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SB230294

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2023-12-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung dargelegt (Urk. 33 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vorhandenen Beweismitteln (Urk. 33 S. 6). 1.2. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass in casu – neben den Aus- sagen der Beteiligten – diverse indirekte, mittelbare Beweise vorliegen, ist ferner festzuhalten, dass der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein In- diz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Indizienkette, wie vorliegend, mit direkten Beweisen gestützt wird. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; Urteil 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 m. H-). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, welche für sich allein nur eine gewisse Wahrschein- lichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen mögen, sondern deren ge- samthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHL- ERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).

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2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Hinsichtlich der im vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweisen ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht, mithin das recht- liche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind verwertbar. 2.2. Auch die Einvernahmen – insbesondere auch die polizeilichen Einvernah- me des Mitbeschuldigten B._____ – sind – mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 18 f.) – gesetzeskonform erfolgt (vgl. dazu auch vor- stehend Ziff. I/3). Abgesehen von den Aussagen von C._____ (Urk. 7/1-2) – mit welchen der Beschuldigte nie konfrontiert wurde – sind die aktenkundigen Einver- nahmen verwertbar. 2.3. In Bezug auf die Aufzeichnungen der Dashcam im Fahrzeug des Mitbe- schuldigten D._____ (Urk. 1/9-10) hat die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz zumindest deren Verwertbarkeit in Frage gestellt (Urk. 20 S. 10). Es gibt keine Anhaltspunkte und wurde nie vorgebracht, dass für den Beschuldigten nicht er- sichtlich gewesen sein soll, dass die im Fahrzeug installierte Dashcam während der Autofahrt (audiovisuell) aufzeichnete. Die Aufnahme ist in casu mit Blick auf den Mitbeschuldigten D._____ nicht als heimliche Datenerhebung im Sinne des Datenschutzgesetzes (Art. 6 Abs. 3 DSG; Art. 4 Abs. 4 aDSG) zu qualifizieren. Es ist von einer konkludenten Einwilligung seitens des Beschuldigten in die Auf- zeichnung auszugehen; entsprechend ist das aufgezeichnete Gespräch mithin nicht unter Art. 179ter Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Dashcam-Aufzeichnungen sind im Verhältnis zum Beschuldigten entsprechend verwertbar.

3. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, Anfang Dezem- ber 2020 zusammen mit D._____ (separates Verfahren) an B._____ (separates Verfahren) 200 Gramm Methamphetamin (brutto) übergeben zu haben, wobei letzterer dieses im Auftrag des Beschuldigten und D._____ zu einem Verkaufs- preis von Fr. 55.– pro Gramm an unbekannte Abnehmer hätte weiterverkaufen sollen und den Gewinn hätte abliefen müssen. Weil indes B._____ das Me-

- 9 - thamphetamin schlecht bzw. gar nicht verkauft habe, hätten der Beschuldigte und D._____ die verbliebenen 118 Gramm Methamphetamin (brutto; entspricht 99.9 Gramm reinem Methamphetamin) bei B._____ abgeholt, wobei D._____ die- ses in seine Jackentasche gesteckt habe. Dieses habe anlässlich der anschlies- senden Verhaftung sichergestellt werden können. Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 14/4 S. 2 f.). 3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei nach Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie der weiteren zur Ver- fügung stehenden Beweismittel erstellt (Urk. 33 S. 23). 3.3. Der Beschuldigte stellte sich im Untersuchungsverfahren und vor Vo- rinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, nicht am Handel mit Methamphe- tamin beteiligt gewesen zu sein. Er habe nicht gewusst, dass die beiden Mitbe- schuldigten mit Methamphetamin gehandelt hätten (Urk. 3/1 F/A 5 S. 1, F/A 95 ff. S. 8 f.; Urk. 3/2 F/A 9 ff. S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 19 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt, dass er nicht am Handel mit Methamphetamin beteiligt gewesen sei und er auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Mitbe- schuldigten in den Handel mit Methamphetamin involviert gewesen seien. Über- dies bestätigte er, dass er sich zusammen mit den Mitbeschuldigten anlässlich der Verhaftung in der Wohnung an der E._____-strasse … in Zürich aufgehalten habe. Ansonsten machte der Beschuldigte zur Sache von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Urk. 45 S. 7). 3.4. Unbestritten und erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und die Mitbe- schuldigten D._____ und B._____ anlässlich der Verhaftung am

14. Dezember 2020 in der Wohnung an der E._____-strasse … in Zürich aufhielten und der Mitbeschuldigte D._____ im Besitz von 118 Gramm Methamphetamin (brutto; Nettogewicht 103 Gramm, Gehalt 97 %, entspricht 99.9 Gramm reinem Methamphetamin; vgl. Urk. 8/7) war. Des Weiteren ist der Sachverhalt nachfolgend zu erstellen.

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4. Beweiswürdigung 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert und einge- hend mit den Depositionen der beiden Mitbeschuldigten sowie des Beschuldigten und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Beschuldigten korrekt wieder, fasste die Sachbe- weise sorgfältig zusammen und würdigte die Beweise insgesamt zutreffend. Da- rauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 33 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind wiederholender bzw. teilweise er- gänzender oder präzisierender Natur. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass, aufgrund eines Verdachts auf eine Drogen- übergabe in der Wohnung im zweiten Stock an der E._____-strasse … in … Zürich, ein umgehender polizeilicher Zugriff in ebendieser Wohnung erfolgte und der Beschuldigte zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ und D._____ angetroffen und verhaftet wurde, wobei ab der Person des Beschuldigten Bargeld in Höhe von Fr. 4'150.– (A014'504'779; Bargeld; 3 x Fr. 50.–; 16 x Fr. 100.–; 12 x Fr. 200) sowie drei Mobiltelefone sichergestellt werden konnten (Urk. 9/4 S. 4 f.). Aus der Jackentasche des Mitbeschuldigten D._____ konnten sodann ein Sack mit Methamphetamin à brutto 118 Gramm, Bargeld in der Höhe von Fr. 1'000.– und zwei Mobiltelefone sichergestellt werden (Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/4 S. 6). Bei der Durchsuchung der Wohnung des Mitbeschuldigten B._____ an der E._____- strasse … in Zürich sind in einem Schrank im Gang ein weiterer Sack mit Me- thamphetamin à brutto 198 Gramm sowie zwei Küchenfeinwaagen sichergestellt worden (Urk. 9/2; Urk. 9/3 S. 1; Urk. 9/4 S. 1 f.; Urk. 1/1 S. 2 ff.). Die Umstände der Verhaftung sowie die in diesem Zusammenhang sichergestellten Gegenstän- de, Betäubungsmittel und grösseren Bargeldbeträge vermögen bereits für sich ei- nen begründeten Verdacht für die Involvierung der Beteiligten, auch des Beschuldigten, in den Drogenhandel zu begründen. 4.3. Des Weiteren belastet der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten konkret, zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ im Betäubungsmittelhan- del tätig gewesen zu sein. Sie hätten ihm die Anweisung erteilt, 200 Gramm Me- thamphetamin für sie zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen, wobei

- 11 - er den Gewinn ihnen hätte abgeben müssen (Urk. 5/1 F/A 23 ff. S. 4 ff.; Urk. 5/2 F/A 9 f. S. 2 f., F/A 22 ff. S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 5 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff.). Zwar räumte der Mitbeschuldigte B._____ in den Konfrontationseinvernahmen ein, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte bei der Übergabe der 200 Gramm Methamphe- tamin ebenfalls anwesend gewesen sei (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 6/2 S. 2 f.). Er beton- te indes, die beiden habe er immer zusammen gesehen und diese seien für ihn als ein Team beziehungsweise als Partner in Erscheinung getreten, wobei er den Beschuldigten für den "Boss" gehalten habe. Hauptsächlich habe er mit "D'._____", d.h. mit dem Mitbeschuldigten D._____, wegen des Methampheta- mins Kontakt gehabt (Urk. 5/2 F/A 28 ff. S. 5; Urk. 6/1 S. 10 f., 18; Urk. 6/2 S. 2 ff.). Sodann führte er aus, die beiden seien am Tag der Verhaftung gemein- sam zu ihm in die Wohnung gekommen, um das Methamphetamin wieder zurück- zunehmen (Urk. 6/1 S. 13). Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt, weshalb diese Depositionen glaubhaft erscheinen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ zum Kerngeschehen sowie zu dessen Hintergrund sind authentisch, wei- testgehend konstant, schlüssig und decken sich teilweise mit objektiven Beweis- mitteln (Urk. 33 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 1/4). Die Belastungen des Mitbeschuldig- ten B._____ gegenüber dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ fallen sodann differenziert aus. So stellte er klar, dass der Mitbeschuldigte D._____ seine Hauptkontaktperson gewesen sei, und bezichtigte diesen alleine, ihn überdies im Rahmen eines Treffens bedroht zu haben. 4.3.1. Auch auf den Umstand, dass B._____ erst anlässlich der ersten Konfronta- tionseinvernahme die angeblich dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten D._____ gehörende Menge Methamphetamin nach unten korrigierte (vgl. Urk. 5/2 F/A 25 S. 5; Urk. 6/1 S. 6, 8), worauf die Verteidigung zu Recht hinwies (Urk. 20 RZ 22 f. S. 7), wird in den vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich eingegangen. Wenn sie zum Schluss kommt, diese Ungereimtheit vermöge die Glaubhaftigkeit seiner den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen nur unwesentlich zu trüben, kann ihr angesichts des gesamten Indizienkette – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 46 S. 7 ff.) – zugestimmt werden (Urk. 33 S. 17 f.; Urk. 6/1 S. 9).

- 12 - 4.3.2. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte B._____ den Be- schuldigten zu Unrecht in die Drogengeschichte hineingezogen haben soll, zumal er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich. 4.3.3. Insgesamt bestehen daher keine Anhaltspunkte, die wesentliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von B._____ wecken könnten. Vielmehr ergeben sie mit den übrigen Beweismitteln, auf welche – soweit nicht bereits erwähnt (vgl. Ziff. II 4.2) – noch einzugehen ist, ein schlüssiges Bild. 4.4. Der Mitbeschuldigte D._____ berief sich im Untersuchungsverfahren durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 6/1 S. 15 ff.; Urk. 6/2 S. 12, 17 ff.). Vor Abschluss des Vorverfahrens gestand er indes den gleich lautenden, dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorwurf ein und beantragte das abgekürzte Verfahren, welches dann auch durchgeführt wurde. Dabei wurde D._____ der gleiche, hier zu beurteilende Sachverhalt vor- geworfen – mithin auch in Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren sowie in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge –, welchen D._____ akzeptierte und wofür er sodann schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 21 und Urk. 22). Dadurch belastet der Mitbeschuldigte D._____ den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren hinsichtlich seines Tatbeitrages bzw. der Betäubungsmittelmenge massgeblich. 4.5. Mit Verweis auf die Vorinstanz zeigt die Auswertung der Dashcam- Aufnahmen im Fahrzeug des Mitbeschuldigten D._____, dass am 14. Dezember 2020 auf der Fahrt von F._____ nach Zürich zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ teilweise unverständlich gesprochen wurde und unter anderem Geld, Geldnot und der Verkauf von Mengen [1 Kilo] Gesprächs- thema war (Urk. 33 S. 13 f., 20; Urk. 1/9 S. 2 f.; Urk. 1/10). In Kombination mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere den im Anschluss sichergestellten Betäu- bungsmitteln und Barschaften, sowie in Anbetracht des Umstands, dass der Mit- beschuldigte D._____ nach Zürich gefahren sein dürfte, um Geld abzuholen (vgl. Urk. 1/10), liegt es – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 20 RZ 40 f. S. 10; Urk. 46 S. 14 f. und S. 20 f.) – nahe, davon auszugehen, dass verklausu-

- 13 - liert gesprochen wurde und dass es sich bei den dokumentierten Gesprächsfet- zen im Fahrzeug um Betäubungsmittel und deren Verkauf drehte. 4.6. Weitere Indizien für die Involvierung des Beschuldigten in kriminelle Ma- chenschaften ergeben sich sodann aus dem aus der Umhängetasche des Be- schuldigten sichergestellten Mobiltelefon iPhone 8 s (Asservaten- Nr. A014'504'780; Urk. 9/4 S. 5): Auf diesem Mobiltelefon war die Software der Firma G._____ installiert, welche beim Versuch, Daten auf dem Mobiltelefon aus- zulesen, dieses auf die Werkeinstellungen zurücksetzte und sämtliche Daten löschte (Urk. 1/7 S. 2). Es fragt sich, weshalb, wenn nicht um eine Auswertung durch Untersuchungsbehörden zu verhindern, eine solche Software auf einem privaten Mobiltelefon installiert wird. Zumindest hat der Normalbürger eine derar- tige Software nicht auf seinem Mobiltelefon installiert. Dieser Umstand erscheint im Gesamtkontext als höchst konspirativ. Sodann konnten dennoch 93 Bilder ge- sichert werden, welche einen überdurchschnittlichen Bezug des Inhabers zu Be- täubungsmitteln wiederspiegeln (Urk. 1/7 S. 2; Urk. 1/8 [diverse Fotos von kleine- ren und grossen Mengen weiser Substanzen, auch ganze Blöcke, welche mut- masslich Betäubungsmittel abbilden]). Mithin liegen weitere Indizien vor, welche für sich allein lediglich Mutmassungen erlauben, das gesamte Bild aber stimmig machen. Die Behauptung des Beschuldigten, dieses Mobiltelefon gehöre nicht ihm, sondern einem gewissen H._____ aus I._____ [Stadt in Deutschland] (Prot. I S. 11, 16 ff.) ist sodann – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 17) – abenteuerlich, schwammig und insgesamt völlig unglaubhaft, weshalb sie als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. 4.7. Die Auswertung des aus der Jackentasche des Beschuldigten sicherge- stellten Mobiltelefons iPhone 11 Pro Max (A014'504'804; Urk. 9/4 S. 5) zeigt des Weiteren auf, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum in regelmässigem Kontakt mit dem Mitbeschuldigten D._____ (Seine Telefonnummer ist unter dem Namen "D'._____" gespeichert; es sind im Zeitraum vom 22. August 2020 bis zum

14. Dezember 2020 [Verhafttag] 75 telefonische Kontakte verzeichnet und es ist ein WhatsApp-Chat dokumentiert, in welchem der Beschuldigte unter dem Namen "J._____" im Zeitraum vom 2. August 2020 bis zum 3. Dezember 2020 in

- 14 - regelmässigen Abständen mit D._____ Lesenachrichten austauschte; Urk. 1/7 S. 2) sowie dem Mitbeschuldigten B._____ (seine Telefonnummer ist unter dem Namen "B'._____" gespeichert; telefonische Kontakte sind keine dokumentiert, indes ein WhatsApp-Chat, in welchem der Beschuldigte wiederum unter dem Namen "J._____" im Zeitraum vom 19. November 2020 bis 9. Dezember 2020 in regelmässigen Abständen mit B._____ Lese- und Audionachrichten austauschte, wobei die Funktion "Scrambled" verwendet wurde; Urk. 1/7 S. 2 f.) stand. Sodann unterstreicht die Auswertung des ebenfalls beim Beschuldigten aus der Umhängetasche sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 Plus (A014'504'826; Urk. 9/4 S. 5), wie intensiv der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ war (seine Telefonnummer ist wiederum unter dem Namen "D'._____" gespeichert; es sind im Zeitraum vom

21. Mai 2020 bis 2. August 2020 145 telefonische Kontakte verzeichnet und es ist ein WhatsApp-Chat mit Austausch von Lese- und Audionachrichten in regelmässigen Abständen, in der Regel jeden Tag mehrmals, dokumentiert; Urk. 1/7 S. 4). Dies stellt ein weiteres Indiz für die Version des Mitbeschuldigten B._____ und mithin die Täterschaft des Beschuldigten dar und lässt sich gleichzeitig mit den Depositionen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen (vgl. nachstehend Ziff. II 4.10.1). Aus dem Umstand, dass die Nummer des Mitbeschuldigten B._____ auf dem Mobiltelefon der Marke Samsung nicht verzeichnet ist (Urk. 1/7 S. 4), lässt sich sodann nichts ableiten. 4.8. Der Umstand, dass keine DNA-Bestimmung ab den sichergestellten Be- täubungsmitteln möglich war (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Dezember 2020, Urk. 8/6 bzw. Gutachten der Universität Zürich vom

1. Februar 2021, Urk. 8/9), ist neutral zu werten. Er belastet den Beschuldigten nicht, gleichzeitig kann der Beschuldigte daraus aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 20 RZ 42 f. S. 10) – auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.9. Insgesamt zeichnen die zahlreichen Indizien somit ein Bild, welches in sei- ner Gesamtheit den klaren Eindruck vermittelt, dass der Beschuldigte in den vor- geworfenen Vorgang massgeblich involviert war. Schliesslich rundet die Präsenz des Beschuldigten am Verhafttag in der Einzimmerwohnung des Mitbeschuldigten

- 15 - mit den entsprechenden Sicherstellungen, wie bereits ausgeführt, das Bild ab. Bei dieser Gesamtbetrachtung drängt sich denn auch der Schluss auf, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erwirtschaftet bzw. für den Handel mit Betäubungsmitteln vorgesehen war, zumal der Beschuldigte dafür keine schlüssige Erklärung zu liefern vermag (vgl. nach- folgend Ziff. II 4.10.3). Das gezeichnete Gesamtbild lässt sich sodann mühelos mit den Belastungen des Mitbeschuldigten B._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ verknüpfen und bekräftigt diese. 4.10. Wie den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, sind hingegen die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. 4.10.1. Das vom Beschuldigen gezeichnete Bild einer eher losen und ausschliess- lich freundschaftlichen Beziehung zum Mitbeschuldigten D._____ (Prot. I S. 15) lässt sich kaum mit den ausgewerteten zahlreichen telefonischen Kontakten zwi- schen dem 21. Mai 2020 und dem 14. Dezember 2020 vereinbaren (vgl. Ziff. II 4.7 f.). 4.10.2. Die Beteuerungen des Beschuldigten, es sei beim Treffen mit B._____ um die Anmietung einer Doppelhaushälfte gegangen (Urk. 3/1 F/A 19 f. S. 2 f., F/A 42 ff. S. 4, F/A 64 ff. S. 6 f.; Urk. 3/2 F/A 16 S. 3 f.; Prot. I S. 11 f., 19), sind mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 21) nicht überzeugend und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal sie nicht ins Bild pas- sen und sie in den Akten keine Stütze finden. 4.10.3. Im gesamten Kontext ebenfalls völlig unglaubhaft erscheinen auch die Vorbringen seitens des Beschuldigten, woher das von ihm anlässlich der Verhaf- tung mitgeführte Bargeld stamme und wofür es hätte ausgegeben werden sollen (für den Einkauf von CBD-Proben bzw. für Geschenke für seine Eltern; Urk. 3/1 F/A 84 S. 7; Urk. 3/1 F/A 15 S. 3; Prot. I S. 14 f.). Die Angaben zum angeblich ge- planten CBD-Proben-Kauf blieben äusserst schwammig (Urk. 3/1 F/A 85 S. 7 f.; Prot. I S. 14). Entgegen dem Beschuldigten sowie der Verteidigung (Prot. I S. 14; Urk. 20 RZ 45 S. 10; Urk. 46 S. 19 f.) ist es sodann sehr ungewöhnlich, so viel Bargeld auf sich zu tragen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst vorbringt,

- 16 - seine finanziellen Verhältnisse seien knapp gewesen bzw. er habe von seinen Er- sparnissen und den Provisionen gelebt (Urk. 3/1 F/A 89 ff. S. 8; Urk. 3/2 F/A 23; Urk. 20 RZ 64 S. 13 f.). Es sei sodann daran erinnert, dass im Tatzeitpunkt auf- grund der Coronakrise Bargeldzahlungen in weiten Teilen der Schweiz praktisch verschwunden waren. 4.10.4. Wenn der Beschuldigte von der Verteidigung vorbringen lässt, dass mit der Aussagewürdigung der Vorinstanz – mit der Berücksichtigung des Umstan- des, dass der Beschuldigte keinen Nachweis für seine Absicht der Anmietung ei- ner Doppelhaushälfte (beispielsweise durch Einreichung des Dropbox-Ordners) erbracht habe – die Unschuldsvermutung bzw. seine Beschuldigtenrechte verletzt worden seien (vgl. Urk. 46 S. 16), so kann ihm nicht gefolgt werden. Entlastende Behauptungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen nä- her zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.3 und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf. 4.10.5. Dass in diesem gesamten Kontext den Beteuerungen des Beschuldigten, er habe von nichts gewusst (Urk. 3/1 F/A 5 S. 1, F/A 95 ff. S. 8 f.; Urk. 3/2 F/A 9 ff. S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 19 ff.; Prot. I S. 9 ff.), kein Glauben geschenkt werden kann, liegt auf der Hand. 4.11. Zusammengefasst führen die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, die Belastung des Mitbeschuldigten D._____ sowie die Gesamtheit der objektiven Beweismittel und Indizien – mit der Vorinstanz – zu einem Gesamtbild, wonach keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ anklagegemäss dem Mitbeschuldigten B._____ ca. brutto 200 Gramm Methamphetamin mit dem Auftrag überlassen hat, diese an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen und

- 17 - den Gewinn ihm und dem Mitbeschuldigten D._____ abzuliefern. Dass der Be- schuldigte bei der konkreten Übergabe anwesend gewesen ist, kann indes nicht erstellt werden. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ die verbliebenen brutto 118 Gramm Methamphetamin beim Mitbeschuldigten B._____ an der E._____-strasse … in Zürich abholte. III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte überliess zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ ca. brutto 200 Gramm Methamphetamin an den Mitbeschuldigten B._____ mit dem Auftrag, diese an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen und den Gewinn dem Beschuldigten und dem Mitbeschul- digten D._____ abzuliefern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass dabei die physische Übergabe der Betäubungsmittel al- leine durch den Mitbeschuldigten D._____ erfolgte. Damit wurde der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG objektiv erfüllt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG "unbe- fugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt") erfüllt. Sodann wurde mit einer Reinsubstanz von insgesamt ca. 179.44 Gramm (gemäss dem Gutachten des FOR betr. Identifikati- on/Gehaltsbestimmung vom 12. Januar 2021 [Urk. 8/7] wiesen die sichergestell- ten farblosen Kristalle in 5 Minigrips ein Nettogewicht von 103 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 97 % auf, mithin lag eine Reinsubstanz von 99.9 Gramm vor; bei weiteren 82 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % ergibt das eine zu- sätzliche Reinsubstanz von 79.54 Gramm) die Grenze der gesundheitsgefähr- denden Einzelmenge von 12 Gramm reinem Methamphetamin, bei welcher ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Qualifikationstatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 312 E. 2.2. ff. = Pra 2020 Nr. 42; JUCKER/SCHLEGEL, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 44 f. und Art. 19 BetmG N 181), klar überschritten. Entsprechend ist der Qualifikationstatbestand objektiv erfüllt.

2. Dabei handelten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte (Urk. 33 S. 24 f.) – in Mittäterschaft,

- 18 - zumal der Beschuldigte bei der Entschliessung und Planung der Übergabe mit dem Mitbeschuldigten D._____ zusammenwirkte und eine wesentliche Rolle ein- nahm, was ihn als Mittäter qualifiziert.

3. Der Beschuldigte wusste, dass er und der Mitbeschuldigte D._____ nicht berechtigt waren, das Methamphetamin in Verkehr zu bringen. Weiter nahm er willentlich oder zumindest billigend in Kauf, dass eine Vielzahl von Menschen ei- ner Abhängigkeit entgegengehen und deren Gesundheit dadurch stark gefährdet und einer grossen Gefahr ausgesetzt wird.

4. Damit hat sich der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Taten zu beurteilen sind, welche der Beschuldigte allesamt nach Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches (Än- derung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb das neue Recht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Im Betäubungsmittelgesetz wurde so- dann Artikel 19 Abs. 2 unlängst insofern angepasst, als dass die Freiheitsstrafe nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG, in Kraft seit 1. Juli 2023). Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist diese neue Bestimmung anzuwenden.

2. Grundlagen / Strafrahmen 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 33 S. 25 ff.) kann verwiesen werden.

- 19 - 2.2. Das Gesetz sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu ver- lassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5.; Urteil 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter ande- rem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vor- rangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Li- nie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom

2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die ge- naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc).

- 20 - Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derje- nige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtli- chen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 12 Gramm reinem Methamphetamin (BGE 145 IV 312 E. 2.2. ff.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetz- ten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsge- fährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend be- rücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte zusam- men mit dem Mitbeschuldigten D._____ Methamphetamin gemäss erstelltem Sachverhalt ca. brutto 200 Gramm Methamphetamingemisch, entsprechend ca. 179.44 Gramm reines Methamphetamin (gemäss dem Gutachten des FOR betr. Identifikation/Gehaltsbestimmung vom 12. Januar 2021 [Urk. 8/7] wiesen die si- chergestellten farblosen Kristalle in 5 Minigrips, brutto 118 Gramm, ein Netto- gewicht 103 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % auf, mithin eine Rein- substanz von 99.9 Gramm; bei weiteren 82 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % ergibt das eine zusätzliche Reinsubstanz von 79.54 Gramm), dem Mitbe- schuldigten B._____ zwecks Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer überlas- sen hat, wobei letzterer den Gewinn hätte abliefern müssen. Tatsächlich verkauft

- 21 - wurde indes nur ein kleiner Teil. Dieser Umstand ist aber weniger dem Beschul- digten zu verdanken als dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte B._____ seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist. Mit der gesamten Menge Methamphetaminge- misch hätte die Gesundheit und das Leben sehr vieler Menschen gefährdet wer- den können. Die Grenze zum schweren Betäubungsmittelfall wurde um ein Viel- faches, nämlich um das ca. 14-Fache, überschritten. Dabei hätte dem Beschuldig- ten bei hälftiger Aufteilung, wovon auszugehen ist, eine Summe von Fr. 5'500.– in Aussicht gestanden. Zur genauen Rolle des Beschuldigten ist wenig bekannt. Immerhin hat er dem Mitbeschuldigten B._____ Weisungen erteilt und er hätte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ den Gewinn einstecken sollen. Zudem wirkte er bei der Planung und Durchführung mit, wobei er sich bei letzte- rem im Hintergrund hielt und den direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln den Mitbeschuldigten überliess, was eher für eine höhere Position in der Betäu- bungsmittelhandelshierarchie spricht. Insgesamt ist der Beschuldigte aber in der Hierarchie des Drogenhandels weder auf unterster noch oberster Stufe anzu- siedeln. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 3.2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungsmittel, nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf und überliess es dem Mitbeschuldigten B._____, dieses zu portionieren und in Umlauf zu bringen. Entgegen der Vertei- digung (Urk. 20 RZ 64 S. 13 f.; Urk. 46 S. 23) befand sich der Beschuldigte in kei- ner finanziellen Notlage. Vielmehr handelte er aus rein egoistischen und finanziel- len Beweggründen (Urk. 33 S. 28). Insgesamt vermögen die Elemente der subjek- tiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.3. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert.

- 22 - 3.4. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im unteren Be- reich des unteren Strafrahmendrittels auf 26 Monate festzusetzen. Ein Blick auf das Strafmassmodel von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar BetmG,

4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 44 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Ver- gleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse – soweit bekannt – zutref- fend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 30, 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er ca. im März oder April 2023 von F._____ nach K._____ in Frankreich gezogen sei. Ins grenzna- he Frankreich sei er gezogen, da er sich aufgrund seines Gefängnisaufenthal- tes bei der Krankenkasse verschuldet habe und seine Kosten habe reduzieren müssen. Deshalb könne er aktuell auch sein Studium in Medienwissenschaften nicht mehr weiterführen. Er wohne zusammen mit seiner Lebenspartnerin zur Miete in K._____, wobei sie EUR 1'200.– inkl. Nebenkosten pro Monat an Mie- te bezahlen. Er arbeite momentan im Restaurant L._____ in F._____ hinter der Bar, wobei das Pensum variiere. Er verdiene aktuell ca. Fr. 2'200.– bis Fr. 2'400.– pro Monat. Überdies erhalte er monatlich ca. Fr. 300.– Trinkgeld. Seine Lebenspartnerin arbeite bei M._____ [Kleidergeschäft]. Mit den beiden Einkommen seien sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sei- en auf keine finanziellen Unterstützungsleistungen angewiesen. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– bei der Kranken- kasse (Urk. 45 S. 1 bis 6). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. 3.5.2. Der Beschuldigte weist Einträge im Strafregister auf (Urk. 35):

- 23 - 3.5.2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel vom 19. Februar 2020 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (begangen am 9. Oktober 2019) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. In zeitlicher Re- lation zum Tatzeitpunkt betrachtet lag diese nicht einschlägige Vorstrafe nur 10 Monate und damit noch nicht lange Zeit zurück. Diese Vorstrafe fällt, auch wenn sie nicht einschlägig ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 20 RZ 69 f. S. 14; Urk. 46 S. 24) – leicht straferhöhend ins Gewicht (vgl. JUCKER/SCHLEGEL, Kom- mentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 19; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 130; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14a). 3.5.2.2. Die jüngste Verurteilung erfolgte vor dem vorinstanzlichen Urteil. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juni 2022 wurde der Be- schuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (begangen am 8. August 2020) schuldig gesprochen und im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Delinquenz, wobei der Beschuldigte unter anderem erneut gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verstiess, ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5.3. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter dem Titel des Verhaltens im Strafverfahren für sich keine Straf- reduktion reklamieren. 3.5.4. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich. 3.5.5. Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

- 24 - 3.5.6. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monat veranschlagt (Urk. 33 S. 29), er- scheint dies eher mild, liegt indes im Rahmen ihres Ermessens, in welches nicht unnötig einzugreifen ist. 3.6. Fazit 3.6.1. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als im Rahmen des richterlichen Ermessens der Vorinstanz angemessen, sicherlich nicht als zu streng. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe ohnehin ausser Betracht. Die Strafe ist zu bestäti- gen. 3.6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Dezember 2020, 16.00 Uhr (Urk. 10/1), bis 17. März 2021, 18.50 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 10/54). Die erstandene Haft von 93 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der vorinstanzlich ausgefällte bedingte Vollzug zu bestätigen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 30 f.), insbesondere in Anbetracht des getrübten Leumunds des Beschuldigten, ist eine nicht minimale Probezeit angezeigt. Die von der Vorinstanz festgelegte Probezeit von 4 Jahren erscheint angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 33 S. 38). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 20 S. 16 f.; Urk. 46 S. 2 und 25).

2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der

- 25 - Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän- ders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren o- der aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

3. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 338 f. mit Hinweis).

4. Der Beschuldigte ist als deutscher Staatsangehöriger aufgrund des auszu- fällenden Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

5. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumula- tiv erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und ande- rerseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mitein- zubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein-

- 26 - schliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur An- wendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rah- men der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen). 5.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 5.2. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwi- schen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeu- tung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Auslän- der ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen).

- 27 - 5.3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Ele- mente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). Selbst bei einer stabilen Familie hat es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, E. 2.5.3).

6. Der Beschuldigte ist in Kasachstan geboren und mit seinen Eltern 2001 nach Deutschland ausgewandert. Das Abitur hat er in Deutschland gemacht. Nach seinem Abschluss hat er grösstenteils in der Gastronomie, teilweise auch als Dolmetscher, gearbeitet. Im Februar 2016, im Alter von 28 Jahren, kam er in die Schweiz. Sein Grundstudium in Medienwissenschaften hat er dann in F._____ angefangen. Nebenbei hat er weiterhin in Bars und Restaurants gearbeitet (Urk. 20 RZ 83 f., S. 16 f.; Urk. 6/2 S. 26 f.; Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er im Restaurant L._____ in F._____ hinter der Bar in variablem Pensum arbeite. Angefangen habe er in einem 50 %- Pensum, während der Weihnachtszeit laufe mehr, da arbeite er in einem 50 %- bis 70 %-Pensum. Man sei gerade am Herausfinden, inwieweit das Restaurant

- 28 - L._____ ihm ein fixes Pensum versprechen könne. Er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 2'200.– bis Fr. 2'400.–, zuzüglich ca. Fr. 300.– Trinkgeld. Er habe sein Studium aufgrund seiner finanziellen Situation nicht wieder aufgenommen (Urk. 45 S. 3 f.). Von einer aktuell guten wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann keineswegs die Rede sein. Dazu passen dann auch die Schulden bei der Krankenkasse in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–, welche der Beschuldigte in der Schweiz anhäufte. Unter diesen Vorzeichen ist eine stabile und langfristige bzw. definitive Wiedereingliederung des Beschuldigten in den Schweizer Arbeitsmarkt als wenig chancenreich zu beurteilen. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten in der Schweiz würde diesen im weiteren wirtschaftlichen Fortkommen hierorts zudem stärker hindern. Die Arbeitssituation des Beschuldigten führt somit nicht zu einem Härtefall, da der Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht aus einem überaus stabilen beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen würde.

7. Seit 2019 hat der Beschuldigte eine Lebenspartnerin, mit welcher er in F._____ lebte und welche er finanziell unterstützte. Sie ist gesundheitlich ange- schlagen (Urk. 20 S. 16 f.; Urk. 3/1 F/A 114 S. 10; Urk. 6/2 S. 26 f.; Prot. I S. 6 f.). Seit März oder April 2023 lebt der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebens- partnerin in K._____ in Frankreich. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seit sieben Jahren sein ganzes Leben um die Schweiz drehe. Alle seine Freunde, Kontakte und nächsten Personen seien hier in der Schweiz. Er habe zu niemandem ausserhalb von F._____ Kontakt. Er kenne in K._____ lediglich seine Lebenspartnerin und seine Vermieterin (Urk. 45 S. 8 f.). Seine Eltern, zu welchen er (einen regelmässigen) Kontakt pflegt, leben in Deutschland (Urk. 45 S. 8). Weitere Familienangehörige des Beschuldigten leben

– soweit ersichtlich – ebenfalls nicht in der Schweiz. Dass bzw. inwiefern der Beschuldigte aktiv oder passiv am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilnimmt, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf Mitgliedschaften in Vereinen oder Ähnliches finden sich jedenfalls keine. Aktuell wohnt der Beschuldigte so- dann nicht mehr in der Schweiz, sondern in K._____ in Frankreich.

- 29 -

8. Mithin verbrachte der Beschuldigte seine Kindheit, Jungend und das junge Erwachsenenalter in Kasachstan bzw. in Deutschland. Erst im Erwachsenenalter von 28 Jahren kam er in die Schweiz. Der Beschuldigte lebte ca. 7 Jahre in der Schweiz (vgl. dazu Urk. 45 S. 1). Dabei handelt es sich um eine nicht sehr lange Zeitdauer. Zur Zeit wohnt er in Frankreich. Auch wenn der Beschuldigte mit Blick auf seine Arbeitstätigkeit zeitweise in geregelten Verhältnissen lebte, hat er sich in der Schweiz nur mässig integriert. Dem Beschuldigten gelingt es jedenfalls nicht nachzuweisen oder auch nur schon glaubhaft zu machen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert.

9. Die Wiedereingliederung in Deutschland oder die Neuetablierung in Frank- reich erscheint hingegen durchaus möglich und zumutbar. So führte denn auch die Verteidigung vor Vorinstanz aus, die Wiedereingliederung im Herkunftsland Deutschland sei zwar möglich, aber nicht optimal, da der Beschuldigte sich ein Leben in der Schweiz aufgebaut habe (Urk. 20 RZ 85 S. 17). Die Lebenspartnerin des Beschuldigten lebt überdies ebenfalls mit diesem zusammen in Frankreich (Urk. 45 S. 2). Zwar dürfte es vor dem Hintergrund seines freundschaftlichen (je- doch nicht familiären) Umfeldes in der Schweiz – wie von ihm anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend gemacht (Urk. 45 S. 8) – für ihn eine gewisse Härte darstellen, wenn er die Schweiz während längerer Zeit verlassen muss. Ange- sichts des Umstands, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auf eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten ist (vgl. Ziff. VI/15), werden z.B. Besuche des Beschuldigten im grenznahen Ausland – wo der Be- schuldigte überdies zurzeit wohnhaft ist (Urk. 45 S. 1 f., S. 4) – aber problemlos möglich sein. Wie der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung selber ausführte, ist K._____ von F.________ aus sogar mit dem Tram oder dem Bus erreichbar (Urk. 45 S. 4). Auch das grenznahe Deutschland ist von F._____ aus gut zu erreichen. Zudem stehen mittels moderner Kommunikations- mittel auch bei räumlicher Distanz gute Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

10. Zusammenfassend vermögen die konkreten Verhältnisse des Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a

- 30 - Abs. 2 StGB zu begründen. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.

11. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen. Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten spricht die von diesem ausgehende Gefahr weiterer Straftaten. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Interessen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Für „Drogenhandel“ ist die Landesverweisung in der Verfassung vorgesehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte hat eine grosse Menge Methamphetamin seinem Mittelsmann über- lassen, um diese an unbekannte Abnehmer zu vertreiben, womit er die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr brachte. Zudem ist der Beschuldigte kein unbe- schriebenes Blatt. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte offenbaren eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und wi- dersprechen teilweise dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Zur Zeit sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Straftaten befand er sich schon lange im Er- wachsenenalter.

12. Schliesslich erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 35) – die Anordnung der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung des FZA als völkerrechtlich zulässig (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2; Urteil 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2; BGE 145 IV 55 E. 3.). Die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeendende Mas- snahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng (Urteil 6B_1376/2022 vom

12. September 2023 E. 2.4.3). Ausserdem bestehen bei der Prognosenstellung des Beschuldigten angesichts des getrübten Leumunds sowie der fehlenden Ein- sicht und Reue gewisse Vorbehalte. Bei der dargelegten Ausgangslage sind an die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit keine allzu

- 31 - hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil 6B_1376/2022 vom

12. September 2023 E. 2.3.7). Es ist damit von einer Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Landesverweisung erweist sich ent- sprechend auch unter Beachtung des FZA als verhältnismässig.

13. Es ist entsprechend eine Landesverweisung auszusprechen.

14. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die (minimale) Dauer von 5 Jahren angeordnet, was mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungs- verbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin zu bestäti- gen ist.

15. Da der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung e contrario). VII. Einziehung Der mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (Urk. 9/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 4'150.– (Asservat-Nr. A014'504'779) ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 33 S. 36 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 -

2. Im zweitinstanzlichen Verfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss werden die Kosten des Berufungsver- fahrens auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 46 S. 2) – we- gen offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote für ihren Aufwand sowie Barauslagen ein (Urk. 44). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu ent- schädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 6'212.60, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf einen Genugtuung/Entschädigung.

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 beschlag- nahmten Gegenstände − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'780) − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'804) − Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A014'504'826) − Sendungsbestätigung MoneyGram (Asservat-Nr. A014'504'837) werden dem Beschuldigten (oder einer durch ihn bevollmächtigten Person) nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils innert 30 Tagen unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises sowie nach telefonischer Voranmeldung auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden.

6. […]

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G. Nr. UB210028-O Fr. 10'000.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung Fr. 6'775.35 Restzahlung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8.-9. […]

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung dargelegt (Urk. 33 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vorhandenen Beweismitteln (Urk. 33 S. 6).

E. 1.2 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass in casu – neben den Aus- sagen der Beteiligten – diverse indirekte, mittelbare Beweise vorliegen, ist ferner festzuhalten, dass der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein In- diz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Indizienkette, wie vorliegend, mit direkten Beweisen gestützt wird. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; Urteil 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 m. H-). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, welche für sich allein nur eine gewisse Wahrschein- lichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen mögen, sondern deren ge- samthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHL- ERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).

- 8 -

2. Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 1.3 Am 21. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ur- teilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 5). Die geheime

- 5 - Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am

21. Dezember 2023 gefällt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 47) und am 22. Dezember 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 47).

E. 2 Berufungsumfang

E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6).

E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss werden die Kosten des Berufungsver- fahrens auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 46 S. 2) – we- gen offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote für ihren Aufwand sowie Barauslagen ein (Urk. 44). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu ent- schädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 6'212.60, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

E. 2.5 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf einen Genugtuung/Entschädigung.

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 beschlag- nahmten Gegenstände − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'780) − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'804) − Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A014'504'826) − Sendungsbestätigung MoneyGram (Asservat-Nr. A014'504'837) werden dem Beschuldigten (oder einer durch ihn bevollmächtigten Person) nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils innert 30 Tagen unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises sowie nach telefonischer Voranmeldung auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden.

6. […]

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G. Nr. UB210028-O Fr. 10'000.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung Fr. 6'775.35 Restzahlung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8.-9. […]

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

E. 3 Verwertbarkeit der Einvernahmen von B._____

E. 3.1 Objektive Tatschwere

E. 3.1.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter ande- rem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vor- rangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Li- nie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom

2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die ge- naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc).

- 20 - Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derje- nige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtli- chen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 12 Gramm reinem Methamphetamin (BGE 145 IV 312 E. 2.2. ff.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetz- ten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsge- fährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend be- rücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte zusam- men mit dem Mitbeschuldigten D._____ Methamphetamin gemäss erstelltem Sachverhalt ca. brutto 200 Gramm Methamphetamingemisch, entsprechend ca. 179.44 Gramm reines Methamphetamin (gemäss dem Gutachten des FOR betr. Identifikation/Gehaltsbestimmung vom 12. Januar 2021 [Urk. 8/7] wiesen die si- chergestellten farblosen Kristalle in 5 Minigrips, brutto 118 Gramm, ein Netto- gewicht 103 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % auf, mithin eine Rein- substanz von 99.9 Gramm; bei weiteren 82 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % ergibt das eine zusätzliche Reinsubstanz von 79.54 Gramm), dem Mitbe- schuldigten B._____ zwecks Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer überlas- sen hat, wobei letzterer den Gewinn hätte abliefern müssen. Tatsächlich verkauft

- 21 - wurde indes nur ein kleiner Teil. Dieser Umstand ist aber weniger dem Beschul- digten zu verdanken als dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte B._____ seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist. Mit der gesamten Menge Methamphetaminge- misch hätte die Gesundheit und das Leben sehr vieler Menschen gefährdet wer- den können. Die Grenze zum schweren Betäubungsmittelfall wurde um ein Viel- faches, nämlich um das ca. 14-Fache, überschritten. Dabei hätte dem Beschuldig- ten bei hälftiger Aufteilung, wovon auszugehen ist, eine Summe von Fr. 5'500.– in Aussicht gestanden. Zur genauen Rolle des Beschuldigten ist wenig bekannt. Immerhin hat er dem Mitbeschuldigten B._____ Weisungen erteilt und er hätte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ den Gewinn einstecken sollen. Zudem wirkte er bei der Planung und Durchführung mit, wobei er sich bei letzte- rem im Hintergrund hielt und den direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln den Mitbeschuldigten überliess, was eher für eine höhere Position in der Betäu- bungsmittelhandelshierarchie spricht. Insgesamt ist der Beschuldigte aber in der Hierarchie des Drogenhandels weder auf unterster noch oberster Stufe anzu- siedeln. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.

E. 3.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungsmittel, nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf und überliess es dem Mitbeschuldigten B._____, dieses zu portionieren und in Umlauf zu bringen. Entgegen der Vertei- digung (Urk. 20 RZ 64 S. 13 f.; Urk. 46 S. 23) befand sich der Beschuldigte in kei- ner finanziellen Notlage. Vielmehr handelte er aus rein egoistischen und finanziel- len Beweggründen (Urk. 33 S. 28). Insgesamt vermögen die Elemente der subjek- tiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 3.3 Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert.

- 22 -

E. 3.4 Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im unteren Be- reich des unteren Strafrahmendrittels auf 26 Monate festzusetzen. Ein Blick auf das Strafmassmodel von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar BetmG,

E. 3.5 Täterkomponenten

E. 3.5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse – soweit bekannt – zutref- fend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 30, 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er ca. im März oder April 2023 von F._____ nach K._____ in Frankreich gezogen sei. Ins grenzna- he Frankreich sei er gezogen, da er sich aufgrund seines Gefängnisaufenthal- tes bei der Krankenkasse verschuldet habe und seine Kosten habe reduzieren müssen. Deshalb könne er aktuell auch sein Studium in Medienwissenschaften nicht mehr weiterführen. Er wohne zusammen mit seiner Lebenspartnerin zur Miete in K._____, wobei sie EUR 1'200.– inkl. Nebenkosten pro Monat an Mie- te bezahlen. Er arbeite momentan im Restaurant L._____ in F._____ hinter der Bar, wobei das Pensum variiere. Er verdiene aktuell ca. Fr. 2'200.– bis Fr. 2'400.– pro Monat. Überdies erhalte er monatlich ca. Fr. 300.– Trinkgeld. Seine Lebenspartnerin arbeite bei M._____ [Kleidergeschäft]. Mit den beiden Einkommen seien sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sei- en auf keine finanziellen Unterstützungsleistungen angewiesen. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– bei der Kranken- kasse (Urk. 45 S. 1 bis 6). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren.

E. 3.5.2 Der Beschuldigte weist Einträge im Strafregister auf (Urk. 35):

- 23 -

E. 3.5.2.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel vom 19. Februar 2020 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (begangen am 9. Oktober 2019) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. In zeitlicher Re- lation zum Tatzeitpunkt betrachtet lag diese nicht einschlägige Vorstrafe nur 10 Monate und damit noch nicht lange Zeit zurück. Diese Vorstrafe fällt, auch wenn sie nicht einschlägig ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 20 RZ 69 f. S. 14; Urk. 46 S. 24) – leicht straferhöhend ins Gewicht (vgl. JUCKER/SCHLEGEL, Kom- mentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 19; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 130; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14a).

E. 3.5.2.2 Die jüngste Verurteilung erfolgte vor dem vorinstanzlichen Urteil. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juni 2022 wurde der Be- schuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (begangen am 8. August 2020) schuldig gesprochen und im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Delinquenz, wobei der Beschuldigte unter anderem erneut gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verstiess, ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.5.3 Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter dem Titel des Verhaltens im Strafverfahren für sich keine Straf- reduktion reklamieren.

E. 3.5.4 Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich.

E. 3.5.5 Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

- 24 -

E. 3.5.6 Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monat veranschlagt (Urk. 33 S. 29), er- scheint dies eher mild, liegt indes im Rahmen ihres Ermessens, in welches nicht unnötig einzugreifen ist.

E. 3.6 Fazit

E. 3.6.1 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als im Rahmen des richterlichen Ermessens der Vorinstanz angemessen, sicherlich nicht als zu streng. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe ohnehin ausser Betracht. Die Strafe ist zu bestäti- gen.

E. 3.6.2 Der Beschuldigte befand sich vom 14. Dezember 2020, 16.00 Uhr (Urk. 10/1), bis 17. März 2021, 18.50 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 10/54). Die erstandene Haft von 93 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der vorinstanzlich ausgefällte bedingte Vollzug zu bestätigen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 30 f.), insbesondere in Anbetracht des getrübten Leumunds des Beschuldigten, ist eine nicht minimale Probezeit angezeigt. Die von der Vorinstanz festgelegte Probezeit von 4 Jahren erscheint angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 33 S. 38). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 20 S. 16 f.; Urk. 46 S. 2 und 25).

2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der

- 25 - Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän- ders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren o- der aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

3. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 338 f. mit Hinweis).

E. 4 Der Beschuldigte ist als deutscher Staatsangehöriger aufgrund des auszu- fällenden Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert und einge- hend mit den Depositionen der beiden Mitbeschuldigten sowie des Beschuldigten und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Beschuldigten korrekt wieder, fasste die Sachbe- weise sorgfältig zusammen und würdigte die Beweise insgesamt zutreffend. Da- rauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 33 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind wiederholender bzw. teilweise er- gänzender oder präzisierender Natur.

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass, aufgrund eines Verdachts auf eine Drogen- übergabe in der Wohnung im zweiten Stock an der E._____-strasse … in … Zürich, ein umgehender polizeilicher Zugriff in ebendieser Wohnung erfolgte und der Beschuldigte zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ und D._____ angetroffen und verhaftet wurde, wobei ab der Person des Beschuldigten Bargeld in Höhe von Fr. 4'150.– (A014'504'779; Bargeld; 3 x Fr. 50.–; 16 x Fr. 100.–; 12 x Fr. 200) sowie drei Mobiltelefone sichergestellt werden konnten (Urk. 9/4 S. 4 f.). Aus der Jackentasche des Mitbeschuldigten D._____ konnten sodann ein Sack mit Methamphetamin à brutto 118 Gramm, Bargeld in der Höhe von Fr. 1'000.– und zwei Mobiltelefone sichergestellt werden (Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/4 S. 6). Bei der Durchsuchung der Wohnung des Mitbeschuldigten B._____ an der E._____- strasse … in Zürich sind in einem Schrank im Gang ein weiterer Sack mit Me- thamphetamin à brutto 198 Gramm sowie zwei Küchenfeinwaagen sichergestellt worden (Urk. 9/2; Urk. 9/3 S. 1; Urk. 9/4 S. 1 f.; Urk. 1/1 S. 2 ff.). Die Umstände der Verhaftung sowie die in diesem Zusammenhang sichergestellten Gegenstän- de, Betäubungsmittel und grösseren Bargeldbeträge vermögen bereits für sich ei- nen begründeten Verdacht für die Involvierung der Beteiligten, auch des Beschuldigten, in den Drogenhandel zu begründen.

E. 4.3 Des Weiteren belastet der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten konkret, zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ im Betäubungsmittelhan- del tätig gewesen zu sein. Sie hätten ihm die Anweisung erteilt, 200 Gramm Me- thamphetamin für sie zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen, wobei

- 11 - er den Gewinn ihnen hätte abgeben müssen (Urk. 5/1 F/A 23 ff. S. 4 ff.; Urk. 5/2 F/A 9 f. S. 2 f., F/A 22 ff. S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 5 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff.). Zwar räumte der Mitbeschuldigte B._____ in den Konfrontationseinvernahmen ein, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte bei der Übergabe der 200 Gramm Methamphe- tamin ebenfalls anwesend gewesen sei (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 6/2 S. 2 f.). Er beton- te indes, die beiden habe er immer zusammen gesehen und diese seien für ihn als ein Team beziehungsweise als Partner in Erscheinung getreten, wobei er den Beschuldigten für den "Boss" gehalten habe. Hauptsächlich habe er mit "D'._____", d.h. mit dem Mitbeschuldigten D._____, wegen des Methampheta- mins Kontakt gehabt (Urk. 5/2 F/A 28 ff. S. 5; Urk. 6/1 S. 10 f., 18; Urk. 6/2 S. 2 ff.). Sodann führte er aus, die beiden seien am Tag der Verhaftung gemein- sam zu ihm in die Wohnung gekommen, um das Methamphetamin wieder zurück- zunehmen (Urk. 6/1 S. 13). Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt, weshalb diese Depositionen glaubhaft erscheinen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ zum Kerngeschehen sowie zu dessen Hintergrund sind authentisch, wei- testgehend konstant, schlüssig und decken sich teilweise mit objektiven Beweis- mitteln (Urk. 33 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 1/4). Die Belastungen des Mitbeschuldig- ten B._____ gegenüber dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ fallen sodann differenziert aus. So stellte er klar, dass der Mitbeschuldigte D._____ seine Hauptkontaktperson gewesen sei, und bezichtigte diesen alleine, ihn überdies im Rahmen eines Treffens bedroht zu haben.

E. 4.3.1 Auch auf den Umstand, dass B._____ erst anlässlich der ersten Konfronta- tionseinvernahme die angeblich dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten D._____ gehörende Menge Methamphetamin nach unten korrigierte (vgl. Urk. 5/2 F/A 25 S. 5; Urk. 6/1 S. 6, 8), worauf die Verteidigung zu Recht hinwies (Urk. 20 RZ 22 f. S. 7), wird in den vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich eingegangen. Wenn sie zum Schluss kommt, diese Ungereimtheit vermöge die Glaubhaftigkeit seiner den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen nur unwesentlich zu trüben, kann ihr angesichts des gesamten Indizienkette – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 46 S. 7 ff.) – zugestimmt werden (Urk. 33 S. 17 f.; Urk. 6/1 S. 9).

- 12 -

E. 4.3.2 Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte B._____ den Be- schuldigten zu Unrecht in die Drogengeschichte hineingezogen haben soll, zumal er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich.

E. 4.3.3 Insgesamt bestehen daher keine Anhaltspunkte, die wesentliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von B._____ wecken könnten. Vielmehr ergeben sie mit den übrigen Beweismitteln, auf welche – soweit nicht bereits erwähnt (vgl. Ziff. II 4.2) – noch einzugehen ist, ein schlüssiges Bild.

E. 4.4 Der Mitbeschuldigte D._____ berief sich im Untersuchungsverfahren durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 6/1 S. 15 ff.; Urk. 6/2 S. 12, 17 ff.). Vor Abschluss des Vorverfahrens gestand er indes den gleich lautenden, dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorwurf ein und beantragte das abgekürzte Verfahren, welches dann auch durchgeführt wurde. Dabei wurde D._____ der gleiche, hier zu beurteilende Sachverhalt vor- geworfen – mithin auch in Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren sowie in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge –, welchen D._____ akzeptierte und wofür er sodann schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 21 und Urk. 22). Dadurch belastet der Mitbeschuldigte D._____ den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren hinsichtlich seines Tatbeitrages bzw. der Betäubungsmittelmenge massgeblich.

E. 4.5 Mit Verweis auf die Vorinstanz zeigt die Auswertung der Dashcam- Aufnahmen im Fahrzeug des Mitbeschuldigten D._____, dass am 14. Dezember 2020 auf der Fahrt von F._____ nach Zürich zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ teilweise unverständlich gesprochen wurde und unter anderem Geld, Geldnot und der Verkauf von Mengen [1 Kilo] Gesprächs- thema war (Urk. 33 S. 13 f., 20; Urk. 1/9 S. 2 f.; Urk. 1/10). In Kombination mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere den im Anschluss sichergestellten Betäu- bungsmitteln und Barschaften, sowie in Anbetracht des Umstands, dass der Mit- beschuldigte D._____ nach Zürich gefahren sein dürfte, um Geld abzuholen (vgl. Urk. 1/10), liegt es – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 20 RZ 40 f. S. 10; Urk. 46 S. 14 f. und S. 20 f.) – nahe, davon auszugehen, dass verklausu-

- 13 - liert gesprochen wurde und dass es sich bei den dokumentierten Gesprächsfet- zen im Fahrzeug um Betäubungsmittel und deren Verkauf drehte.

E. 4.6 Weitere Indizien für die Involvierung des Beschuldigten in kriminelle Ma- chenschaften ergeben sich sodann aus dem aus der Umhängetasche des Be- schuldigten sichergestellten Mobiltelefon iPhone 8 s (Asservaten- Nr. A014'504'780; Urk. 9/4 S. 5): Auf diesem Mobiltelefon war die Software der Firma G._____ installiert, welche beim Versuch, Daten auf dem Mobiltelefon aus- zulesen, dieses auf die Werkeinstellungen zurücksetzte und sämtliche Daten löschte (Urk. 1/7 S. 2). Es fragt sich, weshalb, wenn nicht um eine Auswertung durch Untersuchungsbehörden zu verhindern, eine solche Software auf einem privaten Mobiltelefon installiert wird. Zumindest hat der Normalbürger eine derar- tige Software nicht auf seinem Mobiltelefon installiert. Dieser Umstand erscheint im Gesamtkontext als höchst konspirativ. Sodann konnten dennoch 93 Bilder ge- sichert werden, welche einen überdurchschnittlichen Bezug des Inhabers zu Be- täubungsmitteln wiederspiegeln (Urk. 1/7 S. 2; Urk. 1/8 [diverse Fotos von kleine- ren und grossen Mengen weiser Substanzen, auch ganze Blöcke, welche mut- masslich Betäubungsmittel abbilden]). Mithin liegen weitere Indizien vor, welche für sich allein lediglich Mutmassungen erlauben, das gesamte Bild aber stimmig machen. Die Behauptung des Beschuldigten, dieses Mobiltelefon gehöre nicht ihm, sondern einem gewissen H._____ aus I._____ [Stadt in Deutschland] (Prot. I S. 11, 16 ff.) ist sodann – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 17) – abenteuerlich, schwammig und insgesamt völlig unglaubhaft, weshalb sie als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

E. 4.7 Die Auswertung des aus der Jackentasche des Beschuldigten sicherge- stellten Mobiltelefons iPhone 11 Pro Max (A014'504'804; Urk. 9/4 S. 5) zeigt des Weiteren auf, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum in regelmässigem Kontakt mit dem Mitbeschuldigten D._____ (Seine Telefonnummer ist unter dem Namen "D'._____" gespeichert; es sind im Zeitraum vom 22. August 2020 bis zum

14. Dezember 2020 [Verhafttag] 75 telefonische Kontakte verzeichnet und es ist ein WhatsApp-Chat dokumentiert, in welchem der Beschuldigte unter dem Namen "J._____" im Zeitraum vom 2. August 2020 bis zum 3. Dezember 2020 in

- 14 - regelmässigen Abständen mit D._____ Lesenachrichten austauschte; Urk. 1/7 S. 2) sowie dem Mitbeschuldigten B._____ (seine Telefonnummer ist unter dem Namen "B'._____" gespeichert; telefonische Kontakte sind keine dokumentiert, indes ein WhatsApp-Chat, in welchem der Beschuldigte wiederum unter dem Namen "J._____" im Zeitraum vom 19. November 2020 bis 9. Dezember 2020 in regelmässigen Abständen mit B._____ Lese- und Audionachrichten austauschte, wobei die Funktion "Scrambled" verwendet wurde; Urk. 1/7 S. 2 f.) stand. Sodann unterstreicht die Auswertung des ebenfalls beim Beschuldigten aus der Umhängetasche sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 Plus (A014'504'826; Urk. 9/4 S. 5), wie intensiv der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ war (seine Telefonnummer ist wiederum unter dem Namen "D'._____" gespeichert; es sind im Zeitraum vom

21. Mai 2020 bis 2. August 2020 145 telefonische Kontakte verzeichnet und es ist ein WhatsApp-Chat mit Austausch von Lese- und Audionachrichten in regelmässigen Abständen, in der Regel jeden Tag mehrmals, dokumentiert; Urk. 1/7 S. 4). Dies stellt ein weiteres Indiz für die Version des Mitbeschuldigten B._____ und mithin die Täterschaft des Beschuldigten dar und lässt sich gleichzeitig mit den Depositionen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen (vgl. nachstehend Ziff. II 4.10.1). Aus dem Umstand, dass die Nummer des Mitbeschuldigten B._____ auf dem Mobiltelefon der Marke Samsung nicht verzeichnet ist (Urk. 1/7 S. 4), lässt sich sodann nichts ableiten.

E. 4.8 Der Umstand, dass keine DNA-Bestimmung ab den sichergestellten Be- täubungsmitteln möglich war (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Dezember 2020, Urk. 8/6 bzw. Gutachten der Universität Zürich vom

1. Februar 2021, Urk. 8/9), ist neutral zu werten. Er belastet den Beschuldigten nicht, gleichzeitig kann der Beschuldigte daraus aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 20 RZ 42 f. S. 10) – auch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.9 Insgesamt zeichnen die zahlreichen Indizien somit ein Bild, welches in sei- ner Gesamtheit den klaren Eindruck vermittelt, dass der Beschuldigte in den vor- geworfenen Vorgang massgeblich involviert war. Schliesslich rundet die Präsenz des Beschuldigten am Verhafttag in der Einzimmerwohnung des Mitbeschuldigten

- 15 - mit den entsprechenden Sicherstellungen, wie bereits ausgeführt, das Bild ab. Bei dieser Gesamtbetrachtung drängt sich denn auch der Schluss auf, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erwirtschaftet bzw. für den Handel mit Betäubungsmitteln vorgesehen war, zumal der Beschuldigte dafür keine schlüssige Erklärung zu liefern vermag (vgl. nach- folgend Ziff. II 4.10.3). Das gezeichnete Gesamtbild lässt sich sodann mühelos mit den Belastungen des Mitbeschuldigten B._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ verknüpfen und bekräftigt diese.

E. 4.10 Wie den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, sind hingegen die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend.

E. 4.10.1 Das vom Beschuldigen gezeichnete Bild einer eher losen und ausschliess- lich freundschaftlichen Beziehung zum Mitbeschuldigten D._____ (Prot. I S. 15) lässt sich kaum mit den ausgewerteten zahlreichen telefonischen Kontakten zwi- schen dem 21. Mai 2020 und dem 14. Dezember 2020 vereinbaren (vgl. Ziff. II 4.7 f.).

E. 4.10.2 Die Beteuerungen des Beschuldigten, es sei beim Treffen mit B._____ um die Anmietung einer Doppelhaushälfte gegangen (Urk. 3/1 F/A 19 f. S. 2 f., F/A 42 ff. S. 4, F/A 64 ff. S. 6 f.; Urk. 3/2 F/A 16 S. 3 f.; Prot. I S. 11 f., 19), sind mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 21) nicht überzeugend und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal sie nicht ins Bild pas- sen und sie in den Akten keine Stütze finden.

E. 4.10.3 Im gesamten Kontext ebenfalls völlig unglaubhaft erscheinen auch die Vorbringen seitens des Beschuldigten, woher das von ihm anlässlich der Verhaf- tung mitgeführte Bargeld stamme und wofür es hätte ausgegeben werden sollen (für den Einkauf von CBD-Proben bzw. für Geschenke für seine Eltern; Urk. 3/1 F/A 84 S. 7; Urk. 3/1 F/A 15 S. 3; Prot. I S. 14 f.). Die Angaben zum angeblich ge- planten CBD-Proben-Kauf blieben äusserst schwammig (Urk. 3/1 F/A 85 S. 7 f.; Prot. I S. 14). Entgegen dem Beschuldigten sowie der Verteidigung (Prot. I S. 14; Urk. 20 RZ 45 S. 10; Urk. 46 S. 19 f.) ist es sodann sehr ungewöhnlich, so viel Bargeld auf sich zu tragen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst vorbringt,

- 16 - seine finanziellen Verhältnisse seien knapp gewesen bzw. er habe von seinen Er- sparnissen und den Provisionen gelebt (Urk. 3/1 F/A 89 ff. S. 8; Urk. 3/2 F/A 23; Urk. 20 RZ 64 S. 13 f.). Es sei sodann daran erinnert, dass im Tatzeitpunkt auf- grund der Coronakrise Bargeldzahlungen in weiten Teilen der Schweiz praktisch verschwunden waren.

E. 4.10.4 Wenn der Beschuldigte von der Verteidigung vorbringen lässt, dass mit der Aussagewürdigung der Vorinstanz – mit der Berücksichtigung des Umstan- des, dass der Beschuldigte keinen Nachweis für seine Absicht der Anmietung ei- ner Doppelhaushälfte (beispielsweise durch Einreichung des Dropbox-Ordners) erbracht habe – die Unschuldsvermutung bzw. seine Beschuldigtenrechte verletzt worden seien (vgl. Urk. 46 S. 16), so kann ihm nicht gefolgt werden. Entlastende Behauptungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen nä- her zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.3 und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf.

E. 4.10.5 Dass in diesem gesamten Kontext den Beteuerungen des Beschuldigten, er habe von nichts gewusst (Urk. 3/1 F/A 5 S. 1, F/A 95 ff. S. 8 f.; Urk. 3/2 F/A 9 ff. S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 19 ff.; Prot. I S. 9 ff.), kein Glauben geschenkt werden kann, liegt auf der Hand.

E. 4.11 Zusammengefasst führen die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, die Belastung des Mitbeschuldigten D._____ sowie die Gesamtheit der objektiven Beweismittel und Indizien – mit der Vorinstanz – zu einem Gesamtbild, wonach keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ anklagegemäss dem Mitbeschuldigten B._____ ca. brutto 200 Gramm Methamphetamin mit dem Auftrag überlassen hat, diese an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen und

- 17 - den Gewinn ihm und dem Mitbeschuldigten D._____ abzuliefern. Dass der Be- schuldigte bei der konkreten Übergabe anwesend gewesen ist, kann indes nicht erstellt werden. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ die verbliebenen brutto 118 Gramm Methamphetamin beim Mitbeschuldigten B._____ an der E._____-strasse … in Zürich abholte. III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte überliess zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ ca. brutto 200 Gramm Methamphetamin an den Mitbeschuldigten B._____ mit dem Auftrag, diese an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen und den Gewinn dem Beschuldigten und dem Mitbeschul- digten D._____ abzuliefern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass dabei die physische Übergabe der Betäubungsmittel al- leine durch den Mitbeschuldigten D._____ erfolgte. Damit wurde der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG objektiv erfüllt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG "unbe- fugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt") erfüllt. Sodann wurde mit einer Reinsubstanz von insgesamt ca. 179.44 Gramm (gemäss dem Gutachten des FOR betr. Identifikati- on/Gehaltsbestimmung vom 12. Januar 2021 [Urk. 8/7] wiesen die sichergestell- ten farblosen Kristalle in 5 Minigrips ein Nettogewicht von 103 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 97 % auf, mithin lag eine Reinsubstanz von 99.9 Gramm vor; bei weiteren 82 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % ergibt das eine zu- sätzliche Reinsubstanz von 79.54 Gramm) die Grenze der gesundheitsgefähr- denden Einzelmenge von 12 Gramm reinem Methamphetamin, bei welcher ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Qualifikationstatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 312 E. 2.2. ff. = Pra 2020 Nr. 42; JUCKER/SCHLEGEL, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 44 f. und Art. 19 BetmG N 181), klar überschritten. Entsprechend ist der Qualifikationstatbestand objektiv erfüllt.

2. Dabei handelten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte (Urk. 33 S. 24 f.) – in Mittäterschaft,

- 18 - zumal der Beschuldigte bei der Entschliessung und Planung der Übergabe mit dem Mitbeschuldigten D._____ zusammenwirkte und eine wesentliche Rolle ein- nahm, was ihn als Mittäter qualifiziert.

3. Der Beschuldigte wusste, dass er und der Mitbeschuldigte D._____ nicht berechtigt waren, das Methamphetamin in Verkehr zu bringen. Weiter nahm er willentlich oder zumindest billigend in Kauf, dass eine Vielzahl von Menschen ei- ner Abhängigkeit entgegengehen und deren Gesundheit dadurch stark gefährdet und einer grossen Gefahr ausgesetzt wird.

E. 5 Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumula- tiv erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und ande- rerseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mitein- zubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein-

- 26 - schliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur An- wendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rah- men der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen).

E. 5.1 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwi- schen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeu- tung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Auslän- der ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen).

- 27 -

E. 5.3 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Ele- mente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). Selbst bei einer stabilen Familie hat es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, E. 2.5.3).

E. 6 Der Beschuldigte ist in Kasachstan geboren und mit seinen Eltern 2001 nach Deutschland ausgewandert. Das Abitur hat er in Deutschland gemacht. Nach seinem Abschluss hat er grösstenteils in der Gastronomie, teilweise auch als Dolmetscher, gearbeitet. Im Februar 2016, im Alter von 28 Jahren, kam er in die Schweiz. Sein Grundstudium in Medienwissenschaften hat er dann in F._____ angefangen. Nebenbei hat er weiterhin in Bars und Restaurants gearbeitet (Urk. 20 RZ 83 f., S. 16 f.; Urk. 6/2 S. 26 f.; Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er im Restaurant L._____ in F._____ hinter der Bar in variablem Pensum arbeite. Angefangen habe er in einem 50 %- Pensum, während der Weihnachtszeit laufe mehr, da arbeite er in einem 50 %- bis 70 %-Pensum. Man sei gerade am Herausfinden, inwieweit das Restaurant

- 28 - L._____ ihm ein fixes Pensum versprechen könne. Er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 2'200.– bis Fr. 2'400.–, zuzüglich ca. Fr. 300.– Trinkgeld. Er habe sein Studium aufgrund seiner finanziellen Situation nicht wieder aufgenommen (Urk. 45 S. 3 f.). Von einer aktuell guten wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann keineswegs die Rede sein. Dazu passen dann auch die Schulden bei der Krankenkasse in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–, welche der Beschuldigte in der Schweiz anhäufte. Unter diesen Vorzeichen ist eine stabile und langfristige bzw. definitive Wiedereingliederung des Beschuldigten in den Schweizer Arbeitsmarkt als wenig chancenreich zu beurteilen. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten in der Schweiz würde diesen im weiteren wirtschaftlichen Fortkommen hierorts zudem stärker hindern. Die Arbeitssituation des Beschuldigten führt somit nicht zu einem Härtefall, da der Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht aus einem überaus stabilen beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen würde.

E. 7 Seit 2019 hat der Beschuldigte eine Lebenspartnerin, mit welcher er in F._____ lebte und welche er finanziell unterstützte. Sie ist gesundheitlich ange- schlagen (Urk. 20 S. 16 f.; Urk. 3/1 F/A 114 S. 10; Urk. 6/2 S. 26 f.; Prot. I S. 6 f.). Seit März oder April 2023 lebt der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebens- partnerin in K._____ in Frankreich. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seit sieben Jahren sein ganzes Leben um die Schweiz drehe. Alle seine Freunde, Kontakte und nächsten Personen seien hier in der Schweiz. Er habe zu niemandem ausserhalb von F._____ Kontakt. Er kenne in K._____ lediglich seine Lebenspartnerin und seine Vermieterin (Urk. 45 S. 8 f.). Seine Eltern, zu welchen er (einen regelmässigen) Kontakt pflegt, leben in Deutschland (Urk. 45 S. 8). Weitere Familienangehörige des Beschuldigten leben

– soweit ersichtlich – ebenfalls nicht in der Schweiz. Dass bzw. inwiefern der Beschuldigte aktiv oder passiv am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilnimmt, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf Mitgliedschaften in Vereinen oder Ähnliches finden sich jedenfalls keine. Aktuell wohnt der Beschuldigte so- dann nicht mehr in der Schweiz, sondern in K._____ in Frankreich.

- 29 -

E. 8 Mithin verbrachte der Beschuldigte seine Kindheit, Jungend und das junge Erwachsenenalter in Kasachstan bzw. in Deutschland. Erst im Erwachsenenalter von 28 Jahren kam er in die Schweiz. Der Beschuldigte lebte ca. 7 Jahre in der Schweiz (vgl. dazu Urk. 45 S. 1). Dabei handelt es sich um eine nicht sehr lange Zeitdauer. Zur Zeit wohnt er in Frankreich. Auch wenn der Beschuldigte mit Blick auf seine Arbeitstätigkeit zeitweise in geregelten Verhältnissen lebte, hat er sich in der Schweiz nur mässig integriert. Dem Beschuldigten gelingt es jedenfalls nicht nachzuweisen oder auch nur schon glaubhaft zu machen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert.

E. 9 Die Wiedereingliederung in Deutschland oder die Neuetablierung in Frank- reich erscheint hingegen durchaus möglich und zumutbar. So führte denn auch die Verteidigung vor Vorinstanz aus, die Wiedereingliederung im Herkunftsland Deutschland sei zwar möglich, aber nicht optimal, da der Beschuldigte sich ein Leben in der Schweiz aufgebaut habe (Urk. 20 RZ 85 S. 17). Die Lebenspartnerin des Beschuldigten lebt überdies ebenfalls mit diesem zusammen in Frankreich (Urk. 45 S. 2). Zwar dürfte es vor dem Hintergrund seines freundschaftlichen (je- doch nicht familiären) Umfeldes in der Schweiz – wie von ihm anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend gemacht (Urk. 45 S. 8) – für ihn eine gewisse Härte darstellen, wenn er die Schweiz während längerer Zeit verlassen muss. Ange- sichts des Umstands, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auf eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten ist (vgl. Ziff. VI/15), werden z.B. Besuche des Beschuldigten im grenznahen Ausland – wo der Be- schuldigte überdies zurzeit wohnhaft ist (Urk. 45 S. 1 f., S. 4) – aber problemlos möglich sein. Wie der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung selber ausführte, ist K._____ von F.________ aus sogar mit dem Tram oder dem Bus erreichbar (Urk. 45 S. 4). Auch das grenznahe Deutschland ist von F._____ aus gut zu erreichen. Zudem stehen mittels moderner Kommunikations- mittel auch bei räumlicher Distanz gute Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

E. 10 Zusammenfassend vermögen die konkreten Verhältnisse des Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a

- 30 - Abs. 2 StGB zu begründen. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.

E. 11 Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen. Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten spricht die von diesem ausgehende Gefahr weiterer Straftaten. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Interessen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Für „Drogenhandel“ ist die Landesverweisung in der Verfassung vorgesehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte hat eine grosse Menge Methamphetamin seinem Mittelsmann über- lassen, um diese an unbekannte Abnehmer zu vertreiben, womit er die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr brachte. Zudem ist der Beschuldigte kein unbe- schriebenes Blatt. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte offenbaren eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und wi- dersprechen teilweise dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Zur Zeit sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Straftaten befand er sich schon lange im Er- wachsenenalter.

E. 12 September 2023 E. 2.3.7). Es ist damit von einer Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Landesverweisung erweist sich ent- sprechend auch unter Beachtung des FZA als verhältnismässig.

E. 13 Es ist entsprechend eine Landesverweisung auszusprechen.

E. 14 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die (minimale) Dauer von 5 Jahren angeordnet, was mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungs- verbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin zu bestäti- gen ist.

E. 15 Da der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung e contrario). VII. Einziehung Der mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (Urk. 9/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 4'150.– (Asservat-Nr. A014'504'779) ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 33 S. 36 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 -

2. Im zweitinstanzlichen Verfahren

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 93 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 4'150.– (Asservat-Nr. A014'504'779) wird eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'212.60 amtliche Verteidigung.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) - 35 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230294-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 21. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Dezember 2022 (DG220117)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 (Urk. 14/4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 93 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 beschlag- nahmten Gegenstände − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'780) − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'804) − Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A014'504'826) − Sendungsbestätigung MoneyGram (Asservat-Nr. A014'504'837) werden dem Beschuldigten (oder einer durch ihn bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert 30 Tagen unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises sowie nach telefonischer Voranmeldung auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden.

- 3 -

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 beschlag- nahmte Bargeldbetrag von Fr. 4'150.– (Asservat-Nr. A014'504'779) wird zur Verfah- renskostendeckung verwendet.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G. Nr. UB210028-O Fr. 10'000.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung Fr. 6'775.35 Restzahlung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Hö- he der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschie- den.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2; Urk. 46 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf eine Landesverweisung sei in Folge des beantragten Freispruchs zu verzichten.

3. Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 92 Tagen eine Genugtuung von CHF 18'400.00 zuzusprechen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Ver- fahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

13. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergege- benen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 23; Prot. I S. 24 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken, mithin innert Frist, Berufung an (Urk. 23a; Prot. I S. 27). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28; Urk. 31/1-2) liess der Beschuldigte am 4. Mai 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwalt- schaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Be- schuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Mit Eingabe vom

13. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf Anschlussberu- fung, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.3. Am 21. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ur- teilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 5). Die geheime

- 5 - Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am

21. Dezember 2023 gefällt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 47) und am 22. Dezember 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 47).

2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt (Dis- positiv-Ziff. 1), die Strafe (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), die Anordnung der Landes- verweisung (Dispositiv-Ziff. 4), den Entscheid über die beschlagnahmte Barschaft (Dispositiv-Ziff. 6) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9; Urk. 34 S. 2 f. und Prot. II S. 4). 2.2. Unangefochten blieben mithin, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positiv-Ziff. 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Verwertbarkeit der Einvernahmen von B._____ 3.1. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 20 S. 6 ff.) – geltend, dass die polizeiliche Einvernahme vom 15. Dezember 2020 (Urk. 5/1) sowie die Hafteinvernahme vom

16. Dezember 2020 von B._____ (Urk. 5/2) aufgrund mangelnder Verneh- mungsfähigkeit von B._____ unverwertbar seien (Urk. 46 S. 4). 3.2. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verwert- barkeit der beiden von der Verteidigung genannten Einvernahmen von B._____ zu verweisen (Urk. 28 E. II/4.7.1 S. 18 f.). Den beiden Einvernahmen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vernehmungsfähigkeit von B._____ in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die Aussagen von B._____ als plausibel und insbesonde-

- 6 - re glaubhaft (vgl. nachfolgend Ziff. II/4.3). Es gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in den beiden von der amtlichen Verteidigung genannten Einvernahmen von B._____ kein Vermerk der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angebracht wurde, welcher darauf schliessen lassen würde, dass B._____ nicht vernehmungsfähig gewesen wäre. Überdies gilt es an dieser Stelle ebenfalls zu erwähnen, dass B._____ sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2020 (Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____) als auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 16. Dezember 2020 (Rechtsanwalt Y2._____) durch einen Rechtsvertreter begleitet wurde (Urk. 5/1-2). Wäre B._____ anlässlich dieser bei- den Einvernahmen tatsächlich nicht vernehmungsfähig gewesen – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 46 S. 4 ff.) –, so hätte die Verteidigung von B._____ sicherlich interveniert, was den jeweiligen Einvernahmeprotokollen zu entnehmen wäre. Überdies gilt es des Weiteren zu erwähnen, dass selbst wenn die beiden von der Verteidigung genannten Einvernahmen von B._____ nicht verwertbar wären – wovon keineswegs auszugehen ist –, B._____ seine Aus- sagen auch anlässlich der beiden Konfrontationseinvernahmen vom

16. März 2021 (Urk. 6/1) sowie vom 24. September 2021 (Urk. 6/2) originär nochmals deponierte. 3.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vernehmungsfähigkeit von B._____ zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt oder aufgehoben war und die polizei- liche Einvernahme vom 15. Dezember 2020 sowie die Hafteinvernahme vom

16. Dezember 2020 ebenso wie die beiden Einvernahmen vom 16. März 2021 und 21. September 2021 von B._____ somit uneingeschränkt verwertbar sind.

4. Formelles 4.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je-

- 7 - des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung dargelegt (Urk. 33 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vorhandenen Beweismitteln (Urk. 33 S. 6). 1.2. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass in casu – neben den Aus- sagen der Beteiligten – diverse indirekte, mittelbare Beweise vorliegen, ist ferner festzuhalten, dass der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein In- diz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Indizienkette, wie vorliegend, mit direkten Beweisen gestützt wird. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; Urteil 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 m. H-). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, welche für sich allein nur eine gewisse Wahrschein- lichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen mögen, sondern deren ge- samthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHL- ERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).

- 8 -

2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Hinsichtlich der im vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweisen ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht, mithin das recht- liche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind verwertbar. 2.2. Auch die Einvernahmen – insbesondere auch die polizeilichen Einvernah- me des Mitbeschuldigten B._____ – sind – mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 18 f.) – gesetzeskonform erfolgt (vgl. dazu auch vor- stehend Ziff. I/3). Abgesehen von den Aussagen von C._____ (Urk. 7/1-2) – mit welchen der Beschuldigte nie konfrontiert wurde – sind die aktenkundigen Einver- nahmen verwertbar. 2.3. In Bezug auf die Aufzeichnungen der Dashcam im Fahrzeug des Mitbe- schuldigten D._____ (Urk. 1/9-10) hat die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz zumindest deren Verwertbarkeit in Frage gestellt (Urk. 20 S. 10). Es gibt keine Anhaltspunkte und wurde nie vorgebracht, dass für den Beschuldigten nicht er- sichtlich gewesen sein soll, dass die im Fahrzeug installierte Dashcam während der Autofahrt (audiovisuell) aufzeichnete. Die Aufnahme ist in casu mit Blick auf den Mitbeschuldigten D._____ nicht als heimliche Datenerhebung im Sinne des Datenschutzgesetzes (Art. 6 Abs. 3 DSG; Art. 4 Abs. 4 aDSG) zu qualifizieren. Es ist von einer konkludenten Einwilligung seitens des Beschuldigten in die Auf- zeichnung auszugehen; entsprechend ist das aufgezeichnete Gespräch mithin nicht unter Art. 179ter Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Dashcam-Aufzeichnungen sind im Verhältnis zum Beschuldigten entsprechend verwertbar.

3. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, Anfang Dezem- ber 2020 zusammen mit D._____ (separates Verfahren) an B._____ (separates Verfahren) 200 Gramm Methamphetamin (brutto) übergeben zu haben, wobei letzterer dieses im Auftrag des Beschuldigten und D._____ zu einem Verkaufs- preis von Fr. 55.– pro Gramm an unbekannte Abnehmer hätte weiterverkaufen sollen und den Gewinn hätte abliefen müssen. Weil indes B._____ das Me-

- 9 - thamphetamin schlecht bzw. gar nicht verkauft habe, hätten der Beschuldigte und D._____ die verbliebenen 118 Gramm Methamphetamin (brutto; entspricht 99.9 Gramm reinem Methamphetamin) bei B._____ abgeholt, wobei D._____ die- ses in seine Jackentasche gesteckt habe. Dieses habe anlässlich der anschlies- senden Verhaftung sichergestellt werden können. Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 14/4 S. 2 f.). 3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei nach Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie der weiteren zur Ver- fügung stehenden Beweismittel erstellt (Urk. 33 S. 23). 3.3. Der Beschuldigte stellte sich im Untersuchungsverfahren und vor Vo- rinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, nicht am Handel mit Methamphe- tamin beteiligt gewesen zu sein. Er habe nicht gewusst, dass die beiden Mitbe- schuldigten mit Methamphetamin gehandelt hätten (Urk. 3/1 F/A 5 S. 1, F/A 95 ff. S. 8 f.; Urk. 3/2 F/A 9 ff. S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 19 ff.; Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt, dass er nicht am Handel mit Methamphetamin beteiligt gewesen sei und er auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Mitbe- schuldigten in den Handel mit Methamphetamin involviert gewesen seien. Über- dies bestätigte er, dass er sich zusammen mit den Mitbeschuldigten anlässlich der Verhaftung in der Wohnung an der E._____-strasse … in Zürich aufgehalten habe. Ansonsten machte der Beschuldigte zur Sache von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Urk. 45 S. 7). 3.4. Unbestritten und erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und die Mitbe- schuldigten D._____ und B._____ anlässlich der Verhaftung am

14. Dezember 2020 in der Wohnung an der E._____-strasse … in Zürich aufhielten und der Mitbeschuldigte D._____ im Besitz von 118 Gramm Methamphetamin (brutto; Nettogewicht 103 Gramm, Gehalt 97 %, entspricht 99.9 Gramm reinem Methamphetamin; vgl. Urk. 8/7) war. Des Weiteren ist der Sachverhalt nachfolgend zu erstellen.

- 10 -

4. Beweiswürdigung 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert und einge- hend mit den Depositionen der beiden Mitbeschuldigten sowie des Beschuldigten und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Beschuldigten korrekt wieder, fasste die Sachbe- weise sorgfältig zusammen und würdigte die Beweise insgesamt zutreffend. Da- rauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 33 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind wiederholender bzw. teilweise er- gänzender oder präzisierender Natur. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass, aufgrund eines Verdachts auf eine Drogen- übergabe in der Wohnung im zweiten Stock an der E._____-strasse … in … Zürich, ein umgehender polizeilicher Zugriff in ebendieser Wohnung erfolgte und der Beschuldigte zusammen mit den Mitbeschuldigten B._____ und D._____ angetroffen und verhaftet wurde, wobei ab der Person des Beschuldigten Bargeld in Höhe von Fr. 4'150.– (A014'504'779; Bargeld; 3 x Fr. 50.–; 16 x Fr. 100.–; 12 x Fr. 200) sowie drei Mobiltelefone sichergestellt werden konnten (Urk. 9/4 S. 4 f.). Aus der Jackentasche des Mitbeschuldigten D._____ konnten sodann ein Sack mit Methamphetamin à brutto 118 Gramm, Bargeld in der Höhe von Fr. 1'000.– und zwei Mobiltelefone sichergestellt werden (Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/4 S. 6). Bei der Durchsuchung der Wohnung des Mitbeschuldigten B._____ an der E._____- strasse … in Zürich sind in einem Schrank im Gang ein weiterer Sack mit Me- thamphetamin à brutto 198 Gramm sowie zwei Küchenfeinwaagen sichergestellt worden (Urk. 9/2; Urk. 9/3 S. 1; Urk. 9/4 S. 1 f.; Urk. 1/1 S. 2 ff.). Die Umstände der Verhaftung sowie die in diesem Zusammenhang sichergestellten Gegenstän- de, Betäubungsmittel und grösseren Bargeldbeträge vermögen bereits für sich ei- nen begründeten Verdacht für die Involvierung der Beteiligten, auch des Beschuldigten, in den Drogenhandel zu begründen. 4.3. Des Weiteren belastet der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten konkret, zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ im Betäubungsmittelhan- del tätig gewesen zu sein. Sie hätten ihm die Anweisung erteilt, 200 Gramm Me- thamphetamin für sie zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen, wobei

- 11 - er den Gewinn ihnen hätte abgeben müssen (Urk. 5/1 F/A 23 ff. S. 4 ff.; Urk. 5/2 F/A 9 f. S. 2 f., F/A 22 ff. S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 5 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff.). Zwar räumte der Mitbeschuldigte B._____ in den Konfrontationseinvernahmen ein, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte bei der Übergabe der 200 Gramm Methamphe- tamin ebenfalls anwesend gewesen sei (Urk. 6/1 S. 10; Urk. 6/2 S. 2 f.). Er beton- te indes, die beiden habe er immer zusammen gesehen und diese seien für ihn als ein Team beziehungsweise als Partner in Erscheinung getreten, wobei er den Beschuldigten für den "Boss" gehalten habe. Hauptsächlich habe er mit "D'._____", d.h. mit dem Mitbeschuldigten D._____, wegen des Methampheta- mins Kontakt gehabt (Urk. 5/2 F/A 28 ff. S. 5; Urk. 6/1 S. 10 f., 18; Urk. 6/2 S. 2 ff.). Sodann führte er aus, die beiden seien am Tag der Verhaftung gemein- sam zu ihm in die Wohnung gekommen, um das Methamphetamin wieder zurück- zunehmen (Urk. 6/1 S. 13). Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt, weshalb diese Depositionen glaubhaft erscheinen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ zum Kerngeschehen sowie zu dessen Hintergrund sind authentisch, wei- testgehend konstant, schlüssig und decken sich teilweise mit objektiven Beweis- mitteln (Urk. 33 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 1/4). Die Belastungen des Mitbeschuldig- ten B._____ gegenüber dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ fallen sodann differenziert aus. So stellte er klar, dass der Mitbeschuldigte D._____ seine Hauptkontaktperson gewesen sei, und bezichtigte diesen alleine, ihn überdies im Rahmen eines Treffens bedroht zu haben. 4.3.1. Auch auf den Umstand, dass B._____ erst anlässlich der ersten Konfronta- tionseinvernahme die angeblich dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten D._____ gehörende Menge Methamphetamin nach unten korrigierte (vgl. Urk. 5/2 F/A 25 S. 5; Urk. 6/1 S. 6, 8), worauf die Verteidigung zu Recht hinwies (Urk. 20 RZ 22 f. S. 7), wird in den vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich eingegangen. Wenn sie zum Schluss kommt, diese Ungereimtheit vermöge die Glaubhaftigkeit seiner den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen nur unwesentlich zu trüben, kann ihr angesichts des gesamten Indizienkette – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 46 S. 7 ff.) – zugestimmt werden (Urk. 33 S. 17 f.; Urk. 6/1 S. 9).

- 12 - 4.3.2. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte B._____ den Be- schuldigten zu Unrecht in die Drogengeschichte hineingezogen haben soll, zumal er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich. 4.3.3. Insgesamt bestehen daher keine Anhaltspunkte, die wesentliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von B._____ wecken könnten. Vielmehr ergeben sie mit den übrigen Beweismitteln, auf welche – soweit nicht bereits erwähnt (vgl. Ziff. II 4.2) – noch einzugehen ist, ein schlüssiges Bild. 4.4. Der Mitbeschuldigte D._____ berief sich im Untersuchungsverfahren durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 6/1 S. 15 ff.; Urk. 6/2 S. 12, 17 ff.). Vor Abschluss des Vorverfahrens gestand er indes den gleich lautenden, dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorwurf ein und beantragte das abgekürzte Verfahren, welches dann auch durchgeführt wurde. Dabei wurde D._____ der gleiche, hier zu beurteilende Sachverhalt vor- geworfen – mithin auch in Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren sowie in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge –, welchen D._____ akzeptierte und wofür er sodann schuldig gesprochen wurde (vgl. Urk. 21 und Urk. 22). Dadurch belastet der Mitbeschuldigte D._____ den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren hinsichtlich seines Tatbeitrages bzw. der Betäubungsmittelmenge massgeblich. 4.5. Mit Verweis auf die Vorinstanz zeigt die Auswertung der Dashcam- Aufnahmen im Fahrzeug des Mitbeschuldigten D._____, dass am 14. Dezember 2020 auf der Fahrt von F._____ nach Zürich zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ teilweise unverständlich gesprochen wurde und unter anderem Geld, Geldnot und der Verkauf von Mengen [1 Kilo] Gesprächs- thema war (Urk. 33 S. 13 f., 20; Urk. 1/9 S. 2 f.; Urk. 1/10). In Kombination mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere den im Anschluss sichergestellten Betäu- bungsmitteln und Barschaften, sowie in Anbetracht des Umstands, dass der Mit- beschuldigte D._____ nach Zürich gefahren sein dürfte, um Geld abzuholen (vgl. Urk. 1/10), liegt es – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 20 RZ 40 f. S. 10; Urk. 46 S. 14 f. und S. 20 f.) – nahe, davon auszugehen, dass verklausu-

- 13 - liert gesprochen wurde und dass es sich bei den dokumentierten Gesprächsfet- zen im Fahrzeug um Betäubungsmittel und deren Verkauf drehte. 4.6. Weitere Indizien für die Involvierung des Beschuldigten in kriminelle Ma- chenschaften ergeben sich sodann aus dem aus der Umhängetasche des Be- schuldigten sichergestellten Mobiltelefon iPhone 8 s (Asservaten- Nr. A014'504'780; Urk. 9/4 S. 5): Auf diesem Mobiltelefon war die Software der Firma G._____ installiert, welche beim Versuch, Daten auf dem Mobiltelefon aus- zulesen, dieses auf die Werkeinstellungen zurücksetzte und sämtliche Daten löschte (Urk. 1/7 S. 2). Es fragt sich, weshalb, wenn nicht um eine Auswertung durch Untersuchungsbehörden zu verhindern, eine solche Software auf einem privaten Mobiltelefon installiert wird. Zumindest hat der Normalbürger eine derar- tige Software nicht auf seinem Mobiltelefon installiert. Dieser Umstand erscheint im Gesamtkontext als höchst konspirativ. Sodann konnten dennoch 93 Bilder ge- sichert werden, welche einen überdurchschnittlichen Bezug des Inhabers zu Be- täubungsmitteln wiederspiegeln (Urk. 1/7 S. 2; Urk. 1/8 [diverse Fotos von kleine- ren und grossen Mengen weiser Substanzen, auch ganze Blöcke, welche mut- masslich Betäubungsmittel abbilden]). Mithin liegen weitere Indizien vor, welche für sich allein lediglich Mutmassungen erlauben, das gesamte Bild aber stimmig machen. Die Behauptung des Beschuldigten, dieses Mobiltelefon gehöre nicht ihm, sondern einem gewissen H._____ aus I._____ [Stadt in Deutschland] (Prot. I S. 11, 16 ff.) ist sodann – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 17) – abenteuerlich, schwammig und insgesamt völlig unglaubhaft, weshalb sie als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. 4.7. Die Auswertung des aus der Jackentasche des Beschuldigten sicherge- stellten Mobiltelefons iPhone 11 Pro Max (A014'504'804; Urk. 9/4 S. 5) zeigt des Weiteren auf, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum in regelmässigem Kontakt mit dem Mitbeschuldigten D._____ (Seine Telefonnummer ist unter dem Namen "D'._____" gespeichert; es sind im Zeitraum vom 22. August 2020 bis zum

14. Dezember 2020 [Verhafttag] 75 telefonische Kontakte verzeichnet und es ist ein WhatsApp-Chat dokumentiert, in welchem der Beschuldigte unter dem Namen "J._____" im Zeitraum vom 2. August 2020 bis zum 3. Dezember 2020 in

- 14 - regelmässigen Abständen mit D._____ Lesenachrichten austauschte; Urk. 1/7 S. 2) sowie dem Mitbeschuldigten B._____ (seine Telefonnummer ist unter dem Namen "B'._____" gespeichert; telefonische Kontakte sind keine dokumentiert, indes ein WhatsApp-Chat, in welchem der Beschuldigte wiederum unter dem Namen "J._____" im Zeitraum vom 19. November 2020 bis 9. Dezember 2020 in regelmässigen Abständen mit B._____ Lese- und Audionachrichten austauschte, wobei die Funktion "Scrambled" verwendet wurde; Urk. 1/7 S. 2 f.) stand. Sodann unterstreicht die Auswertung des ebenfalls beim Beschuldigten aus der Umhängetasche sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 Plus (A014'504'826; Urk. 9/4 S. 5), wie intensiv der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ war (seine Telefonnummer ist wiederum unter dem Namen "D'._____" gespeichert; es sind im Zeitraum vom

21. Mai 2020 bis 2. August 2020 145 telefonische Kontakte verzeichnet und es ist ein WhatsApp-Chat mit Austausch von Lese- und Audionachrichten in regelmässigen Abständen, in der Regel jeden Tag mehrmals, dokumentiert; Urk. 1/7 S. 4). Dies stellt ein weiteres Indiz für die Version des Mitbeschuldigten B._____ und mithin die Täterschaft des Beschuldigten dar und lässt sich gleichzeitig mit den Depositionen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen (vgl. nachstehend Ziff. II 4.10.1). Aus dem Umstand, dass die Nummer des Mitbeschuldigten B._____ auf dem Mobiltelefon der Marke Samsung nicht verzeichnet ist (Urk. 1/7 S. 4), lässt sich sodann nichts ableiten. 4.8. Der Umstand, dass keine DNA-Bestimmung ab den sichergestellten Be- täubungsmitteln möglich war (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Dezember 2020, Urk. 8/6 bzw. Gutachten der Universität Zürich vom

1. Februar 2021, Urk. 8/9), ist neutral zu werten. Er belastet den Beschuldigten nicht, gleichzeitig kann der Beschuldigte daraus aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 20 RZ 42 f. S. 10) – auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.9. Insgesamt zeichnen die zahlreichen Indizien somit ein Bild, welches in sei- ner Gesamtheit den klaren Eindruck vermittelt, dass der Beschuldigte in den vor- geworfenen Vorgang massgeblich involviert war. Schliesslich rundet die Präsenz des Beschuldigten am Verhafttag in der Einzimmerwohnung des Mitbeschuldigten

- 15 - mit den entsprechenden Sicherstellungen, wie bereits ausgeführt, das Bild ab. Bei dieser Gesamtbetrachtung drängt sich denn auch der Schluss auf, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erwirtschaftet bzw. für den Handel mit Betäubungsmitteln vorgesehen war, zumal der Beschuldigte dafür keine schlüssige Erklärung zu liefern vermag (vgl. nach- folgend Ziff. II 4.10.3). Das gezeichnete Gesamtbild lässt sich sodann mühelos mit den Belastungen des Mitbeschuldigten B._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ verknüpfen und bekräftigt diese. 4.10. Wie den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, sind hingegen die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. 4.10.1. Das vom Beschuldigen gezeichnete Bild einer eher losen und ausschliess- lich freundschaftlichen Beziehung zum Mitbeschuldigten D._____ (Prot. I S. 15) lässt sich kaum mit den ausgewerteten zahlreichen telefonischen Kontakten zwi- schen dem 21. Mai 2020 und dem 14. Dezember 2020 vereinbaren (vgl. Ziff. II 4.7 f.). 4.10.2. Die Beteuerungen des Beschuldigten, es sei beim Treffen mit B._____ um die Anmietung einer Doppelhaushälfte gegangen (Urk. 3/1 F/A 19 f. S. 2 f., F/A 42 ff. S. 4, F/A 64 ff. S. 6 f.; Urk. 3/2 F/A 16 S. 3 f.; Prot. I S. 11 f., 19), sind mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 21) nicht überzeugend und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal sie nicht ins Bild pas- sen und sie in den Akten keine Stütze finden. 4.10.3. Im gesamten Kontext ebenfalls völlig unglaubhaft erscheinen auch die Vorbringen seitens des Beschuldigten, woher das von ihm anlässlich der Verhaf- tung mitgeführte Bargeld stamme und wofür es hätte ausgegeben werden sollen (für den Einkauf von CBD-Proben bzw. für Geschenke für seine Eltern; Urk. 3/1 F/A 84 S. 7; Urk. 3/1 F/A 15 S. 3; Prot. I S. 14 f.). Die Angaben zum angeblich ge- planten CBD-Proben-Kauf blieben äusserst schwammig (Urk. 3/1 F/A 85 S. 7 f.; Prot. I S. 14). Entgegen dem Beschuldigten sowie der Verteidigung (Prot. I S. 14; Urk. 20 RZ 45 S. 10; Urk. 46 S. 19 f.) ist es sodann sehr ungewöhnlich, so viel Bargeld auf sich zu tragen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst vorbringt,

- 16 - seine finanziellen Verhältnisse seien knapp gewesen bzw. er habe von seinen Er- sparnissen und den Provisionen gelebt (Urk. 3/1 F/A 89 ff. S. 8; Urk. 3/2 F/A 23; Urk. 20 RZ 64 S. 13 f.). Es sei sodann daran erinnert, dass im Tatzeitpunkt auf- grund der Coronakrise Bargeldzahlungen in weiten Teilen der Schweiz praktisch verschwunden waren. 4.10.4. Wenn der Beschuldigte von der Verteidigung vorbringen lässt, dass mit der Aussagewürdigung der Vorinstanz – mit der Berücksichtigung des Umstan- des, dass der Beschuldigte keinen Nachweis für seine Absicht der Anmietung ei- ner Doppelhaushälfte (beispielsweise durch Einreichung des Dropbox-Ordners) erbracht habe – die Unschuldsvermutung bzw. seine Beschuldigtenrechte verletzt worden seien (vgl. Urk. 46 S. 16), so kann ihm nicht gefolgt werden. Entlastende Behauptungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen nä- her zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.3 und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf. 4.10.5. Dass in diesem gesamten Kontext den Beteuerungen des Beschuldigten, er habe von nichts gewusst (Urk. 3/1 F/A 5 S. 1, F/A 95 ff. S. 8 f.; Urk. 3/2 F/A 9 ff. S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 19 ff.; Prot. I S. 9 ff.), kein Glauben geschenkt werden kann, liegt auf der Hand. 4.11. Zusammengefasst führen die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____, die Belastung des Mitbeschuldigten D._____ sowie die Gesamtheit der objektiven Beweismittel und Indizien – mit der Vorinstanz – zu einem Gesamtbild, wonach keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ anklagegemäss dem Mitbeschuldigten B._____ ca. brutto 200 Gramm Methamphetamin mit dem Auftrag überlassen hat, diese an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen und

- 17 - den Gewinn ihm und dem Mitbeschuldigten D._____ abzuliefern. Dass der Be- schuldigte bei der konkreten Übergabe anwesend gewesen ist, kann indes nicht erstellt werden. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ die verbliebenen brutto 118 Gramm Methamphetamin beim Mitbeschuldigten B._____ an der E._____-strasse … in Zürich abholte. III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte überliess zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ ca. brutto 200 Gramm Methamphetamin an den Mitbeschuldigten B._____ mit dem Auftrag, diese an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm zu verkaufen und den Gewinn dem Beschuldigten und dem Mitbeschul- digten D._____ abzuliefern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass dabei die physische Übergabe der Betäubungsmittel al- leine durch den Mitbeschuldigten D._____ erfolgte. Damit wurde der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG objektiv erfüllt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG "unbe- fugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt") erfüllt. Sodann wurde mit einer Reinsubstanz von insgesamt ca. 179.44 Gramm (gemäss dem Gutachten des FOR betr. Identifikati- on/Gehaltsbestimmung vom 12. Januar 2021 [Urk. 8/7] wiesen die sichergestell- ten farblosen Kristalle in 5 Minigrips ein Nettogewicht von 103 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 97 % auf, mithin lag eine Reinsubstanz von 99.9 Gramm vor; bei weiteren 82 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % ergibt das eine zu- sätzliche Reinsubstanz von 79.54 Gramm) die Grenze der gesundheitsgefähr- denden Einzelmenge von 12 Gramm reinem Methamphetamin, bei welcher ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Qualifikationstatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 312 E. 2.2. ff. = Pra 2020 Nr. 42; JUCKER/SCHLEGEL, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 44 f. und Art. 19 BetmG N 181), klar überschritten. Entsprechend ist der Qualifikationstatbestand objektiv erfüllt.

2. Dabei handelten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte (Urk. 33 S. 24 f.) – in Mittäterschaft,

- 18 - zumal der Beschuldigte bei der Entschliessung und Planung der Übergabe mit dem Mitbeschuldigten D._____ zusammenwirkte und eine wesentliche Rolle ein- nahm, was ihn als Mittäter qualifiziert.

3. Der Beschuldigte wusste, dass er und der Mitbeschuldigte D._____ nicht berechtigt waren, das Methamphetamin in Verkehr zu bringen. Weiter nahm er willentlich oder zumindest billigend in Kauf, dass eine Vielzahl von Menschen ei- ner Abhängigkeit entgegengehen und deren Gesundheit dadurch stark gefährdet und einer grossen Gefahr ausgesetzt wird.

4. Damit hat sich der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Taten zu beurteilen sind, welche der Beschuldigte allesamt nach Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches (Än- derung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb das neue Recht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Im Betäubungsmittelgesetz wurde so- dann Artikel 19 Abs. 2 unlängst insofern angepasst, als dass die Freiheitsstrafe nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG, in Kraft seit 1. Juli 2023). Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist diese neue Bestimmung anzuwenden.

2. Grundlagen / Strafrahmen 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 33 S. 25 ff.) kann verwiesen werden.

- 19 - 2.2. Das Gesetz sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu ver- lassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5.; Urteil 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter ande- rem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vor- rangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Li- nie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom

2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die ge- naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc).

- 20 - Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derje- nige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtli- chen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 12 Gramm reinem Methamphetamin (BGE 145 IV 312 E. 2.2. ff.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetz- ten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsge- fährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend be- rücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte zusam- men mit dem Mitbeschuldigten D._____ Methamphetamin gemäss erstelltem Sachverhalt ca. brutto 200 Gramm Methamphetamingemisch, entsprechend ca. 179.44 Gramm reines Methamphetamin (gemäss dem Gutachten des FOR betr. Identifikation/Gehaltsbestimmung vom 12. Januar 2021 [Urk. 8/7] wiesen die si- chergestellten farblosen Kristalle in 5 Minigrips, brutto 118 Gramm, ein Netto- gewicht 103 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % auf, mithin eine Rein- substanz von 99.9 Gramm; bei weiteren 82 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 97 % ergibt das eine zusätzliche Reinsubstanz von 79.54 Gramm), dem Mitbe- schuldigten B._____ zwecks Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer überlas- sen hat, wobei letzterer den Gewinn hätte abliefern müssen. Tatsächlich verkauft

- 21 - wurde indes nur ein kleiner Teil. Dieser Umstand ist aber weniger dem Beschul- digten zu verdanken als dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte B._____ seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist. Mit der gesamten Menge Methamphetaminge- misch hätte die Gesundheit und das Leben sehr vieler Menschen gefährdet wer- den können. Die Grenze zum schweren Betäubungsmittelfall wurde um ein Viel- faches, nämlich um das ca. 14-Fache, überschritten. Dabei hätte dem Beschuldig- ten bei hälftiger Aufteilung, wovon auszugehen ist, eine Summe von Fr. 5'500.– in Aussicht gestanden. Zur genauen Rolle des Beschuldigten ist wenig bekannt. Immerhin hat er dem Mitbeschuldigten B._____ Weisungen erteilt und er hätte zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ den Gewinn einstecken sollen. Zudem wirkte er bei der Planung und Durchführung mit, wobei er sich bei letzte- rem im Hintergrund hielt und den direkten Kontakt mit den Betäubungsmitteln den Mitbeschuldigten überliess, was eher für eine höhere Position in der Betäu- bungsmittelhandelshierarchie spricht. Insgesamt ist der Beschuldigte aber in der Hierarchie des Drogenhandels weder auf unterster noch oberster Stufe anzu- siedeln. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 3.2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungsmittel, nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf und überliess es dem Mitbeschuldigten B._____, dieses zu portionieren und in Umlauf zu bringen. Entgegen der Vertei- digung (Urk. 20 RZ 64 S. 13 f.; Urk. 46 S. 23) befand sich der Beschuldigte in kei- ner finanziellen Notlage. Vielmehr handelte er aus rein egoistischen und finanziel- len Beweggründen (Urk. 33 S. 28). Insgesamt vermögen die Elemente der subjek- tiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.3. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert.

- 22 - 3.4. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im unteren Be- reich des unteren Strafrahmendrittels auf 26 Monate festzusetzen. Ein Blick auf das Strafmassmodel von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar BetmG,

4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 44 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Ver- gleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse – soweit bekannt – zutref- fend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 30, 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er ca. im März oder April 2023 von F._____ nach K._____ in Frankreich gezogen sei. Ins grenzna- he Frankreich sei er gezogen, da er sich aufgrund seines Gefängnisaufenthal- tes bei der Krankenkasse verschuldet habe und seine Kosten habe reduzieren müssen. Deshalb könne er aktuell auch sein Studium in Medienwissenschaften nicht mehr weiterführen. Er wohne zusammen mit seiner Lebenspartnerin zur Miete in K._____, wobei sie EUR 1'200.– inkl. Nebenkosten pro Monat an Mie- te bezahlen. Er arbeite momentan im Restaurant L._____ in F._____ hinter der Bar, wobei das Pensum variiere. Er verdiene aktuell ca. Fr. 2'200.– bis Fr. 2'400.– pro Monat. Überdies erhalte er monatlich ca. Fr. 300.– Trinkgeld. Seine Lebenspartnerin arbeite bei M._____ [Kleidergeschäft]. Mit den beiden Einkommen seien sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sei- en auf keine finanziellen Unterstützungsleistungen angewiesen. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– bei der Kranken- kasse (Urk. 45 S. 1 bis 6). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. 3.5.2. Der Beschuldigte weist Einträge im Strafregister auf (Urk. 35):

- 23 - 3.5.2.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel vom 19. Februar 2020 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (begangen am 9. Oktober 2019) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. In zeitlicher Re- lation zum Tatzeitpunkt betrachtet lag diese nicht einschlägige Vorstrafe nur 10 Monate und damit noch nicht lange Zeit zurück. Diese Vorstrafe fällt, auch wenn sie nicht einschlägig ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 20 RZ 69 f. S. 14; Urk. 46 S. 24) – leicht straferhöhend ins Gewicht (vgl. JUCKER/SCHLEGEL, Kom- mentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 19; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 130; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14a). 3.5.2.2. Die jüngste Verurteilung erfolgte vor dem vorinstanzlichen Urteil. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juni 2022 wurde der Be- schuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (begangen am 8. August 2020) schuldig gesprochen und im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Delinquenz, wobei der Beschuldigte unter anderem erneut gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verstiess, ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5.3. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter dem Titel des Verhaltens im Strafverfahren für sich keine Straf- reduktion reklamieren. 3.5.4. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich. 3.5.5. Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

- 24 - 3.5.6. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkomponente gesamthaft eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monat veranschlagt (Urk. 33 S. 29), er- scheint dies eher mild, liegt indes im Rahmen ihres Ermessens, in welches nicht unnötig einzugreifen ist. 3.6. Fazit 3.6.1. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als im Rahmen des richterlichen Ermessens der Vorinstanz angemessen, sicherlich nicht als zu streng. Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe ohnehin ausser Betracht. Die Strafe ist zu bestäti- gen. 3.6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Dezember 2020, 16.00 Uhr (Urk. 10/1), bis 17. März 2021, 18.50 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 10/54). Die erstandene Haft von 93 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der vorinstanzlich ausgefällte bedingte Vollzug zu bestätigen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 30 f.), insbesondere in Anbetracht des getrübten Leumunds des Beschuldigten, ist eine nicht minimale Probezeit angezeigt. Die von der Vorinstanz festgelegte Probezeit von 4 Jahren erscheint angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 33 S. 38). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 20 S. 16 f.; Urk. 46 S. 2 und 25).

2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der

- 25 - Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän- ders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren o- der aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

3. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 338 f. mit Hinweis).

4. Der Beschuldigte ist als deutscher Staatsangehöriger aufgrund des auszu- fällenden Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

5. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumula- tiv erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und ande- rerseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mitein- zubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein-

- 26 - schliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur An- wendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rah- men der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen). 5.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 5.2. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwi- schen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeu- tung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Auslän- der ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen).

- 27 - 5.3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Ele- mente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Ver- halten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszu- stand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlagge- bend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Ein- zelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). Selbst bei einer stabilen Familie hat es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, E. 2.5.3).

6. Der Beschuldigte ist in Kasachstan geboren und mit seinen Eltern 2001 nach Deutschland ausgewandert. Das Abitur hat er in Deutschland gemacht. Nach seinem Abschluss hat er grösstenteils in der Gastronomie, teilweise auch als Dolmetscher, gearbeitet. Im Februar 2016, im Alter von 28 Jahren, kam er in die Schweiz. Sein Grundstudium in Medienwissenschaften hat er dann in F._____ angefangen. Nebenbei hat er weiterhin in Bars und Restaurants gearbeitet (Urk. 20 RZ 83 f., S. 16 f.; Urk. 6/2 S. 26 f.; Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er im Restaurant L._____ in F._____ hinter der Bar in variablem Pensum arbeite. Angefangen habe er in einem 50 %- Pensum, während der Weihnachtszeit laufe mehr, da arbeite er in einem 50 %- bis 70 %-Pensum. Man sei gerade am Herausfinden, inwieweit das Restaurant

- 28 - L._____ ihm ein fixes Pensum versprechen könne. Er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 2'200.– bis Fr. 2'400.–, zuzüglich ca. Fr. 300.– Trinkgeld. Er habe sein Studium aufgrund seiner finanziellen Situation nicht wieder aufgenommen (Urk. 45 S. 3 f.). Von einer aktuell guten wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann keineswegs die Rede sein. Dazu passen dann auch die Schulden bei der Krankenkasse in der Höhe von ca. Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.–, welche der Beschuldigte in der Schweiz anhäufte. Unter diesen Vorzeichen ist eine stabile und langfristige bzw. definitive Wiedereingliederung des Beschuldigten in den Schweizer Arbeitsmarkt als wenig chancenreich zu beurteilen. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten in der Schweiz würde diesen im weiteren wirtschaftlichen Fortkommen hierorts zudem stärker hindern. Die Arbeitssituation des Beschuldigten führt somit nicht zu einem Härtefall, da der Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht aus einem überaus stabilen beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen würde.

7. Seit 2019 hat der Beschuldigte eine Lebenspartnerin, mit welcher er in F._____ lebte und welche er finanziell unterstützte. Sie ist gesundheitlich ange- schlagen (Urk. 20 S. 16 f.; Urk. 3/1 F/A 114 S. 10; Urk. 6/2 S. 26 f.; Prot. I S. 6 f.). Seit März oder April 2023 lebt der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebens- partnerin in K._____ in Frankreich. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seit sieben Jahren sein ganzes Leben um die Schweiz drehe. Alle seine Freunde, Kontakte und nächsten Personen seien hier in der Schweiz. Er habe zu niemandem ausserhalb von F._____ Kontakt. Er kenne in K._____ lediglich seine Lebenspartnerin und seine Vermieterin (Urk. 45 S. 8 f.). Seine Eltern, zu welchen er (einen regelmässigen) Kontakt pflegt, leben in Deutschland (Urk. 45 S. 8). Weitere Familienangehörige des Beschuldigten leben

– soweit ersichtlich – ebenfalls nicht in der Schweiz. Dass bzw. inwiefern der Beschuldigte aktiv oder passiv am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilnimmt, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf Mitgliedschaften in Vereinen oder Ähnliches finden sich jedenfalls keine. Aktuell wohnt der Beschuldigte so- dann nicht mehr in der Schweiz, sondern in K._____ in Frankreich.

- 29 -

8. Mithin verbrachte der Beschuldigte seine Kindheit, Jungend und das junge Erwachsenenalter in Kasachstan bzw. in Deutschland. Erst im Erwachsenenalter von 28 Jahren kam er in die Schweiz. Der Beschuldigte lebte ca. 7 Jahre in der Schweiz (vgl. dazu Urk. 45 S. 1). Dabei handelt es sich um eine nicht sehr lange Zeitdauer. Zur Zeit wohnt er in Frankreich. Auch wenn der Beschuldigte mit Blick auf seine Arbeitstätigkeit zeitweise in geregelten Verhältnissen lebte, hat er sich in der Schweiz nur mässig integriert. Dem Beschuldigten gelingt es jedenfalls nicht nachzuweisen oder auch nur schon glaubhaft zu machen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert.

9. Die Wiedereingliederung in Deutschland oder die Neuetablierung in Frank- reich erscheint hingegen durchaus möglich und zumutbar. So führte denn auch die Verteidigung vor Vorinstanz aus, die Wiedereingliederung im Herkunftsland Deutschland sei zwar möglich, aber nicht optimal, da der Beschuldigte sich ein Leben in der Schweiz aufgebaut habe (Urk. 20 RZ 85 S. 17). Die Lebenspartnerin des Beschuldigten lebt überdies ebenfalls mit diesem zusammen in Frankreich (Urk. 45 S. 2). Zwar dürfte es vor dem Hintergrund seines freundschaftlichen (je- doch nicht familiären) Umfeldes in der Schweiz – wie von ihm anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend gemacht (Urk. 45 S. 8) – für ihn eine gewisse Härte darstellen, wenn er die Schweiz während längerer Zeit verlassen muss. Ange- sichts des Umstands, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auf eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten ist (vgl. Ziff. VI/15), werden z.B. Besuche des Beschuldigten im grenznahen Ausland – wo der Be- schuldigte überdies zurzeit wohnhaft ist (Urk. 45 S. 1 f., S. 4) – aber problemlos möglich sein. Wie der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung selber ausführte, ist K._____ von F.________ aus sogar mit dem Tram oder dem Bus erreichbar (Urk. 45 S. 4). Auch das grenznahe Deutschland ist von F._____ aus gut zu erreichen. Zudem stehen mittels moderner Kommunikations- mittel auch bei räumlicher Distanz gute Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

10. Zusammenfassend vermögen die konkreten Verhältnisse des Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a

- 30 - Abs. 2 StGB zu begründen. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.

11. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen. Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten spricht die von diesem ausgehende Gefahr weiterer Straftaten. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Interessen gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Für „Drogenhandel“ ist die Landesverweisung in der Verfassung vorgesehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte hat eine grosse Menge Methamphetamin seinem Mittelsmann über- lassen, um diese an unbekannte Abnehmer zu vertreiben, womit er die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr brachte. Zudem ist der Beschuldigte kein unbe- schriebenes Blatt. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte offenbaren eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und wi- dersprechen teilweise dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Zur Zeit sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Straftaten befand er sich schon lange im Er- wachsenenalter.

12. Schliesslich erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 35) – die Anordnung der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung des FZA als völkerrechtlich zulässig (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2; Urteil 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2; BGE 145 IV 55 E. 3.). Die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeendende Mas- snahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng (Urteil 6B_1376/2022 vom

12. September 2023 E. 2.4.3). Ausserdem bestehen bei der Prognosenstellung des Beschuldigten angesichts des getrübten Leumunds sowie der fehlenden Ein- sicht und Reue gewisse Vorbehalte. Bei der dargelegten Ausgangslage sind an die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit keine allzu

- 31 - hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil 6B_1376/2022 vom

12. September 2023 E. 2.3.7). Es ist damit von einer Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Landesverweisung erweist sich ent- sprechend auch unter Beachtung des FZA als verhältnismässig.

13. Es ist entsprechend eine Landesverweisung auszusprechen.

14. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die (minimale) Dauer von 5 Jahren angeordnet, was mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungs- verbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin zu bestäti- gen ist.

15. Da der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung e contrario). VII. Einziehung Der mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (Urk. 9/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 4'150.– (Asservat-Nr. A014'504'779) ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 33 S. 36 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 -

2. Im zweitinstanzlichen Verfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss werden die Kosten des Berufungsver- fahrens auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 46 S. 2) – we- gen offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote für ihren Aufwand sowie Barauslagen ein (Urk. 44). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu ent- schädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 6'212.60, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf einen Genugtuung/Entschädigung.

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 beschlag- nahmten Gegenstände − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'780) − Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'504'804) − Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A014'504'826) − Sendungsbestätigung MoneyGram (Asservat-Nr. A014'504'837) werden dem Beschuldigten (oder einer durch ihn bevollmächtigten Person) nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils innert 30 Tagen unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises sowie nach telefonischer Voranmeldung auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden.

6. […]

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G. Nr. UB210028-O Fr. 10'000.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung Fr. 6'775.35 Restzahlung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8.-9. […]

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 93 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2022 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 4'150.– (Asservat-Nr. A014'504'779) wird eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'212.60 amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)

- 35 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann

- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.