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SB230351

Mehrfachen Betrug

Zürich OG · 2024-03-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift vom 25. August 2022 gelte als erstellt. Einzig hinsichtlich der nicht ange- meldeten Beträge betreffend das Jahr 2016 nahm sie eine Korrektur vor und ging von einem Betrag in der Höhe von Fr. 11'496.65 statt der eingeklagten Fr. 20'846.65 aus (Urk. 44 S. 23). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 44 S. 5 ff.).

2. In Ergänzung und Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen gilt es an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. August 2022 vorgeworfen wird, Einkünfte bewusst verschwiegen zu ha- ben, indem sie sich diese [Einkünfte] auf ein Konto bei der F._____ AG und ein Konto bei der G._____ habe auszahlen lassen, welche [Konten] sie gegenüber den Sozialen Diensten nicht angegeben habe (Urk. 12 S. 2 und S. 4).

- 9 -

3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war die Beschuldigte Inhabe- rin des F._____ Privatkontos mit der Konto-Nr. 1, welches am 9. September 2014 eröffnet und am 12. Juni 2017 saldiert wurde (Urk. 2/16) sowie des Privatkontos bei der G._____ mit der IBAN-Nr. 2, welches am 23. Januar 2019 eröffnet und am

2. Juni 2020 saldiert wurde (Urk. 2/17). Die Existenz dieser Konten wurde denn auch seitens der Beschuldigten nie bestritten und kann somit ohne Weiteres als erstellt gelten.

4. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist überdies erstellt, dass die Beschuldigte in den anklagegegenständlichen Zeiträumen auf Sozialhilfe angewiesen war sowie dass die Lohnzahlungen wie in der Anklage- schrift aufgeführt auf die Konten bei der F._____ AG und bei der G._____ erfolg- ten (vgl. Urk. 2/16; Urk. 2/17; Prot. I S. 12). Weiter kann auf die schlüssigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Bareinzahlungen auf das Konto bei der F._____ AG einzig im Umfang von Fr. 300.– als nicht deklarierte Einkünfte zu berücksichtigen sind und darüber hinaus entgegen der Anklage un- berücksichtigt zu bleiben sind, weil die Beschuldigte die entsprechenden Beträge von ihrer Mutter erhalten, sogleich wieder abgehoben und an einen Familien- freund ins Ausland überwiesen hat (Urk. 44 S. 11). Entsprechend ist mit der Vor- instanz von einem Deliktbetrag von Fr. 11'496.65 im Jahr 2016 sowie Fr. 5'330.85 im Jahr 2019/2020 auszugehen (Urk. 44 S. 23). Diese vorinstanzlichen Schluss- folgerungen wurden denn auch berufungshalber von keiner Seite bemängelt (Urk. 59; Prot. II S. 7 ff.).

5. Die Beschuldigte bestritt, die beiden Konten bei der F._____ AG und der G._____ gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht angegeben zu haben (vgl. Urk. 4/1 F/A 8, 17, 26 ff., 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 12 ff., 20 f.; Prot. I S. 12 ff., zuletzt Prot. II S. 20). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst auf die für den mutmasslichen Deliktzeitraum massgebenden Formulare "Antrag wirtschaftli- che Sozialhilfe und Überprüfung der Anspruchsberechtigung" vom 20. Juli 2015 (Urk. 2/3), vom 10. Juli 2016 bzw. 18. August 2016 (Urk. 2/4) sowie die Formulare "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 31. Juli 2018 (Urk. 2/6) und vom 2. April 2020 (Urk. 2/7) bzw. vom 23. April 2020 (Urk. 2/8) hinzuweisen, welche alle-

- 10 - samt auf eine Deklarationspflicht aufmerksam machten und von der Beschuldig- ten eigenhändig unterzeichnet wurden. In keinem dieser für den Anklagesachver- halt relevanten Formulare machte die Beschuldigte Angaben zu den beiden an- klagegegenständlichen Konten bei der F._____ AG oder der G._____. Soweit die Beschuldigte geltend machte, sie habe die Konten gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mündlich angegeben, diese seien jedoch nicht aufgeschrieben worden (Urk. 4/1 F/A 26, 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 12 ff.; Prot. I S. 13), sind ihre Einwendungen unbehilflich und als Schutzbehauptungen zu qua- lifizieren. Zum einen bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift auf den For- mularen deren Vollständigkeit, weshalb es auch in ihrer Verantwortung lag, dass

– sofern sie die Formulare nicht eigenhändig ausgefüllt hatte – ihre mündlichen Angaben korrekt und vollständig übernommen wurden. Zum anderen ergeben sich aus den fortlaufend und detailliert geführten Aktennotizen der Sozialen Dienste keinerlei Hinweise auf mündliche oder schriftliche Meldungen seitens der Beschuldigten bezüglich weiterer Konten. Bei sämtlichen Überprüfungen der wirt- schaftlichen Situation der Beschuldigten war lediglich die Rede von den bereits deklarierten Konten bei der H._____ und bei der I._____ (Urk. 2/12). Es bestehen somit keinerlei Hinweise für eine versehentliche Nichtberücksichtigung der ankla- gegegenständlichen Konten durch die Sozialbehörde. Gleichermassen unbehelflich sind die Ausführungen der Beschuldigten, wo- nach das Sozialamt über ihre Anstellungen und ihre Arbeitgeber stets Bescheid gewusst habe (Urk. 4/2 F/A 21; Prot. I S. 12 und S. 14). Selbstredend liegt es in der Verantwortung der Beschuldigten, ihre finanziellen Verhältnisse vollständig of- fenzulegen, wozu auch die Anmeldung neu eröffneter Bankkonten gehörte. Ent- gegen der Ansicht der Beschuldigten (Urk. 4/1 F/A 50) ist es demnach gerade nicht Aufgabe des Sozialamtes, konkret nachzufragen, auf welches Konto Lohn- zahlungen getätigt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechen- den Anhaltspunkte vorliegen. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Beschuldigten zu den beiden anklagegegenständlichen Konten bei der F._____ AG und der G._____ sowie deren Deklaration darüber hinaus als

- 11 - widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erweisen. Ohne erkennbaren Grund gab sie unterschiedlich zu Protokoll, sie habe die Konten deklariert (Urk. 4/2 F/A 24; Prot. I S. 12), der Fehler müsse beim Sozialamt liegen (Urk. 4/1 F/A 18), um an anderer Stelle anzugeben, sie habe die Konten nicht angegeben, weil sie diese nicht benutzt habe bzw. sie nicht mehr aktiv gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 50; Urk. 4/2 F/A 13) oder weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie dies hätte tun müssen (Prot. I S. 13). Wiederum an anderer Stelle machte die Beschuldigte geltend, sie könne sich nicht mehr daran erinnern oder habe es vergessen (Urk. 4/2 F/A 22; Prot. I S. 12). Den Ausführungen der Beschuldigten kann somit keine schlüssige Erklärung für die fehlende Deklaration der Konten entnommen werden, was wiederum einzig den Schluss zulässt, dass eine ordnungsgemässe Deklaration der Konten bei der F._____ AG und der G._____ unterblieb.

6. Die Verteidigung wendete ein, die Beschuldigte habe ihre Betreuungsperso- nen bei den Sozialen Diensten immer wieder per Telefon, im persönlichen Ge- spräch oder via Email über ihre Temporärjobs und ihre Einkünfte informiert. Der Sozialbehörde seien denn auch die verschiedenen Anstellungen und Einkünfte der Beschuldigten über J._____ AG, K._____ AG und L._____ AG sehr wohl be- kannt gewesen. Zudem bemängelte die Verteidigung die Aktenführung der Sozial- behörde (Urk. 16 S. 2 und 5; Urk. 59 S. 2 f.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 23 ff.). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigten mit Anklage vom

25. August 2022 vorgeworfen wird, sie habe gegenüber der Sozialbehörde zwei Konten nicht angegeben und dadurch indirekt Einkünfte, welche auf diese Konten flossen, verschwiegen. Dass die Beschuldigte einzelne Anstellungen oder Ein- künfte aktiv nicht angegeben habe, wird ihr – entgegen der Darstellungen ihrer Verteidigung – gerade nicht vorgeworfen. Entsprechend sind auch die Ausführun- gen der Verteidigung nicht stichhaltig, wonach die Beschuldigte ihre Anstellungen und Einkünfte stets offengelegt habe. Ohne Angabe der Konten, auf welche die Einkünfte flossen, konnte die Sozialbehörde keine Prüfung vornehmen, inwiefern die verschiedenen Anstellungen der Beschuldigten sich in ihren Einkünften nie- derschlugen. Zudem ergibt sich aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste (Urk. 2/12) ein schlüssiges und übersichtliches Bild über die Zusammenarbeit und

- 12 - Korrespondenz mit der Beschuldigten. Erkennen lässt sich an den von der Sozial- behörde eingereichten Unterlagen vor allem, dass die Sozialen Dienste, wann im- mer ihr Unterlagen und Angaben fehlten, diese aktiv einforderten und der Be- schuldigten Gelegenheit gaben, diese einzureichen. Wären die Einkünfte der So- zialbehörde bekannt gewesen, hätte sie Belege dazu eingefordert. Mit anderen Worten lässt sich aus den Aktennotizen der Sozialbehörde nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, dass die Sozialbehörde seitens der Beschuldigten deklarierte Einkommen fälschlicherweise oder gar absichtlich nicht berücksich- tigte. In diesem Sinne zielen auch die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach die Aktenordnung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu bemängeln sei bzw. diese zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht falle. Aus den gleichen Gründen können auch die seitens der Verteidigung bean- tragten Beweisergänzungen unterbleiben. Es ist – wie bereits die Vorinstanz rich- tig erkannte (Urk. 44 S. 4) – nicht zu erwarten, dass die Mitarbeiter der Sozialen Dienste rund 5 bis 8 Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorfällen noch An- gaben zu einzelnen Einkünften oder Abklärungen machen können, welche sich nicht ohnehin aus dem Journal ergeben. Sodann sind vom Beizug von Steuerak- ten, Lohnabrechnungen und AHV-Unterlagen keine sachdienlichen Hinweise zum eingeklagten Sachverhalt zu erwarten. Die Dokumente könnten lediglich die Ein- künfte der Beschuldigten belegen, welche von keiner Seite bestritten wurden. Un- ter Hinweis auf die noch folgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung ist schliesslich zudem festzuhalten, dass die Sozialen Dienste nicht verpflichtet wa- ren, AHV- und Steuerunterlagen einzuholen, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Die Unterlagen vermöchten die Beschuldigte somit auch in rechtli- cher Hinsicht nicht zu entlasten. Wenn die Verteidigung im Übrigen auf einen Emailverkehr zwischen der Be- schuldigten und den Sozialen Diensten verweist, aus welchem hervorgeht, dass die Sozialen Dienste im Jahr 2023 bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen entgegen der Meldung der Beschuldigten ein von ihr deklariertes Einkommen fälschlicherweise nicht berücksichtigten (Urk. 46/2 = Urk. 60/10), so lässt sich dar- aus nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten. Einerseits betrifft dieser Um-

- 13 - stand nicht den anklagegegenständlichen Zeitraum, andererseits lässt sich entge- gen der Auffassung der Verteidigung nicht grundsätzlich schliessen, die Sozialen Dienste würden systematisch Angaben der Beschuldigten unberücksichtigt lassen und ihr dies zudem vorwerfen. Eine solche Schlussfolgerung ginge zu weit und lässt sich mit den Akten der Sozialbehörde denn auch nicht vereinbaren. Schliesslich ist die Verteidigung auch mit dem Argument, es sei nicht klar, während welcher Zeiträume die entsprechenden Arbeitsleistungen durch die Be- schuldigte erbracht worden sind und ob sich an den Sozialhilfeleistungen etwas verändert hätte, wenn die Einkünfte berücksichtigt worden wären (Urk. 16 S. 5), nicht zu hören. Klar ist, dass Einkünfte in der Grössenordnung der Anklage bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt und sich auf die Höhe der Sozialhilfe auswirken würden. Unerheblich ist zudem, wann die Arbeitsleistung er- folgte, massgebend ist stattdessen, wann die Beschuldigte über welche Einkünfte verfügte. Die Einwendungen der Verteidigung zielen demnach ins Leere und vermö- gen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern.

7. Zusammengefasst ist der Sachverhalt wie von der Vorinstanz erwogen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ergänzungen und Präzisierungen er- stellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Sie hat die Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung in ihren vollständigen und zutreffenden Erwägungen dargelegt (Urk. 44 S. 24 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Wenn die Verteidigung geltend macht, es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist, so gilt es festzuhalten, dass der strafrechtliche Schutz des Betrugstatbe-

- 14 - standes im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Op- fers entfällt, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteile Bundesgericht 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1 mit Hinweisen und 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1.; BGE 135 IV 76 E. 5.2.). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergan- genen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereich- ten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und die Steu- erveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vor- wurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile Bundesgericht 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3. und E. 3.4.1.; 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1. und 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 4.2.3.). Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach den Sozialen Diensten der Stadt Zürich kein leichtfertiges Handeln unterstellt werden kann (Urk. 44 S. 26 f.). Zunächst la- gen keinerlei Hinweise vor, wonach die Beschuldigte über weitere Konten als die von ihr durchwegs deklarierten Guthaben bei der H._____ und der I._____ verfü- gen sollte. Zudem hat die Sozialbehörde eine regelmässige schriftliche und per- sönliche Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten vorgenom- men und diese aufgefordert, wo erkennbar Belege fehlten, diese nachzureichen. Der Verteidigung ist ferner beizupflichten, dass sich aus dem Journal ein reger Kontakt zwischen den Sozialen Diensten und der Beschuldigten entnehmen lässt (Urk. 59 und Prot. II S. 8 ff.). Dies zeigt aber gerade auf, dass die Sozialen Dienste einen überdurchschnittlich hohen Aufwand betrieben haben, um die finan- ziellen Verhältnisse der Beschuldigten zu klären. Dass es dem Sozialamt trotz- dem nicht möglich war, anhand der verschiedenen unregelmässigen Anstellungen der Beschuldigten festzustellen, ob sämtliche Lohnzahlungen auf die beiden be- kannten Konten flossen, ist insofern klar, als die Beschuldigte offensichtlich auch

- 15 - nicht alle Lohnabrechnungen einreichte. Ebenso war für die Sozialbehörde auch nicht ohne Weiteres überprüfbar, wie viel die Beschuldigte jeweils für welchen Ar- beitgeber arbeitete (Urk. 2/12). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind entsprechend zutreffend. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59) waren die Sozialen Dienste gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch nicht verpflichtet, beim Steueramt die Steuererklärung einzufordern oder die deklarierten Einkommen mit dem individuellen Konto bei der AHV-Aus- gleichskasse zu vergleichen (Urteil Bundesgericht 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E 3.2.3. und E 3.4.1., mit weiteren Hinweisen). Insgesamt kann damit fest- gehalten werden, dass es den Sozialen Diensten nicht zumutbar war, weitere Ab- klärungen zur Überprüfung der Angaben der Beschuldigten vorzunehmen, wes- halb das täuschende Verhalten der Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

3. Die Verteidigung bemängelt weiter, es sei nicht klar, was sich an den Sozial- hilfebeträgen geändert hätte, wenn die nicht deklarierten Einkünfte berücksichtigt worden wären und stellt damit in Frage, ob ein Vermögensschaden entstanden sei (Urk. 16 S. 5; Prot. I S. 19). Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Schaden darin, dass die Behörde Ver- gütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten ver- pflichtet wäre. Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Be- trugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden beziehungsweise den angestrebten Vorteil frei schätzen kann. Deshalb braucht es zum Beispiel auch keine Ermittlung der Höhe der Rente, die dem Betrüger ohne die nicht de- klarierten Einkünfte zugestanden hätte (ARZT in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, Art. 146 N 144). Was die Auszahlungen an die Beschuldigte betrifft, so wurden ihr im ankla- gegegenständlichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Die Unterstüt- zungssumme insgesamt betrug gemäss Angaben der Sozialen Dienste bis im Au- gust 2021 Fr. 233'137.45 (Urk. 1 S. 2). Dass die Unterstützungsleistungen insge- samt nicht gleich hoch ausgefallen wären, wenn die Einkünfte von insgesamt

- 16 - Fr. 16'827.50 berücksichtigt worden wären, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Entsprechend ist ein Vermögensschaden entstanden.

4. Der Beschuldigten wird direktvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Die Ankla- geschrift vom 25. August 2022 unterstellt ihr, sie habe Einkünfte bewusst ver- schwiegen, indem sie sich diese auf Konten habe ausbezahlen lassen, welche sie der Sozialbehörde nicht angegeben habe (Urk. 12 S. 2 und S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (Urk. 44 S. 25), dass der Beschuldig- ten ihre Pflichten im Zusammenhang mit den Angaben betreffend ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse, wozu auch ihre Kontoverbindungen gehörten, klar waren. Sie wurde darüber regelmässig auf Deutsch und Englisch aufgeklärt und hat zudem stets unterschriftlich bestätigt, ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung ihrer finanziellen Verhältnisse verstanden zu haben (Urk. 2/3-4; Urk. 2/6-8). Die Beschuldigte wusste demnach, dass sie verpflichtet gewesen wäre, die beiden Konten anzugeben. Mit der Vorinstanz ist jedoch lediglich von einem eventualvorsätzlichen Han- deln auszugehen. Zwar konnte die Beschuldigte nicht schlüssig erklären, weshalb sie den jeweiligen Arbeitgebern, wie sie ausführte, mehrere Konten für die Lohn- zahlungen angegeben hatte (vgl. Urk. 4/1 F/A 20; Prot. S. 13), jedoch kann auf- grund der Umstände auch nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte die beiden Konten mit dem Ziel und dem Willen eröffnete, sich Einkünfte auf diese Konten auszahlen zu lassen, um sie geplant an den Sozialbehörden vorbei einzu- streichen. Davon kann zugunsten der Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr zwar bewusst war, dass sie die Konten bei der F._____ AG und der G._____ hätte angeben müssen, sie jedoch lediglich in Kauf nahm, dass darauf auch Lohnzahlungen erfolgten, welche sie damit wie- derum nicht meldete bzw. welche dadurch für die Sozialbehörde unentdeckt blie- ben.

5. Schliesslich bedarf es für die Erfüllung des Betrugstatbestandes eine Berei- cherungsabsicht, wobei Eventualabsicht genügt. Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der

- 17 - Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (Urteil Bundesgericht 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2. mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigte war sich aufgrund der regelmässig erfolgten Aufklärung in den Formularen der Sozialbehörden bewusst, dass die Nichtdeklaration von zwei Konten und damit das Verschweigen von Einkünften, welche auf diese Konten ausbezahlt wurden, dazu führte, dass ihr mehr Sozialhilfegelder ausbezahlt wur- den, als sie bei korrekter Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch ge- habt hätte. Somit handelte sie in Eventualabsicht der Bereicherung.

6. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafe

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und eine Probezeit von zwei Jahren festsetzte (Urk. 44 S. 32 f.).

2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Beschuldigte habe eine Betrugshand- lung im Jahr 2016 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am

1. Januar 2018 und die andere Betrugshandlung danach vorgenommen (Urk. 44 S. 28). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht mil- der sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und die- selbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelan- gen. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und die-

- 18 - selbe Tat ist ausgeschlossen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Be- zug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach ob- jektiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteile Bundesgericht 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln und die gesetzlichen Zumessungsfaktoren zutreffend dargelegt und sich zu den massgeblichen belastenden und entlastenden Tat- und Täterkomponenten geäussert. Weiter hat sie zutreffend erkannt, der Strafrahmen erstrecke sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB), wobei die Strafe innerhalb dieses Strafrahmens zuzumessen sei. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden für den Betrug im Jahr 2016 (Konto F._____ AG) insgesamt als leicht und setzte eine Einsatzstrafe von 135 Tagessätzen Geldstrafe fest. Weiter erwog sie, die Täterkomponenten wirkten sich strafzumessungsneutral aus und erkannte für den Betrug im Jahr 2016 auf eine Geldstrafe von 135 Tagessätze (Urk. 44 S. 31 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Deliktzeitraum über rund neun Monat ausdehnte und die Beschuldigte einen nicht unerheblichen Betrag von insgesamt Fr. 11'496.65 unterschlug und in die- sem Umfang von zu Unrecht ausgerichteter Sozialhilfe profitierte. Im Durchschnitt waren dies knapp Fr. 1'000.– pro Monat, womit es sich angesichts der übrigen Einkünfte der Beschuldigten um einen nicht unwesentlichen Betrag handelte. Im Vergleich mit möglichen Deliktsummen im Bereich des Sozialhilfebetruges ist hin- gegen eher von einem geringen Betrag auszugehen. Obschon die Beschuldigte

- 19 - mehrfach Formulare betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse falsch ausfüllte, ist ihr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine besonders hohe kriminelle Energie zu unterstellen. Weiter ist ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine soziale Institution schädigte, die nicht nur für ihren Lebensunterhalt aufkam, sondern ganz grundsätzlich Men- schen in Not mit Geldern aller Steuerzahler unterstützt. Es handelt sich daher kei- nesfalls um ein Bagatelldelikt. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach die Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Auch hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung lag nur eine Eventualabsicht der Beschuldigten vor. Zulasten der Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass sie aus finanziellen und damit rein egoistischen Beweggründen handelte. Die entlastenden und belas- tenden subjektiven Faktoren halten sich somit in etwa die Waage und wirken sich insgesamt auf das objektive Verschulden weder erhöhend noch mildernd aus. Ins- gesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, womit eine Strafe im un- tersten Drittel des vorgegebenen Strafrahmens angezeigt ist. Die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 135 Tagessätzen erweist sich im Lichte des leichten Ver- schuldens als etwas zu milde. Stattdessen ist auf eine verschuldensangemessene Strafe von fünf Monaten bzw. 150 Tagessätze zu erkennen. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Er- wägungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten zu verweisen (Urk. 44 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte die Beschuldigte ihre persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse wie folgt: Sie gab an, sie arbeite seit März 2023 zu 70 % bis 80 % als Pflegehelferin für die Spitex und verdiene ungefähr Fr. 3'800.– netto pro Monat. Einen 13. Monatslohn erhalte sie nicht. Sie wohne nach wie vor zu- sammen mit ihrer Tochter in einer 2-Zimmerwohung. Das Gesuch ihres in M._____ lebenden Ehemannes und Vaters ihrer Tochter um Familiennachzug sei immer noch pendent. Die Miete betrage Fr. 1'228.–. Die Krankenkassenprämie für sie und ihre Tochter koste Fr. 642.–. Ihre Schulden habe sie reduzieren können. Diese würden sich noch auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– belaufen, wobei sie weiter-

- 20 - hin Ratenzahlungen von Fr. 250.– pro Monat leisten würde (Prot. II S. 14 ff. und Urk. 60/2). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass die persönlichen und finanziel- len Verhältnisse, das Vorleben und der Umstand, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt, keinen Einfluss auf die Strafhöhe haben und auch der Umstand, dass sich die Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt weder geständig noch reuig zeigte, bei der Festsetzung der Strafhöhe neutral zu gewichten sei (Urk. 44 S. 31). Insgesamt ist demnach für den Betrug im Jahr 2016 eine Strafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 150 Tagessätzen Geldstrafe festzuset- zen.

5. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart und der Bestimmung des milderen Rechts ist Folgendes zu berücksichtigen: Der ab 1. Januar 2018 geltende Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktio- nensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Hinzu kommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) betrug. Ge- mäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheits- strafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte (Urteile Bundesgericht 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.1; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.1 und E. 1.3.2; 6B_887/2017 vom 8. März 2017 E. 4.1). Freiheitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Monaten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Stra- fen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht frei- heitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1; BGE 234 IV 82 E. 4.1; GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch,

3. Aufl. 2013, N. 29 u. 36 zu aArt. 41 StGB). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

- 21 - oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und ge- meinnütziger Arbeit (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 2 zu Art. 41). Demgegenüber kann nach dem seit

1. Januar 2018 geltenden Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht anstatt auf eine Gelds- trafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt neu die Mindestdauer der Freiheitsstrafe 3 Tage. Nach der geltenden Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 StGB können somit im Gegensatz zum alten Recht (aArt. 40 und aArt. 41 StGB) auch kurze bedingte Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten, nämlich von mindestens 3 Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) ausgefällt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt sind (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., 2019, N. 32a zu Art. 41 StGB). Das nach dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht ist damit bei einer Strafe in der Höhe von 150 Tagen nicht milder, weshalb das alte Sanktionenrecht gilt und entsprechend den vorstehenden Erwägungen der Geldstrafe Vorrang zu geben ist. Die Beschuldigte ist somit für den Betrug im Jahr 2016 mit einer Gelds- trafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

6. Die Vorinstanz erhöhte die für den Betrug im Jahr 2016 festgesetzte Gelds- trafe für den weiteren Betrug im Jahr 2019/2020 um 45 Tagessätze mit der Be- gründung, mit Ausnahme des tieferen Deliktbetrages von Fr. 5'330.85 würden die gleichen Zumessungsfaktoren gelten (Urk. 44 S. 32). Das deliktische Handeln der Beschuldigten betreffend das G._____-Konto erstreckte sich über einen Deliktzeitraum von 13 Monaten und einen errechneten Deliktbetrag von Fr. 5'330.85, mithin um einen Betrag von durchschnittlich rund Fr. 410.– pro Monat. Der finanzielle Vorteil, welcher sich die Beschuldigte durch die Nichtanmeldung des G._____-Kontos verschaffte, war demnach deutlich tiefer und kann gar als gering eingestuft werden. Gleich wie bei der ersten Betrugs- handlung betreffend das F._____ Konto handelte die Beschuldigte nicht mit einer besonderen kriminellen Energie, schädigte hingegen wiederum eine soziale Insti-

- 22 - tution zulasten des Steuerzahlers. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschul- digte auch hier mit Eventualvorsatz und Eventualabsicht hinsichtlich der Bereiche- rung jedoch aus egoistischen Beweggründen. Ihr Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Betreffend die Täterkomponenten ist schliesslich auf das vorstehend Ausgeführte zu verweisen. Für den Betrug im Jahr 2019/2020 (Konto bei der G._____) erweist sich eine Strafe von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten als angemessen. Die Vorausset- zungen für die Ausfällung einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, weshalb auch für dieses Delikt auf eine Gelds- trafe zu erkennen ist.

7. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nachdem für beide Delikte in separater Betrachtung je eine Geldstrafe fest- zusetzen ist, ist die Geldstrafe von 150 Tagessätzen für den Betrug im Jahr 2016 unter Anwendung des Asperationsprinzips für die Betrugshandlung im Jahr 2019/20120 angemessen zu erhöhen. Dabei gilt es das gesetzliche Höchstmass der Strafart zu berücksichtigen, welches nach dem geltenden Sanktionenrecht bei einer Geldstrafe bei 180 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist die Geldstrafe von 150 Tagessätzen für die erste Betrugshandlung für den wei- teren Betrug auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist im Lichte der vorstehenden Erwägung und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.6) und würde zudem gegen das Verschlech- terungsverbot verstossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist demnach im Ergebnis zu bestätigen.

8. Unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse, wonach die Beschuldigte ca. Fr. 3'800.– netto pro Monat verdient und damit für ihren und den Lebensunterhalt ihrer siebenjährigen Tochter aufkommen muss (Prot. II S. 15 ff.),

- 23 - ist die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzu- setzen. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

9. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 33). Da die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist, ist ihr eine günstige Legalprognose zu stellen und ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf das Minimum von zwei Jahre festzusetzen, was sich im Übrigen auch schon aufgrund des Verschlechterungs- verbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebietet. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, mit dem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Jahr 2019/2020 habe sich die Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte sie und verwies die Be- schuldigte für fünf Jahre des Landes (Urk. 44 S. 33 ff.).

2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei in Anwendung der Härtefallklausel von einer Landesverweisung abzusehen. Die Be- schuldigte lebe seit Dezember 2004 in der Schweiz und habe seit 2010 die Nie- derlassungsbewilligung C. Ihre Tochter N._____ sei am tt.mm.2017 in der Schweiz geboren, habe hier den Kindergarten besucht und gehe aktuell in die

1. Klasse der Primarschule. Sie sei eine gute Schülerin und sei bestens integriert. Die gesamten sozialen Kontakte der Beschuldigten würden sich in der Schweiz befinden. Dies mit Ausnahme einer Schwester und ihres noch in M._____ woh- nenden Ehemannes, welcher nach Gutheissung des bereits lange pendenten Fa- miliennachzugsgesuches ebenfalls in der Schweiz leben und arbeiten werde. Seit Mai 2023 beziehe die Beschuldigte sodann keinerlei Sozialhilfe mehr. Zudem habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte nur einen Teil der eingeklagten Taten nach dem Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur

- 24 - sogenannten Ausschaffungsinitiative begangen habe. Vor dem Hintergrund, dass es dabei um Fr. 5'000.– zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen gehe, sei es unverhältnismässig, die Beschuldigte und ihre Tochter nach 20 Jahren völlig zu entwurzeln (Urk. 59 S. 4 f. und Prot. II S. 26 f.).

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer einer Landesverweisung zutreffend ausgeführt, worauf vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 33 ff.). Sie hat darüber hin- aus zutreffend festgestellt, dass einzig die Betrugshandlungen im Jahr 2019/2020 nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzgebung betreffend die Landesver- weisung begangen wurden sowie sich zutreffend zum Ausländerstatus der Be- schuldigten als … Staatsangehörige [des Staates M._____] und zur Verwirkli- chung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser beiden Voraus- setzungen bei der Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 44 S. 33 f.).

4. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die beschuldigte Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung überwiegen. 4.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Prüfung der sogenannten Härtefall- klausel ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 44 S. 34 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Rekapitulierend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile Bundesgericht 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gän- gigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesge- richt 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftli-

- 25 - chen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesge- richt 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). 4.2. Die Beschuldigte wurde am tt. Juni 1986 in O._____ in M._____ geboren und verbrachte ihre Kinder- und Jugendjahre in M._____, bevor sie im Jahr 2004, mithin mit 18 Jahren in die Schweiz kam. Aktuell verfügt sie über eine Niederlas- sungsbewilligung C (Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 10). Die heute knapp 38-jährige Be- schuldigte ist somit weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Sie hat jedoch nunmehr seit rund 20 Jahren ihren definitiven Aufenthalt in der Schweiz, womit sie etwas mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbrachte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht jedoch mehrfach festgehalten, dass eine lange Aufent- haltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewis- sen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefallprüfung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen, wo- bei die lange Aufenthaltsdauer der Beschuldigten von 20 Jahren entsprechend zu berücksichtigen ist (BGE 146 IV 105). 4.3. Die Beschuldigte hat eine siebenjährige Tochter, welche am tt.mm.2017 in der Schweiz geboren wurde und bei der Beschuldigten lebt. Darüber hinaus ist die Beschuldigte verheiratet, wobei ihr Ehemann … Staatsangehöriger [von Staat M._____] ist und in M._____ lebt (Prot. I S. 8 und Prot. II S. 15 ff.). 4.4. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben anzunehmen. Hingegen ist hervorzuheben,

- 26 - dass zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern gehört. Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Die Wegweisung der Be- schuldigten wäre für sie und ihre Tochter fraglos mit einer gewissen Härte verbun- den. Eine generelle Unzumutbarkeit ist vor dem dargelegten Hintergrund aber nicht gegeben, zumal insbesondere der Ehemann und Vater der Tochter noch in M._____ lebt und eine Landesverweisung damit nicht zur Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft führen würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Tochter der Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im anpassungsfähigen Alter befindet, weshalb ihr der Umzug in das Hei- matland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.3. mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.4). Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1), liegen keine vor und wurden auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte berichtete vor Vorinstanz lediglich von einer … kirchlichen Commu- nity, zu welcher sie ein gutes Verhältnis habe und in welcher sie Kirchenmitglied sei (Prot. I S. 10). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte die Be- schuldigte nicht dartun, dass sie über gefestigte ausserfamiliäre und über die … Gemeinschaft [von Staat M._____] hinausgehende Kontakte verfügt (vgl. Prot. II S. 18 f.). Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungsnetz in der Schweiz kann somit nicht gesprochen werden. Die Beschuldige spricht gut Deutsch. Alleine deshalb kann aber noch nicht auf eine überdurchschnittliche soziale Integration geschlossen werden. Darüber hinaus lebt als einzige Verwandte die Mutter der Beschuldigten in der Schweiz (Prot. I S. 10), ihre Schwester hingegen immer noch in M._____. Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, mit der Schwester täglich telefonisch in Kontakt zu stehen (Prot. I S. 10). Damit verfügt die Beschuldigte nach wie vor

- 27 - über eine nennenswerte Bindung zu ihrem Heimatland. Nicht zuletzt reiste sie denn auch im Frühjahr 2019 in ihre Heimat, um ihren Ehemann zu besuchen (Urk. 2/12 S. 33), mit welchem sie gemäss eigenen Angaben ebenfalls täglich über Video-Telefonie oder Whatsapp Kontakt hat (Prot. II S. 17). 4.5. Die Beschuldigte erlangte in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegeassis- tentin und war ab 2018 im P._____ tätig. Seit dem 1. März 2023 arbeitet sie als variabel angestellte Pflegehelferin im Stundenlohn für die Spitex Q._____ GmbH (Urk. 60/2). Ihr Pensum beträgt gemäss eigenen Angaben etwa 70 % bis 80 %. Ihr Verdienst beläuft sich auf ungefähr Fr. 3'800.– netto pro Monat (Prot. II S. 15). Im Lichte von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, wonach als Integrationskriterium insbe- sondere die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb zu be- achten ist (vgl. SPESCHA, in: OF-Komm. Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a AIG N 7), hat die Beschuldigte in dieser Hinsicht als mittlerweile intergiert zu gel- ten. Hingegen war die Beschuldigte im Jahr 2013 zunächst arbeitslos und schliesslich seit dem 1. September 2014 und danach jahrelang – wenn auch mit Unterbrüchen – auf Unterstützung des Sozialamtes angewiesen. Sie bezog bis im August 2021 Sozialhilfe in einem Betrag von über Fr. 230'000.– (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12/2 S. 3 f.). Weiter weist die Beschuldigte aktuell Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– aus, welche sie gemäss eigenen Angaben in monatli- chen Raten à Fr. 250.– abbezahlt (Prot. II S. 16). Ihre wirtschaftliche Integration ist damit zumindest in den nächsten rund zwei Jahren belastet. Schliesslich gilt es mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der Beschuldig- ten zu berücksichtigen, dass diese in M._____ die Schule besuchte und nunmehr über eine Ausbildung verfügt, welche ihr auch die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit in ihrem Heimatland ermöglicht. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in M._____ sind keine Gründe ersichtlich, welche einen schweren persönlichen Här- tefall begründen würden. 4.6. Sozialhilfebetrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB dar. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellen

- 28 - Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB vornehmlich schwere Widerhandlungen ge- gen bestimmte Rechtsgüter und damit grundsätzlich eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Botschaft S. 5997 f.). Die betrügerischen Handlungen der Beschuldigten richteten sich gegen eine soziale Institution und erfolgte zulasten der Allgemeinheit der Steuerzahler, womit die öffentliche Ord- nung jedenfalls verletzt wurde. Dennoch wiegt das Verschulden der Beschuldig- ten angesichts des geringen Deliktbetrages sehr leicht. Ebenso weist die Beschul- digte keine Vorstrafe auf und ihr ist aufgrund einer guten Legalprognose der be- dingte Vollzug zu gewähren. Von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit ist demnach nicht auszugehen. 4.7. Unter Berücksichtigung aller vorerwähnter Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz für diese mit erheblichen Unan- nehmlichkeiten und zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden ist. Aller- dings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren per- sönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar un- verhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann bei den zu beurteilenden Verhältnissen nicht die Rede sein, nachdem eine gefestigte, soziale Integration der Beschuldigten in der Schweiz zu verneinen ist und eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht unzumutbar erscheint. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist demnach in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen.

5. Da kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3.).

6. Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten und im Verhält- nis zur angeordneten Geldstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich eine Landes- verweisung von 5 Jahren als angemessen.

- 29 -

7. Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 38 f.). Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist demnach abzusehen. Ein gegenteiliger Ent- scheid würde sich aber bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbieten. VII. Kosten

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es im Berufungsverfahren beim anklagegemässen Schuldspruch der Vorinstanz bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil Bundesgericht 6B_79/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unterliegt die Be- schuldigte mit ihrer Berufung. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung

- 30 - zurückgezogen hat und damit ebenfalls unterliegt, rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten drei Viertel der Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen und die Kosten zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen (vgl. Urk. 61, wobei anstelle der drei geltend gemachten Stunden rund sechs Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung angerechnet wur- den). Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Umfang von drei Vierteln ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 wurde die Beschul- digte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen mehrfa- chen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde verzichtet (Urk. 44 S. 39 f.).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.

E. 1.2 Vorab ist vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwalt- schaft (Urk. 57) Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und damit zusammenhängend, es sei keine Strafe auszufällen und keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 59 S.1). Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, sei die Gelds- trafe zu reduzieren und ebenfalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 59 S. 4 und Prot. II S. 25). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteils, Urk. 44 S. 40) in Rechtskraft erwach- sen ist.

- 5 -

2. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste

E. 2 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-in- stanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3). Das Urteil wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2023 zugestellt

- 4 - und schriftlich eröffnet (Urk. 41/1-2), worauf die Beschuldigte gleichentags Beru- fung anmelden liess (Urk. 40). Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte die Be- schuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Verfah- rensbeteiligten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 48). Unter dem 6. Juli 2023 erhob die Staatsan- waltschaft Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Am 13. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 57).

E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil Bundesgericht 6B_79/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unterliegt die Be- schuldigte mit ihrer Berufung. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung

- 30 - zurückgezogen hat und damit ebenfalls unterliegt, rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten drei Viertel der Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen und die Kosten zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen (vgl. Urk. 61, wobei anstelle der drei geltend gemachten Stunden rund sechs Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung angerechnet wur- den). Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Umfang von drei Vierteln ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 3 Anklageprinzip

E. 3.1 Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen den Antrag, die Anklage sei an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Zusammengefasst machte sie geltend, dass das Tatbestandselement der

- 6 - Arglist im Anklagesachverhalt nicht genügend umschrieben sei. Eine einfache Lüge sei nur dann arglistig, wenn die irreführenden Angaben oder die Unterlas- sung von Angaben nicht oder nicht zumutbar überprüfbar gewesen seien oder – und das spiele im vorliegenden Fall die massgebliche Rolle – wenn der Täter auf- grund besonderer Umstände damit rechne, dass der Getäuschte von der Über- prüfung absehen werde. In der Anklage stehe von diesen besonderen Umständen aber kein Wort. Wenn die Vorinstanz die hohe Arbeitslast der Sozialen Dienste als einen derartigen Umstand anführe, verletze sie das Anklageprinzip. Auch wenn die Vorinstanz argumentiere, dass die Überprüfung nur erschwert möglich gewesen sei, weil die Beschuldigte Temporärarbeit bzw. Arbeit auf Abruf geleistet habe, könne sie sich dabei nicht auf den Anklagesachverhalt stützen (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 7 ff.).

E. 3.2 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, S. 65; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, S. 142 f.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung zu bezeichnen. Die Bestimmung geht von einer auf das absolut Wesentli- che beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unprä- zise Anklage grundsätzlich nicht dazu, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber be- stehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1.; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2. und 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). In Bezug auf den subjektiven Tatbe- stand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ge- ring (BGE 143 IV 63 E. 2.3, S. 66).

- 7 -

E. 3.3 Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. August 2022 unter dem Titel "Betrug" stark zusammengefasst vorgeworfen, sie habe gewisse Ein- künfte gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bewusst verschwiegen, indem sie diese auf zwei Bankkonti habe auszahlen lassen, die sie den Sozialen Diensten nicht angegeben habe. Zum Tatbestandselement der Arglist wird in der Anklage angeführt, die Beschuldigte habe gewusst, dass die Sozialen Dienste ohne konkreten Anlass bzw. ohne Hinweis nicht nachforschen würden, ob sie noch andere als die gegenüber den Sozialen Diensten deklarierten Konti besitze. Daher sei es für die Sozialen Dienste – wie die Beschuldigte gewusst habe – nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob die Beschuldigte noch weitere Einkünfte ge- habt habe, welche sie nicht angegeben habe (Urk. 12 S. 2 unten und S. 5 oben).

E. 3.4 Die Arglist ist damit hinreichend umschrieben, um eine genügende Verteidi- gung sicherzustellen. Die Verteidigung nahm denn auch ausführlich zu den Varia- nten der arglistigen Täuschung durch einfache Lügen im Zusammenhang mit ei- ner unmöglichen, unzumutbaren oder vorrausehbar unterlassenen Überprüfung Stellung (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 7 ff.). Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.

E. 4 Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist überdies erstellt, dass die Beschuldigte in den anklagegegenständlichen Zeiträumen auf Sozialhilfe angewiesen war sowie dass die Lohnzahlungen wie in der Anklage- schrift aufgeführt auf die Konten bei der F._____ AG und bei der G._____ erfolg- ten (vgl. Urk. 2/16; Urk. 2/17; Prot. I S. 12). Weiter kann auf die schlüssigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Bareinzahlungen auf das Konto bei der F._____ AG einzig im Umfang von Fr. 300.– als nicht deklarierte Einkünfte zu berücksichtigen sind und darüber hinaus entgegen der Anklage un- berücksichtigt zu bleiben sind, weil die Beschuldigte die entsprechenden Beträge von ihrer Mutter erhalten, sogleich wieder abgehoben und an einen Familien- freund ins Ausland überwiesen hat (Urk. 44 S. 11). Entsprechend ist mit der Vor- instanz von einem Deliktbetrag von Fr. 11'496.65 im Jahr 2016 sowie Fr. 5'330.85 im Jahr 2019/2020 auszugehen (Urk. 44 S. 23). Diese vorinstanzlichen Schluss- folgerungen wurden denn auch berufungshalber von keiner Seite bemängelt (Urk. 59; Prot. II S. 7 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Prüfung der sogenannten Härtefall- klausel ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 44 S. 34 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Rekapitulierend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile Bundesgericht 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gän- gigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesge- richt 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftli-

- 25 - chen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesge- richt 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 4.2 Die Beschuldigte wurde am tt. Juni 1986 in O._____ in M._____ geboren und verbrachte ihre Kinder- und Jugendjahre in M._____, bevor sie im Jahr 2004, mithin mit 18 Jahren in die Schweiz kam. Aktuell verfügt sie über eine Niederlas- sungsbewilligung C (Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 10). Die heute knapp 38-jährige Be- schuldigte ist somit weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Sie hat jedoch nunmehr seit rund 20 Jahren ihren definitiven Aufenthalt in der Schweiz, womit sie etwas mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbrachte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht jedoch mehrfach festgehalten, dass eine lange Aufent- haltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewis- sen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefallprüfung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen, wo- bei die lange Aufenthaltsdauer der Beschuldigten von 20 Jahren entsprechend zu berücksichtigen ist (BGE 146 IV 105).

E. 4.3 Die Beschuldigte hat eine siebenjährige Tochter, welche am tt.mm.2017 in der Schweiz geboren wurde und bei der Beschuldigten lebt. Darüber hinaus ist die Beschuldigte verheiratet, wobei ihr Ehemann … Staatsangehöriger [von Staat M._____] ist und in M._____ lebt (Prot. I S. 8 und Prot. II S. 15 ff.).

E. 4.4 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben anzunehmen. Hingegen ist hervorzuheben,

- 26 - dass zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern gehört. Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Die Wegweisung der Be- schuldigten wäre für sie und ihre Tochter fraglos mit einer gewissen Härte verbun- den. Eine generelle Unzumutbarkeit ist vor dem dargelegten Hintergrund aber nicht gegeben, zumal insbesondere der Ehemann und Vater der Tochter noch in M._____ lebt und eine Landesverweisung damit nicht zur Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft führen würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Tochter der Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im anpassungsfähigen Alter befindet, weshalb ihr der Umzug in das Hei- matland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.3. mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.4). Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1), liegen keine vor und wurden auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte berichtete vor Vorinstanz lediglich von einer … kirchlichen Commu- nity, zu welcher sie ein gutes Verhältnis habe und in welcher sie Kirchenmitglied sei (Prot. I S. 10). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte die Be- schuldigte nicht dartun, dass sie über gefestigte ausserfamiliäre und über die … Gemeinschaft [von Staat M._____] hinausgehende Kontakte verfügt (vgl. Prot. II S. 18 f.). Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungsnetz in der Schweiz kann somit nicht gesprochen werden. Die Beschuldige spricht gut Deutsch. Alleine deshalb kann aber noch nicht auf eine überdurchschnittliche soziale Integration geschlossen werden. Darüber hinaus lebt als einzige Verwandte die Mutter der Beschuldigten in der Schweiz (Prot. I S. 10), ihre Schwester hingegen immer noch in M._____. Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, mit der Schwester täglich telefonisch in Kontakt zu stehen (Prot. I S. 10). Damit verfügt die Beschuldigte nach wie vor

- 27 - über eine nennenswerte Bindung zu ihrem Heimatland. Nicht zuletzt reiste sie denn auch im Frühjahr 2019 in ihre Heimat, um ihren Ehemann zu besuchen (Urk. 2/12 S. 33), mit welchem sie gemäss eigenen Angaben ebenfalls täglich über Video-Telefonie oder Whatsapp Kontakt hat (Prot. II S. 17).

E. 4.5 Die Beschuldigte erlangte in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegeassis- tentin und war ab 2018 im P._____ tätig. Seit dem 1. März 2023 arbeitet sie als variabel angestellte Pflegehelferin im Stundenlohn für die Spitex Q._____ GmbH (Urk. 60/2). Ihr Pensum beträgt gemäss eigenen Angaben etwa 70 % bis 80 %. Ihr Verdienst beläuft sich auf ungefähr Fr. 3'800.– netto pro Monat (Prot. II S. 15). Im Lichte von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, wonach als Integrationskriterium insbe- sondere die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb zu be- achten ist (vgl. SPESCHA, in: OF-Komm. Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a AIG N 7), hat die Beschuldigte in dieser Hinsicht als mittlerweile intergiert zu gel- ten. Hingegen war die Beschuldigte im Jahr 2013 zunächst arbeitslos und schliesslich seit dem 1. September 2014 und danach jahrelang – wenn auch mit Unterbrüchen – auf Unterstützung des Sozialamtes angewiesen. Sie bezog bis im August 2021 Sozialhilfe in einem Betrag von über Fr. 230'000.– (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12/2 S. 3 f.). Weiter weist die Beschuldigte aktuell Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– aus, welche sie gemäss eigenen Angaben in monatli- chen Raten à Fr. 250.– abbezahlt (Prot. II S. 16). Ihre wirtschaftliche Integration ist damit zumindest in den nächsten rund zwei Jahren belastet. Schliesslich gilt es mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der Beschuldig- ten zu berücksichtigen, dass diese in M._____ die Schule besuchte und nunmehr über eine Ausbildung verfügt, welche ihr auch die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit in ihrem Heimatland ermöglicht. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in M._____ sind keine Gründe ersichtlich, welche einen schweren persönlichen Här- tefall begründen würden.

E. 4.6 Sozialhilfebetrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB dar. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellen

- 28 - Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB vornehmlich schwere Widerhandlungen ge- gen bestimmte Rechtsgüter und damit grundsätzlich eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Botschaft S. 5997 f.). Die betrügerischen Handlungen der Beschuldigten richteten sich gegen eine soziale Institution und erfolgte zulasten der Allgemeinheit der Steuerzahler, womit die öffentliche Ord- nung jedenfalls verletzt wurde. Dennoch wiegt das Verschulden der Beschuldig- ten angesichts des geringen Deliktbetrages sehr leicht. Ebenso weist die Beschul- digte keine Vorstrafe auf und ihr ist aufgrund einer guten Legalprognose der be- dingte Vollzug zu gewähren. Von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit ist demnach nicht auszugehen.

E. 4.7 Unter Berücksichtigung aller vorerwähnter Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz für diese mit erheblichen Unan- nehmlichkeiten und zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden ist. Aller- dings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren per- sönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar un- verhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann bei den zu beurteilenden Verhältnissen nicht die Rede sein, nachdem eine gefestigte, soziale Integration der Beschuldigten in der Schweiz zu verneinen ist und eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht unzumutbar erscheint. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist demnach in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen.

5. Da kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3.).

6. Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten und im Verhält- nis zur angeordneten Geldstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich eine Landes- verweisung von 5 Jahren als angemessen.

- 29 -

7. Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 38 f.). Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist demnach abzusehen. Ein gegenteiliger Ent- scheid würde sich aber bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbieten. VII. Kosten

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es im Berufungsverfahren beim anklagegemässen Schuldspruch der Vorinstanz bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 5 Die Beschuldigte bestritt, die beiden Konten bei der F._____ AG und der G._____ gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht angegeben zu haben (vgl. Urk. 4/1 F/A 8, 17, 26 ff., 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 12 ff., 20 f.; Prot. I S. 12 ff., zuletzt Prot. II S. 20). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst auf die für den mutmasslichen Deliktzeitraum massgebenden Formulare "Antrag wirtschaftli- che Sozialhilfe und Überprüfung der Anspruchsberechtigung" vom 20. Juli 2015 (Urk. 2/3), vom 10. Juli 2016 bzw. 18. August 2016 (Urk. 2/4) sowie die Formulare "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 31. Juli 2018 (Urk. 2/6) und vom 2. April 2020 (Urk. 2/7) bzw. vom 23. April 2020 (Urk. 2/8) hinzuweisen, welche alle-

- 10 - samt auf eine Deklarationspflicht aufmerksam machten und von der Beschuldig- ten eigenhändig unterzeichnet wurden. In keinem dieser für den Anklagesachver- halt relevanten Formulare machte die Beschuldigte Angaben zu den beiden an- klagegegenständlichen Konten bei der F._____ AG oder der G._____. Soweit die Beschuldigte geltend machte, sie habe die Konten gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mündlich angegeben, diese seien jedoch nicht aufgeschrieben worden (Urk. 4/1 F/A 26, 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 12 ff.; Prot. I S. 13), sind ihre Einwendungen unbehilflich und als Schutzbehauptungen zu qua- lifizieren. Zum einen bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift auf den For- mularen deren Vollständigkeit, weshalb es auch in ihrer Verantwortung lag, dass

– sofern sie die Formulare nicht eigenhändig ausgefüllt hatte – ihre mündlichen Angaben korrekt und vollständig übernommen wurden. Zum anderen ergeben sich aus den fortlaufend und detailliert geführten Aktennotizen der Sozialen Dienste keinerlei Hinweise auf mündliche oder schriftliche Meldungen seitens der Beschuldigten bezüglich weiterer Konten. Bei sämtlichen Überprüfungen der wirt- schaftlichen Situation der Beschuldigten war lediglich die Rede von den bereits deklarierten Konten bei der H._____ und bei der I._____ (Urk. 2/12). Es bestehen somit keinerlei Hinweise für eine versehentliche Nichtberücksichtigung der ankla- gegegenständlichen Konten durch die Sozialbehörde. Gleichermassen unbehelflich sind die Ausführungen der Beschuldigten, wo- nach das Sozialamt über ihre Anstellungen und ihre Arbeitgeber stets Bescheid gewusst habe (Urk. 4/2 F/A 21; Prot. I S. 12 und S. 14). Selbstredend liegt es in der Verantwortung der Beschuldigten, ihre finanziellen Verhältnisse vollständig of- fenzulegen, wozu auch die Anmeldung neu eröffneter Bankkonten gehörte. Ent- gegen der Ansicht der Beschuldigten (Urk. 4/1 F/A 50) ist es demnach gerade nicht Aufgabe des Sozialamtes, konkret nachzufragen, auf welches Konto Lohn- zahlungen getätigt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechen- den Anhaltspunkte vorliegen. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Beschuldigten zu den beiden anklagegegenständlichen Konten bei der F._____ AG und der G._____ sowie deren Deklaration darüber hinaus als

- 11 - widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erweisen. Ohne erkennbaren Grund gab sie unterschiedlich zu Protokoll, sie habe die Konten deklariert (Urk. 4/2 F/A 24; Prot. I S. 12), der Fehler müsse beim Sozialamt liegen (Urk. 4/1 F/A 18), um an anderer Stelle anzugeben, sie habe die Konten nicht angegeben, weil sie diese nicht benutzt habe bzw. sie nicht mehr aktiv gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 50; Urk. 4/2 F/A 13) oder weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie dies hätte tun müssen (Prot. I S. 13). Wiederum an anderer Stelle machte die Beschuldigte geltend, sie könne sich nicht mehr daran erinnern oder habe es vergessen (Urk. 4/2 F/A 22; Prot. I S. 12). Den Ausführungen der Beschuldigten kann somit keine schlüssige Erklärung für die fehlende Deklaration der Konten entnommen werden, was wiederum einzig den Schluss zulässt, dass eine ordnungsgemässe Deklaration der Konten bei der F._____ AG und der G._____ unterblieb.

E. 6 Die Verteidigung wendete ein, die Beschuldigte habe ihre Betreuungsperso- nen bei den Sozialen Diensten immer wieder per Telefon, im persönlichen Ge- spräch oder via Email über ihre Temporärjobs und ihre Einkünfte informiert. Der Sozialbehörde seien denn auch die verschiedenen Anstellungen und Einkünfte der Beschuldigten über J._____ AG, K._____ AG und L._____ AG sehr wohl be- kannt gewesen. Zudem bemängelte die Verteidigung die Aktenführung der Sozial- behörde (Urk. 16 S. 2 und 5; Urk. 59 S. 2 f.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 23 ff.). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigten mit Anklage vom

25. August 2022 vorgeworfen wird, sie habe gegenüber der Sozialbehörde zwei Konten nicht angegeben und dadurch indirekt Einkünfte, welche auf diese Konten flossen, verschwiegen. Dass die Beschuldigte einzelne Anstellungen oder Ein- künfte aktiv nicht angegeben habe, wird ihr – entgegen der Darstellungen ihrer Verteidigung – gerade nicht vorgeworfen. Entsprechend sind auch die Ausführun- gen der Verteidigung nicht stichhaltig, wonach die Beschuldigte ihre Anstellungen und Einkünfte stets offengelegt habe. Ohne Angabe der Konten, auf welche die Einkünfte flossen, konnte die Sozialbehörde keine Prüfung vornehmen, inwiefern die verschiedenen Anstellungen der Beschuldigten sich in ihren Einkünften nie- derschlugen. Zudem ergibt sich aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste (Urk. 2/12) ein schlüssiges und übersichtliches Bild über die Zusammenarbeit und

- 12 - Korrespondenz mit der Beschuldigten. Erkennen lässt sich an den von der Sozial- behörde eingereichten Unterlagen vor allem, dass die Sozialen Dienste, wann im- mer ihr Unterlagen und Angaben fehlten, diese aktiv einforderten und der Be- schuldigten Gelegenheit gaben, diese einzureichen. Wären die Einkünfte der So- zialbehörde bekannt gewesen, hätte sie Belege dazu eingefordert. Mit anderen Worten lässt sich aus den Aktennotizen der Sozialbehörde nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, dass die Sozialbehörde seitens der Beschuldigten deklarierte Einkommen fälschlicherweise oder gar absichtlich nicht berücksich- tigte. In diesem Sinne zielen auch die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach die Aktenordnung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu bemängeln sei bzw. diese zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht falle. Aus den gleichen Gründen können auch die seitens der Verteidigung bean- tragten Beweisergänzungen unterbleiben. Es ist – wie bereits die Vorinstanz rich- tig erkannte (Urk. 44 S. 4) – nicht zu erwarten, dass die Mitarbeiter der Sozialen Dienste rund 5 bis 8 Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorfällen noch An- gaben zu einzelnen Einkünften oder Abklärungen machen können, welche sich nicht ohnehin aus dem Journal ergeben. Sodann sind vom Beizug von Steuerak- ten, Lohnabrechnungen und AHV-Unterlagen keine sachdienlichen Hinweise zum eingeklagten Sachverhalt zu erwarten. Die Dokumente könnten lediglich die Ein- künfte der Beschuldigten belegen, welche von keiner Seite bestritten wurden. Un- ter Hinweis auf die noch folgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung ist schliesslich zudem festzuhalten, dass die Sozialen Dienste nicht verpflichtet wa- ren, AHV- und Steuerunterlagen einzuholen, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Die Unterlagen vermöchten die Beschuldigte somit auch in rechtli- cher Hinsicht nicht zu entlasten. Wenn die Verteidigung im Übrigen auf einen Emailverkehr zwischen der Be- schuldigten und den Sozialen Diensten verweist, aus welchem hervorgeht, dass die Sozialen Dienste im Jahr 2023 bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen entgegen der Meldung der Beschuldigten ein von ihr deklariertes Einkommen fälschlicherweise nicht berücksichtigten (Urk. 46/2 = Urk. 60/10), so lässt sich dar- aus nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten. Einerseits betrifft dieser Um-

- 13 - stand nicht den anklagegegenständlichen Zeitraum, andererseits lässt sich entge- gen der Auffassung der Verteidigung nicht grundsätzlich schliessen, die Sozialen Dienste würden systematisch Angaben der Beschuldigten unberücksichtigt lassen und ihr dies zudem vorwerfen. Eine solche Schlussfolgerung ginge zu weit und lässt sich mit den Akten der Sozialbehörde denn auch nicht vereinbaren. Schliesslich ist die Verteidigung auch mit dem Argument, es sei nicht klar, während welcher Zeiträume die entsprechenden Arbeitsleistungen durch die Be- schuldigte erbracht worden sind und ob sich an den Sozialhilfeleistungen etwas verändert hätte, wenn die Einkünfte berücksichtigt worden wären (Urk. 16 S. 5), nicht zu hören. Klar ist, dass Einkünfte in der Grössenordnung der Anklage bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt und sich auf die Höhe der Sozialhilfe auswirken würden. Unerheblich ist zudem, wann die Arbeitsleistung er- folgte, massgebend ist stattdessen, wann die Beschuldigte über welche Einkünfte verfügte. Die Einwendungen der Verteidigung zielen demnach ins Leere und vermö- gen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern.

E. 7 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nachdem für beide Delikte in separater Betrachtung je eine Geldstrafe fest- zusetzen ist, ist die Geldstrafe von 150 Tagessätzen für den Betrug im Jahr 2016 unter Anwendung des Asperationsprinzips für die Betrugshandlung im Jahr 2019/20120 angemessen zu erhöhen. Dabei gilt es das gesetzliche Höchstmass der Strafart zu berücksichtigen, welches nach dem geltenden Sanktionenrecht bei einer Geldstrafe bei 180 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist die Geldstrafe von 150 Tagessätzen für die erste Betrugshandlung für den wei- teren Betrug auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist im Lichte der vorstehenden Erwägung und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.6) und würde zudem gegen das Verschlech- terungsverbot verstossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist demnach im Ergebnis zu bestätigen.

E. 8 Unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse, wonach die Beschuldigte ca. Fr. 3'800.– netto pro Monat verdient und damit für ihren und den Lebensunterhalt ihrer siebenjährigen Tochter aufkommen muss (Prot. II S. 15 ff.),

- 23 - ist die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzu- setzen. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

E. 9 Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 33). Da die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist, ist ihr eine günstige Legalprognose zu stellen und ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf das Minimum von zwei Jahre festzusetzen, was sich im Übrigen auch schon aufgrund des Verschlechterungs- verbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebietet. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, mit dem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Jahr 2019/2020 habe sich die Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte sie und verwies die Be- schuldigte für fünf Jahre des Landes (Urk. 44 S. 33 ff.).

2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei in Anwendung der Härtefallklausel von einer Landesverweisung abzusehen. Die Be- schuldigte lebe seit Dezember 2004 in der Schweiz und habe seit 2010 die Nie- derlassungsbewilligung C. Ihre Tochter N._____ sei am tt.mm.2017 in der Schweiz geboren, habe hier den Kindergarten besucht und gehe aktuell in die

1. Klasse der Primarschule. Sie sei eine gute Schülerin und sei bestens integriert. Die gesamten sozialen Kontakte der Beschuldigten würden sich in der Schweiz befinden. Dies mit Ausnahme einer Schwester und ihres noch in M._____ woh- nenden Ehemannes, welcher nach Gutheissung des bereits lange pendenten Fa- miliennachzugsgesuches ebenfalls in der Schweiz leben und arbeiten werde. Seit Mai 2023 beziehe die Beschuldigte sodann keinerlei Sozialhilfe mehr. Zudem habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte nur einen Teil der eingeklagten Taten nach dem Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur

- 24 - sogenannten Ausschaffungsinitiative begangen habe. Vor dem Hintergrund, dass es dabei um Fr. 5'000.– zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen gehe, sei es unverhältnismässig, die Beschuldigte und ihre Tochter nach 20 Jahren völlig zu entwurzeln (Urk. 59 S. 4 f. und Prot. II S. 26 f.).

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer einer Landesverweisung zutreffend ausgeführt, worauf vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 33 ff.). Sie hat darüber hin- aus zutreffend festgestellt, dass einzig die Betrugshandlungen im Jahr 2019/2020 nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzgebung betreffend die Landesver- weisung begangen wurden sowie sich zutreffend zum Ausländerstatus der Be- schuldigten als … Staatsangehörige [des Staates M._____] und zur Verwirkli- chung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser beiden Voraus- setzungen bei der Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 44 S. 33 f.).

4. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die beschuldigte Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung überwiegen.

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 31 - Es wird erkannt:
  5. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  6. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  8. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
  9. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Verfahrensbeteiligte  das Migrationsamt des Kantons Zürich  - 32 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Verfahrensbeteiligte  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230351-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 15. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitender Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 10. Mai 2023 (GG220226)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird verzichtet.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 9'020.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1)

1. Freispruch

2. Eventualiter Reduktion der Geldstrafe sowie Verzicht auf Landesver- weisung

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staatskasse

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 wurde die Beschul- digte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen mehrfa- chen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde verzichtet (Urk. 44 S. 39 f.).

2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-in- stanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3). Das Urteil wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2023 zugestellt

- 4 - und schriftlich eröffnet (Urk. 41/1-2), worauf die Beschuldigte gleichentags Beru- fung anmelden liess (Urk. 40). Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte die Be- schuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Verfah- rensbeteiligten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 48). Unter dem 6. Juli 2023 erhob die Staatsan- waltschaft Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Am 13. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 57).

3. Am 15. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Vorab ist vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwalt- schaft (Urk. 57) Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und damit zusammenhängend, es sei keine Strafe auszufällen und keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 59 S.1). Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, sei die Gelds- trafe zu reduzieren und ebenfalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 59 S. 4 und Prot. II S. 25). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteils, Urk. 44 S. 40) in Rechtskraft erwach- sen ist.

- 5 -

2. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste 2.1. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 26. August 2021 als Privatklägerin (Urk. 1 S. 3). 2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geschädigten- stellung des Staates verlangt, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öf- fentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten un- mittelbar verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gel- ten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat hoheit- lich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öf- fentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straf- tat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteil Bundesgericht 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5; vgl. auch Urteil Bun- desgericht 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). 2.3. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, kann im vorliegenden Strafverfahren da- her keine Geschädigtenstellung beanspruchen, weshalb sie nicht als Privatkläge- rin auftreten kann. Gemäss der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Sozi- alhilfegesetzes des Kantons Zürich haben die Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 146 StGB jedoch volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (§ 48c SHG). Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, gilt daher – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt – als Verfahrensbeteiligte.

3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen den Antrag, die Anklage sei an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Zusammengefasst machte sie geltend, dass das Tatbestandselement der

- 6 - Arglist im Anklagesachverhalt nicht genügend umschrieben sei. Eine einfache Lüge sei nur dann arglistig, wenn die irreführenden Angaben oder die Unterlas- sung von Angaben nicht oder nicht zumutbar überprüfbar gewesen seien oder – und das spiele im vorliegenden Fall die massgebliche Rolle – wenn der Täter auf- grund besonderer Umstände damit rechne, dass der Getäuschte von der Über- prüfung absehen werde. In der Anklage stehe von diesen besonderen Umständen aber kein Wort. Wenn die Vorinstanz die hohe Arbeitslast der Sozialen Dienste als einen derartigen Umstand anführe, verletze sie das Anklageprinzip. Auch wenn die Vorinstanz argumentiere, dass die Überprüfung nur erschwert möglich gewesen sei, weil die Beschuldigte Temporärarbeit bzw. Arbeit auf Abruf geleistet habe, könne sie sich dabei nicht auf den Anklagesachverhalt stützen (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 7 ff.). 3.2. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, S. 65; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, S. 142 f.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung zu bezeichnen. Die Bestimmung geht von einer auf das absolut Wesentli- che beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unprä- zise Anklage grundsätzlich nicht dazu, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber be- stehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1.; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2. und 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). In Bezug auf den subjektiven Tatbe- stand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift ge- ring (BGE 143 IV 63 E. 2.3, S. 66).

- 7 - 3.3. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. August 2022 unter dem Titel "Betrug" stark zusammengefasst vorgeworfen, sie habe gewisse Ein- künfte gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bewusst verschwiegen, indem sie diese auf zwei Bankkonti habe auszahlen lassen, die sie den Sozialen Diensten nicht angegeben habe. Zum Tatbestandselement der Arglist wird in der Anklage angeführt, die Beschuldigte habe gewusst, dass die Sozialen Dienste ohne konkreten Anlass bzw. ohne Hinweis nicht nachforschen würden, ob sie noch andere als die gegenüber den Sozialen Diensten deklarierten Konti besitze. Daher sei es für die Sozialen Dienste – wie die Beschuldigte gewusst habe – nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob die Beschuldigte noch weitere Einkünfte ge- habt habe, welche sie nicht angegeben habe (Urk. 12 S. 2 unten und S. 5 oben). 3.4. Die Arglist ist damit hinreichend umschrieben, um eine genügende Verteidi- gung sicherzustellen. Die Verteidigung nahm denn auch ausführlich zu den Varia- nten der arglistigen Täuschung durch einfache Lügen im Zusammenhang mit ei- ner unmöglichen, unzumutbaren oder vorrausehbar unterlassenen Überprüfung Stellung (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 7 ff.). Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.

4. Beweisanträge 4.1. Die Verteidigung reichte mit der Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 ver- schiedene Unterlagen als Beweismittel ins Recht und stellte weitere Beweisan- träge auf Befragung von B._____ und C._____ sowie einer weiteren, vor B._____ für die Beschuldigte zuständige Sozialarbeiterin als Zeuginnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 46/1-2). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung Beila- gen zu ihrem Plädoyer ein (Urk. 60/1-10) und beantrage darüber hinaus, es seien auch die vormaligen Fallverantwortlichen D._____ und E._____ als Zeugen zu befragen. Zudem seien alle Steuerakten der Beschuldigten für die Jahre 2015 bis 2021 und die AHV-Unterlagen der Beschuldigten für die Jahre 2016, 2019 und 2020 beizuziehen (Urk. 59 und Prot. II S. 10 ff.). 4.2. Die seitens der Verteidigung eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen (Urk. 46/1-2 und Urk. 60/1-10). Im Übrigen wird auf die einzelnen Be- weismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Bewei-

- 8 - sergänzungen in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. 4.3. Auf die weiteren Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). 4.4. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift vom 25. August 2022 gelte als erstellt. Einzig hinsichtlich der nicht ange- meldeten Beträge betreffend das Jahr 2016 nahm sie eine Korrektur vor und ging von einem Betrag in der Höhe von Fr. 11'496.65 statt der eingeklagten Fr. 20'846.65 aus (Urk. 44 S. 23). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 44 S. 5 ff.).

2. In Ergänzung und Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen gilt es an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. August 2022 vorgeworfen wird, Einkünfte bewusst verschwiegen zu ha- ben, indem sie sich diese [Einkünfte] auf ein Konto bei der F._____ AG und ein Konto bei der G._____ habe auszahlen lassen, welche [Konten] sie gegenüber den Sozialen Diensten nicht angegeben habe (Urk. 12 S. 2 und S. 4).

- 9 -

3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war die Beschuldigte Inhabe- rin des F._____ Privatkontos mit der Konto-Nr. 1, welches am 9. September 2014 eröffnet und am 12. Juni 2017 saldiert wurde (Urk. 2/16) sowie des Privatkontos bei der G._____ mit der IBAN-Nr. 2, welches am 23. Januar 2019 eröffnet und am

2. Juni 2020 saldiert wurde (Urk. 2/17). Die Existenz dieser Konten wurde denn auch seitens der Beschuldigten nie bestritten und kann somit ohne Weiteres als erstellt gelten.

4. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist überdies erstellt, dass die Beschuldigte in den anklagegegenständlichen Zeiträumen auf Sozialhilfe angewiesen war sowie dass die Lohnzahlungen wie in der Anklage- schrift aufgeführt auf die Konten bei der F._____ AG und bei der G._____ erfolg- ten (vgl. Urk. 2/16; Urk. 2/17; Prot. I S. 12). Weiter kann auf die schlüssigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Bareinzahlungen auf das Konto bei der F._____ AG einzig im Umfang von Fr. 300.– als nicht deklarierte Einkünfte zu berücksichtigen sind und darüber hinaus entgegen der Anklage un- berücksichtigt zu bleiben sind, weil die Beschuldigte die entsprechenden Beträge von ihrer Mutter erhalten, sogleich wieder abgehoben und an einen Familien- freund ins Ausland überwiesen hat (Urk. 44 S. 11). Entsprechend ist mit der Vor- instanz von einem Deliktbetrag von Fr. 11'496.65 im Jahr 2016 sowie Fr. 5'330.85 im Jahr 2019/2020 auszugehen (Urk. 44 S. 23). Diese vorinstanzlichen Schluss- folgerungen wurden denn auch berufungshalber von keiner Seite bemängelt (Urk. 59; Prot. II S. 7 ff.).

5. Die Beschuldigte bestritt, die beiden Konten bei der F._____ AG und der G._____ gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht angegeben zu haben (vgl. Urk. 4/1 F/A 8, 17, 26 ff., 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 12 ff., 20 f.; Prot. I S. 12 ff., zuletzt Prot. II S. 20). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst auf die für den mutmasslichen Deliktzeitraum massgebenden Formulare "Antrag wirtschaftli- che Sozialhilfe und Überprüfung der Anspruchsberechtigung" vom 20. Juli 2015 (Urk. 2/3), vom 10. Juli 2016 bzw. 18. August 2016 (Urk. 2/4) sowie die Formulare "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 31. Juli 2018 (Urk. 2/6) und vom 2. April 2020 (Urk. 2/7) bzw. vom 23. April 2020 (Urk. 2/8) hinzuweisen, welche alle-

- 10 - samt auf eine Deklarationspflicht aufmerksam machten und von der Beschuldig- ten eigenhändig unterzeichnet wurden. In keinem dieser für den Anklagesachver- halt relevanten Formulare machte die Beschuldigte Angaben zu den beiden an- klagegegenständlichen Konten bei der F._____ AG oder der G._____. Soweit die Beschuldigte geltend machte, sie habe die Konten gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mündlich angegeben, diese seien jedoch nicht aufgeschrieben worden (Urk. 4/1 F/A 26, 48 ff.; Urk. 4/2 F/A 12 ff.; Prot. I S. 13), sind ihre Einwendungen unbehilflich und als Schutzbehauptungen zu qua- lifizieren. Zum einen bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift auf den For- mularen deren Vollständigkeit, weshalb es auch in ihrer Verantwortung lag, dass

– sofern sie die Formulare nicht eigenhändig ausgefüllt hatte – ihre mündlichen Angaben korrekt und vollständig übernommen wurden. Zum anderen ergeben sich aus den fortlaufend und detailliert geführten Aktennotizen der Sozialen Dienste keinerlei Hinweise auf mündliche oder schriftliche Meldungen seitens der Beschuldigten bezüglich weiterer Konten. Bei sämtlichen Überprüfungen der wirt- schaftlichen Situation der Beschuldigten war lediglich die Rede von den bereits deklarierten Konten bei der H._____ und bei der I._____ (Urk. 2/12). Es bestehen somit keinerlei Hinweise für eine versehentliche Nichtberücksichtigung der ankla- gegegenständlichen Konten durch die Sozialbehörde. Gleichermassen unbehelflich sind die Ausführungen der Beschuldigten, wo- nach das Sozialamt über ihre Anstellungen und ihre Arbeitgeber stets Bescheid gewusst habe (Urk. 4/2 F/A 21; Prot. I S. 12 und S. 14). Selbstredend liegt es in der Verantwortung der Beschuldigten, ihre finanziellen Verhältnisse vollständig of- fenzulegen, wozu auch die Anmeldung neu eröffneter Bankkonten gehörte. Ent- gegen der Ansicht der Beschuldigten (Urk. 4/1 F/A 50) ist es demnach gerade nicht Aufgabe des Sozialamtes, konkret nachzufragen, auf welches Konto Lohn- zahlungen getätigt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechen- den Anhaltspunkte vorliegen. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Beschuldigten zu den beiden anklagegegenständlichen Konten bei der F._____ AG und der G._____ sowie deren Deklaration darüber hinaus als

- 11 - widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erweisen. Ohne erkennbaren Grund gab sie unterschiedlich zu Protokoll, sie habe die Konten deklariert (Urk. 4/2 F/A 24; Prot. I S. 12), der Fehler müsse beim Sozialamt liegen (Urk. 4/1 F/A 18), um an anderer Stelle anzugeben, sie habe die Konten nicht angegeben, weil sie diese nicht benutzt habe bzw. sie nicht mehr aktiv gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 50; Urk. 4/2 F/A 13) oder weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie dies hätte tun müssen (Prot. I S. 13). Wiederum an anderer Stelle machte die Beschuldigte geltend, sie könne sich nicht mehr daran erinnern oder habe es vergessen (Urk. 4/2 F/A 22; Prot. I S. 12). Den Ausführungen der Beschuldigten kann somit keine schlüssige Erklärung für die fehlende Deklaration der Konten entnommen werden, was wiederum einzig den Schluss zulässt, dass eine ordnungsgemässe Deklaration der Konten bei der F._____ AG und der G._____ unterblieb.

6. Die Verteidigung wendete ein, die Beschuldigte habe ihre Betreuungsperso- nen bei den Sozialen Diensten immer wieder per Telefon, im persönlichen Ge- spräch oder via Email über ihre Temporärjobs und ihre Einkünfte informiert. Der Sozialbehörde seien denn auch die verschiedenen Anstellungen und Einkünfte der Beschuldigten über J._____ AG, K._____ AG und L._____ AG sehr wohl be- kannt gewesen. Zudem bemängelte die Verteidigung die Aktenführung der Sozial- behörde (Urk. 16 S. 2 und 5; Urk. 59 S. 2 f.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 23 ff.). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigten mit Anklage vom

25. August 2022 vorgeworfen wird, sie habe gegenüber der Sozialbehörde zwei Konten nicht angegeben und dadurch indirekt Einkünfte, welche auf diese Konten flossen, verschwiegen. Dass die Beschuldigte einzelne Anstellungen oder Ein- künfte aktiv nicht angegeben habe, wird ihr – entgegen der Darstellungen ihrer Verteidigung – gerade nicht vorgeworfen. Entsprechend sind auch die Ausführun- gen der Verteidigung nicht stichhaltig, wonach die Beschuldigte ihre Anstellungen und Einkünfte stets offengelegt habe. Ohne Angabe der Konten, auf welche die Einkünfte flossen, konnte die Sozialbehörde keine Prüfung vornehmen, inwiefern die verschiedenen Anstellungen der Beschuldigten sich in ihren Einkünften nie- derschlugen. Zudem ergibt sich aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste (Urk. 2/12) ein schlüssiges und übersichtliches Bild über die Zusammenarbeit und

- 12 - Korrespondenz mit der Beschuldigten. Erkennen lässt sich an den von der Sozial- behörde eingereichten Unterlagen vor allem, dass die Sozialen Dienste, wann im- mer ihr Unterlagen und Angaben fehlten, diese aktiv einforderten und der Be- schuldigten Gelegenheit gaben, diese einzureichen. Wären die Einkünfte der So- zialbehörde bekannt gewesen, hätte sie Belege dazu eingefordert. Mit anderen Worten lässt sich aus den Aktennotizen der Sozialbehörde nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, dass die Sozialbehörde seitens der Beschuldigten deklarierte Einkommen fälschlicherweise oder gar absichtlich nicht berücksich- tigte. In diesem Sinne zielen auch die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach die Aktenordnung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu bemängeln sei bzw. diese zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht falle. Aus den gleichen Gründen können auch die seitens der Verteidigung bean- tragten Beweisergänzungen unterbleiben. Es ist – wie bereits die Vorinstanz rich- tig erkannte (Urk. 44 S. 4) – nicht zu erwarten, dass die Mitarbeiter der Sozialen Dienste rund 5 bis 8 Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorfällen noch An- gaben zu einzelnen Einkünften oder Abklärungen machen können, welche sich nicht ohnehin aus dem Journal ergeben. Sodann sind vom Beizug von Steuerak- ten, Lohnabrechnungen und AHV-Unterlagen keine sachdienlichen Hinweise zum eingeklagten Sachverhalt zu erwarten. Die Dokumente könnten lediglich die Ein- künfte der Beschuldigten belegen, welche von keiner Seite bestritten wurden. Un- ter Hinweis auf die noch folgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung ist schliesslich zudem festzuhalten, dass die Sozialen Dienste nicht verpflichtet wa- ren, AHV- und Steuerunterlagen einzuholen, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Die Unterlagen vermöchten die Beschuldigte somit auch in rechtli- cher Hinsicht nicht zu entlasten. Wenn die Verteidigung im Übrigen auf einen Emailverkehr zwischen der Be- schuldigten und den Sozialen Diensten verweist, aus welchem hervorgeht, dass die Sozialen Dienste im Jahr 2023 bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen entgegen der Meldung der Beschuldigten ein von ihr deklariertes Einkommen fälschlicherweise nicht berücksichtigten (Urk. 46/2 = Urk. 60/10), so lässt sich dar- aus nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten. Einerseits betrifft dieser Um-

- 13 - stand nicht den anklagegegenständlichen Zeitraum, andererseits lässt sich entge- gen der Auffassung der Verteidigung nicht grundsätzlich schliessen, die Sozialen Dienste würden systematisch Angaben der Beschuldigten unberücksichtigt lassen und ihr dies zudem vorwerfen. Eine solche Schlussfolgerung ginge zu weit und lässt sich mit den Akten der Sozialbehörde denn auch nicht vereinbaren. Schliesslich ist die Verteidigung auch mit dem Argument, es sei nicht klar, während welcher Zeiträume die entsprechenden Arbeitsleistungen durch die Be- schuldigte erbracht worden sind und ob sich an den Sozialhilfeleistungen etwas verändert hätte, wenn die Einkünfte berücksichtigt worden wären (Urk. 16 S. 5), nicht zu hören. Klar ist, dass Einkünfte in der Grössenordnung der Anklage bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt und sich auf die Höhe der Sozialhilfe auswirken würden. Unerheblich ist zudem, wann die Arbeitsleistung er- folgte, massgebend ist stattdessen, wann die Beschuldigte über welche Einkünfte verfügte. Die Einwendungen der Verteidigung zielen demnach ins Leere und vermö- gen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern.

7. Zusammengefasst ist der Sachverhalt wie von der Vorinstanz erwogen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ergänzungen und Präzisierungen er- stellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Sie hat die Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung in ihren vollständigen und zutreffenden Erwägungen dargelegt (Urk. 44 S. 24 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Wenn die Verteidigung geltend macht, es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist, so gilt es festzuhalten, dass der strafrechtliche Schutz des Betrugstatbe-

- 14 - standes im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Op- fers entfällt, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteile Bundesgericht 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1 mit Hinweisen und 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1.; BGE 135 IV 76 E. 5.2.). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergan- genen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereich- ten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und die Steu- erveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vor- wurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile Bundesgericht 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3. und E. 3.4.1.; 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1. und 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 4.2.3.). Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach den Sozialen Diensten der Stadt Zürich kein leichtfertiges Handeln unterstellt werden kann (Urk. 44 S. 26 f.). Zunächst la- gen keinerlei Hinweise vor, wonach die Beschuldigte über weitere Konten als die von ihr durchwegs deklarierten Guthaben bei der H._____ und der I._____ verfü- gen sollte. Zudem hat die Sozialbehörde eine regelmässige schriftliche und per- sönliche Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten vorgenom- men und diese aufgefordert, wo erkennbar Belege fehlten, diese nachzureichen. Der Verteidigung ist ferner beizupflichten, dass sich aus dem Journal ein reger Kontakt zwischen den Sozialen Diensten und der Beschuldigten entnehmen lässt (Urk. 59 und Prot. II S. 8 ff.). Dies zeigt aber gerade auf, dass die Sozialen Dienste einen überdurchschnittlich hohen Aufwand betrieben haben, um die finan- ziellen Verhältnisse der Beschuldigten zu klären. Dass es dem Sozialamt trotz- dem nicht möglich war, anhand der verschiedenen unregelmässigen Anstellungen der Beschuldigten festzustellen, ob sämtliche Lohnzahlungen auf die beiden be- kannten Konten flossen, ist insofern klar, als die Beschuldigte offensichtlich auch

- 15 - nicht alle Lohnabrechnungen einreichte. Ebenso war für die Sozialbehörde auch nicht ohne Weiteres überprüfbar, wie viel die Beschuldigte jeweils für welchen Ar- beitgeber arbeitete (Urk. 2/12). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind entsprechend zutreffend. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59) waren die Sozialen Dienste gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch nicht verpflichtet, beim Steueramt die Steuererklärung einzufordern oder die deklarierten Einkommen mit dem individuellen Konto bei der AHV-Aus- gleichskasse zu vergleichen (Urteil Bundesgericht 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E 3.2.3. und E 3.4.1., mit weiteren Hinweisen). Insgesamt kann damit fest- gehalten werden, dass es den Sozialen Diensten nicht zumutbar war, weitere Ab- klärungen zur Überprüfung der Angaben der Beschuldigten vorzunehmen, wes- halb das täuschende Verhalten der Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

3. Die Verteidigung bemängelt weiter, es sei nicht klar, was sich an den Sozial- hilfebeträgen geändert hätte, wenn die nicht deklarierten Einkünfte berücksichtigt worden wären und stellt damit in Frage, ob ein Vermögensschaden entstanden sei (Urk. 16 S. 5; Prot. I S. 19). Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Schaden darin, dass die Behörde Ver- gütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten ver- pflichtet wäre. Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Be- trugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden beziehungsweise den angestrebten Vorteil frei schätzen kann. Deshalb braucht es zum Beispiel auch keine Ermittlung der Höhe der Rente, die dem Betrüger ohne die nicht de- klarierten Einkünfte zugestanden hätte (ARZT in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, Art. 146 N 144). Was die Auszahlungen an die Beschuldigte betrifft, so wurden ihr im ankla- gegegenständlichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Die Unterstüt- zungssumme insgesamt betrug gemäss Angaben der Sozialen Dienste bis im Au- gust 2021 Fr. 233'137.45 (Urk. 1 S. 2). Dass die Unterstützungsleistungen insge- samt nicht gleich hoch ausgefallen wären, wenn die Einkünfte von insgesamt

- 16 - Fr. 16'827.50 berücksichtigt worden wären, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Entsprechend ist ein Vermögensschaden entstanden.

4. Der Beschuldigten wird direktvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Die Ankla- geschrift vom 25. August 2022 unterstellt ihr, sie habe Einkünfte bewusst ver- schwiegen, indem sie sich diese auf Konten habe ausbezahlen lassen, welche sie der Sozialbehörde nicht angegeben habe (Urk. 12 S. 2 und S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (Urk. 44 S. 25), dass der Beschuldig- ten ihre Pflichten im Zusammenhang mit den Angaben betreffend ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse, wozu auch ihre Kontoverbindungen gehörten, klar waren. Sie wurde darüber regelmässig auf Deutsch und Englisch aufgeklärt und hat zudem stets unterschriftlich bestätigt, ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung ihrer finanziellen Verhältnisse verstanden zu haben (Urk. 2/3-4; Urk. 2/6-8). Die Beschuldigte wusste demnach, dass sie verpflichtet gewesen wäre, die beiden Konten anzugeben. Mit der Vorinstanz ist jedoch lediglich von einem eventualvorsätzlichen Han- deln auszugehen. Zwar konnte die Beschuldigte nicht schlüssig erklären, weshalb sie den jeweiligen Arbeitgebern, wie sie ausführte, mehrere Konten für die Lohn- zahlungen angegeben hatte (vgl. Urk. 4/1 F/A 20; Prot. S. 13), jedoch kann auf- grund der Umstände auch nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte die beiden Konten mit dem Ziel und dem Willen eröffnete, sich Einkünfte auf diese Konten auszahlen zu lassen, um sie geplant an den Sozialbehörden vorbei einzu- streichen. Davon kann zugunsten der Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr zwar bewusst war, dass sie die Konten bei der F._____ AG und der G._____ hätte angeben müssen, sie jedoch lediglich in Kauf nahm, dass darauf auch Lohnzahlungen erfolgten, welche sie damit wie- derum nicht meldete bzw. welche dadurch für die Sozialbehörde unentdeckt blie- ben.

5. Schliesslich bedarf es für die Erfüllung des Betrugstatbestandes eine Berei- cherungsabsicht, wobei Eventualabsicht genügt. Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der

- 17 - Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (Urteil Bundesgericht 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2. mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigte war sich aufgrund der regelmässig erfolgten Aufklärung in den Formularen der Sozialbehörden bewusst, dass die Nichtdeklaration von zwei Konten und damit das Verschweigen von Einkünften, welche auf diese Konten ausbezahlt wurden, dazu führte, dass ihr mehr Sozialhilfegelder ausbezahlt wur- den, als sie bei korrekter Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch ge- habt hätte. Somit handelte sie in Eventualabsicht der Bereicherung.

6. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafe

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und eine Probezeit von zwei Jahren festsetzte (Urk. 44 S. 32 f.).

2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Beschuldigte habe eine Betrugshand- lung im Jahr 2016 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am

1. Januar 2018 und die andere Betrugshandlung danach vorgenommen (Urk. 44 S. 28). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht mil- der sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und die- selbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelan- gen. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und die-

- 18 - selbe Tat ist ausgeschlossen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Be- zug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach ob- jektiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteile Bundesgericht 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln und die gesetzlichen Zumessungsfaktoren zutreffend dargelegt und sich zu den massgeblichen belastenden und entlastenden Tat- und Täterkomponenten geäussert. Weiter hat sie zutreffend erkannt, der Strafrahmen erstrecke sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB), wobei die Strafe innerhalb dieses Strafrahmens zuzumessen sei. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden für den Betrug im Jahr 2016 (Konto F._____ AG) insgesamt als leicht und setzte eine Einsatzstrafe von 135 Tagessätzen Geldstrafe fest. Weiter erwog sie, die Täterkomponenten wirkten sich strafzumessungsneutral aus und erkannte für den Betrug im Jahr 2016 auf eine Geldstrafe von 135 Tagessätze (Urk. 44 S. 31 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Deliktzeitraum über rund neun Monat ausdehnte und die Beschuldigte einen nicht unerheblichen Betrag von insgesamt Fr. 11'496.65 unterschlug und in die- sem Umfang von zu Unrecht ausgerichteter Sozialhilfe profitierte. Im Durchschnitt waren dies knapp Fr. 1'000.– pro Monat, womit es sich angesichts der übrigen Einkünfte der Beschuldigten um einen nicht unwesentlichen Betrag handelte. Im Vergleich mit möglichen Deliktsummen im Bereich des Sozialhilfebetruges ist hin- gegen eher von einem geringen Betrag auszugehen. Obschon die Beschuldigte

- 19 - mehrfach Formulare betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse falsch ausfüllte, ist ihr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine besonders hohe kriminelle Energie zu unterstellen. Weiter ist ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine soziale Institution schädigte, die nicht nur für ihren Lebensunterhalt aufkam, sondern ganz grundsätzlich Men- schen in Not mit Geldern aller Steuerzahler unterstützt. Es handelt sich daher kei- nesfalls um ein Bagatelldelikt. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist der Vorinstanz zuzustimmen, wo- nach die Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Auch hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung lag nur eine Eventualabsicht der Beschuldigten vor. Zulasten der Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass sie aus finanziellen und damit rein egoistischen Beweggründen handelte. Die entlastenden und belas- tenden subjektiven Faktoren halten sich somit in etwa die Waage und wirken sich insgesamt auf das objektive Verschulden weder erhöhend noch mildernd aus. Ins- gesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, womit eine Strafe im un- tersten Drittel des vorgegebenen Strafrahmens angezeigt ist. Die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 135 Tagessätzen erweist sich im Lichte des leichten Ver- schuldens als etwas zu milde. Stattdessen ist auf eine verschuldensangemessene Strafe von fünf Monaten bzw. 150 Tagessätze zu erkennen. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die vorinstanzlichen Er- wägungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dem Vorleben und der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten zu verweisen (Urk. 44 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte die Beschuldigte ihre persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse wie folgt: Sie gab an, sie arbeite seit März 2023 zu 70 % bis 80 % als Pflegehelferin für die Spitex und verdiene ungefähr Fr. 3'800.– netto pro Monat. Einen 13. Monatslohn erhalte sie nicht. Sie wohne nach wie vor zu- sammen mit ihrer Tochter in einer 2-Zimmerwohung. Das Gesuch ihres in M._____ lebenden Ehemannes und Vaters ihrer Tochter um Familiennachzug sei immer noch pendent. Die Miete betrage Fr. 1'228.–. Die Krankenkassenprämie für sie und ihre Tochter koste Fr. 642.–. Ihre Schulden habe sie reduzieren können. Diese würden sich noch auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– belaufen, wobei sie weiter-

- 20 - hin Ratenzahlungen von Fr. 250.– pro Monat leisten würde (Prot. II S. 14 ff. und Urk. 60/2). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass die persönlichen und finanziel- len Verhältnisse, das Vorleben und der Umstand, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt, keinen Einfluss auf die Strafhöhe haben und auch der Umstand, dass sich die Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt weder geständig noch reuig zeigte, bei der Festsetzung der Strafhöhe neutral zu gewichten sei (Urk. 44 S. 31). Insgesamt ist demnach für den Betrug im Jahr 2016 eine Strafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 150 Tagessätzen Geldstrafe festzuset- zen.

5. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart und der Bestimmung des milderen Rechts ist Folgendes zu berücksichtigen: Der ab 1. Januar 2018 geltende Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktio- nensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Hinzu kommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) betrug. Ge- mäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheits- strafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte (Urteile Bundesgericht 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.1; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.1 und E. 1.3.2; 6B_887/2017 vom 8. März 2017 E. 4.1). Freiheitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Monaten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Stra- fen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht frei- heitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1; BGE 234 IV 82 E. 4.1; GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch,

3. Aufl. 2013, N. 29 u. 36 zu aArt. 41 StGB). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

- 21 - oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und ge- meinnütziger Arbeit (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 2 zu Art. 41). Demgegenüber kann nach dem seit

1. Januar 2018 geltenden Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht anstatt auf eine Gelds- trafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt neu die Mindestdauer der Freiheitsstrafe 3 Tage. Nach der geltenden Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 StGB können somit im Gegensatz zum alten Recht (aArt. 40 und aArt. 41 StGB) auch kurze bedingte Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten, nämlich von mindestens 3 Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) ausgefällt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt sind (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., 2019, N. 32a zu Art. 41 StGB). Das nach dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht ist damit bei einer Strafe in der Höhe von 150 Tagen nicht milder, weshalb das alte Sanktionenrecht gilt und entsprechend den vorstehenden Erwägungen der Geldstrafe Vorrang zu geben ist. Die Beschuldigte ist somit für den Betrug im Jahr 2016 mit einer Gelds- trafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

6. Die Vorinstanz erhöhte die für den Betrug im Jahr 2016 festgesetzte Gelds- trafe für den weiteren Betrug im Jahr 2019/2020 um 45 Tagessätze mit der Be- gründung, mit Ausnahme des tieferen Deliktbetrages von Fr. 5'330.85 würden die gleichen Zumessungsfaktoren gelten (Urk. 44 S. 32). Das deliktische Handeln der Beschuldigten betreffend das G._____-Konto erstreckte sich über einen Deliktzeitraum von 13 Monaten und einen errechneten Deliktbetrag von Fr. 5'330.85, mithin um einen Betrag von durchschnittlich rund Fr. 410.– pro Monat. Der finanzielle Vorteil, welcher sich die Beschuldigte durch die Nichtanmeldung des G._____-Kontos verschaffte, war demnach deutlich tiefer und kann gar als gering eingestuft werden. Gleich wie bei der ersten Betrugs- handlung betreffend das F._____ Konto handelte die Beschuldigte nicht mit einer besonderen kriminellen Energie, schädigte hingegen wiederum eine soziale Insti-

- 22 - tution zulasten des Steuerzahlers. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschul- digte auch hier mit Eventualvorsatz und Eventualabsicht hinsichtlich der Bereiche- rung jedoch aus egoistischen Beweggründen. Ihr Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Betreffend die Täterkomponenten ist schliesslich auf das vorstehend Ausgeführte zu verweisen. Für den Betrug im Jahr 2019/2020 (Konto bei der G._____) erweist sich eine Strafe von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten als angemessen. Die Vorausset- zungen für die Ausfällung einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, weshalb auch für dieses Delikt auf eine Gelds- trafe zu erkennen ist.

7. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nachdem für beide Delikte in separater Betrachtung je eine Geldstrafe fest- zusetzen ist, ist die Geldstrafe von 150 Tagessätzen für den Betrug im Jahr 2016 unter Anwendung des Asperationsprinzips für die Betrugshandlung im Jahr 2019/20120 angemessen zu erhöhen. Dabei gilt es das gesetzliche Höchstmass der Strafart zu berücksichtigen, welches nach dem geltenden Sanktionenrecht bei einer Geldstrafe bei 180 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist die Geldstrafe von 150 Tagessätzen für die erste Betrugshandlung für den wei- teren Betrug auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist im Lichte der vorstehenden Erwägung und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.6) und würde zudem gegen das Verschlech- terungsverbot verstossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist demnach im Ergebnis zu bestätigen.

8. Unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse, wonach die Beschuldigte ca. Fr. 3'800.– netto pro Monat verdient und damit für ihren und den Lebensunterhalt ihrer siebenjährigen Tochter aufkommen muss (Prot. II S. 15 ff.),

- 23 - ist die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzu- setzen. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

9. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 33). Da die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist, ist ihr eine günstige Legalprognose zu stellen und ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf das Minimum von zwei Jahre festzusetzen, was sich im Übrigen auch schon aufgrund des Verschlechterungs- verbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebietet. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, mit dem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Jahr 2019/2020 habe sich die Beschuldigte einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte sie und verwies die Be- schuldigte für fünf Jahre des Landes (Urk. 44 S. 33 ff.).

2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei in Anwendung der Härtefallklausel von einer Landesverweisung abzusehen. Die Be- schuldigte lebe seit Dezember 2004 in der Schweiz und habe seit 2010 die Nie- derlassungsbewilligung C. Ihre Tochter N._____ sei am tt.mm.2017 in der Schweiz geboren, habe hier den Kindergarten besucht und gehe aktuell in die

1. Klasse der Primarschule. Sie sei eine gute Schülerin und sei bestens integriert. Die gesamten sozialen Kontakte der Beschuldigten würden sich in der Schweiz befinden. Dies mit Ausnahme einer Schwester und ihres noch in M._____ woh- nenden Ehemannes, welcher nach Gutheissung des bereits lange pendenten Fa- miliennachzugsgesuches ebenfalls in der Schweiz leben und arbeiten werde. Seit Mai 2023 beziehe die Beschuldigte sodann keinerlei Sozialhilfe mehr. Zudem habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte nur einen Teil der eingeklagten Taten nach dem Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur

- 24 - sogenannten Ausschaffungsinitiative begangen habe. Vor dem Hintergrund, dass es dabei um Fr. 5'000.– zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen gehe, sei es unverhältnismässig, die Beschuldigte und ihre Tochter nach 20 Jahren völlig zu entwurzeln (Urk. 59 S. 4 f. und Prot. II S. 26 f.).

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer einer Landesverweisung zutreffend ausgeführt, worauf vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 33 ff.). Sie hat darüber hin- aus zutreffend festgestellt, dass einzig die Betrugshandlungen im Jahr 2019/2020 nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzgebung betreffend die Landesver- weisung begangen wurden sowie sich zutreffend zum Ausländerstatus der Be- schuldigten als … Staatsangehörige [des Staates M._____] und zur Verwirkli- chung einer Katalogtat geäussert und das Vorhandensein dieser beiden Voraus- setzungen bei der Beschuldigten zu Recht bejaht (Urk. 44 S. 33 f.).

4. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die beschuldigte Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung überwiegen. 4.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Prüfung der sogenannten Härtefall- klausel ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 44 S. 34 f.). Darauf kann ver- wiesen werden. Rekapitulierend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile Bundesgericht 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gän- gigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil Bundesge- richt 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftli-

- 25 - chen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil Bundesge- richt 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). 4.2. Die Beschuldigte wurde am tt. Juni 1986 in O._____ in M._____ geboren und verbrachte ihre Kinder- und Jugendjahre in M._____, bevor sie im Jahr 2004, mithin mit 18 Jahren in die Schweiz kam. Aktuell verfügt sie über eine Niederlas- sungsbewilligung C (Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 10). Die heute knapp 38-jährige Be- schuldigte ist somit weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Sie hat jedoch nunmehr seit rund 20 Jahren ihren definitiven Aufenthalt in der Schweiz, womit sie etwas mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbrachte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht jedoch mehrfach festgehalten, dass eine lange Aufent- haltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewis- sen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefallprüfung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen, wo- bei die lange Aufenthaltsdauer der Beschuldigten von 20 Jahren entsprechend zu berücksichtigen ist (BGE 146 IV 105). 4.3. Die Beschuldigte hat eine siebenjährige Tochter, welche am tt.mm.2017 in der Schweiz geboren wurde und bei der Beschuldigten lebt. Darüber hinaus ist die Beschuldigte verheiratet, wobei ihr Ehemann … Staatsangehöriger [von Staat M._____] ist und in M._____ lebt (Prot. I S. 8 und Prot. II S. 15 ff.). 4.4. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben anzunehmen. Hingegen ist hervorzuheben,

- 26 - dass zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern gehört. Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Die Wegweisung der Be- schuldigten wäre für sie und ihre Tochter fraglos mit einer gewissen Härte verbun- den. Eine generelle Unzumutbarkeit ist vor dem dargelegten Hintergrund aber nicht gegeben, zumal insbesondere der Ehemann und Vater der Tochter noch in M._____ lebt und eine Landesverweisung damit nicht zur Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft führen würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Tochter der Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im anpassungsfähigen Alter befindet, weshalb ihr der Umzug in das Hei- matland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.3. mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.4). Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1), liegen keine vor und wurden auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte berichtete vor Vorinstanz lediglich von einer … kirchlichen Commu- nity, zu welcher sie ein gutes Verhältnis habe und in welcher sie Kirchenmitglied sei (Prot. I S. 10). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte die Be- schuldigte nicht dartun, dass sie über gefestigte ausserfamiliäre und über die … Gemeinschaft [von Staat M._____] hinausgehende Kontakte verfügt (vgl. Prot. II S. 18 f.). Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungsnetz in der Schweiz kann somit nicht gesprochen werden. Die Beschuldige spricht gut Deutsch. Alleine deshalb kann aber noch nicht auf eine überdurchschnittliche soziale Integration geschlossen werden. Darüber hinaus lebt als einzige Verwandte die Mutter der Beschuldigten in der Schweiz (Prot. I S. 10), ihre Schwester hingegen immer noch in M._____. Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, mit der Schwester täglich telefonisch in Kontakt zu stehen (Prot. I S. 10). Damit verfügt die Beschuldigte nach wie vor

- 27 - über eine nennenswerte Bindung zu ihrem Heimatland. Nicht zuletzt reiste sie denn auch im Frühjahr 2019 in ihre Heimat, um ihren Ehemann zu besuchen (Urk. 2/12 S. 33), mit welchem sie gemäss eigenen Angaben ebenfalls täglich über Video-Telefonie oder Whatsapp Kontakt hat (Prot. II S. 17). 4.5. Die Beschuldigte erlangte in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegeassis- tentin und war ab 2018 im P._____ tätig. Seit dem 1. März 2023 arbeitet sie als variabel angestellte Pflegehelferin im Stundenlohn für die Spitex Q._____ GmbH (Urk. 60/2). Ihr Pensum beträgt gemäss eigenen Angaben etwa 70 % bis 80 %. Ihr Verdienst beläuft sich auf ungefähr Fr. 3'800.– netto pro Monat (Prot. II S. 15). Im Lichte von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, wonach als Integrationskriterium insbe- sondere die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb zu be- achten ist (vgl. SPESCHA, in: OF-Komm. Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a AIG N 7), hat die Beschuldigte in dieser Hinsicht als mittlerweile intergiert zu gel- ten. Hingegen war die Beschuldigte im Jahr 2013 zunächst arbeitslos und schliesslich seit dem 1. September 2014 und danach jahrelang – wenn auch mit Unterbrüchen – auf Unterstützung des Sozialamtes angewiesen. Sie bezog bis im August 2021 Sozialhilfe in einem Betrag von über Fr. 230'000.– (Urk. 1 S. 2 und Urk. 12/2 S. 3 f.). Weiter weist die Beschuldigte aktuell Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– aus, welche sie gemäss eigenen Angaben in monatli- chen Raten à Fr. 250.– abbezahlt (Prot. II S. 16). Ihre wirtschaftliche Integration ist damit zumindest in den nächsten rund zwei Jahren belastet. Schliesslich gilt es mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der Beschuldig- ten zu berücksichtigen, dass diese in M._____ die Schule besuchte und nunmehr über eine Ausbildung verfügt, welche ihr auch die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit in ihrem Heimatland ermöglicht. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in M._____ sind keine Gründe ersichtlich, welche einen schweren persönlichen Här- tefall begründen würden. 4.6. Sozialhilfebetrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB dar. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellen

- 28 - Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB vornehmlich schwere Widerhandlungen ge- gen bestimmte Rechtsgüter und damit grundsätzlich eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Botschaft S. 5997 f.). Die betrügerischen Handlungen der Beschuldigten richteten sich gegen eine soziale Institution und erfolgte zulasten der Allgemeinheit der Steuerzahler, womit die öffentliche Ord- nung jedenfalls verletzt wurde. Dennoch wiegt das Verschulden der Beschuldig- ten angesichts des geringen Deliktbetrages sehr leicht. Ebenso weist die Beschul- digte keine Vorstrafe auf und ihr ist aufgrund einer guten Legalprognose der be- dingte Vollzug zu gewähren. Von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit ist demnach nicht auszugehen. 4.7. Unter Berücksichtigung aller vorerwähnter Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz für diese mit erheblichen Unan- nehmlichkeiten und zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden ist. Aller- dings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren per- sönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar un- verhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann bei den zu beurteilenden Verhältnissen nicht die Rede sein, nachdem eine gefestigte, soziale Integration der Beschuldigten in der Schweiz zu verneinen ist und eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht unzumutbar erscheint. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist demnach in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen.

5. Da kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (Urteil Bundesgericht 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3.).

6. Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten und im Verhält- nis zur angeordneten Geldstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich eine Landes- verweisung von 5 Jahren als angemessen.

- 29 -

7. Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 38 f.). Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist demnach abzusehen. Ein gegenteiliger Ent- scheid würde sich aber bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbieten. VII. Kosten

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es im Berufungsverfahren beim anklagegemässen Schuldspruch der Vorinstanz bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil Bundesgericht 6B_79/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unterliegt die Be- schuldigte mit ihrer Berufung. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung

- 30 - zurückgezogen hat und damit ebenfalls unterliegt, rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten drei Viertel der Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen und die Kosten zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen (vgl. Urk. 61, wobei anstelle der drei geltend gemachten Stunden rund sechs Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung angerechnet wur- den). Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Umfang von drei Vierteln ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

5. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Verfahrensbeteiligte  das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 32 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Verfahrensbeteiligte  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Leuthard