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SB230379

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2024-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 55 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am

E. 4 Mai 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 38 ff.). Innert Frist liessen er und die Staatsanwaltschaft Berufung anmelden und erklären (Urk. 47 f., 56 und 58; vgl. dazu auch Urk. 43, 46, 50 und 54/1-2). Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 gingen die Berufungserklärungen an die Parteien und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Gegenseite zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 2. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und hielt an ihrer Berufung fest (Urk. 62). Im Rahmend es

- 6 - Berufungsverfahrens wurde ein Massnahmeverlaufsbericht eingeholt, dieser ging an die Parteien (Urk. 65 ff.) Am 8. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Vorladungsgemäss erschie- nen sind der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher X.____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. Weber Dobruna (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 3-5, und 7-11 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang es in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Die noch zu beurteilenden Vorwürfe ergeben sich aus der beigehefteten Anklage- schrift (Urk. 23 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, sich bei verschiedenen Gelegenheiten im Jahr 2022 in der Stadt Zürich, teilweise in Mittäterschaft, am Kokainhandel beteiligt zu haben, wobei von ihm 149.5 Gramm reines Kokain entgegengenommen, transportiert und tatsächlich verkauft worden bzw. für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die Vorwürfe geständig (vgl. Prot. I S. 16 ff. und Urk. 73 S. 6). Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von einer nicht für den Eigenkon- sum bestimmten Gesamtmenge von 149.5 Gramm reinem Kokain aus, wobei sie die Menge, die gemäss Staatsanwaltschaft in Mitttäterschaft bezogen wurde, un- berücksichtigt liess. Die Vorinstanz erkannte in Bezug auf Dossier 1 (7. März 2022; Urk. 23 S. 2) auf ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG, in Bezug auf Dossier 3 (6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) auf ein Verbrechen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und in Bezug auf Dossier 1 (ungefähr 1. Januar - 6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) auf ein Verbrechen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 55 S. 5-7 E. III.1.-4.). Die Verteidigung beantragt betreffend Dossier 1 (ungefähr 1. Januar - 6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) einen Schuldspruch wegen eines Vergehens, da kein schwerer Fall vorliege. Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt betreffend Anzahl Käufer / Gefährdung falsch bzw. nicht festgestellt (Urk. 58 S. 1 f.; Urk. 75 S. 6). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung dazu erneut vor, die Verkaufs- und Weitergabehandlungen des Beschuldigten hätten sich durchgehend einzig auf einen klar begrenzten Personenkreis, d.h. sein Umfeld und damit ebenfalls süchtige Personen beschränkt. Er habe die Zahl von mindestens 20 Personen klar nicht

- 8 - bedient. Das gehe auch aus den durchsuchten Telefonen hervor, in denen die immer gleichen Bekannten aus der Szene im Austausch mit dem Beschuldigten gestanden hätten. Diese hätten Kokain zum direkten Eigenkonsum bezogen. Eine unbestimmte Anzahl Kunden habe der Beschuldigte nicht gehabt und auch nicht gesucht (Urk. 38 S. 5 f.; Urk. 75 S. 6).

2. Würdigung Mit der Vorinstanz ist von einem vollumfänglichen Geständnis des Beschuldigten im Sinne der Anklage auszugehen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. In Bezug auf Dossier 1 (7. März 2022; Urk. 23 S. 2) hat die Vorinstanz eine zutref- fende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 6 E. III.2.), die übernommen werden kann. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Dieser Punkt wurde von der Verteidigung nicht beanstandet. In Bezug auf Dossier 3 (6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) hat die Vorinstanz grundsätzlich ebenfalls eine richtige rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 6 f. E. III.3.). In Abweichung zu ihr steht indes beim erstellten Sachverhalt nicht der Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d sondern der Transport bzw. eine Beförderung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Vordergrund. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist in diesem Sinne zu korrigieren und im Übrigen zu bestätigen. In diesem Punkt hatte die Verteidigung ebenfalls keine Beanstandungen. In Bezug auf Dossier 1 (ungefähr 1. Januar - 6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) ist dem Einwand der Verteidigung entgegenzuhalten, dass ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain von einem Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen ist (vgl. statt Weiterer OFK BetmG, SCHLEGEL/JUCKER, N 175 ff. zu Art. 19, insbesondere N 180 f., mit Verweisen, u.a. auf BGE 145 IV 316 ff. = Pra 2020 Nr. 42). Der Beschuldigte hat gestanden, in der eingeklagten Zeitspanne 18 Gramm reines Kokain an diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben. Damit ist der eingeklagte Straftatbestand erfüllt. Unzweifelhaft ist, dass die Drogen für den Verkauf an eine unbestimmte Vielzahl von Personen bestimmt waren, wobei das Gericht nicht nachweisen muss, dass der Stoff tatsächlich an mindestens

- 9 - 20 Personen verkauft wurde (vgl. in diesem Sinne auch bestätigend a.a.O., N 190, mit Verweisen, namentlich am Ende auf BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020, E. 2.5). Dass es sich bei den Abnehmern um ebenfalls süchtige Personen handelte, was im Übrigen eine nicht weiter erstellte Behauptung der Verteidigung darstellt, ist unerheblich. Ausser Frage steht sodann, dass der Beschuldigte aufgrund seiner diversen einschlägigen Vorstrafen und seiner eigenen Suchterkrankung (vgl. dazu nachfolgend unter E. III./3. und E. IV./2.) um die Gefährlichkeit der harten Droge Kokain wusste, womit auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er wusste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesund- heitliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht und der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Dossier 3; 6. Juli 2022) und c (Dossier 1; ungefähr 1. Januar -

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist, wovon nur abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 55 S. 28-30 E. VII.2. f.). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.

E. 4.2 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist zunächst auf die im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen zur Täterkompo- nente (vgl. dazu vorne unter E. III.9. bzw. Urk. 55 S. 35-37 E. IV.3.3.) sowie auf die Erwägungen zur auszufällenden Massnahme (vgl. dazu vorne unter E. IV.) zu verweisen.

E. 4.3 Der Beschuldigte hat einerseits eine schwere psychische Störung und ist andererseits schwer drogenkrank und behandlungsbedürftig, weshalb er sich zur Zeit denn auch in einer geeigneten Institution befindet. Seine Suchterkrankung ist Folge seiner schweren psychischen Störung, namentlich einer kriegs- bzw. missbrauchsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung. Das Trauma geht auf Erlebnisse im Heimatland des Beschuldigten zurück und prägt sein Leben bis heute. Im Übrigen leidet der Beschuldigte unter anderem an einer chronischen

- 26 - Hepatitis, Diabetes und Gastritis (Urk. D1/14/12 S. 38 ff.) bzw. ist ganz generell in einem sehr bedenklichen gesundheitlichen Allgemeinzustand. Gemäss der jüngs- ten Einschätzung der behandelnden Ärzte ist bei einer Rückkehr in die Heimat von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung und darauffolgenden erneuten Selbstmedikation mittels Betäubungsmittel auszugehen (Urk. 72 S. 2).

E. 4.4 Der Beschuldigte hat eine Katalogtat zweifach begangen, wobei sein Verschulden wie ausgeführt leicht wiegt und im untersten Bereich anzusiedeln ist (vgl. dazu vorne unter E. III.9.). Es handelt sich bei ihm um einen süchtigen Beschaffungskriminellen. Auch die zahlreichen Vorstrafen sind in diesem Kontext zu sehen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die heute zu beurteilen- den Taten - und auch zahlreiche davor - ohne die bestehende schwere Drogen- krankheit nicht begangen worden wären. Die schwere Drogenkrankheit wiederum ist auf die traumatisierenden Erlebnisse des Beschuldigten zurückzuführen, namentlich sexuelle Missbräuche während der Jugendzeit und Kriegsgräuel.

E. 4.5 Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Schweiz ist dem Beschul- digten nie gelungen. Er arbeitete nur sporadisch und steht vor einem Schuldenberg im sechsstelligen Bereich (vgl. dazu u.a. Urk. D1/18/6 und Urk. D1/18/10 sowie Prot. I S. 11). Auch von einer herkömmlichen sozialen Integration kann nicht die Rede sein: Der Beschuldigte ist seit Jahren vorwiegend im Drogenmilieu unterwegs und seine sozialen Kontakte scheinen sich im Wesentlichen auf seine Familie zu beschränken. Immerhin spricht der Beschuldigte relativ gut Deutsch.

E. 4.6 Was die familiäre Situation des Beschuldigten betrifft, ist hinsichtlich der zu berücksichtigenden einschlägigen rechtlichen Grundlagen zunächst auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 31 ff. E. VII.4.3.1. und 4.3.5.). Der Beschuldigte berief sich vor Vorinstanz insbesondere auf die Beziehung zu seinem Sohn G._____ (*tt. März 2005). Während der Haft habe er jede Woche mit ihm telefoniert (Prot. I S. 11 f.). Sie seien sehr eng verbunden und fest voneinander abhängig. Sein Sohn habe Wahrnehmungsstörungen. Der Be- schuldigte sei die Person gewesen, die immer für ihn da gewesen sei, für ihn ge- sorgt und ihn grossgezogen habe. Als der Sohn ihn besucht habe, habe er gemerkt, wie sehr er ihm fehle und wie sehr der Sohn psychisch wegen der Tatsache, dass

- 27 - der Beschuldigte nicht da sei, kaputt sei. Der Sohn habe ihn, seit er volljährig sei, alleine besucht. Vorher habe er ihn nur alle zwei Monate mit der Mutter des Be- schuldigten besuchen können, da diese jeweils aus Deutschland habe kommen müssen. Er sei eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn, weil er immer für ihn dagewesen sei und ihn grossgezogen habe. Sein Sohn vertraue ihm, erzähle ihm alles und mache alles mit ihm, wie Vater und Sohn. Effektiv zusammengelebt habe er mit seinem Sohn, bis er 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei fast immer für ihn da gewesen, egal ob er von zuhause weg gewesen sei oder nicht, er habe immer mit ihm Kontakt gehabt und für ihn gesorgt, wie er es habe können. Sein Sohn bedeute ihm sehr viel (Prot. I S. 15; vgl. dazu auch Urk. D1/4/12 F/A 128). Auf die Frage, was er sich für die Zukunft wünsche, erklärt der Beschuldigte, er wünsche sich wie- der ein normales Leben mit seiner Familie und seinen Kindern und Enkelkindern. Ohne Drogen und Kriminalität (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, dass er wieder ein anständiger Mensch werden möchte, wie er es vor 20 Jahren gewesen sei. Er wolle die Chance nutzen, sich zu ändern, und für seine Familie da sein. Er sei seit 21 Monaten abstinent und wolle in Zukunft als Maler oder Gipser tätig sein, dazu sehe er sich in der Lage (Urk. 73 S. 4). Weiter ist in Bezug auf die familiäre Situation des Beschuldigten zu beachten, dass auch seine Ehefrau in der Schweiz lebt, mit der er das Eheleben infolge des erfolgreichen Massnahmeverlaufs wiederaufgenommen hat (Urk. 73 S. 3 ff.; Urk. 75 S. 17). Schliesslich hat der Beschuldigte eine Tochter, H._____, wobei diese aktuell in einer Pflegefamilie in J._____ im Kanton Aargau lebt (Prot. I S. 12). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschuldigten ist von einer engen Bezie- hung zu seinem Sohn G._____ auszugehen. Zwar ist der Sohn des Beschuldigten inzwischen volljährig. Nach wie vor ist jedoch von einer starken Abhängigkeit vom Beschuldigten auszugehen, da der Sohn erhöht schutzbedürftig erscheint. Dass die gelebte Beziehung zu seinem Sohn bei einer Wegweisung des Beschuldigten in ansatzweise vergleichbarem Mass fortgelebt werden könnte, ist auszuschlies- sen, unabhängig von möglichen Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln etc.. Während die Beziehung zum schutzbedürftigen, aber volljährigen Sohn alleine nicht geeignet erscheint, einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, so ist diese Beziehung – nebst der zu seiner Ehefrau – als

- 28 - erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichti- gen.

E. 4.7 Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Eine stationäre Massnahme wurde bisher nie angeordnet (Urk. 57). Der Beschuldigte zeigt sich glaubhaft hochmotiviert (Prot. I S. 9 und Urk. 73 S. 3 ff.). Es besteht nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Massnahmeverlaufsberichts vom 30. Dezember 2023 (Urk. 67) und der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten jüngs- ten Einschätzung des behandelnden Arztes (Urk. 72) die berechtigte Hoffnung, dass er die Massnahme erfolgreich abschliesst und sein Leben in den Griff bekommt, was vor dem Hintergrund der langjährigen Erkrankung ausserordentlich erscheint. Ausserhalb des Konsumverhaltens werden dem Beschuldigten keine persönlichkeitskennzeichnenden dissozialen Einstellungen und keine Impulsivität sondern eine grundsätzlich prosoziale Haltung attestiert (Urk. D1/14/12 S. 84).

E. 4.8 Aufgrund der geschilderten Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte in seiner Heimat auch nur einigermassen intakte Integrations-, geschweige denn Resozialisierungschancen hätte. Insbeson- dere kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Hinblick auf seine schwere psychische Erkrankung und seine schwere Drogenkrankheit medizinisch ausreichend adäquat versorgt würde. Des Weiteren bestehen weder familiären Beziehungen noch ein sonstiger sozialer Auffangraum in der Heimat des Beschuldigten (Urk. D1/4/14 S. 14 f. F/A 103 ff.).

E. 4.9 Insgesamt ist von einem schweren Härtefall auszugehen wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz über- wiegt. Entsprechend ist der Beschuldigte nicht des Landes zu verweisen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die anlässlich der Berufungsverhandlung gestell- ten Beweisanträge der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 4 f.) als gegenstandslos.

- 29 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 55 S. 37 f. E. IX.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Kosten für Expertisen seien sehr hoch (Urk. 58 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese im Rahmen des Üblichen bewegen. Auch recht- fertigt sich aufgrund der erstellten Drogenkrankheit des Beschuldigten kein Abse- hen von einer Kostenauflage (a.a.O.), da er doch, wenn auch eingeschränkt, schuldfähig ist.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Berufung die von ihr beantragte höhere Strafe, unterliegt aber soweit es um ihren Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung geht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die hälftige Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- […]

- […]

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. ff. […]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlag- nahme Barschaft von CHF 1'430.– (Asservat Nr. A015'948'717), EUR 105.– (Asservat Nr. A015'948'182), CHF 6'330.– (Asservat Nr. A016'116'271), CHF 291.80 (Asservat Nr. A016'116'282) sowie CHF 280.– (Asservat Nr. A016'330'715) wird – soweit ausrei- chend – zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlag- nahmte Barschaft von CHF 2'055.20 (Asservat Nr. A016'330'362) wird eingezogen und verfällt dem Staat.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung oder zur Vernichtung überlassen:

- Mobiltelefon Wiko (Asservat Nr. A015'948'284),

- Mobiltelefon POCO, inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'899'453),

- Mobiltelefon Wiko (Asservat Nr. A015'899'475),

- Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat Nr. A016'330'077),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'330'282),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'330'588),

- Mobiltelefon Pocophone (Asservat Nr. A016'116'328),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'116'339).

- 31 -

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Lagerbehörde ver- nichtet:

- BM-Lagernummer S00401-2022,

- BM-Lagernummer B01449-2022,

- BM-Lagernummer B01451-2022,

- BM-Lagernummer B01452-2022,

- BM-Lagernummer B00401-2022,

- Asservat-Nr. A016'330'055 (Bauchtasche mit BM-Utensilien),

- Asservat-Nr. A016'330'066 (1 Rolle Müllsacke),

- Asservat Nr. A016'330'099 (Toilettentasche),

- Asservat Nr. A016'330'180 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'191 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'226 (1 Flasche Ammoniak),

- Asservat Nr. A016'330'293 (1 Flasche Ammoniak),

- Asservat Nr. A016'330'373 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'408 (1 Fläschchen Makatussin),

- Asservat Nr. A016'330'431 (1 Rolle Müllsäcke),

- Asservat Nr. A016'330'613 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'748 (Waage),

- Asservat Nr. A015'899'486 (Verpackungsmaterial),

- Asservat-Nr. A015'899'442 (Taschenmesser),

11. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 13'153.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

E. 6 Asperation aufgrund des Vergehens gegen das BetmG In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, 10.5 Gramm reines Kokain an unbekannte Abnehmer zu verkaufen, es aber beim Anstalten treffen blieb. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht gilt das bereits Erwogene, die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls leicht. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht, womit eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als angemessen erscheint, die aufgrund der mittelgradig ein- geschränkten Steuerungsfähigkeit auf vier Monate zu reduzieren ist. Asperierend rechtfertigt ich der Abzug eines weiteren Monats, womit sich die Einsatzstrafe um nochmals drei Monate auf 19 Monate erhöht.

E. 7 Asperation aufgrund des Fahrens in fahrunfähigem Zustand In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit einem Motorrad unterwegs war, obwohl er vorgängig Kokain und Methadon konsu- miert hatte und dadurch fahrunfähig war, wobei der kombinierte Konsum diese Fahrt noch gefährlicher erscheinen lässt. Eine konkrete Gefährdung ist allerdings nicht auszumachen und zugunsten des Beschuldigen ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt von kurzer Dauer war. Die Objektive Tatschwere wiegt eher leicht. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wobei die bereits bekannten Motive massgebend waren. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls eher leicht. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt gesamthaft eher leicht, weswegen eine Einsatzstrafe von vier Monaten als angemessen erscheint. Zudem hat aufgrund des Asperationsprinzips eine weitere Reduktion zu erfolgen, wobei ein Abzug von zwei weiteren Monaten angemessen ist. Gesamthaft erhöht sich somit die Einsatz- strafe um zwei auf 21 Monate

- 15 -

E. 8 Asperation aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung Unter Hinweis auf die zum bereits abgehandelten SVG-Delikt gemachten Ausfüh- rungen ist festzuhalten, dass das Verschulden gesamthaft ebenfalls eher leicht wiegt. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Asperierend resultiert eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um einen weiteren auf 22 Monate.

E. 9 Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 55 S. 35-37 E. IV.3.3.), auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend ist dazu aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung gemachten Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nunmehr im offenen Vollzugsregime befindet und seit 21 Monaten ohne Rückfall blieb (Urk. 73 S. 5). Mit der Vorinstanz kann die traumatisierende Vergangenheit des Beschuldigten mit einer Strafreduktion von zwei Monaten berücksichtigt wer- den. Die von der Vorinstanz aufgrund der acht einschlägigen Vorstrafen (Urk. 57) vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate ist aber klar zu mild, auch wenn diese in einem engen Zusammenhang mit der Suchtmittelerkrankung des Beschuldigten stehen. Den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist mit einer Straferhöhung von 12 Monaten Rechnung zu tragen. Geständnis, Einsicht und Reue des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz mit einer Reduktion von fünf Monaten zu berücksichtigen.

E. 10 Zwischenfazit Der Beschuldigte ist mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Er befand sich bis zur Hauptverhandlung 306 Tage in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvoll- zug, was anzurechnen ist. Er befindet sich weiterhin im vorzeitigen Massnahmen- vollzug, was mit weiteren 340 Tagen zu Buche schlägt und ebenfalls auf die Strafe anzurechnen ist.

- 16 -

E. 11 Busse für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes Was die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 3 betrifft, ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

E. 11.5 Gramm reines Kokain, 8.9 Gramm Haschisch und 1 Tablette MDMA mit sich führte und 40.2 Gramm reines Kokain sowie 10.9 Gramm Haschisch aufbewahrte. Dies mit dem Zweck, die Drogen selber zu konsumieren. Die Menge ist relativ gross. Die objektive Tatschwere ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht steht die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten im Vordergrund, die subjektive Tatschwere wiegt leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit erscheint eine Busse von Fr. 800.-- angemessen. Was die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 1 anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom 1. Januar 2022 bis zum 6. Juli 2022 durchschnittlich täglich 1 bis 5 Gramm Kokain konsumierte, was sehr viel ist. Der Beschuldigte ist betäubungsmittelabhängig. Sein Verschulden wiegt sehr leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradigen verminderten Steue- rungsfähigkeit ist eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-- festzusetzen, die asperie- rend um Fr. 100.-- auf Fr. 400.-- zu reduzieren ist, womit eine Gesamtbusse von Fr. 1'200.-- resultiert. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, hinsichtlich welcher auf die vorne unter E. III./9. gemachten Ausführungen verwiesen werden kann, resultiert eine Busse von Fr. 1'000.--. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen festzulegen.

E. 12 ff. […]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19  Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (woran bis und mit heute 646 Tage Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug anzurechnen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, wobei auch die Abhängigkeitserkrankung zu behandeln ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erlittene Freiheitsentzug wird an die stationäre Massnahme angerechnet.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12-14) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.-- amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen

- 33 - Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im hälftigen Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, fedpol  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230379-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. C. Maira, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 8. April 2024 in Sachen A._____, amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Weber Dobruna, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Mai 2023 (DG230025)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2023 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 55 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (wovon bis und mit heute 306 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, wobei auch die Abhängigkeitserkrankung zu behandeln ist.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahme Barschaft von CHF 1'430.– (Asservat Nr. A015'948'717), EUR 105.– (Asservat Nr. A015'948'182), CHF 6'330.– (Asservat Nr. A016'116'271), CHF 291.80 (Asservat Nr.

- 3 - A016'116'282) sowie CHF 280.– (Asservat Nr. A016'330'715) wird – soweit ausreichend – zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'055.20 (Asservat Nr. A016'330'362) wird eingezogen und verfällt dem Staat.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung oder zur Vernichtung überlassen:

- Mobiltelefon Wiko (Asservat Nr. A015'948'284),

- Mobiltelefon POCO, inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'899'453),

- Mobiltelefon Wiko (Asservat Nr. A015'899'475),

- Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat Nr. A016'330'077),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'330'282),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'330'588),

- Mobiltelefon Pocophone (Asservat Nr. A016'116'328),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'116'339).

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet:

- BM-Lagernummer S00401-2022,

- BM-Lagernummer B01449-2022,

- BM-Lagernummer B01451-2022,

- BM-Lagernummer B01452-2022,

- BM-Lagernummer B00401-2022,

- Asservat-Nr. A016'330'055 (Bauchtasche mit BM-Utensilien),

- Asservat-Nr. A016'330'066 (1 Rolle Müllsacke),

- Asservat Nr. A016'330'099 (Toilettentasche),

- Asservat Nr. A016'330'180 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'191 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'226 (1 Flasche Ammoniak),

- Asservat Nr. A016'330'293 (1 Flasche Ammoniak),

- Asservat Nr. A016'330'373 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'408 (1 Fläschchen Makatussin),

- Asservat Nr. A016'330'431 (1 Rolle Müllsäcke),

- Asservat Nr. A016'330'613 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'748 (Waage),

- 4 -

- Asservat Nr. A015'899'486 (Verpackungsmaterial),

- Asservat-Nr. A015'899'442 (Taschenmesser),

11. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 13'153.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 780.– Auslagen; CHF 21'678.30 Gutachten/Expertisen etc.; CHF 13'153.35 amtliche Verteidigung; CHF 1'049.85 ehemalige amtliche Verteidigung RAin X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. [Mitteilung]

16. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge

a) Der Verteidigung (Urk. 58 S. 1 f.; Urk. 75 S. 21):

1. Es sei A._____ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19a BetmG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Monaten zu verurteilen. Der bisherige Freiheitsentzug sei anzurechnen. Auf die Aussprache einer Busse sei zu verzichten.

2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB, ev. gestützt auf Art. 59 und 60 StGB anzuordnen.

- 5 -

3. Es sei auf die Aussprache einer Landesverweisung zu verzichten.

4. Es seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz Herrn A._____ aufzuerlegen und so- fort abzuschreiben, die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 56 S. 2; Urk. 74 S. 1):

1. In Aufhebung von Urteilsdispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'200.-- zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage anzusetzen sei.

2. In Aufhebung von Urteilsdispositiv Ziff. 6 sei eine Landesverweisung von 8 Jahren an- zuordnen, verbunden mit deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 55 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am

4. Mai 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 38 ff.). Innert Frist liessen er und die Staatsanwaltschaft Berufung anmelden und erklären (Urk. 47 f., 56 und 58; vgl. dazu auch Urk. 43, 46, 50 und 54/1-2). Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 gingen die Berufungserklärungen an die Parteien und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Gegenseite zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 2. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und hielt an ihrer Berufung fest (Urk. 62). Im Rahmend es

- 6 - Berufungsverfahrens wurde ein Massnahmeverlaufsbericht eingeholt, dieser ging an die Parteien (Urk. 65 ff.) Am 8. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Vorladungsgemäss erschie- nen sind der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher X.____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. Weber Dobruna (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 3-5, und 7-11 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang es in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Die noch zu beurteilenden Vorwürfe ergeben sich aus der beigehefteten Anklage- schrift (Urk. 23 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, sich bei verschiedenen Gelegenheiten im Jahr 2022 in der Stadt Zürich, teilweise in Mittäterschaft, am Kokainhandel beteiligt zu haben, wobei von ihm 149.5 Gramm reines Kokain entgegengenommen, transportiert und tatsächlich verkauft worden bzw. für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die Vorwürfe geständig (vgl. Prot. I S. 16 ff. und Urk. 73 S. 6). Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von einer nicht für den Eigenkon- sum bestimmten Gesamtmenge von 149.5 Gramm reinem Kokain aus, wobei sie die Menge, die gemäss Staatsanwaltschaft in Mitttäterschaft bezogen wurde, un- berücksichtigt liess. Die Vorinstanz erkannte in Bezug auf Dossier 1 (7. März 2022; Urk. 23 S. 2) auf ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG, in Bezug auf Dossier 3 (6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) auf ein Verbrechen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und in Bezug auf Dossier 1 (ungefähr 1. Januar - 6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) auf ein Verbrechen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 55 S. 5-7 E. III.1.-4.). Die Verteidigung beantragt betreffend Dossier 1 (ungefähr 1. Januar - 6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) einen Schuldspruch wegen eines Vergehens, da kein schwerer Fall vorliege. Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt betreffend Anzahl Käufer / Gefährdung falsch bzw. nicht festgestellt (Urk. 58 S. 1 f.; Urk. 75 S. 6). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung dazu erneut vor, die Verkaufs- und Weitergabehandlungen des Beschuldigten hätten sich durchgehend einzig auf einen klar begrenzten Personenkreis, d.h. sein Umfeld und damit ebenfalls süchtige Personen beschränkt. Er habe die Zahl von mindestens 20 Personen klar nicht

- 8 - bedient. Das gehe auch aus den durchsuchten Telefonen hervor, in denen die immer gleichen Bekannten aus der Szene im Austausch mit dem Beschuldigten gestanden hätten. Diese hätten Kokain zum direkten Eigenkonsum bezogen. Eine unbestimmte Anzahl Kunden habe der Beschuldigte nicht gehabt und auch nicht gesucht (Urk. 38 S. 5 f.; Urk. 75 S. 6).

2. Würdigung Mit der Vorinstanz ist von einem vollumfänglichen Geständnis des Beschuldigten im Sinne der Anklage auszugehen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. In Bezug auf Dossier 1 (7. März 2022; Urk. 23 S. 2) hat die Vorinstanz eine zutref- fende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 6 E. III.2.), die übernommen werden kann. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Dieser Punkt wurde von der Verteidigung nicht beanstandet. In Bezug auf Dossier 3 (6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) hat die Vorinstanz grundsätzlich ebenfalls eine richtige rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 6 f. E. III.3.). In Abweichung zu ihr steht indes beim erstellten Sachverhalt nicht der Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d sondern der Transport bzw. eine Beförderung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Vordergrund. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist in diesem Sinne zu korrigieren und im Übrigen zu bestätigen. In diesem Punkt hatte die Verteidigung ebenfalls keine Beanstandungen. In Bezug auf Dossier 1 (ungefähr 1. Januar - 6. Juli 2022; Urk. 23 S. 3) ist dem Einwand der Verteidigung entgegenzuhalten, dass ab einem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain von einem Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen ist (vgl. statt Weiterer OFK BetmG, SCHLEGEL/JUCKER, N 175 ff. zu Art. 19, insbesondere N 180 f., mit Verweisen, u.a. auf BGE 145 IV 316 ff. = Pra 2020 Nr. 42). Der Beschuldigte hat gestanden, in der eingeklagten Zeitspanne 18 Gramm reines Kokain an diverse Abnehmer weiterverkauft zu haben. Damit ist der eingeklagte Straftatbestand erfüllt. Unzweifelhaft ist, dass die Drogen für den Verkauf an eine unbestimmte Vielzahl von Personen bestimmt waren, wobei das Gericht nicht nachweisen muss, dass der Stoff tatsächlich an mindestens

- 9 - 20 Personen verkauft wurde (vgl. in diesem Sinne auch bestätigend a.a.O., N 190, mit Verweisen, namentlich am Ende auf BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020, E. 2.5). Dass es sich bei den Abnehmern um ebenfalls süchtige Personen handelte, was im Übrigen eine nicht weiter erstellte Behauptung der Verteidigung darstellt, ist unerheblich. Ausser Frage steht sodann, dass der Beschuldigte aufgrund seiner diversen einschlägigen Vorstrafen und seiner eigenen Suchterkrankung (vgl. dazu nachfolgend unter E. III./3. und E. IV./2.) um die Gefährlichkeit der harten Droge Kokain wusste, womit auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er wusste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesund- heitliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht und der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

3. Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Dossier 3; 6. Juli 2022) und c (Dossier 1; ungefähr 1. Januar -

6. Juli 2022) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG (Dossier 1; 7. März 2022) schuldig zu sprechen. III. Strafe

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und den Strafrahmen gemacht (Urk. 55 S. 9 ff. E. IV.1. f.), darauf ist zu verweisen. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von

- 10 - begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom

23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Weiter ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 19 Abs. 2 BetmG, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr möglich ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da jedoch vorliegend weder nach neuem noch nach altem Recht eine Geldstrafe auszuspre- chen ist, bleibt das alte Recht anwendbar.

2. Strafart Vorliegend ist für das mehrfache Verbrechen gegen das BetmG sowie das Ver- gehen gegen das BetmG und die beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrs- gesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, da einerseits die zu sanktionie- renden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und andererseits eine blosse Geldstrafe für die zu sanktionierenden Vergehen nicht geeignet erscheint, in genügendem Mass präven-

- 11 - tiv auf den bereits acht, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweisenden Beschul- digten (Urk. 57) einzuwirken (vgl. statt Weiterer BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom 17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen). Im Übrigen beantragt auch die Verteidigung keine Geldstrafe. Was die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG betrifft, kann diese ausschliesslich mit einer Busse bestraft werden, weswegen separat eine Busse auszufällen ist. Soweit die Verteidigung das Absehen von einer Busse beantragt (Urk. 58 S. 1 und 38 S. 13), kann ihr nicht gefolgt werden, da insbesondere mit Blick auf die in Frage stehenden Mengen nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ausgegangen werden kann (vgl. statt Weiterer OFK BetmG, SCHLEGEL/JUCKER, N 20 ff. zu Art. 19a).

3. Schuldfähigkeit Bezüglich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie der Zweck- mässigkeit einer allenfalls anzuordnenden Massnahme im Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit wurde von der Staatsanwaltschaft ein psych- iatrisches Gutachten bei Dr. med. B._____ eingeholt, der mit überzeugender Be- gründung zum Schluss kommt, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsicht- lich der Betäubungsmitteldelikte sei ungefähr mittelgradig vermindert gewesen (Urk. D1/14/12 S. 69), wovon auszugehen ist. In Bezug auf die SVG-Delikte liesse sich dagegen kein kausaler Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung und dem Handeln des Beschuldigten herstellen, auch wenn die zumindest tatzeitaktu- elle Benutzung eines Motorrads in Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von BetmG-Widerhandlungen stehen möge. Es sei auch keine andere psychische Störung zu erkennen, mit der die SVG-Widerhandlungen in kausaler Beziehung stünden, sodass sich hier die Voraussetzungen einer allfälligen Verminderung der Einsichts- und / oder Willensfähigkeit nicht darstellen liesse (a.a.O.). Die Vorinstanz erwog dazu auf entsprechenden Einwand der Verteidigung hin, es sei nicht vollends nachvollziehbar, wieso die Steuerunfähigkeitsfähigkeit des Be- schuldigten in Bezug auf die SVG-Delikte nicht eingeschränkt gewesen sein solle. Der Gutachter erkenne einen kausalen Zusammenhang zwischen Suchterkrankun-

- 12 - gen und Widerhandlungen gegen das BetmG, indem Erwerb, Aufbewahrung, Verkauf von Betäubungsmitteln sowie deren Konsum mittelbar oder unmittelbar ihren Grund im drängenden Verlangen zur Deckung des durch die Abhängigkeits- erkrankung bestimmten subjektiven Bedürfnisses nach neuerlichem Substanz- konsum und "Nachschubsicherung" gefunden hätten. Da die Motorradfahrt eben- falls im Lichte dieser Suchterkrankung zu sehen sei, dränge es sich auf, bei der Einsichts- und Willensfähigkeit hinsichtlich der SVG-Delikte zumindest eine leicht- gradige Verminderung anzunehmen (Urk. 55 S. 10 E. IV. 1.2.4. unter Hinweis auf Urk. D1/14/12 S. 68). Dem Schluss der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige setzt sich ausdrücklich mit dem von der Vorinstanz berücksichtig- ten Umstand auseinander, dass die Benutzung des Motorrads in Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der BetmG-Widerhandlung stand. In der Folge hält der Sachverständige aber fest, dass die Steuerungsfähigkeit bezüglich dieses Delikts – trotz des erwähnten Motivationszusammenhangs – nicht beein- trächtigt war. Vor dem Hintergrund der (sachlichen) Relativität der Schuldfähigkeit ist nachvollziehbar, dass betreffend Delikte, die einen weniger direkten Zusammen- hang mit einer Abhängigkeitserkrankung aufweisen, eine voll erhaltene Steue- rungsfähigkeit gegeben sein kann, insbesondere, soweit alternative Handlungs- möglichkeiten verfügbar sind. Mithin ist kein Grund für das Abrücken von der unmissverständlichen Schlussfolgerung des Sachverständigen ersichtlich. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigten bei den Betäu- bungsmitteldelikten die Steuerungsfähigkeit in ungefähr mittlerem Grade vermin- dert war, was strafmildernd zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 2 StGB), während bei den SVG-Delikten keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorliegt.

4. Einsatzstrafe für Verbrechen gegen das BetmG (Dossier 3) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine beträcht- liche Menge Kokain mit sich führte (136 Gramm), die einen hohen Reinheitsgehalt von 89 % hatte. Auch wenn er das Kokain nicht selber veräussern, sondern dieses zu Handen seines Auftraggebers deponieren wollte, leistete er doch einen nicht ganz unwesentlichen Beitrag im allgemeinen Betäubungsmittelverkehr. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er als süchtiger Konsument hierarchisch auf

- 13 - der unteren bis untersten Stufe des Betäubungsmittelhandels in Erscheinung trat. Die objektive Tatschwere wiegt eher leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Für den Transport hätte er Kokain zum Eigenkonsum bekommen, womit immerhin nicht etwa ein finanzieller Gewinn sondern die Finanzierung der eigenen Abhängigkeit im Vordergrund stand. Gleichwohl nahm der Beschuldigte die Gesundheitsschädigung vieler Personen in Kauf. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als eher leicht zu bewerten. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt eher leicht, weswegen eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Einsatzstrafe als angemessen erscheint. Seine mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit rechtfertigt in Anwendung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes von Art. 19 Abs. 2 StGB einen Abschlag von 8 Monaten, womit eine Einsatzstrafe von 12 Monaten resultiert.

5. Asperation aufgrund des Verbrechens gegen das BetmG (Dossier 1) In objektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte gesamthaft in einem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 6. Juli 2022 18 Gramm Kokain an diverse Personen veräusserte, was für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG keine hohe Menge darstellt, wird doch damit gerade einmal der bundesgerichtlich festgelegte Grenzwert erreicht. Die objektive Tatschwere ist damit als sehr leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht gilt das bereits weiter vorne Ausgeführte, insbesondere dass der Beschuldigte mit seinem Handeln seinen Eigenkonsum finanzierte, womit auch das subjektive Tatverschulden als sehr leicht zu bewerten ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt sehr leicht, weswegen die gesetzliche Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Die mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit rechtfertigt einen Abschlag von fünf Monaten, wobei ein Verlassen des Strafrahmens in Anwendung von Art. 48a Abs. 1 StGB möglich ist. Asperierend rechtfertigt sich ein weiterer

- 14 - Abzug von drei Monaten, womit die festgelegte Einsatzstrafe um vier auf 16 Monate zu erhöhen ist.

6. Asperation aufgrund des Vergehens gegen das BetmG In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, 10.5 Gramm reines Kokain an unbekannte Abnehmer zu verkaufen, es aber beim Anstalten treffen blieb. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht gilt das bereits Erwogene, die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls leicht. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht, womit eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als angemessen erscheint, die aufgrund der mittelgradig ein- geschränkten Steuerungsfähigkeit auf vier Monate zu reduzieren ist. Asperierend rechtfertigt ich der Abzug eines weiteren Monats, womit sich die Einsatzstrafe um nochmals drei Monate auf 19 Monate erhöht.

7. Asperation aufgrund des Fahrens in fahrunfähigem Zustand In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte mit einem Motorrad unterwegs war, obwohl er vorgängig Kokain und Methadon konsu- miert hatte und dadurch fahrunfähig war, wobei der kombinierte Konsum diese Fahrt noch gefährlicher erscheinen lässt. Eine konkrete Gefährdung ist allerdings nicht auszumachen und zugunsten des Beschuldigen ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt von kurzer Dauer war. Die Objektive Tatschwere wiegt eher leicht. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, wobei die bereits bekannten Motive massgebend waren. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls eher leicht. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt gesamthaft eher leicht, weswegen eine Einsatzstrafe von vier Monaten als angemessen erscheint. Zudem hat aufgrund des Asperationsprinzips eine weitere Reduktion zu erfolgen, wobei ein Abzug von zwei weiteren Monaten angemessen ist. Gesamthaft erhöht sich somit die Einsatz- strafe um zwei auf 21 Monate

- 15 -

8. Asperation aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung Unter Hinweis auf die zum bereits abgehandelten SVG-Delikt gemachten Ausfüh- rungen ist festzuhalten, dass das Verschulden gesamthaft ebenfalls eher leicht wiegt. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Asperierend resultiert eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um einen weiteren auf 22 Monate.

9. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 55 S. 35-37 E. IV.3.3.), auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend ist dazu aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung gemachten Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nunmehr im offenen Vollzugsregime befindet und seit 21 Monaten ohne Rückfall blieb (Urk. 73 S. 5). Mit der Vorinstanz kann die traumatisierende Vergangenheit des Beschuldigten mit einer Strafreduktion von zwei Monaten berücksichtigt wer- den. Die von der Vorinstanz aufgrund der acht einschlägigen Vorstrafen (Urk. 57) vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate ist aber klar zu mild, auch wenn diese in einem engen Zusammenhang mit der Suchtmittelerkrankung des Beschuldigten stehen. Den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist mit einer Straferhöhung von 12 Monaten Rechnung zu tragen. Geständnis, Einsicht und Reue des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz mit einer Reduktion von fünf Monaten zu berücksichtigen.

10. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Er befand sich bis zur Hauptverhandlung 306 Tage in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvoll- zug, was anzurechnen ist. Er befindet sich weiterhin im vorzeitigen Massnahmen- vollzug, was mit weiteren 340 Tagen zu Buche schlägt und ebenfalls auf die Strafe anzurechnen ist.

- 16 -

11. Busse für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes Was die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 3 betrifft, ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 11.5 Gramm reines Kokain, 8.9 Gramm Haschisch und 1 Tablette MDMA mit sich führte und 40.2 Gramm reines Kokain sowie 10.9 Gramm Haschisch aufbewahrte. Dies mit dem Zweck, die Drogen selber zu konsumieren. Die Menge ist relativ gross. Die objektive Tatschwere ist noch leicht. In subjektiver Hinsicht steht die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten im Vordergrund, die subjektive Tatschwere wiegt leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit erscheint eine Busse von Fr. 800.-- angemessen. Was die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 1 anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom 1. Januar 2022 bis zum 6. Juli 2022 durchschnittlich täglich 1 bis 5 Gramm Kokain konsumierte, was sehr viel ist. Der Beschuldigte ist betäubungsmittelabhängig. Sein Verschulden wiegt sehr leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradigen verminderten Steue- rungsfähigkeit ist eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-- festzusetzen, die asperie- rend um Fr. 100.-- auf Fr. 400.-- zu reduzieren ist, womit eine Gesamtbusse von Fr. 1'200.-- resultiert. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, hinsichtlich welcher auf die vorne unter E. III./9. gemachten Ausführungen verwiesen werden kann, resultiert eine Busse von Fr. 1'000.--. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen festzulegen.

12. Ergebnis Unter Berücksichtigung der massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung von 646 Tagen Haft und vorzeitigem Massnahmenvollzug, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe wäre unbedingt auszufällen, diesbe-

- 17 - züglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 19 f. E. V.). IV. Massnahme

1. Ausgangslage Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (vgl. diesen zusammenfassend Urk. 55 S. 20 E. VI.1.) ordnete die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an, wobei sie festhielt, es sei auch die Abhängigkeitserkrankung zu behandeln. Die Verteidigung macht geltend, die stationäre Massnahme sei rechtlich (zumindest in Teilen) auf Art. 60 StGB abzustützen. Entsprechend werde diese aktuell auch in einer entsprechenden Klinik erfolgreich vollzogen (Urk. 58 S. 2; Urk. 75 S. 15 f.). Vor Vorinstanz führte die Verteidigung dazu zusammengefasst aus, die Anlass- taten, die Suchtkrankheit und die ihr zu Grunde liegende schwere Störung seien unbestritten. Unbestritten seien auch der Kausalzusammenhang zur Delinquenz und die Massnahmebedürftigkeit, insbesondere für die Behandlung des Traumas und der Drogenkrankheit bzw. die Wiederermöglichung einer ordentlichen Lebens- führung, auch vor dem Hintergrund einer Rückfallgefahr. Weiter sei auch die Massnahmewilligkeit gegeben, wobei zu dieser auszuführen sei, dass sie nach frühzeitig gestelltem Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt und nun immerhin elf Monaten Freiheitsentzug, dem bereits durchgemachten körperlichen Entzug und dem bekräftigten Willen, das Leben zu ändern, ohne Einschränkungen zu bejahen sei. Gleiches gelte schliesslich für die Massnahmefähigkeit. Der Beschuldigte sei sowohl vom Kopf wie vom Herz ohne Frage massnahmefähig (Urk. 38 S. 15). An der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung ihren Antrag auf Anordnung einer gemischten Massnahme nach Art. 59 und Art. 60 StGB (Urk. 75 S. 15). Der Beschuldigte ist massnahmenwillig (Prot. I. S. 9 ff. und Urk. 73 S. 3 f.). Das bestätigt auch der eingeholte Massnahmeverlaufsbericht der Klinik Im Hasel, wo sich der Beschuldigte zur Zeit befindet. Dieser zeichnet ein sehr positives Bild und

- 18 - hält insbesondere fest, dass der Beschuldigte sich aktiv an der Therapie beteiligt und bereits Fortschritte erzielt werden konnten (Urk. 67).

2. Gutachten Dem Gutachten vom 17. Januar 2023 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass beim Beschuldigten seit vielen Jahren eine lebensbestimmende Abhängigkeitser- krankung im Sinne einer Polytoxikomanie bezüglich Opioide, Kokain und Benzodi- azepine bestehe (Urk. D1/14/12 S. 64). Die Suchterkrankung sei sekundär, indem der Gebrauch psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitspotential von vornherein durch die Erfahrung bestimmt worden sei, so einer Symptomatik zu begegnen, welche einer kriegs- bzw. missbrauchsbedingten posttraumatischen Belastungs- störung zuzuordnen sei, die einen chronischen Verlauf genommen habe (a.a.O., S. 65). Beide Störungen seien erheblich und schwer. Zwischen der Suchter- krankung und den BetmG-Delikten sei ein kausaler Zusammenhang gegeben (a.a.O., S. 68). Der Beschuldigte sei krankheitseinsichtig (a.a.O., S. 71). Im Hinblick auf BetmG- und SVG-Delikte bestehe eine hohe legalprognostische Belastung (a.a.O., S. 83). Eine Senkung der einschlägigen Rückfallwahrscheinlichkeit lasse sich nur vorstellen, wenn sowohl die Abhängigkeitserkrankung, als auch die post- traumatische Belastungsstörung eine angemessen und fachgerechte Behandlung erfahre (a.a.O., S. 84). Eine langfristige stationäre Behandlung sei zu bevorzugen (a.a.O., S. 84 f.), eine solche sei zweckmässig und geeignet (a.a.O., S. 86). Für den Gutachter stelle sich allerdings das nicht lösbare Problem, dass zwar ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschuldigten zur Last gelegten BetmG-Delikten und der Abhängigkeitserkrankung bestehe, eine Beschränkung der Behandlung auf die Abhängigkeitserkrankung bei einer Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB jedoch viel zu kurz greife und das therapeutische Angebot suchttherapeutischer Einrichtungen (auch bei gleichzeitiger Massnahme gemäss Art. 63 StGB) oder das von Massnahevollzugsanstalten den Anforderun- gen an die fachgerechte und hinreichend intensive Therapie nicht genügen könne. Gleichzeitig sei eine Behandlung einer Abhängigkeitserkrankung ohne entschei- dende Beachtung der posttraumatischen Belastungsstörung aber auch nicht sinn- voll. Die der Abhängigkeitserkrankung zugrunde liegende posttraumatische Belas-

- 19 - tungsstörung erreiche durchaus die Schwere einer psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB und die sekundäre Abhängigkeitserkrankung im Sinne von Art. 60 StGB könne nicht getrennt von ihr gesehen werden (a.a.O., S. 86). Die Ausführun- gen des Gutachters überzeugen und werden auch von der Verteidigung grundsätz- lich nicht in Frage gestellt.

3. Würdigung Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gemacht (Urk. 55 S. 22 f. E. VI.3.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Weiter bejahte sie vor dem Hintergrund der schlüssi- gen Ausführungen im Gutachten mit zutreffender Begründung die Voraussetzun- gen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (a.a.O., S. 23

f. E. IV.3.2.-3.9.), auch darauf kann verwiesen werden. Dass diese Voraussetzun- gen erfüllt sind, wird von der Verteidigung nicht wirklich in Frage gestellt und wird auch durch den aktuellsten Bericht der Klinik Im Hasel bestätigt. Die Verteidigung votiert aber dafür, dass die Massnahme rechtlich zumindest in Teilen auf Art. 60 StGB abzustützen sei (vgl. dazu soeben unter E. IV.1.). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB). Art. 56a Abs. 1 StGB statuiert den aus dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit fliessenden Grundsatz der Subsidia- rität (Botsch. 1998 2071). Es gilt insofern der Vorrang der bessernden, d.h. resozi- alisierenden, vor der sichernden, d.h. nur isolierenden Massnahme (HEER BSK Art. 56a N 1, STRATENWERTH/BOMMER AT II § 7 N 49). BGE 125 IV 123: «Stehen meh- rere geeignete Massnahmen zur Wahl, hat jene den Vorrang, die am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingreift. […] Massgebend für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs sind die voraussichtliche Dauer der Massnahme und die Modalitäten des Vollzuges; ebenso ist zu berücksichtigen, ob eine Massnahme auch das wohlverstandene Interesse des Betroffenen wahrt. Eine bessernde ist einer bloss sichernden Massnahme im Allgemeinen vorzuziehen.» Der Grundsatz, wonach bei mehreren geeigneten Massnahmen im Zweifel grundsätzlich die

- 20 - mildere bzw. weniger eingriffsintensive Sanktion vorzuziehen ist, ist nicht schema- tisch anzuwenden; es ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Neben dem Kriterium der Belastung einer Massnahme für den Betroffenen kann etwa auch die Frage nach der besseren Eignung einer Behandlung massgebend sein. Mass- gebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und ge- eignet ist (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3 f., BGer 6B_633/2015 E. 4.3.2, 6B_253/2015 E. 2.1). Beruht beispielsweise Sucht auf einer «schweren psychischen Störung» i.S.v. Art. 59, kommt in erster Linie eine stationäre Behandlung der psychischen Störungen in Betracht; hat jedoch die Sucht zu einer Persönlichkeitsstörung ge- führt, ist vorerst eine Suchtbehandlung gem. Art. 60 anzuordnen, weil sie ange- sichts der kürzeren Dauer weniger beschwert. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme gilt gegenüber der milderen ambulanten (konkret vollzugsbegleiten- den) Massnahme subsidiär (BGer 6B_633/2015 E. 4.3.2, 6B_440/2014 E. 5.3; vgl. zum Ganzen statt Weiterer PK StGB, TRECHSEL/PAUEN/BORER, N 1 zu Art. 56a StGB). Art. 56a Abs. 2 StGB öffnet die Möglichkeit, verschiedene Massnahmen zu kumulieren (vgl. dazu im Einzelnen TRECHSEL/PAUEN/BORER, a.a.O., N 2). Hiervon wird allerdings abgeraten, da mit Blick auf die unterschiedlichen Modalitäten der Beendigung der Massnahme Klarheit am Platz sein müsse. Je nach Zustand der betroffenen Person ist diejenige Massnahme anzuordnen, die am adäquatesten er- scheint (BSK StGB I-HEER/HABERMEYER, Art. 60 N 57). Behandlungen nach Art. 59 StGB beinhalten auch Interventionen nach Art. 60 StGB (HEER, a.a.O., N 3 zu Art. 56a StGB). Der Gutachter hat durchgehend und überzeugend festgehalten, die Abhängigkeits- erkrankung sei sekundärer Natur bzw. Folge einer kriegs- bzw. missbrauchsbe- dingten posttraumatischen Belastungsstörung. Wie ausgeführt kommt in erster Linie eine stationäre Behandlung der psychischen Störungen in Betracht, wenn die Sucht auf einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB beruht. Das ist vorliegend der Fall. Zur optimalen Erreichung des Massnahmezwecks erscheint damit mit der Vorinstanz eine Massnahme nach Art. 59 StGB notwendig und geeignet, wobei die Suchterkrankung ebenfalls zu behandeln ist. Im Übrigen beinhalten Behandlungen nach Art. 59 StGB wie ausgeführt auch Interventionen

- 21 - nach Art. 60 StGB. Es besteht damit kein Grund, die anzuordnende Massnahme "zumindest in Teilen auch auf Art. 60 StGB abzustützen".

4. Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen, wobei auch die Abhängig- keitserkrankung zu behandeln ist. Die auszufällende Freiheitsstrafe ist zugunsten der Massnahme aufzuschieben, diesbezüglich gilt das von der Vorinstanz Ausge- führte (Urk. 55 S. 25 E. VI.4.). V. Landesverweisung

1. Ausgangslage Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. im Einzelnen: Urk. 55 S. 25 f. E. VII.1.1.) und jenem der Verteidigung folgend (a.a.O., S. 26 f. E. VII.1.2.), verzich- tete die Vorinstanz auf eine Landesverweisung, wobei sie einen schweren persön- lichen Härtefall bejahte und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als überwiegend erachtete (a.a.O., 29 ff. E. VII. 3. f.).

2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und sei deshalb für acht Jahre des Landes zu verweisen. Bezüglich seiner beiden in der Schweiz lebenden Kinder und seiner Ehefrau sei zu relativieren, dass der Beschuldigte auch in der Schweiz vor seiner Verhaftung kein eigentliches Familienleben geführt habe. Art. 8 EMRK könne nur dann verletzt sein, wenn eine intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt werde. Der Beschuldigte habe bei den Leumundserhebungen zwar angegeben, bei seiner Familie in C._____ zu leben, die vorliegenden Rap- porte hätten jedoch gezeigt, dass er vielmehr an verschiedenen Logisorten im Zür- cher Drogenmilieu anzutreffen gewesen sei. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau betreffe, habe er einmal ein Zimmer mit D._____ an der E._____-strasse in C._____ bewohnt und später eine Beziehung mit F._____ geführt. Es genüge im

- 22 - Übrigen unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Familienleben, dass der Kon- takt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland wahrgenommen werden könne. Der Sohn G._____ sei inzwischen volljährig und könne einen selbstständigen Kontakt auch zu einem im Ausland lebenden Vater pflegen. Schliesslich sei der Beschul- digte auch nicht integriert, da er neben verschiedenen Anstellungen als Maler/Gip- ser hier nicht weiter am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe. Selbst wenn ein schwerer Härtefall anzunehmen sei, sei eine Landesverweisung auszuspre- chen, da bereits angesichts der beantragten unbedingten Freiheitsstrafe das öffent- liche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten als hoch zu werten sei. Zu- dem habe sich dieser nun schon zum sechsten Mal der Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht. Die vom Beschuldigten in hoher Menge gehandelte Droge Kokain gelte als höchst gefährlich, weise ein hohes Suchtpotential auf und stelle eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Gemäss der jün- geren höchstrichterlichen Rechtsprechung führe Drogenhandel in der Regel zur Landesverweisung. Damit sei das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten höher zu gewichten als sein privates am Verbleib in der Schweiz (Urk. 37 S. 8 ff.). Im Berufungsverfahren hielt die Staatsanwaltschaft an dieser Sichtweise fest: Es sei weder von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, noch über- wögen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen an seiner Wegweisung (Urk. 56 S. 2). Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK sei vorliegend nicht tangiert, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem volljährigen Sohn G._____ nicht ersicht- lich sei und die Tochter H._____ bei einer Pflegefamilie lebe. Schliesslich sei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung bei mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch einzustufen, so auch vorliegend beim mehrfach einschlägig vorbestraften Beschuldigten (Urk. 74 S. 4).

3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, bei der Härtefallprüfung seien nicht nur die Umstände in Bezug auf das Verlassen der Schweiz zu prüfen, sondern auch

- 23 - die Situation, die der Beschuldigte im Heimatland wieder zu erwarten hätte. Der Beschuldigte habe Bosnien aufgrund objektiver Gründe verlassen, da er dort wegen seiner Erlebnisse nicht mehr habe leben könne. Die medizinisch-psychia- trische Diagnose der klar bestehenden schweren psychischen Traumastörung und die bei einer Rückkehr ins Kriegsland Bosnien angezogene Frage einer möglichen Retraumatisierung seien ausgewiesen. Der Beschuldigte habe alle seine sozialen Beziehungen hier in der Schweiz, er sei nur noch hier in Zürich verwurzelt. Beziehungen in Bosnien hätten aufgegeben werden müssen, auch seine Mutter und Schwestern seien in Deutschland. In Bosnien habe er keine familiäre oder sonstige Vernetzung. Der Beschuldigte lebe seit über zwanzig Jahren in der Schweiz. Er habe hier seinen Sohn G._____ (*tt. März 2005), mit dem er sehr verbunden sei. Dieser hänge sehr am Vater und sei aufgrund gesundheitlicher Pro- bleme sehr auf ihn angewiesen sei. Der Beschuldigte habe weiter eine jüngere Tochter, H._____ (*tt. mm. 2020), mit einer anderen Partnerin, die ebenfalls dro- genkrank sei. H._____ lebe bei Pflegeeltern. Schliesslich habe er eine Stieftochter, I._____ (*tt. Januar 2001), mit der er ebenfalls stark verbunden sei, er betrachte sie als eigene Tochter. Sie sei vor kurzem selbst Mutter geworden. Die wichtigsten Bezugspersonen des Beschuldigten seien alle in der Schweiz und die Landes- verweisung würde zu einer Kappung dieser Beziehungen führen. Die Umstände, unter denen der Beschuldigte Bosnien verlassen habe, müssten auf den Grad der heutigen Verwurzelung in der Schweiz und die Hürde für erneute Entwurzelung zurückschlagen. Eine Reintegration in Bosnien erscheine äusserst fraglich. Das Land sei nach wie vor kriegsversehrt. Die Spannung zwischen den verschiedenen Ethnien bestehe weiter und erst im Herbst 2022 habe man das Wiederaufflammen von Kämpfen befürchtet. Wiewohl die medizinische Grundversorgung garantiert sei, scheine das psychiatrische Therapieangebot für komplizierte Fälle und die Ver- fügbarkeit von spezifischen Medikamenten klar eingeschränkt. Der Beschuldigte sei psychisch und physisch stark in seiner Gesundheit beeinträchtigt und eine Rückkehr nach Bosnien wäre von den fehlenden Beziehungen, der Gefahr einer Retraumatisierung und den weiteren Umständen in Bosnien mit einer direkten Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschuldigten verbunden, wes- wegen auch ein Wiederfussfassen in Bosnien auszuschliessen sei. Die Landesver-

- 24 - weisung erwiese sich auch als Risikofaktor für den Erfolg der Massnahme, welche für den Beschuldigten existentiell wichtig sei. Die Interessen an einer erfolgreichen Behandlung seien sowohl privater als auch öffentlicher Natur. Bei einem Vergleich mit dem Interesse an einer Landesverweisung seien die privaten Interessen des Beschuldigten existenziell. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ginge mit einer Landes- verweisung eine gravierende Verschlechterung seiner Gesundheit einher und verlöre er sein Privat- und Familienleben mit allen zukünftigen Perspektiven. Dem Beschuldigten könne nach erfolgreichem Durchlaufen der Massnahme eine strafrechtlich gute Prognose gestellt werden. Er habe trotz des Suchtdrucks keine Gewaltdelikte oder sonstige schwerere Rechtsverletzungen begangen. Im Rahmen einer Interessenabwägung erscheine einzig die Beschaffungskriminalität, d.h. suchtgetriebene Delinquenz ohne finanzielle oder nichtige Motive, als öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Wie das Gutachten betone, scheine diese Gefahr vor dem Hintergrund der nun startenden Massnahme bzw. bei erfolgreichem Durchlaufen derselben beseitigt bzw. stark gemindert. Zudem könne gesagt werden, dass der Verbleib in der Schweiz, sollte die Massnahme scheitern, migrationsrechtlich entschieden würde. Den Chancen des Beschuldigten sei hier nicht vorzugreifen, der Schutz der öffentlichen Interessen bleibe bestehen. Das Dualitätsverbot scheine hier die notwendigen öffentlichen Interessen nicht zu tangieren. Der Beschuldigte habe heute keine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Massnahme werde entschieden werden müssen, was weiter mit ihm passiere. Sollte die Massnahme scheitern und wäre das Migrationsamt nicht bereit, dem Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, würde er weggewiesen und ein Einreiseverbot verfügt werden. Im Übrigen verletze die Verurteilung zu einer Landesverweisung das Diskriminierungsverbot gemäss EMRK (Urk. 38 S. 17 ff.). Im Berufungsverfahren verwies die Verteidigung insbesondere auf die grosse Gefahr der Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Bosnien sowie die Beziehung zum Sohn G._____, der emotional stark von seinem Vater abhängig sei. Aufgrund des erfolgreichen Massnahmeverlaufs hätten die Ehegatten A._____/D._____ das Familienleben wiederaufgenommen, welches ebenfalls schützenswert sei. Es liege beim schwer traumatisierten Beschuldigten eine beson- dere Situation vor, weshalb mit Blick auf das private Interesse und die Gefahr einer

- 25 - Retraumatisierung nicht alleine auf die persönliche Bindung zur Schweiz abgestellt werden könne. Eine Landesverweisung sei vorliegend nicht zumutbar, da ange- sichts der gutachterlich festgestellten Krankheit und des vorhersehbaren Abglei- tens in die Suchtkrankheit in der Heimat eine reale Gefahr für Leben und Gesund- heit des Beschuldigten anzunehmen sei (Urk. 75 S. 17 ff.).

4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist, wovon nur abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 55 S. 28-30 E. VII.2. f.). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 4.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist zunächst auf die im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen zur Täterkompo- nente (vgl. dazu vorne unter E. III.9. bzw. Urk. 55 S. 35-37 E. IV.3.3.) sowie auf die Erwägungen zur auszufällenden Massnahme (vgl. dazu vorne unter E. IV.) zu verweisen. 4.3. Der Beschuldigte hat einerseits eine schwere psychische Störung und ist andererseits schwer drogenkrank und behandlungsbedürftig, weshalb er sich zur Zeit denn auch in einer geeigneten Institution befindet. Seine Suchterkrankung ist Folge seiner schweren psychischen Störung, namentlich einer kriegs- bzw. missbrauchsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung. Das Trauma geht auf Erlebnisse im Heimatland des Beschuldigten zurück und prägt sein Leben bis heute. Im Übrigen leidet der Beschuldigte unter anderem an einer chronischen

- 26 - Hepatitis, Diabetes und Gastritis (Urk. D1/14/12 S. 38 ff.) bzw. ist ganz generell in einem sehr bedenklichen gesundheitlichen Allgemeinzustand. Gemäss der jüngs- ten Einschätzung der behandelnden Ärzte ist bei einer Rückkehr in die Heimat von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung und darauffolgenden erneuten Selbstmedikation mittels Betäubungsmittel auszugehen (Urk. 72 S. 2). 4.4. Der Beschuldigte hat eine Katalogtat zweifach begangen, wobei sein Verschulden wie ausgeführt leicht wiegt und im untersten Bereich anzusiedeln ist (vgl. dazu vorne unter E. III.9.). Es handelt sich bei ihm um einen süchtigen Beschaffungskriminellen. Auch die zahlreichen Vorstrafen sind in diesem Kontext zu sehen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die heute zu beurteilen- den Taten - und auch zahlreiche davor - ohne die bestehende schwere Drogen- krankheit nicht begangen worden wären. Die schwere Drogenkrankheit wiederum ist auf die traumatisierenden Erlebnisse des Beschuldigten zurückzuführen, namentlich sexuelle Missbräuche während der Jugendzeit und Kriegsgräuel. 4.5. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Schweiz ist dem Beschul- digten nie gelungen. Er arbeitete nur sporadisch und steht vor einem Schuldenberg im sechsstelligen Bereich (vgl. dazu u.a. Urk. D1/18/6 und Urk. D1/18/10 sowie Prot. I S. 11). Auch von einer herkömmlichen sozialen Integration kann nicht die Rede sein: Der Beschuldigte ist seit Jahren vorwiegend im Drogenmilieu unterwegs und seine sozialen Kontakte scheinen sich im Wesentlichen auf seine Familie zu beschränken. Immerhin spricht der Beschuldigte relativ gut Deutsch. 4.6. Was die familiäre Situation des Beschuldigten betrifft, ist hinsichtlich der zu berücksichtigenden einschlägigen rechtlichen Grundlagen zunächst auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 31 ff. E. VII.4.3.1. und 4.3.5.). Der Beschuldigte berief sich vor Vorinstanz insbesondere auf die Beziehung zu seinem Sohn G._____ (*tt. März 2005). Während der Haft habe er jede Woche mit ihm telefoniert (Prot. I S. 11 f.). Sie seien sehr eng verbunden und fest voneinander abhängig. Sein Sohn habe Wahrnehmungsstörungen. Der Be- schuldigte sei die Person gewesen, die immer für ihn da gewesen sei, für ihn ge- sorgt und ihn grossgezogen habe. Als der Sohn ihn besucht habe, habe er gemerkt, wie sehr er ihm fehle und wie sehr der Sohn psychisch wegen der Tatsache, dass

- 27 - der Beschuldigte nicht da sei, kaputt sei. Der Sohn habe ihn, seit er volljährig sei, alleine besucht. Vorher habe er ihn nur alle zwei Monate mit der Mutter des Be- schuldigten besuchen können, da diese jeweils aus Deutschland habe kommen müssen. Er sei eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn, weil er immer für ihn dagewesen sei und ihn grossgezogen habe. Sein Sohn vertraue ihm, erzähle ihm alles und mache alles mit ihm, wie Vater und Sohn. Effektiv zusammengelebt habe er mit seinem Sohn, bis er 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei fast immer für ihn da gewesen, egal ob er von zuhause weg gewesen sei oder nicht, er habe immer mit ihm Kontakt gehabt und für ihn gesorgt, wie er es habe können. Sein Sohn bedeute ihm sehr viel (Prot. I S. 15; vgl. dazu auch Urk. D1/4/12 F/A 128). Auf die Frage, was er sich für die Zukunft wünsche, erklärt der Beschuldigte, er wünsche sich wie- der ein normales Leben mit seiner Familie und seinen Kindern und Enkelkindern. Ohne Drogen und Kriminalität (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, dass er wieder ein anständiger Mensch werden möchte, wie er es vor 20 Jahren gewesen sei. Er wolle die Chance nutzen, sich zu ändern, und für seine Familie da sein. Er sei seit 21 Monaten abstinent und wolle in Zukunft als Maler oder Gipser tätig sein, dazu sehe er sich in der Lage (Urk. 73 S. 4). Weiter ist in Bezug auf die familiäre Situation des Beschuldigten zu beachten, dass auch seine Ehefrau in der Schweiz lebt, mit der er das Eheleben infolge des erfolgreichen Massnahmeverlaufs wiederaufgenommen hat (Urk. 73 S. 3 ff.; Urk. 75 S. 17). Schliesslich hat der Beschuldigte eine Tochter, H._____, wobei diese aktuell in einer Pflegefamilie in J._____ im Kanton Aargau lebt (Prot. I S. 12). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschuldigten ist von einer engen Bezie- hung zu seinem Sohn G._____ auszugehen. Zwar ist der Sohn des Beschuldigten inzwischen volljährig. Nach wie vor ist jedoch von einer starken Abhängigkeit vom Beschuldigten auszugehen, da der Sohn erhöht schutzbedürftig erscheint. Dass die gelebte Beziehung zu seinem Sohn bei einer Wegweisung des Beschuldigten in ansatzweise vergleichbarem Mass fortgelebt werden könnte, ist auszuschlies- sen, unabhängig von möglichen Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln etc.. Während die Beziehung zum schutzbedürftigen, aber volljährigen Sohn alleine nicht geeignet erscheint, einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, so ist diese Beziehung – nebst der zu seiner Ehefrau – als

- 28 - erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichti- gen. 4.7. Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Eine stationäre Massnahme wurde bisher nie angeordnet (Urk. 57). Der Beschuldigte zeigt sich glaubhaft hochmotiviert (Prot. I S. 9 und Urk. 73 S. 3 ff.). Es besteht nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Massnahmeverlaufsberichts vom 30. Dezember 2023 (Urk. 67) und der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten jüngs- ten Einschätzung des behandelnden Arztes (Urk. 72) die berechtigte Hoffnung, dass er die Massnahme erfolgreich abschliesst und sein Leben in den Griff bekommt, was vor dem Hintergrund der langjährigen Erkrankung ausserordentlich erscheint. Ausserhalb des Konsumverhaltens werden dem Beschuldigten keine persönlichkeitskennzeichnenden dissozialen Einstellungen und keine Impulsivität sondern eine grundsätzlich prosoziale Haltung attestiert (Urk. D1/14/12 S. 84). 4.8. Aufgrund der geschilderten Umstände kann nicht ernsthaft davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte in seiner Heimat auch nur einigermassen intakte Integrations-, geschweige denn Resozialisierungschancen hätte. Insbeson- dere kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Hinblick auf seine schwere psychische Erkrankung und seine schwere Drogenkrankheit medizinisch ausreichend adäquat versorgt würde. Des Weiteren bestehen weder familiären Beziehungen noch ein sonstiger sozialer Auffangraum in der Heimat des Beschuldigten (Urk. D1/4/14 S. 14 f. F/A 103 ff.). 4.9. Insgesamt ist von einem schweren Härtefall auszugehen wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz über- wiegt. Entsprechend ist der Beschuldigte nicht des Landes zu verweisen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die anlässlich der Berufungsverhandlung gestell- ten Beweisanträge der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 4 f.) als gegenstandslos.

- 29 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 55 S. 37 f. E. IX.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Kosten für Expertisen seien sehr hoch (Urk. 58 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese im Rahmen des Üblichen bewegen. Auch recht- fertigt sich aufgrund der erstellten Drogenkrankheit des Beschuldigten kein Abse- hen von einer Kostenauflage (a.a.O.), da er doch, wenn auch eingeschränkt, schuldfähig ist.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Berufung die von ihr beantragte höhere Strafe, unterliegt aber soweit es um ihren Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung geht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die hälftige Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- […]

- […]

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. ff. […]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlag- nahme Barschaft von CHF 1'430.– (Asservat Nr. A015'948'717), EUR 105.– (Asservat Nr. A015'948'182), CHF 6'330.– (Asservat Nr. A016'116'271), CHF 291.80 (Asservat Nr. A016'116'282) sowie CHF 280.– (Asservat Nr. A016'330'715) wird – soweit ausrei- chend – zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlag- nahmte Barschaft von CHF 2'055.20 (Asservat Nr. A016'330'362) wird eingezogen und verfällt dem Staat.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung oder zur Vernichtung überlassen:

- Mobiltelefon Wiko (Asservat Nr. A015'948'284),

- Mobiltelefon POCO, inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'899'453),

- Mobiltelefon Wiko (Asservat Nr. A015'899'475),

- Mobiltelefon Samsung Galaxy (Asservat Nr. A016'330'077),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'330'282),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'330'588),

- Mobiltelefon Pocophone (Asservat Nr. A016'116'328),

- Mobiltelefon Oppo (Asservat Nr. A016'116'339).

- 31 -

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Lagerbehörde ver- nichtet:

- BM-Lagernummer S00401-2022,

- BM-Lagernummer B01449-2022,

- BM-Lagernummer B01451-2022,

- BM-Lagernummer B01452-2022,

- BM-Lagernummer B00401-2022,

- Asservat-Nr. A016'330'055 (Bauchtasche mit BM-Utensilien),

- Asservat-Nr. A016'330'066 (1 Rolle Müllsacke),

- Asservat Nr. A016'330'099 (Toilettentasche),

- Asservat Nr. A016'330'180 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'191 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'226 (1 Flasche Ammoniak),

- Asservat Nr. A016'330'293 (1 Flasche Ammoniak),

- Asservat Nr. A016'330'373 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'408 (1 Fläschchen Makatussin),

- Asservat Nr. A016'330'431 (1 Rolle Müllsäcke),

- Asservat Nr. A016'330'613 (Waage),

- Asservat Nr. A016'330'748 (Waage),

- Asservat Nr. A015'899'486 (Verpackungsmaterial),

- Asservat-Nr. A015'899'442 (Taschenmesser),

11. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 13'153.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

12. ff. […]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19  Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (woran bis und mit heute 646 Tage Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug anzurechnen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, wobei auch die Abhängigkeitserkrankung zu behandeln ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erlittene Freiheitsentzug wird an die stationäre Massnahme angerechnet.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12-14) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.-- amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen

- 33 - Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im hälftigen Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, fedpol  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing