Sachverhalt
1. Zum Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Juli 2022 (Urk. 22) vorgeworfen, dass B._____ und er am 22. April 2022, um ca. 20.20 Uhr, nach vorheriger Absprache und nach gemeinsamen Ta- tentschluss, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden gewesen sei, zum Geschädigten, in der Absicht, dem Privatkläger Wertsachen wegzuneh- men, getreten seien. Dort habe der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt, er [ge- meint: B._____] habe eine "Knarre" und sie würden keinen Spass machen, worauf B._____ dem Privatkläger eine "Schreckschuss-" Pistole mit Platzpatronen in den Bauch gedrückt habe. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger gesagt, er solle ihm seine Halskette geben. Der Privatkläger habe aufgrund des spürbaren Drucks ei- nes schwarzen und harten Gegenstandes an seinem Bauch und aufgrund der Worte des Beschuldigten, "er" habe eine Knarre, angenommen, es handle sich
- 7 - beim Gegenstand, welcher gegen seinen Bauch gedrückt worden sei, um eine echte Waffe. Er habe in der Folge – aufgrund der gesamten Situation komplett ver- ängstigt und eingeschüchtert – dem Beschuldigten seine Halskette übergeben. Dies hätten der Beschuldigte und B._____ mit ihrem Handeln auch erreichen wol- len. Dabei hätten sie gewusst, dass sie auf die Halskette keinen Anspruch haben würden. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er und B._____ hätten daraufhin den Deliktsort mit der Halskette verlassen, um wie als Eigentümer dar- über zu verfügen.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz insofern, dass er am besagten Abend am besagten Ort zusammen mit B._____ gewesen sei. Ebenso anerkannte er, dass der Vorwurf der Staatsanwaltschaft grundsätzlich stimme, er habe das aber nicht gewollt. Er sei vielmehr erstarrt und sei betrunken gewesen. Weiter gab er an, dass er Zivilcourage habe leisten und die Kette dem Privatkläger habe zurückgeben wollen (Urk. 51 S. 18, 26 f.). Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte völlig überrumpelt und perplex gewesen sei, als B._____ aus dem Nichts eine Schreckschusspistole gezogen und den Privatkläger zur Herausgabe seiner Halskette aufgefordert habe. Er habe an diesem Abend niemanden ausrau- ben wollen (Urk. 81 S. 3 ff.).
3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die wesentlichen Punkte hinreichend erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 58 S. 7).
4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 8/1, 8/2, 8/3, Urk. 51 S. 18 ff.), die Einvernahmen von B._____ (Urk. 8/4, 8/5, 8/6, 8/7), die Ein-
- 8 - vernahmen des Privatklägers (Urk. 8/8, 8/9), die Einvernahmen des Zeugen D._____ (Urk. 8/10, 8/11), die Zeugeneinvernahme von E._____ (Urk. 8/12), ein Wahrnehmungsbericht eines Polizisten (Urk. 8/13), die Polizeirapporte (Urk. 1-6), eine Fotodokumentation der Polizei (Urk. 7, 11/3), ein pharmakologisch-toxikologi- sches Gutachten (Urk. 10/5) sowie ein Bericht zur Blutalkoholanalyse (Urk. 10/6) im Recht. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die Verwertbarkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen von B._____ nicht anwesend war. Auch wur- den ihm dessen Aussagen nicht vorgehalten. Die Aussagen von B._____ sind in Bezug auf den Beschuldigten daher nur insoweit verwertbar, als diese ihn nicht belasten (vgl. Urk. 65 S. 10). Ansonsten ergeben sich keine Beschränkungen be- treffend Verwertbarkeit der Beweismittel. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.
5. Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter- lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Guns- ten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 65 S. 9) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider-
- 9 - legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom
8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprü- che, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
6. Beweiswürdigung im Konkreten 6.1. Die Aussagen des Beschuldigten, von B._____, des Privatklägers, der Zeugin E._____ und des Zeugen D._____ in der Untersuchung bzw. im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in den Ziffern II.5.1. bis 5.4. ihres Urteils zu- treffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 11 ff.). Die Vor- instanz beurteilte die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von B._____, des Privat- klägers und der Zeugin E._____ ausführlich, schlüssig und zutreffend. Folgerichtig
- 10 - ging sie davon aus, dass die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen glaubhaft seien und auf diese abgestellt werden könne. Einzig habe der Privatklä- ger nicht übereinstimmend ausgesagt in Bezug auf die Frage, wem er die Halskette übergeben habe und ob der Beschuldigte links und B._____ rechts bzw. umgekehrt gestanden hätten (Urk. 65 S. 22 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass diese Widersprüche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht min- dern. Vielmehr sagte dieser ansonsten konstant und widerspruchsfrei aus. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungs- weise Verdeutlichungen. 6.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten änderte sich während der Unter- suchung bis zur Vorinstanz immer wieder. Während er seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch verweigerte (Urk. 8/1), machte er anlässlich der Hafteinvernahme vereinzelte Aussagen, insbesondere zu seinem Alkoholkon- sum am besagten Abend. Er führte aus, dass er "mega viel" Alkohol getrunken und sich an nichts mehr erinnern könne. Einen allfälligen Drogenkonsum verneinte er damals noch (Urk. 8/2 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er sodann ausführlich zum Vorfall aus. Dabei fällt auf, dass er über B._____ nur Negatives berichtete, die Schuld auf diesen schob und sich selbst mehrmals als Schlichter bezeichnete ("Ich wollte eigentlich schlichten"). Zudem erwähnte er ebenfalls mehrmals seinen gros- sen Alkoholkonsum vor dem Vorfall und bejahte nun auch den Konsum von Can- nabis und Kokain (Urk. 8/3 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schliesslich erwähnte er wieder, dass er habe schlichten und Zivilcourage leisten wollen. Nun führte er aber weiter noch aus, dass der Zeuge D._____ etwas mit der ganzen Sache zu tun habe, dass es von aussen so aussehe, als würde er – der Beschuldigte – mitmachen und dass B._____ und D._____ sich vielleicht mit dem Privatkläger abgesprochen hätten. Für ihn sei die ganze Geschichte etwas komisch (Urk. 51 S. 19 f., 23 f., 25). Aufgrund dieses Aussageverhaltens erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Dass er habe schlichten wollen, überzeugt nicht und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte wusste, dass B._____ eine
- 11 - "Knarre" auf sich trug und zog trotzdem mit diesem los. Auch war er es, der den Privatkläger zur Herausgabe der Halskette aufforderte, wie er selbst bestätigte. Dass der Beschuldigte mit dieser Aufforderung den Privatkläger lediglich zu einem kooperativen Verhalten gegenüber B._____ habe bewegen und diesen vor einer voreiligen, unbedachten Reaktion habe abhalten wollen (vgl. Urk. 81 S. 6), über- zeugt hingegen nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilde- rungen des Privatklägers und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten erscheint seine Version alles andere als plausibel und nachvollzieh- bar. Schliesslich ist die Verschwörungstheorie, dass sich sowohl der Zeuge D._____, B._____ und der Privatkläger untereinander abgesprochen hätten, völlig abwegig. Es ergeben sich hierzu überhaupt keine Hinweise. Mithin sind die Aus- sagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft zu würdigen. 6.3. Mit der Vorinstanz – und entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift – ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich B._____ und der Beschuldigte vorgängig nicht über die Tat abgesprochen haben, sondern B._____ den Impuls für die Tat setzte und sich der Beschuldigte daran spontan anschloss (Urk. 65 S. 25). 6.4. Der Sachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, mit Ausnahme der vorgängigen Absprache und der Korrektur der Uhrzeit. Der Vorfall ereignete sich um 22.20 Uhr und nicht, wie in der Anklageschrift vorgehalten, um 20.20 Uhr (vgl. Urk. 8/8), was jedoch keine relevante Bedeutung hat. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 22, Urk. 52 S. 1). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 52 S. 1; Urk. 81 S. 1).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Raubs und der Mittäterschaft zutreffend dargelegt und das Verhalten des
- 12 - Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert (Urk. 65 S. 27). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden.
3. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Raubes bestraft, wer (unter anderem) mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, einen Diebstahl begeht. Der Täter braucht die Drohung nicht verwirklichen zu wollen, nur beim Opfer muss dieser Eindruck erweckt werden, z.B. beim Vorhalten einer nicht schiesstauglichen Waffe (BGE 107 IV 33). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in "massgeblicher" bzw. "masgebender" Weise bzw. Rolle mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens sind zu würdigen (BGE 118 IV 230, BGE 118 IV 399; BGE 118 IV 230). Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird.
4. Indem B._____ und der Beschuldigte zum Privatkläger traten, B._____ "etwas" in der Hand hatte, der Beschuldigte den Privatkläger aufforderte, die Halskette zu geben, mit den Worten "gib mer Ketti, de hät e Knarre", und B._____ dem Privatkläger eine Schreckschuss-Pistole in den Bauch drückte, ist die Voraussetzung der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu bejahen. Weiter nahm der Privatkläger aufgrund dieser Androhung seine Halskette ab und übergab sie dem Beschuldigten. Damit ist auch die unrechtmässige Aneignungsabsicht gegeben. Der Beschuldigte wusste, dass er keinen Rechtsanspruch auf die Halskette hatte.
5. Mit diesem Vorgehen handelten B._____ und der Beschuldigte in Mittäter- schaft. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten keine vorherige Absprache erstellt werden kann (vgl. dazu vorne in E. II.6.3), führten sie den Raub zusammen vorsätzlich aus. Der Beschuldigte leistete einen massgeblichen Teil; er wies den Privatkläger darauf hin, dass B._____ eine "Knarre" hätte und forderte ihn zur Herausgabe der Halskettte auf. Aus dieser Aufforderung geht klar hervor, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Mit diesem Tatbeitrag wirkte er in
- 13 - massgebender Weise mit B._____ zusammen. Eine Mittäterschaft liegt dement- sprechend vor.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufe- nen Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 sowie unter Einbezug des Strafrestes von 67 Tagen Freiheitsstrafe infolge Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 (und mit Ver- fügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 um 6 Monate verlängerten Probezeit) mit 26 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (Urk. 65 S. 40). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für den Fall eines Schuldspruchs eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 53 S. 13). Im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung in Absprache mit dem Beschuldigten auf Eventualaus- führungen zur Strafzumessung (Urk. 81 S. 7).
2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 71), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beach- ten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungs- gericht von vornherein ausgeschlossen.
3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 65 S. 27 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
- 14 -
4. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte (zusammen mit B._____) mit der Tat in erheblicher Weise in das Sicherheitsempfinden eines Zufallsopfers, das ihnen völlig unbekannt war, eingriffen. Sie bedienten sich dabei einer Waffe und damit implizit der Waffen- gewalt, auch wenn es sich letztlich "lediglich" um eine Schreckschuss-Pistole handelte. Zudem bedrohten sie den Privatkläger auch verbal. Der Beschuldigte und sein Mittäter suchten sich spontan ein minderjähriges Opfer aus; der Privatkläger war im Tatzeitpunkt 15 Jahre alt, während sie zu zweit und auch älter waren; sie bildeten ihm gegenüber eine Übermacht. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten, dass der Vorfall ganz kurz dauerte und er sich bzw. die beiden Mittäter sich vom Privatkläger abwendeten bzw. entfernten, als dieser dem Beschuldigten die Halskette übergab. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Raub "nur" auf die Halskette gezielt war, die einen geringen Wert hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, zeigt die Tat jedoch eine gewisse Hemmungs- bzw. Skrupellosigkeit gegenüber eines Mitmenschen. Unter Würdigung dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
5. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tat sehr spontan erfolgte und sich der Beschuldigte nicht im Voraus mit B._____ abge- sprochen hatte. Vielmehr schloss er sich B._____ an, der aus einem Impuls heraus mit der Handlung begann. Der Beschuldigte (zusammen mit B._____) handelte jedoch rein aus einem egoistischen Motiv und aus primitiver Gier. Er wollte die Halskette; das Sicherheitsempfinden des 15-jährigen Privatklägers – welches stark erschüttert wurde – war ihm völlig egal. Die Tat war schlicht stupid. Es ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. Allerdings stand der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, Kokain und Cannabis (vgl. Urk. 10/5 und Urk. 10/6), was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Mit der Vorinstanz vermag daher die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden leicht zu relativieren und insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint gerade als noch angemessen.
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6. Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsange- höriger und in der Schweiz geboren. Er hat eine Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte wuchs bei seinen Eltern zusammen mit drei Geschwistern (zwei Schwestern, ein Bruder) in der Schweiz auf. Er selber hat keine Kinder. Der Beschuldigte durchlief die obligatorischen Schulen in der Schweiz (Primar- und Sekundarschule). In der zweiten und dritten Oberstufe war der Beschuldigte in einem Heim (Stiftung F._____). Der Beschuldigte gab an, dass sein Vater zu dieser Zeit Alkoholiker und gewalttätig gewesen sei, weswegen er ins Heim gegangen sei, um seinen Schulabschluss machen zu können. Nach der Oberstufe hat der Be- schuldigte über die Stiftung F._____ eine Anlehre als Produktionsmechaniker ab- solviert und abgeschlossen. Danach habe er wieder bei seinen Eltern gewohnt. Er habe diverse Jobs ausgeübt (als Bauarbeiter, Zügelmann und Transportmitarbei- ter). Gemäss Angaben seiner Verteidigung kämpft sich der Beschuldigte seither von Temporär-Büro zu Temporär-Büro und arbeitet unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Ob er immer noch bei seinen Eltern wohnt ist nicht bekannt, konnte er doch aufgrund seines Nichterscheinens anlässlich der Berufungsverhandlung nicht befragt werden (vgl. Prot. II S. 3). Nachdem der Beschuldigte am 25. Februar 2021 aus der Haft entlassen worden sei, habe er zuerst noch für die Gemeinde gearbeitet. Da er aber nicht vom Staat abhängig habe sein wollen, habe er sich Hilfe geholt, um mit dem Kiffen aufzuhören. Zunächst sei es aufwärts gegangen und dann wieder abwärts. Er sei dann depressiv geworden. Der Beschuldigte hat gemäss Akten Schulden in der Höhe von ca. Fr. 60'000.– und Sozialhilfeschulden in der Höhe von ca. Fr. 270'000.– (Urk. 19/7 S. 4; Urk. 51 S. 1 ff.). Ferner ist der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach vorbestraft (Urk. 77):
1) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Mai 2013 wegen Drohung, Nötigung (Versuch), Missbrauch einer Fernmeldean- lage, bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–;
2) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
24. Januar 2020 wegen Übertretung des BetmG (mehrfache Begehung), Drohung, Drohung (mehrfacher Versuch), Nötigung, Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Ungehorsam
- 16 - gegen amtliche Verfügungen, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.–;
3) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
21. August 2020 wegen Übertretung des BetmG (mehrfache Begehung), Erpressung, Vergehen gegen das BetmG (mehrfache Begehung), bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probe- zeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.–;
4) Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2020 wegen Nötigung, Nötigung (mehrfacher Versuch), Übertretung des BetmG (mehrfache Bege- hung), Aussprechen eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen, Busse von Fr. 200.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. August 2020;
5) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2023 wegen Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von 45 Tagen. Bei diesen zahlreichen Vorstrafen handelt es sich teilweise um einschlägige Vor- strafen. Wie die Vorinstanz zu Recht davon ausging, sind die Delikte der Nötigung, Drohung und Erpressung als einschlägig zum Raub anzusehen, da diese ebenfalls in die Willensfreiheit der Opfer eingreifen. Diese Vorstrafen sind erheblich strafer- höhend zu berücksichtigen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit bezüglich einer bedingten Freiheitsstrafe und nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug einerseits, und andererseits während des vorliegenden hängigen Strafverfahrens wieder delinquierte, was sich ebenfalls zu seinen Ungunsten auswirkt. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kaum kooperativ und geständig war. Auch wenn er sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz teilweise geständig zeigte, ist dies zu spät für eine Strafminderung.
- 17 - Aufrichtige Reue zeigte er ebenfalls nicht. Das Nachtatverhalten ist dementspre- chend strafzumessungsneutral zu veranschlagen.
7. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate veranschlagt (Urk. 65 S. 34), erscheint dies angemessen.
8. Insgesamt erscheint gestützt auf alle relevanten Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen, unter Anrechnung von 61 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren und 5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich gemäss Urteil vom 21. August 2020 (vgl. E. V.5) (Art. 51 StGB). V. Widerruf / Rückversetzung
1. Die zur Anklage gebrachte Tat vom 22. April 2022 – ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – fällt in die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 angesetzte Probezeit von vier Jahren. Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu entscheiden. Die Verteidigung beantragte im Berufungsver- fahren aufgrund des verlangten Freispruchs, dass von einem Widerruf und einer Rückversetzung (vgl. nachfolgend Ziff. 3) abzusehen sei (Urk. 81 S. 8).
2. Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 2 StGB wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 35). Ist über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf einer bedingten Strafe bzw. eines bedingten Strafteils ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgese- hen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung
- 18 - ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einerseits weist der Beschuldigte diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (vgl. vorne in E. IV.6), welche eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung aufzeigen. Andererseits zeigen diese Vorstrafen auch auf, dass sich der Beschul- digte von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht beeindrucken lassen würde, weil die Vorstrafen genau das gegenteilige Verhalten aufzeigen. Auch die 5 Tage Untersuchungshaft und die persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu vorne in E. IV.6 bzw. E. VII.2) führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine günstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er weitere Delikte begehen würde. Somit ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu widerrufen. Diese Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen, unter Anrechnung von 5 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (vgl. dazu hinten in E. V.5).
3. Nachdem der Beschuldigte knapp zwei Drittel seiner mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2020 ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verbüsst hatte, wurde er am 25. Februar 2021 auf entsprechende Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich bedingt entlassen (Urk. 50). Es wurde ihm eine Probezeit von 1 Jahr auferlegt und die ver- bleibende Reststrafe wurde mit 67 Tagen festgehalten. Diese Probezeit wurde schliesslich mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
7. September 2021 um weitere 6 Monate verlängert (Urk. 19/9/3, Urk. 50), weil der Beschuldigte kaum die Termine für Bewährungshilfegespräche und keinen Termin zur Substanzmittelkontrolle wahrnahm (vgl. Urk. 19/9/3).
- 19 - Am 22. April 2022 verübte der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift vorge- worfenen Raub. Mithin delinquierte er während der ihm auferlegten, verlängerten Probezeit in Bezug auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, weshalb vor- liegend nun auch über die Frage einer Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB entschieden werden muss. Das Gericht verzichtet auf eine Rückversetzung, wenn trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der bedingt Entlassene weitere Straftaten begehen wird. In diesem Fall kann das Gericht den Entlassenen verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (vgl. Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Wiederum wie im Zusammenhang mit dem Widerruf ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz – auch bezüglich Rückversetzung keine günstige Prognose auszu- stellen. Wie gerade oben ausgeführt, wurde die Verlängerung der Probezeit um 6 Monate durch das Amt für Justizvollzug am 7. September 2021 verfügt, weil der Beschuldigte kaum die Termine für Bewährungshilfegespräche und keinen Termin zur Substanzmittelkontrolle wahrnahm (vgl. Urk. 19/9/3). Der Beschuldigte delinquierte immer wieder, insbesondere auch noch während des hängigen vorlie- genden Verfahrens (Urk. 77). Dieses deliktische Verhalten zeigt, dass die früheren Verurteilungen und die ihm bisher auferlegten Strafen keinen nachhaltigen Ein- druck bei ihm erwecken. Es muss davon ausgegangen werden, dass er sich auch von der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht beeindrucken lässt und dies keine positive Auswirkung auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten haben wird. Mithin ist von einer grossen Unbelehrbarkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Es ist die Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 67 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 bzw. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 anzuordnen.
4. Am 1. Januar 2018 ist die revidierte Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Kraft getreten. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht
- 20 - nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatz- strafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Vorliegend wird die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten wider- rufen (vgl. vorne E. V.2), wobei der Beschuldigte davon 5 Tage durch Haft erstan- den hat (vgl. Urk. 50). Zudem wird auf eine Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 67 Tagen Freiheitsstrafe erkannt (vgl. vorne E. V.3). In Bezug auf den heute zu beurteilenden Raub wird der Beschuldigte ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft (vgl. vorne in E. IV.8). Somit sind die widerrufene Strafe, die durch die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe und die für den Raub auszusprechende Strafe gleicher Art und es ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden. Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate, und somit um 1 Monat mehr als die Vorinstanz ausgefällt hat, auf 27 Monate zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte – unter Berücksichtigung des Wider- rufs der Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 und des Einbezugs des Strafrests von 67 Tagen Freiheitsstrafe aufgrund der Rückversetzung in den Strafvollzug – mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen, wovon 61 Tage durch Haft erstanden sind (5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil vom 21. August 2020) und 56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren) (vgl. Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Strafe unbedingt ausgesprochen (Urk. 65 S. 44). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt eine bedingte
- 21 - Strafe mit einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 53 S. 13). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung in Absprache mit dem Beschuldigten nicht zu diesem Punkt (vgl. Urk. 81 S. 7). Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Vollzug im Sinne von Art. 42 und 43 StGB korrekt ausgeführt (Urk. 65 S. 40 f.) und es kann, um Wiederholungen zu vermei- den, darauf verwiesen werden.
2. Vorliegend ist bei der Prüfung des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheits- strafe eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen. Bestehen insbesondere aufgrund von Vorstrafen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bzw. wäre isoliert betrachtet grundsätzlich von einer Schlechtprognose auszu- gehen, ist zu prüfen, ob ein (teilweiser) Vollzug einer der Strafen eine genügende Warnwirkung erzielt, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten und seine Legalprognose hinsichtlich der anderen Strafe oder eines Teils der gleichen zu ver- bessern. Vorliegend wurde die Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 widerrufen. Ein solcher Widerruf einer früheren Strafe und der unbedingte Vollzug der (ganzen) neuen Strafe (vorliegend 26 Monate Frei- heitsstrafe) sind nur dann anzuordnen, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdi- gung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teil- weise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024, E. 2.4.2). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bis anhin nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Demnach wird die günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vermutet. Der Beschuldigte war bereits mehrfach in Haft (1 Tag bzw. 35 Tage bzw. 5 Tage bzw. 1 Tag; vgl. Urk. 77). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
24. Januar 2020, mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2020 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2023 wurde er dreimal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (6 Monate bzw. 4 Monate 15 Tage bzw. 45 Tage). Auch wurde er bereits einmal zu einer unbedingten
- 22 - Geldstrafe verurteilt (30 Tagessätze zu Fr. 30.–). Von einer Warnwirkung einer teil- bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB im vorliegenden Verfahren kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch während des laufen- den Strafverfahrens im vorliegenden Fall wieder delinquierte (mehrfacher Hausfrie- densbruch; vgl. Urk .77). Eine Besserung hinsichtlich seines (deliktischen) Verhal- tens ist – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 51 S. 31) – nicht ersichtlich. Schliesslich ist auf die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 hinzuweisen, welche die Vorinstanz auf S. 43 (Urk. 65) zitiert hat. Gemäss einer Risikoabklärung durch die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen vom 27. August 2020, in Auftrag gegeben durch das Amt für Justizvollzug, müsse aufgrund der hochfrequenten Tatbegehung und der Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen von einem gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhten Delinquenzrisiko ausgegangen werden (Urk. 19/9/3). Insgesamt kann nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint daher erforderlich. Dement- sprechend ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu vollziehen. VII. Landesverweisung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 6 Jahren an, weil kein persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 65 S. 51). Der Beschuldigte beantragt, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 81 S. 2 und S. 8 ff.), während die Staats- anwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Landesverwei- sung beantragt (Urk. 71). 1.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung auf das vorin- stanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 44 ff.).
2. Härtefallprüfung
- 23 - 2.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren geltend, dass keine Landesverweisung ausgesprochen werden soll, da ein Härtefall vorliege. Der Beschuldigte sei österreichischer Staatsbürger mit einer Nieder- lassungsbewilligung C, aber in der Schweiz – in G._____ – geboren, aufgewachsen im Kanton Thurgau und seit der ersten Oberstufe lebe er im Kanton Zürich, in H._____. Er fühle sich nirgendwo anders zuhause als in der Schweiz. Seine Eltern und seine Geschwister würden auch in der Schweiz leben. Als ältestes Kind nehme der Beschuldigte innerhalb der Familie eine grosse Verantwortung wahr. Das Ver- hältnis zu seinen Geschwistern und zu seinen Eltern sei sehr eng und gut, auch wenn es Probleme mit dem Vater gebe und schon immer gegeben habe. Der Beschuldigte habe eine Anlehre zum Produktionsmechaniker gemacht und habe danach in diversen Anstellungen auf dem Bau gearbeitet. Während der Corona- Pandemie sei er arbeitslos gewesen, sei aber kurz vor seiner Verhaftung am
25. April 2022 bei einem Temporärbüro gewesen und hätte kurz darauf eine neue Stelle antreten können. Der Beschuldigte kämpfe sich gemäss Angaben seiner Verteidigung von Temporär-Büro zu Temporär-Büro und arbeite unregelmässig auf dem Bau. Ein Härtefall sei aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der familiären Bindung zu bejahen. Der Beschuldigte sei ein ausgeprägter Familienmensch. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei weniger hoch zu gewichten als das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. So dürfte die Höhe der ausgesprochenen Strafe bei einer Verurteilung des Beschuldigten zwar bei über einem Jahr liegen, sie sei allerdings auch nicht derart hoch, dass bereits deshalb von einem grossen Wegweisungsinteresse aus- zugehen wäre. Sodann sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hätte, welche bekanntlich mitunter der Prävention weiterer Straftaten diene und welche bei der Beurteilung der Rückfallgefahr prognostisch günstig zu berücksich- tigen sei. Ferner dürfe nicht allein aus den Vorstrafen geschlossen werden, dass die Gefahr weiterer Delinquenz erheblich sei (Urk. 81 S. 9; Urk. 53 S. 13 ff.). Zudem brachte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass er mit Öster- reich nichts zu tun und keinen Bezug zu diesem Land habe. Freunde habe er dort keine; ein Onkel wohne vielleicht dort, er sei sich aber nicht sicher, weil er nicht so
- 24 - viel Kontakt zu ihm habe. Für den Beschuldigten wäre die Anordnung einer Landesverweisung so, wie wenn man ein kleines Kind ins kalte Wasser werfen würde. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Ab und zu spiele er Fussball und sei Trainer in I._____, um damit ein bisschen Geld zu verdienen. Auch sei er ab und zu auch Schiedsrichter (Urk. 51 S. 37 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe bzw. dass er sich in einem depressiven Loch befände. Auch sei er in Therapie bezüglich seines Cannabis-Konsums in der Vergangenheit (Urk. 51 S. 1 ff.). 2.2. Der ausländische Beschuldigte wurde des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt und damit zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Es liegt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und sofern das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.3. Mit der Vorinstanz ist der schwere persönliche Härtefall zu verneinen. Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seine Eltern und Geschwister auch hier wohnen, ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 9) nicht ersichtlich, inwiefern er in besonderem Masse von der Anordnung einer Landesverweisung hart getroffen würde. Weitere persönliche Gründe, die eine besondere Verwurzelung bzw. eine soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz zeigen würden, brachte er nicht vor. Auch ist er wirtschaftlich nicht integriert; neben Schulden in Höhe von rund Fr. 60'000.– und Sozialhilfeschulden in Höhe von ca. Fr. 270'000.– (vgl. Urk. 28) kann er keinen Job aufweisen. Das letzte Mal arbeitete er im September/Oktober 2022 (Urk. 51 S. 11) und gemäss Angaben seiner Verteidigung arbeitet er momentan nur unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Vor dem Hintergrund der beruflichen und wirtschaft- lichen Laufbahn des Beschuldigten kann nicht von einem stabilen beruflichen Umfeld gesprochen werden. Ob der Beschuldigte einen Onkel in Österreich hat oder nicht, spielt letztlich keine entscheidende Rolle für die Integration/Eingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatland. Österreich ist das Nachbarland der Schweiz; die Sprache ist ebenfalls
- 25 - deutsch und die Gepflogenheiten weichen in diesen beiden Ländern nicht stark voneinander ab. Mit anderen Worten, es liegen keine Umstände vor, die den 32-jährigen Beschuldigten von einer wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Österreich abhalten könnten. Vielmehr ist ihm eine Integration bzw. Eingliederung in Österreich zuzumuten. Auch der Kontakt zu seiner Familie (Eltern und Geschwis- ter) wäre weiterhin möglich. Schliesslich ist auch eine allfällige medizinische und psychologische Weiterbetreuung des Beschuldigten in Österreich möglich und zu- mutbar. Der Beschuldigte legte bis anhin eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung an den Tag. Nicht nur delinquierte er während der ihm auferlegten Probezeit weiter, sondern auch während des vor- liegenden Strafverfahrens und somit insbesondere auch dann, als die Frage der Landesverweisung bereits im Raum stand bzw. die Vorinstanz die Landesver- weisung bereits angeordnet hatte. Eine grössere Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehr- barkeit ist kaum vorstellbar. 2.4. Insgesamt ist daher kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Es er- übrigt sich damit auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
3. Vereinbarung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 3.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsange- hörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Ein- reise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen
- 26 - Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügigkeits- abkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU- Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit einge- räumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 3.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich der Beschuldigte als öster- reichischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA; SR 0.142.112.681) stützen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom
1. November 2018 E. 3.1; 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen aller- dings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über eine feste Arbeitsstelle in der Schweiz verfügen würde; vielmehr arbeitet er nur unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Zuletzt gab er vor Vorinstanz sodann an, dass er finanziell von seiner Familie abhängig sei bzw. Sozialhilfe bezogen habe (Urk. 51 S. 10 f.). Der Beschuldigte ist somit im schwei- zerischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Allerdings kann er sich – wie die Vorinstanz
- 27 - zutreffend festhält (Urk. 65 S. 54) – dank seiner Familie auf das FZA berufen. Wie zuvor ausgeführt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten. Auch wenn das Tatverschulden angesichts des Strafrahmens für den begangenen Raub als "noch leicht" einzustufen ist, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Delikt und das damit verbundene Verschulden ange- sichts des damals minderjährigen Privatklägers und der wiederholten Delinquenz und Vorstrafen schwer wiegt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Landesverweisung von 10 Jahren (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu deren Dauer. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre fest (Urk. 65 S. 54 f.). Gemäss Art. 66a StGB spricht das Gericht eine Landesverweisung für 5-15 Jahre aus. Die Vorinstanz begründete die Dauer von 6 Jahren einerseits mit der erhebli- chen Freiheitsstrafe von 26 Monaten, welche an der unteren, nicht jedoch an der untersten Grenze des Strafrahmens liege und andererseits mit dem Verschulden (noch leicht) (Urk. 65 S. 54 f.). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Es ist zwischen den privaten Interessen des Verurteilten und demjenigen je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fern- halteinteresse abzuwägen. Auch sind die allgemeinen Strafzumessungskriterien im Sinne von Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu berücksichtigen (vgl. BSK-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a StGB Rz. 28 f.). Gestützt darauf erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren ohne Weiteres als verhältnismässig und angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.
- 28 -
5. Fazit Der Beschuldigte wird für die Dauer von 6 Jahren aus der Schweiz verwiesen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten und den Mittäter B._____ in Solidarhaftung zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 750.– und von Schadenersatz in Höhe von Fr. 50.–, jeweils zuzüglich 5% Zins ab 22. April 2022.
2. Der Privatkläger beantragte die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 750.– und von Schadenersatz in Höhe von Fr. 50.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum (Urk. 12/4). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz sowohl die vom Privat- kläger beantragte Höhe der Genugtuung als auch die Höhe des Schadenersatzes (Urk. 51 S. 39). Dessen Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Ab- weisung der Zivilansprüche, eventualiter auf Vormerknahme der Anerkennung der Ansprüche im Falle eines Schuldspruchs (Prot. I S. 16). Im Berufungsverfahren beantragte sie die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 81 S. 11).
3. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung und gestützt auf die Anerkennung der Zivilansprüche in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ (separates Verfahren STR/2022/20004216 bei der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt; Urk. 30) zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz in Höhe von Fr. 50.– sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 750.–, jeweils zuzüglich 5% seit 22. April 2022, zu bezahlen. Zudem ist von der Anerken- nung durch den Beschuldigten Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 8 und 9; Art. 426 StGB).
- 29 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 7'557.70 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Beru- fungsverhandlung) geltend. Sie berechnete für die Berufungsverhandlung sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten 4.5 Stunden ein (Urk. 80 S. 3). Zumal die Berufungsverhandlung aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten nur rund wenige Minuten dauerte (vgl. Prot. II S. 3 ff.), ist die Hono- rarnote entsprechend zu kürzen. Demgemäss ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'000.– zu entschädigen.
4. Der Privatkläger beantragt für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung in Höhe von Fr. 273.53 (Urk. 75 und Urk. 76/1). Für das erstinstanzliche Verfahren beantragte er Fr. 616.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; vgl. Urk. 58). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für dem Privatkläger im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands zu entschädigen. Diese Entschädigung bezifferte der Privatkläger wie erwähnt mit Fr. 616.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren und mit Fr. 273.53 für das Berufungsverfahren. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 889.53 zu bezahlen (bzw. für das Berufungsverfahren Fr. 273.53). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 30 -
2. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 (und mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 um 6 Monate verlängerten Probezeit) noch offenen Reststrafe von 67 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug rückversetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 und unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositiv-Ziffer 3 mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon 61 Tage durch Haft erstanden sind (56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren und 5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich).
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ ver- pflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 50.– und Fr. 750.– als Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2022,zu bezahlen. Von seiner Anerkennung wird Vormerk genommen.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWSt) Fr. 273.53 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 31 - teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten des Geschäftes SB190526-O.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 32 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw A. Jacomet
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2023 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 26 Monaten Freiheitsstrafe bestraft und für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 65 S. 59). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte am 26. Januar 2023 (Urk. 55) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an.
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 6 Jahren an, weil kein persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 65 S. 51). Der Beschuldigte beantragt, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 81 S. 2 und S. 8 ff.), während die Staats- anwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Landesverwei- sung beantragt (Urk. 71).
E. 1.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung auf das vorin- stanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 44 ff.).
2. Härtefallprüfung
- 23 -
E. 2 Das schriftliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 11. bzw. 12. Mai 2023 zugestellt (Urk. 64/1-2). Nach Zustellung des begründe- ten Urteils (Urk. 65) reichte dieser am 15. Mai 2023 ebenfalls fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 66). Der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 71). Am 8. Februar 2024 wurde zur heutigen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 teilte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers mit, dass er auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte (Urk. 75).
E. 2.1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren geltend, dass keine Landesverweisung ausgesprochen werden soll, da ein Härtefall vorliege. Der Beschuldigte sei österreichischer Staatsbürger mit einer Nieder- lassungsbewilligung C, aber in der Schweiz – in G._____ – geboren, aufgewachsen im Kanton Thurgau und seit der ersten Oberstufe lebe er im Kanton Zürich, in H._____. Er fühle sich nirgendwo anders zuhause als in der Schweiz. Seine Eltern und seine Geschwister würden auch in der Schweiz leben. Als ältestes Kind nehme der Beschuldigte innerhalb der Familie eine grosse Verantwortung wahr. Das Ver- hältnis zu seinen Geschwistern und zu seinen Eltern sei sehr eng und gut, auch wenn es Probleme mit dem Vater gebe und schon immer gegeben habe. Der Beschuldigte habe eine Anlehre zum Produktionsmechaniker gemacht und habe danach in diversen Anstellungen auf dem Bau gearbeitet. Während der Corona- Pandemie sei er arbeitslos gewesen, sei aber kurz vor seiner Verhaftung am
25. April 2022 bei einem Temporärbüro gewesen und hätte kurz darauf eine neue Stelle antreten können. Der Beschuldigte kämpfe sich gemäss Angaben seiner Verteidigung von Temporär-Büro zu Temporär-Büro und arbeite unregelmässig auf dem Bau. Ein Härtefall sei aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der familiären Bindung zu bejahen. Der Beschuldigte sei ein ausgeprägter Familienmensch. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei weniger hoch zu gewichten als das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. So dürfte die Höhe der ausgesprochenen Strafe bei einer Verurteilung des Beschuldigten zwar bei über einem Jahr liegen, sie sei allerdings auch nicht derart hoch, dass bereits deshalb von einem grossen Wegweisungsinteresse aus- zugehen wäre. Sodann sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hätte, welche bekanntlich mitunter der Prävention weiterer Straftaten diene und welche bei der Beurteilung der Rückfallgefahr prognostisch günstig zu berücksich- tigen sei. Ferner dürfe nicht allein aus den Vorstrafen geschlossen werden, dass die Gefahr weiterer Delinquenz erheblich sei (Urk. 81 S. 9; Urk. 53 S. 13 ff.). Zudem brachte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass er mit Öster- reich nichts zu tun und keinen Bezug zu diesem Land habe. Freunde habe er dort keine; ein Onkel wohne vielleicht dort, er sei sich aber nicht sicher, weil er nicht so
- 24 - viel Kontakt zu ihm habe. Für den Beschuldigten wäre die Anordnung einer Landesverweisung so, wie wenn man ein kleines Kind ins kalte Wasser werfen würde. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Ab und zu spiele er Fussball und sei Trainer in I._____, um damit ein bisschen Geld zu verdienen. Auch sei er ab und zu auch Schiedsrichter (Urk. 51 S. 37 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe bzw. dass er sich in einem depressiven Loch befände. Auch sei er in Therapie bezüglich seines Cannabis-Konsums in der Vergangenheit (Urk. 51 S. 1 ff.).
E. 2.2 Der ausländische Beschuldigte wurde des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt und damit zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Es liegt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und sofern das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 2.3 Mit der Vorinstanz ist der schwere persönliche Härtefall zu verneinen. Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seine Eltern und Geschwister auch hier wohnen, ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 9) nicht ersichtlich, inwiefern er in besonderem Masse von der Anordnung einer Landesverweisung hart getroffen würde. Weitere persönliche Gründe, die eine besondere Verwurzelung bzw. eine soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz zeigen würden, brachte er nicht vor. Auch ist er wirtschaftlich nicht integriert; neben Schulden in Höhe von rund Fr. 60'000.– und Sozialhilfeschulden in Höhe von ca. Fr. 270'000.– (vgl. Urk. 28) kann er keinen Job aufweisen. Das letzte Mal arbeitete er im September/Oktober 2022 (Urk. 51 S. 11) und gemäss Angaben seiner Verteidigung arbeitet er momentan nur unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Vor dem Hintergrund der beruflichen und wirtschaft- lichen Laufbahn des Beschuldigten kann nicht von einem stabilen beruflichen Umfeld gesprochen werden. Ob der Beschuldigte einen Onkel in Österreich hat oder nicht, spielt letztlich keine entscheidende Rolle für die Integration/Eingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatland. Österreich ist das Nachbarland der Schweiz; die Sprache ist ebenfalls
- 25 - deutsch und die Gepflogenheiten weichen in diesen beiden Ländern nicht stark voneinander ab. Mit anderen Worten, es liegen keine Umstände vor, die den 32-jährigen Beschuldigten von einer wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Österreich abhalten könnten. Vielmehr ist ihm eine Integration bzw. Eingliederung in Österreich zuzumuten. Auch der Kontakt zu seiner Familie (Eltern und Geschwis- ter) wäre weiterhin möglich. Schliesslich ist auch eine allfällige medizinische und psychologische Weiterbetreuung des Beschuldigten in Österreich möglich und zu- mutbar. Der Beschuldigte legte bis anhin eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung an den Tag. Nicht nur delinquierte er während der ihm auferlegten Probezeit weiter, sondern auch während des vor- liegenden Strafverfahrens und somit insbesondere auch dann, als die Frage der Landesverweisung bereits im Raum stand bzw. die Vorinstanz die Landesver- weisung bereits angeordnet hatte. Eine grössere Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehr- barkeit ist kaum vorstellbar.
E. 2.4 Insgesamt ist daher kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Es er- übrigt sich damit auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
3. Vereinbarung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)
E. 3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____. Der Beschuldigte erschien, trotz ent- sprechender Instruktion durch seinen Verteidiger, nicht. Der Verteidiger erklärte sich anlässlich der Berufungsverhandlung damit einverstanden, diese durchzufüh- ren und die Plädoyernotizen als verlesen einzureichen (Prot. II S. 3). Das Urteil wurde gleichentags beraten und im Einverständnis des Verteidigers schriftlich im Dispositiv versandt (Prot. II S. 5).
E. 3.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsange- hörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Ein- reise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen
- 26 - Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügigkeits- abkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU- Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit einge- räumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich der Beschuldigte als öster- reichischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA; SR 0.142.112.681) stützen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom
1. November 2018 E. 3.1; 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen aller- dings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über eine feste Arbeitsstelle in der Schweiz verfügen würde; vielmehr arbeitet er nur unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Zuletzt gab er vor Vorinstanz sodann an, dass er finanziell von seiner Familie abhängig sei bzw. Sozialhilfe bezogen habe (Urk. 51 S. 10 f.). Der Beschuldigte ist somit im schwei- zerischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Allerdings kann er sich – wie die Vorinstanz
- 27 - zutreffend festhält (Urk. 65 S. 54) – dank seiner Familie auf das FZA berufen. Wie zuvor ausgeführt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten. Auch wenn das Tatverschulden angesichts des Strafrahmens für den begangenen Raub als "noch leicht" einzustufen ist, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Delikt und das damit verbundene Verschulden ange- sichts des damals minderjährigen Privatklägers und der wiederholten Delinquenz und Vorstrafen schwer wiegt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Landesverweisung von 10 Jahren (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu deren Dauer. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre fest (Urk. 65 S. 54 f.). Gemäss Art. 66a StGB spricht das Gericht eine Landesverweisung für 5-15 Jahre aus. Die Vorinstanz begründete die Dauer von 6 Jahren einerseits mit der erhebli- chen Freiheitsstrafe von 26 Monaten, welche an der unteren, nicht jedoch an der untersten Grenze des Strafrahmens liege und andererseits mit dem Verschulden (noch leicht) (Urk. 65 S. 54 f.). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Es ist zwischen den privaten Interessen des Verurteilten und demjenigen je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fern- halteinteresse abzuwägen. Auch sind die allgemeinen Strafzumessungskriterien im Sinne von Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu berücksichtigen (vgl. BSK-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a StGB Rz. 28 f.). Gestützt darauf erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren ohne Weiteres als verhältnismässig und angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.
- 28 -
5. Fazit Der Beschuldigte wird für die Dauer von 6 Jahren aus der Schweiz verwiesen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten und den Mittäter B._____ in Solidarhaftung zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 750.– und von Schadenersatz in Höhe von Fr. 50.–, jeweils zuzüglich 5% Zins ab 22. April 2022.
2. Der Privatkläger beantragte die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 750.– und von Schadenersatz in Höhe von Fr. 50.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum (Urk. 12/4). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz sowohl die vom Privat- kläger beantragte Höhe der Genugtuung als auch die Höhe des Schadenersatzes (Urk. 51 S. 39). Dessen Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Ab- weisung der Zivilansprüche, eventualiter auf Vormerknahme der Anerkennung der Ansprüche im Falle eines Schuldspruchs (Prot. I S. 16). Im Berufungsverfahren beantragte sie die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 81 S. 11).
3. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung und gestützt auf die Anerkennung der Zivilansprüche in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ (separates Verfahren STR/2022/20004216 bei der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt; Urk. 30) zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz in Höhe von Fr. 50.– sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 750.–, jeweils zuzüglich 5% seit 22. April 2022, zu bezahlen. Zudem ist von der Anerken- nung durch den Beschuldigten Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 8 und 9; Art. 426 StGB).
- 29 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 7'557.70 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Beru- fungsverhandlung) geltend. Sie berechnete für die Berufungsverhandlung sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten 4.5 Stunden ein (Urk. 80 S. 3). Zumal die Berufungsverhandlung aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten nur rund wenige Minuten dauerte (vgl. Prot. II S. 3 ff.), ist die Hono- rarnote entsprechend zu kürzen. Demgemäss ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'000.– zu entschädigen.
4. Der Privatkläger beantragt für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung in Höhe von Fr. 273.53 (Urk. 75 und Urk. 76/1). Für das erstinstanzliche Verfahren beantragte er Fr. 616.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; vgl. Urk. 58). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für dem Privatkläger im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands zu entschädigen. Diese Entschädigung bezifferte der Privatkläger wie erwähnt mit Fr. 616.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren und mit Fr. 273.53 für das Berufungsverfahren. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 889.53 zu bezahlen (bzw. für das Berufungsverfahren Fr. 273.53). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 30 -
2. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 (und mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 um 6 Monate verlängerten Probezeit) noch offenen Reststrafe von 67 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug rückversetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 und unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositiv-Ziffer 3 mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon 61 Tage durch Haft erstanden sind (56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren und 5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich).
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ ver- pflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 50.– und Fr. 750.– als Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2022,zu bezahlen. Von seiner Anerkennung wird Vormerk genommen.
E. 4 Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 66; Urk. 81; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen
- 6 - Entscheids (Urk. 71). Demnach ist im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
E. 5 Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter- lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Guns- ten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 65 S. 9) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider-
- 9 - legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom
E. 8 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWSt) Fr. 273.53 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 31 - teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 11 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten des Geschäftes SB190526-O.
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 32 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw A. Jacomet
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230302-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 10. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub und Widerruf sowie Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2023 (DG220126)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Juli 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 58 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. August 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen erstandener Haft und Ersatzmassnahmen) wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 67 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 (und mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 um 6 Monate verlängerten Probezeit) rückversetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe (Dispositiv-Ziffer 2) sowie unter Einbezug des Strafrestes infolge Rückversetzung (Dispositiv-Ziffer 3) mit 26 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft, wovon 61 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind (56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren und 5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich [Dispositiv-Ziffer 2]).
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 6 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ (sep. Verfahren STR/2022/20004216 bei der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt) verpflichtet, dem Privatkläger den Betrag von CHF 50.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. April 2022 als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ (sep. Verfahren STR/2022/20004216 bei der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt) verpflichtet, dem Privatkläger CHF 750.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. April 2022 als Ge- nugtuung zu bezahlen.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'174.05 Auslagen (Gutachten) CHF 616.00 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (inkl. Mwst) CHF 11'691.95 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei für jeden Tag Haft angemessen zu entschädigen.
4. Es sei vom Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. August 2020 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten abzusehen.
5. Es sei vom Widerruf der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom
11. Februar 2021 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung
- 4 - einer Probezeit von einem Jahr verfügten bedingten Entlassung und von der Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 67 Tagen Freiheitsstrafe abzu- sehen.
6. Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches sei auf eine Landesverweisung zu verzichten.
7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen.
8. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 75 S. 1; Urk. 34 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Z. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und anklagegemäss zu bestrafen;
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genug- tuung von CHF 750.– zzgl. 5% Zins seit dem 22. April 2022 zu bezahlen;
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ einen Schaden von Fr. 50.– zu bezahlen;
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach gegenüber dem Privatkläger für den Schaden aus dem eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich haftbar ist;
5. Sämtliche Kosten für das Verfahren und die Strafuntersuchung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2023 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 26 Monaten Freiheitsstrafe bestraft und für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 65 S. 59). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte am 26. Januar 2023 (Urk. 55) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an.
2. Das schriftliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 11. bzw. 12. Mai 2023 zugestellt (Urk. 64/1-2). Nach Zustellung des begründe- ten Urteils (Urk. 65) reichte dieser am 15. Mai 2023 ebenfalls fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 66). Der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 71). Am 8. Februar 2024 wurde zur heutigen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 teilte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers mit, dass er auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte (Urk. 75).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____. Der Beschuldigte erschien, trotz ent- sprechender Instruktion durch seinen Verteidiger, nicht. Der Verteidiger erklärte sich anlässlich der Berufungsverhandlung damit einverstanden, diese durchzufüh- ren und die Plädoyernotizen als verlesen einzureichen (Prot. II S. 3). Das Urteil wurde gleichentags beraten und im Einverständnis des Verteidigers schriftlich im Dispositiv versandt (Prot. II S. 5).
4. Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 66; Urk. 81; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen
- 6 - Entscheids (Urk. 71). Demnach ist im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). II. Sachverhalt
1. Zum Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Juli 2022 (Urk. 22) vorgeworfen, dass B._____ und er am 22. April 2022, um ca. 20.20 Uhr, nach vorheriger Absprache und nach gemeinsamen Ta- tentschluss, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden gewesen sei, zum Geschädigten, in der Absicht, dem Privatkläger Wertsachen wegzuneh- men, getreten seien. Dort habe der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt, er [ge- meint: B._____] habe eine "Knarre" und sie würden keinen Spass machen, worauf B._____ dem Privatkläger eine "Schreckschuss-" Pistole mit Platzpatronen in den Bauch gedrückt habe. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger gesagt, er solle ihm seine Halskette geben. Der Privatkläger habe aufgrund des spürbaren Drucks ei- nes schwarzen und harten Gegenstandes an seinem Bauch und aufgrund der Worte des Beschuldigten, "er" habe eine Knarre, angenommen, es handle sich
- 7 - beim Gegenstand, welcher gegen seinen Bauch gedrückt worden sei, um eine echte Waffe. Er habe in der Folge – aufgrund der gesamten Situation komplett ver- ängstigt und eingeschüchtert – dem Beschuldigten seine Halskette übergeben. Dies hätten der Beschuldigte und B._____ mit ihrem Handeln auch erreichen wol- len. Dabei hätten sie gewusst, dass sie auf die Halskette keinen Anspruch haben würden. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er und B._____ hätten daraufhin den Deliktsort mit der Halskette verlassen, um wie als Eigentümer dar- über zu verfügen.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz insofern, dass er am besagten Abend am besagten Ort zusammen mit B._____ gewesen sei. Ebenso anerkannte er, dass der Vorwurf der Staatsanwaltschaft grundsätzlich stimme, er habe das aber nicht gewollt. Er sei vielmehr erstarrt und sei betrunken gewesen. Weiter gab er an, dass er Zivilcourage habe leisten und die Kette dem Privatkläger habe zurückgeben wollen (Urk. 51 S. 18, 26 f.). Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte völlig überrumpelt und perplex gewesen sei, als B._____ aus dem Nichts eine Schreckschusspistole gezogen und den Privatkläger zur Herausgabe seiner Halskette aufgefordert habe. Er habe an diesem Abend niemanden ausrau- ben wollen (Urk. 81 S. 3 ff.).
3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die wesentlichen Punkte hinreichend erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 58 S. 7).
4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 8/1, 8/2, 8/3, Urk. 51 S. 18 ff.), die Einvernahmen von B._____ (Urk. 8/4, 8/5, 8/6, 8/7), die Ein-
- 8 - vernahmen des Privatklägers (Urk. 8/8, 8/9), die Einvernahmen des Zeugen D._____ (Urk. 8/10, 8/11), die Zeugeneinvernahme von E._____ (Urk. 8/12), ein Wahrnehmungsbericht eines Polizisten (Urk. 8/13), die Polizeirapporte (Urk. 1-6), eine Fotodokumentation der Polizei (Urk. 7, 11/3), ein pharmakologisch-toxikologi- sches Gutachten (Urk. 10/5) sowie ein Bericht zur Blutalkoholanalyse (Urk. 10/6) im Recht. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die Verwertbarkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen von B._____ nicht anwesend war. Auch wur- den ihm dessen Aussagen nicht vorgehalten. Die Aussagen von B._____ sind in Bezug auf den Beschuldigten daher nur insoweit verwertbar, als diese ihn nicht belasten (vgl. Urk. 65 S. 10). Ansonsten ergeben sich keine Beschränkungen be- treffend Verwertbarkeit der Beweismittel. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.
5. Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter- lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Guns- ten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 65 S. 9) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider-
- 9 - legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom
8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprü- che, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
6. Beweiswürdigung im Konkreten 6.1. Die Aussagen des Beschuldigten, von B._____, des Privatklägers, der Zeugin E._____ und des Zeugen D._____ in der Untersuchung bzw. im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in den Ziffern II.5.1. bis 5.4. ihres Urteils zu- treffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 11 ff.). Die Vor- instanz beurteilte die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von B._____, des Privat- klägers und der Zeugin E._____ ausführlich, schlüssig und zutreffend. Folgerichtig
- 10 - ging sie davon aus, dass die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen glaubhaft seien und auf diese abgestellt werden könne. Einzig habe der Privatklä- ger nicht übereinstimmend ausgesagt in Bezug auf die Frage, wem er die Halskette übergeben habe und ob der Beschuldigte links und B._____ rechts bzw. umgekehrt gestanden hätten (Urk. 65 S. 22 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass diese Widersprüche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht min- dern. Vielmehr sagte dieser ansonsten konstant und widerspruchsfrei aus. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungs- weise Verdeutlichungen. 6.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten änderte sich während der Unter- suchung bis zur Vorinstanz immer wieder. Während er seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch verweigerte (Urk. 8/1), machte er anlässlich der Hafteinvernahme vereinzelte Aussagen, insbesondere zu seinem Alkoholkon- sum am besagten Abend. Er führte aus, dass er "mega viel" Alkohol getrunken und sich an nichts mehr erinnern könne. Einen allfälligen Drogenkonsum verneinte er damals noch (Urk. 8/2 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er sodann ausführlich zum Vorfall aus. Dabei fällt auf, dass er über B._____ nur Negatives berichtete, die Schuld auf diesen schob und sich selbst mehrmals als Schlichter bezeichnete ("Ich wollte eigentlich schlichten"). Zudem erwähnte er ebenfalls mehrmals seinen gros- sen Alkoholkonsum vor dem Vorfall und bejahte nun auch den Konsum von Can- nabis und Kokain (Urk. 8/3 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schliesslich erwähnte er wieder, dass er habe schlichten und Zivilcourage leisten wollen. Nun führte er aber weiter noch aus, dass der Zeuge D._____ etwas mit der ganzen Sache zu tun habe, dass es von aussen so aussehe, als würde er – der Beschuldigte – mitmachen und dass B._____ und D._____ sich vielleicht mit dem Privatkläger abgesprochen hätten. Für ihn sei die ganze Geschichte etwas komisch (Urk. 51 S. 19 f., 23 f., 25). Aufgrund dieses Aussageverhaltens erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Dass er habe schlichten wollen, überzeugt nicht und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte wusste, dass B._____ eine
- 11 - "Knarre" auf sich trug und zog trotzdem mit diesem los. Auch war er es, der den Privatkläger zur Herausgabe der Halskette aufforderte, wie er selbst bestätigte. Dass der Beschuldigte mit dieser Aufforderung den Privatkläger lediglich zu einem kooperativen Verhalten gegenüber B._____ habe bewegen und diesen vor einer voreiligen, unbedachten Reaktion habe abhalten wollen (vgl. Urk. 81 S. 6), über- zeugt hingegen nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilde- rungen des Privatklägers und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten erscheint seine Version alles andere als plausibel und nachvollzieh- bar. Schliesslich ist die Verschwörungstheorie, dass sich sowohl der Zeuge D._____, B._____ und der Privatkläger untereinander abgesprochen hätten, völlig abwegig. Es ergeben sich hierzu überhaupt keine Hinweise. Mithin sind die Aus- sagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft zu würdigen. 6.3. Mit der Vorinstanz – und entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift – ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich B._____ und der Beschuldigte vorgängig nicht über die Tat abgesprochen haben, sondern B._____ den Impuls für die Tat setzte und sich der Beschuldigte daran spontan anschloss (Urk. 65 S. 25). 6.4. Der Sachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, mit Ausnahme der vorgängigen Absprache und der Korrektur der Uhrzeit. Der Vorfall ereignete sich um 22.20 Uhr und nicht, wie in der Anklageschrift vorgehalten, um 20.20 Uhr (vgl. Urk. 8/8), was jedoch keine relevante Bedeutung hat. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 22, Urk. 52 S. 1). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 52 S. 1; Urk. 81 S. 1).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Raubs und der Mittäterschaft zutreffend dargelegt und das Verhalten des
- 12 - Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert (Urk. 65 S. 27). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden.
3. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Raubes bestraft, wer (unter anderem) mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, einen Diebstahl begeht. Der Täter braucht die Drohung nicht verwirklichen zu wollen, nur beim Opfer muss dieser Eindruck erweckt werden, z.B. beim Vorhalten einer nicht schiesstauglichen Waffe (BGE 107 IV 33). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in "massgeblicher" bzw. "masgebender" Weise bzw. Rolle mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens sind zu würdigen (BGE 118 IV 230, BGE 118 IV 399; BGE 118 IV 230). Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird.
4. Indem B._____ und der Beschuldigte zum Privatkläger traten, B._____ "etwas" in der Hand hatte, der Beschuldigte den Privatkläger aufforderte, die Halskette zu geben, mit den Worten "gib mer Ketti, de hät e Knarre", und B._____ dem Privatkläger eine Schreckschuss-Pistole in den Bauch drückte, ist die Voraussetzung der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu bejahen. Weiter nahm der Privatkläger aufgrund dieser Androhung seine Halskette ab und übergab sie dem Beschuldigten. Damit ist auch die unrechtmässige Aneignungsabsicht gegeben. Der Beschuldigte wusste, dass er keinen Rechtsanspruch auf die Halskette hatte.
5. Mit diesem Vorgehen handelten B._____ und der Beschuldigte in Mittäter- schaft. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten keine vorherige Absprache erstellt werden kann (vgl. dazu vorne in E. II.6.3), führten sie den Raub zusammen vorsätzlich aus. Der Beschuldigte leistete einen massgeblichen Teil; er wies den Privatkläger darauf hin, dass B._____ eine "Knarre" hätte und forderte ihn zur Herausgabe der Halskettte auf. Aus dieser Aufforderung geht klar hervor, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Mit diesem Tatbeitrag wirkte er in
- 13 - massgebender Weise mit B._____ zusammen. Eine Mittäterschaft liegt dement- sprechend vor.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufe- nen Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 sowie unter Einbezug des Strafrestes von 67 Tagen Freiheitsstrafe infolge Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 (und mit Ver- fügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 um 6 Monate verlängerten Probezeit) mit 26 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (Urk. 65 S. 40). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für den Fall eines Schuldspruchs eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 53 S. 13). Im Berufungsverfahren verzichtete die Verteidigung in Absprache mit dem Beschuldigten auf Eventualaus- führungen zur Strafzumessung (Urk. 81 S. 7).
2. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 71), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beach- ten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungs- gericht von vornherein ausgeschlossen.
3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 65 S. 27 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
- 14 -
4. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte (zusammen mit B._____) mit der Tat in erheblicher Weise in das Sicherheitsempfinden eines Zufallsopfers, das ihnen völlig unbekannt war, eingriffen. Sie bedienten sich dabei einer Waffe und damit implizit der Waffen- gewalt, auch wenn es sich letztlich "lediglich" um eine Schreckschuss-Pistole handelte. Zudem bedrohten sie den Privatkläger auch verbal. Der Beschuldigte und sein Mittäter suchten sich spontan ein minderjähriges Opfer aus; der Privatkläger war im Tatzeitpunkt 15 Jahre alt, während sie zu zweit und auch älter waren; sie bildeten ihm gegenüber eine Übermacht. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten, dass der Vorfall ganz kurz dauerte und er sich bzw. die beiden Mittäter sich vom Privatkläger abwendeten bzw. entfernten, als dieser dem Beschuldigten die Halskette übergab. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Raub "nur" auf die Halskette gezielt war, die einen geringen Wert hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, zeigt die Tat jedoch eine gewisse Hemmungs- bzw. Skrupellosigkeit gegenüber eines Mitmenschen. Unter Würdigung dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
5. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tat sehr spontan erfolgte und sich der Beschuldigte nicht im Voraus mit B._____ abge- sprochen hatte. Vielmehr schloss er sich B._____ an, der aus einem Impuls heraus mit der Handlung begann. Der Beschuldigte (zusammen mit B._____) handelte jedoch rein aus einem egoistischen Motiv und aus primitiver Gier. Er wollte die Halskette; das Sicherheitsempfinden des 15-jährigen Privatklägers – welches stark erschüttert wurde – war ihm völlig egal. Die Tat war schlicht stupid. Es ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. Allerdings stand der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, Kokain und Cannabis (vgl. Urk. 10/5 und Urk. 10/6), was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Mit der Vorinstanz vermag daher die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden leicht zu relativieren und insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint gerade als noch angemessen.
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6. Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsange- höriger und in der Schweiz geboren. Er hat eine Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte wuchs bei seinen Eltern zusammen mit drei Geschwistern (zwei Schwestern, ein Bruder) in der Schweiz auf. Er selber hat keine Kinder. Der Beschuldigte durchlief die obligatorischen Schulen in der Schweiz (Primar- und Sekundarschule). In der zweiten und dritten Oberstufe war der Beschuldigte in einem Heim (Stiftung F._____). Der Beschuldigte gab an, dass sein Vater zu dieser Zeit Alkoholiker und gewalttätig gewesen sei, weswegen er ins Heim gegangen sei, um seinen Schulabschluss machen zu können. Nach der Oberstufe hat der Be- schuldigte über die Stiftung F._____ eine Anlehre als Produktionsmechaniker ab- solviert und abgeschlossen. Danach habe er wieder bei seinen Eltern gewohnt. Er habe diverse Jobs ausgeübt (als Bauarbeiter, Zügelmann und Transportmitarbei- ter). Gemäss Angaben seiner Verteidigung kämpft sich der Beschuldigte seither von Temporär-Büro zu Temporär-Büro und arbeitet unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Ob er immer noch bei seinen Eltern wohnt ist nicht bekannt, konnte er doch aufgrund seines Nichterscheinens anlässlich der Berufungsverhandlung nicht befragt werden (vgl. Prot. II S. 3). Nachdem der Beschuldigte am 25. Februar 2021 aus der Haft entlassen worden sei, habe er zuerst noch für die Gemeinde gearbeitet. Da er aber nicht vom Staat abhängig habe sein wollen, habe er sich Hilfe geholt, um mit dem Kiffen aufzuhören. Zunächst sei es aufwärts gegangen und dann wieder abwärts. Er sei dann depressiv geworden. Der Beschuldigte hat gemäss Akten Schulden in der Höhe von ca. Fr. 60'000.– und Sozialhilfeschulden in der Höhe von ca. Fr. 270'000.– (Urk. 19/7 S. 4; Urk. 51 S. 1 ff.). Ferner ist der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach vorbestraft (Urk. 77):
1) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Mai 2013 wegen Drohung, Nötigung (Versuch), Missbrauch einer Fernmeldean- lage, bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–;
2) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
24. Januar 2020 wegen Übertretung des BetmG (mehrfache Begehung), Drohung, Drohung (mehrfacher Versuch), Nötigung, Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Ungehorsam
- 16 - gegen amtliche Verfügungen, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.–;
3) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
21. August 2020 wegen Übertretung des BetmG (mehrfache Begehung), Erpressung, Vergehen gegen das BetmG (mehrfache Begehung), bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probe- zeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.–;
4) Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2020 wegen Nötigung, Nötigung (mehrfacher Versuch), Übertretung des BetmG (mehrfache Bege- hung), Aussprechen eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen, Busse von Fr. 200.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. August 2020;
5) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2023 wegen Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von 45 Tagen. Bei diesen zahlreichen Vorstrafen handelt es sich teilweise um einschlägige Vor- strafen. Wie die Vorinstanz zu Recht davon ausging, sind die Delikte der Nötigung, Drohung und Erpressung als einschlägig zum Raub anzusehen, da diese ebenfalls in die Willensfreiheit der Opfer eingreifen. Diese Vorstrafen sind erheblich strafer- höhend zu berücksichtigen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit bezüglich einer bedingten Freiheitsstrafe und nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug einerseits, und andererseits während des vorliegenden hängigen Strafverfahrens wieder delinquierte, was sich ebenfalls zu seinen Ungunsten auswirkt. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kaum kooperativ und geständig war. Auch wenn er sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz teilweise geständig zeigte, ist dies zu spät für eine Strafminderung.
- 17 - Aufrichtige Reue zeigte er ebenfalls nicht. Das Nachtatverhalten ist dementspre- chend strafzumessungsneutral zu veranschlagen.
7. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate veranschlagt (Urk. 65 S. 34), erscheint dies angemessen.
8. Insgesamt erscheint gestützt auf alle relevanten Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen, unter Anrechnung von 61 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren und 5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich gemäss Urteil vom 21. August 2020 (vgl. E. V.5) (Art. 51 StGB). V. Widerruf / Rückversetzung
1. Die zur Anklage gebrachte Tat vom 22. April 2022 – ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – fällt in die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 angesetzte Probezeit von vier Jahren. Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu entscheiden. Die Verteidigung beantragte im Berufungsver- fahren aufgrund des verlangten Freispruchs, dass von einem Widerruf und einer Rückversetzung (vgl. nachfolgend Ziff. 3) abzusehen sei (Urk. 81 S. 8).
2. Die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 2 StGB wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 35). Ist über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafvollzugs zu befinden, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf einer bedingten Strafe bzw. eines bedingten Strafteils ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgese- hen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung
- 18 - ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einerseits weist der Beschuldigte diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (vgl. vorne in E. IV.6), welche eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung aufzeigen. Andererseits zeigen diese Vorstrafen auch auf, dass sich der Beschul- digte von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht beeindrucken lassen würde, weil die Vorstrafen genau das gegenteilige Verhalten aufzeigen. Auch die 5 Tage Untersuchungshaft und die persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu vorne in E. IV.6 bzw. E. VII.2) führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine günstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er weitere Delikte begehen würde. Somit ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu widerrufen. Diese Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen, unter Anrechnung von 5 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (vgl. dazu hinten in E. V.5).
3. Nachdem der Beschuldigte knapp zwei Drittel seiner mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2020 ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verbüsst hatte, wurde er am 25. Februar 2021 auf entsprechende Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich bedingt entlassen (Urk. 50). Es wurde ihm eine Probezeit von 1 Jahr auferlegt und die ver- bleibende Reststrafe wurde mit 67 Tagen festgehalten. Diese Probezeit wurde schliesslich mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
7. September 2021 um weitere 6 Monate verlängert (Urk. 19/9/3, Urk. 50), weil der Beschuldigte kaum die Termine für Bewährungshilfegespräche und keinen Termin zur Substanzmittelkontrolle wahrnahm (vgl. Urk. 19/9/3).
- 19 - Am 22. April 2022 verübte der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift vorge- worfenen Raub. Mithin delinquierte er während der ihm auferlegten, verlängerten Probezeit in Bezug auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, weshalb vor- liegend nun auch über die Frage einer Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB entschieden werden muss. Das Gericht verzichtet auf eine Rückversetzung, wenn trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der bedingt Entlassene weitere Straftaten begehen wird. In diesem Fall kann das Gericht den Entlassenen verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (vgl. Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Wiederum wie im Zusammenhang mit dem Widerruf ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz – auch bezüglich Rückversetzung keine günstige Prognose auszu- stellen. Wie gerade oben ausgeführt, wurde die Verlängerung der Probezeit um 6 Monate durch das Amt für Justizvollzug am 7. September 2021 verfügt, weil der Beschuldigte kaum die Termine für Bewährungshilfegespräche und keinen Termin zur Substanzmittelkontrolle wahrnahm (vgl. Urk. 19/9/3). Der Beschuldigte delinquierte immer wieder, insbesondere auch noch während des hängigen vorlie- genden Verfahrens (Urk. 77). Dieses deliktische Verhalten zeigt, dass die früheren Verurteilungen und die ihm bisher auferlegten Strafen keinen nachhaltigen Ein- druck bei ihm erwecken. Es muss davon ausgegangen werden, dass er sich auch von der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht beeindrucken lässt und dies keine positive Auswirkung auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten haben wird. Mithin ist von einer grossen Unbelehrbarkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Es ist die Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 67 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 bzw. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 anzuordnen.
4. Am 1. Januar 2018 ist die revidierte Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Kraft getreten. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht
- 20 - nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatz- strafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Vorliegend wird die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten wider- rufen (vgl. vorne E. V.2), wobei der Beschuldigte davon 5 Tage durch Haft erstan- den hat (vgl. Urk. 50). Zudem wird auf eine Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 67 Tagen Freiheitsstrafe erkannt (vgl. vorne E. V.3). In Bezug auf den heute zu beurteilenden Raub wird der Beschuldigte ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft (vgl. vorne in E. IV.8). Somit sind die widerrufene Strafe, die durch die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe und die für den Raub auszusprechende Strafe gleicher Art und es ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden. Die heute auszusprechende Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate, und somit um 1 Monat mehr als die Vorinstanz ausgefällt hat, auf 27 Monate zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte – unter Berücksichtigung des Wider- rufs der Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 und des Einbezugs des Strafrests von 67 Tagen Freiheitsstrafe aufgrund der Rückversetzung in den Strafvollzug – mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen, wovon 61 Tage durch Haft erstanden sind (5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil vom 21. August 2020) und 56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren) (vgl. Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Strafe unbedingt ausgesprochen (Urk. 65 S. 44). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt eine bedingte
- 21 - Strafe mit einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 53 S. 13). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung in Absprache mit dem Beschuldigten nicht zu diesem Punkt (vgl. Urk. 81 S. 7). Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Vollzug im Sinne von Art. 42 und 43 StGB korrekt ausgeführt (Urk. 65 S. 40 f.) und es kann, um Wiederholungen zu vermei- den, darauf verwiesen werden.
2. Vorliegend ist bei der Prüfung des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheits- strafe eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen. Bestehen insbesondere aufgrund von Vorstrafen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bzw. wäre isoliert betrachtet grundsätzlich von einer Schlechtprognose auszu- gehen, ist zu prüfen, ob ein (teilweiser) Vollzug einer der Strafen eine genügende Warnwirkung erzielt, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten und seine Legalprognose hinsichtlich der anderen Strafe oder eines Teils der gleichen zu ver- bessern. Vorliegend wurde die Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 widerrufen. Ein solcher Widerruf einer früheren Strafe und der unbedingte Vollzug der (ganzen) neuen Strafe (vorliegend 26 Monate Frei- heitsstrafe) sind nur dann anzuordnen, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdi- gung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teil- weise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024, E. 2.4.2). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bis anhin nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Demnach wird die günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vermutet. Der Beschuldigte war bereits mehrfach in Haft (1 Tag bzw. 35 Tage bzw. 5 Tage bzw. 1 Tag; vgl. Urk. 77). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
24. Januar 2020, mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2020 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2023 wurde er dreimal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (6 Monate bzw. 4 Monate 15 Tage bzw. 45 Tage). Auch wurde er bereits einmal zu einer unbedingten
- 22 - Geldstrafe verurteilt (30 Tagessätze zu Fr. 30.–). Von einer Warnwirkung einer teil- bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB im vorliegenden Verfahren kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch während des laufen- den Strafverfahrens im vorliegenden Fall wieder delinquierte (mehrfacher Hausfrie- densbruch; vgl. Urk .77). Eine Besserung hinsichtlich seines (deliktischen) Verhal- tens ist – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 51 S. 31) – nicht ersichtlich. Schliesslich ist auf die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 hinzuweisen, welche die Vorinstanz auf S. 43 (Urk. 65) zitiert hat. Gemäss einer Risikoabklärung durch die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen vom 27. August 2020, in Auftrag gegeben durch das Amt für Justizvollzug, müsse aufgrund der hochfrequenten Tatbegehung und der Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen von einem gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhten Delinquenzrisiko ausgegangen werden (Urk. 19/9/3). Insgesamt kann nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint daher erforderlich. Dement- sprechend ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu vollziehen. VII. Landesverweisung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 6 Jahren an, weil kein persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 65 S. 51). Der Beschuldigte beantragt, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 81 S. 2 und S. 8 ff.), während die Staats- anwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Landesverwei- sung beantragt (Urk. 71). 1.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung auf das vorin- stanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 44 ff.).
2. Härtefallprüfung
- 23 - 2.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren geltend, dass keine Landesverweisung ausgesprochen werden soll, da ein Härtefall vorliege. Der Beschuldigte sei österreichischer Staatsbürger mit einer Nieder- lassungsbewilligung C, aber in der Schweiz – in G._____ – geboren, aufgewachsen im Kanton Thurgau und seit der ersten Oberstufe lebe er im Kanton Zürich, in H._____. Er fühle sich nirgendwo anders zuhause als in der Schweiz. Seine Eltern und seine Geschwister würden auch in der Schweiz leben. Als ältestes Kind nehme der Beschuldigte innerhalb der Familie eine grosse Verantwortung wahr. Das Ver- hältnis zu seinen Geschwistern und zu seinen Eltern sei sehr eng und gut, auch wenn es Probleme mit dem Vater gebe und schon immer gegeben habe. Der Beschuldigte habe eine Anlehre zum Produktionsmechaniker gemacht und habe danach in diversen Anstellungen auf dem Bau gearbeitet. Während der Corona- Pandemie sei er arbeitslos gewesen, sei aber kurz vor seiner Verhaftung am
25. April 2022 bei einem Temporärbüro gewesen und hätte kurz darauf eine neue Stelle antreten können. Der Beschuldigte kämpfe sich gemäss Angaben seiner Verteidigung von Temporär-Büro zu Temporär-Büro und arbeite unregelmässig auf dem Bau. Ein Härtefall sei aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der familiären Bindung zu bejahen. Der Beschuldigte sei ein ausgeprägter Familienmensch. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei weniger hoch zu gewichten als das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. So dürfte die Höhe der ausgesprochenen Strafe bei einer Verurteilung des Beschuldigten zwar bei über einem Jahr liegen, sie sei allerdings auch nicht derart hoch, dass bereits deshalb von einem grossen Wegweisungsinteresse aus- zugehen wäre. Sodann sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hätte, welche bekanntlich mitunter der Prävention weiterer Straftaten diene und welche bei der Beurteilung der Rückfallgefahr prognostisch günstig zu berücksich- tigen sei. Ferner dürfe nicht allein aus den Vorstrafen geschlossen werden, dass die Gefahr weiterer Delinquenz erheblich sei (Urk. 81 S. 9; Urk. 53 S. 13 ff.). Zudem brachte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass er mit Öster- reich nichts zu tun und keinen Bezug zu diesem Land habe. Freunde habe er dort keine; ein Onkel wohne vielleicht dort, er sei sich aber nicht sicher, weil er nicht so
- 24 - viel Kontakt zu ihm habe. Für den Beschuldigten wäre die Anordnung einer Landesverweisung so, wie wenn man ein kleines Kind ins kalte Wasser werfen würde. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Ab und zu spiele er Fussball und sei Trainer in I._____, um damit ein bisschen Geld zu verdienen. Auch sei er ab und zu auch Schiedsrichter (Urk. 51 S. 37 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe bzw. dass er sich in einem depressiven Loch befände. Auch sei er in Therapie bezüglich seines Cannabis-Konsums in der Vergangenheit (Urk. 51 S. 1 ff.). 2.2. Der ausländische Beschuldigte wurde des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt und damit zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Es liegt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und sofern das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.3. Mit der Vorinstanz ist der schwere persönliche Härtefall zu verneinen. Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seine Eltern und Geschwister auch hier wohnen, ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 81 S. 9) nicht ersichtlich, inwiefern er in besonderem Masse von der Anordnung einer Landesverweisung hart getroffen würde. Weitere persönliche Gründe, die eine besondere Verwurzelung bzw. eine soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz zeigen würden, brachte er nicht vor. Auch ist er wirtschaftlich nicht integriert; neben Schulden in Höhe von rund Fr. 60'000.– und Sozialhilfeschulden in Höhe von ca. Fr. 270'000.– (vgl. Urk. 28) kann er keinen Job aufweisen. Das letzte Mal arbeitete er im September/Oktober 2022 (Urk. 51 S. 11) und gemäss Angaben seiner Verteidigung arbeitet er momentan nur unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Vor dem Hintergrund der beruflichen und wirtschaft- lichen Laufbahn des Beschuldigten kann nicht von einem stabilen beruflichen Umfeld gesprochen werden. Ob der Beschuldigte einen Onkel in Österreich hat oder nicht, spielt letztlich keine entscheidende Rolle für die Integration/Eingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatland. Österreich ist das Nachbarland der Schweiz; die Sprache ist ebenfalls
- 25 - deutsch und die Gepflogenheiten weichen in diesen beiden Ländern nicht stark voneinander ab. Mit anderen Worten, es liegen keine Umstände vor, die den 32-jährigen Beschuldigten von einer wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Österreich abhalten könnten. Vielmehr ist ihm eine Integration bzw. Eingliederung in Österreich zuzumuten. Auch der Kontakt zu seiner Familie (Eltern und Geschwis- ter) wäre weiterhin möglich. Schliesslich ist auch eine allfällige medizinische und psychologische Weiterbetreuung des Beschuldigten in Österreich möglich und zu- mutbar. Der Beschuldigte legte bis anhin eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung an den Tag. Nicht nur delinquierte er während der ihm auferlegten Probezeit weiter, sondern auch während des vor- liegenden Strafverfahrens und somit insbesondere auch dann, als die Frage der Landesverweisung bereits im Raum stand bzw. die Vorinstanz die Landesver- weisung bereits angeordnet hatte. Eine grössere Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehr- barkeit ist kaum vorstellbar. 2.4. Insgesamt ist daher kein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Es er- übrigt sich damit auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
3. Vereinbarung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 3.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsange- hörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Ein- reise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen
- 26 - Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügigkeits- abkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU- Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit einge- räumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; je m.H.). Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 3.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich der Beschuldigte als öster- reichischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA; SR 0.142.112.681) stützen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom
1. November 2018 E. 3.1; 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen aller- dings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 E. 3.3.; 6B_1152/2017 E. 2.5.2.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über eine feste Arbeitsstelle in der Schweiz verfügen würde; vielmehr arbeitet er nur unregelmässig auf dem Bau (Urk. 81 S. 9). Zuletzt gab er vor Vorinstanz sodann an, dass er finanziell von seiner Familie abhängig sei bzw. Sozialhilfe bezogen habe (Urk. 51 S. 10 f.). Der Beschuldigte ist somit im schwei- zerischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Allerdings kann er sich – wie die Vorinstanz
- 27 - zutreffend festhält (Urk. 65 S. 54) – dank seiner Familie auf das FZA berufen. Wie zuvor ausgeführt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten. Auch wenn das Tatverschulden angesichts des Strafrahmens für den begangenen Raub als "noch leicht" einzustufen ist, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses Delikt und das damit verbundene Verschulden ange- sichts des damals minderjährigen Privatklägers und der wiederholten Delinquenz und Vorstrafen schwer wiegt. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Freizügigkeitsabkommen steht daher der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
4. Dauer der Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Landesverweisung von 10 Jahren (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu deren Dauer. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre fest (Urk. 65 S. 54 f.). Gemäss Art. 66a StGB spricht das Gericht eine Landesverweisung für 5-15 Jahre aus. Die Vorinstanz begründete die Dauer von 6 Jahren einerseits mit der erhebli- chen Freiheitsstrafe von 26 Monaten, welche an der unteren, nicht jedoch an der untersten Grenze des Strafrahmens liege und andererseits mit dem Verschulden (noch leicht) (Urk. 65 S. 54 f.). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Es ist zwischen den privaten Interessen des Verurteilten und demjenigen je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fern- halteinteresse abzuwägen. Auch sind die allgemeinen Strafzumessungskriterien im Sinne von Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu berücksichtigen (vgl. BSK-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a StGB Rz. 28 f.). Gestützt darauf erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren ohne Weiteres als verhältnismässig und angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.
- 28 -
5. Fazit Der Beschuldigte wird für die Dauer von 6 Jahren aus der Schweiz verwiesen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten und den Mittäter B._____ in Solidarhaftung zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 750.– und von Schadenersatz in Höhe von Fr. 50.–, jeweils zuzüglich 5% Zins ab 22. April 2022.
2. Der Privatkläger beantragte die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 750.– und von Schadenersatz in Höhe von Fr. 50.–, zuzüglich Zins ab Ereignisdatum (Urk. 12/4). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz sowohl die vom Privat- kläger beantragte Höhe der Genugtuung als auch die Höhe des Schadenersatzes (Urk. 51 S. 39). Dessen Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Ab- weisung der Zivilansprüche, eventualiter auf Vormerknahme der Anerkennung der Ansprüche im Falle eines Schuldspruchs (Prot. I S. 16). Im Berufungsverfahren beantragte sie die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 81 S. 11).
3. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung und gestützt auf die Anerkennung der Zivilansprüche in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ (separates Verfahren STR/2022/20004216 bei der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt; Urk. 30) zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz in Höhe von Fr. 50.– sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 750.–, jeweils zuzüglich 5% seit 22. April 2022, zu bezahlen. Zudem ist von der Anerken- nung durch den Beschuldigten Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 StPO). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 8 und 9; Art. 426 StGB).
- 29 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 7'557.70 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Beru- fungsverhandlung) geltend. Sie berechnete für die Berufungsverhandlung sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten 4.5 Stunden ein (Urk. 80 S. 3). Zumal die Berufungsverhandlung aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten nur rund wenige Minuten dauerte (vgl. Prot. II S. 3 ff.), ist die Hono- rarnote entsprechend zu kürzen. Demgemäss ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'000.– zu entschädigen.
4. Der Privatkläger beantragt für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung in Höhe von Fr. 273.53 (Urk. 75 und Urk. 76/1). Für das erstinstanzliche Verfahren beantragte er Fr. 616.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; vgl. Urk. 58). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für dem Privatkläger im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands zu entschädigen. Diese Entschädigung bezifferte der Privatkläger wie erwähnt mit Fr. 616.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren und mit Fr. 273.53 für das Berufungsverfahren. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 889.53 zu bezahlen (bzw. für das Berufungsverfahren Fr. 273.53). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 30 -
2. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021 (und mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. September 2021 um 6 Monate verlängerten Probezeit) noch offenen Reststrafe von 67 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug rückversetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 und unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositiv-Ziffer 3 mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon 61 Tage durch Haft erstanden sind (56 Tage aus dem vorliegenden Verfahren und 5 Tage aus dem Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich).
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ ver- pflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 50.– und Fr. 750.– als Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2022,zu bezahlen. Von seiner Anerkennung wird Vormerk genommen.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWSt) Fr. 273.53 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 31 - teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Obergericht des Kantons Zürich in die Akten des Geschäftes SB190526-O.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 32 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw A. Jacomet