Sachverhalt
Die Vorinstanz erachtete den äusseren Anklagesachverhalt gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten als erstellt (Urk. 78 S. 16). Dem ist zu folgen. Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Dossier 1 Urk. 3/1 S. 6 ff.), äusserte er sich in der Hafteinvernahme vom 2. September 2021 ausführlich zum Anklagesachverhalt. Er räumte ein, die Geschädigte G._____ auf Instagram kon-
- 13 - taktiert und ihr Fr. 10'000.– angeboten zu haben, wenn sie sich mit ihm treffe und mit ihm schlafe. Das Angebot habe er ihr gemacht, weil er in einem Tief gewesen sei. G._____ habe ihm im Chat geschrieben und am Telefon erzählt, dass sie fi- nanzielle Probleme habe. Sie hätten dann abgemacht, dass sie sich treffen würden und es zu Geschlechtsverkehr und Küssen kommen solle. Auf die Frage, ob abge- macht gewesen sei, wie lange der Sex dauern solle, gab der Beschuldigte an, er habe ihr einfach "2 Stunden" gesagt. G._____ habe angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Wenn er gewusst hätte, dass sie jünger ist, wäre es nicht dazu gekommen. Es sei richtig, dass er sich am 5. Januar 2021 am Hauptbahnhof in Zürich mit G._____ getroffen habe und sie sich gemeinsam ins Hotel H._____ in I._____ be- geben hätten. Er habe an der Rezeption das Hotelzimmer bezahlt, während sie gewartet habe. Im Hotelzimmer sei es anders gekommen als abgemacht. Er habe G._____ gefragt, ob sie ihm ihre Identitätskarte zeigen könne, worauf sie gesagt habe, dass sie keine dabei habe. Sie hätten dann lange geredet und seien über- eingekommen, das Ganze nicht zu machen. Die Geschädigte habe auch ihre Peri- ode gehabt und die Situation habe nicht gepasst. Sie hätten sich ca. drei bis vier Stunden im Hotelzimmer aufgehalten. Das Einzige, was gelaufen sei, seien Küsse auf den Mund. Er habe G._____ kein Geld gegeben, was auch mit ihr abgemacht gewesen sei. Er habe gar nicht so viel Geld, er lebe von der IV. Er habe gesagt, dass er das Geld nicht habe und es zwischen ihnen nicht passen würde. G._____ habe daraufhin gesagt, dass sie von Anfang an gedacht habe, dass er das Geld nicht haben würde und es ihr auch nicht ums Geld gegangen sei. Sie meinte, dass sie auch mit ihm geschlafen hätte, weil sie den Spass oder was auch immer ge- braucht hätte. Auf die Frage, ob er jemals vorgehabt habe, G._____ das Geld zu zahlen, gab der Beschuldigte an, wenn er das Geld gehabt hätte, hätte er es ihr vielleicht schon gezahlt, worauf er ergänzte: "wenn es zudem gekommen wäre, was wir …". Es sei nicht richtig, dass er G._____ nach dem Treffen geschrieben habe, dass es nur eine Stunde Sex gewesen sei und sie nochmals kommen müsse. Eben- falls sei nicht richtig, dass er deren Freundin kontaktiert und damit gedroht hätte, Nacktfotos von ihr zu veröffentlichen. Es müsse sich jemand anders in seinen Ins- tagram Account eingeloggt haben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 2 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2021 wurde der Sachverhalt gemäss An-
- 14 - klage vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt (Dossier 1 Urk. 3/8 S. 3 ff.; vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 53B S. 4). Sein Geständnis deckt sich mit den übrigen Beweismitteln. Mit der Vorinstanz ist für die rechtliche Würdigung daher vom Anklagesachverhalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Aussagen der Geschädigten G._____ verwertbar sind, obschon sie im Vor- verfahren nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden konnte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 53B S. 3 f.). Die Einwendungen der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behan- deln. 2.5. Rechtliche Würdigung im Allgemeinen Im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten war G._____ 15-jährig. Es handelte sich bei ihr um eine minderjährige Person, die von der Strafbestimmung von Art. 196 StGB geschützt wird. Gemäss erstelltem Sach- verhalt schrieb der Beschuldigte G._____ auf Instagram an und bot ihr Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er versprach damit einer minder- jährigen Person im Sinne von Art. 196 StGB Geld für sexuelle Handlungen. In der Anklage wird ausgeführt, dass der Beschuldigte und G._____ in der Folge keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten – die von ihm eingeräumten Küsse auf den Mund, die je nach den Umständen als sexuelle Handlungen hätten qualifiziert wer- den können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2.3), werden nicht aufgeführt. Damit kann – entsprechend der Anklage – ledig- lich eine versuchte Tatbegehung vorliegen. Anders als in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 beschränkte sich die Tat- handlung des Beschuldigten in Dossier 1 nicht darauf, die minderjährige Person im Chat anzuschreiben und ihr in allgemeiner Form Geld anzubieten, falls sie mit ihm schlafe. Nachdem G._____ auf seine Anfrage einging, kam es zwischen ihnen viel- mehr zu konkreten Gesprächen darüber, welche sexuellen Handlungen für die an- gebotenen Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll. Letztlich kamen der Beschuldigte und G._____ überein, dass es zwischen ihnen zu Geschlechtsverkehr und Küssen kommen und der Sex insgesamt zwei Stunden dauern soll. Weiter wurde ein Treffen für den 5. Januar
- 15 - 2021 am Hauptbahnhof Zürich vereinbart. Der Beschuldigte reiste an diesem Tag nach Zürich und fand sich am Hauptbahnhof ein, womit er die Anonymität des Internets verliess. G._____ begab sich ebenfalls zum vereinbarten Treffpunkt, wo- mit sie für den Beschuldigten erkennbar zum Ausdruck brachte, dass sie sich auf sein Angebot und sexuelle Kontakte mit ihm einlassen möchte. Das Treffen zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten erfolgte zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorangegangenen Gesprächen über die Art des Treffens, sondern auch daraus, dass sich der Beschuldigte und G._____ in der Folge gemeinsam in ein Hotel – einen geeigneten Ort für die ungestörte Vornahme von sexuellen Kontakten – begaben. Nachdem der Beschuldigte im Hotel eingecheckt hatte, ging er mit der Geschädigten aufs Zimmer, wo die sexuellen Handlungen gemäss ihrer vorgängigen Absprache hätten vorgenommen werden sollen. Damit liegt ein sowohl in zeitlicher als auch räumli- cher Hinsicht tatnahes Handeln vor. Es standen nicht nur der Tatplan, d.h. die kon- kreten sexuellen Handlungen und deren Dauer, sondern auch der Tatort- und die genaue Tatzeit fest. Der Beschuldigte hätte sich für die Vornahme der sexuellen Handlungen nicht erst an einen anderen Ort begeben oder weitere Absprachen oder Vorkehren treffen müssen. Die Tatausführung hätte sogleich vor Ort im Hotel- zimmer ungestört ihren Fortgang nehmen können. Weitere Zwischenschritte waren nicht erforderlich. Das physische Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt und der ge- meinsame Bezug des Hotelzimmers stellte im Rahmen des Tatablaufs daher die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar. Damit hat das Verhalten des Beschuldigten objektiv die erforderliche Nähe zur Tat- bestandsverwirklichung erreicht. Im Ergebnis wurde die Schwelle zum strafbaren Versuch vom Beschuldigten klar überschritten, was von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. 2.6. Ernsthaftigkeit des Angebots Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch heute vor, dass das Angebot des Beschuldigten offenkundig nicht ernst gemeint gewesen sei. Sein Vorgehen sei äusserst plump und leicht zu durchschauen gewesen, zumal ein Betrag von Fr. 10'000.– für Geschlechtsverkehr unrealistisch sei. Der Beschuldigte sei IV-Be-
- 16 - züger und habe nicht ansatzweise über einen solchen Geldbetrag verfügt. Er habe ein nicht ernstgemeintes Angebot geäussert und sei subjektiv nicht davon ausge- gangen, dass G._____ wegen eines derart unglaubwürdigen und offenkundig nicht ernst gemeinten Angebots tatsächlich Geschlechtsverkehr mit ihm haben werde (Urk. 53B S. 5 ff.; Urk. 95 S. 4). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste, dass G._____ minderjährig ist. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 gab er mehrfach an, er sei davon ausgegan- gen, dass sie 16 Jahre alt sei (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 2, 3 und 6). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 196 StGB ist sodann unerheblich, ob das versprochene Entgelt tatsächlich geleistet wird oder nicht. Bereits das Versprechen einer vermö- genswerten Gegenleistung an sich ist als Tatbestandsvariante strafbar. Dies gilt wie erwähnt auch dann, wenn es nur zur Täuschung der minderjährigen Person abgegeben wurde (GODENZI, a.a.O., N 9 zu Art. 196). Es ist daher unerheblich, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage war, die versprochenen Fr. 10'000.– zu zah- len. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021, wonach er der Geschädigten vielleicht schon Geld bezahlt hätte, wenn er es gehabt hätte (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 6). Mit dem Argument der Verteidigung, wonach der vom Beschuldigten versprochene Geldbetrag viel zu hoch gewesen sei, da sexuelle Dienstleistungen bereits für einen Bruchteil davon bezogen werden könnten, hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie hielt fest, dass Minderjährigen- prostitution nicht mit herkömmlicher Prostitution vergleichbar sei, zumal es sich um eine illegale Tätigkeit handle. Demnach seien weit höhere Preise zu erwarten als bei herkömmlicher Prostitution. Zudem seien die vom Beschuldigten angeschriebe- nen Mädchen keine Prostituierten gewesen, die von sich aus entsprechende Leistungen angeboten hätten. Dem Beschuldigten sei daher klar gewesen, dass er mehr Geld als für herkömmliche Sexarbeit bieten müsse, falls er seine Chatpartne- rinnen zu sexuellen Handlungen habe bringen wollen (Urk. 78 S. 28). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass Prostitution in sehr unterschiedlicher Form ausgeübt werden kann. Die vom Beschuldigten bei der Geschädigten angefragte Dienstleistung ist mit anderen Arten der Prostitution (u.a. Strassenprostitution und Bordellprostitution) nicht
- 17 - vergleichbar, weshalb auch der Verdienst vergleichsweise um einiges höher ausfallen dürfte. Angesichts des jungen Alters der Geschädigten und nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Sexarbeit nachging oder von sich aus sexuelle Dienstleistungen anbot, erweist sich der vom Beschuldigten angebotene Geldbetrag jedenfalls nicht als derart überhöht, dass von einem offen- sichtlich nicht ernstgemeinten Angebot gesprochen werden kann. Soweit die Verteidigung ausführt, G._____ habe das Angebot des Beschuldigten nicht ernst genommen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Darstellung des Be- schuldigten ging sie vielmehr auf sein Angebot ein, worauf konkret besprochen wurde, welche sexuellen Handlungen für den versprochenen Betrag vorgenommen werden sollen und wie lange der Sex insgesamt dauern soll. Weiter wurde ein Treffen vereinbart, an dem die sexuellen Handlungen hätten vorgenommen werden sollen. G._____ erschien denn auch tatsächlich zum Treffen und begab sich mit dem Beschuldigten in der Folge ins Hotelzimmer. Ob G._____ fest davon überzeugt war, Geld vom Beschuldigten zu erhalten, ist vorliegend nicht massgebend. Ent- scheidend ist, dass der Beschuldigte es für möglich hielt, dass sie sich aufgrund des von ihm versprochenen Entgelts auf die sexuellen Handlungen mit ihm einliess (vgl. dazu auch Ziff. II.3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erschien auch der Beschuldigte zum Treffen mit G._____. Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen,
- 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe. Die Geschädigte habe die sexuellen Handlungen beendet, ohne dass der Beschuldigte eine Zahlung ge- leistet habe (Dossier 1 Urk. 12/9). 2.7. Kausalzusammenhang und Strafbarkeit des Versuchs Vor Vorinstanz und auch heute machte die Verteidigung geltend, dass zwischen dem finanziellen Angebot des Beschuldigten und den vereinbarten sexuellen Hand- lungen kein Kausalzusammenhang bestehe. G._____ habe sich nicht wegen des Geldes auf den Beschuldigten eingelassen. Sie habe von Anfang an gewusst, dass sie kein Geld erhalten werde, und dies auch nicht erwartet (Urk. 53B S. 6 f.; Urk. 95 S. 3 f.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint es schwer vorstellbar, dass die versprochene finanzielle Entschädigung die Geschädigte nicht zumindest mitmotiviert hat, den ihr nicht näher bekannten Beschuldigten eigens für sexuelle Handlungen zu treffen. Zwischen den Beteiligten bestand keine vorange- hende Beziehung. Sie trafen sich am 5. Januar 2021 zum ersten Mal, nachdem sie vorgängig lediglich per Instagram miteinander gechattet und telefoniert hatten, wo- bei der Beschuldigte angab, der Geschädigten nicht viel über sich preisgegeben zu haben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Aus seinen Aussagen ergibt sich weiter, dass das Angebot an die Geschädigte, ihr Geld für Sex zu bezahlen, wesentlicher Bestandteil ihrer Kommunikation war. Zu verweisen ist auch auf die nach dem Treffen ausge-
- 19 - tauschten Chatnachrichten, in denen mehrfach auf die finanzielle Entschädigung und die vereinbarten Handlungen Bezug genommen wird. So ist in den Nachrichten etwa die Rede davon, dass erst 55 Minuten geleistet wurden und noch eine Stunde und fünf Minuten offen seien (Dossier 1 Urk. 6/8, Nachrichten vom 09.01.2021, 19.50 Uhr), was für ein Austauschverhältnis mit gegenseitigen Leistungen spricht. Wie erwähnt, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. September 2021 an, es seien insgesamt zwei Stunden vereinbart gewesen. Die Geschädigte schlägt im Verlauf des Chats vor, sie könnten es so machen, dass er das Geld hole, bevor sie sich treffen würden, damit es nicht wieder Komplikationen mit dem Bankberater oder so gebe wie beim letzten Mal. Dann könnten sie eine Stunde und fünf Minuten machen und er könne ihr das Geld geben, worauf geantwortet wird, das Geld werde am Schluss geholt. Dies sei mit dem Berater so abgemacht (Dossier 1 Urk. 6/8, Nachrichten vom 13.01.2021, 11.02 Uhr, 11.03 Uhr, 11.04 Uhr, 11.06 Uhr). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die nach dem Treffen erfolgten Nachrichten von seinem Instagram Konto seien nicht von ihm (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 7 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich jemand anders in sein Konto hätte einloggen und solche Nachrichten mit der Geschädigten hätte aus- tauschen sollen, zumal darin auf das vorherige Treffen Bezug genommen wird und Tatsachen erwähnt werden, die lediglich den beiden Beteiligten bekannt gewesen sein dürften. Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die vom Beschuldigten in Aussicht gestellte finanzielle Entschädigung für die Geschä- digte zumindest mit ein Grund war, sich mit ihm zu treffen. Gemäss der überzeu- genden und hier anzuwendenden Ansicht setzt der Tatbestand von Art. 196 StGB indes voraus, dass das Opfer die sexuellen Kontakte nur deshalb zulässt, weil es eine vermögenswerte Gegenleistung erhält (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7614; WE- DER, a.a.O., N 7 zu Art. 196), was nicht zu Lasten des Beschuldigten angenommen werden kann, zumal sich auch die Geschädigte nicht in diesem Sinne geäussert hat. Dies bedeutet nicht, dass die Strafbarkeit nach Art. 196 StGB vorliegend ent- fällt. Geht man von der Darstellung des Beschuldigten aus, ergab sich dieser Um- stand erst, nachdem man sich bereits ins Hotelzimmer begeben hatte. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 gab er an, G._____ habe ihm im Hotel gesagt, dass es ihr nicht ums Geld gehen würde. Sie hätte auch sonst mit ihm
- 20 - geschlafen (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 5). Vor dem Treffen waren dem Beschuldigten die Beweggründe der Geschädigten nicht bekannt. Er hatte zudem konkrete An- haltspunkte dafür, dass finanzielle Gründe eine massgebende Rolle spielen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf seine Aussagen, wonach er mit der Geschädigten auf Instagram geschrieben habe und es schlussendlich auch um Geld gegangen sei. Er habe ihr angeboten, ihr Geld zu geben, wenn sie mit ihm schlafe (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Auf die Frage, weshalb er dies getan habe, gab er an, er sei in einem Tief gewesen. Die Geschädigte habe ihm im Verlauf des Chats auch geschrieben und am Telefon erzählt, dass sie finanzielle Probleme habe. Sie hätten dann abgemacht, sich zu treffen (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Dass finanzielle Motive entscheidend sein könnten, muss der Beschuldigte nicht nur auf- grund der Aussage von G._____, dass sie Geldprobleme habe, sondern auch we- gen der Umstände ihres Treffens als möglich erachtet haben. Der Beschuldigte und die Geschädigte sahen sich am 5. Januar 2021 zum ersten Mal. Sie hatten vorgän- gig nur in der virtuellen Welt Kontakt gehabt, wobei dieser noch nicht lange gedau- ert hatte – gemäss Aussagen des Beschuldigten hatte er die Geschädigte "vielleicht eine Woche" vor dem Treffen angeschrieben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Damit lag nicht nur kein Liebesverhältnis vor, sondern auch keinerlei vorangehende persönli- che Beziehung. Der Beschuldigte und die Geschädigte waren sich gänzlich unbe- kannt. Sämtliche Informationen, die sie über das Gegenüber hatten, beruhten auf deren Angaben im Chat. Wie bereits erwähnt, wurde darin konkret thematisiert, welche sexuellen Handlungen für die Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll. Dabei handelt es sich nicht um Punkte, die im Zusammenhang mit einem frei gewählten sexuellen Kontakt bespro- chen werden müssen. Sämtliche dieser Umstände waren dem Beschuldigten be- kannt. Indem er sich dennoch mit der Geschädigten traf und sich mit ihr ins Hotel- zimmer begab, nahm er in Kauf, sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen ge- gen ein finanzielles Entgelt vorzunehmen, und fand sich damit ab. Seine Vorstel- lung ging insoweit über die Wirklichkeit hinaus. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den subjektiven Tatbestand vollständig verwirklicht, nicht hingegen den objektiven Tatbestand. Das fehlende Tatbestandsmerkmal stellte er sich aber eventualvorsätzlich vor. Dies genügt für die Annahme eines untauglichen Ver-
- 21 - suchs. Die Ungefährlichkeit seines Verhaltens war nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb kein Handeln aus grobem Unverstand vorliegt. Es liegt auch keine Kon- stellation gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, in der durch den untauglichen Versuch in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatverwirk- lichung bestand und das Verhalten somit harmlos war. Der Beschuldigte nahm Kon- takt mit einer ihm nicht näher bekannten Minderjährigen auf und führte mit ihr kon- krete Gespräche über mögliche sexuelle Handlungen gegen finanzielles Entgelt. In der Folge begab er sich mit ihr in ein Hotelzimmer, um dort sexuelle Kontakte vor- zunehmen. Sein Verhalten ist als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung anzusehen, zumal bereits in die Schutzsphäre der Geschädigten ein- griffen wurde. Das Erfordernis der objektiv minimalen Gefährlichkeit ist erfüllt. Der Beschuldigte ist daher in Dossier 1 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.8. Weitere Strafbarkeit Ist das Opfer wie vorliegend unter 16 Jahre alt, kommt neben Art. 196 StGB grund- sätzlich auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zur Anwendung (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7615). Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war bzw. diesbezüglich fahrlässig gehandelt zu haben, entfällt eine Bestrafung nach Art. 187 StGB.
3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossiers 3, 5 und 6) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage vorgeworfen, min- derjährigen Mädchen über Snapchat und Instagram bzw. per SMS Geld angeboten zu haben, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Die Geschädigten hätten das Angebot alle abgelehnt, so dass es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 20 S. 4 ff.).
- 22 - 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten habe. Er sei von diesen Vorwürfen daher freizusprechen (Urk. 95 S. 4 ff.). 3.3. Sachverhalt Die Sachverhalte gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 wurden von der Vorinstanz als anklagegemäss erstellt erachtet. Für die rechtliche Würdigung ging sie daher von den Sachverhalten gemäss Anklage aus (Urk. 78 S. 21, 22 und 24). Wie sich nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergibt, sind die dem Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Last gelegten Handlungen – selbst wenn sie im Sinne der Anklage erstellt wären – nicht tatbestandsmässig. In diesen Dossiers erübrigt es sich daher, die Anklagesachverhalte im Einzelnen zu erstellen. 3.4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die Versuche des Beschuldigten seien in objektiver Hinsicht daran gescheitert, dass die Geschädigten sein Angebot ausgeschlagen hätten. Daher komme die versuchte Tatbegehung in Betracht. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten neben den subjektiven Tatbestandsmerkmalen auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es sei einzig der Erfolg, nämlich dass die Geschä- digten sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen hätten, ausgeblieben (Urk. 78 S. 29). Diese Argumentation lässt ausser Betracht, dass der objektive Tatbestand von Art. 196 StGB erst erfüllt ist, wenn die sexuelle Handlung, für die der minderjährigen Person ein Entgelt geleistet oder versprochen wird, vorgenom- men wird. Das Versprechen allein, für sexuelle Handlungen ein Entgelt zu leisten, ohne dass es in der Folge tatsächlich zu sexuellen Kontakten kommt, reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus. Entgegen der Vorinstanz ist der objektive Tat- bestand von Art. 196 StGB in den Dossiers 3, 5 und 6 daher nicht erfüllt. Im
- 23 - Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat das Bundesgericht wie erwähnt erwogen, die Grenze zum Versuch werde nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten. Werde im Internet in einem Chat-Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen könne. Denn die potenziellen Opfer seien im Chat- Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betrof- fen. Der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinaus- führende Schritt und damit der Beginn des Versuchs liege in der zu beurteilenden Konstellation darin, dass der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treff- punkt gereist sei und sich dort eingefunden habe (BGE 131 IV 100 E. 8.1 f.). Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 – wie in Dossier 1 – vorgeworfen, über die sozialen Medien bzw. per SMS Kontakt mit minderjährigen Mädchen aufgenommen zu haben, um mit ihnen sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzu- nehmen. Wie in Dossier 1 sprach der Beschuldigte seine sexuellen Absichten gemäss Anklage klar an. In den Dossiers 3, 5 und 6 kam es aber nicht nur zu keinen sexuellen Handlungen. Nachdem keine der angeschriebenen Personen auf das Angebot des Beschuldigten einging, erfolgten – anders als in Dossier 1 – auch keine weiterführenden Gespräche über die Höhe der finanziellen Entschädigung (soweit der Beschuldigte nicht bereits ein konkretes Angebot gemacht hatte), mögliche sexuelle Handlungen oder geeignete Orte für die Vornahme der sexuellen Kontakte. Etwas anderes lässt sich den jeweiligen Chat-Verläufen jedenfalls nicht entnehmen. Die Tathandlung des Beschuldigten erschöpfte sich damit in einer reinen Anfrage, die zudem ausschliesslich über elektronische Kommunikations- kanäle erfolgte. Zwischen dem Beschuldigten und den angeschriebenen Personen fanden keine physischen Treffen statt. Anders als in Dossier 1 erfolgte daher kein Wechsel vom virtuellen Raum in die reale Welt. Mit dem Anschreiben der Geschä- digten ist die Schwelle zum strafbaren Versuch entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch nicht überschritten. Die vom Beschuldigten allenfalls subjektiv angestrebten sexuellen Kontakte waren in zeitlicher und räumlicher Hinsicht von einer effektiven Verwirklichung derart weit entfernt, dass nicht von einem unmittel- baren Ansetzen zur Tatbegehung gesprochen werden kann. In den Dossiers 3, 5
- 24 - und 6 liegt damit zumindest in Bezug auf die Grenze zum Versuch eine ähnliche Konstellation wie in Dossier 2 vor, in welchem dem Beschuldigten in der Anklage versuchte Vergewaltigung vorgeworfen worden war. Die Vorinstanz erwog dies- bezüglich, zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sei es zu keinerlei physischem oder sonstigem persönlichen Kontakt gekommen, der eine Verge- waltigung in greifbare räumliche Nähe gerückt hätte. Die vorgeworfenen Nötigungs- handlungen seien per Telefon bzw. WhatsApp erfolgt, was die räumliche Ent- fernung unterstreiche. Zwischen den vorgeworfenen Nötigungshandlungen und dem (gemäss Anklage) versuchsweise erzwungenen Geschlechtsverkehr hätte es nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch diverse Zwischenschritte des Beschuldigten gebraucht, bis es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Namentlich hätte er sich zu einem Treffpunkt begeben müssen, dort die Geschä- digte treffen und eventuell sich mit ihr zu einem für den Geschlechtsverkehr ge- eigneten Ort begeben müssen. Während des gesamten Ablaufs hätte der Beschul- digte einen Vorsatz zur Vergewaltigung aufrechterhalten und sich immer wieder zum nächsten Schritt im Tatplan entscheiden müssen (Urk. 78 S. 8 f.). Die Vorinstanz hätte diese Kriterien analog auch auf die Konstellationen in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Anwendung bringen müssen. Im Ergebnis kann in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6, in denen es zwischen dem Beschuldigten und den angeschriebenen Personen zu keinem physischen Treffen geschweige denn zu weitergehenden Gesprächen über mögliche sexuelle Hand- lungen kam, kein Versuch einer strafbaren Handlung erblickt werden. Der Beschul- digte ist daher von den weiteren Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt freizusprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 78 S. 55). Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von
- 25 - 44 Monaten zu bestrafen (Urk. 80 S. 3; Urk. 97 S. 1). Der Beschuldigte beantragt unter Berücksichtigung des von ihm verlangten Freispruchs vom Vorwurf der mehr- fachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine mildere Bestrafung (Urk. 83 S. 2; Urk. 95 S. 1). Die von der Vorinstanz angeordne- ten Widerrufe wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei angefochten.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte wird wegen versuchter Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig gesprochen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profi- tieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
- 26 - wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straf- taten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypotheti- schen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurtei- len, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.3. Sexuelle Handlungen mit einem Kind gilt als schwerstes Delikt und bildet damit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Die Strafandrohung lautet Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 32) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen der ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. In der Folge ist für die Tatbestände der versuchten Nötigung und versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine Strafe auszufällen und die festgelegte Einsatzstrafe – soweit die gleiche Strafart vorliegt – in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen.
3. Tatkomponente 3.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 4) 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten B._____ in Dossier 4 als erstellt, dass es insgesamt zweimal zu Geschlechts- und Oralverkehr kam (Urk. 78 S. 13 f.). Nach- dem der Schuldpunkt betreffend Dossier 4 nicht angefochten wurde, ist vom vorin- stanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft kann der Straf- zumessung daher nicht zugrunde gelegt werden, dass es dreimal zu Geschlechts- verkehr gekommen sei (Urk. 80 S. 2; Urk. 97 S. 2). Die dem Beschuldigten zur Last
- 27 - gelegten sexuellen Handlungen mit der Geschädigten erfolgten einvernehmlich in einer Paarbeziehung und in sehr engem zeitlichen Zusammenhang. Sie lassen sich weder in Bezug auf die Vorgehensweise noch auf ihre Intensität voneinander unterscheiden (jeweils Oral- und Geschlechtsverkehr), weshalb es nicht möglich ist, eine schwerste Straftat zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine gemeinsame Beurteilung vorgenommen und nicht für jede einzelne sexuelle Handlung eine separate Strafe ausgefällt hat (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; VON FELTEN, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023, S. 227 f.). Wie sich nachfolgend ergibt, wirkt sich dieses Vorgehen nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus, da die einzelnen sexuellen Handlungen in Anbetracht seines Tatverschuldens und seines strafrechtlichen Vorlebens auch bei separater Beurteilung je mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren wären. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfasst Handlungen wie Küssen und kurze Berührungen (auch über den Kleidern) bis hin zu Geschlechtsverkehr (BSK Strafrecht-MEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 187). Der vom Beschuldigten mit der Geschädigten vollzogene Geschlechts- und Oralverkehr ist von seiner Intensität her im oberen Bereich anzu- siedeln, was erschwerend zu gewichten ist. Relativierend wirkt das Alter der Geschädigten von 14 Jahren bzw. ihre Altersdifferenz zum Schutzalter von 16 Jahren aus, zumal Tathandlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise bei Kleinkindern ausgeführt werden, was als deutlich verwerflicher erscheint als bei einer Jugendlichen. Die Altersdifferenz zum Beschuldigten war mit 14 Jahren aber beträchtlich. Dass die sexuellen Kontakte einvernehmlich erfolgten, führt vorliegend nicht zu einer wesentlich milderen Beurteilung. Diesbezüglich darf nicht unberück- sichtigt bleiben, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Geschädigten angab, erst 18 Jahre alt zu sein. B._____ führte in ihren Einvernahmen daher aus, sie sei davon ausgegangen, mit einem 18-jährigen Geschlechtsverkehr zu haben. Nachdem sie herausgefunden habe, wie alt der Beschuldigte wirklich gewesen sei, habe sie den Kontakt abgebrochen, da es für sie nicht gestimmt habe. Wenn sie sein wahres Alter gekannt hätte, wäre der Geschlechtsverkehr für sie nicht okay gewesen (Dossier 4 Urk. 4/4 S. 6 und 9 ff.; Dossier 4 Urk. 4/8 S. 4, 6 f., 12 und 17
- 28 - ff.). Die Darstellung der Geschädigten, wonach der Beschuldigte nicht sein richtiges Alter angegeben habe, wird durch die Aussagen von J._____ (Dossier 5 Urk. 3/1 S. 5 f.; Dossier 5 Urk. 3/2 S. 4 f.) und K._____ (Dossier 6 Urk. 3/1 S. 4; Dossier 6 Urk. 3/3 S. 5) sowie Chat Auszüge, in denen der Beschuldigte mit seinem Verhalten konfrontiert wird, bestätigt (Dossier 5 Urk. 1/2; Dossier 6 Urk. 1/2). Mit der Vorin- stanz ist daher erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte über sein Alter täuschte (Urk. 78 S. 33), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Daran ändert entgegen der Vorinstanz nichts, dass die Strafbarkeit nicht entfallen wäre, wenn er tatsächlich erst 18 Jahre alt gewesen wäre (Urk. 78 S. 33 f.), zumal der Altersun- terschied in diesem Fall sehr viel kleiner gewesen wäre. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Geschädigte ihren Aussagen zufolge nicht auf den Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten eingelassen hätte, wenn sie sein wahres Alter gekannt hätte. Die Einwilligung der Geschädigten in die sexuelle Kontakte mit dem Beschul- digten ist vor diesem Hintergrund stark zu relativieren. Im breiten Spektrum aller denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern ist die objektive Tatschwere insge- samt als eher leicht einzustufen. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die Geschädigte erst 14 Jahre alt war. Mit der Vorinstanz gibt es keine Anhaltspunkte, dass es ihm um etwas anderes ging als die Befriedigung seiner sexuellen Bedürf- nisse (Urk. 78 S. 34). Andere als egoistische Beweggründe sind daher nicht ersichtlich. Aus dem im letzten Strafverfahren von Dr. med. L._____ erstellten psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2018 ergibt sich, dass beim Beschuldigten eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen unreifen und dissozialen Verhal- tensmustern und ein leichtes Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) auf dem Boden einer leichten, nicht näher bezeichneten, organischen psy- chischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit vorliegen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, SUV_K.2017.111, P60). Zwischen der ADHS und dem damaligen de- liktischen Verhalten des Beschuldigten wurde kein Zusammenhang gesehen. Als deliktsrelevant eingeschätzt wurden hingegen die unreife und dissoziale Verhal- tensbereitschaft, die egozentrische Umsetzung eigener Interessen und Einengung auf die Befriedigung der eigenen situativen sexuellen Bedürfnisse auch unter In-
- 29 - kaufnahme der Verletzung sozialer und gesetzlicher Normen. Diese seien Zeichen der organischen psychischen Störung und der Minderintelligenz mit einhergehen- den Verhaltensstörungen (a.a.O., P53 und 61). Aufgrund der beim Beschuldigten vorhandenen Unreife und verminderten Frustrationstoleranz, aufkommenden Wün- schen und Strebungen etwas entgegensetzen zu können, wurde eine Einschrän- kung der Steuerungsfähigkeit im Gutachten nicht ausgeschlossen, wobei die Schuldfähigkeit als höchstens leichtgradig beeinträchtigt eingestuft wurde (a.a.O., P51 und 60). Für die organische psychische Störung und Minderintelligenz gebe es keine Behandlung im Sinne einer Heilung. Es könne indes delikt- und störungs- orientiert mit dem Beschuldigten gearbeitet werden, so dass das Täterverhalten kontrolliert werden könne (a.a.O., P53 und 61). Die vorgenannten gutachterlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den weiteren Akten. Zu verweisen ist etwa auf die vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich vorgenommene Risikoabklärung vom 12. Juni 2019, die sich der gutachterlichen Einschätzung anschliesst (Beizugs- akten des Amtes für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Urk. 247 S. 20 f.). Dies gilt auch für die über die therapeutische Behandlung des Beschuldigten erstellten Be- richte. Im Abschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 wird etwa ausgeführt, dass die gutachterlichen Diagnosen für die Dauer der beiden Behand- lungszyklen übernommen worden seien. Sie hätten sich im Laufe der Behandlung weiterhin als plausibel gezeigt und bedürften keiner weiteren Untersuchung oder Ergänzung (Urk. 92/2 S. 3). Die damaligen Straftaten des Beschuldigten sind von gleicher Art wie die vorliegend zu beurteilenden Delikte. Es handelt sich wiederum um (versuchte) sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen. Vor diesem Hintergrund kann auch in Bezug auf die aktuelle Delinquenz nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten im Vergleich zu einer Durchschnittsperson schwerer fiel, sein Verhalten zu steuern. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leicht milderen Beurteilung des Gesamtverschuldens. Insgesamt ist das Tat- verschulden als leicht einzustufen. Als angemessen erweist sich eine Freiheits-
- 30 - strafe von 10 Monaten. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt bereits aufgrund der Schwere des Verschuldens nicht in Frage. 3.2. Versuchte Nötigung (Dossier 2) 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete es in Dossier 2 der Anklage gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt, dass er der Privatklägerin F._____ damit drohte, er werde Nacktfotos von ihr veröffentlichen, wenn sie sich nicht mit ihm treffe. Da eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung aus rechtlichen Gründen ausser Betracht falle, könne offen bleiben, ob der Beschuldigte die Privat- klägerin tatsächlich aufgefordert habe, mit ihm Sex zu haben, oder sie nur zu einem Treffen habe bewegen wollen (Urk. 78 S. 11 f. und 25 f.). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt blieb im Berufungsverfahren unbestritten und ist der Straf- zumessung zugrunde zu legen. Im vorinstanzlichen Urteil wird in Bezug auf das objektive Tatverschulden ausgeführt, es sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über längere Zeit intensiv mit unzähligen Chat- nachrichten und Anrufen belästigt und dabei ein hartnäckiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Durch sein bestimmtes Auftreten habe er eine enorme Drucksituation aufgebaut (Urk. 78 S. 34 f.). In der Anklage wird dem Beschuldigten indes nur der Versand einer Textnachricht vorgeworfen (Urk. 20 S. 2). Daran ist das Gericht gebunden. Bei der Bewertung des Verschuldens darf dem Beschuldigten daher nicht angelastet werden, eine Vielzahl von Nachrichten und Anrufen getätigt zu haben. Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens ist erschwerend zu gewichten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur die freie Willensbildung und - betätigung der Privatklägerin beeinträchtigte, sondern auch ihre sexuelle Integrität tangierte. Nacktbilder weisen einen Inhalt auf, der dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Veröffentlichung von solchen Aufnahmen ohne Weiteres geeignet, den Ruf einer Person bzw. einer jungen Frau zu beeinträchtigen und das Opfer zu demütigen, weshalb das angedrohte Übel vergleichsweise schwer wiegt (Urk. 78 S. 35). Das Vorgehen des Beschuldigten ist daher auch in Anbetracht des jungen Alters der Privatklägerin als skrupellos und perfid zu bezeichnen. Das vom Beschuldigten abgenötigte Verhal- ten bestand gemäss dem im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sach-
- 31 - verhalt darin, die Privatklägerin zu einem Treffen nach E._____ zu bewegen, was als vergleichsweise geringe Einwirkung einzustufen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 3.2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Andere als egois- tische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte diesbezüglich an, er habe damit erreichen wollen, dass die Privatklägerin ihre Differenzen mit ihrem Exfreund, einem Kollegen von ihm, bereinige (Prot. I S. 9 f.). Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschuldigten eine organische psychische Störung und eine Minderin- telligenz mit einhergehenden Verhaltensstörungen vorliegen. Die unreife und dissoziale Verhaltensbereitschaft und die egozentrische Umsetzung eigener Interessen und Bedürfnisse auch unter Inkaufnahme der Verletzung sozialer und gesetzlicher Normen seien Zeichen davon (Ziff. III.3.1.2). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten verglichen mit einer Person ohne entsprechenden Hintergrund in der vorliegenden Situation schwerer fiel, von der Delinquenz Abstand zu halten. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden somit leicht relativiert. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten. 3.2.3. Beim vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Tatkomponente. Sie ist bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen, hat sich aber im Sinne einer Reduzierung der grundsätzlich verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegen- der die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b; MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119, 185 und 298 ff.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte alles unternommen hat, was zum Taterfolg notwendig war. Dass seine Androhung nicht die gewünschte Wirkung er- zielte und sich die Privatklägerin nicht auf ein Treffen einliess, sondern vielmehr die Polizei benachrichtigte, lag ausserhalb seines Einflussbereiches (Urk. 78 S. 35). Die Tat war aber noch relativ weit von ihrer Vollendung entfernt. Zudem ist der
- 32 - Vorinstanz darin zu folgen, dass bei der Privatklägerin keine bleibenden psychi- schen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Urk. 78 S. 35 und 51). Angesichts dieser Umstände erweist sich für die versuchte Nötigung eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. 3.2.4. Der Beschuldigte ist sowohl in Bezug auf Sexualdelikte als auch Delikte gegen die Freiheit vorbestraft (Urk. 93). Er wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zu Geldstrafen verurteilt, was ihn indes nicht davon abhielt, noch während der Probezeit erneut in ähnlicher Art und Weise zu delinquieren. Selbst die von ihm im letzten Verfahren erlittene Untersuchungshaft von immerhin über zwei Monaten vermochte keine Änderung in seinem Verhalten zu bewirken. Angesichts dieser Umstände erscheint die erneute Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet, um genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Es ist daher auch für die versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung um 4 Monate als ange- messen. 3.3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dos- sier 1) 3.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt bot der Beschuldigte der minderjährigen Geschädigten Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Bei der Geschädigten handelte es sich um eine Jugendliche von fast 16 Jahren und nicht mehr um ein kleines Kind. Von der Altersgrenze von 18 Jahren, ab der Prostitution in der Schweiz erlaubt ist, war sie aber noch einige Jahre entfernt. Zum Beschul- digten bestand zudem ein Altersgefälle von 12 Jahren. Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, ging der Beschuldigte nicht besonders raffiniert vor. Es war nicht so, dass er subtil und geschickt auf die Geschädigte einwirkte, um sich allmählich ihr Vertrauen zu erschleichen. Vielmehr erfolgte die Kontaktaufnahme zur Geschädig- ten in Form einer banalen und eher plumpen Anfrage per Chat-Nachricht (Urk. 78 S. 37). Der Beschuldigte handelte aber zielgerichtet und verfolgte sein Vorhaben mit Nachdruck weiter. Der zwischen den Beteiligten vereinbarte Geschlechtsver- kehr ist im Vergleich zu anderen ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 196 StGB fallenden sexuellen Handlungen im oberen Bereich anzusiedeln. Weiter bestehen
- 33 - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte bereits früher sexuelle Handlun- gen gegen Geld vorgenommen hätte, was die Gefährdung ihrer sexuellen Integrität vergleichsweise erhöht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte weder bereit noch finanziell in der Lage war, der Geschädigten für die sexuellen Handlungen ein Entgelt zu leisten. Ähnlich wie in Dossier 4 weisen seine Handlun- gen somit auch ein Täuschungselement auf, was erschwerend zu gewichtigen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.2. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte minderjährig war. Gemäss eigenen Aussagen ging er davon aus, dass sie 16 Jahre alt ist. Mit der Vorinstanz ist von egoistischen Beweggründen auszugehen (Urk. 78 S. 38). Angesichts der beim Beschuldigten vorliegenden psychischen Problematik ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass es ihm im Vergleich zu einer Person ohne entsprechenden Hintergrund schwerer fiel, von der Delinquenz Abstand zu halten, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Beim subjektiven Tatverschulden ist weiter zu berücksichtigen, dass es beim unvollendeten Versuch blieb. Ausgangspunkt für die Frage, in welchem Umfang das Verschulden wegen des Abbruchs der Tataus- führung gemindert wird, ist die Nähe zum Deliktserfolg. Eine wichtige Rolle spielen auch die tatsächlichen Folgen der Tat. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsäch- lichen Folgen der Tat waren (MATHYS, a.a.O., N 185 und 189; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3; BGE 121 IV 49 E. 1b). In Bezug auf die Höhe der Strafreduktion ist vorliegend massgeblich, dass der Beschuldigte die Tat erst abbrach, nachdem er die Geschädigte bereits getroffen und sich mit ihr ins Hotelzimmer begeben hatte. Die Tatausführung war damit schon sehr weit fortgeschritten und die Geschädigte nicht mehr bloss virtuell, sondern auch physisch betroffen. Für den Tatabbruch entscheidend waren äussere Gege- benheiten, wie der Umstand, dass die Geschädigte damals keine Identitätskarte bei sich trug und ihre Periode hatte. Entgegen dem im Berufungsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Argument, ist der Beschuldigte demnach nicht aus freien Stücken von seinem Tatvorhaben zurückgetreten (vgl. Urk. 95 S. 4). Vielmehr sind der Beschuldigte und die Geschädigte aufgrund äusserer Umstände gemeinsam zum Entschluss gelangt, keinen Sex haben zu wollen. Dass es letztlich
- 34 - nicht zu den geplanten sexuellen Handlungen kam, lässt sein Verschulden insge- samt aber dennoch in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 240 Strafein- heiten festzusetzen. 3.3.3. Der untaugliche Versuch zeichnet sich wie der vollendete Versuch dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Dieselben Kriterien gelten grund- sätzlich auch für den untauglichen Versuch. Für die Strafzumessung kommt es entscheidend auf den Grund an, weswegen der Versuch untauglich ist. Nachdem sich die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden richtet, darf sich die Ergebnis- losigkeit der Tat nur unwesentlich auswirken. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Unrechtsgehalt der Tat sich in höherem Masse reduziert, wenn das geschützte Rechtsgut durch das Vorgehen des Täters nicht in Gefahr geraten kann (MATHYS, a.a.O., N 298 ff.). Der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten verübten Straftat wird durch das Vorliegen eines untauglichen Versuchs nicht erheblich gemindert. Bei der Geschädigten handelte es sich tatsächlich um eine minderj- ährige Person, die vom Tatbestand von Art. 196 StGB vor sexueller Ausbeutung und dem Abgleiten in die Prostitution geschützt werden soll. Ein untauglicher Versuch liegt vor, da zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Geschädigte nicht allein wegen des Geldes, sondern auch aus anderen Gründen auf die sexuellen Handlungen mit ihm eingelassen hat. Der Grad der Untauglichkeit erweist sich daher als verhältnismässig gering, weshalb lediglich eine leichte Strafreduktion auf 180 Strafeinheiten vorzunehmen ist. 3.3.4. In Bezug auf das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten kann auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.3.2.4). Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Geldstrafen verurteilt wurde, ohne dass ihn dies von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten hätte, erweist es sich nicht als zweckmässig, ihn wegen der versuchten sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Vielmehr ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwendung des Asperationsprin- zips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate als angezeigt.
- 35 -
4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte wurde im Jahr 1993 geboren und ist zusammen mit einem älteren Bruder in M._____ im Kanton Thurgau aufgewachsen. Gemäss seinen Aus- sagen im Vorverfahren wuchs er in sehr guten Verhältnissen auf. Er habe ein schöne Kindheit und Jugend gehabt. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Realschule und fing danach eine Lehre als Kaminfeger an, die er abbrechen musste. Aufgrund psychischer Probleme bezieht der Beschuldigte seit mehreren Jahren eine IV-Rente. In der Vergangenheit arbeitete er gemäss seinen Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2021 in mehreren geschützten Werkstätten. Um die Finanzen des Beschuldigten kümmert sich seine Beiständin. Seinen Angaben zufolge hat er kein Vermögen und keine Schulden. Der Beschuldigte ist ledig und zweifacher Vater. Sein Sohn ist sechsjährig und lebt gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz in einer Pflegefamilie. Zu seiner Tochter hat der Beschuldigte keinen Kontakt. Vor Vorinstanz gab er an, sie noch nie gesehen zu haben. Soweit er wisse, heisse sie N._____ und müsse nun drei Jahre alt sein (Dossier 1 Urk. 3/1 S. 4; Dossier 1 Urk. 3/8 S. 6 f.; Dossier 1 Urk. 12/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 19 ff.). An der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er seit über einem Jahr in einer festen Partnerschaft lebe und auch eine ei- gene Wohnung habe, in welcher er mit seiner Partnerin wohne. Zum Sohn habe er weiterhin regelmässigen Kontakt, zur Tochter aber nicht. Ab August 2024 könne er voraussichtlich eine Stelle in einem 70 % Pensum auf dem zweiten Arbeitsmarkt antreten. Er werde bei einem Wohnheim in O._____ tätig sein (Urk. 94 S. 2 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die bei ihm vorliegende psychische Problematik wurde bereits im Rahmen des Tatverschuldens berück- sichtigt, weshalb sie sich im Rahmen der Täterkomponente nicht zusätzlich strafmindernd auswirkt (vgl. dazu auch MATHYS, a.a.O., N 386). 4.2. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft (Urk. 93). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16. März 2015 wurde er wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 600.– Busse bestraft. Nur
- 36 - rund ein Jahr nach dieser Verurteilung delinquierte der Beschuldigte erneut. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 wurde er we- gen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 600.– Busse verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 16. März 2015 bedingt ausgefällten Geldstrafe wurde verzichtet und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Wenige Monate nach Er- gehen dieses Strafbefehls wurde der Beschuldigte abermals rückfällig. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher, teilweise versuchter, sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Dem Beschul- digten wurde die Weisung erteilt, sich dem Therapieprogramm C._____ (Sexual- therapie) beim Institut D._____ zu unterziehen und sich beim EPD E._____ ambu- lant psychiatrisch behandeln zu lassen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewäh- rungshilfe angeordnet. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind in Bezug auf die vor- liegend zu beurteilende Delinquenz nicht nur einschlägig. Sie betreffen teilweise auch identisches Verhalten, nämlich das Anschreiben von minderjährigen Mädchen zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen. Entgegen der Vorinstanz ist auch die mit Urteil vom 16. März 2015 ergangene Verurteilung wegen Drohung einschlä- gig, handelt es sich doch hierbei wie bei der Nötigung in Dossier 2 um ein Delikt gegen die Freiheit. Die bisher verhängten Sanktionen vermochten beim Beschuldigten offensichtlich keine Wirkung zu erzielen. Vielmehr wurde er wieder- holt während laufender Probezeit rückfällig. Selbst von der im letzten Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten. Daran vermochte auch die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von immerhin rund zwei Monaten, von der grundsätzlich eine Warnwirkung hätte ausgehen müssen, nichts zu ändern. Mit seiner erneuten Delinquenz bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass er weder aus den bisher ergangenen Verurteilungen noch aus dem erstandenen Freiheitsentzug etwas gelernt hat. Selbst die im letzten Verfahren angeordnete Bewährungshilfe und erteilten Weisungen hatten keine nachhaltige Wirkung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte erstmals anfangs September 2021 zu den vorliegenden Anklagevorwürfen einvernommen wurde. Er
- 37 - wurde erst zu diesem Zeitpunkt formell über die gegen ihn erhobenen Vorwürfen informiert. Entgegen der Vorinstanz kann ihm daher nicht angelastet werden, dass er in Kenntnis der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung weiter delinquiert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeugt. Im Ergebnis sind die mehrfachen einschlägigen Vor- strafen und die Delinquenz während laufenden Probezeiten deutlich straferhöhend zu gewichten. Es rechtfertigt sich hierfür ein Zuschlag von 9 Monaten. 4.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte hinsichtlich der Dossiers 1, 2 und 4, in denen Verurteilungen ergehen, in tatsächlicher Hinsicht bereits im Vorverfahren geständig zeigte. Ein grundsätzliches Bestreiten der Anklagevorwürfe wäre angesichts der vorhandenen Beweismittel, insbesondere in Anbetracht der Auszüge der elektronischen Kommunikation, wenig aussichtsreich gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Geständnisse des Beschuldigten zu einer Vereinfachung des Verfahrens beitrugen. Vor Vorinstanz zeigte der Beschuldigte zudem Einsicht und entschuldigte sich für sein Verhalten gegenüber F._____ und B._____ (Prot. I S. 35). Im Ergebnis ist das Nachtatverhal- ten mit der Vorinstanz daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist aufgrund des Nachtatverhaltens um 4 Monate zu reduzieren.
5. Fazit Gesamthaft wirkt sich die Täterkomponente merklich straferhöhend aus. Die Strafe ist insgesamt um 5 Monate zu erhöhen. Als angemessen erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten.
6. Widerruf 6.1. Nach Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige
- 38 - Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.). Bei der Gesamts- trafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen. Das Gericht hat demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrund- sätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamts- trafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mass- gebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). 6.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen vom 18. Februar 2019 angeordneten Probezeit begangen hat. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass die Tathandlungen gemäss Dossier 1 (versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt) während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 angeordneten Probezeit erfolgten (Urk. 78 S. 30). Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten von einer nega- tiven Prognose aus und ordnete den Widerruf der mit Strafbefehlen vom 11. Januar 2017 und 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen an (Urk. 78 S. 30 f.). Dieser Entscheid ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und in Bezug auf die mit Strafbefehl vom 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 6 Monaten zu bestätigen. In Bezug auf die Legalprognose kann auf unten stehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.7). Da die widerrufene und die neu auszufällende Strafe gleichartig sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Wie erwähnt, erweist sich für die im vorliegenden Verfahren zu
- 39 - beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese Strafe unter Berücksichtigung der nunmehr zu vollziehenden Strafe von 6 Monaten um 4 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen Haft von 462 Tagen (Dossier 1 Urk. 10/4; Urk. 60) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Ebenfalls anzurechnen sind die 68 Tage Haft, die der Beschuldigte im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erstanden hat (Urk. 93; Dossier 1 Urk. 12/9). 6.3. Anders als vor Vorinstanz, kann im Berufungsverfahren infolge Zeitablaufs kein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
11. Januar 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgen. Seit Ablauf der vier- jährigen Probezeit am 11. Januar 2021 sind bereits mehr als drei Jahre vergangen. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher nicht zu widerrufen.
7. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 erfolgte Ver- urteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ändert nichts an der Vermutung der günstigen Prognose, nachdem besonders günstige Umstände erst bei einer Vorstrafe von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt wer- den (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen ist indes, dass von der Vorinstanz rechtskräftig eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulan- ten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 5; BSK Strafrecht-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 25 zu Art. 42; BSK Straf- recht-HEER, a.a.O., N 118 zu Art. 59). Ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB
- 40 - kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. Unabhängig davon ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten in Bezug auf mögliche künftige Delinquenz von einer schlechten Prognose auszugehen. Wie erwähnt, hat der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt. Von den in der Vergangenheit ergan- genen Verurteilungen und ausgesprochenen Strafen wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte liess sich davon aber nicht weiter beeindrucken und wurde mehrfach rückfällig. In Anbetracht der fortwähren- den einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten und seiner Resistenz betreffend die Warnwirkung aufgeschobener Strafen bestehen erhebliche Bedenken hinsicht- lich seiner künftigen Bewährung. Diese Befürchtung wird dadurch verstärkt, dass die aktuelle Delinquenz nicht nur einschlägig ist, sondern wie bereits dargelegt demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Die im letzten Verfahren im Form einer Weisung angeordnete therapeutische Behandlung, die de- liktsorientiert und -präventiv ausgerichtet war, und die Betreuung durch die Bewährungshilfe vermochten die neuen Delikte nicht zu verhindern. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sämtliche bisher ausgefällten Strafen ihn offenbar unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt haben. Selbst die im letzten Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Seit der Tatbegehung haben sich hinsichtlich seiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse keine derart gewichtigen stabilisierenden Faktoren ergeben, die eine andere Einschätzung nahelegen würden. Der Beschuldigte lebt zwar sei über einem Jahr mit einer Part- nerin in einer festen Beziehung und wohnt mit dieser auch in einer eigenen Wohnung (Urk. 94 S. 2). Dies lässt die schlechte Prognose angesichts der geschil- derten Umstände aber keineswegs entfallen, zumal die guten familiären Kontakte des Beschuldigten ihn in der Vergangenheit auch nicht von der dargelegten Delin- quenz abhalten konnten. Auch die von der Vorinstanz als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO angeordnete therapeutische Behandlung vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Abschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen des zweiten Behandlungssettings grundsätzlich zuverlässig und verantwortungsvoll. Dennoch sei es ihm über weite Strecken nicht gelungen, diese Verhaltensweisen in seine alltägliche Lebensge-
- 41 - staltung zu transferieren (Urk. 92/2 S. 2 und 4 f.). Die Therapie bei einem von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten beauftragten forensischen Therapeuten wurde anfangs Juli 2023 abgebrochen. Am 23. Januar 2024 übernahm der PPD die Ersatzmassnahme (Urk. 91). Aus der therapeutischen Stellungnahme vom
18. April 2024 ergibt sich, dass von den geplanten acht Sitzungen lediglich drei stattfinden konnten. Von den übrigen fünf Sitzungen habe sich der Beschuldigte wegen angeblicher Krankheit bzw. Notfällen in der Familie abgemeldet. Bis anhin habe daher lediglich mit der Anamnese begonnen und die psychiatrische Vorge- schichte erhoben werden können (Urk. 92/1). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten bereits erhebliche Thera- pieerfolge erzielt werden konnten, die eine andere Beurteilung des Rückfallrisikos rechtfertigen würden. Hätte die Zeit, die der Beschuldigte während des aktuellen Verfahrens in Haft verbrachte, ihn nachhaltig beeindruckt, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er bei der als Ersatzmassnahme anstelle von Haft angeordneten therapeutischen Behandlung konsequenter und motivierter mitgewirkt hätte, musste er doch andernfalls befürchten, wieder in Sicherheitshaft versetzt zu werden (vgl. dazu Urk. 71). Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einer schlechten Prognose auszugehen und die Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein ad- äquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrens- kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfol- gen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesam-
- 42 - ten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der ange- klagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) freigesprochen. Weiter nahm die Vorinstanz in Dossier 2 eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vor. Beide Entscheide wirken sich nicht auf die Kostenregelung aus. Wie erwähnt, ist für die Kostenauflage der zur Anklage gebrachte Sachverhalt und nicht die rechtliche Würdigung massgebend. Die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 4 bilden zudem einen einheitlichen Sachver- haltskomplex, wobei für den Vorwurf, von welchem ein Freispruch erfolgte, keine selbständigen Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Bei der Rege- lung der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren von den Vorwürfen gemäss Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage freigesprochen wird. Dabei handelt es sich um Sachverhaltskomplexe, die sich von den übrigen Ankla- gevorwürfen klar abgrenzen lassen und separat untersucht wurden, wobei die Un- tersuchung nicht besonders aufwändig war. Im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren kam diesen Punkten ebenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Vor diesem Hin- tergrund erweist es sich als sachgerecht, dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von drei Vierteln vorzubehalten. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend die
- 43 - Auflage der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vorinstanzliche Dispositivziffer 17).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 96/1-2), weshalb eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist. Die Vertreterin der Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Der Beschuldigte obsiegt teilweise mit seinem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen gegen Entgelt und demjenigen auf Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
6. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 44 - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie […]
2. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. […]
7. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Bewährungsauflage bereits im delikts- und risikoorientierten Programm "C._____" bei der D._____ AG, ... [Adresse], ... E._____, befand, und die D._____ AG sich zur Wiederaufnahme des Beschuldigten in dieses Programm im Rahmen einer ambulan- ten Massnahme bereit erklärte.
8. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauf- trag wird dem Forensische Institut Zürich (FOR), soweit erforderlich unter Beizug der Kantonspolizei Zürich für die zwangsweise Vorführung, erteilt.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Juli 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Galaxy S21 Ultra 5G (Asservat-Nr. A015'353'896), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich/Asservate-Triage, wird, nachdem es auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt wurde, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er durch die Lagerbehörde verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet.
- 45 - Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karikativen Organisation übergeben oder vernichtet werden.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wird sie voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, 693.00 Auslagen, 560.00 Auslagen Polizei.
13. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 38'010.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
14. […]
15. […]
16. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin F._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'599.10 (inkl. Baraus- lagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
17. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden im Umfang von 9/10 definitiv abgeschrieben und im Umfang von 1/10 dem Beschuldigten auferlegt, einstweilen aber auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 138 StPO.
18. [Mitteilungen]
19. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
2. Von den weiteren Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 5 und 6) wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird wider- rufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe, wovon insgesamt 530 Tage (462 Tage im vorliegenden Verfahren und 68 Tage gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2019) durch Haft erstanden sind.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 47 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'860.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 48 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, in die Akten Geschäfts- Nr. SUV_K.2017.111 (im Dispositiv).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein ad- äquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrens- kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfol- gen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesam-
- 42 - ten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der ange- klagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) freigesprochen. Weiter nahm die Vorinstanz in Dossier 2 eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vor. Beide Entscheide wirken sich nicht auf die Kostenregelung aus. Wie erwähnt, ist für die Kostenauflage der zur Anklage gebrachte Sachverhalt und nicht die rechtliche Würdigung massgebend. Die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 4 bilden zudem einen einheitlichen Sachver- haltskomplex, wobei für den Vorwurf, von welchem ein Freispruch erfolgte, keine selbständigen Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Bei der Rege- lung der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren von den Vorwürfen gemäss Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage freigesprochen wird. Dabei handelt es sich um Sachverhaltskomplexe, die sich von den übrigen Ankla- gevorwürfen klar abgrenzen lassen und separat untersucht wurden, wobei die Un- tersuchung nicht besonders aufwändig war. Im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren kam diesen Punkten ebenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Vor diesem Hin- tergrund erweist es sich als sachgerecht, dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von drei Vierteln vorzubehalten. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend die
- 43 - Auflage der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vorinstanzliche Dispositivziffer 17).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 2 Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossier 1)
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 96/1-2), weshalb eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist. Die Vertreterin der Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Der Beschuldigte obsiegt teilweise mit seinem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen gegen Entgelt und demjenigen auf Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
6. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 44 - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie […]
2. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. […]
7. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Bewährungsauflage bereits im delikts- und risikoorientierten Programm "C._____" bei der D._____ AG, ... [Adresse], ... E._____, befand, und die D._____ AG sich zur Wiederaufnahme des Beschuldigten in dieses Programm im Rahmen einer ambulan- ten Massnahme bereit erklärte.
8. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauf- trag wird dem Forensische Institut Zürich (FOR), soweit erforderlich unter Beizug der Kantonspolizei Zürich für die zwangsweise Vorführung, erteilt.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Juli 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Galaxy S21 Ultra 5G (Asservat-Nr. A015'353'896), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich/Asservate-Triage, wird, nachdem es auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt wurde, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er durch die Lagerbehörde verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet.
- 45 - Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karikativen Organisation übergeben oder vernichtet werden.
E. 2.3 Sexuelle Handlungen mit einem Kind gilt als schwerstes Delikt und bildet damit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Die Strafandrohung lautet Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 32) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen der ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. In der Folge ist für die Tatbestände der versuchten Nötigung und versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine Strafe auszufällen und die festgelegte Einsatzstrafe – soweit die gleiche Strafart vorliegt – in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen.
3. Tatkomponente 3.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 4) 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten B._____ in Dossier 4 als erstellt, dass es insgesamt zweimal zu Geschlechts- und Oralverkehr kam (Urk. 78 S. 13 f.). Nach- dem der Schuldpunkt betreffend Dossier 4 nicht angefochten wurde, ist vom vorin- stanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft kann der Straf- zumessung daher nicht zugrunde gelegt werden, dass es dreimal zu Geschlechts- verkehr gekommen sei (Urk. 80 S. 2; Urk. 97 S. 2). Die dem Beschuldigten zur Last
- 27 - gelegten sexuellen Handlungen mit der Geschädigten erfolgten einvernehmlich in einer Paarbeziehung und in sehr engem zeitlichen Zusammenhang. Sie lassen sich weder in Bezug auf die Vorgehensweise noch auf ihre Intensität voneinander unterscheiden (jeweils Oral- und Geschlechtsverkehr), weshalb es nicht möglich ist, eine schwerste Straftat zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine gemeinsame Beurteilung vorgenommen und nicht für jede einzelne sexuelle Handlung eine separate Strafe ausgefällt hat (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; VON FELTEN, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023, S. 227 f.). Wie sich nachfolgend ergibt, wirkt sich dieses Vorgehen nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus, da die einzelnen sexuellen Handlungen in Anbetracht seines Tatverschuldens und seines strafrechtlichen Vorlebens auch bei separater Beurteilung je mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren wären. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfasst Handlungen wie Küssen und kurze Berührungen (auch über den Kleidern) bis hin zu Geschlechtsverkehr (BSK Strafrecht-MEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 187). Der vom Beschuldigten mit der Geschädigten vollzogene Geschlechts- und Oralverkehr ist von seiner Intensität her im oberen Bereich anzu- siedeln, was erschwerend zu gewichten ist. Relativierend wirkt das Alter der Geschädigten von 14 Jahren bzw. ihre Altersdifferenz zum Schutzalter von 16 Jahren aus, zumal Tathandlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise bei Kleinkindern ausgeführt werden, was als deutlich verwerflicher erscheint als bei einer Jugendlichen. Die Altersdifferenz zum Beschuldigten war mit 14 Jahren aber beträchtlich. Dass die sexuellen Kontakte einvernehmlich erfolgten, führt vorliegend nicht zu einer wesentlich milderen Beurteilung. Diesbezüglich darf nicht unberück- sichtigt bleiben, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Geschädigten angab, erst 18 Jahre alt zu sein. B._____ führte in ihren Einvernahmen daher aus, sie sei davon ausgegangen, mit einem 18-jährigen Geschlechtsverkehr zu haben. Nachdem sie herausgefunden habe, wie alt der Beschuldigte wirklich gewesen sei, habe sie den Kontakt abgebrochen, da es für sie nicht gestimmt habe. Wenn sie sein wahres Alter gekannt hätte, wäre der Geschlechtsverkehr für sie nicht okay gewesen (Dossier 4 Urk. 4/4 S. 6 und 9 ff.; Dossier 4 Urk. 4/8 S. 4, 6 f., 12 und 17
- 28 - ff.). Die Darstellung der Geschädigten, wonach der Beschuldigte nicht sein richtiges Alter angegeben habe, wird durch die Aussagen von J._____ (Dossier 5 Urk. 3/1 S. 5 f.; Dossier 5 Urk. 3/2 S. 4 f.) und K._____ (Dossier 6 Urk. 3/1 S. 4; Dossier 6 Urk. 3/3 S. 5) sowie Chat Auszüge, in denen der Beschuldigte mit seinem Verhalten konfrontiert wird, bestätigt (Dossier 5 Urk. 1/2; Dossier 6 Urk. 1/2). Mit der Vorin- stanz ist daher erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte über sein Alter täuschte (Urk. 78 S. 33), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Daran ändert entgegen der Vorinstanz nichts, dass die Strafbarkeit nicht entfallen wäre, wenn er tatsächlich erst 18 Jahre alt gewesen wäre (Urk. 78 S. 33 f.), zumal der Altersun- terschied in diesem Fall sehr viel kleiner gewesen wäre. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Geschädigte ihren Aussagen zufolge nicht auf den Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten eingelassen hätte, wenn sie sein wahres Alter gekannt hätte. Die Einwilligung der Geschädigten in die sexuelle Kontakte mit dem Beschul- digten ist vor diesem Hintergrund stark zu relativieren. Im breiten Spektrum aller denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern ist die objektive Tatschwere insge- samt als eher leicht einzustufen. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die Geschädigte erst 14 Jahre alt war. Mit der Vorinstanz gibt es keine Anhaltspunkte, dass es ihm um etwas anderes ging als die Befriedigung seiner sexuellen Bedürf- nisse (Urk. 78 S. 34). Andere als egoistische Beweggründe sind daher nicht ersichtlich. Aus dem im letzten Strafverfahren von Dr. med. L._____ erstellten psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2018 ergibt sich, dass beim Beschuldigten eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen unreifen und dissozialen Verhal- tensmustern und ein leichtes Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) auf dem Boden einer leichten, nicht näher bezeichneten, organischen psy- chischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit vorliegen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, SUV_K.2017.111, P60). Zwischen der ADHS und dem damaligen de- liktischen Verhalten des Beschuldigten wurde kein Zusammenhang gesehen. Als deliktsrelevant eingeschätzt wurden hingegen die unreife und dissoziale Verhal- tensbereitschaft, die egozentrische Umsetzung eigener Interessen und Einengung auf die Befriedigung der eigenen situativen sexuellen Bedürfnisse auch unter In-
- 29 - kaufnahme der Verletzung sozialer und gesetzlicher Normen. Diese seien Zeichen der organischen psychischen Störung und der Minderintelligenz mit einhergehen- den Verhaltensstörungen (a.a.O., P53 und 61). Aufgrund der beim Beschuldigten vorhandenen Unreife und verminderten Frustrationstoleranz, aufkommenden Wün- schen und Strebungen etwas entgegensetzen zu können, wurde eine Einschrän- kung der Steuerungsfähigkeit im Gutachten nicht ausgeschlossen, wobei die Schuldfähigkeit als höchstens leichtgradig beeinträchtigt eingestuft wurde (a.a.O., P51 und 60). Für die organische psychische Störung und Minderintelligenz gebe es keine Behandlung im Sinne einer Heilung. Es könne indes delikt- und störungs- orientiert mit dem Beschuldigten gearbeitet werden, so dass das Täterverhalten kontrolliert werden könne (a.a.O., P53 und 61). Die vorgenannten gutachterlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den weiteren Akten. Zu verweisen ist etwa auf die vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich vorgenommene Risikoabklärung vom 12. Juni 2019, die sich der gutachterlichen Einschätzung anschliesst (Beizugs- akten des Amtes für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Urk. 247 S. 20 f.). Dies gilt auch für die über die therapeutische Behandlung des Beschuldigten erstellten Be- richte. Im Abschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 wird etwa ausgeführt, dass die gutachterlichen Diagnosen für die Dauer der beiden Behand- lungszyklen übernommen worden seien. Sie hätten sich im Laufe der Behandlung weiterhin als plausibel gezeigt und bedürften keiner weiteren Untersuchung oder Ergänzung (Urk. 92/2 S. 3). Die damaligen Straftaten des Beschuldigten sind von gleicher Art wie die vorliegend zu beurteilenden Delikte. Es handelt sich wiederum um (versuchte) sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen. Vor diesem Hintergrund kann auch in Bezug auf die aktuelle Delinquenz nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten im Vergleich zu einer Durchschnittsperson schwerer fiel, sein Verhalten zu steuern. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leicht milderen Beurteilung des Gesamtverschuldens. Insgesamt ist das Tat- verschulden als leicht einzustufen. Als angemessen erweist sich eine Freiheits-
- 30 - strafe von 10 Monaten. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt bereits aufgrund der Schwere des Verschuldens nicht in Frage. 3.2. Versuchte Nötigung (Dossier 2) 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete es in Dossier 2 der Anklage gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt, dass er der Privatklägerin F._____ damit drohte, er werde Nacktfotos von ihr veröffentlichen, wenn sie sich nicht mit ihm treffe. Da eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung aus rechtlichen Gründen ausser Betracht falle, könne offen bleiben, ob der Beschuldigte die Privat- klägerin tatsächlich aufgefordert habe, mit ihm Sex zu haben, oder sie nur zu einem Treffen habe bewegen wollen (Urk. 78 S. 11 f. und 25 f.). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt blieb im Berufungsverfahren unbestritten und ist der Straf- zumessung zugrunde zu legen. Im vorinstanzlichen Urteil wird in Bezug auf das objektive Tatverschulden ausgeführt, es sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über längere Zeit intensiv mit unzähligen Chat- nachrichten und Anrufen belästigt und dabei ein hartnäckiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Durch sein bestimmtes Auftreten habe er eine enorme Drucksituation aufgebaut (Urk. 78 S. 34 f.). In der Anklage wird dem Beschuldigten indes nur der Versand einer Textnachricht vorgeworfen (Urk. 20 S. 2). Daran ist das Gericht gebunden. Bei der Bewertung des Verschuldens darf dem Beschuldigten daher nicht angelastet werden, eine Vielzahl von Nachrichten und Anrufen getätigt zu haben. Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens ist erschwerend zu gewichten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur die freie Willensbildung und - betätigung der Privatklägerin beeinträchtigte, sondern auch ihre sexuelle Integrität tangierte. Nacktbilder weisen einen Inhalt auf, der dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Veröffentlichung von solchen Aufnahmen ohne Weiteres geeignet, den Ruf einer Person bzw. einer jungen Frau zu beeinträchtigen und das Opfer zu demütigen, weshalb das angedrohte Übel vergleichsweise schwer wiegt (Urk. 78 S. 35). Das Vorgehen des Beschuldigten ist daher auch in Anbetracht des jungen Alters der Privatklägerin als skrupellos und perfid zu bezeichnen. Das vom Beschuldigten abgenötigte Verhal- ten bestand gemäss dem im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sach-
- 31 - verhalt darin, die Privatklägerin zu einem Treffen nach E._____ zu bewegen, was als vergleichsweise geringe Einwirkung einzustufen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 3.2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Andere als egois- tische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte diesbezüglich an, er habe damit erreichen wollen, dass die Privatklägerin ihre Differenzen mit ihrem Exfreund, einem Kollegen von ihm, bereinige (Prot. I S. 9 f.). Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschuldigten eine organische psychische Störung und eine Minderin- telligenz mit einhergehenden Verhaltensstörungen vorliegen. Die unreife und dissoziale Verhaltensbereitschaft und die egozentrische Umsetzung eigener Interessen und Bedürfnisse auch unter Inkaufnahme der Verletzung sozialer und gesetzlicher Normen seien Zeichen davon (Ziff. III.3.1.2). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten verglichen mit einer Person ohne entsprechenden Hintergrund in der vorliegenden Situation schwerer fiel, von der Delinquenz Abstand zu halten. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden somit leicht relativiert. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten. 3.2.3. Beim vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Tatkomponente. Sie ist bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen, hat sich aber im Sinne einer Reduzierung der grundsätzlich verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegen- der die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b; MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119, 185 und 298 ff.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte alles unternommen hat, was zum Taterfolg notwendig war. Dass seine Androhung nicht die gewünschte Wirkung er- zielte und sich die Privatklägerin nicht auf ein Treffen einliess, sondern vielmehr die Polizei benachrichtigte, lag ausserhalb seines Einflussbereiches (Urk. 78 S. 35). Die Tat war aber noch relativ weit von ihrer Vollendung entfernt. Zudem ist der
- 32 - Vorinstanz darin zu folgen, dass bei der Privatklägerin keine bleibenden psychi- schen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Urk. 78 S. 35 und 51). Angesichts dieser Umstände erweist sich für die versuchte Nötigung eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. 3.2.4. Der Beschuldigte ist sowohl in Bezug auf Sexualdelikte als auch Delikte gegen die Freiheit vorbestraft (Urk. 93). Er wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zu Geldstrafen verurteilt, was ihn indes nicht davon abhielt, noch während der Probezeit erneut in ähnlicher Art und Weise zu delinquieren. Selbst die von ihm im letzten Verfahren erlittene Untersuchungshaft von immerhin über zwei Monaten vermochte keine Änderung in seinem Verhalten zu bewirken. Angesichts dieser Umstände erscheint die erneute Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet, um genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Es ist daher auch für die versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung um 4 Monate als ange- messen. 3.3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dos- sier 1) 3.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt bot der Beschuldigte der minderjährigen Geschädigten Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Bei der Geschädigten handelte es sich um eine Jugendliche von fast 16 Jahren und nicht mehr um ein kleines Kind. Von der Altersgrenze von 18 Jahren, ab der Prostitution in der Schweiz erlaubt ist, war sie aber noch einige Jahre entfernt. Zum Beschul- digten bestand zudem ein Altersgefälle von 12 Jahren. Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, ging der Beschuldigte nicht besonders raffiniert vor. Es war nicht so, dass er subtil und geschickt auf die Geschädigte einwirkte, um sich allmählich ihr Vertrauen zu erschleichen. Vielmehr erfolgte die Kontaktaufnahme zur Geschädig- ten in Form einer banalen und eher plumpen Anfrage per Chat-Nachricht (Urk. 78 S. 37). Der Beschuldigte handelte aber zielgerichtet und verfolgte sein Vorhaben mit Nachdruck weiter. Der zwischen den Beteiligten vereinbarte Geschlechtsver- kehr ist im Vergleich zu anderen ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 196 StGB fallenden sexuellen Handlungen im oberen Bereich anzusiedeln. Weiter bestehen
- 33 - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte bereits früher sexuelle Handlun- gen gegen Geld vorgenommen hätte, was die Gefährdung ihrer sexuellen Integrität vergleichsweise erhöht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte weder bereit noch finanziell in der Lage war, der Geschädigten für die sexuellen Handlungen ein Entgelt zu leisten. Ähnlich wie in Dossier 4 weisen seine Handlun- gen somit auch ein Täuschungselement auf, was erschwerend zu gewichtigen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.2. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte minderjährig war. Gemäss eigenen Aussagen ging er davon aus, dass sie 16 Jahre alt ist. Mit der Vorinstanz ist von egoistischen Beweggründen auszugehen (Urk. 78 S. 38). Angesichts der beim Beschuldigten vorliegenden psychischen Problematik ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass es ihm im Vergleich zu einer Person ohne entsprechenden Hintergrund schwerer fiel, von der Delinquenz Abstand zu halten, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Beim subjektiven Tatverschulden ist weiter zu berücksichtigen, dass es beim unvollendeten Versuch blieb. Ausgangspunkt für die Frage, in welchem Umfang das Verschulden wegen des Abbruchs der Tataus- führung gemindert wird, ist die Nähe zum Deliktserfolg. Eine wichtige Rolle spielen auch die tatsächlichen Folgen der Tat. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsäch- lichen Folgen der Tat waren (MATHYS, a.a.O., N 185 und 189; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3; BGE 121 IV 49 E. 1b). In Bezug auf die Höhe der Strafreduktion ist vorliegend massgeblich, dass der Beschuldigte die Tat erst abbrach, nachdem er die Geschädigte bereits getroffen und sich mit ihr ins Hotelzimmer begeben hatte. Die Tatausführung war damit schon sehr weit fortgeschritten und die Geschädigte nicht mehr bloss virtuell, sondern auch physisch betroffen. Für den Tatabbruch entscheidend waren äussere Gege- benheiten, wie der Umstand, dass die Geschädigte damals keine Identitätskarte bei sich trug und ihre Periode hatte. Entgegen dem im Berufungsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Argument, ist der Beschuldigte demnach nicht aus freien Stücken von seinem Tatvorhaben zurückgetreten (vgl. Urk. 95 S. 4). Vielmehr sind der Beschuldigte und die Geschädigte aufgrund äusserer Umstände gemeinsam zum Entschluss gelangt, keinen Sex haben zu wollen. Dass es letztlich
- 34 - nicht zu den geplanten sexuellen Handlungen kam, lässt sein Verschulden insge- samt aber dennoch in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 240 Strafein- heiten festzusetzen. 3.3.3. Der untaugliche Versuch zeichnet sich wie der vollendete Versuch dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Dieselben Kriterien gelten grund- sätzlich auch für den untauglichen Versuch. Für die Strafzumessung kommt es entscheidend auf den Grund an, weswegen der Versuch untauglich ist. Nachdem sich die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden richtet, darf sich die Ergebnis- losigkeit der Tat nur unwesentlich auswirken. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Unrechtsgehalt der Tat sich in höherem Masse reduziert, wenn das geschützte Rechtsgut durch das Vorgehen des Täters nicht in Gefahr geraten kann (MATHYS, a.a.O., N 298 ff.). Der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten verübten Straftat wird durch das Vorliegen eines untauglichen Versuchs nicht erheblich gemindert. Bei der Geschädigten handelte es sich tatsächlich um eine minderj- ährige Person, die vom Tatbestand von Art. 196 StGB vor sexueller Ausbeutung und dem Abgleiten in die Prostitution geschützt werden soll. Ein untauglicher Versuch liegt vor, da zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Geschädigte nicht allein wegen des Geldes, sondern auch aus anderen Gründen auf die sexuellen Handlungen mit ihm eingelassen hat. Der Grad der Untauglichkeit erweist sich daher als verhältnismässig gering, weshalb lediglich eine leichte Strafreduktion auf 180 Strafeinheiten vorzunehmen ist. 3.3.4. In Bezug auf das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten kann auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.3.2.4). Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Geldstrafen verurteilt wurde, ohne dass ihn dies von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten hätte, erweist es sich nicht als zweckmässig, ihn wegen der versuchten sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Vielmehr ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwendung des Asperationsprin- zips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate als angezeigt.
- 35 -
E. 2.3.1 Nach Art. 196 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft und das Resultat der Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens des Europarates vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Aus- beutung und sexuellem Missbrauch («Lanzarote-Konvention»). Nach dem zuvor geltenden Recht waren einvernehmliche bezahlte sexuelle Kontakte mit Minder- jährigen, die älter als 16 Jahre und damit sexuell mündig waren, in der Regel nicht strafbar (Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanza-
- 9 - rote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs] vom 4. Juli 2012, BBl 2012 7571, S. 7611 f.; BSK Strafrecht-ISENRING/KESSLER,
E. 2.3.2 Der Tatbestand von Art. 196 StGB ist bereits mit dem Versprechen einer vermögenswerten Gegenleistung erfüllt. Ob das Entgelt tatsächlich geleistet wird, ist unerheblich. Das Versprechen an sich genügt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands ist dagegen erforderlich, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich vorgenommen werden, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 196 StGB ergibt. Wurde ein Entgelt versprochen, kommt es in der Folge aber nicht zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und der minderjährigen Person, ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Vorbereitungshandlungen, die das Stadium des Versuchs noch nicht erreicht haben, bleiben straflos. Eine Ausnahme gilt für schwerwiegende Delikte, bei denen die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorverlegt wird, um den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen möglichst frühzeitig einzugreifen. Die entspre- chenden Straftatbestände werden in Art. 260bis Abs. 1 StGB abschliessend genannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.2.3). Art. 196 StGB gehört nicht dazu. Strafbarkeit tritt daher erst mit Beginn der Ausfüh- rung der Straftat ein. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (min- destens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 mit Hin- weisen). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat die Recht-
- 11 - sprechung einen Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufge- fordert hat. Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vorneh- men und geht er davon aus, dass er das Kind erst am Tatort durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst dann (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). In einem Entscheid vom 13. März 2005 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, wann bei einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird. Das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen wurde, nachdem es sich beim vermeintlich minderjährigen Jungen um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft handelte, als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert (BGE 131 IV 100 E. 8.2; vgl. dazu auch Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 28. Januar 2021 zur Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, S. 45 und 47). In jüngeren Ent- scheiden hat das Bundesgericht ausgeführt, aus diesem Entscheid lasse sich nicht ableiten, dass das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind in jedem Fall und ohne weiteres schon als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden könne. Vielmehr seien insoweit, wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergebe, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles massgebend (Urteil des Bundes- gerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 f.).
E. 2.3.3 Eine Form des Versuchs ist der untaugliche Versuch. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Der untaug- liche Versuch ist grundsätzlich ebenfalls strafbar. Dabei kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entschei- dend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den
- 12 - vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Straflos bleibt gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.4.1; BGE 140 IV 150 E. 3.5, je mit Hinweisen). Grober Unverstand liegt vor, wenn jeder vernünftig denkende Mensch an Stelle des Täters von Anfang an erkennt, dass das Mittel vollkommen ungeeignet ist, den bezweckten Erfolg herbei- zuführen, oder dass an dem anvisierten Gegenstand unter keinen Umständen die beabsichtigte Straftat begangen werden kann. Ein offensichtlich untauglicher Versuch gefährdet die Rechtsordnung nicht, er ist lächerlich (Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2011). In BGE 140 IV 150 nahm das Bundesgericht gewisse Änderungen der bisherigen Praxis zum untauglichen Versuch vor. Demzufolge stellt sich nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit grundsätzlich strafbar ist, auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefähr- dungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch
– ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (E. 3.6).
E. 2.4 Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den äusseren Anklagesachverhalt gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten als erstellt (Urk. 78 S. 16). Dem ist zu folgen. Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Dossier 1 Urk. 3/1 S. 6 ff.), äusserte er sich in der Hafteinvernahme vom 2. September 2021 ausführlich zum Anklagesachverhalt. Er räumte ein, die Geschädigte G._____ auf Instagram kon-
- 13 - taktiert und ihr Fr. 10'000.– angeboten zu haben, wenn sie sich mit ihm treffe und mit ihm schlafe. Das Angebot habe er ihr gemacht, weil er in einem Tief gewesen sei. G._____ habe ihm im Chat geschrieben und am Telefon erzählt, dass sie fi- nanzielle Probleme habe. Sie hätten dann abgemacht, dass sie sich treffen würden und es zu Geschlechtsverkehr und Küssen kommen solle. Auf die Frage, ob abge- macht gewesen sei, wie lange der Sex dauern solle, gab der Beschuldigte an, er habe ihr einfach "2 Stunden" gesagt. G._____ habe angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Wenn er gewusst hätte, dass sie jünger ist, wäre es nicht dazu gekommen. Es sei richtig, dass er sich am 5. Januar 2021 am Hauptbahnhof in Zürich mit G._____ getroffen habe und sie sich gemeinsam ins Hotel H._____ in I._____ be- geben hätten. Er habe an der Rezeption das Hotelzimmer bezahlt, während sie gewartet habe. Im Hotelzimmer sei es anders gekommen als abgemacht. Er habe G._____ gefragt, ob sie ihm ihre Identitätskarte zeigen könne, worauf sie gesagt habe, dass sie keine dabei habe. Sie hätten dann lange geredet und seien über- eingekommen, das Ganze nicht zu machen. Die Geschädigte habe auch ihre Peri- ode gehabt und die Situation habe nicht gepasst. Sie hätten sich ca. drei bis vier Stunden im Hotelzimmer aufgehalten. Das Einzige, was gelaufen sei, seien Küsse auf den Mund. Er habe G._____ kein Geld gegeben, was auch mit ihr abgemacht gewesen sei. Er habe gar nicht so viel Geld, er lebe von der IV. Er habe gesagt, dass er das Geld nicht habe und es zwischen ihnen nicht passen würde. G._____ habe daraufhin gesagt, dass sie von Anfang an gedacht habe, dass er das Geld nicht haben würde und es ihr auch nicht ums Geld gegangen sei. Sie meinte, dass sie auch mit ihm geschlafen hätte, weil sie den Spass oder was auch immer ge- braucht hätte. Auf die Frage, ob er jemals vorgehabt habe, G._____ das Geld zu zahlen, gab der Beschuldigte an, wenn er das Geld gehabt hätte, hätte er es ihr vielleicht schon gezahlt, worauf er ergänzte: "wenn es zudem gekommen wäre, was wir …". Es sei nicht richtig, dass er G._____ nach dem Treffen geschrieben habe, dass es nur eine Stunde Sex gewesen sei und sie nochmals kommen müsse. Eben- falls sei nicht richtig, dass er deren Freundin kontaktiert und damit gedroht hätte, Nacktfotos von ihr zu veröffentlichen. Es müsse sich jemand anders in seinen Ins- tagram Account eingeloggt haben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 2 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2021 wurde der Sachverhalt gemäss An-
- 14 - klage vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt (Dossier 1 Urk. 3/8 S. 3 ff.; vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 53B S. 4). Sein Geständnis deckt sich mit den übrigen Beweismitteln. Mit der Vorinstanz ist für die rechtliche Würdigung daher vom Anklagesachverhalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Aussagen der Geschädigten G._____ verwertbar sind, obschon sie im Vor- verfahren nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden konnte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 53B S. 3 f.). Die Einwendungen der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behan- deln.
E. 2.5 Rechtliche Würdigung im Allgemeinen Im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten war G._____ 15-jährig. Es handelte sich bei ihr um eine minderjährige Person, die von der Strafbestimmung von Art. 196 StGB geschützt wird. Gemäss erstelltem Sach- verhalt schrieb der Beschuldigte G._____ auf Instagram an und bot ihr Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er versprach damit einer minder- jährigen Person im Sinne von Art. 196 StGB Geld für sexuelle Handlungen. In der Anklage wird ausgeführt, dass der Beschuldigte und G._____ in der Folge keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten – die von ihm eingeräumten Küsse auf den Mund, die je nach den Umständen als sexuelle Handlungen hätten qualifiziert wer- den können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2.3), werden nicht aufgeführt. Damit kann – entsprechend der Anklage – ledig- lich eine versuchte Tatbegehung vorliegen. Anders als in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 beschränkte sich die Tat- handlung des Beschuldigten in Dossier 1 nicht darauf, die minderjährige Person im Chat anzuschreiben und ihr in allgemeiner Form Geld anzubieten, falls sie mit ihm schlafe. Nachdem G._____ auf seine Anfrage einging, kam es zwischen ihnen viel- mehr zu konkreten Gesprächen darüber, welche sexuellen Handlungen für die an- gebotenen Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll. Letztlich kamen der Beschuldigte und G._____ überein, dass es zwischen ihnen zu Geschlechtsverkehr und Küssen kommen und der Sex insgesamt zwei Stunden dauern soll. Weiter wurde ein Treffen für den 5. Januar
- 15 - 2021 am Hauptbahnhof Zürich vereinbart. Der Beschuldigte reiste an diesem Tag nach Zürich und fand sich am Hauptbahnhof ein, womit er die Anonymität des Internets verliess. G._____ begab sich ebenfalls zum vereinbarten Treffpunkt, wo- mit sie für den Beschuldigten erkennbar zum Ausdruck brachte, dass sie sich auf sein Angebot und sexuelle Kontakte mit ihm einlassen möchte. Das Treffen zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten erfolgte zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorangegangenen Gesprächen über die Art des Treffens, sondern auch daraus, dass sich der Beschuldigte und G._____ in der Folge gemeinsam in ein Hotel – einen geeigneten Ort für die ungestörte Vornahme von sexuellen Kontakten – begaben. Nachdem der Beschuldigte im Hotel eingecheckt hatte, ging er mit der Geschädigten aufs Zimmer, wo die sexuellen Handlungen gemäss ihrer vorgängigen Absprache hätten vorgenommen werden sollen. Damit liegt ein sowohl in zeitlicher als auch räumli- cher Hinsicht tatnahes Handeln vor. Es standen nicht nur der Tatplan, d.h. die kon- kreten sexuellen Handlungen und deren Dauer, sondern auch der Tatort- und die genaue Tatzeit fest. Der Beschuldigte hätte sich für die Vornahme der sexuellen Handlungen nicht erst an einen anderen Ort begeben oder weitere Absprachen oder Vorkehren treffen müssen. Die Tatausführung hätte sogleich vor Ort im Hotel- zimmer ungestört ihren Fortgang nehmen können. Weitere Zwischenschritte waren nicht erforderlich. Das physische Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt und der ge- meinsame Bezug des Hotelzimmers stellte im Rahmen des Tatablaufs daher die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar. Damit hat das Verhalten des Beschuldigten objektiv die erforderliche Nähe zur Tat- bestandsverwirklichung erreicht. Im Ergebnis wurde die Schwelle zum strafbaren Versuch vom Beschuldigten klar überschritten, was von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt wurde.
E. 2.6 Ernsthaftigkeit des Angebots Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch heute vor, dass das Angebot des Beschuldigten offenkundig nicht ernst gemeint gewesen sei. Sein Vorgehen sei äusserst plump und leicht zu durchschauen gewesen, zumal ein Betrag von Fr. 10'000.– für Geschlechtsverkehr unrealistisch sei. Der Beschuldigte sei IV-Be-
- 16 - züger und habe nicht ansatzweise über einen solchen Geldbetrag verfügt. Er habe ein nicht ernstgemeintes Angebot geäussert und sei subjektiv nicht davon ausge- gangen, dass G._____ wegen eines derart unglaubwürdigen und offenkundig nicht ernst gemeinten Angebots tatsächlich Geschlechtsverkehr mit ihm haben werde (Urk. 53B S. 5 ff.; Urk. 95 S. 4). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste, dass G._____ minderjährig ist. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 gab er mehrfach an, er sei davon ausgegan- gen, dass sie 16 Jahre alt sei (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 2, 3 und 6). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 196 StGB ist sodann unerheblich, ob das versprochene Entgelt tatsächlich geleistet wird oder nicht. Bereits das Versprechen einer vermö- genswerten Gegenleistung an sich ist als Tatbestandsvariante strafbar. Dies gilt wie erwähnt auch dann, wenn es nur zur Täuschung der minderjährigen Person abgegeben wurde (GODENZI, a.a.O., N 9 zu Art. 196). Es ist daher unerheblich, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage war, die versprochenen Fr. 10'000.– zu zah- len. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021, wonach er der Geschädigten vielleicht schon Geld bezahlt hätte, wenn er es gehabt hätte (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 6). Mit dem Argument der Verteidigung, wonach der vom Beschuldigten versprochene Geldbetrag viel zu hoch gewesen sei, da sexuelle Dienstleistungen bereits für einen Bruchteil davon bezogen werden könnten, hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie hielt fest, dass Minderjährigen- prostitution nicht mit herkömmlicher Prostitution vergleichbar sei, zumal es sich um eine illegale Tätigkeit handle. Demnach seien weit höhere Preise zu erwarten als bei herkömmlicher Prostitution. Zudem seien die vom Beschuldigten angeschriebe- nen Mädchen keine Prostituierten gewesen, die von sich aus entsprechende Leistungen angeboten hätten. Dem Beschuldigten sei daher klar gewesen, dass er mehr Geld als für herkömmliche Sexarbeit bieten müsse, falls er seine Chatpartne- rinnen zu sexuellen Handlungen habe bringen wollen (Urk. 78 S. 28). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass Prostitution in sehr unterschiedlicher Form ausgeübt werden kann. Die vom Beschuldigten bei der Geschädigten angefragte Dienstleistung ist mit anderen Arten der Prostitution (u.a. Strassenprostitution und Bordellprostitution) nicht
- 17 - vergleichbar, weshalb auch der Verdienst vergleichsweise um einiges höher ausfallen dürfte. Angesichts des jungen Alters der Geschädigten und nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Sexarbeit nachging oder von sich aus sexuelle Dienstleistungen anbot, erweist sich der vom Beschuldigten angebotene Geldbetrag jedenfalls nicht als derart überhöht, dass von einem offen- sichtlich nicht ernstgemeinten Angebot gesprochen werden kann. Soweit die Verteidigung ausführt, G._____ habe das Angebot des Beschuldigten nicht ernst genommen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Darstellung des Be- schuldigten ging sie vielmehr auf sein Angebot ein, worauf konkret besprochen wurde, welche sexuellen Handlungen für den versprochenen Betrag vorgenommen werden sollen und wie lange der Sex insgesamt dauern soll. Weiter wurde ein Treffen vereinbart, an dem die sexuellen Handlungen hätten vorgenommen werden sollen. G._____ erschien denn auch tatsächlich zum Treffen und begab sich mit dem Beschuldigten in der Folge ins Hotelzimmer. Ob G._____ fest davon überzeugt war, Geld vom Beschuldigten zu erhalten, ist vorliegend nicht massgebend. Ent- scheidend ist, dass der Beschuldigte es für möglich hielt, dass sie sich aufgrund des von ihm versprochenen Entgelts auf die sexuellen Handlungen mit ihm einliess (vgl. dazu auch Ziff. II.3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erschien auch der Beschuldigte zum Treffen mit G._____. Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen,
- 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe. Die Geschädigte habe die sexuellen Handlungen beendet, ohne dass der Beschuldigte eine Zahlung ge- leistet habe (Dossier 1 Urk. 12/9).
E. 2.7 Kausalzusammenhang und Strafbarkeit des Versuchs Vor Vorinstanz und auch heute machte die Verteidigung geltend, dass zwischen dem finanziellen Angebot des Beschuldigten und den vereinbarten sexuellen Hand- lungen kein Kausalzusammenhang bestehe. G._____ habe sich nicht wegen des Geldes auf den Beschuldigten eingelassen. Sie habe von Anfang an gewusst, dass sie kein Geld erhalten werde, und dies auch nicht erwartet (Urk. 53B S. 6 f.; Urk. 95 S. 3 f.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint es schwer vorstellbar, dass die versprochene finanzielle Entschädigung die Geschädigte nicht zumindest mitmotiviert hat, den ihr nicht näher bekannten Beschuldigten eigens für sexuelle Handlungen zu treffen. Zwischen den Beteiligten bestand keine vorange- hende Beziehung. Sie trafen sich am 5. Januar 2021 zum ersten Mal, nachdem sie vorgängig lediglich per Instagram miteinander gechattet und telefoniert hatten, wo- bei der Beschuldigte angab, der Geschädigten nicht viel über sich preisgegeben zu haben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Aus seinen Aussagen ergibt sich weiter, dass das Angebot an die Geschädigte, ihr Geld für Sex zu bezahlen, wesentlicher Bestandteil ihrer Kommunikation war. Zu verweisen ist auch auf die nach dem Treffen ausge-
- 19 - tauschten Chatnachrichten, in denen mehrfach auf die finanzielle Entschädigung und die vereinbarten Handlungen Bezug genommen wird. So ist in den Nachrichten etwa die Rede davon, dass erst 55 Minuten geleistet wurden und noch eine Stunde und fünf Minuten offen seien (Dossier 1 Urk. 6/8, Nachrichten vom 09.01.2021, 19.50 Uhr), was für ein Austauschverhältnis mit gegenseitigen Leistungen spricht. Wie erwähnt, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. September 2021 an, es seien insgesamt zwei Stunden vereinbart gewesen. Die Geschädigte schlägt im Verlauf des Chats vor, sie könnten es so machen, dass er das Geld hole, bevor sie sich treffen würden, damit es nicht wieder Komplikationen mit dem Bankberater oder so gebe wie beim letzten Mal. Dann könnten sie eine Stunde und fünf Minuten machen und er könne ihr das Geld geben, worauf geantwortet wird, das Geld werde am Schluss geholt. Dies sei mit dem Berater so abgemacht (Dossier 1 Urk. 6/8, Nachrichten vom 13.01.2021, 11.02 Uhr, 11.03 Uhr, 11.04 Uhr, 11.06 Uhr). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die nach dem Treffen erfolgten Nachrichten von seinem Instagram Konto seien nicht von ihm (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 7 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich jemand anders in sein Konto hätte einloggen und solche Nachrichten mit der Geschädigten hätte aus- tauschen sollen, zumal darin auf das vorherige Treffen Bezug genommen wird und Tatsachen erwähnt werden, die lediglich den beiden Beteiligten bekannt gewesen sein dürften. Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die vom Beschuldigten in Aussicht gestellte finanzielle Entschädigung für die Geschä- digte zumindest mit ein Grund war, sich mit ihm zu treffen. Gemäss der überzeu- genden und hier anzuwendenden Ansicht setzt der Tatbestand von Art. 196 StGB indes voraus, dass das Opfer die sexuellen Kontakte nur deshalb zulässt, weil es eine vermögenswerte Gegenleistung erhält (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7614; WE- DER, a.a.O., N 7 zu Art. 196), was nicht zu Lasten des Beschuldigten angenommen werden kann, zumal sich auch die Geschädigte nicht in diesem Sinne geäussert hat. Dies bedeutet nicht, dass die Strafbarkeit nach Art. 196 StGB vorliegend ent- fällt. Geht man von der Darstellung des Beschuldigten aus, ergab sich dieser Um- stand erst, nachdem man sich bereits ins Hotelzimmer begeben hatte. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 gab er an, G._____ habe ihm im Hotel gesagt, dass es ihr nicht ums Geld gehen würde. Sie hätte auch sonst mit ihm
- 20 - geschlafen (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 5). Vor dem Treffen waren dem Beschuldigten die Beweggründe der Geschädigten nicht bekannt. Er hatte zudem konkrete An- haltspunkte dafür, dass finanzielle Gründe eine massgebende Rolle spielen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf seine Aussagen, wonach er mit der Geschädigten auf Instagram geschrieben habe und es schlussendlich auch um Geld gegangen sei. Er habe ihr angeboten, ihr Geld zu geben, wenn sie mit ihm schlafe (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Auf die Frage, weshalb er dies getan habe, gab er an, er sei in einem Tief gewesen. Die Geschädigte habe ihm im Verlauf des Chats auch geschrieben und am Telefon erzählt, dass sie finanzielle Probleme habe. Sie hätten dann abgemacht, sich zu treffen (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Dass finanzielle Motive entscheidend sein könnten, muss der Beschuldigte nicht nur auf- grund der Aussage von G._____, dass sie Geldprobleme habe, sondern auch we- gen der Umstände ihres Treffens als möglich erachtet haben. Der Beschuldigte und die Geschädigte sahen sich am 5. Januar 2021 zum ersten Mal. Sie hatten vorgän- gig nur in der virtuellen Welt Kontakt gehabt, wobei dieser noch nicht lange gedau- ert hatte – gemäss Aussagen des Beschuldigten hatte er die Geschädigte "vielleicht eine Woche" vor dem Treffen angeschrieben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Damit lag nicht nur kein Liebesverhältnis vor, sondern auch keinerlei vorangehende persönli- che Beziehung. Der Beschuldigte und die Geschädigte waren sich gänzlich unbe- kannt. Sämtliche Informationen, die sie über das Gegenüber hatten, beruhten auf deren Angaben im Chat. Wie bereits erwähnt, wurde darin konkret thematisiert, welche sexuellen Handlungen für die Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll. Dabei handelt es sich nicht um Punkte, die im Zusammenhang mit einem frei gewählten sexuellen Kontakt bespro- chen werden müssen. Sämtliche dieser Umstände waren dem Beschuldigten be- kannt. Indem er sich dennoch mit der Geschädigten traf und sich mit ihr ins Hotel- zimmer begab, nahm er in Kauf, sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen ge- gen ein finanzielles Entgelt vorzunehmen, und fand sich damit ab. Seine Vorstel- lung ging insoweit über die Wirklichkeit hinaus. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den subjektiven Tatbestand vollständig verwirklicht, nicht hingegen den objektiven Tatbestand. Das fehlende Tatbestandsmerkmal stellte er sich aber eventualvorsätzlich vor. Dies genügt für die Annahme eines untauglichen Ver-
- 21 - suchs. Die Ungefährlichkeit seines Verhaltens war nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb kein Handeln aus grobem Unverstand vorliegt. Es liegt auch keine Kon- stellation gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, in der durch den untauglichen Versuch in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatverwirk- lichung bestand und das Verhalten somit harmlos war. Der Beschuldigte nahm Kon- takt mit einer ihm nicht näher bekannten Minderjährigen auf und führte mit ihr kon- krete Gespräche über mögliche sexuelle Handlungen gegen finanzielles Entgelt. In der Folge begab er sich mit ihr in ein Hotelzimmer, um dort sexuelle Kontakte vor- zunehmen. Sein Verhalten ist als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung anzusehen, zumal bereits in die Schutzsphäre der Geschädigten ein- griffen wurde. Das Erfordernis der objektiv minimalen Gefährlichkeit ist erfüllt. Der Beschuldigte ist daher in Dossier 1 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.8 Weitere Strafbarkeit Ist das Opfer wie vorliegend unter 16 Jahre alt, kommt neben Art. 196 StGB grund- sätzlich auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zur Anwendung (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7615). Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war bzw. diesbezüglich fahrlässig gehandelt zu haben, entfällt eine Bestrafung nach Art. 187 StGB.
3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossiers 3, 5 und 6) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage vorgeworfen, min- derjährigen Mädchen über Snapchat und Instagram bzw. per SMS Geld angeboten zu haben, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Die Geschädigten hätten das Angebot alle abgelehnt, so dass es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 20 S. 4 ff.).
- 22 - 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten habe. Er sei von diesen Vorwürfen daher freizusprechen (Urk. 95 S. 4 ff.). 3.3. Sachverhalt Die Sachverhalte gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 wurden von der Vorinstanz als anklagegemäss erstellt erachtet. Für die rechtliche Würdigung ging sie daher von den Sachverhalten gemäss Anklage aus (Urk. 78 S. 21, 22 und 24). Wie sich nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergibt, sind die dem Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Last gelegten Handlungen – selbst wenn sie im Sinne der Anklage erstellt wären – nicht tatbestandsmässig. In diesen Dossiers erübrigt es sich daher, die Anklagesachverhalte im Einzelnen zu erstellen. 3.4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die Versuche des Beschuldigten seien in objektiver Hinsicht daran gescheitert, dass die Geschädigten sein Angebot ausgeschlagen hätten. Daher komme die versuchte Tatbegehung in Betracht. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten neben den subjektiven Tatbestandsmerkmalen auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es sei einzig der Erfolg, nämlich dass die Geschä- digten sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen hätten, ausgeblieben (Urk. 78 S. 29). Diese Argumentation lässt ausser Betracht, dass der objektive Tatbestand von Art. 196 StGB erst erfüllt ist, wenn die sexuelle Handlung, für die der minderjährigen Person ein Entgelt geleistet oder versprochen wird, vorgenom- men wird. Das Versprechen allein, für sexuelle Handlungen ein Entgelt zu leisten, ohne dass es in der Folge tatsächlich zu sexuellen Kontakten kommt, reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus. Entgegen der Vorinstanz ist der objektive Tat- bestand von Art. 196 StGB in den Dossiers 3, 5 und 6 daher nicht erfüllt. Im
- 23 - Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat das Bundesgericht wie erwähnt erwogen, die Grenze zum Versuch werde nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten. Werde im Internet in einem Chat-Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen könne. Denn die potenziellen Opfer seien im Chat- Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betrof- fen. Der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinaus- führende Schritt und damit der Beginn des Versuchs liege in der zu beurteilenden Konstellation darin, dass der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treff- punkt gereist sei und sich dort eingefunden habe (BGE 131 IV 100 E. 8.1 f.). Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 – wie in Dossier 1 – vorgeworfen, über die sozialen Medien bzw. per SMS Kontakt mit minderjährigen Mädchen aufgenommen zu haben, um mit ihnen sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzu- nehmen. Wie in Dossier 1 sprach der Beschuldigte seine sexuellen Absichten gemäss Anklage klar an. In den Dossiers 3, 5 und 6 kam es aber nicht nur zu keinen sexuellen Handlungen. Nachdem keine der angeschriebenen Personen auf das Angebot des Beschuldigten einging, erfolgten – anders als in Dossier 1 – auch keine weiterführenden Gespräche über die Höhe der finanziellen Entschädigung (soweit der Beschuldigte nicht bereits ein konkretes Angebot gemacht hatte), mögliche sexuelle Handlungen oder geeignete Orte für die Vornahme der sexuellen Kontakte. Etwas anderes lässt sich den jeweiligen Chat-Verläufen jedenfalls nicht entnehmen. Die Tathandlung des Beschuldigten erschöpfte sich damit in einer reinen Anfrage, die zudem ausschliesslich über elektronische Kommunikations- kanäle erfolgte. Zwischen dem Beschuldigten und den angeschriebenen Personen fanden keine physischen Treffen statt. Anders als in Dossier 1 erfolgte daher kein Wechsel vom virtuellen Raum in die reale Welt. Mit dem Anschreiben der Geschä- digten ist die Schwelle zum strafbaren Versuch entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch nicht überschritten. Die vom Beschuldigten allenfalls subjektiv angestrebten sexuellen Kontakte waren in zeitlicher und räumlicher Hinsicht von einer effektiven Verwirklichung derart weit entfernt, dass nicht von einem unmittel- baren Ansetzen zur Tatbegehung gesprochen werden kann. In den Dossiers 3, 5
- 24 - und 6 liegt damit zumindest in Bezug auf die Grenze zum Versuch eine ähnliche Konstellation wie in Dossier 2 vor, in welchem dem Beschuldigten in der Anklage versuchte Vergewaltigung vorgeworfen worden war. Die Vorinstanz erwog dies- bezüglich, zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sei es zu keinerlei physischem oder sonstigem persönlichen Kontakt gekommen, der eine Verge- waltigung in greifbare räumliche Nähe gerückt hätte. Die vorgeworfenen Nötigungs- handlungen seien per Telefon bzw. WhatsApp erfolgt, was die räumliche Ent- fernung unterstreiche. Zwischen den vorgeworfenen Nötigungshandlungen und dem (gemäss Anklage) versuchsweise erzwungenen Geschlechtsverkehr hätte es nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch diverse Zwischenschritte des Beschuldigten gebraucht, bis es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Namentlich hätte er sich zu einem Treffpunkt begeben müssen, dort die Geschä- digte treffen und eventuell sich mit ihr zu einem für den Geschlechtsverkehr ge- eigneten Ort begeben müssen. Während des gesamten Ablaufs hätte der Beschul- digte einen Vorsatz zur Vergewaltigung aufrechterhalten und sich immer wieder zum nächsten Schritt im Tatplan entscheiden müssen (Urk. 78 S. 8 f.). Die Vorinstanz hätte diese Kriterien analog auch auf die Konstellationen in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Anwendung bringen müssen. Im Ergebnis kann in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6, in denen es zwischen dem Beschuldigten und den angeschriebenen Personen zu keinem physischen Treffen geschweige denn zu weitergehenden Gesprächen über mögliche sexuelle Hand- lungen kam, kein Versuch einer strafbaren Handlung erblickt werden. Der Beschul- digte ist daher von den weiteren Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt freizusprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 78 S. 55). Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von
- 25 - 44 Monaten zu bestrafen (Urk. 80 S. 3; Urk. 97 S. 1). Der Beschuldigte beantragt unter Berücksichtigung des von ihm verlangten Freispruchs vom Vorwurf der mehr- fachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine mildere Bestrafung (Urk. 83 S. 2; Urk. 95 S. 1). Die von der Vorinstanz angeordne- ten Widerrufe wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei angefochten.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr 1993 geboren und ist zusammen mit einem älteren Bruder in M._____ im Kanton Thurgau aufgewachsen. Gemäss seinen Aus- sagen im Vorverfahren wuchs er in sehr guten Verhältnissen auf. Er habe ein schöne Kindheit und Jugend gehabt. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Realschule und fing danach eine Lehre als Kaminfeger an, die er abbrechen musste. Aufgrund psychischer Probleme bezieht der Beschuldigte seit mehreren Jahren eine IV-Rente. In der Vergangenheit arbeitete er gemäss seinen Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2021 in mehreren geschützten Werkstätten. Um die Finanzen des Beschuldigten kümmert sich seine Beiständin. Seinen Angaben zufolge hat er kein Vermögen und keine Schulden. Der Beschuldigte ist ledig und zweifacher Vater. Sein Sohn ist sechsjährig und lebt gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz in einer Pflegefamilie. Zu seiner Tochter hat der Beschuldigte keinen Kontakt. Vor Vorinstanz gab er an, sie noch nie gesehen zu haben. Soweit er wisse, heisse sie N._____ und müsse nun drei Jahre alt sein (Dossier 1 Urk. 3/1 S. 4; Dossier 1 Urk. 3/8 S. 6 f.; Dossier 1 Urk. 12/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 19 ff.). An der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er seit über einem Jahr in einer festen Partnerschaft lebe und auch eine ei- gene Wohnung habe, in welcher er mit seiner Partnerin wohne. Zum Sohn habe er weiterhin regelmässigen Kontakt, zur Tochter aber nicht. Ab August 2024 könne er voraussichtlich eine Stelle in einem 70 % Pensum auf dem zweiten Arbeitsmarkt antreten. Er werde bei einem Wohnheim in O._____ tätig sein (Urk. 94 S. 2 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die bei ihm vorliegende psychische Problematik wurde bereits im Rahmen des Tatverschuldens berück- sichtigt, weshalb sie sich im Rahmen der Täterkomponente nicht zusätzlich strafmindernd auswirkt (vgl. dazu auch MATHYS, a.a.O., N 386).
E. 4.2 Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft (Urk. 93). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16. März 2015 wurde er wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 600.– Busse bestraft. Nur
- 36 - rund ein Jahr nach dieser Verurteilung delinquierte der Beschuldigte erneut. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 wurde er we- gen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 600.– Busse verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 16. März 2015 bedingt ausgefällten Geldstrafe wurde verzichtet und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Wenige Monate nach Er- gehen dieses Strafbefehls wurde der Beschuldigte abermals rückfällig. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher, teilweise versuchter, sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Dem Beschul- digten wurde die Weisung erteilt, sich dem Therapieprogramm C._____ (Sexual- therapie) beim Institut D._____ zu unterziehen und sich beim EPD E._____ ambu- lant psychiatrisch behandeln zu lassen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewäh- rungshilfe angeordnet. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind in Bezug auf die vor- liegend zu beurteilende Delinquenz nicht nur einschlägig. Sie betreffen teilweise auch identisches Verhalten, nämlich das Anschreiben von minderjährigen Mädchen zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen. Entgegen der Vorinstanz ist auch die mit Urteil vom 16. März 2015 ergangene Verurteilung wegen Drohung einschlä- gig, handelt es sich doch hierbei wie bei der Nötigung in Dossier 2 um ein Delikt gegen die Freiheit. Die bisher verhängten Sanktionen vermochten beim Beschuldigten offensichtlich keine Wirkung zu erzielen. Vielmehr wurde er wieder- holt während laufender Probezeit rückfällig. Selbst von der im letzten Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten. Daran vermochte auch die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von immerhin rund zwei Monaten, von der grundsätzlich eine Warnwirkung hätte ausgehen müssen, nichts zu ändern. Mit seiner erneuten Delinquenz bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass er weder aus den bisher ergangenen Verurteilungen noch aus dem erstandenen Freiheitsentzug etwas gelernt hat. Selbst die im letzten Verfahren angeordnete Bewährungshilfe und erteilten Weisungen hatten keine nachhaltige Wirkung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte erstmals anfangs September 2021 zu den vorliegenden Anklagevorwürfen einvernommen wurde. Er
- 37 - wurde erst zu diesem Zeitpunkt formell über die gegen ihn erhobenen Vorwürfen informiert. Entgegen der Vorinstanz kann ihm daher nicht angelastet werden, dass er in Kenntnis der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung weiter delinquiert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeugt. Im Ergebnis sind die mehrfachen einschlägigen Vor- strafen und die Delinquenz während laufenden Probezeiten deutlich straferhöhend zu gewichten. Es rechtfertigt sich hierfür ein Zuschlag von 9 Monaten.
E. 4.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte hinsichtlich der Dossiers 1, 2 und 4, in denen Verurteilungen ergehen, in tatsächlicher Hinsicht bereits im Vorverfahren geständig zeigte. Ein grundsätzliches Bestreiten der Anklagevorwürfe wäre angesichts der vorhandenen Beweismittel, insbesondere in Anbetracht der Auszüge der elektronischen Kommunikation, wenig aussichtsreich gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Geständnisse des Beschuldigten zu einer Vereinfachung des Verfahrens beitrugen. Vor Vorinstanz zeigte der Beschuldigte zudem Einsicht und entschuldigte sich für sein Verhalten gegenüber F._____ und B._____ (Prot. I S. 35). Im Ergebnis ist das Nachtatverhal- ten mit der Vorinstanz daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist aufgrund des Nachtatverhaltens um 4 Monate zu reduzieren.
E. 5 Fazit Gesamthaft wirkt sich die Täterkomponente merklich straferhöhend aus. Die Strafe ist insgesamt um 5 Monate zu erhöhen. Als angemessen erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten.
E. 6 Widerruf
E. 6.1 Nach Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige
- 38 - Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.). Bei der Gesamts- trafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen. Das Gericht hat demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrund- sätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamts- trafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mass- gebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen vom 18. Februar 2019 angeordneten Probezeit begangen hat. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass die Tathandlungen gemäss Dossier 1 (versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt) während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 angeordneten Probezeit erfolgten (Urk. 78 S. 30). Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten von einer nega- tiven Prognose aus und ordnete den Widerruf der mit Strafbefehlen vom 11. Januar 2017 und 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen an (Urk. 78 S. 30 f.). Dieser Entscheid ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und in Bezug auf die mit Strafbefehl vom 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 6 Monaten zu bestätigen. In Bezug auf die Legalprognose kann auf unten stehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.7). Da die widerrufene und die neu auszufällende Strafe gleichartig sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Wie erwähnt, erweist sich für die im vorliegenden Verfahren zu
- 39 - beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese Strafe unter Berücksichtigung der nunmehr zu vollziehenden Strafe von 6 Monaten um 4 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen Haft von 462 Tagen (Dossier 1 Urk. 10/4; Urk. 60) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Ebenfalls anzurechnen sind die 68 Tage Haft, die der Beschuldigte im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erstanden hat (Urk. 93; Dossier 1 Urk. 12/9).
E. 6.3 Anders als vor Vorinstanz, kann im Berufungsverfahren infolge Zeitablaufs kein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wird sie voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, 693.00 Auslagen, 560.00 Auslagen Polizei.
E. 13 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 38'010.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
E. 14 […]
E. 15 […]
E. 16 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin F._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'599.10 (inkl. Baraus- lagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
E. 17 Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden im Umfang von 9/10 definitiv abgeschrieben und im Umfang von 1/10 dem Beschuldigten auferlegt, einstweilen aber auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 138 StPO.
E. 18 [Mitteilungen]
E. 19 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
2. Von den weiteren Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 5 und 6) wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird wider- rufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe, wovon insgesamt 530 Tage (462 Tage im vorliegenden Verfahren und 68 Tage gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2019) durch Haft erstanden sind.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 47 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'860.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 48 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, in die Akten Geschäfts- Nr. SUV_K.2017.111 (im Dispositiv).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230300-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. C. Maira, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 10. Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Dezember 2022 (DG220017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Juli 2022 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 55 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
18. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv- Ziff. 4 bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 530 Tage durch Haft (462 Tage im vorliegenden Verfahren und 68 Tage im Verfahren betref- fend Strafbefehl vom 18. Februar 2019) erstanden sind.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Bewäh- rungsauflage bereits im delikts- und risikoorientierten Programm "C._____" bei der D._____
- 3 - AG, ... [Adresse], ... E._____, befand, und die D._____ AG sich zur Wiederaufnahme des Beschuldigten in dieses Programm im Rahmen einer ambulanten Massnahme bereit erklärte.
8. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird dem Forensische Institut Zürich (FOR), soweit erforderlich unter Beizug der Kantonspolizei Zürich für die zwangsweise Vorführung, erteilt.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Juli 2022 beschlag- nahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Galaxy S21 Ultra 5G (Asservat-Nr. A015'353'896), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich/Asservate-Triage, wird, nachdem es auf die Werkein- stellungen zurückgesetzt wurde, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er durch die Lager- behörde verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet. Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karikativen Organisation übergeben oder vernichtet werden.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2021zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wird sie vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, 693.00 Auslagen, 560.00 Auslagen Polizei.
13. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 38'010.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- 4 -
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin F._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'599.10 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
17. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden im Umfang von 9/10 definitiv abgeschrieben und im Umfang von 1/10 dem Beschuldigten auferlegt, einstweilen aber auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 StPO.
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 95 S. 1):
1. In Abänderung von Ziffer 1, Spiegelstrich 3, des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte von den mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. In Abänderung von Ziffer 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte unter Berücksichtigung der begehrten Freisprüche betref- fend die mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt milder zu bestrafen.
3. In Abänderung von Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss zu verteilen.
- 5 -
4. Für eine allfällige Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessen Entschä- digung auszurichten.
5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.).
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 97 S. 1):
1. Die Berufung wird beschränkt auf die Bemessung der Strafe.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von B._____ (Dos- sier 4) wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 ausgefäll- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Weiter widerrief sie den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dieser widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe. Für den Beschuldigten wurde eine ambu- lante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Stö- rungen) angeordnet. Die Vorinstanz sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot
- 6 - aus und ordnete die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Erstel- lung eines DNA-Profils an. Im Weiteren befand sie über das beschlagnahmte Mo- biltelefon, entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kosten des Vorver- fahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 78 S. 55 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
12. Dezember 2022 (Datum Eingang) fristgerecht Berufung an (Urk. 62). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2023 zugestellt (Urk. 77/1). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 80). Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung erheben (Urk. 82; Urk. 83). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am
27. Februar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2024 vorge- laden (Urk. 88). Mit Schreiben vom 8. März 2024 wurden die Bewährungs- und Voll- zugsdienste ersucht, einen Bericht über den Verlauf der von der Vorinstanz als Er- satzmassnahme angeordneten delikts- und risikoorientierten Therapie einzurei- chen (Urk. 90). Mit Schreiben vom 26. April 2024 (Datum Eingang) reichten die Be- währungs- und Vollzugsdienste eine therapeutische Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 18. April 2024 und einen Therapieabschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 ein (Urk. 92/1-2). Die Berufungsverhandlung fand am 10. Juni 2024 statt (Prot. II S. 3 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Urk. 80 S. 1 und 3). Der Beschul- digte ficht mit der Anschlussberufung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 3) an (Urk. 83 S. 2). Weiter richtet sich die Anschlussberufung gegen die Dispositivziffern 5 und 6 (Bemessung und Vollzug der Strafe) sowie 14 (Kostenregelung). Die Dispositivziffern 3 und 4 (Widerruf des bedingten Vollzugs zweier Vorstrafen) wurden von keiner Partei angefochten. Als
- 7 - Teil der Sanktion haben sie aber als mitangefochten zu gelten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; BSK StPO- BÄHLER, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Dasselbe gilt für die Dispositivziffer 15, die einen Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung enthält und daher mit der vom Beschuldigten angefochtenen Kostenregelung zusammen- hängt. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Dezember 2022 ist daher bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern), 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von B._____ [Dossier 4]), 7 (Anordnung einer ambulanten Behandlung), 8 (Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots), 9 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils), 10 (Herausgabe des beschlagnahmte Mobiltelefons an den Beschuldigten), 11 (Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerin) sowie 12, 13, 16 und 17 (Kostenfestsetzung und Regelung der Kosten der unent- geltlichen Rechtsvertretung) in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und mehr- facher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dos- sier 4) wurden von keiner Seite angefochten. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der vor Vorinstanz ergangene Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4). Im Be- rufungsverfahren zu überprüfen ist daher der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Dabei handelt es um die Dossiers 1, 3, 5 und 6 der Anklage.
- 8 -
2. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossier 1) 2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 zur Last gelegt, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, ca. zwei Wochen vor dem 5. Januar 2021, über Instagram die minderjährige Geschädigte G._____ angeschrieben und ihr Fr. 10'000.– ange- boten zu haben, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Nachdem die Geschä- digte das Angebot angenommen habe, hätten sie sich am 5. Januar 2021, um ca. 11.00 Uhr, am Hauptbahnhof in Zürich getroffen und sich gemeinsam in das Hotel H._____ in I._____ begeben, um dort wie vereinbart Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung zu haben. Im Hotelzimmer hätten der Beschuldigte und die Geschädigte jedoch keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Der Beschuldigte habe dies im Wissen darum getan, dass die Geschädigte im Zeitpunkt des Treffens noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei (Urk. 20 S. 4). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, das Ange- bot des Beschuldigten sei nicht ernst gemeint gewesen und habe auch nicht so verstanden werden können. Zudem sei der Beschuldigte aus freien Stücken von seinem Vorhaben, mit der Geschädigten Sex zu haben, zurückgetreten (Urk. 95 S. 3 f.). 2.3. Rechtliche Grundlagen 2.3.1. Nach Art. 196 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft und das Resultat der Umsetzung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens des Europarates vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Aus- beutung und sexuellem Missbrauch («Lanzarote-Konvention»). Nach dem zuvor geltenden Recht waren einvernehmliche bezahlte sexuelle Kontakte mit Minder- jährigen, die älter als 16 Jahre und damit sexuell mündig waren, in der Regel nicht strafbar (Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanza-
- 9 - rote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs] vom 4. Juli 2012, BBl 2012 7571, S. 7611 f.; BSK Strafrecht-ISENRING/KESSLER,
4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 196; SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz - Grundlagen und Reformbedarf, Bern 2018, N 538). Geschütztes Rechtsgut von Art. 196 StGB ist der Schutz vor sexueller Ausbeutung und gleichzeitig der Schutz vor dem Abgleiten in die Prostitution. Bei unter 16-Jährigen kommt deren unge- störte sexuelle Entwicklung dazu. Wesentlich ist, dass ein Entgelt für die geleisteten Dienste erbracht oder versprochen wird. Diese Gegenleistung kann in Geld oder jedem anderen materiellen Wert, mithin jedem wirtschaftlich messbaren Vorteil bestehen. Es ist unerheblich, ob das Entgelt tatsächlich geleistet wird, das Verspre- chen an sich genügt und zwar auch dann, wenn es nur zur Täuschung der minder- jährigen Person abgegeben wurde (GODENZI in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 196). Damit der Täter strafbar ist, muss das Opfer die sexuellen Kontakte nur deshalb zulassen, weil es eine vermögens- werte Gegenleistung dafür erhält. Entscheidend ist, dass zwischen der Gewährung der Dienstleistung und dem Entgelt ein Kausalzusammenhang besteht. Es muss objektiv davon ausgegangen werden können, dass das (versprochene) Entgelt Grund für die sexuelle Handlung bzw. das Einverständnis des Opfers ist und dass es sich nicht um eine Liebesbeziehung handelt. Lässt sich das Opfer auch sonst auf den sexuellen Kontakt ein, entfällt die Strafbarkeit nach Art. 196 StGB. Ob der erwähnte Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Kriterien für diese Beurteilung bilden namentlich der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer, die Umstände des gegenseitigen Kennenlernens und die Dauer der Beziehung (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7614; WEDER, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, N 7 zu Art. 196; GODENZI, a.a.O., N 9 zu Art. 196). Nachdem bei Jugendlichen häufig mehrere Beweggründe vorliegen und neben der Aussicht auf einen Vorteil allenfalls auch Neugierde oder Zuneigung mitverantwortlich sein können, wird in der Lehre mit- unter die Ansicht vertreten, dass der geleistete oder versprochene Vorteil den Jugendlichen immerhin "mitmotiviert" haben muss (SCHEIDEGGER, a.a.O., N 548; GODENZI, a.a.O., N 8 zu Art. 196). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss um die objektiven Tatbestands-
- 10 - merkmale, namentlich die Minderjährigkeit des Opfers und den Umstand, dass es sich wegen dem geldwerten Vorteil auf die sexuellen Handlungen einlässt, wissen (WEDER, a.a.O., N 9 zu Art. 196). 2.3.2. Der Tatbestand von Art. 196 StGB ist bereits mit dem Versprechen einer vermögenswerten Gegenleistung erfüllt. Ob das Entgelt tatsächlich geleistet wird, ist unerheblich. Das Versprechen an sich genügt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands ist dagegen erforderlich, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich vorgenommen werden, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 196 StGB ergibt. Wurde ein Entgelt versprochen, kommt es in der Folge aber nicht zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und der minderjährigen Person, ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Vorbereitungshandlungen, die das Stadium des Versuchs noch nicht erreicht haben, bleiben straflos. Eine Ausnahme gilt für schwerwiegende Delikte, bei denen die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorverlegt wird, um den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen möglichst frühzeitig einzugreifen. Die entspre- chenden Straftatbestände werden in Art. 260bis Abs. 1 StGB abschliessend genannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.2.3). Art. 196 StGB gehört nicht dazu. Strafbarkeit tritt daher erst mit Beginn der Ausfüh- rung der Straftat ein. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (min- destens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 mit Hin- weisen). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat die Recht-
- 11 - sprechung einen Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufge- fordert hat. Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vorneh- men und geht er davon aus, dass er das Kind erst am Tatort durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst dann (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). In einem Entscheid vom 13. März 2005 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, wann bei einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird. Das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen wurde, nachdem es sich beim vermeintlich minderjährigen Jungen um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft handelte, als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert (BGE 131 IV 100 E. 8.2; vgl. dazu auch Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 28. Januar 2021 zur Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, S. 45 und 47). In jüngeren Ent- scheiden hat das Bundesgericht ausgeführt, aus diesem Entscheid lasse sich nicht ableiten, dass das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind in jedem Fall und ohne weiteres schon als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden könne. Vielmehr seien insoweit, wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergebe, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles massgebend (Urteil des Bundes- gerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 f.). 2.3.3. Eine Form des Versuchs ist der untaugliche Versuch. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Der untaug- liche Versuch ist grundsätzlich ebenfalls strafbar. Dabei kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entschei- dend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den
- 12 - vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Straflos bleibt gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.4.1; BGE 140 IV 150 E. 3.5, je mit Hinweisen). Grober Unverstand liegt vor, wenn jeder vernünftig denkende Mensch an Stelle des Täters von Anfang an erkennt, dass das Mittel vollkommen ungeeignet ist, den bezweckten Erfolg herbei- zuführen, oder dass an dem anvisierten Gegenstand unter keinen Umständen die beabsichtigte Straftat begangen werden kann. Ein offensichtlich untauglicher Versuch gefährdet die Rechtsordnung nicht, er ist lächerlich (Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2011). In BGE 140 IV 150 nahm das Bundesgericht gewisse Änderungen der bisherigen Praxis zum untauglichen Versuch vor. Demzufolge stellt sich nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit grundsätzlich strafbar ist, auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefähr- dungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch
– ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (E. 3.6). 2.4. Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den äusseren Anklagesachverhalt gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten als erstellt (Urk. 78 S. 16). Dem ist zu folgen. Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Dossier 1 Urk. 3/1 S. 6 ff.), äusserte er sich in der Hafteinvernahme vom 2. September 2021 ausführlich zum Anklagesachverhalt. Er räumte ein, die Geschädigte G._____ auf Instagram kon-
- 13 - taktiert und ihr Fr. 10'000.– angeboten zu haben, wenn sie sich mit ihm treffe und mit ihm schlafe. Das Angebot habe er ihr gemacht, weil er in einem Tief gewesen sei. G._____ habe ihm im Chat geschrieben und am Telefon erzählt, dass sie fi- nanzielle Probleme habe. Sie hätten dann abgemacht, dass sie sich treffen würden und es zu Geschlechtsverkehr und Küssen kommen solle. Auf die Frage, ob abge- macht gewesen sei, wie lange der Sex dauern solle, gab der Beschuldigte an, er habe ihr einfach "2 Stunden" gesagt. G._____ habe angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Wenn er gewusst hätte, dass sie jünger ist, wäre es nicht dazu gekommen. Es sei richtig, dass er sich am 5. Januar 2021 am Hauptbahnhof in Zürich mit G._____ getroffen habe und sie sich gemeinsam ins Hotel H._____ in I._____ be- geben hätten. Er habe an der Rezeption das Hotelzimmer bezahlt, während sie gewartet habe. Im Hotelzimmer sei es anders gekommen als abgemacht. Er habe G._____ gefragt, ob sie ihm ihre Identitätskarte zeigen könne, worauf sie gesagt habe, dass sie keine dabei habe. Sie hätten dann lange geredet und seien über- eingekommen, das Ganze nicht zu machen. Die Geschädigte habe auch ihre Peri- ode gehabt und die Situation habe nicht gepasst. Sie hätten sich ca. drei bis vier Stunden im Hotelzimmer aufgehalten. Das Einzige, was gelaufen sei, seien Küsse auf den Mund. Er habe G._____ kein Geld gegeben, was auch mit ihr abgemacht gewesen sei. Er habe gar nicht so viel Geld, er lebe von der IV. Er habe gesagt, dass er das Geld nicht habe und es zwischen ihnen nicht passen würde. G._____ habe daraufhin gesagt, dass sie von Anfang an gedacht habe, dass er das Geld nicht haben würde und es ihr auch nicht ums Geld gegangen sei. Sie meinte, dass sie auch mit ihm geschlafen hätte, weil sie den Spass oder was auch immer ge- braucht hätte. Auf die Frage, ob er jemals vorgehabt habe, G._____ das Geld zu zahlen, gab der Beschuldigte an, wenn er das Geld gehabt hätte, hätte er es ihr vielleicht schon gezahlt, worauf er ergänzte: "wenn es zudem gekommen wäre, was wir …". Es sei nicht richtig, dass er G._____ nach dem Treffen geschrieben habe, dass es nur eine Stunde Sex gewesen sei und sie nochmals kommen müsse. Eben- falls sei nicht richtig, dass er deren Freundin kontaktiert und damit gedroht hätte, Nacktfotos von ihr zu veröffentlichen. Es müsse sich jemand anders in seinen Ins- tagram Account eingeloggt haben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 2 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2021 wurde der Sachverhalt gemäss An-
- 14 - klage vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt (Dossier 1 Urk. 3/8 S. 3 ff.; vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 53B S. 4). Sein Geständnis deckt sich mit den übrigen Beweismitteln. Mit der Vorinstanz ist für die rechtliche Würdigung daher vom Anklagesachverhalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Aussagen der Geschädigten G._____ verwertbar sind, obschon sie im Vor- verfahren nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden konnte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 53B S. 3 f.). Die Einwendungen der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behan- deln. 2.5. Rechtliche Würdigung im Allgemeinen Im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten war G._____ 15-jährig. Es handelte sich bei ihr um eine minderjährige Person, die von der Strafbestimmung von Art. 196 StGB geschützt wird. Gemäss erstelltem Sach- verhalt schrieb der Beschuldigte G._____ auf Instagram an und bot ihr Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er versprach damit einer minder- jährigen Person im Sinne von Art. 196 StGB Geld für sexuelle Handlungen. In der Anklage wird ausgeführt, dass der Beschuldigte und G._____ in der Folge keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten – die von ihm eingeräumten Küsse auf den Mund, die je nach den Umständen als sexuelle Handlungen hätten qualifiziert wer- den können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.2.3), werden nicht aufgeführt. Damit kann – entsprechend der Anklage – ledig- lich eine versuchte Tatbegehung vorliegen. Anders als in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 beschränkte sich die Tat- handlung des Beschuldigten in Dossier 1 nicht darauf, die minderjährige Person im Chat anzuschreiben und ihr in allgemeiner Form Geld anzubieten, falls sie mit ihm schlafe. Nachdem G._____ auf seine Anfrage einging, kam es zwischen ihnen viel- mehr zu konkreten Gesprächen darüber, welche sexuellen Handlungen für die an- gebotenen Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll. Letztlich kamen der Beschuldigte und G._____ überein, dass es zwischen ihnen zu Geschlechtsverkehr und Küssen kommen und der Sex insgesamt zwei Stunden dauern soll. Weiter wurde ein Treffen für den 5. Januar
- 15 - 2021 am Hauptbahnhof Zürich vereinbart. Der Beschuldigte reiste an diesem Tag nach Zürich und fand sich am Hauptbahnhof ein, womit er die Anonymität des Internets verliess. G._____ begab sich ebenfalls zum vereinbarten Treffpunkt, wo- mit sie für den Beschuldigten erkennbar zum Ausdruck brachte, dass sie sich auf sein Angebot und sexuelle Kontakte mit ihm einlassen möchte. Das Treffen zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten erfolgte zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorangegangenen Gesprächen über die Art des Treffens, sondern auch daraus, dass sich der Beschuldigte und G._____ in der Folge gemeinsam in ein Hotel – einen geeigneten Ort für die ungestörte Vornahme von sexuellen Kontakten – begaben. Nachdem der Beschuldigte im Hotel eingecheckt hatte, ging er mit der Geschädigten aufs Zimmer, wo die sexuellen Handlungen gemäss ihrer vorgängigen Absprache hätten vorgenommen werden sollen. Damit liegt ein sowohl in zeitlicher als auch räumli- cher Hinsicht tatnahes Handeln vor. Es standen nicht nur der Tatplan, d.h. die kon- kreten sexuellen Handlungen und deren Dauer, sondern auch der Tatort- und die genaue Tatzeit fest. Der Beschuldigte hätte sich für die Vornahme der sexuellen Handlungen nicht erst an einen anderen Ort begeben oder weitere Absprachen oder Vorkehren treffen müssen. Die Tatausführung hätte sogleich vor Ort im Hotel- zimmer ungestört ihren Fortgang nehmen können. Weitere Zwischenschritte waren nicht erforderlich. Das physische Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt und der ge- meinsame Bezug des Hotelzimmers stellte im Rahmen des Tatablaufs daher die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar. Damit hat das Verhalten des Beschuldigten objektiv die erforderliche Nähe zur Tat- bestandsverwirklichung erreicht. Im Ergebnis wurde die Schwelle zum strafbaren Versuch vom Beschuldigten klar überschritten, was von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. 2.6. Ernsthaftigkeit des Angebots Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch heute vor, dass das Angebot des Beschuldigten offenkundig nicht ernst gemeint gewesen sei. Sein Vorgehen sei äusserst plump und leicht zu durchschauen gewesen, zumal ein Betrag von Fr. 10'000.– für Geschlechtsverkehr unrealistisch sei. Der Beschuldigte sei IV-Be-
- 16 - züger und habe nicht ansatzweise über einen solchen Geldbetrag verfügt. Er habe ein nicht ernstgemeintes Angebot geäussert und sei subjektiv nicht davon ausge- gangen, dass G._____ wegen eines derart unglaubwürdigen und offenkundig nicht ernst gemeinten Angebots tatsächlich Geschlechtsverkehr mit ihm haben werde (Urk. 53B S. 5 ff.; Urk. 95 S. 4). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste, dass G._____ minderjährig ist. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 gab er mehrfach an, er sei davon ausgegan- gen, dass sie 16 Jahre alt sei (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 2, 3 und 6). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 196 StGB ist sodann unerheblich, ob das versprochene Entgelt tatsächlich geleistet wird oder nicht. Bereits das Versprechen einer vermö- genswerten Gegenleistung an sich ist als Tatbestandsvariante strafbar. Dies gilt wie erwähnt auch dann, wenn es nur zur Täuschung der minderjährigen Person abgegeben wurde (GODENZI, a.a.O., N 9 zu Art. 196). Es ist daher unerheblich, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage war, die versprochenen Fr. 10'000.– zu zah- len. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021, wonach er der Geschädigten vielleicht schon Geld bezahlt hätte, wenn er es gehabt hätte (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 6). Mit dem Argument der Verteidigung, wonach der vom Beschuldigten versprochene Geldbetrag viel zu hoch gewesen sei, da sexuelle Dienstleistungen bereits für einen Bruchteil davon bezogen werden könnten, hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie hielt fest, dass Minderjährigen- prostitution nicht mit herkömmlicher Prostitution vergleichbar sei, zumal es sich um eine illegale Tätigkeit handle. Demnach seien weit höhere Preise zu erwarten als bei herkömmlicher Prostitution. Zudem seien die vom Beschuldigten angeschriebe- nen Mädchen keine Prostituierten gewesen, die von sich aus entsprechende Leistungen angeboten hätten. Dem Beschuldigten sei daher klar gewesen, dass er mehr Geld als für herkömmliche Sexarbeit bieten müsse, falls er seine Chatpartne- rinnen zu sexuellen Handlungen habe bringen wollen (Urk. 78 S. 28). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass Prostitution in sehr unterschiedlicher Form ausgeübt werden kann. Die vom Beschuldigten bei der Geschädigten angefragte Dienstleistung ist mit anderen Arten der Prostitution (u.a. Strassenprostitution und Bordellprostitution) nicht
- 17 - vergleichbar, weshalb auch der Verdienst vergleichsweise um einiges höher ausfallen dürfte. Angesichts des jungen Alters der Geschädigten und nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Sexarbeit nachging oder von sich aus sexuelle Dienstleistungen anbot, erweist sich der vom Beschuldigten angebotene Geldbetrag jedenfalls nicht als derart überhöht, dass von einem offen- sichtlich nicht ernstgemeinten Angebot gesprochen werden kann. Soweit die Verteidigung ausführt, G._____ habe das Angebot des Beschuldigten nicht ernst genommen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Darstellung des Be- schuldigten ging sie vielmehr auf sein Angebot ein, worauf konkret besprochen wurde, welche sexuellen Handlungen für den versprochenen Betrag vorgenommen werden sollen und wie lange der Sex insgesamt dauern soll. Weiter wurde ein Treffen vereinbart, an dem die sexuellen Handlungen hätten vorgenommen werden sollen. G._____ erschien denn auch tatsächlich zum Treffen und begab sich mit dem Beschuldigten in der Folge ins Hotelzimmer. Ob G._____ fest davon überzeugt war, Geld vom Beschuldigten zu erhalten, ist vorliegend nicht massgebend. Ent- scheidend ist, dass der Beschuldigte es für möglich hielt, dass sie sich aufgrund des von ihm versprochenen Entgelts auf die sexuellen Handlungen mit ihm einliess (vgl. dazu auch Ziff. II.3.5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erschien auch der Beschuldigte zum Treffen mit G._____. Er hatte allein für diesen Zweck ein Hotel- zimmer gebucht, in das er sich mit der Geschädigten begab. Mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte spätestens mit diesem Verhalten, dass es ihm mit seinem Vorhaben sehr wohl ernst war (Urk. 78 S. 29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sonst ein Hotelzimmer buchen und sich mit der Geschädigten dorthin hätte bege- ben sollen. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 2. September 2021 denn auch aus, im Hotelzimmer sei es "ganz anders" gekommen, als sie abge- macht hätten. Sie hätten beide entschieden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben würden (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund über- zeugt es nicht, wenn geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe sein Angebot nicht ernst gemeint. Von einem nicht ernst gemeinten Angebot kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als der Beschuldigte nicht gewillt war, die verspro- chenen Fr. 10'000.– zu bezahlen, was aber im Rahmen des Tatbestands von Art. 196 StGB wie erwähnt unerheblich ist. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen,
- 18 - dass es dem Beschuldigten völlig wesensfremd ist, mit einer minderjährigen Person gegen ein Geldversprechen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher teilweise versuchter sexueller Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt wurde. Im damaligen Verfahren wurde ihm zur Last gelegt, im April 2017 mit zwei minderjährigen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nachdem er ihnen dafür als Entgelt eine Zahlung von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 10'000.– angeboten habe. Nach Vornahme der sexuellen Handlungen habe er einen Umschlag aus dem Fenster geworfen, der den entsprechenden Bargeldbetrag hätte beinhalten sollen, wobei die Geschädig- ten lediglich einen Umschlag mit Papierschnitzel vorgefunden hätten. Im Januar 2018 habe er sich mit einem weiteren minderjährigen Mädchen getroffen, nachdem er ihr ein Entgelt für sexuelle Handlungen versprochen habe. Die Geschädigte habe die sexuellen Handlungen beendet, ohne dass der Beschuldigte eine Zahlung ge- leistet habe (Dossier 1 Urk. 12/9). 2.7. Kausalzusammenhang und Strafbarkeit des Versuchs Vor Vorinstanz und auch heute machte die Verteidigung geltend, dass zwischen dem finanziellen Angebot des Beschuldigten und den vereinbarten sexuellen Hand- lungen kein Kausalzusammenhang bestehe. G._____ habe sich nicht wegen des Geldes auf den Beschuldigten eingelassen. Sie habe von Anfang an gewusst, dass sie kein Geld erhalten werde, und dies auch nicht erwartet (Urk. 53B S. 6 f.; Urk. 95 S. 3 f.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint es schwer vorstellbar, dass die versprochene finanzielle Entschädigung die Geschädigte nicht zumindest mitmotiviert hat, den ihr nicht näher bekannten Beschuldigten eigens für sexuelle Handlungen zu treffen. Zwischen den Beteiligten bestand keine vorange- hende Beziehung. Sie trafen sich am 5. Januar 2021 zum ersten Mal, nachdem sie vorgängig lediglich per Instagram miteinander gechattet und telefoniert hatten, wo- bei der Beschuldigte angab, der Geschädigten nicht viel über sich preisgegeben zu haben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Aus seinen Aussagen ergibt sich weiter, dass das Angebot an die Geschädigte, ihr Geld für Sex zu bezahlen, wesentlicher Bestandteil ihrer Kommunikation war. Zu verweisen ist auch auf die nach dem Treffen ausge-
- 19 - tauschten Chatnachrichten, in denen mehrfach auf die finanzielle Entschädigung und die vereinbarten Handlungen Bezug genommen wird. So ist in den Nachrichten etwa die Rede davon, dass erst 55 Minuten geleistet wurden und noch eine Stunde und fünf Minuten offen seien (Dossier 1 Urk. 6/8, Nachrichten vom 09.01.2021, 19.50 Uhr), was für ein Austauschverhältnis mit gegenseitigen Leistungen spricht. Wie erwähnt, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 2. September 2021 an, es seien insgesamt zwei Stunden vereinbart gewesen. Die Geschädigte schlägt im Verlauf des Chats vor, sie könnten es so machen, dass er das Geld hole, bevor sie sich treffen würden, damit es nicht wieder Komplikationen mit dem Bankberater oder so gebe wie beim letzten Mal. Dann könnten sie eine Stunde und fünf Minuten machen und er könne ihr das Geld geben, worauf geantwortet wird, das Geld werde am Schluss geholt. Dies sei mit dem Berater so abgemacht (Dossier 1 Urk. 6/8, Nachrichten vom 13.01.2021, 11.02 Uhr, 11.03 Uhr, 11.04 Uhr, 11.06 Uhr). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die nach dem Treffen erfolgten Nachrichten von seinem Instagram Konto seien nicht von ihm (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 7 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich jemand anders in sein Konto hätte einloggen und solche Nachrichten mit der Geschädigten hätte aus- tauschen sollen, zumal darin auf das vorherige Treffen Bezug genommen wird und Tatsachen erwähnt werden, die lediglich den beiden Beteiligten bekannt gewesen sein dürften. Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die vom Beschuldigten in Aussicht gestellte finanzielle Entschädigung für die Geschä- digte zumindest mit ein Grund war, sich mit ihm zu treffen. Gemäss der überzeu- genden und hier anzuwendenden Ansicht setzt der Tatbestand von Art. 196 StGB indes voraus, dass das Opfer die sexuellen Kontakte nur deshalb zulässt, weil es eine vermögenswerte Gegenleistung erhält (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7614; WE- DER, a.a.O., N 7 zu Art. 196), was nicht zu Lasten des Beschuldigten angenommen werden kann, zumal sich auch die Geschädigte nicht in diesem Sinne geäussert hat. Dies bedeutet nicht, dass die Strafbarkeit nach Art. 196 StGB vorliegend ent- fällt. Geht man von der Darstellung des Beschuldigten aus, ergab sich dieser Um- stand erst, nachdem man sich bereits ins Hotelzimmer begeben hatte. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 gab er an, G._____ habe ihm im Hotel gesagt, dass es ihr nicht ums Geld gehen würde. Sie hätte auch sonst mit ihm
- 20 - geschlafen (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 5). Vor dem Treffen waren dem Beschuldigten die Beweggründe der Geschädigten nicht bekannt. Er hatte zudem konkrete An- haltspunkte dafür, dass finanzielle Gründe eine massgebende Rolle spielen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf seine Aussagen, wonach er mit der Geschädigten auf Instagram geschrieben habe und es schlussendlich auch um Geld gegangen sei. Er habe ihr angeboten, ihr Geld zu geben, wenn sie mit ihm schlafe (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Auf die Frage, weshalb er dies getan habe, gab er an, er sei in einem Tief gewesen. Die Geschädigte habe ihm im Verlauf des Chats auch geschrieben und am Telefon erzählt, dass sie finanzielle Probleme habe. Sie hätten dann abgemacht, sich zu treffen (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 4). Dass finanzielle Motive entscheidend sein könnten, muss der Beschuldigte nicht nur auf- grund der Aussage von G._____, dass sie Geldprobleme habe, sondern auch we- gen der Umstände ihres Treffens als möglich erachtet haben. Der Beschuldigte und die Geschädigte sahen sich am 5. Januar 2021 zum ersten Mal. Sie hatten vorgän- gig nur in der virtuellen Welt Kontakt gehabt, wobei dieser noch nicht lange gedau- ert hatte – gemäss Aussagen des Beschuldigten hatte er die Geschädigte "vielleicht eine Woche" vor dem Treffen angeschrieben (Dossier 1 Urk. 3/6 S. 3). Damit lag nicht nur kein Liebesverhältnis vor, sondern auch keinerlei vorangehende persönli- che Beziehung. Der Beschuldigte und die Geschädigte waren sich gänzlich unbe- kannt. Sämtliche Informationen, die sie über das Gegenüber hatten, beruhten auf deren Angaben im Chat. Wie bereits erwähnt, wurde darin konkret thematisiert, welche sexuellen Handlungen für die Fr. 10'000.– vorgenommen werden sollen und wie lange das Treffen insgesamt dauern soll. Dabei handelt es sich nicht um Punkte, die im Zusammenhang mit einem frei gewählten sexuellen Kontakt bespro- chen werden müssen. Sämtliche dieser Umstände waren dem Beschuldigten be- kannt. Indem er sich dennoch mit der Geschädigten traf und sich mit ihr ins Hotel- zimmer begab, nahm er in Kauf, sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen ge- gen ein finanzielles Entgelt vorzunehmen, und fand sich damit ab. Seine Vorstel- lung ging insoweit über die Wirklichkeit hinaus. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den subjektiven Tatbestand vollständig verwirklicht, nicht hingegen den objektiven Tatbestand. Das fehlende Tatbestandsmerkmal stellte er sich aber eventualvorsätzlich vor. Dies genügt für die Annahme eines untauglichen Ver-
- 21 - suchs. Die Ungefährlichkeit seines Verhaltens war nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb kein Handeln aus grobem Unverstand vorliegt. Es liegt auch keine Kon- stellation gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, in der durch den untauglichen Versuch in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatverwirk- lichung bestand und das Verhalten somit harmlos war. Der Beschuldigte nahm Kon- takt mit einer ihm nicht näher bekannten Minderjährigen auf und führte mit ihr kon- krete Gespräche über mögliche sexuelle Handlungen gegen finanzielles Entgelt. In der Folge begab er sich mit ihr in ein Hotelzimmer, um dort sexuelle Kontakte vor- zunehmen. Sein Verhalten ist als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung anzusehen, zumal bereits in die Schutzsphäre der Geschädigten ein- griffen wurde. Das Erfordernis der objektiv minimalen Gefährlichkeit ist erfüllt. Der Beschuldigte ist daher in Dossier 1 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.8. Weitere Strafbarkeit Ist das Opfer wie vorliegend unter 16 Jahre alt, kommt neben Art. 196 StGB grund- sätzlich auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zur Anwendung (Botschaft 2012, a.a.O., S. 7615). Nachdem dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, gewusst zu haben, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war bzw. diesbezüglich fahrlässig gehandelt zu haben, entfällt eine Bestrafung nach Art. 187 StGB.
3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dossiers 3, 5 und 6) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage vorgeworfen, min- derjährigen Mädchen über Snapchat und Instagram bzw. per SMS Geld angeboten zu haben, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Die Geschädigten hätten das Angebot alle abgelehnt, so dass es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 20 S. 4 ff.).
- 22 - 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten habe. Er sei von diesen Vorwürfen daher freizusprechen (Urk. 95 S. 4 ff.). 3.3. Sachverhalt Die Sachverhalte gemäss den Dossiers 3, 5 und 6 wurden von der Vorinstanz als anklagegemäss erstellt erachtet. Für die rechtliche Würdigung ging sie daher von den Sachverhalten gemäss Anklage aus (Urk. 78 S. 21, 22 und 24). Wie sich nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergibt, sind die dem Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Last gelegten Handlungen – selbst wenn sie im Sinne der Anklage erstellt wären – nicht tatbestandsmässig. In diesen Dossiers erübrigt es sich daher, die Anklagesachverhalte im Einzelnen zu erstellen. 3.4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in den Dossiers 3, 5 und 6 der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die Versuche des Beschuldigten seien in objektiver Hinsicht daran gescheitert, dass die Geschädigten sein Angebot ausgeschlagen hätten. Daher komme die versuchte Tatbegehung in Betracht. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten neben den subjektiven Tatbestandsmerkmalen auch die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es sei einzig der Erfolg, nämlich dass die Geschä- digten sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen hätten, ausgeblieben (Urk. 78 S. 29). Diese Argumentation lässt ausser Betracht, dass der objektive Tatbestand von Art. 196 StGB erst erfüllt ist, wenn die sexuelle Handlung, für die der minderjährigen Person ein Entgelt geleistet oder versprochen wird, vorgenom- men wird. Das Versprechen allein, für sexuelle Handlungen ein Entgelt zu leisten, ohne dass es in der Folge tatsächlich zu sexuellen Kontakten kommt, reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus. Entgegen der Vorinstanz ist der objektive Tat- bestand von Art. 196 StGB in den Dossiers 3, 5 und 6 daher nicht erfüllt. Im
- 23 - Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat das Bundesgericht wie erwähnt erwogen, die Grenze zum Versuch werde nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten. Werde im Internet in einem Chat-Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen, seien diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen könne. Denn die potenziellen Opfer seien im Chat- Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betrof- fen. Der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinaus- führende Schritt und damit der Beginn des Versuchs liege in der zu beurteilenden Konstellation darin, dass der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treff- punkt gereist sei und sich dort eingefunden habe (BGE 131 IV 100 E. 8.1 f.). Dem Beschuldigten wird in den Dossiers 3, 5 und 6 – wie in Dossier 1 – vorgeworfen, über die sozialen Medien bzw. per SMS Kontakt mit minderjährigen Mädchen aufgenommen zu haben, um mit ihnen sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzu- nehmen. Wie in Dossier 1 sprach der Beschuldigte seine sexuellen Absichten gemäss Anklage klar an. In den Dossiers 3, 5 und 6 kam es aber nicht nur zu keinen sexuellen Handlungen. Nachdem keine der angeschriebenen Personen auf das Angebot des Beschuldigten einging, erfolgten – anders als in Dossier 1 – auch keine weiterführenden Gespräche über die Höhe der finanziellen Entschädigung (soweit der Beschuldigte nicht bereits ein konkretes Angebot gemacht hatte), mögliche sexuelle Handlungen oder geeignete Orte für die Vornahme der sexuellen Kontakte. Etwas anderes lässt sich den jeweiligen Chat-Verläufen jedenfalls nicht entnehmen. Die Tathandlung des Beschuldigten erschöpfte sich damit in einer reinen Anfrage, die zudem ausschliesslich über elektronische Kommunikations- kanäle erfolgte. Zwischen dem Beschuldigten und den angeschriebenen Personen fanden keine physischen Treffen statt. Anders als in Dossier 1 erfolgte daher kein Wechsel vom virtuellen Raum in die reale Welt. Mit dem Anschreiben der Geschä- digten ist die Schwelle zum strafbaren Versuch entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch nicht überschritten. Die vom Beschuldigten allenfalls subjektiv angestrebten sexuellen Kontakte waren in zeitlicher und räumlicher Hinsicht von einer effektiven Verwirklichung derart weit entfernt, dass nicht von einem unmittel- baren Ansetzen zur Tatbegehung gesprochen werden kann. In den Dossiers 3, 5
- 24 - und 6 liegt damit zumindest in Bezug auf die Grenze zum Versuch eine ähnliche Konstellation wie in Dossier 2 vor, in welchem dem Beschuldigten in der Anklage versuchte Vergewaltigung vorgeworfen worden war. Die Vorinstanz erwog dies- bezüglich, zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sei es zu keinerlei physischem oder sonstigem persönlichen Kontakt gekommen, der eine Verge- waltigung in greifbare räumliche Nähe gerückt hätte. Die vorgeworfenen Nötigungs- handlungen seien per Telefon bzw. WhatsApp erfolgt, was die räumliche Ent- fernung unterstreiche. Zwischen den vorgeworfenen Nötigungshandlungen und dem (gemäss Anklage) versuchsweise erzwungenen Geschlechtsverkehr hätte es nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch diverse Zwischenschritte des Beschuldigten gebraucht, bis es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Namentlich hätte er sich zu einem Treffpunkt begeben müssen, dort die Geschä- digte treffen und eventuell sich mit ihr zu einem für den Geschlechtsverkehr ge- eigneten Ort begeben müssen. Während des gesamten Ablaufs hätte der Beschul- digte einen Vorsatz zur Vergewaltigung aufrechterhalten und sich immer wieder zum nächsten Schritt im Tatplan entscheiden müssen (Urk. 78 S. 8 f.). Die Vorinstanz hätte diese Kriterien analog auch auf die Konstellationen in den Dossiers 3, 5 und 6 zur Anwendung bringen müssen. Im Ergebnis kann in den Anklagesachverhalten gemäss den Dossiers 3, 5 und 6, in denen es zwischen dem Beschuldigten und den angeschriebenen Personen zu keinem physischen Treffen geschweige denn zu weitergehenden Gesprächen über mögliche sexuelle Hand- lungen kam, kein Versuch einer strafbaren Handlung erblickt werden. Der Beschul- digte ist daher von den weiteren Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt freizusprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 78 S. 55). Die Staatsanwaltschaft stellt im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von
- 25 - 44 Monaten zu bestrafen (Urk. 80 S. 3; Urk. 97 S. 1). Der Beschuldigte beantragt unter Berücksichtigung des von ihm verlangten Freispruchs vom Vorwurf der mehr- fachen versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine mildere Bestrafung (Urk. 83 S. 2; Urk. 95 S. 1). Die von der Vorinstanz angeordne- ten Widerrufe wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei angefochten.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte wird wegen versuchter Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig gesprochen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profi- tieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
- 26 - wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straf- taten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypotheti- schen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurtei- len, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.3. Sexuelle Handlungen mit einem Kind gilt als schwerstes Delikt und bildet damit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Die Strafandrohung lautet Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 32) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen der ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. In der Folge ist für die Tatbestände der versuchten Nötigung und versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine Strafe auszufällen und die festgelegte Einsatzstrafe – soweit die gleiche Strafart vorliegt – in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen.
3. Tatkomponente 3.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 4) 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten B._____ in Dossier 4 als erstellt, dass es insgesamt zweimal zu Geschlechts- und Oralverkehr kam (Urk. 78 S. 13 f.). Nach- dem der Schuldpunkt betreffend Dossier 4 nicht angefochten wurde, ist vom vorin- stanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft kann der Straf- zumessung daher nicht zugrunde gelegt werden, dass es dreimal zu Geschlechts- verkehr gekommen sei (Urk. 80 S. 2; Urk. 97 S. 2). Die dem Beschuldigten zur Last
- 27 - gelegten sexuellen Handlungen mit der Geschädigten erfolgten einvernehmlich in einer Paarbeziehung und in sehr engem zeitlichen Zusammenhang. Sie lassen sich weder in Bezug auf die Vorgehensweise noch auf ihre Intensität voneinander unterscheiden (jeweils Oral- und Geschlechtsverkehr), weshalb es nicht möglich ist, eine schwerste Straftat zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine gemeinsame Beurteilung vorgenommen und nicht für jede einzelne sexuelle Handlung eine separate Strafe ausgefällt hat (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; VON FELTEN, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023, S. 227 f.). Wie sich nachfolgend ergibt, wirkt sich dieses Vorgehen nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus, da die einzelnen sexuellen Handlungen in Anbetracht seines Tatverschuldens und seines strafrechtlichen Vorlebens auch bei separater Beurteilung je mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren wären. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfasst Handlungen wie Küssen und kurze Berührungen (auch über den Kleidern) bis hin zu Geschlechtsverkehr (BSK Strafrecht-MEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 187). Der vom Beschuldigten mit der Geschädigten vollzogene Geschlechts- und Oralverkehr ist von seiner Intensität her im oberen Bereich anzu- siedeln, was erschwerend zu gewichten ist. Relativierend wirkt das Alter der Geschädigten von 14 Jahren bzw. ihre Altersdifferenz zum Schutzalter von 16 Jahren aus, zumal Tathandlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise bei Kleinkindern ausgeführt werden, was als deutlich verwerflicher erscheint als bei einer Jugendlichen. Die Altersdifferenz zum Beschuldigten war mit 14 Jahren aber beträchtlich. Dass die sexuellen Kontakte einvernehmlich erfolgten, führt vorliegend nicht zu einer wesentlich milderen Beurteilung. Diesbezüglich darf nicht unberück- sichtigt bleiben, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Geschädigten angab, erst 18 Jahre alt zu sein. B._____ führte in ihren Einvernahmen daher aus, sie sei davon ausgegangen, mit einem 18-jährigen Geschlechtsverkehr zu haben. Nachdem sie herausgefunden habe, wie alt der Beschuldigte wirklich gewesen sei, habe sie den Kontakt abgebrochen, da es für sie nicht gestimmt habe. Wenn sie sein wahres Alter gekannt hätte, wäre der Geschlechtsverkehr für sie nicht okay gewesen (Dossier 4 Urk. 4/4 S. 6 und 9 ff.; Dossier 4 Urk. 4/8 S. 4, 6 f., 12 und 17
- 28 - ff.). Die Darstellung der Geschädigten, wonach der Beschuldigte nicht sein richtiges Alter angegeben habe, wird durch die Aussagen von J._____ (Dossier 5 Urk. 3/1 S. 5 f.; Dossier 5 Urk. 3/2 S. 4 f.) und K._____ (Dossier 6 Urk. 3/1 S. 4; Dossier 6 Urk. 3/3 S. 5) sowie Chat Auszüge, in denen der Beschuldigte mit seinem Verhalten konfrontiert wird, bestätigt (Dossier 5 Urk. 1/2; Dossier 6 Urk. 1/2). Mit der Vorin- stanz ist daher erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte über sein Alter täuschte (Urk. 78 S. 33), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Daran ändert entgegen der Vorinstanz nichts, dass die Strafbarkeit nicht entfallen wäre, wenn er tatsächlich erst 18 Jahre alt gewesen wäre (Urk. 78 S. 33 f.), zumal der Altersun- terschied in diesem Fall sehr viel kleiner gewesen wäre. Massgebend ist vielmehr, dass sich die Geschädigte ihren Aussagen zufolge nicht auf den Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten eingelassen hätte, wenn sie sein wahres Alter gekannt hätte. Die Einwilligung der Geschädigten in die sexuelle Kontakte mit dem Beschul- digten ist vor diesem Hintergrund stark zu relativieren. Im breiten Spektrum aller denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern ist die objektive Tatschwere insge- samt als eher leicht einzustufen. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die Geschädigte erst 14 Jahre alt war. Mit der Vorinstanz gibt es keine Anhaltspunkte, dass es ihm um etwas anderes ging als die Befriedigung seiner sexuellen Bedürf- nisse (Urk. 78 S. 34). Andere als egoistische Beweggründe sind daher nicht ersichtlich. Aus dem im letzten Strafverfahren von Dr. med. L._____ erstellten psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2018 ergibt sich, dass beim Beschuldigten eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen unreifen und dissozialen Verhal- tensmustern und ein leichtes Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) auf dem Boden einer leichten, nicht näher bezeichneten, organischen psy- chischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit vorliegen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, SUV_K.2017.111, P60). Zwischen der ADHS und dem damaligen de- liktischen Verhalten des Beschuldigten wurde kein Zusammenhang gesehen. Als deliktsrelevant eingeschätzt wurden hingegen die unreife und dissoziale Verhal- tensbereitschaft, die egozentrische Umsetzung eigener Interessen und Einengung auf die Befriedigung der eigenen situativen sexuellen Bedürfnisse auch unter In-
- 29 - kaufnahme der Verletzung sozialer und gesetzlicher Normen. Diese seien Zeichen der organischen psychischen Störung und der Minderintelligenz mit einhergehen- den Verhaltensstörungen (a.a.O., P53 und 61). Aufgrund der beim Beschuldigten vorhandenen Unreife und verminderten Frustrationstoleranz, aufkommenden Wün- schen und Strebungen etwas entgegensetzen zu können, wurde eine Einschrän- kung der Steuerungsfähigkeit im Gutachten nicht ausgeschlossen, wobei die Schuldfähigkeit als höchstens leichtgradig beeinträchtigt eingestuft wurde (a.a.O., P51 und 60). Für die organische psychische Störung und Minderintelligenz gebe es keine Behandlung im Sinne einer Heilung. Es könne indes delikt- und störungs- orientiert mit dem Beschuldigten gearbeitet werden, so dass das Täterverhalten kontrolliert werden könne (a.a.O., P53 und 61). Die vorgenannten gutachterlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den weiteren Akten. Zu verweisen ist etwa auf die vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich vorgenommene Risikoabklärung vom 12. Juni 2019, die sich der gutachterlichen Einschätzung anschliesst (Beizugs- akten des Amtes für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Urk. 247 S. 20 f.). Dies gilt auch für die über die therapeutische Behandlung des Beschuldigten erstellten Be- richte. Im Abschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 wird etwa ausgeführt, dass die gutachterlichen Diagnosen für die Dauer der beiden Behand- lungszyklen übernommen worden seien. Sie hätten sich im Laufe der Behandlung weiterhin als plausibel gezeigt und bedürften keiner weiteren Untersuchung oder Ergänzung (Urk. 92/2 S. 3). Die damaligen Straftaten des Beschuldigten sind von gleicher Art wie die vorliegend zu beurteilenden Delikte. Es handelt sich wiederum um (versuchte) sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen. Vor diesem Hintergrund kann auch in Bezug auf die aktuelle Delinquenz nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten im Vergleich zu einer Durchschnittsperson schwerer fiel, sein Verhalten zu steuern. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leicht milderen Beurteilung des Gesamtverschuldens. Insgesamt ist das Tat- verschulden als leicht einzustufen. Als angemessen erweist sich eine Freiheits-
- 30 - strafe von 10 Monaten. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt bereits aufgrund der Schwere des Verschuldens nicht in Frage. 3.2. Versuchte Nötigung (Dossier 2) 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete es in Dossier 2 der Anklage gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt, dass er der Privatklägerin F._____ damit drohte, er werde Nacktfotos von ihr veröffentlichen, wenn sie sich nicht mit ihm treffe. Da eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung aus rechtlichen Gründen ausser Betracht falle, könne offen bleiben, ob der Beschuldigte die Privat- klägerin tatsächlich aufgefordert habe, mit ihm Sex zu haben, oder sie nur zu einem Treffen habe bewegen wollen (Urk. 78 S. 11 f. und 25 f.). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt blieb im Berufungsverfahren unbestritten und ist der Straf- zumessung zugrunde zu legen. Im vorinstanzlichen Urteil wird in Bezug auf das objektive Tatverschulden ausgeführt, es sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über längere Zeit intensiv mit unzähligen Chat- nachrichten und Anrufen belästigt und dabei ein hartnäckiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Durch sein bestimmtes Auftreten habe er eine enorme Drucksituation aufgebaut (Urk. 78 S. 34 f.). In der Anklage wird dem Beschuldigten indes nur der Versand einer Textnachricht vorgeworfen (Urk. 20 S. 2). Daran ist das Gericht gebunden. Bei der Bewertung des Verschuldens darf dem Beschuldigten daher nicht angelastet werden, eine Vielzahl von Nachrichten und Anrufen getätigt zu haben. Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens ist erschwerend zu gewichten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur die freie Willensbildung und - betätigung der Privatklägerin beeinträchtigte, sondern auch ihre sexuelle Integrität tangierte. Nacktbilder weisen einen Inhalt auf, der dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Veröffentlichung von solchen Aufnahmen ohne Weiteres geeignet, den Ruf einer Person bzw. einer jungen Frau zu beeinträchtigen und das Opfer zu demütigen, weshalb das angedrohte Übel vergleichsweise schwer wiegt (Urk. 78 S. 35). Das Vorgehen des Beschuldigten ist daher auch in Anbetracht des jungen Alters der Privatklägerin als skrupellos und perfid zu bezeichnen. Das vom Beschuldigten abgenötigte Verhal- ten bestand gemäss dem im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sach-
- 31 - verhalt darin, die Privatklägerin zu einem Treffen nach E._____ zu bewegen, was als vergleichsweise geringe Einwirkung einzustufen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 3.2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Andere als egois- tische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte diesbezüglich an, er habe damit erreichen wollen, dass die Privatklägerin ihre Differenzen mit ihrem Exfreund, einem Kollegen von ihm, bereinige (Prot. I S. 9 f.). Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschuldigten eine organische psychische Störung und eine Minderin- telligenz mit einhergehenden Verhaltensstörungen vorliegen. Die unreife und dissoziale Verhaltensbereitschaft und die egozentrische Umsetzung eigener Interessen und Bedürfnisse auch unter Inkaufnahme der Verletzung sozialer und gesetzlicher Normen seien Zeichen davon (Ziff. III.3.1.2). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten verglichen mit einer Person ohne entsprechenden Hintergrund in der vorliegenden Situation schwerer fiel, von der Delinquenz Abstand zu halten. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden somit leicht relativiert. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten. 3.2.3. Beim vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Tatkomponente. Sie ist bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen, hat sich aber im Sinne einer Reduzierung der grundsätzlich verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegen- der die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b; MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119, 185 und 298 ff.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte alles unternommen hat, was zum Taterfolg notwendig war. Dass seine Androhung nicht die gewünschte Wirkung er- zielte und sich die Privatklägerin nicht auf ein Treffen einliess, sondern vielmehr die Polizei benachrichtigte, lag ausserhalb seines Einflussbereiches (Urk. 78 S. 35). Die Tat war aber noch relativ weit von ihrer Vollendung entfernt. Zudem ist der
- 32 - Vorinstanz darin zu folgen, dass bei der Privatklägerin keine bleibenden psychi- schen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Urk. 78 S. 35 und 51). Angesichts dieser Umstände erweist sich für die versuchte Nötigung eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. 3.2.4. Der Beschuldigte ist sowohl in Bezug auf Sexualdelikte als auch Delikte gegen die Freiheit vorbestraft (Urk. 93). Er wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zu Geldstrafen verurteilt, was ihn indes nicht davon abhielt, noch während der Probezeit erneut in ähnlicher Art und Weise zu delinquieren. Selbst die von ihm im letzten Verfahren erlittene Untersuchungshaft von immerhin über zwei Monaten vermochte keine Änderung in seinem Verhalten zu bewirken. Angesichts dieser Umstände erscheint die erneute Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet, um genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Es ist daher auch für die versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung um 4 Monate als ange- messen. 3.3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dos- sier 1) 3.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt bot der Beschuldigte der minderjährigen Geschädigten Fr. 10'000.– an, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Bei der Geschädigten handelte es sich um eine Jugendliche von fast 16 Jahren und nicht mehr um ein kleines Kind. Von der Altersgrenze von 18 Jahren, ab der Prostitution in der Schweiz erlaubt ist, war sie aber noch einige Jahre entfernt. Zum Beschul- digten bestand zudem ein Altersgefälle von 12 Jahren. Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, ging der Beschuldigte nicht besonders raffiniert vor. Es war nicht so, dass er subtil und geschickt auf die Geschädigte einwirkte, um sich allmählich ihr Vertrauen zu erschleichen. Vielmehr erfolgte die Kontaktaufnahme zur Geschädig- ten in Form einer banalen und eher plumpen Anfrage per Chat-Nachricht (Urk. 78 S. 37). Der Beschuldigte handelte aber zielgerichtet und verfolgte sein Vorhaben mit Nachdruck weiter. Der zwischen den Beteiligten vereinbarte Geschlechtsver- kehr ist im Vergleich zu anderen ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 196 StGB fallenden sexuellen Handlungen im oberen Bereich anzusiedeln. Weiter bestehen
- 33 - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte bereits früher sexuelle Handlun- gen gegen Geld vorgenommen hätte, was die Gefährdung ihrer sexuellen Integrität vergleichsweise erhöht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte weder bereit noch finanziell in der Lage war, der Geschädigten für die sexuellen Handlungen ein Entgelt zu leisten. Ähnlich wie in Dossier 4 weisen seine Handlun- gen somit auch ein Täuschungselement auf, was erschwerend zu gewichtigen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.2. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte minderjährig war. Gemäss eigenen Aussagen ging er davon aus, dass sie 16 Jahre alt ist. Mit der Vorinstanz ist von egoistischen Beweggründen auszugehen (Urk. 78 S. 38). Angesichts der beim Beschuldigten vorliegenden psychischen Problematik ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass es ihm im Vergleich zu einer Person ohne entsprechenden Hintergrund schwerer fiel, von der Delinquenz Abstand zu halten, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Beim subjektiven Tatverschulden ist weiter zu berücksichtigen, dass es beim unvollendeten Versuch blieb. Ausgangspunkt für die Frage, in welchem Umfang das Verschulden wegen des Abbruchs der Tataus- führung gemindert wird, ist die Nähe zum Deliktserfolg. Eine wichtige Rolle spielen auch die tatsächlichen Folgen der Tat. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsäch- lichen Folgen der Tat waren (MATHYS, a.a.O., N 185 und 189; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3; BGE 121 IV 49 E. 1b). In Bezug auf die Höhe der Strafreduktion ist vorliegend massgeblich, dass der Beschuldigte die Tat erst abbrach, nachdem er die Geschädigte bereits getroffen und sich mit ihr ins Hotelzimmer begeben hatte. Die Tatausführung war damit schon sehr weit fortgeschritten und die Geschädigte nicht mehr bloss virtuell, sondern auch physisch betroffen. Für den Tatabbruch entscheidend waren äussere Gege- benheiten, wie der Umstand, dass die Geschädigte damals keine Identitätskarte bei sich trug und ihre Periode hatte. Entgegen dem im Berufungsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Argument, ist der Beschuldigte demnach nicht aus freien Stücken von seinem Tatvorhaben zurückgetreten (vgl. Urk. 95 S. 4). Vielmehr sind der Beschuldigte und die Geschädigte aufgrund äusserer Umstände gemeinsam zum Entschluss gelangt, keinen Sex haben zu wollen. Dass es letztlich
- 34 - nicht zu den geplanten sexuellen Handlungen kam, lässt sein Verschulden insge- samt aber dennoch in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 240 Strafein- heiten festzusetzen. 3.3.3. Der untaugliche Versuch zeichnet sich wie der vollendete Versuch dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Dieselben Kriterien gelten grund- sätzlich auch für den untauglichen Versuch. Für die Strafzumessung kommt es entscheidend auf den Grund an, weswegen der Versuch untauglich ist. Nachdem sich die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden richtet, darf sich die Ergebnis- losigkeit der Tat nur unwesentlich auswirken. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Unrechtsgehalt der Tat sich in höherem Masse reduziert, wenn das geschützte Rechtsgut durch das Vorgehen des Täters nicht in Gefahr geraten kann (MATHYS, a.a.O., N 298 ff.). Der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten verübten Straftat wird durch das Vorliegen eines untauglichen Versuchs nicht erheblich gemindert. Bei der Geschädigten handelte es sich tatsächlich um eine minderj- ährige Person, die vom Tatbestand von Art. 196 StGB vor sexueller Ausbeutung und dem Abgleiten in die Prostitution geschützt werden soll. Ein untauglicher Versuch liegt vor, da zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Geschädigte nicht allein wegen des Geldes, sondern auch aus anderen Gründen auf die sexuellen Handlungen mit ihm eingelassen hat. Der Grad der Untauglichkeit erweist sich daher als verhältnismässig gering, weshalb lediglich eine leichte Strafreduktion auf 180 Strafeinheiten vorzunehmen ist. 3.3.4. In Bezug auf das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten kann auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.3.2.4). Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Geldstrafen verurteilt wurde, ohne dass ihn dies von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten hätte, erweist es sich nicht als zweckmässig, ihn wegen der versuchten sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Vielmehr ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwendung des Asperationsprin- zips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate als angezeigt.
- 35 -
4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte wurde im Jahr 1993 geboren und ist zusammen mit einem älteren Bruder in M._____ im Kanton Thurgau aufgewachsen. Gemäss seinen Aus- sagen im Vorverfahren wuchs er in sehr guten Verhältnissen auf. Er habe ein schöne Kindheit und Jugend gehabt. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Realschule und fing danach eine Lehre als Kaminfeger an, die er abbrechen musste. Aufgrund psychischer Probleme bezieht der Beschuldigte seit mehreren Jahren eine IV-Rente. In der Vergangenheit arbeitete er gemäss seinen Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2021 in mehreren geschützten Werkstätten. Um die Finanzen des Beschuldigten kümmert sich seine Beiständin. Seinen Angaben zufolge hat er kein Vermögen und keine Schulden. Der Beschuldigte ist ledig und zweifacher Vater. Sein Sohn ist sechsjährig und lebt gemäss Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz in einer Pflegefamilie. Zu seiner Tochter hat der Beschuldigte keinen Kontakt. Vor Vorinstanz gab er an, sie noch nie gesehen zu haben. Soweit er wisse, heisse sie N._____ und müsse nun drei Jahre alt sein (Dossier 1 Urk. 3/1 S. 4; Dossier 1 Urk. 3/8 S. 6 f.; Dossier 1 Urk. 12/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 19 ff.). An der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er seit über einem Jahr in einer festen Partnerschaft lebe und auch eine ei- gene Wohnung habe, in welcher er mit seiner Partnerin wohne. Zum Sohn habe er weiterhin regelmässigen Kontakt, zur Tochter aber nicht. Ab August 2024 könne er voraussichtlich eine Stelle in einem 70 % Pensum auf dem zweiten Arbeitsmarkt antreten. Er werde bei einem Wohnheim in O._____ tätig sein (Urk. 94 S. 2 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die bei ihm vorliegende psychische Problematik wurde bereits im Rahmen des Tatverschuldens berück- sichtigt, weshalb sie sich im Rahmen der Täterkomponente nicht zusätzlich strafmindernd auswirkt (vgl. dazu auch MATHYS, a.a.O., N 386). 4.2. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft (Urk. 93). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16. März 2015 wurde er wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 600.– Busse bestraft. Nur
- 36 - rund ein Jahr nach dieser Verurteilung delinquierte der Beschuldigte erneut. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 wurde er we- gen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 600.– Busse verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 16. März 2015 bedingt ausgefällten Geldstrafe wurde verzichtet und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Wenige Monate nach Er- gehen dieses Strafbefehls wurde der Beschuldigte abermals rückfällig. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 wegen mehrfacher, teilweise versuchter, sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Dem Beschul- digten wurde die Weisung erteilt, sich dem Therapieprogramm C._____ (Sexual- therapie) beim Institut D._____ zu unterziehen und sich beim EPD E._____ ambu- lant psychiatrisch behandeln zu lassen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewäh- rungshilfe angeordnet. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind in Bezug auf die vor- liegend zu beurteilende Delinquenz nicht nur einschlägig. Sie betreffen teilweise auch identisches Verhalten, nämlich das Anschreiben von minderjährigen Mädchen zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen. Entgegen der Vorinstanz ist auch die mit Urteil vom 16. März 2015 ergangene Verurteilung wegen Drohung einschlä- gig, handelt es sich doch hierbei wie bei der Nötigung in Dossier 2 um ein Delikt gegen die Freiheit. Die bisher verhängten Sanktionen vermochten beim Beschuldigten offensichtlich keine Wirkung zu erzielen. Vielmehr wurde er wieder- holt während laufender Probezeit rückfällig. Selbst von der im letzten Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten. Daran vermochte auch die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von immerhin rund zwei Monaten, von der grundsätzlich eine Warnwirkung hätte ausgehen müssen, nichts zu ändern. Mit seiner erneuten Delinquenz bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass er weder aus den bisher ergangenen Verurteilungen noch aus dem erstandenen Freiheitsentzug etwas gelernt hat. Selbst die im letzten Verfahren angeordnete Bewährungshilfe und erteilten Weisungen hatten keine nachhaltige Wirkung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte erstmals anfangs September 2021 zu den vorliegenden Anklagevorwürfen einvernommen wurde. Er
- 37 - wurde erst zu diesem Zeitpunkt formell über die gegen ihn erhobenen Vorwürfen informiert. Entgegen der Vorinstanz kann ihm daher nicht angelastet werden, dass er in Kenntnis der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung weiter delinquiert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeugt. Im Ergebnis sind die mehrfachen einschlägigen Vor- strafen und die Delinquenz während laufenden Probezeiten deutlich straferhöhend zu gewichten. Es rechtfertigt sich hierfür ein Zuschlag von 9 Monaten. 4.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte hinsichtlich der Dossiers 1, 2 und 4, in denen Verurteilungen ergehen, in tatsächlicher Hinsicht bereits im Vorverfahren geständig zeigte. Ein grundsätzliches Bestreiten der Anklagevorwürfe wäre angesichts der vorhandenen Beweismittel, insbesondere in Anbetracht der Auszüge der elektronischen Kommunikation, wenig aussichtsreich gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Geständnisse des Beschuldigten zu einer Vereinfachung des Verfahrens beitrugen. Vor Vorinstanz zeigte der Beschuldigte zudem Einsicht und entschuldigte sich für sein Verhalten gegenüber F._____ und B._____ (Prot. I S. 35). Im Ergebnis ist das Nachtatverhal- ten mit der Vorinstanz daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist aufgrund des Nachtatverhaltens um 4 Monate zu reduzieren.
5. Fazit Gesamthaft wirkt sich die Täterkomponente merklich straferhöhend aus. Die Strafe ist insgesamt um 5 Monate zu erhöhen. Als angemessen erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten.
6. Widerruf 6.1. Nach Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige
- 38 - Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.). Bei der Gesamts- trafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen. Das Gericht hat demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrund- sätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamts- trafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mass- gebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). 6.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen vom 18. Februar 2019 angeordneten Probezeit begangen hat. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass die Tathandlungen gemäss Dossier 1 (versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt) während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 angeordneten Probezeit erfolgten (Urk. 78 S. 30). Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten von einer nega- tiven Prognose aus und ordnete den Widerruf der mit Strafbefehlen vom 11. Januar 2017 und 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen an (Urk. 78 S. 30 f.). Dieser Entscheid ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und in Bezug auf die mit Strafbefehl vom 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 6 Monaten zu bestätigen. In Bezug auf die Legalprognose kann auf unten stehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.7). Da die widerrufene und die neu auszufällende Strafe gleichartig sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Wie erwähnt, erweist sich für die im vorliegenden Verfahren zu
- 39 - beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese Strafe unter Berücksichtigung der nunmehr zu vollziehenden Strafe von 6 Monaten um 4 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen Haft von 462 Tagen (Dossier 1 Urk. 10/4; Urk. 60) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Ebenfalls anzurechnen sind die 68 Tage Haft, die der Beschuldigte im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erstanden hat (Urk. 93; Dossier 1 Urk. 12/9). 6.3. Anders als vor Vorinstanz, kann im Berufungsverfahren infolge Zeitablaufs kein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
11. Januar 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgen. Seit Ablauf der vier- jährigen Probezeit am 11. Januar 2021 sind bereits mehr als drei Jahre vergangen. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher nicht zu widerrufen.
7. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 erfolgte Ver- urteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ändert nichts an der Vermutung der günstigen Prognose, nachdem besonders günstige Umstände erst bei einer Vorstrafe von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt wer- den (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen ist indes, dass von der Vorinstanz rechtskräftig eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulan- ten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 5; BSK Strafrecht-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 25 zu Art. 42; BSK Straf- recht-HEER, a.a.O., N 118 zu Art. 59). Ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB
- 40 - kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. Unabhängig davon ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten in Bezug auf mögliche künftige Delinquenz von einer schlechten Prognose auszugehen. Wie erwähnt, hat der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt. Von den in der Vergangenheit ergan- genen Verurteilungen und ausgesprochenen Strafen wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte liess sich davon aber nicht weiter beeindrucken und wurde mehrfach rückfällig. In Anbetracht der fortwähren- den einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten und seiner Resistenz betreffend die Warnwirkung aufgeschobener Strafen bestehen erhebliche Bedenken hinsicht- lich seiner künftigen Bewährung. Diese Befürchtung wird dadurch verstärkt, dass die aktuelle Delinquenz nicht nur einschlägig ist, sondern wie bereits dargelegt demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Die im letzten Verfahren im Form einer Weisung angeordnete therapeutische Behandlung, die de- liktsorientiert und -präventiv ausgerichtet war, und die Betreuung durch die Bewährungshilfe vermochten die neuen Delikte nicht zu verhindern. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sämtliche bisher ausgefällten Strafen ihn offenbar unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt haben. Selbst die im letzten Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Seit der Tatbegehung haben sich hinsichtlich seiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse keine derart gewichtigen stabilisierenden Faktoren ergeben, die eine andere Einschätzung nahelegen würden. Der Beschuldigte lebt zwar sei über einem Jahr mit einer Part- nerin in einer festen Beziehung und wohnt mit dieser auch in einer eigenen Wohnung (Urk. 94 S. 2). Dies lässt die schlechte Prognose angesichts der geschil- derten Umstände aber keineswegs entfallen, zumal die guten familiären Kontakte des Beschuldigten ihn in der Vergangenheit auch nicht von der dargelegten Delin- quenz abhalten konnten. Auch die von der Vorinstanz als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO angeordnete therapeutische Behandlung vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Abschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen des zweiten Behandlungssettings grundsätzlich zuverlässig und verantwortungsvoll. Dennoch sei es ihm über weite Strecken nicht gelungen, diese Verhaltensweisen in seine alltägliche Lebensge-
- 41 - staltung zu transferieren (Urk. 92/2 S. 2 und 4 f.). Die Therapie bei einem von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten beauftragten forensischen Therapeuten wurde anfangs Juli 2023 abgebrochen. Am 23. Januar 2024 übernahm der PPD die Ersatzmassnahme (Urk. 91). Aus der therapeutischen Stellungnahme vom
18. April 2024 ergibt sich, dass von den geplanten acht Sitzungen lediglich drei stattfinden konnten. Von den übrigen fünf Sitzungen habe sich der Beschuldigte wegen angeblicher Krankheit bzw. Notfällen in der Familie abgemeldet. Bis anhin habe daher lediglich mit der Anamnese begonnen und die psychiatrische Vorge- schichte erhoben werden können (Urk. 92/1). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten bereits erhebliche Thera- pieerfolge erzielt werden konnten, die eine andere Beurteilung des Rückfallrisikos rechtfertigen würden. Hätte die Zeit, die der Beschuldigte während des aktuellen Verfahrens in Haft verbrachte, ihn nachhaltig beeindruckt, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er bei der als Ersatzmassnahme anstelle von Haft angeordneten therapeutischen Behandlung konsequenter und motivierter mitgewirkt hätte, musste er doch andernfalls befürchten, wieder in Sicherheitshaft versetzt zu werden (vgl. dazu Urk. 71). Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einer schlechten Prognose auszugehen und die Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein ad- äquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrens- kosten anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfol- gen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesam-
- 42 - ten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der ange- klagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) freigesprochen. Weiter nahm die Vorinstanz in Dossier 2 eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vor. Beide Entscheide wirken sich nicht auf die Kostenregelung aus. Wie erwähnt, ist für die Kostenauflage der zur Anklage gebrachte Sachverhalt und nicht die rechtliche Würdigung massgebend. Die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 4 bilden zudem einen einheitlichen Sachver- haltskomplex, wobei für den Vorwurf, von welchem ein Freispruch erfolgte, keine selbständigen Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Bei der Rege- lung der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren von den Vorwürfen gemäss Dossiers 3, 5 und 6 der Anklage freigesprochen wird. Dabei handelt es sich um Sachverhaltskomplexe, die sich von den übrigen Ankla- gevorwürfen klar abgrenzen lassen und separat untersucht wurden, wobei die Un- tersuchung nicht besonders aufwändig war. Im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren kam diesen Punkten ebenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Vor diesem Hin- tergrund erweist es sich als sachgerecht, dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von drei Vierteln vorzubehalten. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend die
- 43 - Auflage der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vorinstanzliche Dispositivziffer 17).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 96/1-2), weshalb eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist. Die Vertreterin der Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Der Beschuldigte obsiegt teilweise mit seinem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen gegen Entgelt und demjenigen auf Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
6. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 44 - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie […]
2. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. […]
7. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Bewährungsauflage bereits im delikts- und risikoorientierten Programm "C._____" bei der D._____ AG, ... [Adresse], ... E._____, befand, und die D._____ AG sich zur Wiederaufnahme des Beschuldigten in dieses Programm im Rahmen einer ambulan- ten Massnahme bereit erklärte.
8. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauf- trag wird dem Forensische Institut Zürich (FOR), soweit erforderlich unter Beizug der Kantonspolizei Zürich für die zwangsweise Vorführung, erteilt.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Juli 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Galaxy S21 Ultra 5G (Asservat-Nr. A015'353'896), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich/Asservate-Triage, wird, nachdem es auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt wurde, dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er durch die Lagerbehörde verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet.
- 45 - Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karikativen Organisation übergeben oder vernichtet werden.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wird sie voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren, 693.00 Auslagen, 560.00 Auslagen Polizei.
13. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 38'010.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
14. […]
15. […]
16. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin F._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'599.10 (inkl. Baraus- lagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
17. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden im Umfang von 9/10 definitiv abgeschrieben und im Umfang von 1/10 dem Beschuldigten auferlegt, einstweilen aber auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 138 StPO.
18. [Mitteilungen]
19. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
2. Von den weiteren Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3, 5 und 6) wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird wider- rufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe, wovon insgesamt 530 Tage (462 Tage im vorliegenden Verfahren und 68 Tage gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2019) durch Haft erstanden sind.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 47 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'860.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 48 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, in die Akten Geschäfts- Nr. SUV_K.2017.111 (im Dispositiv).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti