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SB230335

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2025-06-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ist, wie bereits erwähnt, bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung der sub- jektiven Tatbestandsmässigkeit einzugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig (Urk. 35 und Urk. 85 S. 16 und 22). Wie eingangs erwähnt, bestreitet der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht, gewusst zu haben, dass er mit der gemessenen Geschwin- digkeit von 131 km/h gefahren sei und die Überschreitung des Tempolimits um 51 km/h zumindest in Kauf genommen habe (Prot. I S. 15). 4.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Über- schreitung von Höchstgeschwindigkeiten zutreffend wiedergegeben. Auf diese Er- wägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 85 S. 12 f. und 14). 4.2.1. Nochmals hervorzuheben ist, dass die grobe Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefähr- det. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Mög- lichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung

- 19 - des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2.2; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2; 6B_1039/2021 vom

14. Januar 2022 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten, was sich aus dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") ergibt. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahr- weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Ver- kehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.2.3. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenin- dizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nach ständiger Recht- sprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Vorausset- zungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Auto- bahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II

- 20 - 234 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom

6. Januar 2025 E. 5.2.4; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). 4.3. Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt hat der Beschuldigte die si- gnalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 51 km/h überschrit- ten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung liegt deutlich über dem vom Bundes- gericht festgelegten Schwellenwert, ab welchem grundsätzlich unbesehen der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben ist. Im konkreten Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen. Mit der Vorinstanz ist von einer abstrakten Ge- fährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen, unabhängig davon, dass die Strasse am Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten trocken war und wenig Verkehr herrschte (vgl. Urk. 27/3). Verkehrsteilnehmer dür- fen sich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer die gesetzlichen Ge- schwindigkeitsvorgaben einhalten. Eine Überschreitung der erlaubten Höchstge- schwindigkeit – wie vorliegend – um mehr als zwei Drittel führt nicht nur aufgrund des erheblichen Überraschungseffekts für andere Verkehrsteilnehmer zu einer naheliegenden abstrakten Gefahrenlage, sondern auch zu einer Steigerung der kinetischen Energie, was zur Folge hat, dass der Bremsweg erheblich verlängert wird und im Falle einer Kollision die Auswirkungen stärker ausfallen. In Anbetracht dieser Umstände und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte mit der hier in Frage stehenden Ge- schwindigkeitsüberschreitung von netto 51 km/h eine erhöhte abstrakte und damit naheliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachte. Die Fahr- weise des Beschuldigten ist somit objektiv als schwerwiegender Verstoss gegen die Verkehrsregeln anzusehen. 4.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehan- delt hat (Urk. 85 S. 14-16). Hierfür stützte sie sich auf die Aussagen des Beschul- digten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2021 sowie auf jene anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 2; Prot. I S. 16 ff.).

- 21 - 4.5. Wie bereits dargelegt, räumte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme vom 9. Mai 2021 ein, es bestehe die Möglichkeit bzw. es könne "gut sein", dass er mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 2 F/A 40 und 52). Gleichzeitig gab er an, zu wissen, dass er "dort" beschleu- nigt habe, indes nicht auf den Tacho geschaut zu haben (Urk. 2 F/A 38; vgl. auch Prot. II S. 20). Zwar lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte auf- grund seines Blicks auf die Tacho-Anzeige die exakte Geschwindigkeit bewusst wahrnahm, doch sind vorliegend andere Umstände entscheidend für die Beurtei- lung seines Tatverhaltens in subjektiver Hinsicht. 4.5.1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um ei- nen erfahrenen Motorradfahrer handelt (vgl. Urk. 22 F/A 21 f.) – gemäss seinen Aussagen fahre er schon so lange mit diesen Motorrädern, dass er eigentlich wisse, wie schnell er unterwegs sei (Prot. I S. 18; vgl. dazu auch seine diesbezüg- lichen Aussagen im früheren Verfahren gegen ihn: Urk. 4/2 F/A 7; Prot. I S. 11 f. in den Beizugsakten GG210013). Zudem gehörte dem Beschuldigten das fragli- che Motorrad nach eigenen Angaben bereits seit mindestens einem Jahr (Urk. 22 F/A 29; vgl. Prot. I S. 16). Er erklärte, mit dem Fahrzeug sehr gut vertraut zu sein (Urk. 2 F/A 8) und dessen Leistungsfähigkeit zu kennen (Urk. 2 F/A 12: "Ungefähr 180 PS"; vgl. auch Prot. II S. 21). Darüber hinaus bestätigte er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch vor Vorinstanz, dass das Motorrad, mit dem er fuhr, (sehr) schnell beschleunige (Urk. 22 F/A 28; Prot. I S. 16). Ferner gab der Beschuldigte an, den Bremsweg bei der gefahrenen Geschwindigkeit zwar nicht in Metern beziffern zu können, jedoch visuell auf einer überschaubaren Strecke zeigen zu können, wo er zum Stehen käme (Urk. 2 F/A 43). Nachweislich fuhr der Beschuldigte somit bereits seit langer Zeit leistungsstarke Motorräder und gab selbst an, dadurch ein Gefühl für seine gefahrene Geschwindigkeit entwickelt zu haben. Er konnte seine Geschwindigkeit mithin grundsätzlich einschätzen. Der Beschuldigte musste folglich zumindest damit rechnen, dass er sein Motorrad mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit ausserorts über die C._____-strasse lenkte, selbst wenn er nicht maximal beschleunigt haben will (vgl. dazu seine Aus- sagen: Urk. 2 F/A 44 f.; Prot. I S. 17 und 18; Prot. II S. 21). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch seine Aussage, er wäre nicht mit dieser Geschwin-

- 22 - digkeit gefahren, wenn er von der Geschwindigkeitskontrolle gewusst hätte (Urk. 2 F/A 48). Dies zeigt umso mehr, dass er sich der möglichen Folgen seines Handelns durchaus bewusst war und ein hohes Risiko in Kauf nahm, solange er glaubte, unentdeckt zu bleiben. 4.5.2. Angesichts all dieser Umstände bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur ein grundsätzliches Bewusstsein für die gefahrene Geschwindigkeit hatte, sondern auch um die mit hohen Geschwindig- keiten verbundenen Risiken wusste. Insbesondere musste ihm bewusst sein, dass jenseits einer gewissen Geschwindigkeit selbst ein erfahrener Fahrer nicht mehr in der Lage ist, angemessen auf unvorhergesehene Verkehrssituationen zu reagieren. Entsprechend musste der Beschuldigte wissen oder immerhin mit der Möglichkeit rechnen, dass er durch die erhebliche Überschreitung der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit eine elementare Verkehrsregel verletzte, und nahm dies durch sein Verhalten in Kauf. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass das Verhalten des Beschuldigten eventualvorsätzlich war. 4.6. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder er- sichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs-

- 23 - oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht auto- matisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 1.4. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

2. Retrospektive Konkurrenz 2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt

- 24 - durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). 2.2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 wurde der Beschuldigte wegen einer am 9. Oktober 2018 begangenen Geschwindig- keitsüberschreitung der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 25). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging er noch vor dieser Verurteilung. Es liegt somit retrospektive Konkurrenz vor. 2.3. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war das soeben erwähnte Strafver- fahren betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln aufgrund der vom Be- schuldigten gegen das betreffende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Urk. 85 S. 17 und 19; Urk. 25; vgl. Urk. 47). Da damals noch kein rechtskräftiges Urteil betreffend diese Straftat vorlag, verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung, ob eine Zusatzstrafe auszufällen war (vgl. Urk. 85 S. 17). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten in der Folge mit Urteil 6B_1203/2022 vom

16. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 68 in den Beizugsakten SB210625), weshalb das obergerichtliche Urteil vom 19. August 2022 in Rechts- kraft erwachsen ist. Die Prüfung, ob eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist vorlie- gend daher nachzuholen. 2.4. Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafe des neu zu beurteilenden Delikts und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der re- trospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräfti- gen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitge- richt hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur-

- 25 - teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für die zusätzlichen Delikte ausgewählt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, BSK-StGB, 4. Aufl. 2019, N 174 zu Art. 49 StGB). 2.5. Die hiesige Strafkammer sanktionierte – in einer von der vorliegenden sich unterscheidenden Besetzung – die von ihr zu beurteilende Straftat des Beschul- digten im Urteil vom 19. August 2022 mit einer Geldstrafe. Nachdem für das De- likt, das vorliegend zur Beurteilung steht, eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. dazu nachfolgend E. IV.5.2), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zu- satzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz nicht erfüllt.

3. Reformatio in peius 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 85 S. 22 f.). 3.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). Vorlie- gend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, sodass das Verschlechte- rungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO grundsätzlich zum Tragen kommt. 3.3. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Art. 391 Abs. 2 StPO ist darauf gerichtet, das

- 26 - Verbot der reformatio in peius deshalb zu beschränken, weil es stossend wäre, dass Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt worden ist, nicht – auch zum Nachteil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "un- echtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, N 21 zu Art. 391; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Eine "strengere Bestrafung" im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bezieht sich nicht alleine auf die Frage des Strafmasses, sondern auch auf diejenige des Vollzugs der Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; BGE 142 IV 89 E. 2.2 und 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Ge- hör zu gewähren (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102). 3.4. Wie bereits erwähnt, war das Strafverfahren betreffend die am 9. Oktober 2018 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer durch den Be- schuldigten erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht im Zeitpunkt des vorin- stanzlichen Urteils noch pendent. Entsprechend durfte die Vorinstanz diese Verur- teilung bei der Strafzumessung noch nicht berücksichtigen, da nicht rechtskräftige Urteile aufgrund des Grundsatzes der Unschuldsvermutung grundsätzlich keine bindende Wirkung haben. Aus demselben Grund durfte und konnte die Vorinstanz sodann auch den an sich bekannten Umstand, dass der Beschuldigte im Delikts- zeitpunkt um das laufende Strafverfahren wusste und dennoch in derselben Weise erneut delinquierte, nicht bereits in ihre Strafzumessung einfliessen lassen. Das bundesgerichtliche Urteil, mit welchem die Beschwerde des Beschuldigte ge- gen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 abge- wiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und womit die Verurteilung des Beschuldigten feststand, erging am 16. August 2023, mithin nachdem der Be- schuldigte gegen das vorliegende Urteil der Vorinstanz Berufung angemeldet

- 27 - hatte. Entsprechend weist der aktuelle Strafregisterauszug das obergerichtliche Urteil SB210625 vom 19. August 2022 als rechtskräftige Verurteilung aus (Urk. 100). Diese wurde folglich erst während des vorliegenden Berufungsverfah- rens bekannt und konnte entsprechend von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Damit liegt hinsichtlich der Beurteilung der Sanktionsart (und des Voll- zugs) eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vor, die dem erstin- stanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt war. Des Wei- teren ergab die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er in der Zwischenzeit in Deutschland erneut aufgrund einer Geschwin- digkeitsüberschreitung mit einer Busse sanktioniert worden sei (Prot. II S. 16 f.). Die im Nachgang dazu eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ ergab, dass er am 22. Februar 2024 um 16.45 Uhr in "G._____ A 1, Km 46,730 in Rtg. H._____" die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb ge- schlossener Ortschaft von 100 km/h (nach Toleranzabzug) um 24 km/h über- schritten habe und hierfür mit einer Busse von EUR 100.– sanktioniert wurde (Urk. 108). Auch hierbei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche dem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht bekannt sein konnte und welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer reformatio in peius orientiert und erhielt Gele- genheit zur Stellungnahme (Prot. II S. 10, 18 und 24 ff.).

4. Strafrahmen Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erstreckt sich von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

- 28 -

5. Sanktionsart 5.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 61 S. 22). 5.2. Im Zeitpunkt der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts wies der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. Urk. 47): Mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 12. März 2014 wurde er wegen qualifizierter grober Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben. Bereits damals ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. dazu Urk. 10/2). Wie bereits erwähnt, beging der Beschuldigte sodann am 9. Oktober 2018 eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 wurde er hierfür rechtskräftig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 25; Urk. 87). Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass er die vorliegende Straftat kurz vor der auf den

24. Juni 2021 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach be- treffend die Straftat vom 9. Oktober 2018 und damit während des laufenden Straf- verfahrens beging (Urk. 24 und Prot. I S. 3 ff. in den Beizugsakten GG210013). Die damalige Anklage datierte vom 9. Februar 2021. Mithin wusste der Beschul- digte im Zeitpunkt der vorliegenden Tatbegehung, dass die Staatsanwaltschaft damals eine unbedingte Geldstrafe für die von ihm begangene Geschwindigkeits- überschreitung forderte (Urk. 13 in den Beizugsakten GG210013). Trotzdem liess er sich davon nicht abhalten und verübte die vorliegende Straftat. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat einen belasteten Leumund im Bereich des Strassenverkehrs, welcher auf meh- rere Vorfälle im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit zurückgeht (Urk. 46: Grund Nr. 11 [= Geschwindigkeit]). In diesem Zusammenhang ist auch seine er- neut in Deutschland begangene Verfehlung im Strassenverkehr zu erwähnen (vgl. dazu vorne E. IV.3.4), auch wenn diese Geschwindigkeitsüberschreitung (im Um-

- 29 - fang von 24 km/h auf einer Autobahn) – wäre sie in der Schweiz begangen wor- den – als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und damit als Übertretung gewertet worden wäre. Diese strafrechtliche und administrativ-massnahmenrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten, kombi- niert mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz, verdeutlicht, dass der Be- schuldigte sich weder von den bereits verhängten Strafen noch von den laufen- den Verfahren hat beeindrucken lassen. Weder zeigte er Einsicht noch Reue be- züglich seines unrechtmässigen Handelns. Aufgrund dieser Vorzeichen bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr erscheint eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit ei- ner unbedingten Geldstrafe als nicht zielführend, vermochte sie den Beschuldig- ten doch offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, sodass er von weiterem (gleichgelagerten) Delinquieren Abstand genommen hätte. Daher kommt vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage.

6. Konkrete Strafzumessung 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Tat fällt zunächst das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich zu Lasten des Beschul- digten ins Gewicht. Indem er im Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeit von netto 131 km/h erreichte und damit das zulässige Tempolimit von 80 km/h ausserorts um 51 km/h überschritt, hat er den vorerwähnten vom Bundesgericht entwickelten Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeits- überschreitung um mehr als zwei Drittel und damit erheblich überschritten. Damit lag sein Verhalten nur knapp unter der Schwelle zur qualifizierten groben Ver- kehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass sich zum Zeitpunkt der Tat mehrere Fahrzeuge auf der ungetrennten Gegenfahrbahn befanden. Der Streckenabschnitt verlief zu- dem nicht nur gradlinig (vgl. Urk. 3). Andererseits waren die Strassen- und Sicht- verhältnisse günstig, da die Fahrbahn trocken war und sonniges Wetter herrschte (Urk. 3 und Urk. 27/3). Zudem war dem Beschuldigten die Strecke bekannt (Prot. I

- 30 - S. 16), sodass sich daraus zumindest kein zusätzliches Gefahrenpotential für an- dere Verkehrsteilnehmer ergab. Angesichts dieser Umstände ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 6.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Ein nachvollziehbarer Grund für seine Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte problemlos die gesetzlichen Vorgaben einhalten können, zumal er nach ei- gener Aussage nicht unter Zeitdruck stand (Urk. 2 F/A 47; Prot. II S. 23). Die sub- jektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden daher nicht spürbar zu relativieren, weshalb ein nicht mehr leichtes Verschulden gegeben ist. 6.1.3. Angesichts der nicht mehr leichten Tatschwere rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.2. Täterkomponente 6.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend dazu aus, dass es seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berufliche Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen gegeben habe. Inzwischen sei er als "Servicetechniker Windkraft" angestellt. Als solcher verdiene er EUR 2'000.– pro Monat, wobei Steuern und Krankenkassenbeiträge bereits abge- zogen seien. Dadurch, dass er viel mit dem Firmenwagen unterwegs sei, benötige er privat kein eigenes Fahrzeug mehr. Für den Beruf sei er aber auf ein Fahrzeug angewiesen. Im Zusammenhang mit dem Berufswechsel sei auch sein Wohnorts- wechsel erfolgt. Entsprechend seinem Arbeitsort wohne er nun in I._____ in Deutschland. Dort sei er zusammen mit seiner Freundin in eine Wohnung gezo- gen. Insgesamt bezahle er EUR 600.– für die Miete. Weiter verfüge er über Schul- den in der Höhe von gesamthaft Fr. 30'000.–, darunter die Darlehensschuld ge- genüber seinen Eltern. Seine Verteidigung gab hierzu an, dass der Beschuldigte sein Motorrad durch seinen Vater habe veräussern lassen, wodurch ein Teil der Schuld getilgt worden sei (Prot. II S. 10-14). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich

- 31 - das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral auswirken. 6.2.2. Der Beschuldigte wies im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lediglich eine Vorstrafe auf, nämlich die Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 12. März 2014 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. Urk. 47 und Urk. 10/2). Der Beschuldigte be- ging die vorliegende Straftat zudem während eines laufenden Strafverfahrens so- wie lediglich 1 ½ Monate vor der damals angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach. Weiter fällt ins Gewicht, dass der automobilistische Leu- mund des Beschuldigten getrübt ist (Urk. 46). Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat. 6.2.3. Dass der Beschuldigte nicht geständig war bzw. sein anfängliches Ge- ständnis wieder zurückzog, fällt weder straferhöhend noch strafmindernd ins Ge- wicht. Auch die fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens wir- ken sich strafzumessungsneutral aus.

7. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholung ist vollumfänglich auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 85 S. 21).

2. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei ein- schlägige Vorstrafen auf. Es wurde bereits dargelegt, dass er sich weder von den bereits verhängten Strafen noch von den laufenden Verfahren hat beeindrucken lassen. Seine Legalprognose erscheint daher nicht unproblematisch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er heute mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird, wes- halb von einer grossen Abschreckungswirkung auszugehen ist, selbst wenn diese

- 32 - bedingt ausgefällt wird. Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben (Prot. II S. 10 ff.) und den Ausführungen seiner Verteidi- gung (vgl. Urk. 91 S. 2 f. und Prot. II S. 24 ff.) erhebliche Anstrengungen unter- nommen hat, um sich in Deutschland ein neues Leben aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich der Konsequenzen eines weite- ren strafrechtlich relevanten Verhaltens – insbesondere mit Blick auf seine berufli- che und persönliche Stabilität – bewusst ist. Zwar lässt die im vergangenen Jahr in Deutschland begangene Geschwindigkeitsüberschreitung gewisse Zweifel auf- kommen, jedoch ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich "lediglich" um eine Übertretung handelt und dass er diese neue Verfehlung anlässlich der Berufungsverhandlung freiwillig einräumte, was als Hinweis auf ein gewisses Unrechtsbewusstsein gewertet werden kann. In der Gesamtabwägung erscheint die Gewährung des bedingten Vollzugs daher als gerade noch vertret- bar.

3. Dem Beschuldigten ist entsprechend im Sinne einer allerletzten Chance der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. Angesichts der ein- schlägigen Vorstrafen sowie des getrübten automobilistischen Leumunds ist je- doch die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Maximum von 5 Jahren fest- zusetzen, um den bestehenden Restbedenken zu begegnen und dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich vor Augen zu führen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 33 - werden. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe an (Urk. 91 S. 1). Nachdem der Beschuldigte heute im Beru- fungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Antrag auf Freispruch. Da ihm der bedingte Vollzug der Strafe gewährt wird, unterliegt er zwar nicht vollumfänglich mit seiner Berufung. Indes handelt es sich hierbei um einen Ermessensentscheid des Gerichts. Entsprechend rechtfer- tigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfäng- lich aufzuerlegen.

3. Aus demselben Grund ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. Mai 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2023, bei der Vorinstanz einge- gangen am 30. Mai 2023, Berufung anmelden (Urk. 55; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 übermittelte die Vorinstanz die Berufungsanmeldung inkl. Akten dem hiesigen Gericht mit dem Begehren, über die Zulässigkeit der Be- rufungsanmeldung zu entscheiden (Urk. 62 [Akten der hiesigen Instanz]). Nach- dem dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügungen vom 20. Juni 2023, 28. September 2023 und 18. Oktober 2023 Gelegenheit ein- geräumt wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern (Urk. 64 [Akten der hiesigen Instanz], Urk. 76 und Urk. 80), wurde mit Be- schluss vom 2. November 2023 auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten und die Vorinstanz aufgefordert, den Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2023 zuzustellen. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde

- 4 - einstweilen bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung seitens der Vorinstanz sis- tiert (Urk. 83). Nachdem am 19. Juni 2024 die Urteilsbegründung durch die Vorinstanz hierorts eingegangen war (Urk. 85), wurde die einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 20. Juni 2024 aufgehoben (Urk. 88).

E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs-

- 23 - oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht auto- matisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6).

E. 1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

2. Retrospektive Konkurrenz

E. 2 Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. Juni 2024 zugestellt (Urk. 66 [Akten der Vorinstanz]), worauf er mit Eingabe vom 2. Juli 2024 fristge- recht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das der Verfügung beiliegende "Date- nerfassungsblatt" einzureichen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und stellte überdies ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 95).

E. 2.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt

- 24 - durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis).

E. 2.2 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 wurde der Beschuldigte wegen einer am 9. Oktober 2018 begangenen Geschwindig- keitsüberschreitung der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 25). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging er noch vor dieser Verurteilung. Es liegt somit retrospektive Konkurrenz vor.

E. 2.3 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war das soeben erwähnte Strafver- fahren betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln aufgrund der vom Be- schuldigten gegen das betreffende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Urk. 85 S. 17 und 19; Urk. 25; vgl. Urk. 47). Da damals noch kein rechtskräftiges Urteil betreffend diese Straftat vorlag, verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung, ob eine Zusatzstrafe auszufällen war (vgl. Urk. 85 S. 17). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten in der Folge mit Urteil 6B_1203/2022 vom

16. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 68 in den Beizugsakten SB210625), weshalb das obergerichtliche Urteil vom 19. August 2022 in Rechts- kraft erwachsen ist. Die Prüfung, ob eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist vorlie- gend daher nachzuholen.

E. 2.4 Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafe des neu zu beurteilenden Delikts und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der re- trospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräfti- gen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitge- richt hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur-

- 25 - teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für die zusätzlichen Delikte ausgewählt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, BSK-StGB, 4. Aufl. 2019, N 174 zu Art. 49 StGB).

E. 2.5 Die hiesige Strafkammer sanktionierte – in einer von der vorliegenden sich unterscheidenden Besetzung – die von ihr zu beurteilende Straftat des Beschul- digten im Urteil vom 19. August 2022 mit einer Geldstrafe. Nachdem für das De- likt, das vorliegend zur Beurteilung steht, eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. dazu nachfolgend E. IV.5.2), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zu- satzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz nicht erfüllt.

3. Reformatio in peius

E. 3 Am 30. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

25. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 97), wobei der Staatsanwaltschaft das Er- scheinen freigestellt war.

E. 3.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 85 S. 22 f.).

E. 3.2 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). Vorlie- gend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, sodass das Verschlechte- rungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO grundsätzlich zum Tragen kommt.

E. 3.3 Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Art. 391 Abs. 2 StPO ist darauf gerichtet, das

- 26 - Verbot der reformatio in peius deshalb zu beschränken, weil es stossend wäre, dass Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt worden ist, nicht – auch zum Nachteil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "un- echtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, N 21 zu Art. 391; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Eine "strengere Bestrafung" im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bezieht sich nicht alleine auf die Frage des Strafmasses, sondern auch auf diejenige des Vollzugs der Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; BGE 142 IV 89 E. 2.2 und 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Ge- hör zu gewähren (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102).

E. 3.4 Wie bereits erwähnt, war das Strafverfahren betreffend die am 9. Oktober 2018 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer durch den Be- schuldigten erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht im Zeitpunkt des vorin- stanzlichen Urteils noch pendent. Entsprechend durfte die Vorinstanz diese Verur- teilung bei der Strafzumessung noch nicht berücksichtigen, da nicht rechtskräftige Urteile aufgrund des Grundsatzes der Unschuldsvermutung grundsätzlich keine bindende Wirkung haben. Aus demselben Grund durfte und konnte die Vorinstanz sodann auch den an sich bekannten Umstand, dass der Beschuldigte im Delikts- zeitpunkt um das laufende Strafverfahren wusste und dennoch in derselben Weise erneut delinquierte, nicht bereits in ihre Strafzumessung einfliessen lassen. Das bundesgerichtliche Urteil, mit welchem die Beschwerde des Beschuldigte ge- gen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 abge- wiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und womit die Verurteilung des Beschuldigten feststand, erging am 16. August 2023, mithin nachdem der Be- schuldigte gegen das vorliegende Urteil der Vorinstanz Berufung angemeldet

- 27 - hatte. Entsprechend weist der aktuelle Strafregisterauszug das obergerichtliche Urteil SB210625 vom 19. August 2022 als rechtskräftige Verurteilung aus (Urk. 100). Diese wurde folglich erst während des vorliegenden Berufungsverfah- rens bekannt und konnte entsprechend von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Damit liegt hinsichtlich der Beurteilung der Sanktionsart (und des Voll- zugs) eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vor, die dem erstin- stanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt war. Des Wei- teren ergab die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er in der Zwischenzeit in Deutschland erneut aufgrund einer Geschwin- digkeitsüberschreitung mit einer Busse sanktioniert worden sei (Prot. II S. 16 f.). Die im Nachgang dazu eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ ergab, dass er am 22. Februar 2024 um 16.45 Uhr in "G._____ A 1, Km 46,730 in Rtg. H._____" die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb ge- schlossener Ortschaft von 100 km/h (nach Toleranzabzug) um 24 km/h über- schritten habe und hierfür mit einer Busse von EUR 100.– sanktioniert wurde (Urk. 108). Auch hierbei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche dem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht bekannt sein konnte und welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

E. 3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer reformatio in peius orientiert und erhielt Gele- genheit zur Stellungnahme (Prot. II S. 10, 18 und 24 ff.).

4. Strafrahmen Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erstreckt sich von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

- 28 -

5. Sanktionsart

E. 3.6 Weiter rügt die Verteidigung, dass Fehler bei der Messung aufgrund von Re- flexionen oder Bildbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten, ins- besondere weil die Messung vorliegend aus einer Position hinter einem Busch er- folgt sei (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 27). Dieser Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. Da es sich um eine stationäre beaufsichtigte Messung im Sinne von Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA handelt, wurde das Messgerät, das vorliegend zur An- wendung kam, durch geschultes Personal bedient und überwacht – so ergibt sich dies aus dem Messprotokoll und aus der Ausbildungsbestätigung des zuständi- gen Messfunktionärs F._____ (Urk. 27/3). Es wurde mithin ein Gerätetest durch- geführt und dabei sichergestellt, dass kein Hindernis den Messvorgang stört. Dies ergibt sich auch aus dem von F._____ verfassten Nachtragsrapport vom 22. März 2022 (zum Hauptrapport vom 27. Mai 2021). Darin hält er zum Messstandort un- ter anderem fest, dass es in relevanter Distanz zur C._____-strasse keine Hinder- nisse habe, welche in irgendwelcher Art und Weise die Messung beeinflussen könnten. Es würden sich insbesondere keine, das Messresultat verfälschende Einflüsse ergeben (Urk. 27/2). Schliesslich bestätigt auch das Kurzgutachten des METAS, dass die Messung messtechnisch korrekt durchgeführt wurde. Es hält explizit fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung oder eine Fehlfunk- tion des Geräts bestehen. Dabei ist zu beachten, dass dem METAS-Gutachter die Videoaufnahme sowie die Fotodokumentation des Messstandorts bei der Über- prüfung der Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung standen (vgl. Urk. 27/10 S. 1). Die Sträucher, die auf der Videoaufnahme am unteren Bildrand sichtbar

- 13 - sind, waren dem Gutachter somit bekannt und wurden in die Beurteilung mitein- bezogen. Daraus ergaben sich indes keine Zweifel an der Korrektheit der Mes- sung. Ausserdem ist generell bei einem Laser-Messgerät wie dem Kustom ProLa- ser 4 zu berücksichtigen, dass die Messung mit einem Laser geschieht, der sich auf ein präzises Ziel – wie vorliegend das gemessene Fahrzeug – konzentriert (vgl. dazu Urk. 7/4/1 S. 3 und Urk. 7/6 S. 3 in den Beizugsakten GG210013). Be- reits die Funktionsweise des Laser-Messgeräts macht es daher unwahrscheinlich, dass vereinzelte Äste am unteren Bildrand die Messung beeinträchtigen würden, mithin eine Fehlmessung bewirken. Im Übrigen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass ein anderes Fahrzeug erfasst wurde oder eine Fehlauslösung durch Reflexi- onen vorliegt. So zeigt die Videoaufnahme der Messung, dass es problemlos möglich war, das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Fadenkreuz der Kamera zu erfassen (Urk. 27/4; vgl. auch Urk. 3 [Ausdruck Beilage 1]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass das vorliegende Messgerät – wie in der Vi- deoaufzeichnung ersichtlich – dann, als das Fadenkreuz der Videokamera nicht mehr auf ein Fahrzeug ausgerichtet war, den Wert "disable" lieferte (vgl. Urk. 27/4). Dies stützt die gutachterliche Feststellung einer fehlerfreien Messung. Somit wirft auch dieses Argument der Verteidigung keine Zweifel an der Richtig- keit der Messung auf.

E. 3.7 Des Weiteren beanstandet die Verteidigung, das verwendete Bilddokumen- tationssystem sei zwar auf dem Eichzertifikat erwähnt worden, aber nicht mit der konkreten Seriennummer. Das Bilddokumentationssystem diene nicht nur der Do- kumentation des Verkehrsgeschehens und dem Ausschluss einer Fehlmessung betreffend andere Fahrzeuge, sondern habe auch die Funktion, den Modus des Messgeräts, die Gültigkeit der Messung, die Geschwindigkeit, die Entfernung und dergleichen festzuhalten. Wenn das verwendete Bilddokumentationssystem nicht geeicht sei, bestehe die Möglichkeit, dass die in demselben erfassten Parameter nicht korrekt erfasst und wiedergegeben würden und die Folge hiervon wäre eine fehlerhafte Wiedergabe von Zeit, Entfernung und anderer Parameter. In einem Fall, in dem eine Vielzahl von Messungen stattgefunden hätten und die Ergeb- nisse erst im Nachhinein ausgewertet würden, ist die Eichung beider konkreter Systeme mit Angabe der jeweiligen Seriennummer essentiell. Erfolge dies nicht,

- 14 - sei die Messung wegen des Verstosses gegen Art. 6 Abs. 2 MMV [recte: MessMV] ungültig (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 27 und 32). Der Argumentation der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass vorliegend das gesamte Mess- system, bestehend aus Laser-Messgerät und Bilddokumentationssystem, geprüft und als zulässig erachtet wurde. Im Zulassungszertifikat CH-P-14202-00 vom

5. März 2014 betreffend das "Laser Geschwindigkeitsmesssystem Kustom ProLaser 4" wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur das eigentliche Laser- Messgerät eichtechnisch relevant sei, sondern auch der digitale Videorecorder (DVR Laser G2) mit Kontrollmonitor und Tastatur (online einsehbar unter https://www.metas.ch/metas/de/home/dok/ rechtliches/zulassungen.html, Suche von zugelassenen Messmitteln; vgl. auch Urk. 7/4/2 in den Beizugsakten GG210013). Im bei den Akten liegenden Eichzerti- fikat Nr. 258-35237 vom 19. Januar 2021 betreffend das am 8. Mai 2021 verwen- dete Geschwindigkeitsmessgerät wird auch als Gegenstand der Eichung explizit sowohl der "Kustom ProLaser 4" mit der METAS-Nummer 433676 als auch das dazugehörige "Bilddokumentationssystem, DVR Laser G2" aufgeführt (Urk. 27/3). Demzufolge ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die mit dem Laser- Messgerät gekoppelte Videokamera ebenfalls durch das METAS geeicht wurde. Entgegen der Verteidigung bezieht sich die METAS-Zulassung, wie aufgezeigt, somit auf das gesamte System und nicht auf die einzelne Seriennummer. Ausser- dem besteht die Hauptfunktion des Bilddokumentationssystems sehr wohl in der Dokumentation des Verkehrsereignisses und nicht in der eigentlichen Messung der Geschwindigkeit. Die Vorinstanz hat hierzu bereits zutreffend mit Hinweis auf das zuletzt durch das Obergericht des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten ausgefällte Urteil SB210625 vom 19. August 2022 E. III.3.3.2. erwogen, dass die Videoaufzeichnung lediglich dazu dient, die Verkehrssituation zu dokumentieren und auszuschliessen, dass die Laser-Messung ein anderes Fahrzeug als das mit dem Laser anvisierte betrifft. Zudem ermöglicht sie eine Geschwindigkeitsbestim- mung des gefilmten Fahrzeugs auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung, welche ausschliesslich die Überprüfung der Laser-Messung und damit den Ausschluss grober Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung zum Zweck hat. Die Auswertung einer potentiellen parallel erfolgten Videoaufzeichnung ist unabhängig von einer

- 15 - Laser-Messung und für deren Gültigkeit irrelevant. So kann eine Geschwindig- keitsmessung mit dem Kustom ProLaser 4 auch ohne Videoaufnahme vorgenom- men werden (vgl. Urk. 25, bestätigt durch das Bundesgericht in Urteil 6B_1203/2022 vom 16. August 2023 [Urk. 68 in den Beizugsakten SB210625]; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240052 vom 24. Juni 2024 E. I.3.5.). Selbst wenn das Bilddokumentationssystem hypo- thetisch nicht geeicht wäre, würde dies somit nicht zur Ungültigkeit der Messung führen, da die Geschwindigkeitsmessung primär durch das Laser-Messgerät er- folgt und nicht von der Videoaufnahme abhängt. Wie vorliegend aber bereits auf- gezeigt, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Messkreuz des Bild- dokumentationssystems "mangels Eichung" irrtümlich ein anderes Fahrzeug als jenes des Beschuldigten erfasst hat bzw. umgekehrt, dass die Messung des Kustom ProLaser 4 ein anderes Fahrzeug als jenes des Beschuldigten gemessen hat. Schlussfolgernd hat die fehlende Angabe einer allfälligen Seriennummer des Bilddokumentationssystems keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messung.

E. 3.8 Die Verteidigung behauptet sodann in pauschaler Weise, es fehle der Nach- weis des Selbsttests, des HUD-Ausrichtungstests und des Differential-Distanz- Tests, wie von der Bedienungsanleitung vorgeschrieben. Dadurch sei die Mes- sung wegen des Verstosses gegen Art. 3 Abs. 2 VSKV-ASTRA ungültig (Urk. 91 S. 2). Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023 ist zu entneh- men, dass bezüglich des bereits in der Untersuchung von der Verteidigung bean- tragten Beizugs der Bedienungsanleitung auf das vorerwähnte Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 (vgl. Urk. 25: SB210625) hinge- wiesen werde und dass die entsprechende Bedienungsanleitung somit bereits vorliege. Es habe sich auch damals um das Geschwindigkeitsmesssystem ProLaser 4 gehandelt (Urk. 30). Die besagte Bedienungsanleitung befindet sich in den beigezogenen Akten (Urk. 7/6 in den Beizugsakten GG210013). Bereits im damaligen gegen den Beschuldigten geführten Verfahren betreffend Geschwin- digkeitsüberschreitung brachte die Verteidigung das exakt gleiche Argument vor (vgl. Urk. 25 S 10). Die hiesige Strafkammer kam in anderer Besetzung zur Schlussfolgerung, in der vom METAS genehmigten Bedienungsanleitung betref- fend das Geschwindigkeitsmesssystem ProLaser 4 vom 1. Dezember 2013 seien

- 16 - keine Hinweise darauf enthalten, dass vor einer Laser-Geschwindigkeitsmessung auch ein Test der Videokamera zu erfolgen hätte. Ebenso wenig werde ein Diffe- rential-Distanz-Test verlangt. Für amtliche Messungen sei lediglich ein Funktions- test des Lasers vorgeschrieben, bestehend aus einem Selbsttest, einem Test der Visiereinrichtung, was dem von der Verteidigung erwähnten HUD-Ausrichtungs- test entspreche, und einem Null-Test (Urk. 7/6 S. 15 f. und 17 in den Beizugsak- ten GG210013). Da eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Kustom ProLaser 4 auch ohne Videoaufnahme erfolgen und ausgewertet werden könne, sei nicht er- sichtlich, weshalb ein vorgängiger Test der Videokamera für die Verwertbarkeit der zu beurteilenden Laser-Geschwindigkeitsmessung erforderlich sein sollte. Dass vor dieser Messung kein Differential-Distanz-Test durchgeführt worden sei, könne der Verwertbarkeit des Messergebnisses ebenfalls nicht entgegenstehen, zumal die genehmigte Bedienungsanleitung zum Kustom ProLaser 4-Messgerät vom 1. Dezember 2013 gerade keinen solchen Test vorschreibe, sondern nur ei- nen sogenannten Null-Test verlange, der jedoch vorschriftsgemäss durchgeführt worden sei. Das Bundesgericht wies die vom Beschuldigte gegen dieses Urteil er- hobene Beschwerde mit Urteil 6B_1203/2022 vom 16. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 68 in den Beizugsakten SB210625). Die Ausführungen im Ur- teil vom 19. August 2022 können vollumfänglich auf den vorliegenden Fall über- tragen werden, zumal in beiden Fällen dasselbe Geschwindigkeitsmesssystem zum Einsatz gelangte. Der vorgeschriebene Gerätetest wurde auch im vorliegen- den Fall, wie bereits dargelegt wurde, durchgeführt (vgl. Urk. 27/3). Die Verteidi- gung dringt damit mit ihrer Argumentation ein weiteres Mal nicht durch.

E. 3.9 Schliesslich macht die Verteidigung geltend, das Messgerät sei nicht geeicht gewesen, da das METAS immer nur nach Herstellervorgaben eiche und diese an- geblich nicht eingehalten worden seien (Urk. 91 S. 2). Wie bereits mehrfach auf- gezeigt, wurde das vorliegend in Frage stehende Messgerät selbst durch das METAS zertifiziert und es gibt weder einen Hinweis noch einen Nachweis, dass es sich in einem nicht geeichten Zustand befunden hätte. Das Eichzertifikat Nr. 258-35237 bestätigt, dass das Messgerät am 18. Januar 2021 geprüft und für den Zeitraum der Messung (8. Mai 2021) als gesetzeskonform befunden wurde. Die Gültigkeit der Eichung erstreckte sich bis zum 31. Januar 2022, sodass die

- 17 - Messung innerhalb des zulässigen Zeitraums erfolgte. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen mehrfach festgehalten, dass die vom METAS ausgestellten Eichzertifikate grundsätzlich die Gewähr da- für bieten, dass die fraglichen Messgeräte gesetzeskonform funktionieren und zu- verlässig messen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_933/2022 vom 8. Mai 2022 E. 2.4; 1C_157/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.3.1; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3; mit weiteren Hinweisen). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb das Eichzertifikat vom 19. Januar 2021 in Zweifel zu ziehen wäre. Daher besteht auch kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgeräts zu zweifeln. Das Zertifikat belegt vielmehr, dass das Messgerät nach seiner Installation einwandfrei funktioniert hat. Die Verteidigung stellt somit eine unbelegte Behauptung auf, die durch das vorliegende Eichzertifikat klar widerlegt wird. 3.10.Abschliessend kann unter Hinweis auf das METAS-Kurzgutachten vom

27. Juni 2022 nochmals festgehalten werden, dass es keinerlei Gründe gibt, an der Messung des vorliegend eingesetzten Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts zu zweifeln und den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach das Messgerät den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen oder nicht einwandfrei funktioniert hätte. Daran vermag auch der von der Verteidigung (vgl. Urk. 112) ex- emplarisch genannte Bundesgerichtsentscheid 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 nichts zu ändern. Im genannten Fall erachtete das Bundesgericht die Messung deshalb als unverwertbar, weil es an Beweismitteln zur Erstellung der Funktions- fähigkeit des eingesetzten Messgeräts vollständig fehlte (vgl. ebenda E. 3.2 f.). Diese Konstellation ist mit der hier zu beurteilenden Sachlage keineswegs ver- gleichbar. Wie aufgezeigt, wurde das Messgerät vorliegend nachweislich ord- nungsgemäss geeicht und dessen einwandfreies Funktionieren gutachterlich fest- gestellt. Auch war der für die Messung zuständige Polizeifunktionär im Besitz des Zertifikats, das ihn zur Geschwindigkeitsmessung ermächtigte. Die vorliegend in Frage stehende Messung hat somit sowohl den rechtlichen als auch technischen Anforderungen entsprochen und wurde gesetzeskonform durchgeführt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die gemessene Geschwindigkeit zu Beginn des Verfahrens noch anerkannte. Bei den Argumenten der Verteidigung handelt es sich dagegen um Zweifel rein theoretischer Art hinsichtlich der zuverlässigen

- 18 - Funktionsweise des verwendeten Laser-Messgeräts sowie der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte. Der äussere Sachverhalt ist somit zweifelsohne erstellt, namentlich dass der Beschuldigte sein Motorrad – wie in der Anklageschrift beschrieben – am 8. Mai 2021 um 13.19 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h ausserorts auf der C._____-strasse in D._____ Richtung E._____ gelenkt und damit die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten hat. Auf den inneren Sachverhalt ist, wie bereits erwähnt, bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung der sub- jektiven Tatbestandsmässigkeit einzugehen.

4. Rechtliche Würdigung

E. 4 Zur Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 8; Urk. 91 S. 1).

E. 4.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig (Urk. 35 und Urk. 85 S. 16 und 22). Wie eingangs erwähnt, bestreitet der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht, gewusst zu haben, dass er mit der gemessenen Geschwin- digkeit von 131 km/h gefahren sei und die Überschreitung des Tempolimits um 51 km/h zumindest in Kauf genommen habe (Prot. I S. 15).

E. 4.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Über- schreitung von Höchstgeschwindigkeiten zutreffend wiedergegeben. Auf diese Er- wägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 85 S. 12 f. und 14).

E. 4.2.1 Nochmals hervorzuheben ist, dass die grobe Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefähr- det. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Mög- lichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung

- 19 - des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2.2; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2; 6B_1039/2021 vom

14. Januar 2022 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.2 Der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten, was sich aus dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") ergibt. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahr- weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Ver- kehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenin- dizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nach ständiger Recht- sprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Vorausset- zungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Auto- bahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II

- 20 - 234 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom

6. Januar 2025 E. 5.2.4; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2).

E. 4.3 Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt hat der Beschuldigte die si- gnalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 51 km/h überschrit- ten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung liegt deutlich über dem vom Bundes- gericht festgelegten Schwellenwert, ab welchem grundsätzlich unbesehen der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben ist. Im konkreten Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen. Mit der Vorinstanz ist von einer abstrakten Ge- fährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen, unabhängig davon, dass die Strasse am Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten trocken war und wenig Verkehr herrschte (vgl. Urk. 27/3). Verkehrsteilnehmer dür- fen sich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer die gesetzlichen Ge- schwindigkeitsvorgaben einhalten. Eine Überschreitung der erlaubten Höchstge- schwindigkeit – wie vorliegend – um mehr als zwei Drittel führt nicht nur aufgrund des erheblichen Überraschungseffekts für andere Verkehrsteilnehmer zu einer naheliegenden abstrakten Gefahrenlage, sondern auch zu einer Steigerung der kinetischen Energie, was zur Folge hat, dass der Bremsweg erheblich verlängert wird und im Falle einer Kollision die Auswirkungen stärker ausfallen. In Anbetracht dieser Umstände und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte mit der hier in Frage stehenden Ge- schwindigkeitsüberschreitung von netto 51 km/h eine erhöhte abstrakte und damit naheliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachte. Die Fahr- weise des Beschuldigten ist somit objektiv als schwerwiegender Verstoss gegen die Verkehrsregeln anzusehen.

E. 4.4 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehan- delt hat (Urk. 85 S. 14-16). Hierfür stützte sie sich auf die Aussagen des Beschul- digten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2021 sowie auf jene anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 2; Prot. I S. 16 ff.).

- 21 -

E. 4.5 Wie bereits dargelegt, räumte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme vom 9. Mai 2021 ein, es bestehe die Möglichkeit bzw. es könne "gut sein", dass er mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 2 F/A 40 und 52). Gleichzeitig gab er an, zu wissen, dass er "dort" beschleu- nigt habe, indes nicht auf den Tacho geschaut zu haben (Urk. 2 F/A 38; vgl. auch Prot. II S. 20). Zwar lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte auf- grund seines Blicks auf die Tacho-Anzeige die exakte Geschwindigkeit bewusst wahrnahm, doch sind vorliegend andere Umstände entscheidend für die Beurtei- lung seines Tatverhaltens in subjektiver Hinsicht.

E. 4.5.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um ei- nen erfahrenen Motorradfahrer handelt (vgl. Urk. 22 F/A 21 f.) – gemäss seinen Aussagen fahre er schon so lange mit diesen Motorrädern, dass er eigentlich wisse, wie schnell er unterwegs sei (Prot. I S. 18; vgl. dazu auch seine diesbezüg- lichen Aussagen im früheren Verfahren gegen ihn: Urk. 4/2 F/A 7; Prot. I S. 11 f. in den Beizugsakten GG210013). Zudem gehörte dem Beschuldigten das fragli- che Motorrad nach eigenen Angaben bereits seit mindestens einem Jahr (Urk. 22 F/A 29; vgl. Prot. I S. 16). Er erklärte, mit dem Fahrzeug sehr gut vertraut zu sein (Urk. 2 F/A 8) und dessen Leistungsfähigkeit zu kennen (Urk. 2 F/A 12: "Ungefähr 180 PS"; vgl. auch Prot. II S. 21). Darüber hinaus bestätigte er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch vor Vorinstanz, dass das Motorrad, mit dem er fuhr, (sehr) schnell beschleunige (Urk. 22 F/A 28; Prot. I S. 16). Ferner gab der Beschuldigte an, den Bremsweg bei der gefahrenen Geschwindigkeit zwar nicht in Metern beziffern zu können, jedoch visuell auf einer überschaubaren Strecke zeigen zu können, wo er zum Stehen käme (Urk. 2 F/A 43). Nachweislich fuhr der Beschuldigte somit bereits seit langer Zeit leistungsstarke Motorräder und gab selbst an, dadurch ein Gefühl für seine gefahrene Geschwindigkeit entwickelt zu haben. Er konnte seine Geschwindigkeit mithin grundsätzlich einschätzen. Der Beschuldigte musste folglich zumindest damit rechnen, dass er sein Motorrad mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit ausserorts über die C._____-strasse lenkte, selbst wenn er nicht maximal beschleunigt haben will (vgl. dazu seine Aus- sagen: Urk. 2 F/A 44 f.; Prot. I S. 17 und 18; Prot. II S. 21). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch seine Aussage, er wäre nicht mit dieser Geschwin-

- 22 - digkeit gefahren, wenn er von der Geschwindigkeitskontrolle gewusst hätte (Urk. 2 F/A 48). Dies zeigt umso mehr, dass er sich der möglichen Folgen seines Handelns durchaus bewusst war und ein hohes Risiko in Kauf nahm, solange er glaubte, unentdeckt zu bleiben.

E. 4.5.2 Angesichts all dieser Umstände bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur ein grundsätzliches Bewusstsein für die gefahrene Geschwindigkeit hatte, sondern auch um die mit hohen Geschwindig- keiten verbundenen Risiken wusste. Insbesondere musste ihm bewusst sein, dass jenseits einer gewissen Geschwindigkeit selbst ein erfahrener Fahrer nicht mehr in der Lage ist, angemessen auf unvorhergesehene Verkehrssituationen zu reagieren. Entsprechend musste der Beschuldigte wissen oder immerhin mit der Möglichkeit rechnen, dass er durch die erhebliche Überschreitung der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit eine elementare Verkehrsregel verletzte, und nahm dies durch sein Verhalten in Kauf. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass das Verhalten des Beschuldigten eventualvorsätzlich war.

E. 4.6 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder er- sichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung

E. 5 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde beschlossen, eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ [Stadt in Deutschland] sowie einen Strafregis- terauszug aus Deutschland über den Beschuldigten einzuholen (Prot. II S. 33). Nach Eingang der entsprechenden Auskünfte (Urk. 106 und 108) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 109). Während die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme erklärte (Urk. 111), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2025 eine

- 5 - entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 112). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 5.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 61 S. 22).

E. 5.2 Im Zeitpunkt der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts wies der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. Urk. 47): Mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 12. März 2014 wurde er wegen qualifizierter grober Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben. Bereits damals ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. dazu Urk. 10/2). Wie bereits erwähnt, beging der Beschuldigte sodann am 9. Oktober 2018 eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 wurde er hierfür rechtskräftig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 25; Urk. 87). Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass er die vorliegende Straftat kurz vor der auf den

24. Juni 2021 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach be- treffend die Straftat vom 9. Oktober 2018 und damit während des laufenden Straf- verfahrens beging (Urk. 24 und Prot. I S. 3 ff. in den Beizugsakten GG210013). Die damalige Anklage datierte vom 9. Februar 2021. Mithin wusste der Beschul- digte im Zeitpunkt der vorliegenden Tatbegehung, dass die Staatsanwaltschaft damals eine unbedingte Geldstrafe für die von ihm begangene Geschwindigkeits- überschreitung forderte (Urk. 13 in den Beizugsakten GG210013). Trotzdem liess er sich davon nicht abhalten und verübte die vorliegende Straftat. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat einen belasteten Leumund im Bereich des Strassenverkehrs, welcher auf meh- rere Vorfälle im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit zurückgeht (Urk. 46: Grund Nr. 11 [= Geschwindigkeit]). In diesem Zusammenhang ist auch seine er- neut in Deutschland begangene Verfehlung im Strassenverkehr zu erwähnen (vgl. dazu vorne E. IV.3.4), auch wenn diese Geschwindigkeitsüberschreitung (im Um-

- 29 - fang von 24 km/h auf einer Autobahn) – wäre sie in der Schweiz begangen wor- den – als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und damit als Übertretung gewertet worden wäre. Diese strafrechtliche und administrativ-massnahmenrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten, kombi- niert mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz, verdeutlicht, dass der Be- schuldigte sich weder von den bereits verhängten Strafen noch von den laufen- den Verfahren hat beeindrucken lassen. Weder zeigte er Einsicht noch Reue be- züglich seines unrechtmässigen Handelns. Aufgrund dieser Vorzeichen bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr erscheint eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit ei- ner unbedingten Geldstrafe als nicht zielführend, vermochte sie den Beschuldig- ten doch offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, sodass er von weiterem (gleichgelagerten) Delinquieren Abstand genommen hätte. Daher kommt vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage.

6. Konkrete Strafzumessung 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Tat fällt zunächst das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich zu Lasten des Beschul- digten ins Gewicht. Indem er im Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeit von netto 131 km/h erreichte und damit das zulässige Tempolimit von 80 km/h ausserorts um 51 km/h überschritt, hat er den vorerwähnten vom Bundesgericht entwickelten Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeits- überschreitung um mehr als zwei Drittel und damit erheblich überschritten. Damit lag sein Verhalten nur knapp unter der Schwelle zur qualifizierten groben Ver- kehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass sich zum Zeitpunkt der Tat mehrere Fahrzeuge auf der ungetrennten Gegenfahrbahn befanden. Der Streckenabschnitt verlief zu- dem nicht nur gradlinig (vgl. Urk. 3). Andererseits waren die Strassen- und Sicht- verhältnisse günstig, da die Fahrbahn trocken war und sonniges Wetter herrschte (Urk. 3 und Urk. 27/3). Zudem war dem Beschuldigten die Strecke bekannt (Prot. I

- 30 - S. 16), sodass sich daraus zumindest kein zusätzliches Gefahrenpotential für an- dere Verkehrsteilnehmer ergab. Angesichts dieser Umstände ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 6.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Ein nachvollziehbarer Grund für seine Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte problemlos die gesetzlichen Vorgaben einhalten können, zumal er nach ei- gener Aussage nicht unter Zeitdruck stand (Urk. 2 F/A 47; Prot. II S. 23). Die sub- jektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden daher nicht spürbar zu relativieren, weshalb ein nicht mehr leichtes Verschulden gegeben ist. 6.1.3. Angesichts der nicht mehr leichten Tatschwere rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.2. Täterkomponente 6.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend dazu aus, dass es seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berufliche Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen gegeben habe. Inzwischen sei er als "Servicetechniker Windkraft" angestellt. Als solcher verdiene er EUR 2'000.– pro Monat, wobei Steuern und Krankenkassenbeiträge bereits abge- zogen seien. Dadurch, dass er viel mit dem Firmenwagen unterwegs sei, benötige er privat kein eigenes Fahrzeug mehr. Für den Beruf sei er aber auf ein Fahrzeug angewiesen. Im Zusammenhang mit dem Berufswechsel sei auch sein Wohnorts- wechsel erfolgt. Entsprechend seinem Arbeitsort wohne er nun in I._____ in Deutschland. Dort sei er zusammen mit seiner Freundin in eine Wohnung gezo- gen. Insgesamt bezahle er EUR 600.– für die Miete. Weiter verfüge er über Schul- den in der Höhe von gesamthaft Fr. 30'000.–, darunter die Darlehensschuld ge- genüber seinen Eltern. Seine Verteidigung gab hierzu an, dass der Beschuldigte sein Motorrad durch seinen Vater habe veräussern lassen, wodurch ein Teil der Schuld getilgt worden sei (Prot. II S. 10-14). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich

- 31 - das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral auswirken. 6.2.2. Der Beschuldigte wies im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lediglich eine Vorstrafe auf, nämlich die Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 12. März 2014 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. Urk. 47 und Urk. 10/2). Der Beschuldigte be- ging die vorliegende Straftat zudem während eines laufenden Strafverfahrens so- wie lediglich 1 ½ Monate vor der damals angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach. Weiter fällt ins Gewicht, dass der automobilistische Leu- mund des Beschuldigten getrübt ist (Urk. 46). Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat. 6.2.3. Dass der Beschuldigte nicht geständig war bzw. sein anfängliches Ge- ständnis wieder zurückzog, fällt weder straferhöhend noch strafmindernd ins Ge- wicht. Auch die fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens wir- ken sich strafzumessungsneutral aus.

7. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholung ist vollumfänglich auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 85 S. 21).

2. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei ein- schlägige Vorstrafen auf. Es wurde bereits dargelegt, dass er sich weder von den bereits verhängten Strafen noch von den laufenden Verfahren hat beeindrucken lassen. Seine Legalprognose erscheint daher nicht unproblematisch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er heute mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird, wes- halb von einer grossen Abschreckungswirkung auszugehen ist, selbst wenn diese

- 32 - bedingt ausgefällt wird. Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben (Prot. II S. 10 ff.) und den Ausführungen seiner Verteidi- gung (vgl. Urk. 91 S. 2 f. und Prot. II S. 24 ff.) erhebliche Anstrengungen unter- nommen hat, um sich in Deutschland ein neues Leben aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich der Konsequenzen eines weite- ren strafrechtlich relevanten Verhaltens – insbesondere mit Blick auf seine berufli- che und persönliche Stabilität – bewusst ist. Zwar lässt die im vergangenen Jahr in Deutschland begangene Geschwindigkeitsüberschreitung gewisse Zweifel auf- kommen, jedoch ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich "lediglich" um eine Übertretung handelt und dass er diese neue Verfehlung anlässlich der Berufungsverhandlung freiwillig einräumte, was als Hinweis auf ein gewisses Unrechtsbewusstsein gewertet werden kann. In der Gesamtabwägung erscheint die Gewährung des bedingten Vollzugs daher als gerade noch vertret- bar.

3. Dem Beschuldigten ist entsprechend im Sinne einer allerletzten Chance der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. Angesichts der ein- schlägigen Vorstrafen sowie des getrübten automobilistischen Leumunds ist je- doch die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Maximum von 5 Jahren fest- zusetzen, um den bestehenden Restbedenken zu begegnen und dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich vor Augen zu führen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 33 - werden. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe an (Urk. 91 S. 1). Nachdem der Beschuldigte heute im Beru- fungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Antrag auf Freispruch. Da ihm der bedingte Vollzug der Strafe gewährt wird, unterliegt er zwar nicht vollumfänglich mit seiner Berufung. Indes handelt es sich hierbei um einen Ermessensentscheid des Gerichts. Entsprechend rechtfer- tigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfäng- lich aufzuerlegen.

3. Aus demselben Grund ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 8 Mai 2021 um 13.19 Uhr auf der C._____-strasse in D._____ Richtung E._____ lenkte. Diese ist dokumentiert im entsprechenden Laser-Messprotokoll vom 8. Mai 2021, welches durch den Messfunktionär F._____ ausgefüllt wurde (Urk. 27/3), sowie durch eine Videoaufzeichnung des Messgeräts (Urk. 27/4). Ferner liegen das Eichzertifikat Nr. 258-35237 zum verwendeten Laser-Messgerät (Urk. 27/3) und das Zertifikat betreffend die erfolgreich abgeschlossene Laserausbildung des Messfunktionärs F._____ bei den Akten (Urk. 27/3). Zudem stehen der Polizeirap- port vom 27. Mai 2021 (samt Beilagen) und der Nachtragsrapport vom 22. März 2022, beide verfasst von Messfunktionär F._____, sowie die Fotodokumentation des Messstandorts (Urk. 1 und 3; Urk. 27/2; Urk. 27/3) als Beweismittel zur Verfü- gung. Des Weiteren sind als Beweismittel das von der Staatsanwaltschaft in Auf- trag gegebene Kurzgutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (nach- folgend: METAS) vom 27. Juni 2022 zur Geschwindigkeitsmessung am Motorrad des Beschuldigten vom 8. Mai 2021 um 13.19 Uhr (Urk. 27/10) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 22; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 19 ff.) heranzu- ziehen. Schliesslich liegen dem Gericht die beigezogenen Akten aus dem Beru- fungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB210625 samt Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Gesch.-Nr. GG210013) vor.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 15. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. - 34 -
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich, unter Hinweis auf die PIN ... die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230335-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. Mai 2023 (GG230004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 22 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 790.50 Auslagen (METAS-Gutachten) Fr. 2'990.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2023 sei aufzu- heben.

- 3 -

2. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten des Verfahrens sowie die Gerichtsgebühren gehen zu Las- ten der Staatskasse und dem Berufungskläger wird eine Parteikosten- entschädigung von Fr. 4'200.– für das erstinstanzliche und eine solche in der Höhe von Fr. 4'200.– für das zweitinstanzliche Verfahren, jeweils zzgl. MwSt. in der Höhe von 7.7 % (erstes Verfahren) und 8.1 % (zwei- tes Verfahren) zugesprochen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 95) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 15. Mai 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2023, bei der Vorinstanz einge- gangen am 30. Mai 2023, Berufung anmelden (Urk. 55; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 übermittelte die Vorinstanz die Berufungsanmeldung inkl. Akten dem hiesigen Gericht mit dem Begehren, über die Zulässigkeit der Be- rufungsanmeldung zu entscheiden (Urk. 62 [Akten der hiesigen Instanz]). Nach- dem dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügungen vom 20. Juni 2023, 28. September 2023 und 18. Oktober 2023 Gelegenheit ein- geräumt wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern (Urk. 64 [Akten der hiesigen Instanz], Urk. 76 und Urk. 80), wurde mit Be- schluss vom 2. November 2023 auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten und die Vorinstanz aufgefordert, den Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2023 zuzustellen. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde

- 4 - einstweilen bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung seitens der Vorinstanz sis- tiert (Urk. 83). Nachdem am 19. Juni 2024 die Urteilsbegründung durch die Vorinstanz hierorts eingegangen war (Urk. 85), wurde die einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 20. Juni 2024 aufgehoben (Urk. 88).

2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. Juni 2024 zugestellt (Urk. 66 [Akten der Vorinstanz]), worauf er mit Eingabe vom 2. Juli 2024 fristge- recht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das der Verfügung beiliegende "Date- nerfassungsblatt" einzureichen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und stellte überdies ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 95).

3. Am 30. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

25. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 97), wobei der Staatsanwaltschaft das Er- scheinen freigestellt war.

4. Zur Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 8; Urk. 91 S. 1).

5. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde beschlossen, eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ [Stadt in Deutschland] sowie einen Strafregis- terauszug aus Deutschland über den Beschuldigten einzuholen (Prot. II S. 33). Nach Eingang der entsprechenden Auskünfte (Urk. 106 und 108) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 109). Während die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme erklärte (Urk. 111), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2025 eine

- 5 - entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 112). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug) sowie 5 (Kos- tenauflage). Konkret verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch und die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren (Urk. 91 S. 1). 1.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÄHLER, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, mit weiteren Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil praktisch vollumfänglich an (Urk. 91 S. 1). Einzig Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) ist unangefochten ge- blieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustel- len (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

- 6 - auseinandersetzen und diese widerlegen. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

12. Januar 2023 vor, am 8. Mai 2021 um 13.19 Uhr auf der C._____-strasse in D._____ Richtung E._____ das Motorrad "KTM 1190 RC 8 R", Kontrollschild ZH …, mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h (nach Toleranzabzug) gelenkt und dabei die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausser- orts um mindestens 51 km/h (netto) überschritten zu haben, womit er bei seiner Beschleunigung des Fahrzeugs zumindest habe rechnen müssen und dies auch billigend in Kauf genommen habe. Dies sei mit einer deutlich erhöhten abstrakten Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für die Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer verbunden gewesen. Diese hätten nicht mit solch einer massiven Geschwindig- keitsüberschreitung rechnen müssen, womit die Gefahr von Unterschätzung der Geschwindigkeit bestanden habe. Zudem habe sich der Anhalteweg verlängert und die dadurch noch höhere Aufprallgeschwindigkeit hätte bei einer Kollision gravierende Auswirkungen haben können. Dadurch habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig gemacht (Urk. 35 S. 2).

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, die vorerwähnte Fahrt zur fraglichen Zeit unter- nommen zu haben (Urk. 2 S. 3; Prot. I S. 15-17; Prot. II S. 20), weshalb der An- klagesachverhalt insofern in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet werden kann.

- 7 - Der Beschuldigte bestreitet jedoch die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeits- überschreitung (vgl. Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 20). In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung verschiedene Mängel der Geschwindigkeitsmessung durch die Kantonspolizei Zürich vor und stellt sich auf den Standpunkt, das ge- samte Messergebnis sei nicht verwertbar und könne einer Verurteilung des Be- schuldigten nicht zugrunde gelegt werden (Prot. II S. 26 ff.; Urk. 91 S. 2; Prot. I S. 26 ff.). Nachfolgend wird demnach zu prüfen sein, ob dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er sein Motorrad im obge- nannten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über die C._____- strasse gelenkt und damit die für den befahrenen Strassenabschnitt signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten hat. Welche Be- weisgrundsätze dabei zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 85 S. 5 f.). 2.2. In subjektiver Hinsicht anerkennt der Beschuldigte, er habe gewusst, dass auf der befahrenen Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten gewesen wäre (Urk. 2 F/A 33). Er bestreitet jedoch, dass er gewusst habe, mit der gemessenen Geschwindigkeit von 131 km/h gefahren zu sein, und die Über- schreitung des Tempolimits um 51 km/h zumindest in Kauf genommen habe (Prot. I S. 15). Der bestrittene Teil des subjektiven Anklagesachverhalts, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hinge- gen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise über- schneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; je mit weiteren Hinwei- sen). Deshalb rechtfertigt es sich, die zu klärenden Tatfragen – soweit erforder- lich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, wie auch die Vorinstanz vorgegangen ist (vgl. Urk. 85 S. 5 und 14 f.).

- 8 -

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Anklage basiert auf einer durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführte Laser-Geschwindigkeitsmessung am Motorrad, welches der Beschuldigte am

8. Mai 2021 um 13.19 Uhr auf der C._____-strasse in D._____ Richtung E._____ lenkte. Diese ist dokumentiert im entsprechenden Laser-Messprotokoll vom 8. Mai 2021, welches durch den Messfunktionär F._____ ausgefüllt wurde (Urk. 27/3), sowie durch eine Videoaufzeichnung des Messgeräts (Urk. 27/4). Ferner liegen das Eichzertifikat Nr. 258-35237 zum verwendeten Laser-Messgerät (Urk. 27/3) und das Zertifikat betreffend die erfolgreich abgeschlossene Laserausbildung des Messfunktionärs F._____ bei den Akten (Urk. 27/3). Zudem stehen der Polizeirap- port vom 27. Mai 2021 (samt Beilagen) und der Nachtragsrapport vom 22. März 2022, beide verfasst von Messfunktionär F._____, sowie die Fotodokumentation des Messstandorts (Urk. 1 und 3; Urk. 27/2; Urk. 27/3) als Beweismittel zur Verfü- gung. Des Weiteren sind als Beweismittel das von der Staatsanwaltschaft in Auf- trag gegebene Kurzgutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (nach- folgend: METAS) vom 27. Juni 2022 zur Geschwindigkeitsmessung am Motorrad des Beschuldigten vom 8. Mai 2021 um 13.19 Uhr (Urk. 27/10) sowie die Aussa- gen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 22; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 19 ff.) heranzu- ziehen. Schliesslich liegen dem Gericht die beigezogenen Akten aus dem Beru- fungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB210625 samt Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Gesch.-Nr. GG210013) vor. 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die vorliegend in Frage stehende Messung mit einem vom METAS gemäss der Messmittelverordnung zugelassenen und geeich- ten Messgerät des Typs Kustom ProLaser 4 mit der METAS-Nummer 433676 durchgeführt worden sei, welches den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 lit.a SKV und Art. 16 MessMV). Gemäss Messproto- koll habe die gemessene Geschwindigkeit brutto 135 km/h betragen, was sich auch aus dem Screenshot des Messgeräts ergebe (Urk. 27/3 und Urk. 3 [Aus- druck Beilage 1]; vgl. auch die dazugehörige Videoaufnahme [Urk. 27/4]). Die Vorinstanz hielt des Weiteren fest, dass die Korrektheit der Messung durch ein Kurzgutachten des METAS überprüft worden sei. Dieses bestätige unter Berück-

- 9 - sichtigung der verschiedenen Beweismittel – darunter die Videoaufnahme des Messgeräts, den Polizeirapport vom 27. Mai 2021, das Laser-Messprotokoll, das Eichzertifikat Nr. 258-35237, die Ausbildungsbestätigung des Messfunktionärs F._____ sowie die Fotodokumentation des Messstandorts –, dass die vorgenom- mene Messung bezüglich Aufstellen und Einrichtung der Messmittel in Überein- stimmung mit den geltenden Vorschriften durchgeführt worden sei. Die Messung sei zudem messtechnisch korrekt und entspreche dem Messverfahren nach Zif- fer II der Weisung des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Des Weiteren sei dem Kurzgutachten zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für eine Fehlbedie- nung oder ein Fehlverhalten des Messmittels vorlagen und es aufgrund der Vi- deoaufnahme und den Gerichtsakten keine Hinweise dafür gebe, dass die Mes- sung und deren Ergebnis fehlerhaft sein könnte (Urk. 27/10). Die Vorinstanz schlussfolgerte hierzu, dass die gutachterlichen Darlegungen nachvollziehbar und schlüssig seien. Schliesslich kam sie, nachdem sie sich mit den Aussagen des Beschuldigten und den Argumenten der Verteidigung einlässlich auseinanderge- setzt hatte, zum Ergebnis, dass die objektiven Beweismittel ohne Weiteres bele- gen würden, dass der Beschuldigte sein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von netto 131 km/h ausserorts auf der C._____-strasse im Gemeindegebiet von D._____ gelenkt habe (Urk. 85 S. 9-12). 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass die erhobenen Messdaten zuverlässig sind und die Verteidigung keine substantiierten Argumente vorgebracht hat, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen könnten. Grundsätzlich kann zur Sachverhaltserstellung vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein. 3.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bereich des Strassenverkehrs- rechts die allgemeinen Beweisregeln gelten: Es wird nicht verlangt, dass die Tat- schuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

- 10 -

4. Aufl. 2023, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln nie eine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Be- schuldigten ausgeschlossen werden können. Zwar darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Andererseits dürfen bloss abstrakte oder theoretische Zweifel aber ebenso wenig massgebend sein, weil solche immer möglich sind, und zwar nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in den so- genannten genauen Wissenschaften. Aus diesem Grund ist es auch nicht nötig, dass die Anklagebehörde die Funktionsweise eines Laser-Messgeräts hard- und softwaremässig bis in die letzten technischen Details darlegt. In der Schweiz sind Laser-Messgeräte zur Geschwindigkeitsmessung sehr verbreitet und es handelt sich hierzulande um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190115 vom 8. Juli 2019 E. III.3. mit Hinwei- sen). 3.5. Die Verteidigung moniert zunächst, das Kurzgutachten des METAS setze sich nicht mit dem Weg-Zeit-Vorwurf auseinander. Mithin prüfe es nicht, ob es tat- sächlich möglich gewesen sei, die vorgeworfene Geschwindigkeit unmittelbar nach dem Kreisel zu erreichen. Es untersuche lediglich aus der ex post-Sicht, ob ein auffallender Fehler bei der Messung festzustellen sei (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 31). Mit dieser Argumentation verkennt die Verteidigung, zu welchem Zweck das Kurzgutachten des METAS in Auftrag gegeben wurde (vgl. dazu Urk. 27/7). Dieses dient vielmehr der Überprüfung der korrekten Durchführung der fraglichen Messung und nicht der Fahrdynamik eines spezifischen Fahrzeugs. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte auf einer direkten Mes- sung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Messung basieren. Dabei wird der zurückgelegte Weg innerhalb eines kurzen Zeitintervalls erfasst und unmittelbar die Geschwindigkeit berechnet (vgl. dazu Urk. 7/4/1 S. 3 in den Beizugsakten GG210013). Diese Messmethode ist daher unabhängig von hypo- thetischen Überlegungen zur Fahrzeugbeschleunigung. Die Frage, ob das Fahr- zeug die gemessene Geschwindigkeit nach dem Kreisel theoretisch hätte errei- chen können, ist deshalb nicht entscheidend, solange die Messung technisch ein- wandfrei erfolgte. Ausschlaggebend ist einzig, dass die Messung ordnungsge-

- 11 - mäss mit einem behördlich zugelassenen und überprüften Messgerät durchge- führt wurde. Gerade dies wird durch das Kurzgutachten des METAS vom 27. Juni 2022 bestätigt (vgl. Urk. 27/10). Ausserdem wird die Argumentation der Verteidi- gung durch die eigene Aussage des Beschuldigten relativiert. So gab dieser zu Beginn des Verfahrens gegenüber der Polizei an, auf dem betreffenden Strecken- abschnitt mit halb offenem Gasgriff beschleunigt zu haben, und räumte gleichzei- tig ein, dass die Möglichkeit bestehe bzw. es "gut sein" könne, dass er mit der ge- messenen Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 2 F/A 40, 44 f. und 52). An dieser Stelle ist bereits festzuhalten, dass die spätere Behauptung des Beschuldigten, er habe diese Aussagen gegenüber der Polizei unter Druck gemacht – so sei alles extrem kurzfristig und spät abends geschehen, ihm sei "alles auf den Kopf gefal- len" und auch die Erinnerung an die früheren Fälle seien ihm hochgekommen, so- dass er damals nur noch habe wegwollen – sowie seine Erklärung, er habe nicht gewusst, was er lese und unterschreibe (vgl. Urk. 22 F/A 10-18), als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Insbesondere erscheinen diese Aussa- gen rein taktisch motiviert. So kam dieses Aussageverhalten bereits im letzten Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen ihn zum Vor- schein, als er sein anfängliches Geständnis mit einer identischen Begründung wi- derrief (Urk. 25 S. 15; vgl. Urk. 4/1, 4/2 und Prot. I S. 11-18 in den Beizugsakten GG210013). Angesichts dieses Verfahrens – welches im Zeitpunkt der polizeili- chen Einvernahme vom 9. Mai 2021 noch pendent war – und der weiteren ein- schlägigen Vorstrafe (auch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; vgl. Urk. 10/2) wusste der Beschuldigte bestens Bescheid, was ihn bei der polizeili- chen Befragung erwarten würde. Daher hätte von ihm erwartet werden können, dass er eine etwaige Fehlmessung aktiv in Frage stellt, wenn er doch zuvor mit ei- ner zulässigen Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. Besonders auffällig ist auch, dass der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft sogar zu bestreiten ver- suchte, überhaupt der Fahrer des Motorrads gewesen zu sein (vgl. Urk. 22 F/A 13 ff.). Vor Vorinstanz räumte er diese Tatsache dann doch wieder ein (Prot. I S. 17). Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten spricht dafür, dass der Beschuldigte seine Darstellung jeweils den aktuellen prozessualen Gegebenhei- ten anzupassen versuchte. Vor diesem Hintergrund erscheint die nachträgliche

- 12 - Behauptung des Beschuldigten, er habe anfänglich unter Druck "falsche" Aussa- gen deponiert, als nicht glaubhaft. Vielmehr ist er auf seine ursprünglichen Aussa- gen gegenüber der Polizei zu behaften. Im Übrigen gab der Beschuldigte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch vor Vorinstanz zu Protokoll, dass sein damali- ges Motorrad (sehr) schnell beschleunige (Urk. 22 F/A 28; Prot. I S. 16), was die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht in der Lage ge- wesen sei, die gemessene Geschwindigkeit zu erreichen, weiter schwächt. Das Vorbringen der Verteidigung kann nach dem Gesagten die gutachterlichen Fest- stellungen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von netto 131 km/h gefahren war, keinesfalls in Zweifel ziehen. 3.6. Weiter rügt die Verteidigung, dass Fehler bei der Messung aufgrund von Re- flexionen oder Bildbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten, ins- besondere weil die Messung vorliegend aus einer Position hinter einem Busch er- folgt sei (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 27). Dieser Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet. Da es sich um eine stationäre beaufsichtigte Messung im Sinne von Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA handelt, wurde das Messgerät, das vorliegend zur An- wendung kam, durch geschultes Personal bedient und überwacht – so ergibt sich dies aus dem Messprotokoll und aus der Ausbildungsbestätigung des zuständi- gen Messfunktionärs F._____ (Urk. 27/3). Es wurde mithin ein Gerätetest durch- geführt und dabei sichergestellt, dass kein Hindernis den Messvorgang stört. Dies ergibt sich auch aus dem von F._____ verfassten Nachtragsrapport vom 22. März 2022 (zum Hauptrapport vom 27. Mai 2021). Darin hält er zum Messstandort un- ter anderem fest, dass es in relevanter Distanz zur C._____-strasse keine Hinder- nisse habe, welche in irgendwelcher Art und Weise die Messung beeinflussen könnten. Es würden sich insbesondere keine, das Messresultat verfälschende Einflüsse ergeben (Urk. 27/2). Schliesslich bestätigt auch das Kurzgutachten des METAS, dass die Messung messtechnisch korrekt durchgeführt wurde. Es hält explizit fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung oder eine Fehlfunk- tion des Geräts bestehen. Dabei ist zu beachten, dass dem METAS-Gutachter die Videoaufnahme sowie die Fotodokumentation des Messstandorts bei der Über- prüfung der Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung standen (vgl. Urk. 27/10 S. 1). Die Sträucher, die auf der Videoaufnahme am unteren Bildrand sichtbar

- 13 - sind, waren dem Gutachter somit bekannt und wurden in die Beurteilung mitein- bezogen. Daraus ergaben sich indes keine Zweifel an der Korrektheit der Mes- sung. Ausserdem ist generell bei einem Laser-Messgerät wie dem Kustom ProLa- ser 4 zu berücksichtigen, dass die Messung mit einem Laser geschieht, der sich auf ein präzises Ziel – wie vorliegend das gemessene Fahrzeug – konzentriert (vgl. dazu Urk. 7/4/1 S. 3 und Urk. 7/6 S. 3 in den Beizugsakten GG210013). Be- reits die Funktionsweise des Laser-Messgeräts macht es daher unwahrscheinlich, dass vereinzelte Äste am unteren Bildrand die Messung beeinträchtigen würden, mithin eine Fehlmessung bewirken. Im Übrigen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass ein anderes Fahrzeug erfasst wurde oder eine Fehlauslösung durch Reflexi- onen vorliegt. So zeigt die Videoaufnahme der Messung, dass es problemlos möglich war, das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Fadenkreuz der Kamera zu erfassen (Urk. 27/4; vgl. auch Urk. 3 [Ausdruck Beilage 1]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass das vorliegende Messgerät – wie in der Vi- deoaufzeichnung ersichtlich – dann, als das Fadenkreuz der Videokamera nicht mehr auf ein Fahrzeug ausgerichtet war, den Wert "disable" lieferte (vgl. Urk. 27/4). Dies stützt die gutachterliche Feststellung einer fehlerfreien Messung. Somit wirft auch dieses Argument der Verteidigung keine Zweifel an der Richtig- keit der Messung auf. 3.7. Des Weiteren beanstandet die Verteidigung, das verwendete Bilddokumen- tationssystem sei zwar auf dem Eichzertifikat erwähnt worden, aber nicht mit der konkreten Seriennummer. Das Bilddokumentationssystem diene nicht nur der Do- kumentation des Verkehrsgeschehens und dem Ausschluss einer Fehlmessung betreffend andere Fahrzeuge, sondern habe auch die Funktion, den Modus des Messgeräts, die Gültigkeit der Messung, die Geschwindigkeit, die Entfernung und dergleichen festzuhalten. Wenn das verwendete Bilddokumentationssystem nicht geeicht sei, bestehe die Möglichkeit, dass die in demselben erfassten Parameter nicht korrekt erfasst und wiedergegeben würden und die Folge hiervon wäre eine fehlerhafte Wiedergabe von Zeit, Entfernung und anderer Parameter. In einem Fall, in dem eine Vielzahl von Messungen stattgefunden hätten und die Ergeb- nisse erst im Nachhinein ausgewertet würden, ist die Eichung beider konkreter Systeme mit Angabe der jeweiligen Seriennummer essentiell. Erfolge dies nicht,

- 14 - sei die Messung wegen des Verstosses gegen Art. 6 Abs. 2 MMV [recte: MessMV] ungültig (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 27 und 32). Der Argumentation der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass vorliegend das gesamte Mess- system, bestehend aus Laser-Messgerät und Bilddokumentationssystem, geprüft und als zulässig erachtet wurde. Im Zulassungszertifikat CH-P-14202-00 vom

5. März 2014 betreffend das "Laser Geschwindigkeitsmesssystem Kustom ProLaser 4" wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur das eigentliche Laser- Messgerät eichtechnisch relevant sei, sondern auch der digitale Videorecorder (DVR Laser G2) mit Kontrollmonitor und Tastatur (online einsehbar unter https://www.metas.ch/metas/de/home/dok/ rechtliches/zulassungen.html, Suche von zugelassenen Messmitteln; vgl. auch Urk. 7/4/2 in den Beizugsakten GG210013). Im bei den Akten liegenden Eichzerti- fikat Nr. 258-35237 vom 19. Januar 2021 betreffend das am 8. Mai 2021 verwen- dete Geschwindigkeitsmessgerät wird auch als Gegenstand der Eichung explizit sowohl der "Kustom ProLaser 4" mit der METAS-Nummer 433676 als auch das dazugehörige "Bilddokumentationssystem, DVR Laser G2" aufgeführt (Urk. 27/3). Demzufolge ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die mit dem Laser- Messgerät gekoppelte Videokamera ebenfalls durch das METAS geeicht wurde. Entgegen der Verteidigung bezieht sich die METAS-Zulassung, wie aufgezeigt, somit auf das gesamte System und nicht auf die einzelne Seriennummer. Ausser- dem besteht die Hauptfunktion des Bilddokumentationssystems sehr wohl in der Dokumentation des Verkehrsereignisses und nicht in der eigentlichen Messung der Geschwindigkeit. Die Vorinstanz hat hierzu bereits zutreffend mit Hinweis auf das zuletzt durch das Obergericht des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten ausgefällte Urteil SB210625 vom 19. August 2022 E. III.3.3.2. erwogen, dass die Videoaufzeichnung lediglich dazu dient, die Verkehrssituation zu dokumentieren und auszuschliessen, dass die Laser-Messung ein anderes Fahrzeug als das mit dem Laser anvisierte betrifft. Zudem ermöglicht sie eine Geschwindigkeitsbestim- mung des gefilmten Fahrzeugs auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung, welche ausschliesslich die Überprüfung der Laser-Messung und damit den Ausschluss grober Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung zum Zweck hat. Die Auswertung einer potentiellen parallel erfolgten Videoaufzeichnung ist unabhängig von einer

- 15 - Laser-Messung und für deren Gültigkeit irrelevant. So kann eine Geschwindig- keitsmessung mit dem Kustom ProLaser 4 auch ohne Videoaufnahme vorgenom- men werden (vgl. Urk. 25, bestätigt durch das Bundesgericht in Urteil 6B_1203/2022 vom 16. August 2023 [Urk. 68 in den Beizugsakten SB210625]; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240052 vom 24. Juni 2024 E. I.3.5.). Selbst wenn das Bilddokumentationssystem hypo- thetisch nicht geeicht wäre, würde dies somit nicht zur Ungültigkeit der Messung führen, da die Geschwindigkeitsmessung primär durch das Laser-Messgerät er- folgt und nicht von der Videoaufnahme abhängt. Wie vorliegend aber bereits auf- gezeigt, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Messkreuz des Bild- dokumentationssystems "mangels Eichung" irrtümlich ein anderes Fahrzeug als jenes des Beschuldigten erfasst hat bzw. umgekehrt, dass die Messung des Kustom ProLaser 4 ein anderes Fahrzeug als jenes des Beschuldigten gemessen hat. Schlussfolgernd hat die fehlende Angabe einer allfälligen Seriennummer des Bilddokumentationssystems keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messung. 3.8. Die Verteidigung behauptet sodann in pauschaler Weise, es fehle der Nach- weis des Selbsttests, des HUD-Ausrichtungstests und des Differential-Distanz- Tests, wie von der Bedienungsanleitung vorgeschrieben. Dadurch sei die Mes- sung wegen des Verstosses gegen Art. 3 Abs. 2 VSKV-ASTRA ungültig (Urk. 91 S. 2). Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023 ist zu entneh- men, dass bezüglich des bereits in der Untersuchung von der Verteidigung bean- tragten Beizugs der Bedienungsanleitung auf das vorerwähnte Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 (vgl. Urk. 25: SB210625) hinge- wiesen werde und dass die entsprechende Bedienungsanleitung somit bereits vorliege. Es habe sich auch damals um das Geschwindigkeitsmesssystem ProLaser 4 gehandelt (Urk. 30). Die besagte Bedienungsanleitung befindet sich in den beigezogenen Akten (Urk. 7/6 in den Beizugsakten GG210013). Bereits im damaligen gegen den Beschuldigten geführten Verfahren betreffend Geschwin- digkeitsüberschreitung brachte die Verteidigung das exakt gleiche Argument vor (vgl. Urk. 25 S 10). Die hiesige Strafkammer kam in anderer Besetzung zur Schlussfolgerung, in der vom METAS genehmigten Bedienungsanleitung betref- fend das Geschwindigkeitsmesssystem ProLaser 4 vom 1. Dezember 2013 seien

- 16 - keine Hinweise darauf enthalten, dass vor einer Laser-Geschwindigkeitsmessung auch ein Test der Videokamera zu erfolgen hätte. Ebenso wenig werde ein Diffe- rential-Distanz-Test verlangt. Für amtliche Messungen sei lediglich ein Funktions- test des Lasers vorgeschrieben, bestehend aus einem Selbsttest, einem Test der Visiereinrichtung, was dem von der Verteidigung erwähnten HUD-Ausrichtungs- test entspreche, und einem Null-Test (Urk. 7/6 S. 15 f. und 17 in den Beizugsak- ten GG210013). Da eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Kustom ProLaser 4 auch ohne Videoaufnahme erfolgen und ausgewertet werden könne, sei nicht er- sichtlich, weshalb ein vorgängiger Test der Videokamera für die Verwertbarkeit der zu beurteilenden Laser-Geschwindigkeitsmessung erforderlich sein sollte. Dass vor dieser Messung kein Differential-Distanz-Test durchgeführt worden sei, könne der Verwertbarkeit des Messergebnisses ebenfalls nicht entgegenstehen, zumal die genehmigte Bedienungsanleitung zum Kustom ProLaser 4-Messgerät vom 1. Dezember 2013 gerade keinen solchen Test vorschreibe, sondern nur ei- nen sogenannten Null-Test verlange, der jedoch vorschriftsgemäss durchgeführt worden sei. Das Bundesgericht wies die vom Beschuldigte gegen dieses Urteil er- hobene Beschwerde mit Urteil 6B_1203/2022 vom 16. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 68 in den Beizugsakten SB210625). Die Ausführungen im Ur- teil vom 19. August 2022 können vollumfänglich auf den vorliegenden Fall über- tragen werden, zumal in beiden Fällen dasselbe Geschwindigkeitsmesssystem zum Einsatz gelangte. Der vorgeschriebene Gerätetest wurde auch im vorliegen- den Fall, wie bereits dargelegt wurde, durchgeführt (vgl. Urk. 27/3). Die Verteidi- gung dringt damit mit ihrer Argumentation ein weiteres Mal nicht durch. 3.9. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, das Messgerät sei nicht geeicht gewesen, da das METAS immer nur nach Herstellervorgaben eiche und diese an- geblich nicht eingehalten worden seien (Urk. 91 S. 2). Wie bereits mehrfach auf- gezeigt, wurde das vorliegend in Frage stehende Messgerät selbst durch das METAS zertifiziert und es gibt weder einen Hinweis noch einen Nachweis, dass es sich in einem nicht geeichten Zustand befunden hätte. Das Eichzertifikat Nr. 258-35237 bestätigt, dass das Messgerät am 18. Januar 2021 geprüft und für den Zeitraum der Messung (8. Mai 2021) als gesetzeskonform befunden wurde. Die Gültigkeit der Eichung erstreckte sich bis zum 31. Januar 2022, sodass die

- 17 - Messung innerhalb des zulässigen Zeitraums erfolgte. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen mehrfach festgehalten, dass die vom METAS ausgestellten Eichzertifikate grundsätzlich die Gewähr da- für bieten, dass die fraglichen Messgeräte gesetzeskonform funktionieren und zu- verlässig messen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_933/2022 vom 8. Mai 2022 E. 2.4; 1C_157/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.3.1; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3; mit weiteren Hinweisen). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb das Eichzertifikat vom 19. Januar 2021 in Zweifel zu ziehen wäre. Daher besteht auch kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgeräts zu zweifeln. Das Zertifikat belegt vielmehr, dass das Messgerät nach seiner Installation einwandfrei funktioniert hat. Die Verteidigung stellt somit eine unbelegte Behauptung auf, die durch das vorliegende Eichzertifikat klar widerlegt wird. 3.10.Abschliessend kann unter Hinweis auf das METAS-Kurzgutachten vom

27. Juni 2022 nochmals festgehalten werden, dass es keinerlei Gründe gibt, an der Messung des vorliegend eingesetzten Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts zu zweifeln und den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach das Messgerät den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen oder nicht einwandfrei funktioniert hätte. Daran vermag auch der von der Verteidigung (vgl. Urk. 112) ex- emplarisch genannte Bundesgerichtsentscheid 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 nichts zu ändern. Im genannten Fall erachtete das Bundesgericht die Messung deshalb als unverwertbar, weil es an Beweismitteln zur Erstellung der Funktions- fähigkeit des eingesetzten Messgeräts vollständig fehlte (vgl. ebenda E. 3.2 f.). Diese Konstellation ist mit der hier zu beurteilenden Sachlage keineswegs ver- gleichbar. Wie aufgezeigt, wurde das Messgerät vorliegend nachweislich ord- nungsgemäss geeicht und dessen einwandfreies Funktionieren gutachterlich fest- gestellt. Auch war der für die Messung zuständige Polizeifunktionär im Besitz des Zertifikats, das ihn zur Geschwindigkeitsmessung ermächtigte. Die vorliegend in Frage stehende Messung hat somit sowohl den rechtlichen als auch technischen Anforderungen entsprochen und wurde gesetzeskonform durchgeführt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die gemessene Geschwindigkeit zu Beginn des Verfahrens noch anerkannte. Bei den Argumenten der Verteidigung handelt es sich dagegen um Zweifel rein theoretischer Art hinsichtlich der zuverlässigen

- 18 - Funktionsweise des verwendeten Laser-Messgeräts sowie der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte. Der äussere Sachverhalt ist somit zweifelsohne erstellt, namentlich dass der Beschuldigte sein Motorrad – wie in der Anklageschrift beschrieben – am 8. Mai 2021 um 13.19 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h ausserorts auf der C._____-strasse in D._____ Richtung E._____ gelenkt und damit die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten hat. Auf den inneren Sachverhalt ist, wie bereits erwähnt, bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung der sub- jektiven Tatbestandsmässigkeit einzugehen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig (Urk. 35 und Urk. 85 S. 16 und 22). Wie eingangs erwähnt, bestreitet der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht, gewusst zu haben, dass er mit der gemessenen Geschwin- digkeit von 131 km/h gefahren sei und die Überschreitung des Tempolimits um 51 km/h zumindest in Kauf genommen habe (Prot. I S. 15). 4.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Über- schreitung von Höchstgeschwindigkeiten zutreffend wiedergegeben. Auf diese Er- wägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 85 S. 12 f. und 14). 4.2.1. Nochmals hervorzuheben ist, dass die grobe Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefähr- det. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Mög- lichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung

- 19 - des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2.2; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2; 6B_1039/2021 vom

14. Januar 2022 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten, was sich aus dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") ergibt. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahr- weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Ver- kehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.2.3. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenin- dizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nach ständiger Recht- sprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Vorausset- zungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Auto- bahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II

- 20 - 234 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_483/2023 vom

6. Januar 2025 E. 5.2.4; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). 4.3. Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt hat der Beschuldigte die si- gnalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 51 km/h überschrit- ten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung liegt deutlich über dem vom Bundes- gericht festgelegten Schwellenwert, ab welchem grundsätzlich unbesehen der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben ist. Im konkreten Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen. Mit der Vorinstanz ist von einer abstrakten Ge- fährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen, unabhängig davon, dass die Strasse am Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten trocken war und wenig Verkehr herrschte (vgl. Urk. 27/3). Verkehrsteilnehmer dür- fen sich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer die gesetzlichen Ge- schwindigkeitsvorgaben einhalten. Eine Überschreitung der erlaubten Höchstge- schwindigkeit – wie vorliegend – um mehr als zwei Drittel führt nicht nur aufgrund des erheblichen Überraschungseffekts für andere Verkehrsteilnehmer zu einer naheliegenden abstrakten Gefahrenlage, sondern auch zu einer Steigerung der kinetischen Energie, was zur Folge hat, dass der Bremsweg erheblich verlängert wird und im Falle einer Kollision die Auswirkungen stärker ausfallen. In Anbetracht dieser Umstände und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte mit der hier in Frage stehenden Ge- schwindigkeitsüberschreitung von netto 51 km/h eine erhöhte abstrakte und damit naheliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachte. Die Fahr- weise des Beschuldigten ist somit objektiv als schwerwiegender Verstoss gegen die Verkehrsregeln anzusehen. 4.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehan- delt hat (Urk. 85 S. 14-16). Hierfür stützte sie sich auf die Aussagen des Beschul- digten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2021 sowie auf jene anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 2; Prot. I S. 16 ff.).

- 21 - 4.5. Wie bereits dargelegt, räumte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme vom 9. Mai 2021 ein, es bestehe die Möglichkeit bzw. es könne "gut sein", dass er mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren sei (Urk. 2 F/A 40 und 52). Gleichzeitig gab er an, zu wissen, dass er "dort" beschleu- nigt habe, indes nicht auf den Tacho geschaut zu haben (Urk. 2 F/A 38; vgl. auch Prot. II S. 20). Zwar lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte auf- grund seines Blicks auf die Tacho-Anzeige die exakte Geschwindigkeit bewusst wahrnahm, doch sind vorliegend andere Umstände entscheidend für die Beurtei- lung seines Tatverhaltens in subjektiver Hinsicht. 4.5.1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um ei- nen erfahrenen Motorradfahrer handelt (vgl. Urk. 22 F/A 21 f.) – gemäss seinen Aussagen fahre er schon so lange mit diesen Motorrädern, dass er eigentlich wisse, wie schnell er unterwegs sei (Prot. I S. 18; vgl. dazu auch seine diesbezüg- lichen Aussagen im früheren Verfahren gegen ihn: Urk. 4/2 F/A 7; Prot. I S. 11 f. in den Beizugsakten GG210013). Zudem gehörte dem Beschuldigten das fragli- che Motorrad nach eigenen Angaben bereits seit mindestens einem Jahr (Urk. 22 F/A 29; vgl. Prot. I S. 16). Er erklärte, mit dem Fahrzeug sehr gut vertraut zu sein (Urk. 2 F/A 8) und dessen Leistungsfähigkeit zu kennen (Urk. 2 F/A 12: "Ungefähr 180 PS"; vgl. auch Prot. II S. 21). Darüber hinaus bestätigte er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch vor Vorinstanz, dass das Motorrad, mit dem er fuhr, (sehr) schnell beschleunige (Urk. 22 F/A 28; Prot. I S. 16). Ferner gab der Beschuldigte an, den Bremsweg bei der gefahrenen Geschwindigkeit zwar nicht in Metern beziffern zu können, jedoch visuell auf einer überschaubaren Strecke zeigen zu können, wo er zum Stehen käme (Urk. 2 F/A 43). Nachweislich fuhr der Beschuldigte somit bereits seit langer Zeit leistungsstarke Motorräder und gab selbst an, dadurch ein Gefühl für seine gefahrene Geschwindigkeit entwickelt zu haben. Er konnte seine Geschwindigkeit mithin grundsätzlich einschätzen. Der Beschuldigte musste folglich zumindest damit rechnen, dass er sein Motorrad mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit ausserorts über die C._____-strasse lenkte, selbst wenn er nicht maximal beschleunigt haben will (vgl. dazu seine Aus- sagen: Urk. 2 F/A 44 f.; Prot. I S. 17 und 18; Prot. II S. 21). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch seine Aussage, er wäre nicht mit dieser Geschwin-

- 22 - digkeit gefahren, wenn er von der Geschwindigkeitskontrolle gewusst hätte (Urk. 2 F/A 48). Dies zeigt umso mehr, dass er sich der möglichen Folgen seines Handelns durchaus bewusst war und ein hohes Risiko in Kauf nahm, solange er glaubte, unentdeckt zu bleiben. 4.5.2. Angesichts all dieser Umstände bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur ein grundsätzliches Bewusstsein für die gefahrene Geschwindigkeit hatte, sondern auch um die mit hohen Geschwindig- keiten verbundenen Risiken wusste. Insbesondere musste ihm bewusst sein, dass jenseits einer gewissen Geschwindigkeit selbst ein erfahrener Fahrer nicht mehr in der Lage ist, angemessen auf unvorhergesehene Verkehrssituationen zu reagieren. Entsprechend musste der Beschuldigte wissen oder immerhin mit der Möglichkeit rechnen, dass er durch die erhebliche Überschreitung der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit eine elementare Verkehrsregel verletzte, und nahm dies durch sein Verhalten in Kauf. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass das Verhalten des Beschuldigten eventualvorsätzlich war. 4.6. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder er- sichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs-

- 23 - oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht auto- matisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 1.4. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigs- ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Mass- gebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

2. Retrospektive Konkurrenz 2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt

- 24 - durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). 2.2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 wurde der Beschuldigte wegen einer am 9. Oktober 2018 begangenen Geschwindig- keitsüberschreitung der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 25). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging er noch vor dieser Verurteilung. Es liegt somit retrospektive Konkurrenz vor. 2.3. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war das soeben erwähnte Strafver- fahren betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln aufgrund der vom Be- schuldigten gegen das betreffende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Urk. 85 S. 17 und 19; Urk. 25; vgl. Urk. 47). Da damals noch kein rechtskräftiges Urteil betreffend diese Straftat vorlag, verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung, ob eine Zusatzstrafe auszufällen war (vgl. Urk. 85 S. 17). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten in der Folge mit Urteil 6B_1203/2022 vom

16. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 68 in den Beizugsakten SB210625), weshalb das obergerichtliche Urteil vom 19. August 2022 in Rechts- kraft erwachsen ist. Die Prüfung, ob eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist vorlie- gend daher nachzuholen. 2.4. Eine Zusatzstrafe im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafe des neu zu beurteilenden Delikts und die Grundstrafe gleichartig sind. Die Frage der Gleichartigkeit von Strafen beurteilt sich bei der re- trospektiven Konkurrenz gleich wie bei der Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f., E. 2.4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Zweitgericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist es aber auch nicht an die im rechtskräfti- gen Erstentscheid ausgesprochene Strafart gebunden. Vielmehr ist das Zweitge- richt hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur-

- 25 - teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht einge- schränkt (BGE 142 IV 235 E. 2.4.6). Wird eine andere Strafart für die zusätzlichen Delikte ausgewählt, kann keine Zusatzstrafe ausgefällt werden (ACKERMANN, BSK-StGB, 4. Aufl. 2019, N 174 zu Art. 49 StGB). 2.5. Die hiesige Strafkammer sanktionierte – in einer von der vorliegenden sich unterscheidenden Besetzung – die von ihr zu beurteilende Straftat des Beschul- digten im Urteil vom 19. August 2022 mit einer Geldstrafe. Nachdem für das De- likt, das vorliegend zur Beurteilung steht, eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. dazu nachfolgend E. IV.5.2), sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zu- satzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz nicht erfüllt.

3. Reformatio in peius 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 85 S. 22 f.). 3.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). Vorlie- gend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, sodass das Verschlechte- rungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO grundsätzlich zum Tragen kommt. 3.3. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Art. 391 Abs. 2 StPO ist darauf gerichtet, das

- 26 - Verbot der reformatio in peius deshalb zu beschränken, weil es stossend wäre, dass Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt worden ist, nicht – auch zum Nachteil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "un- echtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, N 21 zu Art. 391; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Eine "strengere Bestrafung" im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bezieht sich nicht alleine auf die Frage des Strafmasses, sondern auch auf diejenige des Vollzugs der Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1; BGE 142 IV 89 E. 2.2 und 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingend das rechtliche Ge- hör zu gewähren (BGE 142 IV 89 E. 2.3 = Pra 105 (2016) Nr. 102). 3.4. Wie bereits erwähnt, war das Strafverfahren betreffend die am 9. Oktober 2018 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer durch den Be- schuldigten erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht im Zeitpunkt des vorin- stanzlichen Urteils noch pendent. Entsprechend durfte die Vorinstanz diese Verur- teilung bei der Strafzumessung noch nicht berücksichtigen, da nicht rechtskräftige Urteile aufgrund des Grundsatzes der Unschuldsvermutung grundsätzlich keine bindende Wirkung haben. Aus demselben Grund durfte und konnte die Vorinstanz sodann auch den an sich bekannten Umstand, dass der Beschuldigte im Delikts- zeitpunkt um das laufende Strafverfahren wusste und dennoch in derselben Weise erneut delinquierte, nicht bereits in ihre Strafzumessung einfliessen lassen. Das bundesgerichtliche Urteil, mit welchem die Beschwerde des Beschuldigte ge- gen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 abge- wiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und womit die Verurteilung des Beschuldigten feststand, erging am 16. August 2023, mithin nachdem der Be- schuldigte gegen das vorliegende Urteil der Vorinstanz Berufung angemeldet

- 27 - hatte. Entsprechend weist der aktuelle Strafregisterauszug das obergerichtliche Urteil SB210625 vom 19. August 2022 als rechtskräftige Verurteilung aus (Urk. 100). Diese wurde folglich erst während des vorliegenden Berufungsverfah- rens bekannt und konnte entsprechend von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Damit liegt hinsichtlich der Beurteilung der Sanktionsart (und des Voll- zugs) eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vor, die dem erstin- stanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt war. Des Wei- teren ergab die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er in der Zwischenzeit in Deutschland erneut aufgrund einer Geschwin- digkeitsüberschreitung mit einer Busse sanktioniert worden sei (Prot. II S. 16 f.). Die im Nachgang dazu eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ ergab, dass er am 22. Februar 2024 um 16.45 Uhr in "G._____ A 1, Km 46,730 in Rtg. H._____" die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb ge- schlossener Ortschaft von 100 km/h (nach Toleranzabzug) um 24 km/h über- schritten habe und hierfür mit einer Busse von EUR 100.– sanktioniert wurde (Urk. 108). Auch hierbei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche dem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht bekannt sein konnte und welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer reformatio in peius orientiert und erhielt Gele- genheit zur Stellungnahme (Prot. II S. 10, 18 und 24 ff.).

4. Strafrahmen Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erstreckt sich von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

- 28 -

5. Sanktionsart 5.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 61 S. 22). 5.2. Im Zeitpunkt der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts wies der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. Urk. 47): Mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 12. März 2014 wurde er wegen qualifizierter grober Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben. Bereits damals ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. dazu Urk. 10/2). Wie bereits erwähnt, beging der Beschuldigte sodann am 9. Oktober 2018 eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2022 wurde er hierfür rechtskräftig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft (Urk. 25; Urk. 87). Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass er die vorliegende Straftat kurz vor der auf den

24. Juni 2021 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach be- treffend die Straftat vom 9. Oktober 2018 und damit während des laufenden Straf- verfahrens beging (Urk. 24 und Prot. I S. 3 ff. in den Beizugsakten GG210013). Die damalige Anklage datierte vom 9. Februar 2021. Mithin wusste der Beschul- digte im Zeitpunkt der vorliegenden Tatbegehung, dass die Staatsanwaltschaft damals eine unbedingte Geldstrafe für die von ihm begangene Geschwindigkeits- überschreitung forderte (Urk. 13 in den Beizugsakten GG210013). Trotzdem liess er sich davon nicht abhalten und verübte die vorliegende Straftat. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat einen belasteten Leumund im Bereich des Strassenverkehrs, welcher auf meh- rere Vorfälle im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit zurückgeht (Urk. 46: Grund Nr. 11 [= Geschwindigkeit]). In diesem Zusammenhang ist auch seine er- neut in Deutschland begangene Verfehlung im Strassenverkehr zu erwähnen (vgl. dazu vorne E. IV.3.4), auch wenn diese Geschwindigkeitsüberschreitung (im Um-

- 29 - fang von 24 km/h auf einer Autobahn) – wäre sie in der Schweiz begangen wor- den – als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und damit als Übertretung gewertet worden wäre. Diese strafrechtliche und administrativ-massnahmenrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten, kombi- niert mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz, verdeutlicht, dass der Be- schuldigte sich weder von den bereits verhängten Strafen noch von den laufen- den Verfahren hat beeindrucken lassen. Weder zeigte er Einsicht noch Reue be- züglich seines unrechtmässigen Handelns. Aufgrund dieser Vorzeichen bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr erscheint eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit ei- ner unbedingten Geldstrafe als nicht zielführend, vermochte sie den Beschuldig- ten doch offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken, sodass er von weiterem (gleichgelagerten) Delinquieren Abstand genommen hätte. Daher kommt vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage.

6. Konkrete Strafzumessung 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Tat fällt zunächst das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich zu Lasten des Beschul- digten ins Gewicht. Indem er im Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeit von netto 131 km/h erreichte und damit das zulässige Tempolimit von 80 km/h ausserorts um 51 km/h überschritt, hat er den vorerwähnten vom Bundesgericht entwickelten Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeits- überschreitung um mehr als zwei Drittel und damit erheblich überschritten. Damit lag sein Verhalten nur knapp unter der Schwelle zur qualifizierten groben Ver- kehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass sich zum Zeitpunkt der Tat mehrere Fahrzeuge auf der ungetrennten Gegenfahrbahn befanden. Der Streckenabschnitt verlief zu- dem nicht nur gradlinig (vgl. Urk. 3). Andererseits waren die Strassen- und Sicht- verhältnisse günstig, da die Fahrbahn trocken war und sonniges Wetter herrschte (Urk. 3 und Urk. 27/3). Zudem war dem Beschuldigten die Strecke bekannt (Prot. I

- 30 - S. 16), sodass sich daraus zumindest kein zusätzliches Gefahrenpotential für an- dere Verkehrsteilnehmer ergab. Angesichts dieser Umstände ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 6.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Ein nachvollziehbarer Grund für seine Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte problemlos die gesetzlichen Vorgaben einhalten können, zumal er nach ei- gener Aussage nicht unter Zeitdruck stand (Urk. 2 F/A 47; Prot. II S. 23). Die sub- jektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden daher nicht spürbar zu relativieren, weshalb ein nicht mehr leichtes Verschulden gegeben ist. 6.1.3. Angesichts der nicht mehr leichten Tatschwere rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.2. Täterkomponente 6.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend dazu aus, dass es seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berufliche Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen gegeben habe. Inzwischen sei er als "Servicetechniker Windkraft" angestellt. Als solcher verdiene er EUR 2'000.– pro Monat, wobei Steuern und Krankenkassenbeiträge bereits abge- zogen seien. Dadurch, dass er viel mit dem Firmenwagen unterwegs sei, benötige er privat kein eigenes Fahrzeug mehr. Für den Beruf sei er aber auf ein Fahrzeug angewiesen. Im Zusammenhang mit dem Berufswechsel sei auch sein Wohnorts- wechsel erfolgt. Entsprechend seinem Arbeitsort wohne er nun in I._____ in Deutschland. Dort sei er zusammen mit seiner Freundin in eine Wohnung gezo- gen. Insgesamt bezahle er EUR 600.– für die Miete. Weiter verfüge er über Schul- den in der Höhe von gesamthaft Fr. 30'000.–, darunter die Darlehensschuld ge- genüber seinen Eltern. Seine Verteidigung gab hierzu an, dass der Beschuldigte sein Motorrad durch seinen Vater habe veräussern lassen, wodurch ein Teil der Schuld getilgt worden sei (Prot. II S. 10-14). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich

- 31 - das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral auswirken. 6.2.2. Der Beschuldigte wies im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lediglich eine Vorstrafe auf, nämlich die Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 12. März 2014 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. Urk. 47 und Urk. 10/2). Der Beschuldigte be- ging die vorliegende Straftat zudem während eines laufenden Strafverfahrens so- wie lediglich 1 ½ Monate vor der damals angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach. Weiter fällt ins Gewicht, dass der automobilistische Leu- mund des Beschuldigten getrübt ist (Urk. 46). Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat. 6.2.3. Dass der Beschuldigte nicht geständig war bzw. sein anfängliches Ge- ständnis wieder zurückzog, fällt weder straferhöhend noch strafmindernd ins Ge- wicht. Auch die fehlende Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens wir- ken sich strafzumessungsneutral aus.

7. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholung ist vollumfänglich auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 85 S. 21).

2. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwei ein- schlägige Vorstrafen auf. Es wurde bereits dargelegt, dass er sich weder von den bereits verhängten Strafen noch von den laufenden Verfahren hat beeindrucken lassen. Seine Legalprognose erscheint daher nicht unproblematisch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er heute mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird, wes- halb von einer grossen Abschreckungswirkung auszugehen ist, selbst wenn diese

- 32 - bedingt ausgefällt wird. Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben (Prot. II S. 10 ff.) und den Ausführungen seiner Verteidi- gung (vgl. Urk. 91 S. 2 f. und Prot. II S. 24 ff.) erhebliche Anstrengungen unter- nommen hat, um sich in Deutschland ein neues Leben aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich der Konsequenzen eines weite- ren strafrechtlich relevanten Verhaltens – insbesondere mit Blick auf seine berufli- che und persönliche Stabilität – bewusst ist. Zwar lässt die im vergangenen Jahr in Deutschland begangene Geschwindigkeitsüberschreitung gewisse Zweifel auf- kommen, jedoch ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich "lediglich" um eine Übertretung handelt und dass er diese neue Verfehlung anlässlich der Berufungsverhandlung freiwillig einräumte, was als Hinweis auf ein gewisses Unrechtsbewusstsein gewertet werden kann. In der Gesamtabwägung erscheint die Gewährung des bedingten Vollzugs daher als gerade noch vertret- bar.

3. Dem Beschuldigten ist entsprechend im Sinne einer allerletzten Chance der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. Angesichts der ein- schlägigen Vorstrafen sowie des getrübten automobilistischen Leumunds ist je- doch die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Maximum von 5 Jahren fest- zusetzen, um den bestehenden Restbedenken zu begegnen und dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich vor Augen zu führen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 33 - werden. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe an (Urk. 91 S. 1). Nachdem der Beschuldigte heute im Beru- fungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, unterliegt er mit seinem Antrag auf Freispruch. Da ihm der bedingte Vollzug der Strafe gewährt wird, unterliegt er zwar nicht vollumfänglich mit seiner Berufung. Indes handelt es sich hierbei um einen Ermessensentscheid des Gerichts. Entsprechend rechtfer- tigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfäng- lich aufzuerlegen.

3. Aus demselben Grund ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 15. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

- 34 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich, unter Hinweis auf die PIN ... die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Lazareva