Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am tt. Juli 2021 die Privatklägerin B._____ nach einem vorerst verbalen Streit in deren Wohnung in Zürich-C._____ attackiert zu haben, indem er sie zunächst von hinten in den Würgegriff genommen und anschliessend von vorne ihren Hals zugedrückt habe. In der Folge habe der Beschuldigte einen massiven Aschenbe- cher aus Glas behändigt und damit minutenlang immer wieder gegen den Kopf der Privatklägerin geschlagen. Die Privatklägerin habe davon mehrere Verletzun- gen im Kopfbereich, am Hals sowie an den Armen, der rechten Hand und am lin- ken Ringfinger davongetragen. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin zumindest billigend in Kauf genommen. Nachdem die Schläge mit dem Aschenbecher aufgehört hätten, habe der Beschuldigte zudem der praktisch besinnungslos auf dem Sofa liegenden Privatklägerin den Slip bis zu den Füssen runtergezogen und den Reissverschluss der eigenen Hose in der Ab- sicht geöffnet, mit ihr trotz erkennbarem verbalen Protest und unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wozu es aber nicht ge- kommen sei, weil in diesem Moment die Polizei eingetroffen sei (Urk. 23 S. 2 ff.).
2. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, dass er es gewesen sein muss, der die Privatklägerin angegriffen und verletzt hat (Urk. 3/4 F/A 36, F/A 48; Prot. I S. 17; Prot. II S. 39 f.; vgl. auch Urk. 126 S. 3, S. 13). Jedoch stellt er sich konstant auf den Standpunkt, dass er sich an nichts mehr erinnern könne (vgl. Urk. 3/3 F/A 9, F/A 16, F/A 21; Urk. 3/4 F/A 48 ff.; Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 39 f.), weil er in der Nacht zuvor unbekannte Mengen Alkohol und Kokain konsumiert habe (Urk. 3/3 F/A 6 ff., F/A 59 f.; Prot. I S. 20). Entsprechend lässt er die einge- klagten Tatvorwürfe im Hauptstandpunkt allesamt bestreiten (Urk. 49 S. 3 ff.; Urk. 126 S. 12 ff.). Infolgedessen wird vorerst in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu
- 12 - prüfen sein, ob ihm die angelasteten Handlungen anhand der vorliegenden Be- weismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk 81 S. 9 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straftat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Erst wo dies nicht möglich ist, hat ein Frei- spruch zu erfolgen.
3. Die Vorinstanz hat die Beweise, auf denen die inkriminierten Vorwürfe ba- sieren, vollständig aufgelistet. Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid neben den Aussagen des Beschuldigten selbst diejenigen der Privatklägerin so- wie der Polizeibeamten D._____ und E._____, die als Erste in der anklagegegen- ständlichen Wohnung eintrafen, der weiteren Zeugen F._____ und G._____, die kurz darauf als Rettungssanitäter erschienen, und der Zeugin H._____, die als Notärztin hinzukam, in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich zusammengefasst (Urk. 81 S. 12 ff.). Ebenso wurden die massgebli- chen objektiven Beweismittel, die in erster Linie aus den Fotodokumentationen der Stadt- und Kantonspolizei Zürich bezüglich der angetroffenen Situation in der privatklägerischen Wohnung, der Aufzeichnung des Telefonats der Anzeigeerstat- terin bei der Einsatzzentrale der Polizei, den Berichten zu den rechtsmedizini- schen Abklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) sowie dem spurentechnischen Nach- tragsrapport des Forensischen Instituts Zürich (FOR) samt Auskunft über das Ge- wicht des in der Anklage genannten Aschenbechers bestehen, korrekt wiederge- geben (Urk. 81 S. 29 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wiederum vorab darauf verwiesen werden.
4. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz sowohl mit der Glaubwürdigkeit sämtlicher Beteiligter wie auch mit der inhaltlichen Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen und der Beurteilung der übrigen Beweismittel detailliert, sorgfältig und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 81 S. 10 ff., S. 34 ff.). Auch auf diese Er- wägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Vorwegzu-
- 13 - nehmen ist, dass den von der Vorinstanz aus dem vorhandenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass sich angesichts des Beweisergebnisses der äussere Ablauf der Geschehnisse, so wie er im vorinstanzlichen Urteil festgehalten ist, im Wesentlichen erstellen lässt. 5.1. Bereits im bisherigen Verlauf des Verfahrens beschrieb die Privatklägerin den von ihr erlittenen Übergriff detailliert und anschaulich. So geht aus ihren An- gaben zunächst hervor, dass es im Verlauf des Abends in ihrer Wohnung zum verbalen Streit mit dem Beschuldigten – mit dem sie zuvor reichlich Alkohol ge- trunken habe (Urk. 4/1 S. 5) – gekommen sei, weil dieser ihr vorgeworfen habe, sie habe seine Telefonkarte versteckt, und ausserdem behauptet habe, sie habe sich hinter seinem Rücken bei Dritten über ihn lustig gemacht (Urk. 4/2 S. 5). Als sie ihm darauf erwidert habe, es sei vielleicht besser, wenn sie sich eine Zeit lang nicht mehr wiedersähen, habe der Beschuldigte plötzlich von hinten den Arm um sie gelegt und sie gewürgt (Urk. 4/1 S. 2). In der Folge habe er sie auch von vorne am Hals zugedrückt; sie habe versucht, sich zu befreien, was ihr aber nicht gelun- gen sei, weil sie seine Hände nicht weggebracht habe. Dabei habe sie gedacht, dass sie sterbe, wenn es so weitergehe (Urk. 4/2 S. 7 f.). Nunmehr habe der Be- schuldigte angefangen, mit einem Aschenbecher auf ihren Kopf einzuschlagen, wobei er gemäss ihrer Erinnerung "nonstop" zugeschlagen habe. Zum Schutz habe sie ihre Hände auf ihren Hinterkopf gelegt (Urk. 4/2 S. 5 f.). Zudem habe sie ihn angefleht, er solle aufhören, und laut um Hilfe geschrien (Urk. 4/2 S. 5, S. 8). Als sie schliesslich völlig k.o. dagelegen habe, habe er mit den Schlägen aufge- hört (Urk. 4/2 S. 6). Er habe zwar dazu nichts gesagt, indes sei es für sie klar ge- wesen, dass er nun Sex mit ihr wolle, habe er ihr doch den Slip ausgezogen und sich die Hose aufgemacht (Urk. 4/1 S. 3). Sie habe nicht sexuell mit ihm verkeh- ren wollen und habe zu ihm gesagt, dass wenn er sie nun zusätzlich zum Schla- gen auch noch vergewaltige, er wirklich hart bestraft würde; darauf habe er aber nicht reagiert (Urk. 4/2 S. 6 f.). Erst nachdem die Polizei an der Haustür geklingelt habe, habe der Beschuldigte innegehalten und sei zum Eingangsbereich gegan-
- 14 - gen, wo er sofort seine Hände hinter dem Kopf erhoben und auf die Knie gegan- gen sei (Urk. 4/2 S. 7). 5.2. Bei dieser Schilderung der Ereignisse blieb die Privatklägerin im Wesentli- chen auch bei ihrer Befragung durch das Berufungsgericht. Sie wiederholte äus- serst glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen, dass der Beschuldigte und sie an jenem Abend zusammen mehr als eine Flasche Wodka getrunken hätten, bevor es zum verbalen Streit gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann ihren Hals von hinten – nachdem sie ihm gesagt habe, dass es viel- leicht besser sei, wenn sie sich eine Zeit lang nicht wiedersähen – mit seinem Un- terarm umschlossen und sie anschliessend auf dem Sofa liegend mit beiden Hän- den von vorne gewürgt, wobei sie Atemnot gehabt habe. In der Folge habe sie sich auf den Bauch gedreht, damit der Beschuldigte sie nicht ins Gesicht schlage. Er habe den Kristallaschenbecher behändigt und ihr damit von hinten stark und "nonstop" gegen den Kopf geschlagen, wobei sie sich mit den Händen zu schüt- zen versucht habe und dabei nebst den Verletzungen am Kopf auch am Finger verletzt worden sei. Sie habe stark nach Hilfe geschrien und ihn gebeten, mit dem Schlagen aufzuhören. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, aber es könne sein, dass er ihr ein Glas Wasser gebracht habe. Als sie auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen sei und keine Kraft mehr gehabt habe, habe er begonnen, ihren Slip runterzuziehen und unmittelbar danach den Reissverschluss seiner Hose zu öffnen. Sie habe gedacht, dass er nun sein Geschlechtsteil hervorneh- men wolle. Sie habe zu ihm gesagt, dass es für ihn sehr schwierig werde, wenn er auch das noch zu machen versuche, weil die Polizei früher oder später kommen werde, wobei es in jenem Moment geklingelt habe. Der Beschuldigte sei nach dem Öffnen der Tür sofort auf die Knie gefallen und habe die Hände hinter den Kopf genommen (Prot. II S. 15 ff.). Ergänzend gab sie an, an jenem Abend Ko- kain konsumiert zu haben (Prot. II S. 25). 6.1. Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch logische Konsistenz und einen hohen Detaillierungsgrad aus. Sie schildert die eingeklagten Gescheh- nisse glaubhaft, indem sie den Vorfall bildlich und in ihre Emotionen eingebettet wiedergibt, wobei ihre Sachdarstellung während des gesamten Strafverfahrens
- 15 - widerspruchsfrei blieb. Ebenso gelingt es ihr, den gesamten Handlungsablauf räumlich präzise zu verorten (auf dem Sofa im Wohnzimmer) und vermag na- mentlich ihre eigene Positionierung im Raum (zuerst sitzend, dann liegend mit dem Gesicht nach unten und schliesslich auf dem Rücken liegend) wie auch jene des Beschuldigten (zuerst von hinten mit einem Unterarmgriff, dann von vorne mit beiden Händen würgend) jeweils klar zu bezeichnen (so schon die Vorinstanz: Urk. 81 S. 39 f.). Überdies hat sie mehrere Einzelheiten zu Protokoll gegeben, de- ren Originalität und Realitätsnähe für die Schilderung von wahrheitsgetreuen Vor- gängen spricht. So hat die Privatklägerin anschaulich dargelegt, wie sie in einem ersten Moment noch gedacht habe, es handle sich um einen Spass, als der Be- schuldigte sie von hinten an den Hals gefasst habe, und erst später begonnen habe, sich zu wehren, nachdem sie realisiert habe, dass er sie in den Würgegriff genommen habe (Urk. 4/2 S. 5); so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als sie von sich aus erklärte, dass sie zuerst noch gedacht habe, dass es eine Umarmung sei (Prot. II S. 18). Bemerkenswert ist ferner, dass die Privatklägerin von sich aus erwähnte, dass der Beschuldigte ihr den Slip heruntergezogen hat, was sie nur aus ihrer Erinnerung abgerufen haben kann, denn weder konnte sie zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung die polizeiliche Fotodokumentation kennen, die zeigt, wie das Kleidungsstück an ihrem rechten Fuss hängt (Urk. 6/1 Foto 3), noch hätte sie aus einem allfälligen späteren Auffinden des Slips Rückschlüsse auf das Ausziehen desselben gezogen haben können, gab sie doch an, nach dem Vorfall nicht gewusst zu haben, wo ihr Slip verblieben ist und ob man ihr im Spital die Kleidung ausgezogen hat (Urk. 4/2 S. 12), was wiederum nicht erstaunt, wenn man bedenkt, dass ihr nach dem Eintreffen der Sanität sogleich Sedierungsmittel verabreicht wurden (vgl. Urk. 5/7 S. 5; Urk. 5/8 S. 4). 6.2. Umgekehrt übte sich die Privatklägerin in grosser Zurückhaltung, ver- mochte sie doch klar zu benennen, wenn sie etwas nicht mehr wusste, ohne sich irgendwelchen Spekulationen hinzugeben. Dies trifft zum einen darauf zu, dass sie zugegeben hat, den Beschuldigten im Verlauf der Auseinandersetzung gebis- sen zu haben, was im Übrigen mit den entsprechend festgestellten Bissspuren an dessen rechten Oberarm übereinstimmt (Urk. 9/8 S. 4), sie aber nicht mehr wisse, in welchem Moment das geschehen sei, wobei sie selbst auf Nachfrage des un-
- 16 - tersuchungsführenden Staatsanwalts hin, es sei für ihn logisch, dass der Biss während des Würgens mit dem Unterarm stattgefunden haben müsse, dabei blieb, dass sie dies nicht bestätigen könne (zum Ganzen: Urk. 4/2 S. 11). Zum an- deren gilt dies für ihre differenzierte Schilderung, wonach sie es so empfunden habe, als ob der Beschuldigte bei den Schlägen mit dem Aschenbecher weit aus- geholt habe. Gesehen habe sie dies aber nicht, was sie in einleuchtender Weise damit erklärte, dass sie in dieser Phase des Geschehens mit dem Gesicht nach unten auf dem Sofa gelegen habe (Urk. 4/2 S. 9). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung betonte sie erneut, dass sie der Beschuldigte von hinten geschlagen habe, sie aber nicht genau habe sehen können, in welcher Position er sich befun- den habe, da sie mit dem Gesicht nach unten auf dem Sofa gelegen sei. Ebenso wenig könne sie sich erinnern, wie viele Male sie mit dem Aschenbecher geschla- gen worden sei (Prot. II S. 20 f.). Ihre Aussagen weisen mithin keine unnötigen Mutmassungen oder Übertreibungen auf. 6.3. Zusätzlich erfahren die Aussagen der Privatklägerin mit ihrer Rechtsver- treterin (Urk. 124 S. 2 f. in Verbindung mit Prot. II S. 42 f.) dadurch eine inhaltliche Validierung, dass sich ihre Sachdarstellung mit den übrigen Beweisen, soweit sol- che vorhanden sind, deckt. Dies zeigt sich allen voran anhand der getätigten Auf- nahmen der privatklägerischen Wohnung, sind doch darauf die vom gewaltsamen Übergriff verursachten Blutspuren (Urk. 6/1-2) und insbesondere die grossflächige Blutanhaftung auf dem Sofa (Urk. 6/1 Foto 10) auf den ersten Blick zu erkennen. Ebenso sind die Verletzungen, welche die Privatklägerin davongetragen hat (u.a. drei linksseitige Rissquetschwunden an der Stirn bzw. am Hinterkopf, eine ge- formte Hauteinblutung an der linken Schläfe und Blutergüsse an der linken Ohr- muschel sowie weitere Blutergüsse an der linken Halsseite bzw. an beiden Armen einschliesslich Handrücken und ein offener Bruch am linken Ringfinger), ausrei- chend dokumentiert (Urk. 10/8 S. 5 ff.). Nicht zuletzt ist es zudem mit ihren Aussa- gen vereinbar, wenn im rechtsmedizinischen Bericht ausgeführt wird, dass die Lä- sionen am Kopf die Folge stumpfer Gewalteinwirkung darstellen, wie dies bei Schlägen mit einem harten Gegenstand wie dem sichergestellten Kristallaschen- becher der Fall ist, und dass das Hämatom am Hals als Strangmarke bzw. der Fingerbruch als Abwehrverletzung zu werten sind (Urk. 10/8 S. 8). Bestätigt wird
- 17 - dies im Übrigen auch durch die kriminaltechnische Spurenauswertung, die belegt, dass einerseits das Blut am Aschenbecher sowie an den Händen und am Kopf des Beschuldigten von der Privatklägerin stammt (vgl. Urk. 7/3 S. 4 f., S. 9, S. 11) und dass andererseits die vorgefundene DNA an ihrem Hals dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. Urk. 7/3 S. 2, S. 7). Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass auf der Aufzeichnung des Anrufs bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich zu vernehmen ist, wie die die Meldung erstattende Nachbarin davon spricht, dass aus der Wohnung der Privatklägerin Hilfeschreie einer weiblichen Person und Ge- räusche eines Mannes zu hören seien, die klingen würden, als ob er die Frau schlage (Urk. 1/5; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 3). Und schliesslich konnten die an den Ort des Geschehens aufgebotenen Einsatzkräfte des medizinischen Notfall- diensts nicht nur bestätigen, dass die Privatklägerin von Beginn weg von einem Angriff mit einem Aschenbecher sprach (Urk. 5/7 S. 6 f.; Urk. 5/9 S. 4), sondern die Rettungssanitäterin G._____ bezeugte darüber hinaus, dass die Privatklägerin ihr gegenüber bereits vor der ersten protokollarischen Befragung angegeben hatte, dass der Beschuldigte sich an ihr habe sexuell vergehen wollen (Urk. 5/8 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 5/7 S. 6 f. und Urk. 5/9 S. 5). 6.4. Nicht zu erkennen ist überdies, welches Motiv die Privatklägerin haben könnte, den Beschuldigten wissentlich zu Unrecht zu beschuldigen. Denn auch wenn sie in der Untersuchung mit Bezug auf frühere sexuelle Kontakte zwischen dem Beschuldigten und ihr auffallend unklar blieb, bezeichnet sie diesen doch un- eingeschränkt als "guten Kollegen" (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2; Prot. II S. 15), den sie bis zum eingeklagten Vorfall nie gewalttätig erlebt habe (Urk. 4/1 S. 5) und bei dem es normal gewesen sei, dass er manchmal bei ihr übernachte (Urk. 4/2 S. 4), bis sie anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich explizit erklärte, keine sexuelle Beziehung mit ihm gehabt zu haben (Prot. II S. 15). Des Weiteren erweckt das Aussageverhalten der Privatklägerin keinesfalls den Ein- druck, als ginge es ihr darum, den Beschuldigten unnötig zu belasten; vielmehr beinhalten ihre Aussagen auch Umstände, die für ihn entlastend wirken. So er- klärte sie etwa, dass dieser sie weder an den Haaren gerissen noch mit den Hän- den und Fäusten geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 10 f.). Zudem räumte sie ein, dass der Beschuldigte von sich aus mit den Schlägen aufgehört und ihr anschliessend
- 18 - auf ihren Wunsch hin sogar ein Glas Wasser gebracht habe (Urk. 4/2 S. 6), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung von sich aus wiederholte (vgl. Prot. II S. 21). Gleiches gilt, wenn sie angibt, beim Würgen nicht von Beginn weg Atem- not verspürt und keinen Urinabgang gehabt zu haben (Prot. II S. 18 f.). Bezeich- nend ist in diesem Kontext schliesslich ihre Aussage, dass sie dem Beschuldigten heute grundsätzlich negativ gegenüberstehe, er ihr aber auch leid tue (Prot. II S. 15). 6.5. Demgegenüber vermögen die Einwände, welche die Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen zum Teil vorgebracht hat, nicht zu verfangen. Zwar kann ihr beigepflichtet werden, dass bei hochdynami- schen Handlungsabläufen, wie sie bei tätlichen Auseinandersetzungen häufig zu beobachten sind, die Aussagezuverlässigkeit erfahrungsgemäss eingeschränkt ist, namentlich was die Details und die Chronologie der einzelnen Ereignisse an- belangt. Zuzustimmen ist der Verteidigung zudem insofern, als der von der Privat- klägerin erlittene Übergriff angesichts der damit verbundenen Schockwirkung, aber auch aufgrund der entstandenen Verletzungen und der vorangegangenen Alkoholeinnahme sowie dem Kokainkonsum eine beeinträchtigende Wirkung auf deren körperlichen, psychischen und emotionalen Zustand gehabt hat (vgl. Urk. 49 S. 4 f.; Urk. 126 S. 4, S. 13, S. 20 f.; Prot. II S. 54 f.). Dies ändert aller- dings nichts daran, dass sich das privatklägerische Aussageverhalten als nach- vollziehbar, in sich schlüssig und lebensnah präsentiert, zumal es wie vorstehend erwogen auch durchwegs mit dem objektiven Beweisbild übereinstimmt. Entspre- chend ist auszuschliessen, dass auf Seiten der Privatklägerin wesentliche Erinne- rungslücken oder andere Faktoren bestehen, die einen negativen Einfluss auf ihre Aussageehrlichkeit haben könnten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 13) kann auch nicht von rudimentären Angaben und einem widersprüchlichen Aussa- geverhalten ihrerseits gesprochen werden. Im Übrigen ist zwar nicht zu verken- nen, dass die Schilderungen der Privatklägerin bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2021 einen höheren Detaillierungsgrad als jene bei der polizeilichen Erstbefragung vom 2. Juli 2021 aufweisen. Dass ihre Aussa- gen bei der Polizei nicht ausführlicher und genauer ausgefallen sind, dürfte indes- sen primär darauf zurückzuführen sein, dass die Privatklägerin an jenem Tag ge-
- 19 - rade operiert worden war und sich noch im Spital befand (vgl. Urk. 1/2 S. 2; Urk. 1/3 S. 2). Zudem entspricht es einer normalen Reaktion, dass Erinnerungen an Details nach einem derartigen Erlebnis teilweise erst zu einem späteren Zeit- punkt zurückkommen (vgl. SOMMER/GAMER, Einfluss traumatischer Ereignisse auf das Gedächtnis, in: Praxis der Rechtspsychologie, Jahrgang 28, Nr. 1, S. 97 ff.). Folglich lässt sich dadurch etwa erklären, dass die Privatklägerin noch bei der Po- lizei aussagte, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte im Moment, als er ihr den Slip runtergezogen habe, etwas gesagt habe, während sie dies bei der Staatsanwalt- schaft und anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneinte. Dies spricht ent- gegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 21 in Verbindung mit Prot. II S. 44) nicht ge- gen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Gleichermassen lässt sich erklären, wes- halb die Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung noch unspezifisch davon sprach, dass sie zuerst mit einer leeren Wodkaflasche und dann mit einem Aschenbecher geschlagen worden sei (Urk. 4/1 S. 3), während sie bei der Staats- anwaltschaft präzisierend ausführte, dass der Beschuldigte auf jeden Fall mit dem Aschenbecher zugeschlagen habe; ob er dafür auch eine Flasche verwendet habe, könne sie hingegen nicht mehr sagen (Urk. 4/2 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung blieb sie dabei, sich nur noch daran zu erinnern, mit einem Aschenbecher geschlagen worden zu sein (Prot. II S. 21). Nicht zu folgen ist der Verteidigung in diesem Zusammenhang schliesslich, wenn sie mutmasst, dass der Beschuldigte – nebst maximal 3 bis 4 Schlägen mit dem Aschenbecher – mit der Faust zugeschlagen habe (Urk. 126 S. 14 in Verbindung mit Prot. II S. 44, S. 56). Nebst dessen, dass sich Faustschläge und Schläge mit einem Aschenbe- cher deutlich anders anfühlen, bestehen mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 48) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von Schlägen mit dem Aschenbecher zu Faustschlägen übergegangen sein soll, berichtete die Privatklä- gerin doch nie von solchen. Etwas anderes lässt sich denn auch nicht aus ihrer Aussage ableiten, dass sie bei den ersten Schlägen noch gespürt habe, wie stark diese gewesen seien, und sich danach in einem Schockzustand befunden habe (Prot. II S. 25). 6.6. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin hinsichtlich der Angabe des Grundes, der zum Streit mit dem Be-
- 20 - schuldigten geführt hat, in Widersprüche verwickelt haben soll (Urk. 49 S. 10). Richtig ist, dass die Privatklägerin bei der Polizei überhaupt keine Angaben zum Anlass der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihr gemacht hat. Die von der Verteidigung zitierte Aussage, wonach der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er sei verliebt in sie, und sie ihm entgegnet habe, dass sie ihn nur als Kollegen akzeptiere (Urk. 4/1 S. 2), ist vielmehr einzig als Beschreibung des allgemeinen Verhältnisses des Beschuldigten zu ihr zu verstehen und weist kei- nen Bezug zum eingeklagten Vorfall vom tt. Juli 2021 auf. Bei der Staatsanwalt- schaft und anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte behauptet habe, dass sie hinter seinem Rücken mit einem Kollegen über ihn gelacht haben soll (Urk. 4/2 F/A 24; Prot. II S. 17). Die Behaup- tung der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 43), die Privatklägerin habe nachträglich et- was uminterpretiert und ihre Aussage angepasst, findet in den Akten folglich keine Stütze. Nicht zu folgen ist der Verteidigung sodann, wenn sie die Aussage der Pri- vatklägerin, dass sich der Beschuldigte nach dem Runterziehen ihres Slips den Reisverschluss seiner Hose aufgemacht habe, damit in Zweifel zu ziehen ver- sucht, dass dieser in seinem Vollrausch bereits zuvor vergessen habe, die Hose nach dem Gang zur Toilette wieder zu schliessen (vgl. Urk. 49 S. 23). Vielmehr zeigt das Untersuchungsergebnis eindeutig auf, dass im Zeitpunkt, als die Polizei eintraf, der Hosenschlitz der Jeans des Beschuldigten offenstand und dass der Gurt zwar geschlossen war, dessen Ende aber weder durch die Gürtelschnalle noch durch die Gürtelschlaufe der Hose gezogen war (Urk. 6/2 Foto 2). Folgerich- tig erscheint die von der Verteidigung geltend gemachte Version theoretisch zwar als möglich, sie vermag jedoch die authentischen Angaben der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Öffnens der Hose keineswegs zu entkräften. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte habe realisiert, dass die Privatklägerin mit seinem Verhalten nicht einverstanden gewesen sei und daher von sich aus aufgehört, ihr gegenüber sexuelle Avancen zu machen (Urk. 49 S. 23; Urk. 126 S. 8, S. 22 in Verbindung mit Prot. II S. 44). Denn auch dem steht die unmissverständliche und realitätsnahe privatklägerische Schilde- rung entgegen, gemäss welcher der Beschuldigte auf ihren verbalen Prostest nicht reagiert, sondern erst von ihr abgelassen habe, als es an der Tür geklingelt
- 21 - habe. Mit anderen Worten war es die Klingel und nicht die Warnung der Privatklä- gerin, welche den Beschuldigten zum Aufhören zwang (vgl. statt vieler Prot. II S. 22 f.). Entgegen der Verteidigung ist demnach ein freiwilliges Ablassen des Be- schuldigten nicht zu erkennen. 6.7. Einhergehend mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ergibt sich schlussfolgernd, dass zur Sachverhaltserstellung auf die glaubhaften und auch anlässlich der Befragung vor Berufungsinstanz bestätigten Aussagen der Privat- klägerin abzustellen ist. 7.1. Zusammengefasst ist hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhalts demnach im Kerngehalt als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die auf dem Sofa sitzende Privatklägerin zunächst von hinten in den Unterarmwürgegriff genommen hat, wogegen sich diese gewehrt hat, u.a. indem sie ihm in den rech- ten Oberarm gebissen hat. Anschliessend hat der Beschuldigte mit beiden Hän- den von vorne den Hals der Privatklägerin zugedrückt. In der Folge ist er dazu übergegangen, mit einem gläsernen, 463.9 g schweren (zu dieser Gewichtsan- gabe: Urk. 15/3) Aschenbecher mehrmals auf die auf dem Sofa nunmehr mit dem Gesicht nach unten liegende Privatklägerin einzuschlagen, die versuchte, sich mit ihren Händen am Hinterkopf haltend zu schützen, was ihr indessen nur teilweise gelang. Die exakte Anzahl der Schläge lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Es muss aber nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Blutspuren auf und im umliegen- den Bereich des Sofas sowie des über weite Teile des Körpers der Privatklägerin verteilten Verletzungsbilds (drei Rissquetschwunden und mehrere Blutergüsse bzw. eine Hauteinblutung im Kopfbereich sowie Abwehrverletzung am Ringfinger) mit Sicherheit eine Mehrzahl von Schlagbewegungen gewesen sein, wobei es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nicht als ausschlaggebend erscheint, ob es nun maximal 6 oder 7 Schläge waren, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hat (Urk. 49 S. 16), oder ob es mindestens 15 bis 20 Schläge waren, wie dies von der Privatklägervertretung anhand der Verletzungsfolgen ge- mutmasst wurde (Urk. 46 S. 7 f.; Urk. 124 S. 3; Prot. II S. 53). Und auch dafür, dass es zuerst nur 3 bis 4 Schläge mit dem Aschenbecher und danach Faust- schläge waren, liegen wie erörtert keine Anhaltspunkte vor (s. dazu vorn Erw. III.
- 22 - 6.5.). Des Weiteren ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zwar vorerst auf das Anflehen und die Hilferufe der Privatklägerin nicht reagiert hat, letztlich aber doch von sich aus mit dem Zuschlagen aufgehört und der Pri- vatklägerin danach auf deren Bitte hin ein Glas Wasser gebracht hat. Erstellt ist schliesslich, dass der Beschuldigte anschliessend der durch den erlittenen ge- waltsamen Übergriff entkräfteten, inzwischen auf dem Sofa auf dem Rücken lie- genden Privatklägerin den Slip runtergezogen und bei sich den Hosenschlitz ge- öffnet hat. Nach dem bisher Vorgefallenen war die Privatklägerin zwar nicht mehr in der Lage, körperlichen Widerstand zu leisten, sie sprach aber an die Adresse des Beschuldigten immerhin die verbale Warnung aus, dass eine Vergewaltigung eine harte Bestrafung nach sich ziehen würde. Dennoch liess der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin ab, sondern erst, als die Polizei an der Wohnungstür klingelte. 7.2. Was die Prüfung des inneren Sachverhalts anbelangt, so besteht in die- sem Zusammenhang eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.), weshalb es sich aufdrängt, darauf im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen. Die- selbe Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen gilt zudem in Bezug darauf, in welchem Geisteszustand sich der Beschuldigte während des inkriminierten Über- griffs auf die Privatklägerin befand (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_1363/2019 vom
19. November 2020 E. 1.2.4.2 m.w.H.). Auch dieser Punkt wird deshalb im Zu- sammenhang mit der nachstehenden Beurteilung der Schuldfähigkeit abzuhan- deln sein. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Vorgehen des Beschuldigten rechtlich als ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 47 ff.). In ihrer Berufung erhebt die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Sub- sumtion der Sexualstraftat. Wie vor Vorinstanz (Urk. 23 S. 5; Urk. 45 S. 6 f.) bean-
- 23 - tragt sie aber eine Qualifikation der Gewalttat als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 85 S. 2; Urk. 123 S. 1). Demgegenüber verlangt die Verteidigung, dass der Beschuldigte nur wegen Ver- übung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wird. Im Eventualstandpunkt akzeptiert sie eine Verur- teilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. In jedem Fall habe zudem ein Freispruch hinsichtlich des Sexualdelikts zu erfolgen (Urk. 126 S. 1). 2.1. Die Vorinstanz kommt hinsichtlich des gewaltsamen Übergriffs zum Schluss, dass der Beschuldigte lediglich mit Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), nicht aber auf denjenigen der vor- sätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Urk. 81 S. 51 ff.). Dieser sog. Eventualvorsatz liegt gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter sich mit dem Eintritt der Tatbestandsverwirklichung ab- findet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Allerdings kann aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit der Tat- bestandsverwirklichung nicht unbesehen auf deren Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Mög- lichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um die Tatbestands- verwirklichung und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 m.w.H.). Entsprechend diesen Erwägungen hält das Bundesgericht in Be- zug auf die voluntative Vorsatzkomponente bei Tötungsdelikten fest, dass ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter Gefährdungsvorsatz zu unterscheiden ist von einem Eventualvorsatz auf Tötung. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gra- vierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (Urteile Bundesgericht 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2; 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3 m.w.H.). Solche Umstände
- 24 - liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 125 IV 242 E. 3 f.). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich ver- wirklicht oder nicht, liegt versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5). 2.2. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin liess sich zwar an der linken Halsseite ein Bluter- guss als Zeichen eines Halsangriffs ausmachen. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Kopfbereich) wur- den jedoch keine vorgefunden. Ebenso wenig ergäben sich – so der IRM-Bericht weiter – aus den Angaben der Privatklägerin eindeutige subjektive Symptome, die auf eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung schliessen liessen (z.B. Schwindel, Sehstörungen resp. Urin- oder Stuhlabgang). Entsprechend könne aus rechtsmedizinischer Sicht keine Lebensgefahr durch den Würgevorgang be- gründet werden (Urk. 10/8 S. 8). Zwar ist der Staatsanwaltschaft insofern Recht zu geben (Prot. I S. 25 f.; vgl. auch Urk. 123 S. 3), als eine versuchte Tatbege- hung in einer frühen oder fortgeschrittenen Phase enden kann und die Annahme einer versuchten Tötung daher an sich keine unmittelbare Lebensgefahr voraus- setzt (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.5; 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3). Gleichwohl ist festzuhalten, dass auch nach Angabe der Privatklägerin der Beschuldigte nicht so fest zugedrückt hat, dass sie gar keine Luft bekommen hätte (Urk. 4/2 S. 7 f.; Prot. II S. 18). Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Privatklägerin in der Lage war, den Beschul- digten in den Arm zu beissen (s. dazu vorn Erw. III. 6.2.) in der Tat ein gewichti- ges Indiz dafür dar, dass ihr während des Würgens stets ein gewisser Bewe- gungsspielraum geblieben ist. Bei dieser konkreten Sachlage ist deshalb zuguns- ten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich ihm die Gefahr eines Erstickungs- tods der Privatklägerin nicht als allzu gross präsentiert haben dürfte, wobei dem Opfer sogar gewisse Abwehrchancen verblieben (Biss in den Oberarm), weshalb sich der Auffassung im vorinstanzlichen Urteil folgend mit dem Würgen allein kein Eventualvorsatz auf Tötung begründen lässt (Urk. 81 S. 51).
- 25 - 2.3.1. Was die anschliessenden Schläge mit dem massiven Kristallaschen- becher anbelangt, so hat bereits das Bundesgericht festgestellt, dass die Verwen- dung von Behältnissen aus Glas oder dergleichen als Schlaggegenstand gegen den Kopf eines Menschen stets die Gefahr birgt, diesen schwer zu verletzen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_926/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4, betreffend Schlag mit einem Keramikaschenbecher gegen den Kopf; vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3, betreffend Schlag mit einem zuvor abge- schlagenen Trinkglas ins Gesicht). Ferner wird auch im IRM-Gutachten unmiss- verständlich festgehalten, dass gegen den Kopf gerichtete Schläge mit schweren Gegenständen, zu denen der fast 500 g wiegende Aschenbecher (Urk. 6/1 Foto 8) zweifellos gezählt werden kann, generell zu lebensbedrohlichen Verlet- zungen wie Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinnern und Hirngewebeverletzun- gen führen können (Urk. 10/8 S. 9). Der Beschuldigte musste denn auch unum- wunden einräumen, dass ihm bekannt ist, dass der Kopf "kaputt gehen" kann, wenn man mit einem Glasaschenbecher darauf einschlägt (Urk. 3/3 S. 5). 2.3.2. Zu den erschwerenden Umständen, die vom Bundesgericht für die An- nahme eines Tötungsvorsatzes verlangt werden, ist sodann festzuhalten, dass sich beim Vorgehen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin keinerlei Dosie- rung des Risikos erkennen lässt (so auch die Staatsanwaltschaft in Prot. I S. 27; Prot. II S. 41 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur einmal, sondern wiederholt – gemäss Privatklägerin "nonstop" (Urk. 4/2 S. 5; Prot. II S. 25) – von hinten mit einem wuchtigen Kristallaschenbecher gegen den Kopf der Privatkläge- rin schlug, wobei Letztere aufgrund ihrer Position – auf dem Bauch liegend mit Blick auf das Sofa gerichtet – die Schläge nicht kommen sah, weshalb auch ihre Abwehrchancen äusserst beschränkt waren. Auch wenn keine imminente Gefahr bestand, dass im Verlauf des dynamischen Geschehens tödliche Verletzungen durch einen Sturz oder durch Aufprall auf eine harte Oberfläche entstehen, so war die Privatklägerin dem Beschuldigten doch gerade aufgrund ihrer Position auf dem Sofa schutzlos ausgeliefert. Die Privatklägerin erlitt beim Übergriff denn auch mehrere Verletzungen. Zwar führte glücklicherweise keine davon zu einer unmit- telbaren Lebensgefahr (Urk. 10/8 S. 9), indes lässt sich die Stärke bzw. Wuchtig- keit der Schläge exemplarisch an der Abwehrverletzung an ihrem linken Ringfin-
- 26 - ger erkennen (vgl. Urk. 6/1 Foto 4). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin während des Übergriffs ihren Kopf mit den Händen zu schützen versuchte, kann der Beschuldigte sodann nichts Gegenteiliges bzw. Entlastendes für sich ableiten. Er konnte während den Schlägen nicht wissen bzw. steuern, ob er mit dem Aschenbecher die Hand oder den Kopf der Privatklägerin trifft und welche Folgen daraus resultieren (so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 123 S. 2 f.; Prot. II S. 50), dies nicht zuletzt aufgrund seines vorherigen exzessiven Alkoholkonsums bzw. aktenkundigen Rauschzustands. Der Beschuldigte wies zum eingeklagten Zeitpunkt einen rückgerechneten Blutalkoholwert von mindestens 1.82 ‰ und ma- ximal 3.13 ‰ auf (Urk. 9/10) und hatte Kokain konsumiert, was seine Hemm- schwelle herabgesetzt haben dürfte (vgl. Urk. 17/9 S. 49 f. und Urteil Bundesge- richt 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.3). Auch wenn subjektive Einschät- zungen von Betroffenen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, eher mit Vor- sicht zu würdigen sind, passt in dieses Bild, wenn die Privatklägerin selbst die Stärke der Schläge auf einer Skala von 1 bis 10 beim oberen Ende verortet (Urk. 4/2 S. 8) bzw. als sehr stark bezeichnet (Prot. II S. 24 f.). Folglich liegen durchaus objektive Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dem Beschuldig- ten habe sich durch sein Verhalten ein über die unmittelbare Lebensgefahr hin- ausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, was er in Kauf genommen hat. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der anzuerkennend tiefe IQ des Beschuldigten von 77 nichts zu ändern (anders die Verteidigung, vgl. Urk. 126 S. 10 f., S. 16 f.). 2.3.3. Die weiteren Folgen der alkohol- und kokainbedingten Mischintoxikation des Beschuldigten – abgesehen von der Feststellung, dass sein Vollrausch offen- kundig nicht zu einer Dämpfung seiner Schlagkraft, sondern vielmehr zu einem unkontrollierten bzw. nicht dosierten Zuschlagen geführt hat – müssen bei der Be- urteilung des Eventualvorsatzes ausgeklammert werden, da die Frage, ob ein Tä- ter eventualvorsätzlich handelt, von derjenigen nach der Schuldfähigkeit klar zu trennen ist, bezieht sich doch Letztere nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des in- kriminierten Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit in schuldmässiger Hinsicht (zum Ganzen: Urteil Bundesgericht 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 m.w.H.). Entsprechend stösst es ins Leere, wenn die Verteidigung vorbringt, es sei unbewiesen, dass der Beschuldigte angesichts seines damaligen
- 27 - Zustands überhaupt um die potenziell lebensgefährlichen Konsequenzen der Schläge gewusst habe, bzw. es müsse infolge seines damaligen Vollrauschs of- fengelassen werden, ob und welche Gedanken er sich machte, als er auf die Pri- vatklägerin eingeschlagen habe (Urk. 49 S. 17 ff.; Urk. 126 S. 15 f.). 2.3.4. Schliesslich ist es zwar zutreffend, wenn die Vorinstanz hervorhebt, dass der Beschuldigte sowohl den Würgevorgang wie auch das Zuschlagen von sich aus beendet habe, der Privatklägerin nicht feindlich gesinnt gewesen sei und ihr zwischen den Schlägen und dem Ausziehen des Slips auf ihren Wunsch hin ein Glas Wasser gebracht habe (Urk. 81 S. 53). Wenn sie zusammen mit der Vertei- digung (Urk. 126 S. 17 f.) daraus aber den Schluss zieht, dass aus diesem son- derbaren Vorgehen abgeleitet werden könne, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin nicht habe töten wollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Staats- anwaltschaft zu Recht darauf hinweist (Urk. 123 S. 2 f.), ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht wird, dass er direktvorsätzlich nach dem Leben der Privatklägerin getrachtet habe. Ein solcher direkter Tötungs- vorsatz lässt sich denn auch nicht erstellen. Eingeklagt und zu beurteilen ist ein- zig, ob der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat, wofür die von der Vorinstanz zitierten Umstände nicht entscheidend sein können. 2.4. Schlussfolgernd erscheint das Vorgehen des Beschuldigten mit der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 123 S. 2 f.) in einer Gesamts- chau als derart ausgestaltet, dass aufgrund der gestaffelten und unmittelbar auf- einander folgenden Angriffshandlungen zuerst durch Würgen und dann durch Ein- schlagen auf den Kopf mittels eines Aschenbechers – anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sofort nach dem Würgen mit dem Schlagen angefangen habe (Prot. II S. 19) – zwingend auf eine eventualvorsätzliche Tötung geschlossen werden muss (zur Würdigung mehrerer unmittelbar aufeinander folgender Angriffe auf ein Opfer vgl. Urteil Bundesgericht 7B_151/2023 vom 24. August 2023 E. 2.4 m.w.H.). Es ist angesichts der vom Be- schuldigten ausgeübten massiv überschiessenden Gewaltanwendung einzig dem Zufall geschuldet, dass die Privatklägerin keine tödlichen Verletzungen erlitten hat. Nach dem Erwogenen musste der Beschuldigte damit rechnen, dass die
- 28 - Schläge mit dem Aschenbecher tödliche Folgen nach sich ziehen, und nahm dies auch in Kauf. Folglich ist entgegen der Vorinstanz ein Eventualvorsatz auf Tötung zu bejahen. 2.5.1. Der Vorinstanz ist indes wiederum zu folgen, wenn sie gestützt auf das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2022, welches über den Be- schuldigten erstellt wurde, keine vollständige Aufhebung, sondern lediglich eine schwer verminderte Schuldfähigkeit feststellt (Urk. 81 S. 54 ff.). Ihre Schlussfolge- rungen vermögen diesbezüglich vorbehaltslos zu überzeugen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.2. Der Gutachter setzt sich detailliert mit dem Geisteszustand des Beschul- digten auseinander und gelangt in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie unter Beachtung sämtlicher relevanten Faktoren mit nachvollziehbarer und stimmiger Begründung zum Schluss, dass ungeachtet der zum Zeitpunkt bestehenden Alko- holintoxikation und trotz eines Alkoholisierungsgrads, der vom Maximalwert her über 3.0 ‰ liegt, was in der Regel einem Vollrausch entspricht, die Einsichtsfähig- keit beim Beschuldigten erhalten geblieben ist, währenddessen die Steuerungsfä- higkeit eine forensisch relevante Verminderung erfahren hat, die sich in einer schwer verminderten Schuldfähigkeit niederschlägt (zum Ganzen: Urk. 17/9 S. 48 ff., S. 58 f., S. 64). Gründe, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein Abweichen von dieser fundierten Auffassung des Sachverständigen er- heischen (vgl. dazu statt vieler: BGE 148 IV 57 E. 2.3 m.w.H.), sind nicht ersicht- lich und konnten auch von der Verteidigung trotz der angebrachten Kritik (Urk. 49 S. 24 ff.; Urk. 126 S. 4 ff.; Prot. II S. 55) an der Expertise nicht dargelegt werden. 2.5.3. So äussert sich das Gutachten klar dazu, dass der Beschuldigte nach sei- ner Inhaftierung zwar über Stimmenhören und Schattensehen berichtet habe, dass aber keine Anzeichen für eine generell wahnhafte Symptomatik oder eine vorbestehende körperliche Erkrankung bestünden, welche die genannte dissozia- tive Störung erklären könnten. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zeit- punkt der Tatbegehung erscheine die Störung deshalb – im Gegensatz zur Auf- fassung der Verteidigung – als irrelevant, zumal sie erst während der Haft aufge-
- 29 - treten sei (Urk. 17/9 S. 54 f.). Ebenso werden in der psychiatrischen Expertise die Gedächtnislücken des Beschuldigten als klinisch irrelevant eingestuft (Urk. 17/9 S. 34), womit der weitere Einwand der Verteidigung, dem Gutachter fehle die wichtigste Informationsquelle und damit das entscheidende Puzzleteil zur Beurtei- lung der Schuldfähigkeit, ins Leere zielt. Daneben verkennt die Verteidigung, dass es keineswegs mangelhaft ist, wenn der Sachverständige im Zusammenhang mit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit lediglich die Alkoholisierung erwähnt. Vielmehr nimmt dieser in seinen Ausführungen explizit auch zur ebenfalls erfolg- ten Einnahme von Kokain durch den Beschuldigten Stellung und benennt ebenso deutlich die Wechselwirkungen zwischen Alkohol- und Kokainkonsum (Urk. 17/9 S. 49 f., S. 57), womit er zeigt, dass er den Umstand, dass zum Tatzeitpunkt nicht leidglich eine Alkoholisierung, sondern eine Mischintoxikation vorlag, durchaus in seine sachverständige Beurteilung hat einfliessen lassen. Des Weiteren ist im Gutachten an mehreren Stellen vermerkt, dass dem Beschuldigten die Milz ent- fernt werden musste (vgl. Urk. 17/9 S. 20 f., S. 23, S. 25). Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind folglich in Kenntnis auch dieses Umstands ergangen. Wenn er in seiner Beurteilung nicht weiter ausdrücklich darauf eingeht, impliziert das die Irrelevanz der Milzentfernung für die Frage der Schuldfähigkeit und be- gründet keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens. Schliesslich findet sich im Gut- achten auch schlüssig dargelegt, welche Faktoren gegen eine komplett aufgeho- bene Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sprechen (namentlich die Tatsache, dass er in mehreren Schritten Gewalt ausübte, dass er fähig war, sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin vorzubereiten, sowie dass er sich umgehend und wi- derstandslos festnehmen liess, als die Polizei erschien) (Urk. 17/9 S. 59). Damit kommt der Sachverständige seiner Begründungspflicht auch in diesem Punkt nach und es besteht kein Raum für die von der Verteidigung in diesem Zusam- menhang angerufene "in dubio pro reo"-Beweisregel. Mit dem Gutachten in Über- einstimmung stehen im Übrigen auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zwar betrunken gewesen sei, jedoch aus ihrer Wahrnehmung heraus noch alles habe verstehen können und es auch zu keinen unverständli- chen Handlungen seinerseits gekommen sei (Prot. II S. 23 f.). Entsprechend drängt sich das von Beschuldigtenseite beantragte Ergänzungs- bzw. Obergut-
- 30 - achten und die Einvernahme des sich bei der Verhaftung um den Beschuldigten kümmernden Polizeibeamten I._____ zwecks erneuter Beurteilung der Schuldfä- higkeit nicht auf, zumal die Verteidigung selbst bezweifelt, dass die beantragten weiteren Beweisabnahmen die gewünschte Klarheit schaffen könnten, und na- mentlich von sich aus vorbringt, dass ohne Informationen über die tatsächlichen Vorgänge im Kopf des Beschuldigten auch ein neues Gutachten nicht viel mehr als ein Blick in die Kristallkugel sei (vgl. Urk. 126 S. 10). Zugleich ist damit klar, dass die Strafbestimmung von Art. 263 Abs. 2 StGB betreffend Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit, auf die sich die Verteidigung beruft, nicht zum Tragen kommt. 2.6. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, wohingegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wie dies im vorinstanzlichen Urteil erwo- gen und im Eventualstandpunkt von der Verteidigung verlangt wird, ausser Be- tracht fällt. Demzufolge hat neu ein Schuldspruch nach Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu erfolgen. 3.1. Hinsichtlich des versuchten Sexualdelikts hat die Vorinstanz die rechtli- chen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 191 StGB (Schändung) kor- rekt aufgeführt (Urk. 81 S. 57 f., S. 59). Nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen zum Sachverhalt lag die Privatklägerin nach dem erlittenen Übergriff, bei dem sie mehrmals gewürgt worden ist und mehrere Schläge mit einem massiven Kristallaschenbecher gegen den Kopf versetzt erhalten hat, voller Blut und völlig erschöpft auf dem Sofa. Wie die kurze Zeit später eingetroffenen Rettungssanitä- ter sowie die Notfallärztin konstatierten, war die Privatklägerin zwar ansprechbar, ihr Bewusstseinszustand war aber bereits getrübt resp. nicht mehr komplett orien- tiert (Urk. 5/7 S. 4; Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/9 S. 6). Ihren glaubhaften Schilderungen zufolge war sie ferner beim Vorfall zwar noch in der Lage, eine verbale Warnung an die Adresse des Beschuldigten zu richten, wonach es einschneidende Konse- quenzen für ihn habe, wenn er nun auch noch gegen ihren Willen Sex mit ihr ha- ben würde. Aufgrund der ihr zugefügten Verletzungen fehlte ihr aber – und wird von ihr selber auch so beschrieben (Urk. 4/2 S. 10; Prot. II S. 21 f.) – augen-
- 31 - scheinlich die Kraft, sich gegen dessen sexuellen Avancen physisch zur Wehr zu setzen. Einhergehend mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 81 S. 58 f.) ist bei dieser Sach- lage eine tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit klar zu bejahen. 3.2. Angesichts dessen, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, sexu- elle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen, weil er vom Klingeln der Po- lizei an der Wohnungstür abgehalten wurde, blieb die Tatbestandserfüllung offen- kundig aus. Nachdem er jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits den Slip der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin heruntergezogen und sich selber den Hosen- schlitz geöffnet hatte, hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch einer Schändung eindeutig überschritten. Die gegenteilige Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 49 S. 22; Urk. 126 S. 23; Prot. II S. 57) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen und ist demnach nicht zu hören. 3.3. Beizupflichten ist der Verteidigung einzig insofern, als dem Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Beweislage nicht rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann, dass er bei seinem Vorgehen tatsächlich mit seinem Glied die Privat- klägerin vaginal penetrieren wollte (Urk. 49 S. 24; Urk. 126 S. 24; Prot. II S. 56). Denn auch wenn es sich dabei um die naheliegendste Sachverhaltsvariante han- delt, ist nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschuldigte auch andere sexuelle Vorgehensweisen als den Vollzug des Beischlafs beabsichtigt haben könnte, er etwa im Sinn hatte, sich oral befriedigen zu lassen oder mit der Hand an die Va- gina zu gelangen resp. mit den Fingern ins Geschlechtsteil der Privatklägerin ein- zudringen. So oder anders ist aufgrund der Tatumstände (Herunterziehen des Slips bei der Privatklägerin und Öffnen des eigenen Hosenschlitzes) indes erwie- sen, dass seine Intention darauf ausgerichtet war, zur Befriedigung des eigenen Triebs eine sexuelle Handlung an seinem Opfer vorzunehmen. Dies reicht, um eine Strafbarkeit nach Art. 191 StGB zu begründen, umfasst doch der Schän- dungstatbestand ausdrücklich sämtliche Arten von sexuellen Handlungen (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 191 StGB N 13). 3.4. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang der Einschätzung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachters folgend wiederum eine stark verminderte Schuldfähigkeit und keine vollständige Schuldunfähigkeit anzunehmen, weshalb
- 32 - ein Schuldausschlussgrund auch hinsichtlich des versuchten Sexualdelikts zu ver- neinen ist (s. dazu vorn Erw. IV. 2.5.1. ff.). Entsprechend geht die Argumentation der Verteidigung wiederum fehl, wenn sie vorbringt, dass dem Beschuldigten an- gesichts seines damaligen Zustands überhaupt nicht bewusst gewesen sei, in welchem Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, bzw. er gemeint habe, dass sie mit seinen Avancen einverstanden sei (Urk. 126 S. 23 f.; Prot. II S. 56 f.). 3.5. Neben dem neu hinzutretenden Schuldspruch betreffend vorsätzliche Tö- tung ist demzufolge der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. V. Sanktion 1.1. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung zutreffende Erwägungen (Urk. 81 S. 63 ff.). Ebenso ist der Vorin- stanz zu folgen, wenn sie in Bezug auf beide hier zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hat, zumal der Straftatbestand der versuch- ten vorsätzlichen Tötung – wie auch die versuchte schwere Körperverletzung, worauf die Vorinstanz noch erkannt hat – von vornherein nur eine Freiheitsstrafe als Strafart vorsieht (Art. 111 StGB) und beim Sexualdelikt, das in unmittelbarem Anschluss an den Gewaltakt ebenfalls gegen die Privatklägerin verübt wurde, ein enger Sachzusammenhang mit der Haupttat besteht. Zudem hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
7. Dezember 2021 zu bilden ist (vgl. Urk. 81 S. 64 f.). Im Übrigen hat das Bundes- gericht die allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2) wie auch für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 145 IV 1 E. 1.3; 142 IV 265 E. 2.3.2). Zu wiederholen ist, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu führen, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und ihn nach oben oder un-
- 33 - ten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8). 1.2. Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) und der Schändung (Art. 191 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe) zu beachten, wobei bereits ausgeführt wurde, dass auch für die Schändung lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Für die Bildung der Gesamtfrei- heitsstrafe ist von der versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt aus- zugehen, wobei es sich aufgrund der starken Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der Tatsache, dass es jeweils bei einer versuchten Tatbe- gehung geblieben ist, vorliegend ausnahmsweise rechtfertigt, den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu öffnen. 2.1. Im Hinblick auf die verschuldensmässige Beurteilung der Haupttat (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ist zu beachten, dass der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt – anders als bei einer Kör- perverletzung – nicht abgestuft werden kann, sodass aus der Rechtsgutverlet- zung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit nicht nur anhand des äusseren Tatablaufs, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbestandsmässigen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Vielmehr sind subjektive Merkmale wie Mo- tive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters implizit auch beim Grund- tatbestand von Art. 111 StGB massgeblich, weshalb diese bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil Bundesgericht 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 2.2. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zuerst und schlug dann mit ei- nem fast 500 g schweren Kristallaschenbecher massiv auf sie ein. Darin manifes- tiert sich eine grobe Brutalität, die sich nur damit erklären lässt, dass der Beschul- digte aufgrund einer Lappalie – die Privatklägerin hatte im Anschluss an einen verbalen Streit angedeutet, dass es besser wäre, wenn sie sich eine Weile nicht mehr sehen – ausgerastet ist. Ferner kam der Angriff für die Privatklägerin überra- schend und sie war weder in der Lage, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen noch
- 34 - Gegenwehr zu leisten. Namentlich hatte sie auf dem Sofa auf dem Bauch liegend keinerlei Abwehrchancen. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzuführen, dass die Tat spontan erfolgte und dass er von sich aus mit den Tathandlungen wieder aufgehört hat. Das Tatverschulden ist daher als im mittleren Bereich lie- gend einzustufen. Wäre das Delikt vollendet worden, würde daraus folglich, inner- halb des anwendbaren Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung, eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Jahren resultieren. 2.3. Ferner ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der tätlichen Einwirkung auf die Privatklägerin mit direktem Vorsatz, bezüglich der möglichen Tötung hingegen mit Eventualvorsatz handelte. Stark verschuldensre- duzierend wirkt sich sodann die gutachterlich festgelegte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit aus (Urk. 17/9 S. 64). Nach Berücksichtigung des Eventual- vorsatzes und der hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit resultiert ein
– am Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemessenes – leichtes bzw. am unte- ren Strafrahmen zu verortendes Tatverschulden des Beschuldigten. In Würdigung all dieser Umstände käme die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Hauptdelikt daher auf 5 Jahre resp. 60 Monate zu stehen. 2.4. Dass es vorliegend beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich dem Zufall zu verdanken, sind doch Schläge mit einem schweren Kristallaschenbecher gemäss bereits dargelegter rechtsmedizinischer Einschätzung ohne weiteres geeignet, beim Opfer lebensbedrohliche Verletzungen zu hinterlassen (s. dazu vorn Erw. IV. 2.3.1.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin als tatsächliche Folge des inkrimi- nierten Gewaltübergriffs 4 Tage lang hospitalisiert und am gebrochenen Finger operiert werden musste (Urk. 10/8 S. 3), wobei der Finger nach wie vor krumm ist und auch so bleiben wird (Prot. II S. 20, S. 42). Ausserdem trägt sie vom Vorfall eine Narbe an der Stirn, hat Albträume und benötigt wegen der anhaltenden Angstzustände auch weiterhin psychologische Behandlung (Urk. 46 S. 8 f.; Urk. 124 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 15 f.). Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Als angemessen erweist sich eine Sen-
- 35 - kung der Strafe um 12 Monate, weshalb nach Berücksichtigung des Versuchs die Einsatzstrafe auf 48 Monate festzusetzen ist. 3.1. Was die objektive Tatschwere der versuchten Schändung anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach der Gewalt, die er gegen sein Opfer ausgeübt hatte, schamlos dazu überging, der praktisch besinnungslos auf dem Sofa liegenden und nunmehr widerstandsunfähigen Privatklägerin den Slip auszu- ziehen und sich selbst den Hosenschlitz zu öffnen. Zwar kann ihm nicht rechtsge- nügend nachgewiesen werden, dass er den Beischlaf mit der Privatklägerin hätte vollziehen wollen. Verschuldensmässig ist dies jedoch insofern nicht relevant, als auch die sexuellen Handlungen, die noch in Frage kommen (orale Befriedigung resp. manuelle Stimulation der Vagina oder Eindringen mit den Fingern), eine er- hebliche Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Privatklägerin darstellen. Wiederum zu seinen Gunsten zu werten ist hingegen, dass er den Tatentschluss spontan gefasst hat. Das Verschulden bezüglich des Nebendelikts ist im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens, der wie erwähnt von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, anzusiedeln. Bei einem vollendeten Delikt ergäbe sich daraus eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, hatte die Privatklägerin doch gegen dessen sexuellen Avancen ausdrücklich verbal pro- testiert. Stark verschuldensreduzierend wirkt sich indessen auch in diesem Zu- sammenhang die schwer verminderte Schuldfähigkeit aus. Dem ist mit einer Her- absetzung der hypothetischen Strafe um 2/3 auf 8 Monate Rechnung zu tragen. 3.3. Schliesslich fällt mit Bezug auf die versuchte Tatbegehung einerseits ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur deswegen von der Privatklägerin abliess, weil es an der Wohnungstür geklingelt hat und die von einer Nachbarin alarmierte Poli- zei eingetroffen ist. Auf der anderen Seite kann immerhin konstatiert werden, dass die sexuellen Handlungen zwar unmittelbar bevorstanden, indessen noch kein Kontakt der Privatklägerin mit dem Geschlechtsteil des Beschuldigten stattgefun- den hatte. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Strafe aufgrund des Versuchs um 2 Monate zu senken. Isoliert betrachtet käme die Einsatzstrafe für die Tatkompo- nente bei der versuchten Schändung demnach auf 6 Monate zu stehen.
- 36 - 3.4. Nachdem das Sexualdelikt in unmittelbarem zeitlichen, räumlichen und personellen Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Gewaltakt des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin steht, erscheint es als angezeigt, eine Aspe- ration um 3 Monate vorzunehmen. Damit erhöht sich die Strafe für die Haupttat (versuchte vorsätzliche Tötung) aufgrund der versuchten Schändung von 48 auf 51 Monate. 4.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die Lebensge- schichte des heute 40-jährigen ledigen und kinderlosen Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 81 S. 78 ff.). Präzisierend ist einzig anzufügen, dass der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik bei seiner Grossmutter aufgewachsen und mit 14 Jahren zusammen mit seinen Geschwis- tern im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz gekom- men ist. Seither lebt er hierzulande und verfügt über eine Niederlassungsbewilli- gung C (vgl. Prot. II S. 26 ff.). Ferner hat er an der Berufungsverhandlung zu sei- nen persönlichen Verhältnissen ergänzt, dass er sich derzeit noch bis zum 26. Fe- bruar 2024 im ordentlichen Vollzug des unbedingten Strafteils gemäss seiner Ver- urteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies befindet (Prot. II S. 30). Weiter erklärte er, kein Vermögen, indes ungefähr Fr. 600'000.– Schulden aus früheren Geschäftstätigkeiten bzw. aufgelaufenen Rechnungen zu haben. Er sei abhängig von Kokain sowie Alkohol gewesen und durch die Inhaftierung kalt auf Entzug gesetzt worden, weshalb er vorübergehend Schwierigkeiten bekommen, Schatten gesehen und Stimmen ge- hört habe. Auslöser seiner Sucht sei der plötzliche Tod seines älteren Bruders ge- wesen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Dies habe ihn stark belastet, da es sich bei seinem älteren Bruder um seine engste Bezugsperson gehandelt habe. Heute gehe es ihm gut und er habe kein Verlangen nach Alkohol mehr, wobei er nach wie vor die Psychotherapie (Einzel- und Gruppentherapie) besuche und Medika- mente wegen Schmerzen im Gesicht und gegen seine Migräne einnehme. Ange- sprochen auf seine Zukunftspläne erklärte er, die Therapie weiterführen und eine Arbeit aufnehmen zu wollen, um seine Rechnungen und die Genugtuung an die Privatklägerin bezahlen zu können (Prot. II S. 29 ff.; vgl. auch Urk. 126 S. 27).
- 37 - Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine An- haltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. 4.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013 und eine aus dem Jahr 2019 aufweist (Urk. 121), wobei insbesondere jene vom 14. Oktober 2013 wegen einfacher Körperverletzung, die er unter Alkohol- und Kokaineinfluss zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin begangen hat, zwar lange zurückliegt, jedoch einschlägiger Natur ist (Urk. 18/2). Erschwerend tritt hinzu, dass sich der Beschul- digte zum hier zur Beurteilung stehenden Übergriff auf die Privatklägerin hinreis- sen liess, obschon bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland schon länger ein Strafverfahren betreffend Konkursreiterei gegen ihn im Gange war, das letzt- lich in die Verurteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil mündete (Urk. 106). Diese hartnäckige Delinquenz in verschiedenen Bereichen der Strafgesetzgebung zeugt von einer grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Belastung führt zu einer Straferhöhung um 6 Monate. 4.3. Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er seine Gewaltausübung gegen die Privatklägerin nicht in Abrede gestellt hat, auch wenn er nicht von Beginn weg bereit war, eine Verurteilung wegen eines schwe- ren Gewaltdelikts zu akzeptieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er im Eventualstandpunkt dann eine versuchte schwere Körperverletzung anerkennen (Urk. 126 S. 1). Mit der Vorinstanz ist ihm zudem anzurechnen, dass er sich im Verlauf des Strafverfahrens dafür mehrmals mündlich und auch schriftlich gegen- über der Privatklägerin entschuldigt hat (Urk. 81 S. 67 f.), so erneut anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 57), und er Geld auf das Opferhilfekonto der Pöschwies einzahlt, um die geschuldete finanzielle Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Urk. 126 S. 26; Prot. II S. 33). Den versuchten sexuellen Übergriff bestritt er hingegen gänzlich. Im Übrigen fällt der Umstand, dass sich der Beschuldigte im bisherigen Straf- und Massnahmenvollzug klaglos verhalten hat (vgl. Urk. 34 S. 3; Urk. 58/1 S. 5; Urk. 114 S. 2; Urk. 115/1 S. 4) und in dessen Rahmen das Lern- programm "Training sozialer Kompetenzen (TisKo)" und die Einstiegsgruppe dpt-
- 38 - 1 absolviert hat (vgl. Urk. 126 S. 27; Urk. 127/1-2), praxisgemäss strafzumes- sungsneutral aus (Urteil Bundesgericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Reuebekundungen kann ihm un- ter dem Titel Nachtatverhalten eine leichte Strafreduktion gewährt werden. Als an- gezeigt erscheint dafür eine Herabsetzung um 3 Monate. 4.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, im Rahmen der Täterkomponente eine An- hebung der Strafe um 3 Monate vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit eine Erhöhung auf 54 Monate.
5. Wenn im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Zusatzstrafenbildung schliesslich erwogen wird, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten schwe- rer wiegen und die dafür festzulegende Strafe bei gleichzeitiger Beurteilung um die Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu asperieren gewesen wäre (Urk. 81 S. 70), ist dem vorbehaltlos zu folgen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der Straftaten, die Gegenstand der vorliegend zu prü- fenden Anklage bilden (54 Monate), und derjenigen, die gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu einer Verurteilung von 24 Monaten Freiheitsstrafe geführt haben, hätte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 72 Monaten (54 Monate asperiert um 18 Monate) angemessen erschienen. Zieht man von die- ser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe von 24 Monaten ab, beläuft sich die heute auszusprechende Zusatzstrafe auf 48 Monate bzw. 4 Jahre. 6.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu bestrafen. Demgegenüber erscheint das Strafmass, welches von der Staatsanwaltschaft beantragt wird (6 ½ Jahre), selbst bei strengerer rechtlicher Würdigung und Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 85 S. 2; Urk. 123 S. 1, S. 4), als zu hoch, wohingegen die von der Verteidigung geforderten 30 Monate Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (Urk. 126 S. 29) deutlich zu mild sind.
- 39 - 6.2. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen, in der er sich in der Zeit vom tt. Juli 2021 bis zum 23. September 2021 befand (Urk. 16/1; Urk. 16/6), ebenso der daran anschliessende vorzeitige Strafvollzug (Urk. 16/9-10), der bis zur Entlas- sung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
5. April 2023 dauerte (Urk. 72), was insgesamt 644 Tage ergibt. Seither verbüsst der Beschuldigte im ordentlichen Vollzug den unbedingten Strafteil von 12 Mona- ten (abzüglich 60 Tage Haft) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. De- zember 2021, wobei das Strafende diesbezüglich auf den 26. Februar 2024 termi- niert ist (Urk. 115/2 S. 2). 7.1. Wie die Vorinstanz entschieden hat, ist neben der auszufällenden Frei- heitsstrafe zur Behandlung der Alkohol- und Drogensucht des Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 81 S. 71 ff.), was allseits unangefochten geblieben ist und folglich in Rechtskraft er- wachsen ist. Wenn die Vorinstanz in der Folge dennoch mit Bezug auf die Frei- heitsstrafe den unbedingten Strafvollzug verfügt (Urk. 81 S. 70 f.), ist dies hinge- gen nicht nur unnötig, sondern falsch. Denn in solchen Konstellationen ist die Prü- fung der Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs aufgrund der Vor- aussetzungen von Art. 42 und 43 StGB entgegen dem missverständlichen Geset- zeswortlaut von Art. 63 Abs. 2 StGB, der vom Zusammentreffen einer ambulanten Massnahme mit einer unbedingten Freiheitsstrafe spricht, von vornherein ausge- schlossen. Vielmehr ist einzig noch darüber zu befinden, ob der Vollzug der Strafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben ist oder ob die Massnahme vollzugsbegleitend durchgeführt wird. Dazu heisst es im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 ausdrü- cklich, dass die suchttherapeutische Behandlung beim Beschuldigten vollzugsbe- gleitend durchgeführt werden könne (Urk. 17/9 S. 63, S. 66). Dieser begründeten Einschätzung des Sachverständigen, wogegen der Beschuldigte im Berufungs- verfahren nicht mehr opponieren lässt (Urk. 126 S. 29), ist zu folgen. 7.2. Schlussfolgernd ergibt sich, dass die hier auszufällende Freiheitsstrafe nicht zugunsten der bereits rechtskräftig angeordneten ambulanten Massnahme
- 40 - aufzuschieben ist. Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids, in dem der unbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe festgelegt wird, ist hingegen überflüs- sig und kann demnach ersatzlos aufgehoben werden. Schliesslich ist davon Vor- merk zu nehmen, dass die Suchtbehandlung schon vorzeitig in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Urk. 16/17). VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine 7-jährige Landes- verweisung aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) an. Dabei hat sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung ei- ner Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS an sich zutreffend wieder- gegeben (Urk. 81 S. 76 f., S. 82 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
2. Angesichts der Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und Schän- dung liegen beim Beschuldigten als dominikanischem Staatsangehörigen zwei Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und h StGB vor, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass es in beiden Fällen bei der versuchten Tatbege- hung geblieben ist (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 3.1. Sind eine oder mehrere Katalogtaten gegeben, kann von der Anordnung einer Landesverweisung nur unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie beim verurteilten ausländischen Täter einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, kommt diese Härtefallklausel nur aus- nahmsweise zum Zuge und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch Urteile Bundesgericht 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.3.2 und 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.2). Selbst wenn der schwere persönliche Härtefall bejaht wird, entscheidet sich die Sachfrage zudem in einer Abwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesver-
- 41 - weisung, wobei nach der gesetzlichen Systematik die obligatorische Landesver- weisung stets anzuordnen ist, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei dem die Fernhaltemassnahme zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 3.2.4). 3.2. Die Vorinstanz hat die für die Härtefallprüfung relevanten Faktoren korrekt und vollständig zusammengetragen. So hat sie richtigerweise festgestellt, dass der Beschuldigte bereits mit 14 Jahren in die Schweiz gekommen ist, hier seine Schulzeit beendet hat und gut Deutsch sprechen kann (Urk. 81 S. 78). Hierzu ist allerdings relativierend anzufügen, dass der Beschuldigte umgekehrt seine Kind- heit und einen Teil seiner Adoleszenzjahre in der Dominikanischen Replik ver- bracht hat und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine lange Aufenthaltsdauer für sich allein keinen Härtefall zu begründen vermag (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.). Obschon er keine Berufslehre absolviert hat, war er zudem in der Folge stets erwerbstätig, indem er in verschiedenen Bran- chen jeweils in unterschiedlicher Position einer Arbeit nachging (z.B. als Küchen- hilfe, bei der Montage von Elektroapparaten, im Telefonverkauf von Kommunika- tionsdienstleistungen oder als Fassadenisolierer im Baugewerbe). Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung lediglich ein geringes Erwerbseinkommen erzielte und deswegen gezwungen war, bei seiner Schwester zu leben, damit er sich finanziell über Wasser halten kann (Prot. I S. 13). Zudem weist er als Folge seiner früheren kriminellen Aktivitäten als Firmenbestatter eine Verschuldung im hohen sechsstelligen Betrag auf (die Rede war von bis zu Fr. 600'000.– [Prot. I S. 14; Prot. II S. 30 f.]) (Urk. 49 S. 33; Urk. 126 S. 28). So sehr sein bisher gezeigter Arbeitswille zweifellos zu honorieren ist, stellt sich seine berufliche Zukunft wie auch seine wirtschaftliche Stabilität demnach als höchst ungewiss dar. Was im Weiteren den sozialen Empfangsraum anbelangt, der ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erwartet, so ist hervorzuheben, dass er eigenen Angaben zufolge zu seiner Heimat keine engen Beziehungen mehr zu haben scheint, hielt er sich doch letztmals im Jahr 2002 in der Dominika- nischen Republik auf und sind dort ausser einer Halbschwester, mit der er keinen
- 42 - Kontakt pflegt – anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sogar an, nicht zu wissen, ob sie überhaupt noch am Leben sei bzw. ob sie noch in der Dominikani- schen Republik lebe (Prot. II S. 28) –, keine Verwandten übrig geblieben, wohin- gegen all seine nächsten Angehörigen in der Schweiz wohnhaft sind. Diesbezüg- lich sind zum einen seine Mutter, welche Schweizer Bürgerin ist, und zum ande- ren die in Zürich lebende Schwester zu nennen, die ihn im Gefängnis regelmässig besucht und um deren minderjährigen Kinder er sich vor dem inkriminierten Vor- fall vom tt. Juli 2021 gekümmert hat (Urk. 81 S. 79 f.; vgl. zum Ganzen auch Prot. II S. 28 ff.). Dass seine Mutter in der Dominikanischen Republik leben soll, wie dies im Führungsbericht der JVA Pöschwies geschrieben steht (Urk. 115/1 S. 3), stellt der Beschuldigte mit der Erklärung in Abrede, dass sie zeitweise in der Dominikanischen Republik gelebt habe, um seine Grossmutter zu pflegen, indes nach deren Ableben seit September 2022 wieder in der Schweiz, genauer in J._____ wohne (vgl. Prot. II S. 36 ff.; vgl. auch Urk. 126 S. 30; Prot. II S. 44). Zu- sätzlich scheint ein Kontakt zu einer in K._____ wohnhaften Cousine zu bestehen, hat sich diese doch nebst seiner Schwester mit Schreiben vom 23. Januar 2024 dazu bereit erklärt, den Beschuldigten nach der Haftentlassung bei sich aufzuneh- men (Urk. 127/3; vgl. auch Prot. II S. 30, S. 36 ff. und Urk. 126 S. 30 f.). Ob dies bereits den Anforderungen an der von der Gerichtspraxis geforderten Intensität bei familiären Bindungen ausserhalb der ehelichen Kernfamilie, namentlich zu Geschwistern oder Neffen resp. Nichten, genügt, was Voraussetzung dafür ist, um sich auf den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Familien- leben berufen zu können (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3 m.w.H.), erscheint indessen als eher fraglich, ist doch anzunehmen, dass die Schwester die Betreuung ihrer drei Kinder während der Inhaftierung des Beschuldigten in den vergangenen 2 ½ Jahren anderweitig organisiert hat, wes- halb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Kindern und ihm erst wieder aufgebaut werden müsste. Auch ihre sporadische finanzielle Unterstüt- zung durch den Beschuldigten aus dem Gefängnis heraus (vgl. Urk. 126 S. 30) vermag kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, dürfte es sich doch um keine namhaften Beträge handeln. Kommt hinzu, dass der Beschul- digte die spanische Sprache nach wie vor beherrscht (Prot. I S. 16) und in der
- 43 - Schweiz jeweils im Niedriglohnsektor beschäftigt war, weshalb ihm auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland angesichts seines vergleichsweise jungen Alters der Einstieg ins Berufsleben offenstehen sollte, wobei gemäss Bundesgericht in dieser Beziehung ohnehin nicht derselbe Standard wie hierzulande gewährleistet sein muss (Urteil Bundesgericht 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11 m.w.H.). Schliesslich erscheint eine Repatriierung auch aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich als nicht unzumutbar, zumal die bestehende Suchtproble- matik derzeit im Rahmen der laufenden ambulanten Massnahme behandelt wird und der Beschuldigte hinsichtlich Alkohol- und Drogenabstinenz bereits erhebli- che Fortschritte erzielt hat, auch wenn er sagt, dass es noch ein langer Weg sei (Urk. 114 S. 1 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 32 f.). Ebenso wenig steht der Umstand, dass dem Beschuldigten eine Milz fehlt, einer Landesverweisung entgegen, sind doch anhand der bisherigen Anamnese keine konkreten Hinweise darauf ersicht- lich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil Bundesgericht 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5 je m.w.H.). Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 81) erübrigt sich jedoch eine abschlies- sende Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, da wie nach- stehend aufzuzeigen sein wird das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz in jedem Fall überwiegt. 3.3.1. So ist bei der Interessenabwägung angesichts der strafrechtlichen Natur der Landesverweisung auf die verschuldensmässige Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abzustellen (Urteile Bundesgericht 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2 m.w.H.). 3.3.2. Betrachtet man das Vorleben des Beschuldigten, so stellen dessen heute zu beurteilenden Straftaten letztlich die Fortsetzung seiner breitgefächerten und viele Bereiche der Strafgesetzgebung beschlagende Delinquenz dar, die keines- wegs alle auf seine Abhängigkeit von Alkohol und illegalen Substanzen zurückge-
- 44 - führt werden können. So sind im aktuellen Strafregister drei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2019 verzeichnet, welche so verschiedene Straftaten wie Dieb- stahl, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache Körperverlet- zung oder Unterlassung der Buchführung betreffen (Urk. 121). Bei der im Kontext der Landesverweisung gebotenen Gesamtbetrachtung dürfen sodann auch be- reits gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (Urteil Bundesgericht 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass der Beginn der Straffälligkeit beim Beschuldigten bis ins Jahr 2011/2012 zurückreicht, als er wegen Veruntreuung bzw. Betrug verurteilt wurde (vgl. Urk. 18/1). Hinzu kommt schliesslich die hinsichtlich Begünstigung, er- neuter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und diverser Konkurs- delikte ergangene Verurteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil (Urk. 106). Bereits aufgrund dieser Auflistung seiner strafrechtlichen Ver- stösse zeigt sich, dass der Beschuldigte sich von den bisherigen Sanktionen of- fenkundig nicht beeindrucken liess, womit er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auch wenn im fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 davon die Rede ist, dass sich das Rückfallrisiko betreffend Gewaltdelikte im Falle einer dauerhaften Alkohol- und Kokainabstinenz, therapeutischer Unterstützung und langfristiger Monitorisierung der Abstinenz verringern würde (Urk. 17/9 S. 65), ist die Legalpro- gnose beim Beschuldigten deshalb als schlecht einzustufen. 3.3.3. Zwar wurde gemäss Urteil vom 7. Dezember 2021 noch auf eine Landes- verweisung verzichtet (Urk. 106). Selbstredend konnten damals aber die im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte nicht in die Beurteilung miteinbe- zogen werden. Sowohl bei der versuchten vorsätzlichen Tötung wie auch bei der versuchten Schändung handelt es sich indessen um schwere Straftaten, die beide schon für sich allein zum Katalog derjenigen Delikte gehören, die obligatorisch zur Landesverweisung führen, wobei es sich bei Ersterem sogar um eines der gravie- rendsten Delikten handelt, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Ent- sprechend hoch fällt mit 4 Jahren Freiheitsstrafe denn auch die dafür zu verhän- gende Sanktion aus. Aus ausländerrechtlicher Perspektive ist das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden als sehr schwer einzustufen, stellt doch
- 45 - eine entsprechende Verurteilung ohne weiteres einen Grund für den Widerruf ei- ner Niederlassungsbewilligung dar (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) und nach der sog. Reneja-Praxis wären selbst bei Verheiratung mit einem Schweizer Ehegatten aus- serordentliche Umstände erforderlich, um den Verbleib des Ausländers in der Schweiz doch noch zu rechtfertigen (BGE 135 II 377 E. 4.4; vgl. auch Urteile Bun- desgericht 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5; 6B_771/2022 vom
25. Januar 2023 E. 1.3 m.w.H.). Erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verlaufe seines gewalttätigen Verhaltens gegen die Privatklä- gerin deren physische Integrität massiv beeinträchtigt und darüber hinaus auch noch beabsichtigt hat, sich sexuell an ihr zu vergehen. So erachtet die Schweiz Gewalt gegen Frauen als schwere Menschenrechtsverletzung, die nicht nur für die Betroffene, sondern für die gesamte Gesellschaft weitreichende Folgen nach sich zieht (Urteil Bundesgericht 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.2.3). Dies spricht zusätzlich für ein nicht zu unterschätzendes Verschulden. Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in schwerem Ausmass beeinträchtigt war, min- dert im Übrigen zwar das Tatverschulden, steht einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen, zumal sich dieser Umstand bereits in der Bemessung der Frei- heitsstrafe niedergeschlagen hat. Auch in Anbetracht der Schwere der aktuell zur Beurteilung stehenden Anlasstaten offenbart sich mithin eine erhebliche Sozialge- fährlichkeit des Beschuldigten. 3.3.4. In Würdigung aller aufgeführten Gründe fällt die Interessensabwägung demnach klar zuungunsten des Beschuldigten aus und ist die Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Vorinstanz auszusprechen.
4. Ferner erweist sich die erstinstanzlich auf 7 Jahre festgelegte Dauer der Landesverweisung unter Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Bewertung (Urk. 81 S. 81 f.) als angemessen und ist zu übernehmen.
5. Ebenso ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen, wo- nach die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt sind, zumal vom Beschuldigten wie soeben erstellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (Urk. 81 S. 83). Anzufügen ist, dass ungeachtet der Ausschreibung es den anderen Staaten des Schengener
- 46 - Übereinkommens freisteht, die Einreise des Beschuldigten in ihr Hoheitsgebiet unter bestimmten Bedingungen zu bewilligen. Insofern wird die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesver- weisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Argumentation der Verteidigung, eine SIS-Aus- schreibung würde dem Beschuldigten zwangsläufig die Möglichkeit nehmen, mit seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen zumindest im Schengenraum Kon- takt zu haben oder zu seinen anderen dort wohnhaften Verwandten zu ziehen (Urk. 49 S. 39; Urk. 126 S. 33), kann daher nicht gefolgt werden. Folglich ist auch die SIS-Ausschreibung nicht zu beanstanden. VII. Kostenfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 16 bis 19), ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungsverfahren zu be- stätigen bzw. sogar zu verschärfen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung ge- fordert wird (Urk. 49 S. 39 f.; Urk. 86 S. 3; Urk. 126 S. 33), besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr können die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 2.1. Die Gebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit
- 47 - die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der Kanton die Kosten (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Zweitappellation mehrheitlich durch. Sie erreicht, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf die rechtliche Wür- digung antragsgemäss verschärft und die Sanktion, wenn auch nicht im beantrag- ten Umfang, angehoben wird. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte mit sei- ner Erstberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Beru- fungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertre- tung, zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat die Privatklä- gerin, zumal in der vorliegenden Strafsache einzig Offizialdelikte zu untersuchen waren, sie selber keine selbstständigen Anträge gestellt hat und die Beurteilung der sie betreffenden Zivilbegehren unangefochten geblieben ist. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 20'308.20 geltend (Urk. 120; Urk. 128). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin beansprucht in zweiter In- stanz eine Entschädigung von Fr. 5'073.80 (Urk. 122; Urk. 125). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des an- wendbaren Gebührentarifs und erweist sich als grundsätzlich angemessen. Ent- sprechend ist die Entschädigung für die privatklägerische Rechtsvertreterin mit ei- nem Betrag von pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 3.3. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungs-
- 48 - vorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen unge- rechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 86 S. 3; Urk. 126 S. 2, S. 28) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entspre- chend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gegen das am 19. Dezember 2022 mündlich eröffnete (Prot. I S. 41) Ur- teil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53), gefolgt von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 22. Dezember 2022 (Urk. 54/1). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher von der Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2023 und von der Verteidigung am 26. Juni 2023 in Empfang genommen wurde (Urk. 79/1-2), reichte Erstere am 10. Juli 2023 (Urk. 85) und Letztere am 14. Juli 2023 (Datum Poststempel) (Urk. 86) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Anschlussberu- fung wurde keine erhoben.
E. 1.1 Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung zutreffende Erwägungen (Urk. 81 S. 63 ff.). Ebenso ist der Vorin- stanz zu folgen, wenn sie in Bezug auf beide hier zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hat, zumal der Straftatbestand der versuch- ten vorsätzlichen Tötung – wie auch die versuchte schwere Körperverletzung, worauf die Vorinstanz noch erkannt hat – von vornherein nur eine Freiheitsstrafe als Strafart vorsieht (Art. 111 StGB) und beim Sexualdelikt, das in unmittelbarem Anschluss an den Gewaltakt ebenfalls gegen die Privatklägerin verübt wurde, ein enger Sachzusammenhang mit der Haupttat besteht. Zudem hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
E. 1.2 Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) und der Schändung (Art. 191 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe) zu beachten, wobei bereits ausgeführt wurde, dass auch für die Schändung lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Für die Bildung der Gesamtfrei- heitsstrafe ist von der versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt aus- zugehen, wobei es sich aufgrund der starken Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der Tatsache, dass es jeweils bei einer versuchten Tatbe- gehung geblieben ist, vorliegend ausnahmsweise rechtfertigt, den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu öffnen.
E. 2 In der Folge wurden die Parteien auf den 30. Januar 2024 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 93). In Gutheissung eines entsprechen- den Antrags der Verteidigung ordnete der Präsident der erkennenden Kammer mit Verfügung vom 15. November 2023 an, dass die Privatklägerin B._____ vor Schranken des Berufungsgerichts erneut befragt wird (Urk. 95).
E. 2.1 Die Gebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zuerst und schlug dann mit ei- nem fast 500 g schweren Kristallaschenbecher massiv auf sie ein. Darin manifes- tiert sich eine grobe Brutalität, die sich nur damit erklären lässt, dass der Beschul- digte aufgrund einer Lappalie – die Privatklägerin hatte im Anschluss an einen verbalen Streit angedeutet, dass es besser wäre, wenn sie sich eine Weile nicht mehr sehen – ausgerastet ist. Ferner kam der Angriff für die Privatklägerin überra- schend und sie war weder in der Lage, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen noch
- 34 - Gegenwehr zu leisten. Namentlich hatte sie auf dem Sofa auf dem Bauch liegend keinerlei Abwehrchancen. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzuführen, dass die Tat spontan erfolgte und dass er von sich aus mit den Tathandlungen wieder aufgehört hat. Das Tatverschulden ist daher als im mittleren Bereich lie- gend einzustufen. Wäre das Delikt vollendet worden, würde daraus folglich, inner- halb des anwendbaren Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung, eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Jahren resultieren.
E. 2.2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit
- 47 - die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der Kanton die Kosten (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3).
E. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Zweitappellation mehrheitlich durch. Sie erreicht, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf die rechtliche Wür- digung antragsgemäss verschärft und die Sanktion, wenn auch nicht im beantrag- ten Umfang, angehoben wird. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte mit sei- ner Erstberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Beru- fungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertre- tung, zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat die Privatklä- gerin, zumal in der vorliegenden Strafsache einzig Offizialdelikte zu untersuchen waren, sie selber keine selbstständigen Anträge gestellt hat und die Beurteilung der sie betreffenden Zivilbegehren unangefochten geblieben ist.
E. 2.3 Ferner ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der tätlichen Einwirkung auf die Privatklägerin mit direktem Vorsatz, bezüglich der möglichen Tötung hingegen mit Eventualvorsatz handelte. Stark verschuldensre- duzierend wirkt sich sodann die gutachterlich festgelegte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit aus (Urk. 17/9 S. 64). Nach Berücksichtigung des Eventual- vorsatzes und der hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit resultiert ein
– am Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemessenes – leichtes bzw. am unte- ren Strafrahmen zu verortendes Tatverschulden des Beschuldigten. In Würdigung all dieser Umstände käme die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Hauptdelikt daher auf 5 Jahre resp. 60 Monate zu stehen.
E. 2.4 Dass es vorliegend beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich dem Zufall zu verdanken, sind doch Schläge mit einem schweren Kristallaschenbecher gemäss bereits dargelegter rechtsmedizinischer Einschätzung ohne weiteres geeignet, beim Opfer lebensbedrohliche Verletzungen zu hinterlassen (s. dazu vorn Erw. IV. 2.3.1.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin als tatsächliche Folge des inkrimi- nierten Gewaltübergriffs 4 Tage lang hospitalisiert und am gebrochenen Finger operiert werden musste (Urk. 10/8 S. 3), wobei der Finger nach wie vor krumm ist und auch so bleiben wird (Prot. II S. 20, S. 42). Ausserdem trägt sie vom Vorfall eine Narbe an der Stirn, hat Albträume und benötigt wegen der anhaltenden Angstzustände auch weiterhin psychologische Behandlung (Urk. 46 S. 8 f.; Urk. 124 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 15 f.). Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Als angemessen erweist sich eine Sen-
- 35 - kung der Strafe um 12 Monate, weshalb nach Berücksichtigung des Versuchs die Einsatzstrafe auf 48 Monate festzusetzen ist.
E. 2.6 Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, wohingegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wie dies im vorinstanzlichen Urteil erwo- gen und im Eventualstandpunkt von der Verteidigung verlangt wird, ausser Be- tracht fällt. Demzufolge hat neu ein Schuldspruch nach Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu erfolgen.
E. 3 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde das Begehren der Privat- klägerin um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhand- lung unter gleichzeitiger Zulassung der Medienschaffenden gutgeheissen (Urk. 109). Darüber hinaus wurde auf Antrag der Verteidigung ein aktueller Füh- rungs- bzw. Verlaufsbericht aus dem Strafvollzug (datierend vom 12. Januar 2024 bzw. 10. Januar 2024) eingeholt (vgl. Urk. 100; Urk. 113/1 bis Urk. 115/2) und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 (DH210018) beigezogen (Urk. 105 f.).
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 20'308.20 geltend (Urk. 120; Urk. 128). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 3.2 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin beansprucht in zweiter In- stanz eine Entschädigung von Fr. 5'073.80 (Urk. 122; Urk. 125). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des an- wendbaren Gebührentarifs und erweist sich als grundsätzlich angemessen. Ent- sprechend ist die Entschädigung für die privatklägerische Rechtsvertreterin mit ei- nem Betrag von pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
E. 3.3 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungs-
- 48 - vorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen unge- rechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 86 S. 3; Urk. 126 S. 2, S. 28) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entspre- chend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
E. 3.3.1 So ist bei der Interessenabwägung angesichts der strafrechtlichen Natur der Landesverweisung auf die verschuldensmässige Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abzustellen (Urteile Bundesgericht 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 3.3.2 Betrachtet man das Vorleben des Beschuldigten, so stellen dessen heute zu beurteilenden Straftaten letztlich die Fortsetzung seiner breitgefächerten und viele Bereiche der Strafgesetzgebung beschlagende Delinquenz dar, die keines- wegs alle auf seine Abhängigkeit von Alkohol und illegalen Substanzen zurückge-
- 44 - führt werden können. So sind im aktuellen Strafregister drei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2019 verzeichnet, welche so verschiedene Straftaten wie Dieb- stahl, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache Körperverlet- zung oder Unterlassung der Buchführung betreffen (Urk. 121). Bei der im Kontext der Landesverweisung gebotenen Gesamtbetrachtung dürfen sodann auch be- reits gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (Urteil Bundesgericht 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass der Beginn der Straffälligkeit beim Beschuldigten bis ins Jahr 2011/2012 zurückreicht, als er wegen Veruntreuung bzw. Betrug verurteilt wurde (vgl. Urk. 18/1). Hinzu kommt schliesslich die hinsichtlich Begünstigung, er- neuter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und diverser Konkurs- delikte ergangene Verurteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil (Urk. 106). Bereits aufgrund dieser Auflistung seiner strafrechtlichen Ver- stösse zeigt sich, dass der Beschuldigte sich von den bisherigen Sanktionen of- fenkundig nicht beeindrucken liess, womit er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auch wenn im fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 davon die Rede ist, dass sich das Rückfallrisiko betreffend Gewaltdelikte im Falle einer dauerhaften Alkohol- und Kokainabstinenz, therapeutischer Unterstützung und langfristiger Monitorisierung der Abstinenz verringern würde (Urk. 17/9 S. 65), ist die Legalpro- gnose beim Beschuldigten deshalb als schlecht einzustufen.
E. 3.3.3 Zwar wurde gemäss Urteil vom 7. Dezember 2021 noch auf eine Landes- verweisung verzichtet (Urk. 106). Selbstredend konnten damals aber die im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte nicht in die Beurteilung miteinbe- zogen werden. Sowohl bei der versuchten vorsätzlichen Tötung wie auch bei der versuchten Schändung handelt es sich indessen um schwere Straftaten, die beide schon für sich allein zum Katalog derjenigen Delikte gehören, die obligatorisch zur Landesverweisung führen, wobei es sich bei Ersterem sogar um eines der gravie- rendsten Delikten handelt, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Ent- sprechend hoch fällt mit 4 Jahren Freiheitsstrafe denn auch die dafür zu verhän- gende Sanktion aus. Aus ausländerrechtlicher Perspektive ist das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden als sehr schwer einzustufen, stellt doch
- 45 - eine entsprechende Verurteilung ohne weiteres einen Grund für den Widerruf ei- ner Niederlassungsbewilligung dar (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) und nach der sog. Reneja-Praxis wären selbst bei Verheiratung mit einem Schweizer Ehegatten aus- serordentliche Umstände erforderlich, um den Verbleib des Ausländers in der Schweiz doch noch zu rechtfertigen (BGE 135 II 377 E. 4.4; vgl. auch Urteile Bun- desgericht 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5; 6B_771/2022 vom
25. Januar 2023 E. 1.3 m.w.H.). Erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verlaufe seines gewalttätigen Verhaltens gegen die Privatklä- gerin deren physische Integrität massiv beeinträchtigt und darüber hinaus auch noch beabsichtigt hat, sich sexuell an ihr zu vergehen. So erachtet die Schweiz Gewalt gegen Frauen als schwere Menschenrechtsverletzung, die nicht nur für die Betroffene, sondern für die gesamte Gesellschaft weitreichende Folgen nach sich zieht (Urteil Bundesgericht 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.2.3). Dies spricht zusätzlich für ein nicht zu unterschätzendes Verschulden. Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in schwerem Ausmass beeinträchtigt war, min- dert im Übrigen zwar das Tatverschulden, steht einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen, zumal sich dieser Umstand bereits in der Bemessung der Frei- heitsstrafe niedergeschlagen hat. Auch in Anbetracht der Schwere der aktuell zur Beurteilung stehenden Anlasstaten offenbart sich mithin eine erhebliche Sozialge- fährlichkeit des Beschuldigten.
E. 3.3.4 In Würdigung aller aufgeführten Gründe fällt die Interessensabwägung demnach klar zuungunsten des Beschuldigten aus und ist die Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Vorinstanz auszusprechen.
4. Ferner erweist sich die erstinstanzlich auf 7 Jahre festgelegte Dauer der Landesverweisung unter Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Bewertung (Urk. 81 S. 81 f.) als angemessen und ist zu übernehmen.
5. Ebenso ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen, wo- nach die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt sind, zumal vom Beschuldigten wie soeben erstellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (Urk. 81 S. 83). Anzufügen ist, dass ungeachtet der Ausschreibung es den anderen Staaten des Schengener
- 46 - Übereinkommens freisteht, die Einreise des Beschuldigten in ihr Hoheitsgebiet unter bestimmten Bedingungen zu bewilligen. Insofern wird die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesver- weisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Argumentation der Verteidigung, eine SIS-Aus- schreibung würde dem Beschuldigten zwangsläufig die Möglichkeit nehmen, mit seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen zumindest im Schengenraum Kon- takt zu haben oder zu seinen anderen dort wohnhaften Verwandten zu ziehen (Urk. 49 S. 39; Urk. 126 S. 33), kann daher nicht gefolgt werden. Folglich ist auch die SIS-Ausschreibung nicht zu beanstanden. VII. Kostenfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 16 bis 19), ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungsverfahren zu be- stätigen bzw. sogar zu verschärfen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung ge- fordert wird (Urk. 49 S. 39 f.; Urk. 86 S. 3; Urk. 126 S. 33), besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr können die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
E. 3.4 Nachdem das Sexualdelikt in unmittelbarem zeitlichen, räumlichen und personellen Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Gewaltakt des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin steht, erscheint es als angezeigt, eine Aspe- ration um 3 Monate vorzunehmen. Damit erhöht sich die Strafe für die Haupttat (versuchte vorsätzliche Tötung) aufgrund der versuchten Schändung von 48 auf 51 Monate.
E. 3.5 Neben dem neu hinzutretenden Schuldspruch betreffend vorsätzliche Tö- tung ist demzufolge der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. V. Sanktion
E. 4 Des Weiteren hat sich die Vorinstanz sowohl mit der Glaubwürdigkeit sämtlicher Beteiligter wie auch mit der inhaltlichen Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen und der Beurteilung der übrigen Beweismittel detailliert, sorgfältig und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 81 S. 10 ff., S. 34 ff.). Auch auf diese Er- wägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Vorwegzu-
- 13 - nehmen ist, dass den von der Vorinstanz aus dem vorhandenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass sich angesichts des Beweisergebnisses der äussere Ablauf der Geschehnisse, so wie er im vorinstanzlichen Urteil festgehalten ist, im Wesentlichen erstellen lässt. 5.1. Bereits im bisherigen Verlauf des Verfahrens beschrieb die Privatklägerin den von ihr erlittenen Übergriff detailliert und anschaulich. So geht aus ihren An- gaben zunächst hervor, dass es im Verlauf des Abends in ihrer Wohnung zum verbalen Streit mit dem Beschuldigten – mit dem sie zuvor reichlich Alkohol ge- trunken habe (Urk. 4/1 S. 5) – gekommen sei, weil dieser ihr vorgeworfen habe, sie habe seine Telefonkarte versteckt, und ausserdem behauptet habe, sie habe sich hinter seinem Rücken bei Dritten über ihn lustig gemacht (Urk. 4/2 S. 5). Als sie ihm darauf erwidert habe, es sei vielleicht besser, wenn sie sich eine Zeit lang nicht mehr wiedersähen, habe der Beschuldigte plötzlich von hinten den Arm um sie gelegt und sie gewürgt (Urk. 4/1 S. 2). In der Folge habe er sie auch von vorne am Hals zugedrückt; sie habe versucht, sich zu befreien, was ihr aber nicht gelun- gen sei, weil sie seine Hände nicht weggebracht habe. Dabei habe sie gedacht, dass sie sterbe, wenn es so weitergehe (Urk. 4/2 S. 7 f.). Nunmehr habe der Be- schuldigte angefangen, mit einem Aschenbecher auf ihren Kopf einzuschlagen, wobei er gemäss ihrer Erinnerung "nonstop" zugeschlagen habe. Zum Schutz habe sie ihre Hände auf ihren Hinterkopf gelegt (Urk. 4/2 S. 5 f.). Zudem habe sie ihn angefleht, er solle aufhören, und laut um Hilfe geschrien (Urk. 4/2 S. 5, S. 8). Als sie schliesslich völlig k.o. dagelegen habe, habe er mit den Schlägen aufge- hört (Urk. 4/2 S. 6). Er habe zwar dazu nichts gesagt, indes sei es für sie klar ge- wesen, dass er nun Sex mit ihr wolle, habe er ihr doch den Slip ausgezogen und sich die Hose aufgemacht (Urk. 4/1 S. 3). Sie habe nicht sexuell mit ihm verkeh- ren wollen und habe zu ihm gesagt, dass wenn er sie nun zusätzlich zum Schla- gen auch noch vergewaltige, er wirklich hart bestraft würde; darauf habe er aber nicht reagiert (Urk. 4/2 S. 6 f.). Erst nachdem die Polizei an der Haustür geklingelt habe, habe der Beschuldigte innegehalten und sei zum Eingangsbereich gegan-
- 14 - gen, wo er sofort seine Hände hinter dem Kopf erhoben und auf die Knie gegan- gen sei (Urk. 4/2 S. 7). 5.2. Bei dieser Schilderung der Ereignisse blieb die Privatklägerin im Wesentli- chen auch bei ihrer Befragung durch das Berufungsgericht. Sie wiederholte äus- serst glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen, dass der Beschuldigte und sie an jenem Abend zusammen mehr als eine Flasche Wodka getrunken hätten, bevor es zum verbalen Streit gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann ihren Hals von hinten – nachdem sie ihm gesagt habe, dass es viel- leicht besser sei, wenn sie sich eine Zeit lang nicht wiedersähen – mit seinem Un- terarm umschlossen und sie anschliessend auf dem Sofa liegend mit beiden Hän- den von vorne gewürgt, wobei sie Atemnot gehabt habe. In der Folge habe sie sich auf den Bauch gedreht, damit der Beschuldigte sie nicht ins Gesicht schlage. Er habe den Kristallaschenbecher behändigt und ihr damit von hinten stark und "nonstop" gegen den Kopf geschlagen, wobei sie sich mit den Händen zu schüt- zen versucht habe und dabei nebst den Verletzungen am Kopf auch am Finger verletzt worden sei. Sie habe stark nach Hilfe geschrien und ihn gebeten, mit dem Schlagen aufzuhören. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, aber es könne sein, dass er ihr ein Glas Wasser gebracht habe. Als sie auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen sei und keine Kraft mehr gehabt habe, habe er begonnen, ihren Slip runterzuziehen und unmittelbar danach den Reissverschluss seiner Hose zu öffnen. Sie habe gedacht, dass er nun sein Geschlechtsteil hervorneh- men wolle. Sie habe zu ihm gesagt, dass es für ihn sehr schwierig werde, wenn er auch das noch zu machen versuche, weil die Polizei früher oder später kommen werde, wobei es in jenem Moment geklingelt habe. Der Beschuldigte sei nach dem Öffnen der Tür sofort auf die Knie gefallen und habe die Hände hinter den Kopf genommen (Prot. II S. 15 ff.). Ergänzend gab sie an, an jenem Abend Ko- kain konsumiert zu haben (Prot. II S. 25). 6.1. Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch logische Konsistenz und einen hohen Detaillierungsgrad aus. Sie schildert die eingeklagten Gescheh- nisse glaubhaft, indem sie den Vorfall bildlich und in ihre Emotionen eingebettet wiedergibt, wobei ihre Sachdarstellung während des gesamten Strafverfahrens
- 15 - widerspruchsfrei blieb. Ebenso gelingt es ihr, den gesamten Handlungsablauf räumlich präzise zu verorten (auf dem Sofa im Wohnzimmer) und vermag na- mentlich ihre eigene Positionierung im Raum (zuerst sitzend, dann liegend mit dem Gesicht nach unten und schliesslich auf dem Rücken liegend) wie auch jene des Beschuldigten (zuerst von hinten mit einem Unterarmgriff, dann von vorne mit beiden Händen würgend) jeweils klar zu bezeichnen (so schon die Vorinstanz: Urk. 81 S. 39 f.). Überdies hat sie mehrere Einzelheiten zu Protokoll gegeben, de- ren Originalität und Realitätsnähe für die Schilderung von wahrheitsgetreuen Vor- gängen spricht. So hat die Privatklägerin anschaulich dargelegt, wie sie in einem ersten Moment noch gedacht habe, es handle sich um einen Spass, als der Be- schuldigte sie von hinten an den Hals gefasst habe, und erst später begonnen habe, sich zu wehren, nachdem sie realisiert habe, dass er sie in den Würgegriff genommen habe (Urk. 4/2 S. 5); so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als sie von sich aus erklärte, dass sie zuerst noch gedacht habe, dass es eine Umarmung sei (Prot. II S. 18). Bemerkenswert ist ferner, dass die Privatklägerin von sich aus erwähnte, dass der Beschuldigte ihr den Slip heruntergezogen hat, was sie nur aus ihrer Erinnerung abgerufen haben kann, denn weder konnte sie zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung die polizeiliche Fotodokumentation kennen, die zeigt, wie das Kleidungsstück an ihrem rechten Fuss hängt (Urk. 6/1 Foto 3), noch hätte sie aus einem allfälligen späteren Auffinden des Slips Rückschlüsse auf das Ausziehen desselben gezogen haben können, gab sie doch an, nach dem Vorfall nicht gewusst zu haben, wo ihr Slip verblieben ist und ob man ihr im Spital die Kleidung ausgezogen hat (Urk. 4/2 S. 12), was wiederum nicht erstaunt, wenn man bedenkt, dass ihr nach dem Eintreffen der Sanität sogleich Sedierungsmittel verabreicht wurden (vgl. Urk. 5/7 S. 5; Urk. 5/8 S. 4). 6.2. Umgekehrt übte sich die Privatklägerin in grosser Zurückhaltung, ver- mochte sie doch klar zu benennen, wenn sie etwas nicht mehr wusste, ohne sich irgendwelchen Spekulationen hinzugeben. Dies trifft zum einen darauf zu, dass sie zugegeben hat, den Beschuldigten im Verlauf der Auseinandersetzung gebis- sen zu haben, was im Übrigen mit den entsprechend festgestellten Bissspuren an dessen rechten Oberarm übereinstimmt (Urk. 9/8 S. 4), sie aber nicht mehr wisse, in welchem Moment das geschehen sei, wobei sie selbst auf Nachfrage des un-
- 16 - tersuchungsführenden Staatsanwalts hin, es sei für ihn logisch, dass der Biss während des Würgens mit dem Unterarm stattgefunden haben müsse, dabei blieb, dass sie dies nicht bestätigen könne (zum Ganzen: Urk. 4/2 S. 11). Zum an- deren gilt dies für ihre differenzierte Schilderung, wonach sie es so empfunden habe, als ob der Beschuldigte bei den Schlägen mit dem Aschenbecher weit aus- geholt habe. Gesehen habe sie dies aber nicht, was sie in einleuchtender Weise damit erklärte, dass sie in dieser Phase des Geschehens mit dem Gesicht nach unten auf dem Sofa gelegen habe (Urk. 4/2 S. 9). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung betonte sie erneut, dass sie der Beschuldigte von hinten geschlagen habe, sie aber nicht genau habe sehen können, in welcher Position er sich befun- den habe, da sie mit dem Gesicht nach unten auf dem Sofa gelegen sei. Ebenso wenig könne sie sich erinnern, wie viele Male sie mit dem Aschenbecher geschla- gen worden sei (Prot. II S. 20 f.). Ihre Aussagen weisen mithin keine unnötigen Mutmassungen oder Übertreibungen auf. 6.3. Zusätzlich erfahren die Aussagen der Privatklägerin mit ihrer Rechtsver- treterin (Urk. 124 S. 2 f. in Verbindung mit Prot. II S. 42 f.) dadurch eine inhaltliche Validierung, dass sich ihre Sachdarstellung mit den übrigen Beweisen, soweit sol- che vorhanden sind, deckt. Dies zeigt sich allen voran anhand der getätigten Auf- nahmen der privatklägerischen Wohnung, sind doch darauf die vom gewaltsamen Übergriff verursachten Blutspuren (Urk. 6/1-2) und insbesondere die grossflächige Blutanhaftung auf dem Sofa (Urk. 6/1 Foto 10) auf den ersten Blick zu erkennen. Ebenso sind die Verletzungen, welche die Privatklägerin davongetragen hat (u.a. drei linksseitige Rissquetschwunden an der Stirn bzw. am Hinterkopf, eine ge- formte Hauteinblutung an der linken Schläfe und Blutergüsse an der linken Ohr- muschel sowie weitere Blutergüsse an der linken Halsseite bzw. an beiden Armen einschliesslich Handrücken und ein offener Bruch am linken Ringfinger), ausrei- chend dokumentiert (Urk. 10/8 S. 5 ff.). Nicht zuletzt ist es zudem mit ihren Aussa- gen vereinbar, wenn im rechtsmedizinischen Bericht ausgeführt wird, dass die Lä- sionen am Kopf die Folge stumpfer Gewalteinwirkung darstellen, wie dies bei Schlägen mit einem harten Gegenstand wie dem sichergestellten Kristallaschen- becher der Fall ist, und dass das Hämatom am Hals als Strangmarke bzw. der Fingerbruch als Abwehrverletzung zu werten sind (Urk. 10/8 S. 8). Bestätigt wird
- 17 - dies im Übrigen auch durch die kriminaltechnische Spurenauswertung, die belegt, dass einerseits das Blut am Aschenbecher sowie an den Händen und am Kopf des Beschuldigten von der Privatklägerin stammt (vgl. Urk. 7/3 S. 4 f., S. 9, S. 11) und dass andererseits die vorgefundene DNA an ihrem Hals dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. Urk. 7/3 S. 2, S. 7). Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass auf der Aufzeichnung des Anrufs bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich zu vernehmen ist, wie die die Meldung erstattende Nachbarin davon spricht, dass aus der Wohnung der Privatklägerin Hilfeschreie einer weiblichen Person und Ge- räusche eines Mannes zu hören seien, die klingen würden, als ob er die Frau schlage (Urk. 1/5; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 3). Und schliesslich konnten die an den Ort des Geschehens aufgebotenen Einsatzkräfte des medizinischen Notfall- diensts nicht nur bestätigen, dass die Privatklägerin von Beginn weg von einem Angriff mit einem Aschenbecher sprach (Urk. 5/7 S. 6 f.; Urk. 5/9 S. 4), sondern die Rettungssanitäterin G._____ bezeugte darüber hinaus, dass die Privatklägerin ihr gegenüber bereits vor der ersten protokollarischen Befragung angegeben hatte, dass der Beschuldigte sich an ihr habe sexuell vergehen wollen (Urk. 5/8 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 5/7 S. 6 f. und Urk. 5/9 S. 5). 6.4. Nicht zu erkennen ist überdies, welches Motiv die Privatklägerin haben könnte, den Beschuldigten wissentlich zu Unrecht zu beschuldigen. Denn auch wenn sie in der Untersuchung mit Bezug auf frühere sexuelle Kontakte zwischen dem Beschuldigten und ihr auffallend unklar blieb, bezeichnet sie diesen doch un- eingeschränkt als "guten Kollegen" (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2; Prot. II S. 15), den sie bis zum eingeklagten Vorfall nie gewalttätig erlebt habe (Urk. 4/1 S. 5) und bei dem es normal gewesen sei, dass er manchmal bei ihr übernachte (Urk. 4/2 S. 4), bis sie anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich explizit erklärte, keine sexuelle Beziehung mit ihm gehabt zu haben (Prot. II S. 15). Des Weiteren erweckt das Aussageverhalten der Privatklägerin keinesfalls den Ein- druck, als ginge es ihr darum, den Beschuldigten unnötig zu belasten; vielmehr beinhalten ihre Aussagen auch Umstände, die für ihn entlastend wirken. So er- klärte sie etwa, dass dieser sie weder an den Haaren gerissen noch mit den Hän- den und Fäusten geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 10 f.). Zudem räumte sie ein, dass der Beschuldigte von sich aus mit den Schlägen aufgehört und ihr anschliessend
- 18 - auf ihren Wunsch hin sogar ein Glas Wasser gebracht habe (Urk. 4/2 S. 6), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung von sich aus wiederholte (vgl. Prot. II S. 21). Gleiches gilt, wenn sie angibt, beim Würgen nicht von Beginn weg Atem- not verspürt und keinen Urinabgang gehabt zu haben (Prot. II S. 18 f.). Bezeich- nend ist in diesem Kontext schliesslich ihre Aussage, dass sie dem Beschuldigten heute grundsätzlich negativ gegenüberstehe, er ihr aber auch leid tue (Prot. II S. 15). 6.5. Demgegenüber vermögen die Einwände, welche die Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen zum Teil vorgebracht hat, nicht zu verfangen. Zwar kann ihr beigepflichtet werden, dass bei hochdynami- schen Handlungsabläufen, wie sie bei tätlichen Auseinandersetzungen häufig zu beobachten sind, die Aussagezuverlässigkeit erfahrungsgemäss eingeschränkt ist, namentlich was die Details und die Chronologie der einzelnen Ereignisse an- belangt. Zuzustimmen ist der Verteidigung zudem insofern, als der von der Privat- klägerin erlittene Übergriff angesichts der damit verbundenen Schockwirkung, aber auch aufgrund der entstandenen Verletzungen und der vorangegangenen Alkoholeinnahme sowie dem Kokainkonsum eine beeinträchtigende Wirkung auf deren körperlichen, psychischen und emotionalen Zustand gehabt hat (vgl. Urk. 49 S. 4 f.; Urk. 126 S. 4, S. 13, S. 20 f.; Prot. II S. 54 f.). Dies ändert aller- dings nichts daran, dass sich das privatklägerische Aussageverhalten als nach- vollziehbar, in sich schlüssig und lebensnah präsentiert, zumal es wie vorstehend erwogen auch durchwegs mit dem objektiven Beweisbild übereinstimmt. Entspre- chend ist auszuschliessen, dass auf Seiten der Privatklägerin wesentliche Erinne- rungslücken oder andere Faktoren bestehen, die einen negativen Einfluss auf ihre Aussageehrlichkeit haben könnten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 13) kann auch nicht von rudimentären Angaben und einem widersprüchlichen Aussa- geverhalten ihrerseits gesprochen werden. Im Übrigen ist zwar nicht zu verken- nen, dass die Schilderungen der Privatklägerin bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2021 einen höheren Detaillierungsgrad als jene bei der polizeilichen Erstbefragung vom 2. Juli 2021 aufweisen. Dass ihre Aussa- gen bei der Polizei nicht ausführlicher und genauer ausgefallen sind, dürfte indes- sen primär darauf zurückzuführen sein, dass die Privatklägerin an jenem Tag ge-
- 19 - rade operiert worden war und sich noch im Spital befand (vgl. Urk. 1/2 S. 2; Urk. 1/3 S. 2). Zudem entspricht es einer normalen Reaktion, dass Erinnerungen an Details nach einem derartigen Erlebnis teilweise erst zu einem späteren Zeit- punkt zurückkommen (vgl. SOMMER/GAMER, Einfluss traumatischer Ereignisse auf das Gedächtnis, in: Praxis der Rechtspsychologie, Jahrgang 28, Nr. 1, S. 97 ff.). Folglich lässt sich dadurch etwa erklären, dass die Privatklägerin noch bei der Po- lizei aussagte, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte im Moment, als er ihr den Slip runtergezogen habe, etwas gesagt habe, während sie dies bei der Staatsanwalt- schaft und anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneinte. Dies spricht ent- gegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 21 in Verbindung mit Prot. II S. 44) nicht ge- gen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Gleichermassen lässt sich erklären, wes- halb die Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung noch unspezifisch davon sprach, dass sie zuerst mit einer leeren Wodkaflasche und dann mit einem Aschenbecher geschlagen worden sei (Urk. 4/1 S. 3), während sie bei der Staats- anwaltschaft präzisierend ausführte, dass der Beschuldigte auf jeden Fall mit dem Aschenbecher zugeschlagen habe; ob er dafür auch eine Flasche verwendet habe, könne sie hingegen nicht mehr sagen (Urk. 4/2 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung blieb sie dabei, sich nur noch daran zu erinnern, mit einem Aschenbecher geschlagen worden zu sein (Prot. II S. 21). Nicht zu folgen ist der Verteidigung in diesem Zusammenhang schliesslich, wenn sie mutmasst, dass der Beschuldigte – nebst maximal 3 bis 4 Schlägen mit dem Aschenbecher – mit der Faust zugeschlagen habe (Urk. 126 S. 14 in Verbindung mit Prot. II S. 44, S. 56). Nebst dessen, dass sich Faustschläge und Schläge mit einem Aschenbe- cher deutlich anders anfühlen, bestehen mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 48) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von Schlägen mit dem Aschenbecher zu Faustschlägen übergegangen sein soll, berichtete die Privatklä- gerin doch nie von solchen. Etwas anderes lässt sich denn auch nicht aus ihrer Aussage ableiten, dass sie bei den ersten Schlägen noch gespürt habe, wie stark diese gewesen seien, und sich danach in einem Schockzustand befunden habe (Prot. II S. 25). 6.6. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin hinsichtlich der Angabe des Grundes, der zum Streit mit dem Be-
- 20 - schuldigten geführt hat, in Widersprüche verwickelt haben soll (Urk. 49 S. 10). Richtig ist, dass die Privatklägerin bei der Polizei überhaupt keine Angaben zum Anlass der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihr gemacht hat. Die von der Verteidigung zitierte Aussage, wonach der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er sei verliebt in sie, und sie ihm entgegnet habe, dass sie ihn nur als Kollegen akzeptiere (Urk. 4/1 S. 2), ist vielmehr einzig als Beschreibung des allgemeinen Verhältnisses des Beschuldigten zu ihr zu verstehen und weist kei- nen Bezug zum eingeklagten Vorfall vom tt. Juli 2021 auf. Bei der Staatsanwalt- schaft und anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte behauptet habe, dass sie hinter seinem Rücken mit einem Kollegen über ihn gelacht haben soll (Urk. 4/2 F/A 24; Prot. II S. 17). Die Behaup- tung der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 43), die Privatklägerin habe nachträglich et- was uminterpretiert und ihre Aussage angepasst, findet in den Akten folglich keine Stütze. Nicht zu folgen ist der Verteidigung sodann, wenn sie die Aussage der Pri- vatklägerin, dass sich der Beschuldigte nach dem Runterziehen ihres Slips den Reisverschluss seiner Hose aufgemacht habe, damit in Zweifel zu ziehen ver- sucht, dass dieser in seinem Vollrausch bereits zuvor vergessen habe, die Hose nach dem Gang zur Toilette wieder zu schliessen (vgl. Urk. 49 S. 23). Vielmehr zeigt das Untersuchungsergebnis eindeutig auf, dass im Zeitpunkt, als die Polizei eintraf, der Hosenschlitz der Jeans des Beschuldigten offenstand und dass der Gurt zwar geschlossen war, dessen Ende aber weder durch die Gürtelschnalle noch durch die Gürtelschlaufe der Hose gezogen war (Urk. 6/2 Foto 2). Folgerich- tig erscheint die von der Verteidigung geltend gemachte Version theoretisch zwar als möglich, sie vermag jedoch die authentischen Angaben der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Öffnens der Hose keineswegs zu entkräften. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte habe realisiert, dass die Privatklägerin mit seinem Verhalten nicht einverstanden gewesen sei und daher von sich aus aufgehört, ihr gegenüber sexuelle Avancen zu machen (Urk. 49 S. 23; Urk. 126 S. 8, S. 22 in Verbindung mit Prot. II S. 44). Denn auch dem steht die unmissverständliche und realitätsnahe privatklägerische Schilde- rung entgegen, gemäss welcher der Beschuldigte auf ihren verbalen Prostest nicht reagiert, sondern erst von ihr abgelassen habe, als es an der Tür geklingelt
- 21 - habe. Mit anderen Worten war es die Klingel und nicht die Warnung der Privatklä- gerin, welche den Beschuldigten zum Aufhören zwang (vgl. statt vieler Prot. II S. 22 f.). Entgegen der Verteidigung ist demnach ein freiwilliges Ablassen des Be- schuldigten nicht zu erkennen. 6.7. Einhergehend mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ergibt sich schlussfolgernd, dass zur Sachverhaltserstellung auf die glaubhaften und auch anlässlich der Befragung vor Berufungsinstanz bestätigten Aussagen der Privat- klägerin abzustellen ist. 7.1. Zusammengefasst ist hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhalts demnach im Kerngehalt als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die auf dem Sofa sitzende Privatklägerin zunächst von hinten in den Unterarmwürgegriff genommen hat, wogegen sich diese gewehrt hat, u.a. indem sie ihm in den rech- ten Oberarm gebissen hat. Anschliessend hat der Beschuldigte mit beiden Hän- den von vorne den Hals der Privatklägerin zugedrückt. In der Folge ist er dazu übergegangen, mit einem gläsernen, 463.9 g schweren (zu dieser Gewichtsan- gabe: Urk. 15/3) Aschenbecher mehrmals auf die auf dem Sofa nunmehr mit dem Gesicht nach unten liegende Privatklägerin einzuschlagen, die versuchte, sich mit ihren Händen am Hinterkopf haltend zu schützen, was ihr indessen nur teilweise gelang. Die exakte Anzahl der Schläge lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Es muss aber nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Blutspuren auf und im umliegen- den Bereich des Sofas sowie des über weite Teile des Körpers der Privatklägerin verteilten Verletzungsbilds (drei Rissquetschwunden und mehrere Blutergüsse bzw. eine Hauteinblutung im Kopfbereich sowie Abwehrverletzung am Ringfinger) mit Sicherheit eine Mehrzahl von Schlagbewegungen gewesen sein, wobei es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nicht als ausschlaggebend erscheint, ob es nun maximal 6 oder 7 Schläge waren, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hat (Urk. 49 S. 16), oder ob es mindestens 15 bis 20 Schläge waren, wie dies von der Privatklägervertretung anhand der Verletzungsfolgen ge- mutmasst wurde (Urk. 46 S. 7 f.; Urk. 124 S. 3; Prot. II S. 53). Und auch dafür, dass es zuerst nur 3 bis 4 Schläge mit dem Aschenbecher und danach Faust- schläge waren, liegen wie erörtert keine Anhaltspunkte vor (s. dazu vorn Erw. III.
- 22 - 6.5.). Des Weiteren ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zwar vorerst auf das Anflehen und die Hilferufe der Privatklägerin nicht reagiert hat, letztlich aber doch von sich aus mit dem Zuschlagen aufgehört und der Pri- vatklägerin danach auf deren Bitte hin ein Glas Wasser gebracht hat. Erstellt ist schliesslich, dass der Beschuldigte anschliessend der durch den erlittenen ge- waltsamen Übergriff entkräfteten, inzwischen auf dem Sofa auf dem Rücken lie- genden Privatklägerin den Slip runtergezogen und bei sich den Hosenschlitz ge- öffnet hat. Nach dem bisher Vorgefallenen war die Privatklägerin zwar nicht mehr in der Lage, körperlichen Widerstand zu leisten, sie sprach aber an die Adresse des Beschuldigten immerhin die verbale Warnung aus, dass eine Vergewaltigung eine harte Bestrafung nach sich ziehen würde. Dennoch liess der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin ab, sondern erst, als die Polizei an der Wohnungstür klingelte. 7.2. Was die Prüfung des inneren Sachverhalts anbelangt, so besteht in die- sem Zusammenhang eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.), weshalb es sich aufdrängt, darauf im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen. Die- selbe Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen gilt zudem in Bezug darauf, in welchem Geisteszustand sich der Beschuldigte während des inkriminierten Über- griffs auf die Privatklägerin befand (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_1363/2019 vom
19. November 2020 E. 1.2.4.2 m.w.H.). Auch dieser Punkt wird deshalb im Zu- sammenhang mit der nachstehenden Beurteilung der Schuldfähigkeit abzuhan- deln sein. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Vorgehen des Beschuldigten rechtlich als ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 47 ff.). In ihrer Berufung erhebt die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Sub- sumtion der Sexualstraftat. Wie vor Vorinstanz (Urk. 23 S. 5; Urk. 45 S. 6 f.) bean-
- 23 - tragt sie aber eine Qualifikation der Gewalttat als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 85 S. 2; Urk. 123 S. 1). Demgegenüber verlangt die Verteidigung, dass der Beschuldigte nur wegen Ver- übung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wird. Im Eventualstandpunkt akzeptiert sie eine Verur- teilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. In jedem Fall habe zudem ein Freispruch hinsichtlich des Sexualdelikts zu erfolgen (Urk. 126 S. 1).
E. 4.1 Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die Lebensge- schichte des heute 40-jährigen ledigen und kinderlosen Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 81 S. 78 ff.). Präzisierend ist einzig anzufügen, dass der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik bei seiner Grossmutter aufgewachsen und mit 14 Jahren zusammen mit seinen Geschwis- tern im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz gekom- men ist. Seither lebt er hierzulande und verfügt über eine Niederlassungsbewilli- gung C (vgl. Prot. II S. 26 ff.). Ferner hat er an der Berufungsverhandlung zu sei- nen persönlichen Verhältnissen ergänzt, dass er sich derzeit noch bis zum 26. Fe- bruar 2024 im ordentlichen Vollzug des unbedingten Strafteils gemäss seiner Ver- urteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies befindet (Prot. II S. 30). Weiter erklärte er, kein Vermögen, indes ungefähr Fr. 600'000.– Schulden aus früheren Geschäftstätigkeiten bzw. aufgelaufenen Rechnungen zu haben. Er sei abhängig von Kokain sowie Alkohol gewesen und durch die Inhaftierung kalt auf Entzug gesetzt worden, weshalb er vorübergehend Schwierigkeiten bekommen, Schatten gesehen und Stimmen ge- hört habe. Auslöser seiner Sucht sei der plötzliche Tod seines älteren Bruders ge- wesen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Dies habe ihn stark belastet, da es sich bei seinem älteren Bruder um seine engste Bezugsperson gehandelt habe. Heute gehe es ihm gut und er habe kein Verlangen nach Alkohol mehr, wobei er nach wie vor die Psychotherapie (Einzel- und Gruppentherapie) besuche und Medika- mente wegen Schmerzen im Gesicht und gegen seine Migräne einnehme. Ange- sprochen auf seine Zukunftspläne erklärte er, die Therapie weiterführen und eine Arbeit aufnehmen zu wollen, um seine Rechnungen und die Genugtuung an die Privatklägerin bezahlen zu können (Prot. II S. 29 ff.; vgl. auch Urk. 126 S. 27).
- 37 - Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine An- haltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären.
E. 4.2 Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013 und eine aus dem Jahr 2019 aufweist (Urk. 121), wobei insbesondere jene vom 14. Oktober 2013 wegen einfacher Körperverletzung, die er unter Alkohol- und Kokaineinfluss zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin begangen hat, zwar lange zurückliegt, jedoch einschlägiger Natur ist (Urk. 18/2). Erschwerend tritt hinzu, dass sich der Beschul- digte zum hier zur Beurteilung stehenden Übergriff auf die Privatklägerin hinreis- sen liess, obschon bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland schon länger ein Strafverfahren betreffend Konkursreiterei gegen ihn im Gange war, das letzt- lich in die Verurteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil mündete (Urk. 106). Diese hartnäckige Delinquenz in verschiedenen Bereichen der Strafgesetzgebung zeugt von einer grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Belastung führt zu einer Straferhöhung um 6 Monate.
E. 4.3 Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er seine Gewaltausübung gegen die Privatklägerin nicht in Abrede gestellt hat, auch wenn er nicht von Beginn weg bereit war, eine Verurteilung wegen eines schwe- ren Gewaltdelikts zu akzeptieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er im Eventualstandpunkt dann eine versuchte schwere Körperverletzung anerkennen (Urk. 126 S. 1). Mit der Vorinstanz ist ihm zudem anzurechnen, dass er sich im Verlauf des Strafverfahrens dafür mehrmals mündlich und auch schriftlich gegen- über der Privatklägerin entschuldigt hat (Urk. 81 S. 67 f.), so erneut anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 57), und er Geld auf das Opferhilfekonto der Pöschwies einzahlt, um die geschuldete finanzielle Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Urk. 126 S. 26; Prot. II S. 33). Den versuchten sexuellen Übergriff bestritt er hingegen gänzlich. Im Übrigen fällt der Umstand, dass sich der Beschuldigte im bisherigen Straf- und Massnahmenvollzug klaglos verhalten hat (vgl. Urk. 34 S. 3; Urk. 58/1 S. 5; Urk. 114 S. 2; Urk. 115/1 S. 4) und in dessen Rahmen das Lern- programm "Training sozialer Kompetenzen (TisKo)" und die Einstiegsgruppe dpt-
- 38 - 1 absolviert hat (vgl. Urk. 126 S. 27; Urk. 127/1-2), praxisgemäss strafzumes- sungsneutral aus (Urteil Bundesgericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Reuebekundungen kann ihm un- ter dem Titel Nachtatverhalten eine leichte Strafreduktion gewährt werden. Als an- gezeigt erscheint dafür eine Herabsetzung um 3 Monate.
E. 4.4 In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, im Rahmen der Täterkomponente eine An- hebung der Strafe um 3 Monate vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit eine Erhöhung auf 54 Monate.
5. Wenn im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Zusatzstrafenbildung schliesslich erwogen wird, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten schwe- rer wiegen und die dafür festzulegende Strafe bei gleichzeitiger Beurteilung um die Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu asperieren gewesen wäre (Urk. 81 S. 70), ist dem vorbehaltlos zu folgen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der Straftaten, die Gegenstand der vorliegend zu prü- fenden Anklage bilden (54 Monate), und derjenigen, die gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu einer Verurteilung von 24 Monaten Freiheitsstrafe geführt haben, hätte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 72 Monaten (54 Monate asperiert um 18 Monate) angemessen erschienen. Zieht man von die- ser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe von 24 Monaten ab, beläuft sich die heute auszusprechende Zusatzstrafe auf 48 Monate bzw. 4 Jahre. 6.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu bestrafen. Demgegenüber erscheint das Strafmass, welches von der Staatsanwaltschaft beantragt wird (6 ½ Jahre), selbst bei strengerer rechtlicher Würdigung und Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 85 S. 2; Urk. 123 S. 1, S. 4), als zu hoch, wohingegen die von der Verteidigung geforderten 30 Monate Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (Urk. 126 S. 29) deutlich zu mild sind.
- 39 - 6.2. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen, in der er sich in der Zeit vom tt. Juli 2021 bis zum 23. September 2021 befand (Urk. 16/1; Urk. 16/6), ebenso der daran anschliessende vorzeitige Strafvollzug (Urk. 16/9-10), der bis zur Entlas- sung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
5. April 2023 dauerte (Urk. 72), was insgesamt 644 Tage ergibt. Seither verbüsst der Beschuldigte im ordentlichen Vollzug den unbedingten Strafteil von 12 Mona- ten (abzüglich 60 Tage Haft) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. De- zember 2021, wobei das Strafende diesbezüglich auf den 26. Februar 2024 termi- niert ist (Urk. 115/2 S. 2).
E. 7 Dezember 2021 zu bilden ist (vgl. Urk. 81 S. 64 f.). Im Übrigen hat das Bundes- gericht die allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2) wie auch für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 145 IV 1 E. 1.3; 142 IV 265 E. 2.3.2). Zu wiederholen ist, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu führen, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und ihn nach oben oder un-
- 33 - ten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8).
E. 7.1 Wie die Vorinstanz entschieden hat, ist neben der auszufällenden Frei- heitsstrafe zur Behandlung der Alkohol- und Drogensucht des Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 81 S. 71 ff.), was allseits unangefochten geblieben ist und folglich in Rechtskraft er- wachsen ist. Wenn die Vorinstanz in der Folge dennoch mit Bezug auf die Frei- heitsstrafe den unbedingten Strafvollzug verfügt (Urk. 81 S. 70 f.), ist dies hinge- gen nicht nur unnötig, sondern falsch. Denn in solchen Konstellationen ist die Prü- fung der Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs aufgrund der Vor- aussetzungen von Art. 42 und 43 StGB entgegen dem missverständlichen Geset- zeswortlaut von Art. 63 Abs. 2 StGB, der vom Zusammentreffen einer ambulanten Massnahme mit einer unbedingten Freiheitsstrafe spricht, von vornherein ausge- schlossen. Vielmehr ist einzig noch darüber zu befinden, ob der Vollzug der Strafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben ist oder ob die Massnahme vollzugsbegleitend durchgeführt wird. Dazu heisst es im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 ausdrü- cklich, dass die suchttherapeutische Behandlung beim Beschuldigten vollzugsbe- gleitend durchgeführt werden könne (Urk. 17/9 S. 63, S. 66). Dieser begründeten Einschätzung des Sachverständigen, wogegen der Beschuldigte im Berufungs- verfahren nicht mehr opponieren lässt (Urk. 126 S. 29), ist zu folgen.
E. 7.2 Schlussfolgernd ergibt sich, dass die hier auszufällende Freiheitsstrafe nicht zugunsten der bereits rechtskräftig angeordneten ambulanten Massnahme
- 40 - aufzuschieben ist. Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids, in dem der unbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe festgelegt wird, ist hingegen überflüs- sig und kann demnach ersatzlos aufgehoben werden. Schliesslich ist davon Vor- merk zu nehmen, dass die Suchtbehandlung schon vorzeitig in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Urk. 16/17). VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine 7-jährige Landes- verweisung aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) an. Dabei hat sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung ei- ner Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS an sich zutreffend wieder- gegeben (Urk. 81 S. 76 f., S. 82 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
2. Angesichts der Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und Schän- dung liegen beim Beschuldigten als dominikanischem Staatsangehörigen zwei Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und h StGB vor, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass es in beiden Fällen bei der versuchten Tatbege- hung geblieben ist (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
E. 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, anzusiedeln. Bei einem vollendeten Delikt ergäbe sich daraus eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Dezember 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (ambulante Mass- nahme), 8 bis 12 (Einziehungen und Sicherstellungen), 13 und 14 (Zivilfor- derungen Privatklägerin) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 5. April 2023 644 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hin- wil vom 7. Dezember 2021. - 49 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen) nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass die ambulante Behandlung bereits in Vollzug gesetzt ist.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 bis 19) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– unentgeltliche Privatklägervertretung Fr. 20'000.– n aemtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) - 50 - das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 51 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230369-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 30. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Stammbach, Schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin
- 2 - unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Dezember 2022 (DG220113)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Juni 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 92 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 536 Tage durch Haft sowie durch vollzeitigen Strafantritt er- standen sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 ausgefällten Strafe.
3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich
- 4 - lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: Aschenbecher (Asservat-Nr. A015'174'137), Flasche (Asservat-Nr. A015'174'148).
9. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80581700 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Andere Fotografie (Asservat-Nr. A015'180'140), Haarersatz (Asservat-Nr. A015'178'855), IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A015'180'162), IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A015'180'151).
10. Die folgenden polizeilich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zü- rich unter der Geschäfts-Nr. 80581700 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: Herrensocken / Strümpfe (Asservat-Nr. A015'179'994), Herrenunterwäsche (Asservat-Nr. A015'180'004), Shirt (Asservat-Nr. A015'180'015), Herrenhose (Asservat-Nr. A015'180'026).
11. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände werden der Privat- klägerin innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: Beim FOR unter der Geschäfts-Nr. 80581700 lagernd: Shirt (Asservat-Nr. A015'180'037), Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A015'180'048), Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A015'180'060), Bei der KaPO, Asservaten-Triage lagernd: Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A015'180'059).
- 5 -
12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210701- 090 / 80581700 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5 % Zins ab tt. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'003.85 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'015.95 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 31'494.40 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 11'527.80 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 31'494.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. Der vormals amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____ wurde mit Fr. 1'015.95 bereits aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 -
19. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, wird mit Fr. 11'527.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 1 f.)
1. Es sei die Berufung des Beschuldigten im Sinne der nachfolgenden Anträge gutzuheissen und es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen;
2. Es sei der Beschuldigte wegen Verübung einer Tat in selbstverschulde- ter Schuldunfähigkeit nach Art. 263 Abs. 2 StGB zu verurteilen;
3. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körper- verletzung zu verurteilen bzw. das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen;
4. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Schändung (Art. 191 StGB) freizusprechen;
5. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen mit einer Zusatzstrafe von nicht mehr als 7 Monaten, eventualiter mit einer Zusatzstrafe von maximal 15 Monaten;
6. Der Beschuldigte sei unverzüglich nach der Verbüssung der Reststrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 aus der Haft zu entlassen und es sei ihm eine angemessene Entschädi- gung und Genugtuung für die erlittene Überhaft zuzusprechen;
7. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei die Landesverweisung auf 5 Jahre zu beschränken und auf eine Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS zu verzichten;
8. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, inklusive Auslagen sowie Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft, aufgrund offensichtli- cher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.).
- 7 -
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 123 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei zusätzlich zur versuchten Schändung der ver- suchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
7. Dezember 2021.
3. Im Weiteren sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2022 zu bestätigen und die Berufung des Beschul- digten abzuweisen."
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 124 S. 2) "1. Es seien die Rechtsbegehren des Berufungsklägers vollumfänglich ab- zuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschuldigten."
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das am 19. Dezember 2022 mündlich eröffnete (Prot. I S. 41) Ur- teil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53), gefolgt von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 22. Dezember 2022 (Urk. 54/1). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher von der Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2023 und von der Verteidigung am 26. Juni 2023 in Empfang genommen wurde (Urk. 79/1-2), reichte Erstere am 10. Juli 2023 (Urk. 85) und Letztere am 14. Juli 2023 (Datum Poststempel) (Urk. 86) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Anschlussberu- fung wurde keine erhoben.
2. In der Folge wurden die Parteien auf den 30. Januar 2024 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 93). In Gutheissung eines entsprechen- den Antrags der Verteidigung ordnete der Präsident der erkennenden Kammer mit Verfügung vom 15. November 2023 an, dass die Privatklägerin B._____ vor Schranken des Berufungsgerichts erneut befragt wird (Urk. 95).
3. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde das Begehren der Privat- klägerin um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhand- lung unter gleichzeitiger Zulassung der Medienschaffenden gutgeheissen (Urk. 109). Darüber hinaus wurde auf Antrag der Verteidigung ein aktueller Füh- rungs- bzw. Verlaufsbericht aus dem Strafvollzug (datierend vom 12. Januar 2024 bzw. 10. Januar 2024) eingeholt (vgl. Urk. 100; Urk. 113/1 bis Urk. 115/2) und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 (DH210018) beigezogen (Urk. 105 f.).
4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus dem Straf- vollzug einer anderen Strafe zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, der untersuchungsführende Staatsanwalt sowie die unentgeltliche Privatklä- gervertreterin, teilweise zusammen mit der Privatklägerin selber (Prot. II S. 9). An- ordnungsgemäss wurde die Privatklägerin dabei nochmals einer Befragung unter-
- 9 - zogen, wobei der Beschuldigte ihre Einvernahme von einem separaten Raum aus verfolgen konnte (vgl. Prot. II S. 13 ff.). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Erstberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzli- chen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz), das Strafmass und die Vollzugsregelung (Dispositivziffern 2, 3 und 5), die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 6 und 7) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 16 bis 19) (Urk. 86; Urk. 126 S. 1 f.). Während die Privatklägerin B._____ keine selbstständigen Berufungsanträge ge- stellt hat, sondern lediglich die Abweisung der Berufung des Beschuldigten bean- tragt (Urk. 90 S. 2; Urk. 124 S. 2), zielt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Zweitap- pellation auf eine Abänderung von Dispositivziffer 1 und 2 des erstinstanzlichen Entscheids ab und möchte eine schärfere rechtliche Beurteilung sowie ein höhe- res Strafmass erreichen (Urk. 85; Urk. 123 S. 1). In diesem Umfang steht das Ur- teil der Vorinstanz folglich im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 4, 8 bis 12 sowie 13 bis 15) ist der erst- instanzliche Entscheid hingegen in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist (vgl. BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). 2.1. In strafprozessualer Hinsicht wurde bereits im angefochtenen Entscheid richtigerweise erwogen, dass die polizeiliche Erstbefragung des Beschuldigten vom 2. Juli 2021 beweismässig unverwertbar ist, nachdem ihm bei der besagten Einvernahme trotz erkennbarer notwendiger Verteidigung kein Rechtsbeistand beigegeben wurde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung den Einwand der Verteidigung, welchen sie anlässlich der Berufungsver- handlung wiederholte (vgl. Urk. 126 S. 18 f.), entkräftet, wonach der Anklage-
- 10 - grundsatz verletzt sein soll, weil im Anklagevorhalt Angaben zum Wissenselement beim behaupteten Eventualvorsatz des Beschuldigten fehlen. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der höchstrich- terlichen Rechtsprechung, wonach die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands weniger streng sind als jene im Hinblick auf die objekti- ven Tatbestandsmerkmale, und der Tatsache, dass dem Beschuldigten in der An- klageschrift der Vorwurf einer versuchten vorsätzlichen Tötung gemacht wird, der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift genügend umgrenzt ist (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.2). Auch das Argument der Verteidigung, dass Schädelbrüche, Schä- del-Hirn-Traumata und Hirnverletzungen nur lebensbedrohliche und nicht zwin- gend tödliche Verletzungen seien, geht fehl, sind die umschriebenen Verletzun- gen doch ohne weiteres geeignet, den Tod einer Person herbeizuführen. Mit der Vorinstanz weiss der Beschuldigte folglich, was ihm vorgeworfen wird, und kann sich entsprechend verteidigen. Genauso zu Recht wurde schliesslich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einsicht ins Facebook-Profil des Beschuldigten mangels Beweistauglichkeit abgelehnt (zum Ganzen: Urk. 81 S. 5 ff.). 2.2. Was die schon vor Vorinstanz seitens der Verteidigung eingeforderte Be- fragung der Privatklägerin anbelangt (Urk. 49 S. 5, S. 23), ist zu bemerken, dass eine solche vor Schranken der zweiten Instanz nunmehr stattgefunden hat (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Damit ist den bundesgerichtlichen Vorgaben zur Beweisabnah- me insbesondere bei Vier-Augen-Delikten Genüge getan (statt vieler: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Auf die von der Verteidigung ebenfalls verlangte Anordnung eines Ergänzungs- bzw. Obergutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten (Urk. 49 S. 27; Urk. 126 S. 10) sowie die beantragte Einvernahme des Polizei- beamten I._____ (Urk. 126 S. 10) wird ferner im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen sein (s. dazu hinten Erw. IV. 2.5.3.).
3. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Be- weisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je-
- 11 - des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, am tt. Juli 2021 die Privatklägerin B._____ nach einem vorerst verbalen Streit in deren Wohnung in Zürich-C._____ attackiert zu haben, indem er sie zunächst von hinten in den Würgegriff genommen und anschliessend von vorne ihren Hals zugedrückt habe. In der Folge habe der Beschuldigte einen massiven Aschenbe- cher aus Glas behändigt und damit minutenlang immer wieder gegen den Kopf der Privatklägerin geschlagen. Die Privatklägerin habe davon mehrere Verletzun- gen im Kopfbereich, am Hals sowie an den Armen, der rechten Hand und am lin- ken Ringfinger davongetragen. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin zumindest billigend in Kauf genommen. Nachdem die Schläge mit dem Aschenbecher aufgehört hätten, habe der Beschuldigte zudem der praktisch besinnungslos auf dem Sofa liegenden Privatklägerin den Slip bis zu den Füssen runtergezogen und den Reissverschluss der eigenen Hose in der Ab- sicht geöffnet, mit ihr trotz erkennbarem verbalen Protest und unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wozu es aber nicht ge- kommen sei, weil in diesem Moment die Polizei eingetroffen sei (Urk. 23 S. 2 ff.).
2. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, dass er es gewesen sein muss, der die Privatklägerin angegriffen und verletzt hat (Urk. 3/4 F/A 36, F/A 48; Prot. I S. 17; Prot. II S. 39 f.; vgl. auch Urk. 126 S. 3, S. 13). Jedoch stellt er sich konstant auf den Standpunkt, dass er sich an nichts mehr erinnern könne (vgl. Urk. 3/3 F/A 9, F/A 16, F/A 21; Urk. 3/4 F/A 48 ff.; Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 39 f.), weil er in der Nacht zuvor unbekannte Mengen Alkohol und Kokain konsumiert habe (Urk. 3/3 F/A 6 ff., F/A 59 f.; Prot. I S. 20). Entsprechend lässt er die einge- klagten Tatvorwürfe im Hauptstandpunkt allesamt bestreiten (Urk. 49 S. 3 ff.; Urk. 126 S. 12 ff.). Infolgedessen wird vorerst in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu
- 12 - prüfen sein, ob ihm die angelasteten Handlungen anhand der vorliegenden Be- weismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk 81 S. 9 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straftat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Erst wo dies nicht möglich ist, hat ein Frei- spruch zu erfolgen.
3. Die Vorinstanz hat die Beweise, auf denen die inkriminierten Vorwürfe ba- sieren, vollständig aufgelistet. Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid neben den Aussagen des Beschuldigten selbst diejenigen der Privatklägerin so- wie der Polizeibeamten D._____ und E._____, die als Erste in der anklagegegen- ständlichen Wohnung eintrafen, der weiteren Zeugen F._____ und G._____, die kurz darauf als Rettungssanitäter erschienen, und der Zeugin H._____, die als Notärztin hinzukam, in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich zusammengefasst (Urk. 81 S. 12 ff.). Ebenso wurden die massgebli- chen objektiven Beweismittel, die in erster Linie aus den Fotodokumentationen der Stadt- und Kantonspolizei Zürich bezüglich der angetroffenen Situation in der privatklägerischen Wohnung, der Aufzeichnung des Telefonats der Anzeigeerstat- terin bei der Einsatzzentrale der Polizei, den Berichten zu den rechtsmedizini- schen Abklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) sowie dem spurentechnischen Nach- tragsrapport des Forensischen Instituts Zürich (FOR) samt Auskunft über das Ge- wicht des in der Anklage genannten Aschenbechers bestehen, korrekt wiederge- geben (Urk. 81 S. 29 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wiederum vorab darauf verwiesen werden.
4. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz sowohl mit der Glaubwürdigkeit sämtlicher Beteiligter wie auch mit der inhaltlichen Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen und der Beurteilung der übrigen Beweismittel detailliert, sorgfältig und überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 81 S. 10 ff., S. 34 ff.). Auch auf diese Er- wägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Vorwegzu-
- 13 - nehmen ist, dass den von der Vorinstanz aus dem vorhandenen Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass sich angesichts des Beweisergebnisses der äussere Ablauf der Geschehnisse, so wie er im vorinstanzlichen Urteil festgehalten ist, im Wesentlichen erstellen lässt. 5.1. Bereits im bisherigen Verlauf des Verfahrens beschrieb die Privatklägerin den von ihr erlittenen Übergriff detailliert und anschaulich. So geht aus ihren An- gaben zunächst hervor, dass es im Verlauf des Abends in ihrer Wohnung zum verbalen Streit mit dem Beschuldigten – mit dem sie zuvor reichlich Alkohol ge- trunken habe (Urk. 4/1 S. 5) – gekommen sei, weil dieser ihr vorgeworfen habe, sie habe seine Telefonkarte versteckt, und ausserdem behauptet habe, sie habe sich hinter seinem Rücken bei Dritten über ihn lustig gemacht (Urk. 4/2 S. 5). Als sie ihm darauf erwidert habe, es sei vielleicht besser, wenn sie sich eine Zeit lang nicht mehr wiedersähen, habe der Beschuldigte plötzlich von hinten den Arm um sie gelegt und sie gewürgt (Urk. 4/1 S. 2). In der Folge habe er sie auch von vorne am Hals zugedrückt; sie habe versucht, sich zu befreien, was ihr aber nicht gelun- gen sei, weil sie seine Hände nicht weggebracht habe. Dabei habe sie gedacht, dass sie sterbe, wenn es so weitergehe (Urk. 4/2 S. 7 f.). Nunmehr habe der Be- schuldigte angefangen, mit einem Aschenbecher auf ihren Kopf einzuschlagen, wobei er gemäss ihrer Erinnerung "nonstop" zugeschlagen habe. Zum Schutz habe sie ihre Hände auf ihren Hinterkopf gelegt (Urk. 4/2 S. 5 f.). Zudem habe sie ihn angefleht, er solle aufhören, und laut um Hilfe geschrien (Urk. 4/2 S. 5, S. 8). Als sie schliesslich völlig k.o. dagelegen habe, habe er mit den Schlägen aufge- hört (Urk. 4/2 S. 6). Er habe zwar dazu nichts gesagt, indes sei es für sie klar ge- wesen, dass er nun Sex mit ihr wolle, habe er ihr doch den Slip ausgezogen und sich die Hose aufgemacht (Urk. 4/1 S. 3). Sie habe nicht sexuell mit ihm verkeh- ren wollen und habe zu ihm gesagt, dass wenn er sie nun zusätzlich zum Schla- gen auch noch vergewaltige, er wirklich hart bestraft würde; darauf habe er aber nicht reagiert (Urk. 4/2 S. 6 f.). Erst nachdem die Polizei an der Haustür geklingelt habe, habe der Beschuldigte innegehalten und sei zum Eingangsbereich gegan-
- 14 - gen, wo er sofort seine Hände hinter dem Kopf erhoben und auf die Knie gegan- gen sei (Urk. 4/2 S. 7). 5.2. Bei dieser Schilderung der Ereignisse blieb die Privatklägerin im Wesentli- chen auch bei ihrer Befragung durch das Berufungsgericht. Sie wiederholte äus- serst glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen, dass der Beschuldigte und sie an jenem Abend zusammen mehr als eine Flasche Wodka getrunken hätten, bevor es zum verbalen Streit gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann ihren Hals von hinten – nachdem sie ihm gesagt habe, dass es viel- leicht besser sei, wenn sie sich eine Zeit lang nicht wiedersähen – mit seinem Un- terarm umschlossen und sie anschliessend auf dem Sofa liegend mit beiden Hän- den von vorne gewürgt, wobei sie Atemnot gehabt habe. In der Folge habe sie sich auf den Bauch gedreht, damit der Beschuldigte sie nicht ins Gesicht schlage. Er habe den Kristallaschenbecher behändigt und ihr damit von hinten stark und "nonstop" gegen den Kopf geschlagen, wobei sie sich mit den Händen zu schüt- zen versucht habe und dabei nebst den Verletzungen am Kopf auch am Finger verletzt worden sei. Sie habe stark nach Hilfe geschrien und ihn gebeten, mit dem Schlagen aufzuhören. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, aber es könne sein, dass er ihr ein Glas Wasser gebracht habe. Als sie auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen sei und keine Kraft mehr gehabt habe, habe er begonnen, ihren Slip runterzuziehen und unmittelbar danach den Reissverschluss seiner Hose zu öffnen. Sie habe gedacht, dass er nun sein Geschlechtsteil hervorneh- men wolle. Sie habe zu ihm gesagt, dass es für ihn sehr schwierig werde, wenn er auch das noch zu machen versuche, weil die Polizei früher oder später kommen werde, wobei es in jenem Moment geklingelt habe. Der Beschuldigte sei nach dem Öffnen der Tür sofort auf die Knie gefallen und habe die Hände hinter den Kopf genommen (Prot. II S. 15 ff.). Ergänzend gab sie an, an jenem Abend Ko- kain konsumiert zu haben (Prot. II S. 25). 6.1. Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch logische Konsistenz und einen hohen Detaillierungsgrad aus. Sie schildert die eingeklagten Gescheh- nisse glaubhaft, indem sie den Vorfall bildlich und in ihre Emotionen eingebettet wiedergibt, wobei ihre Sachdarstellung während des gesamten Strafverfahrens
- 15 - widerspruchsfrei blieb. Ebenso gelingt es ihr, den gesamten Handlungsablauf räumlich präzise zu verorten (auf dem Sofa im Wohnzimmer) und vermag na- mentlich ihre eigene Positionierung im Raum (zuerst sitzend, dann liegend mit dem Gesicht nach unten und schliesslich auf dem Rücken liegend) wie auch jene des Beschuldigten (zuerst von hinten mit einem Unterarmgriff, dann von vorne mit beiden Händen würgend) jeweils klar zu bezeichnen (so schon die Vorinstanz: Urk. 81 S. 39 f.). Überdies hat sie mehrere Einzelheiten zu Protokoll gegeben, de- ren Originalität und Realitätsnähe für die Schilderung von wahrheitsgetreuen Vor- gängen spricht. So hat die Privatklägerin anschaulich dargelegt, wie sie in einem ersten Moment noch gedacht habe, es handle sich um einen Spass, als der Be- schuldigte sie von hinten an den Hals gefasst habe, und erst später begonnen habe, sich zu wehren, nachdem sie realisiert habe, dass er sie in den Würgegriff genommen habe (Urk. 4/2 S. 5); so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als sie von sich aus erklärte, dass sie zuerst noch gedacht habe, dass es eine Umarmung sei (Prot. II S. 18). Bemerkenswert ist ferner, dass die Privatklägerin von sich aus erwähnte, dass der Beschuldigte ihr den Slip heruntergezogen hat, was sie nur aus ihrer Erinnerung abgerufen haben kann, denn weder konnte sie zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung die polizeiliche Fotodokumentation kennen, die zeigt, wie das Kleidungsstück an ihrem rechten Fuss hängt (Urk. 6/1 Foto 3), noch hätte sie aus einem allfälligen späteren Auffinden des Slips Rückschlüsse auf das Ausziehen desselben gezogen haben können, gab sie doch an, nach dem Vorfall nicht gewusst zu haben, wo ihr Slip verblieben ist und ob man ihr im Spital die Kleidung ausgezogen hat (Urk. 4/2 S. 12), was wiederum nicht erstaunt, wenn man bedenkt, dass ihr nach dem Eintreffen der Sanität sogleich Sedierungsmittel verabreicht wurden (vgl. Urk. 5/7 S. 5; Urk. 5/8 S. 4). 6.2. Umgekehrt übte sich die Privatklägerin in grosser Zurückhaltung, ver- mochte sie doch klar zu benennen, wenn sie etwas nicht mehr wusste, ohne sich irgendwelchen Spekulationen hinzugeben. Dies trifft zum einen darauf zu, dass sie zugegeben hat, den Beschuldigten im Verlauf der Auseinandersetzung gebis- sen zu haben, was im Übrigen mit den entsprechend festgestellten Bissspuren an dessen rechten Oberarm übereinstimmt (Urk. 9/8 S. 4), sie aber nicht mehr wisse, in welchem Moment das geschehen sei, wobei sie selbst auf Nachfrage des un-
- 16 - tersuchungsführenden Staatsanwalts hin, es sei für ihn logisch, dass der Biss während des Würgens mit dem Unterarm stattgefunden haben müsse, dabei blieb, dass sie dies nicht bestätigen könne (zum Ganzen: Urk. 4/2 S. 11). Zum an- deren gilt dies für ihre differenzierte Schilderung, wonach sie es so empfunden habe, als ob der Beschuldigte bei den Schlägen mit dem Aschenbecher weit aus- geholt habe. Gesehen habe sie dies aber nicht, was sie in einleuchtender Weise damit erklärte, dass sie in dieser Phase des Geschehens mit dem Gesicht nach unten auf dem Sofa gelegen habe (Urk. 4/2 S. 9). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung betonte sie erneut, dass sie der Beschuldigte von hinten geschlagen habe, sie aber nicht genau habe sehen können, in welcher Position er sich befun- den habe, da sie mit dem Gesicht nach unten auf dem Sofa gelegen sei. Ebenso wenig könne sie sich erinnern, wie viele Male sie mit dem Aschenbecher geschla- gen worden sei (Prot. II S. 20 f.). Ihre Aussagen weisen mithin keine unnötigen Mutmassungen oder Übertreibungen auf. 6.3. Zusätzlich erfahren die Aussagen der Privatklägerin mit ihrer Rechtsver- treterin (Urk. 124 S. 2 f. in Verbindung mit Prot. II S. 42 f.) dadurch eine inhaltliche Validierung, dass sich ihre Sachdarstellung mit den übrigen Beweisen, soweit sol- che vorhanden sind, deckt. Dies zeigt sich allen voran anhand der getätigten Auf- nahmen der privatklägerischen Wohnung, sind doch darauf die vom gewaltsamen Übergriff verursachten Blutspuren (Urk. 6/1-2) und insbesondere die grossflächige Blutanhaftung auf dem Sofa (Urk. 6/1 Foto 10) auf den ersten Blick zu erkennen. Ebenso sind die Verletzungen, welche die Privatklägerin davongetragen hat (u.a. drei linksseitige Rissquetschwunden an der Stirn bzw. am Hinterkopf, eine ge- formte Hauteinblutung an der linken Schläfe und Blutergüsse an der linken Ohr- muschel sowie weitere Blutergüsse an der linken Halsseite bzw. an beiden Armen einschliesslich Handrücken und ein offener Bruch am linken Ringfinger), ausrei- chend dokumentiert (Urk. 10/8 S. 5 ff.). Nicht zuletzt ist es zudem mit ihren Aussa- gen vereinbar, wenn im rechtsmedizinischen Bericht ausgeführt wird, dass die Lä- sionen am Kopf die Folge stumpfer Gewalteinwirkung darstellen, wie dies bei Schlägen mit einem harten Gegenstand wie dem sichergestellten Kristallaschen- becher der Fall ist, und dass das Hämatom am Hals als Strangmarke bzw. der Fingerbruch als Abwehrverletzung zu werten sind (Urk. 10/8 S. 8). Bestätigt wird
- 17 - dies im Übrigen auch durch die kriminaltechnische Spurenauswertung, die belegt, dass einerseits das Blut am Aschenbecher sowie an den Händen und am Kopf des Beschuldigten von der Privatklägerin stammt (vgl. Urk. 7/3 S. 4 f., S. 9, S. 11) und dass andererseits die vorgefundene DNA an ihrem Hals dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. Urk. 7/3 S. 2, S. 7). Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass auf der Aufzeichnung des Anrufs bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich zu vernehmen ist, wie die die Meldung erstattende Nachbarin davon spricht, dass aus der Wohnung der Privatklägerin Hilfeschreie einer weiblichen Person und Ge- räusche eines Mannes zu hören seien, die klingen würden, als ob er die Frau schlage (Urk. 1/5; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 3). Und schliesslich konnten die an den Ort des Geschehens aufgebotenen Einsatzkräfte des medizinischen Notfall- diensts nicht nur bestätigen, dass die Privatklägerin von Beginn weg von einem Angriff mit einem Aschenbecher sprach (Urk. 5/7 S. 6 f.; Urk. 5/9 S. 4), sondern die Rettungssanitäterin G._____ bezeugte darüber hinaus, dass die Privatklägerin ihr gegenüber bereits vor der ersten protokollarischen Befragung angegeben hatte, dass der Beschuldigte sich an ihr habe sexuell vergehen wollen (Urk. 5/8 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 5/7 S. 6 f. und Urk. 5/9 S. 5). 6.4. Nicht zu erkennen ist überdies, welches Motiv die Privatklägerin haben könnte, den Beschuldigten wissentlich zu Unrecht zu beschuldigen. Denn auch wenn sie in der Untersuchung mit Bezug auf frühere sexuelle Kontakte zwischen dem Beschuldigten und ihr auffallend unklar blieb, bezeichnet sie diesen doch un- eingeschränkt als "guten Kollegen" (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2; Prot. II S. 15), den sie bis zum eingeklagten Vorfall nie gewalttätig erlebt habe (Urk. 4/1 S. 5) und bei dem es normal gewesen sei, dass er manchmal bei ihr übernachte (Urk. 4/2 S. 4), bis sie anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich explizit erklärte, keine sexuelle Beziehung mit ihm gehabt zu haben (Prot. II S. 15). Des Weiteren erweckt das Aussageverhalten der Privatklägerin keinesfalls den Ein- druck, als ginge es ihr darum, den Beschuldigten unnötig zu belasten; vielmehr beinhalten ihre Aussagen auch Umstände, die für ihn entlastend wirken. So er- klärte sie etwa, dass dieser sie weder an den Haaren gerissen noch mit den Hän- den und Fäusten geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 10 f.). Zudem räumte sie ein, dass der Beschuldigte von sich aus mit den Schlägen aufgehört und ihr anschliessend
- 18 - auf ihren Wunsch hin sogar ein Glas Wasser gebracht habe (Urk. 4/2 S. 6), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung von sich aus wiederholte (vgl. Prot. II S. 21). Gleiches gilt, wenn sie angibt, beim Würgen nicht von Beginn weg Atem- not verspürt und keinen Urinabgang gehabt zu haben (Prot. II S. 18 f.). Bezeich- nend ist in diesem Kontext schliesslich ihre Aussage, dass sie dem Beschuldigten heute grundsätzlich negativ gegenüberstehe, er ihr aber auch leid tue (Prot. II S. 15). 6.5. Demgegenüber vermögen die Einwände, welche die Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen zum Teil vorgebracht hat, nicht zu verfangen. Zwar kann ihr beigepflichtet werden, dass bei hochdynami- schen Handlungsabläufen, wie sie bei tätlichen Auseinandersetzungen häufig zu beobachten sind, die Aussagezuverlässigkeit erfahrungsgemäss eingeschränkt ist, namentlich was die Details und die Chronologie der einzelnen Ereignisse an- belangt. Zuzustimmen ist der Verteidigung zudem insofern, als der von der Privat- klägerin erlittene Übergriff angesichts der damit verbundenen Schockwirkung, aber auch aufgrund der entstandenen Verletzungen und der vorangegangenen Alkoholeinnahme sowie dem Kokainkonsum eine beeinträchtigende Wirkung auf deren körperlichen, psychischen und emotionalen Zustand gehabt hat (vgl. Urk. 49 S. 4 f.; Urk. 126 S. 4, S. 13, S. 20 f.; Prot. II S. 54 f.). Dies ändert aller- dings nichts daran, dass sich das privatklägerische Aussageverhalten als nach- vollziehbar, in sich schlüssig und lebensnah präsentiert, zumal es wie vorstehend erwogen auch durchwegs mit dem objektiven Beweisbild übereinstimmt. Entspre- chend ist auszuschliessen, dass auf Seiten der Privatklägerin wesentliche Erinne- rungslücken oder andere Faktoren bestehen, die einen negativen Einfluss auf ihre Aussageehrlichkeit haben könnten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 13) kann auch nicht von rudimentären Angaben und einem widersprüchlichen Aussa- geverhalten ihrerseits gesprochen werden. Im Übrigen ist zwar nicht zu verken- nen, dass die Schilderungen der Privatklägerin bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2021 einen höheren Detaillierungsgrad als jene bei der polizeilichen Erstbefragung vom 2. Juli 2021 aufweisen. Dass ihre Aussa- gen bei der Polizei nicht ausführlicher und genauer ausgefallen sind, dürfte indes- sen primär darauf zurückzuführen sein, dass die Privatklägerin an jenem Tag ge-
- 19 - rade operiert worden war und sich noch im Spital befand (vgl. Urk. 1/2 S. 2; Urk. 1/3 S. 2). Zudem entspricht es einer normalen Reaktion, dass Erinnerungen an Details nach einem derartigen Erlebnis teilweise erst zu einem späteren Zeit- punkt zurückkommen (vgl. SOMMER/GAMER, Einfluss traumatischer Ereignisse auf das Gedächtnis, in: Praxis der Rechtspsychologie, Jahrgang 28, Nr. 1, S. 97 ff.). Folglich lässt sich dadurch etwa erklären, dass die Privatklägerin noch bei der Po- lizei aussagte, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte im Moment, als er ihr den Slip runtergezogen habe, etwas gesagt habe, während sie dies bei der Staatsanwalt- schaft und anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneinte. Dies spricht ent- gegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 21 in Verbindung mit Prot. II S. 44) nicht ge- gen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Gleichermassen lässt sich erklären, wes- halb die Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung noch unspezifisch davon sprach, dass sie zuerst mit einer leeren Wodkaflasche und dann mit einem Aschenbecher geschlagen worden sei (Urk. 4/1 S. 3), während sie bei der Staats- anwaltschaft präzisierend ausführte, dass der Beschuldigte auf jeden Fall mit dem Aschenbecher zugeschlagen habe; ob er dafür auch eine Flasche verwendet habe, könne sie hingegen nicht mehr sagen (Urk. 4/2 S. 5). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung blieb sie dabei, sich nur noch daran zu erinnern, mit einem Aschenbecher geschlagen worden zu sein (Prot. II S. 21). Nicht zu folgen ist der Verteidigung in diesem Zusammenhang schliesslich, wenn sie mutmasst, dass der Beschuldigte – nebst maximal 3 bis 4 Schlägen mit dem Aschenbecher – mit der Faust zugeschlagen habe (Urk. 126 S. 14 in Verbindung mit Prot. II S. 44, S. 56). Nebst dessen, dass sich Faustschläge und Schläge mit einem Aschenbe- cher deutlich anders anfühlen, bestehen mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 48) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von Schlägen mit dem Aschenbecher zu Faustschlägen übergegangen sein soll, berichtete die Privatklä- gerin doch nie von solchen. Etwas anderes lässt sich denn auch nicht aus ihrer Aussage ableiten, dass sie bei den ersten Schlägen noch gespürt habe, wie stark diese gewesen seien, und sich danach in einem Schockzustand befunden habe (Prot. II S. 25). 6.6. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin hinsichtlich der Angabe des Grundes, der zum Streit mit dem Be-
- 20 - schuldigten geführt hat, in Widersprüche verwickelt haben soll (Urk. 49 S. 10). Richtig ist, dass die Privatklägerin bei der Polizei überhaupt keine Angaben zum Anlass der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihr gemacht hat. Die von der Verteidigung zitierte Aussage, wonach der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er sei verliebt in sie, und sie ihm entgegnet habe, dass sie ihn nur als Kollegen akzeptiere (Urk. 4/1 S. 2), ist vielmehr einzig als Beschreibung des allgemeinen Verhältnisses des Beschuldigten zu ihr zu verstehen und weist kei- nen Bezug zum eingeklagten Vorfall vom tt. Juli 2021 auf. Bei der Staatsanwalt- schaft und anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte behauptet habe, dass sie hinter seinem Rücken mit einem Kollegen über ihn gelacht haben soll (Urk. 4/2 F/A 24; Prot. II S. 17). Die Behaup- tung der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 43), die Privatklägerin habe nachträglich et- was uminterpretiert und ihre Aussage angepasst, findet in den Akten folglich keine Stütze. Nicht zu folgen ist der Verteidigung sodann, wenn sie die Aussage der Pri- vatklägerin, dass sich der Beschuldigte nach dem Runterziehen ihres Slips den Reisverschluss seiner Hose aufgemacht habe, damit in Zweifel zu ziehen ver- sucht, dass dieser in seinem Vollrausch bereits zuvor vergessen habe, die Hose nach dem Gang zur Toilette wieder zu schliessen (vgl. Urk. 49 S. 23). Vielmehr zeigt das Untersuchungsergebnis eindeutig auf, dass im Zeitpunkt, als die Polizei eintraf, der Hosenschlitz der Jeans des Beschuldigten offenstand und dass der Gurt zwar geschlossen war, dessen Ende aber weder durch die Gürtelschnalle noch durch die Gürtelschlaufe der Hose gezogen war (Urk. 6/2 Foto 2). Folgerich- tig erscheint die von der Verteidigung geltend gemachte Version theoretisch zwar als möglich, sie vermag jedoch die authentischen Angaben der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Öffnens der Hose keineswegs zu entkräften. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte habe realisiert, dass die Privatklägerin mit seinem Verhalten nicht einverstanden gewesen sei und daher von sich aus aufgehört, ihr gegenüber sexuelle Avancen zu machen (Urk. 49 S. 23; Urk. 126 S. 8, S. 22 in Verbindung mit Prot. II S. 44). Denn auch dem steht die unmissverständliche und realitätsnahe privatklägerische Schilde- rung entgegen, gemäss welcher der Beschuldigte auf ihren verbalen Prostest nicht reagiert, sondern erst von ihr abgelassen habe, als es an der Tür geklingelt
- 21 - habe. Mit anderen Worten war es die Klingel und nicht die Warnung der Privatklä- gerin, welche den Beschuldigten zum Aufhören zwang (vgl. statt vieler Prot. II S. 22 f.). Entgegen der Verteidigung ist demnach ein freiwilliges Ablassen des Be- schuldigten nicht zu erkennen. 6.7. Einhergehend mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ergibt sich schlussfolgernd, dass zur Sachverhaltserstellung auf die glaubhaften und auch anlässlich der Befragung vor Berufungsinstanz bestätigten Aussagen der Privat- klägerin abzustellen ist. 7.1. Zusammengefasst ist hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhalts demnach im Kerngehalt als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die auf dem Sofa sitzende Privatklägerin zunächst von hinten in den Unterarmwürgegriff genommen hat, wogegen sich diese gewehrt hat, u.a. indem sie ihm in den rech- ten Oberarm gebissen hat. Anschliessend hat der Beschuldigte mit beiden Hän- den von vorne den Hals der Privatklägerin zugedrückt. In der Folge ist er dazu übergegangen, mit einem gläsernen, 463.9 g schweren (zu dieser Gewichtsan- gabe: Urk. 15/3) Aschenbecher mehrmals auf die auf dem Sofa nunmehr mit dem Gesicht nach unten liegende Privatklägerin einzuschlagen, die versuchte, sich mit ihren Händen am Hinterkopf haltend zu schützen, was ihr indessen nur teilweise gelang. Die exakte Anzahl der Schläge lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Es muss aber nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Blutspuren auf und im umliegen- den Bereich des Sofas sowie des über weite Teile des Körpers der Privatklägerin verteilten Verletzungsbilds (drei Rissquetschwunden und mehrere Blutergüsse bzw. eine Hauteinblutung im Kopfbereich sowie Abwehrverletzung am Ringfinger) mit Sicherheit eine Mehrzahl von Schlagbewegungen gewesen sein, wobei es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nicht als ausschlaggebend erscheint, ob es nun maximal 6 oder 7 Schläge waren, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hat (Urk. 49 S. 16), oder ob es mindestens 15 bis 20 Schläge waren, wie dies von der Privatklägervertretung anhand der Verletzungsfolgen ge- mutmasst wurde (Urk. 46 S. 7 f.; Urk. 124 S. 3; Prot. II S. 53). Und auch dafür, dass es zuerst nur 3 bis 4 Schläge mit dem Aschenbecher und danach Faust- schläge waren, liegen wie erörtert keine Anhaltspunkte vor (s. dazu vorn Erw. III.
- 22 - 6.5.). Des Weiteren ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zwar vorerst auf das Anflehen und die Hilferufe der Privatklägerin nicht reagiert hat, letztlich aber doch von sich aus mit dem Zuschlagen aufgehört und der Pri- vatklägerin danach auf deren Bitte hin ein Glas Wasser gebracht hat. Erstellt ist schliesslich, dass der Beschuldigte anschliessend der durch den erlittenen ge- waltsamen Übergriff entkräfteten, inzwischen auf dem Sofa auf dem Rücken lie- genden Privatklägerin den Slip runtergezogen und bei sich den Hosenschlitz ge- öffnet hat. Nach dem bisher Vorgefallenen war die Privatklägerin zwar nicht mehr in der Lage, körperlichen Widerstand zu leisten, sie sprach aber an die Adresse des Beschuldigten immerhin die verbale Warnung aus, dass eine Vergewaltigung eine harte Bestrafung nach sich ziehen würde. Dennoch liess der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin ab, sondern erst, als die Polizei an der Wohnungstür klingelte. 7.2. Was die Prüfung des inneren Sachverhalts anbelangt, so besteht in die- sem Zusammenhang eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.), weshalb es sich aufdrängt, darauf im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen. Die- selbe Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen gilt zudem in Bezug darauf, in welchem Geisteszustand sich der Beschuldigte während des inkriminierten Über- griffs auf die Privatklägerin befand (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_1363/2019 vom
19. November 2020 E. 1.2.4.2 m.w.H.). Auch dieser Punkt wird deshalb im Zu- sammenhang mit der nachstehenden Beurteilung der Schuldfähigkeit abzuhan- deln sein. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Vorgehen des Beschuldigten rechtlich als ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 47 ff.). In ihrer Berufung erhebt die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Sub- sumtion der Sexualstraftat. Wie vor Vorinstanz (Urk. 23 S. 5; Urk. 45 S. 6 f.) bean-
- 23 - tragt sie aber eine Qualifikation der Gewalttat als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 85 S. 2; Urk. 123 S. 1). Demgegenüber verlangt die Verteidigung, dass der Beschuldigte nur wegen Ver- übung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wird. Im Eventualstandpunkt akzeptiert sie eine Verur- teilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. In jedem Fall habe zudem ein Freispruch hinsichtlich des Sexualdelikts zu erfolgen (Urk. 126 S. 1). 2.1. Die Vorinstanz kommt hinsichtlich des gewaltsamen Übergriffs zum Schluss, dass der Beschuldigte lediglich mit Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), nicht aber auf denjenigen der vor- sätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Urk. 81 S. 51 ff.). Dieser sog. Eventualvorsatz liegt gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter sich mit dem Eintritt der Tatbestandsverwirklichung ab- findet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Allerdings kann aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit der Tat- bestandsverwirklichung nicht unbesehen auf deren Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Mög- lichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um die Tatbestands- verwirklichung und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 m.w.H.). Entsprechend diesen Erwägungen hält das Bundesgericht in Be- zug auf die voluntative Vorsatzkomponente bei Tötungsdelikten fest, dass ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter Gefährdungsvorsatz zu unterscheiden ist von einem Eventualvorsatz auf Tötung. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gra- vierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (Urteile Bundesgericht 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2; 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3 m.w.H.). Solche Umstände
- 24 - liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 125 IV 242 E. 3 f.). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich ver- wirklicht oder nicht, liegt versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5). 2.2. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin liess sich zwar an der linken Halsseite ein Bluter- guss als Zeichen eines Halsangriffs ausmachen. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Kopfbereich) wur- den jedoch keine vorgefunden. Ebenso wenig ergäben sich – so der IRM-Bericht weiter – aus den Angaben der Privatklägerin eindeutige subjektive Symptome, die auf eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung schliessen liessen (z.B. Schwindel, Sehstörungen resp. Urin- oder Stuhlabgang). Entsprechend könne aus rechtsmedizinischer Sicht keine Lebensgefahr durch den Würgevorgang be- gründet werden (Urk. 10/8 S. 8). Zwar ist der Staatsanwaltschaft insofern Recht zu geben (Prot. I S. 25 f.; vgl. auch Urk. 123 S. 3), als eine versuchte Tatbege- hung in einer frühen oder fortgeschrittenen Phase enden kann und die Annahme einer versuchten Tötung daher an sich keine unmittelbare Lebensgefahr voraus- setzt (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.5; 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3). Gleichwohl ist festzuhalten, dass auch nach Angabe der Privatklägerin der Beschuldigte nicht so fest zugedrückt hat, dass sie gar keine Luft bekommen hätte (Urk. 4/2 S. 7 f.; Prot. II S. 18). Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Privatklägerin in der Lage war, den Beschul- digten in den Arm zu beissen (s. dazu vorn Erw. III. 6.2.) in der Tat ein gewichti- ges Indiz dafür dar, dass ihr während des Würgens stets ein gewisser Bewe- gungsspielraum geblieben ist. Bei dieser konkreten Sachlage ist deshalb zuguns- ten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich ihm die Gefahr eines Erstickungs- tods der Privatklägerin nicht als allzu gross präsentiert haben dürfte, wobei dem Opfer sogar gewisse Abwehrchancen verblieben (Biss in den Oberarm), weshalb sich der Auffassung im vorinstanzlichen Urteil folgend mit dem Würgen allein kein Eventualvorsatz auf Tötung begründen lässt (Urk. 81 S. 51).
- 25 - 2.3.1. Was die anschliessenden Schläge mit dem massiven Kristallaschen- becher anbelangt, so hat bereits das Bundesgericht festgestellt, dass die Verwen- dung von Behältnissen aus Glas oder dergleichen als Schlaggegenstand gegen den Kopf eines Menschen stets die Gefahr birgt, diesen schwer zu verletzen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_926/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4, betreffend Schlag mit einem Keramikaschenbecher gegen den Kopf; vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3, betreffend Schlag mit einem zuvor abge- schlagenen Trinkglas ins Gesicht). Ferner wird auch im IRM-Gutachten unmiss- verständlich festgehalten, dass gegen den Kopf gerichtete Schläge mit schweren Gegenständen, zu denen der fast 500 g wiegende Aschenbecher (Urk. 6/1 Foto 8) zweifellos gezählt werden kann, generell zu lebensbedrohlichen Verlet- zungen wie Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinnern und Hirngewebeverletzun- gen führen können (Urk. 10/8 S. 9). Der Beschuldigte musste denn auch unum- wunden einräumen, dass ihm bekannt ist, dass der Kopf "kaputt gehen" kann, wenn man mit einem Glasaschenbecher darauf einschlägt (Urk. 3/3 S. 5). 2.3.2. Zu den erschwerenden Umständen, die vom Bundesgericht für die An- nahme eines Tötungsvorsatzes verlangt werden, ist sodann festzuhalten, dass sich beim Vorgehen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin keinerlei Dosie- rung des Risikos erkennen lässt (so auch die Staatsanwaltschaft in Prot. I S. 27; Prot. II S. 41 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur einmal, sondern wiederholt – gemäss Privatklägerin "nonstop" (Urk. 4/2 S. 5; Prot. II S. 25) – von hinten mit einem wuchtigen Kristallaschenbecher gegen den Kopf der Privatkläge- rin schlug, wobei Letztere aufgrund ihrer Position – auf dem Bauch liegend mit Blick auf das Sofa gerichtet – die Schläge nicht kommen sah, weshalb auch ihre Abwehrchancen äusserst beschränkt waren. Auch wenn keine imminente Gefahr bestand, dass im Verlauf des dynamischen Geschehens tödliche Verletzungen durch einen Sturz oder durch Aufprall auf eine harte Oberfläche entstehen, so war die Privatklägerin dem Beschuldigten doch gerade aufgrund ihrer Position auf dem Sofa schutzlos ausgeliefert. Die Privatklägerin erlitt beim Übergriff denn auch mehrere Verletzungen. Zwar führte glücklicherweise keine davon zu einer unmit- telbaren Lebensgefahr (Urk. 10/8 S. 9), indes lässt sich die Stärke bzw. Wuchtig- keit der Schläge exemplarisch an der Abwehrverletzung an ihrem linken Ringfin-
- 26 - ger erkennen (vgl. Urk. 6/1 Foto 4). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin während des Übergriffs ihren Kopf mit den Händen zu schützen versuchte, kann der Beschuldigte sodann nichts Gegenteiliges bzw. Entlastendes für sich ableiten. Er konnte während den Schlägen nicht wissen bzw. steuern, ob er mit dem Aschenbecher die Hand oder den Kopf der Privatklägerin trifft und welche Folgen daraus resultieren (so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 123 S. 2 f.; Prot. II S. 50), dies nicht zuletzt aufgrund seines vorherigen exzessiven Alkoholkonsums bzw. aktenkundigen Rauschzustands. Der Beschuldigte wies zum eingeklagten Zeitpunkt einen rückgerechneten Blutalkoholwert von mindestens 1.82 ‰ und ma- ximal 3.13 ‰ auf (Urk. 9/10) und hatte Kokain konsumiert, was seine Hemm- schwelle herabgesetzt haben dürfte (vgl. Urk. 17/9 S. 49 f. und Urteil Bundesge- richt 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.3). Auch wenn subjektive Einschät- zungen von Betroffenen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, eher mit Vor- sicht zu würdigen sind, passt in dieses Bild, wenn die Privatklägerin selbst die Stärke der Schläge auf einer Skala von 1 bis 10 beim oberen Ende verortet (Urk. 4/2 S. 8) bzw. als sehr stark bezeichnet (Prot. II S. 24 f.). Folglich liegen durchaus objektive Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dem Beschuldig- ten habe sich durch sein Verhalten ein über die unmittelbare Lebensgefahr hin- ausgehendes Todesrisiko aufgedrängt, was er in Kauf genommen hat. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der anzuerkennend tiefe IQ des Beschuldigten von 77 nichts zu ändern (anders die Verteidigung, vgl. Urk. 126 S. 10 f., S. 16 f.). 2.3.3. Die weiteren Folgen der alkohol- und kokainbedingten Mischintoxikation des Beschuldigten – abgesehen von der Feststellung, dass sein Vollrausch offen- kundig nicht zu einer Dämpfung seiner Schlagkraft, sondern vielmehr zu einem unkontrollierten bzw. nicht dosierten Zuschlagen geführt hat – müssen bei der Be- urteilung des Eventualvorsatzes ausgeklammert werden, da die Frage, ob ein Tä- ter eventualvorsätzlich handelt, von derjenigen nach der Schuldfähigkeit klar zu trennen ist, bezieht sich doch Letztere nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des in- kriminierten Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit in schuldmässiger Hinsicht (zum Ganzen: Urteil Bundesgericht 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 m.w.H.). Entsprechend stösst es ins Leere, wenn die Verteidigung vorbringt, es sei unbewiesen, dass der Beschuldigte angesichts seines damaligen
- 27 - Zustands überhaupt um die potenziell lebensgefährlichen Konsequenzen der Schläge gewusst habe, bzw. es müsse infolge seines damaligen Vollrauschs of- fengelassen werden, ob und welche Gedanken er sich machte, als er auf die Pri- vatklägerin eingeschlagen habe (Urk. 49 S. 17 ff.; Urk. 126 S. 15 f.). 2.3.4. Schliesslich ist es zwar zutreffend, wenn die Vorinstanz hervorhebt, dass der Beschuldigte sowohl den Würgevorgang wie auch das Zuschlagen von sich aus beendet habe, der Privatklägerin nicht feindlich gesinnt gewesen sei und ihr zwischen den Schlägen und dem Ausziehen des Slips auf ihren Wunsch hin ein Glas Wasser gebracht habe (Urk. 81 S. 53). Wenn sie zusammen mit der Vertei- digung (Urk. 126 S. 17 f.) daraus aber den Schluss zieht, dass aus diesem son- derbaren Vorgehen abgeleitet werden könne, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin nicht habe töten wollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Staats- anwaltschaft zu Recht darauf hinweist (Urk. 123 S. 2 f.), ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht wird, dass er direktvorsätzlich nach dem Leben der Privatklägerin getrachtet habe. Ein solcher direkter Tötungs- vorsatz lässt sich denn auch nicht erstellen. Eingeklagt und zu beurteilen ist ein- zig, ob der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat, wofür die von der Vorinstanz zitierten Umstände nicht entscheidend sein können. 2.4. Schlussfolgernd erscheint das Vorgehen des Beschuldigten mit der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 123 S. 2 f.) in einer Gesamts- chau als derart ausgestaltet, dass aufgrund der gestaffelten und unmittelbar auf- einander folgenden Angriffshandlungen zuerst durch Würgen und dann durch Ein- schlagen auf den Kopf mittels eines Aschenbechers – anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sofort nach dem Würgen mit dem Schlagen angefangen habe (Prot. II S. 19) – zwingend auf eine eventualvorsätzliche Tötung geschlossen werden muss (zur Würdigung mehrerer unmittelbar aufeinander folgender Angriffe auf ein Opfer vgl. Urteil Bundesgericht 7B_151/2023 vom 24. August 2023 E. 2.4 m.w.H.). Es ist angesichts der vom Be- schuldigten ausgeübten massiv überschiessenden Gewaltanwendung einzig dem Zufall geschuldet, dass die Privatklägerin keine tödlichen Verletzungen erlitten hat. Nach dem Erwogenen musste der Beschuldigte damit rechnen, dass die
- 28 - Schläge mit dem Aschenbecher tödliche Folgen nach sich ziehen, und nahm dies auch in Kauf. Folglich ist entgegen der Vorinstanz ein Eventualvorsatz auf Tötung zu bejahen. 2.5.1. Der Vorinstanz ist indes wiederum zu folgen, wenn sie gestützt auf das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2022, welches über den Be- schuldigten erstellt wurde, keine vollständige Aufhebung, sondern lediglich eine schwer verminderte Schuldfähigkeit feststellt (Urk. 81 S. 54 ff.). Ihre Schlussfolge- rungen vermögen diesbezüglich vorbehaltslos zu überzeugen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.2. Der Gutachter setzt sich detailliert mit dem Geisteszustand des Beschul- digten auseinander und gelangt in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie unter Beachtung sämtlicher relevanten Faktoren mit nachvollziehbarer und stimmiger Begründung zum Schluss, dass ungeachtet der zum Zeitpunkt bestehenden Alko- holintoxikation und trotz eines Alkoholisierungsgrads, der vom Maximalwert her über 3.0 ‰ liegt, was in der Regel einem Vollrausch entspricht, die Einsichtsfähig- keit beim Beschuldigten erhalten geblieben ist, währenddessen die Steuerungsfä- higkeit eine forensisch relevante Verminderung erfahren hat, die sich in einer schwer verminderten Schuldfähigkeit niederschlägt (zum Ganzen: Urk. 17/9 S. 48 ff., S. 58 f., S. 64). Gründe, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein Abweichen von dieser fundierten Auffassung des Sachverständigen er- heischen (vgl. dazu statt vieler: BGE 148 IV 57 E. 2.3 m.w.H.), sind nicht ersicht- lich und konnten auch von der Verteidigung trotz der angebrachten Kritik (Urk. 49 S. 24 ff.; Urk. 126 S. 4 ff.; Prot. II S. 55) an der Expertise nicht dargelegt werden. 2.5.3. So äussert sich das Gutachten klar dazu, dass der Beschuldigte nach sei- ner Inhaftierung zwar über Stimmenhören und Schattensehen berichtet habe, dass aber keine Anzeichen für eine generell wahnhafte Symptomatik oder eine vorbestehende körperliche Erkrankung bestünden, welche die genannte dissozia- tive Störung erklären könnten. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zeit- punkt der Tatbegehung erscheine die Störung deshalb – im Gegensatz zur Auf- fassung der Verteidigung – als irrelevant, zumal sie erst während der Haft aufge-
- 29 - treten sei (Urk. 17/9 S. 54 f.). Ebenso werden in der psychiatrischen Expertise die Gedächtnislücken des Beschuldigten als klinisch irrelevant eingestuft (Urk. 17/9 S. 34), womit der weitere Einwand der Verteidigung, dem Gutachter fehle die wichtigste Informationsquelle und damit das entscheidende Puzzleteil zur Beurtei- lung der Schuldfähigkeit, ins Leere zielt. Daneben verkennt die Verteidigung, dass es keineswegs mangelhaft ist, wenn der Sachverständige im Zusammenhang mit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit lediglich die Alkoholisierung erwähnt. Vielmehr nimmt dieser in seinen Ausführungen explizit auch zur ebenfalls erfolg- ten Einnahme von Kokain durch den Beschuldigten Stellung und benennt ebenso deutlich die Wechselwirkungen zwischen Alkohol- und Kokainkonsum (Urk. 17/9 S. 49 f., S. 57), womit er zeigt, dass er den Umstand, dass zum Tatzeitpunkt nicht leidglich eine Alkoholisierung, sondern eine Mischintoxikation vorlag, durchaus in seine sachverständige Beurteilung hat einfliessen lassen. Des Weiteren ist im Gutachten an mehreren Stellen vermerkt, dass dem Beschuldigten die Milz ent- fernt werden musste (vgl. Urk. 17/9 S. 20 f., S. 23, S. 25). Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind folglich in Kenntnis auch dieses Umstands ergangen. Wenn er in seiner Beurteilung nicht weiter ausdrücklich darauf eingeht, impliziert das die Irrelevanz der Milzentfernung für die Frage der Schuldfähigkeit und be- gründet keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens. Schliesslich findet sich im Gut- achten auch schlüssig dargelegt, welche Faktoren gegen eine komplett aufgeho- bene Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sprechen (namentlich die Tatsache, dass er in mehreren Schritten Gewalt ausübte, dass er fähig war, sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin vorzubereiten, sowie dass er sich umgehend und wi- derstandslos festnehmen liess, als die Polizei erschien) (Urk. 17/9 S. 59). Damit kommt der Sachverständige seiner Begründungspflicht auch in diesem Punkt nach und es besteht kein Raum für die von der Verteidigung in diesem Zusam- menhang angerufene "in dubio pro reo"-Beweisregel. Mit dem Gutachten in Über- einstimmung stehen im Übrigen auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zwar betrunken gewesen sei, jedoch aus ihrer Wahrnehmung heraus noch alles habe verstehen können und es auch zu keinen unverständli- chen Handlungen seinerseits gekommen sei (Prot. II S. 23 f.). Entsprechend drängt sich das von Beschuldigtenseite beantragte Ergänzungs- bzw. Obergut-
- 30 - achten und die Einvernahme des sich bei der Verhaftung um den Beschuldigten kümmernden Polizeibeamten I._____ zwecks erneuter Beurteilung der Schuldfä- higkeit nicht auf, zumal die Verteidigung selbst bezweifelt, dass die beantragten weiteren Beweisabnahmen die gewünschte Klarheit schaffen könnten, und na- mentlich von sich aus vorbringt, dass ohne Informationen über die tatsächlichen Vorgänge im Kopf des Beschuldigten auch ein neues Gutachten nicht viel mehr als ein Blick in die Kristallkugel sei (vgl. Urk. 126 S. 10). Zugleich ist damit klar, dass die Strafbestimmung von Art. 263 Abs. 2 StGB betreffend Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit, auf die sich die Verteidigung beruft, nicht zum Tragen kommt. 2.6. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, wohingegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wie dies im vorinstanzlichen Urteil erwo- gen und im Eventualstandpunkt von der Verteidigung verlangt wird, ausser Be- tracht fällt. Demzufolge hat neu ein Schuldspruch nach Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu erfolgen. 3.1. Hinsichtlich des versuchten Sexualdelikts hat die Vorinstanz die rechtli- chen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach Art. 191 StGB (Schändung) kor- rekt aufgeführt (Urk. 81 S. 57 f., S. 59). Nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen zum Sachverhalt lag die Privatklägerin nach dem erlittenen Übergriff, bei dem sie mehrmals gewürgt worden ist und mehrere Schläge mit einem massiven Kristallaschenbecher gegen den Kopf versetzt erhalten hat, voller Blut und völlig erschöpft auf dem Sofa. Wie die kurze Zeit später eingetroffenen Rettungssanitä- ter sowie die Notfallärztin konstatierten, war die Privatklägerin zwar ansprechbar, ihr Bewusstseinszustand war aber bereits getrübt resp. nicht mehr komplett orien- tiert (Urk. 5/7 S. 4; Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/9 S. 6). Ihren glaubhaften Schilderungen zufolge war sie ferner beim Vorfall zwar noch in der Lage, eine verbale Warnung an die Adresse des Beschuldigten zu richten, wonach es einschneidende Konse- quenzen für ihn habe, wenn er nun auch noch gegen ihren Willen Sex mit ihr ha- ben würde. Aufgrund der ihr zugefügten Verletzungen fehlte ihr aber – und wird von ihr selber auch so beschrieben (Urk. 4/2 S. 10; Prot. II S. 21 f.) – augen-
- 31 - scheinlich die Kraft, sich gegen dessen sexuellen Avancen physisch zur Wehr zu setzen. Einhergehend mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 81 S. 58 f.) ist bei dieser Sach- lage eine tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit klar zu bejahen. 3.2. Angesichts dessen, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, sexu- elle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen, weil er vom Klingeln der Po- lizei an der Wohnungstür abgehalten wurde, blieb die Tatbestandserfüllung offen- kundig aus. Nachdem er jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits den Slip der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin heruntergezogen und sich selber den Hosen- schlitz geöffnet hatte, hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch einer Schändung eindeutig überschritten. Die gegenteilige Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 49 S. 22; Urk. 126 S. 23; Prot. II S. 57) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen und ist demnach nicht zu hören. 3.3. Beizupflichten ist der Verteidigung einzig insofern, als dem Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Beweislage nicht rechtsgenügend nachgewiesen wer- den kann, dass er bei seinem Vorgehen tatsächlich mit seinem Glied die Privat- klägerin vaginal penetrieren wollte (Urk. 49 S. 24; Urk. 126 S. 24; Prot. II S. 56). Denn auch wenn es sich dabei um die naheliegendste Sachverhaltsvariante han- delt, ist nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschuldigte auch andere sexuelle Vorgehensweisen als den Vollzug des Beischlafs beabsichtigt haben könnte, er etwa im Sinn hatte, sich oral befriedigen zu lassen oder mit der Hand an die Va- gina zu gelangen resp. mit den Fingern ins Geschlechtsteil der Privatklägerin ein- zudringen. So oder anders ist aufgrund der Tatumstände (Herunterziehen des Slips bei der Privatklägerin und Öffnen des eigenen Hosenschlitzes) indes erwie- sen, dass seine Intention darauf ausgerichtet war, zur Befriedigung des eigenen Triebs eine sexuelle Handlung an seinem Opfer vorzunehmen. Dies reicht, um eine Strafbarkeit nach Art. 191 StGB zu begründen, umfasst doch der Schän- dungstatbestand ausdrücklich sämtliche Arten von sexuellen Handlungen (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 191 StGB N 13). 3.4. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang der Einschätzung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachters folgend wiederum eine stark verminderte Schuldfähigkeit und keine vollständige Schuldunfähigkeit anzunehmen, weshalb
- 32 - ein Schuldausschlussgrund auch hinsichtlich des versuchten Sexualdelikts zu ver- neinen ist (s. dazu vorn Erw. IV. 2.5.1. ff.). Entsprechend geht die Argumentation der Verteidigung wiederum fehl, wenn sie vorbringt, dass dem Beschuldigten an- gesichts seines damaligen Zustands überhaupt nicht bewusst gewesen sei, in welchem Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, bzw. er gemeint habe, dass sie mit seinen Avancen einverstanden sei (Urk. 126 S. 23 f.; Prot. II S. 56 f.). 3.5. Neben dem neu hinzutretenden Schuldspruch betreffend vorsätzliche Tö- tung ist demzufolge der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend versuchte Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. V. Sanktion 1.1. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung zutreffende Erwägungen (Urk. 81 S. 63 ff.). Ebenso ist der Vorin- stanz zu folgen, wenn sie in Bezug auf beide hier zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hat, zumal der Straftatbestand der versuch- ten vorsätzlichen Tötung – wie auch die versuchte schwere Körperverletzung, worauf die Vorinstanz noch erkannt hat – von vornherein nur eine Freiheitsstrafe als Strafart vorsieht (Art. 111 StGB) und beim Sexualdelikt, das in unmittelbarem Anschluss an den Gewaltakt ebenfalls gegen die Privatklägerin verübt wurde, ein enger Sachzusammenhang mit der Haupttat besteht. Zudem hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
7. Dezember 2021 zu bilden ist (vgl. Urk. 81 S. 64 f.). Im Übrigen hat das Bundes- gericht die allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2) wie auch für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 145 IV 1 E. 1.3; 142 IV 265 E. 2.3.2). Zu wiederholen ist, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu führen, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und ihn nach oben oder un-
- 33 - ten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8). 1.2. Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) und der Schändung (Art. 191 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe) zu beachten, wobei bereits ausgeführt wurde, dass auch für die Schändung lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Für die Bildung der Gesamtfrei- heitsstrafe ist von der versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt aus- zugehen, wobei es sich aufgrund der starken Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der Tatsache, dass es jeweils bei einer versuchten Tatbe- gehung geblieben ist, vorliegend ausnahmsweise rechtfertigt, den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu öffnen. 2.1. Im Hinblick auf die verschuldensmässige Beurteilung der Haupttat (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ist zu beachten, dass der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt – anders als bei einer Kör- perverletzung – nicht abgestuft werden kann, sodass aus der Rechtsgutverlet- zung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit nicht nur anhand des äusseren Tatablaufs, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbestandsmässigen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Vielmehr sind subjektive Merkmale wie Mo- tive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters implizit auch beim Grund- tatbestand von Art. 111 StGB massgeblich, weshalb diese bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil Bundesgericht 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 2.2. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zuerst und schlug dann mit ei- nem fast 500 g schweren Kristallaschenbecher massiv auf sie ein. Darin manifes- tiert sich eine grobe Brutalität, die sich nur damit erklären lässt, dass der Beschul- digte aufgrund einer Lappalie – die Privatklägerin hatte im Anschluss an einen verbalen Streit angedeutet, dass es besser wäre, wenn sie sich eine Weile nicht mehr sehen – ausgerastet ist. Ferner kam der Angriff für die Privatklägerin überra- schend und sie war weder in der Lage, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen noch
- 34 - Gegenwehr zu leisten. Namentlich hatte sie auf dem Sofa auf dem Bauch liegend keinerlei Abwehrchancen. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzuführen, dass die Tat spontan erfolgte und dass er von sich aus mit den Tathandlungen wieder aufgehört hat. Das Tatverschulden ist daher als im mittleren Bereich lie- gend einzustufen. Wäre das Delikt vollendet worden, würde daraus folglich, inner- halb des anwendbaren Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung, eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Jahren resultieren. 2.3. Ferner ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der tätlichen Einwirkung auf die Privatklägerin mit direktem Vorsatz, bezüglich der möglichen Tötung hingegen mit Eventualvorsatz handelte. Stark verschuldensre- duzierend wirkt sich sodann die gutachterlich festgelegte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit aus (Urk. 17/9 S. 64). Nach Berücksichtigung des Eventual- vorsatzes und der hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit resultiert ein
– am Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemessenes – leichtes bzw. am unte- ren Strafrahmen zu verortendes Tatverschulden des Beschuldigten. In Würdigung all dieser Umstände käme die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Hauptdelikt daher auf 5 Jahre resp. 60 Monate zu stehen. 2.4. Dass es vorliegend beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich dem Zufall zu verdanken, sind doch Schläge mit einem schweren Kristallaschenbecher gemäss bereits dargelegter rechtsmedizinischer Einschätzung ohne weiteres geeignet, beim Opfer lebensbedrohliche Verletzungen zu hinterlassen (s. dazu vorn Erw. IV. 2.3.1.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin als tatsächliche Folge des inkrimi- nierten Gewaltübergriffs 4 Tage lang hospitalisiert und am gebrochenen Finger operiert werden musste (Urk. 10/8 S. 3), wobei der Finger nach wie vor krumm ist und auch so bleiben wird (Prot. II S. 20, S. 42). Ausserdem trägt sie vom Vorfall eine Narbe an der Stirn, hat Albträume und benötigt wegen der anhaltenden Angstzustände auch weiterhin psychologische Behandlung (Urk. 46 S. 8 f.; Urk. 124 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 15 f.). Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Als angemessen erweist sich eine Sen-
- 35 - kung der Strafe um 12 Monate, weshalb nach Berücksichtigung des Versuchs die Einsatzstrafe auf 48 Monate festzusetzen ist. 3.1. Was die objektive Tatschwere der versuchten Schändung anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach der Gewalt, die er gegen sein Opfer ausgeübt hatte, schamlos dazu überging, der praktisch besinnungslos auf dem Sofa liegenden und nunmehr widerstandsunfähigen Privatklägerin den Slip auszu- ziehen und sich selbst den Hosenschlitz zu öffnen. Zwar kann ihm nicht rechtsge- nügend nachgewiesen werden, dass er den Beischlaf mit der Privatklägerin hätte vollziehen wollen. Verschuldensmässig ist dies jedoch insofern nicht relevant, als auch die sexuellen Handlungen, die noch in Frage kommen (orale Befriedigung resp. manuelle Stimulation der Vagina oder Eindringen mit den Fingern), eine er- hebliche Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Privatklägerin darstellen. Wiederum zu seinen Gunsten zu werten ist hingegen, dass er den Tatentschluss spontan gefasst hat. Das Verschulden bezüglich des Nebendelikts ist im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens, der wie erwähnt von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, anzusiedeln. Bei einem vollendeten Delikt ergäbe sich daraus eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, hatte die Privatklägerin doch gegen dessen sexuellen Avancen ausdrücklich verbal pro- testiert. Stark verschuldensreduzierend wirkt sich indessen auch in diesem Zu- sammenhang die schwer verminderte Schuldfähigkeit aus. Dem ist mit einer Her- absetzung der hypothetischen Strafe um 2/3 auf 8 Monate Rechnung zu tragen. 3.3. Schliesslich fällt mit Bezug auf die versuchte Tatbegehung einerseits ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur deswegen von der Privatklägerin abliess, weil es an der Wohnungstür geklingelt hat und die von einer Nachbarin alarmierte Poli- zei eingetroffen ist. Auf der anderen Seite kann immerhin konstatiert werden, dass die sexuellen Handlungen zwar unmittelbar bevorstanden, indessen noch kein Kontakt der Privatklägerin mit dem Geschlechtsteil des Beschuldigten stattgefun- den hatte. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Strafe aufgrund des Versuchs um 2 Monate zu senken. Isoliert betrachtet käme die Einsatzstrafe für die Tatkompo- nente bei der versuchten Schändung demnach auf 6 Monate zu stehen.
- 36 - 3.4. Nachdem das Sexualdelikt in unmittelbarem zeitlichen, räumlichen und personellen Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Gewaltakt des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin steht, erscheint es als angezeigt, eine Aspe- ration um 3 Monate vorzunehmen. Damit erhöht sich die Strafe für die Haupttat (versuchte vorsätzliche Tötung) aufgrund der versuchten Schändung von 48 auf 51 Monate. 4.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die Lebensge- schichte des heute 40-jährigen ledigen und kinderlosen Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 81 S. 78 ff.). Präzisierend ist einzig anzufügen, dass der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik bei seiner Grossmutter aufgewachsen und mit 14 Jahren zusammen mit seinen Geschwis- tern im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz gekom- men ist. Seither lebt er hierzulande und verfügt über eine Niederlassungsbewilli- gung C (vgl. Prot. II S. 26 ff.). Ferner hat er an der Berufungsverhandlung zu sei- nen persönlichen Verhältnissen ergänzt, dass er sich derzeit noch bis zum 26. Fe- bruar 2024 im ordentlichen Vollzug des unbedingten Strafteils gemäss seiner Ver- urteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies befindet (Prot. II S. 30). Weiter erklärte er, kein Vermögen, indes ungefähr Fr. 600'000.– Schulden aus früheren Geschäftstätigkeiten bzw. aufgelaufenen Rechnungen zu haben. Er sei abhängig von Kokain sowie Alkohol gewesen und durch die Inhaftierung kalt auf Entzug gesetzt worden, weshalb er vorübergehend Schwierigkeiten bekommen, Schatten gesehen und Stimmen ge- hört habe. Auslöser seiner Sucht sei der plötzliche Tod seines älteren Bruders ge- wesen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Dies habe ihn stark belastet, da es sich bei seinem älteren Bruder um seine engste Bezugsperson gehandelt habe. Heute gehe es ihm gut und er habe kein Verlangen nach Alkohol mehr, wobei er nach wie vor die Psychotherapie (Einzel- und Gruppentherapie) besuche und Medika- mente wegen Schmerzen im Gesicht und gegen seine Migräne einnehme. Ange- sprochen auf seine Zukunftspläne erklärte er, die Therapie weiterführen und eine Arbeit aufnehmen zu wollen, um seine Rechnungen und die Genugtuung an die Privatklägerin bezahlen zu können (Prot. II S. 29 ff.; vgl. auch Urk. 126 S. 27).
- 37 - Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine An- haltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. 4.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013 und eine aus dem Jahr 2019 aufweist (Urk. 121), wobei insbesondere jene vom 14. Oktober 2013 wegen einfacher Körperverletzung, die er unter Alkohol- und Kokaineinfluss zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin begangen hat, zwar lange zurückliegt, jedoch einschlägiger Natur ist (Urk. 18/2). Erschwerend tritt hinzu, dass sich der Beschul- digte zum hier zur Beurteilung stehenden Übergriff auf die Privatklägerin hinreis- sen liess, obschon bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland schon länger ein Strafverfahren betreffend Konkursreiterei gegen ihn im Gange war, das letzt- lich in die Verurteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil mündete (Urk. 106). Diese hartnäckige Delinquenz in verschiedenen Bereichen der Strafgesetzgebung zeugt von einer grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Belastung führt zu einer Straferhöhung um 6 Monate. 4.3. Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er seine Gewaltausübung gegen die Privatklägerin nicht in Abrede gestellt hat, auch wenn er nicht von Beginn weg bereit war, eine Verurteilung wegen eines schwe- ren Gewaltdelikts zu akzeptieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er im Eventualstandpunkt dann eine versuchte schwere Körperverletzung anerkennen (Urk. 126 S. 1). Mit der Vorinstanz ist ihm zudem anzurechnen, dass er sich im Verlauf des Strafverfahrens dafür mehrmals mündlich und auch schriftlich gegen- über der Privatklägerin entschuldigt hat (Urk. 81 S. 67 f.), so erneut anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 57), und er Geld auf das Opferhilfekonto der Pöschwies einzahlt, um die geschuldete finanzielle Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Urk. 126 S. 26; Prot. II S. 33). Den versuchten sexuellen Übergriff bestritt er hingegen gänzlich. Im Übrigen fällt der Umstand, dass sich der Beschuldigte im bisherigen Straf- und Massnahmenvollzug klaglos verhalten hat (vgl. Urk. 34 S. 3; Urk. 58/1 S. 5; Urk. 114 S. 2; Urk. 115/1 S. 4) und in dessen Rahmen das Lern- programm "Training sozialer Kompetenzen (TisKo)" und die Einstiegsgruppe dpt-
- 38 - 1 absolviert hat (vgl. Urk. 126 S. 27; Urk. 127/1-2), praxisgemäss strafzumes- sungsneutral aus (Urteil Bundesgericht 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Aufgrund des teilweisen Geständnisses und der Reuebekundungen kann ihm un- ter dem Titel Nachtatverhalten eine leichte Strafreduktion gewährt werden. Als an- gezeigt erscheint dafür eine Herabsetzung um 3 Monate. 4.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, im Rahmen der Täterkomponente eine An- hebung der Strafe um 3 Monate vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit eine Erhöhung auf 54 Monate.
5. Wenn im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Zusatzstrafenbildung schliesslich erwogen wird, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten schwe- rer wiegen und die dafür festzulegende Strafe bei gleichzeitiger Beurteilung um die Grundstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu asperieren gewesen wäre (Urk. 81 S. 70), ist dem vorbehaltlos zu folgen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der Straftaten, die Gegenstand der vorliegend zu prü- fenden Anklage bilden (54 Monate), und derjenigen, die gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu einer Verurteilung von 24 Monaten Freiheitsstrafe geführt haben, hätte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 72 Monaten (54 Monate asperiert um 18 Monate) angemessen erschienen. Zieht man von die- ser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe von 24 Monaten ab, beläuft sich die heute auszusprechende Zusatzstrafe auf 48 Monate bzw. 4 Jahre. 6.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2021 zu bestrafen. Demgegenüber erscheint das Strafmass, welches von der Staatsanwaltschaft beantragt wird (6 ½ Jahre), selbst bei strengerer rechtlicher Würdigung und Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 85 S. 2; Urk. 123 S. 1, S. 4), als zu hoch, wohingegen die von der Verteidigung geforderten 30 Monate Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (Urk. 126 S. 29) deutlich zu mild sind.
- 39 - 6.2. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft anzurechnen, in der er sich in der Zeit vom tt. Juli 2021 bis zum 23. September 2021 befand (Urk. 16/1; Urk. 16/6), ebenso der daran anschliessende vorzeitige Strafvollzug (Urk. 16/9-10), der bis zur Entlas- sung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
5. April 2023 dauerte (Urk. 72), was insgesamt 644 Tage ergibt. Seither verbüsst der Beschuldigte im ordentlichen Vollzug den unbedingten Strafteil von 12 Mona- ten (abzüglich 60 Tage Haft) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. De- zember 2021, wobei das Strafende diesbezüglich auf den 26. Februar 2024 termi- niert ist (Urk. 115/2 S. 2). 7.1. Wie die Vorinstanz entschieden hat, ist neben der auszufällenden Frei- heitsstrafe zur Behandlung der Alkohol- und Drogensucht des Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 81 S. 71 ff.), was allseits unangefochten geblieben ist und folglich in Rechtskraft er- wachsen ist. Wenn die Vorinstanz in der Folge dennoch mit Bezug auf die Frei- heitsstrafe den unbedingten Strafvollzug verfügt (Urk. 81 S. 70 f.), ist dies hinge- gen nicht nur unnötig, sondern falsch. Denn in solchen Konstellationen ist die Prü- fung der Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs aufgrund der Vor- aussetzungen von Art. 42 und 43 StGB entgegen dem missverständlichen Geset- zeswortlaut von Art. 63 Abs. 2 StGB, der vom Zusammentreffen einer ambulanten Massnahme mit einer unbedingten Freiheitsstrafe spricht, von vornherein ausge- schlossen. Vielmehr ist einzig noch darüber zu befinden, ob der Vollzug der Strafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufzu- schieben ist oder ob die Massnahme vollzugsbegleitend durchgeführt wird. Dazu heisst es im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 ausdrü- cklich, dass die suchttherapeutische Behandlung beim Beschuldigten vollzugsbe- gleitend durchgeführt werden könne (Urk. 17/9 S. 63, S. 66). Dieser begründeten Einschätzung des Sachverständigen, wogegen der Beschuldigte im Berufungs- verfahren nicht mehr opponieren lässt (Urk. 126 S. 29), ist zu folgen. 7.2. Schlussfolgernd ergibt sich, dass die hier auszufällende Freiheitsstrafe nicht zugunsten der bereits rechtskräftig angeordneten ambulanten Massnahme
- 40 - aufzuschieben ist. Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids, in dem der unbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe festgelegt wird, ist hingegen überflüs- sig und kann demnach ersatzlos aufgehoben werden. Schliesslich ist davon Vor- merk zu nehmen, dass die Suchtbehandlung schon vorzeitig in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Urk. 16/17). VI. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine 7-jährige Landes- verweisung aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) an. Dabei hat sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung ei- ner Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS an sich zutreffend wieder- gegeben (Urk. 81 S. 76 f., S. 82 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
2. Angesichts der Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und Schän- dung liegen beim Beschuldigten als dominikanischem Staatsangehörigen zwei Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und h StGB vor, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass es in beiden Fällen bei der versuchten Tatbege- hung geblieben ist (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 3.1. Sind eine oder mehrere Katalogtaten gegeben, kann von der Anordnung einer Landesverweisung nur unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie beim verurteilten ausländischen Täter einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, kommt diese Härtefallklausel nur aus- nahmsweise zum Zuge und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch Urteile Bundesgericht 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.3.2 und 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.2). Selbst wenn der schwere persönliche Härtefall bejaht wird, entscheidet sich die Sachfrage zudem in einer Abwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesver-
- 41 - weisung, wobei nach der gesetzlichen Systematik die obligatorische Landesver- weisung stets anzuordnen ist, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei dem die Fernhaltemassnahme zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 3.2.4). 3.2. Die Vorinstanz hat die für die Härtefallprüfung relevanten Faktoren korrekt und vollständig zusammengetragen. So hat sie richtigerweise festgestellt, dass der Beschuldigte bereits mit 14 Jahren in die Schweiz gekommen ist, hier seine Schulzeit beendet hat und gut Deutsch sprechen kann (Urk. 81 S. 78). Hierzu ist allerdings relativierend anzufügen, dass der Beschuldigte umgekehrt seine Kind- heit und einen Teil seiner Adoleszenzjahre in der Dominikanischen Replik ver- bracht hat und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine lange Aufenthaltsdauer für sich allein keinen Härtefall zu begründen vermag (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.). Obschon er keine Berufslehre absolviert hat, war er zudem in der Folge stets erwerbstätig, indem er in verschiedenen Bran- chen jeweils in unterschiedlicher Position einer Arbeit nachging (z.B. als Küchen- hilfe, bei der Montage von Elektroapparaten, im Telefonverkauf von Kommunika- tionsdienstleistungen oder als Fassadenisolierer im Baugewerbe). Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung lediglich ein geringes Erwerbseinkommen erzielte und deswegen gezwungen war, bei seiner Schwester zu leben, damit er sich finanziell über Wasser halten kann (Prot. I S. 13). Zudem weist er als Folge seiner früheren kriminellen Aktivitäten als Firmenbestatter eine Verschuldung im hohen sechsstelligen Betrag auf (die Rede war von bis zu Fr. 600'000.– [Prot. I S. 14; Prot. II S. 30 f.]) (Urk. 49 S. 33; Urk. 126 S. 28). So sehr sein bisher gezeigter Arbeitswille zweifellos zu honorieren ist, stellt sich seine berufliche Zukunft wie auch seine wirtschaftliche Stabilität demnach als höchst ungewiss dar. Was im Weiteren den sozialen Empfangsraum anbelangt, der ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erwartet, so ist hervorzuheben, dass er eigenen Angaben zufolge zu seiner Heimat keine engen Beziehungen mehr zu haben scheint, hielt er sich doch letztmals im Jahr 2002 in der Dominika- nischen Republik auf und sind dort ausser einer Halbschwester, mit der er keinen
- 42 - Kontakt pflegt – anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sogar an, nicht zu wissen, ob sie überhaupt noch am Leben sei bzw. ob sie noch in der Dominikani- schen Republik lebe (Prot. II S. 28) –, keine Verwandten übrig geblieben, wohin- gegen all seine nächsten Angehörigen in der Schweiz wohnhaft sind. Diesbezüg- lich sind zum einen seine Mutter, welche Schweizer Bürgerin ist, und zum ande- ren die in Zürich lebende Schwester zu nennen, die ihn im Gefängnis regelmässig besucht und um deren minderjährigen Kinder er sich vor dem inkriminierten Vor- fall vom tt. Juli 2021 gekümmert hat (Urk. 81 S. 79 f.; vgl. zum Ganzen auch Prot. II S. 28 ff.). Dass seine Mutter in der Dominikanischen Republik leben soll, wie dies im Führungsbericht der JVA Pöschwies geschrieben steht (Urk. 115/1 S. 3), stellt der Beschuldigte mit der Erklärung in Abrede, dass sie zeitweise in der Dominikanischen Republik gelebt habe, um seine Grossmutter zu pflegen, indes nach deren Ableben seit September 2022 wieder in der Schweiz, genauer in J._____ wohne (vgl. Prot. II S. 36 ff.; vgl. auch Urk. 126 S. 30; Prot. II S. 44). Zu- sätzlich scheint ein Kontakt zu einer in K._____ wohnhaften Cousine zu bestehen, hat sich diese doch nebst seiner Schwester mit Schreiben vom 23. Januar 2024 dazu bereit erklärt, den Beschuldigten nach der Haftentlassung bei sich aufzuneh- men (Urk. 127/3; vgl. auch Prot. II S. 30, S. 36 ff. und Urk. 126 S. 30 f.). Ob dies bereits den Anforderungen an der von der Gerichtspraxis geforderten Intensität bei familiären Bindungen ausserhalb der ehelichen Kernfamilie, namentlich zu Geschwistern oder Neffen resp. Nichten, genügt, was Voraussetzung dafür ist, um sich auf den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Familien- leben berufen zu können (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3 m.w.H.), erscheint indessen als eher fraglich, ist doch anzunehmen, dass die Schwester die Betreuung ihrer drei Kinder während der Inhaftierung des Beschuldigten in den vergangenen 2 ½ Jahren anderweitig organisiert hat, wes- halb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Kindern und ihm erst wieder aufgebaut werden müsste. Auch ihre sporadische finanzielle Unterstüt- zung durch den Beschuldigten aus dem Gefängnis heraus (vgl. Urk. 126 S. 30) vermag kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, dürfte es sich doch um keine namhaften Beträge handeln. Kommt hinzu, dass der Beschul- digte die spanische Sprache nach wie vor beherrscht (Prot. I S. 16) und in der
- 43 - Schweiz jeweils im Niedriglohnsektor beschäftigt war, weshalb ihm auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland angesichts seines vergleichsweise jungen Alters der Einstieg ins Berufsleben offenstehen sollte, wobei gemäss Bundesgericht in dieser Beziehung ohnehin nicht derselbe Standard wie hierzulande gewährleistet sein muss (Urteil Bundesgericht 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11 m.w.H.). Schliesslich erscheint eine Repatriierung auch aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich als nicht unzumutbar, zumal die bestehende Suchtproble- matik derzeit im Rahmen der laufenden ambulanten Massnahme behandelt wird und der Beschuldigte hinsichtlich Alkohol- und Drogenabstinenz bereits erhebli- che Fortschritte erzielt hat, auch wenn er sagt, dass es noch ein langer Weg sei (Urk. 114 S. 1 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 32 f.). Ebenso wenig steht der Umstand, dass dem Beschuldigten eine Milz fehlt, einer Landesverweisung entgegen, sind doch anhand der bisherigen Anamnese keine konkreten Hinweise darauf ersicht- lich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil Bundesgericht 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5 je m.w.H.). Mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 81) erübrigt sich jedoch eine abschlies- sende Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, da wie nach- stehend aufzuzeigen sein wird das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz in jedem Fall überwiegt. 3.3.1. So ist bei der Interessenabwägung angesichts der strafrechtlichen Natur der Landesverweisung auf die verschuldensmässige Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und auf die Legalprognose abzustellen (Urteile Bundesgericht 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2 m.w.H.). 3.3.2. Betrachtet man das Vorleben des Beschuldigten, so stellen dessen heute zu beurteilenden Straftaten letztlich die Fortsetzung seiner breitgefächerten und viele Bereiche der Strafgesetzgebung beschlagende Delinquenz dar, die keines- wegs alle auf seine Abhängigkeit von Alkohol und illegalen Substanzen zurückge-
- 44 - führt werden können. So sind im aktuellen Strafregister drei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2019 verzeichnet, welche so verschiedene Straftaten wie Dieb- stahl, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache Körperverlet- zung oder Unterlassung der Buchführung betreffen (Urk. 121). Bei der im Kontext der Landesverweisung gebotenen Gesamtbetrachtung dürfen sodann auch be- reits gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (Urteil Bundesgericht 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass der Beginn der Straffälligkeit beim Beschuldigten bis ins Jahr 2011/2012 zurückreicht, als er wegen Veruntreuung bzw. Betrug verurteilt wurde (vgl. Urk. 18/1). Hinzu kommt schliesslich die hinsichtlich Begünstigung, er- neuter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und diverser Konkurs- delikte ergangene Verurteilung vom 7. Dezember 2021 durch das Bezirksgericht Hinwil (Urk. 106). Bereits aufgrund dieser Auflistung seiner strafrechtlichen Ver- stösse zeigt sich, dass der Beschuldigte sich von den bisherigen Sanktionen of- fenkundig nicht beeindrucken liess, womit er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auch wenn im fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 davon die Rede ist, dass sich das Rückfallrisiko betreffend Gewaltdelikte im Falle einer dauerhaften Alkohol- und Kokainabstinenz, therapeutischer Unterstützung und langfristiger Monitorisierung der Abstinenz verringern würde (Urk. 17/9 S. 65), ist die Legalpro- gnose beim Beschuldigten deshalb als schlecht einzustufen. 3.3.3. Zwar wurde gemäss Urteil vom 7. Dezember 2021 noch auf eine Landes- verweisung verzichtet (Urk. 106). Selbstredend konnten damals aber die im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte nicht in die Beurteilung miteinbe- zogen werden. Sowohl bei der versuchten vorsätzlichen Tötung wie auch bei der versuchten Schändung handelt es sich indessen um schwere Straftaten, die beide schon für sich allein zum Katalog derjenigen Delikte gehören, die obligatorisch zur Landesverweisung führen, wobei es sich bei Ersterem sogar um eines der gravie- rendsten Delikten handelt, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Ent- sprechend hoch fällt mit 4 Jahren Freiheitsstrafe denn auch die dafür zu verhän- gende Sanktion aus. Aus ausländerrechtlicher Perspektive ist das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden als sehr schwer einzustufen, stellt doch
- 45 - eine entsprechende Verurteilung ohne weiteres einen Grund für den Widerruf ei- ner Niederlassungsbewilligung dar (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) und nach der sog. Reneja-Praxis wären selbst bei Verheiratung mit einem Schweizer Ehegatten aus- serordentliche Umstände erforderlich, um den Verbleib des Ausländers in der Schweiz doch noch zu rechtfertigen (BGE 135 II 377 E. 4.4; vgl. auch Urteile Bun- desgericht 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5; 6B_771/2022 vom
25. Januar 2023 E. 1.3 m.w.H.). Erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verlaufe seines gewalttätigen Verhaltens gegen die Privatklä- gerin deren physische Integrität massiv beeinträchtigt und darüber hinaus auch noch beabsichtigt hat, sich sexuell an ihr zu vergehen. So erachtet die Schweiz Gewalt gegen Frauen als schwere Menschenrechtsverletzung, die nicht nur für die Betroffene, sondern für die gesamte Gesellschaft weitreichende Folgen nach sich zieht (Urteil Bundesgericht 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.2.3). Dies spricht zusätzlich für ein nicht zu unterschätzendes Verschulden. Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in schwerem Ausmass beeinträchtigt war, min- dert im Übrigen zwar das Tatverschulden, steht einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen, zumal sich dieser Umstand bereits in der Bemessung der Frei- heitsstrafe niedergeschlagen hat. Auch in Anbetracht der Schwere der aktuell zur Beurteilung stehenden Anlasstaten offenbart sich mithin eine erhebliche Sozialge- fährlichkeit des Beschuldigten. 3.3.4. In Würdigung aller aufgeführten Gründe fällt die Interessensabwägung demnach klar zuungunsten des Beschuldigten aus und ist die Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Vorinstanz auszusprechen.
4. Ferner erweist sich die erstinstanzlich auf 7 Jahre festgelegte Dauer der Landesverweisung unter Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Bewertung (Urk. 81 S. 81 f.) als angemessen und ist zu übernehmen.
5. Ebenso ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen, wo- nach die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt sind, zumal vom Beschuldigten wie soeben erstellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (Urk. 81 S. 83). Anzufügen ist, dass ungeachtet der Ausschreibung es den anderen Staaten des Schengener
- 46 - Übereinkommens freisteht, die Einreise des Beschuldigten in ihr Hoheitsgebiet unter bestimmten Bedingungen zu bewilligen. Insofern wird die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesver- weisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Argumentation der Verteidigung, eine SIS-Aus- schreibung würde dem Beschuldigten zwangsläufig die Möglichkeit nehmen, mit seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen zumindest im Schengenraum Kon- takt zu haben oder zu seinen anderen dort wohnhaften Verwandten zu ziehen (Urk. 49 S. 39; Urk. 126 S. 33), kann daher nicht gefolgt werden. Folglich ist auch die SIS-Ausschreibung nicht zu beanstanden. VII. Kostenfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 16 bis 19), ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungsverfahren zu be- stätigen bzw. sogar zu verschärfen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung ge- fordert wird (Urk. 49 S. 39 f.; Urk. 86 S. 3; Urk. 126 S. 33), besteht hingegen kein Anlass. Vielmehr können die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 2.1. Die Gebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit
- 47 - die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der Kanton die Kosten (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Zweitappellation mehrheitlich durch. Sie erreicht, dass mit Bezug auf einen Anklagevorwurf die rechtliche Wür- digung antragsgemäss verschärft und die Sanktion, wenn auch nicht im beantrag- ten Umfang, angehoben wird. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte mit sei- ner Erstberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Beru- fungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertre- tung, zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat die Privatklä- gerin, zumal in der vorliegenden Strafsache einzig Offizialdelikte zu untersuchen waren, sie selber keine selbstständigen Anträge gestellt hat und die Beurteilung der sie betreffenden Zivilbegehren unangefochten geblieben ist. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 20'308.20 geltend (Urk. 120; Urk. 128). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin beansprucht in zweiter In- stanz eine Entschädigung von Fr. 5'073.80 (Urk. 122; Urk. 125). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des an- wendbaren Gebührentarifs und erweist sich als grundsätzlich angemessen. Ent- sprechend ist die Entschädigung für die privatklägerische Rechtsvertreterin mit ei- nem Betrag von pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 3.3. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungs-
- 48 - vorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen unge- rechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 86 S. 3; Urk. 126 S. 2, S. 28) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entspre- chend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Dezember 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (ambulante Mass- nahme), 8 bis 12 (Einziehungen und Sicherstellungen), 13 und 14 (Zivilfor- derungen Privatklägerin) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 5. April 2023 644 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hin- wil vom 7. Dezember 2021.
- 49 -
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen) nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass die ambulante Behandlung bereits in Vollzug gesetzt ist.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 bis 19) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– unentgeltliche Privatklägervertretung Fr. 20'000.– n aemtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von sieben Achteln vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
- 50 - das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 51 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer