Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschuldigten trotz teilweiser Frei- sprüche die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Beschuldigte habe durch die Stellung zweier Kreditanträge sowie die grossmehrheitliche Überweisung der Kreditsumme auf sein Privatkonto die Einleitung der Untersuchung verursacht (Urk. 60 S. 56).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 204 f.; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind unzutreffend. Die Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 mit der B._____ Genossenschaft erfolgte vertragskonform. Der Beschuldigte machte diesbezüglich keine falschen Angaben und verwendete den Kredit vereinbarungsgemäss. Der entsprechende Vorwurf (Betrug und Urkunden- fälschung) mündete in einen Freispruch. Dass der Beschuldigte am 14. April 2020
- 36 - eine weitere Kreditvereinbarung mit der Credit Suisse abschloss, war demgegen- über rechtswidrig und führt zu einer Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfäl- schung. Wird dem Beschuldigten in diesem Sinne eine einzige Kreditvereinbarung (Credit Suisse) zur Last gelegt, ist nicht erkennbar, inwiefern er mit einer rechtmäs- sigen Kreditvereinbarung (Raiffeisen) die Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst haben sollte. Eine in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgte Verletzung ei- ner geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm liegt offensichtlich nicht vor. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwirft, die Kredit- summe auf sein Privatkonto überwiesen zu haben. Entsprechende Überweisungen waren nicht vertragswidrig (vgl. Urk. 5/1 S. 14). Auch hier ist nicht erkennbar, in- wiefern der Beschuldigte damit gegen eine Verhaltensnorm in oben umschriebener Art verstossen haben sollte. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.
E. 1.3.1 Ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
E. 1.3.2 Die Voraussetzungen zur Kostendeckungsbeschlagnahme sind in Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO geregelt. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungs- pflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Ver- mögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Art. 442 Abs. 4 StPO verbietet
- 31 - den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene aus Verfahrens- kosten, zur Verrechnung zu bringen (Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Die Verrechnung als solche richtet sich nach Art. 120 ff. OR (BGE 144 IV 212 E. 2.2 S. 214 mit Hinweis). Voraussetzung einer Verrechnung gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ist, dass die fraglichen Vermögenswerte in zulässiger Art beschlagnahmt wurden. Darauf verweist die Vorinstanz zu Recht (Urk. 60 S. 52). Nach Art. 268 Abs. 3 StPO sind Vermögenswerte von der Beschlagnahme ausgenommen, die nach den Artikeln 92 - 94 SchKG nicht pfändbar sind. Blosse Anwartschaften bilden keine pfändbaren Aktiven. Darunter fällt der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung der von ihm hinterlegten Sicherheit gemäss Art. 257e OR (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 92 SchKG). Das beschlagnahmte Vermögen auf dem Sparkonto für Mietzinskaution kann deshalb nicht mit Forderungen der Strafbehörden verrechnet werden. Ebenso wenig steht hier eine grundsätzlich zulässige Verrechnung mit einer Ersatzforderung zur Diskussion (Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Die Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach Art. 71 aAbs. 3 StGB respek- tive Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO dürfen sich nicht auf gemäss Art. 92 SchKG unpfänd- bare Gegenstände beziehen. Was Art. 268 Abs. 3 StPO ausdrücklich für die Kostendeckungsbeschlagnahme festhält, gilt auch für die Ersatzforderungsbe- schlagnahme (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 157 zu Art. 71 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020 [nach- folgend: Basler StPO-Kommentar], N. 13 zu Art. 268 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1522; a.M. Urteil 1B_177/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2).
E. 1.3.3 Die Sperrung des Sparkontos für Mietzinskaution lautend auf den Beschul- digten (Nr. 2) ist aufzuheben.
- 32 - VII. Ersatzforderung etc. 1.
E. 1.4 Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Es rechtfertigt sich, die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Fr. 17'437.85 und Fr. 7'271.45) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
E. 1.5 Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'942.50 zuzüglich MwSt. (Urk. 31 S. 2). Die Vorinstanz hiess den Anttrag im Umfang von Fr. 1'942.50 inklusive Barauslagen und MwSt. gut. Dem kann nicht gefolgt werden.
- 37 - Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegt als Strafklägerin und teilweise (zu rund vier Fünfteln) als Zivilklägerin. Deshalb ist es angemessen, den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin um 10 % zu reduzieren. Damit ist die Privatklägerin für das Vor- verfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 1'882.85 (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschä- digung abzuweisen.
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.6 Vorliegend ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Ersatzforderung in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– bzw. mehreren Hunder- tausendfranken voraussichtlich uneinbringlich. Der Beschuldigte gab jedoch vor Vorinstanz an, dass das Geschäft wieder ganz gut laufe und der Reingewinn für das Jahr 2021 Fr. 158'000.– betrage (Urk. 52 S. 15). Er stehe finanziell vollständig auf eigenen Beinen (Urk. 52 S. 25). Der Beschuldigte und die D._____ AG sind wirtschaftlich insofern identisch, dass sich ein strafprozessualer Durchgriff rechtfer- tigt. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit 2016 Inhaber und Ge- schäftsführer der D._____ AG mit alleiniger Vollmacht über deren Konten (Urk. 5/1 S. 1). Laut Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist der Beschuldigte seit 2017 einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift (Urk. 2/8). Ein strafprozes- sualer Durchgriff auf eine zivilrechtlich vorgeschobene Aktiengesellschaft kommt nicht nur in Frage, wenn die sie beherrschende beschuldigte Person selbst Aktio- närin ist. Eine beherrschende Stellung kann insbesondere auch ausgeübt werden, wenn ein Beschuldigter faktisch, etwa als Organ oder Geschäftsführer, entspre- chenden Einfluss auf diese nimmt (Urteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; OBERHOLZER, a.a.O., N. 1521). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Ver- teidigung zudem an, dass sich der Beschuldigte einen Nettolohn von rund Fr. 4'300.– auszahle (Urk. 75 S. 19). Aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit des Beschuldigten erscheint demnach eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.– angemessen und einbringlich.
E. 1.7 Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzfor- derung in der Höhe von Fr. 40'000.– zu bezahlen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB bei Bezahlung der (vollständigen) Schadenersatzforderung vom Kanton Zürich zurückverlangen kann (BGE 145 IV 243, 117 IV 111).
- 35 - 2. Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Ver- fahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. E. VI.1.3.2 vorstehend). Die Vorinstanz verwendet den aus dem Verkauf von vier Fahrzeugen resultierenden und beschlagnahmten Verwertungser- lös von Fr. 98'743.65 zur teilweisen Deckung der Busse und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Urk. 60 S. 56). Wie bereits im Rahmen der Er- satzforderung dargelegt, rechtfertigt sich vorliegend ein strafprozessualer Durch- griff. Damit ist auch eine Verrechnung des genannten Verwertungserlöses mit der Busse und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO angezeigt. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 2 Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO- Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
- 10 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2017 durch das Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 11. Mai 2018 verurteilte ihn das Militär- gericht wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Am 27. Mai 2021 wurde der Beschuldigte durch das hiesige Gericht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten ver- urteilt (Urk. 72). Der Beschuldigte liess sich durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, die ausgestandene mehrmonatige Untersuchungshaft, die teilbedingte Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2017, die angesetzte Probezeit und die Geldstrafen nicht von weiteren Delikten im Jahre 2020 abhalten. Die hier zu
- 11 - beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte während laufenden Verfahrens, welches in die zweitinstanzliche Verurteilung vom 27. Mai 2021 mündete. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Der Freiheitsstrafe die Zweckmässigkeit abzusprechen, weil der Beschuldigte trotz erwirkter dreijähriger Freiheitsstrafe im Jahre 2017 später gleich- wohl delinquierte, würde hingegen zu kurz greifen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe geeigneter ist, sich spürbar auf den Beschuldigten auszuwirken, ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit unter dem Gesichtswinkel der Prävention wirksam ist. Eine Geldstrafe, die grundsätzlich auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offensteht (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteile 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen), ist hier nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung der einzelnen Verbrechen scheint es geboten, für beide Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Dass der Beschuldigte erst kürzlich eine Freiheitsstrafe verbüsste, führt entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 75 S. 6 f.) ebenfalls zu keiner Änderung der Strafart. Wie noch im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu zeigen sein wird, ist zudem aufgrund der Höhe der für den Betrug resultierenden Sanktion von Gesetzes wegen nur noch eine Freiheitsstrafe möglich. Die Urkundenfälschung steht in engem sach- lichen Zusammenhang mit dem Betrug und verlangt deswegen auch nach einer Freiheitsstrafe. Dass eine Freiheitsstrafe, welche womöglich ganz oder teilweise zu vollziehen ist, mit Einschränkungen im Privatleben verbunden ist, ist einer Strafe immanent und führt freilich nicht dazu, von vornherein keine solche auszusprechen. Vielmehr sind solche Einschränkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten kaum etwas über seine konkreten Lebensumstände bekannt ist. Den Akten kann zumindest entnommen werden, dass der Beschuldigte selbständig erwerbstätig ist und eine Partnerin hat (vgl. Urk. 75 S. 8). Anzumerken bleibt, dass für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen ist (vgl. Art. 325 Abs. 3 StGB).
- 12 -
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine mildere Bestrafung an. Zudem wendete er sich gegen die Schadenersatzforderung und die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Festlegung einer Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine strengere Bestrafung. Zudem wendete sie sich gegen die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte, das Absehen von einer
- 38 - Ersatzforderung und die Aufhebung einer Beschlagnahme. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'395.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 76). Entgegen der Schätzung der Verteidi- gung dauerte die Berufungsverhandlung nur rund eine Stunde und 15 Minuten. Ent- sprechend ist die Honorarforderung um Fr. 713.90 zu kürzen. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren gesamthaft mit Fr. 6'682.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.3.1 Den Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Schaden erst durch die Kündigung des Kreditvertrages entstanden sei, kann nicht gefolgt werden. Die C._____ Genossenschaft konstituierte sich am 4. August 2020 als Privatklägerin (Urk. 9/1). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- SBüV und des Umstandes, dass die Privatklägerin die Kreditschuld erfüllte (Urk. 33/3-4), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
E. 2.3.2 Aus dem Schreiben der Credit Suisse vom 12. November 2020 an die Privatklägerin geht ohne Weiteres hervor, dass jene die Bürgschaftsverpflichtung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 500'000.– aufgrund der Kündigung des Covid-
- 27 - 19-Kredites und der ausgebliebenen Rückführung des Kredits durch die D._____ AG in Anspruch genommen hat (Urk. 33/3). Sodann ist aus dem Beleg der Postfi- nance ersichtlich, dass am 16. Dezember 2020 durch die Privatklägerin die Hono- rierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 500'000.– auf das im Schreiben vom 12. November 2020 genannte Konto zugunsten der Credit Suisse erfolgte (Urk. 33/4). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Schadenersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der Credit Suisse infolge Eintritt des Bürg- schaftsfalles in Anspruch genommen wurde. Anzumerken ist, dass aufgrund der Bilanzverhältnisse 2019 bereits im Zeitpunkt der Kreditvergabe ein Gefährdungs- schaden vorgelegen hat. Ende 2019 war nämlich bereits eine leichte Verschuldung in der Bilanz der D._____ AG erkennbar (Urk. 48/3 S. 2).
E. 2.4 Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 500'000.– und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 31). Dies deckt sich denn auch mit den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, die eine Rückzahlung nicht behauptete. Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Der Verteidiger hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass der Beschul- digte bisher nichts zurückgezahlt habe (Prot. I S. 8). Mithin wird nicht neu geltend gemacht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt.
E. 2.5 Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-SBüV muss die Privatklägerin für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin die Kreditschuld vollumfänglich erfüllte bzw. insgesamt Fr. 500'000.– der Credit Suisse zahlte (Urk. 33/4), ist ihr ein Schaden entstanden. Ein Gefährdungsschaden bestand wie gesagt bereits im Zeitpunkt der Kreditver- gabe. Adäquat kausal für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschul- digten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne
- 28 - die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin den Kredit nicht verbürgt.
E. 2.6 Eine Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. Mangels Verpflichtung der Credit Suisse zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.
E. 2.7 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Privatklägerin verlangt Zinsen von 5% ab dem 16. Dezember 2020. Da die Privatklägerin die Bürgschaft für den von der Credit Suisse gewährten Covid-19-Kredit am 16. Dezember 2020 hono- rierte respektive dieser den Betrag von Fr. 500'000.– aufgrund ihrer Bürgschafts- verpflichtung überwies (Urk. 33/3-4), wirkte sich das schädigende Ereignis spätes- tens ab diesem Datum aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind.
3. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Dezember 2020 zu bezahlen. VI. Einziehung etc. 1.
E. 3 Zusatzstrafe
E. 3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten.
E. 3.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Urk. 62). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschul- digte am 26. März 2020 respektive 14. April 2020 und deshalb vor dem Urteil des hiesigen Gerichts am 27. Mai 2021. Damit liegt in Abweichung von der Vorinstanz eine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8; 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher im Sinne dieser Bestimmung nicht schlechter zu stellen, wie wenn die dem genannten Urteil zugrundeliegenden Delikte zusammen mit den vorliegenden Straftaten beurteilt worden wären. Da für die neuen Delikte wie ausgeführt Freiheitsstrafen auszufällen sind und am 27. Mai 2021 als Grund- strafe ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde, liegt Gleichartigkeit der Strafen vor und ist eine hypothetische Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB möglich.
- 13 -
E. 3.3 Das Gesetz sieht für die am 27. Mai 2021 ausgefällten Schuldsprüche der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der Betrug als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Daher gilt es nachfolgend für den Betrug eine Ein- satzstrafe festzusetzen, welche zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe um die Grundstrafe vom 27. Mai 2021 sowie aufgrund der Urkundenfälschung ange- messen zu erhöhen sein wird. Die Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Oder anders aus- gedrückt: Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe wird von der für die neuen Delikte auszusprechenden Strafe abzuzie- hen sein, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt.
E. 4 Betrug
E. 4.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 500'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom
25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) den Maximalbetrag erreicht. Es handelt sich um einen erheblichen Betrag. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des Betrugs ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde (Urk. 2/2), wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der Credit Suisse sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschuldigte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der
- 14 - Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus. Die Vorinstanz unterstreicht zutreffend, dass der Beschuldigte einen ersten Kredit rechtmässig beantragte. Rund einen Monat später füllte er den zweiten Kreditantrag falsch aus. Mithin kannte der Beschuldigte den Ablauf und nutzte er das System gezielt aus. Der Beschuldigte bezog dadurch Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. Soweit der Beschuldigte auf das Verhalten der kreditgebenden Bank verweist und eine Opfermitverantwortung thematisiert (Urk. 52 S. 21 f. und Urk. 75 S. 10 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Entsprechende Momente, welche seine Schuld relativie- ren würden, liegen keine vor. Wie ausgeführt, mussten die Überprüfungsmöglich- keiten für die Kreditausgaben massiv herabgesetzt werden, um eine schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe überhaupt zu ermöglichen. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen war vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung (nur) bei einem unvollständig ausgefüllten Antrag des Kreditnehmers verweigert (Ziffer 2.3 im Anhang 1 der Covid-19-SBüV). Nach Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV gelten Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zen- tralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Eine inhaltliche Prüfung durch die Bank war nicht vorgesehen. Eine Überprü- fung der Angaben in den zahlreich eingegangenen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnah- mesituation nicht erreichbar gewesen. Dementsprechend wurde den Bürgern bzw. Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und damit auch wirt- schaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Entsprechend war die Bank bzw. vorliegend die Credit Suisse angehalten, sich auf die Selbstdeklara-
- 15 - tion des Antragsstellers (bzw. der D._____ AG) zu verlassen. Dass der deklarierte Umsatz von 5 Mio. nicht mit den Bankunterlagen von 3 Mio. übereinstimmente, re- lativiert das objektive Verschulden demnach entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung nicht. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Bank kann daher keine Rede sein. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
E. 4.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Hinsichtlich eines Schadens ist ihm ein eventualvorsätzliches Handeln zuzubilligen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu prüfen und Rechnung zu tragen, zu wel- chem Zweck der Beschuldigte den Kredit verwendete. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldpunkt unangefochten blieb. Ist allein die Strafzumessung angefoch- ten, hat sich die Berufungsinstanz auch mit den strafzumessungsrelevanten Tat- umständen auseinanderzusetzen (Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die erlang- ten Kreditmittel von Fr. 500'000.-- mindestens im Umfang von Fr. 300'000.-- wissentlich und willentlich nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kredit- nehmerin (D._____ AG) verwendete und damit zweckentfremdet hat. Sie erwägt dazu, bei dem bei der Credit Suisse gesperrten Guthaben im Umfang von Fr. 80'215.53 (Urk. 7/4, Beziehung Nr. 3, Vermögensausweis, S. 4) handle es sich grossmehrheitlich um Restanzen der von der B._____ Genossenschaft und der Credit Suisse erlangten Kreditmittel. Die übrigen Kreditmittel (inklusive derjenigen der Raiffeisen) habe der Beschuldigte jedenfalls im Umfang von Fr. 163'741.35 für die geschäftlichen Bedürfnisse der D._____ AG verwendet. In diesem Betrag seien auch gewisse Fixkosten der D._____ AG wie Mietzinse und Löhne eingerechnet worden (vgl. Urk. 6/2). Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem
26. März 2020 und 11. Mai 2020 insgesamt Fr. 65'270.-- im tatrelevanten Zeitpunkt auf sein Spielerkonto auf www.F._____.ch einbezahlt und das Guthaben für Online- Glückspiele verwendet habe, woraus ein Verlust von Fr. 15'455.50 resultiert habe. Für den Verbleib der übrigen Kreditmittel fehle es in den Akten an konkreten
- 16 - Anhaltspunkten. In der Folge setzt sich die Vorinstanz (unter anderem unter Hinweis auf das Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6) mit der Unschuldsvermutung als Beweislastregel auseinander und hält fest, inwiefern eine beschuldigte Person gleichwohl eine gewisse Beweislast trifft und die Beweislast- regel im Bereich rechtfertigender Tatsachen eine Relativierung erfährt. Stelle sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe sämtliche Kreditmittel oder zumin- dest den Grossteil davon zweckbestimmt verwendet, so könne das Gericht diese Behauptung nur dem Urteil zu Grunde legen, wenn zumindest gewisse Anhalts- punkte für diese Darstellung sprächen. Das Gegenteil sei aber der Fall. Abgesehen von den bei der Credit Suisse befindlichen Gelder lasse sich ein Verbleib der Kreditmittel nur im Umfang von rund Fr. 164'000.-- plausibel nachvollziehen. Dies stelle ein gewichtiges Indiz für eine zweckfremde Verwendung dar und rufe nach einer Erklärung. Eine solche bleibe der Beschuldigte aber schuldig, obwohl von ihm erwartet werden könne, eine geschäftlich erfolgte Verwendung der Mittel in der Höhe von Fr. 300'000.-- glaubhaft darlegen zu können. Dieser Last zur Glaubhaft- machung komme der Beschuldigte nicht nach. Der Umstand, dass er rund Fr. 65'000.-- der Kreditmittel für das Online-Glücksspiel eingesetzt habe, lege nahe, dass auch die übrigen, nicht mehr eruierbaren Gelder letztlich zweckwidrig verwen- det worden seien. Deshalb sei als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte die von der Credit Suisse erlangten Kreditmittel von Fr. 500'000.-- mindestens im Umfang von rund Fr. 300'000.-- zweckentfremdet habe (Urk. 60 S. 15 ff.). Diese sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen brauchen keiner Ergänzung und sind zu übernehmen. Damit steht im Rahmen der subjektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte die zu Unrecht erhältlich gemachte Kreditsumme im Umfang von mindestens rund Fr. 300'000.-- nicht etwa zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden, sondern für private Zwecke verwendete. Hält ihm die Vorinstanz zugute, dass er sich in einer Ausnahmesituation und unter entsprechendem Druck befunden habe (Urk. 60 S. 36), kann ihr in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zwar hielt der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme pauschal fest, er habe sich Sorgen gemacht, dass die Beeinträchtigung durch die Pandemie so erheblich sein könnte, dass sie konkursrelevant werden könnte (Urk. 5/1 F/A 88). Dass sich sein Unter-
- 17 - nehmen aber in einer gravierenden Schieflage befunden hätte, wird vom Beschul- digten nicht behauptet und geht auch nicht aus den Untersuchungsakten hervor. Aus der Bilanz 2019 ist eine leichte Verschuldung erkennbar (Urk. 48/3 S. 2). Ins- besondere aber kann ihm ein Handeln aus einer Notlage heraus deshalb nicht zu- gebilligt werden, weil der Kredit wie ausgeführt zu einem ganz wesentlichen Teil zweckentfremdet verwendet wurde. Dies lässt sein Verschulden grösser erschei- nen, als wenn der Beschuldigte den unrechtmässig erhältlich gemachen Kredit etwa zur Schuldentilgung oder Liquiditätssicherung der Kreditnehmerin verwendet hätte. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente erhöhen die objektive Tatschwere.
E. 4.3 In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 5 Urkundenfälschung
E. 5.1 Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditgeben- den Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit leicht.
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. III.4.2) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven zu erhöhen.
E. 5.3 In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheits- strafe festzusetzen. Da die unwahre Urkunde Mittel zum Zweck des Betrugs war und ein enger Zusammenhang zwischen beiden Taten besteht, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.
- 18 -
E. 6 Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Belege für das Führen der Geschäftsbücher grundsätzlich vorhanden waren, diese jedoch aus Nachlässigkeit nicht geführt wurden. Weiter berücksichtigt sie, dass der Beschuldigte die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 2017 bis 2019 (wenn auch verspätet) zu den Akten reichte. Die Busse bemisst die Vorinstanz auf Fr. 1'000.-- (Urk. 60 S. 38 f.). Die vorinstanz- lichen Erwägungen können übernommen werden. Da bei der Bussenzumessung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse relevant sind (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB), bleibt ergänzend Folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte machte in der Unter- suchung und vor Vorinstanz keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 5/3 F/A 40 ff.; Prot. I S. 8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hielt er fest, letztmals in den Jahren 2018/2019 einen Mitarbeiter angestellt gehabt zu haben, genau wisse er es nicht (Urk. 5/1 F/A 19 f.). In der Erfolgsrechnung 2019 geht ein Lohnaufwand von Fr. 72'800.-- hervor (Urk. 48/3). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass es sich dabei um den an sich selbst aus- bezahlten Lohn handelt. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte ausführen, sein Geschäft laufe wieder ganz gut und der Reingewinn für das Jahr 2021 betrage Fr. 158'000.-- (Urk. 52 S. 15). Auch mit Blick auf diese finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.
E. 7 Täterkomponente
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 60 S. 37). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend bzw. aktualisierend aus, dass der Beschuldigte Geschäftsführer und alleiniges Organ der D._____ AG sei und einen Lohn von Fr. 4'352.– netto habe. Zudem habe er eine Partnerin (Urk. 75 S. 8, 14, 16 und 18). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten.
E. 7.2 Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung vor Vorinstanz ausführen, die falschen Angaben zum Umsatzerlös und zum bereits bezogenen Kredit bei der Raiffeisen liessen sich nicht leugnen (Urk. 52 S. 14, 16 und 25). Der Beschuldigte
- 19 - selbst stellte sich auf den Standpunkt, der Kredit sei ausschliesslich für die Kredit- nehmerin verwendet worden (Urk. 5/1 F/A 81 f.). Mithin bestritt der Beschuldigte, den Kredit vertragswidrig eingesetzt zu haben. Die von der Verteidigung einge- räumten Umstände (Kreditabschluss, wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös und zum bereits bezogenen Kredit) konnten aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage nicht ernsthaft bestritten werden. Zugeständnisse des Beschuldigten, welche die Strafuntersuchung erleichtert hätten, liegen keine vor. Weiter kann auch nicht von Einsicht und Reue gesprochen werden. Ebenso wenig wurde bislang eine Abzahlungsvereinbarung mit der Privatklägerin geschlossen oder hat der Beschuldigte begonnen, seine Schuld zurückzuzahlen (vgl. Prot. II S. 8). Der Beschuldigte kann deshalb unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion rekla- mieren, obschon er vor Vorinstanz ausführte, er werde alles daran setzen für eine Wiedergutmachung (Art. 52 S. 25). Bislang hat er diesbezüglich nichts un- ternommen, was ihm zugutegehalten werden könnte (vgl. Prot. II S. 8). Dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten erstaunt insofern, als ihm seine aktuelle finanzielle Situation mit einem Nettoeinkommen von rund Fr. 4'300.-- zumindest ermöglicht hätte, die Schuld in (kleinen) Raten zurückzuzahlen bzw. eine Raten- zahlung zu vereinbaren.
E. 7.3 Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2017 durch das Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 11. Mai 2018 verurteilte ihn das Militär- gericht wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Urk. 72). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, liegen aber nicht lange zurück. Zudem delinquierte der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens (unter anderem betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung) einschlägig. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe. Die Bussenhöhe für die ordnungs- widrige Führung der Geschäftsbücher ist auf Fr. 1'000.-- zu belassen.
- 20 -
E. 8.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 8.2 Der Beschuldigte wurde am 21. August 2020 das erste Mal im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen (Urk. 5/1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 28. September 2021 Anklage bei der Vorinstanz. Ein erster Termin für die Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 wurde den Parteien wegen Krankheit des Beschuldigten abgenommen (Urk. 23, Urk. 35, Urk. 37, Urk. 39). Die Hauptverhandlung fand in der Folge am 12. Oktober 2022 statt. Gleichentags eröffnete die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 53; Prot. I S. 21 ff.). Am
E. 13 April 2023 erfolgte der Versand des begründeten Urteils. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass mit Ausnahme der sechsmonatigen Zeitspanne, welche die Vorinstanz ab Eröffnung ihres Entscheids für das Verfassen der schriftlichen Urteilsbegründung aufwendete. Diese Dauer erscheint (nicht nur unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 4 StPO) als zu lang. Die schriftliche Motivation
- 21 - mit rund 60 Seiten kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Zeitspanne zwischen Eingang der Berufungserklärungen (25. April 2023 re- spektive 8. Mai 2023) und der Vorladung vom 2. Mai 2024 für die Berufungsver- handlung vom 11. Juli 2024 muss als übermässig lang bezeichnet werden (Urk. 61, Urk. 63, Urk. 70), selbst wenn Terminabsprachen zwischen Berufungsgericht, Ver- teidigung, Staatsanwalt und Privatklägervertreterin nötig waren. Auf jeden Fall kann eine "krasse Zeitlücke" (Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1.2) nicht bejaht werden. In Nachachtung der erwähnten langen Zeitspannen im Berufungs- verfahren und erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich eine Strafreduktion von zwei Monaten, wobei die Bussenhöhe auf Fr. 1'000.-- zu belassen ist. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann gleichwohl nicht gesprochen werden. Bei den fraglichen Zeitspannen handelt es sich nicht um einen übermässig ausge- dehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich zudem lediglich um eine das Beschleunigungs- gebot konkretisierende Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestim- mung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ein- her (Urteile 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.3; Urteil 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
9. Bildung Zusatzstrafe 9.1. Wie bereits dargelegt beträgt die Grundstrafe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021) Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Da für die heute zu beurteilenden neuen Taten des Betrugs und der Urkundenfälschung die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht. Der Betrug und die Urkundenfälschung erweisen sich im Vergleich zum Grunddelikt (ungetreue Geschäftsbesorgung und grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln) als die schwereren Straftaten. Die hierfür festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist um die Grundstrafe zu erhöhen. Bilden wie hier die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti-
- 22 - gung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272). Damit ist die Freiheitsstrafe von 24 Monaten um die Grundstrafe auf 32 Monate zu erhöhen. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem nächsten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von zehn Monaten abzuziehen. Daraus folgt als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 eine Frei- heitsstrafe von 22 Monaten.
10. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 und einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von zehn Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1.
E. 14 Februar 2017 und 11. Mai 2018 nicht einschlägig sind. Zudem ist der Beschul- digte seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten (Urk. 72). Das vorliegende Strafverfahren und die mit Urteil vom
27. Mai 2021 ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten dürften den Beschuldigten nicht unbeeindruckt lassen. Dies ergibt sich auch aus der Verfügung des Justizvollzugs und der Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, vom 30. Juni 2023, womit dem Beschuldigten für die mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten die bedingte Entlassung gewährt wurde (Urk. 77). Darin wurde dem Beschuldigten ein positives Vollzugsverhalten und eine positive Entlassungssitua- tion (Arbeit, Wohnen, Partnerin und Freizeitgestaltung) attestiert. Darüber hinaus delinquierte der Beschuldigte aus einer beruflichen Situation heraus, die sich heute - davon ist zu seinen Gunsten auszugehen - etwas günstiger präsentiert als noch zu Zeiten der Pandemie. Der Beschuldigte kann sich immerhin einen Nettolohn von Fr. 4'352.– auszahlen (Urk. 75 S. 18). Zudem ist bei der Frage, ob besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282). Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) könnte bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil auf höchstens 16 Monate festgesetzt werden. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von zehn Monaten abzuziehen, weshalb noch sechs Monate vollzieh- bar sind. Eine in diesem Bereich zu vollziehende Freiheitsstrafe erscheint für die Erhöhung der getrübten Bewährungsaussichten als unumgänglich, erlaubt aber die Annahme einer günstigen Legalprognose. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilweise aufzuschieben. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens sechs und höchstens elf Monate festzusetzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts und dem nicht mehr leichten Tatverschulden. Betreffend eine günstige Prognose sind wie aus- geführt Vorbehalte angebracht. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren
- 25 - Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate und den aufgeschobenen Teil auf
E. 16 Juli 2020 wurde ein Sparkonto für Mietzinskaution lautend auf den Beschuldig- ten gesperrt. Das betreffende Konto (Nr. 2) wies per 16. Juli 2020 einen Saldo von Fr. 10'501.-- auf (Urk. 7/3; Urk. 7/4, Beziehung Nr. 2, Vermögensausweis). Anders als beim oben genannten Firmenkonto ist hier mangels Papierspur nicht erkennbar, dass die Vermögenswerte auf dem Sparkonto aus dem von der Credit Suisse ge- leisteten Kredit und damit aus einer Straftat stammen würden. Ebenso wenig steht fest, dass es sich dabei um unechte Surrogate (Ersatzwerte) handelt. Eine Einzie- hung oder eine Aushändigung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Oktober 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB.
- Vom Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 zu Lasten der B._____ Genossenschaft wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-10. … - 39 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'976.35 Auslagen Untersuchung Fr. 7'271.45 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung
- Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'437.85 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 7'271.45 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.
- …
- Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen werden einst- weilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- …
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 40 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.-- zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Genossen- schaft Schadenersatz von Fr. 500'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 16. Dezem- ber 2020zu bezahlen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2020 gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf die D._____ AG, CH1 (Saldo per 16. Juli 2020: Fr. 80'216.--), werden abzüglich Fr. 6'609.-- an die Privatklägerin zur teilwei- sen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 her- ausgegeben. Die Credit Suisse (Schweiz) AG wird angewiesen, das Guthaben auf dem ge- nannten Konto abzüglich Fr. 6'609.-- auf ein von der Privatklägerin gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschlagnahme aufgehoben.
- Die Beschlagnahme der auf dem Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, Konto-Nr. 2, lautend auf A._____, vorhandenen Vermögenswerte (Saldo per
- Juli 2020 Fr. 10'501.--) wird aufgehoben.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. März 2021 beschlagnahmte Verwertungserlös von Fr. 98'743.65 wird zur Deckung der Busse gemäss Dispositiv-Ziffer 1, der Verfahrenskosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) gemäss Dispositiv-Ziffern 9, 11 und 12 und der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 verwendet. Im Übrigen bleibt das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- - 41 - digten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Genossen- schaft für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'882.85 (inklusive MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'682.-- amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft - 42 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Credit Suisse (Schweiz) AG betr. Disp.-Ziff. 6 und 7 (im Auszug).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230249-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga, und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Joss sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 11. Juli 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Oktober 2022 (DG210024)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. September 2021 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 58 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB.
2. Vom Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 zu Lasten der B._____ Genossenschaft wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (C._____ Genossenschaft) Schadenersatz von Fr. 500'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2020 zu be- zahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2020 gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf die D._____ AG, CH1 (Saldo per 16. Juli 2020: Fr. 80'216.–), werden abzüglich Fr. 6'609.– an die Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadener- satzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 herausgegeben.
- 3 - Die Credit Suisse (Schweiz) AG wird angewiesen, das Guthaben auf ein von der Privatklägerin gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschlagnahme aufgehoben.
8. Von der Anordnung einer Ersatzforderung wird abgesehen.
9. Die Beschlagnahme der auf dem Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf A._____, Konto-Nr. 2 (Saldo per 16. Juli 2020: Fr. 10'501.–), liegenden Vermö- genswerte wird aufgehoben.
10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. März 2021 be- schlagnahmte Verwertungserlös (Fr. 98'743.65) wird teilweise zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Übrigen wird die Beschlagnahme aufgehoben und die Vermögenswerte – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – an den Beschuldigten herausgegeben.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'976.35 Auslagen Untersuchung Fr. 7'271.45 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'437.85 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
13. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 7'271.45 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen) werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen werden einst- weilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (C._____ Genossenschaft) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'942.50 (inkl. Baraus- lagen und 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
- 4 -
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74)
1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 3'000.00 zu bestrafen.
2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
3. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2020 gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto mit der IBAN CH1, lautend auf die D._____ AG, bei der Credit Suisse (Schweiz) AG (Saldo per 16.07.2020: CHF 80'216) seien abzüglich CHF 6'609 einzuziehen zwecks nachfolgender Herausgabe an die Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer gestellten Schadenersatzansprüche. lm übrigen Umfang von CHF 6'609 sei die Konto- sperre bis zur vollständigen Bezahlung der (Schaden-/)Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betrei- bungsamt hinsichtlich der (Schaden-/)Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, auf- rechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die (Schaden-/)Ersatzforderung.
5. Der Beschuldigte A._____ sei zur Ablieferung von CHF 426'393 als Ersatzfor- derung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten.
- 5 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2020 angeordnete Kontosperre in Bezug auf das (Mietzinskautionsspar)Konto-Nr. 2, lautend auf A._____, bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, sei aufzuheben.
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. März 2021 beschlagnahmte Verwertungserlös von CHF 98'743.65 sei definitiv zu beschlagnahmen zwecks Heranziehung zur Deckung der auferlegten Busse und der Verfahrenskosten. lm die Busse und Verfahrenskosten übersteigen- den Betrag sei die Beschlagnahme bis zur vollständigen Bezahlung der (Schaden-/)Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvoll- streckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt hinsichtlich der (Scha- den-/)Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils betreffend die (Schaden-/)Ersatzforderung.
8. Die Kosten des (Berufungs)Verfahrens seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75)
1. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen;
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 4 Monaten bzw. den entsprechenden 120 Tagessätzen sowie einer Busse von maximal CHF 500.00 zu bestrafen;
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
4. Die Zivilforderung sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivil- weg zu verweisen;
5. Die mit Verfügung vom 16. Juli 2020 gesperrten Vermögenswerte seien voll- umfänglich an den Beschuldigten bzw. die D._____ AG herauszugeben;
- 6 -
6. Der beschlagnahmte Verwertungserlös im Umfang von CHF 98'743.65 sei dem Beschuldigten bzw. der D._____ AG vollumfänglich herauszugeben;
7. Die Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 (einschliesslich Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung) seien mindestens hälftig auf die Staats- kasse zu nehmen; eventualiter seien die Verfahrenskosten mindestens im Umfang des ergangenen Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen;
8. Der Privatklägerin sei keine Prozessentschädigung zulasten des Beschuldig- ten zuzusprechen;
9. Unter übrigen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
c) Der Privatklägerin: (Urk. 68) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. Oktober 2022 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 53; Prot. I S. 21 ff.). Die Staatsan- waltschaft und der Beschuldigte meldeten mit Eingaben vom 13. Oktober 2022 und
21. Oktober 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 54 und Urk. 55). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 58 und Urk. 59) reichten die Staatsanwaltschaft am 24. April 2023 und der Beschuldigte am 8. Mai 2023 fristge- recht die Berufungserklärungen ein (Urk. 61 und Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben
- 7 - oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Die Privat- klägerin verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 68). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Am 2. Mai 2024 wurde auf den 11. Juli 2024 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 70). 1.4. Am 11. Juli 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Staatsanwalt lic. iur. E._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). 1.5. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 8). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 11. Juli 2024 gefällt (Prot. II S. 9; Urk. 78) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 78).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Ver- pflichtung zur Leistung einer Schadenersatzzahlung, die Verwendung beschlag- nahmter Vermögenswerte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disposi- tivziffern 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14 und 16). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und das Absehen von einer Ersatzforderung (Dispositivziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10). Unangefochten blieben die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Freisprüche (Dis- positivziffer 2), die Kostenfestsetzung und die Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigungen (Dispositivziffern 11, 12, 13 und 15; vgl. Prot. II S. 6; Urk. 74 und Urk. 75). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 8 - II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) tangiert die hier relevanten Straftatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB nicht. III. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- (Urk. 60 S. 58). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen sowie einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen (Urk. 63 und Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie eine Busse von Fr. 3'000.-- (Urk. 74). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3
- 9 - S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 60 S. 32 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für beide Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
- 10 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2017 durch das Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 11. Mai 2018 verurteilte ihn das Militär- gericht wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Am 27. Mai 2021 wurde der Beschuldigte durch das hiesige Gericht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten ver- urteilt (Urk. 72). Der Beschuldigte liess sich durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, die ausgestandene mehrmonatige Untersuchungshaft, die teilbedingte Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2017, die angesetzte Probezeit und die Geldstrafen nicht von weiteren Delikten im Jahre 2020 abhalten. Die hier zu
- 11 - beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte während laufenden Verfahrens, welches in die zweitinstanzliche Verurteilung vom 27. Mai 2021 mündete. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Der Freiheitsstrafe die Zweckmässigkeit abzusprechen, weil der Beschuldigte trotz erwirkter dreijähriger Freiheitsstrafe im Jahre 2017 später gleich- wohl delinquierte, würde hingegen zu kurz greifen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe geeigneter ist, sich spürbar auf den Beschuldigten auszuwirken, ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit unter dem Gesichtswinkel der Prävention wirksam ist. Eine Geldstrafe, die grundsätzlich auch mittellosen und zahlungsunwilligen Tätern offensteht (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; Urteile 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.; je mit Hinweisen), ist hier nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung der einzelnen Verbrechen scheint es geboten, für beide Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Dass der Beschuldigte erst kürzlich eine Freiheitsstrafe verbüsste, führt entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 75 S. 6 f.) ebenfalls zu keiner Änderung der Strafart. Wie noch im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu zeigen sein wird, ist zudem aufgrund der Höhe der für den Betrug resultierenden Sanktion von Gesetzes wegen nur noch eine Freiheitsstrafe möglich. Die Urkundenfälschung steht in engem sach- lichen Zusammenhang mit dem Betrug und verlangt deswegen auch nach einer Freiheitsstrafe. Dass eine Freiheitsstrafe, welche womöglich ganz oder teilweise zu vollziehen ist, mit Einschränkungen im Privatleben verbunden ist, ist einer Strafe immanent und führt freilich nicht dazu, von vornherein keine solche auszusprechen. Vielmehr sind solche Einschränkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten kaum etwas über seine konkreten Lebensumstände bekannt ist. Den Akten kann zumindest entnommen werden, dass der Beschuldigte selbständig erwerbstätig ist und eine Partnerin hat (vgl. Urk. 75 S. 8). Anzumerken bleibt, dass für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen ist (vgl. Art. 325 Abs. 3 StGB).
- 12 - 2.2. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für die Urkundenfälschung. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Straf- schärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmin- dernd zu berücksichtigen.
3. Zusatzstrafe 3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. 3.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Urk. 62). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschul- digte am 26. März 2020 respektive 14. April 2020 und deshalb vor dem Urteil des hiesigen Gerichts am 27. Mai 2021. Damit liegt in Abweichung von der Vorinstanz eine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8; 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher im Sinne dieser Bestimmung nicht schlechter zu stellen, wie wenn die dem genannten Urteil zugrundeliegenden Delikte zusammen mit den vorliegenden Straftaten beurteilt worden wären. Da für die neuen Delikte wie ausgeführt Freiheitsstrafen auszufällen sind und am 27. Mai 2021 als Grund- strafe ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde, liegt Gleichartigkeit der Strafen vor und ist eine hypothetische Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB möglich.
- 13 - 3.3. Das Gesetz sieht für die am 27. Mai 2021 ausgefällten Schuldsprüche der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der Betrug als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Daher gilt es nachfolgend für den Betrug eine Ein- satzstrafe festzusetzen, welche zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe um die Grundstrafe vom 27. Mai 2021 sowie aufgrund der Urkundenfälschung ange- messen zu erhöhen sein wird. Die Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Oder anders aus- gedrückt: Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe wird von der für die neuen Delikte auszusprechenden Strafe abzuzie- hen sein, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt.
4. Betrug 4.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 500'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom
25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) den Maximalbetrag erreicht. Es handelt sich um einen erheblichen Betrag. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere des Betrugs ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde (Urk. 2/2), wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der Credit Suisse sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschuldigte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der
- 14 - Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus. Die Vorinstanz unterstreicht zutreffend, dass der Beschuldigte einen ersten Kredit rechtmässig beantragte. Rund einen Monat später füllte er den zweiten Kreditantrag falsch aus. Mithin kannte der Beschuldigte den Ablauf und nutzte er das System gezielt aus. Der Beschuldigte bezog dadurch Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. Soweit der Beschuldigte auf das Verhalten der kreditgebenden Bank verweist und eine Opfermitverantwortung thematisiert (Urk. 52 S. 21 f. und Urk. 75 S. 10 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Entsprechende Momente, welche seine Schuld relativie- ren würden, liegen keine vor. Wie ausgeführt, mussten die Überprüfungsmöglich- keiten für die Kreditausgaben massiv herabgesetzt werden, um eine schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe überhaupt zu ermöglichen. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen war vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung (nur) bei einem unvollständig ausgefüllten Antrag des Kreditnehmers verweigert (Ziffer 2.3 im Anhang 1 der Covid-19-SBüV). Nach Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV gelten Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zen- tralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Eine inhaltliche Prüfung durch die Bank war nicht vorgesehen. Eine Überprü- fung der Angaben in den zahlreich eingegangenen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnah- mesituation nicht erreichbar gewesen. Dementsprechend wurde den Bürgern bzw. Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und damit auch wirt- schaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Entsprechend war die Bank bzw. vorliegend die Credit Suisse angehalten, sich auf die Selbstdeklara-
- 15 - tion des Antragsstellers (bzw. der D._____ AG) zu verlassen. Dass der deklarierte Umsatz von 5 Mio. nicht mit den Bankunterlagen von 3 Mio. übereinstimmente, re- lativiert das objektive Verschulden demnach entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung nicht. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Bank kann daher keine Rede sein. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Hinsichtlich eines Schadens ist ihm ein eventualvorsätzliches Handeln zuzubilligen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu prüfen und Rechnung zu tragen, zu wel- chem Zweck der Beschuldigte den Kredit verwendete. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldpunkt unangefochten blieb. Ist allein die Strafzumessung angefoch- ten, hat sich die Berufungsinstanz auch mit den strafzumessungsrelevanten Tat- umständen auseinanderzusetzen (Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die erlang- ten Kreditmittel von Fr. 500'000.-- mindestens im Umfang von Fr. 300'000.-- wissentlich und willentlich nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kredit- nehmerin (D._____ AG) verwendete und damit zweckentfremdet hat. Sie erwägt dazu, bei dem bei der Credit Suisse gesperrten Guthaben im Umfang von Fr. 80'215.53 (Urk. 7/4, Beziehung Nr. 3, Vermögensausweis, S. 4) handle es sich grossmehrheitlich um Restanzen der von der B._____ Genossenschaft und der Credit Suisse erlangten Kreditmittel. Die übrigen Kreditmittel (inklusive derjenigen der Raiffeisen) habe der Beschuldigte jedenfalls im Umfang von Fr. 163'741.35 für die geschäftlichen Bedürfnisse der D._____ AG verwendet. In diesem Betrag seien auch gewisse Fixkosten der D._____ AG wie Mietzinse und Löhne eingerechnet worden (vgl. Urk. 6/2). Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem
26. März 2020 und 11. Mai 2020 insgesamt Fr. 65'270.-- im tatrelevanten Zeitpunkt auf sein Spielerkonto auf www.F._____.ch einbezahlt und das Guthaben für Online- Glückspiele verwendet habe, woraus ein Verlust von Fr. 15'455.50 resultiert habe. Für den Verbleib der übrigen Kreditmittel fehle es in den Akten an konkreten
- 16 - Anhaltspunkten. In der Folge setzt sich die Vorinstanz (unter anderem unter Hinweis auf das Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6) mit der Unschuldsvermutung als Beweislastregel auseinander und hält fest, inwiefern eine beschuldigte Person gleichwohl eine gewisse Beweislast trifft und die Beweislast- regel im Bereich rechtfertigender Tatsachen eine Relativierung erfährt. Stelle sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe sämtliche Kreditmittel oder zumin- dest den Grossteil davon zweckbestimmt verwendet, so könne das Gericht diese Behauptung nur dem Urteil zu Grunde legen, wenn zumindest gewisse Anhalts- punkte für diese Darstellung sprächen. Das Gegenteil sei aber der Fall. Abgesehen von den bei der Credit Suisse befindlichen Gelder lasse sich ein Verbleib der Kreditmittel nur im Umfang von rund Fr. 164'000.-- plausibel nachvollziehen. Dies stelle ein gewichtiges Indiz für eine zweckfremde Verwendung dar und rufe nach einer Erklärung. Eine solche bleibe der Beschuldigte aber schuldig, obwohl von ihm erwartet werden könne, eine geschäftlich erfolgte Verwendung der Mittel in der Höhe von Fr. 300'000.-- glaubhaft darlegen zu können. Dieser Last zur Glaubhaft- machung komme der Beschuldigte nicht nach. Der Umstand, dass er rund Fr. 65'000.-- der Kreditmittel für das Online-Glücksspiel eingesetzt habe, lege nahe, dass auch die übrigen, nicht mehr eruierbaren Gelder letztlich zweckwidrig verwen- det worden seien. Deshalb sei als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte die von der Credit Suisse erlangten Kreditmittel von Fr. 500'000.-- mindestens im Umfang von rund Fr. 300'000.-- zweckentfremdet habe (Urk. 60 S. 15 ff.). Diese sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen brauchen keiner Ergänzung und sind zu übernehmen. Damit steht im Rahmen der subjektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte die zu Unrecht erhältlich gemachte Kreditsumme im Umfang von mindestens rund Fr. 300'000.-- nicht etwa zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden, sondern für private Zwecke verwendete. Hält ihm die Vorinstanz zugute, dass er sich in einer Ausnahmesituation und unter entsprechendem Druck befunden habe (Urk. 60 S. 36), kann ihr in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zwar hielt der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme pauschal fest, er habe sich Sorgen gemacht, dass die Beeinträchtigung durch die Pandemie so erheblich sein könnte, dass sie konkursrelevant werden könnte (Urk. 5/1 F/A 88). Dass sich sein Unter-
- 17 - nehmen aber in einer gravierenden Schieflage befunden hätte, wird vom Beschul- digten nicht behauptet und geht auch nicht aus den Untersuchungsakten hervor. Aus der Bilanz 2019 ist eine leichte Verschuldung erkennbar (Urk. 48/3 S. 2). Ins- besondere aber kann ihm ein Handeln aus einer Notlage heraus deshalb nicht zu- gebilligt werden, weil der Kredit wie ausgeführt zu einem ganz wesentlichen Teil zweckentfremdet verwendet wurde. Dies lässt sein Verschulden grösser erschei- nen, als wenn der Beschuldigte den unrechtmässig erhältlich gemachen Kredit etwa zur Schuldentilgung oder Liquiditätssicherung der Kreditnehmerin verwendet hätte. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente erhöhen die objektive Tatschwere. 4.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
5. Urkundenfälschung 5.1. Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditgeben- den Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit leicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. III.4.2) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektiven zu erhöhen. 5.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Es ist daher eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheits- strafe festzusetzen. Da die unwahre Urkunde Mittel zum Zweck des Betrugs war und ein enger Zusammenhang zwischen beiden Taten besteht, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.
- 18 -
6. Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Belege für das Führen der Geschäftsbücher grundsätzlich vorhanden waren, diese jedoch aus Nachlässigkeit nicht geführt wurden. Weiter berücksichtigt sie, dass der Beschuldigte die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 2017 bis 2019 (wenn auch verspätet) zu den Akten reichte. Die Busse bemisst die Vorinstanz auf Fr. 1'000.-- (Urk. 60 S. 38 f.). Die vorinstanz- lichen Erwägungen können übernommen werden. Da bei der Bussenzumessung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse relevant sind (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB), bleibt ergänzend Folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte machte in der Unter- suchung und vor Vorinstanz keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 5/3 F/A 40 ff.; Prot. I S. 8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hielt er fest, letztmals in den Jahren 2018/2019 einen Mitarbeiter angestellt gehabt zu haben, genau wisse er es nicht (Urk. 5/1 F/A 19 f.). In der Erfolgsrechnung 2019 geht ein Lohnaufwand von Fr. 72'800.-- hervor (Urk. 48/3). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass es sich dabei um den an sich selbst aus- bezahlten Lohn handelt. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte ausführen, sein Geschäft laufe wieder ganz gut und der Reingewinn für das Jahr 2021 betrage Fr. 158'000.-- (Urk. 52 S. 15). Auch mit Blick auf diese finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.
7. Täterkomponente 7.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 60 S. 37). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend bzw. aktualisierend aus, dass der Beschuldigte Geschäftsführer und alleiniges Organ der D._____ AG sei und einen Lohn von Fr. 4'352.– netto habe. Zudem habe er eine Partnerin (Urk. 75 S. 8, 14, 16 und 18). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. 7.2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung vor Vorinstanz ausführen, die falschen Angaben zum Umsatzerlös und zum bereits bezogenen Kredit bei der Raiffeisen liessen sich nicht leugnen (Urk. 52 S. 14, 16 und 25). Der Beschuldigte
- 19 - selbst stellte sich auf den Standpunkt, der Kredit sei ausschliesslich für die Kredit- nehmerin verwendet worden (Urk. 5/1 F/A 81 f.). Mithin bestritt der Beschuldigte, den Kredit vertragswidrig eingesetzt zu haben. Die von der Verteidigung einge- räumten Umstände (Kreditabschluss, wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös und zum bereits bezogenen Kredit) konnten aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage nicht ernsthaft bestritten werden. Zugeständnisse des Beschuldigten, welche die Strafuntersuchung erleichtert hätten, liegen keine vor. Weiter kann auch nicht von Einsicht und Reue gesprochen werden. Ebenso wenig wurde bislang eine Abzahlungsvereinbarung mit der Privatklägerin geschlossen oder hat der Beschuldigte begonnen, seine Schuld zurückzuzahlen (vgl. Prot. II S. 8). Der Beschuldigte kann deshalb unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion rekla- mieren, obschon er vor Vorinstanz ausführte, er werde alles daran setzen für eine Wiedergutmachung (Art. 52 S. 25). Bislang hat er diesbezüglich nichts un- ternommen, was ihm zugutegehalten werden könnte (vgl. Prot. II S. 8). Dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten erstaunt insofern, als ihm seine aktuelle finanzielle Situation mit einem Nettoeinkommen von rund Fr. 4'300.-- zumindest ermöglicht hätte, die Schuld in (kleinen) Raten zurückzuzahlen bzw. eine Raten- zahlung zu vereinbaren. 7.3. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2017 durch das Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 11. Mai 2018 verurteilte ihn das Militär- gericht wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Urk. 72). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, liegen aber nicht lange zurück. Zudem delinquierte der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens (unter anderem betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung) einschlägig. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe. Die Bussenhöhe für die ordnungs- widrige Führung der Geschäftsbücher ist auf Fr. 1'000.-- zu belassen.
- 20 - 8. 8.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 8.2. Der Beschuldigte wurde am 21. August 2020 das erste Mal im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen (Urk. 5/1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 28. September 2021 Anklage bei der Vorinstanz. Ein erster Termin für die Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 wurde den Parteien wegen Krankheit des Beschuldigten abgenommen (Urk. 23, Urk. 35, Urk. 37, Urk. 39). Die Hauptverhandlung fand in der Folge am 12. Oktober 2022 statt. Gleichentags eröffnete die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 53; Prot. I S. 21 ff.). Am
13. April 2023 erfolgte der Versand des begründeten Urteils. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass mit Ausnahme der sechsmonatigen Zeitspanne, welche die Vorinstanz ab Eröffnung ihres Entscheids für das Verfassen der schriftlichen Urteilsbegründung aufwendete. Diese Dauer erscheint (nicht nur unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 4 StPO) als zu lang. Die schriftliche Motivation
- 21 - mit rund 60 Seiten kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Zeitspanne zwischen Eingang der Berufungserklärungen (25. April 2023 re- spektive 8. Mai 2023) und der Vorladung vom 2. Mai 2024 für die Berufungsver- handlung vom 11. Juli 2024 muss als übermässig lang bezeichnet werden (Urk. 61, Urk. 63, Urk. 70), selbst wenn Terminabsprachen zwischen Berufungsgericht, Ver- teidigung, Staatsanwalt und Privatklägervertreterin nötig waren. Auf jeden Fall kann eine "krasse Zeitlücke" (Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1.2) nicht bejaht werden. In Nachachtung der erwähnten langen Zeitspannen im Berufungs- verfahren und erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich eine Strafreduktion von zwei Monaten, wobei die Bussenhöhe auf Fr. 1'000.-- zu belassen ist. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann gleichwohl nicht gesprochen werden. Bei den fraglichen Zeitspannen handelt es sich nicht um einen übermässig ausge- dehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich zudem lediglich um eine das Beschleunigungs- gebot konkretisierende Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestim- mung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ein- her (Urteile 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.3; Urteil 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
9. Bildung Zusatzstrafe 9.1. Wie bereits dargelegt beträgt die Grundstrafe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021) Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Da für die heute zu beurteilenden neuen Taten des Betrugs und der Urkundenfälschung die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht. Der Betrug und die Urkundenfälschung erweisen sich im Vergleich zum Grunddelikt (ungetreue Geschäftsbesorgung und grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln) als die schwereren Straftaten. Die hierfür festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist um die Grundstrafe zu erhöhen. Bilden wie hier die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti-
- 22 - gung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272). Damit ist die Freiheitsstrafe von 24 Monaten um die Grundstrafe auf 32 Monate zu erhöhen. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem nächsten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von zehn Monaten abzuziehen. Daraus folgt als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 eine Frei- heitsstrafe von 22 Monaten.
10. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 und einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von zehn Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn
- 23 - dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. 1.2. Massgebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Betracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Gesamtstrafe (vgl. BGE 109 IV 68 E. 1 S. 69 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 5.7), welche sich aus der Zusatzstrafe und der gleicharti- gen Grundstrafe zusammensetzt. Die hier massgebende Gesamtstrafe von 32 Monaten bewegt sich im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2017 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst vom Bezirksgericht Dietikon zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die hier zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte innerhalb der fünfjährigen Frist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte weist zudem eine Vorstrafe vom 11. Mai 2018 auf und beging die hier zu beurteilenden Straftaten während laufenden Strafverfahrens, welches in die zweitinstanzliche Verurteilung
- 24 - vom 27. Mai 2021 mündete. Diese Umstände legen grundsätzlich eine negative Legalprognose nahe, selbst wenn relativierend ausfällt, dass die Vorstrafen vom
14. Februar 2017 und 11. Mai 2018 nicht einschlägig sind. Zudem ist der Beschul- digte seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten (Urk. 72). Das vorliegende Strafverfahren und die mit Urteil vom
27. Mai 2021 ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten dürften den Beschuldigten nicht unbeeindruckt lassen. Dies ergibt sich auch aus der Verfügung des Justizvollzugs und der Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, vom 30. Juni 2023, womit dem Beschuldigten für die mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten die bedingte Entlassung gewährt wurde (Urk. 77). Darin wurde dem Beschuldigten ein positives Vollzugsverhalten und eine positive Entlassungssitua- tion (Arbeit, Wohnen, Partnerin und Freizeitgestaltung) attestiert. Darüber hinaus delinquierte der Beschuldigte aus einer beruflichen Situation heraus, die sich heute - davon ist zu seinen Gunsten auszugehen - etwas günstiger präsentiert als noch zu Zeiten der Pandemie. Der Beschuldigte kann sich immerhin einen Nettolohn von Fr. 4'352.– auszahlen (Urk. 75 S. 18). Zudem ist bei der Frage, ob besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282). Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) könnte bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil auf höchstens 16 Monate festgesetzt werden. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von zehn Monaten abzuziehen, weshalb noch sechs Monate vollzieh- bar sind. Eine in diesem Bereich zu vollziehende Freiheitsstrafe erscheint für die Erhöhung der getrübten Bewährungsaussichten als unumgänglich, erlaubt aber die Annahme einer günstigen Legalprognose. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilweise aufzuschieben. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens sechs und höchstens elf Monate festzusetzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts und dem nicht mehr leichten Tatverschulden. Betreffend eine günstige Prognose sind wie aus- geführt Vorbehalte angebracht. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren
- 25 - Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate und den aufgeschobenen Teil auf 16 Monate festzulegen. Den Restbedenken ist mit einer Probezeit von vier Jahren zu begegnen. 1.3. Zusammenfassend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Im Übrigen (sechs Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Zivilansprüche 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schaden- ersatz von Fr. 500'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 16. Dezember 2020 zu bezahlen (Urk. 60 S. 59). 1.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung. Eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 63 S. 2 und Urk. 75 S. 2 und S. 19 f.). Zur Begründung liess er vor Vorinstanz ausführen, er respektive die D._____ AG wäre durchaus in der Lage gewesen, den Kredit entsprechend den Kreditkonditionen bis April 2025 zurückzuzahlen. Der Schaden sei erst dadurch entstanden, dass ihm der Kredit gekündigt worden sei (Urk. 52 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass das "Kreditgeld" in Form von Surrogaten weiterhin vorhanden und jederzeit verfügbar gewesen sei. Geld von diesem Kredit sei zudem weiterhin auf dem Firmenkonto verfügbar (Urk. 75 S. 19). Der Beschuldigte habe stets einen Rückzahlungswillen gehabt und habe immer noch einen. Wären Restanzen des Kredits nicht auf dem Konto der Credit Suisse lautend auf die D._____ gesperrt worden, wäre dieser Betrag längst zurückbezahlt worden, was den "Schaden" ebenfalls vermindert hätte (Urk. 75 S. 20). 1.3. Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an der Zivilforderung festzuhalten. Zur Begründung hielt sie im vorinstanzlichen Verfahren fest, der bei der Credit Suisse beantragte Kredit von Fr. 500'000.-- sei gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- SBüV durch sie verbürgt worden. Der Beschuldigte habe durch wahrheitswidrige
- 26 - Angaben unrechtmässig einen Covid-19-Kredit erlangt. Die kreditgebende Credit Suisse habe die Bürgschaft gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen in Anspruch genommen. Der ausstehende Kreditbetrag von Fr. 500'000.-- sei von der Privatklä- gerin im Rahmen ihrer Solidarbürgschaft per 16. Dezember 2020 honoriert worden. Der Beschuldigte habe den Kredit nur aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben erhalten. Durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft habe die Privatklägerin einen Schaden im Betrag der bezahlten Fr. 500'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 16. Dezem- ber 2020 erlitten (Urk. 31). 2. 2.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 60 S. 43 ff.). 2.2. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil 6B_124/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1 mit Hinweis). 2.3. 2.3.1. Den Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Schaden erst durch die Kündigung des Kreditvertrages entstanden sei, kann nicht gefolgt werden. Die C._____ Genossenschaft konstituierte sich am 4. August 2020 als Privatklägerin (Urk. 9/1). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- SBüV und des Umstandes, dass die Privatklägerin die Kreditschuld erfüllte (Urk. 33/3-4), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 2.3.2. Aus dem Schreiben der Credit Suisse vom 12. November 2020 an die Privatklägerin geht ohne Weiteres hervor, dass jene die Bürgschaftsverpflichtung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 500'000.– aufgrund der Kündigung des Covid-
- 27 - 19-Kredites und der ausgebliebenen Rückführung des Kredits durch die D._____ AG in Anspruch genommen hat (Urk. 33/3). Sodann ist aus dem Beleg der Postfi- nance ersichtlich, dass am 16. Dezember 2020 durch die Privatklägerin die Hono- rierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 500'000.– auf das im Schreiben vom 12. November 2020 genannte Konto zugunsten der Credit Suisse erfolgte (Urk. 33/4). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Schadenersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der Credit Suisse infolge Eintritt des Bürg- schaftsfalles in Anspruch genommen wurde. Anzumerken ist, dass aufgrund der Bilanzverhältnisse 2019 bereits im Zeitpunkt der Kreditvergabe ein Gefährdungs- schaden vorgelegen hat. Ende 2019 war nämlich bereits eine leichte Verschuldung in der Bilanz der D._____ AG erkennbar (Urk. 48/3 S. 2). 2.4. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von Fr. 500'000.– und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 31). Dies deckt sich denn auch mit den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, die eine Rückzahlung nicht behauptete. Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Der Verteidiger hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass der Beschul- digte bisher nichts zurückgezahlt habe (Prot. I S. 8). Mithin wird nicht neu geltend gemacht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt. 2.5. Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-SBüV muss die Privatklägerin für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin die Kreditschuld vollumfänglich erfüllte bzw. insgesamt Fr. 500'000.– der Credit Suisse zahlte (Urk. 33/4), ist ihr ein Schaden entstanden. Ein Gefährdungsschaden bestand wie gesagt bereits im Zeitpunkt der Kreditver- gabe. Adäquat kausal für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschul- digten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne
- 28 - die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin den Kredit nicht verbürgt. 2.6. Eine Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. Mangels Verpflichtung der Credit Suisse zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. 2.7. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Privatklägerin verlangt Zinsen von 5% ab dem 16. Dezember 2020. Da die Privatklägerin die Bürgschaft für den von der Credit Suisse gewährten Covid-19-Kredit am 16. Dezember 2020 hono- rierte respektive dieser den Betrag von Fr. 500'000.– aufgrund ihrer Bürgschafts- verpflichtung überwies (Urk. 33/3-4), wirkte sich das schädigende Ereignis spätes- tens ab diesem Datum aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind.
3. Fazit Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Dezember 2020 zu bezahlen. VI. Einziehung etc. 1. 1.1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO gere- gelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbe-
- 29 - schlagnahme). Eine weitere Beschlagnahme regelte das Strafgesetzbuch altrechtlich in Art. 71 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. nun Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung sieht eine Einziehung mithin nur vor, sofern der Vermögenswert nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands ausgehändigt wird. Letzteres hat somit Vorrang vor der Einzie- hung (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 209 mit Hinweis). 1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2020 wurde ein Firmenkonto lautend auf die D._____ AG gesperrt. Das betreffende Konto (CH1) wies per 16. Juli 2020 einen Saldo von Fr. 80'216.-- auf (Urk. 7/3; Urk. 7/4, Beziehung Nr. 3, Vermögensausweis, S. 4). Mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 50 f.) kann festgehalten werden, dass es sich bei den fraglichen Gelder im We- sentlichen um Restanzen der von der Credit Suisse erlangten Kreditmittel handelt. Insbesondere ist erstellt, dass am 21. April 2020 auf das Firmenkonto der D._____ AG eine Gutschrift mit der Bezeichnung "Übertrag Covid-19 Kredit" von Fr. 500'000.-- erfolgte (vgl. Urk. 7/6, Adhoc-Postenauszug vom 24. Juni 2020 be- treffend Konto CH4; Urk. 7/6, Adhoc-Postenauszug vom 24. Juni 2020 betreffend Konto CH1). Im Zeitpunkt dieser Gutschrift befand sich kein weiteres Guthaben auf dem Firmenkonto. Bis zur Beschlagnahme am 16. Juli 2020 flossen dem Firmen- konto nur zwei Beträge von gerundet insgesamt Fr. 6'609.-- zu (Fr. 6'285.93 am 7. Juli 2020 und Fr. 323.10 am 14. Juli 2020; vgl. Urk. 7/6, Adhoc-Postenauszug vom
8. Oktober 2020 betreffend Konto CH1). Folglich handelt es sich bei den auf dem
- 30 - beschlagnahmten Firmenkonto befindlichen Vermögenswerten im Umfang von Fr. 80'216.-- abzüglich Fr. 6'609.-- um den Rest des Kreditbetrages. Da eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten ist und die Privatklägerin einen entsprechenden Antrag stellt, fällt eine Einziehung ausser Betracht. Dem Antrag der Privatklägerin folgend sind ihr die Ver- mögenswerte auf dem Konto bei der Credit Suisse, lautend auf die D._____ AG, CH1 (Saldo per 16. Juli 2020: Fr. 80'216.--), abzüglich Fr. 6'609.--, zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung herauszugeben. Art. 70 Abs. 2 StGB ist be- reits deshalb nicht einschlägig, weil der Beschuldigte mit der D._____ AG wirt- schaftlich identisch ist (Urk. 60 S. 49 und 51; E. VII.2. nachfolgend). Auch die übri- gen Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB liegen hier offensichtlich nicht vor. 1.3. 1.3.1. Ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
16. Juli 2020 wurde ein Sparkonto für Mietzinskaution lautend auf den Beschuldig- ten gesperrt. Das betreffende Konto (Nr. 2) wies per 16. Juli 2020 einen Saldo von Fr. 10'501.-- auf (Urk. 7/3; Urk. 7/4, Beziehung Nr. 2, Vermögensausweis). Anders als beim oben genannten Firmenkonto ist hier mangels Papierspur nicht erkennbar, dass die Vermögenswerte auf dem Sparkonto aus dem von der Credit Suisse ge- leisteten Kredit und damit aus einer Straftat stammen würden. Ebenso wenig steht fest, dass es sich dabei um unechte Surrogate (Ersatzwerte) handelt. Eine Einzie- hung oder eine Aushändigung an den Verletzten gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht. 1.3.2. Die Voraussetzungen zur Kostendeckungsbeschlagnahme sind in Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO geregelt. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungs- pflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Ver- mögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Art. 442 Abs. 4 StPO verbietet
- 31 - den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene aus Verfahrens- kosten, zur Verrechnung zu bringen (Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Die Verrechnung als solche richtet sich nach Art. 120 ff. OR (BGE 144 IV 212 E. 2.2 S. 214 mit Hinweis). Voraussetzung einer Verrechnung gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ist, dass die fraglichen Vermögenswerte in zulässiger Art beschlagnahmt wurden. Darauf verweist die Vorinstanz zu Recht (Urk. 60 S. 52). Nach Art. 268 Abs. 3 StPO sind Vermögenswerte von der Beschlagnahme ausgenommen, die nach den Artikeln 92 - 94 SchKG nicht pfändbar sind. Blosse Anwartschaften bilden keine pfändbaren Aktiven. Darunter fällt der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung der von ihm hinterlegten Sicherheit gemäss Art. 257e OR (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 92 SchKG). Das beschlagnahmte Vermögen auf dem Sparkonto für Mietzinskaution kann deshalb nicht mit Forderungen der Strafbehörden verrechnet werden. Ebenso wenig steht hier eine grundsätzlich zulässige Verrechnung mit einer Ersatzforderung zur Diskussion (Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Die Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach Art. 71 aAbs. 3 StGB respek- tive Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO dürfen sich nicht auf gemäss Art. 92 SchKG unpfänd- bare Gegenstände beziehen. Was Art. 268 Abs. 3 StPO ausdrücklich für die Kostendeckungsbeschlagnahme festhält, gilt auch für die Ersatzforderungsbe- schlagnahme (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 157 zu Art. 71 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020 [nach- folgend: Basler StPO-Kommentar], N. 13 zu Art. 268 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1522; a.M. Urteil 1B_177/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2). 1.3.3. Die Sperrung des Sparkontos für Mietzinskaution lautend auf den Beschul- digten (Nr. 2) ist aufzuheben.
- 32 - VII. Ersatzforderung etc. 1. 1.1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Auf Verlangen des Geschädigten spricht ihm das Gericht die Ersatzforderung zu (Art. 73 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 1.2. Eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ AG führte am 29. Januar 2021 zur Sicherstellung von zehn Fahrzeugen (Urk. 8/1-3). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 18. März 2021 vier dieser Fahrzeuge gestützt auf Art. 71 aAbs. 3 StGB (neu Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO), ordnete deren vorzeitige Verwertung an und beschlagnahmte in der Folge den Verwertungserlös (Urk. 8/13). Dieser belief sich auf Fr. 98'743.65 (Urk. 8/2 S. 2; Urk. 51 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, angesichts des bereits zugespro- chenen Schadenersatzes sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten. Die Festle- gung einer Ersatzforderung hätte sich nur gerechtfertigt, um so den Erlös aus der Verwertung der Fahrzeuge in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB unter strafpro- zessualem Beschlag zu belassen und damit seine Zuführung an die Privatklägerin im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sicherzustellen. Die Privatklägerin könne
- 33 - aber vollstreckungsrechtliche Instrumente dienstbar machen, die der Ersatzforde- rungsbeschlagnahme aus vollstreckungsrechtlicher Sicht in nichts nachstünden. Damit aber sei der beschlagnahmte Verwertungserlös teilweise zur Deckung der Busse und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwen- den und im Übrigen an den Beschuldigten herauszugeben. Da der Beschuldigte als Inhaber und wohl als Alleinaktionär der D._____ AG wirtschaftlich mit der Gesell- schaft identisch sei, rechtfertigte sich ein strafprozessualer Durchgriff (Urk. 60 S. 52 ff.). 1.4. Das Bundesgericht entschied bereits 1991 in einem Leitentscheid, dass nur die Erfüllung der Schadenersatzpflicht den Verzicht auf die Einziehung rechtfertige (BGE 117 IV 107 E. 2a S. 110). An diesem Entscheid wurde - auch betreffend die Anordnung einer Ersatzforderung - in ständiger Rechtsprechung festgehalten (Ur- teile 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.1; 6B_474/2012 vom 18. April 2013 E. 1.4; 1P.782/2003 vom 23. März 2004 E. 4.3.2; 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 6.2.3; 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 20.3.2). Diese Rechtsprechung wurde auch in jüngerer Zeit bestätigt (Urteil 6B_1322/2019 vom 8. Januar 2020 E. 3.3) und von der Lehre mehrheitlich begrüsst (vgl. SCHOLL, a.a.O., N. 50 und Fn. 78 zu Art. 71 StGB). Hält die Vorinstanz davon abweichend fest, es sei ange- sichts des zuzusprechenden Schadenersatzes auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu verzichten, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. 1.5. Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernsthaft behindern würde. Was das Kriterium der Uneinbringlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft, setzt deren Prüfung die umfassende Abklärung und Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Vermögen, die Schulden, das Ein- kommen und die familienrechtlichen Verpflichtungen der betroffenen Person. Die urteilende Behörde hat zu prognostizieren, ob eine Ersatzforderung wird vollstreckt werden können. Auf die Anordnung einer Ersatzforderung ist nur zu verzichten, wenn diese auch bei einer Reduktion in der Höhe voraussichtlich nicht einbringlich
- 34 - sein wird. Ansonsten ist die Ersatzforderung bloss in der Höhe zu reduzieren (SCHOLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 71 StGB). 1.6. Vorliegend ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Ersatzforderung in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– bzw. mehreren Hunder- tausendfranken voraussichtlich uneinbringlich. Der Beschuldigte gab jedoch vor Vorinstanz an, dass das Geschäft wieder ganz gut laufe und der Reingewinn für das Jahr 2021 Fr. 158'000.– betrage (Urk. 52 S. 15). Er stehe finanziell vollständig auf eigenen Beinen (Urk. 52 S. 25). Der Beschuldigte und die D._____ AG sind wirtschaftlich insofern identisch, dass sich ein strafprozessualer Durchgriff rechtfer- tigt. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit 2016 Inhaber und Ge- schäftsführer der D._____ AG mit alleiniger Vollmacht über deren Konten (Urk. 5/1 S. 1). Laut Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist der Beschuldigte seit 2017 einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift (Urk. 2/8). Ein strafprozes- sualer Durchgriff auf eine zivilrechtlich vorgeschobene Aktiengesellschaft kommt nicht nur in Frage, wenn die sie beherrschende beschuldigte Person selbst Aktio- närin ist. Eine beherrschende Stellung kann insbesondere auch ausgeübt werden, wenn ein Beschuldigter faktisch, etwa als Organ oder Geschäftsführer, entspre- chenden Einfluss auf diese nimmt (Urteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; OBERHOLZER, a.a.O., N. 1521). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Ver- teidigung zudem an, dass sich der Beschuldigte einen Nettolohn von rund Fr. 4'300.– auszahle (Urk. 75 S. 19). Aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit des Beschuldigten erscheint demnach eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.– angemessen und einbringlich. 1.7. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzfor- derung in der Höhe von Fr. 40'000.– zu bezahlen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er die beglichene Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB bei Bezahlung der (vollständigen) Schadenersatzforderung vom Kanton Zürich zurückverlangen kann (BGE 145 IV 243, 117 IV 111).
- 35 - 2. Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Ver- fahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. E. VI.1.3.2 vorstehend). Die Vorinstanz verwendet den aus dem Verkauf von vier Fahrzeugen resultierenden und beschlagnahmten Verwertungser- lös von Fr. 98'743.65 zur teilweisen Deckung der Busse und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Urk. 60 S. 56). Wie bereits im Rahmen der Er- satzforderung dargelegt, rechtfertigt sich vorliegend ein strafprozessualer Durch- griff. Damit ist auch eine Verrechnung des genannten Verwertungserlöses mit der Busse und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO angezeigt. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschuldigten trotz teilweiser Frei- sprüche die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Beschuldigte habe durch die Stellung zweier Kreditanträge sowie die grossmehrheitliche Überweisung der Kreditsumme auf sein Privatkonto die Einleitung der Untersuchung verursacht (Urk. 60 S. 56). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 204 f.; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen). 1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind unzutreffend. Die Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 mit der B._____ Genossenschaft erfolgte vertragskonform. Der Beschuldigte machte diesbezüglich keine falschen Angaben und verwendete den Kredit vereinbarungsgemäss. Der entsprechende Vorwurf (Betrug und Urkunden- fälschung) mündete in einen Freispruch. Dass der Beschuldigte am 14. April 2020
- 36 - eine weitere Kreditvereinbarung mit der Credit Suisse abschloss, war demgegen- über rechtswidrig und führt zu einer Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfäl- schung. Wird dem Beschuldigten in diesem Sinne eine einzige Kreditvereinbarung (Credit Suisse) zur Last gelegt, ist nicht erkennbar, inwiefern er mit einer rechtmäs- sigen Kreditvereinbarung (Raiffeisen) die Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst haben sollte. Eine in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgte Verletzung ei- ner geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm liegt offensichtlich nicht vor. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwirft, die Kredit- summe auf sein Privatkonto überwiesen zu haben. Entsprechende Überweisungen waren nicht vertragswidrig (vgl. Urk. 5/1 S. 14). Auch hier ist nicht erkennbar, in- wiefern der Beschuldigte damit gegen eine Verhaltensnorm in oben umschriebener Art verstossen haben sollte. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. 1.4. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Es rechtfertigt sich, die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Fr. 17'437.85 und Fr. 7'271.45) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 1.5. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'942.50 zuzüglich MwSt. (Urk. 31 S. 2). Die Vorinstanz hiess den Anttrag im Umfang von Fr. 1'942.50 inklusive Barauslagen und MwSt. gut. Dem kann nicht gefolgt werden.
- 37 - Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegt als Strafklägerin und teilweise (zu rund vier Fünfteln) als Zivilklägerin. Deshalb ist es angemessen, den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin um 10 % zu reduzieren. Damit ist die Privatklägerin für das Vor- verfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 1'882.85 (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschä- digung abzuweisen.
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO- Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine mildere Bestrafung an. Zudem wendete er sich gegen die Schadenersatzforderung und die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Festlegung einer Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine strengere Bestrafung. Zudem wendete sie sich gegen die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte, das Absehen von einer
- 38 - Ersatzforderung und die Aufhebung einer Beschlagnahme. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'395.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 76). Entgegen der Schätzung der Verteidi- gung dauerte die Berufungsverhandlung nur rund eine Stunde und 15 Minuten. Ent- sprechend ist die Honorarforderung um Fr. 713.90 zu kürzen. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren gesamthaft mit Fr. 6'682.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
12. Oktober 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB.
2. Vom Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung vom 26. März 2020 zu Lasten der B._____ Genossenschaft wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-10. …
- 39 -
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'976.35 Auslagen Untersuchung Fr. 7'271.45 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'437.85 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
13. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 7'271.45 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.
14. …
15. Die Kosten der vormaligen und derzeitigen amtlichen Verteidigungen werden einst- weilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt je eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. …
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 40 -
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 40'000.-- zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Genossen- schaft Schadenersatz von Fr. 500'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 16. Dezem- ber 2020zu bezahlen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2020 gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf die D._____ AG, CH1 (Saldo per 16. Juli 2020: Fr. 80'216.--), werden abzüglich Fr. 6'609.-- an die Privatklägerin zur teilwei- sen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 her- ausgegeben. Die Credit Suisse (Schweiz) AG wird angewiesen, das Guthaben auf dem ge- nannten Konto abzüglich Fr. 6'609.-- auf ein von der Privatklägerin gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschlagnahme aufgehoben.
7. Die Beschlagnahme der auf dem Konto bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, Konto-Nr. 2, lautend auf A._____, vorhandenen Vermögenswerte (Saldo per
16. Juli 2020 Fr. 10'501.--) wird aufgehoben.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. März 2021 beschlagnahmte Verwertungserlös von Fr. 98'743.65 wird zur Deckung der Busse gemäss Dispositiv-Ziffer 1, der Verfahrenskosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) gemäss Dispositiv-Ziffern 9, 11 und 12 und der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 verwendet. Im Übrigen bleibt das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul-
- 41 - digten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Genossen- schaft für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'882.85 (inklusive MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung abgewiesen.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'682.-- amtliche Verteidigung.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
- 42 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Credit Suisse (Schweiz) AG betr. Disp.-Ziff. 6 und 7 (im Auszug).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.