Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2023 wurde der Beschuldigte des mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 32 Monaten bestraft, wovon 16 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurden. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und es wurde die bei ihm beschlagnahmte Bar- schaft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Schliesslich wurde über die Zivilforderungen der Privatkläger und die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- funden (Urk. 100 bzw. 105 S. 42 ff.).
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es wird bei dieser Sachlage aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer schlechten Prognose aus- gegangen, welche Vermutung jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensverhältnissen umgestossen werden kann (vgl. HEIM- GARTNER, in: OFK StGB, 21. Aufl. 2022, N 6 in fine zu Art. 42 StGB). Besagte Um- stände können gegeben sein, wenn die neue Tat keinen inhaltlichen Zusammen- hang mit der früheren Verurteilung hat bzw. nicht demselben Verhaltensmuster ge-
- 7 - schuldet ist und sich die Lebensverhältnisse des Täters in besonders positiver Art verbessert haben (BGE 145 IV 137 E. 2.2; vgl. auch TRECHSEL/PIETH, in: Praxis- kommentar StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 42 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, in: BSK StGB I, 4. Aufl. 2021, N 97 zu Art. 42 StGB). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt eine sichtliche Distanzierung vom bisherigen kriminellen Milieu, welche Gewähr für einen neuen Lebenswandel des Täters bietet (vgl. ACHERMANN, in: Annotierter Kommentar zum StGB, N 25 zu Art. 42 StGB).
E. 1.2 Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Lehre und Praxis sind sich einig, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auf die teilbedingte Freiheitsstrafe analog anwendbar sind und namentlich auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein muss (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl. 2020, S. 144; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB; JOSITSCh/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zusammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevanten Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch
- 8 - SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 12 f. zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, auch wenn sie den (teil-)beding- ten Vollzug nicht zwingend auszuschliessen vermögen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten nach der Tat und dabei insbesondere auch gegenüber dem jeweiligen Tatopfer (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 12 zu Art. 43 StGB). Allerdings verläuft die Prognosebildung im Rahmen von Art. 42 StGB und Art. 43 StGB nicht vollkommen identisch. Vielmehr hat die Beurteilung des teilbedingten Vollzuges auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, in deren Rahmen auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
2. Beurteilung
E. 2 Mit Eingabe vom 22. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland ge- gen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 99). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 23. Juni 2023 (Urk. 107) wurde dem Be- schuldigten und den Privatklägern am 7. Juli 2023 Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 109). Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 liess der Beschuldigte vorsorglich eine Anschlussberufung erklären (Urk. 113), welche er am 17. August 2023 wieder zu- rückzog (Urk. 118), was mit Beschluss vorzumerken ist. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, was als Verzicht auf Anschlussberufung zu werten ist.
E. 2.1 Der Beschuldigte ist im vorliegenden Fall mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 32 Monaten zu bestrafen. In objektiver Hinsicht kommt daher ein teilbedingter Vollzug seiner Strafe noch in Betracht. Ein teilweiser Strafaufschub ist in subjektiver Hinsicht in casu indessen nur dann möglich, wenn mit Bezug auf die Legalprognose entsprechend Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen, nach- dem der Beschuldigte mit Entscheid des Tribunale Ordinario di Milano vom 26. Juli 2017 wegen qualifizierten Einbruchdiebstahls mit Sachbeschädigung zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden ist (vgl. Urk. 1/37/9+11). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 127 S. 3) besteht bei diesen rechtlichen Gegebenhei- ten kein Raum, um dem Beschuldigten vorliegend einen Teil der Strafe bedingt erlassen zu können. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die besagte Vorstrafe einschlägiger Natur ist und unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Urk. 1/37/3 S. 2; vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 2.3), wovon der Beschuldigte rund 18 Monate in Haft und im Übrigen im Hausarrest verbüsste (vgl. Urk. 1/37/3; Prot. II S. 15 f.), was offensichtlich keinen genügenden Eindruck beim Beschuldig- ten hinterlassen hat. Darüber hinaus war der Beschuldigte bereits rund ein Jahr zuvor wegen einer Urkundenfälschung straffällig geworden, so dass für jene Zeit nicht von einem einmaligen Ausrutscher gesprochen werden kann. Besonders un- günstig wirkt sich sodann im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Legalpro-
- 9 - gnose aus, dass der Beschuldigte im Zuge der zu beurteilenden Taten wiederholt als eigentlicher Kriminaltourist ins Land gelangte, um hier Einbruchdiebstähle von nicht unerheblicher Schwere zu begehen, ohne sich dabei in einer konkreten Not- lage zu befinden (vgl. Urk. D2/11 S. 4). Nicht unbeachtet kann dabei für die Pro- gnosebildung auch bleiben, dass es sich bei dieser Delinquenz nicht um eine iso- lierte Einzeltat handelte, sondern um vier weitere einschlägige Delikte, in deren Rahmen grundsätzlich immer nach demselben Plan vorgegangen wurde. Zwar lie- gen zwei dieser Delikte mittlerweile bereits rund zehn Jahre zurück, doch ist auf- grund der Verfehlungen nichtsdestotrotz das Grundschema erkennbar, bei finanzi- ellen Schwierigkeiten immer wieder auf dasselbe Verhaltensmuster zurückzugrei- fen, was die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zusätzlich belastet.
E. 2.2 Positiv wirkt sich im Einklang mit der Verteidigung (vgl. Urk. 128 S. 5) aus, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren geständig war und dabei auch frühere Taten einräumte, welche ihm ansonsten nicht so leicht hätten nachgewie- sen werden können. Dieser Umstand und die gute Führung im aktuellen Strafvoll- zug (vgl. Urk. 125/1) lassen auf einen nunmehr grundsätzlich einsichtigen Täter schliessen, was günstige Elemente im Rahmen der Prüfung der Zukunftsprognose erkennen lässt. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass das in diesem Zusam- menhang von der Vorinstanz erwähnte Wohlverhalten seit der Vorstrafe im Juli 2017 (Urk. 105 S. 35) bis zum Jahr 2019 unter Haftbedingungen erfolgte sowie von der neuerlichen Delinquenz im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten überschattet wird und somit nicht allzu lange dauerte, weshalb diese Argumentation mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen ist. Allein die tendenziell positive Entwicklung seit den jüngsten Taten gebietet aber noch nicht den nachhaltigen Schluss auf besonders günstige Umstände, welche aufgrund der einschlägigen De- linquenz innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zwingend gegeben sein müs- sen, zumal auch diese Entwicklung im Rahmen einer Haftsituation erfolgte und im Übrigen keine besondere Empathie gegenüber den Tatbetroffenen erkennbar ist, nachdem die Bereitschaft für eine Wiedergutmachung des verursachten (materiel- len und immateriellen) Schadens nur zurückhaltend geäussert wurde. In Betracht zu ziehen ist sodann insbesondere auch die Tatsache, dass sich seit den letzten Taten des Beschuldigten keine grundlegende Veränderung in seinen Lebensver-
- 10 - hältnissen ergab, welche Anlass zur Annahme geben könnte, er verlasse den Straf- vollzug nunmehr als grundlegend geläuterte Persönlichkeit, welche genügende Ge- währ für eine künftige Deliktsfreiheit bietet. Soweit die Verteidigung die enge Be- ziehung des Beschuldigten zu seiner Familie hervorhebt und auf die Aufrechterhal- tung des Familienlebens trotz Distanz und Haftbedingungen hinweist (Urk. 128 S. 6), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bereits vor besagter Delin- quenz im März 2022 in ein familiäres und berufliches Umfeld eingebettet war, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut in massgeblicher Weise straffällig zu werden. Weshalb es sich diesmal definitiv anders verhalten sollte, vermochte der Beschul- digte nicht mit der notwendigen Stringenz darzulegen, zumal sich auch die Lebens- verhältnisse nach seiner allfälligen Rückkehr nach Italien wenig klar präsentieren. So fehlt es an konkreten Hinweisen, dass er sich nach seiner Haftentlassung wieder zeitnah in das Arbeitsleben wird eingliedern können, um für sich und die Familie – nebst den bescheidenen Einkünften seiner Lebenspartnerin als Reinigungs-kraft – ein genügendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr steht offenbar eine Aus- lieferung nach Monaco wegen weiterer vorgeworfener Straftaten bevor (vgl. Urk. 1/36/1; Prot. II S. 16; Urk. 128 S. 6), was eine baldige Rückkehr des Beschul- digten zu seiner Familie ungewiss erscheinen lässt und sich für ihn eher destabili- sierend auswirken dürfte. Die frühere Tätigkeit im Gebrauchtwagenhandel zusam- men mit dem Bruder seiner Lebenspartnerin, welche der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Haft wiederaufzunehmen beabsichtigt (vgl. Prot. II S. 18; Prot. I S. 19 f.), ist sodann nicht geeignet, eine stabile Arbeitsperspektive aufzuzeigen, nachdem diese Unternehmung in der Vergangenheit bereits einmal scheiterte, diesbezüglich keinerlei Belege eingereicht wurden und die Aussagen des Beschul- digten hierzu vage blieben (Prot. II S. 18). Der beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldigten ist deshalb eine unsichere Zukunft zu prognostizieren. Eine definitive Distanzierung des Beschuldigten vom früheren kriminogenen Milieu mit einschlägi- gen Kontakten zu weiteren vorbestraften Komplizen ist nach all dem Gesagten in casu jedenfalls nicht hinreichend erkennbar.
E. 2.3 Es fragt sich schliesslich, ob die im vorliegenden Verfahren vom Beschuldig- ten bereits erstandene Haft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch bei der Prüfung der besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
- 11 - angemessen zu beachten ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2), dem zu beurteilenden Fall eine andere Wendung zu geben vermag. Hierbei sticht indessen ins Auge, dass der Beschuldigte seine zweite Vorstrafe in Italien ebenfalls zu verbüssen hatte (vgl. Urk. 1/37/3 S. 2; Prot. II S. 15). Obwohl der damalige Strafvollzug rund 18 Monate (d.h. vom 2. Juli 2017 bis zum 5. Januar 2019) dauerte, vermochte er in der Folge nicht die richtigen Lehren zu ziehen, sondern wurde nach seiner damaligen Haft- entlassung im Januar 2019 rund drei Jahre später wiederum einschlägig straffällig. Wenn die Vorinstanz mithin trotz all der bereits genannten erschwerenden Um- stände aufgrund des jüngsten Strafvollzuges und des offenbar intakten Familienle- bens doch noch eine teilbedingte Strafe festlegte, so hat sie diesem weiteren un- günstigen Aspekt im Rahmen der Prognosebildung zu wenig Rechnung getragen. Im Übrigen vermochte sich aber selbst das Vordergericht in seiner Begründung nicht zur notwendigen besonders günstigen Prognose für den Beschuldigten durch- zuringen (vgl. Urk. 105 S. 36: "Prognose […] nicht von vornherein als ungünstig" bzw. "günstige Prognose"), was zeigt, dass offenbar auch in erster Instanz durch- aus Zweifel an der nötigen grundlegenden Veränderung in den Lebensverhältnis- sen des Beschuldigten bestanden.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft vermag sich in zweiter Instanz mit ihrem Antrag auf den unbedingten Vollzug der Strafe vollumfänglich durchzusetzen und das erstin- stanzliche Urteil ist dementsprechend abzuändern. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 3.1 Zusammenfassend kann mithin nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung der massgebenden Kriterien im Falle des Be- schuldigten keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszumachen sind, welche trotz der in der Karenzfrist liegenden (einschlägigen) Vorstrafe noch den teilbedingten Vollzug seiner Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu- lassen könnten. Dass der Beschuldigte demnächst bereits zwei Drittel dieser Strafe verbüsst haben wird und womöglich bald aus dem Strafvollzug entlassen werden könnte, vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 128 S. 6 f.) – daran nichts zu ändern, zumal ihm eine Auslieferung nach Monaco bevorsteht und seine Rückkehr zur Familie insofern ungewiss ist. Es handelt sich dabei im Übrigen ohnehin um
- 12 - eine reine Vollstreckungsfrage, welche keinen Einfluss auf die Beurteilung der Voll- zugsform der Sanktion hat.
E. 3.2 Die Freiheitsstrafe ist demzufolge in Gutheissung der Berufung der Staats- anwaltschaft vollumfänglich zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom
11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der beschränk- ten Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'286.50 (inkl. MwSt.) gel- tend (Urk. 129). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung.
- 13 - Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendun- gen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtli- chen Verteidiger antragsgemäss mit insgesamt Fr. 5'286.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 13. März 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 - 2 (Schuld- spruch und Strafe) und der Dispositivziffern 4 - 12 (Landesverweisung, Be- schlagnahmen, Zivilansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolge) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 14 - Es wird erkannt:
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'286.50 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Privatkläger 1 - 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatkläger 1 - 2 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz - 15 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230361-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Ge- richtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 15. November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
13. März 2023 (DG220179)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 58). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 359 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, ab- züglich 359 Tage, die durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2022 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft in der Höhe von CHF 31.10 und CHF 300.57 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____) dem Grundsatz nach aner-
- 3 - kannt hat. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger mit pauschal CHF 14'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal CHF 4'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 180.00 Entschädigung Dolmetscher (Vorverfahren) Fr. 14'000.00 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____) Fr. 4'200.00 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 127 [SB230361] bzw. Urk. 118 [SB230362] S. 1)
1. Die von der Vorinstanz gegen den Beschuldigten D._____ ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei vollumfänglich zu vollziehen.
2. Die von der Vorinstanz gegen den Beschuldigten A._____ ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 32 Monaten sei vollumfänglich zu vollziehen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 128 S. 2)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland an das Obergericht des Kantons Zürich vom 23. Juni 2023 sei abzuweisen und das Urteil vom 13. März 2023 vollumfänglich zu bestätigen.
2. A._____ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschuldigte bedingt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlas- sen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2023 wurde der Beschuldigte des mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 32 Monaten bestraft, wovon 16 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurden. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und es wurde die bei ihm beschlagnahmte Bar- schaft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Schliesslich wurde über die Zivilforderungen der Privatkläger und die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- funden (Urk. 100 bzw. 105 S. 42 ff.).
2. Mit Eingabe vom 22. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland ge- gen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 99). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 23. Juni 2023 (Urk. 107) wurde dem Be- schuldigten und den Privatklägern am 7. Juli 2023 Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 109). Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 liess der Beschuldigte vorsorglich eine Anschlussberufung erklären (Urk. 113), welche er am 17. August 2023 wieder zu- rückzog (Urk. 118), was mit Beschluss vorzumerken ist. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, was als Verzicht auf Anschlussberufung zu werten ist.
3. In der Folge wurde auf den 15. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 120), welche gleichzeitig mit jener betreffend den Mitbeschuldig- ten D._____ durchgeführt wurde, wobei die appellierende Staatsanwaltschaft sowie die beiden aus der Haft vorgeführten Beschuldigten in Begleitung ihrer Verteidigun- gen erschienen sind (Prot. II S. 4).
- 6 - II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Staatsanwalt- schaft ihre Berufung auf die Ziffer 5 des vorinstanzlichen Dispositivs beschränkt hat, bleibt das Verdikt der ersten Instanz bezüglich der übrigen Punkte unangefoch- ten. Es ist daher mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 - 2 (Schuldspruch und Strafe) und der Dis- positivziffern 4 - 12 (Landesverweisung, Beschlagnahme, Zivilansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. Im angefochte- nen Punkt betreffend den Vollzug der Strafe ist der erstinstanzliche Entscheid hin- gegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft den vollumfänglichen Vollzug der ausgesprochenen Strafe be- antragt (Urk. 107). III. Vollzug der Strafe
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es wird bei dieser Sachlage aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer schlechten Prognose aus- gegangen, welche Vermutung jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensverhältnissen umgestossen werden kann (vgl. HEIM- GARTNER, in: OFK StGB, 21. Aufl. 2022, N 6 in fine zu Art. 42 StGB). Besagte Um- stände können gegeben sein, wenn die neue Tat keinen inhaltlichen Zusammen- hang mit der früheren Verurteilung hat bzw. nicht demselben Verhaltensmuster ge-
- 7 - schuldet ist und sich die Lebensverhältnisse des Täters in besonders positiver Art verbessert haben (BGE 145 IV 137 E. 2.2; vgl. auch TRECHSEL/PIETH, in: Praxis- kommentar StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 42 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, in: BSK StGB I, 4. Aufl. 2021, N 97 zu Art. 42 StGB). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt eine sichtliche Distanzierung vom bisherigen kriminellen Milieu, welche Gewähr für einen neuen Lebenswandel des Täters bietet (vgl. ACHERMANN, in: Annotierter Kommentar zum StGB, N 25 zu Art. 42 StGB). 1.2. Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Lehre und Praxis sind sich einig, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auf die teilbedingte Freiheitsstrafe analog anwendbar sind und namentlich auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein muss (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl. 2020, S. 144; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB; JOSITSCh/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zusammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevanten Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch
- 8 - SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 12 f. zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, auch wenn sie den (teil-)beding- ten Vollzug nicht zwingend auszuschliessen vermögen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten nach der Tat und dabei insbesondere auch gegenüber dem jeweiligen Tatopfer (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 12 zu Art. 43 StGB). Allerdings verläuft die Prognosebildung im Rahmen von Art. 42 StGB und Art. 43 StGB nicht vollkommen identisch. Vielmehr hat die Beurteilung des teilbedingten Vollzuges auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, in deren Rahmen auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Fall mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 32 Monaten zu bestrafen. In objektiver Hinsicht kommt daher ein teilbedingter Vollzug seiner Strafe noch in Betracht. Ein teilweiser Strafaufschub ist in subjektiver Hinsicht in casu indessen nur dann möglich, wenn mit Bezug auf die Legalprognose entsprechend Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen, nach- dem der Beschuldigte mit Entscheid des Tribunale Ordinario di Milano vom 26. Juli 2017 wegen qualifizierten Einbruchdiebstahls mit Sachbeschädigung zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden ist (vgl. Urk. 1/37/9+11). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 127 S. 3) besteht bei diesen rechtlichen Gegebenhei- ten kein Raum, um dem Beschuldigten vorliegend einen Teil der Strafe bedingt erlassen zu können. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die besagte Vorstrafe einschlägiger Natur ist und unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Urk. 1/37/3 S. 2; vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 2.3), wovon der Beschuldigte rund 18 Monate in Haft und im Übrigen im Hausarrest verbüsste (vgl. Urk. 1/37/3; Prot. II S. 15 f.), was offensichtlich keinen genügenden Eindruck beim Beschuldig- ten hinterlassen hat. Darüber hinaus war der Beschuldigte bereits rund ein Jahr zuvor wegen einer Urkundenfälschung straffällig geworden, so dass für jene Zeit nicht von einem einmaligen Ausrutscher gesprochen werden kann. Besonders un- günstig wirkt sich sodann im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Legalpro-
- 9 - gnose aus, dass der Beschuldigte im Zuge der zu beurteilenden Taten wiederholt als eigentlicher Kriminaltourist ins Land gelangte, um hier Einbruchdiebstähle von nicht unerheblicher Schwere zu begehen, ohne sich dabei in einer konkreten Not- lage zu befinden (vgl. Urk. D2/11 S. 4). Nicht unbeachtet kann dabei für die Pro- gnosebildung auch bleiben, dass es sich bei dieser Delinquenz nicht um eine iso- lierte Einzeltat handelte, sondern um vier weitere einschlägige Delikte, in deren Rahmen grundsätzlich immer nach demselben Plan vorgegangen wurde. Zwar lie- gen zwei dieser Delikte mittlerweile bereits rund zehn Jahre zurück, doch ist auf- grund der Verfehlungen nichtsdestotrotz das Grundschema erkennbar, bei finanzi- ellen Schwierigkeiten immer wieder auf dasselbe Verhaltensmuster zurückzugrei- fen, was die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zusätzlich belastet. 2.2. Positiv wirkt sich im Einklang mit der Verteidigung (vgl. Urk. 128 S. 5) aus, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren geständig war und dabei auch frühere Taten einräumte, welche ihm ansonsten nicht so leicht hätten nachgewie- sen werden können. Dieser Umstand und die gute Führung im aktuellen Strafvoll- zug (vgl. Urk. 125/1) lassen auf einen nunmehr grundsätzlich einsichtigen Täter schliessen, was günstige Elemente im Rahmen der Prüfung der Zukunftsprognose erkennen lässt. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass das in diesem Zusam- menhang von der Vorinstanz erwähnte Wohlverhalten seit der Vorstrafe im Juli 2017 (Urk. 105 S. 35) bis zum Jahr 2019 unter Haftbedingungen erfolgte sowie von der neuerlichen Delinquenz im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten überschattet wird und somit nicht allzu lange dauerte, weshalb diese Argumentation mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen ist. Allein die tendenziell positive Entwicklung seit den jüngsten Taten gebietet aber noch nicht den nachhaltigen Schluss auf besonders günstige Umstände, welche aufgrund der einschlägigen De- linquenz innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zwingend gegeben sein müs- sen, zumal auch diese Entwicklung im Rahmen einer Haftsituation erfolgte und im Übrigen keine besondere Empathie gegenüber den Tatbetroffenen erkennbar ist, nachdem die Bereitschaft für eine Wiedergutmachung des verursachten (materiel- len und immateriellen) Schadens nur zurückhaltend geäussert wurde. In Betracht zu ziehen ist sodann insbesondere auch die Tatsache, dass sich seit den letzten Taten des Beschuldigten keine grundlegende Veränderung in seinen Lebensver-
- 10 - hältnissen ergab, welche Anlass zur Annahme geben könnte, er verlasse den Straf- vollzug nunmehr als grundlegend geläuterte Persönlichkeit, welche genügende Ge- währ für eine künftige Deliktsfreiheit bietet. Soweit die Verteidigung die enge Be- ziehung des Beschuldigten zu seiner Familie hervorhebt und auf die Aufrechterhal- tung des Familienlebens trotz Distanz und Haftbedingungen hinweist (Urk. 128 S. 6), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bereits vor besagter Delin- quenz im März 2022 in ein familiäres und berufliches Umfeld eingebettet war, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut in massgeblicher Weise straffällig zu werden. Weshalb es sich diesmal definitiv anders verhalten sollte, vermochte der Beschul- digte nicht mit der notwendigen Stringenz darzulegen, zumal sich auch die Lebens- verhältnisse nach seiner allfälligen Rückkehr nach Italien wenig klar präsentieren. So fehlt es an konkreten Hinweisen, dass er sich nach seiner Haftentlassung wieder zeitnah in das Arbeitsleben wird eingliedern können, um für sich und die Familie – nebst den bescheidenen Einkünften seiner Lebenspartnerin als Reinigungs-kraft – ein genügendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr steht offenbar eine Aus- lieferung nach Monaco wegen weiterer vorgeworfener Straftaten bevor (vgl. Urk. 1/36/1; Prot. II S. 16; Urk. 128 S. 6), was eine baldige Rückkehr des Beschul- digten zu seiner Familie ungewiss erscheinen lässt und sich für ihn eher destabili- sierend auswirken dürfte. Die frühere Tätigkeit im Gebrauchtwagenhandel zusam- men mit dem Bruder seiner Lebenspartnerin, welche der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Haft wiederaufzunehmen beabsichtigt (vgl. Prot. II S. 18; Prot. I S. 19 f.), ist sodann nicht geeignet, eine stabile Arbeitsperspektive aufzuzeigen, nachdem diese Unternehmung in der Vergangenheit bereits einmal scheiterte, diesbezüglich keinerlei Belege eingereicht wurden und die Aussagen des Beschul- digten hierzu vage blieben (Prot. II S. 18). Der beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldigten ist deshalb eine unsichere Zukunft zu prognostizieren. Eine definitive Distanzierung des Beschuldigten vom früheren kriminogenen Milieu mit einschlägi- gen Kontakten zu weiteren vorbestraften Komplizen ist nach all dem Gesagten in casu jedenfalls nicht hinreichend erkennbar. 2.3. Es fragt sich schliesslich, ob die im vorliegenden Verfahren vom Beschuldig- ten bereits erstandene Haft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch bei der Prüfung der besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
- 11 - angemessen zu beachten ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2), dem zu beurteilenden Fall eine andere Wendung zu geben vermag. Hierbei sticht indessen ins Auge, dass der Beschuldigte seine zweite Vorstrafe in Italien ebenfalls zu verbüssen hatte (vgl. Urk. 1/37/3 S. 2; Prot. II S. 15). Obwohl der damalige Strafvollzug rund 18 Monate (d.h. vom 2. Juli 2017 bis zum 5. Januar 2019) dauerte, vermochte er in der Folge nicht die richtigen Lehren zu ziehen, sondern wurde nach seiner damaligen Haft- entlassung im Januar 2019 rund drei Jahre später wiederum einschlägig straffällig. Wenn die Vorinstanz mithin trotz all der bereits genannten erschwerenden Um- stände aufgrund des jüngsten Strafvollzuges und des offenbar intakten Familienle- bens doch noch eine teilbedingte Strafe festlegte, so hat sie diesem weiteren un- günstigen Aspekt im Rahmen der Prognosebildung zu wenig Rechnung getragen. Im Übrigen vermochte sich aber selbst das Vordergericht in seiner Begründung nicht zur notwendigen besonders günstigen Prognose für den Beschuldigten durch- zuringen (vgl. Urk. 105 S. 36: "Prognose […] nicht von vornherein als ungünstig" bzw. "günstige Prognose"), was zeigt, dass offenbar auch in erster Instanz durch- aus Zweifel an der nötigen grundlegenden Veränderung in den Lebensverhältnis- sen des Beschuldigten bestanden.
3. Fazit 3.1. Zusammenfassend kann mithin nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung der massgebenden Kriterien im Falle des Be- schuldigten keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszumachen sind, welche trotz der in der Karenzfrist liegenden (einschlägigen) Vorstrafe noch den teilbedingten Vollzug seiner Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu- lassen könnten. Dass der Beschuldigte demnächst bereits zwei Drittel dieser Strafe verbüsst haben wird und womöglich bald aus dem Strafvollzug entlassen werden könnte, vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 128 S. 6 f.) – daran nichts zu ändern, zumal ihm eine Auslieferung nach Monaco bevorsteht und seine Rückkehr zur Familie insofern ungewiss ist. Es handelt sich dabei im Übrigen ohnehin um
- 12 - eine reine Vollstreckungsfrage, welche keinen Einfluss auf die Beurteilung der Voll- zugsform der Sanktion hat. 3.2. Die Freiheitsstrafe ist demzufolge in Gutheissung der Berufung der Staats- anwaltschaft vollumfänglich zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom
11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der beschränk- ten Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Die Staatsanwaltschaft vermag sich in zweiter Instanz mit ihrem Antrag auf den unbedingten Vollzug der Strafe vollumfänglich durchzusetzen und das erstin- stanzliche Urteil ist dementsprechend abzuändern. Somit sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'286.50 (inkl. MwSt.) gel- tend (Urk. 129). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung.
- 13 - Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendun- gen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtli- chen Verteidiger antragsgemäss mit insgesamt Fr. 5'286.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 13. März 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 - 2 (Schuld- spruch und Strafe) und der Dispositivziffern 4 - 12 (Landesverweisung, Be- schlagnahmen, Zivilansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolge) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 14 - Es wird erkannt:
1. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'286.50 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Privatkläger 1 - 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatkläger 1 - 2 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 15 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger