Sachverhalt
1. Vorab ist festzuhalten, dass der Geschädigte innert Frist Strafantrag stellte (Urk. 3.2). Auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtete er (Urk. 3.17/2). 2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte geltend, er habe dem Geschädigten weder ein Messer mit der Klinge gegen die Haut an den Hals ge- halten noch habe er dem Geschädigten ein weiteres Messer mit der Spitze oder
- 7 - der Klinge gegen den Oberkörper gerichtet (Urk. 48 S. 3). Die Vorinstanz sah als erstellt an, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer an den Hals hielt; es könne offengelassen werden, ob der Beschuldigte dem Geschädigten ein weiteres Messer an den Oberkörper gehalten habe (Urk. 58 S. 30). Im vorliegenden Verfahren lässt der Beschuldigte ausführen, der Zusammenfassung der Vorinstanz könne grundsätzlich gefolgt werden und der äussere Sachverhalt gelte mit der Vorinstanz entsprechend als erstellt (Urk. 90 S. 3 ff.). Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten – wie in ihrer Anklageschrift und vor Vorinstanz – vor, der Beschuldigte habe dem Geschädigten durchaus ein weiteres Messer gegen den Oberkörper gehalten (Urk. 93 S. 2). 2.2 Unumstritten und angesichts der vorliegenden Akten erstellt ist, dass der Be- schuldigte sich an jenem 2. April 2021 ob des Verhaltens der Gruppe Jugendlicher um den Geschädigten erboste und er (der Beschuldigte), welcher im fraglichen Zeit- punkt mit rund 2.26 Gewichtspromille alkoholisiert war, die Jugendlichen zur Rede stellen bzw. zurechtweisen wollte. Dabei führte der Beschuldigte zwei Klappmesser mit sich. Er packte den sitzenden Geschädigten zunächst von hinten mit dem linken Arm um die Brust. Die weiteren Geschehnisse sind nachfolgend zu diskutieren.
3. Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung / relevante Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sach- verhaltserstellung und zur Beweiswürdigung sowie die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit richtig wiedergegeben. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der Beteiligten, inklusive derjenigen des Beschuldigten und des Geschädigten, sowie deren Inhalt zutreffend wiedergege- ben (Urk. 58 S. 6-29). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft stellten denn an der Berufungsverhandlung die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage.
4. Erstellung Sachverhalt in Bezug Einsatz von Messern 4.1 Berufungsverhandlung
- 8 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüg- lich aus, es sei scheinbar so gewesen, dass er das Messer dem Geschädigten an den Hals gehalten habe. Er glaube aber nicht, dass er mit dem Messer den Hals berührt habe (Urk. 89 S. 9). Daran, dass er dem Geschädigten ein Messer gegen den Bauch gehalten habe, könne er sich wirklich nicht mehr genau erinnern, er nehme indes in Kauf, dass es so gewesen sei (Urk. 89 S. 10). Er bestritt sodann den inneren Sachverhalt (Urk. 89 S. 10 ff.). 4.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen, des Zeugen und des Geschädigten sei (unter anderem) er- stellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer an den Hals gehalten habe. Dies hätten sämtliche anderen am Tatort anwesenden Personen deckungs- gleich und detailliert ausgesagt. Betreffend des Haltens des zweiten Messers an den Bauch des Geschädigten würden sich die Aussagen des Zeugen und der Aus- kunftspersonen nicht decken, weshalb dies nicht erstellt werden könne (Urk. 58 S. 27, S. 29 f.). 4.3 Würdigung Der Geschädigte erklärte in seiner (parteiöffentlichen) Einvernahme betreffend den Einsatz von Messern, der Beschuldigte habe das eine Messer mit der rechten Hand hervorgeholt, mit den Fingern geöffnet, mit der scharfen Klinge an den Hals ge- halten. Er habe gespürt, dass der scharfe Teil gegen den Hals gehalten worden sei. Der Beschuldigte habe das Messer gegen den Hals gedrückt, es habe danach einen Abdruck gegeben. Etwas später habe der Beschuldigte das zweite Messer hervorgeholt und (ebenfalls) gegen den Hals des Beschuldigten gehalten. Das erste Messer habe der Beschuldigten dann mit der Spitze voran gegen den Bauch des Geschädigten gehalten, das habe er (der Geschädigte) gesehen. Die Messer habe der Beschuldigte nie zwischen seinen Händen gewechselt. Auf Vorhalt, dass er (der Geschädigte) in den vorherigen, nicht parteiöffentlichen Einvernahmen von einem Messerwechsel gesprochen habe, erklärte der Geschädigte, er wisse es nicht mehr genau. Er, der Geschädigte, habe Angst und Panik gehabt. Er habe um
- 9 - Hilfe gerufen, geschrien und das Messer vom Hals wegdrücken wollen, es aber mangels Kraft nicht geschafft (Urk. 3.15/4b S. 6-12). Wie von der Vorinstanz dargelegt, bestätigten auch die verwertbar einvernommenen Kollegen des Ge- schädigten, die Auskunftspersonen E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____, der Beschuldigte habe dem Geschädigten einen Gegenstand (E._____), etwas Schwarzes (F._____) bzw. ein Messer mit der Klinge voran (G._____, H._____, I._____) an den Hals gehalten (Urk. 3.15/1b S. 6; Urk. 3.15/2b S. 8; Urk. 3.15/3b S. 7 f.; Urk. 3.15/5b S. 4, S. 8 f., Urk. 3.15/6b S. 4, S. 8). E._____ und F._____ erklärten sodann, der Beschuldigte habe beim Geschädigten die andere Hand an den Bauch gehalten (Urk. 3.15/1b S. 6; Urk. 3.15/2b S. 7). G._____ erklärte, der Beschuldigte habe ein zweites Messer hervorgeholt. Was er damit gemacht habe, wisse G._____ nicht, denn er (G._____) sei davongerannt (Urk. 3.15/3b S. 9 f.). H._____ konnte diesbezüglich nichts sagen, sie sei dann weggerannt (Urk. 3.15/5b S. 11). I._____ gab in seiner Einvernahme an, er habe gesehen, wie der Beschuldigte nochmals ein Messer genommen und dem Geschä- digten an den Bauch gehalten habe. Wie, habe er nicht sehen können (Urk. 3.15/6b S. 4, S. 8-10). H._____ führte in ihrer Einvernahme aus, der Geschädigte habe nachher "Ab- drücke" am Hals gehabt (Urk. 3.15/5b S. 5, S. 10), G._____ erklärte in seiner Ein- vernahme, der Geschädigte habe unmittelbar nach dem Vorfall am Hals einen "kleinen Abdruck" gehabt (Urk. 3.15/3b S. 8). Auch I._____ gab an, der Ge- schädigte sei auf der linken Seite des Halses "rot gewesen" wegen des Abdrucks des Messers (Urk. 3.15/6b S. 5). Anhand dieser glaubhaften Angaben ist als erstellt zu betrachten, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten ein Messer mit der Klinge voran an den Hals hielt. Diese Angaben werden durch weitere Beweismittel gestützt: An einer Messerklinge konnte ein DNA-Mischprofil sichergestellt werden, bei welchem der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mitspurengeber sein könnte. Sodann wies der Ge- schädigte – offensichtlich im Gegensatz zu seinem Zustand vor dem Vorfall, jeden- falls wird die Rötung von Begleitern des Geschädigten hervorgehoben – eine Rötung im Halsbereich auf (vgl. u.a. auch Urk. 3.10/5). Daran vermag nichts zu
- 10 - ändern, dass von den Auskunftspersonen die exakte Position des Messers am Hals des Geschädigten unterschiedlich geschildert wird und/oder nicht exakt mit den vorliegenden Bildern in Einklang zu bringen ist. Wesentlich ist, dass sämtliche Aus- kunftspersonen von einem Messer am Hals sprechen und sich die Rötung des Ge- schädigten ebenfalls am Halsbereich befindet. Leicht unterschiedliche Angaben sprechen eher für eine Glaubhaftigkeit der Angaben, werden solche Umstände doch erfahrungsgemäss leicht unterschiedlich wahrgenommen. Weiter ist aufgrund der geschilderten Aussagen als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten, wie von diesem angegeben, ein weiteres Messer mit der Spitze voran an den Bauch hielt. Soweit die Auskunftspersonen im fraglichen Zeitpunkt noch am Ort des Geschehens waren, schilderten sie diesen Umstand oder gaben an, der Beschuldigte habe dem Geschädigten die Hand vor/an den Bauch gehalten, wobei sie keine weiteren Angaben machen konnten. Letzteres stützt die Sach- darstellung, wonach ein Messer gegen den Bauch gehalten wurde. Gerade weil der Geschädigte sich im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen in sitzender Position befand, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte andernfalls seine (freie) Hand im Bereich des Bauches des Geschädigten gehalten haben soll. Dass I._____ von mehreren Messern berichtete (Urk. 3.15/6b S. 10 f.), korreliert sodann mit dem Umstand, dass tatsächlich mehrere Messer im Spiel waren.
5. Fazit Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer mit der Klinge voran an dessen Hals und ein Messer mit der Spitze voran an dessen Bauch hielt.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Zur Begründung führte sie – nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen – zusammengefasst aus, das Halten eines Messers an den Hals einer geschädigten Person sei objektiv geeignet, diesem ein schweres Übel zuzufügen. Eine schwere Drohung sei zu bejahen, auch ein vernünftiger Mensch wäre in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Geschädigte sei denn auch offensichtlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Ebenso sei in subjektiver Hinsicht der Tat- bestand der Drohung erfüllt, wer ein Messer gegen jemanden richte, handle zwei- felsohne vorsätzlich. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, da eine Lebensgefahr nur in abstrakter Weise bestanden habe. Zwar hätte eine unbedachte Bewegung oder ein kleines Verschieben des Messers eine lebensgefährliche Verletzung nach sich ziehen können, der Beschuldigte sei jedoch im Tatzeitpunkt ruhig und kontrolliert gewesen. Sodann habe sich der Geschädigte ruhig verhalten und sich nicht be- wegt. Es habe folglich kein dynamisches Geschehen gegeben und daher keine ernstliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Geschädigte losreissen und der Beschuldigte ihn dabei verletzen würde. Da der Beschuldigte gemäss dem von Dr. med. J._____ erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom
25. April 2022 (nachfolgend: Gutachten J._____) eine hohe Gewöhnung an grosse Mengen Alkohol aufgewiesen habe, habe auch angesichts der Alkoholisierung des Beschuldigten kein Risiko einer dem Alkoholkonsum geschuldeten fahrigen Bewe- gung bestanden. Der Beschuldigte habe sich denn auch in Bezug auf den Alkohol- konsum unauffällig verhalten. Selbst wenn eine Gefährdung des Lebens in objekti- ver Hinsicht bejaht würde, würde es am subjektiven Tatbestand fehlen. Es sei er- stellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer nicht an den Hals ge- halten habe, um ihn zu verletzen, sondern er habe diesen einschüchtern und be- lehren wollen. Ferner könne dem Beschuldigten keine Skrupellosigkeit vorgeworfen werden. Er habe das Messer sofort runtergenommen, als der Geschädigte laut ge- schrien habe, und habe den Geschädigten losgelassen sowie ihm die verlorenen Gegenstände ausgehändigt. Schuldausschlussgründe bestünden keine; insbeson-
- 12 - dere halte das Gutachten J._____ im Wesentlichen fest, es seien keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte dem Unrecht seiner Tat nicht be- wusst gewesen sei, auch habe er trotz der erheblichen Alkoholisierung sein Ver- halten steuern können. Es sei maximal von einer in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 58 S. 31-37).
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend machen, die Vorinstanz habe die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Gefährdung des Lebens zu Recht verworfen und des Weiteren keinerlei Anhalts- punkte dafür ausmachen können, dass beim Beschuldigten ein Eventualvorsatz be- treffend Gefährdung des Lebens bestanden habe. Wie die Vorinstanz überzeugend erwogen habe, habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der Drohung erfüllt, wobei Eventualvorsatz gegeben sein dürfte (Urk. 90 S. 6 f.).
3. Standpunkt Anklagebehörde Die Anklagebehörde liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend machen, es sei in erster Linie dem Zufall oder glücklicher Fügung zuzu- schreiben, dass der Geschädigte in der gegebenen Bedrohungssituation nicht plötzlich doch eine unerwartete Impuls- oder Fluchtreaktion gezeigt habe. Hätte er sich entsprechend unvermittelt völlig unkontrolliert bewegt, hätte dies zweifellos zu einer höchst lebensgefährlichen Messerverletzung an seinem Hals führen können. Der Beschuldigte habe denn auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Geschä- digte tatsächlich nicht plötzlich doch eine unerwartete Impuls- oder Fluchtreaktion zeigte und sich entsprechend unkontrolliert bewegte. Entsprechend könne gestützt auf sein Verhalten bezüglich des Bewirkens einer Lebensgefahr auf direkten Vor- satz geschlossen werden. Schliesslich habe er skrupellos gehandelt, indem er die Lebensgefahr für den Geschädigten aus offenkundig völlig banalem Anlass und trotz eines (angesichts des Altersunterschieds) ohnehin bestehenden, massiven Machtgefälles bewirkt habe. Entsprechend habe sich der Beschuldigte der Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht (Urk. 93 S. 3 f.).
- 13 -
4. Würdigung 4.1 Zunächst kann bezüglich der rechtlichen Darlegungen in Bezug auf die Tat- bestände der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 31 f. und S. 34 f.). 4.2 Gefährdung des Lebens 4.2.1Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) setzt eine mit direktem Vorsatz herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr voraus. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Verwirklichung dieser Gefahr will. In jenem Fall läge ein Tötungsversuch vor (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 4 zu Art. 129, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Diese unmittelbare Lebensgefahr hat konkret zu bestehen. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Das Bundesgericht hielt in einem Fall, in welchem ein Täter seiner Tochter ein Brotmesser mit einer gezackten Klinge sehr nahe an den Hals hielt, dabei zitterte und drohte, wenn sie nicht zu weinen aufhöre, werde er sie umbringen, fest, es liege eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor. Es stehe fest, dass das Messer gezackt gewesen sei, gut geschnitten habe und sehr nahe an den Hals des Opfers gehalten worden sei. Es überzeuge nicht, dass keine nahe Möglichkeit einer fahrigen Bewegung des Täters bestanden habe. Einerseits sei der Täter hocherregt gewesen und habe gezittert, andererseits habe aus der Situation die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Opfers bestanden, namentlich eines Losreissens, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können. Dies bedürfe keiner näheren Erklärung. Entsprechend habe die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zurecht bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006, E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.4). Vor dem Hintergrund dieses bundesgerichtlichen Entscheides ist auch vorliegend von einem erfüllten objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB auszugehen. Wie es auch
- 14 - die Vorinstanz darlegte, vermittelte der Beschuldigte zwar den Eindruck, er habe ruhig und kontrolliert gehandelt (Urk. 58 S. 32). Allerdings bestand durchaus die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Geschädigten. Statt sich in seiner Angst respektive Panik nicht zu bewegen, wie er es tat, hätte er auch gleichsam reflexartig versuchen können, sich dem Griff des Beschuldigten durch ein Aufstehen oder Losreissen zu entziehen. Dies hätte unweigerlich zu unkontrollierten Bewegungen des Beschuldigten mit seinem Messer geführt. Dabei spielt es keine Rolle, an welcher Stelle des Halses der Beschuldigte das Messer hielt, hätte das Messer im Rahmen von unkontrollierten Bewegungen doch auf einer grösseren Fläche den Hals des Geschädigten treffen können. Dass das Messer scharf war und damit geeignet, dem Geschädigten Verletzungen zuzufügen, zeigen auch die leichten Verletzungen, welche sich der Geschädigte zuzog (vgl. Urk. 3.10/5). Nachdem keine der aussagenden Personen von einer Bewegung mit dem Messer spricht, liegt nahe, dass die Verletzungen (einzig) durch ein Andrücken an die Haut ent- standen sind. Entsprechend muss das Messer eine gewisse Schneidfähigkeit auf- gewiesen haben. Selbst wenn diese nicht überaus gross gewesen ist, ist davon auszugehen, dass im Rahmen von unkontrollierten Bewegungen eine Stumpfheit durch einen höheren Krafteinsatz oder eine abrupte Bewegung des Geschädigten hätte relativiert werden können. Entgegen der Verteidigung (Urk. 90 S. 6) ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Situation in einem Barbier-Shop vergleichbar, zumal es sich dabei normalerweise um eine friedfertige Behandlungssituation handelt und der Barbier in aller Regel auch nicht 2.2. Promille aufweist, während in casu die Situation konfliktbelastet bzw. konfrontativ war. Unter diesen Umständen ist von einem erfüllten objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB auszugehen. 4.2.2In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens neben einem direkten Vorsatz Skrupellosigkeit (Trechsel / Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 129). Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer mit der Klinge voran unmittelbar oder sehr nahe an den Hals hielt, ist sowohl ein direkter Vor- satz wie auch Skrupellosigkeit zu bejahen. Die Vorbringen des Beschuldigten schliessen nicht aus, dass ihm die geschaffene Gefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Der Beschuldigte lebte seinen Ärger über die Gruppe um den Geschädigten hemmungs- und rücksichtslos aus, indem er wegen einer Lappalie
- 15 - in völlig unverhältnismässiger Weise reagierte und den Geschädigten in eine Situation versetzte, in welche dieser ernsthaft Angst um sein Leben haben musste (Urk. 3.15/4b S. 11 f.). Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. 4.3 Nachdem das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, erübrigen sich Ausführungen zum Tatbestand der Drohung.
5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 37 f., S. 39 f.). 1.2 Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
2. Tatkomponente 2.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Insbesondere sind in dieser Hinsicht das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB / JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 7 ff.).
- 16 - 2.2 Bezüglich die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer an den Hals hielt, mit dessen Klinge voran, sowie ein weiteres Messer gegen den Bauch. Damit musste der Geschä- digte grundsätzlich um sein Leben fürchten und wurde entsprechend in Angst und Schrecken versetzt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Geschädigte das Ausmass seiner Angst im Nachhinein relativierte; hierbei ist vor Augen zu halten, dass es sich beim Geschädigten um einen Teenager handelt, welcher sich natur- gemäss als eher "stark" präsentieren wollen dürfte. Die objektive Tatschwere ist als keinesfalls leicht einzustufen. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht nur von einer Gleichgültigkeit der psychischen und physischen Unversehrtheit des Privatklägers zeugt, sondern auch von einer hohen Gewaltbereitschaft und einer rechten Skrupellosigkeit. Er gefährdete das Leben eines ihm wohl unterle- genen 13-jährigen Jugendlichen aus nichtigem Grund massiv. Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er von sich aus nach relativ kurzer Zeit wieder vom Geschädigten abliess. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls keines- falls leicht. 2.4 Das Verschulden des Beschuldigten ist keinesfalls leicht. Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe etwas unterhalb der Mitte des Strafrahmens von Art. 129 StGB festzusetzen, auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Täterkomponente 3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis (Heimgartner, a. a. O., N 14 ff.). 3.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 41). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung zuerst als Elektriker gearbeitet hat und nun (auf temporärer Basis) bei K._____ Tiefkühlbestellungen bearbeitet (Urk. 89 S. 4).
- 17 - Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Gegeben- heiten zu entnehmen. 3.3 Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 60): Am 29. November 2010 wurde er vom Strafgericht Kanton Schwyz wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, einfachen Diebstahls (teilweise versucht), Übertretung der Verkehrsregelverordnung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Brandstiftung zu einer Busse von Fr. 60.– und einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet. Am
13. September 2013 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mit welchem der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung und Entzugs oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 300.– sank- tioniert wurde. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten am
17. Juni 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 3'500.– und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei der be- dingte Vollzug im Jahr 2020 widerrufen wurde. Am 14. Januar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises. Dieser Strafbefehl auferlegte dem Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–, als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 17. Juni 2019. Am
17. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen Strafbefehl und verur- teilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse zu Fr. 100.–. Dies wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Beschimpfung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Sachbeschädigung und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Auch diese Vorstrafe ist rechtskräftig und
- 18 - grundsätzlich zu beachten; daran vermögen die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 90 S. 11 ff.). Die Vorstrafen wirken sich im Umfang von fünf Mona- ten straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 58 S. 42), dass der Beschuldigte eine gewisse Reue zeigte, was im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt vier Monate auf 22 Monate zu erhöhen. 3.4 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 25. April 2022 lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grad vor (Urk. 31/7, S. 76). Entsprechend ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu reduzieren. Damit wird der – von der Verteidigung ebenfalls thematisierten (Urk. 90 S. 7 ff.) – "Zwangssituation" ausreichend Rechnung getragen. 3.5 Der Beschuldigte ist somit zu einer Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 2. April 2021 bis zum 9. Februar 2022, also insgesamt 314 Tage, in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Der Anrechnung von 314 Tagen Haft im Sinne von Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe steht nichts entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist damit zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, wobei 314 Tage durch Haft und vorzeitiger Strafvollzug erstanden sind. V. Vollzug Freiheitsstrafe
1. Rechtliches Die Vorinstanz hielt die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Strafe oder aber eines unbedingten Vollzugs der auszufällenden Strafen in zutreffender Weise fest. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 42).
- 19 -
2. Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, zwar seien die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei aller- dings, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt straffällig geworden sei, zuletzt dafür sanktioniert mit Strafbefehl vom 17. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft Baden. Es handle sich bei der ausgefällten Strafe zwar nicht um eine Freiheitsstrafe, doch müsse dem Beschuldigten angesichts seines an- haltenden delinquenten Verhaltens eine schlechte Prognose gestellt werden. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte nur durch einen Freiheitsentzug vom Delinquieren abzuhalten sei, weshalb die Strafe unbedingt auszufällen sei (Urk. 58 S. 42 f.).
3. Parteivorbringen Die amtliche Verteidigung verweist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wobei die Vorbringen bei der Bemessung der Strafe ebenfalls zu berück- sichtigen seien (Urk. 90 S. 14).
4. Beurteilung Wie es auch die Vorinstanz festhielt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Das Strafregister zeigt im heutigen Zeitpunkt seit 2010 fünf Vorstrafen (Urk. 60). Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigte im Jahr 2010 (unter anderem) zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde. Dies scheint nur bedingt Eindruck hinterlassen zu haben. Jedenfalls musste wegen eines Verkehrsdelikts bereits im Jahr 2013 gegen ihn ein Strafbefehl erlassen werden, wobei der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe sanktioniert wurde. Sodann wurden im Jahr 2019 und zwei Mal im Jahr 2020 gegen den Beschuldigten wiederum unbedingte Geldstrafen (und teilweise Bussen) ausgefällt. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte offensichtlich von unbedingt ausgefällten Geldstrafen nicht beein- drucken lässt. Angesichts des Dargelegten ist auch davon ausgehen, dass ihn eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kaum von weiterer Delinquenz abhalten
- 20 - wird. Mithin ist auch aufgezeigt, dass sich, selbst wenn man die jüngste Vorstrafe nicht berücksichtigen würde, an der Gesamteinschätzung nichts ändern würde. Damit ist die Freiheitsstrafe beim Beschuldigten unbedingt auszufällen. VI. Landesverweisung
1. Allgemeines 1.1 In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obli- gatorische Landesverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ver- weist das Gericht einen Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Damit ist beim Beschuldigten, welcher schwedischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und habe die Niederlassungs- bewilligung C. Seine drei Kinder würden in der Nähe seines Wohnortes sowie in L._____ leben. Seine fünfjährige Tochter nehme eine zentrale Rolle in seinem Le- ben ein. Er plane und hoffe, mit ihr eine Vater-Tochter-Beziehung aufbauen zu kön- nen. Er habe lediglich aufgrund der drohenden Landesverweisung bis anhin den Kontakt zu ihr vermieden, um ihr – für den Fall der Anordnung der Landesverwei- sung – den Trennungsschmerz zu ersparen. Ausser seiner Mutter, welche er zuletzt vor sieben Jahren besucht habe, habe er keine Beziehungen mehr nach Schwe-
- 21 - den. Der Beschuldigte spreche fliessend Deutsch und habe sich bis zur Corona- Pandemie beruflich gut integriert. Er engagiere sich auch jetzt wieder sehr bei sei- ner neuen Arbeitsstelle und sei zuversichtlich, dass aus der aktuellen Temporärar- beitsstelle eine Festanstellung werde. Seine Zukunft sehe er einzig in der Schweiz. Vor der Prüfung eines Härtefalls sei überdies Art. 5 Abs. 1 FZA zu beachten. Es könne keine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, wenn der Beschuldigte in der Schweiz verbleibe. Damit müsse eine Landesverweisung auch gestützt auf das Völkerrecht unterbleiben (Urk. 48 S. 10 f.; Urk. 89 S. 4 ff; Urk. 90 S. 14 ff.).
3. Absehen von Landesverweisung Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei die Aufzählung in diesem Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiederein- gliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Inte- gration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dürfen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berücksichtigt werden. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeutet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im
- 22 - Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung 4.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr 1975 in Polen geboren und ist in Schweden aufgewachsen. Er besuchte die Schulen in Schweden und absolvierte dort eine Ausbildung in Elektrotechnik. In der Folge habe er u.a. als Telekommunikations- ingenieur gearbeitet, in Schweden und in London. Im Jahr 2003 sei er in die Schweiz gekommen. Er habe bis im Jahr 2008 mit einem Unterbruch, während dem er einen Deutschkurs absolviert habe, gearbeitet. Im Jahr 2008 seien im Rahmen der Trennung von seiner damaligen Ehefrau psychische Probleme aufgetreten, weshalb er sich in eine Klinik begeben habe. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er trotz weiter bestehenden Problemen wieder gearbeitet, unterbrochen durch einen Gefängnisaufenthalt. Schliesslich habe er ein Reinigungsunternehmen sowie ein Sicherheitsunternehmen gegründet, wobei er letzteres habe aufgeben müssen, als eine Gesetzesänderung vorbestraften Personen eine Tätigkeit in Sicherheits- unternehmen untersagt habe. Sein Reinigungsunternehmen sei dann wegen Corona kaputtgegangen, weshalb er kein Geld mehr verdient habe. Der Beschul- digte spreche fliessend Schwedisch, Deutsch, Englisch und Polnisch. Er hat aus zwei Beziehungen drei Kinder im Alter von 23, 18 und fünf Jahren, welche bei ihren Müttern leben und zu welchen er keinen Kontakt hat. Für das Jüngste müsste er Unterhalt in der Höhe von ca. Fr. 700.– bezahlen. Er habe diesen in letzter Zeit nicht bezahlen können. Der Beschuldigte lebt alleine und hat zu seinen Ge- schwistern keinen Kontakt. Seine Mutter lebt in Schweden, wenn er dort sei, besuche er sie. Letztmals sei dies vor sieben Jahren der Fall gewesen. Er pflege zu ihr regelmässigen telefonischen Kontakt. In der Schweiz habe der Beschuldigte keine Verwandte, nur Bekannte. In einem Verein sei er nicht. Er habe Schulden von zwischen Fr. 70'000.– bis Fr. 100'000.–. Seit dem Jahr 2008 besteht ein Führer- ausweisentzug (Prot. I S. 7-14; Urk. 3.16/5 S. 17-21; Urk. 89 S. 4 ff.). Den vor-
- 23 - liegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte neben den bereits erwähnten fünf Vorstrafen seit 2010 (Urk. 60) im Jahr 2012 eine weitere Vorstrafe erwirkte, dies wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, wobei er zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 1.25/2b). Gemäss dem für die vorliegende Strafuntersuchung angefertigten Gutachten J._____ besteht beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlich- keitsakzentuierung sowie eine Alkoholabhängigkeit (Urk. 31/7 S. 75). 4.2 Der Beschuldigte wurde weder in der Schweiz geboren noch wuchs er hier auf. Er lebt seit rund 20 Jahren, seit dem Alter von 28 Jahren hier. Nachdem er sich anfänglich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht offenbar integriert hatte, geht er seit einigen Jahren weder einer geregelten Arbeitstätigkeit nach noch scheint er in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen. Zu seinen drei Kindern besteht offenbar seit einiger Zeit kein Kontakt mehr, obschon diese in der Nähe des Beschuldigten wohnen. Der Beschuldigte lebt alleine. Seine engste Bezugsperson erscheint seine in Schweden lebende Mutter zu sein. Unter diesen Umständen liegt kein besonderer Härtefall vor. Es dürfte dem Beschuldigten durch- aus möglich sein, einen Kontakt zu seinen Kindern auch aus dem Ausland aufzu- bauen und zu pflegen; gerade die beiden älteren sind in einem Alter, in welchem sie den Beschuldigten auch im europäischen Ausland besuchen können. Die psychischen Probleme des Beschuldigten – soweit noch vorhanden – können auch in Schweden behandelt werden, verfügt jenes Land doch bekanntermassen über ein Gesundheitssystem, welches ohne weiteres mit dem schweizerischen mithalten kann. Soweit sodann vorgebracht wird, der Beschuldigte könne in seinem Heimat- land nicht seinem erlernten Beruf als Elektriker nachgehen (Urk. 89 S. 5), tut er dies nun auch hier in der Schweiz nicht. Seine Arbeitsstelle beim K._____ hat nichts mit seiner Ausbildung zu tun. In Anbetracht dieser Umstände wäre ihm eine entspre- chende Arbeitstätigkeit in Schweden ohne Weiteres zumutbar. Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung spricht sodann die von diesem ausgehende Gefahr für weitere Straf- taten (vgl. u.a. auch Urk. 31/7 S. 76). Die Gefährdung des Lebens ist als schwere Straftat zu betrachten, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das vom Beschuldigten begangene Delikt widerspricht dem
- 24 - öffentlichen Sicherheitsinteresse. Insgesamt erweist sich die Landesverweisung als angebracht, liegt weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor noch überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen. Nicht verfangen kann das Argument der Verteidigung, der Beschuldige könne sich auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Landesverweisung abgesehen werden müsse (Urk. 48 S. 10 f.). Der Beschuldigte besitzt zwar die schwedische Staats- bürgerschaft, mithin die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei. Er geht indessen keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach und musste zeitweise mittels Sozialhilfe unterstützt werden, da er über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel ver- fügte (vgl. Urk. 3.16/5 S. 18; Urk. 89 S. 4; Urk. 90 S. 14 f.). Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechtskonformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Be- schuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen der Auffassung der Verteidigung vor- liegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesverweisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig. 4.3 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden des Be- schuldigten ist als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzuordnen, für sieben Jahre. Der Beschuldigte ist auch Staatsangehöriger von Schweden, weshalb von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen ist. Eine solche hat denn auch die Vorinstanz nicht angeordnet.
- 25 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv ge- mäss Dispositivziffer 6 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- ständig. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen in der Anschlussberu- fung grösstenteils. Damit erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren werden – abzgl. des geschätzten Aufwandes für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von gesamthaft – Fr. 5'723.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 92). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Gesamt- haft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten A._____ wird von der Anklagebehörde, der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
E. 1.1 In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obli- gatorische Landesverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ver- weist das Gericht einen Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Damit ist beim Beschuldigten, welcher schwedischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und habe die Niederlassungs- bewilligung C. Seine drei Kinder würden in der Nähe seines Wohnortes sowie in L._____ leben. Seine fünfjährige Tochter nehme eine zentrale Rolle in seinem Le- ben ein. Er plane und hoffe, mit ihr eine Vater-Tochter-Beziehung aufbauen zu kön- nen. Er habe lediglich aufgrund der drohenden Landesverweisung bis anhin den Kontakt zu ihr vermieden, um ihr – für den Fall der Anordnung der Landesverwei- sung – den Trennungsschmerz zu ersparen. Ausser seiner Mutter, welche er zuletzt vor sieben Jahren besucht habe, habe er keine Beziehungen mehr nach Schwe-
- 21 - den. Der Beschuldigte spreche fliessend Deutsch und habe sich bis zur Corona- Pandemie beruflich gut integriert. Er engagiere sich auch jetzt wieder sehr bei sei- ner neuen Arbeitsstelle und sei zuversichtlich, dass aus der aktuellen Temporärar- beitsstelle eine Festanstellung werde. Seine Zukunft sehe er einzig in der Schweiz. Vor der Prüfung eines Härtefalls sei überdies Art. 5 Abs. 1 FZA zu beachten. Es könne keine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, wenn der Beschuldigte in der Schweiz verbleibe. Damit müsse eine Landesverweisung auch gestützt auf das Völkerrecht unterbleiben (Urk. 48 S. 10 f.; Urk. 89 S. 4 ff; Urk. 90 S. 14 ff.).
3. Absehen von Landesverweisung Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei die Aufzählung in diesem Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiederein- gliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Inte- gration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dürfen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berücksichtigt werden. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeutet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im
- 22 - Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung 4.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr 1975 in Polen geboren und ist in Schweden aufgewachsen. Er besuchte die Schulen in Schweden und absolvierte dort eine Ausbildung in Elektrotechnik. In der Folge habe er u.a. als Telekommunikations- ingenieur gearbeitet, in Schweden und in London. Im Jahr 2003 sei er in die Schweiz gekommen. Er habe bis im Jahr 2008 mit einem Unterbruch, während dem er einen Deutschkurs absolviert habe, gearbeitet. Im Jahr 2008 seien im Rahmen der Trennung von seiner damaligen Ehefrau psychische Probleme aufgetreten, weshalb er sich in eine Klinik begeben habe. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er trotz weiter bestehenden Problemen wieder gearbeitet, unterbrochen durch einen Gefängnisaufenthalt. Schliesslich habe er ein Reinigungsunternehmen sowie ein Sicherheitsunternehmen gegründet, wobei er letzteres habe aufgeben müssen, als eine Gesetzesänderung vorbestraften Personen eine Tätigkeit in Sicherheits- unternehmen untersagt habe. Sein Reinigungsunternehmen sei dann wegen Corona kaputtgegangen, weshalb er kein Geld mehr verdient habe. Der Beschul- digte spreche fliessend Schwedisch, Deutsch, Englisch und Polnisch. Er hat aus zwei Beziehungen drei Kinder im Alter von 23, 18 und fünf Jahren, welche bei ihren Müttern leben und zu welchen er keinen Kontakt hat. Für das Jüngste müsste er Unterhalt in der Höhe von ca. Fr. 700.– bezahlen. Er habe diesen in letzter Zeit nicht bezahlen können. Der Beschuldigte lebt alleine und hat zu seinen Ge- schwistern keinen Kontakt. Seine Mutter lebt in Schweden, wenn er dort sei, besuche er sie. Letztmals sei dies vor sieben Jahren der Fall gewesen. Er pflege zu ihr regelmässigen telefonischen Kontakt. In der Schweiz habe der Beschuldigte keine Verwandte, nur Bekannte. In einem Verein sei er nicht. Er habe Schulden von zwischen Fr. 70'000.– bis Fr. 100'000.–. Seit dem Jahr 2008 besteht ein Führer- ausweisentzug (Prot. I S. 7-14; Urk. 3.16/5 S. 17-21; Urk. 89 S. 4 ff.). Den vor-
- 23 - liegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte neben den bereits erwähnten fünf Vorstrafen seit 2010 (Urk. 60) im Jahr 2012 eine weitere Vorstrafe erwirkte, dies wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, wobei er zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 1.25/2b). Gemäss dem für die vorliegende Strafuntersuchung angefertigten Gutachten J._____ besteht beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlich- keitsakzentuierung sowie eine Alkoholabhängigkeit (Urk. 31/7 S. 75). 4.2 Der Beschuldigte wurde weder in der Schweiz geboren noch wuchs er hier auf. Er lebt seit rund 20 Jahren, seit dem Alter von 28 Jahren hier. Nachdem er sich anfänglich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht offenbar integriert hatte, geht er seit einigen Jahren weder einer geregelten Arbeitstätigkeit nach noch scheint er in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen. Zu seinen drei Kindern besteht offenbar seit einiger Zeit kein Kontakt mehr, obschon diese in der Nähe des Beschuldigten wohnen. Der Beschuldigte lebt alleine. Seine engste Bezugsperson erscheint seine in Schweden lebende Mutter zu sein. Unter diesen Umständen liegt kein besonderer Härtefall vor. Es dürfte dem Beschuldigten durch- aus möglich sein, einen Kontakt zu seinen Kindern auch aus dem Ausland aufzu- bauen und zu pflegen; gerade die beiden älteren sind in einem Alter, in welchem sie den Beschuldigten auch im europäischen Ausland besuchen können. Die psychischen Probleme des Beschuldigten – soweit noch vorhanden – können auch in Schweden behandelt werden, verfügt jenes Land doch bekanntermassen über ein Gesundheitssystem, welches ohne weiteres mit dem schweizerischen mithalten kann. Soweit sodann vorgebracht wird, der Beschuldigte könne in seinem Heimat- land nicht seinem erlernten Beruf als Elektriker nachgehen (Urk. 89 S. 5), tut er dies nun auch hier in der Schweiz nicht. Seine Arbeitsstelle beim K._____ hat nichts mit seiner Ausbildung zu tun. In Anbetracht dieser Umstände wäre ihm eine entspre- chende Arbeitstätigkeit in Schweden ohne Weiteres zumutbar. Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung spricht sodann die von diesem ausgehende Gefahr für weitere Straf- taten (vgl. u.a. auch Urk. 31/7 S. 76). Die Gefährdung des Lebens ist als schwere Straftat zu betrachten, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das vom Beschuldigten begangene Delikt widerspricht dem
- 24 - öffentlichen Sicherheitsinteresse. Insgesamt erweist sich die Landesverweisung als angebracht, liegt weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor noch überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen. Nicht verfangen kann das Argument der Verteidigung, der Beschuldige könne sich auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Landesverweisung abgesehen werden müsse (Urk. 48 S. 10 f.). Der Beschuldigte besitzt zwar die schwedische Staats- bürgerschaft, mithin die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei. Er geht indessen keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach und musste zeitweise mittels Sozialhilfe unterstützt werden, da er über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel ver- fügte (vgl. Urk. 3.16/5 S. 18; Urk. 89 S. 4; Urk. 90 S. 14 f.). Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechtskonformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Be- schuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen der Auffassung der Verteidigung vor- liegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesverweisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig. 4.3 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden des Be- schuldigten ist als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzuordnen, für sieben Jahre. Der Beschuldigte ist auch Staatsangehöriger von Schweden, weshalb von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen ist. Eine solche hat denn auch die Vorinstanz nicht angeordnet.
- 25 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv ge- mäss Dispositivziffer 6 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
E. 2 April 2021 in C._____ AG den damals 13-jährigen D._____, den Geschädigten, zur Rede stellen bzw. zurecht weisen wollen und habe ihn in diesem Rahmen ge- packt, mit einem Arm von hinten an der Brust umfasst, mit der einen Hand die ge- schliffene Klinge eines Messers an den Hals gehalten sowie mit der anderen Hand ein anderes Messer behändigt und dessen geöffnete Klinge oder dessen Spitze dem Geschädigten unmittelbar gegen den Bauch gehalten (Urk. D1/36 S. 2-5). Für den Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 3 f.).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- ständig. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen in der Anschlussberu- fung grösstenteils. Damit erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
E. 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren werden – abzgl. des geschätzten Aufwandes für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von gesamthaft – Fr. 5'723.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 92). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Gesamt- haft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Das Verschulden des Beschuldigten ist keinesfalls leicht. Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe etwas unterhalb der Mitte des Strafrahmens von Art. 129 StGB festzusetzen, auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Täterkomponente 3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis (Heimgartner, a. a. O., N 14 ff.). 3.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 41). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung zuerst als Elektriker gearbeitet hat und nun (auf temporärer Basis) bei K._____ Tiefkühlbestellungen bearbeitet (Urk. 89 S. 4).
- 17 - Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Gegeben- heiten zu entnehmen. 3.3 Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 60): Am 29. November 2010 wurde er vom Strafgericht Kanton Schwyz wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, einfachen Diebstahls (teilweise versucht), Übertretung der Verkehrsregelverordnung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Brandstiftung zu einer Busse von Fr. 60.– und einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet. Am
13. September 2013 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mit welchem der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung und Entzugs oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 300.– sank- tioniert wurde. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten am
17. Juni 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 3'500.– und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei der be- dingte Vollzug im Jahr 2020 widerrufen wurde. Am 14. Januar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises. Dieser Strafbefehl auferlegte dem Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–, als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 17. Juni 2019. Am
17. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen Strafbefehl und verur- teilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse zu Fr. 100.–. Dies wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Beschimpfung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Sachbeschädigung und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Auch diese Vorstrafe ist rechtskräftig und
- 18 - grundsätzlich zu beachten; daran vermögen die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 90 S. 11 ff.). Die Vorstrafen wirken sich im Umfang von fünf Mona- ten straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 58 S. 42), dass der Beschuldigte eine gewisse Reue zeigte, was im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt vier Monate auf 22 Monate zu erhöhen. 3.4 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 25. April 2022 lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grad vor (Urk. 31/7, S. 76). Entsprechend ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu reduzieren. Damit wird der – von der Verteidigung ebenfalls thematisierten (Urk. 90 S. 7 ff.) – "Zwangssituation" ausreichend Rechnung getragen. 3.5 Der Beschuldigte ist somit zu einer Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 2. April 2021 bis zum 9. Februar 2022, also insgesamt 314 Tage, in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Der Anrechnung von 314 Tagen Haft im Sinne von Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe steht nichts entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist damit zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, wobei 314 Tage durch Haft und vorzeitiger Strafvollzug erstanden sind. V. Vollzug Freiheitsstrafe
1. Rechtliches Die Vorinstanz hielt die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Strafe oder aber eines unbedingten Vollzugs der auszufällenden Strafen in zutreffender Weise fest. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 42).
- 19 -
2. Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, zwar seien die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei aller- dings, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt straffällig geworden sei, zuletzt dafür sanktioniert mit Strafbefehl vom 17. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft Baden. Es handle sich bei der ausgefällten Strafe zwar nicht um eine Freiheitsstrafe, doch müsse dem Beschuldigten angesichts seines an- haltenden delinquenten Verhaltens eine schlechte Prognose gestellt werden. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte nur durch einen Freiheitsentzug vom Delinquieren abzuhalten sei, weshalb die Strafe unbedingt auszufällen sei (Urk. 58 S. 42 f.).
3. Parteivorbringen Die amtliche Verteidigung verweist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wobei die Vorbringen bei der Bemessung der Strafe ebenfalls zu berück- sichtigen seien (Urk. 90 S. 14).
4. Beurteilung Wie es auch die Vorinstanz festhielt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Das Strafregister zeigt im heutigen Zeitpunkt seit 2010 fünf Vorstrafen (Urk. 60). Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigte im Jahr 2010 (unter anderem) zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde. Dies scheint nur bedingt Eindruck hinterlassen zu haben. Jedenfalls musste wegen eines Verkehrsdelikts bereits im Jahr 2013 gegen ihn ein Strafbefehl erlassen werden, wobei der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe sanktioniert wurde. Sodann wurden im Jahr 2019 und zwei Mal im Jahr 2020 gegen den Beschuldigten wiederum unbedingte Geldstrafen (und teilweise Bussen) ausgefällt. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte offensichtlich von unbedingt ausgefällten Geldstrafen nicht beein- drucken lässt. Angesichts des Dargelegten ist auch davon ausgehen, dass ihn eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kaum von weiterer Delinquenz abhalten
- 20 - wird. Mithin ist auch aufgezeigt, dass sich, selbst wenn man die jüngste Vorstrafe nicht berücksichtigen würde, an der Gesamteinschätzung nichts ändern würde. Damit ist die Freiheitsstrafe beim Beschuldigten unbedingt auszufällen. VI. Landesverweisung
1. Allgemeines
E. 6 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Sachverhalt
1. Vorab ist festzuhalten, dass der Geschädigte innert Frist Strafantrag stellte (Urk. 3.2). Auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtete er (Urk. 3.17/2).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
- November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 26 - "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Die zwei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Juni 2021 beschlagnahmten Klappmesser (Asservat-Nr. 7a und 7b) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'295.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'650.65 amtliche Verteidigung RA X2._____ (bereits bezahlt) Fr. 16'603.35 Gutachten/Expertisen Fr. 297.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'301.50 amtl. Verteidigungskosten RA X2._____
- Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. - 27 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 314 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich - 28 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230292-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 12. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 23. November 2022 (DG220024)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/36). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 314 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
4. Die zwei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2021 beschlag- nahmten Klappmesser (Asservat-Nr. 7a und 7b) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'295.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'650.65 amtliche Verteidigung RA X2._____ (bereits bezahlt) Fr. 16'603.35 Gutachten/Expertisen Fr. 297.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'301.50 amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ 1A.llfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt.; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv auf die Staatskasse genommen, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II. S. 6 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. November 2022 teilweise aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger A._____ unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz und unter Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft we- gen Drohung schuldig zu sprechen.
3. Es sei der Berufungskläger A._____ mit einer angemessen tiefen Frei- heitsstrafe zu bestrafen.
4. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei ausgangsgemäss zu entscheiden.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 93 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Es sei eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 8 Jahren anzuordnen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung
1. Dem Beschuldigten A._____ wird von der Anklagebehörde, der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
2. April 2021 in C._____ AG den damals 13-jährigen D._____, den Geschädigten, zur Rede stellen bzw. zurecht weisen wollen und habe ihn in diesem Rahmen ge- packt, mit einem Arm von hinten an der Brust umfasst, mit der einen Hand die ge- schliffene Klinge eines Messers an den Hals gehalten sowie mit der anderen Hand ein anderes Messer behändigt und dessen geöffnete Klinge oder dessen Spitze dem Geschädigten unmittelbar gegen den Bauch gehalten (Urk. D1/36 S. 2-5). Für den Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 3 f.). 2.1 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 23. November 2022 wurde der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 13 Monaten bestraft. Die bis zum Urteilstag erstandene Haft von 314 Tagen wurde an die mit dem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe ange- rechnet. Im Weiteren wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Zudem entschied die Vorinstanz über die Ein- ziehung von sichergestellten Messern, die Kosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 58 S. 48-50). 2.2 Mit Eingabe vom 24. November 2022 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 52) und reichte nach Zustellung des begründe- ten Urteils mit Eingabe vom 20. Mai 2023 (Urk. 61) innert Frist die Berufungser- klärung ein. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Staatsanwaltschaft nach ent- sprechender Fristansetzung die Anschlussberufung ein (Urk. 72). 3.1 Der (damalige) amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtanwalt lic. iur. X2._____, ersuchte in der Berufungserklärung um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, da er sich beruflich neu orientiert habe. Gleichzeitig ersuchte Rechtanwalt lic. iur. X._____ um Einsetzung als neuer amtlicher
- 5 - Verteidiger (Urk. 61 S. 2). Mit Beschluss vom 30. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ per 17. Mai 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und es wurde rückwirkend per 17. Mai 2023 Rechtanwalt lic. iur. X._____ als solcher eingesetzt (Urk. 67). 3.2.1In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte sodann in prozessualer Hinsicht die Anträge, das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zu einem Ent- scheid in dem von ihm im Kanton Aargau angestrengten Revisionsverfahren (Ver- fahren SST.2023.175; Urk. 76) zu sistieren sowie es seien der Entscheid und die Akten des fraglichen Revisionsverfahrens beizuziehen (Urk. 61 S. 3). 3.2.2Mit Beschluss vom 2. August 2023 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
17. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Aargau hängigen Revisionsver- fahrens SST.2023.175 sistiert (Urk. 77). Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, trat mit Beschluss vom 6. September 2023 auf das Revi- sionsgesuch des Beschuldigten nicht ein (Urk. 79). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. November 2023 nicht ein (Urk. 88). 3.2.3Aufgrund des genannten Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2023 wurde die Sistierung im vorliegenden Verfahren mit Be- schluss vom 13. September 2023 aufgehoben und das Verfahren weitergeführt (Urk. 80). Sodann gingen die Akten des genannten Revisionsverfahrens vor Ober- gericht des Kantons Aargau bei der hiesigen Kammer ein (vgl. Urk. 83). 4.1 Die Vorladung zur Berufungsverhandlung erfolgte am 31. Oktober 2023 (Urk. 84) bzw. am 8. Dezember 2023 (an den Beschuldigten persönlich; Urk. 86). 4.2 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 6 f.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten
- 6 - (Urk. 89) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). 5.1 Wie oben dargelegt verlangt der Beschuldigte die Ausfällung einer Strafe, welche tiefer ist als die von der Vorinstanz ausgefällte (13 Monate; Dispositiv- Ziffer 2), und einen Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Dispo- sitiv-Ziffer 3) (Urk. 90 S. 2). Infolge des Konnexes gilt auch die Kostenauflage (Dis- positiv-Ziffer 6) als mitangefochten. 5.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung, der Beschul- digte sei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen (Dispositiv-Ziffer 1), er sei mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen und es sei eine obligatorische Landesverweisung von acht Jahren anzuordnen (Urk. 93). 5.3 Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Ein- ziehung von Messern (Dispositiv-Ziffer 4) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 5). Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil vom
23. November 2022 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Um- fang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
6. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Sachverhalt
1. Vorab ist festzuhalten, dass der Geschädigte innert Frist Strafantrag stellte (Urk. 3.2). Auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtete er (Urk. 3.17/2). 2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte geltend, er habe dem Geschädigten weder ein Messer mit der Klinge gegen die Haut an den Hals ge- halten noch habe er dem Geschädigten ein weiteres Messer mit der Spitze oder
- 7 - der Klinge gegen den Oberkörper gerichtet (Urk. 48 S. 3). Die Vorinstanz sah als erstellt an, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer an den Hals hielt; es könne offengelassen werden, ob der Beschuldigte dem Geschädigten ein weiteres Messer an den Oberkörper gehalten habe (Urk. 58 S. 30). Im vorliegenden Verfahren lässt der Beschuldigte ausführen, der Zusammenfassung der Vorinstanz könne grundsätzlich gefolgt werden und der äussere Sachverhalt gelte mit der Vorinstanz entsprechend als erstellt (Urk. 90 S. 3 ff.). Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten – wie in ihrer Anklageschrift und vor Vorinstanz – vor, der Beschuldigte habe dem Geschädigten durchaus ein weiteres Messer gegen den Oberkörper gehalten (Urk. 93 S. 2). 2.2 Unumstritten und angesichts der vorliegenden Akten erstellt ist, dass der Be- schuldigte sich an jenem 2. April 2021 ob des Verhaltens der Gruppe Jugendlicher um den Geschädigten erboste und er (der Beschuldigte), welcher im fraglichen Zeit- punkt mit rund 2.26 Gewichtspromille alkoholisiert war, die Jugendlichen zur Rede stellen bzw. zurechtweisen wollte. Dabei führte der Beschuldigte zwei Klappmesser mit sich. Er packte den sitzenden Geschädigten zunächst von hinten mit dem linken Arm um die Brust. Die weiteren Geschehnisse sind nachfolgend zu diskutieren.
3. Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung / relevante Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sach- verhaltserstellung und zur Beweiswürdigung sowie die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit richtig wiedergegeben. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der Beteiligten, inklusive derjenigen des Beschuldigten und des Geschädigten, sowie deren Inhalt zutreffend wiedergege- ben (Urk. 58 S. 6-29). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft stellten denn an der Berufungsverhandlung die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage.
4. Erstellung Sachverhalt in Bezug Einsatz von Messern 4.1 Berufungsverhandlung
- 8 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüg- lich aus, es sei scheinbar so gewesen, dass er das Messer dem Geschädigten an den Hals gehalten habe. Er glaube aber nicht, dass er mit dem Messer den Hals berührt habe (Urk. 89 S. 9). Daran, dass er dem Geschädigten ein Messer gegen den Bauch gehalten habe, könne er sich wirklich nicht mehr genau erinnern, er nehme indes in Kauf, dass es so gewesen sei (Urk. 89 S. 10). Er bestritt sodann den inneren Sachverhalt (Urk. 89 S. 10 ff.). 4.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen, des Zeugen und des Geschädigten sei (unter anderem) er- stellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer an den Hals gehalten habe. Dies hätten sämtliche anderen am Tatort anwesenden Personen deckungs- gleich und detailliert ausgesagt. Betreffend des Haltens des zweiten Messers an den Bauch des Geschädigten würden sich die Aussagen des Zeugen und der Aus- kunftspersonen nicht decken, weshalb dies nicht erstellt werden könne (Urk. 58 S. 27, S. 29 f.). 4.3 Würdigung Der Geschädigte erklärte in seiner (parteiöffentlichen) Einvernahme betreffend den Einsatz von Messern, der Beschuldigte habe das eine Messer mit der rechten Hand hervorgeholt, mit den Fingern geöffnet, mit der scharfen Klinge an den Hals ge- halten. Er habe gespürt, dass der scharfe Teil gegen den Hals gehalten worden sei. Der Beschuldigte habe das Messer gegen den Hals gedrückt, es habe danach einen Abdruck gegeben. Etwas später habe der Beschuldigte das zweite Messer hervorgeholt und (ebenfalls) gegen den Hals des Beschuldigten gehalten. Das erste Messer habe der Beschuldigten dann mit der Spitze voran gegen den Bauch des Geschädigten gehalten, das habe er (der Geschädigte) gesehen. Die Messer habe der Beschuldigte nie zwischen seinen Händen gewechselt. Auf Vorhalt, dass er (der Geschädigte) in den vorherigen, nicht parteiöffentlichen Einvernahmen von einem Messerwechsel gesprochen habe, erklärte der Geschädigte, er wisse es nicht mehr genau. Er, der Geschädigte, habe Angst und Panik gehabt. Er habe um
- 9 - Hilfe gerufen, geschrien und das Messer vom Hals wegdrücken wollen, es aber mangels Kraft nicht geschafft (Urk. 3.15/4b S. 6-12). Wie von der Vorinstanz dargelegt, bestätigten auch die verwertbar einvernommenen Kollegen des Ge- schädigten, die Auskunftspersonen E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____, der Beschuldigte habe dem Geschädigten einen Gegenstand (E._____), etwas Schwarzes (F._____) bzw. ein Messer mit der Klinge voran (G._____, H._____, I._____) an den Hals gehalten (Urk. 3.15/1b S. 6; Urk. 3.15/2b S. 8; Urk. 3.15/3b S. 7 f.; Urk. 3.15/5b S. 4, S. 8 f., Urk. 3.15/6b S. 4, S. 8). E._____ und F._____ erklärten sodann, der Beschuldigte habe beim Geschädigten die andere Hand an den Bauch gehalten (Urk. 3.15/1b S. 6; Urk. 3.15/2b S. 7). G._____ erklärte, der Beschuldigte habe ein zweites Messer hervorgeholt. Was er damit gemacht habe, wisse G._____ nicht, denn er (G._____) sei davongerannt (Urk. 3.15/3b S. 9 f.). H._____ konnte diesbezüglich nichts sagen, sie sei dann weggerannt (Urk. 3.15/5b S. 11). I._____ gab in seiner Einvernahme an, er habe gesehen, wie der Beschuldigte nochmals ein Messer genommen und dem Geschä- digten an den Bauch gehalten habe. Wie, habe er nicht sehen können (Urk. 3.15/6b S. 4, S. 8-10). H._____ führte in ihrer Einvernahme aus, der Geschädigte habe nachher "Ab- drücke" am Hals gehabt (Urk. 3.15/5b S. 5, S. 10), G._____ erklärte in seiner Ein- vernahme, der Geschädigte habe unmittelbar nach dem Vorfall am Hals einen "kleinen Abdruck" gehabt (Urk. 3.15/3b S. 8). Auch I._____ gab an, der Ge- schädigte sei auf der linken Seite des Halses "rot gewesen" wegen des Abdrucks des Messers (Urk. 3.15/6b S. 5). Anhand dieser glaubhaften Angaben ist als erstellt zu betrachten, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten ein Messer mit der Klinge voran an den Hals hielt. Diese Angaben werden durch weitere Beweismittel gestützt: An einer Messerklinge konnte ein DNA-Mischprofil sichergestellt werden, bei welchem der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mitspurengeber sein könnte. Sodann wies der Ge- schädigte – offensichtlich im Gegensatz zu seinem Zustand vor dem Vorfall, jeden- falls wird die Rötung von Begleitern des Geschädigten hervorgehoben – eine Rötung im Halsbereich auf (vgl. u.a. auch Urk. 3.10/5). Daran vermag nichts zu
- 10 - ändern, dass von den Auskunftspersonen die exakte Position des Messers am Hals des Geschädigten unterschiedlich geschildert wird und/oder nicht exakt mit den vorliegenden Bildern in Einklang zu bringen ist. Wesentlich ist, dass sämtliche Aus- kunftspersonen von einem Messer am Hals sprechen und sich die Rötung des Ge- schädigten ebenfalls am Halsbereich befindet. Leicht unterschiedliche Angaben sprechen eher für eine Glaubhaftigkeit der Angaben, werden solche Umstände doch erfahrungsgemäss leicht unterschiedlich wahrgenommen. Weiter ist aufgrund der geschilderten Aussagen als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten, wie von diesem angegeben, ein weiteres Messer mit der Spitze voran an den Bauch hielt. Soweit die Auskunftspersonen im fraglichen Zeitpunkt noch am Ort des Geschehens waren, schilderten sie diesen Umstand oder gaben an, der Beschuldigte habe dem Geschädigten die Hand vor/an den Bauch gehalten, wobei sie keine weiteren Angaben machen konnten. Letzteres stützt die Sach- darstellung, wonach ein Messer gegen den Bauch gehalten wurde. Gerade weil der Geschädigte sich im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen in sitzender Position befand, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte andernfalls seine (freie) Hand im Bereich des Bauches des Geschädigten gehalten haben soll. Dass I._____ von mehreren Messern berichtete (Urk. 3.15/6b S. 10 f.), korreliert sodann mit dem Umstand, dass tatsächlich mehrere Messer im Spiel waren.
5. Fazit Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer mit der Klinge voran an dessen Hals und ein Messer mit der Spitze voran an dessen Bauch hielt.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Zur Begründung führte sie – nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen – zusammengefasst aus, das Halten eines Messers an den Hals einer geschädigten Person sei objektiv geeignet, diesem ein schweres Übel zuzufügen. Eine schwere Drohung sei zu bejahen, auch ein vernünftiger Mensch wäre in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Geschädigte sei denn auch offensichtlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Ebenso sei in subjektiver Hinsicht der Tat- bestand der Drohung erfüllt, wer ein Messer gegen jemanden richte, handle zwei- felsohne vorsätzlich. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, da eine Lebensgefahr nur in abstrakter Weise bestanden habe. Zwar hätte eine unbedachte Bewegung oder ein kleines Verschieben des Messers eine lebensgefährliche Verletzung nach sich ziehen können, der Beschuldigte sei jedoch im Tatzeitpunkt ruhig und kontrolliert gewesen. Sodann habe sich der Geschädigte ruhig verhalten und sich nicht be- wegt. Es habe folglich kein dynamisches Geschehen gegeben und daher keine ernstliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Geschädigte losreissen und der Beschuldigte ihn dabei verletzen würde. Da der Beschuldigte gemäss dem von Dr. med. J._____ erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom
25. April 2022 (nachfolgend: Gutachten J._____) eine hohe Gewöhnung an grosse Mengen Alkohol aufgewiesen habe, habe auch angesichts der Alkoholisierung des Beschuldigten kein Risiko einer dem Alkoholkonsum geschuldeten fahrigen Bewe- gung bestanden. Der Beschuldigte habe sich denn auch in Bezug auf den Alkohol- konsum unauffällig verhalten. Selbst wenn eine Gefährdung des Lebens in objekti- ver Hinsicht bejaht würde, würde es am subjektiven Tatbestand fehlen. Es sei er- stellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer nicht an den Hals ge- halten habe, um ihn zu verletzen, sondern er habe diesen einschüchtern und be- lehren wollen. Ferner könne dem Beschuldigten keine Skrupellosigkeit vorgeworfen werden. Er habe das Messer sofort runtergenommen, als der Geschädigte laut ge- schrien habe, und habe den Geschädigten losgelassen sowie ihm die verlorenen Gegenstände ausgehändigt. Schuldausschlussgründe bestünden keine; insbeson-
- 12 - dere halte das Gutachten J._____ im Wesentlichen fest, es seien keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte dem Unrecht seiner Tat nicht be- wusst gewesen sei, auch habe er trotz der erheblichen Alkoholisierung sein Ver- halten steuern können. Es sei maximal von einer in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 58 S. 31-37).
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend machen, die Vorinstanz habe die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Gefährdung des Lebens zu Recht verworfen und des Weiteren keinerlei Anhalts- punkte dafür ausmachen können, dass beim Beschuldigten ein Eventualvorsatz be- treffend Gefährdung des Lebens bestanden habe. Wie die Vorinstanz überzeugend erwogen habe, habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der Drohung erfüllt, wobei Eventualvorsatz gegeben sein dürfte (Urk. 90 S. 6 f.).
3. Standpunkt Anklagebehörde Die Anklagebehörde liess anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend machen, es sei in erster Linie dem Zufall oder glücklicher Fügung zuzu- schreiben, dass der Geschädigte in der gegebenen Bedrohungssituation nicht plötzlich doch eine unerwartete Impuls- oder Fluchtreaktion gezeigt habe. Hätte er sich entsprechend unvermittelt völlig unkontrolliert bewegt, hätte dies zweifellos zu einer höchst lebensgefährlichen Messerverletzung an seinem Hals führen können. Der Beschuldigte habe denn auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Geschä- digte tatsächlich nicht plötzlich doch eine unerwartete Impuls- oder Fluchtreaktion zeigte und sich entsprechend unkontrolliert bewegte. Entsprechend könne gestützt auf sein Verhalten bezüglich des Bewirkens einer Lebensgefahr auf direkten Vor- satz geschlossen werden. Schliesslich habe er skrupellos gehandelt, indem er die Lebensgefahr für den Geschädigten aus offenkundig völlig banalem Anlass und trotz eines (angesichts des Altersunterschieds) ohnehin bestehenden, massiven Machtgefälles bewirkt habe. Entsprechend habe sich der Beschuldigte der Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht (Urk. 93 S. 3 f.).
- 13 -
4. Würdigung 4.1 Zunächst kann bezüglich der rechtlichen Darlegungen in Bezug auf die Tat- bestände der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 31 f. und S. 34 f.). 4.2 Gefährdung des Lebens 4.2.1Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) setzt eine mit direktem Vorsatz herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr voraus. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Verwirklichung dieser Gefahr will. In jenem Fall läge ein Tötungsversuch vor (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 4 zu Art. 129, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Diese unmittelbare Lebensgefahr hat konkret zu bestehen. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Das Bundesgericht hielt in einem Fall, in welchem ein Täter seiner Tochter ein Brotmesser mit einer gezackten Klinge sehr nahe an den Hals hielt, dabei zitterte und drohte, wenn sie nicht zu weinen aufhöre, werde er sie umbringen, fest, es liege eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor. Es stehe fest, dass das Messer gezackt gewesen sei, gut geschnitten habe und sehr nahe an den Hals des Opfers gehalten worden sei. Es überzeuge nicht, dass keine nahe Möglichkeit einer fahrigen Bewegung des Täters bestanden habe. Einerseits sei der Täter hocherregt gewesen und habe gezittert, andererseits habe aus der Situation die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Opfers bestanden, namentlich eines Losreissens, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können. Dies bedürfe keiner näheren Erklärung. Entsprechend habe die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zurecht bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006, E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.4). Vor dem Hintergrund dieses bundesgerichtlichen Entscheides ist auch vorliegend von einem erfüllten objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB auszugehen. Wie es auch
- 14 - die Vorinstanz darlegte, vermittelte der Beschuldigte zwar den Eindruck, er habe ruhig und kontrolliert gehandelt (Urk. 58 S. 32). Allerdings bestand durchaus die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Geschädigten. Statt sich in seiner Angst respektive Panik nicht zu bewegen, wie er es tat, hätte er auch gleichsam reflexartig versuchen können, sich dem Griff des Beschuldigten durch ein Aufstehen oder Losreissen zu entziehen. Dies hätte unweigerlich zu unkontrollierten Bewegungen des Beschuldigten mit seinem Messer geführt. Dabei spielt es keine Rolle, an welcher Stelle des Halses der Beschuldigte das Messer hielt, hätte das Messer im Rahmen von unkontrollierten Bewegungen doch auf einer grösseren Fläche den Hals des Geschädigten treffen können. Dass das Messer scharf war und damit geeignet, dem Geschädigten Verletzungen zuzufügen, zeigen auch die leichten Verletzungen, welche sich der Geschädigte zuzog (vgl. Urk. 3.10/5). Nachdem keine der aussagenden Personen von einer Bewegung mit dem Messer spricht, liegt nahe, dass die Verletzungen (einzig) durch ein Andrücken an die Haut ent- standen sind. Entsprechend muss das Messer eine gewisse Schneidfähigkeit auf- gewiesen haben. Selbst wenn diese nicht überaus gross gewesen ist, ist davon auszugehen, dass im Rahmen von unkontrollierten Bewegungen eine Stumpfheit durch einen höheren Krafteinsatz oder eine abrupte Bewegung des Geschädigten hätte relativiert werden können. Entgegen der Verteidigung (Urk. 90 S. 6) ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Situation in einem Barbier-Shop vergleichbar, zumal es sich dabei normalerweise um eine friedfertige Behandlungssituation handelt und der Barbier in aller Regel auch nicht 2.2. Promille aufweist, während in casu die Situation konfliktbelastet bzw. konfrontativ war. Unter diesen Umständen ist von einem erfüllten objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB auszugehen. 4.2.2In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens neben einem direkten Vorsatz Skrupellosigkeit (Trechsel / Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 129). Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer mit der Klinge voran unmittelbar oder sehr nahe an den Hals hielt, ist sowohl ein direkter Vor- satz wie auch Skrupellosigkeit zu bejahen. Die Vorbringen des Beschuldigten schliessen nicht aus, dass ihm die geschaffene Gefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Der Beschuldigte lebte seinen Ärger über die Gruppe um den Geschädigten hemmungs- und rücksichtslos aus, indem er wegen einer Lappalie
- 15 - in völlig unverhältnismässiger Weise reagierte und den Geschädigten in eine Situation versetzte, in welche dieser ernsthaft Angst um sein Leben haben musste (Urk. 3.15/4b S. 11 f.). Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. 4.3 Nachdem das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, erübrigen sich Ausführungen zum Tatbestand der Drohung.
5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 37 f., S. 39 f.). 1.2 Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
2. Tatkomponente 2.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Insbesondere sind in dieser Hinsicht das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB / JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 7 ff.).
- 16 - 2.2 Bezüglich die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Messer an den Hals hielt, mit dessen Klinge voran, sowie ein weiteres Messer gegen den Bauch. Damit musste der Geschä- digte grundsätzlich um sein Leben fürchten und wurde entsprechend in Angst und Schrecken versetzt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Geschädigte das Ausmass seiner Angst im Nachhinein relativierte; hierbei ist vor Augen zu halten, dass es sich beim Geschädigten um einen Teenager handelt, welcher sich natur- gemäss als eher "stark" präsentieren wollen dürfte. Die objektive Tatschwere ist als keinesfalls leicht einzustufen. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht nur von einer Gleichgültigkeit der psychischen und physischen Unversehrtheit des Privatklägers zeugt, sondern auch von einer hohen Gewaltbereitschaft und einer rechten Skrupellosigkeit. Er gefährdete das Leben eines ihm wohl unterle- genen 13-jährigen Jugendlichen aus nichtigem Grund massiv. Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er von sich aus nach relativ kurzer Zeit wieder vom Geschädigten abliess. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere ebenfalls keines- falls leicht. 2.4 Das Verschulden des Beschuldigten ist keinesfalls leicht. Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe etwas unterhalb der Mitte des Strafrahmens von Art. 129 StGB festzusetzen, auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Täterkomponente 3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis (Heimgartner, a. a. O., N 14 ff.). 3.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 41). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung zuerst als Elektriker gearbeitet hat und nun (auf temporärer Basis) bei K._____ Tiefkühlbestellungen bearbeitet (Urk. 89 S. 4).
- 17 - Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Gegeben- heiten zu entnehmen. 3.3 Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 60): Am 29. November 2010 wurde er vom Strafgericht Kanton Schwyz wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, einfachen Diebstahls (teilweise versucht), Übertretung der Verkehrsregelverordnung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Brandstiftung zu einer Busse von Fr. 60.– und einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet. Am
13. September 2013 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mit welchem der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung und Entzugs oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 300.– sank- tioniert wurde. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten am
17. Juni 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 3'500.– und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei der be- dingte Vollzug im Jahr 2020 widerrufen wurde. Am 14. Januar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises. Dieser Strafbefehl auferlegte dem Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–, als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 17. Juni 2019. Am
17. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen Strafbefehl und verur- teilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse zu Fr. 100.–. Dies wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Beschimpfung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Sachbeschädigung und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Auch diese Vorstrafe ist rechtskräftig und
- 18 - grundsätzlich zu beachten; daran vermögen die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 90 S. 11 ff.). Die Vorstrafen wirken sich im Umfang von fünf Mona- ten straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 58 S. 42), dass der Beschuldigte eine gewisse Reue zeigte, was im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt vier Monate auf 22 Monate zu erhöhen. 3.4 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 25. April 2022 lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grad vor (Urk. 31/7, S. 76). Entsprechend ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu reduzieren. Damit wird der – von der Verteidigung ebenfalls thematisierten (Urk. 90 S. 7 ff.) – "Zwangssituation" ausreichend Rechnung getragen. 3.5 Der Beschuldigte ist somit zu einer Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 2. April 2021 bis zum 9. Februar 2022, also insgesamt 314 Tage, in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Der Anrechnung von 314 Tagen Haft im Sinne von Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe steht nichts entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist damit zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, wobei 314 Tage durch Haft und vorzeitiger Strafvollzug erstanden sind. V. Vollzug Freiheitsstrafe
1. Rechtliches Die Vorinstanz hielt die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Strafe oder aber eines unbedingten Vollzugs der auszufällenden Strafen in zutreffender Weise fest. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 42).
- 19 -
2. Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, zwar seien die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei aller- dings, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt straffällig geworden sei, zuletzt dafür sanktioniert mit Strafbefehl vom 17. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft Baden. Es handle sich bei der ausgefällten Strafe zwar nicht um eine Freiheitsstrafe, doch müsse dem Beschuldigten angesichts seines an- haltenden delinquenten Verhaltens eine schlechte Prognose gestellt werden. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte nur durch einen Freiheitsentzug vom Delinquieren abzuhalten sei, weshalb die Strafe unbedingt auszufällen sei (Urk. 58 S. 42 f.).
3. Parteivorbringen Die amtliche Verteidigung verweist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wobei die Vorbringen bei der Bemessung der Strafe ebenfalls zu berück- sichtigen seien (Urk. 90 S. 14).
4. Beurteilung Wie es auch die Vorinstanz festhielt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Das Strafregister zeigt im heutigen Zeitpunkt seit 2010 fünf Vorstrafen (Urk. 60). Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigte im Jahr 2010 (unter anderem) zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde. Dies scheint nur bedingt Eindruck hinterlassen zu haben. Jedenfalls musste wegen eines Verkehrsdelikts bereits im Jahr 2013 gegen ihn ein Strafbefehl erlassen werden, wobei der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe sanktioniert wurde. Sodann wurden im Jahr 2019 und zwei Mal im Jahr 2020 gegen den Beschuldigten wiederum unbedingte Geldstrafen (und teilweise Bussen) ausgefällt. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte offensichtlich von unbedingt ausgefällten Geldstrafen nicht beein- drucken lässt. Angesichts des Dargelegten ist auch davon ausgehen, dass ihn eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kaum von weiterer Delinquenz abhalten
- 20 - wird. Mithin ist auch aufgezeigt, dass sich, selbst wenn man die jüngste Vorstrafe nicht berücksichtigen würde, an der Gesamteinschätzung nichts ändern würde. Damit ist die Freiheitsstrafe beim Beschuldigten unbedingt auszufällen. VI. Landesverweisung
1. Allgemeines 1.1 In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obli- gatorische Landesverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ver- weist das Gericht einen Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Damit ist beim Beschuldigten, welcher schwedischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und habe die Niederlassungs- bewilligung C. Seine drei Kinder würden in der Nähe seines Wohnortes sowie in L._____ leben. Seine fünfjährige Tochter nehme eine zentrale Rolle in seinem Le- ben ein. Er plane und hoffe, mit ihr eine Vater-Tochter-Beziehung aufbauen zu kön- nen. Er habe lediglich aufgrund der drohenden Landesverweisung bis anhin den Kontakt zu ihr vermieden, um ihr – für den Fall der Anordnung der Landesverwei- sung – den Trennungsschmerz zu ersparen. Ausser seiner Mutter, welche er zuletzt vor sieben Jahren besucht habe, habe er keine Beziehungen mehr nach Schwe-
- 21 - den. Der Beschuldigte spreche fliessend Deutsch und habe sich bis zur Corona- Pandemie beruflich gut integriert. Er engagiere sich auch jetzt wieder sehr bei sei- ner neuen Arbeitsstelle und sei zuversichtlich, dass aus der aktuellen Temporärar- beitsstelle eine Festanstellung werde. Seine Zukunft sehe er einzig in der Schweiz. Vor der Prüfung eines Härtefalls sei überdies Art. 5 Abs. 1 FZA zu beachten. Es könne keine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, wenn der Beschuldigte in der Schweiz verbleibe. Damit müsse eine Landesverweisung auch gestützt auf das Völkerrecht unterbleiben (Urk. 48 S. 10 f.; Urk. 89 S. 4 ff; Urk. 90 S. 14 ff.).
3. Absehen von Landesverweisung Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht hat die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgen, wobei die Aufzählung in diesem Artikel nicht abschliessend ist. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiederein- gliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Inte- gration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei dürfen auch vor Inkrafttreten der Landesverweisung begangene Straftaten berücksichtigt werden. Obwohl Art. 66a Abs. 2 StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert wurde, bedeutet das nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im
- 22 - Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung 4.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr 1975 in Polen geboren und ist in Schweden aufgewachsen. Er besuchte die Schulen in Schweden und absolvierte dort eine Ausbildung in Elektrotechnik. In der Folge habe er u.a. als Telekommunikations- ingenieur gearbeitet, in Schweden und in London. Im Jahr 2003 sei er in die Schweiz gekommen. Er habe bis im Jahr 2008 mit einem Unterbruch, während dem er einen Deutschkurs absolviert habe, gearbeitet. Im Jahr 2008 seien im Rahmen der Trennung von seiner damaligen Ehefrau psychische Probleme aufgetreten, weshalb er sich in eine Klinik begeben habe. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er trotz weiter bestehenden Problemen wieder gearbeitet, unterbrochen durch einen Gefängnisaufenthalt. Schliesslich habe er ein Reinigungsunternehmen sowie ein Sicherheitsunternehmen gegründet, wobei er letzteres habe aufgeben müssen, als eine Gesetzesänderung vorbestraften Personen eine Tätigkeit in Sicherheits- unternehmen untersagt habe. Sein Reinigungsunternehmen sei dann wegen Corona kaputtgegangen, weshalb er kein Geld mehr verdient habe. Der Beschul- digte spreche fliessend Schwedisch, Deutsch, Englisch und Polnisch. Er hat aus zwei Beziehungen drei Kinder im Alter von 23, 18 und fünf Jahren, welche bei ihren Müttern leben und zu welchen er keinen Kontakt hat. Für das Jüngste müsste er Unterhalt in der Höhe von ca. Fr. 700.– bezahlen. Er habe diesen in letzter Zeit nicht bezahlen können. Der Beschuldigte lebt alleine und hat zu seinen Ge- schwistern keinen Kontakt. Seine Mutter lebt in Schweden, wenn er dort sei, besuche er sie. Letztmals sei dies vor sieben Jahren der Fall gewesen. Er pflege zu ihr regelmässigen telefonischen Kontakt. In der Schweiz habe der Beschuldigte keine Verwandte, nur Bekannte. In einem Verein sei er nicht. Er habe Schulden von zwischen Fr. 70'000.– bis Fr. 100'000.–. Seit dem Jahr 2008 besteht ein Führer- ausweisentzug (Prot. I S. 7-14; Urk. 3.16/5 S. 17-21; Urk. 89 S. 4 ff.). Den vor-
- 23 - liegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte neben den bereits erwähnten fünf Vorstrafen seit 2010 (Urk. 60) im Jahr 2012 eine weitere Vorstrafe erwirkte, dies wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, wobei er zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 1.25/2b). Gemäss dem für die vorliegende Strafuntersuchung angefertigten Gutachten J._____ besteht beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlich- keitsakzentuierung sowie eine Alkoholabhängigkeit (Urk. 31/7 S. 75). 4.2 Der Beschuldigte wurde weder in der Schweiz geboren noch wuchs er hier auf. Er lebt seit rund 20 Jahren, seit dem Alter von 28 Jahren hier. Nachdem er sich anfänglich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht offenbar integriert hatte, geht er seit einigen Jahren weder einer geregelten Arbeitstätigkeit nach noch scheint er in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen. Zu seinen drei Kindern besteht offenbar seit einiger Zeit kein Kontakt mehr, obschon diese in der Nähe des Beschuldigten wohnen. Der Beschuldigte lebt alleine. Seine engste Bezugsperson erscheint seine in Schweden lebende Mutter zu sein. Unter diesen Umständen liegt kein besonderer Härtefall vor. Es dürfte dem Beschuldigten durch- aus möglich sein, einen Kontakt zu seinen Kindern auch aus dem Ausland aufzu- bauen und zu pflegen; gerade die beiden älteren sind in einem Alter, in welchem sie den Beschuldigten auch im europäischen Ausland besuchen können. Die psychischen Probleme des Beschuldigten – soweit noch vorhanden – können auch in Schweden behandelt werden, verfügt jenes Land doch bekanntermassen über ein Gesundheitssystem, welches ohne weiteres mit dem schweizerischen mithalten kann. Soweit sodann vorgebracht wird, der Beschuldigte könne in seinem Heimat- land nicht seinem erlernten Beruf als Elektriker nachgehen (Urk. 89 S. 5), tut er dies nun auch hier in der Schweiz nicht. Seine Arbeitsstelle beim K._____ hat nichts mit seiner Ausbildung zu tun. In Anbetracht dieser Umstände wäre ihm eine entspre- chende Arbeitstätigkeit in Schweden ohne Weiteres zumutbar. Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an dessen Wegweisung spricht sodann die von diesem ausgehende Gefahr für weitere Straf- taten (vgl. u.a. auch Urk. 31/7 S. 76). Die Gefährdung des Lebens ist als schwere Straftat zu betrachten, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das vom Beschuldigten begangene Delikt widerspricht dem
- 24 - öffentlichen Sicherheitsinteresse. Insgesamt erweist sich die Landesverweisung als angebracht, liegt weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor noch überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen. Nicht verfangen kann das Argument der Verteidigung, der Beschuldige könne sich auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Landesverweisung abgesehen werden müsse (Urk. 48 S. 10 f.). Der Beschuldigte besitzt zwar die schwedische Staats- bürgerschaft, mithin die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei. Er geht indessen keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach und musste zeitweise mittels Sozialhilfe unterstützt werden, da er über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel ver- fügte (vgl. Urk. 3.16/5 S. 18; Urk. 89 S. 4; Urk. 90 S. 14 f.). Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechtskonformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Be- schuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen der Auffassung der Verteidigung vor- liegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesverweisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig. 4.3 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden des Be- schuldigten ist als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzuordnen, für sieben Jahre. Der Beschuldigte ist auch Staatsangehöriger von Schweden, weshalb von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen ist. Eine solche hat denn auch die Vorinstanz nicht angeordnet.
- 25 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv ge- mäss Dispositivziffer 6 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- ständig. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen in der Anschlussberu- fung grösstenteils. Damit erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren werden – abzgl. des geschätzten Aufwandes für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von gesamthaft – Fr. 5'723.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 92). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Gesamt- haft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
23. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 26 - "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die zwei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
21. Juni 2021 beschlagnahmten Klappmesser (Asservat-Nr. 7a und 7b) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'295.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 12'650.65 amtliche Verteidigung RA X2._____ (bereits bezahlt) Fr. 16'603.35 Gutachten/Expertisen Fr. 297.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'301.50 amtl. Verteidigungskosten RA X2._____ 2. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
- 27 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 314 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 28 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch