Forderung des Beschuldigten, der Privatkläger 1 müsse seine Fra- gen beantworten, als ziemlich harmlos einzustufen. Angesichts dessen, dass sich der Privatkläger 1 weigerte, sich dem Willen des Beschuldigten zu beugen, blieb die Tat zudem im Versuchsstadium stehen. Für sich allein wäre dafür – bei einem Strafrahmen, der theoretisch von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 181 StGB) – eine Bestrafung mit 30 Tagessätzen angezeigt. Aufgrund des engen Konnexes zum übrigen Tatvorgehen gegen den Privatkläger 1 rechtfertigt sich sodann unter dem Blickwinkel des Asperationsgrundsatzes lediglich eine ver- hältnismässig geringfügige Erhöhung der vorstehend ermittelten Strafe für die üble Nachrede auf 60 Tagessätze. 5.3. Mit Bezug auf die Täterkomponente für die Delikte, welche gegen den Pri- vatkläger 1 gerichtet sind, kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptdelikt verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. 4.3.1. ff.). Allerdings fällt vorliegend deutlich stärker ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Taten nicht nur ungeachtet der Vorstrafe aus dem Jahr 2016 verübt hat, sondern dass er seine Delinquenz gegen den Privatkläger 1 fortgesetzt hat, obschon ihm nach der ers- ten Strafanzeige des Privatklägers aufgegangen sein musste, dass er sich mit je- der weiteren rufschädigenden Äusserung erneut strafbar macht. Diese hartnä- ckige Straffälligkeit gegenüber dem Privatkläger 1 zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keinerlei Reue oder Einsicht zeigt, sondern sich darauf kapriziert, nur schon seine Urheberschaft der inkriminierten E-Mails zu bestreiten. Insofern ist unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung um 20 Tagessätze geboten. Isoliert betrachtet käme die Strafe für die Taten ge- gen den Privatkläger 1 demnach auf 80 Tagessätze zu stehen. 5.4. Ausser hinsichtlich der gleichbleibenden Thematik, die sich stets um Kon- flikte des Beschuldigten mit Amtspersonen dreht, stehen die vorstehend abgehan- delten Delikte gegen den Privatkläger 1 (Anklagedossiers 2, 5 und 11 bis 13 so- wie Anklagedossier 3) in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Drohung, die

- 52 - gegenüber der Privatklägerin 4 begangen wurde. In Anwendung des Asperations- grundsatzes rechtfertigt sich diesbezüglich also eine Anhebung der Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um 60 Tagessätze auf 150 Tagessätze. 6.1. Bei der Beurteilung der üblen Nachrede, die gegen den Privatkläger 2 ge- richtet war (Anklagedossier 7), ist wiederum zu veranschlagen, dass der Beschul- digte anonym vorgegangen ist, indem er das Flugblatt mit der ehrverletzenden Aussage ("Der Gemeindeschreiber H._____ ist wegen Amtsmissbrauch und ver- suchter falscher Anschuldigung angezeigt") ohne Nennung seines Namens öffent- lich an einer Wand des Bahnhof B._____ angebracht hat. Angesichts der Vielzahl an potenziellen Adressaten hat der Beschuldigte dadurch also eine Situation ge- schaffen, die geeignet war, den Ruf des Privatklägers 2 innerhalb eines sehr wei- ten Personenkreises zu schädigen. Nur für diese Tat wäre die Sanktion mit 40 Ta- gessätzen zu bemessen gewesen. 6.2. Betreffend Täterkomponente kann dem Grundsatze nach auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. 4.3.1. ff. und Erw. V. 5.3.). Im Falle der Tat gegen den Privatkläger 2 halten sich die straferhö- henden (Vorstrafe und Tatbegehung während laufender Probezeit) und die straf- mindernden (Anerkennung des Sachverhalts) indessen in etwa die Waage. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Strafe erfährt mithin keine Änderung. 6.3. Ferner hat die Tat gegen den Privatkläger 2 zwar eine ähnliche Stossrich- tung wie diejenigen gegen die Privatklägerin 4 und den Privatkläger 1. Erneut ist aber kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Delikten zu erkennen. Nach Massgabe des Asperationsgrundsatzes rechtfertigt sich deshalb mit Bezug auf den Normverstoss unter Anklagedossier 7 eine Erhöhung der Ein- satzstrafe für das Hauptdelikt um 20 Tagessätze auf 170 Tagessätze. 7.1. Schliesslich erscheint die Verbreitung der ehrverletzenden Äusserungen ("Intrigantin" bzw. "hinterhältig") über die Privatklägerin 3 (Anklagedossier 8) nur schon deshalb als schikanös, weil der Beschuldigte nicht den geringsten Anhalts- punkt für seine Vermutung vorbringen konnte, wonach die Privatklägerin dafür verantwortlich gewesen wäre, dass man ihm im September 2020 den Mailzugang

- 53 - an der Universität Zürich sperrte. Dass der Beschuldigte dies zum Anlass nahm, um die Privatklägerin 3 gegenüber einem weiten Adressatenkreis zu diffamieren, belastet ihn daher verschuldensmässig. Isoliert betrachtet wäre dafür eine Bestra- fung mit 30 Tagessätzen angemessen gewesen. 7.2. Unter dem Titel Täterkomponente fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Sachverhalt anerkannte sowie die negative Google-Rezension, die er über die Privatklägerin 3 im Internet veröffentlich hatte, von sich aus wieder vom Netz nahm (Urk. D8/4/1 F7) und sich über seinen Verteidiger bei der Privat- klägerin 3 schriftlich entschuldigen liess (Urk. D8/6/2). Dies überwiegt gegenüber der strafrechtlichen Vorbelastung und der Delinquenz während laufender Strafun- tersuchung, die als straferhöhende Faktoren auch für dieses Delikt gelten. Unter dem Strich erscheint eine Reduktion der Strafe für die üble Nachrede zum Nach- teil der Privatklägerin 3 auf 20 Tagessätze als angezeigt. 7.3. Nachdem auch in Bezug auf die Tat gegen die Privatklägerin 3 ein unmit- telbarer Sachzusammenhang mit den Delikten gegenüber den übrigen Privatklä- gern fehlt, ist in Anwendung des Asperationsgrundsatzes gestützt auf den Vor- gang unter Anklagedossier 8 die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um weitere 10 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu verschärfen. 8.1. Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat (Drohung gegenüber der Privatklägerin 4) und der Asperation bezüglich der Nebendelikte (mehrfache üble Nachrede zum Nachteil der Privatkläger 1, 2 und 3 sowie versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1) resultiert demgemäss eine Geldstrafe von zu- sammengerechnet 180 Tagessätzen, die sich als dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen erweist. Die von der Vorinstanz festgelegte Sanktion von 120 Tagessätzen erscheint demgegenüber insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Verschuldens der einzelnen Taten als zu mild. Unbestrittenermassen sind sodann 2 Tage, welche der Beschuldigte durch Haft erstanden hat, an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 8.2. Betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe kann zwar ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte in sehr engen finanziellen Verhält-

- 54 - nissen lebt, zumal er gemäss den in der Strafuntersuchung erhobenen Unterlagen ausser einer IV-Rente (Urk. 10/35) über keine nennenswerte Einkünfte verfügt (vgl. Urk. 10/42) und überdies seinen Angaben zufolge hoch verschuldet sein soll (Urk. 306), was angesichts der zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Verfah- ren, die er im Verlauf der Zeit angestrengt und in denen er kostenpflichtig unterle- gen ist, durchaus realistisch erscheint. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Tagessatzhöhe des Beschuldigten nicht auf das gesetzli- che Minimum von Fr. 10.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), sondern auf Fr. 30.– festgelegt hat (Urk. 256 S. 60), zumal der Tagessatz auch bei einem einkommensschwa- chen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, so zu bemessen ist, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Le- bensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.2). 8.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte für die Vergehen, be- züglich derer ein Schuldspruch zu ergehen hat, mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleis- tet zu gelten haben. 8.4. Schliesslich hat die Vorinstanz einwandfrei erwogen, dass dem Beschul- digten angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallwahrscheinlich- keit und der strafrechtlichen Vorbelastung im Hinblick auf sein künftiges Wohlver- halten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss (Urk. 256 S. 61). Er- schwerend kommt nunmehr hinzu, dass mit Urteil der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 29. Januar 2024 der Beschuldigte zweitinstanzlich wegen fal- scher Anschuldigung, Drohung und Freiheitsberaubung (die in mittelbarer Täter- schaft ausgeführt wurde) schuldig gesprochen worden ist, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten ausgesprochen wurde (Urk. 462). Obschon dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, kann auch diese neuerliche Verurteilung – mit der gebotenen Zurückhaltung – bei der Beurteilung der Bewährungsaussich- ten zulasten des Beschuldigten gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

- 55 - 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.5 m.w.H.). Entsprechend kann hin- sichtlich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug nicht bewilligt werden.

9. Im Weiteren bedürfen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Bemessung der separat ausgeschiedenen Busse für den dem Beschuldigten an- zulastenden Mehrfachverstoss gegen die Pornografiestrafnorm (Anklagedos- sier 10) keiner Korrektur oder Ergänzung (Urk. 256 S. 60). Demgemäss ist die erstinstanzliche Busse von Fr. 500.– auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. Ebenso wenig gibt die vorinstanzliche Regelung des Bussenvollzugs (namentlich die Ansetzung von 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung) Anlass zu weiteren Bemerkungen und ist mithin zu übernehmen. VI. Zivilansprüche Soweit die Verteidigung beantragt, die Zivilansprüche des Privatklägers 1 seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 464 S. 2, S. 5), ist vorab festzuhalten, dass die erstinstanzliche Abweisung des privatklägerischen Genugtuungsbegehrens (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.3.). Es be- stehen demnach keine Zivilansprüche des Privatklägers 1 mehr, die Gegenstand des Berufungsprozesses bilden. Demgemäss erübrigen sich weitere Ausführun- gen dazu. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Festsetzung der Kosten im vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivzif- fer 8) erfolgte aufgrund des Kostenblatts der Staatsanwaltschaft (Urk. 20/7) und der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG), weshalb sie ei- ner Überprüfung durch das Berufungsgericht grundsätzlich standhält. Namentlich wurden, entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 278; Urk. 427), richtigerweise keine Kosten des eingestellten Untersuchungskomplexes betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 6) ins angefochtene Urteil aufgenommen. Viel- mehr wurden die entsprechenden Untersuchungskosten gemäss der staatsan- waltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 24. August 2022 ausdrücklich auf die

- 56 - Staatskasse genommen (Urk. 20/9). Unterlassen hat es die Vorinstanz hingegen, in ihren Entscheid die Kosten des Beschwerdeentscheids der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2020 zu übertragen, obschon darin festgelegt wurde, dass der Entscheid über die Auflage der Beschwerdege- bühr von Fr. 600.– dem Endurteil vorbehalten werde (Urk. 11/11). Dies lässt sich im Berufungsverfahren allerdings nicht nachholen und es hat dabei sein Bewen- den. 1.2. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die von ihr festgesetzten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und die separat eingebuchten Kosten des Entsiegelungsverfahrens auferlegt hat (Dispositivzif- fern 10 und 11), ist angesichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuld- sprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO so zu belassen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass ein Sachverhaltskom- plex (Dossier 6) bereits im Untersuchungsstadium eingestellt wurde (Urk. 20/9) und ein Anklagepunkt (Dossier 4) schon im erstinstanzlichen Verfahren in einen Freispruch gemündet hat (Urk. 256 S. 37 f.) sowie dass im Berufungsprozess hin- sichtlich eines weiteren Anklagepunkts (Dossier 1) ein zusätzlicher Freispruch re- sultiert (s. dazu vorn Erw. III. 2.2.4.), kann doch nicht gesagt werden, dass im Zu- sammenhang mit den betreffenden Tatvorwürfen ein kostenpflichtiger Untersu- chungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der übrigen, mit ei- ner Verurteilung endenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). Demzufolge ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage vollumfänglich zu bestätigen. 1.3. Ebenso ist die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Disposi- tivziffer 9) zu übernehmen. Dass die Vorinstanz hinsichtlich dieser Kostenposition keinen Rückgriff auf den Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorge- sehen hat, kann im Berufungsverfahren wiederum nicht nachgeholt werden und ist deshalb unverändert zu belassen. 1.4. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Dispositivzif- fer 6 des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, dem Privatkläger 1 die ihm entstan- denen Kosten von Fr. 13.60 für die Anfahrt zur erstinstanzlichen Hauptverhand-

- 57 - lung zu ersetzen (Urk. 256 S. 65). Nachdem im Berufungsverfahren mit einer Aus- nahme die Schuldsprüche betreffend die zum Nachteil des Privatklägers 1 began- genen Straftaten im weitaus überwiegenden Teil zu bestätigen sind, ist gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO die dem obsiegenden Privatkläger zugesprochene Parteientschädigung zu bestätigen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4 m.w.H.). Der Beschuldigte dringt mit seiner Hauptberufung anteilsmässig nur geringfügig durch. Er erreicht lediglich, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf ein zusätzli- cher Freispruch zu erfolgen hat. In allen anderen Punkten, die den weitaus gröss- ten Teil seiner Appellation ausmachen, unterliegt er. Auf der anderen Seite unter- liegt auch die Staatsanwaltschaft mit dem Hauptbegehren ihrer Anschlussberu- fung, es sei zusätzlich eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten auszuspre- chen. Indessen fällt die Höhe der Geldstrafe gegenüber dem angefochtenen Ent- scheid nun deutlich schärfer aus. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzel- nen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, damit zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung fordert für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– eine Entschädigung von total knapp Fr. 16'400.– (Urk. 349/2 in Verbindung mit Urk. 465). Die geltend gemachten Honorarpositionen erweisen sich grundsätzlich als angemessen, wobei auf die Problematik der verfahrensfremden bzw. ver- mischten Kosten bereits hingewiesen wurde (vgl. Urk. 353). Da im parallel geführ- ten Berufungsverfahren SB230445 ebenfalls eine Kostenauflage zulasten des Be-

- 58 - schuldigten erfolgte, unter Verzicht auf eine zusätzliche Honorierung der amtli- chen Verteidigung für die vermischten Zeiten (vgl. Urk. 462 S. 32), rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise deren Vergütung. Unter Verrechnung der von der Ver- teidigung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung einerseits etwas zu hoch ein- geschätzten Verhandlungsdauer (vgl. Prot. II S. 19 ff.) und der andererseits in der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Wegdauer ist die in Rechnung gestellte Stundenhöhe damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie bereits im Rahmen der am 20. Oktober 2023 zugesprochenen Akontozahlung (vgl. Urk. 353) ausge- führt, besteht indes kein Grund, vom im Kanton Zürich regulär auf amtliche Man- date anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV OG in Verbin- dung mit § 16 AnwGebV OG und § 18 AnwGebV OG) abzuweichen. Einschliess- lich der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 9'715.10 ist der amtliche Verteidi- ger für das gesamte Berufungsverfahren demzufolge mit einem Betrag von Fr. 15'000.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hin- sichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückzahlungsvorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Verteidigungskosten des Berufungsprozesses definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. In Anbetracht des Ausgangs des Strafverfahrens bleibt schliesslich für all- fällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsforderungen seitens des Beschul- digten für sich selber oder für Dritte (vgl. zuletzt elektronische Eingabe vom

9. März 2024 [Urk. 417] bzw. Eingabe vom 20. März 2024 [Urk. 463]) kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

- 59 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung

- Einzelgericht, vom 5. April 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch Vorwurf mehrfache Beschimpfung), 5 (Abweisung Genugtuungsbe- gehren Privatkläger 1) und 7 (Verzicht Friedensbürgschaft) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB  sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird ferner bezüglich Anklagedossier 1 vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit Fr. 500.– Busse.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 8–11) wird bestätigt.

- 60 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. bereits erfolgter Fr. 15'000.– Akontozahlung von Fr. 9'715.10).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 7/8 bleibt die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatkläger 1–4  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatkläger 1–4 (sofern verlangt)  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG), betreffend Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils und betreffend Disp.-Ziff. 2 des vorliegenden Urteils

- 61 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tresch