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SB230306

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-11-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche der hiesigen Kammer vom 12. Juli 2021, dem folgende erstellte Sachverhalte zugrunde liegen (Urk. 157 C.b): 1.1. Vergewaltigung Während der Street Parade am 11. August 2018 bot der Beschuldigte A._____ an, an seinem Arbeitsort auf die Toilette zu gehen und begleitete sie anschliessend zum entsprechenden Coiffeurgeschäft an der F._____-strasse 1 in Zürich. Als sich A._____ nach dem Toilettengang zum Ausgang begeben wollte, rief er sie zu sich. Die beiden begaben sich daraufhin ins Kellergeschoss, wo der Beschuldigte ihre Hand an seinen erigierten Penis führte und ihr Geld für einen "Blowjob" anbot. Dies lehnte A._____ ab. Daraufhin zog er sie zu einem nebenstehenden Tisch und po- sitionierte sie mit dem Bauch voran darauf. Obschon er den Widerstand von A._____ wahrnahm, widersetzte er sich ihrer ablehnenden Haltung bewusst mit sei- ner Körperkraft, drückte sie auf den Tisch und drang von hinten mit seinem Penis ungeschützt vaginal in sie ein. Dies führte bei A._____ zu Schmerzen. Anschlies- send ejakulierte der Beschuldigte auf ihr Gesäss. Er vollzog den vaginalen Bei- schlaf, währenddessen sie mehrfach bittend darum ersuchte, aufzuhören und gleichzeitig erfolglos versuchte, ihn mit den Händen wegzustossen. Der Ge- schlechtsverkehr dauerte ca. zwei Minuten. 1.2. Sexuelle Handlung mit einem Kind (1. Tathandlung)

- 12 - Am 21. Januar 2018 traf sich der Beschuldigte im Hauptbahnhof Zürich mit der 13-jährigen C._____. Er hatte sie zuvor über eine Online-Dating-Plattform kennengelernt und wusste um ihr Alter. Nach kurzer Zeit begann er, sie zu küssen, namentlich mittels Zungenkuss. Er schob gegen ihren Willen ihr Oberteil nach oben, führte seine Finger unter ihre Hose und Unterhose und penetrierte sie zumindest mit einem Finger. 1.3. Sexuelle Handlung mit einem Kind (2. Tathandlung) Nachdem der Beschuldigte die erste Tathandlung beendet hatte, suchte C._____ eine Toilette auf und verriegelte die Tür hinter sich. Als sie diese wieder öffnete, begab sich der Beschuldigte sofort zu ihr in die Kabine und schloss die Tür hinter sich ab. Daraufhin berührte er C._____ erneut im Intimbereich und vollzog den va- ginalen Geschlechtsverkehr mit ihr.

2. Rechtliches Das Bundesgericht hat die massgeblichen Grundsätze zur Strafzumessung in seinem Urteil aufgeführt (Urk. 157 E. 4.2.1 ff.), weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen wird. Das Bundesgericht hat sodann die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung wie auch die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind geprüft und als rechtens eingestuft. Mithin hat es bei den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts zu bleiben, wonach für die Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe rechtens ist und für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (2. Tathandlung) und von 6 Monaten (1. Tathandlung; vgl. Urk. 157 E. 4.33 ff.). Das Bundesgericht hat einzig die Gesamtstrafe als bundesrechtswidrig taxiert und die Sache diesbezüglich zur erneuten Beurteilung an das hiesiger Obergericht zurückgewiesen.

- 13 -

3. Gesamtstrafe 3.1. Rechtliches Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straf- erhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 lV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Ge- samtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urk. 157 E. 4.5.2 m.w.H.). 3.2. Erwägungen des Bundesgericht Im früheren Urteil wurde die Einsatzstrafe von 36 Monaten um insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Das Bundesgericht erwog, damit werde ein verhältnismässig grosser Teil der zusätzlichen Einzelstrafen an die Einsatzstrafe angerechnet, ohne dass die Asperation näher begründet werde. Insbesondere werde dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Rechnung getragen. Ebenso wenig schlage sich der Umstand nieder, dass bei sämtliche Taten das gleiche Rechtsgut betroffen gewesen sei, nämlich die sexuelle Integrität. Damit widerspreche diese Gesamtstrafenbildung den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB und die Beschwerde sei in diesem Punkt begründet (Urk. 157 E. 4.5.3).

- 14 - 3.3. Würdigung In Nachachtung der Erwägungen des Bundesgerichts ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit einem Kind gegenüber demselben Opfer, am gleichen Tag und kurz nacheinander am gleichen Ort erfolgten. Sie betrafen auch dasselbe Rechtsgut. Dieser örtliche und zeitliche Zusammenhang führt zu einer höheren Asperation. Allerdings ist die 2. Tathandlung eine Eskalation des Fehl- verhaltens der 1. Tathandlung, was eine allzu hohe Asperation verbietet. Demgegenüber kann in Bezug auf die Tathandlungen gegen C._____ einerseits und gegenüber A._____ andererseits trotz des Umstands, dass beides Mal Sexu- alstraftaten vorliegen, keine grössere Asperation erfolgen. Der Tatbestand der Ver- gewaltigung schützt das das Rechtsgut der sexuellen Integrität, während bei sexu- ellen Handlungen mit Kindern auch das Rechtsgut der sexuellen Entwicklung im Vordergrund steht. Sodann wurden unterschiedliche Personen an unterschiedli- chen Orten geschädigt. Zwischen den Taten bestand auch keine zeitliche Nähe. Sodann ist auch das Tatvorgehen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte drängte beide Opfer zu sexuellen Handlungen, indem er die Situation und seine körperliche bzw. altersmässige Überlegenheit ausnutzte. In beiden Fällen nutzte er auch das Überraschungsmoment aus, um seine Opfer zu überrumpeln. Die Ähnlichkeit der Begehungsweisen ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen dahin- gehend zu würdigen, dass eine geringere Gesamtstrafe ausgefällt wird. Unter Berücksichtigung des teils zeitlichen Konnexes, des geschützten Rechtsguts, der teils zusammenhängenden Taten und der ähnlichen Begehungsweisen rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate Freiheitsstrafe auf 52 Monate Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponenten Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus

- 15 - beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 6.3). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ob sich bei einem vollumfänglichen Geständnis gemäss BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f. die Strafe allenfalls um einen Fünftel bis zu ei- nem Drittel mindern liesse, kann hier offenbleiben (Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteile 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6 und 6S.283/2002 vom 26. November 2002 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 129 IV 61). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils geständig geworden ist (Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Ein Geständnis, das die Untersuchung erleichtert hätte, lag bis zum bundesgericht- lichen Verfahren nur insofern vor, als der Beschuldigte geltend machte, die sexuel- len Handlungen hätten stattgefunden. Indessen machte er stets geltend, sie seien einvernehmlich erfolgt. Zudem stellte sich der Beschuldigte durchwegs auf den Standpunkt, sich des Alters der Privatklägerin C._____ im Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen nicht bewusst gewesen zu sein, wobei er erst in der ersten Beru- fungsverhandlung einräumte, einen Fehler begangen zu haben, indem er das Alter der Privatklägerin C._____ nicht kontrolliert habe. Die Penetration der Privatklägerin A._____ mit seinem Glied stellte er durchwegs in Abrede. Aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten bringt der Beschuldigte auch im zweiten Berufungsverfahren nicht zum Ausdruck. Soweit er heute ausführt, er akzeptiere das Urteil (Prot. III S. 21), so scheint es sich dabei um ein prozess- taktisches Verhalten zu handeln. Noch im bundesgerichtlichen Beschwerde- verfahren beantragte er Freisprüche. Entsprechend ist seine heutige Ausführung lediglich die Einsicht, dass der Schuldpunkt vom Bundesgericht nunmehr bestätigt wurde, und keineswegs ein Ausdruck von Einsicht oder Reue. Unklar ist auch die Motivation des Beschuldigten für seine - unbelegten - Genugtuungsleistungen. Einerseits hat er diese in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ohnehin zu

- 16 - leisten. Andererseits ist unklar, weshalb er diese nicht vollständig beglichen hat, nachdem er gemäss eigenen Angaben über Erspartes in Höhe von Fr. 20'000.– verfügt (Urk. 198A S. 4 f.). Das teilweise Geständnis des Beschuldigten ist demnach nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass er am tt. Mai 1999 in Syrien geboren wurde. Dort sei er dann auch als jüngstes von sechs Kindern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. In Syrien habe er 9 Jahre lang die Schule besucht. Weil sie aber hätten fliehen müssen, habe er die Schule nicht abgeschlossen. Geflohen sei er im Jahre 2014 mit seiner Mutter und seinem Vater. Der Rest der Familie, insbesondere seine Brüder, Onkel und Tanten, sei schon mehr als 10 Jahre zuvor in die Schweiz gekommen. Wann genau im Jahre 2014 sie geflohen seien, wisse er aber nicht mehr. Sie seien dann zu- nächst in die Türkei geflohen, wo er 6 Monate lang geblieben sei. Am 2. April 2015 sei er in die Schweiz gekommen. Die Aufnahme sei am 14. August 2015 erfolgt. Er wisse auch nicht genau, weshalb sie geflohen seien. Er sei damals jung gewesen und er habe auch nicht mit seinen Eltern darüber gesprochen. Er merkte denn auch an, dass er lieber keine weiteren Fragen zur Flucht beantworten wolle. Die Schweiz wisse schon alles über sie aus dem Asylverfahren. Er wolle aber lieber nicht mehr daran erinnert werden, weil er eigentlich auch nie von Syrien habe weggehen wollen. In Syrien habe er keine Familie mehr, jedoch noch einige Kollegen, die er von früher kenne. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu diesen Kollegen gestalte sich aber schwierig, da diese kein Internet hätten. Weiter gab der Beschuldigte an, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Eltern gut sei. Auch zu seinen Ge- schwistern habe er ein gutes Verhältnis. Sie seien sehr offen. In der Schweiz habe er jedenfalls zuerst einen Deutschkurs besucht. Dann habe er das 10. Schuljahr bis ca. im Juli 2017 absolviert. Anschliessend habe er eine Lehre als Coiffeur bei F._____ begonnen. Im Frühling 2020 werde er die LAP in Angriff nehmen. Zudem merkte er an, dass es sich bei F._____ um einen Onkel von ihm handle. Auch seine Brüder würden dort arbeiten, ein Bruder in derselben Filiale wie er (Urk. D1/7/6 S. 22 ff.; Prot. I S. 33 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte er, er arbeite als stellvertretender Geschäftsführer im Coiffeurgeschäft seines On- kels. Sein Ziel sei es, eine andere Filiale zu übernehmen (Urk. 198A S. 3).

- 17 - Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Er hatte trotz seines jugendlichen Alters volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten, weshalb es entgegen der Vor- instanz (Urk. 100 S. 61) nicht angezeigt ist, dafür eine Strafminderung vorzu- nehmen. Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein, weshalb die Vor- strafenlosigkeit strafzumessungsneutral zu werten ist. Dass die Straffreiheit vor- liegend auf eine besondere Gesetzestreue hinweisen würde, die strafmindernd berücksichtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Bei einem Straftäter, der wie hier eben erst mündig geworden ist, stellt sie keine besondere Leistung dar (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 und 2.6.4). Der Beschuldigte macht gesundheitliche Probleme geltend "ähnlich epileptischer Anfälle". Es werde geprüft, ob die Belastungssituation aufgrund des Strafverfahrens und einer drohenden potenziellen Rückkehr, d.h. psychologische Ursachen einen Einfluss auf die Krankheitsentwicklung bzw. die akuten Ausfälle haben könnten (so die Verteidigung in Urk. 181 S. 6+Urk. 201 S. 7). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Ein- schränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte arbeitet weiterhin als Coiffeur, offenbar uneingeschränkt. Weder seine soziale noch private Situation scheint von seiner Gesundheit beeinflusst zu sein. Vielmehr macht die Verteidigung geltend, er sei sozial und privat gut integriert, habe einen festen Freundeskreis und sei weiterhin sehr familiär orientiert und in seiner Familie eng eingebunden (Urk. 181 S. 5+Urk. 201 S. 6). Er führe ein vollumfänglich eingegliedertes, unproblematisches Leben und komme allen seinen Verpflichtungen nach (Urk. 181 S. 6). Mit dem Ab- schluss des vorliegenden Strafverfahrens wird sodann die Belastungssituation aufhören. Entsprechend ist eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschul- digten zu bejahen und diese ist ihm strafmindernd anzurechnen.

- 18 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die vom Bundesgericht bestätigte Landesverweisung im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, sich nach begangenen Taten wohl zu verhalten. Dass beim im Tatzeitraum jugendlichen Beschuldigten seit dem Jahr 2018 ein Reifeprozess stattgefunden hat, ist sodann grundsätzlich ebenfalls als normal zu werten. Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte könne sein Fehlverhalten heute richtig einordnen (Urk. 201 S. 4). Allerdings kann sich der Be- schuldigte nur zögernd äussern und sein Fehlverhalten nicht direkt aussprechen (Urk. 198A S. 4 f.). Die positive Entwicklung bzw. der Sinneswandel seit den Taten sind dem Beschuldigten aber dennoch leicht strafmindernd anzurechnen. Zusammenfassend ist die Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 5 Monate zu mindern.

5. Beschleunigungsgebot Die Verteidigung rügt sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie macht geltend, das Verfahren dauere nun sechs Jahre, was für den Beschuldigten mit verschiedenen, belastenden Unsicherheiten verbunden sei. Insbesondere be- stehe wegen der Frage der Landesverweisung durchgehend ein immenser Druck, werde von den Schweizer Behörden eine Verneinung der entsprechenden Voll- zugsmöglichkeiten doch erst auf den konkreten Vollstreckungszeitpunkt gelegt. Es sei eine Strafminderung um 5 Monate vorzunehmen (Urk. 181 S. 7+Urk. 201 S. 8 f.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person

- 19 - darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belas- tungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduk- tion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrens- verzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Ge- schädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Der Beschuldigte verweist zur Begründung der Verletzung des Beschleunigungs- gebots auf den Zeitraum von der Eröffnung des Urteils des Obergerichts vom

12. Juli 2021 bis zum Vorliegen des Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023. Er macht geltend, dass die Periode des bundesgerichtlichen Verfahrens mit 18 Monaten als klar zu lang ausgefallen gelten müsse (Urk. 181 S. 7+Urk. 201 S. 9). Dieser Einwand ist unberechtigt. Der vorliegende Fall ist komplex. Das erstinstanz- liche Urteil betrug 88 Seiten, das vor Bundesgericht angefochtene Urteil war ebenso lang. Wie sich dem bundesgerichtlichen Urteil entnehmen lässt, hat der Beschuldigte zahlreiche Einwände gegen das Urteil vorbringen lassen. Entspre- chend lange musste sich das Bundesgericht Zeit nehmen, um diese Einwände zu prüfen. Ein Zeitraum, in dem das Verfahren unerklärlich lange still stand, liegt nicht vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Verfahrens- verzögerung nicht schwer betroffen wurde. Sodann beantragte er im Berufungsver-

- 20 - fahren selbst, dass zunächst die medizinischen Abklärungen über seinen Gesund- heitszustand abzuwarten seien, bevor das Gericht entscheidet (Urk. 181 S. 6). So- dann stellte er selbst vor Bundesgericht einen Revisionsantrag und vor dem hiesi- gen Gericht mehrere Sistierungsanträge. Eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die lange Verfahrensdauer vor dem Bundes- gericht ist daher zu verneinen. Gleiches gilt für das zweite Berufungsverfahren. Das hiesige Gericht sistierte das Verfahren auf Antrag des Beschuldigten wegen seines vor Bundesgericht gestellten Revisionsantrags. Sodann beharrte der Beschuldigte auf ein mündliches Berufungsverfahren, was naturgemäss aufgrund des Organisa- tionsaufwands mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein schriftliches Verfahren. Die insgesamt lange Verfahrensdauer, die zweifellos eine psychische Belastung für den Beschuldigten darstellt, ist dem Beschuldigten dennoch mit einer Straf- reduktion von 2 Monaten anzurechnen.

6. Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs ausser Be- tracht. Der Beschuldigte befand sich insgesamt 26 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 12/10). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung von 4 weiteren Tagen, welche durch Ersatzmassanahmen abgegolten seien, ist zu bestätigen (Urk. 100 S. 62 f.). In Anwendung von Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten insge- samt 30 Tage als durch Haft bzw. Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe von 45 Monaten anzurechnen. IV. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Davon

- 21 - ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen A._____ und C._____. Diese sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Erstes und zweites Berufungsverfahren 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ weitgehend obsiegen. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen. Zur Gerichtsgebühr und den Entschädigungen im ersten Be- rufungsverfahren ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen, zumal die ent- sprechenden Anordnungen vor Bundesgericht unangefochten blieben. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertreterinnen der Privatklägerinnen des ersten Berufungsverfahrens sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. 2.3. Da der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass ein zweites Berufungsver- fahren durchgeführt werden musste, sind die Kosten dieses Verfahrens vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Verteidigung macht für das zweite Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'871.50 geltend (Urk. 198). Darin noch nicht enthalten sind die Aufwände für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, das Studium des begründeten Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Nicht entschädigungsfähig sind die vom Verteidiger betriebenen Aufwände im Zusammenhang mit der Landesverweisung nachdem das Bundes- gericht die Landesverweisung bestätigt und das angefochtene Urteil ausdrücklich einzig zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die hiesige Kammer zurückgewiesen hat (vgl. vorne Ziff. II.2.). Unter Berücksichtigung aller entschädigungsfähigen (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint es angemessen, den amtlichen Ver-

- 22 - teidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsan- wältin lic. iur. X._____, macht für das zweite Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 827.70 geltend (Urk. 195). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin C._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, macht für das zweite Berufungsver- fahren ein Honorar von Fr. 635.80 geltend (Urk. 197). Das aktuelle Berufungsver- fahren betrifft nur noch die Frage der Gesamtstrafenbildung, weshalb die Vertrete- rinnen der Privatklägerinnen auch nicht aktiv daran teilgenommen haben. Die Kenntnisnahme von den prozessleitenden Verfügungen und kurzen Parteieingaben ist nicht entschädigungsfähig. Mangels entschädigungsfähigem Aufwand sind ih- nen demfzufolge keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Okto- ber 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  …  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) StGB. 2.-7. …

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahmten Kleidungsstücke (lit. a-d) werden der Privatklägerin A._____ herausgegeben. Der Privatklägerin A._____ wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voran- meldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegenstände nicht innert Frist ab- geholt, werden sie vernichtet.

- 23 -

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahmte Handtuch (lit. f), das Haar (lit. e) sowie das Mobiltelefon der Marke "iPhone 7 Plus" (lit. h) und das beschlagnahmte T-Shirt (lit. g) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

10. …

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. …

13. Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 25'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin A._____ mit pauschal Fr. 16'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin C._____ mit pauschal Fr. 9'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung. Fr. 840.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'510.10 Gutachten / Expertisen Fr. 17.40 Zeugenentschädigung Fr. 1'533.60 Auslagen Untersuchung Fr. 25'400.00 amtliche Verteidigung Fr. 16'200.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 9'300.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 17.-18. …"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 12'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 11. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 25 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 21. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200193) wird fest- gesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 8'000.– unentgeltliche Vertretung RAin X._____ Fr. 2'800.– unentgeltliche Vertretung RAin Z._____.

12. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200193), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB230306) fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB230306) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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15. Der unentgeltlichen Vertreterin Rechtsanwältin X._____ wird für das zweite Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

16. Der unentgeltlichen Vertreterin Rechtsanwältin Z._____ wird für das zweite Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt vorab via Incamail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft

- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ gemäss erstinstanzli-  cher Dispo.-Ziff. 8 bzgl. Herausgabefrist die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss erstinstanzlicher  Dispo.-Ziff. 8 und 9 (Referenz-Nr. K180812-016/73414741).

18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Prinz MLaw N. Hunziker

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches, zweitinstanzliches und bundesgerichtliches Verfahren Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheits-

- 7 - strafe von 16 Monaten und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Zudem wurde ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB angeordnet und der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet wurde. Im Weiteren wurde über die Beschlag- nahmungen, die Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen befunden (Urk. 100 S. 84 ff.) Mit Urteil vom 12. Juli 2021 stellte die hiesige Kammer des Obergerichts fest, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Porno- grafie in Rechtskraft erwachsen war. Im Weiteren wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden waren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurde ein Tätigkeitsverbot von zehn sowie eine Landes- verweisung von neun Jahren ausgesprochen und die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS angeordnet. Schliesslich wurde festgestellt, dass der Beschul- digte gegenüber A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und die Privatklägerin wurde für die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Der Be- schuldigte wurde verpflichtet, A._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Au- gust 2018 und der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit 21. Januar 2018 jeweils ans Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen geregelt (Urk. 144). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 26. April 2023 die vom Beschuldigten er- hobene Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. Juli 2021 teilweise gut. Es hob das Urteil vom 12. Juli 2021 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an das Obergericht zurück (Urk. 157 S. 27).

- 8 -

E. 1.1 Vergewaltigung Während der Street Parade am 11. August 2018 bot der Beschuldigte A._____ an, an seinem Arbeitsort auf die Toilette zu gehen und begleitete sie anschliessend zum entsprechenden Coiffeurgeschäft an der F._____-strasse 1 in Zürich. Als sich A._____ nach dem Toilettengang zum Ausgang begeben wollte, rief er sie zu sich. Die beiden begaben sich daraufhin ins Kellergeschoss, wo der Beschuldigte ihre Hand an seinen erigierten Penis führte und ihr Geld für einen "Blowjob" anbot. Dies lehnte A._____ ab. Daraufhin zog er sie zu einem nebenstehenden Tisch und po- sitionierte sie mit dem Bauch voran darauf. Obschon er den Widerstand von A._____ wahrnahm, widersetzte er sich ihrer ablehnenden Haltung bewusst mit sei- ner Körperkraft, drückte sie auf den Tisch und drang von hinten mit seinem Penis ungeschützt vaginal in sie ein. Dies führte bei A._____ zu Schmerzen. Anschlies- send ejakulierte der Beschuldigte auf ihr Gesäss. Er vollzog den vaginalen Bei- schlaf, währenddessen sie mehrfach bittend darum ersuchte, aufzuhören und gleichzeitig erfolglos versuchte, ihn mit den Händen wegzustossen. Der Ge- schlechtsverkehr dauerte ca. zwei Minuten.

E. 1.2 Sexuelle Handlung mit einem Kind (1. Tathandlung)

- 12 - Am 21. Januar 2018 traf sich der Beschuldigte im Hauptbahnhof Zürich mit der 13-jährigen C._____. Er hatte sie zuvor über eine Online-Dating-Plattform kennengelernt und wusste um ihr Alter. Nach kurzer Zeit begann er, sie zu küssen, namentlich mittels Zungenkuss. Er schob gegen ihren Willen ihr Oberteil nach oben, führte seine Finger unter ihre Hose und Unterhose und penetrierte sie zumindest mit einem Finger.

E. 1.3 Sexuelle Handlung mit einem Kind (2. Tathandlung) Nachdem der Beschuldigte die erste Tathandlung beendet hatte, suchte C._____ eine Toilette auf und verriegelte die Tür hinter sich. Als sie diese wieder öffnete, begab sich der Beschuldigte sofort zu ihr in die Kabine und schloss die Tür hinter sich ab. Daraufhin berührte er C._____ erneut im Intimbereich und vollzog den va- ginalen Geschlechtsverkehr mit ihr.

E. 2 Rechtliches Das Bundesgericht hat die massgeblichen Grundsätze zur Strafzumessung in seinem Urteil aufgeführt (Urk. 157 E. 4.2.1 ff.), weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen wird. Das Bundesgericht hat sodann die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung wie auch die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind geprüft und als rechtens eingestuft. Mithin hat es bei den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts zu bleiben, wonach für die Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe rechtens ist und für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (2. Tathandlung) und von

E. 2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ weitgehend obsiegen. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen. Zur Gerichtsgebühr und den Entschädigungen im ersten Be- rufungsverfahren ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen, zumal die ent- sprechenden Anordnungen vor Bundesgericht unangefochten blieben.

E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertreterinnen der Privatklägerinnen des ersten Berufungsverfahrens sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

E. 2.3 Da der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass ein zweites Berufungsver- fahren durchgeführt werden musste, sind die Kosten dieses Verfahrens vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Die Verteidigung macht für das zweite Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'871.50 geltend (Urk. 198). Darin noch nicht enthalten sind die Aufwände für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, das Studium des begründeten Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Nicht entschädigungsfähig sind die vom Verteidiger betriebenen Aufwände im Zusammenhang mit der Landesverweisung nachdem das Bundes- gericht die Landesverweisung bestätigt und das angefochtene Urteil ausdrücklich einzig zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die hiesige Kammer zurückgewiesen hat (vgl. vorne Ziff. II.2.). Unter Berücksichtigung aller entschädigungsfähigen (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint es angemessen, den amtlichen Ver-

- 22 - teidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.5 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsan- wältin lic. iur. X._____, macht für das zweite Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 827.70 geltend (Urk. 195). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin C._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, macht für das zweite Berufungsver- fahren ein Honorar von Fr. 635.80 geltend (Urk. 197). Das aktuelle Berufungsver- fahren betrifft nur noch die Frage der Gesamtstrafenbildung, weshalb die Vertrete- rinnen der Privatklägerinnen auch nicht aktiv daran teilgenommen haben. Die Kenntnisnahme von den prozessleitenden Verfügungen und kurzen Parteieingaben ist nicht entschädigungsfähig. Mangels entschädigungsfähigem Aufwand sind ih- nen demfzufolge keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Okto- ber 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  …  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) StGB. 2.-7. …

E. 6 Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs ausser Be- tracht. Der Beschuldigte befand sich insgesamt 26 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 12/10). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung von 4 weiteren Tagen, welche durch Ersatzmassanahmen abgegolten seien, ist zu bestätigen (Urk. 100 S. 62 f.). In Anwendung von Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten insge- samt 30 Tage als durch Haft bzw. Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe von 45 Monaten anzurechnen. IV. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Davon

- 21 - ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen A._____ und C._____. Diese sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Erstes und zweites Berufungsverfahren

E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahmten Kleidungsstücke (lit. a-d) werden der Privatklägerin A._____ herausgegeben. Der Privatklägerin A._____ wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voran- meldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegenstände nicht innert Frist ab- geholt, werden sie vernichtet.

- 23 -

E. 9 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahmte Handtuch (lit. f), das Haar (lit. e) sowie das Mobiltelefon der Marke "iPhone 7 Plus" (lit. h) und das beschlagnahmte T-Shirt (lit. g) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

E. 10

E. 11 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 12

E. 13 Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 25'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 14 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin A._____ mit pauschal Fr. 16'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin C._____ mit pauschal Fr. 9'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 16 Der unentgeltlichen Vertreterin Rechtsanwältin Z._____ wird für das zweite Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

E. 17 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt vorab via Incamail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft

- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ gemäss erstinstanzli-  cher Dispo.-Ziff. 8 bzgl. Herausgabefrist die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss erstinstanzlicher  Dispo.-Ziff. 8 und 9 (Referenz-Nr. K180812-016/73414741).

E. 18 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Prinz MLaw N. Hunziker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230306-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 18. November 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung,

- 2 - vom 24. Oktober 2019 (DG190137) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 (SB200193) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 26. April 2023 (6B_1176/2021)

- 3 - Anklage: (Urk. 30) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 84 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) StGB.

2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 26 Tage durch Haft sowie 4 Tage durch anrechenbare Ersatzmassnahmen erstanden sind) und mit einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB angeordnet. Dem Beschul- digten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahm- ten Kleidungsstücke (lit. a-d) werden der Privatklägerin A._____ herausgegeben. Der Privatklägerin A._____ wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmel-

- 4 - dung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegenstände nicht innert Frist abge- holt, werden sie vernichtet.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahmte Handtuch (lit. f), das Haar (lit. e) sowie das Mobiltelefon der Marke "iPhone 7 Plus" (lit. h) und das beschlagnahmte T-Shirt (lit. g) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

10. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 25'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin A._____ mit pauschal Fr. 16'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin C._____ mit pauschal Fr. 9'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung. Fr. 840.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'510.10 Gutachten / Expertisen Fr. 17.40 Zeugenentschädigung Fr. 1'533.60 Auslagen Untersuchung Fr. 25'400.00 amtliche Verteidigung

- 5 - Fr. 16'200.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 9'300.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin- nen, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung.

19. (Mitteilungen)

20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. III S. 13 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 167 S. 1; Urk. 200 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei zusätzlich zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

24. Oktober 2019 der Vergewaltigung schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (wovon 26 Tage durch Haft sowie vier Tage durch anrechenbare Ersatzmassnahmen erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

5. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes zu verweisen.

- 6 -

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system sei anzuordnen.

7. Im Übrigen sei analog wie im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

12. Juli 2021 im Verfahren SB200193 zu entscheiden und die dafür notwen- digen Antrage seien insbesondere gemäss der Berufungserklärung vom

28. April 2020 als gestellt zu betrachten.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 181 S. 8; Urk. 201 S. 13)

1. Es sei B._____ zusätzlich zur Geldstrafe mit einer Strafe von 30 ½ Monaten Freiheitsstrafe zu belegen.

2. Es sei auch diese Strafe teilbedingt auszufällen, wobei der unbedingte Teil auf 12 Monate und der bedingte Teil auf 18 ½ Monate festzusetzen sei.

3. Es sei eine Probezeit von 2 Jahren anzuordnen.

4. Es seien die Kosten des aufgehobenen Berufungsverfahrens inkl. der amtli- chen Verteidigung zu ½ definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Es seien die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und es sei auf eine Nachforde- rung zu verzichten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Erstinstanzliches, zweitinstanzliches und bundesgerichtliches Verfahren Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheits-

- 7 - strafe von 16 Monaten und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Zudem wurde ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB angeordnet und der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet wurde. Im Weiteren wurde über die Beschlag- nahmungen, die Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen befunden (Urk. 100 S. 84 ff.) Mit Urteil vom 12. Juli 2021 stellte die hiesige Kammer des Obergerichts fest, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Porno- grafie in Rechtskraft erwachsen war. Im Weiteren wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden waren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurde ein Tätigkeitsverbot von zehn sowie eine Landes- verweisung von neun Jahren ausgesprochen und die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS angeordnet. Schliesslich wurde festgestellt, dass der Beschul- digte gegenüber A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und die Privatklägerin wurde für die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Der Be- schuldigte wurde verpflichtet, A._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Au- gust 2018 und der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit 21. Januar 2018 jeweils ans Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen geregelt (Urk. 144). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 26. April 2023 die vom Beschuldigten er- hobene Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. Juli 2021 teilweise gut. Es hob das Urteil vom 12. Juli 2021 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an das Obergericht zurück (Urk. 157 S. 27).

- 8 -

2. Verfahrensgang nach der Rückweisung durch das Bundesgericht Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Juni 2023 wurde die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 159). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 14. Juni 2023 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch stellen und beantragte gleichzeitig die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (vgl. Urk. 162/2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde das Ge- such um aufschiebende Wirkung vom Bundesgericht abgewiesen (Urk. 171). Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 beantragte er bei der hiesigen Kammer die Sistie- rung des Berufungsverfahrens (Urk. 166), welcher Antrag mit Beschluss vom 5. Juli 2023 abgewiesen wurde (Urk. 169). Nachdem der Beschuldigte am 26. Juli 2023 erneut einen Sistierungsantrag stellte (Urk. 172), hiess die hiesige Kammer diesen mit Beschluss vom 31. Juli 2023 gut und sistierte das Berufungsverfahren (Urk. 174). Mit Urteil vom 16. August 2023 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten nicht ein (Urk. 176). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

1. September 2023 wurde folglich die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (Urk. 177). Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen nahm der Verteidiger des Beschuldig- ten mit Eingabe vom 27. November 2023 Stellung. Er beantragte eine Freiheits- strafe von 30 ½ Monaten. Weil sich die Frage eines teilbedingten Vollzugs stelle, werde die persönliche Befragung des Beschuldigten beantragt. Weiter hielt er an der grundsätzlichen Kritik an der Landesverweisung fest und hielt dafür, diese sei neu zu prüfen bzw. festzulegen (Urk. 181). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 nahm die Staatsanwaltschaft zur Eingabe des Verteidigers vom 27. November 2023 Stellung. Sie hielt an ihren bereits mit Eingabe vom 29. Juni 2023 gestellten Anträgen fest (Urk. 167+184). Mit Beschluss vom 11. Januar 2024 ordnete die hiesige Kammer die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens an (Urk. 186).

- 9 - Mit Präsidialverfügungen vom 17. Mai 2024 wurde der Antrag von A._____ auf Aus- schluss der Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden unter der Auflage zur Berufungs- verhandlung zugelassen, jegliche Hinweise zu unterlassen, die eine Identifizierung der Privatklägerinnen und auch des Beschuldigten ermöglichen würden (Urk. 189+191). Zur heutigen Verhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Fürsprecher Y._____ und Staatsanwalt MLaw D._____ in Begleitung seines Protokollführers E._____ (Prot. III S. 13). Der Verteidiger reichte mehrere Urkunden als Beweismittel ins Recht (Urk. 199/1-6; Prot. III S. 15). II. Prozessuales

1. Rechtliches Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1).

2. Gegenstand des heutigen Berufungsverfahrens Im Urteil vom 26. April 2023 bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch der hiesigen Kammer wegen Vergewaltigung. Es erwog indessen, die Beschwerde sei

- 10 - in Bezug auf die Strafzumessung begründet. Die Kammer habe die hypothetischen Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern für die 1. Tathandlung auf sechs Monate und für die 2. Tathandlung auf 18 Monate festgesetzt. Insgesamt seien davon 20 Monate berücksichtigt worden. Damit habe sie der Einsatzstrafe einen verhältnismässig grossen Teil der zusätzlichen Einzelstrafen angerechnet, ohne die Asperation jedoch näher zu begründen. Insbesondere habe sie dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Rechnung getragen. Ebenso wenig habe sich der Umstand in der Asperation niedergeschlagen, dass bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität betroffen gewesen sei. Damit widerspreche die Gesamtstrafenbildung der hiesigen Kammer den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB (Urk. 157 E. 4.5.3). Sodann habe sich die hiesige Kammer im Zusammenhang mit der Landesverweisung nicht zum Diskri- minierungsverbot und dem Legalitätsprinzip geäussert. Das Bundesgericht heilte aber eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Bundesgerichtsurteil (Urk. 157 E. 5.2.3). Zusammenfassend wurde das angefochtene Urteil vom Bundesgericht zwar aufgehoben, aber ausdrücklich einzig zur Bildung der Gesamtstrafe an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 157 E. 8). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen und deswegen vorliegend nicht mehr Gegenstand des aktuellen Vefahrens sind insbesondere der Schuldpunkt und die Strafzumessung betreffend die ebenfalls ausgefällte, von der Gesamtstrafe aber nicht umfasste Geldstrafe. Auch die weiteren Nebenpunkte ist nicht weiter einzugehen, namentlich die Zivilpunkte oder das ausgesprochene Tätigkeitsverbot. Diese Punkte werden von der Verteidigung denn auch zu Recht nicht aufgeworfen. Soweit die Verteidigung mit der Berufung aber weiterhin an der "grundsätzlichen Kritik an der Landesverweisung" festhält und geltend macht, die Landesverweisung sei vom Berufungsgericht neu zu prüfen und neu festzulegen (Urk. 181 S. 8 + Prot. III S. 15-17), ist sie damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hat die Landes- verweisung bestätigt (Urk. 157 E. 5). Die Befolgung des Urteils des Bundesgerichts vom 26. April 2023 bedeutet vorliegend, dass auch kein Spielraum für die erneute

- 11 - Prüfung der Landesverweisung besteht. Dieser Punkt bildet nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheids des bundesgerichtlichen Urteils. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen respektive nicht beanstandeten Punkte in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 144). Nachfolgend ist den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. III. Strafzumessung

1. Erstellter Sachverhalt Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche der hiesigen Kammer vom 12. Juli 2021, dem folgende erstellte Sachverhalte zugrunde liegen (Urk. 157 C.b): 1.1. Vergewaltigung Während der Street Parade am 11. August 2018 bot der Beschuldigte A._____ an, an seinem Arbeitsort auf die Toilette zu gehen und begleitete sie anschliessend zum entsprechenden Coiffeurgeschäft an der F._____-strasse 1 in Zürich. Als sich A._____ nach dem Toilettengang zum Ausgang begeben wollte, rief er sie zu sich. Die beiden begaben sich daraufhin ins Kellergeschoss, wo der Beschuldigte ihre Hand an seinen erigierten Penis führte und ihr Geld für einen "Blowjob" anbot. Dies lehnte A._____ ab. Daraufhin zog er sie zu einem nebenstehenden Tisch und po- sitionierte sie mit dem Bauch voran darauf. Obschon er den Widerstand von A._____ wahrnahm, widersetzte er sich ihrer ablehnenden Haltung bewusst mit sei- ner Körperkraft, drückte sie auf den Tisch und drang von hinten mit seinem Penis ungeschützt vaginal in sie ein. Dies führte bei A._____ zu Schmerzen. Anschlies- send ejakulierte der Beschuldigte auf ihr Gesäss. Er vollzog den vaginalen Bei- schlaf, währenddessen sie mehrfach bittend darum ersuchte, aufzuhören und gleichzeitig erfolglos versuchte, ihn mit den Händen wegzustossen. Der Ge- schlechtsverkehr dauerte ca. zwei Minuten. 1.2. Sexuelle Handlung mit einem Kind (1. Tathandlung)

- 12 - Am 21. Januar 2018 traf sich der Beschuldigte im Hauptbahnhof Zürich mit der 13-jährigen C._____. Er hatte sie zuvor über eine Online-Dating-Plattform kennengelernt und wusste um ihr Alter. Nach kurzer Zeit begann er, sie zu küssen, namentlich mittels Zungenkuss. Er schob gegen ihren Willen ihr Oberteil nach oben, führte seine Finger unter ihre Hose und Unterhose und penetrierte sie zumindest mit einem Finger. 1.3. Sexuelle Handlung mit einem Kind (2. Tathandlung) Nachdem der Beschuldigte die erste Tathandlung beendet hatte, suchte C._____ eine Toilette auf und verriegelte die Tür hinter sich. Als sie diese wieder öffnete, begab sich der Beschuldigte sofort zu ihr in die Kabine und schloss die Tür hinter sich ab. Daraufhin berührte er C._____ erneut im Intimbereich und vollzog den va- ginalen Geschlechtsverkehr mit ihr.

2. Rechtliches Das Bundesgericht hat die massgeblichen Grundsätze zur Strafzumessung in seinem Urteil aufgeführt (Urk. 157 E. 4.2.1 ff.), weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen wird. Das Bundesgericht hat sodann die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung wie auch die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind geprüft und als rechtens eingestuft. Mithin hat es bei den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts zu bleiben, wonach für die Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe rechtens ist und für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (2. Tathandlung) und von 6 Monaten (1. Tathandlung; vgl. Urk. 157 E. 4.33 ff.). Das Bundesgericht hat einzig die Gesamtstrafe als bundesrechtswidrig taxiert und die Sache diesbezüglich zur erneuten Beurteilung an das hiesiger Obergericht zurückgewiesen.

- 13 -

3. Gesamtstrafe 3.1. Rechtliches Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straf- erhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 lV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Ge- samtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urk. 157 E. 4.5.2 m.w.H.). 3.2. Erwägungen des Bundesgericht Im früheren Urteil wurde die Einsatzstrafe von 36 Monaten um insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Das Bundesgericht erwog, damit werde ein verhältnismässig grosser Teil der zusätzlichen Einzelstrafen an die Einsatzstrafe angerechnet, ohne dass die Asperation näher begründet werde. Insbesondere werde dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Rechnung getragen. Ebenso wenig schlage sich der Umstand nieder, dass bei sämtliche Taten das gleiche Rechtsgut betroffen gewesen sei, nämlich die sexuelle Integrität. Damit widerspreche diese Gesamtstrafenbildung den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB und die Beschwerde sei in diesem Punkt begründet (Urk. 157 E. 4.5.3).

- 14 - 3.3. Würdigung In Nachachtung der Erwägungen des Bundesgerichts ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit einem Kind gegenüber demselben Opfer, am gleichen Tag und kurz nacheinander am gleichen Ort erfolgten. Sie betrafen auch dasselbe Rechtsgut. Dieser örtliche und zeitliche Zusammenhang führt zu einer höheren Asperation. Allerdings ist die 2. Tathandlung eine Eskalation des Fehl- verhaltens der 1. Tathandlung, was eine allzu hohe Asperation verbietet. Demgegenüber kann in Bezug auf die Tathandlungen gegen C._____ einerseits und gegenüber A._____ andererseits trotz des Umstands, dass beides Mal Sexu- alstraftaten vorliegen, keine grössere Asperation erfolgen. Der Tatbestand der Ver- gewaltigung schützt das das Rechtsgut der sexuellen Integrität, während bei sexu- ellen Handlungen mit Kindern auch das Rechtsgut der sexuellen Entwicklung im Vordergrund steht. Sodann wurden unterschiedliche Personen an unterschiedli- chen Orten geschädigt. Zwischen den Taten bestand auch keine zeitliche Nähe. Sodann ist auch das Tatvorgehen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte drängte beide Opfer zu sexuellen Handlungen, indem er die Situation und seine körperliche bzw. altersmässige Überlegenheit ausnutzte. In beiden Fällen nutzte er auch das Überraschungsmoment aus, um seine Opfer zu überrumpeln. Die Ähnlichkeit der Begehungsweisen ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen dahin- gehend zu würdigen, dass eine geringere Gesamtstrafe ausgefällt wird. Unter Berücksichtigung des teils zeitlichen Konnexes, des geschützten Rechtsguts, der teils zusammenhängenden Taten und der ähnlichen Begehungsweisen rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate Freiheitsstrafe auf 52 Monate Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponenten Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus

- 15 - beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 6.3). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ob sich bei einem vollumfänglichen Geständnis gemäss BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f. die Strafe allenfalls um einen Fünftel bis zu ei- nem Drittel mindern liesse, kann hier offenbleiben (Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteile 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6 und 6S.283/2002 vom 26. November 2002 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 129 IV 61). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils geständig geworden ist (Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Ein Geständnis, das die Untersuchung erleichtert hätte, lag bis zum bundesgericht- lichen Verfahren nur insofern vor, als der Beschuldigte geltend machte, die sexuel- len Handlungen hätten stattgefunden. Indessen machte er stets geltend, sie seien einvernehmlich erfolgt. Zudem stellte sich der Beschuldigte durchwegs auf den Standpunkt, sich des Alters der Privatklägerin C._____ im Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen nicht bewusst gewesen zu sein, wobei er erst in der ersten Beru- fungsverhandlung einräumte, einen Fehler begangen zu haben, indem er das Alter der Privatklägerin C._____ nicht kontrolliert habe. Die Penetration der Privatklägerin A._____ mit seinem Glied stellte er durchwegs in Abrede. Aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten bringt der Beschuldigte auch im zweiten Berufungsverfahren nicht zum Ausdruck. Soweit er heute ausführt, er akzeptiere das Urteil (Prot. III S. 21), so scheint es sich dabei um ein prozess- taktisches Verhalten zu handeln. Noch im bundesgerichtlichen Beschwerde- verfahren beantragte er Freisprüche. Entsprechend ist seine heutige Ausführung lediglich die Einsicht, dass der Schuldpunkt vom Bundesgericht nunmehr bestätigt wurde, und keineswegs ein Ausdruck von Einsicht oder Reue. Unklar ist auch die Motivation des Beschuldigten für seine - unbelegten - Genugtuungsleistungen. Einerseits hat er diese in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ohnehin zu

- 16 - leisten. Andererseits ist unklar, weshalb er diese nicht vollständig beglichen hat, nachdem er gemäss eigenen Angaben über Erspartes in Höhe von Fr. 20'000.– verfügt (Urk. 198A S. 4 f.). Das teilweise Geständnis des Beschuldigten ist demnach nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass er am tt. Mai 1999 in Syrien geboren wurde. Dort sei er dann auch als jüngstes von sechs Kindern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. In Syrien habe er 9 Jahre lang die Schule besucht. Weil sie aber hätten fliehen müssen, habe er die Schule nicht abgeschlossen. Geflohen sei er im Jahre 2014 mit seiner Mutter und seinem Vater. Der Rest der Familie, insbesondere seine Brüder, Onkel und Tanten, sei schon mehr als 10 Jahre zuvor in die Schweiz gekommen. Wann genau im Jahre 2014 sie geflohen seien, wisse er aber nicht mehr. Sie seien dann zu- nächst in die Türkei geflohen, wo er 6 Monate lang geblieben sei. Am 2. April 2015 sei er in die Schweiz gekommen. Die Aufnahme sei am 14. August 2015 erfolgt. Er wisse auch nicht genau, weshalb sie geflohen seien. Er sei damals jung gewesen und er habe auch nicht mit seinen Eltern darüber gesprochen. Er merkte denn auch an, dass er lieber keine weiteren Fragen zur Flucht beantworten wolle. Die Schweiz wisse schon alles über sie aus dem Asylverfahren. Er wolle aber lieber nicht mehr daran erinnert werden, weil er eigentlich auch nie von Syrien habe weggehen wollen. In Syrien habe er keine Familie mehr, jedoch noch einige Kollegen, die er von früher kenne. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu diesen Kollegen gestalte sich aber schwierig, da diese kein Internet hätten. Weiter gab der Beschuldigte an, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Eltern gut sei. Auch zu seinen Ge- schwistern habe er ein gutes Verhältnis. Sie seien sehr offen. In der Schweiz habe er jedenfalls zuerst einen Deutschkurs besucht. Dann habe er das 10. Schuljahr bis ca. im Juli 2017 absolviert. Anschliessend habe er eine Lehre als Coiffeur bei F._____ begonnen. Im Frühling 2020 werde er die LAP in Angriff nehmen. Zudem merkte er an, dass es sich bei F._____ um einen Onkel von ihm handle. Auch seine Brüder würden dort arbeiten, ein Bruder in derselben Filiale wie er (Urk. D1/7/6 S. 22 ff.; Prot. I S. 33 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte er, er arbeite als stellvertretender Geschäftsführer im Coiffeurgeschäft seines On- kels. Sein Ziel sei es, eine andere Filiale zu übernehmen (Urk. 198A S. 3).

- 17 - Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Er hatte trotz seines jugendlichen Alters volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten, weshalb es entgegen der Vor- instanz (Urk. 100 S. 61) nicht angezeigt ist, dafür eine Strafminderung vorzu- nehmen. Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein, weshalb die Vor- strafenlosigkeit strafzumessungsneutral zu werten ist. Dass die Straffreiheit vor- liegend auf eine besondere Gesetzestreue hinweisen würde, die strafmindernd berücksichtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Bei einem Straftäter, der wie hier eben erst mündig geworden ist, stellt sie keine besondere Leistung dar (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 und 2.6.4). Der Beschuldigte macht gesundheitliche Probleme geltend "ähnlich epileptischer Anfälle". Es werde geprüft, ob die Belastungssituation aufgrund des Strafverfahrens und einer drohenden potenziellen Rückkehr, d.h. psychologische Ursachen einen Einfluss auf die Krankheitsentwicklung bzw. die akuten Ausfälle haben könnten (so die Verteidigung in Urk. 181 S. 6+Urk. 201 S. 7). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Ein- schränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte arbeitet weiterhin als Coiffeur, offenbar uneingeschränkt. Weder seine soziale noch private Situation scheint von seiner Gesundheit beeinflusst zu sein. Vielmehr macht die Verteidigung geltend, er sei sozial und privat gut integriert, habe einen festen Freundeskreis und sei weiterhin sehr familiär orientiert und in seiner Familie eng eingebunden (Urk. 181 S. 5+Urk. 201 S. 6). Er führe ein vollumfänglich eingegliedertes, unproblematisches Leben und komme allen seinen Verpflichtungen nach (Urk. 181 S. 6). Mit dem Ab- schluss des vorliegenden Strafverfahrens wird sodann die Belastungssituation aufhören. Entsprechend ist eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschul- digten zu bejahen und diese ist ihm strafmindernd anzurechnen.

- 18 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die vom Bundesgericht bestätigte Landesverweisung im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, sich nach begangenen Taten wohl zu verhalten. Dass beim im Tatzeitraum jugendlichen Beschuldigten seit dem Jahr 2018 ein Reifeprozess stattgefunden hat, ist sodann grundsätzlich ebenfalls als normal zu werten. Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte könne sein Fehlverhalten heute richtig einordnen (Urk. 201 S. 4). Allerdings kann sich der Be- schuldigte nur zögernd äussern und sein Fehlverhalten nicht direkt aussprechen (Urk. 198A S. 4 f.). Die positive Entwicklung bzw. der Sinneswandel seit den Taten sind dem Beschuldigten aber dennoch leicht strafmindernd anzurechnen. Zusammenfassend ist die Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 5 Monate zu mindern.

5. Beschleunigungsgebot Die Verteidigung rügt sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie macht geltend, das Verfahren dauere nun sechs Jahre, was für den Beschuldigten mit verschiedenen, belastenden Unsicherheiten verbunden sei. Insbesondere be- stehe wegen der Frage der Landesverweisung durchgehend ein immenser Druck, werde von den Schweizer Behörden eine Verneinung der entsprechenden Voll- zugsmöglichkeiten doch erst auf den konkreten Vollstreckungszeitpunkt gelegt. Es sei eine Strafminderung um 5 Monate vorzunehmen (Urk. 181 S. 7+Urk. 201 S. 8 f.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person

- 19 - darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belas- tungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduk- tion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrens- verzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Ge- schädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Der Beschuldigte verweist zur Begründung der Verletzung des Beschleunigungs- gebots auf den Zeitraum von der Eröffnung des Urteils des Obergerichts vom

12. Juli 2021 bis zum Vorliegen des Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023. Er macht geltend, dass die Periode des bundesgerichtlichen Verfahrens mit 18 Monaten als klar zu lang ausgefallen gelten müsse (Urk. 181 S. 7+Urk. 201 S. 9). Dieser Einwand ist unberechtigt. Der vorliegende Fall ist komplex. Das erstinstanz- liche Urteil betrug 88 Seiten, das vor Bundesgericht angefochtene Urteil war ebenso lang. Wie sich dem bundesgerichtlichen Urteil entnehmen lässt, hat der Beschuldigte zahlreiche Einwände gegen das Urteil vorbringen lassen. Entspre- chend lange musste sich das Bundesgericht Zeit nehmen, um diese Einwände zu prüfen. Ein Zeitraum, in dem das Verfahren unerklärlich lange still stand, liegt nicht vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Verfahrens- verzögerung nicht schwer betroffen wurde. Sodann beantragte er im Berufungsver-

- 20 - fahren selbst, dass zunächst die medizinischen Abklärungen über seinen Gesund- heitszustand abzuwarten seien, bevor das Gericht entscheidet (Urk. 181 S. 6). So- dann stellte er selbst vor Bundesgericht einen Revisionsantrag und vor dem hiesi- gen Gericht mehrere Sistierungsanträge. Eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die lange Verfahrensdauer vor dem Bundes- gericht ist daher zu verneinen. Gleiches gilt für das zweite Berufungsverfahren. Das hiesige Gericht sistierte das Verfahren auf Antrag des Beschuldigten wegen seines vor Bundesgericht gestellten Revisionsantrags. Sodann beharrte der Beschuldigte auf ein mündliches Berufungsverfahren, was naturgemäss aufgrund des Organisa- tionsaufwands mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein schriftliches Verfahren. Die insgesamt lange Verfahrensdauer, die zweifellos eine psychische Belastung für den Beschuldigten darstellt, ist dem Beschuldigten dennoch mit einer Straf- reduktion von 2 Monaten anzurechnen.

6. Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs ausser Be- tracht. Der Beschuldigte befand sich insgesamt 26 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 12/10). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung von 4 weiteren Tagen, welche durch Ersatzmassanahmen abgegolten seien, ist zu bestätigen (Urk. 100 S. 62 f.). In Anwendung von Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten insge- samt 30 Tage als durch Haft bzw. Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe von 45 Monaten anzurechnen. IV. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Davon

- 21 - ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen A._____ und C._____. Diese sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Erstes und zweites Berufungsverfahren 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ weitgehend obsiegen. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen. Zur Gerichtsgebühr und den Entschädigungen im ersten Be- rufungsverfahren ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen, zumal die ent- sprechenden Anordnungen vor Bundesgericht unangefochten blieben. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertreterinnen der Privatklägerinnen des ersten Berufungsverfahrens sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. 2.3. Da der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass ein zweites Berufungsver- fahren durchgeführt werden musste, sind die Kosten dieses Verfahrens vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Verteidigung macht für das zweite Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'871.50 geltend (Urk. 198). Darin noch nicht enthalten sind die Aufwände für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, das Studium des begründeten Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Nicht entschädigungsfähig sind die vom Verteidiger betriebenen Aufwände im Zusammenhang mit der Landesverweisung nachdem das Bundes- gericht die Landesverweisung bestätigt und das angefochtene Urteil ausdrücklich einzig zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die hiesige Kammer zurückgewiesen hat (vgl. vorne Ziff. II.2.). Unter Berücksichtigung aller entschädigungsfähigen (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint es angemessen, den amtlichen Ver-

- 22 - teidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsan- wältin lic. iur. X._____, macht für das zweite Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 827.70 geltend (Urk. 195). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin C._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, macht für das zweite Berufungsver- fahren ein Honorar von Fr. 635.80 geltend (Urk. 197). Das aktuelle Berufungsver- fahren betrifft nur noch die Frage der Gesamtstrafenbildung, weshalb die Vertrete- rinnen der Privatklägerinnen auch nicht aktiv daran teilgenommen haben. Die Kenntnisnahme von den prozessleitenden Verfügungen und kurzen Parteieingaben ist nicht entschädigungsfähig. Mangels entschädigungsfähigem Aufwand sind ih- nen demfzufolge keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Okto- ber 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  …  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (erster und zweiter Satz) StGB. 2.-7. …

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahmten Kleidungsstücke (lit. a-d) werden der Privatklägerin A._____ herausgegeben. Der Privatklägerin A._____ wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voran- meldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegenstände nicht innert Frist ab- geholt, werden sie vernichtet.

- 23 -

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2019 beschlagnahmte Handtuch (lit. f), das Haar (lit. e) sowie das Mobiltelefon der Marke "iPhone 7 Plus" (lit. h) und das beschlagnahmte T-Shirt (lit. g) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

10. …

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. …

13. Fürsprecher Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 25'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin A._____ mit pauschal Fr. 16'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin C._____ mit pauschal Fr. 9'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung. Fr. 840.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'510.10 Gutachten / Expertisen Fr. 17.40 Zeugenentschädigung Fr. 1'533.60 Auslagen Untersuchung Fr. 25'400.00 amtliche Verteidigung Fr. 16'200.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 9'300.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 17.-18. …"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 12'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 11. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 25 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 21. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200193) wird fest- gesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 8'000.– unentgeltliche Vertretung RAin X._____ Fr. 2'800.– unentgeltliche Vertretung RAin Z._____.

12. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200193), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB230306) fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB230306) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 26 -

15. Der unentgeltlichen Vertreterin Rechtsanwältin X._____ wird für das zweite Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

16. Der unentgeltlichen Vertreterin Rechtsanwältin Z._____ wird für das zweite Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt vorab via Incamail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft

- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ gemäss erstinstanzli-  cher Dispo.-Ziff. 8 bzgl. Herausgabefrist die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss erstinstanzlicher  Dispo.-Ziff. 8 und 9 (Referenz-Nr. K180812-016/73414741).

18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Prinz MLaw N. Hunziker