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SB230388

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2024-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 11. Januar 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab 12. Januar 2020 schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). In Dis- positivziffer 7 wurde die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– angesetzt und festgehal- ten, dass die Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'100.– und die Kosten für die vor- malige amtliche Verteidigung Fr. 947.75 betragen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, wurden in Dispositivziffer 9 dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 23). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. Januar 2023 mündlich eröffnet und übergeben und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) am 13. Januar 2023 schriftlich zugestellt (Prot. I S. 11; Urk. 24/1). Das Urteil vom 11. Januar 2023 erwuchs in Rechtskraft.

E. 2 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungsbegründung geltend machen, im Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2023 sei über die Verfahrens- kosten abschliessend befunden und auf einen Vorbehalt allfälliger nachträglicher Kosten verzichtet worden. Diese Kostenfolgen seien rechtskräftig und könnten nicht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids im Sinne von Art. 363 ff. StPO berichtigt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit der Räu- mung der Hanfanlage im Mai 2022 seien offensichtlich bereits vor dem Urteilszeit- punkt im Januar 2023 bekannt gewesen bzw. hätten bei sorgfältiger Überprüfung der Verfahrenskosten bereits bekannt sein müssen, weshalb es den Strafverfol- gungsbehörden ohne Weiteres möglich gewesen wäre, über die Räumungskosten

- 7 - im erstinstanzlichen Urteil zu befinden oder zumindest eine spätere Forderung ge- genüber dem Beschuldigten vorzubehalten. Da es dem Nachtragsurteil vom

25. Mai 2023 an der rechtlichen Grundlage fehle, sei dieses aufzuheben (Urk. 44 S. 2). Weiter wird geltend gemacht, bei den vorliegenden Kosten handle es sich um eine Entschädigung an Dritte gemäss Art. 434 StPO. Der B._____ AG wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, ihre Forderung nach der Räumung anfangs Mai 2022 vor den Strafverfolgungsbehörden geltend zu machen bzw. wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die B._____ AG auf ihren Entschädi- gungsanspruch hinzuweisen. Weshalb sie knapp ein Jahr später und nach rechts- kräftiger Erledigung des Strafverfahrens eine Entschädigung fordere, werde sei- tens der B._____ AG nicht erläutert (Urk. 44 S. 2; Urk. 30 S. 2 f.).

E. 3 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

E. 3.1 Die Bestimmung regelt die Erläuterung von unklaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Entscheiden und die Berichtigung offensichtlicher Versehen. Erläutert werden können sowohl Sach- und Prozessentscheide als auch prozes- serledigende Verfügungen und Beschlüsse, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht (STOHNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 1 zu Art. 83). Mit der Erläuterung soll die inhaltliche Tragweite des Urteils geklärt wer- den. Sie ist somit eine authentische Interpretation dessen, was das Gericht in sei- nem Entscheid bereits angeordnet hat (STOHNER, a.a.O., N 5 zu Art. 83). Die Be- richtigung hingegen zielt auf die Korrektur eines fehlerhaften Dispositivs. Typi- scher Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, a.a.O., N 10 zu Art. 83). Erläuterung und Berichti- gung bezwecken nicht die materielle Überprüfung oder Ergänzung eines Ent- scheides, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensicht- licher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines ge-

- 8 - richtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht ausspre- chen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich aus- gesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichtes handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf ei- ner irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2022, 6B_704/2022 und 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3; 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 4.2; 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1).

E. 3.2 Die Vorinstanz setzte im Urteil vom 11. Januar 2023 die Entscheidgebühr fest und entschied über die weiteren Kosten (Gebühr für das Vorverfahren und Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung), wobei kein Vorbehalt be- treffend allfällige weitere Kosten angebracht wurde (Urk. 23; Dispositivziffer 7). Das Urteilsdispositiv vom 11. Januar 2023 betreffend die Kostenfestsetzung ist somit weder fehlerhaft noch unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO. Im Urteil vom 25. Mai 2023, mit welchem dem Be- schuldigten zusätzlich die Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage auferlegt wurden, erfolgte seitens der Vorinstanz sodann auch keine Klarstellung des Ur- teils vom 11. Januar 2023 bzw. keine Berichtigung eines offensichtlichen Verse- hens, zumal die Rechnung der B._____ AG vom 16. Januar 2023 datiert (Urk. 25) und somit der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt vom 11. Januar 2023 noch gar nicht bekannt war. Vielmehr bezeichnet die Vorinstanz das Urteil vom 25. Mai 2023 als Nachtragsurteil zum Urteil vom 11. Januar 2023 und nicht als dessen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigte oder ergänzte Fassung (Urk. 34). Wie die Ver- teidigung indes zu Recht festhält (vgl. Urk. 44 S. 2), geht es in einem dem Nach- tragsurteil zu Grunde liegenden Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO jedoch aus- schliesslich um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung von Sanktionsfol- gen, deren Grundlage sich in konkret bestimmten Fällen des materiellen Rechts findet, weshalb eine zusätzliche Auferlegung von Kosten auf diesem Weg ausser Betracht fällt. Insbesondere aufgrund des fehlenden Vorbehalts allfälliger weiterer Auslagen musste der Beschuldigte im Nachgang zum Urteil vom 11. Januar 2023

- 9 - denn auch nach Treu und Glauben nicht mit zusätzlichen Kosten in der ihm von der Vorinstanz auferlegten Höhe rechnen, zumal die streitgegenständlichen Arbei- ten in der Regel von der Polizei besorgt und im Rahmen der Gebührenfestset- zung oder von zusätzlichen polizeilichen Auslagen berücksichtigt werden. Die nachträglichen Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85 (inkl. MwSt.) können somit nicht dem Beschul- digten auferlegt werden und sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach- dem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, ist die vorin- stanzliche Entscheidgebühr für das nachträgliche Urteil in Höhe von Fr. 600.– mit- samt der entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die restli- chen Kosten des Berufungsverfahrens, insbesondere jene der amtlichen Verteidi- gung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'614.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt und definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

- 11 -

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz

Dispositiv
  1. Die Kosten der Entsorgung der Hanf-lndooranlage durch die B._____ AG in Höhe von Fr. 11'084.85 werden dem Beschuldigten zusätzlich zu den ihm bereits mit Urteil vom 11. Januar 2023 in gleicher Sache auferlegten Kosten auferlegt.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschuldigten auf- erlegt.
  3. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen in Sachen Kosten der Entsorgung der Hanfindooranlage als amtliche Verteidigerin aus der Ge- richtskasse zusätzlich zu der ihr bereits mit Urteil vom 11. Januar 2023 in glei- cher Sache ausgerichteten Entschädigung mit Fr. 958.30 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss obiger Ziffer 3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  5. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse. 
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat weiter binnen 20 Tagen ebenfalls nach Zustellung des vorliegend bereits begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Ur- teil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des - 3 - erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefoch- ten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Berufungsanträge: a) der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 35):
  7. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. Mai 2023 (GG220047) sei betreffend die Ziffern 1 und 2 aufzuheben.
  8. Die Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in Höhe von Fr. 11'084.85 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MwSt.). b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 47): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. - 4 - Erwägungen: I. Verfahren
  10. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 11. Januar 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab 12. Januar 2020 schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). In Dis- positivziffer 7 wurde die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– angesetzt und festgehal- ten, dass die Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'100.– und die Kosten für die vor- malige amtliche Verteidigung Fr. 947.75 betragen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, wurden in Dispositivziffer 9 dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 23). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. Januar 2023 mündlich eröffnet und übergeben und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) am 13. Januar 2023 schriftlich zugestellt (Prot. I S. 11; Urk. 24/1). Das Urteil vom 11. Januar 2023 erwuchs in Rechtskraft.
  11. Nachdem die Vorinstanz von der B._____ AG eine Rechnung vom 16. Ja- nuar 2023 für die Räumung und Vernichtung der durch den Beschuldigten betrie- benen Hanfanlage in der Höhe von Fr. 11'084.85 erhalten hatte (Urk. 25), setzte sie den Parteien mit Verfügung vom 9. März 2023 Frist an, um sich schriftlich zur genannten Rechnung der B._____ AG zu äussern (Urk. 26), woraufhin die amtli- che Verteidigung mit Eingabe vom 20. März 2023 Stellung nahm (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Am 25. Mai 2023 fällte die Vorinstanz ein Urteil als Nachtrag zum Urteil vom 11. Januar 2023 und auferlegte dem Beschuldigten zusätzlich zu den ihm bereits mit Urteil vom 11. Ja- nuar 2023 auferlegten Kosten die Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85. Ausserdem wurde die Ent- scheidgebühr auf Fr. 600.– festgesetzt und ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 31 = Urk. 34). - 5 - Das begründete Urteil vom 25. Mai 2023 wurde der amtlichen Verteidigung am 28. Juni 2023 zugestellt (Urk. 32/1). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 meldete die amtliche Verteidigung fristgerecht Berufung an (Urk. 33) und reichte mit Ein- gabe vom 18. Juli 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36), woraufhin die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragte (Urk. 38). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- - 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen (Dispositivziffern 1, 2 und 4) ist das erstinstanzliche Urteil hingegen in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO vollumfänglich zu überprüfen. III. Kostenauflage
  12. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der nachträglichen Kosten für die Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85 zu Lasten des Beschuldigten im Urteil vom 25. Mai 2023 zusam- mengefasst damit, dass es sich um Kosten im Sinne von § 59 lit. a PolG und da- mit um Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO handle, die der Beschuldigte als Inhaber der Hanf-Indooranlage und aufgrund seiner Verurteilung wegen mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu tragen habe (Urk. 34 S. 3 f.).
  13. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungsbegründung geltend machen, im Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2023 sei über die Verfahrens- kosten abschliessend befunden und auf einen Vorbehalt allfälliger nachträglicher Kosten verzichtet worden. Diese Kostenfolgen seien rechtskräftig und könnten nicht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids im Sinne von Art. 363 ff. StPO berichtigt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit der Räu- mung der Hanfanlage im Mai 2022 seien offensichtlich bereits vor dem Urteilszeit- punkt im Januar 2023 bekannt gewesen bzw. hätten bei sorgfältiger Überprüfung der Verfahrenskosten bereits bekannt sein müssen, weshalb es den Strafverfol- gungsbehörden ohne Weiteres möglich gewesen wäre, über die Räumungskosten - 7 - im erstinstanzlichen Urteil zu befinden oder zumindest eine spätere Forderung ge- genüber dem Beschuldigten vorzubehalten. Da es dem Nachtragsurteil vom
  14. Mai 2023 an der rechtlichen Grundlage fehle, sei dieses aufzuheben (Urk. 44 S. 2). Weiter wird geltend gemacht, bei den vorliegenden Kosten handle es sich um eine Entschädigung an Dritte gemäss Art. 434 StPO. Der B._____ AG wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, ihre Forderung nach der Räumung anfangs Mai 2022 vor den Strafverfolgungsbehörden geltend zu machen bzw. wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die B._____ AG auf ihren Entschädi- gungsanspruch hinzuweisen. Weshalb sie knapp ein Jahr später und nach rechts- kräftiger Erledigung des Strafverfahrens eine Entschädigung fordere, werde sei- tens der B._____ AG nicht erläutert (Urk. 44 S. 2; Urk. 30 S. 2 f.).
  15. Nach Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berich- tigung des Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder un- vollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. 3.1. Die Bestimmung regelt die Erläuterung von unklaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Entscheiden und die Berichtigung offensichtlicher Versehen. Erläutert werden können sowohl Sach- und Prozessentscheide als auch prozes- serledigende Verfügungen und Beschlüsse, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht (STOHNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 1 zu Art. 83). Mit der Erläuterung soll die inhaltliche Tragweite des Urteils geklärt wer- den. Sie ist somit eine authentische Interpretation dessen, was das Gericht in sei- nem Entscheid bereits angeordnet hat (STOHNER, a.a.O., N 5 zu Art. 83). Die Be- richtigung hingegen zielt auf die Korrektur eines fehlerhaften Dispositivs. Typi- scher Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, a.a.O., N 10 zu Art. 83). Erläuterung und Berichti- gung bezwecken nicht die materielle Überprüfung oder Ergänzung eines Ent- scheides, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensicht- licher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines ge- - 8 - richtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht ausspre- chen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich aus- gesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichtes handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf ei- ner irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2022, 6B_704/2022 und 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3; 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 4.2; 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1). 3.2. Die Vorinstanz setzte im Urteil vom 11. Januar 2023 die Entscheidgebühr fest und entschied über die weiteren Kosten (Gebühr für das Vorverfahren und Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung), wobei kein Vorbehalt be- treffend allfällige weitere Kosten angebracht wurde (Urk. 23; Dispositivziffer 7). Das Urteilsdispositiv vom 11. Januar 2023 betreffend die Kostenfestsetzung ist somit weder fehlerhaft noch unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO. Im Urteil vom 25. Mai 2023, mit welchem dem Be- schuldigten zusätzlich die Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage auferlegt wurden, erfolgte seitens der Vorinstanz sodann auch keine Klarstellung des Ur- teils vom 11. Januar 2023 bzw. keine Berichtigung eines offensichtlichen Verse- hens, zumal die Rechnung der B._____ AG vom 16. Januar 2023 datiert (Urk. 25) und somit der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt vom 11. Januar 2023 noch gar nicht bekannt war. Vielmehr bezeichnet die Vorinstanz das Urteil vom 25. Mai 2023 als Nachtragsurteil zum Urteil vom 11. Januar 2023 und nicht als dessen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigte oder ergänzte Fassung (Urk. 34). Wie die Ver- teidigung indes zu Recht festhält (vgl. Urk. 44 S. 2), geht es in einem dem Nach- tragsurteil zu Grunde liegenden Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO jedoch aus- schliesslich um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung von Sanktionsfol- gen, deren Grundlage sich in konkret bestimmten Fällen des materiellen Rechts findet, weshalb eine zusätzliche Auferlegung von Kosten auf diesem Weg ausser Betracht fällt. Insbesondere aufgrund des fehlenden Vorbehalts allfälliger weiterer Auslagen musste der Beschuldigte im Nachgang zum Urteil vom 11. Januar 2023 - 9 - denn auch nach Treu und Glauben nicht mit zusätzlichen Kosten in der ihm von der Vorinstanz auferlegten Höhe rechnen, zumal die streitgegenständlichen Arbei- ten in der Regel von der Polizei besorgt und im Rahmen der Gebührenfestset- zung oder von zusätzlichen polizeilichen Auslagen berücksichtigt werden. Die nachträglichen Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85 (inkl. MwSt.) können somit nicht dem Beschul- digten auferlegt werden und sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
  16. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach- dem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, ist die vorin- stanzliche Entscheidgebühr für das nachträgliche Urteil in Höhe von Fr. 600.– mit- samt der entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
  17. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die restli- chen Kosten des Berufungsverfahrens, insbesondere jene der amtlichen Verteidi- gung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
  18. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 1'614.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Es erscheint mit- hin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 1'614.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 10 - Es wird beschlossen:
  19. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  20. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  21. Die nachträglichen Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85 (inkl. MwSt.) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  22. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 600.–) sowie die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  24. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'614.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt und definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
  25. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.  - 11 -
  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230388-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bez- govsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 (GG220047)

- 2 - Urteil der Vorinstanz:

1. Die Kosten der Entsorgung der Hanf-lndooranlage durch die B._____ AG in Höhe von Fr. 11'084.85 werden dem Beschuldigten zusätzlich zu den ihm bereits mit Urteil vom 11. Januar 2023 in gleicher Sache auferlegten Kosten auferlegt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschuldigten auf- erlegt.

3. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen in Sachen Kosten der Entsorgung der Hanfindooranlage als amtliche Verteidigerin aus der Ge- richtskasse zusätzlich zu der ihr bereits mit Urteil vom 11. Januar 2023 in glei- cher Sache ausgerichteten Entschädigung mit Fr. 958.30 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss obiger Ziffer 3 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse. 

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat weiter binnen 20 Tagen ebenfalls nach Zustellung des vorliegend bereits begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Ur- teil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des

- 3 - erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefoch- ten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Berufungsanträge:

a) der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 35):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. Mai 2023 (GG220047) sei betreffend die Ziffern 1 und 2 aufzuheben.

2. Die Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in Höhe von Fr. 11'084.85 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MwSt.).

b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 47): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahren

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 11. Januar 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab 12. Januar 2020 schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). In Dis- positivziffer 7 wurde die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– angesetzt und festgehal- ten, dass die Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'100.– und die Kosten für die vor- malige amtliche Verteidigung Fr. 947.75 betragen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, wurden in Dispositivziffer 9 dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 23). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. Januar 2023 mündlich eröffnet und übergeben und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) am 13. Januar 2023 schriftlich zugestellt (Prot. I S. 11; Urk. 24/1). Das Urteil vom 11. Januar 2023 erwuchs in Rechtskraft.

2. Nachdem die Vorinstanz von der B._____ AG eine Rechnung vom 16. Ja- nuar 2023 für die Räumung und Vernichtung der durch den Beschuldigten betrie- benen Hanfanlage in der Höhe von Fr. 11'084.85 erhalten hatte (Urk. 25), setzte sie den Parteien mit Verfügung vom 9. März 2023 Frist an, um sich schriftlich zur genannten Rechnung der B._____ AG zu äussern (Urk. 26), woraufhin die amtli- che Verteidigung mit Eingabe vom 20. März 2023 Stellung nahm (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Am 25. Mai 2023 fällte die Vorinstanz ein Urteil als Nachtrag zum Urteil vom 11. Januar 2023 und auferlegte dem Beschuldigten zusätzlich zu den ihm bereits mit Urteil vom 11. Ja- nuar 2023 auferlegten Kosten die Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85. Ausserdem wurde die Ent- scheidgebühr auf Fr. 600.– festgesetzt und ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 31 = Urk. 34).

- 5 - Das begründete Urteil vom 25. Mai 2023 wurde der amtlichen Verteidigung am 28. Juni 2023 zugestellt (Urk. 32/1). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 meldete die amtliche Verteidigung fristgerecht Berufung an (Urk. 33) und reichte mit Ein- gabe vom 18. Juli 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36), woraufhin die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragte (Urk. 38). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie-

- 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen (Dispositivziffern 1, 2 und 4) ist das erstinstanzliche Urteil hingegen in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO vollumfänglich zu überprüfen. III. Kostenauflage

1. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der nachträglichen Kosten für die Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85 zu Lasten des Beschuldigten im Urteil vom 25. Mai 2023 zusam- mengefasst damit, dass es sich um Kosten im Sinne von § 59 lit. a PolG und da- mit um Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO handle, die der Beschuldigte als Inhaber der Hanf-Indooranlage und aufgrund seiner Verurteilung wegen mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu tragen habe (Urk. 34 S. 3 f.).

2. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungsbegründung geltend machen, im Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2023 sei über die Verfahrens- kosten abschliessend befunden und auf einen Vorbehalt allfälliger nachträglicher Kosten verzichtet worden. Diese Kostenfolgen seien rechtskräftig und könnten nicht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids im Sinne von Art. 363 ff. StPO berichtigt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit der Räu- mung der Hanfanlage im Mai 2022 seien offensichtlich bereits vor dem Urteilszeit- punkt im Januar 2023 bekannt gewesen bzw. hätten bei sorgfältiger Überprüfung der Verfahrenskosten bereits bekannt sein müssen, weshalb es den Strafverfol- gungsbehörden ohne Weiteres möglich gewesen wäre, über die Räumungskosten

- 7 - im erstinstanzlichen Urteil zu befinden oder zumindest eine spätere Forderung ge- genüber dem Beschuldigten vorzubehalten. Da es dem Nachtragsurteil vom

25. Mai 2023 an der rechtlichen Grundlage fehle, sei dieses aufzuheben (Urk. 44 S. 2). Weiter wird geltend gemacht, bei den vorliegenden Kosten handle es sich um eine Entschädigung an Dritte gemäss Art. 434 StPO. Der B._____ AG wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, ihre Forderung nach der Räumung anfangs Mai 2022 vor den Strafverfolgungsbehörden geltend zu machen bzw. wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die B._____ AG auf ihren Entschädi- gungsanspruch hinzuweisen. Weshalb sie knapp ein Jahr später und nach rechts- kräftiger Erledigung des Strafverfahrens eine Entschädigung fordere, werde sei- tens der B._____ AG nicht erläutert (Urk. 44 S. 2; Urk. 30 S. 2 f.).

3. Nach Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berich- tigung des Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder un- vollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. 3.1. Die Bestimmung regelt die Erläuterung von unklaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Entscheiden und die Berichtigung offensichtlicher Versehen. Erläutert werden können sowohl Sach- und Prozessentscheide als auch prozes- serledigende Verfügungen und Beschlüsse, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht (STOHNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 1 zu Art. 83). Mit der Erläuterung soll die inhaltliche Tragweite des Urteils geklärt wer- den. Sie ist somit eine authentische Interpretation dessen, was das Gericht in sei- nem Entscheid bereits angeordnet hat (STOHNER, a.a.O., N 5 zu Art. 83). Die Be- richtigung hingegen zielt auf die Korrektur eines fehlerhaften Dispositivs. Typi- scher Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, a.a.O., N 10 zu Art. 83). Erläuterung und Berichti- gung bezwecken nicht die materielle Überprüfung oder Ergänzung eines Ent- scheides, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensicht- licher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines ge-

- 8 - richtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht ausspre- chen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich aus- gesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichtes handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf ei- ner irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2022, 6B_704/2022 und 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3; 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 4.2; 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1). 3.2. Die Vorinstanz setzte im Urteil vom 11. Januar 2023 die Entscheidgebühr fest und entschied über die weiteren Kosten (Gebühr für das Vorverfahren und Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung), wobei kein Vorbehalt be- treffend allfällige weitere Kosten angebracht wurde (Urk. 23; Dispositivziffer 7). Das Urteilsdispositiv vom 11. Januar 2023 betreffend die Kostenfestsetzung ist somit weder fehlerhaft noch unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO. Im Urteil vom 25. Mai 2023, mit welchem dem Be- schuldigten zusätzlich die Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage auferlegt wurden, erfolgte seitens der Vorinstanz sodann auch keine Klarstellung des Ur- teils vom 11. Januar 2023 bzw. keine Berichtigung eines offensichtlichen Verse- hens, zumal die Rechnung der B._____ AG vom 16. Januar 2023 datiert (Urk. 25) und somit der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt vom 11. Januar 2023 noch gar nicht bekannt war. Vielmehr bezeichnet die Vorinstanz das Urteil vom 25. Mai 2023 als Nachtragsurteil zum Urteil vom 11. Januar 2023 und nicht als dessen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigte oder ergänzte Fassung (Urk. 34). Wie die Ver- teidigung indes zu Recht festhält (vgl. Urk. 44 S. 2), geht es in einem dem Nach- tragsurteil zu Grunde liegenden Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO jedoch aus- schliesslich um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung von Sanktionsfol- gen, deren Grundlage sich in konkret bestimmten Fällen des materiellen Rechts findet, weshalb eine zusätzliche Auferlegung von Kosten auf diesem Weg ausser Betracht fällt. Insbesondere aufgrund des fehlenden Vorbehalts allfälliger weiterer Auslagen musste der Beschuldigte im Nachgang zum Urteil vom 11. Januar 2023

- 9 - denn auch nach Treu und Glauben nicht mit zusätzlichen Kosten in der ihm von der Vorinstanz auferlegten Höhe rechnen, zumal die streitgegenständlichen Arbei- ten in der Regel von der Polizei besorgt und im Rahmen der Gebührenfestset- zung oder von zusätzlichen polizeilichen Auslagen berücksichtigt werden. Die nachträglichen Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85 (inkl. MwSt.) können somit nicht dem Beschul- digten auferlegt werden und sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach- dem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, ist die vorin- stanzliche Entscheidgebühr für das nachträgliche Urteil in Höhe von Fr. 600.– mit- samt der entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die restli- chen Kosten des Berufungsverfahrens, insbesondere jene der amtlichen Verteidi- gung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 1'614.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Es erscheint mit- hin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 1'614.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die nachträglichen Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage durch die B._____ AG in der Höhe von Fr. 11'084.85 (inkl. MwSt.) werden auf die Ge- richtskasse genommen.

2. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 600.–) sowie die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'614.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt und definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

- 11 -

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Gitz