Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelgerich- tes der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Februar 2023, welches mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16 ff.), liess der Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 29=32) wurde dessen Verteidigung am 5. Mai 2023 zugestellt (vgl. Urk. 28/2), woraufhin diese am 25. Mai 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 31).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dem Migrationsamt Zürich am 8. November 2018 im Rahmen der Beantragung einer Aufenthaltsbe- willigung einen auf den Namen B._____ lautenden afghanischen Reisepass ein- gereicht zu haben, bei welchem es sich – wie er gewusst habe – um eine Totalfäl- schung gehandelt habe. Er habe dies in der Absicht getan, das Migrationsamt Zü- rich über seine wahre Identität und Herkunft zu täuschen und so die von ihm unter dem Namen B._____ zuvor beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (Urk. 11 S. 2).
- 7 -
E. 1.2 Der in der Anklageschrift umschriebene äussere Sachverhaltsablauf wird vom Beschuldigten nicht bestritten, weswegen diesbezüglich sowie im Hinblick auf die Aussagen des Beschuldigten und die vorhandenen Beweismittel auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 3-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Uneinigkeit besteht dahingehend, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB er- füllt hat, was es im Folgenden zu prüfen gilt.
E. 1.3 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte als "Afghane" ein Asylgesuch gestellt (Urk. 53 S. 3 N 5) und seit seiner Ankunft in der Schweiz im Dezember 2009 dem Migrations- amt immer die korrekten Informationen mit den relevanten Dokumenten einge- reicht habe. Die Informationen hätten sich zu keinem Zeitpunkt als widersprüch- lich erwiesen (a.a.O. S. 5 N 13). Zudem moniert die Verteidigung die Erwägung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 33). Mit Ein- gabe vom 31. Mai 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35), was dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung zur Kenntnis ge- bracht wurde (vgl. Urk. 36).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GebV OG sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles so- wie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzuset- zen.
E. 2.1.1 Beim afghanischen Reisepass des Beschuldigten handelt es sich zweifels- frei um ein geschütztes Schriftstück gemäss Art. 252 StGB. Der eingereichte af- ghanische Pass erwies sich im Nachgang als Totalfälschung, hat doch das Foren- sische Institut Zürich festgestellt, dass das Dokument hinsichtlich Druck, Träger- material und Sicherheitselemente deutlich von authentischen Reisepässen dieser Generation abweicht (Urk. 3/2). Unabhängig davon, welche Personalien im ankla- gegegenständlichen Dokument aufgeführt sind, drängt sich entgegen der Auffas- sung der Verteidigung aufgrund der genannten Fälschungselemente mithin un- weigerlich der Schluss auf, dass der Reisepass als Ganzes unecht ist.
E. 2.1.2 Ebenso wenig ist aus dem von der Verteidigung geltend gemachten Schrei- ben der afghanischen Botschaft vom 13. Dezember 2022 (Urk. 22/4) ersichtlich, was sie daraus zugunsten des Beschuldigten ableiten möchte. Ausweislich dieses Schreibens könne nämlich "nach eingehender Prüfung" die Echtheit des Passes bestätigt werden. Aus dem vorerwähnten Schreiben geht jedoch weder hervor, wie diese "eingehende Prüfung" von Statten gegangen sein soll, noch ist nach- vollziehbar, wie diese überhaupt vorgenommen werden konnte, ohne dass der Pass physisch zur Verfügung stand (da er sich beim Forensischen Institut Zürich befand).
E. 2.1.3 Indem der Beschuldigte sodann gemäss erstelltem Sachverhalt dem Migra- tionsamt am 8. November 2018 den afghanischen Reisepass einreichte, hat er die Urkunde verwendet. Der objektive Tatbestand von Art. 252 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt.
E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens demzufolge gänzlich aufzuerlegen. Es wird erkannt:
E. 2.2.1 Der Beschuldigte führte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2021 aus, dass er am 8. November 2018 einen Antrag für eine Aufent- haltsbewilligung B gestellt habe, wofür er einen Pass gebraucht habe (Urk. 2/1 F/A 3). Als er am 14. Dezember 2009 sein Asylgesuch gestellt habe, habe er an- gegeben, sein Name sei B._____ und er sei am tt.01.1989 geboren (a.a.O. F/A 6 f.). Sein afghanischer Pass, welchen sein Onkel in Kabul beantragt und ihm per Post zugestellt habe, beinhalte dieselben Angaben. Daraufhin habe er den afgha- nischen Pass dem Migrationsamt eingereicht, dies sei drei Jahre her. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine Fälschung gehandelt habe (a.a.O. F/A 9-11 und 16). In der gleichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte sinngemäss, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man nicht wisse, an welchem Tag man genau geboren worden sei (a.a.O. F/A 19). Sein Familienname laute A._____B._____, es sei jedoch ebenfalls verbreitet, dass die Familienmitglieder nicht denselben Namen tragen (a.a.O. F/A 22). Als der Beschuldigte jeweils gefragt wurde, wann
- 10 - er geboren worden sei, führte er aus, dass er dies bis heute nicht mit Sicherheit sagen könne. Er gab jedoch durchgehend den tt.01.1989 als Geburtsdatum an (Urk. 2/1 F/A 20; Urk. 2/1 F/A 7, Urk. 2/2 F/A 12 sowie Prot. I S. 8).
E. 2.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschuldigte am 3. Oktober 2019 dem Migrationsamt ein Verlänge- rungsgesuch gestellt hat, wobei er da einen pakistanischen Reisepass mit völlig anderslautenden Angaben einreichte. Daraus geht nämlich hervor, dass sein Name A._____ und sein Geburtsdatum der tt.01.1987 sei. Auf die Frage, wie er sich zu diesen Differenzen äussert, erklärte der Beschuldigte, dass sein Name A._____ sei (Urk. 2/2 F/A 13) und dass sein Anwalt diese Differenzen bereits be- gründet habe (Urk. 2/1 F/A 13). Aus der Berufungsbegründung sind dazu jedoch keine Ausführungen ersichtlich (vgl. Urk. 53). Der Verteidigung kann also auch deshalb nicht gefolgt werden, wenn diese behauptet, der Beschuldigte habe seit seiner Ankunft in der Schweiz im Dezember 2009 dem Migrationsamt immer die korrekten Informationen mit den relevanten Dokumenten eingereicht und sich diese Informationen zu keinem Zeitpunkt als widersprüchlich erwiesen hätten. Denn spätestens mit dem Verlängerungsgesuch vom 3. Oktober 2019 hat der Be- schuldigte vielmehr eben doch widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Daten gemacht.
E. 2.2.3 Dass es sich um eine Fälschung gehandelt haben muss, muss dem Be- schuldigten bewusst gewesen sein, zumal er in seinen Einvernahmen jeweils er- klärte, dass sein Onkel bei der Beantragung des Reisepasses angegeben habe, dass es sich bei ihm (dem Beschuldigten) um seinen Sohn handle. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, weshalb sein Onkel nicht seinen echten Namen angegeben habe (Urk. 2/1 F/A 22; Urk. 2/2 F/A 14 und 24). Auf die Frage, dass ihm doch bewusst gewesen sein musste, dass es sich bei seinem Onkel nicht um seinen Vater handle, wich der Beschuldigte jeweils aus bzw. konnte er dazu keine nachvollziehbare Antwort liefern (Urk. 2/2 F/A 17). Nach Ge- sagtem ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht um die Fälschung ge- wusst habe, als reine Schutzbehauptung zu werten.
- 11 -
3. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt und der Beschuldigte hat sich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB strafbar ge- macht. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 29 S. 18). Die allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zu- treffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung machte zur Strafzumessung keine Ausführungen (vgl. Urk. 53).
2. Tatkomponente
E. 2.3 Nachdem ausschliesslich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Über- prüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 3 Ursprünglich waren die Parteien auf den 26. März 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen. Mit E-Mail vom 5. September 2023 beantragte die Verteidi- gung für den Beschuldigten freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO und damit die Dispensation des Beschuldigten von der Verhandlung am 26. März 2024 (Urk. 37).
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2023 wurde die Ladung zur münd- lichen Verhandlung abgenommen und − nachdem sich die Parteien damit explizit einverstanden erklärt hatten (Urk. 38) − die Durchführung des schriftlichen Beru- fungsverfahrens angeordnet; ebenso wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40).
E. 5 Die Verteidigung teilte am 17. Oktober 2023 telefonisch mit, dass sie den Beschuldigten seit mehr als drei Monaten nicht mehr erreiche (Urk. 39). Mit an- schliessender Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2023 wurde diese deshalb auf-
- 5 - gefordert, sich zur Frage der Rückzugsfiktion zu äussern (Urk. 42). Innert Frist er- folgte die Stellungnahme der Verteidigung am 20. November 2023, worin ausge- führt wurde, dass der Kontakt zum Beschuldigten habe hergestellt werden können und er an seiner Berufung festhalte. Weiter wurde beantragt, dass die Frist zur Berufungsbegründung bis Ende Januar 2024 und dem Beschuldigten die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren sei (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2023 wurde die Frist zur Berufungsbe- gründung letztmals bis zum 31. Januar 2024 erstreckt und dem Beschuldigten wurde eine weitere Frist angesetzt, um sich auch zur Frage der gebotenen Vertei- digung zu äussern und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 leitete die Verteidigung ein Schreiben des Be- schuldigten weiter, in welchem dieser seine finanzielle Situation beschreibt, aller- dings ohne diese zu belegen (Urk. 49 f.). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 wurde das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 51).
E. 5.3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 29 S. 8-9), wonach sie das Schreiben der af- ghanischen Botschaft vom 13. Dezember 2022 (Urk. 22/4) zu Unrecht kritisch hin- terfragt habe, da die Botschaft, auch ohne im Besitz des Originaldokuments zu sein, über die Authentizität der Ausweisschrift hat befinden können (Urk. 53 S. 5 f. N 14 f.). Insgesamt stellten sich die Behörden fälschlicherweise auf den Stand- punkt, dass der Beschuldigte kein Afghane sei, indem behauptet werde, dass sein Reisepass gefälscht sei (a.a.O. S. 6 N 16), wenn überhaupt sei es nur das Trä- germaterial, inhaltlich entspreche der Reisepass der Wahrheit (a.a.O. S. 8 N 25). Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt absichtlich gehandelt, noch habe er einen persönlichen oder finanziellen Vorteil daraus ziehen können (a.a.O. S. 7 N 22).
2. Gemäss Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder ei- nem anderen das Fortkommen zu erleichtern gefälschte Ausweisschriften, Zeug- nisse oder Bescheinigungen zur Täuschung gebraucht. Der subjektiver Tatbe- stand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 95 IV 68 E. 2, Urteil Bundesgericht 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 7.2). Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann grundsätzlich (mit Ausnahme der nachfolgenden
- 8 - Ergänzungen) auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 29 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6 Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben ist. V. Einziehung
1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2022 (Urk. 5/2) beim Be- schuldigten beschlagnahmten Reisepasses an, dieser sei sodann dem Forensi- schen Institut Zürich für Schulungszwecke zu überlassen (Urk. 29 S. 17 f.). Die Verteidigung verlangt die Herausgabe an den Beschuldigten bzw. eventualiter die Vernichtung des Reisepasses (Urk. 53 S. 2), wobei dieser Antrag durch die Ver- teidigung nicht näher begründet wurde.
2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar ge- macht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öf- fentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Straf- charakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit
- 14 - vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 132 II 178 E. 4). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung die- ser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instru- menta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteile Bundesgericht 7B_628/2023 vom 19. April 2024, E. 2.1.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5; je mit Hinwei- sen). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefähr- dung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Tä- ters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). An die Gefährdung sind keine über- höhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a; vgl. zum Ganzen: Urteil Bundesgericht 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.1 f.). Da es sich vorliegend um einen gefälschten Ausweis handelt, liegt es auf der Hand, dass der anklagegegenständliche Reisepass bei einer Rückgabe an den Beschuldigten von diesem wieder verwendet werden könnte oder als Vorlage für die Anfertigung weiterer Fälschungen dienen könnte. Unter diesen Umständen er- scheint eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durchaus als wahr- scheinlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Ausweis ist deshalb gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen, genauso wie es angebracht ist, das Schriftstück in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung dem Forensi- schen Institut Zürich zu Schulungszwecken zu überlassen.
- 15 - VI. Kostenfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim Schuldspruch der Fälschung von Ausweisen bleibt, besteht kein Anlass, von der vorinstanzlich vorgenommenen Regelung abzuweichen. Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 16 -
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Septem- ber 2022 beschlagnahmte afghanische Reisepass, lautend auf B._____, wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich für Schulungszwecke überlassen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Forensische Institut Zürich (betr. Disp-Ziff. 4) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230285-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 3. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fälschung von Ausweisen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 22. Februar 2023 (GG220262)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Urk. 29 S. 18
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Septem- ber 2022 beschlagnahmte afghanische Reisepass, lautend auf B._____, wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich für Schulungszwecke überlassen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge (Urk. 31 und 53)
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2; Urk. 53 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2023 auf- zuheben.
2. Es sei der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB nicht schuldig zu erkennen und freizusprechen.
3. Es sei der afghanische Reisepass dem Beschuldigten zurückzugeben.
4. EVENTUALITER, es sei der afghanische Reisepass zu vernichten.
5. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens, inklusive der Entscheidgebühr, vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen.
6. Es seien die Kosten der Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) in erster Instanz vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen bzw. es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für dessen Vertei- digungskosten für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 35) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelgerich- tes der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Februar 2023, welches mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16 ff.), liess der Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 29=32) wurde dessen Verteidigung am 5. Mai 2023 zugestellt (vgl. Urk. 28/2), woraufhin diese am 25. Mai 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 31).
2. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 33). Mit Ein- gabe vom 31. Mai 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35), was dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung zur Kenntnis ge- bracht wurde (vgl. Urk. 36).
3. Ursprünglich waren die Parteien auf den 26. März 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen. Mit E-Mail vom 5. September 2023 beantragte die Verteidi- gung für den Beschuldigten freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO und damit die Dispensation des Beschuldigten von der Verhandlung am 26. März 2024 (Urk. 37).
4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2023 wurde die Ladung zur münd- lichen Verhandlung abgenommen und − nachdem sich die Parteien damit explizit einverstanden erklärt hatten (Urk. 38) − die Durchführung des schriftlichen Beru- fungsverfahrens angeordnet; ebenso wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40).
5. Die Verteidigung teilte am 17. Oktober 2023 telefonisch mit, dass sie den Beschuldigten seit mehr als drei Monaten nicht mehr erreiche (Urk. 39). Mit an- schliessender Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2023 wurde diese deshalb auf-
- 5 - gefordert, sich zur Frage der Rückzugsfiktion zu äussern (Urk. 42). Innert Frist er- folgte die Stellungnahme der Verteidigung am 20. November 2023, worin ausge- führt wurde, dass der Kontakt zum Beschuldigten habe hergestellt werden können und er an seiner Berufung festhalte. Weiter wurde beantragt, dass die Frist zur Berufungsbegründung bis Ende Januar 2024 und dem Beschuldigten die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren sei (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2023 wurde die Frist zur Berufungsbe- gründung letztmals bis zum 31. Januar 2024 erstreckt und dem Beschuldigten wurde eine weitere Frist angesetzt, um sich auch zur Frage der gebotenen Vertei- digung zu äussern und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 leitete die Verteidigung ein Schreiben des Be- schuldigten weiter, in welchem dieser seine finanzielle Situation beschreibt, aller- dings ohne diese zu belegen (Urk. 49 f.). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 wurde das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 51).
6. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 reichte die Verteidigung die Berufungsbe- gründung ein (Urk. 53), welche mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und letzterer Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt wurde (Urk. 54). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 56). Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Beant- wortung der Berufung und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 57). II. Prozessuales
1. Das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes der 10. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich erging am 22. Februar 2023 (Urk. 29). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorlie- genden Entscheid.
- 6 - 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte ficht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2023 vollumfänglich an (Disp.-Ziff. 1-6) und verlangt damit einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 53 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach im Berufungsver- fahren vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) und in keiner Disposi- tivziffer in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Nachdem ausschliesslich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Über- prüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dem Migrationsamt Zürich am 8. November 2018 im Rahmen der Beantragung einer Aufenthaltsbe- willigung einen auf den Namen B._____ lautenden afghanischen Reisepass ein- gereicht zu haben, bei welchem es sich – wie er gewusst habe – um eine Totalfäl- schung gehandelt habe. Er habe dies in der Absicht getan, das Migrationsamt Zü- rich über seine wahre Identität und Herkunft zu täuschen und so die von ihm unter dem Namen B._____ zuvor beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (Urk. 11 S. 2).
- 7 - 1.2. Der in der Anklageschrift umschriebene äussere Sachverhaltsablauf wird vom Beschuldigten nicht bestritten, weswegen diesbezüglich sowie im Hinblick auf die Aussagen des Beschuldigten und die vorhandenen Beweismittel auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 3-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Uneinigkeit besteht dahingehend, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB er- füllt hat, was es im Folgenden zu prüfen gilt. 1.3. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte als "Afghane" ein Asylgesuch gestellt (Urk. 53 S. 3 N 5) und seit seiner Ankunft in der Schweiz im Dezember 2009 dem Migrations- amt immer die korrekten Informationen mit den relevanten Dokumenten einge- reicht habe. Die Informationen hätten sich zu keinem Zeitpunkt als widersprüch- lich erwiesen (a.a.O. S. 5 N 13). Zudem moniert die Verteidigung die Erwägung 5.3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 29 S. 8-9), wonach sie das Schreiben der af- ghanischen Botschaft vom 13. Dezember 2022 (Urk. 22/4) zu Unrecht kritisch hin- terfragt habe, da die Botschaft, auch ohne im Besitz des Originaldokuments zu sein, über die Authentizität der Ausweisschrift hat befinden können (Urk. 53 S. 5 f. N 14 f.). Insgesamt stellten sich die Behörden fälschlicherweise auf den Stand- punkt, dass der Beschuldigte kein Afghane sei, indem behauptet werde, dass sein Reisepass gefälscht sei (a.a.O. S. 6 N 16), wenn überhaupt sei es nur das Trä- germaterial, inhaltlich entspreche der Reisepass der Wahrheit (a.a.O. S. 8 N 25). Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt absichtlich gehandelt, noch habe er einen persönlichen oder finanziellen Vorteil daraus ziehen können (a.a.O. S. 7 N 22).
2. Gemäss Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder ei- nem anderen das Fortkommen zu erleichtern gefälschte Ausweisschriften, Zeug- nisse oder Bescheinigungen zur Täuschung gebraucht. Der subjektiver Tatbe- stand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 95 IV 68 E. 2, Urteil Bundesgericht 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 7.2). Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann grundsätzlich (mit Ausnahme der nachfolgenden
- 8 - Ergänzungen) auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 29 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.1. Beim afghanischen Reisepass des Beschuldigten handelt es sich zweifels- frei um ein geschütztes Schriftstück gemäss Art. 252 StGB. Der eingereichte af- ghanische Pass erwies sich im Nachgang als Totalfälschung, hat doch das Foren- sische Institut Zürich festgestellt, dass das Dokument hinsichtlich Druck, Träger- material und Sicherheitselemente deutlich von authentischen Reisepässen dieser Generation abweicht (Urk. 3/2). Unabhängig davon, welche Personalien im ankla- gegegenständlichen Dokument aufgeführt sind, drängt sich entgegen der Auffas- sung der Verteidigung aufgrund der genannten Fälschungselemente mithin un- weigerlich der Schluss auf, dass der Reisepass als Ganzes unecht ist. 2.1.2. Ebenso wenig ist aus dem von der Verteidigung geltend gemachten Schrei- ben der afghanischen Botschaft vom 13. Dezember 2022 (Urk. 22/4) ersichtlich, was sie daraus zugunsten des Beschuldigten ableiten möchte. Ausweislich dieses Schreibens könne nämlich "nach eingehender Prüfung" die Echtheit des Passes bestätigt werden. Aus dem vorerwähnten Schreiben geht jedoch weder hervor, wie diese "eingehende Prüfung" von Statten gegangen sein soll, noch ist nach- vollziehbar, wie diese überhaupt vorgenommen werden konnte, ohne dass der Pass physisch zur Verfügung stand (da er sich beim Forensischen Institut Zürich befand). 2.1.3. Indem der Beschuldigte sodann gemäss erstelltem Sachverhalt dem Migra- tionsamt am 8. November 2018 den afghanischen Reisepass einreichte, hat er die Urkunde verwendet. Der objektive Tatbestand von Art. 252 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt. 2.2. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungswerte stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus de- nen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risi-
- 9 - kos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser dieses Ri- siko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefol- gert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.; ebenso Urteile Bundesgericht 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.2 f.; 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2; 6B_527/2010 vom 30. Sep- tember 2010 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil Bundesgericht 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf- drängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Er- folgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2021 aus, dass er am 8. November 2018 einen Antrag für eine Aufent- haltsbewilligung B gestellt habe, wofür er einen Pass gebraucht habe (Urk. 2/1 F/A 3). Als er am 14. Dezember 2009 sein Asylgesuch gestellt habe, habe er an- gegeben, sein Name sei B._____ und er sei am tt.01.1989 geboren (a.a.O. F/A 6 f.). Sein afghanischer Pass, welchen sein Onkel in Kabul beantragt und ihm per Post zugestellt habe, beinhalte dieselben Angaben. Daraufhin habe er den afgha- nischen Pass dem Migrationsamt eingereicht, dies sei drei Jahre her. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine Fälschung gehandelt habe (a.a.O. F/A 9-11 und 16). In der gleichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte sinngemäss, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man nicht wisse, an welchem Tag man genau geboren worden sei (a.a.O. F/A 19). Sein Familienname laute A._____B._____, es sei jedoch ebenfalls verbreitet, dass die Familienmitglieder nicht denselben Namen tragen (a.a.O. F/A 22). Als der Beschuldigte jeweils gefragt wurde, wann
- 10 - er geboren worden sei, führte er aus, dass er dies bis heute nicht mit Sicherheit sagen könne. Er gab jedoch durchgehend den tt.01.1989 als Geburtsdatum an (Urk. 2/1 F/A 20; Urk. 2/1 F/A 7, Urk. 2/2 F/A 12 sowie Prot. I S. 8). 2.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschuldigte am 3. Oktober 2019 dem Migrationsamt ein Verlänge- rungsgesuch gestellt hat, wobei er da einen pakistanischen Reisepass mit völlig anderslautenden Angaben einreichte. Daraus geht nämlich hervor, dass sein Name A._____ und sein Geburtsdatum der tt.01.1987 sei. Auf die Frage, wie er sich zu diesen Differenzen äussert, erklärte der Beschuldigte, dass sein Name A._____ sei (Urk. 2/2 F/A 13) und dass sein Anwalt diese Differenzen bereits be- gründet habe (Urk. 2/1 F/A 13). Aus der Berufungsbegründung sind dazu jedoch keine Ausführungen ersichtlich (vgl. Urk. 53). Der Verteidigung kann also auch deshalb nicht gefolgt werden, wenn diese behauptet, der Beschuldigte habe seit seiner Ankunft in der Schweiz im Dezember 2009 dem Migrationsamt immer die korrekten Informationen mit den relevanten Dokumenten eingereicht und sich diese Informationen zu keinem Zeitpunkt als widersprüchlich erwiesen hätten. Denn spätestens mit dem Verlängerungsgesuch vom 3. Oktober 2019 hat der Be- schuldigte vielmehr eben doch widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Daten gemacht. 2.2.3. Dass es sich um eine Fälschung gehandelt haben muss, muss dem Be- schuldigten bewusst gewesen sein, zumal er in seinen Einvernahmen jeweils er- klärte, dass sein Onkel bei der Beantragung des Reisepasses angegeben habe, dass es sich bei ihm (dem Beschuldigten) um seinen Sohn handle. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, weshalb sein Onkel nicht seinen echten Namen angegeben habe (Urk. 2/1 F/A 22; Urk. 2/2 F/A 14 und 24). Auf die Frage, dass ihm doch bewusst gewesen sein musste, dass es sich bei seinem Onkel nicht um seinen Vater handle, wich der Beschuldigte jeweils aus bzw. konnte er dazu keine nachvollziehbare Antwort liefern (Urk. 2/2 F/A 17). Nach Ge- sagtem ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht um die Fälschung ge- wusst habe, als reine Schutzbehauptung zu werten.
- 11 -
3. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt und der Beschuldigte hat sich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB strafbar ge- macht. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 29 S. 18). Die allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zu- treffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung machte zur Strafzumessung keine Ausführungen (vgl. Urk. 53).
2. Tatkomponente 2.1. Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, wird offiziellen Ausweisschriften im Rechtsverkehr ein hohes Vertrauen entgegengebracht (Urk. 29 S. 14), dienen sie doch der Identifikation einer Person und vorliegend insbesondere der Überprü- fung bzw. der Bestimmung des Aufenthaltsstatus. Der Beschuldigte hat dem Migrationsamt einen gefälschten afghanischen Reisepass eingereicht, um damit eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Der Beschuldigte wusste um die un- wahren Inhalte des afghanischen Reisepasses und bewies damit eine nicht aus- ser Acht zu lassende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den Teil- nehmenden im Geschäftsverkehr. Dennoch zeugt dessen Vorgehensweise nicht von grosser krimineller Energie, ist doch davon auszugehen, dass es sich als schwierig gestaltet, in Afghanistan an Ausweispapiere zu kommen, und der Be- schuldigte gewissermassen "aus der Not heraus" handelte, da er den Schweizeri- schen Behörden ein Ausweispapier vorlegen musste. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht noch leicht.
- 12 - 2.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Gleich- gültigkeit und in erster Linie aus Praktikabilitätsüberlegungen handelte (Urk. 29 S. 14). Insgesamt gesehen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere jedoch nicht zu relativieren, weshalb auch in subjektiver Hinsicht das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren ist. Es erscheint demzufolge eine Strafe von 40 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente ist zunächst auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Be- schuldigten zu verweisen (Urk. 29 S. 15). Neu ist, dass sich der Beschuldigte nicht mehr in der Schweiz aufhält und sein Aufenthaltsort derzeit unbekannt ist (vgl. Urk. 39). Der Beschuldigte weist im Strafregister keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 30). Ein po- sitives Nachtatverhalten wie beispielsweise ein Geständnis liegt nicht vor. Die Tä- terkomponente ist somit insgesamt strafzumessungsneutral.
4. Zwischenfazit In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demgemäss eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Im Hinblick auf die Tagessatzhöhe kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 16). Ausweislich der Akten hat sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten bis dato nichts geändert, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu bestätigen ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
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5. Vollzug der Geldstrafe Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 29 S. 16 f.) wie auch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben ist. V. Einziehung
1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2022 (Urk. 5/2) beim Be- schuldigten beschlagnahmten Reisepasses an, dieser sei sodann dem Forensi- schen Institut Zürich für Schulungszwecke zu überlassen (Urk. 29 S. 17 f.). Die Verteidigung verlangt die Herausgabe an den Beschuldigten bzw. eventualiter die Vernichtung des Reisepasses (Urk. 53 S. 2), wobei dieser Antrag durch die Ver- teidigung nicht näher begründet wurde.
2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar ge- macht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öf- fentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Straf- charakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit
- 14 - vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 132 II 178 E. 4). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung die- ser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instru- menta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteile Bundesgericht 7B_628/2023 vom 19. April 2024, E. 2.1.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5; je mit Hinwei- sen). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefähr- dung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Tä- ters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). An die Gefährdung sind keine über- höhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a; vgl. zum Ganzen: Urteil Bundesgericht 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.1 f.). Da es sich vorliegend um einen gefälschten Ausweis handelt, liegt es auf der Hand, dass der anklagegegenständliche Reisepass bei einer Rückgabe an den Beschuldigten von diesem wieder verwendet werden könnte oder als Vorlage für die Anfertigung weiterer Fälschungen dienen könnte. Unter diesen Umständen er- scheint eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durchaus als wahr- scheinlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Ausweis ist deshalb gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen, genauso wie es angebracht ist, das Schriftstück in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung dem Forensi- schen Institut Zürich zu Schulungszwecken zu überlassen.
- 15 - VI. Kostenfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim Schuldspruch der Fälschung von Ausweisen bleibt, besteht kein Anlass, von der vorinstanzlich vorgenommenen Regelung abzuweichen. Demgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GebV OG sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles so- wie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens demzufolge gänzlich aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 16 -
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Septem- ber 2022 beschlagnahmte afghanische Reisepass, lautend auf B._____, wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich für Schulungszwecke überlassen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Forensische Institut Zürich (betr. Disp-Ziff. 4) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.