Erwägungen (82 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 11. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 1, betr. Verkauf von Kokain) und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2) schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Dossiers 1 (betr. Besitz von Kokain), 2 und 3 sprach es den Beschuldigten frei. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Von einem Widerruf von insgesamt drei, jeweils mit Strafbefehl ausgefällten Vorstrafen sah sie ab, verwarnte den Beschuldigten aber mit der Androhung, dass er mit der An- ordnung des Strafvollzugs zu rechnen hätte, wenn er sich bis zum Ablauf der Pro- bezeit erneut etwas zuschulden kommen lassen würde. Weiter entschied die Vor- instanz, dass die Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 mangels gültigem Haus- durchsuchungsbefehl nicht rechtmässig erfolgt sei und dem Beschuldigten die da- mals beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 70.– nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben sei. Das Genugtuungsbe- gehren des Beschuldigten betreffend die rechtswidrig erfolgte Hausdurchsuchung wies sie dagegen ab. Weiter verfügte die Vorinstanz verschiedene Einziehungen und auferlegte die entstandenen Kosten, ausgenommen diejenigen der zeitweili- gen amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten (Urk. 34).
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung – wie bereits vor Vorin- stanz – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe, dies unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, dies unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Bundesan- waltschaft vom 20. November 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
26. Februar 2020 (Urk. 36 S. 2; Urk. 45 S. 2).
E. 1.3 Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auch hinsichtlich des Strafmasses (Prot. II S. 16).
2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den jeweiligen ordentlichen Strafrahmen für die zu sanktionie- renden Delikte korrekt abgesteckt (Urk. 34 S. 23). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vorliegen, die ein Verlassen dieser Strafrahmen rechtfertigen würden (vgl.
- 20 - BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- mindernd zu berücksichtigen.
3. Rechtsgrundlagen
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Ja- nuar 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 29 f.) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Datum Poststempel) ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 33/1; Urk. 36).
- 7 -
E. 2.1 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte einerseits mit einer Geldstrafe und andererseits mit einer Freiheitsstrafe, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet, zu bestrafen ist. Nachdem der Beschul- digte am 15. Februar 2021 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten (Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Dossier 1 am 27. Mai 2021; Hinderung einer Amtshandlung ge- mäss Dossier 2 am 6. November 2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub des Strafvollzugs allerdings nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor- liegen.
E. 2.2 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 we- gen versuchten qualifizierten Raubes keinen näheren Zusammenhang mit den Straftaten aufweist, die Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden. Dennoch ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Delikte gemäss den Dossiers 1 und 2 beging, noch drei weitere Vorstrafen erwirkt hatte, welche mit Be- zug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und strafbare Hand- lungen gegen die öffentliche Gewalt allesamt einschlägig waren. Hinzu kommt, dass die früheren Verurteilungen überwiegend identisches oder zumindest ähnli- ches Verhalten betrafen. So wurde der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen des (versuchten) Verkaufs von Betäubungsmitteln schuldig ge- sprochen. All die strafrechtlichen Verurteilungen innert weniger Jahre und die – an- fangs noch bedingt ausgefällten Strafen – vermochten den Beschuldigten jedoch nicht davon abzuhalten, während laufenden Probezeiten in derselben bzw. in sehr ähnlicher Art und Weise erneut straffällig zu werden. Selbst die Verurteilung zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von beachtlicher Dauer (42 Monate) konnte den Beschuldigten nicht hinreichend beeindrucken und ihn zu einer Änderung seines Verhaltens anhalten. Vielmehr verübte er die vorliegend zu beurteilenden Taten nur
- 40 - drei bzw. knapp neun Monate, nachdem ihm das entsprechende Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 eröffnet worden war.
E. 2.3 Vor diesem Hintergrund lässt auch der Widerruf des bedingten Vollzugs von drei in der Vergangenheit erwirkten Vorstrafen (s. vorstehend, Ziff. IV.4.10.) nicht den Schluss zu, der Beschuldigte werde sich künftig bewähren.
E. 2.4 An dieser Stelle ist nochmals an das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C._____ und Dr. phil. D._____ vom 10. Mai 2019 zu erinnern, in wel- chem festgehalten wurde, dass beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr be- stehe (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Ge- schäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2.). Dass der Beschuldigte Ende Oktober 2023 die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angetreten hat, wirkt sich zweifellos positiv auf seine belastete Legalprognose aus. Da er sich jedoch erst seit rund vier Monaten im Massnahmevollzug befindet und es aller Voraussicht nach mindestens zwei bis drei Jahre dauern wird, bis seine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden kann, ist nicht anzunehmen, dass bereits eine nachhaltige Reduktion der hohen Rückfallgefahr erzielt werden konnte und deshalb die begründete Aussicht auf seine künftige Bewährung besteht. Insbesondere wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits vor dem Massnahmeantritt therapeutische Unterstützung zur Behandlung der bei ihm bestehenden psychi- schen Störungen in Anspruch nahm.
E. 2.5 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten fällt besonders ins Gewicht, dass er im mm.2022 Vater eines Sohnes wurde, was sich merklich positiv auf sein gestörtes Sozialverhalten und seine Einstellung zum Substanzkon- sum auswirkte. Diese Faktoren waren gemäss der gutachterlichen Einschätzung hauptursächlich für seine belastete Legalprognose. Allerdings stellen sich die posi- tiven Veränderungen in den Lebensumständen des Beschuldigten nicht derart nachhaltig und erfolgsversprechend dar, dass deshalb von einer massgeblichen Reduktion der hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden kann. So trennte er sich
- 41 - kurz vor dem Antritt der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene im Okto- ber 2023, d.h. rund ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes, von seiner damaligen Freundin und zog aus der Wohnung, in welcher er mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammenlebte, aus. Als Folge davon ist der persönliche Kontakt des Be- schuldigten zu seinem Sohn derzeit nur sporadisch möglich, ganz besonders seit seiner Unterbringung im Massnahmezentrum B._____.
E. 2.6 Nach gesamthafter Würdigung aller massgebender Faktoren liegen keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, unter denen von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug ausnahmsweise gewährt werden könnte. Vielmehr sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Festsetzung und die Verlegung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens (Urk. 34 S. 35, Dispositivziffern 9 bis 11) wurde nicht angefochten (s. vor- stehend, Ziff. II.2.3.).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung im Grunde vollumfänglich. Einzig das Strafmass fällt et- was milder aus, als von ihr beantragt. Dies rechtfertigt jedoch nicht, einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, da dem Gericht bei der Strafzumessung ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Dem Beschul- digten sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. Allerdings erscheint es aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse ange- zeigt, die entstandenen Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO sofort definitiv abzuschreiben. Der Beschuldigte erzielt aufgrund seines Aufenthalts im Massnah- mezentrum B._____ derzeit kein Erwerbseinkommen, ist bereits im Betrag von rund Fr. 30'000.– verschuldet (Prot. II S. 10) und wird die mit diesem Urteil auszu- fällende (Gesamt-) Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bezahlen ha-
- 42 - ben. Zudem wird er Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn leisten (müssen), sobald er wieder ein Einkommen erzielt.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'213.55 geltend (Urk. 44). Die ver- langte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten an- gemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung des Zeitaufwands für die Hin- und Rückreise zum Obergericht des Kantons Zürich erscheint es angezeigt, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 2'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2023 wurde dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Der Beschuldigte liess sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen.
E. 3.1 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf des- sen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlun- gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
E. 3.2 Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 22 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Gelds- trafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ih- res ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der meh-
- 21 - reren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Ein- zelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise
– gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Aspera- tionsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der wei- teren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamts- chuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
E. 3.4 Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Strafandrohung stellt die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das schwerere Delikt dar und ist daher als Ausgangspunkt für die Strafzumessung heranzuziehen.
4. Konkrete Strafzumessung
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1, betr. Ver- kauf von Kokain)
E. 4.1.1 Tatkomponente
E. 4.1.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es vorliegend um eine geringe Drogenmenge von gerade einmal 2.0 Gramm brutto geht, weshalb auch – der Praxis folgend (HUG-BEELI, Kommentar zum Be- täubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 881 ff. zu Art. 19 BetmG) – der Wirkstoffge- halt (Reinheitsgrad) nicht eruiert wurde. Mangels anderweitiger Hinweise in den Untersuchungsakten ist sodann – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (Urk. 34 S. 23) – zugunsten des Beschuldigten von eher geringer Reinheit auszugehen. Da-
- 22 - für spricht auch der verhältnismässig geringe Wert des am 27. Mai 2021 verkauften Kokains von gerade einmal Fr. 200.–. Die Menge reinen Wirkstoffs liegt damit men- genmässig deutlich unter der objektiven Grenze zu einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 18 Gramm Kokain (BGE 138 IV 100 E. 3.2; BGE 120 IV 334 E. 2a). Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich die eine Verkaufstat am 27. Mai 2021 nachgewiesen werden kann. Weder ist er- stellt, dass er auch bei anderen Gelegenheiten Betäubungsmittel verkaufte, noch steht fest, welche Stellung ihm innerhalb des Drogenhandels zukommt. Der Vorin- stanz ist damit zuzustimmen, dass die objektive Tatschwere als sehr leicht einzu- stufen ist.
E. 4.1.1.2 Dafür erscheint eine Strafe im unteren Bereich des untersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens als angemessen. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tages- sätze Geldstrafe bzw. 40 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 4.1.1.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweg- gründen handelte (Urk. 34 S. 24).
E. 4.1.1.4 Die Vorinstanz verweist sodann auf das bereits erwähnte, forensisch- psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C._____ und Dr. phil. D._____ vom 10. Mai 2019, welches im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen versuchten qua- lifizierten Raubes über den Beschuldigten erstellt wurde (Urk. 34 S. 24). Zur Dia- gnose ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte zur damaligen Tatzeit an einer Störung des Sozialverhaltens, einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und am schädlichen Gebrauch von Alkohol gelitten habe. Sodann wurde festgehalten, dass die diagnostizierten psychischen Störungen des Beschuldigten und die problema- tische bzw. erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung weiterhin bestehen wür- den (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts- Nr. SB200127, Ziff. V.4.2.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2.).
- 23 - Hinsichtlich der Rückfallgefahr kamen die sachverständigen Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine hohe Gefahr bestehe, bezüglich ähnlicher Delikte, wie er in der Vergangenheit bereits begangen habe (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Betrug, Sachbe- schädigung), rückfällig zu werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Be- schuldigte weiter missbräuchlichen Substanzkonsum (THC und Alkohol) betreibe und sich seine soziale Lage weiter zuspitze, indem Kontrollstrukturen wegfielen bzw. er sich diesen entziehe. Die hohe Rückfallgefahr ergebe sich aus seiner Stö- rung des Sozialverhaltens bzw. der sich andeutenden Entwicklung einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung und aus dem Substanzmissbrauch (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unter- suchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 4.1.1.5 Zur Frage der Schuldfähigkeit lässt sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten zur Tatzeit des versuchten qualifizierten Raubes aufgrund der lntoxi- kation und der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten derart vermindert gewesen sei, dass ihm eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren sei (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. IV.2.2.3.).
- 24 - Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 15. Februar 2021 fest, dass sich die gemäss gutachterlicher Beurteilung mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten stark strafreduzierend auswirke. Insofern werde die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden deutlich relativiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts- Nr. SB200127, Ziff. IV.1.2. und IV.2.2.2.).
E. 4.1.1.6 Die Vorinstanz kam gestützt auf das im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 (bzw. das im vorausgehenden Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Dezember 2019) zitierte Gutachten zum Schluss, dass "auch für die vorliegend zu beurteilende Tat von einer verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen" sei, was zu einer wesentlichen Relativierung der objektiven Tatschwere führe (Urk. 34 S. 24). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wel- che Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ereignete sich am 27. Mai 2021 (Dos- sier 1, Verkauf von Kokain). Das Raubdelikt, welches u.a. Anlass zur forensisch- psychiatrischen Begutachtung gab, beging der Beschuldigte dagegen am 5. August 2018 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Ge- schäfts-Nr. SB200127, Ziff. II.1.; vgl. auch Urk. 43 S. 4).
E. 4.1.1.7 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach gestützt auf ein Gutachten vom 10. Mai 2019, welches hinsichtlich einer am 5. August 2018 verübten Straftat eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit feststellte, auch für das Ende Mai 2021 begangene Betäubungsmitteldelikt eine verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten angenommen werden muss, erscheint auf den ersten Blick nicht ohne weiteres als nachvollziehbar. Insbesondere ergeben sich aus den Untersuchungs- akten keine Hinweise darauf, dass im Verlauf dieses Strafverfahrens die Schuldfä- higkeit des Beschuldigten abgeklärt oder zumindest überprüft wurde, ob die Fest- stellungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 auch noch für die im Mai 2021 begangene Straftat gelten.
E. 4.1.1.8 Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete mit seinem Urteil vom 15. Fe- bruar 2021 die Einweisung des Beschuldigten in eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB an (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.5.). Angesprochen
- 25 - auf den aktuellen Stand betreffend den Vollzug dieser Massnahme führte der Be- schuldigte vor Vorinstanz aus, dass er zusammen mit seinem Anwalt am Heraus- finden sei, welche Massnahme er antreten solle. Diesbezüglich, so der Verteidiger des Beschuldigten ergänzend, befinde man sich im Austausch mit dem Justizvoll- zug des Kantons Zürich und habe Zeit bis Sommer 2023, um eine Lösung zu fin- den, wobei es verschiedene Möglichkeiten gebe (Prot. I S. 13). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfragen, dass er inzwischen die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten habe und sich seit dem 23. Oktober 2023 im Massnahmezentrum B._____ befinde. Vor Kurzem habe er vom stationären in den offenen Vollzug wechseln können (Prot. II S. 8 f., 14). Dort bestehe für ihn ein Sondersetting, da er bereits eine Lehre abgeschlossen habe. Einmal pro Woche nehme er Therapiegespräche wahr, in welchem Rahmen er mit seiner behandelnden Therapeutin die verübten Delikte bespreche und aufarbeite, weshalb es dazu gekommen sei. Darüber hinaus betei- lige er sich an Therapiegesprächen in der Gruppe, wo ebenfalls darüber reflektiert werde, wie es zur Delinquenz gekommen sei. Er bekomme positive Rückmeldun- gen von seiner Therapeutin. Diese habe ihm in Aussicht gestellt, dass er das Mass- nahmezentrum in zwei bis drei Jahren verlassen könne, sofern er weiterhin eine gute Entwicklung zeige (Prot. II S. 14 f.).
E. 4.1.1.9 Es steht mithin fest, dass der Beschuldigte erst vor rund vier Monaten die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten hat und es aller Voraussicht nach mindestens zwei bis drei Jahre dauern wird, bis seine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden kann. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er bereits vor dem Massnahmeantritt therapeutische Unterstützung zur Be- handlung der bei ihm bestehenden psychischen Störungen in Anspruch nahm. Dies lässt darauf schliessen, dass die im Gutachten vom 10. Mai 2019 diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens und die sich andeutende Entwicklung einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung nach wie vor besteht. Neben der Intoxikation wirkten sich diese Verhaltensauffälligkeiten derart negativ auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aus, dass ihm eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auch für die vorliegend zu beurteilende Straftat (Widerhandlung gegen
- 26 - das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1) von einer verminderten Schuldfä- higkeit ausging. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, die angeordnete Mass- nahme für junge Erwachsene noch nicht angetreten hatte und ein zeitnaher Eintritt in ein entsprechendes Massnahmezentrum nicht unmittelbar bevorstand.
E. 4.1.1.10 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach für das neu zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt weiterhin von einer verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten ausgegangen werden müsse, ist sodann auch vor dem Hintergrund zu bejahen, dass er erst nach den hier zu beurteilenden Straftaten sein missbräuchli- ches Konsumverhalten überdachte und kein THC sowie – zumindest für eine ge- wisse Zeit – keinen Alkohol mehr konsumierte. So führte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2023 aus, dass er mit allem aufgehört habe und seit dem Sommer 2022 "clean" sei, regelmässig Urinproben abgebe und diese jeweils negativ ausfielen (Prot. I S. 11, 14). Diese Aussagen des Beschuldig- ten bzw. seine damalige Verhaltensänderung lassen sich offenkundig auf die un- mittelbar bevorstehende Geburt seines Sohnes im mm.2022 zurückführen (Prot. I S. 7). Nachdem sich der Beschuldigte am 27. Mai 2021 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 schuldig machte, diese Tat also in die Zeit vor der positiven Veränderung seines (Konsum-) Verhaltens fällt, ist nicht auszuschliessen, dass er zur Tatzeit unter dem Einfluss von THC und/oder Alkohol stand oder das Delikt zur Finanzierung seines missbräuchlichen Substanzkonsums verübte, was im einen wie im anderen Fall zu einer Einschränkung seiner Steue- rungsfähigkeit geführt haben dürfte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 festgehalten wurde, dass vor allem der schädliche THC- und Alkoholkonsum im Zusammenhang mit den bis zur Begutachtung verübten Straftaten stehe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Untersuchung Nr. A- 3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.1.).
- 27 -
E. 4.1.1.11 Insgesamt ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass auch für das vor- liegend zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt vom 27. Mai 2021 (Dossier 1) zu- gunsten des Beschuldigten von einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit ausge- gangen werden muss.
E. 4.1.1.12 Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Die Einsatzstrafe ist daher auf 30 Tages- sätze Geldstrafe bzw. 30 Tage Freiheitsstrafe zu senken.
E. 4.1.1.13 Fazit bezüglich Tatkomponente: Angesichts der vorstehenden Erwä- gungen ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe am unteren Rand des ordentlichen Strafrahmens fest- zusetzen ist. Die von der Vorinstanz für tatangemessen erachtete Einsatzstrafe von gerade einmal 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint indessen als zu tief. Angemes- sen ist vielmehr eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 30 Tagen Freiheitsstrafe.
E. 4.1.2 Täterkomponente
E. 4.1.2.1 Der Beschuldigte machte sowohl im Untersuchungsverfahren (Urk. D1/3/2 und Urk. D1/11/4) wie auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) Angaben zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen. Daraus ergibt sich, dass er in der Schweiz als fünftes von insgesamt neun Kindern geboren wurde und hier die Primar- sowie die Sekundarschule besuchte. Danach ging er ein Jahr nach Soma- lia, kam dann zurück in die Schweiz und besuchte hier das zehnte Schuljahr. An- schliessend absolvierte er ein Praktikum als Fachmann Betriebsunterhalt und be- gann in der Folge eine entsprechende Lehre, welche er im Sommer 2021 abschloss (Urk. D1/3/2 F/A 54; Prot. I S. 10 f.). Anschliessend arbeitete er im Logistikbereich des Detailhändlers E._____ und nebenbei als F._____-Kurier (Urk. D1/11/4 F/A 7). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, dass er aktuell temporär auf einer Baustelle im Bereich Isolation und Fassaden arbeite, in Kürze aber zu seinem Onkel wechseln werde, der im Bereich des Deckenbaus tätig sei (Prot. I S. 8). Seine Tätigkeit als F._____-Kurier habe er in letzter Zeit vernachläs-
- 28 - sigt, weil er jeweils mit dem Velo unterwegs sei, was im Winter aber nicht so gut gehe (Prot. I S. 9). Im mm.2022 wurde sodann sein Sohn (G._____) geboren. Dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, dass er es geniesse, Vater zu sein und jeden Tag sehen zu können, wie sein Sohn neue Dinge dazulerne und heran- wachse. Das sei sehr schön. Aktuell lebe er mit seiner Freundin und dem gemein- samen Sohn zu dritt in einer Wohnung, was gut funktioniere (Prot. II S. 7 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, dass er sich inzwischen von seiner Freundin, d.h. der Mutter seines Sohnes, getrennt habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausge- zogen sei. Seinen Sohn habe er jedoch zunächst noch häufig und regelmässig ge- sehen, da er ihn jeweils von der Kita abgeholt habe, wenn seine Ex-Freundin länger habe arbeiten müssen, und er ihn auch an den Wochenenden betreut habe. Für den gemeinsamen Sohn habe er auf freiwilliger Basis Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat geleistet. Kurz nach der Trennung von seiner Freundin habe er sodann am 23. Oktober 2023 die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten und befinde sich aktuell im Massnahmezentrum B._____. Seither sehe er seinen Sohn nur noch ein- bis zweimal im Monat. Zudem sei es ihm derzeit nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge für G._____ zu bezahlen. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen kein Vermögen, jedoch Schulden im Betrag von rund Fr. 30'000.– (Prot. II S. 7 ff.).
E. 4.1.2.2 Der Vorinstanz kann insofern zugestimmt werden, als der Beschuldigte eine nicht ganz einfache Jugend hatte und ihm deshalb möglicherweise bei einer Gesamtbetrachtung eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen ist. Dass sich seine Vergangenheit derart relativierend auswirkt, dass die Strafe zu reduzie- ren ist, erscheint indessen unangebracht. Auch wenn dem Beschuldigten eine nicht ganz einfache Jugend attestiert werden kann, rechtfertigt dies seine wiederholte und überwiegend einschlägige Delinquenz nicht. Insgesamt sind der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten deshalb strafzumessungs- neutral zu werten.
E. 4.1.2.3 Als der Beschuldigte das unter Dossier 1 angeklagte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verübte, hatte er bereits vier Vorstrafen erwirkt (Urk. 43),
- 29 - wovon zwei einschlägig waren. Es ist hervorzuheben, dass die erneute Delinquenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen erfolgte. So ereignete sich der angeklagte Verkauf von Kokain gemäss Dossier 1 nur vier Monate, nachdem ihm der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020 er- öffnet worden war, mit welchem er u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Zudem war der Beschuldigte nur drei Monate bevor er das Betäubungsmittel- delikt gemäss Dossier 1 beging, vom Obergericht des Kantons Zürich wegen ver- suchten qualifizierten Raubes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft worden, wobei der Vollzug dieser Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben wor- den war. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung fällt zulasten des Beschuldigten weiter ins Gewicht, dass das Betäubungsmitteldelikt gemäss Dossier 1 in drei lau- fende Probezeiten gemäss früheren Verurteilungen fiel und zudem während einer hängigen Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Baden erfolgte. Dies zeugt mit der Vorinstanz von einer erheblichen Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Unein- sichtigkeit des Beschuldigten.
E. 4.1.2.4 Der eingeholte Strafregisterauszug vom 9. Januar 2023 enthält sodann eine Verurteilung des Amtsgerichts Lindau (D) vom 6. Dezember 2019 wegen Wi- derhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmungen, wofür der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu EUR 40.– verurteilt wurde. Hinsichtlich dieser Verurteilung wird im Strafregisterauszug allerdings darauf hingewiesen, dass der Eintrag in Bearbeitung sei und Abklärungen nötig seien (Urk. 25 S. 1 f.). In den Strafregisterauszügen vom 14. Juni 2023 (Urk. 35) sowie vom 18. März 2024 (Urk. 43) fehlt denn auch der entsprechende Eintrag. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass diese Verurteilung des Amtsgerichts Lindau (D) nicht besteht.
E. 4.1.2.5 Die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbege- hung während mehreren laufenden Probezeiten sind straferhöhend zu gewichten, denn sie zeigen, dass der Beschuldigte grundsätzlich Schwierigkeiten hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
- 30 -
E. 4.1.2.6 Mit Bezug auf das Nachtatverhalten ist hervorzuheben, dass das vom Be- schuldigten in der Untersuchung abgelegte Geständnis hinsichtlich des Sachver- halts gemäss Dossier 1 nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, da er nach Erhe- bung der Einsprache diesen Anklagevorwurf – was sein gutes Recht ist – nicht mehr anerkannte und auch anlässlich der Hauptverhandlung diesbezüglich keine Aussagen mehr tätigte (vgl. Urk. 34 S. 6).
E. 4.1.2.7 Fazit bezüglich Täterkomponente: Gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass sich die Täterkomponente auf- grund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatbege- hung während mehreren laufenden Probezeiten straferhöhend auswirken muss.
E. 4.1.2.8 Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um einen Fünftel erweist sich indessen als zu mild. Vielmehr ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten um einen Drittel auf 40 Tages- sätze Geldstrafe bzw. auf 40 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 4.1.3 Wahl der Sanktionsart
E. 4.1.3.1 Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann
- 31 - auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht voll- zogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchs- tens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neu- eren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. Novem- ber 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
E. 4.1.3.2 Dem aktuellen Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt hat, welche mit Bezug auf Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise einschlägig sind (Urk. 43). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde der Beschuldigte anfangs noch mit (bedingt vollziehbaren) Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch offenkundig nicht da- von abhielt, erneut straffällig zu werden, und zwar einschlägig. Entsprechend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. De- zember 2020 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz erstmals mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft. Mit Bezug auf diese Freiheitsstrafe wurde ihm nochmals der bedingte Strafvollzug gewährt. Auf einen Widerruf der zwei, mit früheren Strafbefehlen ausgesprochenen Geldstrafen von 20 respektive 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde sodann verzichtet. Diese weitere Chance zur künftigen Bewährung nutzte der Beschuldigte jedoch nicht. Weder der aufgeschobene Strafvollzug hinsichtlich der neu ausgefällten Freiheitsstrafe noch die fortlaufenden Probezeiten der beiden Geldstrafen hinderten den Beschuldigten daran, erneut zu delinquieren, und dies wiederum einschlägig, indem er sich – was Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet – am 27. Mai 2021 erneut ei- nes Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig machte. Hinzu kommt, dass diese Tat nur drei Monate nach seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 erfolgte, womit er wegen versuchten qualifi- zierten Raubes mit einer erheblichen Freiheitsstrafe von 42 Monaten, d.h. von drei- einhalb Jahren, sanktioniert und in eine Massnahme für junge Erwachsene einge- wiesen wurde. Folglich konnten selbst die (teilweise unbedingt) ausgefällten Frei-
- 32 - heitsstrafen den Beschuldigten nicht zu einer Änderung seines deliktischen Verhal- tens anhalten.
E. 4.1.3.3 Die strafrechtliche Vorbelastung und insbesondere die wiederholte, teil- weise einschlägige Delinquenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen weisen darauf hin, dass sich der Beschuldigte von gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen bislang nicht ansatzweise beeindrucken liess, und zwar auch dann nicht, wenn er mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde. Unter diesen Umständen erscheint es nicht sachgerecht, das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnä- ckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher ge- gen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehl- ten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung erreichen könnte. Viel- mehr erscheint es – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz – angezeigt, für das vorliegend zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen.
E. 4.1.3.4 Zu berücksichtigen sind indessen auch die Auswirkungen einer Freiheits- strafe auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld. Im mm.2022 wurde er Vater eines Sohnes, der heute ca. anderthalb Jahre alt ist (Prot. I S. 7). Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, sofern sie vollzogen werden würde, hätte damit beachtliche Auswirkungen auf den Beschuldigten und vor allem auf seine junge Familie. Die von der Vorinstanz vorgenommene Wahl der Sanktionsart ist denn auch vor diesem Hintergrund zu sehen.
E. 4.1.3.5 Allerdings ist zu beachten, dass sich seit dem vorinstanzlichen Urteil rele- vante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben haben. So hat er sich von seiner Partnerin, d.h. der Mutter seines Sohnes, getrennt, ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat Ende Oktober 2023 die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene im Massnahme- zentrum B._____ angetreten (Prot. II S. 8 ff.). Entsprechend kann nicht mehr argu- mentiert werden, es sei von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe abzusehen, um den Beschuldigten – im Falle des Vollzugs dieser Strafe – nicht aus seiner Familie
- 33 - herauszureissen. Hinzu kommt, dass die Freiheitsstrafe mit 40 Tagen nicht beson- ders lange wäre und die Beziehung des Beschuldigten zu seinem anderthalbjähri- gen Sohn nicht ernstlich belasten würde, sollte es zum Strafvollzug kommen, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass er seinen Sohn seit dem Massnahmeantritt nur noch ein- bis zweimal pro Monat sehe (Prot. II S. 11 f., 14).
E. 4.1.3.6 Obwohl der Gesetzgeber für den Bereich der leichteren und mittleren Kri- minalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vor- gesehen hat, rechtfertigt es sich vorliegend angesichts der strafrechtlichen Vorbe- lastung des Beschuldigten und der wiederholten, teilweise einschlägigen Delin- quenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen nicht mehr, erneut eine Geldstrafe auszusprechen. Vielmehr erscheint unter spezialpräventiven Gesichts- punkten einzig die Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
E. 4.1.4 Bildung einer Gesamtstrafe
E. 4.1.4.1 Da die widerrufene Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 3. Dezember 2020 und die neue Strafe für das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1, betr. Verkauf von Kokain) gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei hat das (Berufungs-) Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Pro- bezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese um die widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für das neu zu beurteilende Probezeitdelikt und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berück- sichtigung bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 f.).
E. 4.1.4.2 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es angemessen, die vorstehend festgelegte Freiheitsstrafe von 40 Tagen für das
- 34 - neu zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt um 80 Tage für die widerrufene Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020 zu erhöhen, woraus eine Gesamtstrafe von 120 Tagen bzw. 4 Monaten Freiheits- strafe resultiert.
E. 4.1.4.3 An diese Strafe ist gemäss Art. 51 StGB die erstandene Haft anzurechnen (Urk. D1/6/1+4).
E. 4.1.5 Weiter wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Baden mit Straf- befehl vom 28. Oktober 2021 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 30.– bestraft als Zusatzstrafe zu den ergangenen Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 26. Februar 2020. Dieser Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zu-
- 14 - grunde: Der Beschuldigte hatte am 20. September 2019 im Zuge einer Fahrschein- kontrolle sein Mobiltelefon in Richtung des Zugbegleiters gerichtet. Nachdem der Zugbegleiter ihn (den Beschuldigten) zweimal erfolglos aufgefordert hatte, ihn nicht zu filmen, und versucht hatte, das Mobiltelefon des Beschuldigten zu behändigen, schubste der Beschuldigte den Zugbegleiter von sich weg. Als dieser den Beschul- digten in der Folge ebenfalls weggestossen hatte, verpasste der Beschuldigte dem Zugbegleiter eine Ohrfeige und sagte zu ihm, dass an der nächsten Haltestelle seine Freunde auf ihn (den Zugbegleiter) warten würden, um ihn zu schlagen und umzubringen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Baden, Untersuchung Nr. STA3 ST.2021.4407).
E. 4.1.6 Zuletzt wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. April 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzoge- nen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt. Der Be- schuldigte hatte es versäumt, der Aufforderung zur Rückgabe seines Lernfahraus- weises rechtzeitig nachzukommen (Prot. II S. 13).
E. 4.2 Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2)
E. 4.2.1 Tatkomponente
E. 4.2.1.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die objektive Tatschwere hinsicht- lich dieses Delikts als leicht zu gewichten ist (Urk. 34 S. 26). Der Beschuldigte ver- suchte, nachdem ihm die Polizei bereits Handschellen angelegt hatte, sich der Kon- trolle zu entziehen, indem er davonrannte. Nach einer kurzen Flucht konnte er je- doch bereits wieder gestellt und arretiert werden. Entsprechend war der Entzug von der Personenkontrolle und damit die Behinderung der Polizeiarbeit lediglich von kurzer Dauer. Sodann erscheint das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen von vornherein wenig aussichtsreich, sondern eher als ein verzweifelter Versuch, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Gerade mit angelegten Handschellen ist eine Flucht zu Fuss noch schwieriger respektive beinahe chancenlos, als wenn sich der Beschuldigte der Personenkontrolle hätte zu entziehen versucht, bevor ihm die Handschellen angelegt worden waren.
E. 4.2.1.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens als angemessen. Da der Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB einzig die Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht, ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
E. 4.2.1.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 26), denen nichts hinzuzufü- gen ist.
- 35 -
E. 4.2.1.4 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte im Sinne einer Kurz- schlussreaktion handelte und überdies zu seinen Gunsten von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden muss (s. vorne, Ziff. V.4.1.1.11.), wird die objektive Tatschwere leicht relativiert.
E. 4.2.1.5 Fazit bezüglich Tatkomponente: Nach den vorstehenden Erwägungen er- scheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 8 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen und ist entsprechend zu übernehmen.
E. 4.2.2 Täterkomponente
E. 4.2.2.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist auf die Erwägungen unter Ziffer V.4.1.2.1. f. zu verweisen. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 4.2.2.2 Als der Beschuldigte die unter Dossier 2 angeklagte Hinderung einer Amts- handlung verübte, hatte er bereits vier Vorstrafen erwirkt (Urk. 43), wovon eine ebenfalls eine strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt betraf und somit einschlägig war (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019). Am
28. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ein zweites Mal wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte verurteilt, was ihm jedoch erst am 13. November 2021 und damit einige Tage nach Verübung der vorliegend zu beurteilenden Tat gemäss Dossier 2 eröffnet wurde. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.2.3. ff. ver- wiesen werden, die analog auch hier gelten. Die zahlreichen und teilweise einschlä- gigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während mehreren laufenden Probezeiten wirken sich straferhöhend aus.
E. 4.2.2.3 Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist mit der Vorinstanz lediglich mar- ginal strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schlussein- vernahme vom 17. Mai 2022 den Vorwurf betreffend Hinderung einer Amtshand- lung gemäss Dossier 2 anerkannte und sich diesbezüglich geständig zeigte (Urk. D1/11/4 F/A 5).
- 36 -
E. 4.2.2.4 Fazit bezüglich Täterkomponente: Gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass sich die Täterkomponente auf- grund der strafrechtlichen Vorbelastung und insbesondere der wiederholten, teil- weise einschlägigen Delinquenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen straferhöhend auswirken muss.
E. 4.2.2.5 Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der verschuldensange- messenen Einsatzstrafe um 2 Tagessätze auf insgesamt 10 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen und ist deshalb zu übernehmen.
E. 4.2.3 Bildung einer Gesamtstrafe
E. 4.2.3.1 Da die neue Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung und die widerru- fenen Strafen gemäss den Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 20. Novem- ber 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB).
E. 4.2.3.2 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 f.) erscheint es angemessen, die vorstehend festgelegte Gelds- trafe von 10 Tagessätzen für die neu zu beurteilende Hinderung einer Amtshand- lung (Dossier 2) um 105 Tagessätze für die widerrufenen Strafen gemäss den vor- genannten Strafbefehlen vom 20. November 2019 und vom 26. Februar 2020 zu erhöhen, woraus eine Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.
- 37 -
E. 4.2.4 Tagessatzhöhe
E. 4.2.4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der ange- messenen Höhe des Tagessatzes zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 27 f.).
E. 4.2.4.2 Zur Einkommenssituation des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er seit seinem Eintritt ins Massnahmezentrum B._____ per 23. Oktober 2023 kein Er- werbseinkommen mehr erzielt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er je- doch aus, dass er derzeit in verschiedenen Betrieben schnuppere und in absehba- rer Zeit eine Arbeitsstelle antreten sollte, da er über einen Lehrabschluss als Fach- mann Betriebsunterhalt verfüge. Es sei geplant, dass er jeweils tagsüber ausser- halb der Institution arbeite und nach Arbeitsschluss zurückkomme, um seine The- rapiesitzungen wahrzunehmen und im Massnahmezentrum zu übernachten (Prot. I S. 9). Vor dem Antritt der Massnahme für junge Erwachsene erzielte der Beschul- digte ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 4'500.– pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit wieder eine Anstellung finden wird, entwe- der in seinem erlernten Beruf als Fachmann Betriebsunterhalt oder im Bereich Ge- bäudeausbau, wo er zuletzt tätig war. Entsprechend darf damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte in einigen Monaten wieder ein Erwerbseinkommen erzielen wird, wobei allerdings unklar ist, in welcher Höhe. Aufgrund seines Aufenthalts im Massnahmezentrum B._____ fallen derzeit keine grösseren Kosten an, die bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe massgeblich ins Gewicht fallen. Namentlich leistet der Beschuldigte aufgrund seines fehlenden Erwerbseinkommens keine Unter- haltsbeiträge für seinen Sohn. Allerdings ist zu erwarten, dass er sich wieder am Kinderunterhalt beteiligen wird, sobald er ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, wie er es bereits in der Vergangenheit (auf freiwilliger Basis) getan hat mit Leistungen von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II S. 9). Unter diesen Um- ständen erscheint es gerechtfertigt, die Höhe des Tagessatzes auf dem gesetzli- chen Minimum von Fr. 30.– zu belassen.
- 38 -
E. 4.3 Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss vorstehen- der Ziffer IV.4.10. zu bestrafen mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, und mit 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, je als Gesamts- trafe. VI. Vollzug
1. Rechtsgrundlagen
E. 4.4 Das dargestellte Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Hartnä- ckigkeit, Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. All die strafrechtlichen Verurteilun- gen innert weniger Jahre und die mit den anfangs noch bedingt ausgefällten Strafen angesetzten Probezeiten vermochten den Beschuldigten nicht von erneuten und
- 16 - überwiegend einschlägigen Straftaten abzuhalten. Er enttäuschte damit das mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs in ihn gesetzte Vertrauen schwer. Selbst die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene, zu deren Zweck der Strafvollzug einstweilen aufgeschoben wurde, konnten den Beschuldigten nicht hinreichend beeindrucken und ihn zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen.
E. 4.5 An dieser Stelle ist an das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Mai 2019 zu erinnern, welches im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen ver- suchten qualifizierten Raubes über den Beschuldigten erstellt wurde. Darin wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten eine hohe Gefahr bestehe, bezüglich ähn- licher Delikte, wie er in der Vergangenheit bereits begangen habe (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Betrug, Sachbeschädigung), rückfällig zu werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Beschuldigte weiter missbräuchlichen Substanzkonsum (THC und Alkohol) be- treibe und sich seine soziale Lage weiter zuspitze, indem Kontrollstrukturen weg- fielen bzw. er sich diesen entziehe. Die hohe Rückfallgefahr ergebe sich aus seiner Störung des Sozialverhaltens bzw. der sich andeutenden Entwicklung einer disso- zialen Persönlichkeitsstörung und aus dem Substanzmissbrauch (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unter- suchung Nr. A-3/2020/ 10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2.).
E. 4.6 Der Beschuldigte befindet sich seit Ende Oktober 2023 im Massnahmezen- trum B._____ zwecks Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Fe- bruar 2021 für ihn angeordnet wurde. Gemäss Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung nehme er einmal pro Woche Therapiegesprä- che wahr, in welchem Rahmen er mit seiner behandelnden Therapeutin die verüb- ten Delikte bespreche und aufarbeite, weshalb es dazu gekommen sei. Darüber hinaus beteilige er sich an Therapiegesprächen in der Gruppe, wo ebenfalls dar- über reflektiert werde, wie es zur Delinquenz gekommen sei. Er bekomme positive
- 17 - Rückmeldungen von seiner Therapeutin. Diese habe ihm in Aussicht gestellt, dass er das Mass-nahmezentrum in zwei bis drei Jahren verlassen könne, sofern er wei- terhin eine gute Entwicklung zeige (Prot. II S. 14 f.). Der Vollzug der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene hat zweifellos einen positiven Effekt auf die beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung und seine belastete Legalprognose. Da er sich jedoch erst seit rund vier Monaten im Massnahmevollzug befindet und es aller Voraussicht nach mindestens zwei bis drei Jahre dauern wird, bis seine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden kann, ist nicht anzunehmen, dass bereits eine nachhaltige Reduktion der hohen Rückfallgefahr erzielt werden konnte, die es erlauben würde, vom Widerruf der be- dingt ausgefällten Vorstrafen abzusehen. Dagegen spricht auch, dass keine Hin- weise darauf bestehen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Massnahmeantritt therapeutische Unterstützung zur Behandlung der bei ihm bestehenden psychi- schen Störungen in Anspruch nahm.
E. 4.7 Mit Bezug auf das missbräuchliche Konsumverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich im Rahmen des Massnahmevollzugs sicherlich regel- mässigen Kontrollen – zumindest auf gewisse Substanzen wie insbesondere THC
– unterziehen muss. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschul- digte denn auch, dass er vor seinem Eintritt in das Massnahmezentrum B._____ zuletzt gekifft habe. Aus seinen weiteren Aussagen lässt sich allerdings schliessen, dass er nach wie vor Alkohol konsumiert und gelegentlich auch etwas zu viel davon trinkt (Prot. II S. 11). Folglich ist fraglich, ob der Beschuldigte eingesehen hat, dass ein weiterer Alkoholkonsum für ihn schädlich ist und gar zu neuen Straftaten führen könnte. Vor Vorinstanz hatte er noch ausgeführt, dass er mit allem aufgehört habe und seit dem Sommer 2022 "clean" sei, regelmässig Urinproben abgebe und diese jeweils negativ ausfielen (Prot. I S. 11, 14).
E. 4.8 Letztere Aussage anlässlich der Hauptverhandlung dürfte auf seine dama- lige, seit kurzem bestehende Familiensituation zurückzuführen sein, welche offen- kundig einen positiven Effekt auf sein Sozialverhalten und seine Einstellung zum Substanzkonsum hatte (Prot. I S. 7, 11). Dass der Beschuldigte im mm.2022 Vater eines Sohnes wurde, wirkt sich nach wie vor durchaus positiv aus und motiviert den
- 18 - Beschuldigten dazu, die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene möglichst rasch und erfolgreich abzuschliessen (Prot. II S. 11 f.). Aufgrund seiner Unterbrin- gung im Massnahmezentrum B._____ kann er seinen Sohn nur ungefähr ein- bis zweimal im Monat sehen (Prot. II S. 11 f., 14). Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte vor dem Antritt der Massnahme von der Mutter seines Sohnes trennte und aus der gemeinsamen Wohnung auszog (Prot. II S. 9 f.), womit sich seine per- sönlichen Verhältnisse, die zuletzt einen stabilisierenden Faktor für ihn darstellten, seit der Hauptverhandlung wieder stark veränderten. Entsprechend scheint die von der Vorinstanz angeführte positive Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht derart nachhaltig und erfolgsversprechend zu verlaufen, dass deshalb von einer massgeblichen Reduktion seiner hohen Rückfallgefahr aus- gegangen werden kann.
E. 4.9 Unter diesen Umständen ist – entgegen der Vorinstanz – nicht einzusehen, wie dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden kann, die es erlauben würde, vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss den eingangs genannten Strafbefehlen vom 20. November 2019, vom 26. Februar 2020 und vom 3. Dezember 2020 abzusehen. Insbesondere kann mit Blick auf die er- heblich belastete strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten und die hier zu beurteilende, erneute einschlägige Delinquenz nicht erwartet werden, dass er ins- besondere aufgrund seiner Vaterrolle und des Antritts einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB von der Verübung weiterer Straftaten ab- sehen wird.
E. 4.10 Im Ergebnis ist somit der bedingte Vollzug hinsichtlich folgender Vorstrafen zu widerrufen: der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL); der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Unter- suchung Nr. S-1/2020/00425);
- 19 - der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. De- zember 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Untersuchung Nr. A-3/2020/12957). V. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien
E. 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der be- dingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgeben- den Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammen- hang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumstän- den des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1). In die Gesamtwür- digung miteinzubeziehen ist sodann ein allfälliger Entscheid über den Widerruf ei- ner früher bedingt aufgeschobenen Strafe (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 97 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen).
- 39 -
2. Würdigung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 11. Januar 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 6 (Entscheide im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021), 7 und 8 (Einziehungen) sowie 9 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
- November 2019 (Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL) ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 (Untersuchung Nr. S-1/2020/00425) ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. - 43 -
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 3. Dezember 2020 (Untersuchung Nr. A-3/2020/12957) ausgefäll- ten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wird widerrufen.
- Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen ge- mäss den Dispositivziffern 1 bis 3 bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, und mit 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, je als Gesamtstrafe.
- Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Bundesanwaltschaft, in die Akten der Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten der Untersuchung Nr. S-1/2020/00425 - 44 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten der Untersuchung Nr. A-3/2020/12957 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230332-O/U/hb-sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 19. März 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Brändli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 11. Januar 2023 (GG220192)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2022 (Urk. D1/22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 1, betr. Verkauf Kokain), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dos- sier 2).
2. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 1 (betr. Besitz), Dossier 2 und Dossier 3 der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019 be- dingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezem- ber 2020 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen, hingegen wird der Beschuldigte verwarnt mit der Andro- hung, dass er mit der Anordnung des Strafvollzugs zu rechnen hätte, wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit erneut etwas zuschulden kommen las- sen würde.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
- 3 -
6. a) Es wird festgestellt, dass die Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 mangels gültigem Hausdurchsuchungsbefehl nicht rechtmässig er- folgte.
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2022 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 70.– (act. D1/15/4) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
c) Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten für die rechtswidrige Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 wird abgewiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2022 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 337.75 (act. D1/15/4) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (act. D1/15/3) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. S00827-2021: 2 Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A015'056'243) S00828-2021: 1 Plastikbeutel mit Marihuana (Asservat-Nr. A015'056'469); Lose Kokainrückstände (Asservat-Nr. A015'056'470); Lose Haschischrückstände (Asservat-Nr. A015'056'481); 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A015'056'492); 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat-Nr. A015'056'505); 1 Plastikbeutel mit Haschisch (Asservat-Nr. A015'056'550); Diverse ungebrauchte leere Minigrips (Asservat-Nr. A015'056'561); 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat-Nr. A015'056'572) S01818-2021: 3 Minigrip mit Marihuana und nicht verpacktes Marihuana (Asservat- Nr. A015'546'755);
- 4 - 1 Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A015'546'766); 2 Minigrip mit Ecstasy (Asservat-Nr. A015'546'777) S01819-2021: 1 Knittersack mit Ecstasy (Asservat-Nr. A015'546'824); 2 Feinwaagen (Asservat-Nr. A015'546'835); 1 Minigrip mit Ecstasy (Asservat-Nr. A015'546'846); Diverse Minigrip (Verpackungsmaterial; Asservat-Nr. A015'546'857) S02030-2021: 5 Pillen Ecstasy (Asservat-Nr. A015'678'918); 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A015'678'929); Diverse Minigrips (Asservat-Nr. A015'678'930)
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'141.25 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von sieben Achteln auferlegt. Im Umfang von einem Achtel werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 6'141.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung im Umfang von sieben Achteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 36 S. 2; Urk. 45 S. 1 f.)
1. Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020 ausgefällten Freiheits- strafe von 3 Monaten (Aktenzeichen: A-3/2020/12957). Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 20. November 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 600.–; Aktenzeichen: SV.19.1287- NOL). Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–; Aktenzeichen: S-1/2020/00425).
2. Bestrafung des Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Frei- heitsstrafe (Aktenzeichen: A-3/2020/12957) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe.
3. Bestrafung des Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Gelds- trafen (Aktenzeichen: SV.19.1287-NOL und S-1/2020/00425) mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'800.–) als Gesamtstrafe.
4. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 16 f.)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
- 6 -
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 1, betr. Verkauf von Kokain) und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2) schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Dossiers 1 (betr. Besitz von Kokain), 2 und 3 sprach es den Beschuldigten frei. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Von einem Widerruf von insgesamt drei, jeweils mit Strafbefehl ausgefällten Vorstrafen sah sie ab, verwarnte den Beschuldigten aber mit der Androhung, dass er mit der An- ordnung des Strafvollzugs zu rechnen hätte, wenn er sich bis zum Ablauf der Pro- bezeit erneut etwas zuschulden kommen lassen würde. Weiter entschied die Vor- instanz, dass die Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 mangels gültigem Haus- durchsuchungsbefehl nicht rechtmässig erfolgt sei und dem Beschuldigten die da- mals beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 70.– nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben sei. Das Genugtuungsbe- gehren des Beschuldigten betreffend die rechtswidrig erfolgte Hausdurchsuchung wies sie dagegen ab. Weiter verfügte die Vorinstanz verschiedene Einziehungen und auferlegte die entstandenen Kosten, ausgenommen diejenigen der zeitweili- gen amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten (Urk. 34).
2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Ja- nuar 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 29 f.) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Datum Poststempel) ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 33/1; Urk. 36).
- 7 -
3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2023 wurde dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Der Beschuldigte liess sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen.
4. Am 6. September 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 19. März 2024 vorgeladen (Urk. 39). Zum Verhandlungstermin erschienen Staatsanwalt Dr. iur. Brändli als Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 17 ff.). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefoch- tene Entscheid am 11. Januar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen).
- 8 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 und anlässlich der Berufungsverhandlung die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils. Ihre Berufung beschränkt sich somit auf den vorinstanzlichen Entscheid betreffend den Verzicht auf den Wi- derruf des bedingten Vollzugs von insgesamt drei erwirkten Vorstrafen und die Strafzumessung. Hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Vollzug der Geldstrafe) liegt zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vor. Da im Zusammenhang mit dem Entscheid über einen allfälligen Widerruf des bedingten Vollzugs der erwirkten Vorstrafen indessen auch zu prüfen sein wird, ob und inwie- fern die neu auszufällenden Strafen zu vollziehen sind, hat die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils als von der Berufung miterfasst zu gelten. 2.3. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 6 (Entscheide im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom
27. Mai 2021), 7 und 8 (Einziehungen) sowie 9 bis 11 (Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das an- gefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
11. Januar 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Wie vorstehend ausgeführt, ficht die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuld- und Freisprüche nicht an (s. vorne, Ziff. II.2.3.). Entspre- chend ist grundsätzlich vom Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung wie von der Vorinstanz festgestellt und erwogen auszugehen (Urk. 34 S. 6 ff. und S. 20 ff.). Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht, indem er am 27. Mai 2021 zwei Portionen Kokain von insgesamt 2.0 Gramm brutto im Wert von Fr. 200.– an einen polizeilichen Scheinkäufer verkaufte (Dossier 1). Sodann entzog sich der Beschuldigte am 6. November 2021 durch Flucht einer Personen- kontrolle durch Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich (Dossier 2), wofür er wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen
- 9 - wurde. Von den übrigen, in der Anklage vom 17. Juni 2022 (Urk. D1/22) umschrie- benen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen. IV. Widerruf
1. Ausgangslage Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – wie soeben dargelegt – der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1; Verkauf von Kokain) und der Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2) schuldig. Diese Vergehen verübte der Beschuldigte am 27. Mai 2021 resp. am 6. November 2021, womit sie in insgesamt drei laufende Probezeiten für den bedingten Vollzug der nachfolgenden Vorstrafen fielen: Probezeit von zwei Jahren (laufend bis zum 13. Januar 2022) für den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
20. November 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL); Probezeit von zwei Jahren (laufend bis zum 9. März 2022) für den be- dingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Untersuchung Nr. S-1/2020/00425); Probezeit von drei Jahren (laufend bis zum 21. Januar 2024) für den be- dingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 3. Dezember 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Untersuchung Nr. A-3/2020/12957). Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesproche- nen Strafen zu entscheiden.
- 10 -
2. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt der Parteien 2.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, den bedingten Vollzug der vorstehend aufgezählten Vorstrafen zu widerrufen. Zur Begründung erwog sie, dass die aktu- elle Situation des Beschuldigten (im mm.2022 Vater geworden etc.) erheische, im Sinne einer weiteren Chance auf den Widerruf zu verzichten und es dabei bewen- den zu lassen, eine Verwarnung auszusprechen. Trotz einschlägiger Delinquenz während laufender Probezeiten und während hängigem Strafverfahren sei mit Blick auf die Strafe, welche für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällen sei, und vor dem Hintergrund, dass für den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 15. Februar 2021 eine stationäre Massnahme für junge Erwach- sene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet worden sei, vom Widerruf des beding- ten Strafvollzugs abzusehen (Urk. 34 S. 30 f.). 2.2. In ihrer Berufungserklärung brachte die Staatsanwaltschaft dagegen vor, es sei nicht einzusehen, weshalb die bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss den ergangenen Strafbefehlen vom 20. November 2019, vom 26. Februar 2020 und vom 3. Dezember 2020 nicht zu widerrufen seien, zumal der Beschuldigte weder die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten habe noch sich da- von habe abhalten lassen, während den laufenden (drei) Probezeiten erneut ein- schlägig zu delinquieren (Urk. 36). Diese Ausführungen wiederholte die Staatsan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei sie präzisierend hinzufügte, dass auch der mittlerweile erfolgte Massnahmeantritt nichts daran ändere, dass dem Beschuldigten eine negative Legalprognose gestellt werden müsse (Urk. 45 S. 2). 2.3. Wie bereits erwähnt, beantragt die Verteidigung die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils und damit den Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgespro- chenen Vorstrafen (Prot. II S. 16).
3. Rechtsgrundlagen 3.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider-
- 11 - ruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe und ordnet deren nachträglichen Vollzug an. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest- gesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des be- dingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). 3.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit- einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ent- scheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzu- beziehen, ob die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ver- neint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
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4. Würdigung 4.1. Der Beschuldigte weist insgesamt sechs Vorstrafen auf (Urk. 43): 4.1.1. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019 wurde er wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und wegen Beschimp- fung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Dieser Vorstrafe lag zugrunde, dass der Beschuldigte am 26. Januar 2019 eine Zugbegleiterin an- lässlich einer Fahrausweiskontrolle als dumm bezeichnet und diese am Arm ge- packt hatte. Auch im weiteren Verlauf der Kontrolle, als es darum ging, dass der Beschuldigte das Personalienblatt ausfüllen sollte, hatte er die Zugbegleiterin fort- laufend beschimpft (Beizugsakten der Bundesanwaltschaft, Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL). 4.1.2. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Beschuldigte hatte am 4. Januar 2020 5 Gramm Kokain erworben, in der Absicht, diese Betäubungsmittel später an Dritte zu verkaufen. Zudem war er am selben Tag infolge einer Polizeikontrolle unmittel- bar vor der Übergabe daran gehindert worden, eine Portion Kokain zu veräussern. Wegen des wöchentlichen Konsums von Marihuana und MDMA im Zeitraum zwi- schen dem 1. März 2017 und dem 4. Januar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten schliesslich zu einer Busse von Fr. 1'000.– (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Untersuchung Nr. S-1/2020/10000425, Urk. 15). 4.1.3. Sodann wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 erneut wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft, diesmal mit einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Beschuldigte hatte im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 23. Mai 2020 mehrfach kleine Mengen Marihuana an Dritte verkauft und einem namentlich nicht bekannten Kollegen mehrfach eine unbekannte Menge an Ecstasy-Pillen verschafft. Weiter hatte der Beschuldigte am 9. und 14. April 2020 je eine Portion Marihuana verkauft. Von diesem Betäubungsmittel hatte er am
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14. April 2020 im Kellerabteil an seinem Wohnort zudem 14 weitere Portionen, total ca. 1'204 Gramm, aufbewahrt in der Absicht, das Marihuana weiterzuverkaufen so- wie einen Teil davon selbst zu konsumieren. Wegen des Konsums von geringen Mengen Marihuana und Ecstasy im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 29. November 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Untersu- chung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 14). 4.1.4. Mit Urteil vom 15. Februar 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten wegen versuchtem qualifiziertem Raub schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, welche gleichzeitig für den Be- schuldigten angeordnet wurde. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte zusammen mit einem Mittäter am 5. August 2018 einem Geschädig- ten dessen Telefon und weitere Wertsachen gewaltsam abgenommen hatte. Mit Bezug auf das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten und seines Mittäters war gemäss den Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich unter anderem er- stellt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Raubüberfalls mehrere Fusstritte versetzt worden waren. Nicht erstellt werden konnte indessen, ob beide Täter den Geschädigten mit Fusstritten traktiert hatten oder ob nur einer der beiden getreten hatte (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Ge- schäfts-Nr. SB200127; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252). 4.1.5. Weiter wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Baden mit Straf- befehl vom 28. Oktober 2021 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 30.– bestraft als Zusatzstrafe zu den ergangenen Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 26. Februar 2020. Dieser Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zu-
- 14 - grunde: Der Beschuldigte hatte am 20. September 2019 im Zuge einer Fahrschein- kontrolle sein Mobiltelefon in Richtung des Zugbegleiters gerichtet. Nachdem der Zugbegleiter ihn (den Beschuldigten) zweimal erfolglos aufgefordert hatte, ihn nicht zu filmen, und versucht hatte, das Mobiltelefon des Beschuldigten zu behändigen, schubste der Beschuldigte den Zugbegleiter von sich weg. Als dieser den Beschul- digten in der Folge ebenfalls weggestossen hatte, verpasste der Beschuldigte dem Zugbegleiter eine Ohrfeige und sagte zu ihm, dass an der nächsten Haltestelle seine Freunde auf ihn (den Zugbegleiter) warten würden, um ihn zu schlagen und umzubringen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Baden, Untersuchung Nr. STA3 ST.2021.4407). 4.1.6. Zuletzt wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 19. April 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzoge- nen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt. Der Be- schuldigte hatte es versäumt, der Aufforderung zur Rückgabe seines Lernfahraus- weises rechtzeitig nachzukommen (Prot. II S. 13). 4.2. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits vier Vorstrafen erwirkt hatte, als er am 27. Mai 2021 das vorliegend zu beurteilende Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 verübte. Von die- sen Vorstrafen waren zwei einschlägig (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 26. Februar 2020 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020). Der Beschuldigte liess sich jedoch von diesen strafrecht- lichen Verurteilungen und den anfangs noch bedingt gegen ihn verhängten Gelds- trafen in keiner Weise beeindrucken, sondern delinquierte jeweils innert kürzester Zeit und während noch laufenden Probezeiten wieder. Es war daher bereits einmal über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der zwei Geldstrafen zu befinden, die mit Strafbefehlen vom 20. November 2019 und vom 26. Februar 2020 gegen den Beschuldigten ausgefällt worden waren. Trotz weiterer einschlägiger Delinquenz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes verzichtete die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat mit ihrem Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 auf einen Wi- derruf und gewährte dem Beschuldigten bezüglich der Strafe für die neu zu beur-
- 15 - teilenden Taten nochmals den bedingten Strafvollzug. Diese weitere Chance zur künftigen Bewährung nutzte der Beschuldigte jedoch nicht. Vielmehr beging er das unter Dossier 1 angeklagte Betäubungsmitteldelikt nur rund vier Monate, nachdem ihm der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020 eröffnet worden war. In diesem Verfahren ist daher nicht nur über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss der letztgenannten Verurteilung zu entscheiden, sondern auch (erneut) über den Widerruf der bedingten Strafen, welche mit den zwei früheren Strafbefehlen vom 20. November 2019 und vom 26. Februar 2020 ausgefällt worden waren. 4.3. Der Beschuldigte delinquierte nicht nur während laufenden Probezeiten, sondern wiederholt auch während hängigen Strafverfahren, insbesondere während demjenigen wegen versuchtem qualifiziertem Raub. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 wurde er deswegen mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft, wobei der Vollzug dieser Strafe zugunsten einer Mass- nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben wurde. Trotz des bevorstehenden Massnahmeantritts und des drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe von beachtlicher Dauer wurde der Beschuldigte erneut und gleich mehrmals straffällig. Unter anderem verübte er nur drei Monate nach seiner Verur- teilung durch das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Mai 2021 das Betäu- bungsmitteldelikt gemäss Dossier 1. Wenige Monate später folgte am 6. November 2021 die unter Dossier 2 angeklagte Hinderung einer Amtshandlung. Zwischen die- sen beiden Straftaten erging sodann der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Oktober 2021, mit welchem der Beschuldigte wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen wurde. Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich strafbarer Handlungen gegen die öffentliche Gewalt bereits mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. ferner Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019). 4.4. Das dargestellte Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Hartnä- ckigkeit, Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. All die strafrechtlichen Verurteilun- gen innert weniger Jahre und die mit den anfangs noch bedingt ausgefällten Strafen angesetzten Probezeiten vermochten den Beschuldigten nicht von erneuten und
- 16 - überwiegend einschlägigen Straftaten abzuhalten. Er enttäuschte damit das mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs in ihn gesetzte Vertrauen schwer. Selbst die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene, zu deren Zweck der Strafvollzug einstweilen aufgeschoben wurde, konnten den Beschuldigten nicht hinreichend beeindrucken und ihn zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen. 4.5. An dieser Stelle ist an das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Mai 2019 zu erinnern, welches im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen ver- suchten qualifizierten Raubes über den Beschuldigten erstellt wurde. Darin wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten eine hohe Gefahr bestehe, bezüglich ähn- licher Delikte, wie er in der Vergangenheit bereits begangen habe (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Betrug, Sachbeschädigung), rückfällig zu werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Beschuldigte weiter missbräuchlichen Substanzkonsum (THC und Alkohol) be- treibe und sich seine soziale Lage weiter zuspitze, indem Kontrollstrukturen weg- fielen bzw. er sich diesen entziehe. Die hohe Rückfallgefahr ergebe sich aus seiner Störung des Sozialverhaltens bzw. der sich andeutenden Entwicklung einer disso- zialen Persönlichkeitsstörung und aus dem Substanzmissbrauch (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unter- suchung Nr. A-3/2020/ 10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2.). 4.6. Der Beschuldigte befindet sich seit Ende Oktober 2023 im Massnahmezen- trum B._____ zwecks Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Fe- bruar 2021 für ihn angeordnet wurde. Gemäss Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung nehme er einmal pro Woche Therapiegesprä- che wahr, in welchem Rahmen er mit seiner behandelnden Therapeutin die verüb- ten Delikte bespreche und aufarbeite, weshalb es dazu gekommen sei. Darüber hinaus beteilige er sich an Therapiegesprächen in der Gruppe, wo ebenfalls dar- über reflektiert werde, wie es zur Delinquenz gekommen sei. Er bekomme positive
- 17 - Rückmeldungen von seiner Therapeutin. Diese habe ihm in Aussicht gestellt, dass er das Mass-nahmezentrum in zwei bis drei Jahren verlassen könne, sofern er wei- terhin eine gute Entwicklung zeige (Prot. II S. 14 f.). Der Vollzug der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene hat zweifellos einen positiven Effekt auf die beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung und seine belastete Legalprognose. Da er sich jedoch erst seit rund vier Monaten im Massnahmevollzug befindet und es aller Voraussicht nach mindestens zwei bis drei Jahre dauern wird, bis seine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden kann, ist nicht anzunehmen, dass bereits eine nachhaltige Reduktion der hohen Rückfallgefahr erzielt werden konnte, die es erlauben würde, vom Widerruf der be- dingt ausgefällten Vorstrafen abzusehen. Dagegen spricht auch, dass keine Hin- weise darauf bestehen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Massnahmeantritt therapeutische Unterstützung zur Behandlung der bei ihm bestehenden psychi- schen Störungen in Anspruch nahm. 4.7. Mit Bezug auf das missbräuchliche Konsumverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich im Rahmen des Massnahmevollzugs sicherlich regel- mässigen Kontrollen – zumindest auf gewisse Substanzen wie insbesondere THC
– unterziehen muss. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschul- digte denn auch, dass er vor seinem Eintritt in das Massnahmezentrum B._____ zuletzt gekifft habe. Aus seinen weiteren Aussagen lässt sich allerdings schliessen, dass er nach wie vor Alkohol konsumiert und gelegentlich auch etwas zu viel davon trinkt (Prot. II S. 11). Folglich ist fraglich, ob der Beschuldigte eingesehen hat, dass ein weiterer Alkoholkonsum für ihn schädlich ist und gar zu neuen Straftaten führen könnte. Vor Vorinstanz hatte er noch ausgeführt, dass er mit allem aufgehört habe und seit dem Sommer 2022 "clean" sei, regelmässig Urinproben abgebe und diese jeweils negativ ausfielen (Prot. I S. 11, 14). 4.8. Letztere Aussage anlässlich der Hauptverhandlung dürfte auf seine dama- lige, seit kurzem bestehende Familiensituation zurückzuführen sein, welche offen- kundig einen positiven Effekt auf sein Sozialverhalten und seine Einstellung zum Substanzkonsum hatte (Prot. I S. 7, 11). Dass der Beschuldigte im mm.2022 Vater eines Sohnes wurde, wirkt sich nach wie vor durchaus positiv aus und motiviert den
- 18 - Beschuldigten dazu, die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene möglichst rasch und erfolgreich abzuschliessen (Prot. II S. 11 f.). Aufgrund seiner Unterbrin- gung im Massnahmezentrum B._____ kann er seinen Sohn nur ungefähr ein- bis zweimal im Monat sehen (Prot. II S. 11 f., 14). Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte vor dem Antritt der Massnahme von der Mutter seines Sohnes trennte und aus der gemeinsamen Wohnung auszog (Prot. II S. 9 f.), womit sich seine per- sönlichen Verhältnisse, die zuletzt einen stabilisierenden Faktor für ihn darstellten, seit der Hauptverhandlung wieder stark veränderten. Entsprechend scheint die von der Vorinstanz angeführte positive Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht derart nachhaltig und erfolgsversprechend zu verlaufen, dass deshalb von einer massgeblichen Reduktion seiner hohen Rückfallgefahr aus- gegangen werden kann. 4.9. Unter diesen Umständen ist – entgegen der Vorinstanz – nicht einzusehen, wie dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden kann, die es erlauben würde, vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss den eingangs genannten Strafbefehlen vom 20. November 2019, vom 26. Februar 2020 und vom 3. Dezember 2020 abzusehen. Insbesondere kann mit Blick auf die er- heblich belastete strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten und die hier zu beurteilende, erneute einschlägige Delinquenz nicht erwartet werden, dass er ins- besondere aufgrund seiner Vaterrolle und des Antritts einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB von der Verübung weiterer Straftaten ab- sehen wird. 4.10. Im Ergebnis ist somit der bedingte Vollzug hinsichtlich folgender Vorstrafen zu widerrufen: der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL); der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Unter- suchung Nr. S-1/2020/00425);
- 19 - der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. De- zember 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Untersuchung Nr. A-3/2020/12957). V. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien 1.1. Nachdem die Vorinstanz davon abgesehen hatte, die bedingt ausgefällten Strafen gemäss den oben aufgezählten Strafbefehlen vom 20. November 2019, vom 26. Februar 2020 und vom 3. Dezember 2020 zu widerrufen, fällte sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus (Urk. 34 S. 22 ff. und S. 34). Da mit diesem Urteil ein anderslautender Entscheid hinsichtlich des Widerrufs der genann- ten Vorstrafen ergeht (s. vorstehend, Ziff. IV.4.10.), ist die Strafzumessung neu vor- zunehmen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung – wie bereits vor Vorin- stanz – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe, dies unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, dies unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Bundesan- waltschaft vom 20. November 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
26. Februar 2020 (Urk. 36 S. 2; Urk. 45 S. 2). 1.3. Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auch hinsichtlich des Strafmasses (Prot. II S. 16).
2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den jeweiligen ordentlichen Strafrahmen für die zu sanktionie- renden Delikte korrekt abgesteckt (Urk. 34 S. 23). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vorliegen, die ein Verlassen dieser Strafrahmen rechtfertigen würden (vgl.
- 20 - BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- mindernd zu berücksichtigen.
3. Rechtsgrundlagen 3.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf des- sen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlun- gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. 3.2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 22 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Gelds- trafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 3.3. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ih- res ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der meh-
- 21 - reren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Ein- zelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise
– gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Aspera- tionsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der wei- teren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamts- chuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 3.4. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Strafandrohung stellt die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das schwerere Delikt dar und ist daher als Ausgangspunkt für die Strafzumessung heranzuziehen.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1, betr. Ver- kauf von Kokain) 4.1.1. Tatkomponente 4.1.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es vorliegend um eine geringe Drogenmenge von gerade einmal 2.0 Gramm brutto geht, weshalb auch – der Praxis folgend (HUG-BEELI, Kommentar zum Be- täubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 881 ff. zu Art. 19 BetmG) – der Wirkstoffge- halt (Reinheitsgrad) nicht eruiert wurde. Mangels anderweitiger Hinweise in den Untersuchungsakten ist sodann – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (Urk. 34 S. 23) – zugunsten des Beschuldigten von eher geringer Reinheit auszugehen. Da-
- 22 - für spricht auch der verhältnismässig geringe Wert des am 27. Mai 2021 verkauften Kokains von gerade einmal Fr. 200.–. Die Menge reinen Wirkstoffs liegt damit men- genmässig deutlich unter der objektiven Grenze zu einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 18 Gramm Kokain (BGE 138 IV 100 E. 3.2; BGE 120 IV 334 E. 2a). Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich die eine Verkaufstat am 27. Mai 2021 nachgewiesen werden kann. Weder ist er- stellt, dass er auch bei anderen Gelegenheiten Betäubungsmittel verkaufte, noch steht fest, welche Stellung ihm innerhalb des Drogenhandels zukommt. Der Vorin- stanz ist damit zuzustimmen, dass die objektive Tatschwere als sehr leicht einzu- stufen ist. 4.1.1.2. Dafür erscheint eine Strafe im unteren Bereich des untersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens als angemessen. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tages- sätze Geldstrafe bzw. 40 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.1.1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweg- gründen handelte (Urk. 34 S. 24). 4.1.1.4. Die Vorinstanz verweist sodann auf das bereits erwähnte, forensisch- psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C._____ und Dr. phil. D._____ vom 10. Mai 2019, welches im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen versuchten qua- lifizierten Raubes über den Beschuldigten erstellt wurde (Urk. 34 S. 24). Zur Dia- gnose ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte zur damaligen Tatzeit an einer Störung des Sozialverhaltens, einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und am schädlichen Gebrauch von Alkohol gelitten habe. Sodann wurde festgehalten, dass die diagnostizierten psychischen Störungen des Beschuldigten und die problema- tische bzw. erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung weiterhin bestehen wür- den (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts- Nr. SB200127, Ziff. V.4.2.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2.).
- 23 - Hinsichtlich der Rückfallgefahr kamen die sachverständigen Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine hohe Gefahr bestehe, bezüglich ähnlicher Delikte, wie er in der Vergangenheit bereits begangen habe (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Betrug, Sachbe- schädigung), rückfällig zu werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Be- schuldigte weiter missbräuchlichen Substanzkonsum (THC und Alkohol) betreibe und sich seine soziale Lage weiter zuspitze, indem Kontrollstrukturen wegfielen bzw. er sich diesen entziehe. Die hohe Rückfallgefahr ergebe sich aus seiner Stö- rung des Sozialverhaltens bzw. der sich andeutenden Entwicklung einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung und aus dem Substanzmissbrauch (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unter- suchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2.). Gestützt auf diese Fest- stellungen sprachen sich die sachverständigen Gutachter im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchten qualifizierten Rau- bes klar zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aus zur Senkung der Gefahr weiterer Straftaten, was vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2021 in der Folge auch so angeordnet wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Ge- schäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3. und V.5.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2. und V.4.). 4.1.1.5. Zur Frage der Schuldfähigkeit lässt sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten zur Tatzeit des versuchten qualifizierten Raubes aufgrund der lntoxi- kation und der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten derart vermindert gewesen sei, dass ihm eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren sei (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. IV.2.2.3.).
- 24 - Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 15. Februar 2021 fest, dass sich die gemäss gutachterlicher Beurteilung mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten stark strafreduzierend auswirke. Insofern werde die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden deutlich relativiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts- Nr. SB200127, Ziff. IV.1.2. und IV.2.2.2.). 4.1.1.6. Die Vorinstanz kam gestützt auf das im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 (bzw. das im vorausgehenden Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Dezember 2019) zitierte Gutachten zum Schluss, dass "auch für die vorliegend zu beurteilende Tat von einer verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen" sei, was zu einer wesentlichen Relativierung der objektiven Tatschwere führe (Urk. 34 S. 24). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wel- che Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ereignete sich am 27. Mai 2021 (Dos- sier 1, Verkauf von Kokain). Das Raubdelikt, welches u.a. Anlass zur forensisch- psychiatrischen Begutachtung gab, beging der Beschuldigte dagegen am 5. August 2018 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Ge- schäfts-Nr. SB200127, Ziff. II.1.; vgl. auch Urk. 43 S. 4). 4.1.1.7. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach gestützt auf ein Gutachten vom 10. Mai 2019, welches hinsichtlich einer am 5. August 2018 verübten Straftat eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit feststellte, auch für das Ende Mai 2021 begangene Betäubungsmitteldelikt eine verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten angenommen werden muss, erscheint auf den ersten Blick nicht ohne weiteres als nachvollziehbar. Insbesondere ergeben sich aus den Untersuchungs- akten keine Hinweise darauf, dass im Verlauf dieses Strafverfahrens die Schuldfä- higkeit des Beschuldigten abgeklärt oder zumindest überprüft wurde, ob die Fest- stellungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 auch noch für die im Mai 2021 begangene Straftat gelten. 4.1.1.8. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete mit seinem Urteil vom 15. Fe- bruar 2021 die Einweisung des Beschuldigten in eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB an (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.5.). Angesprochen
- 25 - auf den aktuellen Stand betreffend den Vollzug dieser Massnahme führte der Be- schuldigte vor Vorinstanz aus, dass er zusammen mit seinem Anwalt am Heraus- finden sei, welche Massnahme er antreten solle. Diesbezüglich, so der Verteidiger des Beschuldigten ergänzend, befinde man sich im Austausch mit dem Justizvoll- zug des Kantons Zürich und habe Zeit bis Sommer 2023, um eine Lösung zu fin- den, wobei es verschiedene Möglichkeiten gebe (Prot. I S. 13). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfragen, dass er inzwischen die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten habe und sich seit dem 23. Oktober 2023 im Massnahmezentrum B._____ befinde. Vor Kurzem habe er vom stationären in den offenen Vollzug wechseln können (Prot. II S. 8 f., 14). Dort bestehe für ihn ein Sondersetting, da er bereits eine Lehre abgeschlossen habe. Einmal pro Woche nehme er Therapiegespräche wahr, in welchem Rahmen er mit seiner behandelnden Therapeutin die verübten Delikte bespreche und aufarbeite, weshalb es dazu gekommen sei. Darüber hinaus betei- lige er sich an Therapiegesprächen in der Gruppe, wo ebenfalls darüber reflektiert werde, wie es zur Delinquenz gekommen sei. Er bekomme positive Rückmeldun- gen von seiner Therapeutin. Diese habe ihm in Aussicht gestellt, dass er das Mass- nahmezentrum in zwei bis drei Jahren verlassen könne, sofern er weiterhin eine gute Entwicklung zeige (Prot. II S. 14 f.). 4.1.1.9. Es steht mithin fest, dass der Beschuldigte erst vor rund vier Monaten die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten hat und es aller Voraussicht nach mindestens zwei bis drei Jahre dauern wird, bis seine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden kann. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er bereits vor dem Massnahmeantritt therapeutische Unterstützung zur Be- handlung der bei ihm bestehenden psychischen Störungen in Anspruch nahm. Dies lässt darauf schliessen, dass die im Gutachten vom 10. Mai 2019 diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens und die sich andeutende Entwicklung einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung nach wie vor besteht. Neben der Intoxikation wirkten sich diese Verhaltensauffälligkeiten derart negativ auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aus, dass ihm eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auch für die vorliegend zu beurteilende Straftat (Widerhandlung gegen
- 26 - das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1) von einer verminderten Schuldfä- higkeit ausging. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, die angeordnete Mass- nahme für junge Erwachsene noch nicht angetreten hatte und ein zeitnaher Eintritt in ein entsprechendes Massnahmezentrum nicht unmittelbar bevorstand. 4.1.1.10. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach für das neu zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt weiterhin von einer verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten ausgegangen werden müsse, ist sodann auch vor dem Hintergrund zu bejahen, dass er erst nach den hier zu beurteilenden Straftaten sein missbräuchli- ches Konsumverhalten überdachte und kein THC sowie – zumindest für eine ge- wisse Zeit – keinen Alkohol mehr konsumierte. So führte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2023 aus, dass er mit allem aufgehört habe und seit dem Sommer 2022 "clean" sei, regelmässig Urinproben abgebe und diese jeweils negativ ausfielen (Prot. I S. 11, 14). Diese Aussagen des Beschuldig- ten bzw. seine damalige Verhaltensänderung lassen sich offenkundig auf die un- mittelbar bevorstehende Geburt seines Sohnes im mm.2022 zurückführen (Prot. I S. 7). Nachdem sich der Beschuldigte am 27. Mai 2021 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 schuldig machte, diese Tat also in die Zeit vor der positiven Veränderung seines (Konsum-) Verhaltens fällt, ist nicht auszuschliessen, dass er zur Tatzeit unter dem Einfluss von THC und/oder Alkohol stand oder das Delikt zur Finanzierung seines missbräuchlichen Substanzkonsums verübte, was im einen wie im anderen Fall zu einer Einschränkung seiner Steue- rungsfähigkeit geführt haben dürfte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2019 festgehalten wurde, dass vor allem der schädliche THC- und Alkoholkonsum im Zusammenhang mit den bis zur Begutachtung verübten Straftaten stehe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Geschäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Untersuchung Nr. A- 3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.1.).
- 27 - 4.1.1.11. Insgesamt ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass auch für das vor- liegend zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt vom 27. Mai 2021 (Dossier 1) zu- gunsten des Beschuldigten von einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit ausge- gangen werden muss. 4.1.1.12. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Die Einsatzstrafe ist daher auf 30 Tages- sätze Geldstrafe bzw. 30 Tage Freiheitsstrafe zu senken. 4.1.1.13. Fazit bezüglich Tatkomponente: Angesichts der vorstehenden Erwä- gungen ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe am unteren Rand des ordentlichen Strafrahmens fest- zusetzen ist. Die von der Vorinstanz für tatangemessen erachtete Einsatzstrafe von gerade einmal 20 Tagessätzen Geldstrafe erscheint indessen als zu tief. Angemes- sen ist vielmehr eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 30 Tagen Freiheitsstrafe. 4.1.2. Täterkomponente 4.1.2.1. Der Beschuldigte machte sowohl im Untersuchungsverfahren (Urk. D1/3/2 und Urk. D1/11/4) wie auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) Angaben zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen. Daraus ergibt sich, dass er in der Schweiz als fünftes von insgesamt neun Kindern geboren wurde und hier die Primar- sowie die Sekundarschule besuchte. Danach ging er ein Jahr nach Soma- lia, kam dann zurück in die Schweiz und besuchte hier das zehnte Schuljahr. An- schliessend absolvierte er ein Praktikum als Fachmann Betriebsunterhalt und be- gann in der Folge eine entsprechende Lehre, welche er im Sommer 2021 abschloss (Urk. D1/3/2 F/A 54; Prot. I S. 10 f.). Anschliessend arbeitete er im Logistikbereich des Detailhändlers E._____ und nebenbei als F._____-Kurier (Urk. D1/11/4 F/A 7). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, dass er aktuell temporär auf einer Baustelle im Bereich Isolation und Fassaden arbeite, in Kürze aber zu seinem Onkel wechseln werde, der im Bereich des Deckenbaus tätig sei (Prot. I S. 8). Seine Tätigkeit als F._____-Kurier habe er in letzter Zeit vernachläs-
- 28 - sigt, weil er jeweils mit dem Velo unterwegs sei, was im Winter aber nicht so gut gehe (Prot. I S. 9). Im mm.2022 wurde sodann sein Sohn (G._____) geboren. Dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, dass er es geniesse, Vater zu sein und jeden Tag sehen zu können, wie sein Sohn neue Dinge dazulerne und heran- wachse. Das sei sehr schön. Aktuell lebe er mit seiner Freundin und dem gemein- samen Sohn zu dritt in einer Wohnung, was gut funktioniere (Prot. II S. 7 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, dass er sich inzwischen von seiner Freundin, d.h. der Mutter seines Sohnes, getrennt habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausge- zogen sei. Seinen Sohn habe er jedoch zunächst noch häufig und regelmässig ge- sehen, da er ihn jeweils von der Kita abgeholt habe, wenn seine Ex-Freundin länger habe arbeiten müssen, und er ihn auch an den Wochenenden betreut habe. Für den gemeinsamen Sohn habe er auf freiwilliger Basis Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat geleistet. Kurz nach der Trennung von seiner Freundin habe er sodann am 23. Oktober 2023 die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten und befinde sich aktuell im Massnahmezentrum B._____. Seither sehe er seinen Sohn nur noch ein- bis zweimal im Monat. Zudem sei es ihm derzeit nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge für G._____ zu bezahlen. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen kein Vermögen, jedoch Schulden im Betrag von rund Fr. 30'000.– (Prot. II S. 7 ff.). 4.1.2.2. Der Vorinstanz kann insofern zugestimmt werden, als der Beschuldigte eine nicht ganz einfache Jugend hatte und ihm deshalb möglicherweise bei einer Gesamtbetrachtung eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen ist. Dass sich seine Vergangenheit derart relativierend auswirkt, dass die Strafe zu reduzie- ren ist, erscheint indessen unangebracht. Auch wenn dem Beschuldigten eine nicht ganz einfache Jugend attestiert werden kann, rechtfertigt dies seine wiederholte und überwiegend einschlägige Delinquenz nicht. Insgesamt sind der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten deshalb strafzumessungs- neutral zu werten. 4.1.2.3. Als der Beschuldigte das unter Dossier 1 angeklagte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verübte, hatte er bereits vier Vorstrafen erwirkt (Urk. 43),
- 29 - wovon zwei einschlägig waren. Es ist hervorzuheben, dass die erneute Delinquenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen erfolgte. So ereignete sich der angeklagte Verkauf von Kokain gemäss Dossier 1 nur vier Monate, nachdem ihm der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020 er- öffnet worden war, mit welchem er u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Zudem war der Beschuldigte nur drei Monate bevor er das Betäubungsmittel- delikt gemäss Dossier 1 beging, vom Obergericht des Kantons Zürich wegen ver- suchten qualifizierten Raubes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft worden, wobei der Vollzug dieser Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben wor- den war. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung fällt zulasten des Beschuldigten weiter ins Gewicht, dass das Betäubungsmitteldelikt gemäss Dossier 1 in drei lau- fende Probezeiten gemäss früheren Verurteilungen fiel und zudem während einer hängigen Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Baden erfolgte. Dies zeugt mit der Vorinstanz von einer erheblichen Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Unein- sichtigkeit des Beschuldigten. 4.1.2.4. Der eingeholte Strafregisterauszug vom 9. Januar 2023 enthält sodann eine Verurteilung des Amtsgerichts Lindau (D) vom 6. Dezember 2019 wegen Wi- derhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmungen, wofür der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu EUR 40.– verurteilt wurde. Hinsichtlich dieser Verurteilung wird im Strafregisterauszug allerdings darauf hingewiesen, dass der Eintrag in Bearbeitung sei und Abklärungen nötig seien (Urk. 25 S. 1 f.). In den Strafregisterauszügen vom 14. Juni 2023 (Urk. 35) sowie vom 18. März 2024 (Urk. 43) fehlt denn auch der entsprechende Eintrag. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass diese Verurteilung des Amtsgerichts Lindau (D) nicht besteht. 4.1.2.5. Die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbege- hung während mehreren laufenden Probezeiten sind straferhöhend zu gewichten, denn sie zeigen, dass der Beschuldigte grundsätzlich Schwierigkeiten hat, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
- 30 - 4.1.2.6. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten ist hervorzuheben, dass das vom Be- schuldigten in der Untersuchung abgelegte Geständnis hinsichtlich des Sachver- halts gemäss Dossier 1 nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, da er nach Erhe- bung der Einsprache diesen Anklagevorwurf – was sein gutes Recht ist – nicht mehr anerkannte und auch anlässlich der Hauptverhandlung diesbezüglich keine Aussagen mehr tätigte (vgl. Urk. 34 S. 6). 4.1.2.7. Fazit bezüglich Täterkomponente: Gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass sich die Täterkomponente auf- grund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatbege- hung während mehreren laufenden Probezeiten straferhöhend auswirken muss. 4.1.2.8. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um einen Fünftel erweist sich indessen als zu mild. Vielmehr ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten um einen Drittel auf 40 Tages- sätze Geldstrafe bzw. auf 40 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.1.3. Wahl der Sanktionsart 4.1.3.1. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann
- 31 - auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht voll- zogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchs- tens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neu- eren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. Novem- ber 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 4.1.3.2. Dem aktuellen Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt hat, welche mit Bezug auf Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise einschlägig sind (Urk. 43). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde der Beschuldigte anfangs noch mit (bedingt vollziehbaren) Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch offenkundig nicht da- von abhielt, erneut straffällig zu werden, und zwar einschlägig. Entsprechend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. De- zember 2020 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz erstmals mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft. Mit Bezug auf diese Freiheitsstrafe wurde ihm nochmals der bedingte Strafvollzug gewährt. Auf einen Widerruf der zwei, mit früheren Strafbefehlen ausgesprochenen Geldstrafen von 20 respektive 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde sodann verzichtet. Diese weitere Chance zur künftigen Bewährung nutzte der Beschuldigte jedoch nicht. Weder der aufgeschobene Strafvollzug hinsichtlich der neu ausgefällten Freiheitsstrafe noch die fortlaufenden Probezeiten der beiden Geldstrafen hinderten den Beschuldigten daran, erneut zu delinquieren, und dies wiederum einschlägig, indem er sich – was Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet – am 27. Mai 2021 erneut ei- nes Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig machte. Hinzu kommt, dass diese Tat nur drei Monate nach seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 erfolgte, womit er wegen versuchten qualifi- zierten Raubes mit einer erheblichen Freiheitsstrafe von 42 Monaten, d.h. von drei- einhalb Jahren, sanktioniert und in eine Massnahme für junge Erwachsene einge- wiesen wurde. Folglich konnten selbst die (teilweise unbedingt) ausgefällten Frei-
- 32 - heitsstrafen den Beschuldigten nicht zu einer Änderung seines deliktischen Verhal- tens anhalten. 4.1.3.3. Die strafrechtliche Vorbelastung und insbesondere die wiederholte, teil- weise einschlägige Delinquenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen weisen darauf hin, dass sich der Beschuldigte von gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen bislang nicht ansatzweise beeindrucken liess, und zwar auch dann nicht, wenn er mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde. Unter diesen Umständen erscheint es nicht sachgerecht, das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnä- ckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher ge- gen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehl- ten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung erreichen könnte. Viel- mehr erscheint es – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz – angezeigt, für das vorliegend zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 4.1.3.4. Zu berücksichtigen sind indessen auch die Auswirkungen einer Freiheits- strafe auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld. Im mm.2022 wurde er Vater eines Sohnes, der heute ca. anderthalb Jahre alt ist (Prot. I S. 7). Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, sofern sie vollzogen werden würde, hätte damit beachtliche Auswirkungen auf den Beschuldigten und vor allem auf seine junge Familie. Die von der Vorinstanz vorgenommene Wahl der Sanktionsart ist denn auch vor diesem Hintergrund zu sehen. 4.1.3.5. Allerdings ist zu beachten, dass sich seit dem vorinstanzlichen Urteil rele- vante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben haben. So hat er sich von seiner Partnerin, d.h. der Mutter seines Sohnes, getrennt, ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat Ende Oktober 2023 die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene im Massnahme- zentrum B._____ angetreten (Prot. II S. 8 ff.). Entsprechend kann nicht mehr argu- mentiert werden, es sei von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe abzusehen, um den Beschuldigten – im Falle des Vollzugs dieser Strafe – nicht aus seiner Familie
- 33 - herauszureissen. Hinzu kommt, dass die Freiheitsstrafe mit 40 Tagen nicht beson- ders lange wäre und die Beziehung des Beschuldigten zu seinem anderthalbjähri- gen Sohn nicht ernstlich belasten würde, sollte es zum Strafvollzug kommen, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass er seinen Sohn seit dem Massnahmeantritt nur noch ein- bis zweimal pro Monat sehe (Prot. II S. 11 f., 14). 4.1.3.6. Obwohl der Gesetzgeber für den Bereich der leichteren und mittleren Kri- minalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vor- gesehen hat, rechtfertigt es sich vorliegend angesichts der strafrechtlichen Vorbe- lastung des Beschuldigten und der wiederholten, teilweise einschlägigen Delin- quenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen nicht mehr, erneut eine Geldstrafe auszusprechen. Vielmehr erscheint unter spezialpräventiven Gesichts- punkten einzig die Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4.1.4. Bildung einer Gesamtstrafe 4.1.4.1. Da die widerrufene Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 3. Dezember 2020 und die neue Strafe für das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1, betr. Verkauf von Kokain) gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei hat das (Berufungs-) Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Pro- bezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese um die widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für das neu zu beurteilende Probezeitdelikt und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berück- sichtigung bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 f.). 4.1.4.2. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es angemessen, die vorstehend festgelegte Freiheitsstrafe von 40 Tagen für das
- 34 - neu zu beurteilende Betäubungsmitteldelikt um 80 Tage für die widerrufene Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020 zu erhöhen, woraus eine Gesamtstrafe von 120 Tagen bzw. 4 Monaten Freiheits- strafe resultiert. 4.1.4.3. An diese Strafe ist gemäss Art. 51 StGB die erstandene Haft anzurechnen (Urk. D1/6/1+4). 4.2. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2) 4.2.1. Tatkomponente 4.2.1.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die objektive Tatschwere hinsicht- lich dieses Delikts als leicht zu gewichten ist (Urk. 34 S. 26). Der Beschuldigte ver- suchte, nachdem ihm die Polizei bereits Handschellen angelegt hatte, sich der Kon- trolle zu entziehen, indem er davonrannte. Nach einer kurzen Flucht konnte er je- doch bereits wieder gestellt und arretiert werden. Entsprechend war der Entzug von der Personenkontrolle und damit die Behinderung der Polizeiarbeit lediglich von kurzer Dauer. Sodann erscheint das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen von vornherein wenig aussichtsreich, sondern eher als ein verzweifelter Versuch, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Gerade mit angelegten Handschellen ist eine Flucht zu Fuss noch schwieriger respektive beinahe chancenlos, als wenn sich der Beschuldigte der Personenkontrolle hätte zu entziehen versucht, bevor ihm die Handschellen angelegt worden waren. 4.2.1.2. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens als angemessen. Da der Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB einzig die Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht, ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.2.1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 26), denen nichts hinzuzufü- gen ist.
- 35 - 4.2.1.4. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte im Sinne einer Kurz- schlussreaktion handelte und überdies zu seinen Gunsten von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden muss (s. vorne, Ziff. V.4.1.1.11.), wird die objektive Tatschwere leicht relativiert. 4.2.1.5. Fazit bezüglich Tatkomponente: Nach den vorstehenden Erwägungen er- scheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 8 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen und ist entsprechend zu übernehmen. 4.2.2. Täterkomponente 4.2.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist auf die Erwägungen unter Ziffer V.4.1.2.1. f. zu verweisen. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2.2.2. Als der Beschuldigte die unter Dossier 2 angeklagte Hinderung einer Amts- handlung verübte, hatte er bereits vier Vorstrafen erwirkt (Urk. 43), wovon eine ebenfalls eine strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt betraf und somit einschlägig war (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2019). Am
28. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ein zweites Mal wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte verurteilt, was ihm jedoch erst am 13. November 2021 und damit einige Tage nach Verübung der vorliegend zu beurteilenden Tat gemäss Dossier 2 eröffnet wurde. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.2.3. ff. ver- wiesen werden, die analog auch hier gelten. Die zahlreichen und teilweise einschlä- gigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während mehreren laufenden Probezeiten wirken sich straferhöhend aus. 4.2.2.3. Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist mit der Vorinstanz lediglich mar- ginal strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schlussein- vernahme vom 17. Mai 2022 den Vorwurf betreffend Hinderung einer Amtshand- lung gemäss Dossier 2 anerkannte und sich diesbezüglich geständig zeigte (Urk. D1/11/4 F/A 5).
- 36 - 4.2.2.4. Fazit bezüglich Täterkomponente: Gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass sich die Täterkomponente auf- grund der strafrechtlichen Vorbelastung und insbesondere der wiederholten, teil- weise einschlägigen Delinquenz innert kürzester Zeit nach früheren Verurteilungen straferhöhend auswirken muss. 4.2.2.5. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der verschuldensange- messenen Einsatzstrafe um 2 Tagessätze auf insgesamt 10 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen und ist deshalb zu übernehmen. 4.2.3. Bildung einer Gesamtstrafe 4.2.3.1. Da die neue Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung und die widerru- fenen Strafen gemäss den Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 20. Novem- ber 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4.2.3.2. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 f.) erscheint es angemessen, die vorstehend festgelegte Gelds- trafe von 10 Tagessätzen für die neu zu beurteilende Hinderung einer Amtshand- lung (Dossier 2) um 105 Tagessätze für die widerrufenen Strafen gemäss den vor- genannten Strafbefehlen vom 20. November 2019 und vom 26. Februar 2020 zu erhöhen, woraus eine Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.
- 37 - 4.2.4. Tagessatzhöhe 4.2.4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der ange- messenen Höhe des Tagessatzes zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 27 f.). 4.2.4.2. Zur Einkommenssituation des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er seit seinem Eintritt ins Massnahmezentrum B._____ per 23. Oktober 2023 kein Er- werbseinkommen mehr erzielt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er je- doch aus, dass er derzeit in verschiedenen Betrieben schnuppere und in absehba- rer Zeit eine Arbeitsstelle antreten sollte, da er über einen Lehrabschluss als Fach- mann Betriebsunterhalt verfüge. Es sei geplant, dass er jeweils tagsüber ausser- halb der Institution arbeite und nach Arbeitsschluss zurückkomme, um seine The- rapiesitzungen wahrzunehmen und im Massnahmezentrum zu übernachten (Prot. I S. 9). Vor dem Antritt der Massnahme für junge Erwachsene erzielte der Beschul- digte ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 4'500.– pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit wieder eine Anstellung finden wird, entwe- der in seinem erlernten Beruf als Fachmann Betriebsunterhalt oder im Bereich Ge- bäudeausbau, wo er zuletzt tätig war. Entsprechend darf damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte in einigen Monaten wieder ein Erwerbseinkommen erzielen wird, wobei allerdings unklar ist, in welcher Höhe. Aufgrund seines Aufenthalts im Massnahmezentrum B._____ fallen derzeit keine grösseren Kosten an, die bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe massgeblich ins Gewicht fallen. Namentlich leistet der Beschuldigte aufgrund seines fehlenden Erwerbseinkommens keine Unter- haltsbeiträge für seinen Sohn. Allerdings ist zu erwarten, dass er sich wieder am Kinderunterhalt beteiligen wird, sobald er ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, wie er es bereits in der Vergangenheit (auf freiwilliger Basis) getan hat mit Leistungen von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II S. 9). Unter diesen Um- ständen erscheint es gerechtfertigt, die Höhe des Tagessatzes auf dem gesetzli- chen Minimum von Fr. 30.– zu belassen.
- 38 - 4.3. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss vorstehen- der Ziffer IV.4.10. zu bestrafen mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, und mit 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, je als Gesamts- trafe. VI. Vollzug
1. Rechtsgrundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der be- dingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgeben- den Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammen- hang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumstän- den des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1). In die Gesamtwür- digung miteinzubeziehen ist sodann ein allfälliger Entscheid über den Widerruf ei- ner früher bedingt aufgeschobenen Strafe (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 97 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen).
- 39 -
2. Würdigung 2.1. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte einerseits mit einer Geldstrafe und andererseits mit einer Freiheitsstrafe, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet, zu bestrafen ist. Nachdem der Beschul- digte am 15. Februar 2021 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten (Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Dossier 1 am 27. Mai 2021; Hinderung einer Amtshandlung ge- mäss Dossier 2 am 6. November 2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub des Strafvollzugs allerdings nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor- liegen. 2.2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 we- gen versuchten qualifizierten Raubes keinen näheren Zusammenhang mit den Straftaten aufweist, die Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden. Dennoch ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Delikte gemäss den Dossiers 1 und 2 beging, noch drei weitere Vorstrafen erwirkt hatte, welche mit Be- zug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und strafbare Hand- lungen gegen die öffentliche Gewalt allesamt einschlägig waren. Hinzu kommt, dass die früheren Verurteilungen überwiegend identisches oder zumindest ähnli- ches Verhalten betrafen. So wurde der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen des (versuchten) Verkaufs von Betäubungsmitteln schuldig ge- sprochen. All die strafrechtlichen Verurteilungen innert weniger Jahre und die – an- fangs noch bedingt ausgefällten Strafen – vermochten den Beschuldigten jedoch nicht davon abzuhalten, während laufenden Probezeiten in derselben bzw. in sehr ähnlicher Art und Weise erneut straffällig zu werden. Selbst die Verurteilung zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von beachtlicher Dauer (42 Monate) konnte den Beschuldigten nicht hinreichend beeindrucken und ihn zu einer Änderung seines Verhaltens anhalten. Vielmehr verübte er die vorliegend zu beurteilenden Taten nur
- 40 - drei bzw. knapp neun Monate, nachdem ihm das entsprechende Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 eröffnet worden war. 2.3. Vor diesem Hintergrund lässt auch der Widerruf des bedingten Vollzugs von drei in der Vergangenheit erwirkten Vorstrafen (s. vorstehend, Ziff. IV.4.10.) nicht den Schluss zu, der Beschuldigte werde sich künftig bewähren. 2.4. An dieser Stelle ist nochmals an das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C._____ und Dr. phil. D._____ vom 10. Mai 2019 zu erinnern, in wel- chem festgehalten wurde, dass beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr be- stehe (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021, Ge- schäfts-Nr. SB200127, Ziff. V.4.3.; vgl. auch Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Untersuchung Nr. A-3/2020/10012957, Urk. 13/3 = Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2019, Geschäfts-Nr. DG190252, Ziff. V.3.2.). Dass der Beschuldigte Ende Oktober 2023 die für ihn angeordnete Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angetreten hat, wirkt sich zweifellos positiv auf seine belastete Legalprognose aus. Da er sich jedoch erst seit rund vier Monaten im Massnahmevollzug befindet und es aller Voraussicht nach mindestens zwei bis drei Jahre dauern wird, bis seine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden kann, ist nicht anzunehmen, dass bereits eine nachhaltige Reduktion der hohen Rückfallgefahr erzielt werden konnte und deshalb die begründete Aussicht auf seine künftige Bewährung besteht. Insbesondere wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits vor dem Massnahmeantritt therapeutische Unterstützung zur Behandlung der bei ihm bestehenden psychi- schen Störungen in Anspruch nahm. 2.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten fällt besonders ins Gewicht, dass er im mm.2022 Vater eines Sohnes wurde, was sich merklich positiv auf sein gestörtes Sozialverhalten und seine Einstellung zum Substanzkon- sum auswirkte. Diese Faktoren waren gemäss der gutachterlichen Einschätzung hauptursächlich für seine belastete Legalprognose. Allerdings stellen sich die posi- tiven Veränderungen in den Lebensumständen des Beschuldigten nicht derart nachhaltig und erfolgsversprechend dar, dass deshalb von einer massgeblichen Reduktion der hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden kann. So trennte er sich
- 41 - kurz vor dem Antritt der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene im Okto- ber 2023, d.h. rund ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes, von seiner damaligen Freundin und zog aus der Wohnung, in welcher er mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammenlebte, aus. Als Folge davon ist der persönliche Kontakt des Be- schuldigten zu seinem Sohn derzeit nur sporadisch möglich, ganz besonders seit seiner Unterbringung im Massnahmezentrum B._____. 2.6. Nach gesamthafter Würdigung aller massgebender Faktoren liegen keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, unter denen von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug ausnahmsweise gewährt werden könnte. Vielmehr sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Festsetzung und die Verlegung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens (Urk. 34 S. 35, Dispositivziffern 9 bis 11) wurde nicht angefochten (s. vor- stehend, Ziff. II.2.3.).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung im Grunde vollumfänglich. Einzig das Strafmass fällt et- was milder aus, als von ihr beantragt. Dies rechtfertigt jedoch nicht, einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, da dem Gericht bei der Strafzumessung ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Dem Beschul- digten sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. Allerdings erscheint es aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse ange- zeigt, die entstandenen Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO sofort definitiv abzuschreiben. Der Beschuldigte erzielt aufgrund seines Aufenthalts im Massnah- mezentrum B._____ derzeit kein Erwerbseinkommen, ist bereits im Betrag von rund Fr. 30'000.– verschuldet (Prot. II S. 10) und wird die mit diesem Urteil auszu- fällende (Gesamt-) Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bezahlen ha-
- 42 - ben. Zudem wird er Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn leisten (müssen), sobald er wieder ein Einkommen erzielt.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'213.55 geltend (Urk. 44). Die ver- langte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten an- gemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung des Zeitaufwands für die Hin- und Rückreise zum Obergericht des Kantons Zürich erscheint es angezeigt, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 2'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 11. Januar 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 6 (Entscheide im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021), 7 und 8 (Einziehungen) sowie 9 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
20. November 2019 (Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL) ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Februar 2020 (Untersuchung Nr. S-1/2020/00425) ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- 43 -
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 3. Dezember 2020 (Untersuchung Nr. A-3/2020/12957) ausgefäll- ten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen ge- mäss den Dispositivziffern 1 bis 3 bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, und mit 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, je als Gesamtstrafe.
5. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Bundesanwaltschaft, in die Akten der Untersuchung Nr. SV.19.1287-NOL die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten der Untersuchung Nr. S-1/2020/00425
- 44 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten der Untersuchung Nr. A-3/2020/12957 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese