opencaselaw.ch

SB230397

Mehrfacher Menschenhandel etc.

Zürich OG · 2023-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Prozessverlauf bis und mit dem ersten Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Urteil der hiesigen Kammer (nachfolgend Urteil der Kammer) vom

25. Oktober 2022 sowie dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2023 (Urk. 359; Urk. 431). Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.2 Mit Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte nebst den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen der Vorinstanz der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und lit. d StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Vorfall vom Oktober / November 2015), des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____

- 12 - und F._____ sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wurde der Beschuldigte nebst weiteren unangefochten gebliebenen Einstellungen und Freisprüchen der Vorinstanz freigesprochen. Als Sanktion wurde eine Frei- heitsstrafe von 9 Jahren als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 ausgefällt, wovon damals 2158 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden wa- ren. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wurde abgesehen. Fer- ner wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen befunden (Urk. 359).

E. 1.3 Dagegen erhoben die Oberstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte jeweils Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 365, Urk. 366/1-2, Urk. 369 und Urk. 370/1-2). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2023 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die Beschwerde der Oberstaatsanwalt- schaft wurde gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Kammer vom

25. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückge- wiesen. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 431).

E. 1.4 Derweil ersuchte der Beschuldigte zunächst um Vollzugslockerungen und beantragte sodann die bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 324, Urk. 340 und Urk. 371). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 4. Mai 2023 wurde nach Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlich- keit von Straftätern und Straftäterinnen und eines Vollzugsberichtes der JVA Bo- stadel die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigem Strafvollzug angeordnet (Urk. 351, Urk. 364, Urk. 386). Dagegen erhob die Oberstaatsanwalt- schaft Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 395, Urk. 396), weshalb mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 19. Mai 2023 festgestellt wurde, dass der Vollzug der Haftentlassung aufgrund des hängigen Beschwerdever- fahrens einstweilen aufgeschoben sei, sodass der Beschuldigte bis auf Weiteres in Haft verbleibe (Urk. 405). Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde der Beschuldigte am 25. Mai 2023 aus der Haft entlassen (Urk. 408ff.). Ungeachtet

- 13 - dessen hob das Bundesgericht am 21. Juni 2023 den hiesigen Entscheid über die Haftentlassung des Beschuldigten auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Präsidenten zurück (Urk. 415). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 3. August 2023 wurde schliesslich verfügt, dass der Beschuldigte nicht in Sicherheitshaft zurück versetzt werde (Urk. 429). Diese Verfügung blieb unange- fochten.

E. 1.5 Nach dem Eingang des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts in der Hauptsache wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Präsi- dialverfügung vom 23. August 2023 je Frist angesetzt, um sich zum Massnahme- punkt im Sinne der Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2023 (Urk. 431, Erw. 4.4) zu äussern und namentlich auch zur Frage, ob ein Ergänzungs- gutachten einzuholen sei, Stellung zu nehmen (Urk. 433). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten erfolgten innert erstreckter Frist (Urk. 440 und Urk. 441), wobei keine der Parteien ein Ergänzungsgutachten bean- tragte. Der Fall erweist sich demnach als spruchreif.

E. 1.6 Am 6. September 2023 wurde zudem bereits ein Teilrechtskraftbeschluss (U1) über die sichergestellten Gegenstände (erstinstanzliche Dispositivziffern 20-

23) gefällt (Urk. 436). Darüber ist demnach nicht mehr zu befinden.

E. 2 Rückweisung und Bindungswirkung

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft bringt im zweiten Berufungsverfahren vor, dass die beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen bis dato nicht behandelt worden seien bzw. kein Versuch hierzu unternommen worden sei, wes- halb sich die Verhältnisse seit Erstellung des Gutachtens nicht verändert hätten. Aus diesem Grund sei das bestehende Gutachten ausreichend, um gestützt darauf, in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Gutachters, eine stationäre Mass-

- 17 - nahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Die Anordnung eines Ergänzungs- gutachtens sei nicht geboten (Urk. 440).

E. 2.2 Der Beschuldigte lässt im zweiten Berufungsverfahren ausführen, dass sich das Gutachten vom 10. März 2020 auf der Schuldhypothese der Anklage gestan- den sei. Der Beschuldigte sei von den angeklagten Vorwürfen betreffend Menschenhandel und diverser gewerbsmässiger Betrugsdelikte freigesprochen worden. Die Privatklägerin D._____ habe zudem bei der Vorinstanz einen Frei- spruch von den sie betreffenden Vorwürfen beantragt. Der erstinstanzliche Antrag als auch die weiteren Ausführungen der Privatklägerinnen B._____ und D._____ seien dem Gutachter unbekannt gewesen. Um die Diagnose einer dissozialen Per- sönlichkeitsstörung (mit Psychopathie) stellen zu können, sei zu verlangen, dass die Exploration die neuen Erkenntnisse verarbeite. Sollte ein (Ergänzungs-) Gut- achten ohne die Prämisse, dass die neuen Erkenntnisse einzufliessen hätten, an- geordnet werden, werde der Beschuldigte dem Gutachter nicht zur Verfügung ste- hen. Subeventualiter sei von einem Ergänzungsgutachten abzusehen (Urk. 441). 3.1. Im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 wurde festgehalten, dass sich das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vom 10. März 2020 for- mell korrekt wie auch inhaltlich durchwegs als nachvollziehbar, schlüssig und über- zeugend erweist. An dieser Einschätzung hat sich entgegen der Auffassung der Verteidigung namentlich auch betreffend die Diagnosestellung zwischenzeitlich nichts geändert. Diese Erwägungen haben weiterhin Bestand, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 359 S. 69ff.). Die Parteien beantragen im (zweiten) Berufungsverfahren zudem kein Ergänzungsgutachten und dafür besteht auch kein Anlass. Entsprechend ist im Folgenden auf die Erkenntnisse im genannten Gutach- ten abzustellen. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB kann ebenfalls auf die Erwägun- gen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 (Urk. 359 S. 66ff.) sowie im Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2023 (Urk. 431 S. 19ff.) verwiesen werden. 3.2. Der Sachverständige Dr. med. R._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine Psychopathie, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie schädlichen Gebrauch

- 18 - von Kokain (ICD-10: F14.1) (Urk. D1/16/15 S. 77ff. und S. 87). Hierbei handelt es sich ohne Weiteres um eine "schwere psychische Störung" gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. Der Sachverständige legte im Weiteren auch überzeugend dar, dass die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Deliktsdynamik auf dem Boden ebendieser deutlich ausgeprägten psychischen Störung steht, welche zudem seine Legalpro- gnose massiv belastet, was den Beschuldigten im Grundsatz als stark massnah- mebedürftig erscheinen lässt (Urk. D1/16/15 S. 84f.). Skeptischer äusserte sich der Sachverständige zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten. Die Behandelbarkeit der Störungsbilder sei – vom schädlichen Gebrauch von Kokain abgesehen – auf- wendig und nur längerfristig seien bei gutem Verlauf Verbesserungen erzielbar. Eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Massnahme wäre nur im Falle einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB allenfalls aussichtsreich, soweit sich dann durch ein Behandlungsbündnis eine konstruktive Therapie erarbeiten liesse (Urk. D1/16/15 S. 86). 3.3. Betreffend die Massnahmewilligkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine therapeutische Massnahme nach wie vor kategorisch ablehnt und die Mit- wirkung an der Begutachtung verweigerte. Der Sachverständige hielt fest, dass von einer unzureichenden Behandlungsmotivation auf Basis mangelnder Problem- einsicht und Veränderungsbereitschaft auszugehen sei. Auch den Akten sei nicht entnehmbar, dass sich der Beschuldigte einer deliktrelevanten Therapie stellen würde, weshalb der Sachverständige von einer unzureichenden bzw. ungenügen- den Massnahmewilligkeit für eine stationäre Massnahme ausgeht (Urk. D1/16/15 S. 85f.). Demnach ist gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens auch keine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung beim Beschuldigten erkennbar. Der Sachverständige kommt in der Folge zum Schluss, dass bei Skepsis zur gene- rellen Behandelbarkeit des Beschuldigten allenfalls eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgsversprechend und daher zu empfehlen sei. Die Erfolgs- aussichten seien jedoch auch bei dieser günstigsten Variante limitiert (Urk. D1/16/15 S. 86).

- 19 - 3.4. Seit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens sind inzwischen mehr als drei Jahre vergangen, in denen der Beschuldigte die Freiheitsstrafe verbüsste, ohne sich auf therapeutische Massnahmen einzulassen. Insofern dürften die Erfolgsaus- sichten einer stationären Massnahme eher noch gesunken als gestiegen sein. Der Beschuldigte brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass er nie psychisch auffällig gewesen sei. Es gebe keinen einzigen Bericht, der das bestätige, was der Gutachter schreibe (Urk. 316 S. 3f.). Nachdem der Gutachter mit schlechter Erfolgsprognose ausdrücklich nur eine längerfristige Therapie "unter grossem Auf- wand" sieht, ergibt sich von selbst, dass der verbleibende Strafrest von rund 2 Jahren für eine erfolgversprechende Massnahme nicht ausreichend sein wird. Zwar stellt die Dauer des Strafvollzugs nicht unbedingt die Obergrenze für die Dauer einer Massnahme dar und es ist auch eine "kleine Verwahrung" möglich. Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis diesfalls dem Verhältnismässig- keitsprinzip besonders Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_326/2020 vom

17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). 3.5. Zwar ist es gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Massnahmevollzug die Dauer der ausgesprochenen Strafe übersteigt. Rechtsstaatlich erscheint es aber problematisch, einen Beschuldigten – weil ein Verfahren so lange gedauert hat – zunächst sieben Jahre im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen und dann kurz vor Ablauf der ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch eine stationäre Massnahme "hinzuzupacken", deren Vollzug dann noch mehrere Jahre über die Strafdauer hinaus benötigt. Wenn eine Massnahme nötig und möglich ist, darf mit deren Vollzug nicht beliebig zugewartet werden. Ein solches Vorgehen erscheint nur dann verhältnismässig, wenn eine hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. 3.6. Der Beschuldigte ist unter anderem wegen mehrfacher Förderung der Prosti- tution zu verurteilen. Zudem auch wegen einfacher Körperverletzung und wegen Vermögens- (gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher betrügerischer Konkurs etc.) und Strassenverkehrsdelikten. Seine Taten waren zwar insgesamt schwerwiegend, weshalb aufgrund der grossen Anzahl der Delikte und zusammen mit den belas-

- 20 - tenden Täterkomponenten eine Strafe von 9 Jahren resultiert. Es ist aber doch fest- zustellen, dass es sich nicht um schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, wie z.B. Vergewaltigung handelt. Der Gutachter sieht denn auch die Rückfallgefahr vor allem im Prostitutionsmilieu und in Bezug auf betrügerische Handlungen (Urk. D1/16/15 S. 87). Insofern ist nicht von derselben schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen wie z.B. bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne ist demnach die Anordnung einer stationären Massnahme nicht gerecht- fertigt. Entsprechend ist der mit einer längerfristigen stationären Massnahme über die Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe hinaus verbundene starke Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schon vor diesem Hintergrund als unverhältnis- mässig zu erachten. 3.7. Nachdem der Beschuldigte inzwischen rund sieben Jahre im Strafvollzug war und ihm dort eine tadellose Führung bescheinigt wurde (vgl. Urk. 351), kann jeden- falls nicht davon ausgegangen werden, dass sich mittels weiterer rund zwei Jahren Strafvollzug seine Massnahmefähigkeit verbessern und seine Massnahmewilligkeit noch erzwingen lässt, geschweige denn ein Massnahmeerfolg trotz schlechter gut- achterlicher Prognose hinsichtlich des Massnahmeerfolges noch erreichen liesse. 3.8. Nach dem Gesagten ist aufgrund des relativ geringen verbleibenden Strafrests, der jahrelang anhaltenden fehlenden Massnahmewilligkeit und der gutachterlich festgestellten geringen Erfolgsaussichten einer Massnahme keine therapeutische Massnahme (weder ambulant noch stationär) anzuordnen. IV. Zivilansprüche

1. Die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 haben betref- fend die Zivilforderungen der Privatklägerinnen B._____ und A._____ weiterhin Be- stand. Darauf ist zu verweisen (Urk. 359 S. 73).

2. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privat- klägerinnen B._____ und A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des

- 21 - Schadenersatzanspruches sind die Privatklägerinnen B._____ und A._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Der Beschuldigte ist zudem zu verpflich- ten, der Privatklägerin B._____ den Betrag von CHF 35'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Ferner ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ den Betrag von CHF 14'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Über die getroffene Kostenregelung der Untersuchung, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und der bisherigen Berufungsverfahren ist ausgangsgemäss nicht erneut zu befinden. Es kann auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Ok- tober 2022 verwiesen werden (Urk. 359 S. 74ff.). Das infolge der Rückweisung des Bundesgerichts nötige Berufungsverfahren hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren hat demnach ausser Ansatz zu fallen und die weiteren Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigung ist für ihren Aufwand im zweiten Berufungsver- fahren (Urk. 441) mit insgesamt pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen

- 22 -  mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 teil- weise i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend die Vorfälle vom 10. Juni 2012 und

19. April 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer II.A.),  einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend den Vorfall vom August/September 2013 und mehr- facher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend die Vorfälle von anfangs 2014 sowie zweites Halbjahr 2014 (Dossier 1) zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B.),  mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend die Vorfälle vom Frühling/Sommer 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer II.C.),  mehrfacher Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossiers 8.a.-c. (Anklageziffer VIII.), wird definitiv eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  (…),  (…),  (…),  (…),  des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V.),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern III., IV. (…)),  der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Anklageziffer VI.),  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b (…) SVG (Anklageziffer VII.),  (…),

- 23 -  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG (Anklageziffer IX.).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Anklageziffer I.) sowie von D._____, A._____ und B._____ (Anklageziffer II.),  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB betreffend Dossiers 14, 31 und 32 (Anklageziffer III.),  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 (Anklageziffer IV.),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 27 (Anklageziffer III.) sowie betreffend Dossiers 2 und 15 (Anklageziffer IV.),  der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 (Anklageziffer IV.),  der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossier 8.d. (Anklageziffer VIII.),  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG betreffend Dossier 11 (Anklage- ziffer IX.). 4.-6. (…)

E. 2.3 Das vorinstanzliche Urteil ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten folgend – den Teilrechtskraftbeschluss bereits berücksichtigt (U1) – betreffend Dispositiv-Ziffer 1 (Verfahrenseinstellungen), Dispositiv-Ziffer 2,

E. 2.4 Soweit nachfolgend auf Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 verwiesen wird, erfolgt dies in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

E. 2.5 Bezüglich der "Vorfragen" und (Beweis-)Anträge der Verteidigung kann vollständig auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 359 S. 17-23).

- 15 - II. Schuld- und Sanktionspunkt

1. Wie erwogen hat das Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 im Schuld- und Sanktionspunkt weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der materiell nicht aufgehobenen Punkte demnach vollständig auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom

25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 359 S. 24-65).

2. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit zusätzlich zu den bereits rechts- kräftigen Schuldsprüchen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c  und d StGB (Anklageziffern II.A, II.B und II.C), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und  Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer II.B, S. 16, Vorfall vom Oktober / November 2015), des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1  lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7) sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Ankla-  geziffer VIII./Dossier 17) schuldig zu sprechen. Von den Anklagevorwürfen des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB  zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer  VII./Dossier 4) ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen.

- 16 -

3. Ferner ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014, zu bestrafen. Davon hat der Beschuldigte mittlerweile insgesamt 2370 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden (Art. 51 StGB). Ein (teil-)bedingter Strafvollzug fällt bereits angesichts der Strafhöhe von mehr als drei Jahren, aber auch aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr ausser Betracht. III. Massnahmepunkt

1. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 21. Juni 2023 zusammengefasst fest, dass das Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 im Massnahmepunkt nicht hinreichend begründet worden sei. Die Ausführungen der Kammer würden darauf hindeuten, dass der Erfolg einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB einzig aufgrund der manifestierten fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten abgesprochen worden sei. Die Kammer habe sich nicht mit der von ihr ebenfalls dargelegten Einschätzung des Sachverständigen zur Therapierbarkeit des Beschuldigten und den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB auseinandergesetzt. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme dürfe nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abgesehen werden, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehne. Entscheidend sei, ob beim Beschuldigten wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar sei. Zur Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zweck-Mittel-Verhältnis) habe sich die Kammer ebenfalls nicht geäussert. Damit sei die Kammer ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen (Urk. 431 4.4.1f.).

E. 5 Lemma (Schuldspruch betreffend mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug), Dispositiv-Ziffer 2, 6. Lemma bezüglich Anklageziffern III. und IV. (Schuldspruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung), Dispositiv-Ziffer 2,

E. 7 Auf die Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB gegenüber der Privatklägerin B._____ wird verzichtet. 8.-11. (…)

E. 12 Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privat- klägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'645 zuzüglich des folgen- den Zinses zu bezahlen:

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. Juli 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- 24 -

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. August 2016 bis zum 4. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. September 2016 bis zum 4. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 2'645 ab dem 5. Juli 2017. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 13 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird abgewiesen.

E. 14 Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privat- klägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'200 zuzüglich des folgen- den Zinses zu bezahlen:

– 5 % Zins auf CHF 19'200 ab dem 31. Mai 2015 bis zum 24. Juni 2016,

– 5 % Zins auf CHF 13'200 ab dem 25. Juni 2016. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 15 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 wird abgewiesen.

E. 16 Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'336.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 17 Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privat- klägerin 9 Schadenersatz in der Höhe von CHF 18'730 zuzüglich des folgen- den Zinses zu bezahlen:

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Januar 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Februar 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. März 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. April 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Mai 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juni 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juli 2017,

- 25 -

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. August 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. September 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Oktober 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 850 ab dem 1. November 2017. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 9 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 18 Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatkläge- rin 10 Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'140 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Dezember 2016,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Januar 2017,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Februar 2017,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. März 2017.

E. 19 Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatkläge- rin 11 Schadenersatz in der Höhe von CHF 27'924.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. November 2018 zu bezahlen. 20.-23.(bereits mit U1 als rechtskräftig festgestellt)

E. 24 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 15'640.00 Auslagen (Gutachten) CHF 80'911.60 Auslagen (Untersuchung) CHF 532.50 Dolmetscherkosten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ CHF (…) Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 27'595.10 Entschädigung Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 CHF 30'399.40 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 CHF 15'592.10 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 3

- 26 - CHF 6'339.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ CHF 2'313.60 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB160160-O CHF 600.00 Hälfte der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB170092-O CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180029-O CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180073-O CHF 960.00 Vier Fünftel der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180120-O CHF 1'400.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB190020-O CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210030-O CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210111-O. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 25.-27.(…)

E. 28 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ mit CHF 27'595.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 29 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 30'399.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 30 Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ mit CHF 15'592.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 31 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 32 (Mitteilungssatz)

E. 33 (Rechtsmittel)."

- 27 -

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c  und d StGB (Anklageziffern II.A, II.B und II.C), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und  Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer II.B, S. 16, Vorfall vom Oktober / November 2015), des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1  lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7) sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Ankla-  geziffer VIII./Dossier 17).

2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB  zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage-  ziffer VII./Dossier 4).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014, wovon 2370 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug bereits erstanden sind.

4. Es wird von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadener-

- 28 - satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 14'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 35'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. die nicht auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der Beschwerdeverfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der aktuellen und früheren unent- geltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil mit insgesamt CHF 229'198.40 (inkl. Mehrwertsteuer und zweier Akontozah- lungen in der Höhe von insgesamt CHF 60'677.30) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.

- 29 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB210513) wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– amtliche Verteidigung CHF 6'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin A._____ CHF 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____ CHF 924.05 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin D._____.

13. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

15. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB230397) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen: CHF 1'000.– amtliche Verteidigung. CHF 3'000.– Gutachten

16. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

17. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und zu 2/3 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 30 -

19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten unter Beilage einer Kopie von Urk. 440 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Beilage einer Kopie von  Urk. 441 die Vertretung der Privatklägerin A._____, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betr. Dispositivziffer 2 sowie erstinstanzliche Dispositivzif- fern 1 und 3 das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit, 8090 Zürich  die Kasse des Bezirksgericht Zürich 

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230397-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 21. Dezember 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. T. Brändli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatklägerinnen und III. Berufungsklägerin (1. und 2. Rückzug) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger (Nichteintreten) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - betreffend mehrfacher Menschenhandel etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juni 2021 (DG200176) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (SB210513) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 21. Juni 2023 (6B_387/2023 und 6B_421/2023)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2020 (Urk. D1/54) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 197 S. 555 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen  mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend die Vorfälle vom 10. Juni 2012 und 19. April 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer II.A.),  einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend den Vorfall vom August/September 2013 und mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend die Vorfälle von anfangs 2014 sowie zweites Halbjahr 2014 (Dossier 1) zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B.),  mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend die Vorfälle vom Frühling/Sommer 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer II.C.),  mehrfacher Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossiers 8.a.-c. (Anklageziffer VIII.), wird definitiv eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.),  der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB zum Nachteil von D._____, A._____ und B._____ (Anklageziffer II.),  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B.),

- 4 -  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklageziffer III.),  des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V.),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern III., IV. und VII.),  der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Anklage- ziffer VI.),  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und e SVG (Anklageziffer VII.),  der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer VIII.),  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG (Anklageziffer IX.).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Anklageziffer I.) sowie von D._____, A._____ und B._____ (Anklageziffer II.),  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB betreffend Dossiers 14, 31 und 32 (Anklageziffer III.),  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 (Anklage- ziffer IV.),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 27 (Anklageziffer III.) sowie betreffend Dossiers 2 und 15 (Anklageziffer IV.),  der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 (Anklageziffer IV.),  der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossier 8.d. (Anklageziffer VIII.),

- 5 -  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG betreffend Dossier 11 (Anklageziffer IX.).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 (wovon bis und mit heute 1667 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind), sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Frauenfeld vom 6. Oktober 2015.

5. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

b) Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. a) Es wird eine ambulante Massnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zwecks Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Die ambulante Massnahme ist umgehend aufzugleisen und in einem möglichst inten- siven Setting auszugestalten.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

7. Auf die Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB gegenüber der Privatklägerin B._____ wird verzichtet.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 14'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 35'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 6 -

12. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 4 Scha- denersatz in der Höhe von CHF 2'645 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. Juli 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. August 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. September 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 2'645 ab dem 5. Juli 2017. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 6 Scha- denersatz in der Höhe von CHF 13'200 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- 5 % Zins auf CHF 19'200 ab dem 31. Mai 2015 bis zum 24. Juni 2016,

- 5 % Zins auf CHF 13'200 ab dem 25. Juni 2016. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 wird abgewiesen.

16. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'336.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

17. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 9 Scha- denersatz in der Höhe von CHF 18'730 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Januar 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Februar 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. März 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. April 2017,

- 7 -

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Mai 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juni 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. August 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. September 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Oktober 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 850 ab dem 1. November 2017. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 9 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

18. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 10 Schadener- satz in der Höhe von CHF 8'140 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Dezember 2016,

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Januar 2017,

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Februar 2017,

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. März 2017.

19. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 11 Schadener- satz in der Höhe von CHF 27'924.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. November 2018 zu bezahlen.

20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. August 2020 beschlag- nahmten und bei der Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte der Stadtpolizei Zürich lagernden Mobiltelefone des Beschuldigten (1 iPhone 5, Asservat-Nr. A009'894'819; 1 iPhone 6, Asser- vat Nr. A009'895'130) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

21. Folgende in der Liegenschaft M._____ [Strasse] …, N._____, sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen an den Beschuldigten herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 8 - 1 Notebook Apple MacBook Pro; 1 Notebook Toshiba Satellite C70D; 1 Notizheft (türkis); 1 Buch (schwarz); 1 Mietvertrag; 3 Besucherkarten; 1 Ausweis des Amts für Justizvollzug; 2 SIM-Karten-Halter (Yallo bzw. Swisscom); 3 Schlüssel; 1 Maestro-Karte der Migros Bank (ltd. auf den Beschuldigten).

22. Die ebenfalls in der Liegenschaft M._____ …, N._____, sichergestellte und auf die Privatklä- gerin A._____ lautende Maestro-Karte der Migros Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an die Privatklägerin herausgege- ben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.

23. Die in der Liegenschaft an der O._____-strasse …, P._____, sichergestellten Gegenstände (1 iPad, weiss [stark beschädigt] sowie diverse Dokumente) werden nach Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an Q._____ herausgege- ben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.

24. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 15'640.00 Auslagen (Gutachten) CHF 80'911.60 Auslagen (Untersuchung) CHF 532.50 Dolmetscherkosten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ CHF 227'302.90 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 27'595.10 Entschädigung Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 CHF 30'399.40 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 CHF 15'592.10 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 CHF 6'339.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ CHF 2'313.60 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB160160-O CHF 600.00 Hälfte der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB170092-O

- 9 - CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180029-O CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180073-O CHF 960.00 Vier Fünftel der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180120-O CHF 1'400.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB190020-O CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210030-O CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210111-O. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. die nicht auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der Beschwerdeverfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der aktuellen und früheren unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen.

26. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 227'302.90 (inkl. Mehrwertsteuer und zweier Akonto- zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 60'677.30) aus der Gerichtskasse entschädigt.

27. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8.

28. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ mit CHF 27'595.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

29. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 30'399.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ mit CHF 15'592.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

32. (Mitteilungen)

33. (Rechtsmittel)"

- 10 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: (Prot. II S. 17 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 119 und Urk. 317)

1. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren.

2. Anordnung einer stationären Massnahme.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 318) Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (AZ V.), der mehrfachen Urkundenfälschung (AZ III. und IV.), der mehrfachen Fälschung von Auswei- sen (AZ VI.), des Fahrens ohne Berechtigung (AZ VII., Dossier 4) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AZ IX.) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 4 und in Aufhebung von Disp. Ziff. 5 f. mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für den ungerecht- fertigten Freiheitsentzug von 200.--/Tag Überhaft zu entrichten. Es sei ihm ausserdem ein Verzugszins von 5% seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien in Anwendung von Disp. Ziff. 8-11. abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 24. und 26. die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf CHF 235'860.37 festzusetzen und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Abänderung der Disp.-Ziff. 25. und 27. zu einem Vierzigstel aufzuerlegen bzw. dem Nachforderungsvorbehalt zu unterstellen.

- 11 - Der BE sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen." Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 440 sinngemäss) Anordnung einer stationären Massnahme

b) Der Verteidigung: (Urk. 441 sinngemäss) Verzicht auf Anordnung einer Massnahme Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis und mit dem ersten Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Urteil der hiesigen Kammer (nachfolgend Urteil der Kammer) vom

25. Oktober 2022 sowie dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2023 (Urk. 359; Urk. 431). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Mit Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte nebst den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen der Vorinstanz der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und lit. d StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Vorfall vom Oktober / November 2015), des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____

- 12 - und F._____ sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wurde der Beschuldigte nebst weiteren unangefochten gebliebenen Einstellungen und Freisprüchen der Vorinstanz freigesprochen. Als Sanktion wurde eine Frei- heitsstrafe von 9 Jahren als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 ausgefällt, wovon damals 2158 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden wa- ren. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wurde abgesehen. Fer- ner wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen befunden (Urk. 359). 1.3. Dagegen erhoben die Oberstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte jeweils Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 365, Urk. 366/1-2, Urk. 369 und Urk. 370/1-2). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2023 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die Beschwerde der Oberstaatsanwalt- schaft wurde gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Kammer vom

25. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückge- wiesen. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 431). 1.4. Derweil ersuchte der Beschuldigte zunächst um Vollzugslockerungen und beantragte sodann die bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 324, Urk. 340 und Urk. 371). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 4. Mai 2023 wurde nach Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlich- keit von Straftätern und Straftäterinnen und eines Vollzugsberichtes der JVA Bo- stadel die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigem Strafvollzug angeordnet (Urk. 351, Urk. 364, Urk. 386). Dagegen erhob die Oberstaatsanwalt- schaft Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 395, Urk. 396), weshalb mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 19. Mai 2023 festgestellt wurde, dass der Vollzug der Haftentlassung aufgrund des hängigen Beschwerdever- fahrens einstweilen aufgeschoben sei, sodass der Beschuldigte bis auf Weiteres in Haft verbleibe (Urk. 405). Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde der Beschuldigte am 25. Mai 2023 aus der Haft entlassen (Urk. 408ff.). Ungeachtet

- 13 - dessen hob das Bundesgericht am 21. Juni 2023 den hiesigen Entscheid über die Haftentlassung des Beschuldigten auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Präsidenten zurück (Urk. 415). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 3. August 2023 wurde schliesslich verfügt, dass der Beschuldigte nicht in Sicherheitshaft zurück versetzt werde (Urk. 429). Diese Verfügung blieb unange- fochten. 1.5. Nach dem Eingang des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts in der Hauptsache wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Präsi- dialverfügung vom 23. August 2023 je Frist angesetzt, um sich zum Massnahme- punkt im Sinne der Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2023 (Urk. 431, Erw. 4.4) zu äussern und namentlich auch zur Frage, ob ein Ergänzungs- gutachten einzuholen sei, Stellung zu nehmen (Urk. 433). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten erfolgten innert erstreckter Frist (Urk. 440 und Urk. 441), wobei keine der Parteien ein Ergänzungsgutachten bean- tragte. Der Fall erweist sich demnach als spruchreif. 1.6. Am 6. September 2023 wurde zudem bereits ein Teilrechtskraftbeschluss (U1) über die sichergestellten Gegenstände (erstinstanzliche Dispositivziffern 20-

23) gefällt (Urk. 436). Darüber ist demnach nicht mehr zu befinden.

2. Rückweisung und Bindungswirkung 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung er- gibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen

- 14 - (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1). 2.2. Vorliegend wurde vom Bundesgericht ausdrücklich nur Dispositiv-Ziffer 4 (Massnahmepunkt) aufgehoben. Entsprechend haben die übrigen (prozessualen und materiellen) Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 weiter- hin Bestand und sind uneingeschränkt zu übernehmen bzw. als integraler Bestand- teil dieses Urteils zu betrachten. 2.3. Das vorinstanzliche Urteil ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten folgend – den Teilrechtskraftbeschluss bereits berücksichtigt (U1) – betreffend Dispositiv-Ziffer 1 (Verfahrenseinstellungen), Dispositiv-Ziffer 2,

5. Lemma (Schuldspruch betreffend mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug), Dispositiv-Ziffer 2, 6. Lemma bezüglich Anklageziffern III. und IV. (Schuldspruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung), Dispositiv-Ziffer 2,

7. Lemma (Schuldspruch betreffend mehrfache Fälschung von Ausweisen), Dispositiv-Ziffer 2, 8. Lemma bezüglich Anklageziffer VII., Dossier 4 (Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Dispositiv-Ziffer 2, 10. Lemma (Schuldspruch betreffend Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Dispositiv-Ziffer 3 (Freisprüche), Dispositiv-Ziffer 7 (Verzicht auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots), Dispositiv-Ziffern 12 bis 19 (Zivilansprüche der Privatkläger 4 bis 11), Dispositiv- Ziffer 24 (Kostenaufstellung, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie Dispositiv-Ziffern 28 bis 31 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 199 und Urk. 205), was vorab festzustellen ist. 2.4. Soweit nachfolgend auf Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 verwiesen wird, erfolgt dies in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.5. Bezüglich der "Vorfragen" und (Beweis-)Anträge der Verteidigung kann vollständig auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 359 S. 17-23).

- 15 - II. Schuld- und Sanktionspunkt

1. Wie erwogen hat das Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 im Schuld- und Sanktionspunkt weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der materiell nicht aufgehobenen Punkte demnach vollständig auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom

25. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 359 S. 24-65).

2. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit zusätzlich zu den bereits rechts- kräftigen Schuldsprüchen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c  und d StGB (Anklageziffern II.A, II.B und II.C), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und  Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer II.B, S. 16, Vorfall vom Oktober / November 2015), des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1  lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7) sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Ankla-  geziffer VIII./Dossier 17) schuldig zu sprechen. Von den Anklagevorwürfen des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB  zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer  VII./Dossier 4) ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen.

- 16 -

3. Ferner ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014, zu bestrafen. Davon hat der Beschuldigte mittlerweile insgesamt 2370 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden (Art. 51 StGB). Ein (teil-)bedingter Strafvollzug fällt bereits angesichts der Strafhöhe von mehr als drei Jahren, aber auch aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr ausser Betracht. III. Massnahmepunkt

1. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 21. Juni 2023 zusammengefasst fest, dass das Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 im Massnahmepunkt nicht hinreichend begründet worden sei. Die Ausführungen der Kammer würden darauf hindeuten, dass der Erfolg einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB einzig aufgrund der manifestierten fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten abgesprochen worden sei. Die Kammer habe sich nicht mit der von ihr ebenfalls dargelegten Einschätzung des Sachverständigen zur Therapierbarkeit des Beschuldigten und den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB auseinandergesetzt. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme dürfe nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abgesehen werden, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehne. Entscheidend sei, ob beim Beschuldigten wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar sei. Zur Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zweck-Mittel-Verhältnis) habe sich die Kammer ebenfalls nicht geäussert. Damit sei die Kammer ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen (Urk. 431 4.4.1f.). 2.1. Die Staatsanwaltschaft bringt im zweiten Berufungsverfahren vor, dass die beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen bis dato nicht behandelt worden seien bzw. kein Versuch hierzu unternommen worden sei, wes- halb sich die Verhältnisse seit Erstellung des Gutachtens nicht verändert hätten. Aus diesem Grund sei das bestehende Gutachten ausreichend, um gestützt darauf, in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Gutachters, eine stationäre Mass-

- 17 - nahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Die Anordnung eines Ergänzungs- gutachtens sei nicht geboten (Urk. 440). 2.2. Der Beschuldigte lässt im zweiten Berufungsverfahren ausführen, dass sich das Gutachten vom 10. März 2020 auf der Schuldhypothese der Anklage gestan- den sei. Der Beschuldigte sei von den angeklagten Vorwürfen betreffend Menschenhandel und diverser gewerbsmässiger Betrugsdelikte freigesprochen worden. Die Privatklägerin D._____ habe zudem bei der Vorinstanz einen Frei- spruch von den sie betreffenden Vorwürfen beantragt. Der erstinstanzliche Antrag als auch die weiteren Ausführungen der Privatklägerinnen B._____ und D._____ seien dem Gutachter unbekannt gewesen. Um die Diagnose einer dissozialen Per- sönlichkeitsstörung (mit Psychopathie) stellen zu können, sei zu verlangen, dass die Exploration die neuen Erkenntnisse verarbeite. Sollte ein (Ergänzungs-) Gut- achten ohne die Prämisse, dass die neuen Erkenntnisse einzufliessen hätten, an- geordnet werden, werde der Beschuldigte dem Gutachter nicht zur Verfügung ste- hen. Subeventualiter sei von einem Ergänzungsgutachten abzusehen (Urk. 441). 3.1. Im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 wurde festgehalten, dass sich das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. R._____ vom 10. März 2020 for- mell korrekt wie auch inhaltlich durchwegs als nachvollziehbar, schlüssig und über- zeugend erweist. An dieser Einschätzung hat sich entgegen der Auffassung der Verteidigung namentlich auch betreffend die Diagnosestellung zwischenzeitlich nichts geändert. Diese Erwägungen haben weiterhin Bestand, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 359 S. 69ff.). Die Parteien beantragen im (zweiten) Berufungsverfahren zudem kein Ergänzungsgutachten und dafür besteht auch kein Anlass. Entsprechend ist im Folgenden auf die Erkenntnisse im genannten Gutach- ten abzustellen. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB kann ebenfalls auf die Erwägun- gen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 (Urk. 359 S. 66ff.) sowie im Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2023 (Urk. 431 S. 19ff.) verwiesen werden. 3.2. Der Sachverständige Dr. med. R._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine Psychopathie, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie schädlichen Gebrauch

- 18 - von Kokain (ICD-10: F14.1) (Urk. D1/16/15 S. 77ff. und S. 87). Hierbei handelt es sich ohne Weiteres um eine "schwere psychische Störung" gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. Der Sachverständige legte im Weiteren auch überzeugend dar, dass die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Deliktsdynamik auf dem Boden ebendieser deutlich ausgeprägten psychischen Störung steht, welche zudem seine Legalpro- gnose massiv belastet, was den Beschuldigten im Grundsatz als stark massnah- mebedürftig erscheinen lässt (Urk. D1/16/15 S. 84f.). Skeptischer äusserte sich der Sachverständige zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten. Die Behandelbarkeit der Störungsbilder sei – vom schädlichen Gebrauch von Kokain abgesehen – auf- wendig und nur längerfristig seien bei gutem Verlauf Verbesserungen erzielbar. Eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Massnahme wäre nur im Falle einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB allenfalls aussichtsreich, soweit sich dann durch ein Behandlungsbündnis eine konstruktive Therapie erarbeiten liesse (Urk. D1/16/15 S. 86). 3.3. Betreffend die Massnahmewilligkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine therapeutische Massnahme nach wie vor kategorisch ablehnt und die Mit- wirkung an der Begutachtung verweigerte. Der Sachverständige hielt fest, dass von einer unzureichenden Behandlungsmotivation auf Basis mangelnder Problem- einsicht und Veränderungsbereitschaft auszugehen sei. Auch den Akten sei nicht entnehmbar, dass sich der Beschuldigte einer deliktrelevanten Therapie stellen würde, weshalb der Sachverständige von einer unzureichenden bzw. ungenügen- den Massnahmewilligkeit für eine stationäre Massnahme ausgeht (Urk. D1/16/15 S. 85f.). Demnach ist gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens auch keine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung beim Beschuldigten erkennbar. Der Sachverständige kommt in der Folge zum Schluss, dass bei Skepsis zur gene- rellen Behandelbarkeit des Beschuldigten allenfalls eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgsversprechend und daher zu empfehlen sei. Die Erfolgs- aussichten seien jedoch auch bei dieser günstigsten Variante limitiert (Urk. D1/16/15 S. 86).

- 19 - 3.4. Seit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens sind inzwischen mehr als drei Jahre vergangen, in denen der Beschuldigte die Freiheitsstrafe verbüsste, ohne sich auf therapeutische Massnahmen einzulassen. Insofern dürften die Erfolgsaus- sichten einer stationären Massnahme eher noch gesunken als gestiegen sein. Der Beschuldigte brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass er nie psychisch auffällig gewesen sei. Es gebe keinen einzigen Bericht, der das bestätige, was der Gutachter schreibe (Urk. 316 S. 3f.). Nachdem der Gutachter mit schlechter Erfolgsprognose ausdrücklich nur eine längerfristige Therapie "unter grossem Auf- wand" sieht, ergibt sich von selbst, dass der verbleibende Strafrest von rund 2 Jahren für eine erfolgversprechende Massnahme nicht ausreichend sein wird. Zwar stellt die Dauer des Strafvollzugs nicht unbedingt die Obergrenze für die Dauer einer Massnahme dar und es ist auch eine "kleine Verwahrung" möglich. Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis diesfalls dem Verhältnismässig- keitsprinzip besonders Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_326/2020 vom

17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). 3.5. Zwar ist es gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Massnahmevollzug die Dauer der ausgesprochenen Strafe übersteigt. Rechtsstaatlich erscheint es aber problematisch, einen Beschuldigten – weil ein Verfahren so lange gedauert hat – zunächst sieben Jahre im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen und dann kurz vor Ablauf der ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch eine stationäre Massnahme "hinzuzupacken", deren Vollzug dann noch mehrere Jahre über die Strafdauer hinaus benötigt. Wenn eine Massnahme nötig und möglich ist, darf mit deren Vollzug nicht beliebig zugewartet werden. Ein solches Vorgehen erscheint nur dann verhältnismässig, wenn eine hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. 3.6. Der Beschuldigte ist unter anderem wegen mehrfacher Förderung der Prosti- tution zu verurteilen. Zudem auch wegen einfacher Körperverletzung und wegen Vermögens- (gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher betrügerischer Konkurs etc.) und Strassenverkehrsdelikten. Seine Taten waren zwar insgesamt schwerwiegend, weshalb aufgrund der grossen Anzahl der Delikte und zusammen mit den belas-

- 20 - tenden Täterkomponenten eine Strafe von 9 Jahren resultiert. Es ist aber doch fest- zustellen, dass es sich nicht um schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, wie z.B. Vergewaltigung handelt. Der Gutachter sieht denn auch die Rückfallgefahr vor allem im Prostitutionsmilieu und in Bezug auf betrügerische Handlungen (Urk. D1/16/15 S. 87). Insofern ist nicht von derselben schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen wie z.B. bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne ist demnach die Anordnung einer stationären Massnahme nicht gerecht- fertigt. Entsprechend ist der mit einer längerfristigen stationären Massnahme über die Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe hinaus verbundene starke Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schon vor diesem Hintergrund als unverhältnis- mässig zu erachten. 3.7. Nachdem der Beschuldigte inzwischen rund sieben Jahre im Strafvollzug war und ihm dort eine tadellose Führung bescheinigt wurde (vgl. Urk. 351), kann jeden- falls nicht davon ausgegangen werden, dass sich mittels weiterer rund zwei Jahren Strafvollzug seine Massnahmefähigkeit verbessern und seine Massnahmewilligkeit noch erzwingen lässt, geschweige denn ein Massnahmeerfolg trotz schlechter gut- achterlicher Prognose hinsichtlich des Massnahmeerfolges noch erreichen liesse. 3.8. Nach dem Gesagten ist aufgrund des relativ geringen verbleibenden Strafrests, der jahrelang anhaltenden fehlenden Massnahmewilligkeit und der gutachterlich festgestellten geringen Erfolgsaussichten einer Massnahme keine therapeutische Massnahme (weder ambulant noch stationär) anzuordnen. IV. Zivilansprüche

1. Die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2022 haben betref- fend die Zivilforderungen der Privatklägerinnen B._____ und A._____ weiterhin Be- stand. Darauf ist zu verweisen (Urk. 359 S. 73).

2. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privat- klägerinnen B._____ und A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des

- 21 - Schadenersatzanspruches sind die Privatklägerinnen B._____ und A._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Der Beschuldigte ist zudem zu verpflich- ten, der Privatklägerin B._____ den Betrag von CHF 35'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Ferner ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ den Betrag von CHF 14'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Über die getroffene Kostenregelung der Untersuchung, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und der bisherigen Berufungsverfahren ist ausgangsgemäss nicht erneut zu befinden. Es kann auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 25. Ok- tober 2022 verwiesen werden (Urk. 359 S. 74ff.). Das infolge der Rückweisung des Bundesgerichts nötige Berufungsverfahren hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren hat demnach ausser Ansatz zu fallen und die weiteren Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigung ist für ihren Aufwand im zweiten Berufungsver- fahren (Urk. 441) mit insgesamt pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen

- 22 -  mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 teil- weise i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend die Vorfälle vom 10. Juni 2012 und

19. April 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer II.A.),  einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend den Vorfall vom August/September 2013 und mehr- facher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend die Vorfälle von anfangs 2014 sowie zweites Halbjahr 2014 (Dossier 1) zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B.),  mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend die Vorfälle vom Frühling/Sommer 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer II.C.),  mehrfacher Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossiers 8.a.-c. (Anklageziffer VIII.), wird definitiv eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  (…),  (…),  (…),  (…),  des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V.),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern III., IV. (…)),  der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Anklageziffer VI.),  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b (…) SVG (Anklageziffer VII.),  (…),

- 23 -  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG (Anklageziffer IX.).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Anklageziffer I.) sowie von D._____, A._____ und B._____ (Anklageziffer II.),  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB betreffend Dossiers 14, 31 und 32 (Anklageziffer III.),  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 (Anklageziffer IV.),  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 27 (Anklageziffer III.) sowie betreffend Dossiers 2 und 15 (Anklageziffer IV.),  der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 (Anklageziffer IV.),  der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossier 8.d. (Anklageziffer VIII.),  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG betreffend Dossier 11 (Anklage- ziffer IX.). 4.-6. (…)

7. Auf die Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB gegenüber der Privatklägerin B._____ wird verzichtet. 8.-11. (…)

12. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privat- klägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'645 zuzüglich des folgen- den Zinses zu bezahlen:

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. Juli 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- 24 -

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. August 2016 bis zum 4. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. September 2016 bis zum 4. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 2'645 ab dem 5. Juli 2017. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privat- klägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'200 zuzüglich des folgen- den Zinses zu bezahlen:

– 5 % Zins auf CHF 19'200 ab dem 31. Mai 2015 bis zum 24. Juni 2016,

– 5 % Zins auf CHF 13'200 ab dem 25. Juni 2016. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 wird abgewiesen.

16. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'336.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

17. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privat- klägerin 9 Schadenersatz in der Höhe von CHF 18'730 zuzüglich des folgen- den Zinses zu bezahlen:

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Januar 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Februar 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. März 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. April 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Mai 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juni 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juli 2017,

- 25 -

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. August 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. September 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Oktober 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 850 ab dem 1. November 2017. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 9 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

18. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatkläge- rin 10 Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'140 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Dezember 2016,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Januar 2017,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Februar 2017,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. März 2017.

19. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatkläge- rin 11 Schadenersatz in der Höhe von CHF 27'924.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. November 2018 zu bezahlen. 20.-23.(bereits mit U1 als rechtskräftig festgestellt)

24. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 15'640.00 Auslagen (Gutachten) CHF 80'911.60 Auslagen (Untersuchung) CHF 532.50 Dolmetscherkosten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ CHF (…) Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 27'595.10 Entschädigung Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 CHF 30'399.40 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 CHF 15'592.10 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 3

- 26 - CHF 6'339.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ CHF 2'313.60 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB160160-O CHF 600.00 Hälfte der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB170092-O CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180029-O CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180073-O CHF 960.00 Vier Fünftel der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180120-O CHF 1'400.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB190020-O CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210030-O CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210111-O. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 25.-27.(…)

28. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ mit CHF 27'595.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

29. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 30'399.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ mit CHF 15'592.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

32. (Mitteilungssatz)

33. (Rechtsmittel)."

- 27 -

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c  und d StGB (Anklageziffern II.A, II.B und II.C), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und  Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer II.B, S. 16, Vorfall vom Oktober / November 2015), des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1  lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7) sowie der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Ankla-  geziffer VIII./Dossier 17).

2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB  zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage-  ziffer VII./Dossier 4).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014, wovon 2370 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug bereits erstanden sind.

4. Es wird von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadener-

- 28 - satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 14'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 35'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. die nicht auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der Beschwerdeverfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der aktuellen und früheren unent- geltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil mit insgesamt CHF 229'198.40 (inkl. Mehrwertsteuer und zweier Akontozah- lungen in der Höhe von insgesamt CHF 60'677.30) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.

- 29 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB210513) wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– amtliche Verteidigung CHF 6'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin A._____ CHF 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____ CHF 924.05 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin D._____.

13. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

15. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB230397) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen: CHF 1'000.– amtliche Verteidigung. CHF 3'000.– Gutachten

16. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

17. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und zu 2/3 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 30 -

19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten unter Beilage einer Kopie von Urk. 440 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Beilage einer Kopie von  Urk. 441 die Vertretung der Privatklägerin A._____, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betr. Dispositivziffer 2 sowie erstinstanzliche Dispositivzif- fern 1 und 3 das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit, 8090 Zürich  die Kasse des Bezirksgericht Zürich 

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle