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SB230327

Versuchte Nötigung

Zürich OG · 2024-07-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der inkriminierte Brief liegt in Kopie bei den Akten (Urk. D1/2/2). Die dort angebrachte Unterschrift der firmierenden Person stimmt mit derjenigen der Be- schuldigten überein, welche sie im Rahmen des Verfahrens zu den Akten gegeben hat (Urk. D1/4/1 S. 12; Urk. D1/4/3 S. 7). Hinweise auf eine Fälschung ergeben sich keine aus den Akten. Die Beschuldigte hat zur Sache keine Angaben gemacht (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/3; Urk. 47 S. 2). Ein Geständnis liegt somit nicht vor, doch geht auch die Verteidigung von der Täterschaft der Beschuldigten aus (Urk. 23 S. 4; Urk. 50 S. 2 Rz. 3 i.V.m. S. 6 Rz. 30). Zudem liess die Beschuldigte eine Kopie des Einvernahmeprotokolls im Verfahren ET180018 vor Bezirksgericht Zürich vom

1. November 2018 einreichen, wo sie einlässlich zum Schreiben vom 4. Juni 2018 befragt wurde und bestätigte, die Verfasserin des Briefes zu sein (Urk. D1/5/5 S. 2). Der äussere Ablauf des Sachverhalts ist damit erstellt.

2. Nicht ohne weiteres lässt sich die subjektive Seite erstellen, wonach sie dies in der Absicht getan habe, dass der Privatkläger vom Schreiben erfahren werde und hernach – in Angst um seinen guten Ruf – sein Desinteresse am Strafverfahren gegen die Beschuldigte erklären und höhere Unterhaltsbeiträge leisten würde. Auch dies wäre vorliegend jedoch zweifelsfrei zu beweisen. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Vermutung des Privatklägers (Urk. D1/4/2 F/A 16). Hierfür gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Der Privatkläger führte an, er habe ge-

- 8 - dacht, er sei gezwungen, weitere Zahlungen zu machen und die Anzeigen zurück- zuziehen, um der Verbreitung des Briefes Einhalt zu gebieten (Urk. D1/4/2 F/A 19). Der Brief war zum Zeitpunkt, in dem er ihn in Händen hielt, jedoch bereits an diverse Empfänger versandt. Damit hätte die Erklärung des Desinteresses am Strafver- fahren sowie die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge hieran nichts mehr ändern können. Alleine die Tatsache, dass die Beschuldigte und der Privatkläger sich ge- richtlich um Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder stritten, lässt diesen Schluss sodann nicht zu. Der Privatkläger machte hierzu weiter geltend, die Absicht der Beschuldigten gehe im Brief aus verschiedenen Stellen hervor, so dort, wo sie die Rechtsanwaltskosten aufführe oder dort, wo sie behaupte, er würde ihr Leben ruinieren wollen, sie würde keinen Job mehr finden und dort, wo sie behaupte, er würde zu wenig zahlen oder gar nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommen (Urk. D1/4/2 F/A 29). Aus den vom Privatkläger genannten Passagen des Briefes, ist jedoch die von ihm vermutete Forderung in keiner Weise zu entnehmen. So führte die Beschuldigte zum Vorwurf, er würde ihr Leben ruinieren, aus, diese Si- tuation erfordere das Eingreifen einer Person mit hoher Autorität (Urk. D1/2/2 S. 1; "… and requires intervention by a person in high authority."). Eine Forderung gegenüber dem Privatkläger formulierte sie hingegen nicht. Anschliessend an die Aufzählung der Anwaltskosten gab sie sodann an, der Zweck des Briefs sei es, auf diese ernsten Angelegenheiten aufmerksam zu machen, um weitere negative Auswirkungen zu verhindern, und damit eine Person mit hoher Autorität eingreife, um die Lügen schnell zu untersuchen, damit sie in Ruhe gelassen werden könne ("The purpose of this letter is to bring to your attention these severe matters so as to prevent further negative impact- that a person in high authority will intervene to investigate the lies quickly, so that I can be left in peace."; Urk. D1/2/2 S. 2). Die Beschuldigte äusserte sich im Brief sodann nie dahingehend, der Privatkläger käme überhaupt nicht für seine Kinder auf sondern gab gar an, dass er es gewesen sei, der nach ihrer Bankverbindung gefragt habe, um Geld für den täglichen Bedarf der Kinder überweisen zu können ("Note that he was the one who asked me several times to provide to him my bank account so he could put monies for the children for their everyday needs and finally I gave him the account. All of those monies were used for the children and I always gave him an account of what I had done with the

- 9 - monies …"; Urk. D1/2/2 S. 4). Die Beschuldigte führte zwar aus, dies alles habe dazu geführt, dass sie ihre Chance auf eine Karriere verloren habe, da sie viel Zeit mit Anwälten und Gerichten habe verbringen müssen, erklärte hierzu aber auch sogleich, sie wolle dies beenden. Hierbei stellte sie ebenfalls keine Forderung an den Privatkläger (Urk. D1/2/2 S. 5). Sodann führte sie zwar aus, der Vorschlag des Gerichts sei unfair gewesen, woraus – allerdings nur implizit – allenfalls hervor- gehen mag, dass die Unterhaltszahlungen aus ihrer Sicht zu niedrig bemessen waren, jedoch erklärte sie hierzu, sie werde vom Rechtssystem schlecht behandelt (Urk. D1/2/2 S. 6 f.) und äusserte keine konkrete Erwartungshaltung gegenüber dem Privatkläger und gab auch die Schuld hierfür nicht ihm sondern dem Justiz- system. Das in der Anklage umschriebene Ansinnen der Beschuldigten lässt sich damit weder den vom Privatkläger genannten Passagen noch dem inkriminierten Brief als Ganzes entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2). Auch aus dem Auszug des Einver- nahmeprotokolls im Verfahren ET1800018 geht hervor, dass die Beschuldigte geltend machte, sie habe den Brief an die Adressaten verschickt, um diese um Hilfe anzurufen, um eine aussergerichtliche Einigung finden zu können (Urk. D1/5/5 S. 3). Sie habe gewollt, dass jemand ihr helfe, das zu stoppen noch vor der ersten Einvernahme in der neuen Strafuntersuchung. Sie habe daher Hilfe gesucht, um das Ganze zu klären, damit sie sich nicht wieder jahrelang um Prozesse kümmern müsse. Sie habe diesen Brief nur geschrieben, um eine Lösung zu finden. Sie wolle nur Frieden (Urk. D1/5/5 S. 3 f.). Andere Zwecke als die von der Beschuldigten zu Beginn des Briefs bzw. im Rahmen ihrer Einvernahme im Prozess um vorsorgliche Massnahmen vor Bezirksgericht Zürich geltend gemachten lassen sich damit nicht erstellen. Infolgedessen kann der eingeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden. Die Beschuldigte wäre deshalb bereits aus sachverhalts- mässigen Gründen vom Anklagevorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Wie später aufzuzeigen sein wird hat aber auch aus rechtlichen Gründen ein Frei- spruch zu erfolgen.

- 10 - IV. Rechtliche Würdigung A. Nötigung

1. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen. Geschützt ist die rechtlich garantierte Freiheit (StGB Praxiskommen- tar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 1 mit Verweisen). 2.1.1. Unter Gewalt sind einzig Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln zu verstehen, wozu auch Blendung, Belärmung, Wegnahme unentbehrlicher Hilfsmittel wie Prothese, Rollstuhl u.ä., Beschädigung von Türen und Fenstern der Wohnung etc. gehören (StGB Praxis- kommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 2 mit Verweisen). Dabei braucht die Inten- sität der Gewalt nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird (BGE 101 IV 167 E. 2.). Der Massstab ist ein relativer, es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGE 101 IV 42 E. 3a). Psychische Zwangseinwirkung fällt indessen nicht unter den Begriff der Ge- walt im Sinne von Art. 181 StGB. 2.1.2. Gewalt im Sinne dieser Ausführungen hat die Beschuldigte nicht ausgeübt, weshalb dieses Tatbestandselement nicht erfüllt ist. 2.2.1. Die Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 106 IV 125 E. 2a; BGer. 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2.). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGer. 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.). Gegenstand der Drohung kann z.B. sein: Gewaltanwendung, Anzeigen und Be- kanntmachungen, Kündigung eines Mietvertrages oder Selbstmord. Das Verspre- chen (z.B. einer hohen Belohnung) ist keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB und scheidet als Nötigungsmittel aus (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 4 mit Verweisen). Es liegt auch keine Androhung

- 11 - ernstlicher Nachteile vor, wenn jemand einer Versicherung anbietet, ihr gestohlene Gegenstände, für die sie eine Entschädigung geleistet hat, gegen Gebühr wieder zu verschaffen (BGE 117 IV 445 E. 2b). 2.2.2. Die deutsche Zusammenfassung des von der Beschuldigten englisch ver- fassten inkriminierten Schreibens enthält keine Drohungen bzw. Androhungen ernstlicher Nachteile (Urk. D1/10/6 S. 2; vgl. auch Urk. 2/2). 2.3.1. Weit weniger klar und rechtlich umstritten ist sodann die dritte Tatbestands- variante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Diese wird in der Lite- ratur einhellig als bedenklich qualifiziert. Einig sind sich Lehre und Rechtsprechung jedoch darin, dass die gefährlich weite Formulierung des Gesetzes aus rechtsstaat- lichen Gründen einschränkend interpretiert werden muss (BGE 129 IV 262 E. 2.1.; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1.; BGer. 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3.; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 44 f.; StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7; OFK StGB-DONATSCH, Art. 181 N. 8). Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrück- lich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.). Es muss insb. in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken, was auf das Fixieren einer ge- schlossenen Bahnschranke zutrifft – eine Blockierung des morgendlichen Berufs- verkehrs während 10 Minuten genügt den Anforderungen an die Intensität, wenn dies gerade beabsichtigt war (BGE 119 IV 301 E. 3a). Das Bundesgericht bejahte Nötigung bei megaphonverstärkten Sprechchören (BGE 101 IV 167 E. 2.a), über- lauter Musik zur Vertreibung der Nachbarn (SJZ 81/1985 S. 26), Bildung eines «Menschenteppichs» (BGE 108 IV 165 E. 3b) und Nachstellungen von längerer Dauer, wo mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.). Verneint wurde Nötigung dagegen beim Verweilen ungebetener Besucher in einem Sitzungs- zimmer während fünf bis zehn Minuten (BGE 107 IV 113 E. 3b), ebenso beim Zwingen eines Automobilisten zum Anhalten (SJZ 63 [1967] Nr. 117 S. 222) oder

- 12 - bei kurzfristigem Hindern am Wegfahren (ZR 90 [1991] Nr. 38). Ein weiteres Beispiel ist der rechtswidrige Boykott. Dass das Nötigungsmittel einen anderen Straftatbestand erfüllt, z.B. Art. 144 StGB, ist ohne Bedeutung. Auch unter der Ge- neralklausel kann sodann List kein Nötigungsmittel sein. Der Zahnarzt, der dem Patienten zwei Teilprothesen unter dem Vorwand der Kontrolle entfernt und Rück- gabe vor Bezahlung des Honorars verweigert, handelt hingegen nicht bloss listig (StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7 mit Verweisen). 2.3.2. Mit der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit, welche neben der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile genannt wird, ist somit gemeint, dass der Täter mit anderen – im Gesetz nicht näher umschriebenen – gewaltähnlichen Mitteln auf das Opfer einwirkt. 2.3.3. Eine solche Einwirkung des Täters auf das Opfer wird indes in der vorliegen- den Anklage noch nicht einmal behauptet. Als Tathandlung wird einzig der Versand eines Schreibens an Dritte erwähnt. Darin ist auch bei extensivster Auslegung keine Form der gewaltähnlichen Einwirkung auf den Privatkläger zu erkennen. Schliess- lich wurde das inkriminierte Schreiben – wie die Verteidigung zu Recht geltend machte (Urk. 50 S. 9 Rz. 46) – noch nicht einmal an den Privatkläger gerichtet. Die Beschuldigte konnte denn auch nicht damit rechnen, dass er vom Brief erfahren

– geschweige denn diesen abfangen – würde, kündigte sie ihm dessen Versand doch nicht etwa an und war dieser auch nicht an das Unternehmen sondern an Herrn C._____ gerichtet (vgl. Urk. D1/2/2 S. 9). Die vom Privatkläger vorgebrachte "indirekte" Einwirkung fällt im Lichte der restriktiven Handhabung von Art. 181 StGB nicht unter den Tatbestand der Nötigung. Es fehlt am notwendigen Konnex. Die reine Hoffnung, dass sich aus dem Versand des Schreibens etwas Positives für sie ergibt und allenfalls Dritte auf den Privatkläger einwirken, ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr und ausschliesslich der typische Fall eines Ehrverletzungstatbestan- des, welcher jedoch heute nicht mehr zur Debatte steht. Schliesslich erfolgte dies- bezüglich aufgrund eingetretener Verjährung bereits eine inzwischen rechtskräftige Einstellung (Urk. D1/10/3). 2.3.4. Im Schreiben gab die Beschuldigte die von ihr verfolgten Ziele, welche sie damit zu erreichen hoffte, an. Sie erklärte hierbei nicht, ihr Ziel sei es, mehr Geld

- 13 - zu erhalten oder dass der Privatkläger sein Desinteresse an den Strafverfahren erkläre, sondern führte an, sie schreibe mit der Bitte um Schutz. Es gehe um die sofortige Untersuchung aller anhängigen Fälle (sowohl zivil- als auch strafrecht- liche), um diese zu beenden, sowie um Schutz, faire Entscheidungen und eine umfassende Untersuchung der KESB-Entscheidungen bezüglich ihres Falles (Urk. D1/2/2 S. 1). Die Beschuldigte nahm wohl zumindest in Kauf, den Privatkläger durch den Versand des Briefs zu demütigen, ein darüber hinausgehendes Motiv lässt sich jedoch nicht erstellen. Wäre nachgewiesen, dass die Beschuldigte mit dem Brief tatsächlich versucht hätte, mehr Geld bzw. höhere Unterhaltsbeiträge vom Privatkläger zu erhalten, würde dies im Übrigen dennoch keine Nötigung dar- stellen, sondern allenfalls den Tatbestand der Erpressung erfüllen. Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB ist schliesslich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand der Nötigung wird von demjenigen der Erpressung konsumiert (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N. 51 mit Verwei- sen). Dieser Tatbestand ist jedoch von der Anklage nicht umfasst. Damit würde selbst bei Annahme eines derartigen Motivs eine Verurteilung ausbleiben.

3. Die Beschuldigte ist damit vom Tatbestand der Nötigung freizusprechen. B. Falsche Anschuldigung

1. Weiter beantragt der Privatkläger, über die Anklage hinausgehend, die Be- strafung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB (Urk. 48 S. 4). Diesen Antrag hat der Privatkläger bereits vor Vorinstanz gestellt (Urk. 21 S. 1). Diese hat darüber kein Wort verloren und auch nicht darüber entschieden (Urk. 31). Dies ist an dieser Stelle nachzuholen.

2. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- brechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizu- führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303

- 14 - Ziff. 1 StGB). Unter Behörde ist nicht nur die Strafbehörde zu verstehen, es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten (StGB Praxiskommentar-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N. 5). Abgesehen davon, dass im Anklagesachverhalt kein entsprechender Vorwurf formuliert ist und nur schon deshalb keine Verurteilung in Frage kommt, ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte den Brief an eine Behörde im eben umschriebenen Sinn gerichtet hat: Mit Ausnahme der Bundesräte handelt es sich bei den Adressaten ausnahmslos um Privatpersonen, bei welchen kein Hin- weis auf eine bestehende Anzeigepflicht besteht. Wohl verpflichtet Art. 22a Abs. 1 des Personalgesetzes des Bundes (BPG) seine Angestellten alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbe- hörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzu- zeigen. Unbesehen davon, ob die dem Privatkläger im Brief vorgeworfenen Hand- lungen strafbar sind, unterstehen Bundesräte ausdrücklich nicht dem Personal- gesetz (Art. 2 Abs. 2 lit. a BPG i.V.m. Art. 168 Abs. 1 BV). Eine andere Grundlage für eine Anzeigepflicht besteht nicht, weshalb die brieflichen Beschuldigungen nicht an eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB gerichtet wurden und der entspre- chende Tatbestand nicht erfüllt ist. Damit ist auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Anklage allenfalls zur Ergänzung des Sachverhaltes zurückzuweisen wäre. Selbst wenn der Anklagesachverhalt entsprechend ergänzt würde, käme jedoch eine Verurteilung nicht in Frage. Im inkriminierten Schreiben führt die Beschuldigte nämlich gar kein konkretes angebliches Verbrechen oder Vergehen des Privat- klägers auf, sondern bittet, wie bereits ausgeführt, um behördliche Unterstützung in ihrem Zwist mit dem Privatkläger ("I am writing to you to ask protection: 1. Immediate investigation into all of the pending cases (civil and criminal) – to put an end to them, 2. Protection, 3. Fair decisions, 4. Full Investigation into the KESB decisions re our case"; Urk. D1/2/2 S. 1). Auch aus diesem Grund fiele eine Ver- urteilung wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht.

3. Die Beschuldigte ist somit freizusprechen.

- 15 - V. Zivilansprüche Der Privatkläger beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 4. Juni 2018 (Urk. 48 S. 1). Nachdem es nicht zu einer Verurteilung kommt, fehlt einer Genugtuungsforderung das Fundament. Die Forderung ist ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat die freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung, welche grundsätzlich vom Staat auszurichten ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 6). Einzig für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen sowie bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens bei Antrags- delikten besteht eine Pflicht des unterliegenden Privatklägers die freigesprochene Beschuldigte zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss bundes- gerichtlicher Praxis wird jedoch in Fällen, wo die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene verpflichtet, die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2.). 3.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe

- 16 - der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 1. Juli 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 3'750.– (exkl. MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen für Fotoko- pien im Umfang von Fr. 46.–. Insgesamt werden Fr. 4'102.50 geltend gemacht (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.; Urk. 51/7), wobei zusätzlich um Vergütung der Zeit für die Berufungsverhandlung sowie 45 Minuten Wegzeit ersucht wurde (Urk. 50 S. 9). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vor- gesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 3.3. Das Urteil wurde vorliegend mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 3 vollumfäng- lich angefochten. Der vorliegende Fall ist für die Beschuldigte nicht von besonders grosser Bedeutung. Es geht schliesslich lediglich um eine versuchte Nötigung und nicht etwa um ein schweres Sexualdelikt. Daher ist die Entschädigung von vorn- herein nicht an der obersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren jedoch sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rah- men, da sich insbesondere auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen stellen. Damit rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – eine pauschale Entschädigung der Verteidigung mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.). 3.4. Der Privatkläger erhob vorliegend als Einziger Berufung und unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit ist er zu verpflichten, der Beschuldigten für

- 17 - das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

4. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.– (vgl. Urk. 40 i.V.m. Urk. 42) ist zunächst zur Deckung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.– und hernach zur teilweisen Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [...]

2. […]

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'350.– (pauschal, inkl. MwSt. und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. […]

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4) wird be- stätigt.

- 18 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt.

6. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

7. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.– wird zunächst zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 4 und her- nach zur teilweisen Deckung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 19 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Februar 2023, wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen (Urk. 31 S. 9). Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger mit Eingabe vom 27. Februar 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er am 9. Juni 2023 innert Frist die Berufung erklären (Urk. 33 i.V.m. Urk. 30/3).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 wurde das Mandat des amtlichen Ver- teidigers widerrufen und dem Privatkläger Frist zur Leistung einer Kaution über Fr. 6'000.– angesetzt. Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit geboten, seine Honorarnote einzureichen und mitzuteilen, ob er die Beschuldigte fortan erbeten verteidige (Urk. 40). Die Kaution ging mit Valuta vom 7. Juli 2023 ein (Urk. 42). Eine Honorarnote der ehemaligen amtlichen Verteidigung ging nicht ein. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Verzicht auf An- schlussberufung erklären und beantragte Dispensation von der Berufungsverhand- lung (Urk. 37).

E. 2.1 Gegenstand des Verfahrens ist ein Brief der Beschuldigten, den sie an ver- schiedene Personen und Amtsträger verschickte und worin es um einen jahrelan- gen Konflikt mit dem Privatkläger geht. Der Privatkläger erachtet diesen Brief sinn- gemäss als ehrenrührig und nötigend.

E. 2.1.1 Unter Gewalt sind einzig Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln zu verstehen, wozu auch Blendung, Belärmung, Wegnahme unentbehrlicher Hilfsmittel wie Prothese, Rollstuhl u.ä., Beschädigung von Türen und Fenstern der Wohnung etc. gehören (StGB Praxis- kommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 2 mit Verweisen). Dabei braucht die Inten- sität der Gewalt nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird (BGE 101 IV 167 E. 2.). Der Massstab ist ein relativer, es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGE 101 IV 42 E. 3a). Psychische Zwangseinwirkung fällt indessen nicht unter den Begriff der Ge- walt im Sinne von Art. 181 StGB.

E. 2.1.2 Gewalt im Sinne dieser Ausführungen hat die Beschuldigte nicht ausgeübt, weshalb dieses Tatbestandselement nicht erfüllt ist.

E. 2.2 Der Privatkläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte am Obergericht des Kantons Zürich mit der Geschäftsnummer SB200352 resp. am Bezirksgericht Zürich mit der Geschäftsnummer GG170009 sowie die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens betreffend Kindesunterhalt am Obergericht des Kantons Zürich mit der Geschäftsnummer LZ180025 resp. am Bezirksgericht Meilen mit der Geschäfts- nummer FP130016 beizuziehen (Urk. 46 S. 3). Der vorliegende Fall könne nicht losgelöst vom Kontext beurteilt werden. Die Motivlage für den Versand des Briefes müsse man nachvollziehen können. Seine Darstellung könne durch die Unterlagen belegt und nachgewiesen werden (Urk. 46 S. 2).

E. 2.2.1 Die Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 106 IV 125 E. 2a; BGer. 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2.). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGer. 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.). Gegenstand der Drohung kann z.B. sein: Gewaltanwendung, Anzeigen und Be- kanntmachungen, Kündigung eines Mietvertrages oder Selbstmord. Das Verspre- chen (z.B. einer hohen Belohnung) ist keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB und scheidet als Nötigungsmittel aus (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 4 mit Verweisen). Es liegt auch keine Androhung

- 11 - ernstlicher Nachteile vor, wenn jemand einer Versicherung anbietet, ihr gestohlene Gegenstände, für die sie eine Entschädigung geleistet hat, gegen Gebühr wieder zu verschaffen (BGE 117 IV 445 E. 2b).

E. 2.2.2 Die deutsche Zusammenfassung des von der Beschuldigten englisch ver- fassten inkriminierten Schreibens enthält keine Drohungen bzw. Androhungen ernstlicher Nachteile (Urk. D1/10/6 S. 2; vgl. auch Urk. 2/2).

E. 2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten erhellt ohne weiteres, dass sich die Betei- ligten des heutigen Verfahrens nicht zum ersten Mal vor Schranken treffen, ein langjähriger Konflikt vorliegt und es damit eine Vorgeschichte zum von der Beschul- digten versandten Brief gibt. Dies ist von den Parteien auch unbestritten. Diese Vorgeschichte und die genauen Umstände, unter welchen der inkriminierte Brief zustande kam, sind jedoch vorliegend zur Beurteilung der sich stellenden Rechts- frage – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht relevant. Daher kann der Aktenbei- zug unterbleiben.

- 6 -

E. 2.3.1 Weit weniger klar und rechtlich umstritten ist sodann die dritte Tatbestands- variante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Diese wird in der Lite- ratur einhellig als bedenklich qualifiziert. Einig sind sich Lehre und Rechtsprechung jedoch darin, dass die gefährlich weite Formulierung des Gesetzes aus rechtsstaat- lichen Gründen einschränkend interpretiert werden muss (BGE 129 IV 262 E. 2.1.; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1.; BGer. 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3.; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 44 f.; StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7; OFK StGB-DONATSCH, Art. 181 N. 8). Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrück- lich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.). Es muss insb. in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken, was auf das Fixieren einer ge- schlossenen Bahnschranke zutrifft – eine Blockierung des morgendlichen Berufs- verkehrs während 10 Minuten genügt den Anforderungen an die Intensität, wenn dies gerade beabsichtigt war (BGE 119 IV 301 E. 3a). Das Bundesgericht bejahte Nötigung bei megaphonverstärkten Sprechchören (BGE 101 IV 167 E. 2.a), über- lauter Musik zur Vertreibung der Nachbarn (SJZ 81/1985 S. 26), Bildung eines «Menschenteppichs» (BGE 108 IV 165 E. 3b) und Nachstellungen von längerer Dauer, wo mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.). Verneint wurde Nötigung dagegen beim Verweilen ungebetener Besucher in einem Sitzungs- zimmer während fünf bis zehn Minuten (BGE 107 IV 113 E. 3b), ebenso beim Zwingen eines Automobilisten zum Anhalten (SJZ 63 [1967] Nr. 117 S. 222) oder

- 12 - bei kurzfristigem Hindern am Wegfahren (ZR 90 [1991] Nr. 38). Ein weiteres Beispiel ist der rechtswidrige Boykott. Dass das Nötigungsmittel einen anderen Straftatbestand erfüllt, z.B. Art. 144 StGB, ist ohne Bedeutung. Auch unter der Ge- neralklausel kann sodann List kein Nötigungsmittel sein. Der Zahnarzt, der dem Patienten zwei Teilprothesen unter dem Vorwand der Kontrolle entfernt und Rück- gabe vor Bezahlung des Honorars verweigert, handelt hingegen nicht bloss listig (StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7 mit Verweisen).

E. 2.3.2 Mit der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit, welche neben der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile genannt wird, ist somit gemeint, dass der Täter mit anderen – im Gesetz nicht näher umschriebenen – gewaltähnlichen Mitteln auf das Opfer einwirkt.

E. 2.3.3 Eine solche Einwirkung des Täters auf das Opfer wird indes in der vorliegen- den Anklage noch nicht einmal behauptet. Als Tathandlung wird einzig der Versand eines Schreibens an Dritte erwähnt. Darin ist auch bei extensivster Auslegung keine Form der gewaltähnlichen Einwirkung auf den Privatkläger zu erkennen. Schliess- lich wurde das inkriminierte Schreiben – wie die Verteidigung zu Recht geltend machte (Urk. 50 S. 9 Rz. 46) – noch nicht einmal an den Privatkläger gerichtet. Die Beschuldigte konnte denn auch nicht damit rechnen, dass er vom Brief erfahren

– geschweige denn diesen abfangen – würde, kündigte sie ihm dessen Versand doch nicht etwa an und war dieser auch nicht an das Unternehmen sondern an Herrn C._____ gerichtet (vgl. Urk. D1/2/2 S. 9). Die vom Privatkläger vorgebrachte "indirekte" Einwirkung fällt im Lichte der restriktiven Handhabung von Art. 181 StGB nicht unter den Tatbestand der Nötigung. Es fehlt am notwendigen Konnex. Die reine Hoffnung, dass sich aus dem Versand des Schreibens etwas Positives für sie ergibt und allenfalls Dritte auf den Privatkläger einwirken, ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr und ausschliesslich der typische Fall eines Ehrverletzungstatbestan- des, welcher jedoch heute nicht mehr zur Debatte steht. Schliesslich erfolgte dies- bezüglich aufgrund eingetretener Verjährung bereits eine inzwischen rechtskräftige Einstellung (Urk. D1/10/3).

E. 2.3.4 Im Schreiben gab die Beschuldigte die von ihr verfolgten Ziele, welche sie damit zu erreichen hoffte, an. Sie erklärte hierbei nicht, ihr Ziel sei es, mehr Geld

- 13 - zu erhalten oder dass der Privatkläger sein Desinteresse an den Strafverfahren erkläre, sondern führte an, sie schreibe mit der Bitte um Schutz. Es gehe um die sofortige Untersuchung aller anhängigen Fälle (sowohl zivil- als auch strafrecht- liche), um diese zu beenden, sowie um Schutz, faire Entscheidungen und eine umfassende Untersuchung der KESB-Entscheidungen bezüglich ihres Falles (Urk. D1/2/2 S. 1). Die Beschuldigte nahm wohl zumindest in Kauf, den Privatkläger durch den Versand des Briefs zu demütigen, ein darüber hinausgehendes Motiv lässt sich jedoch nicht erstellen. Wäre nachgewiesen, dass die Beschuldigte mit dem Brief tatsächlich versucht hätte, mehr Geld bzw. höhere Unterhaltsbeiträge vom Privatkläger zu erhalten, würde dies im Übrigen dennoch keine Nötigung dar- stellen, sondern allenfalls den Tatbestand der Erpressung erfüllen. Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB ist schliesslich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand der Nötigung wird von demjenigen der Erpressung konsumiert (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N. 51 mit Verwei- sen). Dieser Tatbestand ist jedoch von der Anklage nicht umfasst. Damit würde selbst bei Annahme eines derartigen Motivs eine Verurteilung ausbleiben.

3. Die Beschuldigte ist damit vom Tatbestand der Nötigung freizusprechen. B. Falsche Anschuldigung

1. Weiter beantragt der Privatkläger, über die Anklage hinausgehend, die Be- strafung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB (Urk. 48 S. 4). Diesen Antrag hat der Privatkläger bereits vor Vorinstanz gestellt (Urk. 21 S. 1). Diese hat darüber kein Wort verloren und auch nicht darüber entschieden (Urk. 31). Dies ist an dieser Stelle nachzuholen.

2. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- brechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizu- führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303

- 14 - Ziff. 1 StGB). Unter Behörde ist nicht nur die Strafbehörde zu verstehen, es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten (StGB Praxiskommentar-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N. 5). Abgesehen davon, dass im Anklagesachverhalt kein entsprechender Vorwurf formuliert ist und nur schon deshalb keine Verurteilung in Frage kommt, ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte den Brief an eine Behörde im eben umschriebenen Sinn gerichtet hat: Mit Ausnahme der Bundesräte handelt es sich bei den Adressaten ausnahmslos um Privatpersonen, bei welchen kein Hin- weis auf eine bestehende Anzeigepflicht besteht. Wohl verpflichtet Art. 22a Abs. 1 des Personalgesetzes des Bundes (BPG) seine Angestellten alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbe- hörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzu- zeigen. Unbesehen davon, ob die dem Privatkläger im Brief vorgeworfenen Hand- lungen strafbar sind, unterstehen Bundesräte ausdrücklich nicht dem Personal- gesetz (Art. 2 Abs. 2 lit. a BPG i.V.m. Art. 168 Abs. 1 BV). Eine andere Grundlage für eine Anzeigepflicht besteht nicht, weshalb die brieflichen Beschuldigungen nicht an eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB gerichtet wurden und der entspre- chende Tatbestand nicht erfüllt ist. Damit ist auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Anklage allenfalls zur Ergänzung des Sachverhaltes zurückzuweisen wäre. Selbst wenn der Anklagesachverhalt entsprechend ergänzt würde, käme jedoch eine Verurteilung nicht in Frage. Im inkriminierten Schreiben führt die Beschuldigte nämlich gar kein konkretes angebliches Verbrechen oder Vergehen des Privat- klägers auf, sondern bittet, wie bereits ausgeführt, um behördliche Unterstützung in ihrem Zwist mit dem Privatkläger ("I am writing to you to ask protection: 1. Immediate investigation into all of the pending cases (civil and criminal) – to put an end to them, 2. Protection, 3. Fair decisions, 4. Full Investigation into the KESB decisions re our case"; Urk. D1/2/2 S. 1). Auch aus diesem Grund fiele eine Ver- urteilung wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht.

3. Die Beschuldigte ist somit freizusprechen.

- 15 - V. Zivilansprüche Der Privatkläger beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 4. Juni 2018 (Urk. 48 S. 1). Nachdem es nicht zu einer Verurteilung kommt, fehlt einer Genugtuungsforderung das Fundament. Die Forderung ist ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 3 Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 3.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat die freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung, welche grundsätzlich vom Staat auszurichten ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 6). Einzig für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen sowie bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens bei Antrags- delikten besteht eine Pflicht des unterliegenden Privatklägers die freigesprochene Beschuldigte zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss bundes- gerichtlicher Praxis wird jedoch in Fällen, wo die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene verpflichtet, die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2.).

E. 3.2 Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe

- 16 - der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 1. Juli 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 3'750.– (exkl. MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen für Fotoko- pien im Umfang von Fr. 46.–. Insgesamt werden Fr. 4'102.50 geltend gemacht (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.; Urk. 51/7), wobei zusätzlich um Vergütung der Zeit für die Berufungsverhandlung sowie 45 Minuten Wegzeit ersucht wurde (Urk. 50 S. 9). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vor- gesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV).

E. 3.3 Das Urteil wurde vorliegend mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 3 vollumfäng- lich angefochten. Der vorliegende Fall ist für die Beschuldigte nicht von besonders grosser Bedeutung. Es geht schliesslich lediglich um eine versuchte Nötigung und nicht etwa um ein schweres Sexualdelikt. Daher ist die Entschädigung von vorn- herein nicht an der obersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren jedoch sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rah- men, da sich insbesondere auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen stellen. Damit rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – eine pauschale Entschädigung der Verteidigung mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.).

E. 3.4 Der Privatkläger erhob vorliegend als Einziger Berufung und unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit ist er zu verpflichten, der Beschuldigten für

- 17 - das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

E. 4 […]

E. 4.1 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen

- 7 - (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 4.2 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NY- DEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt

1. Der inkriminierte Brief liegt in Kopie bei den Akten (Urk. D1/2/2). Die dort angebrachte Unterschrift der firmierenden Person stimmt mit derjenigen der Be- schuldigten überein, welche sie im Rahmen des Verfahrens zu den Akten gegeben hat (Urk. D1/4/1 S. 12; Urk. D1/4/3 S. 7). Hinweise auf eine Fälschung ergeben sich keine aus den Akten. Die Beschuldigte hat zur Sache keine Angaben gemacht (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/3; Urk. 47 S. 2). Ein Geständnis liegt somit nicht vor, doch geht auch die Verteidigung von der Täterschaft der Beschuldigten aus (Urk. 23 S. 4; Urk. 50 S. 2 Rz. 3 i.V.m. S. 6 Rz. 30). Zudem liess die Beschuldigte eine Kopie des Einvernahmeprotokolls im Verfahren ET180018 vor Bezirksgericht Zürich vom

1. November 2018 einreichen, wo sie einlässlich zum Schreiben vom 4. Juni 2018 befragt wurde und bestätigte, die Verfasserin des Briefes zu sein (Urk. D1/5/5 S. 2). Der äussere Ablauf des Sachverhalts ist damit erstellt.

2. Nicht ohne weiteres lässt sich die subjektive Seite erstellen, wonach sie dies in der Absicht getan habe, dass der Privatkläger vom Schreiben erfahren werde und hernach – in Angst um seinen guten Ruf – sein Desinteresse am Strafverfahren gegen die Beschuldigte erklären und höhere Unterhaltsbeiträge leisten würde. Auch dies wäre vorliegend jedoch zweifelsfrei zu beweisen. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Vermutung des Privatklägers (Urk. D1/4/2 F/A 16). Hierfür gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Der Privatkläger führte an, er habe ge-

- 8 - dacht, er sei gezwungen, weitere Zahlungen zu machen und die Anzeigen zurück- zuziehen, um der Verbreitung des Briefes Einhalt zu gebieten (Urk. D1/4/2 F/A 19). Der Brief war zum Zeitpunkt, in dem er ihn in Händen hielt, jedoch bereits an diverse Empfänger versandt. Damit hätte die Erklärung des Desinteresses am Strafver- fahren sowie die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge hieran nichts mehr ändern können. Alleine die Tatsache, dass die Beschuldigte und der Privatkläger sich ge- richtlich um Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder stritten, lässt diesen Schluss sodann nicht zu. Der Privatkläger machte hierzu weiter geltend, die Absicht der Beschuldigten gehe im Brief aus verschiedenen Stellen hervor, so dort, wo sie die Rechtsanwaltskosten aufführe oder dort, wo sie behaupte, er würde ihr Leben ruinieren wollen, sie würde keinen Job mehr finden und dort, wo sie behaupte, er würde zu wenig zahlen oder gar nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommen (Urk. D1/4/2 F/A 29). Aus den vom Privatkläger genannten Passagen des Briefes, ist jedoch die von ihm vermutete Forderung in keiner Weise zu entnehmen. So führte die Beschuldigte zum Vorwurf, er würde ihr Leben ruinieren, aus, diese Si- tuation erfordere das Eingreifen einer Person mit hoher Autorität (Urk. D1/2/2 S. 1; "… and requires intervention by a person in high authority."). Eine Forderung gegenüber dem Privatkläger formulierte sie hingegen nicht. Anschliessend an die Aufzählung der Anwaltskosten gab sie sodann an, der Zweck des Briefs sei es, auf diese ernsten Angelegenheiten aufmerksam zu machen, um weitere negative Auswirkungen zu verhindern, und damit eine Person mit hoher Autorität eingreife, um die Lügen schnell zu untersuchen, damit sie in Ruhe gelassen werden könne ("The purpose of this letter is to bring to your attention these severe matters so as to prevent further negative impact- that a person in high authority will intervene to investigate the lies quickly, so that I can be left in peace."; Urk. D1/2/2 S. 2). Die Beschuldigte äusserte sich im Brief sodann nie dahingehend, der Privatkläger käme überhaupt nicht für seine Kinder auf sondern gab gar an, dass er es gewesen sei, der nach ihrer Bankverbindung gefragt habe, um Geld für den täglichen Bedarf der Kinder überweisen zu können ("Note that he was the one who asked me several times to provide to him my bank account so he could put monies for the children for their everyday needs and finally I gave him the account. All of those monies were used for the children and I always gave him an account of what I had done with the

- 9 - monies …"; Urk. D1/2/2 S. 4). Die Beschuldigte führte zwar aus, dies alles habe dazu geführt, dass sie ihre Chance auf eine Karriere verloren habe, da sie viel Zeit mit Anwälten und Gerichten habe verbringen müssen, erklärte hierzu aber auch sogleich, sie wolle dies beenden. Hierbei stellte sie ebenfalls keine Forderung an den Privatkläger (Urk. D1/2/2 S. 5). Sodann führte sie zwar aus, der Vorschlag des Gerichts sei unfair gewesen, woraus – allerdings nur implizit – allenfalls hervor- gehen mag, dass die Unterhaltszahlungen aus ihrer Sicht zu niedrig bemessen waren, jedoch erklärte sie hierzu, sie werde vom Rechtssystem schlecht behandelt (Urk. D1/2/2 S. 6 f.) und äusserte keine konkrete Erwartungshaltung gegenüber dem Privatkläger und gab auch die Schuld hierfür nicht ihm sondern dem Justiz- system. Das in der Anklage umschriebene Ansinnen der Beschuldigten lässt sich damit weder den vom Privatkläger genannten Passagen noch dem inkriminierten Brief als Ganzes entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2). Auch aus dem Auszug des Einver- nahmeprotokolls im Verfahren ET1800018 geht hervor, dass die Beschuldigte geltend machte, sie habe den Brief an die Adressaten verschickt, um diese um Hilfe anzurufen, um eine aussergerichtliche Einigung finden zu können (Urk. D1/5/5 S. 3). Sie habe gewollt, dass jemand ihr helfe, das zu stoppen noch vor der ersten Einvernahme in der neuen Strafuntersuchung. Sie habe daher Hilfe gesucht, um das Ganze zu klären, damit sie sich nicht wieder jahrelang um Prozesse kümmern müsse. Sie habe diesen Brief nur geschrieben, um eine Lösung zu finden. Sie wolle nur Frieden (Urk. D1/5/5 S. 3 f.). Andere Zwecke als die von der Beschuldigten zu Beginn des Briefs bzw. im Rahmen ihrer Einvernahme im Prozess um vorsorgliche Massnahmen vor Bezirksgericht Zürich geltend gemachten lassen sich damit nicht erstellen. Infolgedessen kann der eingeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden. Die Beschuldigte wäre deshalb bereits aus sachverhalts- mässigen Gründen vom Anklagevorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Wie später aufzuzeigen sein wird hat aber auch aus rechtlichen Gründen ein Frei- spruch zu erfolgen.

- 10 - IV. Rechtliche Würdigung A. Nötigung

1. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen. Geschützt ist die rechtlich garantierte Freiheit (StGB Praxiskommen- tar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 1 mit Verweisen).

E. 5 [Mitteilungen]

E. 6 Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

E. 7 Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.– wird zunächst zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 4 und her- nach zur teilweisen Deckung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 19 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf frei- gesprochen.
  2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.
  3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten mit Fr. 5'350.– (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Privatklägerschaft A._____: (Urk. 48 S. 4)
  7. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2023 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1., und 2., aufzuheben bzw. abzuändern und die Beschuldigte und Berufungsbeklagte ist anklagegemäss, sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. - 3 -
  8. Weiter ist die Beschuldigte und Berufungsbeklagte dazu zu verpflichten, dem Privat- kläger und Berufungskläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins rückwirkend seit dem 4. Juni 2018 zu bezahlen.
  9. Der Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien sämtliche Kosten sowohl des erst- instanzlichen, wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und die Be- schuldigte sei zur Leistung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Privatklägers für deren Rechtsvertretung gemäss Art. 433 StPO für das erstin- stanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 6'000.–, sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'613.15 zu verpflichten. Eventualanträge:
  10. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2023 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1., und 2., aufzuheben bzw. abzuändern und das Verfahren ist an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
  11. Der Beschuldigten seien sämtliche Kosten sowohl des erstinstanzlichen, wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und die Beschuldigte sei zur Leis- tung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Privatklägers für deren Rechtsvertretung gemäss Art. 433 StPO für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 6'000.–, sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'613.15 zu verpflichten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37 S. 1) Verzicht auf Stellen eines Antrages. c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 9)
  12. Die Beschuldigte sei freizusprechen.
  13. Die Anträge des Privatklägers seien abzuweisen.
  14. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  15. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Februar 2023, wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen (Urk. 31 S. 9). Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger mit Eingabe vom 27. Februar 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er am 9. Juni 2023 innert Frist die Berufung erklären (Urk. 33 i.V.m. Urk. 30/3).
  16. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 wurde das Mandat des amtlichen Ver- teidigers widerrufen und dem Privatkläger Frist zur Leistung einer Kaution über Fr. 6'000.– angesetzt. Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit geboten, seine Honorarnote einzureichen und mitzuteilen, ob er die Beschuldigte fortan erbeten verteidige (Urk. 40). Die Kaution ging mit Valuta vom 7. Juli 2023 ein (Urk. 42). Eine Honorarnote der ehemaligen amtlichen Verteidigung ging nicht ein. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Verzicht auf An- schlussberufung erklären und beantragte Dispensation von der Berufungsverhand- lung (Urk. 37).
  17. Am 26. April 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Juli 2024 vor- geladen (Urk. 43). An der Berufungsverhandlung nahmen die Beschuldigte in Be- gleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Ver- treterin des Privatklägers, Rechtsanwältin X._____, teil (Prot. II S. 6). Das Urteil er- ging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 15 ff.). II. Prozessuales
  18. Umfang der Berufung
  19. Die Berufungserklärung des Privatklägers richtet sich gegen die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen - 5 - Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenfolge) aber direkt mit dem angefochtenen Teil des Urteils in Zusammen- hang steht und von diesen abhängt, ist auch diese nicht in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. Es steht somit mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 3) der gesamte Ent- scheid zur Disposition.
  20. Aktenbeizug 2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Brief der Beschuldigten, den sie an ver- schiedene Personen und Amtsträger verschickte und worin es um einen jahrelan- gen Konflikt mit dem Privatkläger geht. Der Privatkläger erachtet diesen Brief sinn- gemäss als ehrenrührig und nötigend. 2.2. Der Privatkläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte am Obergericht des Kantons Zürich mit der Geschäftsnummer SB200352 resp. am Bezirksgericht Zürich mit der Geschäftsnummer GG170009 sowie die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens betreffend Kindesunterhalt am Obergericht des Kantons Zürich mit der Geschäftsnummer LZ180025 resp. am Bezirksgericht Meilen mit der Geschäfts- nummer FP130016 beizuziehen (Urk. 46 S. 3). Der vorliegende Fall könne nicht losgelöst vom Kontext beurteilt werden. Die Motivlage für den Versand des Briefes müsse man nachvollziehen können. Seine Darstellung könne durch die Unterlagen belegt und nachgewiesen werden (Urk. 46 S. 2). 2.3. Aufgrund der vorliegenden Akten erhellt ohne weiteres, dass sich die Betei- ligten des heutigen Verfahrens nicht zum ersten Mal vor Schranken treffen, ein langjähriger Konflikt vorliegt und es damit eine Vorgeschichte zum von der Beschul- digten versandten Brief gibt. Dies ist von den Parteien auch unbestritten. Diese Vorgeschichte und die genauen Umstände, unter welchen der inkriminierte Brief zustande kam, sind jedoch vorliegend zur Beurteilung der sich stellenden Rechts- frage – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht relevant. Daher kann der Aktenbei- zug unterbleiben. - 6 -
  21. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten machte geltend, es sei erstellt, dass der Brief vom Privatkläger geöffnet worden sei, obwohl er nicht an ihn adressiert gewe- sen sei. Das Öffnen eines Briefes, der an eine andere Person adressiert sei, sei grundsätzlich unzulässig und ein auf diese Weise erlangter Beweis und allfällige Folgebeweise dürften daher nicht verwertbar sein (Urk. 50 S. 9 i.V.m. Prot. II S. 11). 3.2. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sodann auch von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Straf- verfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1.). 3.3. Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine sol- che Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 321ter Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses ist ein echtes Sonderdelikt, welches nicht von jedermann begangen werden kann (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 321ter N. 3). 3.4. Beim Privatkläger handelt es sich weder um einen Beamten oder Angestell- ten noch um eine Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt. Damit hat der Privatkläger den Brief nicht in Verletzung von Art. 321ter StGB geöffnet. Das Beweismittel ist daher ohne weiteres verwertbar.
  22. Formelles 4.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen - 7 - (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NY- DEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
  23. Der inkriminierte Brief liegt in Kopie bei den Akten (Urk. D1/2/2). Die dort angebrachte Unterschrift der firmierenden Person stimmt mit derjenigen der Be- schuldigten überein, welche sie im Rahmen des Verfahrens zu den Akten gegeben hat (Urk. D1/4/1 S. 12; Urk. D1/4/3 S. 7). Hinweise auf eine Fälschung ergeben sich keine aus den Akten. Die Beschuldigte hat zur Sache keine Angaben gemacht (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/3; Urk. 47 S. 2). Ein Geständnis liegt somit nicht vor, doch geht auch die Verteidigung von der Täterschaft der Beschuldigten aus (Urk. 23 S. 4; Urk. 50 S. 2 Rz. 3 i.V.m. S. 6 Rz. 30). Zudem liess die Beschuldigte eine Kopie des Einvernahmeprotokolls im Verfahren ET180018 vor Bezirksgericht Zürich vom
  24. November 2018 einreichen, wo sie einlässlich zum Schreiben vom 4. Juni 2018 befragt wurde und bestätigte, die Verfasserin des Briefes zu sein (Urk. D1/5/5 S. 2). Der äussere Ablauf des Sachverhalts ist damit erstellt.
  25. Nicht ohne weiteres lässt sich die subjektive Seite erstellen, wonach sie dies in der Absicht getan habe, dass der Privatkläger vom Schreiben erfahren werde und hernach – in Angst um seinen guten Ruf – sein Desinteresse am Strafverfahren gegen die Beschuldigte erklären und höhere Unterhaltsbeiträge leisten würde. Auch dies wäre vorliegend jedoch zweifelsfrei zu beweisen. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Vermutung des Privatklägers (Urk. D1/4/2 F/A 16). Hierfür gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Der Privatkläger führte an, er habe ge- - 8 - dacht, er sei gezwungen, weitere Zahlungen zu machen und die Anzeigen zurück- zuziehen, um der Verbreitung des Briefes Einhalt zu gebieten (Urk. D1/4/2 F/A 19). Der Brief war zum Zeitpunkt, in dem er ihn in Händen hielt, jedoch bereits an diverse Empfänger versandt. Damit hätte die Erklärung des Desinteresses am Strafver- fahren sowie die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge hieran nichts mehr ändern können. Alleine die Tatsache, dass die Beschuldigte und der Privatkläger sich ge- richtlich um Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder stritten, lässt diesen Schluss sodann nicht zu. Der Privatkläger machte hierzu weiter geltend, die Absicht der Beschuldigten gehe im Brief aus verschiedenen Stellen hervor, so dort, wo sie die Rechtsanwaltskosten aufführe oder dort, wo sie behaupte, er würde ihr Leben ruinieren wollen, sie würde keinen Job mehr finden und dort, wo sie behaupte, er würde zu wenig zahlen oder gar nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommen (Urk. D1/4/2 F/A 29). Aus den vom Privatkläger genannten Passagen des Briefes, ist jedoch die von ihm vermutete Forderung in keiner Weise zu entnehmen. So führte die Beschuldigte zum Vorwurf, er würde ihr Leben ruinieren, aus, diese Si- tuation erfordere das Eingreifen einer Person mit hoher Autorität (Urk. D1/2/2 S. 1; "… and requires intervention by a person in high authority."). Eine Forderung gegenüber dem Privatkläger formulierte sie hingegen nicht. Anschliessend an die Aufzählung der Anwaltskosten gab sie sodann an, der Zweck des Briefs sei es, auf diese ernsten Angelegenheiten aufmerksam zu machen, um weitere negative Auswirkungen zu verhindern, und damit eine Person mit hoher Autorität eingreife, um die Lügen schnell zu untersuchen, damit sie in Ruhe gelassen werden könne ("The purpose of this letter is to bring to your attention these severe matters so as to prevent further negative impact- that a person in high authority will intervene to investigate the lies quickly, so that I can be left in peace."; Urk. D1/2/2 S. 2). Die Beschuldigte äusserte sich im Brief sodann nie dahingehend, der Privatkläger käme überhaupt nicht für seine Kinder auf sondern gab gar an, dass er es gewesen sei, der nach ihrer Bankverbindung gefragt habe, um Geld für den täglichen Bedarf der Kinder überweisen zu können ("Note that he was the one who asked me several times to provide to him my bank account so he could put monies for the children for their everyday needs and finally I gave him the account. All of those monies were used for the children and I always gave him an account of what I had done with the - 9 - monies …"; Urk. D1/2/2 S. 4). Die Beschuldigte führte zwar aus, dies alles habe dazu geführt, dass sie ihre Chance auf eine Karriere verloren habe, da sie viel Zeit mit Anwälten und Gerichten habe verbringen müssen, erklärte hierzu aber auch sogleich, sie wolle dies beenden. Hierbei stellte sie ebenfalls keine Forderung an den Privatkläger (Urk. D1/2/2 S. 5). Sodann führte sie zwar aus, der Vorschlag des Gerichts sei unfair gewesen, woraus – allerdings nur implizit – allenfalls hervor- gehen mag, dass die Unterhaltszahlungen aus ihrer Sicht zu niedrig bemessen waren, jedoch erklärte sie hierzu, sie werde vom Rechtssystem schlecht behandelt (Urk. D1/2/2 S. 6 f.) und äusserte keine konkrete Erwartungshaltung gegenüber dem Privatkläger und gab auch die Schuld hierfür nicht ihm sondern dem Justiz- system. Das in der Anklage umschriebene Ansinnen der Beschuldigten lässt sich damit weder den vom Privatkläger genannten Passagen noch dem inkriminierten Brief als Ganzes entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2). Auch aus dem Auszug des Einver- nahmeprotokolls im Verfahren ET1800018 geht hervor, dass die Beschuldigte geltend machte, sie habe den Brief an die Adressaten verschickt, um diese um Hilfe anzurufen, um eine aussergerichtliche Einigung finden zu können (Urk. D1/5/5 S. 3). Sie habe gewollt, dass jemand ihr helfe, das zu stoppen noch vor der ersten Einvernahme in der neuen Strafuntersuchung. Sie habe daher Hilfe gesucht, um das Ganze zu klären, damit sie sich nicht wieder jahrelang um Prozesse kümmern müsse. Sie habe diesen Brief nur geschrieben, um eine Lösung zu finden. Sie wolle nur Frieden (Urk. D1/5/5 S. 3 f.). Andere Zwecke als die von der Beschuldigten zu Beginn des Briefs bzw. im Rahmen ihrer Einvernahme im Prozess um vorsorgliche Massnahmen vor Bezirksgericht Zürich geltend gemachten lassen sich damit nicht erstellen. Infolgedessen kann der eingeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden. Die Beschuldigte wäre deshalb bereits aus sachverhalts- mässigen Gründen vom Anklagevorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Wie später aufzuzeigen sein wird hat aber auch aus rechtlichen Gründen ein Frei- spruch zu erfolgen. - 10 - IV. Rechtliche Würdigung A. Nötigung
  26. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen. Geschützt ist die rechtlich garantierte Freiheit (StGB Praxiskommen- tar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 1 mit Verweisen). 2.1.1. Unter Gewalt sind einzig Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln zu verstehen, wozu auch Blendung, Belärmung, Wegnahme unentbehrlicher Hilfsmittel wie Prothese, Rollstuhl u.ä., Beschädigung von Türen und Fenstern der Wohnung etc. gehören (StGB Praxis- kommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 2 mit Verweisen). Dabei braucht die Inten- sität der Gewalt nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird (BGE 101 IV 167 E. 2.). Der Massstab ist ein relativer, es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGE 101 IV 42 E. 3a). Psychische Zwangseinwirkung fällt indessen nicht unter den Begriff der Ge- walt im Sinne von Art. 181 StGB. 2.1.2. Gewalt im Sinne dieser Ausführungen hat die Beschuldigte nicht ausgeübt, weshalb dieses Tatbestandselement nicht erfüllt ist. 2.2.1. Die Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 106 IV 125 E. 2a; BGer. 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2.). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGer. 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.). Gegenstand der Drohung kann z.B. sein: Gewaltanwendung, Anzeigen und Be- kanntmachungen, Kündigung eines Mietvertrages oder Selbstmord. Das Verspre- chen (z.B. einer hohen Belohnung) ist keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB und scheidet als Nötigungsmittel aus (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 4 mit Verweisen). Es liegt auch keine Androhung - 11 - ernstlicher Nachteile vor, wenn jemand einer Versicherung anbietet, ihr gestohlene Gegenstände, für die sie eine Entschädigung geleistet hat, gegen Gebühr wieder zu verschaffen (BGE 117 IV 445 E. 2b). 2.2.2. Die deutsche Zusammenfassung des von der Beschuldigten englisch ver- fassten inkriminierten Schreibens enthält keine Drohungen bzw. Androhungen ernstlicher Nachteile (Urk. D1/10/6 S. 2; vgl. auch Urk. 2/2). 2.3.1. Weit weniger klar und rechtlich umstritten ist sodann die dritte Tatbestands- variante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Diese wird in der Lite- ratur einhellig als bedenklich qualifiziert. Einig sind sich Lehre und Rechtsprechung jedoch darin, dass die gefährlich weite Formulierung des Gesetzes aus rechtsstaat- lichen Gründen einschränkend interpretiert werden muss (BGE 129 IV 262 E. 2.1.; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1.; BGer. 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3.; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 44 f.; StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7; OFK StGB-DONATSCH, Art. 181 N. 8). Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrück- lich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.). Es muss insb. in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken, was auf das Fixieren einer ge- schlossenen Bahnschranke zutrifft – eine Blockierung des morgendlichen Berufs- verkehrs während 10 Minuten genügt den Anforderungen an die Intensität, wenn dies gerade beabsichtigt war (BGE 119 IV 301 E. 3a). Das Bundesgericht bejahte Nötigung bei megaphonverstärkten Sprechchören (BGE 101 IV 167 E. 2.a), über- lauter Musik zur Vertreibung der Nachbarn (SJZ 81/1985 S. 26), Bildung eines «Menschenteppichs» (BGE 108 IV 165 E. 3b) und Nachstellungen von längerer Dauer, wo mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.). Verneint wurde Nötigung dagegen beim Verweilen ungebetener Besucher in einem Sitzungs- zimmer während fünf bis zehn Minuten (BGE 107 IV 113 E. 3b), ebenso beim Zwingen eines Automobilisten zum Anhalten (SJZ 63 [1967] Nr. 117 S. 222) oder - 12 - bei kurzfristigem Hindern am Wegfahren (ZR 90 [1991] Nr. 38). Ein weiteres Beispiel ist der rechtswidrige Boykott. Dass das Nötigungsmittel einen anderen Straftatbestand erfüllt, z.B. Art. 144 StGB, ist ohne Bedeutung. Auch unter der Ge- neralklausel kann sodann List kein Nötigungsmittel sein. Der Zahnarzt, der dem Patienten zwei Teilprothesen unter dem Vorwand der Kontrolle entfernt und Rück- gabe vor Bezahlung des Honorars verweigert, handelt hingegen nicht bloss listig (StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7 mit Verweisen). 2.3.2. Mit der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit, welche neben der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile genannt wird, ist somit gemeint, dass der Täter mit anderen – im Gesetz nicht näher umschriebenen – gewaltähnlichen Mitteln auf das Opfer einwirkt. 2.3.3. Eine solche Einwirkung des Täters auf das Opfer wird indes in der vorliegen- den Anklage noch nicht einmal behauptet. Als Tathandlung wird einzig der Versand eines Schreibens an Dritte erwähnt. Darin ist auch bei extensivster Auslegung keine Form der gewaltähnlichen Einwirkung auf den Privatkläger zu erkennen. Schliess- lich wurde das inkriminierte Schreiben – wie die Verteidigung zu Recht geltend machte (Urk. 50 S. 9 Rz. 46) – noch nicht einmal an den Privatkläger gerichtet. Die Beschuldigte konnte denn auch nicht damit rechnen, dass er vom Brief erfahren – geschweige denn diesen abfangen – würde, kündigte sie ihm dessen Versand doch nicht etwa an und war dieser auch nicht an das Unternehmen sondern an Herrn C._____ gerichtet (vgl. Urk. D1/2/2 S. 9). Die vom Privatkläger vorgebrachte "indirekte" Einwirkung fällt im Lichte der restriktiven Handhabung von Art. 181 StGB nicht unter den Tatbestand der Nötigung. Es fehlt am notwendigen Konnex. Die reine Hoffnung, dass sich aus dem Versand des Schreibens etwas Positives für sie ergibt und allenfalls Dritte auf den Privatkläger einwirken, ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr und ausschliesslich der typische Fall eines Ehrverletzungstatbestan- des, welcher jedoch heute nicht mehr zur Debatte steht. Schliesslich erfolgte dies- bezüglich aufgrund eingetretener Verjährung bereits eine inzwischen rechtskräftige Einstellung (Urk. D1/10/3). 2.3.4. Im Schreiben gab die Beschuldigte die von ihr verfolgten Ziele, welche sie damit zu erreichen hoffte, an. Sie erklärte hierbei nicht, ihr Ziel sei es, mehr Geld - 13 - zu erhalten oder dass der Privatkläger sein Desinteresse an den Strafverfahren erkläre, sondern führte an, sie schreibe mit der Bitte um Schutz. Es gehe um die sofortige Untersuchung aller anhängigen Fälle (sowohl zivil- als auch strafrecht- liche), um diese zu beenden, sowie um Schutz, faire Entscheidungen und eine umfassende Untersuchung der KESB-Entscheidungen bezüglich ihres Falles (Urk. D1/2/2 S. 1). Die Beschuldigte nahm wohl zumindest in Kauf, den Privatkläger durch den Versand des Briefs zu demütigen, ein darüber hinausgehendes Motiv lässt sich jedoch nicht erstellen. Wäre nachgewiesen, dass die Beschuldigte mit dem Brief tatsächlich versucht hätte, mehr Geld bzw. höhere Unterhaltsbeiträge vom Privatkläger zu erhalten, würde dies im Übrigen dennoch keine Nötigung dar- stellen, sondern allenfalls den Tatbestand der Erpressung erfüllen. Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB ist schliesslich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand der Nötigung wird von demjenigen der Erpressung konsumiert (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N. 51 mit Verwei- sen). Dieser Tatbestand ist jedoch von der Anklage nicht umfasst. Damit würde selbst bei Annahme eines derartigen Motivs eine Verurteilung ausbleiben.
  27. Die Beschuldigte ist damit vom Tatbestand der Nötigung freizusprechen. B. Falsche Anschuldigung
  28. Weiter beantragt der Privatkläger, über die Anklage hinausgehend, die Be- strafung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB (Urk. 48 S. 4). Diesen Antrag hat der Privatkläger bereits vor Vorinstanz gestellt (Urk. 21 S. 1). Diese hat darüber kein Wort verloren und auch nicht darüber entschieden (Urk. 31). Dies ist an dieser Stelle nachzuholen.
  29. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- brechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizu- führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 - 14 - Ziff. 1 StGB). Unter Behörde ist nicht nur die Strafbehörde zu verstehen, es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten (StGB Praxiskommentar-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N. 5). Abgesehen davon, dass im Anklagesachverhalt kein entsprechender Vorwurf formuliert ist und nur schon deshalb keine Verurteilung in Frage kommt, ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte den Brief an eine Behörde im eben umschriebenen Sinn gerichtet hat: Mit Ausnahme der Bundesräte handelt es sich bei den Adressaten ausnahmslos um Privatpersonen, bei welchen kein Hin- weis auf eine bestehende Anzeigepflicht besteht. Wohl verpflichtet Art. 22a Abs. 1 des Personalgesetzes des Bundes (BPG) seine Angestellten alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbe- hörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzu- zeigen. Unbesehen davon, ob die dem Privatkläger im Brief vorgeworfenen Hand- lungen strafbar sind, unterstehen Bundesräte ausdrücklich nicht dem Personal- gesetz (Art. 2 Abs. 2 lit. a BPG i.V.m. Art. 168 Abs. 1 BV). Eine andere Grundlage für eine Anzeigepflicht besteht nicht, weshalb die brieflichen Beschuldigungen nicht an eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB gerichtet wurden und der entspre- chende Tatbestand nicht erfüllt ist. Damit ist auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Anklage allenfalls zur Ergänzung des Sachverhaltes zurückzuweisen wäre. Selbst wenn der Anklagesachverhalt entsprechend ergänzt würde, käme jedoch eine Verurteilung nicht in Frage. Im inkriminierten Schreiben führt die Beschuldigte nämlich gar kein konkretes angebliches Verbrechen oder Vergehen des Privat- klägers auf, sondern bittet, wie bereits ausgeführt, um behördliche Unterstützung in ihrem Zwist mit dem Privatkläger ("I am writing to you to ask protection: 1. Immediate investigation into all of the pending cases (civil and criminal) – to put an end to them, 2. Protection, 3. Fair decisions, 4. Full Investigation into the KESB decisions re our case"; Urk. D1/2/2 S. 1). Auch aus diesem Grund fiele eine Ver- urteilung wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht.
  30. Die Beschuldigte ist somit freizusprechen. - 15 - V. Zivilansprüche Der Privatkläger beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 4. Juni 2018 (Urk. 48 S. 1). Nachdem es nicht zu einer Verurteilung kommt, fehlt einer Genugtuungsforderung das Fundament. Die Forderung ist ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  32. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat die freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung, welche grundsätzlich vom Staat auszurichten ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 6). Einzig für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen sowie bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens bei Antrags- delikten besteht eine Pflicht des unterliegenden Privatklägers die freigesprochene Beschuldigte zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss bundes- gerichtlicher Praxis wird jedoch in Fällen, wo die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene verpflichtet, die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2.). 3.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe - 16 - der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 1. Juli 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 3'750.– (exkl. MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen für Fotoko- pien im Umfang von Fr. 46.–. Insgesamt werden Fr. 4'102.50 geltend gemacht (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.; Urk. 51/7), wobei zusätzlich um Vergütung der Zeit für die Berufungsverhandlung sowie 45 Minuten Wegzeit ersucht wurde (Urk. 50 S. 9). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vor- gesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 3.3. Das Urteil wurde vorliegend mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 3 vollumfäng- lich angefochten. Der vorliegende Fall ist für die Beschuldigte nicht von besonders grosser Bedeutung. Es geht schliesslich lediglich um eine versuchte Nötigung und nicht etwa um ein schweres Sexualdelikt. Daher ist die Entschädigung von vorn- herein nicht an der obersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren jedoch sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rah- men, da sich insbesondere auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen stellen. Damit rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – eine pauschale Entschädigung der Verteidigung mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.). 3.4. Der Privatkläger erhob vorliegend als Einziger Berufung und unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit ist er zu verpflichten, der Beschuldigten für - 17 - das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
  33. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.– (vgl. Urk. 40 i.V.m. Urk. 42) ist zunächst zur Deckung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.– und hernach zur teilweisen Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden. Es wird beschlossen:
  34. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  35. [...]
  36. […]
  37. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'350.– (pauschal, inkl. MwSt. und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  38. […]
  39. [Mitteilungen]
  40. [Rechtsmittel]"
  41. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  42. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
  43. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
  44. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4) wird be- stätigt. - 18 -
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt.
  47. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
  48. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.– wird zunächst zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 4 und her- nach zur teilweisen Deckung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet.
  49. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 19 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230327-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Vorsitzender, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Februar 2023 (GG220252)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. September 2022 (Urk. D1/10/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 9 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf frei- gesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten mit Fr. 5'350.– (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerschaft A._____: (Urk. 48 S. 4)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2023 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1., und 2., aufzuheben bzw. abzuändern und die Beschuldigte und Berufungsbeklagte ist anklagegemäss, sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

- 3 -

2. Weiter ist die Beschuldigte und Berufungsbeklagte dazu zu verpflichten, dem Privat- kläger und Berufungskläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins rückwirkend seit dem 4. Juni 2018 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien sämtliche Kosten sowohl des erst- instanzlichen, wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und die Be- schuldigte sei zur Leistung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Privatklägers für deren Rechtsvertretung gemäss Art. 433 StPO für das erstin- stanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 6'000.–, sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'613.15 zu verpflichten. Eventualanträge:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2023 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1., und 2., aufzuheben bzw. abzuändern und das Verfahren ist an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

2. Der Beschuldigten seien sämtliche Kosten sowohl des erstinstanzlichen, wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und die Beschuldigte sei zur Leis- tung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Privatklägers für deren Rechtsvertretung gemäss Art. 433 StPO für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 6'000.–, sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'613.15 zu verpflichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37 S. 1) Verzicht auf Stellen eines Antrages.

c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 9)

1. Die Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die Anträge des Privatklägers seien abzuweisen.

3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Februar 2023, wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen (Urk. 31 S. 9). Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger mit Eingabe vom 27. Februar 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er am 9. Juni 2023 innert Frist die Berufung erklären (Urk. 33 i.V.m. Urk. 30/3).

2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 wurde das Mandat des amtlichen Ver- teidigers widerrufen und dem Privatkläger Frist zur Leistung einer Kaution über Fr. 6'000.– angesetzt. Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit geboten, seine Honorarnote einzureichen und mitzuteilen, ob er die Beschuldigte fortan erbeten verteidige (Urk. 40). Die Kaution ging mit Valuta vom 7. Juli 2023 ein (Urk. 42). Eine Honorarnote der ehemaligen amtlichen Verteidigung ging nicht ein. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Verzicht auf An- schlussberufung erklären und beantragte Dispensation von der Berufungsverhand- lung (Urk. 37).

3. Am 26. April 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Juli 2024 vor- geladen (Urk. 43). An der Berufungsverhandlung nahmen die Beschuldigte in Be- gleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Ver- treterin des Privatklägers, Rechtsanwältin X._____, teil (Prot. II S. 6). Das Urteil er- ging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 15 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

1. Die Berufungserklärung des Privatklägers richtet sich gegen die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen

- 5 - Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenfolge) aber direkt mit dem angefochtenen Teil des Urteils in Zusammen- hang steht und von diesen abhängt, ist auch diese nicht in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. Es steht somit mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 3) der gesamte Ent- scheid zur Disposition.

2. Aktenbeizug 2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Brief der Beschuldigten, den sie an ver- schiedene Personen und Amtsträger verschickte und worin es um einen jahrelan- gen Konflikt mit dem Privatkläger geht. Der Privatkläger erachtet diesen Brief sinn- gemäss als ehrenrührig und nötigend. 2.2. Der Privatkläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte am Obergericht des Kantons Zürich mit der Geschäftsnummer SB200352 resp. am Bezirksgericht Zürich mit der Geschäftsnummer GG170009 sowie die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens betreffend Kindesunterhalt am Obergericht des Kantons Zürich mit der Geschäftsnummer LZ180025 resp. am Bezirksgericht Meilen mit der Geschäfts- nummer FP130016 beizuziehen (Urk. 46 S. 3). Der vorliegende Fall könne nicht losgelöst vom Kontext beurteilt werden. Die Motivlage für den Versand des Briefes müsse man nachvollziehen können. Seine Darstellung könne durch die Unterlagen belegt und nachgewiesen werden (Urk. 46 S. 2). 2.3. Aufgrund der vorliegenden Akten erhellt ohne weiteres, dass sich die Betei- ligten des heutigen Verfahrens nicht zum ersten Mal vor Schranken treffen, ein langjähriger Konflikt vorliegt und es damit eine Vorgeschichte zum von der Beschul- digten versandten Brief gibt. Dies ist von den Parteien auch unbestritten. Diese Vorgeschichte und die genauen Umstände, unter welchen der inkriminierte Brief zustande kam, sind jedoch vorliegend zur Beurteilung der sich stellenden Rechts- frage – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht relevant. Daher kann der Aktenbei- zug unterbleiben.

- 6 -

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten machte geltend, es sei erstellt, dass der Brief vom Privatkläger geöffnet worden sei, obwohl er nicht an ihn adressiert gewe- sen sei. Das Öffnen eines Briefes, der an eine andere Person adressiert sei, sei grundsätzlich unzulässig und ein auf diese Weise erlangter Beweis und allfällige Folgebeweise dürften daher nicht verwertbar sein (Urk. 50 S. 9 i.V.m. Prot. II S. 11). 3.2. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sodann auch von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Straf- verfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1.). 3.3. Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine sol- che Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 321ter Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses ist ein echtes Sonderdelikt, welches nicht von jedermann begangen werden kann (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 321ter N. 3). 3.4. Beim Privatkläger handelt es sich weder um einen Beamten oder Angestell- ten noch um eine Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt. Damit hat der Privatkläger den Brief nicht in Verletzung von Art. 321ter StGB geöffnet. Das Beweismittel ist daher ohne weiteres verwertbar.

4. Formelles 4.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen

- 7 - (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NY- DEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt

1. Der inkriminierte Brief liegt in Kopie bei den Akten (Urk. D1/2/2). Die dort angebrachte Unterschrift der firmierenden Person stimmt mit derjenigen der Be- schuldigten überein, welche sie im Rahmen des Verfahrens zu den Akten gegeben hat (Urk. D1/4/1 S. 12; Urk. D1/4/3 S. 7). Hinweise auf eine Fälschung ergeben sich keine aus den Akten. Die Beschuldigte hat zur Sache keine Angaben gemacht (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/3; Urk. 47 S. 2). Ein Geständnis liegt somit nicht vor, doch geht auch die Verteidigung von der Täterschaft der Beschuldigten aus (Urk. 23 S. 4; Urk. 50 S. 2 Rz. 3 i.V.m. S. 6 Rz. 30). Zudem liess die Beschuldigte eine Kopie des Einvernahmeprotokolls im Verfahren ET180018 vor Bezirksgericht Zürich vom

1. November 2018 einreichen, wo sie einlässlich zum Schreiben vom 4. Juni 2018 befragt wurde und bestätigte, die Verfasserin des Briefes zu sein (Urk. D1/5/5 S. 2). Der äussere Ablauf des Sachverhalts ist damit erstellt.

2. Nicht ohne weiteres lässt sich die subjektive Seite erstellen, wonach sie dies in der Absicht getan habe, dass der Privatkläger vom Schreiben erfahren werde und hernach – in Angst um seinen guten Ruf – sein Desinteresse am Strafverfahren gegen die Beschuldigte erklären und höhere Unterhaltsbeiträge leisten würde. Auch dies wäre vorliegend jedoch zweifelsfrei zu beweisen. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Vermutung des Privatklägers (Urk. D1/4/2 F/A 16). Hierfür gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Der Privatkläger führte an, er habe ge-

- 8 - dacht, er sei gezwungen, weitere Zahlungen zu machen und die Anzeigen zurück- zuziehen, um der Verbreitung des Briefes Einhalt zu gebieten (Urk. D1/4/2 F/A 19). Der Brief war zum Zeitpunkt, in dem er ihn in Händen hielt, jedoch bereits an diverse Empfänger versandt. Damit hätte die Erklärung des Desinteresses am Strafver- fahren sowie die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge hieran nichts mehr ändern können. Alleine die Tatsache, dass die Beschuldigte und der Privatkläger sich ge- richtlich um Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder stritten, lässt diesen Schluss sodann nicht zu. Der Privatkläger machte hierzu weiter geltend, die Absicht der Beschuldigten gehe im Brief aus verschiedenen Stellen hervor, so dort, wo sie die Rechtsanwaltskosten aufführe oder dort, wo sie behaupte, er würde ihr Leben ruinieren wollen, sie würde keinen Job mehr finden und dort, wo sie behaupte, er würde zu wenig zahlen oder gar nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommen (Urk. D1/4/2 F/A 29). Aus den vom Privatkläger genannten Passagen des Briefes, ist jedoch die von ihm vermutete Forderung in keiner Weise zu entnehmen. So führte die Beschuldigte zum Vorwurf, er würde ihr Leben ruinieren, aus, diese Si- tuation erfordere das Eingreifen einer Person mit hoher Autorität (Urk. D1/2/2 S. 1; "… and requires intervention by a person in high authority."). Eine Forderung gegenüber dem Privatkläger formulierte sie hingegen nicht. Anschliessend an die Aufzählung der Anwaltskosten gab sie sodann an, der Zweck des Briefs sei es, auf diese ernsten Angelegenheiten aufmerksam zu machen, um weitere negative Auswirkungen zu verhindern, und damit eine Person mit hoher Autorität eingreife, um die Lügen schnell zu untersuchen, damit sie in Ruhe gelassen werden könne ("The purpose of this letter is to bring to your attention these severe matters so as to prevent further negative impact- that a person in high authority will intervene to investigate the lies quickly, so that I can be left in peace."; Urk. D1/2/2 S. 2). Die Beschuldigte äusserte sich im Brief sodann nie dahingehend, der Privatkläger käme überhaupt nicht für seine Kinder auf sondern gab gar an, dass er es gewesen sei, der nach ihrer Bankverbindung gefragt habe, um Geld für den täglichen Bedarf der Kinder überweisen zu können ("Note that he was the one who asked me several times to provide to him my bank account so he could put monies for the children for their everyday needs and finally I gave him the account. All of those monies were used for the children and I always gave him an account of what I had done with the

- 9 - monies …"; Urk. D1/2/2 S. 4). Die Beschuldigte führte zwar aus, dies alles habe dazu geführt, dass sie ihre Chance auf eine Karriere verloren habe, da sie viel Zeit mit Anwälten und Gerichten habe verbringen müssen, erklärte hierzu aber auch sogleich, sie wolle dies beenden. Hierbei stellte sie ebenfalls keine Forderung an den Privatkläger (Urk. D1/2/2 S. 5). Sodann führte sie zwar aus, der Vorschlag des Gerichts sei unfair gewesen, woraus – allerdings nur implizit – allenfalls hervor- gehen mag, dass die Unterhaltszahlungen aus ihrer Sicht zu niedrig bemessen waren, jedoch erklärte sie hierzu, sie werde vom Rechtssystem schlecht behandelt (Urk. D1/2/2 S. 6 f.) und äusserte keine konkrete Erwartungshaltung gegenüber dem Privatkläger und gab auch die Schuld hierfür nicht ihm sondern dem Justiz- system. Das in der Anklage umschriebene Ansinnen der Beschuldigten lässt sich damit weder den vom Privatkläger genannten Passagen noch dem inkriminierten Brief als Ganzes entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2). Auch aus dem Auszug des Einver- nahmeprotokolls im Verfahren ET1800018 geht hervor, dass die Beschuldigte geltend machte, sie habe den Brief an die Adressaten verschickt, um diese um Hilfe anzurufen, um eine aussergerichtliche Einigung finden zu können (Urk. D1/5/5 S. 3). Sie habe gewollt, dass jemand ihr helfe, das zu stoppen noch vor der ersten Einvernahme in der neuen Strafuntersuchung. Sie habe daher Hilfe gesucht, um das Ganze zu klären, damit sie sich nicht wieder jahrelang um Prozesse kümmern müsse. Sie habe diesen Brief nur geschrieben, um eine Lösung zu finden. Sie wolle nur Frieden (Urk. D1/5/5 S. 3 f.). Andere Zwecke als die von der Beschuldigten zu Beginn des Briefs bzw. im Rahmen ihrer Einvernahme im Prozess um vorsorgliche Massnahmen vor Bezirksgericht Zürich geltend gemachten lassen sich damit nicht erstellen. Infolgedessen kann der eingeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden. Die Beschuldigte wäre deshalb bereits aus sachverhalts- mässigen Gründen vom Anklagevorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Wie später aufzuzeigen sein wird hat aber auch aus rechtlichen Gründen ein Frei- spruch zu erfolgen.

- 10 - IV. Rechtliche Würdigung A. Nötigung

1. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen. Geschützt ist die rechtlich garantierte Freiheit (StGB Praxiskommen- tar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 1 mit Verweisen). 2.1.1. Unter Gewalt sind einzig Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln zu verstehen, wozu auch Blendung, Belärmung, Wegnahme unentbehrlicher Hilfsmittel wie Prothese, Rollstuhl u.ä., Beschädigung von Türen und Fenstern der Wohnung etc. gehören (StGB Praxis- kommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 2 mit Verweisen). Dabei braucht die Inten- sität der Gewalt nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird (BGE 101 IV 167 E. 2.). Der Massstab ist ein relativer, es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGE 101 IV 42 E. 3a). Psychische Zwangseinwirkung fällt indessen nicht unter den Begriff der Ge- walt im Sinne von Art. 181 StGB. 2.1.2. Gewalt im Sinne dieser Ausführungen hat die Beschuldigte nicht ausgeübt, weshalb dieses Tatbestandselement nicht erfüllt ist. 2.2.1. Die Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 106 IV 125 E. 2a; BGer. 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2.). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGer. 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.). Gegenstand der Drohung kann z.B. sein: Gewaltanwendung, Anzeigen und Be- kanntmachungen, Kündigung eines Mietvertrages oder Selbstmord. Das Verspre- chen (z.B. einer hohen Belohnung) ist keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB und scheidet als Nötigungsmittel aus (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 4 mit Verweisen). Es liegt auch keine Androhung

- 11 - ernstlicher Nachteile vor, wenn jemand einer Versicherung anbietet, ihr gestohlene Gegenstände, für die sie eine Entschädigung geleistet hat, gegen Gebühr wieder zu verschaffen (BGE 117 IV 445 E. 2b). 2.2.2. Die deutsche Zusammenfassung des von der Beschuldigten englisch ver- fassten inkriminierten Schreibens enthält keine Drohungen bzw. Androhungen ernstlicher Nachteile (Urk. D1/10/6 S. 2; vgl. auch Urk. 2/2). 2.3.1. Weit weniger klar und rechtlich umstritten ist sodann die dritte Tatbestands- variante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Diese wird in der Lite- ratur einhellig als bedenklich qualifiziert. Einig sind sich Lehre und Rechtsprechung jedoch darin, dass die gefährlich weite Formulierung des Gesetzes aus rechtsstaat- lichen Gründen einschränkend interpretiert werden muss (BGE 129 IV 262 E. 2.1.; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1.; BGer. 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3.; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 44 f.; StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7; OFK StGB-DONATSCH, Art. 181 N. 8). Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrück- lich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGer. 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.). Es muss insb. in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken, was auf das Fixieren einer ge- schlossenen Bahnschranke zutrifft – eine Blockierung des morgendlichen Berufs- verkehrs während 10 Minuten genügt den Anforderungen an die Intensität, wenn dies gerade beabsichtigt war (BGE 119 IV 301 E. 3a). Das Bundesgericht bejahte Nötigung bei megaphonverstärkten Sprechchören (BGE 101 IV 167 E. 2.a), über- lauter Musik zur Vertreibung der Nachbarn (SJZ 81/1985 S. 26), Bildung eines «Menschenteppichs» (BGE 108 IV 165 E. 3b) und Nachstellungen von längerer Dauer, wo mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.). Verneint wurde Nötigung dagegen beim Verweilen ungebetener Besucher in einem Sitzungs- zimmer während fünf bis zehn Minuten (BGE 107 IV 113 E. 3b), ebenso beim Zwingen eines Automobilisten zum Anhalten (SJZ 63 [1967] Nr. 117 S. 222) oder

- 12 - bei kurzfristigem Hindern am Wegfahren (ZR 90 [1991] Nr. 38). Ein weiteres Beispiel ist der rechtswidrige Boykott. Dass das Nötigungsmittel einen anderen Straftatbestand erfüllt, z.B. Art. 144 StGB, ist ohne Bedeutung. Auch unter der Ge- neralklausel kann sodann List kein Nötigungsmittel sein. Der Zahnarzt, der dem Patienten zwei Teilprothesen unter dem Vorwand der Kontrolle entfernt und Rück- gabe vor Bezahlung des Honorars verweigert, handelt hingegen nicht bloss listig (StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N. 7 mit Verweisen). 2.3.2. Mit der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit, welche neben der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile genannt wird, ist somit gemeint, dass der Täter mit anderen – im Gesetz nicht näher umschriebenen – gewaltähnlichen Mitteln auf das Opfer einwirkt. 2.3.3. Eine solche Einwirkung des Täters auf das Opfer wird indes in der vorliegen- den Anklage noch nicht einmal behauptet. Als Tathandlung wird einzig der Versand eines Schreibens an Dritte erwähnt. Darin ist auch bei extensivster Auslegung keine Form der gewaltähnlichen Einwirkung auf den Privatkläger zu erkennen. Schliess- lich wurde das inkriminierte Schreiben – wie die Verteidigung zu Recht geltend machte (Urk. 50 S. 9 Rz. 46) – noch nicht einmal an den Privatkläger gerichtet. Die Beschuldigte konnte denn auch nicht damit rechnen, dass er vom Brief erfahren

– geschweige denn diesen abfangen – würde, kündigte sie ihm dessen Versand doch nicht etwa an und war dieser auch nicht an das Unternehmen sondern an Herrn C._____ gerichtet (vgl. Urk. D1/2/2 S. 9). Die vom Privatkläger vorgebrachte "indirekte" Einwirkung fällt im Lichte der restriktiven Handhabung von Art. 181 StGB nicht unter den Tatbestand der Nötigung. Es fehlt am notwendigen Konnex. Die reine Hoffnung, dass sich aus dem Versand des Schreibens etwas Positives für sie ergibt und allenfalls Dritte auf den Privatkläger einwirken, ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr und ausschliesslich der typische Fall eines Ehrverletzungstatbestan- des, welcher jedoch heute nicht mehr zur Debatte steht. Schliesslich erfolgte dies- bezüglich aufgrund eingetretener Verjährung bereits eine inzwischen rechtskräftige Einstellung (Urk. D1/10/3). 2.3.4. Im Schreiben gab die Beschuldigte die von ihr verfolgten Ziele, welche sie damit zu erreichen hoffte, an. Sie erklärte hierbei nicht, ihr Ziel sei es, mehr Geld

- 13 - zu erhalten oder dass der Privatkläger sein Desinteresse an den Strafverfahren erkläre, sondern führte an, sie schreibe mit der Bitte um Schutz. Es gehe um die sofortige Untersuchung aller anhängigen Fälle (sowohl zivil- als auch strafrecht- liche), um diese zu beenden, sowie um Schutz, faire Entscheidungen und eine umfassende Untersuchung der KESB-Entscheidungen bezüglich ihres Falles (Urk. D1/2/2 S. 1). Die Beschuldigte nahm wohl zumindest in Kauf, den Privatkläger durch den Versand des Briefs zu demütigen, ein darüber hinausgehendes Motiv lässt sich jedoch nicht erstellen. Wäre nachgewiesen, dass die Beschuldigte mit dem Brief tatsächlich versucht hätte, mehr Geld bzw. höhere Unterhaltsbeiträge vom Privatkläger zu erhalten, würde dies im Übrigen dennoch keine Nötigung dar- stellen, sondern allenfalls den Tatbestand der Erpressung erfüllen. Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB ist schliesslich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand der Nötigung wird von demjenigen der Erpressung konsumiert (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N. 51 mit Verwei- sen). Dieser Tatbestand ist jedoch von der Anklage nicht umfasst. Damit würde selbst bei Annahme eines derartigen Motivs eine Verurteilung ausbleiben.

3. Die Beschuldigte ist damit vom Tatbestand der Nötigung freizusprechen. B. Falsche Anschuldigung

1. Weiter beantragt der Privatkläger, über die Anklage hinausgehend, die Be- strafung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB (Urk. 48 S. 4). Diesen Antrag hat der Privatkläger bereits vor Vorinstanz gestellt (Urk. 21 S. 1). Diese hat darüber kein Wort verloren und auch nicht darüber entschieden (Urk. 31). Dies ist an dieser Stelle nachzuholen.

2. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- brechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizu- führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303

- 14 - Ziff. 1 StGB). Unter Behörde ist nicht nur die Strafbehörde zu verstehen, es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten (StGB Praxiskommentar-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N. 5). Abgesehen davon, dass im Anklagesachverhalt kein entsprechender Vorwurf formuliert ist und nur schon deshalb keine Verurteilung in Frage kommt, ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte den Brief an eine Behörde im eben umschriebenen Sinn gerichtet hat: Mit Ausnahme der Bundesräte handelt es sich bei den Adressaten ausnahmslos um Privatpersonen, bei welchen kein Hin- weis auf eine bestehende Anzeigepflicht besteht. Wohl verpflichtet Art. 22a Abs. 1 des Personalgesetzes des Bundes (BPG) seine Angestellten alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbe- hörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzu- zeigen. Unbesehen davon, ob die dem Privatkläger im Brief vorgeworfenen Hand- lungen strafbar sind, unterstehen Bundesräte ausdrücklich nicht dem Personal- gesetz (Art. 2 Abs. 2 lit. a BPG i.V.m. Art. 168 Abs. 1 BV). Eine andere Grundlage für eine Anzeigepflicht besteht nicht, weshalb die brieflichen Beschuldigungen nicht an eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB gerichtet wurden und der entspre- chende Tatbestand nicht erfüllt ist. Damit ist auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Anklage allenfalls zur Ergänzung des Sachverhaltes zurückzuweisen wäre. Selbst wenn der Anklagesachverhalt entsprechend ergänzt würde, käme jedoch eine Verurteilung nicht in Frage. Im inkriminierten Schreiben führt die Beschuldigte nämlich gar kein konkretes angebliches Verbrechen oder Vergehen des Privat- klägers auf, sondern bittet, wie bereits ausgeführt, um behördliche Unterstützung in ihrem Zwist mit dem Privatkläger ("I am writing to you to ask protection: 1. Immediate investigation into all of the pending cases (civil and criminal) – to put an end to them, 2. Protection, 3. Fair decisions, 4. Full Investigation into the KESB decisions re our case"; Urk. D1/2/2 S. 1). Auch aus diesem Grund fiele eine Ver- urteilung wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht.

3. Die Beschuldigte ist somit freizusprechen.

- 15 - V. Zivilansprüche Der Privatkläger beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 4. Juni 2018 (Urk. 48 S. 1). Nachdem es nicht zu einer Verurteilung kommt, fehlt einer Genugtuungsforderung das Fundament. Die Forderung ist ab- zuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat die freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung, welche grundsätzlich vom Staat auszurichten ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 6). Einzig für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen sowie bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens bei Antrags- delikten besteht eine Pflicht des unterliegenden Privatklägers die freigesprochene Beschuldigte zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss bundes- gerichtlicher Praxis wird jedoch in Fällen, wo die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen wird, jene verpflichtet, die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2.). 3.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafver- folgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorge- legt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe

- 16 - der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 1. Juli 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflistung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 3'750.– (exkl. MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen für Fotoko- pien im Umfang von Fr. 46.–. Insgesamt werden Fr. 4'102.50 geltend gemacht (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.; Urk. 51/7), wobei zusätzlich um Vergütung der Zeit für die Berufungsverhandlung sowie 45 Minuten Wegzeit ersucht wurde (Urk. 50 S. 9). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vor- gesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 3.3. Das Urteil wurde vorliegend mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 3 vollumfäng- lich angefochten. Der vorliegende Fall ist für die Beschuldigte nicht von besonders grosser Bedeutung. Es geht schliesslich lediglich um eine versuchte Nötigung und nicht etwa um ein schweres Sexualdelikt. Daher ist die Entschädigung von vorn- herein nicht an der obersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren jedoch sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rah- men, da sich insbesondere auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen stellen. Damit rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – eine pauschale Entschädigung der Verteidigung mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.). 3.4. Der Privatkläger erhob vorliegend als Einziger Berufung und unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit ist er zu verpflichten, der Beschuldigten für

- 17 - das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

4. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.– (vgl. Urk. 40 i.V.m. Urk. 42) ist zunächst zur Deckung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.– und hernach zur teilweisen Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. [...]

2. […]

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'350.– (pauschal, inkl. MwSt. und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. […]

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4) wird be- stätigt.

- 18 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt.

6. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

7. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 6'000.– wird zunächst zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 4 und her- nach zur teilweisen Deckung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 6 verwendet.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 19 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser