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SB230371

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2024-04-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in den Dossiers 1-4 jeweils grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor, indem er anlässlich mehrerer Fahrten mit sei- nem Tesla für längere Zeit das Lenkrad losgelassen und stattdessen andere Hand- lungen verrichtet habe, u.a. mit seinem Mobiltelefon dies gefilmt habe, während er in seinem Fahrzeug die Autopilotkomponenten aktiviert gehabt habe, wobei er pflichtwidrig die Kontrolle über das Fahrzeug aufgegeben habe (Urk. 17 S. 2-9). Unter Dossier 7 wird dem Beschuldigten mehrfache harte Pornografie in Form von drei Videodateien von sexuellen Handlungen mit Tieren auf seinem Mobiltelefon sowie Gewaltdarstellungen in Form einer Videodatei mit einer – offenbar realen – Enthauptung einer Person (Urk. 17 S. 9-11). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Dementsprechend wird seitens der Verteidigung ein vollumfängli- cher Freispruch beantragt (Urk. 29 S. 1; Urk. 37 S. 2; Urk. 45 S. 1 und S. 13 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Würdigung mit Ausnahme des Vorwurfs gemäss Dossier 5, von dem sie den Beschuldigten frei- sprach, als erstellt (Urk. 36 S. 9-12).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 f.).

3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 36 S. 9-12), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen

- 13 - werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

4. Würdigung 4.1. Einleitung Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 36 S. 10) ergibt sich der äussere Sachverhalt für sämtliche Dossiers aus den einzelnen, auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten sichergestellten Videodateien (Urk. HD 3.1), wobei sich der Anklagesachverhalt als umfassende, saubere Abschrift dessen ergibt, was auf den Videos zu sehen ist. Der Ablauf des äusseren Anklagesachverhalts folgt daher vor- behältlich der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich aus den Videodateien. 4.2. Dossiers 2-4 Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Fahrten gemäss Dossiers 2-4 ist der Beschuldigte als Fahrer des Fahrzeugs zu sehen und auch klar erkennbar. Eine Verwechslung mit einer anderen Person kann ausgeschlossen werden. Dies wird auch durch den Umstand erhärtet, dass die Videodateien auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, wobei aus den Metadaten der Videos hervorgeht (Urk. HD 4.3-5.), dass sie mit einem Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 7 Plus – also der Marke des sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldig- ten – erstellt wurden. Der Sachverhalt gemäss Dossiers 2-4 ist damit erstellt. 4.3. Dossier 1 Auf der Videodatei gemäss Dossier 1 ist im Gegensatz zu den vorgenannten Da- teien das Gesicht der fahrenden und filmenden Person nicht sichtbar. Der Vorin- stanz ist indessen beizupflichten, dass aufgrund der gesamten Indizien letztlich kein rechtserheblicher Zweifel daran bestehen kann, dass es sich auch in jenem Fall um den Beschuldigten handelt. So wurde auch diese Videodatei auf seinem Mobiltelefon sichergestellt und aus den Metadateien des Videos ergibt sich, dass es mit demselben iPhone 7 Plus aufgenommen und per WhatsApp versendet wurde wie die Videodateien gemäss Dossiers 2-4 (Urk. HD 4.2). Sodann entspricht

- 14 - das gesamte Verhalten des Fahrers/Filmers gemäss Datei in Dossier 1 demjenigen des Beschuldigten in den Dossiers 2-4 bezüglich der Art des Filmens, der Tathand- lung der filmenden und fahrenden Person, des Anschaltens der Rückfahrkamera während der Fahrt und des Musikstils. Auch das Auto ist jedenfalls ein typenglei- ches und identisch eingerichtetes. Weiter stimmt die Stimme, die die Handlungen kommentiert, hinsichtlich Sprachstil, Stimmlage und Dialekt auffallend stark mit der- jenigen des Beschuldigten auf den Videodateien gemäss Dossiers 2-4 überein, selbst wenn sich ohne wissenschaftliche Stimmenauswertung nicht mit letzter Si- cherheit feststellen lässt, es sei dieselbe. Zudem spricht der zeitliche Konnex zwi- schen den Fahrten gemäss Dossiers 1-3 dafür, dass es sich bei der filmenden und fahrenden Person um den Beschuldigten handelt, indem die Fahrt gemäss Dos- sier 1 in der Nacht vor derjenigen gemäss Dossier 2 stattfand, gut einen Monat vor derjenigen gemäss Dossier 3. Schliesslich ist in Sekunde 21 des Videos auf dem Bildschirm des Fahrzeuges der Name "A._____" – der Vorname des Beschuldigten

– ersichtlich. Demgegenüber bestehen keinerlei Hinweise, weswegen es sich bei der fraglichen Person um jemand anders als den Beschuldigten handeln sollte. An- gesichts all dieser Indizien verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass es sich bei der filmenden und fahrenden Person im Video gemäss Dossier 1 um den Be- schuldigten handelt. Auch der Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist damit erstellt. 4.4. Dossier 7 Die vier Videodateien mit Zoophilie bzw. Gewaltdarstellungen wurden ebenfalls auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden, wobei sich die Dateien in den WhatsApp-Chats befanden und nicht unmittelbar auf dem Gerät selbst gespeichert waren. Zwei der drei Dateien betreffend Pornografie und die Datei betreffend Ge- waltdarstellungen (Urk. 17 S. 10 f.) leitete der Beschuldigte an weitere Personen weiter, wie sich aus den sichergestellten WhatsApp-Daten ergibt (Urk. HD 1 S. 7; Urk. HD 4.8). Der Sachverhalt gemäss Dossier 7 ist damit ebenfalls erstellt. 4.5. Innerer Sachverhalt Dossiers 1-4 Aus den Videodateien ergibt sich, dass der Beschuldigte bewusst filmte, die Hände vom Lenkrad nahm und Kommentare dazu machte, wie das Fahrzeug einzig mittels

- 15 - des Autopiloten gesteuert wurde, ohne dass er als Fahrzeuglenker pflichtgemäss die Kontrolle darüber behalten hätte. Dass er damit wissentlich und willentlich han- delte, ist somit erstellt. 4.6. Innerer Sachverhalt Dossier 7 Bezüglich des Wissens des Beschuldigten um die Videodateien gemäss Dossier 7 ist zu bemerken, dass sämtliche der betreffenden Videos auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden. Die drei am 10. Februar 2017, am 15. Februar 2017 und am

17. April 2017 erhaltenen Dateien leitete der Beschuldigte weiter, woraus sich er- gibt, dass er Kenntnis von den Dateien hatte. Die Datei, die er am 6. Januar 2017 erhielt, leitete er zwar nicht weiter, doch hatte er auch bezüglich dieser Datei Kennt- nis davon, dass sie sich in seinem Besitz befand. So war er aktiv beteiligt in der Chatgruppe "B._____" und leitete dort wie erwähnt Videos weiter. Auch diese Vi- deodatei musste er mithin zur Kenntnis genommen haben, wobei er deren Lö- schung in der Folge unterliess, wodurch er manifestierte, dass er sie weiterhin be- sitzen wollte. Der innere Sachverhalt gemäss Dossier 7 ist daher erstellt. 4.7. Zusammenfassung Der Anklagesachverhalt ist somit – soweit er noch Gegenstand des Berufungsver- fahrens bildet – erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten un- ter die Tatbestände der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV, der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB. 1.2. Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Frage der rechtlichen Würdigung.

- 16 - 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weitestgehend im Sinne der An- klage, wobei sie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen lediglich auf einfache Tatbegehung erkannte.

2. Würdigung 2.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1-4 2.1.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsre- geln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Tä- ter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässig- keit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelver- letzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rück-

- 17 - sichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverlet- zung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu be- trachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Grundsätzlich ist von einer objektiv gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn be- sondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2.1.; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.1.2. Durch das Filmen mit der rechten Hand und der gleichzeitig demonstra- tiven Wegnahme der linken Hand vom Lenkrad, konnte der Beschuldigte das Fahr- zeug nicht in der Weise beherrschen, dass er jederzeit seinen Vorsichtspflichten hätte nachkommen können, und verletzte damit Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VRV, welche essentielle Verkehrsvorschriften darstellen. Indem der Be- schuldigte die Hände vom Lenkrad nahm, um ein Video zu machen und damit prah- len zu können, handelte er offensichtlich rücksichtslos. Um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wäre es notwendig gewesen, jederzeit sofort adäquat auf das Verkehrsgeschehen zu reagieren. Dies gilt umso mehr im Dunkeln auf einer Ausserortsstrecke, wo zwar keine Verkehrsteilnehmer zu sehen sind, je- doch jederzeit Fahrzeuge entgegen kommen konnten. Der Beschuldigte verringerte durch sein Handeln die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr und damit war seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Er hielt die Hände auch nicht unmittelbar neben dem Steuerrad, vielmehr hielt er sie hinter dem Kopf verschränkt, schloss zeitweise die Augen und konzentrierte sich auf das Filmen. Er vernachlässigte über längere Zeit die pflichtgemässe Vorsicht, welche nicht durch einen Autopiloten er- setzt werden konnte. Dass es schliesslich nicht zu einem Unfall kam, ist einzig dem Zufall zuzuschreiben, denn eine gewisse Verkehrsdichte war gegeben, es fanden Überholmanöver statt und die Sichtverhältnisse waren nicht durchwegs vorteilhaft. Folglich stellte der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer dar, dadurch dass er in einer Notsituation oder bei einer Fehlfunktion des Fahras- sistenten nicht rechtzeitig hätte lenkend eingreifen können. Es handelt sich um eine

- 18 - nicht zu unterschätzende Rücksichtslosigkeit, zumal der Beschuldigte über längere Zeit die gebotene Vorsicht im Strassenverkehr nicht walten liess. Indem er darauf vertraute, der Autopilot funktioniere, jedoch nicht allzeit bereit war bei einer Störung einzugreifen, kam es zu einer grobfahrlässigen Verkehrsregelverletzung. Für die Dossiers 2 bis 4 ist insbesondere anzufügen, dass der Beschuldigte zwar bei Ta- geslicht, jedoch auf der Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h fuhr. Es hatte zudem zahlreiche Verkehrsteilnehmende auf der Strasse. In Dossier 4 gefährdete der Beschuldigte nicht nur die anderen Verkehrsteilneh- menden sondern auch seinen Mitfahrer C._____. 2.1.3. Der Beschuldigte erfüllte für die Dossiers 1-4 damit den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv. Subjektiv vertraute der Beschuldigte darauf, dass der Autopilot funktioniere, womit er grobfahrlässig handelte. 2.2. Gewaltdarstellungen und Pornografie gemäss Dossier 7 2.2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung bezüglich der Gewaltdarstellungen und Pornografie (Urk. 36 S. 14 ff.) sind grundsätzlich zu- treffend. Nachdem seitens der Verteidigung keine Ausführungen dazu erfolgten, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden. Ergän- zend ist lediglich anzufügen, dass ihre Subsumtion beim Tatbestand der Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB auf lediglich einfache statt mehr- fache Tatbegehung zu Recht erfolgte, nachdem gemäss dem Anklagesachverhalt lediglich eine einzige Videodatei betroffen ist, die vom Beschuldigten besessen und an Dritte weitergeleitet wurde. Selbst wenn man hierin eine mehrfache Tatbege- hung sähe, wäre eine Verurteilung dafür aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) unzulässig. 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist dementsprechend der mehrfachen vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV, der Gewaltdarstellungen im Sinne

- 19 - von Art. 135 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.–. 1.2. Die Verteidigung stellte weder im erstinstanzlich noch im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich einen Eventualantrag im Strafpunkt, beantragte aber eine Strafreduktion "im Umfang von mindestens vier Monaten Freiheitsstrafe" (Urk. 29 S. 2; Urk. 45 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.

2. Anwendbares Recht 2.1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionen- rechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkrafttre- ten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sank- tionen, also der Strafzumessung und des Vollzugs, anwendbar ist. 2.2. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bishe- rigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz

- 20 - der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergeb- nisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Emp- finden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2; 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die Anwendung des neuen Rechts auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechts begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. 2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB sieht das Strafgesetzbuch vor, dass eine Gelds- trafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann. Demgegenüber war vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, bzw. die Geldstrafe stellte bis zu dieser Höhe das Primat dar (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit wäre unter geltendem Recht zwischen 180 Tagessätzen und 360 Tagessätzen neu eine Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen, was eine schwerere Sanktion wäre. Vorliegend sind, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, für die einzelnen Tatvorwürfe lediglich Geldstrafen auszusprechen, wobei im Falle des Überschreitens des obe- ren Strafrahmens der Geldstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV E. 3.5) nicht zu einer Gesamt- freiheitsstrafe gewechselt werden darf. Art. 41 und Art. 42 StGB wurden im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts eben- falls revidiert. Anders als das alte Recht (vgl. aArt. 41 Abs. 1 und aArt. 42 Abs. 1 StGB) sieht das neue Recht auch die kurze bedingte Freiheitsstrafe vor (Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 StGB). Da vorliegend – wie zu zeigen sein wird und aus Gründen des Verbots der reformatio in peius – nicht eine kurze bedingte Freiheits- strafe ausgesprochen werden kann, sind die revidierten Bestimmungen für den Be- schwerdeführer nicht milder. Insofern ist von der Anwendbarkeit des alten Rechts als das für den Beschuldigten mildere auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_597/2020 vom

10. Februar 2021 E. 4.3; 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1).

- 21 -

3. Strafzumessungsgrundsätze 3.1. Verschulden / Asperationsprinzip 3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Ver- letzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Gelds- trafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Ein-

- 22 - zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Me- thode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). 3.2. Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 23 - 3.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). 3.4. Massgebliche Strafrahmen Die Tatbestände der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG werden mit einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, während der Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB einen Strafrahmen von einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen von einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht zu erweitern.

4. Strafzumessung im engeren Sinne Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist zweckmässigerweise das Verschulden für den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 zu würdigen. Im An- schluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf

- 24 - werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Straf- zumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vor- stehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.). 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt drei- mal während mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sowohl seinen Beifahrer wie auch sämtliche weitere Ver- kehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahrenen Autobahn an einem Vor- mittag. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Dass der Beschuldigte den Autopiloten bereits vorher ausprobiert und entsprechende Erfahrungen damit gesammelt hatte, vermag ihn entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 36 S. 18) nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzei- tige Kontrolle des Fahrzeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der mögli- chen Tathandlungen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Hinsichtlich des Bewirkens einer erhöhten abstrakten Gefährdung sämtlicher weiteren Verkehrsteil- nehmer wusste er um diese und handelte im Vertrauen darauf, dass diese trotz seines pflichtwidrigen Verhaltens schon nicht eintreten werde. Das Tatmotiv ist aus- ser auf Freude an der Technik wohl insbesondere auf Leichtsinn und Selbstdarstel- lung innerhalb des Kollegenkreises mittels des aufgenommenen Videos zurückzu-

- 25 - führen. Das subjektive Verschulden vermag jedenfalls die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 4.1.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 60-80 km/h auf der Hauptstrasse fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahrenen Autobahn an einem frühen Abend. Das geschützte Rechtsgut der Ver- kehrssicherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Auto- piloten vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise aus- drücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahrzeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlun- gen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 2 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch

- 26 - gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahre- nen Autobahn an einem Vormittag. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicher- heit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Autopiloten ver- mag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheits- system, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahrzeuglen- kers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlungen des Vor- wurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leich- ten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 3 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahre- nen Autobahn an einem frühen Abend. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssi- cherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Autopiloten vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicher- heitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahr- zeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlungen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen.

- 27 - In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.5. Gewaltdarstellungen gemäss Dossier 7 In objektiver Hinsicht handelte es sich bei der Videodatei um die Aufnahme einer realen Hinrichtung durch Enthauptung, die geeignet ist, auf einen unbefangenen Betrachter einen durchaus verstörenden Eindruck zu machen und als absolut ver- abscheuenswürdig zu bezeichnen ist. Diese Datei empfing der Beschuldigte, be- liess sie in seinem WhatsApp-Chat gespeichert und leitete sie an mehrere Kollegen weiter. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist, nachdem nur eine einzige Datei un- ter diesem Tatbestand betroffen ist, indessen von einem leichten Verschulden aus- zugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatmotiv dürfte hinsichtlich des Weiterleitens in Prahlerei bzw. Erregung von Aufmerksamkeit in- nerhalb des Kollegenkreises bestanden haben. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.6. Mehrfache Pornografie gemäss Dossier 7 In objektiver Hinsicht handelte es sich bei den drei Videodateien um die Aufnahmen sexueller Handlungen mit Tieren, die für einen unbefangenen Betrachter durchaus ekelerregend sind. Diese drei Dateien empfing der Beschuldigte, beliess sie in sei- nem WhatsApp-Chat gespeichert und leitete zwei der drei Dateien an mehrere Kol- legen im Chat weiter. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist jeweils von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

- 28 - In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatmotiv dürfte hinsichtlich des Weiterleitens in Prahlerei bzw. Erregung von Aufmerksamkeit in- nerhalb des Kollegenkreises bestanden haben. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Strafe für diese Tatvorwürfe ist bei den zwei weitergeleiteten Da- teien auf je 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen, bei der nicht weitergeleiteten Datei sind 5 Tagessätze Geldstrafe einzusetzen. 4.1.7. Asperation Addiert belaufen sich die Strafen für die groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Dossiers 1-3 und die Delikte gemäss Dossier 7 auf 245 Tagessätze Geldstrafe. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, hiervon 180 Tagessätze straferhöhend zur Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (siehe Erw. 4.1.1) zu berücksichtigen. 4.1.8. Fazit bezüglich Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer (theore- tisch rechnerischen) Geldstrafe von 270 Tagessätzen. 4.2. Täterkomponenten 4.2.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. HD 6.1 S. 30; Prot. I S. 5 f.). So führte er aus, er sei in D._____ geboren worden und dort zur Schule gegangen. Nach der Sek B habe er zunächst das

10. Schuljahr besucht und danach eine Lehre als Lastwagenführer bei der E._____

- 29 - abgeschlossen. Anschliessend sei er Personalberater gewesen und habe Stellen vermittelt. Nach rund 2 ½ Jahren habe er die F._____ als Einzelfirma gegründet und zudem Beleuchtungen für Fahrzeuge verkauft. Heute sei er Geschäftsführer und Gesellschafter der G._____ GmbH. Er erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'200.–, wobei das Einkommen wegen der Corona-Situation schlecht sei. Wegen Corona habe er auch Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.–. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Frau und seiner Tochter mit Jahrgang 2022 zusammen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Angaben (Prot. II S. 5 ff.). Insgesamt bleiben der Wer- degang und die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zumessungsneutral. 4.2.2. Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

21. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, so- wie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 38). Der Beschuldigte ist mithin ein- schlägig vorbestraft, wobei die Vorstrafe nur rund vier Jahre vor dem Tatzeitraum der vorliegend zu beurteilenden Delikte liegt. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu be- rücksichtigen. 4.2.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist ungeständig, weswegen ihm unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten ist. 4.2.4. Verfahrensdauer Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (Urk. 36 S. 18), fand das vermeintliche Ursprungsdelikt gemäss Polizeirapport bereits im Jahre 2015 statt. Nachdem der Beschuldigte am 12. Oktober 2017 einvernommen worden und sein Mobiltelefon sichergestellt worden war, konnte dieses schliesslich am 18. März 2020 visiert werden (Urk. HD 1 S. 4 und Urk. HD 3.1-2). Nach Vorliegen der ent- sprechenden Beweismittel wurde der Beschuldigte erst am 24. Mai 2022, mithin

- 30 - rund zwei Jahre später, von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. HD 6.1) und es wurde am 26. September 2022 Anklage bei der Vorinstanz erhoben (Urk. HD 17). Diese lange Untersuchungsdauer von 4 ½ Jahren seit der ersten Ein- vernahme des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.5. Fazit bezüglich der Täterkomponenten Das straferhöhende und das strafmindernde Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente halten sich ungefähr die Waage. Insgesamt bleibt die Täterkom- ponente damit zumessungsneutral. 4.3. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. 6.1. zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Monatseinkommen von ca. Fr. 6'000.– netto (Prot. II S. 7). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 30.– fest (Urk. 36 S. 22). Diese Tagessatzhöhe ist angesichts der in der Zwischenzeit ange- stiegenen Einkommenssituation auf Fr. 50.– zu erhöhen. 4.4. Verbindungsbusse Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus, so kann es die bedingte Strafe mit einer Busse bis maximal Fr. 10'000.– verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Strafe erhöht werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Be- tracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straf- erhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich in- nerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe

- 31 - schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sank- tion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 135 IV 188 E. 3.4.4). 4.4.1. Die Vorinstanz sprach mit der Ausfällung der bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe die ihres Erachtens den gesamten konkreten Umstän- den verschuldensangemessene Strafe aus (Urk. 36 S. 22 und 23). Aus den vor- instanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass sie diese Sanktion angesichts der be- dingt auszusprechenden Geldstrafe in eine (bedingte) Hauptsanktion und eine Ver- bindungsbusse aufteilen will, worauf sie Letztere auf Fr. 1'000.– festsetzt (Urk. 36 S. 23), was sie mit der mehrfachen Deliktsbegehung und des nicht mehr geringen Verschuldens begründet (Urk. 36 S. 23). 4.4.2. Vorliegend ist dem Beschuldigten – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

– der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, so dass eine Verbindungs- busse grundsätzlich in Betracht kommt. Da angesichts der Obergrenze der Gelds- trafe von 180 Tagessätzen die nach der Tatkomponente verschuldensangemes- sene Geldstrafe nicht ausgesprochen werden kann, erweist sich die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Busse als in Würdigung aller Umstände angemessen, weswegen sie zu bestätigen ist.

5. Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheinen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 1'000.– Busse dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 32 - V. Vollzug

1. Geldstrafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.). Da- bei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB,

21. Auflage, 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 46). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Vollzugs der Gelds- trafe nichts entgegen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse

- 33 - von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 38). Er ist mithin einschlägig vorbestraft, wobei die Vorstrafe nur rund vier Jahre vor dem Tatzeitraum der vorliegend zu beurteilen- den Delikte liegt. Nachdem jene Vorstrafe aber bereits mehr als zehn Jahre zurück liegt und seit den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfen auch bereits mindes- tens sieben Jahre vergangen sind, ohne dass der Beschuldigte seither erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten wäre, kann ihm doch eine gute Prognose gestellt werden. Den verbleibenden Bedenken kann mittels einer leicht längeren Probezeit Rechnung getragen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Busse Bussen sind stets zu bezahlen. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. Daher ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszu- fällen. VI. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Gegenstände, die Gewaltdarstellungen und/oder kinderpornographische Dar- stellungen enthalten, sind einzuziehen (Art. 135 Abs. 2 StGB, Art. 197 Abs. 6 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

2. Da sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten Gewalt- darstellungen und verbotene pornografische Darstellungen befinden, ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 Plus, A1784, IMEI-Nummer … (Asservat- Nr. A010855137), in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und der Kan- tonspolizei Zürich, Asservatetriage bzw. der Digitalen Forensik zur Vernichtung zu überlassen.

- 34 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dis- positivziffern 7-10 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.3. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungs- verfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.). Da- bei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB,

21. Auflage, 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 46). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Vollzugs der Gelds- trafe nichts entgegen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse

- 33 - von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 38). Er ist mithin einschlägig vorbestraft, wobei die Vorstrafe nur rund vier Jahre vor dem Tatzeitraum der vorliegend zu beurteilen- den Delikte liegt. Nachdem jene Vorstrafe aber bereits mehr als zehn Jahre zurück liegt und seit den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfen auch bereits mindes- tens sieben Jahre vergangen sind, ohne dass der Beschuldigte seither erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten wäre, kann ihm doch eine gute Prognose gestellt werden. Den verbleibenden Bedenken kann mittels einer leicht längeren Probezeit Rechnung getragen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Busse Bussen sind stets zu bezahlen. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. Daher ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszu- fällen. VI. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Gegenstände, die Gewaltdarstellungen und/oder kinderpornographische Dar- stellungen enthalten, sind einzuziehen (Art. 135 Abs. 2 StGB, Art. 197 Abs. 6 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

2. Da sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten Gewalt- darstellungen und verbotene pornografische Darstellungen befinden, ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 Plus, A1784, IMEI-Nummer … (Asservat- Nr. A010855137), in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und der Kan- tonspolizei Zürich, Asservatetriage bzw. der Digitalen Forensik zur Vernichtung zu überlassen.

- 34 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dis- positivziffern 7-10 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.

2. Anwendbares Recht

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen.

E. 2.1.1 Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsre- geln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Tä- ter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässig- keit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelver- letzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rück-

- 17 - sichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverlet- zung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu be- trachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Grundsätzlich ist von einer objektiv gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn be- sondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2.1.; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Durch das Filmen mit der rechten Hand und der gleichzeitig demonstra- tiven Wegnahme der linken Hand vom Lenkrad, konnte der Beschuldigte das Fahr- zeug nicht in der Weise beherrschen, dass er jederzeit seinen Vorsichtspflichten hätte nachkommen können, und verletzte damit Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VRV, welche essentielle Verkehrsvorschriften darstellen. Indem der Be- schuldigte die Hände vom Lenkrad nahm, um ein Video zu machen und damit prah- len zu können, handelte er offensichtlich rücksichtslos. Um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wäre es notwendig gewesen, jederzeit sofort adäquat auf das Verkehrsgeschehen zu reagieren. Dies gilt umso mehr im Dunkeln auf einer Ausserortsstrecke, wo zwar keine Verkehrsteilnehmer zu sehen sind, je- doch jederzeit Fahrzeuge entgegen kommen konnten. Der Beschuldigte verringerte durch sein Handeln die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr und damit war seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Er hielt die Hände auch nicht unmittelbar neben dem Steuerrad, vielmehr hielt er sie hinter dem Kopf verschränkt, schloss zeitweise die Augen und konzentrierte sich auf das Filmen. Er vernachlässigte über längere Zeit die pflichtgemässe Vorsicht, welche nicht durch einen Autopiloten er- setzt werden konnte. Dass es schliesslich nicht zu einem Unfall kam, ist einzig dem Zufall zuzuschreiben, denn eine gewisse Verkehrsdichte war gegeben, es fanden Überholmanöver statt und die Sichtverhältnisse waren nicht durchwegs vorteilhaft. Folglich stellte der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer dar, dadurch dass er in einer Notsituation oder bei einer Fehlfunktion des Fahras- sistenten nicht rechtzeitig hätte lenkend eingreifen können. Es handelt sich um eine

- 18 - nicht zu unterschätzende Rücksichtslosigkeit, zumal der Beschuldigte über längere Zeit die gebotene Vorsicht im Strassenverkehr nicht walten liess. Indem er darauf vertraute, der Autopilot funktioniere, jedoch nicht allzeit bereit war bei einer Störung einzugreifen, kam es zu einer grobfahrlässigen Verkehrsregelverletzung. Für die Dossiers 2 bis 4 ist insbesondere anzufügen, dass der Beschuldigte zwar bei Ta- geslicht, jedoch auf der Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h fuhr. Es hatte zudem zahlreiche Verkehrsteilnehmende auf der Strasse. In Dossier 4 gefährdete der Beschuldigte nicht nur die anderen Verkehrsteilneh- menden sondern auch seinen Mitfahrer C._____.

E. 2.1.3 Der Beschuldigte erfüllte für die Dossiers 1-4 damit den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv. Subjektiv vertraute der Beschuldigte darauf, dass der Autopilot funktioniere, womit er grobfahrlässig handelte.

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

E. 2.2.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung bezüglich der Gewaltdarstellungen und Pornografie (Urk. 36 S. 14 ff.) sind grundsätzlich zu- treffend. Nachdem seitens der Verteidigung keine Ausführungen dazu erfolgten, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden. Ergän- zend ist lediglich anzufügen, dass ihre Subsumtion beim Tatbestand der Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB auf lediglich einfache statt mehr- fache Tatbegehung zu Recht erfolgte, nachdem gemäss dem Anklagesachverhalt lediglich eine einzige Videodatei betroffen ist, die vom Beschuldigten besessen und an Dritte weitergeleitet wurde. Selbst wenn man hierin eine mehrfache Tatbege- hung sähe, wäre eine Verurteilung dafür aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) unzulässig.

E. 2.3 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungs- verfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 36 S. 9-12), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen

- 13 - werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

E. 3.1 Verschulden / Asperationsprinzip

E. 3.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Ver- letzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Gelds- trafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Ein-

- 22 - zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Me- thode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).

E. 3.1.3 Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 36 S. 5 f.), sind fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen gemäss ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Als nichtig erweisen sich fehlerhafte Entscheide erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

E. 3.1.4 Qualifizierte Fehler des Zwangsmassnahmengerichts sind keine ersicht- lich und dessen funktionale oder sachliche Zuständigkeit ist unbestritten. Eine Nich- tigkeit von dessen Entscheid ist daher zu verneinen. Der Beschuldigte hätte ge- mäss der Rechtsmittelerläuterung in Dispositivziffer 5 (Urk. HD 8.12 S. 10) den Ent- scheid zudem mittels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechten können, was er nicht tat. Nachdem seitens des bereits damals anwaltlich vertrete- nen Beschuldigten gegen das Urteil vom 10. Oktober 2018 des Bezirksgerichts Zü- rich, Zwangsmassnahmengericht, keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben worden war, ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Wie auch die Vorinstanz zutref- fend schliesst (Urk. 36 S. 5), ist es nicht Aufgabe des Sachgerichts, die Rechtmäs- sigkeit eines rechtskräftigen Entsiegelungsentscheids (nochmals) zu prüfen.

E. 3.1.5 Anzumerken ist im Übrigen, dass das Bundesgericht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2017 in seinem Urteil vom

22. Juni 2018 entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht deshalb aufhob, weil es eine Entsiegelung im vorliegenden Fall als unzulässig erachtet hätte, sondern weil ein gegen Art. 248 aStPO verstossender sogenannt "hybrider" Entsiegelungsent-

- 8 - scheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischte, vorlag, wobei noch gar nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Ent- siegelung geprüft wurden (Urk. HD 8.10 S. 6). Der Einzelrichter hatte mithin bereits im Rahmen eines Zwischenentscheids – der dementsprechend als Verfügung und nicht als Urteil erging – eine teilweise materielle Entsiegelung vorgenommen, was unzulässig war und zur Aufhebung der Verfügung führte. Das unangefochten ge- bliebene und damit rechtskräftige Urteil vom 10. Oktober 2018 des Zwangsmass- nahmengerichts erging demgegenüber nach eingehender Prüfung sämtlicher Vor- aussetzungen für eine Entsiegelung. So haben gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung Betroffene, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs- hindernisse geltend machen, die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrich- ter bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 7.5; 142 IV 137 IV 189 E. 4.2). Tangierte Geheimnisin- teressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnis- schutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Ge- heimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Pauschale Hinweise auf angebli- che Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substantiierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 7B_113/2022 vom

27. November 2023 E. 1.1; 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; je mit Hin- weisen). Bei unzureichender Substantiierung ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen und darf der Entsiegelungsrichter – bei einer zulässigen Durchsuchung – die Frei- gabe der Aufzeichnungen zu deren Durchsuchung und allfälligen weiteren Verwen- dung seitens der Strafbehörde verfügen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und 11; 138 IV 225 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A., Basel 2014, aArt. 248 N 35 bzw. zum neuen, seit 1. Januar

- 9 - 2024 geltenden Recht: BRECHBÜHL/THORMANN, in: Niggli/Heer/Wipprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. A., Basel 2023, Art. 248a N 16). Der Beschuldigte kam dieser Obliegenheit nicht nach, indem er die Herausgabe der PIN- bzw. PUK-Codes verweigerte, so dass eine Triage nicht vorgenommen werden konnte, was zur Gutheissung des Entsiegelungsbegehrens führte (Urk. HD 8.12 S. 9). Inwiefern dieser Entscheid hätte qualifiziert falsch sein sollen, vermag die Verteidigung nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.1.6 Die Durchsuchung des Mobiltelefons trotz Weigerung des Beschuldig- ten, den PIN bzw. PUK bekanntzugeben, erfolgte mithin unter dem Gesichtspunkt des stattgefundenen Entsieglungsverfahrens rechtmässig. Die dadurch erlangten Beweismittel sind somit verwertbar.

E. 3.2 Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 23 -

E. 3.2.1 Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch erneut im Rah- men des Berufungsverfahrens der Einwand erhoben, bei allem, was nun angeklagt werde, sei reine Beweisausforschung betrieben worden. Es habe kein zu verfol- gendes Durchsuchungsziel und keinen Durchsuchungsbefehl mehr gegeben. Be- treffend den ursprünglichen Tatverdacht habe man auf dem Mobiltelefon überhaupt keine Beweise gefunden, vielmehr habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstel- lungsverfügung vom 16. Juni 2020 geschrieben, dass das beschlagnahmte Mobil- telefon des Beschuldigten, iPhone7, IMEI-Nr. …, bis zu den abgeschlossenen po- lizeilichen Ermittlungen betreffend allfälliger Zufallsfunde einstweilen beschlag- nahmt bleibe. Damit sei der vorliegende Fall erledigt (Urk. HD 29 S. 12 f.). Sinnge- mäss wird damit wiederum geltend gemacht, die aufgrund der Auswertung des Mo- biltelefons erlangten Beweismittel seien im Sinne von Art. 141 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO unverwertbar.

E. 3.2.2 Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der ab- zuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnah-

- 10 - men allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zu- fällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Mass- nahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). War die Mass- nahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2.3; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Nicht als Zufallsfunde gelten hingegen die Ergebnisse sogenannter Beweisausfor- schungen oder "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangs- massnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Gerate- wohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.4; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3).

E. 3.2.3 Der vorliegend relevante Durchsuchungsbefehl für das fragliche Mobil- telefon des Beschuldigten stammt vom 12. Oktober 2017 (Urk. HD 5.1). Nach – wie soeben dargelegt – korrekter Durchführung des Entsiegelungsverfahrens wurden die Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich am 10. April 2019 gesichert (Urk. HD 5.2). Mit Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. März 2020 wurden die aus der Visierung der gesicherten Daten resultierenden Zufallsfunde zusammengefasst und erläutert. Ausserdem beinhaltet der Polizeirapport einen Vermerk, dass zum Ursprungsdelikt keine Daten gefunden werden konnten (Urk. HD 1 S. 4). Die Visierung des Mobiltelefons erfolgte somit

- 11 - zwischen 10. April 2019 und 30. März 2020, wobei die Zufallsfunde im Rapport vom

30. März 2020 deklariert und der Verfahrensleitung zugestellt wurden. Bei diesen Zufallsfunden handelt es sich um Hinweise auf zuvor noch nicht verfolgte Delikte des Beschuldigten und damit um zulässige Zufallsfunde. In der zweieinhalb Monate später ergangenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2020 betreffend das ursprüngliche Delikt wird erwähnt, das beschlagnahmte Mobil- telefon des Beschuldigten bleibe bis zu den abgeschlossenen polizeilichen Ermitt- lungen betreffend allfälliger Zufallsfunde einstweilen beschlagnahmt (Urk. HD 27.7 S. 2). Das verwendete Wort "allfällige" impliziert, dass die Zufallsfunde im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung noch nicht gefunden worden waren, was tatsächlich zur Unzulässigkeit der weiteren Durchsuchung des Mobiltelefon führen würde. Die fragliche Feststellung ist aber klar falsch, nachdem die Zufallsfunde im betreffenden Zeitpunkt seitens der Polizei bereits erfolgt und der Staatsanwaltschaft formell mit- geteilt worden waren. Um eine unzulässige Fishing Expedition handelte es sich nicht, zumal im Zeitpunkt der Visierung noch ein gültiges Durchsuchungsziel vorlag und die Zwangsmassnahme nicht dazu missbraucht wurde, um nach Beweismitteln zu forschen, die in keinem Zusammenhang mit dem Ursprungsdelikt standen. Viel- mehr erfolgten die Zufallsfunde während der Visierung des Mobiltelefons zwecks Beweismittelsuche mit Blick auf das Ursprungsdelikt. Die Unerreichbarkeit des ur- sprünglichen Durchsuchungsziels wurde erst nach abgeschlossener Durchsu- chung am 16. Juni 2020 festgestellt. Demnach handelt es sich bei den vorliegenden Ergebnissen aus der Durchsuchung des iPhones des Beschuldigten um zulässige Zufallsfunde gegenüber dem ursprünglichen Tatverdächtigen und heutigen Be- schuldigten.

E. 3.2.4 Die Durchsuchung des Mobiltelefons erfolgte mithin unter dem Gesichts- punkt der Verwertbarkeit der Zufallsfunde rechtmässig bzw. die aufgrund der Durchsuchung des Mobiltelefons erlangten Beweismittel sind als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO verwertbar.

E. 3.3 Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1.).

E. 3.4 Massgebliche Strafrahmen Die Tatbestände der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG werden mit einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, während der Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB einen Strafrahmen von einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen von einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht zu erweitern.

E. 4 Strafzumessung im engeren Sinne Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist zweckmässigerweise das Verschulden für den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 zu würdigen. Im An- schluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf

- 24 - werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Straf- zumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vor- stehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

E. 4.1 Tatkomponenten

E. 4.1.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt drei- mal während mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sowohl seinen Beifahrer wie auch sämtliche weitere Ver- kehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahrenen Autobahn an einem Vor- mittag. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Dass der Beschuldigte den Autopiloten bereits vorher ausprobiert und entsprechende Erfahrungen damit gesammelt hatte, vermag ihn entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 36 S. 18) nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzei- tige Kontrolle des Fahrzeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der mögli- chen Tathandlungen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Hinsichtlich des Bewirkens einer erhöhten abstrakten Gefährdung sämtlicher weiteren Verkehrsteil- nehmer wusste er um diese und handelte im Vertrauen darauf, dass diese trotz seines pflichtwidrigen Verhaltens schon nicht eintreten werde. Das Tatmotiv ist aus- ser auf Freude an der Technik wohl insbesondere auf Leichtsinn und Selbstdarstel- lung innerhalb des Kollegenkreises mittels des aufgenommenen Videos zurückzu-

- 25 - führen. Das subjektive Verschulden vermag jedenfalls die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 4.1.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 60-80 km/h auf der Hauptstrasse fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahrenen Autobahn an einem frühen Abend. Das geschützte Rechtsgut der Ver- kehrssicherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Auto- piloten vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise aus- drücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahrzeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlun- gen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen.

E. 4.1.3 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 2 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch

- 26 - gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahre- nen Autobahn an einem Vormittag. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicher- heit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Autopiloten ver- mag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheits- system, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahrzeuglen- kers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlungen des Vor- wurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leich- ten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen.

E. 4.1.4 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 3 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahre- nen Autobahn an einem frühen Abend. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssi- cherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Autopiloten vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicher- heitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahr- zeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlungen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen.

- 27 - In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen.

E. 4.1.5 Gewaltdarstellungen gemäss Dossier 7 In objektiver Hinsicht handelte es sich bei der Videodatei um die Aufnahme einer realen Hinrichtung durch Enthauptung, die geeignet ist, auf einen unbefangenen Betrachter einen durchaus verstörenden Eindruck zu machen und als absolut ver- abscheuenswürdig zu bezeichnen ist. Diese Datei empfing der Beschuldigte, be- liess sie in seinem WhatsApp-Chat gespeichert und leitete sie an mehrere Kollegen weiter. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist, nachdem nur eine einzige Datei un- ter diesem Tatbestand betroffen ist, indessen von einem leichten Verschulden aus- zugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatmotiv dürfte hinsichtlich des Weiterleitens in Prahlerei bzw. Erregung von Aufmerksamkeit in- nerhalb des Kollegenkreises bestanden haben. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen.

E. 4.1.6 Mehrfache Pornografie gemäss Dossier 7 In objektiver Hinsicht handelte es sich bei den drei Videodateien um die Aufnahmen sexueller Handlungen mit Tieren, die für einen unbefangenen Betrachter durchaus ekelerregend sind. Diese drei Dateien empfing der Beschuldigte, beliess sie in sei- nem WhatsApp-Chat gespeichert und leitete zwei der drei Dateien an mehrere Kol- legen im Chat weiter. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist jeweils von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

- 28 - In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatmotiv dürfte hinsichtlich des Weiterleitens in Prahlerei bzw. Erregung von Aufmerksamkeit in- nerhalb des Kollegenkreises bestanden haben. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Strafe für diese Tatvorwürfe ist bei den zwei weitergeleiteten Da- teien auf je 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen, bei der nicht weitergeleiteten Datei sind 5 Tagessätze Geldstrafe einzusetzen.

E. 4.1.7 Asperation Addiert belaufen sich die Strafen für die groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Dossiers 1-3 und die Delikte gemäss Dossier 7 auf 245 Tagessätze Geldstrafe. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, hiervon 180 Tagessätze straferhöhend zur Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (siehe Erw. 4.1.1) zu berücksichtigen.

E. 4.1.8 Fazit bezüglich Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer (theore- tisch rechnerischen) Geldstrafe von 270 Tagessätzen.

E. 4.2 Täterkomponenten

E. 4.2.1 Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. HD 6.1 S. 30; Prot. I S. 5 f.). So führte er aus, er sei in D._____ geboren worden und dort zur Schule gegangen. Nach der Sek B habe er zunächst das

10. Schuljahr besucht und danach eine Lehre als Lastwagenführer bei der E._____

- 29 - abgeschlossen. Anschliessend sei er Personalberater gewesen und habe Stellen vermittelt. Nach rund 2 ½ Jahren habe er die F._____ als Einzelfirma gegründet und zudem Beleuchtungen für Fahrzeuge verkauft. Heute sei er Geschäftsführer und Gesellschafter der G._____ GmbH. Er erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'200.–, wobei das Einkommen wegen der Corona-Situation schlecht sei. Wegen Corona habe er auch Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.–. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Frau und seiner Tochter mit Jahrgang 2022 zusammen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Angaben (Prot. II S. 5 ff.). Insgesamt bleiben der Wer- degang und die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zumessungsneutral.

E. 4.2.2 Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

21. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, so- wie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 38). Der Beschuldigte ist mithin ein- schlägig vorbestraft, wobei die Vorstrafe nur rund vier Jahre vor dem Tatzeitraum der vorliegend zu beurteilenden Delikte liegt. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu be- rücksichtigen.

E. 4.2.3 Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist ungeständig, weswegen ihm unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten ist.

E. 4.2.4 Verfahrensdauer Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (Urk. 36 S. 18), fand das vermeintliche Ursprungsdelikt gemäss Polizeirapport bereits im Jahre 2015 statt. Nachdem der Beschuldigte am 12. Oktober 2017 einvernommen worden und sein Mobiltelefon sichergestellt worden war, konnte dieses schliesslich am 18. März 2020 visiert werden (Urk. HD 1 S. 4 und Urk. HD 3.1-2). Nach Vorliegen der ent- sprechenden Beweismittel wurde der Beschuldigte erst am 24. Mai 2022, mithin

- 30 - rund zwei Jahre später, von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. HD 6.1) und es wurde am 26. September 2022 Anklage bei der Vorinstanz erhoben (Urk. HD 17). Diese lange Untersuchungsdauer von 4 ½ Jahren seit der ersten Ein- vernahme des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.2.5 Fazit bezüglich der Täterkomponenten Das straferhöhende und das strafmindernde Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente halten sich ungefähr die Waage. Insgesamt bleibt die Täterkom- ponente damit zumessungsneutral.

E. 4.3 Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. 6.1. zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Monatseinkommen von ca. Fr. 6'000.– netto (Prot. II S. 7). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 30.– fest (Urk. 36 S. 22). Diese Tagessatzhöhe ist angesichts der in der Zwischenzeit ange- stiegenen Einkommenssituation auf Fr. 50.– zu erhöhen.

E. 4.4 Verbindungsbusse Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus, so kann es die bedingte Strafe mit einer Busse bis maximal Fr. 10'000.– verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Strafe erhöht werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Be- tracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straf- erhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich in- nerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe

- 31 - schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sank- tion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 135 IV 188 E. 3.4.4).

E. 4.4.1 Die Vorinstanz sprach mit der Ausfällung der bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe die ihres Erachtens den gesamten konkreten Umstän- den verschuldensangemessene Strafe aus (Urk. 36 S. 22 und 23). Aus den vor- instanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass sie diese Sanktion angesichts der be- dingt auszusprechenden Geldstrafe in eine (bedingte) Hauptsanktion und eine Ver- bindungsbusse aufteilen will, worauf sie Letztere auf Fr. 1'000.– festsetzt (Urk. 36 S. 23), was sie mit der mehrfachen Deliktsbegehung und des nicht mehr geringen Verschuldens begründet (Urk. 36 S. 23).

E. 4.4.2 Vorliegend ist dem Beschuldigten – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

– der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, so dass eine Verbindungs- busse grundsätzlich in Betracht kommt. Da angesichts der Obergrenze der Gelds- trafe von 180 Tagessätzen die nach der Tatkomponente verschuldensangemes- sene Geldstrafe nicht ausgesprochen werden kann, erweist sich die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Busse als in Würdigung aller Umstände angemessen, weswegen sie zu bestätigen ist.

E. 4.5 Innerer Sachverhalt Dossiers 1-4 Aus den Videodateien ergibt sich, dass der Beschuldigte bewusst filmte, die Hände vom Lenkrad nahm und Kommentare dazu machte, wie das Fahrzeug einzig mittels

- 15 - des Autopiloten gesteuert wurde, ohne dass er als Fahrzeuglenker pflichtgemäss die Kontrolle darüber behalten hätte. Dass er damit wissentlich und willentlich han- delte, ist somit erstellt.

E. 4.6 Innerer Sachverhalt Dossier 7 Bezüglich des Wissens des Beschuldigten um die Videodateien gemäss Dossier 7 ist zu bemerken, dass sämtliche der betreffenden Videos auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden. Die drei am 10. Februar 2017, am 15. Februar 2017 und am

17. April 2017 erhaltenen Dateien leitete der Beschuldigte weiter, woraus sich er- gibt, dass er Kenntnis von den Dateien hatte. Die Datei, die er am 6. Januar 2017 erhielt, leitete er zwar nicht weiter, doch hatte er auch bezüglich dieser Datei Kennt- nis davon, dass sie sich in seinem Besitz befand. So war er aktiv beteiligt in der Chatgruppe "B._____" und leitete dort wie erwähnt Videos weiter. Auch diese Vi- deodatei musste er mithin zur Kenntnis genommen haben, wobei er deren Lö- schung in der Folge unterliess, wodurch er manifestierte, dass er sie weiterhin be- sitzen wollte. Der innere Sachverhalt gemäss Dossier 7 ist daher erstellt.

E. 4.7 Zusammenfassung Der Anklagesachverhalt ist somit – soweit er noch Gegenstand des Berufungsver- fahrens bildet – erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 5 Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheinen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 1'000.– Busse dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 32 - V. Vollzug

1. Geldstrafe

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2023 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfrei- spruch) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 35 - der mehrfachen fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im  Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV; der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB  sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. 
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  8. September 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 Plus, A1784, IMEI-Nummer … (Asservat-Nr. A010855137), wird eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich, Asservatentriage zur Vernichtung überlassen.
  9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 - 10) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 36 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, hinsichtlich  Dispositivziffer 5 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. April 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230371-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 3. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 26. April 2023 (GG220050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Septem- ber 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln  im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV; der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB;  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. 

2. Vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 63 Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

12. September 2022 beschlagnahmte iPhone 7 Plus, A1784, IMEI-Nummer … (Asservat-Nr. A010855137) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zü- rich, Asservatetriage zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 260.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der Antrag des Beschuldigten, er sei für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte zu entschädigen, wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen, so insbesondere vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, der Gewalt- darstellungen, der mehrfachen Pornografie und der Pornografie frei zu sprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte von der mehrfachen groben Verlet- zung von Verkehrsregeln frei zu sprechen.

3. Diesfalls sei das ausgesprochene Strafmass angemessen herabzuset- zen.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

12. September 2022 beschlagnahmte iPhone 7 Plus, A1784, IMEI Nummer … sei dem Beschuldigten wieder herauszugeben.

5. Von einer Kostenauferlegung sei abzusehen.

- 4 -

6. Rechtsanwalt X._____ sei gemäss eingereichter Kostennote angemes- sen zu entschädigen: Für die erste Instanz Fr. 6'842.29 Für die zweite Instanz Fr. 4'619.55.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 41, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 26. April 2023 (Urk. 30) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Prot. I S. 13; Urk. 32). Das begründete Urteil (Urk. 36) wurde den Parteien am 14., 16. und 19. Juni 2023 zu- gestellt (Urk. 35). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 ging die Berufungserklärung der Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisan- träge gestellt wurden (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2023 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Be- rufungsverhandlung (Urk. 41). Mit Datum vom 18. Oktober 2023 wurden die Par-

- 5 - teien auf den 3. April 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43), wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt war. 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 3. April 2024 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25 f.).

2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Beru- fung mit Ausnahme des Teilfreispruchs in Dispositivziffer 2 vollumfänglich an (Urk. 37 S. 2). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst ist somit einzig die Dispositivziffer 2 (Teilfrei- spruch). Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

26. April 2023 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Prozessuale Einwendungen 3.1. Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" 3.1.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch erneut im Rah- men des Berufungsverfahrens der Einwand erhoben, mit der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten sei der Grundsatz des "nemo tenetur se ipsum accusare" verletzt worden (wonach sich niemand selber zu belasten hat). Der Be- schuldigte habe im Entsiegelungsverfahren die Bekanntgabe der Geräte- sowie PIN- bzw. PUK-Codes verweigert, womit er seiner (Mitwirkungs-)Obliegenheit nicht nachgekommen sei. Das fragliche iPhone 7 könne deshalb nicht ausgelesen und triagiert werden. Werde dies dennoch gemacht, sei dies widerrechtlich. Einblick in das Mobiltelefon habe man bloss deshalb gehabt, weil das Bezirksgericht Zürich im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens in Verletzung des Selbstbelastungsver-

- 6 - botes das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutgeheissen habe und das Mobiltelefon der Staatsanwaltschaft zur Verfügung überlassen habe, anstatt im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens mittels Spezialdiensten das Telefon zu "kna- cken", wie das Bundesgericht empfehle. Eine Triage durch die Polizei oder Staats- anwaltschaft sei nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2018 1B_555/2017 E. 3.3 [Urk. HD 8.10]). Entsprechend sei Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem dem Angeklagten Beweismittel zur Last gelegt würden, die man in Verlet- zung des Grundsatzes "nemo tenetur" zu Tage gefördert habe (Urk. 29 S. 8 ff. und S. 15; Urk. 45 S. 2 ff.). Sinngemäss wird damit geltend gemacht, die aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons erlangten Beweismittel seien im Sinne von Art. 141 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO unverwertbar. 3.1.2. Mit Durchsuchungsbefehl vom 12. Oktober 2017 ordnete die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat die Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons iPhone 7, IMEI-Nr. … an (Urk. HD 5.1). Am 12. Oktober 2017 stellte die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung, da der Beschuldigte die Siege- lung seines Mobiltelefons verlangt habe (Urk. HD 8.1). Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hiess die Entsiegelung mit Verfügung vom 15. No- vember 2017 gut, wogegen der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht er- hob (vgl. Urk. HD 8.10 = Urk. 27/5 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2018 gut, hob die Verfügung vom 15. No- vember 2017 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. HD 8.10 S. 11). Mit Verfügung vom 13. September 2018 ordnete das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Triagierung des Mobiltelefons an (Urk. HD 8.11). Mit Urteil vom 10. Oktober 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnah- mengericht, das Entsiegelungsgesuch erneut gut, und das Mobiltelefon wurde nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben (Urk. HD 8.12). Dieser Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts blieb seitens des Be- schuldigten unangefochten bzw. es ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den Akten und wurde seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung auch nicht vorge-

- 7 - bracht. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 12. September 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland schliesslich das obgenannte iPhone 7 (Urk. HD 5.3). 3.1.3. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 36 S. 5 f.), sind fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen gemäss ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Als nichtig erweisen sich fehlerhafte Entscheide erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 3.1.4. Qualifizierte Fehler des Zwangsmassnahmengerichts sind keine ersicht- lich und dessen funktionale oder sachliche Zuständigkeit ist unbestritten. Eine Nich- tigkeit von dessen Entscheid ist daher zu verneinen. Der Beschuldigte hätte ge- mäss der Rechtsmittelerläuterung in Dispositivziffer 5 (Urk. HD 8.12 S. 10) den Ent- scheid zudem mittels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechten können, was er nicht tat. Nachdem seitens des bereits damals anwaltlich vertrete- nen Beschuldigten gegen das Urteil vom 10. Oktober 2018 des Bezirksgerichts Zü- rich, Zwangsmassnahmengericht, keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben worden war, ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Wie auch die Vorinstanz zutref- fend schliesst (Urk. 36 S. 5), ist es nicht Aufgabe des Sachgerichts, die Rechtmäs- sigkeit eines rechtskräftigen Entsiegelungsentscheids (nochmals) zu prüfen. 3.1.5. Anzumerken ist im Übrigen, dass das Bundesgericht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2017 in seinem Urteil vom

22. Juni 2018 entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht deshalb aufhob, weil es eine Entsiegelung im vorliegenden Fall als unzulässig erachtet hätte, sondern weil ein gegen Art. 248 aStPO verstossender sogenannt "hybrider" Entsiegelungsent-

- 8 - scheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischte, vorlag, wobei noch gar nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Ent- siegelung geprüft wurden (Urk. HD 8.10 S. 6). Der Einzelrichter hatte mithin bereits im Rahmen eines Zwischenentscheids – der dementsprechend als Verfügung und nicht als Urteil erging – eine teilweise materielle Entsiegelung vorgenommen, was unzulässig war und zur Aufhebung der Verfügung führte. Das unangefochten ge- bliebene und damit rechtskräftige Urteil vom 10. Oktober 2018 des Zwangsmass- nahmengerichts erging demgegenüber nach eingehender Prüfung sämtlicher Vor- aussetzungen für eine Entsiegelung. So haben gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung Betroffene, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs- hindernisse geltend machen, die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrich- ter bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 7.5; 142 IV 137 IV 189 E. 4.2). Tangierte Geheimnisin- teressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnis- schutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Ge- heimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Pauschale Hinweise auf angebli- che Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substantiierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 7B_113/2022 vom

27. November 2023 E. 1.1; 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; je mit Hin- weisen). Bei unzureichender Substantiierung ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen und darf der Entsiegelungsrichter – bei einer zulässigen Durchsuchung – die Frei- gabe der Aufzeichnungen zu deren Durchsuchung und allfälligen weiteren Verwen- dung seitens der Strafbehörde verfügen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und 11; 138 IV 225 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A., Basel 2014, aArt. 248 N 35 bzw. zum neuen, seit 1. Januar

- 9 - 2024 geltenden Recht: BRECHBÜHL/THORMANN, in: Niggli/Heer/Wipprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. A., Basel 2023, Art. 248a N 16). Der Beschuldigte kam dieser Obliegenheit nicht nach, indem er die Herausgabe der PIN- bzw. PUK-Codes verweigerte, so dass eine Triage nicht vorgenommen werden konnte, was zur Gutheissung des Entsiegelungsbegehrens führte (Urk. HD 8.12 S. 9). Inwiefern dieser Entscheid hätte qualifiziert falsch sein sollen, vermag die Verteidigung nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. 3.1.6. Die Durchsuchung des Mobiltelefons trotz Weigerung des Beschuldig- ten, den PIN bzw. PUK bekanntzugeben, erfolgte mithin unter dem Gesichtspunkt des stattgefundenen Entsieglungsverfahrens rechtmässig. Die dadurch erlangten Beweismittel sind somit verwertbar. 3.2. Einwand der Fishing Expedition 3.2.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch erneut im Rah- men des Berufungsverfahrens der Einwand erhoben, bei allem, was nun angeklagt werde, sei reine Beweisausforschung betrieben worden. Es habe kein zu verfol- gendes Durchsuchungsziel und keinen Durchsuchungsbefehl mehr gegeben. Be- treffend den ursprünglichen Tatverdacht habe man auf dem Mobiltelefon überhaupt keine Beweise gefunden, vielmehr habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstel- lungsverfügung vom 16. Juni 2020 geschrieben, dass das beschlagnahmte Mobil- telefon des Beschuldigten, iPhone7, IMEI-Nr. …, bis zu den abgeschlossenen po- lizeilichen Ermittlungen betreffend allfälliger Zufallsfunde einstweilen beschlag- nahmt bleibe. Damit sei der vorliegende Fall erledigt (Urk. HD 29 S. 12 f.). Sinnge- mäss wird damit wiederum geltend gemacht, die aufgrund der Auswertung des Mo- biltelefons erlangten Beweismittel seien im Sinne von Art. 141 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO unverwertbar. 3.2.2. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der ab- zuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnah-

- 10 - men allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zu- fällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Mass- nahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). War die Mass- nahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2.3; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Nicht als Zufallsfunde gelten hingegen die Ergebnisse sogenannter Beweisausfor- schungen oder "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangs- massnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Gerate- wohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.4; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3). 3.2.3. Der vorliegend relevante Durchsuchungsbefehl für das fragliche Mobil- telefon des Beschuldigten stammt vom 12. Oktober 2017 (Urk. HD 5.1). Nach – wie soeben dargelegt – korrekter Durchführung des Entsiegelungsverfahrens wurden die Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich am 10. April 2019 gesichert (Urk. HD 5.2). Mit Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. März 2020 wurden die aus der Visierung der gesicherten Daten resultierenden Zufallsfunde zusammengefasst und erläutert. Ausserdem beinhaltet der Polizeirapport einen Vermerk, dass zum Ursprungsdelikt keine Daten gefunden werden konnten (Urk. HD 1 S. 4). Die Visierung des Mobiltelefons erfolgte somit

- 11 - zwischen 10. April 2019 und 30. März 2020, wobei die Zufallsfunde im Rapport vom

30. März 2020 deklariert und der Verfahrensleitung zugestellt wurden. Bei diesen Zufallsfunden handelt es sich um Hinweise auf zuvor noch nicht verfolgte Delikte des Beschuldigten und damit um zulässige Zufallsfunde. In der zweieinhalb Monate später ergangenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2020 betreffend das ursprüngliche Delikt wird erwähnt, das beschlagnahmte Mobil- telefon des Beschuldigten bleibe bis zu den abgeschlossenen polizeilichen Ermitt- lungen betreffend allfälliger Zufallsfunde einstweilen beschlagnahmt (Urk. HD 27.7 S. 2). Das verwendete Wort "allfällige" impliziert, dass die Zufallsfunde im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung noch nicht gefunden worden waren, was tatsächlich zur Unzulässigkeit der weiteren Durchsuchung des Mobiltelefon führen würde. Die fragliche Feststellung ist aber klar falsch, nachdem die Zufallsfunde im betreffenden Zeitpunkt seitens der Polizei bereits erfolgt und der Staatsanwaltschaft formell mit- geteilt worden waren. Um eine unzulässige Fishing Expedition handelte es sich nicht, zumal im Zeitpunkt der Visierung noch ein gültiges Durchsuchungsziel vorlag und die Zwangsmassnahme nicht dazu missbraucht wurde, um nach Beweismitteln zu forschen, die in keinem Zusammenhang mit dem Ursprungsdelikt standen. Viel- mehr erfolgten die Zufallsfunde während der Visierung des Mobiltelefons zwecks Beweismittelsuche mit Blick auf das Ursprungsdelikt. Die Unerreichbarkeit des ur- sprünglichen Durchsuchungsziels wurde erst nach abgeschlossener Durchsu- chung am 16. Juni 2020 festgestellt. Demnach handelt es sich bei den vorliegenden Ergebnissen aus der Durchsuchung des iPhones des Beschuldigten um zulässige Zufallsfunde gegenüber dem ursprünglichen Tatverdächtigen und heutigen Be- schuldigten. 3.2.4. Die Durchsuchung des Mobiltelefons erfolgte mithin unter dem Gesichts- punkt der Verwertbarkeit der Zufallsfunde rechtmässig bzw. die aufgrund der Durchsuchung des Mobiltelefons erlangten Beweismittel sind als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO verwertbar. 3.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel vollumfänglich verwertbar sind.

- 12 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in den Dossiers 1-4 jeweils grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor, indem er anlässlich mehrerer Fahrten mit sei- nem Tesla für längere Zeit das Lenkrad losgelassen und stattdessen andere Hand- lungen verrichtet habe, u.a. mit seinem Mobiltelefon dies gefilmt habe, während er in seinem Fahrzeug die Autopilotkomponenten aktiviert gehabt habe, wobei er pflichtwidrig die Kontrolle über das Fahrzeug aufgegeben habe (Urk. 17 S. 2-9). Unter Dossier 7 wird dem Beschuldigten mehrfache harte Pornografie in Form von drei Videodateien von sexuellen Handlungen mit Tieren auf seinem Mobiltelefon sowie Gewaltdarstellungen in Form einer Videodatei mit einer – offenbar realen – Enthauptung einer Person (Urk. 17 S. 9-11). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Dementsprechend wird seitens der Verteidigung ein vollumfängli- cher Freispruch beantragt (Urk. 29 S. 1; Urk. 37 S. 2; Urk. 45 S. 1 und S. 13 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Würdigung mit Ausnahme des Vorwurfs gemäss Dossier 5, von dem sie den Beschuldigten frei- sprach, als erstellt (Urk. 36 S. 9-12).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 f.).

3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 36 S. 9-12), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen

- 13 - werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

4. Würdigung 4.1. Einleitung Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 36 S. 10) ergibt sich der äussere Sachverhalt für sämtliche Dossiers aus den einzelnen, auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten sichergestellten Videodateien (Urk. HD 3.1), wobei sich der Anklagesachverhalt als umfassende, saubere Abschrift dessen ergibt, was auf den Videos zu sehen ist. Der Ablauf des äusseren Anklagesachverhalts folgt daher vor- behältlich der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich aus den Videodateien. 4.2. Dossiers 2-4 Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Fahrten gemäss Dossiers 2-4 ist der Beschuldigte als Fahrer des Fahrzeugs zu sehen und auch klar erkennbar. Eine Verwechslung mit einer anderen Person kann ausgeschlossen werden. Dies wird auch durch den Umstand erhärtet, dass die Videodateien auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, wobei aus den Metadaten der Videos hervorgeht (Urk. HD 4.3-5.), dass sie mit einem Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 7 Plus – also der Marke des sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldig- ten – erstellt wurden. Der Sachverhalt gemäss Dossiers 2-4 ist damit erstellt. 4.3. Dossier 1 Auf der Videodatei gemäss Dossier 1 ist im Gegensatz zu den vorgenannten Da- teien das Gesicht der fahrenden und filmenden Person nicht sichtbar. Der Vorin- stanz ist indessen beizupflichten, dass aufgrund der gesamten Indizien letztlich kein rechtserheblicher Zweifel daran bestehen kann, dass es sich auch in jenem Fall um den Beschuldigten handelt. So wurde auch diese Videodatei auf seinem Mobiltelefon sichergestellt und aus den Metadateien des Videos ergibt sich, dass es mit demselben iPhone 7 Plus aufgenommen und per WhatsApp versendet wurde wie die Videodateien gemäss Dossiers 2-4 (Urk. HD 4.2). Sodann entspricht

- 14 - das gesamte Verhalten des Fahrers/Filmers gemäss Datei in Dossier 1 demjenigen des Beschuldigten in den Dossiers 2-4 bezüglich der Art des Filmens, der Tathand- lung der filmenden und fahrenden Person, des Anschaltens der Rückfahrkamera während der Fahrt und des Musikstils. Auch das Auto ist jedenfalls ein typenglei- ches und identisch eingerichtetes. Weiter stimmt die Stimme, die die Handlungen kommentiert, hinsichtlich Sprachstil, Stimmlage und Dialekt auffallend stark mit der- jenigen des Beschuldigten auf den Videodateien gemäss Dossiers 2-4 überein, selbst wenn sich ohne wissenschaftliche Stimmenauswertung nicht mit letzter Si- cherheit feststellen lässt, es sei dieselbe. Zudem spricht der zeitliche Konnex zwi- schen den Fahrten gemäss Dossiers 1-3 dafür, dass es sich bei der filmenden und fahrenden Person um den Beschuldigten handelt, indem die Fahrt gemäss Dos- sier 1 in der Nacht vor derjenigen gemäss Dossier 2 stattfand, gut einen Monat vor derjenigen gemäss Dossier 3. Schliesslich ist in Sekunde 21 des Videos auf dem Bildschirm des Fahrzeuges der Name "A._____" – der Vorname des Beschuldigten

– ersichtlich. Demgegenüber bestehen keinerlei Hinweise, weswegen es sich bei der fraglichen Person um jemand anders als den Beschuldigten handeln sollte. An- gesichts all dieser Indizien verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass es sich bei der filmenden und fahrenden Person im Video gemäss Dossier 1 um den Be- schuldigten handelt. Auch der Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist damit erstellt. 4.4. Dossier 7 Die vier Videodateien mit Zoophilie bzw. Gewaltdarstellungen wurden ebenfalls auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden, wobei sich die Dateien in den WhatsApp-Chats befanden und nicht unmittelbar auf dem Gerät selbst gespeichert waren. Zwei der drei Dateien betreffend Pornografie und die Datei betreffend Ge- waltdarstellungen (Urk. 17 S. 10 f.) leitete der Beschuldigte an weitere Personen weiter, wie sich aus den sichergestellten WhatsApp-Daten ergibt (Urk. HD 1 S. 7; Urk. HD 4.8). Der Sachverhalt gemäss Dossier 7 ist damit ebenfalls erstellt. 4.5. Innerer Sachverhalt Dossiers 1-4 Aus den Videodateien ergibt sich, dass der Beschuldigte bewusst filmte, die Hände vom Lenkrad nahm und Kommentare dazu machte, wie das Fahrzeug einzig mittels

- 15 - des Autopiloten gesteuert wurde, ohne dass er als Fahrzeuglenker pflichtgemäss die Kontrolle darüber behalten hätte. Dass er damit wissentlich und willentlich han- delte, ist somit erstellt. 4.6. Innerer Sachverhalt Dossier 7 Bezüglich des Wissens des Beschuldigten um die Videodateien gemäss Dossier 7 ist zu bemerken, dass sämtliche der betreffenden Videos auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden. Die drei am 10. Februar 2017, am 15. Februar 2017 und am

17. April 2017 erhaltenen Dateien leitete der Beschuldigte weiter, woraus sich er- gibt, dass er Kenntnis von den Dateien hatte. Die Datei, die er am 6. Januar 2017 erhielt, leitete er zwar nicht weiter, doch hatte er auch bezüglich dieser Datei Kennt- nis davon, dass sie sich in seinem Besitz befand. So war er aktiv beteiligt in der Chatgruppe "B._____" und leitete dort wie erwähnt Videos weiter. Auch diese Vi- deodatei musste er mithin zur Kenntnis genommen haben, wobei er deren Lö- schung in der Folge unterliess, wodurch er manifestierte, dass er sie weiterhin be- sitzen wollte. Der innere Sachverhalt gemäss Dossier 7 ist daher erstellt. 4.7. Zusammenfassung Der Anklagesachverhalt ist somit – soweit er noch Gegenstand des Berufungsver- fahrens bildet – erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten un- ter die Tatbestände der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV, der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB. 1.2. Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Frage der rechtlichen Würdigung.

- 16 - 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weitestgehend im Sinne der An- klage, wobei sie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen lediglich auf einfache Tatbegehung erkannte.

2. Würdigung 2.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1-4 2.1.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsre- geln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Tä- ter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässig- keit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelver- letzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rück-

- 17 - sichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverlet- zung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu be- trachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Grundsätzlich ist von einer objektiv gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn be- sondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2.1.; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.1.2. Durch das Filmen mit der rechten Hand und der gleichzeitig demonstra- tiven Wegnahme der linken Hand vom Lenkrad, konnte der Beschuldigte das Fahr- zeug nicht in der Weise beherrschen, dass er jederzeit seinen Vorsichtspflichten hätte nachkommen können, und verletzte damit Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VRV, welche essentielle Verkehrsvorschriften darstellen. Indem der Be- schuldigte die Hände vom Lenkrad nahm, um ein Video zu machen und damit prah- len zu können, handelte er offensichtlich rücksichtslos. Um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wäre es notwendig gewesen, jederzeit sofort adäquat auf das Verkehrsgeschehen zu reagieren. Dies gilt umso mehr im Dunkeln auf einer Ausserortsstrecke, wo zwar keine Verkehrsteilnehmer zu sehen sind, je- doch jederzeit Fahrzeuge entgegen kommen konnten. Der Beschuldigte verringerte durch sein Handeln die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr und damit war seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Er hielt die Hände auch nicht unmittelbar neben dem Steuerrad, vielmehr hielt er sie hinter dem Kopf verschränkt, schloss zeitweise die Augen und konzentrierte sich auf das Filmen. Er vernachlässigte über längere Zeit die pflichtgemässe Vorsicht, welche nicht durch einen Autopiloten er- setzt werden konnte. Dass es schliesslich nicht zu einem Unfall kam, ist einzig dem Zufall zuzuschreiben, denn eine gewisse Verkehrsdichte war gegeben, es fanden Überholmanöver statt und die Sichtverhältnisse waren nicht durchwegs vorteilhaft. Folglich stellte der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer dar, dadurch dass er in einer Notsituation oder bei einer Fehlfunktion des Fahras- sistenten nicht rechtzeitig hätte lenkend eingreifen können. Es handelt sich um eine

- 18 - nicht zu unterschätzende Rücksichtslosigkeit, zumal der Beschuldigte über längere Zeit die gebotene Vorsicht im Strassenverkehr nicht walten liess. Indem er darauf vertraute, der Autopilot funktioniere, jedoch nicht allzeit bereit war bei einer Störung einzugreifen, kam es zu einer grobfahrlässigen Verkehrsregelverletzung. Für die Dossiers 2 bis 4 ist insbesondere anzufügen, dass der Beschuldigte zwar bei Ta- geslicht, jedoch auf der Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 130 km/h fuhr. Es hatte zudem zahlreiche Verkehrsteilnehmende auf der Strasse. In Dossier 4 gefährdete der Beschuldigte nicht nur die anderen Verkehrsteilneh- menden sondern auch seinen Mitfahrer C._____. 2.1.3. Der Beschuldigte erfüllte für die Dossiers 1-4 damit den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv. Subjektiv vertraute der Beschuldigte darauf, dass der Autopilot funktioniere, womit er grobfahrlässig handelte. 2.2. Gewaltdarstellungen und Pornografie gemäss Dossier 7 2.2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung bezüglich der Gewaltdarstellungen und Pornografie (Urk. 36 S. 14 ff.) sind grundsätzlich zu- treffend. Nachdem seitens der Verteidigung keine Ausführungen dazu erfolgten, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden. Ergän- zend ist lediglich anzufügen, dass ihre Subsumtion beim Tatbestand der Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB auf lediglich einfache statt mehr- fache Tatbegehung zu Recht erfolgte, nachdem gemäss dem Anklagesachverhalt lediglich eine einzige Videodatei betroffen ist, die vom Beschuldigten besessen und an Dritte weitergeleitet wurde. Selbst wenn man hierin eine mehrfache Tatbege- hung sähe, wäre eine Verurteilung dafür aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) unzulässig. 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist dementsprechend der mehrfachen vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV, der Gewaltdarstellungen im Sinne

- 19 - von Art. 135 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.–. 1.2. Die Verteidigung stellte weder im erstinstanzlich noch im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich einen Eventualantrag im Strafpunkt, beantragte aber eine Strafreduktion "im Umfang von mindestens vier Monaten Freiheitsstrafe" (Urk. 29 S. 2; Urk. 45 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.

2. Anwendbares Recht 2.1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionen- rechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkrafttre- ten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sank- tionen, also der Strafzumessung und des Vollzugs, anwendbar ist. 2.2. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bishe- rigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz

- 20 - der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergeb- nisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Emp- finden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2; 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die Anwendung des neuen Rechts auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechts begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. 2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB sieht das Strafgesetzbuch vor, dass eine Gelds- trafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann. Demgegenüber war vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, bzw. die Geldstrafe stellte bis zu dieser Höhe das Primat dar (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit wäre unter geltendem Recht zwischen 180 Tagessätzen und 360 Tagessätzen neu eine Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen, was eine schwerere Sanktion wäre. Vorliegend sind, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, für die einzelnen Tatvorwürfe lediglich Geldstrafen auszusprechen, wobei im Falle des Überschreitens des obe- ren Strafrahmens der Geldstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV E. 3.5) nicht zu einer Gesamt- freiheitsstrafe gewechselt werden darf. Art. 41 und Art. 42 StGB wurden im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts eben- falls revidiert. Anders als das alte Recht (vgl. aArt. 41 Abs. 1 und aArt. 42 Abs. 1 StGB) sieht das neue Recht auch die kurze bedingte Freiheitsstrafe vor (Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 StGB). Da vorliegend – wie zu zeigen sein wird und aus Gründen des Verbots der reformatio in peius – nicht eine kurze bedingte Freiheits- strafe ausgesprochen werden kann, sind die revidierten Bestimmungen für den Be- schwerdeführer nicht milder. Insofern ist von der Anwendbarkeit des alten Rechts als das für den Beschuldigten mildere auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_597/2020 vom

10. Februar 2021 E. 4.3; 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1).

- 21 -

3. Strafzumessungsgrundsätze 3.1. Verschulden / Asperationsprinzip 3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Ver- letzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Gelds- trafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszu- gehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschau- lich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Ein-

- 22 - zelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatum- stände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straf- tatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung fest- zusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleich- artigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Me- thode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). 3.2. Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 23 - 3.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). 3.4. Massgebliche Strafrahmen Die Tatbestände der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG werden mit einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, während der Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB einen Strafrahmen von einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen von einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht zu erweitern.

4. Strafzumessung im engeren Sinne Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist zweckmässigerweise das Verschulden für den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 zu würdigen. Im An- schluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf

- 24 - werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Straf- zumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vor- stehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.). 4.1. Tatkomponenten 4.1.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt drei- mal während mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sowohl seinen Beifahrer wie auch sämtliche weitere Ver- kehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahrenen Autobahn an einem Vor- mittag. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Dass der Beschuldigte den Autopiloten bereits vorher ausprobiert und entsprechende Erfahrungen damit gesammelt hatte, vermag ihn entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 36 S. 18) nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzei- tige Kontrolle des Fahrzeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der mögli- chen Tathandlungen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Hinsichtlich des Bewirkens einer erhöhten abstrakten Gefährdung sämtlicher weiteren Verkehrsteil- nehmer wusste er um diese und handelte im Vertrauen darauf, dass diese trotz seines pflichtwidrigen Verhaltens schon nicht eintreten werde. Das Tatmotiv ist aus- ser auf Freude an der Technik wohl insbesondere auf Leichtsinn und Selbstdarstel- lung innerhalb des Kollegenkreises mittels des aufgenommenen Videos zurückzu-

- 25 - führen. Das subjektive Verschulden vermag jedenfalls die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 4.1.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 60-80 km/h auf der Hauptstrasse fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahrenen Autobahn an einem frühen Abend. Das geschützte Rechtsgut der Ver- kehrssicherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Auto- piloten vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise aus- drücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahrzeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlun- gen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 2 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch

- 26 - gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahre- nen Autobahn an einem Vormittag. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicher- heit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Autopiloten ver- mag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicherheits- system, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahrzeuglen- kers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlungen des Vor- wurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leich- ten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 3 In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Fahrt wäh- rend mehrerer Sekunden die Kontrolle über sein Fahrzeug auf, während dieses mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h auf der Autobahn fuhr, indem er seine Hände vom Lenkrad nahm und stattdessen den Autopiloten einschaltete. Hierdurch gefährdete er sämtliche Verkehrsteilnehmer auf einer grundsätzlich stark befahre- nen Autobahn an einem frühen Abend. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssi- cherheit wurde hierdurch doch deutlich verletzt. Die Verwendung des Autopiloten vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, handelt es sich doch um ein Sicher- heitssystem, das vom Hersteller für die Verwendung auf diese Weise ausdrücklich nicht freigegeben ist und keine Sicherheit ohne jederzeitige Kontrolle des Fahr- zeuglenkers zu gewährleisten vermag. Innerhalb der möglichen Tathandlungen des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist indessen noch von einer leichten Tatschwere auszugehen.

- 27 - In subjektiver Hinsicht ist auf Erw. 4.1.2. zu verweisen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.5. Gewaltdarstellungen gemäss Dossier 7 In objektiver Hinsicht handelte es sich bei der Videodatei um die Aufnahme einer realen Hinrichtung durch Enthauptung, die geeignet ist, auf einen unbefangenen Betrachter einen durchaus verstörenden Eindruck zu machen und als absolut ver- abscheuenswürdig zu bezeichnen ist. Diese Datei empfing der Beschuldigte, be- liess sie in seinem WhatsApp-Chat gespeichert und leitete sie an mehrere Kollegen weiter. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist, nachdem nur eine einzige Datei un- ter diesem Tatbestand betroffen ist, indessen von einem leichten Verschulden aus- zugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatmotiv dürfte hinsichtlich des Weiterleitens in Prahlerei bzw. Erregung von Aufmerksamkeit in- nerhalb des Kollegenkreises bestanden haben. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe für diesen Tatvorwurf ist auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 4.1.6. Mehrfache Pornografie gemäss Dossier 7 In objektiver Hinsicht handelte es sich bei den drei Videodateien um die Aufnahmen sexueller Handlungen mit Tieren, die für einen unbefangenen Betrachter durchaus ekelerregend sind. Diese drei Dateien empfing der Beschuldigte, beliess sie in sei- nem WhatsApp-Chat gespeichert und leitete zwei der drei Dateien an mehrere Kol- legen im Chat weiter. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist jeweils von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

- 28 - In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatmotiv dürfte hinsichtlich des Weiterleitens in Prahlerei bzw. Erregung von Aufmerksamkeit in- nerhalb des Kollegenkreises bestanden haben. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Strafe für diese Tatvorwürfe ist bei den zwei weitergeleiteten Da- teien auf je 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen, bei der nicht weitergeleiteten Datei sind 5 Tagessätze Geldstrafe einzusetzen. 4.1.7. Asperation Addiert belaufen sich die Strafen für die groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Dossiers 1-3 und die Delikte gemäss Dossier 7 auf 245 Tagessätze Geldstrafe. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, hiervon 180 Tagessätze straferhöhend zur Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (siehe Erw. 4.1.1) zu berücksichtigen. 4.1.8. Fazit bezüglich Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer (theore- tisch rechnerischen) Geldstrafe von 270 Tagessätzen. 4.2. Täterkomponenten 4.2.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. HD 6.1 S. 30; Prot. I S. 5 f.). So führte er aus, er sei in D._____ geboren worden und dort zur Schule gegangen. Nach der Sek B habe er zunächst das

10. Schuljahr besucht und danach eine Lehre als Lastwagenführer bei der E._____

- 29 - abgeschlossen. Anschliessend sei er Personalberater gewesen und habe Stellen vermittelt. Nach rund 2 ½ Jahren habe er die F._____ als Einzelfirma gegründet und zudem Beleuchtungen für Fahrzeuge verkauft. Heute sei er Geschäftsführer und Gesellschafter der G._____ GmbH. Er erziele ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'200.–, wobei das Einkommen wegen der Corona-Situation schlecht sei. Wegen Corona habe er auch Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.–. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Frau und seiner Tochter mit Jahrgang 2022 zusammen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Angaben (Prot. II S. 5 ff.). Insgesamt bleiben der Wer- degang und die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zumessungsneutral. 4.2.2. Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

21. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, so- wie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 38). Der Beschuldigte ist mithin ein- schlägig vorbestraft, wobei die Vorstrafe nur rund vier Jahre vor dem Tatzeitraum der vorliegend zu beurteilenden Delikte liegt. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu be- rücksichtigen. 4.2.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist ungeständig, weswegen ihm unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten ist. 4.2.4. Verfahrensdauer Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (Urk. 36 S. 18), fand das vermeintliche Ursprungsdelikt gemäss Polizeirapport bereits im Jahre 2015 statt. Nachdem der Beschuldigte am 12. Oktober 2017 einvernommen worden und sein Mobiltelefon sichergestellt worden war, konnte dieses schliesslich am 18. März 2020 visiert werden (Urk. HD 1 S. 4 und Urk. HD 3.1-2). Nach Vorliegen der ent- sprechenden Beweismittel wurde der Beschuldigte erst am 24. Mai 2022, mithin

- 30 - rund zwei Jahre später, von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. HD 6.1) und es wurde am 26. September 2022 Anklage bei der Vorinstanz erhoben (Urk. HD 17). Diese lange Untersuchungsdauer von 4 ½ Jahren seit der ersten Ein- vernahme des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.5. Fazit bezüglich der Täterkomponenten Das straferhöhende und das strafmindernde Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente halten sich ungefähr die Waage. Insgesamt bleibt die Täterkom- ponente damit zumessungsneutral. 4.3. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. 6.1. zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Monatseinkommen von ca. Fr. 6'000.– netto (Prot. II S. 7). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 30.– fest (Urk. 36 S. 22). Diese Tagessatzhöhe ist angesichts der in der Zwischenzeit ange- stiegenen Einkommenssituation auf Fr. 50.– zu erhöhen. 4.4. Verbindungsbusse Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus, so kann es die bedingte Strafe mit einer Busse bis maximal Fr. 10'000.– verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Strafe erhöht werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Be- tracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straf- erhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich in- nerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe

- 31 - schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sank- tion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 135 IV 188 E. 3.4.4). 4.4.1. Die Vorinstanz sprach mit der Ausfällung der bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe die ihres Erachtens den gesamten konkreten Umstän- den verschuldensangemessene Strafe aus (Urk. 36 S. 22 und 23). Aus den vor- instanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass sie diese Sanktion angesichts der be- dingt auszusprechenden Geldstrafe in eine (bedingte) Hauptsanktion und eine Ver- bindungsbusse aufteilen will, worauf sie Letztere auf Fr. 1'000.– festsetzt (Urk. 36 S. 23), was sie mit der mehrfachen Deliktsbegehung und des nicht mehr geringen Verschuldens begründet (Urk. 36 S. 23). 4.4.2. Vorliegend ist dem Beschuldigten – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

– der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, so dass eine Verbindungs- busse grundsätzlich in Betracht kommt. Da angesichts der Obergrenze der Gelds- trafe von 180 Tagessätzen die nach der Tatkomponente verschuldensangemes- sene Geldstrafe nicht ausgesprochen werden kann, erweist sich die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Busse als in Würdigung aller Umstände angemessen, weswegen sie zu bestätigen ist.

5. Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheinen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 1'000.– Busse dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

- 32 - V. Vollzug

1. Geldstrafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.). Da- bei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB,

21. Auflage, 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 46). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Vollzugs der Gelds- trafe nichts entgegen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Februar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse

- 33 - von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 38). Er ist mithin einschlägig vorbestraft, wobei die Vorstrafe nur rund vier Jahre vor dem Tatzeitraum der vorliegend zu beurteilen- den Delikte liegt. Nachdem jene Vorstrafe aber bereits mehr als zehn Jahre zurück liegt und seit den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfen auch bereits mindes- tens sieben Jahre vergangen sind, ohne dass der Beschuldigte seither erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten wäre, kann ihm doch eine gute Prognose gestellt werden. Den verbleibenden Bedenken kann mittels einer leicht längeren Probezeit Rechnung getragen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Busse Bussen sind stets zu bezahlen. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. Daher ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszu- fällen. VI. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Gegenstände, die Gewaltdarstellungen und/oder kinderpornographische Dar- stellungen enthalten, sind einzuziehen (Art. 135 Abs. 2 StGB, Art. 197 Abs. 6 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

2. Da sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten Gewalt- darstellungen und verbotene pornografische Darstellungen befinden, ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 Plus, A1784, IMEI-Nummer … (Asservat- Nr. A010855137), in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und der Kan- tonspolizei Zürich, Asservatetriage bzw. der Digitalen Forensik zur Vernichtung zu überlassen.

- 34 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dis- positivziffern 7-10 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.3. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungs- verfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2023 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfrei- spruch) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 35 - der mehrfachen fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im  Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV; der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB  sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

12. September 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 Plus, A1784, IMEI-Nummer … (Asservat-Nr. A010855137), wird eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich, Asservatentriage zur Vernichtung überlassen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 - 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 36 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, hinsichtlich  Dispositivziffer 5 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. April 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.