Sachverhalt
1. Beweisgrundsätze und Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 1.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweisgrundsätze ausführlich und korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 93 S. 22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung be- deutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Per- son ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aus- sage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelas-
- 12 - tungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sa- chen [John Murray gegen Vereinigtes Königreich] (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiie- ren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 1.2. Ferner wurde die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten im vorinstanzli- chen Urteil ausführlich und zutreffend gewürdigt, weshalb zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 26 ff.).
2. Zu Anklageziffer A.1. – Vorgang 1 (Vorgang 164 / Aktion OPET) 2.1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die im Berufungsverfahren noch strit- tigen Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, dass er gemäss Anklageziffer A.1. am 21. Dezember 2013 um 15:34 Uhr den Drogenhändler G'._____ "G._____" angerufen habe, welcher bei ihm 100 Gramm Kokain (ver- schlüsselt mit "100 Franken als Darlehen") bestellt habe. Dabei habe der Beschul- digte G._____ bestätigt, dass er über das Kokain verfüge und ihn später anrufen werde. Um 17:21 Uhr habe er G._____ dann wie vereinbart angerufen und ihn an seinen Wohnort in I._____ bestellt. Um 18:36 Uhr habe er dem mutmasslich vor
- 13 - seiner Wohnung wartenden G._____ bestätigt, dass er in fünf Minuten erscheinen werde. Beim anschliessenden Treffen habe der Beschuldigte G._____ schliess- lich 100 Gramm Kokain für Fr. 9'500.– verkauft (Urk. 20 S. 3). 2.2. Aus den Telefonüberwachungen der Aktion OPET (Urk. D1/2/10 Beila- gen 1-6) lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte am 21. Dezember 2013 zwei Mal mit G._____ telefonierte, am 22. Dezember 2013 J._____ mit G._____ ein Telefongespräch führte (Urk. D1/2/10 Beilagen 1-2, 6) und dass der Beschuldigte von G._____ zwei Textnachrichten (nachfolgend: SMS; Urk. D1/2/10 Beilagen 3-
4) erhalten hat, zumal er auf Vorhalt seines Mobiltelefonvertrages mit Sunrise ein- räumte, dass es sich dabei um seine Telefonnummer handelte (Urk. D1/2/10 F/A 4) und er die besagten Telefonate geführt hat (Urk. D1/2/10 F/A 10, 20, 35). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Gesprächsprotokolle sowie auch die Aussa- gen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 58 f.). Der Beschuldigte bestritt nicht mit G._____ telefoniert zu haben, bestreitet je- doch die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass es bei den Telefongesprächen um die Anbahnung eines Drogendeals gegangen sei; vielmehr soll es sich bei der Konversation um die Begleichung von Spielschulden aus einer Sportwette im Sinne eines Darlehens mit Zinsen gehandelt haben (Urk. D1/2/10 F/A 3 ff., 11 ff., 39 ff.; 77 S. 6; Prot. I S. 72). Die vom Beschuldigten gemachten Aussagen lassen sich jedoch nicht in ein plausibles Gesamtbild mit den Telefongesprächen einrei- hen. So sagte G._____ zum Beschuldigten anlässlich des ersten Telefonge- sprächs um 15:34 Uhr: "Aha, ich bräuchte 100 Franken als Darlehen, nun weiss nicht ob du hast und wie hoch der Zins ist." (Urk. D1/2/10 Beilage 1). Im zweiten Telefongespräch um 17:21 Uhr sagte G._____: "Aha, Bruder ich bin hier in der Nähe, habe aber das nicht dabei. Ich bin beim K._____.", worauf der Beschuldigte sagte: "Das ist nicht weit." Darauf antwortete G._____: "Ist es nicht, aber ich muss nach Hause, denn ich habe die Papiere, welche du unterschreiben musst und ich dir geben muss, nicht dabei, weisst du." (Urk. D1/2/10 Beilage 2). In einem dritten Telefonat beklagte sich J._____ bei G._____: "[…] ja, ja ich war jetzt beim Freund, wir haben es besprochen… der Preis, mein Lieber, ist beschissen, be-
- 14 - schissen, aber es spielt keine Rolle, das Geld wird gebraucht.", "9.5 alles." und "Fick ihn, was soll's, wir sind am Arsch." 2.3. Aus den Gesprächen geht – entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/10 F/A 6 ff.) – hervor, dass sich der Beschuldigte und G._____ bereits kennen mussten, zumal G._____ nie nach der Adresse des Beschuldigten fragte und gemäss Textnachricht bei diesem geläutet hat (Urk. D1/2/10 Beilage 4-5). Merkwürdig erscheint, dass G._____ für die Begleichung von Fr. 100.– Spiel- schulden Papiere von Zuhause hat mitbringen müssen, um diese vom Beschul- digten unterzeichnen zu lassen. Auch die geschuldeten Zinsen passen nicht in den Gesprächsverlauf, zumal es ja nur um einen sehr geringen Betrag gegangen ist. Ferner steht auch das Gespräch zwischen G._____ und J._____ über den überrissenen Preis von "9.5" im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldig- ten, da es dabei um einen Kaufvorgang gegangen sein muss, wobei über einen beschissenen Kaufpreis gesprochen wurde und nicht über die Begleichung von Spielschulden. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist damit zu folgen und darauf zu verweisen (Urk. 93 S. 59 ff.). Auch wenn die Aussagen des Be- schuldigten als unglaubwürdig und widersprüchlich zu qualifizieren sind, verblei- ben dennoch unüberwindbare Zweifel, um dem Beschuldigten aus den Telefonge- sprächen den Handel mit 100 Gramm Kokain nachweisen zu können. Dass es sich um Codewörter gehandelt haben könnte, liegt zwar auf der Hand, dennoch reichen die Gespräche und das Treffen zwischen dem Beschuldigten und G._____ nicht aus, den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt zu erstel- len. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Anklageziffer A.1. in dubio pro reo freizusprechen.
3. Anklageziffer A.2. – Verkauf im DartClub "E._____" (Phase I) 3.1. In Anklageziffer A.2. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit zwischen dem 1. März 2014 und dem 31. Dezember 2014 als damaliger Geschäftsführer des privaten DartClubs "E._____" verschiedenen Abnehmern Ko- kain teils offen auf einem Teller, teils in Portionen von jeweils ein bis zwei Gramm verkauft zu haben, wobei er jeweils zwischen zwei und zehn Minigrip-Säcklein pro
- 15 - Abend, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 600 Gramm bis 6'000 Gramm, habe absetzen können (Urk. 20 S. 3). 3.2. Nebst den Aussagen des Beschuldigten sind für die Sachverhaltserstellung die Aussagen der Auskunftsperson L._____ (Urk. D1/3/1-2, Prot. I S. 48 ff.), die Aussagen des Privatklägers an der Konfrontationseinvernahme (Urk. D1/2/16) so- wie die Aussagen der Auskunftsperson N._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2022 (Prot. I S. 35) zu würdigen. 3.3. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend dargelegt, worauf zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 58 f.). Der Beschuldigte hat den DartClub "E._____" während circa 6 Monaten bis Ende 2014 geleitet (Urk. D1/2/11 F/A 26, 58; D1/3/1 F/A 22; Prot. I S. 7). In den Vereinsstatuten wurde er als Kassierer aufgeführt (Urk. D1/2/11 Beilage 3). Ge- mäss den Aussagen von L._____ sei der Beschuldigte jeden Tag im DartClub an- wesend gewesen und habe sich um alles gekümmert (Urk. D1/3/1 F/A 20 ff.; Prot. I S. 54). Im August 2014 sei L._____ als Serviceangestellte im DartClub "E._____" eingestellt worden (Urk. D1/3/1 F/A 7 ff.; D1/3/2 F/A 9; Prot. S. 48, 53), wobei sie die einzige Angestellte gewesen und der Club von Dienstag bis Sonn- tag jeden Tag geöffnet gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 14). Da es abends oft spät geworden sei, habe ihr der Beschuldigte eine Einzimmerwohnung in M._____ ver- mittelt (Urk. D1/3/1 F/A 12, 15 ff.), wobei er ihr – sofern sie knapp bei Kasse ge- wesen sei – die Miete vorgeschossen habe. Dieses Geld habe sie dann jeweils nicht zurückzahlen müssen (Urk. D1/3/1 F/A 17). L._____ führte weiter aus, dass sie bereits zu Beginn ihrer Anstellung beobachten habe können, dass der Beschuldigte zunächst heimlich (Urk. D1/3/1 F/A 42; D1/3/2 F/A 15) und später offen auf einem Teller Kokain konsumiert habe (Urk. D1/3/1 F/A 42; D1/3/2 F/A 18 f.; Prot. I S. 55 f.). So sei er beinahe jeden Abend mehrmals auf die Angestellten-Toilette gegangen und dort für circa 10 Mi- nuten verblieben, um das Kokain zu konsumieren (Urk. D1/3/1 F/A 42). Mehrmals hätte er eine weisse Nase gehabt, wobei sie ihn jeweils darauf hingewiesen habe, da er so nicht zu den Gästen habe gehen können (Urk. D1/3/1 F/A 42). Später habe sie dann beobachtet, dass die anwesenden Gäste auch vom Kokain des Be-
- 16 - schuldigten konsumiert hätten (Urk. D1/3/1 F/A 42; Prot. I S. 55). Zudem habe sie manchmal auch gesehen, dass der Beschuldigte kleine durchsichtige Säcklein mit weissem Pulver verteilt habe (Urk. D1/3/1 F/A 42; Prot. S. 54), wobei die Gäste dem Beschuldigten dafür Geld – zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.– (Urk. D1/3/2 F/A 22) – gegeben hätten (Urk. D1/3/1 F/A 43 f.; D1/3/2 F/A 15). Er habe manch- mal 2 bis zu 10 Säcklein verkauft (Urk. D1/3/1 F/A 45). Das Geld hätte er in seine Hosentasche gesteckt (Urk. D1/3/2 F/A 23). Manchmal hätten die Gäste ihm das Geld aber auch erst später gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 44 ff.). Der Verkauf habe meist direkt beim Eingang beim Händeschütteln stattgefunden (Urk. D1/3/1 F/A 44; D1/3/2 F/A 24) und die Gäste seien nach einer Minute bereits wieder ge- gangen (Urk. D1/3/2 F/A 25). Dies alles habe sie von ihrer Position hinter der Theke aus beobachten können (Urk. D1/3/2 F/A 25). 3.4. Der Beschuldigte räumte zwar ein, selbst Kokain konsumiert zu haben, ver- neinte jedoch konsequent, damit gehandelt zu haben (Urk. D1/2/11 F/A 65 ff.; D1/2/15 F/A 19; D1/2/17 F/A 7; Prot. I S. 3, 26). Der Privatkläger kann sich nicht mehr daran erinnern, ob er das Kokain im DartClub "E._____", welches er dort mit dem Beschuldigten konsumiert habe, von diesem gekauft oder der Beschuldigte es ihm geschenkt habe (Urk. D1/2/16 F/A 17, 19). Sowohl der Beschuldigte als auch L._____ führten übereinstimmend aus, dass es Ende Dezember zwischen ihnen zu einem Streit wegen des Verschwindens ihres Portemonnaies gekommen sei, in welchem sich ein grösserer Geldbetrag befunden habe (Urk. D1/2/15 F/A 4, 19, 21; D1/3/2 F/A 11; Prot. I S. 23, 49). Dass alleine dies L._____ dazu bewogen haben soll, gegen den Beschuldigten auszusagen und diesen wegen Drogenhan- dels zu belasten, erscheint jedoch sehr weit hergeholt. Damit stellt sich die Frage, wieso L._____ den Beschuldigten derart falsch hätte belasten sollen. 3.4. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss (Urk. 93 S. 68 ff.), dass die Aus- sagen von L._____ insgesamt sehr glaubhaft erscheinen. So wirkt ihre Ge- schichte, wonach sie zunächst lediglich den Konsum und erst später, nachdem der Beschuldigte Vertrauen fasste, auch den Verkauf von Kokain beobachten konnte, insgesamt stimmig. Ferner stimmt ihre Sachverhaltsversion auch mit be- wiesenen Umständen überein. Dass sie im August 2014 als Serviceangestellte
- 17 - angefangen hat, der Beschuldigte bis zum Verkauf des DartClubs Ende Dezem- ber 2014 den Club geleitet und er auch tatsächlich selbst Kokain konsumiert hat, wurde vom Beschuldigten eingestanden. Zudem bestätigte sie auch, dass der Be- schuldigte Spielautomaten im Lokal betrieben hat und differenzierte zwischen den verschiedenen Einnahmequellen aus den Spielautomaten, dem DartClub sowie dem Drogenhandel. Weiter enthalten ihre Aussagen spezifische sowie auch origi- nelle Passagen, wonach der Beschuldigte das Kokain auf einem Teller präsen- tierte und teils linkisch agiert habe, weshalb die Säckchen aus seiner Tasche ge- fallen seien. L._____ beschreibt den Kokainhandel des Beschuldigten sehr detail- liert und anschaulich. So habe sie von der Theke aus beobachten können, wie der Beschuldigte den Gästen insbesondere im Eingangsbereich Kokain gegen Geld mittels Handschlag übergeben habe und die Gäste das Lokal dann gleich wieder verlassen hätten. Das Kokain sei in kleinen Minigrip-Säckchen verpackt gewesen und die Säckchen hätten zwischen 1 bis 2 Gramm Kokain enthalten. Für diese Übergaben habe er jeweils zwischen Fr. 100.– bis Fr. 200.– als Gegenleistung er- halten, was mit dem gängigen Strassenverkaufspreis übereinstimmt. Entgegen dem Fazit der Vorinstanz, dass die Kenntnisse von L._____, welche selbst mit dem Drogenmilieu zu tun hatte, ihre Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten glaubhafter wirken lassen würden, könnte dies auch dafür spre- chen, dass sie früher Erlebtes dem Beschuldigten anlasten hätte wollen. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das von der Verteidigung vorgebrachte Telefongespräch, in welchem L._____ gegenüber N._____ verneint haben soll, über Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel Bescheid zu wissen (Urk. 112 S. 18), ist wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auf- grund unrechtmässiger Erlangung nicht verwertbar (Urk. 93 S. 18 f.). Der vollstän- digkeitshalber ist anzumerken, dass diese Aussage von L._____ gegenüber N._____ keineswegs auf eine Falschanschuldigung durch L._____ hindeutet, zu- mal sie sich lediglich nicht gegenüber der mit dem Beschuldigten befreundeten N._____ öffnen wollte. 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 69 f.), sind die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu den Verkäufen des Beschuldigten relativ kurz gehalten und nicht besonders detailreich. Zwar gibt
- 18 - er an, vom Beschuldigten auch Kokain gekauft zu haben, jedoch könne er sich nicht mehr genau daran erinnern, ob dies im DartClub gewesen sei. Insofern kann aus den Aussagen des Privatklägers nichts zu den Verkäufen abgeleitet werden. Auch die Aussagen des Beschuldigten sind relativ kurz gehalten. So streitet er den Verkauf von Kokain durchwegs ab, wobei seine pauschalen Vorbringen karg und detailarm sind. Insbesondere weisen sie auch sonst keine inhaltsbezogenen Realitätskriterien, wie beispielsweise aussergewöhnliche Geschehnisse oder Mehrdeutigkeiten, auf. Selbstredend kann ein Abstreiten alleine an sich glaubhaft sein, jedoch überzeugen die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen von L._____ – nicht, weshalb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu würdigen ist. Daran mögen auch die Aussagen von N._____ nichts ändern. Diese gibt zwar an, dass L._____ und nicht der Beschuldigte Drogen verkauft habe, womit sie sich selbst belastete, da L._____ das Kokain von ihr bezogen habe. Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass N._____ für den Handel mit grossen Mengen Kokain bereits rechtskräftig verurteilt wurde und ihre Strafe abgesessen hat, weshalb sie sich in dieser Hinsicht keinem grösseren Strafverfolgungsrisiko aussetzte. Zudem wird anhand ihrer Ausführungen deutlich, dass N._____ einen Groll gegen L._____ hegt und nicht verstehen kann, wieso diese in einem früheren Strafver- fahren gegen sie ausgesagt hat. Insofern hat sie ein evidentes Interesse, die Ge- schehnisse zulasten der Auskunftsperson darzustellen. Insgesamt sind ihre Aus- sagen somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.6. Woher der Beschuldigte das Kokain bezog, ist wie nachfolgend unter Ziffer II.5.2.6. ff. zu zeigen sein wird, ebenfalls erstellbar. Vor diesem Hintergrund ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte von Mitte August 2014 bis Ende Dezem- ber 2014 in Kleinportionen mit Kokain handelte. Die von der Vorinstanz errech- nete Menge, der Beschuldigte habe im Sinne von Mindestmengen wenigstens 240 Gramm Kokaingemisch (12 Säckchen pro Woche à 1 Gramm pro Säckchen à 20 Wochen) verkauft (Urk. 93 S. 70), mag zwar plausibel sein, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich erstellen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte wäh- rend des vorgenannten Zeitraums mit einer unbestimmten Menge an Kokain han- delte.
- 19 -
4. Anklageziffer A.3. – Verkauf vor dem DartClub "E._____" (Phase II) 4.1. In Anklageziffer A.3. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2016 im respektive vor dem DartClub "E._____", wo er nunmehr als Gast circa jeden zweiten Abend anwe- send war, Kokain in Mengen von ein bis zwei Gramm verkauft habe, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 2'367 Gramm bis 8'064 Gramm (Urk. 20 S. 3). 4.2. Gemäss Aussagen von L._____ habe der Beschuldigte den DartClub "E._____" Ende Dezember 2014 an O._____ und P._____ verkauft, welche den DartClub wesentlich professioneller geführt hätten als der Beschuldigte (Urk. D1/3/1 F/A 30, 32, 40). Dementsprechend hätte der DartClub auch wesent- lich besser rentiert und es seien neue, fröhliche Gäste gekommen, die auch tat- sächlich Dart gespielt hätten (Urk. D1/3/1 F/A 35; Prot. I S. 53 f.). Der Beschul- digte sei weiterhin als Gast in den DartClub gekommen (Urk. D1/3/1 F/A 35; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 49, 54), jedoch hätten die neuen Besitzer dem Beschul- digten sowohl den Betrieb der Spielautomaten (Urk. D1/3/1 F/A 36), als auch den Konsum sowie den Verkauf von Kokain im Lokal verboten (Urk. D1/3/1 F/A 51; D1/3/2 F/A 15). Der Beschuldigte hätte jedoch weiter konsumiert und auch den Drogenhandel weitergeführt, dies einzig neu vor dem DartClub (Urk. D1/3/1 F/A 51). Diese Verkäufe habe L._____ zwar nicht direkt sehen können, jedoch stütze sie ihre Vermutung darauf, dass neue Gäste jeweils nur kurz in den Club gekommen seien und den Beschuldigten aufgefordert hätten mit ihnen nach draussen zu gehen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 65 f.). Der Be- schuldigte sei dann mit ihnen nach draussen gegangen, jedoch jeweils nach nur wenigen Minuten wieder in den DartClub zurückgekommen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 26). Dies sei unter der Woche von Montag bis Freitag geschätzt 20 bis 40 Mal so abgelaufen. An einem Samstagabend hingegen sei es rund 15 bis 20 Mal und am Sonntag nur rund 2 bis 3 Mal gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 53; D1/3/2 F/A 28). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte L._____ bezüg- lich der Verkaufsmenge aus, dass sie sich angesichts der vergangenen Zeit nicht
- 20 - mehr genau erinnern könne, es aber gut sein könne, dass der Beschuldigte rund 20 bis 40 Gramm Kokain pro Woche verkauft habe (Prot. I S. 56). 4.3. Der Beschuldigte stritt konsequent, wie bereits betreffend den Kokainverkauf im DartClub (Phase I), jeglichen Handel mit Drogen ab (Urk. D1/2/11 F/A 81 ff.; Prot. I S. 22 f.). Er bringt auch hier keine Erklärungen oder realitätsnahe Schilde- rungen für das von L._____ beschriebene Verhalten vor. Er erläutert nicht, wes- halb er den DartClub jeweils mehrmals pro Abend mit neuen Gästen verlassen und darauf nach wenigen Minuten ohne diese wieder betreten habe (Urk. D1/2/11 F/A 79, 81 ff.). Er bestreitet die Aussagen von L._____ lediglich pauschal, wes- halb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu wür- digen ist. Der Beschuldigte räumte hingegen ein, dass er auch nach dem Verkauf des DartClubs weiterhin dort als Gast zugegen war (Prot. I S. 9). 4.4. Vor dem Hintergrund, dass L._____ – als einzige Zeugin – selbst einräumte die Drogenverkäufe des Beschuldigten nicht direkt beobachtet zu haben und ihre Vermutung einzig darauf abstützt, dass neue Gäste nur kurz den Club betreten und diesen mit dem Beschuldigten darauf wieder verlassen hätten, kann nicht zweifellos erstellt werden, dass vor dem DartClub weitere Drogenverkäufe statt- gefunden hätten. Zwar konnte auch der Beschuldigte keine andere Erklärung ab- geben, weshalb er mit den neuen Gästen den DartClub immer nur für kurze Zeit verliess. Dennoch ist der Beschuldigte in dubio pro reo für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 vom Vorwurf des Drogenhandels freizusprechen.
5. Anklageziffer A.4. – Kauf von Kokain – Aktion URA 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die von der Anklä- gerin gemachten Vorwürfe rein spekulativ seien und sich durch keinerlei Beweis- mittel stützen liessen. Es liege kein einziger Beweis gegen den Beschuldigten vor, sondern es seien lediglich Mutmassungen, dass es sich bei den Telefongesprä- chen um den Handel mit Drogen gehandelt habe. Der Beschuldigte stehe auf- grund seines Vorlebens unter Generalverdacht. In keinem der abgehörten Ge-
- 21 - spräche würden Drogen erwähnt. Auch sei kein einziges Mal jemand bei einer an- geblichen Übergabe von Drogen verhaftet worden. Es sei bei den Gesprächen le- diglich um Slotmaschinen gegangen. Die Gespräche des Beschuldigten und F._____ hätten sich einzig auf die Verteilung des Gewinnes aus den Sportwetten beschränkt und um die Karten mit unterschiedlichen Guthaben, welche der Be- schuldigte jeweils von F._____ erhalten hat. Ausserdem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, dass er ab und zu Marihuana von F._____ bezogen hätte. In dubio pro reo sei der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Betäubungsmittelde- likte freizusprechen (Urk. 77 S. 6 f.; Prot. I S. 75 ff.; Urk. 112 S. 23 ff.). 5.1.2. Zur Beweiswürdigung der abgehörten Gespräche ist darauf hinzuweisen, dass notorischerweise die Beteiligten im Betäubungsmittelhandel strengstens dar- auf achten, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich bleiben und weder Personen, Ortschaften, Geldbeträge noch Sa- chen beim (wahren) Namen genannt werden. Es wird insbesondere darauf Wert gelegt, weder am Telefon noch in Fahrzeugen "Klartext" zu sprechen, da die Be- teiligten sich bewusst sind, dass die Polizei auf diese Weise möglicherweise Ge- spräche abhört. Die Verschleierung von Gesprächen ist daher eine übliche Mass- nahme zur Abwicklung von Drogengeschäften. Bei der Würdigung der vorliegen- den Protokolle der abgehörten Gespräche fällt auf, dass diesen Grundsätzen mi- nutiös gefolgt wurde. So werden Unterhaltungen geführt, welche auf keinen lega- len Hintergrund deuten und in welchen weder Personen noch die Waren nament- lich genannt werden. Die Gespräche weisen denn auch oft keine klare Satzstruk- tur auf, sondern es wird mittels verklauselten Wörtern kommuniziert. Sie verwen- deten durchgehend bloss Zahlen, was stellvertretend auch für Grammangaben, Reinheitsgrad oder Preise stehen hätte können. Die verwendeten Mengen- und Geldangaben würden ausserdem mit dem Einheitspreis von Kokain (1 Gramm zu Fr. 50.–) übereinstimmen. 5.1.3. Der Beschuldigte anerkannte, sich zwischen dem 31. März 2016 und dem
15. Februar 2017 im Schnitt circa alle fünf Tage mit F._____ beziehungsweise ge- legentlich mit Q._____ getroffen zu haben (Urk. D1/2/14 F/A 3). Er bestreitet je- doch, dass die fraglichen Treffen zwecks Kokaingeschäften stattgefunden hätten.
- 22 - Vielmehr hätten sie sich so häufig getroffen, weil er mit F._____ einen illegalen Spielautomatenbetrieb geführt habe, wobei die Spielautomaten in diversen Lokali- täten platziert gewesen seien. An den fraglichen Treffen hätten sie die Abrech- nungen besprochen und die Gewinnanteile ausbezahlt (Urk. D1/2/12; D1/2/2 F/A 41 ff.; D1/2/5 F/A 142; D1/2/6 40 ff.; D1/2/7 F/A 29 ff.; D1/2/8 F/A 30 ff.; D1/2/9 F/A 15 ff.; D1/2/11 F/A 85; D1/2/14 F/A 16; D1/2/17 F/A 9 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte dann, dass sie neben dem Spielautomatenbetrieb auch noch Sportwettkarten angeboten hät- ten (Prot. I S. 10 ff., 16, 18 ff., 27). So habe F._____ ihm regelmässig Bündel von Sportwettkarten à Fr. 50.– mit Rubbelcodes übergeben (Prot. S. 18 ff.). Ihr Haupt- geschäft seien jedoch die Spielautomaten gewesen (Prot. I S. 10, 16, 21 und 30). Betreffend Kokain führt der Beschuldigte ferner aus, dass er lediglich sporadisch konsumiert habe (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 71; D1/2/7 F/A 212; D1/2/14 F/A 24; D1/2/17 F/A 18; Prot. I S. 25 f., 73), wo bei er dieses jedoch nicht von F._____ bezogen habe, sondern höchstens mit ihm zusammen (Urk. D1/2/2 F/A 33, 71; D1/2/14 F/A 10; D1/2/17 F/A 19; Prot. I S. 27) oder mit H._____ (Urk. D1/2/16 F/A 19; Prot. IS. 31) konsumiert habe. Falls er von F._____ Betäubungsmittel gekauft habe, dann nur Marihuana und zwar höchstens 50 bis 100 Gramm zum Eigenkonsum (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 70 f.; Urk. D1/2/6 F/A 103 ff.; D1/2/7 F/A 134 ff.; D1/2/8 F/A 44 ff.; D1/2/9 F/A 49 f.; Urk. D1/2/14 F/A 7 ff. ; D1/2/17 F/A 15 ff.; Prot. I S. 7 ff.) beziehungsweise zur Schmerztherapie seines krebskranken Vaters (Urk. D1/2/6 F/A 78; D1/2/17 F/A 17). 5.1.4. Angesichts dieser Bestreitungen ist in einem ersten Schritt zu klären, ob F._____ und Q._____ tatsächlich mit Betäubungsmitteln gehandelt haben und ob der Beschuldigte bei den Treffen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ge- nannt wurde – Kokain erworben und nicht Gewinnanteile übergeben oder Marihu- ana beziehungsweise Sportwettkarten bezogen hat. Bezüglich des Handels mit Betäubungsmitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 93 S. 45 ff.). In den Gesprächsprotokollen wurde mehrfach von "Weissem" und von "Gras" gesprochen (Urk. D1/2/5 Beilage 16, 82). Die Ge-
- 23 - spräche lassen keine Zweifel offen, dass über zwei verschiedene Waren gespro- chen wurde, da erstere nicht benannt, die zweite hingegen uncodiert als "Gras" bezeichnet wurde. Indizien dafür, dass es sich bei der unbenannten Ware um Ko- kain gehandelt habe, ergeben sich – nebst ihrer Umschreibung als "Weisses" – aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 3. September 2016, welches die beiden offenbar kurz bevor der Beschuldigte zu ihnen in den Wagen stieg führten (Urk. D1/2/6 Beilage 83). So erkundigt sich Q._____, ob F._____ "es verpackt" habe, worauf F._____ "…es ist im Pulver… […]" erwiderte (Urk. D1/2/6 Beilage 83). Der Beschuldigte fragte darauf: "Diese ist Harte Bruder?", worauf F._____ antwortete: "Nein, das ist das Gleiche Bruder, wie das letzte Mal, es ist das Gleiche. Wo machen wir das?". Anhand dieses Wortwechsels lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens, dass der Beschuldigte eine bestimmte Ware ent- geltlich bei F._____ und Q._____ erwerben will und zweitens, dass F._____ und Q._____ besagte Ware in Hart- sowie in Pulverform vertrieben, wobei der Be- schuldigte diese Ware nicht zum ersten Mal erwarb. Der Verdacht, dass es sich bei der Ware, welche nicht explizit benannt sondern höchstens umschrieben wird, um Kokain handelte, erhärtet sich sodann durch ein Gespräch zwischen F._____ und dem Beschuldigten am 3. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Anläss- lich dieses Gesprächs erkundigte sich der Beschuldigte, ob es sich um gute "Ware" handeln würde, da gewisse es auch rauchen würden (Urk. D1/2/7 Bei- lage 150), woraufhin F._____ bestätigte, dass die Ware top sei, da sie "92.5" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Auf die Bedenken des Beschuldigten, dass die Ware zerfallen würde, erwiderte F._____ dann, dass dies nicht stimme, da die Ware "92.5" sei und es "Lamisol" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Ein klarer Hinweis ist sodann die Zahl "92.5", welche sich offensichtlich auf die Qualität der Ware be- zieht, in Kombination mit dem Begriff "Lamisol". Marihuana weist üblicherweise ei- nen THC-Gehalt zwischen 12–20% auf (SCHLEGER/JUCKER, Orell Füssli Kommen- tar (nachfolgend: OFK BetmG), 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 2 N 43), während der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokain in Kleinmengen zwischen 78-79% (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Art. 2 N 23), bei Grossmengen entsprechend noch höher liegt, wobei der hohe Reinheitsgehalt von 92.5% darauf hinweist, dass es sich um Grossmengen handelte. Gestützt wird diese Theorie ferner auch durch
- 24 - die Aussagen des Privatklägers, welcher anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ausführte, dass er im Auftrag des Beschuldigten Kokain bei Q._____ ge- kauft und einem Abnehmer des Beschuldigten übergeben habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass F._____ wegen Mittäterschaft mit R'._____ "R._____" (nachfolgend: R._____) und Q._____ bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2021 [DG200017] wegen Be- täubungsmittelhandels – darunter auch Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 97% – im vorliegend relevanten Zeitraum verurteilt wurde. Es lässt sich damit rechtsgenüglich erstellen, dass F._____ und Q._____ diverse Abnehmer mit Be- täubungsmitteln beliefert haben. 5.1.5. Hinsichtlich der Preis- und Mengenangaben ist vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 50). Dass die Beteiligten Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm und Marihuana zu ei- nem Preis von durchschnittlich Fr. 4'000.– pro Kilogramm verkauften, ergibt sich sodann auch aus einem Gespräch vom 29. November 2016 zwischen F._____ und Q._____ (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Im weiteren Verlauf des Gesprächs führt F._____ aus, dass der Beschuldigte, welcher regelmässig Kokain bei ihm kaufte, jedoch kein Marihuana bezog, sondern dieses vielmehr selbst anbot, den Preis von "55 auf 50" heruntergedrückt habe (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Daraus wird klar, dass der Beschuldigte grundsätzlich einen Grammpreis von Fr. 50.– für das Kokain bezahlte, F._____ dieses aber eigentlich zu einem Grammpreis von CHF 55.– vertrieb. 5.1.6. Zur Identifikation der in den Gesprächsprotokollen verwendeten Rufnamen, fällt auf, dass zumeist die Namen "S._____" (Lieber) und "T._____" (Schönling) genannt werden. Der Beschuldigte bestätigte, die Telefonnummer 1 [registriert auf U._____] benutzt zu haben (Urk. D1/2/1 F/A 17). Weiter räumte er ein, auch die Telefonnummer 2 [registriert auf V._____] verwendet zu haben (Urk. D1/2/13 F/A 15; Beilage 65). Er gab zu, F._____ zu kennen und mit diesem telefoniert zu haben, wobei er von diesem "S._____" genannt worden sei (Urk. D1/2/1 F/A 37- 38; Beilage 165; D1/2/2 F/A 64). Im selben Gespräch sagte er, er würde jedoch auch F._____ "S._____" nennen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung er-
- 25 - scheint die Verwendung von Spitznamen bloss sinnvoll, wenn ein Spitzname nur einer Person zugehört, ansonsten im Gespräch jedes Mal erklärt werden müsste, von wem gerade die Rede ist. Insofern erscheint es stringent, dass auch mit "S._____" oder "T._____" nur eine Person gemeint sein kann, ansonsten jeweils unklar wäre, welcher Abnehmer Ware möchte oder in welchem Umfang dieser verschuldet war. Diesbezüglich ist dem Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass "S._____" von den Beteiligten offenbar als allgemeine Anrede verwendet wurde, da beispielsweise auch H._____ von Q._____ mit "S._____" begrüsst wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 65) und der Beschuldigte F._____ ebenfalls so ansprach (Urk. D1/2/5 Beilage 1). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten schliesst dies jedoch nicht aus, dass in den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ mit "S._____" oder "T._____" stets der Beschuldigte gemeint war, zumal H._____ offenbar unter seinem wahren Vornamen als Abnehmer geführt wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Im Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 35 ff.). Damit kann im Einklang mit der Vorin- stanz der Schluss gezogen werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel verblei- ben, dass der Beschuldigte bei F._____ und Q._____ die Spitznamen "S._____" und "T._____" trug und entsprechend stets der Beschuldigte gemeint war, sofern F._____ und Q._____ über einen Abnehmer namens "S._____" oder "T._____" sprachen. 5.1.7. Zu den Behauptungen des Beschuldigten, wonach er zusammen mit F._____ einen Slotmaschinen- und Sportwettkartenbetrieb geführt und höchstens Marihuana von F._____ oder Q._____ bezogen habe, ist anzumerken, dass diese als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, zumal er weder konkrete Angaben zum besagten Slotmaschinenbetrieb machen konnte und eine verklau- sulierte Sprache in diesem Fall auch keinen Sinn gemacht hätte. Alles deutet dar- auf hin, dass der Beschuldigte Kokain erworben hat. 5.2. A.4.1. Vorgang 2–8 5.2.1. In Anklageziffer A.4.1. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
31. März 2016 und dem 3. Mai 2016 F._____ und Q._____ mehrere Male telefo- nisch angerufen und diese in M._____, I._____ und Zürich zwecks Tätigung von
- 26 - Kokaingeschäften getroffen zu haben (Urk. 20 S. 3). So habe sich F._____ insbe- sondere am 7. April 2016 telefonisch beim Beschuldigten erkundigt, ob es "Arbeit" gäbe (= ob er Kokain liefern müsse), was der Beschuldigte bejaht habe, indem er ausführte, dass er jeden Tag arbeite, gerade das Lager einrichte und zwei Jungs mit Gips arbeiten würden (= 2 Läufer tragen Kokain aus) (Vorgang 4; Urk. 20 S. 3). Im Rahmen eines Telefongesprächs am 21. April 2016 habe Q._____ F._____ die neue Nummer mitgeteilt, um diese dem Beschuldigten zu geben, wo- bei die Nummer lediglich aufgeschrieben, aber nicht gespeichert werden sollte, sodass keine Spuren entstünden. Am gleichen Tag habe Q._____ F._____ erneut angerufen und ihm von einer Textnachricht des Beschuldigten erzählt, in welcher der Beschuldigte geschrieben habe: "Bruder, sehen wir uns gleich wie das letzte Mal.", woraufhin F._____ präzisiert habe, dass dies bedeute, "dass wir ihm brin- gen sollen." (Vorgang 5; Urk. 20 S. 4). Am 2. Mai 2016 habe der Beschuldigte dann ein Treffen mit F._____ vereinbart, woraufhin sich F._____ am Tag darauf zwischen 11:59 Uhr und 12:19 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eingefunden habe und Letzterer ihm einen Betrag von Fr. 6'000.– für zuvor bezogenes Kokain, mindestens 120 Gramm, bezahlt habe (Vorgang 8; Urk. 20 S. 4). 5.2.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilage 7, 14-15, 27-31). Hinsichtlich der Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen der Aktionen URA und OPET ist auf die zutreffenden Ausführungen und Auflistungen der Anschlüsse im vorin- stanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 93 S. 13 f.). 5.2.3. Aus den Gesprächsprotokollen der Aktion URA sowie aufgrund der Tele- fonnummern und der Verwendung der Spitznamen "S._____" und "T._____" lässt sich erstellen, dass am 31. März 2016 ein Telefongespräch um 12:21 Uhr und ei- nes um 13:41 Uhr zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattgefunden hat (Urk. D1/2/5 Beilage 1-2; Urk. 93 S. 13 f.). Aus dem darauf folgenden SMS-Ver- lauf ist zu schliessen, dass es am selben Tag um 16:16 Uhr zu einem Treffen zwi- schen ihnen an der W._____-strasse 3 in M._____ gekommen ist (Urk. D1/2/5 Beilagen 3-6). Ein weiteres Telefonat zwischen dem Beschuldigten und F._____
- 27 - kann am 7. April 2016 um 13:54 Uhr erstellt werden (Urk. D1/2/5 Beilage 7). Be- züglich der Interpretation der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Begriffe "Ar- beit" und "Gips" auf die Lieferung sowie den Verkauf von Kokain beziehen wür- den, ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese mangels eines entsprechenden Musters – diese beiden Begriffe wurden einzig in diesem Ge- spräch verwendet – nicht erstellen lässt. Zudem ist die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wonach das Lager der AA._____ AG umgebaut worden sei und dabei zwei Helfer mit Gips gearbeitet hätten (Urk. D1/2/5 F/A 39; D1/2/7 F/A 106; Prot. S. 15 f., 78), ebenfalls glaubhaft, zumindest kann nicht bewiesen werden, dass sie falsch ist. Es ist mithin allein aufgrund des Telefonats nicht erstellbar, dass sich die Begriffe "Arbeit" und "Gips" ohne Zweifel auf Kokain und dessen Handel beziehen, womit Vorgang 4 nicht erstellbar ist. 5.2.4. Die gemäss Anklageschrift wiedergegebene Konversation im Rahmen der Telefongespräche vom 21. April 2016 ist belegt (Urk. D1/2/5 Beilage 14-15). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich an dieses Gespräch erinnern zu können und kann die Beteiligten nicht identifizieren (Urk. D1/2/5 F/A 61 ff.). Der überwachte Anschluss I-4 F._____ lässt auf ein Gespräch im Personenwagen von F._____ schliessen. Anhand des Spitznamen "T._____" kann erstellt werden, dass die Te- lefonnummer dem Beschuldigten gegeben und ihm etwas gebracht werden soll. Da bereits erstellt werden konnte, dass F._____ und Q._____ mit Kokain handel- ten (siehe vorstehend Ziffer II.5.1.4.), erscheint es folgerichtig, dass mit "[…] wir ihm bringen sollen" gemeint ist, dass der Beschuldigte eine bestimmte Menge Ko- kain erhalten wird. 5.2.5. Aufgrund der Textnachrichten zwischen F._____ und dem Beschuldigten kann weiter erstellt werden, dass sie am 2. Mai 2016 für den Folgetag ein Treffen zum gemeinsamen Mittagessen vereinbarten (Urk. D1/2/5 Beilagen 27 ff.). Auf- grund des Antennenstandorts (Urk. D1/2/5 Beilage 30) ist sodann als erstellt zu betrachten, dass sich F._____ am nächsten Tag tatsächlich am Wohnort des Be- schuldigten einfand und dort für circa 19 Minuten verweilte. Anhand des Zeitrah- mens erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sich die beiden – wie vereinbart – zum Mittagessen getroffen haben, da weniger als 20 Minuten wohl kaum ausrei-
- 28 - chen, um gemeinsam zu essen. Anhand des Gesprächs am Folgetag zwischen F._____ und Q._____ sowie der Verwendung des Spitznamen "T._____" kann sodann erstellt werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Schulden von Fr. 6'000.– hatte (Urk. D1/2/5 Beilage 31). 5.2.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Würdigung der Beweismittel sowie unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass F._____ und Q._____ im Ko- kainhandel tätig waren, sie im Gespräch vom 21. April 2016 ausführten, dass sie dem Beschuldigten etwas bringen sollen (Urk. D1/2/5 Beilage 15) und in der Folge ein Treffen stattgefunden hat, zweifelsfrei erstellbar ist, dass es zu einer Übergabe von Kokain an den Beschuldigten gekommen ist. Am 23. April 2016 sprachen Q._____ und R._____ von "100" Weisses" und "Beim A._____, beim A._____, wir werden zusammen gehen" (Urk. D1/2/5 Beilage 16), worauf sie am
3. Mai 2016 festhielten, dass "T._____ 6" schulde (Urk. D1/2/5 Beilage 31). Da 1 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– verkauft wurde und der Beschul- digte Schulden in Höhe von Fr. 6'000.– hatte, ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte vor dem 3. Mai 2016 Kokain im Umfang von 120 Gramm von F._____ bezogen hat, was entsprechend als erstellt gilt. 5.3. A.4.2. Vorgang 10 / 12 5.3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer A.4.2. vorgeworfen, dass er am
13. Mai 2016 von F._____ um ein Treffen an dessen Wohnort ersucht worden sei. Kurz darauf sei F._____ wie vereinbart dort erschienen. Einige Tage später, am
17. Mai 2016, habe F._____ dann gegenüber Q._____ bestätigt, dass er dem Be- schuldigten 100 Gramm Kokain übergeben habe (Vorgang 10; Urk. 20 S. 4). Am
24. Mai 2016 hätten Q._____ und F._____ besprochen, dass der Beschuldigte ih- nen noch Fr. 7'000.– schulde, wobei F._____ tags darauf gegenüber Q._____ er- wähnt habe, dass der Beschuldigte die Schuld am Vorabend bezahlt habe (Vor- gang 12; Urk. 20 S. 4). 5.3.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 33-35, 38-39) abzustellen.
- 29 - 5.3.3. Das Telefongespräch vom 13. Mai 2016 kann aufgrund der bekannten Te- lefonnummern dem Beschuldigten und F._____ zugeordnet werden (Urk. 93 S. 13), wobei F._____ den Beschuldigten darüber informierte, dass er in Kürze bei ihm eintreffen werde (Urk. D1/2/5 Beilage 33). Aufgrund des Antennenstandorts von F._____ ist sodann erstellt, dass sich dieser tatsächlich kurze Zeit später am Wohn-ort des Beschuldigten einfand und dort für drei Minuten verweilte, sich die beiden mithin kurz trafen (Urk. D1/2/5 Beilage 34). Am folgenden Tag informierte F._____ Q._____ darüber, dass er "dem T._____ 100 gegeben" habe. Entschlüs- selt man diese verklausulierte Sprache, wird deutlich, dass F._____ dem Beschul- digten 100 Gramm Kokain überbracht hat. Aufgrund des sehr kurzen Treffens ei- nige Tage zuvor, lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain erhalten hat. Aus dem Gespräch vom 24. Mai 2026 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass "S._____" ihnen "7" schulde, welche Schuld der Beschuldigte am selben Abend noch beglichen hat (Urk. D1/2/5 Beilage 38-39). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt. 5.4. A.4.3. Vorgang 13 / 15 5.4.1. Gemäss Anklageschrift habe F._____ Q._____ am 27. Mai 2016 darüber informiert, dass der Beschuldigte bei ihnen Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– habe. Zudem habe F._____ den Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt zwischen dem 27. Mai 2016 und dem 31. Mai 2016 Uhr aufgesucht und ihm mindestens 60 Gramm Kokain übergeben, wobei er Q._____ gleichen- tags mitteilte, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 10'000.– schulde (Vorgang 13; Urk. 20 S. 4). Am 4. sowie am 7. Juni 2016 habe sodann der Beschuldigte F._____ angerufen und ein Treffen verlangt, woraufhin sich die beiden am 4. Juni 2016 in einer Pizzeria in AB._____ und am 7. Juni 2016 am Wohnort des Be- schuldigten getroffen hätten, wobei der Beschuldigte F._____ an einem dieser Treffen einen Betrag von Fr. 3'000.– bezahlt habe. Am 10. Juni 2016 habe F._____ Q._____ mitgeteilt, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 7'000.– schulde (Vorgang 15; Urk. 20 S. 4).
- 30 - 5.4.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 40-41, 44-47). 5.4.3. Aus dem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ vom 27. Mai 2016 geht hervor, dass sie beim Beschuldigten Fr. 7'000.– ("bei T._____ 7") eintreiben wol- len (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Am 31. Mai 2016 sind es bereits Fr. 10'000.–, die der Beschuldigte ihnen schuldete (Urk. D1/2/5 Beilage 41), wodurch deutlich wird, dass seine Schulden innert 4 Tagen um Fr. 3'000.– angestiegen sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass angesichts eines Grammpreises von Fr. 50.–, der Beschuldigte in dieser Zeit 60 Gramm Kokain bezogen haben muss. Bei den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ ging es entweder um den Kauf/Ver- kauf von Kokain oder um das Eintreiben der Schulden bei den Abnehmern. So sagte F._____ zu Q._____: "Wenn AC._____ nächstes Mal nach oben gehen wird, in 15 Tagen, wird er ein halbes bestellen.", welches F._____ bezahlen wolle und ihnen – womit er Bezug auf den Beschuldigten und weitere nimmt – geben wolle, sodass sie bei ihm Schulden haben, da er weiter mit ihnen arbeiten wolle (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Vor dem Hintergrund des organisierten Drogenhandels von F._____ und Q._____ mit ihren Abnehmern, lässt sich rechtsgenügend erstel- len, dass der Beschuldigte zwischen dem 27. und 31. Mai 2016 Kokain im Um- fang von 60 Gramm bezogen hat (Vorgang 13). 5.4.4. Aus den zwei Telefongesprächen vom 4. Juni 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte F._____, um ein Treffen bittet, wobei sie sich in AB._____ in einer Pizzeria verabreden (Urk. D1/2/5 Beilagen 44-45). Obwohl das Treffen nicht durch einen Antennenstandort aktenkundig ist, ist aufgrund des zeitlichen Rahmens – das letzte der beiden Telefonate fand 15 Minuten vor dem Treffen statt – und der Tatsache, dass die beiden am gleichen Tag nicht mehr miteinander kommunizier- ten, naheliegend, dass ein Treffen stattgefunden haben muss. Aus dem Telefon- gespräch vom 7. Juni 2016 geht hervor, dass ein weiteres Treffen am Wohnsitz des Beschuldigten stattgefunden haben muss (Urk. D1/2/5 Beilage 46). Sodann ergibt sich aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 10. Juni 2016, dass "S._____" "7" schulde, der Beschuldigte damit Schulden in Höhe von
- 31 - Fr. 7'000.– hatte. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2016 Schulden in Höhe von Fr. 10'000.– vorwies, nach den beiden Treffen nur noch von Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– die Rede war, gilt der Anklagesachverhalt bezüglich Vorgang 15 als erstellt, wonach der Beschuldigte F._____ an einem der beiden Treffen Fr. 3'000.– bezahlt hat. 5.5. A.4.4. Vorgang 16 5.5.1. In Anklageziffer A.4.4. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er F._____ am 11. Juni 2016 an seinen Wohnort bestellt habe, was F._____ getan und ihm dabei 100 Gramm Kokain übergeben habe. Dies habe F._____ gegen- über Q._____ bestätigt, wobei er auch darauf hingewiesen habe, dass der Be- schuldigte eigentlich nur 50 Gramm benötigt hätte und lediglich Fr. 1'500.– be- zahlt habe (Vorgang 16; Urk. 20 S. 4 f.). 5.5.2. Für die Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6) und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-50) abzustellen. 5.5.3. Die beiden Telefongespräche vom 11. Juli 2016 lassen darauf schliessen, dass es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ gekommen ist, zumal nach der Verabredung keine weitere Kommunikation zwischen den bei- den mehr stattfand (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-49). Am selben Tag teilte F._____ Q._____ mit, dass er dem Beschuldigten "100" gegeben habe, obwohl dieser nur "50" gebraucht hätte, wofür er "1500" erhalten habe (Urk. D1/2/6 Beilage 50). Im Gespräch vom 13. Juni 2016 sagte F._____ zu Q._____: "Ich habe S._____ 100 gegeben. Ich dachte es hat nichts mehr unten. Ich wollte ihm 2x50 geben. Dann habe ich gesehen, dass eine grösser war." Q._____ antwortete darauf: "Sie war am Stück." F._____ teilte darauf Q._____ mit, dass der Beschuldigte ihm ge- schrieben habe "98 es fehlt wieder 2" (Urk. D1/2/6 Beilage 51). Anhand der Ge- spräche kann erstellt werden, dass F._____ dem Beschuldigten am 11. Juni 2016 100 Gramm Kokain gebracht, dieser dafür aber lediglich Fr. 1'500.– bezahlt hat, zumal er eigentlich nur 50 Gramm Kokain gewollt hätte.
- 32 - 5.6. A.4.5. Vorgang 22 / 23 5.6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 17. August 2016 wäh- rend seines Ferienaufenthalts in AD._____ einen Anruf von Q._____ erhalten habe, der auf seine entsprechende Frage hin damit einverstanden war, dass er Q._____s Telefonnummer an H._____ weitergebe. Daraufhin habe H._____ Q._____ gleichentags angerufen und zunächst ein Treffen für denselben Abend in M._____ vereinbart. Besagtes Treffen habe Q._____ kurz darauf auf den folgen- den Tag verschoben, woraufhin sich H._____ und Q._____ am 18. August 2016 beim Restaurant "AE._____" in Zürich zur Besprechung der Kokainübergabe ge- troffen hätten. Kurz danach hätten sie sich zudem erneut bei der AF._____-Tank- stelle in M._____ getroffen, wo H._____ als Vertreter des Beschuldigten eine Menge von 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von rund 90%, welches in einem Plastiksack verpackt gewesen sei, von Q._____ erhalten habe. Daraufhin habe H._____ umgehend den Abnehmer des Beschuldigten angerufen und diesen in einer Industriezone in AG._____ oder AH._____ getroffen, wo er ihm das Kokain übergeben habe. ln der Folge habe der Beschuldigte ein bis zwei Gramm Kokain an H._____ als Entlohnung übergeben (Vorgang 22; Urk. 20 S. 5). Am 31. August 2019 [recte: 2016] habe F._____ schliesslich gegenüber Q._____ die Schulden des Beschuldigten auf Fr. 8'000.– beziffert (Vorgang 23; Urk. 20 S. 5). 5.6.2. Massgebend für die Erstellung dieses Sachverhalts sind die Einvernahmen des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 und 3. April 2019 (Urk. D1/2/6; D1/2/13 F/A 14 ff.), die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom
4. April 2019 (Urk. D1/2/16) sowie die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/13 Beilagen 64-72, 75). Relevant sind in dieser Hinsicht sodann auch die Beizugsakten DH210012. 5.6.3. Aus dem Telefongespräch vom 17. August 2016 geht hervor, dass der Be- schuldigte noch in den Ferien weilte, als er Q._____ darum bat zu einem Freund von ihm zu gehen (Urk. D1/2/13 Beilage 64). Hervorgehend aus den Gesprächs- protokollen nahm Q._____ darauf mit dem Privatkläger Kontakt auf, worauf sie sich schliesslich am 18. August 2016 bei der AF._____ Tankstelle in M._____ tra-
- 33 - fen, was wiederum durch den Antennenstandort belegt ist (Urk. D1/2/13 Bei- lage 65-72). Am 31. August 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass "H._____" ih- nen "2500" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Auf Vorhalt dieser Gespräche gab der Beschuldigte an, nicht zu wissen, worum es bei diesen Gesprächen gehe (Urk. D1/2/13 F/A 26 ff.). Der Privatkläger führte demgegenüber anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus, dass er vom Beschuldigten, als dieser in AD._____ in den Ferien gewesen sei, Q._____s Telefonnummer erhalten habe. Der Beschuldigte hätte ihn gebeten, für ihn 50 Gramm Kokain entgegenzuneh- men, um diese einem Portugiesen/Spanier/Ausländer zu geben, was er dann auch so getan habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Das Kokain hätte er dem Abnehmer dann in AG._____ oder AH._____ im Kanton AI._____ in einem durchsichtigen Säckchen verpackt übergeben (Urk. D1/2/16 F/A 5, 6, 10). Betreffend Bezahlung hätte ihm der Beschuldigte gesagt, dass er das regeln werde (Urk. D1/2/16 F/A 13). Er nehme daher an, dass F._____ fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er bei ihm Fr. 2'500.– Schulden gehabt habe und der Beschuldigte dies später mit F._____ geklärt habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Als Belohnung für die Über- gabe habe er vom Beschuldigten 1 bis 2 Gramm Kokain für den Eigengebrauch erhalten, denn die Übergabe sei ein Freundschaftsdienst gewesen (Urk. D1/2/16 F/A 14). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens, wofür er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sodann auch verurteilt wurde (Beizugsakten DH210012; Urk. 3/7-8). 5.6.4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen (Urk. 93 S. 82 f.). Angesichts der Schuld im Umfang von Fr. 2'500.– lässt sich erstellen, dass der Privatkläger für den Beschuldigten 50 Gramm Kokain bezogen hat (Vorgang 22). Einzig der Vorwurf, dass die 50 Gramm Kokain einen Reinheitsgehalt von rund 90% aufgewiesen hätten, kann nicht erstellt werden. 5.6.5. In einem Gespräch am 31. August 2016 führte F._____ gegenüber Q._____ aus, dass "T._____" ihnen "8" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Da
- 34 - dies bedeutet, dass der Beschuldigte Fr. 8'000.– Schulden hatte, gilt der Sachver- halt als erstellt (Vorgang 23). 5.7. A.4.6. Vorgang 26 5.7.1 Unter der Anklageziffer A.4.6. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digte vor, sich nach vorgängigen telefonischen Absprachen am 3. September 2016 mit F._____ und Q._____ in AJ._____ getroffen und in deren Fahrzeug zu- gestiegen zu sein. Dabei habe er F._____ Fr. 3'500.– übergeben und seine Ausstände mit Fr. 4'500.– beziffert. Danach habe er von F._____ 100 Gramm Ko- kain verlangt, der 300 Gramm Kokain dabei gehabt habe, sich aber nach der Be- zahlung der Drogenschulden erkundigt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin versprochen, am gleichen Abend Fr. 4'000.– zu bezahlen (worauf er von F._____ 50 Gramm Kokain erhalten habe = dafür wurde der Beschuldigte bereits freige- sprochen, was nicht angefochten wurde). Der Beschuldigte habe bei F._____ so- dann 50 Gramm Kokain für den Abend bestellt und F._____ 19 Kilogramm Mari- huana zu einem Kilopreis von Fr. 4'200.– angeboten. Nachdem der Beschuldigte kurz ausgestiegen sei, sei er circa 50 Minuten später nochmals bei F._____ in den Wagen gestiegen und habe diesem Fr. 500.– bezahlt sowie erneut 50 Gramm Kokain verlangt. Als er daraufhin ausgestiegen sei, habe er von F._____ die verlangten 50 Gramm Kokain erhalten, wodurch seine Drogenschulden von Fr. 4'000.– auf Fr. 6'500.– angestiegen seien (Vorgang 26; Urk. 20 S. 5). 5.7.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6 F/A 79-125) sowie auf die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-83) abzustützen. 5.7.3. Das Gespräch vom 2. September 2016 deutet darauf hin, dass sich der Be- schuldigte mit Q._____ für ein Treffen am darauffolgenden Tag um die Mittagszeit in AJ._____ verabredet hat (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-81). Der Beschuldigte bestä- tigte, dass er mit F._____ und Q._____ um 12:43 Uhr in AJ._____ im Personen- wagen von F._____ ein Gespräch führte (Urk. D1/2/6 F/A 96; D1/2/6 Beilage 82). Auf der Audioaufnahme ist zu hören, wie der Beschuldigte "3.5" (also Fr. 3'500.–) abzählt und diese F._____ übergibt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Weiter erklärt der
- 35 - Beschuldigte, dass seine Restschuld nun noch "4.5" (also Fr. 4'500.–) betrage (Urk. D1/2/6 Beilage 82), was mit den Schulden am 31. August 2016 (siehe Vor- gang 23) übereinstimmt. Weiter ist zu hören, wie der Beschuldigte anbot, am glei- chen Abend noch weitere Fr. 3'000.– oder Fr. 4'000.– zu bezahlen, worauf er sich bei F._____ erkundigt, ob dieser "etwas mitgenommen habe" (Urk. D1/2/6 Bei- lage 82). Nachdem F._____ bestätigte, dass er "300" (also 300 Gramm Kokain) dabei habe, verlangt der Beschuldigte schliesslich "100", die er jetzt brauche (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Darauf erkundigte sich F._____ bei ihm, wann er mit den restlichen Fr. 4'500.– rechnen dürfe und drängt auf eine Bezahlung von Fr. 4'000.– am selben Abend, was der Beschuldigte in Aussicht stellt und ange- sichts dessen weitere 50 Gramm Kokain bestellt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Ferner bietet der Beschuldigte F._____ 19 Kilo "Gras" zu einem Preis von "4 und 200" an (Urk. D1/2/6 Beilage 82). 5.7.4. In einem weiteren Gespräch um 13:45 Uhr führte F._____ aus, dass sie jetzt auf "4" seien, nachdem der Beschuldigte sagte "das Geld ist hier" (Urk. D1/2/6 Beilage 82). F._____ erklärte dann, dass die Schulden des Beschul- digten auf Fr. 6'500.– ansteigen werden, sobald er ihm "dies" gebe (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Daraus lässt sich erstellen, dass F._____ dem Beschuldigten 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 2'500.– übergeben hat. Weiter gilt auch als erstellt, dass der Beschuldigte F._____ 19 Kilogramm Marihuana für den Kilo- preis von Fr. 4'200.– angebot und weitere 50 Gramm Kokain bestellte. 5.8. A.4.7. Vorgang 45 5.8.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ bei einem Teffen zuvor 30 Kilogramm Haschisch ("Shit") angeboten und ihm dafür ein Muster über- geben, was F._____ Q._____ am 14. November 2016 mitgeteilt habe (Vorgang 45; Urk. 20 S. 6). 5.8.2. Zur Erstellung dieses Vorgangs wird auf die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 111-114) sowie auf ein Gesprächspro- tokoll aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilage 124) abgestellt.
- 36 - 5.8.3. Anlässlich des Gesprächs vom 14. November 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass er vom Beschuldigten "irgendeinen Shit angeboten" erhalten habe und er die Probe zuhause habe (Urk. D1/2/7 Beilage 124). Darauf fragte Q._____ ihn, ob es 30 Stück seien, was F._____ mit "vielleicht" beantwortete (Urk. D1/2/7 Bei- lage 124). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägte (Urk. 93 S. 86 f.), lässt sich zwei- felsfrei erstellen, dass der Beschuldigte F._____ eine Probe Haschisch überge- ben hat, zumal es sich bei "Shit" um einen umgangssprachlichen Namen für Ha- schisch (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Drogenglossar S. 800) handelt. Anhand des Gesprächsfetzen "30 Stück" kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ damit 30 Kilogramm Haschisch anbot. Diesbezüglich ist zwar anzumer- ken, dass F._____ nicht nachfragen musste, was Q._____ mit "30 Stück" meinte, womit naheliegend ist, dass es sich um eine gängige Einheit handeln musste, je- doch Haschisch beispielsweise auch in Platten gehandelt wird (SCHLEGER/JU- CKER, OFK BetmG, Art. 2 N 41), weshalb sich keine bestimmte Menge – schon gar nicht 30 Kilogramm – erstellen lässt. Was sich hingegen erstellen lässt, ist das Angebot einer unbestimmten Menge Marihuana durch den Beschuldigten. 5.9. A.4.8. Vorgang 46 5.9.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.8. am
19. November 2016 vor, von F._____ telefonisch aufgefordert worden zu sein, herunterzukommen. Kurz darauf sei der Beschuldigte in den Wagen von F._____ gestiegen, wobei er von diesem 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhalten und ihm dafür Fr. 3'000.– ausgehändigt habe. Zudem habe er F._____ versprochen ihm am selben Abend weitere Fr. 3'000.– zu bezahlen und sei sich damit mit F._____ einig gewesen, dass er diesem zusätzlich zu den be- stehenden Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– nun noch weitere Fr. 5'000.–, total Fr. 12'000.–, schulden würde (Vorgang 46; Urk. 20 S. 6). 5.9.2. Zur Erstellung des Sachverhalts wird auf die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 58–96) sowie auf die Gesprächspro- tokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilage 125-130) abgestellt.
- 37 - 5.9.3. Aus dem Telefongespräch vom 19. November 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er dem Beschuldigten geschrieben habe, um ihm "100-er" zu geben (Urk. D1/2/2 Beilage 127), womit erstellt ist, dass F._____ vor hatte, dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain vorbeizubringen. F._____ teilte Q._____ im gleichen Gespräch mit, dass der Beschuldigte "[…] es schon [zur Analyse] gebracht" habe, worauf F._____ diesem gesagt habe, dass er wisse wieviel herauskommen werde, nämlich "92.5" (Urk. D1/2/2 Beilage 127). Die Vor- instanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die Zahl 92.5 einzig auf den Rein- heitsgehalt des gehandelten Kokains beziehen kann (Urk. 93 S. 88). Ein weiteres Gespräch lässt darauf schliessen, dass sich F._____ und Q._____ mit dem Be- schuldigten am selben Tag getroffen haben und ihm "100" mitgebracht haben (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Der Beschuldigte gab F._____ daraufhin "3" zum "hal- ten" und stellte für den gleichen Abend die Überbringung weiterer "3" in Aussicht (Urk. D1/2/2 Beilage 130). F._____ sagte, dass es "7 und 5" seien, wobei der Be- schuldigte seine Schulden bei ihnen mit "12, gut abgemacht" bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Dieses Gespräch ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 88) vor dem Hintergrund der bisherigen Erkenntnisse dahingehend zu interpretieren, dass F._____ dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain mitbrachte, der Beschuldigte diesem zunächst Fr. 3'000.– für bestehende Schulden bezahlte, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 7'000.– reduzierten. Danach stellte der Be- schuldigte die Bezahlung weiterer Fr. 3'000.– in Aussicht. Aufgrund des Erhalts von 100 Gramm Kokain stiegen die Schulden des Beschuldigten wiederum von Fr. 7'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 12'000.–. Nach dem Gesagten lässt sich erstel- len, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich Vorgang 46 ist damit vollum- fänglich erstellt. 5.10. A.4.9. Vorgang 48 / 49
- 38 - 5.10.1. In Anklageziffer A.4.9. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er nach telefonischer Vereinbarung am 27. November 2016 bei F._____ in den Wa- gen gestiegen und von diesem 50 Gramm Kokain erhalten habe, während er ihm Fr. 3'000.– bezahlt und weitere Fr. 5'000.– für den Folgetag in Aussicht gestellt habe. F._____ habe dem Beschuldigten daraufhin vorgerechnet, dass sich die Restschulden unter Einbezug des gelieferten Kokains und des erhaltenen Geldes nun auf Fr. 11'500.– beliefen (Vorgang 48; Urk. 20 S. 6). Zwei Tage später habe der Beschuldigte F._____ beim Bahnhof I._____ getroffen und diesem Fr. 2'500.– bezahlt, womit er ihm noch Fr. 9'000.– schuldig geblieben sei (Vorgang 49; Urk. 20 S. 6). 5.10.2. Zur Erstellung des Sachverhalts sind die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 120-141, 177-181) und die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 131-134, 142) heranzuzie- hen. 5.10.3. Der Beschuldigte gestand ein, F._____ gebeten zu haben, ihn beim DartClub in I._____ abzuholen (Urk. D1/2/7 F/A 124). Weiter räumte er ein, dass es sich bei der Audioaufnahme um ein Gespräch zwischen ihm und F._____ han- delte (Urk. D1/2/7 F/A 133, Beilage 134), weshalb dieses als erstellt gilt. Aus dem Gespräch geht hervor, dass F._____ dem Beschuldigten "50" (also 50 Gramm Kokain) übergab. Darauf bezahlte der Beschuldigte F._____ "3" (also Fr. 3'000.–) und versprach weitere "5" (also Fr. 5'000.–) für den nächsten Tag (Urk. D1/2/7 Beilage 134). Da die Schulden des Beschuldigten vor diesem Gespräch "12" be- trugen, diese nun um "2.5" zunahmen, jedoch gleichzeitig um "3" abnahmen, stell- ten sie schlussendlich fest, dass der Beschuldigte F._____ nunmehr "11.5" schul- dete (Urk. D1/2/2 Beilage 134), wobei der Beschuldigte abermals darauf hinwies, dass er F._____ am nächsten Tag nochmals "5" geben werde. Erstellt gilt daher, dass der Beschuldigte am 19. November 2016 von F._____ 50 Gramm Kokain er- hielt, ihm Fr. 3'000.– bezahlte, die Bezahlung weiterer Fr. 5'000.– in Aussicht stellte und schliesslich noch Schulden in Höhe von Fr. 11'500.– hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 89 f.), ist obschon die beiden Ge- sprächspartner nichts über den Reinheitsgehalt des Kokains verlauten liessen,
- 39 - aufgrund der Tatsache, dass das Kokain, welches der Beschuldigte in Vorgang 46 und – wie sogleich zu zeigen sein wird – in Vorgang 51 erhielt, davon auszuge- hen, dass auch das in Vorgang 48 erhaltene Kokain einen Reinheitsgehalt von 92.5% aufwies, da die Lieferung zeitlich zwischen den beiden Vorgängen lag. 5.10.4. In einem weiteren Gespräch am 29. November 2016 führte der Be- schuldigte aus, dass er "2.5" mitgebracht habe (Urk. D1/2/7 Beilage 142), worauf- hin F._____ feststellte, dass der Beschuldigte nun noch "9" schulde. Da der Be- schuldigte dies nicht nachvollziehen konnte, rechnete F._____ ihm detailliert vor wie sich die Restschulden zusammensetzten. Es seien ursprünglich "12" gewe- sen, diese aufgrund der "50" auf "14.5" angestiegen seien, der Beschuldigte dann "3" und nun "2.5" gegeben habe, weswegen noch "9" offen seien (Urk. D1/2/7 Beilage 142). Entschlüsselt man dieses Abrechnungsgespräch kann einherge- hend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 90) rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ Fr. 2'500.– bezahlte und nunmehr noch Fr. 9'000.– schul- dete, womit Vorgang 49 erstellt ist und die Geschehnisse in Vorgang 48 nochmals bestätigt werden. 5.11. A.4.10. Vorgang 50 / 51 5.11.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ am 2. Dezem- ber 2016 nach einem Treffen bei ihm zuhause gefragt, worauf F._____ Q._____ mitgeteilt habe, dass er dem Beschuldigten das Kokain zum Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufe. Der Beschuldigte sei dann später in den Wagen von F._____ gestiegen, wo er von diesem 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 50; Urk. 20 S. 6). Am nächsten Tag habe er F._____ in dessen Wagen Fr. 3'000.– bezahlt, so dass der Ausstand noch Fr. 11'000.– betragen habe. Zu- dem hätten sich F._____ und der Beschuldigte über den Reinheitsgrad des Ko- kains unterhalten, wobei F._____ diesen mit 92.5% beziffert habe (Vorgang 51; Urk. 20 S. 6). 5.11.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 182-188, 194-200, 207-212)
- 40 - und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 143- 144, 146-147, 150) abgestellt werden. 5.11.3. Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er es dem Beschuldigten "à 50" gebe. Da er "wöchentlich 200" von ihm beziehe, könne er ihm den "Preis von 55 auf 50" redu- zieren (Urk. D1/2/7 Beilage 144). Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse betreffend verklausulierter Sprache ist zweifelsfrei erstellbar, dass F._____ damit Q._____ mitteilte, dass er dem Beschuldigten das Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufte. 5.11.4. Anhand des Gesprächsprotokolls vom 2. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 146) und des Antennenstandorts (Urk. D1/2/7 Beilage 147) ist belegt, dass ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattfand. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Beschuldigte F._____ "3" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/7 Beilage 146). Am 3. Dezember 2016 bei einem weiteres Treffen zwi- schen F._____ und dem Beschuldigten, gab er F._____ besagte "3" (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Der Beschuldigte rechnete vor, dass seine Schulden nun abzüglich der "3" auf "9" reduziert würden. Darauf konterte F._____: "Es ist doch 9 und 5 macht es 14?". Aufgrund dieses Abrechnungsgesprächs lässt sich zweifelsfrei er- stellen, dass der Beschuldigte zuvor 100 Gramm Kokain erhalten hat, da seine Schulden zwischenzeitlich von Fr. 9'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 14'000.– ange- wachsen sind, wegen seiner Zahlung in Höhe von Fr. 3'000.– nun jedoch lediglich noch Fr. 11'000.– betrugen. 5.11.5. Im weiteren Verlauf des Gesprächs informierte F._____ den Beschul- digten sodann darüber, dass die Ware top sei, weil sie "92.5" beinhalte (Urk. D1/2/7 Beilage 150), weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt, eine Anzahlung von Fr. 3'000.– machte und nun noch ausstehende Schulden von Fr. 11'000.– bei ihm hatte.
- 41 - 5.12. A.4.11. Vorgang 52 5.12.1. In Anklageziffer A.4.11. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am
8. Dezember 2016 kurz vor 11:00 Uhr in der Nähe seines Wohnorts mit F._____ getroffen zu haben, wo er von diesem 50 Gramm Kokain erhalten und dafür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Vorgang 52; Urk. 20 S. 6). 5.12.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 213-234) sowie auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 151-156) abgestellt werden. 5.12.3. Der Beschuldigte bestätigt das Telefongespräch mit F._____ und die darauffolgenden SMS am 8. Dezember 2016, woraus zu entnehmen ist, dass sie ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten vereinbarten (Urk. D1/2/7 F/A 213 ff.). Da die beiden danach nicht mehr kommunizierten, ist davon auszugehen, dass das Treffen tatsächlich stattgefunden hat. Anlässlich des Telefongesprächs am darauffolgenden Tag informierte F._____ Q._____, dass er dem Beschuldigten "50" gebracht, von ihm jedoch nur "2000" erhalten habe (Urk. D1/2/7 Beilage 156). 5.12.4. Vor diesem Hintergrund kann erstellt werden, dass F._____ dem Be- schuldigten am 8. Dezember 2016 50 Gramm Kokain übergeben und dieser ihm jedoch statt den dafür geschuldeten Fr. 2'500.– nur Fr. 2'000.– bezahlt hat. 5.13. A.4.12. Vorgang 53 / 54 5.13.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.12. vor, sich am Abend des 13. Dezember 2016 im Club "AK._____" in AL._____ mit F._____ getroffen zu haben, wo er mindestens 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 53, Urk. 20 S. 7). Tags darauf habe er F._____ an dessen Wohn- ort in AM._____ Fr. 4'250.– bezahlt, sodass seine Restschuld noch Fr. 12'250.– betragen habe (Vorgang 54; Urk. 20 S. 7).
- 42 - 5.13.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 5-31) und auf die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 157-161, 164) abgestellt werden. 5.13.3. Das Telefongespräch vom 12. Dezember 2016 hält fest, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass der Beschuldigte bei ihm zu jenem Zeitpunkt Schulden in Höhe von Fr. 11'000.– habe (Urk. D1/2/8 Beilage 157). 5.13.4. Anhand des Telefongesprächs 13. Dezember 2016 kann gefolgert wer- den, dass der Beschuldigte sich mit F._____ in 20 Minuten bei "AN._____" treffen wolle (Urk. D1/2/8 Beilage 158). Auf die Frage, ob "AN._____" der Geschäftsfüh- rer des Clubs "AO._____" resp. "AK._____" sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies sein könne (Urk. D1/2/8 F/A 15 f.). Aus der GPS-Auswertung des Per- sonenwagens von F._____ geht hervor, dass sich dieser vom 13. Dezember 2016 ab 21:26 Uhr bis am 14. Dezember 2016 um 00:14 Uhr an der AP._____- strasse 4 in AL._____ und damit in unmittelbarer Nähe des Clubs "AK._____" be- funden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 159). Hinweise darauf, dass sich der Beschul- digte ebenfalls dort aufhielt, finden sich in den Akten zwar keine, jedoch kann auf- grund des zeitlichen Rahmens sowie der Tatsache, dass später keine Kommuni- kation mehr zwischen ihm und F._____ erfolgte, davon ausgegangen werden, dass das Treffen stattfand. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte mit F._____ getroffen hat, darf jedoch noch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain von diesem erhalten hat. Der nächste Schulden- stand wurde im Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. De- zember 2016 (siehe nachfolgend Vorgang 55; Ziffer II.5.14.) – 8 Tage später – mit "12250" festgehalten, wobei F._____ zum Beschuldigten sagte, dass er ihm letz- tes Mal statt "4300" nur "4250" bezahlt habe und daher eine Restschuld von "12200" resultiere (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Der letzte Schuldenstand lag bei Fr. 11'000.–, wovon Fr. 4'300.– abgezogen und Fr. 5'500.– hinzugerechnet, Fr. 12'200.– ergeben. Daraus lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass es am 13. Dezember 2016 zu einer Übergabe von 100 Gramm Kokain gekommen ist, an- sonsten sich die Schuldenveränderung nicht erklären liesse. Da sich die Schulden
- 43 - um einen Betrag von Fr. 5'500.– erhöhten, muss angenommen werden, dass in diesem Fall ein Grammpreis von Fr. 55.– berechnet worden ist. 5.13.5. In den Akten finden sich zwei Telefongespräche am 14. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. D1/2/8 Beilagen 160-161), woraus erstellbar ist, dass ein Treffen zwischen ihnen am 14. Dezember 2016 stattgefunden hat. Die Bezahlung von Fr. 4'250.– an Stelle von Fr. 4'300.– er- wähnte F._____ im Gespräch vom 21. Dezember 2016, was der Beschuldigte auch bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilagen 164), wodurch sich die Bezahlung von Fr. 4'250.– an F._____ ebenfalls erstellen lässt. 5.13.6. Nach dem Gesagten gilt Anklageziffer A.4.12.– entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen – als erstellt. 5.14. A.4.13. Vorgang 55 5.14.1. Unter Anklageziffer A.4.13. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 21. Dezember 2016 beim AQ._____ in Zürich getroffen zu haben, wo er 100 Gramm Kokain bestellt und ihm Fr. 4'000.– bezahlt habe, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 8'200.– reduziert hätten (Vorgang 55a; Urk. 20 S. 7). Da- bei habe er F._____ zudem Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– sowie ein Muster desselben angeboten, wobei er davon 40 Kilogramm besessen habe (Vorgang 55b; Urk. 20 S. 7). 5.14.2. Massgebend zur Erstellung des Sachverhalts erweisen sich die Einver- nahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 32-55) und die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 162–164). 5.14.3. Aus der Audioüberwachung des Personenwagens von F._____ am
21. Dezember 2016 ergibt sich, dass F._____ mit dem Beschuldigten festhielt, dass seine Schulden nun Fr. 12'200.– (eigentlich Fr. 12'250.–) betragen würden (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Danach zählte der Beschuldigte 20 ab und übergab diese an F._____ (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Zudem gab er ihm "diese 50 noch" (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Da seine Schulden danach gemäss übereinstimmen- der Auffassung Fr. 8'200.– betrugen (Urk. D1/2/8 Beilage 164), muss der Be-
- 44 - schuldigte F._____ 20 x Fr. 200.– sowie 1 x Fr. 50.– übergeben haben. Ausser- dem ist zu hören, wie der Beschuldigte "100" bestellte sowie die Bezahlung weite- rer "4" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte 100 Gramm Kokain bestellte und Fr. 4'050.– bezahlte, womit seine Restschuld Fr. 8'200.– betrug. 5.14.4. Im weiteren Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. Dezember 2016 erkundigte sich der Beschuldigte nach der Be- stellung von 100 Gramm Kokain und wie das Gras sei (Urk. D1/2/8 Beilage 164 Zeile 41). F._____ antwortete, dass es nicht so gut sei, erkundigte sich dann je- doch gleichwohl, ob der Beschuldigte davon noch habe, was dieser mit "40 Kg" bestätigt (Urk. D1/2/8 Beilage 164). F._____ verlangte daraufhin abermals eine Probe und erkundigte sich um den Preis, worauf der Beschuldigte mit "4" und – nach kurzer Verhandlung – mit "3800 für dich" beantwortete und ihm für den mor- gigen Tag die Probe in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ 40 Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– angeboten und ihm dafür ein Muster versprochen hat. 5.15. A.4.14. Vorgang 56 5.15.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, F._____ am 22. Dezember 2016 um 15:26 Uhr angerufen zu haben, um mit ihm ein Tref- fen an seinem Wohnort in I._____ zu vereinbaren. Um 18:57 Uhr sei er dann in den Wagen von F._____ eingestiegen und habe von diesem 100 Gramm Kokain ausgehändigt erhalten, wofür er Fr. 3'000.– bezahlt habe. F._____ habe ihn dar- aufhin informiert, dass er nun noch Schulden von Fr. 10'200.– habe. Der Beschul- digte habe dann noch weitere 50 Gramm Kokain für den nachfolgenden Sonntag [25. Dezember 2016] bestellt (Vorgang 56; Urk. 20 S. 7). 5.15.2. Für die Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 37-53) sowie auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilagen 165-167) abgestellt werden.
- 45 - 5.15.3. Der Beschuldigte anerkannte die Telefongespräche mit F._____ am
22. Dezember 2016 (Urk. D1/2/2 F/A 37, 43; D1/2/2 Beilage 165). Es lässt sich damit erstellen, dass F._____ den Beschuldigten abholte und aus dem Gespräch im Personenwagen von F._____ geht hervor, dass der Beschuldigte sich bei die- sem erkundigte, ob es "100" seien, was F._____ bestätigte, den Beschuldigten je- doch darauf hinwies, dass überall Kameras seien (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte übergab F._____ "noch drei", was F._____ ebenfalls bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass aufgrund der "5", die dazukommen seine Schulden nun "10200" betragen würden, was er – an- gesichts seines heutigen Geburtstags – als zu hoch empfinde (Urk. D1/2/2 Bei- lage 167). Im weiteren Verlauf des Gesprächs bat der Beschuldigte F._____, ihm am Sonntag noch "50" zu bringen, was F._____ bestätigte (Urk. D1/2/2 Bei- lage 167). Daraufhin stellte der Beschuldigte in Aussicht, ihm bis Sonntag "10200" geben zu wollen (Urk. D1/2/2 Beilage 167). 5.15.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen (Urk. 93 S. 97), dass trotz der Bestrei- tung der Sachverhaltsversion durch den Beschuldigten und seiner Ausführungen, es um Slotmaschinen-Abrechnungen gegangen sei (Urk. D1/2/2 F/A 46–53), durch Entschlüsselung der verklausulierten Sprache zweifelsfrei erstellen lässt, dass der Beschuldigte von F._____ "100", das heisst 100 Gramm Kokain, erhal- ten und diesem dafür Fr. 3'000.– an seine bestehenden Schulden von Fr. 8'200.– (vgl. dazu Vorgang 55a in Ziffer II.5.14.) bezahlte. Für die neu bezogenen 100 Gramm Kokain, schuldete er noch "5", das heisst Fr. 5'000.–, weshalb seine Schulden nun insgesamt Fr. 10'200.– betrugen (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Zudem bestellte er weitere 50 Gramm Kokain, welche F._____ ihm am Sonntag überge- ben solle und stellte in Aussicht, seine gesamten Schulden in Höhe von Fr. 10'200.– dann auch begleichen zu wollen. 5.16. A.4.15. Vorgang 57 5.16.1. In Anklageziffer A.4.15. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr von F._____ darüber informiert worden zu sein, dass dieser vorbeikommen werde, worauf er 50 Gramm Kokain erhalten
- 46 - habe, sei dies um die Mittagszeit an seinem Wohnort oder am Abend im Club "AO._____" in AL._____ (Vorgang 57; Urk. 20 S. 7). 5.16.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 56-64) und auf die Gesprächs- protokolle beziehungsweise die GPS-Auswertung des Wagens von F._____ aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 169-170) abgestellt werden. 5.16.3. Aus dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom
25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr geht hervor, dass sie sich für ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten verabredeten, was der Beschuldigte auch nicht be- stritt (Urk. D1/2/8 Beilage 169; D1/2/8 F/A 56, 58). Aufgrund des Umstands, dass im Anschluss an das Gespräch zwischen den beiden keine Kommunikation mehr stattfand und das Telefonat kurz vor der Mittagszeit geführt wurde, kann ange- nommen werden, dass das Treffen am Sonntag, dem 25. Dezember 2016, tat- sächlich stattfand, zumal es ansonsten von den Beteiligten abgesagt oder ver- schoben worden wäre, da dies von ihnen immer so gehandhabt wurde. 5.16.4. Anhand der GPS-Auswertung lässt sich feststellen, dass F._____s Per- sonenwagen sich am Abend des 25. Dezember 2016 zwischen 18:56 Uhr und 21:49 Uhr in AL._____ in der Nähe des Clubs "AO._____" befunden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 170). Es kann jedoch nicht eruiert werden, ob sich der Be- schuldigte ebenfalls im Club "AO._____" aufgehalten hat, zumal er sich daran auch nicht mehr erinnern könne (Urk. D1/2/8 F/A 60 ff.). 5.16.5. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte am 22. De- zember 2016 50 Gramm Kokain bestellte (siehe Vorgang 56; Ziffer II.5.15.), F._____ dies bestätigte und sie sich am 25. Dezember 2016 getroffen haben, darf nicht bereits geschlossen werden, dass anlässlich dieses Treffens auch tatsäch- lich 50 Gramm Kokain übergeben wurden. Die Vorinstanz hat die Veränderungen des Schuldenstands des Beschuldigten zwischen dem 22. Dezember 2016 bis
11. Februar 2017 nachvollziehbar und plausibel hergeleitet, wodurch sich eine Verringerung der Schulden von Fr. 10'200.– auf Fr. 8'100.– ergibt (Urk. 93 S. 98 f.). Diese Schuldenänderung lässt sich nur erklären, sofern der Beschuldigte am
- 47 -
25. Dezember 2016 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 2'500.– erhalten hat. Damit lässt sich der in Anklageziffer A.4.15. angeklagte Sachverhalt rechts- genüglich erstellen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am
25. Dezember 2016 50 Gramm Kokain bezogen hat. 5.17. A.4.16. Vorgang 58 / 60 5.17.1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer A.4.16. vorgeworfen, am
30. Dezember 2016 von F._____ kontaktiert worden zu sein, wobei er ihm mitge- teilt habe, dass er zwar nicht zuhause sei, wohl aber seine Ehefrau. Er habe F._____ gefragt, ob dieser ihm dasselbe liefern könne wie beim letzten Mal, wor- aufhin er über seine Ehefrau gleichentags eine Menge von 50 bis 100 Gramm Ko- kain erhalten habe (Vorgang 58; Urk. 20 S. 7). Am 6. Januar 2017 habe er so- dann F._____ Fr. 3'000.– bezahlt (Vorgang 60; Urk. 20 S. 7). 5.17.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 65-81, 92-103) und auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 171-173, 176-178) abgestellt werden. 5.17.3. Aus dem Gespräch vom 30. Dezember 2016 ergibt sich, dass der Be- schuldigte F._____ mitteilte, dass um 17:30 Uhr aufgrund eines Auslandaufent- halts nicht er, sondern seine Ehefrau zuhause sein werde und ob F._____ ihm "das Gefärbte für mich wie das letzte Mal mitbringen" könne, was F._____ schliesslich bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilage 171). Anlässlich des Gesprächs zwi- schen F._____ und Q._____ am 30. Dezember 2016 ist sodann zu hören, wie F._____ sagte, dass "50" für "S._____" seien und Q._____ darauf fragte, ob der Beschuldigte nur "50" und nicht "100" wolle, was F._____ nicht wusste (Urk. D1/2/8 Beilage 172). Aus einem weiteren Gespräch zwischen F._____ und dem Beschuldigten am 30. Dezember 2016 um 17:49 Uhr ergibt sich sodann, dass F._____ um circa 18:15 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eintreffen werde und sich erkundigte, ob er klingeln müsse und ob "sie" dann herunterkom- men werde, was der Beschuldigte bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilage 173).
- 48 - 5.17.4. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss (Urk. 93 S. 100), dass F._____ und Q._____ dem Beschuldigten 50 bis 100 Gramm Kokain aushändigen wollten. Aufgrund des nachfolgenden Gesprächs zwischen F._____ und dem Be- schuldigten lässt sich rechtsgenüglich erstellen, dass F._____ das Kokain tat- sächlich auslieferte, zumal später keine Kommunikation mehr stattfand. Dabei übergab er das Kokain anstatt dem Beschuldigten selbst, stellvertretend dessen Frau ("meine Frau" und "sie"). In dubio pro reo ist von einer Menge von 50 Gramm Kokain auszugehen. 5.17.5 Aus dem Telefongespräch vom 6. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschuldigte F._____ mitteilte, dass er wieder zurück sei und sie vereinbarten, dass F._____ um 20:00 Uhr bei ihm vorbeikommen solle (Urk. D1/2/8 Beilage 176). Anlässlich eines weiteren Gesprächs am selben Tag ist zu hören, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass der Beschuldigte ihm "3" geben werde (Urk. D1/2/8 Beilage 177). Im darauffolgenden Telefonat sagte F._____ zum Beschul- digten, dass er an der Ausfahrt sei und der Beschuldigte herunterkommen solle (Urk. D1/2/8 Beilage 178). Aufgrund des zeitlichen Konnex und des Umstands, dass später keine Kommunikation mehr stattfand, kann erstellt werden, dass das Treffen stattgefunden hat und der Beschuldigte F._____ tatsächlich "3", das heisst Fr. 3'000.–, bezahlte. 5.18. A.4.17. Vorgang 64 5.18.1. Unter Anklageziffer A.4.17. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 22. Januar 2017 nach 16:45 Uhr an seinem Wohnort getroffen und von diesem 100 Gramm Kokain ausgehändigt erhalten zu haben (Vorgang 64; Urk. 20 S. 7). 5.18.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 20. Februar 2019 (Urk. D1/2/9 F/A 3-19) sowie auf die Gesprächspro- tokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 190-192) abzustellen. 5.18.3. Das Telefongespräch vom 22. Januar 2017 um 15:52 Uhr ergibt, dass sich der Beschuldigte und F._____ in Kürze beim Beschuldigten treffen wollen
- 49 - (Urk. D1/2/9 Beilage 190). Um 16:47 Uhr rief F._____ den Beschuldigten erneut an und erkundigte sich, ob dieser bereit sei und herunterkommen könne, was der Beschuldigte bestätigte (Urk. D1/2/9 Beilage 191), entsprechend ist davon auszu- gehen, dass tatsächlich ein Treffen stattgefunden hat. Aus dem Gespräch zwi- schen F._____ und Q._____ am 24. Januar 2017 geht hervor, dass F._____ fest- hielt, dass er "100 […] am T._____ gegeben" habe (Urk. D1/2/9 Beilage 192). Da dieses Gespräch nur gerade 2 Tage nach dem Treffen zwischen F._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hat, kann rechtsgenüglich erstellt werden, dass der Beschuldigte an besagtem Treffen "100", das heisst 100 Gramm Kokain, er- halten hat. Vorgang 64 ist damit erstellt. 5.19 A.4.18. Vorgang 65 / 66 5.19.1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
2. Februar 2017 von F._____ telefonisch zu einem Treffen aufgefordert worden zu sein, woraufhin sie sich für den Folgetag verabredet hätten. Am 3. Februar 2017 sei er dann um 15:20 Uhr von F._____ und Q._____ an seinem Wohnort aufge- sucht worden, wo er 45 Gramm Kokain erhalten und weitere Fr. 2'200.– geschul- det habe (Vorgang 65; Urk. 20 S. 8). Bei einem nächsten Treffen am 6. Februar 2017 um circa 21:50 Uhr habe er F._____ dann Fr. 2'000.– bezahlt (Vorgang 66; Urk. 20 S. 8). 5.19.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 20. Februar 2019 (Urk. D1/2/9 F/A 21-49) sowie auf die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 193-198, 201) abzustellen. 5.19.3. Aus dem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ vom 2. Februar 2017 betreffend offene Schulden geht hervor, dass F._____ den Beschuldigten anrufen wollte, um diesem mitzuteilen, ihm etwas zu geben (Urk. D1/2/9 Beila- gen 193). Im darauffolgenden Telefonat zwischen F._____ und dem Beschuldig- ten verabredeten sie sich für ein Treffen für den Folgetag um 14:45 Uhr am Wohnort des Beschuldigten (Urk. D1/2/9 Beilage 194). Am nächsten Tag um 14:52 Uhr rief dann der Beschuldigte F._____ an und erkundigte sich, wo dieser bleibe, woraufhin F._____ mitteilte, dass er spätestens um 15:15 Uhr beim Be-
- 50 - schuldigten eintreffen werde (Urk. D1/2/9 Beilage 195). Um 15:17 Uhr erkundigte sich F._____, ob der Beschuldigte draussen warte, woraufhin der Beschuldigte ihm sagte, dass er sogleich nach draussen kommen werde (Urk. D1/2/9 Bei- lage 196). Am 6. Februar 2017 ist im Telefongespräch zu hören, wie F._____ dem Beschuldigten mitteilte, dass er in 10 Minuten bei diesem vorbeikommen könne, womit der Beschuldigte sich einverstanden erklärte (Urk. D1/2/9 Beilage 198). 5.19.4. Aufgrund des zeitlichen Konnexes kann erstellt werden, dass die jeweili- gen Treffen am 3. Februar 2017 sowie am 6. Februar 2017 stattgefunden haben, zumal die letzten Telefonate jeweils sehr kurz vor den Treffen stattfanden. Alleine aufgrund dieser Treffen lässt sich jedoch noch nicht erstellen, dass der Beschul- digte am 3. Februar 2017 45 Gramm Kokain erhalten hat und dafür weitere Fr. 2'200.– schuldete, zumal die Beteiligten weder über Mengen noch Preise ge- sprochen haben. Anlässlich eines weiteren Gesprächs zwischen dem Beschuldig- ten und F._____ vom 11. Februar 2017 unterhielten sie sich über die bisherigen Schulden des Beschuldigten sowie deren Veränderungen (Urk. D1/2/9 Bei- lage 201). F._____ hielt fest, dass die Schulden des Beschuldigten vor diesem Treffen am 11. Februar 2017 Fr. 7'000.– betrugen und mit den "45", welche er von F._____ erhielt, auf Fr. 9'250.– gestiegen seien, wofür er eigentlich Fr. 2'250.– hätte bezahlen müssen, wobei F._____ dann jedoch auf die Fr. 50.– verzichtete (Urk. D1/2/9 Beilage 201). Danach habe es nochmals ein Treffen zwischen ihm und F._____ gegeben, anlässlich welchem er nichts bezogen, aber Fr. 2'000.– bezahlt habe, weswegen die Schulden nun Fr. 7'200.– betragen würden. F._____ bestätigte diese Berechnung schliesslich (Urk. D1/2/9 Beilage 201). 5.19.5. Aufgrund dieser Schuldenveränderungen und der Tatsache, dass die beiden Treffen am 3. und am 6. Februar 2017 stattgefunden haben, kann einher- gehend mit der Vorinstanz erstellt werden, dass der Beschuldigte anlässlich des ersten Treffens 45 Gramm Kokain erhalten hat, wofür er ihm wiederum Fr. 2'200.– schuldete (Vorgang 65) und anlässlich des zweiten Treffens Fr. 2'000.– beglichen hat (Vorgang 66).
- 51 - 5.20. A.4.19. Vorgang 67 5.20.1. In der Anklageziffer A.4.19. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
11. Februar 2017 von F._____ an seinem Wohnort aufgesucht worden zu sein und dabei zwei Portionen à jeweils 50 Gramm Kokain erhalten zu haben. Eine Portion habe der Beschuldigte jedoch wegen Qualitätsmängeln zurückgegeben. Anlässlich des Treffens habe er F._____ Fr. 1'600.– ausgehändigt, womit sich seine Schulden auf Fr. 8'100.– belaufen hätten (Vorgang 67; Urk. 20 S. 8). 5.20.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Februar 2017 (Urk. D1/2/9 F/A 50-76) und die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 199-201). 5.20.3. Aus den Gesprächsprotokollen vom 11. Februar 2017 geht hervor, dass sich F._____ und der Beschuldigte verabredeten (Urk. D1/2/9 Beilagen 199- 200). Im nachfolgenden Gespräch im Personenwagen von F._____, erkundigte sich F._____, wieviel er für den Beschuldigten hätte mitnehmen sollen, worauf der Beschuldigte mit "100" antwortete (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). F._____ wollte wis- sen, ob "zwei 50-er" auch gehen würden (also in zwei Portionen), was der Be- schuldigte bestätigte und F._____ Fr. 1'600.– bezahlte (Urk. D1/2/9 Beila- gen 201). Aus der weiteren Unterhaltung geht hervor, dass der Schuldenstand (davor bei Fr. 7'200.–) zuzüglich Fr. 5'000.– für die soeben übergebenen 100 Gramm Kokain und abzüglich Fr. 1'600.– nun bei Fr. 10'600.– stehe (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). 5.20.4. Im weiteren Gesprächsverlauf ist zu hören, dass der Beschuldigte bei F._____ nachfragte, was es für eine Ware sei, da es "Pulver" sei (Urk. D1/2/9 Bei- lagen 201). F._____ erklärte, dass es sich um die "Glanzform" handle, diese sich jedoch "ausgebröckelt" habe, als er sie abgebrochen habe. Dies sei bei beiden geschehen, jedoch sei die eine etwas besser, weil sie härter sei. Es seien jedoch beide das Gleiche. Es sei "Flex". Der Beschuldigte merkte dann an, dass er ihm zwar glaube, er jedoch befürchte, dass "dieser" es vielleicht nicht nehmen wolle. F._____ schlug dann vor, dass der Beschuldigte in diesem Fall nur "50" nehmen solle, womit er sich einverstanden erklärte (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). Folglich er-
- 52 - höhen sich die Schulden des Beschuldigten nicht um Fr. 5'000.–, sondern nur um die Hälfte, weswegen der Schuldenstand nun bei Fr. 8'100.– lag. 5.20.5. Hinsichtlich der Interpretation des Gesprächs ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 107), so kann anhand der Schilderungen von F._____ davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen "100" zum ersten Mal nicht um Kokain, was der Beschuldigte eigentlich erwartet hatte, sondern um "Flex" handelte. Flex ist der Strassenname für einen Wirkstoff namens Methylenedioxypyrovaleron (MDPV), der in der Schweiz unter die Kate- gorie der psychotropen Stoffe gemäss Art. 2 lit. b BetmG fällt und im Verzeich- nis d der BetmVV-EDI aufgelistet ist. Flex ist abhängigkeitserzeugend und hat eine ähnliche Wirkung wie Amphetamin (SCHLEGER/JUCKER, Kommentar BetmG, Art. 2 BetmG N 200 ff.). Dass F._____ die Ware eindeutig als "Flex" bezeichnete, ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich in diesem Fall eben nicht um Kokain han- delte, da er die Ware bei den bisherigen Kokaingeschäften nie benannt hat oder erklären musste. Dass der Beschuldigte die eine Portion zurückgab, passt zudem ebenfalls zu dieser Sachverhaltsversion. Da er eigentlich Kokain und eben nicht Flex kaufen wollte, ist er denn auch unsicher, ob sein Abnehmer die andere Ware akzeptieren würde, weswegen er sich entschliesst nur "50" anstatt "100" zu kau- fen. Anhand des Dargelegten ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend Flex und nicht Kokain kaufte. Da er aber eigentlich 100 Gramm Kokain kaufen wollte und diese auch bestellt hatte, ist aber immerhin davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Kokainkauf Anstalten getroffen hat. 5.21. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom
2. Mai 2016 bis 11. Februar 2017 insgesamt eine Menge von 1'225 Gramm Ko- kaingemisch bei F._____ und Q._____ bezog. Bezüglich den vom Beschuldigten bestellten 150 Gramm Kokain blieb jedoch unklar, ob er diese tatsächlich auch er- warb. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte F._____ eine unbestimmte Menge Marihuana, mindestens aber 59 Kilogramm, zum Kauf angeboten hat.
- 53 - Anklageziffer / Datum Kokain Marihuana Vorgang (Menge in Gramm) (Menge in Kilogramm) A.4.1. (Vorgang 2-8) 02.05.2016 120 A.4.2. (Vorgang 10/12) 13.05.2016 100 A.4.3. (Vorgang 13/15) 27.-31.05.2016 60 A.4.4. (Vorgang 16) 11.06.2016 100 A.4.5. (Vorgang 22/23) 18.08.2016 50 (via Privatkläger) A.4.6. (Vorgang 26) 03.09.2016 50 (+ 50 bestellt) 19 A.4.7. (Vorgang 45) 14.11.2016 unbest. Menge A.4.8. (Vorgang 46) 19.11.2016 100 A.4.9. (Vorgang 48/49) 27.11.2016 50 A.4.10.(Vorgang 50/51) 02.12.2016 100 A.4.11.(Vorgang 52) 08.12.2016 50 A.4.12 (Vorgang 53/54) 13.12.2016 100 A.4.13. (Vorgang 55) 21.12.2016 40 A.4.14. (Vorgang 56) 22.12.2016 100 (+ 50 bestellt) A.4.15. (Vorgang 57) 25.12.2016 50 A.4.16. (Vorgang 58/60) 30.12.2016 50 (via Ehefrau) A.4.17. (Vorgang 64) 22.01.2017 100 A.4.18. (Vorgang 65/66) 02.02.2017 45 A.4.19. (Vorgang 67) 11.02.2017 (50 Flex + 50 be- stellt) Total = 1'225 = > 59 (+ 150 bestellt; + 50 Flex)
- 54 -
6. Anklageziffer A.5. – Verkauf vor dem DartClub "E._____" (Phase III) 6.1. In Anklageziffer A.5. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er das von F._____ und Q._____ erworbene Kokain in der Zeit zwischen dem 31. März 2016 und dem 15. Februar 2017 vor dem DartClub "E._____" circa jeden zweiten Tag in Mengen von ein bis zwei Gramm an diverse Abnehmer, darunter wenige Male an den Privatkläger, verkauft habe, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 1'554 Gramm bis 5'292 Gramm (Urk. 20 S. 8). 6.2. Bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kokainhandels zwischen dem 31. März 2016 und dem 15. Februar 2017 vor dem DartClub "E._____" ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II.4.4. zu verwei- sen. Damit kann auch für diesen Zeitraum nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte vor dem DartClub mit Betäubungsmitteln handelte.
7. Effektiv gehandelte Kokainmenge 7.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte August 2014 bis Ende Dezember 2014 regelmässig Kleinmengen an Kokain verkaufte und im Zeitraum von Mai 2016 bis 15. Februar 2017 insgesamt eine Menge von 1'225 Gramm Kokaingemisch bei F._____ und Q._____ bezog. Die Vor-instanz hat zu Recht die Reinmenge des Kokains mittels des Reinheitsgrades des jeweiligen Durchschnittswertes der betroffenen Jahre berechnet. Anklageziffer / Reinheitsgehalt im Menge Kokain in Reinmenge in Jahre Durchschnitt Gramm Gramm A.4.1. – A.4.6.; 59% 780 460 A.4.11.-A.4.16. / 2016 A.4.8. – A.4.10. / 92.5% 250 231 2016 A.4.17. – A.4.18. / 64% 145 93 2017 Total = 784
- 55 - Aus einer Menge von 1'225 Gramm eingekauften Kokains lassen sich 784 Gramm reines Kokain errechnen. Da die eingekauften und die verkauften Mengen an Kokain nicht doppelt gezählt werden dürfen und die verkaufte Kokain- menge vorliegend nicht bestimmt werden kann, ist bei der strafrechtlich relevan- ten Gesamtmenge Kokain auf die eingekaufte Menge von 784 Gramm reinen Ko- kains abzustellen. 7.2. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte während der Zeit von Mitte August 2014 bis Mitte Februar 2017 intensiv und ohne Unterbruch dem Betäubungsmittelhandel nachging. Weiter kann erstellt werden, dass der Be- schuldigte Mengen zwischen 1 und 2 Gramm verkaufte. Es entspricht der Ge- richtspraxis, zur Ermittlung des Reinheitsgrades auf Erfahrungswerte abzustellen, soweit diese repräsentativ und aussagekräftig sind (BGer 6B_1081/2018 vom
10. September 2019, E.3.1. m.w.H.). Gemäss Betäubungsmittelstatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betrugen die Durchschnittsrein- heitsgrade in den Jahren 2014 bis 2017 für Kokain folgende Werte: Jahr Reinheitsgrad 1 < 10 2014 38% 2015 44% 2016 53% 2017 59% Die vom Beschuldigten eingekaufte Reinmenge an Kokain von 784 Gramm ergibt, berechnet aus den Durchschnittswerten der Jahre 2014-2017, während deren er dem Kokainverkauf nachging, eine Menge von 1'616 Gramm gestrecktes Kokain mit einem Reinheitsgrad von 48.5%. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L._____ verkaufte er das Kokain zu einem Preis von Fr. 100.– pro Gramm, was auch dem verkehrsüblichen Preis auf dem Markt entspricht. Daraus erfolgt, dass der Beschuldigte, wenn er die gesamte Menge verkaufte, in den gut zweieinhalb Jahren insgesamt mindestens einen Umsatz von Fr. 161'650.– erzielte. Zu seinen
- 56 - Gunsten ist davon sein Eigenkonsum abzuziehen, der jedoch gemäss eigenen Aussagen lediglich gelegentlich erfolgte, da er nicht abhängig gewesen sei (Prot. II S. 21). Es gilt daher als erstellt, dass der Beschuldigte einen Umsatz von jeden- falls deutlich mehr als Fr. 100'000.– erzielte. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Han- del mit Betäubungsmitteln als mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG (Urk. 93 S. 138).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräus- sert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) und wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf an- dere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittel- bar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, mit der zudem eine Geldstrafe verbunden werden kann. 2.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schwerer Fall nach dem Gesetz schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. In objektiver Hinsicht setze die Bestimmung nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen werde, die geeignet sei, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen. Da- von ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis bei einer umgesetzten Menge von 18 Gramm reinem Kokain auszugehen (BGE 109 IV 143; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a mit zahl-
- 57 - reichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es komme daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden seien, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desglei- chen spiele keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch) nicht süchtigen Personen erschlossen würden oder ob die vermittelten Ab- nehmer bereits Süchtige seien. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich einge- treten oder vom Täter gewollt gewesen sei, sei nicht erforderlich (BGE 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen; 117 IV 58 E. 2; 118 IV 200 E. 3 f.). Unter objektiven Gesichts- punkten ist sodann unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzi- gen grossen Portion (mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese vielen Menschen zu- geführt wird) oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr gebracht hat (MAURER, a.a.O., Art. 19 N 40). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig dann, wenn eine Konstellation vorliege, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemein- samen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur dies- falls könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt wer- den. Im betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an den drogen- süchtigen Partner des Täters, wobei das Bundesgericht festhielt, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit des gefährlichen Drogenhändlers unterscheide, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbe- stimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wolle der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (dro- gensüchtigen) Paares Stoff für den Konsum des andern besorge, erfülle die Wei- tergabehandlung den schweren Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergege- bene Menge die Grenze des schweren Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2). 2.3. Ein qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG liegt sodann vor, wenn der Täter gewerbsmässig handelt, das heisst, wenn sich aus der Zeit und
- 58 - den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Eine quasi "nebenberufliche" de- liktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Die gesetzliche Formulierung verlangt sodann einen grossen Umsatz oder einen er- heblichen Gewinn (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 212). Der für Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG massgebliche Umsatz hat so gross zu sein, dass er eine Min- deststrafe von einem Jahr zu rechtfertigen vermag. Das Kriterium des grossen Umsatzes hat selbständige, den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit be- schränkende Bedeutung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt ein Gewinn ab Fr. 10'000.– als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.– als erheblich. Diese Krite- rien müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 129 IV 253 E. 2.2; 149 IV 248 E. 6.3).
3. Würdigung 3.1.1. Der Beschuldigte ging während des Zeitraums von Mitte August 2014 bis Februar 2017 dem Handel mit Kokain nach, was unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c. und d BetmG zu subsumieren ist. Weiter erfasst Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegend die Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten im Sinne ei- nes Angebots an F._____ bezüglich des Verkaufs von Marihuana. In casu über- schreitet die vom Beschuldigten eingekaufte Kokainmenge von 784 Gramm Rein- substanz die genannte Schwelle des qualifizierten Falles für Kokain von 18 Gramm deutlich. Diese Höchstgrenze wurde vorliegend sowohl bei den Erwerbs- handlungen sowie sämtlichen Verkaufshandlungen um ein Vielfaches überschrit- ten. Entsprechend sind die objektiven Voraussetzungen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich des Kokainhandels eindeutig er- füllt.
- 59 - 3.1.2. Ob der Beschuldigte dem Handel mit Betäubungsmitteln zudem in einer gewerbsmässigen Art und Weise nachgegangen ist, ist anhand des von ihm er- zielten Umsatzes oder Gewinnes zu eruieren. Angesichts der Mengen und Preise der gehandelten Substanzen hat der Beschuldigte einen erheblichen Umsatz von deutlich mehr als Fr. 100'000.– erzielt (siehe vorstehend Ziffer II.7.), weshalb das Kriterium des qualifizierten Falles vorliegend erfüllt ist. 3.2. Schliesslich ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich bei Kokain um eine harte Drogen handelt, die zu Abhängigkeit führen und die Gesundheit anderer Menschen gefährden kann. Zum einen ist dies heut- zutage allgemein bekannt und zum andern konsumierte der Beschuldigte selber regelmässig Kokain, weshalb ihm die Folgen einer Abhängigkeit und die gesund- heitsgefährdende Wirkung dieser Droge bekannt sein mussten. Mit dem Verkauf der nicht unerheblichen Menge Kokains über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nahm der Beschuldigte mithin eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zumindest in Kauf. Entsprechend ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte hat sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. c, teil- weise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Sanktionenrecht 1.1. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktio- nenrechts per 1. Januar 2018 begangen worden. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Grundsätzlich und soweit nicht besondere Anordnungen in den Übergangsbestimmungen bestehen, wird nur nach neuem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ist das neue Recht gegenüber dem zur Tatzeit geltenden allerdings
- 60 - milder (sog. "lex mitior"), kommt Ersteres dennoch und zwar gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich stets in Bezug auf den konkreten Fall und nicht anhand einer abstrakten Betrachtungsweise (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Dabei ist massgebend, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt und nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persön- lich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Stellt sich heraus, dass die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter gleich- wertig sind, findet sodann weiterhin das alte Recht Anwendung (BGE 134 IV 121 E. 3.1). 1.2. Insgesamt erweist sich das neue Sanktionenrecht unter anderem dadurch, dass die Höchstdauer der Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze redu- ziert wurde und dass die Mindesthöhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– (bzw. unter besonderen Umständen auf Fr. 10.–) festgesetzt wurde, als gegenüber dem alten Recht strenger. Hingegen ist die Neuformulierung von Art. 42 Abs. 1 StGB mit Blick auf die Höchstgrenze des bedingten Strafvollzugs milder (TRECHSEL/ VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 11). 1.3. Der Beschuldigte wird aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegten Sanktionsart mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sein, welche aufgrund der Schwere der Taten auf mehr als zwei Jahre festzusetzen sein wird. Deswegen ist die Neuformulierung von Art. 42 Abs. 1 StGB in casu ohnehin unbeachtlich. Folg- lich erweisen sich das alte und das neue Recht als gleichwertig, weshalb das alte Recht zur Anwendung kommt, was aber im vorliegenden Fall ohne praktische Re- levanz ist.
2. Grundsätze der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen
- 61 - 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kor- rekt dargelegt (Urk. 93 S. 138 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grund- sätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ent- sprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 2.2. Mit Blick auf die Strafart ist festzuhalten, dass das Gesetz für die vom Be- schuldigten begangene mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Tatbe- stände der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB sowie des Fahrens ohne Führerscheins im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sehen ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – beziehungsweise im Fall von Art. 135 Abs. 1bis StGB bis zu einem Jahr – oder Geldstrafe vor. Vorliegend erweist sich das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz klar als die schwerste Straftat und stellt entsprechend den Ausgangspunkt der Gesamtstra- fenbildung dar. Der Strafrahmen bewegt sich mithin zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere ist der in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorgesehene fakultative Strafmil- derungsgrund, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Wider- handlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen, hier nicht gegeben, zumal der Beschuldigte selbst aussagte, dass er "kein Süchtiger" sei und nur gelegentlich konsumiert habe (Prot. I S. 26; Prot. II S. 21). 2.3. Zunächst ist für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. 2.4. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 202
- 62 - E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 2.5. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Be- deutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschul- digte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmit- tel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Ver- schuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmit- telmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 2.6. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der er- wähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter ande- rem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stel- lung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f.
- 63 - zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; 118 IV 349). Daraus er- gibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all die- ser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Kokain- handel (Dossier 1) 3.1.1.1. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ins- gesamt 784 Gramm reines Kokain eingekauft, welches er abzüglich einer gerin- gen Menge für den Eigenkonsum an seine Abnehmer veräusserte, womit der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 18 Gramm damit bei weitem überstiegen ist (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019). Der Ankauf des Kokains erfolgte zum Zwecke des Verkaufs. So tätigte der Beschuldigte über ei- nen langen Zeitraum eine grosse Anzahl Einzelgeschäfte. Bei Kokain handelt es sich zudem um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsge- fährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Der Umstand, dass der Be- schuldigte in regelmässigen Abständen Kokainmengen von 50 bis 100 Gramm von F._____ und Q._____ erwarb und diese darauf an sein Abnehmernetz weiter- veräusserte, zeugt von einer strukturierten und organisierten Vorgehensweise, zu- mal er auch bei seiner Abwesenheit sich durch Stellvertreter ersetzen liess. Die Verwendung einer verklausulierten Sprache, das Wechseln der Telefonnummer und die Verschleierung seines wahren Geschäftsgebaren unter dem Deckmantel des Betriebs eines DartClubs zeugen von einem systematischen und professio-
- 64 - nellen Handel. Zudem kann angesichts der hohen eingekauften Menge sowie des Verkaufspreises von Fr. 100.– pro Gramm ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen Umsatz von deutlich über Fr. 100'000.– er- zielte, womit er sowohl das Qualifikationsmerkmal der Gefährdung vieler Men- schen als auch der Gewerbsmässigkeit erfüllt. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei jedem Verkauf erneut die Schwelle zur Kriminalität übertrat, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Die Tatmehrheit erhöht die objektive Tatschwere. Eine besonders wichtige Funktion innerhalb des Drogengeschäfts hatte der Beschuldigte jedoch nicht inne, zumal er das Kokain vorwiegend in Ein- zelgrammmengen verkaufte und lediglich lokal vertrieb. Angesichts des sehr wei- ten ordentlichen Strafrahmens ist das Verschulden trotz der hohen Verkaufs- menge, des professionellen Vorgehens und der langen Deliktsdauer als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist vorweg zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen um die Strafbarkeit seiner Handlungen agierte. Er hat vorsätzlich unter präziser Planung grössere Mengen Kokain in Verkehr gebracht, wobei er zumindest in Kauf nahm, damit mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Das Motiv dürfte vorwiegend finanzieller Natur und damit egoistisch geprägt gewesen sein und – wenn überhaupt – lediglich marginal zur Befriedigung seines eigenen Konsums gedient haben. Von einer Drogensucht, die ihn zu seinen Taten bewo- gen hätte – was er selbst abgestritten hat (Prot. I S. 26; Prot. II S. 21) – und das subjektive Verschulden zu relativieren vermöchte, kann demgemäss nicht die Rede sein. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird durch die sub- jektiven Verschuldensaspekte nur minim abgeschwächt, weshalb eine Einsatz- strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.1.2. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Cannabis- handel (Dossier 1) 3.1.2.1. Nebst dem Kokainhandel bot der Beschuldigte seinen Kokainlieferan- ten hohe Mengen an Marihuana an. In Bezug auf das Angebot von mindestens 59 Kilogramm Marihuana konnte jedoch nicht eruiert werden, ob der Beschuldigte
- 65 - das Marihuana dann auch tatsächlich verkaufte, weshalb er lediglich dazu verur- teilt wird, Anstalten zum Verkauf desselben getroffen zu haben. Somit fällt dieser Vorgang unter den Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Kokainhandel. Für das Anbieten von Marihuana im Mehrkilobereich ist von einem leichten Fall auszugehen. 3.1.2.2. In subjektiver Hinsicht bot der Beschuldigte wissentlich und willentlich seinen Lieferanten hohe Mengen an Marihuana an. Er handelte profitorientiert und aus rein finanziellen, egoistischen Beweggründen. Zu berücksichtigen ist je- doch, dass er das Angebot gegenüber Personen machte, welche sich bestens mit Betäubungsmitteln auskannten. Das subjektive Verschulden ist vor diesem Hinter- grund als noch leicht einzustufen. Die objektive Tatschwere wird durch das sub- jektive Verschulden nicht vermindert. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 3.1.3. Mehrfache Gewaltdarstellungen und mehrfache Pornografie (Dos- sier 5) 3.1.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten 7 Filmdateien mit Darstellungen von sexuellen Praktiken mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen sichergestellt wurden, welche das Treten in beziehungsweise auf die Genitalien eines Mannes durch eine Dritt- person, das Zusammennähen des männlichen Gliedes mit einer Nähmaschine oder das Anschliessen des Gliedes an eine Autobatterie zeigen. Weiter wurden 13 Film- und 6 Bilddateien auf seinem Mobiltelefon aufgefunden, welche explizite sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen, nämlich die orale Befriedigung eines Hundes und den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen und Tieren. Ausserdem wurden beim Beschuldigten weitere 5 Filmdateien sicherge- stellt, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere enthalten, wie die Erdolchung und Enthauptung eines Mannes sowie die Sprengung eines Gefangenen. Diese Film- und Bilddateien hat der Beschuldigte nicht nur angese- hen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der automatischen Spei- cherung auf diesem belassen, sondern in allen drei Fällen an eine oder mehrere
- 66 - Personen weitergeleitet. Der Beschuldigte hat diese abscheulich und ekelerregen- den Film- und Bilddateien nicht nur auf seinem Mobiltelefon gespeichert sondern über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an bis zu zehn Personen via WhatsApp weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere im untersten Drittel anzusiedeln. 3.1.3.2. Aus subjektiver Sicht handelte der Beschuldigte zumindest eventual- vorsätzlich, zumal er mindestens billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den Vi- deos um verbotene Gewaltdarstellungen oder pornografische Inhalte handelte. Dem Beschuldigten ist jedoch zumindest zu Gute zu halten, dass er stets angab, die Bild- und Filmdateien nicht selbst heruntergeladen, sondern diese zugeschickt bekommen zu haben, wobei er diese gemäss eigenen Angaben auch nie angese- hen habe (Urk. D5/6 F/A 4 ff.; Prot. I S. 33). Entsprechend ist das subjektive Ver- schulden als leicht einzustufen. 3.1.3.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Vergleich mit dem denk- baren Spektrum von Gewaltdarstellungen als leicht einzustufen. Angemessen er- scheint daher als Einsatzstrafe für die mehrfache Begehung von Gewaltdarstel- lungen und Pornografie eine Einsatz-Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 3.1.4. Fahren trotz Entzug (Dossier 6) 3.1.4.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschul- digte nur eine sehr kurze Strecke von circa 400 Meter über den Grenzübergang in AR._____ Richtung Österreich gefahren ist (Urk. D6/3 F/A 2). 3.1.4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, da er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war und daher verboten war, in der Schweiz Auto zu fahren (Urk. D6/3 F/A 4). Seine Erklärung lautete, dass er dies nur deshalb gemacht habe, da seine Schwester, welche ihn bis kurz vor den Grenzübergang gefahren hat, nicht über die notwendigen Unterlagen be- treffend Corona-Vorschriften verfügt habe und er ihr keine Probleme habe berei- ten wollen (Urk. D6/3 F/A 2 f.).
- 67 - 3.1.4.3. Angesicht der sehr kurzen Strecke ist insgesamt von einem minimen Verschulden auszugehen, weshalb eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als ange- messen zu betrachten ist. 3.1.5. Asperartion 3.1.5.1. Da für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, für mehrfachen Gewaltdarstellungen und Por- nografie sowie das Fahren trotz Entzug vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt, wonach diejenige Strafe zur Anwendung kommt, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift respektive die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m.w.H.; 137 IV 312), einzig eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist, sind diese Strafen nebeneinander auszufällen. 3.1.5.2. Der Einsatzstrafe von 42 Monaten für den Kokainhandel sind unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips für das Anbieten von Marihuana 9 Monate Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Insgesamt erscheint damit eine Einsatzstrafe im Umfang von 51 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.1.5.3. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für die Tatbestände der mehrfa- chen Gewaltdarstellungen und der mehrfachen Pornografie ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips für das Fahren trotz Entzugs um 10 Tagessätze zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffende zusammenfassende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 146). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, wel- che sein strafbares Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswir- kungen auf die Strafzumessung. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts verändert (Prot. II S. 8 ff.). Seine Einkommensverhältnisse bewegen sich aktuell im Bereich von monatlich Fr. 5'800.– (Prot. II S. 11). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind neutral zu gewichten.
- 68 - 3.2.2. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, so wurde er am 31. März 2017 we- gen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB, wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (Urk. 110). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren, teilweise während laufender Probezeit erneut delinquierte. Der Be- schuldigte hat sich jedoch seither – seit nunmehr 7 Jahren – nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was auch aus seinem aktuellen Strafregisterauszug er- sichtlich ist (Urk. 110). Die Vorstrafen sind im Umfang von 1 Monat leicht strafer- höhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar betreffend die Nebendossiers geständig zeigte, jedoch blieb ihm auch nichts weiteres übrig. So wurde er beim Fahren trotz Entzug des Fahrausweises von den Zollbeamten in flagranti erwischt (Urk. D6/1) und die Poli- zei stellte die Film- und Bilddateien anlässlich der Hausdurchsuchung sicher (Urk. D5/1–5). Das Geständnis betreffend dieser drei Vorwürfe trug damit nicht zur Aufklärung der Straftat bei. Bezüglich des Vorwurfes der Widerhandlung ge- gen das BetmG bestritt der Beschuldigte diese vollumfänglich. Einsicht in das Un- recht seiner Taten oder gar Reue zeigte der Beschuldigte keine. Das gesamte Nachtatverhalten ist deshalb nicht strafmindernd zu werten. 3.2.4. Weiter ist die übermässige Verfahrensverzögerung im Umfang von 3 Mo- naten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da es in den Ermittlungen bei der Staatsanwalt Lücken von jeweils rund einem halben Jahr zwischen Ende Dezem- ber 2019 und Sommer 2020 sowie zwischen Herbst 2020 und Frühsommer 2021 gegeben hat (Urk. 76 S. 15).
- 69 - 3.3. Tagessatzhöhe Geldstrafe Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Erw. 3.2.1) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– angemessen. 3.4. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Die erstan- dene Haft von 150 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. V. Vollzug und Widerruf
1. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Vollzugs korrekt dar- gelegt (Urk. 93 S. 148 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem für das Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe über drei Jahre auszufällen ist, kommt die Gewährung des bedingten respektive teilbedingten Vollzugs vorliegend nicht in Betracht. Hingegen ist zu prüfen, ob für die dem Be- schuldigten aufzuerlegende Geldstrafe ein bedingter Vollzug angemessen er- scheint. 1.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die mehrfache deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Legalprognose isoliert betrachtet klar als nega- tiv zu werten ist, zeugt die wiederholte und einschlägige Delinquenz – mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Gewaltdarstel- lungen, mehrfache Pornografie – doch von einer erheblichen Uneinsichtigkeit in Bezug auf das verübte Unrecht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte sogar während der Probezeit delinquierte. Das Verschulden ist jedoch ins- gesamt als leicht zu werten, weshalb sich vorliegend dennoch ein Aufschub der Geldstrafe rechtfertigt.
2. Widerruf
- 70 - Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verübte der Beschuldigte das hier zu beurteilende Delikt während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II vom
31. März 2017 angesetzten Probezeit von drei Jahren. Es ist vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und die dreijährige Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II vom
31. März 2017 um ein Jahr zu verlängern (Urk. 93 S. 149 ff.) VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung abgese- hen. Sie gelangte zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorlie- gen würde. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden gegen- über den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 92 S. 151). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, wie bereits vor Vorin- stanz, die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Urk. 76 S. 17; Urk. 95 S. 2). Sie machte vor Berufungsgericht insbesondere gel- tend, dass angesichts der Schwere der Taten und dem Umstand, dass der Be- schuldigte während laufendem Verfahren, teilweise während laufender Probezeit delinquierte, ein Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung nicht gerecht- fertigt sei (Urk. 36 S. 2; Urk. 111. S. 2). 1.3. Die amtliche Verteidigung hat vor Vorinstanz und im Rahmen der Berufung ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung mit der Begründung, dass ein persönlicher Härtefall zu bejahen sei, beantragt (Urk. 77 S. 7 f.; Prot. I S. 80 f.; Urk. 112 S. 39 ff.; Prot. II S. 32).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und die Dauer einer Landesverweisung korrekt aufgeführt, worauf vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 151). Sie hat sich
- 71 - zutreffend zur Verwirklichung einer Katalogtat und zum Ausländerstatus des Be- schuldigten als Staatsangehörigen von Kroatien geäussert und das Vorhanden- sein dieser beiden Voraussetzungen zu Recht bejaht. Weiter hat sie erwogen, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im rechtlichen Sinne vorliege (Urk. 93 S. 151 ff.). 2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Prüfung der sogenannten Härtefallklausel ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 93 S. 152). Darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfall- prüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bin- dungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). Eine längere Aufenthaltsdauer ist zusammen mit einer gu- ten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten In-
- 72 - teressen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten und ist der betrof- fenen Person zunehmende Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4.). Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persön- lichen Härtefalls geht der Interessenabwägung vor.
3. Härtefallprüfung Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und kam bereits mit 6 Jahren in die Schweiz, wo er den Kindergarten bis zur Sekundarschule besuchte, wovon er das erste Jahr die Sek A und danach die Sek B besuchte. Im Anschluss daran machte er eine 3-jährige Berufslehre als Heizungsmonteur (EFZ) und war nach Abschluss der Lehre circa ein Jahr im Lehrbetrieb AS._____ AG in M._____ angestellt. Da- nach arbeitete er ein Jahr bei der Firma AT._____ und ein weiteres Jahr bei der Firma AU._____ und leistete daraufhin diverse Temporäreinsätze. Während den Jahren 2009 bis 2014 war er selbständigerwerbend mit der Firma AV._____ im Bereich Haustechnik, worauf er sich im Jahr 2016 erneut selbständig machte und zwar mit der Firma AA._____ GmbH im Bereich Klima- und Lüftungsmontage. Ab 2017 leitete er den Bereich Haustechnik der Firma AW._____ (Urk. D1/9/5 F/A 7; Prot. I S. 6 ff.) und ist gegenwärtig in der Bauleitung und Bauführung bei der AX._____ AG tätig (Prot. II S. 10 f.). Der Beschuldigte hat somit einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend sowie sein gesamtes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ist festzuhalten, dass er seit mehr als 20 Jahren glücklich in einer Ehe lebt, woraus zwei Kinder – AY._____, geb. tt.mm 2004, und AZ._____, geb. tt.mm 2006, – hervorgegangen sind (Urk. D1/9/5 F/A 6). Seine Tochter ist bereits volljährig und steht kurz vor den Lehrabschlussprüfungen als Dentalassistentin. Danach plant sie die Berufsmaturi- tätsschule zu besuchen. Der Sohn des Beschuldigten wird dieses Jahr das 18. Lebensjahr vollenden. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr als Heizungsmonteur (Prot. II S. 12). Das familiäre Umfeld des Beschuldigten, samt der Kernfamilie, be- findet sich damit in der Schweiz, zumal seine Eltern (Vater bereits verstorben) und auch seine beiden Schwestern in der näheren Umgebung leben (Urk. D1/9/5 F/A
- 73 - 4). Zur Integration des Beschuldigten und zu seinen Reintegrationschancen in sei- nem Ursprungsland Kroatien ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 154). So war der Beschuldigte trotz mehrfachem Stellen- wechsel stets bemüht wieder neue Arbeit zu finden. Er spricht sowohl Schweizer- deutsch als auch Hochdeutsch. Eine nähere Verbindung zu Kroatien, ausser sei- ner dort lebenden Tante, weist der Beschuldigte nicht auf. Hinsichtlich der Vor- strafen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nebst der vorliegend zu beurtei- lenden Tat zudem wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und un- getreuer Geschäftsbesorgung im März 2017 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (Urk. 110), sich seither jedoch straffrei verhalten hat. Damit liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor.
4. Interessensabwägung Den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind die öffentlichen Interessen bezüglich Sicherheit und Ordnung gegenüber zu stellen. Das Verschulden des Beschuldigten ist vorliegend als nicht mehr leicht zu be- zeichnen, zumal er über geraume Zeit delinquierte und eine qualifizierte Menge an Kokain auf dem Markt verschoben hat. Mit Blick auf die Rechtsprechung be- steht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Be- schuldigten, welches darin liegt, eine bestehende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung zu verhindern. Wie bereits dargelegt, liegt eine starke Ver- wurzelung des Beschuldigten in der Schweiz vor, zumal er beinahe sein gesam- tes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Sein Bezug zu Kroatien ist äusserst klein, zwar kann er die Sprache, doch bestehen grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich zurechtzufinden. Ferner ist der Beschul- digte in der Schweiz arbeitstätig und kann ohne finanzielle Unterstützung für sich und seine Familie aufkommen. Auch wenn sich der Beschuldigte nicht davon ab- halten liess, mehrfach im Betäubungsmittelbereich straffällig zu werden, scheint ihn das vorliegende Strafverfahren dennoch tief beeindruckt zu haben. So hat er sich seit März 2017 – seit nunmehr 7 Jahren – keine weiteren deliktischen Tätig- keiten im Betäubungsmittelbereich zu Schulden kommen lassen, was auch aus seinem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich ist (Urk. 110). Der Beschuldigte
- 74 - scheint einen grossen Wandel durchgemacht und seinem Leben eine neue Rich- tung gegeben zu haben. Es kann somit zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass keine allzu grosse Rückfallgefahr mehr besteht und damit eine posi- tive Legalprognose gestellt werden kann, womit eine akute Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung verneint werden kann. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten vermag sich demzufolge nicht gegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz durchzu- setzen.
5. Fazit Vor diesem Hintergrund ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszuge- hen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ist demzufolge zu verzichten, zumal die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Beschuldigte ist indessen darauf hinzuweisen, dass dies im Falle erneuter Delinquenz wohl anders zu beurteilen wäre. VII. Kosten- und Entschädigungsdispositiv
1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dis- positivziffern 11 und 12 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungs- verfahren zu drei Vierteln, weshalb die Kosten dem Beschuldigten in diesem Um-
- 75 - fang aufzuerlegen sind. Zu einem Viertel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 entlassen wurde (Urk. 97) und mit Beschluss vom 21. September 2023 für seine Aufwendungen mit Fr. 426.50 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 103), sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem ganz oder teilweise Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwach- senen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schaden- ersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge weitgehenden Unterliegens ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (162 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung abgese- hen. Sie gelangte zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorlie- gen würde. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden gegen- über den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 92 S. 151).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, wie bereits vor Vorin- stanz, die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Urk. 76 S. 17; Urk. 95 S. 2). Sie machte vor Berufungsgericht insbesondere gel- tend, dass angesichts der Schwere der Taten und dem Umstand, dass der Be- schuldigte während laufendem Verfahren, teilweise während laufender Probezeit delinquierte, ein Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung nicht gerecht- fertigt sei (Urk. 36 S. 2; Urk. 111. S. 2).
E. 1.3 Die amtliche Verteidigung hat vor Vorinstanz und im Rahmen der Berufung ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung mit der Begründung, dass ein persönlicher Härtefall zu bejahen sei, beantragt (Urk. 77 S. 7 f.; Prot. I S. 80 f.; Urk. 112 S. 39 ff.; Prot. II S. 32).
2. Rechtliche Grundlagen
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungs- verfahren zu drei Vierteln, weshalb die Kosten dem Beschuldigten in diesem Um-
- 75 - fang aufzuerlegen sind. Zu einem Viertel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 entlassen wurde (Urk. 97) und mit Beschluss vom 21. September 2023 für seine Aufwendungen mit Fr. 426.50 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 103), sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
E. 2.4 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem ganz oder teilweise Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwach- senen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schaden- ersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge weitgehenden Unterliegens ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Be- deutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschul- digte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmit- tel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Ver- schuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmit- telmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193).
E. 2.6 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der er- wähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter ande- rem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stel- lung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f.
- 63 - zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; 118 IV 349). Daraus er- gibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all die- ser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
E. 3.1 Tatkomponente
E. 3.1.1 Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Kokain- handel (Dossier 1)
E. 3.1.1.1 Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ins- gesamt 784 Gramm reines Kokain eingekauft, welches er abzüglich einer gerin- gen Menge für den Eigenkonsum an seine Abnehmer veräusserte, womit der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 18 Gramm damit bei weitem überstiegen ist (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019). Der Ankauf des Kokains erfolgte zum Zwecke des Verkaufs. So tätigte der Beschuldigte über ei- nen langen Zeitraum eine grosse Anzahl Einzelgeschäfte. Bei Kokain handelt es sich zudem um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsge- fährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Der Umstand, dass der Be- schuldigte in regelmässigen Abständen Kokainmengen von 50 bis 100 Gramm von F._____ und Q._____ erwarb und diese darauf an sein Abnehmernetz weiter- veräusserte, zeugt von einer strukturierten und organisierten Vorgehensweise, zu- mal er auch bei seiner Abwesenheit sich durch Stellvertreter ersetzen liess. Die Verwendung einer verklausulierten Sprache, das Wechseln der Telefonnummer und die Verschleierung seines wahren Geschäftsgebaren unter dem Deckmantel des Betriebs eines DartClubs zeugen von einem systematischen und professio-
- 64 - nellen Handel. Zudem kann angesichts der hohen eingekauften Menge sowie des Verkaufspreises von Fr. 100.– pro Gramm ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen Umsatz von deutlich über Fr. 100'000.– er- zielte, womit er sowohl das Qualifikationsmerkmal der Gefährdung vieler Men- schen als auch der Gewerbsmässigkeit erfüllt. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei jedem Verkauf erneut die Schwelle zur Kriminalität übertrat, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Die Tatmehrheit erhöht die objektive Tatschwere. Eine besonders wichtige Funktion innerhalb des Drogengeschäfts hatte der Beschuldigte jedoch nicht inne, zumal er das Kokain vorwiegend in Ein- zelgrammmengen verkaufte und lediglich lokal vertrieb. Angesichts des sehr wei- ten ordentlichen Strafrahmens ist das Verschulden trotz der hohen Verkaufs- menge, des professionellen Vorgehens und der langen Deliktsdauer als nicht mehr leicht einzustufen.
E. 3.1.1.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist vorweg zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen um die Strafbarkeit seiner Handlungen agierte. Er hat vorsätzlich unter präziser Planung grössere Mengen Kokain in Verkehr gebracht, wobei er zumindest in Kauf nahm, damit mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Das Motiv dürfte vorwiegend finanzieller Natur und damit egoistisch geprägt gewesen sein und – wenn überhaupt – lediglich marginal zur Befriedigung seines eigenen Konsums gedient haben. Von einer Drogensucht, die ihn zu seinen Taten bewo- gen hätte – was er selbst abgestritten hat (Prot. I S. 26; Prot. II S. 21) – und das subjektive Verschulden zu relativieren vermöchte, kann demgemäss nicht die Rede sein. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird durch die sub- jektiven Verschuldensaspekte nur minim abgeschwächt, weshalb eine Einsatz- strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
E. 3.1.2 Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Cannabis- handel (Dossier 1)
E. 3.1.2.1 Nebst dem Kokainhandel bot der Beschuldigte seinen Kokainlieferan- ten hohe Mengen an Marihuana an. In Bezug auf das Angebot von mindestens 59 Kilogramm Marihuana konnte jedoch nicht eruiert werden, ob der Beschuldigte
- 65 - das Marihuana dann auch tatsächlich verkaufte, weshalb er lediglich dazu verur- teilt wird, Anstalten zum Verkauf desselben getroffen zu haben. Somit fällt dieser Vorgang unter den Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Kokainhandel. Für das Anbieten von Marihuana im Mehrkilobereich ist von einem leichten Fall auszugehen.
E. 3.1.2.2 In subjektiver Hinsicht bot der Beschuldigte wissentlich und willentlich seinen Lieferanten hohe Mengen an Marihuana an. Er handelte profitorientiert und aus rein finanziellen, egoistischen Beweggründen. Zu berücksichtigen ist je- doch, dass er das Angebot gegenüber Personen machte, welche sich bestens mit Betäubungsmitteln auskannten. Das subjektive Verschulden ist vor diesem Hinter- grund als noch leicht einzustufen. Die objektive Tatschwere wird durch das sub- jektive Verschulden nicht vermindert. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
E. 3.1.3 Mehrfache Gewaltdarstellungen und mehrfache Pornografie (Dos- sier 5)
E. 3.1.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten 7 Filmdateien mit Darstellungen von sexuellen Praktiken mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen sichergestellt wurden, welche das Treten in beziehungsweise auf die Genitalien eines Mannes durch eine Dritt- person, das Zusammennähen des männlichen Gliedes mit einer Nähmaschine oder das Anschliessen des Gliedes an eine Autobatterie zeigen. Weiter wurden
E. 3.1.3.2 Aus subjektiver Sicht handelte der Beschuldigte zumindest eventual- vorsätzlich, zumal er mindestens billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den Vi- deos um verbotene Gewaltdarstellungen oder pornografische Inhalte handelte. Dem Beschuldigten ist jedoch zumindest zu Gute zu halten, dass er stets angab, die Bild- und Filmdateien nicht selbst heruntergeladen, sondern diese zugeschickt bekommen zu haben, wobei er diese gemäss eigenen Angaben auch nie angese- hen habe (Urk. D5/6 F/A 4 ff.; Prot. I S. 33). Entsprechend ist das subjektive Ver- schulden als leicht einzustufen.
E. 3.1.3.3 Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Vergleich mit dem denk- baren Spektrum von Gewaltdarstellungen als leicht einzustufen. Angemessen er- scheint daher als Einsatzstrafe für die mehrfache Begehung von Gewaltdarstel- lungen und Pornografie eine Einsatz-Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
E. 3.1.4 Fahren trotz Entzug (Dossier 6)
E. 3.1.4.1 Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschul- digte nur eine sehr kurze Strecke von circa 400 Meter über den Grenzübergang in AR._____ Richtung Österreich gefahren ist (Urk. D6/3 F/A 2).
E. 3.1.4.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, da er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war und daher verboten war, in der Schweiz Auto zu fahren (Urk. D6/3 F/A 4). Seine Erklärung lautete, dass er dies nur deshalb gemacht habe, da seine Schwester, welche ihn bis kurz vor den Grenzübergang gefahren hat, nicht über die notwendigen Unterlagen be- treffend Corona-Vorschriften verfügt habe und er ihr keine Probleme habe berei- ten wollen (Urk. D6/3 F/A 2 f.).
- 67 -
E. 3.1.4.3 Angesicht der sehr kurzen Strecke ist insgesamt von einem minimen Verschulden auszugehen, weshalb eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als ange- messen zu betrachten ist.
E. 3.1.5 Asperartion
E. 3.1.5.1 Da für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, für mehrfachen Gewaltdarstellungen und Por- nografie sowie das Fahren trotz Entzug vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt, wonach diejenige Strafe zur Anwendung kommt, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift respektive die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m.w.H.; 137 IV 312), einzig eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist, sind diese Strafen nebeneinander auszufällen.
E. 3.1.5.2 Der Einsatzstrafe von 42 Monaten für den Kokainhandel sind unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips für das Anbieten von Marihuana 9 Monate Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Insgesamt erscheint damit eine Einsatzstrafe im Umfang von 51 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 3.1.5.3 Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für die Tatbestände der mehrfa- chen Gewaltdarstellungen und der mehrfachen Pornografie ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips für das Fahren trotz Entzugs um 10 Tagessätze zu erhöhen.
E. 3.2 Täterkomponente
E. 3.2.1 Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffende zusammenfassende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 146). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, wel- che sein strafbares Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswir- kungen auf die Strafzumessung. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts verändert (Prot. II S. 8 ff.). Seine Einkommensverhältnisse bewegen sich aktuell im Bereich von monatlich Fr. 5'800.– (Prot. II S. 11). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind neutral zu gewichten.
- 68 -
E. 3.2.2 Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, so wurde er am 31. März 2017 we- gen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB, wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (Urk. 110). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren, teilweise während laufender Probezeit erneut delinquierte. Der Be- schuldigte hat sich jedoch seither – seit nunmehr 7 Jahren – nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was auch aus seinem aktuellen Strafregisterauszug er- sichtlich ist (Urk. 110). Die Vorstrafen sind im Umfang von 1 Monat leicht strafer- höhend zu berücksichtigen.
E. 3.2.3 Mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar betreffend die Nebendossiers geständig zeigte, jedoch blieb ihm auch nichts weiteres übrig. So wurde er beim Fahren trotz Entzug des Fahrausweises von den Zollbeamten in flagranti erwischt (Urk. D6/1) und die Poli- zei stellte die Film- und Bilddateien anlässlich der Hausdurchsuchung sicher (Urk. D5/1–5). Das Geständnis betreffend dieser drei Vorwürfe trug damit nicht zur Aufklärung der Straftat bei. Bezüglich des Vorwurfes der Widerhandlung ge- gen das BetmG bestritt der Beschuldigte diese vollumfänglich. Einsicht in das Un- recht seiner Taten oder gar Reue zeigte der Beschuldigte keine. Das gesamte Nachtatverhalten ist deshalb nicht strafmindernd zu werten.
E. 3.2.4 Weiter ist die übermässige Verfahrensverzögerung im Umfang von 3 Mo- naten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da es in den Ermittlungen bei der Staatsanwalt Lücken von jeweils rund einem halben Jahr zwischen Ende Dezem- ber 2019 und Sommer 2020 sowie zwischen Herbst 2020 und Frühsommer 2021 gegeben hat (Urk. 76 S. 15).
- 69 -
E. 3.3 Tagessatzhöhe Geldstrafe Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Erw. 3.2.1) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– angemessen.
E. 3.4 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Die erstan- dene Haft von 150 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. V. Vollzug und Widerruf
1. Vollzug
E. 3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 69 f.), sind die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu den Verkäufen des Beschuldigten relativ kurz gehalten und nicht besonders detailreich. Zwar gibt
- 18 - er an, vom Beschuldigten auch Kokain gekauft zu haben, jedoch könne er sich nicht mehr genau daran erinnern, ob dies im DartClub gewesen sei. Insofern kann aus den Aussagen des Privatklägers nichts zu den Verkäufen abgeleitet werden. Auch die Aussagen des Beschuldigten sind relativ kurz gehalten. So streitet er den Verkauf von Kokain durchwegs ab, wobei seine pauschalen Vorbringen karg und detailarm sind. Insbesondere weisen sie auch sonst keine inhaltsbezogenen Realitätskriterien, wie beispielsweise aussergewöhnliche Geschehnisse oder Mehrdeutigkeiten, auf. Selbstredend kann ein Abstreiten alleine an sich glaubhaft sein, jedoch überzeugen die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen von L._____ – nicht, weshalb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu würdigen ist. Daran mögen auch die Aussagen von N._____ nichts ändern. Diese gibt zwar an, dass L._____ und nicht der Beschuldigte Drogen verkauft habe, womit sie sich selbst belastete, da L._____ das Kokain von ihr bezogen habe. Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass N._____ für den Handel mit grossen Mengen Kokain bereits rechtskräftig verurteilt wurde und ihre Strafe abgesessen hat, weshalb sie sich in dieser Hinsicht keinem grösseren Strafverfolgungsrisiko aussetzte. Zudem wird anhand ihrer Ausführungen deutlich, dass N._____ einen Groll gegen L._____ hegt und nicht verstehen kann, wieso diese in einem früheren Strafver- fahren gegen sie ausgesagt hat. Insofern hat sie ein evidentes Interesse, die Ge- schehnisse zulasten der Auskunftsperson darzustellen. Insgesamt sind ihre Aus- sagen somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 3.6 Woher der Beschuldigte das Kokain bezog, ist wie nachfolgend unter Ziffer II.5.2.6. ff. zu zeigen sein wird, ebenfalls erstellbar. Vor diesem Hintergrund ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte von Mitte August 2014 bis Ende Dezem- ber 2014 in Kleinportionen mit Kokain handelte. Die von der Vorinstanz errech- nete Menge, der Beschuldigte habe im Sinne von Mindestmengen wenigstens 240 Gramm Kokaingemisch (12 Säckchen pro Woche à 1 Gramm pro Säckchen à 20 Wochen) verkauft (Urk. 93 S. 70), mag zwar plausibel sein, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich erstellen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte wäh- rend des vorgenannten Zeitraums mit einer unbestimmten Menge an Kokain han- delte.
- 19 -
4. Anklageziffer A.3. – Verkauf vor dem DartClub "E._____" (Phase II)
E. 4 Beweisantrag
E. 4.1 In Anklageziffer A.3. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2016 im respektive vor dem DartClub "E._____", wo er nunmehr als Gast circa jeden zweiten Abend anwe- send war, Kokain in Mengen von ein bis zwei Gramm verkauft habe, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 2'367 Gramm bis 8'064 Gramm (Urk. 20 S. 3).
E. 4.2 Gemäss Aussagen von L._____ habe der Beschuldigte den DartClub "E._____" Ende Dezember 2014 an O._____ und P._____ verkauft, welche den DartClub wesentlich professioneller geführt hätten als der Beschuldigte (Urk. D1/3/1 F/A 30, 32, 40). Dementsprechend hätte der DartClub auch wesent- lich besser rentiert und es seien neue, fröhliche Gäste gekommen, die auch tat- sächlich Dart gespielt hätten (Urk. D1/3/1 F/A 35; Prot. I S. 53 f.). Der Beschul- digte sei weiterhin als Gast in den DartClub gekommen (Urk. D1/3/1 F/A 35; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 49, 54), jedoch hätten die neuen Besitzer dem Beschul- digten sowohl den Betrieb der Spielautomaten (Urk. D1/3/1 F/A 36), als auch den Konsum sowie den Verkauf von Kokain im Lokal verboten (Urk. D1/3/1 F/A 51; D1/3/2 F/A 15). Der Beschuldigte hätte jedoch weiter konsumiert und auch den Drogenhandel weitergeführt, dies einzig neu vor dem DartClub (Urk. D1/3/1 F/A 51). Diese Verkäufe habe L._____ zwar nicht direkt sehen können, jedoch stütze sie ihre Vermutung darauf, dass neue Gäste jeweils nur kurz in den Club gekommen seien und den Beschuldigten aufgefordert hätten mit ihnen nach draussen zu gehen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 65 f.). Der Be- schuldigte sei dann mit ihnen nach draussen gegangen, jedoch jeweils nach nur wenigen Minuten wieder in den DartClub zurückgekommen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 26). Dies sei unter der Woche von Montag bis Freitag geschätzt 20 bis 40 Mal so abgelaufen. An einem Samstagabend hingegen sei es rund 15 bis 20 Mal und am Sonntag nur rund 2 bis 3 Mal gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 53; D1/3/2 F/A 28). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte L._____ bezüg- lich der Verkaufsmenge aus, dass sie sich angesichts der vergangenen Zeit nicht
- 20 - mehr genau erinnern könne, es aber gut sein könne, dass der Beschuldigte rund 20 bis 40 Gramm Kokain pro Woche verkauft habe (Prot. I S. 56).
E. 4.3 Der Beschuldigte stritt konsequent, wie bereits betreffend den Kokainverkauf im DartClub (Phase I), jeglichen Handel mit Drogen ab (Urk. D1/2/11 F/A 81 ff.; Prot. I S. 22 f.). Er bringt auch hier keine Erklärungen oder realitätsnahe Schilde- rungen für das von L._____ beschriebene Verhalten vor. Er erläutert nicht, wes- halb er den DartClub jeweils mehrmals pro Abend mit neuen Gästen verlassen und darauf nach wenigen Minuten ohne diese wieder betreten habe (Urk. D1/2/11 F/A 79, 81 ff.). Er bestreitet die Aussagen von L._____ lediglich pauschal, wes- halb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu wür- digen ist. Der Beschuldigte räumte hingegen ein, dass er auch nach dem Verkauf des DartClubs weiterhin dort als Gast zugegen war (Prot. I S. 9).
E. 4.4 Vor dem Hintergrund, dass L._____ – als einzige Zeugin – selbst einräumte die Drogenverkäufe des Beschuldigten nicht direkt beobachtet zu haben und ihre Vermutung einzig darauf abstützt, dass neue Gäste nur kurz den Club betreten und diesen mit dem Beschuldigten darauf wieder verlassen hätten, kann nicht zweifellos erstellt werden, dass vor dem DartClub weitere Drogenverkäufe statt- gefunden hätten. Zwar konnte auch der Beschuldigte keine andere Erklärung ab- geben, weshalb er mit den neuen Gästen den DartClub immer nur für kurze Zeit verliess. Dennoch ist der Beschuldigte in dubio pro reo für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 vom Vorwurf des Drogenhandels freizusprechen.
5. Anklageziffer A.4. – Kauf von Kokain – Aktion URA
E. 5 Überwachungsmassnahmen
E. 5.1 Vorbemerkung
E. 5.1.1 Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die von der Anklä- gerin gemachten Vorwürfe rein spekulativ seien und sich durch keinerlei Beweis- mittel stützen liessen. Es liege kein einziger Beweis gegen den Beschuldigten vor, sondern es seien lediglich Mutmassungen, dass es sich bei den Telefongesprä- chen um den Handel mit Drogen gehandelt habe. Der Beschuldigte stehe auf- grund seines Vorlebens unter Generalverdacht. In keinem der abgehörten Ge-
- 21 - spräche würden Drogen erwähnt. Auch sei kein einziges Mal jemand bei einer an- geblichen Übergabe von Drogen verhaftet worden. Es sei bei den Gesprächen le- diglich um Slotmaschinen gegangen. Die Gespräche des Beschuldigten und F._____ hätten sich einzig auf die Verteilung des Gewinnes aus den Sportwetten beschränkt und um die Karten mit unterschiedlichen Guthaben, welche der Be- schuldigte jeweils von F._____ erhalten hat. Ausserdem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, dass er ab und zu Marihuana von F._____ bezogen hätte. In dubio pro reo sei der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Betäubungsmittelde- likte freizusprechen (Urk. 77 S. 6 f.; Prot. I S. 75 ff.; Urk. 112 S. 23 ff.).
E. 5.1.2 Zur Beweiswürdigung der abgehörten Gespräche ist darauf hinzuweisen, dass notorischerweise die Beteiligten im Betäubungsmittelhandel strengstens dar- auf achten, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich bleiben und weder Personen, Ortschaften, Geldbeträge noch Sa- chen beim (wahren) Namen genannt werden. Es wird insbesondere darauf Wert gelegt, weder am Telefon noch in Fahrzeugen "Klartext" zu sprechen, da die Be- teiligten sich bewusst sind, dass die Polizei auf diese Weise möglicherweise Ge- spräche abhört. Die Verschleierung von Gesprächen ist daher eine übliche Mass- nahme zur Abwicklung von Drogengeschäften. Bei der Würdigung der vorliegen- den Protokolle der abgehörten Gespräche fällt auf, dass diesen Grundsätzen mi- nutiös gefolgt wurde. So werden Unterhaltungen geführt, welche auf keinen lega- len Hintergrund deuten und in welchen weder Personen noch die Waren nament- lich genannt werden. Die Gespräche weisen denn auch oft keine klare Satzstruk- tur auf, sondern es wird mittels verklauselten Wörtern kommuniziert. Sie verwen- deten durchgehend bloss Zahlen, was stellvertretend auch für Grammangaben, Reinheitsgrad oder Preise stehen hätte können. Die verwendeten Mengen- und Geldangaben würden ausserdem mit dem Einheitspreis von Kokain (1 Gramm zu Fr. 50.–) übereinstimmen.
E. 5.1.3 Der Beschuldigte anerkannte, sich zwischen dem 31. März 2016 und dem
15. Februar 2017 im Schnitt circa alle fünf Tage mit F._____ beziehungsweise ge- legentlich mit Q._____ getroffen zu haben (Urk. D1/2/14 F/A 3). Er bestreitet je- doch, dass die fraglichen Treffen zwecks Kokaingeschäften stattgefunden hätten.
- 22 - Vielmehr hätten sie sich so häufig getroffen, weil er mit F._____ einen illegalen Spielautomatenbetrieb geführt habe, wobei die Spielautomaten in diversen Lokali- täten platziert gewesen seien. An den fraglichen Treffen hätten sie die Abrech- nungen besprochen und die Gewinnanteile ausbezahlt (Urk. D1/2/12; D1/2/2 F/A 41 ff.; D1/2/5 F/A 142; D1/2/6 40 ff.; D1/2/7 F/A 29 ff.; D1/2/8 F/A 30 ff.; D1/2/9 F/A 15 ff.; D1/2/11 F/A 85; D1/2/14 F/A 16; D1/2/17 F/A 9 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte dann, dass sie neben dem Spielautomatenbetrieb auch noch Sportwettkarten angeboten hät- ten (Prot. I S. 10 ff., 16, 18 ff., 27). So habe F._____ ihm regelmässig Bündel von Sportwettkarten à Fr. 50.– mit Rubbelcodes übergeben (Prot. S. 18 ff.). Ihr Haupt- geschäft seien jedoch die Spielautomaten gewesen (Prot. I S. 10, 16, 21 und 30). Betreffend Kokain führt der Beschuldigte ferner aus, dass er lediglich sporadisch konsumiert habe (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 71; D1/2/7 F/A 212; D1/2/14 F/A 24; D1/2/17 F/A 18; Prot. I S. 25 f., 73), wo bei er dieses jedoch nicht von F._____ bezogen habe, sondern höchstens mit ihm zusammen (Urk. D1/2/2 F/A 33, 71; D1/2/14 F/A 10; D1/2/17 F/A 19; Prot. I S. 27) oder mit H._____ (Urk. D1/2/16 F/A 19; Prot. IS. 31) konsumiert habe. Falls er von F._____ Betäubungsmittel gekauft habe, dann nur Marihuana und zwar höchstens 50 bis 100 Gramm zum Eigenkonsum (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 70 f.; Urk. D1/2/6 F/A 103 ff.; D1/2/7 F/A 134 ff.; D1/2/8 F/A 44 ff.; D1/2/9 F/A 49 f.; Urk. D1/2/14 F/A 7 ff. ; D1/2/17 F/A 15 ff.; Prot. I S. 7 ff.) beziehungsweise zur Schmerztherapie seines krebskranken Vaters (Urk. D1/2/6 F/A 78; D1/2/17 F/A 17).
E. 5.1.4 Angesichts dieser Bestreitungen ist in einem ersten Schritt zu klären, ob F._____ und Q._____ tatsächlich mit Betäubungsmitteln gehandelt haben und ob der Beschuldigte bei den Treffen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ge- nannt wurde – Kokain erworben und nicht Gewinnanteile übergeben oder Marihu- ana beziehungsweise Sportwettkarten bezogen hat. Bezüglich des Handels mit Betäubungsmitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 93 S. 45 ff.). In den Gesprächsprotokollen wurde mehrfach von "Weissem" und von "Gras" gesprochen (Urk. D1/2/5 Beilage 16, 82). Die Ge-
- 23 - spräche lassen keine Zweifel offen, dass über zwei verschiedene Waren gespro- chen wurde, da erstere nicht benannt, die zweite hingegen uncodiert als "Gras" bezeichnet wurde. Indizien dafür, dass es sich bei der unbenannten Ware um Ko- kain gehandelt habe, ergeben sich – nebst ihrer Umschreibung als "Weisses" – aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 3. September 2016, welches die beiden offenbar kurz bevor der Beschuldigte zu ihnen in den Wagen stieg führten (Urk. D1/2/6 Beilage 83). So erkundigt sich Q._____, ob F._____ "es verpackt" habe, worauf F._____ "…es ist im Pulver… […]" erwiderte (Urk. D1/2/6 Beilage 83). Der Beschuldigte fragte darauf: "Diese ist Harte Bruder?", worauf F._____ antwortete: "Nein, das ist das Gleiche Bruder, wie das letzte Mal, es ist das Gleiche. Wo machen wir das?". Anhand dieses Wortwechsels lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens, dass der Beschuldigte eine bestimmte Ware ent- geltlich bei F._____ und Q._____ erwerben will und zweitens, dass F._____ und Q._____ besagte Ware in Hart- sowie in Pulverform vertrieben, wobei der Be- schuldigte diese Ware nicht zum ersten Mal erwarb. Der Verdacht, dass es sich bei der Ware, welche nicht explizit benannt sondern höchstens umschrieben wird, um Kokain handelte, erhärtet sich sodann durch ein Gespräch zwischen F._____ und dem Beschuldigten am 3. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Anläss- lich dieses Gesprächs erkundigte sich der Beschuldigte, ob es sich um gute "Ware" handeln würde, da gewisse es auch rauchen würden (Urk. D1/2/7 Bei- lage 150), woraufhin F._____ bestätigte, dass die Ware top sei, da sie "92.5" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Auf die Bedenken des Beschuldigten, dass die Ware zerfallen würde, erwiderte F._____ dann, dass dies nicht stimme, da die Ware "92.5" sei und es "Lamisol" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Ein klarer Hinweis ist sodann die Zahl "92.5", welche sich offensichtlich auf die Qualität der Ware be- zieht, in Kombination mit dem Begriff "Lamisol". Marihuana weist üblicherweise ei- nen THC-Gehalt zwischen 12–20% auf (SCHLEGER/JUCKER, Orell Füssli Kommen- tar (nachfolgend: OFK BetmG), 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 2 N 43), während der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokain in Kleinmengen zwischen 78-79% (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Art. 2 N 23), bei Grossmengen entsprechend noch höher liegt, wobei der hohe Reinheitsgehalt von 92.5% darauf hinweist, dass es sich um Grossmengen handelte. Gestützt wird diese Theorie ferner auch durch
- 24 - die Aussagen des Privatklägers, welcher anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ausführte, dass er im Auftrag des Beschuldigten Kokain bei Q._____ ge- kauft und einem Abnehmer des Beschuldigten übergeben habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass F._____ wegen Mittäterschaft mit R'._____ "R._____" (nachfolgend: R._____) und Q._____ bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2021 [DG200017] wegen Be- täubungsmittelhandels – darunter auch Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 97% – im vorliegend relevanten Zeitraum verurteilt wurde. Es lässt sich damit rechtsgenüglich erstellen, dass F._____ und Q._____ diverse Abnehmer mit Be- täubungsmitteln beliefert haben.
E. 5.1.5 Hinsichtlich der Preis- und Mengenangaben ist vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 50). Dass die Beteiligten Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm und Marihuana zu ei- nem Preis von durchschnittlich Fr. 4'000.– pro Kilogramm verkauften, ergibt sich sodann auch aus einem Gespräch vom 29. November 2016 zwischen F._____ und Q._____ (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Im weiteren Verlauf des Gesprächs führt F._____ aus, dass der Beschuldigte, welcher regelmässig Kokain bei ihm kaufte, jedoch kein Marihuana bezog, sondern dieses vielmehr selbst anbot, den Preis von "55 auf 50" heruntergedrückt habe (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Daraus wird klar, dass der Beschuldigte grundsätzlich einen Grammpreis von Fr. 50.– für das Kokain bezahlte, F._____ dieses aber eigentlich zu einem Grammpreis von CHF 55.– vertrieb.
E. 5.1.6 Zur Identifikation der in den Gesprächsprotokollen verwendeten Rufnamen, fällt auf, dass zumeist die Namen "S._____" (Lieber) und "T._____" (Schönling) genannt werden. Der Beschuldigte bestätigte, die Telefonnummer 1 [registriert auf U._____] benutzt zu haben (Urk. D1/2/1 F/A 17). Weiter räumte er ein, auch die Telefonnummer 2 [registriert auf V._____] verwendet zu haben (Urk. D1/2/13 F/A 15; Beilage 65). Er gab zu, F._____ zu kennen und mit diesem telefoniert zu haben, wobei er von diesem "S._____" genannt worden sei (Urk. D1/2/1 F/A 37- 38; Beilage 165; D1/2/2 F/A 64). Im selben Gespräch sagte er, er würde jedoch auch F._____ "S._____" nennen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung er-
- 25 - scheint die Verwendung von Spitznamen bloss sinnvoll, wenn ein Spitzname nur einer Person zugehört, ansonsten im Gespräch jedes Mal erklärt werden müsste, von wem gerade die Rede ist. Insofern erscheint es stringent, dass auch mit "S._____" oder "T._____" nur eine Person gemeint sein kann, ansonsten jeweils unklar wäre, welcher Abnehmer Ware möchte oder in welchem Umfang dieser verschuldet war. Diesbezüglich ist dem Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass "S._____" von den Beteiligten offenbar als allgemeine Anrede verwendet wurde, da beispielsweise auch H._____ von Q._____ mit "S._____" begrüsst wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 65) und der Beschuldigte F._____ ebenfalls so ansprach (Urk. D1/2/5 Beilage 1). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten schliesst dies jedoch nicht aus, dass in den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ mit "S._____" oder "T._____" stets der Beschuldigte gemeint war, zumal H._____ offenbar unter seinem wahren Vornamen als Abnehmer geführt wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Im Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 35 ff.). Damit kann im Einklang mit der Vorin- stanz der Schluss gezogen werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel verblei- ben, dass der Beschuldigte bei F._____ und Q._____ die Spitznamen "S._____" und "T._____" trug und entsprechend stets der Beschuldigte gemeint war, sofern F._____ und Q._____ über einen Abnehmer namens "S._____" oder "T._____" sprachen.
E. 5.1.7 Zu den Behauptungen des Beschuldigten, wonach er zusammen mit F._____ einen Slotmaschinen- und Sportwettkartenbetrieb geführt und höchstens Marihuana von F._____ oder Q._____ bezogen habe, ist anzumerken, dass diese als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, zumal er weder konkrete Angaben zum besagten Slotmaschinenbetrieb machen konnte und eine verklau- sulierte Sprache in diesem Fall auch keinen Sinn gemacht hätte. Alles deutet dar- auf hin, dass der Beschuldigte Kokain erworben hat.
E. 5.2 A.4.1. Vorgang 2–8
E. 5.2.1 In Anklageziffer A.4.1. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
31. März 2016 und dem 3. Mai 2016 F._____ und Q._____ mehrere Male telefo- nisch angerufen und diese in M._____, I._____ und Zürich zwecks Tätigung von
- 26 - Kokaingeschäften getroffen zu haben (Urk. 20 S. 3). So habe sich F._____ insbe- sondere am 7. April 2016 telefonisch beim Beschuldigten erkundigt, ob es "Arbeit" gäbe (= ob er Kokain liefern müsse), was der Beschuldigte bejaht habe, indem er ausführte, dass er jeden Tag arbeite, gerade das Lager einrichte und zwei Jungs mit Gips arbeiten würden (= 2 Läufer tragen Kokain aus) (Vorgang 4; Urk. 20 S. 3). Im Rahmen eines Telefongesprächs am 21. April 2016 habe Q._____ F._____ die neue Nummer mitgeteilt, um diese dem Beschuldigten zu geben, wo- bei die Nummer lediglich aufgeschrieben, aber nicht gespeichert werden sollte, sodass keine Spuren entstünden. Am gleichen Tag habe Q._____ F._____ erneut angerufen und ihm von einer Textnachricht des Beschuldigten erzählt, in welcher der Beschuldigte geschrieben habe: "Bruder, sehen wir uns gleich wie das letzte Mal.", woraufhin F._____ präzisiert habe, dass dies bedeute, "dass wir ihm brin- gen sollen." (Vorgang 5; Urk. 20 S. 4). Am 2. Mai 2016 habe der Beschuldigte dann ein Treffen mit F._____ vereinbart, woraufhin sich F._____ am Tag darauf zwischen 11:59 Uhr und 12:19 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eingefunden habe und Letzterer ihm einen Betrag von Fr. 6'000.– für zuvor bezogenes Kokain, mindestens 120 Gramm, bezahlt habe (Vorgang 8; Urk. 20 S. 4).
E. 5.2.2 Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilage 7, 14-15, 27-31). Hinsichtlich der Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen der Aktionen URA und OPET ist auf die zutreffenden Ausführungen und Auflistungen der Anschlüsse im vorin- stanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 93 S. 13 f.).
E. 5.2.3 Aus den Gesprächsprotokollen der Aktion URA sowie aufgrund der Tele- fonnummern und der Verwendung der Spitznamen "S._____" und "T._____" lässt sich erstellen, dass am 31. März 2016 ein Telefongespräch um 12:21 Uhr und ei- nes um 13:41 Uhr zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattgefunden hat (Urk. D1/2/5 Beilage 1-2; Urk. 93 S. 13 f.). Aus dem darauf folgenden SMS-Ver- lauf ist zu schliessen, dass es am selben Tag um 16:16 Uhr zu einem Treffen zwi- schen ihnen an der W._____-strasse 3 in M._____ gekommen ist (Urk. D1/2/5 Beilagen 3-6). Ein weiteres Telefonat zwischen dem Beschuldigten und F._____
- 27 - kann am 7. April 2016 um 13:54 Uhr erstellt werden (Urk. D1/2/5 Beilage 7). Be- züglich der Interpretation der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Begriffe "Ar- beit" und "Gips" auf die Lieferung sowie den Verkauf von Kokain beziehen wür- den, ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese mangels eines entsprechenden Musters – diese beiden Begriffe wurden einzig in diesem Ge- spräch verwendet – nicht erstellen lässt. Zudem ist die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wonach das Lager der AA._____ AG umgebaut worden sei und dabei zwei Helfer mit Gips gearbeitet hätten (Urk. D1/2/5 F/A 39; D1/2/7 F/A 106; Prot. S. 15 f., 78), ebenfalls glaubhaft, zumindest kann nicht bewiesen werden, dass sie falsch ist. Es ist mithin allein aufgrund des Telefonats nicht erstellbar, dass sich die Begriffe "Arbeit" und "Gips" ohne Zweifel auf Kokain und dessen Handel beziehen, womit Vorgang 4 nicht erstellbar ist.
E. 5.2.4 Die gemäss Anklageschrift wiedergegebene Konversation im Rahmen der Telefongespräche vom 21. April 2016 ist belegt (Urk. D1/2/5 Beilage 14-15). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich an dieses Gespräch erinnern zu können und kann die Beteiligten nicht identifizieren (Urk. D1/2/5 F/A 61 ff.). Der überwachte Anschluss I-4 F._____ lässt auf ein Gespräch im Personenwagen von F._____ schliessen. Anhand des Spitznamen "T._____" kann erstellt werden, dass die Te- lefonnummer dem Beschuldigten gegeben und ihm etwas gebracht werden soll. Da bereits erstellt werden konnte, dass F._____ und Q._____ mit Kokain handel- ten (siehe vorstehend Ziffer II.5.1.4.), erscheint es folgerichtig, dass mit "[…] wir ihm bringen sollen" gemeint ist, dass der Beschuldigte eine bestimmte Menge Ko- kain erhalten wird.
E. 5.2.5 Aufgrund der Textnachrichten zwischen F._____ und dem Beschuldigten kann weiter erstellt werden, dass sie am 2. Mai 2016 für den Folgetag ein Treffen zum gemeinsamen Mittagessen vereinbarten (Urk. D1/2/5 Beilagen 27 ff.). Auf- grund des Antennenstandorts (Urk. D1/2/5 Beilage 30) ist sodann als erstellt zu betrachten, dass sich F._____ am nächsten Tag tatsächlich am Wohnort des Be- schuldigten einfand und dort für circa 19 Minuten verweilte. Anhand des Zeitrah- mens erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sich die beiden – wie vereinbart – zum Mittagessen getroffen haben, da weniger als 20 Minuten wohl kaum ausrei-
- 28 - chen, um gemeinsam zu essen. Anhand des Gesprächs am Folgetag zwischen F._____ und Q._____ sowie der Verwendung des Spitznamen "T._____" kann sodann erstellt werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Schulden von Fr. 6'000.– hatte (Urk. D1/2/5 Beilage 31).
E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Würdigung der Beweismittel sowie unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass F._____ und Q._____ im Ko- kainhandel tätig waren, sie im Gespräch vom 21. April 2016 ausführten, dass sie dem Beschuldigten etwas bringen sollen (Urk. D1/2/5 Beilage 15) und in der Folge ein Treffen stattgefunden hat, zweifelsfrei erstellbar ist, dass es zu einer Übergabe von Kokain an den Beschuldigten gekommen ist. Am 23. April 2016 sprachen Q._____ und R._____ von "100" Weisses" und "Beim A._____, beim A._____, wir werden zusammen gehen" (Urk. D1/2/5 Beilage 16), worauf sie am
3. Mai 2016 festhielten, dass "T._____ 6" schulde (Urk. D1/2/5 Beilage 31). Da 1 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– verkauft wurde und der Beschul- digte Schulden in Höhe von Fr. 6'000.– hatte, ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte vor dem 3. Mai 2016 Kokain im Umfang von 120 Gramm von F._____ bezogen hat, was entsprechend als erstellt gilt.
E. 5.3 A.4.2. Vorgang 10 / 12
E. 5.3.1 Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer A.4.2. vorgeworfen, dass er am
13. Mai 2016 von F._____ um ein Treffen an dessen Wohnort ersucht worden sei. Kurz darauf sei F._____ wie vereinbart dort erschienen. Einige Tage später, am
17. Mai 2016, habe F._____ dann gegenüber Q._____ bestätigt, dass er dem Be- schuldigten 100 Gramm Kokain übergeben habe (Vorgang 10; Urk. 20 S. 4). Am
24. Mai 2016 hätten Q._____ und F._____ besprochen, dass der Beschuldigte ih- nen noch Fr. 7'000.– schulde, wobei F._____ tags darauf gegenüber Q._____ er- wähnt habe, dass der Beschuldigte die Schuld am Vorabend bezahlt habe (Vor- gang 12; Urk. 20 S. 4).
E. 5.3.2 Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 33-35, 38-39) abzustellen.
- 29 -
E. 5.3.3 Das Telefongespräch vom 13. Mai 2016 kann aufgrund der bekannten Te- lefonnummern dem Beschuldigten und F._____ zugeordnet werden (Urk. 93 S. 13), wobei F._____ den Beschuldigten darüber informierte, dass er in Kürze bei ihm eintreffen werde (Urk. D1/2/5 Beilage 33). Aufgrund des Antennenstandorts von F._____ ist sodann erstellt, dass sich dieser tatsächlich kurze Zeit später am Wohn-ort des Beschuldigten einfand und dort für drei Minuten verweilte, sich die beiden mithin kurz trafen (Urk. D1/2/5 Beilage 34). Am folgenden Tag informierte F._____ Q._____ darüber, dass er "dem T._____ 100 gegeben" habe. Entschlüs- selt man diese verklausulierte Sprache, wird deutlich, dass F._____ dem Beschul- digten 100 Gramm Kokain überbracht hat. Aufgrund des sehr kurzen Treffens ei- nige Tage zuvor, lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain erhalten hat. Aus dem Gespräch vom 24. Mai 2026 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass "S._____" ihnen "7" schulde, welche Schuld der Beschuldigte am selben Abend noch beglichen hat (Urk. D1/2/5 Beilage 38-39). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt.
E. 5.4 A.4.3. Vorgang 13 / 15
E. 5.4.1 Gemäss Anklageschrift habe F._____ Q._____ am 27. Mai 2016 darüber informiert, dass der Beschuldigte bei ihnen Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– habe. Zudem habe F._____ den Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt zwischen dem 27. Mai 2016 und dem 31. Mai 2016 Uhr aufgesucht und ihm mindestens 60 Gramm Kokain übergeben, wobei er Q._____ gleichen- tags mitteilte, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 10'000.– schulde (Vorgang 13; Urk. 20 S. 4). Am 4. sowie am 7. Juni 2016 habe sodann der Beschuldigte F._____ angerufen und ein Treffen verlangt, woraufhin sich die beiden am 4. Juni 2016 in einer Pizzeria in AB._____ und am 7. Juni 2016 am Wohnort des Be- schuldigten getroffen hätten, wobei der Beschuldigte F._____ an einem dieser Treffen einen Betrag von Fr. 3'000.– bezahlt habe. Am 10. Juni 2016 habe F._____ Q._____ mitgeteilt, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 7'000.– schulde (Vorgang 15; Urk. 20 S. 4).
- 30 -
E. 5.4.2 Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 40-41, 44-47).
E. 5.4.3 Aus dem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ vom 27. Mai 2016 geht hervor, dass sie beim Beschuldigten Fr. 7'000.– ("bei T._____ 7") eintreiben wol- len (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Am 31. Mai 2016 sind es bereits Fr. 10'000.–, die der Beschuldigte ihnen schuldete (Urk. D1/2/5 Beilage 41), wodurch deutlich wird, dass seine Schulden innert 4 Tagen um Fr. 3'000.– angestiegen sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass angesichts eines Grammpreises von Fr. 50.–, der Beschuldigte in dieser Zeit 60 Gramm Kokain bezogen haben muss. Bei den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ ging es entweder um den Kauf/Ver- kauf von Kokain oder um das Eintreiben der Schulden bei den Abnehmern. So sagte F._____ zu Q._____: "Wenn AC._____ nächstes Mal nach oben gehen wird, in 15 Tagen, wird er ein halbes bestellen.", welches F._____ bezahlen wolle und ihnen – womit er Bezug auf den Beschuldigten und weitere nimmt – geben wolle, sodass sie bei ihm Schulden haben, da er weiter mit ihnen arbeiten wolle (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Vor dem Hintergrund des organisierten Drogenhandels von F._____ und Q._____ mit ihren Abnehmern, lässt sich rechtsgenügend erstel- len, dass der Beschuldigte zwischen dem 27. und 31. Mai 2016 Kokain im Um- fang von 60 Gramm bezogen hat (Vorgang 13).
E. 5.4.4 Aus den zwei Telefongesprächen vom 4. Juni 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte F._____, um ein Treffen bittet, wobei sie sich in AB._____ in einer Pizzeria verabreden (Urk. D1/2/5 Beilagen 44-45). Obwohl das Treffen nicht durch einen Antennenstandort aktenkundig ist, ist aufgrund des zeitlichen Rahmens – das letzte der beiden Telefonate fand 15 Minuten vor dem Treffen statt – und der Tatsache, dass die beiden am gleichen Tag nicht mehr miteinander kommunizier- ten, naheliegend, dass ein Treffen stattgefunden haben muss. Aus dem Telefon- gespräch vom 7. Juni 2016 geht hervor, dass ein weiteres Treffen am Wohnsitz des Beschuldigten stattgefunden haben muss (Urk. D1/2/5 Beilage 46). Sodann ergibt sich aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 10. Juni 2016, dass "S._____" "7" schulde, der Beschuldigte damit Schulden in Höhe von
- 31 - Fr. 7'000.– hatte. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2016 Schulden in Höhe von Fr. 10'000.– vorwies, nach den beiden Treffen nur noch von Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– die Rede war, gilt der Anklagesachverhalt bezüglich Vorgang 15 als erstellt, wonach der Beschuldigte F._____ an einem der beiden Treffen Fr. 3'000.– bezahlt hat.
E. 5.5 A.4.4. Vorgang 16
E. 5.5.1 In Anklageziffer A.4.4. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er F._____ am 11. Juni 2016 an seinen Wohnort bestellt habe, was F._____ getan und ihm dabei 100 Gramm Kokain übergeben habe. Dies habe F._____ gegen- über Q._____ bestätigt, wobei er auch darauf hingewiesen habe, dass der Be- schuldigte eigentlich nur 50 Gramm benötigt hätte und lediglich Fr. 1'500.– be- zahlt habe (Vorgang 16; Urk. 20 S. 4 f.).
E. 5.5.2 Für die Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6) und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-50) abzustellen.
E. 5.5.3 Die beiden Telefongespräche vom 11. Juli 2016 lassen darauf schliessen, dass es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ gekommen ist, zumal nach der Verabredung keine weitere Kommunikation zwischen den bei- den mehr stattfand (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-49). Am selben Tag teilte F._____ Q._____ mit, dass er dem Beschuldigten "100" gegeben habe, obwohl dieser nur "50" gebraucht hätte, wofür er "1500" erhalten habe (Urk. D1/2/6 Beilage 50). Im Gespräch vom 13. Juni 2016 sagte F._____ zu Q._____: "Ich habe S._____ 100 gegeben. Ich dachte es hat nichts mehr unten. Ich wollte ihm 2x50 geben. Dann habe ich gesehen, dass eine grösser war." Q._____ antwortete darauf: "Sie war am Stück." F._____ teilte darauf Q._____ mit, dass der Beschuldigte ihm ge- schrieben habe "98 es fehlt wieder 2" (Urk. D1/2/6 Beilage 51). Anhand der Ge- spräche kann erstellt werden, dass F._____ dem Beschuldigten am 11. Juni 2016 100 Gramm Kokain gebracht, dieser dafür aber lediglich Fr. 1'500.– bezahlt hat, zumal er eigentlich nur 50 Gramm Kokain gewollt hätte.
- 32 -
E. 5.6 A.4.5. Vorgang 22 / 23
E. 5.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 17. August 2016 wäh- rend seines Ferienaufenthalts in AD._____ einen Anruf von Q._____ erhalten habe, der auf seine entsprechende Frage hin damit einverstanden war, dass er Q._____s Telefonnummer an H._____ weitergebe. Daraufhin habe H._____ Q._____ gleichentags angerufen und zunächst ein Treffen für denselben Abend in M._____ vereinbart. Besagtes Treffen habe Q._____ kurz darauf auf den folgen- den Tag verschoben, woraufhin sich H._____ und Q._____ am 18. August 2016 beim Restaurant "AE._____" in Zürich zur Besprechung der Kokainübergabe ge- troffen hätten. Kurz danach hätten sie sich zudem erneut bei der AF._____-Tank- stelle in M._____ getroffen, wo H._____ als Vertreter des Beschuldigten eine Menge von 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von rund 90%, welches in einem Plastiksack verpackt gewesen sei, von Q._____ erhalten habe. Daraufhin habe H._____ umgehend den Abnehmer des Beschuldigten angerufen und diesen in einer Industriezone in AG._____ oder AH._____ getroffen, wo er ihm das Kokain übergeben habe. ln der Folge habe der Beschuldigte ein bis zwei Gramm Kokain an H._____ als Entlohnung übergeben (Vorgang 22; Urk. 20 S. 5). Am 31. August 2019 [recte: 2016] habe F._____ schliesslich gegenüber Q._____ die Schulden des Beschuldigten auf Fr. 8'000.– beziffert (Vorgang 23; Urk. 20 S. 5).
E. 5.6.2 Massgebend für die Erstellung dieses Sachverhalts sind die Einvernahmen des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 und 3. April 2019 (Urk. D1/2/6; D1/2/13 F/A 14 ff.), die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom
4. April 2019 (Urk. D1/2/16) sowie die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/13 Beilagen 64-72, 75). Relevant sind in dieser Hinsicht sodann auch die Beizugsakten DH210012.
E. 5.6.3 Aus dem Telefongespräch vom 17. August 2016 geht hervor, dass der Be- schuldigte noch in den Ferien weilte, als er Q._____ darum bat zu einem Freund von ihm zu gehen (Urk. D1/2/13 Beilage 64). Hervorgehend aus den Gesprächs- protokollen nahm Q._____ darauf mit dem Privatkläger Kontakt auf, worauf sie sich schliesslich am 18. August 2016 bei der AF._____ Tankstelle in M._____ tra-
- 33 - fen, was wiederum durch den Antennenstandort belegt ist (Urk. D1/2/13 Bei- lage 65-72). Am 31. August 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass "H._____" ih- nen "2500" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Auf Vorhalt dieser Gespräche gab der Beschuldigte an, nicht zu wissen, worum es bei diesen Gesprächen gehe (Urk. D1/2/13 F/A 26 ff.). Der Privatkläger führte demgegenüber anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus, dass er vom Beschuldigten, als dieser in AD._____ in den Ferien gewesen sei, Q._____s Telefonnummer erhalten habe. Der Beschuldigte hätte ihn gebeten, für ihn 50 Gramm Kokain entgegenzuneh- men, um diese einem Portugiesen/Spanier/Ausländer zu geben, was er dann auch so getan habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Das Kokain hätte er dem Abnehmer dann in AG._____ oder AH._____ im Kanton AI._____ in einem durchsichtigen Säckchen verpackt übergeben (Urk. D1/2/16 F/A 5, 6, 10). Betreffend Bezahlung hätte ihm der Beschuldigte gesagt, dass er das regeln werde (Urk. D1/2/16 F/A 13). Er nehme daher an, dass F._____ fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er bei ihm Fr. 2'500.– Schulden gehabt habe und der Beschuldigte dies später mit F._____ geklärt habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Als Belohnung für die Über- gabe habe er vom Beschuldigten 1 bis 2 Gramm Kokain für den Eigengebrauch erhalten, denn die Übergabe sei ein Freundschaftsdienst gewesen (Urk. D1/2/16 F/A 14). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens, wofür er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sodann auch verurteilt wurde (Beizugsakten DH210012; Urk. 3/7-8).
E. 5.6.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen (Urk. 93 S. 82 f.). Angesichts der Schuld im Umfang von Fr. 2'500.– lässt sich erstellen, dass der Privatkläger für den Beschuldigten 50 Gramm Kokain bezogen hat (Vorgang 22). Einzig der Vorwurf, dass die 50 Gramm Kokain einen Reinheitsgehalt von rund 90% aufgewiesen hätten, kann nicht erstellt werden.
E. 5.6.5 In einem Gespräch am 31. August 2016 führte F._____ gegenüber Q._____ aus, dass "T._____" ihnen "8" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Da
- 34 - dies bedeutet, dass der Beschuldigte Fr. 8'000.– Schulden hatte, gilt der Sachver- halt als erstellt (Vorgang 23).
E. 5.7 A.4.6. Vorgang 26
E. 5.7.1 Unter der Anklageziffer A.4.6. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digte vor, sich nach vorgängigen telefonischen Absprachen am 3. September 2016 mit F._____ und Q._____ in AJ._____ getroffen und in deren Fahrzeug zu- gestiegen zu sein. Dabei habe er F._____ Fr. 3'500.– übergeben und seine Ausstände mit Fr. 4'500.– beziffert. Danach habe er von F._____ 100 Gramm Ko- kain verlangt, der 300 Gramm Kokain dabei gehabt habe, sich aber nach der Be- zahlung der Drogenschulden erkundigt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin versprochen, am gleichen Abend Fr. 4'000.– zu bezahlen (worauf er von F._____ 50 Gramm Kokain erhalten habe = dafür wurde der Beschuldigte bereits freige- sprochen, was nicht angefochten wurde). Der Beschuldigte habe bei F._____ so- dann 50 Gramm Kokain für den Abend bestellt und F._____ 19 Kilogramm Mari- huana zu einem Kilopreis von Fr. 4'200.– angeboten. Nachdem der Beschuldigte kurz ausgestiegen sei, sei er circa 50 Minuten später nochmals bei F._____ in den Wagen gestiegen und habe diesem Fr. 500.– bezahlt sowie erneut 50 Gramm Kokain verlangt. Als er daraufhin ausgestiegen sei, habe er von F._____ die verlangten 50 Gramm Kokain erhalten, wodurch seine Drogenschulden von Fr. 4'000.– auf Fr. 6'500.– angestiegen seien (Vorgang 26; Urk. 20 S. 5).
E. 5.7.2 Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6 F/A 79-125) sowie auf die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-83) abzustützen.
E. 5.7.3 Das Gespräch vom 2. September 2016 deutet darauf hin, dass sich der Be- schuldigte mit Q._____ für ein Treffen am darauffolgenden Tag um die Mittagszeit in AJ._____ verabredet hat (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-81). Der Beschuldigte bestä- tigte, dass er mit F._____ und Q._____ um 12:43 Uhr in AJ._____ im Personen- wagen von F._____ ein Gespräch führte (Urk. D1/2/6 F/A 96; D1/2/6 Beilage 82). Auf der Audioaufnahme ist zu hören, wie der Beschuldigte "3.5" (also Fr. 3'500.–) abzählt und diese F._____ übergibt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Weiter erklärt der
- 35 - Beschuldigte, dass seine Restschuld nun noch "4.5" (also Fr. 4'500.–) betrage (Urk. D1/2/6 Beilage 82), was mit den Schulden am 31. August 2016 (siehe Vor- gang 23) übereinstimmt. Weiter ist zu hören, wie der Beschuldigte anbot, am glei- chen Abend noch weitere Fr. 3'000.– oder Fr. 4'000.– zu bezahlen, worauf er sich bei F._____ erkundigt, ob dieser "etwas mitgenommen habe" (Urk. D1/2/6 Bei- lage 82). Nachdem F._____ bestätigte, dass er "300" (also 300 Gramm Kokain) dabei habe, verlangt der Beschuldigte schliesslich "100", die er jetzt brauche (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Darauf erkundigte sich F._____ bei ihm, wann er mit den restlichen Fr. 4'500.– rechnen dürfe und drängt auf eine Bezahlung von Fr. 4'000.– am selben Abend, was der Beschuldigte in Aussicht stellt und ange- sichts dessen weitere 50 Gramm Kokain bestellt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Ferner bietet der Beschuldigte F._____ 19 Kilo "Gras" zu einem Preis von "4 und 200" an (Urk. D1/2/6 Beilage 82).
E. 5.7.4 In einem weiteren Gespräch um 13:45 Uhr führte F._____ aus, dass sie jetzt auf "4" seien, nachdem der Beschuldigte sagte "das Geld ist hier" (Urk. D1/2/6 Beilage 82). F._____ erklärte dann, dass die Schulden des Beschul- digten auf Fr. 6'500.– ansteigen werden, sobald er ihm "dies" gebe (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Daraus lässt sich erstellen, dass F._____ dem Beschuldigten 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 2'500.– übergeben hat. Weiter gilt auch als erstellt, dass der Beschuldigte F._____ 19 Kilogramm Marihuana für den Kilo- preis von Fr. 4'200.– angebot und weitere 50 Gramm Kokain bestellte.
E. 5.8 A.4.7. Vorgang 45
E. 5.8.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ bei einem Teffen zuvor 30 Kilogramm Haschisch ("Shit") angeboten und ihm dafür ein Muster über- geben, was F._____ Q._____ am 14. November 2016 mitgeteilt habe (Vorgang 45; Urk. 20 S. 6).
E. 5.8.2 Zur Erstellung dieses Vorgangs wird auf die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 111-114) sowie auf ein Gesprächspro- tokoll aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilage 124) abgestellt.
- 36 -
E. 5.8.3 Anlässlich des Gesprächs vom 14. November 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass er vom Beschuldigten "irgendeinen Shit angeboten" erhalten habe und er die Probe zuhause habe (Urk. D1/2/7 Beilage 124). Darauf fragte Q._____ ihn, ob es 30 Stück seien, was F._____ mit "vielleicht" beantwortete (Urk. D1/2/7 Bei- lage 124). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägte (Urk. 93 S. 86 f.), lässt sich zwei- felsfrei erstellen, dass der Beschuldigte F._____ eine Probe Haschisch überge- ben hat, zumal es sich bei "Shit" um einen umgangssprachlichen Namen für Ha- schisch (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Drogenglossar S. 800) handelt. Anhand des Gesprächsfetzen "30 Stück" kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ damit 30 Kilogramm Haschisch anbot. Diesbezüglich ist zwar anzumer- ken, dass F._____ nicht nachfragen musste, was Q._____ mit "30 Stück" meinte, womit naheliegend ist, dass es sich um eine gängige Einheit handeln musste, je- doch Haschisch beispielsweise auch in Platten gehandelt wird (SCHLEGER/JU- CKER, OFK BetmG, Art. 2 N 41), weshalb sich keine bestimmte Menge – schon gar nicht 30 Kilogramm – erstellen lässt. Was sich hingegen erstellen lässt, ist das Angebot einer unbestimmten Menge Marihuana durch den Beschuldigten.
E. 5.9 A.4.8. Vorgang 46
E. 5.9.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.8. am
19. November 2016 vor, von F._____ telefonisch aufgefordert worden zu sein, herunterzukommen. Kurz darauf sei der Beschuldigte in den Wagen von F._____ gestiegen, wobei er von diesem 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhalten und ihm dafür Fr. 3'000.– ausgehändigt habe. Zudem habe er F._____ versprochen ihm am selben Abend weitere Fr. 3'000.– zu bezahlen und sei sich damit mit F._____ einig gewesen, dass er diesem zusätzlich zu den be- stehenden Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– nun noch weitere Fr. 5'000.–, total Fr. 12'000.–, schulden würde (Vorgang 46; Urk. 20 S. 6).
E. 5.9.2 Zur Erstellung des Sachverhalts wird auf die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 58–96) sowie auf die Gesprächspro- tokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilage 125-130) abgestellt.
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E. 5.9.3 Aus dem Telefongespräch vom 19. November 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er dem Beschuldigten geschrieben habe, um ihm "100-er" zu geben (Urk. D1/2/2 Beilage 127), womit erstellt ist, dass F._____ vor hatte, dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain vorbeizubringen. F._____ teilte Q._____ im gleichen Gespräch mit, dass der Beschuldigte "[…] es schon [zur Analyse] gebracht" habe, worauf F._____ diesem gesagt habe, dass er wisse wieviel herauskommen werde, nämlich "92.5" (Urk. D1/2/2 Beilage 127). Die Vor- instanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die Zahl 92.5 einzig auf den Rein- heitsgehalt des gehandelten Kokains beziehen kann (Urk. 93 S. 88). Ein weiteres Gespräch lässt darauf schliessen, dass sich F._____ und Q._____ mit dem Be- schuldigten am selben Tag getroffen haben und ihm "100" mitgebracht haben (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Der Beschuldigte gab F._____ daraufhin "3" zum "hal- ten" und stellte für den gleichen Abend die Überbringung weiterer "3" in Aussicht (Urk. D1/2/2 Beilage 130). F._____ sagte, dass es "7 und 5" seien, wobei der Be- schuldigte seine Schulden bei ihnen mit "12, gut abgemacht" bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Dieses Gespräch ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 88) vor dem Hintergrund der bisherigen Erkenntnisse dahingehend zu interpretieren, dass F._____ dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain mitbrachte, der Beschuldigte diesem zunächst Fr. 3'000.– für bestehende Schulden bezahlte, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 7'000.– reduzierten. Danach stellte der Be- schuldigte die Bezahlung weiterer Fr. 3'000.– in Aussicht. Aufgrund des Erhalts von 100 Gramm Kokain stiegen die Schulden des Beschuldigten wiederum von Fr. 7'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 12'000.–. Nach dem Gesagten lässt sich erstel- len, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich Vorgang 46 ist damit vollum- fänglich erstellt.
E. 5.10 A.4.9. Vorgang 48 / 49
- 38 -
E. 5.10.1 In Anklageziffer A.4.9. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er nach telefonischer Vereinbarung am 27. November 2016 bei F._____ in den Wa- gen gestiegen und von diesem 50 Gramm Kokain erhalten habe, während er ihm Fr. 3'000.– bezahlt und weitere Fr. 5'000.– für den Folgetag in Aussicht gestellt habe. F._____ habe dem Beschuldigten daraufhin vorgerechnet, dass sich die Restschulden unter Einbezug des gelieferten Kokains und des erhaltenen Geldes nun auf Fr. 11'500.– beliefen (Vorgang 48; Urk. 20 S. 6). Zwei Tage später habe der Beschuldigte F._____ beim Bahnhof I._____ getroffen und diesem Fr. 2'500.– bezahlt, womit er ihm noch Fr. 9'000.– schuldig geblieben sei (Vorgang 49; Urk. 20 S. 6).
E. 5.10.2 Zur Erstellung des Sachverhalts sind die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 120-141, 177-181) und die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 131-134, 142) heranzuzie- hen.
E. 5.10.3 Der Beschuldigte gestand ein, F._____ gebeten zu haben, ihn beim DartClub in I._____ abzuholen (Urk. D1/2/7 F/A 124). Weiter räumte er ein, dass es sich bei der Audioaufnahme um ein Gespräch zwischen ihm und F._____ han- delte (Urk. D1/2/7 F/A 133, Beilage 134), weshalb dieses als erstellt gilt. Aus dem Gespräch geht hervor, dass F._____ dem Beschuldigten "50" (also 50 Gramm Kokain) übergab. Darauf bezahlte der Beschuldigte F._____ "3" (also Fr. 3'000.–) und versprach weitere "5" (also Fr. 5'000.–) für den nächsten Tag (Urk. D1/2/7 Beilage 134). Da die Schulden des Beschuldigten vor diesem Gespräch "12" be- trugen, diese nun um "2.5" zunahmen, jedoch gleichzeitig um "3" abnahmen, stell- ten sie schlussendlich fest, dass der Beschuldigte F._____ nunmehr "11.5" schul- dete (Urk. D1/2/2 Beilage 134), wobei der Beschuldigte abermals darauf hinwies, dass er F._____ am nächsten Tag nochmals "5" geben werde. Erstellt gilt daher, dass der Beschuldigte am 19. November 2016 von F._____ 50 Gramm Kokain er- hielt, ihm Fr. 3'000.– bezahlte, die Bezahlung weiterer Fr. 5'000.– in Aussicht stellte und schliesslich noch Schulden in Höhe von Fr. 11'500.– hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 89 f.), ist obschon die beiden Ge- sprächspartner nichts über den Reinheitsgehalt des Kokains verlauten liessen,
- 39 - aufgrund der Tatsache, dass das Kokain, welches der Beschuldigte in Vorgang 46 und – wie sogleich zu zeigen sein wird – in Vorgang 51 erhielt, davon auszuge- hen, dass auch das in Vorgang 48 erhaltene Kokain einen Reinheitsgehalt von 92.5% aufwies, da die Lieferung zeitlich zwischen den beiden Vorgängen lag.
E. 5.10.4 In einem weiteren Gespräch am 29. November 2016 führte der Be- schuldigte aus, dass er "2.5" mitgebracht habe (Urk. D1/2/7 Beilage 142), worauf- hin F._____ feststellte, dass der Beschuldigte nun noch "9" schulde. Da der Be- schuldigte dies nicht nachvollziehen konnte, rechnete F._____ ihm detailliert vor wie sich die Restschulden zusammensetzten. Es seien ursprünglich "12" gewe- sen, diese aufgrund der "50" auf "14.5" angestiegen seien, der Beschuldigte dann "3" und nun "2.5" gegeben habe, weswegen noch "9" offen seien (Urk. D1/2/7 Beilage 142). Entschlüsselt man dieses Abrechnungsgespräch kann einherge- hend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 90) rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ Fr. 2'500.– bezahlte und nunmehr noch Fr. 9'000.– schul- dete, womit Vorgang 49 erstellt ist und die Geschehnisse in Vorgang 48 nochmals bestätigt werden.
E. 5.11 A.4.10. Vorgang 50 / 51
E. 5.11.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ am 2. Dezem- ber 2016 nach einem Treffen bei ihm zuhause gefragt, worauf F._____ Q._____ mitgeteilt habe, dass er dem Beschuldigten das Kokain zum Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufe. Der Beschuldigte sei dann später in den Wagen von F._____ gestiegen, wo er von diesem 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 50; Urk. 20 S. 6). Am nächsten Tag habe er F._____ in dessen Wagen Fr. 3'000.– bezahlt, so dass der Ausstand noch Fr. 11'000.– betragen habe. Zu- dem hätten sich F._____ und der Beschuldigte über den Reinheitsgrad des Ko- kains unterhalten, wobei F._____ diesen mit 92.5% beziffert habe (Vorgang 51; Urk. 20 S. 6).
E. 5.11.2 Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 182-188, 194-200, 207-212)
- 40 - und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 143- 144, 146-147, 150) abgestellt werden.
E. 5.11.3 Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er es dem Beschuldigten "à 50" gebe. Da er "wöchentlich 200" von ihm beziehe, könne er ihm den "Preis von 55 auf 50" redu- zieren (Urk. D1/2/7 Beilage 144). Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse betreffend verklausulierter Sprache ist zweifelsfrei erstellbar, dass F._____ damit Q._____ mitteilte, dass er dem Beschuldigten das Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufte.
E. 5.11.4 Anhand des Gesprächsprotokolls vom 2. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 146) und des Antennenstandorts (Urk. D1/2/7 Beilage 147) ist belegt, dass ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattfand. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Beschuldigte F._____ "3" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/7 Beilage 146). Am 3. Dezember 2016 bei einem weiteres Treffen zwi- schen F._____ und dem Beschuldigten, gab er F._____ besagte "3" (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Der Beschuldigte rechnete vor, dass seine Schulden nun abzüglich der "3" auf "9" reduziert würden. Darauf konterte F._____: "Es ist doch 9 und 5 macht es 14?". Aufgrund dieses Abrechnungsgesprächs lässt sich zweifelsfrei er- stellen, dass der Beschuldigte zuvor 100 Gramm Kokain erhalten hat, da seine Schulden zwischenzeitlich von Fr. 9'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 14'000.– ange- wachsen sind, wegen seiner Zahlung in Höhe von Fr. 3'000.– nun jedoch lediglich noch Fr. 11'000.– betrugen.
E. 5.11.5 Im weiteren Verlauf des Gesprächs informierte F._____ den Beschul- digten sodann darüber, dass die Ware top sei, weil sie "92.5" beinhalte (Urk. D1/2/7 Beilage 150), weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt, eine Anzahlung von Fr. 3'000.– machte und nun noch ausstehende Schulden von Fr. 11'000.– bei ihm hatte.
- 41 -
E. 5.12 A.4.11. Vorgang 52
E. 5.12.1 In Anklageziffer A.4.11. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am
E. 5.12.2 Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 213-234) sowie auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 151-156) abgestellt werden.
E. 5.12.3 Der Beschuldigte bestätigt das Telefongespräch mit F._____ und die darauffolgenden SMS am 8. Dezember 2016, woraus zu entnehmen ist, dass sie ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten vereinbarten (Urk. D1/2/7 F/A 213 ff.). Da die beiden danach nicht mehr kommunizierten, ist davon auszugehen, dass das Treffen tatsächlich stattgefunden hat. Anlässlich des Telefongesprächs am darauffolgenden Tag informierte F._____ Q._____, dass er dem Beschuldigten "50" gebracht, von ihm jedoch nur "2000" erhalten habe (Urk. D1/2/7 Beilage 156).
E. 5.12.4 Vor diesem Hintergrund kann erstellt werden, dass F._____ dem Be- schuldigten am 8. Dezember 2016 50 Gramm Kokain übergeben und dieser ihm jedoch statt den dafür geschuldeten Fr. 2'500.– nur Fr. 2'000.– bezahlt hat.
E. 5.13 A.4.12. Vorgang 53 / 54
E. 5.13.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.12. vor, sich am Abend des 13. Dezember 2016 im Club "AK._____" in AL._____ mit F._____ getroffen zu haben, wo er mindestens 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 53, Urk. 20 S. 7). Tags darauf habe er F._____ an dessen Wohn- ort in AM._____ Fr. 4'250.– bezahlt, sodass seine Restschuld noch Fr. 12'250.– betragen habe (Vorgang 54; Urk. 20 S. 7).
- 42 -
E. 5.13.2 Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 5-31) und auf die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 157-161, 164) abgestellt werden.
E. 5.13.3 Das Telefongespräch vom 12. Dezember 2016 hält fest, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass der Beschuldigte bei ihm zu jenem Zeitpunkt Schulden in Höhe von Fr. 11'000.– habe (Urk. D1/2/8 Beilage 157).
E. 5.13.4 Anhand des Telefongesprächs 13. Dezember 2016 kann gefolgert wer- den, dass der Beschuldigte sich mit F._____ in 20 Minuten bei "AN._____" treffen wolle (Urk. D1/2/8 Beilage 158). Auf die Frage, ob "AN._____" der Geschäftsfüh- rer des Clubs "AO._____" resp. "AK._____" sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies sein könne (Urk. D1/2/8 F/A 15 f.). Aus der GPS-Auswertung des Per- sonenwagens von F._____ geht hervor, dass sich dieser vom 13. Dezember 2016 ab 21:26 Uhr bis am 14. Dezember 2016 um 00:14 Uhr an der AP._____- strasse 4 in AL._____ und damit in unmittelbarer Nähe des Clubs "AK._____" be- funden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 159). Hinweise darauf, dass sich der Beschul- digte ebenfalls dort aufhielt, finden sich in den Akten zwar keine, jedoch kann auf- grund des zeitlichen Rahmens sowie der Tatsache, dass später keine Kommuni- kation mehr zwischen ihm und F._____ erfolgte, davon ausgegangen werden, dass das Treffen stattfand. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte mit F._____ getroffen hat, darf jedoch noch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain von diesem erhalten hat. Der nächste Schulden- stand wurde im Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. De- zember 2016 (siehe nachfolgend Vorgang 55; Ziffer II.5.14.) – 8 Tage später – mit "12250" festgehalten, wobei F._____ zum Beschuldigten sagte, dass er ihm letz- tes Mal statt "4300" nur "4250" bezahlt habe und daher eine Restschuld von "12200" resultiere (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Der letzte Schuldenstand lag bei Fr. 11'000.–, wovon Fr. 4'300.– abgezogen und Fr. 5'500.– hinzugerechnet, Fr. 12'200.– ergeben. Daraus lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass es am 13. Dezember 2016 zu einer Übergabe von 100 Gramm Kokain gekommen ist, an- sonsten sich die Schuldenveränderung nicht erklären liesse. Da sich die Schulden
- 43 - um einen Betrag von Fr. 5'500.– erhöhten, muss angenommen werden, dass in diesem Fall ein Grammpreis von Fr. 55.– berechnet worden ist.
E. 5.13.5 In den Akten finden sich zwei Telefongespräche am 14. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. D1/2/8 Beilagen 160-161), woraus erstellbar ist, dass ein Treffen zwischen ihnen am 14. Dezember 2016 stattgefunden hat. Die Bezahlung von Fr. 4'250.– an Stelle von Fr. 4'300.– er- wähnte F._____ im Gespräch vom 21. Dezember 2016, was der Beschuldigte auch bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilagen 164), wodurch sich die Bezahlung von Fr. 4'250.– an F._____ ebenfalls erstellen lässt.
E. 5.13.6 Nach dem Gesagten gilt Anklageziffer A.4.12.– entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen – als erstellt.
E. 5.14 A.4.13. Vorgang 55
E. 5.14.1 Unter Anklageziffer A.4.13. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 21. Dezember 2016 beim AQ._____ in Zürich getroffen zu haben, wo er 100 Gramm Kokain bestellt und ihm Fr. 4'000.– bezahlt habe, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 8'200.– reduziert hätten (Vorgang 55a; Urk. 20 S. 7). Da- bei habe er F._____ zudem Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– sowie ein Muster desselben angeboten, wobei er davon 40 Kilogramm besessen habe (Vorgang 55b; Urk. 20 S. 7).
E. 5.14.2 Massgebend zur Erstellung des Sachverhalts erweisen sich die Einver- nahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 32-55) und die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 162–164).
E. 5.14.3 Aus der Audioüberwachung des Personenwagens von F._____ am
21. Dezember 2016 ergibt sich, dass F._____ mit dem Beschuldigten festhielt, dass seine Schulden nun Fr. 12'200.– (eigentlich Fr. 12'250.–) betragen würden (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Danach zählte der Beschuldigte 20 ab und übergab diese an F._____ (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Zudem gab er ihm "diese 50 noch" (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Da seine Schulden danach gemäss übereinstimmen- der Auffassung Fr. 8'200.– betrugen (Urk. D1/2/8 Beilage 164), muss der Be-
- 44 - schuldigte F._____ 20 x Fr. 200.– sowie 1 x Fr. 50.– übergeben haben. Ausser- dem ist zu hören, wie der Beschuldigte "100" bestellte sowie die Bezahlung weite- rer "4" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte 100 Gramm Kokain bestellte und Fr. 4'050.– bezahlte, womit seine Restschuld Fr. 8'200.– betrug.
E. 5.14.4 Im weiteren Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. Dezember 2016 erkundigte sich der Beschuldigte nach der Be- stellung von 100 Gramm Kokain und wie das Gras sei (Urk. D1/2/8 Beilage 164 Zeile 41). F._____ antwortete, dass es nicht so gut sei, erkundigte sich dann je- doch gleichwohl, ob der Beschuldigte davon noch habe, was dieser mit "40 Kg" bestätigt (Urk. D1/2/8 Beilage 164). F._____ verlangte daraufhin abermals eine Probe und erkundigte sich um den Preis, worauf der Beschuldigte mit "4" und – nach kurzer Verhandlung – mit "3800 für dich" beantwortete und ihm für den mor- gigen Tag die Probe in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ 40 Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– angeboten und ihm dafür ein Muster versprochen hat.
E. 5.15 A.4.14. Vorgang 56
E. 5.15.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, F._____ am 22. Dezember 2016 um 15:26 Uhr angerufen zu haben, um mit ihm ein Tref- fen an seinem Wohnort in I._____ zu vereinbaren. Um 18:57 Uhr sei er dann in den Wagen von F._____ eingestiegen und habe von diesem 100 Gramm Kokain ausgehändigt erhalten, wofür er Fr. 3'000.– bezahlt habe. F._____ habe ihn dar- aufhin informiert, dass er nun noch Schulden von Fr. 10'200.– habe. Der Beschul- digte habe dann noch weitere 50 Gramm Kokain für den nachfolgenden Sonntag [25. Dezember 2016] bestellt (Vorgang 56; Urk. 20 S. 7).
E. 5.15.2 Für die Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 37-53) sowie auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilagen 165-167) abgestellt werden.
- 45 -
E. 5.15.3 Der Beschuldigte anerkannte die Telefongespräche mit F._____ am
22. Dezember 2016 (Urk. D1/2/2 F/A 37, 43; D1/2/2 Beilage 165). Es lässt sich damit erstellen, dass F._____ den Beschuldigten abholte und aus dem Gespräch im Personenwagen von F._____ geht hervor, dass der Beschuldigte sich bei die- sem erkundigte, ob es "100" seien, was F._____ bestätigte, den Beschuldigten je- doch darauf hinwies, dass überall Kameras seien (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte übergab F._____ "noch drei", was F._____ ebenfalls bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass aufgrund der "5", die dazukommen seine Schulden nun "10200" betragen würden, was er – an- gesichts seines heutigen Geburtstags – als zu hoch empfinde (Urk. D1/2/2 Bei- lage 167). Im weiteren Verlauf des Gesprächs bat der Beschuldigte F._____, ihm am Sonntag noch "50" zu bringen, was F._____ bestätigte (Urk. D1/2/2 Bei- lage 167). Daraufhin stellte der Beschuldigte in Aussicht, ihm bis Sonntag "10200" geben zu wollen (Urk. D1/2/2 Beilage 167).
E. 5.15.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen (Urk. 93 S. 97), dass trotz der Bestrei- tung der Sachverhaltsversion durch den Beschuldigten und seiner Ausführungen, es um Slotmaschinen-Abrechnungen gegangen sei (Urk. D1/2/2 F/A 46–53), durch Entschlüsselung der verklausulierten Sprache zweifelsfrei erstellen lässt, dass der Beschuldigte von F._____ "100", das heisst 100 Gramm Kokain, erhal- ten und diesem dafür Fr. 3'000.– an seine bestehenden Schulden von Fr. 8'200.– (vgl. dazu Vorgang 55a in Ziffer II.5.14.) bezahlte. Für die neu bezogenen 100 Gramm Kokain, schuldete er noch "5", das heisst Fr. 5'000.–, weshalb seine Schulden nun insgesamt Fr. 10'200.– betrugen (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Zudem bestellte er weitere 50 Gramm Kokain, welche F._____ ihm am Sonntag überge- ben solle und stellte in Aussicht, seine gesamten Schulden in Höhe von Fr. 10'200.– dann auch begleichen zu wollen.
E. 5.16 A.4.15. Vorgang 57
E. 5.16.1 In Anklageziffer A.4.15. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr von F._____ darüber informiert worden zu sein, dass dieser vorbeikommen werde, worauf er 50 Gramm Kokain erhalten
- 46 - habe, sei dies um die Mittagszeit an seinem Wohnort oder am Abend im Club "AO._____" in AL._____ (Vorgang 57; Urk. 20 S. 7).
E. 5.16.2 Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 56-64) und auf die Gesprächs- protokolle beziehungsweise die GPS-Auswertung des Wagens von F._____ aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 169-170) abgestellt werden.
E. 5.16.3 Aus dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom
25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr geht hervor, dass sie sich für ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten verabredeten, was der Beschuldigte auch nicht be- stritt (Urk. D1/2/8 Beilage 169; D1/2/8 F/A 56, 58). Aufgrund des Umstands, dass im Anschluss an das Gespräch zwischen den beiden keine Kommunikation mehr stattfand und das Telefonat kurz vor der Mittagszeit geführt wurde, kann ange- nommen werden, dass das Treffen am Sonntag, dem 25. Dezember 2016, tat- sächlich stattfand, zumal es ansonsten von den Beteiligten abgesagt oder ver- schoben worden wäre, da dies von ihnen immer so gehandhabt wurde.
E. 5.16.4 Anhand der GPS-Auswertung lässt sich feststellen, dass F._____s Per- sonenwagen sich am Abend des 25. Dezember 2016 zwischen 18:56 Uhr und 21:49 Uhr in AL._____ in der Nähe des Clubs "AO._____" befunden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 170). Es kann jedoch nicht eruiert werden, ob sich der Be- schuldigte ebenfalls im Club "AO._____" aufgehalten hat, zumal er sich daran auch nicht mehr erinnern könne (Urk. D1/2/8 F/A 60 ff.).
E. 5.16.5 Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte am 22. De- zember 2016 50 Gramm Kokain bestellte (siehe Vorgang 56; Ziffer II.5.15.), F._____ dies bestätigte und sie sich am 25. Dezember 2016 getroffen haben, darf nicht bereits geschlossen werden, dass anlässlich dieses Treffens auch tatsäch- lich 50 Gramm Kokain übergeben wurden. Die Vorinstanz hat die Veränderungen des Schuldenstands des Beschuldigten zwischen dem 22. Dezember 2016 bis
E. 5.17 A.4.16. Vorgang 58 / 60
E. 5.17.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer A.4.16. vorgeworfen, am
30. Dezember 2016 von F._____ kontaktiert worden zu sein, wobei er ihm mitge- teilt habe, dass er zwar nicht zuhause sei, wohl aber seine Ehefrau. Er habe F._____ gefragt, ob dieser ihm dasselbe liefern könne wie beim letzten Mal, wor- aufhin er über seine Ehefrau gleichentags eine Menge von 50 bis 100 Gramm Ko- kain erhalten habe (Vorgang 58; Urk. 20 S. 7). Am 6. Januar 2017 habe er so- dann F._____ Fr. 3'000.– bezahlt (Vorgang 60; Urk. 20 S. 7).
E. 5.17.2 Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 65-81, 92-103) und auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 171-173, 176-178) abgestellt werden.
E. 5.17.3 Aus dem Gespräch vom 30. Dezember 2016 ergibt sich, dass der Be- schuldigte F._____ mitteilte, dass um 17:30 Uhr aufgrund eines Auslandaufent- halts nicht er, sondern seine Ehefrau zuhause sein werde und ob F._____ ihm "das Gefärbte für mich wie das letzte Mal mitbringen" könne, was F._____ schliesslich bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilage 171). Anlässlich des Gesprächs zwi- schen F._____ und Q._____ am 30. Dezember 2016 ist sodann zu hören, wie F._____ sagte, dass "50" für "S._____" seien und Q._____ darauf fragte, ob der Beschuldigte nur "50" und nicht "100" wolle, was F._____ nicht wusste (Urk. D1/2/8 Beilage 172). Aus einem weiteren Gespräch zwischen F._____ und dem Beschuldigten am 30. Dezember 2016 um 17:49 Uhr ergibt sich sodann, dass F._____ um circa 18:15 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eintreffen werde und sich erkundigte, ob er klingeln müsse und ob "sie" dann herunterkom- men werde, was der Beschuldigte bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilage 173).
- 48 -
E. 5.17.4 Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss (Urk. 93 S. 100), dass F._____ und Q._____ dem Beschuldigten 50 bis 100 Gramm Kokain aushändigen wollten. Aufgrund des nachfolgenden Gesprächs zwischen F._____ und dem Be- schuldigten lässt sich rechtsgenüglich erstellen, dass F._____ das Kokain tat- sächlich auslieferte, zumal später keine Kommunikation mehr stattfand. Dabei übergab er das Kokain anstatt dem Beschuldigten selbst, stellvertretend dessen Frau ("meine Frau" und "sie"). In dubio pro reo ist von einer Menge von 50 Gramm Kokain auszugehen.
E. 5.17.5 Aus dem Telefongespräch vom 6. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschuldigte F._____ mitteilte, dass er wieder zurück sei und sie vereinbarten, dass F._____ um 20:00 Uhr bei ihm vorbeikommen solle (Urk. D1/2/8 Beilage 176). Anlässlich eines weiteren Gesprächs am selben Tag ist zu hören, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass der Beschuldigte ihm "3" geben werde (Urk. D1/2/8 Beilage 177). Im darauffolgenden Telefonat sagte F._____ zum Beschul- digten, dass er an der Ausfahrt sei und der Beschuldigte herunterkommen solle (Urk. D1/2/8 Beilage 178). Aufgrund des zeitlichen Konnex und des Umstands, dass später keine Kommunikation mehr stattfand, kann erstellt werden, dass das Treffen stattgefunden hat und der Beschuldigte F._____ tatsächlich "3", das heisst Fr. 3'000.–, bezahlte.
E. 5.18 A.4.17. Vorgang 64
E. 5.18.1 Unter Anklageziffer A.4.17. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 22. Januar 2017 nach 16:45 Uhr an seinem Wohnort getroffen und von diesem 100 Gramm Kokain ausgehändigt erhalten zu haben (Vorgang 64; Urk. 20 S. 7).
E. 5.18.2 Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 20. Februar 2019 (Urk. D1/2/9 F/A 3-19) sowie auf die Gesprächspro- tokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 190-192) abzustellen.
E. 5.18.3 Das Telefongespräch vom 22. Januar 2017 um 15:52 Uhr ergibt, dass sich der Beschuldigte und F._____ in Kürze beim Beschuldigten treffen wollen
- 49 - (Urk. D1/2/9 Beilage 190). Um 16:47 Uhr rief F._____ den Beschuldigten erneut an und erkundigte sich, ob dieser bereit sei und herunterkommen könne, was der Beschuldigte bestätigte (Urk. D1/2/9 Beilage 191), entsprechend ist davon auszu- gehen, dass tatsächlich ein Treffen stattgefunden hat. Aus dem Gespräch zwi- schen F._____ und Q._____ am 24. Januar 2017 geht hervor, dass F._____ fest- hielt, dass er "100 […] am T._____ gegeben" habe (Urk. D1/2/9 Beilage 192). Da dieses Gespräch nur gerade 2 Tage nach dem Treffen zwischen F._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hat, kann rechtsgenüglich erstellt werden, dass der Beschuldigte an besagtem Treffen "100", das heisst 100 Gramm Kokain, er- halten hat. Vorgang 64 ist damit erstellt.
E. 5.19 A.4.18. Vorgang 65 / 66
E. 5.19.1 Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
2. Februar 2017 von F._____ telefonisch zu einem Treffen aufgefordert worden zu sein, woraufhin sie sich für den Folgetag verabredet hätten. Am 3. Februar 2017 sei er dann um 15:20 Uhr von F._____ und Q._____ an seinem Wohnort aufge- sucht worden, wo er 45 Gramm Kokain erhalten und weitere Fr. 2'200.– geschul- det habe (Vorgang 65; Urk. 20 S. 8). Bei einem nächsten Treffen am 6. Februar 2017 um circa 21:50 Uhr habe er F._____ dann Fr. 2'000.– bezahlt (Vorgang 66; Urk. 20 S. 8).
E. 5.19.2 Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 20. Februar 2019 (Urk. D1/2/9 F/A 21-49) sowie auf die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 193-198, 201) abzustellen.
E. 5.19.3 Aus dem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ vom 2. Februar 2017 betreffend offene Schulden geht hervor, dass F._____ den Beschuldigten anrufen wollte, um diesem mitzuteilen, ihm etwas zu geben (Urk. D1/2/9 Beila- gen 193). Im darauffolgenden Telefonat zwischen F._____ und dem Beschuldig- ten verabredeten sie sich für ein Treffen für den Folgetag um 14:45 Uhr am Wohnort des Beschuldigten (Urk. D1/2/9 Beilage 194). Am nächsten Tag um 14:52 Uhr rief dann der Beschuldigte F._____ an und erkundigte sich, wo dieser bleibe, woraufhin F._____ mitteilte, dass er spätestens um 15:15 Uhr beim Be-
- 50 - schuldigten eintreffen werde (Urk. D1/2/9 Beilage 195). Um 15:17 Uhr erkundigte sich F._____, ob der Beschuldigte draussen warte, woraufhin der Beschuldigte ihm sagte, dass er sogleich nach draussen kommen werde (Urk. D1/2/9 Bei- lage 196). Am 6. Februar 2017 ist im Telefongespräch zu hören, wie F._____ dem Beschuldigten mitteilte, dass er in 10 Minuten bei diesem vorbeikommen könne, womit der Beschuldigte sich einverstanden erklärte (Urk. D1/2/9 Beilage 198).
E. 5.19.4 Aufgrund des zeitlichen Konnexes kann erstellt werden, dass die jeweili- gen Treffen am 3. Februar 2017 sowie am 6. Februar 2017 stattgefunden haben, zumal die letzten Telefonate jeweils sehr kurz vor den Treffen stattfanden. Alleine aufgrund dieser Treffen lässt sich jedoch noch nicht erstellen, dass der Beschul- digte am 3. Februar 2017 45 Gramm Kokain erhalten hat und dafür weitere Fr. 2'200.– schuldete, zumal die Beteiligten weder über Mengen noch Preise ge- sprochen haben. Anlässlich eines weiteren Gesprächs zwischen dem Beschuldig- ten und F._____ vom 11. Februar 2017 unterhielten sie sich über die bisherigen Schulden des Beschuldigten sowie deren Veränderungen (Urk. D1/2/9 Bei- lage 201). F._____ hielt fest, dass die Schulden des Beschuldigten vor diesem Treffen am 11. Februar 2017 Fr. 7'000.– betrugen und mit den "45", welche er von F._____ erhielt, auf Fr. 9'250.– gestiegen seien, wofür er eigentlich Fr. 2'250.– hätte bezahlen müssen, wobei F._____ dann jedoch auf die Fr. 50.– verzichtete (Urk. D1/2/9 Beilage 201). Danach habe es nochmals ein Treffen zwischen ihm und F._____ gegeben, anlässlich welchem er nichts bezogen, aber Fr. 2'000.– bezahlt habe, weswegen die Schulden nun Fr. 7'200.– betragen würden. F._____ bestätigte diese Berechnung schliesslich (Urk. D1/2/9 Beilage 201).
E. 5.19.5 Aufgrund dieser Schuldenveränderungen und der Tatsache, dass die beiden Treffen am 3. und am 6. Februar 2017 stattgefunden haben, kann einher- gehend mit der Vorinstanz erstellt werden, dass der Beschuldigte anlässlich des ersten Treffens 45 Gramm Kokain erhalten hat, wofür er ihm wiederum Fr. 2'200.– schuldete (Vorgang 65) und anlässlich des zweiten Treffens Fr. 2'000.– beglichen hat (Vorgang 66).
- 51 -
E. 5.20 A.4.19. Vorgang 67
E. 5.20.1 In der Anklageziffer A.4.19. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
E. 5.20.2 Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Februar 2017 (Urk. D1/2/9 F/A 50-76) und die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 199-201).
E. 5.20.3 Aus den Gesprächsprotokollen vom 11. Februar 2017 geht hervor, dass sich F._____ und der Beschuldigte verabredeten (Urk. D1/2/9 Beilagen 199- 200). Im nachfolgenden Gespräch im Personenwagen von F._____, erkundigte sich F._____, wieviel er für den Beschuldigten hätte mitnehmen sollen, worauf der Beschuldigte mit "100" antwortete (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). F._____ wollte wis- sen, ob "zwei 50-er" auch gehen würden (also in zwei Portionen), was der Be- schuldigte bestätigte und F._____ Fr. 1'600.– bezahlte (Urk. D1/2/9 Beila- gen 201). Aus der weiteren Unterhaltung geht hervor, dass der Schuldenstand (davor bei Fr. 7'200.–) zuzüglich Fr. 5'000.– für die soeben übergebenen 100 Gramm Kokain und abzüglich Fr. 1'600.– nun bei Fr. 10'600.– stehe (Urk. D1/2/9 Beilagen 201).
E. 5.20.4 Im weiteren Gesprächsverlauf ist zu hören, dass der Beschuldigte bei F._____ nachfragte, was es für eine Ware sei, da es "Pulver" sei (Urk. D1/2/9 Bei- lagen 201). F._____ erklärte, dass es sich um die "Glanzform" handle, diese sich jedoch "ausgebröckelt" habe, als er sie abgebrochen habe. Dies sei bei beiden geschehen, jedoch sei die eine etwas besser, weil sie härter sei. Es seien jedoch beide das Gleiche. Es sei "Flex". Der Beschuldigte merkte dann an, dass er ihm zwar glaube, er jedoch befürchte, dass "dieser" es vielleicht nicht nehmen wolle. F._____ schlug dann vor, dass der Beschuldigte in diesem Fall nur "50" nehmen solle, womit er sich einverstanden erklärte (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). Folglich er-
- 52 - höhen sich die Schulden des Beschuldigten nicht um Fr. 5'000.–, sondern nur um die Hälfte, weswegen der Schuldenstand nun bei Fr. 8'100.– lag.
E. 5.20.5 Hinsichtlich der Interpretation des Gesprächs ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 107), so kann anhand der Schilderungen von F._____ davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen "100" zum ersten Mal nicht um Kokain, was der Beschuldigte eigentlich erwartet hatte, sondern um "Flex" handelte. Flex ist der Strassenname für einen Wirkstoff namens Methylenedioxypyrovaleron (MDPV), der in der Schweiz unter die Kate- gorie der psychotropen Stoffe gemäss Art. 2 lit. b BetmG fällt und im Verzeich- nis d der BetmVV-EDI aufgelistet ist. Flex ist abhängigkeitserzeugend und hat eine ähnliche Wirkung wie Amphetamin (SCHLEGER/JUCKER, Kommentar BetmG, Art. 2 BetmG N 200 ff.). Dass F._____ die Ware eindeutig als "Flex" bezeichnete, ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich in diesem Fall eben nicht um Kokain han- delte, da er die Ware bei den bisherigen Kokaingeschäften nie benannt hat oder erklären musste. Dass der Beschuldigte die eine Portion zurückgab, passt zudem ebenfalls zu dieser Sachverhaltsversion. Da er eigentlich Kokain und eben nicht Flex kaufen wollte, ist er denn auch unsicher, ob sein Abnehmer die andere Ware akzeptieren würde, weswegen er sich entschliesst nur "50" anstatt "100" zu kau- fen. Anhand des Dargelegten ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend Flex und nicht Kokain kaufte. Da er aber eigentlich 100 Gramm Kokain kaufen wollte und diese auch bestellt hatte, ist aber immerhin davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Kokainkauf Anstalten getroffen hat.
E. 5.21 Fazit Nach dem Gesagten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom
2. Mai 2016 bis 11. Februar 2017 insgesamt eine Menge von 1'225 Gramm Ko- kaingemisch bei F._____ und Q._____ bezog. Bezüglich den vom Beschuldigten bestellten 150 Gramm Kokain blieb jedoch unklar, ob er diese tatsächlich auch er- warb. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte F._____ eine unbestimmte Menge Marihuana, mindestens aber 59 Kilogramm, zum Kauf angeboten hat.
- 53 - Anklageziffer / Datum Kokain Marihuana Vorgang (Menge in Gramm) (Menge in Kilogramm) A.4.1. (Vorgang 2-8) 02.05.2016 120 A.4.2. (Vorgang 10/12) 13.05.2016 100 A.4.3. (Vorgang 13/15) 27.-31.05.2016 60 A.4.4. (Vorgang 16) 11.06.2016 100 A.4.5. (Vorgang 22/23) 18.08.2016 50 (via Privatkläger) A.4.6. (Vorgang 26) 03.09.2016 50 (+ 50 bestellt) 19 A.4.7. (Vorgang 45) 14.11.2016 unbest. Menge A.4.8. (Vorgang 46) 19.11.2016 100 A.4.9. (Vorgang 48/49) 27.11.2016 50 A.4.10.(Vorgang 50/51) 02.12.2016 100 A.4.11.(Vorgang 52) 08.12.2016 50 A.4.12 (Vorgang 53/54) 13.12.2016 100 A.4.13. (Vorgang 55) 21.12.2016 40 A.4.14. (Vorgang 56) 22.12.2016 100 (+ 50 bestellt) A.4.15. (Vorgang 57) 25.12.2016 50 A.4.16. (Vorgang 58/60) 30.12.2016 50 (via Ehefrau) A.4.17. (Vorgang 64) 22.01.2017 100 A.4.18. (Vorgang 65/66) 02.02.2017 45 A.4.19. (Vorgang 67) 11.02.2017 (50 Flex + 50 be- stellt) Total = 1'225 = > 59 (+ 150 bestellt; + 50 Flex)
- 54 -
6. Anklageziffer A.5. – Verkauf vor dem DartClub "E._____" (Phase III)
E. 6 Verfahrenstrennung
E. 6.1 In Anklageziffer A.5. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er das von F._____ und Q._____ erworbene Kokain in der Zeit zwischen dem 31. März 2016 und dem 15. Februar 2017 vor dem DartClub "E._____" circa jeden zweiten Tag in Mengen von ein bis zwei Gramm an diverse Abnehmer, darunter wenige Male an den Privatkläger, verkauft habe, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 1'554 Gramm bis 5'292 Gramm (Urk. 20 S. 8).
E. 6.2 Bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kokainhandels zwischen dem 31. März 2016 und dem 15. Februar 2017 vor dem DartClub "E._____" ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II.4.4. zu verwei- sen. Damit kann auch für diesen Zeitraum nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte vor dem DartClub mit Betäubungsmitteln handelte.
7. Effektiv gehandelte Kokainmenge 7.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte August 2014 bis Ende Dezember 2014 regelmässig Kleinmengen an Kokain verkaufte und im Zeitraum von Mai 2016 bis 15. Februar 2017 insgesamt eine Menge von 1'225 Gramm Kokaingemisch bei F._____ und Q._____ bezog. Die Vor-instanz hat zu Recht die Reinmenge des Kokains mittels des Reinheitsgrades des jeweiligen Durchschnittswertes der betroffenen Jahre berechnet. Anklageziffer / Reinheitsgehalt im Menge Kokain in Reinmenge in Jahre Durchschnitt Gramm Gramm A.4.1. – A.4.6.; 59% 780 460 A.4.11.-A.4.16. / 2016 A.4.8. – A.4.10. / 92.5% 250 231 2016 A.4.17. – A.4.18. / 64% 145 93 2017 Total = 784
- 55 - Aus einer Menge von 1'225 Gramm eingekauften Kokains lassen sich 784 Gramm reines Kokain errechnen. Da die eingekauften und die verkauften Mengen an Kokain nicht doppelt gezählt werden dürfen und die verkaufte Kokain- menge vorliegend nicht bestimmt werden kann, ist bei der strafrechtlich relevan- ten Gesamtmenge Kokain auf die eingekaufte Menge von 784 Gramm reinen Ko- kains abzustellen. 7.2. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte während der Zeit von Mitte August 2014 bis Mitte Februar 2017 intensiv und ohne Unterbruch dem Betäubungsmittelhandel nachging. Weiter kann erstellt werden, dass der Be- schuldigte Mengen zwischen 1 und 2 Gramm verkaufte. Es entspricht der Ge- richtspraxis, zur Ermittlung des Reinheitsgrades auf Erfahrungswerte abzustellen, soweit diese repräsentativ und aussagekräftig sind (BGer 6B_1081/2018 vom
10. September 2019, E.3.1. m.w.H.). Gemäss Betäubungsmittelstatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betrugen die Durchschnittsrein- heitsgrade in den Jahren 2014 bis 2017 für Kokain folgende Werte: Jahr Reinheitsgrad 1 < 10 2014 38% 2015 44% 2016 53% 2017 59% Die vom Beschuldigten eingekaufte Reinmenge an Kokain von 784 Gramm ergibt, berechnet aus den Durchschnittswerten der Jahre 2014-2017, während deren er dem Kokainverkauf nachging, eine Menge von 1'616 Gramm gestrecktes Kokain mit einem Reinheitsgrad von 48.5%. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L._____ verkaufte er das Kokain zu einem Preis von Fr. 100.– pro Gramm, was auch dem verkehrsüblichen Preis auf dem Markt entspricht. Daraus erfolgt, dass der Beschuldigte, wenn er die gesamte Menge verkaufte, in den gut zweieinhalb Jahren insgesamt mindestens einen Umsatz von Fr. 161'650.– erzielte. Zu seinen
- 56 - Gunsten ist davon sein Eigenkonsum abzuziehen, der jedoch gemäss eigenen Aussagen lediglich gelegentlich erfolgte, da er nicht abhängig gewesen sei (Prot. II S. 21). Es gilt daher als erstellt, dass der Beschuldigte einen Umsatz von jeden- falls deutlich mehr als Fr. 100'000.– erzielte. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Han- del mit Betäubungsmitteln als mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG (Urk. 93 S. 138).
2. Rechtliche Grundlagen
E. 6.3 Dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren getrennt führte und den Beschul- digten einzeln und separat von dem gegen F._____ laufenden Verfahren an- klagte, ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstan- den. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Abnehmer und Zwischenhändler gewesen zu sein, der das Kokain von seinem Lieferanten F._____ bezogen haben soll. Sie gehörten unterschiedlicher Hierarchiestufen im Drogenhandel an, weshalb sie nicht als Mittäter zu qualifizieren sind und damit eine notwendige Verfahrensvereinigung ausser Frage steht. Die Staatsanwalt- schaft führte zutreffend aus, dass eine Konfrontation mit den Aussagen der Betei- ligten im Verfahren gegen F._____ nicht sinnvoll erschien, zumal keine belasten- den Aussagen gegen den Beschuldigten vorliegen würden (Prot. II S. 29-30). Auf das Vorbringen der Verteidigung, dass die Akten bezüglich der Verfahren F._____, H._____ und G._____ nach mehrfachem Herausverlangen erst weit nach Anklageerhebung beigezogen worden seien (Urk. 112 S. 9 f.), ist festzuhal- ten, dass eine Akteneinsicht seitens der Verteidigung stattgefunden hat, worauf jedoch kein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme gestellt wurde, weshalb dieses Recht erloschen ist. Entsprechend ist vorliegend weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Verfahrensfairness verletzt worden. II. Sachverhalt
1. Beweisgrundsätze und Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten
E. 8 Dezember 2016 kurz vor 11:00 Uhr in der Nähe seines Wohnorts mit F._____ getroffen zu haben, wo er von diesem 50 Gramm Kokain erhalten und dafür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Vorgang 52; Urk. 20 S. 6).
E. 11 Februar 2017 von F._____ an seinem Wohnort aufgesucht worden zu sein und dabei zwei Portionen à jeweils 50 Gramm Kokain erhalten zu haben. Eine Portion habe der Beschuldigte jedoch wegen Qualitätsmängeln zurückgegeben. Anlässlich des Treffens habe er F._____ Fr. 1'600.– ausgehändigt, womit sich seine Schulden auf Fr. 8'100.– belaufen hätten (Vorgang 67; Urk. 20 S. 8).
E. 13 Film- und 6 Bilddateien auf seinem Mobiltelefon aufgefunden, welche explizite sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen, nämlich die orale Befriedigung eines Hundes und den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen und Tieren. Ausserdem wurden beim Beschuldigten weitere 5 Filmdateien sicherge- stellt, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere enthalten, wie die Erdolchung und Enthauptung eines Mannes sowie die Sprengung eines Gefangenen. Diese Film- und Bilddateien hat der Beschuldigte nicht nur angese- hen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der automatischen Spei- cherung auf diesem belassen, sondern in allen drei Fällen an eine oder mehrere
- 66 - Personen weitergeleitet. Der Beschuldigte hat diese abscheulich und ekelerregen- den Film- und Bilddateien nicht nur auf seinem Mobiltelefon gespeichert sondern über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an bis zu zehn Personen via WhatsApp weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere im untersten Drittel anzusiedeln.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Strafgericht, vom 27. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche betreffend mehrfache Gewaltdarstellungen, mehrfache Pornografie und Fahren ohne Berechtigung der Dossiers 5 und 6), 2 teilweise (Frei- spruch betreffend mehrfache Drohung [Anklageziffer B.1.-3.] sowie Teilfrei- sprüche betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Anklageziffern A.2. Betäubungsmittelhandel für die Zeit vom 1. März 2014 bis Mitte August 2014 und A.4.6. Absatz 1 Teilsatz 4 [Erhalt von 50g Kokain]), 7 (Genugtuung), 8 und 9 (Beschlagnahmungen),10 (Festset- - 76 - zung Entschädigung amtliche Verteidigung) und 13 (Entschädigung Privat- kläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. c, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1).
- Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG gemäss den Anklageziffern A.1., A.3. und A.5. wird der Beschuldigte zudem freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 150 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– Geldstrafe.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlän- gert.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB wird abgesehen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt. - 77 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 426.50 amtliche Verteidigung (ausbezahlt).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vier- teln vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich Bundesamt für Polizei fedpol die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 78 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230315-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 26. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger bis 8. Juni 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. BA._____ Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
27. September 2022 (DG210016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Novem- ber 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG (Dossier 1), der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB (Dossier 5), der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB (Dossier 5) sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 6).
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Ankla- geziffern B.1.–3.) sowie des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG (Anklageziffern A.1., A.2. für die Zeit vom 1. März 2014 bis Mitte August 2014, A.4.6. Absatz 1 Teilsatz 4 [Erhalt von 50g Kokain], A.4.12.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 58 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 150 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 4'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet, jedoch wird die mit selbigem Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich angesetzte Probezeit um 1 Jahr verlängert.
- 3 -
6. Von einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB wird abgesehen.
7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
8. Die mit Verfügung vom 2. September 2021 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse deponierte Bar- schaft von Fr. 160.– wird eingezogen und zu Gunsten der Geldstrafe, subsi- diär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung vom 2. September 2021 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, … [Adresse] (Polis-Nr. 71952904), eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Samsung S6 (Asservat-Nr. A012'003'291), Datensicherung zu Mobiltelefon (Asservat-Nr. A012'028'307), SIM Karte zu Mobiltelefon (Asservat-Nr. A012'028'318), Datensicherung zu SIM Karte (Asservat-Nr. A012'028'329). Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 22. Februar 2021 erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 5'292.95 [inkl. Mehrwertsteuer]) mit Fr. 40'389.35 (inkl. Fr. 3'266.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 -
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'410.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung Fr. 5'292.95 (durch Staatsanwaltschaft ausbezahlt) Fr. 40'389.35 amtliche Verteidigung (durch Gericht ausbezahlt) Fr. 232.50 Kosten Dolmetscherin Fr. 64'374.80 Total
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 10'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 95 S. 1; Urk. 111 S. 1-2)
1. Der Beschuldigte sei zusätzlich auch schuldig zu sprechen
- des Verkaufs von 100 Gramm Kokain an B._____ (Anklageziffer A.1.) sowie
- des Kaufs von mindestens 100 Gramm Kokain am 13. Dezember 2016 (Anklageziffer A.4.12.).
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jah- ren.
- 5 -
3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verwei- sen.
4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 2-3)
1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 27. September 2022 (Prozess-Nr. DG210016) auf- zuheben.
2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 [recte] lit. a und c (Dossier 1) freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, von denen 2 ½ Jahre bedingt auszuspre- chen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 31. März 2017 sei nicht zu verlängern.
6. Das Kostendispositiv und die Kostenauflage (Ziffern 11 und 12 Urteils- dispositiv) seien neu festzusetzen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zulas- ten des Staates.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 27. September 2022 (Urk. 93) meldete sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft II (im Folgenden: Staatsanwalt- schaft) innert Frist Berufung an (Urk. 83 und Urk. 84). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt wurde (Urk. 91/1-4), gingen die Berufungserklärun- gen der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 und des Beschuldigten am 6. Juni 2023 jeweils fristgerecht ein (Urk. 95 und Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom
8. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt MLaw X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und mit Beschluss vom 21. September 2023 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 97 und Urk. 103). Den Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 99). Am 3. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. April 2024 vorgeladen (Urk. 106). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 26. April 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, und Staatsan- walt lic. iur. BA._____ namens der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Urteil beraten sowie den Parteien schrift- lich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 34 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwalt- schaft ficht mit ihrer Berufung die erstinstanzlichen Freisprüche (Dispositivziffer 2; Anklageziffern A.1. und A.4.12.), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und das Absehen von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Dispositiv- ziffer 6) an (Urk. 95). Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung den vollum-
- 7 - fänglichen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (BetmG; SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG (Dispositivziffer 1), die Bestrafung mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dis- positivziffern 3 und 4), das Absehen von einer Verlängerung der Probezeit ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 (Dispositivziffer 5), die Neufestsetzung des Kostendispositivs und der Kos- tenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) sowie die Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Staatskasse (Urk. 96). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil blieb somit bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Gewaltdarstellungen, mehrfache Pornografie und Fahren ohne Berechtigung der Dossiers 5 und 6), 2 teilweise (Freisprüche mehrfache Drohung [Anklageziffer B.1.-3.] sowie Teilfreisprüche be- treffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss An- klageziffern A.2. Betäubungsmittelhandel für die Zeit vom 1. März 2014 bis Mitte August 2014 und A.4.6. Absatz 1 Teilsatz 4 [Erhalt von 50g Kokain]), 7 (Genugtu- ung), 8 und 9 (Beschlagnahmungen),10 (Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung) und 13 (Entschädigung Privatkläger) unangefochten. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil dies- bezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Beweisantrag 4.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es seien C._____ und Dr. med. D._____ als Zeugen einzuvernehmen. Sie begründet ihren
- 8 - Beweisantrag damit, dass die beiden Ärzte, C._____ als Gründungspräsident und D._____ als Vereinsmitglied, durch ihre tägliche Anwesenheit im DartClub E._____ bezeugen könnten, dass es sich um einen echten DartClub gehandelt habe und dass dieser nicht als Deckmantel gegründet worden sei, um irgendwel- che "krummen Geschäfte" vorzunehmen (Prot. II S. 7 f. und 25; Urk. 114/1-3). 4.2. Aus der Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatts vom tt. März 2014 geht hervor, dass C._____ Präsident des Vorstandes und D._____ Mitglied des Vorstandes des DartClubs E._____ waren (Urk. 114/1). Indem der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass die beiden Ärzte zu- meist nach 20:00 Uhr – jedoch nicht jeden Tag – ein Feierabendgetränk im Dart- Club E._____ getrunken hätten (Prot. II S. 17 f.), kann ein allfälliger Drogenhandel im DartClub keineswegs gänzlich ausgeschlossen werden, selbst wenn sie als Zeugen bestätigen würden, nie etwas diesbezügliches im Lokal wahrgenommen zu haben. Ihre Anwesenheit im Club war zeitlich begrenzt, ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich auf das Verhalten des Beschuldigten gerichtet, abgesehen davon, dass der Beschuldigte dem Drogenhandel auch während ihrer Anwesen- heit versteckt hätte nachgehen können, ohne dass sie davon Kenntnis genommen hätten. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb aus der Einvernahme der beiden Zeugen wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich des Tatvorwurfs gewonnen werden könnten und dass diese etwas an der Beurteilung der sich im vorliegenden Ver- fahren stellenden Tat- und Rechtsfragen zu ändern vermöchten. Der Beweisan- trag ist daher abzuweisen.
5. Überwachungsmassnahmen 5.1. Zur Begründung ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf diverse Ergebnisse aus Überwachungsmassnahmen. Um als Beweismittel verwertbar zu sein, müssen diese einzelnen Überwachungsmassnahmen (Telefonkontrolle, Standortüberwachung) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 269 ff. StPO von der Untersuchungsbehörde angeordnet worden sein. Zwingend erforderlich ist sodann, dass die Überwachungsmassnahmen vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden sind (Art. 272 StPO). Fehlt es an
- 9 - einer solchen Genehmigung, dürfen die durch die Überwachung gewonnenen Er- kenntnisse nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnah- men allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zu- fällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine wei- tere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngli- che Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO ver- wertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2.3; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). 5.2. Vorliegend handelt es sich bei den Überwachungsmassnahmen insbeson- dere um Zufallsfunde aus den Aktionen URA (geheime Überwachungsmassnah- men gegen F'._____ "F._____" (nachfolgend: F._____) wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das BetmG [TK150006-O]) und OPET (geheime Überwa- chungsmassnahmen gegen G'._____ "G._____" (nachfolgend: G._____) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG [TK130003-O]) sowie deren kon- nexen technischen Überwachungsmassnahmen. 5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Genehmigungen der Zu- fallsfunde betreffend den Beschuldigten sowohl für die Aktion URA als auch für die Aktion OPET vorliegen würden (Urk. 93 S. 11), weshalb sie als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 93 S. 12 ff.). Die Verwertbarkeit der Überwachungs- massnahmen setzt weiter voraus, dass dem Beschuldigten die aufgezeichneten
- 10 - Gespräche abgespielt und deren abgeschriebenen Protokolle vorgehalten wur- den. Die von Dolmetschern – unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB – über- setzten Aufzeichnungen wurden dem Beschuldigten während den Einvernahmen
– unter Anwesenheit seines Verteidigers – abgespielt sowie deren Protokolle vor- gehalten (Urk. D1/2/1 ff.). Damit sind sämtliche auf einer rechtmässig angeordne- ten Überwachungsmassnahme basierenden und sich in den Akten befindenden Gesprächsprotokolle im vorliegenden Verfahren verwertbar.
6. Verfahrenstrennung 6.1. Die Verteidigung brachte im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, dass aufgrund der ihres Erachtens unrechtmässigen Verfahrenstrennung zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen F._____ geführten Strafverfahren (DG200017) dem Beschuldigten die Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien, eine massive Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erfolgt sei, wodurch sich der Beschuldigte zu belastenden Aussagen aus anderen Verfahren nicht hätte äussern können, was die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensfairness zur Folge gehabt hätte (Urk. 112 S. 9 f.). 6.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleuni- gung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung zu vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Un- erreichbarkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungs- verfahren im Ausland oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1436/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.1.2; 7B_9/2021 vom 11. Septem- ber 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_423/2021 vom
17. Februar 2022 E. 2.3; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 2.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).
- 11 - 6.3. Dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren getrennt führte und den Beschul- digten einzeln und separat von dem gegen F._____ laufenden Verfahren an- klagte, ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstan- den. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Abnehmer und Zwischenhändler gewesen zu sein, der das Kokain von seinem Lieferanten F._____ bezogen haben soll. Sie gehörten unterschiedlicher Hierarchiestufen im Drogenhandel an, weshalb sie nicht als Mittäter zu qualifizieren sind und damit eine notwendige Verfahrensvereinigung ausser Frage steht. Die Staatsanwalt- schaft führte zutreffend aus, dass eine Konfrontation mit den Aussagen der Betei- ligten im Verfahren gegen F._____ nicht sinnvoll erschien, zumal keine belasten- den Aussagen gegen den Beschuldigten vorliegen würden (Prot. II S. 29-30). Auf das Vorbringen der Verteidigung, dass die Akten bezüglich der Verfahren F._____, H._____ und G._____ nach mehrfachem Herausverlangen erst weit nach Anklageerhebung beigezogen worden seien (Urk. 112 S. 9 f.), ist festzuhal- ten, dass eine Akteneinsicht seitens der Verteidigung stattgefunden hat, worauf jedoch kein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme gestellt wurde, weshalb dieses Recht erloschen ist. Entsprechend ist vorliegend weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Verfahrensfairness verletzt worden. II. Sachverhalt
1. Beweisgrundsätze und Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 1.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweisgrundsätze ausführlich und korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 93 S. 22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung be- deutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Per- son ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aus- sage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelas-
- 12 - tungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sa- chen [John Murray gegen Vereinigtes Königreich] (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhal- ten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiie- ren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 1.2. Ferner wurde die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten im vorinstanzli- chen Urteil ausführlich und zutreffend gewürdigt, weshalb zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 26 ff.).
2. Zu Anklageziffer A.1. – Vorgang 1 (Vorgang 164 / Aktion OPET) 2.1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die im Berufungsverfahren noch strit- tigen Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, dass er gemäss Anklageziffer A.1. am 21. Dezember 2013 um 15:34 Uhr den Drogenhändler G'._____ "G._____" angerufen habe, welcher bei ihm 100 Gramm Kokain (ver- schlüsselt mit "100 Franken als Darlehen") bestellt habe. Dabei habe der Beschul- digte G._____ bestätigt, dass er über das Kokain verfüge und ihn später anrufen werde. Um 17:21 Uhr habe er G._____ dann wie vereinbart angerufen und ihn an seinen Wohnort in I._____ bestellt. Um 18:36 Uhr habe er dem mutmasslich vor
- 13 - seiner Wohnung wartenden G._____ bestätigt, dass er in fünf Minuten erscheinen werde. Beim anschliessenden Treffen habe der Beschuldigte G._____ schliess- lich 100 Gramm Kokain für Fr. 9'500.– verkauft (Urk. 20 S. 3). 2.2. Aus den Telefonüberwachungen der Aktion OPET (Urk. D1/2/10 Beila- gen 1-6) lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte am 21. Dezember 2013 zwei Mal mit G._____ telefonierte, am 22. Dezember 2013 J._____ mit G._____ ein Telefongespräch führte (Urk. D1/2/10 Beilagen 1-2, 6) und dass der Beschuldigte von G._____ zwei Textnachrichten (nachfolgend: SMS; Urk. D1/2/10 Beilagen 3-
4) erhalten hat, zumal er auf Vorhalt seines Mobiltelefonvertrages mit Sunrise ein- räumte, dass es sich dabei um seine Telefonnummer handelte (Urk. D1/2/10 F/A 4) und er die besagten Telefonate geführt hat (Urk. D1/2/10 F/A 10, 20, 35). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Gesprächsprotokolle sowie auch die Aussa- gen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 58 f.). Der Beschuldigte bestritt nicht mit G._____ telefoniert zu haben, bestreitet je- doch die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass es bei den Telefongesprächen um die Anbahnung eines Drogendeals gegangen sei; vielmehr soll es sich bei der Konversation um die Begleichung von Spielschulden aus einer Sportwette im Sinne eines Darlehens mit Zinsen gehandelt haben (Urk. D1/2/10 F/A 3 ff., 11 ff., 39 ff.; 77 S. 6; Prot. I S. 72). Die vom Beschuldigten gemachten Aussagen lassen sich jedoch nicht in ein plausibles Gesamtbild mit den Telefongesprächen einrei- hen. So sagte G._____ zum Beschuldigten anlässlich des ersten Telefonge- sprächs um 15:34 Uhr: "Aha, ich bräuchte 100 Franken als Darlehen, nun weiss nicht ob du hast und wie hoch der Zins ist." (Urk. D1/2/10 Beilage 1). Im zweiten Telefongespräch um 17:21 Uhr sagte G._____: "Aha, Bruder ich bin hier in der Nähe, habe aber das nicht dabei. Ich bin beim K._____.", worauf der Beschuldigte sagte: "Das ist nicht weit." Darauf antwortete G._____: "Ist es nicht, aber ich muss nach Hause, denn ich habe die Papiere, welche du unterschreiben musst und ich dir geben muss, nicht dabei, weisst du." (Urk. D1/2/10 Beilage 2). In einem dritten Telefonat beklagte sich J._____ bei G._____: "[…] ja, ja ich war jetzt beim Freund, wir haben es besprochen… der Preis, mein Lieber, ist beschissen, be-
- 14 - schissen, aber es spielt keine Rolle, das Geld wird gebraucht.", "9.5 alles." und "Fick ihn, was soll's, wir sind am Arsch." 2.3. Aus den Gesprächen geht – entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/10 F/A 6 ff.) – hervor, dass sich der Beschuldigte und G._____ bereits kennen mussten, zumal G._____ nie nach der Adresse des Beschuldigten fragte und gemäss Textnachricht bei diesem geläutet hat (Urk. D1/2/10 Beilage 4-5). Merkwürdig erscheint, dass G._____ für die Begleichung von Fr. 100.– Spiel- schulden Papiere von Zuhause hat mitbringen müssen, um diese vom Beschul- digten unterzeichnen zu lassen. Auch die geschuldeten Zinsen passen nicht in den Gesprächsverlauf, zumal es ja nur um einen sehr geringen Betrag gegangen ist. Ferner steht auch das Gespräch zwischen G._____ und J._____ über den überrissenen Preis von "9.5" im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldig- ten, da es dabei um einen Kaufvorgang gegangen sein muss, wobei über einen beschissenen Kaufpreis gesprochen wurde und nicht über die Begleichung von Spielschulden. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist damit zu folgen und darauf zu verweisen (Urk. 93 S. 59 ff.). Auch wenn die Aussagen des Be- schuldigten als unglaubwürdig und widersprüchlich zu qualifizieren sind, verblei- ben dennoch unüberwindbare Zweifel, um dem Beschuldigten aus den Telefonge- sprächen den Handel mit 100 Gramm Kokain nachweisen zu können. Dass es sich um Codewörter gehandelt haben könnte, liegt zwar auf der Hand, dennoch reichen die Gespräche und das Treffen zwischen dem Beschuldigten und G._____ nicht aus, den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt zu erstel- len. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Anklageziffer A.1. in dubio pro reo freizusprechen.
3. Anklageziffer A.2. – Verkauf im DartClub "E._____" (Phase I) 3.1. In Anklageziffer A.2. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit zwischen dem 1. März 2014 und dem 31. Dezember 2014 als damaliger Geschäftsführer des privaten DartClubs "E._____" verschiedenen Abnehmern Ko- kain teils offen auf einem Teller, teils in Portionen von jeweils ein bis zwei Gramm verkauft zu haben, wobei er jeweils zwischen zwei und zehn Minigrip-Säcklein pro
- 15 - Abend, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 600 Gramm bis 6'000 Gramm, habe absetzen können (Urk. 20 S. 3). 3.2. Nebst den Aussagen des Beschuldigten sind für die Sachverhaltserstellung die Aussagen der Auskunftsperson L._____ (Urk. D1/3/1-2, Prot. I S. 48 ff.), die Aussagen des Privatklägers an der Konfrontationseinvernahme (Urk. D1/2/16) so- wie die Aussagen der Auskunftsperson N._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2022 (Prot. I S. 35) zu würdigen. 3.3. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend dargelegt, worauf zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 58 f.). Der Beschuldigte hat den DartClub "E._____" während circa 6 Monaten bis Ende 2014 geleitet (Urk. D1/2/11 F/A 26, 58; D1/3/1 F/A 22; Prot. I S. 7). In den Vereinsstatuten wurde er als Kassierer aufgeführt (Urk. D1/2/11 Beilage 3). Ge- mäss den Aussagen von L._____ sei der Beschuldigte jeden Tag im DartClub an- wesend gewesen und habe sich um alles gekümmert (Urk. D1/3/1 F/A 20 ff.; Prot. I S. 54). Im August 2014 sei L._____ als Serviceangestellte im DartClub "E._____" eingestellt worden (Urk. D1/3/1 F/A 7 ff.; D1/3/2 F/A 9; Prot. S. 48, 53), wobei sie die einzige Angestellte gewesen und der Club von Dienstag bis Sonn- tag jeden Tag geöffnet gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 14). Da es abends oft spät geworden sei, habe ihr der Beschuldigte eine Einzimmerwohnung in M._____ ver- mittelt (Urk. D1/3/1 F/A 12, 15 ff.), wobei er ihr – sofern sie knapp bei Kasse ge- wesen sei – die Miete vorgeschossen habe. Dieses Geld habe sie dann jeweils nicht zurückzahlen müssen (Urk. D1/3/1 F/A 17). L._____ führte weiter aus, dass sie bereits zu Beginn ihrer Anstellung beobachten habe können, dass der Beschuldigte zunächst heimlich (Urk. D1/3/1 F/A 42; D1/3/2 F/A 15) und später offen auf einem Teller Kokain konsumiert habe (Urk. D1/3/1 F/A 42; D1/3/2 F/A 18 f.; Prot. I S. 55 f.). So sei er beinahe jeden Abend mehrmals auf die Angestellten-Toilette gegangen und dort für circa 10 Mi- nuten verblieben, um das Kokain zu konsumieren (Urk. D1/3/1 F/A 42). Mehrmals hätte er eine weisse Nase gehabt, wobei sie ihn jeweils darauf hingewiesen habe, da er so nicht zu den Gästen habe gehen können (Urk. D1/3/1 F/A 42). Später habe sie dann beobachtet, dass die anwesenden Gäste auch vom Kokain des Be-
- 16 - schuldigten konsumiert hätten (Urk. D1/3/1 F/A 42; Prot. I S. 55). Zudem habe sie manchmal auch gesehen, dass der Beschuldigte kleine durchsichtige Säcklein mit weissem Pulver verteilt habe (Urk. D1/3/1 F/A 42; Prot. S. 54), wobei die Gäste dem Beschuldigten dafür Geld – zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.– (Urk. D1/3/2 F/A 22) – gegeben hätten (Urk. D1/3/1 F/A 43 f.; D1/3/2 F/A 15). Er habe manch- mal 2 bis zu 10 Säcklein verkauft (Urk. D1/3/1 F/A 45). Das Geld hätte er in seine Hosentasche gesteckt (Urk. D1/3/2 F/A 23). Manchmal hätten die Gäste ihm das Geld aber auch erst später gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 44 ff.). Der Verkauf habe meist direkt beim Eingang beim Händeschütteln stattgefunden (Urk. D1/3/1 F/A 44; D1/3/2 F/A 24) und die Gäste seien nach einer Minute bereits wieder ge- gangen (Urk. D1/3/2 F/A 25). Dies alles habe sie von ihrer Position hinter der Theke aus beobachten können (Urk. D1/3/2 F/A 25). 3.4. Der Beschuldigte räumte zwar ein, selbst Kokain konsumiert zu haben, ver- neinte jedoch konsequent, damit gehandelt zu haben (Urk. D1/2/11 F/A 65 ff.; D1/2/15 F/A 19; D1/2/17 F/A 7; Prot. I S. 3, 26). Der Privatkläger kann sich nicht mehr daran erinnern, ob er das Kokain im DartClub "E._____", welches er dort mit dem Beschuldigten konsumiert habe, von diesem gekauft oder der Beschuldigte es ihm geschenkt habe (Urk. D1/2/16 F/A 17, 19). Sowohl der Beschuldigte als auch L._____ führten übereinstimmend aus, dass es Ende Dezember zwischen ihnen zu einem Streit wegen des Verschwindens ihres Portemonnaies gekommen sei, in welchem sich ein grösserer Geldbetrag befunden habe (Urk. D1/2/15 F/A 4, 19, 21; D1/3/2 F/A 11; Prot. I S. 23, 49). Dass alleine dies L._____ dazu bewogen haben soll, gegen den Beschuldigten auszusagen und diesen wegen Drogenhan- dels zu belasten, erscheint jedoch sehr weit hergeholt. Damit stellt sich die Frage, wieso L._____ den Beschuldigten derart falsch hätte belasten sollen. 3.4. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss (Urk. 93 S. 68 ff.), dass die Aus- sagen von L._____ insgesamt sehr glaubhaft erscheinen. So wirkt ihre Ge- schichte, wonach sie zunächst lediglich den Konsum und erst später, nachdem der Beschuldigte Vertrauen fasste, auch den Verkauf von Kokain beobachten konnte, insgesamt stimmig. Ferner stimmt ihre Sachverhaltsversion auch mit be- wiesenen Umständen überein. Dass sie im August 2014 als Serviceangestellte
- 17 - angefangen hat, der Beschuldigte bis zum Verkauf des DartClubs Ende Dezem- ber 2014 den Club geleitet und er auch tatsächlich selbst Kokain konsumiert hat, wurde vom Beschuldigten eingestanden. Zudem bestätigte sie auch, dass der Be- schuldigte Spielautomaten im Lokal betrieben hat und differenzierte zwischen den verschiedenen Einnahmequellen aus den Spielautomaten, dem DartClub sowie dem Drogenhandel. Weiter enthalten ihre Aussagen spezifische sowie auch origi- nelle Passagen, wonach der Beschuldigte das Kokain auf einem Teller präsen- tierte und teils linkisch agiert habe, weshalb die Säckchen aus seiner Tasche ge- fallen seien. L._____ beschreibt den Kokainhandel des Beschuldigten sehr detail- liert und anschaulich. So habe sie von der Theke aus beobachten können, wie der Beschuldigte den Gästen insbesondere im Eingangsbereich Kokain gegen Geld mittels Handschlag übergeben habe und die Gäste das Lokal dann gleich wieder verlassen hätten. Das Kokain sei in kleinen Minigrip-Säckchen verpackt gewesen und die Säckchen hätten zwischen 1 bis 2 Gramm Kokain enthalten. Für diese Übergaben habe er jeweils zwischen Fr. 100.– bis Fr. 200.– als Gegenleistung er- halten, was mit dem gängigen Strassenverkaufspreis übereinstimmt. Entgegen dem Fazit der Vorinstanz, dass die Kenntnisse von L._____, welche selbst mit dem Drogenmilieu zu tun hatte, ihre Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten glaubhafter wirken lassen würden, könnte dies auch dafür spre- chen, dass sie früher Erlebtes dem Beschuldigten anlasten hätte wollen. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das von der Verteidigung vorgebrachte Telefongespräch, in welchem L._____ gegenüber N._____ verneint haben soll, über Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel Bescheid zu wissen (Urk. 112 S. 18), ist wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auf- grund unrechtmässiger Erlangung nicht verwertbar (Urk. 93 S. 18 f.). Der vollstän- digkeitshalber ist anzumerken, dass diese Aussage von L._____ gegenüber N._____ keineswegs auf eine Falschanschuldigung durch L._____ hindeutet, zu- mal sie sich lediglich nicht gegenüber der mit dem Beschuldigten befreundeten N._____ öffnen wollte. 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 69 f.), sind die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu den Verkäufen des Beschuldigten relativ kurz gehalten und nicht besonders detailreich. Zwar gibt
- 18 - er an, vom Beschuldigten auch Kokain gekauft zu haben, jedoch könne er sich nicht mehr genau daran erinnern, ob dies im DartClub gewesen sei. Insofern kann aus den Aussagen des Privatklägers nichts zu den Verkäufen abgeleitet werden. Auch die Aussagen des Beschuldigten sind relativ kurz gehalten. So streitet er den Verkauf von Kokain durchwegs ab, wobei seine pauschalen Vorbringen karg und detailarm sind. Insbesondere weisen sie auch sonst keine inhaltsbezogenen Realitätskriterien, wie beispielsweise aussergewöhnliche Geschehnisse oder Mehrdeutigkeiten, auf. Selbstredend kann ein Abstreiten alleine an sich glaubhaft sein, jedoch überzeugen die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen von L._____ – nicht, weshalb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu würdigen ist. Daran mögen auch die Aussagen von N._____ nichts ändern. Diese gibt zwar an, dass L._____ und nicht der Beschuldigte Drogen verkauft habe, womit sie sich selbst belastete, da L._____ das Kokain von ihr bezogen habe. Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass N._____ für den Handel mit grossen Mengen Kokain bereits rechtskräftig verurteilt wurde und ihre Strafe abgesessen hat, weshalb sie sich in dieser Hinsicht keinem grösseren Strafverfolgungsrisiko aussetzte. Zudem wird anhand ihrer Ausführungen deutlich, dass N._____ einen Groll gegen L._____ hegt und nicht verstehen kann, wieso diese in einem früheren Strafver- fahren gegen sie ausgesagt hat. Insofern hat sie ein evidentes Interesse, die Ge- schehnisse zulasten der Auskunftsperson darzustellen. Insgesamt sind ihre Aus- sagen somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.6. Woher der Beschuldigte das Kokain bezog, ist wie nachfolgend unter Ziffer II.5.2.6. ff. zu zeigen sein wird, ebenfalls erstellbar. Vor diesem Hintergrund ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte von Mitte August 2014 bis Ende Dezem- ber 2014 in Kleinportionen mit Kokain handelte. Die von der Vorinstanz errech- nete Menge, der Beschuldigte habe im Sinne von Mindestmengen wenigstens 240 Gramm Kokaingemisch (12 Säckchen pro Woche à 1 Gramm pro Säckchen à 20 Wochen) verkauft (Urk. 93 S. 70), mag zwar plausibel sein, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich erstellen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte wäh- rend des vorgenannten Zeitraums mit einer unbestimmten Menge an Kokain han- delte.
- 19 -
4. Anklageziffer A.3. – Verkauf vor dem DartClub "E._____" (Phase II) 4.1. In Anklageziffer A.3. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. März 2016 im respektive vor dem DartClub "E._____", wo er nunmehr als Gast circa jeden zweiten Abend anwe- send war, Kokain in Mengen von ein bis zwei Gramm verkauft habe, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 2'367 Gramm bis 8'064 Gramm (Urk. 20 S. 3). 4.2. Gemäss Aussagen von L._____ habe der Beschuldigte den DartClub "E._____" Ende Dezember 2014 an O._____ und P._____ verkauft, welche den DartClub wesentlich professioneller geführt hätten als der Beschuldigte (Urk. D1/3/1 F/A 30, 32, 40). Dementsprechend hätte der DartClub auch wesent- lich besser rentiert und es seien neue, fröhliche Gäste gekommen, die auch tat- sächlich Dart gespielt hätten (Urk. D1/3/1 F/A 35; Prot. I S. 53 f.). Der Beschul- digte sei weiterhin als Gast in den DartClub gekommen (Urk. D1/3/1 F/A 35; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 49, 54), jedoch hätten die neuen Besitzer dem Beschul- digten sowohl den Betrieb der Spielautomaten (Urk. D1/3/1 F/A 36), als auch den Konsum sowie den Verkauf von Kokain im Lokal verboten (Urk. D1/3/1 F/A 51; D1/3/2 F/A 15). Der Beschuldigte hätte jedoch weiter konsumiert und auch den Drogenhandel weitergeführt, dies einzig neu vor dem DartClub (Urk. D1/3/1 F/A 51). Diese Verkäufe habe L._____ zwar nicht direkt sehen können, jedoch stütze sie ihre Vermutung darauf, dass neue Gäste jeweils nur kurz in den Club gekommen seien und den Beschuldigten aufgefordert hätten mit ihnen nach draussen zu gehen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 15; Prot. I S. 65 f.). Der Be- schuldigte sei dann mit ihnen nach draussen gegangen, jedoch jeweils nach nur wenigen Minuten wieder in den DartClub zurückgekommen (Urk. D1/3/1 F/A 52; D1/3/2 F/A 26). Dies sei unter der Woche von Montag bis Freitag geschätzt 20 bis 40 Mal so abgelaufen. An einem Samstagabend hingegen sei es rund 15 bis 20 Mal und am Sonntag nur rund 2 bis 3 Mal gewesen (Urk. D1/3/1 F/A 53; D1/3/2 F/A 28). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte L._____ bezüg- lich der Verkaufsmenge aus, dass sie sich angesichts der vergangenen Zeit nicht
- 20 - mehr genau erinnern könne, es aber gut sein könne, dass der Beschuldigte rund 20 bis 40 Gramm Kokain pro Woche verkauft habe (Prot. I S. 56). 4.3. Der Beschuldigte stritt konsequent, wie bereits betreffend den Kokainverkauf im DartClub (Phase I), jeglichen Handel mit Drogen ab (Urk. D1/2/11 F/A 81 ff.; Prot. I S. 22 f.). Er bringt auch hier keine Erklärungen oder realitätsnahe Schilde- rungen für das von L._____ beschriebene Verhalten vor. Er erläutert nicht, wes- halb er den DartClub jeweils mehrmals pro Abend mit neuen Gästen verlassen und darauf nach wenigen Minuten ohne diese wieder betreten habe (Urk. D1/2/11 F/A 79, 81 ff.). Er bestreitet die Aussagen von L._____ lediglich pauschal, wes- halb das stete Abstreiten des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptung zu wür- digen ist. Der Beschuldigte räumte hingegen ein, dass er auch nach dem Verkauf des DartClubs weiterhin dort als Gast zugegen war (Prot. I S. 9). 4.4. Vor dem Hintergrund, dass L._____ – als einzige Zeugin – selbst einräumte die Drogenverkäufe des Beschuldigten nicht direkt beobachtet zu haben und ihre Vermutung einzig darauf abstützt, dass neue Gäste nur kurz den Club betreten und diesen mit dem Beschuldigten darauf wieder verlassen hätten, kann nicht zweifellos erstellt werden, dass vor dem DartClub weitere Drogenverkäufe statt- gefunden hätten. Zwar konnte auch der Beschuldigte keine andere Erklärung ab- geben, weshalb er mit den neuen Gästen den DartClub immer nur für kurze Zeit verliess. Dennoch ist der Beschuldigte in dubio pro reo für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 vom Vorwurf des Drogenhandels freizusprechen.
5. Anklageziffer A.4. – Kauf von Kokain – Aktion URA 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die von der Anklä- gerin gemachten Vorwürfe rein spekulativ seien und sich durch keinerlei Beweis- mittel stützen liessen. Es liege kein einziger Beweis gegen den Beschuldigten vor, sondern es seien lediglich Mutmassungen, dass es sich bei den Telefongesprä- chen um den Handel mit Drogen gehandelt habe. Der Beschuldigte stehe auf- grund seines Vorlebens unter Generalverdacht. In keinem der abgehörten Ge-
- 21 - spräche würden Drogen erwähnt. Auch sei kein einziges Mal jemand bei einer an- geblichen Übergabe von Drogen verhaftet worden. Es sei bei den Gesprächen le- diglich um Slotmaschinen gegangen. Die Gespräche des Beschuldigten und F._____ hätten sich einzig auf die Verteilung des Gewinnes aus den Sportwetten beschränkt und um die Karten mit unterschiedlichen Guthaben, welche der Be- schuldigte jeweils von F._____ erhalten hat. Ausserdem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, dass er ab und zu Marihuana von F._____ bezogen hätte. In dubio pro reo sei der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Betäubungsmittelde- likte freizusprechen (Urk. 77 S. 6 f.; Prot. I S. 75 ff.; Urk. 112 S. 23 ff.). 5.1.2. Zur Beweiswürdigung der abgehörten Gespräche ist darauf hinzuweisen, dass notorischerweise die Beteiligten im Betäubungsmittelhandel strengstens dar- auf achten, dass die ausgetauschten Informationen für Aussenstehende möglichst unverständlich bleiben und weder Personen, Ortschaften, Geldbeträge noch Sa- chen beim (wahren) Namen genannt werden. Es wird insbesondere darauf Wert gelegt, weder am Telefon noch in Fahrzeugen "Klartext" zu sprechen, da die Be- teiligten sich bewusst sind, dass die Polizei auf diese Weise möglicherweise Ge- spräche abhört. Die Verschleierung von Gesprächen ist daher eine übliche Mass- nahme zur Abwicklung von Drogengeschäften. Bei der Würdigung der vorliegen- den Protokolle der abgehörten Gespräche fällt auf, dass diesen Grundsätzen mi- nutiös gefolgt wurde. So werden Unterhaltungen geführt, welche auf keinen lega- len Hintergrund deuten und in welchen weder Personen noch die Waren nament- lich genannt werden. Die Gespräche weisen denn auch oft keine klare Satzstruk- tur auf, sondern es wird mittels verklauselten Wörtern kommuniziert. Sie verwen- deten durchgehend bloss Zahlen, was stellvertretend auch für Grammangaben, Reinheitsgrad oder Preise stehen hätte können. Die verwendeten Mengen- und Geldangaben würden ausserdem mit dem Einheitspreis von Kokain (1 Gramm zu Fr. 50.–) übereinstimmen. 5.1.3. Der Beschuldigte anerkannte, sich zwischen dem 31. März 2016 und dem
15. Februar 2017 im Schnitt circa alle fünf Tage mit F._____ beziehungsweise ge- legentlich mit Q._____ getroffen zu haben (Urk. D1/2/14 F/A 3). Er bestreitet je- doch, dass die fraglichen Treffen zwecks Kokaingeschäften stattgefunden hätten.
- 22 - Vielmehr hätten sie sich so häufig getroffen, weil er mit F._____ einen illegalen Spielautomatenbetrieb geführt habe, wobei die Spielautomaten in diversen Lokali- täten platziert gewesen seien. An den fraglichen Treffen hätten sie die Abrech- nungen besprochen und die Gewinnanteile ausbezahlt (Urk. D1/2/12; D1/2/2 F/A 41 ff.; D1/2/5 F/A 142; D1/2/6 40 ff.; D1/2/7 F/A 29 ff.; D1/2/8 F/A 30 ff.; D1/2/9 F/A 15 ff.; D1/2/11 F/A 85; D1/2/14 F/A 16; D1/2/17 F/A 9 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte dann, dass sie neben dem Spielautomatenbetrieb auch noch Sportwettkarten angeboten hät- ten (Prot. I S. 10 ff., 16, 18 ff., 27). So habe F._____ ihm regelmässig Bündel von Sportwettkarten à Fr. 50.– mit Rubbelcodes übergeben (Prot. S. 18 ff.). Ihr Haupt- geschäft seien jedoch die Spielautomaten gewesen (Prot. I S. 10, 16, 21 und 30). Betreffend Kokain führt der Beschuldigte ferner aus, dass er lediglich sporadisch konsumiert habe (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 71; D1/2/7 F/A 212; D1/2/14 F/A 24; D1/2/17 F/A 18; Prot. I S. 25 f., 73), wo bei er dieses jedoch nicht von F._____ bezogen habe, sondern höchstens mit ihm zusammen (Urk. D1/2/2 F/A 33, 71; D1/2/14 F/A 10; D1/2/17 F/A 19; Prot. I S. 27) oder mit H._____ (Urk. D1/2/16 F/A 19; Prot. IS. 31) konsumiert habe. Falls er von F._____ Betäubungsmittel gekauft habe, dann nur Marihuana und zwar höchstens 50 bis 100 Gramm zum Eigenkonsum (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff., 70 f.; Urk. D1/2/6 F/A 103 ff.; D1/2/7 F/A 134 ff.; D1/2/8 F/A 44 ff.; D1/2/9 F/A 49 f.; Urk. D1/2/14 F/A 7 ff. ; D1/2/17 F/A 15 ff.; Prot. I S. 7 ff.) beziehungsweise zur Schmerztherapie seines krebskranken Vaters (Urk. D1/2/6 F/A 78; D1/2/17 F/A 17). 5.1.4. Angesichts dieser Bestreitungen ist in einem ersten Schritt zu klären, ob F._____ und Q._____ tatsächlich mit Betäubungsmitteln gehandelt haben und ob der Beschuldigte bei den Treffen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ge- nannt wurde – Kokain erworben und nicht Gewinnanteile übergeben oder Marihu- ana beziehungsweise Sportwettkarten bezogen hat. Bezüglich des Handels mit Betäubungsmitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 93 S. 45 ff.). In den Gesprächsprotokollen wurde mehrfach von "Weissem" und von "Gras" gesprochen (Urk. D1/2/5 Beilage 16, 82). Die Ge-
- 23 - spräche lassen keine Zweifel offen, dass über zwei verschiedene Waren gespro- chen wurde, da erstere nicht benannt, die zweite hingegen uncodiert als "Gras" bezeichnet wurde. Indizien dafür, dass es sich bei der unbenannten Ware um Ko- kain gehandelt habe, ergeben sich – nebst ihrer Umschreibung als "Weisses" – aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 3. September 2016, welches die beiden offenbar kurz bevor der Beschuldigte zu ihnen in den Wagen stieg führten (Urk. D1/2/6 Beilage 83). So erkundigt sich Q._____, ob F._____ "es verpackt" habe, worauf F._____ "…es ist im Pulver… […]" erwiderte (Urk. D1/2/6 Beilage 83). Der Beschuldigte fragte darauf: "Diese ist Harte Bruder?", worauf F._____ antwortete: "Nein, das ist das Gleiche Bruder, wie das letzte Mal, es ist das Gleiche. Wo machen wir das?". Anhand dieses Wortwechsels lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens, dass der Beschuldigte eine bestimmte Ware ent- geltlich bei F._____ und Q._____ erwerben will und zweitens, dass F._____ und Q._____ besagte Ware in Hart- sowie in Pulverform vertrieben, wobei der Be- schuldigte diese Ware nicht zum ersten Mal erwarb. Der Verdacht, dass es sich bei der Ware, welche nicht explizit benannt sondern höchstens umschrieben wird, um Kokain handelte, erhärtet sich sodann durch ein Gespräch zwischen F._____ und dem Beschuldigten am 3. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Anläss- lich dieses Gesprächs erkundigte sich der Beschuldigte, ob es sich um gute "Ware" handeln würde, da gewisse es auch rauchen würden (Urk. D1/2/7 Bei- lage 150), woraufhin F._____ bestätigte, dass die Ware top sei, da sie "92.5" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Auf die Bedenken des Beschuldigten, dass die Ware zerfallen würde, erwiderte F._____ dann, dass dies nicht stimme, da die Ware "92.5" sei und es "Lamisol" sei (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Ein klarer Hinweis ist sodann die Zahl "92.5", welche sich offensichtlich auf die Qualität der Ware be- zieht, in Kombination mit dem Begriff "Lamisol". Marihuana weist üblicherweise ei- nen THC-Gehalt zwischen 12–20% auf (SCHLEGER/JUCKER, Orell Füssli Kommen- tar (nachfolgend: OFK BetmG), 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 2 N 43), während der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokain in Kleinmengen zwischen 78-79% (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Art. 2 N 23), bei Grossmengen entsprechend noch höher liegt, wobei der hohe Reinheitsgehalt von 92.5% darauf hinweist, dass es sich um Grossmengen handelte. Gestützt wird diese Theorie ferner auch durch
- 24 - die Aussagen des Privatklägers, welcher anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ausführte, dass er im Auftrag des Beschuldigten Kokain bei Q._____ ge- kauft und einem Abnehmer des Beschuldigten übergeben habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass F._____ wegen Mittäterschaft mit R'._____ "R._____" (nachfolgend: R._____) und Q._____ bereits rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2021 [DG200017] wegen Be- täubungsmittelhandels – darunter auch Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 97% – im vorliegend relevanten Zeitraum verurteilt wurde. Es lässt sich damit rechtsgenüglich erstellen, dass F._____ und Q._____ diverse Abnehmer mit Be- täubungsmitteln beliefert haben. 5.1.5. Hinsichtlich der Preis- und Mengenangaben ist vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 50). Dass die Beteiligten Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm und Marihuana zu ei- nem Preis von durchschnittlich Fr. 4'000.– pro Kilogramm verkauften, ergibt sich sodann auch aus einem Gespräch vom 29. November 2016 zwischen F._____ und Q._____ (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Im weiteren Verlauf des Gesprächs führt F._____ aus, dass der Beschuldigte, welcher regelmässig Kokain bei ihm kaufte, jedoch kein Marihuana bezog, sondern dieses vielmehr selbst anbot, den Preis von "55 auf 50" heruntergedrückt habe (Urk. D1/2/7 Beilage 136). Daraus wird klar, dass der Beschuldigte grundsätzlich einen Grammpreis von Fr. 50.– für das Kokain bezahlte, F._____ dieses aber eigentlich zu einem Grammpreis von CHF 55.– vertrieb. 5.1.6. Zur Identifikation der in den Gesprächsprotokollen verwendeten Rufnamen, fällt auf, dass zumeist die Namen "S._____" (Lieber) und "T._____" (Schönling) genannt werden. Der Beschuldigte bestätigte, die Telefonnummer 1 [registriert auf U._____] benutzt zu haben (Urk. D1/2/1 F/A 17). Weiter räumte er ein, auch die Telefonnummer 2 [registriert auf V._____] verwendet zu haben (Urk. D1/2/13 F/A 15; Beilage 65). Er gab zu, F._____ zu kennen und mit diesem telefoniert zu haben, wobei er von diesem "S._____" genannt worden sei (Urk. D1/2/1 F/A 37- 38; Beilage 165; D1/2/2 F/A 64). Im selben Gespräch sagte er, er würde jedoch auch F._____ "S._____" nennen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung er-
- 25 - scheint die Verwendung von Spitznamen bloss sinnvoll, wenn ein Spitzname nur einer Person zugehört, ansonsten im Gespräch jedes Mal erklärt werden müsste, von wem gerade die Rede ist. Insofern erscheint es stringent, dass auch mit "S._____" oder "T._____" nur eine Person gemeint sein kann, ansonsten jeweils unklar wäre, welcher Abnehmer Ware möchte oder in welchem Umfang dieser verschuldet war. Diesbezüglich ist dem Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass "S._____" von den Beteiligten offenbar als allgemeine Anrede verwendet wurde, da beispielsweise auch H._____ von Q._____ mit "S._____" begrüsst wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 65) und der Beschuldigte F._____ ebenfalls so ansprach (Urk. D1/2/5 Beilage 1). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten schliesst dies jedoch nicht aus, dass in den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ mit "S._____" oder "T._____" stets der Beschuldigte gemeint war, zumal H._____ offenbar unter seinem wahren Vornamen als Abnehmer geführt wurde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Im Weiteren ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 35 ff.). Damit kann im Einklang mit der Vorin- stanz der Schluss gezogen werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel verblei- ben, dass der Beschuldigte bei F._____ und Q._____ die Spitznamen "S._____" und "T._____" trug und entsprechend stets der Beschuldigte gemeint war, sofern F._____ und Q._____ über einen Abnehmer namens "S._____" oder "T._____" sprachen. 5.1.7. Zu den Behauptungen des Beschuldigten, wonach er zusammen mit F._____ einen Slotmaschinen- und Sportwettkartenbetrieb geführt und höchstens Marihuana von F._____ oder Q._____ bezogen habe, ist anzumerken, dass diese als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, zumal er weder konkrete Angaben zum besagten Slotmaschinenbetrieb machen konnte und eine verklau- sulierte Sprache in diesem Fall auch keinen Sinn gemacht hätte. Alles deutet dar- auf hin, dass der Beschuldigte Kokain erworben hat. 5.2. A.4.1. Vorgang 2–8 5.2.1. In Anklageziffer A.4.1. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
31. März 2016 und dem 3. Mai 2016 F._____ und Q._____ mehrere Male telefo- nisch angerufen und diese in M._____, I._____ und Zürich zwecks Tätigung von
- 26 - Kokaingeschäften getroffen zu haben (Urk. 20 S. 3). So habe sich F._____ insbe- sondere am 7. April 2016 telefonisch beim Beschuldigten erkundigt, ob es "Arbeit" gäbe (= ob er Kokain liefern müsse), was der Beschuldigte bejaht habe, indem er ausführte, dass er jeden Tag arbeite, gerade das Lager einrichte und zwei Jungs mit Gips arbeiten würden (= 2 Läufer tragen Kokain aus) (Vorgang 4; Urk. 20 S. 3). Im Rahmen eines Telefongesprächs am 21. April 2016 habe Q._____ F._____ die neue Nummer mitgeteilt, um diese dem Beschuldigten zu geben, wo- bei die Nummer lediglich aufgeschrieben, aber nicht gespeichert werden sollte, sodass keine Spuren entstünden. Am gleichen Tag habe Q._____ F._____ erneut angerufen und ihm von einer Textnachricht des Beschuldigten erzählt, in welcher der Beschuldigte geschrieben habe: "Bruder, sehen wir uns gleich wie das letzte Mal.", woraufhin F._____ präzisiert habe, dass dies bedeute, "dass wir ihm brin- gen sollen." (Vorgang 5; Urk. 20 S. 4). Am 2. Mai 2016 habe der Beschuldigte dann ein Treffen mit F._____ vereinbart, woraufhin sich F._____ am Tag darauf zwischen 11:59 Uhr und 12:19 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eingefunden habe und Letzterer ihm einen Betrag von Fr. 6'000.– für zuvor bezogenes Kokain, mindestens 120 Gramm, bezahlt habe (Vorgang 8; Urk. 20 S. 4). 5.2.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilage 7, 14-15, 27-31). Hinsichtlich der Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen der Aktionen URA und OPET ist auf die zutreffenden Ausführungen und Auflistungen der Anschlüsse im vorin- stanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 93 S. 13 f.). 5.2.3. Aus den Gesprächsprotokollen der Aktion URA sowie aufgrund der Tele- fonnummern und der Verwendung der Spitznamen "S._____" und "T._____" lässt sich erstellen, dass am 31. März 2016 ein Telefongespräch um 12:21 Uhr und ei- nes um 13:41 Uhr zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattgefunden hat (Urk. D1/2/5 Beilage 1-2; Urk. 93 S. 13 f.). Aus dem darauf folgenden SMS-Ver- lauf ist zu schliessen, dass es am selben Tag um 16:16 Uhr zu einem Treffen zwi- schen ihnen an der W._____-strasse 3 in M._____ gekommen ist (Urk. D1/2/5 Beilagen 3-6). Ein weiteres Telefonat zwischen dem Beschuldigten und F._____
- 27 - kann am 7. April 2016 um 13:54 Uhr erstellt werden (Urk. D1/2/5 Beilage 7). Be- züglich der Interpretation der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Begriffe "Ar- beit" und "Gips" auf die Lieferung sowie den Verkauf von Kokain beziehen wür- den, ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese mangels eines entsprechenden Musters – diese beiden Begriffe wurden einzig in diesem Ge- spräch verwendet – nicht erstellen lässt. Zudem ist die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wonach das Lager der AA._____ AG umgebaut worden sei und dabei zwei Helfer mit Gips gearbeitet hätten (Urk. D1/2/5 F/A 39; D1/2/7 F/A 106; Prot. S. 15 f., 78), ebenfalls glaubhaft, zumindest kann nicht bewiesen werden, dass sie falsch ist. Es ist mithin allein aufgrund des Telefonats nicht erstellbar, dass sich die Begriffe "Arbeit" und "Gips" ohne Zweifel auf Kokain und dessen Handel beziehen, womit Vorgang 4 nicht erstellbar ist. 5.2.4. Die gemäss Anklageschrift wiedergegebene Konversation im Rahmen der Telefongespräche vom 21. April 2016 ist belegt (Urk. D1/2/5 Beilage 14-15). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich an dieses Gespräch erinnern zu können und kann die Beteiligten nicht identifizieren (Urk. D1/2/5 F/A 61 ff.). Der überwachte Anschluss I-4 F._____ lässt auf ein Gespräch im Personenwagen von F._____ schliessen. Anhand des Spitznamen "T._____" kann erstellt werden, dass die Te- lefonnummer dem Beschuldigten gegeben und ihm etwas gebracht werden soll. Da bereits erstellt werden konnte, dass F._____ und Q._____ mit Kokain handel- ten (siehe vorstehend Ziffer II.5.1.4.), erscheint es folgerichtig, dass mit "[…] wir ihm bringen sollen" gemeint ist, dass der Beschuldigte eine bestimmte Menge Ko- kain erhalten wird. 5.2.5. Aufgrund der Textnachrichten zwischen F._____ und dem Beschuldigten kann weiter erstellt werden, dass sie am 2. Mai 2016 für den Folgetag ein Treffen zum gemeinsamen Mittagessen vereinbarten (Urk. D1/2/5 Beilagen 27 ff.). Auf- grund des Antennenstandorts (Urk. D1/2/5 Beilage 30) ist sodann als erstellt zu betrachten, dass sich F._____ am nächsten Tag tatsächlich am Wohnort des Be- schuldigten einfand und dort für circa 19 Minuten verweilte. Anhand des Zeitrah- mens erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sich die beiden – wie vereinbart – zum Mittagessen getroffen haben, da weniger als 20 Minuten wohl kaum ausrei-
- 28 - chen, um gemeinsam zu essen. Anhand des Gesprächs am Folgetag zwischen F._____ und Q._____ sowie der Verwendung des Spitznamen "T._____" kann sodann erstellt werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Schulden von Fr. 6'000.– hatte (Urk. D1/2/5 Beilage 31). 5.2.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Würdigung der Beweismittel sowie unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass F._____ und Q._____ im Ko- kainhandel tätig waren, sie im Gespräch vom 21. April 2016 ausführten, dass sie dem Beschuldigten etwas bringen sollen (Urk. D1/2/5 Beilage 15) und in der Folge ein Treffen stattgefunden hat, zweifelsfrei erstellbar ist, dass es zu einer Übergabe von Kokain an den Beschuldigten gekommen ist. Am 23. April 2016 sprachen Q._____ und R._____ von "100" Weisses" und "Beim A._____, beim A._____, wir werden zusammen gehen" (Urk. D1/2/5 Beilage 16), worauf sie am
3. Mai 2016 festhielten, dass "T._____ 6" schulde (Urk. D1/2/5 Beilage 31). Da 1 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– verkauft wurde und der Beschul- digte Schulden in Höhe von Fr. 6'000.– hatte, ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte vor dem 3. Mai 2016 Kokain im Umfang von 120 Gramm von F._____ bezogen hat, was entsprechend als erstellt gilt. 5.3. A.4.2. Vorgang 10 / 12 5.3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer A.4.2. vorgeworfen, dass er am
13. Mai 2016 von F._____ um ein Treffen an dessen Wohnort ersucht worden sei. Kurz darauf sei F._____ wie vereinbart dort erschienen. Einige Tage später, am
17. Mai 2016, habe F._____ dann gegenüber Q._____ bestätigt, dass er dem Be- schuldigten 100 Gramm Kokain übergeben habe (Vorgang 10; Urk. 20 S. 4). Am
24. Mai 2016 hätten Q._____ und F._____ besprochen, dass der Beschuldigte ih- nen noch Fr. 7'000.– schulde, wobei F._____ tags darauf gegenüber Q._____ er- wähnt habe, dass der Beschuldigte die Schuld am Vorabend bezahlt habe (Vor- gang 12; Urk. 20 S. 4). 5.3.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 33-35, 38-39) abzustellen.
- 29 - 5.3.3. Das Telefongespräch vom 13. Mai 2016 kann aufgrund der bekannten Te- lefonnummern dem Beschuldigten und F._____ zugeordnet werden (Urk. 93 S. 13), wobei F._____ den Beschuldigten darüber informierte, dass er in Kürze bei ihm eintreffen werde (Urk. D1/2/5 Beilage 33). Aufgrund des Antennenstandorts von F._____ ist sodann erstellt, dass sich dieser tatsächlich kurze Zeit später am Wohn-ort des Beschuldigten einfand und dort für drei Minuten verweilte, sich die beiden mithin kurz trafen (Urk. D1/2/5 Beilage 34). Am folgenden Tag informierte F._____ Q._____ darüber, dass er "dem T._____ 100 gegeben" habe. Entschlüs- selt man diese verklausulierte Sprache, wird deutlich, dass F._____ dem Beschul- digten 100 Gramm Kokain überbracht hat. Aufgrund des sehr kurzen Treffens ei- nige Tage zuvor, lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain erhalten hat. Aus dem Gespräch vom 24. Mai 2026 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass "S._____" ihnen "7" schulde, welche Schuld der Beschuldigte am selben Abend noch beglichen hat (Urk. D1/2/5 Beilage 38-39). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt. 5.4. A.4.3. Vorgang 13 / 15 5.4.1. Gemäss Anklageschrift habe F._____ Q._____ am 27. Mai 2016 darüber informiert, dass der Beschuldigte bei ihnen Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– habe. Zudem habe F._____ den Beschuldigten zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt zwischen dem 27. Mai 2016 und dem 31. Mai 2016 Uhr aufgesucht und ihm mindestens 60 Gramm Kokain übergeben, wobei er Q._____ gleichen- tags mitteilte, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 10'000.– schulde (Vorgang 13; Urk. 20 S. 4). Am 4. sowie am 7. Juni 2016 habe sodann der Beschuldigte F._____ angerufen und ein Treffen verlangt, woraufhin sich die beiden am 4. Juni 2016 in einer Pizzeria in AB._____ und am 7. Juni 2016 am Wohnort des Be- schuldigten getroffen hätten, wobei der Beschuldigte F._____ an einem dieser Treffen einen Betrag von Fr. 3'000.– bezahlt habe. Am 10. Juni 2016 habe F._____ Q._____ mitgeteilt, dass der Beschuldigte nunmehr Fr. 7'000.– schulde (Vorgang 15; Urk. 20 S. 4).
- 30 - 5.4.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 (Urk. D1/2/5) sowie die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/5 Beilagen 40-41, 44-47). 5.4.3. Aus dem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ vom 27. Mai 2016 geht hervor, dass sie beim Beschuldigten Fr. 7'000.– ("bei T._____ 7") eintreiben wol- len (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Am 31. Mai 2016 sind es bereits Fr. 10'000.–, die der Beschuldigte ihnen schuldete (Urk. D1/2/5 Beilage 41), wodurch deutlich wird, dass seine Schulden innert 4 Tagen um Fr. 3'000.– angestiegen sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass angesichts eines Grammpreises von Fr. 50.–, der Beschuldigte in dieser Zeit 60 Gramm Kokain bezogen haben muss. Bei den Gesprächen zwischen F._____ und Q._____ ging es entweder um den Kauf/Ver- kauf von Kokain oder um das Eintreiben der Schulden bei den Abnehmern. So sagte F._____ zu Q._____: "Wenn AC._____ nächstes Mal nach oben gehen wird, in 15 Tagen, wird er ein halbes bestellen.", welches F._____ bezahlen wolle und ihnen – womit er Bezug auf den Beschuldigten und weitere nimmt – geben wolle, sodass sie bei ihm Schulden haben, da er weiter mit ihnen arbeiten wolle (Urk. D1/2/5 Beilage 40). Vor dem Hintergrund des organisierten Drogenhandels von F._____ und Q._____ mit ihren Abnehmern, lässt sich rechtsgenügend erstel- len, dass der Beschuldigte zwischen dem 27. und 31. Mai 2016 Kokain im Um- fang von 60 Gramm bezogen hat (Vorgang 13). 5.4.4. Aus den zwei Telefongesprächen vom 4. Juni 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte F._____, um ein Treffen bittet, wobei sie sich in AB._____ in einer Pizzeria verabreden (Urk. D1/2/5 Beilagen 44-45). Obwohl das Treffen nicht durch einen Antennenstandort aktenkundig ist, ist aufgrund des zeitlichen Rahmens – das letzte der beiden Telefonate fand 15 Minuten vor dem Treffen statt – und der Tatsache, dass die beiden am gleichen Tag nicht mehr miteinander kommunizier- ten, naheliegend, dass ein Treffen stattgefunden haben muss. Aus dem Telefon- gespräch vom 7. Juni 2016 geht hervor, dass ein weiteres Treffen am Wohnsitz des Beschuldigten stattgefunden haben muss (Urk. D1/2/5 Beilage 46). Sodann ergibt sich aus einem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ am 10. Juni 2016, dass "S._____" "7" schulde, der Beschuldigte damit Schulden in Höhe von
- 31 - Fr. 7'000.– hatte. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2016 Schulden in Höhe von Fr. 10'000.– vorwies, nach den beiden Treffen nur noch von Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– die Rede war, gilt der Anklagesachverhalt bezüglich Vorgang 15 als erstellt, wonach der Beschuldigte F._____ an einem der beiden Treffen Fr. 3'000.– bezahlt hat. 5.5. A.4.4. Vorgang 16 5.5.1. In Anklageziffer A.4.4. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er F._____ am 11. Juni 2016 an seinen Wohnort bestellt habe, was F._____ getan und ihm dabei 100 Gramm Kokain übergeben habe. Dies habe F._____ gegen- über Q._____ bestätigt, wobei er auch darauf hingewiesen habe, dass der Be- schuldigte eigentlich nur 50 Gramm benötigt hätte und lediglich Fr. 1'500.– be- zahlt habe (Vorgang 16; Urk. 20 S. 4 f.). 5.5.2. Für die Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6) und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-50) abzustellen. 5.5.3. Die beiden Telefongespräche vom 11. Juli 2016 lassen darauf schliessen, dass es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ gekommen ist, zumal nach der Verabredung keine weitere Kommunikation zwischen den bei- den mehr stattfand (Urk. D1/2/6 Beilagen 48-49). Am selben Tag teilte F._____ Q._____ mit, dass er dem Beschuldigten "100" gegeben habe, obwohl dieser nur "50" gebraucht hätte, wofür er "1500" erhalten habe (Urk. D1/2/6 Beilage 50). Im Gespräch vom 13. Juni 2016 sagte F._____ zu Q._____: "Ich habe S._____ 100 gegeben. Ich dachte es hat nichts mehr unten. Ich wollte ihm 2x50 geben. Dann habe ich gesehen, dass eine grösser war." Q._____ antwortete darauf: "Sie war am Stück." F._____ teilte darauf Q._____ mit, dass der Beschuldigte ihm ge- schrieben habe "98 es fehlt wieder 2" (Urk. D1/2/6 Beilage 51). Anhand der Ge- spräche kann erstellt werden, dass F._____ dem Beschuldigten am 11. Juni 2016 100 Gramm Kokain gebracht, dieser dafür aber lediglich Fr. 1'500.– bezahlt hat, zumal er eigentlich nur 50 Gramm Kokain gewollt hätte.
- 32 - 5.6. A.4.5. Vorgang 22 / 23 5.6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 17. August 2016 wäh- rend seines Ferienaufenthalts in AD._____ einen Anruf von Q._____ erhalten habe, der auf seine entsprechende Frage hin damit einverstanden war, dass er Q._____s Telefonnummer an H._____ weitergebe. Daraufhin habe H._____ Q._____ gleichentags angerufen und zunächst ein Treffen für denselben Abend in M._____ vereinbart. Besagtes Treffen habe Q._____ kurz darauf auf den folgen- den Tag verschoben, woraufhin sich H._____ und Q._____ am 18. August 2016 beim Restaurant "AE._____" in Zürich zur Besprechung der Kokainübergabe ge- troffen hätten. Kurz danach hätten sie sich zudem erneut bei der AF._____-Tank- stelle in M._____ getroffen, wo H._____ als Vertreter des Beschuldigten eine Menge von 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von rund 90%, welches in einem Plastiksack verpackt gewesen sei, von Q._____ erhalten habe. Daraufhin habe H._____ umgehend den Abnehmer des Beschuldigten angerufen und diesen in einer Industriezone in AG._____ oder AH._____ getroffen, wo er ihm das Kokain übergeben habe. ln der Folge habe der Beschuldigte ein bis zwei Gramm Kokain an H._____ als Entlohnung übergeben (Vorgang 22; Urk. 20 S. 5). Am 31. August 2019 [recte: 2016] habe F._____ schliesslich gegenüber Q._____ die Schulden des Beschuldigten auf Fr. 8'000.– beziffert (Vorgang 23; Urk. 20 S. 5). 5.6.2. Massgebend für die Erstellung dieses Sachverhalts sind die Einvernahmen des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 und 3. April 2019 (Urk. D1/2/6; D1/2/13 F/A 14 ff.), die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom
4. April 2019 (Urk. D1/2/16) sowie die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/13 Beilagen 64-72, 75). Relevant sind in dieser Hinsicht sodann auch die Beizugsakten DH210012. 5.6.3. Aus dem Telefongespräch vom 17. August 2016 geht hervor, dass der Be- schuldigte noch in den Ferien weilte, als er Q._____ darum bat zu einem Freund von ihm zu gehen (Urk. D1/2/13 Beilage 64). Hervorgehend aus den Gesprächs- protokollen nahm Q._____ darauf mit dem Privatkläger Kontakt auf, worauf sie sich schliesslich am 18. August 2016 bei der AF._____ Tankstelle in M._____ tra-
- 33 - fen, was wiederum durch den Antennenstandort belegt ist (Urk. D1/2/13 Bei- lage 65-72). Am 31. August 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass "H._____" ih- nen "2500" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Auf Vorhalt dieser Gespräche gab der Beschuldigte an, nicht zu wissen, worum es bei diesen Gesprächen gehe (Urk. D1/2/13 F/A 26 ff.). Der Privatkläger führte demgegenüber anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus, dass er vom Beschuldigten, als dieser in AD._____ in den Ferien gewesen sei, Q._____s Telefonnummer erhalten habe. Der Beschuldigte hätte ihn gebeten, für ihn 50 Gramm Kokain entgegenzuneh- men, um diese einem Portugiesen/Spanier/Ausländer zu geben, was er dann auch so getan habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Das Kokain hätte er dem Abnehmer dann in AG._____ oder AH._____ im Kanton AI._____ in einem durchsichtigen Säckchen verpackt übergeben (Urk. D1/2/16 F/A 5, 6, 10). Betreffend Bezahlung hätte ihm der Beschuldigte gesagt, dass er das regeln werde (Urk. D1/2/16 F/A 13). Er nehme daher an, dass F._____ fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er bei ihm Fr. 2'500.– Schulden gehabt habe und der Beschuldigte dies später mit F._____ geklärt habe (Urk. D1/2/16 F/A 5). Als Belohnung für die Über- gabe habe er vom Beschuldigten 1 bis 2 Gramm Kokain für den Eigengebrauch erhalten, denn die Übergabe sei ein Freundschaftsdienst gewesen (Urk. D1/2/16 F/A 14). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens, wofür er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sodann auch verurteilt wurde (Beizugsakten DH210012; Urk. 3/7-8). 5.6.4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen (Urk. 93 S. 82 f.). Angesichts der Schuld im Umfang von Fr. 2'500.– lässt sich erstellen, dass der Privatkläger für den Beschuldigten 50 Gramm Kokain bezogen hat (Vorgang 22). Einzig der Vorwurf, dass die 50 Gramm Kokain einen Reinheitsgehalt von rund 90% aufgewiesen hätten, kann nicht erstellt werden. 5.6.5. In einem Gespräch am 31. August 2016 führte F._____ gegenüber Q._____ aus, dass "T._____" ihnen "8" schulde (Urk. D1/2/13 Beilage 75). Da
- 34 - dies bedeutet, dass der Beschuldigte Fr. 8'000.– Schulden hatte, gilt der Sachver- halt als erstellt (Vorgang 23). 5.7. A.4.6. Vorgang 26 5.7.1 Unter der Anklageziffer A.4.6. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digte vor, sich nach vorgängigen telefonischen Absprachen am 3. September 2016 mit F._____ und Q._____ in AJ._____ getroffen und in deren Fahrzeug zu- gestiegen zu sein. Dabei habe er F._____ Fr. 3'500.– übergeben und seine Ausstände mit Fr. 4'500.– beziffert. Danach habe er von F._____ 100 Gramm Ko- kain verlangt, der 300 Gramm Kokain dabei gehabt habe, sich aber nach der Be- zahlung der Drogenschulden erkundigt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin versprochen, am gleichen Abend Fr. 4'000.– zu bezahlen (worauf er von F._____ 50 Gramm Kokain erhalten habe = dafür wurde der Beschuldigte bereits freige- sprochen, was nicht angefochten wurde). Der Beschuldigte habe bei F._____ so- dann 50 Gramm Kokain für den Abend bestellt und F._____ 19 Kilogramm Mari- huana zu einem Kilopreis von Fr. 4'200.– angeboten. Nachdem der Beschuldigte kurz ausgestiegen sei, sei er circa 50 Minuten später nochmals bei F._____ in den Wagen gestiegen und habe diesem Fr. 500.– bezahlt sowie erneut 50 Gramm Kokain verlangt. Als er daraufhin ausgestiegen sei, habe er von F._____ die verlangten 50 Gramm Kokain erhalten, wodurch seine Drogenschulden von Fr. 4'000.– auf Fr. 6'500.– angestiegen seien (Vorgang 26; Urk. 20 S. 5). 5.7.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2018 (Urk. D1/2/6 F/A 79-125) sowie auf die Gesprächsproto- kolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-83) abzustützen. 5.7.3. Das Gespräch vom 2. September 2016 deutet darauf hin, dass sich der Be- schuldigte mit Q._____ für ein Treffen am darauffolgenden Tag um die Mittagszeit in AJ._____ verabredet hat (Urk. D1/2/6 Beilagen 77-81). Der Beschuldigte bestä- tigte, dass er mit F._____ und Q._____ um 12:43 Uhr in AJ._____ im Personen- wagen von F._____ ein Gespräch führte (Urk. D1/2/6 F/A 96; D1/2/6 Beilage 82). Auf der Audioaufnahme ist zu hören, wie der Beschuldigte "3.5" (also Fr. 3'500.–) abzählt und diese F._____ übergibt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Weiter erklärt der
- 35 - Beschuldigte, dass seine Restschuld nun noch "4.5" (also Fr. 4'500.–) betrage (Urk. D1/2/6 Beilage 82), was mit den Schulden am 31. August 2016 (siehe Vor- gang 23) übereinstimmt. Weiter ist zu hören, wie der Beschuldigte anbot, am glei- chen Abend noch weitere Fr. 3'000.– oder Fr. 4'000.– zu bezahlen, worauf er sich bei F._____ erkundigt, ob dieser "etwas mitgenommen habe" (Urk. D1/2/6 Bei- lage 82). Nachdem F._____ bestätigte, dass er "300" (also 300 Gramm Kokain) dabei habe, verlangt der Beschuldigte schliesslich "100", die er jetzt brauche (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Darauf erkundigte sich F._____ bei ihm, wann er mit den restlichen Fr. 4'500.– rechnen dürfe und drängt auf eine Bezahlung von Fr. 4'000.– am selben Abend, was der Beschuldigte in Aussicht stellt und ange- sichts dessen weitere 50 Gramm Kokain bestellt (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Ferner bietet der Beschuldigte F._____ 19 Kilo "Gras" zu einem Preis von "4 und 200" an (Urk. D1/2/6 Beilage 82). 5.7.4. In einem weiteren Gespräch um 13:45 Uhr führte F._____ aus, dass sie jetzt auf "4" seien, nachdem der Beschuldigte sagte "das Geld ist hier" (Urk. D1/2/6 Beilage 82). F._____ erklärte dann, dass die Schulden des Beschul- digten auf Fr. 6'500.– ansteigen werden, sobald er ihm "dies" gebe (Urk. D1/2/6 Beilage 82). Daraus lässt sich erstellen, dass F._____ dem Beschuldigten 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 2'500.– übergeben hat. Weiter gilt auch als erstellt, dass der Beschuldigte F._____ 19 Kilogramm Marihuana für den Kilo- preis von Fr. 4'200.– angebot und weitere 50 Gramm Kokain bestellte. 5.8. A.4.7. Vorgang 45 5.8.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ bei einem Teffen zuvor 30 Kilogramm Haschisch ("Shit") angeboten und ihm dafür ein Muster über- geben, was F._____ Q._____ am 14. November 2016 mitgeteilt habe (Vorgang 45; Urk. 20 S. 6). 5.8.2. Zur Erstellung dieses Vorgangs wird auf die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 111-114) sowie auf ein Gesprächspro- tokoll aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilage 124) abgestellt.
- 36 - 5.8.3. Anlässlich des Gesprächs vom 14. November 2016 teilte F._____ Q._____ mit, dass er vom Beschuldigten "irgendeinen Shit angeboten" erhalten habe und er die Probe zuhause habe (Urk. D1/2/7 Beilage 124). Darauf fragte Q._____ ihn, ob es 30 Stück seien, was F._____ mit "vielleicht" beantwortete (Urk. D1/2/7 Bei- lage 124). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägte (Urk. 93 S. 86 f.), lässt sich zwei- felsfrei erstellen, dass der Beschuldigte F._____ eine Probe Haschisch überge- ben hat, zumal es sich bei "Shit" um einen umgangssprachlichen Namen für Ha- schisch (SCHLEGER/JUCKER, OFK BetmG, Drogenglossar S. 800) handelt. Anhand des Gesprächsfetzen "30 Stück" kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ damit 30 Kilogramm Haschisch anbot. Diesbezüglich ist zwar anzumer- ken, dass F._____ nicht nachfragen musste, was Q._____ mit "30 Stück" meinte, womit naheliegend ist, dass es sich um eine gängige Einheit handeln musste, je- doch Haschisch beispielsweise auch in Platten gehandelt wird (SCHLEGER/JU- CKER, OFK BetmG, Art. 2 N 41), weshalb sich keine bestimmte Menge – schon gar nicht 30 Kilogramm – erstellen lässt. Was sich hingegen erstellen lässt, ist das Angebot einer unbestimmten Menge Marihuana durch den Beschuldigten. 5.9. A.4.8. Vorgang 46 5.9.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.8. am
19. November 2016 vor, von F._____ telefonisch aufgefordert worden zu sein, herunterzukommen. Kurz darauf sei der Beschuldigte in den Wagen von F._____ gestiegen, wobei er von diesem 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhalten und ihm dafür Fr. 3'000.– ausgehändigt habe. Zudem habe er F._____ versprochen ihm am selben Abend weitere Fr. 3'000.– zu bezahlen und sei sich damit mit F._____ einig gewesen, dass er diesem zusätzlich zu den be- stehenden Schulden in Höhe von Fr. 7'000.– nun noch weitere Fr. 5'000.–, total Fr. 12'000.–, schulden würde (Vorgang 46; Urk. 20 S. 6). 5.9.2. Zur Erstellung des Sachverhalts wird auf die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 58–96) sowie auf die Gesprächspro- tokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilage 125-130) abgestellt.
- 37 - 5.9.3. Aus dem Telefongespräch vom 19. November 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er dem Beschuldigten geschrieben habe, um ihm "100-er" zu geben (Urk. D1/2/2 Beilage 127), womit erstellt ist, dass F._____ vor hatte, dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain vorbeizubringen. F._____ teilte Q._____ im gleichen Gespräch mit, dass der Beschuldigte "[…] es schon [zur Analyse] gebracht" habe, worauf F._____ diesem gesagt habe, dass er wisse wieviel herauskommen werde, nämlich "92.5" (Urk. D1/2/2 Beilage 127). Die Vor- instanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die Zahl 92.5 einzig auf den Rein- heitsgehalt des gehandelten Kokains beziehen kann (Urk. 93 S. 88). Ein weiteres Gespräch lässt darauf schliessen, dass sich F._____ und Q._____ mit dem Be- schuldigten am selben Tag getroffen haben und ihm "100" mitgebracht haben (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Der Beschuldigte gab F._____ daraufhin "3" zum "hal- ten" und stellte für den gleichen Abend die Überbringung weiterer "3" in Aussicht (Urk. D1/2/2 Beilage 130). F._____ sagte, dass es "7 und 5" seien, wobei der Be- schuldigte seine Schulden bei ihnen mit "12, gut abgemacht" bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 130). Dieses Gespräch ist einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 88) vor dem Hintergrund der bisherigen Erkenntnisse dahingehend zu interpretieren, dass F._____ dem Beschuldigten 100 Gramm Kokain mitbrachte, der Beschuldigte diesem zunächst Fr. 3'000.– für bestehende Schulden bezahlte, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 7'000.– reduzierten. Danach stellte der Be- schuldigte die Bezahlung weiterer Fr. 3'000.– in Aussicht. Aufgrund des Erhalts von 100 Gramm Kokain stiegen die Schulden des Beschuldigten wiederum von Fr. 7'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 12'000.–. Nach dem Gesagten lässt sich erstel- len, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich Vorgang 46 ist damit vollum- fänglich erstellt. 5.10. A.4.9. Vorgang 48 / 49
- 38 - 5.10.1. In Anklageziffer A.4.9. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er nach telefonischer Vereinbarung am 27. November 2016 bei F._____ in den Wa- gen gestiegen und von diesem 50 Gramm Kokain erhalten habe, während er ihm Fr. 3'000.– bezahlt und weitere Fr. 5'000.– für den Folgetag in Aussicht gestellt habe. F._____ habe dem Beschuldigten daraufhin vorgerechnet, dass sich die Restschulden unter Einbezug des gelieferten Kokains und des erhaltenen Geldes nun auf Fr. 11'500.– beliefen (Vorgang 48; Urk. 20 S. 6). Zwei Tage später habe der Beschuldigte F._____ beim Bahnhof I._____ getroffen und diesem Fr. 2'500.– bezahlt, womit er ihm noch Fr. 9'000.– schuldig geblieben sei (Vorgang 49; Urk. 20 S. 6). 5.10.2. Zur Erstellung des Sachverhalts sind die Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 120-141, 177-181) und die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 131-134, 142) heranzuzie- hen. 5.10.3. Der Beschuldigte gestand ein, F._____ gebeten zu haben, ihn beim DartClub in I._____ abzuholen (Urk. D1/2/7 F/A 124). Weiter räumte er ein, dass es sich bei der Audioaufnahme um ein Gespräch zwischen ihm und F._____ han- delte (Urk. D1/2/7 F/A 133, Beilage 134), weshalb dieses als erstellt gilt. Aus dem Gespräch geht hervor, dass F._____ dem Beschuldigten "50" (also 50 Gramm Kokain) übergab. Darauf bezahlte der Beschuldigte F._____ "3" (also Fr. 3'000.–) und versprach weitere "5" (also Fr. 5'000.–) für den nächsten Tag (Urk. D1/2/7 Beilage 134). Da die Schulden des Beschuldigten vor diesem Gespräch "12" be- trugen, diese nun um "2.5" zunahmen, jedoch gleichzeitig um "3" abnahmen, stell- ten sie schlussendlich fest, dass der Beschuldigte F._____ nunmehr "11.5" schul- dete (Urk. D1/2/2 Beilage 134), wobei der Beschuldigte abermals darauf hinwies, dass er F._____ am nächsten Tag nochmals "5" geben werde. Erstellt gilt daher, dass der Beschuldigte am 19. November 2016 von F._____ 50 Gramm Kokain er- hielt, ihm Fr. 3'000.– bezahlte, die Bezahlung weiterer Fr. 5'000.– in Aussicht stellte und schliesslich noch Schulden in Höhe von Fr. 11'500.– hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 93 S. 89 f.), ist obschon die beiden Ge- sprächspartner nichts über den Reinheitsgehalt des Kokains verlauten liessen,
- 39 - aufgrund der Tatsache, dass das Kokain, welches der Beschuldigte in Vorgang 46 und – wie sogleich zu zeigen sein wird – in Vorgang 51 erhielt, davon auszuge- hen, dass auch das in Vorgang 48 erhaltene Kokain einen Reinheitsgehalt von 92.5% aufwies, da die Lieferung zeitlich zwischen den beiden Vorgängen lag. 5.10.4. In einem weiteren Gespräch am 29. November 2016 führte der Be- schuldigte aus, dass er "2.5" mitgebracht habe (Urk. D1/2/7 Beilage 142), worauf- hin F._____ feststellte, dass der Beschuldigte nun noch "9" schulde. Da der Be- schuldigte dies nicht nachvollziehen konnte, rechnete F._____ ihm detailliert vor wie sich die Restschulden zusammensetzten. Es seien ursprünglich "12" gewe- sen, diese aufgrund der "50" auf "14.5" angestiegen seien, der Beschuldigte dann "3" und nun "2.5" gegeben habe, weswegen noch "9" offen seien (Urk. D1/2/7 Beilage 142). Entschlüsselt man dieses Abrechnungsgespräch kann einherge- hend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 90) rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte F._____ Fr. 2'500.– bezahlte und nunmehr noch Fr. 9'000.– schul- dete, womit Vorgang 49 erstellt ist und die Geschehnisse in Vorgang 48 nochmals bestätigt werden. 5.11. A.4.10. Vorgang 50 / 51 5.11.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte F._____ am 2. Dezem- ber 2016 nach einem Treffen bei ihm zuhause gefragt, worauf F._____ Q._____ mitgeteilt habe, dass er dem Beschuldigten das Kokain zum Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufe. Der Beschuldigte sei dann später in den Wagen von F._____ gestiegen, wo er von diesem 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 50; Urk. 20 S. 6). Am nächsten Tag habe er F._____ in dessen Wagen Fr. 3'000.– bezahlt, so dass der Ausstand noch Fr. 11'000.– betragen habe. Zu- dem hätten sich F._____ und der Beschuldigte über den Reinheitsgrad des Ko- kains unterhalten, wobei F._____ diesen mit 92.5% beziffert habe (Vorgang 51; Urk. 20 S. 6). 5.11.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 182-188, 194-200, 207-212)
- 40 - und auf die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 143- 144, 146-147, 150) abgestellt werden. 5.11.3. Aus dem Telefongespräch vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass er es dem Beschuldigten "à 50" gebe. Da er "wöchentlich 200" von ihm beziehe, könne er ihm den "Preis von 55 auf 50" redu- zieren (Urk. D1/2/7 Beilage 144). Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse betreffend verklausulierter Sprache ist zweifelsfrei erstellbar, dass F._____ damit Q._____ mitteilte, dass er dem Beschuldigten das Kokain zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm verkaufte. 5.11.4. Anhand des Gesprächsprotokolls vom 2. Dezember 2016 (Urk. D1/2/7 Beilage 146) und des Antennenstandorts (Urk. D1/2/7 Beilage 147) ist belegt, dass ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und F._____ stattfand. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Beschuldigte F._____ "3" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/7 Beilage 146). Am 3. Dezember 2016 bei einem weiteres Treffen zwi- schen F._____ und dem Beschuldigten, gab er F._____ besagte "3" (Urk. D1/2/7 Beilage 150). Der Beschuldigte rechnete vor, dass seine Schulden nun abzüglich der "3" auf "9" reduziert würden. Darauf konterte F._____: "Es ist doch 9 und 5 macht es 14?". Aufgrund dieses Abrechnungsgesprächs lässt sich zweifelsfrei er- stellen, dass der Beschuldigte zuvor 100 Gramm Kokain erhalten hat, da seine Schulden zwischenzeitlich von Fr. 9'000.– um Fr. 5'000.– auf Fr. 14'000.– ange- wachsen sind, wegen seiner Zahlung in Höhe von Fr. 3'000.– nun jedoch lediglich noch Fr. 11'000.– betrugen. 5.11.5. Im weiteren Verlauf des Gesprächs informierte F._____ den Beschul- digten sodann darüber, dass die Ware top sei, weil sie "92.5" beinhalte (Urk. D1/2/7 Beilage 150), weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte von F._____ 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 92.5% erhielt, eine Anzahlung von Fr. 3'000.– machte und nun noch ausstehende Schulden von Fr. 11'000.– bei ihm hatte.
- 41 - 5.12. A.4.11. Vorgang 52 5.12.1. In Anklageziffer A.4.11. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am
8. Dezember 2016 kurz vor 11:00 Uhr in der Nähe seines Wohnorts mit F._____ getroffen zu haben, wo er von diesem 50 Gramm Kokain erhalten und dafür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Vorgang 52; Urk. 20 S. 6). 5.12.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. D1/2/7 F/A 213-234) sowie auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/7 Beilagen 151-156) abgestellt werden. 5.12.3. Der Beschuldigte bestätigt das Telefongespräch mit F._____ und die darauffolgenden SMS am 8. Dezember 2016, woraus zu entnehmen ist, dass sie ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten vereinbarten (Urk. D1/2/7 F/A 213 ff.). Da die beiden danach nicht mehr kommunizierten, ist davon auszugehen, dass das Treffen tatsächlich stattgefunden hat. Anlässlich des Telefongesprächs am darauffolgenden Tag informierte F._____ Q._____, dass er dem Beschuldigten "50" gebracht, von ihm jedoch nur "2000" erhalten habe (Urk. D1/2/7 Beilage 156). 5.12.4. Vor diesem Hintergrund kann erstellt werden, dass F._____ dem Be- schuldigten am 8. Dezember 2016 50 Gramm Kokain übergeben und dieser ihm jedoch statt den dafür geschuldeten Fr. 2'500.– nur Fr. 2'000.– bezahlt hat. 5.13. A.4.12. Vorgang 53 / 54 5.13.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer A.4.12. vor, sich am Abend des 13. Dezember 2016 im Club "AK._____" in AL._____ mit F._____ getroffen zu haben, wo er mindestens 100 Gramm Kokain übernommen habe (Vorgang 53, Urk. 20 S. 7). Tags darauf habe er F._____ an dessen Wohn- ort in AM._____ Fr. 4'250.– bezahlt, sodass seine Restschuld noch Fr. 12'250.– betragen habe (Vorgang 54; Urk. 20 S. 7).
- 42 - 5.13.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 5-31) und auf die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 157-161, 164) abgestellt werden. 5.13.3. Das Telefongespräch vom 12. Dezember 2016 hält fest, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass der Beschuldigte bei ihm zu jenem Zeitpunkt Schulden in Höhe von Fr. 11'000.– habe (Urk. D1/2/8 Beilage 157). 5.13.4. Anhand des Telefongesprächs 13. Dezember 2016 kann gefolgert wer- den, dass der Beschuldigte sich mit F._____ in 20 Minuten bei "AN._____" treffen wolle (Urk. D1/2/8 Beilage 158). Auf die Frage, ob "AN._____" der Geschäftsfüh- rer des Clubs "AO._____" resp. "AK._____" sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies sein könne (Urk. D1/2/8 F/A 15 f.). Aus der GPS-Auswertung des Per- sonenwagens von F._____ geht hervor, dass sich dieser vom 13. Dezember 2016 ab 21:26 Uhr bis am 14. Dezember 2016 um 00:14 Uhr an der AP._____- strasse 4 in AL._____ und damit in unmittelbarer Nähe des Clubs "AK._____" be- funden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 159). Hinweise darauf, dass sich der Beschul- digte ebenfalls dort aufhielt, finden sich in den Akten zwar keine, jedoch kann auf- grund des zeitlichen Rahmens sowie der Tatsache, dass später keine Kommuni- kation mehr zwischen ihm und F._____ erfolgte, davon ausgegangen werden, dass das Treffen stattfand. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte mit F._____ getroffen hat, darf jedoch noch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte 100 Gramm Kokain von diesem erhalten hat. Der nächste Schulden- stand wurde im Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. De- zember 2016 (siehe nachfolgend Vorgang 55; Ziffer II.5.14.) – 8 Tage später – mit "12250" festgehalten, wobei F._____ zum Beschuldigten sagte, dass er ihm letz- tes Mal statt "4300" nur "4250" bezahlt habe und daher eine Restschuld von "12200" resultiere (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Der letzte Schuldenstand lag bei Fr. 11'000.–, wovon Fr. 4'300.– abgezogen und Fr. 5'500.– hinzugerechnet, Fr. 12'200.– ergeben. Daraus lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass es am 13. Dezember 2016 zu einer Übergabe von 100 Gramm Kokain gekommen ist, an- sonsten sich die Schuldenveränderung nicht erklären liesse. Da sich die Schulden
- 43 - um einen Betrag von Fr. 5'500.– erhöhten, muss angenommen werden, dass in diesem Fall ein Grammpreis von Fr. 55.– berechnet worden ist. 5.13.5. In den Akten finden sich zwei Telefongespräche am 14. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. D1/2/8 Beilagen 160-161), woraus erstellbar ist, dass ein Treffen zwischen ihnen am 14. Dezember 2016 stattgefunden hat. Die Bezahlung von Fr. 4'250.– an Stelle von Fr. 4'300.– er- wähnte F._____ im Gespräch vom 21. Dezember 2016, was der Beschuldigte auch bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilagen 164), wodurch sich die Bezahlung von Fr. 4'250.– an F._____ ebenfalls erstellen lässt. 5.13.6. Nach dem Gesagten gilt Anklageziffer A.4.12.– entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen – als erstellt. 5.14. A.4.13. Vorgang 55 5.14.1. Unter Anklageziffer A.4.13. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 21. Dezember 2016 beim AQ._____ in Zürich getroffen zu haben, wo er 100 Gramm Kokain bestellt und ihm Fr. 4'000.– bezahlt habe, wodurch sich seine Schulden auf Fr. 8'200.– reduziert hätten (Vorgang 55a; Urk. 20 S. 7). Da- bei habe er F._____ zudem Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– sowie ein Muster desselben angeboten, wobei er davon 40 Kilogramm besessen habe (Vorgang 55b; Urk. 20 S. 7). 5.14.2. Massgebend zur Erstellung des Sachverhalts erweisen sich die Einver- nahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 32-55) und die Gesprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 162–164). 5.14.3. Aus der Audioüberwachung des Personenwagens von F._____ am
21. Dezember 2016 ergibt sich, dass F._____ mit dem Beschuldigten festhielt, dass seine Schulden nun Fr. 12'200.– (eigentlich Fr. 12'250.–) betragen würden (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Danach zählte der Beschuldigte 20 ab und übergab diese an F._____ (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Zudem gab er ihm "diese 50 noch" (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Da seine Schulden danach gemäss übereinstimmen- der Auffassung Fr. 8'200.– betrugen (Urk. D1/2/8 Beilage 164), muss der Be-
- 44 - schuldigte F._____ 20 x Fr. 200.– sowie 1 x Fr. 50.– übergeben haben. Ausser- dem ist zu hören, wie der Beschuldigte "100" bestellte sowie die Bezahlung weite- rer "4" in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte 100 Gramm Kokain bestellte und Fr. 4'050.– bezahlte, womit seine Restschuld Fr. 8'200.– betrug. 5.14.4. Im weiteren Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und F._____ am 21. Dezember 2016 erkundigte sich der Beschuldigte nach der Be- stellung von 100 Gramm Kokain und wie das Gras sei (Urk. D1/2/8 Beilage 164 Zeile 41). F._____ antwortete, dass es nicht so gut sei, erkundigte sich dann je- doch gleichwohl, ob der Beschuldigte davon noch habe, was dieser mit "40 Kg" bestätigt (Urk. D1/2/8 Beilage 164). F._____ verlangte daraufhin abermals eine Probe und erkundigte sich um den Preis, worauf der Beschuldigte mit "4" und – nach kurzer Verhandlung – mit "3800 für dich" beantwortete und ihm für den mor- gigen Tag die Probe in Aussicht stellte (Urk. D1/2/8 Beilage 164). Damit ist er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ 40 Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 3'800.– angeboten und ihm dafür ein Muster versprochen hat. 5.15. A.4.14. Vorgang 56 5.15.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, F._____ am 22. Dezember 2016 um 15:26 Uhr angerufen zu haben, um mit ihm ein Tref- fen an seinem Wohnort in I._____ zu vereinbaren. Um 18:57 Uhr sei er dann in den Wagen von F._____ eingestiegen und habe von diesem 100 Gramm Kokain ausgehändigt erhalten, wofür er Fr. 3'000.– bezahlt habe. F._____ habe ihn dar- aufhin informiert, dass er nun noch Schulden von Fr. 10'200.– habe. Der Beschul- digte habe dann noch weitere 50 Gramm Kokain für den nachfolgenden Sonntag [25. Dezember 2016] bestellt (Vorgang 56; Urk. 20 S. 7). 5.15.2. Für die Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 6. November 2018 (Urk. D1/2/2 F/A 37-53) sowie auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/2 Beilagen 165-167) abgestellt werden.
- 45 - 5.15.3. Der Beschuldigte anerkannte die Telefongespräche mit F._____ am
22. Dezember 2016 (Urk. D1/2/2 F/A 37, 43; D1/2/2 Beilage 165). Es lässt sich damit erstellen, dass F._____ den Beschuldigten abholte und aus dem Gespräch im Personenwagen von F._____ geht hervor, dass der Beschuldigte sich bei die- sem erkundigte, ob es "100" seien, was F._____ bestätigte, den Beschuldigten je- doch darauf hinwies, dass überall Kameras seien (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte übergab F._____ "noch drei", was F._____ ebenfalls bestätigte (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass aufgrund der "5", die dazukommen seine Schulden nun "10200" betragen würden, was er – an- gesichts seines heutigen Geburtstags – als zu hoch empfinde (Urk. D1/2/2 Bei- lage 167). Im weiteren Verlauf des Gesprächs bat der Beschuldigte F._____, ihm am Sonntag noch "50" zu bringen, was F._____ bestätigte (Urk. D1/2/2 Bei- lage 167). Daraufhin stellte der Beschuldigte in Aussicht, ihm bis Sonntag "10200" geben zu wollen (Urk. D1/2/2 Beilage 167). 5.15.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen (Urk. 93 S. 97), dass trotz der Bestrei- tung der Sachverhaltsversion durch den Beschuldigten und seiner Ausführungen, es um Slotmaschinen-Abrechnungen gegangen sei (Urk. D1/2/2 F/A 46–53), durch Entschlüsselung der verklausulierten Sprache zweifelsfrei erstellen lässt, dass der Beschuldigte von F._____ "100", das heisst 100 Gramm Kokain, erhal- ten und diesem dafür Fr. 3'000.– an seine bestehenden Schulden von Fr. 8'200.– (vgl. dazu Vorgang 55a in Ziffer II.5.14.) bezahlte. Für die neu bezogenen 100 Gramm Kokain, schuldete er noch "5", das heisst Fr. 5'000.–, weshalb seine Schulden nun insgesamt Fr. 10'200.– betrugen (Urk. D1/2/2 Beilage 167). Zudem bestellte er weitere 50 Gramm Kokain, welche F._____ ihm am Sonntag überge- ben solle und stellte in Aussicht, seine gesamten Schulden in Höhe von Fr. 10'200.– dann auch begleichen zu wollen. 5.16. A.4.15. Vorgang 57 5.16.1. In Anklageziffer A.4.15. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr von F._____ darüber informiert worden zu sein, dass dieser vorbeikommen werde, worauf er 50 Gramm Kokain erhalten
- 46 - habe, sei dies um die Mittagszeit an seinem Wohnort oder am Abend im Club "AO._____" in AL._____ (Vorgang 57; Urk. 20 S. 7). 5.16.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 56-64) und auf die Gesprächs- protokolle beziehungsweise die GPS-Auswertung des Wagens von F._____ aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 169-170) abgestellt werden. 5.16.3. Aus dem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom
25. Dezember 2016 um 11:05 Uhr geht hervor, dass sie sich für ein Treffen am Wohnort des Beschuldigten verabredeten, was der Beschuldigte auch nicht be- stritt (Urk. D1/2/8 Beilage 169; D1/2/8 F/A 56, 58). Aufgrund des Umstands, dass im Anschluss an das Gespräch zwischen den beiden keine Kommunikation mehr stattfand und das Telefonat kurz vor der Mittagszeit geführt wurde, kann ange- nommen werden, dass das Treffen am Sonntag, dem 25. Dezember 2016, tat- sächlich stattfand, zumal es ansonsten von den Beteiligten abgesagt oder ver- schoben worden wäre, da dies von ihnen immer so gehandhabt wurde. 5.16.4. Anhand der GPS-Auswertung lässt sich feststellen, dass F._____s Per- sonenwagen sich am Abend des 25. Dezember 2016 zwischen 18:56 Uhr und 21:49 Uhr in AL._____ in der Nähe des Clubs "AO._____" befunden hat (Urk. D1/2/8 Beilage 170). Es kann jedoch nicht eruiert werden, ob sich der Be- schuldigte ebenfalls im Club "AO._____" aufgehalten hat, zumal er sich daran auch nicht mehr erinnern könne (Urk. D1/2/8 F/A 60 ff.). 5.16.5. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte am 22. De- zember 2016 50 Gramm Kokain bestellte (siehe Vorgang 56; Ziffer II.5.15.), F._____ dies bestätigte und sie sich am 25. Dezember 2016 getroffen haben, darf nicht bereits geschlossen werden, dass anlässlich dieses Treffens auch tatsäch- lich 50 Gramm Kokain übergeben wurden. Die Vorinstanz hat die Veränderungen des Schuldenstands des Beschuldigten zwischen dem 22. Dezember 2016 bis
11. Februar 2017 nachvollziehbar und plausibel hergeleitet, wodurch sich eine Verringerung der Schulden von Fr. 10'200.– auf Fr. 8'100.– ergibt (Urk. 93 S. 98 f.). Diese Schuldenänderung lässt sich nur erklären, sofern der Beschuldigte am
- 47 -
25. Dezember 2016 50 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 2'500.– erhalten hat. Damit lässt sich der in Anklageziffer A.4.15. angeklagte Sachverhalt rechts- genüglich erstellen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am
25. Dezember 2016 50 Gramm Kokain bezogen hat. 5.17. A.4.16. Vorgang 58 / 60 5.17.1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer A.4.16. vorgeworfen, am
30. Dezember 2016 von F._____ kontaktiert worden zu sein, wobei er ihm mitge- teilt habe, dass er zwar nicht zuhause sei, wohl aber seine Ehefrau. Er habe F._____ gefragt, ob dieser ihm dasselbe liefern könne wie beim letzten Mal, wor- aufhin er über seine Ehefrau gleichentags eine Menge von 50 bis 100 Gramm Ko- kain erhalten habe (Vorgang 58; Urk. 20 S. 7). Am 6. Januar 2017 habe er so- dann F._____ Fr. 3'000.– bezahlt (Vorgang 60; Urk. 20 S. 7). 5.17.2. Zur Erstellung des Sachverhalts kann auf die Einvernahme des Be- schuldigten vom 8. Februar 2019 (Urk. D1/2/8 F/A 65-81, 92-103) und auf die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/8 Beilagen 171-173, 176-178) abgestellt werden. 5.17.3. Aus dem Gespräch vom 30. Dezember 2016 ergibt sich, dass der Be- schuldigte F._____ mitteilte, dass um 17:30 Uhr aufgrund eines Auslandaufent- halts nicht er, sondern seine Ehefrau zuhause sein werde und ob F._____ ihm "das Gefärbte für mich wie das letzte Mal mitbringen" könne, was F._____ schliesslich bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilage 171). Anlässlich des Gesprächs zwi- schen F._____ und Q._____ am 30. Dezember 2016 ist sodann zu hören, wie F._____ sagte, dass "50" für "S._____" seien und Q._____ darauf fragte, ob der Beschuldigte nur "50" und nicht "100" wolle, was F._____ nicht wusste (Urk. D1/2/8 Beilage 172). Aus einem weiteren Gespräch zwischen F._____ und dem Beschuldigten am 30. Dezember 2016 um 17:49 Uhr ergibt sich sodann, dass F._____ um circa 18:15 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eintreffen werde und sich erkundigte, ob er klingeln müsse und ob "sie" dann herunterkom- men werde, was der Beschuldigte bestätigte (Urk. D1/2/8 Beilage 173).
- 48 - 5.17.4. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss (Urk. 93 S. 100), dass F._____ und Q._____ dem Beschuldigten 50 bis 100 Gramm Kokain aushändigen wollten. Aufgrund des nachfolgenden Gesprächs zwischen F._____ und dem Be- schuldigten lässt sich rechtsgenüglich erstellen, dass F._____ das Kokain tat- sächlich auslieferte, zumal später keine Kommunikation mehr stattfand. Dabei übergab er das Kokain anstatt dem Beschuldigten selbst, stellvertretend dessen Frau ("meine Frau" und "sie"). In dubio pro reo ist von einer Menge von 50 Gramm Kokain auszugehen. 5.17.5 Aus dem Telefongespräch vom 6. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschuldigte F._____ mitteilte, dass er wieder zurück sei und sie vereinbarten, dass F._____ um 20:00 Uhr bei ihm vorbeikommen solle (Urk. D1/2/8 Beilage 176). Anlässlich eines weiteren Gesprächs am selben Tag ist zu hören, dass F._____ zu Q._____ sagte, dass der Beschuldigte ihm "3" geben werde (Urk. D1/2/8 Beilage 177). Im darauffolgenden Telefonat sagte F._____ zum Beschul- digten, dass er an der Ausfahrt sei und der Beschuldigte herunterkommen solle (Urk. D1/2/8 Beilage 178). Aufgrund des zeitlichen Konnex und des Umstands, dass später keine Kommunikation mehr stattfand, kann erstellt werden, dass das Treffen stattgefunden hat und der Beschuldigte F._____ tatsächlich "3", das heisst Fr. 3'000.–, bezahlte. 5.18. A.4.17. Vorgang 64 5.18.1. Unter Anklageziffer A.4.17. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F._____ am 22. Januar 2017 nach 16:45 Uhr an seinem Wohnort getroffen und von diesem 100 Gramm Kokain ausgehändigt erhalten zu haben (Vorgang 64; Urk. 20 S. 7). 5.18.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 20. Februar 2019 (Urk. D1/2/9 F/A 3-19) sowie auf die Gesprächspro- tokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 190-192) abzustellen. 5.18.3. Das Telefongespräch vom 22. Januar 2017 um 15:52 Uhr ergibt, dass sich der Beschuldigte und F._____ in Kürze beim Beschuldigten treffen wollen
- 49 - (Urk. D1/2/9 Beilage 190). Um 16:47 Uhr rief F._____ den Beschuldigten erneut an und erkundigte sich, ob dieser bereit sei und herunterkommen könne, was der Beschuldigte bestätigte (Urk. D1/2/9 Beilage 191), entsprechend ist davon auszu- gehen, dass tatsächlich ein Treffen stattgefunden hat. Aus dem Gespräch zwi- schen F._____ und Q._____ am 24. Januar 2017 geht hervor, dass F._____ fest- hielt, dass er "100 […] am T._____ gegeben" habe (Urk. D1/2/9 Beilage 192). Da dieses Gespräch nur gerade 2 Tage nach dem Treffen zwischen F._____ und dem Beschuldigten stattgefunden hat, kann rechtsgenüglich erstellt werden, dass der Beschuldigte an besagtem Treffen "100", das heisst 100 Gramm Kokain, er- halten hat. Vorgang 64 ist damit erstellt. 5.19 A.4.18. Vorgang 65 / 66 5.19.1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
2. Februar 2017 von F._____ telefonisch zu einem Treffen aufgefordert worden zu sein, woraufhin sie sich für den Folgetag verabredet hätten. Am 3. Februar 2017 sei er dann um 15:20 Uhr von F._____ und Q._____ an seinem Wohnort aufge- sucht worden, wo er 45 Gramm Kokain erhalten und weitere Fr. 2'200.– geschul- det habe (Vorgang 65; Urk. 20 S. 8). Bei einem nächsten Treffen am 6. Februar 2017 um circa 21:50 Uhr habe er F._____ dann Fr. 2'000.– bezahlt (Vorgang 66; Urk. 20 S. 8). 5.19.2. Zur Erstellung des Sachverhalts ist auf die Einvernahme des Beschul- digten vom 20. Februar 2019 (Urk. D1/2/9 F/A 21-49) sowie auf die Gesprächs- protokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 193-198, 201) abzustellen. 5.19.3. Aus dem Gespräch zwischen F._____ und Q._____ vom 2. Februar 2017 betreffend offene Schulden geht hervor, dass F._____ den Beschuldigten anrufen wollte, um diesem mitzuteilen, ihm etwas zu geben (Urk. D1/2/9 Beila- gen 193). Im darauffolgenden Telefonat zwischen F._____ und dem Beschuldig- ten verabredeten sie sich für ein Treffen für den Folgetag um 14:45 Uhr am Wohnort des Beschuldigten (Urk. D1/2/9 Beilage 194). Am nächsten Tag um 14:52 Uhr rief dann der Beschuldigte F._____ an und erkundigte sich, wo dieser bleibe, woraufhin F._____ mitteilte, dass er spätestens um 15:15 Uhr beim Be-
- 50 - schuldigten eintreffen werde (Urk. D1/2/9 Beilage 195). Um 15:17 Uhr erkundigte sich F._____, ob der Beschuldigte draussen warte, woraufhin der Beschuldigte ihm sagte, dass er sogleich nach draussen kommen werde (Urk. D1/2/9 Bei- lage 196). Am 6. Februar 2017 ist im Telefongespräch zu hören, wie F._____ dem Beschuldigten mitteilte, dass er in 10 Minuten bei diesem vorbeikommen könne, womit der Beschuldigte sich einverstanden erklärte (Urk. D1/2/9 Beilage 198). 5.19.4. Aufgrund des zeitlichen Konnexes kann erstellt werden, dass die jeweili- gen Treffen am 3. Februar 2017 sowie am 6. Februar 2017 stattgefunden haben, zumal die letzten Telefonate jeweils sehr kurz vor den Treffen stattfanden. Alleine aufgrund dieser Treffen lässt sich jedoch noch nicht erstellen, dass der Beschul- digte am 3. Februar 2017 45 Gramm Kokain erhalten hat und dafür weitere Fr. 2'200.– schuldete, zumal die Beteiligten weder über Mengen noch Preise ge- sprochen haben. Anlässlich eines weiteren Gesprächs zwischen dem Beschuldig- ten und F._____ vom 11. Februar 2017 unterhielten sie sich über die bisherigen Schulden des Beschuldigten sowie deren Veränderungen (Urk. D1/2/9 Bei- lage 201). F._____ hielt fest, dass die Schulden des Beschuldigten vor diesem Treffen am 11. Februar 2017 Fr. 7'000.– betrugen und mit den "45", welche er von F._____ erhielt, auf Fr. 9'250.– gestiegen seien, wofür er eigentlich Fr. 2'250.– hätte bezahlen müssen, wobei F._____ dann jedoch auf die Fr. 50.– verzichtete (Urk. D1/2/9 Beilage 201). Danach habe es nochmals ein Treffen zwischen ihm und F._____ gegeben, anlässlich welchem er nichts bezogen, aber Fr. 2'000.– bezahlt habe, weswegen die Schulden nun Fr. 7'200.– betragen würden. F._____ bestätigte diese Berechnung schliesslich (Urk. D1/2/9 Beilage 201). 5.19.5. Aufgrund dieser Schuldenveränderungen und der Tatsache, dass die beiden Treffen am 3. und am 6. Februar 2017 stattgefunden haben, kann einher- gehend mit der Vorinstanz erstellt werden, dass der Beschuldigte anlässlich des ersten Treffens 45 Gramm Kokain erhalten hat, wofür er ihm wiederum Fr. 2'200.– schuldete (Vorgang 65) und anlässlich des zweiten Treffens Fr. 2'000.– beglichen hat (Vorgang 66).
- 51 - 5.20. A.4.19. Vorgang 67 5.20.1. In der Anklageziffer A.4.19. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
11. Februar 2017 von F._____ an seinem Wohnort aufgesucht worden zu sein und dabei zwei Portionen à jeweils 50 Gramm Kokain erhalten zu haben. Eine Portion habe der Beschuldigte jedoch wegen Qualitätsmängeln zurückgegeben. Anlässlich des Treffens habe er F._____ Fr. 1'600.– ausgehändigt, womit sich seine Schulden auf Fr. 8'100.– belaufen hätten (Vorgang 67; Urk. 20 S. 8). 5.20.2. Massgebend für die Erstellung des Sachverhalts ist die Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Februar 2017 (Urk. D1/2/9 F/A 50-76) und die Ge- sprächsprotokolle aus der Aktion URA (Urk. D1/2/9 Beilagen 199-201). 5.20.3. Aus den Gesprächsprotokollen vom 11. Februar 2017 geht hervor, dass sich F._____ und der Beschuldigte verabredeten (Urk. D1/2/9 Beilagen 199- 200). Im nachfolgenden Gespräch im Personenwagen von F._____, erkundigte sich F._____, wieviel er für den Beschuldigten hätte mitnehmen sollen, worauf der Beschuldigte mit "100" antwortete (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). F._____ wollte wis- sen, ob "zwei 50-er" auch gehen würden (also in zwei Portionen), was der Be- schuldigte bestätigte und F._____ Fr. 1'600.– bezahlte (Urk. D1/2/9 Beila- gen 201). Aus der weiteren Unterhaltung geht hervor, dass der Schuldenstand (davor bei Fr. 7'200.–) zuzüglich Fr. 5'000.– für die soeben übergebenen 100 Gramm Kokain und abzüglich Fr. 1'600.– nun bei Fr. 10'600.– stehe (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). 5.20.4. Im weiteren Gesprächsverlauf ist zu hören, dass der Beschuldigte bei F._____ nachfragte, was es für eine Ware sei, da es "Pulver" sei (Urk. D1/2/9 Bei- lagen 201). F._____ erklärte, dass es sich um die "Glanzform" handle, diese sich jedoch "ausgebröckelt" habe, als er sie abgebrochen habe. Dies sei bei beiden geschehen, jedoch sei die eine etwas besser, weil sie härter sei. Es seien jedoch beide das Gleiche. Es sei "Flex". Der Beschuldigte merkte dann an, dass er ihm zwar glaube, er jedoch befürchte, dass "dieser" es vielleicht nicht nehmen wolle. F._____ schlug dann vor, dass der Beschuldigte in diesem Fall nur "50" nehmen solle, womit er sich einverstanden erklärte (Urk. D1/2/9 Beilagen 201). Folglich er-
- 52 - höhen sich die Schulden des Beschuldigten nicht um Fr. 5'000.–, sondern nur um die Hälfte, weswegen der Schuldenstand nun bei Fr. 8'100.– lag. 5.20.5. Hinsichtlich der Interpretation des Gesprächs ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 107), so kann anhand der Schilderungen von F._____ davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen "100" zum ersten Mal nicht um Kokain, was der Beschuldigte eigentlich erwartet hatte, sondern um "Flex" handelte. Flex ist der Strassenname für einen Wirkstoff namens Methylenedioxypyrovaleron (MDPV), der in der Schweiz unter die Kate- gorie der psychotropen Stoffe gemäss Art. 2 lit. b BetmG fällt und im Verzeich- nis d der BetmVV-EDI aufgelistet ist. Flex ist abhängigkeitserzeugend und hat eine ähnliche Wirkung wie Amphetamin (SCHLEGER/JUCKER, Kommentar BetmG, Art. 2 BetmG N 200 ff.). Dass F._____ die Ware eindeutig als "Flex" bezeichnete, ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich in diesem Fall eben nicht um Kokain han- delte, da er die Ware bei den bisherigen Kokaingeschäften nie benannt hat oder erklären musste. Dass der Beschuldigte die eine Portion zurückgab, passt zudem ebenfalls zu dieser Sachverhaltsversion. Da er eigentlich Kokain und eben nicht Flex kaufen wollte, ist er denn auch unsicher, ob sein Abnehmer die andere Ware akzeptieren würde, weswegen er sich entschliesst nur "50" anstatt "100" zu kau- fen. Anhand des Dargelegten ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend Flex und nicht Kokain kaufte. Da er aber eigentlich 100 Gramm Kokain kaufen wollte und diese auch bestellt hatte, ist aber immerhin davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Kokainkauf Anstalten getroffen hat. 5.21. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom
2. Mai 2016 bis 11. Februar 2017 insgesamt eine Menge von 1'225 Gramm Ko- kaingemisch bei F._____ und Q._____ bezog. Bezüglich den vom Beschuldigten bestellten 150 Gramm Kokain blieb jedoch unklar, ob er diese tatsächlich auch er- warb. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte F._____ eine unbestimmte Menge Marihuana, mindestens aber 59 Kilogramm, zum Kauf angeboten hat.
- 53 - Anklageziffer / Datum Kokain Marihuana Vorgang (Menge in Gramm) (Menge in Kilogramm) A.4.1. (Vorgang 2-8) 02.05.2016 120 A.4.2. (Vorgang 10/12) 13.05.2016 100 A.4.3. (Vorgang 13/15) 27.-31.05.2016 60 A.4.4. (Vorgang 16) 11.06.2016 100 A.4.5. (Vorgang 22/23) 18.08.2016 50 (via Privatkläger) A.4.6. (Vorgang 26) 03.09.2016 50 (+ 50 bestellt) 19 A.4.7. (Vorgang 45) 14.11.2016 unbest. Menge A.4.8. (Vorgang 46) 19.11.2016 100 A.4.9. (Vorgang 48/49) 27.11.2016 50 A.4.10.(Vorgang 50/51) 02.12.2016 100 A.4.11.(Vorgang 52) 08.12.2016 50 A.4.12 (Vorgang 53/54) 13.12.2016 100 A.4.13. (Vorgang 55) 21.12.2016 40 A.4.14. (Vorgang 56) 22.12.2016 100 (+ 50 bestellt) A.4.15. (Vorgang 57) 25.12.2016 50 A.4.16. (Vorgang 58/60) 30.12.2016 50 (via Ehefrau) A.4.17. (Vorgang 64) 22.01.2017 100 A.4.18. (Vorgang 65/66) 02.02.2017 45 A.4.19. (Vorgang 67) 11.02.2017 (50 Flex + 50 be- stellt) Total = 1'225 = > 59 (+ 150 bestellt; + 50 Flex)
- 54 -
6. Anklageziffer A.5. – Verkauf vor dem DartClub "E._____" (Phase III) 6.1. In Anklageziffer A.5. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er das von F._____ und Q._____ erworbene Kokain in der Zeit zwischen dem 31. März 2016 und dem 15. Februar 2017 vor dem DartClub "E._____" circa jeden zweiten Tag in Mengen von ein bis zwei Gramm an diverse Abnehmer, darunter wenige Male an den Privatkläger, verkauft habe, insgesamt eine nicht näher bestimmbare Menge zwischen 1'554 Gramm bis 5'292 Gramm (Urk. 20 S. 8). 6.2. Bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kokainhandels zwischen dem 31. März 2016 und dem 15. Februar 2017 vor dem DartClub "E._____" ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II.4.4. zu verwei- sen. Damit kann auch für diesen Zeitraum nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte vor dem DartClub mit Betäubungsmitteln handelte.
7. Effektiv gehandelte Kokainmenge 7.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte August 2014 bis Ende Dezember 2014 regelmässig Kleinmengen an Kokain verkaufte und im Zeitraum von Mai 2016 bis 15. Februar 2017 insgesamt eine Menge von 1'225 Gramm Kokaingemisch bei F._____ und Q._____ bezog. Die Vor-instanz hat zu Recht die Reinmenge des Kokains mittels des Reinheitsgrades des jeweiligen Durchschnittswertes der betroffenen Jahre berechnet. Anklageziffer / Reinheitsgehalt im Menge Kokain in Reinmenge in Jahre Durchschnitt Gramm Gramm A.4.1. – A.4.6.; 59% 780 460 A.4.11.-A.4.16. / 2016 A.4.8. – A.4.10. / 92.5% 250 231 2016 A.4.17. – A.4.18. / 64% 145 93 2017 Total = 784
- 55 - Aus einer Menge von 1'225 Gramm eingekauften Kokains lassen sich 784 Gramm reines Kokain errechnen. Da die eingekauften und die verkauften Mengen an Kokain nicht doppelt gezählt werden dürfen und die verkaufte Kokain- menge vorliegend nicht bestimmt werden kann, ist bei der strafrechtlich relevan- ten Gesamtmenge Kokain auf die eingekaufte Menge von 784 Gramm reinen Ko- kains abzustellen. 7.2. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte während der Zeit von Mitte August 2014 bis Mitte Februar 2017 intensiv und ohne Unterbruch dem Betäubungsmittelhandel nachging. Weiter kann erstellt werden, dass der Be- schuldigte Mengen zwischen 1 und 2 Gramm verkaufte. Es entspricht der Ge- richtspraxis, zur Ermittlung des Reinheitsgrades auf Erfahrungswerte abzustellen, soweit diese repräsentativ und aussagekräftig sind (BGer 6B_1081/2018 vom
10. September 2019, E.3.1. m.w.H.). Gemäss Betäubungsmittelstatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin betrugen die Durchschnittsrein- heitsgrade in den Jahren 2014 bis 2017 für Kokain folgende Werte: Jahr Reinheitsgrad 1 < 10 2014 38% 2015 44% 2016 53% 2017 59% Die vom Beschuldigten eingekaufte Reinmenge an Kokain von 784 Gramm ergibt, berechnet aus den Durchschnittswerten der Jahre 2014-2017, während deren er dem Kokainverkauf nachging, eine Menge von 1'616 Gramm gestrecktes Kokain mit einem Reinheitsgrad von 48.5%. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L._____ verkaufte er das Kokain zu einem Preis von Fr. 100.– pro Gramm, was auch dem verkehrsüblichen Preis auf dem Markt entspricht. Daraus erfolgt, dass der Beschuldigte, wenn er die gesamte Menge verkaufte, in den gut zweieinhalb Jahren insgesamt mindestens einen Umsatz von Fr. 161'650.– erzielte. Zu seinen
- 56 - Gunsten ist davon sein Eigenkonsum abzuziehen, der jedoch gemäss eigenen Aussagen lediglich gelegentlich erfolgte, da er nicht abhängig gewesen sei (Prot. II S. 21). Es gilt daher als erstellt, dass der Beschuldigte einen Umsatz von jeden- falls deutlich mehr als Fr. 100'000.– erzielte. III. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Han- del mit Betäubungsmitteln als mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG (Urk. 93 S. 138).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräus- sert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) und wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf an- dere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittel- bar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, mit der zudem eine Geldstrafe verbunden werden kann. 2.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schwerer Fall nach dem Gesetz schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. In objektiver Hinsicht setze die Bestimmung nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen werde, die geeignet sei, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen. Da- von ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis bei einer umgesetzten Menge von 18 Gramm reinem Kokain auszugehen (BGE 109 IV 143; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a mit zahl-
- 57 - reichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es komme daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden seien, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desglei- chen spiele keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch) nicht süchtigen Personen erschlossen würden oder ob die vermittelten Ab- nehmer bereits Süchtige seien. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich einge- treten oder vom Täter gewollt gewesen sei, sei nicht erforderlich (BGE 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen; 117 IV 58 E. 2; 118 IV 200 E. 3 f.). Unter objektiven Gesichts- punkten ist sodann unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzi- gen grossen Portion (mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese vielen Menschen zu- geführt wird) oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr gebracht hat (MAURER, a.a.O., Art. 19 N 40). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig dann, wenn eine Konstellation vorliege, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemein- samen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur dies- falls könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt wer- den. Im betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an den drogen- süchtigen Partner des Täters, wobei das Bundesgericht festhielt, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit des gefährlichen Drogenhändlers unterscheide, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbe- stimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wolle der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (dro- gensüchtigen) Paares Stoff für den Konsum des andern besorge, erfülle die Wei- tergabehandlung den schweren Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergege- bene Menge die Grenze des schweren Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2). 2.3. Ein qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG liegt sodann vor, wenn der Täter gewerbsmässig handelt, das heisst, wenn sich aus der Zeit und
- 58 - den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Eine quasi "nebenberufliche" de- liktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Die gesetzliche Formulierung verlangt sodann einen grossen Umsatz oder einen er- heblichen Gewinn (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 212). Der für Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG massgebliche Umsatz hat so gross zu sein, dass er eine Min- deststrafe von einem Jahr zu rechtfertigen vermag. Das Kriterium des grossen Umsatzes hat selbständige, den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit be- schränkende Bedeutung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt ein Gewinn ab Fr. 10'000.– als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.– als erheblich. Diese Krite- rien müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 129 IV 253 E. 2.2; 149 IV 248 E. 6.3).
3. Würdigung 3.1.1. Der Beschuldigte ging während des Zeitraums von Mitte August 2014 bis Februar 2017 dem Handel mit Kokain nach, was unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c. und d BetmG zu subsumieren ist. Weiter erfasst Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegend die Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten im Sinne ei- nes Angebots an F._____ bezüglich des Verkaufs von Marihuana. In casu über- schreitet die vom Beschuldigten eingekaufte Kokainmenge von 784 Gramm Rein- substanz die genannte Schwelle des qualifizierten Falles für Kokain von 18 Gramm deutlich. Diese Höchstgrenze wurde vorliegend sowohl bei den Erwerbs- handlungen sowie sämtlichen Verkaufshandlungen um ein Vielfaches überschrit- ten. Entsprechend sind die objektiven Voraussetzungen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich des Kokainhandels eindeutig er- füllt.
- 59 - 3.1.2. Ob der Beschuldigte dem Handel mit Betäubungsmitteln zudem in einer gewerbsmässigen Art und Weise nachgegangen ist, ist anhand des von ihm er- zielten Umsatzes oder Gewinnes zu eruieren. Angesichts der Mengen und Preise der gehandelten Substanzen hat der Beschuldigte einen erheblichen Umsatz von deutlich mehr als Fr. 100'000.– erzielt (siehe vorstehend Ziffer II.7.), weshalb das Kriterium des qualifizierten Falles vorliegend erfüllt ist. 3.2. Schliesslich ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich bei Kokain um eine harte Drogen handelt, die zu Abhängigkeit führen und die Gesundheit anderer Menschen gefährden kann. Zum einen ist dies heut- zutage allgemein bekannt und zum andern konsumierte der Beschuldigte selber regelmässig Kokain, weshalb ihm die Folgen einer Abhängigkeit und die gesund- heitsgefährdende Wirkung dieser Droge bekannt sein mussten. Mit dem Verkauf der nicht unerheblichen Menge Kokains über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nahm der Beschuldigte mithin eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zumindest in Kauf. Entsprechend ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte hat sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. c, teil- weise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Sanktionenrecht 1.1. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktio- nenrechts per 1. Januar 2018 begangen worden. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Grundsätzlich und soweit nicht besondere Anordnungen in den Übergangsbestimmungen bestehen, wird nur nach neuem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ist das neue Recht gegenüber dem zur Tatzeit geltenden allerdings
- 60 - milder (sog. "lex mitior"), kommt Ersteres dennoch und zwar gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich stets in Bezug auf den konkreten Fall und nicht anhand einer abstrakten Betrachtungsweise (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Dabei ist massgebend, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt und nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persön- lich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Stellt sich heraus, dass die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter gleich- wertig sind, findet sodann weiterhin das alte Recht Anwendung (BGE 134 IV 121 E. 3.1). 1.2. Insgesamt erweist sich das neue Sanktionenrecht unter anderem dadurch, dass die Höchstdauer der Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze redu- ziert wurde und dass die Mindesthöhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– (bzw. unter besonderen Umständen auf Fr. 10.–) festgesetzt wurde, als gegenüber dem alten Recht strenger. Hingegen ist die Neuformulierung von Art. 42 Abs. 1 StGB mit Blick auf die Höchstgrenze des bedingten Strafvollzugs milder (TRECHSEL/ VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 11). 1.3. Der Beschuldigte wird aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegten Sanktionsart mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sein, welche aufgrund der Schwere der Taten auf mehr als zwei Jahre festzusetzen sein wird. Deswegen ist die Neuformulierung von Art. 42 Abs. 1 StGB in casu ohnehin unbeachtlich. Folg- lich erweisen sich das alte und das neue Recht als gleichwertig, weshalb das alte Recht zur Anwendung kommt, was aber im vorliegenden Fall ohne praktische Re- levanz ist.
2. Grundsätze der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen
- 61 - 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kor- rekt dargelegt (Urk. 93 S. 138 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grund- sätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ent- sprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 2.2. Mit Blick auf die Strafart ist festzuhalten, dass das Gesetz für die vom Be- schuldigten begangene mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c BetmG eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Tatbe- stände der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB sowie des Fahrens ohne Führerscheins im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sehen ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – beziehungsweise im Fall von Art. 135 Abs. 1bis StGB bis zu einem Jahr – oder Geldstrafe vor. Vorliegend erweist sich das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz klar als die schwerste Straftat und stellt entsprechend den Ausgangspunkt der Gesamtstra- fenbildung dar. Der Strafrahmen bewegt sich mithin zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere ist der in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorgesehene fakultative Strafmil- derungsgrund, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Wider- handlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen, hier nicht gegeben, zumal der Beschuldigte selbst aussagte, dass er "kein Süchtiger" sei und nur gelegentlich konsumiert habe (Prot. I S. 26; Prot. II S. 21). 2.3. Zunächst ist für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. 2.4. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 202
- 62 - E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 2.5. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Be- deutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschul- digte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmit- tel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Ver- schuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmit- telmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 2.6. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der er- wähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter ande- rem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stel- lung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f.
- 63 - zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; 118 IV 349). Daraus er- gibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all die- ser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Kokain- handel (Dossier 1) 3.1.1.1. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ins- gesamt 784 Gramm reines Kokain eingekauft, welches er abzüglich einer gerin- gen Menge für den Eigenkonsum an seine Abnehmer veräusserte, womit der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 18 Gramm damit bei weitem überstiegen ist (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019). Der Ankauf des Kokains erfolgte zum Zwecke des Verkaufs. So tätigte der Beschuldigte über ei- nen langen Zeitraum eine grosse Anzahl Einzelgeschäfte. Bei Kokain handelt es sich zudem um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestritten gesundheitsge- fährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Der Umstand, dass der Be- schuldigte in regelmässigen Abständen Kokainmengen von 50 bis 100 Gramm von F._____ und Q._____ erwarb und diese darauf an sein Abnehmernetz weiter- veräusserte, zeugt von einer strukturierten und organisierten Vorgehensweise, zu- mal er auch bei seiner Abwesenheit sich durch Stellvertreter ersetzen liess. Die Verwendung einer verklausulierten Sprache, das Wechseln der Telefonnummer und die Verschleierung seines wahren Geschäftsgebaren unter dem Deckmantel des Betriebs eines DartClubs zeugen von einem systematischen und professio-
- 64 - nellen Handel. Zudem kann angesichts der hohen eingekauften Menge sowie des Verkaufspreises von Fr. 100.– pro Gramm ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen Umsatz von deutlich über Fr. 100'000.– er- zielte, womit er sowohl das Qualifikationsmerkmal der Gefährdung vieler Men- schen als auch der Gewerbsmässigkeit erfüllt. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei jedem Verkauf erneut die Schwelle zur Kriminalität übertrat, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Die Tatmehrheit erhöht die objektive Tatschwere. Eine besonders wichtige Funktion innerhalb des Drogengeschäfts hatte der Beschuldigte jedoch nicht inne, zumal er das Kokain vorwiegend in Ein- zelgrammmengen verkaufte und lediglich lokal vertrieb. Angesichts des sehr wei- ten ordentlichen Strafrahmens ist das Verschulden trotz der hohen Verkaufs- menge, des professionellen Vorgehens und der langen Deliktsdauer als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist vorweg zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen um die Strafbarkeit seiner Handlungen agierte. Er hat vorsätzlich unter präziser Planung grössere Mengen Kokain in Verkehr gebracht, wobei er zumindest in Kauf nahm, damit mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Das Motiv dürfte vorwiegend finanzieller Natur und damit egoistisch geprägt gewesen sein und – wenn überhaupt – lediglich marginal zur Befriedigung seines eigenen Konsums gedient haben. Von einer Drogensucht, die ihn zu seinen Taten bewo- gen hätte – was er selbst abgestritten hat (Prot. I S. 26; Prot. II S. 21) – und das subjektive Verschulden zu relativieren vermöchte, kann demgemäss nicht die Rede sein. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird durch die sub- jektiven Verschuldensaspekte nur minim abgeschwächt, weshalb eine Einsatz- strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.1.2. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Cannabis- handel (Dossier 1) 3.1.2.1. Nebst dem Kokainhandel bot der Beschuldigte seinen Kokainlieferan- ten hohe Mengen an Marihuana an. In Bezug auf das Angebot von mindestens 59 Kilogramm Marihuana konnte jedoch nicht eruiert werden, ob der Beschuldigte
- 65 - das Marihuana dann auch tatsächlich verkaufte, weshalb er lediglich dazu verur- teilt wird, Anstalten zum Verkauf desselben getroffen zu haben. Somit fällt dieser Vorgang unter den Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Kokainhandel. Für das Anbieten von Marihuana im Mehrkilobereich ist von einem leichten Fall auszugehen. 3.1.2.2. In subjektiver Hinsicht bot der Beschuldigte wissentlich und willentlich seinen Lieferanten hohe Mengen an Marihuana an. Er handelte profitorientiert und aus rein finanziellen, egoistischen Beweggründen. Zu berücksichtigen ist je- doch, dass er das Angebot gegenüber Personen machte, welche sich bestens mit Betäubungsmitteln auskannten. Das subjektive Verschulden ist vor diesem Hinter- grund als noch leicht einzustufen. Die objektive Tatschwere wird durch das sub- jektive Verschulden nicht vermindert. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 3.1.3. Mehrfache Gewaltdarstellungen und mehrfache Pornografie (Dos- sier 5) 3.1.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten 7 Filmdateien mit Darstellungen von sexuellen Praktiken mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen sichergestellt wurden, welche das Treten in beziehungsweise auf die Genitalien eines Mannes durch eine Dritt- person, das Zusammennähen des männlichen Gliedes mit einer Nähmaschine oder das Anschliessen des Gliedes an eine Autobatterie zeigen. Weiter wurden 13 Film- und 6 Bilddateien auf seinem Mobiltelefon aufgefunden, welche explizite sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen, nämlich die orale Befriedigung eines Hundes und den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen und Tieren. Ausserdem wurden beim Beschuldigten weitere 5 Filmdateien sicherge- stellt, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere enthalten, wie die Erdolchung und Enthauptung eines Mannes sowie die Sprengung eines Gefangenen. Diese Film- und Bilddateien hat der Beschuldigte nicht nur angese- hen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der automatischen Spei- cherung auf diesem belassen, sondern in allen drei Fällen an eine oder mehrere
- 66 - Personen weitergeleitet. Der Beschuldigte hat diese abscheulich und ekelerregen- den Film- und Bilddateien nicht nur auf seinem Mobiltelefon gespeichert sondern über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an bis zu zehn Personen via WhatsApp weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere im untersten Drittel anzusiedeln. 3.1.3.2. Aus subjektiver Sicht handelte der Beschuldigte zumindest eventual- vorsätzlich, zumal er mindestens billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den Vi- deos um verbotene Gewaltdarstellungen oder pornografische Inhalte handelte. Dem Beschuldigten ist jedoch zumindest zu Gute zu halten, dass er stets angab, die Bild- und Filmdateien nicht selbst heruntergeladen, sondern diese zugeschickt bekommen zu haben, wobei er diese gemäss eigenen Angaben auch nie angese- hen habe (Urk. D5/6 F/A 4 ff.; Prot. I S. 33). Entsprechend ist das subjektive Ver- schulden als leicht einzustufen. 3.1.3.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Vergleich mit dem denk- baren Spektrum von Gewaltdarstellungen als leicht einzustufen. Angemessen er- scheint daher als Einsatzstrafe für die mehrfache Begehung von Gewaltdarstel- lungen und Pornografie eine Einsatz-Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 3.1.4. Fahren trotz Entzug (Dossier 6) 3.1.4.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschul- digte nur eine sehr kurze Strecke von circa 400 Meter über den Grenzübergang in AR._____ Richtung Österreich gefahren ist (Urk. D6/3 F/A 2). 3.1.4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, da er wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war und daher verboten war, in der Schweiz Auto zu fahren (Urk. D6/3 F/A 4). Seine Erklärung lautete, dass er dies nur deshalb gemacht habe, da seine Schwester, welche ihn bis kurz vor den Grenzübergang gefahren hat, nicht über die notwendigen Unterlagen be- treffend Corona-Vorschriften verfügt habe und er ihr keine Probleme habe berei- ten wollen (Urk. D6/3 F/A 2 f.).
- 67 - 3.1.4.3. Angesicht der sehr kurzen Strecke ist insgesamt von einem minimen Verschulden auszugehen, weshalb eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als ange- messen zu betrachten ist. 3.1.5. Asperartion 3.1.5.1. Da für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, für mehrfachen Gewaltdarstellungen und Por- nografie sowie das Fahren trotz Entzug vor dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt, wonach diejenige Strafe zur Anwendung kommt, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift respektive die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m.w.H.; 137 IV 312), einzig eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen ist, sind diese Strafen nebeneinander auszufällen. 3.1.5.2. Der Einsatzstrafe von 42 Monaten für den Kokainhandel sind unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips für das Anbieten von Marihuana 9 Monate Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Insgesamt erscheint damit eine Einsatzstrafe im Umfang von 51 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.1.5.3. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für die Tatbestände der mehrfa- chen Gewaltdarstellungen und der mehrfachen Pornografie ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips für das Fahren trotz Entzugs um 10 Tagessätze zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffende zusammenfassende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 146). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, wel- che sein strafbares Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswir- kungen auf die Strafzumessung. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts verändert (Prot. II S. 8 ff.). Seine Einkommensverhältnisse bewegen sich aktuell im Bereich von monatlich Fr. 5'800.– (Prot. II S. 11). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind neutral zu gewichten.
- 68 - 3.2.2. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, so wurde er am 31. März 2017 we- gen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB, wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (Urk. 110). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren, teilweise während laufender Probezeit erneut delinquierte. Der Be- schuldigte hat sich jedoch seither – seit nunmehr 7 Jahren – nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was auch aus seinem aktuellen Strafregisterauszug er- sichtlich ist (Urk. 110). Die Vorstrafen sind im Umfang von 1 Monat leicht strafer- höhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar betreffend die Nebendossiers geständig zeigte, jedoch blieb ihm auch nichts weiteres übrig. So wurde er beim Fahren trotz Entzug des Fahrausweises von den Zollbeamten in flagranti erwischt (Urk. D6/1) und die Poli- zei stellte die Film- und Bilddateien anlässlich der Hausdurchsuchung sicher (Urk. D5/1–5). Das Geständnis betreffend dieser drei Vorwürfe trug damit nicht zur Aufklärung der Straftat bei. Bezüglich des Vorwurfes der Widerhandlung ge- gen das BetmG bestritt der Beschuldigte diese vollumfänglich. Einsicht in das Un- recht seiner Taten oder gar Reue zeigte der Beschuldigte keine. Das gesamte Nachtatverhalten ist deshalb nicht strafmindernd zu werten. 3.2.4. Weiter ist die übermässige Verfahrensverzögerung im Umfang von 3 Mo- naten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da es in den Ermittlungen bei der Staatsanwalt Lücken von jeweils rund einem halben Jahr zwischen Ende Dezem- ber 2019 und Sommer 2020 sowie zwischen Herbst 2020 und Frühsommer 2021 gegeben hat (Urk. 76 S. 15).
- 69 - 3.3. Tagessatzhöhe Geldstrafe Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Erw. 3.2.1) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– angemessen. 3.4. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Die erstan- dene Haft von 150 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. V. Vollzug und Widerruf
1. Vollzug 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Vollzugs korrekt dar- gelegt (Urk. 93 S. 148 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem für das Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe über drei Jahre auszufällen ist, kommt die Gewährung des bedingten respektive teilbedingten Vollzugs vorliegend nicht in Betracht. Hingegen ist zu prüfen, ob für die dem Be- schuldigten aufzuerlegende Geldstrafe ein bedingter Vollzug angemessen er- scheint. 1.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die mehrfache deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Legalprognose isoliert betrachtet klar als nega- tiv zu werten ist, zeugt die wiederholte und einschlägige Delinquenz – mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Gewaltdarstel- lungen, mehrfache Pornografie – doch von einer erheblichen Uneinsichtigkeit in Bezug auf das verübte Unrecht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte sogar während der Probezeit delinquierte. Das Verschulden ist jedoch ins- gesamt als leicht zu werten, weshalb sich vorliegend dennoch ein Aufschub der Geldstrafe rechtfertigt.
2. Widerruf
- 70 - Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verübte der Beschuldigte das hier zu beurteilende Delikt während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II vom
31. März 2017 angesetzten Probezeit von drei Jahren. Es ist vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und die dreijährige Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II vom
31. März 2017 um ein Jahr zu verlängern (Urk. 93 S. 149 ff.) VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung abgese- hen. Sie gelangte zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorlie- gen würde. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden gegen- über den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 92 S. 151). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, wie bereits vor Vorin- stanz, die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Urk. 76 S. 17; Urk. 95 S. 2). Sie machte vor Berufungsgericht insbesondere gel- tend, dass angesichts der Schwere der Taten und dem Umstand, dass der Be- schuldigte während laufendem Verfahren, teilweise während laufender Probezeit delinquierte, ein Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung nicht gerecht- fertigt sei (Urk. 36 S. 2; Urk. 111. S. 2). 1.3. Die amtliche Verteidigung hat vor Vorinstanz und im Rahmen der Berufung ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung mit der Begründung, dass ein persönlicher Härtefall zu bejahen sei, beantragt (Urk. 77 S. 7 f.; Prot. I S. 80 f.; Urk. 112 S. 39 ff.; Prot. II S. 32).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und die Dauer einer Landesverweisung korrekt aufgeführt, worauf vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 151). Sie hat sich
- 71 - zutreffend zur Verwirklichung einer Katalogtat und zum Ausländerstatus des Be- schuldigten als Staatsangehörigen von Kroatien geäussert und das Vorhanden- sein dieser beiden Voraussetzungen zu Recht bejaht. Weiter hat sie erwogen, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im rechtlichen Sinne vorliege (Urk. 93 S. 151 ff.). 2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Prüfung der sogenannten Härtefallklausel ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 93 S. 152). Darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfall- prüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bin- dungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). Eine längere Aufenthaltsdauer ist zusammen mit einer gu- ten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten In-
- 72 - teressen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten und ist der betrof- fenen Person zunehmende Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4.). Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persön- lichen Härtefalls geht der Interessenabwägung vor.
3. Härtefallprüfung Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und kam bereits mit 6 Jahren in die Schweiz, wo er den Kindergarten bis zur Sekundarschule besuchte, wovon er das erste Jahr die Sek A und danach die Sek B besuchte. Im Anschluss daran machte er eine 3-jährige Berufslehre als Heizungsmonteur (EFZ) und war nach Abschluss der Lehre circa ein Jahr im Lehrbetrieb AS._____ AG in M._____ angestellt. Da- nach arbeitete er ein Jahr bei der Firma AT._____ und ein weiteres Jahr bei der Firma AU._____ und leistete daraufhin diverse Temporäreinsätze. Während den Jahren 2009 bis 2014 war er selbständigerwerbend mit der Firma AV._____ im Bereich Haustechnik, worauf er sich im Jahr 2016 erneut selbständig machte und zwar mit der Firma AA._____ GmbH im Bereich Klima- und Lüftungsmontage. Ab 2017 leitete er den Bereich Haustechnik der Firma AW._____ (Urk. D1/9/5 F/A 7; Prot. I S. 6 ff.) und ist gegenwärtig in der Bauleitung und Bauführung bei der AX._____ AG tätig (Prot. II S. 10 f.). Der Beschuldigte hat somit einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend sowie sein gesamtes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ist festzuhalten, dass er seit mehr als 20 Jahren glücklich in einer Ehe lebt, woraus zwei Kinder – AY._____, geb. tt.mm 2004, und AZ._____, geb. tt.mm 2006, – hervorgegangen sind (Urk. D1/9/5 F/A 6). Seine Tochter ist bereits volljährig und steht kurz vor den Lehrabschlussprüfungen als Dentalassistentin. Danach plant sie die Berufsmaturi- tätsschule zu besuchen. Der Sohn des Beschuldigten wird dieses Jahr das 18. Lebensjahr vollenden. Er befindet sich im zweiten Lehrjahr als Heizungsmonteur (Prot. II S. 12). Das familiäre Umfeld des Beschuldigten, samt der Kernfamilie, be- findet sich damit in der Schweiz, zumal seine Eltern (Vater bereits verstorben) und auch seine beiden Schwestern in der näheren Umgebung leben (Urk. D1/9/5 F/A
- 73 - 4). Zur Integration des Beschuldigten und zu seinen Reintegrationschancen in sei- nem Ursprungsland Kroatien ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 93 S. 154). So war der Beschuldigte trotz mehrfachem Stellen- wechsel stets bemüht wieder neue Arbeit zu finden. Er spricht sowohl Schweizer- deutsch als auch Hochdeutsch. Eine nähere Verbindung zu Kroatien, ausser sei- ner dort lebenden Tante, weist der Beschuldigte nicht auf. Hinsichtlich der Vor- strafen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nebst der vorliegend zu beurtei- lenden Tat zudem wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und un- getreuer Geschäftsbesorgung im März 2017 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (Urk. 110), sich seither jedoch straffrei verhalten hat. Damit liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor.
4. Interessensabwägung Den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind die öffentlichen Interessen bezüglich Sicherheit und Ordnung gegenüber zu stellen. Das Verschulden des Beschuldigten ist vorliegend als nicht mehr leicht zu be- zeichnen, zumal er über geraume Zeit delinquierte und eine qualifizierte Menge an Kokain auf dem Markt verschoben hat. Mit Blick auf die Rechtsprechung be- steht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Be- schuldigten, welches darin liegt, eine bestehende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung zu verhindern. Wie bereits dargelegt, liegt eine starke Ver- wurzelung des Beschuldigten in der Schweiz vor, zumal er beinahe sein gesam- tes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Sein Bezug zu Kroatien ist äusserst klein, zwar kann er die Sprache, doch bestehen grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich zurechtzufinden. Ferner ist der Beschul- digte in der Schweiz arbeitstätig und kann ohne finanzielle Unterstützung für sich und seine Familie aufkommen. Auch wenn sich der Beschuldigte nicht davon ab- halten liess, mehrfach im Betäubungsmittelbereich straffällig zu werden, scheint ihn das vorliegende Strafverfahren dennoch tief beeindruckt zu haben. So hat er sich seit März 2017 – seit nunmehr 7 Jahren – keine weiteren deliktischen Tätig- keiten im Betäubungsmittelbereich zu Schulden kommen lassen, was auch aus seinem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich ist (Urk. 110). Der Beschuldigte
- 74 - scheint einen grossen Wandel durchgemacht und seinem Leben eine neue Rich- tung gegeben zu haben. Es kann somit zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass keine allzu grosse Rückfallgefahr mehr besteht und damit eine posi- tive Legalprognose gestellt werden kann, womit eine akute Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung verneint werden kann. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten vermag sich demzufolge nicht gegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz durchzu- setzen.
5. Fazit Vor diesem Hintergrund ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszuge- hen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ist demzufolge zu verzichten, zumal die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Beschuldigte ist indessen darauf hinzuweisen, dass dies im Falle erneuter Delinquenz wohl anders zu beurteilen wäre. VII. Kosten- und Entschädigungsdispositiv
1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dis- positivziffern 11 und 12 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungs- verfahren zu drei Vierteln, weshalb die Kosten dem Beschuldigten in diesem Um-
- 75 - fang aufzuerlegen sind. Zu einem Viertel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 entlassen wurde (Urk. 97) und mit Beschluss vom 21. September 2023 für seine Aufwendungen mit Fr. 426.50 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 103), sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem ganz oder teilweise Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwach- senen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schaden- ersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge weitgehenden Unterliegens ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Strafgericht, vom 27. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche betreffend mehrfache Gewaltdarstellungen, mehrfache Pornografie und Fahren ohne Berechtigung der Dossiers 5 und 6), 2 teilweise (Frei- spruch betreffend mehrfache Drohung [Anklageziffer B.1.-3.] sowie Teilfrei- sprüche betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Anklageziffern A.2. Betäubungsmittelhandel für die Zeit vom 1. März 2014 bis Mitte August 2014 und A.4.6. Absatz 1 Teilsatz 4 [Erhalt von 50g Kokain]), 7 (Genugtuung), 8 und 9 (Beschlagnahmungen),10 (Festset-
- 76 - zung Entschädigung amtliche Verteidigung) und 13 (Entschädigung Privat- kläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. c, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1).
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG gemäss den Anklageziffern A.1., A.3. und A.5. wird der Beschuldigte zudem freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 150 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– Geldstrafe.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlän- gert.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB wird abgesehen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 426.50 amtliche Verteidigung (ausbezahlt).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vier- teln vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich Bundesamt für Polizei fedpol die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 78 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier
- 79 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.