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SB230307

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Widerruf sowie Rückversetzung

Zürich OG · 2023-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2023 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 51), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 55 S. 36). Vorliegend wurde das begründete Urteil der Ver- teidigung am 17. Mai 2023 zugestellt (Urk. 54/2). Die 20-tägige Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung lief demnach am 6. Juni 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien ei- ne Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
  2. März 2023 rechtskräftig.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. - 3 -
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230307-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Beschluss vom 16. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Widerruf sowie Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

1. März 2023 (DG220112)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2023 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 51), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 55 S. 36). Vorliegend wurde das begründete Urteil der Ver- teidigung am 17. Mai 2023 zugestellt (Urk. 54/2). Die 20-tägige Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung lief demnach am 6. Juni 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien ei- ne Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

1. März 2023 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

- 3 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva