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SB230375

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2024-04-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz hat die vorliegenden Aussagen zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 70 S. 8 ff. E. II.3.), darauf ist zunächst zu verweisen. Was den genauen Tatzeitpunkt anbelangt, so sind sich der Beschuldigte und die Privatklägerin einig, dass dieser im Sommer 2021 zu verorten ist, konkret im August 2021 (Prot. I S. 23) oder "vor den Sommerferien" (a.a.O., S. 47). Wann genau, kann mit der Vorinstanz offenbleiben, da es für die Beurteilung des Vorwurfs nicht ent- scheidend ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 24 E. II.3.6.1.).

- 8 - Unstrittig ist, dass es zwischen den Beteiligten zu einem lauten Streit kam. Bereits an dieser Stelle kann deshalb festgehalten werden, dass allein schon aus diesem Grund die schriftlich festgehaltenen Aussagen von E._____ (Urk. D1/14), wonach man "ungefähr eine halbe Stunde lang ohne zu streiten" und "ruhig" diskutiert habe, völlig unglaubhaft sind. Im Übrigen erfolgten die Angaben auf Veranlassung und unter Einfluss des Beschuldigten und seiner Familie (Prot. I S. 50), was sie nicht glaubhafter macht. Jedenfalls sind sie entgegen den erneuten Vorbringen der Ver- teidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 94 Rz 39 ff.) nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 18 f. E. II.3.6.5.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, räumt aber unter anderem ein, er habe die Privatklägerin als Schlampe beschimpft und gedroht, ihr von der KESB die Kinder wegnehmen zu lassen (vgl. u.a. Prot. I S. 42). Aktenkundig ist weiter wie schon erwähnt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin von wüsten Streitigkeiten und häuslicher Gewalt geprägt war. Der Beschul- digte selber beschrieb sich als impulsiv und unbeherrscht, woran er im Rahmen einer Therapie arbeite (vgl. u.a. a.a.O., S. 45; Urk. 93 S. 9). Hinzu kommt, dass er am Tag des eingeklagten Vorfalls von einem mutmasslichen Ehebruch der Privat- klägerin erfuhr, weshalb er sehr aufgebracht war (vgl. u.a. a.a.O., S. 40 ff.; Urk. 93 S. 7 ff.). Unter anderem führte er aus, er habe seinen Bruder D._____ beim Ge- spräch mit der Privatklägerin dabeihaben wollen, um ihr gegenüber nicht handgreif- lich zu werden, da er gewusst habe, dass er ausrasten werde. Zu Handgreiflichkei- ten und Tätlichkeiten sei es nicht gekommen, dafür habe dann der Bruder gesorgt (Prot. I S. 46 bzw. Urk. D1/12 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut geltend, dass sein Bruder ihn mehrfach "gebremst" habe (Urk. 93 S. 10). Aufgrund seines von ihm selbst beschriebenen Charakters und sei- nes damaligen Gemütszustandes sowie angesichts der gewaltkonfliktbelasteten Beziehung zur Privatklägerin erscheint es doch recht wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte in der herrschenden aufgeheizten Stimmung – sein Bruder bezeich- nete sie gar als "bombastisch" (Prot. I S. 59) – nicht nur zu den eingestandenen, sondern auch den übrigen eingeklagten Äusserungen hinreissen liess. Untermauert wird diese Annahme dadurch, dass der Beschuldigte die ihm gemäss

- 9 - Anklagepunkt 2 vorgeworfene Äusserung grundsätzlich anerkannte, womit ohne Weiteres gesagt werden kann, dass ihm nicht wesensfremd ist, sich gegenüber der Privatklägerin in brutalster Manier zu äussern. Vor diesem Hintergrund sowie den glaubhaften Belastungen der Privatklägerin (vgl. dazu sogleich) erscheinen seine Bestreitungen, soweit damit der eingeklagte Sachverhalt in Abrede gestellt wird, als reine Schutzbehauptungen. Daran ändert nichts, dass diese einigermassen konstant ausfielen, zumal bei Bestreitungen naturgemäss kaum Raum für entlar- vende Widersprüche besteht. D._____ bestätigte die Version seines Bruders im Wesentlichen, doch auf- fälligerweise nur in dem Umfang, als sie strafrechtlich unproblematisch ist, weshalb seine Zugaben bei der Aussagewürdigung auch nicht in einem besonders positiven Licht erscheinen bzw. für den Wahrheitsgehalt der gesamten Darstellung sprechen. Dass er selber ein ureigenstes Interesse an einer strafrechtlich unauffälligen Darstellung hatte, wurde bereits ausgeführt. Seine Rolle beschönigend versuchte er sodann sich als neutralen, friedensstiftenden Vermittler darzustellen, was man ihm allein schon deshalb nicht recht glauben mag, da er der Bruder des Beschul- digten ist. Im Übrigen ergriff er zugegebenermassen in der Sache Partei für seinen Bruder und wollte offenbar auch, dass die Privatklägerin die im Raum stehende Fremdbeziehung zugibt (vgl. dazu u.a. Prot. I S. 59 f.). Im Ergebnis vermögen auch die Aussagen von D._____ den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die Aussagen der Privatklägerin sind demgegenüber nachvollziehbar und plausi- bel. Sie sagte detailreich aus und beschrieb immer wieder auch anschaulich innere Vorgänge, was beides auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen lässt. Für tatsächlich Erlebtes und gegen eine Erfindung spricht unter anderem die Originali- tät der dem Beschuldigten angelasteten Äusserungen. Sodann sind weder offen- sichtliche Lügensignale noch ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Zahl- reiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin grundsätzlich klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt authentisch und stimmig. Die Aussagen kommen zudem im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei daher, nament-

- 10 - lich was das eigentliche Kerngeschehen betrifft. Zu allfälligen Widersprüchen ist zu sagen, dass die Privatklägerin insgesamt dreimal zum eingeklagten Vorfall befragt wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten nicht durchwegs konsis- tent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermittlungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der Vorfall über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 70 S. 18 f. E. II.3.6.4., unter Hin- weis auf die Akten). Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, es lasse sich nicht zweifels- frei erstellen, dass der Beschuldigte auch gesagt habe, sein Vater werde sie töten, was sie damit begründete, dass die Privatklägerin dies erst bei der Staatsanwalt- schaft erwähnt habe, obschon sie den Vater bereits bei der Polizei thematisiert habe (a.a.O., S. 17). Diese Würdigung ist vertretbar, wobei auch dies der generel- len Überzeugungskraft der Aussagen der Privatklägerin nicht schadet. Zu erwäh- nen bleibt, dass für ihre Darstellung auch klar spricht, dass sie letztlich wegen dem Beschuldigten für mehrere Monate ins Frauenhaus zog, was keine Frau ohne Not tut. Dass es dazu lediglich aufgrund der vom Beschuldigten zugestanden Äus- serungen gekommen wäre, ist unwahrscheinlich. Sodann sprechen wie gesagt auch seine Zugaben für ihre Darstellung, nicht zuletzt, dass er einräumte, sie bzw. ihr Handy regelmässig kontrolliert zu haben (vgl. u.a. Prot. I S. 48 f.). Schliesslich konnte die Privatklägerin nachvollziehbar dartun, weshalb sie den eingeklagten Vorfall zeitlich verzögert zur Anzeige brachte (Urk. D1/10 S. 10 f. und Prot. I S. 25 f.). Insgesamt kann, mit der genannten Ausnahme, auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Diese erweisen sich, entgegen dem erneuten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 94 Rz 36), als klar glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, abgesehen von der soeben erwähnten Ausnahme, keine rechtserheblichen Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. In diesem Sinne ist er erstellt.

- 11 - 3.2. Rechtliche Würdigung Auf die sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 19-22 E. II.3.7.) kann verwiesen werden.

4. Anklagepunkt 2 (Dossier 2: Drohung) 4.1. Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich in diesem Punkt wie bereits eingangs ausgeführt grundsätzlich geständig (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 51 ff. bzw. Urk. 93 S. 9). Ob er "Knochen" oder "Rippen" sagte, was er nicht mehr wusste, und ob er "wie ich das schon früher gemacht habe" sagte, was er bestritt (Prot. I S. 51; Urk. 93 S. 9), kann offenbleiben, da es für die rechtliche Beurteilung des Drohgehalts seiner Aussage nicht entscheidend ist. In diesem Sinne ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. 4.2. Rechtliche Würdigung Auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 24 E. II.4.2.) kann – mit folgender Einschränkung – verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit Dossier 2 nicht von einer mehrfachen, sondern von einer ein- fachen Drohung auszugehen. Die Verteidigung brachte dazu vor Vorinstanz nichts vor, was einen anderen Schluss zuliesse (Urk. 58 Rz 49-64). Insbesondere kann ihr vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Drohung sei nicht ernst gemeint bzw. schwer gewesen, weshalb sie die Drohung nicht ernst genommen habe (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 70 S. 24 E. II.4.2.3., unter Hinweis auf die Akten).

5. Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 12 - III. Strafpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie diverser weiterer Delikte (insgesamt standen rund hundert Dossiers zur Beurteilung) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer der gleichzeitig ausgesprochenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufgeschoben. Dieser Entscheid ist rechts- kräftig (Urk. 52 f. und 76). 1.2. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor der genannten Verur- teilung durch das Bezirksgericht Uster begangen. Damit liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszufällen. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 142 IV 265). 1.3. Wie noch auszuführen sein wird, kommt für die heute abzuurteilende Delin- quenz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage (vgl. dazu sogleich unter E. III.2.), weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

7. Juli 2022 auszufällen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, was das Bezirksgericht Uster am 7. Juli 2022 für eine Strafe ausgefällt hätte, wenn es das heute zu beur- teilende Delikt ebenfalls zu sanktionieren gehabt hätte.

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln, abstrakter Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zu den allgemeinen Strafzu- messungsregeln und zum abstrakten Strafrahmen (Urk. 70 S. 26 f. E. III.2.), darauf

- 13 - kann verwiesen werden. Hinsichtlich der Strafart ist festzuhalten, dass die Aus- fällung einer Geldstrafe und einer Busse im Jahr 2019 den Beschuldigten in den Folgejahren ganz offensichtlich nicht davon abhielt in eindrücklicher Kadenz seri- enmässig weiterzudelinquieren (Urk. 52 f. und 76), weshalb für die heute zu beur- teilenden Taten nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung (Dossier 1) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Gewalt- tat gegen Leib und Leben drohte, um die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfrei- heit einzuschränken, namentlich sie zu töten, sollte sie ihn mit den gemeinsamen Kindern verlassen bzw. sie zur Invalidin zu schlagen, sollte sie Strafanzeige gegen ihn erstatten. Es handelt sich hierbei um gravierende Androhungen, wobei der Beschuldigte diesen mit einem entsprechend aggressiven Auftreten Nachdruck verlieh und dabei noch von seinem Bruder sekundiert wurde. Der Tat ging insofern eine gewisse Planung voraus, als der Beschuldigte die Privatklägerin zusammen mit seinem Bruder und nach vorgängiger Rücksprache mit ihm aufsuchte. Dies offenbar deshalb, weil er, sich seiner gewahr, damit die von ihm vorausgesehene Eskalation der Situation in Grenzen halten wollte, was sein Verschulden in gering- fügig milderem Licht erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte eine Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern verhindern und war im Tatzeitpunkt offenbar aufge- wühlt, ist doch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zeitnah von einer angeblichen Fremdbeziehung seiner Ehefrau erfuhr. Gleichwohl offenbarte er mit seiner Tat eine erschreckende Gewaltbereitschaft und eine beträchtliche kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive nicht relativiert. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden noch knapp als leicht qualifiziert werden und ist eine Strafe im mittleren unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urk. 70 S. 28 f. E. III.3.1.3.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der

- 14 - Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu ver- stehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich vorliegend, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Gleich- wohl ist zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von ein bis zwei Mona- ten. Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz für die versuchte Nötigung festgelegte Einsatzstrafe von fünf Monaten (Urk. 70 S. 28 f. E. III.3.1.3.) angemes- sen ist. 3.2. Drohung gemäss Dossier 1 Die Drohung des Beschuldigten, die Privatklägerin in den Wald zu schleppen und sie dort in einem bereits ausgehobenen Loch lebendig zu begraben, ist mit der Vorinstanz als Begleiterscheinung der eingeklagten versuchten Nötigung einzu- stufen, wobei dieser Drohung bzw. ihrem Unrechtsgehalt in diesem Kontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt, weshalb dafür keine eigenständige Einsatz- strafe festzulegen ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 29 E. III.3.2.). 3.3. Asperation für die Drohung gemäss Dossier 2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit einer Tat gegen Leib und Leben drohte, wobei er sich dazu eines brutalen und abstossenden Vokabulars bediente. Zu seinen Gunsten kann berück- sichtigt werden, dass die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war und er sich offenbar aus Frust über den Verlauf des Eheschutzverfahrens dazu hinreissen liess (Prot. I S. 52). Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die Tat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie

- 15 - offenbart. Eine Provokation durch die Privatklägerin ist dem Beschuldigten indes nicht strafmindernd zugute zu halten, zumal das von ihm behauptete Auftreten von der Privatklägerin – namentlich, dass sie während der Verhandlung "schadenfreu- dig" gelacht habe (vgl. Urk. 93 S. 9) – sein Verhalten nicht ansatzweise zu entschul- digen vermag. Die subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Ins- gesamt ist das Tatverschulden mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren, was mit ihr zu einer Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens führt, wobei drei Monate angemessen erscheinen. Asperierend erscheint die von der Vorinstanz bei sechs Monaten festgelegte Einsatzstrafe für das Tat- verschulden insgesamt ebenfalls angemessen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 29 f. E. III.3.3. f.). 3.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente und zum Nachtatverhalten gemacht (Urk. 70 S. 30 f. E. III.3.5.), auf diese kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass zwei neue Strafuntersuchungen ge- gen den Beschuldigten geführt werden (Urk. 92), welche für die Strafzumessung in Beachtung der Unschuldsvermutung indes ausser Betracht fallen. Die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juni 2019 ausgesprochene Vor- strafe berücksichtigte die Vorinstanz mit einer Straferhöhung im Umfang von 30 Strafeinheiten, das teilweise Geständnis mit einer Reduktion um 15 Strafeinheiten, was angemessen ist.

4. Ergebnis Mit der Vorinstanz ergibt sich eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten. Wie eingangs dargelegt, ist eine Zusatzstrafe auszufällen, weshalb sich vor dem Hintergrund der zahlreichen mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022 abgeurteilten Delikte (Urk. 52 f. und 76) asperierend eine weitere Strafreduktion von zweieinhalb Monaten rechtfertigt. Damit ist der Beschuldigte mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022. Ein Tag erstandene Haft ist anzurechnen (Urk. D1/1/20).

- 16 -

5. Vollzug Die Vorinstanz ordnete unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit den beding- ten Vollzug der von ihr verhängten Freiheitsstrafe an (Urk. 70 S. 31 E. III.4.). Auf- grund des Verschlechterungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) hat es dabei sein Bewenden. IV. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 70 S. 33 ff. E. IV.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 36 ff. E. V.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine etwas tiefere Strafe. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Verteidigung ist für das Berufungsverfahren angesichts der tatsächlich deutlich kürzeren als in ihrer Honorarnote vom 2. April 2024 (Urk. 95) antizipierten Dauer der Verhandlung und in Berücksichtigung der eher geringen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. Die

- 17 - unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft ist antragsgemäss (Urk. 91) mit Fr. 820.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 70 S. 3 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 9. Dezember 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 39 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 63 und 74; vgl. dazu auch Urk. 62, 68 und 75/1-3). Mit Verfügung

- 4 - vom 17. Juli 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zu einem Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und nahm zum Bewei- santrag Stellung (Urk. 79). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Ver- fügung vom 15. August 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewie- sen (Urk. 80). Am 3. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher vorladungsgemäss der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 4).

E. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie diverser weiterer Delikte (insgesamt standen rund hundert Dossiers zur Beurteilung) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer der gleichzeitig ausgesprochenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufgeschoben. Dieser Entscheid ist rechts- kräftig (Urk. 52 f. und 76).

E. 1.2 Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor der genannten Verur- teilung durch das Bezirksgericht Uster begangen. Damit liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszufällen. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 142 IV 265).

E. 1.3 Wie noch auszuführen sein wird, kommt für die heute abzuurteilende Delin- quenz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage (vgl. dazu sogleich unter E. III.2.), weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieb Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 74 S. 2; Prot. II S. 5), in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Anklagepunkt 1 (Dossier 1: Drohung und versuchte Nötigung)

E. 3.1 Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung (Dossier 1) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Gewalt- tat gegen Leib und Leben drohte, um die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfrei- heit einzuschränken, namentlich sie zu töten, sollte sie ihn mit den gemeinsamen Kindern verlassen bzw. sie zur Invalidin zu schlagen, sollte sie Strafanzeige gegen ihn erstatten. Es handelt sich hierbei um gravierende Androhungen, wobei der Beschuldigte diesen mit einem entsprechend aggressiven Auftreten Nachdruck verlieh und dabei noch von seinem Bruder sekundiert wurde. Der Tat ging insofern eine gewisse Planung voraus, als der Beschuldigte die Privatklägerin zusammen mit seinem Bruder und nach vorgängiger Rücksprache mit ihm aufsuchte. Dies offenbar deshalb, weil er, sich seiner gewahr, damit die von ihm vorausgesehene Eskalation der Situation in Grenzen halten wollte, was sein Verschulden in gering- fügig milderem Licht erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte eine Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern verhindern und war im Tatzeitpunkt offenbar aufge- wühlt, ist doch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zeitnah von einer angeblichen Fremdbeziehung seiner Ehefrau erfuhr. Gleichwohl offenbarte er mit seiner Tat eine erschreckende Gewaltbereitschaft und eine beträchtliche kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive nicht relativiert. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden noch knapp als leicht qualifiziert werden und ist eine Strafe im mittleren unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urk. 70 S. 28 f. E. III.3.1.3.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der

- 14 - Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu ver- stehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich vorliegend, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Gleich- wohl ist zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von ein bis zwei Mona- ten. Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz für die versuchte Nötigung festgelegte Einsatzstrafe von fünf Monaten (Urk. 70 S. 28 f. E. III.3.1.3.) angemes- sen ist.

E. 3.2 Drohung gemäss Dossier 1 Die Drohung des Beschuldigten, die Privatklägerin in den Wald zu schleppen und sie dort in einem bereits ausgehobenen Loch lebendig zu begraben, ist mit der Vorinstanz als Begleiterscheinung der eingeklagten versuchten Nötigung einzu- stufen, wobei dieser Drohung bzw. ihrem Unrechtsgehalt in diesem Kontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt, weshalb dafür keine eigenständige Einsatz- strafe festzulegen ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 29 E. III.3.2.).

E. 3.3 Asperation für die Drohung gemäss Dossier 2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit einer Tat gegen Leib und Leben drohte, wobei er sich dazu eines brutalen und abstossenden Vokabulars bediente. Zu seinen Gunsten kann berück- sichtigt werden, dass die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war und er sich offenbar aus Frust über den Verlauf des Eheschutzverfahrens dazu hinreissen liess (Prot. I S. 52). Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die Tat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie

- 15 - offenbart. Eine Provokation durch die Privatklägerin ist dem Beschuldigten indes nicht strafmindernd zugute zu halten, zumal das von ihm behauptete Auftreten von der Privatklägerin – namentlich, dass sie während der Verhandlung "schadenfreu- dig" gelacht habe (vgl. Urk. 93 S. 9) – sein Verhalten nicht ansatzweise zu entschul- digen vermag. Die subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Ins- gesamt ist das Tatverschulden mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren, was mit ihr zu einer Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens führt, wobei drei Monate angemessen erscheinen. Asperierend erscheint die von der Vorinstanz bei sechs Monaten festgelegte Einsatzstrafe für das Tat- verschulden insgesamt ebenfalls angemessen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 29 f. E. III.3.3. f.).

E. 3.4 Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente und zum Nachtatverhalten gemacht (Urk. 70 S. 30 f. E. III.3.5.), auf diese kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass zwei neue Strafuntersuchungen ge- gen den Beschuldigten geführt werden (Urk. 92), welche für die Strafzumessung in Beachtung der Unschuldsvermutung indes ausser Betracht fallen. Die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juni 2019 ausgesprochene Vor- strafe berücksichtigte die Vorinstanz mit einer Straferhöhung im Umfang von 30 Strafeinheiten, das teilweise Geständnis mit einer Reduktion um 15 Strafeinheiten, was angemessen ist.

4. Ergebnis Mit der Vorinstanz ergibt sich eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten. Wie eingangs dargelegt, ist eine Zusatzstrafe auszufällen, weshalb sich vor dem Hintergrund der zahlreichen mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022 abgeurteilten Delikte (Urk. 52 f. und 76) asperierend eine weitere Strafreduktion von zweieinhalb Monaten rechtfertigt. Damit ist der Beschuldigte mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022. Ein Tag erstandene Haft ist anzurechnen (Urk. D1/1/20).

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5. Vollzug Die Vorinstanz ordnete unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit den beding- ten Vollzug der von ihr verhängten Freiheitsstrafe an (Urk. 70 S. 31 E. III.4.). Auf- grund des Verschlechterungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) hat es dabei sein Bewenden. IV. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 70 S. 33 ff. E. IV.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 36 ff. E. V.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine etwas tiefere Strafe. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Verteidigung ist für das Berufungsverfahren angesichts der tatsächlich deutlich kürzeren als in ihrer Honorarnote vom 2. April 2024 (Urk. 95) antizipierten Dauer der Verhandlung und in Berücksichtigung der eher geringen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. Die

- 17 - unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft ist antragsgemäss (Urk. 91) mit Fr. 820.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 4 Anklagepunkt 2 (Dossier 2: Drohung)

E. 4.1 Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich in diesem Punkt wie bereits eingangs ausgeführt grundsätzlich geständig (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 51 ff. bzw. Urk. 93 S. 9). Ob er "Knochen" oder "Rippen" sagte, was er nicht mehr wusste, und ob er "wie ich das schon früher gemacht habe" sagte, was er bestritt (Prot. I S. 51; Urk. 93 S. 9), kann offenbleiben, da es für die rechtliche Beurteilung des Drohgehalts seiner Aussage nicht entscheidend ist. In diesem Sinne ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt.

E. 4.2 Rechtliche Würdigung Auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 24 E. II.4.2.) kann – mit folgender Einschränkung – verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit Dossier 2 nicht von einer mehrfachen, sondern von einer ein- fachen Drohung auszugehen. Die Verteidigung brachte dazu vor Vorinstanz nichts vor, was einen anderen Schluss zuliesse (Urk. 58 Rz 49-64). Insbesondere kann ihr vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Drohung sei nicht ernst gemeint bzw. schwer gewesen, weshalb sie die Drohung nicht ernst genommen habe (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 70 S. 24 E. II.4.2.3., unter Hinweis auf die Akten).

E. 5 Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 12 - III. Strafpunkt

1. Ausgangslage

E. 7 Juli 2022 auszufällen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, was das Bezirksgericht Uster am 7. Juli 2022 für eine Strafe ausgefällt hätte, wenn es das heute zu beur- teilende Delikt ebenfalls zu sanktionieren gehabt hätte.

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln, abstrakter Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zu den allgemeinen Strafzu- messungsregeln und zum abstrakten Strafrahmen (Urk. 70 S. 26 f. E. III.2.), darauf

- 13 - kann verwiesen werden. Hinsichtlich der Strafart ist festzuhalten, dass die Aus- fällung einer Geldstrafe und einer Busse im Jahr 2019 den Beschuldigten in den Folgejahren ganz offensichtlich nicht davon abhielt in eindrücklicher Kadenz seri- enmässig weiterzudelinquieren (Urk. 52 f. und 76), weshalb für die heute zu beur- teilenden Taten nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.

3. Konkrete Strafzumessung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
  2. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
  3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Dolmetscherkosten Privatklägerin Fr. 1'057.50 (Fr. 727.50 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie Fr. 330.– gerichtliches Verfahren) Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ (inkl. Fr. 17'779.20 Barauslagen und 7.7% MwSt) Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt; entspricht Fr. 6'458.25 drei Vierteln der Gesamtkosten von Fr. 8'611.–in den Verfah- ren GG220017-E und GG220020-E)
  4. ff. […]"
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB. - 18 -
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit vier Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Fr. 820.80 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 19 -
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230375-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. C. Maira, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 3. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 9. Dezember 2022 (GG220020)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juli 2022 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 70 S. 39 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 15 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

21. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Dolmetscherkosten Privatklägerin Fr. 1'057.50 (Fr. 727.50 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie Fr. 330.– gerichtliches Verfahren) Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ (inkl. Bar- Fr. 17'779.20 auslagen und 7.7% MwSt)

- 3 - Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt; entspricht drei Fr. 6'458.25 Vierteln der Gesamtkosten von Fr. 8'611.–in den Verfahren GG220017-E und GG220020-E)

7. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. [Mitteilung]

9. [Rechtsmittel]

10. [Rechtsmittel]

11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge der Verteidigung (Urk. 74 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 70 S. 3 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 9. Dezember 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 39 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 63 und 74; vgl. dazu auch Urk. 62, 68 und 75/1-3). Mit Verfügung

- 4 - vom 17. Juli 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zu einem Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und nahm zum Bewei- santrag Stellung (Urk. 79). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Ver- fügung vom 15. August 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewie- sen (Urk. 80). Am 3. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher vorladungsgemäss der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieb Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 74 S. 2; Prot. II S. 5), in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde

- 5 - (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 27 S. 2 f.), darauf kann vorab verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschul- digten in einem ersten Anklagepunkt (Dossier 1: Drohung und versuchte Nötigung) zusammengefasst vor, seine Ehefrau die Privatklägerin ca. am 21. August 2021 in der damaligen ehelichen Wohnung in C._____ im Beisein seines ebenfalls in gleicher Sache angeklagten Bruders D._____ beschuldigt zu haben, eine Fremd- beziehung eingegangen zu sein und sie deshalb beschimpft, bedroht und versucht zu haben, sie zu nötigen. Unter anderem soll der Beschuldigte gesagt haben, er bzw. sein Vater werde sie töten, falls sie die beiden gemeinsamen Kinder irgend- wohin mitnehmen sollte bzw. er werde sie zu einer Invalidin prügeln, so dass sie nicht einmal mehr würde aufstehen können, um aufs WC zu gehen, sollte sie An- zeige erstatten. Die Privatklägerin habe aufgrund dieser und der weiteren einge- klagten Äusserungen des Beschuldigten um ihr Leben gefürchtet und dass ihr etwas angetan würde, sollte sie ihn unter Mitnahme der Kinder verlassen. Aufgrund ihrer Angst habe sie anfangs Oktober 2021 die eheliche Wohnung verlassen und sich mehrere Monate lang im Frauenhaus aufgehalten. In einem zweiten Anklage- punkt (Dossier 2: Drohung) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er soll am

21. Dezember 2021 im Gerichtsgebäude in Hinwil in zwei Pausen der zwischen den Ehegatten laufenden Eheschutzverhandlungen der Privatklägerin gedroht haben, ihr die Knochen zu brechen. Aufgrund der bisherigen bzw. der gemäss Anklagepunkt 1 eingeklagten Vorkommnisse habe die Privatklägerin befürchtet, der Beschuldigte werde die Androhungen in die Tat umsetzen. Der Beschuldigte bestreitet die eingeklagten Taten gemäss Anklagepunkt 1 (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 40 ff. bzw. Urk. 93 S. 7 ff.). Die Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz im Wesentlichen aus, es könne nicht auf die unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin, sondern es müsse auf die glaubhafteren des Beschul-

- 6 - digten und jene seines Bruders abgestellt werden (Urk. 58 Rz 14-48). Den zweiten Vorwurf anerkennt der Beschuldigte in sachverhaltlicher Hinsicht weitgehend (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 51 ff. bzw. Urk. 93 S. 9). In rechtlicher Hinsicht führte die Verteidigung jedoch vor Vorinstanz zusammengefasst aus, die inkriminierten Worte des Beschuldigten seien nicht ernst gemeint gewesen, was die Privatkläge- rin genau gewusst habe, weshalb sie diese auch nicht als Drohung verstanden habe. Der eingeklagte Tatbestand sei nicht erfüllt (Urk. 58 Rz 49-64). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihrem Standpunkt fest, wonach das Aussageverhalten der Privatklägerin betreffend Anklagepunkt 1 widersprüch- lich sei, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden könne und die eingestandenen Äusserungen des Beschuldigten in Anklagepunkt 2 nicht tatbestandsmässig seien (Urk. 94).

2. Allgemeine Hinweise zur Sachverhaltserstellung und Aussagenwürdigung Die Vorinstanz hat die Ausgangslage, die Grundsätze der Beweiswürdigung und die massgeblichen Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 70 S. 4 ff. E. II.1.), darauf kann verwiesen werden. Soweit sie in einem weiteren Schritt Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 6 ff. E. II.2.), ist abermals darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Befragten relevant ist, wobei sich vorliegend die ein- geklagten Vorwürfe im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützen. Die von der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit gemachten Ausführungen sind dennoch an sich zutreffend. Soweit sie unter diesem Titel Ausführungen zur Privat- klägerin machte, hat sie sich auch richtig mit den Einwänden des Beschuldigten und der Verteidigung auseinandergesetzt (a.a.O., S. 6 E. II.2.2.). Teilweise rekapi- tulierend ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Motivlage der Aussagenden zunächst in Bezug auf D._____ nochmals festzuhalten, dass es sich bei ihm nicht nur um den Bruder des Beschuldigten handelt, sondern er im Zusammenhang mit Dossier 1 ebenfalls wegen Drohung, eventuell versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin angeklagt wurde (vgl. dazu u.a. Prot. I S. 66) und damit doch von einem sehr gewichtigen Motiv für eine sich und seinen Bruder massiv begünstigende Darstellung der Geschehnisse wenn nicht gar für

- 7 - eine Falschaussage auszugehen ist. Jedenfalls ist er alles andere als unbefangen und neutral. Letzteres mag auch für die Privatklägerin gelten, die mit dem Beschul- digten eine konflikt- und gewaltbelastete Ehe führte (vgl. dazu u.a. Urk. 1/1 und 1/8) und im Zuge der damit einhergehenden, teilweise eingeklagten Vorfälle schliesslich für mehrere Monate ins Frauenhaus zog. Entgegen den entsprechenden Vorbrin- gen des Beschuldigten (vgl. letztmals Prot. I S. 48 f. und Urk. 93 S. 8 f.) bzw. seiner Verteidigung (Urk. 58 Rz 2 ff.; Urk. 94 S. 1 ff.) liegen jedoch ihrerseits keine konkreten Hinweise vor, die den begründeten Verdacht einer kalkulierte Falschbe- lastung aufdrängen würden. Vorgebracht wurde etwa, dass die Privatklägerin, nachdem ihr eine Fremdbeziehung vorgeworfen worden sei, habe davon ablenken, den Spiess umdrehen und den Beschuldigten als den Bösen hinstellen wollen, oder dass sie sich gegen dessen Willen habe scheiden lassen bzw. diesen einfach habe loswerden wollen, oder dass sie ihn deshalb zu Unrecht belastet hätte, weil sie gefürchtet habe, man nehme ihr sonst die Kinder weg, was vorliegend sowohl für sich als auch gesamthaft als Motiv für eine kalkulierte Falschbelastung nicht plausibel gemacht werden konnte, sondern vielmehr gesucht erscheint, um nicht zu sagen an den Haaren herbeigezogen. Notorisch ist ferner nicht zuletzt, dass Solcherlei im Rahmen von im Strafrechtlichen mündenden ehelichen Streitigkeiten standardmässig ins Feld geführt wird. Immerhin konzedierte selbst die Vertei- digung, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, einen allfälligen Ehebruch zu beurteilen (zu Letzterem Urk. 58 Rz 4).

3. Anklagepunkt 1 (Dossier 1: Drohung und versuchte Nötigung) 3.1. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die vorliegenden Aussagen zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 70 S. 8 ff. E. II.3.), darauf ist zunächst zu verweisen. Was den genauen Tatzeitpunkt anbelangt, so sind sich der Beschuldigte und die Privatklägerin einig, dass dieser im Sommer 2021 zu verorten ist, konkret im August 2021 (Prot. I S. 23) oder "vor den Sommerferien" (a.a.O., S. 47). Wann genau, kann mit der Vorinstanz offenbleiben, da es für die Beurteilung des Vorwurfs nicht ent- scheidend ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 24 E. II.3.6.1.).

- 8 - Unstrittig ist, dass es zwischen den Beteiligten zu einem lauten Streit kam. Bereits an dieser Stelle kann deshalb festgehalten werden, dass allein schon aus diesem Grund die schriftlich festgehaltenen Aussagen von E._____ (Urk. D1/14), wonach man "ungefähr eine halbe Stunde lang ohne zu streiten" und "ruhig" diskutiert habe, völlig unglaubhaft sind. Im Übrigen erfolgten die Angaben auf Veranlassung und unter Einfluss des Beschuldigten und seiner Familie (Prot. I S. 50), was sie nicht glaubhafter macht. Jedenfalls sind sie entgegen den erneuten Vorbringen der Ver- teidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 94 Rz 39 ff.) nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 18 f. E. II.3.6.5.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, räumt aber unter anderem ein, er habe die Privatklägerin als Schlampe beschimpft und gedroht, ihr von der KESB die Kinder wegnehmen zu lassen (vgl. u.a. Prot. I S. 42). Aktenkundig ist weiter wie schon erwähnt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin von wüsten Streitigkeiten und häuslicher Gewalt geprägt war. Der Beschul- digte selber beschrieb sich als impulsiv und unbeherrscht, woran er im Rahmen einer Therapie arbeite (vgl. u.a. a.a.O., S. 45; Urk. 93 S. 9). Hinzu kommt, dass er am Tag des eingeklagten Vorfalls von einem mutmasslichen Ehebruch der Privat- klägerin erfuhr, weshalb er sehr aufgebracht war (vgl. u.a. a.a.O., S. 40 ff.; Urk. 93 S. 7 ff.). Unter anderem führte er aus, er habe seinen Bruder D._____ beim Ge- spräch mit der Privatklägerin dabeihaben wollen, um ihr gegenüber nicht handgreif- lich zu werden, da er gewusst habe, dass er ausrasten werde. Zu Handgreiflichkei- ten und Tätlichkeiten sei es nicht gekommen, dafür habe dann der Bruder gesorgt (Prot. I S. 46 bzw. Urk. D1/12 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut geltend, dass sein Bruder ihn mehrfach "gebremst" habe (Urk. 93 S. 10). Aufgrund seines von ihm selbst beschriebenen Charakters und sei- nes damaligen Gemütszustandes sowie angesichts der gewaltkonfliktbelasteten Beziehung zur Privatklägerin erscheint es doch recht wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte in der herrschenden aufgeheizten Stimmung – sein Bruder bezeich- nete sie gar als "bombastisch" (Prot. I S. 59) – nicht nur zu den eingestandenen, sondern auch den übrigen eingeklagten Äusserungen hinreissen liess. Untermauert wird diese Annahme dadurch, dass der Beschuldigte die ihm gemäss

- 9 - Anklagepunkt 2 vorgeworfene Äusserung grundsätzlich anerkannte, womit ohne Weiteres gesagt werden kann, dass ihm nicht wesensfremd ist, sich gegenüber der Privatklägerin in brutalster Manier zu äussern. Vor diesem Hintergrund sowie den glaubhaften Belastungen der Privatklägerin (vgl. dazu sogleich) erscheinen seine Bestreitungen, soweit damit der eingeklagte Sachverhalt in Abrede gestellt wird, als reine Schutzbehauptungen. Daran ändert nichts, dass diese einigermassen konstant ausfielen, zumal bei Bestreitungen naturgemäss kaum Raum für entlar- vende Widersprüche besteht. D._____ bestätigte die Version seines Bruders im Wesentlichen, doch auf- fälligerweise nur in dem Umfang, als sie strafrechtlich unproblematisch ist, weshalb seine Zugaben bei der Aussagewürdigung auch nicht in einem besonders positiven Licht erscheinen bzw. für den Wahrheitsgehalt der gesamten Darstellung sprechen. Dass er selber ein ureigenstes Interesse an einer strafrechtlich unauffälligen Darstellung hatte, wurde bereits ausgeführt. Seine Rolle beschönigend versuchte er sodann sich als neutralen, friedensstiftenden Vermittler darzustellen, was man ihm allein schon deshalb nicht recht glauben mag, da er der Bruder des Beschul- digten ist. Im Übrigen ergriff er zugegebenermassen in der Sache Partei für seinen Bruder und wollte offenbar auch, dass die Privatklägerin die im Raum stehende Fremdbeziehung zugibt (vgl. dazu u.a. Prot. I S. 59 f.). Im Ergebnis vermögen auch die Aussagen von D._____ den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die Aussagen der Privatklägerin sind demgegenüber nachvollziehbar und plausi- bel. Sie sagte detailreich aus und beschrieb immer wieder auch anschaulich innere Vorgänge, was beides auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen lässt. Für tatsächlich Erlebtes und gegen eine Erfindung spricht unter anderem die Originali- tät der dem Beschuldigten angelasteten Äusserungen. Sodann sind weder offen- sichtliche Lügensignale noch ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Zahl- reiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin grundsätzlich klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt authentisch und stimmig. Die Aussagen kommen zudem im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei daher, nament-

- 10 - lich was das eigentliche Kerngeschehen betrifft. Zu allfälligen Widersprüchen ist zu sagen, dass die Privatklägerin insgesamt dreimal zum eingeklagten Vorfall befragt wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten nicht durchwegs konsis- tent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermittlungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der Vorfall über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 70 S. 18 f. E. II.3.6.4., unter Hin- weis auf die Akten). Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, es lasse sich nicht zweifels- frei erstellen, dass der Beschuldigte auch gesagt habe, sein Vater werde sie töten, was sie damit begründete, dass die Privatklägerin dies erst bei der Staatsanwalt- schaft erwähnt habe, obschon sie den Vater bereits bei der Polizei thematisiert habe (a.a.O., S. 17). Diese Würdigung ist vertretbar, wobei auch dies der generel- len Überzeugungskraft der Aussagen der Privatklägerin nicht schadet. Zu erwäh- nen bleibt, dass für ihre Darstellung auch klar spricht, dass sie letztlich wegen dem Beschuldigten für mehrere Monate ins Frauenhaus zog, was keine Frau ohne Not tut. Dass es dazu lediglich aufgrund der vom Beschuldigten zugestanden Äus- serungen gekommen wäre, ist unwahrscheinlich. Sodann sprechen wie gesagt auch seine Zugaben für ihre Darstellung, nicht zuletzt, dass er einräumte, sie bzw. ihr Handy regelmässig kontrolliert zu haben (vgl. u.a. Prot. I S. 48 f.). Schliesslich konnte die Privatklägerin nachvollziehbar dartun, weshalb sie den eingeklagten Vorfall zeitlich verzögert zur Anzeige brachte (Urk. D1/10 S. 10 f. und Prot. I S. 25 f.). Insgesamt kann, mit der genannten Ausnahme, auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Diese erweisen sich, entgegen dem erneuten Vorbringen der Verteidigung (Urk. 94 Rz 36), als klar glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, abgesehen von der soeben erwähnten Ausnahme, keine rechtserheblichen Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. In diesem Sinne ist er erstellt.

- 11 - 3.2. Rechtliche Würdigung Auf die sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 19-22 E. II.3.7.) kann verwiesen werden.

4. Anklagepunkt 2 (Dossier 2: Drohung) 4.1. Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich in diesem Punkt wie bereits eingangs ausgeführt grundsätzlich geständig (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 51 ff. bzw. Urk. 93 S. 9). Ob er "Knochen" oder "Rippen" sagte, was er nicht mehr wusste, und ob er "wie ich das schon früher gemacht habe" sagte, was er bestritt (Prot. I S. 51; Urk. 93 S. 9), kann offenbleiben, da es für die rechtliche Beurteilung des Drohgehalts seiner Aussage nicht entscheidend ist. In diesem Sinne ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. 4.2. Rechtliche Würdigung Auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 24 E. II.4.2.) kann – mit folgender Einschränkung – verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit Dossier 2 nicht von einer mehrfachen, sondern von einer ein- fachen Drohung auszugehen. Die Verteidigung brachte dazu vor Vorinstanz nichts vor, was einen anderen Schluss zuliesse (Urk. 58 Rz 49-64). Insbesondere kann ihr vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Drohung sei nicht ernst gemeint bzw. schwer gewesen, weshalb sie die Drohung nicht ernst genommen habe (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 70 S. 24 E. II.4.2.3., unter Hinweis auf die Akten).

5. Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 12 - III. Strafpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie diverser weiterer Delikte (insgesamt standen rund hundert Dossiers zur Beurteilung) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer der gleichzeitig ausgesprochenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufgeschoben. Dieser Entscheid ist rechts- kräftig (Urk. 52 f. und 76). 1.2. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor der genannten Verur- teilung durch das Bezirksgericht Uster begangen. Damit liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszufällen. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 142 IV 265). 1.3. Wie noch auszuführen sein wird, kommt für die heute abzuurteilende Delin- quenz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage (vgl. dazu sogleich unter E. III.2.), weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

7. Juli 2022 auszufällen ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, was das Bezirksgericht Uster am 7. Juli 2022 für eine Strafe ausgefällt hätte, wenn es das heute zu beur- teilende Delikt ebenfalls zu sanktionieren gehabt hätte.

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln, abstrakter Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zu den allgemeinen Strafzu- messungsregeln und zum abstrakten Strafrahmen (Urk. 70 S. 26 f. E. III.2.), darauf

- 13 - kann verwiesen werden. Hinsichtlich der Strafart ist festzuhalten, dass die Aus- fällung einer Geldstrafe und einer Busse im Jahr 2019 den Beschuldigten in den Folgejahren ganz offensichtlich nicht davon abhielt in eindrücklicher Kadenz seri- enmässig weiterzudelinquieren (Urk. 52 f. und 76), weshalb für die heute zu beur- teilenden Taten nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung (Dossier 1) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Gewalt- tat gegen Leib und Leben drohte, um die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfrei- heit einzuschränken, namentlich sie zu töten, sollte sie ihn mit den gemeinsamen Kindern verlassen bzw. sie zur Invalidin zu schlagen, sollte sie Strafanzeige gegen ihn erstatten. Es handelt sich hierbei um gravierende Androhungen, wobei der Beschuldigte diesen mit einem entsprechend aggressiven Auftreten Nachdruck verlieh und dabei noch von seinem Bruder sekundiert wurde. Der Tat ging insofern eine gewisse Planung voraus, als der Beschuldigte die Privatklägerin zusammen mit seinem Bruder und nach vorgängiger Rücksprache mit ihm aufsuchte. Dies offenbar deshalb, weil er, sich seiner gewahr, damit die von ihm vorausgesehene Eskalation der Situation in Grenzen halten wollte, was sein Verschulden in gering- fügig milderem Licht erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte eine Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern verhindern und war im Tatzeitpunkt offenbar aufge- wühlt, ist doch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zeitnah von einer angeblichen Fremdbeziehung seiner Ehefrau erfuhr. Gleichwohl offenbarte er mit seiner Tat eine erschreckende Gewaltbereitschaft und eine beträchtliche kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive nicht relativiert. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden noch knapp als leicht qualifiziert werden und ist eine Strafe im mittleren unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urk. 70 S. 28 f. E. III.3.1.3.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der

- 14 - Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu ver- stehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich vorliegend, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Gleich- wohl ist zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von ein bis zwei Mona- ten. Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz für die versuchte Nötigung festgelegte Einsatzstrafe von fünf Monaten (Urk. 70 S. 28 f. E. III.3.1.3.) angemes- sen ist. 3.2. Drohung gemäss Dossier 1 Die Drohung des Beschuldigten, die Privatklägerin in den Wald zu schleppen und sie dort in einem bereits ausgehobenen Loch lebendig zu begraben, ist mit der Vorinstanz als Begleiterscheinung der eingeklagten versuchten Nötigung einzu- stufen, wobei dieser Drohung bzw. ihrem Unrechtsgehalt in diesem Kontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt, weshalb dafür keine eigenständige Einsatz- strafe festzulegen ist (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 29 E. III.3.2.). 3.3. Asperation für die Drohung gemäss Dossier 2 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit einer Tat gegen Leib und Leben drohte, wobei er sich dazu eines brutalen und abstossenden Vokabulars bediente. Zu seinen Gunsten kann berück- sichtigt werden, dass die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war und er sich offenbar aus Frust über den Verlauf des Eheschutzverfahrens dazu hinreissen liess (Prot. I S. 52). Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die Tat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie

- 15 - offenbart. Eine Provokation durch die Privatklägerin ist dem Beschuldigten indes nicht strafmindernd zugute zu halten, zumal das von ihm behauptete Auftreten von der Privatklägerin – namentlich, dass sie während der Verhandlung "schadenfreu- dig" gelacht habe (vgl. Urk. 93 S. 9) – sein Verhalten nicht ansatzweise zu entschul- digen vermag. Die subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Ins- gesamt ist das Tatverschulden mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren, was mit ihr zu einer Strafe im unteren Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens führt, wobei drei Monate angemessen erscheinen. Asperierend erscheint die von der Vorinstanz bei sechs Monaten festgelegte Einsatzstrafe für das Tat- verschulden insgesamt ebenfalls angemessen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 29 f. E. III.3.3. f.). 3.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente und zum Nachtatverhalten gemacht (Urk. 70 S. 30 f. E. III.3.5.), auf diese kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass zwei neue Strafuntersuchungen ge- gen den Beschuldigten geführt werden (Urk. 92), welche für die Strafzumessung in Beachtung der Unschuldsvermutung indes ausser Betracht fallen. Die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juni 2019 ausgesprochene Vor- strafe berücksichtigte die Vorinstanz mit einer Straferhöhung im Umfang von 30 Strafeinheiten, das teilweise Geständnis mit einer Reduktion um 15 Strafeinheiten, was angemessen ist.

4. Ergebnis Mit der Vorinstanz ergibt sich eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten. Wie eingangs dargelegt, ist eine Zusatzstrafe auszufällen, weshalb sich vor dem Hintergrund der zahlreichen mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022 abgeurteilten Delikte (Urk. 52 f. und 76) asperierend eine weitere Strafreduktion von zweieinhalb Monaten rechtfertigt. Damit ist der Beschuldigte mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022. Ein Tag erstandene Haft ist anzurechnen (Urk. D1/1/20).

- 16 -

5. Vollzug Die Vorinstanz ordnete unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit den beding- ten Vollzug der von ihr verhängten Freiheitsstrafe an (Urk. 70 S. 31 E. III.4.). Auf- grund des Verschlechterungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) hat es dabei sein Bewenden. IV. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 70 S. 33 ff. E. IV.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 36 ff. E. V.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine etwas tiefere Strafe. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Verteidigung ist für das Berufungsverfahren angesichts der tatsächlich deutlich kürzeren als in ihrer Honorarnote vom 2. April 2024 (Urk. 95) antizipierten Dauer der Verhandlung und in Berücksichtigung der eher geringen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) pauschal zu entschädigen. Die

- 17 - unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft ist antragsgemäss (Urk. 91) mit Fr. 820.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

9. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Dolmetscherkosten Privatklägerin Fr. 1'057.50 (Fr. 727.50 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie Fr. 330.– gerichtliches Verfahren) Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ (inkl. Fr. 17'779.20 Barauslagen und 7.7% MwSt) Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt; entspricht Fr. 6'458.25 drei Vierteln der Gesamtkosten von Fr. 8'611.–in den Verfah- ren GG220017-E und GG220020-E)

7. ff. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 18 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit vier Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Juli 2022.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Fr. 820.80 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 19 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw W. Dharshing