Sachverhalt
oder zur rechtlichen Würdigung macht, ist darauf soweit notwendig im Rahmen der jeweiligen Erwägungen einzugehen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Gelds- trafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– aus (Urk. 47 S. 28 ff. und S. 62). Der Be- schuldigte erachtet – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 39 Rz 38 und 64) – eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. Die Höhe der aus- gefällten Geldstrafe beanstandet er dagegen nicht (Urk. 49 Rz 2 und Rz 14; Urk. 70 Rz 47 f. und 82). 1.2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 28 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 1.3. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu-
- 14 - fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Delikte innerhalb ihres ordentli- chen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Strafta- ten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Ein- satzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten unter- einander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständig- keit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Be- gehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 1.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gesetz für den Tatbestand des Raubes ausschliesslich die Bestrafung mit Freiheitsstrafe vorsieht (Urk. 47 S. 30). Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von 6 Mo- naten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Beim versuchten Raub könnte zwar auf eine andere Strafart entschieden und der Strafrahmen insoweit nach unten erwei- tert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass keine ausserordentlichen Um-
- 15 - stände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 47 S. 32; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch der Beschuldigte beantragt nicht, er sei für den versuch- ten Raub gemäss Dossier 1 mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Für die beiden Raubdelikte ist folglich je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und ausgehend vom vollendeten Raub als die schwerere der beiden Straftaten in Anwendung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da- bei ist dem Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ebenso wie dem Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist sodann schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (je Dossier 2). Als Sanktionsart sieht das Gesetz für beide Strafta- ten ausschliesslich die Geldstrafe vor. Aufgrund der konkreten Strafandrohung stellt die Beschimpfung das schwerere Delikt dar und ist deshalb als Ausgangs- punkt für die Bemessung der Gesamtgeldstrafe zu nehmen, indem dafür eine Ein- satzstrafe festzusetzen ist. Diese ist hernach um die Strafe für die Hinderung ei- ner Amtshandlung in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 3 bis 90 Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Es liegen wiederum keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtferti- gen würden (Urk. 47 S. 32). Die tat- und täterangemessene Geldstrafe für die Be- schimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung ist deshalb innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Raub (Dossier 2) und versuchter Raub (Dossier 1) Da die zu beurteilenden Raubdelikte zeitlich, sachlich und situativ in einem unmit- telbaren Zusammenhang stehen, insbesondere weil sie auf demselben Tatent- schluss basieren und auch hinsichtlich ihrer Ausführung entsprechend dem ge-
- 16 - fassten Entschluss der Täter diverse Parallelitäten aufweisen, erscheint es vorlie- gend angezeigt, zumindest in gewissen Aspekten der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Am Ende ist jedoch für den vollendeten und den bloss versuchten Raub separat eine jeweils verschuldensan- gemessene Einzelstrafe festzusetzen. 2.1.1. Objektive Tatschwere 2.1.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte – anders als von der Vorinstanz erwogen (Urk. 47 S. 32) – nicht mit mindestens fünf weiteren Tätern zusammengeschlossen hatte, um die zwei angeklagten Raubdelikte zu begehen. Vielmehr hält die Anklageschrift aus- drücklich fest, dass er zusammen mit fünf Mittätern den Tatentschluss gefasst habe, Drittpersonen "auszunehmen", und hernach in Ausführung dieses Ent- schlusses die angeklagten Raubüberfälle begangen habe (Urk. D1/28 S. 2). Et- was Gegenteiliges lässt sich weder anhand der Untersuchungsakten erstellen noch darf unter Missachtung des Anklageprinzips etwas anderes zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem nicht ersichtlich, gestützt worauf sie zum Schluss kam, bei den verübten Raubdelikten wären möglicherweise mehr als fünf Täter involviert gewesen. 2.1.1.2. Der Beschuldigte machte sowohl in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass lediglich vier Mittäter an den zu beurteilenden Raubdelikten beteiligt gewesen seien (Urk. 49 Rz 4; Urk. 70 Rz 16). 2.1.1.3. Richtig ist, dass der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens aus- führte, dass K._____ an den verfahrensgegenständlichen Raubüberfällen nicht beteiligt gewesen sei (Urk. D1/8/3 F/A 7-9, 25; Urk. D1/8/4 F/A 10 ff., 74 f.; Urk. D1/8/6 F/A 12 f.). Indessen gestand er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. Januar 2022 den Schlussvorhalt betreffend mehrfa- chen, teilweise versuchten Raub gemäss den Dossiers 1 und 2 ausdrücklich ein, mit Ausnahme davon, dass er geltend machte, die Taten seien nicht vorgängig geplant gewesen, sondern hätten sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 3-10).
- 17 - Sodann reagierte er auf den Vorhalt, dass er die Taten u.a. zusammen mit K._____ verübt habe, lediglich mit Kenntnisnahme, ohne indessen erneut die Teil- nahme von K._____ an der Ausführung der vorgeworfenen Taten zu bestreiten (Urk. D1/8/8 F/A 9). Darüber hinaus bestätigten auch andere Mittäter, dass K._____ bei der Tatbegehung beteiligt gewesen sei (so z.B. der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021; Urk. D1/9/4 S. 3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass – wie in der Anklage ausgeführt – ne- ben dem Beschuldigten insgesamt fünf weitere Mittäter die Raubüberfälle verüb- ten. Im Übrigen ist die Frage, ob neben dem Beschuldigten vier oder fünf weitere Mittäter an den Raubüberfällen beteiligt waren, für die Gewichtung der objektiven Tatschwere lediglich von untergeordneter Bedeutung. 2.1.1.4. Relevant ist vielmehr, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren anderen Personen eine Gruppe von sieben (Dossier 1) respektive vier (Dossier 2) Geschädigten umzingelte und zur Herausgabe ihrer Wertsachen aufforderte. Als die Geschädigten dieser Aufforderung nicht Folge leisteten, wurden Einzelne un- ter ihnen vom Beschuldigten und seinen Mittätern tätlich angegriffen, indem ihnen Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht verpasst wurden. Im Zusammenhang mit dem versuchten Raub gemäss Dossier 1 wurden Einzelne der Geschädigten dar- über hinaus mit Glasflaschen geschlagen bzw. beworfen, mit Pfefferspray ange- sprüht und getreten. Bei Verübung des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 nahm der Beschuldigte sodann sein Klappmesser zwecks Bedrohung der Geschädigten hervor (Urk. D1/28 S. 3 ff.). Wie die Verteidigung zutreffend festhält (Urk. 70 Rz 21), ist die Anwendung von Gewalt bzw. die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bereits dem einschlägigen Tatbestand inhärent und darf bei der Strafzumessung nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend berücksich- tigt werden. Dennoch zeugt das koordinierte und äusserst gewaltsame Vorgehen, welches sich nicht nur durch den Einsatz von körperlicher Gewalt, sondern auch durch die Zuhilfenahme von Glasflaschen und einem Pfefferspray auszeichnete, von einer nicht unerheblichen Brutalität und kriminellen Energie des Beschuldig- ten (und seiner Mittäter). Der tätliche Angriff hatte denn auch zur Folge, dass zwei der Geschädigten verletzt wurden und sich hernach in ärztliche Behandlung bege- ben mussten. Das konkrete Ausmass und die Folgen der angewendeten Gewalt
- 18 - dürfen sehr wohl in die Bewertung des objektiven Verschuldens miteinbezogen werden und sind vorliegend verschuldenserhöhend zu gewichten. 2.1.1.5. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu anderen Mittätern nicht allein als treibende Kraft erscheint und keinen überwie- genden Tatbeitrag leistete (Urk. 70 Rz 23 f.). Dies wirkt sich jedoch kaum zu sei- nen Gunsten aus, da er die Ausführung der beiden Raubüberfälle nicht nur mit seiner blossen Präsenz unterstützte, sondern auch selber tätlich wurde, indem er zwei Geschädigten eine Ohrfeige resp. einen Faustschlag versetzte und darüber hinaus sein Klappmesser zwecks Drohung hervornahm. Im Übrigen sind ihm auf- grund des mittäterschaftlichen Vorgehens die durch die Mittäter vorgenommenen Handlungen zuzurechnen. 2.1.1.6. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der objektiven Tatschwere beider Delikte, dass sich der Beschuldigte mit anderen, der jeweiligen Geschädigten- gruppe körperlich überlegenen Mittätern zusammengeschlossen habe (Urk. 47 S. 32 und Verweis auf S. 34). Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass nicht ersichtlich sei, woraus sich eine körperliche Überlegenheit ergeben solle. So gebe es keine Fotos von den betroffenen Geschädigtengruppen. Auch von den Mittä- tern habe sich die Vorinstanz keinen Eindruck gemacht. Es könne nicht per se da- von ausgegangen werden, dass der Gruppe der Täter besonders grosse oder kräftige Personen angehört hätten. Allein aus dem Einsatz eines Messers und der personellen Überzahl mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 könne keine körperliche Überlegenheit abgeleitet werden (Urk. 49 Rz 5; Urk. 70 Rz 17). 2.1.1.7. Diesbezüglich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die be- fragten Geschädigten sowie die Zeugin M._____ übereinstimmend ausgeführt hätten, dass sie von einer grösseren Gruppe umzingelt worden seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/15 F/A 12 und F/A 21; Urk. D1/10/9 F/A 28; Urk. D1/10/7 F/A 14) und die Täter aus ihrer – der Umzingelten – Sicht körperlich überlegen gewesen seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/11 F/A 37; Urk. D1/10/9 F/A 49; Urk. D1/10/3 F/A 90). Aus den zitierten Ausführungen ergibt sich entgegen dem Einwand des Beschuldigten hinreichend genau, woraus die
- 19 - Vorinstanz die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter ableitete. Diesbezüglich waren nicht bloss die Anzahl der Tatbeteiligten und der Einsatz eines Klappmessers relevant, sondern wirkten der Beschuldigte und seine Mittäter aus Sicht der Umzingelten körperlich überlegen, mithin physisch stärker. 2.1.1.8. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Dossier 1 festhielt, dass der Beschuldigte und seine Mittäter den Geschädigten des versuchten Raubüberfalls körperlich überlegen gewesen seien (Urk. D1/28 S. 4). Den Tatvorwurf gemäss Dossier 1 gestand der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. Januar 2022 vollumfänglich ein, mit der bereits er- wähnten Ausnahme, dass er geltend machte, die Tat sei nicht vorgängig geplant gewesen, sondern habe sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 10). Dass die Vor- instanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter berücksichtigte, ist daher nicht zu beanstanden. 2.1.1.9. Sodann rügt der Beschuldigte, es hätten – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – kein konkreter Tatentschluss oder eine aktive Planung bestan- den. Vielmehr sei der Entschluss zur Verübung der angeklagten Taten aus der Si- tuation heraus entstanden, als man sich den jeweiligen Geschädigtengruppen ge- nähert habe bzw. diesen gegenübergestanden sei. Letztlich seien es Zufall, Alko- hol, Dummheit und Gruppendruck gewesen. Von den konkreten Umständen habe er (der Beschuldigte) tatsächlich nichts wahrgenommen, was sich auch aus dem im Tatzeitpunkt festgestellten Blutalkoholwert ergebe (Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 10 ff.). 2.1.1.10. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss gestützt auf die Aussagen und Handlungen des Beschuldigten sowie seiner Mittäter davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben bzw. der zentrale As- pekt des "Ausnehmens" von Drittpersonen für alle Beteiligten der Tätergruppe klar erkennbar war und auf deren Seite willentlich und wissentlich mitgetragen wurde (Urk. 47 S. 20 f.). 2.1.1.11. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten an- lässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 einzugehen, wo er auf
- 20 - entsprechende Frage bestätigte, dass er mit den anderen Mittätern habe Jugend- liche ausnehmen wollen (Urk. D1/8/2 F/A 6). Die Verteidigung führte hierzu an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich die Aussage des Beschuldigten generell auf die verübten Taten bezogen habe und nicht darauf, ob vorgängig ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst worden sei (Urk. 70 Rz 12). Es mag zutref- fen, dass der Beschuldigte die an ihn gerichtete Frage anlässlich der Hafteinver- nahme auf den Zweck der verübten Taten bzw. seine subjektive Einstellung dazu bezog und sich mit seiner Antwort folglich nicht zu einem allfälligen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache zwischen ihm und seinen Mittätern äusserte. Dem Vorbringen der Verteidigung ist allerdings zu entgegnen, dass der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 ausführte, dass sie (die anderen Mittäter und er) um 21 Uhr vereinbart hätten, Jugendliche ausnehmen zu wollen (Urk. D1/9/4 S. 3 f.). Auf einen gemeinsamen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache deutet sodann das vorstehend beschriebene, koordinierte Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter hin (s. Ziffer IV.2.1.1.4.). Insbesondere der Umstand, dass die Geschädigten jeweils umzingelt wurden, lässt auf eine vorgängige Absprache innerhalb der Tätergruppe schlies- sen, welche mit insgesamt sechs Personen etwas grösser und nicht mehr leicht überschaubar war. Dem Einwand des Beschuldigten, die Tat sei aus der Situation heraus entstanden, kann somit nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäter bereits mit dem feststehen- den Zweck trafen, auf Raubzug zu gehen und Jugendliche auszunehmen, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Allerdings ist auch nicht davon aus- zugehen, dass "es einfach passierte", indem einer anfing und die restlichen Mittä- ter mitzogen (vgl. Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 13). Vielmehr steht aufgrund der Aus- sagen des Mittäters L._____ und der konkreten Tatumstände fest, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter am Abend des 13. November 2021 gemeinsam be- schlossen, gezielt Jugendliche aufzuspüren und auszunehmen, wozu sie ihr Vor- gehen untereinander koordinierten bzw. absprachen. Dass der Beschuldigte die konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Tatentschluss und der Koordi- nation des mittäterschaftlichen Vorgehens aufgrund des im Tatzeitpunkt festge-
- 21 - stellten Blutalkoholwerts nicht wahrgenommen habe, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.1.1.12. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass der Umstand, dass die beiden Raubdelikte in unmittelbarer zeitlicher Abfolge begangen worden seien, gegen die Annahme einer hohen kriminellen Energie spreche. Vielmehr sei die Tatbegehung aller Beteiligten, aber insbesondere des Beschuldigten, auf die "Be- rauschung" durch Cannabis und Alkohol zurückzuführen (Urk. 49 Rz 7). 2.1.1.13. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die "Berauschung" des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, konkret bei der subjektiven Tatschwere, zu berücksichtigen ist (s. nachfolgend, Ziffer IV.2.1.2.). Allerdings än- dert dies nichts daran, dass der Beschuldigte und seine Mittäter innerhalb einer kurzen Zeit von wenigen Minuten zwei Gruppen von Jugendlichen überfielen. Selbst wenn die Hemmschwelle des Beschuldigten und seiner Mittäter aufgrund der Berauschung herabgesetzt war, zeugt dieses Verhalten von einer ernstzuneh- menden, nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie. In diesem Zusammen- hang ist sodann zu berücksichtigen, dass der erste Versuch, eine Gruppe von Ju- gendlichen "auszunehmen", scheiterte und die Überfallenen davonrennen konn- ten. Dies veranlasste den Beschuldigten und seine Mittäter allerdings nicht dazu, von ihrem Tatplan Abstand zu nehmen. Vielmehr verübten sie unmittelbar danach den zweiten Raubüberfall gemäss Dossier 2, bei welcher Tat es ihnen gelang, den Geschädigten diverse Wertsachen abzunehmen. Dieses hartnäckige und zielstrebige Vorgehen bzw. Festhalten am Tatentschluss ist verschuldenserhö- hend zu gewichten. 2.1.1.14. Mit Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss Dossier 2 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durchaus wertvolle Gegenstände wie Winterjacken, Schuhe und elektronische Geräte entwendeten. Verschuldenserhö- hend ist zu berücksichtigen, dass sie nicht davor zurückschreckten, einem der Geschädigten sein Mobiltelefon wegzunehmen, welches für diesen ohne Zweifel einen grossen immateriellen Wert hatte. Ebenso fällt ins Gewicht, dass sie Ein- zelne der Geschädigten durch die Entwendung insbesondere ihrer Jacken an je- nem Abend Mitte November den kühlen Temperaturen aussetzten, was beson-
- 22 - ders rücksichtslos erscheint. Auch bei der ersten, letztlich gescheiterten Tat ge- mäss Dossier 1 beabsichtigten der Beschuldigte und seine Mittäter, einen mög- lichst grossen Deliktsbetrag bzw. möglichst wertvolle Gegenstände an sich zu nehmen. 2.1.1.15. Unter den vorgenannten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere der beiden Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, jeweils als keinesfalls leicht einstufte. 2.1.2. Subjektive Tatschwere 2.1.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 und 34 f.). Mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 kam die Vor-in- stanz zum Ergebnis, dass die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten zu einer massgeblichen Relativierung der objektiven Tatschwere führe und insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen sei, wofür eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheine. Zur selben Einschätzung gelangte die Vorinstanz mit Bezug auf das Raubdelikt gemäss Dossier 1, wobei sie als verschuldensunabhängige Tatkomponente so- dann die bloss versuchte Tatbegehung berücksichtigte, welcher sie mit einer Re- duktion der hypothetischen Strafe für das vollendete Delikt von 3 Monaten Rech- nung trug. Für den versuchten Raub setzte sie folglich eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe fest. 2.1.2.2. Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit nur unzureichend berück- sichtigt habe. Insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Vorinstanz dieser subjektiven Tatkomponente mit einer entsprechenden Reduktion der ver- schuldensangemessenen Strafe Rechnung getragen habe. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mittelgradige Ver- minderung der Steuerungs- resp. Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion zwi- schen 40 % und 50 % zu würdigen sei (Urk. 49 Rz 9; Urk. 70 Rz 35). Rechne man die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe
- 23 - für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die hypothetische Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten für das versuchte Raubdelikt unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren für die angemessene Strafreduktion bei mittelgradig ver- minderter Schuldfähigkeit zurück, ergebe sich jeweils eine Sanktion von mindes- tens 25 Monaten Freiheitsstrafe, wobei hinsichtlich der Tat gemäss Dossier 1 noch 3 Monate für den Versuch in Abzug zu bringen seien. Wäre er zur Tatzeit nicht mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen, hätte ihn die Vorinstanz folg- lich mit einer Freiheitsstrafe von rund 47 Monaten bestraft, was knapp 4 Jahren entspreche. Ein solches Strafmass stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den hier zu beurteilenden Raubdelikten (Urk. 49 Rz 10; Urk. 70 Rz 37 ff.). 2.1.2.3. Die Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit unzureichend berücksichtigt habe, ist nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Be- rechnung der Gesamtstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raub- delikte das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht berücksichtigt, sondern die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die Einzelstrafe für das versuchte Raubdelikt (Dossier 1) einfach addiert. Sodann wäre die Strafre- duktion für die versuchte Tatbegehung gemäss Dossier 1 nicht bloss auf 3 Mo- nate, sondern auf 5 Monate zu bemessen, ausgehend von einer Einzelstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe (unter der Hypothese des vollendeten Delikts bei vol- ler Schuldfähigkeit). Wird die vom Beschuldigten angestellte "Rückrechnung" um die genannten Punkte bereinigt, ergibt sich eine Gesamtstrafe von rund 37 Mona- ten Freiheitsstrafe unter der hypothetischen Annahme, der Beschuldigte habe die angeklagten Raubdelikte bei vollständig erhaltener Schuldfähigkeit verübt (Ein- satzstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dos- sier 2; Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub ge- mäss Dossier 1; Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 12 Monate Freiheitsstrafe). Eine solche Gesamtstrafe von rund drei Jah- ren kann angesichts der Tatsache, dass der ordentliche Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht und das Verschulden – ohne Relativierung der objektiven Tatschwere durch die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit – hypothe-
- 24 - tisch im mittleren Bereich einzustufen wäre, nicht von vorneherein als unange- messen erachtet werden. 2.1.2.4. Das Bundesgericht ist zudem von seiner, vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung in einem späteren Entscheid wieder abgewichen. Zwar bestä- tigte es, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen sei. Allerdings sei für diese Verminderung der Schuldfähigkeit kein Raster mit bestimmten, fixen Pro- zentzahlen anzuwenden. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusse, gelte es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der (subjektiven) Tatschwere darstelle, wenn auch – je nach Grad der Verminderung – von wesentlichem Ge- wicht. Dabei sei das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtige (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Bereits von daher sei es abzulehnen, bei einer leichten, mit- telgradigen oder schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine Reduktion der Strafe nach einem genauen Raster von etwa 25 %, 50 % und 75 % oder nach ei- ner linearen Abstufung vorzunehmen. Eine rein mathematische Reduktion der (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, sei systemwidrig. Sie schränke die Ermessensfreiheit des Gerichts in unzulässiger Weise ein und sei daher abzulehnen (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.1.2.5. In einem ersten Schritt ist deshalb aufgrund der tatsächlichen Feststel- lungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Ge- samtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil aus- drücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist in einem dritten
- 25 - Schritt wegen der bloss versuchten Tatbegehung mit Bezug auf den Raub ge- mäss Dossier 1 und gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten entsprechend anzupassen (BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2). 2.1.2.6. Dr. med. J._____ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gut- achten vom 12. Juli 2022 zum Schluss, dass jenseits der gestörten Persönlich- keitsentwicklung, des Missbrauches von Cannabis, der tatzeitaktuellen Alkoholin- toxikation und der Anpassungsstörung (der aber keine freiheitseinschränkende Wirkung beigemessen werden könne) keine schweren psychischen Störungen beim Beschuldigten feststellbar seien, welche sich auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hätten. Eine durch die akute alkoholische lntoxikation bedingte Be- wusstseinsstörung habe ebenso wenig vorgelegen wie eine alkoholinduzierte psy- chotische Störung mit Verlust des Sinn- und Erlebniskontinuums. Dass der Be- schuldigte bloss vermindert in der Lage gewesen sei, das Verbotene seines Han- delns zu erkennen, lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr habe er die Situation, in der er sich befunden habe, durchaus wahrgenommen und auch richtig einge- schätzt. Eine Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne dem- nach ausgeschlossen werden. Hingegen sei zu erkennen, dass die Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten intoxikationsbedingt durch eine hohe aggressive Erre- gung, eine verminderte Kritikfähigkeit und eine verminderte Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Diese Enthemmung, Kritikarmut und aggressiven Ver- haltensbereitschaften hätten das bei vergleichbaren Tätern übliche Ausmass überstiegen. Vor diesem Hintergrund lasse sich aus gutachterlicher Sicht die An- nahme vertreten, dass bezüglich der beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Raubdelikte eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Für eine höhergradige Verminderung würden sich unter Beachtung von Handlungsspielräumen durchschnittlicher Täter in vergleichbaren Situationen da- gegen keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. D1/11/2 S. 50 und S. 58). 2.1.2.7. Indem die Vorinstanz das objektive Tatverschulden bezüglich beider Raubdelikte als keinesfalls leicht einstufte und festhielt, dass dieses aufgrund der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit als Teilgehalt der subjektiven
- 26 - Tatschwere entsprechend relativiert werde, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei, kam sie dem vom Bundesgericht verlangten, vorstehend dargelegten Vorgehen nach. Die Vorin- stanz hat entschieden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung seines Tatverschuldens auswirkt. Dem folgend hat sie das Gesamtverschulden bezüglich beider Raubdelikte ausdrücklich benannt, nämlich mit nicht mehr leicht, und gestützt darauf eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den voll- endeten Raub gemäss Dossier 2 festgesetzt. Für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 erachtete sie – ausgehend von der vollendeten Tat – eine (hy- pothetische) Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit nach einem genauen, mithin mathematischen Raster bei der Re- duktion der Strafe Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten bloss unzureichend berücksichtigt hätte bei der Gewichtung des Ge- samtverschuldens und der darauf basierenden Festsetzung von verschuldensan- gemessenen Strafen für die beiden Raubdelikte. 2.1.2.8. Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente bringt der Beschuldigte weiter vor, dass es sich bei ihm um einen noch verhältnismässig jungen Men- schen handle, bei welchem die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abge- schlossen sei und der Fehler gemacht habe, aus welchen er jedoch gelernt habe (Urk. 49 Rz 13). Sodann argumentiert er, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung nicht auf eine gesteigerte kriminelle Energie geschlossen werden dürfe. Vielmehr benötige jemand, der in kriminelles Fahrwasser geraten sei, grös- sere Willensanstrengung, um rechtstreu zu bleiben. Werde er erneut straffällig, könne dies auch auf Antriebs- oder Willensschwäche bzw. auf eine Unfähigkeit zur Verarbeitung früherer Erfahrungen zurückgeführt werden, weshalb das Ver- schulden geringer erscheine (Urk. 49 Rz 12). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Aus seiner deliktischen Vergangenheit kann der Beschuldigte nichts ablei- ten, was zur Bewertung der subjektiven Tatschwere der neu verübten Straftaten relevant wäre. Die erwirkten Vorstrafen sind vielmehr nachfolgend im Rahmen der
- 27 - Täterkomponente zu berücksichtigen (s. Ziffer IV.2.1.4.). Sodann wäre es stos- send, wenn ihm als Wiederholungstäter allein wegen des Umstands, dass er be- reits in der Vergangenheit Straftaten verübte, ein geringeres subjektives Verschul- den zugemessen würde hinsichtlich der Taten vom 13. November 2021, mit de- nen er erneut straffällig wurde. Eine allfällige Antriebs- oder Willensschwäche des Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, kann sich nicht verschuldensmin- dernd auswirken. Dass er aufgrund einer psychischen Störung generell nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, wurde nicht festgestellt. 2.1.2.9. Die Vorinstanz hat für den vollendeten und den versuchten Raubüber- fall – ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschulden – eine Einsatz- strafe resp. eine hypothetische Einzelstrafe von jeweils 15 Monaten Freiheits- strafe festgesetzt. Dies entspricht gerade einmal einem Achtel der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehenen Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn dies von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist mit der Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem verhält- nismässig jungen Alter des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung hinreichend Rech- nung getragen. 2.1.2.10. Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich beider Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, von einem mittleren Verschuldensgrad (Urk. 47 S. 29) ausging und das Tatverschulden jeweils insge- samt als nicht mehr leicht qualifizierte. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 sowie die (hypothetische) Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 er- scheinen jedoch – angesichts des Verschuldensprädikats, welches auf eine Strafe am unteren Rand des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens deutet (Urk. 47 S. 29) – selbst unter Berücksichtigung der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit deutlich zu tief bemessen. Aufgrund des Verbots der "refor- matio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) besteht indessen kein Raum für eine Erhö-
- 28 - hung der schlussendlich auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe, weshalb an dieser Stelle offen gelassen werden kann, welche Einsatzstrafe resp. hypotheti- sche Einzelstrafe verschuldensangemessen wäre, und es bei dem von der Vor-in- stanz festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat. 2.1.2.11. Mit Bezug auf den Raubüberfall gemäss Dossier 1 erwog die Vorin- stanz zu Recht, dass aufgrund des (vollendeten) Versuchs eine obligatorische Strafmilderung einzutreten habe. Auf ihre entsprechenden Erwägungen mit Bezug auf die konkreten Umstände der bloss versuchten Tatbegehung kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 47 S. 35). Die von der Vorinstanz festgesetzte, gemil- derte Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub ge- mäss Dossier 1 ist somit zu bestätigen. 2.1.3. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe 2.1.3.1. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe für den vollendeten Raub in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 7 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall gemäss Dos- sier 1, woraus eine Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe resultierte (Urk. 47 S. 35). 2.1.3.2. Der Beschuldigte rügt diesbezüglich, dass dem Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht nur bei der Festsetzung der Einsatzstrafe, sondern auch bei deren angemessenen Erhö- hung in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen sei. Konkret sei nicht nur die Einsatzstrafe für eine bei verminderter Schuldfähigkeit verübte Tat tiefer anzusetzen, sondern habe auch die infolge Kon- kurrenz zwingend erforderliche Erhöhung weniger stark auszufallen (Urk. 49 Rz 11). 2.1.3.3. Auch diese Rüge des Beschuldigten geht fehl. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub ledig- lich um rund die Hälfte der Strafe für den versuchten Raubüberfall erhöhte. Kon-
- 29 - kret berücksichtigte sie von der ermittelten Einzelstrafe von 12 Monaten lediglich 7 Monate Freiheitsstrafe. Dies deutet darauf hin, dass sie bei dieser grosszügigen Asperation nicht bloss den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusam- menhang zwischen den beiden Raubüberfällen miteinbezog, sondern auch der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung trug, wenngleich sich dies nicht aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt. Es besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz vorgenommene Strafschärfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beanstanden. 2.1.3.4. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raubdelikte mit Sicherheit nicht als unangemessen hoch. Im Gegenteil: Unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer IV.2.1.2.10. vorstehend wäre durchaus eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ohne weiteres seinem Verschulden angemessen gewesen. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten sein Bewenden. 2.1.4. Täterkomponente 2.1.4.1. Zur Biografie und den persönlichen Verhältnissen des aktuell bald 21- jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die ausführlichen Angaben im psychia- trischen Gutachten vom 12. Juli 2022 und die Aussagen des Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. D1/11/2 S. 16 ff., 28 f., 42 ff.; Urk. D1/8/1 F/A 39 ff.; Urk. D1/8/3 F/A 72 ff.; Urk. D1/8/4 F/A 91 ff.; Urk. D1/8/7 F/A 6 ff.; Urk. D1/8/8 F/A 25 ff.; Urk. D1/8/9 F/A 12 ff.; Urk. 34; Urk. 36; Urk. 37 S. 9 ff.). Angesichts dieser detaillierten Angaben wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den gesamten bisherigen Lebensverlauf des Be- schuldigten im Einzelnen wiederzugeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er nach wie vor in der D._____ lebe und inzwischen in das Lehrlingshaus 3 habe übertreten können. Dort habe er mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu.
- 30 - Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei es zu keinem weiteren Unterbruch seines Aufenthalts in der D._____ gekommen. Die Unterbringung in der Institution sieht der Beschuldigte (inzwischen) als Chance zur Veränderung, die er gewillt ist, wahrzunehmen. Insbesondere liegt ihm viel daran, die begonnene Lehre erfolgreich zu absolvieren. Diesbezüglich führte er aus, dass er sich derzeit im zweiten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler befinde und die Lehre voraussichtlich Ende Sommer 2025 abschliessen werde. Der Beschuldigte betonte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite. Zu seinem sozialen Umfeld führte er aus, dass er seit rund einem Jahr eine Freundin habe, die ihn sehr unterstütze, auch im Hinblick auf den Abschluss seiner Lehre, und mit der er viel Zeit verbringe. Sodann habe er zwei gute Kollegen, die er in der D._____ kennengelernt habe, die inzwischen aber nicht mehr in der Institution seien. Zu seiner Mutter, die in Deutschland lebe, und zu seiner Grossmutter väterlicherseits pflege er ebenfalls regelmässigen Kontakt, während er mit seinen Pflegeeltern nur noch sporadisch in Verbindung stehe. In der D._____ sei ihm eine Sozial- pädagogin als Bezugsperson zugeteilt, zu der er ein sehr gutes Verhältnis habe. Sodann nehme er jede oder jede zweite Woche therapeutische Gespräche wahr. Der Beschuldigte erklärte, dass er seit Juni / Juli 2023 keinen Alkohol mehr konsumiere. Der Verzicht auf den Konsum von Cannabis falle ihm derzeit noch schwer. Allerdings versuche er, mehrheitlich CBD zu rauchen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden bei der N._____ AG und bei O._____, die er in monatlichen Raten abzahlt (Prot. II S. 6 ff., 18 f.). Während sich aus den aktuel- len persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ergeben, sind seine schwierige Kindheit und Jugend merklich straf- mindernd zu berücksichtigen. 2.1.4.2. Bei Verübung der hier zu beurteilenden Raubdelikte hatte der Beschul- digte bereits zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt (Urk. 63). So wurde er mit Straf- befehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020 wegen zahlreicher Delikte, darunter Raub, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Diebstahl, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung etc., schuldig gesprochen und mit einem be-
- 31 - dingten Freiheitsentzug von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wo- bei beide Sanktionen nach Jugendstrafrecht erfolgten. Am 15. Oktober 2020 folgte ein weiterer Strafbefehl derselben Jugendanwaltschaft, mit welchem der Beschuldigte u.a. wieder wegen Raubes und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Da die erneute Delinquenz teilweise in die mit Strafbefehl vom 30. Juni 2020 angesetzte Probezeit fiel, wurde der bedingte Vollzug hinsichtlich des Frei- heitsentzugs widerrufen und der Beschuldigte mit einem unbedingten Freiheits- entzug von 25 Tagen als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 50.– be- straft. Die vorliegend zu beurteilenden Raubdelikte verübte der Beschuldigte rund ein Jahr nach seiner zweiten Verurteilung mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 und nur wenige Monate nach Verbüssung des ausgefällten Freiheitsentzugs, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. 2.1.4.3. Der Beschuldigte zeigte sich mit Bezug auf die Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 von Beginn an geständig und anerkannte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Grunde vollumfänglich. Insbesondere räumte er ein, wel- chen eigenen Beitrag er bei der Verübung der beiden Taten leistete. Sein Ge- ständnis trug durchaus zur Vereinfachung und Verkürzung des Strafverfahrens bei. Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er sich beim Geschädigten P._____, dem er eine Ohrfeige verpasst hatte, persönlich entschuldigte (Urk. D1/8/9 F/A 26 f.). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er sowohl vor Vorinstanz als auch anläss- lich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck brachte, dass ihm die verübten Ta- ten leid täten und er sein Verhalten sehr bereue bzw. sich dafür schäme. Es sei einfach eine Dummheit gewesen. Er habe daraus gelernt, sich geändert und werde mit Sicherheit nie wieder so etwas tun (Urk. 37 S. 4 f., 7 f.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 17 f., 20). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 37) bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die geäusserte Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens nur vorgeschoben bzw. nicht echt war. Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die entsprechenden Erklärungen des Beschuldigten aufrichtig und ernst gemeint waren. Das Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt deutlich strafmindernd aus.
- 32 - 2.1.4.4. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass die Täterkomponente insgesamt zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe führt. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Faktor von rund 30 % erscheint angesichts der massgebenden Umstände als angemes- sen, womit die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe um 7 Monate zu reduzieren ist. 2.1.4.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils für die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. An diese Freiheitsstrafe ist die erstandene Haft von 74 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/24/1+7). 2.2. Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (je Dossier 2) 2.2.1. Hinsichtlich der Bemessung der tat- und täterangemessenen Strafe betref- fend die Vorwürfe der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung (je Dossier 2) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 37 ff.). Die ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessät- zen zu je Fr. 10.– ist zu übernehmen, zumal der Beschuldigte selbst die Beibehal- tung dieses Strafmasses beantragt (Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 48 und Rz 82) und aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin kein Raum für eine Erhöhung besteht. 2.2.2. Für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung (je Dos- sier 2) ist der Beschuldigte folglich auch in zweiter Instanz mit einer Gesamtgelds- trafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu sanktionieren. 2.3. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.
- 33 - V. Massnahme und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, wobei sie festhielt, die Massnahme sei prioritär unter Belas- sung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorgenomme- nen Platzierung des Beschuldigten in der D._____ und unter Fortsetzung der be- gonnenen Berufslehre und Therapien durchzuführen. Den Vollzug der Freiheits- strafe schob sie zum Zweck der Massnahme auf. Die Geldstrafe erklärte sie hin- gegen für vollziehbar (Urk. 47 S. 62). 1.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen (Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 82). Zur Begründung dieses Antrags macht er kurz zusammengefasst geltend, dass ihm – entgegen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten – keine negative Legalprognose gestellt werden dürfe. So sei er seit Verübung der angeklagten Delikte, d.h. seit mehr als zwei Jahren nicht mehr straffällig gewor- den. Sodann habe die gelungene Unterbringung in der D._____ eine positive Ver- änderung in seinem Verhalten bzw. in seinen Verhaltensbereitschaften herbeige- führt. Folglich sei die Anordnung einer Massnahme nicht erforderlich, um der Ge- fahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Die vom sachverständigen Gutach- ter für massgeblich erachteten Kriterien, um die bei ihm festgestellte (und nicht mehr aktuelle) Rückfallgefahr reduzieren zu können, seien bereits im Rahmen seiner Unterbringung in der D._____ sichergestellt (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.). Sodann stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen eine der- artige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB zu rechtfertigen vermöge (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.). Da der Beschuldigte wie erwähnt der Auffassung ist, ihm könne eine positive Le- galprognose gestellt werden, beantragt er die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs. Weiter beantragt er, dass ihm für die Dauer der Probezeit bzw. bis zum
- 34 - Lehrabschluss die Weisung zu erteilen sei, die begonnene Lehrausbildung in der D._____ weiterzuführen und die therapeutische Behandlung fortzusetzen. Diese Anträge begründet der Beschuldigte damit, dass auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass er weiterhin im erfolgreichen Setting der D._____ bleiben und dort seine Lehre zum Maler abschliessen könne, unter Fortsetzung der wir- kungsvollen Therapie (Urk. 49 Rz 2 und Rz 28 ff.; Urk. 70 Rz 68 ff. und Rz 82). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt grundsätzlich die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils und damit auch die Anordnung einer Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 54). Allerdings teilte sie auf entspre- chende Anfrage mit, dass sie sich auch damit einverstanden erklären könne, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren und ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, die begonnene Therapie in der D._____ fortzu- setzen und seine Lehre dort zu absolvieren (Urk. 66).
2. Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zutreffend darge- legt (Urk. 47 S. 40), worauf einleitend verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. präzisierend ist das folgende auszuführen: 2.1.2. Das Gericht kann einen zur Tatzeit noch nicht 25-jährigen Täter, der in sei- ner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusam- menhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu för- dern (Art. 61 Abs. 3 StGB). Die Massnahme dient dem Zweck, mit sozialpädago- gischen und therapeutischen Mitteln eine erheblich gestörte Entwicklung der Per-
- 35 - sönlichkeit günstig zu beeinflussen. Sie ist mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten auf Täter zugeschnitten, die sich nach Persön- lichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoles- zenzkriminalität einordnen lassen. Es sollen junge Erwachsene eingewiesen wer- den, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Er- ziehung zugänglich erscheinen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen). 2.1.3. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB auf eine sachverständige Begut- achtung zu stützen. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussich- ten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer mögli- cher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und hat Abweichungen einlässlich zu begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollzieh- bare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewer- teten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Um die Nachvollzieh- barkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefunde- nen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognose- stellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognosein-
- 36 - strumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurtei- lung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen auf HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich u.a. des mehrfachen, teilweise versuchten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht, womit die Voraussetzung einer Anlasstat im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist. Bei Verübung dieser Taten am
13. November 2021 war der Beschuldigte 18 ½ Jahre alt. 2.2.2. In seinem Gutachten vom 12. Juli 2022 stellte der sachverständige Gutach- ter Dr. med. J._____ zunächst fest, dass beim Beschuldigten anamnestisch eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91) bestehe. Sodann gelangte er zur Dia- gnose, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer Entwicklungsstörung der Per- sönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen (ohne Kodierung eines internatio- nalen Klassifikationssystems), einer Anpassungsstörung (ICD-10:43.2), einer leichten Alkoholkonsumstörung und am Missbrauch von Cannabis gelitten habe (Urk. D1/11/2 S. 42 ff. und S. 54). 2.2.3. Wie bereits erwähnt, stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit unreifen und dissozia- len Zügen eine derartige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene zu rechtfertigen vermöge. Art. 61 Abs. 1 StGB setze eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung voraus und nicht nur eine altersbedingte unabgeschlossene Entwicklung. Aus den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass für die Diagnose der
- 37 - gestörten Persönlichkeitsentwicklung das junge Alter des Beschuldigten massge- blich gewesen sei, weshalb der Schluss naheliege, dass bei ihm lediglich eine al- tersbedingte unabgeschlossene Entwicklung bestehe, welche für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB nicht ausreiche (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.). 2.2.4. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Gutachter nur insoweit zum jungen Alter des Beschuldigten äusserte, als er überprüfte bzw. abgrenzte, ob bereits die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen sei oder ob (noch) von einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung mit dissozia- len Zügen auszugehen sei. Konkret führte er aus, dass sich dissoziale, labile und unreife Persönlichkeitsmerkmale bis in die Kindheit und Jugend des Beschuldig- ten zurückverfolgen liessen und deutlicher Ausdruck einer gestörten Persönlich- keitsentwicklung seien (Urk. D1/11/2 S. 61). Da der Beschuldigte noch verhältnis- mässig jung sei und seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht als abgeschlos- sen angesehen werden könne, sollte die Diagnose einer dissozialen Persönlich- keitsstörung trotzdem (noch) nicht gestellt werden (Urk. D1/11/2 S. 45). Es be- stehe zwar sehr wohl ein Risiko, dass sich aus der offenkundig gestörten Persön- lichkeitsentwicklung eine manifeste Persönlichkeitsstörung entwickeln könnte, zu- mal diesbezüglich mehrere Indikatoren vorliegen würden (Urk. D1/11/2 S. 44). Dennoch bestehe die Aussicht, dass die noch bestehende Unreife in der Persön- lichkeitsentwicklung des Beschuldigten durch sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlungen soweit gebessert bzw. korrigiert werden könne, dass die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verhindert werden könne (Urk. D1/11/2 S. 45; vgl. zum Ganzen auch S. 53 f.). Folglich ergibt sich aus den Ausführungen des sachverständigen Gutachters nicht, dass die Per- sönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten lediglich altersbedingt noch nicht ab- geschlossen ist. Vielmehr attestiert er ihm eine erhebliche Störung in der Persön- lichkeitsentwicklung, die sich bei Ausbleiben einer interdisziplinären Behandlung zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung weiterentwickeln bzw. aggravieren könnte. Der Gutachter sieht jedoch Potential, dass die erheblich gestörte Entwick- lung der Persönlichkeit des Beschuldigten mit sozialpädagogischen, agogischen und psychotherapeutischen Behandlungsansätzen günstig beeinflusst werden
- 38 - könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J._____ neben einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung auch eine Störung des Sozialverhal- tens diagnostizierte und diesbezüglich festhielt, dass entsprechende Symptome bzw. Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten bereits relativ früh aufgetreten seien und sich im weiteren Verlauf seiner Kindheit und Jugend wiederholt bzw. zeitlich überdauert hätten (Urk. D1/11/2 S. 43). Damit liegt ein hinreichender Ein- weisungsgrund gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB vor. 2.2.5. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ er- gibt sich weiter, dass zwischen der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Be- schuldigten und der vorgenannten Anlasstaten ein Zusammenhang besteht (Urk. D1/11/2 S. 54 und S. 61; vgl. auch Urk. 47 S. 42), was von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt wurde. Folglich ist auch diese Voraussetzung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. 2.2.6. Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene geeignet und erforderlich ist, um der Gefahr weiterer, mit der gestörten Per- sönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten des Beschuldigten zu begegnen, mithin seine Legalprognose zu verbessern. Dies schliesst die Prüfung mit ein, ob der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). 2.2.7. Dr. med. J._____ gelangte nach Abwägung der prognostisch relevanten Faktoren zur Einschätzung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für vergleichbare Tathandlungen im Wesentlichen davon abhängig sei, ob und inwieweit es gelinge, beim Beschuldigten hinsichtlich seiner erheblich gestörten Persönlichkeitsentwick- lung zu intervenieren und die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung zu verhindern. Unbehandelt und ohne engmaschige (stationäre) Therapie, die dem Beschuldigten neben einer Wohnmöglichkeit auch therapeutische Ange- bote und einen Ausbildungsplatz biete, müsse die Rückfallgefahr für den Anlass- taten vergleichbare Delikte als hoch eingeschätzt werden. Diese Gefahr lasse sich jedoch durch eine angemessene Behandlung des Beschuldigten deutlich senken (Urk. D1/11/2 S. 53 und S. 58 f.).
- 39 - Dazu hält der sachverständige Gutachter fest, dass angesichts der Bedeutung der unreifen, labilen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale für die praktische Le- bensgestaltung des Beschuldigten und des mit diesen Merkmalen in Wechselwir- kung stehenden Substanzmissbrauchs eine sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei (Urk. D1/11/2 S. 54). Auch we- gen seiner noch unsicheren Einsicht in die bei ihm vorliegende Störung der Per- sönlichkeitsentwicklung und der noch nicht abschliessend zu beurteilenden Kon- stanz seiner Therapiemotivation und seines Durchhaltevermögens sei lediglich eine langfristige (stationäre) Behandlung des Beschuldigten geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Ohne eine entsprechende Anordnung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte keine konkreten Veränderun- gen in seinem Verhalten und hinsichtlich seiner Lebensbedingungen zu bewerk- stelligen vermöge und sich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung manifestieren könnte (Urk. D1/11/2 S. 60). Konkret empfiehlt Dr. med. J._____ die Fortführung der bisherigen Therapie in der D._____, insbesondere wegen der Möglichkeit de- liktzentrierter und deliktpräventiver Arbeit einerseits und eines psychoedukativen, auch die berufliche Zukunft und die Lebensplanung des Beschuldigten berück- sichtigenden Behandlungsansatzes andererseits. Dabei betont er, dass ihm das Gebot der getrennten Unterbringung von Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen sehr wohl bewusst sei. Allerdings sei aus gutachterlicher Sicht zu befürchten, dass die sehr erfreuliche Entwicklung des Beschuldigten gefährdet wäre, nähme man ihn aus dem aktuellen Setting in der D._____ heraus und weise man ihn in eine Massnahmeinstitution für junge Erwachsene ein (Urk. D1/11/2 S. 56 f. und S. 62). 2.2.8. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang – wie eingangs er- wähnt – geltend, dass ihm aufgrund seiner Deliktsfreiheit seit Verübung der ange- klagten Straftaten und der zuletzt sehr positiven Entwicklung in der D._____ keine negative Legalprognose (mehr) attestiert werden dürfe (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.). 2.2.9. Zum bisherigen Verlauf seines Aufenthalts in der D._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf entsprechende Veranlassung der KESB Nidwalden am
- 40 -
17. August 2020 dort platziert wurde. Zunächst befand er sich während rund sechs Monaten auf der Beobachtungsstation, bis er im Mai 2021 in das Lehrlings- haus 1 übertreten konnte. Nach Verbüssung eines Freiheitsentzugs von 25 Tagen gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 be- gann er im Sommer 2021 eine Lehre als Maler. Aus dem therapeutischen Ver- laufsbericht von lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 geht hervor, dass sich der Beschuldigte nach anfänglich schwierigem und auffälligem Sozialverhalten auf der Beobachtungsstation zunehmend habe stabilisieren können. Vor allem der Übertritt ins Lehrlingshaus 1 und die begonnene Lehrausbildung als Maler hätten diese positive Entwicklung weiter beschleunigt und gefestigt (Urk. 34). Dennoch verübte der Beschuldigte am 13. November 2021 und damit nur wenige Monate nach Antritt seiner Berufsausbildung die verfahrensgegenständlichen Delikte und wurde deshalb in Untersuchungshaft versetzt. Als Mitursache für die erneute De- linquenz trotz Unterbringung in der D._____ nennen sowohl der sachverständige Gutachter Dr. med. J._____ als auch die behandelnde Therapeutin eine Krise in der Beziehung des Beschuldigten zu seiner damaligen Freundin bzw. die Aussicht auf ihre allfällige Trennung von ihm (Urk. D1/11/2 S. 46 f., 52; Urk. 34). Nach sei- ner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Januar 2022 kehrte der Beschul- digte wieder in die D._____ zurück. Im Sommer 2022 begann er (nochmals) mit dem ersten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler. Seither kam es zu kei- nen weiteren Unterbrechungen seines Aufenthalts in der D._____ und seiner Lehre (Prot. II S. 7). Vielmehr zeichnet sich eine fortlaufend positive Entwicklung des Beschuldigten ab, was von der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____, dem sachverständigen Gutachter und den involvierten Sozialpädagogen überein- stimmend beobachtet bzw. hervorgehoben wird. Insbesondere zeige der Beschul- digte eine deutliche Verbesserung seines Sozialverhaltens, eine gute Kooperation und Verlässlichkeit (vgl. Urk. D1/11/2 S. 51, 56 f., 62; Urk. 34). 2.2.10. Diese Entwicklung wird ganz entscheidend durch die vom Beschuldigten begonnene Berufsausbildung zum Maler begünstigt. Das erste Lehrjahr musste er aufgrund seiner längeren Abwesenheit infolge der Untersuchungshaft im vorlie- genden Verfahren zwar wiederholen. Inzwischen befindet er sich allerdings in der Hälfte seines zweiten Lehrjahrs und wird die Berufsausbildung voraussichtlich
- 41 - Ende Sommer 2025 abschliessen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite (Prot. II S. 7 f., 20 f.). Sein Berufsbildner hielt im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 fest, dass er morgens immer pünktlich und in gepflegtem Auftreten erscheine. Sein Verhal- ten gegenüber den Mitlernenden und den Vorgesetzten sei stets adäquat und freundlich. Die ihm aufgetragenen Arbeiten erledige er (der Beschuldigte) korrekt und gewissenhaft. Sein handwerkliches Geschick, sein fundiertes Allgemein- wissen und sein rasches Umsetzungsvermögen liessen keinen Zweifel an seiner Eignung für den Beruf des Malers aufkommen. Es mangle ihm einzig am Durchhaltewillen und Engagement (Urk. 34). Nach Einschätzung der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ habe die Lehrausbildung dem Beschuldigten die Entwicklung einer Berufsidentität und den Aufbau stabiler Bindungen zu den Berufsbildern bzw. zu seinen Vorgesetzten ermöglicht. Dies habe sodann dazu beigetragen, dass der Beschuldigte zunehmend tragfähigere und vertrauensvollere Beziehungen zu anderen Bezugspersonen aus Pädagogik und Psychologie habe aufbauen können (Urk. 34; vgl. auch Urk. D1/11/2 S. 51 f.). Durch die Lehre zum Maler im internen Ausbildungsbetrieb konnte folglich eine deutliche Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten erreicht werden und zeigte er sich deshalb auch zunehmend offen und motiviert für Behandlungsansätze in sozialpädagogischer und psychotherapeutischer Hinsicht. 2.2.11. Der Beschuldigte nimmt seit seinem Eintritt in die D._____ grundsätzlich jede Woche (teilweise auch nur jede zweite Woche) psychiatrisch-psychologische Einzelgespräche bei lic. phil. Q._____ wahr. Darüber hinaus besuchte er ein Anti- Aggressionstraining und nahm an einem deliktorien-tierten Skill-Programm (Sozialpädagogisch-Therapeutische Auseinandersetzung mit Risiko-Themen) teil. In ihrem Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 hielt die behandelnde Psychologin fest, dass sich aus den bisherigen Therapiegesprächen ergeben habe, dass der Beschuldigte offen und motiviert sei, die bei ihm relevan-ten Themen der psychotherapeutischen Behandlung anzugehen und die begonnene Therapie wei- terzuführen. Er habe bereits alternative Handlungs- und Beziehungsmuster inter- nalisiert und diese immer öfter auch anwenden können. Weiter zeige er sowohl
- 42 - eine hohe Beziehungs- bzw. Bindungsbereitschaft als auch -fähigkeit, ein Bedürf- nis nach sozialer Anerkennung und Kompetenzerleben und habe über längere Perioden eine hohe Anpassungsleistung im strukturierten Umfeld der Institution zeigen können (Urk. 34). Als legalprognostisch günstiger Faktor ist folglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen seit mehreren Jahren regelmässig und verlässlich lic. phil. Q._____ aufsucht zu psychothera-peutischen Einzelgesprächen und darüber hinaus freiwillige Kurse zur Aggres- sionsbewältigung und Deliktprävention absolviert hat. Die therapeutische Be- handlung führte denn auch zu ersten Änderungen im Verhalten des Beschul- digten. Entscheidend ist sodann, dass die behandelnde Therapeutin keine (dis- soziale) Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, was dafür spricht, dass es gelang, hinsichtlich der gestörten Persönlichkeitsentwicklung zu intervenieren und eine weitere Aggravierung hin zu einer manifesten Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten zu verhindern. 2.2.12. Als deutliches Indiz für die positive Entwicklung des Beschuldigten ist wei- ter zu werten, dass er inzwischen ins Lehrlingshaus 3 übertreten konnte. Nach seinen Angaben habe er dort mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu (Prot. II S. 9). An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte innerhalb der Patientengemeinschaft der D._____ Verantwortung für andere übernehmen kann, was nach der Einschätzung von Dr. med. J._____ geeignet ist, zu einer sicheren Identitätsentwicklung beizutragen und als protek-tiver Faktor bezüglich der Legalprognose zu wirken (Urk. D1/11/2 S. 57). Ebenso günstig fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte von seiner früheren "Peer-group", die zu deliktischem Verhalten neigte, distanzierte und sich einem eher prosozial eingestellten Kollegenkreis zuwandte. Dies ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand-lung, sondern auch aus den Feststellungen von Dr. med. J._____ in seinem Gut-achten vom
12. Juli 2022 (Prot. II S. 10, 12 ff., 18; Urk. D1/11/2 S. 36, 39, 51, 57). In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte seit etwas mehr als einem Jahr eine neue Freundin hat, die er über einen Kollegen kennenlernte.
- 43 - Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sie ihn in sämtlichen Le- bensbereichen unterstütze und ihn insbesondere motiviere, seine Lehrausbildung erfolgreich abzuschliessen. Er wolle sie stolz machen und ihr zeigen, dass er et- was könne und nicht einer sei, der nur Scheiss mache. Er wolle sie keinesfalls enttäuschen (Prot. II S. 18 f.). Aus diesen Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich, dass die neue Beziehung ihm grossen Halt gibt und ihn sodann in hohem Ausmass dazu anspornt, das Beste aus sich herauszuholen. Wegen ihrer Wich- tigkeit birgt die Beziehung zwar auch die Gefahr einer emotionalen Destabilisie- rung, falls es erneut – wie zuletzt im November 2021 mit der damaligen Freundin
– zu einer Krise oder einer Trennungssituation käme. Dem Verlaufsbericht der be- handelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 lässt sich aller- dings entnehmen, dass der Beschuldigte insbesondere seit dem Sommer 2022 eine stetig zunehmende Kontrollfähigkeit im Umgang mit schwierigen Emotionen und ein höheres Mass an Differenzierungsfähigkeiten zeige, insbesondere bei der Beziehungsgestaltung mit der (Ex-) Freundin und verschiedenen Familienmitglie- dern (Urk. 34). Folglich ist die Beziehung des Beschuldigten zu seiner aktuellen Freundin überwiegend als Faktor zu werten, der seine persönliche Entwicklung positiv zu beeinflussen vermag. 2.2.13. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschuldigte im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Strafverfahren während rund zweieinhalb Monaten in Untersuchungshaft befand, was auf ihn Eindruck gemacht haben muss, zumal er bis dahin lediglich einen kürzeren Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts von 25 Tagen zu verbüssen hatte. Dies zeigt sich auch darin, dass es seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2022 nicht zu weiterer De- linquenz gekommen ist. Damit hat sich der Beschuldigte seit immerhin rund zwei Jahren – soweit ersichtlich – wohlverhalten (vgl. Urk. 63). Dies stellt zwar unter normalen Umständen keine besondere Leistung dar. Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit jeweils innert kürzester Zeit erneut delinquierte, könnte sein Wohlverhalten während der letzten zwei Jahre indes doch Ausdruck einer nach- haltigen Änderung seines Verhaltens sein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach den bisher verhängten Sanktionen des Jugendstrafrechts erstmals eine Frei- heitsstrafe von nicht unerheblichen 15 Monaten ausgesprochen wird, was dem
- 44 - Beschuldigten ebenfalls den Ernst der Lage verdeutlichen und ihn von weiterer Delinquenz abhalten dürfte. 2.2.14. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte, seit Juni / Juli 2023 gar keinen Alkohol mehr zu konsu- mieren. Nachdem er beobachtet habe, wie seine Mutter und deren Partner unter Alkoholeinfluss miteinander gestritten hätten und dieser Streit eskaliert sei, habe es ihm wie abgestellt und könne er deshalb keinen Alkohol mehr trinken (Prot. II S. 11 f.). Der Verzicht des Beschuldigten auf den Konsum von Alkohol wirkt sich aus verschiedenen Gründen als legalprognostisch günstig aus. So gab er gegen- über dem sachverständigen Gutachter selbst an, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu aggressivem Verhalten oder derartigen Reaktionen neige (Urk. D1/11/2 S. 21, 27, 38, 45, 52). Bei Verübung der Anlasstaten (mehrfacher, teilweise versuchter Raub) war er stark alkoholisiert (Urk. D1/14/6), was intoxikati- onsbedingt zu einer hohen aggressiven Erregung und einer entsprechenden Ver- haltensbereitschaft, zu verminderter Kritikfähigkeit und einer Enthemmung führte, welche Auswirkungen seine Steuerungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigten (Urk. D1/11/2 S. 50). Dr. med. J._____ hielt in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten ferner fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit eine leichte Alkoholkon- sumstörung aufgewiesen habe (Urk. D1/11/2 S. 42, 45, 54, 57, 59). 2.2.15. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Reue und Einsicht in das Unrecht der verübten Taten zeigte. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer IV.2.1.4.3. verwiesen werden. Im seinem Gutachten führte Dr. med. J._____ sodann aus, dass der Beschuldigte dahingehend Schuld- gefühle gezeigt habe, dass ihm seine delinquente Vergangenheit unangenehm sei bzw. ihn peinlich berühre und er heute kaum noch eine Erklärung dafür habe, warum er frühere Straftaten begangen habe (Urk. D1/11/2 S. 38, 53). Dies lässt auf eine tiefgründigere und authentische Reflektion des Beschuldigten über die in der Vergangenheit verübten Delikte und die damals wirkenden Deliktsmechanis- men schliessen. Sodann ist ersichtlich, dass ein Umdenken in dem Sinne stattge- funden hat, dass er sich aufgrund seines straffälligen Verhaltens nicht länger als "Gangster" bzw. "krass" fühlt, sondern sich rückblickend dafür schämt. Der Be-
- 45 - schuldigte betonte gegenüber dem sachverständigen Gutachter, dass er sein Le- ben unbedingt ändern und dazu seinen weiteren Aufenthalt in der D._____ nutzen wolle (Urk. D1/11/2 S. 55). Angesichts seiner verlässlichen und motivierten Teil- nahme an den interdisziplinären Behandlungen und seiner Berufsausbildung, er- scheint die geäusserte Änderungsbereitschaft ernst gemeint und glaubhaft. Auch dies wirkt sich positiv auf die Legalprognose aus und macht deutlich, dass der Be- schuldigte eine vielversprechende und günstige Entwicklung in seiner Persönlich- keit durchgemacht hat. 2.2.16. Daneben bestehen weiterhin legalprognostisch ungünstige Faktoren, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 im Einzelnen darge- legt werden. Im Wesentlichen nennt Dr. med. J._____ die folgenden Umstände: dass der Beschuldigte sehr früh fremdplatziert worden sei, dass er ebenfalls früh Verhaltensauffälligkeiten bzw. dissoziale Verhal- tensweisen gezeigt habe, obwohl er während mehrerer Jahre in einem stabilen und Halt gebenden Umfeld bei hingebungsvollen Pflegeeltern aufgewachsen sei, dass er bereits als Jugendlicher delinquiert habe und sich während ei- ner ihm gewährten Probezeit (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020) nicht bewährt habe, dass er bei Verübung der Anlasstaten noch sehr jung gewesen sei, dass er Anzeichen einer Bindungstraumatisierung zeige (Urk. D1/11/2 S. 50 f., 53). Auf diese negativen Faktoren hat der Beschuldigte keinen Einfluss. Sie werden (allenfalls mit Ausnahme der Bindungstraumatisierung) stets bestehen bleiben und sich nicht verändern lassen. Allerdings vermögen die legalprognostisch güns- tigen Faktoren bzw. die vorstehend dargelegte positive Entwicklung des Beschul- digten in der D._____ die ungünstig wirkenden Umstände ganz entscheidend zu relativieren. In Abweichung von den Schlussfolgerungen des sachverständigen
- 46 - Gutachters ist daher aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszuge- hen, welche die Legalprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. An dieser Stelle ist her- vorzuheben, dass selbst Dr. med. J._____ in seinem Gutachten über den Be- schuldigten vom 12. Juli 2022 bereits darauf hinwies, dass sich die im Zeitpunkt der Begutachtung noch hohe Gefahr hinsichtlich der Verübung weiterer Gewaltde- likte durch angemessene Therapien deutlich senken lasse (Urk. D1/11/2 S. 58 f.), was zwischenzeitlich im Rahmen der Unterbringung des Beschuldigten in der D._____ – wie vorstehend aufgezeigt – gelungen ist. 2.2.17. Nachdem die eigenständige Beurteilung der Legalprognose durch das hie- sige Gericht zugunsten des Beschuldigten von der gutachterlichen Einschätzung zur Rückfallgefahr abweicht, erscheint die Einholung eines aktuellen forensisch- psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten (Urk. 70 Rz 52 ff.) ist folglich abzuweisen. 2.2.18. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB wäre vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse grundsätzlich geeignet, die erfreuliche Entwicklung des Beschuldigten auch künftig zu unterstützen und seine Legalpro- gnose weiter zu verbessern. So steht nach dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 3 StGB insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung im Zentrum. Sie geniesst ei- nen hohen Stellenwert. Daneben bildet die Förderung der Entwicklung der Per- sönlichkeit auf pädagogischem und therapeutischem Weg einen wesentlichen In- halt der Massnahme für junge Erwachsene. Konkret geht es um die Korrektur ei- ner Fehlentwicklung mit erzieherischen Mitteln. Es wird eine zweckgerichtete und individualisierte sozialpädagogische Betreuung angestrebt, die der charakterli- chen und sozialen Festigung der betroffenen Person dienen soll. Statt dem Straf- vollzug wird der betroffenen Person eine positive Entwicklungsperspektive aufge- zeigt, indem ihr eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbständigkeit angeboten wird (HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 zu Art. 61 StGB mit Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c und 4c/aa). Von diesem Fokus auf die Förderung der
- 47 - beruflichen Ausbildung und dem interdisziplinären Behandlungsansatz der Mass- nahme für junge Erwachsene könnte der Beschuldigte durchaus profitieren. 2.2.19. Allerdings erweist sich die Anordnung einer solchen Massnahme als nicht (mehr) erforderlich, da im Verlauf des bis heute andauernden Aufenthalts des Be- schuldigten in der D._____ durch die mehrjährige Behandlung in sozialpädagogi- scher und psychotherapeutischer Hinsicht sowie durch den Antritt einer Berufs- ausbildung der von einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB angestrebte Zweck, nämlich die Verbesserung der Legalprognose, erreicht werden konnte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die positive Entwicklung der Per- sönlichkeit des Beschuldigten bzw. die Reduktion seiner Rückfallgefahr durch die bereits etablierten Therapieansätze im Rahmen seiner Platzierung in der D._____ weiter aufrechterhalten lässt. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Be- schuldigte nach wie vor behandlungsbedürftig ist. Die erhebliche Störung in seiner Persönlichkeitsentwicklung konnte zwar massgeblich korrigiert bzw. begünstigt werden. Es bestehen sodann keine Anzeichen für die Manifestation einer dissozi- alen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. D1/11/2 S. 45, 53, 57). Dennoch benötigt der Beschuldigte weiterhin therapeutische Unterstützung. Dies ergibt sich laut lic. phil. Q._____ aus der Bindungstraumatisierung und der belasteten familiären Bio- grafie, dem problematischen Sozialverhalten und der Notwendigkeit einer weite- ren, vertieften Auseinandersetzung mit dem deliktischen Verhalten zur Konsolidie- rung und Weiterentwicklung der schon begonnenen Verhaltensänderung. Dem Verlaufsbericht der behandelnden Therapeutin vom 20. Januar 2023 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach wie vor auf Unterstützung angewiesen ist im Entwickeln alternativer Handlungsweisen zum Erwerb von Kompetenzgefühl, sozialer Anerkennung, finanzieller Sicherheit und Selbständigkeit (Urk. 34). Die vom Beschuldigten benötigte Unterstützung in sozial- und psychotherapeutischer Hinsicht ist durch das etablierte Behandlungssetting in der D._____ bereits aus- reichend gewährleistet (vgl. auch Urk. D1/11/2 S. 62). Es bestehen keine Hin- weise darauf, dass seiner Behandlungsbedürftigkeit in absehbarer Zeit dort nicht mehr entsprochen werden könnte.
- 48 - 2.2.20. Schliesslich wäre die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene auch nicht verhältnismässig i.e.S. Nachdem vorstehend festgestellt wurde, dass aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen ist, welche die Le- galprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, würde der Vollzug einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB einen übermässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellen, ganz besonders, wenn er in eine andere Massnahmeinstitution, die sich auf junge Erwachsene spezialisiert hat, eingewiesen bzw. umplatziert würde und damit aus seinem vertrauten Umfeld und dem etablierten Behandlungssetting herausgerissen würde. Von einer solchen Veränderung wären einerseits die ver- trauensvollen Beziehungen betroffen, die der Beschuldigte inzwischen zu seiner behandelnden Therapeutin und den mit ihm befassten Sozialpädagogen auf- bauen konnte. Andererseits würde eine Versetzung des Beschuldigten zu einem (erneuten) Unterbruch seiner Berufsausbildung zum Maler führen mit der Unsi- cherheit, ob er die begonnene Lehre andernorts und in einem vergleichbaren Ar- beitsumfeld wird abschliessen können. 2.2.21. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB nicht erfüllt. 2.2.22. In diesem Punkt vertritt eine Minderheit des Gerichts eine gegenteilige Meinung. Der Minderheitsantrag liegt diesem Urteil bei (Urk. 76; Prot. II S. 21, 24). 2.2.23. Wie einleitend festgehalten wurde (s. Ziffer II.3.2.), stellt der Beschuldigte für den Fall, dass auch die Berufungsinstanz eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB anordnen sollte, den Beweisantrag, es seien sämtliche Abklärungen zu tätigen und verbindliche Zusagen der Vollzugsbehörde einzuholen, um seinen weiteren Verbleib in der D._____ sicherzustellen (Urk. 49 Rz 33 ff.; Urk. 70 Rz 52 ff.). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB) nicht vollständig erfüllt sind und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene deshalb ausser Betracht fällt, erweisen sich die vom Beschuldigten beantragten Beweiserhebungen als obsolet. Sein Bewei- santrag ist folglich abzuweisen.
- 49 -
3. Vollzug 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Strafvollzug im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen und ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Andernfalls wird die günstige Prognose vermutet. 3.1.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Um- stände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen nament- lich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vor- belastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu ge- wichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.1). 3.1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit. Für die Dauer der Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und dem Täter Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1
- 50 - und 2 StGB). Diese flankierenden Massnahmen dienen der Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffe- nen steht im Vordergrund. Die Anordnung von Bewährungshilfe ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 24 zu Art. 44 StGB mit Hinweisen). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteil- ten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Das Gesetz gibt dem Ge- richt die Freiheit, jede denkbare Weisung zu erteilen, die geeignet ist, der Resozi- alisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhält- nismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen sollen mithelfen, die Bewäh- rungschancen während der Probezeit zu verbessern. Dementsprechend sind sie nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteilten liegen und vor- aussichtlich befolgt werden können. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinweisen). Entsprechend ihrem spezialpräventiven Zweck müssen sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Tat bzw. den künftigen Kriminalitätsri- siken stehen. Nicht zulässig sind Weisungen, denen ausschliesslich oder über- wiegend generalpräventive Überlegungen zugrunde liegen oder bei denen er- kennbar das Anliegen im Vordergrund steht, die (aufgeschobene) Strafe durch eine andere Belastung des Betroffenen zu ersetzen. Die Auswirkungen von Wei- sungen dürfen auch nicht einer Nebenstrafe oder sichernden Massnahme gleich- kommen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 31 zu Art. 44 StGB; IMPERATORI, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 zu Art. 94 StGB; je mit Hinweisen). 3.2. Würdigung
- 51 - 3.2.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe zu bestrafen, für welche Sanktionen die Gewährung des bedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht in Betracht kommt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem er in den letzten fünf Jahren vor den angeklagten Taten nicht zu einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB; Urk. 63), wird die günstige Prognose vermutet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt hat, die bei Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erst ein bzw. anderthalb Jahre zurücklagen. Die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen vermochten ihn somit nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur Bussen im Sinne des Jugendstrafrechts bezahlen musste, sondern im Sommer 2021 auch einen unbedingt ausgesprochenen Freiheitsent- zug nach Jugendstrafrecht von insgesamt 25 Tagen zu verbüssen hatte. Die Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden, verübte der Beschuldigte nur wenige Monate nach dem Vollzug des vorgenannten Freiheitsentzugs, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Ebenso wirkt sich aus, dass er bereits in der Vergangenheit während laufender Probezeit erneut straffällig wurde. 3.2.2. Umgekehrt ist beim Beschuldigten seit seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft Ende Januar 2022 und seiner anschliessenden Rückkehr in die D._____ eine äusserst positive und erfolgversprechende Entwicklung eingetreten, welche die strafrechtliche Vorbelastung und die weiteren, legalprognostisch un- günstigen Faktoren ganz entscheidend zu relativieren vermag [nicht stabil]. Dies- bezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer V.2.2.9. ff. zu verwei- sen. In Abweichung von den Schlussfolgerungen des sachverständigen Gutach- ters wurde daher festgestellt, dass aktuell nur noch von einer geringen Rückfall- gefahr auszugehen ist, welche die Legalprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Folg- lich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben. 3.2.3. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf vier
- 52 - Jahre festzusetzen. Aus demselben Grund ist für den Beschuldigten eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 1 StGB anzuordnen. Da es für die weitere Unterstützung der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Be- schuldigten und seine legalprognostische Stabilisierung entscheidend ist, dass er die begonnene Berufsausbildung zum Maler weiterführt bzw. erfolgreich absch- liesst und die etablierte Behandlung in sozialpädagogischer, agogischer und psy- chotherapeutischer Hinsicht fortgesetzt wird (vgl. Urk. D1/11/2 S. 56 f. und S. 62; Urk. 34), erscheint es zudem angezeigt, ihm für die Dauer der Probezeit die fol- genden Weisungen zu erteilen: die seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorge- nommene Platzierung in der D._____ fortzuführen, unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien; sowie nach Austritt aus der D._____ und nach Rücksprache mit dem Justiz- vollzug sowie der Bewährungshilfe die vorstehenden Therapien ambu- lant weiterzuführen. Es steht ausser Frage, dass diese Weisungen in einem Sinnzusammenhang mit den angeklagten Taten stehen und der Spezialprävention dienen, d.h. in erster Li- nie im Interesse des Beschuldigten liegen. Sodann erweisen sich die vorgenann- ten Weisungen auch als zumutbar und verhältnismässig, zumal sie im Wesentli- chen den entsprechenden Anträgen des Beschuldigten entsprechen (vgl. Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 82). 3.2.4. Auch hinsichtlich des Strafvollzugs wurde ein Minderheitsantrag gestellt, welcher diesem Urteil beiliegt (Urk. 76; Prot. II S. 21, 24). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 47 S. 64, Dispositivziffer 14) zu bestätigen. Die Festsetzung der entstande- nen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 47 S. 64, Dispositivziffer 13) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Zif- fer II.2.2.).
- 53 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB. Weiter wird seinen Berufungsan- trägen gefolgt mit Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen für die Dauer der Probezeit. Da- gegen unterliegt er mit seiner Berufung, soweit er hinsichtlich der Freiheitsstrafe ein milderes Strafmass erreichen wollte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'656.55 geltend (Urk. 69/1+2). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Nach Abzug von anderthalb Stunden für die kürzere Dauer der Berufungs- verhandlung (drei Stunden anstatt berücksichtigte fünf Stunden; vgl. Prot. II S. 4 und S. 24) ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ eine Entschädigung von Fr. 7'300.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (98 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 8. Februar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2), des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (je Dossier 2) schuldig. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Zudem wurde eine Mass- nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet, prioritär un-
- 6 - ter Belassung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vor- genommene Platzierung des Beschuldigten in der D._____ und unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck dieser Massnahme aufgeschoben. Die Geldstrafe wurde hingegen für vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2 und 6 sowie die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 4 und 5 wurden allesamt auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklä- gerin 3 eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Zivil- begehren der Privatklägerin 3 abgewiesen. Weiter verfügte die Vorinstanz die Ein- ziehung respektive Herausgabe verschiedener Gegenstände, Spuren und Spu- renträger. Die entstandenen Kosten, ausgenommen diejenigen der zeitweiligen amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47).
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, wobei sie festhielt, die Massnahme sei prioritär unter Belas- sung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorgenomme- nen Platzierung des Beschuldigten in der D._____ und unter Fortsetzung der be- gonnenen Berufslehre und Therapien durchzuführen. Den Vollzug der Freiheits- strafe schob sie zum Zweck der Massnahme auf. Die Geldstrafe erklärte sie hin- gegen für vollziehbar (Urk. 47 S. 62).
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen (Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 82). Zur Begründung dieses Antrags macht er kurz zusammengefasst geltend, dass ihm – entgegen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten – keine negative Legalprognose gestellt werden dürfe. So sei er seit Verübung der angeklagten Delikte, d.h. seit mehr als zwei Jahren nicht mehr straffällig gewor- den. Sodann habe die gelungene Unterbringung in der D._____ eine positive Ver- änderung in seinem Verhalten bzw. in seinen Verhaltensbereitschaften herbeige- führt. Folglich sei die Anordnung einer Massnahme nicht erforderlich, um der Ge- fahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Die vom sachverständigen Gutach- ter für massgeblich erachteten Kriterien, um die bei ihm festgestellte (und nicht mehr aktuelle) Rückfallgefahr reduzieren zu können, seien bereits im Rahmen seiner Unterbringung in der D._____ sichergestellt (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.). Sodann stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen eine der- artige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB zu rechtfertigen vermöge (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.). Da der Beschuldigte wie erwähnt der Auffassung ist, ihm könne eine positive Le- galprognose gestellt werden, beantragt er die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs. Weiter beantragt er, dass ihm für die Dauer der Probezeit bzw. bis zum
- 34 - Lehrabschluss die Weisung zu erteilen sei, die begonnene Lehrausbildung in der D._____ weiterzuführen und die therapeutische Behandlung fortzusetzen. Diese Anträge begründet der Beschuldigte damit, dass auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass er weiterhin im erfolgreichen Setting der D._____ bleiben und dort seine Lehre zum Maler abschliessen könne, unter Fortsetzung der wir- kungsvollen Therapie (Urk. 49 Rz 2 und Rz 28 ff.; Urk. 70 Rz 68 ff. und Rz 82).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt grundsätzlich die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils und damit auch die Anordnung einer Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 54). Allerdings teilte sie auf entspre- chende Anfrage mit, dass sie sich auch damit einverstanden erklären könne, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren und ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, die begonnene Therapie in der D._____ fortzu- setzen und seine Lehre dort zu absolvieren (Urk. 66).
2. Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene
E. 1.4 Der Beschuldigte hat sich u.a. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gesetz für den Tatbestand des Raubes ausschliesslich die Bestrafung mit Freiheitsstrafe vorsieht (Urk. 47 S. 30). Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von 6 Mo- naten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Beim versuchten Raub könnte zwar auf eine andere Strafart entschieden und der Strafrahmen insoweit nach unten erwei- tert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass keine ausserordentlichen Um-
- 15 - stände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 47 S. 32; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch der Beschuldigte beantragt nicht, er sei für den versuch- ten Raub gemäss Dossier 1 mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Für die beiden Raubdelikte ist folglich je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und ausgehend vom vollendeten Raub als die schwerere der beiden Straftaten in Anwendung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da- bei ist dem Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ebenso wie dem Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist sodann schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (je Dossier 2). Als Sanktionsart sieht das Gesetz für beide Strafta- ten ausschliesslich die Geldstrafe vor. Aufgrund der konkreten Strafandrohung stellt die Beschimpfung das schwerere Delikt dar und ist deshalb als Ausgangs- punkt für die Bemessung der Gesamtgeldstrafe zu nehmen, indem dafür eine Ein- satzstrafe festzusetzen ist. Diese ist hernach um die Strafe für die Hinderung ei- ner Amtshandlung in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 3 bis 90 Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Es liegen wiederum keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtferti- gen würden (Urk. 47 S. 32). Die tat- und täterangemessene Geldstrafe für die Be- schimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung ist deshalb innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 10. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 20; Urk. 41) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 46/2; Urk. 49).
E. 2.1 Rechtliche Grundlagen
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zutreffend darge- legt (Urk. 47 S. 40), worauf einleitend verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. präzisierend ist das folgende auszuführen:
E. 2.1.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte – anders als von der Vorinstanz erwogen (Urk. 47 S. 32) – nicht mit mindestens fünf weiteren Tätern zusammengeschlossen hatte, um die zwei angeklagten Raubdelikte zu begehen. Vielmehr hält die Anklageschrift aus- drücklich fest, dass er zusammen mit fünf Mittätern den Tatentschluss gefasst habe, Drittpersonen "auszunehmen", und hernach in Ausführung dieses Ent- schlusses die angeklagten Raubüberfälle begangen habe (Urk. D1/28 S. 2). Et- was Gegenteiliges lässt sich weder anhand der Untersuchungsakten erstellen noch darf unter Missachtung des Anklageprinzips etwas anderes zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem nicht ersichtlich, gestützt worauf sie zum Schluss kam, bei den verübten Raubdelikten wären möglicherweise mehr als fünf Täter involviert gewesen.
E. 2.1.1.2 Der Beschuldigte machte sowohl in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass lediglich vier Mittäter an den zu beurteilenden Raubdelikten beteiligt gewesen seien (Urk. 49 Rz 4; Urk. 70 Rz 16).
E. 2.1.1.3 Richtig ist, dass der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens aus- führte, dass K._____ an den verfahrensgegenständlichen Raubüberfällen nicht beteiligt gewesen sei (Urk. D1/8/3 F/A 7-9, 25; Urk. D1/8/4 F/A 10 ff., 74 f.; Urk. D1/8/6 F/A 12 f.). Indessen gestand er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. Januar 2022 den Schlussvorhalt betreffend mehrfa- chen, teilweise versuchten Raub gemäss den Dossiers 1 und 2 ausdrücklich ein, mit Ausnahme davon, dass er geltend machte, die Taten seien nicht vorgängig geplant gewesen, sondern hätten sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 3-10).
- 17 - Sodann reagierte er auf den Vorhalt, dass er die Taten u.a. zusammen mit K._____ verübt habe, lediglich mit Kenntnisnahme, ohne indessen erneut die Teil- nahme von K._____ an der Ausführung der vorgeworfenen Taten zu bestreiten (Urk. D1/8/8 F/A 9). Darüber hinaus bestätigten auch andere Mittäter, dass K._____ bei der Tatbegehung beteiligt gewesen sei (so z.B. der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021; Urk. D1/9/4 S. 3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass – wie in der Anklage ausgeführt – ne- ben dem Beschuldigten insgesamt fünf weitere Mittäter die Raubüberfälle verüb- ten. Im Übrigen ist die Frage, ob neben dem Beschuldigten vier oder fünf weitere Mittäter an den Raubüberfällen beteiligt waren, für die Gewichtung der objektiven Tatschwere lediglich von untergeordneter Bedeutung.
E. 2.1.1.4 Relevant ist vielmehr, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren anderen Personen eine Gruppe von sieben (Dossier 1) respektive vier (Dossier 2) Geschädigten umzingelte und zur Herausgabe ihrer Wertsachen aufforderte. Als die Geschädigten dieser Aufforderung nicht Folge leisteten, wurden Einzelne un- ter ihnen vom Beschuldigten und seinen Mittätern tätlich angegriffen, indem ihnen Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht verpasst wurden. Im Zusammenhang mit dem versuchten Raub gemäss Dossier 1 wurden Einzelne der Geschädigten dar- über hinaus mit Glasflaschen geschlagen bzw. beworfen, mit Pfefferspray ange- sprüht und getreten. Bei Verübung des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 nahm der Beschuldigte sodann sein Klappmesser zwecks Bedrohung der Geschädigten hervor (Urk. D1/28 S. 3 ff.). Wie die Verteidigung zutreffend festhält (Urk. 70 Rz 21), ist die Anwendung von Gewalt bzw. die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bereits dem einschlägigen Tatbestand inhärent und darf bei der Strafzumessung nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend berücksich- tigt werden. Dennoch zeugt das koordinierte und äusserst gewaltsame Vorgehen, welches sich nicht nur durch den Einsatz von körperlicher Gewalt, sondern auch durch die Zuhilfenahme von Glasflaschen und einem Pfefferspray auszeichnete, von einer nicht unerheblichen Brutalität und kriminellen Energie des Beschuldig- ten (und seiner Mittäter). Der tätliche Angriff hatte denn auch zur Folge, dass zwei der Geschädigten verletzt wurden und sich hernach in ärztliche Behandlung bege- ben mussten. Das konkrete Ausmass und die Folgen der angewendeten Gewalt
- 18 - dürfen sehr wohl in die Bewertung des objektiven Verschuldens miteinbezogen werden und sind vorliegend verschuldenserhöhend zu gewichten.
E. 2.1.1.5 Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu anderen Mittätern nicht allein als treibende Kraft erscheint und keinen überwie- genden Tatbeitrag leistete (Urk. 70 Rz 23 f.). Dies wirkt sich jedoch kaum zu sei- nen Gunsten aus, da er die Ausführung der beiden Raubüberfälle nicht nur mit seiner blossen Präsenz unterstützte, sondern auch selber tätlich wurde, indem er zwei Geschädigten eine Ohrfeige resp. einen Faustschlag versetzte und darüber hinaus sein Klappmesser zwecks Drohung hervornahm. Im Übrigen sind ihm auf- grund des mittäterschaftlichen Vorgehens die durch die Mittäter vorgenommenen Handlungen zuzurechnen.
E. 2.1.1.6 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der objektiven Tatschwere beider Delikte, dass sich der Beschuldigte mit anderen, der jeweiligen Geschädigten- gruppe körperlich überlegenen Mittätern zusammengeschlossen habe (Urk. 47 S. 32 und Verweis auf S. 34). Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass nicht ersichtlich sei, woraus sich eine körperliche Überlegenheit ergeben solle. So gebe es keine Fotos von den betroffenen Geschädigtengruppen. Auch von den Mittä- tern habe sich die Vorinstanz keinen Eindruck gemacht. Es könne nicht per se da- von ausgegangen werden, dass der Gruppe der Täter besonders grosse oder kräftige Personen angehört hätten. Allein aus dem Einsatz eines Messers und der personellen Überzahl mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 könne keine körperliche Überlegenheit abgeleitet werden (Urk. 49 Rz 5; Urk. 70 Rz 17).
E. 2.1.1.7 Diesbezüglich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die be- fragten Geschädigten sowie die Zeugin M._____ übereinstimmend ausgeführt hätten, dass sie von einer grösseren Gruppe umzingelt worden seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/15 F/A 12 und F/A 21; Urk. D1/10/9 F/A 28; Urk. D1/10/7 F/A 14) und die Täter aus ihrer – der Umzingelten – Sicht körperlich überlegen gewesen seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/11 F/A 37; Urk. D1/10/9 F/A 49; Urk. D1/10/3 F/A 90). Aus den zitierten Ausführungen ergibt sich entgegen dem Einwand des Beschuldigten hinreichend genau, woraus die
- 19 - Vorinstanz die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter ableitete. Diesbezüglich waren nicht bloss die Anzahl der Tatbeteiligten und der Einsatz eines Klappmessers relevant, sondern wirkten der Beschuldigte und seine Mittäter aus Sicht der Umzingelten körperlich überlegen, mithin physisch stärker.
E. 2.1.1.8 Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Dossier 1 festhielt, dass der Beschuldigte und seine Mittäter den Geschädigten des versuchten Raubüberfalls körperlich überlegen gewesen seien (Urk. D1/28 S. 4). Den Tatvorwurf gemäss Dossier 1 gestand der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. Januar 2022 vollumfänglich ein, mit der bereits er- wähnten Ausnahme, dass er geltend machte, die Tat sei nicht vorgängig geplant gewesen, sondern habe sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 10). Dass die Vor- instanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter berücksichtigte, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 2.1.1.9 Sodann rügt der Beschuldigte, es hätten – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – kein konkreter Tatentschluss oder eine aktive Planung bestan- den. Vielmehr sei der Entschluss zur Verübung der angeklagten Taten aus der Si- tuation heraus entstanden, als man sich den jeweiligen Geschädigtengruppen ge- nähert habe bzw. diesen gegenübergestanden sei. Letztlich seien es Zufall, Alko- hol, Dummheit und Gruppendruck gewesen. Von den konkreten Umständen habe er (der Beschuldigte) tatsächlich nichts wahrgenommen, was sich auch aus dem im Tatzeitpunkt festgestellten Blutalkoholwert ergebe (Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 10 ff.).
E. 2.1.1.10 Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss gestützt auf die Aussagen und Handlungen des Beschuldigten sowie seiner Mittäter davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben bzw. der zentrale As- pekt des "Ausnehmens" von Drittpersonen für alle Beteiligten der Tätergruppe klar erkennbar war und auf deren Seite willentlich und wissentlich mitgetragen wurde (Urk. 47 S. 20 f.).
E. 2.1.1.11 In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten an- lässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 einzugehen, wo er auf
- 20 - entsprechende Frage bestätigte, dass er mit den anderen Mittätern habe Jugend- liche ausnehmen wollen (Urk. D1/8/2 F/A 6). Die Verteidigung führte hierzu an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich die Aussage des Beschuldigten generell auf die verübten Taten bezogen habe und nicht darauf, ob vorgängig ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst worden sei (Urk. 70 Rz 12). Es mag zutref- fen, dass der Beschuldigte die an ihn gerichtete Frage anlässlich der Hafteinver- nahme auf den Zweck der verübten Taten bzw. seine subjektive Einstellung dazu bezog und sich mit seiner Antwort folglich nicht zu einem allfälligen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache zwischen ihm und seinen Mittätern äusserte. Dem Vorbringen der Verteidigung ist allerdings zu entgegnen, dass der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 ausführte, dass sie (die anderen Mittäter und er) um 21 Uhr vereinbart hätten, Jugendliche ausnehmen zu wollen (Urk. D1/9/4 S. 3 f.). Auf einen gemeinsamen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache deutet sodann das vorstehend beschriebene, koordinierte Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter hin (s. Ziffer IV.2.1.1.4.). Insbesondere der Umstand, dass die Geschädigten jeweils umzingelt wurden, lässt auf eine vorgängige Absprache innerhalb der Tätergruppe schlies- sen, welche mit insgesamt sechs Personen etwas grösser und nicht mehr leicht überschaubar war. Dem Einwand des Beschuldigten, die Tat sei aus der Situation heraus entstanden, kann somit nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäter bereits mit dem feststehen- den Zweck trafen, auf Raubzug zu gehen und Jugendliche auszunehmen, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Allerdings ist auch nicht davon aus- zugehen, dass "es einfach passierte", indem einer anfing und die restlichen Mittä- ter mitzogen (vgl. Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 13). Vielmehr steht aufgrund der Aus- sagen des Mittäters L._____ und der konkreten Tatumstände fest, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter am Abend des 13. November 2021 gemeinsam be- schlossen, gezielt Jugendliche aufzuspüren und auszunehmen, wozu sie ihr Vor- gehen untereinander koordinierten bzw. absprachen. Dass der Beschuldigte die konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Tatentschluss und der Koordi- nation des mittäterschaftlichen Vorgehens aufgrund des im Tatzeitpunkt festge-
- 21 - stellten Blutalkoholwerts nicht wahrgenommen habe, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 2.1.1.12 Die Verteidigung machte sodann geltend, dass der Umstand, dass die beiden Raubdelikte in unmittelbarer zeitlicher Abfolge begangen worden seien, gegen die Annahme einer hohen kriminellen Energie spreche. Vielmehr sei die Tatbegehung aller Beteiligten, aber insbesondere des Beschuldigten, auf die "Be- rauschung" durch Cannabis und Alkohol zurückzuführen (Urk. 49 Rz 7).
E. 2.1.1.13 Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die "Berauschung" des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, konkret bei der subjektiven Tatschwere, zu berücksichtigen ist (s. nachfolgend, Ziffer IV.2.1.2.). Allerdings än- dert dies nichts daran, dass der Beschuldigte und seine Mittäter innerhalb einer kurzen Zeit von wenigen Minuten zwei Gruppen von Jugendlichen überfielen. Selbst wenn die Hemmschwelle des Beschuldigten und seiner Mittäter aufgrund der Berauschung herabgesetzt war, zeugt dieses Verhalten von einer ernstzuneh- menden, nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie. In diesem Zusammen- hang ist sodann zu berücksichtigen, dass der erste Versuch, eine Gruppe von Ju- gendlichen "auszunehmen", scheiterte und die Überfallenen davonrennen konn- ten. Dies veranlasste den Beschuldigten und seine Mittäter allerdings nicht dazu, von ihrem Tatplan Abstand zu nehmen. Vielmehr verübten sie unmittelbar danach den zweiten Raubüberfall gemäss Dossier 2, bei welcher Tat es ihnen gelang, den Geschädigten diverse Wertsachen abzunehmen. Dieses hartnäckige und zielstrebige Vorgehen bzw. Festhalten am Tatentschluss ist verschuldenserhö- hend zu gewichten.
E. 2.1.1.14 Mit Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss Dossier 2 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durchaus wertvolle Gegenstände wie Winterjacken, Schuhe und elektronische Geräte entwendeten. Verschuldenserhö- hend ist zu berücksichtigen, dass sie nicht davor zurückschreckten, einem der Geschädigten sein Mobiltelefon wegzunehmen, welches für diesen ohne Zweifel einen grossen immateriellen Wert hatte. Ebenso fällt ins Gewicht, dass sie Ein- zelne der Geschädigten durch die Entwendung insbesondere ihrer Jacken an je- nem Abend Mitte November den kühlen Temperaturen aussetzten, was beson-
- 22 - ders rücksichtslos erscheint. Auch bei der ersten, letztlich gescheiterten Tat ge- mäss Dossier 1 beabsichtigten der Beschuldigte und seine Mittäter, einen mög- lichst grossen Deliktsbetrag bzw. möglichst wertvolle Gegenstände an sich zu nehmen.
E. 2.1.1.15 Unter den vorgenannten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere der beiden Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, jeweils als keinesfalls leicht einstufte.
E. 2.1.2 Das Gericht kann einen zur Tatzeit noch nicht 25-jährigen Täter, der in sei- ner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusam- menhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu för- dern (Art. 61 Abs. 3 StGB). Die Massnahme dient dem Zweck, mit sozialpädago- gischen und therapeutischen Mitteln eine erheblich gestörte Entwicklung der Per-
- 35 - sönlichkeit günstig zu beeinflussen. Sie ist mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten auf Täter zugeschnitten, die sich nach Persön- lichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoles- zenzkriminalität einordnen lassen. Es sollen junge Erwachsene eingewiesen wer- den, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Er- ziehung zugänglich erscheinen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen).
E. 2.1.2.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 und 34 f.). Mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 kam die Vor-in- stanz zum Ergebnis, dass die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten zu einer massgeblichen Relativierung der objektiven Tatschwere führe und insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen sei, wofür eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheine. Zur selben Einschätzung gelangte die Vorinstanz mit Bezug auf das Raubdelikt gemäss Dossier 1, wobei sie als verschuldensunabhängige Tatkomponente so- dann die bloss versuchte Tatbegehung berücksichtigte, welcher sie mit einer Re- duktion der hypothetischen Strafe für das vollendete Delikt von 3 Monaten Rech- nung trug. Für den versuchten Raub setzte sie folglich eine Einzelstrafe von
E. 2.1.2.2 Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit nur unzureichend berück- sichtigt habe. Insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Vorinstanz dieser subjektiven Tatkomponente mit einer entsprechenden Reduktion der ver- schuldensangemessenen Strafe Rechnung getragen habe. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mittelgradige Ver- minderung der Steuerungs- resp. Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion zwi- schen 40 % und 50 % zu würdigen sei (Urk. 49 Rz 9; Urk. 70 Rz 35). Rechne man die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe
- 23 - für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die hypothetische Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten für das versuchte Raubdelikt unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren für die angemessene Strafreduktion bei mittelgradig ver- minderter Schuldfähigkeit zurück, ergebe sich jeweils eine Sanktion von mindes- tens 25 Monaten Freiheitsstrafe, wobei hinsichtlich der Tat gemäss Dossier 1 noch 3 Monate für den Versuch in Abzug zu bringen seien. Wäre er zur Tatzeit nicht mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen, hätte ihn die Vorinstanz folg- lich mit einer Freiheitsstrafe von rund 47 Monaten bestraft, was knapp 4 Jahren entspreche. Ein solches Strafmass stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den hier zu beurteilenden Raubdelikten (Urk. 49 Rz 10; Urk. 70 Rz 37 ff.).
E. 2.1.2.3 Die Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit unzureichend berücksichtigt habe, ist nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Be- rechnung der Gesamtstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raub- delikte das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht berücksichtigt, sondern die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die Einzelstrafe für das versuchte Raubdelikt (Dossier 1) einfach addiert. Sodann wäre die Strafre- duktion für die versuchte Tatbegehung gemäss Dossier 1 nicht bloss auf 3 Mo- nate, sondern auf 5 Monate zu bemessen, ausgehend von einer Einzelstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe (unter der Hypothese des vollendeten Delikts bei vol- ler Schuldfähigkeit). Wird die vom Beschuldigten angestellte "Rückrechnung" um die genannten Punkte bereinigt, ergibt sich eine Gesamtstrafe von rund 37 Mona- ten Freiheitsstrafe unter der hypothetischen Annahme, der Beschuldigte habe die angeklagten Raubdelikte bei vollständig erhaltener Schuldfähigkeit verübt (Ein- satzstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dos- sier 2; Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub ge- mäss Dossier 1; Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 12 Monate Freiheitsstrafe). Eine solche Gesamtstrafe von rund drei Jah- ren kann angesichts der Tatsache, dass der ordentliche Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht und das Verschulden – ohne Relativierung der objektiven Tatschwere durch die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit – hypothe-
- 24 - tisch im mittleren Bereich einzustufen wäre, nicht von vorneherein als unange- messen erachtet werden.
E. 2.1.2.4 Das Bundesgericht ist zudem von seiner, vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung in einem späteren Entscheid wieder abgewichen. Zwar bestä- tigte es, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen sei. Allerdings sei für diese Verminderung der Schuldfähigkeit kein Raster mit bestimmten, fixen Pro- zentzahlen anzuwenden. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusse, gelte es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der (subjektiven) Tatschwere darstelle, wenn auch – je nach Grad der Verminderung – von wesentlichem Ge- wicht. Dabei sei das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtige (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Bereits von daher sei es abzulehnen, bei einer leichten, mit- telgradigen oder schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine Reduktion der Strafe nach einem genauen Raster von etwa 25 %, 50 % und 75 % oder nach ei- ner linearen Abstufung vorzunehmen. Eine rein mathematische Reduktion der (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, sei systemwidrig. Sie schränke die Ermessensfreiheit des Gerichts in unzulässiger Weise ein und sei daher abzulehnen (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
E. 2.1.2.5 In einem ersten Schritt ist deshalb aufgrund der tatsächlichen Feststel- lungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Ge- samtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil aus- drücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist in einem dritten
- 25 - Schritt wegen der bloss versuchten Tatbegehung mit Bezug auf den Raub ge- mäss Dossier 1 und gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten entsprechend anzupassen (BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2).
E. 2.1.2.6 Dr. med. J._____ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gut- achten vom 12. Juli 2022 zum Schluss, dass jenseits der gestörten Persönlich- keitsentwicklung, des Missbrauches von Cannabis, der tatzeitaktuellen Alkoholin- toxikation und der Anpassungsstörung (der aber keine freiheitseinschränkende Wirkung beigemessen werden könne) keine schweren psychischen Störungen beim Beschuldigten feststellbar seien, welche sich auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hätten. Eine durch die akute alkoholische lntoxikation bedingte Be- wusstseinsstörung habe ebenso wenig vorgelegen wie eine alkoholinduzierte psy- chotische Störung mit Verlust des Sinn- und Erlebniskontinuums. Dass der Be- schuldigte bloss vermindert in der Lage gewesen sei, das Verbotene seines Han- delns zu erkennen, lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr habe er die Situation, in der er sich befunden habe, durchaus wahrgenommen und auch richtig einge- schätzt. Eine Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne dem- nach ausgeschlossen werden. Hingegen sei zu erkennen, dass die Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten intoxikationsbedingt durch eine hohe aggressive Erre- gung, eine verminderte Kritikfähigkeit und eine verminderte Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Diese Enthemmung, Kritikarmut und aggressiven Ver- haltensbereitschaften hätten das bei vergleichbaren Tätern übliche Ausmass überstiegen. Vor diesem Hintergrund lasse sich aus gutachterlicher Sicht die An- nahme vertreten, dass bezüglich der beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Raubdelikte eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Für eine höhergradige Verminderung würden sich unter Beachtung von Handlungsspielräumen durchschnittlicher Täter in vergleichbaren Situationen da- gegen keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. D1/11/2 S. 50 und S. 58).
E. 2.1.2.7 Indem die Vorinstanz das objektive Tatverschulden bezüglich beider Raubdelikte als keinesfalls leicht einstufte und festhielt, dass dieses aufgrund der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit als Teilgehalt der subjektiven
- 26 - Tatschwere entsprechend relativiert werde, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei, kam sie dem vom Bundesgericht verlangten, vorstehend dargelegten Vorgehen nach. Die Vorin- stanz hat entschieden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung seines Tatverschuldens auswirkt. Dem folgend hat sie das Gesamtverschulden bezüglich beider Raubdelikte ausdrücklich benannt, nämlich mit nicht mehr leicht, und gestützt darauf eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den voll- endeten Raub gemäss Dossier 2 festgesetzt. Für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 erachtete sie – ausgehend von der vollendeten Tat – eine (hy- pothetische) Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit nach einem genauen, mithin mathematischen Raster bei der Re- duktion der Strafe Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten bloss unzureichend berücksichtigt hätte bei der Gewichtung des Ge- samtverschuldens und der darauf basierenden Festsetzung von verschuldensan- gemessenen Strafen für die beiden Raubdelikte.
E. 2.1.2.8 Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente bringt der Beschuldigte weiter vor, dass es sich bei ihm um einen noch verhältnismässig jungen Men- schen handle, bei welchem die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abge- schlossen sei und der Fehler gemacht habe, aus welchen er jedoch gelernt habe (Urk. 49 Rz 13). Sodann argumentiert er, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung nicht auf eine gesteigerte kriminelle Energie geschlossen werden dürfe. Vielmehr benötige jemand, der in kriminelles Fahrwasser geraten sei, grös- sere Willensanstrengung, um rechtstreu zu bleiben. Werde er erneut straffällig, könne dies auch auf Antriebs- oder Willensschwäche bzw. auf eine Unfähigkeit zur Verarbeitung früherer Erfahrungen zurückgeführt werden, weshalb das Ver- schulden geringer erscheine (Urk. 49 Rz 12). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Aus seiner deliktischen Vergangenheit kann der Beschuldigte nichts ablei- ten, was zur Bewertung der subjektiven Tatschwere der neu verübten Straftaten relevant wäre. Die erwirkten Vorstrafen sind vielmehr nachfolgend im Rahmen der
- 27 - Täterkomponente zu berücksichtigen (s. Ziffer IV.2.1.4.). Sodann wäre es stos- send, wenn ihm als Wiederholungstäter allein wegen des Umstands, dass er be- reits in der Vergangenheit Straftaten verübte, ein geringeres subjektives Verschul- den zugemessen würde hinsichtlich der Taten vom 13. November 2021, mit de- nen er erneut straffällig wurde. Eine allfällige Antriebs- oder Willensschwäche des Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, kann sich nicht verschuldensmin- dernd auswirken. Dass er aufgrund einer psychischen Störung generell nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, wurde nicht festgestellt.
E. 2.1.2.9 Die Vorinstanz hat für den vollendeten und den versuchten Raubüber- fall – ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschulden – eine Einsatz- strafe resp. eine hypothetische Einzelstrafe von jeweils 15 Monaten Freiheits- strafe festgesetzt. Dies entspricht gerade einmal einem Achtel der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehenen Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn dies von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist mit der Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem verhält- nismässig jungen Alter des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung hinreichend Rech- nung getragen.
E. 2.1.2.10 Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich beider Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, von einem mittleren Verschuldensgrad (Urk. 47 S. 29) ausging und das Tatverschulden jeweils insge- samt als nicht mehr leicht qualifizierte. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 sowie die (hypothetische) Einzelstrafe von ebenfalls
E. 2.1.2.11 Mit Bezug auf den Raubüberfall gemäss Dossier 1 erwog die Vorin- stanz zu Recht, dass aufgrund des (vollendeten) Versuchs eine obligatorische Strafmilderung einzutreten habe. Auf ihre entsprechenden Erwägungen mit Bezug auf die konkreten Umstände der bloss versuchten Tatbegehung kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 47 S. 35). Die von der Vorinstanz festgesetzte, gemil- derte Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub ge- mäss Dossier 1 ist somit zu bestätigen.
E. 2.1.3 Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB auf eine sachverständige Begut- achtung zu stützen. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussich- ten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer mögli- cher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und hat Abweichungen einlässlich zu begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollzieh- bare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewer- teten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Um die Nachvollzieh- barkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefunde- nen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognose- stellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognosein-
- 36 - strumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurtei- lung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen auf HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB).
E. 2.1.3.1 Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe für den vollendeten Raub in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 7 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall gemäss Dos- sier 1, woraus eine Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe resultierte (Urk. 47 S. 35).
E. 2.1.3.2 Der Beschuldigte rügt diesbezüglich, dass dem Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht nur bei der Festsetzung der Einsatzstrafe, sondern auch bei deren angemessenen Erhö- hung in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen sei. Konkret sei nicht nur die Einsatzstrafe für eine bei verminderter Schuldfähigkeit verübte Tat tiefer anzusetzen, sondern habe auch die infolge Kon- kurrenz zwingend erforderliche Erhöhung weniger stark auszufallen (Urk. 49 Rz 11).
E. 2.1.3.3 Auch diese Rüge des Beschuldigten geht fehl. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub ledig- lich um rund die Hälfte der Strafe für den versuchten Raubüberfall erhöhte. Kon-
- 29 - kret berücksichtigte sie von der ermittelten Einzelstrafe von 12 Monaten lediglich 7 Monate Freiheitsstrafe. Dies deutet darauf hin, dass sie bei dieser grosszügigen Asperation nicht bloss den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusam- menhang zwischen den beiden Raubüberfällen miteinbezog, sondern auch der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung trug, wenngleich sich dies nicht aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt. Es besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz vorgenommene Strafschärfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beanstanden.
E. 2.1.3.4 Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raubdelikte mit Sicherheit nicht als unangemessen hoch. Im Gegenteil: Unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer IV.2.1.2.10. vorstehend wäre durchaus eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ohne weiteres seinem Verschulden angemessen gewesen. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten sein Bewenden.
E. 2.1.4 Täterkomponente
E. 2.1.4.1 Zur Biografie und den persönlichen Verhältnissen des aktuell bald 21- jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die ausführlichen Angaben im psychia- trischen Gutachten vom 12. Juli 2022 und die Aussagen des Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. D1/11/2 S. 16 ff., 28 f., 42 ff.; Urk. D1/8/1 F/A 39 ff.; Urk. D1/8/3 F/A 72 ff.; Urk. D1/8/4 F/A 91 ff.; Urk. D1/8/7 F/A 6 ff.; Urk. D1/8/8 F/A 25 ff.; Urk. D1/8/9 F/A 12 ff.; Urk. 34; Urk. 36; Urk. 37 S. 9 ff.). Angesichts dieser detaillierten Angaben wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den gesamten bisherigen Lebensverlauf des Be- schuldigten im Einzelnen wiederzugeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er nach wie vor in der D._____ lebe und inzwischen in das Lehrlingshaus 3 habe übertreten können. Dort habe er mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu.
- 30 - Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei es zu keinem weiteren Unterbruch seines Aufenthalts in der D._____ gekommen. Die Unterbringung in der Institution sieht der Beschuldigte (inzwischen) als Chance zur Veränderung, die er gewillt ist, wahrzunehmen. Insbesondere liegt ihm viel daran, die begonnene Lehre erfolgreich zu absolvieren. Diesbezüglich führte er aus, dass er sich derzeit im zweiten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler befinde und die Lehre voraussichtlich Ende Sommer 2025 abschliessen werde. Der Beschuldigte betonte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite. Zu seinem sozialen Umfeld führte er aus, dass er seit rund einem Jahr eine Freundin habe, die ihn sehr unterstütze, auch im Hinblick auf den Abschluss seiner Lehre, und mit der er viel Zeit verbringe. Sodann habe er zwei gute Kollegen, die er in der D._____ kennengelernt habe, die inzwischen aber nicht mehr in der Institution seien. Zu seiner Mutter, die in Deutschland lebe, und zu seiner Grossmutter väterlicherseits pflege er ebenfalls regelmässigen Kontakt, während er mit seinen Pflegeeltern nur noch sporadisch in Verbindung stehe. In der D._____ sei ihm eine Sozial- pädagogin als Bezugsperson zugeteilt, zu der er ein sehr gutes Verhältnis habe. Sodann nehme er jede oder jede zweite Woche therapeutische Gespräche wahr. Der Beschuldigte erklärte, dass er seit Juni / Juli 2023 keinen Alkohol mehr konsumiere. Der Verzicht auf den Konsum von Cannabis falle ihm derzeit noch schwer. Allerdings versuche er, mehrheitlich CBD zu rauchen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden bei der N._____ AG und bei O._____, die er in monatlichen Raten abzahlt (Prot. II S. 6 ff., 18 f.). Während sich aus den aktuel- len persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ergeben, sind seine schwierige Kindheit und Jugend merklich straf- mindernd zu berücksichtigen.
E. 2.1.4.2 Bei Verübung der hier zu beurteilenden Raubdelikte hatte der Beschul- digte bereits zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt (Urk. 63). So wurde er mit Straf- befehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020 wegen zahlreicher Delikte, darunter Raub, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Diebstahl, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung etc., schuldig gesprochen und mit einem be-
- 31 - dingten Freiheitsentzug von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wo- bei beide Sanktionen nach Jugendstrafrecht erfolgten. Am 15. Oktober 2020 folgte ein weiterer Strafbefehl derselben Jugendanwaltschaft, mit welchem der Beschuldigte u.a. wieder wegen Raubes und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Da die erneute Delinquenz teilweise in die mit Strafbefehl vom 30. Juni 2020 angesetzte Probezeit fiel, wurde der bedingte Vollzug hinsichtlich des Frei- heitsentzugs widerrufen und der Beschuldigte mit einem unbedingten Freiheits- entzug von 25 Tagen als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 50.– be- straft. Die vorliegend zu beurteilenden Raubdelikte verübte der Beschuldigte rund ein Jahr nach seiner zweiten Verurteilung mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 und nur wenige Monate nach Verbüssung des ausgefällten Freiheitsentzugs, was sich deutlich straferhöhend auswirkt.
E. 2.1.4.3 Der Beschuldigte zeigte sich mit Bezug auf die Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 von Beginn an geständig und anerkannte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Grunde vollumfänglich. Insbesondere räumte er ein, wel- chen eigenen Beitrag er bei der Verübung der beiden Taten leistete. Sein Ge- ständnis trug durchaus zur Vereinfachung und Verkürzung des Strafverfahrens bei. Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er sich beim Geschädigten P._____, dem er eine Ohrfeige verpasst hatte, persönlich entschuldigte (Urk. D1/8/9 F/A 26 f.). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er sowohl vor Vorinstanz als auch anläss- lich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck brachte, dass ihm die verübten Ta- ten leid täten und er sein Verhalten sehr bereue bzw. sich dafür schäme. Es sei einfach eine Dummheit gewesen. Er habe daraus gelernt, sich geändert und werde mit Sicherheit nie wieder so etwas tun (Urk. 37 S. 4 f., 7 f.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 17 f., 20). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 37) bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die geäusserte Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens nur vorgeschoben bzw. nicht echt war. Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die entsprechenden Erklärungen des Beschuldigten aufrichtig und ernst gemeint waren. Das Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt deutlich strafmindernd aus.
- 32 -
E. 2.1.4.4 Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass die Täterkomponente insgesamt zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe führt. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Faktor von rund 30 % erscheint angesichts der massgebenden Umstände als angemes- sen, womit die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe um 7 Monate zu reduzieren ist.
E. 2.1.4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils für die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. An diese Freiheitsstrafe ist die erstandene Haft von 74 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/24/1+7).
E. 2.2 Würdigung
E. 2.2.1 Der Beschuldigte hat sich u.a. des mehrfachen, teilweise versuchten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht, womit die Voraussetzung einer Anlasstat im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist. Bei Verübung dieser Taten am
13. November 2021 war der Beschuldigte 18 ½ Jahre alt.
E. 2.2.2 In seinem Gutachten vom 12. Juli 2022 stellte der sachverständige Gutach- ter Dr. med. J._____ zunächst fest, dass beim Beschuldigten anamnestisch eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91) bestehe. Sodann gelangte er zur Dia- gnose, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer Entwicklungsstörung der Per- sönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen (ohne Kodierung eines internatio- nalen Klassifikationssystems), einer Anpassungsstörung (ICD-10:43.2), einer leichten Alkoholkonsumstörung und am Missbrauch von Cannabis gelitten habe (Urk. D1/11/2 S. 42 ff. und S. 54).
E. 2.2.3 Wie bereits erwähnt, stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit unreifen und dissozia- len Zügen eine derartige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene zu rechtfertigen vermöge. Art. 61 Abs. 1 StGB setze eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung voraus und nicht nur eine altersbedingte unabgeschlossene Entwicklung. Aus den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass für die Diagnose der
- 37 - gestörten Persönlichkeitsentwicklung das junge Alter des Beschuldigten massge- blich gewesen sei, weshalb der Schluss naheliege, dass bei ihm lediglich eine al- tersbedingte unabgeschlossene Entwicklung bestehe, welche für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB nicht ausreiche (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.).
E. 2.2.4 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Gutachter nur insoweit zum jungen Alter des Beschuldigten äusserte, als er überprüfte bzw. abgrenzte, ob bereits die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen sei oder ob (noch) von einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung mit dissozia- len Zügen auszugehen sei. Konkret führte er aus, dass sich dissoziale, labile und unreife Persönlichkeitsmerkmale bis in die Kindheit und Jugend des Beschuldig- ten zurückverfolgen liessen und deutlicher Ausdruck einer gestörten Persönlich- keitsentwicklung seien (Urk. D1/11/2 S. 61). Da der Beschuldigte noch verhältnis- mässig jung sei und seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht als abgeschlos- sen angesehen werden könne, sollte die Diagnose einer dissozialen Persönlich- keitsstörung trotzdem (noch) nicht gestellt werden (Urk. D1/11/2 S. 45). Es be- stehe zwar sehr wohl ein Risiko, dass sich aus der offenkundig gestörten Persön- lichkeitsentwicklung eine manifeste Persönlichkeitsstörung entwickeln könnte, zu- mal diesbezüglich mehrere Indikatoren vorliegen würden (Urk. D1/11/2 S. 44). Dennoch bestehe die Aussicht, dass die noch bestehende Unreife in der Persön- lichkeitsentwicklung des Beschuldigten durch sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlungen soweit gebessert bzw. korrigiert werden könne, dass die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verhindert werden könne (Urk. D1/11/2 S. 45; vgl. zum Ganzen auch S. 53 f.). Folglich ergibt sich aus den Ausführungen des sachverständigen Gutachters nicht, dass die Per- sönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten lediglich altersbedingt noch nicht ab- geschlossen ist. Vielmehr attestiert er ihm eine erhebliche Störung in der Persön- lichkeitsentwicklung, die sich bei Ausbleiben einer interdisziplinären Behandlung zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung weiterentwickeln bzw. aggravieren könnte. Der Gutachter sieht jedoch Potential, dass die erheblich gestörte Entwick- lung der Persönlichkeit des Beschuldigten mit sozialpädagogischen, agogischen und psychotherapeutischen Behandlungsansätzen günstig beeinflusst werden
- 38 - könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J._____ neben einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung auch eine Störung des Sozialverhal- tens diagnostizierte und diesbezüglich festhielt, dass entsprechende Symptome bzw. Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten bereits relativ früh aufgetreten seien und sich im weiteren Verlauf seiner Kindheit und Jugend wiederholt bzw. zeitlich überdauert hätten (Urk. D1/11/2 S. 43). Damit liegt ein hinreichender Ein- weisungsgrund gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB vor.
E. 2.2.5 Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ er- gibt sich weiter, dass zwischen der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Be- schuldigten und der vorgenannten Anlasstaten ein Zusammenhang besteht (Urk. D1/11/2 S. 54 und S. 61; vgl. auch Urk. 47 S. 42), was von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt wurde. Folglich ist auch diese Voraussetzung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt.
E. 2.2.6 Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene geeignet und erforderlich ist, um der Gefahr weiterer, mit der gestörten Per- sönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten des Beschuldigten zu begegnen, mithin seine Legalprognose zu verbessern. Dies schliesst die Prüfung mit ein, ob der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB).
E. 2.2.7 Dr. med. J._____ gelangte nach Abwägung der prognostisch relevanten Faktoren zur Einschätzung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für vergleichbare Tathandlungen im Wesentlichen davon abhängig sei, ob und inwieweit es gelinge, beim Beschuldigten hinsichtlich seiner erheblich gestörten Persönlichkeitsentwick- lung zu intervenieren und die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung zu verhindern. Unbehandelt und ohne engmaschige (stationäre) Therapie, die dem Beschuldigten neben einer Wohnmöglichkeit auch therapeutische Ange- bote und einen Ausbildungsplatz biete, müsse die Rückfallgefahr für den Anlass- taten vergleichbare Delikte als hoch eingeschätzt werden. Diese Gefahr lasse sich jedoch durch eine angemessene Behandlung des Beschuldigten deutlich senken (Urk. D1/11/2 S. 53 und S. 58 f.).
- 39 - Dazu hält der sachverständige Gutachter fest, dass angesichts der Bedeutung der unreifen, labilen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale für die praktische Le- bensgestaltung des Beschuldigten und des mit diesen Merkmalen in Wechselwir- kung stehenden Substanzmissbrauchs eine sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei (Urk. D1/11/2 S. 54). Auch we- gen seiner noch unsicheren Einsicht in die bei ihm vorliegende Störung der Per- sönlichkeitsentwicklung und der noch nicht abschliessend zu beurteilenden Kon- stanz seiner Therapiemotivation und seines Durchhaltevermögens sei lediglich eine langfristige (stationäre) Behandlung des Beschuldigten geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Ohne eine entsprechende Anordnung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte keine konkreten Veränderun- gen in seinem Verhalten und hinsichtlich seiner Lebensbedingungen zu bewerk- stelligen vermöge und sich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung manifestieren könnte (Urk. D1/11/2 S. 60). Konkret empfiehlt Dr. med. J._____ die Fortführung der bisherigen Therapie in der D._____, insbesondere wegen der Möglichkeit de- liktzentrierter und deliktpräventiver Arbeit einerseits und eines psychoedukativen, auch die berufliche Zukunft und die Lebensplanung des Beschuldigten berück- sichtigenden Behandlungsansatzes andererseits. Dabei betont er, dass ihm das Gebot der getrennten Unterbringung von Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen sehr wohl bewusst sei. Allerdings sei aus gutachterlicher Sicht zu befürchten, dass die sehr erfreuliche Entwicklung des Beschuldigten gefährdet wäre, nähme man ihn aus dem aktuellen Setting in der D._____ heraus und weise man ihn in eine Massnahmeinstitution für junge Erwachsene ein (Urk. D1/11/2 S. 56 f. und S. 62).
E. 2.2.8 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang – wie eingangs er- wähnt – geltend, dass ihm aufgrund seiner Deliktsfreiheit seit Verübung der ange- klagten Straftaten und der zuletzt sehr positiven Entwicklung in der D._____ keine negative Legalprognose (mehr) attestiert werden dürfe (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.).
E. 2.2.9 Zum bisherigen Verlauf seines Aufenthalts in der D._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf entsprechende Veranlassung der KESB Nidwalden am
- 40 -
E. 2.2.10 Diese Entwicklung wird ganz entscheidend durch die vom Beschuldigten begonnene Berufsausbildung zum Maler begünstigt. Das erste Lehrjahr musste er aufgrund seiner längeren Abwesenheit infolge der Untersuchungshaft im vorlie- genden Verfahren zwar wiederholen. Inzwischen befindet er sich allerdings in der Hälfte seines zweiten Lehrjahrs und wird die Berufsausbildung voraussichtlich
- 41 - Ende Sommer 2025 abschliessen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite (Prot. II S. 7 f.,
E. 2.2.11 Der Beschuldigte nimmt seit seinem Eintritt in die D._____ grundsätzlich jede Woche (teilweise auch nur jede zweite Woche) psychiatrisch-psychologische Einzelgespräche bei lic. phil. Q._____ wahr. Darüber hinaus besuchte er ein Anti- Aggressionstraining und nahm an einem deliktorien-tierten Skill-Programm (Sozialpädagogisch-Therapeutische Auseinandersetzung mit Risiko-Themen) teil. In ihrem Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 hielt die behandelnde Psychologin fest, dass sich aus den bisherigen Therapiegesprächen ergeben habe, dass der Beschuldigte offen und motiviert sei, die bei ihm relevan-ten Themen der psychotherapeutischen Behandlung anzugehen und die begonnene Therapie wei- terzuführen. Er habe bereits alternative Handlungs- und Beziehungsmuster inter- nalisiert und diese immer öfter auch anwenden können. Weiter zeige er sowohl
- 42 - eine hohe Beziehungs- bzw. Bindungsbereitschaft als auch -fähigkeit, ein Bedürf- nis nach sozialer Anerkennung und Kompetenzerleben und habe über längere Perioden eine hohe Anpassungsleistung im strukturierten Umfeld der Institution zeigen können (Urk. 34). Als legalprognostisch günstiger Faktor ist folglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen seit mehreren Jahren regelmässig und verlässlich lic. phil. Q._____ aufsucht zu psychothera-peutischen Einzelgesprächen und darüber hinaus freiwillige Kurse zur Aggres- sionsbewältigung und Deliktprävention absolviert hat. Die therapeutische Be- handlung führte denn auch zu ersten Änderungen im Verhalten des Beschul- digten. Entscheidend ist sodann, dass die behandelnde Therapeutin keine (dis- soziale) Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, was dafür spricht, dass es gelang, hinsichtlich der gestörten Persönlichkeitsentwicklung zu intervenieren und eine weitere Aggravierung hin zu einer manifesten Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten zu verhindern.
E. 2.2.12 Als deutliches Indiz für die positive Entwicklung des Beschuldigten ist wei- ter zu werten, dass er inzwischen ins Lehrlingshaus 3 übertreten konnte. Nach seinen Angaben habe er dort mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu (Prot. II S. 9). An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte innerhalb der Patientengemeinschaft der D._____ Verantwortung für andere übernehmen kann, was nach der Einschätzung von Dr. med. J._____ geeignet ist, zu einer sicheren Identitätsentwicklung beizutragen und als protek-tiver Faktor bezüglich der Legalprognose zu wirken (Urk. D1/11/2 S. 57). Ebenso günstig fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte von seiner früheren "Peer-group", die zu deliktischem Verhalten neigte, distanzierte und sich einem eher prosozial eingestellten Kollegenkreis zuwandte. Dies ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand-lung, sondern auch aus den Feststellungen von Dr. med. J._____ in seinem Gut-achten vom
12. Juli 2022 (Prot. II S. 10, 12 ff., 18; Urk. D1/11/2 S. 36, 39, 51, 57). In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte seit etwas mehr als einem Jahr eine neue Freundin hat, die er über einen Kollegen kennenlernte.
- 43 - Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sie ihn in sämtlichen Le- bensbereichen unterstütze und ihn insbesondere motiviere, seine Lehrausbildung erfolgreich abzuschliessen. Er wolle sie stolz machen und ihr zeigen, dass er et- was könne und nicht einer sei, der nur Scheiss mache. Er wolle sie keinesfalls enttäuschen (Prot. II S. 18 f.). Aus diesen Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich, dass die neue Beziehung ihm grossen Halt gibt und ihn sodann in hohem Ausmass dazu anspornt, das Beste aus sich herauszuholen. Wegen ihrer Wich- tigkeit birgt die Beziehung zwar auch die Gefahr einer emotionalen Destabilisie- rung, falls es erneut – wie zuletzt im November 2021 mit der damaligen Freundin
– zu einer Krise oder einer Trennungssituation käme. Dem Verlaufsbericht der be- handelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 lässt sich aller- dings entnehmen, dass der Beschuldigte insbesondere seit dem Sommer 2022 eine stetig zunehmende Kontrollfähigkeit im Umgang mit schwierigen Emotionen und ein höheres Mass an Differenzierungsfähigkeiten zeige, insbesondere bei der Beziehungsgestaltung mit der (Ex-) Freundin und verschiedenen Familienmitglie- dern (Urk. 34). Folglich ist die Beziehung des Beschuldigten zu seiner aktuellen Freundin überwiegend als Faktor zu werten, der seine persönliche Entwicklung positiv zu beeinflussen vermag.
E. 2.2.13 Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschuldigte im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Strafverfahren während rund zweieinhalb Monaten in Untersuchungshaft befand, was auf ihn Eindruck gemacht haben muss, zumal er bis dahin lediglich einen kürzeren Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts von 25 Tagen zu verbüssen hatte. Dies zeigt sich auch darin, dass es seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2022 nicht zu weiterer De- linquenz gekommen ist. Damit hat sich der Beschuldigte seit immerhin rund zwei Jahren – soweit ersichtlich – wohlverhalten (vgl. Urk. 63). Dies stellt zwar unter normalen Umständen keine besondere Leistung dar. Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit jeweils innert kürzester Zeit erneut delinquierte, könnte sein Wohlverhalten während der letzten zwei Jahre indes doch Ausdruck einer nach- haltigen Änderung seines Verhaltens sein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach den bisher verhängten Sanktionen des Jugendstrafrechts erstmals eine Frei- heitsstrafe von nicht unerheblichen 15 Monaten ausgesprochen wird, was dem
- 44 - Beschuldigten ebenfalls den Ernst der Lage verdeutlichen und ihn von weiterer Delinquenz abhalten dürfte.
E. 2.2.14 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte, seit Juni / Juli 2023 gar keinen Alkohol mehr zu konsu- mieren. Nachdem er beobachtet habe, wie seine Mutter und deren Partner unter Alkoholeinfluss miteinander gestritten hätten und dieser Streit eskaliert sei, habe es ihm wie abgestellt und könne er deshalb keinen Alkohol mehr trinken (Prot. II S. 11 f.). Der Verzicht des Beschuldigten auf den Konsum von Alkohol wirkt sich aus verschiedenen Gründen als legalprognostisch günstig aus. So gab er gegen- über dem sachverständigen Gutachter selbst an, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu aggressivem Verhalten oder derartigen Reaktionen neige (Urk. D1/11/2 S. 21, 27, 38, 45, 52). Bei Verübung der Anlasstaten (mehrfacher, teilweise versuchter Raub) war er stark alkoholisiert (Urk. D1/14/6), was intoxikati- onsbedingt zu einer hohen aggressiven Erregung und einer entsprechenden Ver- haltensbereitschaft, zu verminderter Kritikfähigkeit und einer Enthemmung führte, welche Auswirkungen seine Steuerungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigten (Urk. D1/11/2 S. 50). Dr. med. J._____ hielt in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten ferner fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit eine leichte Alkoholkon- sumstörung aufgewiesen habe (Urk. D1/11/2 S. 42, 45, 54, 57, 59).
E. 2.2.15 Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Reue und Einsicht in das Unrecht der verübten Taten zeigte. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer IV.2.1.4.3. verwiesen werden. Im seinem Gutachten führte Dr. med. J._____ sodann aus, dass der Beschuldigte dahingehend Schuld- gefühle gezeigt habe, dass ihm seine delinquente Vergangenheit unangenehm sei bzw. ihn peinlich berühre und er heute kaum noch eine Erklärung dafür habe, warum er frühere Straftaten begangen habe (Urk. D1/11/2 S. 38, 53). Dies lässt auf eine tiefgründigere und authentische Reflektion des Beschuldigten über die in der Vergangenheit verübten Delikte und die damals wirkenden Deliktsmechanis- men schliessen. Sodann ist ersichtlich, dass ein Umdenken in dem Sinne stattge- funden hat, dass er sich aufgrund seines straffälligen Verhaltens nicht länger als "Gangster" bzw. "krass" fühlt, sondern sich rückblickend dafür schämt. Der Be-
- 45 - schuldigte betonte gegenüber dem sachverständigen Gutachter, dass er sein Le- ben unbedingt ändern und dazu seinen weiteren Aufenthalt in der D._____ nutzen wolle (Urk. D1/11/2 S. 55). Angesichts seiner verlässlichen und motivierten Teil- nahme an den interdisziplinären Behandlungen und seiner Berufsausbildung, er- scheint die geäusserte Änderungsbereitschaft ernst gemeint und glaubhaft. Auch dies wirkt sich positiv auf die Legalprognose aus und macht deutlich, dass der Be- schuldigte eine vielversprechende und günstige Entwicklung in seiner Persönlich- keit durchgemacht hat.
E. 2.2.16 Daneben bestehen weiterhin legalprognostisch ungünstige Faktoren, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 im Einzelnen darge- legt werden. Im Wesentlichen nennt Dr. med. J._____ die folgenden Umstände: dass der Beschuldigte sehr früh fremdplatziert worden sei, dass er ebenfalls früh Verhaltensauffälligkeiten bzw. dissoziale Verhal- tensweisen gezeigt habe, obwohl er während mehrerer Jahre in einem stabilen und Halt gebenden Umfeld bei hingebungsvollen Pflegeeltern aufgewachsen sei, dass er bereits als Jugendlicher delinquiert habe und sich während ei- ner ihm gewährten Probezeit (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020) nicht bewährt habe, dass er bei Verübung der Anlasstaten noch sehr jung gewesen sei, dass er Anzeichen einer Bindungstraumatisierung zeige (Urk. D1/11/2 S. 50 f., 53). Auf diese negativen Faktoren hat der Beschuldigte keinen Einfluss. Sie werden (allenfalls mit Ausnahme der Bindungstraumatisierung) stets bestehen bleiben und sich nicht verändern lassen. Allerdings vermögen die legalprognostisch güns- tigen Faktoren bzw. die vorstehend dargelegte positive Entwicklung des Beschul- digten in der D._____ die ungünstig wirkenden Umstände ganz entscheidend zu relativieren. In Abweichung von den Schlussfolgerungen des sachverständigen
- 46 - Gutachters ist daher aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszuge- hen, welche die Legalprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. An dieser Stelle ist her- vorzuheben, dass selbst Dr. med. J._____ in seinem Gutachten über den Be- schuldigten vom 12. Juli 2022 bereits darauf hinwies, dass sich die im Zeitpunkt der Begutachtung noch hohe Gefahr hinsichtlich der Verübung weiterer Gewaltde- likte durch angemessene Therapien deutlich senken lasse (Urk. D1/11/2 S. 58 f.), was zwischenzeitlich im Rahmen der Unterbringung des Beschuldigten in der D._____ – wie vorstehend aufgezeigt – gelungen ist.
E. 2.2.17 Nachdem die eigenständige Beurteilung der Legalprognose durch das hie- sige Gericht zugunsten des Beschuldigten von der gutachterlichen Einschätzung zur Rückfallgefahr abweicht, erscheint die Einholung eines aktuellen forensisch- psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten (Urk. 70 Rz 52 ff.) ist folglich abzuweisen.
E. 2.2.18 Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB wäre vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse grundsätzlich geeignet, die erfreuliche Entwicklung des Beschuldigten auch künftig zu unterstützen und seine Legalpro- gnose weiter zu verbessern. So steht nach dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 3 StGB insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung im Zentrum. Sie geniesst ei- nen hohen Stellenwert. Daneben bildet die Förderung der Entwicklung der Per- sönlichkeit auf pädagogischem und therapeutischem Weg einen wesentlichen In- halt der Massnahme für junge Erwachsene. Konkret geht es um die Korrektur ei- ner Fehlentwicklung mit erzieherischen Mitteln. Es wird eine zweckgerichtete und individualisierte sozialpädagogische Betreuung angestrebt, die der charakterli- chen und sozialen Festigung der betroffenen Person dienen soll. Statt dem Straf- vollzug wird der betroffenen Person eine positive Entwicklungsperspektive aufge- zeigt, indem ihr eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbständigkeit angeboten wird (HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 zu Art. 61 StGB mit Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c und 4c/aa). Von diesem Fokus auf die Förderung der
- 47 - beruflichen Ausbildung und dem interdisziplinären Behandlungsansatz der Mass- nahme für junge Erwachsene könnte der Beschuldigte durchaus profitieren.
E. 2.2.19 Allerdings erweist sich die Anordnung einer solchen Massnahme als nicht (mehr) erforderlich, da im Verlauf des bis heute andauernden Aufenthalts des Be- schuldigten in der D._____ durch die mehrjährige Behandlung in sozialpädagogi- scher und psychotherapeutischer Hinsicht sowie durch den Antritt einer Berufs- ausbildung der von einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB angestrebte Zweck, nämlich die Verbesserung der Legalprognose, erreicht werden konnte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die positive Entwicklung der Per- sönlichkeit des Beschuldigten bzw. die Reduktion seiner Rückfallgefahr durch die bereits etablierten Therapieansätze im Rahmen seiner Platzierung in der D._____ weiter aufrechterhalten lässt. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Be- schuldigte nach wie vor behandlungsbedürftig ist. Die erhebliche Störung in seiner Persönlichkeitsentwicklung konnte zwar massgeblich korrigiert bzw. begünstigt werden. Es bestehen sodann keine Anzeichen für die Manifestation einer dissozi- alen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. D1/11/2 S. 45, 53, 57). Dennoch benötigt der Beschuldigte weiterhin therapeutische Unterstützung. Dies ergibt sich laut lic. phil. Q._____ aus der Bindungstraumatisierung und der belasteten familiären Bio- grafie, dem problematischen Sozialverhalten und der Notwendigkeit einer weite- ren, vertieften Auseinandersetzung mit dem deliktischen Verhalten zur Konsolidie- rung und Weiterentwicklung der schon begonnenen Verhaltensänderung. Dem Verlaufsbericht der behandelnden Therapeutin vom 20. Januar 2023 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach wie vor auf Unterstützung angewiesen ist im Entwickeln alternativer Handlungsweisen zum Erwerb von Kompetenzgefühl, sozialer Anerkennung, finanzieller Sicherheit und Selbständigkeit (Urk. 34). Die vom Beschuldigten benötigte Unterstützung in sozial- und psychotherapeutischer Hinsicht ist durch das etablierte Behandlungssetting in der D._____ bereits aus- reichend gewährleistet (vgl. auch Urk. D1/11/2 S. 62). Es bestehen keine Hin- weise darauf, dass seiner Behandlungsbedürftigkeit in absehbarer Zeit dort nicht mehr entsprochen werden könnte.
- 48 -
E. 2.2.20 Schliesslich wäre die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene auch nicht verhältnismässig i.e.S. Nachdem vorstehend festgestellt wurde, dass aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen ist, welche die Le- galprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, würde der Vollzug einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB einen übermässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellen, ganz besonders, wenn er in eine andere Massnahmeinstitution, die sich auf junge Erwachsene spezialisiert hat, eingewiesen bzw. umplatziert würde und damit aus seinem vertrauten Umfeld und dem etablierten Behandlungssetting herausgerissen würde. Von einer solchen Veränderung wären einerseits die ver- trauensvollen Beziehungen betroffen, die der Beschuldigte inzwischen zu seiner behandelnden Therapeutin und den mit ihm befassten Sozialpädagogen auf- bauen konnte. Andererseits würde eine Versetzung des Beschuldigten zu einem (erneuten) Unterbruch seiner Berufsausbildung zum Maler führen mit der Unsi- cherheit, ob er die begonnene Lehre andernorts und in einem vergleichbaren Ar- beitsumfeld wird abschliessen können.
E. 2.2.21 Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB nicht erfüllt.
E. 2.2.22 In diesem Punkt vertritt eine Minderheit des Gerichts eine gegenteilige Meinung. Der Minderheitsantrag liegt diesem Urteil bei (Urk. 76; Prot. II S. 21, 24).
E. 2.2.23 Wie einleitend festgehalten wurde (s. Ziffer II.3.2.), stellt der Beschuldigte für den Fall, dass auch die Berufungsinstanz eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB anordnen sollte, den Beweisantrag, es seien sämtliche Abklärungen zu tätigen und verbindliche Zusagen der Vollzugsbehörde einzuholen, um seinen weiteren Verbleib in der D._____ sicherzustellen (Urk. 49 Rz 33 ff.; Urk. 70 Rz 52 ff.). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB) nicht vollständig erfüllt sind und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene deshalb ausser Betracht fällt, erweisen sich die vom Beschuldigten beantragten Beweiserhebungen als obsolet. Sein Bewei- santrag ist folglich abzuweisen.
- 49 -
3. Vollzug
E. 2.3 Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.
- 33 - V. Massnahme und Vollzug
1. Ausgangslage
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 bis 8 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantra- gen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Die Privatkläger liessen sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen.
E. 3.1 Rechtliche Grundlagen
E. 3.1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Strafvollzug im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen und ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Andernfalls wird die günstige Prognose vermutet.
E. 3.1.2 Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Um- stände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen nament- lich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vor- belastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu ge- wichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.1).
E. 3.1.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit. Für die Dauer der Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und dem Täter Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1
- 50 - und 2 StGB). Diese flankierenden Massnahmen dienen der Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffe- nen steht im Vordergrund. Die Anordnung von Bewährungshilfe ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 24 zu Art. 44 StGB mit Hinweisen). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteil- ten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Das Gesetz gibt dem Ge- richt die Freiheit, jede denkbare Weisung zu erteilen, die geeignet ist, der Resozi- alisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhält- nismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen sollen mithelfen, die Bewäh- rungschancen während der Probezeit zu verbessern. Dementsprechend sind sie nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteilten liegen und vor- aussichtlich befolgt werden können. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinweisen). Entsprechend ihrem spezialpräventiven Zweck müssen sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Tat bzw. den künftigen Kriminalitätsri- siken stehen. Nicht zulässig sind Weisungen, denen ausschliesslich oder über- wiegend generalpräventive Überlegungen zugrunde liegen oder bei denen er- kennbar das Anliegen im Vordergrund steht, die (aufgeschobene) Strafe durch eine andere Belastung des Betroffenen zu ersetzen. Die Auswirkungen von Wei- sungen dürfen auch nicht einer Nebenstrafe oder sichernden Massnahme gleich- kommen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 31 zu Art. 44 StGB; IMPERATORI, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 zu Art. 94 StGB; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Würdigung
- 51 -
E. 3.2.1 Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe zu bestrafen, für welche Sanktionen die Gewährung des bedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht in Betracht kommt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem er in den letzten fünf Jahren vor den angeklagten Taten nicht zu einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB; Urk. 63), wird die günstige Prognose vermutet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt hat, die bei Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erst ein bzw. anderthalb Jahre zurücklagen. Die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen vermochten ihn somit nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur Bussen im Sinne des Jugendstrafrechts bezahlen musste, sondern im Sommer 2021 auch einen unbedingt ausgesprochenen Freiheitsent- zug nach Jugendstrafrecht von insgesamt 25 Tagen zu verbüssen hatte. Die Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden, verübte der Beschuldigte nur wenige Monate nach dem Vollzug des vorgenannten Freiheitsentzugs, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Ebenso wirkt sich aus, dass er bereits in der Vergangenheit während laufender Probezeit erneut straffällig wurde.
E. 3.2.2 Umgekehrt ist beim Beschuldigten seit seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft Ende Januar 2022 und seiner anschliessenden Rückkehr in die D._____ eine äusserst positive und erfolgversprechende Entwicklung eingetreten, welche die strafrechtliche Vorbelastung und die weiteren, legalprognostisch un- günstigen Faktoren ganz entscheidend zu relativieren vermag [nicht stabil]. Dies- bezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer V.2.2.9. ff. zu verwei- sen. In Abweichung von den Schlussfolgerungen des sachverständigen Gutach- ters wurde daher festgestellt, dass aktuell nur noch von einer geringen Rückfall- gefahr auszugehen ist, welche die Legalprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Folg- lich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben.
E. 3.2.3 Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf vier
- 52 - Jahre festzusetzen. Aus demselben Grund ist für den Beschuldigten eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 1 StGB anzuordnen. Da es für die weitere Unterstützung der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Be- schuldigten und seine legalprognostische Stabilisierung entscheidend ist, dass er die begonnene Berufsausbildung zum Maler weiterführt bzw. erfolgreich absch- liesst und die etablierte Behandlung in sozialpädagogischer, agogischer und psy- chotherapeutischer Hinsicht fortgesetzt wird (vgl. Urk. D1/11/2 S. 56 f. und S. 62; Urk. 34), erscheint es zudem angezeigt, ihm für die Dauer der Probezeit die fol- genden Weisungen zu erteilen: die seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorge- nommene Platzierung in der D._____ fortzuführen, unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien; sowie nach Austritt aus der D._____ und nach Rücksprache mit dem Justiz- vollzug sowie der Bewährungshilfe die vorstehenden Therapien ambu- lant weiterzuführen. Es steht ausser Frage, dass diese Weisungen in einem Sinnzusammenhang mit den angeklagten Taten stehen und der Spezialprävention dienen, d.h. in erster Li- nie im Interesse des Beschuldigten liegen. Sodann erweisen sich die vorgenann- ten Weisungen auch als zumutbar und verhältnismässig, zumal sie im Wesentli- chen den entsprechenden Anträgen des Beschuldigten entsprechen (vgl. Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 82).
E. 3.2.4 Auch hinsichtlich des Strafvollzugs wurde ein Minderheitsantrag gestellt, welcher diesem Urteil beiliegt (Urk. 76; Prot. II S. 21, 24). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 47 S. 64, Dispositivziffer 14) zu bestätigen. Die Festsetzung der entstande- nen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 47 S. 64, Dispositivziffer 13) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Zif- fer II.2.2.).
- 53 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB. Weiter wird seinen Berufungsan- trägen gefolgt mit Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen für die Dauer der Probezeit. Da- gegen unterliegt er mit seiner Berufung, soweit er hinsichtlich der Freiheitsstrafe ein milderes Strafmass erreichen wollte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'656.55 geltend (Urk. 69/1+2). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Nach Abzug von anderthalb Stunden für die kürzere Dauer der Berufungs- verhandlung (drei Stunden anstatt berücksichtigte fünf Stunden; vgl. Prot. II S. 4 und S. 24) ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ eine Entschädigung von Fr. 7'300.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sodann bean- tragen, es sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten über ihn einzuholen. Das aktenkundige Gutachten von Dr. med. J._____ sei aufgrund des Zeitablaufs von
- 9 - rund 19 Monaten seit seiner Erstattung inzwischen überholt, insbesondere mit Be- zug auf die Beurteilung der Legalprognose. Angesichts der langen Deliktsfreiheit, der konkreten Veränderungen in seinem Verhalten als Folge der regelmässigen Therapie, des Verzichts auf Alkohol und seines Engagements in der Berufsausbil- dung sei aktuell von einer bloss geringen Rückfallgefahr auszugehen (Urk. 70 Rz 52 ff.). Da der Beschuldigte den Beweisantrag auf Einholung eines aktuellen Gutachtens nur für den Fall stellt, dass das Berufungsgericht der Einschätzung von Dr. med. J._____ folgt und nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr aus- geht, erscheint es sinnvoll, auch auf diesen Beweisantrag erst an entsprechender Stelle, d.h. im Zusammenhang mit der Überprüfung des Gutachtens hinsichtlich der Legalprognose einzugehen (s. hinten, Ziffer V.2.2.23.). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gericht die Prognoseentscheidung nicht unbese- hen der sachverständigen Person überlassen darf. Vielmehr muss es eine eigen- ständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises unter Einbezug aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweis auf HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB).
E. 3.4 Im Übrigen wurden seitens der Parteien keine weiteren Beweisanträge ge- stellt. Abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten drängen sich im Berufungsverfahren sodann auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhe- bungen auf.
4. Berichtigung von Dispositivziffer 3b des vorinstanzlichen Urteils
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 wurde das Gesuch von Rechtsan- wältin MLaw X1._____ um Bestellung als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten gutgeheissen (Urk. 55 f.).
E. 4.1 Das den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigte bzw. anschliessend versandte Urteilsdispositiv enthielt keinen expliziten Entscheid hin- sichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe (Urk. 40 S. 3). Im schrift- lich begründeten Urteil ergänzte die Vorinstanz das Dispositiv in Ziffer 3b "der Kla-
- 10 - rheit halber" mit dem Satz: "Die Geldstrafe ist zu bezahlen", worauf sie in ihren Er- wägungen hinwies und bemerkte, dass der Entscheid über den Vollzug der Geldstrafe versehentlich im unbegründeten Urteilsdispositiv keine Erwähnung ge- funden habe (Urk. 47 S. 50, 62).
E. 4.2 Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 die Frage, ob die von der Vorinstanz im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegrün- dung vorgenommene Ergänzung der Dispositivziffer 3b, dass die Geldstrafe zu vollziehen sei, lediglich eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StGB dar- stelle. Sodann warf er die Frage auf, ob die Berichtigung den Parteien rechtsge- nügend eröffnet worden sei, zumal diese lediglich in der schriftlichen Urteilsbe- gründung enthalten gewesen und nicht mit einem formellen Entscheid erfolgt sei (Urk. 49 Rz 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte diesen Einwand nicht mehr vorbringen.
E. 4.3 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbe- hörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes we- gen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Diese Rechtsbehelfe bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Ent- scheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Verse- hen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Aus- druck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 4.4 Das Dispositiv (der Urteilsspruch) enthält unter anderem den Entscheid über Schuld und Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Es bringt somit in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck. Im Urteilsdispositiv ist stets über alle
- 11 - Teile der Anklage zu entscheiden (STOHNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 zu Art. 81 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kom- mentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11 zu Art. 81 StPO).
E. 4.5 In ihrer Anklage vom 28. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten sowohl mit einer Freiheits- als auch mit einer Geldstrafe und verlangte den Vollzug beider Strafen (Urk. D1/28 S. 9). Die Vorin- stanz bestrafte den Beschuldigten zwar anklagegemäss mit einer Freiheits- und einer Geldstrafe, das anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigte bzw. her- nach versandte Urteilsdispositiv enthielt indessen – wie erwähnt – keine Regelung betreffend den Vollzug der Geldstrafe (Urk. 40 S. 3). Das Dispositiv war somit un- vollständig, wobei es sich ohne Zweifel um ein redaktionelles Versehen handelte, wie es die Vorinstanz in ihrer später ausgefertigten Urteilsbegründung denn auch offenlegte (Urk. 47 S. 50). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Vorinstanz aufgrund eines Fehlers in der Willensbildung unterliess, eine Regelung zum Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe im unbegründeten Urteilsdispositiv festzuhalten, zumal sich neben der Staatsanwaltschaft auch die amtliche Verteidi- gung anlässlich der Hauptverhandlung eingehend zu diesem Thema äusserte. Unter Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Grundlagen (Ziffer II.4.3.) ist des- halb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Urteilsdispositiv in Anwen- dung von Art. 83 Abs. 1 StPO ergänzte bzw. berichtigte. Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass die Korrektur von offensichtlichen Redaktions- oder Be- rechnungsfehlern typische Anwendungsfälle darstellen. Eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO umfasst indessen auch diejenigen Fälle, in denen das Dispositiv nicht vollständig im Sinne von Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ist. Wie vor- stehend ausgeführt, muss im Urteilsdispositiv stets über alle Teile der Anklage entschieden werden. Nachdem der Vollzug der Geldstrafe nicht ausdrücklich ge- regelt wurde, obwohl die Vorinstanz ohne Zweifel einen Entscheid darüber gefällt hatte, erwies sich das Dispositiv als unvollständig. Diesen offensichtlichen Fehler in der Redaktion des Urteilsdispositivs (und nicht in der Willensbildung) durfte die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichti- gen.
- 12 -
E. 4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 3 StPO ist den "anderen" Prozessparteien vor einer allfälligen Berichtigung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Bestim- mung enthält somit nach ihrem Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass die Strafbehörde, welche den Entscheid gefällt hat, von Amtes wegen tätig wird. In der Lehre wird allerdings die Auffassung vertreten, dass den Parteien für den Fall, dass von Amtes wegen erwogen werde, den ergangenen Entscheid zu erläutern oder zu berichtigen, stets vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N 7 zu Art. 83 StPO).
E. 4.7 Vorliegend unterliess es die Vorinstanz, vor dem Versand des begründeten Urteils mit dem ergänzten resp. berichtigten Dispositiv den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dennoch besteht keine Veranlassung, das be- richtigte Urteil aufzuheben. Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich der Strafzumessung als auch hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Strafen anficht (Urk. 49 S. 2) und die Berufung reformatori- schen Charakter hat (Art. 398 Abs. 2 StPO), mithin die Rechtsmittelinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüft und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), ist der Beschuldigte nicht in seinen Verfahrensrechten benachteiligt. Selbst wenn das ursprünglich ausgesprochene Urteil (Urk. 40) gelten würde, befände sich der Beschuldigte in derselben Ausgangslage, Berufung zu erheben, beantragt er doch im Berufungs- verfahren eine bedingt vollziehbare Geldstrafe. Folglich liegt auch kein wesentli- cher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Vielmehr lässt sich deren Versäumnis, den Par- teien vor der von Amtes wegen vorzunehmenden Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteilsdispositivs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, im Rahmen des Berufungsverfahrens heilen (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
E. 4.8 Nach dem Erwogenen ist im Rahmen des Berufungsverfahrens vom begründeten Urteil der Vorinstanz mit dem berichtigten Dispositiv (Urk. 47) als An- fechtungsobjekt auszugehen.
- 13 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Wie vorstehend ausgeführt, ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der Schuldsprüche nicht an (s. vorne, Ziffer II.2.2). Entsprechend ist grundsätzlich vom Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung wie von der Vor-in- stanz festgestellt und erwogen auszugehen (Urk. 47 S. 9 ff. und S. 23 ff.). Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Rügen betreffend die Strafzu- messung und/oder die angeordnete Massnahme Ausführungen zum Sachverhalt oder zur rechtlichen Würdigung macht, ist darauf soweit notwendig im Rahmen der jeweiligen Erwägungen einzugehen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
E. 5 Am 29. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1. März 2024 vorgeladen (Urk. 59). In der Folge wurde den Parteien mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 eine Änderung der Gerichtsbesetzung zur Kenntnis gebracht (Urk. 60). Nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung
- 7 - wurde am 28. Februar 2024 sodann das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bewilligt (Urk. 54; Urk. 64 ff.). Zum Verhandlungstermin erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Beschul- digten mündlich eröffnet. Den übrigen Parteien wurde es hernach schriftlich mit- geteilt (Prot. II S. 24; Urk. 71 f.). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 8. Februar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Umfang der Berufung
E. 8 Februar 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Beweisanträge
E. 12 Monaten Freiheitsstrafe fest.
E. 15 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 er- scheinen jedoch – angesichts des Verschuldensprädikats, welches auf eine Strafe am unteren Rand des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens deutet (Urk. 47 S. 29) – selbst unter Berücksichtigung der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit deutlich zu tief bemessen. Aufgrund des Verbots der "refor- matio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) besteht indessen kein Raum für eine Erhö-
- 28 - hung der schlussendlich auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe, weshalb an dieser Stelle offen gelassen werden kann, welche Einsatzstrafe resp. hypotheti- sche Einzelstrafe verschuldensangemessen wäre, und es bei dem von der Vor-in- stanz festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat.
E. 17 August 2020 dort platziert wurde. Zunächst befand er sich während rund sechs Monaten auf der Beobachtungsstation, bis er im Mai 2021 in das Lehrlings- haus 1 übertreten konnte. Nach Verbüssung eines Freiheitsentzugs von 25 Tagen gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 be- gann er im Sommer 2021 eine Lehre als Maler. Aus dem therapeutischen Ver- laufsbericht von lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 geht hervor, dass sich der Beschuldigte nach anfänglich schwierigem und auffälligem Sozialverhalten auf der Beobachtungsstation zunehmend habe stabilisieren können. Vor allem der Übertritt ins Lehrlingshaus 1 und die begonnene Lehrausbildung als Maler hätten diese positive Entwicklung weiter beschleunigt und gefestigt (Urk. 34). Dennoch verübte der Beschuldigte am 13. November 2021 und damit nur wenige Monate nach Antritt seiner Berufsausbildung die verfahrensgegenständlichen Delikte und wurde deshalb in Untersuchungshaft versetzt. Als Mitursache für die erneute De- linquenz trotz Unterbringung in der D._____ nennen sowohl der sachverständige Gutachter Dr. med. J._____ als auch die behandelnde Therapeutin eine Krise in der Beziehung des Beschuldigten zu seiner damaligen Freundin bzw. die Aussicht auf ihre allfällige Trennung von ihm (Urk. D1/11/2 S. 46 f., 52; Urk. 34). Nach sei- ner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Januar 2022 kehrte der Beschul- digte wieder in die D._____ zurück. Im Sommer 2022 begann er (nochmals) mit dem ersten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler. Seither kam es zu kei- nen weiteren Unterbrechungen seines Aufenthalts in der D._____ und seiner Lehre (Prot. II S. 7). Vielmehr zeichnet sich eine fortlaufend positive Entwicklung des Beschuldigten ab, was von der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____, dem sachverständigen Gutachter und den involvierten Sozialpädagogen überein- stimmend beobachtet bzw. hervorgehoben wird. Insbesondere zeige der Beschul- digte eine deutliche Verbesserung seines Sozialverhaltens, eine gute Kooperation und Verlässlichkeit (vgl. Urk. D1/11/2 S. 51, 56 f., 62; Urk. 34).
E. 20 f.). Sein Berufsbildner hielt im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 fest, dass er morgens immer pünktlich und in gepflegtem Auftreten erscheine. Sein Verhal- ten gegenüber den Mitlernenden und den Vorgesetzten sei stets adäquat und freundlich. Die ihm aufgetragenen Arbeiten erledige er (der Beschuldigte) korrekt und gewissenhaft. Sein handwerkliches Geschick, sein fundiertes Allgemein- wissen und sein rasches Umsetzungsvermögen liessen keinen Zweifel an seiner Eignung für den Beruf des Malers aufkommen. Es mangle ihm einzig am Durchhaltewillen und Engagement (Urk. 34). Nach Einschätzung der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ habe die Lehrausbildung dem Beschuldigten die Entwicklung einer Berufsidentität und den Aufbau stabiler Bindungen zu den Berufsbildern bzw. zu seinen Vorgesetzten ermöglicht. Dies habe sodann dazu beigetragen, dass der Beschuldigte zunehmend tragfähigere und vertrauensvollere Beziehungen zu anderen Bezugspersonen aus Pädagogik und Psychologie habe aufbauen können (Urk. 34; vgl. auch Urk. D1/11/2 S. 51 f.). Durch die Lehre zum Maler im internen Ausbildungsbetrieb konnte folglich eine deutliche Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten erreicht werden und zeigte er sich deshalb auch zunehmend offen und motiviert für Behandlungsansätze in sozialpädagogischer und psychotherapeutischer Hinsicht.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 8. Februar 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- - 54 - che), 4 bis 8 (Zivilansprüche), 9 bis 12 (Einziehungen und Herausgaben) so- wie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Für die Dauer der Probezeit werden eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt: die seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorge- nommene Platzierung in der D._____ fortzuführen, unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien; sowie nach Austritt aus der D._____ und nach Rücksprache mit dem Justiz- vollzug sowie der Bewährungshilfe die vorstehenden Therapien ambu- lant weiterzuführen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- - 55 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Berufsbeistandschaft B._____, z.H. C._____ die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-8 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit dem Minderheitsantrag (Urk. 76) gemäss § 124 GOG – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Berufsbeistandschaft B._____, z.H. C._____ die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-8 (sofern verlangt) - 56 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit dem Minderheitsantrag [Urk. 76] ge- mäss § 124 GOG) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Löschungs- und Vernichtungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230313 O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 1. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beiständin Berufsbeistandschaft B._____, z.H. C._____ ab 21. Juli 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
8. Februar 2023 (DG220201)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Oktober 2022 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2),
- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1),
- der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dos- sier 2).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.–.
3. a) Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet, prioritär unter Belassung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorgenommenen Platzierung in der D._____ [Jugendstätte] und unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 (E._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin 3 (F._____) eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von CHF 46.40 (Bahntickets für Einver- nahme) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 (G._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 (H._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 6 (I._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich vom 26. Januar 2022 beschlagnahmten und bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Geschäfts-Nr. 81496813 la- gernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: Glasflasche Hennessy (Asservat-Nr. A015'569'683) Klappmesser (Asservat-Nr. A015'569'694)
10. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Geschäfts-Nr. 81496813 lagernden Spuren und Spurenträger werden einge- zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'576'246) DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'576'268)
11. Das folgende von der Stadtpolizei Zürich am 13. November 2021 sicherge- stellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Ge- schäfts-Nr. 81496813 lagernde Mobiltelefon der Marke Huawei (Modell P20 Pro, inkl. Ladekabel; Asservat-Nr. A015'569'456) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur Vernichtung überlassen.
- 4 -
12. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 14. November 2021 sicherge- stellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Ge- schäfts-Nr. 81496813 lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger 6 (I._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Mo- naten zur Vernichtung überlassen: Daunenjacke, weiss, Marke Moncler (Asservat-Nr. A015'569'605) Airpods, Marke Apple, (Asservat-Nr. A015'569'638) Schuhe, Marke Nike, (Asservat-Nr. A015'571'887)
13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'480.70 Auslagen Gutachten CHF 260.00 übrige Auslagen Vorverfahren CHF 95.00 Entschädigung Zeuge CHF 10'119.70 amtl. Verteidigung RA MLaw X2._____ (inkl. Auslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 70 S. 24 f.)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
2. Der Vollzug beider Strafen sei aufzuschieben.
- 5 -
3. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Dem Beschuldigten seien für die Dauer der Probezeit bzw. bis zum Lehrabschluss die Weisungen zu erteilen, sich der therapeutischen Be- handlung im D._____ weiter zu unterziehen und die Lehrausbildung dort weiterzuführen.
5. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2), des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (je Dossier 2) schuldig. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Zudem wurde eine Mass- nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet, prioritär un-
- 6 - ter Belassung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vor- genommene Platzierung des Beschuldigten in der D._____ und unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck dieser Massnahme aufgeschoben. Die Geldstrafe wurde hingegen für vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2 und 6 sowie die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 4 und 5 wurden allesamt auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklä- gerin 3 eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Zivil- begehren der Privatklägerin 3 abgewiesen. Weiter verfügte die Vorinstanz die Ein- ziehung respektive Herausgabe verschiedener Gegenstände, Spuren und Spu- renträger. Die entstandenen Kosten, ausgenommen diejenigen der zeitweiligen amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47).
2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 10. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 20; Urk. 41) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 46/2; Urk. 49).
3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 bis 8 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantra- gen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Die Privatkläger liessen sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 wurde das Gesuch von Rechtsan- wältin MLaw X1._____ um Bestellung als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten gutgeheissen (Urk. 55 f.).
5. Am 29. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1. März 2024 vorgeladen (Urk. 59). In der Folge wurde den Parteien mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 eine Änderung der Gerichtsbesetzung zur Kenntnis gebracht (Urk. 60). Nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung
- 7 - wurde am 28. Februar 2024 sodann das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bewilligt (Urk. 54; Urk. 64 ff.). Zum Verhandlungstermin erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Beschul- digten mündlich eröffnet. Den übrigen Parteien wurde es hernach schriftlich mit- geteilt (Prot. II S. 24; Urk. 71 f.). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 8. Februar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Urteils (Urk. 49 S. 2). Seine Berufung beschränkt sich somit auf den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Strafzumessung, des Vollzugs der ausgefällten Strafe und der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene
- 8 - im Sinne von Art. 61 StGB. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivzif- fern 1 (Schuldsprüche), 4 bis 8 (Zivilansprüche), 9 bis 12 (Einziehungen und Her- ausgaben) sowie 13 (Kostenfestsetzung). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
8. Februar 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Beweisanträge 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklä- rung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Beru- fungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende An- träge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 13 zu Art. 399 StPO). 3.2. In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte für den Fall, dass auch das Berufungsgericht eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anordnen sollte, den Beweisantrag, es seien sämtliche Abklärungen zu treffen, um die Durchführung dieser Massnahme in der D._____ sicherzustel- len, und es sei eine verbindliche Zusage des Amts für Justizvollzug und Wieder- eingliederung des Kantons Zürich zu seinem weiteren Verbleib in der D._____ einzuholen (Urk. 49 Rz 33 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte an seinem Beweisantrag gemäss der Beru- fungserklärung vom 13. Juni 2023 festhalte (Prot. II S. 6). Auf diesen Beweisan- trag wird an entsprechender Stelle, d.h. nach der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB einzugehen sein (s. hinten, Ziffer V.2.2.17.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sodann bean- tragen, es sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten über ihn einzuholen. Das aktenkundige Gutachten von Dr. med. J._____ sei aufgrund des Zeitablaufs von
- 9 - rund 19 Monaten seit seiner Erstattung inzwischen überholt, insbesondere mit Be- zug auf die Beurteilung der Legalprognose. Angesichts der langen Deliktsfreiheit, der konkreten Veränderungen in seinem Verhalten als Folge der regelmässigen Therapie, des Verzichts auf Alkohol und seines Engagements in der Berufsausbil- dung sei aktuell von einer bloss geringen Rückfallgefahr auszugehen (Urk. 70 Rz 52 ff.). Da der Beschuldigte den Beweisantrag auf Einholung eines aktuellen Gutachtens nur für den Fall stellt, dass das Berufungsgericht der Einschätzung von Dr. med. J._____ folgt und nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr aus- geht, erscheint es sinnvoll, auch auf diesen Beweisantrag erst an entsprechender Stelle, d.h. im Zusammenhang mit der Überprüfung des Gutachtens hinsichtlich der Legalprognose einzugehen (s. hinten, Ziffer V.2.2.23.). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gericht die Prognoseentscheidung nicht unbese- hen der sachverständigen Person überlassen darf. Vielmehr muss es eine eigen- ständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises unter Einbezug aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweis auf HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 3.4. Im Übrigen wurden seitens der Parteien keine weiteren Beweisanträge ge- stellt. Abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten drängen sich im Berufungsverfahren sodann auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhe- bungen auf.
4. Berichtigung von Dispositivziffer 3b des vorinstanzlichen Urteils 4.1. Das den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigte bzw. anschliessend versandte Urteilsdispositiv enthielt keinen expliziten Entscheid hin- sichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe (Urk. 40 S. 3). Im schrift- lich begründeten Urteil ergänzte die Vorinstanz das Dispositiv in Ziffer 3b "der Kla-
- 10 - rheit halber" mit dem Satz: "Die Geldstrafe ist zu bezahlen", worauf sie in ihren Er- wägungen hinwies und bemerkte, dass der Entscheid über den Vollzug der Geldstrafe versehentlich im unbegründeten Urteilsdispositiv keine Erwähnung ge- funden habe (Urk. 47 S. 50, 62). 4.2. Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 die Frage, ob die von der Vorinstanz im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegrün- dung vorgenommene Ergänzung der Dispositivziffer 3b, dass die Geldstrafe zu vollziehen sei, lediglich eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StGB dar- stelle. Sodann warf er die Frage auf, ob die Berichtigung den Parteien rechtsge- nügend eröffnet worden sei, zumal diese lediglich in der schriftlichen Urteilsbe- gründung enthalten gewesen und nicht mit einem formellen Entscheid erfolgt sei (Urk. 49 Rz 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte diesen Einwand nicht mehr vorbringen. 4.3. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbe- hörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes we- gen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Diese Rechtsbehelfe bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Ent- scheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Verse- hen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Aus- druck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.4. Das Dispositiv (der Urteilsspruch) enthält unter anderem den Entscheid über Schuld und Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Es bringt somit in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck. Im Urteilsdispositiv ist stets über alle
- 11 - Teile der Anklage zu entscheiden (STOHNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 zu Art. 81 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kom- mentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11 zu Art. 81 StPO). 4.5. In ihrer Anklage vom 28. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten sowohl mit einer Freiheits- als auch mit einer Geldstrafe und verlangte den Vollzug beider Strafen (Urk. D1/28 S. 9). Die Vorin- stanz bestrafte den Beschuldigten zwar anklagegemäss mit einer Freiheits- und einer Geldstrafe, das anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigte bzw. her- nach versandte Urteilsdispositiv enthielt indessen – wie erwähnt – keine Regelung betreffend den Vollzug der Geldstrafe (Urk. 40 S. 3). Das Dispositiv war somit un- vollständig, wobei es sich ohne Zweifel um ein redaktionelles Versehen handelte, wie es die Vorinstanz in ihrer später ausgefertigten Urteilsbegründung denn auch offenlegte (Urk. 47 S. 50). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Vorinstanz aufgrund eines Fehlers in der Willensbildung unterliess, eine Regelung zum Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe im unbegründeten Urteilsdispositiv festzuhalten, zumal sich neben der Staatsanwaltschaft auch die amtliche Verteidi- gung anlässlich der Hauptverhandlung eingehend zu diesem Thema äusserte. Unter Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Grundlagen (Ziffer II.4.3.) ist des- halb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Urteilsdispositiv in Anwen- dung von Art. 83 Abs. 1 StPO ergänzte bzw. berichtigte. Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass die Korrektur von offensichtlichen Redaktions- oder Be- rechnungsfehlern typische Anwendungsfälle darstellen. Eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO umfasst indessen auch diejenigen Fälle, in denen das Dispositiv nicht vollständig im Sinne von Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ist. Wie vor- stehend ausgeführt, muss im Urteilsdispositiv stets über alle Teile der Anklage entschieden werden. Nachdem der Vollzug der Geldstrafe nicht ausdrücklich ge- regelt wurde, obwohl die Vorinstanz ohne Zweifel einen Entscheid darüber gefällt hatte, erwies sich das Dispositiv als unvollständig. Diesen offensichtlichen Fehler in der Redaktion des Urteilsdispositivs (und nicht in der Willensbildung) durfte die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichti- gen.
- 12 - 4.6. Gemäss Art. 83 Abs. 3 StPO ist den "anderen" Prozessparteien vor einer allfälligen Berichtigung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Bestim- mung enthält somit nach ihrem Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass die Strafbehörde, welche den Entscheid gefällt hat, von Amtes wegen tätig wird. In der Lehre wird allerdings die Auffassung vertreten, dass den Parteien für den Fall, dass von Amtes wegen erwogen werde, den ergangenen Entscheid zu erläutern oder zu berichtigen, stets vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N 7 zu Art. 83 StPO). 4.7. Vorliegend unterliess es die Vorinstanz, vor dem Versand des begründeten Urteils mit dem ergänzten resp. berichtigten Dispositiv den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dennoch besteht keine Veranlassung, das be- richtigte Urteil aufzuheben. Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich der Strafzumessung als auch hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Strafen anficht (Urk. 49 S. 2) und die Berufung reformatori- schen Charakter hat (Art. 398 Abs. 2 StPO), mithin die Rechtsmittelinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüft und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), ist der Beschuldigte nicht in seinen Verfahrensrechten benachteiligt. Selbst wenn das ursprünglich ausgesprochene Urteil (Urk. 40) gelten würde, befände sich der Beschuldigte in derselben Ausgangslage, Berufung zu erheben, beantragt er doch im Berufungs- verfahren eine bedingt vollziehbare Geldstrafe. Folglich liegt auch kein wesentli- cher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Vielmehr lässt sich deren Versäumnis, den Par- teien vor der von Amtes wegen vorzunehmenden Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteilsdispositivs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, im Rahmen des Berufungsverfahrens heilen (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). 4.8. Nach dem Erwogenen ist im Rahmen des Berufungsverfahrens vom begründeten Urteil der Vorinstanz mit dem berichtigten Dispositiv (Urk. 47) als An- fechtungsobjekt auszugehen.
- 13 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Wie vorstehend ausgeführt, ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der Schuldsprüche nicht an (s. vorne, Ziffer II.2.2). Entsprechend ist grundsätzlich vom Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung wie von der Vor-in- stanz festgestellt und erwogen auszugehen (Urk. 47 S. 9 ff. und S. 23 ff.). Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Rügen betreffend die Strafzu- messung und/oder die angeordnete Massnahme Ausführungen zum Sachverhalt oder zur rechtlichen Würdigung macht, ist darauf soweit notwendig im Rahmen der jeweiligen Erwägungen einzugehen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Gelds- trafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– aus (Urk. 47 S. 28 ff. und S. 62). Der Be- schuldigte erachtet – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 39 Rz 38 und 64) – eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. Die Höhe der aus- gefällten Geldstrafe beanstandet er dagegen nicht (Urk. 49 Rz 2 und Rz 14; Urk. 70 Rz 47 f. und 82). 1.2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 28 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 1.3. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Wil- len des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu-
- 14 - fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Delikte innerhalb ihres ordentli- chen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Strafta- ten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Ein- satzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten unter- einander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständig- keit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Be- gehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 1.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gesetz für den Tatbestand des Raubes ausschliesslich die Bestrafung mit Freiheitsstrafe vorsieht (Urk. 47 S. 30). Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von 6 Mo- naten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Beim versuchten Raub könnte zwar auf eine andere Strafart entschieden und der Strafrahmen insoweit nach unten erwei- tert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass keine ausserordentlichen Um-
- 15 - stände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 47 S. 32; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch der Beschuldigte beantragt nicht, er sei für den versuch- ten Raub gemäss Dossier 1 mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Für die beiden Raubdelikte ist folglich je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und ausgehend vom vollendeten Raub als die schwerere der beiden Straftaten in Anwendung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da- bei ist dem Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ebenso wie dem Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist sodann schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (je Dossier 2). Als Sanktionsart sieht das Gesetz für beide Strafta- ten ausschliesslich die Geldstrafe vor. Aufgrund der konkreten Strafandrohung stellt die Beschimpfung das schwerere Delikt dar und ist deshalb als Ausgangs- punkt für die Bemessung der Gesamtgeldstrafe zu nehmen, indem dafür eine Ein- satzstrafe festzusetzen ist. Diese ist hernach um die Strafe für die Hinderung ei- ner Amtshandlung in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 3 bis 90 Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Es liegen wiederum keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtferti- gen würden (Urk. 47 S. 32). Die tat- und täterangemessene Geldstrafe für die Be- schimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung ist deshalb innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Raub (Dossier 2) und versuchter Raub (Dossier 1) Da die zu beurteilenden Raubdelikte zeitlich, sachlich und situativ in einem unmit- telbaren Zusammenhang stehen, insbesondere weil sie auf demselben Tatent- schluss basieren und auch hinsichtlich ihrer Ausführung entsprechend dem ge-
- 16 - fassten Entschluss der Täter diverse Parallelitäten aufweisen, erscheint es vorlie- gend angezeigt, zumindest in gewissen Aspekten der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Am Ende ist jedoch für den vollendeten und den bloss versuchten Raub separat eine jeweils verschuldensan- gemessene Einzelstrafe festzusetzen. 2.1.1. Objektive Tatschwere 2.1.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte – anders als von der Vorinstanz erwogen (Urk. 47 S. 32) – nicht mit mindestens fünf weiteren Tätern zusammengeschlossen hatte, um die zwei angeklagten Raubdelikte zu begehen. Vielmehr hält die Anklageschrift aus- drücklich fest, dass er zusammen mit fünf Mittätern den Tatentschluss gefasst habe, Drittpersonen "auszunehmen", und hernach in Ausführung dieses Ent- schlusses die angeklagten Raubüberfälle begangen habe (Urk. D1/28 S. 2). Et- was Gegenteiliges lässt sich weder anhand der Untersuchungsakten erstellen noch darf unter Missachtung des Anklageprinzips etwas anderes zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem nicht ersichtlich, gestützt worauf sie zum Schluss kam, bei den verübten Raubdelikten wären möglicherweise mehr als fünf Täter involviert gewesen. 2.1.1.2. Der Beschuldigte machte sowohl in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass lediglich vier Mittäter an den zu beurteilenden Raubdelikten beteiligt gewesen seien (Urk. 49 Rz 4; Urk. 70 Rz 16). 2.1.1.3. Richtig ist, dass der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens aus- führte, dass K._____ an den verfahrensgegenständlichen Raubüberfällen nicht beteiligt gewesen sei (Urk. D1/8/3 F/A 7-9, 25; Urk. D1/8/4 F/A 10 ff., 74 f.; Urk. D1/8/6 F/A 12 f.). Indessen gestand er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. Januar 2022 den Schlussvorhalt betreffend mehrfa- chen, teilweise versuchten Raub gemäss den Dossiers 1 und 2 ausdrücklich ein, mit Ausnahme davon, dass er geltend machte, die Taten seien nicht vorgängig geplant gewesen, sondern hätten sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 3-10).
- 17 - Sodann reagierte er auf den Vorhalt, dass er die Taten u.a. zusammen mit K._____ verübt habe, lediglich mit Kenntnisnahme, ohne indessen erneut die Teil- nahme von K._____ an der Ausführung der vorgeworfenen Taten zu bestreiten (Urk. D1/8/8 F/A 9). Darüber hinaus bestätigten auch andere Mittäter, dass K._____ bei der Tatbegehung beteiligt gewesen sei (so z.B. der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021; Urk. D1/9/4 S. 3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass – wie in der Anklage ausgeführt – ne- ben dem Beschuldigten insgesamt fünf weitere Mittäter die Raubüberfälle verüb- ten. Im Übrigen ist die Frage, ob neben dem Beschuldigten vier oder fünf weitere Mittäter an den Raubüberfällen beteiligt waren, für die Gewichtung der objektiven Tatschwere lediglich von untergeordneter Bedeutung. 2.1.1.4. Relevant ist vielmehr, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren anderen Personen eine Gruppe von sieben (Dossier 1) respektive vier (Dossier 2) Geschädigten umzingelte und zur Herausgabe ihrer Wertsachen aufforderte. Als die Geschädigten dieser Aufforderung nicht Folge leisteten, wurden Einzelne un- ter ihnen vom Beschuldigten und seinen Mittätern tätlich angegriffen, indem ihnen Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht verpasst wurden. Im Zusammenhang mit dem versuchten Raub gemäss Dossier 1 wurden Einzelne der Geschädigten dar- über hinaus mit Glasflaschen geschlagen bzw. beworfen, mit Pfefferspray ange- sprüht und getreten. Bei Verübung des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 nahm der Beschuldigte sodann sein Klappmesser zwecks Bedrohung der Geschädigten hervor (Urk. D1/28 S. 3 ff.). Wie die Verteidigung zutreffend festhält (Urk. 70 Rz 21), ist die Anwendung von Gewalt bzw. die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bereits dem einschlägigen Tatbestand inhärent und darf bei der Strafzumessung nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend berücksich- tigt werden. Dennoch zeugt das koordinierte und äusserst gewaltsame Vorgehen, welches sich nicht nur durch den Einsatz von körperlicher Gewalt, sondern auch durch die Zuhilfenahme von Glasflaschen und einem Pfefferspray auszeichnete, von einer nicht unerheblichen Brutalität und kriminellen Energie des Beschuldig- ten (und seiner Mittäter). Der tätliche Angriff hatte denn auch zur Folge, dass zwei der Geschädigten verletzt wurden und sich hernach in ärztliche Behandlung bege- ben mussten. Das konkrete Ausmass und die Folgen der angewendeten Gewalt
- 18 - dürfen sehr wohl in die Bewertung des objektiven Verschuldens miteinbezogen werden und sind vorliegend verschuldenserhöhend zu gewichten. 2.1.1.5. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu anderen Mittätern nicht allein als treibende Kraft erscheint und keinen überwie- genden Tatbeitrag leistete (Urk. 70 Rz 23 f.). Dies wirkt sich jedoch kaum zu sei- nen Gunsten aus, da er die Ausführung der beiden Raubüberfälle nicht nur mit seiner blossen Präsenz unterstützte, sondern auch selber tätlich wurde, indem er zwei Geschädigten eine Ohrfeige resp. einen Faustschlag versetzte und darüber hinaus sein Klappmesser zwecks Drohung hervornahm. Im Übrigen sind ihm auf- grund des mittäterschaftlichen Vorgehens die durch die Mittäter vorgenommenen Handlungen zuzurechnen. 2.1.1.6. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der objektiven Tatschwere beider Delikte, dass sich der Beschuldigte mit anderen, der jeweiligen Geschädigten- gruppe körperlich überlegenen Mittätern zusammengeschlossen habe (Urk. 47 S. 32 und Verweis auf S. 34). Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass nicht ersichtlich sei, woraus sich eine körperliche Überlegenheit ergeben solle. So gebe es keine Fotos von den betroffenen Geschädigtengruppen. Auch von den Mittä- tern habe sich die Vorinstanz keinen Eindruck gemacht. Es könne nicht per se da- von ausgegangen werden, dass der Gruppe der Täter besonders grosse oder kräftige Personen angehört hätten. Allein aus dem Einsatz eines Messers und der personellen Überzahl mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 könne keine körperliche Überlegenheit abgeleitet werden (Urk. 49 Rz 5; Urk. 70 Rz 17). 2.1.1.7. Diesbezüglich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die be- fragten Geschädigten sowie die Zeugin M._____ übereinstimmend ausgeführt hätten, dass sie von einer grösseren Gruppe umzingelt worden seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/15 F/A 12 und F/A 21; Urk. D1/10/9 F/A 28; Urk. D1/10/7 F/A 14) und die Täter aus ihrer – der Umzingelten – Sicht körperlich überlegen gewesen seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/11 F/A 37; Urk. D1/10/9 F/A 49; Urk. D1/10/3 F/A 90). Aus den zitierten Ausführungen ergibt sich entgegen dem Einwand des Beschuldigten hinreichend genau, woraus die
- 19 - Vorinstanz die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter ableitete. Diesbezüglich waren nicht bloss die Anzahl der Tatbeteiligten und der Einsatz eines Klappmessers relevant, sondern wirkten der Beschuldigte und seine Mittäter aus Sicht der Umzingelten körperlich überlegen, mithin physisch stärker. 2.1.1.8. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Dossier 1 festhielt, dass der Beschuldigte und seine Mittäter den Geschädigten des versuchten Raubüberfalls körperlich überlegen gewesen seien (Urk. D1/28 S. 4). Den Tatvorwurf gemäss Dossier 1 gestand der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. Januar 2022 vollumfänglich ein, mit der bereits er- wähnten Ausnahme, dass er geltend machte, die Tat sei nicht vorgängig geplant gewesen, sondern habe sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 10). Dass die Vor- instanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter berücksichtigte, ist daher nicht zu beanstanden. 2.1.1.9. Sodann rügt der Beschuldigte, es hätten – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – kein konkreter Tatentschluss oder eine aktive Planung bestan- den. Vielmehr sei der Entschluss zur Verübung der angeklagten Taten aus der Si- tuation heraus entstanden, als man sich den jeweiligen Geschädigtengruppen ge- nähert habe bzw. diesen gegenübergestanden sei. Letztlich seien es Zufall, Alko- hol, Dummheit und Gruppendruck gewesen. Von den konkreten Umständen habe er (der Beschuldigte) tatsächlich nichts wahrgenommen, was sich auch aus dem im Tatzeitpunkt festgestellten Blutalkoholwert ergebe (Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 10 ff.). 2.1.1.10. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss gestützt auf die Aussagen und Handlungen des Beschuldigten sowie seiner Mittäter davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben bzw. der zentrale As- pekt des "Ausnehmens" von Drittpersonen für alle Beteiligten der Tätergruppe klar erkennbar war und auf deren Seite willentlich und wissentlich mitgetragen wurde (Urk. 47 S. 20 f.). 2.1.1.11. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten an- lässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 einzugehen, wo er auf
- 20 - entsprechende Frage bestätigte, dass er mit den anderen Mittätern habe Jugend- liche ausnehmen wollen (Urk. D1/8/2 F/A 6). Die Verteidigung führte hierzu an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich die Aussage des Beschuldigten generell auf die verübten Taten bezogen habe und nicht darauf, ob vorgängig ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst worden sei (Urk. 70 Rz 12). Es mag zutref- fen, dass der Beschuldigte die an ihn gerichtete Frage anlässlich der Hafteinver- nahme auf den Zweck der verübten Taten bzw. seine subjektive Einstellung dazu bezog und sich mit seiner Antwort folglich nicht zu einem allfälligen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache zwischen ihm und seinen Mittätern äusserte. Dem Vorbringen der Verteidigung ist allerdings zu entgegnen, dass der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 ausführte, dass sie (die anderen Mittäter und er) um 21 Uhr vereinbart hätten, Jugendliche ausnehmen zu wollen (Urk. D1/9/4 S. 3 f.). Auf einen gemeinsamen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache deutet sodann das vorstehend beschriebene, koordinierte Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter hin (s. Ziffer IV.2.1.1.4.). Insbesondere der Umstand, dass die Geschädigten jeweils umzingelt wurden, lässt auf eine vorgängige Absprache innerhalb der Tätergruppe schlies- sen, welche mit insgesamt sechs Personen etwas grösser und nicht mehr leicht überschaubar war. Dem Einwand des Beschuldigten, die Tat sei aus der Situation heraus entstanden, kann somit nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäter bereits mit dem feststehen- den Zweck trafen, auf Raubzug zu gehen und Jugendliche auszunehmen, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Allerdings ist auch nicht davon aus- zugehen, dass "es einfach passierte", indem einer anfing und die restlichen Mittä- ter mitzogen (vgl. Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 13). Vielmehr steht aufgrund der Aus- sagen des Mittäters L._____ und der konkreten Tatumstände fest, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter am Abend des 13. November 2021 gemeinsam be- schlossen, gezielt Jugendliche aufzuspüren und auszunehmen, wozu sie ihr Vor- gehen untereinander koordinierten bzw. absprachen. Dass der Beschuldigte die konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Tatentschluss und der Koordi- nation des mittäterschaftlichen Vorgehens aufgrund des im Tatzeitpunkt festge-
- 21 - stellten Blutalkoholwerts nicht wahrgenommen habe, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.1.1.12. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass der Umstand, dass die beiden Raubdelikte in unmittelbarer zeitlicher Abfolge begangen worden seien, gegen die Annahme einer hohen kriminellen Energie spreche. Vielmehr sei die Tatbegehung aller Beteiligten, aber insbesondere des Beschuldigten, auf die "Be- rauschung" durch Cannabis und Alkohol zurückzuführen (Urk. 49 Rz 7). 2.1.1.13. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die "Berauschung" des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, konkret bei der subjektiven Tatschwere, zu berücksichtigen ist (s. nachfolgend, Ziffer IV.2.1.2.). Allerdings än- dert dies nichts daran, dass der Beschuldigte und seine Mittäter innerhalb einer kurzen Zeit von wenigen Minuten zwei Gruppen von Jugendlichen überfielen. Selbst wenn die Hemmschwelle des Beschuldigten und seiner Mittäter aufgrund der Berauschung herabgesetzt war, zeugt dieses Verhalten von einer ernstzuneh- menden, nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie. In diesem Zusammen- hang ist sodann zu berücksichtigen, dass der erste Versuch, eine Gruppe von Ju- gendlichen "auszunehmen", scheiterte und die Überfallenen davonrennen konn- ten. Dies veranlasste den Beschuldigten und seine Mittäter allerdings nicht dazu, von ihrem Tatplan Abstand zu nehmen. Vielmehr verübten sie unmittelbar danach den zweiten Raubüberfall gemäss Dossier 2, bei welcher Tat es ihnen gelang, den Geschädigten diverse Wertsachen abzunehmen. Dieses hartnäckige und zielstrebige Vorgehen bzw. Festhalten am Tatentschluss ist verschuldenserhö- hend zu gewichten. 2.1.1.14. Mit Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss Dossier 2 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durchaus wertvolle Gegenstände wie Winterjacken, Schuhe und elektronische Geräte entwendeten. Verschuldenserhö- hend ist zu berücksichtigen, dass sie nicht davor zurückschreckten, einem der Geschädigten sein Mobiltelefon wegzunehmen, welches für diesen ohne Zweifel einen grossen immateriellen Wert hatte. Ebenso fällt ins Gewicht, dass sie Ein- zelne der Geschädigten durch die Entwendung insbesondere ihrer Jacken an je- nem Abend Mitte November den kühlen Temperaturen aussetzten, was beson-
- 22 - ders rücksichtslos erscheint. Auch bei der ersten, letztlich gescheiterten Tat ge- mäss Dossier 1 beabsichtigten der Beschuldigte und seine Mittäter, einen mög- lichst grossen Deliktsbetrag bzw. möglichst wertvolle Gegenstände an sich zu nehmen. 2.1.1.15. Unter den vorgenannten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere der beiden Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, jeweils als keinesfalls leicht einstufte. 2.1.2. Subjektive Tatschwere 2.1.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 und 34 f.). Mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 kam die Vor-in- stanz zum Ergebnis, dass die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten zu einer massgeblichen Relativierung der objektiven Tatschwere führe und insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen sei, wofür eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheine. Zur selben Einschätzung gelangte die Vorinstanz mit Bezug auf das Raubdelikt gemäss Dossier 1, wobei sie als verschuldensunabhängige Tatkomponente so- dann die bloss versuchte Tatbegehung berücksichtigte, welcher sie mit einer Re- duktion der hypothetischen Strafe für das vollendete Delikt von 3 Monaten Rech- nung trug. Für den versuchten Raub setzte sie folglich eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe fest. 2.1.2.2. Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit nur unzureichend berück- sichtigt habe. Insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Vorinstanz dieser subjektiven Tatkomponente mit einer entsprechenden Reduktion der ver- schuldensangemessenen Strafe Rechnung getragen habe. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mittelgradige Ver- minderung der Steuerungs- resp. Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion zwi- schen 40 % und 50 % zu würdigen sei (Urk. 49 Rz 9; Urk. 70 Rz 35). Rechne man die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe
- 23 - für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die hypothetische Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten für das versuchte Raubdelikt unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren für die angemessene Strafreduktion bei mittelgradig ver- minderter Schuldfähigkeit zurück, ergebe sich jeweils eine Sanktion von mindes- tens 25 Monaten Freiheitsstrafe, wobei hinsichtlich der Tat gemäss Dossier 1 noch 3 Monate für den Versuch in Abzug zu bringen seien. Wäre er zur Tatzeit nicht mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen, hätte ihn die Vorinstanz folg- lich mit einer Freiheitsstrafe von rund 47 Monaten bestraft, was knapp 4 Jahren entspreche. Ein solches Strafmass stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den hier zu beurteilenden Raubdelikten (Urk. 49 Rz 10; Urk. 70 Rz 37 ff.). 2.1.2.3. Die Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit unzureichend berücksichtigt habe, ist nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Be- rechnung der Gesamtstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raub- delikte das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht berücksichtigt, sondern die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die Einzelstrafe für das versuchte Raubdelikt (Dossier 1) einfach addiert. Sodann wäre die Strafre- duktion für die versuchte Tatbegehung gemäss Dossier 1 nicht bloss auf 3 Mo- nate, sondern auf 5 Monate zu bemessen, ausgehend von einer Einzelstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe (unter der Hypothese des vollendeten Delikts bei vol- ler Schuldfähigkeit). Wird die vom Beschuldigten angestellte "Rückrechnung" um die genannten Punkte bereinigt, ergibt sich eine Gesamtstrafe von rund 37 Mona- ten Freiheitsstrafe unter der hypothetischen Annahme, der Beschuldigte habe die angeklagten Raubdelikte bei vollständig erhaltener Schuldfähigkeit verübt (Ein- satzstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dos- sier 2; Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub ge- mäss Dossier 1; Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 12 Monate Freiheitsstrafe). Eine solche Gesamtstrafe von rund drei Jah- ren kann angesichts der Tatsache, dass der ordentliche Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht und das Verschulden – ohne Relativierung der objektiven Tatschwere durch die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit – hypothe-
- 24 - tisch im mittleren Bereich einzustufen wäre, nicht von vorneherein als unange- messen erachtet werden. 2.1.2.4. Das Bundesgericht ist zudem von seiner, vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung in einem späteren Entscheid wieder abgewichen. Zwar bestä- tigte es, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen sei. Allerdings sei für diese Verminderung der Schuldfähigkeit kein Raster mit bestimmten, fixen Pro- zentzahlen anzuwenden. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusse, gelte es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der (subjektiven) Tatschwere darstelle, wenn auch – je nach Grad der Verminderung – von wesentlichem Ge- wicht. Dabei sei das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtige (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Bereits von daher sei es abzulehnen, bei einer leichten, mit- telgradigen oder schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine Reduktion der Strafe nach einem genauen Raster von etwa 25 %, 50 % und 75 % oder nach ei- ner linearen Abstufung vorzunehmen. Eine rein mathematische Reduktion der (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, sei systemwidrig. Sie schränke die Ermessensfreiheit des Gerichts in unzulässiger Weise ein und sei daher abzulehnen (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.1.2.5. In einem ersten Schritt ist deshalb aufgrund der tatsächlichen Feststel- lungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Ge- samtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil aus- drücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist in einem dritten
- 25 - Schritt wegen der bloss versuchten Tatbegehung mit Bezug auf den Raub ge- mäss Dossier 1 und gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten entsprechend anzupassen (BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2). 2.1.2.6. Dr. med. J._____ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gut- achten vom 12. Juli 2022 zum Schluss, dass jenseits der gestörten Persönlich- keitsentwicklung, des Missbrauches von Cannabis, der tatzeitaktuellen Alkoholin- toxikation und der Anpassungsstörung (der aber keine freiheitseinschränkende Wirkung beigemessen werden könne) keine schweren psychischen Störungen beim Beschuldigten feststellbar seien, welche sich auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hätten. Eine durch die akute alkoholische lntoxikation bedingte Be- wusstseinsstörung habe ebenso wenig vorgelegen wie eine alkoholinduzierte psy- chotische Störung mit Verlust des Sinn- und Erlebniskontinuums. Dass der Be- schuldigte bloss vermindert in der Lage gewesen sei, das Verbotene seines Han- delns zu erkennen, lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr habe er die Situation, in der er sich befunden habe, durchaus wahrgenommen und auch richtig einge- schätzt. Eine Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne dem- nach ausgeschlossen werden. Hingegen sei zu erkennen, dass die Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten intoxikationsbedingt durch eine hohe aggressive Erre- gung, eine verminderte Kritikfähigkeit und eine verminderte Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Diese Enthemmung, Kritikarmut und aggressiven Ver- haltensbereitschaften hätten das bei vergleichbaren Tätern übliche Ausmass überstiegen. Vor diesem Hintergrund lasse sich aus gutachterlicher Sicht die An- nahme vertreten, dass bezüglich der beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Raubdelikte eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Für eine höhergradige Verminderung würden sich unter Beachtung von Handlungsspielräumen durchschnittlicher Täter in vergleichbaren Situationen da- gegen keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. D1/11/2 S. 50 und S. 58). 2.1.2.7. Indem die Vorinstanz das objektive Tatverschulden bezüglich beider Raubdelikte als keinesfalls leicht einstufte und festhielt, dass dieses aufgrund der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit als Teilgehalt der subjektiven
- 26 - Tatschwere entsprechend relativiert werde, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei, kam sie dem vom Bundesgericht verlangten, vorstehend dargelegten Vorgehen nach. Die Vorin- stanz hat entschieden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung seines Tatverschuldens auswirkt. Dem folgend hat sie das Gesamtverschulden bezüglich beider Raubdelikte ausdrücklich benannt, nämlich mit nicht mehr leicht, und gestützt darauf eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den voll- endeten Raub gemäss Dossier 2 festgesetzt. Für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 erachtete sie – ausgehend von der vollendeten Tat – eine (hy- pothetische) Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit nach einem genauen, mithin mathematischen Raster bei der Re- duktion der Strafe Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten bloss unzureichend berücksichtigt hätte bei der Gewichtung des Ge- samtverschuldens und der darauf basierenden Festsetzung von verschuldensan- gemessenen Strafen für die beiden Raubdelikte. 2.1.2.8. Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente bringt der Beschuldigte weiter vor, dass es sich bei ihm um einen noch verhältnismässig jungen Men- schen handle, bei welchem die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abge- schlossen sei und der Fehler gemacht habe, aus welchen er jedoch gelernt habe (Urk. 49 Rz 13). Sodann argumentiert er, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung nicht auf eine gesteigerte kriminelle Energie geschlossen werden dürfe. Vielmehr benötige jemand, der in kriminelles Fahrwasser geraten sei, grös- sere Willensanstrengung, um rechtstreu zu bleiben. Werde er erneut straffällig, könne dies auch auf Antriebs- oder Willensschwäche bzw. auf eine Unfähigkeit zur Verarbeitung früherer Erfahrungen zurückgeführt werden, weshalb das Ver- schulden geringer erscheine (Urk. 49 Rz 12). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Aus seiner deliktischen Vergangenheit kann der Beschuldigte nichts ablei- ten, was zur Bewertung der subjektiven Tatschwere der neu verübten Straftaten relevant wäre. Die erwirkten Vorstrafen sind vielmehr nachfolgend im Rahmen der
- 27 - Täterkomponente zu berücksichtigen (s. Ziffer IV.2.1.4.). Sodann wäre es stos- send, wenn ihm als Wiederholungstäter allein wegen des Umstands, dass er be- reits in der Vergangenheit Straftaten verübte, ein geringeres subjektives Verschul- den zugemessen würde hinsichtlich der Taten vom 13. November 2021, mit de- nen er erneut straffällig wurde. Eine allfällige Antriebs- oder Willensschwäche des Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, kann sich nicht verschuldensmin- dernd auswirken. Dass er aufgrund einer psychischen Störung generell nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, wurde nicht festgestellt. 2.1.2.9. Die Vorinstanz hat für den vollendeten und den versuchten Raubüber- fall – ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschulden – eine Einsatz- strafe resp. eine hypothetische Einzelstrafe von jeweils 15 Monaten Freiheits- strafe festgesetzt. Dies entspricht gerade einmal einem Achtel der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehenen Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn dies von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist mit der Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem verhält- nismässig jungen Alter des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung hinreichend Rech- nung getragen. 2.1.2.10. Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich beider Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, von einem mittleren Verschuldensgrad (Urk. 47 S. 29) ausging und das Tatverschulden jeweils insge- samt als nicht mehr leicht qualifizierte. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 sowie die (hypothetische) Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 er- scheinen jedoch – angesichts des Verschuldensprädikats, welches auf eine Strafe am unteren Rand des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens deutet (Urk. 47 S. 29) – selbst unter Berücksichtigung der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit deutlich zu tief bemessen. Aufgrund des Verbots der "refor- matio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) besteht indessen kein Raum für eine Erhö-
- 28 - hung der schlussendlich auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe, weshalb an dieser Stelle offen gelassen werden kann, welche Einsatzstrafe resp. hypotheti- sche Einzelstrafe verschuldensangemessen wäre, und es bei dem von der Vor-in- stanz festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat. 2.1.2.11. Mit Bezug auf den Raubüberfall gemäss Dossier 1 erwog die Vorin- stanz zu Recht, dass aufgrund des (vollendeten) Versuchs eine obligatorische Strafmilderung einzutreten habe. Auf ihre entsprechenden Erwägungen mit Bezug auf die konkreten Umstände der bloss versuchten Tatbegehung kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 47 S. 35). Die von der Vorinstanz festgesetzte, gemil- derte Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub ge- mäss Dossier 1 ist somit zu bestätigen. 2.1.3. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe 2.1.3.1. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheits- strafe für den vollendeten Raub in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 7 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall gemäss Dos- sier 1, woraus eine Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe resultierte (Urk. 47 S. 35). 2.1.3.2. Der Beschuldigte rügt diesbezüglich, dass dem Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht nur bei der Festsetzung der Einsatzstrafe, sondern auch bei deren angemessenen Erhö- hung in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen sei. Konkret sei nicht nur die Einsatzstrafe für eine bei verminderter Schuldfähigkeit verübte Tat tiefer anzusetzen, sondern habe auch die infolge Kon- kurrenz zwingend erforderliche Erhöhung weniger stark auszufallen (Urk. 49 Rz 11). 2.1.3.3. Auch diese Rüge des Beschuldigten geht fehl. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub ledig- lich um rund die Hälfte der Strafe für den versuchten Raubüberfall erhöhte. Kon-
- 29 - kret berücksichtigte sie von der ermittelten Einzelstrafe von 12 Monaten lediglich 7 Monate Freiheitsstrafe. Dies deutet darauf hin, dass sie bei dieser grosszügigen Asperation nicht bloss den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusam- menhang zwischen den beiden Raubüberfällen miteinbezog, sondern auch der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung trug, wenngleich sich dies nicht aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt. Es besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz vorgenommene Strafschärfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beanstanden. 2.1.3.4. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raubdelikte mit Sicherheit nicht als unangemessen hoch. Im Gegenteil: Unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer IV.2.1.2.10. vorstehend wäre durchaus eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ohne weiteres seinem Verschulden angemessen gewesen. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten sein Bewenden. 2.1.4. Täterkomponente 2.1.4.1. Zur Biografie und den persönlichen Verhältnissen des aktuell bald 21- jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die ausführlichen Angaben im psychia- trischen Gutachten vom 12. Juli 2022 und die Aussagen des Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. D1/11/2 S. 16 ff., 28 f., 42 ff.; Urk. D1/8/1 F/A 39 ff.; Urk. D1/8/3 F/A 72 ff.; Urk. D1/8/4 F/A 91 ff.; Urk. D1/8/7 F/A 6 ff.; Urk. D1/8/8 F/A 25 ff.; Urk. D1/8/9 F/A 12 ff.; Urk. 34; Urk. 36; Urk. 37 S. 9 ff.). Angesichts dieser detaillierten Angaben wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den gesamten bisherigen Lebensverlauf des Be- schuldigten im Einzelnen wiederzugeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er nach wie vor in der D._____ lebe und inzwischen in das Lehrlingshaus 3 habe übertreten können. Dort habe er mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu.
- 30 - Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei es zu keinem weiteren Unterbruch seines Aufenthalts in der D._____ gekommen. Die Unterbringung in der Institution sieht der Beschuldigte (inzwischen) als Chance zur Veränderung, die er gewillt ist, wahrzunehmen. Insbesondere liegt ihm viel daran, die begonnene Lehre erfolgreich zu absolvieren. Diesbezüglich führte er aus, dass er sich derzeit im zweiten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler befinde und die Lehre voraussichtlich Ende Sommer 2025 abschliessen werde. Der Beschuldigte betonte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite. Zu seinem sozialen Umfeld führte er aus, dass er seit rund einem Jahr eine Freundin habe, die ihn sehr unterstütze, auch im Hinblick auf den Abschluss seiner Lehre, und mit der er viel Zeit verbringe. Sodann habe er zwei gute Kollegen, die er in der D._____ kennengelernt habe, die inzwischen aber nicht mehr in der Institution seien. Zu seiner Mutter, die in Deutschland lebe, und zu seiner Grossmutter väterlicherseits pflege er ebenfalls regelmässigen Kontakt, während er mit seinen Pflegeeltern nur noch sporadisch in Verbindung stehe. In der D._____ sei ihm eine Sozial- pädagogin als Bezugsperson zugeteilt, zu der er ein sehr gutes Verhältnis habe. Sodann nehme er jede oder jede zweite Woche therapeutische Gespräche wahr. Der Beschuldigte erklärte, dass er seit Juni / Juli 2023 keinen Alkohol mehr konsumiere. Der Verzicht auf den Konsum von Cannabis falle ihm derzeit noch schwer. Allerdings versuche er, mehrheitlich CBD zu rauchen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden bei der N._____ AG und bei O._____, die er in monatlichen Raten abzahlt (Prot. II S. 6 ff., 18 f.). Während sich aus den aktuel- len persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ergeben, sind seine schwierige Kindheit und Jugend merklich straf- mindernd zu berücksichtigen. 2.1.4.2. Bei Verübung der hier zu beurteilenden Raubdelikte hatte der Beschul- digte bereits zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt (Urk. 63). So wurde er mit Straf- befehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020 wegen zahlreicher Delikte, darunter Raub, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Diebstahl, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung etc., schuldig gesprochen und mit einem be-
- 31 - dingten Freiheitsentzug von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wo- bei beide Sanktionen nach Jugendstrafrecht erfolgten. Am 15. Oktober 2020 folgte ein weiterer Strafbefehl derselben Jugendanwaltschaft, mit welchem der Beschuldigte u.a. wieder wegen Raubes und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Da die erneute Delinquenz teilweise in die mit Strafbefehl vom 30. Juni 2020 angesetzte Probezeit fiel, wurde der bedingte Vollzug hinsichtlich des Frei- heitsentzugs widerrufen und der Beschuldigte mit einem unbedingten Freiheits- entzug von 25 Tagen als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 50.– be- straft. Die vorliegend zu beurteilenden Raubdelikte verübte der Beschuldigte rund ein Jahr nach seiner zweiten Verurteilung mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 und nur wenige Monate nach Verbüssung des ausgefällten Freiheitsentzugs, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. 2.1.4.3. Der Beschuldigte zeigte sich mit Bezug auf die Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 von Beginn an geständig und anerkannte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Grunde vollumfänglich. Insbesondere räumte er ein, wel- chen eigenen Beitrag er bei der Verübung der beiden Taten leistete. Sein Ge- ständnis trug durchaus zur Vereinfachung und Verkürzung des Strafverfahrens bei. Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er sich beim Geschädigten P._____, dem er eine Ohrfeige verpasst hatte, persönlich entschuldigte (Urk. D1/8/9 F/A 26 f.). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er sowohl vor Vorinstanz als auch anläss- lich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck brachte, dass ihm die verübten Ta- ten leid täten und er sein Verhalten sehr bereue bzw. sich dafür schäme. Es sei einfach eine Dummheit gewesen. Er habe daraus gelernt, sich geändert und werde mit Sicherheit nie wieder so etwas tun (Urk. 37 S. 4 f., 7 f.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 17 f., 20). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 37) bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die geäusserte Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens nur vorgeschoben bzw. nicht echt war. Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die entsprechenden Erklärungen des Beschuldigten aufrichtig und ernst gemeint waren. Das Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt deutlich strafmindernd aus.
- 32 - 2.1.4.4. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass die Täterkomponente insgesamt zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe führt. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Faktor von rund 30 % erscheint angesichts der massgebenden Umstände als angemes- sen, womit die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe um 7 Monate zu reduzieren ist. 2.1.4.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils für die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. An diese Freiheitsstrafe ist die erstandene Haft von 74 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/24/1+7). 2.2. Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (je Dossier 2) 2.2.1. Hinsichtlich der Bemessung der tat- und täterangemessenen Strafe betref- fend die Vorwürfe der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung (je Dossier 2) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 37 ff.). Die ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessät- zen zu je Fr. 10.– ist zu übernehmen, zumal der Beschuldigte selbst die Beibehal- tung dieses Strafmasses beantragt (Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 48 und Rz 82) und aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin kein Raum für eine Erhöhung besteht. 2.2.2. Für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung (je Dos- sier 2) ist der Beschuldigte folglich auch in zweiter Instanz mit einer Gesamtgelds- trafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu sanktionieren. 2.3. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.
- 33 - V. Massnahme und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, wobei sie festhielt, die Massnahme sei prioritär unter Belas- sung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorgenomme- nen Platzierung des Beschuldigten in der D._____ und unter Fortsetzung der be- gonnenen Berufslehre und Therapien durchzuführen. Den Vollzug der Freiheits- strafe schob sie zum Zweck der Massnahme auf. Die Geldstrafe erklärte sie hin- gegen für vollziehbar (Urk. 47 S. 62). 1.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen (Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 82). Zur Begründung dieses Antrags macht er kurz zusammengefasst geltend, dass ihm – entgegen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten – keine negative Legalprognose gestellt werden dürfe. So sei er seit Verübung der angeklagten Delikte, d.h. seit mehr als zwei Jahren nicht mehr straffällig gewor- den. Sodann habe die gelungene Unterbringung in der D._____ eine positive Ver- änderung in seinem Verhalten bzw. in seinen Verhaltensbereitschaften herbeige- führt. Folglich sei die Anordnung einer Massnahme nicht erforderlich, um der Ge- fahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Die vom sachverständigen Gutach- ter für massgeblich erachteten Kriterien, um die bei ihm festgestellte (und nicht mehr aktuelle) Rückfallgefahr reduzieren zu können, seien bereits im Rahmen seiner Unterbringung in der D._____ sichergestellt (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.). Sodann stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen eine der- artige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB zu rechtfertigen vermöge (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.). Da der Beschuldigte wie erwähnt der Auffassung ist, ihm könne eine positive Le- galprognose gestellt werden, beantragt er die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs. Weiter beantragt er, dass ihm für die Dauer der Probezeit bzw. bis zum
- 34 - Lehrabschluss die Weisung zu erteilen sei, die begonnene Lehrausbildung in der D._____ weiterzuführen und die therapeutische Behandlung fortzusetzen. Diese Anträge begründet der Beschuldigte damit, dass auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass er weiterhin im erfolgreichen Setting der D._____ bleiben und dort seine Lehre zum Maler abschliessen könne, unter Fortsetzung der wir- kungsvollen Therapie (Urk. 49 Rz 2 und Rz 28 ff.; Urk. 70 Rz 68 ff. und Rz 82). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt grundsätzlich die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils und damit auch die Anordnung einer Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 54). Allerdings teilte sie auf entspre- chende Anfrage mit, dass sie sich auch damit einverstanden erklären könne, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren und ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, die begonnene Therapie in der D._____ fortzu- setzen und seine Lehre dort zu absolvieren (Urk. 66).
2. Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zutreffend darge- legt (Urk. 47 S. 40), worauf einleitend verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. präzisierend ist das folgende auszuführen: 2.1.2. Das Gericht kann einen zur Tatzeit noch nicht 25-jährigen Täter, der in sei- ner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusam- menhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu för- dern (Art. 61 Abs. 3 StGB). Die Massnahme dient dem Zweck, mit sozialpädago- gischen und therapeutischen Mitteln eine erheblich gestörte Entwicklung der Per-
- 35 - sönlichkeit günstig zu beeinflussen. Sie ist mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten auf Täter zugeschnitten, die sich nach Persön- lichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoles- zenzkriminalität einordnen lassen. Es sollen junge Erwachsene eingewiesen wer- den, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Er- ziehung zugänglich erscheinen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen). 2.1.3. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB auf eine sachverständige Begut- achtung zu stützen. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussich- ten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer mögli- cher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und hat Abweichungen einlässlich zu begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollzieh- bare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewer- teten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Um die Nachvollzieh- barkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefunde- nen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognose- stellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognosein-
- 36 - strumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurtei- lung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen auf HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich u.a. des mehrfachen, teilweise versuchten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht, womit die Voraussetzung einer Anlasstat im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist. Bei Verübung dieser Taten am
13. November 2021 war der Beschuldigte 18 ½ Jahre alt. 2.2.2. In seinem Gutachten vom 12. Juli 2022 stellte der sachverständige Gutach- ter Dr. med. J._____ zunächst fest, dass beim Beschuldigten anamnestisch eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91) bestehe. Sodann gelangte er zur Dia- gnose, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer Entwicklungsstörung der Per- sönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen (ohne Kodierung eines internatio- nalen Klassifikationssystems), einer Anpassungsstörung (ICD-10:43.2), einer leichten Alkoholkonsumstörung und am Missbrauch von Cannabis gelitten habe (Urk. D1/11/2 S. 42 ff. und S. 54). 2.2.3. Wie bereits erwähnt, stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit unreifen und dissozia- len Zügen eine derartige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene zu rechtfertigen vermöge. Art. 61 Abs. 1 StGB setze eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung voraus und nicht nur eine altersbedingte unabgeschlossene Entwicklung. Aus den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass für die Diagnose der
- 37 - gestörten Persönlichkeitsentwicklung das junge Alter des Beschuldigten massge- blich gewesen sei, weshalb der Schluss naheliege, dass bei ihm lediglich eine al- tersbedingte unabgeschlossene Entwicklung bestehe, welche für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB nicht ausreiche (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.). 2.2.4. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Gutachter nur insoweit zum jungen Alter des Beschuldigten äusserte, als er überprüfte bzw. abgrenzte, ob bereits die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen sei oder ob (noch) von einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung mit dissozia- len Zügen auszugehen sei. Konkret führte er aus, dass sich dissoziale, labile und unreife Persönlichkeitsmerkmale bis in die Kindheit und Jugend des Beschuldig- ten zurückverfolgen liessen und deutlicher Ausdruck einer gestörten Persönlich- keitsentwicklung seien (Urk. D1/11/2 S. 61). Da der Beschuldigte noch verhältnis- mässig jung sei und seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht als abgeschlos- sen angesehen werden könne, sollte die Diagnose einer dissozialen Persönlich- keitsstörung trotzdem (noch) nicht gestellt werden (Urk. D1/11/2 S. 45). Es be- stehe zwar sehr wohl ein Risiko, dass sich aus der offenkundig gestörten Persön- lichkeitsentwicklung eine manifeste Persönlichkeitsstörung entwickeln könnte, zu- mal diesbezüglich mehrere Indikatoren vorliegen würden (Urk. D1/11/2 S. 44). Dennoch bestehe die Aussicht, dass die noch bestehende Unreife in der Persön- lichkeitsentwicklung des Beschuldigten durch sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlungen soweit gebessert bzw. korrigiert werden könne, dass die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verhindert werden könne (Urk. D1/11/2 S. 45; vgl. zum Ganzen auch S. 53 f.). Folglich ergibt sich aus den Ausführungen des sachverständigen Gutachters nicht, dass die Per- sönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten lediglich altersbedingt noch nicht ab- geschlossen ist. Vielmehr attestiert er ihm eine erhebliche Störung in der Persön- lichkeitsentwicklung, die sich bei Ausbleiben einer interdisziplinären Behandlung zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung weiterentwickeln bzw. aggravieren könnte. Der Gutachter sieht jedoch Potential, dass die erheblich gestörte Entwick- lung der Persönlichkeit des Beschuldigten mit sozialpädagogischen, agogischen und psychotherapeutischen Behandlungsansätzen günstig beeinflusst werden
- 38 - könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J._____ neben einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung auch eine Störung des Sozialverhal- tens diagnostizierte und diesbezüglich festhielt, dass entsprechende Symptome bzw. Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten bereits relativ früh aufgetreten seien und sich im weiteren Verlauf seiner Kindheit und Jugend wiederholt bzw. zeitlich überdauert hätten (Urk. D1/11/2 S. 43). Damit liegt ein hinreichender Ein- weisungsgrund gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB vor. 2.2.5. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ er- gibt sich weiter, dass zwischen der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Be- schuldigten und der vorgenannten Anlasstaten ein Zusammenhang besteht (Urk. D1/11/2 S. 54 und S. 61; vgl. auch Urk. 47 S. 42), was von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt wurde. Folglich ist auch diese Voraussetzung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. 2.2.6. Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene geeignet und erforderlich ist, um der Gefahr weiterer, mit der gestörten Per- sönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten des Beschuldigten zu begegnen, mithin seine Legalprognose zu verbessern. Dies schliesst die Prüfung mit ein, ob der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). 2.2.7. Dr. med. J._____ gelangte nach Abwägung der prognostisch relevanten Faktoren zur Einschätzung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für vergleichbare Tathandlungen im Wesentlichen davon abhängig sei, ob und inwieweit es gelinge, beim Beschuldigten hinsichtlich seiner erheblich gestörten Persönlichkeitsentwick- lung zu intervenieren und die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung zu verhindern. Unbehandelt und ohne engmaschige (stationäre) Therapie, die dem Beschuldigten neben einer Wohnmöglichkeit auch therapeutische Ange- bote und einen Ausbildungsplatz biete, müsse die Rückfallgefahr für den Anlass- taten vergleichbare Delikte als hoch eingeschätzt werden. Diese Gefahr lasse sich jedoch durch eine angemessene Behandlung des Beschuldigten deutlich senken (Urk. D1/11/2 S. 53 und S. 58 f.).
- 39 - Dazu hält der sachverständige Gutachter fest, dass angesichts der Bedeutung der unreifen, labilen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale für die praktische Le- bensgestaltung des Beschuldigten und des mit diesen Merkmalen in Wechselwir- kung stehenden Substanzmissbrauchs eine sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei (Urk. D1/11/2 S. 54). Auch we- gen seiner noch unsicheren Einsicht in die bei ihm vorliegende Störung der Per- sönlichkeitsentwicklung und der noch nicht abschliessend zu beurteilenden Kon- stanz seiner Therapiemotivation und seines Durchhaltevermögens sei lediglich eine langfristige (stationäre) Behandlung des Beschuldigten geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Ohne eine entsprechende Anordnung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte keine konkreten Veränderun- gen in seinem Verhalten und hinsichtlich seiner Lebensbedingungen zu bewerk- stelligen vermöge und sich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung manifestieren könnte (Urk. D1/11/2 S. 60). Konkret empfiehlt Dr. med. J._____ die Fortführung der bisherigen Therapie in der D._____, insbesondere wegen der Möglichkeit de- liktzentrierter und deliktpräventiver Arbeit einerseits und eines psychoedukativen, auch die berufliche Zukunft und die Lebensplanung des Beschuldigten berück- sichtigenden Behandlungsansatzes andererseits. Dabei betont er, dass ihm das Gebot der getrennten Unterbringung von Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen sehr wohl bewusst sei. Allerdings sei aus gutachterlicher Sicht zu befürchten, dass die sehr erfreuliche Entwicklung des Beschuldigten gefährdet wäre, nähme man ihn aus dem aktuellen Setting in der D._____ heraus und weise man ihn in eine Massnahmeinstitution für junge Erwachsene ein (Urk. D1/11/2 S. 56 f. und S. 62). 2.2.8. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang – wie eingangs er- wähnt – geltend, dass ihm aufgrund seiner Deliktsfreiheit seit Verübung der ange- klagten Straftaten und der zuletzt sehr positiven Entwicklung in der D._____ keine negative Legalprognose (mehr) attestiert werden dürfe (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.). 2.2.9. Zum bisherigen Verlauf seines Aufenthalts in der D._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf entsprechende Veranlassung der KESB Nidwalden am
- 40 -
17. August 2020 dort platziert wurde. Zunächst befand er sich während rund sechs Monaten auf der Beobachtungsstation, bis er im Mai 2021 in das Lehrlings- haus 1 übertreten konnte. Nach Verbüssung eines Freiheitsentzugs von 25 Tagen gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 be- gann er im Sommer 2021 eine Lehre als Maler. Aus dem therapeutischen Ver- laufsbericht von lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 geht hervor, dass sich der Beschuldigte nach anfänglich schwierigem und auffälligem Sozialverhalten auf der Beobachtungsstation zunehmend habe stabilisieren können. Vor allem der Übertritt ins Lehrlingshaus 1 und die begonnene Lehrausbildung als Maler hätten diese positive Entwicklung weiter beschleunigt und gefestigt (Urk. 34). Dennoch verübte der Beschuldigte am 13. November 2021 und damit nur wenige Monate nach Antritt seiner Berufsausbildung die verfahrensgegenständlichen Delikte und wurde deshalb in Untersuchungshaft versetzt. Als Mitursache für die erneute De- linquenz trotz Unterbringung in der D._____ nennen sowohl der sachverständige Gutachter Dr. med. J._____ als auch die behandelnde Therapeutin eine Krise in der Beziehung des Beschuldigten zu seiner damaligen Freundin bzw. die Aussicht auf ihre allfällige Trennung von ihm (Urk. D1/11/2 S. 46 f., 52; Urk. 34). Nach sei- ner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Januar 2022 kehrte der Beschul- digte wieder in die D._____ zurück. Im Sommer 2022 begann er (nochmals) mit dem ersten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler. Seither kam es zu kei- nen weiteren Unterbrechungen seines Aufenthalts in der D._____ und seiner Lehre (Prot. II S. 7). Vielmehr zeichnet sich eine fortlaufend positive Entwicklung des Beschuldigten ab, was von der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____, dem sachverständigen Gutachter und den involvierten Sozialpädagogen überein- stimmend beobachtet bzw. hervorgehoben wird. Insbesondere zeige der Beschul- digte eine deutliche Verbesserung seines Sozialverhaltens, eine gute Kooperation und Verlässlichkeit (vgl. Urk. D1/11/2 S. 51, 56 f., 62; Urk. 34). 2.2.10. Diese Entwicklung wird ganz entscheidend durch die vom Beschuldigten begonnene Berufsausbildung zum Maler begünstigt. Das erste Lehrjahr musste er aufgrund seiner längeren Abwesenheit infolge der Untersuchungshaft im vorlie- genden Verfahren zwar wiederholen. Inzwischen befindet er sich allerdings in der Hälfte seines zweiten Lehrjahrs und wird die Berufsausbildung voraussichtlich
- 41 - Ende Sommer 2025 abschliessen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite (Prot. II S. 7 f., 20 f.). Sein Berufsbildner hielt im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 fest, dass er morgens immer pünktlich und in gepflegtem Auftreten erscheine. Sein Verhal- ten gegenüber den Mitlernenden und den Vorgesetzten sei stets adäquat und freundlich. Die ihm aufgetragenen Arbeiten erledige er (der Beschuldigte) korrekt und gewissenhaft. Sein handwerkliches Geschick, sein fundiertes Allgemein- wissen und sein rasches Umsetzungsvermögen liessen keinen Zweifel an seiner Eignung für den Beruf des Malers aufkommen. Es mangle ihm einzig am Durchhaltewillen und Engagement (Urk. 34). Nach Einschätzung der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ habe die Lehrausbildung dem Beschuldigten die Entwicklung einer Berufsidentität und den Aufbau stabiler Bindungen zu den Berufsbildern bzw. zu seinen Vorgesetzten ermöglicht. Dies habe sodann dazu beigetragen, dass der Beschuldigte zunehmend tragfähigere und vertrauensvollere Beziehungen zu anderen Bezugspersonen aus Pädagogik und Psychologie habe aufbauen können (Urk. 34; vgl. auch Urk. D1/11/2 S. 51 f.). Durch die Lehre zum Maler im internen Ausbildungsbetrieb konnte folglich eine deutliche Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten erreicht werden und zeigte er sich deshalb auch zunehmend offen und motiviert für Behandlungsansätze in sozialpädagogischer und psychotherapeutischer Hinsicht. 2.2.11. Der Beschuldigte nimmt seit seinem Eintritt in die D._____ grundsätzlich jede Woche (teilweise auch nur jede zweite Woche) psychiatrisch-psychologische Einzelgespräche bei lic. phil. Q._____ wahr. Darüber hinaus besuchte er ein Anti- Aggressionstraining und nahm an einem deliktorien-tierten Skill-Programm (Sozialpädagogisch-Therapeutische Auseinandersetzung mit Risiko-Themen) teil. In ihrem Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 hielt die behandelnde Psychologin fest, dass sich aus den bisherigen Therapiegesprächen ergeben habe, dass der Beschuldigte offen und motiviert sei, die bei ihm relevan-ten Themen der psychotherapeutischen Behandlung anzugehen und die begonnene Therapie wei- terzuführen. Er habe bereits alternative Handlungs- und Beziehungsmuster inter- nalisiert und diese immer öfter auch anwenden können. Weiter zeige er sowohl
- 42 - eine hohe Beziehungs- bzw. Bindungsbereitschaft als auch -fähigkeit, ein Bedürf- nis nach sozialer Anerkennung und Kompetenzerleben und habe über längere Perioden eine hohe Anpassungsleistung im strukturierten Umfeld der Institution zeigen können (Urk. 34). Als legalprognostisch günstiger Faktor ist folglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen seit mehreren Jahren regelmässig und verlässlich lic. phil. Q._____ aufsucht zu psychothera-peutischen Einzelgesprächen und darüber hinaus freiwillige Kurse zur Aggres- sionsbewältigung und Deliktprävention absolviert hat. Die therapeutische Be- handlung führte denn auch zu ersten Änderungen im Verhalten des Beschul- digten. Entscheidend ist sodann, dass die behandelnde Therapeutin keine (dis- soziale) Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, was dafür spricht, dass es gelang, hinsichtlich der gestörten Persönlichkeitsentwicklung zu intervenieren und eine weitere Aggravierung hin zu einer manifesten Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten zu verhindern. 2.2.12. Als deutliches Indiz für die positive Entwicklung des Beschuldigten ist wei- ter zu werten, dass er inzwischen ins Lehrlingshaus 3 übertreten konnte. Nach seinen Angaben habe er dort mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu (Prot. II S. 9). An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte innerhalb der Patientengemeinschaft der D._____ Verantwortung für andere übernehmen kann, was nach der Einschätzung von Dr. med. J._____ geeignet ist, zu einer sicheren Identitätsentwicklung beizutragen und als protek-tiver Faktor bezüglich der Legalprognose zu wirken (Urk. D1/11/2 S. 57). Ebenso günstig fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte von seiner früheren "Peer-group", die zu deliktischem Verhalten neigte, distanzierte und sich einem eher prosozial eingestellten Kollegenkreis zuwandte. Dies ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand-lung, sondern auch aus den Feststellungen von Dr. med. J._____ in seinem Gut-achten vom
12. Juli 2022 (Prot. II S. 10, 12 ff., 18; Urk. D1/11/2 S. 36, 39, 51, 57). In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte seit etwas mehr als einem Jahr eine neue Freundin hat, die er über einen Kollegen kennenlernte.
- 43 - Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sie ihn in sämtlichen Le- bensbereichen unterstütze und ihn insbesondere motiviere, seine Lehrausbildung erfolgreich abzuschliessen. Er wolle sie stolz machen und ihr zeigen, dass er et- was könne und nicht einer sei, der nur Scheiss mache. Er wolle sie keinesfalls enttäuschen (Prot. II S. 18 f.). Aus diesen Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich, dass die neue Beziehung ihm grossen Halt gibt und ihn sodann in hohem Ausmass dazu anspornt, das Beste aus sich herauszuholen. Wegen ihrer Wich- tigkeit birgt die Beziehung zwar auch die Gefahr einer emotionalen Destabilisie- rung, falls es erneut – wie zuletzt im November 2021 mit der damaligen Freundin
– zu einer Krise oder einer Trennungssituation käme. Dem Verlaufsbericht der be- handelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 lässt sich aller- dings entnehmen, dass der Beschuldigte insbesondere seit dem Sommer 2022 eine stetig zunehmende Kontrollfähigkeit im Umgang mit schwierigen Emotionen und ein höheres Mass an Differenzierungsfähigkeiten zeige, insbesondere bei der Beziehungsgestaltung mit der (Ex-) Freundin und verschiedenen Familienmitglie- dern (Urk. 34). Folglich ist die Beziehung des Beschuldigten zu seiner aktuellen Freundin überwiegend als Faktor zu werten, der seine persönliche Entwicklung positiv zu beeinflussen vermag. 2.2.13. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschuldigte im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Strafverfahren während rund zweieinhalb Monaten in Untersuchungshaft befand, was auf ihn Eindruck gemacht haben muss, zumal er bis dahin lediglich einen kürzeren Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts von 25 Tagen zu verbüssen hatte. Dies zeigt sich auch darin, dass es seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2022 nicht zu weiterer De- linquenz gekommen ist. Damit hat sich der Beschuldigte seit immerhin rund zwei Jahren – soweit ersichtlich – wohlverhalten (vgl. Urk. 63). Dies stellt zwar unter normalen Umständen keine besondere Leistung dar. Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit jeweils innert kürzester Zeit erneut delinquierte, könnte sein Wohlverhalten während der letzten zwei Jahre indes doch Ausdruck einer nach- haltigen Änderung seines Verhaltens sein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach den bisher verhängten Sanktionen des Jugendstrafrechts erstmals eine Frei- heitsstrafe von nicht unerheblichen 15 Monaten ausgesprochen wird, was dem
- 44 - Beschuldigten ebenfalls den Ernst der Lage verdeutlichen und ihn von weiterer Delinquenz abhalten dürfte. 2.2.14. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte, seit Juni / Juli 2023 gar keinen Alkohol mehr zu konsu- mieren. Nachdem er beobachtet habe, wie seine Mutter und deren Partner unter Alkoholeinfluss miteinander gestritten hätten und dieser Streit eskaliert sei, habe es ihm wie abgestellt und könne er deshalb keinen Alkohol mehr trinken (Prot. II S. 11 f.). Der Verzicht des Beschuldigten auf den Konsum von Alkohol wirkt sich aus verschiedenen Gründen als legalprognostisch günstig aus. So gab er gegen- über dem sachverständigen Gutachter selbst an, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu aggressivem Verhalten oder derartigen Reaktionen neige (Urk. D1/11/2 S. 21, 27, 38, 45, 52). Bei Verübung der Anlasstaten (mehrfacher, teilweise versuchter Raub) war er stark alkoholisiert (Urk. D1/14/6), was intoxikati- onsbedingt zu einer hohen aggressiven Erregung und einer entsprechenden Ver- haltensbereitschaft, zu verminderter Kritikfähigkeit und einer Enthemmung führte, welche Auswirkungen seine Steuerungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigten (Urk. D1/11/2 S. 50). Dr. med. J._____ hielt in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten ferner fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit eine leichte Alkoholkon- sumstörung aufgewiesen habe (Urk. D1/11/2 S. 42, 45, 54, 57, 59). 2.2.15. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Reue und Einsicht in das Unrecht der verübten Taten zeigte. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer IV.2.1.4.3. verwiesen werden. Im seinem Gutachten führte Dr. med. J._____ sodann aus, dass der Beschuldigte dahingehend Schuld- gefühle gezeigt habe, dass ihm seine delinquente Vergangenheit unangenehm sei bzw. ihn peinlich berühre und er heute kaum noch eine Erklärung dafür habe, warum er frühere Straftaten begangen habe (Urk. D1/11/2 S. 38, 53). Dies lässt auf eine tiefgründigere und authentische Reflektion des Beschuldigten über die in der Vergangenheit verübten Delikte und die damals wirkenden Deliktsmechanis- men schliessen. Sodann ist ersichtlich, dass ein Umdenken in dem Sinne stattge- funden hat, dass er sich aufgrund seines straffälligen Verhaltens nicht länger als "Gangster" bzw. "krass" fühlt, sondern sich rückblickend dafür schämt. Der Be-
- 45 - schuldigte betonte gegenüber dem sachverständigen Gutachter, dass er sein Le- ben unbedingt ändern und dazu seinen weiteren Aufenthalt in der D._____ nutzen wolle (Urk. D1/11/2 S. 55). Angesichts seiner verlässlichen und motivierten Teil- nahme an den interdisziplinären Behandlungen und seiner Berufsausbildung, er- scheint die geäusserte Änderungsbereitschaft ernst gemeint und glaubhaft. Auch dies wirkt sich positiv auf die Legalprognose aus und macht deutlich, dass der Be- schuldigte eine vielversprechende und günstige Entwicklung in seiner Persönlich- keit durchgemacht hat. 2.2.16. Daneben bestehen weiterhin legalprognostisch ungünstige Faktoren, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 im Einzelnen darge- legt werden. Im Wesentlichen nennt Dr. med. J._____ die folgenden Umstände: dass der Beschuldigte sehr früh fremdplatziert worden sei, dass er ebenfalls früh Verhaltensauffälligkeiten bzw. dissoziale Verhal- tensweisen gezeigt habe, obwohl er während mehrerer Jahre in einem stabilen und Halt gebenden Umfeld bei hingebungsvollen Pflegeeltern aufgewachsen sei, dass er bereits als Jugendlicher delinquiert habe und sich während ei- ner ihm gewährten Probezeit (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020) nicht bewährt habe, dass er bei Verübung der Anlasstaten noch sehr jung gewesen sei, dass er Anzeichen einer Bindungstraumatisierung zeige (Urk. D1/11/2 S. 50 f., 53). Auf diese negativen Faktoren hat der Beschuldigte keinen Einfluss. Sie werden (allenfalls mit Ausnahme der Bindungstraumatisierung) stets bestehen bleiben und sich nicht verändern lassen. Allerdings vermögen die legalprognostisch güns- tigen Faktoren bzw. die vorstehend dargelegte positive Entwicklung des Beschul- digten in der D._____ die ungünstig wirkenden Umstände ganz entscheidend zu relativieren. In Abweichung von den Schlussfolgerungen des sachverständigen
- 46 - Gutachters ist daher aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszuge- hen, welche die Legalprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. An dieser Stelle ist her- vorzuheben, dass selbst Dr. med. J._____ in seinem Gutachten über den Be- schuldigten vom 12. Juli 2022 bereits darauf hinwies, dass sich die im Zeitpunkt der Begutachtung noch hohe Gefahr hinsichtlich der Verübung weiterer Gewaltde- likte durch angemessene Therapien deutlich senken lasse (Urk. D1/11/2 S. 58 f.), was zwischenzeitlich im Rahmen der Unterbringung des Beschuldigten in der D._____ – wie vorstehend aufgezeigt – gelungen ist. 2.2.17. Nachdem die eigenständige Beurteilung der Legalprognose durch das hie- sige Gericht zugunsten des Beschuldigten von der gutachterlichen Einschätzung zur Rückfallgefahr abweicht, erscheint die Einholung eines aktuellen forensisch- psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten (Urk. 70 Rz 52 ff.) ist folglich abzuweisen. 2.2.18. Die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB wäre vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse grundsätzlich geeignet, die erfreuliche Entwicklung des Beschuldigten auch künftig zu unterstützen und seine Legalpro- gnose weiter zu verbessern. So steht nach dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 3 StGB insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung im Zentrum. Sie geniesst ei- nen hohen Stellenwert. Daneben bildet die Förderung der Entwicklung der Per- sönlichkeit auf pädagogischem und therapeutischem Weg einen wesentlichen In- halt der Massnahme für junge Erwachsene. Konkret geht es um die Korrektur ei- ner Fehlentwicklung mit erzieherischen Mitteln. Es wird eine zweckgerichtete und individualisierte sozialpädagogische Betreuung angestrebt, die der charakterli- chen und sozialen Festigung der betroffenen Person dienen soll. Statt dem Straf- vollzug wird der betroffenen Person eine positive Entwicklungsperspektive aufge- zeigt, indem ihr eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbständigkeit angeboten wird (HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 zu Art. 61 StGB mit Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c und 4c/aa). Von diesem Fokus auf die Förderung der
- 47 - beruflichen Ausbildung und dem interdisziplinären Behandlungsansatz der Mass- nahme für junge Erwachsene könnte der Beschuldigte durchaus profitieren. 2.2.19. Allerdings erweist sich die Anordnung einer solchen Massnahme als nicht (mehr) erforderlich, da im Verlauf des bis heute andauernden Aufenthalts des Be- schuldigten in der D._____ durch die mehrjährige Behandlung in sozialpädagogi- scher und psychotherapeutischer Hinsicht sowie durch den Antritt einer Berufs- ausbildung der von einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB angestrebte Zweck, nämlich die Verbesserung der Legalprognose, erreicht werden konnte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die positive Entwicklung der Per- sönlichkeit des Beschuldigten bzw. die Reduktion seiner Rückfallgefahr durch die bereits etablierten Therapieansätze im Rahmen seiner Platzierung in der D._____ weiter aufrechterhalten lässt. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Be- schuldigte nach wie vor behandlungsbedürftig ist. Die erhebliche Störung in seiner Persönlichkeitsentwicklung konnte zwar massgeblich korrigiert bzw. begünstigt werden. Es bestehen sodann keine Anzeichen für die Manifestation einer dissozi- alen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. D1/11/2 S. 45, 53, 57). Dennoch benötigt der Beschuldigte weiterhin therapeutische Unterstützung. Dies ergibt sich laut lic. phil. Q._____ aus der Bindungstraumatisierung und der belasteten familiären Bio- grafie, dem problematischen Sozialverhalten und der Notwendigkeit einer weite- ren, vertieften Auseinandersetzung mit dem deliktischen Verhalten zur Konsolidie- rung und Weiterentwicklung der schon begonnenen Verhaltensänderung. Dem Verlaufsbericht der behandelnden Therapeutin vom 20. Januar 2023 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach wie vor auf Unterstützung angewiesen ist im Entwickeln alternativer Handlungsweisen zum Erwerb von Kompetenzgefühl, sozialer Anerkennung, finanzieller Sicherheit und Selbständigkeit (Urk. 34). Die vom Beschuldigten benötigte Unterstützung in sozial- und psychotherapeutischer Hinsicht ist durch das etablierte Behandlungssetting in der D._____ bereits aus- reichend gewährleistet (vgl. auch Urk. D1/11/2 S. 62). Es bestehen keine Hin- weise darauf, dass seiner Behandlungsbedürftigkeit in absehbarer Zeit dort nicht mehr entsprochen werden könnte.
- 48 - 2.2.20. Schliesslich wäre die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene auch nicht verhältnismässig i.e.S. Nachdem vorstehend festgestellt wurde, dass aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen ist, welche die Le- galprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, würde der Vollzug einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB einen übermässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellen, ganz besonders, wenn er in eine andere Massnahmeinstitution, die sich auf junge Erwachsene spezialisiert hat, eingewiesen bzw. umplatziert würde und damit aus seinem vertrauten Umfeld und dem etablierten Behandlungssetting herausgerissen würde. Von einer solchen Veränderung wären einerseits die ver- trauensvollen Beziehungen betroffen, die der Beschuldigte inzwischen zu seiner behandelnden Therapeutin und den mit ihm befassten Sozialpädagogen auf- bauen konnte. Andererseits würde eine Versetzung des Beschuldigten zu einem (erneuten) Unterbruch seiner Berufsausbildung zum Maler führen mit der Unsi- cherheit, ob er die begonnene Lehre andernorts und in einem vergleichbaren Ar- beitsumfeld wird abschliessen können. 2.2.21. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB nicht erfüllt. 2.2.22. In diesem Punkt vertritt eine Minderheit des Gerichts eine gegenteilige Meinung. Der Minderheitsantrag liegt diesem Urteil bei (Urk. 76; Prot. II S. 21, 24). 2.2.23. Wie einleitend festgehalten wurde (s. Ziffer II.3.2.), stellt der Beschuldigte für den Fall, dass auch die Berufungsinstanz eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB anordnen sollte, den Beweisantrag, es seien sämtliche Abklärungen zu tätigen und verbindliche Zusagen der Vollzugsbehörde einzuholen, um seinen weiteren Verbleib in der D._____ sicherzustellen (Urk. 49 Rz 33 ff.; Urk. 70 Rz 52 ff.). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB) nicht vollständig erfüllt sind und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene deshalb ausser Betracht fällt, erweisen sich die vom Beschuldigten beantragten Beweiserhebungen als obsolet. Sein Bewei- santrag ist folglich abzuweisen.
- 49 -
3. Vollzug 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Strafvollzug im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen und ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Andernfalls wird die günstige Prognose vermutet. 3.1.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Um- stände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen nament- lich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vor- belastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu ge- wichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.1). 3.1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit. Für die Dauer der Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und dem Täter Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1
- 50 - und 2 StGB). Diese flankierenden Massnahmen dienen der Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffe- nen steht im Vordergrund. Die Anordnung von Bewährungshilfe ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 24 zu Art. 44 StGB mit Hinweisen). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteil- ten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Das Gesetz gibt dem Ge- richt die Freiheit, jede denkbare Weisung zu erteilen, die geeignet ist, der Resozi- alisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhält- nismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen sollen mithelfen, die Bewäh- rungschancen während der Probezeit zu verbessern. Dementsprechend sind sie nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteilten liegen und vor- aussichtlich befolgt werden können. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinweisen). Entsprechend ihrem spezialpräventiven Zweck müssen sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Tat bzw. den künftigen Kriminalitätsri- siken stehen. Nicht zulässig sind Weisungen, denen ausschliesslich oder über- wiegend generalpräventive Überlegungen zugrunde liegen oder bei denen er- kennbar das Anliegen im Vordergrund steht, die (aufgeschobene) Strafe durch eine andere Belastung des Betroffenen zu ersetzen. Die Auswirkungen von Wei- sungen dürfen auch nicht einer Nebenstrafe oder sichernden Massnahme gleich- kommen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 31 zu Art. 44 StGB; IMPERATORI, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 zu Art. 94 StGB; je mit Hinweisen). 3.2. Würdigung
- 51 - 3.2.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe zu bestrafen, für welche Sanktionen die Gewährung des bedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht in Betracht kommt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem er in den letzten fünf Jahren vor den angeklagten Taten nicht zu einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB; Urk. 63), wird die günstige Prognose vermutet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt hat, die bei Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erst ein bzw. anderthalb Jahre zurücklagen. Die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen vermochten ihn somit nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur Bussen im Sinne des Jugendstrafrechts bezahlen musste, sondern im Sommer 2021 auch einen unbedingt ausgesprochenen Freiheitsent- zug nach Jugendstrafrecht von insgesamt 25 Tagen zu verbüssen hatte. Die Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden, verübte der Beschuldigte nur wenige Monate nach dem Vollzug des vorgenannten Freiheitsentzugs, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Ebenso wirkt sich aus, dass er bereits in der Vergangenheit während laufender Probezeit erneut straffällig wurde. 3.2.2. Umgekehrt ist beim Beschuldigten seit seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft Ende Januar 2022 und seiner anschliessenden Rückkehr in die D._____ eine äusserst positive und erfolgversprechende Entwicklung eingetreten, welche die strafrechtliche Vorbelastung und die weiteren, legalprognostisch un- günstigen Faktoren ganz entscheidend zu relativieren vermag [nicht stabil]. Dies- bezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer V.2.2.9. ff. zu verwei- sen. In Abweichung von den Schlussfolgerungen des sachverständigen Gutach- ters wurde daher festgestellt, dass aktuell nur noch von einer geringen Rückfall- gefahr auszugehen ist, welche die Legalprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Folg- lich ist der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe im Sinne einer letzten Chance aufzuschieben. 3.2.3. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf vier
- 52 - Jahre festzusetzen. Aus demselben Grund ist für den Beschuldigten eine Bewäh- rungshilfe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 1 StGB anzuordnen. Da es für die weitere Unterstützung der positiven Persönlichkeitsentwicklung des Be- schuldigten und seine legalprognostische Stabilisierung entscheidend ist, dass er die begonnene Berufsausbildung zum Maler weiterführt bzw. erfolgreich absch- liesst und die etablierte Behandlung in sozialpädagogischer, agogischer und psy- chotherapeutischer Hinsicht fortgesetzt wird (vgl. Urk. D1/11/2 S. 56 f. und S. 62; Urk. 34), erscheint es zudem angezeigt, ihm für die Dauer der Probezeit die fol- genden Weisungen zu erteilen: die seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorge- nommene Platzierung in der D._____ fortzuführen, unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien; sowie nach Austritt aus der D._____ und nach Rücksprache mit dem Justiz- vollzug sowie der Bewährungshilfe die vorstehenden Therapien ambu- lant weiterzuführen. Es steht ausser Frage, dass diese Weisungen in einem Sinnzusammenhang mit den angeklagten Taten stehen und der Spezialprävention dienen, d.h. in erster Li- nie im Interesse des Beschuldigten liegen. Sodann erweisen sich die vorgenann- ten Weisungen auch als zumutbar und verhältnismässig, zumal sie im Wesentli- chen den entsprechenden Anträgen des Beschuldigten entsprechen (vgl. Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 82). 3.2.4. Auch hinsichtlich des Strafvollzugs wurde ein Minderheitsantrag gestellt, welcher diesem Urteil beiliegt (Urk. 76; Prot. II S. 21, 24). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 47 S. 64, Dispositivziffer 14) zu bestätigen. Die Festsetzung der entstande- nen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 47 S. 64, Dispositivziffer 13) wurde nicht angefochten (s. vorstehend Zif- fer II.2.2.).
- 53 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB. Weiter wird seinen Berufungsan- trägen gefolgt mit Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen für die Dauer der Probezeit. Da- gegen unterliegt er mit seiner Berufung, soweit er hinsichtlich der Freiheitsstrafe ein milderes Strafmass erreichen wollte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'656.55 geltend (Urk. 69/1+2). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Nach Abzug von anderthalb Stunden für die kürzere Dauer der Berufungs- verhandlung (drei Stunden anstatt berücksichtigte fünf Stunden; vgl. Prot. II S. 4 und S. 24) ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ eine Entschädigung von Fr. 7'300.– (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % Mehrwertsteuer) für ihre Leistungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 8. Februar 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü-
- 54 - che), 4 bis 8 (Zivilansprüche), 9 bis 12 (Einziehungen und Herausgaben) so- wie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
3. Für die Dauer der Probezeit werden eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt: die seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorge- nommene Platzierung in der D._____ fortzuführen, unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien; sowie nach Austritt aus der D._____ und nach Rücksprache mit dem Justiz- vollzug sowie der Bewährungshilfe die vorstehenden Therapien ambu- lant weiterzuführen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 14) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-
- 55 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Berufsbeistandschaft B._____, z.H. C._____ die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-8 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit dem Minderheitsantrag (Urk. 76) gemäss § 124 GOG – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Berufsbeistandschaft B._____, z.H. C._____ die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatkläger 1-8 (sofern verlangt)
- 56 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit dem Minderheitsantrag [Urk. 76] ge- mäss § 124 GOG) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Löschungs- und Vernichtungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese