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SB230311

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-04-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

vorbringt bzw. durch seine Verteidigung vorbringen lässt, er habe nicht vorsätzlich bzw. in Notwehr gehandelt, Folgendes: Was der Beschuldigten bei seiner inkrimi- nierten Vorgehensweise wusste und wollte bzw. billigend in Kauf nahmen, bildet den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob ihm ein Vorgehen in Fahrlässigkeit, mit Eventual- oder direktem Vorsatz anzu- lasten ist. Diesbezüglich überschneiden sich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung und Lehre Tat- und Rechtsfragen teilweise bzw. gehen unauflösbar in- einander über (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E.1.3.2. mit zahlreichen Verweisen; BSK StGB, NIGGLI/ MAEDER, Art. 12 N 61 und 61a mit zahlreichen Verweisen). Entsprechend sind diese Fragen nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes zu prüfen, wie dies richtigerweise schon die Vorinstanz tat (Urk. 71 S. 17 ff. E. III.). In diesem Zusammenhang ist auch der geltend gemachte Einwand der Notwehr zu prüfen. 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat im Rahmen des Vorverfahrens von Anfang an den einge- klagten Sachverhalt grundsätzlich eingestanden. Er erklärte, es sei zunächst zu

- 10 - einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Der Privatkläger 1 habe schliess- lich seinen Pfefferspray gegen ihn und seine Kollegen eingesetzt, was ihn "hässig" gemacht habe. In der Folge sei er aufs Gleisbett hinuntergestiegen und habe zwei Steine genommen, die er gegen den Privatkläger 1 geworfen habe. Mit dem zwei- ten Stein habe er den Privatkläger 1 getroffen. Auf Befragen erklärte der Beschul- digte unter anderem weiter, er sei ca. 3 Meter vom Privatkläger 1 entfernt ge- standen und die Steine seien ungefähr so gross wie eine 1.5 Deziliter Kaffeetasse gewesen (Urk. D1/5/1 S. 3 f., Urk. D1/5/2 S. 4 f. und Urk. D1/5/3 S. 5). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sein Geständnis. Er führte sinn- gemäss aus, er anerkenne, dass er für die Verletzungen im Gesicht des Privat- klägers 1 verantwortlich sei. Er machte geltend, er sei infolge des Pfefferspray- einsatzes halb blind gewesen und habe den Privatkläger 1 auf Distanz halten wollen, da er sich selbst in Gefahr gewähnt habe. Der Privatkläger 1 habe auf ihn sehr aggressiv gewirkt. Er habe gedacht, der Privatkläger 1 würde noch mehr machen, weshalb er schliesslich den Stein geworfen habe. Er habe gedacht, es sei besser, er handle und mache so etwas, statt dass er angegriffen werde, da er sich in diesem Moment nicht hätte wehren können (Urk. 49 S. 6 ff.). An der Berufungs- verhandlung gab er an, er habe nach dem Pfefferspray-Einsatz des Privatklägers 1 "ein bisschen" gesehen, es sei nicht "komplett schwarz" gewesen (Urk. 85 S. 6). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung sei nicht erfüllt, da der Privatkläger 1 ja gar keine schwere Körperverletzung erlitten habe. Er habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. So habe der Beschuldigte keine Absicht gehabt, den Privatkläger 1 in irgendeiner Weise lebensgefährlich zu verletzen, dies habe er auch nicht in Kauf genommen. Da er infolge des Pfeffersprayeinsatzes des Privat- klägers 1 kaum etwas habe sehen können, habe er den Stein lediglich in Richtung des Privatklägers 1 geworfen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, er könnte den Privatkläger 1 im Gesicht treffen und ihm eine schwere Körperverletzung zuführen. Sollte das Gericht dennoch zur Ansicht gelangen, der Beschuldigte erfülle den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung, so sei zu berücksichtigen, dass der Beschul-

- 11 - digte auf das Verhalten des Privatklägers 1 reagiert habe und sich somit in einer Notwehrsituation befunden habe. Der Beschuldigte habe zudem Angst gehabt, dass ein weiterer Angriff drohe (Urk. 57 S. 4 ff.). An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung primär geltend, dass der fragliche Stein eher klein ge- wesen und die effektive Stärke des Wurfs nicht erstellt sei, weshalb aufgrund der äusseren Umstände nicht auf den inneren Willen, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, geschlossen werden könne (Urk. 86 S. 8). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 71 S. 18- 20 E. III.A.2.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutref- fender Begründung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 21-23 E. III.4.1.-4.3.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte kurz nacheinander mit wuchtigen Würfen aus nächster Nähe - ca. 1.5 Meter - zwei Schottersteine in Richtung des Privatklägers 1 warf und ihn mit dem zweiten Wurf direkt ins Gesicht traf, wodurch die gemäss Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. November 2021 eingeklagten Verletzungen entstanden, namentlich ein mässig verschobener, mehrteiliger Nasenbeinbruch und eine oberflächliche, blutende Quetsch-Risswunde von ca. 0,5 cm an der Nasenwurzel (Urk. D1/10/9 S. 2 ff.). Ein wuchtiger Wurf mit einem Schotterstein von nicht unbeträchtlichem Gewicht und nicht unbeträchtlicher Grösse (kleine Kaffeetasse) aus nächster Nähe ins Gesicht bzw. auf den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ist ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen oder Entstellungen zu verursachen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass der Beschuldigte die Steine zwei Mal aus

- 12 - nächster Nähe und mit grosser Wucht warf, namentlich holt er aus und dreht seinen gesamten Oberkörper bei der schwungvollen Wurfbewegung mit (vgl. Kamera 21 02:17:36 Uhr; Kamera 12, 02:17:25 bis 02:17:39). So kam es auch im vorliegenden Fall zu empfindlichen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 1, die weit schlim- mer hätten ausfallen können. Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vor- sätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu schwer zu verletzen, wobei Eventualvor- satz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äus- seren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom

4. Juni 2012 E. 2.4.1). Wie gesehen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus nächster Nähe wuchtig zwei Schottersteine gegen den Privatkläger 1 warf, was beim zweiten Wurf

- 13 - zu den eingeklagten Verletzungen führte. Im Bereich des Kopfes befinden sich lebenswichtige Strukturen, nicht zuletzt Augen und Gehirn. Es bedarf weder beson- derer Intelligenz noch besonderer Schulbildung, um zu erkennen, dass ein wuchti- ger Wurf mit einem Schotterstein von nicht unbeträchtlichem Gewicht und nicht unbeträchtlicher Grösse (kleine Kaffeetasse) aus kürzester Distanz auf den Kopf bzw. ins Gesicht eines Menschen schwerste Verletzungen oder bleibende Entstel- lungen zur Folge haben kann. Dies wäre entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 6) auch dann der Fall, wenn ein Schotterstein die Grösse einer Espressotasse aufgewiesen und keine scharfen Kanten gehabt hätte. Soweit der Beschuldigte vorbringt bzw. vorbringen lässt (vgl. Urk. 86 S. 7 f.), er habe aufgrund des zuvor erfolgten Pfeffersprayeinsatzes des Privatklägers 1 nicht mehr sehen können, welche Aussage er später relativierte (vgl. Urk. 85 S. 6), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So ist den vorhandenen Videoaufnah- men klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem erfolgten Pfefferspray- einsatz des Privatklägers 1 bereits zielstrebig, sicheren Schrittes und ohne wahr- nehmbare Einschränkungen, in den Gleisbereich stieg und sich dort mit Steinen bewaffnete. Hätte er tatsächlich fast nichts sehen können, wären seine Körperbe- wegungen anders ausgefallen. Zudem sieht man auf den Videoaufnahmen, wie der Beschuldigte vor dem Betreten des Gleisbereichs nach rechts und links blickt, um sich zu vergewissern, dass kein Zug einfährt. Auch anschliessend hat er sich stets sicheren Schritts und zielstrebig auf den Privatkläger 1 zubewegt. Sodann räumte die Verteidigung vor Vorinstanz ein, der Beschuldigte habe wahrnehmen können, wie der Privatkläger 1 angedeutet habe, ein Messer dabei zu haben (Urk. 57 S. 6; Urk. 86 S. 8), was der Darstellung, der Beschuldigte habe fast nichts sehen können, ebenfalls entgegensteht. Überhaupt spricht aufgrund der Videoaufnahmen alles für ein sehr gezieltes Vorgehen und dafür, dass der Beschuldigte sein Opfer sehr wohl erkennen konnte und auch möglichst wirksam treffen wollte, was ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er mit dem Stein dem vor ihm stehenden Privatkläger 1 auf jeden Fall Verletzungen im Gesicht bzw. am Kopf zufügen wollte. Im Ergebnis konnte er jedenfalls nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 1, nicht verwirklichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tatvorgehen

- 14 - nicht. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahr- scheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich ein direkter Vorsatz nicht beweisen lässt. Hinreichende objektive Umstände, aufgrund derer sich ein solcher Schluss zwingend aufdrängen würde, liegen nicht vor. Hierbei ist insbesondere im Auge zu behalten, dass es sich einerseits um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte und andererseits zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen ist, dass er wohl noch vehementer auf sein Opfer eingewirkt hätte, hätte er diesem mit direktem Vorsatz schwere Verletzungen zufügen wollen. 3.3.2. Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Notwehr gemacht (Urk. 71 S. 20 f. E. III.3.), darauf kann ver- wiesen werden. Anschliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend gemachte Notwehr (a.a.O., S. 23 E. III.4.3. f.), auch darauf kann ver- wiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitulierend. Auf den erwähnten Videoaufnahmen ist klar erkennbar, dass von Seiten des Privatklägers 1 weder ein Angriff im Gang war noch unmittelbarer drohte und damit auch keine Notwehrsituation vorlag, als der Beschuldigte mit Steinen auf ihn los- ging. Gut zu sehen ist, wie sich der Privatkläger 1 nach seinem Pfeffersprayeinsatz zurückzog. Spätestens dann - aber auch schon vorher - wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich ebenfalls zurückzuziehen und von der Szenerie Abstand zu nehmen. Stattdessen stieg er in den Gleisbereich und bewaffnete sich mit Schottersteinen, um seinerseits einen Angriff zu lancieren. In der Folge begab er sich erneut in Richtung Sitzbank, wo sich der Privatkläger 1 und dessen damalige Freundin F._____ aufhielten, wobei er dem sich zurückziehenden Privatkläger 1 und seiner Freundin zügigen Schrittes nachsetzte. Dabei näherte er sich dem Privatkläger 1 so gut es ging, um dann unvermittelt aus kürzester Distanz

- 15 - die zwei Steine nach ihm zu werfen. Weiter ist festzuhalten, dass auch nicht von einem Notwehrexzess ausgegangen werden kann, da wie dargelegt überhaupt keine Notwehrsituation vorlag. In diesem Zusammenhang ist sodann der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der vorangegangene erste Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt war: Der Privatkläger 1 wurde von einer Männer- gruppe, die in deutlicher Überzahl war, bedrängt. Dass dies auf ihn bedrohlich wirkte, ist nachvollziehbar. Gut sichtbar ist auf den Videoaufnahmen, wie sich die Männer vor dem Privatkläger 1 aufbauen. Auch sind diverse Drohgebärden erkenn- bar. So zog beispielsweise G._____ seine Jacke aus und signalisierte damit seine Kampfbereitschaft. Der Privatkläger 1 durfte vor diesem Hintergrund mit einem un- mittelbar bevorstehenden Angriff rechnen und befand sich somit in einer Notwehr- situation. Anhand der gesamten Umstände erscheint der Einsatz des Pfeffersprays zur Abwehr des unmittelbar drohenden Angriffs den Umständen angemessen und damit gerechtfertigt, wollte der Privatkläger 1 doch damit seine Gegner auf Distanz halten. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass kein rechtswidriger Angriff vorliegt, wenn bereits dieser durch Notwehr gerechtfertigt ist (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1056/2020 vom 25. August 2021, E. 5.3.3). Zur Frage, ob allenfalls eine Putativnotwehrsituation vorlag, ist schliesslich festzu- halten, dass ein Fall von Putativnotwehr dann geben ist, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Ange- griffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben er- wecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1454/2020, Urteil vom 7. April 2022, E. 2.3., mit Verweisen). Dass der Be- schuldigte Angst um sein Leben gehabt haben will und den Privatkläger 1 nur habe auf Distanz halten wollen (so u.a. ausdrücklich in Urk. D1/5/2 S. 4 F/A 25), lässt

- 16 - sich mit dem vorhandenen Videomaterial nicht vereinbaren. Wie ausgeführt, lancierte er seinerseits einen Angriff gegen den sich zurückziehenden Privat- kläger 1, obschon er sich ohne Weiteres hätte entfernen können, wie dies von jemandem zu erwarten wäre, der einen unmittelbar drohenden Angriff fürchtet und um sein Leben bangt. Vorliegend deutet indes vielmehr alles darauf hin, dass es sich beim Angriff des Beschuldigten um einen Vergeltungsakt für den vorangegan- gen Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 handelte. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts bzw. den bereits zur geltend gemachten Notwehr angestellten Erwägungen nicht von Umständen ausgegangen werden, die begründen würden, dass der Beschul- digte in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen durfte, einem unmittelbar drohenden Angriff ausgesetzt zu sein. Entsprechend ist auch eine Putativnotwehr- situation zu verneinen. 3.4. Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

4. Dossier 2: Angriff 4.1. Sacherhalt Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt anerkannt (vgl. dazu letztmals Urk. D2/4/3 S. 3 f., Urk. 49 S. 9 f. und Urk. 85 S. 6 f.), wobei sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aussagen der weiteren Be- teiligten (Urk. D2/5/1-6 und Urk. D2/6/1-8) sowie den medizinischen Akten (Urk. D2/10/1-5 und Urk. D2/11/1-5), deckt. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. Auf die Einwände der Verteidigung ist beim Rechtlichen einzugehen.

- 17 - 4.2. Rechtliches 4.2.1. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschul- digte sei vom Vorwurf im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da sich nicht erstellen lasse, dass er in konkludentem Einverständnis mit den übrigen Beteiligten am Angriff teilgenommen habe. Dabei handle es sich um eine reine Mutmassung der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe sicherlich nicht die Absicht gehabt, sich an einem Angriff zu beteiligen. Zudem könne keineswegs von einem rein passiven bzw. defensiven Verhalten der Privatkläger 2 und 3 ge- sprochen werden, weshalb von einem Angriff nicht die Rede sein könne. Da sich die Privatkläger 2 und 3 auf die Diskussion mit H._____ eingelassen hätten, könne nicht gesagt werden, diese seien am Ergebnis der Auseinandersetzung gänzlich unbeteiligt gewesen (Urk. 57 S. 12; Urk. 86 S. 10 f.). 4.2.2. Würdigung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen des eingeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemacht (Urk. 71 S. 27 f. E. III.C.1.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutreffender Begründung und unter Abhandlung der Vorbringend der Verteidigung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 29-31 E. III.3.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Er- wägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte bereits in der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung eingestanden, sich an der eingeklagten Auseinandersetzung beteiligt zu haben und zumindest einen Schlag oder Kick gegen einen der Privat- kläger ausgeführt zu haben: An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

7. Dezember 2021 führte er aus, er sei schon dabei gewesen, er habe aber zuerst nichts davon gewusst. Nach einem vorerst verbalen Streit habe es aus dem Nichts eine Schlägerei gegeben. Er habe einen der beiden Privatkläger, welchen wisse er nicht, gepackt und einmal zugeschlagen (Urk. D2/4/2 S. 3). An der Hauptverhand-

- 18 - lung sagte der Beschuldigte aus, er habe einen Kick ausgeführt. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er sei nur durch Zufall dort (auf dem Pausenplatz des Schulhauses I._____) gelandet (Urk. 49 S. 9). Aufgrund der vorliegenden me- dizinischen Akten ist zudem wie ausgeführt erstellt, dass die Privatkläger die ein- geklagten Verletzungen erlitten, diese weisen die Intensität einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auf, womit die objektive Strafbarkeitsbestimmung des Verletzungserfolgs gegeben ist. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich nicht konkludent am Angriff beteiligt, verfängt nicht. Es mag zwar zutreffen, dass er zunächst nicht mit der Absicht, sich an einem Angriff zu beteiligen, den Pausenplatz des Schulhauses I._____ aufsuchte. Nachdem aber der anfangs noch verbale Streit in eine Schläge- rei ausartete, der Beschuldigte einen der Privatkläger packte und eingestandener- massen einmal zuschlug bzw. kickte, hat er sich fraglos tatbeständlich beteiligt. Er hat den Angriff unterstützt und mit seinem Schlag oder Kick im Sinne der Angreifer auch einen aktiven Beitrag geleistet. Was er genau getan hat, ist unerheblich und muss auch nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wusste spätestens, als der erste Schlag seitens der Mittäter ausgeführt wurde, dass die anderen tätlich gegen die Privatkläger 2 und 3 vorgehen würden und hat sich aktiv, wissentlich und willentlich am Angriff beteiligt. Es wäre ihm ohne Weiteres freigestanden, nicht mit- zumachen und sich zu entfernen. Der Versuch der Verteidigung, den Privatklägern 2 und 3 eine Mitschuld am Geschehen zuzuweisen, scheitert. Es darf nicht aufgrund der Bereitschaft zur Dis- kussion seitens der Privatkläger 2 und 3 darauf geschlossen werden, dass diese am Geschehenen Schuld tragen. Entsprechendes ergibt sich sodann weder aus den Einvernahmen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten noch derjenigen der Privatkläger 2 und 3. Die Privatkläger 2 und 3 trugen nicht zur Eskalation des Geschehens bei, sie haben sich lediglich auf eine Diskussion eingelassen. Die Aggression erfolgte einseitig. Die Privatkläger 2 und 3 haben sich nur verteidigt. Ihre Handlungen gingen in ihrer Intensität nicht über blosse Abwehrhandlungen hinaus.

- 19 - 4.2.3. Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Recht- fertigungsgründe liegen keine vor.

5. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, der Strafart und den Strafrahmen gemacht (Urk. 71 S. 32 ff. E. V.1. ff.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be-

- 20 - grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts ge- ändert hat. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die ver- suchte Tatbegehung nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens führt.

2. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Be- gleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits sowohl verbal wie physisch

- 21 - hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte allerdings in der Überzahl befand. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Gleichwohl war das Tat- vorgehen von brachialer Brutalität, der Beschuldigte offenbarte damit eine krasse Gewaltbereitschaft. Und all dies aus nichtigem Anlass. Die von der Vorinstanz vor- genommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "erheblich" ist deshalb sicher nicht zu streng, ebenso wenig die von ihr festgesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 36 Monaten. 2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger 1 ebenfalls massgeblich zur Eskalation der Situa- tion beitrug und er sich nicht weniger streitfreudig und kampfbereit zeigte als der Beschuldigte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass ihn unmittelbar vor seiner Tat eine Pfeffersprayattacke des Privatklägers traf, was fraglos die bereits äusserst angespannte Situation weiter anheizte. Wie ausgeführt ist allerdings nicht von einer Notwehrsituation sondern aufgrund der Umstände viel- mehr von einer Vergeltungsaktion für den vorangegangenen Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 auszugehen. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. 2.3. Versuch Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Be- schuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem Jahr. Die von der Vorinstanz vor- genommene Reduktion von einem halben Jahr ist etwas zu tief.

- 22 - 2.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 71 S. 36 ff. E. V.3.3., unter Hinweis auf die Akten), auf diese kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Ergänzend gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung an, dass er seit dem anklagegegenständlichen Vorfall alkoholabsti- nent lebe und sich auf seine Partnerin und die Familie konzentriere, seine Heirat stehe kurz bevor (Urk. 85 S. 5). Betreffend das neue Strafverfahren wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (vgl. Urk. 83 S. 1) erklärte der Beschuldigte, es habe sich möglicherweise um Restalkohol gehandelt, da er am Abend vor der Kontrolle Alkohol konsumiert habe (Prot. II S. 11). Während hin- sichtlich der neuen Strafuntersuchung die Unschuldsvermutung gilt, sind die Vor- strafen des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2 f.) und der Umstand, dass er während laufender Probezeit delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständ- nis im äusseren Sachverhalt ist aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd sind sodann auch die bereits während der Untersuchung gezeigte Einsicht und Reue zu berücksichtigen (Urk. D1/5/3 S. 5 F/A 17, Urk. 49 S. 9, Prot. I S. 23 f. und Urk. 85 S. 6 f.). Entgegen der Vorinstanz kann indes aufgrund der Vorstrafen und des Umstands, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte, nicht davon ausgegangen werden, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden überwiegen. Viel- mehr sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten insgesamt als straf- zumessungsneutral zu werten. 2.5. Zwischenfazit Für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung ist eine Einsatzfreiheits- strafe von 24 Monaten festzulegen.

3. Asperation aufgrund des Angriffs 3.1. Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden anbelangt, so ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich sein Tatbeitrag am vorliegenden Angriff in Grenzen hielt.

- 23 - Die Verletzungen der Opfer waren gleichwohl nicht unerheblich und auch der Tat- beitrag des Beschuldigten barg das Risiko für schlimmere Verletzungen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, zeugt aber von einem bedenklichen Aggressi- onspotenzial und einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich an einer Auseinandersetzung beteiligt, aus der er sich ohne Weiteres hätte heraushalten können. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er ein Stück weit wohl tatsächlich wie von ihm geltend gemacht zur falschen Zeit am falschen Ort war und am Angriff wohl auch aus einem gewis- sen Gruppendruck heraus und aus Angst, vor seinen Kollegen als feige zu gelten, mitgewirkt hat. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht klassiert werden. 3.3. Täterkomponente und Nachtatverhalten Diesbezüglich kann zunächst auf die soeben unter E. III.2.4. gemachten sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 39 f. E. V.4.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, kooperativ und trug massgeblich zu einer Verkürzung der Untersuchung bei. Auch zeigte er sich geständig und reuig. Zu seinen Ungunsten ist indes zu berücksichti- gen, dass er nur wenige Wochen nach dem unter Dossier 1 eingeklagten Vorfall erneut gewalttätig straffällig wurde. Insgesamt sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral zu werten. 3.4. Zwischenfazit Für den Angriff ist eine Einsatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten festzulegen. Asperie- rend führt dies zu einer Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung festgelegten Einsatzfreiheitsstrafe um 8 Monate.

- 24 -

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anzurechnen sind 13 Tage erstandene Untersuchungshaft, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 71 S. 41 E. V.6.).

5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat eine teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten ausgefällt (Urk. 71 S. 41 ff. E. VI.), wobei sie den vollziehbaren Teil auf 12 Monate und die Probezeit auf vier Jahre festsetzte. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte noch nie habe eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und ging deshalb davon aus, dass ihn die erstandene Untersuchungshaft genügend ab- geschreckt habe. Ein weiteres deliktisches Verhalten sei nicht zu erwarten. Es sei damit das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten, weshalb der teilbe- dingte Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe anzuordnen sei (a.a.O., S. 42 f. E. VI.1.5.). Diese wohlwollenden Überlegungen sind in zweiter Instanz zu über- nehmen. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben, womit allfälligen Restbedenken Rechnung getragen wird.

6. Widerruf Die Vorinstanz hat den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– angeordnet und dies einzig damit begründet, dass der Beschuldigte während der Probezeit delinquiert habe, wobei sie sich zur Pro- gnose in diesem Punkt nicht konkret äusserte (Urk. 71 S. 44 E. VII.). Im Einklang mit den wohlwollenden vorinstanzlichen Ausführungen zum teilbedingten Strafvoll- zug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist indes von intakten Bewährungsaus- sichten auszugehen und einem Widderruf des bedingten Vollzuges der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– abzusehen, wobei zugunsten des Be- schuldigten auch hier von einer günstigen Prognose ausgegangen werden muss.

- 25 - IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte mit der versuchten schweren Körperverletzung und dem Angriff gleich zweier Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB [die Vorinstanz spricht von Art. 66a StGB Abs. 1 lit. c, was als offensichtlicher Ver- schrieb zu werten ist]) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 71 S. 46 f. E. VIII.3.-5.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend und ergänzend ist was die theoretischen Grundlagen betrifft festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (6B_690/2019) seine Rechtsprechung zur Härtefallregelung bei der Landesverweisung präzisiert und zusammengefasst festgehalten hat, ob bei einer Person ein Härtefall vorliegt, weil sie "in der Schweiz geboren oder aufgewachsen" ist, bestimme sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führe eine bestimmte Anwesenheits- dauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung sei viel- mehr im Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien durchzuführen. Im Einzelnen: Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon aus- gesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.1.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

- 26 - öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterien- katalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 322 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.2.). Sinn und Zweck der Alters- vorgaben im Migrationsrecht ist es, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Inte- gration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei (vgl. Art. 42 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 43 Abs. 6 und Art. 47 Abs. 1 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE; Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar,

5. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 42 und N. 1 zu Art. 47 AIG mit Hinweisen). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht sche- matisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der

- 27 - Gesetzgeber entsprechende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integra- tionskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen aus- ländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vor- liegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.4.).

2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die bereits im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen zur Täterkom- ponente (vgl. dazu vorne unter E. III.2.4.) sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 36 ff. E. V.3.3. und S. 47 f. E. VIII.5.2., jeweils unter Hinweis auf die Akten) verwiesen werden. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, was folgt: Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz, sondern in Slowenien geboren, hat dort die Schule besucht und kam erst mit 14 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in die Schweiz. Auch wenn er bereits seit 2014 in der Schweiz lebt, so hat er doch den grösseren Teil seines bisherigen Lebens, darunter die prägende Kindheit, in Slowenien verbracht. Nach wie vor pflegt er Kon- takt zu seinen Grosseltern, die noch immer in seinem Heimatland leben. Inwiefern

- 28 - der Eintritt seiner Grosseltern in ein Altersheim eine relevante Änderung seiner Rückkehrchancen bewirken soll (vgl. Urk. 86 S. 17), ist nicht ersichtlich. Meistens reist der Beschuldigte einmal im Jahr im Sommer in seine Heimat. Er spricht slowenisch und serbisch. Er ist ledig und kinderlos. Weder die bevorstehende Heirat (vgl. Urk. 85 S. 3; Urk. 86 S. 17) noch ein zukünftiger Kinderwunsch ver- möchten eine schwere Härte zu begründen. Dies gilt insbesondere, zumal die Landesverweisung bereits seit dem Jahr 2021 im Raum steht, während die Part- nerschaft offenbar erst 2 Jahre andauert (vgl. Urk. 86 S. 17). Obwohl seine Eltern in der Schweiz leben, besteht keine eigentliche Abhängigkeit zu ihnen: Der Be- schuldigte ist volljährig, hat eine Berufsausbildung abgeschlossen und verdient sich seinen Lebensunterhalt selbst. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern ein regelmässiger Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten sowohl durch Besuche seiner Familie als auch mit den heutigen technischen und elektro- nischen Möglichkeiten nicht aufrecht erhalten werden könnte. Ferner ist der Be- schuldigte gelernter Heizungsmonteur, womit er einen Beruf hat, dem er auch in seiner Heimat nachgehen kann. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Beschuldigten nicht möglich und zumutbar sein sollte, in Slowenien zu leben. Als gut ausgebildeter, junger und gesunder Mann, der die Sprache seiner Heimat spricht, wird er sich auch auf dem slowenischen Arbeitsmarkt beruflich integrieren können. Eine übermässig starke Verwurzelung in der Schweiz oder grosse Schwie- rigkeiten, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden, sind nicht ersichtlich. Selbst- verständlich ist eine Landesverweisung für den Beschuldigten hart, was aber durchaus im Sinne des Gesetzgebers ist. Eine schwere Härte ist jedoch nicht aus- zumachen, wobei noch einmal zu betonen ist, dass die Härtefallklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel ist. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, eine Landesverweisung wirke sich nicht förderlich auf eine Therapie aus, die der Beschuldigte zur Behandlung seiner posttraumatischen Belastungen wegen einer Messerstichattacke aus dem Jahr 2017 aufgenommen habe (Urk. 57 S. 19), so wirkt dies reichlich konstruiert, zumal er offenbar während sehr langer Zeit keine professionelle Hilfe in Anspruch

- 29 - nahm und im Übrigen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass wirksame Behandlungsmöglichkeiten auch in Slowenien bestehen.

3. Selbstredend besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, Straftaten gegen Leib und Leben in der Schweiz zu verhindern. Der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seiner Tat eine hohe kriminelle Energie und sein damit einhergehendes Gefährdungspotenzial ist gross. Das konkrete Tatverschulden wiegt jedenfalls in einem Fall erheblich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

4. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 71 S. 49 E. VIII.6.) kann verwiesen werden. V. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71 S. 51 ff. E. X.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 71 S. 60 f E. XI.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Es wird eine um vier Monate tiefere Freiheitsstrafe ausgefällt und vom Widderruf des bedingten Vollzuges einer Geldstrafe abgesehen, was indes nichts daran ändert, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend unterliegt und deshalb eine

- 30 - Reduktion der Kostenfolgen nicht rechtfertigt. Entsprechend sind dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten Aufwendungen von Fr. 14'063.80 geltend (Urk. 88). In Berücksichtigung des überschaubaren und aufgrund der Videoaufnahmen weitestgehend unstrittigen Sachverhalts und der niedrigen rechtlichen Komplexität des Falls ist die Entschädigung von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ auf pauschal Fr. 11'000.– festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Gebv OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ sind als unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 2 und 3 antragsgemäss mit Fr. 300.– (Urk. 84) bzw. Fr. 280.75 (Urk. 82) zu entschädigen.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Beschuldigte ist schuldig

- […]

- […]

- der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG;

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von CHF 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4.-6. […]

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

10. August 2022 (Dossier 2) beschlagnahmten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- A015'606'958 (IRM-Fotografie, B._____)

- A015'606'981 (Vergleichs-WSA, B._____)

- A015'607'008 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz rt., C._____)

- A015'607'019 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz li., C._____)

- A015'607'020 (Wattetupfer - Spur ab Wange rt., C._____)

- A015'607'031 (Wattetupfer - Spur ab Wange li., C._____)

- A015'607'042 (Wattetupfer - Spur ab Unterarm rt., C._____)

- 32 -

- A015'608'976 (Wattetupfer - Spur ab Griffstück LED-Taschenlampe)

- A015'608'998 (Wattetupfer - Spur ab Lampenkopf)

- A015'607'075 (IRM-Fotografie, B._____)

- A015'607'086 (Vergleichs-WSA, B._____)

- A015'607'097 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz rt., B._____)

- A015'607'100 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz li., B._____)

- A015'607'111 (Wattetupfer - Spur ab Wange rt., B._____)

- A015'607'122 (Wattetupfer - Spur ab Wange li., B._____)

- A015'607'144 (Wattetupfer - Spur ab Nasenbereich, B._____)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

10. August 2022 (Dossier 1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220170-L auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:

- A015'480'827 (div. Kleider)

9. ff. […]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 13 Tage durch Haft erstanden sind).

- 33 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 13 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der bedingt angeordnete Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (D._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) Schadener- satz in der Höhe von CHF 113.10 zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2022 zu bezahlen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 34 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) CHF 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16-18) wird bestätigt.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 300.-- unentgeltliche Vertretung PK 2 durch RAin Z1._____ Fr. 280.75 unentgeltliche Vertretung PK 3 durch RA Z2._____

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet)  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben)

- 35 - die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten in die Untersuchungsakten Nr. B-2/2019/8973 der Staatsanwaltschaft  Zürich-Limmat.

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 71 S. 7 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vor- instanz am 23. Februar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 61 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 64 und 73; vgl. dazu auch Urk. 70/2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Diese verzichteten auf eine Anschlussberufung (aus- drücklich: Urk. 78). Am 16. April 2022 wurde ein Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt, aus welchem sich eine neue Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ergab (vgl. Urk. 83). Am 22. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte A._____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte D._____ (sep. Verfahren

- 7 - unter der Geschäfts-Nr. SB230311) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erschienen (Prot. II S. 3 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 3 und 4, 2 (soweit es die Busse betrifft), 3, 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Um- fang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Be- gleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits sowohl verbal wie physisch

- 21 - hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte allerdings in der Überzahl befand. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Gleichwohl war das Tat- vorgehen von brachialer Brutalität, der Beschuldigte offenbarte damit eine krasse Gewaltbereitschaft. Und all dies aus nichtigem Anlass. Die von der Vorinstanz vor- genommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "erheblich" ist deshalb sicher nicht zu streng, ebenso wenig die von ihr festgesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 36 Monaten.

E. 2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger 1 ebenfalls massgeblich zur Eskalation der Situa- tion beitrug und er sich nicht weniger streitfreudig und kampfbereit zeigte als der Beschuldigte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass ihn unmittelbar vor seiner Tat eine Pfeffersprayattacke des Privatklägers traf, was fraglos die bereits äusserst angespannte Situation weiter anheizte. Wie ausgeführt ist allerdings nicht von einer Notwehrsituation sondern aufgrund der Umstände viel- mehr von einer Vergeltungsaktion für den vorangegangenen Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 auszugehen. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht.

E. 2.3 Versuch Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Be- schuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem Jahr. Die von der Vorinstanz vor- genommene Reduktion von einem halben Jahr ist etwas zu tief.

- 22 -

E. 2.4 Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 71 S. 36 ff. E. V.3.3., unter Hinweis auf die Akten), auf diese kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Ergänzend gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung an, dass er seit dem anklagegegenständlichen Vorfall alkoholabsti- nent lebe und sich auf seine Partnerin und die Familie konzentriere, seine Heirat stehe kurz bevor (Urk. 85 S. 5). Betreffend das neue Strafverfahren wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (vgl. Urk. 83 S. 1) erklärte der Beschuldigte, es habe sich möglicherweise um Restalkohol gehandelt, da er am Abend vor der Kontrolle Alkohol konsumiert habe (Prot. II S. 11). Während hin- sichtlich der neuen Strafuntersuchung die Unschuldsvermutung gilt, sind die Vor- strafen des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2 f.) und der Umstand, dass er während laufender Probezeit delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständ- nis im äusseren Sachverhalt ist aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd sind sodann auch die bereits während der Untersuchung gezeigte Einsicht und Reue zu berücksichtigen (Urk. D1/5/3 S. 5 F/A 17, Urk. 49 S. 9, Prot. I S. 23 f. und Urk. 85 S. 6 f.). Entgegen der Vorinstanz kann indes aufgrund der Vorstrafen und des Umstands, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte, nicht davon ausgegangen werden, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden überwiegen. Viel- mehr sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten insgesamt als straf- zumessungsneutral zu werten.

E. 2.5 Zwischenfazit Für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung ist eine Einsatzfreiheits- strafe von 24 Monaten festzulegen.

3. Asperation aufgrund des Angriffs

E. 3 Dossier 1: Versuchte schwere Körperverletzung

E. 3.1 Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden anbelangt, so ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich sein Tatbeitrag am vorliegenden Angriff in Grenzen hielt.

- 23 - Die Verletzungen der Opfer waren gleichwohl nicht unerheblich und auch der Tat- beitrag des Beschuldigten barg das Risiko für schlimmere Verletzungen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, zeugt aber von einem bedenklichen Aggressi- onspotenzial und einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten.

E. 3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich an einer Auseinandersetzung beteiligt, aus der er sich ohne Weiteres hätte heraushalten können. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er ein Stück weit wohl tatsächlich wie von ihm geltend gemacht zur falschen Zeit am falschen Ort war und am Angriff wohl auch aus einem gewis- sen Gruppendruck heraus und aus Angst, vor seinen Kollegen als feige zu gelten, mitgewirkt hat. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht klassiert werden.

E. 3.3 Täterkomponente und Nachtatverhalten Diesbezüglich kann zunächst auf die soeben unter E. III.2.4. gemachten sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 39 f. E. V.4.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, kooperativ und trug massgeblich zu einer Verkürzung der Untersuchung bei. Auch zeigte er sich geständig und reuig. Zu seinen Ungunsten ist indes zu berücksichti- gen, dass er nur wenige Wochen nach dem unter Dossier 1 eingeklagten Vorfall erneut gewalttätig straffällig wurde. Insgesamt sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral zu werten.

E. 3.3.1 Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 71 S. 18- 20 E. III.A.2.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutref- fender Begründung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 21-23 E. III.4.1.-4.3.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte kurz nacheinander mit wuchtigen Würfen aus nächster Nähe - ca. 1.5 Meter - zwei Schottersteine in Richtung des Privatklägers 1 warf und ihn mit dem zweiten Wurf direkt ins Gesicht traf, wodurch die gemäss Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. November 2021 eingeklagten Verletzungen entstanden, namentlich ein mässig verschobener, mehrteiliger Nasenbeinbruch und eine oberflächliche, blutende Quetsch-Risswunde von ca. 0,5 cm an der Nasenwurzel (Urk. D1/10/9 S. 2 ff.). Ein wuchtiger Wurf mit einem Schotterstein von nicht unbeträchtlichem Gewicht und nicht unbeträchtlicher Grösse (kleine Kaffeetasse) aus nächster Nähe ins Gesicht bzw. auf den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ist ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen oder Entstellungen zu verursachen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass der Beschuldigte die Steine zwei Mal aus

- 12 - nächster Nähe und mit grosser Wucht warf, namentlich holt er aus und dreht seinen gesamten Oberkörper bei der schwungvollen Wurfbewegung mit (vgl. Kamera 21 02:17:36 Uhr; Kamera 12, 02:17:25 bis 02:17:39). So kam es auch im vorliegenden Fall zu empfindlichen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 1, die weit schlim- mer hätten ausfallen können. Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vor- sätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu schwer zu verletzen, wobei Eventualvor- satz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äus- seren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom

E. 3.3.2 Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Notwehr gemacht (Urk. 71 S. 20 f. E. III.3.), darauf kann ver- wiesen werden. Anschliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend gemachte Notwehr (a.a.O., S. 23 E. III.4.3. f.), auch darauf kann ver- wiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitulierend. Auf den erwähnten Videoaufnahmen ist klar erkennbar, dass von Seiten des Privatklägers 1 weder ein Angriff im Gang war noch unmittelbarer drohte und damit auch keine Notwehrsituation vorlag, als der Beschuldigte mit Steinen auf ihn los- ging. Gut zu sehen ist, wie sich der Privatkläger 1 nach seinem Pfeffersprayeinsatz zurückzog. Spätestens dann - aber auch schon vorher - wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich ebenfalls zurückzuziehen und von der Szenerie Abstand zu nehmen. Stattdessen stieg er in den Gleisbereich und bewaffnete sich mit Schottersteinen, um seinerseits einen Angriff zu lancieren. In der Folge begab er sich erneut in Richtung Sitzbank, wo sich der Privatkläger 1 und dessen damalige Freundin F._____ aufhielten, wobei er dem sich zurückziehenden Privatkläger 1 und seiner Freundin zügigen Schrittes nachsetzte. Dabei näherte er sich dem Privatkläger 1 so gut es ging, um dann unvermittelt aus kürzester Distanz

- 15 - die zwei Steine nach ihm zu werfen. Weiter ist festzuhalten, dass auch nicht von einem Notwehrexzess ausgegangen werden kann, da wie dargelegt überhaupt keine Notwehrsituation vorlag. In diesem Zusammenhang ist sodann der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der vorangegangene erste Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt war: Der Privatkläger 1 wurde von einer Männer- gruppe, die in deutlicher Überzahl war, bedrängt. Dass dies auf ihn bedrohlich wirkte, ist nachvollziehbar. Gut sichtbar ist auf den Videoaufnahmen, wie sich die Männer vor dem Privatkläger 1 aufbauen. Auch sind diverse Drohgebärden erkenn- bar. So zog beispielsweise G._____ seine Jacke aus und signalisierte damit seine Kampfbereitschaft. Der Privatkläger 1 durfte vor diesem Hintergrund mit einem un- mittelbar bevorstehenden Angriff rechnen und befand sich somit in einer Notwehr- situation. Anhand der gesamten Umstände erscheint der Einsatz des Pfeffersprays zur Abwehr des unmittelbar drohenden Angriffs den Umständen angemessen und damit gerechtfertigt, wollte der Privatkläger 1 doch damit seine Gegner auf Distanz halten. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass kein rechtswidriger Angriff vorliegt, wenn bereits dieser durch Notwehr gerechtfertigt ist (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1056/2020 vom 25. August 2021, E. 5.3.3). Zur Frage, ob allenfalls eine Putativnotwehrsituation vorlag, ist schliesslich festzu- halten, dass ein Fall von Putativnotwehr dann geben ist, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Ange- griffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben er- wecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1454/2020, Urteil vom 7. April 2022, E. 2.3., mit Verweisen). Dass der Be- schuldigte Angst um sein Leben gehabt haben will und den Privatkläger 1 nur habe auf Distanz halten wollen (so u.a. ausdrücklich in Urk. D1/5/2 S. 4 F/A 25), lässt

- 16 - sich mit dem vorhandenen Videomaterial nicht vereinbaren. Wie ausgeführt, lancierte er seinerseits einen Angriff gegen den sich zurückziehenden Privat- kläger 1, obschon er sich ohne Weiteres hätte entfernen können, wie dies von jemandem zu erwarten wäre, der einen unmittelbar drohenden Angriff fürchtet und um sein Leben bangt. Vorliegend deutet indes vielmehr alles darauf hin, dass es sich beim Angriff des Beschuldigten um einen Vergeltungsakt für den vorangegan- gen Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 handelte. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts bzw. den bereits zur geltend gemachten Notwehr angestellten Erwägungen nicht von Umständen ausgegangen werden, die begründen würden, dass der Beschul- digte in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen durfte, einem unmittelbar drohenden Angriff ausgesetzt zu sein. Entsprechend ist auch eine Putativnotwehr- situation zu verneinen.

E. 3.4 Zwischenfazit Für den Angriff ist eine Einsatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten festzulegen. Asperie- rend führt dies zu einer Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung festgelegten Einsatzfreiheitsstrafe um 8 Monate.

- 24 -

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anzurechnen sind 13 Tage erstandene Untersuchungshaft, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 71 S. 41 E. V.6.).

5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat eine teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten ausgefällt (Urk. 71 S. 41 ff. E. VI.), wobei sie den vollziehbaren Teil auf

E. 4 Dossier 2: Angriff

E. 4.1 Sacherhalt Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt anerkannt (vgl. dazu letztmals Urk. D2/4/3 S. 3 f., Urk. 49 S. 9 f. und Urk. 85 S. 6 f.), wobei sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aussagen der weiteren Be- teiligten (Urk. D2/5/1-6 und Urk. D2/6/1-8) sowie den medizinischen Akten (Urk. D2/10/1-5 und Urk. D2/11/1-5), deckt. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. Auf die Einwände der Verteidigung ist beim Rechtlichen einzugehen.

- 17 -

E. 4.2 Rechtliches

E. 4.2.1 Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschul- digte sei vom Vorwurf im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da sich nicht erstellen lasse, dass er in konkludentem Einverständnis mit den übrigen Beteiligten am Angriff teilgenommen habe. Dabei handle es sich um eine reine Mutmassung der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe sicherlich nicht die Absicht gehabt, sich an einem Angriff zu beteiligen. Zudem könne keineswegs von einem rein passiven bzw. defensiven Verhalten der Privatkläger 2 und 3 ge- sprochen werden, weshalb von einem Angriff nicht die Rede sein könne. Da sich die Privatkläger 2 und 3 auf die Diskussion mit H._____ eingelassen hätten, könne nicht gesagt werden, diese seien am Ergebnis der Auseinandersetzung gänzlich unbeteiligt gewesen (Urk. 57 S. 12; Urk. 86 S. 10 f.).

E. 4.2.2 Würdigung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen des eingeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemacht (Urk. 71 S. 27 f. E. III.C.1.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutreffender Begründung und unter Abhandlung der Vorbringend der Verteidigung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 29-31 E. III.3.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Er- wägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte bereits in der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung eingestanden, sich an der eingeklagten Auseinandersetzung beteiligt zu haben und zumindest einen Schlag oder Kick gegen einen der Privat- kläger ausgeführt zu haben: An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

E. 4.2.3 Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Recht- fertigungsgründe liegen keine vor.

5. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, der Strafart und den Strafrahmen gemacht (Urk. 71 S. 32 ff. E. V.1. ff.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be-

- 20 - grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts ge- ändert hat. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die ver- suchte Tatbegehung nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens führt.

2. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung

E. 7 Dezember 2021 führte er aus, er sei schon dabei gewesen, er habe aber zuerst nichts davon gewusst. Nach einem vorerst verbalen Streit habe es aus dem Nichts eine Schlägerei gegeben. Er habe einen der beiden Privatkläger, welchen wisse er nicht, gepackt und einmal zugeschlagen (Urk. D2/4/2 S. 3). An der Hauptverhand-

- 18 - lung sagte der Beschuldigte aus, er habe einen Kick ausgeführt. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er sei nur durch Zufall dort (auf dem Pausenplatz des Schulhauses I._____) gelandet (Urk. 49 S. 9). Aufgrund der vorliegenden me- dizinischen Akten ist zudem wie ausgeführt erstellt, dass die Privatkläger die ein- geklagten Verletzungen erlitten, diese weisen die Intensität einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auf, womit die objektive Strafbarkeitsbestimmung des Verletzungserfolgs gegeben ist. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich nicht konkludent am Angriff beteiligt, verfängt nicht. Es mag zwar zutreffen, dass er zunächst nicht mit der Absicht, sich an einem Angriff zu beteiligen, den Pausenplatz des Schulhauses I._____ aufsuchte. Nachdem aber der anfangs noch verbale Streit in eine Schläge- rei ausartete, der Beschuldigte einen der Privatkläger packte und eingestandener- massen einmal zuschlug bzw. kickte, hat er sich fraglos tatbeständlich beteiligt. Er hat den Angriff unterstützt und mit seinem Schlag oder Kick im Sinne der Angreifer auch einen aktiven Beitrag geleistet. Was er genau getan hat, ist unerheblich und muss auch nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wusste spätestens, als der erste Schlag seitens der Mittäter ausgeführt wurde, dass die anderen tätlich gegen die Privatkläger 2 und 3 vorgehen würden und hat sich aktiv, wissentlich und willentlich am Angriff beteiligt. Es wäre ihm ohne Weiteres freigestanden, nicht mit- zumachen und sich zu entfernen. Der Versuch der Verteidigung, den Privatklägern 2 und 3 eine Mitschuld am Geschehen zuzuweisen, scheitert. Es darf nicht aufgrund der Bereitschaft zur Dis- kussion seitens der Privatkläger 2 und 3 darauf geschlossen werden, dass diese am Geschehenen Schuld tragen. Entsprechendes ergibt sich sodann weder aus den Einvernahmen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten noch derjenigen der Privatkläger 2 und 3. Die Privatkläger 2 und 3 trugen nicht zur Eskalation des Geschehens bei, sie haben sich lediglich auf eine Diskussion eingelassen. Die Aggression erfolgte einseitig. Die Privatkläger 2 und 3 haben sich nur verteidigt. Ihre Handlungen gingen in ihrer Intensität nicht über blosse Abwehrhandlungen hinaus.

- 19 -

E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) CHF 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 13 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16-18) wird bestätigt.

E. 14 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 300.-- unentgeltliche Vertretung PK 2 durch RAin Z1._____ Fr. 280.75 unentgeltliche Vertretung PK 3 durch RA Z2._____

E. 15 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 16 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet)  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben)

- 35 - die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten in die Untersuchungsakten Nr. B-2/2019/8973 der Staatsanwaltschaft  Zürich-Limmat.

E. 17 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230311-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Frei, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (DG220171)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Sep- tember 2022 (Urk. D1/32/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 71 S. 61 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG;  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 13 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 13 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tages-sätzen zu CHF 30.– wird wider- rufen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 (Dossier 2) beschlagnahmten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

- 3 -  A015'606'958 (IRM-Fotografie, B._____)  A015'606'981 (Vergleichs-WSA, B._____)  A015'607'008 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz rt., C._____)  A015'607'019 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz li., C._____)  A015'607'020 (Wattetupfer - Spur ab Wange rt., C._____)  A015'607'031 (Wattetupfer - Spur ab Wange li., C._____)  A015'607'042 (Wattetupfer - Spur ab Unterarm rt., C._____)  A015'608'976 (Wattetupfer - Spur ab Griffstück LED-Taschenlampe)  A015'608'998 (Wattetupfer - Spur ab Lampenkopf)  A015'607'075 (IRM-Fotografie, B._____)  A015'607'086 (Vergleichs-WSA, B._____)  A015'607'097 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz rt., B._____)  A015'607'100 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz li., B._____)  A015'607'111 (Wattetupfer - Spur ab Wange rt., B._____)  A015'607'122 (Wattetupfer - Spur ab Wange li., B._____)  A015'607'144 (Wattetupfer - Spur ab Nasenbereich, B._____)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 (Dossier 1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220170-L auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:  A015'480'827 (div. Kleider)

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (D._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 113.10 zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2022 zu bezahlen.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) CHF 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'256.00 Auslagen (Gutachten etc.); CHF 90.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 70.00 diverse Kosten (Kapo) CHF 24'517.95 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 4'579.60 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatkläger 2 CHF 2'534.45 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 2-3 (C._____ und B._____), werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- kläger 2-3 (C._____ und B._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. [Mitteilungen]

20. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge (Urk. 73 S. 2 f.; Urk. 86 S. 1 f.) "1. In Abänderung der Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Geschäfts-Nr. DG220171-L sei der Beschuldigte vom Vorwurf

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen und es sei ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzu- sprechen.

2. Eventualiter zum Rechtsbegehren 1) sei der Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Geschäfts-Nr. DG220171-L wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. In Abänderung von Ziff. 2 und Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Geschäfts-Nr. DG220171-L sei infolge Freispruchs für den Beschuldigten von einer bedingten und/oder unbedingten Bestrafung von 36 Monate Freiheitsstrafe abzusehen.

4. In Abänderung von Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Geschäfts-Nr. DG220171-L sei die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 28.03.2019 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 nicht zu widerrufen.

5. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Geschäfts-Nr. DG220171-L sei die Massnahme der Landes- verweisung im Sinne von Art. 66a StGB aufzuheben.

6. Es seien die Zivilforderungen von Privatkläger 1, Privatkläger 2 und Privat- kläger 3 gemäss Ziff. 9 bis und mit 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Geschäfts-Nr. DG220171 -L aufzuheben.

- 6 -

7. In Abänderung der Ziff. 16 bis Ziff. 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Geschärts-Nr. DG220171-L seien infolge Freispruchs des Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aus der Staatskasse zu entnehmen.

8. lm übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23.02.2023 / Ge- schäfts-Nr. DG220171 -L zu bestätigen.

9. Es sei der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt. von 7.7% bzw. 8.1%) für ihre Dienstleistungen auszurichten.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.7.7% bzw. 8.1% MwSt.)." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 71 S. 7 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vor- instanz am 23. Februar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 61 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 64 und 73; vgl. dazu auch Urk. 70/2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Diese verzichteten auf eine Anschlussberufung (aus- drücklich: Urk. 78). Am 16. April 2022 wurde ein Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt, aus welchem sich eine neue Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ergab (vgl. Urk. 83). Am 22. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte A._____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte D._____ (sep. Verfahren

- 7 - unter der Geschäfts-Nr. SB230311) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erschienen (Prot. II S. 3 ff.).

2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, Spiegelstriche 3 und 4, 2 (soweit es die Busse betrifft), 3, 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Um- fang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/32/3), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Be-

- 8 - schuldigten einerseits vor, am 17. Oktober 2021 um ca. 2:17 Uhr anlässlich einer wechselseitigen, gewaltsamen Auseinandersetzung am Bahnhof E._____ in Zü- rich, bei der diverse Personen beteiligt waren, mit wuchtigen Würfen aus einer nicht genauer bestimmbaren Entfernung von ca. 1.5 Metern zwei Schottersteine in Rich- tung D._____ (Privatkläger 1) geworfen zu haben und diesen mit dem zweiten ge- worfenen Stein direkt ins Gesicht an der Nase getroffen zu haben, was zu einem mässig verschobenen, mehrteiligen Nasenbeinbruch und einer oberflächlichen, blutenden Quetsch-Risswunde von ca. 0,5 cm an der Nasenwurzel geführt habe, wobei der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 1 gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Dossier 1). Andererseits wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, sich am 22. November 2021 an einem gewaltsamen Übergriff auf mehrere Personen, darunter C._____ (Privatkläger 2), beteiligt zu ha- ben, wobei der Privatkläger 2 eine leichte traumatische Hirnverletzung, ein Häma- tom an der Wange rechts, eine Kontusion des Kiefers rechts, Kontusionen der Hals- wirbel- und der Brustwirbelsäule sowie eine Kontusion im Brustraum (thorakal) links erlitten habe, was der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe (Dossier 2). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den äusseren Sachverhalt im Wesentli- chen geständig, lässt jedoch in Bezug auf Dossier 1 vorbringen, der Tatbestand der schweren Körperverletzung sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Zudem habe zum Zeitpunkt des Steinwurfs eine Notwehrsituation vorgelegen, weshalb seine Hand- lungen gerechtfertigt bzw. zumindest entschuldbar seien. Eventualiter habe er eine einfache Körperverletzung begangen und keine versuchte schwere Körperverlet- zung. In Bezug auf Dossier 2 lässt der Beschuldigte geltend machen, es lasse sich nicht erstellen, dass er in konkludentem Einverständnis mit den übrigen Beteiligten am Angriff teilgenommen und nach vorhergehender Planung mitgemacht habe (Urk. 73 S. 6 Rz. 12).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt und hinsichtlich beider Dossiers die vorliegenden Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 71 S. 9 ff. E. II.A., II.B.3. und II.D.2.), darauf kann verwiesen werden.

- 9 -

3. Dossier 1: Versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Sacherhalt Der eingeklagte äussere Sachverhalt lässt sich anhand der vorliegenden, qualitativ vergleichsweise hochwertigen Videoaufnahmen (Urk. D1/3/4-5 [vgl. insbesondere die Aufzeichnungen der Kameras 12, 21 und 22]) sowie der medizinischen Akten (Urk. D1/10/1-10) zwanglos erstellen und wurde denn auch in Übereinstimmung damit vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt (vgl. dazu u.a. Urk. D1/5/1 S. 3 ff., Urk. D1/5/2 S. 4 ff., Urk. D1/5/3 S. 5, Urk. 49 S. 6 ff. und Urk. 85 S. 5 ff.). Auch die Verteidigung machte dazu keine substanziellen Einwendungen (Urk. 57 S. 3 ff., Urk. 73 S. 6 ff. und Urk. 86 S. 5 ff.). Den Videoaufnahmen ist namentlich ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich in den Gleisbereich be- gab, zwei Steine nahm, diese in der Folge gegen den Privatkläger 1 warf und ihn wie eingeklagt traf und verletzte. Soweit der Beschuldigte zum inneren Sachverhalt vorbringt bzw. durch seine Verteidigung vorbringen lässt, er habe nicht vorsätzlich bzw. in Notwehr gehandelt, Folgendes: Was der Beschuldigten bei seiner inkrimi- nierten Vorgehensweise wusste und wollte bzw. billigend in Kauf nahmen, bildet den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob ihm ein Vorgehen in Fahrlässigkeit, mit Eventual- oder direktem Vorsatz anzu- lasten ist. Diesbezüglich überschneiden sich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung und Lehre Tat- und Rechtsfragen teilweise bzw. gehen unauflösbar in- einander über (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E.1.3.2. mit zahlreichen Verweisen; BSK StGB, NIGGLI/ MAEDER, Art. 12 N 61 und 61a mit zahlreichen Verweisen). Entsprechend sind diese Fragen nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes zu prüfen, wie dies richtigerweise schon die Vorinstanz tat (Urk. 71 S. 17 ff. E. III.). In diesem Zusammenhang ist auch der geltend gemachte Einwand der Notwehr zu prüfen. 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat im Rahmen des Vorverfahrens von Anfang an den einge- klagten Sachverhalt grundsätzlich eingestanden. Er erklärte, es sei zunächst zu

- 10 - einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Der Privatkläger 1 habe schliess- lich seinen Pfefferspray gegen ihn und seine Kollegen eingesetzt, was ihn "hässig" gemacht habe. In der Folge sei er aufs Gleisbett hinuntergestiegen und habe zwei Steine genommen, die er gegen den Privatkläger 1 geworfen habe. Mit dem zwei- ten Stein habe er den Privatkläger 1 getroffen. Auf Befragen erklärte der Beschul- digte unter anderem weiter, er sei ca. 3 Meter vom Privatkläger 1 entfernt ge- standen und die Steine seien ungefähr so gross wie eine 1.5 Deziliter Kaffeetasse gewesen (Urk. D1/5/1 S. 3 f., Urk. D1/5/2 S. 4 f. und Urk. D1/5/3 S. 5). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sein Geständnis. Er führte sinn- gemäss aus, er anerkenne, dass er für die Verletzungen im Gesicht des Privat- klägers 1 verantwortlich sei. Er machte geltend, er sei infolge des Pfefferspray- einsatzes halb blind gewesen und habe den Privatkläger 1 auf Distanz halten wollen, da er sich selbst in Gefahr gewähnt habe. Der Privatkläger 1 habe auf ihn sehr aggressiv gewirkt. Er habe gedacht, der Privatkläger 1 würde noch mehr machen, weshalb er schliesslich den Stein geworfen habe. Er habe gedacht, es sei besser, er handle und mache so etwas, statt dass er angegriffen werde, da er sich in diesem Moment nicht hätte wehren können (Urk. 49 S. 6 ff.). An der Berufungs- verhandlung gab er an, er habe nach dem Pfefferspray-Einsatz des Privatklägers 1 "ein bisschen" gesehen, es sei nicht "komplett schwarz" gewesen (Urk. 85 S. 6). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung sei nicht erfüllt, da der Privatkläger 1 ja gar keine schwere Körperverletzung erlitten habe. Er habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. So habe der Beschuldigte keine Absicht gehabt, den Privatkläger 1 in irgendeiner Weise lebensgefährlich zu verletzen, dies habe er auch nicht in Kauf genommen. Da er infolge des Pfeffersprayeinsatzes des Privat- klägers 1 kaum etwas habe sehen können, habe er den Stein lediglich in Richtung des Privatklägers 1 geworfen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, er könnte den Privatkläger 1 im Gesicht treffen und ihm eine schwere Körperverletzung zuführen. Sollte das Gericht dennoch zur Ansicht gelangen, der Beschuldigte erfülle den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung, so sei zu berücksichtigen, dass der Beschul-

- 11 - digte auf das Verhalten des Privatklägers 1 reagiert habe und sich somit in einer Notwehrsituation befunden habe. Der Beschuldigte habe zudem Angst gehabt, dass ein weiterer Angriff drohe (Urk. 57 S. 4 ff.). An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung primär geltend, dass der fragliche Stein eher klein ge- wesen und die effektive Stärke des Wurfs nicht erstellt sei, weshalb aufgrund der äusseren Umstände nicht auf den inneren Willen, eine schwere Körperverletzung zuzufügen, geschlossen werden könne (Urk. 86 S. 8). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 71 S. 18- 20 E. III.A.2.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutref- fender Begründung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 21-23 E. III.4.1.-4.3.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte kurz nacheinander mit wuchtigen Würfen aus nächster Nähe - ca. 1.5 Meter - zwei Schottersteine in Richtung des Privatklägers 1 warf und ihn mit dem zweiten Wurf direkt ins Gesicht traf, wodurch die gemäss Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. November 2021 eingeklagten Verletzungen entstanden, namentlich ein mässig verschobener, mehrteiliger Nasenbeinbruch und eine oberflächliche, blutende Quetsch-Risswunde von ca. 0,5 cm an der Nasenwurzel (Urk. D1/10/9 S. 2 ff.). Ein wuchtiger Wurf mit einem Schotterstein von nicht unbeträchtlichem Gewicht und nicht unbeträchtlicher Grösse (kleine Kaffeetasse) aus nächster Nähe ins Gesicht bzw. auf den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ist ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen oder Entstellungen zu verursachen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass der Beschuldigte die Steine zwei Mal aus

- 12 - nächster Nähe und mit grosser Wucht warf, namentlich holt er aus und dreht seinen gesamten Oberkörper bei der schwungvollen Wurfbewegung mit (vgl. Kamera 21 02:17:36 Uhr; Kamera 12, 02:17:25 bis 02:17:39). So kam es auch im vorliegenden Fall zu empfindlichen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 1, die weit schlim- mer hätten ausfallen können. Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vor- sätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu schwer zu verletzen, wobei Eventualvor- satz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich fest- stellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äus- seren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom

4. Juni 2012 E. 2.4.1). Wie gesehen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus nächster Nähe wuchtig zwei Schottersteine gegen den Privatkläger 1 warf, was beim zweiten Wurf

- 13 - zu den eingeklagten Verletzungen führte. Im Bereich des Kopfes befinden sich lebenswichtige Strukturen, nicht zuletzt Augen und Gehirn. Es bedarf weder beson- derer Intelligenz noch besonderer Schulbildung, um zu erkennen, dass ein wuchti- ger Wurf mit einem Schotterstein von nicht unbeträchtlichem Gewicht und nicht unbeträchtlicher Grösse (kleine Kaffeetasse) aus kürzester Distanz auf den Kopf bzw. ins Gesicht eines Menschen schwerste Verletzungen oder bleibende Entstel- lungen zur Folge haben kann. Dies wäre entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 6) auch dann der Fall, wenn ein Schotterstein die Grösse einer Espressotasse aufgewiesen und keine scharfen Kanten gehabt hätte. Soweit der Beschuldigte vorbringt bzw. vorbringen lässt (vgl. Urk. 86 S. 7 f.), er habe aufgrund des zuvor erfolgten Pfeffersprayeinsatzes des Privatklägers 1 nicht mehr sehen können, welche Aussage er später relativierte (vgl. Urk. 85 S. 6), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So ist den vorhandenen Videoaufnah- men klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem erfolgten Pfefferspray- einsatz des Privatklägers 1 bereits zielstrebig, sicheren Schrittes und ohne wahr- nehmbare Einschränkungen, in den Gleisbereich stieg und sich dort mit Steinen bewaffnete. Hätte er tatsächlich fast nichts sehen können, wären seine Körperbe- wegungen anders ausgefallen. Zudem sieht man auf den Videoaufnahmen, wie der Beschuldigte vor dem Betreten des Gleisbereichs nach rechts und links blickt, um sich zu vergewissern, dass kein Zug einfährt. Auch anschliessend hat er sich stets sicheren Schritts und zielstrebig auf den Privatkläger 1 zubewegt. Sodann räumte die Verteidigung vor Vorinstanz ein, der Beschuldigte habe wahrnehmen können, wie der Privatkläger 1 angedeutet habe, ein Messer dabei zu haben (Urk. 57 S. 6; Urk. 86 S. 8), was der Darstellung, der Beschuldigte habe fast nichts sehen können, ebenfalls entgegensteht. Überhaupt spricht aufgrund der Videoaufnahmen alles für ein sehr gezieltes Vorgehen und dafür, dass der Beschuldigte sein Opfer sehr wohl erkennen konnte und auch möglichst wirksam treffen wollte, was ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er mit dem Stein dem vor ihm stehenden Privatkläger 1 auf jeden Fall Verletzungen im Gesicht bzw. am Kopf zufügen wollte. Im Ergebnis konnte er jedenfalls nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 1, nicht verwirklichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tatvorgehen

- 14 - nicht. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahr- scheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich ein direkter Vorsatz nicht beweisen lässt. Hinreichende objektive Umstände, aufgrund derer sich ein solcher Schluss zwingend aufdrängen würde, liegen nicht vor. Hierbei ist insbesondere im Auge zu behalten, dass es sich einerseits um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte und andererseits zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen ist, dass er wohl noch vehementer auf sein Opfer eingewirkt hätte, hätte er diesem mit direktem Vorsatz schwere Verletzungen zufügen wollen. 3.3.2. Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Notwehr gemacht (Urk. 71 S. 20 f. E. III.3.), darauf kann ver- wiesen werden. Anschliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend gemachte Notwehr (a.a.O., S. 23 E. III.4.3. f.), auch darauf kann ver- wiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitulierend. Auf den erwähnten Videoaufnahmen ist klar erkennbar, dass von Seiten des Privatklägers 1 weder ein Angriff im Gang war noch unmittelbarer drohte und damit auch keine Notwehrsituation vorlag, als der Beschuldigte mit Steinen auf ihn los- ging. Gut zu sehen ist, wie sich der Privatkläger 1 nach seinem Pfeffersprayeinsatz zurückzog. Spätestens dann - aber auch schon vorher - wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich ebenfalls zurückzuziehen und von der Szenerie Abstand zu nehmen. Stattdessen stieg er in den Gleisbereich und bewaffnete sich mit Schottersteinen, um seinerseits einen Angriff zu lancieren. In der Folge begab er sich erneut in Richtung Sitzbank, wo sich der Privatkläger 1 und dessen damalige Freundin F._____ aufhielten, wobei er dem sich zurückziehenden Privatkläger 1 und seiner Freundin zügigen Schrittes nachsetzte. Dabei näherte er sich dem Privatkläger 1 so gut es ging, um dann unvermittelt aus kürzester Distanz

- 15 - die zwei Steine nach ihm zu werfen. Weiter ist festzuhalten, dass auch nicht von einem Notwehrexzess ausgegangen werden kann, da wie dargelegt überhaupt keine Notwehrsituation vorlag. In diesem Zusammenhang ist sodann der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der vorangegangene erste Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt war: Der Privatkläger 1 wurde von einer Männer- gruppe, die in deutlicher Überzahl war, bedrängt. Dass dies auf ihn bedrohlich wirkte, ist nachvollziehbar. Gut sichtbar ist auf den Videoaufnahmen, wie sich die Männer vor dem Privatkläger 1 aufbauen. Auch sind diverse Drohgebärden erkenn- bar. So zog beispielsweise G._____ seine Jacke aus und signalisierte damit seine Kampfbereitschaft. Der Privatkläger 1 durfte vor diesem Hintergrund mit einem un- mittelbar bevorstehenden Angriff rechnen und befand sich somit in einer Notwehr- situation. Anhand der gesamten Umstände erscheint der Einsatz des Pfeffersprays zur Abwehr des unmittelbar drohenden Angriffs den Umständen angemessen und damit gerechtfertigt, wollte der Privatkläger 1 doch damit seine Gegner auf Distanz halten. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass kein rechtswidriger Angriff vorliegt, wenn bereits dieser durch Notwehr gerechtfertigt ist (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1056/2020 vom 25. August 2021, E. 5.3.3). Zur Frage, ob allenfalls eine Putativnotwehrsituation vorlag, ist schliesslich festzu- halten, dass ein Fall von Putativnotwehr dann geben ist, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Ange- griffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben er- wecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1454/2020, Urteil vom 7. April 2022, E. 2.3., mit Verweisen). Dass der Be- schuldigte Angst um sein Leben gehabt haben will und den Privatkläger 1 nur habe auf Distanz halten wollen (so u.a. ausdrücklich in Urk. D1/5/2 S. 4 F/A 25), lässt

- 16 - sich mit dem vorhandenen Videomaterial nicht vereinbaren. Wie ausgeführt, lancierte er seinerseits einen Angriff gegen den sich zurückziehenden Privat- kläger 1, obschon er sich ohne Weiteres hätte entfernen können, wie dies von jemandem zu erwarten wäre, der einen unmittelbar drohenden Angriff fürchtet und um sein Leben bangt. Vorliegend deutet indes vielmehr alles darauf hin, dass es sich beim Angriff des Beschuldigten um einen Vergeltungsakt für den vorangegan- gen Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 handelte. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts bzw. den bereits zur geltend gemachten Notwehr angestellten Erwägungen nicht von Umständen ausgegangen werden, die begründen würden, dass der Beschul- digte in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen durfte, einem unmittelbar drohenden Angriff ausgesetzt zu sein. Entsprechend ist auch eine Putativnotwehr- situation zu verneinen. 3.4. Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

4. Dossier 2: Angriff 4.1. Sacherhalt Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt anerkannt (vgl. dazu letztmals Urk. D2/4/3 S. 3 f., Urk. 49 S. 9 f. und Urk. 85 S. 6 f.), wobei sich sein Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aussagen der weiteren Be- teiligten (Urk. D2/5/1-6 und Urk. D2/6/1-8) sowie den medizinischen Akten (Urk. D2/10/1-5 und Urk. D2/11/1-5), deckt. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. Auf die Einwände der Verteidigung ist beim Rechtlichen einzugehen.

- 17 - 4.2. Rechtliches 4.2.1. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschul- digte sei vom Vorwurf im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da sich nicht erstellen lasse, dass er in konkludentem Einverständnis mit den übrigen Beteiligten am Angriff teilgenommen habe. Dabei handle es sich um eine reine Mutmassung der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe sicherlich nicht die Absicht gehabt, sich an einem Angriff zu beteiligen. Zudem könne keineswegs von einem rein passiven bzw. defensiven Verhalten der Privatkläger 2 und 3 ge- sprochen werden, weshalb von einem Angriff nicht die Rede sein könne. Da sich die Privatkläger 2 und 3 auf die Diskussion mit H._____ eingelassen hätten, könne nicht gesagt werden, diese seien am Ergebnis der Auseinandersetzung gänzlich unbeteiligt gewesen (Urk. 57 S. 12; Urk. 86 S. 10 f.). 4.2.2. Würdigung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen des eingeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemacht (Urk. 71 S. 27 f. E. III.C.1.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutreffender Begründung und unter Abhandlung der Vorbringend der Verteidigung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 29-31 E. III.3.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Er- wägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte bereits in der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung eingestanden, sich an der eingeklagten Auseinandersetzung beteiligt zu haben und zumindest einen Schlag oder Kick gegen einen der Privat- kläger ausgeführt zu haben: An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

7. Dezember 2021 führte er aus, er sei schon dabei gewesen, er habe aber zuerst nichts davon gewusst. Nach einem vorerst verbalen Streit habe es aus dem Nichts eine Schlägerei gegeben. Er habe einen der beiden Privatkläger, welchen wisse er nicht, gepackt und einmal zugeschlagen (Urk. D2/4/2 S. 3). An der Hauptverhand-

- 18 - lung sagte der Beschuldigte aus, er habe einen Kick ausgeführt. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er sei nur durch Zufall dort (auf dem Pausenplatz des Schulhauses I._____) gelandet (Urk. 49 S. 9). Aufgrund der vorliegenden me- dizinischen Akten ist zudem wie ausgeführt erstellt, dass die Privatkläger die ein- geklagten Verletzungen erlitten, diese weisen die Intensität einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auf, womit die objektive Strafbarkeitsbestimmung des Verletzungserfolgs gegeben ist. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich nicht konkludent am Angriff beteiligt, verfängt nicht. Es mag zwar zutreffen, dass er zunächst nicht mit der Absicht, sich an einem Angriff zu beteiligen, den Pausenplatz des Schulhauses I._____ aufsuchte. Nachdem aber der anfangs noch verbale Streit in eine Schläge- rei ausartete, der Beschuldigte einen der Privatkläger packte und eingestandener- massen einmal zuschlug bzw. kickte, hat er sich fraglos tatbeständlich beteiligt. Er hat den Angriff unterstützt und mit seinem Schlag oder Kick im Sinne der Angreifer auch einen aktiven Beitrag geleistet. Was er genau getan hat, ist unerheblich und muss auch nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wusste spätestens, als der erste Schlag seitens der Mittäter ausgeführt wurde, dass die anderen tätlich gegen die Privatkläger 2 und 3 vorgehen würden und hat sich aktiv, wissentlich und willentlich am Angriff beteiligt. Es wäre ihm ohne Weiteres freigestanden, nicht mit- zumachen und sich zu entfernen. Der Versuch der Verteidigung, den Privatklägern 2 und 3 eine Mitschuld am Geschehen zuzuweisen, scheitert. Es darf nicht aufgrund der Bereitschaft zur Dis- kussion seitens der Privatkläger 2 und 3 darauf geschlossen werden, dass diese am Geschehenen Schuld tragen. Entsprechendes ergibt sich sodann weder aus den Einvernahmen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten noch derjenigen der Privatkläger 2 und 3. Die Privatkläger 2 und 3 trugen nicht zur Eskalation des Geschehens bei, sie haben sich lediglich auf eine Diskussion eingelassen. Die Aggression erfolgte einseitig. Die Privatkläger 2 und 3 haben sich nur verteidigt. Ihre Handlungen gingen in ihrer Intensität nicht über blosse Abwehrhandlungen hinaus.

- 19 - 4.2.3. Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Recht- fertigungsgründe liegen keine vor.

5. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, der Strafart und den Strafrahmen gemacht (Urk. 71 S. 32 ff. E. V.1. ff.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammen- hang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumu- lativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe be-

- 20 - grifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Ge- richt zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts ge- ändert hat. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die ver- suchte Tatbegehung nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens führt.

2. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Be- gleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits sowohl verbal wie physisch

- 21 - hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte allerdings in der Überzahl befand. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Gleichwohl war das Tat- vorgehen von brachialer Brutalität, der Beschuldigte offenbarte damit eine krasse Gewaltbereitschaft. Und all dies aus nichtigem Anlass. Die von der Vorinstanz vor- genommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "erheblich" ist deshalb sicher nicht zu streng, ebenso wenig die von ihr festgesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 36 Monaten. 2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger 1 ebenfalls massgeblich zur Eskalation der Situa- tion beitrug und er sich nicht weniger streitfreudig und kampfbereit zeigte als der Beschuldigte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass ihn unmittelbar vor seiner Tat eine Pfeffersprayattacke des Privatklägers traf, was fraglos die bereits äusserst angespannte Situation weiter anheizte. Wie ausgeführt ist allerdings nicht von einer Notwehrsituation sondern aufgrund der Umstände viel- mehr von einer Vergeltungsaktion für den vorangegangenen Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers 1 auszugehen. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. 2.3. Versuch Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Be- schuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem Jahr. Die von der Vorinstanz vor- genommene Reduktion von einem halben Jahr ist etwas zu tief.

- 22 - 2.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 71 S. 36 ff. E. V.3.3., unter Hinweis auf die Akten), auf diese kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Ergänzend gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung an, dass er seit dem anklagegegenständlichen Vorfall alkoholabsti- nent lebe und sich auf seine Partnerin und die Familie konzentriere, seine Heirat stehe kurz bevor (Urk. 85 S. 5). Betreffend das neue Strafverfahren wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (vgl. Urk. 83 S. 1) erklärte der Beschuldigte, es habe sich möglicherweise um Restalkohol gehandelt, da er am Abend vor der Kontrolle Alkohol konsumiert habe (Prot. II S. 11). Während hin- sichtlich der neuen Strafuntersuchung die Unschuldsvermutung gilt, sind die Vor- strafen des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2 f.) und der Umstand, dass er während laufender Probezeit delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständ- nis im äusseren Sachverhalt ist aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd sind sodann auch die bereits während der Untersuchung gezeigte Einsicht und Reue zu berücksichtigen (Urk. D1/5/3 S. 5 F/A 17, Urk. 49 S. 9, Prot. I S. 23 f. und Urk. 85 S. 6 f.). Entgegen der Vorinstanz kann indes aufgrund der Vorstrafen und des Umstands, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte, nicht davon ausgegangen werden, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden überwiegen. Viel- mehr sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten insgesamt als straf- zumessungsneutral zu werten. 2.5. Zwischenfazit Für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung ist eine Einsatzfreiheits- strafe von 24 Monaten festzulegen.

3. Asperation aufgrund des Angriffs 3.1. Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden anbelangt, so ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich sein Tatbeitrag am vorliegenden Angriff in Grenzen hielt.

- 23 - Die Verletzungen der Opfer waren gleichwohl nicht unerheblich und auch der Tat- beitrag des Beschuldigten barg das Risiko für schlimmere Verletzungen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, zeugt aber von einem bedenklichen Aggressi- onspotenzial und einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich an einer Auseinandersetzung beteiligt, aus der er sich ohne Weiteres hätte heraushalten können. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er ein Stück weit wohl tatsächlich wie von ihm geltend gemacht zur falschen Zeit am falschen Ort war und am Angriff wohl auch aus einem gewis- sen Gruppendruck heraus und aus Angst, vor seinen Kollegen als feige zu gelten, mitgewirkt hat. Mit der Vorinstanz kann das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht klassiert werden. 3.3. Täterkomponente und Nachtatverhalten Diesbezüglich kann zunächst auf die soeben unter E. III.2.4. gemachten sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 39 f. E. V.4.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, kooperativ und trug massgeblich zu einer Verkürzung der Untersuchung bei. Auch zeigte er sich geständig und reuig. Zu seinen Ungunsten ist indes zu berücksichti- gen, dass er nur wenige Wochen nach dem unter Dossier 1 eingeklagten Vorfall erneut gewalttätig straffällig wurde. Insgesamt sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral zu werten. 3.4. Zwischenfazit Für den Angriff ist eine Einsatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten festzulegen. Asperie- rend führt dies zu einer Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung festgelegten Einsatzfreiheitsstrafe um 8 Monate.

- 24 -

4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anzurechnen sind 13 Tage erstandene Untersuchungshaft, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 71 S. 41 E. V.6.).

5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat eine teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten ausgefällt (Urk. 71 S. 41 ff. E. VI.), wobei sie den vollziehbaren Teil auf 12 Monate und die Probezeit auf vier Jahre festsetzte. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte noch nie habe eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und ging deshalb davon aus, dass ihn die erstandene Untersuchungshaft genügend ab- geschreckt habe. Ein weiteres deliktisches Verhalten sei nicht zu erwarten. Es sei damit das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten, weshalb der teilbe- dingte Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe anzuordnen sei (a.a.O., S. 42 f. E. VI.1.5.). Diese wohlwollenden Überlegungen sind in zweiter Instanz zu über- nehmen. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben, womit allfälligen Restbedenken Rechnung getragen wird.

6. Widerruf Die Vorinstanz hat den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– angeordnet und dies einzig damit begründet, dass der Beschuldigte während der Probezeit delinquiert habe, wobei sie sich zur Pro- gnose in diesem Punkt nicht konkret äusserte (Urk. 71 S. 44 E. VII.). Im Einklang mit den wohlwollenden vorinstanzlichen Ausführungen zum teilbedingten Strafvoll- zug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist indes von intakten Bewährungsaus- sichten auszugehen und einem Widderruf des bedingten Vollzuges der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– abzusehen, wobei zugunsten des Be- schuldigten auch hier von einer günstigen Prognose ausgegangen werden muss.

- 25 - IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte mit der versuchten schweren Körperverletzung und dem Angriff gleich zweier Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB [die Vorinstanz spricht von Art. 66a StGB Abs. 1 lit. c, was als offensichtlicher Ver- schrieb zu werten ist]) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 71 S. 46 f. E. VIII.3.-5.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulie- rend und ergänzend ist was die theoretischen Grundlagen betrifft festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (6B_690/2019) seine Rechtsprechung zur Härtefallregelung bei der Landesverweisung präzisiert und zusammengefasst festgehalten hat, ob bei einer Person ein Härtefall vorliegt, weil sie "in der Schweiz geboren oder aufgewachsen" ist, bestimme sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führe eine bestimmte Anwesenheits- dauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung sei viel- mehr im Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien durchzuführen. Im Einzelnen: Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon aus- gesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.1.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

- 26 - öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterien- katalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 322 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.2.). Sinn und Zweck der Alters- vorgaben im Migrationsrecht ist es, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Inte- gration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei (vgl. Art. 42 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 43 Abs. 6 und Art. 47 Abs. 1 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE; Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar,

5. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 42 und N. 1 zu Art. 47 AIG mit Hinweisen). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht sche- matisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der

- 27 - Gesetzgeber entsprechende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integra- tionskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen aus- ländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vor- liegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 3.4.4.).

2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die bereits im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen zur Täterkom- ponente (vgl. dazu vorne unter E. III.2.4.) sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 36 ff. E. V.3.3. und S. 47 f. E. VIII.5.2., jeweils unter Hinweis auf die Akten) verwiesen werden. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, was folgt: Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz, sondern in Slowenien geboren, hat dort die Schule besucht und kam erst mit 14 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in die Schweiz. Auch wenn er bereits seit 2014 in der Schweiz lebt, so hat er doch den grösseren Teil seines bisherigen Lebens, darunter die prägende Kindheit, in Slowenien verbracht. Nach wie vor pflegt er Kon- takt zu seinen Grosseltern, die noch immer in seinem Heimatland leben. Inwiefern

- 28 - der Eintritt seiner Grosseltern in ein Altersheim eine relevante Änderung seiner Rückkehrchancen bewirken soll (vgl. Urk. 86 S. 17), ist nicht ersichtlich. Meistens reist der Beschuldigte einmal im Jahr im Sommer in seine Heimat. Er spricht slowenisch und serbisch. Er ist ledig und kinderlos. Weder die bevorstehende Heirat (vgl. Urk. 85 S. 3; Urk. 86 S. 17) noch ein zukünftiger Kinderwunsch ver- möchten eine schwere Härte zu begründen. Dies gilt insbesondere, zumal die Landesverweisung bereits seit dem Jahr 2021 im Raum steht, während die Part- nerschaft offenbar erst 2 Jahre andauert (vgl. Urk. 86 S. 17). Obwohl seine Eltern in der Schweiz leben, besteht keine eigentliche Abhängigkeit zu ihnen: Der Be- schuldigte ist volljährig, hat eine Berufsausbildung abgeschlossen und verdient sich seinen Lebensunterhalt selbst. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern ein regelmässiger Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten sowohl durch Besuche seiner Familie als auch mit den heutigen technischen und elektro- nischen Möglichkeiten nicht aufrecht erhalten werden könnte. Ferner ist der Be- schuldigte gelernter Heizungsmonteur, womit er einen Beruf hat, dem er auch in seiner Heimat nachgehen kann. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Beschuldigten nicht möglich und zumutbar sein sollte, in Slowenien zu leben. Als gut ausgebildeter, junger und gesunder Mann, der die Sprache seiner Heimat spricht, wird er sich auch auf dem slowenischen Arbeitsmarkt beruflich integrieren können. Eine übermässig starke Verwurzelung in der Schweiz oder grosse Schwie- rigkeiten, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden, sind nicht ersichtlich. Selbst- verständlich ist eine Landesverweisung für den Beschuldigten hart, was aber durchaus im Sinne des Gesetzgebers ist. Eine schwere Härte ist jedoch nicht aus- zumachen, wobei noch einmal zu betonen ist, dass die Härtefallklausel gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel ist. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, eine Landesverweisung wirke sich nicht förderlich auf eine Therapie aus, die der Beschuldigte zur Behandlung seiner posttraumatischen Belastungen wegen einer Messerstichattacke aus dem Jahr 2017 aufgenommen habe (Urk. 57 S. 19), so wirkt dies reichlich konstruiert, zumal er offenbar während sehr langer Zeit keine professionelle Hilfe in Anspruch

- 29 - nahm und im Übrigen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass wirksame Behandlungsmöglichkeiten auch in Slowenien bestehen.

3. Selbstredend besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, Straftaten gegen Leib und Leben in der Schweiz zu verhindern. Der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte offenbarte mit seiner Tat eine hohe kriminelle Energie und sein damit einhergehendes Gefährdungspotenzial ist gross. Das konkrete Tatverschulden wiegt jedenfalls in einem Fall erheblich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

4. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 71 S. 49 E. VIII.6.) kann verwiesen werden. V. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71 S. 51 ff. E. X.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 71 S. 60 f E. XI.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Es wird eine um vier Monate tiefere Freiheitsstrafe ausgefällt und vom Widderruf des bedingten Vollzuges einer Geldstrafe abgesehen, was indes nichts daran ändert, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend unterliegt und deshalb eine

- 30 - Reduktion der Kostenfolgen nicht rechtfertigt. Entsprechend sind dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten Aufwendungen von Fr. 14'063.80 geltend (Urk. 88). In Berücksichtigung des überschaubaren und aufgrund der Videoaufnahmen weitestgehend unstrittigen Sachverhalts und der niedrigen rechtlichen Komplexität des Falls ist die Entschädigung von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ auf pauschal Fr. 11'000.– festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Gebv OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ sind als unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 2 und 3 antragsgemäss mit Fr. 300.– (Urk. 84) bzw. Fr. 280.75 (Urk. 82) zu entschädigen.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Beschuldigte ist schuldig

- […]

- […]

- der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG;

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von CHF 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4.-6. […]

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

10. August 2022 (Dossier 2) beschlagnahmten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- A015'606'958 (IRM-Fotografie, B._____)

- A015'606'981 (Vergleichs-WSA, B._____)

- A015'607'008 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz rt., C._____)

- A015'607'019 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz li., C._____)

- A015'607'020 (Wattetupfer - Spur ab Wange rt., C._____)

- A015'607'031 (Wattetupfer - Spur ab Wange li., C._____)

- A015'607'042 (Wattetupfer - Spur ab Unterarm rt., C._____)

- 32 -

- A015'608'976 (Wattetupfer - Spur ab Griffstück LED-Taschenlampe)

- A015'608'998 (Wattetupfer - Spur ab Lampenkopf)

- A015'607'075 (IRM-Fotografie, B._____)

- A015'607'086 (Vergleichs-WSA, B._____)

- A015'607'097 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz rt., B._____)

- A015'607'100 (Wattetupfer - Fingernagelschmutz li., B._____)

- A015'607'111 (Wattetupfer - Spur ab Wange rt., B._____)

- A015'607'122 (Wattetupfer - Spur ab Wange li., B._____)

- A015'607'144 (Wattetupfer - Spur ab Nasenbereich, B._____)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

10. August 2022 (Dossier 1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220170-L auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:

- A015'480'827 (div. Kleider)

9. ff. […]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 13 Tage durch Haft erstanden sind).

- 33 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 13 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der bedingt angeordnete Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (D._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) Schadener- satz in der Höhe von CHF 113.10 zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2022 zu bezahlen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 34 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) CHF 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16-18) wird bestätigt.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 300.-- unentgeltliche Vertretung PK 2 durch RAin Z1._____ Fr. 280.75 unentgeltliche Vertretung PK 3 durch RA Z2._____

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet)  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben)

- 35 - die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versendet) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten in die Untersuchungsakten Nr. B-2/2019/8973 der Staatsanwaltschaft  Zürich-Limmat.

17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.