Sachverhalt
A. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer
- 10 - 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vor- handenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständli- chen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 82 f.). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).
- 11 - B. Dossier 1
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift vom 22. März 2022 betreffend Dossier 1 vorgeworfen, am 8. August 2021, um ca. 07:50 Uhr, mitten auf der G._____-strasse zusammen mit seinen Kollegen und Mittätern H._____, C._____, D._____ und E._____ auf den sich alleine unterwegs befindlichen Pri- vatkläger B._____ losgegangen zu sein. 1.2. Der Privatkläger B._____ habe sich daraufhin rückwärtsgehend zurückge- zogen, ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand gehalten und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen gemacht; zudem habe er mehrfach "Beruhigt Euch" gerufen. 1.3. Der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter seien indes weiterhin auf den Privatkläger B._____ losgegangen und hätten allesamt rund acht vom Boden aufgenommene Bierflaschen gegen den sich weiterhin zurückziehenden Privatklä- ger B._____ geworfen. 1.4. Auf Höhe der Liegenschaft G._____-strasse … habe der Beschuldigte A._____ dann aus kurzer Distanz eine weitere Flasche gegen das Gesicht des Privatklägers B._____ geschleudert, der deswegen umgefallen und auf der Strasse gesessen sei. 1.5. Daraufhin sei der Beschuldigte E._____ zum Privatkläger B._____ gerannt und habe ihm eine weisse "Malibu"-Flasche ins Gesicht geschleudert, woraufhin dieser rücklings zu Boden gegangen sei. 1.6. Dann seien der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter weiter auf den rücklings am Boden liegenden und unterdessen bewusstlosen Privatkläger B._____ losgegangen und hätten ihm insgesamt vier bis fünf heftige und wucht- volle Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzt.
- 12 - 1.7. Als schliesslich ein Passant dazugekommen sei und laut geschrien habe, dass sie aufhören sollten, hätten der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien weggerannt. 1.8. Durch diese Gewalteinwirkungen des Beschuldigten A._____ und seine vier Mittäter habe der Privatkläger B._____ – was sie gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hätten – folgende Verletzungen erlitten: leichtes Schädel-Hirn-Trauma, verstellter beidseitiger Bruch des Nasenbeins und der Na- senseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie je eine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogen- haken und über dem linken Auge. 1.9. Diese Verletzungen des Privatklägers B._____ hätten zu keiner direkten Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihrer gemeinsamen Flaschenwürfe und Tritte insbesondere gegen den Kopf des am Boden liegenden, wehr- und dann auch be- wusstlosen Privatklägers B._____ in diesem hochdynamischen Geschehen hätten der Beschuldigte A._____ und seine Mittäter aber gewusst und gewollt bzw. zu- mindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger B._____ dadurch im Falle von Gesichtstreffern von splitternden Flaschen im Gesicht arg und bleibend entstellt werden oder das Augenlicht verlieren könnte und dass im Falle von Kopftreffern der Fusstritte der Privatkläger B._____ dadurch einen Schädelbruch, ein schwe- res Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen und/oder einen Genickbruch erleiden könnte, welche Verletzungen ihn in eine unmittelbare Lebensgefahr hätten brin- gen und die Möglichkeit seines Todes zur ernstlichen und dringenden Wahr- scheinlichkeit hätten machen können. 1.10. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als er- stellt (vgl. Urk. 63 S. 41 ff.).
2. Beweismittel 2.1. Als Beweismittel für die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts bzw. einer Tatbeteiligung des Beschuldigten A._____ an der Auseinandersetzung liegen die Aussagen des Beschuldigten A._____ (Urk. D1/3/1-4), der Mitbeschul-
- 13 - digten C._____, H._____, D._____ und E._____ (Urk. D1/4/1-11), des Privatklä- gers B._____ (Urk. D1/5/1-2) sowie des Zeugen I._____ (Urk. D1/6/1 und D1/6/3) vor. Als weitere Beweismittel liegen der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/2/1), die Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) sowie der Kurzbericht des Foren- sischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2021 betreffend die Auswertung der DNA-Spuren an der Malibu-Flasche (Urk. D1/8/4) vor. Hinsichtlich der Verletzun- gen des Privatklägers liegen der Austrittsbericht sowie der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich (Urk. D1/7/2 und D1/20/2) vor. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten A._____ vollständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 26 f.): Der Beschuldigte A._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom
8. August 2021 aus, der Streit habe angefangen, weil ein junger Mann immer wie- der zu ihnen gekommen sei, er diesem gesagt habe, dass er weggehen solle und dieser ihn mit einem Messer auf die Hand geschlagen habe. Davon, dass er die- sen Mann angegriffen und gegen den Kopf getreten haben soll, wisse er nichts (Urk. D1/3/1 S. 2). Der junge Mann habe ihn mit dem Messer am Finger geschnit- ten. Nachdem er dem Mann dreimal gesagt habe, dass er sich entfernen soll, sei dieser mit einem Messer in seine Richtung gekommen. Er – der Beschuldigte A._____ – habe ihm eigentlich nur das Messer wegnehmen wollen. Dabei habe der Mann ihn in den Finger geschnitten. Er habe sich dann nur noch um seinen Finger, seine Verletzung und seine Schmerzen gekümmert. Der Mann habe dies bewusst gemacht. Er sei mit einem Messer in seine Richtung gekommen und als er ihm das Messer habe wegnehmen wollen, habe der Mann zugestochen (Urk. D1/3/1 S. 3). Er sei mit H._____, D._____ und C._____ unterwegs gewesen. Er selbst habe schwarze Hosen, weisse Schuhe, einen schwarzen Pullover und ein grünes Gilet getragen (Urk. D1/3/1 S. 5). Danach gefragt, ob er Flaschen ge- worfen und den Privatkläger B._____ getreten oder geschlagen habe, gab der Be- schuldigte A._____ an, nachdem er am Finger verletzt worden sei, wisse er nicht mehr, was passiert sei. Ob jemand aus der Gruppe Flaschen geworfen habe, wisse er nicht. Er habe nichts gesehen (Urk. D1/3/1 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfrage
- 14 - seiner amtlichen Verteidigerin gab der Beschuldigte A._____ an, der Mann, der mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe aggressiv gewirkt und sei sehr wütend gewesen. Er habe Angst vor dieser Person mit dem Messer gehabt (Urk. D1/3/1 S. 6). Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 9. August 2021 gab der Beschuldigte A._____ wiederum an, sich nur noch um seinen Finger bzw. seine Schmerzen gekümmert zu haben, als dieser Mann ihn mit dem Messer am rech- ten Ringfinger verletzt habe. Dieser Mann habe die Frau, welche bei ihnen gewe- sen sei, belästigt. Als sie ihm gesagt hätten, er solle damit aufhören, habe er ein Messer genommen und ihn verletzt. Er habe dem Mann keine Flasche angewor- fen und ihn auch nicht getreten oder geschlagen (Urk. D1/3/2 S. 2). Wie es dazu gekommen sei, dass der Mann am Boden lag, wisse er nicht. Er habe nichts ge- sehen und sich nur um seine Fingerverletzung gekümmert (Urk. D1/3/2 S. 2 f.). Er habe den Mann nicht geschlagen und wisse nichts von Flaschenwürfen und Fuss- tritten (Urk. D1/3/2 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2021 verweigerte der Beschuldigte A._____ die Aussage (Urk. D1/3/3 S. 3 f.). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. Dezember 2021 machte der Be- schuldigte A._____ grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/3/4 S. 2 ff.). Auf Vor- halt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich sowie des Passanten-Videos gab er an, betrunken gewesen zu sein und sich nicht zu erinnern, was er gemacht habe. Er sehe das jetzt auf dem Video. Er erinnere sich nicht, was für eine Flasche er dem Privatkläger B._____ angeworfen habe. Er erinnere sich auch nicht, dass er ihn so geschlagen habe. Normalerweise trinke er nur am Wochenende. Bei die- sem Vorfall habe er die ganze Nacht durchgetrunken und gefeiert. Das sei pas- siert, weil er stark betrunken gewesen sei. Er habe nicht absichtlich jemanden verletzen wollen (Urk. D1/3/4 S. 4). An der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 gab der Beschuldigte A._____ an, sich nicht erinnern zu können. Der Vorfall liege schon lange zurück. Er könne sich jedoch erinnern, dass er an diesem Mor- gen viel Alkohol getrunken habe (Urk. 35 S. 8). 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit einem Messer attackiert worden und habe versucht, sich dagegen zu weh- ren, wobei er am Finger verletzt worden sei. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte
- 15 - A._____ mit den Mitbeschuldigten C._____, H._____, D._____ und E._____ un- terwegs gewesen sei, erklärte er, dass er nicht sagen könne, wer diese Personen gewesen seien. Er kenne keinen persönlich. Er wisse nur, dass er von einem fremden Mann bedroht worden sei und er sich versucht habe, dagegen zu weh- ren. An Einzelheiten könne er sich jedoch nicht mehr erinnern, da der Vorfall schon eine Weile her sei. Bezüglich des konkreten Vorwurfs machte der Beschul- digte A._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auf entspre- chende Nachfrage erklärte er, dass er an jenem Morgen stark alkoholisiert gewe- sen sei. Wie es dazu gekommen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Ein Alko- holproblem habe er jedoch nicht (Prot. II S. 16 ff.). 2.3. Aussagen der Mitbeschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____, H._____, D._____ und E._____ (Urk. D1/4/1-11) zutreffend zusammengefasst. Auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen zu verweisen (Urk. 63 S. 23 ff.). 2.4. Aussagen des Privatklägers B._____ Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 32 ff.). Der Privatkläger gab zusammengefasst an, er sei dazwischen gegangen, als eine Frau von drei oder vier Männern bedrängt worden sei. Danach seien die Männer hinter ihm her und hätten nach ihm Flaschen geworfen und, als er in der Folge zu Boden gegangen sei, ihn mit Füssen getreten (Urk. D1/5/1 und D1/5/2). 2.5. Aussagen des Zeugen I._____ 2.5.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Zeugen I._____ vollständig und zu- treffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 34 ff.): Der Zeuge I._____ führte in der Untersuchung aus, er sei vor dem Lokal J._____ bei der Ecke K._____ an der G._____-strasse gestanden (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Da seien zwei bzw. – gemäss seinen Angaben vor der Polizei – drei
- 16 - Flaschen in seine Richtung geflogen (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Als er nach links geschaut habe, habe er gesehen, dass sechs Personen am Herum- schreien gewesen seien (Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der rechten Hand gehalten und habe versucht, die anderen Personen zu beruhigen. Er sei nicht aggressiv gewesen, die ganze Zeit rückwärtsgegangen und habe mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen gemacht und immer gesagt: "Beru- higt euch" (Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3 und 6). Die Distanz zur Gruppierung habe anfangs ca. fünf Meter, später dann ca. zwei Meter betragen (Urk. D1/6/1 S. 2). 2.5.2. Der Zeuge I._____ beschrieb die Männer aus der Gruppierung anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Einer habe einen nackten Oberkörper ge- habt und ein blaues Kopftuch sowie dunkle lange Hosen getragen. Einer habe weisse Schuhe und einen roten Pullover sowie eine dunkle Lange Hose getragen und habe seinen Hosengurt ausgezogen. Einer habe einen lila oder pinken Pull- over und hellblaue Jeans getragen. Über die anderen drei könne er nichts sagen (Urk. D1/6/1 S. 3). 2.5.3. Betreffend die geworfenen Flaschen gab der Zeuge I._____ zu Beginn der polizeilichen Einvernahme an, derjenige mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch habe zwei Flaschen geworfen. Ein anderer habe ein rotes T-Shirt ange- habt, dieser habe eine Flasche geworfen. Beide hätten die Flaschen vom Boden aufgehoben (Urk. D1/6/1 S. 1). Später in der Einvernahme führte I._____ aus, aus der Gruppierung seien fünf Flaschen in Richtung des Privatklägers B._____ geflo- gen, welche vom Mann mit nacktem Oberkörper geworfen worden seien. Drei Fla- schen hätten den Privatkläger B._____ getroffen, wobei dieser zwei Flaschen mit der Hand habe abwehren können und die dritte Flasche ihn im Gesicht traf. Dies habe ungefähr auf Höhe des L._____ stattgefunden. Daraufhin sei der Privatklä- ger B._____ zu Boden gegangen und habe einen sehr benommenen Eindruck ge- macht. Bei der Flasche, welche den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen habe, habe es sich um eine 7.5 dl Malibu-Flasche gehandelt (Urk. D1/6/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme führte I._____ aus, fünf Personen hätten dem Privatkläger B._____ Flaschen angeworfen. Insgesamt
- 17 - seien es etwa acht Flaschen gewesen, welche sie vom Boden aufgenommen hät- ten. Es seien mehrheitlich Bierflaschen gewesen. Die Gruppe habe sich dann Richtung L._____/M._____ verlagert (Urk. D1/6/3 S. 3). Vor dem L._____-Ein- gang sei dem Privatkläger B._____ eine Malibu-Flasche angeworfen worden. Die Flasche habe den Privatkläger B._____ mitten im Gesicht getroffen und dieser sei zu Boden gegangen (Urk. D1/6/3 S. 4). Wer die Malibu-Flasche geworfen habe, könne er jedoch nicht mehr sagen (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich gab der Zeuge I._____ an, der Beschuldigte C._____ (Foto 15) sowie der Beschuldigte D._____ (Foto 16) hätten Flaschen geworfen. Letzterer habe einen pinken Pullover getragen. Auch der Beschuldigte E._____ (Foto 18) habe Flaschen geworfen (Urk. D1/6/3 S. 4). 2.5.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab I._____ betreffend den weite- ren Ablauf des Geschehens an, die Gruppierung sei auf den Privatkläger B._____ losgegangen und habe gegen diesen getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Der Privatkläger B._____ habe nicht mehr viel machen können, habe aber das Messer noch immer in der Hand gehabt. Er – I._____ – sei auf die Gruppierung zu gerannt und habe geschrien, dass sie den Privatkläger B._____ in Ruhe las- sen sollen und die Polizei kommen werde. Daraufhin hätten die Männer vom Pri- vatkläger B._____ abgelassen und seien in Richtung N._____-strasse geflüchtet (Urk. D1/6/1 S. 2). Wie oft der Privatkläger B._____ getreten worden sei, könne er nicht sagen, es seien jedoch sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbereich gewesen. Wer welchen Tritt gemacht habe, konnte I._____ nicht genau sagen. Er wisse jedoch, dass der Tritt gegen den Kopf von ei- nem weissen Schuh gemacht worden sei. Der Mann habe einen roten Pullover getragen. Den Tritt gegen den Kopf habe er klar vom Mann mit den weissen Schuhen und dem roten Pullover gesehen. Derjenige mit dem nackten Oberkör- per habe sicher auch getreten. Es sei ausserdem noch einer dabei gewesen, wel- cher einen pinken Pullover getragen habe. Dieser habe nicht getreten (Urk. D1/6/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab I._____ betreffend die Fusstritte an, der Privatkläger B._____ sei zu Boden gegangen, die fünf Angreifer hätten nicht von ihm abgelassen und ihm Fusstritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst. Insgesamt sei der Privatkläger B._____ vier- bis fünfmal
- 18 - getreten worden. Er – I._____ – sei hinzu gerannt und habe geschrien, sie sollten aufhören. Daraufhin hätten sie vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien nach rechts gerannt, wenn man Richtung M._____ schaue (Urk. D1/6/3 S. 4 f.). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich führte der Zeuge I._____ aus, der Beschuldigte H._____ (Foto 13) habe den Privatkläger B._____ mit dem Fuss getreten. Auch der Beschuldigte A._____ habe Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt, dies wisse er insbesondere aufgrund der weissen Schuhe. Die Person mit dem nackten Oberkörper und dem blauen Kopftuch, welche nicht auf den Fotos sei, habe ebenfalls gegen den Privatkläger B._____ getreten. Wer wie genau getreten habe, wusste der Zeuge I._____ nicht. Betreffend die Intensi- tät der Tritte führte er sodann aus, diese seien mit voller Wucht ausgeübt worden (Urk. D1/6/3 S. 4). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme bestätigte I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass derjenige mit den weissen Schuhen (Foto 14, Beschuldigter A._____) und derje- nige mit dem roten Pullover (Foto 18, Beschuldigter E._____) Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt hätten (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Ergänzungs- fragen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ führte I._____ dies- bezüglich aus, er erinnere sich definitiv an einen Tritt mit weissen Schuhen. Er meine, dass auch ein roter Pullover im Spiel gewesen sei und glaube, dass dies dieselbe Person gewesen sei. Der Zeuge I._____ gab weiter an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, dass der Mann auf Foto 18 (Beschuldigter E._____) ebenfalls getreten habe, weil dieser damals keine Lederjacke getragen habe. Die Hose er- kenne er jedoch wieder. Auf weitere Ergänzungsfrage erklärte der Zeuge I._____, es habe nur die Person mit den weissen Schuhen gegen den Kopf des Privatklä- gers B._____ getreten. Es habe nur einen Tritt gegen den Kopf gegeben und die- ser sei mit weissen Turnschuhen erfolgt. Die übrigen Tritte seien gegen die Brust und den Bauch des Privatklägers B._____ gegangen. Beim Tritt gegen den Kopf mit den weissen Turnschuhen sei er – I._____ – maximal fünf Meter entfernt ge- wesen (Urk. D1/6/3 S. 7).
- 19 - 2.6. Fotobogen der Stadtpolizei Zürich und Videoaufnahme 2.6.1. Zur Identifizierung der in der Videoaufnahme ersichtlichen Personen ist der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich heranzuziehen. So trug der Beschuldigte H._____ im Zeitpunkt der Polizeikontrolle einen beigen Pullover, blaue Hosen mit breiten weissen Streifen sowie schwarze Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 13). Der Be- schuldigte A._____ trug einen schwarzen Pullover, ein orange-grünes Gilet, schwarz-blaue Hosen mit weissen Streifen sowie weisse Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 14). Der Beschuldigte D._____ trug ein schwarzes T-Shirt, blaue Jeans mit Rissen an den Knien sowie blau-schwarze Schuhe. In seinen Effekten führte er zudem einen lila Hoodie-Pullover mit sich (Urk. D1/2/1 Foto 16 und 17). Der Be- schuldigte E._____ trug einen roten Hoodie-Pullover, eine schwarze Lederjacke sowie schwarze zerrissene Hosen mit weisser Aufschrift (Urk. D1/2/1 Foto 18). Der Beschuldigte C._____ trug anlässlich der Kontrolle ein blau-rot gemustertes Hemd, eine schwarze Cargo Hose sowie schwarze Turnschuhe mit einem hellen Nike-Symbol. Gemäss Fotobogen der Stadtpolizei Zürich trug der Beschuldigte C._____ bei der Auseinandersetzung eine blaue Kopfbedeckung und kein Ober- teil (Urk. D1/2/1 Bildbeschreibung zu Foto 15). 2.6.2. In der Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) ist ersichtlich, dass die Beschuldigten H._____ (beiger Pullover) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, auf den Privatkläger B._____ zugingen und dieser zurückwich. Die beiden Beschuldigten wichen dann etwas zurück Richtung Trottoir, wobei der Be- schuldigte H._____ den Mitbeschuldigten D._____ vom Privatkläger B._____ weg Richtung Trottoir wegzustossen scheint, woraufhin die Beschuldigten E._____ (ro- ter Hoodie und schwarze Jacke) und derjenige mit blauer Kopfbedeckung und ohne Oberbekleidung auf den Privatkläger B._____ zugingen. Der Beschuldigte E._____ holte dabei mit einem dunklen Gegenstand in der Hand aus (00:06- 00:07). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hatte eben- falls etwas in der Hand, dies ist aber nur schwer zu erkennen (00:07). Der eigent- liche Wurf des Beschuldigten E._____ ist im Video nicht zu sehen – die Aufnahme zeigt zeitweise nur den Strassenbelag –, aber kurz darauf ist ersichtlich, wie eine helle Flasche und kurz darauf eine dunkle Flasche aus der Richtung der Beschul-
- 20 - digten zu fliegen kamen und auf dem Boden landeten (00:09). Die dunkle Flasche zerbrach beim Aufprall auf dem Boden. Die helle Flasche rollte, nachdem sie ge- gen eine Hausmauer geprallt und dabei nicht zu Bruch gegangen war, auf die Strasse (00:10). Etwas später rannten die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet, dunkle Hosen und weisse Schuhe) und D._____ auf den Privatkläger B._____ zu – der Beschuldigte D._____ immer noch mit dem Gürtel in der Hand – und mit etwas Abstand folgte der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopf- bedeckung (00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ mit einer hellen Flasche in der rechten Hand zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, holte er mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche gegen den Privatkläger B._____, wo- bei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ ging in der Folge zu Boden (00:16). Der Beschuldigte A._____ holte mit Wucht aus, so dass er infolge Übergewichts nach vorne stol- perte (00:16-00:19), er konnte sich aber fangen (00:18) und lief danach Richtung Trottoir (00:20). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt in diesem Moment eine weitere Flasche in der Hand (00:18). Daraufhin griff der Beschuldigte E._____ wieder ins Geschehen ein (00:19). Er rannte mit einer hellen Flasche in der rechten Hand auf den nun am Boden liegenden Privatkläger B._____ zu, holte aus und machte eine Schleuderbewegung gegen dessen Ge- sicht (00:20-00:23). Daraufhin hielt er die helle Flasche nicht mehr in der Hand. Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt seine Flasche in diesem Moment immer noch in der Hand (00:22). Am Ende der Videoaufnahme sieht man, wie mehrere Personen zum Tatort bzw. zum auf dem Boden liegenden Privatkläger B._____ heraneilen (00:23-00:25). 2.7. Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 18. Oktober 2021 Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte E._____ als Verursacher der ab der Malibu-Flasche sicher- gestellten DNA-Spur identifiziert (Urk. D1/8/4).
- 21 - 2.8. Austrittsbericht sowie ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich Gemäss provisorischem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom
11. August 2021 sowie dem definitiven Austrittsbericht vom 12. August 2021 wur- den beim Privatkläger B._____ ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine bilaterale dislozierte Nasenbeinfraktur und anteriore Septumfraktur sowie multiple Kontusio- nen und Exkoriationen an Knie und Ellenbogen beidseits diagnostiziert. Die Na- senbeinfraktur musste operativ behandelt werden. Darüber hinaus war der Privat- kläger B._____ vom 8. August 2021 bis 13. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. D1/7/2; Urk. D1/20/2). Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspi- tals Zürich vom 30. September 2021 handelt es sich beim verstellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze sowie den mehreren Prellun- gen und Abschürfungen an beiden Knien, Ellenbogen sowie der kleinen Riss- quetschwunde (3mm) über dem linken Ellenbogenhaken und der Rissquetsch- wunde über dem linken Auge um oberflächliche Verletzungen. Auch das leichte Schädel-Hirn-Trauma mit einer gebrochenen Nase stelle in dem Zusammenhang keine lebensbedrohliche Verletzung dar. Als Folge dieser Verletzung sei der Pri- vatkläger B._____ vom 8. August 2021 bis 11. August 2021 in stationärer Be- handlung gewesen. Noch am Unfalltag sei die Rissquetschwunde über dem lin- ken Auge mittels zwei Einzelknopfnähten versorgt worden. Am 9. August 2021 sei sodann der Nasenbeinbruch geschlossen reponiert und mittels Nasengips im Sinne einer äusseren Schienung gestützt worden. Der Privatkläger B._____ habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Zu einer sol- chen wäre es auch ohne ärztliche Behandlung nicht gekommen. Gemäss ärztli- chem Befund des Universitätsspitals Zürich ist beim Privatkläger B._____ von kei- nen bleibenden Schäden auszugehen (Urk. D1/7/4).
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3. Würdigung der Beweismittel und Sachverhaltserstellung hinsichtlich des Vorfalls vom 8. August 2021 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten aus- führlich auseinandergesetzt. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 25). 3.2. Vorliegend wird der Vorfall vom 8. August 2021 einhergehend mit der Vor- instanz chronologisch erstellt, wobei auf die Tathandlungen aller Beteiligten ein- gegangen wird. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zu- treffend und mit überzeugenden Argumenten erstellt hat. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 63 S. 26 ff.). Einzig hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Privatklägers B._____ – die Vorinstanz spricht nur von Fusstritten als Ursache – erfolgt eine abweichende Würdigung, welche auf das Ergebnis jedoch keinen Einfluss hat. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte anhand der Videoaufnahme richtig fest, dass entge- gen der Anklageschrift nicht sämtliche Beschuldigte auf den Privatkläger B._____ losgingen und Flaschen gegen diesen warfen, sondern zu Beginn lediglich der Beschuldigte C._____ (mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung) so- wie E._____ (mit rotem Hoodie und schwarzer Jacke) auf den Privatkläger B._____ zugingen, wobei mindestens zwei Flaschen (eine helle und eine dunkle, welche beim Aufprall auf den Boden zerbrach) in Richtung des Privatklägers B._____ geworfen wurden. Auch der Zeuge I._____ sagte konstant aus, dass auch der Mann mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch – der Beschuldigte C._____ – Flaschen gegen den Privatkläger B._____ geworfen habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 2). Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten D._____ sagte der Zeuge I._____ konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte D._____ (mit einem pinken Pullover; lila Hoodie) habe Flaschen geworfen. Dem- gegenüber erwähnte er den Beschuldigten D._____ nicht unter denjenigen, die getreten hätten (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3; Urk. D1/6/3 S. 4). Die Anzahl der geworfe- nen Flaschen lässt sich anhand der Videoaufnahme und der Aussagen des Zeu- gen I._____ nicht erstellen. Es steht aber fest, dass mehrere Flaschen – darunter
- 23 - auch Glasflaschen – gegen den Privatkläger B._____ geworfen wurden. Entge- gen der Anklage (diese spricht nur von "Bierflaschen", "splitternden Flaschen", vgl. Urk. 16 S. 2 f.) handelt es sich nicht bei sämtlichen Flaschen um Glasfla- schen. Wie oben ausgeführt (E. 2.6.2), ist auf der Videoaufnahme zu sehen, wie eine Flasche, nachdem sie gegen eine Hausmauer geprallt ist, nicht zerbricht, sondern auf die Strasse rollt (vgl. Urk. D1/2/2 00:08-00:10). 3.2.2. Was das Verhalten des Privatklägers B._____ betrifft, sagte der Zeuge I._____ glaubhaft aus, dass dieser sich rückwärtsgehend zurück zog, ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand hielt und mit der linken Hand "Stopp"-Zei- chen machte. Zudem rief er mehrmals "Beruhigt euch" (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ sei dabei nicht aggressiv gewesen, sondern habe versucht, die Situation mit Worten und Gesten zu beruhigen (vgl. Urk. D1/6/3 S. 5 und 6). Dass der Privatkläger sich rückwärtsgehend zurück- zog, lässt sich auch der Videoaufnahme entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2 00:00- 00:07). Ein aggressives Verhalten des Privatklägers bei diesem Vorgang ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Videoaufnahme zu entnehmen, dass die genannten Personen aggressiv auf ihn zu rennen. 3.2.3. Zum weiteren Verlauf des Vorfalls lässt sich der Videoaufnahme entneh- men, dass die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet und weisse Schuhe) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, gefolgt von C._____ (nackter Oberkörper und blaue Kopfbedeckung) auf den sich zurückzie- henden Privatkläger B._____ zu rannten (vgl. Urk. D1/2/2 00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, hielt er eine helle Flasche in der rechten Hand, holte mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche aus kurzer Distanz gegen den Privatkläger B._____, welcher in der Folge zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:16; Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Sodann ist in der Videoaufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte A._____ dabei die Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers B._____ schleu- derte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht ab- zuwehren (vgl. Urk. D1/2/2 00:16-00:18). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Glasflasche handelte, da ein Zerbrechen nach dem Aufprall auf
- 24 - dem Boden auf der Videoaufnahme nicht zu sehen ist. Es ist daher – auch ange- sichts des Umstands, dass gemäss Videoaufnahme zuvor eine Flasche an der Hausmauer abprallte und nicht zerbrach – gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschuldigten A._____ ge- worfenen Flasche nicht um eine Glas-, sondern um eine Plastikflasche handelte. Da der Privatkläger B._____ nach diesem wuchtigen Flaschen-Wurf des Beschul- digten A._____ zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:17-00:19), muss jedoch von ei- ner gefüllten Plastikflasche ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erwei- sen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach er sich lediglich um seine Verletzung am Finger gekümmert habe und nicht wisse, was passiert sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3 und S. 5; Urk. D1/4/2 S. 3), als reine Schutzbehauptung. Es lässt sich folglich gestützt auf die Videoaufnahme erstel- len, dass der Beschuldigte A._____ aus kurzer Distanz eine gefüllte Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ schleuderte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ fiel deswegen um und sass daraufhin auf der Strasse. 3.2.4. Als weiterer Handlungsabschnitt lässt sich der Videoaufnahme entnehmen, wie der Beschuldigte E._____ (mit schwarzer Jacke und rotem Hoodie) mit einer weissen Flasche in der rechten Hand auf den zu Boden gegangenen Privatkläger B._____ zu rannte, ausholte und die weisse Flasche mit voller Wucht gegen die- sen schleuderte, woraufhin dieser rücklings zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:22). Der Zeuge I._____ schilderte in sämtlichen Einvernahmen, die Ma- libu-Flasche habe den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Auch anhand der Videoaufnahme ist davon auszugehen. Denn als der Beschuldigte E._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in einer kurzen Distanz zum Privatkläger B._____ stand, mit der weissen Flasche – wobei es sich um die am Tatort aufgefundene Malibu-Flasche handeln dürfte, ab welcher die DNA des Beschuldigten E._____ sichergestellt wurde (vgl. Urk. D1/8/4) – von oben herab ausholte, richtete sich der am Boden liegende Privatkläger B._____ gerade auf, sass aufrecht und sah zum heranrennenden Beschuldigten E._____ auf (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:23). Nach dem Auftreffen der Flasche ging er rück- lings zu Boden. Zudem gab auch der Privatkläger B._____ auf die Frage, warum
- 25 - er zu Boden gegangen sei, an, weil ein Gegenstand ihn getroffen habe (Urk. 5/1 F/A 36). 3.2.5. Betreffend die den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf des Privatklägers B._____ hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass es sich gestützt auf die übereinstimmen- den und glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ erstellen lässt, dass der Pri- vatkläger B._____ vier- bis fünfmal mit voller Wucht gegen den Oberkörper und den Kopf getreten wurde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Zeuge an, der Privatkläger B._____ sei von der Gruppierung getreten worden, wobei es sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbe- reich gewesen seien (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schilderte er, die fünf Angreifer hätten dem Privatkläger B._____ Fuss- tritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst, insgesamt sei dieser vier- bis fünfmal getreten worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Die Tritte seien mit voller Wucht ausgeübt worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Auch der Privatkläger B._____ sprach von Fusstrit- ten, welche erfolgt seien, als er zu Boden gegangen sei (Urk. 5/1 F/A 20 f., 34). Weiter lässt sich aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen I._____ erstellen, dass es die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ wa- ren, welche vier bis fünf wuchtvolle Fusstritte gegen den Oberkörper sowie einen Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausübten. In der Anklage wurde offen gelassen, welcher der Beteiligten den Tritt gegen den Kopf des Pri- vatklägers B._____ ausübte. Aufgrund in dieser Hinsicht widersprüchlicher Aussa- gen des Zeugen I._____ lässt sich auch nicht erstellen, ob nun der Beschuldigte A._____ und E._____ den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausge- übt haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 48). Nicht erstellen lässt sich weiter, dass der Be- schuldigte D._____ den Privatkläger B._____ – wie in der Anklageschrift vorge- worfen – ebenfalls mit Fusstritten traktierte; es liegt weder eine entsprechende Aussage des Zeugen I._____ vor, noch sind die Fusstritte in der Videoaufnahme dokumentiert. 3.2.6. Zudem lässt sich nicht erstellen, dass – wie in der Anklage umschrieben – der Privatkläger B._____ bewusstlos auf dem Boden lag, als er mit Fusstritten at-
- 26 - tackiert wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er lediglich benommen gewesen sein muss. Der Privatkläger B._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zwar aus, ihm sei schwarz vor Augen geworden und er sei erst wie- der zu sich gekommen, als ein Polizist über ihm gestanden sei und sich um ihn gekümmert habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4). In der gleichen Einvernahme gab er aber auch an, mit Fusstritten attackiert worden zu sein (vgl. Urk. D1/5/1 S. 3 f.). Der Zeuge I._____ schilderte lediglich, der Privatkläger B._____ sei "benommen" ge- wesen, als dieser am Boden gelegen sei (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 5). Der Privatkläger B._____ habe immer noch das Messer in der Hand gehalten, als er sich diesem genähert habe. Er – der Zeuge I._____ – habe dem Privatkläger B._____ zugerufen, er solle das Messer weglegen, was dieser auch sofort getan habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 6). Wäre er bewusstlos gewesen, hätte er dieser Aufforderung nicht nachkommen und auch die Fusstritte nicht mitbekom- men können. Schliesslich ist auch in der Videoaufnahme zu sehen, dass sich der Privatkläger B._____ noch bewegte, als er infolge der Flaschenwürfe bereits am Boden lag (vgl. Urk. D1/2/2 00:20-00:25). 3.2.7. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich der dem Beschuldigten H._____ vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellen lässt, und es ist auf die ent- sprechenden Erwägungen vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 40 f.). Die Aussagen des Beschuldigten H._____, wonach er sich beim Werfen der Flaschen nicht be- teiligt, sondern nur geschlichtet habe, stehen in Einklang- mit der Videoaufnahme. Nämlich ist zu Beginn der Aufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte H._____ (beiger Pullover) den auf den Privatkläger B._____ zugehenden Beschuldigten D._____ (lila Hoodie) zur Seite zieht bzw. vom Privatkläger B._____ wegstösst und schliesslich selbst Richtung Trottoir geht (Urk. D1/2/2 00:00-00:06). Ansch- liessend tritt der Beschuldigte H._____ bis kurz vor Ende der Aufnahme nicht mehr in Erscheinung. Erst nachdem der Privatkläger B._____ nach zwei Fla- schenwürfen gegen bzw. ins Gesicht zu Boden ging und bereits mehrere Perso- nen heraneilten, tritt der Beschuldigte H._____ hinter einem Taxi wieder ins Bild (Urk. D1/2/2 00:25). Hinsichtlich der in dieser Hinsicht einzigen belastenden und vom Zeugen I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich erfolgten Angabe, die Person auf
- 27 - Foto 13 (Beschuldigter H._____) habe mit dem Fuss getreten, ist zu berücksichti- gen, dass aus der Aussage des Zeugen I._____ nicht hervorgeht, anhand welcher Merkmale er glaubte, den Beschuldigten H._____ als einen der Täter, welcher ge- genüber dem Privatkläger B._____ Fusstritte ausübte, identifizieren zu können. Dies wäre umso wichtiger gewesen, zumal der Zeuge den Beschuldigten H._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht anhand seiner Kleidung beschreiben bzw. sich an ihn bzw. seine Kleidung nicht erinnern konnte. 3.2.8. Der Privatkläger B._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, einen ver- stellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie eine kleine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogenhaken und eine Riss- quetschwunde über dem linken Auge (vgl. dazu oben E. 2.8 sowie Urk. D1/7/2 und Urk. D1/7/4; Urk. 20/2). 3.2.9. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass auf der Videoaufnahme er- sichtlich ist, dass der Privatkläger B._____ noch keine Verletzungen im Gesicht hatte, als die Beschuldigten A._____ und D._____ ihn mit einer Flasche bzw. ei- nem Gurt in der Hand verfolgten (vgl. Urk. D1/2/2 00:16), und auch nach dem Wurf der gefüllten Plastikflasche durch den Beschuldigten A._____ und der Ma- libu-Flasche durch den Beschuldigten E._____ ins Gesicht des Privatklägers noch keine Gesichtsverletzungen erkennbar waren (vgl. Urk. D1/2/2 00:19-00:24), dar- auf, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers durch die Fusstritte der Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ verursacht worden sein müss- ten (vgl. Urk. 63 S. 50). Gemäss ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich vom 30. September 2021 sind die Verletzungen unfallkausal; eine Einschränkung auf einzelne Gewalthandlungen wird nicht vorgenommen (Urk. D1/7/4 S. 2). Auch die Anklage erachtet die gesamten streitgegenständlichen "Gewalteinwirkungen" als für die dokumentierten Verletzungen kausal (Urk. 16 S. 3). Davon ist auszuge- hen. Vor allem ist nicht auszuschliessen, dass der Nasenbeinbruch durch das Schleudern der Malibu-Flasche ins Gesicht entstanden sein könnte. 3.2.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall drei zen- trale Beweismittel, konkret die Aussagen des Zeugen I._____ sowie diejenigen
- 28 - des Privatklägers B._____ und eine Videoaufnahme, zur Erstellung des Sachver- halts gibt. Diese drei Hauptbeweismittel geben ein klares und eindeutiges Bild. Entgegen der Meinung der Verteidigung gibt es nicht den geringsten Hinweis, dass die Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) manipuliert sein könnte. Vielmehr stützt diese Videoaufnahme die Aussagen des Privatklägers B._____ und des Zeugen I._____. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass es ein sehr dynamisches Ge- schehen war, in welches viele Personen involviert waren. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann deshalb dem Zeugen I._____ kein Vorwurf gemacht wer- den, wenn er sich nicht an die einzelnen Kleidungsstücke der Beschuldigten oder ihre jeweiligen Handlungen im Detail erinnern konnte. Dass sich da Widersprüche und Differenzen bei der Zeugenaussage ergeben, ist nichts anderes als nachvoll- ziehbar aufgrund der gesamten Situation. 3.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist als Fazit festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt mit folgenden Ausnahmen erstellt werden kann: Nicht erstellen lässt sich der Tatbei- trag des Beschuldigten H._____. Auch ist bei der vom Beschuldigten A._____ ge- gen das Gesicht des Privatklägers B._____ geschleuderten Flasche nicht von ei- ner Glasflasche, sondern einer gefüllten Plastikflasche auszugehen. Weiter war der Privatkläger B._____ nicht bewusstlos, als die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihm Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzten. Dass auch der Beschuldigte D._____ dem Privatkläger B._____ Fuss- tritte versetzte, kann schliesslich ebenso wenig erstellt werden. C. Dossier 2
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird sodann betreffend Dossier 2 vorgewor- fen, am 9. Januar 2021, um ca. 07:30 Uhr, im L._____ an der O._____-strasse in Zürich zusammen mit einem weiteren jungen Mann zwei Sechserpack Bier an sich genommen und damit ohne Bezahlung den Laden verlassen zu haben.
- 29 - 1.2. Als die damalige dortige Geschäftsführerin und Privatklägerin P._____ dies bemerkt habe und die beiden Täter vor dem Laden habe stoppen wollen, seien beide Männer gemeinsam gewalttätig gegen die Privatklägerin P._____ vorge- gangen. 1.3. Dabei habe insbesondere der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin P._____ frontal am Hals gepackt, während der andere Mann sie von hinten ge- packt habe. Durch das Packen am Hals habe die Privatklägerin P._____ dort eine Hautrötung erlitten. 1.4. Zudem hätten beide Männer Bierdosen gegen die Privatklägerin P._____ geworfen und seien dann unter Mitnahme von einigen Bierdosen davongerannt, was die Privatklägerin P._____ aufgrund der gewalttätigen Vorgehensweise des Beschuldigten A._____ und seines Begleiters nicht mehr habe verhindern kön- nen. 1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als er- stellt (Urk. 63 S. 56 ff.).
2. Beweismittel 2.1. Als Beweismittel für die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2021 (Urk. D2/3/1), der Konfrontationseinver- nahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. D2/3/2), der Schlusseinvernahme vom 2. De- zember 2021 (Urk. D1/3/4), der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 (Urk. 35) sowie der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2024 (Prot. II S. 14 ff.), die Aussa- gen der Privatklägerin P._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom
9. und 14. Januar 2021 (Urk. D2/4/1, Urk. D2/4/2, Urk. D2/4/3) und der Konfronta- tionseinvernahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. D2/4/4) sowie der Kurzbericht des
- 30 - Forensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 zur DNA-Spurenauswertung hinsichtlich der goldfarbenen Halskette (Urk. D2/6/2 S. 2) vor. 2.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Privatklägerin P._____ vollständig und zutreffend zusammen. Zwecks Vermei- dung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 52 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestreitet, am Vorfall beteiligt gewesen zu sein, machte damit auch keine Aussagen dazu. Die Privat- klägerin P._____ schilderte in den Einvernahmen weitestgehend widerspruchsfrei, was sich am Morgen des 9. Januar 2021 zugetragen habe. Schon in der polizeili- chen Einvernahme gab sie an, der Täter, der sie am Hals gepackt habe, habe eine Goldkette verloren, welche sie anschliessend aufgelesen habe. Anlässlich derselben Einvernahme gab sie auf Vorhalt des Fotobogens der Kantonspolizei Zürich zur Personenidentifizierung (Urk. D2/4/3) an, für sie kämen nur drei Perso- nen in Frage, Nummern 2, 4 (der Beschuldigte A._____) und 6. Nummern 3, 5, 7 und 8 könne sie mit Sicherheit ausschliessen (Urk. D2/4/2 F/A 4). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erklärte sie auf Vorhalt des ED-Fotos des Beschul- digten A._____ und nach Kenntnisnahme, dass die DNA an der Goldkette diesem zugeordnet werden konnte, das sei zu 100 % derjenige, der sie am Kragen ge- packt habe.
3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausführlich auseinandergesetzt. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 52). Vorab ist festzuhalten, dass der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des anklagegegenständli- chen Sachverhalts teilweise beigepflichtet werden kann und darauf zu verweisen ist. Nachfolgend wird die Würdigung teilweise rekapituliert und ergänzt sowie auf- gezeigt, wo sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt. 3.1.1. Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich beim von der Pri- vatklägerin P._____ beschriebenen Haupttäter um den Beschuldigten A._____
- 31 - handelt. So bezeichnet es die Verteidigung als fragwürdig, dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht als Täter habe identifizieren können (sondern erst nach Kenntnisnahme des Resul- tats der DNA-Auswertung an der Goldkette), wenn doch dieser regelmässig in be- sagter L._____-Filiale einkaufen gewesen sei (Urk. 40 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz ist den Ausführungen der amtlichen Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens zur Personenidentifizierung nicht ein- deutig als Täter identifizieren konnte (vgl. Urk. D2/4/2 S. 2 f.; Urk. 40 S. 11; Urk. 78 S. 11). Erst als der Beschuldigte A._____ als Verursacher der DNA-Spur auf der goldfarbenen Halskette feststand, der Privatklägerin P._____ dies mitge- teilt und ihr ein Foto des Beschuldigten A._____ gezeigt wurde, gab diese an, der Beschuldigte A._____ sei zu 100 % derjenige, der sie am Kragen gepackt habe (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Mit der Vorinstanz kann bei Vorhalt eines Bildes, wobei die darauf abgebildete Person zugleich als DNA-Spurenverursacher genannt wird, von einer Wahlbildkonfrontation nicht gesprochen werden. Von einer Identifikation des Beschuldigten A._____ durch die Privatklägerin P._____ "mit hundertprozen- tiger Sicherheit" kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. Urk. 38 S. 18). Zu ergänzen ist aber, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, für sie kämen nur drei Personen in Frage, Nummern 2, 4 (der Beschuldigte A._____) und 6. Nummern 3, 5, 7 und 8 könne sie mit Sicherheit ausschliessen (Urk. D2/4/2 F/A 4), womit sie den Beschuldigten A._____ als einen der Täter nennen konnte bzw. jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschloss. Aufgrund des Spurenberichts des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 steht jedoch fest, dass der Be- schuldigte A._____ als Verursacher der ab der goldfarbenen Halskette sicherge- stellten DNA-Spur identifiziert werden konnte (Urk. D2/6/2). Gemäss Sicherstel- lungsliste der Stadtpolizei Zürich wurde die goldfarbene Halskette am Boden vor dem Haupteingang des L._____ von der Privatklägerin P._____ an die Polizei übergeben (Urk. D2/2/3). Sodann schilderte die Privatklägerin P._____ bereits an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2021, dass der Täter, wel- cher sie angegriffen habe, eine Goldkette verloren habe, die sie am Boden be-
- 32 - merkt habe (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Kon- frontationseinvernahme ergänzte sie, die Goldkette stamme sicher vom Täter, der sie gepackt habe, da sie die Goldkette an seinem Hals gesehen habe, als sie so nahe beieinander gestanden seien. Ausserdem habe sie ein "Klick" gehört, wie wenn etwas auf den Boden falle (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände, die Goldkette hätte auch ausgeliehen sein, von einem anderen getragen werden oder an einem anderen Tag verloren gehen können (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 78 S. 11), hat der Beschuldigte A._____ selbst nie behaup- tet. Damit ist gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom
27. August 2021 sowie die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin P._____ erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am Morgen des 9. Januar 2021 eine gold- farbene Halskette trug und diese im Gerangel mit der Privatklägerin P._____ vor dem Eingang des L._____ in O._____- verlor. 3.1.2. Zum weiteren Sachverhalt ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin P._____ abzustellen: Der Beschuldigte A._____ nahm zusammen mit einem weiteren jungen Mann zwei Sechserpack Bier an sich und verliess damit den La- den ohne Bezahlung (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Weiter schilderte die Privatklägerin P._____ , sie sei sofort von der Kasse aufgestanden und dem Mann mit den zwei Sechserpack Bier nachgegangen. Sie habe ihn gerufen, er habe jedoch nicht reagiert (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Sie habe den Mann mit den zwei Sechserpack Bier hinten an der Jacke gepackt und ihn nach hinten gezogen, um ihn aufzuhalten. Sie habe ihm das Bier wegnehmen wollen und er sei bedrohlich auf sie zugekommen. Sie habe ihn zur Selbstverteidigung am Kragen gepackt und nach hinten an die Wand gestossen. Dann seien er und der zweite Mann auf sie losgegangen. Sie habe sich jedoch auf den ersten Mann konzentriert, dieser habe versucht, sie zu schubsen. Er habe ihr Angst einjagen wollen und sie am Kragen oder am Hals gepackt und sie habe ihm reflexartig in die Genitalien getreten (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme, welche zehn Monate später erfolgte, konnte sie nicht mehr angeben, ob sie am Hemd oder direkt am Hals gepackt wurde. Dass der Beschul- digte A._____ die Privatklägerin P._____ frontal am Hals gepackt haben soll, so der Anklagevorwurf, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Pri-
- 33 - vatklägerin P._____ nicht erstellen, zumal sie das so gar nie behauptet hat. Zwar sagte die Privatklägerin P._____ konstant aus, dass der Beschuldigte A._____ sie am Kragen gehalten habe, dies hat jedoch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Des Weiteren sind ihre Aussagen bezüglich des Gerangels nicht kon- stant und es kann nicht erstellt werden, wer wen zuerst geschubst haben soll. Weitere Beweismittel – ausser die Aussagen der Privatklägerin P._____ – gibt es keine. Der Beschuldigte A._____ machte diesbezüglich auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 14 ff.). Zudem lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin P._____ nicht erstellen, dass beide Männer gemeinsam gewalttätig gegen sie vorgegan- gen seien und der andere Mann sie von hinten gepackt habe. In der gleichen Ein- vernahme gab sie nämlich an, der zweite Mann "versuchte irgendetwas zu ma- chen" (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, der zweite Täter wollte sie von hinten umklammern bzw. packen, sie habe das jedoch durch einen Ellenbogen-Stoss abwehren können (vgl. Urk. D2/4/4 S. 4 und 5). Auch lässt sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin P._____ durch das Packen am Hals eine Hautrötung erlitten habe, gab sie doch selbst an, dass die Halsrötung auch von ihrem Kratzen stammen könnte, da sie die Angewohnheit sich zu kratzen, wenn sie sich ekle, wie auch bei diesem Vorfall (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5). 3.2. Schliesslich lässt sich gestützt auf die zum Kerngeschehen konstanten Aussagen der Privatklägerin P._____ erstellen, dass zumindest der Beschuldigte A._____ Bierdosen gegen sie warf und gemeinsam mit dem weiteren jungen Mann unter Mitnahme einiger Bierdosen davonrannte. So sagte sie in der polizeili- chen Einvernahme aus, der Mann, welchen sie zuvor zwischen die Beine getreten habe, habe sie mit zwei Dosen Bier beworfen. Er habe sie jedoch nicht getroffen, sondern nur die Scheibe hinter ihr. Die Dosen seien dabei zerplatzt, die Scheibe sei ganz geblieben. Danach seien die beiden geflüchtet (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Sie hätten zwei bis drei Sechserpack Feldschlösschen Bier klauen wollen, nach dem Gerangel hätten sie etwa zehn Dosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin P._____ in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, beide Täter (und nicht nur der Be-
- 34 - schuldigte A._____) hätten Bierdosen gegen sie geworfen, sie jedoch nicht getrof- fen. Die Dosen seien am Boden geplatzt. Die Täter seien weggerannt und hätten einige Bierdosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5). In dieser Hinsicht ist vor- liegend ebenfalls auf die früher erfolgte polizeiliche Einvernahme abzustellen.
4. Fazit Der Anklagesachverhalt lässt sich mit folgenden Ausnahmen erstellen: Nicht er- stellen lässt sich der Tatbeitrag des weiteren jungen Mannes sowie der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ gewalttätig gegen die Privatklägerin P._____ vor- gegangen sein und sie frontal am Hals gepackt haben und diese durch das Pa- cken am Hals eine Hautrötung erlitten haben soll. Erstellen lässt sich einzig, dass der Beschuldigte zwei Sechserpack Bier an sich genommen und den Laden ohne Bezahlung verlassen hat. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Verschlechterungsverbot Bei der rechtlichen Würdigung ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO in dem Sinne zu berücksichtigen, als eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafandrohung bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafandrohung ersetzt werden darf, auch dann nicht, wenn die Sanktion nicht verändert wird (BSK StPO-KELLER, 3. Auf- lage, Basel 2023, Art. 391 N 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten A._____ hinsichtlich Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig. Damit entfällt eine Prüfung der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderten Verurteilung wegen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, da es sich bei der letzteren um einen Tatbestand mit einer höheren Strafandrohung als beim Angriff im Sinne von Art. 134 StGB handelt. Ohnehin sind die entsprechenden Er- wägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der Beschuldigte bei sei- nem Flaschenwurf keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1
- 35 - und 2 StGB in Kauf nahm – er schleuderte keine Glasflasche, sondern lediglich eine gefüllte Plastikflasche gegen das Gesicht des Privatklägers B._____ – und hinsichtlich der durch die anderen Beteiligten ausgeübten wuchtigen Fusstritte ge- gen den Kopf des Privatklägers B._____ sowie des Schleuderns der Malibu-Fla- sche ins Gesicht des Privatklägers B._____ nicht von einem mittäterschaftlichen Vorgehen der Beteiligten ausgegangen werden kann (Urk. 63 S. 62 ff.).
2. Angriff 2.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbe- stands des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann zunächst auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 70 ff.). Die Vorinstanz hat zu- treffend festgehalten, dass das Vorliegen eines Angriffs zu bejahen ist, nachdem die Beschuldigten C._____, D._____, A._____ und E._____ mit Flaschen auf den Privatkläger B._____ losgingen und diesen schliesslich mit Tritten traktierten. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt warfen C._____ und D._____ sowie E._____ Fla- schen gegen den sich zurückziehenden Privatkläger B._____. Durch den Um- stand, dass der Privatkläger B._____ in einer davor stattgefundenen wechselseiti- gen Auseinandersetzung ein Messer gezogen hat, liegt kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor. Denn das Zustandekommen der Verletzung des Beschul- digten A._____ bwz. das Gerangel mit dem Privatkläger B._____ ist ein von der anschliessenden Auseinandersetzung auf der G._____-strasse, Höhe Verzwei- gung Q._____-strasse, separat zu betrachtendes Ereignis, nach welchem sich der Privatkläger B._____ zurückzog bzw. von den Beschuldigten wegrannte. So schil- derte der Beschuldigte H._____ diesbezüglich, der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der Hand gehabt und es sei dabei zu einer körperlichen Berührung mit dem Beschuldigten A._____ gekommen. Der Privatkläger B._____ sei anschlies- send weggerannt und die "Jungs" seien hinterhergerannt (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Auch verhielt sich der Privatkläger B._____ nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ ausschliesslich passiv, als die Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ mit Flaschen auf ihn losgingen. Er hielt das Messer ledig- lich zur Abwehr der auf ihn zukommenden Beschuldigten in der Hand, bewegte sich dabei rückwärts, machte mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen und rief mehr-
- 36 - fach "Beruhigt euch". Dies ist auch der Videoaufnahme zu entnehmen. Schliess- lich traten auch die Beschuldigten A._____ und E._____ hinzu und schlugen dem Privatkläger B._____ eine Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf sowie eine Malibu-Flasche ins Gesicht, wodurch sich auch der Beschuldigte A._____ am gewaltsamen Übergriff beteiligte. Zudem setzten die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihren Angriff auch dann noch mit Fusstritten fort, als der Privatkläger B._____ aufgrund der Flaschenwürfe der Beschuldigten A._____ und E._____ benommen zu Boden ging. Angesichts der ärztlich dokumentierten Ver- letzungen des Privatklägers B._____ ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB fraglos erfüllt. Die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ fassten zumindest spontan den Willen, den Privatkläger B._____ zu attackieren, und nahmen dabei zumindest in Kauf, diesen im Zuge der Attacke zu verletzen (Urk. 63 S. 71 ff.). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte A._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt. 2.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen einer Notwehrlage und damit rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB als auch den Notwehr- exzess im Sinne von Art. 16 StGB verneint. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 73 ff.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass, wenn der Beschuldigte A._____ geltend machen lässt, es sei ihm zugestanden, sich gegen weitere Verletzungen zu wehren, denn der Privatkläger B._____ habe sein Messer gezückt und ihn mit einer schmerzhaften Schnittwurde am Finger verletzt (Urk. 40 S. 9, Urk. 78 S. 8), es sich so verhält, dass im Zeitpunkt der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Taten – Werfen einer Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers und Traktieren mit Fusstritten auf der G._____-strasse, Höhe Verzweigung Q._____-strasse – ein unmittelbarer Angriff seitens des Privatklägers B._____ bzw. eine Notwehrlage im Sinne eines gegen- wärtigen, noch andauernden rechtswidrigen Angriffs nicht vorlag. Die durch das Messer des Privatklägers B._____ zugefügte Schnittwurde am Finger des Be- schuldigten A._____ erfolgte zeitlich vor den vorgeworfenen Taten und an einer anderen Örtlichkeit. Dazwischen änderte sich das Geschehen insofern, als der
- 37 - Privatkläger B._____ – als die Beschuldigten auf ihn losgingen – sich rückwärts- gehend zurückzog und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen machte und gemäss Aussage des Zeugen I._____ die Situation zu beruhigen versuchte, eine Gefahr von ihm damit nicht ausging. Angesichts der Überzahl der auf den Privatkläger B._____ zu rennenden Beschuldigten und des auch in der Videoaufnahme er- sichtlichen Umstands, dass dieser in einer solchen Situation leidglich vor ihnen weglaufen und selber keine angreifenden Handlungen vornehmen konnte, musste der Beschuldigte A._____ auch nicht ernstlich mit einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens des Privatklägers B._____ rechnen, als er ihm eine Flasche gegen den Kopf bzw. gegen das Gesicht warf und ihn mit Fusstritten traktierte. 2.3. Gemäss ärztlichem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten A._____ vom 1. September 2021 lag bei diesem zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.99 bis maximal 2.8 Gewichtspromille vor (Urk. D1/9/5). 2.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend für die Beeinträch- tigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psy- cho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholi- sierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Um- stände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer gro- ben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blut- alkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei
- 38 - Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGer 6B_1050/2020 vom
20. Mai 2021 E. 3.3). 2.3.2. Von Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist damit mit der Vorinstanz auch bei maximaler Blutalkoholkonzentration von 2.8 Gewichtspromil- len nicht auszugehen. Vielmehr war der Beschuldigte A._____ in der Lage, sein Verhalten zu steuern bzw. zielgerichtet gegen den Privatkläger B._____ vorzuge- hen und ihm eine Flasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf zu schleudern. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 2.4. Weiter führt die Verteidigung unter Verweis auf BGE 127 IV 19 ins Feld, dass auch der fremde kulturelle Hintergrund eines Ausländers zu einer verminder- ten Schuldfähigkeit führen könne (Urk. 40 S. 10; Urk. 78 S. 9 f.). Inwiefern der kul- turelle Hintergrund des Beschuldigten in diesem Sinne und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten eine Rolle spielt, führt die Verteidigung jedoch nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass der ange- gebene Bundesgerichtsentscheid mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht ver- gleichbar ist. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Mei- nung der Verteidigung das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht. Es geht um die Frage, ob sich ein Angriff mit einer aktiven Beteiligung des Beschuldigten A._____ und einer passiven Rolle des Privatklägers B._____ erstellen lässt. Da dies, wie oben ausgeführt, ohne rechtserhebliche Zweifel gegeben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.
3. Fazit betreffend Dossier 1 Der Beschuldigte A._____ ist betreffend Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
- 39 - B. Dossier 2
1. Geringfügiger Diebstahl 1.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird wegen Diebstahls bestraft, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte A._____ nahm zwei Sechserpack Bier an sich und ver- liess damit die Ladenlokalität ohne Bezahlung. Er tat dies, um sie – ohne dazu be- rechtigt zu sein – definitiv seinem Vermögen einzuverleiben, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei den Bierdosen um Deliktsgut von verhältnismässig geringem Wert handelt. 1.3. Die Privatklägerin P._____ stellte aufgrund dieses Ereignisses am 9. Ja- nuar 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. D2 2/2). 1.4. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 1.5. Im Übrigen entspricht dies auch der Meinung der Verteidigung (Urk. 78 S. 2 und S. 11).
2. Fazit betreffend Dossier 2 Der Beschuldigte A._____ ist somit betreffend Dossier 2 des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schul- dig zu sprechen. C. Gesamtfazit Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
- 40 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Regeln der Strafzumessung, den Strafrahmen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – sowie des Vollzugs sind voll- ständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu ver- weisen (Urk. 63 S. 80 ff.).
2. Bei der Bemessung der objektiven Tatschwere des Angriffs berücksichtigte die Vorinstanz zu recht, dass die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ zu viert aus nichtigem Anlass auf den Privatkläger B._____ losgin- gen und obwohl der Privatkläger B._____ rückwärtsgehend die Örtlichkeit verlas- sen wollte und zur Beruhigung aufrief, ihm in einer zahlenmässigen Überlegenheit folgten und mit Flaschen und Fusstritten auf diesen losgingen. Sie legten dadurch ein äusserst aggressives, rücksichtsloses und gefährliches Verhalten an den Tag. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Privatkläger B._____ dabei ein Mes- ser in der Hand hielt, hielt er das Messer lediglich zur Verteidigung in der Hand und rief zur Beruhigung auf. Die Beteiligung des Beschuldigten A._____ an die- sem Angriff bestand darin, einerseits aus der Distanz unter anderem Glasflaschen sowie aus der Nähe eine gefüllte Plastikflasche heftig gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ zu schleudern und andererseits in anschlies- senden, gemeinsamen Fusstritten gegen den Oberkörper bzw. Kopf des Privat- klägers B._____. Dass der Privatkläger B._____ es schaffte, sein Gesicht mit den Händen vor dem Aufprall der Flasche zu schützen, ist Glück zu verdanken und hätte auch anders ausgehen können. Der Beschuldigte A._____ warf die gefüllte Plastikflasche nämlich aus kurzer Distanz und mit voller Wucht gegen das Gesicht des Privatklägers B._____, was – wie auch der Umstand, dass der Privatkläger B._____ während dem Angriff mit Fusstritten rücklings am Boden liegend gänzlich wehrlos war – vom beträchtlichen Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und kri- mineller Energie des Beschuldigten A._____ zeugt. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen sind dokumentiert (vgl. dazu oben E. II.B.2.8). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ ein zielgerichtetes und skrupelloses Verhalten an den Tag legte. Zu seinen Gunsten
- 41 - ist zu berücksichtigen, dass er ohne Vorausplanung handelte und zum Tatzeit- punkt infolge der kurz davor im Rahmen eines Gerangels mit dem Privatkläger B._____ erfolgten Schnittverletzung am Finger gereizt gewesen sein muss. Auch stand er gemäss ärztlichem Bericht sowie dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. bzw.
10. September 2021 im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Trinkalkohol, wobei der Mittelwert der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme 1.62 Gewichtspromille betrug und die rückgerechnete Blutalkohol- konzentration bei einem Minimalwert von 1.99 Gewichtspromille bzw. einem Maxi- malwert von 2.80 Gewichtspromille lag (Urk. D1/9/5-6). Jedoch wirkte der Be- schuldigte A._____ im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung, welche am 8. Au- gust 2021 um 12:25 Uhr vorgenommen wurde, lediglich leicht beeinträchtigt (Urk. D1/9/2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer derartigen Blut- alkoholkonzentration eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet (vgl. dazu oben E.III.B.2.3.1 f.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz eine mit der Alkoholisierung ein- hergehende tiefere Hemmschwelle im Tatzeitpunkt leicht strafmindernd berück- sichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz unter Berücksichti- gung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem mittleren Ver- schulden ausgeht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist für den Angriff eine Strafe von 24 Monaten festzusetzen.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei- sen (Urk. 63 S. 89 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ nichts – soweit überhaupt etwas bekannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminde- rung Anlass geben würde. Der in Eritrea geborene und mit fünf Geschwistern auf- gewachsene Beschuldigte A._____ kam 2019 in die Schweiz. Derzeit macht er ein Praktikum als Logistiker im R._____ und verdient Fr. 1'000.– pro Monat, wes- halb er noch von der Sozialhilfe lebt. Sein Plan für die Zukunft ist, eine Lehre als Logistiker beginnen zu können und finanziell unabhängig zu sein. Der Beschul- digte A._____ wohnt mit drei weiteren Männern in einer WG. Er lebt in keiner Partnerschaft (Prot. II S. 5 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte A._____
- 42 - gemäss Strafregisterauszug keine Vorstrafen aufweist (Urk. 75), wirkt sich straf- neutral aus. Zu Recht erwog die Vorinstanz weiter, dass mit dem nach dem ge- ringfügigen Diebstahl begangenen Angriff kein Handeln während einer laufenden Strafuntersuchung vorliegt, da er als Täter hinsichtlich des geringfügigen Dieb- stahls erst danach identifiziert werden konnte.
4. Der geringfügige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB ist mit Busse zu bestrafen. Da der Beschuldigte A._____ be- treffend Angriff bereits mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, ist auf- grund des Verschlechterungsverbots auf die Ausfällung einer Busse zu verzich- ten.
5. Damit ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
– wovon 55 Tage als durch Haft erstanden sind – zu bestrafen. Unter Berücksich- tigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist ein- hergehend mit der Vorinstanz der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 64 S. 91 f.). V. Landesverweisung
1. Auch bezüglich Landesverweisung kann auf die grundsätzlichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 92 ff.). Beim Angriff handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist in Eritrea auf die Welt gekommen. Er besuchte dort acht Jahre die Schule. Am 7. April 2019 kam er im Rahmen des Familien- nachzugs durch seine Mutter in die Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, hat der Beschuldigte A._____ hier keine eigene Familie oder eine feste Part- nerschaft, keine abgeschlossene Berufsausbildung, ist auf Sozialhilfe angewie- sen. Derzeit absolviert er ein Praktikum im R._____ als Logistiker. Des Weiteren ist er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Logistiker. Der Beschuldigte A._____ erklärte, diverse Deutschkurse besucht zu haben, diese teilweise mit Un- terbruch. Er schätze sein Deutsch mittelmässig ein. Bei der Arbeit könne er sich
- 43 - gut verständigen (Prot. II S. 8 ff.). Die vorliegenden Delikte hat er schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz verübt. Vor diesem Hintergrund ist von einer unterdurchschnittlichen Integration zu sprechen. Zwar ist es nachvollzieh- bar, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Eritrea mit Schwierigkei- ten verbunden wäre und ihn auch persönlich hart treffen würde. Dies vor allem, wenn man berücksichtigt, dass seine Mutter und Geschwister in der Schweiz und sein Vater in Äthiopien leben, damit – soweit ersichtlich – alle engeren Familien- angehörigen Eritrea verlassen haben. Dennoch ist es so, dass der Beschuldigte A._____ bis zu seinem 18. Lebensjahr in Eritrea gelebt hat, dort eine achtjährige Schulbildung genossen hat und die Amtssprache spricht. Er würde damit in ein ihm bekanntes Land und Umfeld zurückkehren, in welchem ihm ein menschen- würdiges Leben möglich wäre. Insofern ist ein Härtefall klar zu verneinen.
3. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landes- verweisung das private Interesse des Beschuldigten A._____ am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Es kann ohne weiteres festgestellt werden, dass vom Beschuldigten A._____ eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, hat er doch schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz ein Delikt ver- übt, welches eine Katalogtat darstellt und dabei eine erschreckende Gewaltbereit- schaft und Geringschätzung gegenüber der Gesundheit anderer zu Tagen trat.
4. Im Zusammenhang mit Art. 66d Abs. 1 StGB, wonach die zuständige kanto- nale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nur aufschieben kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegen- stehen, ist mit der Vorinstanz zu betonen (vgl. Urk. 63 S. 98), dass es am Be- schuldigten A._____ gelegen wäre, Umstände zu behaupten, welche in diesem Sinne einer Rückführung nach Eritrea entgegenstehen. Die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entge-
- 44 - gen (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.3.). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte A._____ in der Schweiz zwar einen Flüchtlingsstatus hat, er diesen jedoch nicht aufgrund eigener Fluchtgründe, sondern im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Mutter erlangt hat. Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten A._____ ist die Mutter nicht aus politischen Gründen geflohen, son- dern vielmehr weil ihr das Leben aufgrund der finanziellen Lage unerträglich ge- worden ist. So habe ihre Verzweiflung sie dazu bewogen, das Glück wo anders zu suchen (Prot. II S. 13). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände geltend gemacht hat (vgl. Prot. II S. 11), welche eine Gefährdung in seinem Heimatland begründen würden. Im Übrigen lassen sich auch keine Umstände aus den Akten entnehmen, die dafür sprechen würden.
5. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 5 Jahre festzulegen (Urk. 63 S. 99). VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Ebenso nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz die Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorsieht (Urk. 63 S. 100 f.). Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht, was vorlie- gend der Fall ist. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinter- esse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rück- fallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Aus-
- 45 - schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Ge- samtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Baga- telldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Mit dem vorliegenden Angriff hat der Beschuldigte A._____ ohne Zweifel eine in oben ausgeführten Sinne schwere Straftat begangen, womit das Sicherheitsinteresse der Gesell- schaft grundlegend tangiert ist. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit erfüllt. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses. Hinsichtlich der vom Privatkläger B._____ verlangten Genugtuung verpflichtete sie den Beschuldigten unter solida- rischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L), dem Privat- kläger B._____ Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtu- ung zu bezahlen, und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L), der Privatklägerin F._____ AG Fr. 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab
1. September 2021 zu bezahlen (vgl. Urk. 63 S. 101 ff.).
2. Der Beschuldigte lässt hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatkläger vor Berufungsinstanz beantragen, diese seien vollumfänglich abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 78 S. 2).
3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilansprüchen, des Schadenersatzes, der Genugtuung sowie der So-
- 46 - lidarhaftung ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 101 ff.).
4. Da das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer
6) unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht wei- ter darauf einzugehen. 5.1. Hinsichtlich der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Angriff zu- gesprochenen Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Au- gust 2021 an den Privatkläger B._____ ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ damit, dass er hinsichtlich sämtlicher Zivilforderungen deren Abweisung, eventualiter Verweisung auf den Zivilweg beantragt, die Höhe der zugesproche- nen Genugtuung nicht konkret anficht. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 105 f.) sind sämtliche Voraussetzungen der Genugtuung gegeben, womit dem Privatkläger B._____ eine solche zuzusprechen ist (womit eine Abweisung der Forderung oder die Verweisung auf den Zivilweg nicht in Frage kommt). Im Übrigen ist den Erwä- gungen der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten und zu schliessen, dass in Anbetracht der gesamten Umstände eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 8. August 2021 angemessen erscheint, und das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers B._____ im Mehrbetrag abzuweisen ist. 5.2. Da die Beschuldigten C_____ und D._____, A._____ und E._____ den An- griff auf den Privatkläger B._____ gemeinsam verübten und ihm im Rahmen des Angriffs gemeinsam die vorgenannten Verletzungen zufügten, haften sie diesem gegenüber solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. Der Beschuldigte A._____ ist somit unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 6.1. Die Privatklägerin F._____ AG beantragt in ihrer Eingabe vom 7. September 2022, die Beschuldigten seien zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2021 zu bezahlen (Urk. 16B). Im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 8. August 2021 habe sie als obligatorische Unfallversicherung von S._____ die Heilungskosten
- 47 - und das Taggeld des Privatklägers B._____ im Umfang von Fr. 5'471.75 vergütet (Urk. 16B S. 1). Als Beleg reichte die Privatklägerin F._____ AG eine Rechnung der Stadt Zürich, Schutz und Rettung, in Höhe von Fr. 786.– betreffend den Transport des Privatklägers B._____ ins Universitätsspital Zürich ein. Weiter liegt ein Beleg im Recht, gemäss welchem die Privatklägerin F._____ AG dem Privat- kläger B._____ für die Arbeitsunfähigkeit vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 Taggelder in Höhe von Fr. 330.40 auszahlte. Schliesslich liegen zwei Rech- nungen des Universitätsspitals Zürich betreffend die Behandlung des Privatklä- gers B._____ in Höhe von Fr. 4'236.35 und Fr. 119.– im Recht (Urk. 16B). 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 107 f.) ist damit das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG in Höhe von Fr. 5'471.75 vollumfänglich ausgewie- sen. Auch die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht – Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden durch das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten C._____, A._____, D._____ und E._____ – sind gegeben. Damit ist der Beschuldigte A._____ unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen. VIII. Kosten
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Berufung. Be- züglich des Dossiers 2 wird er vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen und wegen des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schul- dig gesprochen, was ein Übertretungstatbestand ist, weshalb es sich als ange- messen erweist, dem Beschuldigten A._____ drei Viertel der Kosten der Untersu- chung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen
- 48 - der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Im Übrigen (ein Viertel) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnoten für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Berücksichti- gung des Aufwandes sowie der effektiven Zeit für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Berufungsverhandlung hat weniger Lange gedauert, als von der amtlichen Verteidigung geschätzt, weshalb die Ent- schädigung etwas tiefer ausfällt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten A._____ im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird wegen Diebstahls bestraft, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Der Beschuldigte A._____ nahm zwei Sechserpack Bier an sich und ver- liess damit die Ladenlokalität ohne Bezahlung. Er tat dies, um sie – ohne dazu be- rechtigt zu sein – definitiv seinem Vermögen einzuverleiben, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei den Bierdosen um Deliktsgut von verhältnismässig geringem Wert handelt.
E. 1.3 Die Privatklägerin P._____ stellte aufgrund dieses Ereignisses am 9. Ja- nuar 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. D2 2/2).
E. 1.4 Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 1.5 Im Übrigen entspricht dies auch der Meinung der Verteidigung (Urk. 78 S. 2 und S. 11).
2. Fazit betreffend Dossier 2 Der Beschuldigte A._____ ist somit betreffend Dossier 2 des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schul- dig zu sprechen. C. Gesamtfazit Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
- 40 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Regeln der Strafzumessung, den Strafrahmen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – sowie des Vollzugs sind voll- ständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu ver- weisen (Urk. 63 S. 80 ff.).
2. Bei der Bemessung der objektiven Tatschwere des Angriffs berücksichtigte die Vorinstanz zu recht, dass die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ zu viert aus nichtigem Anlass auf den Privatkläger B._____ losgin- gen und obwohl der Privatkläger B._____ rückwärtsgehend die Örtlichkeit verlas- sen wollte und zur Beruhigung aufrief, ihm in einer zahlenmässigen Überlegenheit folgten und mit Flaschen und Fusstritten auf diesen losgingen. Sie legten dadurch ein äusserst aggressives, rücksichtsloses und gefährliches Verhalten an den Tag. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Privatkläger B._____ dabei ein Mes- ser in der Hand hielt, hielt er das Messer lediglich zur Verteidigung in der Hand und rief zur Beruhigung auf. Die Beteiligung des Beschuldigten A._____ an die- sem Angriff bestand darin, einerseits aus der Distanz unter anderem Glasflaschen sowie aus der Nähe eine gefüllte Plastikflasche heftig gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ zu schleudern und andererseits in anschlies- senden, gemeinsamen Fusstritten gegen den Oberkörper bzw. Kopf des Privat- klägers B._____. Dass der Privatkläger B._____ es schaffte, sein Gesicht mit den Händen vor dem Aufprall der Flasche zu schützen, ist Glück zu verdanken und hätte auch anders ausgehen können. Der Beschuldigte A._____ warf die gefüllte Plastikflasche nämlich aus kurzer Distanz und mit voller Wucht gegen das Gesicht des Privatklägers B._____, was – wie auch der Umstand, dass der Privatkläger B._____ während dem Angriff mit Fusstritten rücklings am Boden liegend gänzlich wehrlos war – vom beträchtlichen Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und kri- mineller Energie des Beschuldigten A._____ zeugt. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen sind dokumentiert (vgl. dazu oben E. II.B.2.8). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ ein zielgerichtetes und skrupelloses Verhalten an den Tag legte. Zu seinen Gunsten
- 41 - ist zu berücksichtigen, dass er ohne Vorausplanung handelte und zum Tatzeit- punkt infolge der kurz davor im Rahmen eines Gerangels mit dem Privatkläger B._____ erfolgten Schnittverletzung am Finger gereizt gewesen sein muss. Auch stand er gemäss ärztlichem Bericht sowie dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. bzw.
10. September 2021 im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Trinkalkohol, wobei der Mittelwert der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme 1.62 Gewichtspromille betrug und die rückgerechnete Blutalkohol- konzentration bei einem Minimalwert von 1.99 Gewichtspromille bzw. einem Maxi- malwert von 2.80 Gewichtspromille lag (Urk. D1/9/5-6). Jedoch wirkte der Be- schuldigte A._____ im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung, welche am 8. Au- gust 2021 um 12:25 Uhr vorgenommen wurde, lediglich leicht beeinträchtigt (Urk. D1/9/2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer derartigen Blut- alkoholkonzentration eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet (vgl. dazu oben E.III.B.2.3.1 f.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz eine mit der Alkoholisierung ein- hergehende tiefere Hemmschwelle im Tatzeitpunkt leicht strafmindernd berück- sichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz unter Berücksichti- gung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem mittleren Ver- schulden ausgeht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist für den Angriff eine Strafe von 24 Monaten festzusetzen.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei- sen (Urk. 63 S. 89 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ nichts – soweit überhaupt etwas bekannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminde- rung Anlass geben würde. Der in Eritrea geborene und mit fünf Geschwistern auf- gewachsene Beschuldigte A._____ kam 2019 in die Schweiz. Derzeit macht er ein Praktikum als Logistiker im R._____ und verdient Fr. 1'000.– pro Monat, wes- halb er noch von der Sozialhilfe lebt. Sein Plan für die Zukunft ist, eine Lehre als Logistiker beginnen zu können und finanziell unabhängig zu sein. Der Beschul- digte A._____ wohnt mit drei weiteren Männern in einer WG. Er lebt in keiner Partnerschaft (Prot. II S. 5 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte A._____
- 42 - gemäss Strafregisterauszug keine Vorstrafen aufweist (Urk. 75), wirkt sich straf- neutral aus. Zu Recht erwog die Vorinstanz weiter, dass mit dem nach dem ge- ringfügigen Diebstahl begangenen Angriff kein Handeln während einer laufenden Strafuntersuchung vorliegt, da er als Täter hinsichtlich des geringfügigen Dieb- stahls erst danach identifiziert werden konnte.
E. 1.6 Dann seien der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter weiter auf den rücklings am Boden liegenden und unterdessen bewusstlosen Privatkläger B._____ losgegangen und hätten ihm insgesamt vier bis fünf heftige und wucht- volle Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzt.
- 12 -
E. 1.7 Als schliesslich ein Passant dazugekommen sei und laut geschrien habe, dass sie aufhören sollten, hätten der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien weggerannt.
E. 1.8 Durch diese Gewalteinwirkungen des Beschuldigten A._____ und seine vier Mittäter habe der Privatkläger B._____ – was sie gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hätten – folgende Verletzungen erlitten: leichtes Schädel-Hirn-Trauma, verstellter beidseitiger Bruch des Nasenbeins und der Na- senseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie je eine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogen- haken und über dem linken Auge.
E. 1.9 Diese Verletzungen des Privatklägers B._____ hätten zu keiner direkten Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihrer gemeinsamen Flaschenwürfe und Tritte insbesondere gegen den Kopf des am Boden liegenden, wehr- und dann auch be- wusstlosen Privatklägers B._____ in diesem hochdynamischen Geschehen hätten der Beschuldigte A._____ und seine Mittäter aber gewusst und gewollt bzw. zu- mindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger B._____ dadurch im Falle von Gesichtstreffern von splitternden Flaschen im Gesicht arg und bleibend entstellt werden oder das Augenlicht verlieren könnte und dass im Falle von Kopftreffern der Fusstritte der Privatkläger B._____ dadurch einen Schädelbruch, ein schwe- res Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen und/oder einen Genickbruch erleiden könnte, welche Verletzungen ihn in eine unmittelbare Lebensgefahr hätten brin- gen und die Möglichkeit seines Todes zur ernstlichen und dringenden Wahr- scheinlichkeit hätten machen können.
E. 1.10 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als er- stellt (vgl. Urk. 63 S. 41 ff.).
E. 2 Beweismittel
E. 2.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbe- stands des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann zunächst auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 70 ff.). Die Vorinstanz hat zu- treffend festgehalten, dass das Vorliegen eines Angriffs zu bejahen ist, nachdem die Beschuldigten C._____, D._____, A._____ und E._____ mit Flaschen auf den Privatkläger B._____ losgingen und diesen schliesslich mit Tritten traktierten. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt warfen C._____ und D._____ sowie E._____ Fla- schen gegen den sich zurückziehenden Privatkläger B._____. Durch den Um- stand, dass der Privatkläger B._____ in einer davor stattgefundenen wechselseiti- gen Auseinandersetzung ein Messer gezogen hat, liegt kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor. Denn das Zustandekommen der Verletzung des Beschul- digten A._____ bwz. das Gerangel mit dem Privatkläger B._____ ist ein von der anschliessenden Auseinandersetzung auf der G._____-strasse, Höhe Verzwei- gung Q._____-strasse, separat zu betrachtendes Ereignis, nach welchem sich der Privatkläger B._____ zurückzog bzw. von den Beschuldigten wegrannte. So schil- derte der Beschuldigte H._____ diesbezüglich, der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der Hand gehabt und es sei dabei zu einer körperlichen Berührung mit dem Beschuldigten A._____ gekommen. Der Privatkläger B._____ sei anschlies- send weggerannt und die "Jungs" seien hinterhergerannt (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Auch verhielt sich der Privatkläger B._____ nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ ausschliesslich passiv, als die Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ mit Flaschen auf ihn losgingen. Er hielt das Messer ledig- lich zur Abwehr der auf ihn zukommenden Beschuldigten in der Hand, bewegte sich dabei rückwärts, machte mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen und rief mehr-
- 36 - fach "Beruhigt euch". Dies ist auch der Videoaufnahme zu entnehmen. Schliess- lich traten auch die Beschuldigten A._____ und E._____ hinzu und schlugen dem Privatkläger B._____ eine Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf sowie eine Malibu-Flasche ins Gesicht, wodurch sich auch der Beschuldigte A._____ am gewaltsamen Übergriff beteiligte. Zudem setzten die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihren Angriff auch dann noch mit Fusstritten fort, als der Privatkläger B._____ aufgrund der Flaschenwürfe der Beschuldigten A._____ und E._____ benommen zu Boden ging. Angesichts der ärztlich dokumentierten Ver- letzungen des Privatklägers B._____ ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB fraglos erfüllt. Die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ fassten zumindest spontan den Willen, den Privatkläger B._____ zu attackieren, und nahmen dabei zumindest in Kauf, diesen im Zuge der Attacke zu verletzen (Urk. 63 S. 71 ff.). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte A._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen einer Notwehrlage und damit rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB als auch den Notwehr- exzess im Sinne von Art. 16 StGB verneint. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 73 ff.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass, wenn der Beschuldigte A._____ geltend machen lässt, es sei ihm zugestanden, sich gegen weitere Verletzungen zu wehren, denn der Privatkläger B._____ habe sein Messer gezückt und ihn mit einer schmerzhaften Schnittwurde am Finger verletzt (Urk. 40 S. 9, Urk. 78 S. 8), es sich so verhält, dass im Zeitpunkt der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Taten – Werfen einer Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers und Traktieren mit Fusstritten auf der G._____-strasse, Höhe Verzweigung Q._____-strasse – ein unmittelbarer Angriff seitens des Privatklägers B._____ bzw. eine Notwehrlage im Sinne eines gegen- wärtigen, noch andauernden rechtswidrigen Angriffs nicht vorlag. Die durch das Messer des Privatklägers B._____ zugefügte Schnittwurde am Finger des Be- schuldigten A._____ erfolgte zeitlich vor den vorgeworfenen Taten und an einer anderen Örtlichkeit. Dazwischen änderte sich das Geschehen insofern, als der
- 37 - Privatkläger B._____ – als die Beschuldigten auf ihn losgingen – sich rückwärts- gehend zurückzog und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen machte und gemäss Aussage des Zeugen I._____ die Situation zu beruhigen versuchte, eine Gefahr von ihm damit nicht ausging. Angesichts der Überzahl der auf den Privatkläger B._____ zu rennenden Beschuldigten und des auch in der Videoaufnahme er- sichtlichen Umstands, dass dieser in einer solchen Situation leidglich vor ihnen weglaufen und selber keine angreifenden Handlungen vornehmen konnte, musste der Beschuldigte A._____ auch nicht ernstlich mit einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens des Privatklägers B._____ rechnen, als er ihm eine Flasche gegen den Kopf bzw. gegen das Gesicht warf und ihn mit Fusstritten traktierte.
E. 2.2.1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten A._____ vollständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 26 f.): Der Beschuldigte A._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom
8. August 2021 aus, der Streit habe angefangen, weil ein junger Mann immer wie- der zu ihnen gekommen sei, er diesem gesagt habe, dass er weggehen solle und dieser ihn mit einem Messer auf die Hand geschlagen habe. Davon, dass er die- sen Mann angegriffen und gegen den Kopf getreten haben soll, wisse er nichts (Urk. D1/3/1 S. 2). Der junge Mann habe ihn mit dem Messer am Finger geschnit- ten. Nachdem er dem Mann dreimal gesagt habe, dass er sich entfernen soll, sei dieser mit einem Messer in seine Richtung gekommen. Er – der Beschuldigte A._____ – habe ihm eigentlich nur das Messer wegnehmen wollen. Dabei habe der Mann ihn in den Finger geschnitten. Er habe sich dann nur noch um seinen Finger, seine Verletzung und seine Schmerzen gekümmert. Der Mann habe dies bewusst gemacht. Er sei mit einem Messer in seine Richtung gekommen und als er ihm das Messer habe wegnehmen wollen, habe der Mann zugestochen (Urk. D1/3/1 S. 3). Er sei mit H._____, D._____ und C._____ unterwegs gewesen. Er selbst habe schwarze Hosen, weisse Schuhe, einen schwarzen Pullover und ein grünes Gilet getragen (Urk. D1/3/1 S. 5). Danach gefragt, ob er Flaschen ge- worfen und den Privatkläger B._____ getreten oder geschlagen habe, gab der Be- schuldigte A._____ an, nachdem er am Finger verletzt worden sei, wisse er nicht mehr, was passiert sei. Ob jemand aus der Gruppe Flaschen geworfen habe, wisse er nicht. Er habe nichts gesehen (Urk. D1/3/1 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfrage
- 14 - seiner amtlichen Verteidigerin gab der Beschuldigte A._____ an, der Mann, der mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe aggressiv gewirkt und sei sehr wütend gewesen. Er habe Angst vor dieser Person mit dem Messer gehabt (Urk. D1/3/1 S. 6). Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 9. August 2021 gab der Beschuldigte A._____ wiederum an, sich nur noch um seinen Finger bzw. seine Schmerzen gekümmert zu haben, als dieser Mann ihn mit dem Messer am rech- ten Ringfinger verletzt habe. Dieser Mann habe die Frau, welche bei ihnen gewe- sen sei, belästigt. Als sie ihm gesagt hätten, er solle damit aufhören, habe er ein Messer genommen und ihn verletzt. Er habe dem Mann keine Flasche angewor- fen und ihn auch nicht getreten oder geschlagen (Urk. D1/3/2 S. 2). Wie es dazu gekommen sei, dass der Mann am Boden lag, wisse er nicht. Er habe nichts ge- sehen und sich nur um seine Fingerverletzung gekümmert (Urk. D1/3/2 S. 2 f.). Er habe den Mann nicht geschlagen und wisse nichts von Flaschenwürfen und Fuss- tritten (Urk. D1/3/2 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2021 verweigerte der Beschuldigte A._____ die Aussage (Urk. D1/3/3 S. 3 f.). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. Dezember 2021 machte der Be- schuldigte A._____ grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/3/4 S. 2 ff.). Auf Vor- halt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich sowie des Passanten-Videos gab er an, betrunken gewesen zu sein und sich nicht zu erinnern, was er gemacht habe. Er sehe das jetzt auf dem Video. Er erinnere sich nicht, was für eine Flasche er dem Privatkläger B._____ angeworfen habe. Er erinnere sich auch nicht, dass er ihn so geschlagen habe. Normalerweise trinke er nur am Wochenende. Bei die- sem Vorfall habe er die ganze Nacht durchgetrunken und gefeiert. Das sei pas- siert, weil er stark betrunken gewesen sei. Er habe nicht absichtlich jemanden verletzen wollen (Urk. D1/3/4 S. 4). An der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 gab der Beschuldigte A._____ an, sich nicht erinnern zu können. Der Vorfall liege schon lange zurück. Er könne sich jedoch erinnern, dass er an diesem Mor- gen viel Alkohol getrunken habe (Urk. 35 S. 8).
E. 2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit einem Messer attackiert worden und habe versucht, sich dagegen zu weh- ren, wobei er am Finger verletzt worden sei. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte
- 15 - A._____ mit den Mitbeschuldigten C._____, H._____, D._____ und E._____ un- terwegs gewesen sei, erklärte er, dass er nicht sagen könne, wer diese Personen gewesen seien. Er kenne keinen persönlich. Er wisse nur, dass er von einem fremden Mann bedroht worden sei und er sich versucht habe, dagegen zu weh- ren. An Einzelheiten könne er sich jedoch nicht mehr erinnern, da der Vorfall schon eine Weile her sei. Bezüglich des konkreten Vorwurfs machte der Beschul- digte A._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auf entspre- chende Nachfrage erklärte er, dass er an jenem Morgen stark alkoholisiert gewe- sen sei. Wie es dazu gekommen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Ein Alko- holproblem habe er jedoch nicht (Prot. II S. 16 ff.).
E. 2.3 Gemäss ärztlichem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten A._____ vom 1. September 2021 lag bei diesem zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.99 bis maximal 2.8 Gewichtspromille vor (Urk. D1/9/5).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend für die Beeinträch- tigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psy- cho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholi- sierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Um- stände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer gro- ben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blut- alkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei
- 38 - Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGer 6B_1050/2020 vom
20. Mai 2021 E. 3.3).
E. 2.3.2 Von Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist damit mit der Vorinstanz auch bei maximaler Blutalkoholkonzentration von 2.8 Gewichtspromil- len nicht auszugehen. Vielmehr war der Beschuldigte A._____ in der Lage, sein Verhalten zu steuern bzw. zielgerichtet gegen den Privatkläger B._____ vorzuge- hen und ihm eine Flasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf zu schleudern. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
E. 2.4 Weiter führt die Verteidigung unter Verweis auf BGE 127 IV 19 ins Feld, dass auch der fremde kulturelle Hintergrund eines Ausländers zu einer verminder- ten Schuldfähigkeit führen könne (Urk. 40 S. 10; Urk. 78 S. 9 f.). Inwiefern der kul- turelle Hintergrund des Beschuldigten in diesem Sinne und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten eine Rolle spielt, führt die Verteidigung jedoch nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass der ange- gebene Bundesgerichtsentscheid mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht ver- gleichbar ist.
E. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Mei- nung der Verteidigung das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht. Es geht um die Frage, ob sich ein Angriff mit einer aktiven Beteiligung des Beschuldigten A._____ und einer passiven Rolle des Privatklägers B._____ erstellen lässt. Da dies, wie oben ausgeführt, ohne rechtserhebliche Zweifel gegeben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.
3. Fazit betreffend Dossier 1 Der Beschuldigte A._____ ist betreffend Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
- 39 - B. Dossier 2
1. Geringfügiger Diebstahl
E. 2.5.1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Zeugen I._____ vollständig und zu- treffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 34 ff.): Der Zeuge I._____ führte in der Untersuchung aus, er sei vor dem Lokal J._____ bei der Ecke K._____ an der G._____-strasse gestanden (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Da seien zwei bzw. – gemäss seinen Angaben vor der Polizei – drei
- 16 - Flaschen in seine Richtung geflogen (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Als er nach links geschaut habe, habe er gesehen, dass sechs Personen am Herum- schreien gewesen seien (Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der rechten Hand gehalten und habe versucht, die anderen Personen zu beruhigen. Er sei nicht aggressiv gewesen, die ganze Zeit rückwärtsgegangen und habe mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen gemacht und immer gesagt: "Beru- higt euch" (Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3 und 6). Die Distanz zur Gruppierung habe anfangs ca. fünf Meter, später dann ca. zwei Meter betragen (Urk. D1/6/1 S. 2).
E. 2.5.2 Der Zeuge I._____ beschrieb die Männer aus der Gruppierung anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Einer habe einen nackten Oberkörper ge- habt und ein blaues Kopftuch sowie dunkle lange Hosen getragen. Einer habe weisse Schuhe und einen roten Pullover sowie eine dunkle Lange Hose getragen und habe seinen Hosengurt ausgezogen. Einer habe einen lila oder pinken Pull- over und hellblaue Jeans getragen. Über die anderen drei könne er nichts sagen (Urk. D1/6/1 S. 3).
E. 2.5.3 Betreffend die geworfenen Flaschen gab der Zeuge I._____ zu Beginn der polizeilichen Einvernahme an, derjenige mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch habe zwei Flaschen geworfen. Ein anderer habe ein rotes T-Shirt ange- habt, dieser habe eine Flasche geworfen. Beide hätten die Flaschen vom Boden aufgehoben (Urk. D1/6/1 S. 1). Später in der Einvernahme führte I._____ aus, aus der Gruppierung seien fünf Flaschen in Richtung des Privatklägers B._____ geflo- gen, welche vom Mann mit nacktem Oberkörper geworfen worden seien. Drei Fla- schen hätten den Privatkläger B._____ getroffen, wobei dieser zwei Flaschen mit der Hand habe abwehren können und die dritte Flasche ihn im Gesicht traf. Dies habe ungefähr auf Höhe des L._____ stattgefunden. Daraufhin sei der Privatklä- ger B._____ zu Boden gegangen und habe einen sehr benommenen Eindruck ge- macht. Bei der Flasche, welche den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen habe, habe es sich um eine 7.5 dl Malibu-Flasche gehandelt (Urk. D1/6/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme führte I._____ aus, fünf Personen hätten dem Privatkläger B._____ Flaschen angeworfen. Insgesamt
- 17 - seien es etwa acht Flaschen gewesen, welche sie vom Boden aufgenommen hät- ten. Es seien mehrheitlich Bierflaschen gewesen. Die Gruppe habe sich dann Richtung L._____/M._____ verlagert (Urk. D1/6/3 S. 3). Vor dem L._____-Ein- gang sei dem Privatkläger B._____ eine Malibu-Flasche angeworfen worden. Die Flasche habe den Privatkläger B._____ mitten im Gesicht getroffen und dieser sei zu Boden gegangen (Urk. D1/6/3 S. 4). Wer die Malibu-Flasche geworfen habe, könne er jedoch nicht mehr sagen (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich gab der Zeuge I._____ an, der Beschuldigte C._____ (Foto 15) sowie der Beschuldigte D._____ (Foto 16) hätten Flaschen geworfen. Letzterer habe einen pinken Pullover getragen. Auch der Beschuldigte E._____ (Foto 18) habe Flaschen geworfen (Urk. D1/6/3 S. 4).
E. 2.5.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab I._____ betreffend den weite- ren Ablauf des Geschehens an, die Gruppierung sei auf den Privatkläger B._____ losgegangen und habe gegen diesen getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Der Privatkläger B._____ habe nicht mehr viel machen können, habe aber das Messer noch immer in der Hand gehabt. Er – I._____ – sei auf die Gruppierung zu gerannt und habe geschrien, dass sie den Privatkläger B._____ in Ruhe las- sen sollen und die Polizei kommen werde. Daraufhin hätten die Männer vom Pri- vatkläger B._____ abgelassen und seien in Richtung N._____-strasse geflüchtet (Urk. D1/6/1 S. 2). Wie oft der Privatkläger B._____ getreten worden sei, könne er nicht sagen, es seien jedoch sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbereich gewesen. Wer welchen Tritt gemacht habe, konnte I._____ nicht genau sagen. Er wisse jedoch, dass der Tritt gegen den Kopf von ei- nem weissen Schuh gemacht worden sei. Der Mann habe einen roten Pullover getragen. Den Tritt gegen den Kopf habe er klar vom Mann mit den weissen Schuhen und dem roten Pullover gesehen. Derjenige mit dem nackten Oberkör- per habe sicher auch getreten. Es sei ausserdem noch einer dabei gewesen, wel- cher einen pinken Pullover getragen habe. Dieser habe nicht getreten (Urk. D1/6/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab I._____ betreffend die Fusstritte an, der Privatkläger B._____ sei zu Boden gegangen, die fünf Angreifer hätten nicht von ihm abgelassen und ihm Fusstritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst. Insgesamt sei der Privatkläger B._____ vier- bis fünfmal
- 18 - getreten worden. Er – I._____ – sei hinzu gerannt und habe geschrien, sie sollten aufhören. Daraufhin hätten sie vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien nach rechts gerannt, wenn man Richtung M._____ schaue (Urk. D1/6/3 S. 4 f.). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich führte der Zeuge I._____ aus, der Beschuldigte H._____ (Foto 13) habe den Privatkläger B._____ mit dem Fuss getreten. Auch der Beschuldigte A._____ habe Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt, dies wisse er insbesondere aufgrund der weissen Schuhe. Die Person mit dem nackten Oberkörper und dem blauen Kopftuch, welche nicht auf den Fotos sei, habe ebenfalls gegen den Privatkläger B._____ getreten. Wer wie genau getreten habe, wusste der Zeuge I._____ nicht. Betreffend die Intensi- tät der Tritte führte er sodann aus, diese seien mit voller Wucht ausgeübt worden (Urk. D1/6/3 S. 4). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme bestätigte I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass derjenige mit den weissen Schuhen (Foto 14, Beschuldigter A._____) und derje- nige mit dem roten Pullover (Foto 18, Beschuldigter E._____) Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt hätten (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Ergänzungs- fragen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ führte I._____ dies- bezüglich aus, er erinnere sich definitiv an einen Tritt mit weissen Schuhen. Er meine, dass auch ein roter Pullover im Spiel gewesen sei und glaube, dass dies dieselbe Person gewesen sei. Der Zeuge I._____ gab weiter an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, dass der Mann auf Foto 18 (Beschuldigter E._____) ebenfalls getreten habe, weil dieser damals keine Lederjacke getragen habe. Die Hose er- kenne er jedoch wieder. Auf weitere Ergänzungsfrage erklärte der Zeuge I._____, es habe nur die Person mit den weissen Schuhen gegen den Kopf des Privatklä- gers B._____ getreten. Es habe nur einen Tritt gegen den Kopf gegeben und die- ser sei mit weissen Turnschuhen erfolgt. Die übrigen Tritte seien gegen die Brust und den Bauch des Privatklägers B._____ gegangen. Beim Tritt gegen den Kopf mit den weissen Turnschuhen sei er – I._____ – maximal fünf Meter entfernt ge- wesen (Urk. D1/6/3 S. 7).
- 19 -
E. 2.6 Fotobogen der Stadtpolizei Zürich und Videoaufnahme
E. 2.6.1 Zur Identifizierung der in der Videoaufnahme ersichtlichen Personen ist der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich heranzuziehen. So trug der Beschuldigte H._____ im Zeitpunkt der Polizeikontrolle einen beigen Pullover, blaue Hosen mit breiten weissen Streifen sowie schwarze Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 13). Der Be- schuldigte A._____ trug einen schwarzen Pullover, ein orange-grünes Gilet, schwarz-blaue Hosen mit weissen Streifen sowie weisse Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 14). Der Beschuldigte D._____ trug ein schwarzes T-Shirt, blaue Jeans mit Rissen an den Knien sowie blau-schwarze Schuhe. In seinen Effekten führte er zudem einen lila Hoodie-Pullover mit sich (Urk. D1/2/1 Foto 16 und 17). Der Be- schuldigte E._____ trug einen roten Hoodie-Pullover, eine schwarze Lederjacke sowie schwarze zerrissene Hosen mit weisser Aufschrift (Urk. D1/2/1 Foto 18). Der Beschuldigte C._____ trug anlässlich der Kontrolle ein blau-rot gemustertes Hemd, eine schwarze Cargo Hose sowie schwarze Turnschuhe mit einem hellen Nike-Symbol. Gemäss Fotobogen der Stadtpolizei Zürich trug der Beschuldigte C._____ bei der Auseinandersetzung eine blaue Kopfbedeckung und kein Ober- teil (Urk. D1/2/1 Bildbeschreibung zu Foto 15).
E. 2.6.2 In der Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) ist ersichtlich, dass die Beschuldigten H._____ (beiger Pullover) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, auf den Privatkläger B._____ zugingen und dieser zurückwich. Die beiden Beschuldigten wichen dann etwas zurück Richtung Trottoir, wobei der Be- schuldigte H._____ den Mitbeschuldigten D._____ vom Privatkläger B._____ weg Richtung Trottoir wegzustossen scheint, woraufhin die Beschuldigten E._____ (ro- ter Hoodie und schwarze Jacke) und derjenige mit blauer Kopfbedeckung und ohne Oberbekleidung auf den Privatkläger B._____ zugingen. Der Beschuldigte E._____ holte dabei mit einem dunklen Gegenstand in der Hand aus (00:06- 00:07). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hatte eben- falls etwas in der Hand, dies ist aber nur schwer zu erkennen (00:07). Der eigent- liche Wurf des Beschuldigten E._____ ist im Video nicht zu sehen – die Aufnahme zeigt zeitweise nur den Strassenbelag –, aber kurz darauf ist ersichtlich, wie eine helle Flasche und kurz darauf eine dunkle Flasche aus der Richtung der Beschul-
- 20 - digten zu fliegen kamen und auf dem Boden landeten (00:09). Die dunkle Flasche zerbrach beim Aufprall auf dem Boden. Die helle Flasche rollte, nachdem sie ge- gen eine Hausmauer geprallt und dabei nicht zu Bruch gegangen war, auf die Strasse (00:10). Etwas später rannten die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet, dunkle Hosen und weisse Schuhe) und D._____ auf den Privatkläger B._____ zu – der Beschuldigte D._____ immer noch mit dem Gürtel in der Hand – und mit etwas Abstand folgte der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopf- bedeckung (00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ mit einer hellen Flasche in der rechten Hand zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, holte er mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche gegen den Privatkläger B._____, wo- bei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ ging in der Folge zu Boden (00:16). Der Beschuldigte A._____ holte mit Wucht aus, so dass er infolge Übergewichts nach vorne stol- perte (00:16-00:19), er konnte sich aber fangen (00:18) und lief danach Richtung Trottoir (00:20). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt in diesem Moment eine weitere Flasche in der Hand (00:18). Daraufhin griff der Beschuldigte E._____ wieder ins Geschehen ein (00:19). Er rannte mit einer hellen Flasche in der rechten Hand auf den nun am Boden liegenden Privatkläger B._____ zu, holte aus und machte eine Schleuderbewegung gegen dessen Ge- sicht (00:20-00:23). Daraufhin hielt er die helle Flasche nicht mehr in der Hand. Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt seine Flasche in diesem Moment immer noch in der Hand (00:22). Am Ende der Videoaufnahme sieht man, wie mehrere Personen zum Tatort bzw. zum auf dem Boden liegenden Privatkläger B._____ heraneilen (00:23-00:25).
E. 2.7 Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 18. Oktober 2021 Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte E._____ als Verursacher der ab der Malibu-Flasche sicher- gestellten DNA-Spur identifiziert (Urk. D1/8/4).
- 21 -
E. 2.8 Austrittsbericht sowie ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich Gemäss provisorischem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom
11. August 2021 sowie dem definitiven Austrittsbericht vom 12. August 2021 wur- den beim Privatkläger B._____ ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine bilaterale dislozierte Nasenbeinfraktur und anteriore Septumfraktur sowie multiple Kontusio- nen und Exkoriationen an Knie und Ellenbogen beidseits diagnostiziert. Die Na- senbeinfraktur musste operativ behandelt werden. Darüber hinaus war der Privat- kläger B._____ vom 8. August 2021 bis 13. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. D1/7/2; Urk. D1/20/2). Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspi- tals Zürich vom 30. September 2021 handelt es sich beim verstellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze sowie den mehreren Prellun- gen und Abschürfungen an beiden Knien, Ellenbogen sowie der kleinen Riss- quetschwunde (3mm) über dem linken Ellenbogenhaken und der Rissquetsch- wunde über dem linken Auge um oberflächliche Verletzungen. Auch das leichte Schädel-Hirn-Trauma mit einer gebrochenen Nase stelle in dem Zusammenhang keine lebensbedrohliche Verletzung dar. Als Folge dieser Verletzung sei der Pri- vatkläger B._____ vom 8. August 2021 bis 11. August 2021 in stationärer Be- handlung gewesen. Noch am Unfalltag sei die Rissquetschwunde über dem lin- ken Auge mittels zwei Einzelknopfnähten versorgt worden. Am 9. August 2021 sei sodann der Nasenbeinbruch geschlossen reponiert und mittels Nasengips im Sinne einer äusseren Schienung gestützt worden. Der Privatkläger B._____ habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Zu einer sol- chen wäre es auch ohne ärztliche Behandlung nicht gekommen. Gemäss ärztli- chem Befund des Universitätsspitals Zürich ist beim Privatkläger B._____ von kei- nen bleibenden Schäden auszugehen (Urk. D1/7/4).
- 22 -
E. 3 Beweiswürdigung
E. 3.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausführlich auseinandergesetzt. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 52). Vorab ist festzuhalten, dass der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des anklagegegenständli- chen Sachverhalts teilweise beigepflichtet werden kann und darauf zu verweisen ist. Nachfolgend wird die Würdigung teilweise rekapituliert und ergänzt sowie auf- gezeigt, wo sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt.
E. 3.1.1 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich beim von der Pri- vatklägerin P._____ beschriebenen Haupttäter um den Beschuldigten A._____
- 31 - handelt. So bezeichnet es die Verteidigung als fragwürdig, dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht als Täter habe identifizieren können (sondern erst nach Kenntnisnahme des Resul- tats der DNA-Auswertung an der Goldkette), wenn doch dieser regelmässig in be- sagter L._____-Filiale einkaufen gewesen sei (Urk. 40 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz ist den Ausführungen der amtlichen Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens zur Personenidentifizierung nicht ein- deutig als Täter identifizieren konnte (vgl. Urk. D2/4/2 S. 2 f.; Urk. 40 S. 11; Urk. 78 S. 11). Erst als der Beschuldigte A._____ als Verursacher der DNA-Spur auf der goldfarbenen Halskette feststand, der Privatklägerin P._____ dies mitge- teilt und ihr ein Foto des Beschuldigten A._____ gezeigt wurde, gab diese an, der Beschuldigte A._____ sei zu 100 % derjenige, der sie am Kragen gepackt habe (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Mit der Vorinstanz kann bei Vorhalt eines Bildes, wobei die darauf abgebildete Person zugleich als DNA-Spurenverursacher genannt wird, von einer Wahlbildkonfrontation nicht gesprochen werden. Von einer Identifikation des Beschuldigten A._____ durch die Privatklägerin P._____ "mit hundertprozen- tiger Sicherheit" kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. Urk. 38 S. 18). Zu ergänzen ist aber, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, für sie kämen nur drei Personen in Frage, Nummern 2, 4 (der Beschuldigte A._____) und 6. Nummern 3, 5, 7 und 8 könne sie mit Sicherheit ausschliessen (Urk. D2/4/2 F/A 4), womit sie den Beschuldigten A._____ als einen der Täter nennen konnte bzw. jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschloss. Aufgrund des Spurenberichts des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 steht jedoch fest, dass der Be- schuldigte A._____ als Verursacher der ab der goldfarbenen Halskette sicherge- stellten DNA-Spur identifiziert werden konnte (Urk. D2/6/2). Gemäss Sicherstel- lungsliste der Stadtpolizei Zürich wurde die goldfarbene Halskette am Boden vor dem Haupteingang des L._____ von der Privatklägerin P._____ an die Polizei übergeben (Urk. D2/2/3). Sodann schilderte die Privatklägerin P._____ bereits an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2021, dass der Täter, wel- cher sie angegriffen habe, eine Goldkette verloren habe, die sie am Boden be-
- 32 - merkt habe (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Kon- frontationseinvernahme ergänzte sie, die Goldkette stamme sicher vom Täter, der sie gepackt habe, da sie die Goldkette an seinem Hals gesehen habe, als sie so nahe beieinander gestanden seien. Ausserdem habe sie ein "Klick" gehört, wie wenn etwas auf den Boden falle (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände, die Goldkette hätte auch ausgeliehen sein, von einem anderen getragen werden oder an einem anderen Tag verloren gehen können (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 78 S. 11), hat der Beschuldigte A._____ selbst nie behaup- tet. Damit ist gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom
27. August 2021 sowie die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin P._____ erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am Morgen des 9. Januar 2021 eine gold- farbene Halskette trug und diese im Gerangel mit der Privatklägerin P._____ vor dem Eingang des L._____ in O._____- verlor.
E. 3.1.2 Zum weiteren Sachverhalt ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin P._____ abzustellen: Der Beschuldigte A._____ nahm zusammen mit einem weiteren jungen Mann zwei Sechserpack Bier an sich und verliess damit den La- den ohne Bezahlung (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Weiter schilderte die Privatklägerin P._____ , sie sei sofort von der Kasse aufgestanden und dem Mann mit den zwei Sechserpack Bier nachgegangen. Sie habe ihn gerufen, er habe jedoch nicht reagiert (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Sie habe den Mann mit den zwei Sechserpack Bier hinten an der Jacke gepackt und ihn nach hinten gezogen, um ihn aufzuhalten. Sie habe ihm das Bier wegnehmen wollen und er sei bedrohlich auf sie zugekommen. Sie habe ihn zur Selbstverteidigung am Kragen gepackt und nach hinten an die Wand gestossen. Dann seien er und der zweite Mann auf sie losgegangen. Sie habe sich jedoch auf den ersten Mann konzentriert, dieser habe versucht, sie zu schubsen. Er habe ihr Angst einjagen wollen und sie am Kragen oder am Hals gepackt und sie habe ihm reflexartig in die Genitalien getreten (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme, welche zehn Monate später erfolgte, konnte sie nicht mehr angeben, ob sie am Hemd oder direkt am Hals gepackt wurde. Dass der Beschul- digte A._____ die Privatklägerin P._____ frontal am Hals gepackt haben soll, so der Anklagevorwurf, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Pri-
- 33 - vatklägerin P._____ nicht erstellen, zumal sie das so gar nie behauptet hat. Zwar sagte die Privatklägerin P._____ konstant aus, dass der Beschuldigte A._____ sie am Kragen gehalten habe, dies hat jedoch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Des Weiteren sind ihre Aussagen bezüglich des Gerangels nicht kon- stant und es kann nicht erstellt werden, wer wen zuerst geschubst haben soll. Weitere Beweismittel – ausser die Aussagen der Privatklägerin P._____ – gibt es keine. Der Beschuldigte A._____ machte diesbezüglich auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 14 ff.). Zudem lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin P._____ nicht erstellen, dass beide Männer gemeinsam gewalttätig gegen sie vorgegan- gen seien und der andere Mann sie von hinten gepackt habe. In der gleichen Ein- vernahme gab sie nämlich an, der zweite Mann "versuchte irgendetwas zu ma- chen" (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, der zweite Täter wollte sie von hinten umklammern bzw. packen, sie habe das jedoch durch einen Ellenbogen-Stoss abwehren können (vgl. Urk. D2/4/4 S. 4 und 5). Auch lässt sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin P._____ durch das Packen am Hals eine Hautrötung erlitten habe, gab sie doch selbst an, dass die Halsrötung auch von ihrem Kratzen stammen könnte, da sie die Angewohnheit sich zu kratzen, wenn sie sich ekle, wie auch bei diesem Vorfall (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5).
E. 3.2 Schliesslich lässt sich gestützt auf die zum Kerngeschehen konstanten Aussagen der Privatklägerin P._____ erstellen, dass zumindest der Beschuldigte A._____ Bierdosen gegen sie warf und gemeinsam mit dem weiteren jungen Mann unter Mitnahme einiger Bierdosen davonrannte. So sagte sie in der polizeili- chen Einvernahme aus, der Mann, welchen sie zuvor zwischen die Beine getreten habe, habe sie mit zwei Dosen Bier beworfen. Er habe sie jedoch nicht getroffen, sondern nur die Scheibe hinter ihr. Die Dosen seien dabei zerplatzt, die Scheibe sei ganz geblieben. Danach seien die beiden geflüchtet (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Sie hätten zwei bis drei Sechserpack Feldschlösschen Bier klauen wollen, nach dem Gerangel hätten sie etwa zehn Dosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin P._____ in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, beide Täter (und nicht nur der Be-
- 34 - schuldigte A._____) hätten Bierdosen gegen sie geworfen, sie jedoch nicht getrof- fen. Die Dosen seien am Boden geplatzt. Die Täter seien weggerannt und hätten einige Bierdosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5). In dieser Hinsicht ist vor- liegend ebenfalls auf die früher erfolgte polizeiliche Einvernahme abzustellen.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz stellte anhand der Videoaufnahme richtig fest, dass entge- gen der Anklageschrift nicht sämtliche Beschuldigte auf den Privatkläger B._____ losgingen und Flaschen gegen diesen warfen, sondern zu Beginn lediglich der Beschuldigte C._____ (mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung) so- wie E._____ (mit rotem Hoodie und schwarzer Jacke) auf den Privatkläger B._____ zugingen, wobei mindestens zwei Flaschen (eine helle und eine dunkle, welche beim Aufprall auf den Boden zerbrach) in Richtung des Privatklägers B._____ geworfen wurden. Auch der Zeuge I._____ sagte konstant aus, dass auch der Mann mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch – der Beschuldigte C._____ – Flaschen gegen den Privatkläger B._____ geworfen habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 2). Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten D._____ sagte der Zeuge I._____ konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte D._____ (mit einem pinken Pullover; lila Hoodie) habe Flaschen geworfen. Dem- gegenüber erwähnte er den Beschuldigten D._____ nicht unter denjenigen, die getreten hätten (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3; Urk. D1/6/3 S. 4). Die Anzahl der geworfe- nen Flaschen lässt sich anhand der Videoaufnahme und der Aussagen des Zeu- gen I._____ nicht erstellen. Es steht aber fest, dass mehrere Flaschen – darunter
- 23 - auch Glasflaschen – gegen den Privatkläger B._____ geworfen wurden. Entge- gen der Anklage (diese spricht nur von "Bierflaschen", "splitternden Flaschen", vgl. Urk. 16 S. 2 f.) handelt es sich nicht bei sämtlichen Flaschen um Glasfla- schen. Wie oben ausgeführt (E. 2.6.2), ist auf der Videoaufnahme zu sehen, wie eine Flasche, nachdem sie gegen eine Hausmauer geprallt ist, nicht zerbricht, sondern auf die Strasse rollt (vgl. Urk. D1/2/2 00:08-00:10).
E. 3.2.2 Was das Verhalten des Privatklägers B._____ betrifft, sagte der Zeuge I._____ glaubhaft aus, dass dieser sich rückwärtsgehend zurück zog, ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand hielt und mit der linken Hand "Stopp"-Zei- chen machte. Zudem rief er mehrmals "Beruhigt euch" (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ sei dabei nicht aggressiv gewesen, sondern habe versucht, die Situation mit Worten und Gesten zu beruhigen (vgl. Urk. D1/6/3 S. 5 und 6). Dass der Privatkläger sich rückwärtsgehend zurück- zog, lässt sich auch der Videoaufnahme entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2 00:00- 00:07). Ein aggressives Verhalten des Privatklägers bei diesem Vorgang ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Videoaufnahme zu entnehmen, dass die genannten Personen aggressiv auf ihn zu rennen.
E. 3.2.3 Zum weiteren Verlauf des Vorfalls lässt sich der Videoaufnahme entneh- men, dass die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet und weisse Schuhe) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, gefolgt von C._____ (nackter Oberkörper und blaue Kopfbedeckung) auf den sich zurückzie- henden Privatkläger B._____ zu rannten (vgl. Urk. D1/2/2 00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, hielt er eine helle Flasche in der rechten Hand, holte mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche aus kurzer Distanz gegen den Privatkläger B._____, welcher in der Folge zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:16; Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Sodann ist in der Videoaufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte A._____ dabei die Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers B._____ schleu- derte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht ab- zuwehren (vgl. Urk. D1/2/2 00:16-00:18). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Glasflasche handelte, da ein Zerbrechen nach dem Aufprall auf
- 24 - dem Boden auf der Videoaufnahme nicht zu sehen ist. Es ist daher – auch ange- sichts des Umstands, dass gemäss Videoaufnahme zuvor eine Flasche an der Hausmauer abprallte und nicht zerbrach – gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschuldigten A._____ ge- worfenen Flasche nicht um eine Glas-, sondern um eine Plastikflasche handelte. Da der Privatkläger B._____ nach diesem wuchtigen Flaschen-Wurf des Beschul- digten A._____ zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:17-00:19), muss jedoch von ei- ner gefüllten Plastikflasche ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erwei- sen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach er sich lediglich um seine Verletzung am Finger gekümmert habe und nicht wisse, was passiert sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3 und S. 5; Urk. D1/4/2 S. 3), als reine Schutzbehauptung. Es lässt sich folglich gestützt auf die Videoaufnahme erstel- len, dass der Beschuldigte A._____ aus kurzer Distanz eine gefüllte Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ schleuderte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ fiel deswegen um und sass daraufhin auf der Strasse.
E. 3.2.4 Als weiterer Handlungsabschnitt lässt sich der Videoaufnahme entnehmen, wie der Beschuldigte E._____ (mit schwarzer Jacke und rotem Hoodie) mit einer weissen Flasche in der rechten Hand auf den zu Boden gegangenen Privatkläger B._____ zu rannte, ausholte und die weisse Flasche mit voller Wucht gegen die- sen schleuderte, woraufhin dieser rücklings zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:22). Der Zeuge I._____ schilderte in sämtlichen Einvernahmen, die Ma- libu-Flasche habe den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Auch anhand der Videoaufnahme ist davon auszugehen. Denn als der Beschuldigte E._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in einer kurzen Distanz zum Privatkläger B._____ stand, mit der weissen Flasche – wobei es sich um die am Tatort aufgefundene Malibu-Flasche handeln dürfte, ab welcher die DNA des Beschuldigten E._____ sichergestellt wurde (vgl. Urk. D1/8/4) – von oben herab ausholte, richtete sich der am Boden liegende Privatkläger B._____ gerade auf, sass aufrecht und sah zum heranrennenden Beschuldigten E._____ auf (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:23). Nach dem Auftreffen der Flasche ging er rück- lings zu Boden. Zudem gab auch der Privatkläger B._____ auf die Frage, warum
- 25 - er zu Boden gegangen sei, an, weil ein Gegenstand ihn getroffen habe (Urk. 5/1 F/A 36).
E. 3.2.5 Betreffend die den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf des Privatklägers B._____ hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass es sich gestützt auf die übereinstimmen- den und glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ erstellen lässt, dass der Pri- vatkläger B._____ vier- bis fünfmal mit voller Wucht gegen den Oberkörper und den Kopf getreten wurde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Zeuge an, der Privatkläger B._____ sei von der Gruppierung getreten worden, wobei es sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbe- reich gewesen seien (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schilderte er, die fünf Angreifer hätten dem Privatkläger B._____ Fuss- tritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst, insgesamt sei dieser vier- bis fünfmal getreten worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Die Tritte seien mit voller Wucht ausgeübt worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Auch der Privatkläger B._____ sprach von Fusstrit- ten, welche erfolgt seien, als er zu Boden gegangen sei (Urk. 5/1 F/A 20 f., 34). Weiter lässt sich aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen I._____ erstellen, dass es die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ wa- ren, welche vier bis fünf wuchtvolle Fusstritte gegen den Oberkörper sowie einen Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausübten. In der Anklage wurde offen gelassen, welcher der Beteiligten den Tritt gegen den Kopf des Pri- vatklägers B._____ ausübte. Aufgrund in dieser Hinsicht widersprüchlicher Aussa- gen des Zeugen I._____ lässt sich auch nicht erstellen, ob nun der Beschuldigte A._____ und E._____ den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausge- übt haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 48). Nicht erstellen lässt sich weiter, dass der Be- schuldigte D._____ den Privatkläger B._____ – wie in der Anklageschrift vorge- worfen – ebenfalls mit Fusstritten traktierte; es liegt weder eine entsprechende Aussage des Zeugen I._____ vor, noch sind die Fusstritte in der Videoaufnahme dokumentiert.
E. 3.2.6 Zudem lässt sich nicht erstellen, dass – wie in der Anklage umschrieben – der Privatkläger B._____ bewusstlos auf dem Boden lag, als er mit Fusstritten at-
- 26 - tackiert wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er lediglich benommen gewesen sein muss. Der Privatkläger B._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zwar aus, ihm sei schwarz vor Augen geworden und er sei erst wie- der zu sich gekommen, als ein Polizist über ihm gestanden sei und sich um ihn gekümmert habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4). In der gleichen Einvernahme gab er aber auch an, mit Fusstritten attackiert worden zu sein (vgl. Urk. D1/5/1 S. 3 f.). Der Zeuge I._____ schilderte lediglich, der Privatkläger B._____ sei "benommen" ge- wesen, als dieser am Boden gelegen sei (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 5). Der Privatkläger B._____ habe immer noch das Messer in der Hand gehalten, als er sich diesem genähert habe. Er – der Zeuge I._____ – habe dem Privatkläger B._____ zugerufen, er solle das Messer weglegen, was dieser auch sofort getan habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 6). Wäre er bewusstlos gewesen, hätte er dieser Aufforderung nicht nachkommen und auch die Fusstritte nicht mitbekom- men können. Schliesslich ist auch in der Videoaufnahme zu sehen, dass sich der Privatkläger B._____ noch bewegte, als er infolge der Flaschenwürfe bereits am Boden lag (vgl. Urk. D1/2/2 00:20-00:25).
E. 3.2.7 Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich der dem Beschuldigten H._____ vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellen lässt, und es ist auf die ent- sprechenden Erwägungen vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 40 f.). Die Aussagen des Beschuldigten H._____, wonach er sich beim Werfen der Flaschen nicht be- teiligt, sondern nur geschlichtet habe, stehen in Einklang- mit der Videoaufnahme. Nämlich ist zu Beginn der Aufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte H._____ (beiger Pullover) den auf den Privatkläger B._____ zugehenden Beschuldigten D._____ (lila Hoodie) zur Seite zieht bzw. vom Privatkläger B._____ wegstösst und schliesslich selbst Richtung Trottoir geht (Urk. D1/2/2 00:00-00:06). Ansch- liessend tritt der Beschuldigte H._____ bis kurz vor Ende der Aufnahme nicht mehr in Erscheinung. Erst nachdem der Privatkläger B._____ nach zwei Fla- schenwürfen gegen bzw. ins Gesicht zu Boden ging und bereits mehrere Perso- nen heraneilten, tritt der Beschuldigte H._____ hinter einem Taxi wieder ins Bild (Urk. D1/2/2 00:25). Hinsichtlich der in dieser Hinsicht einzigen belastenden und vom Zeugen I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich erfolgten Angabe, die Person auf
- 27 - Foto 13 (Beschuldigter H._____) habe mit dem Fuss getreten, ist zu berücksichti- gen, dass aus der Aussage des Zeugen I._____ nicht hervorgeht, anhand welcher Merkmale er glaubte, den Beschuldigten H._____ als einen der Täter, welcher ge- genüber dem Privatkläger B._____ Fusstritte ausübte, identifizieren zu können. Dies wäre umso wichtiger gewesen, zumal der Zeuge den Beschuldigten H._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht anhand seiner Kleidung beschreiben bzw. sich an ihn bzw. seine Kleidung nicht erinnern konnte.
E. 3.2.8 Der Privatkläger B._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, einen ver- stellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie eine kleine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogenhaken und eine Riss- quetschwunde über dem linken Auge (vgl. dazu oben E. 2.8 sowie Urk. D1/7/2 und Urk. D1/7/4; Urk. 20/2).
E. 3.2.9 Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass auf der Videoaufnahme er- sichtlich ist, dass der Privatkläger B._____ noch keine Verletzungen im Gesicht hatte, als die Beschuldigten A._____ und D._____ ihn mit einer Flasche bzw. ei- nem Gurt in der Hand verfolgten (vgl. Urk. D1/2/2 00:16), und auch nach dem Wurf der gefüllten Plastikflasche durch den Beschuldigten A._____ und der Ma- libu-Flasche durch den Beschuldigten E._____ ins Gesicht des Privatklägers noch keine Gesichtsverletzungen erkennbar waren (vgl. Urk. D1/2/2 00:19-00:24), dar- auf, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers durch die Fusstritte der Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ verursacht worden sein müss- ten (vgl. Urk. 63 S. 50). Gemäss ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich vom 30. September 2021 sind die Verletzungen unfallkausal; eine Einschränkung auf einzelne Gewalthandlungen wird nicht vorgenommen (Urk. D1/7/4 S. 2). Auch die Anklage erachtet die gesamten streitgegenständlichen "Gewalteinwirkungen" als für die dokumentierten Verletzungen kausal (Urk. 16 S. 3). Davon ist auszuge- hen. Vor allem ist nicht auszuschliessen, dass der Nasenbeinbruch durch das Schleudern der Malibu-Flasche ins Gesicht entstanden sein könnte.
E. 3.2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall drei zen- trale Beweismittel, konkret die Aussagen des Zeugen I._____ sowie diejenigen
- 28 - des Privatklägers B._____ und eine Videoaufnahme, zur Erstellung des Sachver- halts gibt. Diese drei Hauptbeweismittel geben ein klares und eindeutiges Bild. Entgegen der Meinung der Verteidigung gibt es nicht den geringsten Hinweis, dass die Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) manipuliert sein könnte. Vielmehr stützt diese Videoaufnahme die Aussagen des Privatklägers B._____ und des Zeugen I._____. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass es ein sehr dynamisches Ge- schehen war, in welches viele Personen involviert waren. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann deshalb dem Zeugen I._____ kein Vorwurf gemacht wer- den, wenn er sich nicht an die einzelnen Kleidungsstücke der Beschuldigten oder ihre jeweiligen Handlungen im Detail erinnern konnte. Dass sich da Widersprüche und Differenzen bei der Zeugenaussage ergeben, ist nichts anderes als nachvoll- ziehbar aufgrund der gesamten Situation.
E. 3.3 Fazit Mit der Vorinstanz ist als Fazit festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt mit folgenden Ausnahmen erstellt werden kann: Nicht erstellen lässt sich der Tatbei- trag des Beschuldigten H._____. Auch ist bei der vom Beschuldigten A._____ ge- gen das Gesicht des Privatklägers B._____ geschleuderten Flasche nicht von ei- ner Glasflasche, sondern einer gefüllten Plastikflasche auszugehen. Weiter war der Privatkläger B._____ nicht bewusstlos, als die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihm Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzten. Dass auch der Beschuldigte D._____ dem Privatkläger B._____ Fuss- tritte versetzte, kann schliesslich ebenso wenig erstellt werden. C. Dossier 2
1. Anklagevorwurf
E. 4 Der geringfügige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB ist mit Busse zu bestrafen. Da der Beschuldigte A._____ be- treffend Angriff bereits mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, ist auf- grund des Verschlechterungsverbots auf die Ausfällung einer Busse zu verzich- ten.
E. 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 6.1. Die Privatklägerin F._____ AG beantragt in ihrer Eingabe vom 7. September 2022, die Beschuldigten seien zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2021 zu bezahlen (Urk. 16B). Im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 8. August 2021 habe sie als obligatorische Unfallversicherung von S._____ die Heilungskosten
- 47 - und das Taggeld des Privatklägers B._____ im Umfang von Fr. 5'471.75 vergütet (Urk. 16B S. 1). Als Beleg reichte die Privatklägerin F._____ AG eine Rechnung der Stadt Zürich, Schutz und Rettung, in Höhe von Fr. 786.– betreffend den Transport des Privatklägers B._____ ins Universitätsspital Zürich ein. Weiter liegt ein Beleg im Recht, gemäss welchem die Privatklägerin F._____ AG dem Privat- kläger B._____ für die Arbeitsunfähigkeit vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 Taggelder in Höhe von Fr. 330.40 auszahlte. Schliesslich liegen zwei Rech- nungen des Universitätsspitals Zürich betreffend die Behandlung des Privatklä- gers B._____ in Höhe von Fr. 4'236.35 und Fr. 119.– im Recht (Urk. 16B). 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 107 f.) ist damit das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG in Höhe von Fr. 5'471.75 vollumfänglich ausgewie- sen. Auch die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht – Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden durch das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten C._____, A._____, D._____ und E._____ – sind gegeben. Damit ist der Beschuldigte A._____ unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen. VIII. Kosten
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Berufung. Be- züglich des Dossiers 2 wird er vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen und wegen des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schul- dig gesprochen, was ein Übertretungstatbestand ist, weshalb es sich als ange- messen erweist, dem Beschuldigten A._____ drei Viertel der Kosten der Untersu- chung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen
- 48 - der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Im Übrigen (ein Viertel) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnoten für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Berücksichti- gung des Aufwandes sowie der effektiven Zeit für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Berufungsverhandlung hat weniger Lange gedauert, als von der amtlichen Verteidigung geschätzt, weshalb die Ent- schädigung etwas tiefer ausfällt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten A._____ im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
E. 5.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Angriff zu- gesprochenen Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Au- gust 2021 an den Privatkläger B._____ ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ damit, dass er hinsichtlich sämtlicher Zivilforderungen deren Abweisung, eventualiter Verweisung auf den Zivilweg beantragt, die Höhe der zugesproche- nen Genugtuung nicht konkret anficht. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 105 f.) sind sämtliche Voraussetzungen der Genugtuung gegeben, womit dem Privatkläger B._____ eine solche zuzusprechen ist (womit eine Abweisung der Forderung oder die Verweisung auf den Zivilweg nicht in Frage kommt). Im Übrigen ist den Erwä- gungen der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten und zu schliessen, dass in Anbetracht der gesamten Umstände eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 8. August 2021 angemessen erscheint, und das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers B._____ im Mehrbetrag abzuweisen ist.
E. 5.2 Da die Beschuldigten C_____ und D._____, A._____ und E._____ den An- griff auf den Privatkläger B._____ gemeinsam verübten und ihm im Rahmen des Angriffs gemeinsam die vorgenannten Verletzungen zufügten, haften sie diesem gegenüber solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. Der Beschuldigte A._____ ist somit unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 2. Februar 2023 bezüglich Dispositivziffern 6 (Zivilforderung Pri- vatkläger 1 [B._____]), 9-13 (sichergestellte Spuren und beschlagnahmte Gegenstände), 14 (Kostenfestsetzung) und 17 (Prozessentschädigung Pri- vatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 49 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L) verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 2'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L) verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____ AG) CHF 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen. - 50 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
- Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vier- teln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verLangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 51 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230268-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 31. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
2. Februar 2023 (DG220056)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. März 2022 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 111 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 55 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059- L) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab
8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-
- 3 - L) verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG CHF 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen.
9. Die folgenden sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 [Referenz-Nr. K210808-020] werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie der Entscheide in den Verfahren DG220055-L, DG220057-L, DG220058-L sowie DG220059-L durch die Lagerbehörde vernichtet: Fotografie (Asservat-Nr. A015'298'336) Taschenmesser (Asservat-Nr. A015'280'145) DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'001) DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'012) Flasche (Asservat-Nr. A015'280'156) DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'045) DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'512)
10. Die folgenden sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 [Referenz-Nr. K210808-020] werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie der Entscheide in den Verfahren DG220055-L, DG220057-L, DG220058-L sowie DG220059-L auf erstes VerLangen heraus- gegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernich- tet: Shirt (Asservat-Nr. A015'280'656) Herrenhose (Asservat-Nr. A015'280'667) Herrenhemd (Asservat-Nr. A015'280'678)
- 4 -
11. Die gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 [Referenz-Nr. K210808-020] sichergestellten Kleider (A015'280'189) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie der Entscheide in den Verfahren DG220055-L, DG220057-L, DG220058-L sowie DG220059-L auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.
12. Die folgenden sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Januar 2021 [Referenz-Nr. K210109-031] werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Lagerbehörde vernichtet: Spuren-Fotografie (Asservat-Nr. A014'584'566) DNA-Spur – Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A014'584'577) Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A014'584'588) DNA-Spur – Gegenstand (Asservat-Nr. A014'584'602)
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 11. März 2022 beschlag- nahmte goldfarbene Halskette (Asservat-Nr. A014'584'602 [recte: 599]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 770.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 1'744.70 Gutachten/Expertisen etc. CHF 14'010.80 amtliche Verteidigung (bisher ausbezahlt); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 5 -
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die definitive Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit se- paratem Beschluss entschieden.
17. Auf die Anträge der Privatkläger 1 und 3 auf Bezahlung einer Prozessentschä- digung durch den Beschuldigten wird nicht eingetreten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1 f.)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei – ausgenommen von Dispositiv Ziffern 6 (Zivilforderung Privatkläger B._____), 11 (Herausgabe sichergestellte Kleider), 12 (Vernichtung der Spuren und Spurenträger), 13 (Herausgabe der goldfarbenen Halskette), 16 (Kosten amtliche Ver- teidigung), 17 (Prozessentschädigung Privatkläger) – aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen unter Entschädigung für die zu Unrecht entstandene Haft.
3. Folgerichtig sei kein Landesverweis anzuordnen.
4. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 6 - Eventualanträge:
1. Das erstinstanzliche Urteil sei – ausgenommen von Dispositiv Ziffern 6 (Zivilforderung Privatkläger B._____), 11 (Herausgabe sichergestellte Kleider), 12 (Vernichtung der Spuren und Spurenträger), 13 (Herausgabe der goldfarbenen Halskette), 16 (Kosten amtliche Ver- teidigung), 17 (Prozessentschädigung Privatkläger) – aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB mit insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie für einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestra- fen.
3. Es sei ein Landesverweis von maximal fünf Jahren anzuordnen.
4. Es sei auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten.
5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualtier vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) nach Ermes- sen des Gerichts.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich: (Urk. 70, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 2. Februar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei- lung, den Beschuldigten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des räu- berischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und be- strafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Es verwies den Beschuldig- ten im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes und ordnete die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Der Privatkläger B._____ wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde unter solidarischer Haf- tung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L) verpflichtet, dem Privatklä- ger B._____ CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung sowie der Privatklägerin F._____ AG CHF 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Sep- tember 2021 zu bezahlen. Das Bezirksgericht entschied weiter über die sicherge- stellten Spuren, Spurenträger sowie weitere Gegenstände und schliesslich über die Kosten. Auf die Anträge des Privatklägers B._____ und der Privatklägerin F._____ auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Beschuldigten trat es nicht ein (Urk. 63 S. 111). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldeten der Beschul- digte sowie die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 56, Urk. 57, Urk. 62/1-2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 28. April 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 64). Die schriftliche Berufungser- klärung des Beschuldigten erfolgte innert Frist (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 90 StPO). 1.3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Anschlussberufung er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 68). Seitens der
- 8 - Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Am
23. Mai 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 75). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. Mai 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin statt (Prot. II S. 3). Das Verfahren in Sachen D._____ (DG220058-L) ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwach- sen. Die Verfahren in Sachen C._____ (DG230161-L) und E._____ (DG220059- L) sind hingegen noch nicht rechtskräftig. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens des Beschuldigten weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisan- träge gestellt (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruch- reif.
2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft er- wachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, ein Absehen von der Landesverwei- sung, eine Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Haft sowie die Abweisung der Forderungen der Privatkläger, dies unter entsprechender Kostenregelung. Be- züglich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 16) wurde seitens des Beschuldigten der Antrag gestellt, diese Dispositivziffer nicht aufzuheben (Urk. 78 S. 1 f.). Diese Dispositivziffer ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwach- sen. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzli- che Urteil somit bezüglich Dispositivziffern 6 (Zivilforderung Privatkläger 1 [B._____]), 9-13 (sichergestellte Spuren und beschlagnahmte Gegenstände), 14 (Kostenfestsetzung) und 17 (Prozessentschädigung Privatkläger), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Dis- position.
- 9 - II. Sachverhalt A. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer
- 10 - 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vor- handenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständli- chen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 82 f.). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).
- 11 - B. Dossier 1
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift vom 22. März 2022 betreffend Dossier 1 vorgeworfen, am 8. August 2021, um ca. 07:50 Uhr, mitten auf der G._____-strasse zusammen mit seinen Kollegen und Mittätern H._____, C._____, D._____ und E._____ auf den sich alleine unterwegs befindlichen Pri- vatkläger B._____ losgegangen zu sein. 1.2. Der Privatkläger B._____ habe sich daraufhin rückwärtsgehend zurückge- zogen, ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand gehalten und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen gemacht; zudem habe er mehrfach "Beruhigt Euch" gerufen. 1.3. Der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter seien indes weiterhin auf den Privatkläger B._____ losgegangen und hätten allesamt rund acht vom Boden aufgenommene Bierflaschen gegen den sich weiterhin zurückziehenden Privatklä- ger B._____ geworfen. 1.4. Auf Höhe der Liegenschaft G._____-strasse … habe der Beschuldigte A._____ dann aus kurzer Distanz eine weitere Flasche gegen das Gesicht des Privatklägers B._____ geschleudert, der deswegen umgefallen und auf der Strasse gesessen sei. 1.5. Daraufhin sei der Beschuldigte E._____ zum Privatkläger B._____ gerannt und habe ihm eine weisse "Malibu"-Flasche ins Gesicht geschleudert, woraufhin dieser rücklings zu Boden gegangen sei. 1.6. Dann seien der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter weiter auf den rücklings am Boden liegenden und unterdessen bewusstlosen Privatkläger B._____ losgegangen und hätten ihm insgesamt vier bis fünf heftige und wucht- volle Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzt.
- 12 - 1.7. Als schliesslich ein Passant dazugekommen sei und laut geschrien habe, dass sie aufhören sollten, hätten der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien weggerannt. 1.8. Durch diese Gewalteinwirkungen des Beschuldigten A._____ und seine vier Mittäter habe der Privatkläger B._____ – was sie gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hätten – folgende Verletzungen erlitten: leichtes Schädel-Hirn-Trauma, verstellter beidseitiger Bruch des Nasenbeins und der Na- senseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie je eine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogen- haken und über dem linken Auge. 1.9. Diese Verletzungen des Privatklägers B._____ hätten zu keiner direkten Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihrer gemeinsamen Flaschenwürfe und Tritte insbesondere gegen den Kopf des am Boden liegenden, wehr- und dann auch be- wusstlosen Privatklägers B._____ in diesem hochdynamischen Geschehen hätten der Beschuldigte A._____ und seine Mittäter aber gewusst und gewollt bzw. zu- mindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger B._____ dadurch im Falle von Gesichtstreffern von splitternden Flaschen im Gesicht arg und bleibend entstellt werden oder das Augenlicht verlieren könnte und dass im Falle von Kopftreffern der Fusstritte der Privatkläger B._____ dadurch einen Schädelbruch, ein schwe- res Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen und/oder einen Genickbruch erleiden könnte, welche Verletzungen ihn in eine unmittelbare Lebensgefahr hätten brin- gen und die Möglichkeit seines Todes zur ernstlichen und dringenden Wahr- scheinlichkeit hätten machen können. 1.10. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als er- stellt (vgl. Urk. 63 S. 41 ff.).
2. Beweismittel 2.1. Als Beweismittel für die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts bzw. einer Tatbeteiligung des Beschuldigten A._____ an der Auseinandersetzung liegen die Aussagen des Beschuldigten A._____ (Urk. D1/3/1-4), der Mitbeschul-
- 13 - digten C._____, H._____, D._____ und E._____ (Urk. D1/4/1-11), des Privatklä- gers B._____ (Urk. D1/5/1-2) sowie des Zeugen I._____ (Urk. D1/6/1 und D1/6/3) vor. Als weitere Beweismittel liegen der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/2/1), die Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) sowie der Kurzbericht des Foren- sischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2021 betreffend die Auswertung der DNA-Spuren an der Malibu-Flasche (Urk. D1/8/4) vor. Hinsichtlich der Verletzun- gen des Privatklägers liegen der Austrittsbericht sowie der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich (Urk. D1/7/2 und D1/20/2) vor. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten A._____ vollständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 26 f.): Der Beschuldigte A._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom
8. August 2021 aus, der Streit habe angefangen, weil ein junger Mann immer wie- der zu ihnen gekommen sei, er diesem gesagt habe, dass er weggehen solle und dieser ihn mit einem Messer auf die Hand geschlagen habe. Davon, dass er die- sen Mann angegriffen und gegen den Kopf getreten haben soll, wisse er nichts (Urk. D1/3/1 S. 2). Der junge Mann habe ihn mit dem Messer am Finger geschnit- ten. Nachdem er dem Mann dreimal gesagt habe, dass er sich entfernen soll, sei dieser mit einem Messer in seine Richtung gekommen. Er – der Beschuldigte A._____ – habe ihm eigentlich nur das Messer wegnehmen wollen. Dabei habe der Mann ihn in den Finger geschnitten. Er habe sich dann nur noch um seinen Finger, seine Verletzung und seine Schmerzen gekümmert. Der Mann habe dies bewusst gemacht. Er sei mit einem Messer in seine Richtung gekommen und als er ihm das Messer habe wegnehmen wollen, habe der Mann zugestochen (Urk. D1/3/1 S. 3). Er sei mit H._____, D._____ und C._____ unterwegs gewesen. Er selbst habe schwarze Hosen, weisse Schuhe, einen schwarzen Pullover und ein grünes Gilet getragen (Urk. D1/3/1 S. 5). Danach gefragt, ob er Flaschen ge- worfen und den Privatkläger B._____ getreten oder geschlagen habe, gab der Be- schuldigte A._____ an, nachdem er am Finger verletzt worden sei, wisse er nicht mehr, was passiert sei. Ob jemand aus der Gruppe Flaschen geworfen habe, wisse er nicht. Er habe nichts gesehen (Urk. D1/3/1 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfrage
- 14 - seiner amtlichen Verteidigerin gab der Beschuldigte A._____ an, der Mann, der mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe aggressiv gewirkt und sei sehr wütend gewesen. Er habe Angst vor dieser Person mit dem Messer gehabt (Urk. D1/3/1 S. 6). Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 9. August 2021 gab der Beschuldigte A._____ wiederum an, sich nur noch um seinen Finger bzw. seine Schmerzen gekümmert zu haben, als dieser Mann ihn mit dem Messer am rech- ten Ringfinger verletzt habe. Dieser Mann habe die Frau, welche bei ihnen gewe- sen sei, belästigt. Als sie ihm gesagt hätten, er solle damit aufhören, habe er ein Messer genommen und ihn verletzt. Er habe dem Mann keine Flasche angewor- fen und ihn auch nicht getreten oder geschlagen (Urk. D1/3/2 S. 2). Wie es dazu gekommen sei, dass der Mann am Boden lag, wisse er nicht. Er habe nichts ge- sehen und sich nur um seine Fingerverletzung gekümmert (Urk. D1/3/2 S. 2 f.). Er habe den Mann nicht geschlagen und wisse nichts von Flaschenwürfen und Fuss- tritten (Urk. D1/3/2 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2021 verweigerte der Beschuldigte A._____ die Aussage (Urk. D1/3/3 S. 3 f.). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. Dezember 2021 machte der Be- schuldigte A._____ grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/3/4 S. 2 ff.). Auf Vor- halt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich sowie des Passanten-Videos gab er an, betrunken gewesen zu sein und sich nicht zu erinnern, was er gemacht habe. Er sehe das jetzt auf dem Video. Er erinnere sich nicht, was für eine Flasche er dem Privatkläger B._____ angeworfen habe. Er erinnere sich auch nicht, dass er ihn so geschlagen habe. Normalerweise trinke er nur am Wochenende. Bei die- sem Vorfall habe er die ganze Nacht durchgetrunken und gefeiert. Das sei pas- siert, weil er stark betrunken gewesen sei. Er habe nicht absichtlich jemanden verletzen wollen (Urk. D1/3/4 S. 4). An der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 gab der Beschuldigte A._____ an, sich nicht erinnern zu können. Der Vorfall liege schon lange zurück. Er könne sich jedoch erinnern, dass er an diesem Mor- gen viel Alkohol getrunken habe (Urk. 35 S. 8). 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit einem Messer attackiert worden und habe versucht, sich dagegen zu weh- ren, wobei er am Finger verletzt worden sei. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte
- 15 - A._____ mit den Mitbeschuldigten C._____, H._____, D._____ und E._____ un- terwegs gewesen sei, erklärte er, dass er nicht sagen könne, wer diese Personen gewesen seien. Er kenne keinen persönlich. Er wisse nur, dass er von einem fremden Mann bedroht worden sei und er sich versucht habe, dagegen zu weh- ren. An Einzelheiten könne er sich jedoch nicht mehr erinnern, da der Vorfall schon eine Weile her sei. Bezüglich des konkreten Vorwurfs machte der Beschul- digte A._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auf entspre- chende Nachfrage erklärte er, dass er an jenem Morgen stark alkoholisiert gewe- sen sei. Wie es dazu gekommen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Ein Alko- holproblem habe er jedoch nicht (Prot. II S. 16 ff.). 2.3. Aussagen der Mitbeschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____, H._____, D._____ und E._____ (Urk. D1/4/1-11) zutreffend zusammengefasst. Auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen zu verweisen (Urk. 63 S. 23 ff.). 2.4. Aussagen des Privatklägers B._____ Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 32 ff.). Der Privatkläger gab zusammengefasst an, er sei dazwischen gegangen, als eine Frau von drei oder vier Männern bedrängt worden sei. Danach seien die Männer hinter ihm her und hätten nach ihm Flaschen geworfen und, als er in der Folge zu Boden gegangen sei, ihn mit Füssen getreten (Urk. D1/5/1 und D1/5/2). 2.5. Aussagen des Zeugen I._____ 2.5.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Zeugen I._____ vollständig und zu- treffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 34 ff.): Der Zeuge I._____ führte in der Untersuchung aus, er sei vor dem Lokal J._____ bei der Ecke K._____ an der G._____-strasse gestanden (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Da seien zwei bzw. – gemäss seinen Angaben vor der Polizei – drei
- 16 - Flaschen in seine Richtung geflogen (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Als er nach links geschaut habe, habe er gesehen, dass sechs Personen am Herum- schreien gewesen seien (Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der rechten Hand gehalten und habe versucht, die anderen Personen zu beruhigen. Er sei nicht aggressiv gewesen, die ganze Zeit rückwärtsgegangen und habe mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen gemacht und immer gesagt: "Beru- higt euch" (Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3 und 6). Die Distanz zur Gruppierung habe anfangs ca. fünf Meter, später dann ca. zwei Meter betragen (Urk. D1/6/1 S. 2). 2.5.2. Der Zeuge I._____ beschrieb die Männer aus der Gruppierung anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Einer habe einen nackten Oberkörper ge- habt und ein blaues Kopftuch sowie dunkle lange Hosen getragen. Einer habe weisse Schuhe und einen roten Pullover sowie eine dunkle Lange Hose getragen und habe seinen Hosengurt ausgezogen. Einer habe einen lila oder pinken Pull- over und hellblaue Jeans getragen. Über die anderen drei könne er nichts sagen (Urk. D1/6/1 S. 3). 2.5.3. Betreffend die geworfenen Flaschen gab der Zeuge I._____ zu Beginn der polizeilichen Einvernahme an, derjenige mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch habe zwei Flaschen geworfen. Ein anderer habe ein rotes T-Shirt ange- habt, dieser habe eine Flasche geworfen. Beide hätten die Flaschen vom Boden aufgehoben (Urk. D1/6/1 S. 1). Später in der Einvernahme führte I._____ aus, aus der Gruppierung seien fünf Flaschen in Richtung des Privatklägers B._____ geflo- gen, welche vom Mann mit nacktem Oberkörper geworfen worden seien. Drei Fla- schen hätten den Privatkläger B._____ getroffen, wobei dieser zwei Flaschen mit der Hand habe abwehren können und die dritte Flasche ihn im Gesicht traf. Dies habe ungefähr auf Höhe des L._____ stattgefunden. Daraufhin sei der Privatklä- ger B._____ zu Boden gegangen und habe einen sehr benommenen Eindruck ge- macht. Bei der Flasche, welche den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen habe, habe es sich um eine 7.5 dl Malibu-Flasche gehandelt (Urk. D1/6/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme führte I._____ aus, fünf Personen hätten dem Privatkläger B._____ Flaschen angeworfen. Insgesamt
- 17 - seien es etwa acht Flaschen gewesen, welche sie vom Boden aufgenommen hät- ten. Es seien mehrheitlich Bierflaschen gewesen. Die Gruppe habe sich dann Richtung L._____/M._____ verlagert (Urk. D1/6/3 S. 3). Vor dem L._____-Ein- gang sei dem Privatkläger B._____ eine Malibu-Flasche angeworfen worden. Die Flasche habe den Privatkläger B._____ mitten im Gesicht getroffen und dieser sei zu Boden gegangen (Urk. D1/6/3 S. 4). Wer die Malibu-Flasche geworfen habe, könne er jedoch nicht mehr sagen (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich gab der Zeuge I._____ an, der Beschuldigte C._____ (Foto 15) sowie der Beschuldigte D._____ (Foto 16) hätten Flaschen geworfen. Letzterer habe einen pinken Pullover getragen. Auch der Beschuldigte E._____ (Foto 18) habe Flaschen geworfen (Urk. D1/6/3 S. 4). 2.5.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab I._____ betreffend den weite- ren Ablauf des Geschehens an, die Gruppierung sei auf den Privatkläger B._____ losgegangen und habe gegen diesen getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Der Privatkläger B._____ habe nicht mehr viel machen können, habe aber das Messer noch immer in der Hand gehabt. Er – I._____ – sei auf die Gruppierung zu gerannt und habe geschrien, dass sie den Privatkläger B._____ in Ruhe las- sen sollen und die Polizei kommen werde. Daraufhin hätten die Männer vom Pri- vatkläger B._____ abgelassen und seien in Richtung N._____-strasse geflüchtet (Urk. D1/6/1 S. 2). Wie oft der Privatkläger B._____ getreten worden sei, könne er nicht sagen, es seien jedoch sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbereich gewesen. Wer welchen Tritt gemacht habe, konnte I._____ nicht genau sagen. Er wisse jedoch, dass der Tritt gegen den Kopf von ei- nem weissen Schuh gemacht worden sei. Der Mann habe einen roten Pullover getragen. Den Tritt gegen den Kopf habe er klar vom Mann mit den weissen Schuhen und dem roten Pullover gesehen. Derjenige mit dem nackten Oberkör- per habe sicher auch getreten. Es sei ausserdem noch einer dabei gewesen, wel- cher einen pinken Pullover getragen habe. Dieser habe nicht getreten (Urk. D1/6/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab I._____ betreffend die Fusstritte an, der Privatkläger B._____ sei zu Boden gegangen, die fünf Angreifer hätten nicht von ihm abgelassen und ihm Fusstritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst. Insgesamt sei der Privatkläger B._____ vier- bis fünfmal
- 18 - getreten worden. Er – I._____ – sei hinzu gerannt und habe geschrien, sie sollten aufhören. Daraufhin hätten sie vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien nach rechts gerannt, wenn man Richtung M._____ schaue (Urk. D1/6/3 S. 4 f.). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich führte der Zeuge I._____ aus, der Beschuldigte H._____ (Foto 13) habe den Privatkläger B._____ mit dem Fuss getreten. Auch der Beschuldigte A._____ habe Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt, dies wisse er insbesondere aufgrund der weissen Schuhe. Die Person mit dem nackten Oberkörper und dem blauen Kopftuch, welche nicht auf den Fotos sei, habe ebenfalls gegen den Privatkläger B._____ getreten. Wer wie genau getreten habe, wusste der Zeuge I._____ nicht. Betreffend die Intensi- tät der Tritte führte er sodann aus, diese seien mit voller Wucht ausgeübt worden (Urk. D1/6/3 S. 4). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme bestätigte I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass derjenige mit den weissen Schuhen (Foto 14, Beschuldigter A._____) und derje- nige mit dem roten Pullover (Foto 18, Beschuldigter E._____) Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt hätten (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Ergänzungs- fragen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ führte I._____ dies- bezüglich aus, er erinnere sich definitiv an einen Tritt mit weissen Schuhen. Er meine, dass auch ein roter Pullover im Spiel gewesen sei und glaube, dass dies dieselbe Person gewesen sei. Der Zeuge I._____ gab weiter an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, dass der Mann auf Foto 18 (Beschuldigter E._____) ebenfalls getreten habe, weil dieser damals keine Lederjacke getragen habe. Die Hose er- kenne er jedoch wieder. Auf weitere Ergänzungsfrage erklärte der Zeuge I._____, es habe nur die Person mit den weissen Schuhen gegen den Kopf des Privatklä- gers B._____ getreten. Es habe nur einen Tritt gegen den Kopf gegeben und die- ser sei mit weissen Turnschuhen erfolgt. Die übrigen Tritte seien gegen die Brust und den Bauch des Privatklägers B._____ gegangen. Beim Tritt gegen den Kopf mit den weissen Turnschuhen sei er – I._____ – maximal fünf Meter entfernt ge- wesen (Urk. D1/6/3 S. 7).
- 19 - 2.6. Fotobogen der Stadtpolizei Zürich und Videoaufnahme 2.6.1. Zur Identifizierung der in der Videoaufnahme ersichtlichen Personen ist der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich heranzuziehen. So trug der Beschuldigte H._____ im Zeitpunkt der Polizeikontrolle einen beigen Pullover, blaue Hosen mit breiten weissen Streifen sowie schwarze Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 13). Der Be- schuldigte A._____ trug einen schwarzen Pullover, ein orange-grünes Gilet, schwarz-blaue Hosen mit weissen Streifen sowie weisse Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 14). Der Beschuldigte D._____ trug ein schwarzes T-Shirt, blaue Jeans mit Rissen an den Knien sowie blau-schwarze Schuhe. In seinen Effekten führte er zudem einen lila Hoodie-Pullover mit sich (Urk. D1/2/1 Foto 16 und 17). Der Be- schuldigte E._____ trug einen roten Hoodie-Pullover, eine schwarze Lederjacke sowie schwarze zerrissene Hosen mit weisser Aufschrift (Urk. D1/2/1 Foto 18). Der Beschuldigte C._____ trug anlässlich der Kontrolle ein blau-rot gemustertes Hemd, eine schwarze Cargo Hose sowie schwarze Turnschuhe mit einem hellen Nike-Symbol. Gemäss Fotobogen der Stadtpolizei Zürich trug der Beschuldigte C._____ bei der Auseinandersetzung eine blaue Kopfbedeckung und kein Ober- teil (Urk. D1/2/1 Bildbeschreibung zu Foto 15). 2.6.2. In der Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) ist ersichtlich, dass die Beschuldigten H._____ (beiger Pullover) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, auf den Privatkläger B._____ zugingen und dieser zurückwich. Die beiden Beschuldigten wichen dann etwas zurück Richtung Trottoir, wobei der Be- schuldigte H._____ den Mitbeschuldigten D._____ vom Privatkläger B._____ weg Richtung Trottoir wegzustossen scheint, woraufhin die Beschuldigten E._____ (ro- ter Hoodie und schwarze Jacke) und derjenige mit blauer Kopfbedeckung und ohne Oberbekleidung auf den Privatkläger B._____ zugingen. Der Beschuldigte E._____ holte dabei mit einem dunklen Gegenstand in der Hand aus (00:06- 00:07). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hatte eben- falls etwas in der Hand, dies ist aber nur schwer zu erkennen (00:07). Der eigent- liche Wurf des Beschuldigten E._____ ist im Video nicht zu sehen – die Aufnahme zeigt zeitweise nur den Strassenbelag –, aber kurz darauf ist ersichtlich, wie eine helle Flasche und kurz darauf eine dunkle Flasche aus der Richtung der Beschul-
- 20 - digten zu fliegen kamen und auf dem Boden landeten (00:09). Die dunkle Flasche zerbrach beim Aufprall auf dem Boden. Die helle Flasche rollte, nachdem sie ge- gen eine Hausmauer geprallt und dabei nicht zu Bruch gegangen war, auf die Strasse (00:10). Etwas später rannten die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet, dunkle Hosen und weisse Schuhe) und D._____ auf den Privatkläger B._____ zu – der Beschuldigte D._____ immer noch mit dem Gürtel in der Hand – und mit etwas Abstand folgte der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopf- bedeckung (00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ mit einer hellen Flasche in der rechten Hand zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, holte er mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche gegen den Privatkläger B._____, wo- bei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ ging in der Folge zu Boden (00:16). Der Beschuldigte A._____ holte mit Wucht aus, so dass er infolge Übergewichts nach vorne stol- perte (00:16-00:19), er konnte sich aber fangen (00:18) und lief danach Richtung Trottoir (00:20). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt in diesem Moment eine weitere Flasche in der Hand (00:18). Daraufhin griff der Beschuldigte E._____ wieder ins Geschehen ein (00:19). Er rannte mit einer hellen Flasche in der rechten Hand auf den nun am Boden liegenden Privatkläger B._____ zu, holte aus und machte eine Schleuderbewegung gegen dessen Ge- sicht (00:20-00:23). Daraufhin hielt er die helle Flasche nicht mehr in der Hand. Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt seine Flasche in diesem Moment immer noch in der Hand (00:22). Am Ende der Videoaufnahme sieht man, wie mehrere Personen zum Tatort bzw. zum auf dem Boden liegenden Privatkläger B._____ heraneilen (00:23-00:25). 2.7. Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 18. Oktober 2021 Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte E._____ als Verursacher der ab der Malibu-Flasche sicher- gestellten DNA-Spur identifiziert (Urk. D1/8/4).
- 21 - 2.8. Austrittsbericht sowie ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich Gemäss provisorischem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom
11. August 2021 sowie dem definitiven Austrittsbericht vom 12. August 2021 wur- den beim Privatkläger B._____ ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine bilaterale dislozierte Nasenbeinfraktur und anteriore Septumfraktur sowie multiple Kontusio- nen und Exkoriationen an Knie und Ellenbogen beidseits diagnostiziert. Die Na- senbeinfraktur musste operativ behandelt werden. Darüber hinaus war der Privat- kläger B._____ vom 8. August 2021 bis 13. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. D1/7/2; Urk. D1/20/2). Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspi- tals Zürich vom 30. September 2021 handelt es sich beim verstellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze sowie den mehreren Prellun- gen und Abschürfungen an beiden Knien, Ellenbogen sowie der kleinen Riss- quetschwunde (3mm) über dem linken Ellenbogenhaken und der Rissquetsch- wunde über dem linken Auge um oberflächliche Verletzungen. Auch das leichte Schädel-Hirn-Trauma mit einer gebrochenen Nase stelle in dem Zusammenhang keine lebensbedrohliche Verletzung dar. Als Folge dieser Verletzung sei der Pri- vatkläger B._____ vom 8. August 2021 bis 11. August 2021 in stationärer Be- handlung gewesen. Noch am Unfalltag sei die Rissquetschwunde über dem lin- ken Auge mittels zwei Einzelknopfnähten versorgt worden. Am 9. August 2021 sei sodann der Nasenbeinbruch geschlossen reponiert und mittels Nasengips im Sinne einer äusseren Schienung gestützt worden. Der Privatkläger B._____ habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Zu einer sol- chen wäre es auch ohne ärztliche Behandlung nicht gekommen. Gemäss ärztli- chem Befund des Universitätsspitals Zürich ist beim Privatkläger B._____ von kei- nen bleibenden Schäden auszugehen (Urk. D1/7/4).
- 22 -
3. Würdigung der Beweismittel und Sachverhaltserstellung hinsichtlich des Vorfalls vom 8. August 2021 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten aus- führlich auseinandergesetzt. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 25). 3.2. Vorliegend wird der Vorfall vom 8. August 2021 einhergehend mit der Vor- instanz chronologisch erstellt, wobei auf die Tathandlungen aller Beteiligten ein- gegangen wird. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zu- treffend und mit überzeugenden Argumenten erstellt hat. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 63 S. 26 ff.). Einzig hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Privatklägers B._____ – die Vorinstanz spricht nur von Fusstritten als Ursache – erfolgt eine abweichende Würdigung, welche auf das Ergebnis jedoch keinen Einfluss hat. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte anhand der Videoaufnahme richtig fest, dass entge- gen der Anklageschrift nicht sämtliche Beschuldigte auf den Privatkläger B._____ losgingen und Flaschen gegen diesen warfen, sondern zu Beginn lediglich der Beschuldigte C._____ (mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung) so- wie E._____ (mit rotem Hoodie und schwarzer Jacke) auf den Privatkläger B._____ zugingen, wobei mindestens zwei Flaschen (eine helle und eine dunkle, welche beim Aufprall auf den Boden zerbrach) in Richtung des Privatklägers B._____ geworfen wurden. Auch der Zeuge I._____ sagte konstant aus, dass auch der Mann mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch – der Beschuldigte C._____ – Flaschen gegen den Privatkläger B._____ geworfen habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 2). Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten D._____ sagte der Zeuge I._____ konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte D._____ (mit einem pinken Pullover; lila Hoodie) habe Flaschen geworfen. Dem- gegenüber erwähnte er den Beschuldigten D._____ nicht unter denjenigen, die getreten hätten (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3; Urk. D1/6/3 S. 4). Die Anzahl der geworfe- nen Flaschen lässt sich anhand der Videoaufnahme und der Aussagen des Zeu- gen I._____ nicht erstellen. Es steht aber fest, dass mehrere Flaschen – darunter
- 23 - auch Glasflaschen – gegen den Privatkläger B._____ geworfen wurden. Entge- gen der Anklage (diese spricht nur von "Bierflaschen", "splitternden Flaschen", vgl. Urk. 16 S. 2 f.) handelt es sich nicht bei sämtlichen Flaschen um Glasfla- schen. Wie oben ausgeführt (E. 2.6.2), ist auf der Videoaufnahme zu sehen, wie eine Flasche, nachdem sie gegen eine Hausmauer geprallt ist, nicht zerbricht, sondern auf die Strasse rollt (vgl. Urk. D1/2/2 00:08-00:10). 3.2.2. Was das Verhalten des Privatklägers B._____ betrifft, sagte der Zeuge I._____ glaubhaft aus, dass dieser sich rückwärtsgehend zurück zog, ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand hielt und mit der linken Hand "Stopp"-Zei- chen machte. Zudem rief er mehrmals "Beruhigt euch" (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ sei dabei nicht aggressiv gewesen, sondern habe versucht, die Situation mit Worten und Gesten zu beruhigen (vgl. Urk. D1/6/3 S. 5 und 6). Dass der Privatkläger sich rückwärtsgehend zurück- zog, lässt sich auch der Videoaufnahme entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2 00:00- 00:07). Ein aggressives Verhalten des Privatklägers bei diesem Vorgang ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Videoaufnahme zu entnehmen, dass die genannten Personen aggressiv auf ihn zu rennen. 3.2.3. Zum weiteren Verlauf des Vorfalls lässt sich der Videoaufnahme entneh- men, dass die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet und weisse Schuhe) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, gefolgt von C._____ (nackter Oberkörper und blaue Kopfbedeckung) auf den sich zurückzie- henden Privatkläger B._____ zu rannten (vgl. Urk. D1/2/2 00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, hielt er eine helle Flasche in der rechten Hand, holte mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche aus kurzer Distanz gegen den Privatkläger B._____, welcher in der Folge zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:16; Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Sodann ist in der Videoaufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte A._____ dabei die Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers B._____ schleu- derte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht ab- zuwehren (vgl. Urk. D1/2/2 00:16-00:18). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Glasflasche handelte, da ein Zerbrechen nach dem Aufprall auf
- 24 - dem Boden auf der Videoaufnahme nicht zu sehen ist. Es ist daher – auch ange- sichts des Umstands, dass gemäss Videoaufnahme zuvor eine Flasche an der Hausmauer abprallte und nicht zerbrach – gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschuldigten A._____ ge- worfenen Flasche nicht um eine Glas-, sondern um eine Plastikflasche handelte. Da der Privatkläger B._____ nach diesem wuchtigen Flaschen-Wurf des Beschul- digten A._____ zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:17-00:19), muss jedoch von ei- ner gefüllten Plastikflasche ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erwei- sen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach er sich lediglich um seine Verletzung am Finger gekümmert habe und nicht wisse, was passiert sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3 und S. 5; Urk. D1/4/2 S. 3), als reine Schutzbehauptung. Es lässt sich folglich gestützt auf die Videoaufnahme erstel- len, dass der Beschuldigte A._____ aus kurzer Distanz eine gefüllte Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ schleuderte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ fiel deswegen um und sass daraufhin auf der Strasse. 3.2.4. Als weiterer Handlungsabschnitt lässt sich der Videoaufnahme entnehmen, wie der Beschuldigte E._____ (mit schwarzer Jacke und rotem Hoodie) mit einer weissen Flasche in der rechten Hand auf den zu Boden gegangenen Privatkläger B._____ zu rannte, ausholte und die weisse Flasche mit voller Wucht gegen die- sen schleuderte, woraufhin dieser rücklings zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:22). Der Zeuge I._____ schilderte in sämtlichen Einvernahmen, die Ma- libu-Flasche habe den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Auch anhand der Videoaufnahme ist davon auszugehen. Denn als der Beschuldigte E._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in einer kurzen Distanz zum Privatkläger B._____ stand, mit der weissen Flasche – wobei es sich um die am Tatort aufgefundene Malibu-Flasche handeln dürfte, ab welcher die DNA des Beschuldigten E._____ sichergestellt wurde (vgl. Urk. D1/8/4) – von oben herab ausholte, richtete sich der am Boden liegende Privatkläger B._____ gerade auf, sass aufrecht und sah zum heranrennenden Beschuldigten E._____ auf (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:23). Nach dem Auftreffen der Flasche ging er rück- lings zu Boden. Zudem gab auch der Privatkläger B._____ auf die Frage, warum
- 25 - er zu Boden gegangen sei, an, weil ein Gegenstand ihn getroffen habe (Urk. 5/1 F/A 36). 3.2.5. Betreffend die den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf des Privatklägers B._____ hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass es sich gestützt auf die übereinstimmen- den und glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ erstellen lässt, dass der Pri- vatkläger B._____ vier- bis fünfmal mit voller Wucht gegen den Oberkörper und den Kopf getreten wurde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Zeuge an, der Privatkläger B._____ sei von der Gruppierung getreten worden, wobei es sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbe- reich gewesen seien (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schilderte er, die fünf Angreifer hätten dem Privatkläger B._____ Fuss- tritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst, insgesamt sei dieser vier- bis fünfmal getreten worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Die Tritte seien mit voller Wucht ausgeübt worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Auch der Privatkläger B._____ sprach von Fusstrit- ten, welche erfolgt seien, als er zu Boden gegangen sei (Urk. 5/1 F/A 20 f., 34). Weiter lässt sich aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen I._____ erstellen, dass es die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ wa- ren, welche vier bis fünf wuchtvolle Fusstritte gegen den Oberkörper sowie einen Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausübten. In der Anklage wurde offen gelassen, welcher der Beteiligten den Tritt gegen den Kopf des Pri- vatklägers B._____ ausübte. Aufgrund in dieser Hinsicht widersprüchlicher Aussa- gen des Zeugen I._____ lässt sich auch nicht erstellen, ob nun der Beschuldigte A._____ und E._____ den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausge- übt haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 48). Nicht erstellen lässt sich weiter, dass der Be- schuldigte D._____ den Privatkläger B._____ – wie in der Anklageschrift vorge- worfen – ebenfalls mit Fusstritten traktierte; es liegt weder eine entsprechende Aussage des Zeugen I._____ vor, noch sind die Fusstritte in der Videoaufnahme dokumentiert. 3.2.6. Zudem lässt sich nicht erstellen, dass – wie in der Anklage umschrieben – der Privatkläger B._____ bewusstlos auf dem Boden lag, als er mit Fusstritten at-
- 26 - tackiert wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er lediglich benommen gewesen sein muss. Der Privatkläger B._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zwar aus, ihm sei schwarz vor Augen geworden und er sei erst wie- der zu sich gekommen, als ein Polizist über ihm gestanden sei und sich um ihn gekümmert habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4). In der gleichen Einvernahme gab er aber auch an, mit Fusstritten attackiert worden zu sein (vgl. Urk. D1/5/1 S. 3 f.). Der Zeuge I._____ schilderte lediglich, der Privatkläger B._____ sei "benommen" ge- wesen, als dieser am Boden gelegen sei (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 5). Der Privatkläger B._____ habe immer noch das Messer in der Hand gehalten, als er sich diesem genähert habe. Er – der Zeuge I._____ – habe dem Privatkläger B._____ zugerufen, er solle das Messer weglegen, was dieser auch sofort getan habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 6). Wäre er bewusstlos gewesen, hätte er dieser Aufforderung nicht nachkommen und auch die Fusstritte nicht mitbekom- men können. Schliesslich ist auch in der Videoaufnahme zu sehen, dass sich der Privatkläger B._____ noch bewegte, als er infolge der Flaschenwürfe bereits am Boden lag (vgl. Urk. D1/2/2 00:20-00:25). 3.2.7. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich der dem Beschuldigten H._____ vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellen lässt, und es ist auf die ent- sprechenden Erwägungen vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 40 f.). Die Aussagen des Beschuldigten H._____, wonach er sich beim Werfen der Flaschen nicht be- teiligt, sondern nur geschlichtet habe, stehen in Einklang- mit der Videoaufnahme. Nämlich ist zu Beginn der Aufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte H._____ (beiger Pullover) den auf den Privatkläger B._____ zugehenden Beschuldigten D._____ (lila Hoodie) zur Seite zieht bzw. vom Privatkläger B._____ wegstösst und schliesslich selbst Richtung Trottoir geht (Urk. D1/2/2 00:00-00:06). Ansch- liessend tritt der Beschuldigte H._____ bis kurz vor Ende der Aufnahme nicht mehr in Erscheinung. Erst nachdem der Privatkläger B._____ nach zwei Fla- schenwürfen gegen bzw. ins Gesicht zu Boden ging und bereits mehrere Perso- nen heraneilten, tritt der Beschuldigte H._____ hinter einem Taxi wieder ins Bild (Urk. D1/2/2 00:25). Hinsichtlich der in dieser Hinsicht einzigen belastenden und vom Zeugen I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich erfolgten Angabe, die Person auf
- 27 - Foto 13 (Beschuldigter H._____) habe mit dem Fuss getreten, ist zu berücksichti- gen, dass aus der Aussage des Zeugen I._____ nicht hervorgeht, anhand welcher Merkmale er glaubte, den Beschuldigten H._____ als einen der Täter, welcher ge- genüber dem Privatkläger B._____ Fusstritte ausübte, identifizieren zu können. Dies wäre umso wichtiger gewesen, zumal der Zeuge den Beschuldigten H._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht anhand seiner Kleidung beschreiben bzw. sich an ihn bzw. seine Kleidung nicht erinnern konnte. 3.2.8. Der Privatkläger B._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, einen ver- stellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie eine kleine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogenhaken und eine Riss- quetschwunde über dem linken Auge (vgl. dazu oben E. 2.8 sowie Urk. D1/7/2 und Urk. D1/7/4; Urk. 20/2). 3.2.9. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass auf der Videoaufnahme er- sichtlich ist, dass der Privatkläger B._____ noch keine Verletzungen im Gesicht hatte, als die Beschuldigten A._____ und D._____ ihn mit einer Flasche bzw. ei- nem Gurt in der Hand verfolgten (vgl. Urk. D1/2/2 00:16), und auch nach dem Wurf der gefüllten Plastikflasche durch den Beschuldigten A._____ und der Ma- libu-Flasche durch den Beschuldigten E._____ ins Gesicht des Privatklägers noch keine Gesichtsverletzungen erkennbar waren (vgl. Urk. D1/2/2 00:19-00:24), dar- auf, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers durch die Fusstritte der Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ verursacht worden sein müss- ten (vgl. Urk. 63 S. 50). Gemäss ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich vom 30. September 2021 sind die Verletzungen unfallkausal; eine Einschränkung auf einzelne Gewalthandlungen wird nicht vorgenommen (Urk. D1/7/4 S. 2). Auch die Anklage erachtet die gesamten streitgegenständlichen "Gewalteinwirkungen" als für die dokumentierten Verletzungen kausal (Urk. 16 S. 3). Davon ist auszuge- hen. Vor allem ist nicht auszuschliessen, dass der Nasenbeinbruch durch das Schleudern der Malibu-Flasche ins Gesicht entstanden sein könnte. 3.2.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall drei zen- trale Beweismittel, konkret die Aussagen des Zeugen I._____ sowie diejenigen
- 28 - des Privatklägers B._____ und eine Videoaufnahme, zur Erstellung des Sachver- halts gibt. Diese drei Hauptbeweismittel geben ein klares und eindeutiges Bild. Entgegen der Meinung der Verteidigung gibt es nicht den geringsten Hinweis, dass die Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) manipuliert sein könnte. Vielmehr stützt diese Videoaufnahme die Aussagen des Privatklägers B._____ und des Zeugen I._____. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass es ein sehr dynamisches Ge- schehen war, in welches viele Personen involviert waren. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann deshalb dem Zeugen I._____ kein Vorwurf gemacht wer- den, wenn er sich nicht an die einzelnen Kleidungsstücke der Beschuldigten oder ihre jeweiligen Handlungen im Detail erinnern konnte. Dass sich da Widersprüche und Differenzen bei der Zeugenaussage ergeben, ist nichts anderes als nachvoll- ziehbar aufgrund der gesamten Situation. 3.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist als Fazit festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt mit folgenden Ausnahmen erstellt werden kann: Nicht erstellen lässt sich der Tatbei- trag des Beschuldigten H._____. Auch ist bei der vom Beschuldigten A._____ ge- gen das Gesicht des Privatklägers B._____ geschleuderten Flasche nicht von ei- ner Glasflasche, sondern einer gefüllten Plastikflasche auszugehen. Weiter war der Privatkläger B._____ nicht bewusstlos, als die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihm Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzten. Dass auch der Beschuldigte D._____ dem Privatkläger B._____ Fuss- tritte versetzte, kann schliesslich ebenso wenig erstellt werden. C. Dossier 2
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird sodann betreffend Dossier 2 vorgewor- fen, am 9. Januar 2021, um ca. 07:30 Uhr, im L._____ an der O._____-strasse in Zürich zusammen mit einem weiteren jungen Mann zwei Sechserpack Bier an sich genommen und damit ohne Bezahlung den Laden verlassen zu haben.
- 29 - 1.2. Als die damalige dortige Geschäftsführerin und Privatklägerin P._____ dies bemerkt habe und die beiden Täter vor dem Laden habe stoppen wollen, seien beide Männer gemeinsam gewalttätig gegen die Privatklägerin P._____ vorge- gangen. 1.3. Dabei habe insbesondere der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin P._____ frontal am Hals gepackt, während der andere Mann sie von hinten ge- packt habe. Durch das Packen am Hals habe die Privatklägerin P._____ dort eine Hautrötung erlitten. 1.4. Zudem hätten beide Männer Bierdosen gegen die Privatklägerin P._____ geworfen und seien dann unter Mitnahme von einigen Bierdosen davongerannt, was die Privatklägerin P._____ aufgrund der gewalttätigen Vorgehensweise des Beschuldigten A._____ und seines Begleiters nicht mehr habe verhindern kön- nen. 1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als er- stellt (Urk. 63 S. 56 ff.).
2. Beweismittel 2.1. Als Beweismittel für die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2021 (Urk. D2/3/1), der Konfrontationseinver- nahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. D2/3/2), der Schlusseinvernahme vom 2. De- zember 2021 (Urk. D1/3/4), der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 (Urk. 35) sowie der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2024 (Prot. II S. 14 ff.), die Aussa- gen der Privatklägerin P._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom
9. und 14. Januar 2021 (Urk. D2/4/1, Urk. D2/4/2, Urk. D2/4/3) und der Konfronta- tionseinvernahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. D2/4/4) sowie der Kurzbericht des
- 30 - Forensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 zur DNA-Spurenauswertung hinsichtlich der goldfarbenen Halskette (Urk. D2/6/2 S. 2) vor. 2.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Privatklägerin P._____ vollständig und zutreffend zusammen. Zwecks Vermei- dung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 52 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestreitet, am Vorfall beteiligt gewesen zu sein, machte damit auch keine Aussagen dazu. Die Privat- klägerin P._____ schilderte in den Einvernahmen weitestgehend widerspruchsfrei, was sich am Morgen des 9. Januar 2021 zugetragen habe. Schon in der polizeili- chen Einvernahme gab sie an, der Täter, der sie am Hals gepackt habe, habe eine Goldkette verloren, welche sie anschliessend aufgelesen habe. Anlässlich derselben Einvernahme gab sie auf Vorhalt des Fotobogens der Kantonspolizei Zürich zur Personenidentifizierung (Urk. D2/4/3) an, für sie kämen nur drei Perso- nen in Frage, Nummern 2, 4 (der Beschuldigte A._____) und 6. Nummern 3, 5, 7 und 8 könne sie mit Sicherheit ausschliessen (Urk. D2/4/2 F/A 4). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erklärte sie auf Vorhalt des ED-Fotos des Beschul- digten A._____ und nach Kenntnisnahme, dass die DNA an der Goldkette diesem zugeordnet werden konnte, das sei zu 100 % derjenige, der sie am Kragen ge- packt habe.
3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausführlich auseinandergesetzt. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 52). Vorab ist festzuhalten, dass der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des anklagegegenständli- chen Sachverhalts teilweise beigepflichtet werden kann und darauf zu verweisen ist. Nachfolgend wird die Würdigung teilweise rekapituliert und ergänzt sowie auf- gezeigt, wo sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt. 3.1.1. Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich beim von der Pri- vatklägerin P._____ beschriebenen Haupttäter um den Beschuldigten A._____
- 31 - handelt. So bezeichnet es die Verteidigung als fragwürdig, dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht als Täter habe identifizieren können (sondern erst nach Kenntnisnahme des Resul- tats der DNA-Auswertung an der Goldkette), wenn doch dieser regelmässig in be- sagter L._____-Filiale einkaufen gewesen sei (Urk. 40 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz ist den Ausführungen der amtlichen Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens zur Personenidentifizierung nicht ein- deutig als Täter identifizieren konnte (vgl. Urk. D2/4/2 S. 2 f.; Urk. 40 S. 11; Urk. 78 S. 11). Erst als der Beschuldigte A._____ als Verursacher der DNA-Spur auf der goldfarbenen Halskette feststand, der Privatklägerin P._____ dies mitge- teilt und ihr ein Foto des Beschuldigten A._____ gezeigt wurde, gab diese an, der Beschuldigte A._____ sei zu 100 % derjenige, der sie am Kragen gepackt habe (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Mit der Vorinstanz kann bei Vorhalt eines Bildes, wobei die darauf abgebildete Person zugleich als DNA-Spurenverursacher genannt wird, von einer Wahlbildkonfrontation nicht gesprochen werden. Von einer Identifikation des Beschuldigten A._____ durch die Privatklägerin P._____ "mit hundertprozen- tiger Sicherheit" kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. Urk. 38 S. 18). Zu ergänzen ist aber, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, für sie kämen nur drei Personen in Frage, Nummern 2, 4 (der Beschuldigte A._____) und 6. Nummern 3, 5, 7 und 8 könne sie mit Sicherheit ausschliessen (Urk. D2/4/2 F/A 4), womit sie den Beschuldigten A._____ als einen der Täter nennen konnte bzw. jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschloss. Aufgrund des Spurenberichts des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 steht jedoch fest, dass der Be- schuldigte A._____ als Verursacher der ab der goldfarbenen Halskette sicherge- stellten DNA-Spur identifiziert werden konnte (Urk. D2/6/2). Gemäss Sicherstel- lungsliste der Stadtpolizei Zürich wurde die goldfarbene Halskette am Boden vor dem Haupteingang des L._____ von der Privatklägerin P._____ an die Polizei übergeben (Urk. D2/2/3). Sodann schilderte die Privatklägerin P._____ bereits an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2021, dass der Täter, wel- cher sie angegriffen habe, eine Goldkette verloren habe, die sie am Boden be-
- 32 - merkt habe (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Kon- frontationseinvernahme ergänzte sie, die Goldkette stamme sicher vom Täter, der sie gepackt habe, da sie die Goldkette an seinem Hals gesehen habe, als sie so nahe beieinander gestanden seien. Ausserdem habe sie ein "Klick" gehört, wie wenn etwas auf den Boden falle (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände, die Goldkette hätte auch ausgeliehen sein, von einem anderen getragen werden oder an einem anderen Tag verloren gehen können (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 78 S. 11), hat der Beschuldigte A._____ selbst nie behaup- tet. Damit ist gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom
27. August 2021 sowie die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin P._____ erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am Morgen des 9. Januar 2021 eine gold- farbene Halskette trug und diese im Gerangel mit der Privatklägerin P._____ vor dem Eingang des L._____ in O._____- verlor. 3.1.2. Zum weiteren Sachverhalt ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin P._____ abzustellen: Der Beschuldigte A._____ nahm zusammen mit einem weiteren jungen Mann zwei Sechserpack Bier an sich und verliess damit den La- den ohne Bezahlung (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Weiter schilderte die Privatklägerin P._____ , sie sei sofort von der Kasse aufgestanden und dem Mann mit den zwei Sechserpack Bier nachgegangen. Sie habe ihn gerufen, er habe jedoch nicht reagiert (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Sie habe den Mann mit den zwei Sechserpack Bier hinten an der Jacke gepackt und ihn nach hinten gezogen, um ihn aufzuhalten. Sie habe ihm das Bier wegnehmen wollen und er sei bedrohlich auf sie zugekommen. Sie habe ihn zur Selbstverteidigung am Kragen gepackt und nach hinten an die Wand gestossen. Dann seien er und der zweite Mann auf sie losgegangen. Sie habe sich jedoch auf den ersten Mann konzentriert, dieser habe versucht, sie zu schubsen. Er habe ihr Angst einjagen wollen und sie am Kragen oder am Hals gepackt und sie habe ihm reflexartig in die Genitalien getreten (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme, welche zehn Monate später erfolgte, konnte sie nicht mehr angeben, ob sie am Hemd oder direkt am Hals gepackt wurde. Dass der Beschul- digte A._____ die Privatklägerin P._____ frontal am Hals gepackt haben soll, so der Anklagevorwurf, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Pri-
- 33 - vatklägerin P._____ nicht erstellen, zumal sie das so gar nie behauptet hat. Zwar sagte die Privatklägerin P._____ konstant aus, dass der Beschuldigte A._____ sie am Kragen gehalten habe, dies hat jedoch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Des Weiteren sind ihre Aussagen bezüglich des Gerangels nicht kon- stant und es kann nicht erstellt werden, wer wen zuerst geschubst haben soll. Weitere Beweismittel – ausser die Aussagen der Privatklägerin P._____ – gibt es keine. Der Beschuldigte A._____ machte diesbezüglich auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 14 ff.). Zudem lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin P._____ nicht erstellen, dass beide Männer gemeinsam gewalttätig gegen sie vorgegan- gen seien und der andere Mann sie von hinten gepackt habe. In der gleichen Ein- vernahme gab sie nämlich an, der zweite Mann "versuchte irgendetwas zu ma- chen" (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, der zweite Täter wollte sie von hinten umklammern bzw. packen, sie habe das jedoch durch einen Ellenbogen-Stoss abwehren können (vgl. Urk. D2/4/4 S. 4 und 5). Auch lässt sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin P._____ durch das Packen am Hals eine Hautrötung erlitten habe, gab sie doch selbst an, dass die Halsrötung auch von ihrem Kratzen stammen könnte, da sie die Angewohnheit sich zu kratzen, wenn sie sich ekle, wie auch bei diesem Vorfall (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5). 3.2. Schliesslich lässt sich gestützt auf die zum Kerngeschehen konstanten Aussagen der Privatklägerin P._____ erstellen, dass zumindest der Beschuldigte A._____ Bierdosen gegen sie warf und gemeinsam mit dem weiteren jungen Mann unter Mitnahme einiger Bierdosen davonrannte. So sagte sie in der polizeili- chen Einvernahme aus, der Mann, welchen sie zuvor zwischen die Beine getreten habe, habe sie mit zwei Dosen Bier beworfen. Er habe sie jedoch nicht getroffen, sondern nur die Scheibe hinter ihr. Die Dosen seien dabei zerplatzt, die Scheibe sei ganz geblieben. Danach seien die beiden geflüchtet (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Sie hätten zwei bis drei Sechserpack Feldschlösschen Bier klauen wollen, nach dem Gerangel hätten sie etwa zehn Dosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin P._____ in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, beide Täter (und nicht nur der Be-
- 34 - schuldigte A._____) hätten Bierdosen gegen sie geworfen, sie jedoch nicht getrof- fen. Die Dosen seien am Boden geplatzt. Die Täter seien weggerannt und hätten einige Bierdosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5). In dieser Hinsicht ist vor- liegend ebenfalls auf die früher erfolgte polizeiliche Einvernahme abzustellen.
4. Fazit Der Anklagesachverhalt lässt sich mit folgenden Ausnahmen erstellen: Nicht er- stellen lässt sich der Tatbeitrag des weiteren jungen Mannes sowie der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ gewalttätig gegen die Privatklägerin P._____ vor- gegangen sein und sie frontal am Hals gepackt haben und diese durch das Pa- cken am Hals eine Hautrötung erlitten haben soll. Erstellen lässt sich einzig, dass der Beschuldigte zwei Sechserpack Bier an sich genommen und den Laden ohne Bezahlung verlassen hat. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
1. Verschlechterungsverbot Bei der rechtlichen Würdigung ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO in dem Sinne zu berücksichtigen, als eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafandrohung bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafandrohung ersetzt werden darf, auch dann nicht, wenn die Sanktion nicht verändert wird (BSK StPO-KELLER, 3. Auf- lage, Basel 2023, Art. 391 N 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten A._____ hinsichtlich Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig. Damit entfällt eine Prüfung der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderten Verurteilung wegen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, da es sich bei der letzteren um einen Tatbestand mit einer höheren Strafandrohung als beim Angriff im Sinne von Art. 134 StGB handelt. Ohnehin sind die entsprechenden Er- wägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der Beschuldigte bei sei- nem Flaschenwurf keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1
- 35 - und 2 StGB in Kauf nahm – er schleuderte keine Glasflasche, sondern lediglich eine gefüllte Plastikflasche gegen das Gesicht des Privatklägers B._____ – und hinsichtlich der durch die anderen Beteiligten ausgeübten wuchtigen Fusstritte ge- gen den Kopf des Privatklägers B._____ sowie des Schleuderns der Malibu-Fla- sche ins Gesicht des Privatklägers B._____ nicht von einem mittäterschaftlichen Vorgehen der Beteiligten ausgegangen werden kann (Urk. 63 S. 62 ff.).
2. Angriff 2.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbe- stands des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann zunächst auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 70 ff.). Die Vorinstanz hat zu- treffend festgehalten, dass das Vorliegen eines Angriffs zu bejahen ist, nachdem die Beschuldigten C._____, D._____, A._____ und E._____ mit Flaschen auf den Privatkläger B._____ losgingen und diesen schliesslich mit Tritten traktierten. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt warfen C._____ und D._____ sowie E._____ Fla- schen gegen den sich zurückziehenden Privatkläger B._____. Durch den Um- stand, dass der Privatkläger B._____ in einer davor stattgefundenen wechselseiti- gen Auseinandersetzung ein Messer gezogen hat, liegt kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor. Denn das Zustandekommen der Verletzung des Beschul- digten A._____ bwz. das Gerangel mit dem Privatkläger B._____ ist ein von der anschliessenden Auseinandersetzung auf der G._____-strasse, Höhe Verzwei- gung Q._____-strasse, separat zu betrachtendes Ereignis, nach welchem sich der Privatkläger B._____ zurückzog bzw. von den Beschuldigten wegrannte. So schil- derte der Beschuldigte H._____ diesbezüglich, der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der Hand gehabt und es sei dabei zu einer körperlichen Berührung mit dem Beschuldigten A._____ gekommen. Der Privatkläger B._____ sei anschlies- send weggerannt und die "Jungs" seien hinterhergerannt (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Auch verhielt sich der Privatkläger B._____ nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ ausschliesslich passiv, als die Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ mit Flaschen auf ihn losgingen. Er hielt das Messer ledig- lich zur Abwehr der auf ihn zukommenden Beschuldigten in der Hand, bewegte sich dabei rückwärts, machte mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen und rief mehr-
- 36 - fach "Beruhigt euch". Dies ist auch der Videoaufnahme zu entnehmen. Schliess- lich traten auch die Beschuldigten A._____ und E._____ hinzu und schlugen dem Privatkläger B._____ eine Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf sowie eine Malibu-Flasche ins Gesicht, wodurch sich auch der Beschuldigte A._____ am gewaltsamen Übergriff beteiligte. Zudem setzten die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihren Angriff auch dann noch mit Fusstritten fort, als der Privatkläger B._____ aufgrund der Flaschenwürfe der Beschuldigten A._____ und E._____ benommen zu Boden ging. Angesichts der ärztlich dokumentierten Ver- letzungen des Privatklägers B._____ ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB fraglos erfüllt. Die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ fassten zumindest spontan den Willen, den Privatkläger B._____ zu attackieren, und nahmen dabei zumindest in Kauf, diesen im Zuge der Attacke zu verletzen (Urk. 63 S. 71 ff.). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte A._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt. 2.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen einer Notwehrlage und damit rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB als auch den Notwehr- exzess im Sinne von Art. 16 StGB verneint. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 73 ff.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass, wenn der Beschuldigte A._____ geltend machen lässt, es sei ihm zugestanden, sich gegen weitere Verletzungen zu wehren, denn der Privatkläger B._____ habe sein Messer gezückt und ihn mit einer schmerzhaften Schnittwurde am Finger verletzt (Urk. 40 S. 9, Urk. 78 S. 8), es sich so verhält, dass im Zeitpunkt der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Taten – Werfen einer Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers und Traktieren mit Fusstritten auf der G._____-strasse, Höhe Verzweigung Q._____-strasse – ein unmittelbarer Angriff seitens des Privatklägers B._____ bzw. eine Notwehrlage im Sinne eines gegen- wärtigen, noch andauernden rechtswidrigen Angriffs nicht vorlag. Die durch das Messer des Privatklägers B._____ zugefügte Schnittwurde am Finger des Be- schuldigten A._____ erfolgte zeitlich vor den vorgeworfenen Taten und an einer anderen Örtlichkeit. Dazwischen änderte sich das Geschehen insofern, als der
- 37 - Privatkläger B._____ – als die Beschuldigten auf ihn losgingen – sich rückwärts- gehend zurückzog und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen machte und gemäss Aussage des Zeugen I._____ die Situation zu beruhigen versuchte, eine Gefahr von ihm damit nicht ausging. Angesichts der Überzahl der auf den Privatkläger B._____ zu rennenden Beschuldigten und des auch in der Videoaufnahme er- sichtlichen Umstands, dass dieser in einer solchen Situation leidglich vor ihnen weglaufen und selber keine angreifenden Handlungen vornehmen konnte, musste der Beschuldigte A._____ auch nicht ernstlich mit einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens des Privatklägers B._____ rechnen, als er ihm eine Flasche gegen den Kopf bzw. gegen das Gesicht warf und ihn mit Fusstritten traktierte. 2.3. Gemäss ärztlichem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten A._____ vom 1. September 2021 lag bei diesem zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.99 bis maximal 2.8 Gewichtspromille vor (Urk. D1/9/5). 2.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend für die Beeinträch- tigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psy- cho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholi- sierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Um- stände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer gro- ben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blut- alkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei
- 38 - Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGer 6B_1050/2020 vom
20. Mai 2021 E. 3.3). 2.3.2. Von Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist damit mit der Vorinstanz auch bei maximaler Blutalkoholkonzentration von 2.8 Gewichtspromil- len nicht auszugehen. Vielmehr war der Beschuldigte A._____ in der Lage, sein Verhalten zu steuern bzw. zielgerichtet gegen den Privatkläger B._____ vorzuge- hen und ihm eine Flasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf zu schleudern. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 2.4. Weiter führt die Verteidigung unter Verweis auf BGE 127 IV 19 ins Feld, dass auch der fremde kulturelle Hintergrund eines Ausländers zu einer verminder- ten Schuldfähigkeit führen könne (Urk. 40 S. 10; Urk. 78 S. 9 f.). Inwiefern der kul- turelle Hintergrund des Beschuldigten in diesem Sinne und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten eine Rolle spielt, führt die Verteidigung jedoch nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass der ange- gebene Bundesgerichtsentscheid mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht ver- gleichbar ist. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Mei- nung der Verteidigung das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht. Es geht um die Frage, ob sich ein Angriff mit einer aktiven Beteiligung des Beschuldigten A._____ und einer passiven Rolle des Privatklägers B._____ erstellen lässt. Da dies, wie oben ausgeführt, ohne rechtserhebliche Zweifel gegeben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.
3. Fazit betreffend Dossier 1 Der Beschuldigte A._____ ist betreffend Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
- 39 - B. Dossier 2
1. Geringfügiger Diebstahl 1.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird wegen Diebstahls bestraft, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte A._____ nahm zwei Sechserpack Bier an sich und ver- liess damit die Ladenlokalität ohne Bezahlung. Er tat dies, um sie – ohne dazu be- rechtigt zu sein – definitiv seinem Vermögen einzuverleiben, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei den Bierdosen um Deliktsgut von verhältnismässig geringem Wert handelt. 1.3. Die Privatklägerin P._____ stellte aufgrund dieses Ereignisses am 9. Ja- nuar 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. D2 2/2). 1.4. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 1.5. Im Übrigen entspricht dies auch der Meinung der Verteidigung (Urk. 78 S. 2 und S. 11).
2. Fazit betreffend Dossier 2 Der Beschuldigte A._____ ist somit betreffend Dossier 2 des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schul- dig zu sprechen. C. Gesamtfazit Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
- 40 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Regeln der Strafzumessung, den Strafrahmen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – sowie des Vollzugs sind voll- ständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu ver- weisen (Urk. 63 S. 80 ff.).
2. Bei der Bemessung der objektiven Tatschwere des Angriffs berücksichtigte die Vorinstanz zu recht, dass die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ zu viert aus nichtigem Anlass auf den Privatkläger B._____ losgin- gen und obwohl der Privatkläger B._____ rückwärtsgehend die Örtlichkeit verlas- sen wollte und zur Beruhigung aufrief, ihm in einer zahlenmässigen Überlegenheit folgten und mit Flaschen und Fusstritten auf diesen losgingen. Sie legten dadurch ein äusserst aggressives, rücksichtsloses und gefährliches Verhalten an den Tag. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Privatkläger B._____ dabei ein Mes- ser in der Hand hielt, hielt er das Messer lediglich zur Verteidigung in der Hand und rief zur Beruhigung auf. Die Beteiligung des Beschuldigten A._____ an die- sem Angriff bestand darin, einerseits aus der Distanz unter anderem Glasflaschen sowie aus der Nähe eine gefüllte Plastikflasche heftig gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ zu schleudern und andererseits in anschlies- senden, gemeinsamen Fusstritten gegen den Oberkörper bzw. Kopf des Privat- klägers B._____. Dass der Privatkläger B._____ es schaffte, sein Gesicht mit den Händen vor dem Aufprall der Flasche zu schützen, ist Glück zu verdanken und hätte auch anders ausgehen können. Der Beschuldigte A._____ warf die gefüllte Plastikflasche nämlich aus kurzer Distanz und mit voller Wucht gegen das Gesicht des Privatklägers B._____, was – wie auch der Umstand, dass der Privatkläger B._____ während dem Angriff mit Fusstritten rücklings am Boden liegend gänzlich wehrlos war – vom beträchtlichen Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und kri- mineller Energie des Beschuldigten A._____ zeugt. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen sind dokumentiert (vgl. dazu oben E. II.B.2.8). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ ein zielgerichtetes und skrupelloses Verhalten an den Tag legte. Zu seinen Gunsten
- 41 - ist zu berücksichtigen, dass er ohne Vorausplanung handelte und zum Tatzeit- punkt infolge der kurz davor im Rahmen eines Gerangels mit dem Privatkläger B._____ erfolgten Schnittverletzung am Finger gereizt gewesen sein muss. Auch stand er gemäss ärztlichem Bericht sowie dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. bzw.
10. September 2021 im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Trinkalkohol, wobei der Mittelwert der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme 1.62 Gewichtspromille betrug und die rückgerechnete Blutalkohol- konzentration bei einem Minimalwert von 1.99 Gewichtspromille bzw. einem Maxi- malwert von 2.80 Gewichtspromille lag (Urk. D1/9/5-6). Jedoch wirkte der Be- schuldigte A._____ im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung, welche am 8. Au- gust 2021 um 12:25 Uhr vorgenommen wurde, lediglich leicht beeinträchtigt (Urk. D1/9/2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer derartigen Blut- alkoholkonzentration eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet (vgl. dazu oben E.III.B.2.3.1 f.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz eine mit der Alkoholisierung ein- hergehende tiefere Hemmschwelle im Tatzeitpunkt leicht strafmindernd berück- sichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz unter Berücksichti- gung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem mittleren Ver- schulden ausgeht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist für den Angriff eine Strafe von 24 Monaten festzusetzen.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei- sen (Urk. 63 S. 89 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ nichts – soweit überhaupt etwas bekannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminde- rung Anlass geben würde. Der in Eritrea geborene und mit fünf Geschwistern auf- gewachsene Beschuldigte A._____ kam 2019 in die Schweiz. Derzeit macht er ein Praktikum als Logistiker im R._____ und verdient Fr. 1'000.– pro Monat, wes- halb er noch von der Sozialhilfe lebt. Sein Plan für die Zukunft ist, eine Lehre als Logistiker beginnen zu können und finanziell unabhängig zu sein. Der Beschul- digte A._____ wohnt mit drei weiteren Männern in einer WG. Er lebt in keiner Partnerschaft (Prot. II S. 5 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte A._____
- 42 - gemäss Strafregisterauszug keine Vorstrafen aufweist (Urk. 75), wirkt sich straf- neutral aus. Zu Recht erwog die Vorinstanz weiter, dass mit dem nach dem ge- ringfügigen Diebstahl begangenen Angriff kein Handeln während einer laufenden Strafuntersuchung vorliegt, da er als Täter hinsichtlich des geringfügigen Dieb- stahls erst danach identifiziert werden konnte.
4. Der geringfügige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB ist mit Busse zu bestrafen. Da der Beschuldigte A._____ be- treffend Angriff bereits mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, ist auf- grund des Verschlechterungsverbots auf die Ausfällung einer Busse zu verzich- ten.
5. Damit ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
– wovon 55 Tage als durch Haft erstanden sind – zu bestrafen. Unter Berücksich- tigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist ein- hergehend mit der Vorinstanz der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 64 S. 91 f.). V. Landesverweisung
1. Auch bezüglich Landesverweisung kann auf die grundsätzlichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 92 ff.). Beim Angriff handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist in Eritrea auf die Welt gekommen. Er besuchte dort acht Jahre die Schule. Am 7. April 2019 kam er im Rahmen des Familien- nachzugs durch seine Mutter in die Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, hat der Beschuldigte A._____ hier keine eigene Familie oder eine feste Part- nerschaft, keine abgeschlossene Berufsausbildung, ist auf Sozialhilfe angewie- sen. Derzeit absolviert er ein Praktikum im R._____ als Logistiker. Des Weiteren ist er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Logistiker. Der Beschuldigte A._____ erklärte, diverse Deutschkurse besucht zu haben, diese teilweise mit Un- terbruch. Er schätze sein Deutsch mittelmässig ein. Bei der Arbeit könne er sich
- 43 - gut verständigen (Prot. II S. 8 ff.). Die vorliegenden Delikte hat er schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz verübt. Vor diesem Hintergrund ist von einer unterdurchschnittlichen Integration zu sprechen. Zwar ist es nachvollzieh- bar, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Eritrea mit Schwierigkei- ten verbunden wäre und ihn auch persönlich hart treffen würde. Dies vor allem, wenn man berücksichtigt, dass seine Mutter und Geschwister in der Schweiz und sein Vater in Äthiopien leben, damit – soweit ersichtlich – alle engeren Familien- angehörigen Eritrea verlassen haben. Dennoch ist es so, dass der Beschuldigte A._____ bis zu seinem 18. Lebensjahr in Eritrea gelebt hat, dort eine achtjährige Schulbildung genossen hat und die Amtssprache spricht. Er würde damit in ein ihm bekanntes Land und Umfeld zurückkehren, in welchem ihm ein menschen- würdiges Leben möglich wäre. Insofern ist ein Härtefall klar zu verneinen.
3. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landes- verweisung das private Interesse des Beschuldigten A._____ am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Es kann ohne weiteres festgestellt werden, dass vom Beschuldigten A._____ eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, hat er doch schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz ein Delikt ver- übt, welches eine Katalogtat darstellt und dabei eine erschreckende Gewaltbereit- schaft und Geringschätzung gegenüber der Gesundheit anderer zu Tagen trat.
4. Im Zusammenhang mit Art. 66d Abs. 1 StGB, wonach die zuständige kanto- nale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nur aufschieben kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegen- stehen, ist mit der Vorinstanz zu betonen (vgl. Urk. 63 S. 98), dass es am Be- schuldigten A._____ gelegen wäre, Umstände zu behaupten, welche in diesem Sinne einer Rückführung nach Eritrea entgegenstehen. Die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entge-
- 44 - gen (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.3.). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte A._____ in der Schweiz zwar einen Flüchtlingsstatus hat, er diesen jedoch nicht aufgrund eigener Fluchtgründe, sondern im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Mutter erlangt hat. Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten A._____ ist die Mutter nicht aus politischen Gründen geflohen, son- dern vielmehr weil ihr das Leben aufgrund der finanziellen Lage unerträglich ge- worden ist. So habe ihre Verzweiflung sie dazu bewogen, das Glück wo anders zu suchen (Prot. II S. 13). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände geltend gemacht hat (vgl. Prot. II S. 11), welche eine Gefährdung in seinem Heimatland begründen würden. Im Übrigen lassen sich auch keine Umstände aus den Akten entnehmen, die dafür sprechen würden.
5. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 5 Jahre festzulegen (Urk. 63 S. 99). VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Ebenso nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz die Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorsieht (Urk. 63 S. 100 f.). Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht, was vorlie- gend der Fall ist. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinter- esse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rück- fallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Aus-
- 45 - schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Ge- samtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Baga- telldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Mit dem vorliegenden Angriff hat der Beschuldigte A._____ ohne Zweifel eine in oben ausgeführten Sinne schwere Straftat begangen, womit das Sicherheitsinteresse der Gesell- schaft grundlegend tangiert ist. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit erfüllt. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses. Hinsichtlich der vom Privatkläger B._____ verlangten Genugtuung verpflichtete sie den Beschuldigten unter solida- rischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L), dem Privat- kläger B._____ Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtu- ung zu bezahlen, und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L), der Privatklägerin F._____ AG Fr. 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab
1. September 2021 zu bezahlen (vgl. Urk. 63 S. 101 ff.).
2. Der Beschuldigte lässt hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatkläger vor Berufungsinstanz beantragen, diese seien vollumfänglich abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 78 S. 2).
3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilansprüchen, des Schadenersatzes, der Genugtuung sowie der So-
- 46 - lidarhaftung ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 101 ff.).
4. Da das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer
6) unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht wei- ter darauf einzugehen. 5.1. Hinsichtlich der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Angriff zu- gesprochenen Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Au- gust 2021 an den Privatkläger B._____ ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ damit, dass er hinsichtlich sämtlicher Zivilforderungen deren Abweisung, eventualiter Verweisung auf den Zivilweg beantragt, die Höhe der zugesproche- nen Genugtuung nicht konkret anficht. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 105 f.) sind sämtliche Voraussetzungen der Genugtuung gegeben, womit dem Privatkläger B._____ eine solche zuzusprechen ist (womit eine Abweisung der Forderung oder die Verweisung auf den Zivilweg nicht in Frage kommt). Im Übrigen ist den Erwä- gungen der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten und zu schliessen, dass in Anbetracht der gesamten Umstände eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 8. August 2021 angemessen erscheint, und das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers B._____ im Mehrbetrag abzuweisen ist. 5.2. Da die Beschuldigten C_____ und D._____, A._____ und E._____ den An- griff auf den Privatkläger B._____ gemeinsam verübten und ihm im Rahmen des Angriffs gemeinsam die vorgenannten Verletzungen zufügten, haften sie diesem gegenüber solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. Der Beschuldigte A._____ ist somit unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 6.1. Die Privatklägerin F._____ AG beantragt in ihrer Eingabe vom 7. September 2022, die Beschuldigten seien zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2021 zu bezahlen (Urk. 16B). Im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 8. August 2021 habe sie als obligatorische Unfallversicherung von S._____ die Heilungskosten
- 47 - und das Taggeld des Privatklägers B._____ im Umfang von Fr. 5'471.75 vergütet (Urk. 16B S. 1). Als Beleg reichte die Privatklägerin F._____ AG eine Rechnung der Stadt Zürich, Schutz und Rettung, in Höhe von Fr. 786.– betreffend den Transport des Privatklägers B._____ ins Universitätsspital Zürich ein. Weiter liegt ein Beleg im Recht, gemäss welchem die Privatklägerin F._____ AG dem Privat- kläger B._____ für die Arbeitsunfähigkeit vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 Taggelder in Höhe von Fr. 330.40 auszahlte. Schliesslich liegen zwei Rech- nungen des Universitätsspitals Zürich betreffend die Behandlung des Privatklä- gers B._____ in Höhe von Fr. 4'236.35 und Fr. 119.– im Recht (Urk. 16B). 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 107 f.) ist damit das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG in Höhe von Fr. 5'471.75 vollumfänglich ausgewie- sen. Auch die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht – Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden durch das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten C._____, A._____, D._____ und E._____ – sind gegeben. Damit ist der Beschuldigte A._____ unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen. VIII. Kosten
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf Dossier 1 mit seiner Berufung. Be- züglich des Dossiers 2 wird er vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen und wegen des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schul- dig gesprochen, was ein Übertretungstatbestand ist, weshalb es sich als ange- messen erweist, dem Beschuldigten A._____ drei Viertel der Kosten der Untersu- chung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen
- 48 - der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Im Übrigen (ein Viertel) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnoten für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Berücksichti- gung des Aufwandes sowie der effektiven Zeit für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Berufungsverhandlung hat weniger Lange gedauert, als von der amtlichen Verteidigung geschätzt, weshalb die Ent- schädigung etwas tiefer ausfällt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten A._____ im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 2. Februar 2023 bezüglich Dispositivziffern 6 (Zivilforderung Pri- vatkläger 1 [B._____]), 9-13 (sichergestellte Spuren und beschlagnahmte Gegenstände), 14 (Kostenfestsetzung) und 17 (Prozessentschädigung Pri- vatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L) verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 2'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L) verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____ AG) CHF 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen.
- 50 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
9. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vier- teln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verLangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 51 -
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht