opencaselaw.ch

SB230295

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschul- digten, der damit zusammenhängenden Tatbegehungen sowie der attestierten Rückfallgefahr eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und stützte sich dabei auf das bereits genannte Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 55 S. 15 ff. und Urk. 7/6).

E. 1.2 Die Verteidigung vertritt die Ansicht, dass der Beschuldigte keine Mass- nahme nach Art. 59 StGB bedürfe, da er schuldfähig sei (Urk. 67 S. 13).

2. (Stationäre) Massnahme

E. 1.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zumindest als teilweise geständig zu erachten und nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich die inkriminierten Vorwürfe rechtsgenügend erstellen lassen.

2. Vorhandene Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2023 wurde die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, B._____ (zugleich Geschädigte bzw. Privatklägerin im vorliegenden Verfahren) bewilligt. Zudem wurde dem Be- schuldigten erneut eine Frist angesetzt, um eine den Vorgaben der Strafprozess- ordnung genügende Berufungserklärung einzureichen und darzulegen, ob eine sofortige Entlassung des Beschuldigten beantragt werde oder dies als Folge der Berufungsanträge zu verstehen sei (Urk. 65).

E. 1.5 Mit Zuschrift vom 24. Juni 2023 liess der Beschuldigte eine weitere Präzisie- rung der Berufungserklärung einreichen und darlegen, dass der Beschuldigte als schuldfähig einzustufen sei, weshalb aus Verteidigersicht eine normale Anklage und nicht ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme hätte ergehen müssen. Der Beschuldigte sei für schuldfähig zu erklären und von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Die beantragte Entlassung aus der Massnahme sei ferner im Sinne der Gutheissung der Berufungsanträge zu verstehen (Urk. 67).

E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2023 (Urk. 68) wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Vertei- digung und deren Präzisierungen Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt.

E. 1.7 Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO stillschweigend auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 69). Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 sinngemäss mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und sich am Verfahren vor Berufungs- gericht nicht zu beteiligen (Urk. 70).

E. 1.8 Die Parteien wurden sodann am 12. Januar 2024 zur heutigen Berufungs- verhandlung vom 21. März 2024 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 73).

- 6 -

E. 1.9 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, dass ein vollständiger Verlaufsbericht über den Beschuldigten (Therapie, Medikation, Verhalten, Fortschritte etc.) bei der Psychiatrischen Klinik Münster- lingen einzuholen sei (Urk. 75). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom

19. Februar 2024 stattgegeben (Urk. 76). Am 11. März 2024 gingen der angefor- derte Bericht vom 8. März 2024 und der Behandlungsplan vom 2. Juni 2023 hierorts ein (Urk. 78 und Urk. 79).

E. 1.10 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6).

E. 1.11 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im Falle einer Tatbegehung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit Massnahmen im Sinne von Art. 59- 61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB angeordnet werden können (Urk. 55 S. 15). Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer (stationären) Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 f.).

E. 2.2 Die Sachverständige hielt im Gutachten zusammengefasst fest, dass die für die Tatzeit festgestellte paranoide Schizophrenie weiterhin bestehe und mit der vorgeworfenen Tat (Vorfall vom 22. Februar 2022) in direktem Zusammenhang stehe. Ohne adäquate Behandlung werde die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte (Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten) im partnerschaftlichen Kontext als sehr hoch eingeschätzt. Ein hohes Risiko werde für zukünftig gewalt- tätige Handlungen, wie z.B. Körperverletzungen gesehen. In Bezug auf eine mögliche Tötung der Privatklägerin (Ehefrau) werde aktuell mit Verweis auf den Systematisierungsgrad des Wahns und die Wahndynamik von einem mittelgradi- gen Risiko ausgegangen, wobei es sich um ein dynamisches Geschehen handle.

- 18 - Bei Steigerung der wahnhaften Symptomatik könne sich unvermittelt ein sehr hohes Risiko entwickeln. Die Privatklägerin sei das wahrscheinlichste Opfer einer Gewaltanwendung, aber ein Angriff auf andere Familienangehörige und auch Dritte sei nicht auszuschliessen (Urk. 7/6 S. 55, S. 58 f.). Für die paranoide Schizophrenie gebe es gute und etablierte Behandlungsverfahren, wobei die Anordnung einer stationären Massnahme empfohlen werde bzw. dringend erforderlich sei. Der Beschuldigte sei weder krankheitseinsichtig noch behandlungswillig, aber auch eine gegen seinen Willen angeordnete Behandlung könne erfolgsversprechend durchgeführt werden (Urk. 7/6 S. 55 f. und S. 59).

E. 2.3 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahmen liegen nach dem Dargelegten in optima forma vor. Die vom Beschuldigten began- genen Taten stehen in direktem Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Erkrankung. Bleibt diese unbehandelt, besteht ein sehr hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten gegenüber der Ehefrau bzw. womöglich der Familie oder sogar Dritten. Die Behandlungsfähigkeit der paranoiden Schizophrenie des Beschuldig- ten wird von der Sachverständigen klar bejaht. Einzig der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht behandlungswillig zeigt, führt freilich nicht dazu, dass keine stationäre Massnahme anzuordnen ist, zumal die fehlende Motivation bei schweren psychischen Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Immerhin kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten nach einer rund einjährigen Therapie eine Behandlungscompliance attestiert wird (Urk. 78 S. 5). Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, er würde bei der Bestätigung der Anordnung der Massnahme bei der Therapie nicht mehr mitwirken (vgl. Urk. 80 S. 5). Zu prüfen bleibt, ob der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Delikte nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilas- pekte. Die Massnahme muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legal- prognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie ist folg- lich unzulässig, wenn sich eine mildere Massnahme ebenfalls als geeignet erweist. Schliesslich muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sog. Verhältnismässigkeit im engeren

- 19 - Sinne). Bei der Gesamtwürdigung müssen die Gefahren, die vom Täter bezüglich Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ausgehen, gegenüber der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte überwiegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_608/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.1). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190104-O vom 14. Mai 2019 E. V.2 mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2a). Die Sachverständige hielt dazu sachdienlich im Gutachten fest, dass mit einer konsequenten Behandlung mit Einstellung auf eine wirksame antipsycho- tische Medikation, einer psychischen Stabilisierung sowie dem Erarbeiten eines eigenen Krankheitskonzepts, individueller Frühwarnzeichen und eines Kriseninter- ventionsplans die Gefahr neuer Straftaten begegnet werden könne (Urk. 7/6 S. 55 f. und S. 59). Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und nicht bestehen- den Behandlungswilligkeit sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB keinesfalls ausreichend. Der Beschuldigte würde mit Sicherheit die notwendige Medikation nicht einnehmen (Urk. 7/6 S. 59 f.). Davon ist auszugehen, auch wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sagte, er würde die Medi- kamente, deren Wirkung er nicht verspüre, auch Zuhause einnehmen (vgl. Urk. 80 S. 5-7). Schliesslich ist die Anordnung einer stationären Massnahmen bzw. der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten auch aufgrund des sehr hohen Rückfallrisikos für Gewaltdelikte gegenüber seiner Ehefrau bzw. dem familiären Umfeld gerechtfertigt. Auch die Verteidigung hat die Fremdgefährdung in Bezug auf die Ehefrau und die restliche Familie bestätigt (Prot. II S. 9). Die Sachverständige schätzt – wie dargelegt – auch das Risiko für eine Tötung der Ehefrau mit Verweis auf die Wahndynamik als mittelgradig ein. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ist demnach ebenfalls zu bejahen.

E. 2.4 Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 18 f.) ist ferner festzuhalten, dass auch aus Sicht des Berufungsgerichts die Fortführung der stati- onären Massnahme im Zentrum für Forensische Psychiatrie Thurgau zu befürwor- ten ist. Dies legen auch der Verlaufsbericht des genannten Zentrums vom 8. März

- 20 - 2024 und der Behandlungsplan vom 2. Juni 2023 nahe. Danach hätten insgesamt 41 Psychotherapiesitzungen stattgefunden. Seit dem 6. Februar 2024 könne der Beschuldigte den begleiteten Gruppenausgang nutzen. Weiterhin falle eine ausge- prägte Negativsymptomatik auf, wobei die jahrelang unterbliebene Behandlung wahrscheinlich zu einer Chronifizierung der Symptomatik geführt habe. In der Zwischenzeit sei die Medikation umgestellt worden (neues Antipsychotikum und zusätzliches Antidepressivum), wobei die Wirksamkeit der antidepressiven Medikation noch nicht endgültig zu beurteilen sei. Eine Krankheitseinsicht sei nicht vorhanden. Der grösste Problembereich liege in der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der daraus resultierenden fehlenden Einsicht in seine Behand- lungsbedürftigkeit sowie das bestehende Gewaltpotential bei insuffizienter Behand- lung. Zum Therapieverlauf wird weiter festgehalten, dass der Beschuldigte sich schnell in den Stationsalltag integriert habe, das Therapieprogramm zuverlässig und pünktlich besuche und es auf der Station zu keinerlei Vorkommnissen gekom- men sei. In der Interaktion mit seinen Mitpatienten scheine der Beschuldigte integriert, aber zurückgezogen. In Bezug auf die Erreichung eines gewissen Krank- heitsgefühls und einer Behandlungseinsicht nehme der Beschuldigte nach wie vor beobachtete Symptome nicht für sich auf. Allgemein sei jedoch eine Therapie- und Medikamentencompliance zu attestieren. Der Beschuldigte erscheine massnahme- fähig, komme den Empfehlungen nach und lehne die Behandlung nicht ab. Im jetzigen Setting sei von weiteren Therapiefortschritten auszugehen. Es werden weiterhin eine Behandlung im stationären Setting und zu gegebener Zeit ein Über- tritt in eine betreute Wohneinrichtung empfohlen. Die stationäre Unterbringung diene dem Monitoring des psychischen Zustandsbildes, der Kontrolle der Ein- nahme der Medikamente und der Durchführung der Behandlungs- und Rehabilita- tionsstrategien (Urk. 78 und Urk. 79/1). Mit Blick auf diese Einschätzung der psychiatrischen Klinik betreffend den Verlauf des heute 13-monatigen Aufenthalts des Beschuldigten ist die Fortführung der stationären Massnahme im Zentrum für Forensische Psychiatrie Thurgau angezeigt.

- 21 -

3. Fazit Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.

4. Anrechnung Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug Der Beschuldigte befand sich vom 22. Februar 2022 bis zum 22. Februar 2023 in Haft (Urk. 11/1 ff.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2022 wurde ihm der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt, welcher mit Verfügung der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste vom 14. Februar 2023 gleichentags in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 25 und 46). Seither befindet er sich im vorzeitigen Massnahmevollzug. Der vom Beschuldigten erlittene Freiheitsentzug von insgesamt 759 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen. Damit entfällt grundsätzlich ein Entschä- digungsanspruch. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung ange- sichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB ist auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7). Bei der stationären therapeutischen Massnahme geht es auch um Sicherung. Diesen Zweck verfolgt auch die Untersuchungshaft, wenn sie wegen Ausführungsgefahr angeordnet wird. IV. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, N 22 ff. zu Art. 375 und N 46 zu Art. 426; SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 375 und N 13 zu Art. 426). Gemäss dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten

- 22 - Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 mit Hinweisen). Angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das vorliegende Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'229.70 geltend (Urk. 82). Die amtliche Verteidigerin ist mit pauschal Fr. 5500.– ( inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dieser Pauschalbetrag entspricht den von der Verteidigung in Rechnung gestellten Aufwendungen, abzüglich der Aufwendungen für die zweimaligen Präzisierungen der Berufungser- klärung, welche nicht den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO entsprach (vgl. Urk. 57, 62 und 67). Es wird beschlossen:

E. 3 Verjährung Die Vorinstanz stellt das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mögliche Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2016 sowie betreffend mögliche Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zeit- raum vor dem 6. April 2013 ein (Dispositiv-Ziffer 1). Richtigerweise geht die ver- jährungsrelevante Deliktspanne darüber hinaus. Die zehnjährige Frist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB wurde per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt (AS 2013 4417;

- 7 - BBl 2012 9253). Die Verfolgungsverjährungsfrist von Vergehen, die bis zum

31. Dezember 2013 begangen wurden, beträgt altrechtlich sieben Jahre gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB. Entsprechende Drohungen respektive Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), die dem Beschuldigten vor dem 1. Januar 2014 vorgeworfen werden, sind mithin verjährt. Drohungen ab dem 1. Januar 2014 sind hingegen nicht verjährt, da die Vorinstanz ihr Urteil am 6. April 2023 und damit innerhalb der zehn- jährigen Verjährungsfrist fällte. Unzutreffend ist deshalb auch, soweit die Vorinstanz in Abweichung ihres Dispositivs auf den 6. April 2016 abstellen sollte (vgl. Urk. 55 S. 12). Weiter verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren (Art. 109 StGB). Tätlichkeiten sind Übertretungen. Entsprechende Tätlich- keiten, die dem Beschuldigten vor dem 6. April 2020 vorgeworfen werden, sind ver- jährt. Die Vorinstanz stellt mithin zu Unrecht das Verfahren betreffend Tätlichkeiten vor dem 6. April 2016 und das Verfahren betreffend Drohungen vor dem 6. April 2013 ein. Vielmehr gehen die entsprechenden Zeitspannen darüber hinaus. Das Verfahren ist bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohungen für eine weitere Zeitspanne einzustellen (6. April 2013 bis 31. Dezember 2013), ebenfalls bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten (6. April 2016 bis 5. April 2020).

E. 3.1 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zusammengefasst zum Schluss, dass gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten sowie die widerspruchsfreien, konstanten, gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Mutter des Beschuldigten die vorgeworfenen Sachverhalte rechtsgenü- gend erstellt seien. Betreffend den Vorfall vom 22. Februar 2022 lasse sich ferner aus der Fotodokumentation über die Verletzungen der Privatklägerin entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrere bzw. mindestens drei Schläge verpasst habe. Die Verletzungen seien zu umfangreich und weitläufig im Gesicht, als dass dies mit einem Schlag möglich gewesen wäre (Urk. 55 S. 10 f.).

E. 3.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urk. 55 S. 10 f.) stimmt mit der Beweislage überein und ist im Ergebnis zu teilen. Rekapitulierend das Folgende: Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, die Privatklägerin am 22. Februar 2022 ein oder zwei Mal seitlich gegen den Kopf und ein Mal gegen das Gesicht geschlagen zu haben (Urk. 2/2 F/A 8, 10 und 11). Darauf ist er mit der Vorinstanz zu behaften, obschon er im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz wiederum nur von einer Ohrfeige sprach und anlässlich der Berufungsverhandlung angab, dass er der Privatklägerin nur eine Ohrfeige verpasst und sie mit der Uhr gekratzt habe und sich an die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin nicht erinnern könne, es aber schon sein könne (vgl. Urk. 80 S. 7 ff.). Die in der Vergangenheit erfolgten Tätlichkeiten hat der Beschuldigte zudem anerkannt (Prot. I S. 18 und Urk. 80

- 11 - S. 10). So gab er an der Berufungsverhandlung konfrontiert mit dem Vorwurf als Antwort: "Nein. Manchmal, wenig, wenn sie nicht gehorcht." (vgl. Urk. 80 S. 10). Im Übrigen sah die Verteidigung die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt an (Urk. 81 S. 3). Die Privatklägerin schilderte ferner den Übergriff vom 22. Februar 2022 und die danach ausgesprochene Drohung des Beschuldigten detailliert, stringent und widerspruchsfrei (Urk. 3/1 insb. F/A 18 ff. und Urk. 3/3 F/A 19 ff.). Realitätsnah fallen im Weiteren auch ihre Schilderungen betreffend die erlebte Gewalt durch Ohrfeigen und Drohungen in der Vergangenheit aus (Urk. 3/1 F/A 36 ff. und Urk. 3/3 F/A 43 ff.). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten überdies nicht übermässig, sondern gab vielmehr an, dass sie wolle, dass er Hilfe bekomme (Urk. 3/3 F/A 19). Die Mutter des Beschuldigten führte ebenfalls aus, dass die Privatklägerin bei ihrem Eintreffen verletzt gewesen sei und sie (C._____) gedrängt habe, die Polizei zu rufen, damit ein Arzt komme (Urk. 4/2 F/A 14 und 27). An die vom Beschuldigten geäusserte Drohung konnte sich die Mutter des Beschuldigten hingegen nicht mehr erinnern (Urk. 4/2 F/A 25), schloss eine solche indessen auch nicht aus (Urk. 4/2 F/A 24). Sie bestätigte zudem, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegenüber der Privatklägerin aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung tätlich wurde (Urk. 4/2 F/A 35 ff.). Ferner sind auf der Fotodokumentation über die Verletzungen der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 22. Februar 2022 ein Hämatom am rechten Unterarm, eine leichte Rötung des Schlüsselbeins, mehrere Hämatome um das rechte Auge und an der Wange, eine Schürfwunde auf dem Nasenbereich sowie eine leichte Rötung am Nacken zu erkennen (vgl. Urk. 1/7). Aus Sicht des Berufungsgerichts liegen nach dem Gesagten mit der Vorinstanz keine Zweifel vor, dass sich die inkriminier- ten Sachverhalte so zugetragen haben, wie sie im Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 17) dargelegt wurden. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Drohungen bei der Privatklägerin zu einem massiven Sicherheitsverlust führen würden, und er nahm dies zumindest in Kauf. Nicht zweifelhaft ist weiter,

- 12 - dass er die durch seine Schläge bewirkten Verletzungen zumindest in Kauf nahm und die Tätlichkeiten wissentlich und willentlich verübte. Anzumerken ist an dieser Stelle nochmals, dass bei den Tätlichkeiten von einem Zeitraum ab dem 6. April 2020 und bei den Drohungen von einem Tatzeitraum ab dem 1. Januar 2014 aus- zugehen ist.

E. 4 Rechtliche Würdigung der (erstellten) Sachverhalte

E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, als mehr- fache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie als mehrfache Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Urk. 55 S. 12 f.). Die vorgenommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und im Ergebnis mit den nachfolgenden Ergänzungen zu teilen.

E. 4.2 Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In "anderer" Weise schädigt der Täter jemanden, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB noch diejenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt (PK StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2). Erfasst sind namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkom- plizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochen- brüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervor- gerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, sofern sie weitergehende Folgen als nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens haben. Kommt diese vorübergehende Störung aber einem krankhaften Zustand gleich (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körper- verletzung gegeben (PK StGB- TRECHSEL/GETH, a.a.O, Art. 123 N 2). Auch als einfache Körperverletzung gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verursachen eines Hämatoms, welches durch Verletzung der Blutgefässe und

- 13 - Blutausfluss gebildet wird (BGE 119 IV 25 E. 2a, Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.2; 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3).

E. 4.3 Die Privatklägerin erlitt am 22. Februar 2022 durch die mindestens drei Schläge des Beschuldigten Schwindelgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen, eine Hautunterblutung unter dem rechten Auge, eine Schürfwunde über dem Nasenbein und ein Hämatom an der rechten Wange und am rechten Unterarm. Damit ist betreffend den Vorfall vom 22. Februar 2022 die Schwelle einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB klar überschritten und der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Frage der Schuldfähigkeit von jener des Vorsatzes zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die beschuldigte Person keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich, bzw. fahrlässig, handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Die Schuldfähigkeit bezieht sich nicht auf die Tat- bestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1). Die Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt der normativen Wertung voraus, der den Bestand und die Geltung einer Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz und der Fahrlässig- keit geht es hingegen um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatum- ständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf (BSK StGB-BOMMER/DRITTMANN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 N 19). Folglich kann auch der Beschuldigte im Falle seiner Schuldunfähig- keit (siehe hierzu hernach Ziff. 5) den subjektiven Tatbestand erfüllen. Der Beschul- digte schlug die Privatklägerin wissentlich und willentlich, was sich auch den Aussagen des Beschuldigten ergibt, wonach die Privatklägerin ihn mit dem Staub- saugen genervt habe. Er habe gewollt, dass sie nicht staubsauge bzw. sie damit aufhöre. Deswegen habe er "eins getäscht" bzw. sie geschlagen (Urk. 2/1 F/A 7 und 46; Urk. 2/2 F/A 11). Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin bewirkten Ver- letzungen – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

- 14 -

E. 4.4 Da der Beschuldigte mit der Privatklägerin verheiratet ist, greift der qualifi- zierte Tatbestand der einfachen Körperverletzung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Das Vorliegen eines Strafantrags ist demnach nicht erforderlich, obschon ein solcher vorliegt (Urk. 1/2).

E. 4.5 Eventualvorsatz ist auch betreffend die mit den Drohungen hervorgerufene Angst zu bejahen. Laut Beweisergebnis nahm der Beschuldigte den bei der Privat- klägerin verursachen massiven Sicherheitsverlust zumindest in Kauf. Auch die Tätlichkeiten verübte er wissentlich sowie willentlich und damit vorsätzlich.

E. 4.6 Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen, AS 2023 259) wirkt sich auf den Beschuldigten nicht milder aus. Das alte Recht sah in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB eine privilegierte Form vor. Dies ist vor- liegend aber nicht von Relevanz, da ohnehin keine Strafe auszusprechen ist. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend. Es rechtfertigt sich deshalb, das neue Recht anzuwenden.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat: Einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, mehrfache Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. Rechtfertigungsgründe sind zudem keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

E. 5 Schuldfähigkeit

E. 5.1 Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von Tatbegehungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit aus. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es habe sich an der Sicht des Beschuldigten zu seiner Schuldfähigkeit seit der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung nichts geändert, und hielt im Berufungsverfahren an den vor der Vorinstanz

- 15 - gestellten Anträgen fest (Urk. 81 S. 4). Die Verteidigung ging von einer erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 48 S. 5, Urk. 67 S. 2 und S. 13), wes- halb – so die Verteidigung – eine Anklage im ordentlichen Verfahren hätte erhoben werden müssen. Der Beschuldigte sei nicht geisteskrank, sondern weise höchstens körperliche Beschwerden auf (Urk. 67 S. 13).

E. 5.2 Wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB mangels Schuldfähigkeit nicht strafbar. Für die Schuldunfähigkeit ist folglich erforderlich, dass dem Täter bei der Verübung der Straftat wegen einer psychischen Anomalie entweder die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit gänz- lich fehlte (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 19 N 7). Für die weiteren Grundlagen hierzu und zur Abgrenzung bzw. Nichtanwendbarkeit von Art. 19 Abs. 4 StGB (actio libera in causa) und Art. 263 StGB (selbstverschuldete Unzu- rechnungsfähigkeit) kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 11 und 13 f.).

E. 5.3 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erstellte die Sachverständige, Dr. med. D._____, im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2022 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 7/6).

E. 5.4 Die Sachverständige kam im Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte (vermutlich seit 2011) an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leide, was eine schwere Geisteskrankheit darstelle. Die zum Deliktszeitpunkt vorgelegene Wahnsymptomatik, der mögliche Einfluss von halluzinatorischen Erlebnissen und die schizophrenen Denkstörungen hätten das seelische Gefüge des Beschuldigten tiefgreifend verändert und es ihm verunmög- licht, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Handlungen zu erkennen und danach zu handeln, weshalb die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten für die vorgeworfenen Delikte aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aufgehoben eingeschätzt werde (Urk. 7/6 S. 57 f.).

E. 5.5 Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung frei und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme der

- 16 - sachverständigen Person gebunden. Es hat dabei zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das Gericht darf indes- sen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom amtlich eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1. je m.w.H.).

E. 5.6 Vorliegend fallen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen betreffend die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten schlüssig, nachvollziehbar und mit der Aktenlage übereinstimmend aus. Aus dem aktuellen Verlaufsbericht der Klinik Münsterlingen vom 8. März 2024 ergibt sich ausserdem nichts, was Zweifel an der von Dr. D._____ gestellten Diagnose der paranoiden Schizophrenie wecken würde. Vielmehr geht aus dem Verlaufsbericht sowie dem Behandlungsplan vom 6. Juni 2023 hervor, dass die aufgrund der gestellten Diagnose begonnenen Therapie zweckmässig ist (vgl. Urk. 78 und 79/1). Dass der Beschuldigte die Schuldunfähig- keit bestreitet, vermag daran entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts zu ändern. Die Ausführungen der Sachverständigen weisen weder erkennbare Mängel auf, noch werde solche substantiiert geltend gemacht, weshalb auch keine triftigen Gründe vorliegen, davon abzuweichen. Es ist deshalb gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei den ihm vorgeworfenen Delikten aufgehoben war und der Beschuldigte dadurch als schuldunfähig einzustufen ist. Im Übrigen hat die Verteidigung vor dem Berufungs- gericht das Gutachten nicht kritisiert. Die Verteidigung bemerkte einzig unter Hin- weis auf den Behandlungsplan und den Verlaufsbericht der Klinik Münsterlingen sowie die vor dem Berufungsgericht getätigten Aussagen des Beschuldigten, dass der Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig sei (Urk. 81 S. 3 und Prot. II S. 9).

E. 6 Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen

- 17 - Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. III. Massnahme

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 6. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten, A._____, wird betreffend mögliche Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2016 sowie mögliche Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2013 eingestellt. 2.-4. …
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. - 23 -
  4. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 12'850.80 Gutachten/Expertisen etc.
  5. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 13'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Bemühun- gen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 5'903.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)"
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  11. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Drohungen (Vorfälle ab 6. April 2013 bis 31. Dezember  2013) der mehrfachen Tätlichkeiten (Vorfälle ab 6. April 2016 bis 5. April 2020).  - 24 -
  12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB Mehrfache Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung  mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB Mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
  13. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
  14. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden insgesamt 759 Tage Haft bzw. vorzeitiger Massnahmen- vollzug angerechnet.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.).
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Berufsbeiständin des Beschuldigten, E._____ (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Privatklägerin (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt) - 25 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Berufsbeiständin des Beschuldigten, E._____  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 26 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230295-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 21. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. April 2023 (DG220020)

- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten, A._____, wird betreffend mögliche Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2016 sowie mögliche Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2013 eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:  Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB  Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB  Mehrfache Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB

3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 12'850.80 Gutachten/Expertisen etc.

7. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 -

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 13'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Bemühun- gen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 5'903.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) "Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 seien aufzuheben bzw. darüber sei durch das Obergericht des Kantons Zürich neu zu befinden." (Urk. 81 S. 2) "1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft I vom 1. Oktober 2022 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person sei abzuweisen.

2. Nach Rechtskraft dieses Abweisungsentscheides sei das gesamte Verfahren, zwecks Weiterführung des Vorverfahrens, an die STA I zurückzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei deshalb umgehend aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen."

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69; sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin: (Urk. 70; schriftlich) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils vom 6. April 2023 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 3 f.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. April 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. April 2023 durch seine Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 51; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach- dem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, erstattete die Ver- teidigerin wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 22. Mai 2023 die Berufungserklä- rung (Urk. 57; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 wurde dem Beschuldigten u.a. Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu präzisieren und anzugeben, welche Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils verlangt würden (Urk. 60). Mit Zuschrift vom 5. Juni 2023 liess der Beschuldigte eine "Berufungsbegründung" erstatten und u.a. die Anträge stellen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 1. Oktober 2022 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person abzuweisen sei sowie nach Rechtskraft dieses Abweisungsentscheids das gesamte Verfahren, zwecks Weiter-

- 5 - führung des Vorverfahrens, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Urk. 62). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2023 wurde die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, B._____ (zugleich Geschädigte bzw. Privatklägerin im vorliegenden Verfahren) bewilligt. Zudem wurde dem Be- schuldigten erneut eine Frist angesetzt, um eine den Vorgaben der Strafprozess- ordnung genügende Berufungserklärung einzureichen und darzulegen, ob eine sofortige Entlassung des Beschuldigten beantragt werde oder dies als Folge der Berufungsanträge zu verstehen sei (Urk. 65). 1.5. Mit Zuschrift vom 24. Juni 2023 liess der Beschuldigte eine weitere Präzisie- rung der Berufungserklärung einreichen und darlegen, dass der Beschuldigte als schuldfähig einzustufen sei, weshalb aus Verteidigersicht eine normale Anklage und nicht ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme hätte ergehen müssen. Der Beschuldigte sei für schuldfähig zu erklären und von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Die beantragte Entlassung aus der Massnahme sei ferner im Sinne der Gutheissung der Berufungsanträge zu verstehen (Urk. 67). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2023 (Urk. 68) wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Vertei- digung und deren Präzisierungen Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. 1.7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO stillschweigend auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 69). Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 sinngemäss mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und sich am Verfahren vor Berufungs- gericht nicht zu beteiligen (Urk. 70). 1.8. Die Parteien wurden sodann am 12. Januar 2024 zur heutigen Berufungs- verhandlung vom 21. März 2024 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (Urk. 73).

- 6 - 1.9. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, dass ein vollständiger Verlaufsbericht über den Beschuldigten (Therapie, Medikation, Verhalten, Fortschritte etc.) bei der Psychiatrischen Klinik Münster- lingen einzuholen sei (Urk. 75). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom

19. Februar 2024 stattgegeben (Urk. 76). Am 11. März 2024 gingen der angefor- derte Bericht vom 8. März 2024 und der Behandlungsplan vom 2. Juni 2023 hierorts ein (Urk. 78 und Urk. 79). 1.10. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6). 1.11. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 2.2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Mass- nahmepunkt betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 an und beantragt einen Freispruch (Urk. 57, 62, 67 sowie 81). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffer 1 (Einstellung) und Dispositiv-Ziffern 5-9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Verjährung Die Vorinstanz stellt das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mögliche Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2016 sowie betreffend mögliche Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zeit- raum vor dem 6. April 2013 ein (Dispositiv-Ziffer 1). Richtigerweise geht die ver- jährungsrelevante Deliktspanne darüber hinaus. Die zehnjährige Frist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB wurde per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt (AS 2013 4417;

- 7 - BBl 2012 9253). Die Verfolgungsverjährungsfrist von Vergehen, die bis zum

31. Dezember 2013 begangen wurden, beträgt altrechtlich sieben Jahre gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB. Entsprechende Drohungen respektive Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), die dem Beschuldigten vor dem 1. Januar 2014 vorgeworfen werden, sind mithin verjährt. Drohungen ab dem 1. Januar 2014 sind hingegen nicht verjährt, da die Vorinstanz ihr Urteil am 6. April 2023 und damit innerhalb der zehn- jährigen Verjährungsfrist fällte. Unzutreffend ist deshalb auch, soweit die Vorinstanz in Abweichung ihres Dispositivs auf den 6. April 2016 abstellen sollte (vgl. Urk. 55 S. 12). Weiter verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren (Art. 109 StGB). Tätlichkeiten sind Übertretungen. Entsprechende Tätlich- keiten, die dem Beschuldigten vor dem 6. April 2020 vorgeworfen werden, sind ver- jährt. Die Vorinstanz stellt mithin zu Unrecht das Verfahren betreffend Tätlichkeiten vor dem 6. April 2016 und das Verfahren betreffend Drohungen vor dem 6. April 2013 ein. Vielmehr gehen die entsprechenden Zeitspannen darüber hinaus. Das Verfahren ist bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohungen für eine weitere Zeitspanne einzustellen (6. April 2013 bis 31. Dezember 2013), ebenfalls bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten (6. April 2016 bis 5. April 2020).

4. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der

- 8 - Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwürfe und Ausgangslage 1.1. Bezüglich der Anklagevorwürfe kann auf den beigefügten Antrag der Staats- anwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom

1. Oktober 2022 verwiesen werden (Urk. 17). Zusammengefasst wird dem Beschul- digten zur Last gelegt, die Privatklägerin am 22. Februar 2022 mit der offenen Hand rund drei bis vier Mal gegen deren Gesicht geschlagen, sie anschliessend am Nacken gepackt und dann gegen deren Hinterkopf geschlagen zu haben. Dadurch habe die Privatklägerin Schwindelgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen, eine Hautunterblutung unter dem rechten Auge, eine Schürfwunde über dem Nasenbein sowie ein Hämatom an der rechten Wange sowie am rechten Oberarm erlitten. Her- nach habe der Beschuldigte gegenüber seiner zwischenzeitlich von der Privatklä- gerin alarmierten Mutter gesagt, dass, wenn er niemanden umbringen könne, er zumindest die Privatklägerin umbringen würde, was bei der Privatklägerin zu einem massiven Verlust des Sicherheitsgefühls geführt habe. Ferner werden dem Beschuldigten ab dem 6. April 2020 respektive 1. Januar 2014 (Verjährung bereits berücksichtigt) weitere tätliche Übergriffe und Drohungen, einmalig zur Unter- mauerung der Drohung durch Ergreifen eines Messers, zur Last gelegt. 1.2. Der Beschuldigte zeigte während der Untersuchung und vor Vorinstanz ein etwas ambivalentes Aussageverhalten. So gab er zunächst an, die Privatklägerin am 22. Februar 2022 ein Mal im Gesichtsbereich geschlagen und sie dadurch am Auge und Nasenbein verletzt zu haben, weshalb sie geblutet habe (Urk. 2/1 F/A 7, 15 und 73). Er habe sie zudem beschimpft und beleidigt, aber er besitze keine Waffen, um sie umzubringen. Er habe sie beschimpft, geschlagen, wisse aber nicht, was er alles gemacht habe (Urk. 2/1 F/A 30 f.). Im Rahmen der Hafteinvernahme räumte der Beschuldigte ferner ein, die Privatklägerin am 22. Februar 2022 mit der flachen Hand ein oder zwei Mal seitlich gegen den Kopf und ein Mal gegen das

- 9 - Gesicht geschlagen zu haben, weshalb sie blaue Flecken am Gesicht und an den Armen bekommen habe (Urk. 2/2 F/A 8, 10 und 11). Die Verletzungen auf dem Foto (wohl Urk. 1/7 gemeint) habe er verursacht (Urk. 2/2 F/A 13). Die Privatkläge- rin habe Lärm gemacht, deshalb habe er sie geschlagen. Eigentlich müsste man sie ganz umbringen, aber das habe er nicht gekonnt. Er habe sie nicht umbringen wollen, er habe sie nur weghaben wollen, damit sie ihn nicht nervös mache (Urk. 2/2 F/A 26 ff.). Die Drohung am 22. Februar 2022 habe er nicht so gemeint, die Privatklägerin habe ihn einfach gestresst (Urk. 2/2 F/A 15). Später relativierte der Beschuldigte, er habe dies nie gesagt (Urk. 2/4 F/A 15) respektive es sei möglich, dass er dies gesagt habe, er erinnere sich aber nicht mehr (Prot. I S. 17). Auf Nachfrage, ob er in der Vergangenheit tätlich gegenüber der Privatklägerin geworden sei und sie bedroht habe, gab der Beschuldigte an, dass dies schon Mal passiert sei (Urk. 2/2 F/A 18). Hernach relativierte er seinen Standpunkt und gab lediglich zu, der Privatklägerin am 22. Februar 2022 eine Ohrfeige verpasst zu haben und sich ansonsten an nichts erinnern zu können. In der Vergangenheit habe er ihr hin und wieder eine Ohrfeige gegeben und sie vielleicht mit Worten bedroht (Urk. 2/3 F/A 7 ff.; Prot. I S. 16 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte wiederum an, die Privatklägerin am 22. Februar 2022 lediglich einmal auf die Backe geohrfeigt und sie mit seiner Uhr gekratzt zu haben (Urk. 80 S. 7 ff.). Ausserdem räumte er ein, dass er die Privatklägerin in der Vergangenheit, wenn sie nicht gehorcht habe, – manchmal, nur wenig – bedroht, geohrfeigt oder geschla- gen habe (Urk. 80 S. 10 und 13). 1.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zumindest als teilweise geständig zu erachten und nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich die inkriminierten Vorwürfe rechtsgenügend erstellen lassen.

2. Vorhandene Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Als sachlich relevante Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-4, Prot. I S. 16 ff. und Urk. 80), der Privatklägerin (Urk. 3/1 und Urk. 3/3+4) sowie von C._____, der Mutter des Beschuldigten (Urk. 4/1+2) vor. Zudem gibt es eine Fotodokumentation über die Verletzungen der Privatklägerin vom Vorfall vom

22. Februar 2022 (Urk. 1/7). Die Vorinstanz hat den Inhalt der genannten

- 10 - Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 5 ff.). Die Einvernahme der Privatklägerin vom 23. Februar 2022 hingegen erfolgte in Abwesenheit des Beschuldigten und ist deshalb grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 3/2; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Dies bleibt hier ohne Folgen, da die Privatklägerin in der besagten Einvernahme keine Aussagen zur Sache machte. 2.2. Die Vorinstanz hat ferner die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 55 S. 8 f.).

3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zusammengefasst zum Schluss, dass gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten sowie die widerspruchsfreien, konstanten, gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Mutter des Beschuldigten die vorgeworfenen Sachverhalte rechtsgenü- gend erstellt seien. Betreffend den Vorfall vom 22. Februar 2022 lasse sich ferner aus der Fotodokumentation über die Verletzungen der Privatklägerin entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrere bzw. mindestens drei Schläge verpasst habe. Die Verletzungen seien zu umfangreich und weitläufig im Gesicht, als dass dies mit einem Schlag möglich gewesen wäre (Urk. 55 S. 10 f.). 3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urk. 55 S. 10 f.) stimmt mit der Beweislage überein und ist im Ergebnis zu teilen. Rekapitulierend das Folgende: Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, die Privatklägerin am 22. Februar 2022 ein oder zwei Mal seitlich gegen den Kopf und ein Mal gegen das Gesicht geschlagen zu haben (Urk. 2/2 F/A 8, 10 und 11). Darauf ist er mit der Vorinstanz zu behaften, obschon er im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz wiederum nur von einer Ohrfeige sprach und anlässlich der Berufungsverhandlung angab, dass er der Privatklägerin nur eine Ohrfeige verpasst und sie mit der Uhr gekratzt habe und sich an die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin nicht erinnern könne, es aber schon sein könne (vgl. Urk. 80 S. 7 ff.). Die in der Vergangenheit erfolgten Tätlichkeiten hat der Beschuldigte zudem anerkannt (Prot. I S. 18 und Urk. 80

- 11 - S. 10). So gab er an der Berufungsverhandlung konfrontiert mit dem Vorwurf als Antwort: "Nein. Manchmal, wenig, wenn sie nicht gehorcht." (vgl. Urk. 80 S. 10). Im Übrigen sah die Verteidigung die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt an (Urk. 81 S. 3). Die Privatklägerin schilderte ferner den Übergriff vom 22. Februar 2022 und die danach ausgesprochene Drohung des Beschuldigten detailliert, stringent und widerspruchsfrei (Urk. 3/1 insb. F/A 18 ff. und Urk. 3/3 F/A 19 ff.). Realitätsnah fallen im Weiteren auch ihre Schilderungen betreffend die erlebte Gewalt durch Ohrfeigen und Drohungen in der Vergangenheit aus (Urk. 3/1 F/A 36 ff. und Urk. 3/3 F/A 43 ff.). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten überdies nicht übermässig, sondern gab vielmehr an, dass sie wolle, dass er Hilfe bekomme (Urk. 3/3 F/A 19). Die Mutter des Beschuldigten führte ebenfalls aus, dass die Privatklägerin bei ihrem Eintreffen verletzt gewesen sei und sie (C._____) gedrängt habe, die Polizei zu rufen, damit ein Arzt komme (Urk. 4/2 F/A 14 und 27). An die vom Beschuldigten geäusserte Drohung konnte sich die Mutter des Beschuldigten hingegen nicht mehr erinnern (Urk. 4/2 F/A 25), schloss eine solche indessen auch nicht aus (Urk. 4/2 F/A 24). Sie bestätigte zudem, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegenüber der Privatklägerin aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung tätlich wurde (Urk. 4/2 F/A 35 ff.). Ferner sind auf der Fotodokumentation über die Verletzungen der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 22. Februar 2022 ein Hämatom am rechten Unterarm, eine leichte Rötung des Schlüsselbeins, mehrere Hämatome um das rechte Auge und an der Wange, eine Schürfwunde auf dem Nasenbereich sowie eine leichte Rötung am Nacken zu erkennen (vgl. Urk. 1/7). Aus Sicht des Berufungsgerichts liegen nach dem Gesagten mit der Vorinstanz keine Zweifel vor, dass sich die inkriminier- ten Sachverhalte so zugetragen haben, wie sie im Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 17) dargelegt wurden. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass seine Drohungen bei der Privatklägerin zu einem massiven Sicherheitsverlust führen würden, und er nahm dies zumindest in Kauf. Nicht zweifelhaft ist weiter,

- 12 - dass er die durch seine Schläge bewirkten Verletzungen zumindest in Kauf nahm und die Tätlichkeiten wissentlich und willentlich verübte. Anzumerken ist an dieser Stelle nochmals, dass bei den Tätlichkeiten von einem Zeitraum ab dem 6. April 2020 und bei den Drohungen von einem Tatzeitraum ab dem 1. Januar 2014 aus- zugehen ist.

4. Rechtliche Würdigung der (erstellten) Sachverhalte 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, als mehr- fache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie als mehrfache Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Urk. 55 S. 12 f.). Die vorgenommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und im Ergebnis mit den nachfolgenden Ergänzungen zu teilen. 4.2. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In "anderer" Weise schädigt der Täter jemanden, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB noch diejenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt (PK StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2). Erfasst sind namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkom- plizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochen- brüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervor- gerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, sofern sie weitergehende Folgen als nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens haben. Kommt diese vorübergehende Störung aber einem krankhaften Zustand gleich (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körper- verletzung gegeben (PK StGB- TRECHSEL/GETH, a.a.O, Art. 123 N 2). Auch als einfache Körperverletzung gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verursachen eines Hämatoms, welches durch Verletzung der Blutgefässe und

- 13 - Blutausfluss gebildet wird (BGE 119 IV 25 E. 2a, Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.2; 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3). 4.3. Die Privatklägerin erlitt am 22. Februar 2022 durch die mindestens drei Schläge des Beschuldigten Schwindelgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen, eine Hautunterblutung unter dem rechten Auge, eine Schürfwunde über dem Nasenbein und ein Hämatom an der rechten Wange und am rechten Unterarm. Damit ist betreffend den Vorfall vom 22. Februar 2022 die Schwelle einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB klar überschritten und der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Frage der Schuldfähigkeit von jener des Vorsatzes zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die beschuldigte Person keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich, bzw. fahrlässig, handeln (BGE 115 IV 221 E. 1). Die Schuldfähigkeit bezieht sich nicht auf die Tat- bestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1). Die Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt der normativen Wertung voraus, der den Bestand und die Geltung einer Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz und der Fahrlässig- keit geht es hingegen um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatum- ständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf (BSK StGB-BOMMER/DRITTMANN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19 N 19). Folglich kann auch der Beschuldigte im Falle seiner Schuldunfähig- keit (siehe hierzu hernach Ziff. 5) den subjektiven Tatbestand erfüllen. Der Beschul- digte schlug die Privatklägerin wissentlich und willentlich, was sich auch den Aussagen des Beschuldigten ergibt, wonach die Privatklägerin ihn mit dem Staub- saugen genervt habe. Er habe gewollt, dass sie nicht staubsauge bzw. sie damit aufhöre. Deswegen habe er "eins getäscht" bzw. sie geschlagen (Urk. 2/1 F/A 7 und 46; Urk. 2/2 F/A 11). Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin bewirkten Ver- letzungen – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

- 14 - 4.4. Da der Beschuldigte mit der Privatklägerin verheiratet ist, greift der qualifi- zierte Tatbestand der einfachen Körperverletzung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Das Vorliegen eines Strafantrags ist demnach nicht erforderlich, obschon ein solcher vorliegt (Urk. 1/2). 4.5. Eventualvorsatz ist auch betreffend die mit den Drohungen hervorgerufene Angst zu bejahen. Laut Beweisergebnis nahm der Beschuldigte den bei der Privat- klägerin verursachen massiven Sicherheitsverlust zumindest in Kauf. Auch die Tätlichkeiten verübte er wissentlich sowie willentlich und damit vorsätzlich. 4.6. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen, AS 2023 259) wirkt sich auf den Beschuldigten nicht milder aus. Das alte Recht sah in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB eine privilegierte Form vor. Dies ist vor- liegend aber nicht von Relevanz, da ohnehin keine Strafe auszusprechen ist. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend. Es rechtfertigt sich deshalb, das neue Recht anzuwenden. 4.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat: Einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, mehrfache Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. Rechtfertigungsgründe sind zudem keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

5. Schuldfähigkeit 5.1. Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von Tatbegehungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit aus. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es habe sich an der Sicht des Beschuldigten zu seiner Schuldfähigkeit seit der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung nichts geändert, und hielt im Berufungsverfahren an den vor der Vorinstanz

- 15 - gestellten Anträgen fest (Urk. 81 S. 4). Die Verteidigung ging von einer erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus (Urk. 48 S. 5, Urk. 67 S. 2 und S. 13), wes- halb – so die Verteidigung – eine Anklage im ordentlichen Verfahren hätte erhoben werden müssen. Der Beschuldigte sei nicht geisteskrank, sondern weise höchstens körperliche Beschwerden auf (Urk. 67 S. 13). 5.2. Wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB mangels Schuldfähigkeit nicht strafbar. Für die Schuldunfähigkeit ist folglich erforderlich, dass dem Täter bei der Verübung der Straftat wegen einer psychischen Anomalie entweder die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit gänz- lich fehlte (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 19 N 7). Für die weiteren Grundlagen hierzu und zur Abgrenzung bzw. Nichtanwendbarkeit von Art. 19 Abs. 4 StGB (actio libera in causa) und Art. 263 StGB (selbstverschuldete Unzu- rechnungsfähigkeit) kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 11 und 13 f.). 5.3. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erstellte die Sachverständige, Dr. med. D._____, im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2022 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 7/6). 5.4. Die Sachverständige kam im Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte (vermutlich seit 2011) an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leide, was eine schwere Geisteskrankheit darstelle. Die zum Deliktszeitpunkt vorgelegene Wahnsymptomatik, der mögliche Einfluss von halluzinatorischen Erlebnissen und die schizophrenen Denkstörungen hätten das seelische Gefüge des Beschuldigten tiefgreifend verändert und es ihm verunmög- licht, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Handlungen zu erkennen und danach zu handeln, weshalb die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten für die vorgeworfenen Delikte aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aufgehoben eingeschätzt werde (Urk. 7/6 S. 57 f.). 5.5. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung frei und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme der

- 16 - sachverständigen Person gebunden. Es hat dabei zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das Gericht darf indes- sen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom amtlich eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1. je m.w.H.). 5.6. Vorliegend fallen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen betreffend die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten schlüssig, nachvollziehbar und mit der Aktenlage übereinstimmend aus. Aus dem aktuellen Verlaufsbericht der Klinik Münsterlingen vom 8. März 2024 ergibt sich ausserdem nichts, was Zweifel an der von Dr. D._____ gestellten Diagnose der paranoiden Schizophrenie wecken würde. Vielmehr geht aus dem Verlaufsbericht sowie dem Behandlungsplan vom 6. Juni 2023 hervor, dass die aufgrund der gestellten Diagnose begonnenen Therapie zweckmässig ist (vgl. Urk. 78 und 79/1). Dass der Beschuldigte die Schuldunfähig- keit bestreitet, vermag daran entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts zu ändern. Die Ausführungen der Sachverständigen weisen weder erkennbare Mängel auf, noch werde solche substantiiert geltend gemacht, weshalb auch keine triftigen Gründe vorliegen, davon abzuweichen. Es ist deshalb gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei den ihm vorgeworfenen Delikten aufgehoben war und der Beschuldigte dadurch als schuldunfähig einzustufen ist. Im Übrigen hat die Verteidigung vor dem Berufungs- gericht das Gutachten nicht kritisiert. Die Verteidigung bemerkte einzig unter Hin- weis auf den Behandlungsplan und den Verlaufsbericht der Klinik Münsterlingen sowie die vor dem Berufungsgericht getätigten Aussagen des Beschuldigten, dass der Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig sei (Urk. 81 S. 3 und Prot. II S. 9).

6. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen

- 17 - Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. III. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschul- digten, der damit zusammenhängenden Tatbegehungen sowie der attestierten Rückfallgefahr eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und stützte sich dabei auf das bereits genannte Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 55 S. 15 ff. und Urk. 7/6). 1.2. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, dass der Beschuldigte keine Mass- nahme nach Art. 59 StGB bedürfe, da er schuldfähig sei (Urk. 67 S. 13).

2. (Stationäre) Massnahme 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im Falle einer Tatbegehung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit Massnahmen im Sinne von Art. 59- 61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB angeordnet werden können (Urk. 55 S. 15). Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer (stationären) Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 f.). 2.2. Die Sachverständige hielt im Gutachten zusammengefasst fest, dass die für die Tatzeit festgestellte paranoide Schizophrenie weiterhin bestehe und mit der vorgeworfenen Tat (Vorfall vom 22. Februar 2022) in direktem Zusammenhang stehe. Ohne adäquate Behandlung werde die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte (Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten) im partnerschaftlichen Kontext als sehr hoch eingeschätzt. Ein hohes Risiko werde für zukünftig gewalt- tätige Handlungen, wie z.B. Körperverletzungen gesehen. In Bezug auf eine mögliche Tötung der Privatklägerin (Ehefrau) werde aktuell mit Verweis auf den Systematisierungsgrad des Wahns und die Wahndynamik von einem mittelgradi- gen Risiko ausgegangen, wobei es sich um ein dynamisches Geschehen handle.

- 18 - Bei Steigerung der wahnhaften Symptomatik könne sich unvermittelt ein sehr hohes Risiko entwickeln. Die Privatklägerin sei das wahrscheinlichste Opfer einer Gewaltanwendung, aber ein Angriff auf andere Familienangehörige und auch Dritte sei nicht auszuschliessen (Urk. 7/6 S. 55, S. 58 f.). Für die paranoide Schizophrenie gebe es gute und etablierte Behandlungsverfahren, wobei die Anordnung einer stationären Massnahme empfohlen werde bzw. dringend erforderlich sei. Der Beschuldigte sei weder krankheitseinsichtig noch behandlungswillig, aber auch eine gegen seinen Willen angeordnete Behandlung könne erfolgsversprechend durchgeführt werden (Urk. 7/6 S. 55 f. und S. 59). 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahmen liegen nach dem Dargelegten in optima forma vor. Die vom Beschuldigten began- genen Taten stehen in direktem Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Erkrankung. Bleibt diese unbehandelt, besteht ein sehr hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten gegenüber der Ehefrau bzw. womöglich der Familie oder sogar Dritten. Die Behandlungsfähigkeit der paranoiden Schizophrenie des Beschuldig- ten wird von der Sachverständigen klar bejaht. Einzig der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht behandlungswillig zeigt, führt freilich nicht dazu, dass keine stationäre Massnahme anzuordnen ist, zumal die fehlende Motivation bei schweren psychischen Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Immerhin kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten nach einer rund einjährigen Therapie eine Behandlungscompliance attestiert wird (Urk. 78 S. 5). Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, er würde bei der Bestätigung der Anordnung der Massnahme bei der Therapie nicht mehr mitwirken (vgl. Urk. 80 S. 5). Zu prüfen bleibt, ob der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Delikte nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilas- pekte. Die Massnahme muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legal- prognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie ist folg- lich unzulässig, wenn sich eine mildere Massnahme ebenfalls als geeignet erweist. Schliesslich muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sog. Verhältnismässigkeit im engeren

- 19 - Sinne). Bei der Gesamtwürdigung müssen die Gefahren, die vom Täter bezüglich Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ausgehen, gegenüber der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte überwiegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_608/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.1). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190104-O vom 14. Mai 2019 E. V.2 mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2a). Die Sachverständige hielt dazu sachdienlich im Gutachten fest, dass mit einer konsequenten Behandlung mit Einstellung auf eine wirksame antipsycho- tische Medikation, einer psychischen Stabilisierung sowie dem Erarbeiten eines eigenen Krankheitskonzepts, individueller Frühwarnzeichen und eines Kriseninter- ventionsplans die Gefahr neuer Straftaten begegnet werden könne (Urk. 7/6 S. 55 f. und S. 59). Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und nicht bestehen- den Behandlungswilligkeit sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB keinesfalls ausreichend. Der Beschuldigte würde mit Sicherheit die notwendige Medikation nicht einnehmen (Urk. 7/6 S. 59 f.). Davon ist auszugehen, auch wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sagte, er würde die Medi- kamente, deren Wirkung er nicht verspüre, auch Zuhause einnehmen (vgl. Urk. 80 S. 5-7). Schliesslich ist die Anordnung einer stationären Massnahmen bzw. der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten auch aufgrund des sehr hohen Rückfallrisikos für Gewaltdelikte gegenüber seiner Ehefrau bzw. dem familiären Umfeld gerechtfertigt. Auch die Verteidigung hat die Fremdgefährdung in Bezug auf die Ehefrau und die restliche Familie bestätigt (Prot. II S. 9). Die Sachverständige schätzt – wie dargelegt – auch das Risiko für eine Tötung der Ehefrau mit Verweis auf die Wahndynamik als mittelgradig ein. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme ist demnach ebenfalls zu bejahen. 2.4. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 18 f.) ist ferner festzuhalten, dass auch aus Sicht des Berufungsgerichts die Fortführung der stati- onären Massnahme im Zentrum für Forensische Psychiatrie Thurgau zu befürwor- ten ist. Dies legen auch der Verlaufsbericht des genannten Zentrums vom 8. März

- 20 - 2024 und der Behandlungsplan vom 2. Juni 2023 nahe. Danach hätten insgesamt 41 Psychotherapiesitzungen stattgefunden. Seit dem 6. Februar 2024 könne der Beschuldigte den begleiteten Gruppenausgang nutzen. Weiterhin falle eine ausge- prägte Negativsymptomatik auf, wobei die jahrelang unterbliebene Behandlung wahrscheinlich zu einer Chronifizierung der Symptomatik geführt habe. In der Zwischenzeit sei die Medikation umgestellt worden (neues Antipsychotikum und zusätzliches Antidepressivum), wobei die Wirksamkeit der antidepressiven Medikation noch nicht endgültig zu beurteilen sei. Eine Krankheitseinsicht sei nicht vorhanden. Der grösste Problembereich liege in der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der daraus resultierenden fehlenden Einsicht in seine Behand- lungsbedürftigkeit sowie das bestehende Gewaltpotential bei insuffizienter Behand- lung. Zum Therapieverlauf wird weiter festgehalten, dass der Beschuldigte sich schnell in den Stationsalltag integriert habe, das Therapieprogramm zuverlässig und pünktlich besuche und es auf der Station zu keinerlei Vorkommnissen gekom- men sei. In der Interaktion mit seinen Mitpatienten scheine der Beschuldigte integriert, aber zurückgezogen. In Bezug auf die Erreichung eines gewissen Krank- heitsgefühls und einer Behandlungseinsicht nehme der Beschuldigte nach wie vor beobachtete Symptome nicht für sich auf. Allgemein sei jedoch eine Therapie- und Medikamentencompliance zu attestieren. Der Beschuldigte erscheine massnahme- fähig, komme den Empfehlungen nach und lehne die Behandlung nicht ab. Im jetzigen Setting sei von weiteren Therapiefortschritten auszugehen. Es werden weiterhin eine Behandlung im stationären Setting und zu gegebener Zeit ein Über- tritt in eine betreute Wohneinrichtung empfohlen. Die stationäre Unterbringung diene dem Monitoring des psychischen Zustandsbildes, der Kontrolle der Ein- nahme der Medikamente und der Durchführung der Behandlungs- und Rehabilita- tionsstrategien (Urk. 78 und Urk. 79/1). Mit Blick auf diese Einschätzung der psychiatrischen Klinik betreffend den Verlauf des heute 13-monatigen Aufenthalts des Beschuldigten ist die Fortführung der stationären Massnahme im Zentrum für Forensische Psychiatrie Thurgau angezeigt.

- 21 -

3. Fazit Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.

4. Anrechnung Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug Der Beschuldigte befand sich vom 22. Februar 2022 bis zum 22. Februar 2023 in Haft (Urk. 11/1 ff.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2022 wurde ihm der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt, welcher mit Verfügung der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste vom 14. Februar 2023 gleichentags in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 25 und 46). Seither befindet er sich im vorzeitigen Massnahmevollzug. Der vom Beschuldigten erlittene Freiheitsentzug von insgesamt 759 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen. Damit entfällt grundsätzlich ein Entschä- digungsanspruch. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung ange- sichts des präventiven Charakters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8). Für den Beginn der (Fünfjahres-)Frist im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB ist auf das Datum des vorliegenden Entscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7). Bei der stationären therapeutischen Massnahme geht es auch um Sicherung. Diesen Zweck verfolgt auch die Untersuchungshaft, wenn sie wegen Ausführungsgefahr angeordnet wird. IV. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauflage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, N 22 ff. zu Art. 375 und N 46 zu Art. 426; SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 375 und N 13 zu Art. 426). Gemäss dieser Bestimmung können der schuldunfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten

- 22 - Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 mit Hinweisen). Angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das vorliegende Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'229.70 geltend (Urk. 82). Die amtliche Verteidigerin ist mit pauschal Fr. 5500.– ( inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dieser Pauschalbetrag entspricht den von der Verteidigung in Rechnung gestellten Aufwendungen, abzüglich der Aufwendungen für die zweimaligen Präzisierungen der Berufungser- klärung, welche nicht den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO entsprach (vgl. Urk. 57, 62 und 67). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 6. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten, A._____, wird betreffend mögliche Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2016 sowie mögliche Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zeitraum vor dem 6. April 2013 eingestellt. 2.-4. …

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

- 23 -

6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 12'850.80 Gutachten/Expertisen etc.

7. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 13'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Bemühun- gen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 5'903.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Drohungen (Vorfälle ab 6. April 2013 bis 31. Dezember  2013) der mehrfachen Tätlichkeiten (Vorfälle ab 6. April 2016 bis 5. April 2020). 

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2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB Mehrfache Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung  mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB Mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.

3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden insgesamt 759 Tage Haft bzw. vorzeitiger Massnahmen- vollzug angerechnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Berufsbeiständin des Beschuldigten, E._____ (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Privatklägerin (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt)

- 25 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Berufsbeiständin des Beschuldigten, E._____  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 26 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber