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SB230276

Sexuelle Nötigung

Zürich OG · 2024-05-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Standpunkte der Privatklägerin und des Beschuldigten 1.1. Die Privatklägerin machte geltend, sie habe sich mit dem Beschuldigten in dessen Zimmer einer WG zu einem "Kuss-date" getroffen. Der Beschuldigte sei dann aber sexuell massiv zudringlich geworden. Er habe sie an den Brüsten aus- gegriffen und sie genötigt, sein Glied anzufassen. Sie habe wiederholt "nein" und "stopp" gesagt, sich aber nicht wehren können, weil sie geschockt gewesen sei und

- 8 - weil er teilweise auf ihr gelegen und sie in die weiche Matratze gedrückt sowie mit seiner Hand am Hals gedrückt habe. 1.2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zunächst geltend, es sei bloss zu einem Kuss gekommen, zu mehr nicht. Im Gegensatz dazu schilderte er dann im Berufungsverfahren, dass die Privatklägerin mitgemacht habe, dass es teilweise spielerisch gewesen sei, dass es der Privatklägerin teilweise nicht gefallen habe, sie dann aber dann trotzdem beim Aufeinanderliegen zu einem Orgasmus gekommen sei und dass sie danach über Belangloses gesprochen hätten, bevor die Privatklägerin wieder gegangen sei. Stopp oder Halt habe sie nie gesagt. Nur beim Entblössen der Brüste haben sie gesagt, dass ihr das zu weit gehe, worauf er dies akzeptiert habe (Urk. 85).

2. Instagram-Chatverlauf Aus dem in den Akten liegenden Instagram-Chatverlauf ergibt sich, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob sie mit ihm ins Bett gehen wolle (Urk. 4 S. 2 Foto 3 i.V.m. S. 3 Foto 4). Die Privatklägerin schlug sodann einen Kusstest vor. Dies tat sie mit der Begründung, dass die Harmonie meistens stimme, wenn das Gegenüber gut küsse, worauf der Beschuldigte erklärte, dass dann wohl klar sei, dass sie sich bald küssen müssten (Urk. 4 S. 3 Foto 5 i.V.m. S. 4 Foto 6). Der Beschuldigte schlug in der Folge mehrere Treffpunkte vor (Urk. 4 S. 7 Foto 13 i.V.m. S. 8 Foto 15 und S. 9 Foto 16). Schliesslich trafen sich die beiden beim Be- schuldigten in der Wohnung, wobei aus dem Chatverlauf erhellt, dass die Privatklä- gerin um 18.05 Uhr das Haus betrat. Um 18.48 Uhr meldete sich der Beschuldigte sodann erstmals wieder (Urk. 4 S. 14 Foto 27). Am späten Abend sprach der Be- schuldigte die Privatklägerin dann darauf an, dass sie sich ihm gegenüber dahin- gehend geäussert habe, dass sie sich wie vom Zug überfahren gefühlt habe, worauf die Privatklägerin antwortete, sie habe gesagt, dass sie durch den Wind sei. Der Beschuldigte fragte sie darauf hin, ob sich dies wieder etwas gelegt habe und die Privatklägerin erklärte, dass der Sport ihr geholfen habe (Urk. 4 S. 15 Foto 29). Auf die Frage, ob er den Kusstest bestanden habe, führte die Privatklägerin aus, sie sei überrumpelt gewesen, worauf der Beschuldigte sein Verständnis äusserte und meinte, sie habe irgendwie einfach eine crazy Wirkung auf ihn gehabt. Die Privat-

- 9 - klägerin schilderte, dass sie ca. zehn Mal "Nein" gesagt habe. Es sei die Rede von einem Kuss gewesen und nicht mehr. Er habe sie zwei bis drei Mal am Hals ge- halten und gedrückt. Das sei ihr recht eingefahren. Ihr sei das zu viel gewesen. Der Beschuldigte meinte hierauf, er könne dies gut verstehen. Er sei zu weit gegangen. Das merke man leider meistens im Moment selbst nicht. Er äusserte sodann mit einem Fragezeichen versehen die Hoffnung, dass trotzdem noch alles gut sei, worauf die Privatklägerin erwiderte, wenn eine Frau "nein" oder "stopp" sage, sei der Fall klar. Er solle dies nicht wieder tun. Darauf äusserte der Beschuldigte sein Bedauern und entschuldigte sich bei ihr. Es sei nicht seine Absicht gewesen, sie zu etwas zu drängen (Urk. 4 S. 16 Foto 30-31 i.V.m. S. 17 Foto 32).

3. Aussagen des Zeugen C._____ Am 3. August 2022 fand die Einvernahme des Zeugen C._____, dem WG-Mitbe- wohner des Beschuldigten, in Anwesenheit des Beschuldigten statt und hernach die Einvernahme des Beschuldigten selbst (Urk. 5/2 und Urk. 7). In dieser staats- anwaltlichen Einvernahme meinte der Beschuldigte auf Vorhalt des sexuellen Über- griffs zunächst, er wolle lediglich sagen, dass ihn sein Mitbewohner C._____ mit seiner Aussage vollumfänglich entlaste (Urk. 5/2 A 3). Allerdings sagte der Zeuge C._____ lediglich aus, dass er im Nebenzimmer nichts von einem sexuellen Über- griff mitbekommen habe und ihm beim Kommen und Gehen der Privatklägerin und des Beschuldigten nichts Besonderes aufgefallen sei (Urk. 7). Eine klare Entlastung des Beschuldigten kann deshalb aus der Aussage C._____ nicht abgeleitet wer- den, allerdings auch keine Belastung.

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. In seiner ersten polizeilichen Befragung machte der Beschuldigte vollum- fänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/1). 4.2. Weiter gab der Beschuldigte in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom

3. August 2022 zu Protokoll, es sei in seinem Zimmer lediglich zu einem Kuss ge- kommen, zu mehr nicht (Urk. 5/2 A 3). Diese Aussage kontrastiert sehr stark zu seiner späteren Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er zugestand,

- 10 - dass es zu weit mehr als einem Kuss gekommen sei, bis hin zu einem angeblichen Orgasmus der Privatklägerin (Urk. 85 S. 2 ff.). Dieses Aussageverhalten des Be- schuldigten beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit erheblich. 4.3. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 3. August 2022 wurde dem Beschuldigten der ihn belastende Chat-Verkehr zwischen ihm und der Privat- klägerin vorgehalten. Anstelle einer plausiblen Erklärung berief sich der Beschul- digte auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 5/2 A 6 ff.). Auch an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen (Prot. I S. 36 ff.). 4.4. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte Aus- sagen zur Sache. Er brachte insbesondere vor, er habe die Ausführungen der Privatklägerin im Chat deshalb nicht bestritten, weil er nicht auf Konfrontation habe gehen wollen, weil er einfach die Wogen habe glätten wollen (Urk. 85 S. 9). Diese Rechtfertigung erscheint zwar nachvollziehbar. Dennoch erklärt sie nicht, weshalb die Privatklägerin derart heftig reagierte und dem Beschuldigten Vorwürfe machte, wenn der Beschuldigte nach seiner Darstellung gegenüber ihr sexuell gar nicht übergriffig geworden wäre. Die Privatklägerin wirft ihm im Chat vor, er habe sie überrumpelt, sie habe ca. zehn Mal "nein" gesagt und er habe sie am Hals gehalten und gedrückt. Er solle dies nie wieder tun. Dass sich der Beschuldigte bei derart gravierenden Vorwürfen und krassem Auseinanderklaffen von Behauptungen und Tatsachen bloss entschuldigt, wenn die Darstellung der Privatklägerin völlig frei erfunden gewesen wäre, ist nicht lebensnah. 4.5. Nicht realitätsnah erscheint die Behauptung des Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung, dass die Privatklägerin nach relativ kurzem Aneinanderreiben ihrer Körper direkt zum Orgasmus gekommen sei. Das kontrastiert jedenfalls zur Aussage des Beschuldigten, wonach er schon gemerkt habe, dass die Privat- klägerin nicht gerade wie Butter geschmolzen sei und es ihr wahrscheinlich nicht so gefallen und sie sich gegen das Entblössen der Brüste gewehrt habe (Urk. 85 S. 5).

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5. Das Wesen der Aussagenanalyse Die Verteidigung wendet ein, dass die Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft seien und Widersprüche enthielten. Dies kann nicht gänzlich in Abrede gestellt werden und darauf wird weiter unten noch eingegangen. Die Verteidigung verfolgt dann aber teilweise Argumentationen, die dem Wesen der Aussagenanalyse zu wenig Rechnung tragen (so die Tabelle der Verteidigung in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer mit der sorgfältigen Gegenüberstellung von Aussagen der Privatklägerin in verschiedenen Verfahrensstadien, Urk. 47 S. 8 ff.). Bei der Aussagenwürdigung geht es nicht allein um die Ortung formaler Widersprüche in der Wortwahl oder in der Ausdrucksweise einer aussagenden Person. Bei der Aussagenwürdigung geht es in erster Linie um eine Validitätsprüfung nach empirischen Lebenserfahrungen. So sind in der Aussagenanalyse Widersprüche nicht automatisch Lügensignale, denn gewisse Widersprüche können psychologisch plausibel erklärbar sein. Ob ein Opfer eines Sexualdeliktes beispielsweise "Halt" oder "Stopp" gerufen hat, muss bei der Aussagenanalyse kein Widerspruch darstellen, weil auch zwanglos beide unterschiedlichen Worte gerufen worden sein können oder weil die Worte im frag- lichen Kontext semantisch identisch sind. Regelmässig wird auch verkannt, dass Widersprüche in Nebenpunkten, aus denen die aussagende Person gar nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, für die Beweiswürdigung meist irrelevant sind. Allzu oft wird aufgrund von Widersprüchen in unwichtigen Details insinuiert, dass damit erwiesen sei, dass die aussagende Person unglaubwürdig und deshalb ihre ge- samte Darstellung falsch sei. Eine Begründung, weshalb dieses Fazit zutreffen soll, wird nicht geliefert. Abweichungen in den Schilderungen unwesentlicher Details, auch in Bezug auf das Kerngeschehen, sind häufig kein Indiz für eine falsche Anschuldigung. Die menschliche Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucks- fähigkeit funktioniert nicht wie eine Videoaufzeichnungsmaschine. Niemand kann eine längere Sachdarstellung im Abstand von einigen Tagen, Wochen oder sogar Monaten hundertprozentig tatsachentreu und identisch schildern. Kommt hinzu, dass Details und Umstände, die aufgrund des Ausmasses des subjektiven emotio- nalen Leidens für ein Opfer irrelevant sind, nicht oder nur schlecht memoriert und dann oft auch falsch wiedergegeben werden. So ist beispielsweise die Farbe der Bettwäsche für ein Opfer subjektiv völlig ohne Belang. Ein sexueller Missbrauch ist

- 12 - für ein Opfer nicht weniger schlimm, wenn die Bettwäsche grün statt blau war. Trotzdem wird regelmässig ein Opfer als unglaubwürdig diskreditiert, wenn es die Farbe in späteren Einvernahmen nicht mehr weiss. Differenzen ergeben sich ins- besondere dann, wenn die aussagende Person auf eine geschlossene Frage zu einer Antwort aufgefordert wird. Es ist denn auch nicht so, dass eine wahr aussa- gende Person nie einem Irrtum, einer Erinnerungsschwäche oder einer falschen Interpretation unterliegt; genauso wenig wie ein Lügner immer seine ganze Geschichte erfindet. Die fehlerfreie Aussage ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Die Würdigung von Aussagen hat stets unter Berücksichtigung der Gesamt- umstände, insbesondere von psychologischen Aspekten und empirischen Er- fahrungen über das menschliche Verhalten zu erfolgen. Sie beinhaltet mehr als eine lineare, formallogische Deduktion von isolierten Feststellungen von "Aussage- fehlern" hin zu allgemeingültigen Schlussfolgerungen. So kann beispielsweise Detailreichtum in einem Fall ein Realitätskriterium sein, im anderen Fall ein Lügen- signal. Selbstverständlich muss eine Verteidigung die Beweislage stets zu Gunsten ihres Mandanten darstellen. Vorliegend ist der Vorwurf der Verteidigung an die Vorinstanz, sie lasse krass an der Neutralität zweifeln, wenn sie Widersprüche un- terschiedlich beurteile, aber unbegründet (Urk. 86 S. 19 mit Verweis auf Urk. 59 S. 30). Einzelne Elemente der Aussagenanalyse können im Kontext mit anderen Elementen und Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, insbeson- dere wenn es sich um "kleine" Widersprüche handelt, d.h. solche, die für das Kern- geschehen irrelevant sind. Indem die Vorinstanz auf diese empirische Erkenntnis hinweist, verfällt sie entgegen der Verteidigung nicht in Willkür. Aussagenwürdi- gung ist immer eine Würdigung eines gesamten Erscheinungsbildes im Kontext. Einzelne Elemente sind bloss Mosaiksteine. Wer nur einzelne Bäume herauspickt, sieht den Wald nie.

6. Aussagen der Privatklägerin 6.1. Die Privatklägerin gab in ihrer polizeilichen Befragung eine glaubhafte Schilderung zu Protokoll (Urk. 6/1). Zwar erfolgten diese Aussagen erst einen Monat nach dem fraglichen Vorfall und nachdem die Privatklägerin mit anderen Personen darüber gesprochen hatte (Urk. 6/1 S. 1). Vorgängige Gespräche mit

- 13 - nicht neutralen Drittpersonen korrumpieren das Gedächtnis, weil die aussagende Person später dazu tendiert, das wiederzugeben, was sie der Drittperson ge- schildert hat und was von der Drittperson durch das Gespräch beeinflusst wurde. Solche Umstände überlagern das originär vom Vorfall Memorierte. Aussagen un- mittelbar nach einem Vorfall haben zudem grundsätzlich eine höhere Aussagekraft, weil die aussagende Person gar keine Zeit hatte, eine ausgeklügelte falsche Anschuldigung einzustudieren. Der Umstand der zeitlich verzögerten Anzeige ist deshalb zu berücksichtigen, aber nicht in dem Sinne, dass dies alleine schon von vornherein eine Aussage unglaubhaft macht. 6.2. Vorliegend sprechen die spontane Schilderung der Privatklägerin, der natürliche Redefluss ohne Strukturbrüche und der grosse Detailreichtum ohne stereotype Wortwahlen und Wiederholungen für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem und nicht für eine Fiktion. Auf Nachfrage machte die Privatklägerin gute und logische Ergänzungen ohne hierbei zu zögern (z.B. Urk. 6/1 F/A 41 f. zum Schliessen der Zimmertüre, F/A 48 ff. zur Position der Füsse, F/A 72 f. zur restlichen Kleidung des Beschuldigten, F/A 76 ff. zur Beschreibung der Berührungen des Be- schuldigten). Als Beispiel für ihre realitätsnahe Schilderung kann ihre Aussage, wie sie auf den Beschuldigten zu liegen gekommen sei, zitiert werden (Urk. 6/1 A 46- 48). Sie habe vor dem Bett gestanden und er habe sie zu sich gezogen, so dass sie ihren Stand verloren und auf ihn gekippt sei, so dass ihre Füsse nicht mehr am Boden gewesen seien. Nur als Kontrast, die etwas sprung- und lückenhafte Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung: "Sie sass dann auf dem Bettrand. Sie stand dann noch. Ich habe sie dann an den Händen, so wie gesagt, komm doch zu mir, worauf sie neben mich auf das Bett sass. (…). Ich habe ihr signalisiert, sie solle doch auf mich raufsitzen, worauf sie auf mich sass" (Urk. 85 S. 4). Bemerkenswert ist auch die Erklärung der Privatklägerin, weshalb sie sich nicht mehr gegen den behaupteten Übergriff des Beschuldigten habe wehren können: Weil die Matratze sehr weich gewesen sei, habe sie der über ihr liegende Beschuldigte mit seinem Körpergewicht fixieren können. Solche Details sind lebensnah und nachvollziehbar. In erfundenen Geschichten kommen solche "originellen" Details typischerweise nicht vor.

- 14 - 6.3. Auch die Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erwecken in weiten Teilen einen glaubhaften Eindruck. Sie schildert zunächst detailliert und nachvollziehbar, wie sie und der Beschuldigte ein Treffen vereinbart hätten, wie sie zur Wohnung des Beschuldigten und dann in sein Zimmer gekommen sei und was sie in der Folge gemeinsam gemacht und gesprochen hätten (Prot. I S. 21 ff.). Allerdings betrifft diese Vorgeschichte Nebenpunkte, die unabhängig davon, ob nun später sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten oder nicht, gleich geschildert werden könnten. Immerhin stimmt die Darstellung im Wesentlichen aber überein mit jener des Beschuldigten (Urk. 85). Der Verteidigung kann nicht beigepflichtet werden, dass hier wesentliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu orten seien (Urk. 86 S. 7). Dass der Vorschlag für einen Kuss-test von der Privatklägerin ausgegangen ist, kann zwanglos angenommen werden. Das heisst aber noch lange nicht, dass sich der Beschuldigte nur widerwillig mit der Privatklägerin getroffen und gar kein Interesse an sexuellen Handlungen gehabt habe, weshalb auch gar nichts vorge- fallen sei. Immerhin stellte er der Privatklägerin im Chat die Frage, ob sie mit ihm ins Bett gehen wolle (Urk. 4 S. 2 Foto 3). 6.4. Insgesamt hat die Privatklägerin in all ihren Befragungen stets eine detail- lierte und natürliche Schilderung zu Protokoll gegeben. Das kontrastiert sehr stark zum Aussageverhalten des Beschuldigten, der wie erwähnt, zuerst erzählte, es sei zu einem Kuss gekommen, zu mehr nicht. Es ist nicht zu verkennen, dass die Ver- teidigung bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und bei jenen des Beschuldigten sehr unterschiedliche Massstäbe anlegt. 6.5. Aber auch bei der Schilderung der Privatklägerin zum Kerngeschehen an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt auf, dass typische Lügen- signale wie Abgleiten in Unwesentliches, ein Ungleichgewicht zwischen dem Detail- lierungsgrad bei Nebensächlichem und im Kernpunkt oder z.B. Inkonsistenzen zwischen Handlungen und emotionaler Befindlichkeit fehlen. Es finden sich auch keine typischen Lügensignale wie zurückhaltende Formulierungen, dort wo Gefahr von Widersprüchen drohte, Verzögerungstaktik in den Antworten zu kritischen

- 15 - Fragen, wie z.B. das Winden um eine Antwort oder unnötige Rückfragen zwecks Zeitgewinn. 6.6. Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin ersichtlich sind, in dem Sinne, dass sie gewisse Dinge überzeichnet darstellte. So behauptete sie in ihrer polizeilichen Befragung, sie habe immer wieder "wart schnell, nei, stopp" gerufen (Urk. 6/1 A 62) und in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, sie habe mehrfach "nein" und "stopp" gerufen (Urk. 6/2 A 82 und A 159). Dies obschon das Zimmer sehr ringhörig war und der Zimmernachbar keine Rufe gehört hat. Später musste sie diese Aussage dann heruntertempieren und erklärte, sie habe in "Zimmerlautstärke" gerufen bzw. gesprochen (Prot. I S. 30). Künstlich und deshalb unglaubhaft wirkt auch ihre Er- klärung, sie habe nicht gerufen, weil sie nicht mehr gewusst habe, ob der Mitbe- wohner Kopfhörer angehabt habe oder nicht (Prot. I S. 31). Das ist kein normales Opferverhalten. Ähnlich merkwürdig ihre Aussage, sie habe nicht schreien können, weil sie die Luft angehalten habe (Urk. 6/1 A 64). Es gab gar keinen vernünftigen Grund, die Luft anzuhalten, auch das angebliche Anfassen am Hals nicht, denn für gewöhnlich hält ein Opfer bei solchem Täterverhalten nicht freiwillig die Luft an, sondern schnappt im Gegenteil nach Luft. Dafür, dass die Privatklägerin nicht laut um Hilfe gerufen hat, gibt es einen anderen Grund: in einer solchen, letztlich auch peinlichen Situation, sucht man keine Hilfe ausgerechnet vom Kollegen "des Täters". 6.7. Ebenso übertrieben erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zur Schock- starre und der angeblichen Todesangst. Es ist daran zu erinnern, dass sie im Tat- zeitpunkt 37 Jahre alt war, der Beschuldigte 29, und dass sie sich gegenseitig be- reits kannten. Dies ist ein ganz anderer Fall als jener, bei welchem eine Frau von einem unbekannten Täter nachts in einem Park hinter die Büsche gerissen wird. Aufgrund der vorgängigen Chat-Konversation war auch der Zweck des Treffens klar, man sollte sich gegenseitig körperlich näher kommen und es war der Privat- klägerin auch klar, dass der Beschuldigte mehr wollte, auch wenn sie ihm ihre Ablehnung klipp und klar schon vorgängig kommunizierte. Das ist keine Rechtferti- gung für sein Handeln, aber völlig aus dem heiteren Himmel, wie beim vorerwähn-

- 16 - ten Fall nachts mit einem Unbekannten, kam der Übergriff nicht. Weiter machte die Privatklägerin nie geltend, dass ihr der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise gedroht habe oder gewalttätig erschienen sei, sondern beschrieb ihn anfänglich als lockeren, anständigen Typen (Urk. 6/1 A 13). Aufgrund der Anwesenheit des WG- Mitbewohners im ringhörigen Nebenzimmer lag die Annahme einer lebensbedroh- lichen Gewaltanwendung durch den Beschuldigten auch fern. Hätte die Privat- klägerin den Beschuldigten als gewalttätig eingeschätzt, wäre sie denn auch kaum in seine Wohnung bzw. Zimmer für ein Kuss-date gekommen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist denn auch die Aussage der Privatklägerin zum Moment, als sie es geschafft habe, die Position zu wechseln (Urk. 6/1 A 65: "Ich bin mit dem halben Körpergewicht bei ihm auf der Brust, sodass ich die Kontrolle hatte, ich habe mit meiner linken Hand seine rechte Hand gehalten. Und mit meiner rechten Hand bin ich symbolisch an seinen Hals, um zu zeigen, dass ich jetzt die- jenige bin, die die Oberhand hat." So tönt jemand, der wütend über eine vorherge- gangene körperliche Grenzüberschreitung ist, nicht jemand, der um sein Leben fürchtet. 6.8. Soweit der Verteidiger Widersprüche zwischen dem Polizeirapport und den Befragungen der Privatklägerin erwähnt, ist dies ohne Grundlage (Urk. 86 S. 15). Diese summarischen indirekten Bemerkungen eines Polizisten sind mit Aussagen nicht gleichzusetzen und sie sind oftmals auch ungenau. Es handelt sich nicht um verwertbare Aussagen der befragten Person. 6.9. Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, dass die Aussagen der Privat- klägerin in Bezug auf das unfreiwillige Stimulieren des Glieds des Beschuldigten etwas schwammig waren. So führte sie in ihrer polizeilichen Befragung aus, er habe ihre Hand genommen und diese zwischen seine Beine geführt und gesagt: "chum lang ihn a" (Urk. 6/1 A 63). Sie habe versucht ihre Hand wegzunehmen, worauf er seine Hand, mit welcher er ihre Hand zu seinem Glied geführt habe, an ihren Hals gelegt habe (Urk. 6/1 A 63). Obschon er also ihre Hand losliess, erwähnte die Privatklägerin etwas später, ihre rechte Hand sei noch immer zwischen seinen Beinen gewesen und sie habe dann "quasi" begonnen, ihn zu befriedigen (Urk. 6/1 A 64). Am Ende habe er sich dann selbst befriedigt (Urk. 6/1 A 65). Weshalb die

- 17 - Privatklägerin ihre Hand, nachdem der Beschuldigte diese losgelassen hatte, zwi- schen seinen Beinen liess, ist schlecht nachvollziehbar. In der staatsanwaltlichen Befragung gab die Privatklägerin dann lediglich an, er habe immer gewollt, dass sie ihn befriedige (Urk. 6/2 A 64 und 73). Er habe sich danach aber selbst befriedigt (Urk. 6/2 S. 15, A 93). Er habe zwar ihre Hand zwischen seine Beine an sein Glied geführt, aber es sei ihr gelungen, ihre Hand wieder wegzunehmen (Urk. 6/2 A 114). Erst auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage ergänzte die Privatklägerin dann, sie habe das machen müssen, damit er sich entspanne (Urk. 6/2 A 134). Sie habe über das Glied gestrichen. Im Detail wisse sie es auch nicht mehr (Urk. 6/2 A 135). Die Verwendung des Wortes "quasi" in der Formulierung "quasi begonnen ihn zu befriedigen" ist ebenso ein Indiz, dass kein intensives oder längeres Frottieren er- folgte. Auf das Thema an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochen, wurde der Privatklägerin eine Antwort in den Mund gelegt, anstatt eine offene Frage zu stellen, weshalb daraus wenig abgeleitet werden kann (Prot. I S. 29). Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin inhaltlich stets konstant aus- sagte, dass sie den Penis des Beschuldigten auf dessen Drängen hin angefasst habe, in der Hoffnung, dass sich seine aggressive Erregtheit etwas lege. Wenn der Verteidiger geltend macht, das Aussageverhalten der Privatklägerin sei wider- sprüchlich gewesen und es sei unklar ob sie den Beschuldigten nun befriedigt habe oder nicht, so geht er damit fehl (Urk. 86 S. 16 Rz 35). Das Wort "befriedigen" kann alles umfassen, von einem kurzen Anfassen bis hin zu längerem Frottieren (Urk. 86 S. 16 f.). Die Privatklägerin hat nie auch nur im Ansatz behauptet, dass sie den Beschuldigten bis zu einer Ejakulation habe befriedigen müssen. 6.10. Nicht ganz von der Hand zu weisen sind die Einwände des Verteidigers hin- sichtlich der Aussagen der Privatklägerin zum Griff des Beschuldigten an den Hals. Auch hier muss zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass die Privatklägerin dramatisierte, indem sie in ihren Aussagen das Wort "würgen" oder "Würgegriff" benützte, von Todesangst sprach sowie hinsichtlich der Dauer von 5 Minuten (Urk. 6/1 A 63, 93 und Urk. 6/2 A 114). Auch hier pickt der Verteidiger aber einzelne Worte oder Aussagenpassagen der Privatklägerin heraus und analysiert diese isoliert, anstatt sie im Gesamtkontext nach der inhaltlichen Bedeutung zu wür- digen. Die Zeitangabe machte die Privatklägerin nicht von sich aus, sondern auf

- 18 - Frage hin und sie fügte noch hinzu, dass sie es nicht mehr genau wisse, es aber eine gefühlte Ewigkeit gedauert habe (Urk. 6/1 A 93). Diese Ergänzungen sind wesentlich für die Interpretation der Zeitangabe. Es ist eine allgemeine Erkenntnis bei der Würdigung solcher Aussagen, dass zeitliche Schätzungen oft wenig objektiv sind. Die Privatklägerin wurde zudem auch nicht danach gefragt, wie lange das Würgen, sondern wie lange der Griff an den Hals gedauert habe (Urk. 6/1 F 93). Weiter ist nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin inhaltlich in ihren Anschuldi- gungen durchaus mässig blieb. So gab sie an, dass sie wegen dem Griff selbst die Luft angehalten habe (Urk. 6/2 A 120). Das mag etwas sonderbar tönen, es bleibt aber dabei, dass sie nicht geltend machte, die Luft sei ihr wegen dem Halsgriff des Beschuldigten abgeschnürt worden. Weiter gab sie auch zu Protokoll, dass er nicht so fest gedrückt habe, dass ihr übel geworden sei (Urk. 6/1 A 89). Er habe nur zwei oder drei Mal gedrückt (Urk. 6/1 A 63). Auch ihre Formulierung, wonach er "quasi" zugedrückt habe, ist dahingehend klar, dass sie ihr subjektives Empfinden in den Vordergrund stellte und der Griff und dessen Stärke nicht sehr intensiv waren. Ebenso führte sie aus, dass man keine Spuren am Hals gesehen (Urk. 6/1 A 108 f.) und dass sie später keine Schmerzen gehabt habe (Urk. 6/2 A 130). Schliesslich gab sie an, dass ihr Hals eine empfindliche Stelle sei und sie vor sechs Jahren schon einen ähnlichen Vorfall erlebt habe (Urk. 6/1 A 70, Urk. 6/2 A 131). Bei einer Gesamtbeurteilung ist deshalb ein "Würgen" nicht rechtsgenügend erstellt. Dem- gegenüber aber ein zum Teil fester Griff des Beschuldigten an den Hals der Privat- klägerin, der bei ihr eine gewisse Angst erweckte. Dabei verstand der Beschuldigte seinen Griff an den Hals aber nicht als Drohmittel, sondern als Teil der sexuellen Interaktion. Anderes kann jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dass die Geschädigte eine solche Handlung nicht in geringster Weise als erregend empfand, ist nachvollziehbar und aufgrund ihrer Aussagen sehr glaubhaft. 6.11. Weiter ortet die Verteidigung eine gewisse Widersprüchlichkeit der Privat- klägerin bezüglich ihrer Aussage im Zusammenhang mit ihren Gefühlen gegenüber dem Beschuldigten. Richtig ist, dass die Privatklägerin zu Beginn durchaus Interesse am Beschuldigten zeigte, was dadurch dokumentiert ist, dass sie trotz dessen anzüglichen Bemerkungen und Bildern und seinen eindeutigen Avancen den Kontakt nicht abbrach, sondern darauf antwortete und ein Treffen zwecks

- 19 - Küssen vorschlug (Urk. 6/1 A 13, 14 und 18). Auch verwendete sie in ihrer Aussage das Wort "flirten" und dass der Beschuldigte ein attraktiver Mann sei (Urk. 6/1 A 13). Vor diesem Hintergrund war die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie am Beschuldigten interessiert gewesen sei, welche sie mit den Worten "Nein. Das habe ich auch offen deklariert." (Urk. 6/2 A 20), höchst unglaubhaft bzw. falsch. Im Rah- men der Aussagenwürdigung ist dieser Widerspruch jedoch kein Beleg dafür, dass die Privatklägerin all ihre Anschuldigungen frei erfunden hat. Solche Aussagen sind typisch für Opfer, welche im Nachhinein selbst nicht mehr nachvollziehen können oder aus Scham nicht wollen, dass sie für den Täter anfänglich noch Sympathien empfunden haben. Solche Aussagen haben letztlich aber keinen Zusammenhang mit vorgeworfenen Übergriffen, weil anfängliche Sympathien geradezu tattypisch sind. Schliesslich ist gut möglich, dass die Privatklägerin die Frage nach dem Inter- esse auf das sexuelle Interesse bezog. 6.12. Aufgefallen ist der Verteidigung auch ein angeblich widersprüchliches Verhalten der Privatklägerin in der Wohnung und dem Zimmer des Beschuldigten (Urk. 86 S. 19-24). Auch hier ist es zutreffend, dass sich die Privatklägerin zum Teil uneinheitlich über ihr Sicherheitsgefühl geäussert hatte, von dessen Vorhanden- sein (Urk. 6/2 A 22) bis hin zu einem komischen Bauchgefühl (Urk. 6/1 A 32). Aller- dings ist eine gewisse ambivalente Gefühlslage in einer solchen Situation völlig lebensnah, weshalb die unterschiedlichen Äusserungen der Privatklägerin in der Untersuchung keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin- sichtlich der sexuellen Übergriffe erlauben. Die Privatklägerin und der Beschuldigte kannten sich nur oberflächlich, die Privatklägerin begab sich in eine fremde Umge- bung, die WG des Beschuldigten, und es war offen, was sie bei diesem "Kuss-date" erwartete. Dass das Sicherheitsgefühl in solchen Situationen schwankend sein kann, ist völlig zwanglos erklärbar und lebensnah. 6.13. Als verdächtig erachtet die Verteidigung dann das Verhalten der Privatklä- gerin, als sich der Beschuldigte nach dem erfolglosen sexuellen Bedrängen der Privatklägerin selbst befriedigt habe. Die Privatklägerin gab dazu zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, "lueg ich gang, ich gib dir no 60 Sekunde" (Urk. 86 S. 23). Das sei keine Aussage eines Opfers einer sexuellen Nötigung unter

- 20 - Todesangst, so die Verteidigung. Dem kann beigepflichtet werden. Würdigt man diese Aussage der Privatklägerin allerdings im Gesamtkontext, ergeben sich dar- aus keine Lügensignale hinsichtlich der Schilderung zum vorgängigen Übergriff. Die Verteidigung suggeriert hier einen Vergleich mit Opfern schwerer Vergewalti- gungen, wo tatsächlich Todesangst besteht und die Gedanken des Opfers nur noch auf Flucht fokussiert sind. Davon ist man vorliegend weit entfernt. Richtig ist, dass die Privatklägerin stark dramatisierte, als sie andernorts von Todesangst sprach. Davon ist aber, wie erwähnt, nicht auszugehen. Auch die obgenannte Äusserung zu den 60 Sekunden widerspricht einer solch massiven Furcht. Dass die Privatklä- gerin aber das Verhalten des sexuell erregten Beschuldigten nicht abschätzen konnte und Angst davor hatte, dass er noch weiter gehe, ist natürlich und lebens- nah. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr der Beschuldigte kräfte- mässig weit überlegen war. Dass das Opfer zudem froh ist, wenn sich der Täter sexuell selbst erleichtert und wieder etwas "abkühlt", ist ebenso gut nachvoll- ziehbar. Zudem darf auch die nachfolgende Aussage der Privatklägerin nicht aus- geblendet werden. Sie fügte nämlich an, dass sie nach 10 Sekunden über den Beschuldigten hinweggestiegen und aufgestanden sei, worauf der Beschuldigte peinlich berührt auf dem Bett gelegen habe (Urk. 6/1 A 66). Ihr Verhalten ist als im Kontext und vor ihrem emotionalen Hintergrund als konsistent und lebensnah zu beurteilen. 6.14. Ähnlich zu werten ist das Verhalten der Privatklägerin beim Verlassen der Wohnung. Sie verliess die Wohnung in der Tat nicht schreiend und weinend, aber doch relativ zügig und sie verabschiedete sich noch im Vorbeigehen vom WG-Mit- bewohner des Beschuldigten mit den kurzen Worten "tschüss gäll" (Urk 6/1 A 66 f.). Wiederum ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass der Privatklägerin keine Vergewaltigung oder schwere sexuelle Nötigung widerfuhr. Die Art und Weise des Verlassens der Wohnung passt durchaus kongruent zu ihrer gesamten Darstellung. Sie war es, die freiwillig in die Wohnung des Beschuldigten gekommen war und zwar für ein "Kuss-date", etwas das mehr zu Teenagern als zu einer 37-jährigen Frau passt. Und der Beschuldigte hatte ihr zuvor klar mitgeteilt, dass er Sex wolle, obschon die Privatklägerin dies im Vorfeld ebenso klar ablehnte. Dass man nach einer sexuellen Grenzüberschreitung in einem solchen Moment mit einem unbe-

- 21 - kannten fremden WG-Mitbewohner über das sexuelle Geschehen spricht, das eben zuvor im Nebenzimmer stattgefunden hat, wäre wohl für die meisten Frauen pein- lich. Wer Scham empfindet, handelt anders als jemand in höchster Not. Auch die Schilderung der Privatklägerin, wie sie Beschwichtigungsversuche des Beschuldig- ten und seine Hilfe beim Suchen einer Busverbindung abwies und ihm noch gesagt habe "jetzt häsch mi voll überrumplet" und sich nicht mehr erinnern könne, was die Worte des Beschuldigten gewesen seien, fügt sich natürlich und zwanglos in ihre gesamte Geschichte ein. Einmal mehr ist ihre Schilderung konsistent. 6.15. Im Sinne der vom Bundesgericht geforderten hypothesengeleiteten Aussa- genwürdigung ist schliesslich zu prüfen, ob Hinweise für ein Motiv für eine Falsch- beschuldigung seitens der Privatklägerin bestehen. Aus der kurzen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist nichts herzuleiten, was den Verdacht auf ein solches Motiv nähren könnte. Die Privatklägerin hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem Übergriff positiv neutral gegenüber ihm eingestellt. Weiter sind psychische Er- krankungen wie etwa eine Borderline-Störung oder eine Schizophrenie nicht akten- kundig. Ungewöhnlich erscheint immerhin das Ausmass der von der Privatklägerin geschilderten Beeinträchtigungen aufgrund des sexuellen Übergriffes. Sie sprach von einem grösseren psychischen Schaden im Alltag und dass sie sensibel auf das Thema sei, weil sie zwei Vorfälle von missbrauchten 15-jährigen Mädchen "mitbe- kommen" habe und als Medienschaffende "jeden Tag" damit konfrontiert sei (Urk. 6/1 A 129). Weiter berichtete sie von ihren Recherchen und kollegialen Ge- sprächen über sexuellen Missbrauch von Frauen, was keinen erkennbaren sachli- chen Zusammenhang mit dem Fall hat (Urk. 6/1 A 129). Dies sind leichte Indizien, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise auch von tatunabhängigen Motiven beeinflusst sein könnten. Immerhin ist vor Augen zu halten, dass sich die Privatklä- gerin letztlich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten erfolgreich zur Wehr setzen konnte und dessen Handlungen im unteren Spektrum von sexuellen Nötigungen liegen. Traumatische Folgen sind in solchen Fällen nur bei vulnerablen Kindern oder bei Personen ohne sexuelle Erfahrungen bzw. geringer Zivilcourage in sexuellen Dingen zu erwarten. Abgesehen von den erwähnten Dramatisierungs-

- 22 - tendenzen der Privatklägerin, welche aber auch in einer überdurchschnittlichen Verletzungsempfindlichkeit begründet sein könnten, fehlt es in ihren Aussagen aber an entsprechenden Signalen einer Falschbelastung aus anderen Motiven. Ihre Aussagen zum Kernvorwurf enthalten wenig emotionale Einfärbungen wie z.B. ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten. Ein Belastungseifer fehlt. In Bezug auf die Schilderung des Tatablaufes blieb sie sachlich neutral und ihre Darstellung weist natürlich wirkende Erinnerungslücken auf, welche bei Falschbe- lastungen tendenziell fehlen bzw. mit fiktiven Ergänzungen gefüllt würden. Sie äus- serte sich ausserdem selbstkritisch. So führte sie aus, sie habe sich bereits im Bus auf dem Weg zurück Vorwürfe gemacht. Sie habe sich gefragt, warum sie dorthin gegangen sei. Sie sei älter und müsste es doch wissen (Urk. 6/1 F/A 67). Sie habe sich schuldig gefühlt, weil sie überhaupt dorthin gegangen sei, schuldig, weil sie involviert gewesen sei, schuldig, weil aus einem Flirt so etwas passieren könne trotz ihres unguten Gefühls, auf das sie nicht gehört habe (Urk. 6/1 F/A 100 f.). Da- mit suchte sie die Verantwortung für das Vorgefallene nicht alleine beim Beschul- digten, sondern hinterfragte auch ihr eigenes Verhalten, was gegen eine Falschbe- schuldigung ihrerseits spricht. Es bleibt deshalb dabei, dass die Darstellung der Privatklägerin, wonach es zu den von ihr behaupteten sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gekommen war, glaubhaft ist und rechtserhebliche Zweifel daran auszuschliessen sind. 6.16. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Parteien durchaus zum richtigen Ergebnis gelangt ist. Daran än- dert nichts, dass sich die Vorinstanz an einzelnen Stellen ihrer Begründung teil- weise etwas unkritisch oder nicht mit den Schwächen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt hat und die Dramatisierungsten- denz der Privatklägerin bei einzelnen Aussagen unerwähnt liess. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprü- che und diametralen Abweichungen schlicht nicht erkennbar seien (Urk. 59 S. 33 E. II.4.4.3.), kann dem nicht beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall ist eine Schwarz-weiss-Wertung nicht adäquat und hat nicht ganz überraschend bei der Verteidigung den Eindruck von einseitiger Beweiswürdigung erweckt (Urk. 86 S. 19). Andernorts ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, wenn sie erwähnt, dass

- 23 - die Verteidigung keine Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin aufzeigen konnte, welche als Lügensignale (für ihre Darstellung des sexuellen Übergriffs) ge- wertet werden können (Urk. 59 S. 34 E. II.4.4.3). Insbesondere der spätere Chat- Verkehr lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es im Zimmer des Beschuldigten zu den in der Anklage aufgeführten Grenzüberschreitungen bzw. sexuellen Nöti- gungen gekommen war. Lediglich das Ausmass der Angst der Privatklägerin und die Intensität des Griffes am Hals muss im Sinne der Erwägungen erheblich relati- viert werden. B. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 59 S. 41-44 E. III.2.). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Tatbestand auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Ver- halten erfasst (BGE 127 IV 198 E. 3bb). 1.2. Hinsichtlich der Ausführungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der sexuellen Nötigung kann den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich gefolgt und auf diese verwiesen werden (Urk. 59 S. 41-44 E. III.2.). Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin vorliegend zur Duldung diverser sexueller Handlungen. So zog der Beschuldigte ihre Kleider über die Brüste hoch, griff an ihre nackten Brüste und knetete diese, küsste sie, drückte intensiv seine Finger über den Kleidern in ihren Intimbereich, versuchte ihre Leggins auszuziehen und in diese hineinzugreifen, entblösste sein Glied vor ihr, führte die linke Hand der Privat- klägerin an dieses und liess es von der Privatklägerin mittels deren Hand stimulieren. 1.3. Die Privatklägerin äusserte sich zunächst dahingehend, dass es ihr zu schnell gehe und sagte von Anfang an und immer wieder während des Geschehens "nein" und "stopp". Sodann robbte sie als sich die Gelegenheit ergab rückwärts davon. Damit verbalisierte und zeigte sie ihren Widerwillen gegenüber dem

- 24 - Beschuldigten und brachte zum Ausdruck, dass sie mit dessen Handlungen nicht einverstanden war. 1.4. Die obgenannten sexuellen Handlungen erduldete die Privatklägerin nur deshalb bzw. nahm diese nur darum vor, weil der Beschuldigte sie überrumpelte und während des Tatgeschehens zwischen seinen Knien mit seinem Körperge- wicht fixierte und ihre Hände in die Matratze drückte – mithin weil er sich des Mittels der Gewalt bediente. Sodann fasste er mit seiner Hand an ihren Hals und drückte mindestens zwei Mal gegen diesen. Gemäss Anklage und erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte die Privatklägerin mit "chum lang ihn a" auf, sein Glied zu berühren, führte dann die Hand der Privatklägerin an sein erigiertes Glied. Aus Angst der Beschuldigte könnte weiter Gewalt anwenden entschloss sich die Privat- klägerin sein Glied mit ihrer Hand zu stimulieren. Sie erhoffte sich hiervon, dass er sich entspanne und den Griff um ihren Hals löse. Damit besteht sehr wohl Kausa- lität zwischen der nötigenden Handlung des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin.

2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 59 S. 44 f. E. III.3.1.). 2.2. Der sexuelle Charakter der Handlungen des Beschuldigten ist unbestreitbar. Aufgrund der Äusserungen der Privatklägerin, es gehe ihr zu schnell, sowie der Widerworte "nein" und "stopp" als auch dem Wegrobben war ihm bewusst, dass die Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Dennoch setzte er sich durch die obgenannten Nötigungshandlungen mit Wissen und Willen darüber hinweg und handelte damit direktvorsätzlich. 2.3. Die Äusserung des Beschuldigten im Chatverlauf, dass man meistens leider im Moment nicht merke, dass man zu weit gehe (Urk. 4 S. 16 Foto 31) vermag am vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten keine Zweifel zu erwecken und ist in

- 25 - Anbetracht der Geschehnisse und Abwehrhandlungen der Privatklägerin als Schutzbehauptung bzw. Entschuldigungsversuch zu werten.

3. Tateinheit Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Ablaufs ist von einem einheitlichen Tatentschluss und von Tateinheit auszugehen.

4. Fazit Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe A. Strafzumessung

1. Strafrahmen Wer sich der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Damit liegt der Strafrahmen bei drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bei drei Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB).

2. Strafzumessungsregeln Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ohne Weiteres verwiesen werden. Diese bedürfen weder der Präzisierung noch der Ergänzung (Urk. 59 S. 46 E. IV. 2.).

- 26 -

3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatkomponente 3.1.1. Wenngleich die der Privatklägerin abgenötigten sexuellen Handlungen als Tateinheit zu betrachten sind, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichti- gen, dass sie zum Erdulden mehrere sexueller Handlungen sowie zusätzlich zur Vornahme einer solchen genötigt wurde. Der Übergriff erfolgte nicht aus heiterem Himmel, sondern nach erfolgten einvernehmlichen Küssen. 3.1.2. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tat- bestandes im unteren Bereich. 3.1.3. Mit der Vorinstanz ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte keine besondere Brutalität an den Tag legte, sondern hauptsächlich seine körperliche Überlegenheit ausnutzte. 3.2. Subjektive Tatkomponente Die Tat diente letztlich einem egoistischen Motiv, nämlich der sexuellen Befriedi- gung des Beschuldigten. Weitere Motive sind nicht ersichtlich. So wollte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Handlungen wohl auch nicht etwa er- niedrigen. Er handelte sodann direktvorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffender- weise ausführte, ist jedoch nicht von einem planmässigen Vorgehen auszugehen, sondern spricht einiges dafür, dass die Situation aufgrund seiner sexuellen Erregung eskalierte und er den Entschluss somit spontan fasste. So führte er denn auch in einer Chatnachricht aus, die Privatklägerin habe eine crazy Wirkung auf ihn gehabt (Urk. 4 S. 16 Foto 30).

4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Täterkomponente und den weiteren Straf- zumessungsgründen kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 48 E. IV.4.).

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5. Fazit Aufgrund des noch leichten Tatverschuldens im Rahmen aller denkbaren mögli- chen Tatvarianten von sexuellen Nötigungen ist der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.

6. Sanktionsart und Tagessatzhöhe Bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tages- satzhöhe kann sodann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 48 E. IV.6.1.- 6.2.). Schliesslich machte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend, aufgrund seines Masterstudiums bei einem Pensum von 50% etwas mehr als Fr. 3'000.– zu verdienen (Urk. 85 S. 1 f.). Es rechtfertigt sich daher vorlie- gend die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. B. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe und zur Festsetzung der Probezeit kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 49 f. E. V.). Damit ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. IV. Genugtuung

1. Der Beschuldigte beantragte – unter der Prämisse eines Freispruches – Fr. 3'000.– Genugtuung aufgrund der erlittenen immateriellen Unbill (Urk. 62 S. 3 i.V.m. Urk. 86 S. 28 f. Rz. 65). Er liess hierzu ausführen, durch den erhobenen Vor- wurf der sexuellen Nötigung sei er schwer in seiner Persönlichkeit getroffen worden (Urk. 47 S. 25 Rz. 47; Urk. 86 S. 28 Rz. 65). Dies treffe umso mehr zu, als er seine Sorgen und Ängste nicht einmal mit seinen Familienangehörigen und Freunden habe teilen können, da ein solcher Vorwurf das Verhältnis zu diesen erheblich trüben würde (Urk. 86 S. 28 Rz. 65).

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2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug. Da der Beschuldigte vorliegend der ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist, steht ihm keine Genugtuung zu. Folglich kann offen bleiben, ob überhaupt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse vorgelegen hätte. Das Begehren ist daher abzuweisen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz kann sodann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 52 f. E. VII.2.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

2. Genugtuung 2.1. Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 53-56 E. VII.3.). Zu ergänzen ist, dass auch aus dem Kurzbericht der Frauenberatung hervorgeht, dass die sexualisierte Gewalt- erfahrung die Privatklägerin psychisch längerfristig beeinträchtigt. Diese be- schreibe auch mehr als ein Jahr nach dem Vorfall typische Symptome nach einem traumatischen Erlebnis. So berichte sie von Albträumen, in denen sie den Vorfall in Form von Bildern und starken Gefühlen wiedererlebe. Verschiedene Trigger, die sie an die Tat oder den Beschuldigten erinnerten, würden immer wieder Flashbacks auslösen. Sie leide immer wieder unter Schlafstörungen und verspüre in An- wesenheit anderer Männer eine grosse Unsicherheit und ein starkes Unwohlsein. Das Erlebte habe ihr Sicherheitsgefühl langfristig beeinflusst. Sie habe eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Angst, sich alleine im öffentlichen Raum zu bewegen. Sie könne seither den von ihr geliebten Sport nicht mehr ausüben. Die Durchfahrt in

- 29 - Winterthur löse bei ihr grossen Stress aus, so dass sie diese vermeide. Sie habe sich sodann allgemein sozial stark zurückgezogen. Ihr Vertrauen in andere Menschen sei durch das Erlebte beeinträchtigt worden und dieses beeinflusse ausserdem die Sexualität mit ihrem neuen Partner. In intimen Momenten würden immer wieder Flashbacks ausgelöst. Gemäss der zuständigen Beraterin – einer Psychologin – seien diese Schilderungen der Privatklägerin sodann stets kongruent und die von ihr kommunizierten Entscheidungen sowie Handlungen nachvollzieh- bar gewesen (Urk. 43 S. 2). Gemäss der Vertreterin der Privatklägerin leidet eben- genannte auch derzeit noch. Sie fühle sich unwohl, wenn sie mit Männern, die sie nicht gut kenne, alleine auf engem Raum, wie etwa einem Lift, sein müsse. Seitdem der Gerichtstermin näher gerückt sei, schlafe sie sodann vermehrt wieder schlechter, da ihr der Vorfall durch den Kopf gehe (Urk. 87 S. 2). 2.2. Bei diesen Einschätzungen ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass sie weitgehend auf Angaben der Privatklägerin beruhen und wenig objektivierbar sind. 2.3. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, stellt der vom Beschuldigten verübte Übergriff objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Dass solche Ereignisse Spuren hinterlassen ist nachvollziehbar. 2.4. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist seit dem tt. April 2021 mit 5 % Verzugszins zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. April 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 30 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 8) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu zu bestätigen (Urk. 59 S. 58 E. VIII.4.).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten für die un- entgeltliche Vertretung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amt- liche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 6. Mai 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflis- tung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 9'858.72 (inkl. 8.1% MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– sowie Auslagen in Form einer Kle- inspesenpauschale im Umfang von Fr. 98.59 (inkl. 8.1% MwSt.; Urk. 83). Die kon- krete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 Anw- GebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach

- 31 - den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksich- tigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.3. Der vorliegende Fall ist für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, wurde er doch vor Vorinstanz wegen sexueller Nötigung und damit einem Sexual- delikt verurteilt (Urk. 59 S. 58 ff.). Dabei handelt es sich um einen schweren Vor- wurf. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung der amtlichen Verteidigung ist entsprechend zu gewichten. Daher ist die Entschädigung von vorn- herein nicht an der untersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rahmen, da sich insbesondere keine rechtlich schwierigen Fragen stellen. Es stellen sich ins- besondere auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Es geht im Wesentlichen um die Erstellung des Sachverhalts, wobei dies bereits vor Vorin- stanz Thema war. Auslagen müssen sodann ausgewiesen werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Eine Kleinkostenpauschale genügt nicht. Damit rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Fr. 5'500.– (inkl. 8.1 % MwSt.). 2.4. Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde sodann bereits seiner Honorarnote entsprechend mit Fr. 2'143.75 aus der Gerichts- kasse entschädigt (Urk. 77 i.V.m. Urk. 78 und Urk. 78A). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der vormaligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.5. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 82). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, weshalb Rechts-

- 32 - anwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 59 S. 41-44 E. III.2.). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Tatbestand auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Ver- halten erfasst (BGE 127 IV 198 E. 3bb).

E. 1.2 Hinsichtlich der Ausführungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der sexuellen Nötigung kann den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich gefolgt und auf diese verwiesen werden (Urk. 59 S. 41-44 E. III.2.). Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin vorliegend zur Duldung diverser sexueller Handlungen. So zog der Beschuldigte ihre Kleider über die Brüste hoch, griff an ihre nackten Brüste und knetete diese, küsste sie, drückte intensiv seine Finger über den Kleidern in ihren Intimbereich, versuchte ihre Leggins auszuziehen und in diese hineinzugreifen, entblösste sein Glied vor ihr, führte die linke Hand der Privat- klägerin an dieses und liess es von der Privatklägerin mittels deren Hand stimulieren.

E. 1.3 Die Privatklägerin äusserte sich zunächst dahingehend, dass es ihr zu schnell gehe und sagte von Anfang an und immer wieder während des Geschehens "nein" und "stopp". Sodann robbte sie als sich die Gelegenheit ergab rückwärts davon. Damit verbalisierte und zeigte sie ihren Widerwillen gegenüber dem

- 24 - Beschuldigten und brachte zum Ausdruck, dass sie mit dessen Handlungen nicht einverstanden war.

E. 1.4 Die obgenannten sexuellen Handlungen erduldete die Privatklägerin nur deshalb bzw. nahm diese nur darum vor, weil der Beschuldigte sie überrumpelte und während des Tatgeschehens zwischen seinen Knien mit seinem Körperge- wicht fixierte und ihre Hände in die Matratze drückte – mithin weil er sich des Mittels der Gewalt bediente. Sodann fasste er mit seiner Hand an ihren Hals und drückte mindestens zwei Mal gegen diesen. Gemäss Anklage und erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte die Privatklägerin mit "chum lang ihn a" auf, sein Glied zu berühren, führte dann die Hand der Privatklägerin an sein erigiertes Glied. Aus Angst der Beschuldigte könnte weiter Gewalt anwenden entschloss sich die Privat- klägerin sein Glied mit ihrer Hand zu stimulieren. Sie erhoffte sich hiervon, dass er sich entspanne und den Griff um ihren Hals löse. Damit besteht sehr wohl Kausa- lität zwischen der nötigenden Handlung des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin.

2. Subjektiver Tatbestand

E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und MLaw X3._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin (Prot. II S. 7). Es waren keine Vorfragen zu behandeln und keine Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 9). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebe- nen Anträge (Prot. II S. 7 f. i.V.m. Urk. 86 S. 2 und Urk. 87 S. 1). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten für die un- entgeltliche Vertretung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amt- liche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 6. Mai 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflis- tung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 9'858.72 (inkl. 8.1% MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– sowie Auslagen in Form einer Kle- inspesenpauschale im Umfang von Fr. 98.59 (inkl. 8.1% MwSt.; Urk. 83). Die kon- krete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 Anw- GebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach

- 31 - den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksich- tigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV).

E. 2.3 Der vorliegende Fall ist für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, wurde er doch vor Vorinstanz wegen sexueller Nötigung und damit einem Sexual- delikt verurteilt (Urk. 59 S. 58 ff.). Dabei handelt es sich um einen schweren Vor- wurf. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung der amtlichen Verteidigung ist entsprechend zu gewichten. Daher ist die Entschädigung von vorn- herein nicht an der untersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rahmen, da sich insbesondere keine rechtlich schwierigen Fragen stellen. Es stellen sich ins- besondere auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Es geht im Wesentlichen um die Erstellung des Sachverhalts, wobei dies bereits vor Vorin- stanz Thema war. Auslagen müssen sodann ausgewiesen werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Eine Kleinkostenpauschale genügt nicht. Damit rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Fr. 5'500.– (inkl. 8.1 % MwSt.).

E. 2.4 Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde sodann bereits seiner Honorarnote entsprechend mit Fr. 2'143.75 aus der Gerichts- kasse entschädigt (Urk. 77 i.V.m. Urk. 78 und Urk. 78A). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der vormaligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 2.5 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 82). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, weshalb Rechts-

- 32 - anwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 3 Aussagen des Zeugen C._____ Am 3. August 2022 fand die Einvernahme des Zeugen C._____, dem WG-Mitbe- wohner des Beschuldigten, in Anwesenheit des Beschuldigten statt und hernach die Einvernahme des Beschuldigten selbst (Urk. 5/2 und Urk. 7). In dieser staats- anwaltlichen Einvernahme meinte der Beschuldigte auf Vorhalt des sexuellen Über- griffs zunächst, er wolle lediglich sagen, dass ihn sein Mitbewohner C._____ mit seiner Aussage vollumfänglich entlaste (Urk. 5/2 A 3). Allerdings sagte der Zeuge C._____ lediglich aus, dass er im Nebenzimmer nichts von einem sexuellen Über- griff mitbekommen habe und ihm beim Kommen und Gehen der Privatklägerin und des Beschuldigten nichts Besonderes aufgefallen sei (Urk. 7). Eine klare Entlastung des Beschuldigten kann deshalb aus der Aussage C._____ nicht abgeleitet wer- den, allerdings auch keine Belastung.

E. 3.1 Objektive Tatkomponente

E. 3.1.1 Wenngleich die der Privatklägerin abgenötigten sexuellen Handlungen als Tateinheit zu betrachten sind, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichti- gen, dass sie zum Erdulden mehrere sexueller Handlungen sowie zusätzlich zur Vornahme einer solchen genötigt wurde. Der Übergriff erfolgte nicht aus heiterem Himmel, sondern nach erfolgten einvernehmlichen Küssen.

E. 3.1.2 Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tat- bestandes im unteren Bereich.

E. 3.1.3 Mit der Vorinstanz ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte keine besondere Brutalität an den Tag legte, sondern hauptsächlich seine körperliche Überlegenheit ausnutzte.

E. 3.2 Subjektive Tatkomponente Die Tat diente letztlich einem egoistischen Motiv, nämlich der sexuellen Befriedi- gung des Beschuldigten. Weitere Motive sind nicht ersichtlich. So wollte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Handlungen wohl auch nicht etwa er- niedrigen. Er handelte sodann direktvorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffender- weise ausführte, ist jedoch nicht von einem planmässigen Vorgehen auszugehen, sondern spricht einiges dafür, dass die Situation aufgrund seiner sexuellen Erregung eskalierte und er den Entschluss somit spontan fasste. So führte er denn auch in einer Chatnachricht aus, die Privatklägerin habe eine crazy Wirkung auf ihn gehabt (Urk. 4 S. 16 Foto 30).

4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Täterkomponente und den weiteren Straf- zumessungsgründen kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 48 E. IV.4.).

- 27 -

5. Fazit Aufgrund des noch leichten Tatverschuldens im Rahmen aller denkbaren mögli- chen Tatvarianten von sexuellen Nötigungen ist der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 3.3 Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils sodann unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Standpunkte der Privatklägerin und des Beschuldigten

E. 4 Aussagen des Beschuldigten

E. 4.1 In seiner ersten polizeilichen Befragung machte der Beschuldigte vollum- fänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/1).

E. 4.2 Weiter gab der Beschuldigte in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom

3. August 2022 zu Protokoll, es sei in seinem Zimmer lediglich zu einem Kuss ge- kommen, zu mehr nicht (Urk. 5/2 A 3). Diese Aussage kontrastiert sehr stark zu seiner späteren Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er zugestand,

- 10 - dass es zu weit mehr als einem Kuss gekommen sei, bis hin zu einem angeblichen Orgasmus der Privatklägerin (Urk. 85 S. 2 ff.). Dieses Aussageverhalten des Be- schuldigten beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit erheblich.

E. 4.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 3. August 2022 wurde dem Beschuldigten der ihn belastende Chat-Verkehr zwischen ihm und der Privat- klägerin vorgehalten. Anstelle einer plausiblen Erklärung berief sich der Beschul- digte auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 5/2 A 6 ff.). Auch an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen (Prot. I S. 36 ff.).

E. 4.4 Erst anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte Aus- sagen zur Sache. Er brachte insbesondere vor, er habe die Ausführungen der Privatklägerin im Chat deshalb nicht bestritten, weil er nicht auf Konfrontation habe gehen wollen, weil er einfach die Wogen habe glätten wollen (Urk. 85 S. 9). Diese Rechtfertigung erscheint zwar nachvollziehbar. Dennoch erklärt sie nicht, weshalb die Privatklägerin derart heftig reagierte und dem Beschuldigten Vorwürfe machte, wenn der Beschuldigte nach seiner Darstellung gegenüber ihr sexuell gar nicht übergriffig geworden wäre. Die Privatklägerin wirft ihm im Chat vor, er habe sie überrumpelt, sie habe ca. zehn Mal "nein" gesagt und er habe sie am Hals gehalten und gedrückt. Er solle dies nie wieder tun. Dass sich der Beschuldigte bei derart gravierenden Vorwürfen und krassem Auseinanderklaffen von Behauptungen und Tatsachen bloss entschuldigt, wenn die Darstellung der Privatklägerin völlig frei erfunden gewesen wäre, ist nicht lebensnah.

E. 4.5 Nicht realitätsnah erscheint die Behauptung des Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung, dass die Privatklägerin nach relativ kurzem Aneinanderreiben ihrer Körper direkt zum Orgasmus gekommen sei. Das kontrastiert jedenfalls zur Aussage des Beschuldigten, wonach er schon gemerkt habe, dass die Privat- klägerin nicht gerade wie Butter geschmolzen sei und es ihr wahrscheinlich nicht so gefallen und sie sich gegen das Entblössen der Brüste gewehrt habe (Urk. 85 S. 5).

- 11 -

E. 5 Das Wesen der Aussagenanalyse Die Verteidigung wendet ein, dass die Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft seien und Widersprüche enthielten. Dies kann nicht gänzlich in Abrede gestellt werden und darauf wird weiter unten noch eingegangen. Die Verteidigung verfolgt dann aber teilweise Argumentationen, die dem Wesen der Aussagenanalyse zu wenig Rechnung tragen (so die Tabelle der Verteidigung in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer mit der sorgfältigen Gegenüberstellung von Aussagen der Privatklägerin in verschiedenen Verfahrensstadien, Urk. 47 S. 8 ff.). Bei der Aussagenwürdigung geht es nicht allein um die Ortung formaler Widersprüche in der Wortwahl oder in der Ausdrucksweise einer aussagenden Person. Bei der Aussagenwürdigung geht es in erster Linie um eine Validitätsprüfung nach empirischen Lebenserfahrungen. So sind in der Aussagenanalyse Widersprüche nicht automatisch Lügensignale, denn gewisse Widersprüche können psychologisch plausibel erklärbar sein. Ob ein Opfer eines Sexualdeliktes beispielsweise "Halt" oder "Stopp" gerufen hat, muss bei der Aussagenanalyse kein Widerspruch darstellen, weil auch zwanglos beide unterschiedlichen Worte gerufen worden sein können oder weil die Worte im frag- lichen Kontext semantisch identisch sind. Regelmässig wird auch verkannt, dass Widersprüche in Nebenpunkten, aus denen die aussagende Person gar nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, für die Beweiswürdigung meist irrelevant sind. Allzu oft wird aufgrund von Widersprüchen in unwichtigen Details insinuiert, dass damit erwiesen sei, dass die aussagende Person unglaubwürdig und deshalb ihre ge- samte Darstellung falsch sei. Eine Begründung, weshalb dieses Fazit zutreffen soll, wird nicht geliefert. Abweichungen in den Schilderungen unwesentlicher Details, auch in Bezug auf das Kerngeschehen, sind häufig kein Indiz für eine falsche Anschuldigung. Die menschliche Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucks- fähigkeit funktioniert nicht wie eine Videoaufzeichnungsmaschine. Niemand kann eine längere Sachdarstellung im Abstand von einigen Tagen, Wochen oder sogar Monaten hundertprozentig tatsachentreu und identisch schildern. Kommt hinzu, dass Details und Umstände, die aufgrund des Ausmasses des subjektiven emotio- nalen Leidens für ein Opfer irrelevant sind, nicht oder nur schlecht memoriert und dann oft auch falsch wiedergegeben werden. So ist beispielsweise die Farbe der Bettwäsche für ein Opfer subjektiv völlig ohne Belang. Ein sexueller Missbrauch ist

- 12 - für ein Opfer nicht weniger schlimm, wenn die Bettwäsche grün statt blau war. Trotzdem wird regelmässig ein Opfer als unglaubwürdig diskreditiert, wenn es die Farbe in späteren Einvernahmen nicht mehr weiss. Differenzen ergeben sich ins- besondere dann, wenn die aussagende Person auf eine geschlossene Frage zu einer Antwort aufgefordert wird. Es ist denn auch nicht so, dass eine wahr aussa- gende Person nie einem Irrtum, einer Erinnerungsschwäche oder einer falschen Interpretation unterliegt; genauso wenig wie ein Lügner immer seine ganze Geschichte erfindet. Die fehlerfreie Aussage ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Die Würdigung von Aussagen hat stets unter Berücksichtigung der Gesamt- umstände, insbesondere von psychologischen Aspekten und empirischen Er- fahrungen über das menschliche Verhalten zu erfolgen. Sie beinhaltet mehr als eine lineare, formallogische Deduktion von isolierten Feststellungen von "Aussage- fehlern" hin zu allgemeingültigen Schlussfolgerungen. So kann beispielsweise Detailreichtum in einem Fall ein Realitätskriterium sein, im anderen Fall ein Lügen- signal. Selbstverständlich muss eine Verteidigung die Beweislage stets zu Gunsten ihres Mandanten darstellen. Vorliegend ist der Vorwurf der Verteidigung an die Vorinstanz, sie lasse krass an der Neutralität zweifeln, wenn sie Widersprüche un- terschiedlich beurteile, aber unbegründet (Urk. 86 S. 19 mit Verweis auf Urk. 59 S. 30). Einzelne Elemente der Aussagenanalyse können im Kontext mit anderen Elementen und Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, insbeson- dere wenn es sich um "kleine" Widersprüche handelt, d.h. solche, die für das Kern- geschehen irrelevant sind. Indem die Vorinstanz auf diese empirische Erkenntnis hinweist, verfällt sie entgegen der Verteidigung nicht in Willkür. Aussagenwürdi- gung ist immer eine Würdigung eines gesamten Erscheinungsbildes im Kontext. Einzelne Elemente sind bloss Mosaiksteine. Wer nur einzelne Bäume herauspickt, sieht den Wald nie.

E. 6 Sanktionsart und Tagessatzhöhe Bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tages- satzhöhe kann sodann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 48 E. IV.6.1.- 6.2.). Schliesslich machte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend, aufgrund seines Masterstudiums bei einem Pensum von 50% etwas mehr als Fr. 3'000.– zu verdienen (Urk. 85 S. 1 f.). Es rechtfertigt sich daher vorlie- gend die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. B. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe und zur Festsetzung der Probezeit kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 49 f. E. V.). Damit ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. IV. Genugtuung

1. Der Beschuldigte beantragte – unter der Prämisse eines Freispruches – Fr. 3'000.– Genugtuung aufgrund der erlittenen immateriellen Unbill (Urk. 62 S. 3 i.V.m. Urk. 86 S. 28 f. Rz. 65). Er liess hierzu ausführen, durch den erhobenen Vor- wurf der sexuellen Nötigung sei er schwer in seiner Persönlichkeit getroffen worden (Urk. 47 S. 25 Rz. 47; Urk. 86 S. 28 Rz. 65). Dies treffe umso mehr zu, als er seine Sorgen und Ängste nicht einmal mit seinen Familienangehörigen und Freunden habe teilen können, da ein solcher Vorwurf das Verhältnis zu diesen erheblich trüben würde (Urk. 86 S. 28 Rz. 65).

- 28 -

2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug. Da der Beschuldigte vorliegend der ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist, steht ihm keine Genugtuung zu. Folglich kann offen bleiben, ob überhaupt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse vorgelegen hätte. Das Begehren ist daher abzuweisen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz kann sodann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 52 f. E. VII.2.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

2. Genugtuung

E. 6.1 Die Privatklägerin gab in ihrer polizeilichen Befragung eine glaubhafte Schilderung zu Protokoll (Urk. 6/1). Zwar erfolgten diese Aussagen erst einen Monat nach dem fraglichen Vorfall und nachdem die Privatklägerin mit anderen Personen darüber gesprochen hatte (Urk. 6/1 S. 1). Vorgängige Gespräche mit

- 13 - nicht neutralen Drittpersonen korrumpieren das Gedächtnis, weil die aussagende Person später dazu tendiert, das wiederzugeben, was sie der Drittperson ge- schildert hat und was von der Drittperson durch das Gespräch beeinflusst wurde. Solche Umstände überlagern das originär vom Vorfall Memorierte. Aussagen un- mittelbar nach einem Vorfall haben zudem grundsätzlich eine höhere Aussagekraft, weil die aussagende Person gar keine Zeit hatte, eine ausgeklügelte falsche Anschuldigung einzustudieren. Der Umstand der zeitlich verzögerten Anzeige ist deshalb zu berücksichtigen, aber nicht in dem Sinne, dass dies alleine schon von vornherein eine Aussage unglaubhaft macht.

E. 6.2 Vorliegend sprechen die spontane Schilderung der Privatklägerin, der natürliche Redefluss ohne Strukturbrüche und der grosse Detailreichtum ohne stereotype Wortwahlen und Wiederholungen für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem und nicht für eine Fiktion. Auf Nachfrage machte die Privatklägerin gute und logische Ergänzungen ohne hierbei zu zögern (z.B. Urk. 6/1 F/A 41 f. zum Schliessen der Zimmertüre, F/A 48 ff. zur Position der Füsse, F/A 72 f. zur restlichen Kleidung des Beschuldigten, F/A 76 ff. zur Beschreibung der Berührungen des Be- schuldigten). Als Beispiel für ihre realitätsnahe Schilderung kann ihre Aussage, wie sie auf den Beschuldigten zu liegen gekommen sei, zitiert werden (Urk. 6/1 A 46- 48). Sie habe vor dem Bett gestanden und er habe sie zu sich gezogen, so dass sie ihren Stand verloren und auf ihn gekippt sei, so dass ihre Füsse nicht mehr am Boden gewesen seien. Nur als Kontrast, die etwas sprung- und lückenhafte Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung: "Sie sass dann auf dem Bettrand. Sie stand dann noch. Ich habe sie dann an den Händen, so wie gesagt, komm doch zu mir, worauf sie neben mich auf das Bett sass. (…). Ich habe ihr signalisiert, sie solle doch auf mich raufsitzen, worauf sie auf mich sass" (Urk. 85 S. 4). Bemerkenswert ist auch die Erklärung der Privatklägerin, weshalb sie sich nicht mehr gegen den behaupteten Übergriff des Beschuldigten habe wehren können: Weil die Matratze sehr weich gewesen sei, habe sie der über ihr liegende Beschuldigte mit seinem Körpergewicht fixieren können. Solche Details sind lebensnah und nachvollziehbar. In erfundenen Geschichten kommen solche "originellen" Details typischerweise nicht vor.

- 14 -

E. 6.3 Auch die Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erwecken in weiten Teilen einen glaubhaften Eindruck. Sie schildert zunächst detailliert und nachvollziehbar, wie sie und der Beschuldigte ein Treffen vereinbart hätten, wie sie zur Wohnung des Beschuldigten und dann in sein Zimmer gekommen sei und was sie in der Folge gemeinsam gemacht und gesprochen hätten (Prot. I S. 21 ff.). Allerdings betrifft diese Vorgeschichte Nebenpunkte, die unabhängig davon, ob nun später sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten oder nicht, gleich geschildert werden könnten. Immerhin stimmt die Darstellung im Wesentlichen aber überein mit jener des Beschuldigten (Urk. 85). Der Verteidigung kann nicht beigepflichtet werden, dass hier wesentliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu orten seien (Urk. 86 S. 7). Dass der Vorschlag für einen Kuss-test von der Privatklägerin ausgegangen ist, kann zwanglos angenommen werden. Das heisst aber noch lange nicht, dass sich der Beschuldigte nur widerwillig mit der Privatklägerin getroffen und gar kein Interesse an sexuellen Handlungen gehabt habe, weshalb auch gar nichts vorge- fallen sei. Immerhin stellte er der Privatklägerin im Chat die Frage, ob sie mit ihm ins Bett gehen wolle (Urk. 4 S. 2 Foto 3).

E. 6.4 Insgesamt hat die Privatklägerin in all ihren Befragungen stets eine detail- lierte und natürliche Schilderung zu Protokoll gegeben. Das kontrastiert sehr stark zum Aussageverhalten des Beschuldigten, der wie erwähnt, zuerst erzählte, es sei zu einem Kuss gekommen, zu mehr nicht. Es ist nicht zu verkennen, dass die Ver- teidigung bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und bei jenen des Beschuldigten sehr unterschiedliche Massstäbe anlegt.

E. 6.5 Aber auch bei der Schilderung der Privatklägerin zum Kerngeschehen an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt auf, dass typische Lügen- signale wie Abgleiten in Unwesentliches, ein Ungleichgewicht zwischen dem Detail- lierungsgrad bei Nebensächlichem und im Kernpunkt oder z.B. Inkonsistenzen zwischen Handlungen und emotionaler Befindlichkeit fehlen. Es finden sich auch keine typischen Lügensignale wie zurückhaltende Formulierungen, dort wo Gefahr von Widersprüchen drohte, Verzögerungstaktik in den Antworten zu kritischen

- 15 - Fragen, wie z.B. das Winden um eine Antwort oder unnötige Rückfragen zwecks Zeitgewinn.

E. 6.6 Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin ersichtlich sind, in dem Sinne, dass sie gewisse Dinge überzeichnet darstellte. So behauptete sie in ihrer polizeilichen Befragung, sie habe immer wieder "wart schnell, nei, stopp" gerufen (Urk. 6/1 A 62) und in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, sie habe mehrfach "nein" und "stopp" gerufen (Urk. 6/2 A 82 und A 159). Dies obschon das Zimmer sehr ringhörig war und der Zimmernachbar keine Rufe gehört hat. Später musste sie diese Aussage dann heruntertempieren und erklärte, sie habe in "Zimmerlautstärke" gerufen bzw. gesprochen (Prot. I S. 30). Künstlich und deshalb unglaubhaft wirkt auch ihre Er- klärung, sie habe nicht gerufen, weil sie nicht mehr gewusst habe, ob der Mitbe- wohner Kopfhörer angehabt habe oder nicht (Prot. I S. 31). Das ist kein normales Opferverhalten. Ähnlich merkwürdig ihre Aussage, sie habe nicht schreien können, weil sie die Luft angehalten habe (Urk. 6/1 A 64). Es gab gar keinen vernünftigen Grund, die Luft anzuhalten, auch das angebliche Anfassen am Hals nicht, denn für gewöhnlich hält ein Opfer bei solchem Täterverhalten nicht freiwillig die Luft an, sondern schnappt im Gegenteil nach Luft. Dafür, dass die Privatklägerin nicht laut um Hilfe gerufen hat, gibt es einen anderen Grund: in einer solchen, letztlich auch peinlichen Situation, sucht man keine Hilfe ausgerechnet vom Kollegen "des Täters".

E. 6.7 Ebenso übertrieben erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zur Schock- starre und der angeblichen Todesangst. Es ist daran zu erinnern, dass sie im Tat- zeitpunkt 37 Jahre alt war, der Beschuldigte 29, und dass sie sich gegenseitig be- reits kannten. Dies ist ein ganz anderer Fall als jener, bei welchem eine Frau von einem unbekannten Täter nachts in einem Park hinter die Büsche gerissen wird. Aufgrund der vorgängigen Chat-Konversation war auch der Zweck des Treffens klar, man sollte sich gegenseitig körperlich näher kommen und es war der Privat- klägerin auch klar, dass der Beschuldigte mehr wollte, auch wenn sie ihm ihre Ablehnung klipp und klar schon vorgängig kommunizierte. Das ist keine Rechtferti- gung für sein Handeln, aber völlig aus dem heiteren Himmel, wie beim vorerwähn-

- 16 - ten Fall nachts mit einem Unbekannten, kam der Übergriff nicht. Weiter machte die Privatklägerin nie geltend, dass ihr der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise gedroht habe oder gewalttätig erschienen sei, sondern beschrieb ihn anfänglich als lockeren, anständigen Typen (Urk. 6/1 A 13). Aufgrund der Anwesenheit des WG- Mitbewohners im ringhörigen Nebenzimmer lag die Annahme einer lebensbedroh- lichen Gewaltanwendung durch den Beschuldigten auch fern. Hätte die Privat- klägerin den Beschuldigten als gewalttätig eingeschätzt, wäre sie denn auch kaum in seine Wohnung bzw. Zimmer für ein Kuss-date gekommen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist denn auch die Aussage der Privatklägerin zum Moment, als sie es geschafft habe, die Position zu wechseln (Urk. 6/1 A 65: "Ich bin mit dem halben Körpergewicht bei ihm auf der Brust, sodass ich die Kontrolle hatte, ich habe mit meiner linken Hand seine rechte Hand gehalten. Und mit meiner rechten Hand bin ich symbolisch an seinen Hals, um zu zeigen, dass ich jetzt die- jenige bin, die die Oberhand hat." So tönt jemand, der wütend über eine vorherge- gangene körperliche Grenzüberschreitung ist, nicht jemand, der um sein Leben fürchtet.

E. 6.8 Soweit der Verteidiger Widersprüche zwischen dem Polizeirapport und den Befragungen der Privatklägerin erwähnt, ist dies ohne Grundlage (Urk. 86 S. 15). Diese summarischen indirekten Bemerkungen eines Polizisten sind mit Aussagen nicht gleichzusetzen und sie sind oftmals auch ungenau. Es handelt sich nicht um verwertbare Aussagen der befragten Person.

E. 6.9 Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, dass die Aussagen der Privat- klägerin in Bezug auf das unfreiwillige Stimulieren des Glieds des Beschuldigten etwas schwammig waren. So führte sie in ihrer polizeilichen Befragung aus, er habe ihre Hand genommen und diese zwischen seine Beine geführt und gesagt: "chum lang ihn a" (Urk. 6/1 A 63). Sie habe versucht ihre Hand wegzunehmen, worauf er seine Hand, mit welcher er ihre Hand zu seinem Glied geführt habe, an ihren Hals gelegt habe (Urk. 6/1 A 63). Obschon er also ihre Hand losliess, erwähnte die Privatklägerin etwas später, ihre rechte Hand sei noch immer zwischen seinen Beinen gewesen und sie habe dann "quasi" begonnen, ihn zu befriedigen (Urk. 6/1 A 64). Am Ende habe er sich dann selbst befriedigt (Urk. 6/1 A 65). Weshalb die

- 17 - Privatklägerin ihre Hand, nachdem der Beschuldigte diese losgelassen hatte, zwi- schen seinen Beinen liess, ist schlecht nachvollziehbar. In der staatsanwaltlichen Befragung gab die Privatklägerin dann lediglich an, er habe immer gewollt, dass sie ihn befriedige (Urk. 6/2 A 64 und 73). Er habe sich danach aber selbst befriedigt (Urk. 6/2 S. 15, A 93). Er habe zwar ihre Hand zwischen seine Beine an sein Glied geführt, aber es sei ihr gelungen, ihre Hand wieder wegzunehmen (Urk. 6/2 A 114). Erst auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage ergänzte die Privatklägerin dann, sie habe das machen müssen, damit er sich entspanne (Urk. 6/2 A 134). Sie habe über das Glied gestrichen. Im Detail wisse sie es auch nicht mehr (Urk. 6/2 A 135). Die Verwendung des Wortes "quasi" in der Formulierung "quasi begonnen ihn zu befriedigen" ist ebenso ein Indiz, dass kein intensives oder längeres Frottieren er- folgte. Auf das Thema an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochen, wurde der Privatklägerin eine Antwort in den Mund gelegt, anstatt eine offene Frage zu stellen, weshalb daraus wenig abgeleitet werden kann (Prot. I S. 29). Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin inhaltlich stets konstant aus- sagte, dass sie den Penis des Beschuldigten auf dessen Drängen hin angefasst habe, in der Hoffnung, dass sich seine aggressive Erregtheit etwas lege. Wenn der Verteidiger geltend macht, das Aussageverhalten der Privatklägerin sei wider- sprüchlich gewesen und es sei unklar ob sie den Beschuldigten nun befriedigt habe oder nicht, so geht er damit fehl (Urk. 86 S. 16 Rz 35). Das Wort "befriedigen" kann alles umfassen, von einem kurzen Anfassen bis hin zu längerem Frottieren (Urk. 86 S. 16 f.). Die Privatklägerin hat nie auch nur im Ansatz behauptet, dass sie den Beschuldigten bis zu einer Ejakulation habe befriedigen müssen.

E. 6.10 Nicht ganz von der Hand zu weisen sind die Einwände des Verteidigers hin- sichtlich der Aussagen der Privatklägerin zum Griff des Beschuldigten an den Hals. Auch hier muss zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass die Privatklägerin dramatisierte, indem sie in ihren Aussagen das Wort "würgen" oder "Würgegriff" benützte, von Todesangst sprach sowie hinsichtlich der Dauer von 5 Minuten (Urk. 6/1 A 63, 93 und Urk. 6/2 A 114). Auch hier pickt der Verteidiger aber einzelne Worte oder Aussagenpassagen der Privatklägerin heraus und analysiert diese isoliert, anstatt sie im Gesamtkontext nach der inhaltlichen Bedeutung zu wür- digen. Die Zeitangabe machte die Privatklägerin nicht von sich aus, sondern auf

- 18 - Frage hin und sie fügte noch hinzu, dass sie es nicht mehr genau wisse, es aber eine gefühlte Ewigkeit gedauert habe (Urk. 6/1 A 93). Diese Ergänzungen sind wesentlich für die Interpretation der Zeitangabe. Es ist eine allgemeine Erkenntnis bei der Würdigung solcher Aussagen, dass zeitliche Schätzungen oft wenig objektiv sind. Die Privatklägerin wurde zudem auch nicht danach gefragt, wie lange das Würgen, sondern wie lange der Griff an den Hals gedauert habe (Urk. 6/1 F 93). Weiter ist nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin inhaltlich in ihren Anschuldi- gungen durchaus mässig blieb. So gab sie an, dass sie wegen dem Griff selbst die Luft angehalten habe (Urk. 6/2 A 120). Das mag etwas sonderbar tönen, es bleibt aber dabei, dass sie nicht geltend machte, die Luft sei ihr wegen dem Halsgriff des Beschuldigten abgeschnürt worden. Weiter gab sie auch zu Protokoll, dass er nicht so fest gedrückt habe, dass ihr übel geworden sei (Urk. 6/1 A 89). Er habe nur zwei oder drei Mal gedrückt (Urk. 6/1 A 63). Auch ihre Formulierung, wonach er "quasi" zugedrückt habe, ist dahingehend klar, dass sie ihr subjektives Empfinden in den Vordergrund stellte und der Griff und dessen Stärke nicht sehr intensiv waren. Ebenso führte sie aus, dass man keine Spuren am Hals gesehen (Urk. 6/1 A 108 f.) und dass sie später keine Schmerzen gehabt habe (Urk. 6/2 A 130). Schliesslich gab sie an, dass ihr Hals eine empfindliche Stelle sei und sie vor sechs Jahren schon einen ähnlichen Vorfall erlebt habe (Urk. 6/1 A 70, Urk. 6/2 A 131). Bei einer Gesamtbeurteilung ist deshalb ein "Würgen" nicht rechtsgenügend erstellt. Dem- gegenüber aber ein zum Teil fester Griff des Beschuldigten an den Hals der Privat- klägerin, der bei ihr eine gewisse Angst erweckte. Dabei verstand der Beschuldigte seinen Griff an den Hals aber nicht als Drohmittel, sondern als Teil der sexuellen Interaktion. Anderes kann jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dass die Geschädigte eine solche Handlung nicht in geringster Weise als erregend empfand, ist nachvollziehbar und aufgrund ihrer Aussagen sehr glaubhaft.

E. 6.11 Weiter ortet die Verteidigung eine gewisse Widersprüchlichkeit der Privat- klägerin bezüglich ihrer Aussage im Zusammenhang mit ihren Gefühlen gegenüber dem Beschuldigten. Richtig ist, dass die Privatklägerin zu Beginn durchaus Interesse am Beschuldigten zeigte, was dadurch dokumentiert ist, dass sie trotz dessen anzüglichen Bemerkungen und Bildern und seinen eindeutigen Avancen den Kontakt nicht abbrach, sondern darauf antwortete und ein Treffen zwecks

- 19 - Küssen vorschlug (Urk. 6/1 A 13, 14 und 18). Auch verwendete sie in ihrer Aussage das Wort "flirten" und dass der Beschuldigte ein attraktiver Mann sei (Urk. 6/1 A 13). Vor diesem Hintergrund war die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie am Beschuldigten interessiert gewesen sei, welche sie mit den Worten "Nein. Das habe ich auch offen deklariert." (Urk. 6/2 A 20), höchst unglaubhaft bzw. falsch. Im Rah- men der Aussagenwürdigung ist dieser Widerspruch jedoch kein Beleg dafür, dass die Privatklägerin all ihre Anschuldigungen frei erfunden hat. Solche Aussagen sind typisch für Opfer, welche im Nachhinein selbst nicht mehr nachvollziehen können oder aus Scham nicht wollen, dass sie für den Täter anfänglich noch Sympathien empfunden haben. Solche Aussagen haben letztlich aber keinen Zusammenhang mit vorgeworfenen Übergriffen, weil anfängliche Sympathien geradezu tattypisch sind. Schliesslich ist gut möglich, dass die Privatklägerin die Frage nach dem Inter- esse auf das sexuelle Interesse bezog.

E. 6.12 Aufgefallen ist der Verteidigung auch ein angeblich widersprüchliches Verhalten der Privatklägerin in der Wohnung und dem Zimmer des Beschuldigten (Urk. 86 S. 19-24). Auch hier ist es zutreffend, dass sich die Privatklägerin zum Teil uneinheitlich über ihr Sicherheitsgefühl geäussert hatte, von dessen Vorhanden- sein (Urk. 6/2 A 22) bis hin zu einem komischen Bauchgefühl (Urk. 6/1 A 32). Aller- dings ist eine gewisse ambivalente Gefühlslage in einer solchen Situation völlig lebensnah, weshalb die unterschiedlichen Äusserungen der Privatklägerin in der Untersuchung keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin- sichtlich der sexuellen Übergriffe erlauben. Die Privatklägerin und der Beschuldigte kannten sich nur oberflächlich, die Privatklägerin begab sich in eine fremde Umge- bung, die WG des Beschuldigten, und es war offen, was sie bei diesem "Kuss-date" erwartete. Dass das Sicherheitsgefühl in solchen Situationen schwankend sein kann, ist völlig zwanglos erklärbar und lebensnah.

E. 6.13 Als verdächtig erachtet die Verteidigung dann das Verhalten der Privatklä- gerin, als sich der Beschuldigte nach dem erfolglosen sexuellen Bedrängen der Privatklägerin selbst befriedigt habe. Die Privatklägerin gab dazu zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, "lueg ich gang, ich gib dir no 60 Sekunde" (Urk. 86 S. 23). Das sei keine Aussage eines Opfers einer sexuellen Nötigung unter

- 20 - Todesangst, so die Verteidigung. Dem kann beigepflichtet werden. Würdigt man diese Aussage der Privatklägerin allerdings im Gesamtkontext, ergeben sich dar- aus keine Lügensignale hinsichtlich der Schilderung zum vorgängigen Übergriff. Die Verteidigung suggeriert hier einen Vergleich mit Opfern schwerer Vergewalti- gungen, wo tatsächlich Todesangst besteht und die Gedanken des Opfers nur noch auf Flucht fokussiert sind. Davon ist man vorliegend weit entfernt. Richtig ist, dass die Privatklägerin stark dramatisierte, als sie andernorts von Todesangst sprach. Davon ist aber, wie erwähnt, nicht auszugehen. Auch die obgenannte Äusserung zu den 60 Sekunden widerspricht einer solch massiven Furcht. Dass die Privatklä- gerin aber das Verhalten des sexuell erregten Beschuldigten nicht abschätzen konnte und Angst davor hatte, dass er noch weiter gehe, ist natürlich und lebens- nah. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr der Beschuldigte kräfte- mässig weit überlegen war. Dass das Opfer zudem froh ist, wenn sich der Täter sexuell selbst erleichtert und wieder etwas "abkühlt", ist ebenso gut nachvoll- ziehbar. Zudem darf auch die nachfolgende Aussage der Privatklägerin nicht aus- geblendet werden. Sie fügte nämlich an, dass sie nach 10 Sekunden über den Beschuldigten hinweggestiegen und aufgestanden sei, worauf der Beschuldigte peinlich berührt auf dem Bett gelegen habe (Urk. 6/1 A 66). Ihr Verhalten ist als im Kontext und vor ihrem emotionalen Hintergrund als konsistent und lebensnah zu beurteilen.

E. 6.14 Ähnlich zu werten ist das Verhalten der Privatklägerin beim Verlassen der Wohnung. Sie verliess die Wohnung in der Tat nicht schreiend und weinend, aber doch relativ zügig und sie verabschiedete sich noch im Vorbeigehen vom WG-Mit- bewohner des Beschuldigten mit den kurzen Worten "tschüss gäll" (Urk 6/1 A 66 f.). Wiederum ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass der Privatklägerin keine Vergewaltigung oder schwere sexuelle Nötigung widerfuhr. Die Art und Weise des Verlassens der Wohnung passt durchaus kongruent zu ihrer gesamten Darstellung. Sie war es, die freiwillig in die Wohnung des Beschuldigten gekommen war und zwar für ein "Kuss-date", etwas das mehr zu Teenagern als zu einer 37-jährigen Frau passt. Und der Beschuldigte hatte ihr zuvor klar mitgeteilt, dass er Sex wolle, obschon die Privatklägerin dies im Vorfeld ebenso klar ablehnte. Dass man nach einer sexuellen Grenzüberschreitung in einem solchen Moment mit einem unbe-

- 21 - kannten fremden WG-Mitbewohner über das sexuelle Geschehen spricht, das eben zuvor im Nebenzimmer stattgefunden hat, wäre wohl für die meisten Frauen pein- lich. Wer Scham empfindet, handelt anders als jemand in höchster Not. Auch die Schilderung der Privatklägerin, wie sie Beschwichtigungsversuche des Beschuldig- ten und seine Hilfe beim Suchen einer Busverbindung abwies und ihm noch gesagt habe "jetzt häsch mi voll überrumplet" und sich nicht mehr erinnern könne, was die Worte des Beschuldigten gewesen seien, fügt sich natürlich und zwanglos in ihre gesamte Geschichte ein. Einmal mehr ist ihre Schilderung konsistent.

E. 6.15 Im Sinne der vom Bundesgericht geforderten hypothesengeleiteten Aussa- genwürdigung ist schliesslich zu prüfen, ob Hinweise für ein Motiv für eine Falsch- beschuldigung seitens der Privatklägerin bestehen. Aus der kurzen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist nichts herzuleiten, was den Verdacht auf ein solches Motiv nähren könnte. Die Privatklägerin hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem Übergriff positiv neutral gegenüber ihm eingestellt. Weiter sind psychische Er- krankungen wie etwa eine Borderline-Störung oder eine Schizophrenie nicht akten- kundig. Ungewöhnlich erscheint immerhin das Ausmass der von der Privatklägerin geschilderten Beeinträchtigungen aufgrund des sexuellen Übergriffes. Sie sprach von einem grösseren psychischen Schaden im Alltag und dass sie sensibel auf das Thema sei, weil sie zwei Vorfälle von missbrauchten 15-jährigen Mädchen "mitbe- kommen" habe und als Medienschaffende "jeden Tag" damit konfrontiert sei (Urk. 6/1 A 129). Weiter berichtete sie von ihren Recherchen und kollegialen Ge- sprächen über sexuellen Missbrauch von Frauen, was keinen erkennbaren sachli- chen Zusammenhang mit dem Fall hat (Urk. 6/1 A 129). Dies sind leichte Indizien, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise auch von tatunabhängigen Motiven beeinflusst sein könnten. Immerhin ist vor Augen zu halten, dass sich die Privatklä- gerin letztlich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten erfolgreich zur Wehr setzen konnte und dessen Handlungen im unteren Spektrum von sexuellen Nötigungen liegen. Traumatische Folgen sind in solchen Fällen nur bei vulnerablen Kindern oder bei Personen ohne sexuelle Erfahrungen bzw. geringer Zivilcourage in sexuellen Dingen zu erwarten. Abgesehen von den erwähnten Dramatisierungs-

- 22 - tendenzen der Privatklägerin, welche aber auch in einer überdurchschnittlichen Verletzungsempfindlichkeit begründet sein könnten, fehlt es in ihren Aussagen aber an entsprechenden Signalen einer Falschbelastung aus anderen Motiven. Ihre Aussagen zum Kernvorwurf enthalten wenig emotionale Einfärbungen wie z.B. ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten. Ein Belastungseifer fehlt. In Bezug auf die Schilderung des Tatablaufes blieb sie sachlich neutral und ihre Darstellung weist natürlich wirkende Erinnerungslücken auf, welche bei Falschbe- lastungen tendenziell fehlen bzw. mit fiktiven Ergänzungen gefüllt würden. Sie äus- serte sich ausserdem selbstkritisch. So führte sie aus, sie habe sich bereits im Bus auf dem Weg zurück Vorwürfe gemacht. Sie habe sich gefragt, warum sie dorthin gegangen sei. Sie sei älter und müsste es doch wissen (Urk. 6/1 F/A 67). Sie habe sich schuldig gefühlt, weil sie überhaupt dorthin gegangen sei, schuldig, weil sie involviert gewesen sei, schuldig, weil aus einem Flirt so etwas passieren könne trotz ihres unguten Gefühls, auf das sie nicht gehört habe (Urk. 6/1 F/A 100 f.). Da- mit suchte sie die Verantwortung für das Vorgefallene nicht alleine beim Beschul- digten, sondern hinterfragte auch ihr eigenes Verhalten, was gegen eine Falschbe- schuldigung ihrerseits spricht. Es bleibt deshalb dabei, dass die Darstellung der Privatklägerin, wonach es zu den von ihr behaupteten sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gekommen war, glaubhaft ist und rechtserhebliche Zweifel daran auszuschliessen sind.

E. 6.16 Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Parteien durchaus zum richtigen Ergebnis gelangt ist. Daran än- dert nichts, dass sich die Vorinstanz an einzelnen Stellen ihrer Begründung teil- weise etwas unkritisch oder nicht mit den Schwächen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt hat und die Dramatisierungsten- denz der Privatklägerin bei einzelnen Aussagen unerwähnt liess. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprü- che und diametralen Abweichungen schlicht nicht erkennbar seien (Urk. 59 S. 33 E. II.4.4.3.), kann dem nicht beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall ist eine Schwarz-weiss-Wertung nicht adäquat und hat nicht ganz überraschend bei der Verteidigung den Eindruck von einseitiger Beweiswürdigung erweckt (Urk. 86 S. 19). Andernorts ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, wenn sie erwähnt, dass

- 23 - die Verteidigung keine Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin aufzeigen konnte, welche als Lügensignale (für ihre Darstellung des sexuellen Übergriffs) ge- wertet werden können (Urk. 59 S. 34 E. II.4.4.3). Insbesondere der spätere Chat- Verkehr lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es im Zimmer des Beschuldigten zu den in der Anklage aufgeführten Grenzüberschreitungen bzw. sexuellen Nöti- gungen gekommen war. Lediglich das Ausmass der Angst der Privatklägerin und die Intensität des Griffes am Hals muss im Sinne der Erwägungen erheblich relati- viert werden. B. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 14. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. […]
  3. […]
  4. […]
  5. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
  6. […]
  7. […]
  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 12'765.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. Fr. 9'331.40 MwSt. und Barauslagen) Fr. 25'996.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  9. […] - 33 -
  10. [Mitteilungen]
  11. [Rechtsmittel]"
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  15. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  16. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins seit tt. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  18. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
  19. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8) wird bestätigt. - 34 -
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'143.75 vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.; bereits entschädigt) Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. 7.7% Fr. 3'500.– resp. 8.1% MwSt.)
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 35 -
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230276-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 6. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2022 (GG220083)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2022 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 58 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 12'765.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. MwSt. Fr. 9'331.40 und Barauslagen) Fr. 25'996.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel.

- 3 -

8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertetung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2)

1. Ziff. 1.-3. des Urteils vom 14. Dezember 2022 seien aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen."

2. Ziff. 5 des Urteils vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "5. Die Schadenersatzklage sei abzuweisen."

3. Ziff. 6 des Urteils vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "6. Die Genugtuungsklage sei abzuweisen."

4. Ziff. 8 des Urteils vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "8. a) Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der Verteidigung bzw. der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung für die erlittene immaterielle Unbill in der Höhe von CHF 3'000 zuzusprechen."

- 4 -

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der beschuldigten Person aus der Staatskasse eine Parteientschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 87 S. 1)

1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 (Schuldspruch), Dispositiv Ziff. 5 (Schaden) und Dispositiv Ziff. 6 (Genugtuung nebst Zins) des erstinstanzlichen Urteils (Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, Urteil vom 14. Dezember 2022, Geschäfts-Nr. GG220083) zu bestätigen.

2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei angemessen (vgl. eingereichte Honorar- note) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 19. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (nach- folgend: Vorinstanz) vom 14. Dezember 2022 an (Urk. 54), welches ihm am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 65 ff. i.V.m. Urk. 52). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 56 = Urk. 59) am

25. April 2023 (Urk. 57 S. 2) reichte der Beschuldigte am 15. Mai 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 62). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören solle und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen die Auswahl der Mitglieder des Gerichts in das Ermessen der Verfahrensleitung gestellt werde (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 65). Die Privat- klägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wurde mit Telefonat vom 16. Februar 2024 unter Hinweis auf Urk. 13/23 und Urk. 44 dazu aufgefordert, ein Gesuch um Wech- sel der amtlichen Verteidigung zu stellen, wenn er den Beschuldigten im Berufungs- verfahren vertrete (Urk. 67). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 beantragte dieser schliesslich einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und seine Einsetzung als solcher (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2024 wurde Dr. iur.

- 6 - X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und neu Dr. iur. X._____ als solcher bestellt (Urk. 75). 1.4. Die Parteien wurden am 16. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2024, 08.00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erschei- nen freigestellt und der Privatklägerin die Berufungsverhandlung lediglich ange- zeigt wurde (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024 wurde sodann die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zur Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 68). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und MLaw X3._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin (Prot. II S. 7). Es waren keine Vorfragen zu behandeln und keine Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 9). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebe- nen Anträge (Prot. II S. 7 f. i.V.m. Urk. 86 S. 2 und Urk. 87 S. 1). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- spruch (Dispositivziffer 1), die Strafe und deren Vollzug (Dispositivziffern 2-3), den Entscheid über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispositivziffern 5-6) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 8). Er liess einen Freispruch von Schuld und Strafe, die Abweisung der Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung, die Kostenauflage auf die Staatskasse sowie eine Genugtuung für die erlittene imma- terielle Unbill in der Höhe von Fr. 3'000.– beantragen. Weiter beantragte er, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm aus der Staatskasse eine Parteientschädigung für die Aufwendungen im Berufungsver- fahren zuzusprechen (Urk. 62 S. 3 f.). Bei diesen Anträgen blieb es auch im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 86 S. 2).

- 7 - 2.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- ziffern 4 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils) und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Formelles 3.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils sodann unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Standpunkte der Privatklägerin und des Beschuldigten 1.1. Die Privatklägerin machte geltend, sie habe sich mit dem Beschuldigten in dessen Zimmer einer WG zu einem "Kuss-date" getroffen. Der Beschuldigte sei dann aber sexuell massiv zudringlich geworden. Er habe sie an den Brüsten aus- gegriffen und sie genötigt, sein Glied anzufassen. Sie habe wiederholt "nein" und "stopp" gesagt, sich aber nicht wehren können, weil sie geschockt gewesen sei und

- 8 - weil er teilweise auf ihr gelegen und sie in die weiche Matratze gedrückt sowie mit seiner Hand am Hals gedrückt habe. 1.2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zunächst geltend, es sei bloss zu einem Kuss gekommen, zu mehr nicht. Im Gegensatz dazu schilderte er dann im Berufungsverfahren, dass die Privatklägerin mitgemacht habe, dass es teilweise spielerisch gewesen sei, dass es der Privatklägerin teilweise nicht gefallen habe, sie dann aber dann trotzdem beim Aufeinanderliegen zu einem Orgasmus gekommen sei und dass sie danach über Belangloses gesprochen hätten, bevor die Privatklägerin wieder gegangen sei. Stopp oder Halt habe sie nie gesagt. Nur beim Entblössen der Brüste haben sie gesagt, dass ihr das zu weit gehe, worauf er dies akzeptiert habe (Urk. 85).

2. Instagram-Chatverlauf Aus dem in den Akten liegenden Instagram-Chatverlauf ergibt sich, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob sie mit ihm ins Bett gehen wolle (Urk. 4 S. 2 Foto 3 i.V.m. S. 3 Foto 4). Die Privatklägerin schlug sodann einen Kusstest vor. Dies tat sie mit der Begründung, dass die Harmonie meistens stimme, wenn das Gegenüber gut küsse, worauf der Beschuldigte erklärte, dass dann wohl klar sei, dass sie sich bald küssen müssten (Urk. 4 S. 3 Foto 5 i.V.m. S. 4 Foto 6). Der Beschuldigte schlug in der Folge mehrere Treffpunkte vor (Urk. 4 S. 7 Foto 13 i.V.m. S. 8 Foto 15 und S. 9 Foto 16). Schliesslich trafen sich die beiden beim Be- schuldigten in der Wohnung, wobei aus dem Chatverlauf erhellt, dass die Privatklä- gerin um 18.05 Uhr das Haus betrat. Um 18.48 Uhr meldete sich der Beschuldigte sodann erstmals wieder (Urk. 4 S. 14 Foto 27). Am späten Abend sprach der Be- schuldigte die Privatklägerin dann darauf an, dass sie sich ihm gegenüber dahin- gehend geäussert habe, dass sie sich wie vom Zug überfahren gefühlt habe, worauf die Privatklägerin antwortete, sie habe gesagt, dass sie durch den Wind sei. Der Beschuldigte fragte sie darauf hin, ob sich dies wieder etwas gelegt habe und die Privatklägerin erklärte, dass der Sport ihr geholfen habe (Urk. 4 S. 15 Foto 29). Auf die Frage, ob er den Kusstest bestanden habe, führte die Privatklägerin aus, sie sei überrumpelt gewesen, worauf der Beschuldigte sein Verständnis äusserte und meinte, sie habe irgendwie einfach eine crazy Wirkung auf ihn gehabt. Die Privat-

- 9 - klägerin schilderte, dass sie ca. zehn Mal "Nein" gesagt habe. Es sei die Rede von einem Kuss gewesen und nicht mehr. Er habe sie zwei bis drei Mal am Hals ge- halten und gedrückt. Das sei ihr recht eingefahren. Ihr sei das zu viel gewesen. Der Beschuldigte meinte hierauf, er könne dies gut verstehen. Er sei zu weit gegangen. Das merke man leider meistens im Moment selbst nicht. Er äusserte sodann mit einem Fragezeichen versehen die Hoffnung, dass trotzdem noch alles gut sei, worauf die Privatklägerin erwiderte, wenn eine Frau "nein" oder "stopp" sage, sei der Fall klar. Er solle dies nicht wieder tun. Darauf äusserte der Beschuldigte sein Bedauern und entschuldigte sich bei ihr. Es sei nicht seine Absicht gewesen, sie zu etwas zu drängen (Urk. 4 S. 16 Foto 30-31 i.V.m. S. 17 Foto 32).

3. Aussagen des Zeugen C._____ Am 3. August 2022 fand die Einvernahme des Zeugen C._____, dem WG-Mitbe- wohner des Beschuldigten, in Anwesenheit des Beschuldigten statt und hernach die Einvernahme des Beschuldigten selbst (Urk. 5/2 und Urk. 7). In dieser staats- anwaltlichen Einvernahme meinte der Beschuldigte auf Vorhalt des sexuellen Über- griffs zunächst, er wolle lediglich sagen, dass ihn sein Mitbewohner C._____ mit seiner Aussage vollumfänglich entlaste (Urk. 5/2 A 3). Allerdings sagte der Zeuge C._____ lediglich aus, dass er im Nebenzimmer nichts von einem sexuellen Über- griff mitbekommen habe und ihm beim Kommen und Gehen der Privatklägerin und des Beschuldigten nichts Besonderes aufgefallen sei (Urk. 7). Eine klare Entlastung des Beschuldigten kann deshalb aus der Aussage C._____ nicht abgeleitet wer- den, allerdings auch keine Belastung.

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. In seiner ersten polizeilichen Befragung machte der Beschuldigte vollum- fänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/1). 4.2. Weiter gab der Beschuldigte in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom

3. August 2022 zu Protokoll, es sei in seinem Zimmer lediglich zu einem Kuss ge- kommen, zu mehr nicht (Urk. 5/2 A 3). Diese Aussage kontrastiert sehr stark zu seiner späteren Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er zugestand,

- 10 - dass es zu weit mehr als einem Kuss gekommen sei, bis hin zu einem angeblichen Orgasmus der Privatklägerin (Urk. 85 S. 2 ff.). Dieses Aussageverhalten des Be- schuldigten beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit erheblich. 4.3. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 3. August 2022 wurde dem Beschuldigten der ihn belastende Chat-Verkehr zwischen ihm und der Privat- klägerin vorgehalten. Anstelle einer plausiblen Erklärung berief sich der Beschul- digte auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 5/2 A 6 ff.). Auch an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen (Prot. I S. 36 ff.). 4.4. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte Aus- sagen zur Sache. Er brachte insbesondere vor, er habe die Ausführungen der Privatklägerin im Chat deshalb nicht bestritten, weil er nicht auf Konfrontation habe gehen wollen, weil er einfach die Wogen habe glätten wollen (Urk. 85 S. 9). Diese Rechtfertigung erscheint zwar nachvollziehbar. Dennoch erklärt sie nicht, weshalb die Privatklägerin derart heftig reagierte und dem Beschuldigten Vorwürfe machte, wenn der Beschuldigte nach seiner Darstellung gegenüber ihr sexuell gar nicht übergriffig geworden wäre. Die Privatklägerin wirft ihm im Chat vor, er habe sie überrumpelt, sie habe ca. zehn Mal "nein" gesagt und er habe sie am Hals gehalten und gedrückt. Er solle dies nie wieder tun. Dass sich der Beschuldigte bei derart gravierenden Vorwürfen und krassem Auseinanderklaffen von Behauptungen und Tatsachen bloss entschuldigt, wenn die Darstellung der Privatklägerin völlig frei erfunden gewesen wäre, ist nicht lebensnah. 4.5. Nicht realitätsnah erscheint die Behauptung des Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung, dass die Privatklägerin nach relativ kurzem Aneinanderreiben ihrer Körper direkt zum Orgasmus gekommen sei. Das kontrastiert jedenfalls zur Aussage des Beschuldigten, wonach er schon gemerkt habe, dass die Privat- klägerin nicht gerade wie Butter geschmolzen sei und es ihr wahrscheinlich nicht so gefallen und sie sich gegen das Entblössen der Brüste gewehrt habe (Urk. 85 S. 5).

- 11 -

5. Das Wesen der Aussagenanalyse Die Verteidigung wendet ein, dass die Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft seien und Widersprüche enthielten. Dies kann nicht gänzlich in Abrede gestellt werden und darauf wird weiter unten noch eingegangen. Die Verteidigung verfolgt dann aber teilweise Argumentationen, die dem Wesen der Aussagenanalyse zu wenig Rechnung tragen (so die Tabelle der Verteidigung in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer mit der sorgfältigen Gegenüberstellung von Aussagen der Privatklägerin in verschiedenen Verfahrensstadien, Urk. 47 S. 8 ff.). Bei der Aussagenwürdigung geht es nicht allein um die Ortung formaler Widersprüche in der Wortwahl oder in der Ausdrucksweise einer aussagenden Person. Bei der Aussagenwürdigung geht es in erster Linie um eine Validitätsprüfung nach empirischen Lebenserfahrungen. So sind in der Aussagenanalyse Widersprüche nicht automatisch Lügensignale, denn gewisse Widersprüche können psychologisch plausibel erklärbar sein. Ob ein Opfer eines Sexualdeliktes beispielsweise "Halt" oder "Stopp" gerufen hat, muss bei der Aussagenanalyse kein Widerspruch darstellen, weil auch zwanglos beide unterschiedlichen Worte gerufen worden sein können oder weil die Worte im frag- lichen Kontext semantisch identisch sind. Regelmässig wird auch verkannt, dass Widersprüche in Nebenpunkten, aus denen die aussagende Person gar nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, für die Beweiswürdigung meist irrelevant sind. Allzu oft wird aufgrund von Widersprüchen in unwichtigen Details insinuiert, dass damit erwiesen sei, dass die aussagende Person unglaubwürdig und deshalb ihre ge- samte Darstellung falsch sei. Eine Begründung, weshalb dieses Fazit zutreffen soll, wird nicht geliefert. Abweichungen in den Schilderungen unwesentlicher Details, auch in Bezug auf das Kerngeschehen, sind häufig kein Indiz für eine falsche Anschuldigung. Die menschliche Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucks- fähigkeit funktioniert nicht wie eine Videoaufzeichnungsmaschine. Niemand kann eine längere Sachdarstellung im Abstand von einigen Tagen, Wochen oder sogar Monaten hundertprozentig tatsachentreu und identisch schildern. Kommt hinzu, dass Details und Umstände, die aufgrund des Ausmasses des subjektiven emotio- nalen Leidens für ein Opfer irrelevant sind, nicht oder nur schlecht memoriert und dann oft auch falsch wiedergegeben werden. So ist beispielsweise die Farbe der Bettwäsche für ein Opfer subjektiv völlig ohne Belang. Ein sexueller Missbrauch ist

- 12 - für ein Opfer nicht weniger schlimm, wenn die Bettwäsche grün statt blau war. Trotzdem wird regelmässig ein Opfer als unglaubwürdig diskreditiert, wenn es die Farbe in späteren Einvernahmen nicht mehr weiss. Differenzen ergeben sich ins- besondere dann, wenn die aussagende Person auf eine geschlossene Frage zu einer Antwort aufgefordert wird. Es ist denn auch nicht so, dass eine wahr aussa- gende Person nie einem Irrtum, einer Erinnerungsschwäche oder einer falschen Interpretation unterliegt; genauso wenig wie ein Lügner immer seine ganze Geschichte erfindet. Die fehlerfreie Aussage ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Die Würdigung von Aussagen hat stets unter Berücksichtigung der Gesamt- umstände, insbesondere von psychologischen Aspekten und empirischen Er- fahrungen über das menschliche Verhalten zu erfolgen. Sie beinhaltet mehr als eine lineare, formallogische Deduktion von isolierten Feststellungen von "Aussage- fehlern" hin zu allgemeingültigen Schlussfolgerungen. So kann beispielsweise Detailreichtum in einem Fall ein Realitätskriterium sein, im anderen Fall ein Lügen- signal. Selbstverständlich muss eine Verteidigung die Beweislage stets zu Gunsten ihres Mandanten darstellen. Vorliegend ist der Vorwurf der Verteidigung an die Vorinstanz, sie lasse krass an der Neutralität zweifeln, wenn sie Widersprüche un- terschiedlich beurteile, aber unbegründet (Urk. 86 S. 19 mit Verweis auf Urk. 59 S. 30). Einzelne Elemente der Aussagenanalyse können im Kontext mit anderen Elementen und Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, insbeson- dere wenn es sich um "kleine" Widersprüche handelt, d.h. solche, die für das Kern- geschehen irrelevant sind. Indem die Vorinstanz auf diese empirische Erkenntnis hinweist, verfällt sie entgegen der Verteidigung nicht in Willkür. Aussagenwürdi- gung ist immer eine Würdigung eines gesamten Erscheinungsbildes im Kontext. Einzelne Elemente sind bloss Mosaiksteine. Wer nur einzelne Bäume herauspickt, sieht den Wald nie.

6. Aussagen der Privatklägerin 6.1. Die Privatklägerin gab in ihrer polizeilichen Befragung eine glaubhafte Schilderung zu Protokoll (Urk. 6/1). Zwar erfolgten diese Aussagen erst einen Monat nach dem fraglichen Vorfall und nachdem die Privatklägerin mit anderen Personen darüber gesprochen hatte (Urk. 6/1 S. 1). Vorgängige Gespräche mit

- 13 - nicht neutralen Drittpersonen korrumpieren das Gedächtnis, weil die aussagende Person später dazu tendiert, das wiederzugeben, was sie der Drittperson ge- schildert hat und was von der Drittperson durch das Gespräch beeinflusst wurde. Solche Umstände überlagern das originär vom Vorfall Memorierte. Aussagen un- mittelbar nach einem Vorfall haben zudem grundsätzlich eine höhere Aussagekraft, weil die aussagende Person gar keine Zeit hatte, eine ausgeklügelte falsche Anschuldigung einzustudieren. Der Umstand der zeitlich verzögerten Anzeige ist deshalb zu berücksichtigen, aber nicht in dem Sinne, dass dies alleine schon von vornherein eine Aussage unglaubhaft macht. 6.2. Vorliegend sprechen die spontane Schilderung der Privatklägerin, der natürliche Redefluss ohne Strukturbrüche und der grosse Detailreichtum ohne stereotype Wortwahlen und Wiederholungen für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem und nicht für eine Fiktion. Auf Nachfrage machte die Privatklägerin gute und logische Ergänzungen ohne hierbei zu zögern (z.B. Urk. 6/1 F/A 41 f. zum Schliessen der Zimmertüre, F/A 48 ff. zur Position der Füsse, F/A 72 f. zur restlichen Kleidung des Beschuldigten, F/A 76 ff. zur Beschreibung der Berührungen des Be- schuldigten). Als Beispiel für ihre realitätsnahe Schilderung kann ihre Aussage, wie sie auf den Beschuldigten zu liegen gekommen sei, zitiert werden (Urk. 6/1 A 46- 48). Sie habe vor dem Bett gestanden und er habe sie zu sich gezogen, so dass sie ihren Stand verloren und auf ihn gekippt sei, so dass ihre Füsse nicht mehr am Boden gewesen seien. Nur als Kontrast, die etwas sprung- und lückenhafte Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung: "Sie sass dann auf dem Bettrand. Sie stand dann noch. Ich habe sie dann an den Händen, so wie gesagt, komm doch zu mir, worauf sie neben mich auf das Bett sass. (…). Ich habe ihr signalisiert, sie solle doch auf mich raufsitzen, worauf sie auf mich sass" (Urk. 85 S. 4). Bemerkenswert ist auch die Erklärung der Privatklägerin, weshalb sie sich nicht mehr gegen den behaupteten Übergriff des Beschuldigten habe wehren können: Weil die Matratze sehr weich gewesen sei, habe sie der über ihr liegende Beschuldigte mit seinem Körpergewicht fixieren können. Solche Details sind lebensnah und nachvollziehbar. In erfundenen Geschichten kommen solche "originellen" Details typischerweise nicht vor.

- 14 - 6.3. Auch die Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erwecken in weiten Teilen einen glaubhaften Eindruck. Sie schildert zunächst detailliert und nachvollziehbar, wie sie und der Beschuldigte ein Treffen vereinbart hätten, wie sie zur Wohnung des Beschuldigten und dann in sein Zimmer gekommen sei und was sie in der Folge gemeinsam gemacht und gesprochen hätten (Prot. I S. 21 ff.). Allerdings betrifft diese Vorgeschichte Nebenpunkte, die unabhängig davon, ob nun später sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten oder nicht, gleich geschildert werden könnten. Immerhin stimmt die Darstellung im Wesentlichen aber überein mit jener des Beschuldigten (Urk. 85). Der Verteidigung kann nicht beigepflichtet werden, dass hier wesentliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu orten seien (Urk. 86 S. 7). Dass der Vorschlag für einen Kuss-test von der Privatklägerin ausgegangen ist, kann zwanglos angenommen werden. Das heisst aber noch lange nicht, dass sich der Beschuldigte nur widerwillig mit der Privatklägerin getroffen und gar kein Interesse an sexuellen Handlungen gehabt habe, weshalb auch gar nichts vorge- fallen sei. Immerhin stellte er der Privatklägerin im Chat die Frage, ob sie mit ihm ins Bett gehen wolle (Urk. 4 S. 2 Foto 3). 6.4. Insgesamt hat die Privatklägerin in all ihren Befragungen stets eine detail- lierte und natürliche Schilderung zu Protokoll gegeben. Das kontrastiert sehr stark zum Aussageverhalten des Beschuldigten, der wie erwähnt, zuerst erzählte, es sei zu einem Kuss gekommen, zu mehr nicht. Es ist nicht zu verkennen, dass die Ver- teidigung bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und bei jenen des Beschuldigten sehr unterschiedliche Massstäbe anlegt. 6.5. Aber auch bei der Schilderung der Privatklägerin zum Kerngeschehen an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt auf, dass typische Lügen- signale wie Abgleiten in Unwesentliches, ein Ungleichgewicht zwischen dem Detail- lierungsgrad bei Nebensächlichem und im Kernpunkt oder z.B. Inkonsistenzen zwischen Handlungen und emotionaler Befindlichkeit fehlen. Es finden sich auch keine typischen Lügensignale wie zurückhaltende Formulierungen, dort wo Gefahr von Widersprüchen drohte, Verzögerungstaktik in den Antworten zu kritischen

- 15 - Fragen, wie z.B. das Winden um eine Antwort oder unnötige Rückfragen zwecks Zeitgewinn. 6.6. Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin ersichtlich sind, in dem Sinne, dass sie gewisse Dinge überzeichnet darstellte. So behauptete sie in ihrer polizeilichen Befragung, sie habe immer wieder "wart schnell, nei, stopp" gerufen (Urk. 6/1 A 62) und in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, sie habe mehrfach "nein" und "stopp" gerufen (Urk. 6/2 A 82 und A 159). Dies obschon das Zimmer sehr ringhörig war und der Zimmernachbar keine Rufe gehört hat. Später musste sie diese Aussage dann heruntertempieren und erklärte, sie habe in "Zimmerlautstärke" gerufen bzw. gesprochen (Prot. I S. 30). Künstlich und deshalb unglaubhaft wirkt auch ihre Er- klärung, sie habe nicht gerufen, weil sie nicht mehr gewusst habe, ob der Mitbe- wohner Kopfhörer angehabt habe oder nicht (Prot. I S. 31). Das ist kein normales Opferverhalten. Ähnlich merkwürdig ihre Aussage, sie habe nicht schreien können, weil sie die Luft angehalten habe (Urk. 6/1 A 64). Es gab gar keinen vernünftigen Grund, die Luft anzuhalten, auch das angebliche Anfassen am Hals nicht, denn für gewöhnlich hält ein Opfer bei solchem Täterverhalten nicht freiwillig die Luft an, sondern schnappt im Gegenteil nach Luft. Dafür, dass die Privatklägerin nicht laut um Hilfe gerufen hat, gibt es einen anderen Grund: in einer solchen, letztlich auch peinlichen Situation, sucht man keine Hilfe ausgerechnet vom Kollegen "des Täters". 6.7. Ebenso übertrieben erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zur Schock- starre und der angeblichen Todesangst. Es ist daran zu erinnern, dass sie im Tat- zeitpunkt 37 Jahre alt war, der Beschuldigte 29, und dass sie sich gegenseitig be- reits kannten. Dies ist ein ganz anderer Fall als jener, bei welchem eine Frau von einem unbekannten Täter nachts in einem Park hinter die Büsche gerissen wird. Aufgrund der vorgängigen Chat-Konversation war auch der Zweck des Treffens klar, man sollte sich gegenseitig körperlich näher kommen und es war der Privat- klägerin auch klar, dass der Beschuldigte mehr wollte, auch wenn sie ihm ihre Ablehnung klipp und klar schon vorgängig kommunizierte. Das ist keine Rechtferti- gung für sein Handeln, aber völlig aus dem heiteren Himmel, wie beim vorerwähn-

- 16 - ten Fall nachts mit einem Unbekannten, kam der Übergriff nicht. Weiter machte die Privatklägerin nie geltend, dass ihr der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise gedroht habe oder gewalttätig erschienen sei, sondern beschrieb ihn anfänglich als lockeren, anständigen Typen (Urk. 6/1 A 13). Aufgrund der Anwesenheit des WG- Mitbewohners im ringhörigen Nebenzimmer lag die Annahme einer lebensbedroh- lichen Gewaltanwendung durch den Beschuldigten auch fern. Hätte die Privat- klägerin den Beschuldigten als gewalttätig eingeschätzt, wäre sie denn auch kaum in seine Wohnung bzw. Zimmer für ein Kuss-date gekommen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist denn auch die Aussage der Privatklägerin zum Moment, als sie es geschafft habe, die Position zu wechseln (Urk. 6/1 A 65: "Ich bin mit dem halben Körpergewicht bei ihm auf der Brust, sodass ich die Kontrolle hatte, ich habe mit meiner linken Hand seine rechte Hand gehalten. Und mit meiner rechten Hand bin ich symbolisch an seinen Hals, um zu zeigen, dass ich jetzt die- jenige bin, die die Oberhand hat." So tönt jemand, der wütend über eine vorherge- gangene körperliche Grenzüberschreitung ist, nicht jemand, der um sein Leben fürchtet. 6.8. Soweit der Verteidiger Widersprüche zwischen dem Polizeirapport und den Befragungen der Privatklägerin erwähnt, ist dies ohne Grundlage (Urk. 86 S. 15). Diese summarischen indirekten Bemerkungen eines Polizisten sind mit Aussagen nicht gleichzusetzen und sie sind oftmals auch ungenau. Es handelt sich nicht um verwertbare Aussagen der befragten Person. 6.9. Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, dass die Aussagen der Privat- klägerin in Bezug auf das unfreiwillige Stimulieren des Glieds des Beschuldigten etwas schwammig waren. So führte sie in ihrer polizeilichen Befragung aus, er habe ihre Hand genommen und diese zwischen seine Beine geführt und gesagt: "chum lang ihn a" (Urk. 6/1 A 63). Sie habe versucht ihre Hand wegzunehmen, worauf er seine Hand, mit welcher er ihre Hand zu seinem Glied geführt habe, an ihren Hals gelegt habe (Urk. 6/1 A 63). Obschon er also ihre Hand losliess, erwähnte die Privatklägerin etwas später, ihre rechte Hand sei noch immer zwischen seinen Beinen gewesen und sie habe dann "quasi" begonnen, ihn zu befriedigen (Urk. 6/1 A 64). Am Ende habe er sich dann selbst befriedigt (Urk. 6/1 A 65). Weshalb die

- 17 - Privatklägerin ihre Hand, nachdem der Beschuldigte diese losgelassen hatte, zwi- schen seinen Beinen liess, ist schlecht nachvollziehbar. In der staatsanwaltlichen Befragung gab die Privatklägerin dann lediglich an, er habe immer gewollt, dass sie ihn befriedige (Urk. 6/2 A 64 und 73). Er habe sich danach aber selbst befriedigt (Urk. 6/2 S. 15, A 93). Er habe zwar ihre Hand zwischen seine Beine an sein Glied geführt, aber es sei ihr gelungen, ihre Hand wieder wegzunehmen (Urk. 6/2 A 114). Erst auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage ergänzte die Privatklägerin dann, sie habe das machen müssen, damit er sich entspanne (Urk. 6/2 A 134). Sie habe über das Glied gestrichen. Im Detail wisse sie es auch nicht mehr (Urk. 6/2 A 135). Die Verwendung des Wortes "quasi" in der Formulierung "quasi begonnen ihn zu befriedigen" ist ebenso ein Indiz, dass kein intensives oder längeres Frottieren er- folgte. Auf das Thema an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochen, wurde der Privatklägerin eine Antwort in den Mund gelegt, anstatt eine offene Frage zu stellen, weshalb daraus wenig abgeleitet werden kann (Prot. I S. 29). Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin inhaltlich stets konstant aus- sagte, dass sie den Penis des Beschuldigten auf dessen Drängen hin angefasst habe, in der Hoffnung, dass sich seine aggressive Erregtheit etwas lege. Wenn der Verteidiger geltend macht, das Aussageverhalten der Privatklägerin sei wider- sprüchlich gewesen und es sei unklar ob sie den Beschuldigten nun befriedigt habe oder nicht, so geht er damit fehl (Urk. 86 S. 16 Rz 35). Das Wort "befriedigen" kann alles umfassen, von einem kurzen Anfassen bis hin zu längerem Frottieren (Urk. 86 S. 16 f.). Die Privatklägerin hat nie auch nur im Ansatz behauptet, dass sie den Beschuldigten bis zu einer Ejakulation habe befriedigen müssen. 6.10. Nicht ganz von der Hand zu weisen sind die Einwände des Verteidigers hin- sichtlich der Aussagen der Privatklägerin zum Griff des Beschuldigten an den Hals. Auch hier muss zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass die Privatklägerin dramatisierte, indem sie in ihren Aussagen das Wort "würgen" oder "Würgegriff" benützte, von Todesangst sprach sowie hinsichtlich der Dauer von 5 Minuten (Urk. 6/1 A 63, 93 und Urk. 6/2 A 114). Auch hier pickt der Verteidiger aber einzelne Worte oder Aussagenpassagen der Privatklägerin heraus und analysiert diese isoliert, anstatt sie im Gesamtkontext nach der inhaltlichen Bedeutung zu wür- digen. Die Zeitangabe machte die Privatklägerin nicht von sich aus, sondern auf

- 18 - Frage hin und sie fügte noch hinzu, dass sie es nicht mehr genau wisse, es aber eine gefühlte Ewigkeit gedauert habe (Urk. 6/1 A 93). Diese Ergänzungen sind wesentlich für die Interpretation der Zeitangabe. Es ist eine allgemeine Erkenntnis bei der Würdigung solcher Aussagen, dass zeitliche Schätzungen oft wenig objektiv sind. Die Privatklägerin wurde zudem auch nicht danach gefragt, wie lange das Würgen, sondern wie lange der Griff an den Hals gedauert habe (Urk. 6/1 F 93). Weiter ist nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin inhaltlich in ihren Anschuldi- gungen durchaus mässig blieb. So gab sie an, dass sie wegen dem Griff selbst die Luft angehalten habe (Urk. 6/2 A 120). Das mag etwas sonderbar tönen, es bleibt aber dabei, dass sie nicht geltend machte, die Luft sei ihr wegen dem Halsgriff des Beschuldigten abgeschnürt worden. Weiter gab sie auch zu Protokoll, dass er nicht so fest gedrückt habe, dass ihr übel geworden sei (Urk. 6/1 A 89). Er habe nur zwei oder drei Mal gedrückt (Urk. 6/1 A 63). Auch ihre Formulierung, wonach er "quasi" zugedrückt habe, ist dahingehend klar, dass sie ihr subjektives Empfinden in den Vordergrund stellte und der Griff und dessen Stärke nicht sehr intensiv waren. Ebenso führte sie aus, dass man keine Spuren am Hals gesehen (Urk. 6/1 A 108 f.) und dass sie später keine Schmerzen gehabt habe (Urk. 6/2 A 130). Schliesslich gab sie an, dass ihr Hals eine empfindliche Stelle sei und sie vor sechs Jahren schon einen ähnlichen Vorfall erlebt habe (Urk. 6/1 A 70, Urk. 6/2 A 131). Bei einer Gesamtbeurteilung ist deshalb ein "Würgen" nicht rechtsgenügend erstellt. Dem- gegenüber aber ein zum Teil fester Griff des Beschuldigten an den Hals der Privat- klägerin, der bei ihr eine gewisse Angst erweckte. Dabei verstand der Beschuldigte seinen Griff an den Hals aber nicht als Drohmittel, sondern als Teil der sexuellen Interaktion. Anderes kann jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dass die Geschädigte eine solche Handlung nicht in geringster Weise als erregend empfand, ist nachvollziehbar und aufgrund ihrer Aussagen sehr glaubhaft. 6.11. Weiter ortet die Verteidigung eine gewisse Widersprüchlichkeit der Privat- klägerin bezüglich ihrer Aussage im Zusammenhang mit ihren Gefühlen gegenüber dem Beschuldigten. Richtig ist, dass die Privatklägerin zu Beginn durchaus Interesse am Beschuldigten zeigte, was dadurch dokumentiert ist, dass sie trotz dessen anzüglichen Bemerkungen und Bildern und seinen eindeutigen Avancen den Kontakt nicht abbrach, sondern darauf antwortete und ein Treffen zwecks

- 19 - Küssen vorschlug (Urk. 6/1 A 13, 14 und 18). Auch verwendete sie in ihrer Aussage das Wort "flirten" und dass der Beschuldigte ein attraktiver Mann sei (Urk. 6/1 A 13). Vor diesem Hintergrund war die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob sie am Beschuldigten interessiert gewesen sei, welche sie mit den Worten "Nein. Das habe ich auch offen deklariert." (Urk. 6/2 A 20), höchst unglaubhaft bzw. falsch. Im Rah- men der Aussagenwürdigung ist dieser Widerspruch jedoch kein Beleg dafür, dass die Privatklägerin all ihre Anschuldigungen frei erfunden hat. Solche Aussagen sind typisch für Opfer, welche im Nachhinein selbst nicht mehr nachvollziehen können oder aus Scham nicht wollen, dass sie für den Täter anfänglich noch Sympathien empfunden haben. Solche Aussagen haben letztlich aber keinen Zusammenhang mit vorgeworfenen Übergriffen, weil anfängliche Sympathien geradezu tattypisch sind. Schliesslich ist gut möglich, dass die Privatklägerin die Frage nach dem Inter- esse auf das sexuelle Interesse bezog. 6.12. Aufgefallen ist der Verteidigung auch ein angeblich widersprüchliches Verhalten der Privatklägerin in der Wohnung und dem Zimmer des Beschuldigten (Urk. 86 S. 19-24). Auch hier ist es zutreffend, dass sich die Privatklägerin zum Teil uneinheitlich über ihr Sicherheitsgefühl geäussert hatte, von dessen Vorhanden- sein (Urk. 6/2 A 22) bis hin zu einem komischen Bauchgefühl (Urk. 6/1 A 32). Aller- dings ist eine gewisse ambivalente Gefühlslage in einer solchen Situation völlig lebensnah, weshalb die unterschiedlichen Äusserungen der Privatklägerin in der Untersuchung keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin- sichtlich der sexuellen Übergriffe erlauben. Die Privatklägerin und der Beschuldigte kannten sich nur oberflächlich, die Privatklägerin begab sich in eine fremde Umge- bung, die WG des Beschuldigten, und es war offen, was sie bei diesem "Kuss-date" erwartete. Dass das Sicherheitsgefühl in solchen Situationen schwankend sein kann, ist völlig zwanglos erklärbar und lebensnah. 6.13. Als verdächtig erachtet die Verteidigung dann das Verhalten der Privatklä- gerin, als sich der Beschuldigte nach dem erfolglosen sexuellen Bedrängen der Privatklägerin selbst befriedigt habe. Die Privatklägerin gab dazu zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, "lueg ich gang, ich gib dir no 60 Sekunde" (Urk. 86 S. 23). Das sei keine Aussage eines Opfers einer sexuellen Nötigung unter

- 20 - Todesangst, so die Verteidigung. Dem kann beigepflichtet werden. Würdigt man diese Aussage der Privatklägerin allerdings im Gesamtkontext, ergeben sich dar- aus keine Lügensignale hinsichtlich der Schilderung zum vorgängigen Übergriff. Die Verteidigung suggeriert hier einen Vergleich mit Opfern schwerer Vergewalti- gungen, wo tatsächlich Todesangst besteht und die Gedanken des Opfers nur noch auf Flucht fokussiert sind. Davon ist man vorliegend weit entfernt. Richtig ist, dass die Privatklägerin stark dramatisierte, als sie andernorts von Todesangst sprach. Davon ist aber, wie erwähnt, nicht auszugehen. Auch die obgenannte Äusserung zu den 60 Sekunden widerspricht einer solch massiven Furcht. Dass die Privatklä- gerin aber das Verhalten des sexuell erregten Beschuldigten nicht abschätzen konnte und Angst davor hatte, dass er noch weiter gehe, ist natürlich und lebens- nah. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr der Beschuldigte kräfte- mässig weit überlegen war. Dass das Opfer zudem froh ist, wenn sich der Täter sexuell selbst erleichtert und wieder etwas "abkühlt", ist ebenso gut nachvoll- ziehbar. Zudem darf auch die nachfolgende Aussage der Privatklägerin nicht aus- geblendet werden. Sie fügte nämlich an, dass sie nach 10 Sekunden über den Beschuldigten hinweggestiegen und aufgestanden sei, worauf der Beschuldigte peinlich berührt auf dem Bett gelegen habe (Urk. 6/1 A 66). Ihr Verhalten ist als im Kontext und vor ihrem emotionalen Hintergrund als konsistent und lebensnah zu beurteilen. 6.14. Ähnlich zu werten ist das Verhalten der Privatklägerin beim Verlassen der Wohnung. Sie verliess die Wohnung in der Tat nicht schreiend und weinend, aber doch relativ zügig und sie verabschiedete sich noch im Vorbeigehen vom WG-Mit- bewohner des Beschuldigten mit den kurzen Worten "tschüss gäll" (Urk 6/1 A 66 f.). Wiederum ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass der Privatklägerin keine Vergewaltigung oder schwere sexuelle Nötigung widerfuhr. Die Art und Weise des Verlassens der Wohnung passt durchaus kongruent zu ihrer gesamten Darstellung. Sie war es, die freiwillig in die Wohnung des Beschuldigten gekommen war und zwar für ein "Kuss-date", etwas das mehr zu Teenagern als zu einer 37-jährigen Frau passt. Und der Beschuldigte hatte ihr zuvor klar mitgeteilt, dass er Sex wolle, obschon die Privatklägerin dies im Vorfeld ebenso klar ablehnte. Dass man nach einer sexuellen Grenzüberschreitung in einem solchen Moment mit einem unbe-

- 21 - kannten fremden WG-Mitbewohner über das sexuelle Geschehen spricht, das eben zuvor im Nebenzimmer stattgefunden hat, wäre wohl für die meisten Frauen pein- lich. Wer Scham empfindet, handelt anders als jemand in höchster Not. Auch die Schilderung der Privatklägerin, wie sie Beschwichtigungsversuche des Beschuldig- ten und seine Hilfe beim Suchen einer Busverbindung abwies und ihm noch gesagt habe "jetzt häsch mi voll überrumplet" und sich nicht mehr erinnern könne, was die Worte des Beschuldigten gewesen seien, fügt sich natürlich und zwanglos in ihre gesamte Geschichte ein. Einmal mehr ist ihre Schilderung konsistent. 6.15. Im Sinne der vom Bundesgericht geforderten hypothesengeleiteten Aussa- genwürdigung ist schliesslich zu prüfen, ob Hinweise für ein Motiv für eine Falsch- beschuldigung seitens der Privatklägerin bestehen. Aus der kurzen Bekanntschaft und persönlichen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist nichts herzuleiten, was den Verdacht auf ein solches Motiv nähren könnte. Die Privatklägerin hatte keinerlei Anlass wie z.B. Rache oder Enttäuschung für bzw. über ein früheres Verhalten des Beschuldigten. Sie war im Gegenteil bis kurz vor dem Übergriff positiv neutral gegenüber ihm eingestellt. Weiter sind psychische Er- krankungen wie etwa eine Borderline-Störung oder eine Schizophrenie nicht akten- kundig. Ungewöhnlich erscheint immerhin das Ausmass der von der Privatklägerin geschilderten Beeinträchtigungen aufgrund des sexuellen Übergriffes. Sie sprach von einem grösseren psychischen Schaden im Alltag und dass sie sensibel auf das Thema sei, weil sie zwei Vorfälle von missbrauchten 15-jährigen Mädchen "mitbe- kommen" habe und als Medienschaffende "jeden Tag" damit konfrontiert sei (Urk. 6/1 A 129). Weiter berichtete sie von ihren Recherchen und kollegialen Ge- sprächen über sexuellen Missbrauch von Frauen, was keinen erkennbaren sachli- chen Zusammenhang mit dem Fall hat (Urk. 6/1 A 129). Dies sind leichte Indizien, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise auch von tatunabhängigen Motiven beeinflusst sein könnten. Immerhin ist vor Augen zu halten, dass sich die Privatklä- gerin letztlich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten erfolgreich zur Wehr setzen konnte und dessen Handlungen im unteren Spektrum von sexuellen Nötigungen liegen. Traumatische Folgen sind in solchen Fällen nur bei vulnerablen Kindern oder bei Personen ohne sexuelle Erfahrungen bzw. geringer Zivilcourage in sexuellen Dingen zu erwarten. Abgesehen von den erwähnten Dramatisierungs-

- 22 - tendenzen der Privatklägerin, welche aber auch in einer überdurchschnittlichen Verletzungsempfindlichkeit begründet sein könnten, fehlt es in ihren Aussagen aber an entsprechenden Signalen einer Falschbelastung aus anderen Motiven. Ihre Aussagen zum Kernvorwurf enthalten wenig emotionale Einfärbungen wie z.B. ein allgemeines "Schlechtmachen" des Beschuldigten. Ein Belastungseifer fehlt. In Bezug auf die Schilderung des Tatablaufes blieb sie sachlich neutral und ihre Darstellung weist natürlich wirkende Erinnerungslücken auf, welche bei Falschbe- lastungen tendenziell fehlen bzw. mit fiktiven Ergänzungen gefüllt würden. Sie äus- serte sich ausserdem selbstkritisch. So führte sie aus, sie habe sich bereits im Bus auf dem Weg zurück Vorwürfe gemacht. Sie habe sich gefragt, warum sie dorthin gegangen sei. Sie sei älter und müsste es doch wissen (Urk. 6/1 F/A 67). Sie habe sich schuldig gefühlt, weil sie überhaupt dorthin gegangen sei, schuldig, weil sie involviert gewesen sei, schuldig, weil aus einem Flirt so etwas passieren könne trotz ihres unguten Gefühls, auf das sie nicht gehört habe (Urk. 6/1 F/A 100 f.). Da- mit suchte sie die Verantwortung für das Vorgefallene nicht alleine beim Beschul- digten, sondern hinterfragte auch ihr eigenes Verhalten, was gegen eine Falschbe- schuldigung ihrerseits spricht. Es bleibt deshalb dabei, dass die Darstellung der Privatklägerin, wonach es zu den von ihr behaupteten sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gekommen war, glaubhaft ist und rechtserhebliche Zweifel daran auszuschliessen sind. 6.16. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Parteien durchaus zum richtigen Ergebnis gelangt ist. Daran än- dert nichts, dass sich die Vorinstanz an einzelnen Stellen ihrer Begründung teil- weise etwas unkritisch oder nicht mit den Schwächen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt hat und die Dramatisierungsten- denz der Privatklägerin bei einzelnen Aussagen unerwähnt liess. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprü- che und diametralen Abweichungen schlicht nicht erkennbar seien (Urk. 59 S. 33 E. II.4.4.3.), kann dem nicht beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall ist eine Schwarz-weiss-Wertung nicht adäquat und hat nicht ganz überraschend bei der Verteidigung den Eindruck von einseitiger Beweiswürdigung erweckt (Urk. 86 S. 19). Andernorts ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, wenn sie erwähnt, dass

- 23 - die Verteidigung keine Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin aufzeigen konnte, welche als Lügensignale (für ihre Darstellung des sexuellen Übergriffs) ge- wertet werden können (Urk. 59 S. 34 E. II.4.4.3). Insbesondere der spätere Chat- Verkehr lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es im Zimmer des Beschuldigten zu den in der Anklage aufgeführten Grenzüberschreitungen bzw. sexuellen Nöti- gungen gekommen war. Lediglich das Ausmass der Angst der Privatklägerin und die Intensität des Griffes am Hals muss im Sinne der Erwägungen erheblich relati- viert werden. B. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 59 S. 41-44 E. III.2.). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Tatbestand auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Ver- halten erfasst (BGE 127 IV 198 E. 3bb). 1.2. Hinsichtlich der Ausführungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der sexuellen Nötigung kann den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich gefolgt und auf diese verwiesen werden (Urk. 59 S. 41-44 E. III.2.). Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin vorliegend zur Duldung diverser sexueller Handlungen. So zog der Beschuldigte ihre Kleider über die Brüste hoch, griff an ihre nackten Brüste und knetete diese, küsste sie, drückte intensiv seine Finger über den Kleidern in ihren Intimbereich, versuchte ihre Leggins auszuziehen und in diese hineinzugreifen, entblösste sein Glied vor ihr, führte die linke Hand der Privat- klägerin an dieses und liess es von der Privatklägerin mittels deren Hand stimulieren. 1.3. Die Privatklägerin äusserte sich zunächst dahingehend, dass es ihr zu schnell gehe und sagte von Anfang an und immer wieder während des Geschehens "nein" und "stopp". Sodann robbte sie als sich die Gelegenheit ergab rückwärts davon. Damit verbalisierte und zeigte sie ihren Widerwillen gegenüber dem

- 24 - Beschuldigten und brachte zum Ausdruck, dass sie mit dessen Handlungen nicht einverstanden war. 1.4. Die obgenannten sexuellen Handlungen erduldete die Privatklägerin nur deshalb bzw. nahm diese nur darum vor, weil der Beschuldigte sie überrumpelte und während des Tatgeschehens zwischen seinen Knien mit seinem Körperge- wicht fixierte und ihre Hände in die Matratze drückte – mithin weil er sich des Mittels der Gewalt bediente. Sodann fasste er mit seiner Hand an ihren Hals und drückte mindestens zwei Mal gegen diesen. Gemäss Anklage und erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte die Privatklägerin mit "chum lang ihn a" auf, sein Glied zu berühren, führte dann die Hand der Privatklägerin an sein erigiertes Glied. Aus Angst der Beschuldigte könnte weiter Gewalt anwenden entschloss sich die Privat- klägerin sein Glied mit ihrer Hand zu stimulieren. Sie erhoffte sich hiervon, dass er sich entspanne und den Griff um ihren Hals löse. Damit besteht sehr wohl Kausa- lität zwischen der nötigenden Handlung des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin.

2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 59 S. 44 f. E. III.3.1.). 2.2. Der sexuelle Charakter der Handlungen des Beschuldigten ist unbestreitbar. Aufgrund der Äusserungen der Privatklägerin, es gehe ihr zu schnell, sowie der Widerworte "nein" und "stopp" als auch dem Wegrobben war ihm bewusst, dass die Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Dennoch setzte er sich durch die obgenannten Nötigungshandlungen mit Wissen und Willen darüber hinweg und handelte damit direktvorsätzlich. 2.3. Die Äusserung des Beschuldigten im Chatverlauf, dass man meistens leider im Moment nicht merke, dass man zu weit gehe (Urk. 4 S. 16 Foto 31) vermag am vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten keine Zweifel zu erwecken und ist in

- 25 - Anbetracht der Geschehnisse und Abwehrhandlungen der Privatklägerin als Schutzbehauptung bzw. Entschuldigungsversuch zu werten.

3. Tateinheit Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Ablaufs ist von einem einheitlichen Tatentschluss und von Tateinheit auszugehen.

4. Fazit Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafe A. Strafzumessung

1. Strafrahmen Wer sich der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Damit liegt der Strafrahmen bei drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bei drei Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB).

2. Strafzumessungsregeln Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ohne Weiteres verwiesen werden. Diese bedürfen weder der Präzisierung noch der Ergänzung (Urk. 59 S. 46 E. IV. 2.).

- 26 -

3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatkomponente 3.1.1. Wenngleich die der Privatklägerin abgenötigten sexuellen Handlungen als Tateinheit zu betrachten sind, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichti- gen, dass sie zum Erdulden mehrere sexueller Handlungen sowie zusätzlich zur Vornahme einer solchen genötigt wurde. Der Übergriff erfolgte nicht aus heiterem Himmel, sondern nach erfolgten einvernehmlichen Küssen. 3.1.2. Die sexuellen Handlungen liegen hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen denkbarer Varianten innerhalb des Tat- bestandes im unteren Bereich. 3.1.3. Mit der Vorinstanz ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte keine besondere Brutalität an den Tag legte, sondern hauptsächlich seine körperliche Überlegenheit ausnutzte. 3.2. Subjektive Tatkomponente Die Tat diente letztlich einem egoistischen Motiv, nämlich der sexuellen Befriedi- gung des Beschuldigten. Weitere Motive sind nicht ersichtlich. So wollte der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Handlungen wohl auch nicht etwa er- niedrigen. Er handelte sodann direktvorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffender- weise ausführte, ist jedoch nicht von einem planmässigen Vorgehen auszugehen, sondern spricht einiges dafür, dass die Situation aufgrund seiner sexuellen Erregung eskalierte und er den Entschluss somit spontan fasste. So führte er denn auch in einer Chatnachricht aus, die Privatklägerin habe eine crazy Wirkung auf ihn gehabt (Urk. 4 S. 16 Foto 30).

4. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Täterkomponente und den weiteren Straf- zumessungsgründen kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 48 E. IV.4.).

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5. Fazit Aufgrund des noch leichten Tatverschuldens im Rahmen aller denkbaren mögli- chen Tatvarianten von sexuellen Nötigungen ist der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.

6. Sanktionsart und Tagessatzhöhe Bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tages- satzhöhe kann sodann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 48 E. IV.6.1.- 6.2.). Schliesslich machte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend, aufgrund seines Masterstudiums bei einem Pensum von 50% etwas mehr als Fr. 3'000.– zu verdienen (Urk. 85 S. 1 f.). Es rechtfertigt sich daher vorlie- gend die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. B. Vollzug Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe und zur Festsetzung der Probezeit kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 49 f. E. V.). Damit ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. IV. Genugtuung

1. Der Beschuldigte beantragte – unter der Prämisse eines Freispruches – Fr. 3'000.– Genugtuung aufgrund der erlittenen immateriellen Unbill (Urk. 62 S. 3 i.V.m. Urk. 86 S. 28 f. Rz. 65). Er liess hierzu ausführen, durch den erhobenen Vor- wurf der sexuellen Nötigung sei er schwer in seiner Persönlichkeit getroffen worden (Urk. 47 S. 25 Rz. 47; Urk. 86 S. 28 Rz. 65). Dies treffe umso mehr zu, als er seine Sorgen und Ängste nicht einmal mit seinen Familienangehörigen und Freunden habe teilen können, da ein solcher Vorwurf das Verhältnis zu diesen erheblich trüben würde (Urk. 86 S. 28 Rz. 65).

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2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug. Da der Beschuldigte vorliegend der ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist, steht ihm keine Genugtuung zu. Folglich kann offen bleiben, ob überhaupt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse vorgelegen hätte. Das Begehren ist daher abzuweisen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz kann sodann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 52 f. E. VII.2.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und diese zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

2. Genugtuung 2.1. Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 53-56 E. VII.3.). Zu ergänzen ist, dass auch aus dem Kurzbericht der Frauenberatung hervorgeht, dass die sexualisierte Gewalt- erfahrung die Privatklägerin psychisch längerfristig beeinträchtigt. Diese be- schreibe auch mehr als ein Jahr nach dem Vorfall typische Symptome nach einem traumatischen Erlebnis. So berichte sie von Albträumen, in denen sie den Vorfall in Form von Bildern und starken Gefühlen wiedererlebe. Verschiedene Trigger, die sie an die Tat oder den Beschuldigten erinnerten, würden immer wieder Flashbacks auslösen. Sie leide immer wieder unter Schlafstörungen und verspüre in An- wesenheit anderer Männer eine grosse Unsicherheit und ein starkes Unwohlsein. Das Erlebte habe ihr Sicherheitsgefühl langfristig beeinflusst. Sie habe eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Angst, sich alleine im öffentlichen Raum zu bewegen. Sie könne seither den von ihr geliebten Sport nicht mehr ausüben. Die Durchfahrt in

- 29 - Winterthur löse bei ihr grossen Stress aus, so dass sie diese vermeide. Sie habe sich sodann allgemein sozial stark zurückgezogen. Ihr Vertrauen in andere Menschen sei durch das Erlebte beeinträchtigt worden und dieses beeinflusse ausserdem die Sexualität mit ihrem neuen Partner. In intimen Momenten würden immer wieder Flashbacks ausgelöst. Gemäss der zuständigen Beraterin – einer Psychologin – seien diese Schilderungen der Privatklägerin sodann stets kongruent und die von ihr kommunizierten Entscheidungen sowie Handlungen nachvollzieh- bar gewesen (Urk. 43 S. 2). Gemäss der Vertreterin der Privatklägerin leidet eben- genannte auch derzeit noch. Sie fühle sich unwohl, wenn sie mit Männern, die sie nicht gut kenne, alleine auf engem Raum, wie etwa einem Lift, sein müsse. Seitdem der Gerichtstermin näher gerückt sei, schlafe sie sodann vermehrt wieder schlechter, da ihr der Vorfall durch den Kopf gehe (Urk. 87 S. 2). 2.2. Bei diesen Einschätzungen ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass sie weitgehend auf Angaben der Privatklägerin beruhen und wenig objektivierbar sind. 2.3. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, stellt der vom Beschuldigten verübte Übergriff objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Dass solche Ereignisse Spuren hinterlassen ist nachvollziehbar. 2.4. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist seit dem tt. April 2021 mit 5 % Verzugszins zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. April 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 30 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage (Dispositivziffer 8) ist aus- gangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen hierzu zu bestätigen (Urk. 59 S. 58 E. VIII.4.).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten für die un- entgeltliche Vertretung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amt- liche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 6. Mai 2024 gestellt. Diese enthält eine Auflis- tung mit verrechneten Aufwendungen im Umfang von Fr. 9'858.72 (inkl. 8.1% MwSt.) bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– sowie Auslagen in Form einer Kle- inspesenpauschale im Umfang von Fr. 98.59 (inkl. 8.1% MwSt.; Urk. 83). Die kon- krete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 Anw- GebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach

- 31 - den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksich- tigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.3. Der vorliegende Fall ist für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, wurde er doch vor Vorinstanz wegen sexueller Nötigung und damit einem Sexual- delikt verurteilt (Urk. 59 S. 58 ff.). Dabei handelt es sich um einen schweren Vor- wurf. Dieser Aspekt und die damit einhergehende Verantwortung der amtlichen Verteidigung ist entsprechend zu gewichten. Daher ist die Entschädigung von vorn- herein nicht an der untersten Grenze anzusiedeln. Ein gewisser zeitlicher Aufwand liegt dem Verfahren sicherlich zugrunde, jedoch im überschaubaren Rahmen, da sich insbesondere keine rechtlich schwierigen Fragen stellen. Es stellen sich ins- besondere auch keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Es geht im Wesentlichen um die Erstellung des Sachverhalts, wobei dies bereits vor Vorin- stanz Thema war. Auslagen müssen sodann ausgewiesen werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Eine Kleinkostenpauschale genügt nicht. Damit rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Fr. 5'500.– (inkl. 8.1 % MwSt.). 2.4. Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde sodann bereits seiner Honorarnote entsprechend mit Fr. 2'143.75 aus der Gerichts- kasse entschädigt (Urk. 77 i.V.m. Urk. 78 und Urk. 78A). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der vormaligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.5. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 82). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, weshalb Rechts-

- 32 - anwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 14. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.

5. […]

6. […]

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 12'765.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. Fr. 9'331.40 MwSt. und Barauslagen) Fr. 25'996.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. […]

- 33 -

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins seit tt. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8) wird bestätigt.

- 34 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'143.75 vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.; bereits entschädigt) Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% resp. 8.1% MwSt.) unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. 7.7% Fr. 3'500.– resp. 8.1% MwSt.)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Mai 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.