Sachverhalt
von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausszugehen, bei welcher der Pri- vatkläger 2 die Konfrontation ebenfalls suchte und mit einem Holzstecken auf H._____ losging und dieser seinerseits mit einem Gürtel, das Lederende voraus, auf den Privatkläger 2. Ein eigentlicher Angriff von H._____ lässt sich nicht erstel- len, womit der Privatkläger 2 auch nicht in Notwehr handelte. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einer Notwehrsituation auszugehen wäre, wäre jedenfalls von einem Notwehrexzess auszugehen, da ein Schlag (oder auch mehrere) mit einem Leder- gürtel höchstens zu leichten Verletzungen hätte(n) führen können, weshalb die Stockschlagaktion des Privatklägers 2, welche auf Seiten von H._____ die erstell- ten Verletzungen zur Folge hatte, klar als unangemessen und unverhältnismässig zu taxieren ist. Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass H._____ oder der Beschuldigte die Situation provoziert hätten, schliesslich war es der Pri- vatkläger 2, der sich trotz Hausverbot auf dem Hof der Familie H._____I._____ auf- hielt und ist wie ausgeführt davon auszugehen, dass er nur deshalb verfolgt wurde, damit der Polizei sein Standort mitgeteilt werden konnte. Unter den gegebenen Um- ständen ist deshalb eine Notwehrsituation, in welcher der Beschuldigte Notwehr- hilfe leisten durfte, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 12) zu bejahen, zumal ihm auch nicht widerlegt werden kann, dass er ernstlich damit
- 20 - rechnete, der Privatkläger 2 würde weiter auf H._____ einwirken, nachdem er die- sen niedergeknüppelt hatte. Der Beschuldigte wollte eine von ihm berechtigter- weise befürchtete weitere Rechtsgutverletzung von H._____ bzw. eine berechtig- terweise befürchtete weitere Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit verhindern, wozu er sich einer ungefähr 70 Zentimeter langen und vier bis fünf Ki- logramm schweren Metallstange bediente, mit welcher er auf den Kopf des Privat- klägers 2 schlug, um diesen ausser Gefecht zu setzen, damit dieser nicht weiter auf H._____ einschlagen konnte (vgl. dazu u.a. Urk. D/1/4 F/A 36 f. und Urk. 132 S. 17). Wie bereits ausgeführt bzw. von der Vorinstanz richtig festgestellt (Urk. 200 S. 53- 55 E. IV.8.1.-8.6.), hätte der Schlag mit der Metallstange gegen den Kopf des Privatklägers 2 zweifellos zu schweren Verletzungen führen können. Damit handelte der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 245 S. 4 f.) unverhältnismässig, da ein Schlag mit einer solch schweren und langen Eisenstange auf einen anderen Körperteil als den Kopf einen weiteren Angriff durch den Privatkläger 2 gegen H._____ ebenso verhindert und damit zum selben Ergeb- nis geführt hätte. Der Beschuldigte bediente sich somit nicht des mildesten ihm zur Verfügung stehenden Abwehrmittels. Auch in der Bestürzung über die befürchteten weiteren Schläge des Privatklägers 2 war dem Beschuldigten die Erkenntnis, dass ein Angriff mit besagter Metallstange gegen einen anderen Körperteil als den Kopf des Privatklägers 2 angemessen gewesen wäre und ein entsprechendes Handeln danach zuzumuten, weshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 136 S. 12 [unten] f., Urk. 245 S. 5 Ziff. 16) nicht von entschuldbarer Aufregung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu bejahen und dies entsprechend strafmildernd zu berück- sichtigen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte voll schuldfähig war (Urk. 200 S. 58 E. IV.8.11.), wobei wie bereits ausgeführt die von der Vorinstanz zum vorliegenden Gutachten gemachten und zu übernehmenden Ausführungen gelten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2.).
- 21 - 4.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf Dossier 3 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Dossier 6 5.1. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es seien berechtigte Zweifel angebracht, ob der Privatkläger 3 durch die vom Beschuldigten anerkanntermassen gemachte Aussage in Angst und Schrecken versetzt worden sei. So habe dieser unter anderem ausgesagt, nachdem der Beschuldigte die Worte ausgestossen habe, sei er nochmals auf ihn zugegangen und habe zu ihm gesagt, er solle die Fresse halten und dass er sich nach der ausgesprochenen Drohung genervt gefühlt habe. Sein Kollege habe ihn dann weggezogen. Er habe eigentlich noch zum Privatkläger 3 gehen wollen, um zu klären, was er wolle. Letz- teres, so die Verteidigung, hätte er kaum gewollt, wenn er in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Angesichts des Verhaltens und der Aussagen des Privat- klägers 3 könne nicht davon ausgegangen werden, dass er durch dessen Worte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Anzeigeerstattung um eine "Retourkutsche" gehandelt habe, da der Beschuldigte seinerseits gegen den Privatkläger 3 Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung gestellt habe (Urk. 136 S. 14 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an diesem Standpunkt fest. Der Privatkläger 3 habe die Drohung nicht ernst genommen. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit dem Ausführungen des ehemaligen Verteidigers auseinandergesetzt habe (Urk. 245 S. 6; Prot. II S. 11). Die Staatsanwaltschaft hat sich zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht mehr geäussert (vgl. dazu Prot. II S. 12 f.).
- 22 - 5.2. Würdigung Was die rechtlichen Grundlagen betrifft, so wurden diese von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt (Urk. 200 S. 60 E. IV.10.1. bzw. S. 58 E. IV.9.1.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Vorwurf zwar anerkannt und unter anderem eingeräumt, es sei seine Absicht gewesen, den Privatkläger 3 in Angst zu versetzen (vgl. dazu Urk. 132 S. 21 und Urk. 244 S. 12), wobei Letzterer denn auch bestätigte, aufgrund der Aussage Angst gehabt zu haben (Urk. D6/4 F/A 11 ff.), was nun jedoch wie gesehen von der Verteidigung im Hinblick auf den eingeklagten Tatbestand in Zweifel gezogen wird. Da der Beschuldigte nie mit dem Privatkläger 3 konfrontiert wurde, sind dessen Aussagen zur Frage, ob er in tatbeständlich relevanter Weise in Angst und Schrecken versetzt wurde, nicht zu seinen Unguns- ten verwertbar. Abgesehen davon ist sehr fraglich, ob der Privatkläger 3 durch die Äusserung des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde: So gab er bei der Polizei zunächst auf die Frage, ob er in Angst und Schrecken versetzt worden sei lediglich an, der Vorfall habe zwischen ihm und seinem Kolle- gen "schon noch ein wenig Gesprächsstoff gegeben" und dass er darüber nach- gedacht habe (Urk. D6/4 F/A 11). Dann gab er an, er habe sich aufgrund der Drohung "genervt" gefühlt (a.a.O., F/A 14) und diese mit der Aussage quittiert, der Beschuldigte solle "die Fresse halten", wobei er dann offenbar von einem ebenfalls anwesenden Kollegen vom Beschuldigten weggezogen werden musste (a.a.O., F/A 15). Erst auf weiteres, mehrmaliges Nachfragen hin gab der Privat- kläger 3 – wie es scheint eher halbherzig und nicht frei von einem gewissen Belas- tungseifer – zu Protokoll, Angst gehabt zu haben (a.a.O., F/A 18 f.). Aus diesen Gründen hat in diesem Punkt trotz des weitgehenden Geständnisses des Beschul- digten ein Freispruch zu erfolgen. 5.3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 23 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Ausgangslage Teilweise vor dem Hintergrund ihrer Anträge im Schuldpunkt, bemängeln die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Strafzumessung als zu hoch bzw. als zu tief. Entsprechend kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorbringen der Parteien nur insofern beachtlich sind, als ihren Anträgen im Schuldpunkt gefolgt wird. Die Verteidigung führte im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, dass in der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung des Verschuldens (Art. 47 StGB) das über den Beschuldigten erstellte psychiatrische Gutachten keine Erwähnung finde. Die Vorinstanz habe das psychiatrische Gutachten nur bei der Prüfung der Schuld- fähigkeit berücksichtigt. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum von Dezember 2018 bis Mai 2019 "in einer labilen durch einige psychosozialen Belastungen geprägten Lebenssituation" be- funden habe. Die Gutachter hätten die Faktoren, welche die Begehung der Delikte begünstigt hätten, wie folgt zusammen gefasst: Persönlichkeitsstörung mit dissozi- alen Zügen, Suchterkrankung, desintegriertes Umfeld, situative Verführbarkeit, Impulsivität, was verschuldensmindernd und damit strafmindernd zu berücksich- tigen sei (Urk. 245 S. 7 ff.). Der Beschuldigte sei ferner bei der Erlernung sozial angepassten Verhaltens in seiner Kindheit und Jugend erheblich eingeschränkt gewesen. Er sei im Kleinkind- und Kindesalters nicht altersgerecht bereut worden. Die aus dieser Einschränkung resultierende Verhaltensunsicherheit gehöre denn auch zu den im psychiatrischen Gutachten diagnostizierten psychischen Störun- gen. Die Kindheit und Jugend des Beschuldigten sei nicht nur leicht, sondern stark strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 245 S. 9 f.). Ferner sieht die Verteidigung auch einen Anwendungsfall für einen Zeitablauf mit Wohlverhalten nach Art. 48 lit. e StGB, da sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 17. März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts nichts mehr habe zuschulden lassen kommen und sein Leben im Griff habe. Das von den Gutachtern
- 24 - beschrieben Risiko erneuter Straftaten habe sich nicht verwirklicht (Urk. 245 S. 10 f.). Schliesslich postuliert die Verteidigung für die Verletzung des Beschleunigungs- gebotes durch die Vorinstanz, da zwischen den Verfahrenshandlungen zu viel Zeit verstrichen sei (Urk. 245 S. 11 f.). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungserklärung aus, die ausgesprochene Freiheitsstrafe erweise sich als deutlich zu milde. Das Augenmerk müsse auf dem wichtigsten Tatvorwurf liegen, nämlich der Vergewaltigung des 14-jährigem Mäd- chens. Die Aufnahmen der Opferbefragungen zeigten das Ausmass und die Bruta- lität der Gewalttat. Das Mädchen sei jäh überfallen und missbraucht worden. Es habe keine Chance auf Gegenwehr gehabt und sei schwer traumatisiert worden. Das Opfer habe zweifellos die schlimmsten Minuten seines Lebens durchlebt und dies dürfte es zeitlebens begleiten. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Das Opfer sei gerade einmal 14 Jahre alt und entsprechend verletzlich gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Gewalttat einem Mädchen schwerstes Leid antue, was ihm offensicht- lich egal gewesen sei. Eine Einsatzstrafe von lediglich 21 Monaten werde diesem Unrecht nicht ansatzweise gerecht. Dies gelte auch für die sexuelle Nötigung. Das Verschulden wiege hier schwer. Auch hier habe der Beschuldigte kein Präservativ verwendet und ein gerade einmal 14-jähriges Opfer missbraucht. Der gewaltsame orale Missbrauch dürfte die Intimsphäre besonders verletzen, der anale Missbrauch sei zudem zusätzlich demütigend und schmerzhaft. Hier bleibe im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass es zahlreiche tatbestandsmässige Handlungen gebe, die weniger schwer wögen. Umgekehrt seien kaum Tatbestandsvarianten denkbar, die schwerer wögen. Im Ergebnis nicht von zentraler Bedeutung sei der Vorwurf des Raufhandels. Eine Erhöhung der Strafe um bloss fünf Monate werde der grossen Gefährdung indes auch bei Würdigung als Raufhandel nicht gerecht, da nicht von einer Notwehrsituation auszugehen sei. Die Vorinstanz habe in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil K._____ erklärt, dass die Tat … Tage vor ihrem 16. Geburtstag erfolgt und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei. Eine Geldstrafe sei indes nicht schuldangemessen und bagatellisiere das Verhalten des Beschuldigten. Die Aufzeichnung der Opfer- befragung zeige, dass "einvernehmlich" bei Kindern bzw. jungen Erwachsenen ein
- 25 - dehnbarer Begriff sei. Das Mädchen habe zwar in einen Geschlechtsakt eingewil- ligt, doch sei es auf der Suche nach Liebe und Zärtlichkeit gewesen und sei das Erlebte im Ergebnis entwicklungsmässig für das Mädchen katastrophal gewesen. Gerade auch vor solchen Erfahrungen solle das Schutzalter Kinder bewahren. Der Beschuldigte habe keinerlei Rücksicht auf das kindliche und sexuell höchstens kaum erfahrene Opfer genommen und sei einzig auf die eigene Triebbefriedigung fokussiert gewesen. In diesem Teilbereich sei eine Freiheitsstrafe schuldangemes- sen. Der Vorinstanz sei zu folgen, wenn sie für die Drohungen, das Vergehen ge- gen das Waffengesetz und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe als schuldangemessen erachte. Unter Würdigung sämtlicher Strafzu- messungsgründe sei eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) angemessen (Urk. 201 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft ergänzend dazu aus, dass die Verfahrensdauer zu lange sei. Seit dem ursprünglich in der Berufungserklärung gestellten Antrag von 10 Jahren Freiheitsstrafe seien wieder 1 ¾ Jahre vergangen. Zudem sei zugunsten des Beschuldigten seine Entwicklung zu berücksichtigen, welche er seit den Taten durchgemacht habe. Die Staatsan- waltschaft reduzierte daher die beantragte Strafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) (Prot. II S. 11 und 13). 1.2. Allgemeine Vorbemerkungen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum Strafrahmen und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 200 S. 64-69 E. V.1.-2.2.2.1., S. 70 E. V.2.2.3.1, S. 76 f. E. V.2.3.1., S. 79 E. V.2.3.3.2. und S. 79 f. E. V.2.3.4.1.), darauf kann vorab verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 26 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass vorliegend die versuch- ten Tatbegehungen nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens führen.
- 27 - Was die Strafrahmen betrifft, so haben schliesslich weder das Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023, noch das Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom
16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024, für den vorliegenden Fall wesentliche Änderungen gebracht.
2. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung (Dossier 1) Die objektive Tatschwere betreffend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte als Erwachsener ein vierzehnjähriges Kind vergewaltigte, was per se schon ausge- sprochen niederträchtig ist. Das gilt unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern abzuurteilen ist. Mit der generell erhöh- ten Schutzbedürftigkeit eines Kindes geht auch eine erhöhte Vulnerabilität einher und eine Vergewaltigung ist für ein Kind ganz besonders prägend und traumatisie- rend. Der Beschuldigte war seinem Opfer physisch weit überlegen und als er es bei sich zu Hause und ihm durch Verschliessen der Türen jede Fluchtmöglichkeit abgeschnitten hatte, war es ihm chancenlos ausgeliefert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte kein Präservativ benutzte, womit er das Risiko einer Schwangerschaft und einer Krankheitsübertragung bewusst in Kauf nahm. Dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, entlastet ihn nicht wesentlich, da dies aufgrund seiner physischen Überlegenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Auch dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein mag und der Beschuldigte dabei nicht augenfällig grob vorging, entlastet ihn nur marginal. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der voll schuldfähige Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Trieb- befriedigung ging. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte trotz diagnostizierten psychischen Störungen bei seinen Taten voll schuldfähig war. Der Beschuldigte wusste, dass er seinem Opfer schweres Leid antat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objek- tive nicht. Die vorinstanzliche Einstufung des Verschuldens als noch eher leicht und die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 200 S. 70 E. V.2.2.2.4.) sind nicht vertretbar. Das Tatverschulden ist mindestens im
- 28 - mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
3. Asperation aufgrund der sexuellen Nötigung (Dossier 1) Was die Tatschwere betrifft, so gilt das zur Vergewaltigung Ausgeführte gleicher- massen. Der Beschuldigte vergewaltigte sein Opfer nicht nur, sondern penetrierte es auch noch anal und zwang es zum Oralverkehr, wiederum ohne Präservativ. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten, sind kaum schwerere möglich, weshalb auch hier das Tatverschulden mindestens im mittleren Drittel des Strafrah- mens anzusiedeln ist. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen, was asperierend zu einer Erhöhung der für die Vergewaltigung fest- gelegten Einsatzstrafe um zweieinhalb Jahre führt.
4. Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Das Opfer des Beschuldigten war zur Tatzeit vierzehn Jahre und knapp … Monate alt, was der Beschuldigte wusste, wie auch dass in der Schweiz das Schutzalter bei sechzehn Jahren liegt. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten sind namentlich aufgrund des Alters des Opfers weit schwerere möglich, womit die vor- instanzliche Verschuldensqualifikation als eher leicht noch knapp angemessen er- scheint, ebenso die von ihr festgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Aspe- rierend resultiert eine weitere Straferhöhung von sechs Monaten.
5. Asperation aufgrund der versuchten Nötigung (Dossier 1) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte als Nötigungsmittel einer relativ unspezifischen verbalen Drohung bediente, der er soweit bekannt auch nicht besonderen Nachdruck verlieh. Ungeachtet dessen war das Nötigungsmittel ohne Weiteres geeignet, die gewünschte Wirkung zu erzielen. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und uneingeschränkt eigennützig handelte, erhoffte er sich doch offensichtlich so einer Strafverfolgung zu entgehen. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden als noch leicht klassiert werden und ist aufgrund der engen Verknüpfung mit den drei soeben abgehandelten Delikten hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal eine
- 29 - solche auch am ehesten geeignet erscheint, den bereits mehrfach vorbestrafen Beschuldigten (vgl. dazu sogleich unter E. III.10.) von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist bei vier Monaten festzusetzen. Strafre- duzierend ist zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium stehenblieb. Da ein vollendeter Versuch vorliegt, rechtfertigt dies nur einen Abschlag von einem Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die Einsatzstrafe im Ergebnis um weitere zwei Monate.
6. Asperation aufgrund des Raufhandels (Dossier 3) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht massgeblich initiativ zur Auseinandersetzung beitrug und diese auch nicht von langer Hand geplant war. Die Auseinandersetzung war aber doch geprägt von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft, vor allem wenn man die dabei verwendeten gefährlichen Gegenstände und die Verletzungsfolgen der Beteiligten bedenkt. Sie dauerte insgesamt relativ lange und allen Beteiligten wäre es mehrfach möglich gewesen, sich ihr zu entziehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und ohne besonders achtenswerte Beweg- gründe handelte. Die Tatschwere wiegt mit der Vorinstanz insgesamt nicht mehr leicht, was zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bzw. asperierend zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate führt.
7. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 3) Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Begleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte jedoch mit H._____ in der Überzahl befand. Der von ihm ausgeführte Schlag traf den Kopf und damit ein besonders wichtiges und verletzliches Körperteil seines Opfers. Dabei bediente sich der Beschuldigten einer massiven Metallstange, ging mithin sehr brutal vor und offenbarte damit eine grosse Gewaltbereitschaft. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Tat handelte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er leistete zwar Notwehrhilfe, was strafmildernd ins Gewicht fällt, allerdings ist zu berücksichtigen, dass er den Rahmen des Zulässigen doch
- 30 - deutlich überschritt und ihm ohne Weiteres eine mildere Intervention möglich ge- wesen wäre. In Würdigung der Tatschwere wiegt das Verschulden mit der Vorin- stanz noch leicht, wobei eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten als angemes- sen erscheint. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verlet- zungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berück- sichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, was einen se- paraten Abschlag von drei Monaten rechtfertigt. Asperierend erhöht sich die Ein- satzstrafe im Ergebnis um weitere acht Monate.
8. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Opfer zur Tatzeit bereits fünfzehn Jahre und beinahe … Monate alt bzw. konkret noch … Tage von der Schutzaltersgrenze entfernt war. Der Beschuldigte vollzog die denkbar inten- sivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr, doch geschah dies einvernehmlich. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit der Tat eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der sexuellen Entwicklung des Opfers einherging. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Triebbefriedi- gung ging. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht, weshalb es mit der Vorinstanz noch angezeigt erscheint, eine Geldstrafe auszusprechen. Da nach- folgend noch weitere Geldstrafen zu verhängen sind und das vorliegende Delikt am schwersten wiegt, ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese hernach asperierend zu erhöhen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint mit der Staatsanwaltschaft als etwas zu tief, 90 Tages- sätze sind angemessen.
9. Weitere Delikte Die versuchte Drohung gemäss Dossier 5, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 3 und 5 und das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Dossier 8 standen heute nicht mehr zur Beurteilung (vgl. dazu
- 31 - vorne unter E. I.2.), müssen bei der Strafzumessung jedoch gleichwohl berücksich- tigt werden, wobei diesbezüglich die vorinstanzlichen Erwägungen gelten (Urk. 200 S. 74-76 E. V.2.2.9., V.2.2.11. f. und V.2.2.13.).
10. Täterkomponente / Nachtatverhalten / Zeitablauf Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente und zum Nachtatverhalten kann verwiesen werden (Urk. 200 S. 76-80 E. V.2.3.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist und etwa durchschnittlich Fr. 6'500.– pro Monat verdient. Er ist zudem an der Gründung einer GmbH dran. Er hat seit September 2024 eine Freundin, welche bei ihm als Praktikantin arbeitet. Er verfügt über ein Vermögen von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– und hat Schulden aus einer Schuldensanierung während seiner Lehre als Schreiner in der Höhe von Fr. 11'000.– (Urk. 244 S. 2 ff.; Urk. 246/1). Die von Konflikten geprägte schwierige Kindheit und Jugend und damit nicht einfache persönliche Vorgeschichte sowie psychische Verfassung des Beschuldigten ist mit der Verteidigung merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 241) und die Delinquenz während laufender Probezeit fallen hingegen straferhöhend ins Gewicht. Die Geständnisse und die Reue des Beschuldigten sind wiederum straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur geringfügig, da die Geständnisse erst sehr spät erfolgten. Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten fallen daher insgesamt deutlich strafmindernd ins Gewicht. Hinzu kommt mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft der Umstand, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts wohlverhalten und eine positive private und berufliche Entwicklung durchlaufen hat. Dies ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen.
11. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 32 - Die Geldstrafe ist auf 180 Tagessätze festzusetzen. Was die Höhe des Tagsatzes betrifft, gelten die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 200 S. 81 E. V.2.4.2.-2.4.4.), dieser ist bei Fr. 30.-- festzulegen. Was den Vollzug der auszufällenden Strafen anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (a.a.O., S. 88 f. E. VIII.). Anzurechnen sind 286 Tage Haft. Soweit der Beschuldigte den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der heute nicht mehr zur Diskussion stehenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB bean- tragt (vgl. dazu vorne unter E. I.2. bzw. Urk. 205 S. 2) und die Staatsanwaltschaft sich zumindest an der Berufungsverhandlung diesem Antrag anzuschliessen schien (vgl. Prot. II S. 13), bleibt lediglich zu sagen, dass bei der Höhe der auszu- fällenden Freiheitsstrafe aufgrund des aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abge- leiteten Untermassverbotes, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ein Auf- schub der Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt. IV. Genugtuung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zur Genugtuung gemacht (Urk. 200 S. 92 f. E. XI.1. und S. 96 f. E. XI.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann auch bei der konkreten Genugtuungs- bemessung der Privatklägerin 1 unter Abhandlung ihrer Vorbringen zutreffende Ausführungen gemacht (a.a.O., S. 97-100 E. XI.3.2.), die grundsätzlich ebenfalls übernommen werden können. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass die relativ kurze Dauer des Aktes nicht relativierend berück- sichtigt werden dürfe (Urk. 247 S. 3). Aufgrund des konkreten Tatverschuldens des Beschuldigten (vgl. dazu vorne unter E. III.2 ff.) sowie den von der Vorinstanz richtig dargelegten gravierenden Folgen für die Privatklägerin 1 (Urk. 200 S. 99 f. E. XI.3.2.3.) erscheint die festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. § 12 III. B. Rz. 700 ff.) doch zu tief. Dem Bericht der L._____ [Klinik] vom 17. Juli 2024 lässt sich zudem sachdienlich entnehmen, dass sich aufgrund der Vergewaltigung die Entwicklung der Privatklä- gerin 1 in allen Lebensbereichen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
- 33 - verzögert habe. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Auf- grund der damit einhergehenden Symptomatik sei die Privatklägerin 1 nicht in der Lage, eine normgerechte schulische und berufliche Ausbildung zu verfolgen. Aktu- ell absolviere sie eine durch die IV unterstützte Ausbildung zur Kauffrau. Die psy- chischen Schäden der Privatklägerin 1 seien nach wie vor therapiebedürftig, wenn auch die Privatklägerin 1 grosse Fortschritte mache (Urk. 248). Nach dem Gesag- ten erscheint es angemessen, die Genugtuung der Privatklägerin 1 antragsgemäss auf Fr. 32'000.-- festzusetzen. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Freispruch betreffend Drohung gemäss Dossier 6) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt, dringt jedoch mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestra- fung durch. Ebenso dringt die Privatklägerin 1 mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Genugtuung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im
- 34 - Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'259.65 geltend (Urk. 243), was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und einer Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demnach mit pauschal Fr. 12'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'244.70 geltend (Urk. 242), was ausgewiesen und angemessen erscheint, weshalb die Rechtsvertreterin an- tragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB eingestellt.
2. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Über- tretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 11 Abs. 1 WG eingestellt.
3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.
4. [Mitteilung]
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- […]
- […]
- […]
- der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- […]
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit d und e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und c WG
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.
2. […]
3. […]
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. […]
5. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder berufli- chen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Statthalteramt Bezirk Affoltern ZH zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Baseballschläger "BTEC", hölzern, blauer Griff (A012'469'052),
- 1 Dolchbajonett "Waffenfabrik Neuhausen", Gesamtlänge ca. 45 cm, Klingen- länge ca. 29 cm, inkl. Scheide (A012'469'176),
- 36 -
- 1 Messer mit braunem Griff, Gesamtlänge 30 cm, Klingenlänge 17 cm (A012'469'511).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Bluejeans (A012'614'516)
- 1 schwarze Jacke (A012'614'549)
- 1 T-Shirt schwarz-weiss gestreift (A012'614'561)
- Ca. 1 Gramm Haschisch (A012'697'926)
- 15 Samen (A012'697'915 [ca. 19 Gramm; mutm. Hanf])
- 1 CO2-Pistole (inkl. Beutel mit Munition und 5 Gaspatronen; Waffen-Nr. ...) (A012'469'486)
- 1 Schlagring silber (A012'469'533),
- 1 Minigrip mit Kokain-Kügelchen (A012'470'347),
- 2 Blöcke Haschisch (1 x 50 Gramm, 1 x 17 Gramm) (A012'470'392),
- 1 Tupperware, beinhaltend getrocknetes Marihuana, inkl. 1 schwarze Mühle (A012'470'450),
- Diverse Minigrip (A012'470'472)
- 1 Feinwaage (A012'470'507)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Laptop weiss, Marke HP (A012'697'379)
- 1 Speicherkarte Olympus (A012'697'380)
- 1 Tagebuch braun (A012'697'904)
- 1 USB-Stick "Oberstufe" (A012'697'391) ·
- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (A012'697'404)
- 1 Ladegerät zu Laptop "Hama" (Zubehör zu A012'697'379)
- 1 Ladegerät zu Laptop "Lenovo" (Zubehör zu A012'697'379)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 2'050.– (Fr. 1'200.– [A012'697'891] sowie Fr. 850.– [A012'469'442]) wird definitiv eingezogen und im Umfang von Fr. 1'150.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 37 -
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 7'728.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2020 zu bezahlen.
11. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis im Fr. 7'728.– übersteigenden Betrag dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
12. […]
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, eine Genugtuung von Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2019 zu bezahlen.
14. Das Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 17'551.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 1'092.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 297.00 Auslagen Fr. 1'043.00 Auslagen Polizei amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 6'825.80 RA X3._____ amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 31'815.95 RA X4._____, unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.), unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers 2 Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Periode vom 6. Juni 2019 bis 2. Oktober 2019 von der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 bereits mit Fr. 6'825.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt worden ist.
- 38 -
17. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'815.95 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt.
18. Rechtsanwältin lic. iur. Y.______ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
19. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
20. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatkläger 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatkläger 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. [Mitteilung]
23. [Rechtsmittel]."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB,
- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 39 -
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 286 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die bereits rechtskräftig angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird vollzugsbegleitend vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 32'000.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019 zu bezahlen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'000.-- (inkl. 8,1% MWSt) vormalige amtliche Verteidigung RA X4._____ Fr. 2'619.50 (inkl. 8, 1% MWSt) Fr. 4'244.70 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 aAbs. 4 und Art. 138 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 40 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger D._____(versandt) den Privatkläger M._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern D._____ und M._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich
- 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel MLaw T. Künzle
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Ausgangslage Teilweise vor dem Hintergrund ihrer Anträge im Schuldpunkt, bemängeln die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Strafzumessung als zu hoch bzw. als zu tief. Entsprechend kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorbringen der Parteien nur insofern beachtlich sind, als ihren Anträgen im Schuldpunkt gefolgt wird. Die Verteidigung führte im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, dass in der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung des Verschuldens (Art. 47 StGB) das über den Beschuldigten erstellte psychiatrische Gutachten keine Erwähnung finde. Die Vorinstanz habe das psychiatrische Gutachten nur bei der Prüfung der Schuld- fähigkeit berücksichtigt. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum von Dezember 2018 bis Mai 2019 "in einer labilen durch einige psychosozialen Belastungen geprägten Lebenssituation" be- funden habe. Die Gutachter hätten die Faktoren, welche die Begehung der Delikte begünstigt hätten, wie folgt zusammen gefasst: Persönlichkeitsstörung mit dissozi- alen Zügen, Suchterkrankung, desintegriertes Umfeld, situative Verführbarkeit, Impulsivität, was verschuldensmindernd und damit strafmindernd zu berücksich- tigen sei (Urk. 245 S. 7 ff.). Der Beschuldigte sei ferner bei der Erlernung sozial angepassten Verhaltens in seiner Kindheit und Jugend erheblich eingeschränkt gewesen. Er sei im Kleinkind- und Kindesalters nicht altersgerecht bereut worden. Die aus dieser Einschränkung resultierende Verhaltensunsicherheit gehöre denn auch zu den im psychiatrischen Gutachten diagnostizierten psychischen Störun- gen. Die Kindheit und Jugend des Beschuldigten sei nicht nur leicht, sondern stark strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 245 S. 9 f.). Ferner sieht die Verteidigung auch einen Anwendungsfall für einen Zeitablauf mit Wohlverhalten nach Art. 48 lit. e StGB, da sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 17. März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts nichts mehr habe zuschulden lassen kommen und sein Leben im Griff habe. Das von den Gutachtern
- 24 - beschrieben Risiko erneuter Straftaten habe sich nicht verwirklicht (Urk. 245 S. 10 f.). Schliesslich postuliert die Verteidigung für die Verletzung des Beschleunigungs- gebotes durch die Vorinstanz, da zwischen den Verfahrenshandlungen zu viel Zeit verstrichen sei (Urk. 245 S. 11 f.). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungserklärung aus, die ausgesprochene Freiheitsstrafe erweise sich als deutlich zu milde. Das Augenmerk müsse auf dem wichtigsten Tatvorwurf liegen, nämlich der Vergewaltigung des 14-jährigem Mäd- chens. Die Aufnahmen der Opferbefragungen zeigten das Ausmass und die Bruta- lität der Gewalttat. Das Mädchen sei jäh überfallen und missbraucht worden. Es habe keine Chance auf Gegenwehr gehabt und sei schwer traumatisiert worden. Das Opfer habe zweifellos die schlimmsten Minuten seines Lebens durchlebt und dies dürfte es zeitlebens begleiten. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Das Opfer sei gerade einmal 14 Jahre alt und entsprechend verletzlich gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Gewalttat einem Mädchen schwerstes Leid antue, was ihm offensicht- lich egal gewesen sei. Eine Einsatzstrafe von lediglich 21 Monaten werde diesem Unrecht nicht ansatzweise gerecht. Dies gelte auch für die sexuelle Nötigung. Das Verschulden wiege hier schwer. Auch hier habe der Beschuldigte kein Präservativ verwendet und ein gerade einmal 14-jähriges Opfer missbraucht. Der gewaltsame orale Missbrauch dürfte die Intimsphäre besonders verletzen, der anale Missbrauch sei zudem zusätzlich demütigend und schmerzhaft. Hier bleibe im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass es zahlreiche tatbestandsmässige Handlungen gebe, die weniger schwer wögen. Umgekehrt seien kaum Tatbestandsvarianten denkbar, die schwerer wögen. Im Ergebnis nicht von zentraler Bedeutung sei der Vorwurf des Raufhandels. Eine Erhöhung der Strafe um bloss fünf Monate werde der grossen Gefährdung indes auch bei Würdigung als Raufhandel nicht gerecht, da nicht von einer Notwehrsituation auszugehen sei. Die Vorinstanz habe in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil K._____ erklärt, dass die Tat … Tage vor ihrem 16. Geburtstag erfolgt und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei. Eine Geldstrafe sei indes nicht schuldangemessen und bagatellisiere das Verhalten des Beschuldigten. Die Aufzeichnung der Opfer- befragung zeige, dass "einvernehmlich" bei Kindern bzw. jungen Erwachsenen ein
- 25 - dehnbarer Begriff sei. Das Mädchen habe zwar in einen Geschlechtsakt eingewil- ligt, doch sei es auf der Suche nach Liebe und Zärtlichkeit gewesen und sei das Erlebte im Ergebnis entwicklungsmässig für das Mädchen katastrophal gewesen. Gerade auch vor solchen Erfahrungen solle das Schutzalter Kinder bewahren. Der Beschuldigte habe keinerlei Rücksicht auf das kindliche und sexuell höchstens kaum erfahrene Opfer genommen und sei einzig auf die eigene Triebbefriedigung fokussiert gewesen. In diesem Teilbereich sei eine Freiheitsstrafe schuldangemes- sen. Der Vorinstanz sei zu folgen, wenn sie für die Drohungen, das Vergehen ge- gen das Waffengesetz und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe als schuldangemessen erachte. Unter Würdigung sämtlicher Strafzu- messungsgründe sei eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) angemessen (Urk. 201 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft ergänzend dazu aus, dass die Verfahrensdauer zu lange sei. Seit dem ursprünglich in der Berufungserklärung gestellten Antrag von 10 Jahren Freiheitsstrafe seien wieder 1 ¾ Jahre vergangen. Zudem sei zugunsten des Beschuldigten seine Entwicklung zu berücksichtigen, welche er seit den Taten durchgemacht habe. Die Staatsan- waltschaft reduzierte daher die beantragte Strafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) (Prot. II S. 11 und 13).
E. 1.2 Allgemeine Vorbemerkungen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum Strafrahmen und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 200 S. 64-69 E. V.1.-2.2.2.1., S. 70 E. V.2.2.3.1, S. 76 f. E. V.2.3.1., S. 79 E. V.2.3.3.2. und S. 79 f. E. V.2.3.4.1.), darauf kann vorab verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 26 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass vorliegend die versuch- ten Tatbegehungen nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens führen.
- 27 - Was die Strafrahmen betrifft, so haben schliesslich weder das Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023, noch das Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom
16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024, für den vorliegenden Fall wesentliche Änderungen gebracht.
2. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung (Dossier 1) Die objektive Tatschwere betreffend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte als Erwachsener ein vierzehnjähriges Kind vergewaltigte, was per se schon ausge- sprochen niederträchtig ist. Das gilt unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern abzuurteilen ist. Mit der generell erhöh- ten Schutzbedürftigkeit eines Kindes geht auch eine erhöhte Vulnerabilität einher und eine Vergewaltigung ist für ein Kind ganz besonders prägend und traumatisie- rend. Der Beschuldigte war seinem Opfer physisch weit überlegen und als er es bei sich zu Hause und ihm durch Verschliessen der Türen jede Fluchtmöglichkeit abgeschnitten hatte, war es ihm chancenlos ausgeliefert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte kein Präservativ benutzte, womit er das Risiko einer Schwangerschaft und einer Krankheitsübertragung bewusst in Kauf nahm. Dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, entlastet ihn nicht wesentlich, da dies aufgrund seiner physischen Überlegenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Auch dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein mag und der Beschuldigte dabei nicht augenfällig grob vorging, entlastet ihn nur marginal. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der voll schuldfähige Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Trieb- befriedigung ging. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte trotz diagnostizierten psychischen Störungen bei seinen Taten voll schuldfähig war. Der Beschuldigte wusste, dass er seinem Opfer schweres Leid antat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objek- tive nicht. Die vorinstanzliche Einstufung des Verschuldens als noch eher leicht und die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 200 S. 70 E. V.2.2.2.4.) sind nicht vertretbar. Das Tatverschulden ist mindestens im
- 28 - mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
3. Asperation aufgrund der sexuellen Nötigung (Dossier 1) Was die Tatschwere betrifft, so gilt das zur Vergewaltigung Ausgeführte gleicher- massen. Der Beschuldigte vergewaltigte sein Opfer nicht nur, sondern penetrierte es auch noch anal und zwang es zum Oralverkehr, wiederum ohne Präservativ. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten, sind kaum schwerere möglich, weshalb auch hier das Tatverschulden mindestens im mittleren Drittel des Strafrah- mens anzusiedeln ist. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen, was asperierend zu einer Erhöhung der für die Vergewaltigung fest- gelegten Einsatzstrafe um zweieinhalb Jahre führt.
4. Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Das Opfer des Beschuldigten war zur Tatzeit vierzehn Jahre und knapp … Monate alt, was der Beschuldigte wusste, wie auch dass in der Schweiz das Schutzalter bei sechzehn Jahren liegt. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten sind namentlich aufgrund des Alters des Opfers weit schwerere möglich, womit die vor- instanzliche Verschuldensqualifikation als eher leicht noch knapp angemessen er- scheint, ebenso die von ihr festgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Aspe- rierend resultiert eine weitere Straferhöhung von sechs Monaten.
5. Asperation aufgrund der versuchten Nötigung (Dossier 1) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte als Nötigungsmittel einer relativ unspezifischen verbalen Drohung bediente, der er soweit bekannt auch nicht besonderen Nachdruck verlieh. Ungeachtet dessen war das Nötigungsmittel ohne Weiteres geeignet, die gewünschte Wirkung zu erzielen. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und uneingeschränkt eigennützig handelte, erhoffte er sich doch offensichtlich so einer Strafverfolgung zu entgehen. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden als noch leicht klassiert werden und ist aufgrund der engen Verknüpfung mit den drei soeben abgehandelten Delikten hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal eine
- 29 - solche auch am ehesten geeignet erscheint, den bereits mehrfach vorbestrafen Beschuldigten (vgl. dazu sogleich unter E. III.10.) von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist bei vier Monaten festzusetzen. Strafre- duzierend ist zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium stehenblieb. Da ein vollendeter Versuch vorliegt, rechtfertigt dies nur einen Abschlag von einem Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die Einsatzstrafe im Ergebnis um weitere zwei Monate.
6. Asperation aufgrund des Raufhandels (Dossier 3) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht massgeblich initiativ zur Auseinandersetzung beitrug und diese auch nicht von langer Hand geplant war. Die Auseinandersetzung war aber doch geprägt von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft, vor allem wenn man die dabei verwendeten gefährlichen Gegenstände und die Verletzungsfolgen der Beteiligten bedenkt. Sie dauerte insgesamt relativ lange und allen Beteiligten wäre es mehrfach möglich gewesen, sich ihr zu entziehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und ohne besonders achtenswerte Beweg- gründe handelte. Die Tatschwere wiegt mit der Vorinstanz insgesamt nicht mehr leicht, was zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bzw. asperierend zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate führt.
7. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 3) Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Begleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte jedoch mit H._____ in der Überzahl befand. Der von ihm ausgeführte Schlag traf den Kopf und damit ein besonders wichtiges und verletzliches Körperteil seines Opfers. Dabei bediente sich der Beschuldigten einer massiven Metallstange, ging mithin sehr brutal vor und offenbarte damit eine grosse Gewaltbereitschaft. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Tat handelte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er leistete zwar Notwehrhilfe, was strafmildernd ins Gewicht fällt, allerdings ist zu berücksichtigen, dass er den Rahmen des Zulässigen doch
- 30 - deutlich überschritt und ihm ohne Weiteres eine mildere Intervention möglich ge- wesen wäre. In Würdigung der Tatschwere wiegt das Verschulden mit der Vorin- stanz noch leicht, wobei eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten als angemes- sen erscheint. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verlet- zungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berück- sichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, was einen se- paraten Abschlag von drei Monaten rechtfertigt. Asperierend erhöht sich die Ein- satzstrafe im Ergebnis um weitere acht Monate.
E. 1.3 Am 27. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Zur Berufungsver- handlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin MLaw F._____, Assistenzstaatsan- walt lic. iur. G._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10).
E. 1.4 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.) und wurde den Parteien mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 21; Urk. 249).
E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben der Beschluss und die Dispositiv-Ziffern 1 (in Bezug auf al. 1-3, 7, 9 und10), 4 (in Bezug auf die Anordnung der ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB), 5-11 und 13-21 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist (vgl. dazu Prot. II S. 10). Im übrigen Umfang steht der Entscheid
- 9 - zur Disposition. Das Verschlechterungsverbot gilt hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Freispruch betreffend Drohung gemäss Dossier 6) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt, dringt jedoch mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestra- fung durch. Ebenso dringt die Privatklägerin 1 mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Genugtuung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im
- 34 - Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'259.65 geltend (Urk. 243), was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und einer Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demnach mit pauschal Fr. 12'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'244.70 geltend (Urk. 242), was ausgewiesen und angemessen erscheint, weshalb die Rechtsvertreterin an- tragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB eingestellt.
2. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Über- tretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 11 Abs. 1 WG eingestellt.
3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.
4. [Mitteilung]
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- […]
- […]
- […]
- der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- […]
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit d und e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und c WG
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.
2. […]
3. […]
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. […]
5. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder berufli- chen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
E. 3 Dossier 1
E. 3.1 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft macht im Zusammenhang mit diesem (grundsätzlich nicht mehr strittigen) Anklagepunkt geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf anerkannt habe und darauf abzustellen sei. Bei der rechtlichen Würdigung weiche sie jedoch davon ab, indem sie erkläre, dass das Opfer, die Privatklägerin 1, ja einige Tage später Anzeige erstattet habe, weshalb lediglich von einer versuchten, nicht aber von einer vollendeten Nötigung auszuge- hen sei. Diese rechtliche Würdigung weiche vom festgestellten Sachverhalt ab, da der eingestandene Taterfolg Teil des Sachverhaltes sei. Gehe man vom eingestan- denen und von der Vorinstanz für verbindlich erklärten Sachverhalt aus, liege eine vollendete Tat und nicht ein Versuch vor. Die Würdigung als versuchte und nicht vollendete Nötigung erweise sich als nicht zutreffend. Die zur Tatzeit 14-jährige Privatklägerin 1 sei zweifellos traumatisiert gewesen und habe sich als Folge der durch den Beschuldigten bewusst geschürten Angst erst Tage später an die Behör-
- 11 - den gewandt. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie umgehend oder zumindest wesentlich früher an die Polizei und/oder ihre Familie gewandt hätte, wäre sie nicht noch zusätzlich eingeschüchtert worden. Die Vorinstanz habe dieses Abweichen vom als verbindlich erklärten Sachverhalt nicht näher begründet. Der Hinweis, dass sich die Privatklägerin 1 nicht habe beeinflussen lassen, sondern "bereits wenige Tage später mit ihren Eltern über die Tat sprach", genüge ange- sichts des eingestandenen und damit der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes nicht (Urk. 201 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass der Nötigungserfolg in der verzögerten Anzeigerstattung zu sehen sei. Der Zweck der Drohung sei eingetreten, obschon er nicht vollständig bzw. endgültig verhindert worden sei (Prot. II S. 12). Die Verteidigung hielt dem an der Berufungsverhandlung entgegen, dass es sich um eine versuchte Nötigung handle. Die Privatklägerin 1 habe einige Tage später eine Anzeige erstattet (Prot. II S. 11).
E. 3.2 Würdigung Der Beschuldigte hat den Sachverhalt wie eingeklagt anerkannt (Urk. 132 S. 15 f.; Urk. 136 S. 1 und Urk. 244 S. 8 f.), weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist (Urk. 200 S. 23 E. III.5.3.). Demgemäss ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschul- digte sagte zur Privatklägerin 1 – nachdem er von ihr abgelassen und sich angezo- gen hatte – dass sie niemandem vom Erlebten erzählen dürfe und er sonst heraus- finde, wo sie wohne. Durch diese Äusserung kündigte er sinngemäss an, an ihrem Wohnort aufzutauchen und ihr körperliches Leid anzutun, sollte die soeben miss- handelte Privatklägerin 1 von ihrem Recht zur Anzeige Gebrauch machen oder sich jemandem anvertrauen. Er setzte sie damit enorm unter Druck. Dies machte er, weil er eine Anzeige und damit Strafverfolgung vermeiden wollte. Dies gelang ihm auch, erstattete die Privatklägerin 1 als Folge dieser Äusserung doch auch erst einige Tage später und nicht umgehend Strafanzeige (Urk. 25/1 S. 3 f.). Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 200 S. 61 f. E. IV.11.1. f.), mit der tatbeständlich
- 12 - von einer Nötigung auszugehen ist (a.a.O., S. 62 E. IV.11.3.). In diesem Zusam- menhang erwog sie, die Privatklägerin 1 habe sich vom Beschuldigten nicht beein- flussen lassen, sondern bereits wenige Tage später mit ihren Eltern über die Tat gesprochen, weshalb der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, dass sie niemandem vom Vorgefallenen erzähle, im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht eingetreten sei. Da der Beschuldigte aus seiner Sicht alles dafür Nötige getan habe, handle es sich um einen vollendeten Versuch (a.a.O.). Entgegen der Staatsanwalt- schaft setzt sich die Vorinstanz mit ihrer rechtlichen Würdigung nicht massgeblich in Widerspruch zum relevanten Sachverhalt. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschuldigte – wie eingeklagt und anerkannt – "eine Anzeige und damit Strafver- folgung vermeiden wollte", was ihm nicht gelang. Die Anzeigeerstattung konnte nicht verhindert werden. Dass die Anzeige und damit die Strafverfolgung aufgrund des von ihm in Aussicht gestellten Übels verzögert erfolgt sein mag, ist dabei nicht entscheidend, vielmehr, dass sie schliesslich eben doch erfolgte. Im Übrigen handelt es sich um eine blosse Spekulation, dass die Privatklägerin 1 früher Anzeige erstattet hätte. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Mit ihr ist sodann davon auszugehen, dass der Beschul- digte voll schuldfähig war (a.a.O., E. IV.11.4.), wobei wie bereits ausgeführt die von der Vorinstanz zum vorliegenden Gutachten gemachten und zu übernehmenden Ausführungen gelten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2.).
E. 3.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich damit in Bezug auf Dossier 1 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 4 Dossier 3
E. 4.1 Vorbringen der Parteien Zusammengefasst monierte die Verteidigung vor Vorinstanz die mangelnde Verwertbarkeit der Einvernahmen der übrigen am Streit Beteiligten, da der Beschul- digte nicht mit ihnen konfrontiert worden sei. Weiter machte sie geltend, der von
- 13 - der Staatsanwaltschaft eingeklagte Sachverhalt entbehre der gebotenen Objek- tivität, sei tendenziös, teilweise unvollständig, unlogisch und inkorrekt. Namentlich widerspreche er den Aussagen und Zugeständnissen, welche die übrigen Beteilig- ten in gleicher Sache gemacht hätten, namentlich der Privatkläger 2. Das von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Tatvorgehen lasse sich insgesamt nicht rechtge- nügend erstellen. Im Übrigen habe eine Notwehrsituation bestanden (Urk. 136 S. 6- 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung neu bzw. zum Standpunkt der Staatsanwaltschaft aus, dass der Vorinstanz insoweit zuzustimmen sei, als ein Schlag auf einen anderen Körperteil als der Kopf das mildere Mittel gewesen wäre. Ob es "zum selben Ergebnis" geführt hätte, wie die Vorinstanz schreibe, sei zweifelhaft: An der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzung sei erkennbar, dass der Beschuldigte den Schlag mit der Eisenstange nicht mit voller Wucht ausgeführt habe. Es sei zweifelhaft, ob ein Schlag mit derselben Intensität auf einen anderen Körperteil die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und H._____ tatsächlich beendet hätte. Nur mit dem vom Beschuldigten ausgeführ- ten Schlag habe sich die Auseinandersetzung beenden lassen, so dass der Schlag als verhältnismässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit angemessen im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren sei. Selbst wenn dem Be- schuldigten ein Notwehrexzess anzulasten wäre, so liege aufgrund der vom Beschuldigten glaubhaft geschilderten Bestürzung über den Angriff entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vor, was auch zum Freispruch führe. Da der Schlag mit der Eisenstange die einzige aktive Handlung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und H._____ gewesen sei, müsse auch vom Vorwurf des Raufhandels ein Freispruch erfolgen (Urk. 245 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren geltend, die von ihr vor Vorinstanz gemachten Ausführungen seien im vorinstanzlichen Entscheid unbe- rücksichtigt geblieben und es mache den Anschein, sie wären schlicht nicht gehört worden, was nicht angehe. Vor Vorinstanz sei begründet worden, weshalb das Verhalten von H._____ und I._____ sowie das des Beschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einer Jagd entsprochen habe und weshalb keine Notwehr- hilfe vorliege. Die Vorinstanz habe die von der Verteidigung geäusserte Kritik über-
- 14 - nommen, ohne sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, insbesondere je- ner zur Frage der Notwehr bzw. Notwehrhilfe, auseinanderzusetzen. Demgemäss käme namentlich deshalb keine Notwehrhilfe in Frage, da sich H._____ unter den gegebenen Umständen nicht auf Notwehr berufen könne, weil er den Privatkläger 2 angegriffen und sich damit selbst in die rechtsgutgefährdende Situation begeben habe. Da Notwehr ausser Betracht falle, komme auch keine Notwehrhilfe in Frage (Urk. 201 S. 3 f. und Urk. 133 S. 3 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte sie dazu aus, dass H._____ und der Beschuldigte die Notwehrsituation selbst ver- schuldet hätten, was Notwehr ausschliesse. H._____ habe den Privatkläger 2 atta- ckiert und der Beschuldigte sei mit der Eisenstange als Reserve daneben gestan- den (Prot. II S. 12).
E. 4.2 Würdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 200 S. 25-28 E. III.6.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Der bereits im Rahmen der Untersuchung grundsätzlich geständige Beschuldigte anerkannte auch an der Haupt- und Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt den eingeklagten Sachverhalt (Urk. 132 S. 16 f.; Urk. 244 S. 9 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zwischen dem eingeklagten Sachverhalt und den Aussagen und Zugeständnissen der in separaten Strafverfahren ebenfalls belangten übrigen Beteiligten zum Teil wesentliche Diskrepanzen bestehen, was namentlich in Bezug auf den Privatkläger 2 gilt, der in gleicher Sache mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 29. Mai 2019 wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (gefährlicher Gegenstand), Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedens- bruch im Sinne von Art. 186 StGB verurteilt wurde (Urk. 137/1). Hinzu kommt, dass seine Aussagen sowie jene von H._____ und I._____ mangels hinreichender Kon- frontation nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, wobei dies- bezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 200 S. 33 f. E. III.6.4.2. f., unter Hinweis auf die Akten). Vor diesem Hinter- grund sind der eingeklagte Sachverhalt und das darauf basierende Geständnis des Beschuldigten mit der Verteidigung einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wo-
- 15 - bei im Falle relevanter Diskrepanzen gegenüber den Aussagen der Mitbeteiligten von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante bzw. seiner Dar- stellung ausgegangen werden muss. Der Verteidigung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der eingeklagte Sachverhalt etwas tendenziös daherkommt und sich in einzelnen Punkten so nicht erstellten lässt, insbesondere weder gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Privatklägers 2, Letztere wie erwähnt nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Eine eigentliche "Jagd" nach dem Privatkläger 2 lässt sich nicht erstellen, vielmehr ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sicherstellen wollte, diesen nicht aus den Augen zu verlieren, um seinen Standort der Polizei melden zu können, und ihm deshalb folgte (vgl. dazu u.a. Urk. D3/3/1 F/A 16 und Urk. D3/3/2 F/A 17). Ebenfalls nicht zu erstellen ist, dass der Privatkläger 2 "einen Angriff gegen ihn fürchtend zur Ver- teidigung einen langen Holzstecken behändigte und diesen in Richtung des Beschuldigten schwang", um diesen quasi abzuwehren. Aufgrund der vorliegenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Zugeständnisse des Privatklägers 2 ist von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen, wobei gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der Privat- kläger 2 die Konfrontation ebenfalls suchend mit einem Holzstecken auf H._____ losging und damit auf diesen einschlug (vgl. dazu u.a. Urk. D3/3/1 F/A 34 ff. bzw. betreffend den Privatkläger 2 Urk. 137/1 S. 3 ff.). Nicht erstellen lässt sich weiter, dass der Privatkläger 2 nach der Kollision mit dem Fahrzeug von I._____ "erschöpft die Flucht aufgeben musste", mit welchem Element die Staatsanwaltschaft offenbar den Eindruck einer Jagd bekräftigen will. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 die Konfrontation suchend zum Stehen kam (vgl. dazu a.a.O.). Sodann ist in Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass H._____ nicht mit der Gürtelschnalle gegen den Privatkläger 2 schlug, sondern lediglich mit dem ledernen Ende (Urk. D1/4/5 F/A 36). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durchgehend angab, einen weiteren Schlag vom Privatkläger 2 gegen H._____ und bei diesem schlimmere Verletzun- gen befürchtend mit der Metallstange gegen den Kopf des Privatklägers 2 geschla- gen zu haben (Urk. D3/3/1 F/A 34 ff., Urk. D3/3/2 F/A 4 ff., Urk. D/1/4 F/A 36 f.,
- 16 - Urk. 132 S. 17 und Urk. 244 S. 11), wovon ebenfalls auszugehen ist. In diesem Sinne bzw. mit diesen Einschränkungen und Präzisierungen ist der eingeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen. Was die rechtliche Würdigung betrifft, so hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts zunächst mit zutreffender Begründung einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB verneint und einen Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB bejaht (Urk. 200 S. 51-53 E. IV.6. f.), darauf kann verwiesen werden. Ein Fall von Art. 133 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Weiter qualifizierte die Vorinstanz den Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers 2 mit einer ungefähr 70 Zentimeter langen und 4 bis 5 Kilogramm schweren Metallstange mit zutreffender Begründung als eventualvorsätzliche ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 200 S. 53-55 E. IV.8.1.-8.6.), darauf kann ebenfalls ver- wiesen werden. Diese Qualifikation wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 136 S. 11). Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 fand satt, nachdem Letzterer mit einem Holzstecken gegen H._____ geschlagen hatte, wodurch dieser wie eingeklagt verletzt wurde, indem er multiple Prellungen, eine ungefähr 1 cm lange Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel rechts und einen Bruch des 2. Mittelhandknochens erlitt (vgl. dazu im Einzelnen auch Urk. D3/9/7 f.). Was die rechtliche Grundlagen zur strittigen Frage, ob eine Notwehr- bzw. Notwehrhilfesituation vorlag, betrifft, so hat die Vorinstanz dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 200 S. 55 f. E. IV.8.8.), die vor dem Hintergrund der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich Urteil 7B_13/2021 vom
E. 4.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf Dossier 3 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Dossier 6
E. 5 Februar 2024, wie folgt zu ergänzen und zu präzisieren sind: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht
- 17 - die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzei- chen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlun- gen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukom- men und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmäs- siges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hin- weisen; vgl. zum Ganzen BGE 7B_13/2021, Urteil vom 5. Februar 2024, E. 3.3.1.). Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs
- 18 - oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativ- notwehrlage (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B_310/2022 vom
E. 5.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es seien berechtigte Zweifel angebracht, ob der Privatkläger 3 durch die vom Beschuldigten anerkanntermassen gemachte Aussage in Angst und Schrecken versetzt worden sei. So habe dieser unter anderem ausgesagt, nachdem der Beschuldigte die Worte ausgestossen habe, sei er nochmals auf ihn zugegangen und habe zu ihm gesagt, er solle die Fresse halten und dass er sich nach der ausgesprochenen Drohung genervt gefühlt habe. Sein Kollege habe ihn dann weggezogen. Er habe eigentlich noch zum Privatkläger 3 gehen wollen, um zu klären, was er wolle. Letz- teres, so die Verteidigung, hätte er kaum gewollt, wenn er in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Angesichts des Verhaltens und der Aussagen des Privat- klägers 3 könne nicht davon ausgegangen werden, dass er durch dessen Worte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Anzeigeerstattung um eine "Retourkutsche" gehandelt habe, da der Beschuldigte seinerseits gegen den Privatkläger 3 Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung gestellt habe (Urk. 136 S. 14 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an diesem Standpunkt fest. Der Privatkläger 3 habe die Drohung nicht ernst genommen. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit dem Ausführungen des ehemaligen Verteidigers auseinandergesetzt habe (Urk. 245 S. 6; Prot. II S. 11). Die Staatsanwaltschaft hat sich zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht mehr geäussert (vgl. dazu Prot. II S. 12 f.).
- 22 -
E. 5.2 Würdigung Was die rechtlichen Grundlagen betrifft, so wurden diese von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt (Urk. 200 S. 60 E. IV.10.1. bzw. S. 58 E. IV.9.1.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Vorwurf zwar anerkannt und unter anderem eingeräumt, es sei seine Absicht gewesen, den Privatkläger 3 in Angst zu versetzen (vgl. dazu Urk. 132 S. 21 und Urk. 244 S. 12), wobei Letzterer denn auch bestätigte, aufgrund der Aussage Angst gehabt zu haben (Urk. D6/4 F/A 11 ff.), was nun jedoch wie gesehen von der Verteidigung im Hinblick auf den eingeklagten Tatbestand in Zweifel gezogen wird. Da der Beschuldigte nie mit dem Privatkläger 3 konfrontiert wurde, sind dessen Aussagen zur Frage, ob er in tatbeständlich relevanter Weise in Angst und Schrecken versetzt wurde, nicht zu seinen Unguns- ten verwertbar. Abgesehen davon ist sehr fraglich, ob der Privatkläger 3 durch die Äusserung des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde: So gab er bei der Polizei zunächst auf die Frage, ob er in Angst und Schrecken versetzt worden sei lediglich an, der Vorfall habe zwischen ihm und seinem Kolle- gen "schon noch ein wenig Gesprächsstoff gegeben" und dass er darüber nach- gedacht habe (Urk. D6/4 F/A 11). Dann gab er an, er habe sich aufgrund der Drohung "genervt" gefühlt (a.a.O., F/A 14) und diese mit der Aussage quittiert, der Beschuldigte solle "die Fresse halten", wobei er dann offenbar von einem ebenfalls anwesenden Kollegen vom Beschuldigten weggezogen werden musste (a.a.O., F/A 15). Erst auf weiteres, mehrmaliges Nachfragen hin gab der Privat- kläger 3 – wie es scheint eher halbherzig und nicht frei von einem gewissen Belas- tungseifer – zu Protokoll, Angst gehabt zu haben (a.a.O., F/A 18 f.). Aus diesen Gründen hat in diesem Punkt trotz des weitgehenden Geständnisses des Beschul- digten ein Freispruch zu erfolgen.
E. 5.3 Fazit Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 23 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung
E. 8 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Opfer zur Tatzeit bereits fünfzehn Jahre und beinahe … Monate alt bzw. konkret noch … Tage von der Schutzaltersgrenze entfernt war. Der Beschuldigte vollzog die denkbar inten- sivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr, doch geschah dies einvernehmlich. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit der Tat eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der sexuellen Entwicklung des Opfers einherging. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Triebbefriedi- gung ging. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht, weshalb es mit der Vorinstanz noch angezeigt erscheint, eine Geldstrafe auszusprechen. Da nach- folgend noch weitere Geldstrafen zu verhängen sind und das vorliegende Delikt am schwersten wiegt, ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese hernach asperierend zu erhöhen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint mit der Staatsanwaltschaft als etwas zu tief, 90 Tages- sätze sind angemessen.
E. 9 Weitere Delikte Die versuchte Drohung gemäss Dossier 5, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 3 und 5 und das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Dossier 8 standen heute nicht mehr zur Beurteilung (vgl. dazu
- 31 - vorne unter E. I.2.), müssen bei der Strafzumessung jedoch gleichwohl berücksich- tigt werden, wobei diesbezüglich die vorinstanzlichen Erwägungen gelten (Urk. 200 S. 74-76 E. V.2.2.9., V.2.2.11. f. und V.2.2.13.).
E. 10 Täterkomponente / Nachtatverhalten / Zeitablauf Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente und zum Nachtatverhalten kann verwiesen werden (Urk. 200 S. 76-80 E. V.2.3.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist und etwa durchschnittlich Fr. 6'500.– pro Monat verdient. Er ist zudem an der Gründung einer GmbH dran. Er hat seit September 2024 eine Freundin, welche bei ihm als Praktikantin arbeitet. Er verfügt über ein Vermögen von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– und hat Schulden aus einer Schuldensanierung während seiner Lehre als Schreiner in der Höhe von Fr. 11'000.– (Urk. 244 S. 2 ff.; Urk. 246/1). Die von Konflikten geprägte schwierige Kindheit und Jugend und damit nicht einfache persönliche Vorgeschichte sowie psychische Verfassung des Beschuldigten ist mit der Verteidigung merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 241) und die Delinquenz während laufender Probezeit fallen hingegen straferhöhend ins Gewicht. Die Geständnisse und die Reue des Beschuldigten sind wiederum straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur geringfügig, da die Geständnisse erst sehr spät erfolgten. Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten fallen daher insgesamt deutlich strafmindernd ins Gewicht. Hinzu kommt mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft der Umstand, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts wohlverhalten und eine positive private und berufliche Entwicklung durchlaufen hat. Dies ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 11 Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 32 - Die Geldstrafe ist auf 180 Tagessätze festzusetzen. Was die Höhe des Tagsatzes betrifft, gelten die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 200 S. 81 E. V.2.4.2.-2.4.4.), dieser ist bei Fr. 30.-- festzulegen. Was den Vollzug der auszufällenden Strafen anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (a.a.O., S. 88 f. E. VIII.). Anzurechnen sind 286 Tage Haft. Soweit der Beschuldigte den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der heute nicht mehr zur Diskussion stehenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB bean- tragt (vgl. dazu vorne unter E. I.2. bzw. Urk. 205 S. 2) und die Staatsanwaltschaft sich zumindest an der Berufungsverhandlung diesem Antrag anzuschliessen schien (vgl. Prot. II S. 13), bleibt lediglich zu sagen, dass bei der Höhe der auszu- fällenden Freiheitsstrafe aufgrund des aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abge- leiteten Untermassverbotes, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ein Auf- schub der Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt. IV. Genugtuung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zur Genugtuung gemacht (Urk. 200 S. 92 f. E. XI.1. und S. 96 f. E. XI.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann auch bei der konkreten Genugtuungs- bemessung der Privatklägerin 1 unter Abhandlung ihrer Vorbringen zutreffende Ausführungen gemacht (a.a.O., S. 97-100 E. XI.3.2.), die grundsätzlich ebenfalls übernommen werden können. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass die relativ kurze Dauer des Aktes nicht relativierend berück- sichtigt werden dürfe (Urk. 247 S. 3). Aufgrund des konkreten Tatverschuldens des Beschuldigten (vgl. dazu vorne unter E. III.2 ff.) sowie den von der Vorinstanz richtig dargelegten gravierenden Folgen für die Privatklägerin 1 (Urk. 200 S. 99 f. E. XI.3.2.3.) erscheint die festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. § 12 III. B. Rz. 700 ff.) doch zu tief. Dem Bericht der L._____ [Klinik] vom 17. Juli 2024 lässt sich zudem sachdienlich entnehmen, dass sich aufgrund der Vergewaltigung die Entwicklung der Privatklä- gerin 1 in allen Lebensbereichen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
- 33 - verzögert habe. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Auf- grund der damit einhergehenden Symptomatik sei die Privatklägerin 1 nicht in der Lage, eine normgerechte schulische und berufliche Ausbildung zu verfolgen. Aktu- ell absolviere sie eine durch die IV unterstützte Ausbildung zur Kauffrau. Die psy- chischen Schäden der Privatklägerin 1 seien nach wie vor therapiebedürftig, wenn auch die Privatklägerin 1 grosse Fortschritte mache (Urk. 248). Nach dem Gesag- ten erscheint es angemessen, die Genugtuung der Privatklägerin 1 antragsgemäss auf Fr. 32'000.-- festzusetzen. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).
2. Berufungsverfahren
E. 14 Das Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 17'551.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 1'092.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 297.00 Auslagen Fr. 1'043.00 Auslagen Polizei amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 6'825.80 RA X3._____ amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 31'815.95 RA X4._____, unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.), unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers 2 Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 16 Es wird davon Vormerk genommen, dass der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Periode vom 6. Juni 2019 bis 2. Oktober 2019 von der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 bereits mit Fr. 6'825.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt worden ist.
- 38 -
E. 17 Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'815.95 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt.
E. 18 Rechtsanwältin lic. iur. Y.______ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
E. 19 Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
E. 20 Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatkläger 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 21 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatkläger 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 22 [Mitteilung]
E. 23 [Rechtsmittel]."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB,
- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 39 -
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 286 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die bereits rechtskräftig angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird vollzugsbegleitend vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 32'000.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019 zu bezahlen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'000.-- (inkl. 8,1% MWSt) vormalige amtliche Verteidigung RA X4._____ Fr. 2'619.50 (inkl. 8, 1% MWSt) Fr. 4'244.70 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 aAbs. 4 und Art. 138 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 40 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger D._____(versandt) den Privatkläger M._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern D._____ und M._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich
- 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel MLaw T. Künzle
Dispositiv
- Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB eingestellt.
- Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 11 Abs. 1 WG eingestellt.
- Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.
- [Mitteilung] Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 15 StGB sowie in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB, - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, - der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - 3 - - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit d und e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und c WG - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 286 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Statthalteramt Bezirk Affoltern ZH zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Baseballschläger "BTEC", hölzern, blauer Griff (A012'469'052), 1 Dolchbajonett "Waffenfabrik Neuhausen", Gesamtlänge ca. 45 cm, Klingenlänge ca. 29 cm, inkl. Scheide (A012'469'176), 1 Messer mit braunem Griff, Gesamtlänge 30 cm, Klingenlänge 17 cm (A012'469'511).
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: 1 Bluejeans (A012'614'516) 1 schwarze Jacke (A012'614'549) 1 T-Shirt schwarz-weiss gestreift (A012'614'561) Ca. 1 Gramm Haschisch (A012'697'926) 15 Samen (A012'697'915 [ca. 19 Gramm; mutm. Hanf]) - 4 - 1 CO2-Pistole (inkl. Beutel mit Munition und 5 Gaspatronen; Waffen-Nr. ...) (A012'469'486) 1 Schlagring silber (A012'469'533), 1 Minigrip mit Kokain-Kügelchen (A012'470'347), 2 Blöcke Haschisch (1 x 50 Gramm, 1 x 17 Gramm) (A012'470'392), 1 Tupperware, beinhaltend getrocknetes Marihuana, inkl. 1 schwarze Mühle (A012'470'450), Diverse Minigrip (A012'470'472) 1 Feinwaage (A012'470'507)
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Laptop weiss, Marke HP (A012'697'379) 1 Speicherkarte Olympus (A012'697'380) 1 Tagebuch braun (A012'697'904) 1 USB-Stick "Oberstufe" (A012'697'391) · 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (A012'697'404) 1 Ladegerät zu Laptop "Hama" (Zubehör zu A012'697'379) 1 Ladegerät zu Laptop "Lenovo" (Zubehör zu A012'697'379)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 2'050.– (Fr. 1'200.– [A012'697'891] sowie Fr. 850.– [A012'469'442]) wird definitiv eingezogen und im Umfang von Fr. 1'150.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 7'728.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2020 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis im Fr. 7'728.– übersteigenden Betrag dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, eine Genugtuung von Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2019 zu bezahlen. - 5 -
- Das Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 17'551.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 1'092.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 297.00 Auslagen Fr. 1'043.00 Auslagen Polizei amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 6'825.80 RA X3._____ amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 31'815.95 RA X4._____, unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.), unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers 2 Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Periode vom 6. Juni 2019 bis 2. Oktober 2019 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 bereits mit Fr. 6'825.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschä- digt worden ist.
- Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'815.95 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
- Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt. - 6 -
- Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel]." Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 245)
- A._____ sei von den Vorwürfen des Raufhandels (Dossier 3), der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 3) und der Drohung (Dossier 6) freizu- sprechen.
- A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben.
- Die Berufungsanträge der Anklägerin und der Privatklägerin seien abzuwei- sen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 11 sinngemäss) Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. - 7 - Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 247)
- Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 32'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019, zu bezahlen.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien gemäss der einge- reichten Honorarnote festzusetzen.
- Es sei der Privatklägerin ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 200 S. 7 ff. E. I). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 10. Januar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 106 ff.). Innert Frist liessen die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 Berufung anmelden und erklären (Urk. 182 und 184 f.; vgl. dazu Urk. 178-180; Urk. 201 und 205 f.; vgl. dazu Urk. 194, 196 und 198). Mit Verfügung vom 13. Juli 2024 gingen die Berufungser- klärungen an die vorgenannten Parteien sowie die übrigen Privatkläger und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob hinsichtlich der Berufung einer Gegen- partei Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf eine der Berufungen zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefor- dert, dem Gericht Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen zu - 8 - lassen, wobei er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern bzw. die Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen wurde (Urk. 207). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung (vgl. ausdrücklich Urk. 210 f.). Unterm 7. August 2023 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen ein (Urk. 214/1-7). Die Privatklägerin 1 wurde von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 219). Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde dem Beschuldigten ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 226), weshalb die ursprünglich auf den 26. August 2024 terminierte Berufungsverhand- lung auf den 27. März 2025 verschoben werden musste (vgl. zum Ganzen Urk. 220 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2025 liess der Beschuldigte einen psychiatrischen Therapiebericht seines Therapeuten E._____ vom 4. März 2025 und ein verkehrs- psychologisches Gutachten vom 26. Mai 2023 als Beweismittel zu den Akten reichen (Urk. 239; Urk. 240/1+2). 1.3. Am 27. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Zur Berufungsver- handlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin MLaw F._____, Assistenzstaatsan- walt lic. iur. G._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). 1.4. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.) und wurde den Parteien mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 21; Urk. 249).
- Umfang der Berufung Unangefochten blieben der Beschluss und die Dispositiv-Ziffern 1 (in Bezug auf al. 1-3, 7, 9 und10), 4 (in Bezug auf die Anordnung der ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB), 5-11 und 13-21 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist (vgl. dazu Prot. II S. 10). Im übrigen Umfang steht der Entscheid - 9 - zur Disposition. Das Verschlechterungsverbot gilt hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf und Ausgangslage Die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 25/1 S. 2 ff.), darauf ist zu verweisen. Zur Diskussion stehen die gemäss E. I.2. nicht rechtskräftigen Anklagepunkte, nament- lich die (versuchte) Nötigung gemäss Dossier 1, der Raufhandel und die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 3 sowie die Drohung gemäss Dossier 6. Diese Vorwürfe werden nachfolgend separat abgehandelt und gewür- digt. - 10 -
- Grundlage der Beweiswürdigung und Beweislage Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen der Beweis- würdigung (Urk. 200 S. 18-20 E. III.2. und S. 21. f. E. III.4.), darauf kann verwiesen werden. Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel richtig aufgeführt (a.a.O., S. 20 f., E. III.3.), das gilt ebenfalls. Mit Bezug auf die Beweislage ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten einholte (vgl. im Einzelnen Urk. 200 S. 7 ff. E. I.1.6. ff.) und in ihrem Entscheid – unter zutreffender Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung und unter Hinweis auf die einschlägigen theoreti- schen Grundlagen – zu Recht zum Schluss kommt, dass dieses sowohl in formeller sowie materieller Hinsicht verwertbar und dass es überzeugend ist, weshalb darauf abgestellt werden kann (a.a.O., S. 12-15 E. I.3. und S. 43-47 E. IV.2.3.), auch diese Erwägungen sind zu übernehmen. Im Berufungsverfahren wurde das vorliegende Gutachten nicht mehr bemängelt (vgl. Urk. 245).
- Dossier 1 3.1. Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft macht im Zusammenhang mit diesem (grundsätzlich nicht mehr strittigen) Anklagepunkt geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf anerkannt habe und darauf abzustellen sei. Bei der rechtlichen Würdigung weiche sie jedoch davon ab, indem sie erkläre, dass das Opfer, die Privatklägerin 1, ja einige Tage später Anzeige erstattet habe, weshalb lediglich von einer versuchten, nicht aber von einer vollendeten Nötigung auszuge- hen sei. Diese rechtliche Würdigung weiche vom festgestellten Sachverhalt ab, da der eingestandene Taterfolg Teil des Sachverhaltes sei. Gehe man vom eingestan- denen und von der Vorinstanz für verbindlich erklärten Sachverhalt aus, liege eine vollendete Tat und nicht ein Versuch vor. Die Würdigung als versuchte und nicht vollendete Nötigung erweise sich als nicht zutreffend. Die zur Tatzeit 14-jährige Privatklägerin 1 sei zweifellos traumatisiert gewesen und habe sich als Folge der durch den Beschuldigten bewusst geschürten Angst erst Tage später an die Behör- - 11 - den gewandt. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie umgehend oder zumindest wesentlich früher an die Polizei und/oder ihre Familie gewandt hätte, wäre sie nicht noch zusätzlich eingeschüchtert worden. Die Vorinstanz habe dieses Abweichen vom als verbindlich erklärten Sachverhalt nicht näher begründet. Der Hinweis, dass sich die Privatklägerin 1 nicht habe beeinflussen lassen, sondern "bereits wenige Tage später mit ihren Eltern über die Tat sprach", genüge ange- sichts des eingestandenen und damit der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes nicht (Urk. 201 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass der Nötigungserfolg in der verzögerten Anzeigerstattung zu sehen sei. Der Zweck der Drohung sei eingetreten, obschon er nicht vollständig bzw. endgültig verhindert worden sei (Prot. II S. 12). Die Verteidigung hielt dem an der Berufungsverhandlung entgegen, dass es sich um eine versuchte Nötigung handle. Die Privatklägerin 1 habe einige Tage später eine Anzeige erstattet (Prot. II S. 11). 3.2. Würdigung Der Beschuldigte hat den Sachverhalt wie eingeklagt anerkannt (Urk. 132 S. 15 f.; Urk. 136 S. 1 und Urk. 244 S. 8 f.), weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist (Urk. 200 S. 23 E. III.5.3.). Demgemäss ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschul- digte sagte zur Privatklägerin 1 – nachdem er von ihr abgelassen und sich angezo- gen hatte – dass sie niemandem vom Erlebten erzählen dürfe und er sonst heraus- finde, wo sie wohne. Durch diese Äusserung kündigte er sinngemäss an, an ihrem Wohnort aufzutauchen und ihr körperliches Leid anzutun, sollte die soeben miss- handelte Privatklägerin 1 von ihrem Recht zur Anzeige Gebrauch machen oder sich jemandem anvertrauen. Er setzte sie damit enorm unter Druck. Dies machte er, weil er eine Anzeige und damit Strafverfolgung vermeiden wollte. Dies gelang ihm auch, erstattete die Privatklägerin 1 als Folge dieser Äusserung doch auch erst einige Tage später und nicht umgehend Strafanzeige (Urk. 25/1 S. 3 f.). Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 200 S. 61 f. E. IV.11.1. f.), mit der tatbeständlich - 12 - von einer Nötigung auszugehen ist (a.a.O., S. 62 E. IV.11.3.). In diesem Zusam- menhang erwog sie, die Privatklägerin 1 habe sich vom Beschuldigten nicht beein- flussen lassen, sondern bereits wenige Tage später mit ihren Eltern über die Tat gesprochen, weshalb der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, dass sie niemandem vom Vorgefallenen erzähle, im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht eingetreten sei. Da der Beschuldigte aus seiner Sicht alles dafür Nötige getan habe, handle es sich um einen vollendeten Versuch (a.a.O.). Entgegen der Staatsanwalt- schaft setzt sich die Vorinstanz mit ihrer rechtlichen Würdigung nicht massgeblich in Widerspruch zum relevanten Sachverhalt. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschuldigte – wie eingeklagt und anerkannt – "eine Anzeige und damit Strafver- folgung vermeiden wollte", was ihm nicht gelang. Die Anzeigeerstattung konnte nicht verhindert werden. Dass die Anzeige und damit die Strafverfolgung aufgrund des von ihm in Aussicht gestellten Übels verzögert erfolgt sein mag, ist dabei nicht entscheidend, vielmehr, dass sie schliesslich eben doch erfolgte. Im Übrigen handelt es sich um eine blosse Spekulation, dass die Privatklägerin 1 früher Anzeige erstattet hätte. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Mit ihr ist sodann davon auszugehen, dass der Beschul- digte voll schuldfähig war (a.a.O., E. IV.11.4.), wobei wie bereits ausgeführt die von der Vorinstanz zum vorliegenden Gutachten gemachten und zu übernehmenden Ausführungen gelten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2.). 3.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich damit in Bezug auf Dossier 1 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- Dossier 3 4.1. Vorbringen der Parteien Zusammengefasst monierte die Verteidigung vor Vorinstanz die mangelnde Verwertbarkeit der Einvernahmen der übrigen am Streit Beteiligten, da der Beschul- digte nicht mit ihnen konfrontiert worden sei. Weiter machte sie geltend, der von - 13 - der Staatsanwaltschaft eingeklagte Sachverhalt entbehre der gebotenen Objek- tivität, sei tendenziös, teilweise unvollständig, unlogisch und inkorrekt. Namentlich widerspreche er den Aussagen und Zugeständnissen, welche die übrigen Beteilig- ten in gleicher Sache gemacht hätten, namentlich der Privatkläger 2. Das von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Tatvorgehen lasse sich insgesamt nicht rechtge- nügend erstellen. Im Übrigen habe eine Notwehrsituation bestanden (Urk. 136 S. 6- 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung neu bzw. zum Standpunkt der Staatsanwaltschaft aus, dass der Vorinstanz insoweit zuzustimmen sei, als ein Schlag auf einen anderen Körperteil als der Kopf das mildere Mittel gewesen wäre. Ob es "zum selben Ergebnis" geführt hätte, wie die Vorinstanz schreibe, sei zweifelhaft: An der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzung sei erkennbar, dass der Beschuldigte den Schlag mit der Eisenstange nicht mit voller Wucht ausgeführt habe. Es sei zweifelhaft, ob ein Schlag mit derselben Intensität auf einen anderen Körperteil die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und H._____ tatsächlich beendet hätte. Nur mit dem vom Beschuldigten ausgeführ- ten Schlag habe sich die Auseinandersetzung beenden lassen, so dass der Schlag als verhältnismässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit angemessen im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren sei. Selbst wenn dem Be- schuldigten ein Notwehrexzess anzulasten wäre, so liege aufgrund der vom Beschuldigten glaubhaft geschilderten Bestürzung über den Angriff entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vor, was auch zum Freispruch führe. Da der Schlag mit der Eisenstange die einzige aktive Handlung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und H._____ gewesen sei, müsse auch vom Vorwurf des Raufhandels ein Freispruch erfolgen (Urk. 245 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren geltend, die von ihr vor Vorinstanz gemachten Ausführungen seien im vorinstanzlichen Entscheid unbe- rücksichtigt geblieben und es mache den Anschein, sie wären schlicht nicht gehört worden, was nicht angehe. Vor Vorinstanz sei begründet worden, weshalb das Verhalten von H._____ und I._____ sowie das des Beschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einer Jagd entsprochen habe und weshalb keine Notwehr- hilfe vorliege. Die Vorinstanz habe die von der Verteidigung geäusserte Kritik über- - 14 - nommen, ohne sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, insbesondere je- ner zur Frage der Notwehr bzw. Notwehrhilfe, auseinanderzusetzen. Demgemäss käme namentlich deshalb keine Notwehrhilfe in Frage, da sich H._____ unter den gegebenen Umständen nicht auf Notwehr berufen könne, weil er den Privatkläger 2 angegriffen und sich damit selbst in die rechtsgutgefährdende Situation begeben habe. Da Notwehr ausser Betracht falle, komme auch keine Notwehrhilfe in Frage (Urk. 201 S. 3 f. und Urk. 133 S. 3 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte sie dazu aus, dass H._____ und der Beschuldigte die Notwehrsituation selbst ver- schuldet hätten, was Notwehr ausschliesse. H._____ habe den Privatkläger 2 atta- ckiert und der Beschuldigte sei mit der Eisenstange als Reserve daneben gestan- den (Prot. II S. 12). 4.2. Würdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 200 S. 25-28 E. III.6.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Der bereits im Rahmen der Untersuchung grundsätzlich geständige Beschuldigte anerkannte auch an der Haupt- und Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt den eingeklagten Sachverhalt (Urk. 132 S. 16 f.; Urk. 244 S. 9 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zwischen dem eingeklagten Sachverhalt und den Aussagen und Zugeständnissen der in separaten Strafverfahren ebenfalls belangten übrigen Beteiligten zum Teil wesentliche Diskrepanzen bestehen, was namentlich in Bezug auf den Privatkläger 2 gilt, der in gleicher Sache mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 29. Mai 2019 wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (gefährlicher Gegenstand), Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedens- bruch im Sinne von Art. 186 StGB verurteilt wurde (Urk. 137/1). Hinzu kommt, dass seine Aussagen sowie jene von H._____ und I._____ mangels hinreichender Kon- frontation nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, wobei dies- bezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 200 S. 33 f. E. III.6.4.2. f., unter Hinweis auf die Akten). Vor diesem Hinter- grund sind der eingeklagte Sachverhalt und das darauf basierende Geständnis des Beschuldigten mit der Verteidigung einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wo- - 15 - bei im Falle relevanter Diskrepanzen gegenüber den Aussagen der Mitbeteiligten von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante bzw. seiner Dar- stellung ausgegangen werden muss. Der Verteidigung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der eingeklagte Sachverhalt etwas tendenziös daherkommt und sich in einzelnen Punkten so nicht erstellten lässt, insbesondere weder gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Privatklägers 2, Letztere wie erwähnt nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Eine eigentliche "Jagd" nach dem Privatkläger 2 lässt sich nicht erstellen, vielmehr ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sicherstellen wollte, diesen nicht aus den Augen zu verlieren, um seinen Standort der Polizei melden zu können, und ihm deshalb folgte (vgl. dazu u.a. Urk. D3/3/1 F/A 16 und Urk. D3/3/2 F/A 17). Ebenfalls nicht zu erstellen ist, dass der Privatkläger 2 "einen Angriff gegen ihn fürchtend zur Ver- teidigung einen langen Holzstecken behändigte und diesen in Richtung des Beschuldigten schwang", um diesen quasi abzuwehren. Aufgrund der vorliegenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Zugeständnisse des Privatklägers 2 ist von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen, wobei gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der Privat- kläger 2 die Konfrontation ebenfalls suchend mit einem Holzstecken auf H._____ losging und damit auf diesen einschlug (vgl. dazu u.a. Urk. D3/3/1 F/A 34 ff. bzw. betreffend den Privatkläger 2 Urk. 137/1 S. 3 ff.). Nicht erstellen lässt sich weiter, dass der Privatkläger 2 nach der Kollision mit dem Fahrzeug von I._____ "erschöpft die Flucht aufgeben musste", mit welchem Element die Staatsanwaltschaft offenbar den Eindruck einer Jagd bekräftigen will. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 die Konfrontation suchend zum Stehen kam (vgl. dazu a.a.O.). Sodann ist in Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass H._____ nicht mit der Gürtelschnalle gegen den Privatkläger 2 schlug, sondern lediglich mit dem ledernen Ende (Urk. D1/4/5 F/A 36). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durchgehend angab, einen weiteren Schlag vom Privatkläger 2 gegen H._____ und bei diesem schlimmere Verletzun- gen befürchtend mit der Metallstange gegen den Kopf des Privatklägers 2 geschla- gen zu haben (Urk. D3/3/1 F/A 34 ff., Urk. D3/3/2 F/A 4 ff., Urk. D/1/4 F/A 36 f., - 16 - Urk. 132 S. 17 und Urk. 244 S. 11), wovon ebenfalls auszugehen ist. In diesem Sinne bzw. mit diesen Einschränkungen und Präzisierungen ist der eingeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen. Was die rechtliche Würdigung betrifft, so hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts zunächst mit zutreffender Begründung einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB verneint und einen Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB bejaht (Urk. 200 S. 51-53 E. IV.6. f.), darauf kann verwiesen werden. Ein Fall von Art. 133 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Weiter qualifizierte die Vorinstanz den Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers 2 mit einer ungefähr 70 Zentimeter langen und 4 bis 5 Kilogramm schweren Metallstange mit zutreffender Begründung als eventualvorsätzliche ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 200 S. 53-55 E. IV.8.1.-8.6.), darauf kann ebenfalls ver- wiesen werden. Diese Qualifikation wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 136 S. 11). Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 fand satt, nachdem Letzterer mit einem Holzstecken gegen H._____ geschlagen hatte, wodurch dieser wie eingeklagt verletzt wurde, indem er multiple Prellungen, eine ungefähr 1 cm lange Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel rechts und einen Bruch des 2. Mittelhandknochens erlitt (vgl. dazu im Einzelnen auch Urk. D3/9/7 f.). Was die rechtliche Grundlagen zur strittigen Frage, ob eine Notwehr- bzw. Notwehrhilfesituation vorlag, betrifft, so hat die Vorinstanz dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 200 S. 55 f. E. IV.8.8.), die vor dem Hintergrund der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich Urteil 7B_13/2021 vom
- Februar 2024, wie folgt zu ergänzen und zu präzisieren sind: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht - 17 - die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzei- chen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlun- gen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukom- men und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmäs- siges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hin- weisen; vgl. zum Ganzen BGE 7B_13/2021, Urteil vom 5. Februar 2024, E. 3.3.1.). Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs - 18 - oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativ- notwehrlage (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B_310/2022 vom
- Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrlage kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024, E. 3.3.2.). Die Abwehr in einer Notwehrlage muss nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2; Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist praxisgemäss besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Ver- meidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Gemäss - 19 - gefestigter Rechtsprechung kann ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, weshalb der Angegriffene – soweit möglich – den Einsatz androhen bzw. den Angreifer warnen muss. Zudem wird zunächst ein möglichst milder, in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gerichteter Einsatz der Waffe zur Erreichung des Abwehrerfolgs verlangt (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2; Urteile 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1; vgl. zum Ganzen Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024, E. 3.3.3.). Die Staatsanwaltschaft vertritt wie gesehen den Standpunkt, es komme keine Not- wehrhilfe in Frage, da sich H._____ unter den gegebenen Umständen nicht auf Notwehr berufen könne, weil er den Privatkläger 2 angegriffen und sich damit selbst in die rechtsgutgefährdende Situation begeben habe. Da Notwehr ausser Betracht falle, komme auch keine Notwehrhilfe in Frage (vgl. dazu vorne unter E. II.4.1.). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, ist gemäss erstelltem Sachverhalt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausszugehen, bei welcher der Pri- vatkläger 2 die Konfrontation ebenfalls suchte und mit einem Holzstecken auf H._____ losging und dieser seinerseits mit einem Gürtel, das Lederende voraus, auf den Privatkläger 2. Ein eigentlicher Angriff von H._____ lässt sich nicht erstel- len, womit der Privatkläger 2 auch nicht in Notwehr handelte. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einer Notwehrsituation auszugehen wäre, wäre jedenfalls von einem Notwehrexzess auszugehen, da ein Schlag (oder auch mehrere) mit einem Leder- gürtel höchstens zu leichten Verletzungen hätte(n) führen können, weshalb die Stockschlagaktion des Privatklägers 2, welche auf Seiten von H._____ die erstell- ten Verletzungen zur Folge hatte, klar als unangemessen und unverhältnismässig zu taxieren ist. Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass H._____ oder der Beschuldigte die Situation provoziert hätten, schliesslich war es der Pri- vatkläger 2, der sich trotz Hausverbot auf dem Hof der Familie H._____I._____ auf- hielt und ist wie ausgeführt davon auszugehen, dass er nur deshalb verfolgt wurde, damit der Polizei sein Standort mitgeteilt werden konnte. Unter den gegebenen Um- ständen ist deshalb eine Notwehrsituation, in welcher der Beschuldigte Notwehr- hilfe leisten durfte, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 12) zu bejahen, zumal ihm auch nicht widerlegt werden kann, dass er ernstlich damit - 20 - rechnete, der Privatkläger 2 würde weiter auf H._____ einwirken, nachdem er die- sen niedergeknüppelt hatte. Der Beschuldigte wollte eine von ihm berechtigter- weise befürchtete weitere Rechtsgutverletzung von H._____ bzw. eine berechtig- terweise befürchtete weitere Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit verhindern, wozu er sich einer ungefähr 70 Zentimeter langen und vier bis fünf Ki- logramm schweren Metallstange bediente, mit welcher er auf den Kopf des Privat- klägers 2 schlug, um diesen ausser Gefecht zu setzen, damit dieser nicht weiter auf H._____ einschlagen konnte (vgl. dazu u.a. Urk. D/1/4 F/A 36 f. und Urk. 132 S. 17). Wie bereits ausgeführt bzw. von der Vorinstanz richtig festgestellt (Urk. 200 S. 53- 55 E. IV.8.1.-8.6.), hätte der Schlag mit der Metallstange gegen den Kopf des Privatklägers 2 zweifellos zu schweren Verletzungen führen können. Damit handelte der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 245 S. 4 f.) unverhältnismässig, da ein Schlag mit einer solch schweren und langen Eisenstange auf einen anderen Körperteil als den Kopf einen weiteren Angriff durch den Privatkläger 2 gegen H._____ ebenso verhindert und damit zum selben Ergeb- nis geführt hätte. Der Beschuldigte bediente sich somit nicht des mildesten ihm zur Verfügung stehenden Abwehrmittels. Auch in der Bestürzung über die befürchteten weiteren Schläge des Privatklägers 2 war dem Beschuldigten die Erkenntnis, dass ein Angriff mit besagter Metallstange gegen einen anderen Körperteil als den Kopf des Privatklägers 2 angemessen gewesen wäre und ein entsprechendes Handeln danach zuzumuten, weshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 136 S. 12 [unten] f., Urk. 245 S. 5 Ziff. 16) nicht von entschuldbarer Aufregung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu bejahen und dies entsprechend strafmildernd zu berück- sichtigen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte voll schuldfähig war (Urk. 200 S. 58 E. IV.8.11.), wobei wie bereits ausgeführt die von der Vorinstanz zum vorliegenden Gutachten gemachten und zu übernehmenden Ausführungen gelten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2.). - 21 - 4.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf Dossier 3 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- Dossier 6 5.1. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es seien berechtigte Zweifel angebracht, ob der Privatkläger 3 durch die vom Beschuldigten anerkanntermassen gemachte Aussage in Angst und Schrecken versetzt worden sei. So habe dieser unter anderem ausgesagt, nachdem der Beschuldigte die Worte ausgestossen habe, sei er nochmals auf ihn zugegangen und habe zu ihm gesagt, er solle die Fresse halten und dass er sich nach der ausgesprochenen Drohung genervt gefühlt habe. Sein Kollege habe ihn dann weggezogen. Er habe eigentlich noch zum Privatkläger 3 gehen wollen, um zu klären, was er wolle. Letz- teres, so die Verteidigung, hätte er kaum gewollt, wenn er in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Angesichts des Verhaltens und der Aussagen des Privat- klägers 3 könne nicht davon ausgegangen werden, dass er durch dessen Worte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Anzeigeerstattung um eine "Retourkutsche" gehandelt habe, da der Beschuldigte seinerseits gegen den Privatkläger 3 Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung gestellt habe (Urk. 136 S. 14 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an diesem Standpunkt fest. Der Privatkläger 3 habe die Drohung nicht ernst genommen. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit dem Ausführungen des ehemaligen Verteidigers auseinandergesetzt habe (Urk. 245 S. 6; Prot. II S. 11). Die Staatsanwaltschaft hat sich zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht mehr geäussert (vgl. dazu Prot. II S. 12 f.). - 22 - 5.2. Würdigung Was die rechtlichen Grundlagen betrifft, so wurden diese von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt (Urk. 200 S. 60 E. IV.10.1. bzw. S. 58 E. IV.9.1.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Vorwurf zwar anerkannt und unter anderem eingeräumt, es sei seine Absicht gewesen, den Privatkläger 3 in Angst zu versetzen (vgl. dazu Urk. 132 S. 21 und Urk. 244 S. 12), wobei Letzterer denn auch bestätigte, aufgrund der Aussage Angst gehabt zu haben (Urk. D6/4 F/A 11 ff.), was nun jedoch wie gesehen von der Verteidigung im Hinblick auf den eingeklagten Tatbestand in Zweifel gezogen wird. Da der Beschuldigte nie mit dem Privatkläger 3 konfrontiert wurde, sind dessen Aussagen zur Frage, ob er in tatbeständlich relevanter Weise in Angst und Schrecken versetzt wurde, nicht zu seinen Unguns- ten verwertbar. Abgesehen davon ist sehr fraglich, ob der Privatkläger 3 durch die Äusserung des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde: So gab er bei der Polizei zunächst auf die Frage, ob er in Angst und Schrecken versetzt worden sei lediglich an, der Vorfall habe zwischen ihm und seinem Kolle- gen "schon noch ein wenig Gesprächsstoff gegeben" und dass er darüber nach- gedacht habe (Urk. D6/4 F/A 11). Dann gab er an, er habe sich aufgrund der Drohung "genervt" gefühlt (a.a.O., F/A 14) und diese mit der Aussage quittiert, der Beschuldigte solle "die Fresse halten", wobei er dann offenbar von einem ebenfalls anwesenden Kollegen vom Beschuldigten weggezogen werden musste (a.a.O., F/A 15). Erst auf weiteres, mehrmaliges Nachfragen hin gab der Privat- kläger 3 – wie es scheint eher halbherzig und nicht frei von einem gewissen Belas- tungseifer – zu Protokoll, Angst gehabt zu haben (a.a.O., F/A 18 f.). Aus diesen Gründen hat in diesem Punkt trotz des weitgehenden Geständnisses des Beschul- digten ein Freispruch zu erfolgen. 5.3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. - 23 - III. Strafpunkt
- Strafzumessung 1.1. Ausgangslage Teilweise vor dem Hintergrund ihrer Anträge im Schuldpunkt, bemängeln die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Strafzumessung als zu hoch bzw. als zu tief. Entsprechend kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorbringen der Parteien nur insofern beachtlich sind, als ihren Anträgen im Schuldpunkt gefolgt wird. Die Verteidigung führte im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, dass in der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung des Verschuldens (Art. 47 StGB) das über den Beschuldigten erstellte psychiatrische Gutachten keine Erwähnung finde. Die Vorinstanz habe das psychiatrische Gutachten nur bei der Prüfung der Schuld- fähigkeit berücksichtigt. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum von Dezember 2018 bis Mai 2019 "in einer labilen durch einige psychosozialen Belastungen geprägten Lebenssituation" be- funden habe. Die Gutachter hätten die Faktoren, welche die Begehung der Delikte begünstigt hätten, wie folgt zusammen gefasst: Persönlichkeitsstörung mit dissozi- alen Zügen, Suchterkrankung, desintegriertes Umfeld, situative Verführbarkeit, Impulsivität, was verschuldensmindernd und damit strafmindernd zu berücksich- tigen sei (Urk. 245 S. 7 ff.). Der Beschuldigte sei ferner bei der Erlernung sozial angepassten Verhaltens in seiner Kindheit und Jugend erheblich eingeschränkt gewesen. Er sei im Kleinkind- und Kindesalters nicht altersgerecht bereut worden. Die aus dieser Einschränkung resultierende Verhaltensunsicherheit gehöre denn auch zu den im psychiatrischen Gutachten diagnostizierten psychischen Störun- gen. Die Kindheit und Jugend des Beschuldigten sei nicht nur leicht, sondern stark strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 245 S. 9 f.). Ferner sieht die Verteidigung auch einen Anwendungsfall für einen Zeitablauf mit Wohlverhalten nach Art. 48 lit. e StGB, da sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 17. März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts nichts mehr habe zuschulden lassen kommen und sein Leben im Griff habe. Das von den Gutachtern - 24 - beschrieben Risiko erneuter Straftaten habe sich nicht verwirklicht (Urk. 245 S. 10 f.). Schliesslich postuliert die Verteidigung für die Verletzung des Beschleunigungs- gebotes durch die Vorinstanz, da zwischen den Verfahrenshandlungen zu viel Zeit verstrichen sei (Urk. 245 S. 11 f.). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungserklärung aus, die ausgesprochene Freiheitsstrafe erweise sich als deutlich zu milde. Das Augenmerk müsse auf dem wichtigsten Tatvorwurf liegen, nämlich der Vergewaltigung des 14-jährigem Mäd- chens. Die Aufnahmen der Opferbefragungen zeigten das Ausmass und die Bruta- lität der Gewalttat. Das Mädchen sei jäh überfallen und missbraucht worden. Es habe keine Chance auf Gegenwehr gehabt und sei schwer traumatisiert worden. Das Opfer habe zweifellos die schlimmsten Minuten seines Lebens durchlebt und dies dürfte es zeitlebens begleiten. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Das Opfer sei gerade einmal 14 Jahre alt und entsprechend verletzlich gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Gewalttat einem Mädchen schwerstes Leid antue, was ihm offensicht- lich egal gewesen sei. Eine Einsatzstrafe von lediglich 21 Monaten werde diesem Unrecht nicht ansatzweise gerecht. Dies gelte auch für die sexuelle Nötigung. Das Verschulden wiege hier schwer. Auch hier habe der Beschuldigte kein Präservativ verwendet und ein gerade einmal 14-jähriges Opfer missbraucht. Der gewaltsame orale Missbrauch dürfte die Intimsphäre besonders verletzen, der anale Missbrauch sei zudem zusätzlich demütigend und schmerzhaft. Hier bleibe im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass es zahlreiche tatbestandsmässige Handlungen gebe, die weniger schwer wögen. Umgekehrt seien kaum Tatbestandsvarianten denkbar, die schwerer wögen. Im Ergebnis nicht von zentraler Bedeutung sei der Vorwurf des Raufhandels. Eine Erhöhung der Strafe um bloss fünf Monate werde der grossen Gefährdung indes auch bei Würdigung als Raufhandel nicht gerecht, da nicht von einer Notwehrsituation auszugehen sei. Die Vorinstanz habe in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil K._____ erklärt, dass die Tat … Tage vor ihrem 16. Geburtstag erfolgt und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei. Eine Geldstrafe sei indes nicht schuldangemessen und bagatellisiere das Verhalten des Beschuldigten. Die Aufzeichnung der Opfer- befragung zeige, dass "einvernehmlich" bei Kindern bzw. jungen Erwachsenen ein - 25 - dehnbarer Begriff sei. Das Mädchen habe zwar in einen Geschlechtsakt eingewil- ligt, doch sei es auf der Suche nach Liebe und Zärtlichkeit gewesen und sei das Erlebte im Ergebnis entwicklungsmässig für das Mädchen katastrophal gewesen. Gerade auch vor solchen Erfahrungen solle das Schutzalter Kinder bewahren. Der Beschuldigte habe keinerlei Rücksicht auf das kindliche und sexuell höchstens kaum erfahrene Opfer genommen und sei einzig auf die eigene Triebbefriedigung fokussiert gewesen. In diesem Teilbereich sei eine Freiheitsstrafe schuldangemes- sen. Der Vorinstanz sei zu folgen, wenn sie für die Drohungen, das Vergehen ge- gen das Waffengesetz und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe als schuldangemessen erachte. Unter Würdigung sämtlicher Strafzu- messungsgründe sei eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) angemessen (Urk. 201 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft ergänzend dazu aus, dass die Verfahrensdauer zu lange sei. Seit dem ursprünglich in der Berufungserklärung gestellten Antrag von 10 Jahren Freiheitsstrafe seien wieder 1 ¾ Jahre vergangen. Zudem sei zugunsten des Beschuldigten seine Entwicklung zu berücksichtigen, welche er seit den Taten durchgemacht habe. Die Staatsan- waltschaft reduzierte daher die beantragte Strafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) (Prot. II S. 11 und 13). 1.2. Allgemeine Vorbemerkungen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum Strafrahmen und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 200 S. 64-69 E. V.1.-2.2.2.1., S. 70 E. V.2.2.3.1, S. 76 f. E. V.2.3.1., S. 79 E. V.2.3.3.2. und S. 79 f. E. V.2.3.4.1.), darauf kann vorab verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das - 26 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom
- August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass vorliegend die versuch- ten Tatbegehungen nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens führen. - 27 - Was die Strafrahmen betrifft, so haben schliesslich weder das Bundesgesetz vom
- Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023, noch das Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom
- Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024, für den vorliegenden Fall wesentliche Änderungen gebracht.
- Einsatzstrafe für die Vergewaltigung (Dossier 1) Die objektive Tatschwere betreffend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte als Erwachsener ein vierzehnjähriges Kind vergewaltigte, was per se schon ausge- sprochen niederträchtig ist. Das gilt unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern abzuurteilen ist. Mit der generell erhöh- ten Schutzbedürftigkeit eines Kindes geht auch eine erhöhte Vulnerabilität einher und eine Vergewaltigung ist für ein Kind ganz besonders prägend und traumatisie- rend. Der Beschuldigte war seinem Opfer physisch weit überlegen und als er es bei sich zu Hause und ihm durch Verschliessen der Türen jede Fluchtmöglichkeit abgeschnitten hatte, war es ihm chancenlos ausgeliefert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte kein Präservativ benutzte, womit er das Risiko einer Schwangerschaft und einer Krankheitsübertragung bewusst in Kauf nahm. Dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, entlastet ihn nicht wesentlich, da dies aufgrund seiner physischen Überlegenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Auch dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein mag und der Beschuldigte dabei nicht augenfällig grob vorging, entlastet ihn nur marginal. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der voll schuldfähige Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Trieb- befriedigung ging. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte trotz diagnostizierten psychischen Störungen bei seinen Taten voll schuldfähig war. Der Beschuldigte wusste, dass er seinem Opfer schweres Leid antat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objek- tive nicht. Die vorinstanzliche Einstufung des Verschuldens als noch eher leicht und die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 200 S. 70 E. V.2.2.2.4.) sind nicht vertretbar. Das Tatverschulden ist mindestens im - 28 - mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
- Asperation aufgrund der sexuellen Nötigung (Dossier 1) Was die Tatschwere betrifft, so gilt das zur Vergewaltigung Ausgeführte gleicher- massen. Der Beschuldigte vergewaltigte sein Opfer nicht nur, sondern penetrierte es auch noch anal und zwang es zum Oralverkehr, wiederum ohne Präservativ. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten, sind kaum schwerere möglich, weshalb auch hier das Tatverschulden mindestens im mittleren Drittel des Strafrah- mens anzusiedeln ist. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen, was asperierend zu einer Erhöhung der für die Vergewaltigung fest- gelegten Einsatzstrafe um zweieinhalb Jahre führt.
- Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Das Opfer des Beschuldigten war zur Tatzeit vierzehn Jahre und knapp … Monate alt, was der Beschuldigte wusste, wie auch dass in der Schweiz das Schutzalter bei sechzehn Jahren liegt. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten sind namentlich aufgrund des Alters des Opfers weit schwerere möglich, womit die vor- instanzliche Verschuldensqualifikation als eher leicht noch knapp angemessen er- scheint, ebenso die von ihr festgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Aspe- rierend resultiert eine weitere Straferhöhung von sechs Monaten.
- Asperation aufgrund der versuchten Nötigung (Dossier 1) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte als Nötigungsmittel einer relativ unspezifischen verbalen Drohung bediente, der er soweit bekannt auch nicht besonderen Nachdruck verlieh. Ungeachtet dessen war das Nötigungsmittel ohne Weiteres geeignet, die gewünschte Wirkung zu erzielen. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und uneingeschränkt eigennützig handelte, erhoffte er sich doch offensichtlich so einer Strafverfolgung zu entgehen. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden als noch leicht klassiert werden und ist aufgrund der engen Verknüpfung mit den drei soeben abgehandelten Delikten hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal eine - 29 - solche auch am ehesten geeignet erscheint, den bereits mehrfach vorbestrafen Beschuldigten (vgl. dazu sogleich unter E. III.10.) von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist bei vier Monaten festzusetzen. Strafre- duzierend ist zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium stehenblieb. Da ein vollendeter Versuch vorliegt, rechtfertigt dies nur einen Abschlag von einem Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die Einsatzstrafe im Ergebnis um weitere zwei Monate.
- Asperation aufgrund des Raufhandels (Dossier 3) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht massgeblich initiativ zur Auseinandersetzung beitrug und diese auch nicht von langer Hand geplant war. Die Auseinandersetzung war aber doch geprägt von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft, vor allem wenn man die dabei verwendeten gefährlichen Gegenstände und die Verletzungsfolgen der Beteiligten bedenkt. Sie dauerte insgesamt relativ lange und allen Beteiligten wäre es mehrfach möglich gewesen, sich ihr zu entziehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und ohne besonders achtenswerte Beweg- gründe handelte. Die Tatschwere wiegt mit der Vorinstanz insgesamt nicht mehr leicht, was zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bzw. asperierend zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate führt.
- Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 3) Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Begleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte jedoch mit H._____ in der Überzahl befand. Der von ihm ausgeführte Schlag traf den Kopf und damit ein besonders wichtiges und verletzliches Körperteil seines Opfers. Dabei bediente sich der Beschuldigten einer massiven Metallstange, ging mithin sehr brutal vor und offenbarte damit eine grosse Gewaltbereitschaft. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Tat handelte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er leistete zwar Notwehrhilfe, was strafmildernd ins Gewicht fällt, allerdings ist zu berücksichtigen, dass er den Rahmen des Zulässigen doch - 30 - deutlich überschritt und ihm ohne Weiteres eine mildere Intervention möglich ge- wesen wäre. In Würdigung der Tatschwere wiegt das Verschulden mit der Vorin- stanz noch leicht, wobei eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten als angemes- sen erscheint. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verlet- zungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berück- sichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, was einen se- paraten Abschlag von drei Monaten rechtfertigt. Asperierend erhöht sich die Ein- satzstrafe im Ergebnis um weitere acht Monate.
- Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Opfer zur Tatzeit bereits fünfzehn Jahre und beinahe … Monate alt bzw. konkret noch … Tage von der Schutzaltersgrenze entfernt war. Der Beschuldigte vollzog die denkbar inten- sivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr, doch geschah dies einvernehmlich. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit der Tat eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der sexuellen Entwicklung des Opfers einherging. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Triebbefriedi- gung ging. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht, weshalb es mit der Vorinstanz noch angezeigt erscheint, eine Geldstrafe auszusprechen. Da nach- folgend noch weitere Geldstrafen zu verhängen sind und das vorliegende Delikt am schwersten wiegt, ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese hernach asperierend zu erhöhen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint mit der Staatsanwaltschaft als etwas zu tief, 90 Tages- sätze sind angemessen.
- Weitere Delikte Die versuchte Drohung gemäss Dossier 5, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 3 und 5 und das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Dossier 8 standen heute nicht mehr zur Beurteilung (vgl. dazu - 31 - vorne unter E. I.2.), müssen bei der Strafzumessung jedoch gleichwohl berücksich- tigt werden, wobei diesbezüglich die vorinstanzlichen Erwägungen gelten (Urk. 200 S. 74-76 E. V.2.2.9., V.2.2.11. f. und V.2.2.13.).
- Täterkomponente / Nachtatverhalten / Zeitablauf Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente und zum Nachtatverhalten kann verwiesen werden (Urk. 200 S. 76-80 E. V.2.3.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist und etwa durchschnittlich Fr. 6'500.– pro Monat verdient. Er ist zudem an der Gründung einer GmbH dran. Er hat seit September 2024 eine Freundin, welche bei ihm als Praktikantin arbeitet. Er verfügt über ein Vermögen von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– und hat Schulden aus einer Schuldensanierung während seiner Lehre als Schreiner in der Höhe von Fr. 11'000.– (Urk. 244 S. 2 ff.; Urk. 246/1). Die von Konflikten geprägte schwierige Kindheit und Jugend und damit nicht einfache persönliche Vorgeschichte sowie psychische Verfassung des Beschuldigten ist mit der Verteidigung merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 241) und die Delinquenz während laufender Probezeit fallen hingegen straferhöhend ins Gewicht. Die Geständnisse und die Reue des Beschuldigten sind wiederum straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur geringfügig, da die Geständnisse erst sehr spät erfolgten. Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten fallen daher insgesamt deutlich strafmindernd ins Gewicht. Hinzu kommt mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft der Umstand, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts wohlverhalten und eine positive private und berufliche Entwicklung durchlaufen hat. Dies ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen.
- Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. - 32 - Die Geldstrafe ist auf 180 Tagessätze festzusetzen. Was die Höhe des Tagsatzes betrifft, gelten die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 200 S. 81 E. V.2.4.2.-2.4.4.), dieser ist bei Fr. 30.-- festzulegen. Was den Vollzug der auszufällenden Strafen anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (a.a.O., S. 88 f. E. VIII.). Anzurechnen sind 286 Tage Haft. Soweit der Beschuldigte den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der heute nicht mehr zur Diskussion stehenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB bean- tragt (vgl. dazu vorne unter E. I.2. bzw. Urk. 205 S. 2) und die Staatsanwaltschaft sich zumindest an der Berufungsverhandlung diesem Antrag anzuschliessen schien (vgl. Prot. II S. 13), bleibt lediglich zu sagen, dass bei der Höhe der auszu- fällenden Freiheitsstrafe aufgrund des aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abge- leiteten Untermassverbotes, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ein Auf- schub der Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt. IV. Genugtuung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zur Genugtuung gemacht (Urk. 200 S. 92 f. E. XI.1. und S. 96 f. E. XI.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann auch bei der konkreten Genugtuungs- bemessung der Privatklägerin 1 unter Abhandlung ihrer Vorbringen zutreffende Ausführungen gemacht (a.a.O., S. 97-100 E. XI.3.2.), die grundsätzlich ebenfalls übernommen werden können. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass die relativ kurze Dauer des Aktes nicht relativierend berück- sichtigt werden dürfe (Urk. 247 S. 3). Aufgrund des konkreten Tatverschuldens des Beschuldigten (vgl. dazu vorne unter E. III.2 ff.) sowie den von der Vorinstanz richtig dargelegten gravierenden Folgen für die Privatklägerin 1 (Urk. 200 S. 99 f. E. XI.3.2.3.) erscheint die festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. § 12 III. B. Rz. 700 ff.) doch zu tief. Dem Bericht der L._____ [Klinik] vom 17. Juli 2024 lässt sich zudem sachdienlich entnehmen, dass sich aufgrund der Vergewaltigung die Entwicklung der Privatklä- gerin 1 in allen Lebensbereichen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht - 33 - verzögert habe. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Auf- grund der damit einhergehenden Symptomatik sei die Privatklägerin 1 nicht in der Lage, eine normgerechte schulische und berufliche Ausbildung zu verfolgen. Aktu- ell absolviere sie eine durch die IV unterstützte Ausbildung zur Kauffrau. Die psy- chischen Schäden der Privatklägerin 1 seien nach wie vor therapiebedürftig, wenn auch die Privatklägerin 1 grosse Fortschritte mache (Urk. 248). Nach dem Gesag- ten erscheint es angemessen, die Genugtuung der Privatklägerin 1 antragsgemäss auf Fr. 32'000.-- festzusetzen. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).
- Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Freispruch betreffend Drohung gemäss Dossier 6) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt, dringt jedoch mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestra- fung durch. Ebenso dringt die Privatklägerin 1 mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Genugtuung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im - 34 - Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'259.65 geltend (Urk. 243), was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und einer Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demnach mit pauschal Fr. 12'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'244.70 geltend (Urk. 242), was ausgewiesen und angemessen erscheint, weshalb die Rechtsvertreterin an- tragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
- Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB eingestellt.
- Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Über- tretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 11 Abs. 1 WG eingestellt.
- Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.
- [Mitteilung] - 35 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, - […] - […] - […] - der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - […] - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit d und e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und c WG - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.
- […]
- […]
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. […]
- Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder berufli- chen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Statthalteramt Bezirk Affoltern ZH zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Baseballschläger "BTEC", hölzern, blauer Griff (A012'469'052), - 1 Dolchbajonett "Waffenfabrik Neuhausen", Gesamtlänge ca. 45 cm, Klingen- länge ca. 29 cm, inkl. Scheide (A012'469'176), - 36 - - 1 Messer mit braunem Griff, Gesamtlänge 30 cm, Klingenlänge 17 cm (A012'469'511).
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Bluejeans (A012'614'516) - 1 schwarze Jacke (A012'614'549) - 1 T-Shirt schwarz-weiss gestreift (A012'614'561) - Ca. 1 Gramm Haschisch (A012'697'926) - 15 Samen (A012'697'915 [ca. 19 Gramm; mutm. Hanf]) - 1 CO2-Pistole (inkl. Beutel mit Munition und 5 Gaspatronen; Waffen-Nr. ...) (A012'469'486) - 1 Schlagring silber (A012'469'533), - 1 Minigrip mit Kokain-Kügelchen (A012'470'347), - 2 Blöcke Haschisch (1 x 50 Gramm, 1 x 17 Gramm) (A012'470'392), - 1 Tupperware, beinhaltend getrocknetes Marihuana, inkl. 1 schwarze Mühle (A012'470'450), - Diverse Minigrip (A012'470'472) - 1 Feinwaage (A012'470'507)
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Laptop weiss, Marke HP (A012'697'379) - 1 Speicherkarte Olympus (A012'697'380) - 1 Tagebuch braun (A012'697'904) - 1 USB-Stick "Oberstufe" (A012'697'391) · - 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (A012'697'404) - 1 Ladegerät zu Laptop "Hama" (Zubehör zu A012'697'379) - 1 Ladegerät zu Laptop "Lenovo" (Zubehör zu A012'697'379)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 2'050.– (Fr. 1'200.– [A012'697'891] sowie Fr. 850.– [A012'469'442]) wird definitiv eingezogen und im Umfang von Fr. 1'150.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 37 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 7'728.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2020 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis im Fr. 7'728.– übersteigenden Betrag dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
- […]
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, eine Genugtuung von Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2019 zu bezahlen.
- Das Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 17'551.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 1'092.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 297.00 Auslagen Fr. 1'043.00 Auslagen Polizei amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 6'825.80 RA X3._____ amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 31'815.95 RA X4._____, unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.), unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers 2 Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Periode vom 6. Juni 2019 bis 2. Oktober 2019 von der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 bereits mit Fr. 6'825.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt worden ist. - 38 -
- Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'815.95 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. Y.______ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
- Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatkläger 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatkläger 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel]."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 39 -
- Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 286 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
- Die bereits rechtskräftig angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird vollzugsbegleitend vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 32'000.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019 zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'000.-- (inkl. 8,1% MWSt) vormalige amtliche Verteidigung RA X4._____ Fr. 2'619.50 (inkl. 8, 1% MWSt) Fr. 4'244.70 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 aAbs. 4 und Art. 138 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 40 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger D._____(versandt) den Privatkläger M._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern D._____ und M._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich - 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230356-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 26. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. Januar 2023 (DG200003)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. September 2020 (Urk. 25/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz (Urk. 200 S. 105 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB eingestellt.
2. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 11 Abs. 1 WG eingestellt.
3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.
4. [Mitteilung] Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB,
- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 15 StGB sowie in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB,
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- 3 -
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit d und e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und c WG
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 286 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Statthalteramt Bezirk Affoltern ZH zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Baseballschläger "BTEC", hölzern, blauer Griff (A012'469'052), 1 Dolchbajonett "Waffenfabrik Neuhausen", Gesamtlänge ca. 45 cm, Klingenlänge ca. 29 cm, inkl. Scheide (A012'469'176), 1 Messer mit braunem Griff, Gesamtlänge 30 cm, Klingenlänge 17 cm (A012'469'511).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: 1 Bluejeans (A012'614'516) 1 schwarze Jacke (A012'614'549) 1 T-Shirt schwarz-weiss gestreift (A012'614'561) Ca. 1 Gramm Haschisch (A012'697'926) 15 Samen (A012'697'915 [ca. 19 Gramm; mutm. Hanf])
- 4 - 1 CO2-Pistole (inkl. Beutel mit Munition und 5 Gaspatronen; Waffen-Nr. ...) (A012'469'486) 1 Schlagring silber (A012'469'533), 1 Minigrip mit Kokain-Kügelchen (A012'470'347), 2 Blöcke Haschisch (1 x 50 Gramm, 1 x 17 Gramm) (A012'470'392), 1 Tupperware, beinhaltend getrocknetes Marihuana, inkl. 1 schwarze Mühle (A012'470'450), Diverse Minigrip (A012'470'472) 1 Feinwaage (A012'470'507)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Laptop weiss, Marke HP (A012'697'379) 1 Speicherkarte Olympus (A012'697'380) 1 Tagebuch braun (A012'697'904) 1 USB-Stick "Oberstufe" (A012'697'391) · 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (A012'697'404) 1 Ladegerät zu Laptop "Hama" (Zubehör zu A012'697'379) 1 Ladegerät zu Laptop "Lenovo" (Zubehör zu A012'697'379)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 2'050.– (Fr. 1'200.– [A012'697'891] sowie Fr. 850.– [A012'469'442]) wird definitiv eingezogen und im Umfang von Fr. 1'150.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 7'728.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2020 zu bezahlen.
11. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis im Fr. 7'728.– übersteigenden Betrag dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019 zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, eine Genugtuung von Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2019 zu bezahlen.
- 5 -
14. Das Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 17'551.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 1'092.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 297.00 Auslagen Fr. 1'043.00 Auslagen Polizei amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 6'825.80 RA X3._____ amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 31'815.95 RA X4._____, unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.), unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers 2 Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Periode vom 6. Juni 2019 bis 2. Oktober 2019 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 bereits mit Fr. 6'825.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschä- digt worden ist.
17. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'815.95 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
18. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
19. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
- 6 -
20. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. [Mitteilung]
23. [Rechtsmittel]." Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 245)
1. A._____ sei von den Vorwürfen des Raufhandels (Dossier 3), der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 3) und der Drohung (Dossier 6) freizu- sprechen.
2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben.
4. Die Berufungsanträge der Anklägerin und der Privatklägerin seien abzuwei- sen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 11 sinngemäss) Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
- 7 - Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 247)
1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 32'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019, zu bezahlen.
2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien gemäss der einge- reichten Honorarnote festzusetzen.
4. Es sei der Privatklägerin ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 200 S. 7 ff. E. I). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 10. Januar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 106 ff.). Innert Frist liessen die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 Berufung anmelden und erklären (Urk. 182 und 184 f.; vgl. dazu Urk. 178-180; Urk. 201 und 205 f.; vgl. dazu Urk. 194, 196 und 198). Mit Verfügung vom 13. Juli 2024 gingen die Berufungser- klärungen an die vorgenannten Parteien sowie die übrigen Privatkläger und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob hinsichtlich der Berufung einer Gegen- partei Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf eine der Berufungen zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefor- dert, dem Gericht Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen zu
- 8 - lassen, wobei er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern bzw. die Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen wurde (Urk. 207). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung (vgl. ausdrücklich Urk. 210 f.). Unterm 7. August 2023 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen ein (Urk. 214/1-7). Die Privatklägerin 1 wurde von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 219). Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde dem Beschuldigten ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 226), weshalb die ursprünglich auf den 26. August 2024 terminierte Berufungsverhand- lung auf den 27. März 2025 verschoben werden musste (vgl. zum Ganzen Urk. 220 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2025 liess der Beschuldigte einen psychiatrischen Therapiebericht seines Therapeuten E._____ vom 4. März 2025 und ein verkehrs- psychologisches Gutachten vom 26. Mai 2023 als Beweismittel zu den Akten reichen (Urk. 239; Urk. 240/1+2). 1.3. Am 27. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Zur Berufungsver- handlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, Staatsanwältin MLaw F._____, Assistenzstaatsan- walt lic. iur. G._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). 1.4. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.) und wurde den Parteien mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 21; Urk. 249).
2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben der Beschluss und die Dispositiv-Ziffern 1 (in Bezug auf al. 1-3, 7, 9 und10), 4 (in Bezug auf die Anordnung der ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB), 5-11 und 13-21 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist (vgl. dazu Prot. II S. 10). Im übrigen Umfang steht der Entscheid
- 9 - zur Disposition. Das Verschlechterungsverbot gilt hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 25/1 S. 2 ff.), darauf ist zu verweisen. Zur Diskussion stehen die gemäss E. I.2. nicht rechtskräftigen Anklagepunkte, nament- lich die (versuchte) Nötigung gemäss Dossier 1, der Raufhandel und die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 3 sowie die Drohung gemäss Dossier 6. Diese Vorwürfe werden nachfolgend separat abgehandelt und gewür- digt.
- 10 -
2. Grundlage der Beweiswürdigung und Beweislage Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen der Beweis- würdigung (Urk. 200 S. 18-20 E. III.2. und S. 21. f. E. III.4.), darauf kann verwiesen werden. Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel richtig aufgeführt (a.a.O., S. 20 f., E. III.3.), das gilt ebenfalls. Mit Bezug auf die Beweislage ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten einholte (vgl. im Einzelnen Urk. 200 S. 7 ff. E. I.1.6. ff.) und in ihrem Entscheid – unter zutreffender Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung und unter Hinweis auf die einschlägigen theoreti- schen Grundlagen – zu Recht zum Schluss kommt, dass dieses sowohl in formeller sowie materieller Hinsicht verwertbar und dass es überzeugend ist, weshalb darauf abgestellt werden kann (a.a.O., S. 12-15 E. I.3. und S. 43-47 E. IV.2.3.), auch diese Erwägungen sind zu übernehmen. Im Berufungsverfahren wurde das vorliegende Gutachten nicht mehr bemängelt (vgl. Urk. 245).
3. Dossier 1 3.1. Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft macht im Zusammenhang mit diesem (grundsätzlich nicht mehr strittigen) Anklagepunkt geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf anerkannt habe und darauf abzustellen sei. Bei der rechtlichen Würdigung weiche sie jedoch davon ab, indem sie erkläre, dass das Opfer, die Privatklägerin 1, ja einige Tage später Anzeige erstattet habe, weshalb lediglich von einer versuchten, nicht aber von einer vollendeten Nötigung auszuge- hen sei. Diese rechtliche Würdigung weiche vom festgestellten Sachverhalt ab, da der eingestandene Taterfolg Teil des Sachverhaltes sei. Gehe man vom eingestan- denen und von der Vorinstanz für verbindlich erklärten Sachverhalt aus, liege eine vollendete Tat und nicht ein Versuch vor. Die Würdigung als versuchte und nicht vollendete Nötigung erweise sich als nicht zutreffend. Die zur Tatzeit 14-jährige Privatklägerin 1 sei zweifellos traumatisiert gewesen und habe sich als Folge der durch den Beschuldigten bewusst geschürten Angst erst Tage später an die Behör-
- 11 - den gewandt. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie umgehend oder zumindest wesentlich früher an die Polizei und/oder ihre Familie gewandt hätte, wäre sie nicht noch zusätzlich eingeschüchtert worden. Die Vorinstanz habe dieses Abweichen vom als verbindlich erklärten Sachverhalt nicht näher begründet. Der Hinweis, dass sich die Privatklägerin 1 nicht habe beeinflussen lassen, sondern "bereits wenige Tage später mit ihren Eltern über die Tat sprach", genüge ange- sichts des eingestandenen und damit der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes nicht (Urk. 201 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass der Nötigungserfolg in der verzögerten Anzeigerstattung zu sehen sei. Der Zweck der Drohung sei eingetreten, obschon er nicht vollständig bzw. endgültig verhindert worden sei (Prot. II S. 12). Die Verteidigung hielt dem an der Berufungsverhandlung entgegen, dass es sich um eine versuchte Nötigung handle. Die Privatklägerin 1 habe einige Tage später eine Anzeige erstattet (Prot. II S. 11). 3.2. Würdigung Der Beschuldigte hat den Sachverhalt wie eingeklagt anerkannt (Urk. 132 S. 15 f.; Urk. 136 S. 1 und Urk. 244 S. 8 f.), weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist (Urk. 200 S. 23 E. III.5.3.). Demgemäss ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschul- digte sagte zur Privatklägerin 1 – nachdem er von ihr abgelassen und sich angezo- gen hatte – dass sie niemandem vom Erlebten erzählen dürfe und er sonst heraus- finde, wo sie wohne. Durch diese Äusserung kündigte er sinngemäss an, an ihrem Wohnort aufzutauchen und ihr körperliches Leid anzutun, sollte die soeben miss- handelte Privatklägerin 1 von ihrem Recht zur Anzeige Gebrauch machen oder sich jemandem anvertrauen. Er setzte sie damit enorm unter Druck. Dies machte er, weil er eine Anzeige und damit Strafverfolgung vermeiden wollte. Dies gelang ihm auch, erstattete die Privatklägerin 1 als Folge dieser Äusserung doch auch erst einige Tage später und nicht umgehend Strafanzeige (Urk. 25/1 S. 3 f.). Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 200 S. 61 f. E. IV.11.1. f.), mit der tatbeständlich
- 12 - von einer Nötigung auszugehen ist (a.a.O., S. 62 E. IV.11.3.). In diesem Zusam- menhang erwog sie, die Privatklägerin 1 habe sich vom Beschuldigten nicht beein- flussen lassen, sondern bereits wenige Tage später mit ihren Eltern über die Tat gesprochen, weshalb der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, dass sie niemandem vom Vorgefallenen erzähle, im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht eingetreten sei. Da der Beschuldigte aus seiner Sicht alles dafür Nötige getan habe, handle es sich um einen vollendeten Versuch (a.a.O.). Entgegen der Staatsanwalt- schaft setzt sich die Vorinstanz mit ihrer rechtlichen Würdigung nicht massgeblich in Widerspruch zum relevanten Sachverhalt. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschuldigte – wie eingeklagt und anerkannt – "eine Anzeige und damit Strafver- folgung vermeiden wollte", was ihm nicht gelang. Die Anzeigeerstattung konnte nicht verhindert werden. Dass die Anzeige und damit die Strafverfolgung aufgrund des von ihm in Aussicht gestellten Übels verzögert erfolgt sein mag, ist dabei nicht entscheidend, vielmehr, dass sie schliesslich eben doch erfolgte. Im Übrigen handelt es sich um eine blosse Spekulation, dass die Privatklägerin 1 früher Anzeige erstattet hätte. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Mit ihr ist sodann davon auszugehen, dass der Beschul- digte voll schuldfähig war (a.a.O., E. IV.11.4.), wobei wie bereits ausgeführt die von der Vorinstanz zum vorliegenden Gutachten gemachten und zu übernehmenden Ausführungen gelten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2.). 3.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich damit in Bezug auf Dossier 1 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Dossier 3 4.1. Vorbringen der Parteien Zusammengefasst monierte die Verteidigung vor Vorinstanz die mangelnde Verwertbarkeit der Einvernahmen der übrigen am Streit Beteiligten, da der Beschul- digte nicht mit ihnen konfrontiert worden sei. Weiter machte sie geltend, der von
- 13 - der Staatsanwaltschaft eingeklagte Sachverhalt entbehre der gebotenen Objek- tivität, sei tendenziös, teilweise unvollständig, unlogisch und inkorrekt. Namentlich widerspreche er den Aussagen und Zugeständnissen, welche die übrigen Beteilig- ten in gleicher Sache gemacht hätten, namentlich der Privatkläger 2. Das von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Tatvorgehen lasse sich insgesamt nicht rechtge- nügend erstellen. Im Übrigen habe eine Notwehrsituation bestanden (Urk. 136 S. 6- 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung neu bzw. zum Standpunkt der Staatsanwaltschaft aus, dass der Vorinstanz insoweit zuzustimmen sei, als ein Schlag auf einen anderen Körperteil als der Kopf das mildere Mittel gewesen wäre. Ob es "zum selben Ergebnis" geführt hätte, wie die Vorinstanz schreibe, sei zweifelhaft: An der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzung sei erkennbar, dass der Beschuldigte den Schlag mit der Eisenstange nicht mit voller Wucht ausgeführt habe. Es sei zweifelhaft, ob ein Schlag mit derselben Intensität auf einen anderen Körperteil die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und H._____ tatsächlich beendet hätte. Nur mit dem vom Beschuldigten ausgeführ- ten Schlag habe sich die Auseinandersetzung beenden lassen, so dass der Schlag als verhältnismässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit angemessen im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren sei. Selbst wenn dem Be- schuldigten ein Notwehrexzess anzulasten wäre, so liege aufgrund der vom Beschuldigten glaubhaft geschilderten Bestürzung über den Angriff entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vor, was auch zum Freispruch führe. Da der Schlag mit der Eisenstange die einzige aktive Handlung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und H._____ gewesen sei, müsse auch vom Vorwurf des Raufhandels ein Freispruch erfolgen (Urk. 245 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren geltend, die von ihr vor Vorinstanz gemachten Ausführungen seien im vorinstanzlichen Entscheid unbe- rücksichtigt geblieben und es mache den Anschein, sie wären schlicht nicht gehört worden, was nicht angehe. Vor Vorinstanz sei begründet worden, weshalb das Verhalten von H._____ und I._____ sowie das des Beschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einer Jagd entsprochen habe und weshalb keine Notwehr- hilfe vorliege. Die Vorinstanz habe die von der Verteidigung geäusserte Kritik über-
- 14 - nommen, ohne sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, insbesondere je- ner zur Frage der Notwehr bzw. Notwehrhilfe, auseinanderzusetzen. Demgemäss käme namentlich deshalb keine Notwehrhilfe in Frage, da sich H._____ unter den gegebenen Umständen nicht auf Notwehr berufen könne, weil er den Privatkläger 2 angegriffen und sich damit selbst in die rechtsgutgefährdende Situation begeben habe. Da Notwehr ausser Betracht falle, komme auch keine Notwehrhilfe in Frage (Urk. 201 S. 3 f. und Urk. 133 S. 3 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte sie dazu aus, dass H._____ und der Beschuldigte die Notwehrsituation selbst ver- schuldet hätten, was Notwehr ausschliesse. H._____ habe den Privatkläger 2 atta- ckiert und der Beschuldigte sei mit der Eisenstange als Reserve daneben gestan- den (Prot. II S. 12). 4.2. Würdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 200 S. 25-28 E. III.6.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Der bereits im Rahmen der Untersuchung grundsätzlich geständige Beschuldigte anerkannte auch an der Haupt- und Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt den eingeklagten Sachverhalt (Urk. 132 S. 16 f.; Urk. 244 S. 9 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zwischen dem eingeklagten Sachverhalt und den Aussagen und Zugeständnissen der in separaten Strafverfahren ebenfalls belangten übrigen Beteiligten zum Teil wesentliche Diskrepanzen bestehen, was namentlich in Bezug auf den Privatkläger 2 gilt, der in gleicher Sache mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 29. Mai 2019 wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (gefährlicher Gegenstand), Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedens- bruch im Sinne von Art. 186 StGB verurteilt wurde (Urk. 137/1). Hinzu kommt, dass seine Aussagen sowie jene von H._____ und I._____ mangels hinreichender Kon- frontation nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, wobei dies- bezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 200 S. 33 f. E. III.6.4.2. f., unter Hinweis auf die Akten). Vor diesem Hinter- grund sind der eingeklagte Sachverhalt und das darauf basierende Geständnis des Beschuldigten mit der Verteidigung einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wo-
- 15 - bei im Falle relevanter Diskrepanzen gegenüber den Aussagen der Mitbeteiligten von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante bzw. seiner Dar- stellung ausgegangen werden muss. Der Verteidigung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der eingeklagte Sachverhalt etwas tendenziös daherkommt und sich in einzelnen Punkten so nicht erstellten lässt, insbesondere weder gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Privatklägers 2, Letztere wie erwähnt nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Eine eigentliche "Jagd" nach dem Privatkläger 2 lässt sich nicht erstellen, vielmehr ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sicherstellen wollte, diesen nicht aus den Augen zu verlieren, um seinen Standort der Polizei melden zu können, und ihm deshalb folgte (vgl. dazu u.a. Urk. D3/3/1 F/A 16 und Urk. D3/3/2 F/A 17). Ebenfalls nicht zu erstellen ist, dass der Privatkläger 2 "einen Angriff gegen ihn fürchtend zur Ver- teidigung einen langen Holzstecken behändigte und diesen in Richtung des Beschuldigten schwang", um diesen quasi abzuwehren. Aufgrund der vorliegenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Zugeständnisse des Privatklägers 2 ist von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen, wobei gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der Privat- kläger 2 die Konfrontation ebenfalls suchend mit einem Holzstecken auf H._____ losging und damit auf diesen einschlug (vgl. dazu u.a. Urk. D3/3/1 F/A 34 ff. bzw. betreffend den Privatkläger 2 Urk. 137/1 S. 3 ff.). Nicht erstellen lässt sich weiter, dass der Privatkläger 2 nach der Kollision mit dem Fahrzeug von I._____ "erschöpft die Flucht aufgeben musste", mit welchem Element die Staatsanwaltschaft offenbar den Eindruck einer Jagd bekräftigen will. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 die Konfrontation suchend zum Stehen kam (vgl. dazu a.a.O.). Sodann ist in Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass H._____ nicht mit der Gürtelschnalle gegen den Privatkläger 2 schlug, sondern lediglich mit dem ledernen Ende (Urk. D1/4/5 F/A 36). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durchgehend angab, einen weiteren Schlag vom Privatkläger 2 gegen H._____ und bei diesem schlimmere Verletzun- gen befürchtend mit der Metallstange gegen den Kopf des Privatklägers 2 geschla- gen zu haben (Urk. D3/3/1 F/A 34 ff., Urk. D3/3/2 F/A 4 ff., Urk. D/1/4 F/A 36 f.,
- 16 - Urk. 132 S. 17 und Urk. 244 S. 11), wovon ebenfalls auszugehen ist. In diesem Sinne bzw. mit diesen Einschränkungen und Präzisierungen ist der eingeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen. Was die rechtliche Würdigung betrifft, so hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts zunächst mit zutreffender Begründung einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB verneint und einen Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB bejaht (Urk. 200 S. 51-53 E. IV.6. f.), darauf kann verwiesen werden. Ein Fall von Art. 133 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Weiter qualifizierte die Vorinstanz den Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers 2 mit einer ungefähr 70 Zentimeter langen und 4 bis 5 Kilogramm schweren Metallstange mit zutreffender Begründung als eventualvorsätzliche ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 200 S. 53-55 E. IV.8.1.-8.6.), darauf kann ebenfalls ver- wiesen werden. Diese Qualifikation wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 136 S. 11). Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 fand satt, nachdem Letzterer mit einem Holzstecken gegen H._____ geschlagen hatte, wodurch dieser wie eingeklagt verletzt wurde, indem er multiple Prellungen, eine ungefähr 1 cm lange Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel rechts und einen Bruch des 2. Mittelhandknochens erlitt (vgl. dazu im Einzelnen auch Urk. D3/9/7 f.). Was die rechtliche Grundlagen zur strittigen Frage, ob eine Notwehr- bzw. Notwehrhilfesituation vorlag, betrifft, so hat die Vorinstanz dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 200 S. 55 f. E. IV.8.8.), die vor dem Hintergrund der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich Urteil 7B_13/2021 vom
5. Februar 2024, wie folgt zu ergänzen und zu präzisieren sind: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht
- 17 - die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzei- chen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlun- gen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukom- men und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Rechtmäs- siges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hin- weisen; vgl. zum Ganzen BGE 7B_13/2021, Urteil vom 5. Februar 2024, E. 3.3.1.). Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs
- 18 - oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativ- notwehrlage (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B_310/2022 vom
8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrlage kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024, E. 3.3.2.). Die Abwehr in einer Notwehrlage muss nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist anhand jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2; Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist praxisgemäss besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Ver- meidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Gemäss
- 19 - gefestigter Rechtsprechung kann ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, weshalb der Angegriffene – soweit möglich – den Einsatz androhen bzw. den Angreifer warnen muss. Zudem wird zunächst ein möglichst milder, in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gerichteter Einsatz der Waffe zur Erreichung des Abwehrerfolgs verlangt (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2; Urteile 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.2; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1; vgl. zum Ganzen Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024, E. 3.3.3.). Die Staatsanwaltschaft vertritt wie gesehen den Standpunkt, es komme keine Not- wehrhilfe in Frage, da sich H._____ unter den gegebenen Umständen nicht auf Notwehr berufen könne, weil er den Privatkläger 2 angegriffen und sich damit selbst in die rechtsgutgefährdende Situation begeben habe. Da Notwehr ausser Betracht falle, komme auch keine Notwehrhilfe in Frage (vgl. dazu vorne unter E. II.4.1.). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, ist gemäss erstelltem Sachverhalt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausszugehen, bei welcher der Pri- vatkläger 2 die Konfrontation ebenfalls suchte und mit einem Holzstecken auf H._____ losging und dieser seinerseits mit einem Gürtel, das Lederende voraus, auf den Privatkläger 2. Ein eigentlicher Angriff von H._____ lässt sich nicht erstel- len, womit der Privatkläger 2 auch nicht in Notwehr handelte. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einer Notwehrsituation auszugehen wäre, wäre jedenfalls von einem Notwehrexzess auszugehen, da ein Schlag (oder auch mehrere) mit einem Leder- gürtel höchstens zu leichten Verletzungen hätte(n) führen können, weshalb die Stockschlagaktion des Privatklägers 2, welche auf Seiten von H._____ die erstell- ten Verletzungen zur Folge hatte, klar als unangemessen und unverhältnismässig zu taxieren ist. Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass H._____ oder der Beschuldigte die Situation provoziert hätten, schliesslich war es der Pri- vatkläger 2, der sich trotz Hausverbot auf dem Hof der Familie H._____I._____ auf- hielt und ist wie ausgeführt davon auszugehen, dass er nur deshalb verfolgt wurde, damit der Polizei sein Standort mitgeteilt werden konnte. Unter den gegebenen Um- ständen ist deshalb eine Notwehrsituation, in welcher der Beschuldigte Notwehr- hilfe leisten durfte, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 12) zu bejahen, zumal ihm auch nicht widerlegt werden kann, dass er ernstlich damit
- 20 - rechnete, der Privatkläger 2 würde weiter auf H._____ einwirken, nachdem er die- sen niedergeknüppelt hatte. Der Beschuldigte wollte eine von ihm berechtigter- weise befürchtete weitere Rechtsgutverletzung von H._____ bzw. eine berechtig- terweise befürchtete weitere Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit verhindern, wozu er sich einer ungefähr 70 Zentimeter langen und vier bis fünf Ki- logramm schweren Metallstange bediente, mit welcher er auf den Kopf des Privat- klägers 2 schlug, um diesen ausser Gefecht zu setzen, damit dieser nicht weiter auf H._____ einschlagen konnte (vgl. dazu u.a. Urk. D/1/4 F/A 36 f. und Urk. 132 S. 17). Wie bereits ausgeführt bzw. von der Vorinstanz richtig festgestellt (Urk. 200 S. 53- 55 E. IV.8.1.-8.6.), hätte der Schlag mit der Metallstange gegen den Kopf des Privatklägers 2 zweifellos zu schweren Verletzungen führen können. Damit handelte der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 245 S. 4 f.) unverhältnismässig, da ein Schlag mit einer solch schweren und langen Eisenstange auf einen anderen Körperteil als den Kopf einen weiteren Angriff durch den Privatkläger 2 gegen H._____ ebenso verhindert und damit zum selben Ergeb- nis geführt hätte. Der Beschuldigte bediente sich somit nicht des mildesten ihm zur Verfügung stehenden Abwehrmittels. Auch in der Bestürzung über die befürchteten weiteren Schläge des Privatklägers 2 war dem Beschuldigten die Erkenntnis, dass ein Angriff mit besagter Metallstange gegen einen anderen Körperteil als den Kopf des Privatklägers 2 angemessen gewesen wäre und ein entsprechendes Handeln danach zuzumuten, weshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 136 S. 12 [unten] f., Urk. 245 S. 5 Ziff. 16) nicht von entschuldbarer Aufregung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu bejahen und dies entsprechend strafmildernd zu berück- sichtigen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte voll schuldfähig war (Urk. 200 S. 58 E. IV.8.11.), wobei wie bereits ausgeführt die von der Vorinstanz zum vorliegenden Gutachten gemachten und zu übernehmenden Ausführungen gelten (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.2.).
- 21 - 4.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf Dossier 3 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Dossier 6 5.1. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, es seien berechtigte Zweifel angebracht, ob der Privatkläger 3 durch die vom Beschuldigten anerkanntermassen gemachte Aussage in Angst und Schrecken versetzt worden sei. So habe dieser unter anderem ausgesagt, nachdem der Beschuldigte die Worte ausgestossen habe, sei er nochmals auf ihn zugegangen und habe zu ihm gesagt, er solle die Fresse halten und dass er sich nach der ausgesprochenen Drohung genervt gefühlt habe. Sein Kollege habe ihn dann weggezogen. Er habe eigentlich noch zum Privatkläger 3 gehen wollen, um zu klären, was er wolle. Letz- teres, so die Verteidigung, hätte er kaum gewollt, wenn er in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Angesichts des Verhaltens und der Aussagen des Privat- klägers 3 könne nicht davon ausgegangen werden, dass er durch dessen Worte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Anzeigeerstattung um eine "Retourkutsche" gehandelt habe, da der Beschuldigte seinerseits gegen den Privatkläger 3 Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung gestellt habe (Urk. 136 S. 14 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an diesem Standpunkt fest. Der Privatkläger 3 habe die Drohung nicht ernst genommen. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit dem Ausführungen des ehemaligen Verteidigers auseinandergesetzt habe (Urk. 245 S. 6; Prot. II S. 11). Die Staatsanwaltschaft hat sich zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht mehr geäussert (vgl. dazu Prot. II S. 12 f.).
- 22 - 5.2. Würdigung Was die rechtlichen Grundlagen betrifft, so wurden diese von der Vorinstanz zu- treffend dargelegt (Urk. 200 S. 60 E. IV.10.1. bzw. S. 58 E. IV.9.1.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Vorwurf zwar anerkannt und unter anderem eingeräumt, es sei seine Absicht gewesen, den Privatkläger 3 in Angst zu versetzen (vgl. dazu Urk. 132 S. 21 und Urk. 244 S. 12), wobei Letzterer denn auch bestätigte, aufgrund der Aussage Angst gehabt zu haben (Urk. D6/4 F/A 11 ff.), was nun jedoch wie gesehen von der Verteidigung im Hinblick auf den eingeklagten Tatbestand in Zweifel gezogen wird. Da der Beschuldigte nie mit dem Privatkläger 3 konfrontiert wurde, sind dessen Aussagen zur Frage, ob er in tatbeständlich relevanter Weise in Angst und Schrecken versetzt wurde, nicht zu seinen Unguns- ten verwertbar. Abgesehen davon ist sehr fraglich, ob der Privatkläger 3 durch die Äusserung des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde: So gab er bei der Polizei zunächst auf die Frage, ob er in Angst und Schrecken versetzt worden sei lediglich an, der Vorfall habe zwischen ihm und seinem Kolle- gen "schon noch ein wenig Gesprächsstoff gegeben" und dass er darüber nach- gedacht habe (Urk. D6/4 F/A 11). Dann gab er an, er habe sich aufgrund der Drohung "genervt" gefühlt (a.a.O., F/A 14) und diese mit der Aussage quittiert, der Beschuldigte solle "die Fresse halten", wobei er dann offenbar von einem ebenfalls anwesenden Kollegen vom Beschuldigten weggezogen werden musste (a.a.O., F/A 15). Erst auf weiteres, mehrmaliges Nachfragen hin gab der Privat- kläger 3 – wie es scheint eher halbherzig und nicht frei von einem gewissen Belas- tungseifer – zu Protokoll, Angst gehabt zu haben (a.a.O., F/A 18 f.). Aus diesen Gründen hat in diesem Punkt trotz des weitgehenden Geständnisses des Beschul- digten ein Freispruch zu erfolgen. 5.3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 6 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 23 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Ausgangslage Teilweise vor dem Hintergrund ihrer Anträge im Schuldpunkt, bemängeln die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Strafzumessung als zu hoch bzw. als zu tief. Entsprechend kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorbringen der Parteien nur insofern beachtlich sind, als ihren Anträgen im Schuldpunkt gefolgt wird. Die Verteidigung führte im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, dass in der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung des Verschuldens (Art. 47 StGB) das über den Beschuldigten erstellte psychiatrische Gutachten keine Erwähnung finde. Die Vorinstanz habe das psychiatrische Gutachten nur bei der Prüfung der Schuld- fähigkeit berücksichtigt. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum von Dezember 2018 bis Mai 2019 "in einer labilen durch einige psychosozialen Belastungen geprägten Lebenssituation" be- funden habe. Die Gutachter hätten die Faktoren, welche die Begehung der Delikte begünstigt hätten, wie folgt zusammen gefasst: Persönlichkeitsstörung mit dissozi- alen Zügen, Suchterkrankung, desintegriertes Umfeld, situative Verführbarkeit, Impulsivität, was verschuldensmindernd und damit strafmindernd zu berücksich- tigen sei (Urk. 245 S. 7 ff.). Der Beschuldigte sei ferner bei der Erlernung sozial angepassten Verhaltens in seiner Kindheit und Jugend erheblich eingeschränkt gewesen. Er sei im Kleinkind- und Kindesalters nicht altersgerecht bereut worden. Die aus dieser Einschränkung resultierende Verhaltensunsicherheit gehöre denn auch zu den im psychiatrischen Gutachten diagnostizierten psychischen Störun- gen. Die Kindheit und Jugend des Beschuldigten sei nicht nur leicht, sondern stark strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 245 S. 9 f.). Ferner sieht die Verteidigung auch einen Anwendungsfall für einen Zeitablauf mit Wohlverhalten nach Art. 48 lit. e StGB, da sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 17. März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts nichts mehr habe zuschulden lassen kommen und sein Leben im Griff habe. Das von den Gutachtern
- 24 - beschrieben Risiko erneuter Straftaten habe sich nicht verwirklicht (Urk. 245 S. 10 f.). Schliesslich postuliert die Verteidigung für die Verletzung des Beschleunigungs- gebotes durch die Vorinstanz, da zwischen den Verfahrenshandlungen zu viel Zeit verstrichen sei (Urk. 245 S. 11 f.). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungserklärung aus, die ausgesprochene Freiheitsstrafe erweise sich als deutlich zu milde. Das Augenmerk müsse auf dem wichtigsten Tatvorwurf liegen, nämlich der Vergewaltigung des 14-jährigem Mäd- chens. Die Aufnahmen der Opferbefragungen zeigten das Ausmass und die Bruta- lität der Gewalttat. Das Mädchen sei jäh überfallen und missbraucht worden. Es habe keine Chance auf Gegenwehr gehabt und sei schwer traumatisiert worden. Das Opfer habe zweifellos die schlimmsten Minuten seines Lebens durchlebt und dies dürfte es zeitlebens begleiten. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Das Opfer sei gerade einmal 14 Jahre alt und entsprechend verletzlich gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch seine Gewalttat einem Mädchen schwerstes Leid antue, was ihm offensicht- lich egal gewesen sei. Eine Einsatzstrafe von lediglich 21 Monaten werde diesem Unrecht nicht ansatzweise gerecht. Dies gelte auch für die sexuelle Nötigung. Das Verschulden wiege hier schwer. Auch hier habe der Beschuldigte kein Präservativ verwendet und ein gerade einmal 14-jähriges Opfer missbraucht. Der gewaltsame orale Missbrauch dürfte die Intimsphäre besonders verletzen, der anale Missbrauch sei zudem zusätzlich demütigend und schmerzhaft. Hier bleibe im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass es zahlreiche tatbestandsmässige Handlungen gebe, die weniger schwer wögen. Umgekehrt seien kaum Tatbestandsvarianten denkbar, die schwerer wögen. Im Ergebnis nicht von zentraler Bedeutung sei der Vorwurf des Raufhandels. Eine Erhöhung der Strafe um bloss fünf Monate werde der grossen Gefährdung indes auch bei Würdigung als Raufhandel nicht gerecht, da nicht von einer Notwehrsituation auszugehen sei. Die Vorinstanz habe in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil K._____ erklärt, dass die Tat … Tage vor ihrem 16. Geburtstag erfolgt und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei. Eine Geldstrafe sei indes nicht schuldangemessen und bagatellisiere das Verhalten des Beschuldigten. Die Aufzeichnung der Opfer- befragung zeige, dass "einvernehmlich" bei Kindern bzw. jungen Erwachsenen ein
- 25 - dehnbarer Begriff sei. Das Mädchen habe zwar in einen Geschlechtsakt eingewil- ligt, doch sei es auf der Suche nach Liebe und Zärtlichkeit gewesen und sei das Erlebte im Ergebnis entwicklungsmässig für das Mädchen katastrophal gewesen. Gerade auch vor solchen Erfahrungen solle das Schutzalter Kinder bewahren. Der Beschuldigte habe keinerlei Rücksicht auf das kindliche und sexuell höchstens kaum erfahrene Opfer genommen und sei einzig auf die eigene Triebbefriedigung fokussiert gewesen. In diesem Teilbereich sei eine Freiheitsstrafe schuldangemes- sen. Der Vorinstanz sei zu folgen, wenn sie für die Drohungen, das Vergehen ge- gen das Waffengesetz und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe als schuldangemessen erachte. Unter Würdigung sämtlicher Strafzu- messungsgründe sei eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) angemessen (Urk. 201 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft ergänzend dazu aus, dass die Verfahrensdauer zu lange sei. Seit dem ursprünglich in der Berufungserklärung gestellten Antrag von 10 Jahren Freiheitsstrafe seien wieder 1 ¾ Jahre vergangen. Zudem sei zugunsten des Beschuldigten seine Entwicklung zu berücksichtigen, welche er seit den Taten durchgemacht habe. Die Staatsan- waltschaft reduzierte daher die beantragte Strafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) (Prot. II S. 11 und 13). 1.2. Allgemeine Vorbemerkungen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum Strafrahmen und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 200 S. 64-69 E. V.1.-2.2.2.1., S. 70 E. V.2.2.3.1, S. 76 f. E. V.2.3.1., S. 79 E. V.2.3.3.2. und S. 79 f. E. V.2.3.4.1.), darauf kann vorab verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 26 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkam- mer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass vorliegend die versuch- ten Tatbegehungen nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens führen.
- 27 - Was die Strafrahmen betrifft, so haben schliesslich weder das Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023, noch das Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom
16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024, für den vorliegenden Fall wesentliche Änderungen gebracht.
2. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung (Dossier 1) Die objektive Tatschwere betreffend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte als Erwachsener ein vierzehnjähriges Kind vergewaltigte, was per se schon ausge- sprochen niederträchtig ist. Das gilt unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern abzuurteilen ist. Mit der generell erhöh- ten Schutzbedürftigkeit eines Kindes geht auch eine erhöhte Vulnerabilität einher und eine Vergewaltigung ist für ein Kind ganz besonders prägend und traumatisie- rend. Der Beschuldigte war seinem Opfer physisch weit überlegen und als er es bei sich zu Hause und ihm durch Verschliessen der Türen jede Fluchtmöglichkeit abgeschnitten hatte, war es ihm chancenlos ausgeliefert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte kein Präservativ benutzte, womit er das Risiko einer Schwangerschaft und einer Krankheitsübertragung bewusst in Kauf nahm. Dass er keine besonders schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzte, entlastet ihn nicht wesentlich, da dies aufgrund seiner physischen Überlegenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Auch dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein mag und der Beschuldigte dabei nicht augenfällig grob vorging, entlastet ihn nur marginal. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der voll schuldfähige Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Trieb- befriedigung ging. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte trotz diagnostizierten psychischen Störungen bei seinen Taten voll schuldfähig war. Der Beschuldigte wusste, dass er seinem Opfer schweres Leid antat. Die subjektive Tatschwere relativiert die objek- tive nicht. Die vorinstanzliche Einstufung des Verschuldens als noch eher leicht und die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 200 S. 70 E. V.2.2.2.4.) sind nicht vertretbar. Das Tatverschulden ist mindestens im
- 28 - mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
3. Asperation aufgrund der sexuellen Nötigung (Dossier 1) Was die Tatschwere betrifft, so gilt das zur Vergewaltigung Ausgeführte gleicher- massen. Der Beschuldigte vergewaltigte sein Opfer nicht nur, sondern penetrierte es auch noch anal und zwang es zum Oralverkehr, wiederum ohne Präservativ. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten, sind kaum schwerere möglich, weshalb auch hier das Tatverschulden mindestens im mittleren Drittel des Strafrah- mens anzusiedeln ist. Eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen, was asperierend zu einer Erhöhung der für die Vergewaltigung fest- gelegten Einsatzstrafe um zweieinhalb Jahre führt.
4. Asperation aufgrund der sexuellen Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Das Opfer des Beschuldigten war zur Tatzeit vierzehn Jahre und knapp … Monate alt, was der Beschuldigte wusste, wie auch dass in der Schweiz das Schutzalter bei sechzehn Jahren liegt. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsvarianten sind namentlich aufgrund des Alters des Opfers weit schwerere möglich, womit die vor- instanzliche Verschuldensqualifikation als eher leicht noch knapp angemessen er- scheint, ebenso die von ihr festgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Aspe- rierend resultiert eine weitere Straferhöhung von sechs Monaten.
5. Asperation aufgrund der versuchten Nötigung (Dossier 1) Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte als Nötigungsmittel einer relativ unspezifischen verbalen Drohung bediente, der er soweit bekannt auch nicht besonderen Nachdruck verlieh. Ungeachtet dessen war das Nötigungsmittel ohne Weiteres geeignet, die gewünschte Wirkung zu erzielen. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und uneingeschränkt eigennützig handelte, erhoffte er sich doch offensichtlich so einer Strafverfolgung zu entgehen. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden als noch leicht klassiert werden und ist aufgrund der engen Verknüpfung mit den drei soeben abgehandelten Delikten hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal eine
- 29 - solche auch am ehesten geeignet erscheint, den bereits mehrfach vorbestrafen Beschuldigten (vgl. dazu sogleich unter E. III.10.) von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist bei vier Monaten festzusetzen. Strafre- duzierend ist zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium stehenblieb. Da ein vollendeter Versuch vorliegt, rechtfertigt dies nur einen Abschlag von einem Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die Einsatzstrafe im Ergebnis um weitere zwei Monate.
6. Asperation aufgrund des Raufhandels (Dossier 3) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht massgeblich initiativ zur Auseinandersetzung beitrug und diese auch nicht von langer Hand geplant war. Die Auseinandersetzung war aber doch geprägt von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft, vor allem wenn man die dabei verwendeten gefährlichen Gegenstände und die Verletzungsfolgen der Beteiligten bedenkt. Sie dauerte insgesamt relativ lange und allen Beteiligten wäre es mehrfach möglich gewesen, sich ihr zu entziehen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und ohne besonders achtenswerte Beweg- gründe handelte. Die Tatschwere wiegt mit der Vorinstanz insgesamt nicht mehr leicht, was zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bzw. asperierend zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate führt.
7. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 3) Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Begleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte jedoch mit H._____ in der Überzahl befand. Der von ihm ausgeführte Schlag traf den Kopf und damit ein besonders wichtiges und verletzliches Körperteil seines Opfers. Dabei bediente sich der Beschuldigten einer massiven Metallstange, ging mithin sehr brutal vor und offenbarte damit eine grosse Gewaltbereitschaft. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Tat handelte. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er leistete zwar Notwehrhilfe, was strafmildernd ins Gewicht fällt, allerdings ist zu berücksichtigen, dass er den Rahmen des Zulässigen doch
- 30 - deutlich überschritt und ihm ohne Weiteres eine mildere Intervention möglich ge- wesen wäre. In Würdigung der Tatschwere wiegt das Verschulden mit der Vorin- stanz noch leicht, wobei eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten als angemes- sen erscheint. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verlet- zungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berück- sichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, was einen se- paraten Abschlag von drei Monaten rechtfertigt. Asperierend erhöht sich die Ein- satzstrafe im Ergebnis um weitere acht Monate.
8. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Opfer zur Tatzeit bereits fünfzehn Jahre und beinahe … Monate alt bzw. konkret noch … Tage von der Schutzaltersgrenze entfernt war. Der Beschuldigte vollzog die denkbar inten- sivste mögliche sexuelle Handlung, den Geschlechtsverkehr, doch geschah dies einvernehmlich. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit der Tat eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der sexuellen Entwicklung des Opfers einherging. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und es ihm ausschliesslich um seine Triebbefriedi- gung ging. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht, weshalb es mit der Vorinstanz noch angezeigt erscheint, eine Geldstrafe auszusprechen. Da nach- folgend noch weitere Geldstrafen zu verhängen sind und das vorliegende Delikt am schwersten wiegt, ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese hernach asperierend zu erhöhen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint mit der Staatsanwaltschaft als etwas zu tief, 90 Tages- sätze sind angemessen.
9. Weitere Delikte Die versuchte Drohung gemäss Dossier 5, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 3 und 5 und das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Dossier 8 standen heute nicht mehr zur Beurteilung (vgl. dazu
- 31 - vorne unter E. I.2.), müssen bei der Strafzumessung jedoch gleichwohl berücksich- tigt werden, wobei diesbezüglich die vorinstanzlichen Erwägungen gelten (Urk. 200 S. 74-76 E. V.2.2.9., V.2.2.11. f. und V.2.2.13.).
10. Täterkomponente / Nachtatverhalten / Zeitablauf Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente und zum Nachtatverhalten kann verwiesen werden (Urk. 200 S. 76-80 E. V.2.3.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist und etwa durchschnittlich Fr. 6'500.– pro Monat verdient. Er ist zudem an der Gründung einer GmbH dran. Er hat seit September 2024 eine Freundin, welche bei ihm als Praktikantin arbeitet. Er verfügt über ein Vermögen von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– und hat Schulden aus einer Schuldensanierung während seiner Lehre als Schreiner in der Höhe von Fr. 11'000.– (Urk. 244 S. 2 ff.; Urk. 246/1). Die von Konflikten geprägte schwierige Kindheit und Jugend und damit nicht einfache persönliche Vorgeschichte sowie psychische Verfassung des Beschuldigten ist mit der Verteidigung merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 241) und die Delinquenz während laufender Probezeit fallen hingegen straferhöhend ins Gewicht. Die Geständnisse und die Reue des Beschuldigten sind wiederum straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur geringfügig, da die Geständnisse erst sehr spät erfolgten. Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten fallen daher insgesamt deutlich strafmindernd ins Gewicht. Hinzu kommt mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft der Umstand, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2020 mit Ausnahme eines Verkehrsdelikts wohlverhalten und eine positive private und berufliche Entwicklung durchlaufen hat. Dies ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen.
11. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 32 - Die Geldstrafe ist auf 180 Tagessätze festzusetzen. Was die Höhe des Tagsatzes betrifft, gelten die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 200 S. 81 E. V.2.4.2.-2.4.4.), dieser ist bei Fr. 30.-- festzulegen. Was den Vollzug der auszufällenden Strafen anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (a.a.O., S. 88 f. E. VIII.). Anzurechnen sind 286 Tage Haft. Soweit der Beschuldigte den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der heute nicht mehr zur Diskussion stehenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB bean- tragt (vgl. dazu vorne unter E. I.2. bzw. Urk. 205 S. 2) und die Staatsanwaltschaft sich zumindest an der Berufungsverhandlung diesem Antrag anzuschliessen schien (vgl. Prot. II S. 13), bleibt lediglich zu sagen, dass bei der Höhe der auszu- fällenden Freiheitsstrafe aufgrund des aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abge- leiteten Untermassverbotes, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ein Auf- schub der Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt. IV. Genugtuung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zur Genugtuung gemacht (Urk. 200 S. 92 f. E. XI.1. und S. 96 f. E. XI.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann auch bei der konkreten Genugtuungs- bemessung der Privatklägerin 1 unter Abhandlung ihrer Vorbringen zutreffende Ausführungen gemacht (a.a.O., S. 97-100 E. XI.3.2.), die grundsätzlich ebenfalls übernommen werden können. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies zu Recht darauf hin, dass die relativ kurze Dauer des Aktes nicht relativierend berück- sichtigt werden dürfe (Urk. 247 S. 3). Aufgrund des konkreten Tatverschuldens des Beschuldigten (vgl. dazu vorne unter E. III.2 ff.) sowie den von der Vorinstanz richtig dargelegten gravierenden Folgen für die Privatklägerin 1 (Urk. 200 S. 99 f. E. XI.3.2.3.) erscheint die festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. § 12 III. B. Rz. 700 ff.) doch zu tief. Dem Bericht der L._____ [Klinik] vom 17. Juli 2024 lässt sich zudem sachdienlich entnehmen, dass sich aufgrund der Vergewaltigung die Entwicklung der Privatklä- gerin 1 in allen Lebensbereichen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
- 33 - verzögert habe. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Auf- grund der damit einhergehenden Symptomatik sei die Privatklägerin 1 nicht in der Lage, eine normgerechte schulische und berufliche Ausbildung zu verfolgen. Aktu- ell absolviere sie eine durch die IV unterstützte Ausbildung zur Kauffrau. Die psy- chischen Schäden der Privatklägerin 1 seien nach wie vor therapiebedürftig, wenn auch die Privatklägerin 1 grosse Fortschritte mache (Urk. 248). Nach dem Gesag- ten erscheint es angemessen, die Genugtuung der Privatklägerin 1 antragsgemäss auf Fr. 32'000.-- festzusetzen. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Freispruch betreffend Drohung gemäss Dossier 6) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt, dringt jedoch mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestra- fung durch. Ebenso dringt die Privatklägerin 1 mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Genugtuung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1, zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im
- 34 - Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'259.65 geltend (Urk. 243), was ausgewiesen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und einer Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demnach mit pauschal Fr. 12'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'244.70 geltend (Urk. 242), was ausgewiesen und angemessen erscheint, weshalb die Rechtsvertreterin an- tragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB eingestellt.
2. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Über- tretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG sowie Art. 11 Abs. 1 WG eingestellt.
3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.
4. [Mitteilung]
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- […]
- […]
- […]
- der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- […]
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit d und e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und c WG
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.
2. […]
3. […]
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. […]
5. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder berufli- chen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auferlegt.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Statthalteramt Bezirk Affoltern ZH zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Baseballschläger "BTEC", hölzern, blauer Griff (A012'469'052),
- 1 Dolchbajonett "Waffenfabrik Neuhausen", Gesamtlänge ca. 45 cm, Klingen- länge ca. 29 cm, inkl. Scheide (A012'469'176),
- 36 -
- 1 Messer mit braunem Griff, Gesamtlänge 30 cm, Klingenlänge 17 cm (A012'469'511).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Bluejeans (A012'614'516)
- 1 schwarze Jacke (A012'614'549)
- 1 T-Shirt schwarz-weiss gestreift (A012'614'561)
- Ca. 1 Gramm Haschisch (A012'697'926)
- 15 Samen (A012'697'915 [ca. 19 Gramm; mutm. Hanf])
- 1 CO2-Pistole (inkl. Beutel mit Munition und 5 Gaspatronen; Waffen-Nr. ...) (A012'469'486)
- 1 Schlagring silber (A012'469'533),
- 1 Minigrip mit Kokain-Kügelchen (A012'470'347),
- 2 Blöcke Haschisch (1 x 50 Gramm, 1 x 17 Gramm) (A012'470'392),
- 1 Tupperware, beinhaltend getrocknetes Marihuana, inkl. 1 schwarze Mühle (A012'470'450),
- Diverse Minigrip (A012'470'472)
- 1 Feinwaage (A012'470'507)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1 Laptop weiss, Marke HP (A012'697'379)
- 1 Speicherkarte Olympus (A012'697'380)
- 1 Tagebuch braun (A012'697'904)
- 1 USB-Stick "Oberstufe" (A012'697'391) ·
- 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (A012'697'404)
- 1 Ladegerät zu Laptop "Hama" (Zubehör zu A012'697'379)
- 1 Ladegerät zu Laptop "Lenovo" (Zubehör zu A012'697'379)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2019 sowie 14. Februar 2020 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 2'050.– (Fr. 1'200.– [A012'697'891] sowie Fr. 850.– [A012'469'442]) wird definitiv eingezogen und im Umfang von Fr. 1'150.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 37 -
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 7'728.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2020 zu bezahlen.
11. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis im Fr. 7'728.– übersteigenden Betrag dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
12. […]
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, eine Genugtuung von Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 17. April 2019 zu bezahlen.
14. Das Schadenersatzbegehren sowie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3, D._____, wird abgewiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.00 Auslagen (Gutachten), Fr. 17'551.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 1'092.00 Auslagen (Gutachten PUK ZH) Fr. 297.00 Auslagen Fr. 1'043.00 Auslagen Polizei amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 6'825.80 RA X3._____ amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.), Fr. 31'815.95 RA X4._____, unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.), unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers 2 Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Periode vom 6. Juni 2019 bis 2. Oktober 2019 von der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 bereits mit Fr. 6'825.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt worden ist.
- 38 -
17. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'815.95 (inkl. 7.7% MwSt.) ent- schädigt.
18. Rechtsanwältin lic. iur. Y.______ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'586.80 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
19. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechts- vertreterin des Privatklägers 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 601.30 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.
20. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatkläger 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatkläger 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. [Mitteilung]
23. [Rechtsmittel]."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB,
- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 39 -
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 286 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die bereits rechtskräftig angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wird vollzugsbegleitend vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 32'000.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Februar 2019 zu bezahlen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'000.-- (inkl. 8,1% MWSt) vormalige amtliche Verteidigung RA X4._____ Fr. 2'619.50 (inkl. 8, 1% MWSt) Fr. 4'244.70 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MWSt).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie im Umfang von 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung und 3/4 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 aAbs. 4 und Art. 138 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 40 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger D._____(versandt) den Privatkläger M._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern D._____ und M._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich
- 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel MLaw T. Künzle