Sachverhalt
Der eingeklagte äussere Sachverhalt lässt sich anhand der vorliegenden, qualitativ vergleichsweise hochwertigen Videoaufnahmen (Urk. D1/3/4-5 [vgl. insbesondere die Aufzeichnungen der Kameras 12, 21 und 22]) sowie der medizinischen Akten (Urk. D1/12/1-10 und Urk. D1/13/1-10) zwanglos erstellen und wurde denn auch in Übereinstimmung damit vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt (vgl. dazu u.a. Urk. D1/4/1 S. 3 ff., Urk. D1/4/2 S. 4, Urk. D1/4/4 S. 4 f., Urk. 53 S. 7 ff. und Urk. 118 S. 5 ff.). Auch die Verteidigung machte dazu keine substanziellen Ein- wendungen (Urk. 60 S. 3 ff.; Urk. 119 S. 4 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den Videoaufnahmen ist namentlich ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Messer den Privatklägern die eingeklagten Verletzungen zufügte. Damit ist der ein- geklagte äussere Sachverhalt erstellt. Soweit der Beschuldigte zum inneren Sach- verhalt vorbringt bzw. durch seine Verteidigung vorbringen lässt, er habe nicht in Tötungsabsicht bzw. im Affekt bzw. in Notwehr gehandelt, Folgendes: Was der Beschuldigten bei seiner inkriminierten Vorgehensweise wusste und wollte bzw.
- 9 - billigend in Kauf nahmen, bildet den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob ihm ein Vorgehen in Fahrlässigkeit, mit Even- tual- oder direktem Vorsatz anzulasten ist. Diesbezüglich überschneiden sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre Tat- und Rechtsfragen teilweise bzw. gehen unauflösbar ineinander über (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E.1.3.2. mit zahlreichen Verweisen; BSK StGB, NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 61 und 61a mit zahlreichen Verweisen). Entsprechend sind diese Fragen nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes zu prüfen, wie dies richtigerweise schon die Vorinstanz tat (Urk. 97 S. 14 ff. E. III.). In diesem Zusammenhang ist auch der geltend gemachte Einwand der Notwehr zu prüfen.
4. Standpunkt des Beschuldigten Bei der ersten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte zunächst von sich aus zu Protokoll, es sei dort eine Gruppe von recht vielen Männern gewesen. Bevor sie zum Bahnhof gegangen seien, hätten seine Freundin und er einen kleinen Streit gehabt, weshalb er eine Glasflasche gegen die Geleise geworfen habe. Einer aus der Männergruppe habe ihn blöd angemacht. Er habe sich und seine Freundin in dieser Situation bedroht gesehen, schliesslich habe es sehr viele Männer in dieser Gruppe gehabt, bestimmt 10-15. Aus diesem Grund habe er den Pfefferspray gegen sie eingesetzt und habe sie etwas zurückdrängen können. Er sei mit seiner Freundin von der Gruppe weggelaufen, er habe sich bis ganz ans Ende des Perrons entfernen wollen. Ein etwas festerer Mann aus der Gruppe habe ihm einen Schotterstein von den Geleisen genau an die Nase geworfen. Dementsprechend sei er unter Schock gestanden. Die Nase sei gleich gebrochen und voller Blut gewesen. Es seien dann mehrere Leute auf ihn und seine Freundin zugekommen. Diese hätten diverse Gegenstände in den Händen gehabt, Flaschen, Steine, alle möglichen Wurfgeschosse. Mehrere Steine seien gegen ihn geflogen. Er habe sich deshalb schützend vor seine Freundin gestellt. Als er den Stein ins Gesicht erhalten habe, habe er ein Messer herausgenommen und sei auf die Gruppe zu gerannt. Er habe dann einfach auf einen der Männer eingestochen. Dann seien die Männer wiedergekommen. Er habe bis am Schluss seine Freundin mit dem Messer
- 10 - beschützt, d.h. bis dann ein Securitas zu ihm gekommen sei. Er sei in dieser Situation sehr verzweifelt gewesen. Richtig dumm eigentlich, aber aus der Panik heraus und weil er Angst um meine Freundin gehabt habe, habe er das Messer eingesetzt (Urk. D1/4/1 S. 3 F/A 15 sowie im Detail S. 4 ff. F/A 25 ff.). Auf ent- sprechende Fragen gab er unter anderem an, er habe das Messer erst her- vorgeholt, als ihn der Stein an der Nase getroffen habe. Er habe Angst um seine Freundin gehabt und sei unter Schock gestanden. Vermutlich habe das Adrenalin eingesetzt, er wisse auch nicht. Das Messer habe er hervorgenommen, um seine Freundin zu schützen. Eigentlich habe er damit die Männer vertreiben wollen, das habe dann nicht so gut geklappt. Er sei eigentlich "voll durch" gewesen, habe nicht mehr überlegt, nur noch gemacht (a.a.O., S. 5 F/A 33 ff.). Er habe nicht in Tötungsabsicht gehandelt. Er sei auch einmal abgestochen worden und dabei nicht gestorben (a.a.O., S. 7 F/A 54; vgl. dazu auch a.a.O., S. 5 F/A 32). Es sei eine unüberlegte, dumme Aktion gewesen (a.a.O., S. 7 F/A 55). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zusammengefasst und teilweise auf Vorhalt der jeweiligen Videosequenzen zu Protokoll, er sei von der gegnerischen Gruppe "angefickt" worden und habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt. Er sei dann zurückgelaufen, habe zurückgeschaut und sich in Sicherheit gefühlt. Nachher seien diese (die Gruppe rund um die beiden Privatkläger sowie den Mitbeschuldigten) aber bewaffnet auf ihn zugekommen. Er habe seine (damalige) Freundin schützen wollen. Dann habe der Mitbeschuldigte den ersten Stein geworfen, der ihn an der linken Rippe getroffen habe. In der Folge habe er noch einen zweiten Stein geworfen, der ihn mit starker Wucht getroffen habe. Er habe viel Blut im Gesicht gehabt. Der Beschuldigte sei über diesen Angriff bestürzt gewesen. Er habe nicht mehr richtig wahrgenommen, was gesehen sei. Seine Freundin sei am Schreien und am Weinen gewesen. Sie sei sehr laut gewesen. Er sei ob der Gewalt fassungslos gewesen. Um abzuwehren, habe er mit Gewalt geantwortet. Vom Privatkläger 1 sei noch eine Drohbewegung gegen ihn gekommen. Er sei angegriffen worden, sie hätten ihm gedroht. Er habe den Pfefferspray eingesetzt. Diesen habe er bereits zuvor eingesetzt gehabt, was nicht ausgereicht habe. Er habe immer das mildere Mittel angewendet. Betreffend die Messerattacke gegen den Privatkläger 1 führte der Beschuldigte aus, dieser habe
- 11 - sich bei seinem Sprung zu seinen Effekten bewaffnen wollen, er sei davon ausgegangen, dass er ihn habe angreifen wollen. In diesem Punkt habe er sich nicht geirrt, er sei ja nachher angegriffen worden, so auch mit einer Flasche. Betreffend den Messerstrich gegen den Privatkläger 2 führte der Beschuldigte aus, dass dieser Angriff überraschend gekommen sei. Es sei eine Abwehrhandlung im Affekt gewesen (Urk. D1/4/4 S. 2 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits gemachten Aussagen und führte aus, der Privatkläger 1 habe ihm gedroht, weshalb er gedacht habe, es käme noch ein weiterer Angriff auf ihn zu. Zudem sei er in einem Schockzustand gewesen. Er habe Todesangst gehabt. Dem Privat- kläger 1 sei er aus Überlebensinstinkt nachgerannt. Er habe sich in die Ecke ge- trieben gefühlt. Er habe etwas machen müssen, bevor es schlimmer werden würde. Auf weiteres Befragen des Vorsitzenden führte der Beschuldigte sodann aus, er habe dreimal mit dem Messer zugestochen, da der Privatkläger 1 eine Flasche aus der Tasche habe nehmen wollen (Urk. 53 S. 6 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe das Messer zufällig dabei gehabt, da er am fraglichen Tag bei einem Umzug geholfen habe und das Messer sich deshalb noch in der Jackentasche befunden habe. Die gegnerische Gruppe sei immer aggressiver geworden, er habe während dem Vorfall Angst gehabt um sein Leben und das seiner Freundin. Eine Flucht vor der Gruppe sei aufgrund der örtlichen Begebenheiten und weil er ansonsten seine (damalige) Freundin hätte zurücklassen müssen nicht möglich gewesen (Urk. 118 S. 5 ff.). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren unterteilte die Verteidigung den Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte Notwehr in zwei Handlungs- komplexe, wobei sie einem ersten die Zeitperiode vom Eintreffen des Beschul- digten und seiner damaligen Freundin auf dem Perron bis zum ersten Pfefferspray- einsatz des Beschuldigten und einem zweiten die Zeitperiode ab dem Wurf der Schottersteine seitens des Mitbeschuldigten zuordnete. Dabei stellt sich die Vertei- digung zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich in Be- zug auf beide Handlungskomplexe in einer Notwehrsituation befunden. So sei der
- 12 - von ihm gegen die Männergruppe erfolgte Einsatz des Messers als rechtfertigende Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren. Dass der Beschul- digte in Panik drei Mal kurz und im Übrigen nicht allzu tief auf den Privatkläger 1 eingestochen und den Privatkläger 2 am Auge verletzt habe, erscheine entschuld- bar (Urk. 60 S. 41 ff.; Urk. 119 S. 40). Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, dass der Angriff seitens der Gruppe rund um den Mitbeschuldigten und die Privatkläger als objektiv beendet zu betrachten sei, habe der Beschuldigte in Puta- tivnotwehr gehandelt. Für den Fall der Annahme eines Notwehrexzesses respek- tive eines Putativnotwehrexzesses, sei dieser als entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB anzusehen (Urk. 60 S. 51 ff.; Urk. 119 S. 47 ff.). An der Berufungsverhandlung blieb die Verteidigung bei dieser Argumentation (vgl. Urk. 60 und Urk. 119; Prot. II S. 8 ff.). Sie betonte, dass sich aus der gesamten Situation und bei wiederholter Betrachtung der Videoaufnahmen ergebe, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrlage befunden habe. Es sei nicht der Beschul- digte gewesen, der immer wieder die Konfrontation gesucht habe, sondern die gegnerische Gruppe, obwohl sie hätten weggehen können. Die Stiche gegen den Privatkläger 1 seien ausserdem nicht kraftvoll gewesen, die dünne Bekleidung habe die Verletzung begünstigt. Als der Beschuldigte vom Privatkläger 2 angegrif- fen worden sei, habe der Beschuldigte sich im Übrigen bereits wieder vom Privat- kläger 1 abgewendet gehabt, weshalb der Privatkläger 2 nicht in Notwehrhilfe ge- handelt habe. Im Gegenteil sei es der Beschuldigte gewesen sei, der in Notwehr gegen den Privatkläger 2 gehandelt habe.
5. Rechtliches 5.1. Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 5.1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 97 S. 14-16 E. III.1.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die objek-
- 13 - tive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 21-23 E. III.5.1.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfol- genden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem vor ihm flüchtenden Privatkläger 1 nachrannte, diesen, als er am Boden ausgerutscht war und dort lag, mit der linken Hand im Bereich des Nackens und der rechten Schulter packte, sich über ihn beugte und mit seinem spitzen Klappmesser "Europlast" (Gesamtlänge: ca. 19 cm; Klingenlänge samt Flaschenöffner: ca. 8 cm; effektive Messerklingenlänge: ca. 6 cm; vgl. Urk. D1/3/10 S. 65) mit drei schwung- vollen Messerstichen in den Rücken/Oberkörper auf ihn einstach, wodurch die eingeklagten Verletzungen entstanden, die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Dezember 2021 unmittelbar lebensgefährlich waren, mithin geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken, was namentlich für die Stichverletzung am Rücken rechts gilt, die zu einer Durchtrennung des Lungenfells führte (Urk. D1/12/9 S. 6). Der Beschuldigte hat damit alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die Stichbewegungen auf den Videoaufnahmen zwar wie "massive Ausholbewegungen" und "nach einer Tötungsabsicht aussehen" würden, die Verletzungen aber nur auf die dünne Oberbekleidung des Privatklägers zurück- zuführen seien, leuchtet nicht ein; die Videoaufnahmen zeigen eindeutig kraftvoll ausgeführte Stichbewegungen. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbe- standselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf
- 14 - den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusser- lich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es sodann keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. dazu statt Weiterer BGE 109 IV 5 E. 2 sowie BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Weder Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die momentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Einsatz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus. Was im Übrigen zur Annahme einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt oder in anderer Weise die Herabsetzung von Schuld und Strafe rechtfertigt, ist nicht geeignet, den Entscheid über die nach objektiven Massstäben zu beurteilende Frage der Voraussehbarkeit zu beeinflussen (BGE 109 IV 5 E. 2; diesem Entscheid lag ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäss dem früheren Art. 122 Ziff. 2 aStGB zugrunde, was gemäss BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 am Ausgeführten nichts ändert). Die Videoaufnahmen zeigen deutlich, wie der Beschuldigte mit erheblicher Kraft- einwirkung mehrfach sehr aggressiv und gezielt auf den Oberkörper des Privat- klägers 1 einstach, was sich letztlich in den verursachten Verletzungen mani- festierte. Im Bereich des Oberkörpers befinden sich lebenswichtige Strukturen wie grössere Blutadern und Organe, die durch Messerstiche und/oder -schnitte lebens-
- 15 - gefährlich verletzt werden und innert Kürze den Tod (z.B. durch Verbluten) zur Folge haben können. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst und wird von ihm nicht ernsthaft in Abrede gestellt (vgl. dazu u.a. Urk. D1/4/1 S. 7 F/A 52 ff.). Nur weil er auch schon abgestochen wurde und überlebte (a.a.O., F/A 54), durfte er selbstredend nicht darauf vertrauen, dass auch der Privatkläger 1 die von ihm geführte Messerattacke überleben würde, was er so denn auch nie geltend machte. Im Ergebnis konnte der Beschuldigte nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod des Privatklägers 1, nicht verwirk- lichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tatvorgehen nicht. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten als Inkaufnahme des- selben gewertet werden muss. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aufgrund des mehrfachen, aggressiven und gezielten Vorgehens mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 von der Inkaufnahme der Todesfolge auszugehen, nicht (lediglich) der Inkaufnahme der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. Urk. 119 S. 58 f.). Auch mit Blick auf die konkreten Fälle der Bundesgerichtspraxis ergibt sich, dass vorliegend von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Stich mit einem Messer - Tatwaffe in diesem Fall war ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm, wobei das Opfer den Angriff mit dem linken Unterarm, der dabei durch- stochen wurde, abwehren konnte - kann auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 3.2; vgl. dazu auch BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2). Bei einem Messerstich in den Brust- bereich sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst (BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4). In letzterem Entscheid war dem Opfer mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4.1 cm im Brustbereich eine nicht lebensgefährliche Verletzung zugefügt worden. Das Bundesgericht hielt die Voraussetzungen von Art. 111 StGB für erfüllt, da aufgrund der rechts-
- 16 - medizinischen Ergebnisse bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal zum Tod des Opfers hätte führen können und der glimpflich Ausgang damit einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben war. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich ein direkter Tötungsvorsatz nicht beweisen lässt. Hinreichende objektive Umstände, aufgrund derer sich ein solcher Schluss zwingend aufdrängen würde, liegen nicht vor. Hierbei ist insbe- sondere im Auge zu behalten, dass es sich einerseits um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte und andererseits zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass er wohl noch vehementer auf sein Opfer eingewirkt hätte, hätte er in direkter Tötungsabsicht gehandelt. Auch die vergleichsweise zitierten Fälle, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte, legen keinen anderen Schluss nahe. 5.1.2. Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Notwehr gemacht (Urk. 97 S. 19-21 E. III.4.), darauf kann ver- wiesen werden. Anschliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend gemachte Notwehr (a.a.O., S. 23-25 E. III.5.2.), auch darauf ist zu ver- weisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitu- lierend. Auf den erwähnten Videoaufnahmen ist eindeutig erkennbar, dass sich die Wider- sacher des Beschuldigten, darunter die Privatkläger, umgehend zurückzogen, nachdem er sein Messer gezückt hatte. Der Verweis der Verteidigung auf den erhobenen Zeigefinger des Privatklägers 1 (Urk. 120, Beilage 18) ist in Berück- sichtigung des zeitlichen Ablaufs unbehelflich, zumal sich dies vor dem Zücken des Messers abspielte und der Beschuldigte das Zeigen des Zeigefingers zunächst mit dem Einsatz des Pfeffersprays (vgl. Urk. 120 S. 19) beantwortete. Der Rückzug der gegnerischen Gruppe ging nicht etwa langsam oder zögerlich vonstatten, im Gegenteil: Sobald die Gegner des Beschuldigten in dessen Hand das Messer erblickt hatten, rannten sie fluchtartig davon, was auch der Beschuldigte erkennen konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, d.h. als der Beschuldigte sein Messer
- 17 - gezückt und die gegnerische Gruppe, sich dessen gewahr, fluchtartig das Weite suchte, lag kein Angriff und damit auch keine Notwehrsituation mehr vor. Der Beschuldigte handelte deutlich nachdem der vorhergehende gegnerische Angriff abgeschlossen war, weshalb Notwehr bereits aus zeitlichen Gründen ausser Betracht fällt (vgl. BGer 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.2.1.). Der Be- schuldigte hätte sich ab diesem Moment ohne Weiteres zurückziehen können. Stattdessen setzte er seinen Gegnern teilweise rennend nach und griff diese seinerseits an, namentlich den Privatkläger 1. Bereits zuvor hatte der Beschuldigte ein sehr aggressives Verhalten an den Tag gelegt und es ist auf den Video- aufnahmen kein Moment auszumachen, in dem man den Eindruck gewänne, ihm läge etwas an der Beruhigung der Situation, zu deren Eskalation er von Anfang an massgeblich mitbeitrug. Soweit der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend macht, er habe nur seine Freundin, F._____, schützen wollen (vgl. Urk. 118 S. 10), und so eine Notwehrhilfesituation zu konstruieren versucht, scheitert dies. Aufgrund der Videoaufnahmen ist klar, dass die Freundin des Beschuldigten stets versuchte, die Situation zu schlichten, indem sie sich entweder bemühte, den Beschuldigten zurückzuhalten, oder die Streitenden zu trennen. Wenn überhaupt, so war sie dabei höchstens Ziel unbeabsichtigter und vernachlässigbarer kollateraler Einwirkungen durch die Widersacher des Beschuldigten, zumal sich deren Aktionen immer gegen den Beschuldigten und nie gegen dessen Freundin richteten, die denn auch keinerlei Verletzungen davontrug. Insbesondere bestand namentlich im Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit seinem Messer auf seine Gegner losging, auch gegenüber seiner Freundin keine Angriffs- und damit auch keine Notwehrhilfesituation. Zur Frage, ob eine Putativnotwehrsituation vorliegt, ist zunächst in Ergänzung der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Fall von Putativnotwehr dann geben ist, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unter- liegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13
- 18 - StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1454/2020, Urteil vom 7. April 2022, E. 2.3., mit Verweisen). Was den äusseren Sachverhalt betrifft, gilt das soeben Ausgeführte: Sobald die Widersacher des Beschuldigten das Messer in dessen Hand erblickt hatten, suchten sie fluchtartig das Weite, was auch er erkennen konnte. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er sei davon ausgegangen, der Privat- kläger 1 habe sich beim Griff nach seinen Effekten bewaffnen wollen, Folgendes: Zwar wird in der Anklage ausgeführt, der Privatkläger 1 sei - nota bene nach seinem auf seiner Flucht vor dem Beschuldigten erfolgten Sturz - zu seinen Effekten gehechtet, um eine Glasflasche zu behändigen, die er später in Richtung des Beschuldigten geworfen habe (Urk. D1/32/1 S. 4). Das ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Videoaufnahmen alles darauf hin deutet, dass sich der seine Gegner mit dem Messer angreifende Beschuldigte schlicht und einfach die Gelegenheit zu Nutze machte, auf den Privatkläger 1 einzustechen, nachdem es diesem wegen seines Sturzes nicht gelungen war, sich vor dem Beschuldigen in Sicherheit zu bringen. Diese Sichtweise korreliert denn auch viel eher mit den vom Beschuldigten anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme gemachten Aussage, wonach er, als er den Stein ins Gesicht bekommen habe, das Messer herausgenommen und "einfach auf einen der Männer eingestochen" (Urk. D1/4/1 S. 3 F/A 15) bzw. eigentlich "voll durch" gewesen sei, nicht mehr überlegt, sondern "nur noch gemacht" habe (a.a.O., S. 5 F/A 37). Davon, dass der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, der Privatkläger 1 habe sich beim Griff nach seinen Effekten bewaffnen wollen, war damals noch nicht ansatzweise die Rede. Vielmehr wurde dies erst in späteren Einvernahmen vorgebracht und erscheint auch deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung. Weit plausibler erscheint und mit den vorhandenen Videoaufnahmen zwanglos in Einklang zu bringen ist, dass der Beschuldigte, nachdem er einen Stein ins Gesicht bekommen hatte, wie auch von ihm selber ausgeführt, durchdrehte und einen Gegenangriff lancierte. Nicht überzeugend ist auch die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung deponierte
- 19 - Aussage, wonach er Todesangst gehabt habe und dem Privatkläger 1 aus "menschlichem Überlebensinstinkt" nachgerannt sei (Urk. 53 S. 6 f.), zumal dies- falls eben gerade ein gegenteiliges Verhalten zu erwarten gewesen wäre, nämlich dass der Beschuldigte sich zurückzieht und das Weite sucht. Nicht ansatzweise nachvollziehbar scheint bei Betrachtung der Videoaufnahmen auch die Be- hauptung, wonach dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Begebenheiten nichts anderes übrig geblieben sei, als in die Richtung der Gegner gehen (Urk. 118 S. 10). Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann damit nicht von Umständen ausgegangen werden, die begründen würden, dass er, nachdem all seine Widersacher davonrannten, in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen durfte, einem unmittelbar drohenden Angriff ausgesetzt zu sein. Entsprechend ist auch eine Putativnotwehrsituation zu verneinen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch nicht von einem Notwehrexzess ausge- gangen werden kann, da wie dargelegt überhaupt keine Notwehrsituation vorlag (vgl. dazu richtig die Vorinstanz in Urk. 97 S. 20 f. E. III.4.5.). 5.1.3. Zwischenfazit Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungs- gründe liegen keine vor. 5.2. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 5.2.1. Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 97 S. 16 f. E. III.2.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit eben- falls zutreffender Begründung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 27-29 E. III.6.), auch darauf
- 20 - ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergän- zende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2, der dem Privatkläger 1 zu Hilfe eilte und den Beschuldigten mit einem Sprung mit dem rechten Bein gegen den Oberschenkel trat, mit seinem Messer auf Höhe des linken Auges in die linke Kopfseite stach, wodurch die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. Dezember 2021 eingeklagten Verletzungen entstanden, namentlich eine glattrandige Hautdurchtrennung am linken Augenaussenwinkel mit verschobenem Augenober- und - unterlid und eine Durchtrennung der Augenbindehaut mit Vorfall der Tränendrüse und Blutung unter die Lederhaut des linken Auges sowie einen mehrstückigen Bruch des linken Augenhöhlenbodens mit geringfügigem Verschub kleiner Knochenfragmente, Bluteinlagerung in die linke Oberkieferhöhle und Lufteinschlüsse in den linkseitigen Augenstellmuskel, welche Verletzungen zu keiner Lebensgefahr führten (Urk. D1/13/9 S. 2 ff.). Ein Messerstich ins Gesicht bzw. auf den Kopf eines Menschen ist ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen zu verursachen. So kam es auch im vorliegenden Fall zu empfind- lichen Verletzungen im Augenbereich des Privatklägers 2, die weit schlimmer hätten ausfallen können. Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. In subjektiver Hinsicht kann zum Theoretischen zunächst auf die vorne unter E. II.5.1.1. zur versuchten vorsätzlichen Tötung gemachten Ausführungen ver- wiesen werden, die - mutatis mutandis - auch im vorliegenden Zusammenhang gelten. Insbesondere gilt auch hier, dass es weder besonderer Intelligenz noch be- sonderer Schulbildung bedarf, um zu erkennen, dass ein Messerstich gegen den Kopf eines Menschen schwerste Verletzungen zur Folge haben kann. Die Vi- deoaufnahmen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte vehement auf den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers 1 einstach. Er konnte nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich eine schwere Körperverletzung, nicht ver- wirklichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tat-
- 21 - vorgehen nicht. Auch im vorliegenden Zusammenhang muss unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. 5.2.2. Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Notwehr gemacht (Urk. 97 S. 19-21 E. III.4.), darauf kann verwiesen werden. An- schliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend ge- machte Notwehr (a.a.O., S. 28 f. E. III.6.3.-6.6.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitulierend. Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe den Messerstich gegen den ihn überraschend angreifenden Privatkläger 2 im Affekt ausgeführt (vgl. dazu u.a. Urk. 53 S. 9). Soweit er damit rechtfertigende Notwehr geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass kein rechtswidriger Angriff vorliegt, wenn bereits dieser durch Notwehr ge- rechtfertigt ist (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1056/2020 vom 25. August 2021, E. 5.3.3). Auf den Videoaufnahmen ist gut zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 einstach, worauf der Privatkläger 2 dem Privatkläger 1 zu Hilfe eilte und den Beschuldigten mit einem Sprung mit dem rech- ten Bein gegen den Oberschenkel trat, worauf dieser ihm mit seinem Messer in den Kopf stach. Die Notwehrsituation, in der sich der Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt befand, war noch nicht abgeschlossen, als der Beschuldigte vom Privatkläger 2 attackiert wurde. Die Attacke des Privatklägers 2 auf den Beschuldigten, der dabei war auf den Privatkläger 1 einzustechen, war gerechtfertigt und von rechtfer- tigender Notwehrhilfe zugunsten des Privatklägers 2 gedeckt, mithin nicht rechts- widrig. Demgegenüber handelte der Beschuldigte rechtswidrig. Aus den bereits weiter vorne dargelegten Gründen kann sich der Beschuldigte auch nicht auf Not- wehrexzess oder Putativnotwehr berufen.
- 22 - 5.2.3. Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
6. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt
1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und den Strafrahmen gemacht (Urk. 97 S. 29 ff. E. IV.1. ff.), darauf ist zu verweisen. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die ange- messene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne
- 23 - Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der ge- setzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selb- ständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts geändert hat. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz schliesslich festzuhal- ten, dass weder die versuchte Tatbegehung noch die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen unter E. III.2. f.) zu einer Öffnung der Strafrahmen führen.
- 24 -
2. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Be- gleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits sowohl verbal wie physisch hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte in der Unterzahl be- fand. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Gleichwohl war das Tatvor- gehen von brachialster Brutalität, der Beschuldigte offenbarte damit eine extreme Gewaltbereitschaft. Und all dies aus nichtigem Anlass. Die von der Vorinstanz vorgenommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "erheblich" ist deshalb sicher nicht zu streng, ebenso wenig die von ihr festgesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 13 Jahren. 2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass seine Gegner, darunter die beiden Privatkläger, nicht weniger massgeblich als er zur Eskalation der Situation beitrugen. Namentlich zeigten sie sich nicht weniger streitfreudig und kampfbereit als der Beschuldigte und wirkten entscheidend dabei mit, diesem gegenüber eine Drohkulisse aufzubauen, der Privatkläger 1 unter anderem indem er während der Auseinandersetzung demon- strativ seine Jacke auszog. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu be- rücksichtigen, dass ihn unmittelbar vor seiner Tat ein Stein mitten im Gesicht traf, wodurch er unter anderem einen mehrteiligen Nasenbeinbruch davontrug (Urk. D1/10/9 S. 2), was fraglos die bereits äusserst angespannte Situation weiter anheizte und beim Beschuldigten das sprichwörtliche Fass definitiv zum Überlaufen brachte. Wie ausgeführt ist allerdings nicht von einer Notwehrsituation sondern aufgrund der Umstände vielmehr von einer im Rachefuror geführten Ver- geltungsaktion auszugehen. Den entsprechenden medizinischen Berichten sowie insbesondere dem pharma- kologisch-toxikologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte
- 25 - unter der kombinierten Wirkung von Alkohol (eine rückgerechnete Blutalkoholkon- zentration von rund 0.83 Gewichtspromille [Mittelwert]) sowie Alprazolam stand. Weiter wurde der Konsum von Cocain, Diazepam, Dex-(Methylphendidat), (Es)Ci- talopram und Tadafil nachgewiesen. Zum Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilen- den Ereignisses habe aber keine zusätzliche Wirkung durch Cocain, Dex-(Methyl- phendidat), (Es)Citalopram vorgelegen. Betreffend die Wirkung von Diazepam wurde festgehalten, dass die Einnahme wahrscheinlich viele Stunden zuvor erfolgt sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses noch unter dem Einfluss von Diazepam gestanden habe. Betreffend den Medikamentenwirkstoff Tadafil wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten festgehalten, dass dieser zur Behandlung der erektilen Dysfunktion an- gewendet werde und diesem im vorliegenden Fall kaum Bedeutung zukomme (Urk. D1/10/8). Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer akuten Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepine gelitten habe, die mit schweren Leistungseinbussen, insbesondere in Bezug auf Verhaltensveränderungen, affektive Veränderungen und gedankliche Einengung einhergegangen sei. Aufgrund der schweren Mischintoxikation und damit assozi- ierten Leistungseinbussen sei von einer forensisch relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Hemmungseinbussen auszugehen, was auch die Schuldfähigkeit tangiere. Innerhalb eines Spektrums erheblicher Einschränkun- gen des Steuerungsvermögens sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten so stark vermindert gewesen, dass aus forensisch psychiatrischer Sicht eine moderate bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme (Urk. D1/14/10 S. 63). Dieser Beurteilung überzeugt. Wie sich den Videoaufnahmen entnehmen lässt, spricht insbesondere das soweit noch sehr koordinierte Verhalten des Be- schuldigten klar gegen eine gänzliche Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive erheblich. Eine sche- matische Reduktion der Strafe um 75 %, wie es die Verteidigung befürwortet (Urk. 119 S. 62), scheint jedoch nicht angemessen und entspricht auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.2.). Die von der
- 26 - Vorinstanz vorgenommene Reduktion der für die objektive Tatschwere einge- setzten Einsatzstrafe auf 6 ½ Jahre erscheint etwas zu grosszügig, eine Reduktion um 6 auf 7 Jahre ist angemessen. 2.3. Versuch Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Be- schuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem weiteren Jahr. Die von der Vor- instanz vorgenommene Reduktion von einem halben Jahr ist etwas zu tief. 2.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 96 S. 35-37 E. IV.3.3.), auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine damalige Freundin ihn verlassen habe. Er besuche im Strafvollzug eine ambulante Sucht- therapie und lebe inzwischen frei von Drogen (Urk. 118 S. 2 f; Prot. II S. 12). Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo sich der Beschul- digte seit dem 30. März 2023 befindet, ergibt sich Folgendes (Urk. 109): Der Beschuldigte zeige ein gutes Vollzugsverhalten und habe bisher nicht diszipliniert werden müssen. Er sei angenehm im Umgang, Hyperaktivitätssymptome seien aber doch deutlich sichtbar (Angetriebenheit, Schwierigkeiten mit Stillsitzen). Er arbeite derzeit im Bereich Grafik, Druck und Kartonage, wo er seit Anpassung der Medikamentendosis deutlich konzentrationsfähiger sei. Gegenwärtig werde ab- geklärt, ob er vollzugsbegleitend eine Ausbildung absolvieren könne. Der Be- schuldigte befinde sich derzeit im geschlossenen Strafvollzug ohne Vollzugs- lockerungen. Das gute Vollzugsverhalten ist neutral zu werten. Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 101) und der Umstand, dass er während laufender Probezeit delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis im äusseren Sachverhalt ist nur leicht strafmindernd zu berück-
- 27 - sichtigen, da es vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage erfolgte und auch im Berufungsverfahren von tatsächlicher Einsicht und Reue wenig zu spüren ist. Insgesamt sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten strafzu- messungsneutral zu werten. 2.5. Zwischenfazit Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist mit der Vorinstanz eine Einsatzfreiheits- strafe von 6 Jahren festzulegen.
3. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung 3.1. Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden betrifft, gilt das zur versuchten vorsätzlichen Tötung bereits Ausgeführte gleichermassen. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "nicht mehr leicht" erscheint insbesondere aufgrund des Messereinsatzes gegen den Kopf eher mild, ebenso die von ihr festgesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 3 Jahren. Beides ist aber noch vertretbar. 3.2. Subjektive Tatschwere Was das subjektive Tatverschulden betrifft, kann ebenfalls auf das schon Er- wogene verwiesen werden. Es rechtfertig sich eine Strafreduktion auf 26 Monate. 3.3. Versuch Auch für den Versuch gilt das bereits Ausgeführte, er rechtfertigt eine Strafreduktion auf 18 Monate. 3.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten sind unter Hinweis auf das vor- stehend Ausgeführte strafzumessungsneutral zu werten.
- 28 - 3.5. Zwischenfazit Für die versuchte schwere Körperverletzung ist eine Einsatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten festzulegen. Asperierend führt dies zu einer Erhöhung der für die ver- suchte vorsätzliche Tötung festgelegten Einsatzfreiheitsstrafe um ein Jahr.
4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anzurechnen ist der seit seiner Verhaftung am 17. Oktober 2021 andauernde Freiheitsentzug im Umfang von 919 Tagen.
5. Widerruf Was den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 26. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 30.– betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 40-42 E. VI.), deren Entscheid zu bestätigen ist. IV. Massnahme Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betref- fend die Anordnung einer Massnahme gemacht (Urk. 97 S. 42 ff. E. VII.2. und 3.4.), darauf kann verwiesen werden. Sodann hat sie die wesentlichen Punkte des über- zeugenden Gutachtens zusammengefasst und gestützt darauf mit zutreffender Be- gründung eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (a.a.O., E. VII.3. f., unter Hinweis auf die Akten), auch darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend, was folgt: Der Beschuldigte litt gemäss Gutachten - wie bereits vorne unter E. III.2.2. aus- geführt - im Tatzeitpunkt unter einer akuten Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepine, die mit schweren Leistungseinbussen, insbesondere in Bezug auf Verhaltensveränderungen, affektive Veränderungen und gedankliche Einengung einhergingen. Aufgrund der schweren Mischintoxikation und damit assoziierten Leistungseinbussen ist von einer forensisch relevanten Verminderung der Steu- erungsfähigkeit im Sinne von Hemmungseinbussen auszugehen, was wie gesehen
- 29 - auch die Schuldfähigkeit tangierte. Gemäss Gutachten besteht eine Rückfallgefahr und sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Delikte zu erwarten, namentlich aggressiv-impulsive Handlungen im Rahmen von Intoxikationen. Zudem wurde im Gutachten festgehalten, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine fortbestehe und dass das vorliegend eingeklagte Ereignis damit in Zusammenhang stehe. Ferner wurde die Diagnose gestellt, der Beschuldigte leide unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa-, Hypnotika- oder Anxiolytika, Abhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10: F13.2 / DSM-5 F13.20. Damit ist eine Suchtmittelabhängigkeit zu bejahen. Schliesslich besteht auch der Ver- dacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung gemäss ICD-10: F90 / DSM-5 F90. Im Weiteren besteht gemäss Gutachten ein direkter Zusammen- hang zwischen der tatzeitaktuellen Mischintoxikation und dem Tatverhalten, womit der erforderliche Zusammenhang zwischen Suchterkrankung und Tat ebenfalls gegeben ist (vgl. zum Ganzen im Einzelnen Urk. D1/14/10 S. 43 ff.). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die An- ordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und zwar, wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt, auch bei fehlender Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten, zumal die Behandlungsmotivation Teil der Therapie ist. Die Massnahme ist strafvollzugsbegleitend durchzuführen. V. Beschlagnahmungen Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Beschlagnahmungen ist ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 97 S. 46 E. VIII.3.). VI. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 97 S. 48 ff. E. IX.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen.
- 30 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 97 S. 56 f E. X.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wurde mit separatem Beschluss vom 26. April 2023 entschieden (Urk. 92). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht als amtlicher Verteidiger Aufwen- dungen im Umfang von Fr. 21'648.25 geltend (Urk. 121). Der Aufwand ist überhöht. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verteidigte den Beschuldigte bereits anlässlich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Vorbringen wortgetreu (vgl. Urk. 60 und Urk. 119; Prot. II S. 6 ff.). In weiterer Berücksichtigung des überschau- baren, aufgrund der Videoaufnahmen zu weiten Teilen unstrittigen Sachverhalts und der geringen rechtlichen Komplexität des Falls ist die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Gebv OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ sind antragsgemäss als unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 1 und 2 mit Fr. 225.20 (Urk. 115) bzw. Fr. 324.50 (Urk. 117) zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
23. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: "1.-4. […]
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. August 2022 beschlagnahmten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- A015'480'474 (Tatort-Fotografie)
- A015'480'485 (Wattetupfer - Blutspur ab Boden, Foto Pos. 1)
- A015'480'496 (Wattetupfer - Blutspur ab Handlauf, Foto Pos. 1)
- A015'480'509 (Wattetupfer - Blutspur ab Boden, Foto Pos. 3)
- A015'480'510 (Flasche Jim Beam - Glasscherben)
- A015'480'521 (Einkaufstasche 'Coop' mit Pullover 'Zara', Foto Pos. 3)
- A015'480'532 (Herrenjacke 'Zara', Foto Pos. 2)
- A015'480'543 (Herrenjacke 'H&M', Foto Pos. 2)
- A015'480'554 (Herrenjacke 'Lav', Foto Pos. 1)
- A015'480'565 (Pullover 'Zara', Foto Pos. 1)
- A015'480'612 (Wattetupfer - ab Seitentasten iPhone, Foto Pos. 1)
- A015'480'678 (Sprühwaffe / Spraydose "Black Pepper', Foto Pos. 5)
- A015'480'689 (Klappmesser 'Europlast' aus Zugsabfalleimer)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:
- A015'480'361 (Herrenhemd)
- A015'480'372 (Pullover)
- 32 -
- A015'480'383 (Shirt)
- A015'480'394 (Sportschuhe)
- A015'480'407 (Herrenhose)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:
- A015'480'316 (Pullover)
- A015'480'327 (Herrenjacke)
- A015'480'338 (Herrenhose)
- A015'480'349 (Herrenhemd)
- A015'480'350 (Sportschuhe Nike)
8. ff. […]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 919 Tage durch Haft und vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug er- standen sind.
3. Die Anordnung des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 26. April 2018 ausgefällten Strafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 30.– wird widerrufen.
- 33 -
4. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Medikamente) angeordnet.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet: A015'480'894 (div. Kleider) A015'480'941 (Mobiltelefon Samsung)
- 34 -
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13-16) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.-- amtliche Verteidigung durch RA X._____ Fr. 225.20 unentgeltliche Vertretung PK 1 durch RA Z1._____ unentgeltliche Vertretung PK 2 durch RA Dr. Fr. 324.50 Z2._____
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet) die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet)
- 35 - die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft See / Oberland betr. Unt. Nr. C-5/2016/34953 das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositivziffer 9 (Geschäfts-Nr. 81299276) die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 9 bezüglich Heraus- gabefrist.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 36 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 97 S. 6 ff. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 23. Februar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 57 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 69 und 98; vgl. dazu auch Urk. 96/2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 62). Diese verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 104 - 106). Am 22. September 2023 wurde ein Führungsbericht betreffend den Beschul- digten eingeholt (Urk. 109). Am 22. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte A._____ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechts-
- 7 - anwalt lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte D._____ (sep. Verfahren unter der Geschäfts-Nr. SB230311) mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ erschienen (Prot. II S. 4 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Ent- scheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss fest- zuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Be- gleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits sowohl verbal wie physisch hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte in der Unterzahl be- fand. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Gleichwohl war das Tatvor- gehen von brachialster Brutalität, der Beschuldigte offenbarte damit eine extreme Gewaltbereitschaft. Und all dies aus nichtigem Anlass. Die von der Vorinstanz vorgenommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "erheblich" ist deshalb sicher nicht zu streng, ebenso wenig die von ihr festgesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 13 Jahren.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass seine Gegner, darunter die beiden Privatkläger, nicht weniger massgeblich als er zur Eskalation der Situation beitrugen. Namentlich zeigten sie sich nicht weniger streitfreudig und kampfbereit als der Beschuldigte und wirkten entscheidend dabei mit, diesem gegenüber eine Drohkulisse aufzubauen, der Privatkläger 1 unter anderem indem er während der Auseinandersetzung demon- strativ seine Jacke auszog. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu be- rücksichtigen, dass ihn unmittelbar vor seiner Tat ein Stein mitten im Gesicht traf, wodurch er unter anderem einen mehrteiligen Nasenbeinbruch davontrug (Urk. D1/10/9 S. 2), was fraglos die bereits äusserst angespannte Situation weiter anheizte und beim Beschuldigten das sprichwörtliche Fass definitiv zum Überlaufen brachte. Wie ausgeführt ist allerdings nicht von einer Notwehrsituation sondern aufgrund der Umstände vielmehr von einer im Rachefuror geführten Ver- geltungsaktion auszugehen. Den entsprechenden medizinischen Berichten sowie insbesondere dem pharma- kologisch-toxikologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte
- 25 - unter der kombinierten Wirkung von Alkohol (eine rückgerechnete Blutalkoholkon- zentration von rund 0.83 Gewichtspromille [Mittelwert]) sowie Alprazolam stand. Weiter wurde der Konsum von Cocain, Diazepam, Dex-(Methylphendidat), (Es)Ci- talopram und Tadafil nachgewiesen. Zum Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilen- den Ereignisses habe aber keine zusätzliche Wirkung durch Cocain, Dex-(Methyl- phendidat), (Es)Citalopram vorgelegen. Betreffend die Wirkung von Diazepam wurde festgehalten, dass die Einnahme wahrscheinlich viele Stunden zuvor erfolgt sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses noch unter dem Einfluss von Diazepam gestanden habe. Betreffend den Medikamentenwirkstoff Tadafil wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten festgehalten, dass dieser zur Behandlung der erektilen Dysfunktion an- gewendet werde und diesem im vorliegenden Fall kaum Bedeutung zukomme (Urk. D1/10/8). Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer akuten Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepine gelitten habe, die mit schweren Leistungseinbussen, insbesondere in Bezug auf Verhaltensveränderungen, affektive Veränderungen und gedankliche Einengung einhergegangen sei. Aufgrund der schweren Mischintoxikation und damit assozi- ierten Leistungseinbussen sei von einer forensisch relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Hemmungseinbussen auszugehen, was auch die Schuldfähigkeit tangiere. Innerhalb eines Spektrums erheblicher Einschränkun- gen des Steuerungsvermögens sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten so stark vermindert gewesen, dass aus forensisch psychiatrischer Sicht eine moderate bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme (Urk. D1/14/10 S. 63). Dieser Beurteilung überzeugt. Wie sich den Videoaufnahmen entnehmen lässt, spricht insbesondere das soweit noch sehr koordinierte Verhalten des Be- schuldigten klar gegen eine gänzliche Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive erheblich. Eine sche- matische Reduktion der Strafe um 75 %, wie es die Verteidigung befürwortet (Urk. 119 S. 62), scheint jedoch nicht angemessen und entspricht auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.2.). Die von der
- 26 - Vorinstanz vorgenommene Reduktion der für die objektive Tatschwere einge- setzten Einsatzstrafe auf 6 ½ Jahre erscheint etwas zu grosszügig, eine Reduktion um 6 auf 7 Jahre ist angemessen.
E. 2.3 Versuch Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Be- schuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem weiteren Jahr. Die von der Vor- instanz vorgenommene Reduktion von einem halben Jahr ist etwas zu tief.
E. 2.4 Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 96 S. 35-37 E. IV.3.3.), auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine damalige Freundin ihn verlassen habe. Er besuche im Strafvollzug eine ambulante Sucht- therapie und lebe inzwischen frei von Drogen (Urk. 118 S. 2 f; Prot. II S. 12). Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo sich der Beschul- digte seit dem 30. März 2023 befindet, ergibt sich Folgendes (Urk. 109): Der Beschuldigte zeige ein gutes Vollzugsverhalten und habe bisher nicht diszipliniert werden müssen. Er sei angenehm im Umgang, Hyperaktivitätssymptome seien aber doch deutlich sichtbar (Angetriebenheit, Schwierigkeiten mit Stillsitzen). Er arbeite derzeit im Bereich Grafik, Druck und Kartonage, wo er seit Anpassung der Medikamentendosis deutlich konzentrationsfähiger sei. Gegenwärtig werde ab- geklärt, ob er vollzugsbegleitend eine Ausbildung absolvieren könne. Der Be- schuldigte befinde sich derzeit im geschlossenen Strafvollzug ohne Vollzugs- lockerungen. Das gute Vollzugsverhalten ist neutral zu werten. Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 101) und der Umstand, dass er während laufender Probezeit delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis im äusseren Sachverhalt ist nur leicht strafmindernd zu berück-
- 27 - sichtigen, da es vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage erfolgte und auch im Berufungsverfahren von tatsächlicher Einsicht und Reue wenig zu spüren ist. Insgesamt sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten strafzu- messungsneutral zu werten.
E. 2.5 Zwischenfazit Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist mit der Vorinstanz eine Einsatzfreiheits- strafe von 6 Jahren festzulegen.
3. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung
E. 3 Sachverhalt Der eingeklagte äussere Sachverhalt lässt sich anhand der vorliegenden, qualitativ vergleichsweise hochwertigen Videoaufnahmen (Urk. D1/3/4-5 [vgl. insbesondere die Aufzeichnungen der Kameras 12, 21 und 22]) sowie der medizinischen Akten (Urk. D1/12/1-10 und Urk. D1/13/1-10) zwanglos erstellen und wurde denn auch in Übereinstimmung damit vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt (vgl. dazu u.a. Urk. D1/4/1 S. 3 ff., Urk. D1/4/2 S. 4, Urk. D1/4/4 S. 4 f., Urk. 53 S. 7 ff. und Urk. 118 S. 5 ff.). Auch die Verteidigung machte dazu keine substanziellen Ein- wendungen (Urk. 60 S. 3 ff.; Urk. 119 S. 4 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den Videoaufnahmen ist namentlich ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Messer den Privatklägern die eingeklagten Verletzungen zufügte. Damit ist der ein- geklagte äussere Sachverhalt erstellt. Soweit der Beschuldigte zum inneren Sach- verhalt vorbringt bzw. durch seine Verteidigung vorbringen lässt, er habe nicht in Tötungsabsicht bzw. im Affekt bzw. in Notwehr gehandelt, Folgendes: Was der Beschuldigten bei seiner inkriminierten Vorgehensweise wusste und wollte bzw.
- 9 - billigend in Kauf nahmen, bildet den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob ihm ein Vorgehen in Fahrlässigkeit, mit Even- tual- oder direktem Vorsatz anzulasten ist. Diesbezüglich überschneiden sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre Tat- und Rechtsfragen teilweise bzw. gehen unauflösbar ineinander über (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E.1.3.2. mit zahlreichen Verweisen; BSK StGB, NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 61 und 61a mit zahlreichen Verweisen). Entsprechend sind diese Fragen nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes zu prüfen, wie dies richtigerweise schon die Vorinstanz tat (Urk. 97 S. 14 ff. E. III.). In diesem Zusammenhang ist auch der geltend gemachte Einwand der Notwehr zu prüfen.
E. 3.1 Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden betrifft, gilt das zur versuchten vorsätzlichen Tötung bereits Ausgeführte gleichermassen. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "nicht mehr leicht" erscheint insbesondere aufgrund des Messereinsatzes gegen den Kopf eher mild, ebenso die von ihr festgesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 3 Jahren. Beides ist aber noch vertretbar.
E. 3.2 Subjektive Tatschwere Was das subjektive Tatverschulden betrifft, kann ebenfalls auf das schon Er- wogene verwiesen werden. Es rechtfertig sich eine Strafreduktion auf 26 Monate.
E. 3.3 Versuch Auch für den Versuch gilt das bereits Ausgeführte, er rechtfertigt eine Strafreduktion auf 18 Monate.
E. 3.4 Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten sind unter Hinweis auf das vor- stehend Ausgeführte strafzumessungsneutral zu werten.
- 28 -
E. 3.5 Zwischenfazit Für die versuchte schwere Körperverletzung ist eine Einsatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten festzulegen. Asperierend führt dies zu einer Erhöhung der für die ver- suchte vorsätzliche Tötung festgelegten Einsatzfreiheitsstrafe um ein Jahr.
4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anzurechnen ist der seit seiner Verhaftung am 17. Oktober 2021 andauernde Freiheitsentzug im Umfang von 919 Tagen.
5. Widerruf Was den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 26. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 30.– betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 40-42 E. VI.), deren Entscheid zu bestätigen ist. IV. Massnahme Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betref- fend die Anordnung einer Massnahme gemacht (Urk. 97 S. 42 ff. E. VII.2. und 3.4.), darauf kann verwiesen werden. Sodann hat sie die wesentlichen Punkte des über- zeugenden Gutachtens zusammengefasst und gestützt darauf mit zutreffender Be- gründung eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (a.a.O., E. VII.3. f., unter Hinweis auf die Akten), auch darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend, was folgt: Der Beschuldigte litt gemäss Gutachten - wie bereits vorne unter E. III.2.2. aus- geführt - im Tatzeitpunkt unter einer akuten Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepine, die mit schweren Leistungseinbussen, insbesondere in Bezug auf Verhaltensveränderungen, affektive Veränderungen und gedankliche Einengung einhergingen. Aufgrund der schweren Mischintoxikation und damit assoziierten Leistungseinbussen ist von einer forensisch relevanten Verminderung der Steu- erungsfähigkeit im Sinne von Hemmungseinbussen auszugehen, was wie gesehen
- 29 - auch die Schuldfähigkeit tangierte. Gemäss Gutachten besteht eine Rückfallgefahr und sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Delikte zu erwarten, namentlich aggressiv-impulsive Handlungen im Rahmen von Intoxikationen. Zudem wurde im Gutachten festgehalten, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine fortbestehe und dass das vorliegend eingeklagte Ereignis damit in Zusammenhang stehe. Ferner wurde die Diagnose gestellt, der Beschuldigte leide unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa-, Hypnotika- oder Anxiolytika, Abhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10: F13.2 / DSM-5 F13.20. Damit ist eine Suchtmittelabhängigkeit zu bejahen. Schliesslich besteht auch der Ver- dacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung gemäss ICD-10: F90 / DSM-5 F90. Im Weiteren besteht gemäss Gutachten ein direkter Zusammen- hang zwischen der tatzeitaktuellen Mischintoxikation und dem Tatverhalten, womit der erforderliche Zusammenhang zwischen Suchterkrankung und Tat ebenfalls gegeben ist (vgl. zum Ganzen im Einzelnen Urk. D1/14/10 S. 43 ff.). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die An- ordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und zwar, wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt, auch bei fehlender Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten, zumal die Behandlungsmotivation Teil der Therapie ist. Die Massnahme ist strafvollzugsbegleitend durchzuführen. V. Beschlagnahmungen Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Beschlagnahmungen ist ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 97 S. 46 E. VIII.3.). VI. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 97 S. 48 ff. E. IX.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen.
- 30 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 97 S. 56 f E. X.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wurde mit separatem Beschluss vom 26. April 2023 entschieden (Urk. 92). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht als amtlicher Verteidiger Aufwen- dungen im Umfang von Fr. 21'648.25 geltend (Urk. 121). Der Aufwand ist überhöht. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verteidigte den Beschuldigte bereits anlässlich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Vorbringen wortgetreu (vgl. Urk. 60 und Urk. 119; Prot. II S. 6 ff.). In weiterer Berücksichtigung des überschau- baren, aufgrund der Videoaufnahmen zu weiten Teilen unstrittigen Sachverhalts und der geringen rechtlichen Komplexität des Falls ist die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Gebv OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ sind antragsgemäss als unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 1 und 2 mit Fr. 225.20 (Urk. 115) bzw. Fr. 324.50 (Urk. 117) zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
23. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: "1.-4. […]
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
E. 4 Standpunkt des Beschuldigten Bei der ersten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte zunächst von sich aus zu Protokoll, es sei dort eine Gruppe von recht vielen Männern gewesen. Bevor sie zum Bahnhof gegangen seien, hätten seine Freundin und er einen kleinen Streit gehabt, weshalb er eine Glasflasche gegen die Geleise geworfen habe. Einer aus der Männergruppe habe ihn blöd angemacht. Er habe sich und seine Freundin in dieser Situation bedroht gesehen, schliesslich habe es sehr viele Männer in dieser Gruppe gehabt, bestimmt 10-15. Aus diesem Grund habe er den Pfefferspray gegen sie eingesetzt und habe sie etwas zurückdrängen können. Er sei mit seiner Freundin von der Gruppe weggelaufen, er habe sich bis ganz ans Ende des Perrons entfernen wollen. Ein etwas festerer Mann aus der Gruppe habe ihm einen Schotterstein von den Geleisen genau an die Nase geworfen. Dementsprechend sei er unter Schock gestanden. Die Nase sei gleich gebrochen und voller Blut gewesen. Es seien dann mehrere Leute auf ihn und seine Freundin zugekommen. Diese hätten diverse Gegenstände in den Händen gehabt, Flaschen, Steine, alle möglichen Wurfgeschosse. Mehrere Steine seien gegen ihn geflogen. Er habe sich deshalb schützend vor seine Freundin gestellt. Als er den Stein ins Gesicht erhalten habe, habe er ein Messer herausgenommen und sei auf die Gruppe zu gerannt. Er habe dann einfach auf einen der Männer eingestochen. Dann seien die Männer wiedergekommen. Er habe bis am Schluss seine Freundin mit dem Messer
- 10 - beschützt, d.h. bis dann ein Securitas zu ihm gekommen sei. Er sei in dieser Situation sehr verzweifelt gewesen. Richtig dumm eigentlich, aber aus der Panik heraus und weil er Angst um meine Freundin gehabt habe, habe er das Messer eingesetzt (Urk. D1/4/1 S. 3 F/A 15 sowie im Detail S. 4 ff. F/A 25 ff.). Auf ent- sprechende Fragen gab er unter anderem an, er habe das Messer erst her- vorgeholt, als ihn der Stein an der Nase getroffen habe. Er habe Angst um seine Freundin gehabt und sei unter Schock gestanden. Vermutlich habe das Adrenalin eingesetzt, er wisse auch nicht. Das Messer habe er hervorgenommen, um seine Freundin zu schützen. Eigentlich habe er damit die Männer vertreiben wollen, das habe dann nicht so gut geklappt. Er sei eigentlich "voll durch" gewesen, habe nicht mehr überlegt, nur noch gemacht (a.a.O., S. 5 F/A 33 ff.). Er habe nicht in Tötungsabsicht gehandelt. Er sei auch einmal abgestochen worden und dabei nicht gestorben (a.a.O., S. 7 F/A 54; vgl. dazu auch a.a.O., S. 5 F/A 32). Es sei eine unüberlegte, dumme Aktion gewesen (a.a.O., S. 7 F/A 55). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zusammengefasst und teilweise auf Vorhalt der jeweiligen Videosequenzen zu Protokoll, er sei von der gegnerischen Gruppe "angefickt" worden und habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt. Er sei dann zurückgelaufen, habe zurückgeschaut und sich in Sicherheit gefühlt. Nachher seien diese (die Gruppe rund um die beiden Privatkläger sowie den Mitbeschuldigten) aber bewaffnet auf ihn zugekommen. Er habe seine (damalige) Freundin schützen wollen. Dann habe der Mitbeschuldigte den ersten Stein geworfen, der ihn an der linken Rippe getroffen habe. In der Folge habe er noch einen zweiten Stein geworfen, der ihn mit starker Wucht getroffen habe. Er habe viel Blut im Gesicht gehabt. Der Beschuldigte sei über diesen Angriff bestürzt gewesen. Er habe nicht mehr richtig wahrgenommen, was gesehen sei. Seine Freundin sei am Schreien und am Weinen gewesen. Sie sei sehr laut gewesen. Er sei ob der Gewalt fassungslos gewesen. Um abzuwehren, habe er mit Gewalt geantwortet. Vom Privatkläger 1 sei noch eine Drohbewegung gegen ihn gekommen. Er sei angegriffen worden, sie hätten ihm gedroht. Er habe den Pfefferspray eingesetzt. Diesen habe er bereits zuvor eingesetzt gehabt, was nicht ausgereicht habe. Er habe immer das mildere Mittel angewendet. Betreffend die Messerattacke gegen den Privatkläger 1 führte der Beschuldigte aus, dieser habe
- 11 - sich bei seinem Sprung zu seinen Effekten bewaffnen wollen, er sei davon ausgegangen, dass er ihn habe angreifen wollen. In diesem Punkt habe er sich nicht geirrt, er sei ja nachher angegriffen worden, so auch mit einer Flasche. Betreffend den Messerstrich gegen den Privatkläger 2 führte der Beschuldigte aus, dass dieser Angriff überraschend gekommen sei. Es sei eine Abwehrhandlung im Affekt gewesen (Urk. D1/4/4 S. 2 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits gemachten Aussagen und führte aus, der Privatkläger 1 habe ihm gedroht, weshalb er gedacht habe, es käme noch ein weiterer Angriff auf ihn zu. Zudem sei er in einem Schockzustand gewesen. Er habe Todesangst gehabt. Dem Privat- kläger 1 sei er aus Überlebensinstinkt nachgerannt. Er habe sich in die Ecke ge- trieben gefühlt. Er habe etwas machen müssen, bevor es schlimmer werden würde. Auf weiteres Befragen des Vorsitzenden führte der Beschuldigte sodann aus, er habe dreimal mit dem Messer zugestochen, da der Privatkläger 1 eine Flasche aus der Tasche habe nehmen wollen (Urk. 53 S. 6 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe das Messer zufällig dabei gehabt, da er am fraglichen Tag bei einem Umzug geholfen habe und das Messer sich deshalb noch in der Jackentasche befunden habe. Die gegnerische Gruppe sei immer aggressiver geworden, er habe während dem Vorfall Angst gehabt um sein Leben und das seiner Freundin. Eine Flucht vor der Gruppe sei aufgrund der örtlichen Begebenheiten und weil er ansonsten seine (damalige) Freundin hätte zurücklassen müssen nicht möglich gewesen (Urk. 118 S. 5 ff.). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren unterteilte die Verteidigung den Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte Notwehr in zwei Handlungs- komplexe, wobei sie einem ersten die Zeitperiode vom Eintreffen des Beschul- digten und seiner damaligen Freundin auf dem Perron bis zum ersten Pfefferspray- einsatz des Beschuldigten und einem zweiten die Zeitperiode ab dem Wurf der Schottersteine seitens des Mitbeschuldigten zuordnete. Dabei stellt sich die Vertei- digung zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich in Be- zug auf beide Handlungskomplexe in einer Notwehrsituation befunden. So sei der
- 12 - von ihm gegen die Männergruppe erfolgte Einsatz des Messers als rechtfertigende Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren. Dass der Beschul- digte in Panik drei Mal kurz und im Übrigen nicht allzu tief auf den Privatkläger 1 eingestochen und den Privatkläger 2 am Auge verletzt habe, erscheine entschuld- bar (Urk. 60 S. 41 ff.; Urk. 119 S. 40). Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, dass der Angriff seitens der Gruppe rund um den Mitbeschuldigten und die Privatkläger als objektiv beendet zu betrachten sei, habe der Beschuldigte in Puta- tivnotwehr gehandelt. Für den Fall der Annahme eines Notwehrexzesses respek- tive eines Putativnotwehrexzesses, sei dieser als entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB anzusehen (Urk. 60 S. 51 ff.; Urk. 119 S. 47 ff.). An der Berufungsverhandlung blieb die Verteidigung bei dieser Argumentation (vgl. Urk. 60 und Urk. 119; Prot. II S. 8 ff.). Sie betonte, dass sich aus der gesamten Situation und bei wiederholter Betrachtung der Videoaufnahmen ergebe, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrlage befunden habe. Es sei nicht der Beschul- digte gewesen, der immer wieder die Konfrontation gesucht habe, sondern die gegnerische Gruppe, obwohl sie hätten weggehen können. Die Stiche gegen den Privatkläger 1 seien ausserdem nicht kraftvoll gewesen, die dünne Bekleidung habe die Verletzung begünstigt. Als der Beschuldigte vom Privatkläger 2 angegrif- fen worden sei, habe der Beschuldigte sich im Übrigen bereits wieder vom Privat- kläger 1 abgewendet gehabt, weshalb der Privatkläger 2 nicht in Notwehrhilfe ge- handelt habe. Im Gegenteil sei es der Beschuldigte gewesen sei, der in Notwehr gegen den Privatkläger 2 gehandelt habe.
E. 5 Rechtliches
E. 5.1 Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1
E. 5.1.1 Versuchte vorsätzliche Tötung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 97 S. 14-16 E. III.1.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die objek-
- 13 - tive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 21-23 E. III.5.1.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfol- genden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem vor ihm flüchtenden Privatkläger 1 nachrannte, diesen, als er am Boden ausgerutscht war und dort lag, mit der linken Hand im Bereich des Nackens und der rechten Schulter packte, sich über ihn beugte und mit seinem spitzen Klappmesser "Europlast" (Gesamtlänge: ca. 19 cm; Klingenlänge samt Flaschenöffner: ca. 8 cm; effektive Messerklingenlänge: ca. 6 cm; vgl. Urk. D1/3/10 S. 65) mit drei schwung- vollen Messerstichen in den Rücken/Oberkörper auf ihn einstach, wodurch die eingeklagten Verletzungen entstanden, die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Dezember 2021 unmittelbar lebensgefährlich waren, mithin geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken, was namentlich für die Stichverletzung am Rücken rechts gilt, die zu einer Durchtrennung des Lungenfells führte (Urk. D1/12/9 S. 6). Der Beschuldigte hat damit alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die Stichbewegungen auf den Videoaufnahmen zwar wie "massive Ausholbewegungen" und "nach einer Tötungsabsicht aussehen" würden, die Verletzungen aber nur auf die dünne Oberbekleidung des Privatklägers zurück- zuführen seien, leuchtet nicht ein; die Videoaufnahmen zeigen eindeutig kraftvoll ausgeführte Stichbewegungen. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbe- standselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf
- 14 - den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusser- lich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es sodann keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. dazu statt Weiterer BGE 109 IV 5 E. 2 sowie BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Weder Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die momentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Einsatz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus. Was im Übrigen zur Annahme einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt oder in anderer Weise die Herabsetzung von Schuld und Strafe rechtfertigt, ist nicht geeignet, den Entscheid über die nach objektiven Massstäben zu beurteilende Frage der Voraussehbarkeit zu beeinflussen (BGE 109 IV 5 E. 2; diesem Entscheid lag ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäss dem früheren Art. 122 Ziff. 2 aStGB zugrunde, was gemäss BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 am Ausgeführten nichts ändert). Die Videoaufnahmen zeigen deutlich, wie der Beschuldigte mit erheblicher Kraft- einwirkung mehrfach sehr aggressiv und gezielt auf den Oberkörper des Privat- klägers 1 einstach, was sich letztlich in den verursachten Verletzungen mani- festierte. Im Bereich des Oberkörpers befinden sich lebenswichtige Strukturen wie grössere Blutadern und Organe, die durch Messerstiche und/oder -schnitte lebens-
- 15 - gefährlich verletzt werden und innert Kürze den Tod (z.B. durch Verbluten) zur Folge haben können. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst und wird von ihm nicht ernsthaft in Abrede gestellt (vgl. dazu u.a. Urk. D1/4/1 S. 7 F/A 52 ff.). Nur weil er auch schon abgestochen wurde und überlebte (a.a.O., F/A 54), durfte er selbstredend nicht darauf vertrauen, dass auch der Privatkläger 1 die von ihm geführte Messerattacke überleben würde, was er so denn auch nie geltend machte. Im Ergebnis konnte der Beschuldigte nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod des Privatklägers 1, nicht verwirk- lichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tatvorgehen nicht. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten als Inkaufnahme des- selben gewertet werden muss. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aufgrund des mehrfachen, aggressiven und gezielten Vorgehens mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 von der Inkaufnahme der Todesfolge auszugehen, nicht (lediglich) der Inkaufnahme der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. Urk. 119 S. 58 f.). Auch mit Blick auf die konkreten Fälle der Bundesgerichtspraxis ergibt sich, dass vorliegend von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Stich mit einem Messer - Tatwaffe in diesem Fall war ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm, wobei das Opfer den Angriff mit dem linken Unterarm, der dabei durch- stochen wurde, abwehren konnte - kann auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 3.2; vgl. dazu auch BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2). Bei einem Messerstich in den Brust- bereich sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst (BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4). In letzterem Entscheid war dem Opfer mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4.1 cm im Brustbereich eine nicht lebensgefährliche Verletzung zugefügt worden. Das Bundesgericht hielt die Voraussetzungen von Art. 111 StGB für erfüllt, da aufgrund der rechts-
- 16 - medizinischen Ergebnisse bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal zum Tod des Opfers hätte führen können und der glimpflich Ausgang damit einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben war. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich ein direkter Tötungsvorsatz nicht beweisen lässt. Hinreichende objektive Umstände, aufgrund derer sich ein solcher Schluss zwingend aufdrängen würde, liegen nicht vor. Hierbei ist insbe- sondere im Auge zu behalten, dass es sich einerseits um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte und andererseits zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass er wohl noch vehementer auf sein Opfer eingewirkt hätte, hätte er in direkter Tötungsabsicht gehandelt. Auch die vergleichsweise zitierten Fälle, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte, legen keinen anderen Schluss nahe.
E. 5.1.2 Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Notwehr gemacht (Urk. 97 S. 19-21 E. III.4.), darauf kann ver- wiesen werden. Anschliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend gemachte Notwehr (a.a.O., S. 23-25 E. III.5.2.), auch darauf ist zu ver- weisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitu- lierend. Auf den erwähnten Videoaufnahmen ist eindeutig erkennbar, dass sich die Wider- sacher des Beschuldigten, darunter die Privatkläger, umgehend zurückzogen, nachdem er sein Messer gezückt hatte. Der Verweis der Verteidigung auf den erhobenen Zeigefinger des Privatklägers 1 (Urk. 120, Beilage 18) ist in Berück- sichtigung des zeitlichen Ablaufs unbehelflich, zumal sich dies vor dem Zücken des Messers abspielte und der Beschuldigte das Zeigen des Zeigefingers zunächst mit dem Einsatz des Pfeffersprays (vgl. Urk. 120 S. 19) beantwortete. Der Rückzug der gegnerischen Gruppe ging nicht etwa langsam oder zögerlich vonstatten, im Gegenteil: Sobald die Gegner des Beschuldigten in dessen Hand das Messer erblickt hatten, rannten sie fluchtartig davon, was auch der Beschuldigte erkennen konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, d.h. als der Beschuldigte sein Messer
- 17 - gezückt und die gegnerische Gruppe, sich dessen gewahr, fluchtartig das Weite suchte, lag kein Angriff und damit auch keine Notwehrsituation mehr vor. Der Beschuldigte handelte deutlich nachdem der vorhergehende gegnerische Angriff abgeschlossen war, weshalb Notwehr bereits aus zeitlichen Gründen ausser Betracht fällt (vgl. BGer 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.2.1.). Der Be- schuldigte hätte sich ab diesem Moment ohne Weiteres zurückziehen können. Stattdessen setzte er seinen Gegnern teilweise rennend nach und griff diese seinerseits an, namentlich den Privatkläger 1. Bereits zuvor hatte der Beschuldigte ein sehr aggressives Verhalten an den Tag gelegt und es ist auf den Video- aufnahmen kein Moment auszumachen, in dem man den Eindruck gewänne, ihm läge etwas an der Beruhigung der Situation, zu deren Eskalation er von Anfang an massgeblich mitbeitrug. Soweit der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend macht, er habe nur seine Freundin, F._____, schützen wollen (vgl. Urk. 118 S. 10), und so eine Notwehrhilfesituation zu konstruieren versucht, scheitert dies. Aufgrund der Videoaufnahmen ist klar, dass die Freundin des Beschuldigten stets versuchte, die Situation zu schlichten, indem sie sich entweder bemühte, den Beschuldigten zurückzuhalten, oder die Streitenden zu trennen. Wenn überhaupt, so war sie dabei höchstens Ziel unbeabsichtigter und vernachlässigbarer kollateraler Einwirkungen durch die Widersacher des Beschuldigten, zumal sich deren Aktionen immer gegen den Beschuldigten und nie gegen dessen Freundin richteten, die denn auch keinerlei Verletzungen davontrug. Insbesondere bestand namentlich im Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit seinem Messer auf seine Gegner losging, auch gegenüber seiner Freundin keine Angriffs- und damit auch keine Notwehrhilfesituation. Zur Frage, ob eine Putativnotwehrsituation vorliegt, ist zunächst in Ergänzung der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Fall von Putativnotwehr dann geben ist, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unter- liegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13
- 18 - StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1454/2020, Urteil vom 7. April 2022, E. 2.3., mit Verweisen). Was den äusseren Sachverhalt betrifft, gilt das soeben Ausgeführte: Sobald die Widersacher des Beschuldigten das Messer in dessen Hand erblickt hatten, suchten sie fluchtartig das Weite, was auch er erkennen konnte. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er sei davon ausgegangen, der Privat- kläger 1 habe sich beim Griff nach seinen Effekten bewaffnen wollen, Folgendes: Zwar wird in der Anklage ausgeführt, der Privatkläger 1 sei - nota bene nach seinem auf seiner Flucht vor dem Beschuldigten erfolgten Sturz - zu seinen Effekten gehechtet, um eine Glasflasche zu behändigen, die er später in Richtung des Beschuldigten geworfen habe (Urk. D1/32/1 S. 4). Das ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Videoaufnahmen alles darauf hin deutet, dass sich der seine Gegner mit dem Messer angreifende Beschuldigte schlicht und einfach die Gelegenheit zu Nutze machte, auf den Privatkläger 1 einzustechen, nachdem es diesem wegen seines Sturzes nicht gelungen war, sich vor dem Beschuldigen in Sicherheit zu bringen. Diese Sichtweise korreliert denn auch viel eher mit den vom Beschuldigten anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme gemachten Aussage, wonach er, als er den Stein ins Gesicht bekommen habe, das Messer herausgenommen und "einfach auf einen der Männer eingestochen" (Urk. D1/4/1 S. 3 F/A 15) bzw. eigentlich "voll durch" gewesen sei, nicht mehr überlegt, sondern "nur noch gemacht" habe (a.a.O., S. 5 F/A 37). Davon, dass der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, der Privatkläger 1 habe sich beim Griff nach seinen Effekten bewaffnen wollen, war damals noch nicht ansatzweise die Rede. Vielmehr wurde dies erst in späteren Einvernahmen vorgebracht und erscheint auch deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung. Weit plausibler erscheint und mit den vorhandenen Videoaufnahmen zwanglos in Einklang zu bringen ist, dass der Beschuldigte, nachdem er einen Stein ins Gesicht bekommen hatte, wie auch von ihm selber ausgeführt, durchdrehte und einen Gegenangriff lancierte. Nicht überzeugend ist auch die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung deponierte
- 19 - Aussage, wonach er Todesangst gehabt habe und dem Privatkläger 1 aus "menschlichem Überlebensinstinkt" nachgerannt sei (Urk. 53 S. 6 f.), zumal dies- falls eben gerade ein gegenteiliges Verhalten zu erwarten gewesen wäre, nämlich dass der Beschuldigte sich zurückzieht und das Weite sucht. Nicht ansatzweise nachvollziehbar scheint bei Betrachtung der Videoaufnahmen auch die Be- hauptung, wonach dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Begebenheiten nichts anderes übrig geblieben sei, als in die Richtung der Gegner gehen (Urk. 118 S. 10). Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann damit nicht von Umständen ausgegangen werden, die begründen würden, dass er, nachdem all seine Widersacher davonrannten, in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen durfte, einem unmittelbar drohenden Angriff ausgesetzt zu sein. Entsprechend ist auch eine Putativnotwehrsituation zu verneinen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch nicht von einem Notwehrexzess ausge- gangen werden kann, da wie dargelegt überhaupt keine Notwehrsituation vorlag (vgl. dazu richtig die Vorinstanz in Urk. 97 S. 20 f. E. III.4.5.).
E. 5.1.3 Zwischenfazit Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungs- gründe liegen keine vor.
E. 5.2 Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2
E. 5.2.1 Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 97 S. 16 f. E. III.2.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit eben- falls zutreffender Begründung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 27-29 E. III.6.), auch darauf
- 20 - ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergän- zende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2, der dem Privatkläger 1 zu Hilfe eilte und den Beschuldigten mit einem Sprung mit dem rechten Bein gegen den Oberschenkel trat, mit seinem Messer auf Höhe des linken Auges in die linke Kopfseite stach, wodurch die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. Dezember 2021 eingeklagten Verletzungen entstanden, namentlich eine glattrandige Hautdurchtrennung am linken Augenaussenwinkel mit verschobenem Augenober- und - unterlid und eine Durchtrennung der Augenbindehaut mit Vorfall der Tränendrüse und Blutung unter die Lederhaut des linken Auges sowie einen mehrstückigen Bruch des linken Augenhöhlenbodens mit geringfügigem Verschub kleiner Knochenfragmente, Bluteinlagerung in die linke Oberkieferhöhle und Lufteinschlüsse in den linkseitigen Augenstellmuskel, welche Verletzungen zu keiner Lebensgefahr führten (Urk. D1/13/9 S. 2 ff.). Ein Messerstich ins Gesicht bzw. auf den Kopf eines Menschen ist ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen zu verursachen. So kam es auch im vorliegenden Fall zu empfind- lichen Verletzungen im Augenbereich des Privatklägers 2, die weit schlimmer hätten ausfallen können. Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. In subjektiver Hinsicht kann zum Theoretischen zunächst auf die vorne unter E. II.5.1.1. zur versuchten vorsätzlichen Tötung gemachten Ausführungen ver- wiesen werden, die - mutatis mutandis - auch im vorliegenden Zusammenhang gelten. Insbesondere gilt auch hier, dass es weder besonderer Intelligenz noch be- sonderer Schulbildung bedarf, um zu erkennen, dass ein Messerstich gegen den Kopf eines Menschen schwerste Verletzungen zur Folge haben kann. Die Vi- deoaufnahmen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte vehement auf den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers 1 einstach. Er konnte nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich eine schwere Körperverletzung, nicht ver- wirklichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tat-
- 21 - vorgehen nicht. Auch im vorliegenden Zusammenhang muss unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss.
E. 5.2.2 Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Notwehr gemacht (Urk. 97 S. 19-21 E. III.4.), darauf kann verwiesen werden. An- schliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend ge- machte Notwehr (a.a.O., S. 28 f. E. III.6.3.-6.6.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitulierend. Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe den Messerstich gegen den ihn überraschend angreifenden Privatkläger 2 im Affekt ausgeführt (vgl. dazu u.a. Urk. 53 S. 9). Soweit er damit rechtfertigende Notwehr geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass kein rechtswidriger Angriff vorliegt, wenn bereits dieser durch Notwehr ge- rechtfertigt ist (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1056/2020 vom 25. August 2021, E. 5.3.3). Auf den Videoaufnahmen ist gut zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 einstach, worauf der Privatkläger 2 dem Privatkläger 1 zu Hilfe eilte und den Beschuldigten mit einem Sprung mit dem rech- ten Bein gegen den Oberschenkel trat, worauf dieser ihm mit seinem Messer in den Kopf stach. Die Notwehrsituation, in der sich der Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt befand, war noch nicht abgeschlossen, als der Beschuldigte vom Privatkläger 2 attackiert wurde. Die Attacke des Privatklägers 2 auf den Beschuldigten, der dabei war auf den Privatkläger 1 einzustechen, war gerechtfertigt und von rechtfer- tigender Notwehrhilfe zugunsten des Privatklägers 2 gedeckt, mithin nicht rechts- widrig. Demgegenüber handelte der Beschuldigte rechtswidrig. Aus den bereits weiter vorne dargelegten Gründen kann sich der Beschuldigte auch nicht auf Not- wehrexzess oder Putativnotwehr berufen.
- 22 -
E. 5.2.3 Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
E. 6 Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt
1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und den Strafrahmen gemacht (Urk. 97 S. 29 ff. E. IV.1. ff.), darauf ist zu verweisen. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die ange- messene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne
- 23 - Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der ge- setzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selb- ständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts geändert hat. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz schliesslich festzuhal- ten, dass weder die versuchte Tatbegehung noch die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen unter E. III.2. f.) zu einer Öffnung der Strafrahmen führen.
- 24 -
2. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung
E. 10 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13-16) wird bestätigt.
E. 11 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.-- amtliche Verteidigung durch RA X._____ Fr. 225.20 unentgeltliche Vertretung PK 1 durch RA Z1._____ unentgeltliche Vertretung PK 2 durch RA Dr. Fr. 324.50 Z2._____
E. 12 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet) die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet)
- 35 - die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft See / Oberland betr. Unt. Nr. C-5/2016/34953 das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositivziffer 9 (Geschäfts-Nr. 81299276) die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 9 bezüglich Heraus- gabefrist.
E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 36 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230310-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Frei, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (DG220170)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Septem- ber 2022 (Urk. D1/32/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 97 S. 57 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 495 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. April 2018 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird widerrufen.
4. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Medikamente) angeordnet.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 beschlagnahmten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. A015'480'474 (Tatort-Fotografie) A015'480'485 (Wattetupfer - Blutspur ab Boden, Foto Pos. 1) A015'480'496 (Wattetupfer - Blutspur ab Handlauf, Foto Pos. 1) A015'480'509 (Wattetupfer - Blutspur ab Boden, Foto Pos. 3) A015'480'510 (Flasche Jim Beam - Glasscherben) A015'480'521 (Einkaufstasche 'Coop' mit Pullover 'Zara', Foto Pos. 3) A015'480'532 (Herrenjacke 'Zara', Foto Pos. 2)
- 3 - A015'480'543 (Herrenjacke 'H&M', Foto Pos. 2) A015'480'554 (Herrenjacke 'Lav', Foto Pos. 1) A015'480'565 (Pullover 'Zara', Foto Pos. 1) A015'480'612 (Wattetupfer - ab Seitentasten iPhone, Foto Pos. 1) A015'480'678 (Sprühwaffe / Spraydose "Black Pepper', Foto Pos. 5) A015'480'689 (Klappmesser 'Europlast' aus Zugsabfalleimer)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L auf ers- tes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet: A015'480'361 (Herrenhemd) A015'480'372 (Pullover) A015'480'383 (Shirt) A015'480'394 (Sportschuhe) A015'480'407 (Herrenhose)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbe- hörde vernichtet: A015'480'316 (Pullover) A015'480'327 (Herrenjacke) A015'480'338 (Herrenhose) A015'480'349 (Herrenhemd) A015'480'350 (Sportschuhe Nike)
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L auf erstes Ver- langen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde ver- nichtet:
- 4 - A015'480'894 (div. Kleider) A015'480'941 (Mobiltelefon Samsung)
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 21'949.55 Auslagen (Gutachten etc.); CHF 1'000.00 Auslagen Gericht (OG ZH, III. SK, G. Nr. UB220096-O) CHF 33'696.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (Untersuchung) CHF 8'402.20 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 1 CHF 11'450.90 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 2 CHF amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagenbleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1-2 (B._____ und C._____), werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 5 -
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- kläger 1-2 (B._____ und C._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Über die definitive Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
17. [Mitteilung]
18. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge (Urk. 98 S. 3 f. Urk. 119 S. 2 f.) "1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei für die Zeit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft als Genugtuung eine Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berechnen hat.
3. Vorbehalten bleiben weitere Entschädigungsforderungen.
4. Es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2018 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 Abstand zu nehmen.
5. Es sei die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Medika- mente) zu widerrufen.
6. Es seien die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 beschlagnahmten Kleider mit Asservaten-Nr. 015'480'894 sowie das Mobiltelefon Samsung mit Asservaten-Nr. 015'480'941 an den Beschuldigten auszuhändigen.
- 6 -
7. Die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig sei, sei vollumfänglich aufzuheben.
8. Die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis den Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig sei, sei vollumfänglich aufzuheben.
9. Die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 4'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu be- zahlen, ist vollumfänglich aufzuheben.
10. Die Verpflichtung des Beschuldigten, den Privatkläger 2 (C._____) CHF 4'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu be- zahlen, ist vollumfänglich aufzuheben.
11. Sämtliche Kosten, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 97 S. 6 ff. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 23. Februar 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 57 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 69 und 98; vgl. dazu auch Urk. 96/2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ging die Berufungserklärung an die Privatkläger und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 62). Diese verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 104 - 106). Am 22. September 2023 wurde ein Führungsbericht betreffend den Beschul- digten eingeholt (Urk. 109). Am 22. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte A._____ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechts-
- 7 - anwalt lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte D._____ (sep. Verfahren unter der Geschäfts-Nr. SB230311) mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ erschienen (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Ent- scheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss fest- zuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/32/1), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Be-
- 8 - schuldigten vor, am 17. Oktober 2021 zwischen ca. 2:12 und 2:18 Uhr anlässlich einer wechselseitigen, gewaltsamen Auseinandersetzung am Bahnhof E._____ in Zürich, bei der diverse Personen beteiligt waren, dreimal mit einem spitzen Klapp- messer (Klingenlänge: ca. 6 cm) auf den Rücken bzw. Oberkörper von B._____ (Privatkläger 1) und einmal auf den Kopf von C._____ (Privatkläger 2) eingesto- chen und diesen dadurch die eingeklagten Verletzungen zugefügt zu haben, wobei er den Tod des Privatklägers 1 und eine schwere Körperverletzung des Privatklä- gers 2 gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf das äussere Tatgeschehen von Anfang an im Wesentlichen ge- ständig, machte jedoch durchwegs geltend, er habe ohne Tötungsabsicht bzw. im Affekt bzw. in Notwehr gehandelt und beantragt entsprechend einen Freispruch.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt und die vorliegenden Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 97 S. 12 ff. E. II.2. und II.4.), darauf kann verwiesen werden.
3. Sachverhalt Der eingeklagte äussere Sachverhalt lässt sich anhand der vorliegenden, qualitativ vergleichsweise hochwertigen Videoaufnahmen (Urk. D1/3/4-5 [vgl. insbesondere die Aufzeichnungen der Kameras 12, 21 und 22]) sowie der medizinischen Akten (Urk. D1/12/1-10 und Urk. D1/13/1-10) zwanglos erstellen und wurde denn auch in Übereinstimmung damit vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt (vgl. dazu u.a. Urk. D1/4/1 S. 3 ff., Urk. D1/4/2 S. 4, Urk. D1/4/4 S. 4 f., Urk. 53 S. 7 ff. und Urk. 118 S. 5 ff.). Auch die Verteidigung machte dazu keine substanziellen Ein- wendungen (Urk. 60 S. 3 ff.; Urk. 119 S. 4 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den Videoaufnahmen ist namentlich ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Messer den Privatklägern die eingeklagten Verletzungen zufügte. Damit ist der ein- geklagte äussere Sachverhalt erstellt. Soweit der Beschuldigte zum inneren Sach- verhalt vorbringt bzw. durch seine Verteidigung vorbringen lässt, er habe nicht in Tötungsabsicht bzw. im Affekt bzw. in Notwehr gehandelt, Folgendes: Was der Beschuldigten bei seiner inkriminierten Vorgehensweise wusste und wollte bzw.
- 9 - billigend in Kauf nahmen, bildet den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob ihm ein Vorgehen in Fahrlässigkeit, mit Even- tual- oder direktem Vorsatz anzulasten ist. Diesbezüglich überschneiden sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre Tat- und Rechtsfragen teilweise bzw. gehen unauflösbar ineinander über (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E.1.3.2. mit zahlreichen Verweisen; BSK StGB, NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 61 und 61a mit zahlreichen Verweisen). Entsprechend sind diese Fragen nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes zu prüfen, wie dies richtigerweise schon die Vorinstanz tat (Urk. 97 S. 14 ff. E. III.). In diesem Zusammenhang ist auch der geltend gemachte Einwand der Notwehr zu prüfen.
4. Standpunkt des Beschuldigten Bei der ersten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte zunächst von sich aus zu Protokoll, es sei dort eine Gruppe von recht vielen Männern gewesen. Bevor sie zum Bahnhof gegangen seien, hätten seine Freundin und er einen kleinen Streit gehabt, weshalb er eine Glasflasche gegen die Geleise geworfen habe. Einer aus der Männergruppe habe ihn blöd angemacht. Er habe sich und seine Freundin in dieser Situation bedroht gesehen, schliesslich habe es sehr viele Männer in dieser Gruppe gehabt, bestimmt 10-15. Aus diesem Grund habe er den Pfefferspray gegen sie eingesetzt und habe sie etwas zurückdrängen können. Er sei mit seiner Freundin von der Gruppe weggelaufen, er habe sich bis ganz ans Ende des Perrons entfernen wollen. Ein etwas festerer Mann aus der Gruppe habe ihm einen Schotterstein von den Geleisen genau an die Nase geworfen. Dementsprechend sei er unter Schock gestanden. Die Nase sei gleich gebrochen und voller Blut gewesen. Es seien dann mehrere Leute auf ihn und seine Freundin zugekommen. Diese hätten diverse Gegenstände in den Händen gehabt, Flaschen, Steine, alle möglichen Wurfgeschosse. Mehrere Steine seien gegen ihn geflogen. Er habe sich deshalb schützend vor seine Freundin gestellt. Als er den Stein ins Gesicht erhalten habe, habe er ein Messer herausgenommen und sei auf die Gruppe zu gerannt. Er habe dann einfach auf einen der Männer eingestochen. Dann seien die Männer wiedergekommen. Er habe bis am Schluss seine Freundin mit dem Messer
- 10 - beschützt, d.h. bis dann ein Securitas zu ihm gekommen sei. Er sei in dieser Situation sehr verzweifelt gewesen. Richtig dumm eigentlich, aber aus der Panik heraus und weil er Angst um meine Freundin gehabt habe, habe er das Messer eingesetzt (Urk. D1/4/1 S. 3 F/A 15 sowie im Detail S. 4 ff. F/A 25 ff.). Auf ent- sprechende Fragen gab er unter anderem an, er habe das Messer erst her- vorgeholt, als ihn der Stein an der Nase getroffen habe. Er habe Angst um seine Freundin gehabt und sei unter Schock gestanden. Vermutlich habe das Adrenalin eingesetzt, er wisse auch nicht. Das Messer habe er hervorgenommen, um seine Freundin zu schützen. Eigentlich habe er damit die Männer vertreiben wollen, das habe dann nicht so gut geklappt. Er sei eigentlich "voll durch" gewesen, habe nicht mehr überlegt, nur noch gemacht (a.a.O., S. 5 F/A 33 ff.). Er habe nicht in Tötungsabsicht gehandelt. Er sei auch einmal abgestochen worden und dabei nicht gestorben (a.a.O., S. 7 F/A 54; vgl. dazu auch a.a.O., S. 5 F/A 32). Es sei eine unüberlegte, dumme Aktion gewesen (a.a.O., S. 7 F/A 55). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zusammengefasst und teilweise auf Vorhalt der jeweiligen Videosequenzen zu Protokoll, er sei von der gegnerischen Gruppe "angefickt" worden und habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt. Er sei dann zurückgelaufen, habe zurückgeschaut und sich in Sicherheit gefühlt. Nachher seien diese (die Gruppe rund um die beiden Privatkläger sowie den Mitbeschuldigten) aber bewaffnet auf ihn zugekommen. Er habe seine (damalige) Freundin schützen wollen. Dann habe der Mitbeschuldigte den ersten Stein geworfen, der ihn an der linken Rippe getroffen habe. In der Folge habe er noch einen zweiten Stein geworfen, der ihn mit starker Wucht getroffen habe. Er habe viel Blut im Gesicht gehabt. Der Beschuldigte sei über diesen Angriff bestürzt gewesen. Er habe nicht mehr richtig wahrgenommen, was gesehen sei. Seine Freundin sei am Schreien und am Weinen gewesen. Sie sei sehr laut gewesen. Er sei ob der Gewalt fassungslos gewesen. Um abzuwehren, habe er mit Gewalt geantwortet. Vom Privatkläger 1 sei noch eine Drohbewegung gegen ihn gekommen. Er sei angegriffen worden, sie hätten ihm gedroht. Er habe den Pfefferspray eingesetzt. Diesen habe er bereits zuvor eingesetzt gehabt, was nicht ausgereicht habe. Er habe immer das mildere Mittel angewendet. Betreffend die Messerattacke gegen den Privatkläger 1 führte der Beschuldigte aus, dieser habe
- 11 - sich bei seinem Sprung zu seinen Effekten bewaffnen wollen, er sei davon ausgegangen, dass er ihn habe angreifen wollen. In diesem Punkt habe er sich nicht geirrt, er sei ja nachher angegriffen worden, so auch mit einer Flasche. Betreffend den Messerstrich gegen den Privatkläger 2 führte der Beschuldigte aus, dass dieser Angriff überraschend gekommen sei. Es sei eine Abwehrhandlung im Affekt gewesen (Urk. D1/4/4 S. 2 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits gemachten Aussagen und führte aus, der Privatkläger 1 habe ihm gedroht, weshalb er gedacht habe, es käme noch ein weiterer Angriff auf ihn zu. Zudem sei er in einem Schockzustand gewesen. Er habe Todesangst gehabt. Dem Privat- kläger 1 sei er aus Überlebensinstinkt nachgerannt. Er habe sich in die Ecke ge- trieben gefühlt. Er habe etwas machen müssen, bevor es schlimmer werden würde. Auf weiteres Befragen des Vorsitzenden führte der Beschuldigte sodann aus, er habe dreimal mit dem Messer zugestochen, da der Privatkläger 1 eine Flasche aus der Tasche habe nehmen wollen (Urk. 53 S. 6 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe das Messer zufällig dabei gehabt, da er am fraglichen Tag bei einem Umzug geholfen habe und das Messer sich deshalb noch in der Jackentasche befunden habe. Die gegnerische Gruppe sei immer aggressiver geworden, er habe während dem Vorfall Angst gehabt um sein Leben und das seiner Freundin. Eine Flucht vor der Gruppe sei aufgrund der örtlichen Begebenheiten und weil er ansonsten seine (damalige) Freundin hätte zurücklassen müssen nicht möglich gewesen (Urk. 118 S. 5 ff.). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren unterteilte die Verteidigung den Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte Notwehr in zwei Handlungs- komplexe, wobei sie einem ersten die Zeitperiode vom Eintreffen des Beschul- digten und seiner damaligen Freundin auf dem Perron bis zum ersten Pfefferspray- einsatz des Beschuldigten und einem zweiten die Zeitperiode ab dem Wurf der Schottersteine seitens des Mitbeschuldigten zuordnete. Dabei stellt sich die Vertei- digung zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich in Be- zug auf beide Handlungskomplexe in einer Notwehrsituation befunden. So sei der
- 12 - von ihm gegen die Männergruppe erfolgte Einsatz des Messers als rechtfertigende Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren. Dass der Beschul- digte in Panik drei Mal kurz und im Übrigen nicht allzu tief auf den Privatkläger 1 eingestochen und den Privatkläger 2 am Auge verletzt habe, erscheine entschuld- bar (Urk. 60 S. 41 ff.; Urk. 119 S. 40). Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, dass der Angriff seitens der Gruppe rund um den Mitbeschuldigten und die Privatkläger als objektiv beendet zu betrachten sei, habe der Beschuldigte in Puta- tivnotwehr gehandelt. Für den Fall der Annahme eines Notwehrexzesses respek- tive eines Putativnotwehrexzesses, sei dieser als entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB anzusehen (Urk. 60 S. 51 ff.; Urk. 119 S. 47 ff.). An der Berufungsverhandlung blieb die Verteidigung bei dieser Argumentation (vgl. Urk. 60 und Urk. 119; Prot. II S. 8 ff.). Sie betonte, dass sich aus der gesamten Situation und bei wiederholter Betrachtung der Videoaufnahmen ergebe, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrlage befunden habe. Es sei nicht der Beschul- digte gewesen, der immer wieder die Konfrontation gesucht habe, sondern die gegnerische Gruppe, obwohl sie hätten weggehen können. Die Stiche gegen den Privatkläger 1 seien ausserdem nicht kraftvoll gewesen, die dünne Bekleidung habe die Verletzung begünstigt. Als der Beschuldigte vom Privatkläger 2 angegrif- fen worden sei, habe der Beschuldigte sich im Übrigen bereits wieder vom Privat- kläger 1 abgewendet gehabt, weshalb der Privatkläger 2 nicht in Notwehrhilfe ge- handelt habe. Im Gegenteil sei es der Beschuldigte gewesen sei, der in Notwehr gegen den Privatkläger 2 gehandelt habe.
5. Rechtliches 5.1. Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 5.1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 97 S. 14-16 E. III.1.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die objek-
- 13 - tive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 21-23 E. III.5.1.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfol- genden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem vor ihm flüchtenden Privatkläger 1 nachrannte, diesen, als er am Boden ausgerutscht war und dort lag, mit der linken Hand im Bereich des Nackens und der rechten Schulter packte, sich über ihn beugte und mit seinem spitzen Klappmesser "Europlast" (Gesamtlänge: ca. 19 cm; Klingenlänge samt Flaschenöffner: ca. 8 cm; effektive Messerklingenlänge: ca. 6 cm; vgl. Urk. D1/3/10 S. 65) mit drei schwung- vollen Messerstichen in den Rücken/Oberkörper auf ihn einstach, wodurch die eingeklagten Verletzungen entstanden, die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Dezember 2021 unmittelbar lebensgefährlich waren, mithin geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken, was namentlich für die Stichverletzung am Rücken rechts gilt, die zu einer Durchtrennung des Lungenfells führte (Urk. D1/12/9 S. 6). Der Beschuldigte hat damit alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die Stichbewegungen auf den Videoaufnahmen zwar wie "massive Ausholbewegungen" und "nach einer Tötungsabsicht aussehen" würden, die Verletzungen aber nur auf die dünne Oberbekleidung des Privatklägers zurück- zuführen seien, leuchtet nicht ein; die Videoaufnahmen zeigen eindeutig kraftvoll ausgeführte Stichbewegungen. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche objektive Tatbe- standselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Menschen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf
- 14 - den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusser- lich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es sodann keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. dazu statt Weiterer BGE 109 IV 5 E. 2 sowie BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Weder Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die momentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Einsatz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus. Was im Übrigen zur Annahme einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt oder in anderer Weise die Herabsetzung von Schuld und Strafe rechtfertigt, ist nicht geeignet, den Entscheid über die nach objektiven Massstäben zu beurteilende Frage der Voraussehbarkeit zu beeinflussen (BGE 109 IV 5 E. 2; diesem Entscheid lag ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäss dem früheren Art. 122 Ziff. 2 aStGB zugrunde, was gemäss BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 am Ausgeführten nichts ändert). Die Videoaufnahmen zeigen deutlich, wie der Beschuldigte mit erheblicher Kraft- einwirkung mehrfach sehr aggressiv und gezielt auf den Oberkörper des Privat- klägers 1 einstach, was sich letztlich in den verursachten Verletzungen mani- festierte. Im Bereich des Oberkörpers befinden sich lebenswichtige Strukturen wie grössere Blutadern und Organe, die durch Messerstiche und/oder -schnitte lebens-
- 15 - gefährlich verletzt werden und innert Kürze den Tod (z.B. durch Verbluten) zur Folge haben können. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst und wird von ihm nicht ernsthaft in Abrede gestellt (vgl. dazu u.a. Urk. D1/4/1 S. 7 F/A 52 ff.). Nur weil er auch schon abgestochen wurde und überlebte (a.a.O., F/A 54), durfte er selbstredend nicht darauf vertrauen, dass auch der Privatkläger 1 die von ihm geführte Messerattacke überleben würde, was er so denn auch nie geltend machte. Im Ergebnis konnte der Beschuldigte nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod des Privatklägers 1, nicht verwirk- lichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tatvorgehen nicht. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten als Inkaufnahme des- selben gewertet werden muss. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aufgrund des mehrfachen, aggressiven und gezielten Vorgehens mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 von der Inkaufnahme der Todesfolge auszugehen, nicht (lediglich) der Inkaufnahme der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. Urk. 119 S. 58 f.). Auch mit Blick auf die konkreten Fälle der Bundesgerichtspraxis ergibt sich, dass vorliegend von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Stich mit einem Messer - Tatwaffe in diesem Fall war ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm, wobei das Opfer den Angriff mit dem linken Unterarm, der dabei durch- stochen wurde, abwehren konnte - kann auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 3.2; vgl. dazu auch BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2). Bei einem Messerstich in den Brust- bereich sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst (BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4). In letzterem Entscheid war dem Opfer mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4.1 cm im Brustbereich eine nicht lebensgefährliche Verletzung zugefügt worden. Das Bundesgericht hielt die Voraussetzungen von Art. 111 StGB für erfüllt, da aufgrund der rechts-
- 16 - medizinischen Ergebnisse bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal zum Tod des Opfers hätte führen können und der glimpflich Ausgang damit einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben war. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich ein direkter Tötungsvorsatz nicht beweisen lässt. Hinreichende objektive Umstände, aufgrund derer sich ein solcher Schluss zwingend aufdrängen würde, liegen nicht vor. Hierbei ist insbe- sondere im Auge zu behalten, dass es sich einerseits um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte und andererseits zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass er wohl noch vehementer auf sein Opfer eingewirkt hätte, hätte er in direkter Tötungsabsicht gehandelt. Auch die vergleichsweise zitierten Fälle, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte, legen keinen anderen Schluss nahe. 5.1.2. Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Notwehr gemacht (Urk. 97 S. 19-21 E. III.4.), darauf kann ver- wiesen werden. Anschliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend gemachte Notwehr (a.a.O., S. 23-25 E. III.5.2.), auch darauf ist zu ver- weisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitu- lierend. Auf den erwähnten Videoaufnahmen ist eindeutig erkennbar, dass sich die Wider- sacher des Beschuldigten, darunter die Privatkläger, umgehend zurückzogen, nachdem er sein Messer gezückt hatte. Der Verweis der Verteidigung auf den erhobenen Zeigefinger des Privatklägers 1 (Urk. 120, Beilage 18) ist in Berück- sichtigung des zeitlichen Ablaufs unbehelflich, zumal sich dies vor dem Zücken des Messers abspielte und der Beschuldigte das Zeigen des Zeigefingers zunächst mit dem Einsatz des Pfeffersprays (vgl. Urk. 120 S. 19) beantwortete. Der Rückzug der gegnerischen Gruppe ging nicht etwa langsam oder zögerlich vonstatten, im Gegenteil: Sobald die Gegner des Beschuldigten in dessen Hand das Messer erblickt hatten, rannten sie fluchtartig davon, was auch der Beschuldigte erkennen konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, d.h. als der Beschuldigte sein Messer
- 17 - gezückt und die gegnerische Gruppe, sich dessen gewahr, fluchtartig das Weite suchte, lag kein Angriff und damit auch keine Notwehrsituation mehr vor. Der Beschuldigte handelte deutlich nachdem der vorhergehende gegnerische Angriff abgeschlossen war, weshalb Notwehr bereits aus zeitlichen Gründen ausser Betracht fällt (vgl. BGer 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 3.2.1.). Der Be- schuldigte hätte sich ab diesem Moment ohne Weiteres zurückziehen können. Stattdessen setzte er seinen Gegnern teilweise rennend nach und griff diese seinerseits an, namentlich den Privatkläger 1. Bereits zuvor hatte der Beschuldigte ein sehr aggressives Verhalten an den Tag gelegt und es ist auf den Video- aufnahmen kein Moment auszumachen, in dem man den Eindruck gewänne, ihm läge etwas an der Beruhigung der Situation, zu deren Eskalation er von Anfang an massgeblich mitbeitrug. Soweit der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend macht, er habe nur seine Freundin, F._____, schützen wollen (vgl. Urk. 118 S. 10), und so eine Notwehrhilfesituation zu konstruieren versucht, scheitert dies. Aufgrund der Videoaufnahmen ist klar, dass die Freundin des Beschuldigten stets versuchte, die Situation zu schlichten, indem sie sich entweder bemühte, den Beschuldigten zurückzuhalten, oder die Streitenden zu trennen. Wenn überhaupt, so war sie dabei höchstens Ziel unbeabsichtigter und vernachlässigbarer kollateraler Einwirkungen durch die Widersacher des Beschuldigten, zumal sich deren Aktionen immer gegen den Beschuldigten und nie gegen dessen Freundin richteten, die denn auch keinerlei Verletzungen davontrug. Insbesondere bestand namentlich im Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit seinem Messer auf seine Gegner losging, auch gegenüber seiner Freundin keine Angriffs- und damit auch keine Notwehrhilfesituation. Zur Frage, ob eine Putativnotwehrsituation vorliegt, ist zunächst in Ergänzung der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Fall von Putativnotwehr dann geben ist, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unter- liegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13
- 18 - StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1454/2020, Urteil vom 7. April 2022, E. 2.3., mit Verweisen). Was den äusseren Sachverhalt betrifft, gilt das soeben Ausgeführte: Sobald die Widersacher des Beschuldigten das Messer in dessen Hand erblickt hatten, suchten sie fluchtartig das Weite, was auch er erkennen konnte. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er sei davon ausgegangen, der Privat- kläger 1 habe sich beim Griff nach seinen Effekten bewaffnen wollen, Folgendes: Zwar wird in der Anklage ausgeführt, der Privatkläger 1 sei - nota bene nach seinem auf seiner Flucht vor dem Beschuldigten erfolgten Sturz - zu seinen Effekten gehechtet, um eine Glasflasche zu behändigen, die er später in Richtung des Beschuldigten geworfen habe (Urk. D1/32/1 S. 4). Das ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Videoaufnahmen alles darauf hin deutet, dass sich der seine Gegner mit dem Messer angreifende Beschuldigte schlicht und einfach die Gelegenheit zu Nutze machte, auf den Privatkläger 1 einzustechen, nachdem es diesem wegen seines Sturzes nicht gelungen war, sich vor dem Beschuldigen in Sicherheit zu bringen. Diese Sichtweise korreliert denn auch viel eher mit den vom Beschuldigten anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme gemachten Aussage, wonach er, als er den Stein ins Gesicht bekommen habe, das Messer herausgenommen und "einfach auf einen der Männer eingestochen" (Urk. D1/4/1 S. 3 F/A 15) bzw. eigentlich "voll durch" gewesen sei, nicht mehr überlegt, sondern "nur noch gemacht" habe (a.a.O., S. 5 F/A 37). Davon, dass der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, der Privatkläger 1 habe sich beim Griff nach seinen Effekten bewaffnen wollen, war damals noch nicht ansatzweise die Rede. Vielmehr wurde dies erst in späteren Einvernahmen vorgebracht und erscheint auch deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung. Weit plausibler erscheint und mit den vorhandenen Videoaufnahmen zwanglos in Einklang zu bringen ist, dass der Beschuldigte, nachdem er einen Stein ins Gesicht bekommen hatte, wie auch von ihm selber ausgeführt, durchdrehte und einen Gegenangriff lancierte. Nicht überzeugend ist auch die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung deponierte
- 19 - Aussage, wonach er Todesangst gehabt habe und dem Privatkläger 1 aus "menschlichem Überlebensinstinkt" nachgerannt sei (Urk. 53 S. 6 f.), zumal dies- falls eben gerade ein gegenteiliges Verhalten zu erwarten gewesen wäre, nämlich dass der Beschuldigte sich zurückzieht und das Weite sucht. Nicht ansatzweise nachvollziehbar scheint bei Betrachtung der Videoaufnahmen auch die Be- hauptung, wonach dem Beschuldigten aufgrund der örtlichen Begebenheiten nichts anderes übrig geblieben sei, als in die Richtung der Gegner gehen (Urk. 118 S. 10). Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann damit nicht von Umständen ausgegangen werden, die begründen würden, dass er, nachdem all seine Widersacher davonrannten, in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen durfte, einem unmittelbar drohenden Angriff ausgesetzt zu sein. Entsprechend ist auch eine Putativnotwehrsituation zu verneinen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch nicht von einem Notwehrexzess ausge- gangen werden kann, da wie dargelegt überhaupt keine Notwehrsituation vorlag (vgl. dazu richtig die Vorinstanz in Urk. 97 S. 20 f. E. III.4.5.). 5.1.3. Zwischenfazit Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungs- gründe liegen keine vor. 5.2. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 5.2.1. Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der ein- geklagten versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gemacht (Urk. 97 S. 16 f. E. III.2.), darauf ist zu verweisen. Anschliessend hat sie mit eben- falls zutreffender Begründung die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen bejaht (a.a.O., S. 27-29 E. III.6.), auch darauf
- 20 - ist zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergän- zende und rekapitulierende. Zur objektiven Tatbestandsmässigkeit ist zu sagen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2, der dem Privatkläger 1 zu Hilfe eilte und den Beschuldigten mit einem Sprung mit dem rechten Bein gegen den Oberschenkel trat, mit seinem Messer auf Höhe des linken Auges in die linke Kopfseite stach, wodurch die gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. Dezember 2021 eingeklagten Verletzungen entstanden, namentlich eine glattrandige Hautdurchtrennung am linken Augenaussenwinkel mit verschobenem Augenober- und - unterlid und eine Durchtrennung der Augenbindehaut mit Vorfall der Tränendrüse und Blutung unter die Lederhaut des linken Auges sowie einen mehrstückigen Bruch des linken Augenhöhlenbodens mit geringfügigem Verschub kleiner Knochenfragmente, Bluteinlagerung in die linke Oberkieferhöhle und Lufteinschlüsse in den linkseitigen Augenstellmuskel, welche Verletzungen zu keiner Lebensgefahr führten (Urk. D1/13/9 S. 2 ff.). Ein Messerstich ins Gesicht bzw. auf den Kopf eines Menschen ist ohne Weiteres geeignet, schwerste Verletzungen zu verursachen. So kam es auch im vorliegenden Fall zu empfind- lichen Verletzungen im Augenbereich des Privatklägers 2, die weit schlimmer hätten ausfallen können. Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu verdanken. In subjektiver Hinsicht kann zum Theoretischen zunächst auf die vorne unter E. II.5.1.1. zur versuchten vorsätzlichen Tötung gemachten Ausführungen ver- wiesen werden, die - mutatis mutandis - auch im vorliegenden Zusammenhang gelten. Insbesondere gilt auch hier, dass es weder besonderer Intelligenz noch be- sonderer Schulbildung bedarf, um zu erkennen, dass ein Messerstich gegen den Kopf eines Menschen schwerste Verletzungen zur Folge haben kann. Die Vi- deoaufnahmen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte vehement auf den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers 1 einstach. Er konnte nur darauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich eine schwere Körperverletzung, nicht ver- wirklichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte er beim erstellten Tat-
- 21 - vorgehen nicht. Auch im vorliegenden Zusammenhang muss unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Ver- halten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss. 5.2.2. Notwehr Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Notwehr gemacht (Urk. 97 S. 19-21 E. III.4.), darauf kann verwiesen werden. An- schliessend verwarf sie mit ebenfalls zutreffender Begründung die geltend ge- machte Notwehr (a.a.O., S. 28 f. E. III.6.3.-6.6.), auch darauf ist zu verweisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise ergänzend und rekapitulierend. Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe den Messerstich gegen den ihn überraschend angreifenden Privatkläger 2 im Affekt ausgeführt (vgl. dazu u.a. Urk. 53 S. 9). Soweit er damit rechtfertigende Notwehr geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass kein rechtswidriger Angriff vorliegt, wenn bereits dieser durch Notwehr ge- rechtfertigt ist (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1056/2020 vom 25. August 2021, E. 5.3.3). Auf den Videoaufnahmen ist gut zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 einstach, worauf der Privatkläger 2 dem Privatkläger 1 zu Hilfe eilte und den Beschuldigten mit einem Sprung mit dem rech- ten Bein gegen den Oberschenkel trat, worauf dieser ihm mit seinem Messer in den Kopf stach. Die Notwehrsituation, in der sich der Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt befand, war noch nicht abgeschlossen, als der Beschuldigte vom Privatkläger 2 attackiert wurde. Die Attacke des Privatklägers 2 auf den Beschuldigten, der dabei war auf den Privatkläger 1 einzustechen, war gerechtfertigt und von rechtfer- tigender Notwehrhilfe zugunsten des Privatklägers 2 gedeckt, mithin nicht rechts- widrig. Demgegenüber handelte der Beschuldigte rechtswidrig. Aus den bereits weiter vorne dargelegten Gründen kann sich der Beschuldigte auch nicht auf Not- wehrexzess oder Putativnotwehr berufen.
- 22 - 5.2.3. Zwischenfazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
6. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt
1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und den Strafrahmen gemacht (Urk. 97 S. 29 ff. E. IV.1. ff.), darauf ist zu verweisen. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die ange- messene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne
- 23 - Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der ge- setzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selb- ständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts geändert hat. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle sodann nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen: Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollen- dete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz schliesslich festzuhal- ten, dass weder die versuchte Tatbegehung noch die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen unter E. III.2. f.) zu einer Öffnung der Strafrahmen führen.
- 24 -
2. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Kontext der mit der Tat einhergehenden Be- gleitumstände zu würdigen, namentlich einem allseits sowohl verbal wie physisch hochaggressiv geführten Streit, bei dem sich der Beschuldigte in der Unterzahl be- fand. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Gleichwohl war das Tatvor- gehen von brachialster Brutalität, der Beschuldigte offenbarte damit eine extreme Gewaltbereitschaft. Und all dies aus nichtigem Anlass. Die von der Vorinstanz vorgenommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "erheblich" ist deshalb sicher nicht zu streng, ebenso wenig die von ihr festgesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 13 Jahren. 2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass seine Gegner, darunter die beiden Privatkläger, nicht weniger massgeblich als er zur Eskalation der Situation beitrugen. Namentlich zeigten sie sich nicht weniger streitfreudig und kampfbereit als der Beschuldigte und wirkten entscheidend dabei mit, diesem gegenüber eine Drohkulisse aufzubauen, der Privatkläger 1 unter anderem indem er während der Auseinandersetzung demon- strativ seine Jacke auszog. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu be- rücksichtigen, dass ihn unmittelbar vor seiner Tat ein Stein mitten im Gesicht traf, wodurch er unter anderem einen mehrteiligen Nasenbeinbruch davontrug (Urk. D1/10/9 S. 2), was fraglos die bereits äusserst angespannte Situation weiter anheizte und beim Beschuldigten das sprichwörtliche Fass definitiv zum Überlaufen brachte. Wie ausgeführt ist allerdings nicht von einer Notwehrsituation sondern aufgrund der Umstände vielmehr von einer im Rachefuror geführten Ver- geltungsaktion auszugehen. Den entsprechenden medizinischen Berichten sowie insbesondere dem pharma- kologisch-toxikologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte
- 25 - unter der kombinierten Wirkung von Alkohol (eine rückgerechnete Blutalkoholkon- zentration von rund 0.83 Gewichtspromille [Mittelwert]) sowie Alprazolam stand. Weiter wurde der Konsum von Cocain, Diazepam, Dex-(Methylphendidat), (Es)Ci- talopram und Tadafil nachgewiesen. Zum Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilen- den Ereignisses habe aber keine zusätzliche Wirkung durch Cocain, Dex-(Methyl- phendidat), (Es)Citalopram vorgelegen. Betreffend die Wirkung von Diazepam wurde festgehalten, dass die Einnahme wahrscheinlich viele Stunden zuvor erfolgt sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses noch unter dem Einfluss von Diazepam gestanden habe. Betreffend den Medikamentenwirkstoff Tadafil wurde im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten festgehalten, dass dieser zur Behandlung der erektilen Dysfunktion an- gewendet werde und diesem im vorliegenden Fall kaum Bedeutung zukomme (Urk. D1/10/8). Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer akuten Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepine gelitten habe, die mit schweren Leistungseinbussen, insbesondere in Bezug auf Verhaltensveränderungen, affektive Veränderungen und gedankliche Einengung einhergegangen sei. Aufgrund der schweren Mischintoxikation und damit assozi- ierten Leistungseinbussen sei von einer forensisch relevanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Hemmungseinbussen auszugehen, was auch die Schuldfähigkeit tangiere. Innerhalb eines Spektrums erheblicher Einschränkun- gen des Steuerungsvermögens sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten so stark vermindert gewesen, dass aus forensisch psychiatrischer Sicht eine moderate bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme (Urk. D1/14/10 S. 63). Dieser Beurteilung überzeugt. Wie sich den Videoaufnahmen entnehmen lässt, spricht insbesondere das soweit noch sehr koordinierte Verhalten des Be- schuldigten klar gegen eine gänzliche Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive erheblich. Eine sche- matische Reduktion der Strafe um 75 %, wie es die Verteidigung befürwortet (Urk. 119 S. 62), scheint jedoch nicht angemessen und entspricht auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.2.). Die von der
- 26 - Vorinstanz vorgenommene Reduktion der für die objektive Tatschwere einge- setzten Einsatzstrafe auf 6 ½ Jahre erscheint etwas zu grosszügig, eine Reduktion um 6 auf 7 Jahre ist angemessen. 2.3. Versuch Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen, verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausfielen, ist allein Glück und Zufall zu verdanken, was sich der Be- schuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem weiteren Jahr. Die von der Vor- instanz vorgenommene Reduktion von einem halben Jahr ist etwas zu tief. 2.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 96 S. 35-37 E. IV.3.3.), auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine damalige Freundin ihn verlassen habe. Er besuche im Strafvollzug eine ambulante Sucht- therapie und lebe inzwischen frei von Drogen (Urk. 118 S. 2 f; Prot. II S. 12). Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo sich der Beschul- digte seit dem 30. März 2023 befindet, ergibt sich Folgendes (Urk. 109): Der Beschuldigte zeige ein gutes Vollzugsverhalten und habe bisher nicht diszipliniert werden müssen. Er sei angenehm im Umgang, Hyperaktivitätssymptome seien aber doch deutlich sichtbar (Angetriebenheit, Schwierigkeiten mit Stillsitzen). Er arbeite derzeit im Bereich Grafik, Druck und Kartonage, wo er seit Anpassung der Medikamentendosis deutlich konzentrationsfähiger sei. Gegenwärtig werde ab- geklärt, ob er vollzugsbegleitend eine Ausbildung absolvieren könne. Der Be- schuldigte befinde sich derzeit im geschlossenen Strafvollzug ohne Vollzugs- lockerungen. Das gute Vollzugsverhalten ist neutral zu werten. Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 101) und der Umstand, dass er während laufender Probezeit delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis im äusseren Sachverhalt ist nur leicht strafmindernd zu berück-
- 27 - sichtigen, da es vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage erfolgte und auch im Berufungsverfahren von tatsächlicher Einsicht und Reue wenig zu spüren ist. Insgesamt sind die Täterkomponente und das Nachtatverhalten strafzu- messungsneutral zu werten. 2.5. Zwischenfazit Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist mit der Vorinstanz eine Einsatzfreiheits- strafe von 6 Jahren festzulegen.
3. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung 3.1. Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden betrifft, gilt das zur versuchten vorsätzlichen Tötung bereits Ausgeführte gleichermassen. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Klassierung des objektiven Tatschwere als "nicht mehr leicht" erscheint insbesondere aufgrund des Messereinsatzes gegen den Kopf eher mild, ebenso die von ihr festgesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 3 Jahren. Beides ist aber noch vertretbar. 3.2. Subjektive Tatschwere Was das subjektive Tatverschulden betrifft, kann ebenfalls auf das schon Er- wogene verwiesen werden. Es rechtfertig sich eine Strafreduktion auf 26 Monate. 3.3. Versuch Auch für den Versuch gilt das bereits Ausgeführte, er rechtfertigt eine Strafreduktion auf 18 Monate. 3.4. Täterkomponente und Nachtatverhalten Die Täterkomponente und das Nachtatverhalten sind unter Hinweis auf das vor- stehend Ausgeführte strafzumessungsneutral zu werten.
- 28 - 3.5. Zwischenfazit Für die versuchte schwere Körperverletzung ist eine Einsatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten festzulegen. Asperierend führt dies zu einer Erhöhung der für die ver- suchte vorsätzliche Tötung festgelegten Einsatzfreiheitsstrafe um ein Jahr.
4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anzurechnen ist der seit seiner Verhaftung am 17. Oktober 2021 andauernde Freiheitsentzug im Umfang von 919 Tagen.
5. Widerruf Was den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 26. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 30.– betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 40-42 E. VI.), deren Entscheid zu bestätigen ist. IV. Massnahme Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betref- fend die Anordnung einer Massnahme gemacht (Urk. 97 S. 42 ff. E. VII.2. und 3.4.), darauf kann verwiesen werden. Sodann hat sie die wesentlichen Punkte des über- zeugenden Gutachtens zusammengefasst und gestützt darauf mit zutreffender Be- gründung eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet (a.a.O., E. VII.3. f., unter Hinweis auf die Akten), auch darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend, was folgt: Der Beschuldigte litt gemäss Gutachten - wie bereits vorne unter E. III.2.2. aus- geführt - im Tatzeitpunkt unter einer akuten Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepine, die mit schweren Leistungseinbussen, insbesondere in Bezug auf Verhaltensveränderungen, affektive Veränderungen und gedankliche Einengung einhergingen. Aufgrund der schweren Mischintoxikation und damit assoziierten Leistungseinbussen ist von einer forensisch relevanten Verminderung der Steu- erungsfähigkeit im Sinne von Hemmungseinbussen auszugehen, was wie gesehen
- 29 - auch die Schuldfähigkeit tangierte. Gemäss Gutachten besteht eine Rückfallgefahr und sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Delikte zu erwarten, namentlich aggressiv-impulsive Handlungen im Rahmen von Intoxikationen. Zudem wurde im Gutachten festgehalten, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine fortbestehe und dass das vorliegend eingeklagte Ereignis damit in Zusammenhang stehe. Ferner wurde die Diagnose gestellt, der Beschuldigte leide unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa-, Hypnotika- oder Anxiolytika, Abhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10: F13.2 / DSM-5 F13.20. Damit ist eine Suchtmittelabhängigkeit zu bejahen. Schliesslich besteht auch der Ver- dacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung gemäss ICD-10: F90 / DSM-5 F90. Im Weiteren besteht gemäss Gutachten ein direkter Zusammen- hang zwischen der tatzeitaktuellen Mischintoxikation und dem Tatverhalten, womit der erforderliche Zusammenhang zwischen Suchterkrankung und Tat ebenfalls gegeben ist (vgl. zum Ganzen im Einzelnen Urk. D1/14/10 S. 43 ff.). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die An- ordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und zwar, wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt, auch bei fehlender Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten, zumal die Behandlungsmotivation Teil der Therapie ist. Die Massnahme ist strafvollzugsbegleitend durchzuführen. V. Beschlagnahmungen Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Beschlagnahmungen ist ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 97 S. 46 E. VIII.3.). VI. Zivilansprüche Der vorinstanzliche Entscheid wird im Schuldpunkt bestätigt und ist unter Hinweis auf die sorgfältigen, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 97 S. 48 ff. E. IX.) auch im Zivilpunkt zu bestätigen.
- 30 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 97 S. 56 f E. X.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wurde mit separatem Beschluss vom 26. April 2023 entschieden (Urk. 92). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht als amtlicher Verteidiger Aufwen- dungen im Umfang von Fr. 21'648.25 geltend (Urk. 121). Der Aufwand ist überhöht. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verteidigte den Beschuldigte bereits anlässlich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Vorbringen wortgetreu (vgl. Urk. 60 und Urk. 119; Prot. II S. 6 ff.). In weiterer Berücksichtigung des überschau- baren, aufgrund der Videoaufnahmen zu weiten Teilen unstrittigen Sachverhalts und der geringen rechtlichen Komplexität des Falls ist die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Gebv OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ sind antragsgemäss als unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 1 und 2 mit Fr. 225.20 (Urk. 115) bzw. Fr. 324.50 (Urk. 117) zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
23. Februar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: "1.-4. […]
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. August 2022 beschlagnahmten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- A015'480'474 (Tatort-Fotografie)
- A015'480'485 (Wattetupfer - Blutspur ab Boden, Foto Pos. 1)
- A015'480'496 (Wattetupfer - Blutspur ab Handlauf, Foto Pos. 1)
- A015'480'509 (Wattetupfer - Blutspur ab Boden, Foto Pos. 3)
- A015'480'510 (Flasche Jim Beam - Glasscherben)
- A015'480'521 (Einkaufstasche 'Coop' mit Pullover 'Zara', Foto Pos. 3)
- A015'480'532 (Herrenjacke 'Zara', Foto Pos. 2)
- A015'480'543 (Herrenjacke 'H&M', Foto Pos. 2)
- A015'480'554 (Herrenjacke 'Lav', Foto Pos. 1)
- A015'480'565 (Pullover 'Zara', Foto Pos. 1)
- A015'480'612 (Wattetupfer - ab Seitentasten iPhone, Foto Pos. 1)
- A015'480'678 (Sprühwaffe / Spraydose "Black Pepper', Foto Pos. 5)
- A015'480'689 (Klappmesser 'Europlast' aus Zugsabfalleimer)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:
- A015'480'361 (Herrenhemd)
- A015'480'372 (Pullover)
- 32 -
- A015'480'383 (Shirt)
- A015'480'394 (Sportschuhe)
- A015'480'407 (Herrenhose)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie des Entscheides im Verfahren DG220171-L auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:
- A015'480'316 (Pullover)
- A015'480'327 (Herrenjacke)
- A015'480'338 (Herrenhose)
- A015'480'349 (Herrenhemd)
- A015'480'350 (Sportschuhe Nike)
8. ff. […]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 919 Tage durch Haft und vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug er- standen sind.
3. Die Anordnung des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 26. April 2018 ausgefällten Strafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 30.– wird widerrufen.
- 33 -
4. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Medikamente) angeordnet.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet: A015'480'894 (div. Kleider) A015'480'941 (Mobiltelefon Samsung)
- 34 -
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13-16) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.-- amtliche Verteidigung durch RA X._____ Fr. 225.20 unentgeltliche Vertretung PK 1 durch RA Z1._____ unentgeltliche Vertretung PK 2 durch RA Dr. Fr. 324.50 Z2._____
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versendet) die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet)
- 35 - die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft See / Oberland betr. Unt. Nr. C-5/2016/34953 das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositivziffer 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositivziffer 9 (Geschäfts-Nr. 81299276) die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 9 bezüglich Heraus- gabefrist.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 36 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing