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SB230390

sSxuelle Nötigung etc.

Zürich OG · 2024-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 62 E. V S. 61 ff.).

E. 1.2 Die Verteidigung verzichtete im Berufungsverfahren darauf, sich mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung einlässlich auseinanderzu- setzen. Die Landesverweisung wurde von der Verteidigung nur insoweit kritisiert, als aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 109; Prot. II S. 7 ff.).

2. Katalogtat, Härtefallprüfung

E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 62 E. IV/1.1–1.4 S. 52–54) brauchen nicht wiederholt zu werden.

E. 1.4 Die sexuelle Nötigung ist vorliegend die schwerste Straftat. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte – die Freiheitsberaubung und die Veruntreuung – ist eine (gedankliche) Ein- zelstrafe zu bestimmen, und die Einsatzstrafe ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen.

2. Sexuelle Nötigung als Hauptdelikt

E. 1.5 Am 24. April 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, dass die Privatklägerin persönlich zu den von ihr vorge- tragenen Vorwürfen zu befragen sei (Urk. 81). Nach eingeholten Stellungnahmen (Urk. 85-87) wurde der Beweisantrag des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 (Urk. 89) gutgeheissen und den Parteien die Ladungen für die

- 6 - Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 abgenommen (Urk. 88). Am

13. September 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 92). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Datum Poststempel) beantragte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin den Ausschluss der Öffent- lichkeit von der Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung sowie dass die Privatklägerin vom Beschuldigten getrennt zu befragen sei (Urk. 94). Nach eingeholten Stellungnahmen (Urk. 95, 97 und 99) wurden die Anträge der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 gutge- heissen (Urk. 100).

E. 1.6 Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der amtliche Verteidiger, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie die Privatklägerin persönlich, welche jedoch lediglich anlässlich ihrer Befragung der Berufungsverhandlung beiwohnte. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Prot. II S. 7; vgl. auch Prot. II S. 15 und Urk.108). Die anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise gestellten Anträge der Verteidigung wurden abgewiesen, und abgesehen von der Einvernahme der Privatklägerin waren auch keine weitere Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 107 und 108; vgl. dazu auch nachfolgend E. I/2). Das Verfah- ren ist spruchreif.

E. 2 Vorfragen / Beweisantrag

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind.

E. 2.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Die Vorinstanz hat diese mit zutreffenden Argumenten hergeleitet, worauf vorab beipflichtend verwiesen werden kann (Urk. 62 E. IV/3.1.1 S. 55 f.). Der Beschuldigte missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin arg und nutzte ge- zielt ihre Wehrlosigkeit aus. Aufgrund des (nach den Worten der Privatklägerin) grossväterlichen Aussehens des Beschuldigten wähnte sich diese in Sicherheit und witterte keine Gefahr, weshalb sie sich freiwillig in die Wohnung des sich als hilfs- bereiten und netten älteren Mann gebenden Beschuldigten begab. Was sich danach zutrug, konnte für die Privatklägerin in keiner Weise voraussehbar sein. Der Beschuldigte verabreichte ihr GHB, womit ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung quasi ausgeschaltet war. Darauf verging er sich sexuell an der wehrlosen Frau.

- 31 - Indem er an ihr, einer ihm völlig fremden Person, unter Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen vornahm, verletzte er äusserst empfindlich ihre sexuelle und körperliche Integrität. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwähnte, handelt es sich im Übrigen bei GHB um ein gefährliches Betäubungsmittel, das bei falscher Dosierung resp. je nach Prädisposition des Opfers bzw. einer vorangehenden Ein- nahme anderer Substanzen eine grosse Gesundheitsgefährdung herbeiführen kann. Dass der sexuelle Übergriff des Beschuldigten bei der Privatklägerin drasti- sche Folgen nach der Tat hervorrief, wurde von der Vorinstanz zutreffend aufge- führt. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung des gesamten grossen Spektrums an denkbaren unter den Tatbestand fallenden Hand- lungen ist das objektive Verschulden des Beschuldigten als «keinesfalls leicht» ein- zustufen.

E. 2.1.2 Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant haben konnte, sondern dass er sich spontan dazu entschieden haben muss. Das zur Hand haben von GHB zu Hause deutet aber mit der Vorinstanz auf eine minimale, wenngleich nicht konkrete Planung und somit auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Es ging ihm augenscheinlich um Machtausübung und um die Befriedigung seiner sexuellen Lust, was ihm grundsätzlich auch mit einer anderen Person auch auf legalem Wege möglich gewesen wäre. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist mit der Vorinstanz nicht auszumachen. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem «keinesfalls leichten» Tatverschulden auszugehen. Dem Tatverschulden ange- messen wäre eine Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt MLaw X._____) machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'741.40 geltend (Urk. 105), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Der amt- liche Verteidiger ist somit für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'741.40 (inkl. 7.7 bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ist für das Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 106) und der tatsächlichen Dauer der Berufungs- verhandlung (zzgl. Wegpauschale) – pauschal mit Fr. 3'000.– (inkl. 7.7 resp. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.2.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 E. IV/4.1 S. 58–60) verwiesen werden. Neuerungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschulidgten ergaben sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (vgl. u.a. Urk. 107 und 109; Prot. II S. 7 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlich- keit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die

- 32 - Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 2.2.2 Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Oktober 2013 (Akten-  zeichen E-3/2013/3808) wegen Drohung, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2015  (Aktenzeichen B-4/2015/30958) wegen Beschimpfung und Drohung, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2018  (Aktenzeichen A-3/2018/19698) wegen Drohung (begangen als Ehegatte) so- wie wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Januar  2019 (Aktenzeichen B-1/2018/42383) wegen unrechtmässigen Aneignung je zu unbedingten bzw. einer bedingten Geldstrafen verurteilt. Überdies wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juni 2019  (Aktenzeichen C-3/2019/7075) wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögens-

- 33 - delikt), Hausfriedensbruch sowie Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Seit Einleitung des hier zu beurteilenden Strafverfahrens wurde der Beschuldigte überdies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023 wegen Diebstahls zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen ver- urteilt (Urk. 75). Die zahlreichen – fünf an der Zahl – (in Bezug auf die Veruntreuung teilweise einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während laufendem Strafverfahren sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerecht- fertigt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate.

E. 2.2.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung nicht aussergewöhnlich kooperativ war und vorwiegend das nicht Bestreitbare gestand. Ein vollumfängliches, aufrichtiges Geständnis, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente erheblich strafmindernd berücksichtigt werden könnte (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; vgl. aber auch BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.3 mit Hinweisen), liegt damit nicht vor. Dem Beschuldigten ist mit der Vorisntanz jedoch immerhin zu Gute zu halten, dass er dahingehend geständig war, gewisse sexuelle Handlungen (jedoch einvernehmlich) mit der Privatklägerin vorgenommmen zu haben. Entsprechend erscheint unter dem Titel «Geständnis» mit der Vorinstanz eine leichte Strafminde- rung von 1 Monat angemessen. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.

E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 44 - «Es wird erkannt: 1.–4. […]

5. a) Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. … la- gernden Gegenstände werden der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

– Damenjacke (A015'708'108)

– Damenunterwäsche (A015'708'119)

– Pullover (A015'708'120)

– Sporthose (A015'708'142)

– Shirt (A015'708'153)

b) Die übrigen beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. … lagern- den Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Okto- ber 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– Bettwäsche Laken (A015'704'571)

– Bettwäsche Deckenbezug (A015'704'593)

– Bettwäsche Laken (A015'704'640)

– Bettwäsche Fleecedecke (A015'704'662)

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Okto- ber 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:

– Tatort-Fotografie (A015'704'559)

– Wodka-Flasche (A015'704'560)

– Damenunterwäsche (Büstenhalter) (A015'704'582)

– IRM-Fotografie (A015'704'695)

- 45 -

E. 2.4 Aufgrund des Dargelegten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Fami- lienleben vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit. Selbst wenn jedoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, könnte aufgrund der überwiegenden öffentlichen

- 40 - Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden. Von wesentlicher Bedeu- tung für den vorliegenden Entscheid ist hierbei, dass der Beschuldigte gleich für zwei Katalogtaten verurteilt wird. Überdies sind bei der Interessenabwägung nicht nur die Anlass bildenden Delikte (die Katalogtat(en), hier die sexuelle Nötigung und die Freiheitsberaubung), sondern auch die weitere Straftat des Betroffenen einzu- beziehen ([vorliegend die Veruntreuung] vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; 6B_155/2023 vom

2. Oktober 2023 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Beschuldigte bereits fünf (teilweise einschlägige) Vorstrafen erwirkt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diebstahls während laufendem Strafverfahren erneut (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 64 und 75; vgl. dazu auch vorstehend E. III/2.2.2). Aus alledem lässt sich auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt treffend beleuchtet (Urk. 62 E. V/3.1 und 2.2 [recte: 3.2] S. 65 und 66). Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind nicht als besonders hoch zu gewichten. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichti- ges öffentliches Interesse muss im Vergleich jedenfalls deutlich höher gewichtet werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Personen aus dem Land erreichen, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen. Die Landesverweisung bei Kata- logtaten sollte damit nur in absolut unverhältnismässigen Ausnahmefällen nicht an- geordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier wie gezeigt nicht vor. Folglich ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

3. Dauer Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus, also zwei Jahre über der Mindestdauer. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der

- 41 - Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persön- lichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz begründete ihren Ermessensentscheid überzeugend (Urk. 62 E. V/3.1–3.2 S. 66). Nur ein sehr leichtes Verschulden müsste zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen. Eine Dauer von sieben Jahren erscheint vor- liegend mit der Vorinstanz angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz über die Dauer der Landesverweisung ist daher zu bestätigen.

4. SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend begründet. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 E. V/4.1–4.3 S. 67). Die Anordnung ist zu bestätigen. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 62 E. VI/1.1–1.2 S. 68).

2. Schadenersatzpflicht Die Vorinstanz hat die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis festgestellt. Des Weiteren wurde die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Da die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid anmeldete bzw.

- 42 - erklärte, scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin von vornherein aus. Ferner wäre die Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin (noch) nicht hinreichend begründet bzw. belegt, weswegen die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzustellen und im Übrigen im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 62 E. VI/2.1.2 f. S. 69).

3. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) mit der Zusprechung von Fr. 12'000.– (zzgl. Zins) nur, aber immerhin teilweise gutgeheissen (Urk. 62 E. VI/2.2.1–2.2.3 S. 69 f.). Die Privatklägerin sah davon ab, gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Beru- fung zu gehen, sei dies selbstständig oder im Rahmen einer Anschlussberufung. Demzufolge scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO zum vornherein aus, der Privatklägerin eine höhere Genugtuung zuzuspre- chen, als es die Vorinstanz tat. Immerhin, dass der Privatklägerin angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist, erscheint völlig klar. Bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids kann der Vorinstanz gefolgt werden, und es ist der Privatklägerin mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zu- züglich Zins zuzusprechen (Urk. 62 E. VI/2.2.1–2.2.3 S. 69 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 43 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung

E. 3 Umfang der Berufung

E. 3.1 Einige Stunden nach dem vorangegangenen Sexualdelikt verliess der Beschuldigte frühmorgens um ca. 5 Uhr seine Wohnung und schloss hinter sich die Türe und damit die Privatklägerin in seiner Wohnung ein, womit er ihr ein Entfliehen aus der Wohnung verunmöglichte. Nach seiner Rückkehr um ca. 8 Uhr weigerte sich der Beschuldigte zunächst, die Privatklägerin aus seiner Wohnung zu lassen, bevor er sie dann doch mit seinem Mobiltelefon ein Taxi bestellen und sie sodann endlich aus der Wohnung gehen liess. Das Vorgehen des Beschuldigten ist zwar nicht als besonders raffiniert, aber als perfid zu bezeichnen. Auch wenn die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Privatklägerin nicht allzu lang effektiv eingeschränkt war und sie eine Zeitlang noch sediert war, muss es für sie nach dem erlebten sexuellen Missbrauch und den Nachwirkungen des verabreichten GHBs als sehr einschneidend erlebt worden sein, sich nicht entfernen zu können. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Freiheitsberaubungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht «nicht mehr leicht».

E. 3.1.1 Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO unterliege. Als vom Verfah- ren direkt Betroffener habe er «naturgemäss ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen». Und hinsichtlich der Privatklägerin erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergan- gene Strafandrohung (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303–305 StGB), «was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärke» (vgl. Urk. 62 E. II/5.1–5.5 S. 11–14). Solche häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulierungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand respektive sind veraltet. Zur Unterschei- dung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein gänz- lich untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein

– tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhalts- erstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II/3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II/3.4.2; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin grund- sätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Kriterium schon gar nicht erst abzuhandeln, wenn es wie vorliegend nicht von Bedeutung ist. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 62 E. II/5.1 S. 11) – die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit.

E. 3.1.2 Völlig zu Recht hingegen nahm die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen eine Analyse der Motivation vor (Urk. 62 E. II/5.4–5.5 S. 12–14). Es besteht

- 20 - allgemein Einigkeit darüber, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Umgekehrt lässt sich selbstverständlich aus dem Vorliegen eines Motivs zur Lüge nicht darauf schliessen, dass auch wirklich gelogen wird. Und findet man trotz sorg- fältiger Suche kein Motiv, kann immer noch sein, dass sich die Aussageperson schlicht irrt. Die Reflexion über die Motivation der Aussageperson ist trotz verblei- bender Unsicherheiten ein wesentlicher Baustein der Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen HÄCKER in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Aufl., München 2021, Rn. 288 ff.). Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie die Hypothese einer möglichen Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft. Zunächst ist es – mit der Vorinstanz – schon grundsätzlich eher unwahrscheinlich, dass man sich dem mühsamen, zeitraubenden und belastenden Prozess eines Strafverfahrens ohne Not stellt, was hier erst noch mit einer Vielzahl von körperlichen Untersuchungen und unangenehmen Befragungen betreffend die Intim- und Privatsphäre verbunden war. Ebenfalls dagegen spricht auch die psychiatrische Behandlung, welcher sich die Privatklägerin im Nachgang zum Vorfall unterzog (Urk. 62 E. II/5.4 S. 12). Ein Motiv für eine Falschbelastung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Privatklägerin quasi eine «freundtaugliche Version» des Vorgefallenen gebraucht hätte. Zwar stand sie im fraglichen Zeitpunkt in einer Partnerschaft. Ihr Partner war aber

– gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin – vor dem Vorfall mit dem gemeinsamen Kind nach Polen gereist (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 46; Urk. D1/3/2 F/A 15); er hat somit nicht zu Hause auf sie gewartet und hätte folglich ein nächt- liches Wegbleiben kaum bemerkt. Es wäre für die Privatklägerin also ein Leichtes gewesen, einen «Seitensprung» – wenn denn einer stattgefunden hätte – zu ver- heimlichen. Das Verfahren wurde offenkundig nicht zur Rechtfertigung eines sexuellen Kontakts angestrengt. Die Privatklägerin hat offenbar ja den Vorfall überhaupt ihm gegenüber verschwiegen (so die Vorinstanz zutreffend in Urk. 62 E. II/5.5 S. 12 f. mit Verweis auf Urk. 48 Ziff. 1 Mitte; vgl. auch Urk. 108 S. 11). Auch dass die Privatklägerin wegen ihrer Mutter eine derart aufwändige Falschbelastung tätigte, erscheint abwegig. Gegebenenfalls hätte viel näher gelegen, die nächtliche Funkstille mit einem Verlust der Handtasche inkl. Mobiltelefon zu erklären, ohne auf den kolportierten «Seitensprung» eingehen zu müssen (Urk. 62 E. II/5.5 S. 13).

- 21 - Und die These einer Rache nach erlebter Kränkung durch den Beschuldigten wird schliesslich dadurch widerlegt, dass der Beschuldigte kein solches Motiv erwähnte, sich vielmehr erstaunt gezeigt hat über die Anzeige der Privatklägerin (Urk. 62 E. II/5.4 S. 12). Ein Motiv für eine Falschbelastung ist somit nicht erkennbar.

E. 3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Nach anfänglicher Weigerung war der Widerstand, die Privatklägerin dann doch aus seiner Wohnung gehen zu lassen, nicht allzu gross. Dass der Beschuldigte sein Opfer nach dem Übergriff noch mehrere Stunden in seiner Wohnung eingesperrt liess, ist mit der Vorinstanz als besonders dreist und rücksichtslos zu werten (vgl. Urk. 62 E. IV/3.2.1 S. 57). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorgängigen Aneignung der Handtasche und dem sich darin befindlichen Mobiltelefon der Privatklägerin, welche diese hilflos in der Wohnung des Beschuldigten zurückliess. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen als erstellt (Urk. 62 E. II/7.4.1–7.4.4 S. 44–47). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltser- stellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese Aussagen mit der klaren Indizienlage verglich, wie sie sich unter anderem aufgrund des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/4) sowie der Privatklägerin (Urk. D1/9/5), des Gutachtens zu Haaranalysen der Privatkläge- rin (Urk. D1/10/2), der Informationen der Taxizentrale (Urk. D1/5/6–9; insbesondere der Telefonaufzeichnung), des in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten (zerrissenen) Büstenhalters (Urk. D1/29A i.V.m. Urk. D1/6/3) sowie einer Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. D1/20/1 S. 4 ff.) ergab (Urk. 62 E. II/7.2.1.1–7.2.7.7 S. 15– 39). Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 62 E. II/7.3.1–7.3.8 S. 39 ff.) und auch die vorgebrachten Einwände der Verteidigung (Urk. 62 E. II/5.5 S. 13, E. II/7.2.2.1 f., 7.2.2.4, 7.2.3.3, 7.2.3.5, 7.2.3.7, 7.2.3.9 ff., 7.2.4.3, 7.2.4.5, 7.2.6.3, 7.2.7.3) wurden ebenso sorgfältig und ausführlich in die Würdigung einbezogen. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche, geradezu vorbildliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem zur Verdeutlichung nochmals kurz auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird:

E. 3.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und damit verlässlich erweisen (Urk. 62 E. II/7.2.1.1–7.2.7.7 S. 15– 39). Sie erscheinen konsistent, authentisch, lebensnah und detailreich. Es sind

- 22 - keine Übertreibungen oder übermässigen Belastungen erkennbar und insbeson- dere durch die lebendige und detailreiche Erzählweise auch keine Hinweise, dass sich die Privatklägerin eine unwahre oder dramatisierende Geschichte zurechtge- legt hat. Dies zeigt sich namentlich auch in ihren Schilderungen zu ihrem Filmriss sowie den Geschehnissen am Morgen nach ihrem Aufwachen; auch diesbezüglich war sie offensichtlich sehr um Fairness und Wahrheitsfindung bemüht und nahm keineswegs die Gelegenheit wahr, den Beschuldigten unnötig und mit allfälligen Mutmassungen zu belasten oder ihn unnötig schlecht zu machen. Kleine Abwei- chungen in den Aussagen der Privatklägerin vermögen an diesem Bild nichts zu ändern, sondern sind im Gegenteil völlig normal. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung konnte sich das hiesige Gericht einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen, welche eingebettet in ihrer authenti- schen Gestik und Mimik auf effektiv Erlebtes hindeuten, keineswegs übertrieben erscheinen und sich somit als verlässlich erweisen. Die Aussagen waren wiederum lebensnah, nicht von übermässigen Beschuldigungen geprägt, und besonders plastisch schilderte sie ihr dadurch nach dem Vorfall erlittenes Trauma ("Ich war schlaflos. Ich konnte nicht schlafen. Keine Ahnung. Trauma irgendwie, Angst. Im- mer Stress. Immer irgendwie komischer Stress. Ich wusste, aus welchem Grund. Damit lebe ich, daran arbeite ich. Niemand weiss Bescheid, was genau passiert ist." [Urk. 108 S. 1 ff.]).

E. 3.2.3 Ganz wesentlich belastet wird der Beschuldigte dadurch, dass sich aus zwei von der Privatklägerin abgenommenen Haarproben Hinweise auf eine (zusätzliche, über die körpereigene Verbindung hinausgehende) Einnahme von GHB oder einer GHB-Vorläufersubstanz im tatrelevanten Zeitraum (2. Segment von Probe 2: Mitte bis Ende Dezember; Probe 1: kurz vor Sicherstellung am 23. Dezember 2021) ergeben (Urk. D1/10/2; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen Vorinstanz in Urk. 62 E. II/7.2.3.10 S. 28). Es lässt sich dadurch zwar nicht hieb- und stichfest belegen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Substanz verabreicht hat; die Aussagen der Privatklägerin erscheinen dadurch aber umso valider. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 10 und Urk. 109 S. 24 ff.) ergeben sich mit der

- 23 - Vorinstanz (Urk. 62 E. II/7.2.3.10 S. 28 f.) keine Hinweise auf eine (vorgängige) Selbstintoxikation der Privatklägerin mit GHB – weder aus dem Gutachten noch aus ihren Aussagen. Vielmehr sprechen ihre auch diesbezüglich glaubhaften Aus- sagen dafür, dass sie vorher noch nie (selbständig) mit GHB in Kontakt gekommen ist (Urk. D1/3/2 F/A 165 f.; Urk. 108 S. 9). Die Privatklägerin hat nie von sich aus konkret gesagt, dass der Beschuldigte ihr K.-o.-Tropfen bzw. GHB verabreicht habe, was auf ihr zurückhaltendes Aussageverhalten hindeutet. Die Aussagen der Privatklägerin in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen ergeben ein stimmiges Gesamtbild.

E. 3.2.4 Die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D1/8/4 und Urk. D1/8/5) liefern zwar – wie von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 62 E. II/7.3.6 S. 43 und E. II/7.2.3.9 S. 26–28) – ebenfalls keinen eindeutigen Beweis für das von der Privatklägerin Geschilderte, lassen sich aber durchaus mit ihren Aussagen in Einklang bringen und sind keinesfalls als den Beschuldigten entlastend zu werten.

E. 3.2.5 Zutreffend schälte die Vorinstanz heraus, dass der in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte und vorne in der Mitte bei den Körbchen zerrissene Büstenhalter und die – wie von der Privatklägerin vorgebracht (Urk. D1/3/1 F/A 29; Urk. D1/3/2 F/A 18 – mit der Innenseite nach aussen gekehrten Kleider (Bluse, Hose, Unterhose; Unterhose in der Hose herausgekehrt) für ein – gewaltsames – Entkleiden durch eine andere Person als die Privatklägerin selbst sprechen. Auch sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin mit der Vorinstanz als äusserst lebensnah und somit glaubhaft zu taxieren, sind diese doch äusserst plastisch und sprechen exemplarisch für tatsächlich Erlebtes (vgl. Urk. 62 E. II/7.2.7.1 S. 35).

E. 3.2.6 Aus dem Telefonat der Privatklägerin mit der Taxizentrale – am Morgen nach dem Vorgefallenen, in welcher partiell auch der Beschuldigte zu hören ist – ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin mit zunehmender Dauer des Gespräches immer gereizter auf den Beschuldigten und die Person der Taxizentrale reagierte. Zu hören ist – nachdem die Privatklägerin nach der Hausnummer gefragt wurde –, wie die Privatklägerin die Wortmeldung des Beschuldigten mit einem lauten nicht

- 24 - näher bekannten Wortausstoss konterte. Hörbar wird an dieser Telefonaufnahme auch die Überforderung der Privatklägerin mit der Situation, auch wenn das Tele- fonat ruhig und freundlich begann (vgl. dazu Urk. D1/5/6). Es entsteht der Eindruck, dass an diesem Morgen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht alles friedlich abgelaufen war. Als Realitätskennzeichen zu werten ist weiter, dass die Privatklägerin von sich aus und durchaus originell und nachvollziehbar schil- derte, dass sie die Adresse des Beschuldigten gewusst habe, weil sie eine Sunrise- Rechnung mit aufgeführter Adresse gesehen und diese zur Hand genommen habe (Urk. D1/3/1 F/A 43). Mit der Vorinstanz ist auch der Umstand, dass die Privatklä- gerin für die kurze Strecke vom Beschuldigten zu sich nach Hause ein Taxi bestellte und nicht etwa die an diesem Ort zahlreich vorhandenen öffentlichen Verkehrsmit- tel nutzte, als Indiz dafür zu werten, dass zuvor etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss, musste die Privatklägerin doch für die Finanzierung der Taxifahrt auch noch einen (exponierenden) Umweg über den Arbeitsort ihrer Mutter einlegen (vgl. dazu auch Urk. 62 E. II/7.2.5.3 S. 33 f.). So zu handeln im Nachgang zu einem einvernehmlichen sexuellen Abenteuer («Seitensprung»), wäre völlig unplausibel. Diesfalls hätte sich die Privatklägerin dafür – wenn schon und nach «normalem» Abhandenkommen ihrer Handtasche – Geld vom Beschuldigten ausleihen lassen können (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.2.10).

E. 3.2.7 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen Drohung und Beschimpfung verurteilt, da er an einem Bahnhof unvermittelt und mehrmals zu einer Frau «Ich will dich ficken und dann werde ich dich umbringen» gesagt habe, bevor er ihr in eine S-Bahn gefolgt sei und wiederholt gesagt habe: «Ich will diese Thailänderin ficken bis sie tot ist». Mit der Vorinstanz lässt dieses – rechtskräftig geahndete – Verhalten des Beschuldigten Rückschlüsse auf ein egozentrisches, frauenverachtendes und rück- sichtsloses Gedankengut zu. In die gleiche Richtung deutet auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2018, mit welchem ein Verhal- ten des Beschuldigten gegenüber seiner Ex-Frau (rechtskräftig) abgeurteilt wurde, nämlich dass er diese mehrmals (teilweise in selbstverschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit) mit dem Tod bedrohte (Urk. D1/20/1 S. 181 ff.). Mit der Vorinstanz belas- tet dies den Beschuldigten indiziell (vgl. Urk. 62 E. II/7.4.1 S. 45).

- 25 -

E. 3.2.8 Besonders hervorzuheben bleibt in Bezug auf den Anklagekomplex 1 noch das Folgende: Die Argumentation, wonach es gut sein könne, dass die enthem- mende Wirkung des Alkohols an jenem Abend bei der Privatklägerin zum Entschluss geführt habe, mit dem ihr fremden Beschuldigten nach Hause zu gehen und dann auch noch sexuell mit ihm zu verkehren – mithin dass es zu einem ein- vernehmlichen «schönen Abend» mit dem Beschuldigten gekommen sein könne (Urk. 49 S. 3–5, Urk. 109 S. 40 f.), überzeugt letztlich nicht. Zwar ist allgemein bekannt, dass Angetrunkene oft Euphorie, Enthemmung und Selbstüberschätzung erleben, sodass entsprechend die Hemmschwelle für (sexuelle) Abenteuer herab- gesetzt sein kann. Und Betrunkene neigen oft zu Distanzlosigkeit. Dass aber eine Frau wie die Privatklägerin, die sich am frühen Abend, alkoholisiert und müde, auf den Nachhauseweg begibt, sich dafür in die öffentlichen Verkehrsmittel setzt und während dem darauffolgenden kurzen Aufenthalt bei der Haltestelle «C._____» so- gleich mit dem ihr fremden und fünfundzwanzig Jahre älteren Beschuldigten anbandelt, so dass es in einem «schönen Abend» mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den Beiden gipfelt – das ist doch sehr unwahrscheinlich, ja sogar lebensfremd. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschuldigte auch von seinem Erscheinungsbild her nicht so wirkt, als dass er rein aufgrund visueller Effekte derart durchschlagende Wirkung auf eine wesentlich jüngere, gesunde Frau hätte, sodass sich diese gleich beim ersten kurzen Kontakt auf ein erotisches Abenteuer mit dem Beschuldigten einlassen würde, selbst wenn sie alkoholisiert ist – in dieses Bild passt sodann auch die unordentliche und unsaubere bzw. gar verwahrlost wirkende Wohnung des Beschuldigten (Urk. D1/4/2). Eine solche Kurz- schlussreaktion bei der Privatklägerin würde jeglicher Lebenserfahrung wider- sprechen und lässt sich daher mit Fug ausschliessen (so auch die Vorinstanz in Urk. 62 E. II/5.5 Abs. 2 S. 13 f.).

E. 3.2.9 Das Einschliessen in der Wohnung durch den Beschuldigten am Morgen danach beschrieb die Privatklägerin ebenso plausibel wie logisch. Die Situation mit der von der Privatklägerin geschilderten und mit Ton aufgenommenen Taxi-Bestel- lung, bei welcher sie im Beisein des Beschuldigten die Taxizentrale anrief und ein Taxi bestellte, fügt sich nahtlos ins übrige Bild ein. Wie bereits vorstehend ausge- führt, spricht die Taxibestellung dafür, dass zuvor etwas Ungewöhnliches vorge-

- 26 - fallen sein muss. Dass die Privatklägerin mit dem Einbezug der Taxigesellschaft unterschwellig einen Aussenbezug herstellte, um sich aus ihrer misslichen Lage zu befreien und Druck auf den Beschuldigten aufzubauen, sie aus seiner Wohnung zu entlassen, erscheint vor dem Hintergrund ihrer validen Aussagen einleuchtend. Wenn die Wohnung des Beschuldigten nicht verschlossen gewesen wäre, hätte die Privatklägerin sich auch einfach (und so schnell als möglich) aus seiner Wohnung entfernen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause reisen können. Dafür hätte es nicht einen (gemeinsamen) Anruf bei der Taxizentrale benötigt.

E. 3.2.10 Mit Blick auf die abhanden gekommene Tasche der Privatklägerin (mitsamt Inhalt: Portemonnaie, Mobiltelefon etc.) ist festzuhalten, dass auch die diesbezüg- lichen Aussagen der Privatklägerin überzeugen. Anzufügen ist, dass sich aus mehreren Vorstrafen des Beschuldigten ergibt, dass er das Eigentum bzw. Vermö- gen anderer in der Vergangenheit nicht immer respektiert hat, wurde er doch schon mehrfach wegen Diebstahls und einmal wegen unrechtmässiger Aneignung verur- teilt (Urk. 75; vgl. auch Urk. D1/20/1 S. 197 ff., S. 214 ff., S. 218 ff. [teilweise ohne Eintrag im Strafregister]; vgl. dazu auch nachfolgend E. III/2.2.2). Der belastete Leumund stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte die ihm zuvor anvertraute Handtasche mitsamt Inhalt sich aneignete und sich wie ihr Eigentümer verhielt.

E. 3.2.11 Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt als valid zu qualifizieren. Aus ihnen und den weiteren Indizien ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Die Aus- sagen stehen sodann im Einklang mit dem Gutachten zu Haaranalysen sowie den weiteren objektiven Beweismitteln. Bei diesem fest verflochtenen Mosaik von diversen Indizien, im Zusammenspiel von objektiven Beweismitteln und Aussagen der Privatklägerin und tatsächlich vorliegender Hinweise auf eine Einnahme von GHB durch die Privatklägerin im tat- relevanten Zeitraum, kann eine Inszenierung bzw. Falschbelastung (aus welchem Motiv auch immer) durch die Privatklägerin – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 49; Urk. 109) – ausgeschlossen werden.

- 27 -

E. 3.2.12 Für den bestrittenen Sachverhalt besteht insgesamt eine überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte nicht annähernd glaubhafte Erklärungen zu liefern vermag. Vielmehr lassen sich in seinen Aussagen zahlreiche Widersprüche und klare Warnsignale für unglaubhafte Aussagen erkennen, mit welchen sich die Vorinstanz ausführlich und in allen Teilen überzeugend befasste (Urk. 62 E. II/7.3.1–7.3.8 S. 39 ff.). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Vorinstanz zutreffend erstellt hat (Urk. 62 E. II/ 7.4.2–7.4.4 S. 45–47): Dem Beschuldigten lässt sich somit in Bezug auf das Sexualdelikt nachweisen, dass er der Privatklägerin bei sich in der Wohnung ein Getränk zu trinken gab, welches GHB enthielt. Der Beschuldigte begann, die Privatklägerin zu küssen, stiess sie auf das Bett, legte sich mit seinem gesamten Gewicht auf sie und berührte ihre Brust. Die Privatklägerin wehrte sich gegen diese Handlungen, verlor dann aber mehr und mehr das Bewusstsein. Hierauf zerrte er ihre Kleider weg, wobei der BH zwischen den Körbchen riss. Welche Handlungen im Speziellen der Beschuldigte während der Phase der Bewusstlosigkeit an der Privatklägerin vornahm, muss indes weitgehend offen bleiben. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass er während der Dauer des Bewusstseinsverlusts keine über die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornahm. Rechtsgenü- gend erstellt ist damit, dass er – wie er selber aussagte – mit seinen Fingern in die Privatklägerin eindrang, mit seiner Zunge an der Vagina der Privatklägerin leckte und ihre Brust küsste, als sie infolge des verabreichten GHBs widerstandsunfähig war. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Hämatome im Bereich der Oberschenkel, der Hüfte, an den Armen und im Intimbereich zufügte. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die zum Widerstand unfähige Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte. Was den Vorwurf der Freiheitsberaubung angeht, ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wohnung um ca. 5 Uhr verliess und hinter sich die Türe abschloss, womit die Privatklägerin keine Möglichkeit hatte, die Wohnung zu verlassen. Auch als der

- 28 - Beschuldigte um ca. 8 Uhr zurückkehrte, schloss er hinter sich die Wohnung und weigerte sich zunächst, die Privatklägerin gehen zu lassen. Erst nachdem die Privatklägerin das Taxi bestellt hatte, schloss der Beschuldigte die Türe auf. Leicht divergierend zum Anklagesachverhalt muss die Privatklägerin realisiert haben, dass der Beschuldigte die Wohnung verlassen und sie darin eingeschlossen hatte. In subjektiver Hinsicht muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht in der Wohnung verweilen wollte. In Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung ist schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte die Handtasche an sich nahm, als er die Privatklägerin zu sich nach Hause begleitete. Sodann verliess der Beschuldigte mit der Tasche die Wohnung. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Willen handelte, sich daraus einen ihm – wie er wusste – nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem er die Tasche bzw. deren Inhalt für sich verwendete. Dieses Tatsachenfundament ist der weiteren strafrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

4. Rechtliche Würdigung

E. 3.3 In Bezug auf die Täterkomponeten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Die Täter- komponenten wirken sich insgesamt moderat – im Umfang von 1 Monat, insbeson- dere mit Blick auf die Vorstrafen und die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit – straferhöhend aus.

- 35 -

E. 3.4 Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 7 Monaten angemessen.

4. Nebendelikt 2: Veruntreuung

E. 4 Formelles

E. 4.1 Der Beschuldigte eignete sich die ihm am Vorabend von der sichtlich betrunkenen Privatklägerin anvertraute Handtasche mitsamt Inhalt an, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, wobei die Gegenstände einen beachtlichen Sachwert hatten. Der Beschuldigte hat somit die missliche Lage der Privatklägerin auch in Bezug auf ihr Eigentum schamlos ausgenützt, dies nachdem er ein Getränk der Privatklägerin mit GHB versehen hat, um sie ausser Gefecht zu setzen. Wie vorstehend dargelegt, hat es der Beschuldigte – mit der Aneignung der Handtasche und insbesondere dem Mobiltelefon – der Privatklägerin verunmöglicht, jemanden zu alarmieren, um sich aus ihrer misslichen Lage befreien zu lassen. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Veruntreuungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht «nicht mehr leicht».

E. 4.2 Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich. Der Tat ging auch hier keine eigentliche Planung voraus. Es dürfte sich um eine Spontanaktion gehandelt haben, die mit Blick auf das vorangegangene Sexualdelikt die völlige Geringschätzung der Privatklägerin noch unterstreicht. Es mutet überaus verwerf- lich an, dass sich der Beschuldigte auch noch die Handtasche der zuvor sexuell missbrauchten Privatklägerin aneignete. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten.

E. 4.3 In Bezug auf die Täterkomponeten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt moderat – im Umfang von ebenfalls 1 Monat, insbesondere mit Blick auf die (hier teilweise einschlägigen) Vorstrafen und die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit – straferhöhend aus.

E. 4.4 Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 5 Monaten angemessen.

- 36 -

5. Strafart Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und auch hinsichtlich der Veruntreuung zu einer Freiheits- strafe als Gesamtstrafe. Vorab kann festgehalten werden, dass sich die angemes- sene Strafe für die sexuelle Nötigung über dem Anwendungsbereich einer Gelds- trafe bewegt (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für die Freiheits- beraubung und die Veruntreuung wären allenfalls auch Geldstrafen denkbar. Mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz wäh- rend laufendem Strafverfahren (vgl. dazu vorstehend E. III/2.2.2) ist auch bezüglich der Freiheitsberaubung und der Veruntreuung durchaus im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Überdies sind die Delikte in sachlicher, zeitlicher und situativer Hinsicht verknüpft. Ferner könnte eine Geldstrafe beim Beschuldigten, der sich in einer misslichen finanziellen Situation befindet, auch kaum vollzogen werden (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. dazu Urk. 45 S. 5 und 8). Für den Beschuldigten sind daher mit der Vorinstanz für die sexuelle Nötigung, die Freiheitsberaubung und auch für die Veruntreuung Freiheitsstrafen angezeigt (vgl. Urk. 62 E. IV/2.2 S. 54 f.). Da für die sexuelle Nötigung, die Freiheitsberaubung und die Veruntreuung gleich- artige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen.

6. Retrospektive Konkurrenz Die heute zu beurteilenden Delikte wurden vor dem Diebstahl begangen, welcher am 28. April 2023 mit dem bereits erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen geahndet wurde (Urk. 75). Damit liegt heute – anders als noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – ein Fall der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Da sich (wie soeben dargelegt) heute wiederum eine Freiheitsstrafe aufdrängt, muss eine Gesamtstrafe gebildet werden.

- 37 - Sodann ist diese mit einem angemessenen Anteil der Grundstrafe (60 Tage Frei- heitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 28. April 2023) zu erhöhen (MATHYS, a.a.O., N 528).

E. 4.5 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen sind keine ersichtlich, sodass der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung

E. 7 Festsetzung der Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe Es kommt den drei heute zu beurteilenden Delikten verschuldensmässig zwar selbstständige Bedeutung zu; es besteht aber ein enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips er- scheint folgende Rechnung angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Sexuelle Nötigung 35 Mt. (35 Mt.) Freiheitsberaubung 7 Mt. 5 Mt. Veruntreuung 5 Mt. 3 Mt. 47 Mt. 43 Mt. Rund 10½ Monate später kam es zum bereits abgeurteilten Diebstahl vom

6. November 2022 (vgl. Urk. 75). Wiederum gilt es, das Asperationsprinzip zu beachten: Heute zu beurteilende Delikte (Gesamtstrafe) 43 Mt. (43 Mt.) Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 11.5.2023) 60 d / 2 Mt. 1 Mt. 45 Mt. 44 Mt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist nun die rechtskräftige Grundstrafe (60 Tage Freiheitsstrafe) abzuziehen, womit man zur Zusatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Eine solche hält vor dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) stand, weshalb die Strafe der Vorinstanz zu bestätigen ist.

E. 8 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'400.00 Gutachten etc. CHF 260.00 Auswertung Mobiltelefon CHF 15'860.55 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 6'035.90 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barausla- gen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 9 […]

E. 10 [Mitteilungen]

E. 11 [Rechtsmittel]»

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

- 46 -

4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'741.40 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MwSt.) Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) 

- 47 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten" das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten … (hinsichtlich Dis-  positivziffer 2).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Fuchs MLaw J. Stegmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230390-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. B. Amacker und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 19. April 2023 (DG220202)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Oktober 2022 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 73 ff.) «Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruchs wird die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) eine Genugtuung von CHF 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. a) Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. … lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– Damenjacke (A015'708'108)

- 3 -

– Damenunterwäsche (A015'708'119)

– Pullover (A015'708'120)

– Sporthose (A015'708'142)

– Shirt (A015'708'153)

b) Die übrigen beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. … lagernden Spu- ren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Oktober 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Ge- schäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– Bettwäsche Laken (A015'704'571)

– Bettwäsche Deckenbezug (A015'704'593)

– Bettwäsche Laken (A015'704'640)

– Bettwäsche Fleecedecke (A015'704'662)

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Oktober 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Ge- schäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:

– Tatort-Fotografie (A015'704'559)

– Wodka-Flasche (A015'704'560)

– Damenunterwäsche (Büstenhalter) (A015'704'582)

– IRM-Fotografie (A015'704'695)

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'400.00 Gutachten etc. CHF 260.00 Auswertung Mobiltelefon CHF 15'860.55 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 6'035.90 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barausla- gen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

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9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 109; Prot. II S. 17 ff.; vgl. auch Urk. 65)

1. Es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.

2. Es sei Herr A._____ stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Es sei ihm für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 200.– für die zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen.

4. Es seien die Anträge der Privatklägerschaft abzuweisen, sofern auf diese eingetreten werden kann.

5. Die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren gemäss heute eingereichter Kostennote (zzgl. MwSt.) zu entschädigen und diese Kosten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des bisherigen Verfahrens seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerin B._____: (Prot. II S. 20 ff. i.V.m. Urk. 83/1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat gegen A._____ beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 28). Der Verfahrens- gang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 19. April 2023 (Urk. 62 E. I/1.1–1.4 S. 4 f.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 51; Prot. I S. 19 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom

20. April 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 56). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57 = Urk. 62) liess der Beschuldigte am 25. Juli 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 65). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschul- digte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Daten- erfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 8. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71). 1.5. Am 24. April 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, dass die Privatklägerin persönlich zu den von ihr vorge- tragenen Vorwürfen zu befragen sei (Urk. 81). Nach eingeholten Stellungnahmen (Urk. 85-87) wurde der Beweisantrag des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 (Urk. 89) gutgeheissen und den Parteien die Ladungen für die

- 6 - Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 abgenommen (Urk. 88). Am

13. September 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 92). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Datum Poststempel) beantragte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin den Ausschluss der Öffent- lichkeit von der Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung sowie dass die Privatklägerin vom Beschuldigten getrennt zu befragen sei (Urk. 94). Nach eingeholten Stellungnahmen (Urk. 95, 97 und 99) wurden die Anträge der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 gutge- heissen (Urk. 100). 1.6. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der amtliche Verteidiger, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie die Privatklägerin persönlich, welche jedoch lediglich anlässlich ihrer Befragung der Berufungsverhandlung beiwohnte. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Prot. II S. 7; vgl. auch Prot. II S. 15 und Urk.108). Die anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise gestellten Anträge der Verteidigung wurden abgewiesen, und abgesehen von der Einvernahme der Privatklägerin waren auch keine weitere Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 107 und 108; vgl. dazu auch nachfolgend E. I/2). Das Verfah- ren ist spruchreif.

2. Vorfragen / Beweisantrag 2.1. Die Verteidigung beantragte vorfrageweise, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das vorinstanzliche Urteil leide an einem augenscheinlichen Mangel, welcher auch nicht durch das Obergericht korrigiert werden könne. Die Verteidigung habe stets moniert, dass die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthielten, welche mit den restlichen Verfahrensakten schlicht nicht vereinbar seien. Eine Befragung der Privatklägerin habe die Vorinstanz, obwohl eine klassische Vier-Augen-Konstellation vorliege, aber dennoch nicht durchgeführt. Eine solche Einvernahme sei vom Bundesgericht aber vorgeschrieben. Eine Nachbesserung dieses vorinstanzlichen Versäumnisses durch das Obergericht sei jedoch weder fair noch rechtmässig. Würde das Obergericht den Sachverhalt in

- 7 - Nachbesserung des erstinstanzlichen Versäumnisses feststellen – so die Verteidigung weiter–, so wäre dieser für die nächste Instanz, namentlich das Bundesgericht, grundsätzlich verbindlich. Würde also den prozessual klaren und vom Bundesgericht eindeutig festgehaltenen Vorschriften an die Sachverhalts- feststellung erst zweitinstanzlich nachgekommen, so wäre der Sachverhalt "nur" durch ein (1) Gericht, nämlich das kantonal letztinstanzliche festgelegt. In der Konsequenz würde damit dem Beschuldigten – so die Verteidigung weiter – die Möglichkeit genommen, auch die Sachverhaltsfeststellung nochmals uneinge- schränkt – sprich vor einem (Ober-)Ge–richt mit umfassender Kognition – zu rügen. Es würde dem Beschuldigten folglich verunmöglicht, betreffend rechtmässig fest- gestellten Sachverhalt den – in der Kognition nicht eingeschränkten – vollen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Deshalb müsse die Vorinstanz dieses Versäumnis nachbessern (Urk. 107; Prot. II S. 9 ff). Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsver- fahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.H.). Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz

- 8 - rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleunigungsgebots vom Berufungsgericht selbst abzunehmen (BSK StPO-KELLER Art. 409, N 1 und 2). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4). Die Vorinstanz hat ihren Ermessensentscheid im Urteil vom 19. April 2023 hinreichend begründet, ohne dass ein entsprechender Antrag seitens der Verteidigung vor Vorinstanz gestellt worden wäre (Urk. 62 E. II/4.1.1 S. 9 f.). Im vorliegenden Verfahren wurde die Befragung der Privatklägerin auf Beweisantrag des Beschuldigten hin (Urk. 81) angeordnet und für angezeigt erachtet (Urk. 89). Mit Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist zu konstatieren, dass eine schwerwiegende Ver- letzung von Verfahrensvorschriften, welche im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte, bei der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich ist, weshalb die Sache auch nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 2.2. Die Verteidigung beantragte in ihrem vorfrageweise gestellten Eventualan- trag, dass die Berufungsverhandlung abzunehmen und der Beschuldigte nochmals korrekt zur Berufungsverhandlung vorzuladen sei. Subeventualiter beantragte die Verteidigung, dass die Berufungsverhandlung spätestens nach der Befragung der Privatklägerin zu unterbrechen und das Beweisverfahren – nachdem der Beschul- digte korrekt vorgeladen worden sei – fortzusetzen sei. Die Vorladung sei an die Büroadresse des Verteidigers und nicht an die Wohnadresse des Beschuldigten gesandt worden. Die Vorladung müsse aber dem Beschuldigten persönlich zuge- stellt werden. Der Beschuldigte sei deshalb nicht korrekt zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden, weshalb dies zu wiederholen sei. Dass die Anwesenheit des Beschuldigten auch im Berufungsverfahren zwingend notwendig sei, ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn der Fehler der Vorinstanz durch das Obergericht korrigiert werden wolle, dass nämlich die Aussagen in die- sem Vier-Augen-Delikt vom urteilenden Gericht nochmals abgeholt würden, dann müsse dies nicht nur für die Aussagen der Privatklägerin, sondern auch für die- jenigen des Beschuldigten gelten. Denn wenn man auf die Aussagen und deren

- 9 - Qualität abstützen möchte – so die Verteidigung weiter – so scheine es zwingend notwendig, dass ein und dasselbe Gericht beide Augenpaare zu ihren Erlebnissen befrage (Urk. 107; Prot. II S. 9 ff. und S. 12 ff.). Nachdem dem Beschuldigten die Vorladung vom 24. April 2024 auf den 26. Juni 2024 nicht an die dem Gericht bekannte Wohnadresse des Beschuldigten zugestellt werden konnte (Urk. 73 und 75), wurden weitere Abklärungen zur Wohn- adresse des Beschuldigten vorgenommen. Diese Abklärungen haben sodann ergeben, dass der Beschuldigte am 30. September 2023 "nach Unbekannt" weg- gezogen ist. Der Beschuldigte wurde überdies wegen eines bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl seit dem 27. November 2023 hängigen Strafverfahrens wegen Diebstahls zur Verhaftung ausgeschrieben, nachdem dortige polizeiliche Abklärungen ergeben haben, dass er unbekannten Aufenthalts war (Urk. 78 und 79). Eine erneute Zustellung der Vorladung an die dem Gericht bekannte – und offensichtlich nicht mehr aktuelle (Vermerk auf dem Couvert der fehlgeschlagenen Zustellung: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden") – Wohnadresse des Beschuldigten erübrigte sich vor diesem Hintergrund (Urk. 75-80). Nach entsprechender Anfrage beim Verteidiger erklärte dieser, dass er Kontakt mit dem Beschuldigten habe, wegen des Anwaltsgeheimnisses aber keine weiteren Angaben machen könne, die Vorladung jedoch ihm (dem Verteidiger) zugestellt werden könne und er diese dem Beschuldigten sodann weiterleiten werde (Urk. 80). Die Vorladung wurde in der Folge der Verteidigung zugestellt (vgl. Urk. 80). Der "i.A." unterzeichnete Empfangsschein betreffend die Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 wurde in der Folge dem hiesigen Gericht retourniert (Urk. 74). Nachdem die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 abgenommen werden mussten (vgl. Urk. 88 und 89) und der Beschuldigte im Rubrum der Präsidialverfügung vom

25. Juni 2024 zwischenzeitlich mit "unbekannten Aufenthaltes" aufgenommen wurde, wurde beim Verteidiger nochmals nach der aktuellen Adresse des Beschuldigten nachgefragt. Daraufhin erklärte der Verteidiger, dass man ihn als Zustelladressaten für den Beschuldigten aufnehmen könne, was man bei der letzten Vorladung – so wie er sich erinnern könne – bereits gemacht habe, er mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis überdies keine weiteren Angaben (zur Adresse

- 10 - des Beschuldigten) machen könne (Urk. 91). Die Vorladung des Beschuldigten für die Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 wurde deshalb dem Vertei- diger zugestellt (Urk. 92; deren Erhalt bestätigte der Verteidiger auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung [Prot. II S. 14]), und der Verteidiger bzw. dessen Kanzlei wurden auch als Zustelladresse für den Beschuldigten im Rubrum aufge- nommen (vgl. Urk. 95). Vor diesem Hintergrund verfangen die Ausführungen des Verteidigers, dass der Beschuldigte nicht korrekt zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen worden sei, nicht. Wenn der Verteidiger hinsichtlich der ersten Vorladung de facto als Zustelladressat dient (Bitte um Zustellung der Vorladung und Unterzeichnen "i.A." des Empfangsscheins des Beschuldigten) und auf entsprechende Nachfrage hin erklärt, dass er (auch für kommende Zustellungen) als Zustelladressat fungiere, dann durfte das hiesige Gericht mit Fug und Recht davon ausgehen, dass die Angabe des Fungierens als Zustelladressat auf entsprechende Instruktion des Beschuldigten hin geschehen ist. Überdies wollte der Beschuldigte dem hiesigen Gericht bis zuletzt keine aktuelle Adresse – wohin dann eine Vorladung hätte erfolgen können – bekannt geben (vgl. Urk. 91 und Prot. II S. 9), weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschuldigte im Ausland aufhält (vgl. dazu Prot. II S. 14). Wenn man nun aber von der Argumentation der Verteidigung ausgehen würde, dass der Beschuldigte nicht korrekt zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen worden sei, er (der Verteidiger) nicht als Zustelladressat fungiere und er auch über keine (aktuelle) Adresse des Beschuldigten verfüge (und weder er noch der Beschuldigte irgendwelche Anstalten machten, eine aktuelle Adresse des Beschuldigten anzugeben), dann hätte in Nachachtung von Art. 407 Abs. 1 lit.c StPO (sofort) vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten ausgegangen werden müssen (vgl. dazu BGE 148 IV 362, insb. E. 1.6.2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung wäre diesfalls auch nicht von einem Anwendungsfall von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen (sinngemäss in Prot. II S. 13 vorgebracht), da Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst ins Spiel kommt, wenn die Partei gültig

- 11 - vorgeladen werden konnte. In diesem Sinne ist Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO dem Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zeitlich vorgelagert (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Der Beschuldigte kann nicht seine Mitwirkung am Verfahren verweigern, indem er gegenüber dem hiesigen Gericht seine aktuelle Adresse (bis zuletzt) nicht bekannt gibt bzw. geben möchte, dann (allenfalls vorgeschoben) ein Zustelldomizil bezeich- nen lässt, um die Säumnisfolgen im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zu umgehen, um sich dann aber doch auf den Standpunkt zu stellen, nicht korrekt vorgeladen worden zu sein. Das Verhalten des Beschuldigten verdient keinen Rechtsschutz, weil es widersprüchlich ist und gegen Treu und Glauben verstösst. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gesetzeskonform zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen wurde. Nachdem der Beschuldigte gültig vorgeladen wurde und er somit unentschuldigt nicht erschien, ist auch keine (erneute) Vorladung des Beschuldigten vorzunehmen, da der Beschuldigte somit selbständig und freiwillig auf die Befragung durch das hiesige Gericht verzichtete. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen zur Sache

– was sein gutes Recht ist – beinahe vollumfänglich verweigerte (Prot. I S. 10 ff.). Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO "wird eine abwesende Partei, die sich rechtmässig vertreten lässt, nicht als säumig betrachtet" (BBl 2006 1317). Der Beschuldigte wurde durch die amtliche Verteidigung vertreten. Entsprechend war die Berufungs- verhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen. Ein Abwesenheits- verfahren findet in einer solchen Konstellation nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 2.3. Nach durchgeführtem Beweisverfahren stellte die Verteidigung den Beweis- antrag, dass die Berufungsverhandlung zu unterbrechen sei, der Beschuldigte nochmals korrekt zu seiner Befragung vorgeladen werde und die Berufungsver- handlung erst nach der Befragung des Beschuldigten fortgesetzt werde. Ohne eine direkte Befragung des Beschuldigten durch das Obergericht sei es nicht möglich, die Aussagen der beiden Beteiligten dieses Vieraugendelikts gegeneinander abzuwägen. Nur mit der Befragung des Beschuldigten bestehe ein ausreichendes Beweisfundament für ein richtiges Urteil. Es wäre – so der Verteidiger weiter –

- 12 - stossend, wenn dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit gegeben würde, zu einer Befragung zu kommen oder ihm dieser Aufschub nicht gewährt würde, wo erstin- stanzlich eben das Abwesenheitsverfahren bzw. die neuerliche Vorladung im Hinblick auf ein allfälliges Abwesenheitsverfahren gewährt worden wäre (Prot. II S. 15-17). Wie bereits vorstehend dargelegt, wurde der Beschuldigte gesetzeskonform zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Er entschied sich somit selbständig und freiwillig dazu, nicht an der heutigen Berufungsverhandlung teilzunehmen, an welcher ihm (nochmals) Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu seiner Person und zur Sache zu äussern. Er verzichtete somit darauf, seinen Standpunkt (noch- mals) darzulegen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann nochmals festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung beinahe vollumfänglich auf sein ihm zustehendes Aussageverweigerungsrecht berief. Aussagen zur Sache deponierte der Beschuldigte einzig anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. D1/2/1; vgl. auch Urk. D1/2/2, Urk. D1/2/3 und Urk. 45 S. 10 ff.). Im Übrigen sind seine Rechte durch die Anwesenheit seines Verteidigers gewahrt.

3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 3.2. Der Beschuldigte liess das Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 65 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er präzisieren, dass er die Einziehung, Vernichtung bzw. Herausgabe der Gegenstände, Spuren bzw. Spurenträger etc. sowie die Kostenfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren (Dispositivziffern 5–8) nicht anfechte (Prot. II S. 15). Die Staatsanwaltschaft liess die Bestätigung des an- gefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 71).

- 13 - 3.3. Somit ist im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, die Landesverweisung, die Zusprache von Schadenersatz (dem Grund- satz nach) und Genugtuung an die Privatklägerin sowie die Kostenauflage (Dispo- sitivziffern 1–4 und 9) angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 3.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposi- tion. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

- 14 - II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die nachstehend umrissenen Tatvorwürfe (Urk. 28): Der Beschuldigte habe am Abend des 22. Dezember 2021 in Zürich die sichtlich angetrunkene Privatklägerin – unter dem Vorwand, er müsse kurz zu Hause etwas holen, bevor er sie von der Busstation nach Hause begleiten könne – zu seiner Wohnung geführt. Dort habe er ohne ihr Wissen GHB (K.-o.-Tropfen) in eine Tee- tasse gegossen und ihr zum Trinken gegeben. Daraufhin habe er sie unerwartet zu küssen versucht. Die Privatklägerin habe entgegnet, dass sie nach Hause wolle, und habe zu weinen begonnen. Der Beschuldigte habe sie aber an den Schultern gepackt und sei mit seinem Gesicht in die Nähe ihres Gesichtes gekom- men. Dann habe er sie auf das Bett gestossen und sie fest am Hals zu küssen versucht. Die Privatklägerin habe gesagt: «Lass mich. Ich will nach Hause.» Er aber habe sie auf dem Bett festgehalten und sich gegen ihren Willen auf sie gelegt. Dagegen habe sie sich zur Wehr gesetzt, indem sie versucht habe, den Beschul- digten wegzustossen, was ihr aufgrund ihres alkoholisierten und aufgrund des ver- abreichten GHBs geschwächten Zustandes nicht gelungen sei. Das Vorhaben, die Privatklägerin zu küssen, habe der Beschuldigte fortgesetzt, während er mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen sei. Gleichzeitig habe er sie über den Kleidern an den Brüsten gepackt. Etwas später habe die Privatklägerin aufgrund der eintretenden Wirkung des GHB das Bewusstsein verloren. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin entkleidet, ihren BH zerrissen und mehrere, teilweise nicht bekannte sexuelle Handlungen vorgenommen. Namentlich habe er sie auf den Mund und die Brust geküsst, sei mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen, habe sie am nackten Körper gestreichelt und mit seiner Zunge an ihrer Vagina geleckt. Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf nicht näher bekannte Art und Weise mehrere Hämatome im Bereich der Oberschenkeln, der Hüfte und an den Armen zugefügt (angeklagt als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Um ca. 5 Uhr morgens, als die Privatklägerin langsam aus ihrer Bewusstlosigkeit bzw. aus dem Schlaf erwacht sei, habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen und die Privatklägerin in der für sie fremden Wohnung eingeschlossen. Die Privat-

- 15 - klägerin sei so während ca. drei Stunden in der Wohnung des Beschuldigten ein- gesperrt gewesen. Da der Beschuldigte zuvor ihr Mobiltelefon entwendet gehabt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, Unterstützung anzufordern. Als der Beschuldigte vor 8 Uhr zurück in die Wohnung gekommen sei, habe er hinter sich die Tür abgeschlossen, den Schlüssel versteckt und gegenüber der Privatklägerin erklärt, dass er nicht wisse, wo der Schlüssel sei. Die Privatklägerin habe ihm gegenüber mehrmals erklärt, dass sie nach Hause gehen wolle. Anschliessend habe die Privatklägerin weitere 50 Minuten gegen ihren Willen in der Wohnung des Beschuldigten verharren müssen, bis dieser die Tür geöffnet habe (angeklagt als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB). Während der Beschuldigte die Privatklägerin von der Busstation zu sich nach Hause geführt habe, habe ihm die sichtlich betrunkene Privatklägerin ihre Handta- sche übergeben, damit er diese für sie trage. Als die Privatklägerin am nächsten Tag die Wohnung verlassen habe, sei die Handtasche samt Inhalt nicht mehr auf- findbar gewesen. Der Beschuldigte habe diese in der Absicht, sich zu bereichern, an sich genommen und versteckt (angeklagt als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 1.2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte unentschul- digt nicht. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte zur Sache beinahe vollumfäng- lich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 45 S. 10 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Aussagen zur Sache deponierte der Beschuldigte einzig an der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. D1/2/1; vgl. auch Urk. D1/2/2, Urk. D1/2/3 und Urk. 45 S. 10 ff.). Dabei erklärte er, dass er die Privatklägerin im Bus kennengelernt habe, dass sie dort ins Gespräch gekommen seien (F/A 21 ff.). Er habe die Privatklägerin zu sich nach Hause eingeladen. Sie sei zu ihm nach Hause gekommen (F/A 24, 36, 38 ff.). Sie sei nicht betrunken gewesen (F/A 26, 31, 34 f.). Bei ihm zu Hause angekom- men, hätten sie beide ein oder zwei Bier getrunken (F/A 53, 58, 104 f.). Sie seien nebeneinander gewesen und hätten sich geküsst. Beide hätten den ersten Schritt gemacht (F/A 70 f.). Sie hätten zusammen geschlafen, und der Privatklägerin habe es sehr gefallen (F/A 74 f.). Die Privatklägerin habe ihre Kleider selber ausgezogen. Als er aus dem Bad gekommen sei, habe die Privatklägerin sich bereits entkleidet gehabt (F/A 77 f.). Als er sie so gesehen habe, habe er sich auch ausgezogen

- 16 - (F/A 81). Sie hätten im Schlafzimmer Sex gehabt (F/A 85). Er sei mit seinen Fingern vaginal in die Privatklägerin eingedrungen, da er keine Erektion mehr bekommen könne (F/A 87 ff.). Sie hätten sich gegenseitig geküsst und gestreichelt; er habe die Brust der Privatklägerin geküsst (F/A 91, 97). Er habe der Privatklägerin die Vagina geleckt (F/A 99). Die Privatklägerin habe es ihm nicht gemacht, er aber ihr (F/A 100). Die Privatklägerin habe das sehr gemocht (F/A 92). Es sei sehr zärtlich gewesen (F/A 94). Sie hätten einen schönen Abend und eine gute Nacht zusam- men verbracht (F/A 42, 53). Er habe (am darauffolgenden Morgen) die Wohnung zu keinem Zeitpunkt verlassen. Er habe die Privatklägerin schlafen lassen, er sei auf dem Sofa gewesen (F/A 106 f., 111). Die Türe sei zwar abgeschlossen gewe- sen, der Schlüssel stecke aber immer (F/A 110). Die Privatklägerin habe ihre Tasche im Bus oder im Tram vergessen; die Tasche sei nicht in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten die Tasche auch noch zusammen gesucht, aber nicht gefun- den. Die Privatklägerin habe mit seinem Mobiltelefon auf ihre eigene Rufnummer angerufen, wobei offenbar jedoch die Combox gekommen sei (F/A 113). Die Privatklägerin habe mit seinem Mobiltelefon ein Taxi bestellt und sei um 8.30 Uhr gegangen (F/A 114). Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Zusammengefasst stellt sie sich auf den Standpunkt, dass abgesehen von den grösstenteils wider- sprüchlichen und mit zahlreichen Ungereimtheiten versehenen Aussagen der Privatklägerin keine (klaren) Beweise dafür bestehen würden, dass es in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2021 zum angeklagten Verhalten seitens des Beschuldigten gekommen sei. Bereits die Hergangsgeschichte, also wie und warum die Privatklägerin zum Beschuldigten in die Wohnung gelangt sei, müsse an der Version der Privatklägerin zweifeln lassen. Auch in der Erzählung der weiteren Randgeschichte – u.a. am Morgen, als man noch gemeinsam das Telefon der Privatklägerin gesucht habe, bevor man ein Taxi für sie gerufen habe, was sie allerdings unerwähnt gelassen habe – weise zu viele Ungereimtheiten auf, als dass man dieser Geschichte über alle Zweifel erhaben folgen könne. Dahingegen vermöge die Version des Beschuldigten retrospektiv betrachtet zwar überraschen. Allerdings sei sie nicht auszuschliessen, bedenke man, dass am Vorabend auf bei- den Seiten Alkohol konsumiert worden sei, was zu einer gewissen Enthemmung

- 17 - führe. Es sei durchwegs vorstellbar, dass in dieser Enthemmung eben zuerst ver- einbart worden sei, dass man noch auf einen Absacker zum Beschuldigten gehe. Es sei auch durchwegs vorstellbar, dass die gegenseitigen Sympathien sowie der Alkoholkonsum dazu geführt hätten, dass das sexuelle Abenteuer geschehen sei, auf welches man sich im nüchternen Zustand allenfalls nicht einlassen würde. Zuletzt könne daraus auch geschlossen werden, dass dieses Abenteuer im nüch- ternen Zustand – mit voller Erinnerung an die vergangene Nacht – bereut werde oder eben – insbesondere bei allfälligen, zumindest teilweisen Erinnerungslücken – negiert werde. Klar sei aber, dass gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin keine Verurteilung des Beschuldigten ergehen könne. Der Beschuldigte habe sich nicht unrechtmässig verhalten (Urk. 109; Prot. II S. 17 ff. und 22 ff.). 1.3. Der Anklagesachverhalt ist somit weitgehend bestritten.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, massgebliche Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 62 E. II/3.1 f. S. 8 f.) ausführlich und zutreffend dar. Ergänzt werden kann zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen las- sen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schlies- sen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_ 360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_ 605/2016 vom

15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je

- 18 - mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom

7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO- WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid- (find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4). 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 62 E. II/4.1–4.2 S. 9–11) uneingeschränkt verwertbar. 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1–3, Urk. 45),  die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/3/1–2),  das Gutachten zur körperlichen Untersuchung, den Bericht zur Blutalkoholana-  lyse und das pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Beschuldigten (Urk. D1/8/4–7), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung, das pharmakologisch-toxikolo-  gisches Gutachten sowie das Gutachten zur Haaranalyse der Privatklägerin (Urk. D1/9/5–8; D1/10/2–3), das Anrufprotokoll des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. D1/5/5, vgl. auch  Urk. D1/5/2), die Tonaufnahme des Anrufs der Privatklägerin bei der Taxizentrale sowie die  Fahrstrecke des aufgebotenen Taxis (Urk. D1/5/6 und D1/5/10; vgl. auch Urk. D1/5/7-8), die Fotodokumentation der Wohnung des Beschuldigten (Urk. D1/4/2-4) sowie  den Büstenhalter (Urk. D1/29A i.V.m. Urk. D1/6/3),  genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 62 E. II/4.1–4.2 S. 9–11). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin (nochmals) als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 108).

- 19 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Glaubwürdigkeit, Motivlage 3.1.1. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO unterliege. Als vom Verfah- ren direkt Betroffener habe er «naturgemäss ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen». Und hinsichtlich der Privatklägerin erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergan- gene Strafandrohung (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303–305 StGB), «was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärke» (vgl. Urk. 62 E. II/5.1–5.5 S. 11–14). Solche häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulierungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand respektive sind veraltet. Zur Unterschei- dung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein gänz- lich untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein

– tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhalts- erstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II/3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II/3.4.2; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin grund- sätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Kriterium schon gar nicht erst abzuhandeln, wenn es wie vorliegend nicht von Bedeutung ist. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 62 E. II/5.1 S. 11) – die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. 3.1.2. Völlig zu Recht hingegen nahm die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen eine Analyse der Motivation vor (Urk. 62 E. II/5.4–5.5 S. 12–14). Es besteht

- 20 - allgemein Einigkeit darüber, dass Menschen grundsätzlich nicht ohne Motiv lügen. Umgekehrt lässt sich selbstverständlich aus dem Vorliegen eines Motivs zur Lüge nicht darauf schliessen, dass auch wirklich gelogen wird. Und findet man trotz sorg- fältiger Suche kein Motiv, kann immer noch sein, dass sich die Aussageperson schlicht irrt. Die Reflexion über die Motivation der Aussageperson ist trotz verblei- bender Unsicherheiten ein wesentlicher Baustein der Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen HÄCKER in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Aufl., München 2021, Rn. 288 ff.). Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie die Hypothese einer möglichen Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft. Zunächst ist es – mit der Vorinstanz – schon grundsätzlich eher unwahrscheinlich, dass man sich dem mühsamen, zeitraubenden und belastenden Prozess eines Strafverfahrens ohne Not stellt, was hier erst noch mit einer Vielzahl von körperlichen Untersuchungen und unangenehmen Befragungen betreffend die Intim- und Privatsphäre verbunden war. Ebenfalls dagegen spricht auch die psychiatrische Behandlung, welcher sich die Privatklägerin im Nachgang zum Vorfall unterzog (Urk. 62 E. II/5.4 S. 12). Ein Motiv für eine Falschbelastung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Privatklägerin quasi eine «freundtaugliche Version» des Vorgefallenen gebraucht hätte. Zwar stand sie im fraglichen Zeitpunkt in einer Partnerschaft. Ihr Partner war aber

– gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin – vor dem Vorfall mit dem gemeinsamen Kind nach Polen gereist (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 46; Urk. D1/3/2 F/A 15); er hat somit nicht zu Hause auf sie gewartet und hätte folglich ein nächt- liches Wegbleiben kaum bemerkt. Es wäre für die Privatklägerin also ein Leichtes gewesen, einen «Seitensprung» – wenn denn einer stattgefunden hätte – zu ver- heimlichen. Das Verfahren wurde offenkundig nicht zur Rechtfertigung eines sexuellen Kontakts angestrengt. Die Privatklägerin hat offenbar ja den Vorfall überhaupt ihm gegenüber verschwiegen (so die Vorinstanz zutreffend in Urk. 62 E. II/5.5 S. 12 f. mit Verweis auf Urk. 48 Ziff. 1 Mitte; vgl. auch Urk. 108 S. 11). Auch dass die Privatklägerin wegen ihrer Mutter eine derart aufwändige Falschbelastung tätigte, erscheint abwegig. Gegebenenfalls hätte viel näher gelegen, die nächtliche Funkstille mit einem Verlust der Handtasche inkl. Mobiltelefon zu erklären, ohne auf den kolportierten «Seitensprung» eingehen zu müssen (Urk. 62 E. II/5.5 S. 13).

- 21 - Und die These einer Rache nach erlebter Kränkung durch den Beschuldigten wird schliesslich dadurch widerlegt, dass der Beschuldigte kein solches Motiv erwähnte, sich vielmehr erstaunt gezeigt hat über die Anzeige der Privatklägerin (Urk. 62 E. II/5.4 S. 12). Ein Motiv für eine Falschbelastung ist somit nicht erkennbar. 3.2. Anklagekomplexe 1, 2 und 3 (Sexualdelikt, Freiheitsberaubung und Verun- treuung) 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen als erstellt (Urk. 62 E. II/7.4.1–7.4.4 S. 44–47). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltser- stellung zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese Aussagen mit der klaren Indizienlage verglich, wie sie sich unter anderem aufgrund des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/4) sowie der Privatklägerin (Urk. D1/9/5), des Gutachtens zu Haaranalysen der Privatkläge- rin (Urk. D1/10/2), der Informationen der Taxizentrale (Urk. D1/5/6–9; insbesondere der Telefonaufzeichnung), des in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten (zerrissenen) Büstenhalters (Urk. D1/29A i.V.m. Urk. D1/6/3) sowie einer Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. D1/20/1 S. 4 ff.) ergab (Urk. 62 E. II/7.2.1.1–7.2.7.7 S. 15– 39). Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 62 E. II/7.3.1–7.3.8 S. 39 ff.) und auch die vorgebrachten Einwände der Verteidigung (Urk. 62 E. II/5.5 S. 13, E. II/7.2.2.1 f., 7.2.2.4, 7.2.3.3, 7.2.3.5, 7.2.3.7, 7.2.3.9 ff., 7.2.4.3, 7.2.4.5, 7.2.6.3, 7.2.7.3) wurden ebenso sorgfältig und ausführlich in die Würdigung einbezogen. Dem Fazit der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche, geradezu vorbildliche Beweiswürdigung nur ergänzen, indem zur Verdeutlichung nochmals kurz auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird: 3.2.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und damit verlässlich erweisen (Urk. 62 E. II/7.2.1.1–7.2.7.7 S. 15– 39). Sie erscheinen konsistent, authentisch, lebensnah und detailreich. Es sind

- 22 - keine Übertreibungen oder übermässigen Belastungen erkennbar und insbeson- dere durch die lebendige und detailreiche Erzählweise auch keine Hinweise, dass sich die Privatklägerin eine unwahre oder dramatisierende Geschichte zurechtge- legt hat. Dies zeigt sich namentlich auch in ihren Schilderungen zu ihrem Filmriss sowie den Geschehnissen am Morgen nach ihrem Aufwachen; auch diesbezüglich war sie offensichtlich sehr um Fairness und Wahrheitsfindung bemüht und nahm keineswegs die Gelegenheit wahr, den Beschuldigten unnötig und mit allfälligen Mutmassungen zu belasten oder ihn unnötig schlecht zu machen. Kleine Abwei- chungen in den Aussagen der Privatklägerin vermögen an diesem Bild nichts zu ändern, sondern sind im Gegenteil völlig normal. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung konnte sich das hiesige Gericht einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen, welche eingebettet in ihrer authenti- schen Gestik und Mimik auf effektiv Erlebtes hindeuten, keineswegs übertrieben erscheinen und sich somit als verlässlich erweisen. Die Aussagen waren wiederum lebensnah, nicht von übermässigen Beschuldigungen geprägt, und besonders plastisch schilderte sie ihr dadurch nach dem Vorfall erlittenes Trauma ("Ich war schlaflos. Ich konnte nicht schlafen. Keine Ahnung. Trauma irgendwie, Angst. Im- mer Stress. Immer irgendwie komischer Stress. Ich wusste, aus welchem Grund. Damit lebe ich, daran arbeite ich. Niemand weiss Bescheid, was genau passiert ist." [Urk. 108 S. 1 ff.]). 3.2.3. Ganz wesentlich belastet wird der Beschuldigte dadurch, dass sich aus zwei von der Privatklägerin abgenommenen Haarproben Hinweise auf eine (zusätzliche, über die körpereigene Verbindung hinausgehende) Einnahme von GHB oder einer GHB-Vorläufersubstanz im tatrelevanten Zeitraum (2. Segment von Probe 2: Mitte bis Ende Dezember; Probe 1: kurz vor Sicherstellung am 23. Dezember 2021) ergeben (Urk. D1/10/2; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen Vorinstanz in Urk. 62 E. II/7.2.3.10 S. 28). Es lässt sich dadurch zwar nicht hieb- und stichfest belegen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Substanz verabreicht hat; die Aussagen der Privatklägerin erscheinen dadurch aber umso valider. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 10 und Urk. 109 S. 24 ff.) ergeben sich mit der

- 23 - Vorinstanz (Urk. 62 E. II/7.2.3.10 S. 28 f.) keine Hinweise auf eine (vorgängige) Selbstintoxikation der Privatklägerin mit GHB – weder aus dem Gutachten noch aus ihren Aussagen. Vielmehr sprechen ihre auch diesbezüglich glaubhaften Aus- sagen dafür, dass sie vorher noch nie (selbständig) mit GHB in Kontakt gekommen ist (Urk. D1/3/2 F/A 165 f.; Urk. 108 S. 9). Die Privatklägerin hat nie von sich aus konkret gesagt, dass der Beschuldigte ihr K.-o.-Tropfen bzw. GHB verabreicht habe, was auf ihr zurückhaltendes Aussageverhalten hindeutet. Die Aussagen der Privatklägerin in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen ergeben ein stimmiges Gesamtbild. 3.2.4. Die Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D1/8/4 und Urk. D1/8/5) liefern zwar – wie von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 62 E. II/7.3.6 S. 43 und E. II/7.2.3.9 S. 26–28) – ebenfalls keinen eindeutigen Beweis für das von der Privatklägerin Geschilderte, lassen sich aber durchaus mit ihren Aussagen in Einklang bringen und sind keinesfalls als den Beschuldigten entlastend zu werten. 3.2.5. Zutreffend schälte die Vorinstanz heraus, dass der in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte und vorne in der Mitte bei den Körbchen zerrissene Büstenhalter und die – wie von der Privatklägerin vorgebracht (Urk. D1/3/1 F/A 29; Urk. D1/3/2 F/A 18 – mit der Innenseite nach aussen gekehrten Kleider (Bluse, Hose, Unterhose; Unterhose in der Hose herausgekehrt) für ein – gewaltsames – Entkleiden durch eine andere Person als die Privatklägerin selbst sprechen. Auch sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin mit der Vorinstanz als äusserst lebensnah und somit glaubhaft zu taxieren, sind diese doch äusserst plastisch und sprechen exemplarisch für tatsächlich Erlebtes (vgl. Urk. 62 E. II/7.2.7.1 S. 35). 3.2.6. Aus dem Telefonat der Privatklägerin mit der Taxizentrale – am Morgen nach dem Vorgefallenen, in welcher partiell auch der Beschuldigte zu hören ist – ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin mit zunehmender Dauer des Gespräches immer gereizter auf den Beschuldigten und die Person der Taxizentrale reagierte. Zu hören ist – nachdem die Privatklägerin nach der Hausnummer gefragt wurde –, wie die Privatklägerin die Wortmeldung des Beschuldigten mit einem lauten nicht

- 24 - näher bekannten Wortausstoss konterte. Hörbar wird an dieser Telefonaufnahme auch die Überforderung der Privatklägerin mit der Situation, auch wenn das Tele- fonat ruhig und freundlich begann (vgl. dazu Urk. D1/5/6). Es entsteht der Eindruck, dass an diesem Morgen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht alles friedlich abgelaufen war. Als Realitätskennzeichen zu werten ist weiter, dass die Privatklägerin von sich aus und durchaus originell und nachvollziehbar schil- derte, dass sie die Adresse des Beschuldigten gewusst habe, weil sie eine Sunrise- Rechnung mit aufgeführter Adresse gesehen und diese zur Hand genommen habe (Urk. D1/3/1 F/A 43). Mit der Vorinstanz ist auch der Umstand, dass die Privatklä- gerin für die kurze Strecke vom Beschuldigten zu sich nach Hause ein Taxi bestellte und nicht etwa die an diesem Ort zahlreich vorhandenen öffentlichen Verkehrsmit- tel nutzte, als Indiz dafür zu werten, dass zuvor etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss, musste die Privatklägerin doch für die Finanzierung der Taxifahrt auch noch einen (exponierenden) Umweg über den Arbeitsort ihrer Mutter einlegen (vgl. dazu auch Urk. 62 E. II/7.2.5.3 S. 33 f.). So zu handeln im Nachgang zu einem einvernehmlichen sexuellen Abenteuer («Seitensprung»), wäre völlig unplausibel. Diesfalls hätte sich die Privatklägerin dafür – wenn schon und nach «normalem» Abhandenkommen ihrer Handtasche – Geld vom Beschuldigten ausleihen lassen können (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.2.10). 3.2.7. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen Drohung und Beschimpfung verurteilt, da er an einem Bahnhof unvermittelt und mehrmals zu einer Frau «Ich will dich ficken und dann werde ich dich umbringen» gesagt habe, bevor er ihr in eine S-Bahn gefolgt sei und wiederholt gesagt habe: «Ich will diese Thailänderin ficken bis sie tot ist». Mit der Vorinstanz lässt dieses – rechtskräftig geahndete – Verhalten des Beschuldigten Rückschlüsse auf ein egozentrisches, frauenverachtendes und rück- sichtsloses Gedankengut zu. In die gleiche Richtung deutet auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2018, mit welchem ein Verhal- ten des Beschuldigten gegenüber seiner Ex-Frau (rechtskräftig) abgeurteilt wurde, nämlich dass er diese mehrmals (teilweise in selbstverschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit) mit dem Tod bedrohte (Urk. D1/20/1 S. 181 ff.). Mit der Vorinstanz belas- tet dies den Beschuldigten indiziell (vgl. Urk. 62 E. II/7.4.1 S. 45).

- 25 - 3.2.8. Besonders hervorzuheben bleibt in Bezug auf den Anklagekomplex 1 noch das Folgende: Die Argumentation, wonach es gut sein könne, dass die enthem- mende Wirkung des Alkohols an jenem Abend bei der Privatklägerin zum Entschluss geführt habe, mit dem ihr fremden Beschuldigten nach Hause zu gehen und dann auch noch sexuell mit ihm zu verkehren – mithin dass es zu einem ein- vernehmlichen «schönen Abend» mit dem Beschuldigten gekommen sein könne (Urk. 49 S. 3–5, Urk. 109 S. 40 f.), überzeugt letztlich nicht. Zwar ist allgemein bekannt, dass Angetrunkene oft Euphorie, Enthemmung und Selbstüberschätzung erleben, sodass entsprechend die Hemmschwelle für (sexuelle) Abenteuer herab- gesetzt sein kann. Und Betrunkene neigen oft zu Distanzlosigkeit. Dass aber eine Frau wie die Privatklägerin, die sich am frühen Abend, alkoholisiert und müde, auf den Nachhauseweg begibt, sich dafür in die öffentlichen Verkehrsmittel setzt und während dem darauffolgenden kurzen Aufenthalt bei der Haltestelle «C._____» so- gleich mit dem ihr fremden und fünfundzwanzig Jahre älteren Beschuldigten anbandelt, so dass es in einem «schönen Abend» mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den Beiden gipfelt – das ist doch sehr unwahrscheinlich, ja sogar lebensfremd. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschuldigte auch von seinem Erscheinungsbild her nicht so wirkt, als dass er rein aufgrund visueller Effekte derart durchschlagende Wirkung auf eine wesentlich jüngere, gesunde Frau hätte, sodass sich diese gleich beim ersten kurzen Kontakt auf ein erotisches Abenteuer mit dem Beschuldigten einlassen würde, selbst wenn sie alkoholisiert ist – in dieses Bild passt sodann auch die unordentliche und unsaubere bzw. gar verwahrlost wirkende Wohnung des Beschuldigten (Urk. D1/4/2). Eine solche Kurz- schlussreaktion bei der Privatklägerin würde jeglicher Lebenserfahrung wider- sprechen und lässt sich daher mit Fug ausschliessen (so auch die Vorinstanz in Urk. 62 E. II/5.5 Abs. 2 S. 13 f.). 3.2.9. Das Einschliessen in der Wohnung durch den Beschuldigten am Morgen danach beschrieb die Privatklägerin ebenso plausibel wie logisch. Die Situation mit der von der Privatklägerin geschilderten und mit Ton aufgenommenen Taxi-Bestel- lung, bei welcher sie im Beisein des Beschuldigten die Taxizentrale anrief und ein Taxi bestellte, fügt sich nahtlos ins übrige Bild ein. Wie bereits vorstehend ausge- führt, spricht die Taxibestellung dafür, dass zuvor etwas Ungewöhnliches vorge-

- 26 - fallen sein muss. Dass die Privatklägerin mit dem Einbezug der Taxigesellschaft unterschwellig einen Aussenbezug herstellte, um sich aus ihrer misslichen Lage zu befreien und Druck auf den Beschuldigten aufzubauen, sie aus seiner Wohnung zu entlassen, erscheint vor dem Hintergrund ihrer validen Aussagen einleuchtend. Wenn die Wohnung des Beschuldigten nicht verschlossen gewesen wäre, hätte die Privatklägerin sich auch einfach (und so schnell als möglich) aus seiner Wohnung entfernen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause reisen können. Dafür hätte es nicht einen (gemeinsamen) Anruf bei der Taxizentrale benötigt. 3.2.10. Mit Blick auf die abhanden gekommene Tasche der Privatklägerin (mitsamt Inhalt: Portemonnaie, Mobiltelefon etc.) ist festzuhalten, dass auch die diesbezüg- lichen Aussagen der Privatklägerin überzeugen. Anzufügen ist, dass sich aus mehreren Vorstrafen des Beschuldigten ergibt, dass er das Eigentum bzw. Vermö- gen anderer in der Vergangenheit nicht immer respektiert hat, wurde er doch schon mehrfach wegen Diebstahls und einmal wegen unrechtmässiger Aneignung verur- teilt (Urk. 75; vgl. auch Urk. D1/20/1 S. 197 ff., S. 214 ff., S. 218 ff. [teilweise ohne Eintrag im Strafregister]; vgl. dazu auch nachfolgend E. III/2.2.2). Der belastete Leumund stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte die ihm zuvor anvertraute Handtasche mitsamt Inhalt sich aneignete und sich wie ihr Eigentümer verhielt. 3.2.11. Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt als valid zu qualifizieren. Aus ihnen und den weiteren Indizien ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Die Aus- sagen stehen sodann im Einklang mit dem Gutachten zu Haaranalysen sowie den weiteren objektiven Beweismitteln. Bei diesem fest verflochtenen Mosaik von diversen Indizien, im Zusammenspiel von objektiven Beweismitteln und Aussagen der Privatklägerin und tatsächlich vorliegender Hinweise auf eine Einnahme von GHB durch die Privatklägerin im tat- relevanten Zeitraum, kann eine Inszenierung bzw. Falschbelastung (aus welchem Motiv auch immer) durch die Privatklägerin – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 49; Urk. 109) – ausgeschlossen werden.

- 27 - 3.2.12. Für den bestrittenen Sachverhalt besteht insgesamt eine überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte nicht annähernd glaubhafte Erklärungen zu liefern vermag. Vielmehr lassen sich in seinen Aussagen zahlreiche Widersprüche und klare Warnsignale für unglaubhafte Aussagen erkennen, mit welchen sich die Vorinstanz ausführlich und in allen Teilen überzeugend befasste (Urk. 62 E. II/7.3.1–7.3.8 S. 39 ff.). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Vorinstanz zutreffend erstellt hat (Urk. 62 E. II/ 7.4.2–7.4.4 S. 45–47): Dem Beschuldigten lässt sich somit in Bezug auf das Sexualdelikt nachweisen, dass er der Privatklägerin bei sich in der Wohnung ein Getränk zu trinken gab, welches GHB enthielt. Der Beschuldigte begann, die Privatklägerin zu küssen, stiess sie auf das Bett, legte sich mit seinem gesamten Gewicht auf sie und berührte ihre Brust. Die Privatklägerin wehrte sich gegen diese Handlungen, verlor dann aber mehr und mehr das Bewusstsein. Hierauf zerrte er ihre Kleider weg, wobei der BH zwischen den Körbchen riss. Welche Handlungen im Speziellen der Beschuldigte während der Phase der Bewusstlosigkeit an der Privatklägerin vornahm, muss indes weitgehend offen bleiben. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass er während der Dauer des Bewusstseinsverlusts keine über die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornahm. Rechtsgenü- gend erstellt ist damit, dass er – wie er selber aussagte – mit seinen Fingern in die Privatklägerin eindrang, mit seiner Zunge an der Vagina der Privatklägerin leckte und ihre Brust küsste, als sie infolge des verabreichten GHBs widerstandsunfähig war. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Hämatome im Bereich der Oberschenkel, der Hüfte, an den Armen und im Intimbereich zufügte. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die zum Widerstand unfähige Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte. Was den Vorwurf der Freiheitsberaubung angeht, ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wohnung um ca. 5 Uhr verliess und hinter sich die Türe abschloss, womit die Privatklägerin keine Möglichkeit hatte, die Wohnung zu verlassen. Auch als der

- 28 - Beschuldigte um ca. 8 Uhr zurückkehrte, schloss er hinter sich die Wohnung und weigerte sich zunächst, die Privatklägerin gehen zu lassen. Erst nachdem die Privatklägerin das Taxi bestellt hatte, schloss der Beschuldigte die Türe auf. Leicht divergierend zum Anklagesachverhalt muss die Privatklägerin realisiert haben, dass der Beschuldigte die Wohnung verlassen und sie darin eingeschlossen hatte. In subjektiver Hinsicht muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht in der Wohnung verweilen wollte. In Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung ist schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte die Handtasche an sich nahm, als er die Privatklägerin zu sich nach Hause begleitete. Sodann verliess der Beschuldigte mit der Tasche die Wohnung. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Willen handelte, sich daraus einen ihm – wie er wusste – nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem er die Tasche bzw. deren Inhalt für sich verwendete. Dieses Tatsachenfundament ist der weiteren strafrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 62 E. III/1–4 S. 47–52) ist in allen Teilen zutreffend, worauf zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen wird. 4.2. Die Verteidigung verzichtete – vor dem Hintergrund der beantragten Rück- weisung bzw. des (eventualiter) beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich kritisch mit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung auseinander- zusetzen (vgl. Urk. 107 und 109; Prot. II S. 7 ff.). 4.3. Per 1. Juli 2024 wurde das Bundesgesetz über eine Revision des Sexual- strafrechts vom 16. Juni 2023 (AS 2024 27) in Kraft gesetzt. Dabei haben sich auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung Änderungen ergeben, wobei sich das neue Recht nicht als das mildere erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb vorliegend ledig- lich eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Betracht fällt.

- 29 - 4.4. Abweichend zur Staatsanwaltschaft würdigte die Vorinstanz den Anklage- komplex 1 als sexuelle Nötigung (auch in der Phase der Bewusstlosigkeit der Privatklägerin) und nicht als Schändung, sexuelle Nötigung und (qualifizierte) einfache Körperverletzung. Die Vorinstanz hat die Parteien anlässlich der Haupt- verhandlung vom 19. April 2023 auf eine mögliche abweichende rechtliche Würdi- gung hingewiesen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 344 StPO gegeben (vgl. Urk. 62 E. I/5.1–5.3 S. 6; Prot. I S. 9 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz und die in Bezug auf die rechtliche Würdigung gezogenen Schlüsse erweisen sich als richtig. 4.5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen sind keine ersichtlich, sodass der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (unbedingten) Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren (Urk. 62 S. 73). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund der beantragten Rückweisung bzw. des (eventualiter) beantrag- ten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich einlässlich zur vorinstanzlichen Sanktion zu äussern (Urk. 107 und 109; Prot. II S. 7 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 189 Abs. 1 aStGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 62 E. IV/2.1 S. 54). Die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB haben jeweils einen Strafrah-

- 30 - men von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 62 E. IV/1.1–1.4 S. 52–54) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.4. Die sexuelle Nötigung ist vorliegend die schwerste Straftat. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte – die Freiheitsberaubung und die Veruntreuung – ist eine (gedankliche) Ein- zelstrafe zu bestimmen, und die Einsatzstrafe ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen.

2. Sexuelle Nötigung als Hauptdelikt 2.1. Tatverschulden 2.1.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Die Vorinstanz hat diese mit zutreffenden Argumenten hergeleitet, worauf vorab beipflichtend verwiesen werden kann (Urk. 62 E. IV/3.1.1 S. 55 f.). Der Beschuldigte missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin arg und nutzte ge- zielt ihre Wehrlosigkeit aus. Aufgrund des (nach den Worten der Privatklägerin) grossväterlichen Aussehens des Beschuldigten wähnte sich diese in Sicherheit und witterte keine Gefahr, weshalb sie sich freiwillig in die Wohnung des sich als hilfs- bereiten und netten älteren Mann gebenden Beschuldigten begab. Was sich danach zutrug, konnte für die Privatklägerin in keiner Weise voraussehbar sein. Der Beschuldigte verabreichte ihr GHB, womit ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung quasi ausgeschaltet war. Darauf verging er sich sexuell an der wehrlosen Frau.

- 31 - Indem er an ihr, einer ihm völlig fremden Person, unter Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen vornahm, verletzte er äusserst empfindlich ihre sexuelle und körperliche Integrität. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwähnte, handelt es sich im Übrigen bei GHB um ein gefährliches Betäubungsmittel, das bei falscher Dosierung resp. je nach Prädisposition des Opfers bzw. einer vorangehenden Ein- nahme anderer Substanzen eine grosse Gesundheitsgefährdung herbeiführen kann. Dass der sexuelle Übergriff des Beschuldigten bei der Privatklägerin drasti- sche Folgen nach der Tat hervorrief, wurde von der Vorinstanz zutreffend aufge- führt. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und in Beachtung des gesamten grossen Spektrums an denkbaren unter den Tatbestand fallenden Hand- lungen ist das objektive Verschulden des Beschuldigten als «keinesfalls leicht» ein- zustufen. 2.1.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant haben konnte, sondern dass er sich spontan dazu entschieden haben muss. Das zur Hand haben von GHB zu Hause deutet aber mit der Vorinstanz auf eine minimale, wenngleich nicht konkrete Planung und somit auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Es ging ihm augenscheinlich um Machtausübung und um die Befriedigung seiner sexuellen Lust, was ihm grundsätzlich auch mit einer anderen Person auch auf legalem Wege möglich gewesen wäre. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist mit der Vorinstanz nicht auszumachen. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem «keinesfalls leichten» Tatverschulden auszugehen. Dem Tatverschulden ange- messen wäre eine Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe. 2.2. Täterkomponenten 2.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 E. IV/4.1 S. 58–60) verwiesen werden. Neuerungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschulidgten ergaben sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (vgl. u.a. Urk. 107 und 109; Prot. II S. 7 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlich- keit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die

- 32 - Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.2.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Oktober 2013 (Akten-  zeichen E-3/2013/3808) wegen Drohung, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2015  (Aktenzeichen B-4/2015/30958) wegen Beschimpfung und Drohung, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2018  (Aktenzeichen A-3/2018/19698) wegen Drohung (begangen als Ehegatte) so- wie wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Januar  2019 (Aktenzeichen B-1/2018/42383) wegen unrechtmässigen Aneignung je zu unbedingten bzw. einer bedingten Geldstrafen verurteilt. Überdies wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juni 2019  (Aktenzeichen C-3/2019/7075) wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögens-

- 33 - delikt), Hausfriedensbruch sowie Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Seit Einleitung des hier zu beurteilenden Strafverfahrens wurde der Beschuldigte überdies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023 wegen Diebstahls zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen ver- urteilt (Urk. 75). Die zahlreichen – fünf an der Zahl – (in Bezug auf die Veruntreuung teilweise einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während laufendem Strafverfahren sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerecht- fertigt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate. 2.2.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung nicht aussergewöhnlich kooperativ war und vorwiegend das nicht Bestreitbare gestand. Ein vollumfängliches, aufrichtiges Geständnis, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente erheblich strafmindernd berücksichtigt werden könnte (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; vgl. aber auch BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.3 mit Hinweisen), liegt damit nicht vor. Dem Beschuldigten ist mit der Vorisntanz jedoch immerhin zu Gute zu halten, dass er dahingehend geständig war, gewisse sexuelle Handlungen (jedoch einvernehmlich) mit der Privatklägerin vorgenommmen zu haben. Entsprechend erscheint unter dem Titel «Geständnis» mit der Vorinstanz eine leichte Strafminde- rung von 1 Monat angemessen. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 2.3. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.

- 34 -

3. Nebendelikt 1: Freiheitsberaubung 3.1. Einige Stunden nach dem vorangegangenen Sexualdelikt verliess der Beschuldigte frühmorgens um ca. 5 Uhr seine Wohnung und schloss hinter sich die Türe und damit die Privatklägerin in seiner Wohnung ein, womit er ihr ein Entfliehen aus der Wohnung verunmöglichte. Nach seiner Rückkehr um ca. 8 Uhr weigerte sich der Beschuldigte zunächst, die Privatklägerin aus seiner Wohnung zu lassen, bevor er sie dann doch mit seinem Mobiltelefon ein Taxi bestellen und sie sodann endlich aus der Wohnung gehen liess. Das Vorgehen des Beschuldigten ist zwar nicht als besonders raffiniert, aber als perfid zu bezeichnen. Auch wenn die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Privatklägerin nicht allzu lang effektiv eingeschränkt war und sie eine Zeitlang noch sediert war, muss es für sie nach dem erlebten sexuellen Missbrauch und den Nachwirkungen des verabreichten GHBs als sehr einschneidend erlebt worden sein, sich nicht entfernen zu können. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Freiheitsberaubungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht «nicht mehr leicht». 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Nach anfänglicher Weigerung war der Widerstand, die Privatklägerin dann doch aus seiner Wohnung gehen zu lassen, nicht allzu gross. Dass der Beschuldigte sein Opfer nach dem Übergriff noch mehrere Stunden in seiner Wohnung eingesperrt liess, ist mit der Vorinstanz als besonders dreist und rücksichtslos zu werten (vgl. Urk. 62 E. IV/3.2.1 S. 57). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorgängigen Aneignung der Handtasche und dem sich darin befindlichen Mobiltelefon der Privatklägerin, welche diese hilflos in der Wohnung des Beschuldigten zurückliess. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten. 3.3. In Bezug auf die Täterkomponeten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Die Täter- komponenten wirken sich insgesamt moderat – im Umfang von 1 Monat, insbeson- dere mit Blick auf die Vorstrafen und die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit – straferhöhend aus.

- 35 - 3.4. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 7 Monaten angemessen.

4. Nebendelikt 2: Veruntreuung 4.1. Der Beschuldigte eignete sich die ihm am Vorabend von der sichtlich betrunkenen Privatklägerin anvertraute Handtasche mitsamt Inhalt an, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, wobei die Gegenstände einen beachtlichen Sachwert hatten. Der Beschuldigte hat somit die missliche Lage der Privatklägerin auch in Bezug auf ihr Eigentum schamlos ausgenützt, dies nachdem er ein Getränk der Privatklägerin mit GHB versehen hat, um sie ausser Gefecht zu setzen. Wie vorstehend dargelegt, hat es der Beschuldigte – mit der Aneignung der Handtasche und insbesondere dem Mobiltelefon – der Privatklägerin verunmöglicht, jemanden zu alarmieren, um sich aus ihrer misslichen Lage befreien zu lassen. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Veruntreuungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht «nicht mehr leicht». 4.2. Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich. Der Tat ging auch hier keine eigentliche Planung voraus. Es dürfte sich um eine Spontanaktion gehandelt haben, die mit Blick auf das vorangegangene Sexualdelikt die völlige Geringschätzung der Privatklägerin noch unterstreicht. Es mutet überaus verwerf- lich an, dass sich der Beschuldigte auch noch die Handtasche der zuvor sexuell missbrauchten Privatklägerin aneignete. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponeten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt moderat – im Umfang von ebenfalls 1 Monat, insbesondere mit Blick auf die (hier teilweise einschlägigen) Vorstrafen und die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit – straferhöhend aus. 4.4. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 5 Monaten angemessen.

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5. Strafart Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und auch hinsichtlich der Veruntreuung zu einer Freiheits- strafe als Gesamtstrafe. Vorab kann festgehalten werden, dass sich die angemes- sene Strafe für die sexuelle Nötigung über dem Anwendungsbereich einer Gelds- trafe bewegt (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für die Freiheits- beraubung und die Veruntreuung wären allenfalls auch Geldstrafen denkbar. Mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz wäh- rend laufendem Strafverfahren (vgl. dazu vorstehend E. III/2.2.2) ist auch bezüglich der Freiheitsberaubung und der Veruntreuung durchaus im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Überdies sind die Delikte in sachlicher, zeitlicher und situativer Hinsicht verknüpft. Ferner könnte eine Geldstrafe beim Beschuldigten, der sich in einer misslichen finanziellen Situation befindet, auch kaum vollzogen werden (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. dazu Urk. 45 S. 5 und 8). Für den Beschuldigten sind daher mit der Vorinstanz für die sexuelle Nötigung, die Freiheitsberaubung und auch für die Veruntreuung Freiheitsstrafen angezeigt (vgl. Urk. 62 E. IV/2.2 S. 54 f.). Da für die sexuelle Nötigung, die Freiheitsberaubung und die Veruntreuung gleich- artige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen.

6. Retrospektive Konkurrenz Die heute zu beurteilenden Delikte wurden vor dem Diebstahl begangen, welcher am 28. April 2023 mit dem bereits erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen geahndet wurde (Urk. 75). Damit liegt heute – anders als noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – ein Fall der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Da sich (wie soeben dargelegt) heute wiederum eine Freiheitsstrafe aufdrängt, muss eine Gesamtstrafe gebildet werden.

- 37 - Sodann ist diese mit einem angemessenen Anteil der Grundstrafe (60 Tage Frei- heitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 28. April 2023) zu erhöhen (MATHYS, a.a.O., N 528).

7. Festsetzung der Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe Es kommt den drei heute zu beurteilenden Delikten verschuldensmässig zwar selbstständige Bedeutung zu; es besteht aber ein enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips er- scheint folgende Rechnung angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Sexuelle Nötigung 35 Mt. (35 Mt.) Freiheitsberaubung 7 Mt. 5 Mt. Veruntreuung 5 Mt. 3 Mt. 47 Mt. 43 Mt. Rund 10½ Monate später kam es zum bereits abgeurteilten Diebstahl vom

6. November 2022 (vgl. Urk. 75). Wiederum gilt es, das Asperationsprinzip zu beachten: Heute zu beurteilende Delikte (Gesamtstrafe) 43 Mt. (43 Mt.) Grundstrafe (gem. Strafbefehl vom 11.5.2023) 60 d / 2 Mt. 1 Mt. 45 Mt. 44 Mt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist nun die rechtskräftige Grundstrafe (60 Tage Freiheitsstrafe) abzuziehen, womit man zur Zusatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Eine solche hält vor dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) stand, weshalb die Strafe der Vorinstanz zu bestätigen ist.

8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, wovon ein Tag (Urk. D1/16/2 und Urk. D1/16/6) durch Untersuchungshaft erstanden ist, zu bestrafen. In dieser Höhe kommt nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Betracht.

- 38 - IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Ausgangslage / Standpunkt der Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 62 E. V S. 61 ff.). 1.2. Die Verteidigung verzichtete im Berufungsverfahren darauf, sich mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung einlässlich auseinanderzu- setzen. Die Landesverweisung wurde von der Verteidigung nur insoweit kritisiert, als aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 109; Prot. II S. 7 ff.).

2. Katalogtat, Härtefallprüfung 2.1. Artikel 66a StGB sieht vor, dass Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung begangen haben, vom Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen zwei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB (sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) verurteilt, weshalb sich die Frage nach einer obligatorischen Landesverweisung nach wie vor stellt. 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und sich insbesondere einlässlich mit der Härtefallklausel gemäss Absatz 2 von Art. 66a StGB auseinandergesetzt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 62 E. V/1.1–1.3 S. 61–64). Unter Verweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt, womit sich eine Inter- essenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (Urk. 62 E. V/3.1–2.2 [recte: 3.2] S. 64–66). Ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend ist nur noch das Nachfolgende festzuhalten:

- 39 - 2.3. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er kam im Jahr 1988 und damit im Alter von 29 Jahren in die Schweiz, womit er sich seit knapp 36 Jahren in der Schweiz aufhält. Die prägenden Jahre der Kindheit und der Jungend verbrachte er in Algerien. Obwohl der Beschuldigte bereits seit gerau- mer Zeit in der Schweiz lebt, ist er sozial, kulturell und persönlich kaum integriert. Dass es ihm nicht zumutbar wäre, in Algerien zu leben, ergibt sich aus den vor- liegenden Informationen nicht. Die Landesverweisung nicht abzuwenden vermag namentlich, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz wohl besser ist als in Algerien, zumal unklar bleibt, inwiefern der Beschuldigte zurzeit eine medizini- sche Behandlung überhaupt in Anspruch nimmt (vgl. dazu bspw. BGer 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2; vgl. auch Urk. 36 und Urk. D1/20/1). Der Beschuldigte war in der Schweiz zweimal verheiratet, ist mittler- weile zum zweiten Mal geschieden und hat aus der zweiten Ehe einen 24-jährigen Sohn (Urk. 45 S. 4 f.). Das Recht des Beschuldigten (bzw. seines volljährigen Soh- nes) auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ist bei einer Anordnung der Landesverweisung nicht verletzt. Angesichts der zahlreichen (und teilweise einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschuldigte die Rechtsordnung der Schweiz respek- tiert. Überdies wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023 – während laufendem Strafverfahren – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diebstahls erneut (und zwar rechtskräftig) verurteilt (Urk. 75; vgl. dazu auch vorstehend E. III./2.2.2). 2.4. Aufgrund des Dargelegten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Fami- lienleben vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit. Selbst wenn jedoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, könnte aufgrund der überwiegenden öffentlichen

- 40 - Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden. Von wesentlicher Bedeu- tung für den vorliegenden Entscheid ist hierbei, dass der Beschuldigte gleich für zwei Katalogtaten verurteilt wird. Überdies sind bei der Interessenabwägung nicht nur die Anlass bildenden Delikte (die Katalogtat(en), hier die sexuelle Nötigung und die Freiheitsberaubung), sondern auch die weitere Straftat des Betroffenen einzu- beziehen ([vorliegend die Veruntreuung] vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; 6B_155/2023 vom

2. Oktober 2023 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Beschuldigte bereits fünf (teilweise einschlägige) Vorstrafen erwirkt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diebstahls während laufendem Strafverfahren erneut (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 64 und 75; vgl. dazu auch vorstehend E. III/2.2.2). Aus alledem lässt sich auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt treffend beleuchtet (Urk. 62 E. V/3.1 und 2.2 [recte: 3.2] S. 65 und 66). Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind nicht als besonders hoch zu gewichten. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichti- ges öffentliches Interesse muss im Vergleich jedenfalls deutlich höher gewichtet werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Personen aus dem Land erreichen, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen. Die Landesverweisung bei Kata- logtaten sollte damit nur in absolut unverhältnismässigen Ausnahmefällen nicht an- geordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier wie gezeigt nicht vor. Folglich ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

3. Dauer Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus, also zwei Jahre über der Mindestdauer. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der

- 41 - Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persön- lichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz begründete ihren Ermessensentscheid überzeugend (Urk. 62 E. V/3.1–3.2 S. 66). Nur ein sehr leichtes Verschulden müsste zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen. Eine Dauer von sieben Jahren erscheint vor- liegend mit der Vorinstanz angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz über die Dauer der Landesverweisung ist daher zu bestätigen.

4. SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend begründet. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 E. V/4.1–4.3 S. 67). Die Anordnung ist zu bestätigen. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 62 E. VI/1.1–1.2 S. 68).

2. Schadenersatzpflicht Die Vorinstanz hat die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis festgestellt. Des Weiteren wurde die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Da die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid anmeldete bzw.

- 42 - erklärte, scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin von vornherein aus. Ferner wäre die Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin (noch) nicht hinreichend begründet bzw. belegt, weswegen die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzustellen und im Übrigen im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 62 E. VI/2.1.2 f. S. 69).

3. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) mit der Zusprechung von Fr. 12'000.– (zzgl. Zins) nur, aber immerhin teilweise gutgeheissen (Urk. 62 E. VI/2.2.1–2.2.3 S. 69 f.). Die Privatklägerin sah davon ab, gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Beru- fung zu gehen, sei dies selbstständig oder im Rahmen einer Anschlussberufung. Demzufolge scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO zum vornherein aus, der Privatklägerin eine höhere Genugtuung zuzuspre- chen, als es die Vorinstanz tat. Immerhin, dass der Privatklägerin angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist, erscheint völlig klar. Bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids kann der Vorinstanz gefolgt werden, und es ist der Privatklägerin mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zu- züglich Zins zuzusprechen (Urk. 62 E. VI/2.2.1–2.2.3 S. 69 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 43 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen sind. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt MLaw X._____) machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'741.40 geltend (Urk. 105), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Der amt- liche Verteidiger ist somit für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'741.40 (inkl. 7.7 bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) ist für das Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 106) und der tatsächlichen Dauer der Berufungs- verhandlung (zzgl. Wegpauschale) – pauschal mit Fr. 3'000.– (inkl. 7.7 resp. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 44 - «Es wird erkannt: 1.–4. […]

5. a) Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. … la- gernden Gegenstände werden der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

– Damenjacke (A015'708'108)

– Damenunterwäsche (A015'708'119)

– Pullover (A015'708'120)

– Sporthose (A015'708'142)

– Shirt (A015'708'153)

b) Die übrigen beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. … lagern- den Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Okto- ber 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– Bettwäsche Laken (A015'704'571)

– Bettwäsche Deckenbezug (A015'704'593)

– Bettwäsche Laken (A015'704'640)

– Bettwäsche Fleecedecke (A015'704'662)

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Okto- ber 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. … lagernden Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:

– Tatort-Fotografie (A015'704'559)

– Wodka-Flasche (A015'704'560)

– Damenunterwäsche (Büstenhalter) (A015'704'582)

– IRM-Fotografie (A015'704'695)

- 45 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'400.00 Gutachten etc. CHF 260.00 Auswertung Mobiltelefon CHF 15'860.55 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 6'035.90 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barausla- gen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. […]

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]»

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

- 46 -

4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'741.40 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MwSt.) Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) 

- 47 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten" das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten … (hinsichtlich Dis-  positivziffer 2).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2024 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Fuchs MLaw J. Stegmann