Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 September 2022 an ihrem Strafbefehl vom 11. Juli 2022 fest und überwies die Akten an das Jugendgericht Pfäffikon (Urk. 10).
- 5 - 1.3 Am 9. Januar 2023 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff. sowie Urk. 18). Gleichentags erging das angefochtene Urteil (Prot. I S. 7 und Urk. 20). Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 22). Die Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Vater am 22. Mai 2023 zugestellt (Urk. 28/2). Mit Schreiben vom
7. Juni 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig seine Berufungserklärung erstatten (Urk. 31). 1.4 Mit Schreiben vom 25. September 2023 stellte der Vater des Beschuldigten ein Dispensationsgesuch im Sinne von Art. 405 Abs. 2 StPO für den Beschuldig- ten. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei die Mutter des Beschuldigten, C._____, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 38 S. 1 f.). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 begründet abgewiesen und dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2023 nicht erlassen. Auf eine formel- le Dispensierung der Mutter des Beschuldigten wurde verzichtet, zumal der Vater des Beschuldigten als Inhaber der elterlichen Sorge angab, an der Berufungsver- handlung zu erscheinen (Urk. 39). 1.5 Zur heutigen, nicht öffentlichen Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines Vaters und Inhabers der elterlichen Sorge, B._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Anklagebehörde hatte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und sich ferner dispensieren lassen (Urk. 35 und Urk. 41). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), die damit zusammen- hängende Sanktionsfolge (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Höhe der Gerichts- gebühr (Dispositivziffer 7) (Urk. 31 S. 2). Zwar beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufung nicht explizit die Aufhebung der Regelung der Kostenauflage
- 6 - (Dispositivziffer 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte jedoch B._____ auf entsprechende Nachfrage, dass auch diese Dispositivziffer angefochten sei (Prot. II S. 5). 2.2 Unangefochten blieb der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Januar 2023 und damit die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____ (vgl. auch Prot. II S. 6). Unangefochten blieben sodann der vorinstanzliche Freispruch be- treffend mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und die Regelungen der Zivilforderungen (Dispositivziffern 2, 5 und 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.3 Da die Anklagebehörde keine (Anschluss-) Berufung erhoben hat, kommt vorliegend das Verschlechterungsverbot zum Tragen (Urk. 35, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt
1. Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe am 29. Januar 2022 um ca. 22.40 Uhr auf dem Schulgelände in D._____ auf eine gläserne Türscheibe eingehämmert, so dass diese geborsten sei, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 9/1 S. 4).
2. Der äussere Sachverhalt ist insofern eingestanden und unumstritten, als dass der Beschuldigte mehrmals gegen besagte Türscheibe klopfte und diese in der Folge zerbrach (Urk. 2/4 F/A 25, Urk. 18 S. 7). Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte die Scheibe zerbrechen wollte oder dies in Kauf nahm. Als sach- dienliche Beweismittel liegen hierzu im Wesentlichen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor. Dass die in Frage stehende Scheibe zu Bruch ging, ist unum- stritten. Als objektives Beweismittel wurde hierzu lediglich eine Fotodokumentati- on erstellt (Urk. 2/2), aus der hinsichtlich der Frage des Tatvorsatzes keine belas-
- 7 - tenden Momente hergeleitet werden können. Weitere relevanten Abklärungen be- züglich der Scheibe wurden nicht getroffen. Ferner wurden keine direkten Tatzeugen befragt, obwohl aus dem Polizeirapport vom 22. Februar 2022 hätte geschlossen werden können, der Beschuldigte habe die Scheibe als Reaktion auf eine Aufforderung, sinngemäss das Gelände zu verlassen, möglicherweise direktvorsätzlich zerstört (Urk. 2/1 S. 3). Diesbezüglich liegen jedoch keine verwertbaren Beweismittel vor.
3. Eine direkte Absicht, die Türscheibe zu beschädigen, kann aus den vorlie- genden Beweismitteln nicht hergeleitet werden und wird dem Beschuldigten auch nicht vorgehalten (vgl. Urk. 29 Erw. 3.4.4.-3.4.10.). So kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er durch sein Klopfen lediglich die Personen in der Schulküche ärgern bzw. auf sich aufmerksam machen und dazu bringen wollte, herauszukommen (Urk. 2/4 Frage 23; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 18 S. 7 f.; Urk. 43 S. 11). Damit ist die Frage entscheidend, ob ausgehend vom erstellbaren äusseren Sachverhalt darauf geschlossen werden muss, dass der Beschuldigte davon aus- ging bzw. als zum Tatzeitpunkt knapp 14-Jähriger vernünftigerweise davon aus- gehen musste, dass ein mehrmaliges Klopfen mittlerer Stärke (bezogen auf seine eigene – letztlich unbekannte – körperliche Entwicklung und nicht die eines er- wachsenen Mannes) dazu führen würde, dass die Scheibe zerbrechen würde. Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall zwischen Eventualvorsatz und (gro- ber) Fahrlässigkeit. Die (grob-) fahrlässige Begehung einer Sachbeschädigung ist jedoch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Ein allgemein bekanntes Wissen, ab welcher Klopfstärke welche Art von Glas- scheibe unter welchen Witterungsbedingungen zerbricht, kann nicht als gegeben erachtet und schon gar nicht dem Beschuldigten unterstellt werden. Sodann kann das Klopfen an eine Scheibe – auch wenn es lauter als gewöhnlich sein soll –, um sich bemerkbar zu machen, nicht als völlig ungewöhnlich und als automatisch von einer latenten Schadensabsicht bzw. -inkaufnahme getragen betrachtet werden. Konkrete, auf den vorliegenden Fall bezogene Umstände, die zu einer anderen
- 8 - Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte schilderte an- lässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er ob dem Bruch der Tür- scheibe erschrocken sei und es überhaupt nicht erwartet habe, dass diese hätte brechen können (Urk. 43 S. 11 f.). Bei dieser Sachlage ist unbeachtlich, ob die Türe bereits beschädigt gewesen sei oder ob die Glasscheibe einer aussergewöhnlichen Spannung ausgesetzt gewe- sen sein könnte, wie der Beschuldigte vortragen lässt (Urk. 31 S. 3 ff. und Urk. 44 S. 3 ff.). Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, dass sich die Personen, die der Beschuldigte nerven wollte, in einiger Entfernung zur Türe hät- ten befinden müssen (Urk. 29 Erw. 3.4.4.; ferner lässt sich die diesbezügliche Be- gründung der Vorinstanz nicht mit den Akten in Einklang bringen, zumal der Be- schuldigte in der Tatnacht nicht neben den Backöfen in der Schulküche, sondern in der Küche der Familie E._____ fotografiert wurde, weshalb auch der Boden auf den beiden Fotos unterschiedlich ist; vgl. Urk. 2/2 Fotos 5, 6 und 8 sowie Urk. 43 S. 14). Denn auch die Vorinstanz geht von der nicht widerlegbaren Annahme aus, der Beschuldigte habe eben nicht mit der ihm möglichen maximalen Kraft, son- dern nur mittelstark geklopft (Urk. 29 Erw. 3.4.6. und 3.4.10.). Bei dieser Sachlage kann ferner offen bleiben, ob die Aussage des Beschuldig- ten, er habe seine Schläge bewusst dosiert (Urk. 18 S. 9), als blosse Schutzbe- hauptung anzusehen ist. Jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um ein ag- gressives Schlagen gegen die Scheibe aus Wut. Aus der Aussage des Beschul- digten kann ferner nicht mit der Vorinstanz darauf geschlossen werden, dieser sei sich der Zerbrechlichkeit der Scheibe bewusst gewesen und habe dennoch ge- schlagen (so sinngemäss die Vorinstanz; Urk. 29 Erw. 3.4.6.). Diese Argumenta- tion wäre nur zulässig, wenn das Klopfen auf Scheiben diese generell jeweils be- schädigen würde, oder wenn der Beschuldigte Kenntnis von einer besonders zer- brechlichen Beschaffenheit der vorliegend relevanten Scheibe gehabt hätte. Bei- des ist gerade nicht der Fall. Vielmehr müsste – wenn auf diese Aussage abge- stellt würde – daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte bemüht gewe- sen sei, Schaden zu vermeiden. Jedenfalls lässt sich im konkreten Fall daraus keine Belastung herleiten.
- 9 -
4. Ebenfalls – und entscheidend – gegen die Annahme einer Inkaufnahme seitens des Beschuldigten spricht die Tatsache, dass dieser nicht etwa mit einem Gegenstand an die Scheibe geschlagen hat, sondern mit der blossen Faust. Bei einem solchen Vorgehen besteht jedoch die offenkundige Gefahr einer Verlet- zung, welche man vernünftigerweise nicht in Kauf nehmen würde (vgl. auch Urk. 44 S. 5).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Scheibe beschädigen wollte oder die Beschädigung auch nur billigend in Kauf nahm. Ferner musste er vernünftigerweise nicht mit einer Be- schädigung rechnen. Damit handelte er nicht vorsätzlich, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Ob allenfalls eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ange- nommen werden könnte, ist vorliegend, wie bereits erwähnt, nicht zu prüfen, da eine (grob-) fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. III. Sanktion
1. Für die verbleibenden, vom Beschuldigten anerkannten Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 ist nunmehr eine Sanktion zu fällen. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz haben eine unbedingte persönliche Leistung von einem Tag angeordnet, wobei der Urteilsbegründung hierzu kaum etwas zu entnehmen ist, ausser dass es angemessen erscheine (Urk. 29 Erw. 5.).
2. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen Vergehens gegen das Waffen- gesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung von kommu- nalen Vorschriften der Gemeinde D._____ verurteilt (vgl. Urk. 29 S. 15). 3.1 Als Sanktionen kommen im konkreten Fall nur ein Verweis (Art. 22 JStG) oder eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) in Frage. Sanktionen nach Art. 24 und 25 JStG kommen nicht in Frage, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das
15. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 3.2 Der Beschuldigte lässt eine Strafbefreiung nach Art. 21 JStG beantragen (Urk. 31 S. 2 f. und Urk. 44 S. 5). Eine solche ist nicht angezeigt. So sind die
- 10 - entsprechenden Voraussetzungen insbesondere angesichts der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Begehung mehrerer Straftaten nicht erfüllt. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten bei der Begehung der einzelnen Taten jeweils sehr leicht wiegt, kann es bei einer gesamthaften Betrachtung nicht mehr als derart gering betrachtet werden, dass es eine Strafbefreiung rechtferti- gen würde. So gab der Beschuldigte unter anderem an, mehrmals pro Woche während Monaten gekifft zu haben und urinierte er ferner auf den Boden vor der Tür des Schulhauses (Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 2/4 S. 2). 3.3 Hat das Gericht gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurtei- len, so kann es, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem es die Strafe der schwersten Tat an- gemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). 3.4 Im vorliegenden Fall ist bei der Strafzumessung das Verschlechterungsver- bot zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat eine persönliche Leistung angeordnet und dabei die tiefste mögliche Dauer ausgefällt. Da eine persönliche Leistung in Anbetracht des Vergehens gegen das Waffengesetz angezeigt erscheint, erübrigt sich die Frage, ob für die beiden anderen Delikte, insbesondere die Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____, ein Verweis ausreichend wäre, da ein solcher zusätzlich zu einer persönlichen Leistung auszusprechen wäre, was insgesamt schärfer wäre als die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion.
4. Der Strafrahmen liegt vorliegend bei einer persönlichen Leistung bis zu 10 Tagen (Art. 23 Abs. 3 JStG). Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu berücksich- tigen, wobei dies zu keiner Änderung des Strafrahmens führt. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Strafrahmen bis zu 10 Tagen persönlicher Leistung gleichermassen für Bagatelldelikte (für die nicht bloss ein Verweis aus- zusprechen ist) wie für Fälle schwerster Kriminalität Anwendung findet und die Strafe schon deshalb am unteren Rand des Strafrahmens bleiben muss.
- 11 - 5.2 Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Ein Schlagring ist innerhalb der unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände am unteren Rand der Gefährlich- keit anzusiedeln. Sodann brachte der Beschuldigte den Schlagring jemand ande- rem zur Aufbewahrung und tat damit sonst nichts. 5.3 In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten ebenso sehr leicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aktiv einen Schlagring erwerben und damit etwas unternehmen wollte. 5.4 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sehr leicht. Jedoch ist die Erfüllung des Tatbestandes an sich nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, weshalb eine persönliche Leistung anzuordnen ist. Dem sehr leichten Verschulden ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Strafe auf das Minimum von einem Tag festzule- gen ist.
6. Hinsichtlich des Drogenkonsums handelt es sich lediglich um eine Über- tretung. Eine Erhöhung der Dauer der persönlichen Leistung würde sich nicht rechtfertigen. Dies gilt ebenso für die Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____. Diesbezüglich trifft den Beschuldigten ein nur marginales Verschulden.
7. In persönlicher Hinsicht ist vom nicht vorbestraften Beschuldigten bekannt, dass er mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern lebt, wobei beide Eltern berufstätig sind. Er besuchte ein Internat in F._____, nachdem er die Schule in D._____ wegen seines Verhaltens hatte verlassen müssen. Aktuell lebt er wieder zuhause. Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte in seiner Freizeit Velotouren in den Bergen ma- che. Ferner gab der Beschuldigte an, dass er alle paar Monate, wenn er mit sei- nen Freunden in den Ausgang gehe, Cannabis konsumiere bzw. kiffe, da er so entspannter sei. Schliesslich sagte er aus, dass er ab nächsten Sommer eine dreijährige Lehre als Milchtechnologe beginnen werde (Urk. 43 S. 4, S. 6 und S. 7 f.). Der Beschuldigte war in Therapie beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen
- 12 - Dienst G._____, ist jedoch aktuell nicht mehr in Behandlung (Urk. 7/2 S. 2 f., Urk. 9/5, Urk. 18 S. 3 f.). Diese Umstände sind strafzumessungsneutral zu werten.
8. Der Beschuldigte war weitgehend geständig. Dies ist theoretisch strafmin- dernd zu würdigen. Allerdings ist ein Tag persönlicher Leistung bereits die mildes- te Strafe innerhalb dieser Strafart. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von einem Tag persönlicher Leistung dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9. Auch vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des Jugendstrafrechts erweist sich die Sanktion von einem Tag persönlicher Leistung ohne Weiteres als angemessen. So stellt das Jugendstrafrecht keine mathematische Verschuldens- berechnung dar, sondern es geht vielmehr darum, das Sinnvollste für das Kind bzw. den Jugendlichen festzulegen. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer persönlichen Leistung auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).
2. Vorliegend handelt es sich bei zwei der drei vom Beschuldigten begangenen Straftaten um Übertretungen. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz trifft den Beschuldigten ein sehr leichtes Verschulden. Somit ist bei ihm keine re- levante kriminelle Energie auszumachen, die drohen würde, sich fortzusetzen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, und auch sonst sind keine Umstände er- sichtlich, die die Anordnung einer unbedingten Strafe notwendig erscheinen lies- sen. Die Strafe ist daher bedingt aufzuschieben.
3. Die Probezeit ist auf sechs Monate bis zwei Jahre zu veranschlagen (Art. 29 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 JStG). Gründe, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen, sind nicht ersichtlich. Die Probezeit ist daher auf sechs Monate festzulegen.
- 13 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 422–428 StPO sinngemäss. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten er- füllt (Art. 426 StPO), so können seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar er- klärt werden (Art. 44 JStPO). Mit dem Wort «vorerst» wird die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit verdeutlicht, dass die Kosten bei Abschluss des Strafverfahrens auf den Jugendlichen bzw. dessen Eltern überwälzt werden können. Mit der Regelung der einstweiligen Übernahme der Verfahrenskosten durch den Urteilskanton gemäss Abs. 1 von Art. 44 JStPO wird somit keine definitive Kostenübernahme festgelegt (BSK JSt- PO-RAE/ HEBEISEN, Art. 44 JStPO N 4).
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Er- forderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kos- ten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten an- teilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Soweit aller- dings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 und 23.4.1; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEI- SEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).
- 14 - 3.1 Hinsichtlich der Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise schul- dig gesprochen wurde. Das betrifft das Vergehen gegen das Waffengesetz, den Betäubungsmittelkonsum und die Übertretung der kommunalen Polizeiverordnung der Gemeinde D._____. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe ist der Beschuldigte freizusprechen bzw. wurde bereits rechtskräftig freigesprochen. 3.2 Der Aufwand der Untersuchung umfasste insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten sowie eine Fotodokumentation, welche im Wesentlichen mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung zusammenhing. Die Einvernahmen betrafen sämtliche Vorwürfe, wobei auch hier der Vorwurf der Sachbeschädigung ein gegenüber den anderen Vorwürfen leicht grösseres Gewicht zu haben scheint. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Eltern. 3.3 Der Fokus der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lag ausschliesslich auf Sachverhalten, die in einen Freispruch münden (Urk. 18 S. 7-11). Dass der Beschuldigte die diesbezüglich durchgeführten Prozessschritte schuldhaft verur- sacht hätte (namentlich durch seine Handlungen, die zu einer Verurteilung führ- ten), ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Kosten sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 7) ist nicht zu beanstanden und damit zu bestätigen. Nachdem dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kos- ten nicht aufzuerlegen sind, erübrigt es sich, auf seinen Eventualantrag einzuge- hen, die vorinstanzliche Gebühr sei zu reduzieren. 3.4 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Sanktion von einem Tag persönlicher Leistung sowie der Kostenfestsetzung der Vo- rinstanz. Jedoch obsiegt er in einem wichtigen Punkt, nämlich dem Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Ferner wird die Sanktion zugunsten des Be- schuldigten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Gebühr für das Berufungsver- fahren – auch aus Billigkeitsgründen – ausser Ansatz fallen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Jugendgerichts Pfäffikon vom
9. Januar 2023 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Pfäffikon vom
9. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 484.65 zu bezahlen.
6. Die Forderungen des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. 7.-8. (…)
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Gemeinde D._____ freige- sprochen.
- 16 -
2. Der Beschuldigte wird hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuld- sprüche gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
11. Juli 2022 bestraft mit einer persönlichen Leistung gemäss Art. 23 JStG von einem Tag.
3. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die Kosten des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
11. Juli 2022 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird vollumfänglich auf die Gerichts- kasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den gesetzlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den gesetzlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft See/Oberland in die Akten STR/2022/20001571 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 6.
- 17 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Oktober 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer persönlichen Leistung unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht geleistet werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Leistung definitiv nicht mehr erbringen (Art. 30 JStG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 JStG). Eine bedingte Strafe kann jedoch vollzogen werden (Art. 31 JStG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 JStG), wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom
- Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Spiegelstriche 2, 3 und 5) und bezüg- lich der Dispositivziffern 3 (Vernichtung Marihuana Mühle), 4 (Vernichtung Schlagring) und 5 (Aushändigung Sturmmaske) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer persönlichen Leistung gemäss Art. 23 JStG von einem Tag.
- Die persönliche Leistung wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 484.65 zu bezahlen.
- Die Forderungen des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. - 3 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Kosten des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft See / Oberland Nr. Fr. 90.– 2022/20001571 vom 11. Juli 2022. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten gemäss Ziff. 7 werden dem Beschuldigten auferlegt, unter solidarischer Haftung der Eltern.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1)
- Der Beschuldigte sei freizusprechen.
- Eventualiter sei von einer Strafverfolgung im Sinne von Art. 5 lit. a JStPO abzusehen.
- Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 35 und 41; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1 Der Beschuldigte wurde im Zeitraum Januar bis Juni 2022 wegen diverser Delikte verzeigt (Urk. 1/1, 2/1, 4/1, 5/1+2 und 6/1+2). Nach durchgeführter Unter- suchung erliess die Jugendanwaltschaft See/Oberland am 11. Juli 2022 einen Strafbefehl, mit dem sie den Beschuldigten - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b WG und Art. 8 Abs. 2 lit. a WG, - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, - der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG sowie - der Übertretung von kommunalen Vorschriften im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde D._____ vom 21. Juni 2021 (Urinieren an dafür nicht vorgesehenen Orten) schuldig sprach und ihn zu einem Tag persönlicher Leistung verpflichtete. Die Leistung wurde unbedingt ausgesprochen (Urk. 9/1). 1.2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob der Beschuldigte dagegen fristwahrend Einsprache, wobei sich diese nur auf die Schuldsprüche wegen Sachbeschädi- gung und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes bezog (Urk. 8/1 und Urk. 8/7). Nach einer ergänzenden Einvernahme des Beschuldigten am 22. August 2022 (Urk. 8/4) hielt die Jugendanwaltschaft mit Schreiben vom
- September 2022 an ihrem Strafbefehl vom 11. Juli 2022 fest und überwies die Akten an das Jugendgericht Pfäffikon (Urk. 10). - 5 - 1.3 Am 9. Januar 2023 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff. sowie Urk. 18). Gleichentags erging das angefochtene Urteil (Prot. I S. 7 und Urk. 20). Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 22). Die Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Vater am 22. Mai 2023 zugestellt (Urk. 28/2). Mit Schreiben vom
- Juni 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig seine Berufungserklärung erstatten (Urk. 31). 1.4 Mit Schreiben vom 25. September 2023 stellte der Vater des Beschuldigten ein Dispensationsgesuch im Sinne von Art. 405 Abs. 2 StPO für den Beschuldig- ten. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei die Mutter des Beschuldigten, C._____, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 38 S. 1 f.). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 begründet abgewiesen und dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2023 nicht erlassen. Auf eine formel- le Dispensierung der Mutter des Beschuldigten wurde verzichtet, zumal der Vater des Beschuldigten als Inhaber der elterlichen Sorge angab, an der Berufungsver- handlung zu erscheinen (Urk. 39). 1.5 Zur heutigen, nicht öffentlichen Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines Vaters und Inhabers der elterlichen Sorge, B._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Anklagebehörde hatte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und sich ferner dispensieren lassen (Urk. 35 und Urk. 41). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), die damit zusammen- hängende Sanktionsfolge (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Höhe der Gerichts- gebühr (Dispositivziffer 7) (Urk. 31 S. 2). Zwar beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufung nicht explizit die Aufhebung der Regelung der Kostenauflage - 6 - (Dispositivziffer 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte jedoch B._____ auf entsprechende Nachfrage, dass auch diese Dispositivziffer angefochten sei (Prot. II S. 5). 2.2 Unangefochten blieb der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Januar 2023 und damit die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____ (vgl. auch Prot. II S. 6). Unangefochten blieben sodann der vorinstanzliche Freispruch be- treffend mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und die Regelungen der Zivilforderungen (Dispositivziffern 2, 5 und 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.3 Da die Anklagebehörde keine (Anschluss-) Berufung erhoben hat, kommt vorliegend das Verschlechterungsverbot zum Tragen (Urk. 35, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt
- Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe am 29. Januar 2022 um ca. 22.40 Uhr auf dem Schulgelände in D._____ auf eine gläserne Türscheibe eingehämmert, so dass diese geborsten sei, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 9/1 S. 4).
- Der äussere Sachverhalt ist insofern eingestanden und unumstritten, als dass der Beschuldigte mehrmals gegen besagte Türscheibe klopfte und diese in der Folge zerbrach (Urk. 2/4 F/A 25, Urk. 18 S. 7). Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte die Scheibe zerbrechen wollte oder dies in Kauf nahm. Als sach- dienliche Beweismittel liegen hierzu im Wesentlichen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor. Dass die in Frage stehende Scheibe zu Bruch ging, ist unum- stritten. Als objektives Beweismittel wurde hierzu lediglich eine Fotodokumentati- on erstellt (Urk. 2/2), aus der hinsichtlich der Frage des Tatvorsatzes keine belas- - 7 - tenden Momente hergeleitet werden können. Weitere relevanten Abklärungen be- züglich der Scheibe wurden nicht getroffen. Ferner wurden keine direkten Tatzeugen befragt, obwohl aus dem Polizeirapport vom 22. Februar 2022 hätte geschlossen werden können, der Beschuldigte habe die Scheibe als Reaktion auf eine Aufforderung, sinngemäss das Gelände zu verlassen, möglicherweise direktvorsätzlich zerstört (Urk. 2/1 S. 3). Diesbezüglich liegen jedoch keine verwertbaren Beweismittel vor.
- Eine direkte Absicht, die Türscheibe zu beschädigen, kann aus den vorlie- genden Beweismitteln nicht hergeleitet werden und wird dem Beschuldigten auch nicht vorgehalten (vgl. Urk. 29 Erw. 3.4.4.-3.4.10.). So kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er durch sein Klopfen lediglich die Personen in der Schulküche ärgern bzw. auf sich aufmerksam machen und dazu bringen wollte, herauszukommen (Urk. 2/4 Frage 23; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 18 S. 7 f.; Urk. 43 S. 11). Damit ist die Frage entscheidend, ob ausgehend vom erstellbaren äusseren Sachverhalt darauf geschlossen werden muss, dass der Beschuldigte davon aus- ging bzw. als zum Tatzeitpunkt knapp 14-Jähriger vernünftigerweise davon aus- gehen musste, dass ein mehrmaliges Klopfen mittlerer Stärke (bezogen auf seine eigene – letztlich unbekannte – körperliche Entwicklung und nicht die eines er- wachsenen Mannes) dazu führen würde, dass die Scheibe zerbrechen würde. Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall zwischen Eventualvorsatz und (gro- ber) Fahrlässigkeit. Die (grob-) fahrlässige Begehung einer Sachbeschädigung ist jedoch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Ein allgemein bekanntes Wissen, ab welcher Klopfstärke welche Art von Glas- scheibe unter welchen Witterungsbedingungen zerbricht, kann nicht als gegeben erachtet und schon gar nicht dem Beschuldigten unterstellt werden. Sodann kann das Klopfen an eine Scheibe – auch wenn es lauter als gewöhnlich sein soll –, um sich bemerkbar zu machen, nicht als völlig ungewöhnlich und als automatisch von einer latenten Schadensabsicht bzw. -inkaufnahme getragen betrachtet werden. Konkrete, auf den vorliegenden Fall bezogene Umstände, die zu einer anderen - 8 - Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte schilderte an- lässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er ob dem Bruch der Tür- scheibe erschrocken sei und es überhaupt nicht erwartet habe, dass diese hätte brechen können (Urk. 43 S. 11 f.). Bei dieser Sachlage ist unbeachtlich, ob die Türe bereits beschädigt gewesen sei oder ob die Glasscheibe einer aussergewöhnlichen Spannung ausgesetzt gewe- sen sein könnte, wie der Beschuldigte vortragen lässt (Urk. 31 S. 3 ff. und Urk. 44 S. 3 ff.). Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, dass sich die Personen, die der Beschuldigte nerven wollte, in einiger Entfernung zur Türe hät- ten befinden müssen (Urk. 29 Erw. 3.4.4.; ferner lässt sich die diesbezügliche Be- gründung der Vorinstanz nicht mit den Akten in Einklang bringen, zumal der Be- schuldigte in der Tatnacht nicht neben den Backöfen in der Schulküche, sondern in der Küche der Familie E._____ fotografiert wurde, weshalb auch der Boden auf den beiden Fotos unterschiedlich ist; vgl. Urk. 2/2 Fotos 5, 6 und 8 sowie Urk. 43 S. 14). Denn auch die Vorinstanz geht von der nicht widerlegbaren Annahme aus, der Beschuldigte habe eben nicht mit der ihm möglichen maximalen Kraft, son- dern nur mittelstark geklopft (Urk. 29 Erw. 3.4.6. und 3.4.10.). Bei dieser Sachlage kann ferner offen bleiben, ob die Aussage des Beschuldig- ten, er habe seine Schläge bewusst dosiert (Urk. 18 S. 9), als blosse Schutzbe- hauptung anzusehen ist. Jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um ein ag- gressives Schlagen gegen die Scheibe aus Wut. Aus der Aussage des Beschul- digten kann ferner nicht mit der Vorinstanz darauf geschlossen werden, dieser sei sich der Zerbrechlichkeit der Scheibe bewusst gewesen und habe dennoch ge- schlagen (so sinngemäss die Vorinstanz; Urk. 29 Erw. 3.4.6.). Diese Argumenta- tion wäre nur zulässig, wenn das Klopfen auf Scheiben diese generell jeweils be- schädigen würde, oder wenn der Beschuldigte Kenntnis von einer besonders zer- brechlichen Beschaffenheit der vorliegend relevanten Scheibe gehabt hätte. Bei- des ist gerade nicht der Fall. Vielmehr müsste – wenn auf diese Aussage abge- stellt würde – daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte bemüht gewe- sen sei, Schaden zu vermeiden. Jedenfalls lässt sich im konkreten Fall daraus keine Belastung herleiten. - 9 -
- Ebenfalls – und entscheidend – gegen die Annahme einer Inkaufnahme seitens des Beschuldigten spricht die Tatsache, dass dieser nicht etwa mit einem Gegenstand an die Scheibe geschlagen hat, sondern mit der blossen Faust. Bei einem solchen Vorgehen besteht jedoch die offenkundige Gefahr einer Verlet- zung, welche man vernünftigerweise nicht in Kauf nehmen würde (vgl. auch Urk. 44 S. 5).
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Scheibe beschädigen wollte oder die Beschädigung auch nur billigend in Kauf nahm. Ferner musste er vernünftigerweise nicht mit einer Be- schädigung rechnen. Damit handelte er nicht vorsätzlich, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Ob allenfalls eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ange- nommen werden könnte, ist vorliegend, wie bereits erwähnt, nicht zu prüfen, da eine (grob-) fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. III. Sanktion
- Für die verbleibenden, vom Beschuldigten anerkannten Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 ist nunmehr eine Sanktion zu fällen. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz haben eine unbedingte persönliche Leistung von einem Tag angeordnet, wobei der Urteilsbegründung hierzu kaum etwas zu entnehmen ist, ausser dass es angemessen erscheine (Urk. 29 Erw. 5.).
- Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen Vergehens gegen das Waffen- gesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung von kommu- nalen Vorschriften der Gemeinde D._____ verurteilt (vgl. Urk. 29 S. 15). 3.1 Als Sanktionen kommen im konkreten Fall nur ein Verweis (Art. 22 JStG) oder eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) in Frage. Sanktionen nach Art. 24 und 25 JStG kommen nicht in Frage, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das
- Altersjahr noch nicht vollendet hat. 3.2 Der Beschuldigte lässt eine Strafbefreiung nach Art. 21 JStG beantragen (Urk. 31 S. 2 f. und Urk. 44 S. 5). Eine solche ist nicht angezeigt. So sind die - 10 - entsprechenden Voraussetzungen insbesondere angesichts der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Begehung mehrerer Straftaten nicht erfüllt. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten bei der Begehung der einzelnen Taten jeweils sehr leicht wiegt, kann es bei einer gesamthaften Betrachtung nicht mehr als derart gering betrachtet werden, dass es eine Strafbefreiung rechtferti- gen würde. So gab der Beschuldigte unter anderem an, mehrmals pro Woche während Monaten gekifft zu haben und urinierte er ferner auf den Boden vor der Tür des Schulhauses (Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 2/4 S. 2). 3.3 Hat das Gericht gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurtei- len, so kann es, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem es die Strafe der schwersten Tat an- gemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). 3.4 Im vorliegenden Fall ist bei der Strafzumessung das Verschlechterungsver- bot zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat eine persönliche Leistung angeordnet und dabei die tiefste mögliche Dauer ausgefällt. Da eine persönliche Leistung in Anbetracht des Vergehens gegen das Waffengesetz angezeigt erscheint, erübrigt sich die Frage, ob für die beiden anderen Delikte, insbesondere die Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____, ein Verweis ausreichend wäre, da ein solcher zusätzlich zu einer persönlichen Leistung auszusprechen wäre, was insgesamt schärfer wäre als die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion.
- Der Strafrahmen liegt vorliegend bei einer persönlichen Leistung bis zu 10 Tagen (Art. 23 Abs. 3 JStG). Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu berücksich- tigen, wobei dies zu keiner Änderung des Strafrahmens führt. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Strafrahmen bis zu 10 Tagen persönlicher Leistung gleichermassen für Bagatelldelikte (für die nicht bloss ein Verweis aus- zusprechen ist) wie für Fälle schwerster Kriminalität Anwendung findet und die Strafe schon deshalb am unteren Rand des Strafrahmens bleiben muss. - 11 - 5.2 Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Ein Schlagring ist innerhalb der unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände am unteren Rand der Gefährlich- keit anzusiedeln. Sodann brachte der Beschuldigte den Schlagring jemand ande- rem zur Aufbewahrung und tat damit sonst nichts. 5.3 In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten ebenso sehr leicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aktiv einen Schlagring erwerben und damit etwas unternehmen wollte. 5.4 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sehr leicht. Jedoch ist die Erfüllung des Tatbestandes an sich nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, weshalb eine persönliche Leistung anzuordnen ist. Dem sehr leichten Verschulden ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Strafe auf das Minimum von einem Tag festzule- gen ist.
- Hinsichtlich des Drogenkonsums handelt es sich lediglich um eine Über- tretung. Eine Erhöhung der Dauer der persönlichen Leistung würde sich nicht rechtfertigen. Dies gilt ebenso für die Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____. Diesbezüglich trifft den Beschuldigten ein nur marginales Verschulden.
- In persönlicher Hinsicht ist vom nicht vorbestraften Beschuldigten bekannt, dass er mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern lebt, wobei beide Eltern berufstätig sind. Er besuchte ein Internat in F._____, nachdem er die Schule in D._____ wegen seines Verhaltens hatte verlassen müssen. Aktuell lebt er wieder zuhause. Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte in seiner Freizeit Velotouren in den Bergen ma- che. Ferner gab der Beschuldigte an, dass er alle paar Monate, wenn er mit sei- nen Freunden in den Ausgang gehe, Cannabis konsumiere bzw. kiffe, da er so entspannter sei. Schliesslich sagte er aus, dass er ab nächsten Sommer eine dreijährige Lehre als Milchtechnologe beginnen werde (Urk. 43 S. 4, S. 6 und S. 7 f.). Der Beschuldigte war in Therapie beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen - 12 - Dienst G._____, ist jedoch aktuell nicht mehr in Behandlung (Urk. 7/2 S. 2 f., Urk. 9/5, Urk. 18 S. 3 f.). Diese Umstände sind strafzumessungsneutral zu werten.
- Der Beschuldigte war weitgehend geständig. Dies ist theoretisch strafmin- dernd zu würdigen. Allerdings ist ein Tag persönlicher Leistung bereits die mildes- te Strafe innerhalb dieser Strafart. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von einem Tag persönlicher Leistung dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- Auch vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des Jugendstrafrechts erweist sich die Sanktion von einem Tag persönlicher Leistung ohne Weiteres als angemessen. So stellt das Jugendstrafrecht keine mathematische Verschuldens- berechnung dar, sondern es geht vielmehr darum, das Sinnvollste für das Kind bzw. den Jugendlichen festzulegen. IV. Vollzug
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer persönlichen Leistung auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).
- Vorliegend handelt es sich bei zwei der drei vom Beschuldigten begangenen Straftaten um Übertretungen. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz trifft den Beschuldigten ein sehr leichtes Verschulden. Somit ist bei ihm keine re- levante kriminelle Energie auszumachen, die drohen würde, sich fortzusetzen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, und auch sonst sind keine Umstände er- sichtlich, die die Anordnung einer unbedingten Strafe notwendig erscheinen lies- sen. Die Strafe ist daher bedingt aufzuschieben.
- Die Probezeit ist auf sechs Monate bis zwei Jahre zu veranschlagen (Art. 29 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 JStG). Gründe, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen, sind nicht ersichtlich. Die Probezeit ist daher auf sechs Monate festzulegen. - 13 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 422–428 StPO sinngemäss. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten er- füllt (Art. 426 StPO), so können seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar er- klärt werden (Art. 44 JStPO). Mit dem Wort «vorerst» wird die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit verdeutlicht, dass die Kosten bei Abschluss des Strafverfahrens auf den Jugendlichen bzw. dessen Eltern überwälzt werden können. Mit der Regelung der einstweiligen Übernahme der Verfahrenskosten durch den Urteilskanton gemäss Abs. 1 von Art. 44 JStPO wird somit keine definitive Kostenübernahme festgelegt (BSK JSt- PO-RAE/ HEBEISEN, Art. 44 JStPO N 4).
- Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Er- forderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kos- ten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten an- teilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Soweit aller- dings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 und 23.4.1; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEI- SEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, N 6 zu Art. 426 StPO). - 14 - 3.1 Hinsichtlich der Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise schul- dig gesprochen wurde. Das betrifft das Vergehen gegen das Waffengesetz, den Betäubungsmittelkonsum und die Übertretung der kommunalen Polizeiverordnung der Gemeinde D._____. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe ist der Beschuldigte freizusprechen bzw. wurde bereits rechtskräftig freigesprochen. 3.2 Der Aufwand der Untersuchung umfasste insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten sowie eine Fotodokumentation, welche im Wesentlichen mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung zusammenhing. Die Einvernahmen betrafen sämtliche Vorwürfe, wobei auch hier der Vorwurf der Sachbeschädigung ein gegenüber den anderen Vorwürfen leicht grösseres Gewicht zu haben scheint. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Eltern. 3.3 Der Fokus der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lag ausschliesslich auf Sachverhalten, die in einen Freispruch münden (Urk. 18 S. 7-11). Dass der Beschuldigte die diesbezüglich durchgeführten Prozessschritte schuldhaft verur- sacht hätte (namentlich durch seine Handlungen, die zu einer Verurteilung führ- ten), ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Kosten sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 7) ist nicht zu beanstanden und damit zu bestätigen. Nachdem dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kos- ten nicht aufzuerlegen sind, erübrigt es sich, auf seinen Eventualantrag einzuge- hen, die vorinstanzliche Gebühr sei zu reduzieren. 3.4 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Sanktion von einem Tag persönlicher Leistung sowie der Kostenfestsetzung der Vo- rinstanz. Jedoch obsiegt er in einem wichtigen Punkt, nämlich dem Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Ferner wird die Sanktion zugunsten des Be- schuldigten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Gebühr für das Berufungsver- fahren – auch aus Billigkeitsgründen – ausser Ansatz fallen. - 15 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Jugendgerichts Pfäffikon vom
- Januar 2023 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Pfäffikon vom
- Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 484.65 zu bezahlen.
- Die Forderungen des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. 7.-8. (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Gemeinde D._____ freige- sprochen. - 16 -
- Der Beschuldigte wird hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuld- sprüche gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
- Juli 2022 bestraft mit einer persönlichen Leistung gemäss Art. 23 JStG von einem Tag.
- Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die Kosten des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
- Juli 2022 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird vollumfänglich auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den gesetzlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den gesetzlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft See/Oberland in die Akten STR/2022/20001571 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 6. - 17 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230319-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Hoffmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 12. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge, B._____ und C._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 9. Januar 2023 (DJ220002)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juli 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 9/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 15 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom
11. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Spiegelstriche 2, 3 und 5) und bezüg- lich der Dispositivziffern 3 (Vernichtung Marihuana Mühle), 4 (Vernichtung Schlagring) und 5 (Aushändigung Sturmmaske) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer persönlichen Leistung gemäss Art. 23 JStG von einem Tag.
4. Die persönliche Leistung wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 484.65 zu bezahlen.
6. Die Forderungen des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Kosten des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft See / Oberland Nr. Fr. 90.– 2022/20001571 vom 11. Juli 2022. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten gemäss Ziff. 7 werden dem Beschuldigten auferlegt, unter solidarischer Haftung der Eltern.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Eventualiter sei von einer Strafverfolgung im Sinne von Art. 5 lit. a JStPO abzusehen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 35 und 41; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1 Der Beschuldigte wurde im Zeitraum Januar bis Juni 2022 wegen diverser Delikte verzeigt (Urk. 1/1, 2/1, 4/1, 5/1+2 und 6/1+2). Nach durchgeführter Unter- suchung erliess die Jugendanwaltschaft See/Oberland am 11. Juli 2022 einen Strafbefehl, mit dem sie den Beschuldigten
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b WG und Art. 8 Abs. 2 lit. a WG,
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
- der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG sowie
- der Übertretung von kommunalen Vorschriften im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde D._____ vom 21. Juni 2021 (Urinieren an dafür nicht vorgesehenen Orten) schuldig sprach und ihn zu einem Tag persönlicher Leistung verpflichtete. Die Leistung wurde unbedingt ausgesprochen (Urk. 9/1). 1.2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob der Beschuldigte dagegen fristwahrend Einsprache, wobei sich diese nur auf die Schuldsprüche wegen Sachbeschädi- gung und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes bezog (Urk. 8/1 und Urk. 8/7). Nach einer ergänzenden Einvernahme des Beschuldigten am 22. August 2022 (Urk. 8/4) hielt die Jugendanwaltschaft mit Schreiben vom
26. September 2022 an ihrem Strafbefehl vom 11. Juli 2022 fest und überwies die Akten an das Jugendgericht Pfäffikon (Urk. 10).
- 5 - 1.3 Am 9. Januar 2023 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff. sowie Urk. 18). Gleichentags erging das angefochtene Urteil (Prot. I S. 7 und Urk. 20). Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 22). Die Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Vater am 22. Mai 2023 zugestellt (Urk. 28/2). Mit Schreiben vom
7. Juni 2023 liess der Beschuldigte rechtzeitig seine Berufungserklärung erstatten (Urk. 31). 1.4 Mit Schreiben vom 25. September 2023 stellte der Vater des Beschuldigten ein Dispensationsgesuch im Sinne von Art. 405 Abs. 2 StPO für den Beschuldig- ten. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei die Mutter des Beschuldigten, C._____, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 38 S. 1 f.). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 begründet abgewiesen und dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2023 nicht erlassen. Auf eine formel- le Dispensierung der Mutter des Beschuldigten wurde verzichtet, zumal der Vater des Beschuldigten als Inhaber der elterlichen Sorge angab, an der Berufungsver- handlung zu erscheinen (Urk. 39). 1.5 Zur heutigen, nicht öffentlichen Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines Vaters und Inhabers der elterlichen Sorge, B._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Anklagebehörde hatte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und sich ferner dispensieren lassen (Urk. 35 und Urk. 41). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), die damit zusammen- hängende Sanktionsfolge (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Höhe der Gerichts- gebühr (Dispositivziffer 7) (Urk. 31 S. 2). Zwar beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufung nicht explizit die Aufhebung der Regelung der Kostenauflage
- 6 - (Dispositivziffer 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte jedoch B._____ auf entsprechende Nachfrage, dass auch diese Dispositivziffer angefochten sei (Prot. II S. 5). 2.2 Unangefochten blieb der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Januar 2023 und damit die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____ (vgl. auch Prot. II S. 6). Unangefochten blieben sodann der vorinstanzliche Freispruch be- treffend mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und die Regelungen der Zivilforderungen (Dispositivziffern 2, 5 und 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.3 Da die Anklagebehörde keine (Anschluss-) Berufung erhoben hat, kommt vorliegend das Verschlechterungsverbot zum Tragen (Urk. 35, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt
1. Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe am 29. Januar 2022 um ca. 22.40 Uhr auf dem Schulgelände in D._____ auf eine gläserne Türscheibe eingehämmert, so dass diese geborsten sei, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 9/1 S. 4).
2. Der äussere Sachverhalt ist insofern eingestanden und unumstritten, als dass der Beschuldigte mehrmals gegen besagte Türscheibe klopfte und diese in der Folge zerbrach (Urk. 2/4 F/A 25, Urk. 18 S. 7). Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte die Scheibe zerbrechen wollte oder dies in Kauf nahm. Als sach- dienliche Beweismittel liegen hierzu im Wesentlichen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor. Dass die in Frage stehende Scheibe zu Bruch ging, ist unum- stritten. Als objektives Beweismittel wurde hierzu lediglich eine Fotodokumentati- on erstellt (Urk. 2/2), aus der hinsichtlich der Frage des Tatvorsatzes keine belas-
- 7 - tenden Momente hergeleitet werden können. Weitere relevanten Abklärungen be- züglich der Scheibe wurden nicht getroffen. Ferner wurden keine direkten Tatzeugen befragt, obwohl aus dem Polizeirapport vom 22. Februar 2022 hätte geschlossen werden können, der Beschuldigte habe die Scheibe als Reaktion auf eine Aufforderung, sinngemäss das Gelände zu verlassen, möglicherweise direktvorsätzlich zerstört (Urk. 2/1 S. 3). Diesbezüglich liegen jedoch keine verwertbaren Beweismittel vor.
3. Eine direkte Absicht, die Türscheibe zu beschädigen, kann aus den vorlie- genden Beweismitteln nicht hergeleitet werden und wird dem Beschuldigten auch nicht vorgehalten (vgl. Urk. 29 Erw. 3.4.4.-3.4.10.). So kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er durch sein Klopfen lediglich die Personen in der Schulküche ärgern bzw. auf sich aufmerksam machen und dazu bringen wollte, herauszukommen (Urk. 2/4 Frage 23; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 18 S. 7 f.; Urk. 43 S. 11). Damit ist die Frage entscheidend, ob ausgehend vom erstellbaren äusseren Sachverhalt darauf geschlossen werden muss, dass der Beschuldigte davon aus- ging bzw. als zum Tatzeitpunkt knapp 14-Jähriger vernünftigerweise davon aus- gehen musste, dass ein mehrmaliges Klopfen mittlerer Stärke (bezogen auf seine eigene – letztlich unbekannte – körperliche Entwicklung und nicht die eines er- wachsenen Mannes) dazu führen würde, dass die Scheibe zerbrechen würde. Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall zwischen Eventualvorsatz und (gro- ber) Fahrlässigkeit. Die (grob-) fahrlässige Begehung einer Sachbeschädigung ist jedoch im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Ein allgemein bekanntes Wissen, ab welcher Klopfstärke welche Art von Glas- scheibe unter welchen Witterungsbedingungen zerbricht, kann nicht als gegeben erachtet und schon gar nicht dem Beschuldigten unterstellt werden. Sodann kann das Klopfen an eine Scheibe – auch wenn es lauter als gewöhnlich sein soll –, um sich bemerkbar zu machen, nicht als völlig ungewöhnlich und als automatisch von einer latenten Schadensabsicht bzw. -inkaufnahme getragen betrachtet werden. Konkrete, auf den vorliegenden Fall bezogene Umstände, die zu einer anderen
- 8 - Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte schilderte an- lässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er ob dem Bruch der Tür- scheibe erschrocken sei und es überhaupt nicht erwartet habe, dass diese hätte brechen können (Urk. 43 S. 11 f.). Bei dieser Sachlage ist unbeachtlich, ob die Türe bereits beschädigt gewesen sei oder ob die Glasscheibe einer aussergewöhnlichen Spannung ausgesetzt gewe- sen sein könnte, wie der Beschuldigte vortragen lässt (Urk. 31 S. 3 ff. und Urk. 44 S. 3 ff.). Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, dass sich die Personen, die der Beschuldigte nerven wollte, in einiger Entfernung zur Türe hät- ten befinden müssen (Urk. 29 Erw. 3.4.4.; ferner lässt sich die diesbezügliche Be- gründung der Vorinstanz nicht mit den Akten in Einklang bringen, zumal der Be- schuldigte in der Tatnacht nicht neben den Backöfen in der Schulküche, sondern in der Küche der Familie E._____ fotografiert wurde, weshalb auch der Boden auf den beiden Fotos unterschiedlich ist; vgl. Urk. 2/2 Fotos 5, 6 und 8 sowie Urk. 43 S. 14). Denn auch die Vorinstanz geht von der nicht widerlegbaren Annahme aus, der Beschuldigte habe eben nicht mit der ihm möglichen maximalen Kraft, son- dern nur mittelstark geklopft (Urk. 29 Erw. 3.4.6. und 3.4.10.). Bei dieser Sachlage kann ferner offen bleiben, ob die Aussage des Beschuldig- ten, er habe seine Schläge bewusst dosiert (Urk. 18 S. 9), als blosse Schutzbe- hauptung anzusehen ist. Jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um ein ag- gressives Schlagen gegen die Scheibe aus Wut. Aus der Aussage des Beschul- digten kann ferner nicht mit der Vorinstanz darauf geschlossen werden, dieser sei sich der Zerbrechlichkeit der Scheibe bewusst gewesen und habe dennoch ge- schlagen (so sinngemäss die Vorinstanz; Urk. 29 Erw. 3.4.6.). Diese Argumenta- tion wäre nur zulässig, wenn das Klopfen auf Scheiben diese generell jeweils be- schädigen würde, oder wenn der Beschuldigte Kenntnis von einer besonders zer- brechlichen Beschaffenheit der vorliegend relevanten Scheibe gehabt hätte. Bei- des ist gerade nicht der Fall. Vielmehr müsste – wenn auf diese Aussage abge- stellt würde – daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte bemüht gewe- sen sei, Schaden zu vermeiden. Jedenfalls lässt sich im konkreten Fall daraus keine Belastung herleiten.
- 9 -
4. Ebenfalls – und entscheidend – gegen die Annahme einer Inkaufnahme seitens des Beschuldigten spricht die Tatsache, dass dieser nicht etwa mit einem Gegenstand an die Scheibe geschlagen hat, sondern mit der blossen Faust. Bei einem solchen Vorgehen besteht jedoch die offenkundige Gefahr einer Verlet- zung, welche man vernünftigerweise nicht in Kauf nehmen würde (vgl. auch Urk. 44 S. 5).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Scheibe beschädigen wollte oder die Beschädigung auch nur billigend in Kauf nahm. Ferner musste er vernünftigerweise nicht mit einer Be- schädigung rechnen. Damit handelte er nicht vorsätzlich, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Ob allenfalls eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ange- nommen werden könnte, ist vorliegend, wie bereits erwähnt, nicht zu prüfen, da eine (grob-) fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. III. Sanktion
1. Für die verbleibenden, vom Beschuldigten anerkannten Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 ist nunmehr eine Sanktion zu fällen. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz haben eine unbedingte persönliche Leistung von einem Tag angeordnet, wobei der Urteilsbegründung hierzu kaum etwas zu entnehmen ist, ausser dass es angemessen erscheine (Urk. 29 Erw. 5.).
2. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen Vergehens gegen das Waffen- gesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung von kommu- nalen Vorschriften der Gemeinde D._____ verurteilt (vgl. Urk. 29 S. 15). 3.1 Als Sanktionen kommen im konkreten Fall nur ein Verweis (Art. 22 JStG) oder eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) in Frage. Sanktionen nach Art. 24 und 25 JStG kommen nicht in Frage, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das
15. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 3.2 Der Beschuldigte lässt eine Strafbefreiung nach Art. 21 JStG beantragen (Urk. 31 S. 2 f. und Urk. 44 S. 5). Eine solche ist nicht angezeigt. So sind die
- 10 - entsprechenden Voraussetzungen insbesondere angesichts der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Begehung mehrerer Straftaten nicht erfüllt. Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten bei der Begehung der einzelnen Taten jeweils sehr leicht wiegt, kann es bei einer gesamthaften Betrachtung nicht mehr als derart gering betrachtet werden, dass es eine Strafbefreiung rechtferti- gen würde. So gab der Beschuldigte unter anderem an, mehrmals pro Woche während Monaten gekifft zu haben und urinierte er ferner auf den Boden vor der Tür des Schulhauses (Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 2/4 S. 2). 3.3 Hat das Gericht gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurtei- len, so kann es, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem es die Strafe der schwersten Tat an- gemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). 3.4 Im vorliegenden Fall ist bei der Strafzumessung das Verschlechterungsver- bot zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat eine persönliche Leistung angeordnet und dabei die tiefste mögliche Dauer ausgefällt. Da eine persönliche Leistung in Anbetracht des Vergehens gegen das Waffengesetz angezeigt erscheint, erübrigt sich die Frage, ob für die beiden anderen Delikte, insbesondere die Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____, ein Verweis ausreichend wäre, da ein solcher zusätzlich zu einer persönlichen Leistung auszusprechen wäre, was insgesamt schärfer wäre als die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion.
4. Der Strafrahmen liegt vorliegend bei einer persönlichen Leistung bis zu 10 Tagen (Art. 23 Abs. 3 JStG). Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu berücksich- tigen, wobei dies zu keiner Änderung des Strafrahmens führt. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Strafrahmen bis zu 10 Tagen persönlicher Leistung gleichermassen für Bagatelldelikte (für die nicht bloss ein Verweis aus- zusprechen ist) wie für Fälle schwerster Kriminalität Anwendung findet und die Strafe schon deshalb am unteren Rand des Strafrahmens bleiben muss.
- 11 - 5.2 Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Ein Schlagring ist innerhalb der unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände am unteren Rand der Gefährlich- keit anzusiedeln. Sodann brachte der Beschuldigte den Schlagring jemand ande- rem zur Aufbewahrung und tat damit sonst nichts. 5.3 In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten ebenso sehr leicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aktiv einen Schlagring erwerben und damit etwas unternehmen wollte. 5.4 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sehr leicht. Jedoch ist die Erfüllung des Tatbestandes an sich nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, weshalb eine persönliche Leistung anzuordnen ist. Dem sehr leichten Verschulden ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Strafe auf das Minimum von einem Tag festzule- gen ist.
6. Hinsichtlich des Drogenkonsums handelt es sich lediglich um eine Über- tretung. Eine Erhöhung der Dauer der persönlichen Leistung würde sich nicht rechtfertigen. Dies gilt ebenso für die Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D._____. Diesbezüglich trifft den Beschuldigten ein nur marginales Verschulden.
7. In persönlicher Hinsicht ist vom nicht vorbestraften Beschuldigten bekannt, dass er mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern lebt, wobei beide Eltern berufstätig sind. Er besuchte ein Internat in F._____, nachdem er die Schule in D._____ wegen seines Verhaltens hatte verlassen müssen. Aktuell lebt er wieder zuhause. Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte in seiner Freizeit Velotouren in den Bergen ma- che. Ferner gab der Beschuldigte an, dass er alle paar Monate, wenn er mit sei- nen Freunden in den Ausgang gehe, Cannabis konsumiere bzw. kiffe, da er so entspannter sei. Schliesslich sagte er aus, dass er ab nächsten Sommer eine dreijährige Lehre als Milchtechnologe beginnen werde (Urk. 43 S. 4, S. 6 und S. 7 f.). Der Beschuldigte war in Therapie beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen
- 12 - Dienst G._____, ist jedoch aktuell nicht mehr in Behandlung (Urk. 7/2 S. 2 f., Urk. 9/5, Urk. 18 S. 3 f.). Diese Umstände sind strafzumessungsneutral zu werten.
8. Der Beschuldigte war weitgehend geständig. Dies ist theoretisch strafmin- dernd zu würdigen. Allerdings ist ein Tag persönlicher Leistung bereits die mildes- te Strafe innerhalb dieser Strafart. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von einem Tag persönlicher Leistung dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9. Auch vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des Jugendstrafrechts erweist sich die Sanktion von einem Tag persönlicher Leistung ohne Weiteres als angemessen. So stellt das Jugendstrafrecht keine mathematische Verschuldens- berechnung dar, sondern es geht vielmehr darum, das Sinnvollste für das Kind bzw. den Jugendlichen festzulegen. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer persönlichen Leistung auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).
2. Vorliegend handelt es sich bei zwei der drei vom Beschuldigten begangenen Straftaten um Übertretungen. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz trifft den Beschuldigten ein sehr leichtes Verschulden. Somit ist bei ihm keine re- levante kriminelle Energie auszumachen, die drohen würde, sich fortzusetzen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, und auch sonst sind keine Umstände er- sichtlich, die die Anordnung einer unbedingten Strafe notwendig erscheinen lies- sen. Die Strafe ist daher bedingt aufzuschieben.
3. Die Probezeit ist auf sechs Monate bis zwei Jahre zu veranschlagen (Art. 29 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 JStG). Gründe, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen, sind nicht ersichtlich. Die Probezeit ist daher auf sechs Monate festzulegen.
- 13 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 422–428 StPO sinngemäss. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten er- füllt (Art. 426 StPO), so können seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar er- klärt werden (Art. 44 JStPO). Mit dem Wort «vorerst» wird die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit verdeutlicht, dass die Kosten bei Abschluss des Strafverfahrens auf den Jugendlichen bzw. dessen Eltern überwälzt werden können. Mit der Regelung der einstweiligen Übernahme der Verfahrenskosten durch den Urteilskanton gemäss Abs. 1 von Art. 44 JStPO wird somit keine definitive Kostenübernahme festgelegt (BSK JSt- PO-RAE/ HEBEISEN, Art. 44 JStPO N 4).
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht hat. Er- forderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kos- ten. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten an- teilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Soweit aller- dings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 und 23.4.1; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEI- SEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).
- 14 - 3.1 Hinsichtlich der Kostenregelung für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise schul- dig gesprochen wurde. Das betrifft das Vergehen gegen das Waffengesetz, den Betäubungsmittelkonsum und die Übertretung der kommunalen Polizeiverordnung der Gemeinde D._____. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe ist der Beschuldigte freizusprechen bzw. wurde bereits rechtskräftig freigesprochen. 3.2 Der Aufwand der Untersuchung umfasste insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten sowie eine Fotodokumentation, welche im Wesentlichen mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung zusammenhing. Die Einvernahmen betrafen sämtliche Vorwürfe, wobei auch hier der Vorwurf der Sachbeschädigung ein gegenüber den anderen Vorwürfen leicht grösseres Gewicht zu haben scheint. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung der Eltern. 3.3 Der Fokus der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lag ausschliesslich auf Sachverhalten, die in einen Freispruch münden (Urk. 18 S. 7-11). Dass der Beschuldigte die diesbezüglich durchgeführten Prozessschritte schuldhaft verur- sacht hätte (namentlich durch seine Handlungen, die zu einer Verurteilung führ- ten), ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Kosten sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 7) ist nicht zu beanstanden und damit zu bestätigen. Nachdem dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kos- ten nicht aufzuerlegen sind, erübrigt es sich, auf seinen Eventualantrag einzuge- hen, die vorinstanzliche Gebühr sei zu reduzieren. 3.4 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Sanktion von einem Tag persönlicher Leistung sowie der Kostenfestsetzung der Vo- rinstanz. Jedoch obsiegt er in einem wichtigen Punkt, nämlich dem Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Ferner wird die Sanktion zugunsten des Be- schuldigten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Gebühr für das Berufungsver- fahren – auch aus Billigkeitsgründen – ausser Ansatz fallen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Jugendgerichts Pfäffikon vom
9. Januar 2023 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Pfäffikon vom
9. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Umfang von Fr. 484.65 zu bezahlen.
6. Die Forderungen des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. 7.-8. (…)
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Gemeinde D._____ freige- sprochen.
- 16 -
2. Der Beschuldigte wird hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuld- sprüche gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
11. Juli 2022 bestraft mit einer persönlichen Leistung gemäss Art. 23 JStG von einem Tag.
3. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die Kosten des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
11. Juli 2022 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird vollumfänglich auf die Gerichts- kasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den gesetzlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den gesetzlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft See/Oberland in die Akten STR/2022/20001571 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 6.
- 17 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Oktober 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer persönlichen Leistung unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht geleistet werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Leistung definitiv nicht mehr erbringen (Art. 30 JStG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 JStG). Eine bedingte Strafe kann jedoch vollzogen werden (Art. 31 JStG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 JStG), wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.