Sachverhalt
A. Ausgangslage
1. Anklagevorwurf 1.1. Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 17. Februar 2022 (Urk. 44). Gemäss obigen Ausfüh- rungen zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die mehrfache banden- und (einfache) gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne
- 12 - von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB sowie die Gehil- fenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 1.2.1. Hinsichtlich der genauen Tatvorwürfe ist vorab auf die Anklageschrift (Urk. 44 S. 3 ff.) und die entsprechende Darstellung im angefochtenen Urteil vom 27. April 2023 zu verweisen (Urk. 70 S. 13 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung des Anklagesachverhalts. 1.2.2. In Bezug auf die Anklageziffer 2 ("Geldwäscherei im Zusammenhang mit F._____") wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten A._____ zusammenge- fasst vor, er habe zusammen mit dem Beschuldigten B._____ von Mai bis Juli 2017 in Deutschland bei verschiedenen Banken Konten eröffnen lassen, auf welche auf Veranlassung eines gewissen J._____, angeblich nigerianischer oder nigerianisch- kanadischer Doppelbürger, verbrecherisch erlangte Vermögenswerte überwiesen worden seien. Das den Konten gutgeschriebene Geld habe von den Beschuldigten so schnell als möglich wieder bar abgehoben werden müssen, um zu vereiteln, dass das Geld habe beschlagnahmt, eingezogen oder wieder aufgefunden werden kann. Die Beschuldigten hätten dabei gewusst oder annehmen müssen, dass das Geld aus Verbrechen hergerührt habe. Der Beschuldigte B._____ sei für die Eröff- nung von Bankkonten und die Barabhebungen sowie für das Anwerben von weite- ren Personen, welche ebenfalls Bankkonten eröffnen wollten, zuständig gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei Bindeglied zu J._____ gewesen, der für die Veran- lassung von Überweisungen auf die eröffneten Bankkonten zuständig gewesen sei, im Hintergrund agiert und den Kontakt zu J._____ gepflegt habe. Dem Beschuldig- ten B._____ sei es gelungen, auch den Beschuldigten I._____ davon zu überzeu- gen, ein Bankkonto in Deutschland zu eröffnen. Die Beschuldigten B._____ und A._____ hätten für ihre Dienste mindestens 20 % der auf die Konten überwiesenen Summe für sich behalten können (Urk. 44 S. 3 ff.). 1.2.3. Nach dem gleichen Muster sei der Beschuldigte A._____ gegenüber seiner alten Freundin K._____ gemäss Anklageziffer 4 vorgegangen. Er habe sich von ihr die Erlaubnis geben lassen, ihr Konto bei der AJ._____ Bank zu benützen. Alle Angaben zu diesem Konto habe der Beschuldigte A._____ dann J._____ weiterge- leitet, um sich deliktisch erlangte Vermögenswerte überweisen zu lassen. Am 21.
- 13 - Juli 2017 seien dem Konto rund CHF 14'000.00 gutgeschrieben worden, welche von der Frachtschiffgesellschaft L._____ Limited in M._____/USA an die Fracht- schiffgesellschaft N._____ Ltd. hätten gezahlt werden sollen. Durch den Eingriff in die Datenverarbeitungsanlage der Absenderfirma sei das Geld jedoch auf das Konto von K._____ bei der AJ._____ Bank umgeleitet worden. Sobald der Beschul- digte A._____ davon Kenntnis gehabt habe, habe er zusammen mit K._____ das Geld am Bankomaten in zwei Tranchen abgehoben. 1.2.4. Gemäss Anklageziffer 5 ("Geldwäscherei im Zusammenhang mit Prepaid- Kreditkarten") soll der Beschuldigte A._____ zusammen mit den Beschuldigten B._____ und I._____ ab Juli 2018 erneut, aber in anderer Weise Geldwäscherei betrieben haben. Der Beschuldigte B._____ sei in Kontakt gekommen mit den in der Schweiz ansässigen O._____ und P._____. Letztere hätten Kontakt zu Perso- nen in Nigeria und Marokko gehabt. Diese Personen hätten spanische und franzö- sische Kreditkarten hacken und mit den von den Kreditkarten unautorisiert abge- buchten Beträgen Prepaidkarten der AH._____ AG und der AI._____ AG aufladen wollen. Von dort habe das Geld so rasch als möglich wieder bar von den Prepaid- karten abgehoben werden sollen, um es anschliessend nach Abzug von Provisio- nen über Money Transmitter oder durch Umwandlung in Bitcoins wieder nach Ma- rokko oder Nigeria zurück zu überweisen. In der Folge habe der Beschuldigte B._____ auch dem Beschuldigten A._____ von den Prepaidkarten erzählt und diese hätten die Idee gefasst, D._____ mit seinem grossen Bekanntenkreis dafür anzugehen. Man habe diesem als Provision 10% der Aufladesumme versprochen. Am 1. November 2018 habe D._____ eine Prepaidkarte für sich selbst sowie seine Freundin E._____ beantragt und seinen Freund C._____ ebenfalls überzeugt, es ihm gleichzutun. Da ein erster Versuch bei der AH._____ fehlgeschlagen sei, habe man die Anträge an die AI._____ AG gestellt. Nach Erhalt der drei Karten habe D._____ sämtliche Kontoinformationen an den Beschuldigten A._____ weitergege- ben, der die Karten seinerseits an den Beschuldigten B._____ weitergeleitet habe. Dieser habe als Verbindungsmann die Karteninformationen an O._____ übermit- telt, welcher sie den Vortätern zwecks Aufladung der Karten zukommen lassen habe. Diesem Plan entsprechend seien die Prepaidkarten von D._____ , E._____ und C._____ aufgeladen und die Gutschriften umgehend bar abgehoben worden.
- 14 - Der Beschuldigte B._____ habe in der Folge die Gelder nach Abzug der Provisio- nen instruktionsgemäss ins Ausland transferiert (Urk. 44 S. 15). 1.2.5. Gemäss Anklageziffer 3 habe der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ im Juni 2017 einen (eigenen) Betreibungsregisterauszug für eine Woh- nungsbewerbung zur Verfügung gestellt. Anschliessend habe der Beschuldigte I._____ mit einem entsprechenden Computerprogramm anhand des leeren Betrei- bungsregisterauszugs des Beschuldigten A._____ einen solchen für den Beschul- digten B._____ angefertigt (Urk. 44 S. 10), den dieser gleichentags der Immobili- enverwaltung eingereicht habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst oder jeden- falls damit rechnen müssen, dass sein Betreibungsregisterauszug als Vorlage zur Anfertigung eines gefälschten Betreibungsregisterauszugs für den Beschuldigten B._____ dienen sollte (Urk. 44 S. 10 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten A._____ 2.1. Der Beschuldigte A._____ hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Während in der Untersuchung der Fokus seiner Aussagen bei der angeblich geplanten Eventfirma lag (vgl. Zusammenfassung der Einvernahmen auf S. 18 ff. des angefochtenen Urteils [Urk. 70]), für welche Sponsorengelder gebraucht worden seien, und dieser Grund auch von der Verteidigung betont wurde (Urk. 61 S. 3 ff.: Der Beschuldigte habe als junger, enthusiastischer Mann natürlich Träume gehabt. Er habe versucht, im Konzertbusiness Fuss zu fassen und Künstler zu vermitteln, insbesondere Künstler aus dem Bereich Rap, Hip Hop etc.), sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz, es sei um Steuerhinterziehung gegangen. Dass es um "sauberes" Geld gegangen sei, habe er nicht gesagt, soweit er sich überhaupt an etwas erinnerte (Urk. 59 S. 6, S. 8). Prepaid-Kreditkarten habe er nie auf seinen Namen gehabt, er habe dies auch nicht organisiert (Urk. 59 S. 9). Zum Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Betreibungsregisterauszug sagte der Beschuldigte A._____, er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte B._____ einen Betreibungsregisterauszug habe fälschen wollen. Er habe gedacht, der Beschul- digte B._____ melde sich mit seinem – A._____s – Betreibungsregisterauszug an und er – A._____ – nehme die Wohnung auf seinen Namen, aber für den Beschul- digten B._____ (Urk. 59 S. 6 f.; Urk. 84 S. 15 f.).
- 15 - 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte A._____ an seinem Standpunkt fest (Urk. 84 S. 9 ff.). Seitens der Verteidigung wurde der Antrag auf Freispruch überdies insbesondere damit begründet, dass die ausländische Vortrat zur vorgeworfenen Geldwäscherei nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei und dass es überdies an der subjektiven Tatkomponente fehle (Urk. 86 S. 3 ff.).
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Angesichts der Bestreitungen des Beschuldigten A._____ ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt ist und ihm dieser mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewie- sen werden kann. 3.2. Im Sinne einer Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfolgend vorzu- nehmende Beweiswürdigung – die Vorinstanz hat sich zu diesen Grundlagen nicht geäussert – festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzli- chen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Stützt sich die Beweis- führung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesge- richt im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestätigt, wonach das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wurde.
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4. Beweismittel 4.1. An Beweismitteln liegen zum einen die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten B._____ und I._____ sowie diverser weiterer Personen vor. Die Staatsanwaltschaft lieferte nebst diesen Aussagen als Beweismittel unzählige Urkunden (u.a. Rechtshilfeakten aus Deutschland, Bankdokumente, Fotos von Überwachungskameras etc.). Neben den Akten des Haupt- und Berufungsver- fahrens umfassen die für die drei Beschuldigten gemeinsam geführten Unter- suchungsakten 22 Bundesordner. Die massgeblichen Beweismittel werden bei der nachfolgenden Beweiswürdigung konkret Erwähnung finden, soweit ihnen Rele- vanz zukommt. 4.2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil auf rund 22 Seiten und damit äusserst ausführlich wiedergegeben, weshalb auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 70 S. 18-40 [Beschuldiger A._____ S. 19-31; Beschuldigter B._____: S. 31-36; Beschuldigter I._____: S. 26-37; O._____: S. 37; P._____: S. 38; D._____: S. 38-39; K._____: 39-40]). In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz den Sachverhalt erstellt (Urk. 70 S. 40 ff.). B. Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit F._____
1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe im Wesentlichen auf die Strafan- zeige der G._____ AG (Urk. 1.5), den Bericht des Kriminalkommissariats F._____ (Urk. 1.5), die Akten aus dem internationalen Rechtshilfeverfahren samt Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschuldigten B._____ (Urk. 15.1), die Unter- suchungsakten der Staatsanwaltschaft F._____ (Urk. 2.1), den Bericht der Kapo Zürich betr. Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten A._____ (Urk. 9.10 und Urk. 9.1 1 ; Urk. 9.17), den Nachtrag der Kapo Zürich vom 4. März 2020 (Urk. 9.12) und die Einvernahmen und Konfrontationseinvernahmen von/mit den Be- schuldigten A._____, B._____ und I._____ (insb. Urk. 6.1.2-11; Urk. 6.1.25-79; Urk. 6.2; insb. Urk. 6.2.1-30; Urk. 6.2.39-60; Urk. 6.3; insb. Urk. 6.3.16-35; Urk. 6.9.1-16 und Urk. 6.9.18-33). Sie begründete die Anklage im Einzelnen anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 60 S. 3 ff.).
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2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 70 S. 40 ff.). Ihren überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung. 3.1. In Bezug auf den äusseren Sachverhalt ging die Vorinstanz davon aus, dass die objektiven Geschehnisse rund um die vorgeworfene Geldwäscherei über die Konten in F._____ sowohl vom Beschuldigten A._____ als auch vom Beschuldigen B._____ unbestritten geblieben seien (Urk. 70 S. 40 ff.). Da diese äusseren Um- stände für Beurteilung des Vorsatzes von wesentlicher Bedeutung sind und diese von den Beschuldigten bei vordergründiger Bestätigung immer wieder relativiert wurden, sind die wichtigsten Aspekte nochmals anzuführen. 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ im Jahr 2017 Events hätten organisieren wollen und dafür Geld gebraucht hätten. Dies ist zutreffend, wobei zu ergänzen ist, dass auch der Beschuldigte I._____ den Traum hegte, zusammen mit den Beschuldigten B._____ und A._____ Events und Partys zu veranstalten (SB230394, Urk. 91/64 S. 5). Die Beschuldigten waren un- tereinander eng befreundet, vor allem die Beschuldigten B._____ und A._____ ei- nerseits und B._____ und I._____ andererseits. So gingen die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen in die Schule, waren schon in der Kindheit beste Kollegen und blieben auch als Erwachsene enge Freunde (Urk. 6.1.3 F/A 6, Urk. 6.1.37 F/A 56; Urk. 6.1.40 F/A 69; Urk. 6.2.17 F/A 5). Auch die Beschuldigten B._____ und I._____ sind enge Freunde (Urk. 6.1.30 F/A 31). Unbestrittenermas- sen hatte keiner der drei Beschuldigten Geld für ihre geplanten Events bzw. eine Eventfirma. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte A._____ auf der Suche nach Geldgebern auf J._____ gestossen war, einen reichen Nigerianer aus Q._____, den er in Kanada kennengelernt habe und der im Immobiliengeschäft tätig gewesen sei und auch ein "Record Label" gehabt habe. Der Kontakt zu diesem lief nur über den Beschuldigten A._____. 3.3. Auch wenn der Beschuldigte B._____ betont, dass er vom Beschuldigten A._____ anfänglich lediglich aufgefordert worden sei, in Deutschland (nur) ein Konto zu eröffnen, worauf dann das Sponsorengeld überwiesen werden sollte
- 18 - (SB230394; Urk. 67 S. 3), ist letztlich unbestritten, dass die in der Anklage genann- ten mehreren Konten auf den Namen des Beschuldigten B._____ und später auch dasjenige auf den Namen des Beschuldigten I._____ eröffnet wurden bzw. wurde (Urk. 9.1.184 F/A 35; vgl. auch Urk. 67 S. 5 und S. 8 ff.). Gegen bloss eine geplante Kontoeröffnung spricht im Übrigen auch die Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigen B._____ ("B._____", Urk. 6.1.26 F/A 9) mit dem Chat-Verlauf zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ ("…"; Urk. 6.1.26; Urk. 15.1.202). Dieser zeigt, dass die beiden immer wieder über die Konten in Deutschland schrie- ben. Dabei war ihnen sehr bewusst, dass ihr Tun nicht problemlos ist. So wies der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ darauf hin, dass es gefährlich sei, in F._____ ein Konto zu machen, worauf der Beschuldigte A._____ erwiderte, dass es nicht gefährlich sei, da er kein Businesskonto eröffnet habe und inzwischen genug Zeit vergangen sei (Urk. 15.1.203 und Urk. 15.1.214). Weiter orientierte der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ über die Probleme mit der H._____; er müsse ein neues Konto eröffnen, da die H._____ nicht mehr mitmache wie gewünscht (Urk. 15.1.227). Die beiden sprachen darüber, in welchen Ländern es überall möglich sei, Konten zu eröffnen (Urk. 15.1.203; Urk. 15.1.230). Das Geld komme von überall (Urk. 15.1.230). Der Beschuldigte A._____ schrieb auch, dass sie noch mehr Konten brauchen würden (Urk. 15.1.203; Urk. 15.1.227). Erwähnt wird sodann die Person "I'._____", welcher ebenfalls Konten eröffnen solle und dies auch mache. Dabei konnte ermittelt werden, dass es sich bei "I'._____" um den späteren Beschuldigten I._____, auch genannt "I'._____" (Urk. 6.1.27 F/A 13; Urk. 6.1.40-41) handelte (Urk. 15.1.203). Dass es keine einmalige Sache mit nur einem Konto sein sollte, zeigte sich auch darin, dass der Beschuldigte B._____ versuchte, weitere Leute für Kontoer- öffnungen zu gewinnen. Das ergibt sich z.B. aus der ausgewerteten Konversation mit dem Beschuldigten A._____ vom 22. Juni 2017 (Urk. 15.1.239): B._____: han öper in italie vielleicht mit Business konto. A._____: Ok aber chan mer in vertraue? A._____: Vil Italianer sind drek. B._____: hahahahahahah. ich hasse au die italiener. B._____: aber ich kenn in vom Knast weish. A._____: Ja das heist nod das dich nod ficked.
- 19 - 3.4. Der effektive Geldfluss, d.h. die Gutschriften und Barbezüge, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, ist unbestritten. Aktenkundig und unbestritten ist schliesslich, dass die erwähnten Konten allesamt gesperrt wurden (Urk. 9.1.184 F/A 35, F/A 41 f., F/A 67; F/A 100 f.; Urk. 9.1.12 ff.; Urk. 67 S. 8 ff.) und Geldwä- scheverdachtsmeldungen ergingen (Urk. 9.1.79 ff.; Urk. 9.1.111). 3.5. Die verbrecherische Herkunft der auf die Konten überwiesenen Vermögens- werte ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 8 f.) – durch die Ermittlungen der deutschen Polizei und der Staatsanwaltschaft F._____ erstellt (Urk. 9.1. und Urk. 2.1.). Absender der Vermögenswerte, welche den heute zur Diskussion stehenden Bankkonten der Beschuldigten B._____ und I._____ gutgeschrieben wurden oder gutgeschrieben werden sollten, stammten von Unternehmen in Italien, Indonesien, Kanada, Griechenland und den USA und waren gemäss Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden und gemäss Bankunterlagen nicht für die Kontoinhaber B._____ und I._____ bestimmt, sondern für andere Unternehmen, die in geschäftlicher Beziehung mit den geldabsendenden Unternehmen standen. Dass nicht im Detail geklärt werden konnte, wie es zu diesen betrügerischen Um- leitungen kommen konnte, ändert an der verbrecherischen Herkunft nichts, da je- denfalls feststeht, dass diese gemäss dem Ermittlungsbericht der Staatsanwalt- schaft F._____ durch rechtswidrige Eingriffe in Datenverarbeitungsanlagen (u.a. Fake-E-Mails) zustande kamen, das Geld auch effektiv unrechtmässig umgeleitet wurde (vgl. Urk. 9.1.16 ff.) und die begünstigten Beschuldigten B._____ und I._____ in keiner Beziehung zu den involvierten Firmen standen. Auch der Beschul- digte A._____ hatte keinen Bezug zu diesen Gesellschaften (Urk. 9.1.182 ff.; Urk. 6.3.23). Unbestritten und aktenkundig ist ferner, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ das auf die eingerichteten Konten umgeleitete Geld jeweils in der Folge – wie in der Anklage umschrieben – in verschiedenen Tranchen sehr schnell wieder in bar abhoben bzw. abheben wollten. 3.6. Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt. 4.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf auch hinsichtlich des inneren Sachverhalts gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 70 S. 41
- 20 - ff.). Sie hat die Aussagen des Beschuldigten A._____ – im Wesentlichen wiederge- geben auf den S. 18-31 des angefochtenen Urteils (Urk. 70) – sorgfältig und schlüs- sig gewürdigt und dabei auch die Aussagen der Beschuldigen B._____ und I._____ (Urk. 76 S. 31-37) mitbeinbezogen und mit der sich aus den Sachbeweisen erge- benden Indizienlage verglichen. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergän- zung. 4.2. Aktualisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ den Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit F._____ zwischenzeitlich anerkannt hat (Urk. 80). Dieses Eingeständnis hat der Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 83 S. 10 ff.). Auch wenn der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht und damit in Bezug auf das Wissen um die verbrecherische Herkunft der Gelder und die Vereitelungs- handlungen bei jedem Beschuldigten individuell zu prüfen ist, spricht das (wenn auch späte) Geständnis des Beschuldigen B._____ aufgrund der engen Freund- schaft und Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten A._____ – vor allem als Ver- bindungsmann zwischen dem Beschuldigten B._____ an der Front zu J._____ – bereits dafür, dass auch der Beschuldigte A._____ als orchestrierende Person um den verbrecherischen Hintergrund wusste oder er diesen zumindest in Kauf nahm. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte I._____, der in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme zum Vorwurf betreffend das von ihm für angebliche Sponsorengelder eröffnete Bankkonto in S._____/ Deutschland keine Aussagen machte (Urk. 5.2.8.), in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seinen noch früheren Standpunkt bestätigt hat. Den Geldfluss an sich hatte er nicht bestritten. Er habe angenommen, dass es sich um Sponsorengelder gehandelt habe. Er habe die ganze Zeit den Traum gehabt, mit dem Beschuldigten B._____ eine Eventfirma zu gründen. Wieso eine Firma in Griechenland ihn sponsern sollte, habe er sich nie überlegt (SB230394, Urk. 91/64 S. 4 f.). Den gegen ihn am 27. April 2023 diesbezüglich ergangenen Schuldspruch hat der Beschuldigte I._____ dann aber akzeptiert, was auch den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht, wonach er
- 21 - um die deliktische Herkunft der einbezahlten Gelder wusste bzw. das billigend in Kauf nahm, umfasst (SB230394, Urk. 91/73 S. 42). 4.3. Die Vorinstanz wies im Rahmen der Sachverhaltserstellung darauf hin, der Beschuldigte A._____ habe in der Untersuchung ausgeführt, er habe sich schon seine Gedanken gemacht, als das Konto bei der H._____ … eingefroren worden sei, und habe bei einem diesbezüglichen Telefonat mit J._____ Streit bekommen. Schlussendlich habe er geahnt, dass mit diesem Geld nicht alles so gesetzmässig laufe. Weiter habe er bestätigt, er habe gewusst, dass es verboten sei, Konten zu eröffnen, darauf Geld zu empfangen, welches einem nicht gehöre oder zustehe und dieses Geld anschliessend weiterzuleiten. Er habe einen Fehler gemacht. Diese Ausführungen seien nahe an einem Geständnis (Urk. 70 S. 45). Ebenfalls seltsam seien die Ausführungen des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Beschuldigten B._____, es sei überhaupt nicht gefährlich, in Deutschland Konten zu eröffnen. Wer sich solche Gedanken mache, wisse um die Strafbarkeit seines Handelns. Auch dass er mehrmals betont habe, er habe nie jemanden gezwungen oder bedroht, scheine vor diesem Hintergrund eher verdächtig. Im Übrigen hätte der Beschuldigte A._____ sich selbstkritisch hinterfragen müssen, nachdem bei ihm eine Kontoeröff- nungsantrag in Deutschland abgelehnt worden sei (Urk. 70 S. 46). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte A._____ wiederum gewisse Zugeständnisse. Er erklärte erneut, von Steuerhinterziehung ausgegan- gen zu sein, bei welcher er J._____ habe helfen wollen. Hierzu habe er von J._____ ausdrücklich den Auftrag erhalten. Das System habe er nicht wirklich verstanden. Das sei naiv und blöd gewesen. Er habe schon gewusst, dass er in paar falsche Sachen mache, aber nicht genau, dass er damit Geld wasche (Urk. 84 S. 10 ff.). Mithin hat der Beschuldigte A._____ seine Kenntnis betreffend die Illegalität seines Verhaltens an der Berufungsverhandlung bestätigt. 4.4. Die Vorinstanz erachtete es sodann zu Recht als auffällig, dass der Beschul- digte A._____ über die Sender- und Empfängerfirmen nichts wusste und diese ständig wechselten. Wären Sponsorengelder berechtigterweise für ihn bzw. die von ihm und seinen Freunden geplante Eventfirma bestimmt gewesen, wären diese naheliegender Weise immer auf den gleichen Namen gutgeschrieben worden und
- 22 - nicht auf irgendwelche, weltweit domizilierten, dem bzw. den Beschuldigten völlig unbekannte Firmen. Diesfalls wäre aber auch nicht einzusehen, wieso das Geld möglichst schnell abgehoben werden musste und er nur einen Anteil behalten konnte. Dass bei angeblich zu viel bezahltem Geld dieses bar abgeholt, dem Beschuldigten A._____ übergeben und hernach auf andere Weise zurückbezahlt werden musste, bezeichnete die Vorinstanz mit Fug als nicht geschäftsüblich. Dass dabei keine Fragen gestellt und die Hintermänner A._____s möglichst nicht kon- taktiert werden durften, zeigt, dass schon damals aus Sicht der Beschuldigten et- was nicht stimmte. Verdächtig erscheint auch das Verhalten des Beschuldigten A._____, nachdem er vom Beschuldigten B._____ über die fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung mit der G._____ informiert worden war. Der Beschuldigte er- klärte dem Beschuldigten B._____, er solle weitere Erkundigungen unterlassen, da die Bank sonst wegen seinen Leuten nachfragen würde. Und spätestens nach der ersten Kontosperre hätten beim Beschuldigten A._____ alle Alarmglocken läuten müssen (Urk. 70 S. 42). Dies war offenkundig nicht der Fall, da der Beschuldigte B._____ – im Sinne des arbeitsteiligen Vorgehens – einfach zur nächsten Bank ging und dort ein neues Konto eröffnete. 4.5. Zu beachten ist auch der angebliche Grund für die Sponsorengelder und das Startkapital. Es mag sein, dass die drei Beschuldigten von einer eigenen Eventfirma träumten und vielleicht früher in diesem Bereich tätig waren, so wie der Beschul- digte B._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (SB230394, Urk. 65 S. 12). Massgeblich für den Anklagekomplex "F._____" sind aber die konkreten Umstände im Jahre 2017. An der rechtshilfeweisen Beschuldigtenver- nehmung vom 29. Juni 2017 sagte der Beschuldigte B._____ zu dieser Firma aus: "Sie ist im Aufbau. Ich habe vor, dieses Jahr Konzerte und Fashion Shows zu machen. Ich würde dann diese Events organisieren. Die Firma ist noch nicht eingetragen. Die Firma wird 'T._____' heissen. Die Struktur dieser Firma weiss ich noch nicht, eventuell wird es eine GmbH geben. Ich habe noch zwei direkte Helfer. Diese heissen U._____ (er ist in meinem Natel unter U'._____ gespeichert, falls Sie ihn kontaktieren müssen) und A._____. A._____ ist für die Sponsorengelder zu- ständig" (Urk. 9.1.182 F/A 9). Interessanterweise wusste der Beschuldigte B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2019 nicht einmal mehr, was die
- 23 - Abkürzung "T._____" bedeutet: "Ich weiss es ehrlich gesagt nicht mehr. Etwas mit … und etwas mit …". Die Firma sei in Planung gewesen, aber tatsächlich nie ge- gründet worden (Urk. 6.1.4 F/A 17 f.). Diese Umstände zeigen deutlich, dass das Projekt "Eventfirma" im Jahre 2017 noch völlig offen und ohne Struktur war und es auch so blieb. Legale, zweckbestimmte Sponsorengelder zu kriegen dürfte auf die- ser Basis unmöglich gewesen sein. Wenig naheliegend wäre es aber auch, dem Beschuldigten B._____ persönlich oder dem Beschuldigten I._____ – der Beschul- digte agierte ja nur im Hintergrund und als Kontaktperson zu diesem ominösen J._____ – Geld in grosser Höhe als Sponsorengelder zu überweisen, solange diese Eventfirma bloss im Land der Träume der Beschuldigten existierte. 4.6. Auffällig war auch, wie die Aussagen des Hauptkontoinhabers, d.h. des Be- schuldigten B._____, der bis zum Schluss immer von "sauberem Geld" ausgegan- gen sein will, im Verlauf der Untersuchung variierten. So verwies er zu Beginn, d.h., in der rechtshilfeweisen Beschuldigtenvernehmung, vor allem auf seine Naivität, zeigte ein Desinteresse und markierte so den Unbeteiligten, indem er die Ver- antwortung oder Zuständigkeit dem Beschuldigten zuschob. So sagte er auf die Frage, weshalb die V._____ Societa einen solch hohen Betrag – EUR 120'882.86
– auf sein Konto für die Firma W._____ Ltd. überwiesen habe (Urk. 9.1.183 F/A 13 und 17 f.): "Keine Ahnung. Da sind irgendwelche Hackers, keine Ahnung. Ich habe angenommen, dass es Sponsorengeld ist und da A._____ zuständig ist, habe ich dies nicht genauer angeschaut" (Urk. 9.1.183 F/A 18). Zur Frage, in welchem Be- zug er zu dieser Firma überhaupt stehe, sagte der Beschuldigte B._____: "In kei- nem Bezug, ich habe keine Ahnung, was das für eine Firma ist" (Urk 9.1.183 F/A 17). Gleiches erklärte er zur Firma AA._____: "Keine Ahnung" (Urk. 9.1.185 F/A 46), und auch zur Firma AB._____ Ltd. lautete die Antwort: "Keine Ahnung" (Urk. 9.1.185 F/A 48), wo es um eine Überweisungsgutschrift von immerhin EUR 90'831.73 ging. Und auf die Frage, weshalb die Firma AA._____ für die Firma AB._____ Ltd. auf sein Konto einen solch hohen Betrag überweise, meinte er lapi- dar: "Warum weiss ich nicht. Ich hoffte, es seien Sponsorengelder. Also ich ging davon aus, dass es so ist" (Urk. 9.1.186 F/A 50). Schliesslich wusste er auch bei der Firma AC._____ Ltd. aus Kanada, von welcher eine Überweisung in der Höhe von USD 66'440.44 kam, nicht, um wen es sich handelte, was er wiederum mit
- 24 - "Keine Ahnung" zum Ausdruck brachte (Urk. 9.1.187 F/A 68). Das an der Banken- front tätige Verhalten ist dem Beschuldigten A._____ aufgrund der arbeitsteiligen Zusammenarbeit anzurechnen. 4.7. Ein ins Auge stechendes Desinteresse zeigten die Beschuldigten B._____ und A._____ auch in Bezug auf die Kontensperren. Dagegen wurde seitens der Beschuldigten nämlich nichts unternommen. Ihr gesamtes Verhalten bringt zum Ausdruck, dass sie einfach Geld wollten und brauchten und ihnen die Quelle letzt- lich egal war, sie mithin auch einen verbrecherischen Hintergrund in Kauf nahmen. Der Beschuldigte B._____ gab sodann auf die konkrete Frage, ob er bei der G._____ nach den Gründen für die Auflösung des Kontos nachgefragt habe, zu Protokoll: "Als erstes habe ich es A._____ (A._____) gezeigt, und er meinte, ich solle das einfach lassen, da sie sonst wegen seinen Leuten nachfragen würden. Er hat mich wieder beruhigt" (Urk. 6.1.48 F/A 113). Auch dies spricht klar für einen suspekten Hintergrund, der von beiden Beschuldigten erkannt werden musste. 4.8. An die Stelle von Desinteresse traten dann auch augenfällige Schuldzu- weisungen an die Adresse der Staatsanwaltschaft und der Banken. So antwortete der Beschuldigte B._____ auf die Frage, was er zur angeblichen Empfängerfirma W._____ Ldt. sagen könne: "Anstatt mein Name? Das ist lustig. Da hat sich der Staatsanwalt wohl selber ein Ei gelegt, wenn nicht mal mein Name als Empfänger drauf steht. Da hat die Bank wohl einen Fehler gemacht" (Urk. 9.1.182, F/A 16). Oder: "Ich habe das Gefühl, dass die AM._____ [Bank] einen Fehler gemacht hat und ich einfach naiv war" (Urk. 9.1.185 F/A 39). Und weiter: "Die H._____ ist da endlich erwacht und hat gesehen, dass es wohl ein Fehler war und hat mich einge- froren" (Urk. 9.1.187 F/A 67). Er habe von der G._____ weg gewollt, "[…] da ich mit diesen nur Theater hatte. Es war mir alles zu kompliziert" (Urk. 9.1.185 F/A 42). Auf den Vorhalt der Polizei, dass der Beschuldigte B._____ seinem Kollegen EUR 45'000.00 gegeben habe und er nicht wisse, was jener damit mache, gab er bes- serwisserisch zu Protokoll: "Er ist wie gesagt meine rechte Hand und ich kenne ihn schon lange. Ich vertraue ihm. Wenn man dies nicht nachvollziehen kann, dann muss man sich besser in die Psycholigie einfühlen können" (Urk. 9.1.186 F/A 58). Weiter sagte er auf Vorhalt, wieso er gegenüber der H._____ … angegeben habe,
- 25 - dass dies seine Richtigkeit habe und der Auftraggeber nur den Begünstigten falsch angegeben hätte: "Ich sagte, es seien Sponsorengelder und ich hätte so viel um die Ohren, dann sei wohl beim Empfänger ein Fehler passiert. Wenn die schon im Computer sehen, dass mein Name nirgends aufgeführt ist, dann sind diese selber schuld. Das ist deren ihre Aufgabe. Ich brauche Sponsorengelder, um arbeiten zu können" (Urk. 9.1.187 F/A 71). Die Schuldzuweisungen mündeten sogar darin, dass sich der Beschuldigte B._____ als Opfer darstellte. So wurde ihm vorgehalten, dass polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass dem Absender der Überwei- sung über rund EUR 90'000 mittels fingierter Mail suggeriert worden sei, die Zah- lung auf ein Konto eines deutschen Tochterunternehmens zu leisten. Dazu be- merkte er, er wisse nicht wirklich viel darüber, und: "Wenn ich das jetzt so höre, glaube ich, sie haben mein Konto und meine Firma benutzt, um das Geld umzulei- ten" (Urk. 6.1.51 f. F/A 130). Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte A._____ in der Berufungsverhandlung, wonach ihn J._____ "wahrscheinlich ausgenutzt" habe (Urk. 84 S. 13). Der Beschuldigte B._____ war an der Front, hatte Kontakt mit den Banken und leitete die Informationen und das Geld an den Beschuldigten A._____ weiter. In diesem arbeitsteiligen Vorgehen sind die verdächtigen Umstände auch dem Beschuldigten A._____ anzurechnen. 4.9. Gleiches gilt für die Lügen, die der Beschuldigte B._____ als Kontoinhaber den Mitarbeitenden der Banken auftischte. So gab er bei der Eröffnung des Kontos bei der H._____ … mit der Nr. ... (Zusatz "T._____-Events") an, dass er in der Schweiz zu 50% Angestellter sei und zu 50% an einer Festival-Veranstalterkarriere arbeite (Urk. 9.1.157). Effektiv war 2017 nach Darstellung des Beschuldigten B._____ in der Strafuntersuchung "[…] wirklich ein schlimmes Jahr. Ich kam aus dem Gefängnis und hatte kein Geld" (Urk. 6.1.11 F/A 77). Er schilderte weiter: "Als ich aus dem Gefängnis kam, hatte ich nichts und niemanden. Ich brauchte zuerst Geld, um meine Schulden zu zahlen und Kleider zu kaufen. Und danach wollte ich das Geld sparen und damit Events machen" (Urk. 6.1.48 F/A 115). An der Beschul- digtenvernehmung vom 29. Juni 2017 führte er zu seiner Einkommenssituation aus, er arbeite zu 50% im Dock, dies vom Sozialamt aus. Er erhalte dafür CHF 150.00. Dazu erhalte er vom Sozialamt noch CHF 900.00 und die Wohnung sowie die Kran- kenkasse würden übernommen. Er habe ca. CHF 150'000.00 Schulden (Urk.
- 26 - 9.1.191 F/A 109 f.). Er war mit diesen – monatlichen – Einkünften/Unterstützungs- leistungen damit weit weg von einem geordneten Leben und einer ordentlichen 50%-Anstellung, sondern Sozialhilfeempfänger und arbeitslos. Dass er Lügen auf- tischte, gestand er andernorts explizit ein. So sagte er z.B. am 27. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft: "Bei der Eröffnung sagte ich die Wahrheit. Aber die Gründe der Abhebungen habe ich natürlich meiner Meinung nach eine Geschichte erfinden müssen, wieso ich das Geld abhob. Ich bekam meinen Prozentsatz ja bar und musste den Rest A._____ geben" (Urk. 6.1.36 F/A 50). Im Zusammenhang mit der hohen Zahlung aus Indonesien sagte er der Bank auf Nachfrage, er habe dorthin ausrangierte Technik geliefert (Urk. 9.1.157), welche Falschbehauptung der Be- schuldigte B._____ in der Untersuchung bestätigte (vgl. auch Urk. 9.1.157). Zum Vorhalt, dass er der H._____ … gegenüber auf deren Nachfrage gesagte habe, er habe mit der Barabhebung vom 24. Mai 2017 über EUR 45'000.00 einen Künstler bezahlt und diejenige über EUR 45'000.00 vom 26. Mai 2017 noch zu Hause (Urk. 9.1.20), meinte er, dies – d.h. die wahrheitswidrige Erklärung – könne sein (Urk. 6.1.51 F/A 128). 4.10.Die nachgeschobenen Relativierungen des Beschuldigten A._____, dass von Steuerhinterziehung ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 59 S. 5; Urk. 84 S. 10 ff.), vermögen ihm nicht zu helfen. Steuerhinterziehung stellt zwar nach hiesigem Recht ein Vergehen und kein Verbrechen dar. Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre war ihm aufgrund aller Umstände aber bewusst, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen (können) (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2020 und 6B_1059/2020 vom 12. März 2024, E. 3.2.). Im Zusammenhang mit der behaupteten Steuerhinterziehung hielt die Vorinstanz zudem zu Recht fest, dass einerseits nicht ersichtlich sei, warum die Steuerhinter- zieher ihr eigenes Geld nicht gleich selber bezogen haben, andererseits wäre ein offenes Sponsoring von (Kultur-) Events ja den Steuerbehörden zu melden (zwecks allfälliger Steuerabzüge) und somit bekannt gewesen. Und drittens müsste das Geld im Falle einer geplanten Steuerhinterziehung ja nicht zwingend (und überdies so schnell wie möglich) bar abgehoben werden, sondern hätte auch auf dem Konto des Beschuldigten B._____ stehen gelassen werden können. Vollends gegen Steuerhinterziehung spricht schliesslich, dass die überwiesenen und abgehobenen
- 27 - Gelder zum Teil innert kurzer Zeit vollständig verbraucht worden sind (vgl. dazu Urk. 84 S. 18). Dass professionelle Finanzakteure ein solch riskantes Konstrukt wählen würden, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen von B._____, welche vom Beschuldigten A._____ bestätigt würden, müss- ten – so die Vorinstanz – somit als unglaubhaft taxiert werden (Urk. 70 S. 44). Dem ist zuzustimmen. 4.11.Die ganzen Umstände inklusive der Erklärungen und Teilzugeständnisse des Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten B._____, die immer wieder aufge- tretenen Fragen an den Beschuldigten A._____, seine eigenen Fragezeichen und die Zweifel und Ängste des Beschuldigten B._____, die ihn nicht abhalten liessen weiterzumachen, sprechen klar dafür, dass der Beschuldigte A._____ die betrüge- rische Herkunft der Gelder mindestens in Kauf nahm, wobei es genügt, wenn der Beschuldigte sich bewusst für Nichtwissen entschieden hat (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Mit dem schnellen Abheben und Weiterleiten der Gelder bewirkte der Be- schuldigte A._____, dass diese nicht mehr an die Geschädigten zurückgegeben werde konnten bzw. der Beschlagnahme und Einziehung entzogen wurden. Die Staatsanwaltschaft führte in der Gesamtbetrachtung hierzu – entgegen der Vertei- digung (Urk. 86 S. 5 ff.) – zu Recht aus, dass die Behauptung der Beschuldigten, sie seien davon ausgegangen, es habe sich um sogenanntes Sponsoring-Geld oder Geld aus Steuerhinterziehung gehandelt, Unsinn sei. Weder bei einem "Spon- soring" noch im Falle einer "Steuerhinterziehung" würden das Eröffnen von Bank- konten im Akkord und das Tätigen von Barabhebungen eine dem Zweck entspre- chende Vorgehensweise darstellen (Urk. 66 S. 11). 4.12. Der Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. C. Vorwurf der Geldwäscherei betreffend Bankkonto von K._____ Die Vorinstanz hat diesen Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. 46). Dies ist – auch unter Berücksichtigung der Aus- sagen von K._____ (zusammengefasst auf S. 39 f. des angefochtenen Urteil [Urk. 70]) – zu übernehmen. Der Beschuldigte A._____ benutzte das Konto von K._____ bei der AJ._____ Bank, damit J._____ Geld darauf einzahlen konnte; die Bezüge
- 28 - ab diesem Konto erfolgten durch den Beschuldigten A._____ selbst. Der modus operandi war derselbe, es hatte bloss ein anderes Zielkonto. Auch hier musste der Beschuldigte A._____ im Mindesten annehmen, dass das überwiesene Geld ver- brecherischer Herkunft war – entgegen dem, was er in der Berufungsverhandlung zu vertreten schien, ist für ein Annehmenmüssen kein 100%-iges Wissen erforder- lich, und es spielt auch keine Rolle, wenn sich der Beschuldigte A._____ heute von J._____ "verarscht" vorkommt (Urk. 84 S. 14/15). D. Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Prepaid-Kreditkarten
1. Dieser Vorwurf betrifft wiederum alle drei Beschuldigten, nämlich A._____, B._____ und I._____, sowie diverse weitere Personen. Das Geldwäschereiverfah- ren im Zusammenhang mit Prepaidkarten hatte seinen Ursprung in mehreren Geld- wäschereiverdachtsmeldungen der AI._____ AG und der AH._____ AG, welche von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwaltschaft Zürich weitergeleitet wurden (Urk. 1.6; Urk. 1.9.-1.11).
2. Die Staatsanwaltschaft stützte sich insbesondere auf diese MROS-Meldun- gen (Urk. 16; Urk. 1.9; Urk. 1.10), die Ermittlungen der Polizei (Urk. 9.6; 9.8.; 9.10; 9.11 und 9.17), auf Bankakten (Urk. 10), Editionen bei Money Transmittern (Urk. 14), beigezogene Akten, insbesondere aus dem Verfahrenskomplex O._____/P._____ (Urk. 15.12 und Urk. 15.13), die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten A._____ (Urk. 9.10; insb. Urk. 9.17.1-6) sowie die (Konfrontati- ons-)Einvernahmen mit den Beschuldigten (Urk. 5.1, Urk. 5.2, Urk. 5.3) und die Konfrontationseinvernahmen zwischen dem Beschuldigten B._____ sowie O._____ und P._____ (Urk. 6.1; Urk. 6.2; Urk. 6.3; Urk. 6.4; Urk. 6.9; Urk. 6.10). Sie begründete diesen Anklagekomplex anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (vgl. Urk. 60 S. 16 ff.).
3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 76 S. 68 ff.). Den überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung.
- 29 - 4.1. In Bezug auf den äusseren Sachverhalt ging die Vorinstanz davon aus, dass das in der Anklageschrift umschriebene System O._____/P._____ in objektiver Hinsicht unbestritten sei (Urk. 70 S. 46.). Da diese äusseren Umstände auch hier für Beurteilung des Vorsatzes von wesentlicher Bedeutung sind und diese vom Beschuldigten A._____ bei vordergründiger Bestätigung immer wieder relativiert wurden, sind die wichtigsten Aspekte nochmals anzuführen. 4.2. Gegen die Hauptdrahtzieher O._____ ("O._____", nachfolgend: "O._____") und P._____ ("P._____", nachfolgend "P._____") erhob die Staatsanwaltschaft am Bezirksgericht Zürich am 24. September 2020 Anklage im abgekürzten Verfahren (Urk. 15.12.1 bzw. Urk. 15.13.1.). Der angeklagte Sachverhalt wurde von den Be- schuldigten O._____ und P._____ im gerichtlichen Verfahren weiterhin anerkannt (Urk. 15.12.27 bzw. Urk. 15.13.31), womit auch das hier angeklagte System O._____/P._____ und die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Beschuldigten B._____ und A._____ Bestätigung fanden. Der Urteilsvorschlag wurde vom Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, in Absprache mit den Parteien lediglich in Bezug auf die Strafe um die obligatorische Geldstrafe ergänzt, was in den Urteilen vom
13. Januar 2021 Niederschlag fand (Urk. 15.12.25 ff. bzw. Urk. 15.13.29 ff.). Damit ist weiter erstellt, dass die Vermögenswerte, welche von Juli 2018 bis Dezember 2018 in diesem System auf die hier betroffenen Prepaidkarten der AI._____ AG und der AH._____ AG geladen wurden, aus Verbrechen herrührten. Diese krimi- nellen Machenschaften wurden schon in den Konfrontationseinvernahme des Be- schuldigten B._____ mit O._____ und P._____ beschrieben. An dieser nahm im Übrigen auch AD._____ teil, die zwar den Beschuldigten B._____ nicht kannte, aber über das System im bestätigenden Sinne zu berichten wusste (vgl. Zusam- menfassung in SB230394, Urk. 76 S. 40 f.). 4.3. Aus den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie D._____ (Zusammenfassung auf S. 18 ff. des angefochtenen Urteils [Urk. 70]) ergibt sich, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ Ende Oktober 2018/anfangs Novem- ber 2018 vor hatten, Personen aus dem Bekanntenkreis von D._____ für Prepaid- karten anzuwerben. Der Beschuldigte A._____ anerkennt, D._____ vermittelt zu haben (Urk. 86 S. 13 f.; Urk. 84 S. 15). Die Beschuldigten B._____ und A._____
- 30 - versprachen D._____ Geld, wenn er auf seinen Namen eine Prepaidkarte beantragte oder Personen findet, die ebenfalls Prepaidkarten auf ihren Namen beantragten (Urk. 15.2.54, Urk. 6.9.12 ff.). Nachdem diese Personen die Karten beantragt hatten, haben sie diese an den Beschuldigten A._____ samt PIN weiter- gegeben. Die entsprechenden Dokumente der Bank wurden anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten A._____ sichergestellt und liegen in Kopie vor (Urk. 13.2.55-68). Der Beschuldigte A._____ gab die Karten samt PIN an den Beschuldigten B._____ weiter, der Beschuldigte B._____ seinerseits leitete die In- formationen zwecks Aufladung der Karten an O._____ weiter (Urk. 6.9.13). Nach- dem die Karten aufgeladen worden waren, bekam der Beschuldigte B._____ von O._____ Anweisungen zum Abheben von Geld (Urk. 6.9.13). Nachdem der Be- schuldigte B._____ das Geld bar ab den Karten abgehoben hatte, zog er die Pro- visionen für sich, den Beschuldigten A._____ und D._____ ab und übergab das restliche Geld an P._____, der es an die Vortäterschaft zurücküberwies. Der Be- schuldigte B._____ agierte in dieser Konstellation als Bindeglied zwischen O._____ und dem Beschuldigten A._____, welcher selbst als Bindeglied zwischen dem Be- schuldigten B._____ und D._____ fungierte (Urk. 6.9.12 ff.). Diesem Plan entspre- chend lösten anfangs November 2018 D._____ sowie die durch ihn angeworbenen Personen E._____ und C._____ Prepaidkarten auf sich ein. Die Karten gingen über den Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten B._____, der die Karten ent- leerte und das Geld verteilte. 4.4. Der Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt. 5.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht zu Recht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. S. 69 ff.). Es ist vorweg darauf zu verweisen. Die durch- gehende Bestreitung des Beschuldigten A._____, von der verbrecherischen Her- kunft der Gelder nichts gewusst zu haben und – wiederum – und entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 15) – von Sponsorengeldern bzw. nur von Steuerhinter- ziehung ausgegangen zu sein, müssen auch im Zusammenhang mit den Prepaid- Kreditkarten als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. 5.2. Aktualisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Prepaid-Kreditkarten
- 31 - zwischenzeitlich ebenfalls anerkannt hat (Urk. 80), was aufgrund der engen Freundschaft und des Zusammenwirkens auch für ein entsprechendes Wissen oder eine Inkaufnahme des Beschuldigten A._____ spricht. Sodann ist daran zu erinnern, dass die Beschuldigten O._____ und P._____ die verbrecherische Her- kunft anerkannten und schliesslich der Beschuldigte I._____ in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung konzedierte, dass er sich leider nicht zu grosse Gedanken gemacht habe, woher das Geld gestammt habe (Urk. 91/64 S. 5). Den gegen ihn am 27. April 2023 diesbezüglich ergangenen Schuldspruch akzeptierte er in der Folge, was damit auch für die deliktische Herkunft der einbezahlten Gelder gilt (Urk. 91/73 S. 42). 5.3. Was das Thema der Sponsorengelder für die eigene Eventfirma des bzw. der Beschuldigten betrifft, ist auf den oben erstellten Sachverhalt "F._____" zu verwei- sen. Das bedeutet einerseits, dass es sich auch im Jahr 2018 vor allem um einen vagen Traum der Beschuldigten gehandelt hatte – die Firma wurde bekanntlich nie gegründet – und zweckbestimmte legale Sponsorengelder wohl kaum zu ergattern gewesen wären. 5.4. Die Vorinstanz wies sodann zu Recht darauf hin, dass die vom Beschuldigten B._____ beschriebene "Geschäftsanbahnung" mit O._____ nicht gerade nach den üblichen Mustern ablief, welche man als seriös bezeichnen könnte (Urk. 76 S. 69). Obwohl sich der Beschuldigte B._____ von diesem wegen des vorgeschossenen Geldes hintergangen gefühlt hatte, er O._____ (O._____) danach verflucht, ihn an- gerufen und ihn bedroht haben will (Urk. 24.1.16 F/A 13), hat er nach einem Kon- taktabbruch doch wieder mit ihm kommuniziert und sich auf ein "Money Management" mit O._____ eingelassen (Urk. 24.1.16 F/A 13). Die Vorgehensweise im System O._____/P._____ glich dabei jenem im System von J._____. Die Pre- paidkarten des Beschuldigten B._____ und der anderen Karteninhaber wurden ohne Gegenleistung aufgeladen, die Herkunft der Vermögenswerte war nicht be- kannt, die Karten mussten möglichst schnell geleert werden. Der Beschuldigte A._____, aber auch die Beschuldigten B._____ und I._____ interessierten sich nicht für die Herkunft der Vermögenswerte. Es ging jedem Beschuldigten einzig darum, dass er ohne jegliche Gegenleistung und ohne jeglichen Aufwand zu Geld
- 32 - kam und durch Anwerbung weiterer Personen noch mehr Gewinn erzielen konnte. Aus den Zugeständnissen des Beschuldigten A._____ geht hervor, dass er D._____ mit weiteren Kontakten vermittelt und in der Folge als Mittelsmann agiert hat, indem er einerseits die drei Prepaid-Kreditkarten an den Beschuldigten B._____ weitergab und andererseits die Provision an D._____ weiterleitete (Urk. 84 S. 15). Dafür habe er selbst 2% von der einbezahlten Summe erhalten (Urk. 24.3.106; Urk. 6.2.31 ff.; Urk. 6.9.12; Urk. 6.9.68 f.). Dies bestätigte denn auch D._____: U.a. der Beschuldigte A._____ habe ihn angeworben, Prepaid-Kreditkar- ten zu ordern, und er habe dafür eine Provision versprochen erhalten (Urk. 6.4.3 f.). Auch dieses Verhalten – Anwerben von D._____ mit grossem Bekanntenkreis und das Sammeln möglichst vieler Karten über Drittpersonen – deutet nicht auf seriösen Geschäftsumgang, sondern auf illegale Machenschaften und Schneeball- prinzip hin, wie die Vorinstanz treffend anführte (Urk. 70 S. 48). Die Vorinstanz er- achtete das "Sammeln" der Karten als allgemein hochgradig verdächtig. Auch dass das bar abgehobene Geld immer per AK._____ oder AL._____ habe verschickt werden müssen auf irgendwelche unbekannten Namen – es seien nach dem Be- schuldigten B._____ "so nigerianische oder einfach afrikanische Namen" gewesen (Urk. 6.1.21 F/A 55) – sei verdächtig. Es kann ihr darin nur zugestimmt werden. 5.5. Aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____, der als Freund und engster Geschäftspartner des Beschuldigten B._____ über sämtliche Vorkommnisse im Bild war und arbeitsteilig vorging, sowie aufgrund der dargeleg- ten Umstände nahm der Beschuldigte A._____ zumindest in Kauf, dass die auf die Prepaid-Kreditkarten geladenen Gelder verbrecherischer Herkunft waren und er mit dem schnellen Abheben und Weiterleiten in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschul- digten B._____ bewirkte, dass diese nicht mehr an die Geschädigten zurückgege- ben werde konnten bzw. der Beschlagnahme und Einziehung entzogen wurden. Daran ändert – entgegen der Verteidigung – auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte A._____ vorbringen lässt, die Couverts mit den Kreditkarten ungeöff- net an den Beschuldigten B._____ weiterleitet zu haben (Urk. 86 S. 15). 5.6. Der Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. E. Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug
- 33 -
1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. 50). Den überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden.
2. Die oben wiedergegebene Begründung des Beschuldigten A._____ über- zeugt nicht (Erw. III.2.). Aus der in den Akten liegenden Textkommunikation ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte B._____ ihn fragte, ob er – A._____ – seinen Be- treibungsregisterauszug noch habe und er – B._____ – ihn mal ausleihen könne. Darauf antwortete der Beschuldigte A._____, er wisse schon warum er ihn brauche (Urk. 7.1.15). Er schicke ihn als farbigen Scan direkt auf den Computer, damit die Qualität stimme (Urk. 7.1.16). Dem Beschuldigten A._____ war auch klar, dass es sich um eine Wohnung handelte, sprach er doch selber von einer möglichen Unter- miete. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ bereits wi- derlegt, ganz davon abgesehen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum jemand den Betreibungsregisterauszug einer anderen Person verlangen sollte, um selbst eine Wohnung zu mieten. Auch die Geschichte mit der angeblich geplanten Unterver- mietung, welche der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung noch weiter ausführte, wirkt konstruiert, ist in der Realität wenig praktikabel und somit unglaubhaft. Sie ginge auch nicht aus der Textkommunikation hervor und vermöchte überdies nicht zu erklären, weshalb in diesem Zusammenhang ein far- biger Scan in guter Qualität auf dem Computer gebraucht würde. Überdies hat sich der Beschuldigte B._____ in der Sache vollumfänglich geständig gezeigt und selber nie angegeben, es sei vereinbart gewesen, dass er auf den Namen des Beschul- digten A._____ eine Wohnung suche. Auch wenn sich der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gewunden und den Beschuldigten A._____ nicht direkt belastet hat, von seinem Ansinnen gewusst zu haben (Urk. 83 S. 14 f, 21), ist angesichts der gesamten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorhaben des Beschuldigten B._____ Kenntnis hatte und diesem helfen wollte, was er denn auch mit der Zustellung seines Betreibungsregisterauszugs tat.
3. Der Sachverhalt ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
- 34 - IV. Rechtliche Würdigung A Geldwäscherei
1. Die Vorinstanz hat die Vorgänge im Zusammenhang mit den Konten in F._____ und mit den Prepaid-Kreditkarten rechtlich korrekt gewürdigt (Urk. 70 S. 51 ff.). Es kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Zu unterstreichen ist namentlich auch, dass der Beschuldigte A._____, der Beschuldigte B._____ sowie weitere Beteiligte sich zusammengetan haben mit dem Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzel- nen teilweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, um ein eigentli- ches Geschäftsmodell aufzubauen, womit – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 20 f.) – auch Bandenmässigkeit gegeben ist. Mit seinem Verhalten betreffend "F._____" hat der Beschuldigte A._____ den Tat- bestand der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB erfüllt, wobei – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (Erw. V) – dessen Ziff. 2 in der seit 1. Juli 2023 gelten- den Version massgebend ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhaltskomplex "Prepaid-Kreditkarten" und "K._____ aufgrund des jeweiligen Umsatzes (von je CHF 14'000.00) als bandenmässig, aber nicht als gewerbsmässig erachtet. Dies ist zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
2. Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Berufungsver- handlung (Urk. 86 S. 16 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. B Urkundenfälschung
1. Die Vorinstanz hat das Zurverfügungstellen des eigenen Betreibungsregister- auszugs zur Bearbeitung durch die Beschuldigten B._____ bzw. I._____ zu Recht als Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB gewertet. Ein Betreibungsregisterauszug ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Urkunde und somit einer Ur-
- 35 - kundenfälschung zugänglich (BGer 6B_1334/2016 E. 7; BGer 6B_600/2016 E. 2.4.2.; BGer 6B_346/2014; BGer 6S.74/2006).
2. Die Einwendungen der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung beschränken sich auf die Erstellung des Sachverhalts; rechtliche Ein- wände werden nicht vorgebracht (vgl. Urk. 86). V. Sanktion A Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen banden- und der (einfachen) gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB, der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig. Sie bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilsdatum 157 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) sowie mit einer Geldstrafe von 370 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgefällten Strafe, und mit einer Busse von CHF 300.00. 1.2. Der Schuldspruch betreffend BetmG fällt weg. Die übrigen Schuldsprüche sind zu bestätigen und der Beschuldigte ist dementsprechend zu bestrafen. Da lediglich der Beschuldigte in die Berufung ging, ist bezüglich Strafart und Strafhöhe das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 70 S. 56 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
- 36 - 1.4. Die Vorinstanz hat auch darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten A._____ je nach heute auszufällender Strafe bzw. Strafart die Frage einer Zusatzstrafe stellen kann (Urk. 78). 1.5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte A._____ am 22. März 2019 vom Tribunal correctionnel de Belfort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von EUR 29'000.00 verurteilt wurde, wobei beide Sanktionen unbedingt ausgesprochen wurden (Urk. 78 S. 2 und Anhang). Eine Zusatzstrafe entfällt indessen, da gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine solche nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 329 E.1.4.1 [Änderung der Rechtsprechung]). 1.6. Der erste Vorwurf der Geldwäscherei geht ins Jahr 2017 zurück, der zweite ins Jahr 2019. Nach Erlass des Urteils vom 27. April 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht seither in schweren Fällen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die bis 30. Juni 2023 zwingende Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen ist weggefallen. Nach dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB erweist sich im konkreten Fall das neue Recht als milder und ist daher massge- bend. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB hat zwischen- zeitlich keine hier relevante Änderung erfahren. Beide zu ahndenden Delikte sehen daher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. B Konkrete Strafzumessung
1. Der Beschuldigte hat sich mehrfache Tatbegehungen vorwerfen zu lassen. Dieser Strafschärfungsgrund führt mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafmilderungsgründe sind
- 37 - keine ersichtlich. Die mehrfache Tatbegehung ist daher innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Die Vorinstanz hat die qualifizierte Geldwäscherei richtigerweise als schwers- tes Delikt erachtet und für den Sachverhaltskomplex "F._____" die hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Daran kann auch neurechtlich angeknüpft werden. Aller- dings hat sie unter diesem Titel die Täterkomponenten nicht effektiv berücksichtigt, sondern nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe (Urk. 70 S. 61 f. und S. 65 ff.). Das ist nachzuholen.
3. Strafzumessung betreffend banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei "F._____" 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Der Beschuldigte A._____ liess von Mai bis Juli 2017 mehrere Konten in Deutschland eröffnen, auf welche von den Beschuldigten unbekannten Firmen Gut- schriften in erheblicher Höhe, nämlich über EUR 120'882.86, EUR 90'831.73, USD 66'440.40 und EUR 17'440.88, eingingen, welche für den Beschuldigten ebenfalls unbekannte Dritte bestimmt waren. Der Beschuldigte A._____ stellte den Kontakt zu J._____ her und muss als Initiator der darauf folgenden "Geschäfte" bezeichnet werden. Auch bei den Barabhebungen am Schalter war er zusammen mit B._____ und I._____ federführend und organisierte den Transfer der Gelder in die Schweiz und die Rücküberweisung an J._____ bzw. die von ihm bezeichneten Drittpersonen, er agierte so im internationalen Kontext. Sein Vorgehen war zielstre- big und gut organisiert. Da er schnell merkte, dass die ihm zugestandenen Provisi- onen in keiner Art und Weise ausreichten, um die von ihm ins Auge gefassten "Events" zu organisieren, verbrauchte er diese auch für rein persönliche Bedürf- nisse. Schliesslich ist nicht zu vergessen, dass mit der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit eine zweifache Qualifikation vorliegt. Das objektive Tatverschul- den ist aber gleichwohl als noch leicht zu werten (Urk. 70 S. 61). Mit der Vorinstanz ist die Strafe beim gegebenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zahlenmässig bei 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln.
- 38 - 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte – in Bezug auf die verbrecherische Vortat und die Vereitelungshandlung – mindestens eventual- vorsätzlich handelte. Er war getrieben vom Streben nach Geld und Ruhm, angeb- lich für eine Eventfirma, die aber nie gegründet wurde, so dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbrauchte. Eine unverschuldete finanzielle Notlage ist nicht auszumachen. 3.1.3. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe bei einem insgesamt noch leichten Verschulden mit der Vorinstanz im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 18 Monate festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 65 f.) verwiesen werden. Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. April 2023 nicht ergeben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe einen Basic-Kurs im Bereich Web Development/Webdesign abgeschlossen, auf diesem Gebiet aber kein Praktikum bekommen. Er habe mit seiner Freundin letztes Jahr eine Eventfirma, die AE._____-GmbH, gegründet, und sie würden für diese sowie für den AF._____ Ver- ein Events organisieren (Urk. 84 S. 1 ff.). Die Biografie des Beschuldigten zeigt, dass er eine eher schwierige Kindheit und Jugend hatte, die auch geprägt war vom frühen Verlust der Mutter, einer schwierigen Beziehung zum Vater und von zahlrei- chen Wohnsitzwechseln bzw. Aufenthalten in verschiedenen Ländern (vgl. Urk. 33.2.1.). 3.2.2. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Begehung der qualifizierten Geldwä- scherei nicht vorbestraft (vgl. Urk. 78). 3.2.3. Der Beschuldigte anerkannte zwar die äusseren Umstände und gab sich im- mer mal wieder als "geständig" aus, relativierte diese aber ständig und bestritt den
- 39 - Tatvorwurf bis heute auch in subjektiver Hinsicht. Er zeigte weder echte Einsicht noch Reue. Dies wirkt sich insgesamt neutral aus. 3.3. Zwischenfazit Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei fällt die Täterkomponente leicht zugunsten des Beschuldigten aus, sofern man seine schwierige Kindheit und Jugend berücksichtigt. Die lange Verfahrensdauer recht- fertigt eine weitere leichte Herabsetzung. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen. Ferner ist dem Beschuldig- ten die von ihm ausgestandene Haft von 157 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen. Die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen verbietet neurechtlich eine Verbindungsgeldstrafe, wie oben dargetan wurde.
4. Strafzumessung betreffend bandenmässige Geldwäscherei im Zusammen- hang mit Prepaid-Kreditkarten 4.1. Ausgangslage Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz für diesen Sachverhalts- komplex eine Geldstrafe festgelegt hat. Einer anderen Strafart steht das Ver- schlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieser Vorwurf erscheint unter den mit Geldstrafen zu sanktionierenden Delikten als der schwerste. 4.2. Tatkomponente Im Vergleich zum Themenkomplex "F._____" fügte sich der Beschuldigte A._____ diesmal in eine bereits funktionierende Verbrecherorganisation ein und spielte dort die ihm zugedachte Rolle, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 70 S. 63). Er animierte Drittpersonen dazu, Prepaid-Kreditkarten zu bestellen und gab sämtliche Daten über den Beschuldigten B._____ bereitwillig an das Duo O._____/P._____ weiter, damit diese den Marokkaner "AG._____" für seine kriminellen Machen- schaften bedienen konnten. Auch war er für den reibungslosen und schnellen Bar- geldbezug an den Bankomaten besorgt. Das objektive Tatverschulden ist mit der
- 40 - Vorinstanz als gerade noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass er zumindest eventualvorsätzlich handelte und nur aus egoistischen Motiven, d.h. zu seiner persönlichen Bereicherung, ohne dass er in einer finanziellen Notlage gewesen wäre. Die objektive Tatschwere wird dadurch nicht relativiert. Verschul- densadäquat erweist sich eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungs- gründe ist vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geld- wäscherei im Zusammenhang mit F._____ zu verweisen (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss E. V.3.2); diese wirken sich leicht strafmindernd aus. 4.3.2. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass beim Beschuldigten A._____ als Folge der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten B._____ vom 29. Juni 2017 gleichentags auch an seinem – A._____s – Wohnort in Zürich eine Haus- durchsuchung angeordnet wurde. Diese konnte indes nicht durchgeführt werden, da sich der Beschuldigte A._____ offenbar just am Tag der Durchsuchung aus sei- nem damaligen Zimmer nach Unbekannt verzogen hatte (Urk. 9.1.174). Zugunsten des Beschuldigten A._____ ist daher davon auszugehen, dass er im Rahmen der Geldwäscherei betreffend Prepaid-Kreditkarten noch nichts von der gegen ihn lau- fenden Untersuchung betreffend "F._____" wusste. 4.4. Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten rechtfertigt sich eine leichte Strafmin- derung auf 160 Tagessätze Geldstrafe.
5. Strafzumessung betreffend Konto von K._____ 5.1. Ausgangslage Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltskomplex
– obwohl das Verhalten des Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit den internationalen kriminellen Machenschaften um J._____ und F._____ stand – se-
- 41 - parat gewürdigt, ein gewerbsmässiges Verhalten verneint und nur eine Geldstrafe festgelegt hat. Das ist zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.2. Tatkomponente Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ hier in völ- liger Eigenregie und im gleichen Zeitraum handelte, jedoch wiederum in Zusammenarbeit mit J._____. Die Deliktssumme von ca. CHF14'000.00 war ver- gleichsweise gering. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte A._____ die Unerfahrenheit und Hilfsbedürftigkeit seiner "alten Kollegin" rücksichts- los ausnützte, um über ihr bestehendes Konto seine Geschäfte mit J._____ abzuwickeln. Er handelte auch hier zumindest eventualvorsätzlich. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Das ist zu übernehmen. 5.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geldwäscherei im Zu- sammenhang mit F._____ verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen ge- mäss E. V.3.2). 5.4. Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten ist die oben ermittelte Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf 80 Tagessätze zu reduzieren.
6. Strafzumessung betreffend Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung 6.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat hierfür als Sanktion eine Geldstrafe festgelegt. Dies ist zu über- nehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2. Tatkomponente
- 42 - Die von der Vorinstanz ermittelte Geldstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich in Anbetracht der blossen Hilfeleistung des Beschuldigten bei einem noch leichten Verschulden als angemessen (vgl. Urk. 70 S. 63 f.). 6.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geldwäscherei im Zu- sammenhang mit F._____ verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen ge- mäss E. V.3.2). 6.4. Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten ist die ermittelte Geldstrafe von 60 Tagessätzen auf 55 Tagessätze zu reduzieren.
7. Zusammenfassung Geldstrafe 7.1. Asperation Die hypothetische Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund der zwei weiteren Sanktionen von 80 und 55 Tagessätzen Geldstrafe angemessen zu erhöhen, nämlich um 60 und 40 Tagessätze, was zu einstweilen 260 Tagessätzen führt. 7.2. Lange Verfahrensdauer Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt eine Reduktion um 30 Tagessätze, was 230 Tagessätze Geldstrafe ergibt. 7.3. Tagessatzhöhe Aufgrund der aktuellen Angaben des Beschuldigten A._____ zu seinen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzu- setzen (vgl. Urk. 84 S. 8 f.). 7.4. Zusatzstrafe
- 43 - Die Vorinstanz hat die heutige Geldstrafe richtigerweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgestal- tet, mit dem der Beschuldigte u.a. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 bestraft worden ist (Urk. 78 S. 2). Die Ausgangslage ist heute insofern anders, als die damals zwingende Verbin- dungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen gemäss Art. 305bis aZiff. 2 StGB heute nicht mehr vorgesehen ist. Der obere Strafrahmen liegt damit bei 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB), was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei der Bildung von Gesamtstrafen, auch bei retrospektiver Konkurrenz, gilt, auch wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das gesetzlich festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dass das zu unbilligen Ergebnissen – wie vorliegend – führen kann, ist hinzunehmen, weil eine über 180 Tagessätzen liegende Gesamts- trafe namentlich auch nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden dürfte (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das führt zu einer Reduktion der heute auszufällenden Geldstrafe auf 150 Tagessätze, da die Gesamtstrafe zusammen mit den 30 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 24. November 2022 nicht mehr als 180 Tagessätze betragen darf. 7.5. Fazit Geldstrafe In Anwendung der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ist der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00. VI. Vollzug
1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges für die Freiheits- und Geldstrafe ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 70 S. 68).
- 44 -
2. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigte auch heute der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12-
13) zu bestätigen, zumal das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen nennenswerten Aufwand verursacht hatte, mithin die Einstellung dieses Verfahrens keine andere Kostenregelung rechtfertigt. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung eine Einstellung (eines anerkannten Vorwurfs) und eine tiefere Sanktion erwirkt, was aber insbesondere der per 1. Juli 2023 erfolgten Gesetzesrevision zuzuschreiben ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorzubehalten.
3. Der amtliche Verteidiger macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'720.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 82). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der heutigen Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung ist die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung pauschal auf 8'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 45 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Schreiben Aufladung Prepaidkarte, AH._____, lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'366), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'402), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'435), 1 Schreiben AI._____ betr. Karte lautend auf C._____ (Asservate Nr. A012'443'479), 1 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'491), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'504), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'537), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'559) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 46 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
11. November 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (4 Gläser mit Resten von Marihuana-Pflanzen, Asservate Nr. A012'444'529, 1 Plastik-Einkaufstasche Coop mit Resten von Marihuana, Asservate Nr. A012'444'621, 1 Einmachglas mit Marihuana, Asservate Nr. A012'444'814 und 3 Proben Marihuanaplfanzen aus Growzelt, Asservate Nr. A012'444'734) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, KDM- FS-A, zur Vernichtung überlassen (BM-Lagernummer B00868-2019).
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
11. November 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Blackberry (Asservate Nr. A012'443'117) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. Oktober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (ohne Asservate Nr.) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 200.00 Auslagen Polizei; CHF 2'093.05 Auslagen Untersuchung; CHF 26'663.15 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 26'663.15 (inkl. MwSt. und Akontozahlung in der Höhe von CHF 17'157.40) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- 47 - 12.-13. (…)
14. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB200016-O, in der Höhe von CHF 1'000 wird dem Beschuldigten auferlegt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (49 Absätze)
E. 3 Gegen das Urteil vom 27. April 2023 meldete der Beschuldigte A._____ am
10. Mai 2023 rechtzeitig Berufung an (sinngemäss, da bereits die Berufungserklä- rung enthaltend; Urk. 65). Die bestätigende Berufungserklärung ging innert Frist hier ein (Urk. 72 i.V.m. Urk. 69/2). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch der Beschuldigte B._____ in die Berufung ging, welches Verfahren hierorts unter der Prozessnummer SB230394 geführt wird.
E. 3.1 Tatkomponente
E. 3.1.1 Der Beschuldigte A._____ liess von Mai bis Juli 2017 mehrere Konten in Deutschland eröffnen, auf welche von den Beschuldigten unbekannten Firmen Gut- schriften in erheblicher Höhe, nämlich über EUR 120'882.86, EUR 90'831.73, USD 66'440.40 und EUR 17'440.88, eingingen, welche für den Beschuldigten ebenfalls unbekannte Dritte bestimmt waren. Der Beschuldigte A._____ stellte den Kontakt zu J._____ her und muss als Initiator der darauf folgenden "Geschäfte" bezeichnet werden. Auch bei den Barabhebungen am Schalter war er zusammen mit B._____ und I._____ federführend und organisierte den Transfer der Gelder in die Schweiz und die Rücküberweisung an J._____ bzw. die von ihm bezeichneten Drittpersonen, er agierte so im internationalen Kontext. Sein Vorgehen war zielstre- big und gut organisiert. Da er schnell merkte, dass die ihm zugestandenen Provisi- onen in keiner Art und Weise ausreichten, um die von ihm ins Auge gefassten "Events" zu organisieren, verbrauchte er diese auch für rein persönliche Bedürf- nisse. Schliesslich ist nicht zu vergessen, dass mit der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit eine zweifache Qualifikation vorliegt. Das objektive Tatverschul- den ist aber gleichwohl als noch leicht zu werten (Urk. 70 S. 61). Mit der Vorinstanz ist die Strafe beim gegebenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zahlenmässig bei 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln.
- 38 -
E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte – in Bezug auf die verbrecherische Vortat und die Vereitelungshandlung – mindestens eventual- vorsätzlich handelte. Er war getrieben vom Streben nach Geld und Ruhm, angeb- lich für eine Eventfirma, die aber nie gegründet wurde, so dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbrauchte. Eine unverschuldete finanzielle Notlage ist nicht auszumachen.
E. 3.1.3 Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe bei einem insgesamt noch leichten Verschulden mit der Vorinstanz im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf
E. 3.2 Täterkomponente
E. 3.2.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 65 f.) verwiesen werden. Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. April 2023 nicht ergeben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe einen Basic-Kurs im Bereich Web Development/Webdesign abgeschlossen, auf diesem Gebiet aber kein Praktikum bekommen. Er habe mit seiner Freundin letztes Jahr eine Eventfirma, die AE._____-GmbH, gegründet, und sie würden für diese sowie für den AF._____ Ver- ein Events organisieren (Urk. 84 S. 1 ff.). Die Biografie des Beschuldigten zeigt, dass er eine eher schwierige Kindheit und Jugend hatte, die auch geprägt war vom frühen Verlust der Mutter, einer schwierigen Beziehung zum Vater und von zahlrei- chen Wohnsitzwechseln bzw. Aufenthalten in verschiedenen Ländern (vgl. Urk. 33.2.1.).
E. 3.2.2 Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Begehung der qualifizierten Geldwä- scherei nicht vorbestraft (vgl. Urk. 78).
E. 3.2.3 Der Beschuldigte anerkannte zwar die äusseren Umstände und gab sich im- mer mal wieder als "geständig" aus, relativierte diese aber ständig und bestritt den
- 39 - Tatvorwurf bis heute auch in subjektiver Hinsicht. Er zeigte weder echte Einsicht noch Reue. Dies wirkt sich insgesamt neutral aus.
E. 3.3 Zwischenfazit Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei fällt die Täterkomponente leicht zugunsten des Beschuldigten aus, sofern man seine schwierige Kindheit und Jugend berücksichtigt. Die lange Verfahrensdauer recht- fertigt eine weitere leichte Herabsetzung. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen. Ferner ist dem Beschuldig- ten die von ihm ausgestandene Haft von 157 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen. Die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen verbietet neurechtlich eine Verbindungsgeldstrafe, wie oben dargetan wurde.
4. Strafzumessung betreffend bandenmässige Geldwäscherei im Zusammen- hang mit Prepaid-Kreditkarten
E. 3.4 Der effektive Geldfluss, d.h. die Gutschriften und Barbezüge, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, ist unbestritten. Aktenkundig und unbestritten ist schliesslich, dass die erwähnten Konten allesamt gesperrt wurden (Urk. 9.1.184 F/A 35, F/A 41 f., F/A 67; F/A 100 f.; Urk. 9.1.12 ff.; Urk. 67 S. 8 ff.) und Geldwä- scheverdachtsmeldungen ergingen (Urk. 9.1.79 ff.; Urk. 9.1.111).
E. 3.5 Die verbrecherische Herkunft der auf die Konten überwiesenen Vermögens- werte ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 8 f.) – durch die Ermittlungen der deutschen Polizei und der Staatsanwaltschaft F._____ erstellt (Urk. 9.1. und Urk. 2.1.). Absender der Vermögenswerte, welche den heute zur Diskussion stehenden Bankkonten der Beschuldigten B._____ und I._____ gutgeschrieben wurden oder gutgeschrieben werden sollten, stammten von Unternehmen in Italien, Indonesien, Kanada, Griechenland und den USA und waren gemäss Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden und gemäss Bankunterlagen nicht für die Kontoinhaber B._____ und I._____ bestimmt, sondern für andere Unternehmen, die in geschäftlicher Beziehung mit den geldabsendenden Unternehmen standen. Dass nicht im Detail geklärt werden konnte, wie es zu diesen betrügerischen Um- leitungen kommen konnte, ändert an der verbrecherischen Herkunft nichts, da je- denfalls feststeht, dass diese gemäss dem Ermittlungsbericht der Staatsanwalt- schaft F._____ durch rechtswidrige Eingriffe in Datenverarbeitungsanlagen (u.a. Fake-E-Mails) zustande kamen, das Geld auch effektiv unrechtmässig umgeleitet wurde (vgl. Urk. 9.1.16 ff.) und die begünstigten Beschuldigten B._____ und I._____ in keiner Beziehung zu den involvierten Firmen standen. Auch der Beschul- digte A._____ hatte keinen Bezug zu diesen Gesellschaften (Urk. 9.1.182 ff.; Urk. 6.3.23). Unbestritten und aktenkundig ist ferner, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ das auf die eingerichteten Konten umgeleitete Geld jeweils in der Folge – wie in der Anklage umschrieben – in verschiedenen Tranchen sehr schnell wieder in bar abhoben bzw. abheben wollten.
E. 3.6 Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung beziehungsweise zu einem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten A._____ angesetzt. Dem Be- schuldigten A._____ wurde dieselbe Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 25. August 2023 ihren Verzicht auf Anschlussberufung, worüber die Verteidigung am 29. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 75). Der Be- schuldigte A._____ reichte keine Unterlagen ein.
E. 4.1 Ausgangslage Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz für diesen Sachverhalts- komplex eine Geldstrafe festgelegt hat. Einer anderen Strafart steht das Ver- schlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieser Vorwurf erscheint unter den mit Geldstrafen zu sanktionierenden Delikten als der schwerste.
E. 4.2 Tatkomponente Im Vergleich zum Themenkomplex "F._____" fügte sich der Beschuldigte A._____ diesmal in eine bereits funktionierende Verbrecherorganisation ein und spielte dort die ihm zugedachte Rolle, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 70 S. 63). Er animierte Drittpersonen dazu, Prepaid-Kreditkarten zu bestellen und gab sämtliche Daten über den Beschuldigten B._____ bereitwillig an das Duo O._____/P._____ weiter, damit diese den Marokkaner "AG._____" für seine kriminellen Machen- schaften bedienen konnten. Auch war er für den reibungslosen und schnellen Bar- geldbezug an den Bankomaten besorgt. Das objektive Tatverschulden ist mit der
- 40 - Vorinstanz als gerade noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass er zumindest eventualvorsätzlich handelte und nur aus egoistischen Motiven, d.h. zu seiner persönlichen Bereicherung, ohne dass er in einer finanziellen Notlage gewesen wäre. Die objektive Tatschwere wird dadurch nicht relativiert. Verschul- densadäquat erweist sich eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungs- gründe ist vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geld- wäscherei im Zusammenhang mit F._____ zu verweisen (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss E. V.3.2); diese wirken sich leicht strafmindernd aus.
E. 4.3.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass beim Beschuldigten A._____ als Folge der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten B._____ vom 29. Juni 2017 gleichentags auch an seinem – A._____s – Wohnort in Zürich eine Haus- durchsuchung angeordnet wurde. Diese konnte indes nicht durchgeführt werden, da sich der Beschuldigte A._____ offenbar just am Tag der Durchsuchung aus sei- nem damaligen Zimmer nach Unbekannt verzogen hatte (Urk. 9.1.174). Zugunsten des Beschuldigten A._____ ist daher davon auszugehen, dass er im Rahmen der Geldwäscherei betreffend Prepaid-Kreditkarten noch nichts von der gegen ihn lau- fenden Untersuchung betreffend "F._____" wusste.
E. 4.4 Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten rechtfertigt sich eine leichte Strafmin- derung auf 160 Tagessätze Geldstrafe.
5. Strafzumessung betreffend Konto von K._____
E. 4.5 Zu beachten ist auch der angebliche Grund für die Sponsorengelder und das Startkapital. Es mag sein, dass die drei Beschuldigten von einer eigenen Eventfirma träumten und vielleicht früher in diesem Bereich tätig waren, so wie der Beschul- digte B._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (SB230394, Urk. 65 S. 12). Massgeblich für den Anklagekomplex "F._____" sind aber die konkreten Umstände im Jahre 2017. An der rechtshilfeweisen Beschuldigtenver- nehmung vom 29. Juni 2017 sagte der Beschuldigte B._____ zu dieser Firma aus: "Sie ist im Aufbau. Ich habe vor, dieses Jahr Konzerte und Fashion Shows zu machen. Ich würde dann diese Events organisieren. Die Firma ist noch nicht eingetragen. Die Firma wird 'T._____' heissen. Die Struktur dieser Firma weiss ich noch nicht, eventuell wird es eine GmbH geben. Ich habe noch zwei direkte Helfer. Diese heissen U._____ (er ist in meinem Natel unter U'._____ gespeichert, falls Sie ihn kontaktieren müssen) und A._____. A._____ ist für die Sponsorengelder zu- ständig" (Urk. 9.1.182 F/A 9). Interessanterweise wusste der Beschuldigte B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2019 nicht einmal mehr, was die
- 23 - Abkürzung "T._____" bedeutet: "Ich weiss es ehrlich gesagt nicht mehr. Etwas mit … und etwas mit …". Die Firma sei in Planung gewesen, aber tatsächlich nie ge- gründet worden (Urk. 6.1.4 F/A 17 f.). Diese Umstände zeigen deutlich, dass das Projekt "Eventfirma" im Jahre 2017 noch völlig offen und ohne Struktur war und es auch so blieb. Legale, zweckbestimmte Sponsorengelder zu kriegen dürfte auf die- ser Basis unmöglich gewesen sein. Wenig naheliegend wäre es aber auch, dem Beschuldigten B._____ persönlich oder dem Beschuldigten I._____ – der Beschul- digte agierte ja nur im Hintergrund und als Kontaktperson zu diesem ominösen J._____ – Geld in grosser Höhe als Sponsorengelder zu überweisen, solange diese Eventfirma bloss im Land der Träume der Beschuldigten existierte.
E. 4.6 Auffällig war auch, wie die Aussagen des Hauptkontoinhabers, d.h. des Be- schuldigten B._____, der bis zum Schluss immer von "sauberem Geld" ausgegan- gen sein will, im Verlauf der Untersuchung variierten. So verwies er zu Beginn, d.h., in der rechtshilfeweisen Beschuldigtenvernehmung, vor allem auf seine Naivität, zeigte ein Desinteresse und markierte so den Unbeteiligten, indem er die Ver- antwortung oder Zuständigkeit dem Beschuldigten zuschob. So sagte er auf die Frage, weshalb die V._____ Societa einen solch hohen Betrag – EUR 120'882.86
– auf sein Konto für die Firma W._____ Ltd. überwiesen habe (Urk. 9.1.183 F/A 13 und 17 f.): "Keine Ahnung. Da sind irgendwelche Hackers, keine Ahnung. Ich habe angenommen, dass es Sponsorengeld ist und da A._____ zuständig ist, habe ich dies nicht genauer angeschaut" (Urk. 9.1.183 F/A 18). Zur Frage, in welchem Be- zug er zu dieser Firma überhaupt stehe, sagte der Beschuldigte B._____: "In kei- nem Bezug, ich habe keine Ahnung, was das für eine Firma ist" (Urk 9.1.183 F/A 17). Gleiches erklärte er zur Firma AA._____: "Keine Ahnung" (Urk. 9.1.185 F/A 46), und auch zur Firma AB._____ Ltd. lautete die Antwort: "Keine Ahnung" (Urk. 9.1.185 F/A 48), wo es um eine Überweisungsgutschrift von immerhin EUR 90'831.73 ging. Und auf die Frage, weshalb die Firma AA._____ für die Firma AB._____ Ltd. auf sein Konto einen solch hohen Betrag überweise, meinte er lapi- dar: "Warum weiss ich nicht. Ich hoffte, es seien Sponsorengelder. Also ich ging davon aus, dass es so ist" (Urk. 9.1.186 F/A 50). Schliesslich wusste er auch bei der Firma AC._____ Ltd. aus Kanada, von welcher eine Überweisung in der Höhe von USD 66'440.44 kam, nicht, um wen es sich handelte, was er wiederum mit
- 24 - "Keine Ahnung" zum Ausdruck brachte (Urk. 9.1.187 F/A 68). Das an der Banken- front tätige Verhalten ist dem Beschuldigten A._____ aufgrund der arbeitsteiligen Zusammenarbeit anzurechnen.
E. 4.7 Ein ins Auge stechendes Desinteresse zeigten die Beschuldigten B._____ und A._____ auch in Bezug auf die Kontensperren. Dagegen wurde seitens der Beschuldigten nämlich nichts unternommen. Ihr gesamtes Verhalten bringt zum Ausdruck, dass sie einfach Geld wollten und brauchten und ihnen die Quelle letzt- lich egal war, sie mithin auch einen verbrecherischen Hintergrund in Kauf nahmen. Der Beschuldigte B._____ gab sodann auf die konkrete Frage, ob er bei der G._____ nach den Gründen für die Auflösung des Kontos nachgefragt habe, zu Protokoll: "Als erstes habe ich es A._____ (A._____) gezeigt, und er meinte, ich solle das einfach lassen, da sie sonst wegen seinen Leuten nachfragen würden. Er hat mich wieder beruhigt" (Urk. 6.1.48 F/A 113). Auch dies spricht klar für einen suspekten Hintergrund, der von beiden Beschuldigten erkannt werden musste.
E. 4.8 An die Stelle von Desinteresse traten dann auch augenfällige Schuldzu- weisungen an die Adresse der Staatsanwaltschaft und der Banken. So antwortete der Beschuldigte B._____ auf die Frage, was er zur angeblichen Empfängerfirma W._____ Ldt. sagen könne: "Anstatt mein Name? Das ist lustig. Da hat sich der Staatsanwalt wohl selber ein Ei gelegt, wenn nicht mal mein Name als Empfänger drauf steht. Da hat die Bank wohl einen Fehler gemacht" (Urk. 9.1.182, F/A 16). Oder: "Ich habe das Gefühl, dass die AM._____ [Bank] einen Fehler gemacht hat und ich einfach naiv war" (Urk. 9.1.185 F/A 39). Und weiter: "Die H._____ ist da endlich erwacht und hat gesehen, dass es wohl ein Fehler war und hat mich einge- froren" (Urk. 9.1.187 F/A 67). Er habe von der G._____ weg gewollt, "[…] da ich mit diesen nur Theater hatte. Es war mir alles zu kompliziert" (Urk. 9.1.185 F/A 42). Auf den Vorhalt der Polizei, dass der Beschuldigte B._____ seinem Kollegen EUR 45'000.00 gegeben habe und er nicht wisse, was jener damit mache, gab er bes- serwisserisch zu Protokoll: "Er ist wie gesagt meine rechte Hand und ich kenne ihn schon lange. Ich vertraue ihm. Wenn man dies nicht nachvollziehen kann, dann muss man sich besser in die Psycholigie einfühlen können" (Urk. 9.1.186 F/A 58). Weiter sagte er auf Vorhalt, wieso er gegenüber der H._____ … angegeben habe,
- 25 - dass dies seine Richtigkeit habe und der Auftraggeber nur den Begünstigten falsch angegeben hätte: "Ich sagte, es seien Sponsorengelder und ich hätte so viel um die Ohren, dann sei wohl beim Empfänger ein Fehler passiert. Wenn die schon im Computer sehen, dass mein Name nirgends aufgeführt ist, dann sind diese selber schuld. Das ist deren ihre Aufgabe. Ich brauche Sponsorengelder, um arbeiten zu können" (Urk. 9.1.187 F/A 71). Die Schuldzuweisungen mündeten sogar darin, dass sich der Beschuldigte B._____ als Opfer darstellte. So wurde ihm vorgehalten, dass polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass dem Absender der Überwei- sung über rund EUR 90'000 mittels fingierter Mail suggeriert worden sei, die Zah- lung auf ein Konto eines deutschen Tochterunternehmens zu leisten. Dazu be- merkte er, er wisse nicht wirklich viel darüber, und: "Wenn ich das jetzt so höre, glaube ich, sie haben mein Konto und meine Firma benutzt, um das Geld umzulei- ten" (Urk. 6.1.51 f. F/A 130). Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte A._____ in der Berufungsverhandlung, wonach ihn J._____ "wahrscheinlich ausgenutzt" habe (Urk. 84 S. 13). Der Beschuldigte B._____ war an der Front, hatte Kontakt mit den Banken und leitete die Informationen und das Geld an den Beschuldigten A._____ weiter. In diesem arbeitsteiligen Vorgehen sind die verdächtigen Umstände auch dem Beschuldigten A._____ anzurechnen.
E. 4.9 Gleiches gilt für die Lügen, die der Beschuldigte B._____ als Kontoinhaber den Mitarbeitenden der Banken auftischte. So gab er bei der Eröffnung des Kontos bei der H._____ … mit der Nr. ... (Zusatz "T._____-Events") an, dass er in der Schweiz zu 50% Angestellter sei und zu 50% an einer Festival-Veranstalterkarriere arbeite (Urk. 9.1.157). Effektiv war 2017 nach Darstellung des Beschuldigten B._____ in der Strafuntersuchung "[…] wirklich ein schlimmes Jahr. Ich kam aus dem Gefängnis und hatte kein Geld" (Urk. 6.1.11 F/A 77). Er schilderte weiter: "Als ich aus dem Gefängnis kam, hatte ich nichts und niemanden. Ich brauchte zuerst Geld, um meine Schulden zu zahlen und Kleider zu kaufen. Und danach wollte ich das Geld sparen und damit Events machen" (Urk. 6.1.48 F/A 115). An der Beschul- digtenvernehmung vom 29. Juni 2017 führte er zu seiner Einkommenssituation aus, er arbeite zu 50% im Dock, dies vom Sozialamt aus. Er erhalte dafür CHF 150.00. Dazu erhalte er vom Sozialamt noch CHF 900.00 und die Wohnung sowie die Kran- kenkasse würden übernommen. Er habe ca. CHF 150'000.00 Schulden (Urk.
- 26 - 9.1.191 F/A 109 f.). Er war mit diesen – monatlichen – Einkünften/Unterstützungs- leistungen damit weit weg von einem geordneten Leben und einer ordentlichen 50%-Anstellung, sondern Sozialhilfeempfänger und arbeitslos. Dass er Lügen auf- tischte, gestand er andernorts explizit ein. So sagte er z.B. am 27. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft: "Bei der Eröffnung sagte ich die Wahrheit. Aber die Gründe der Abhebungen habe ich natürlich meiner Meinung nach eine Geschichte erfinden müssen, wieso ich das Geld abhob. Ich bekam meinen Prozentsatz ja bar und musste den Rest A._____ geben" (Urk. 6.1.36 F/A 50). Im Zusammenhang mit der hohen Zahlung aus Indonesien sagte er der Bank auf Nachfrage, er habe dorthin ausrangierte Technik geliefert (Urk. 9.1.157), welche Falschbehauptung der Be- schuldigte B._____ in der Untersuchung bestätigte (vgl. auch Urk. 9.1.157). Zum Vorhalt, dass er der H._____ … gegenüber auf deren Nachfrage gesagte habe, er habe mit der Barabhebung vom 24. Mai 2017 über EUR 45'000.00 einen Künstler bezahlt und diejenige über EUR 45'000.00 vom 26. Mai 2017 noch zu Hause (Urk. 9.1.20), meinte er, dies – d.h. die wahrheitswidrige Erklärung – könne sein (Urk. 6.1.51 F/A 128). 4.10.Die nachgeschobenen Relativierungen des Beschuldigten A._____, dass von Steuerhinterziehung ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 59 S. 5; Urk. 84 S. 10 ff.), vermögen ihm nicht zu helfen. Steuerhinterziehung stellt zwar nach hiesigem Recht ein Vergehen und kein Verbrechen dar. Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre war ihm aufgrund aller Umstände aber bewusst, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen (können) (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2020 und 6B_1059/2020 vom 12. März 2024, E. 3.2.). Im Zusammenhang mit der behaupteten Steuerhinterziehung hielt die Vorinstanz zudem zu Recht fest, dass einerseits nicht ersichtlich sei, warum die Steuerhinter- zieher ihr eigenes Geld nicht gleich selber bezogen haben, andererseits wäre ein offenes Sponsoring von (Kultur-) Events ja den Steuerbehörden zu melden (zwecks allfälliger Steuerabzüge) und somit bekannt gewesen. Und drittens müsste das Geld im Falle einer geplanten Steuerhinterziehung ja nicht zwingend (und überdies so schnell wie möglich) bar abgehoben werden, sondern hätte auch auf dem Konto des Beschuldigten B._____ stehen gelassen werden können. Vollends gegen Steuerhinterziehung spricht schliesslich, dass die überwiesenen und abgehobenen
- 27 - Gelder zum Teil innert kurzer Zeit vollständig verbraucht worden sind (vgl. dazu Urk. 84 S. 18). Dass professionelle Finanzakteure ein solch riskantes Konstrukt wählen würden, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen von B._____, welche vom Beschuldigten A._____ bestätigt würden, müss- ten – so die Vorinstanz – somit als unglaubhaft taxiert werden (Urk. 70 S. 44). Dem ist zuzustimmen. 4.11.Die ganzen Umstände inklusive der Erklärungen und Teilzugeständnisse des Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten B._____, die immer wieder aufge- tretenen Fragen an den Beschuldigten A._____, seine eigenen Fragezeichen und die Zweifel und Ängste des Beschuldigten B._____, die ihn nicht abhalten liessen weiterzumachen, sprechen klar dafür, dass der Beschuldigte A._____ die betrüge- rische Herkunft der Gelder mindestens in Kauf nahm, wobei es genügt, wenn der Beschuldigte sich bewusst für Nichtwissen entschieden hat (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Mit dem schnellen Abheben und Weiterleiten der Gelder bewirkte der Be- schuldigte A._____, dass diese nicht mehr an die Geschädigten zurückgegeben werde konnten bzw. der Beschlagnahme und Einziehung entzogen wurden. Die Staatsanwaltschaft führte in der Gesamtbetrachtung hierzu – entgegen der Vertei- digung (Urk. 86 S. 5 ff.) – zu Recht aus, dass die Behauptung der Beschuldigten, sie seien davon ausgegangen, es habe sich um sogenanntes Sponsoring-Geld oder Geld aus Steuerhinterziehung gehandelt, Unsinn sei. Weder bei einem "Spon- soring" noch im Falle einer "Steuerhinterziehung" würden das Eröffnen von Bank- konten im Akkord und das Tätigen von Barabhebungen eine dem Zweck entspre- chende Vorgehensweise darstellen (Urk. 66 S. 11).
E. 4.12 Der Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. C. Vorwurf der Geldwäscherei betreffend Bankkonto von K._____ Die Vorinstanz hat diesen Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. 46). Dies ist – auch unter Berücksichtigung der Aus- sagen von K._____ (zusammengefasst auf S. 39 f. des angefochtenen Urteil [Urk. 70]) – zu übernehmen. Der Beschuldigte A._____ benutzte das Konto von K._____ bei der AJ._____ Bank, damit J._____ Geld darauf einzahlen konnte; die Bezüge
- 28 - ab diesem Konto erfolgten durch den Beschuldigten A._____ selbst. Der modus operandi war derselbe, es hatte bloss ein anderes Zielkonto. Auch hier musste der Beschuldigte A._____ im Mindesten annehmen, dass das überwiesene Geld ver- brecherischer Herkunft war – entgegen dem, was er in der Berufungsverhandlung zu vertreten schien, ist für ein Annehmenmüssen kein 100%-iges Wissen erforder- lich, und es spielt auch keine Rolle, wenn sich der Beschuldigte A._____ heute von J._____ "verarscht" vorkommt (Urk. 84 S. 14/15). D. Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Prepaid-Kreditkarten
1. Dieser Vorwurf betrifft wiederum alle drei Beschuldigten, nämlich A._____, B._____ und I._____, sowie diverse weitere Personen. Das Geldwäschereiverfah- ren im Zusammenhang mit Prepaidkarten hatte seinen Ursprung in mehreren Geld- wäschereiverdachtsmeldungen der AI._____ AG und der AH._____ AG, welche von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwaltschaft Zürich weitergeleitet wurden (Urk. 1.6; Urk. 1.9.-1.11).
2. Die Staatsanwaltschaft stützte sich insbesondere auf diese MROS-Meldun- gen (Urk. 16; Urk. 1.9; Urk. 1.10), die Ermittlungen der Polizei (Urk. 9.6; 9.8.; 9.10;
E. 5 Am 30. Mai 2024 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und jene des Verfahrens gegen den Beschuldigten B._____ (SB230394) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 5. September 2024 vorgeladen (Urk. 76).
E. 5.1 Ausgangslage Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltskomplex
– obwohl das Verhalten des Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit den internationalen kriminellen Machenschaften um J._____ und F._____ stand – se-
- 41 - parat gewürdigt, ein gewerbsmässiges Verhalten verneint und nur eine Geldstrafe festgelegt hat. Das ist zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 5.2 Tatkomponente Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ hier in völ- liger Eigenregie und im gleichen Zeitraum handelte, jedoch wiederum in Zusammenarbeit mit J._____. Die Deliktssumme von ca. CHF14'000.00 war ver- gleichsweise gering. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte A._____ die Unerfahrenheit und Hilfsbedürftigkeit seiner "alten Kollegin" rücksichts- los ausnützte, um über ihr bestehendes Konto seine Geschäfte mit J._____ abzuwickeln. Er handelte auch hier zumindest eventualvorsätzlich. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Das ist zu übernehmen.
E. 5.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geldwäscherei im Zu- sammenhang mit F._____ verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen ge- mäss E. V.3.2).
E. 5.4 Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten ist die oben ermittelte Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf 80 Tagessätze zu reduzieren.
6. Strafzumessung betreffend Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung
E. 5.5 Aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____, der als Freund und engster Geschäftspartner des Beschuldigten B._____ über sämtliche Vorkommnisse im Bild war und arbeitsteilig vorging, sowie aufgrund der dargeleg- ten Umstände nahm der Beschuldigte A._____ zumindest in Kauf, dass die auf die Prepaid-Kreditkarten geladenen Gelder verbrecherischer Herkunft waren und er mit dem schnellen Abheben und Weiterleiten in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschul- digten B._____ bewirkte, dass diese nicht mehr an die Geschädigten zurückgege- ben werde konnten bzw. der Beschlagnahme und Einziehung entzogen wurden. Daran ändert – entgegen der Verteidigung – auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte A._____ vorbringen lässt, die Couverts mit den Kreditkarten ungeöff- net an den Beschuldigten B._____ weiterleitet zu haben (Urk. 86 S. 15).
E. 5.6 Der Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. E. Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug
- 33 -
1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. 50). Den überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden.
2. Die oben wiedergegebene Begründung des Beschuldigten A._____ über- zeugt nicht (Erw. III.2.). Aus der in den Akten liegenden Textkommunikation ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte B._____ ihn fragte, ob er – A._____ – seinen Be- treibungsregisterauszug noch habe und er – B._____ – ihn mal ausleihen könne. Darauf antwortete der Beschuldigte A._____, er wisse schon warum er ihn brauche (Urk. 7.1.15). Er schicke ihn als farbigen Scan direkt auf den Computer, damit die Qualität stimme (Urk. 7.1.16). Dem Beschuldigten A._____ war auch klar, dass es sich um eine Wohnung handelte, sprach er doch selber von einer möglichen Unter- miete. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ bereits wi- derlegt, ganz davon abgesehen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum jemand den Betreibungsregisterauszug einer anderen Person verlangen sollte, um selbst eine Wohnung zu mieten. Auch die Geschichte mit der angeblich geplanten Unterver- mietung, welche der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung noch weiter ausführte, wirkt konstruiert, ist in der Realität wenig praktikabel und somit unglaubhaft. Sie ginge auch nicht aus der Textkommunikation hervor und vermöchte überdies nicht zu erklären, weshalb in diesem Zusammenhang ein far- biger Scan in guter Qualität auf dem Computer gebraucht würde. Überdies hat sich der Beschuldigte B._____ in der Sache vollumfänglich geständig gezeigt und selber nie angegeben, es sei vereinbart gewesen, dass er auf den Namen des Beschul- digten A._____ eine Wohnung suche. Auch wenn sich der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gewunden und den Beschuldigten A._____ nicht direkt belastet hat, von seinem Ansinnen gewusst zu haben (Urk. 83 S. 14 f, 21), ist angesichts der gesamten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorhaben des Beschuldigten B._____ Kenntnis hatte und diesem helfen wollte, was er denn auch mit der Zustellung seines Betreibungsregisterauszugs tat.
3. Der Sachverhalt ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
- 34 - IV. Rechtliche Würdigung A Geldwäscherei
1. Die Vorinstanz hat die Vorgänge im Zusammenhang mit den Konten in F._____ und mit den Prepaid-Kreditkarten rechtlich korrekt gewürdigt (Urk. 70 S. 51 ff.). Es kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Zu unterstreichen ist namentlich auch, dass der Beschuldigte A._____, der Beschuldigte B._____ sowie weitere Beteiligte sich zusammengetan haben mit dem Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzel- nen teilweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, um ein eigentli- ches Geschäftsmodell aufzubauen, womit – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 20 f.) – auch Bandenmässigkeit gegeben ist. Mit seinem Verhalten betreffend "F._____" hat der Beschuldigte A._____ den Tat- bestand der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB erfüllt, wobei – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (Erw. V) – dessen Ziff. 2 in der seit 1. Juli 2023 gelten- den Version massgebend ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhaltskomplex "Prepaid-Kreditkarten" und "K._____ aufgrund des jeweiligen Umsatzes (von je CHF 14'000.00) als bandenmässig, aber nicht als gewerbsmässig erachtet. Dies ist zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
2. Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Berufungsver- handlung (Urk. 86 S. 16 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. B Urkundenfälschung
1. Die Vorinstanz hat das Zurverfügungstellen des eigenen Betreibungsregister- auszugs zur Bearbeitung durch die Beschuldigten B._____ bzw. I._____ zu Recht als Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB gewertet. Ein Betreibungsregisterauszug ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Urkunde und somit einer Ur-
- 35 - kundenfälschung zugänglich (BGer 6B_1334/2016 E. 7; BGer 6B_600/2016 E. 2.4.2.; BGer 6B_346/2014; BGer 6S.74/2006).
2. Die Einwendungen der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung beschränken sich auf die Erstellung des Sachverhalts; rechtliche Ein- wände werden nicht vorgebracht (vgl. Urk. 86). V. Sanktion A Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen banden- und der (einfachen) gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB, der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig. Sie bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilsdatum 157 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) sowie mit einer Geldstrafe von 370 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgefällten Strafe, und mit einer Busse von CHF 300.00. 1.2. Der Schuldspruch betreffend BetmG fällt weg. Die übrigen Schuldsprüche sind zu bestätigen und der Beschuldigte ist dementsprechend zu bestrafen. Da lediglich der Beschuldigte in die Berufung ging, ist bezüglich Strafart und Strafhöhe das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 70 S. 56 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
- 36 - 1.4. Die Vorinstanz hat auch darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten A._____ je nach heute auszufällender Strafe bzw. Strafart die Frage einer Zusatzstrafe stellen kann (Urk. 78). 1.5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte A._____ am 22. März 2019 vom Tribunal correctionnel de Belfort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von EUR 29'000.00 verurteilt wurde, wobei beide Sanktionen unbedingt ausgesprochen wurden (Urk. 78 S. 2 und Anhang). Eine Zusatzstrafe entfällt indessen, da gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine solche nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 329 E.1.4.1 [Änderung der Rechtsprechung]). 1.6. Der erste Vorwurf der Geldwäscherei geht ins Jahr 2017 zurück, der zweite ins Jahr 2019. Nach Erlass des Urteils vom 27. April 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht seither in schweren Fällen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die bis 30. Juni 2023 zwingende Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen ist weggefallen. Nach dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB erweist sich im konkreten Fall das neue Recht als milder und ist daher massge- bend. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB hat zwischen- zeitlich keine hier relevante Änderung erfahren. Beide zu ahndenden Delikte sehen daher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. B Konkrete Strafzumessung
1. Der Beschuldigte hat sich mehrfache Tatbegehungen vorwerfen zu lassen. Dieser Strafschärfungsgrund führt mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafmilderungsgründe sind
- 37 - keine ersichtlich. Die mehrfache Tatbegehung ist daher innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Die Vorinstanz hat die qualifizierte Geldwäscherei richtigerweise als schwers- tes Delikt erachtet und für den Sachverhaltskomplex "F._____" die hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Daran kann auch neurechtlich angeknüpft werden. Aller- dings hat sie unter diesem Titel die Täterkomponenten nicht effektiv berücksichtigt, sondern nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe (Urk. 70 S. 61 f. und S. 65 ff.). Das ist nachzuholen.
3. Strafzumessung betreffend banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei "F._____"
E. 6 Am 19. August 2024 wurde über den Beschuldigten A._____ ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 78).
- 8 -
E. 6.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat hierfür als Sanktion eine Geldstrafe festgelegt. Dies ist zu über- nehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 6.2 Tatkomponente
- 42 - Die von der Vorinstanz ermittelte Geldstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich in Anbetracht der blossen Hilfeleistung des Beschuldigten bei einem noch leichten Verschulden als angemessen (vgl. Urk. 70 S. 63 f.).
E. 6.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geldwäscherei im Zu- sammenhang mit F._____ verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen ge- mäss E. V.3.2).
E. 6.4 Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten ist die ermittelte Geldstrafe von 60 Tagessätzen auf 55 Tagessätze zu reduzieren.
7. Zusammenfassung Geldstrafe
E. 7 Am 27. August 2024 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte B._____ im Parallelverfahren SB230394 einen Teilrückzug der Berufung (nur noch Sanktion angefochten; schuldpunkt akzeptiert) und die Staatsanwaltschaft den Rückzug der Anschlussbe- rufung erklärt haben (Urk. 80). Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass im Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ auf Antrag von dessen Ver- teidigung am 18. Juli 2024 die Akten des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung im Verfahren DG220046-L in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen I._____ beigezo- gen wurden (SB2300394, Urk. 91). Der Beschuldigte I._____ ging nicht in die Be- rufung.
E. 7.1 Asperation Die hypothetische Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund der zwei weiteren Sanktionen von 80 und 55 Tagessätzen Geldstrafe angemessen zu erhöhen, nämlich um 60 und 40 Tagessätze, was zu einstweilen 260 Tagessätzen führt.
E. 7.2 Lange Verfahrensdauer Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt eine Reduktion um 30 Tagessätze, was 230 Tagessätze Geldstrafe ergibt.
E. 7.3 Tagessatzhöhe Aufgrund der aktuellen Angaben des Beschuldigten A._____ zu seinen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzu- setzen (vgl. Urk. 84 S. 8 f.).
E. 7.4 Zusatzstrafe
- 43 - Die Vorinstanz hat die heutige Geldstrafe richtigerweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgestal- tet, mit dem der Beschuldigte u.a. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 bestraft worden ist (Urk. 78 S. 2). Die Ausgangslage ist heute insofern anders, als die damals zwingende Verbin- dungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen gemäss Art. 305bis aZiff. 2 StGB heute nicht mehr vorgesehen ist. Der obere Strafrahmen liegt damit bei 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB), was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei der Bildung von Gesamtstrafen, auch bei retrospektiver Konkurrenz, gilt, auch wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das gesetzlich festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dass das zu unbilligen Ergebnissen – wie vorliegend – führen kann, ist hinzunehmen, weil eine über 180 Tagessätzen liegende Gesamts- trafe namentlich auch nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden dürfte (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das führt zu einer Reduktion der heute auszufällenden Geldstrafe auf 150 Tagessätze, da die Gesamtstrafe zusammen mit den 30 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 24. November 2022 nicht mehr als 180 Tagessätze betragen darf.
E. 7.5 Fazit Geldstrafe In Anwendung der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ist der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00. VI. Vollzug
1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges für die Freiheits- und Geldstrafe ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 70 S. 68).
- 44 -
2. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigte auch heute der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12-
13) zu bestätigen, zumal das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen nennenswerten Aufwand verursacht hatte, mithin die Einstellung dieses Verfahrens keine andere Kostenregelung rechtfertigt. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung eine Einstellung (eines anerkannten Vorwurfs) und eine tiefere Sanktion erwirkt, was aber insbesondere der per 1. Juli 2023 erfolgten Gesetzesrevision zuzuschreiben ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorzubehalten.
3. Der amtliche Verteidiger macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'720.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 82). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der heutigen Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung ist die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung pauschal auf 8'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 45 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Schreiben Aufladung Prepaidkarte, AH._____, lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'366), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'402), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'435), 1 Schreiben AI._____ betr. Karte lautend auf C._____ (Asservate Nr. A012'443'479), 1 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'491), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'504), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'537), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'559) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 46 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
11. November 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (4 Gläser mit Resten von Marihuana-Pflanzen, Asservate Nr. A012'444'529, 1 Plastik-Einkaufstasche Coop mit Resten von Marihuana, Asservate Nr. A012'444'621, 1 Einmachglas mit Marihuana, Asservate Nr. A012'444'814 und 3 Proben Marihuanaplfanzen aus Growzelt, Asservate Nr. A012'444'734) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, KDM- FS-A, zur Vernichtung überlassen (BM-Lagernummer B00868-2019).
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
11. November 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Blackberry (Asservate Nr. A012'443'117) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. Oktober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (ohne Asservate Nr.) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 200.00 Auslagen Polizei; CHF 2'093.05 Auslagen Untersuchung; CHF 26'663.15 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 26'663.15 (inkl. MwSt. und Akontozahlung in der Höhe von CHF 17'157.40) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- 47 - 12.-13. (…)
14. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB200016-O, in der Höhe von CHF 1'000 wird dem Beschuldigten auferlegt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
E. 8 Zur Berufungsverhandlung vom 5. September 2024 erschienen der Beschul- digte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). Es wurden abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 83 f.) keine Beweise abgenommen.
E. 9 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.
- 9 - 1.2. In Bezug auf das materielle Recht ist zu beachten, dass dem Beschuldigten strafbares Verhalten ab Mai 2017 vorgeworfen wird. Auch das StGB hat zwischen- zeitlich relevante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht und per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu gegebenenfalls Erw. V. ff.).
2. Umfang der Berufung/Verjährung/Anklageprinzip 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ ficht er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2023 explizit nur hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 1, 1. und 2. Spiegelstrich (Schuldsprüche betr. banden- und [einfache] ge- werbsmässige Geldwäscherei sowie Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung), Ziff. 2 (Sanktion) und Ziff. 12 (Kostenauflage) an. Als mitangefochten zu gelten haben Ziff. 3 und 4 (Vollzug) und Ziff. 13 (Vorbehalt Nachforderung). Nicht angefochten sind damit jedenfalls Dispositiv-Ziff. 5 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 6-9 (Einzie- hungen etc.), Ziff. 10 (Kostenfestsetzung), Ziff. 11 (Honorar der amtlichen Verteidi- gung) und Ziff. 14 (Kostenauflage betr. Beschwerdeverfahren UB200016-O). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 437 StPO). 2.3.1. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG ist einer separaten Betrachtung zu unterziehen. Dispositiv-Ziff. 1, 3. Spiegelstrich wurde in der Beru- fungserklärung des amtlichen Verteidigers nicht als angefochten deklariert (Urk. 72 S. 1 f.; vgl. Urk. 86 S. 2). Die Busse von CHF 300.00 sowie eine damit zusammen- hängende angemessen reduzierte Geldstrafe werde ausdrücklich akzeptiert, die
- 10 - restlichen Teile des Urteils würden ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 72 S. 2; Urk. 86 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung sodann bestätigt, dass der Schuldpunkt betreffend Widerhandlung gegen das BetmG (Ziff. 3, 3. Spiegelstrich) nicht angefochten bzw. dieser ausdrücklich akzeptiert werde (Prot. II S. 7). 2.3.2. Die Vorinstanz hat den Eigenanbau von 150 Gramm Marihuana und die Abgabe an Kollegen für den gemeinsamen Konsum als Vergehen gewertet (Urk. 70 S. 56 und S. 64). Für den Eigenanbau von 150 Gramm Marihuana und die Abgabe an Kollegen für den gemeinsamen Konsum hat sie eine Geldstrafe ausgefällt, für den Anbau für den Eigenkonsum bzw. den Konsum eine Busse (Urk. 70 S. 64). Diesbezüglich ist nicht nur die doppelte Bestrafung des Anbaus an sich problema- tisch (Art. 11 StPO), sondern auch das Ausfällen einer Busse. Gemäss Anklage fällt die Delinquenz in die Zeit zwischen Herbst 2018 und 19. März 2019 (Urk. 44 S. 16). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. April 2023 (Urk. 70) waren die Konsumhandlungen und der Anbau zum Eigenkonsum damit bereits verjährt (Art. 19a BetmG i.V.m. Art. 109 StGB). Das Verfahren wäre daher von der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Konsums und Anbaus für den Eigenbe- darf einzustellen gewesen. 2.3.3. Damit verbliebe noch der Vorwurf der Weitergabe von Marihuana. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass die Anklage im Ingress festhält, der Beschuldigte habe "[…] vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel konsumiert und zum eigenen Konsum vorsätzlich unbefugt angebaut". Auch wenn der Ingress nicht vom Ankla- geprinzip gedeckt ist, fehlt hier doch jeglicher Hinweis auf eine Weitergabe. Die Dritten erscheinen im Anklagetext nur so: "Das geerntete Marihuana rauchte der Beschuldigte selbst und bot es Kollegen zum Rauchen an, wenn sie bei ihm zu Besuch waren" (Urk. 44 S. 16). Dieser Vorwurf erweist sich als sehr vage, da jeg- liche Angaben zur Zahl der weiteren Konsumenten und der Häufigkeit des Konsums fehlen. Dies wird dem Anklagegrundsatz nicht gerecht (Art. 9 StPO). 2.3.4. Im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Gericht zugunsten des Beschul- digten auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige Ent- scheide zu verhindern. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert
- 11 - unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschrän- kung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. Eine qualifiziert unrichtige Rechtanwendung erblickt die Gerichtpraxis beispielsweise bei der Nichtbeachtung der Verjährung (BSK StPO Art. 404 N 4). Auch das Anklageprinzip als Ausfluss der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und zentraler Grundsatz des Strafprozes- ses ist in dieser Kategorie einzuordnen und entsprechend dessen Verletzung zu korrigieren. Da die Verjährung und die Wahrung des Anklageprinzips hier in Bezug auf den Betäubungsmittelvorwurf gemäss Anklageziffer 6 nicht berücksichtigt wor- den sind, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO diesbezüglich einzustellen.
3. Allgemeines
E. 9.11 und 9.17), auf Bankakten (Urk. 10), Editionen bei Money Transmittern (Urk. 14), beigezogene Akten, insbesondere aus dem Verfahrenskomplex O._____/P._____ (Urk. 15.12 und Urk. 15.13), die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten A._____ (Urk. 9.10; insb. Urk. 9.17.1-6) sowie die (Konfrontati- ons-)Einvernahmen mit den Beschuldigten (Urk. 5.1, Urk. 5.2, Urk. 5.3) und die Konfrontationseinvernahmen zwischen dem Beschuldigten B._____ sowie O._____ und P._____ (Urk. 6.1; Urk. 6.2; Urk. 6.3; Urk. 6.4; Urk. 6.9; Urk. 6.10). Sie begründete diesen Anklagekomplex anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (vgl. Urk. 60 S. 16 ff.).
3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 76 S. 68 ff.). Den überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung.
- 29 -
E. 13 Januar 2021 Niederschlag fand (Urk. 15.12.25 ff. bzw. Urk. 15.13.29 ff.). Damit ist weiter erstellt, dass die Vermögenswerte, welche von Juli 2018 bis Dezember 2018 in diesem System auf die hier betroffenen Prepaidkarten der AI._____ AG und der AH._____ AG geladen wurden, aus Verbrechen herrührten. Diese krimi- nellen Machenschaften wurden schon in den Konfrontationseinvernahme des Be- schuldigten B._____ mit O._____ und P._____ beschrieben. An dieser nahm im Übrigen auch AD._____ teil, die zwar den Beschuldigten B._____ nicht kannte, aber über das System im bestätigenden Sinne zu berichten wusste (vgl. Zusam- menfassung in SB230394, Urk. 76 S. 40 f.).
E. 18 Monate festzusetzen.
Dispositiv
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG (Anklageziffer 6) eingestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen bandenmässigen und der (einfachen) gewerbsmässi- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB sowie - der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 157 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 48 - Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Gelwäscherei MROS, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a - 49 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230393-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 5. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache banden- und (einfache) gewerbsmässige Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2023 (DG220045)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Februar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 44). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 71 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen bandenmässigen und der (einfachen) gewerbsmässigen Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB, der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 157 Tage durch Haft erstanden sind) sowie als Zusatzstrafe zu der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgefällten Strafe mit einer Geldstrafe von 370 Tagessätzen zu CHF 30 und mit einer Busse von CHF 300.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
11. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände:
- 3 - 1 Schreiben Aufladung Prepaidkarte, der AH._____, lautend auf B._____ (As- servate Nr. A012'443'366), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'402), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'435), 1 Schreiben AI._____ betr. Karte lautend auf C._____ (Asservate Nr. A012'443'479), 1 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'491), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'504), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'537), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'559) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. November 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (4 Gläser mit Resten von Marihuana-Pflanzen, Asservate Nr. A012'444'529, 1 Plastik- Einkaufstasche Coop mit Resten von Marihuana, Asservate Nr. A012'444'621, 1 Einmachglas mit Marihuana, Asservate Nr. A012'444'814 und 3 Proben Marihuanapflanzen aus Growzelt, Asservate Nr. A012'444'734) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur Vernichtung überlassen (BM-Lager- nummer B00868-2019).
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. November 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Blackberry (Asservate Nr. A012'443'117) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
- 4 -
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (ohne Asservate Nr.) wird dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 200.00 Auslagen Polizei; CHF 2'093.05 Auslagen Untersuchung; CHF 26'663.15 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 26'663.15 (inkl. MwSt. und Akontozah- lung in der Höhe von CHF 17'157.40) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB200016-O, in der Höhe von CHF 1'000 wird dem Beschuldigten auferlegt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2)
1. Die beschuldigte Person sei freizusprechen in Bezug auf die angeklagten Sachverhalte betreffend Geldwäscherei und wegen Gehilfenschaft zur Urkun- denfälschung.
2. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die damit von der Vorinstanz ausgesprochene Busse über Fr. 300.– sowie eine damit zusammenhängende angemessen reduzierte Geldstrafe in Bezug auf das Vergehen in Sachen BetmG akzeptiert.
3. Eventualiter sei die beschuldigte Person der eventualvorsätzlichen Geldwä- scherei schuldig zu sprechen und mit einer reduzierten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, nebst der bereits rechtskräftigen Busse von Fr. 300.– und der vorerwähnten Geldstrafe zu bestrafen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person unter Berücksichtigung der von mir eingereichten Honorarnote per 5. Septem- ber 2024.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Das vorliegende Strafverfahren nahm seinen Anfang in einem Geldwäsche- reiverfahren in F._____/Deutschland, das gegen den ebenfalls Beschuldigten B._____ (nachfolgend: Beschuldigter B._____) eröffnet und alsdann auf den hiesigen Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter A._____) ausgedehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft F._____ ermittelte gegen den Beschul- digten B._____, nachdem die G._____ AG [Bank] (Urk. 9.1.22) und die H._____ … [Bank] (Urk. 9.1.5) im Mai 2017 Geldwäschereiverdachtsanzeigen erstatten hatten, welche Geschäftskonten des Beschuldigten B._____ in F._____ betrafen (Urk. 2.1.16 ff.; Urk. 9.1.1). Die Staatsanwaltschaft F._____ beantragte daraufhin im Geldwäschereiverfahren gegen den Beschuldigten B._____ auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe die Durchführung einer Hausdurchsuchung und eine Beschuldigtenvernehmung, was durch die damalige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heutige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 29. Juni 2017 veranlasst wurde (Urk. 9.1.178; Urk. 9.1.181 ff.). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2017 wurde noch gleichentags auch am Wohnort des Beschuldigten A._____ in Zürich eine Hausdurchsuchung angeordnet. Diese konnte indes nicht durchgeführt werden, da sich der Beschuldigte A._____ offenbar just am Tag der Durchsuchung aus seinem damaligen Zimmer nach Unbekannt verzogen hatte (Urk. 9.1.174). 1.2. Am 9. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft F._____ bei der Staatsan- waltschaft ein Ersuchen um Verfahrensübernahme (Urk. 2.1.1.), was von dieser bestätigt wurde (Urk. 2.1.6). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft F._____ wurden in der Folge an die hiesige Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 2.1.8.-152). 2.1. Am 21. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfü- gung gegen die Beschuldigten A._____ (Urk. 3.2.1.) und B._____ (Urk. 3.1.1.) so- wie eine Ausdehnungsverfügung gegen den Beschuldigten I._____ (nachfolgend: Beschuldiger I._____; Urk. 3.3.1.).
- 7 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. Februar 2022 am Bezirksgericht Zürich gegen die drei Beschuldigten A._____, B._____ und I._____ Anklage (Urk. 44; SB230394, Urk. 44; SB230394, Urk. 91/44 [Beizugsakten DG220046]). Die Vorinstanz führte die Verfahren unter separaten Prozessnummern (DG220044-L, DG220045-L und DG220046-L) und setzte eine gemeinsame Hauptverhandlung auf den 26. Oktober 2022 an (Urk. 45). Nach zwei parteiseitig begründeten Verschiebungen (Urk. 50 und 52) konnte diese schliesslich am 26. April 2023 durchgeführt werden (Prot. I S. 5 ff.). Die Urteile wurden unter dem 27. April 2023 gefällt (Prot. I S. 22). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 70 S. 4 ff.).
3. Gegen das Urteil vom 27. April 2023 meldete der Beschuldigte A._____ am
10. Mai 2023 rechtzeitig Berufung an (sinngemäss, da bereits die Berufungserklä- rung enthaltend; Urk. 65). Die bestätigende Berufungserklärung ging innert Frist hier ein (Urk. 72 i.V.m. Urk. 69/2). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch der Beschuldigte B._____ in die Berufung ging, welches Verfahren hierorts unter der Prozessnummer SB230394 geführt wird.
4. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung beziehungsweise zu einem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten A._____ angesetzt. Dem Be- schuldigten A._____ wurde dieselbe Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 25. August 2023 ihren Verzicht auf Anschlussberufung, worüber die Verteidigung am 29. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 75). Der Be- schuldigte A._____ reichte keine Unterlagen ein.
5. Am 30. Mai 2024 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und jene des Verfahrens gegen den Beschuldigten B._____ (SB230394) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 5. September 2024 vorgeladen (Urk. 76).
6. Am 19. August 2024 wurde über den Beschuldigten A._____ ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 78).
- 8 -
7. Am 27. August 2024 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte B._____ im Parallelverfahren SB230394 einen Teilrückzug der Berufung (nur noch Sanktion angefochten; schuldpunkt akzeptiert) und die Staatsanwaltschaft den Rückzug der Anschlussbe- rufung erklärt haben (Urk. 80). Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass im Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ auf Antrag von dessen Ver- teidigung am 18. Juli 2024 die Akten des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung im Verfahren DG220046-L in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen I._____ beigezo- gen wurden (SB2300394, Urk. 91). Der Beschuldigte I._____ ging nicht in die Be- rufung.
8. Zur Berufungsverhandlung vom 5. September 2024 erschienen der Beschul- digte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). Es wurden abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 83 f.) keine Beweise abgenommen.
9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.
- 9 - 1.2. In Bezug auf das materielle Recht ist zu beachten, dass dem Beschuldigten strafbares Verhalten ab Mai 2017 vorgeworfen wird. Auch das StGB hat zwischen- zeitlich relevante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht und per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu gegebenenfalls Erw. V. ff.).
2. Umfang der Berufung/Verjährung/Anklageprinzip 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ ficht er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2023 explizit nur hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 1, 1. und 2. Spiegelstrich (Schuldsprüche betr. banden- und [einfache] ge- werbsmässige Geldwäscherei sowie Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung), Ziff. 2 (Sanktion) und Ziff. 12 (Kostenauflage) an. Als mitangefochten zu gelten haben Ziff. 3 und 4 (Vollzug) und Ziff. 13 (Vorbehalt Nachforderung). Nicht angefochten sind damit jedenfalls Dispositiv-Ziff. 5 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 6-9 (Einzie- hungen etc.), Ziff. 10 (Kostenfestsetzung), Ziff. 11 (Honorar der amtlichen Verteidi- gung) und Ziff. 14 (Kostenauflage betr. Beschwerdeverfahren UB200016-O). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 437 StPO). 2.3.1. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG ist einer separaten Betrachtung zu unterziehen. Dispositiv-Ziff. 1, 3. Spiegelstrich wurde in der Beru- fungserklärung des amtlichen Verteidigers nicht als angefochten deklariert (Urk. 72 S. 1 f.; vgl. Urk. 86 S. 2). Die Busse von CHF 300.00 sowie eine damit zusammen- hängende angemessen reduzierte Geldstrafe werde ausdrücklich akzeptiert, die
- 10 - restlichen Teile des Urteils würden ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 72 S. 2; Urk. 86 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung sodann bestätigt, dass der Schuldpunkt betreffend Widerhandlung gegen das BetmG (Ziff. 3, 3. Spiegelstrich) nicht angefochten bzw. dieser ausdrücklich akzeptiert werde (Prot. II S. 7). 2.3.2. Die Vorinstanz hat den Eigenanbau von 150 Gramm Marihuana und die Abgabe an Kollegen für den gemeinsamen Konsum als Vergehen gewertet (Urk. 70 S. 56 und S. 64). Für den Eigenanbau von 150 Gramm Marihuana und die Abgabe an Kollegen für den gemeinsamen Konsum hat sie eine Geldstrafe ausgefällt, für den Anbau für den Eigenkonsum bzw. den Konsum eine Busse (Urk. 70 S. 64). Diesbezüglich ist nicht nur die doppelte Bestrafung des Anbaus an sich problema- tisch (Art. 11 StPO), sondern auch das Ausfällen einer Busse. Gemäss Anklage fällt die Delinquenz in die Zeit zwischen Herbst 2018 und 19. März 2019 (Urk. 44 S. 16). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. April 2023 (Urk. 70) waren die Konsumhandlungen und der Anbau zum Eigenkonsum damit bereits verjährt (Art. 19a BetmG i.V.m. Art. 109 StGB). Das Verfahren wäre daher von der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Konsums und Anbaus für den Eigenbe- darf einzustellen gewesen. 2.3.3. Damit verbliebe noch der Vorwurf der Weitergabe von Marihuana. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass die Anklage im Ingress festhält, der Beschuldigte habe "[…] vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel konsumiert und zum eigenen Konsum vorsätzlich unbefugt angebaut". Auch wenn der Ingress nicht vom Ankla- geprinzip gedeckt ist, fehlt hier doch jeglicher Hinweis auf eine Weitergabe. Die Dritten erscheinen im Anklagetext nur so: "Das geerntete Marihuana rauchte der Beschuldigte selbst und bot es Kollegen zum Rauchen an, wenn sie bei ihm zu Besuch waren" (Urk. 44 S. 16). Dieser Vorwurf erweist sich als sehr vage, da jeg- liche Angaben zur Zahl der weiteren Konsumenten und der Häufigkeit des Konsums fehlen. Dies wird dem Anklagegrundsatz nicht gerecht (Art. 9 StPO). 2.3.4. Im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Gericht zugunsten des Beschul- digten auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige Ent- scheide zu verhindern. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert
- 11 - unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschrän- kung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. Eine qualifiziert unrichtige Rechtanwendung erblickt die Gerichtpraxis beispielsweise bei der Nichtbeachtung der Verjährung (BSK StPO Art. 404 N 4). Auch das Anklageprinzip als Ausfluss der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und zentraler Grundsatz des Strafprozes- ses ist in dieser Kategorie einzuordnen und entsprechend dessen Verletzung zu korrigieren. Da die Verjährung und die Wahrung des Anklageprinzips hier in Bezug auf den Betäubungsmittelvorwurf gemäss Anklageziffer 6 nicht berücksichtigt wor- den sind, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO diesbezüglich einzustellen.
3. Allgemeines 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt A. Ausgangslage
1. Anklagevorwurf 1.1. Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 17. Februar 2022 (Urk. 44). Gemäss obigen Ausfüh- rungen zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die mehrfache banden- und (einfache) gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne
- 12 - von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB sowie die Gehil- fenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 1.2.1. Hinsichtlich der genauen Tatvorwürfe ist vorab auf die Anklageschrift (Urk. 44 S. 3 ff.) und die entsprechende Darstellung im angefochtenen Urteil vom 27. April 2023 zu verweisen (Urk. 70 S. 13 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung des Anklagesachverhalts. 1.2.2. In Bezug auf die Anklageziffer 2 ("Geldwäscherei im Zusammenhang mit F._____") wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten A._____ zusammenge- fasst vor, er habe zusammen mit dem Beschuldigten B._____ von Mai bis Juli 2017 in Deutschland bei verschiedenen Banken Konten eröffnen lassen, auf welche auf Veranlassung eines gewissen J._____, angeblich nigerianischer oder nigerianisch- kanadischer Doppelbürger, verbrecherisch erlangte Vermögenswerte überwiesen worden seien. Das den Konten gutgeschriebene Geld habe von den Beschuldigten so schnell als möglich wieder bar abgehoben werden müssen, um zu vereiteln, dass das Geld habe beschlagnahmt, eingezogen oder wieder aufgefunden werden kann. Die Beschuldigten hätten dabei gewusst oder annehmen müssen, dass das Geld aus Verbrechen hergerührt habe. Der Beschuldigte B._____ sei für die Eröff- nung von Bankkonten und die Barabhebungen sowie für das Anwerben von weite- ren Personen, welche ebenfalls Bankkonten eröffnen wollten, zuständig gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei Bindeglied zu J._____ gewesen, der für die Veran- lassung von Überweisungen auf die eröffneten Bankkonten zuständig gewesen sei, im Hintergrund agiert und den Kontakt zu J._____ gepflegt habe. Dem Beschuldig- ten B._____ sei es gelungen, auch den Beschuldigten I._____ davon zu überzeu- gen, ein Bankkonto in Deutschland zu eröffnen. Die Beschuldigten B._____ und A._____ hätten für ihre Dienste mindestens 20 % der auf die Konten überwiesenen Summe für sich behalten können (Urk. 44 S. 3 ff.). 1.2.3. Nach dem gleichen Muster sei der Beschuldigte A._____ gegenüber seiner alten Freundin K._____ gemäss Anklageziffer 4 vorgegangen. Er habe sich von ihr die Erlaubnis geben lassen, ihr Konto bei der AJ._____ Bank zu benützen. Alle Angaben zu diesem Konto habe der Beschuldigte A._____ dann J._____ weiterge- leitet, um sich deliktisch erlangte Vermögenswerte überweisen zu lassen. Am 21.
- 13 - Juli 2017 seien dem Konto rund CHF 14'000.00 gutgeschrieben worden, welche von der Frachtschiffgesellschaft L._____ Limited in M._____/USA an die Fracht- schiffgesellschaft N._____ Ltd. hätten gezahlt werden sollen. Durch den Eingriff in die Datenverarbeitungsanlage der Absenderfirma sei das Geld jedoch auf das Konto von K._____ bei der AJ._____ Bank umgeleitet worden. Sobald der Beschul- digte A._____ davon Kenntnis gehabt habe, habe er zusammen mit K._____ das Geld am Bankomaten in zwei Tranchen abgehoben. 1.2.4. Gemäss Anklageziffer 5 ("Geldwäscherei im Zusammenhang mit Prepaid- Kreditkarten") soll der Beschuldigte A._____ zusammen mit den Beschuldigten B._____ und I._____ ab Juli 2018 erneut, aber in anderer Weise Geldwäscherei betrieben haben. Der Beschuldigte B._____ sei in Kontakt gekommen mit den in der Schweiz ansässigen O._____ und P._____. Letztere hätten Kontakt zu Perso- nen in Nigeria und Marokko gehabt. Diese Personen hätten spanische und franzö- sische Kreditkarten hacken und mit den von den Kreditkarten unautorisiert abge- buchten Beträgen Prepaidkarten der AH._____ AG und der AI._____ AG aufladen wollen. Von dort habe das Geld so rasch als möglich wieder bar von den Prepaid- karten abgehoben werden sollen, um es anschliessend nach Abzug von Provisio- nen über Money Transmitter oder durch Umwandlung in Bitcoins wieder nach Ma- rokko oder Nigeria zurück zu überweisen. In der Folge habe der Beschuldigte B._____ auch dem Beschuldigten A._____ von den Prepaidkarten erzählt und diese hätten die Idee gefasst, D._____ mit seinem grossen Bekanntenkreis dafür anzugehen. Man habe diesem als Provision 10% der Aufladesumme versprochen. Am 1. November 2018 habe D._____ eine Prepaidkarte für sich selbst sowie seine Freundin E._____ beantragt und seinen Freund C._____ ebenfalls überzeugt, es ihm gleichzutun. Da ein erster Versuch bei der AH._____ fehlgeschlagen sei, habe man die Anträge an die AI._____ AG gestellt. Nach Erhalt der drei Karten habe D._____ sämtliche Kontoinformationen an den Beschuldigten A._____ weitergege- ben, der die Karten seinerseits an den Beschuldigten B._____ weitergeleitet habe. Dieser habe als Verbindungsmann die Karteninformationen an O._____ übermit- telt, welcher sie den Vortätern zwecks Aufladung der Karten zukommen lassen habe. Diesem Plan entsprechend seien die Prepaidkarten von D._____ , E._____ und C._____ aufgeladen und die Gutschriften umgehend bar abgehoben worden.
- 14 - Der Beschuldigte B._____ habe in der Folge die Gelder nach Abzug der Provisio- nen instruktionsgemäss ins Ausland transferiert (Urk. 44 S. 15). 1.2.5. Gemäss Anklageziffer 3 habe der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ im Juni 2017 einen (eigenen) Betreibungsregisterauszug für eine Woh- nungsbewerbung zur Verfügung gestellt. Anschliessend habe der Beschuldigte I._____ mit einem entsprechenden Computerprogramm anhand des leeren Betrei- bungsregisterauszugs des Beschuldigten A._____ einen solchen für den Beschul- digten B._____ angefertigt (Urk. 44 S. 10), den dieser gleichentags der Immobili- enverwaltung eingereicht habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst oder jeden- falls damit rechnen müssen, dass sein Betreibungsregisterauszug als Vorlage zur Anfertigung eines gefälschten Betreibungsregisterauszugs für den Beschuldigten B._____ dienen sollte (Urk. 44 S. 10 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten A._____ 2.1. Der Beschuldigte A._____ hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Während in der Untersuchung der Fokus seiner Aussagen bei der angeblich geplanten Eventfirma lag (vgl. Zusammenfassung der Einvernahmen auf S. 18 ff. des angefochtenen Urteils [Urk. 70]), für welche Sponsorengelder gebraucht worden seien, und dieser Grund auch von der Verteidigung betont wurde (Urk. 61 S. 3 ff.: Der Beschuldigte habe als junger, enthusiastischer Mann natürlich Träume gehabt. Er habe versucht, im Konzertbusiness Fuss zu fassen und Künstler zu vermitteln, insbesondere Künstler aus dem Bereich Rap, Hip Hop etc.), sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz, es sei um Steuerhinterziehung gegangen. Dass es um "sauberes" Geld gegangen sei, habe er nicht gesagt, soweit er sich überhaupt an etwas erinnerte (Urk. 59 S. 6, S. 8). Prepaid-Kreditkarten habe er nie auf seinen Namen gehabt, er habe dies auch nicht organisiert (Urk. 59 S. 9). Zum Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Betreibungsregisterauszug sagte der Beschuldigte A._____, er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte B._____ einen Betreibungsregisterauszug habe fälschen wollen. Er habe gedacht, der Beschul- digte B._____ melde sich mit seinem – A._____s – Betreibungsregisterauszug an und er – A._____ – nehme die Wohnung auf seinen Namen, aber für den Beschul- digten B._____ (Urk. 59 S. 6 f.; Urk. 84 S. 15 f.).
- 15 - 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte A._____ an seinem Standpunkt fest (Urk. 84 S. 9 ff.). Seitens der Verteidigung wurde der Antrag auf Freispruch überdies insbesondere damit begründet, dass die ausländische Vortrat zur vorgeworfenen Geldwäscherei nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei und dass es überdies an der subjektiven Tatkomponente fehle (Urk. 86 S. 3 ff.).
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Angesichts der Bestreitungen des Beschuldigten A._____ ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt ist und ihm dieser mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewie- sen werden kann. 3.2. Im Sinne einer Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfolgend vorzu- nehmende Beweiswürdigung – die Vorinstanz hat sich zu diesen Grundlagen nicht geäussert – festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzli- chen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Stützt sich die Beweis- führung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesge- richt im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestätigt, wonach das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wurde.
- 16 -
4. Beweismittel 4.1. An Beweismitteln liegen zum einen die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten B._____ und I._____ sowie diverser weiterer Personen vor. Die Staatsanwaltschaft lieferte nebst diesen Aussagen als Beweismittel unzählige Urkunden (u.a. Rechtshilfeakten aus Deutschland, Bankdokumente, Fotos von Überwachungskameras etc.). Neben den Akten des Haupt- und Berufungsver- fahrens umfassen die für die drei Beschuldigten gemeinsam geführten Unter- suchungsakten 22 Bundesordner. Die massgeblichen Beweismittel werden bei der nachfolgenden Beweiswürdigung konkret Erwähnung finden, soweit ihnen Rele- vanz zukommt. 4.2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil auf rund 22 Seiten und damit äusserst ausführlich wiedergegeben, weshalb auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 70 S. 18-40 [Beschuldiger A._____ S. 19-31; Beschuldigter B._____: S. 31-36; Beschuldigter I._____: S. 26-37; O._____: S. 37; P._____: S. 38; D._____: S. 38-39; K._____: 39-40]). In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz den Sachverhalt erstellt (Urk. 70 S. 40 ff.). B. Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit F._____
1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe im Wesentlichen auf die Strafan- zeige der G._____ AG (Urk. 1.5), den Bericht des Kriminalkommissariats F._____ (Urk. 1.5), die Akten aus dem internationalen Rechtshilfeverfahren samt Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschuldigten B._____ (Urk. 15.1), die Unter- suchungsakten der Staatsanwaltschaft F._____ (Urk. 2.1), den Bericht der Kapo Zürich betr. Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten A._____ (Urk. 9.10 und Urk. 9.1 1 ; Urk. 9.17), den Nachtrag der Kapo Zürich vom 4. März 2020 (Urk. 9.12) und die Einvernahmen und Konfrontationseinvernahmen von/mit den Be- schuldigten A._____, B._____ und I._____ (insb. Urk. 6.1.2-11; Urk. 6.1.25-79; Urk. 6.2; insb. Urk. 6.2.1-30; Urk. 6.2.39-60; Urk. 6.3; insb. Urk. 6.3.16-35; Urk. 6.9.1-16 und Urk. 6.9.18-33). Sie begründete die Anklage im Einzelnen anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 60 S. 3 ff.).
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2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 70 S. 40 ff.). Ihren überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung. 3.1. In Bezug auf den äusseren Sachverhalt ging die Vorinstanz davon aus, dass die objektiven Geschehnisse rund um die vorgeworfene Geldwäscherei über die Konten in F._____ sowohl vom Beschuldigten A._____ als auch vom Beschuldigen B._____ unbestritten geblieben seien (Urk. 70 S. 40 ff.). Da diese äusseren Um- stände für Beurteilung des Vorsatzes von wesentlicher Bedeutung sind und diese von den Beschuldigten bei vordergründiger Bestätigung immer wieder relativiert wurden, sind die wichtigsten Aspekte nochmals anzuführen. 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ im Jahr 2017 Events hätten organisieren wollen und dafür Geld gebraucht hätten. Dies ist zutreffend, wobei zu ergänzen ist, dass auch der Beschuldigte I._____ den Traum hegte, zusammen mit den Beschuldigten B._____ und A._____ Events und Partys zu veranstalten (SB230394, Urk. 91/64 S. 5). Die Beschuldigten waren un- tereinander eng befreundet, vor allem die Beschuldigten B._____ und A._____ ei- nerseits und B._____ und I._____ andererseits. So gingen die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen in die Schule, waren schon in der Kindheit beste Kollegen und blieben auch als Erwachsene enge Freunde (Urk. 6.1.3 F/A 6, Urk. 6.1.37 F/A 56; Urk. 6.1.40 F/A 69; Urk. 6.2.17 F/A 5). Auch die Beschuldigten B._____ und I._____ sind enge Freunde (Urk. 6.1.30 F/A 31). Unbestrittenermas- sen hatte keiner der drei Beschuldigten Geld für ihre geplanten Events bzw. eine Eventfirma. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte A._____ auf der Suche nach Geldgebern auf J._____ gestossen war, einen reichen Nigerianer aus Q._____, den er in Kanada kennengelernt habe und der im Immobiliengeschäft tätig gewesen sei und auch ein "Record Label" gehabt habe. Der Kontakt zu diesem lief nur über den Beschuldigten A._____. 3.3. Auch wenn der Beschuldigte B._____ betont, dass er vom Beschuldigten A._____ anfänglich lediglich aufgefordert worden sei, in Deutschland (nur) ein Konto zu eröffnen, worauf dann das Sponsorengeld überwiesen werden sollte
- 18 - (SB230394; Urk. 67 S. 3), ist letztlich unbestritten, dass die in der Anklage genann- ten mehreren Konten auf den Namen des Beschuldigten B._____ und später auch dasjenige auf den Namen des Beschuldigten I._____ eröffnet wurden bzw. wurde (Urk. 9.1.184 F/A 35; vgl. auch Urk. 67 S. 5 und S. 8 ff.). Gegen bloss eine geplante Kontoeröffnung spricht im Übrigen auch die Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigen B._____ ("B._____", Urk. 6.1.26 F/A 9) mit dem Chat-Verlauf zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ ("…"; Urk. 6.1.26; Urk. 15.1.202). Dieser zeigt, dass die beiden immer wieder über die Konten in Deutschland schrie- ben. Dabei war ihnen sehr bewusst, dass ihr Tun nicht problemlos ist. So wies der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ darauf hin, dass es gefährlich sei, in F._____ ein Konto zu machen, worauf der Beschuldigte A._____ erwiderte, dass es nicht gefährlich sei, da er kein Businesskonto eröffnet habe und inzwischen genug Zeit vergangen sei (Urk. 15.1.203 und Urk. 15.1.214). Weiter orientierte der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ über die Probleme mit der H._____; er müsse ein neues Konto eröffnen, da die H._____ nicht mehr mitmache wie gewünscht (Urk. 15.1.227). Die beiden sprachen darüber, in welchen Ländern es überall möglich sei, Konten zu eröffnen (Urk. 15.1.203; Urk. 15.1.230). Das Geld komme von überall (Urk. 15.1.230). Der Beschuldigte A._____ schrieb auch, dass sie noch mehr Konten brauchen würden (Urk. 15.1.203; Urk. 15.1.227). Erwähnt wird sodann die Person "I'._____", welcher ebenfalls Konten eröffnen solle und dies auch mache. Dabei konnte ermittelt werden, dass es sich bei "I'._____" um den späteren Beschuldigten I._____, auch genannt "I'._____" (Urk. 6.1.27 F/A 13; Urk. 6.1.40-41) handelte (Urk. 15.1.203). Dass es keine einmalige Sache mit nur einem Konto sein sollte, zeigte sich auch darin, dass der Beschuldigte B._____ versuchte, weitere Leute für Kontoer- öffnungen zu gewinnen. Das ergibt sich z.B. aus der ausgewerteten Konversation mit dem Beschuldigten A._____ vom 22. Juni 2017 (Urk. 15.1.239): B._____: han öper in italie vielleicht mit Business konto. A._____: Ok aber chan mer in vertraue? A._____: Vil Italianer sind drek. B._____: hahahahahahah. ich hasse au die italiener. B._____: aber ich kenn in vom Knast weish. A._____: Ja das heist nod das dich nod ficked.
- 19 - 3.4. Der effektive Geldfluss, d.h. die Gutschriften und Barbezüge, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, ist unbestritten. Aktenkundig und unbestritten ist schliesslich, dass die erwähnten Konten allesamt gesperrt wurden (Urk. 9.1.184 F/A 35, F/A 41 f., F/A 67; F/A 100 f.; Urk. 9.1.12 ff.; Urk. 67 S. 8 ff.) und Geldwä- scheverdachtsmeldungen ergingen (Urk. 9.1.79 ff.; Urk. 9.1.111). 3.5. Die verbrecherische Herkunft der auf die Konten überwiesenen Vermögens- werte ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 8 f.) – durch die Ermittlungen der deutschen Polizei und der Staatsanwaltschaft F._____ erstellt (Urk. 9.1. und Urk. 2.1.). Absender der Vermögenswerte, welche den heute zur Diskussion stehenden Bankkonten der Beschuldigten B._____ und I._____ gutgeschrieben wurden oder gutgeschrieben werden sollten, stammten von Unternehmen in Italien, Indonesien, Kanada, Griechenland und den USA und waren gemäss Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden und gemäss Bankunterlagen nicht für die Kontoinhaber B._____ und I._____ bestimmt, sondern für andere Unternehmen, die in geschäftlicher Beziehung mit den geldabsendenden Unternehmen standen. Dass nicht im Detail geklärt werden konnte, wie es zu diesen betrügerischen Um- leitungen kommen konnte, ändert an der verbrecherischen Herkunft nichts, da je- denfalls feststeht, dass diese gemäss dem Ermittlungsbericht der Staatsanwalt- schaft F._____ durch rechtswidrige Eingriffe in Datenverarbeitungsanlagen (u.a. Fake-E-Mails) zustande kamen, das Geld auch effektiv unrechtmässig umgeleitet wurde (vgl. Urk. 9.1.16 ff.) und die begünstigten Beschuldigten B._____ und I._____ in keiner Beziehung zu den involvierten Firmen standen. Auch der Beschul- digte A._____ hatte keinen Bezug zu diesen Gesellschaften (Urk. 9.1.182 ff.; Urk. 6.3.23). Unbestritten und aktenkundig ist ferner, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ das auf die eingerichteten Konten umgeleitete Geld jeweils in der Folge – wie in der Anklage umschrieben – in verschiedenen Tranchen sehr schnell wieder in bar abhoben bzw. abheben wollten. 3.6. Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt. 4.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf auch hinsichtlich des inneren Sachverhalts gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 70 S. 41
- 20 - ff.). Sie hat die Aussagen des Beschuldigten A._____ – im Wesentlichen wiederge- geben auf den S. 18-31 des angefochtenen Urteils (Urk. 70) – sorgfältig und schlüs- sig gewürdigt und dabei auch die Aussagen der Beschuldigen B._____ und I._____ (Urk. 76 S. 31-37) mitbeinbezogen und mit der sich aus den Sachbeweisen erge- benden Indizienlage verglichen. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergän- zung. 4.2. Aktualisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ den Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit F._____ zwischenzeitlich anerkannt hat (Urk. 80). Dieses Eingeständnis hat der Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 83 S. 10 ff.). Auch wenn der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht und damit in Bezug auf das Wissen um die verbrecherische Herkunft der Gelder und die Vereitelungs- handlungen bei jedem Beschuldigten individuell zu prüfen ist, spricht das (wenn auch späte) Geständnis des Beschuldigen B._____ aufgrund der engen Freund- schaft und Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten A._____ – vor allem als Ver- bindungsmann zwischen dem Beschuldigten B._____ an der Front zu J._____ – bereits dafür, dass auch der Beschuldigte A._____ als orchestrierende Person um den verbrecherischen Hintergrund wusste oder er diesen zumindest in Kauf nahm. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte I._____, der in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme zum Vorwurf betreffend das von ihm für angebliche Sponsorengelder eröffnete Bankkonto in S._____/ Deutschland keine Aussagen machte (Urk. 5.2.8.), in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seinen noch früheren Standpunkt bestätigt hat. Den Geldfluss an sich hatte er nicht bestritten. Er habe angenommen, dass es sich um Sponsorengelder gehandelt habe. Er habe die ganze Zeit den Traum gehabt, mit dem Beschuldigten B._____ eine Eventfirma zu gründen. Wieso eine Firma in Griechenland ihn sponsern sollte, habe er sich nie überlegt (SB230394, Urk. 91/64 S. 4 f.). Den gegen ihn am 27. April 2023 diesbezüglich ergangenen Schuldspruch hat der Beschuldigte I._____ dann aber akzeptiert, was auch den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht, wonach er
- 21 - um die deliktische Herkunft der einbezahlten Gelder wusste bzw. das billigend in Kauf nahm, umfasst (SB230394, Urk. 91/73 S. 42). 4.3. Die Vorinstanz wies im Rahmen der Sachverhaltserstellung darauf hin, der Beschuldigte A._____ habe in der Untersuchung ausgeführt, er habe sich schon seine Gedanken gemacht, als das Konto bei der H._____ … eingefroren worden sei, und habe bei einem diesbezüglichen Telefonat mit J._____ Streit bekommen. Schlussendlich habe er geahnt, dass mit diesem Geld nicht alles so gesetzmässig laufe. Weiter habe er bestätigt, er habe gewusst, dass es verboten sei, Konten zu eröffnen, darauf Geld zu empfangen, welches einem nicht gehöre oder zustehe und dieses Geld anschliessend weiterzuleiten. Er habe einen Fehler gemacht. Diese Ausführungen seien nahe an einem Geständnis (Urk. 70 S. 45). Ebenfalls seltsam seien die Ausführungen des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Beschuldigten B._____, es sei überhaupt nicht gefährlich, in Deutschland Konten zu eröffnen. Wer sich solche Gedanken mache, wisse um die Strafbarkeit seines Handelns. Auch dass er mehrmals betont habe, er habe nie jemanden gezwungen oder bedroht, scheine vor diesem Hintergrund eher verdächtig. Im Übrigen hätte der Beschuldigte A._____ sich selbstkritisch hinterfragen müssen, nachdem bei ihm eine Kontoeröff- nungsantrag in Deutschland abgelehnt worden sei (Urk. 70 S. 46). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte A._____ wiederum gewisse Zugeständnisse. Er erklärte erneut, von Steuerhinterziehung ausgegan- gen zu sein, bei welcher er J._____ habe helfen wollen. Hierzu habe er von J._____ ausdrücklich den Auftrag erhalten. Das System habe er nicht wirklich verstanden. Das sei naiv und blöd gewesen. Er habe schon gewusst, dass er in paar falsche Sachen mache, aber nicht genau, dass er damit Geld wasche (Urk. 84 S. 10 ff.). Mithin hat der Beschuldigte A._____ seine Kenntnis betreffend die Illegalität seines Verhaltens an der Berufungsverhandlung bestätigt. 4.4. Die Vorinstanz erachtete es sodann zu Recht als auffällig, dass der Beschul- digte A._____ über die Sender- und Empfängerfirmen nichts wusste und diese ständig wechselten. Wären Sponsorengelder berechtigterweise für ihn bzw. die von ihm und seinen Freunden geplante Eventfirma bestimmt gewesen, wären diese naheliegender Weise immer auf den gleichen Namen gutgeschrieben worden und
- 22 - nicht auf irgendwelche, weltweit domizilierten, dem bzw. den Beschuldigten völlig unbekannte Firmen. Diesfalls wäre aber auch nicht einzusehen, wieso das Geld möglichst schnell abgehoben werden musste und er nur einen Anteil behalten konnte. Dass bei angeblich zu viel bezahltem Geld dieses bar abgeholt, dem Beschuldigten A._____ übergeben und hernach auf andere Weise zurückbezahlt werden musste, bezeichnete die Vorinstanz mit Fug als nicht geschäftsüblich. Dass dabei keine Fragen gestellt und die Hintermänner A._____s möglichst nicht kon- taktiert werden durften, zeigt, dass schon damals aus Sicht der Beschuldigten et- was nicht stimmte. Verdächtig erscheint auch das Verhalten des Beschuldigten A._____, nachdem er vom Beschuldigten B._____ über die fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung mit der G._____ informiert worden war. Der Beschuldigte er- klärte dem Beschuldigten B._____, er solle weitere Erkundigungen unterlassen, da die Bank sonst wegen seinen Leuten nachfragen würde. Und spätestens nach der ersten Kontosperre hätten beim Beschuldigten A._____ alle Alarmglocken läuten müssen (Urk. 70 S. 42). Dies war offenkundig nicht der Fall, da der Beschuldigte B._____ – im Sinne des arbeitsteiligen Vorgehens – einfach zur nächsten Bank ging und dort ein neues Konto eröffnete. 4.5. Zu beachten ist auch der angebliche Grund für die Sponsorengelder und das Startkapital. Es mag sein, dass die drei Beschuldigten von einer eigenen Eventfirma träumten und vielleicht früher in diesem Bereich tätig waren, so wie der Beschul- digte B._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (SB230394, Urk. 65 S. 12). Massgeblich für den Anklagekomplex "F._____" sind aber die konkreten Umstände im Jahre 2017. An der rechtshilfeweisen Beschuldigtenver- nehmung vom 29. Juni 2017 sagte der Beschuldigte B._____ zu dieser Firma aus: "Sie ist im Aufbau. Ich habe vor, dieses Jahr Konzerte und Fashion Shows zu machen. Ich würde dann diese Events organisieren. Die Firma ist noch nicht eingetragen. Die Firma wird 'T._____' heissen. Die Struktur dieser Firma weiss ich noch nicht, eventuell wird es eine GmbH geben. Ich habe noch zwei direkte Helfer. Diese heissen U._____ (er ist in meinem Natel unter U'._____ gespeichert, falls Sie ihn kontaktieren müssen) und A._____. A._____ ist für die Sponsorengelder zu- ständig" (Urk. 9.1.182 F/A 9). Interessanterweise wusste der Beschuldigte B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2019 nicht einmal mehr, was die
- 23 - Abkürzung "T._____" bedeutet: "Ich weiss es ehrlich gesagt nicht mehr. Etwas mit … und etwas mit …". Die Firma sei in Planung gewesen, aber tatsächlich nie ge- gründet worden (Urk. 6.1.4 F/A 17 f.). Diese Umstände zeigen deutlich, dass das Projekt "Eventfirma" im Jahre 2017 noch völlig offen und ohne Struktur war und es auch so blieb. Legale, zweckbestimmte Sponsorengelder zu kriegen dürfte auf die- ser Basis unmöglich gewesen sein. Wenig naheliegend wäre es aber auch, dem Beschuldigten B._____ persönlich oder dem Beschuldigten I._____ – der Beschul- digte agierte ja nur im Hintergrund und als Kontaktperson zu diesem ominösen J._____ – Geld in grosser Höhe als Sponsorengelder zu überweisen, solange diese Eventfirma bloss im Land der Träume der Beschuldigten existierte. 4.6. Auffällig war auch, wie die Aussagen des Hauptkontoinhabers, d.h. des Be- schuldigten B._____, der bis zum Schluss immer von "sauberem Geld" ausgegan- gen sein will, im Verlauf der Untersuchung variierten. So verwies er zu Beginn, d.h., in der rechtshilfeweisen Beschuldigtenvernehmung, vor allem auf seine Naivität, zeigte ein Desinteresse und markierte so den Unbeteiligten, indem er die Ver- antwortung oder Zuständigkeit dem Beschuldigten zuschob. So sagte er auf die Frage, weshalb die V._____ Societa einen solch hohen Betrag – EUR 120'882.86
– auf sein Konto für die Firma W._____ Ltd. überwiesen habe (Urk. 9.1.183 F/A 13 und 17 f.): "Keine Ahnung. Da sind irgendwelche Hackers, keine Ahnung. Ich habe angenommen, dass es Sponsorengeld ist und da A._____ zuständig ist, habe ich dies nicht genauer angeschaut" (Urk. 9.1.183 F/A 18). Zur Frage, in welchem Be- zug er zu dieser Firma überhaupt stehe, sagte der Beschuldigte B._____: "In kei- nem Bezug, ich habe keine Ahnung, was das für eine Firma ist" (Urk 9.1.183 F/A 17). Gleiches erklärte er zur Firma AA._____: "Keine Ahnung" (Urk. 9.1.185 F/A 46), und auch zur Firma AB._____ Ltd. lautete die Antwort: "Keine Ahnung" (Urk. 9.1.185 F/A 48), wo es um eine Überweisungsgutschrift von immerhin EUR 90'831.73 ging. Und auf die Frage, weshalb die Firma AA._____ für die Firma AB._____ Ltd. auf sein Konto einen solch hohen Betrag überweise, meinte er lapi- dar: "Warum weiss ich nicht. Ich hoffte, es seien Sponsorengelder. Also ich ging davon aus, dass es so ist" (Urk. 9.1.186 F/A 50). Schliesslich wusste er auch bei der Firma AC._____ Ltd. aus Kanada, von welcher eine Überweisung in der Höhe von USD 66'440.44 kam, nicht, um wen es sich handelte, was er wiederum mit
- 24 - "Keine Ahnung" zum Ausdruck brachte (Urk. 9.1.187 F/A 68). Das an der Banken- front tätige Verhalten ist dem Beschuldigten A._____ aufgrund der arbeitsteiligen Zusammenarbeit anzurechnen. 4.7. Ein ins Auge stechendes Desinteresse zeigten die Beschuldigten B._____ und A._____ auch in Bezug auf die Kontensperren. Dagegen wurde seitens der Beschuldigten nämlich nichts unternommen. Ihr gesamtes Verhalten bringt zum Ausdruck, dass sie einfach Geld wollten und brauchten und ihnen die Quelle letzt- lich egal war, sie mithin auch einen verbrecherischen Hintergrund in Kauf nahmen. Der Beschuldigte B._____ gab sodann auf die konkrete Frage, ob er bei der G._____ nach den Gründen für die Auflösung des Kontos nachgefragt habe, zu Protokoll: "Als erstes habe ich es A._____ (A._____) gezeigt, und er meinte, ich solle das einfach lassen, da sie sonst wegen seinen Leuten nachfragen würden. Er hat mich wieder beruhigt" (Urk. 6.1.48 F/A 113). Auch dies spricht klar für einen suspekten Hintergrund, der von beiden Beschuldigten erkannt werden musste. 4.8. An die Stelle von Desinteresse traten dann auch augenfällige Schuldzu- weisungen an die Adresse der Staatsanwaltschaft und der Banken. So antwortete der Beschuldigte B._____ auf die Frage, was er zur angeblichen Empfängerfirma W._____ Ldt. sagen könne: "Anstatt mein Name? Das ist lustig. Da hat sich der Staatsanwalt wohl selber ein Ei gelegt, wenn nicht mal mein Name als Empfänger drauf steht. Da hat die Bank wohl einen Fehler gemacht" (Urk. 9.1.182, F/A 16). Oder: "Ich habe das Gefühl, dass die AM._____ [Bank] einen Fehler gemacht hat und ich einfach naiv war" (Urk. 9.1.185 F/A 39). Und weiter: "Die H._____ ist da endlich erwacht und hat gesehen, dass es wohl ein Fehler war und hat mich einge- froren" (Urk. 9.1.187 F/A 67). Er habe von der G._____ weg gewollt, "[…] da ich mit diesen nur Theater hatte. Es war mir alles zu kompliziert" (Urk. 9.1.185 F/A 42). Auf den Vorhalt der Polizei, dass der Beschuldigte B._____ seinem Kollegen EUR 45'000.00 gegeben habe und er nicht wisse, was jener damit mache, gab er bes- serwisserisch zu Protokoll: "Er ist wie gesagt meine rechte Hand und ich kenne ihn schon lange. Ich vertraue ihm. Wenn man dies nicht nachvollziehen kann, dann muss man sich besser in die Psycholigie einfühlen können" (Urk. 9.1.186 F/A 58). Weiter sagte er auf Vorhalt, wieso er gegenüber der H._____ … angegeben habe,
- 25 - dass dies seine Richtigkeit habe und der Auftraggeber nur den Begünstigten falsch angegeben hätte: "Ich sagte, es seien Sponsorengelder und ich hätte so viel um die Ohren, dann sei wohl beim Empfänger ein Fehler passiert. Wenn die schon im Computer sehen, dass mein Name nirgends aufgeführt ist, dann sind diese selber schuld. Das ist deren ihre Aufgabe. Ich brauche Sponsorengelder, um arbeiten zu können" (Urk. 9.1.187 F/A 71). Die Schuldzuweisungen mündeten sogar darin, dass sich der Beschuldigte B._____ als Opfer darstellte. So wurde ihm vorgehalten, dass polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass dem Absender der Überwei- sung über rund EUR 90'000 mittels fingierter Mail suggeriert worden sei, die Zah- lung auf ein Konto eines deutschen Tochterunternehmens zu leisten. Dazu be- merkte er, er wisse nicht wirklich viel darüber, und: "Wenn ich das jetzt so höre, glaube ich, sie haben mein Konto und meine Firma benutzt, um das Geld umzulei- ten" (Urk. 6.1.51 f. F/A 130). Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte A._____ in der Berufungsverhandlung, wonach ihn J._____ "wahrscheinlich ausgenutzt" habe (Urk. 84 S. 13). Der Beschuldigte B._____ war an der Front, hatte Kontakt mit den Banken und leitete die Informationen und das Geld an den Beschuldigten A._____ weiter. In diesem arbeitsteiligen Vorgehen sind die verdächtigen Umstände auch dem Beschuldigten A._____ anzurechnen. 4.9. Gleiches gilt für die Lügen, die der Beschuldigte B._____ als Kontoinhaber den Mitarbeitenden der Banken auftischte. So gab er bei der Eröffnung des Kontos bei der H._____ … mit der Nr. ... (Zusatz "T._____-Events") an, dass er in der Schweiz zu 50% Angestellter sei und zu 50% an einer Festival-Veranstalterkarriere arbeite (Urk. 9.1.157). Effektiv war 2017 nach Darstellung des Beschuldigten B._____ in der Strafuntersuchung "[…] wirklich ein schlimmes Jahr. Ich kam aus dem Gefängnis und hatte kein Geld" (Urk. 6.1.11 F/A 77). Er schilderte weiter: "Als ich aus dem Gefängnis kam, hatte ich nichts und niemanden. Ich brauchte zuerst Geld, um meine Schulden zu zahlen und Kleider zu kaufen. Und danach wollte ich das Geld sparen und damit Events machen" (Urk. 6.1.48 F/A 115). An der Beschul- digtenvernehmung vom 29. Juni 2017 führte er zu seiner Einkommenssituation aus, er arbeite zu 50% im Dock, dies vom Sozialamt aus. Er erhalte dafür CHF 150.00. Dazu erhalte er vom Sozialamt noch CHF 900.00 und die Wohnung sowie die Kran- kenkasse würden übernommen. Er habe ca. CHF 150'000.00 Schulden (Urk.
- 26 - 9.1.191 F/A 109 f.). Er war mit diesen – monatlichen – Einkünften/Unterstützungs- leistungen damit weit weg von einem geordneten Leben und einer ordentlichen 50%-Anstellung, sondern Sozialhilfeempfänger und arbeitslos. Dass er Lügen auf- tischte, gestand er andernorts explizit ein. So sagte er z.B. am 27. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft: "Bei der Eröffnung sagte ich die Wahrheit. Aber die Gründe der Abhebungen habe ich natürlich meiner Meinung nach eine Geschichte erfinden müssen, wieso ich das Geld abhob. Ich bekam meinen Prozentsatz ja bar und musste den Rest A._____ geben" (Urk. 6.1.36 F/A 50). Im Zusammenhang mit der hohen Zahlung aus Indonesien sagte er der Bank auf Nachfrage, er habe dorthin ausrangierte Technik geliefert (Urk. 9.1.157), welche Falschbehauptung der Be- schuldigte B._____ in der Untersuchung bestätigte (vgl. auch Urk. 9.1.157). Zum Vorhalt, dass er der H._____ … gegenüber auf deren Nachfrage gesagte habe, er habe mit der Barabhebung vom 24. Mai 2017 über EUR 45'000.00 einen Künstler bezahlt und diejenige über EUR 45'000.00 vom 26. Mai 2017 noch zu Hause (Urk. 9.1.20), meinte er, dies – d.h. die wahrheitswidrige Erklärung – könne sein (Urk. 6.1.51 F/A 128). 4.10.Die nachgeschobenen Relativierungen des Beschuldigten A._____, dass von Steuerhinterziehung ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 59 S. 5; Urk. 84 S. 10 ff.), vermögen ihm nicht zu helfen. Steuerhinterziehung stellt zwar nach hiesigem Recht ein Vergehen und kein Verbrechen dar. Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre war ihm aufgrund aller Umstände aber bewusst, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen (können) (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2020 und 6B_1059/2020 vom 12. März 2024, E. 3.2.). Im Zusammenhang mit der behaupteten Steuerhinterziehung hielt die Vorinstanz zudem zu Recht fest, dass einerseits nicht ersichtlich sei, warum die Steuerhinter- zieher ihr eigenes Geld nicht gleich selber bezogen haben, andererseits wäre ein offenes Sponsoring von (Kultur-) Events ja den Steuerbehörden zu melden (zwecks allfälliger Steuerabzüge) und somit bekannt gewesen. Und drittens müsste das Geld im Falle einer geplanten Steuerhinterziehung ja nicht zwingend (und überdies so schnell wie möglich) bar abgehoben werden, sondern hätte auch auf dem Konto des Beschuldigten B._____ stehen gelassen werden können. Vollends gegen Steuerhinterziehung spricht schliesslich, dass die überwiesenen und abgehobenen
- 27 - Gelder zum Teil innert kurzer Zeit vollständig verbraucht worden sind (vgl. dazu Urk. 84 S. 18). Dass professionelle Finanzakteure ein solch riskantes Konstrukt wählen würden, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen von B._____, welche vom Beschuldigten A._____ bestätigt würden, müss- ten – so die Vorinstanz – somit als unglaubhaft taxiert werden (Urk. 70 S. 44). Dem ist zuzustimmen. 4.11.Die ganzen Umstände inklusive der Erklärungen und Teilzugeständnisse des Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten B._____, die immer wieder aufge- tretenen Fragen an den Beschuldigten A._____, seine eigenen Fragezeichen und die Zweifel und Ängste des Beschuldigten B._____, die ihn nicht abhalten liessen weiterzumachen, sprechen klar dafür, dass der Beschuldigte A._____ die betrüge- rische Herkunft der Gelder mindestens in Kauf nahm, wobei es genügt, wenn der Beschuldigte sich bewusst für Nichtwissen entschieden hat (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Mit dem schnellen Abheben und Weiterleiten der Gelder bewirkte der Be- schuldigte A._____, dass diese nicht mehr an die Geschädigten zurückgegeben werde konnten bzw. der Beschlagnahme und Einziehung entzogen wurden. Die Staatsanwaltschaft führte in der Gesamtbetrachtung hierzu – entgegen der Vertei- digung (Urk. 86 S. 5 ff.) – zu Recht aus, dass die Behauptung der Beschuldigten, sie seien davon ausgegangen, es habe sich um sogenanntes Sponsoring-Geld oder Geld aus Steuerhinterziehung gehandelt, Unsinn sei. Weder bei einem "Spon- soring" noch im Falle einer "Steuerhinterziehung" würden das Eröffnen von Bank- konten im Akkord und das Tätigen von Barabhebungen eine dem Zweck entspre- chende Vorgehensweise darstellen (Urk. 66 S. 11). 4.12. Der Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. C. Vorwurf der Geldwäscherei betreffend Bankkonto von K._____ Die Vorinstanz hat diesen Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. 46). Dies ist – auch unter Berücksichtigung der Aus- sagen von K._____ (zusammengefasst auf S. 39 f. des angefochtenen Urteil [Urk. 70]) – zu übernehmen. Der Beschuldigte A._____ benutzte das Konto von K._____ bei der AJ._____ Bank, damit J._____ Geld darauf einzahlen konnte; die Bezüge
- 28 - ab diesem Konto erfolgten durch den Beschuldigten A._____ selbst. Der modus operandi war derselbe, es hatte bloss ein anderes Zielkonto. Auch hier musste der Beschuldigte A._____ im Mindesten annehmen, dass das überwiesene Geld ver- brecherischer Herkunft war – entgegen dem, was er in der Berufungsverhandlung zu vertreten schien, ist für ein Annehmenmüssen kein 100%-iges Wissen erforder- lich, und es spielt auch keine Rolle, wenn sich der Beschuldigte A._____ heute von J._____ "verarscht" vorkommt (Urk. 84 S. 14/15). D. Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Prepaid-Kreditkarten
1. Dieser Vorwurf betrifft wiederum alle drei Beschuldigten, nämlich A._____, B._____ und I._____, sowie diverse weitere Personen. Das Geldwäschereiverfah- ren im Zusammenhang mit Prepaidkarten hatte seinen Ursprung in mehreren Geld- wäschereiverdachtsmeldungen der AI._____ AG und der AH._____ AG, welche von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwaltschaft Zürich weitergeleitet wurden (Urk. 1.6; Urk. 1.9.-1.11).
2. Die Staatsanwaltschaft stützte sich insbesondere auf diese MROS-Meldun- gen (Urk. 16; Urk. 1.9; Urk. 1.10), die Ermittlungen der Polizei (Urk. 9.6; 9.8.; 9.10; 9.11 und 9.17), auf Bankakten (Urk. 10), Editionen bei Money Transmittern (Urk. 14), beigezogene Akten, insbesondere aus dem Verfahrenskomplex O._____/P._____ (Urk. 15.12 und Urk. 15.13), die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten A._____ (Urk. 9.10; insb. Urk. 9.17.1-6) sowie die (Konfrontati- ons-)Einvernahmen mit den Beschuldigten (Urk. 5.1, Urk. 5.2, Urk. 5.3) und die Konfrontationseinvernahmen zwischen dem Beschuldigten B._____ sowie O._____ und P._____ (Urk. 6.1; Urk. 6.2; Urk. 6.3; Urk. 6.4; Urk. 6.9; Urk. 6.10). Sie begründete diesen Anklagekomplex anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (vgl. Urk. 60 S. 16 ff.).
3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 76 S. 68 ff.). Den überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und teilweise Ergänzung.
- 29 - 4.1. In Bezug auf den äusseren Sachverhalt ging die Vorinstanz davon aus, dass das in der Anklageschrift umschriebene System O._____/P._____ in objektiver Hinsicht unbestritten sei (Urk. 70 S. 46.). Da diese äusseren Umstände auch hier für Beurteilung des Vorsatzes von wesentlicher Bedeutung sind und diese vom Beschuldigten A._____ bei vordergründiger Bestätigung immer wieder relativiert wurden, sind die wichtigsten Aspekte nochmals anzuführen. 4.2. Gegen die Hauptdrahtzieher O._____ ("O._____", nachfolgend: "O._____") und P._____ ("P._____", nachfolgend "P._____") erhob die Staatsanwaltschaft am Bezirksgericht Zürich am 24. September 2020 Anklage im abgekürzten Verfahren (Urk. 15.12.1 bzw. Urk. 15.13.1.). Der angeklagte Sachverhalt wurde von den Be- schuldigten O._____ und P._____ im gerichtlichen Verfahren weiterhin anerkannt (Urk. 15.12.27 bzw. Urk. 15.13.31), womit auch das hier angeklagte System O._____/P._____ und die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Beschuldigten B._____ und A._____ Bestätigung fanden. Der Urteilsvorschlag wurde vom Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, in Absprache mit den Parteien lediglich in Bezug auf die Strafe um die obligatorische Geldstrafe ergänzt, was in den Urteilen vom
13. Januar 2021 Niederschlag fand (Urk. 15.12.25 ff. bzw. Urk. 15.13.29 ff.). Damit ist weiter erstellt, dass die Vermögenswerte, welche von Juli 2018 bis Dezember 2018 in diesem System auf die hier betroffenen Prepaidkarten der AI._____ AG und der AH._____ AG geladen wurden, aus Verbrechen herrührten. Diese krimi- nellen Machenschaften wurden schon in den Konfrontationseinvernahme des Be- schuldigten B._____ mit O._____ und P._____ beschrieben. An dieser nahm im Übrigen auch AD._____ teil, die zwar den Beschuldigten B._____ nicht kannte, aber über das System im bestätigenden Sinne zu berichten wusste (vgl. Zusam- menfassung in SB230394, Urk. 76 S. 40 f.). 4.3. Aus den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie D._____ (Zusammenfassung auf S. 18 ff. des angefochtenen Urteils [Urk. 70]) ergibt sich, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ Ende Oktober 2018/anfangs Novem- ber 2018 vor hatten, Personen aus dem Bekanntenkreis von D._____ für Prepaid- karten anzuwerben. Der Beschuldigte A._____ anerkennt, D._____ vermittelt zu haben (Urk. 86 S. 13 f.; Urk. 84 S. 15). Die Beschuldigten B._____ und A._____
- 30 - versprachen D._____ Geld, wenn er auf seinen Namen eine Prepaidkarte beantragte oder Personen findet, die ebenfalls Prepaidkarten auf ihren Namen beantragten (Urk. 15.2.54, Urk. 6.9.12 ff.). Nachdem diese Personen die Karten beantragt hatten, haben sie diese an den Beschuldigten A._____ samt PIN weiter- gegeben. Die entsprechenden Dokumente der Bank wurden anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten A._____ sichergestellt und liegen in Kopie vor (Urk. 13.2.55-68). Der Beschuldigte A._____ gab die Karten samt PIN an den Beschuldigten B._____ weiter, der Beschuldigte B._____ seinerseits leitete die In- formationen zwecks Aufladung der Karten an O._____ weiter (Urk. 6.9.13). Nach- dem die Karten aufgeladen worden waren, bekam der Beschuldigte B._____ von O._____ Anweisungen zum Abheben von Geld (Urk. 6.9.13). Nachdem der Be- schuldigte B._____ das Geld bar ab den Karten abgehoben hatte, zog er die Pro- visionen für sich, den Beschuldigten A._____ und D._____ ab und übergab das restliche Geld an P._____, der es an die Vortäterschaft zurücküberwies. Der Be- schuldigte B._____ agierte in dieser Konstellation als Bindeglied zwischen O._____ und dem Beschuldigten A._____, welcher selbst als Bindeglied zwischen dem Be- schuldigten B._____ und D._____ fungierte (Urk. 6.9.12 ff.). Diesem Plan entspre- chend lösten anfangs November 2018 D._____ sowie die durch ihn angeworbenen Personen E._____ und C._____ Prepaidkarten auf sich ein. Die Karten gingen über den Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten B._____, der die Karten ent- leerte und das Geld verteilte. 4.4. Der Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt. 5.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht zu Recht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. S. 69 ff.). Es ist vorweg darauf zu verweisen. Die durch- gehende Bestreitung des Beschuldigten A._____, von der verbrecherischen Her- kunft der Gelder nichts gewusst zu haben und – wiederum – und entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 15) – von Sponsorengeldern bzw. nur von Steuerhinter- ziehung ausgegangen zu sein, müssen auch im Zusammenhang mit den Prepaid- Kreditkarten als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. 5.2. Aktualisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Prepaid-Kreditkarten
- 31 - zwischenzeitlich ebenfalls anerkannt hat (Urk. 80), was aufgrund der engen Freundschaft und des Zusammenwirkens auch für ein entsprechendes Wissen oder eine Inkaufnahme des Beschuldigten A._____ spricht. Sodann ist daran zu erinnern, dass die Beschuldigten O._____ und P._____ die verbrecherische Her- kunft anerkannten und schliesslich der Beschuldigte I._____ in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung konzedierte, dass er sich leider nicht zu grosse Gedanken gemacht habe, woher das Geld gestammt habe (Urk. 91/64 S. 5). Den gegen ihn am 27. April 2023 diesbezüglich ergangenen Schuldspruch akzeptierte er in der Folge, was damit auch für die deliktische Herkunft der einbezahlten Gelder gilt (Urk. 91/73 S. 42). 5.3. Was das Thema der Sponsorengelder für die eigene Eventfirma des bzw. der Beschuldigten betrifft, ist auf den oben erstellten Sachverhalt "F._____" zu verwei- sen. Das bedeutet einerseits, dass es sich auch im Jahr 2018 vor allem um einen vagen Traum der Beschuldigten gehandelt hatte – die Firma wurde bekanntlich nie gegründet – und zweckbestimmte legale Sponsorengelder wohl kaum zu ergattern gewesen wären. 5.4. Die Vorinstanz wies sodann zu Recht darauf hin, dass die vom Beschuldigten B._____ beschriebene "Geschäftsanbahnung" mit O._____ nicht gerade nach den üblichen Mustern ablief, welche man als seriös bezeichnen könnte (Urk. 76 S. 69). Obwohl sich der Beschuldigte B._____ von diesem wegen des vorgeschossenen Geldes hintergangen gefühlt hatte, er O._____ (O._____) danach verflucht, ihn an- gerufen und ihn bedroht haben will (Urk. 24.1.16 F/A 13), hat er nach einem Kon- taktabbruch doch wieder mit ihm kommuniziert und sich auf ein "Money Management" mit O._____ eingelassen (Urk. 24.1.16 F/A 13). Die Vorgehensweise im System O._____/P._____ glich dabei jenem im System von J._____. Die Pre- paidkarten des Beschuldigten B._____ und der anderen Karteninhaber wurden ohne Gegenleistung aufgeladen, die Herkunft der Vermögenswerte war nicht be- kannt, die Karten mussten möglichst schnell geleert werden. Der Beschuldigte A._____, aber auch die Beschuldigten B._____ und I._____ interessierten sich nicht für die Herkunft der Vermögenswerte. Es ging jedem Beschuldigten einzig darum, dass er ohne jegliche Gegenleistung und ohne jeglichen Aufwand zu Geld
- 32 - kam und durch Anwerbung weiterer Personen noch mehr Gewinn erzielen konnte. Aus den Zugeständnissen des Beschuldigten A._____ geht hervor, dass er D._____ mit weiteren Kontakten vermittelt und in der Folge als Mittelsmann agiert hat, indem er einerseits die drei Prepaid-Kreditkarten an den Beschuldigten B._____ weitergab und andererseits die Provision an D._____ weiterleitete (Urk. 84 S. 15). Dafür habe er selbst 2% von der einbezahlten Summe erhalten (Urk. 24.3.106; Urk. 6.2.31 ff.; Urk. 6.9.12; Urk. 6.9.68 f.). Dies bestätigte denn auch D._____: U.a. der Beschuldigte A._____ habe ihn angeworben, Prepaid-Kreditkar- ten zu ordern, und er habe dafür eine Provision versprochen erhalten (Urk. 6.4.3 f.). Auch dieses Verhalten – Anwerben von D._____ mit grossem Bekanntenkreis und das Sammeln möglichst vieler Karten über Drittpersonen – deutet nicht auf seriösen Geschäftsumgang, sondern auf illegale Machenschaften und Schneeball- prinzip hin, wie die Vorinstanz treffend anführte (Urk. 70 S. 48). Die Vorinstanz er- achtete das "Sammeln" der Karten als allgemein hochgradig verdächtig. Auch dass das bar abgehobene Geld immer per AK._____ oder AL._____ habe verschickt werden müssen auf irgendwelche unbekannten Namen – es seien nach dem Be- schuldigten B._____ "so nigerianische oder einfach afrikanische Namen" gewesen (Urk. 6.1.21 F/A 55) – sei verdächtig. Es kann ihr darin nur zugestimmt werden. 5.5. Aufgrund der eigenen Schilderungen des Beschuldigten A._____, der als Freund und engster Geschäftspartner des Beschuldigten B._____ über sämtliche Vorkommnisse im Bild war und arbeitsteilig vorging, sowie aufgrund der dargeleg- ten Umstände nahm der Beschuldigte A._____ zumindest in Kauf, dass die auf die Prepaid-Kreditkarten geladenen Gelder verbrecherischer Herkunft waren und er mit dem schnellen Abheben und Weiterleiten in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschul- digten B._____ bewirkte, dass diese nicht mehr an die Geschädigten zurückgege- ben werde konnten bzw. der Beschlagnahme und Einziehung entzogen wurden. Daran ändert – entgegen der Verteidigung – auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte A._____ vorbringen lässt, die Couverts mit den Kreditkarten ungeöff- net an den Beschuldigten B._____ weiterleitet zu haben (Urk. 86 S. 15). 5.6. Der Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. E. Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug
- 33 -
1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 70 S. 50). Den überzeugenden Erwägungen kann zugestimmt werden.
2. Die oben wiedergegebene Begründung des Beschuldigten A._____ über- zeugt nicht (Erw. III.2.). Aus der in den Akten liegenden Textkommunikation ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte B._____ ihn fragte, ob er – A._____ – seinen Be- treibungsregisterauszug noch habe und er – B._____ – ihn mal ausleihen könne. Darauf antwortete der Beschuldigte A._____, er wisse schon warum er ihn brauche (Urk. 7.1.15). Er schicke ihn als farbigen Scan direkt auf den Computer, damit die Qualität stimme (Urk. 7.1.16). Dem Beschuldigten A._____ war auch klar, dass es sich um eine Wohnung handelte, sprach er doch selber von einer möglichen Unter- miete. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten A._____ bereits wi- derlegt, ganz davon abgesehen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum jemand den Betreibungsregisterauszug einer anderen Person verlangen sollte, um selbst eine Wohnung zu mieten. Auch die Geschichte mit der angeblich geplanten Unterver- mietung, welche der Beschuldigte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung noch weiter ausführte, wirkt konstruiert, ist in der Realität wenig praktikabel und somit unglaubhaft. Sie ginge auch nicht aus der Textkommunikation hervor und vermöchte überdies nicht zu erklären, weshalb in diesem Zusammenhang ein far- biger Scan in guter Qualität auf dem Computer gebraucht würde. Überdies hat sich der Beschuldigte B._____ in der Sache vollumfänglich geständig gezeigt und selber nie angegeben, es sei vereinbart gewesen, dass er auf den Namen des Beschul- digten A._____ eine Wohnung suche. Auch wenn sich der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gewunden und den Beschuldigten A._____ nicht direkt belastet hat, von seinem Ansinnen gewusst zu haben (Urk. 83 S. 14 f, 21), ist angesichts der gesamten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorhaben des Beschuldigten B._____ Kenntnis hatte und diesem helfen wollte, was er denn auch mit der Zustellung seines Betreibungsregisterauszugs tat.
3. Der Sachverhalt ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
- 34 - IV. Rechtliche Würdigung A Geldwäscherei
1. Die Vorinstanz hat die Vorgänge im Zusammenhang mit den Konten in F._____ und mit den Prepaid-Kreditkarten rechtlich korrekt gewürdigt (Urk. 70 S. 51 ff.). Es kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Zu unterstreichen ist namentlich auch, dass der Beschuldigte A._____, der Beschuldigte B._____ sowie weitere Beteiligte sich zusammengetan haben mit dem Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzel- nen teilweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, um ein eigentli- ches Geschäftsmodell aufzubauen, womit – entgegen der Verteidigung (Urk. 86 S. 20 f.) – auch Bandenmässigkeit gegeben ist. Mit seinem Verhalten betreffend "F._____" hat der Beschuldigte A._____ den Tat- bestand der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB erfüllt, wobei – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (Erw. V) – dessen Ziff. 2 in der seit 1. Juli 2023 gelten- den Version massgebend ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhaltskomplex "Prepaid-Kreditkarten" und "K._____ aufgrund des jeweiligen Umsatzes (von je CHF 14'000.00) als bandenmässig, aber nicht als gewerbsmässig erachtet. Dies ist zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
2. Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Berufungsver- handlung (Urk. 86 S. 16 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. B Urkundenfälschung
1. Die Vorinstanz hat das Zurverfügungstellen des eigenen Betreibungsregister- auszugs zur Bearbeitung durch die Beschuldigten B._____ bzw. I._____ zu Recht als Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB gewertet. Ein Betreibungsregisterauszug ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Urkunde und somit einer Ur-
- 35 - kundenfälschung zugänglich (BGer 6B_1334/2016 E. 7; BGer 6B_600/2016 E. 2.4.2.; BGer 6B_346/2014; BGer 6S.74/2006).
2. Die Einwendungen der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung beschränken sich auf die Erstellung des Sachverhalts; rechtliche Ein- wände werden nicht vorgebracht (vgl. Urk. 86). V. Sanktion A Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen banden- und der (einfachen) gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB, der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig. Sie bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilsdatum 157 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) sowie mit einer Geldstrafe von 370 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgefällten Strafe, und mit einer Busse von CHF 300.00. 1.2. Der Schuldspruch betreffend BetmG fällt weg. Die übrigen Schuldsprüche sind zu bestätigen und der Beschuldigte ist dementsprechend zu bestrafen. Da lediglich der Beschuldigte in die Berufung ging, ist bezüglich Strafart und Strafhöhe das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 70 S. 56 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
- 36 - 1.4. Die Vorinstanz hat auch darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten A._____ je nach heute auszufällender Strafe bzw. Strafart die Frage einer Zusatzstrafe stellen kann (Urk. 78). 1.5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte A._____ am 22. März 2019 vom Tribunal correctionnel de Belfort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von EUR 29'000.00 verurteilt wurde, wobei beide Sanktionen unbedingt ausgesprochen wurden (Urk. 78 S. 2 und Anhang). Eine Zusatzstrafe entfällt indessen, da gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine solche nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 329 E.1.4.1 [Änderung der Rechtsprechung]). 1.6. Der erste Vorwurf der Geldwäscherei geht ins Jahr 2017 zurück, der zweite ins Jahr 2019. Nach Erlass des Urteils vom 27. April 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht seither in schweren Fällen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die bis 30. Juni 2023 zwingende Verbindungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen ist weggefallen. Nach dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB erweist sich im konkreten Fall das neue Recht als milder und ist daher massge- bend. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB hat zwischen- zeitlich keine hier relevante Änderung erfahren. Beide zu ahndenden Delikte sehen daher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. B Konkrete Strafzumessung
1. Der Beschuldigte hat sich mehrfache Tatbegehungen vorwerfen zu lassen. Dieser Strafschärfungsgrund führt mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafmilderungsgründe sind
- 37 - keine ersichtlich. Die mehrfache Tatbegehung ist daher innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Die Vorinstanz hat die qualifizierte Geldwäscherei richtigerweise als schwers- tes Delikt erachtet und für den Sachverhaltskomplex "F._____" die hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Daran kann auch neurechtlich angeknüpft werden. Aller- dings hat sie unter diesem Titel die Täterkomponenten nicht effektiv berücksichtigt, sondern nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe (Urk. 70 S. 61 f. und S. 65 ff.). Das ist nachzuholen.
3. Strafzumessung betreffend banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei "F._____" 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Der Beschuldigte A._____ liess von Mai bis Juli 2017 mehrere Konten in Deutschland eröffnen, auf welche von den Beschuldigten unbekannten Firmen Gut- schriften in erheblicher Höhe, nämlich über EUR 120'882.86, EUR 90'831.73, USD 66'440.40 und EUR 17'440.88, eingingen, welche für den Beschuldigten ebenfalls unbekannte Dritte bestimmt waren. Der Beschuldigte A._____ stellte den Kontakt zu J._____ her und muss als Initiator der darauf folgenden "Geschäfte" bezeichnet werden. Auch bei den Barabhebungen am Schalter war er zusammen mit B._____ und I._____ federführend und organisierte den Transfer der Gelder in die Schweiz und die Rücküberweisung an J._____ bzw. die von ihm bezeichneten Drittpersonen, er agierte so im internationalen Kontext. Sein Vorgehen war zielstre- big und gut organisiert. Da er schnell merkte, dass die ihm zugestandenen Provisi- onen in keiner Art und Weise ausreichten, um die von ihm ins Auge gefassten "Events" zu organisieren, verbrauchte er diese auch für rein persönliche Bedürf- nisse. Schliesslich ist nicht zu vergessen, dass mit der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit eine zweifache Qualifikation vorliegt. Das objektive Tatverschul- den ist aber gleichwohl als noch leicht zu werten (Urk. 70 S. 61). Mit der Vorinstanz ist die Strafe beim gegebenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zahlenmässig bei 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln.
- 38 - 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte – in Bezug auf die verbrecherische Vortat und die Vereitelungshandlung – mindestens eventual- vorsätzlich handelte. Er war getrieben vom Streben nach Geld und Ruhm, angeb- lich für eine Eventfirma, die aber nie gegründet wurde, so dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbrauchte. Eine unverschuldete finanzielle Notlage ist nicht auszumachen. 3.1.3. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe bei einem insgesamt noch leichten Verschulden mit der Vorinstanz im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 18 Monate festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 65 f.) verwiesen werden. Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. April 2023 nicht ergeben. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, er habe einen Basic-Kurs im Bereich Web Development/Webdesign abgeschlossen, auf diesem Gebiet aber kein Praktikum bekommen. Er habe mit seiner Freundin letztes Jahr eine Eventfirma, die AE._____-GmbH, gegründet, und sie würden für diese sowie für den AF._____ Ver- ein Events organisieren (Urk. 84 S. 1 ff.). Die Biografie des Beschuldigten zeigt, dass er eine eher schwierige Kindheit und Jugend hatte, die auch geprägt war vom frühen Verlust der Mutter, einer schwierigen Beziehung zum Vater und von zahlrei- chen Wohnsitzwechseln bzw. Aufenthalten in verschiedenen Ländern (vgl. Urk. 33.2.1.). 3.2.2. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Begehung der qualifizierten Geldwä- scherei nicht vorbestraft (vgl. Urk. 78). 3.2.3. Der Beschuldigte anerkannte zwar die äusseren Umstände und gab sich im- mer mal wieder als "geständig" aus, relativierte diese aber ständig und bestritt den
- 39 - Tatvorwurf bis heute auch in subjektiver Hinsicht. Er zeigte weder echte Einsicht noch Reue. Dies wirkt sich insgesamt neutral aus. 3.3. Zwischenfazit Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei fällt die Täterkomponente leicht zugunsten des Beschuldigten aus, sofern man seine schwierige Kindheit und Jugend berücksichtigt. Die lange Verfahrensdauer recht- fertigt eine weitere leichte Herabsetzung. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen. Ferner ist dem Beschuldig- ten die von ihm ausgestandene Haft von 157 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB anzurechnen. Die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen verbietet neurechtlich eine Verbindungsgeldstrafe, wie oben dargetan wurde.
4. Strafzumessung betreffend bandenmässige Geldwäscherei im Zusammen- hang mit Prepaid-Kreditkarten 4.1. Ausgangslage Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz für diesen Sachverhalts- komplex eine Geldstrafe festgelegt hat. Einer anderen Strafart steht das Ver- schlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieser Vorwurf erscheint unter den mit Geldstrafen zu sanktionierenden Delikten als der schwerste. 4.2. Tatkomponente Im Vergleich zum Themenkomplex "F._____" fügte sich der Beschuldigte A._____ diesmal in eine bereits funktionierende Verbrecherorganisation ein und spielte dort die ihm zugedachte Rolle, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 70 S. 63). Er animierte Drittpersonen dazu, Prepaid-Kreditkarten zu bestellen und gab sämtliche Daten über den Beschuldigten B._____ bereitwillig an das Duo O._____/P._____ weiter, damit diese den Marokkaner "AG._____" für seine kriminellen Machen- schaften bedienen konnten. Auch war er für den reibungslosen und schnellen Bar- geldbezug an den Bankomaten besorgt. Das objektive Tatverschulden ist mit der
- 40 - Vorinstanz als gerade noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass er zumindest eventualvorsätzlich handelte und nur aus egoistischen Motiven, d.h. zu seiner persönlichen Bereicherung, ohne dass er in einer finanziellen Notlage gewesen wäre. Die objektive Tatschwere wird dadurch nicht relativiert. Verschul- densadäquat erweist sich eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungs- gründe ist vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geld- wäscherei im Zusammenhang mit F._____ zu verweisen (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss E. V.3.2); diese wirken sich leicht strafmindernd aus. 4.3.2. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass beim Beschuldigten A._____ als Folge der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten B._____ vom 29. Juni 2017 gleichentags auch an seinem – A._____s – Wohnort in Zürich eine Haus- durchsuchung angeordnet wurde. Diese konnte indes nicht durchgeführt werden, da sich der Beschuldigte A._____ offenbar just am Tag der Durchsuchung aus sei- nem damaligen Zimmer nach Unbekannt verzogen hatte (Urk. 9.1.174). Zugunsten des Beschuldigten A._____ ist daher davon auszugehen, dass er im Rahmen der Geldwäscherei betreffend Prepaid-Kreditkarten noch nichts von der gegen ihn lau- fenden Untersuchung betreffend "F._____" wusste. 4.4. Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten rechtfertigt sich eine leichte Strafmin- derung auf 160 Tagessätze Geldstrafe.
5. Strafzumessung betreffend Konto von K._____ 5.1. Ausgangslage Einleitend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltskomplex
– obwohl das Verhalten des Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit den internationalen kriminellen Machenschaften um J._____ und F._____ stand – se-
- 41 - parat gewürdigt, ein gewerbsmässiges Verhalten verneint und nur eine Geldstrafe festgelegt hat. Das ist zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.2. Tatkomponente Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ hier in völ- liger Eigenregie und im gleichen Zeitraum handelte, jedoch wiederum in Zusammenarbeit mit J._____. Die Deliktssumme von ca. CHF14'000.00 war ver- gleichsweise gering. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte A._____ die Unerfahrenheit und Hilfsbedürftigkeit seiner "alten Kollegin" rücksichts- los ausnützte, um über ihr bestehendes Konto seine Geschäfte mit J._____ abzuwickeln. Er handelte auch hier zumindest eventualvorsätzlich. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Das ist zu übernehmen. 5.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geldwäscherei im Zu- sammenhang mit F._____ verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen ge- mäss E. V.3.2). 5.4. Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten ist die oben ermittelte Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf 80 Tagessätze zu reduzieren.
6. Strafzumessung betreffend Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung 6.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat hierfür als Sanktion eine Geldstrafe festgelegt. Dies ist zu über- nehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2. Tatkomponente
- 42 - Die von der Vorinstanz ermittelte Geldstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich in Anbetracht der blossen Hilfeleistung des Beschuldigten bei einem noch leichten Verschulden als angemessen (vgl. Urk. 70 S. 63 f.). 6.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie der weiteren Strafzumessungsgründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Geldwäscherei im Zu- sammenhang mit F._____ verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen ge- mäss E. V.3.2). 6.4. Zwischenfazit Aufgrund der Biographie des Beschuldigten ist die ermittelte Geldstrafe von 60 Tagessätzen auf 55 Tagessätze zu reduzieren.
7. Zusammenfassung Geldstrafe 7.1. Asperation Die hypothetische Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund der zwei weiteren Sanktionen von 80 und 55 Tagessätzen Geldstrafe angemessen zu erhöhen, nämlich um 60 und 40 Tagessätze, was zu einstweilen 260 Tagessätzen führt. 7.2. Lange Verfahrensdauer Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt eine Reduktion um 30 Tagessätze, was 230 Tagessätze Geldstrafe ergibt. 7.3. Tagessatzhöhe Aufgrund der aktuellen Angaben des Beschuldigten A._____ zu seinen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzu- setzen (vgl. Urk. 84 S. 8 f.). 7.4. Zusatzstrafe
- 43 - Die Vorinstanz hat die heutige Geldstrafe richtigerweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgestal- tet, mit dem der Beschuldigte u.a. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 bestraft worden ist (Urk. 78 S. 2). Die Ausgangslage ist heute insofern anders, als die damals zwingende Verbin- dungsgeldstrafe bis zu 500 Tagessätzen gemäss Art. 305bis aZiff. 2 StGB heute nicht mehr vorgesehen ist. Der obere Strafrahmen liegt damit bei 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB), was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei der Bildung von Gesamtstrafen, auch bei retrospektiver Konkurrenz, gilt, auch wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das gesetzlich festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dass das zu unbilligen Ergebnissen – wie vorliegend – führen kann, ist hinzunehmen, weil eine über 180 Tagessätzen liegende Gesamts- trafe namentlich auch nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden dürfte (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das führt zu einer Reduktion der heute auszufällenden Geldstrafe auf 150 Tagessätze, da die Gesamtstrafe zusammen mit den 30 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 24. November 2022 nicht mehr als 180 Tagessätze betragen darf. 7.5. Fazit Geldstrafe In Anwendung der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ist der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00. VI. Vollzug
1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges für die Freiheits- und Geldstrafe ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 70 S. 68).
- 44 -
2. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigte auch heute der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12-
13) zu bestätigen, zumal das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen nennenswerten Aufwand verursacht hatte, mithin die Einstellung dieses Verfahrens keine andere Kostenregelung rechtfertigt. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung eine Einstellung (eines anerkannten Vorwurfs) und eine tiefere Sanktion erwirkt, was aber insbesondere der per 1. Juli 2023 erfolgten Gesetzesrevision zuzuschreiben ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorzubehalten.
3. Der amtliche Verteidiger macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'720.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 82). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der heutigen Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung ist die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung pauschal auf 8'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 45 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Schreiben Aufladung Prepaidkarte, AH._____, lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'366), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'402), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf B._____ (Asservate Nr. A012'443'435), 1 Schreiben AI._____ betr. Karte lautend auf C._____ (Asservate Nr. A012'443'479), 1 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'491), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf D._____ (Asservate Nr. A012'443'504), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'537), 2 Schreiben AH._____ betr. Karte lautend auf E._____ (Asservate Nr. A012'443'559) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 46 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
11. November 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (4 Gläser mit Resten von Marihuana-Pflanzen, Asservate Nr. A012'444'529, 1 Plastik-Einkaufstasche Coop mit Resten von Marihuana, Asservate Nr. A012'444'621, 1 Einmachglas mit Marihuana, Asservate Nr. A012'444'814 und 3 Proben Marihuanaplfanzen aus Growzelt, Asservate Nr. A012'444'734) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, KDM- FS-A, zur Vernichtung überlassen (BM-Lagernummer B00868-2019).
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
11. November 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Blackberry (Asservate Nr. A012'443'117) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
30. Oktober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (ohne Asservate Nr.) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 200.00 Auslagen Polizei; CHF 2'093.05 Auslagen Untersuchung; CHF 26'663.15 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 26'663.15 (inkl. MwSt. und Akontozahlung in der Höhe von CHF 17'157.40) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- 47 - 12.-13. (…)
14. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB200016-O, in der Höhe von CHF 1'000 wird dem Beschuldigten auferlegt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG (Anklageziffer 6) eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen bandenmässigen und der (einfachen) gewerbsmässi- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB sowie
- der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 157 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 48 - Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Gelwäscherei MROS, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a
- 49 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.