Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 13. Juni 2022 folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 15 S. 2 f.): Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten wegen akuter Schmerzen der Privatklägerin per WhatsApp einen Behand- lungstermin in der Praxis des Beschuldigten am 25. August 2020 um 19.30 Uhr, mithin nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten und zu einem Zeitpunkt als keine weiteren Personen mehr in der Praxis gewesen seien, vereinbart. Anlässlich des Behandlungstermins habe der Beschuldigte der Privatklägerin angeboten, sie am Nacken zu massieren. Zu diesem Zweck hätten sie sich in ein separates Behand- lungszimmer begeben, worauf der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie solle den BH ausziehen, er werde seine Arztrolle nun ablegen und das Folgende als Freund für sie machen, nicht, dass sie ihn noch anzeige. Im Verlaufe der Massage sei der Beschuldigte mit seinen Händen am Körper der Privatklägerin her- untergeglitten und habe ihr schliesslich unaufgefordert und unvermittelt sowie für diese überraschend und gegen ihren Willen gleichzeitig intensiv am Gesäss beide Pobacken massiert. Sodann habe der Beschuldigte der Privatklägerin unaufgefor- dert und gegen ihren Willen den Slip ausgezogen, was die Privatklägerin in eine Art Schock versetzt und sie erstarren lassen habe. Der Beschuldigte habe die Privat- klägerin in der Folge während rund ein bis zwei Minuten gegen deren Willen im Bereich der Oberschenkelrück- und -innenseite massiert, wobei er dabei jeweils ihre Schamlippen mit beiden Daumen berührt habe. Nachdem der Beschuldigte schliesslich die Füsse der Privatklägerin massiert habe, habe sie erklärt, sie müsse dringend zur Toilette und sich Slip und Oberteil zu diesem Zweck wieder angezo- gen. Nachdem die Privatklägerin von der Toilette zurückgekehrt sei und bevor sie habe gehen können, habe der Beschuldigte ihr den Rücken knacksen wollen. Zu diesem Zweck habe die Privatklägerin sich vor den Beschuldigten hingestellt und dieser habe ihr unaufgefordert und unvermittelt und gegen deren Willen über Kreuz unter ihr T-Shirt an ihre nackten Brüste gefasst und sie derart hochgehoben. Dieser Vorgang habe der Beschuldigte einmal wiederholt, wobei die Privatklägerin dabei
- 8 - das erigierte Glied des Beschuldigten an ihrem Rücken gespürt habe (Urk. 15 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens die Privatklägerin je unsittlich berührt zu haben. Einen sexuellen Übergriff habe es nicht gegeben (Urk. 5/3 F/A 23, 27 f.; Urk. 5/5 F/A 8 f., 51 f.; Urk. 28 S. 16; Prot. I S. 18 f. und S. 64 und Urk. 68 S. 4 ff.). 1.3. Die Vorinstanz legte die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im an- gefochtenen Entscheid zutreffend dar und hielt zudem fest, auf welche Beweismit- tel abgestellt werden könne. Auf diese Ausführungen kann vorbehaltlos verwiesen kann (Urk. 50 S. 10 f. und S. 14). 1.4. Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person komme nur untergeordnete Bedeutung zu, wohingegen der materielle Gehalt der Ausführungen der Beteiligten, mithin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, entscheidend sei (Urk. 50 S. 12). 1.4.1. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin. Hinsichtlich des Beschuldigten folgerte sie, dieser sei zweifellos eine glaubwürdige Person, insbesondere spreche abgesehen von der Tatsache, dass der Beschuldigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Ver- fahrens habe, aus seiner Biographie nichts gegen seine allgemeine Glaubwürdig- keit (Urk. 28 S. 8). Die Verteidigung blendet dabei aus, dass dem Beschuldigten bereits einmal ein sexueller Übergriff im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zum Vorwurf gemacht wurde, was - wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 50 S. 14) - gewisse Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu begrün- den vermag, auch wenn dieses Verfahren schliesslich aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde (vgl. Urk. 14/4). 1.4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wollte die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere aufgrund der aus den Akten bekannten Umstände betreffend ihre Kindheit und Jugend auf eine reduzierte Glaubwürdigkeit schliessen. Die biographischen Angaben der Privat-
- 9 - klägerin würden derart viele Fragen aufwerfen, dass sich ihre Glaubwürdigkeit nicht so einfach beurteilen lasse. Zudem erwiesen sich die Zivilforderungen der Privat- klägerin als derart überdimensioniert, dass ihr Habgier und Bereicherungsabsicht unterstellt werden müsse (Urk. 28 S. 13 f. und S. 17). Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Verteidigung nachvollziehbar entkräftet und zutreffend festge- halten, dass weder Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Privatklägerin bestünden noch Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen würden und eine traurige Jugend sie nicht per se unglaubwürdig mache. Weitere Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen würden dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit widersprechen. Zudem habe die gerade einmal 19-jährige Privat- klägerin ihre Zivilansprüche gestellt, als sie noch nicht vertreten gewesen sei und als juristische Laiin kein Gespür für die Angemessenheit ihrer Forderung gehabt (Urk. 50 S. 13 f.). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. In Ergänzung und Verdeutlichung ist anzuführen, dass sich aus der Vergangenheit der Privatklägerin keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine fehlende Glaubwürdigkeit schliessen lassen würden. Nichts, was die Privat- klägerin zu ihrer Kindheit und Jugend sowie zu ihren familiären Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand und ihrem beruflichen Werdegang vorbrachte, steht im Zusammenhang mit den von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, weshalb auch keine weiteren Abklärungen dazu notwendig sind. Richtig ist schliesslich, dass die Privatklägerin als Geschädigte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, welches sich insbesondere in den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüchen niederschlägt. Jedoch liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Privatklägerin aus Habgier handelte und sich bereichern wollte. Dies zeigt sich letztlich im Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine überhöhten Zivilforderungen mehr stellen liess (Urk. 26 S. 1). Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass die Privatklägerin - im Gegensatz zum Beschuldigten - verpflichtet war, unter der Strafandrohung wegen falscher Anschuldigung, Begünstigung oder Irreführung der Rechtspflege auszusagen, was ihre allgemeine Glaubwürdigkeit stützt. 1.4.3. Nach dem Gesagten ist - entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 63; Urk. 69 S. 3 f.) - keine aussagepsychologische Begutachtung der Privatklägerin
- 10 - anzuordnen. Ergänzen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht beim Entscheid, ob ein solches Gutachten einzuholen ist, ein Ermessenspielraum zusteht (vgl. OG ZH SB210359 vom 22. September 2022, E. 3.2. S. 9 f.). Ebenfalls erweisen sich Anforderungen für die Einholung eines Gutachtens als hoch. Die Akten liefern vor- liegend denn auch keine ausreichend deutlichen Anhaltspunkte, wonach die Privat- klägerin Fremdeinflüssen ausgesetzt war oder an einer ernsthaften psychischen Störung leidet, welche ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflusst haben könnte. Aus dem von der Verteidigung eingereichte Aktengutachten (Parteigutach- ten; Urk. 64) geht nicht hervor, dass bei der Privatklägerin eine schwere psychische Störung oder eine Fremdbeeinflussung vorgelegen hat. Damit ist auch gesagt, dass keine weiteren - von der Verteidigung beantragten - Beweise erhoben werden müssen. 1.4.4. Insgesamt ist weder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten noch jene der Privatklägerin massgeblich herabgesetzt. Vielmehr kommt auch im vorlie- genden Fall der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten keine eigenständige Bedeutung zu. 1.5. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem Sachverhalt betreffend die Massage auseinander und hielt fest, welche Sachverhaltselemente unbestritten geblieben sind bzw. sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und des Beschuldigten sowie der weiteren Beweismittel ohne Weiteres erstellen lassen (Urk. 50 S. 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Vollstän- digkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt eingestand, mithin insbesondere zugab, dass es am 25. August 2020 um 19.30 Uhr zu einem Treffen zwischen ihm und der Privatklägerin in seiner Arzt- praxis kam, wobei dieses Treffen nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten statt- fand und sich somit auch keine weiteren Personen mehr in der Praxis befanden. Weiter gestand er ein, dass er der Privatklägerin anlässlich des Termins Wein oder Tee sowie eine Massage anbot und nachdem diese das Angebot für die Massage angenommen hatte, zu ihr sagte, er werde das Nachfolgende nicht als Arzt machen, sondern als Freundschaftsdienst, nicht dass sie ihn anzeige. Der Beschul- digte zeigte sich geständig, die Privatklägerin daraufhin zunächst am Nacken, dann
- 11 - am Rücken und an beidem Pobacken am Gesäss massiert zu haben und ihr schliesslich den Slip ausgezogen zu haben und sie an den Oberschenkelrück- und -innenseiten sowie hernach an den Beinen und Füssen massiert zu haben. Schliesslich gab der Beschuldigte zu, dass die Privatklägerin in der Folge auf die Toilette ging und er ihr hernach anbot, die Vorderseite zu massieren, was diese jedoch ablehnte (Urk. 5/3 F/A 23, 26, 65 ff.; Urk. 5/5 F/A 23; Urk. 5/6 F/A 5 ff., 14; Prot. I S. 12 ff.). 1.6. Was den bestrittenen Sachverhalt betrifft, gab die Vorinstanz die relevanten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vollständig wieder und setzte sich detailliert und im Einzelnen mit den Aussagen der Parteien auseinander. Die Aussagewürdigung der Vorinstanz ist vollständig, sauber begründet und korrekt. Es kann somit auf ihre zutreffende Begründung verwiesen werden, wonach sich die Aussagen der Privatklägerin zu den bestrittenen Sachverhaltselementen als glaub- haft erweisen, die Depositionen des Beschuldigten hingegen als Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz folgerte schliesslich zutreffend, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen sei und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gelte (Urk. 50 S. 17 ff.). Darauf kann vorbehaltlos ver- wiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind somit lediglich als Vervoll- ständigung und Präzisierung zu verstehen. 1.7. Der Beschuldigte bestritt einen sexuell motivierten Übergriff, mithin dass er beim Massieren der Oberschenkelrück- und -innenseiten die Schamlippen der Privatklägerin mit beiden Daumen berührt habe (Urk. 5/3 F/A 23, 27 f., 69; Urk. 5/5 F/A 51 ff.; Urk. 5/6 F/A 10; Prot. I S. 18 f.; Urk. 68). Die Verteidigung erachtete die Depositionen der Privatklägerin in diesem Punkt als unglaubhaft und will in ihren Aussagen diverse Widersprüche ausmachen (Urk. 28 S. 14; Urk. 69). 1.7.1. Die Vorinstanz gab die entscheidenden Aussagen der Privatklägerin korrekt wieder und folgerte zutreffend, dass sie in sämtlichen protokollarischen Einvernah- men konstant und nachvollziehbar ausführte, der Beschuldigte habe sie im Intim- bereich/an den Schamlippen berührt, in ihre Vagina eingedrungen sei er jedoch nicht. Die Ausführungen der Privatklägerin würden auf tatsächlich Erlebtes hindeu- ten und darüber hinaus habe sie auf Mehrbelastungen und Übertreibungen verzich-
- 12 - tet. Die Ausführungen der Privatklägerin in diesem Punkt seien konstant, lebensnah und nachvollziehbar (Urk. 50 S. 21 f.). 1.7.2. Zutreffend ist, dass die Ausführungen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen der Massage bzw. zur Frage, ob der Beschuldigte ihre Schamlip- pen berührte, weder widersprüchlich sind, noch andere deutliche Lügensignale auf- weisen. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Privatklä- gerin habe in allen protokollarischen Einvernahmen übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe sie im Intimbereich berührt, sei aber nicht in ihre Vagina eingedrungen (Urk. 5/8 F/A 8, 25, 30; Urk. 5/9 F/A 64 ff.; Prot. I S. 45 ff.). Relevante Widersprüche sind in den Depositionen der Privatklägerin zu diesem Punkt somit nicht auszumachen. Darüber hinaus erweisen sich ihre Aussagen, wie dies bereits die Vorinstanz folgerte (Urk. 50 S. 22 f.), insgesamt als glaubhaft, verzichtete diese doch auf Mehrbelastungen und Übertreibungen, schilderte das Geschehene ohne wesentliche Strukturunterbrüche und Unstimmigkeiten und ohne ihre eigene Naivi- tät zu negieren oder zu beschönigen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch in ihrem Schluss, wonach die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen detailarm und pauschal gehalten sind und er darüber hinaus mehrfach versuchte, von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken oder die Privatklägerin schlecht zu machen, indem er ihr Habgier oder Bereicherungsabsicht als Motiv für eine falsche Anschul- digung vorwirft oder ihr eine psychische Erkrankung oder eine fehlende oder falsche Kommunikation unterstellt. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten folglich als Schutzbehauptungen und somit als unglaubhaft zu qualifizieren (Urk. 50 S. 29). Was somit das Berühren der Schamlippen der Privat- klägerin betrifft, so ist auf ihre Aussagen abzustellen. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt anklagegemäss erstellt. 1.8. Weiter machte der Beschuldigte geltend, alles was zwischen ihm und der Privatklägerin am 25. August 2020 stattgefunden habe, sei auf gegenseitig über- einstimmenden Willen und nach übereinstimmender Erklärung erfolgt (Urk. 28 S. 12, S. 16 f.). Um dies zu untermauern, machte er geltend, beim hier zur Diskus- sion stehenden Termin habe es ich nicht um einen ärztlichen Behandlungstermin, sondern um ein privates Treffen gehandelt. Ausserdem habe man sich auf eine
- 13 - Ganzkörper- bzw. Entspannungsmassage geeinigt und nicht bloss auf eine Nackenmassage. Während der Massage habe er sich stets nach den Befindlich- keiten der Privatklägerin erkundigt und sie habe ihm auf Nachfrage hin durchwegs bestätigt, dass es okay sei, was er tue. Es habe sich um ein Kommunikationspro- blem zwischen ihnen beiden gehandelt. Schliesslich bestritt der Beschuldigte auch eine Schockstarre der Privatklägerin. Eine solche habe er nicht bemerkt, obschon er als Notfallmediziner wisse, wie ein Patient in einer Schockstarre reagiere (Urk. 5/3 F/A 23, 26, 36, 56, 64; Urk. 5/5 F/A 15, 22-30, 54 f.; Urk. 5/6 F/A 4, 12 f., 16 f.; Urk. 28 S. 13; Urk. 68). 1.8.1. Zur Frage, ob es sich um einen ärztlichen Behandlungstermin oder einen privaten Termin gehandelt hatte, kann vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte fälschlicherweise davon auszugehen scheint, dass ein sexuell motivierter Eingriff in die Intimsphäre der Privatklägerin im Falle eines privaten Termins strafrechtlich unproblematisch sei. Dies ist mitnichten zutreffend. Auch in einem allfällig privaten Kontext sind Eingriffe in die sexuelle Integrität ohne Zustim- mung des Opfers unzulässig und strafbar. 1.8.2. Hinsichtlich der Qualifikation des Treffens machte die Privatklägerin eindeu- tige und nachvollziehbare Angaben. Sie gab zu Protokoll, der Grund für das Treffen seien ihre Kopfschmerzen gewesen. Es sei ein medizinisches Treffen gewesen, sie würde nicht einfach privat zu einem Hausarzt gehen. Sie sei so spät noch in die Praxis gegangen, weil sie Kopfschmerzen gehabt habe und der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er da sei, wenn sie solche Kopfschmerzen habe. Der Beschul- digte sei ihr Hausarzt gewesen, befreundet seien sie aber nicht gewesen. Sie sei immer davon ausgegangen, dass er die Behandlung als Arzt oder Therapeut vornehme und sie habe gedacht, die Aussage des Beschuldigten, wonach er nun seine Arztrolle ablegen und als Freund handeln werde, sei ein sarkastischer Spruch gewesen (Urk. 5/9 F/A 21 f., 26 ff.; Prot. I S. 24, 26, 32). Die diesbezüglichen Aus- sagen der Privatklägerin erweisen sich als glaubhaft und nachvollziehbar und werden im Übrigen durch den WhatsApp-Kontakt bestätigt (Urk. 7/2). Ihren Aus- sagen lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach sie von einem privaten Treffen ausgegangen wäre.
- 14 - 1.8.3. Der Beschuldigte anerkannte, dass er die Privatklägerin am 25. August 2020 wegen ihrer Schmerzen und der medizinischen Geschichte getroffen habe und räumte ein, er habe ihr helfen wollen (Urk. 5/5 F/A 22). Er gestand somit ein, dass es sich zumindest nach Auffassung der Privatklägerin um einen Arzttermin gehan- delt habe, welcher am 25. August 2020 in seiner Praxis stattgefunden habe. Dann aber will er aus dem Umstand, dass er den Termin nicht in seiner Agenda einge- tragen und keinen Akteneintrag dazu verfasst habe sowie der Tatsache, dass er für den Termin nichts verrechnet habe, darauf schliessen, dass es sich um einen privaten Termin gehandelt habe (Urk. 5/6 F/A 23 ff.) bzw. dass es zu einem privaten Treffen geworden sei, nachdem er der Privatklägerin vor der Massage gesagt habe, er werde nun seine ärztliche Position verlassen und auf privater Ebene weiter- machen bzw. diese als Freund vornehmen, nicht dass sie ihn noch anzeige (Urk. 5/6 F/A 23; Prot. I S. 65). Dies ist nicht nachvollziehbar und muss, wie bereits die Vorinstanz erkannte (Urk. 50 S. 26), als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Termin nicht in seine Agenda eintrug, keinen Eintrag in die Krankenakte der Privatklägerin machte und ihr für den Termin auch nichts verrechnete, ist nicht entlastend zu berücksichtigen, sondern wirkt sich vielmehr belastend aus. Der Verdacht, dass der Beschuldigte den Termin nicht dokumentierte, weil er sich in eine Grauzone begeben wollte oder begeben hatte, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen und vermag jedenfalls die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen nicht zu erhöhen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass der Beschuldigte mit der Mitteilung seine ärztliche Position zu ver- lassen, eine Einwilligung der Privatklägerin konstruieren will, welche nicht bewiesen ist. Dabei ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Vorgehen, wie es der Beschuldigte bewiesenermassen an den Tag gelegt hat, in einem privaten Rahmen hätte zuläs- sig und rechtmässig sein sollen. Eine Einwilligung, in das Berühren der Schamlip- pen kann, selbst wenn der Argumentation des Beschuldigten gefolgt würde, nicht hergeleitet werden. Darüber hinaus zeigt sich im Umstand, dass der Beschuldigte selber permanent hervorhebt, er habe sich mit der Massage in eine Grauzone begeben und er habe verhindern wollen, dass er angezeigt werde, weil er im beruf- lichen Kontext bereits einmal entsprechende Erfahrungen gemacht habe (Prot. I S. 65), deutlich, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, dass eine
- 15 - Grenzüberschreitung stattfand und er sich dem Risiko einer Anzeige aussetzte. Von einer Einwilligung der Privatklägerin kann jedenfalls keine Rede sein. Zurecht und mit zutreffender Begründung qualifizierte die Vorinstanz den entsprechenden Einwand des Beschuldigten denn auch als unglaubhafte Schutzbehauptung (Urk. 50 S. 25 f.). Darauf kann der Vollständigkeit halber verwiesen werden. 1.8.4. Weiter will der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin in eine Ganz- bzw. Entspannungsmassage eingewilligt habe, zumindest sinngemäss auch ihr Einverständnis betreffend das Ausziehen des Slips und der Berührungen im Intimbereich herleiten. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung behaupteten insbesondere, die Privatklägerin habe in eine Ganzkörpermassage eingewilligt, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass sie sich am Oberkörper vollständig entkleidet und sich bäuchlings auf die Behandlungsliege gelegt habe. Dies wäre bei einer Nackenmassage nicht notwendig gewesen (Urk. 28 S. 13). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche von Beginn an und über sämtliche Aussagen hinweg angab, es sei eine Nackenmassage Thema gewesen, in welche sie einge- willigt habe. Von einer Ganzkörpermassage sei hingegen nicht die Rede gewesen (Urk. 5/8 F/A 8; Urk. 5/9 F/A 36-38 und Prot. I S. 27 und 30 ff.). Dass der Beschul- digte im Nachhinein von einer Ganzkörper- bzw. Entspannungsmassage spricht, ist mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 50 S. 25 f.). Darüber hinaus sind die Ausführungen des Beschuldigten insofern auch unbehel- flich, als dass selbst eine Einwilligung der Privatklägerin in eine Ganzkörpermas- sage auf keinen Fall eine Einwilligung in das Ausziehen des Slips und das Berühren ihres Intimbereichs umfassen würde. 1.8.5. Weiter behauptete der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin während der gesamten Massage gefragt, ob es für sie okay sei. Sie habe ihm nie gesagt, dass etwas nicht okay sei (Prot. I S. 14; Urk. 68 S. 5). Die Privatklägerin anerkannte, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob es für sie okay sei, allerdings habe er dies nur gefragt, als er sie am Nacken massiert habe, danach nicht mehr (Prot. I S. 34 f.). Darauf kann abgestellt werden. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich insgesamt und auch in diesem Punkt als glaubhaft und nachvollziehbar. Dass
- 16 - der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrem Befinden fragte, solange er wie vereinbart am Nacken massierte, erscheint einleuchtend. Ebenso nachvollziehbar erweist sich hingegen auch, dass der Beschuldigte sich gerade nicht mehr nach dem Befinden der Privatklägerin erkundigte, während dem er im Begriffe war, die Massage entgegen der Vereinbarung auf den ganzen Körper auszudehnen bzw. in die sexuelle Integrität der Privatklägerin einzugreifen. Eine Einwilligung der Privat- klägerin in eine Berührung im Intimbereich kann daher jedenfalls nicht abgeleitet werden. 1.8.6. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist schliesslich auch auf die Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ihr ohne ihr Einver- ständnis den Slip ausgezogen habe. Die Privatklägerin schilderte diesbezüglich äusserst lebensnah und plastisch, der Beschuldigte habe ihr einfach die Unterhose ausgezogen, nachdem er ihr Fudi massiert habe. Sie sei dagelegen und habe gewusst, dass sie nun aufpassen und sich wehren müsse, aber sie sei wie erstarrt gewesen und habe keinen Ton herausgebracht. Er habe sie nicht gefragt oder ihr gesagt, dass er ihr die Unterhose ausziehen werde (Urk. 5/8 F/A 8; Urk. 5/9 F/A 19 f.; Prot. I S. 39). Weiter beschrieb sie einleuchtend und lebensnah, wie sie bereits die Massage am Gesäss als grusig empfunden habe, jedoch wie erstarrt gewesen sei (Urk. 5/8 F/A 29 f.; Prot. I S. 36 f.) und für sie das Ausziehen der Unterhose sicher nicht zu einer Ganzkörpermassage gehört habe (Prot. I S. 31). Auf diese Aussagen kann abgestellt werden. Demgegenüber hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, die Behauptung des Beschuldigten, er habe der Privat- klägerin auf Nachfrage hin die Unterhose ausgezogen, damit diese nicht mit Creme verschmutzt werde, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 50 S. 27). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Genauso will der Beschuldigte Glauben machen, eine Schockstarre der Privatklä- gerin habe es nicht gegeben, weil er eine solche als Notfallarzt ohne Weiteres hätte bemerken müssen (Urk. 5/6 F/A 12). Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als er als Arzt eine Schockstarre hätte erkennen können. Aus dem Umstand, dass er dies bei der Privatklägerin gerade nicht erkannte oder nicht erkennen wollte, lässt sich hingegen nicht schliessen, dass eine solche nicht vorgelegen hatte. Diesbe- züglich ist vielmehr auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche glaub-
- 17 - haft und nachvollziehbar von einer Schockstarre berichtete. Der Einwand, wonach die Privatklägerin das Wort "Schockstarre" nur von der öffentlichen Diskussion um das Sexualstrafrecht kenne (Urk. 69 S. 18), zielt ins Leere. Die Privatklägerin befand sich alleine in der menschenleeren Arztpraxis und sie musste nicht damit rechnen, dass ihr Arzt entsprechend handelte. Ihr Angstzustand und damit einher- gehend ihre Schockstarre sind - wie bereits ausgeführt - einleuchtend und lebens- nah. 1.8.7. Zusammenfassend erweisen sich die Ausführungen und Einwendungen des Beschuldigten, dass das, was am 25. August 2020 zwischen ihm und der Privat- klägerin geschehen sei, einvernehmlich erfolgt sein soll, als reine Schutzbehaup- tungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des Behandlungstermins vom 25. August 2020 der Privatklägerin vorschlug, diese am Nacken zu massieren und stattdessen eine Ganzkörpermassage vornahm. Dabei zog er der Privatklägerin ohne deren Zustim- mung den Slip aus, was bei ihre eine Schockstarre auslöste, so dass sie sich dagegen und gegen die später erfolgten Berührungen ihrer Schamlippen nicht zur Wehr setzen konnte. Im Übrigen ist der äussere Sachverhalt aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und den damit übereinstimmenden Aussagen ohnehin erstellt (vgl. vorstehend Erw. II 1.5.). 1.9. Betreffend den Sachverhalt des "Rückenknacksens" hielt die Vorinstanz fest, bestritten sei einzig, ob der Beschuldigte dabei der Privatklägerin an die Brüste fasste und sie dabei sein erigiertes Glied spürte, der übrige anklagegegenständ- liche Sachverhalt sei aufgrund der Zugaben des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt (Urk. 50 S. 30 ff.). 1.9.1. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte durchwegs bestritt, die Privatklägerin an den Brüsten angefasst zu haben. Die Vorinstanz erwog hierzu nachvollziehbar, dass beide Erklärungen des Beschuldigten, weshalb ein Berühren der Brüste nicht stattgefunden habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Es sei einer- seits entgegen der Darstellung des Beschuldigten, welcher ins Feld führte, es sei ergonomisch gar nicht möglich, die Brüste beim Rückenknacksen zu berühren (Urk. 5/5 F/A 43), durchaus möglich, beim erwähnten Vorgang die Brüste zu berüh-
- 18 - ren und andererseits sei auch ein Berühren über der Kleidung möglich, weshalb die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin sei mit einem Hemd bekleidet gewesen (Urk. 5/6 F/A 11), nicht gegen die Darstellungen der Privatklägerin spre- che. Die Vorinstanz führte zudem aus, weshalb die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen sind, obschon sie hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte ihr unter das Hemd fasste oder sie über den Kleidern an den Brüsten berührte unterschiedliche Angaben machte (Urk. 50 S. 31 f). 1.9.2. Es kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und vollständigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass ein Berühren der Brüste der Privatklägerin beim Vorgang des Rückenknacksens, wie der Beschuldigte dies zwei Mal bei der Privatklägerin vornahm und beschrieb, sehr wohl möglich ist. Mit der Vorinstanz sind die Einwendungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es ist auf die Aussagen der Privat- klägerin abzustellen. 1.9.3. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin in diesem untergeord- neten Punkt nicht hätte tatsächlich Erlebtes berichten sollen, nachdem sie bereits glaubhaft einen vorangegangenen, schwereren und deutlich unangenehmeren Vorfall schilderte. Eine falsche Anschuldigung in diesem Punkt macht denn auch keinerlei Sinn. Der Privatklägerin ist zu glauben. Dies gilt auch für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie dabei das erigierte Glied des Beschuldigten gespürt habe (Prot. I S. 54). Es handelt sich dabei um eine spezifische und lebensnahe Schilderung, wohingegen die Ausführungen des Beschuldigten, er habe sich konzentrieren müssen und andere Sorgen gehabt, als sein Glied erigieren zu lassen, im Lichte der vorstehenden Erwägungen geradezu grotesk wirken. 1.9.4. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt betreffend das Knacksen des Rückens der Privatklägerin gemäss Anklageschrift als erstellt. Erstellt ist insbeson- dere, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dabei über der Kleidung an die Brüste fasste und sie dabei sein erigiertes Glied spürte.
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2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB betreffend die Massage und wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB betreffend das Rückenknacksen und sprach ihn wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB frei (Urk. 50 S. 32 ff.). 2.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Anklage im Hinblick auf eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB keinerlei Nötigungsmit- tel umschreibt, ist zutreffend. Zurecht wurde dies denn auch von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingewendet (Urk. 28 S. 2). In der Tat umschreibt die Anklage keinerlei Nötigungsmittel (Urk. 15), weshalb ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ausgeschlossen ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. 2.3. Gemäss Art. 191 aStGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteils- unfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 2.3.1. Nach konstanter Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür kön- nen dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Widerstandsunfähigkeit kann sich auch aus der Körperposition des Opfers ergeben. Bei einer solchen situationsbedingten Widerstandsunfähigkeit realisiert das Opfer die ungewollte Handlung aufgrund seiner körperlichen Lage erst, wenn diese bereits geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer in Bauchlage auf einem Behandlungstisch liegt und deshalb keinen Einblick in die Handlungen des Täters nehmen kann. In einer solchen Situation ist das Opfer nicht in der Lage, den drohenden sexuellen Angriff zu erkennen und einen entgegenstehenden Willen zu
- 20 - bilden bzw. zu betätigen. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f.). 2.3.2. Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB kann sich wie erwähnt daraus ergeben, dass das Opfer aufgrund seiner besonderen Körperlage die Hand- lungen des Täters nicht erkennen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn es bei einer ärztlichen Untersuchung auf dem Bauch auf einem Behandlungstisch liegt. Dabei ist ausschlaggebend, dass eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung abhängt. Fällt aufgrund der Behandlungsposition das Sehen weg, so verbleibt als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass ein Opfer erst reagieren kann, wenn der Täter bereits im Begriff ist, es zu missbrauchen (BGE 103 IV 165). Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation. Die Privatklä- gerin war nicht in der Lage, den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Als der Beschuldigte sie während der Massage der Oberschenkelinnen- und -rückseiten an den Schamlippen berührte, lag sie bäuchlings auf der Behandlungsliege, der Beschuldigte stand seitlich zu bzw. hinter ihr. Das Sichtfeld der Privatklägerin sowie ihre Bewegungsfreiheit war aufgrund ihrer Position eingeschränkt. Sie konnte somit nicht erkennen, welche Handlungen der Beschuldigte vornahm, sondern nahm die Berührung ihrer Scham- lippen erst wahr, als diese bereits erfolgten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin geschlossen (Urk. 50 S. 36). 2.3.3. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst den Slip auszog. Die Handlungen des Beschuldigten erfolgten unmittelbar nacheinander ohne zeitlichen Unterbruch. Die Privatklägerin lag auch nach dem Ausziehen der Unterhose auf dem Bauch auf der Behandlungs- liege und konnte nicht erkennen, was mit ihr geschah. In dieser Position sowie im Vertrauen darauf, dass die Massage ihre sexuelle Integrität nicht verletzt, war sie dem Beschuldigten nach wie vor und erst recht ausgeliefert. Sie durfte zudem auf eine fachgerechte Behandlung vertrauen und musste nicht mit sexuellen Übergrif-
- 21 - fen rechnen (vgl. dazu auch BGer 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4 und 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3). Die Aussagen der Privatklägerin zeigen denn auch auf, dass sie aufgrund des Übergriffs in eine Art Schockstarre verfiel, einerseits weil sie darauf in keiner Weise vorbereitet war, andererseits, da sie aufgrund des Vertrauensverhältnisses, welches sie zum Beschuldigten hatte, darauf vertrauen durfte, dass dieser sich nicht übergriffig verhalten werde. Dass sich die Privatklägerin sich nach erfolgtem Übergriff nicht unverzüglich wehrte und die Massage abbrach, ist für die Frage der Widerstandsunfähigkeit nicht von Bedeutung und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 2.3.4. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen anlässlich einer ärztlichen Behandlung vor (vgl. vorstehend Erw. II. 1.8.2.f.). Dass die Privatklägerin in einer solchen Situation nicht mit sexuellen Handlungen rechnete und damit nicht einver- standen war, ist offensichtlich und war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst. Für diesen war zudem ohne weiteres erkennbar, dass die Privatklägerin in dieser Position nicht in der Lage war, den sexuellen Übergriff zu erkennen und sich dage- gen noch vor einem Eingriff zur Wehr zu setzen. Ebenso muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin seiner Behandlung Vertrauen ent- gegenbrachte. Der Beschuldigte hat die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin erkannt und die Situation bewusst ausgenutzt. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen und der Beschuldigte wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. 2.4. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen des "Rücken- knacksens" wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. Was die sexuelle Belästigung betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche ausführte, indem der Beschuldigte über- raschend die Brüste der Privatklägerin angetastet habe, habe er eine tätliche Belästigung vorgenommen. Da das Glied des Beschuldigten dabei erigiert gewe- sen sei, komme der Belästigung zudem eine sexuelle Bedeutung zu. Schliesslich habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt (Urk. 50 S. 38 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen sind zutreffend, weshalb der Beschuldigte
- 22 - zusätzlich wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. 2.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB und sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe vom 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 50 S. 40 ff. und Urk. 50 Dispositivziffer 4). Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 40 ff.).
2. Schändung 2.1. Zunächst ist für die Verschuldensbewertung die objektive Tatschwere festzu- legen. Die Vorinstanz hat diese mit zutreffenden Argumenten hergeleitet und das objektive Tatverschulden als noch leicht eingestuft (Urk. 50 S. 41 f.). Dem ist insgesamt zuzustimmen. Der Beschuldigte berührte während einer Massage die Schamlippen der Privatklägerin jeweils mit den Daumen. Damit griff er in die sexuelle Integrität derselben ein, obschon die Intensität der vom Beschuldigten vor- genommenen sexuellen Handlungen als leicht einzustufen ist. Es handelte sich lediglich um kurze Berührungen der äusseren Schamlippen, ohne dass der Beschuldigte in irgendeiner Form in die Privatklägerin eingedrungen wäre. Im Vergleich zu möglichen sexuellen Handlungen, welche vom Tatbestand der Schän- dung erfasst sind, handelte es sich vorliegend um eine der eingriffsschwächsten Tathandlungen. Auch in zeitlicher Hinsicht war der Übergriff auf ein bis zwei Minuten beschränkt, mithin nicht besonders intensiv. Dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin in ihn als Arzt ausnutzte, erhöht das objektive Ver- schulden leicht, genau wie der Umstand, dass die Privatklägerin am 25. August
- 23 - 2020 gerade einmal 19 Jahre alt war und der Beschuldigte von der schwierigen Vergangenheit der Privatklägerin wusste. Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Übergriff auf die Privatklägerin eher spontan erfolgte, was zutrifft. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Gelegenheit schuf, indem er der Privatklägerin einen Termin nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten anbot und sich ausser ihm niemand mehr in der Praxis befand, was den Übergriff klarerweise vereinfachte. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.2. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Tun zugute, ging hingegen von sexuellen und damit egoistischen Motiven des Beschuldigten aus (Urk. 50 S. 42). Dies ist zutreffend. Die objektive Tatschwere wird demnach durch das subjektive Verschulden leicht relativiert, so dass insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Angesichts dieser Verschuldensbewertung ist die verschuldensangemessene Strafe im unteren bis mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erweist sich als gerade noch angemessen. 2.3. Was die Täterkomponenten betrifft, so erweisen sich die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 50 S. 42 f.), als strafzumessungsneutral. Leicht straferhöhend ist die nicht einschlä- gige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des äusseren Sachverhalts fällt straf- mindernd ins Gewicht. Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten hingegen nicht attestiert werden. Eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe erweist sich im Lichte dieser Ausführungen als angezeigt. Eine Reduktion auf 6 Monate, wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 50 S. 44), erscheint angemessen. 2.4. Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 44). Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die Recht- sprechung zutreffend fest, dass nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Falle, dass wie hier verschiedene Sanktionen zur Verfügung stehen, die weniger eingriffsintensive Strafe gewählt werden muss und verurteilte den Beschuldigten zurecht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz festge-
- 24 - setzte Tagessatzhöhe von Fr. 120.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhält- nissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 68) und ist zu bestätigen, wobei ein Tag als durch Haft geleistet gilt, da der Beschuldigte sich am 4. Juni 2021 von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr in Polizeiverhaft befand (Urk. 9/2-3).
3. Sexuelle Belästigung 3.1. Die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin über deren Kleidung an die Brüste fasste, nachdem er insistiert hatte, ihr noch den Rücken knacksen zu wollen, obwohl sie bereits erklärt hatte, gehen zu wollen. Im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästigung ist die Tathand- lung des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte einzig aus sexueller Lust und damit aus egoistischen Beweggrün- den. Das Tatverschulden erscheint demnach auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente als nicht mehr leicht, wie dies auch die Vorinstanz folgerte (Urk. 50 S. 45 f.). Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 2'000.– angemessen und zu bestätigen. 3.3. Der vorinstanzlich festgelegte Umwandlungsschlüssel bei Nichtbezahlung der Busse ist zufolge des Verschlechterungsverbots beizubehalten. An die Stelle der Busse hat deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen im Falle der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse zu treten (Art. 106 Abs. 2 StGB).
4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz erwog, eine unbedingte Geldstrafe erscheine nicht als notwen- dig, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, zumal es sich bei der Vorstrafe nicht um eine einschlägige Vorstrafe handle. Demzufolge
- 25 - gewährte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 50 S. 47). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzun- gen. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist zu bestätigen. 4.2. Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Busse könne nur unbe- dingt ausgesprochen werden und sei auf jeden Fall zu bezahlen (Urk. 50 S. 47). Auch dies trifft zu, weshalb der entsprechende vorinstanzliche Entscheid zu bestä- tigen ist. IV. Widerruf
1. Die Vorinstanz verzichtete auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2019 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.– mit der Begründung, dem Beschuldigten sei eine günstige Legalprognose zu stellen. Sie verlängerte stattdes- sen die Probezeit um ein Jahr (Urk. 50 S. 48).
2. Die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen sind nicht zu bemängeln. Auf einen Widerruf kann verzichtet werden, die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist zu bestätigen. V. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tätigkeitsverbots zutref- fend dargelegt und nachvollziehbar sowie korrekt festgehalten, dass dem Gericht im Falle eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB kein Ermessens- spielraum zukommt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist zwin- gend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen (Urk. 50 S. 49). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur unnötigen Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
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2. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 StGB seien erfüllt und ordnete daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an (Urk. 50 S. 49). Der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid ist ohne Weite- rungen zu bestätigten. Dem Beschuldigten ist somit lebenslänglich jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit direktem Patientenkontakt in der Schweiz zu ver- bieten. VI. Sicherstellungen Hinsichtlich der Herausgabe des sichergestellten Slips (Asservaten-Nr. A014'130'053) sowie der sichergestellten Datenauslesungen und Datensicherun- gen (Asservaten-Nr. A015'145'183 und A015'145'194) kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verweisen werden (Urk. 50 S. 57). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Der sichergestellte Slip ist auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben, die Datenauslesungen und Datensicherungen sind einzuziehen und zu vernichten. VII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz als erfüllt und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 nebst Zins zu 5% seit dem 11. November 2020 zu bezahlen. Sie gelangte zum Schluss, ein Schaden in dieser Höhe sei ausgewiesen, wobei es sich dabei um den Selbst- behalt der Privatklägerin für die Behandlungskosten im D._____ für ihren Aufenthalt in der Zeit vom 28. August 2020 bis 30. September 2020 handle. Der Beschuldigte habe durch den Eingriff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin widerrechtlich gehandelt und ein Kausalzusammenhang zwischen der Tat des Be- schuldigten und dem Schaden liege vor (Urk. 50 S. 51 f.). 1.2. Nebst seiner grundsätzlichen Schadenersatzpflicht bestritt der Beschuldigte insbesondere den Kausalzusammenhang zwischen der ihm vorgeworfenen Tat
- 27 - und dem Klinikaufenthalt der Privatklägerin (Prot. I S. 79). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass bereits das Datum des Klinikeintritts gerade einmal drei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall dafür spricht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Tat des Beschuldigten und dem Klinikaufenthalt besteht. Unabhängig von einer allfälligen biografischen Vorbelastung hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auf jeden Fall eine Mitursache für den Klinikaufenthalt der Privatklägerin gesetzt, was für die Bejahung des Kausalzusammenhangs ausreicht. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 51 f.). 1.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 zu bezahlen. Betreffend Zins bezieht sich sowohl die Privatklägerin als wohl auch die Vorinstanz auf das Datum der Rechnungsstellung durch die Krankenkasse. Dies bliebt seitens des Beschuldigten unbestritten, weshalb ein Zins von 5 % ab
11. November 2020 geschuldet ist.
2. Genugtuung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genug- tuung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins seit dem
25. August 2020 (Urk. 50 S. 52 ff.). Die vorinstanzliche Beurteilung des Genugtu- ungsbegehrens der Privatklägerin ist nicht zu beanstanden (Urk. 50 S. 52 ff.). Dass die Privatklägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Aufgrund der seelischen Unbill der Privatklägerin, welche offenbar noch immer an den Folgen des Erlebten leidet, er- weist sich eine Genugtuung von Fr. 3'000.– auch in der von der vorinstanzlich fest- gesetzten Höhe als angemessen und ist daher zu bestätigen. VIII. Haftentschädigung und Genugtuung
1. Hinsichtlich der seitens des Beschuldigten geforderten Genugtuung für eine zu Unrecht erlittenen Haft kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach dieses Begehren ausgangsgemäss abzuweisen ist (Urk. 50 S. 54).
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2. Vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und forderte in diesem Zusammenhang eine Genugtuung von Fr. 2'000.– (Urk. 28 S. 19; Urk. 69 S. 25). Die Vorinstanz argumentierte, zwischen der Kenntnisnahme des Beschuldig- ten von der Einleitung eines Strafverfahrens und dem erstinstanzlichen Urteil würden lediglich 22 Monate liegen. Dieser Zeitraum sei mit anderen ähnlichen Strafverfahren absolut vergleichbar. Zudem seien im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens in regelmässigen Abständen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei daher nicht ersichtlich (Urk. 50 S. 56). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in erster Linie zu einer Strafreduktion oder allenfalls zu einem Verzicht auf Strafe führen würde. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweis). Dies zog die Vorinstanz angesichts der Gesamtumstände zu Recht über- haupt nicht in Erwägung. Dementsprechend kamen ein Strafverzicht oder gar eine Einstellung des Verfahrens nie in Frage. Nur bei einer Verfahrenseinstellung wäre aber daran zu denken gewesen, dem Beschuldigten einen finanziellen Ausgleich im Sinne einer Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.2.). Folglich ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldig- ten auch mit Blick auf eine geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsge- bots abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 29 - StPO). Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.2. Die Vorinstanz hielt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO fest, die amtliche Verteidigung sei grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die beschuldigte Person zur Rück- zahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet sei, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Sie erwog weiter, da der Beschuldigte sich als Arzt mit zwei eigenen Praxen in guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen befinde, seien ihm auch die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, diese Kosten zurückzuzahlen (Urk. 50 S. 57). Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin definitiv (Urk. 50 S. 60 Dispo- sitivziffer 14). 1.3. Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit anderen Worten muss sie mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehan- delt hätte (vgl. BGer 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.1). Dies verstösst nicht gegen den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, da diese Bestimmungen lediglich die Sicherstellung der Verteidigung bei Mittellosigkeit bezwecken, nicht jedoch die de- finitive Kostenbefreiung. Die Kosten dürfen jedoch vom Verurteilten, welcher zum Urteilszeitpunkt nicht über die nötigen Mittel verfügte, nicht eingetrieben werden, solange seine Mittellosigkeit andauert (BGE 135 I 91 = Pra 98 [2009] Nr. 73 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit, ob die beschuldigte Person bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und ihr im Falle notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung bestellt werden musste, weil sie selbst keine Wahlver- teidigung bestimmt hat, obwohl sie dazu finanziell in der Lage wäre, oder ob die amtliche Verteidigung einer mittellosen Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b
- 30 - StPO gewährt wurde. Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausrei- chend, ist der Beschuldigte bereits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (BGer 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; OG ZH UH140122-O vom 13. August 2014, E. II.1. mit weiteren Hinweisen). 1.4. Dem Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbin- dung mit Art. 130 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 10/5), mithin nicht weil er mittellos gewesen wäre, sondern weil ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen, er jedoch keinen Wahlverteidiger bestellt hatte. Entspre- chend war es grundsätzlich zulässig, ihn im erstinstanzlichen Entscheid zur sofor- tigen Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, sofern dies seine finanziellen Verhältnisse zuliessen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz lediglich an, der Beschuldigte befinde sich als Arzt mit zwei Arztpraxen in guten finanziellen Verhältnissen (Urk. 50 S. 57). 1.5. Für die Frage, ob der Beschuldigte sofort zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen verpflichtet werden kann, ist auf seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er weiterhin zwei Arztpraxen in Winterthur betreibe (Urk. 68). Es ist somit von guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte sofort zur Rückzahlung der Kosten der amtli- chen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu verpflichten ist und ihm somit die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv aufzuerlegen sind. 1.6. Gleiches gilt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin. Auch diese Kosten hat der Beschuldigte zurückzuerstatten. 1.7. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv gemäss Dispositivziffern 13 und 14 zu bestätigen. Die Höhe der Kosten für die
- 31 - Untersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde von keiner Seite bemängelt, weshalb die Kosten auch in der Höhe zu bestätigen sind.
2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 15'990.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 70). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren kann auf vorstehende Er- wägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt in guten finanziellen Verhält- nissen, weshalb er diese Kosten sofort bezahlen kann. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind dem Beschuldigten somit definitiv aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
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3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 29. August 2019 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
7. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direk- tem Patientenkontakt verboten.
8. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Slip (Asservaten-Nr. A014'130'053) wird der Privatklägerin innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
9. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Datenauslesungen / Datensicherungen (Asservaten-Nr. A015'145'183 und Asservaten-Nr. A015'145'194) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
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10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2020 zu be- zahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'990.50 amtliche Verteidigung
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung sofort zu bezahlen.
16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit (per IncaMail an …) Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe (per IncaMail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 34 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (in die Akten von Geschäft Nr. 2019/10023100; Strafbefehl vom 29. August 2019) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin betreffend Dispostiv Ziffer 8 die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffern 8 und 9 Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 29 - StPO). Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 1.2 Die Vorinstanz hielt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO fest, die amtliche Verteidigung sei grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die beschuldigte Person zur Rück- zahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet sei, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Sie erwog weiter, da der Beschuldigte sich als Arzt mit zwei eigenen Praxen in guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen befinde, seien ihm auch die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, diese Kosten zurückzuzahlen (Urk. 50 S. 57). Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin definitiv (Urk. 50 S. 60 Dispo- sitivziffer 14).
E. 1.3 Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit anderen Worten muss sie mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehan- delt hätte (vgl. BGer 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.1). Dies verstösst nicht gegen den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, da diese Bestimmungen lediglich die Sicherstellung der Verteidigung bei Mittellosigkeit bezwecken, nicht jedoch die de- finitive Kostenbefreiung. Die Kosten dürfen jedoch vom Verurteilten, welcher zum Urteilszeitpunkt nicht über die nötigen Mittel verfügte, nicht eingetrieben werden, solange seine Mittellosigkeit andauert (BGE 135 I 91 = Pra 98 [2009] Nr. 73 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit, ob die beschuldigte Person bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und ihr im Falle notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung bestellt werden musste, weil sie selbst keine Wahlver- teidigung bestimmt hat, obwohl sie dazu finanziell in der Lage wäre, oder ob die amtliche Verteidigung einer mittellosen Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b
- 30 - StPO gewährt wurde. Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausrei- chend, ist der Beschuldigte bereits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (BGer 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; OG ZH UH140122-O vom 13. August 2014, E. II.1. mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Dem Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbin- dung mit Art. 130 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 10/5), mithin nicht weil er mittellos gewesen wäre, sondern weil ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen, er jedoch keinen Wahlverteidiger bestellt hatte. Entspre- chend war es grundsätzlich zulässig, ihn im erstinstanzlichen Entscheid zur sofor- tigen Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, sofern dies seine finanziellen Verhältnisse zuliessen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz lediglich an, der Beschuldigte befinde sich als Arzt mit zwei Arztpraxen in guten finanziellen Verhältnissen (Urk. 50 S. 57).
E. 1.4.1 Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin. Hinsichtlich des Beschuldigten folgerte sie, dieser sei zweifellos eine glaubwürdige Person, insbesondere spreche abgesehen von der Tatsache, dass der Beschuldigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Ver- fahrens habe, aus seiner Biographie nichts gegen seine allgemeine Glaubwürdig- keit (Urk. 28 S. 8). Die Verteidigung blendet dabei aus, dass dem Beschuldigten bereits einmal ein sexueller Übergriff im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zum Vorwurf gemacht wurde, was - wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 50 S. 14) - gewisse Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu begrün- den vermag, auch wenn dieses Verfahren schliesslich aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde (vgl. Urk. 14/4).
E. 1.4.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wollte die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere aufgrund der aus den Akten bekannten Umstände betreffend ihre Kindheit und Jugend auf eine reduzierte Glaubwürdigkeit schliessen. Die biographischen Angaben der Privat-
- 9 - klägerin würden derart viele Fragen aufwerfen, dass sich ihre Glaubwürdigkeit nicht so einfach beurteilen lasse. Zudem erwiesen sich die Zivilforderungen der Privat- klägerin als derart überdimensioniert, dass ihr Habgier und Bereicherungsabsicht unterstellt werden müsse (Urk. 28 S. 13 f. und S. 17). Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Verteidigung nachvollziehbar entkräftet und zutreffend festge- halten, dass weder Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Privatklägerin bestünden noch Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen würden und eine traurige Jugend sie nicht per se unglaubwürdig mache. Weitere Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen würden dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit widersprechen. Zudem habe die gerade einmal 19-jährige Privat- klägerin ihre Zivilansprüche gestellt, als sie noch nicht vertreten gewesen sei und als juristische Laiin kein Gespür für die Angemessenheit ihrer Forderung gehabt (Urk. 50 S. 13 f.). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. In Ergänzung und Verdeutlichung ist anzuführen, dass sich aus der Vergangenheit der Privatklägerin keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine fehlende Glaubwürdigkeit schliessen lassen würden. Nichts, was die Privat- klägerin zu ihrer Kindheit und Jugend sowie zu ihren familiären Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand und ihrem beruflichen Werdegang vorbrachte, steht im Zusammenhang mit den von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, weshalb auch keine weiteren Abklärungen dazu notwendig sind. Richtig ist schliesslich, dass die Privatklägerin als Geschädigte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, welches sich insbesondere in den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüchen niederschlägt. Jedoch liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Privatklägerin aus Habgier handelte und sich bereichern wollte. Dies zeigt sich letztlich im Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine überhöhten Zivilforderungen mehr stellen liess (Urk. 26 S. 1). Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass die Privatklägerin - im Gegensatz zum Beschuldigten - verpflichtet war, unter der Strafandrohung wegen falscher Anschuldigung, Begünstigung oder Irreführung der Rechtspflege auszusagen, was ihre allgemeine Glaubwürdigkeit stützt.
E. 1.4.3 Nach dem Gesagten ist - entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 63; Urk. 69 S. 3 f.) - keine aussagepsychologische Begutachtung der Privatklägerin
- 10 - anzuordnen. Ergänzen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht beim Entscheid, ob ein solches Gutachten einzuholen ist, ein Ermessenspielraum zusteht (vgl. OG ZH SB210359 vom 22. September 2022, E. 3.2. S. 9 f.). Ebenfalls erweisen sich Anforderungen für die Einholung eines Gutachtens als hoch. Die Akten liefern vor- liegend denn auch keine ausreichend deutlichen Anhaltspunkte, wonach die Privat- klägerin Fremdeinflüssen ausgesetzt war oder an einer ernsthaften psychischen Störung leidet, welche ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflusst haben könnte. Aus dem von der Verteidigung eingereichte Aktengutachten (Parteigutach- ten; Urk. 64) geht nicht hervor, dass bei der Privatklägerin eine schwere psychische Störung oder eine Fremdbeeinflussung vorgelegen hat. Damit ist auch gesagt, dass keine weiteren - von der Verteidigung beantragten - Beweise erhoben werden müssen.
E. 1.4.4 Insgesamt ist weder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten noch jene der Privatklägerin massgeblich herabgesetzt. Vielmehr kommt auch im vorlie- genden Fall der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten keine eigenständige Bedeutung zu.
E. 1.5 Für die Frage, ob der Beschuldigte sofort zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen verpflichtet werden kann, ist auf seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er weiterhin zwei Arztpraxen in Winterthur betreibe (Urk. 68). Es ist somit von guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte sofort zur Rückzahlung der Kosten der amtli- chen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu verpflichten ist und ihm somit die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv aufzuerlegen sind.
E. 1.6 Gleiches gilt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin. Auch diese Kosten hat der Beschuldigte zurückzuerstatten.
E. 1.7 Den vorstehenden Erwägungen folgend ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv gemäss Dispositivziffern 13 und 14 zu bestätigen. Die Höhe der Kosten für die
- 31 - Untersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde von keiner Seite bemängelt, weshalb die Kosten auch in der Höhe zu bestätigen sind.
2. Kosten Berufungsverfahren
E. 1.7.1 Die Vorinstanz gab die entscheidenden Aussagen der Privatklägerin korrekt wieder und folgerte zutreffend, dass sie in sämtlichen protokollarischen Einvernah- men konstant und nachvollziehbar ausführte, der Beschuldigte habe sie im Intim- bereich/an den Schamlippen berührt, in ihre Vagina eingedrungen sei er jedoch nicht. Die Ausführungen der Privatklägerin würden auf tatsächlich Erlebtes hindeu- ten und darüber hinaus habe sie auf Mehrbelastungen und Übertreibungen verzich-
- 12 - tet. Die Ausführungen der Privatklägerin in diesem Punkt seien konstant, lebensnah und nachvollziehbar (Urk. 50 S. 21 f.).
E. 1.7.2 Zutreffend ist, dass die Ausführungen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen der Massage bzw. zur Frage, ob der Beschuldigte ihre Schamlip- pen berührte, weder widersprüchlich sind, noch andere deutliche Lügensignale auf- weisen. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Privatklä- gerin habe in allen protokollarischen Einvernahmen übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe sie im Intimbereich berührt, sei aber nicht in ihre Vagina eingedrungen (Urk. 5/8 F/A 8, 25, 30; Urk. 5/9 F/A 64 ff.; Prot. I S. 45 ff.). Relevante Widersprüche sind in den Depositionen der Privatklägerin zu diesem Punkt somit nicht auszumachen. Darüber hinaus erweisen sich ihre Aussagen, wie dies bereits die Vorinstanz folgerte (Urk. 50 S. 22 f.), insgesamt als glaubhaft, verzichtete diese doch auf Mehrbelastungen und Übertreibungen, schilderte das Geschehene ohne wesentliche Strukturunterbrüche und Unstimmigkeiten und ohne ihre eigene Naivi- tät zu negieren oder zu beschönigen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch in ihrem Schluss, wonach die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen detailarm und pauschal gehalten sind und er darüber hinaus mehrfach versuchte, von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken oder die Privatklägerin schlecht zu machen, indem er ihr Habgier oder Bereicherungsabsicht als Motiv für eine falsche Anschul- digung vorwirft oder ihr eine psychische Erkrankung oder eine fehlende oder falsche Kommunikation unterstellt. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten folglich als Schutzbehauptungen und somit als unglaubhaft zu qualifizieren (Urk. 50 S. 29). Was somit das Berühren der Schamlippen der Privat- klägerin betrifft, so ist auf ihre Aussagen abzustellen. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt anklagegemäss erstellt.
E. 1.8 Weiter machte der Beschuldigte geltend, alles was zwischen ihm und der Privatklägerin am 25. August 2020 stattgefunden habe, sei auf gegenseitig über- einstimmenden Willen und nach übereinstimmender Erklärung erfolgt (Urk. 28 S. 12, S. 16 f.). Um dies zu untermauern, machte er geltend, beim hier zur Diskus- sion stehenden Termin habe es ich nicht um einen ärztlichen Behandlungstermin, sondern um ein privates Treffen gehandelt. Ausserdem habe man sich auf eine
- 13 - Ganzkörper- bzw. Entspannungsmassage geeinigt und nicht bloss auf eine Nackenmassage. Während der Massage habe er sich stets nach den Befindlich- keiten der Privatklägerin erkundigt und sie habe ihm auf Nachfrage hin durchwegs bestätigt, dass es okay sei, was er tue. Es habe sich um ein Kommunikationspro- blem zwischen ihnen beiden gehandelt. Schliesslich bestritt der Beschuldigte auch eine Schockstarre der Privatklägerin. Eine solche habe er nicht bemerkt, obschon er als Notfallmediziner wisse, wie ein Patient in einer Schockstarre reagiere (Urk. 5/3 F/A 23, 26, 36, 56, 64; Urk. 5/5 F/A 15, 22-30, 54 f.; Urk. 5/6 F/A 4, 12 f., 16 f.; Urk. 28 S. 13; Urk. 68).
E. 1.8.1 Zur Frage, ob es sich um einen ärztlichen Behandlungstermin oder einen privaten Termin gehandelt hatte, kann vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte fälschlicherweise davon auszugehen scheint, dass ein sexuell motivierter Eingriff in die Intimsphäre der Privatklägerin im Falle eines privaten Termins strafrechtlich unproblematisch sei. Dies ist mitnichten zutreffend. Auch in einem allfällig privaten Kontext sind Eingriffe in die sexuelle Integrität ohne Zustim- mung des Opfers unzulässig und strafbar.
E. 1.8.2 Hinsichtlich der Qualifikation des Treffens machte die Privatklägerin eindeu- tige und nachvollziehbare Angaben. Sie gab zu Protokoll, der Grund für das Treffen seien ihre Kopfschmerzen gewesen. Es sei ein medizinisches Treffen gewesen, sie würde nicht einfach privat zu einem Hausarzt gehen. Sie sei so spät noch in die Praxis gegangen, weil sie Kopfschmerzen gehabt habe und der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er da sei, wenn sie solche Kopfschmerzen habe. Der Beschul- digte sei ihr Hausarzt gewesen, befreundet seien sie aber nicht gewesen. Sie sei immer davon ausgegangen, dass er die Behandlung als Arzt oder Therapeut vornehme und sie habe gedacht, die Aussage des Beschuldigten, wonach er nun seine Arztrolle ablegen und als Freund handeln werde, sei ein sarkastischer Spruch gewesen (Urk. 5/9 F/A 21 f., 26 ff.; Prot. I S. 24, 26, 32). Die diesbezüglichen Aus- sagen der Privatklägerin erweisen sich als glaubhaft und nachvollziehbar und werden im Übrigen durch den WhatsApp-Kontakt bestätigt (Urk. 7/2). Ihren Aus- sagen lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach sie von einem privaten Treffen ausgegangen wäre.
- 14 -
E. 1.8.3 Der Beschuldigte anerkannte, dass er die Privatklägerin am 25. August 2020 wegen ihrer Schmerzen und der medizinischen Geschichte getroffen habe und räumte ein, er habe ihr helfen wollen (Urk. 5/5 F/A 22). Er gestand somit ein, dass es sich zumindest nach Auffassung der Privatklägerin um einen Arzttermin gehan- delt habe, welcher am 25. August 2020 in seiner Praxis stattgefunden habe. Dann aber will er aus dem Umstand, dass er den Termin nicht in seiner Agenda einge- tragen und keinen Akteneintrag dazu verfasst habe sowie der Tatsache, dass er für den Termin nichts verrechnet habe, darauf schliessen, dass es sich um einen privaten Termin gehandelt habe (Urk. 5/6 F/A 23 ff.) bzw. dass es zu einem privaten Treffen geworden sei, nachdem er der Privatklägerin vor der Massage gesagt habe, er werde nun seine ärztliche Position verlassen und auf privater Ebene weiter- machen bzw. diese als Freund vornehmen, nicht dass sie ihn noch anzeige (Urk. 5/6 F/A 23; Prot. I S. 65). Dies ist nicht nachvollziehbar und muss, wie bereits die Vorinstanz erkannte (Urk. 50 S. 26), als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Termin nicht in seine Agenda eintrug, keinen Eintrag in die Krankenakte der Privatklägerin machte und ihr für den Termin auch nichts verrechnete, ist nicht entlastend zu berücksichtigen, sondern wirkt sich vielmehr belastend aus. Der Verdacht, dass der Beschuldigte den Termin nicht dokumentierte, weil er sich in eine Grauzone begeben wollte oder begeben hatte, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen und vermag jedenfalls die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen nicht zu erhöhen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass der Beschuldigte mit der Mitteilung seine ärztliche Position zu ver- lassen, eine Einwilligung der Privatklägerin konstruieren will, welche nicht bewiesen ist. Dabei ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Vorgehen, wie es der Beschuldigte bewiesenermassen an den Tag gelegt hat, in einem privaten Rahmen hätte zuläs- sig und rechtmässig sein sollen. Eine Einwilligung, in das Berühren der Schamlip- pen kann, selbst wenn der Argumentation des Beschuldigten gefolgt würde, nicht hergeleitet werden. Darüber hinaus zeigt sich im Umstand, dass der Beschuldigte selber permanent hervorhebt, er habe sich mit der Massage in eine Grauzone begeben und er habe verhindern wollen, dass er angezeigt werde, weil er im beruf- lichen Kontext bereits einmal entsprechende Erfahrungen gemacht habe (Prot. I S. 65), deutlich, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, dass eine
- 15 - Grenzüberschreitung stattfand und er sich dem Risiko einer Anzeige aussetzte. Von einer Einwilligung der Privatklägerin kann jedenfalls keine Rede sein. Zurecht und mit zutreffender Begründung qualifizierte die Vorinstanz den entsprechenden Einwand des Beschuldigten denn auch als unglaubhafte Schutzbehauptung (Urk. 50 S. 25 f.). Darauf kann der Vollständigkeit halber verwiesen werden.
E. 1.8.4 Weiter will der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin in eine Ganz- bzw. Entspannungsmassage eingewilligt habe, zumindest sinngemäss auch ihr Einverständnis betreffend das Ausziehen des Slips und der Berührungen im Intimbereich herleiten. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung behaupteten insbesondere, die Privatklägerin habe in eine Ganzkörpermassage eingewilligt, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass sie sich am Oberkörper vollständig entkleidet und sich bäuchlings auf die Behandlungsliege gelegt habe. Dies wäre bei einer Nackenmassage nicht notwendig gewesen (Urk. 28 S. 13). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche von Beginn an und über sämtliche Aussagen hinweg angab, es sei eine Nackenmassage Thema gewesen, in welche sie einge- willigt habe. Von einer Ganzkörpermassage sei hingegen nicht die Rede gewesen (Urk. 5/8 F/A 8; Urk. 5/9 F/A 36-38 und Prot. I S. 27 und 30 ff.). Dass der Beschul- digte im Nachhinein von einer Ganzkörper- bzw. Entspannungsmassage spricht, ist mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 50 S. 25 f.). Darüber hinaus sind die Ausführungen des Beschuldigten insofern auch unbehel- flich, als dass selbst eine Einwilligung der Privatklägerin in eine Ganzkörpermas- sage auf keinen Fall eine Einwilligung in das Ausziehen des Slips und das Berühren ihres Intimbereichs umfassen würde.
E. 1.8.5 Weiter behauptete der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin während der gesamten Massage gefragt, ob es für sie okay sei. Sie habe ihm nie gesagt, dass etwas nicht okay sei (Prot. I S. 14; Urk. 68 S. 5). Die Privatklägerin anerkannte, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob es für sie okay sei, allerdings habe er dies nur gefragt, als er sie am Nacken massiert habe, danach nicht mehr (Prot. I S. 34 f.). Darauf kann abgestellt werden. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich insgesamt und auch in diesem Punkt als glaubhaft und nachvollziehbar. Dass
- 16 - der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrem Befinden fragte, solange er wie vereinbart am Nacken massierte, erscheint einleuchtend. Ebenso nachvollziehbar erweist sich hingegen auch, dass der Beschuldigte sich gerade nicht mehr nach dem Befinden der Privatklägerin erkundigte, während dem er im Begriffe war, die Massage entgegen der Vereinbarung auf den ganzen Körper auszudehnen bzw. in die sexuelle Integrität der Privatklägerin einzugreifen. Eine Einwilligung der Privat- klägerin in eine Berührung im Intimbereich kann daher jedenfalls nicht abgeleitet werden.
E. 1.8.6 Den vorstehenden Erwägungen folgend ist schliesslich auch auf die Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ihr ohne ihr Einver- ständnis den Slip ausgezogen habe. Die Privatklägerin schilderte diesbezüglich äusserst lebensnah und plastisch, der Beschuldigte habe ihr einfach die Unterhose ausgezogen, nachdem er ihr Fudi massiert habe. Sie sei dagelegen und habe gewusst, dass sie nun aufpassen und sich wehren müsse, aber sie sei wie erstarrt gewesen und habe keinen Ton herausgebracht. Er habe sie nicht gefragt oder ihr gesagt, dass er ihr die Unterhose ausziehen werde (Urk. 5/8 F/A 8; Urk. 5/9 F/A 19 f.; Prot. I S. 39). Weiter beschrieb sie einleuchtend und lebensnah, wie sie bereits die Massage am Gesäss als grusig empfunden habe, jedoch wie erstarrt gewesen sei (Urk. 5/8 F/A 29 f.; Prot. I S. 36 f.) und für sie das Ausziehen der Unterhose sicher nicht zu einer Ganzkörpermassage gehört habe (Prot. I S. 31). Auf diese Aussagen kann abgestellt werden. Demgegenüber hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, die Behauptung des Beschuldigten, er habe der Privat- klägerin auf Nachfrage hin die Unterhose ausgezogen, damit diese nicht mit Creme verschmutzt werde, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 50 S. 27). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Genauso will der Beschuldigte Glauben machen, eine Schockstarre der Privatklä- gerin habe es nicht gegeben, weil er eine solche als Notfallarzt ohne Weiteres hätte bemerken müssen (Urk. 5/6 F/A 12). Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als er als Arzt eine Schockstarre hätte erkennen können. Aus dem Umstand, dass er dies bei der Privatklägerin gerade nicht erkannte oder nicht erkennen wollte, lässt sich hingegen nicht schliessen, dass eine solche nicht vorgelegen hatte. Diesbe- züglich ist vielmehr auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche glaub-
- 17 - haft und nachvollziehbar von einer Schockstarre berichtete. Der Einwand, wonach die Privatklägerin das Wort "Schockstarre" nur von der öffentlichen Diskussion um das Sexualstrafrecht kenne (Urk. 69 S. 18), zielt ins Leere. Die Privatklägerin befand sich alleine in der menschenleeren Arztpraxis und sie musste nicht damit rechnen, dass ihr Arzt entsprechend handelte. Ihr Angstzustand und damit einher- gehend ihre Schockstarre sind - wie bereits ausgeführt - einleuchtend und lebens- nah.
E. 1.8.7 Zusammenfassend erweisen sich die Ausführungen und Einwendungen des Beschuldigten, dass das, was am 25. August 2020 zwischen ihm und der Privat- klägerin geschehen sei, einvernehmlich erfolgt sein soll, als reine Schutzbehaup- tungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des Behandlungstermins vom 25. August 2020 der Privatklägerin vorschlug, diese am Nacken zu massieren und stattdessen eine Ganzkörpermassage vornahm. Dabei zog er der Privatklägerin ohne deren Zustim- mung den Slip aus, was bei ihre eine Schockstarre auslöste, so dass sie sich dagegen und gegen die später erfolgten Berührungen ihrer Schamlippen nicht zur Wehr setzen konnte. Im Übrigen ist der äussere Sachverhalt aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und den damit übereinstimmenden Aussagen ohnehin erstellt (vgl. vorstehend Erw. II 1.5.).
E. 1.9 Betreffend den Sachverhalt des "Rückenknacksens" hielt die Vorinstanz fest, bestritten sei einzig, ob der Beschuldigte dabei der Privatklägerin an die Brüste fasste und sie dabei sein erigiertes Glied spürte, der übrige anklagegegenständ- liche Sachverhalt sei aufgrund der Zugaben des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt (Urk. 50 S. 30 ff.).
E. 1.9.1 Zutreffend ist, dass der Beschuldigte durchwegs bestritt, die Privatklägerin an den Brüsten angefasst zu haben. Die Vorinstanz erwog hierzu nachvollziehbar, dass beide Erklärungen des Beschuldigten, weshalb ein Berühren der Brüste nicht stattgefunden habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Es sei einer- seits entgegen der Darstellung des Beschuldigten, welcher ins Feld führte, es sei ergonomisch gar nicht möglich, die Brüste beim Rückenknacksen zu berühren (Urk. 5/5 F/A 43), durchaus möglich, beim erwähnten Vorgang die Brüste zu berüh-
- 18 - ren und andererseits sei auch ein Berühren über der Kleidung möglich, weshalb die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin sei mit einem Hemd bekleidet gewesen (Urk. 5/6 F/A 11), nicht gegen die Darstellungen der Privatklägerin spre- che. Die Vorinstanz führte zudem aus, weshalb die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen sind, obschon sie hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte ihr unter das Hemd fasste oder sie über den Kleidern an den Brüsten berührte unterschiedliche Angaben machte (Urk. 50 S. 31 f).
E. 1.9.2 Es kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und vollständigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass ein Berühren der Brüste der Privatklägerin beim Vorgang des Rückenknacksens, wie der Beschuldigte dies zwei Mal bei der Privatklägerin vornahm und beschrieb, sehr wohl möglich ist. Mit der Vorinstanz sind die Einwendungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es ist auf die Aussagen der Privat- klägerin abzustellen.
E. 1.9.3 Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin in diesem untergeord- neten Punkt nicht hätte tatsächlich Erlebtes berichten sollen, nachdem sie bereits glaubhaft einen vorangegangenen, schwereren und deutlich unangenehmeren Vorfall schilderte. Eine falsche Anschuldigung in diesem Punkt macht denn auch keinerlei Sinn. Der Privatklägerin ist zu glauben. Dies gilt auch für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie dabei das erigierte Glied des Beschuldigten gespürt habe (Prot. I S. 54). Es handelt sich dabei um eine spezifische und lebensnahe Schilderung, wohingegen die Ausführungen des Beschuldigten, er habe sich konzentrieren müssen und andere Sorgen gehabt, als sein Glied erigieren zu lassen, im Lichte der vorstehenden Erwägungen geradezu grotesk wirken.
E. 1.9.4 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt betreffend das Knacksen des Rückens der Privatklägerin gemäss Anklageschrift als erstellt. Erstellt ist insbeson- dere, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dabei über der Kleidung an die Brüste fasste und sie dabei sein erigiertes Glied spürte.
- 19 -
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 52; Urk. 69). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des ange- fochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 15'990.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 70). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren kann auf vorstehende Er- wägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt in guten finanziellen Verhält- nissen, weshalb er diese Kosten sofort bezahlen kann. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind dem Beschuldigten somit definitiv aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
- 32 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
E. 2.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür kön- nen dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Widerstandsunfähigkeit kann sich auch aus der Körperposition des Opfers ergeben. Bei einer solchen situationsbedingten Widerstandsunfähigkeit realisiert das Opfer die ungewollte Handlung aufgrund seiner körperlichen Lage erst, wenn diese bereits geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer in Bauchlage auf einem Behandlungstisch liegt und deshalb keinen Einblick in die Handlungen des Täters nehmen kann. In einer solchen Situation ist das Opfer nicht in der Lage, den drohenden sexuellen Angriff zu erkennen und einen entgegenstehenden Willen zu
- 20 - bilden bzw. zu betätigen. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f.).
E. 2.3.2 Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB kann sich wie erwähnt daraus ergeben, dass das Opfer aufgrund seiner besonderen Körperlage die Hand- lungen des Täters nicht erkennen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn es bei einer ärztlichen Untersuchung auf dem Bauch auf einem Behandlungstisch liegt. Dabei ist ausschlaggebend, dass eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung abhängt. Fällt aufgrund der Behandlungsposition das Sehen weg, so verbleibt als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass ein Opfer erst reagieren kann, wenn der Täter bereits im Begriff ist, es zu missbrauchen (BGE 103 IV 165). Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation. Die Privatklä- gerin war nicht in der Lage, den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Als der Beschuldigte sie während der Massage der Oberschenkelinnen- und -rückseiten an den Schamlippen berührte, lag sie bäuchlings auf der Behandlungsliege, der Beschuldigte stand seitlich zu bzw. hinter ihr. Das Sichtfeld der Privatklägerin sowie ihre Bewegungsfreiheit war aufgrund ihrer Position eingeschränkt. Sie konnte somit nicht erkennen, welche Handlungen der Beschuldigte vornahm, sondern nahm die Berührung ihrer Scham- lippen erst wahr, als diese bereits erfolgten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin geschlossen (Urk. 50 S. 36).
E. 2.3.3 An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst den Slip auszog. Die Handlungen des Beschuldigten erfolgten unmittelbar nacheinander ohne zeitlichen Unterbruch. Die Privatklägerin lag auch nach dem Ausziehen der Unterhose auf dem Bauch auf der Behandlungs- liege und konnte nicht erkennen, was mit ihr geschah. In dieser Position sowie im Vertrauen darauf, dass die Massage ihre sexuelle Integrität nicht verletzt, war sie dem Beschuldigten nach wie vor und erst recht ausgeliefert. Sie durfte zudem auf eine fachgerechte Behandlung vertrauen und musste nicht mit sexuellen Übergrif-
- 21 - fen rechnen (vgl. dazu auch BGer 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4 und 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3). Die Aussagen der Privatklägerin zeigen denn auch auf, dass sie aufgrund des Übergriffs in eine Art Schockstarre verfiel, einerseits weil sie darauf in keiner Weise vorbereitet war, andererseits, da sie aufgrund des Vertrauensverhältnisses, welches sie zum Beschuldigten hatte, darauf vertrauen durfte, dass dieser sich nicht übergriffig verhalten werde. Dass sich die Privatklägerin sich nach erfolgtem Übergriff nicht unverzüglich wehrte und die Massage abbrach, ist für die Frage der Widerstandsunfähigkeit nicht von Bedeutung und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten.
E. 2.3.4 Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen anlässlich einer ärztlichen Behandlung vor (vgl. vorstehend Erw. II. 1.8.2.f.). Dass die Privatklägerin in einer solchen Situation nicht mit sexuellen Handlungen rechnete und damit nicht einver- standen war, ist offensichtlich und war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst. Für diesen war zudem ohne weiteres erkennbar, dass die Privatklägerin in dieser Position nicht in der Lage war, den sexuellen Übergriff zu erkennen und sich dage- gen noch vor einem Eingriff zur Wehr zu setzen. Ebenso muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin seiner Behandlung Vertrauen ent- gegenbrachte. Der Beschuldigte hat die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin erkannt und die Situation bewusst ausgenutzt. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 2.3.5 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen und der Beschuldigte wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen.
E. 2.4 Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 44). Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die Recht- sprechung zutreffend fest, dass nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Falle, dass wie hier verschiedene Sanktionen zur Verfügung stehen, die weniger eingriffsintensive Strafe gewählt werden muss und verurteilte den Beschuldigten zurecht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz festge-
- 24 - setzte Tagessatzhöhe von Fr. 120.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhält- nissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 68) und ist zu bestätigen, wobei ein Tag als durch Haft geleistet gilt, da der Beschuldigte sich am 4. Juni 2021 von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr in Polizeiverhaft befand (Urk. 9/2-3).
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB und sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe vom 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 50 S. 40 ff. und Urk. 50 Dispositivziffer 4). Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 40 ff.).
2. Schändung
E. 3 Sexuelle Belästigung
E. 3.1 Die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 3.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin über deren Kleidung an die Brüste fasste, nachdem er insistiert hatte, ihr noch den Rücken knacksen zu wollen, obwohl sie bereits erklärt hatte, gehen zu wollen. Im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästigung ist die Tathand- lung des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte einzig aus sexueller Lust und damit aus egoistischen Beweggrün- den. Das Tatverschulden erscheint demnach auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente als nicht mehr leicht, wie dies auch die Vorinstanz folgerte (Urk. 50 S. 45 f.). Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 2'000.– angemessen und zu bestätigen.
E. 3.3 Der vorinstanzlich festgelegte Umwandlungsschlüssel bei Nichtbezahlung der Busse ist zufolge des Verschlechterungsverbots beizubehalten. An die Stelle der Busse hat deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen im Falle der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse zu treten (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 3.4 Dem Antrag der Privatklägerin entsprechend gehören der vorliegend urteilen- den Gerichtsbesetzung zwei Personen weiblichen Geschlechts an (Art. 117 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 335 Abs. 4 StPO). Eine Befragung der Privatklägerin findet nicht statt.
- 7 - II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt
E. 4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, eine unbedingte Geldstrafe erscheine nicht als notwen- dig, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, zumal es sich bei der Vorstrafe nicht um eine einschlägige Vorstrafe handle. Demzufolge
- 25 - gewährte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 50 S. 47). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzun- gen. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist zu bestätigen.
E. 4.2 Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Busse könne nur unbe- dingt ausgesprochen werden und sei auf jeden Fall zu bezahlen (Urk. 50 S. 47). Auch dies trifft zu, weshalb der entsprechende vorinstanzliche Entscheid zu bestä- tigen ist. IV. Widerruf
1. Die Vorinstanz verzichtete auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2019 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.– mit der Begründung, dem Beschuldigten sei eine günstige Legalprognose zu stellen. Sie verlängerte stattdes- sen die Probezeit um ein Jahr (Urk. 50 S. 48).
2. Die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen sind nicht zu bemängeln. Auf einen Widerruf kann verzichtet werden, die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist zu bestätigen. V. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tätigkeitsverbots zutref- fend dargelegt und nachvollziehbar sowie korrekt festgehalten, dass dem Gericht im Falle eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB kein Ermessens- spielraum zukommt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist zwin- gend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen (Urk. 50 S. 49). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur unnötigen Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
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2. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 StGB seien erfüllt und ordnete daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an (Urk. 50 S. 49). Der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid ist ohne Weite- rungen zu bestätigten. Dem Beschuldigten ist somit lebenslänglich jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit direktem Patientenkontakt in der Schweiz zu ver- bieten. VI. Sicherstellungen Hinsichtlich der Herausgabe des sichergestellten Slips (Asservaten-Nr. A014'130'053) sowie der sichergestellten Datenauslesungen und Datensicherun- gen (Asservaten-Nr. A015'145'183 und A015'145'194) kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verweisen werden (Urk. 50 S. 57). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Der sichergestellte Slip ist auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben, die Datenauslesungen und Datensicherungen sind einzuziehen und zu vernichten. VII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz
E. 5 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
E. 6 Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 29. August 2019 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
E. 7 Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direk- tem Patientenkontakt verboten.
E. 8 Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Slip (Asservaten-Nr. A014'130'053) wird der Privatklägerin innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
E. 9 Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Datenauslesungen / Datensicherungen (Asservaten-Nr. A015'145'183 und Asservaten-Nr. A015'145'194) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 33 -
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2020 zu be- zahlen.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 12 Die Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
E. 13 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt.
E. 14 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'990.50 amtliche Verteidigung
E. 15 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung sofort zu bezahlen.
E. 16 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit (per IncaMail an …) Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe (per IncaMail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 34 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (in die Akten von Geschäft Nr. 2019/10023100; Strafbefehl vom 29. August 2019) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin betreffend Dispostiv Ziffer 8 die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffern 8 und 9 Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe.
E. 17 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230247-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Schändung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2022 (GG220059)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Juni 2022 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 58 ff.) " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2019 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 120.– gewährte bedingte Vollzug wird mit Wirkung ab 19. Dezember 2022 um ein Jahr verlängert. Auf einen Widerruf wird verzichtet.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.–, wovon ein Tag als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesund- heitsbereich mit direktem Patientenkontakt verboten.
- 3 -
8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Datenauslesungen / Datensicherungen (Asservaten-Nr. A015'145'183 und Asserva- ten-Nr. A015'145'194) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Slip (Asservaten-Nr. A014'130'053) wird der Privatklägerin innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2020 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 740.00 Auslagen Polizei; Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 2'234.00 X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Fr. 6'833.65 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fr. 12'992.50 lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 26'700.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
- 4 -
14. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. [Mitteilung]
16. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 69): "1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 19. Dezem- ber 2022 sei gänzlich aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Für die erlittene Haft sei er mit Fr. 200.00 zu entschädigen.
4. Es sei ihm zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzusprechen.
5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. "
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 55): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Formelles
1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2022 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen Schändung im
- 5 - Sinne von Art. 191 StGB und sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2019 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätze zu je Fr. 120.– gewährten bedingten Vollzuges wurde verzichtet und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB belegt (Urk. 50 S. 58 ff.). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 50 S. 5 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte anlässlich der Urteilseröffnung vom 20. Dezember 2022 vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 88) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 2. Mai 2023 fristgerecht Berufung (Urk. 52). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Die Privatklägerin teilte unter dem 30. Mai 2023 fristgerecht mit, keine Anschlussberu- fung zu erheben und beantragte, dass dem Obergericht des Kantons Zürich eine Person gleichen Geschlechts angehöre und dass, sollte es zu einer Befragung ihrerseits kommen, diese durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen solle (Urk. 56). 1.4. Am 10. Juli 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).
- 6 -
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 52; Urk. 69). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des ange- fochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz hat sich mit den prozessualen Aspekten des vorliegenden Verfahrens einlässlich auseinandergesetzt (Urk. 50 S. 7 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und zutreffend, weshalb ohne Ergänzungen vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann. 3.4. Dem Antrag der Privatklägerin entsprechend gehören der vorliegend urteilen- den Gerichtsbesetzung zwei Personen weiblichen Geschlechts an (Art. 117 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 335 Abs. 4 StPO). Eine Befragung der Privatklägerin findet nicht statt.
- 7 - II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 13. Juni 2022 folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 15 S. 2 f.): Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten wegen akuter Schmerzen der Privatklägerin per WhatsApp einen Behand- lungstermin in der Praxis des Beschuldigten am 25. August 2020 um 19.30 Uhr, mithin nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten und zu einem Zeitpunkt als keine weiteren Personen mehr in der Praxis gewesen seien, vereinbart. Anlässlich des Behandlungstermins habe der Beschuldigte der Privatklägerin angeboten, sie am Nacken zu massieren. Zu diesem Zweck hätten sie sich in ein separates Behand- lungszimmer begeben, worauf der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie solle den BH ausziehen, er werde seine Arztrolle nun ablegen und das Folgende als Freund für sie machen, nicht, dass sie ihn noch anzeige. Im Verlaufe der Massage sei der Beschuldigte mit seinen Händen am Körper der Privatklägerin her- untergeglitten und habe ihr schliesslich unaufgefordert und unvermittelt sowie für diese überraschend und gegen ihren Willen gleichzeitig intensiv am Gesäss beide Pobacken massiert. Sodann habe der Beschuldigte der Privatklägerin unaufgefor- dert und gegen ihren Willen den Slip ausgezogen, was die Privatklägerin in eine Art Schock versetzt und sie erstarren lassen habe. Der Beschuldigte habe die Privat- klägerin in der Folge während rund ein bis zwei Minuten gegen deren Willen im Bereich der Oberschenkelrück- und -innenseite massiert, wobei er dabei jeweils ihre Schamlippen mit beiden Daumen berührt habe. Nachdem der Beschuldigte schliesslich die Füsse der Privatklägerin massiert habe, habe sie erklärt, sie müsse dringend zur Toilette und sich Slip und Oberteil zu diesem Zweck wieder angezo- gen. Nachdem die Privatklägerin von der Toilette zurückgekehrt sei und bevor sie habe gehen können, habe der Beschuldigte ihr den Rücken knacksen wollen. Zu diesem Zweck habe die Privatklägerin sich vor den Beschuldigten hingestellt und dieser habe ihr unaufgefordert und unvermittelt und gegen deren Willen über Kreuz unter ihr T-Shirt an ihre nackten Brüste gefasst und sie derart hochgehoben. Dieser Vorgang habe der Beschuldigte einmal wiederholt, wobei die Privatklägerin dabei
- 8 - das erigierte Glied des Beschuldigten an ihrem Rücken gespürt habe (Urk. 15 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens die Privatklägerin je unsittlich berührt zu haben. Einen sexuellen Übergriff habe es nicht gegeben (Urk. 5/3 F/A 23, 27 f.; Urk. 5/5 F/A 8 f., 51 f.; Urk. 28 S. 16; Prot. I S. 18 f. und S. 64 und Urk. 68 S. 4 ff.). 1.3. Die Vorinstanz legte die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im an- gefochtenen Entscheid zutreffend dar und hielt zudem fest, auf welche Beweismit- tel abgestellt werden könne. Auf diese Ausführungen kann vorbehaltlos verwiesen kann (Urk. 50 S. 10 f. und S. 14). 1.4. Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person komme nur untergeordnete Bedeutung zu, wohingegen der materielle Gehalt der Ausführungen der Beteiligten, mithin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, entscheidend sei (Urk. 50 S. 12). 1.4.1. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin. Hinsichtlich des Beschuldigten folgerte sie, dieser sei zweifellos eine glaubwürdige Person, insbesondere spreche abgesehen von der Tatsache, dass der Beschuldigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Ver- fahrens habe, aus seiner Biographie nichts gegen seine allgemeine Glaubwürdig- keit (Urk. 28 S. 8). Die Verteidigung blendet dabei aus, dass dem Beschuldigten bereits einmal ein sexueller Übergriff im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zum Vorwurf gemacht wurde, was - wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 50 S. 14) - gewisse Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu begrün- den vermag, auch wenn dieses Verfahren schliesslich aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde (vgl. Urk. 14/4). 1.4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wollte die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere aufgrund der aus den Akten bekannten Umstände betreffend ihre Kindheit und Jugend auf eine reduzierte Glaubwürdigkeit schliessen. Die biographischen Angaben der Privat-
- 9 - klägerin würden derart viele Fragen aufwerfen, dass sich ihre Glaubwürdigkeit nicht so einfach beurteilen lasse. Zudem erwiesen sich die Zivilforderungen der Privat- klägerin als derart überdimensioniert, dass ihr Habgier und Bereicherungsabsicht unterstellt werden müsse (Urk. 28 S. 13 f. und S. 17). Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Verteidigung nachvollziehbar entkräftet und zutreffend festge- halten, dass weder Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Privatklägerin bestünden noch Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen würden und eine traurige Jugend sie nicht per se unglaubwürdig mache. Weitere Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen würden dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit widersprechen. Zudem habe die gerade einmal 19-jährige Privat- klägerin ihre Zivilansprüche gestellt, als sie noch nicht vertreten gewesen sei und als juristische Laiin kein Gespür für die Angemessenheit ihrer Forderung gehabt (Urk. 50 S. 13 f.). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. In Ergänzung und Verdeutlichung ist anzuführen, dass sich aus der Vergangenheit der Privatklägerin keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine fehlende Glaubwürdigkeit schliessen lassen würden. Nichts, was die Privat- klägerin zu ihrer Kindheit und Jugend sowie zu ihren familiären Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand und ihrem beruflichen Werdegang vorbrachte, steht im Zusammenhang mit den von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, weshalb auch keine weiteren Abklärungen dazu notwendig sind. Richtig ist schliesslich, dass die Privatklägerin als Geschädigte ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, welches sich insbesondere in den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüchen niederschlägt. Jedoch liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Privatklägerin aus Habgier handelte und sich bereichern wollte. Dies zeigt sich letztlich im Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine überhöhten Zivilforderungen mehr stellen liess (Urk. 26 S. 1). Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass die Privatklägerin - im Gegensatz zum Beschuldigten - verpflichtet war, unter der Strafandrohung wegen falscher Anschuldigung, Begünstigung oder Irreführung der Rechtspflege auszusagen, was ihre allgemeine Glaubwürdigkeit stützt. 1.4.3. Nach dem Gesagten ist - entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 63; Urk. 69 S. 3 f.) - keine aussagepsychologische Begutachtung der Privatklägerin
- 10 - anzuordnen. Ergänzen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht beim Entscheid, ob ein solches Gutachten einzuholen ist, ein Ermessenspielraum zusteht (vgl. OG ZH SB210359 vom 22. September 2022, E. 3.2. S. 9 f.). Ebenfalls erweisen sich Anforderungen für die Einholung eines Gutachtens als hoch. Die Akten liefern vor- liegend denn auch keine ausreichend deutlichen Anhaltspunkte, wonach die Privat- klägerin Fremdeinflüssen ausgesetzt war oder an einer ernsthaften psychischen Störung leidet, welche ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflusst haben könnte. Aus dem von der Verteidigung eingereichte Aktengutachten (Parteigutach- ten; Urk. 64) geht nicht hervor, dass bei der Privatklägerin eine schwere psychische Störung oder eine Fremdbeeinflussung vorgelegen hat. Damit ist auch gesagt, dass keine weiteren - von der Verteidigung beantragten - Beweise erhoben werden müssen. 1.4.4. Insgesamt ist weder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten noch jene der Privatklägerin massgeblich herabgesetzt. Vielmehr kommt auch im vorlie- genden Fall der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten keine eigenständige Bedeutung zu. 1.5. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem Sachverhalt betreffend die Massage auseinander und hielt fest, welche Sachverhaltselemente unbestritten geblieben sind bzw. sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und des Beschuldigten sowie der weiteren Beweismittel ohne Weiteres erstellen lassen (Urk. 50 S. 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Vollstän- digkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt eingestand, mithin insbesondere zugab, dass es am 25. August 2020 um 19.30 Uhr zu einem Treffen zwischen ihm und der Privatklägerin in seiner Arzt- praxis kam, wobei dieses Treffen nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten statt- fand und sich somit auch keine weiteren Personen mehr in der Praxis befanden. Weiter gestand er ein, dass er der Privatklägerin anlässlich des Termins Wein oder Tee sowie eine Massage anbot und nachdem diese das Angebot für die Massage angenommen hatte, zu ihr sagte, er werde das Nachfolgende nicht als Arzt machen, sondern als Freundschaftsdienst, nicht dass sie ihn anzeige. Der Beschul- digte zeigte sich geständig, die Privatklägerin daraufhin zunächst am Nacken, dann
- 11 - am Rücken und an beidem Pobacken am Gesäss massiert zu haben und ihr schliesslich den Slip ausgezogen zu haben und sie an den Oberschenkelrück- und -innenseiten sowie hernach an den Beinen und Füssen massiert zu haben. Schliesslich gab der Beschuldigte zu, dass die Privatklägerin in der Folge auf die Toilette ging und er ihr hernach anbot, die Vorderseite zu massieren, was diese jedoch ablehnte (Urk. 5/3 F/A 23, 26, 65 ff.; Urk. 5/5 F/A 23; Urk. 5/6 F/A 5 ff., 14; Prot. I S. 12 ff.). 1.6. Was den bestrittenen Sachverhalt betrifft, gab die Vorinstanz die relevanten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vollständig wieder und setzte sich detailliert und im Einzelnen mit den Aussagen der Parteien auseinander. Die Aussagewürdigung der Vorinstanz ist vollständig, sauber begründet und korrekt. Es kann somit auf ihre zutreffende Begründung verwiesen werden, wonach sich die Aussagen der Privatklägerin zu den bestrittenen Sachverhaltselementen als glaub- haft erweisen, die Depositionen des Beschuldigten hingegen als Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz folgerte schliesslich zutreffend, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen sei und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gelte (Urk. 50 S. 17 ff.). Darauf kann vorbehaltlos ver- wiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind somit lediglich als Vervoll- ständigung und Präzisierung zu verstehen. 1.7. Der Beschuldigte bestritt einen sexuell motivierten Übergriff, mithin dass er beim Massieren der Oberschenkelrück- und -innenseiten die Schamlippen der Privatklägerin mit beiden Daumen berührt habe (Urk. 5/3 F/A 23, 27 f., 69; Urk. 5/5 F/A 51 ff.; Urk. 5/6 F/A 10; Prot. I S. 18 f.; Urk. 68). Die Verteidigung erachtete die Depositionen der Privatklägerin in diesem Punkt als unglaubhaft und will in ihren Aussagen diverse Widersprüche ausmachen (Urk. 28 S. 14; Urk. 69). 1.7.1. Die Vorinstanz gab die entscheidenden Aussagen der Privatklägerin korrekt wieder und folgerte zutreffend, dass sie in sämtlichen protokollarischen Einvernah- men konstant und nachvollziehbar ausführte, der Beschuldigte habe sie im Intim- bereich/an den Schamlippen berührt, in ihre Vagina eingedrungen sei er jedoch nicht. Die Ausführungen der Privatklägerin würden auf tatsächlich Erlebtes hindeu- ten und darüber hinaus habe sie auf Mehrbelastungen und Übertreibungen verzich-
- 12 - tet. Die Ausführungen der Privatklägerin in diesem Punkt seien konstant, lebensnah und nachvollziehbar (Urk. 50 S. 21 f.). 1.7.2. Zutreffend ist, dass die Ausführungen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen der Massage bzw. zur Frage, ob der Beschuldigte ihre Schamlip- pen berührte, weder widersprüchlich sind, noch andere deutliche Lügensignale auf- weisen. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Privatklä- gerin habe in allen protokollarischen Einvernahmen übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe sie im Intimbereich berührt, sei aber nicht in ihre Vagina eingedrungen (Urk. 5/8 F/A 8, 25, 30; Urk. 5/9 F/A 64 ff.; Prot. I S. 45 ff.). Relevante Widersprüche sind in den Depositionen der Privatklägerin zu diesem Punkt somit nicht auszumachen. Darüber hinaus erweisen sich ihre Aussagen, wie dies bereits die Vorinstanz folgerte (Urk. 50 S. 22 f.), insgesamt als glaubhaft, verzichtete diese doch auf Mehrbelastungen und Übertreibungen, schilderte das Geschehene ohne wesentliche Strukturunterbrüche und Unstimmigkeiten und ohne ihre eigene Naivi- tät zu negieren oder zu beschönigen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch in ihrem Schluss, wonach die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen detailarm und pauschal gehalten sind und er darüber hinaus mehrfach versuchte, von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken oder die Privatklägerin schlecht zu machen, indem er ihr Habgier oder Bereicherungsabsicht als Motiv für eine falsche Anschul- digung vorwirft oder ihr eine psychische Erkrankung oder eine fehlende oder falsche Kommunikation unterstellt. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten folglich als Schutzbehauptungen und somit als unglaubhaft zu qualifizieren (Urk. 50 S. 29). Was somit das Berühren der Schamlippen der Privat- klägerin betrifft, so ist auf ihre Aussagen abzustellen. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt anklagegemäss erstellt. 1.8. Weiter machte der Beschuldigte geltend, alles was zwischen ihm und der Privatklägerin am 25. August 2020 stattgefunden habe, sei auf gegenseitig über- einstimmenden Willen und nach übereinstimmender Erklärung erfolgt (Urk. 28 S. 12, S. 16 f.). Um dies zu untermauern, machte er geltend, beim hier zur Diskus- sion stehenden Termin habe es ich nicht um einen ärztlichen Behandlungstermin, sondern um ein privates Treffen gehandelt. Ausserdem habe man sich auf eine
- 13 - Ganzkörper- bzw. Entspannungsmassage geeinigt und nicht bloss auf eine Nackenmassage. Während der Massage habe er sich stets nach den Befindlich- keiten der Privatklägerin erkundigt und sie habe ihm auf Nachfrage hin durchwegs bestätigt, dass es okay sei, was er tue. Es habe sich um ein Kommunikationspro- blem zwischen ihnen beiden gehandelt. Schliesslich bestritt der Beschuldigte auch eine Schockstarre der Privatklägerin. Eine solche habe er nicht bemerkt, obschon er als Notfallmediziner wisse, wie ein Patient in einer Schockstarre reagiere (Urk. 5/3 F/A 23, 26, 36, 56, 64; Urk. 5/5 F/A 15, 22-30, 54 f.; Urk. 5/6 F/A 4, 12 f., 16 f.; Urk. 28 S. 13; Urk. 68). 1.8.1. Zur Frage, ob es sich um einen ärztlichen Behandlungstermin oder einen privaten Termin gehandelt hatte, kann vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte fälschlicherweise davon auszugehen scheint, dass ein sexuell motivierter Eingriff in die Intimsphäre der Privatklägerin im Falle eines privaten Termins strafrechtlich unproblematisch sei. Dies ist mitnichten zutreffend. Auch in einem allfällig privaten Kontext sind Eingriffe in die sexuelle Integrität ohne Zustim- mung des Opfers unzulässig und strafbar. 1.8.2. Hinsichtlich der Qualifikation des Treffens machte die Privatklägerin eindeu- tige und nachvollziehbare Angaben. Sie gab zu Protokoll, der Grund für das Treffen seien ihre Kopfschmerzen gewesen. Es sei ein medizinisches Treffen gewesen, sie würde nicht einfach privat zu einem Hausarzt gehen. Sie sei so spät noch in die Praxis gegangen, weil sie Kopfschmerzen gehabt habe und der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er da sei, wenn sie solche Kopfschmerzen habe. Der Beschul- digte sei ihr Hausarzt gewesen, befreundet seien sie aber nicht gewesen. Sie sei immer davon ausgegangen, dass er die Behandlung als Arzt oder Therapeut vornehme und sie habe gedacht, die Aussage des Beschuldigten, wonach er nun seine Arztrolle ablegen und als Freund handeln werde, sei ein sarkastischer Spruch gewesen (Urk. 5/9 F/A 21 f., 26 ff.; Prot. I S. 24, 26, 32). Die diesbezüglichen Aus- sagen der Privatklägerin erweisen sich als glaubhaft und nachvollziehbar und werden im Übrigen durch den WhatsApp-Kontakt bestätigt (Urk. 7/2). Ihren Aus- sagen lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach sie von einem privaten Treffen ausgegangen wäre.
- 14 - 1.8.3. Der Beschuldigte anerkannte, dass er die Privatklägerin am 25. August 2020 wegen ihrer Schmerzen und der medizinischen Geschichte getroffen habe und räumte ein, er habe ihr helfen wollen (Urk. 5/5 F/A 22). Er gestand somit ein, dass es sich zumindest nach Auffassung der Privatklägerin um einen Arzttermin gehan- delt habe, welcher am 25. August 2020 in seiner Praxis stattgefunden habe. Dann aber will er aus dem Umstand, dass er den Termin nicht in seiner Agenda einge- tragen und keinen Akteneintrag dazu verfasst habe sowie der Tatsache, dass er für den Termin nichts verrechnet habe, darauf schliessen, dass es sich um einen privaten Termin gehandelt habe (Urk. 5/6 F/A 23 ff.) bzw. dass es zu einem privaten Treffen geworden sei, nachdem er der Privatklägerin vor der Massage gesagt habe, er werde nun seine ärztliche Position verlassen und auf privater Ebene weiter- machen bzw. diese als Freund vornehmen, nicht dass sie ihn noch anzeige (Urk. 5/6 F/A 23; Prot. I S. 65). Dies ist nicht nachvollziehbar und muss, wie bereits die Vorinstanz erkannte (Urk. 50 S. 26), als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Termin nicht in seine Agenda eintrug, keinen Eintrag in die Krankenakte der Privatklägerin machte und ihr für den Termin auch nichts verrechnete, ist nicht entlastend zu berücksichtigen, sondern wirkt sich vielmehr belastend aus. Der Verdacht, dass der Beschuldigte den Termin nicht dokumentierte, weil er sich in eine Grauzone begeben wollte oder begeben hatte, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen und vermag jedenfalls die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen nicht zu erhöhen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, dass der Beschuldigte mit der Mitteilung seine ärztliche Position zu ver- lassen, eine Einwilligung der Privatklägerin konstruieren will, welche nicht bewiesen ist. Dabei ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Vorgehen, wie es der Beschuldigte bewiesenermassen an den Tag gelegt hat, in einem privaten Rahmen hätte zuläs- sig und rechtmässig sein sollen. Eine Einwilligung, in das Berühren der Schamlip- pen kann, selbst wenn der Argumentation des Beschuldigten gefolgt würde, nicht hergeleitet werden. Darüber hinaus zeigt sich im Umstand, dass der Beschuldigte selber permanent hervorhebt, er habe sich mit der Massage in eine Grauzone begeben und er habe verhindern wollen, dass er angezeigt werde, weil er im beruf- lichen Kontext bereits einmal entsprechende Erfahrungen gemacht habe (Prot. I S. 65), deutlich, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, dass eine
- 15 - Grenzüberschreitung stattfand und er sich dem Risiko einer Anzeige aussetzte. Von einer Einwilligung der Privatklägerin kann jedenfalls keine Rede sein. Zurecht und mit zutreffender Begründung qualifizierte die Vorinstanz den entsprechenden Einwand des Beschuldigten denn auch als unglaubhafte Schutzbehauptung (Urk. 50 S. 25 f.). Darauf kann der Vollständigkeit halber verwiesen werden. 1.8.4. Weiter will der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin in eine Ganz- bzw. Entspannungsmassage eingewilligt habe, zumindest sinngemäss auch ihr Einverständnis betreffend das Ausziehen des Slips und der Berührungen im Intimbereich herleiten. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung behaupteten insbesondere, die Privatklägerin habe in eine Ganzkörpermassage eingewilligt, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass sie sich am Oberkörper vollständig entkleidet und sich bäuchlings auf die Behandlungsliege gelegt habe. Dies wäre bei einer Nackenmassage nicht notwendig gewesen (Urk. 28 S. 13). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche von Beginn an und über sämtliche Aussagen hinweg angab, es sei eine Nackenmassage Thema gewesen, in welche sie einge- willigt habe. Von einer Ganzkörpermassage sei hingegen nicht die Rede gewesen (Urk. 5/8 F/A 8; Urk. 5/9 F/A 36-38 und Prot. I S. 27 und 30 ff.). Dass der Beschul- digte im Nachhinein von einer Ganzkörper- bzw. Entspannungsmassage spricht, ist mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 50 S. 25 f.). Darüber hinaus sind die Ausführungen des Beschuldigten insofern auch unbehel- flich, als dass selbst eine Einwilligung der Privatklägerin in eine Ganzkörpermas- sage auf keinen Fall eine Einwilligung in das Ausziehen des Slips und das Berühren ihres Intimbereichs umfassen würde. 1.8.5. Weiter behauptete der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin während der gesamten Massage gefragt, ob es für sie okay sei. Sie habe ihm nie gesagt, dass etwas nicht okay sei (Prot. I S. 14; Urk. 68 S. 5). Die Privatklägerin anerkannte, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob es für sie okay sei, allerdings habe er dies nur gefragt, als er sie am Nacken massiert habe, danach nicht mehr (Prot. I S. 34 f.). Darauf kann abgestellt werden. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich insgesamt und auch in diesem Punkt als glaubhaft und nachvollziehbar. Dass
- 16 - der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrem Befinden fragte, solange er wie vereinbart am Nacken massierte, erscheint einleuchtend. Ebenso nachvollziehbar erweist sich hingegen auch, dass der Beschuldigte sich gerade nicht mehr nach dem Befinden der Privatklägerin erkundigte, während dem er im Begriffe war, die Massage entgegen der Vereinbarung auf den ganzen Körper auszudehnen bzw. in die sexuelle Integrität der Privatklägerin einzugreifen. Eine Einwilligung der Privat- klägerin in eine Berührung im Intimbereich kann daher jedenfalls nicht abgeleitet werden. 1.8.6. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist schliesslich auch auf die Aus- sagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ihr ohne ihr Einver- ständnis den Slip ausgezogen habe. Die Privatklägerin schilderte diesbezüglich äusserst lebensnah und plastisch, der Beschuldigte habe ihr einfach die Unterhose ausgezogen, nachdem er ihr Fudi massiert habe. Sie sei dagelegen und habe gewusst, dass sie nun aufpassen und sich wehren müsse, aber sie sei wie erstarrt gewesen und habe keinen Ton herausgebracht. Er habe sie nicht gefragt oder ihr gesagt, dass er ihr die Unterhose ausziehen werde (Urk. 5/8 F/A 8; Urk. 5/9 F/A 19 f.; Prot. I S. 39). Weiter beschrieb sie einleuchtend und lebensnah, wie sie bereits die Massage am Gesäss als grusig empfunden habe, jedoch wie erstarrt gewesen sei (Urk. 5/8 F/A 29 f.; Prot. I S. 36 f.) und für sie das Ausziehen der Unterhose sicher nicht zu einer Ganzkörpermassage gehört habe (Prot. I S. 31). Auf diese Aussagen kann abgestellt werden. Demgegenüber hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, die Behauptung des Beschuldigten, er habe der Privat- klägerin auf Nachfrage hin die Unterhose ausgezogen, damit diese nicht mit Creme verschmutzt werde, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 50 S. 27). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Genauso will der Beschuldigte Glauben machen, eine Schockstarre der Privatklä- gerin habe es nicht gegeben, weil er eine solche als Notfallarzt ohne Weiteres hätte bemerken müssen (Urk. 5/6 F/A 12). Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als er als Arzt eine Schockstarre hätte erkennen können. Aus dem Umstand, dass er dies bei der Privatklägerin gerade nicht erkannte oder nicht erkennen wollte, lässt sich hingegen nicht schliessen, dass eine solche nicht vorgelegen hatte. Diesbe- züglich ist vielmehr auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche glaub-
- 17 - haft und nachvollziehbar von einer Schockstarre berichtete. Der Einwand, wonach die Privatklägerin das Wort "Schockstarre" nur von der öffentlichen Diskussion um das Sexualstrafrecht kenne (Urk. 69 S. 18), zielt ins Leere. Die Privatklägerin befand sich alleine in der menschenleeren Arztpraxis und sie musste nicht damit rechnen, dass ihr Arzt entsprechend handelte. Ihr Angstzustand und damit einher- gehend ihre Schockstarre sind - wie bereits ausgeführt - einleuchtend und lebens- nah. 1.8.7. Zusammenfassend erweisen sich die Ausführungen und Einwendungen des Beschuldigten, dass das, was am 25. August 2020 zwischen ihm und der Privat- klägerin geschehen sei, einvernehmlich erfolgt sein soll, als reine Schutzbehaup- tungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des Behandlungstermins vom 25. August 2020 der Privatklägerin vorschlug, diese am Nacken zu massieren und stattdessen eine Ganzkörpermassage vornahm. Dabei zog er der Privatklägerin ohne deren Zustim- mung den Slip aus, was bei ihre eine Schockstarre auslöste, so dass sie sich dagegen und gegen die später erfolgten Berührungen ihrer Schamlippen nicht zur Wehr setzen konnte. Im Übrigen ist der äussere Sachverhalt aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und den damit übereinstimmenden Aussagen ohnehin erstellt (vgl. vorstehend Erw. II 1.5.). 1.9. Betreffend den Sachverhalt des "Rückenknacksens" hielt die Vorinstanz fest, bestritten sei einzig, ob der Beschuldigte dabei der Privatklägerin an die Brüste fasste und sie dabei sein erigiertes Glied spürte, der übrige anklagegegenständ- liche Sachverhalt sei aufgrund der Zugaben des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt (Urk. 50 S. 30 ff.). 1.9.1. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte durchwegs bestritt, die Privatklägerin an den Brüsten angefasst zu haben. Die Vorinstanz erwog hierzu nachvollziehbar, dass beide Erklärungen des Beschuldigten, weshalb ein Berühren der Brüste nicht stattgefunden habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Es sei einer- seits entgegen der Darstellung des Beschuldigten, welcher ins Feld führte, es sei ergonomisch gar nicht möglich, die Brüste beim Rückenknacksen zu berühren (Urk. 5/5 F/A 43), durchaus möglich, beim erwähnten Vorgang die Brüste zu berüh-
- 18 - ren und andererseits sei auch ein Berühren über der Kleidung möglich, weshalb die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin sei mit einem Hemd bekleidet gewesen (Urk. 5/6 F/A 11), nicht gegen die Darstellungen der Privatklägerin spre- che. Die Vorinstanz führte zudem aus, weshalb die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen sind, obschon sie hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte ihr unter das Hemd fasste oder sie über den Kleidern an den Brüsten berührte unterschiedliche Angaben machte (Urk. 50 S. 31 f). 1.9.2. Es kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und vollständigen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass ein Berühren der Brüste der Privatklägerin beim Vorgang des Rückenknacksens, wie der Beschuldigte dies zwei Mal bei der Privatklägerin vornahm und beschrieb, sehr wohl möglich ist. Mit der Vorinstanz sind die Einwendungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es ist auf die Aussagen der Privat- klägerin abzustellen. 1.9.3. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin in diesem untergeord- neten Punkt nicht hätte tatsächlich Erlebtes berichten sollen, nachdem sie bereits glaubhaft einen vorangegangenen, schwereren und deutlich unangenehmeren Vorfall schilderte. Eine falsche Anschuldigung in diesem Punkt macht denn auch keinerlei Sinn. Der Privatklägerin ist zu glauben. Dies gilt auch für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie dabei das erigierte Glied des Beschuldigten gespürt habe (Prot. I S. 54). Es handelt sich dabei um eine spezifische und lebensnahe Schilderung, wohingegen die Ausführungen des Beschuldigten, er habe sich konzentrieren müssen und andere Sorgen gehabt, als sein Glied erigieren zu lassen, im Lichte der vorstehenden Erwägungen geradezu grotesk wirken. 1.9.4. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt betreffend das Knacksen des Rückens der Privatklägerin gemäss Anklageschrift als erstellt. Erstellt ist insbeson- dere, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dabei über der Kleidung an die Brüste fasste und sie dabei sein erigiertes Glied spürte.
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2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB betreffend die Massage und wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB betreffend das Rückenknacksen und sprach ihn wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB frei (Urk. 50 S. 32 ff.). 2.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Anklage im Hinblick auf eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB keinerlei Nötigungsmit- tel umschreibt, ist zutreffend. Zurecht wurde dies denn auch von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingewendet (Urk. 28 S. 2). In der Tat umschreibt die Anklage keinerlei Nötigungsmittel (Urk. 15), weshalb ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ausgeschlossen ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. 2.3. Gemäss Art. 191 aStGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteils- unfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 2.3.1. Nach konstanter Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür kön- nen dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Widerstandsunfähigkeit kann sich auch aus der Körperposition des Opfers ergeben. Bei einer solchen situationsbedingten Widerstandsunfähigkeit realisiert das Opfer die ungewollte Handlung aufgrund seiner körperlichen Lage erst, wenn diese bereits geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer in Bauchlage auf einem Behandlungstisch liegt und deshalb keinen Einblick in die Handlungen des Täters nehmen kann. In einer solchen Situation ist das Opfer nicht in der Lage, den drohenden sexuellen Angriff zu erkennen und einen entgegenstehenden Willen zu
- 20 - bilden bzw. zu betätigen. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f.). 2.3.2. Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB kann sich wie erwähnt daraus ergeben, dass das Opfer aufgrund seiner besonderen Körperlage die Hand- lungen des Täters nicht erkennen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn es bei einer ärztlichen Untersuchung auf dem Bauch auf einem Behandlungstisch liegt. Dabei ist ausschlaggebend, dass eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung abhängt. Fällt aufgrund der Behandlungsposition das Sehen weg, so verbleibt als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass ein Opfer erst reagieren kann, wenn der Täter bereits im Begriff ist, es zu missbrauchen (BGE 103 IV 165). Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation. Die Privatklä- gerin war nicht in der Lage, den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Als der Beschuldigte sie während der Massage der Oberschenkelinnen- und -rückseiten an den Schamlippen berührte, lag sie bäuchlings auf der Behandlungsliege, der Beschuldigte stand seitlich zu bzw. hinter ihr. Das Sichtfeld der Privatklägerin sowie ihre Bewegungsfreiheit war aufgrund ihrer Position eingeschränkt. Sie konnte somit nicht erkennen, welche Handlungen der Beschuldigte vornahm, sondern nahm die Berührung ihrer Scham- lippen erst wahr, als diese bereits erfolgten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin geschlossen (Urk. 50 S. 36). 2.3.3. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst den Slip auszog. Die Handlungen des Beschuldigten erfolgten unmittelbar nacheinander ohne zeitlichen Unterbruch. Die Privatklägerin lag auch nach dem Ausziehen der Unterhose auf dem Bauch auf der Behandlungs- liege und konnte nicht erkennen, was mit ihr geschah. In dieser Position sowie im Vertrauen darauf, dass die Massage ihre sexuelle Integrität nicht verletzt, war sie dem Beschuldigten nach wie vor und erst recht ausgeliefert. Sie durfte zudem auf eine fachgerechte Behandlung vertrauen und musste nicht mit sexuellen Übergrif-
- 21 - fen rechnen (vgl. dazu auch BGer 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4 und 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3). Die Aussagen der Privatklägerin zeigen denn auch auf, dass sie aufgrund des Übergriffs in eine Art Schockstarre verfiel, einerseits weil sie darauf in keiner Weise vorbereitet war, andererseits, da sie aufgrund des Vertrauensverhältnisses, welches sie zum Beschuldigten hatte, darauf vertrauen durfte, dass dieser sich nicht übergriffig verhalten werde. Dass sich die Privatklägerin sich nach erfolgtem Übergriff nicht unverzüglich wehrte und die Massage abbrach, ist für die Frage der Widerstandsunfähigkeit nicht von Bedeutung und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 2.3.4. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen anlässlich einer ärztlichen Behandlung vor (vgl. vorstehend Erw. II. 1.8.2.f.). Dass die Privatklägerin in einer solchen Situation nicht mit sexuellen Handlungen rechnete und damit nicht einver- standen war, ist offensichtlich und war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst. Für diesen war zudem ohne weiteres erkennbar, dass die Privatklägerin in dieser Position nicht in der Lage war, den sexuellen Übergriff zu erkennen und sich dage- gen noch vor einem Eingriff zur Wehr zu setzen. Ebenso muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin seiner Behandlung Vertrauen ent- gegenbrachte. Der Beschuldigte hat die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin erkannt und die Situation bewusst ausgenutzt. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen und der Beschuldigte wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. 2.4. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen des "Rücken- knacksens" wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. Was die sexuelle Belästigung betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche ausführte, indem der Beschuldigte über- raschend die Brüste der Privatklägerin angetastet habe, habe er eine tätliche Belästigung vorgenommen. Da das Glied des Beschuldigten dabei erigiert gewe- sen sei, komme der Belästigung zudem eine sexuelle Bedeutung zu. Schliesslich habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt (Urk. 50 S. 38 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen sind zutreffend, weshalb der Beschuldigte
- 22 - zusätzlich wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. 2.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB und sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe vom 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 50 S. 40 ff. und Urk. 50 Dispositivziffer 4). Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 40 ff.).
2. Schändung 2.1. Zunächst ist für die Verschuldensbewertung die objektive Tatschwere festzu- legen. Die Vorinstanz hat diese mit zutreffenden Argumenten hergeleitet und das objektive Tatverschulden als noch leicht eingestuft (Urk. 50 S. 41 f.). Dem ist insgesamt zuzustimmen. Der Beschuldigte berührte während einer Massage die Schamlippen der Privatklägerin jeweils mit den Daumen. Damit griff er in die sexuelle Integrität derselben ein, obschon die Intensität der vom Beschuldigten vor- genommenen sexuellen Handlungen als leicht einzustufen ist. Es handelte sich lediglich um kurze Berührungen der äusseren Schamlippen, ohne dass der Beschuldigte in irgendeiner Form in die Privatklägerin eingedrungen wäre. Im Vergleich zu möglichen sexuellen Handlungen, welche vom Tatbestand der Schän- dung erfasst sind, handelte es sich vorliegend um eine der eingriffsschwächsten Tathandlungen. Auch in zeitlicher Hinsicht war der Übergriff auf ein bis zwei Minuten beschränkt, mithin nicht besonders intensiv. Dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin in ihn als Arzt ausnutzte, erhöht das objektive Ver- schulden leicht, genau wie der Umstand, dass die Privatklägerin am 25. August
- 23 - 2020 gerade einmal 19 Jahre alt war und der Beschuldigte von der schwierigen Vergangenheit der Privatklägerin wusste. Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Übergriff auf die Privatklägerin eher spontan erfolgte, was zutrifft. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Gelegenheit schuf, indem er der Privatklägerin einen Termin nach den offiziellen Praxisöffnungszeiten anbot und sich ausser ihm niemand mehr in der Praxis befand, was den Übergriff klarerweise vereinfachte. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.2. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Tun zugute, ging hingegen von sexuellen und damit egoistischen Motiven des Beschuldigten aus (Urk. 50 S. 42). Dies ist zutreffend. Die objektive Tatschwere wird demnach durch das subjektive Verschulden leicht relativiert, so dass insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Angesichts dieser Verschuldensbewertung ist die verschuldensangemessene Strafe im unteren bis mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erweist sich als gerade noch angemessen. 2.3. Was die Täterkomponenten betrifft, so erweisen sich die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 50 S. 42 f.), als strafzumessungsneutral. Leicht straferhöhend ist die nicht einschlä- gige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des äusseren Sachverhalts fällt straf- mindernd ins Gewicht. Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten hingegen nicht attestiert werden. Eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe erweist sich im Lichte dieser Ausführungen als angezeigt. Eine Reduktion auf 6 Monate, wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 50 S. 44), erscheint angemessen. 2.4. Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 44). Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die Recht- sprechung zutreffend fest, dass nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Falle, dass wie hier verschiedene Sanktionen zur Verfügung stehen, die weniger eingriffsintensive Strafe gewählt werden muss und verurteilte den Beschuldigten zurecht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz festge-
- 24 - setzte Tagessatzhöhe von Fr. 120.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhält- nissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 68) und ist zu bestätigen, wobei ein Tag als durch Haft geleistet gilt, da der Beschuldigte sich am 4. Juni 2021 von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr in Polizeiverhaft befand (Urk. 9/2-3).
3. Sexuelle Belästigung 3.1. Die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin über deren Kleidung an die Brüste fasste, nachdem er insistiert hatte, ihr noch den Rücken knacksen zu wollen, obwohl sie bereits erklärt hatte, gehen zu wollen. Im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästigung ist die Tathand- lung des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte einzig aus sexueller Lust und damit aus egoistischen Beweggrün- den. Das Tatverschulden erscheint demnach auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente als nicht mehr leicht, wie dies auch die Vorinstanz folgerte (Urk. 50 S. 45 f.). Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 2'000.– angemessen und zu bestätigen. 3.3. Der vorinstanzlich festgelegte Umwandlungsschlüssel bei Nichtbezahlung der Busse ist zufolge des Verschlechterungsverbots beizubehalten. An die Stelle der Busse hat deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen im Falle der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse zu treten (Art. 106 Abs. 2 StGB).
4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz erwog, eine unbedingte Geldstrafe erscheine nicht als notwen- dig, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, zumal es sich bei der Vorstrafe nicht um eine einschlägige Vorstrafe handle. Demzufolge
- 25 - gewährte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 50 S. 47). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzun- gen. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist zu bestätigen. 4.2. Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Busse könne nur unbe- dingt ausgesprochen werden und sei auf jeden Fall zu bezahlen (Urk. 50 S. 47). Auch dies trifft zu, weshalb der entsprechende vorinstanzliche Entscheid zu bestä- tigen ist. IV. Widerruf
1. Die Vorinstanz verzichtete auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2019 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.– mit der Begründung, dem Beschuldigten sei eine günstige Legalprognose zu stellen. Sie verlängerte stattdes- sen die Probezeit um ein Jahr (Urk. 50 S. 48).
2. Die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen sind nicht zu bemängeln. Auf einen Widerruf kann verzichtet werden, die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist zu bestätigen. V. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tätigkeitsverbots zutref- fend dargelegt und nachvollziehbar sowie korrekt festgehalten, dass dem Gericht im Falle eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB kein Ermessens- spielraum zukommt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist zwin- gend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen (Urk. 50 S. 49). Auf die zutreffenden Erwägungen kann zur unnötigen Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
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2. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4 StGB seien erfüllt und ordnete daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an (Urk. 50 S. 49). Der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid ist ohne Weite- rungen zu bestätigten. Dem Beschuldigten ist somit lebenslänglich jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit direktem Patientenkontakt in der Schweiz zu ver- bieten. VI. Sicherstellungen Hinsichtlich der Herausgabe des sichergestellten Slips (Asservaten-Nr. A014'130'053) sowie der sichergestellten Datenauslesungen und Datensicherun- gen (Asservaten-Nr. A015'145'183 und A015'145'194) kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verweisen werden (Urk. 50 S. 57). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Der sichergestellte Slip ist auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben, die Datenauslesungen und Datensicherungen sind einzuziehen und zu vernichten. VII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz als erfüllt und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 nebst Zins zu 5% seit dem 11. November 2020 zu bezahlen. Sie gelangte zum Schluss, ein Schaden in dieser Höhe sei ausgewiesen, wobei es sich dabei um den Selbst- behalt der Privatklägerin für die Behandlungskosten im D._____ für ihren Aufenthalt in der Zeit vom 28. August 2020 bis 30. September 2020 handle. Der Beschuldigte habe durch den Eingriff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin widerrechtlich gehandelt und ein Kausalzusammenhang zwischen der Tat des Be- schuldigten und dem Schaden liege vor (Urk. 50 S. 51 f.). 1.2. Nebst seiner grundsätzlichen Schadenersatzpflicht bestritt der Beschuldigte insbesondere den Kausalzusammenhang zwischen der ihm vorgeworfenen Tat
- 27 - und dem Klinikaufenthalt der Privatklägerin (Prot. I S. 79). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass bereits das Datum des Klinikeintritts gerade einmal drei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall dafür spricht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Tat des Beschuldigten und dem Klinikaufenthalt besteht. Unabhängig von einer allfälligen biografischen Vorbelastung hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auf jeden Fall eine Mitursache für den Klinikaufenthalt der Privatklägerin gesetzt, was für die Bejahung des Kausalzusammenhangs ausreicht. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 51 f.). 1.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 zu bezahlen. Betreffend Zins bezieht sich sowohl die Privatklägerin als wohl auch die Vorinstanz auf das Datum der Rechnungsstellung durch die Krankenkasse. Dies bliebt seitens des Beschuldigten unbestritten, weshalb ein Zins von 5 % ab
11. November 2020 geschuldet ist.
2. Genugtuung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genug- tuung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins seit dem
25. August 2020 (Urk. 50 S. 52 ff.). Die vorinstanzliche Beurteilung des Genugtu- ungsbegehrens der Privatklägerin ist nicht zu beanstanden (Urk. 50 S. 52 ff.). Dass die Privatklägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Aufgrund der seelischen Unbill der Privatklägerin, welche offenbar noch immer an den Folgen des Erlebten leidet, er- weist sich eine Genugtuung von Fr. 3'000.– auch in der von der vorinstanzlich fest- gesetzten Höhe als angemessen und ist daher zu bestätigen. VIII. Haftentschädigung und Genugtuung
1. Hinsichtlich der seitens des Beschuldigten geforderten Genugtuung für eine zu Unrecht erlittenen Haft kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach dieses Begehren ausgangsgemäss abzuweisen ist (Urk. 50 S. 54).
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2. Vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und forderte in diesem Zusammenhang eine Genugtuung von Fr. 2'000.– (Urk. 28 S. 19; Urk. 69 S. 25). Die Vorinstanz argumentierte, zwischen der Kenntnisnahme des Beschuldig- ten von der Einleitung eines Strafverfahrens und dem erstinstanzlichen Urteil würden lediglich 22 Monate liegen. Dieser Zeitraum sei mit anderen ähnlichen Strafverfahren absolut vergleichbar. Zudem seien im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens in regelmässigen Abständen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei daher nicht ersichtlich (Urk. 50 S. 56). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in erster Linie zu einer Strafreduktion oder allenfalls zu einem Verzicht auf Strafe führen würde. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweis). Dies zog die Vorinstanz angesichts der Gesamtumstände zu Recht über- haupt nicht in Erwägung. Dementsprechend kamen ein Strafverzicht oder gar eine Einstellung des Verfahrens nie in Frage. Nur bei einer Verfahrenseinstellung wäre aber daran zu denken gewesen, dem Beschuldigten einen finanziellen Ausgleich im Sinne einer Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.2.). Folglich ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldig- ten auch mit Blick auf eine geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsge- bots abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 29 - StPO). Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.2. Die Vorinstanz hielt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO fest, die amtliche Verteidigung sei grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die beschuldigte Person zur Rück- zahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet sei, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Sie erwog weiter, da der Beschuldigte sich als Arzt mit zwei eigenen Praxen in guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen befinde, seien ihm auch die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, diese Kosten zurückzuzahlen (Urk. 50 S. 57). Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin definitiv (Urk. 50 S. 60 Dispo- sitivziffer 14). 1.3. Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit anderen Worten muss sie mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehan- delt hätte (vgl. BGer 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.1). Dies verstösst nicht gegen den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, da diese Bestimmungen lediglich die Sicherstellung der Verteidigung bei Mittellosigkeit bezwecken, nicht jedoch die de- finitive Kostenbefreiung. Die Kosten dürfen jedoch vom Verurteilten, welcher zum Urteilszeitpunkt nicht über die nötigen Mittel verfügte, nicht eingetrieben werden, solange seine Mittellosigkeit andauert (BGE 135 I 91 = Pra 98 [2009] Nr. 73 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit, ob die beschuldigte Person bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und ihr im Falle notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung bestellt werden musste, weil sie selbst keine Wahlver- teidigung bestimmt hat, obwohl sie dazu finanziell in der Lage wäre, oder ob die amtliche Verteidigung einer mittellosen Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b
- 30 - StPO gewährt wurde. Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausrei- chend, ist der Beschuldigte bereits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (BGer 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; OG ZH UH140122-O vom 13. August 2014, E. II.1. mit weiteren Hinweisen). 1.4. Dem Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbin- dung mit Art. 130 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 10/5), mithin nicht weil er mittellos gewesen wäre, sondern weil ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen, er jedoch keinen Wahlverteidiger bestellt hatte. Entspre- chend war es grundsätzlich zulässig, ihn im erstinstanzlichen Entscheid zur sofor- tigen Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, sofern dies seine finanziellen Verhältnisse zuliessen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz lediglich an, der Beschuldigte befinde sich als Arzt mit zwei Arztpraxen in guten finanziellen Verhältnissen (Urk. 50 S. 57). 1.5. Für die Frage, ob der Beschuldigte sofort zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen verpflichtet werden kann, ist auf seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er weiterhin zwei Arztpraxen in Winterthur betreibe (Urk. 68). Es ist somit von guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte sofort zur Rückzahlung der Kosten der amtli- chen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu verpflichten ist und ihm somit die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv aufzuerlegen sind. 1.6. Gleiches gilt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin. Auch diese Kosten hat der Beschuldigte zurückzuerstatten. 1.7. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv gemäss Dispositivziffern 13 und 14 zu bestätigen. Die Höhe der Kosten für die
- 31 - Untersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde von keiner Seite bemängelt, weshalb die Kosten auch in der Höhe zu bestätigen sind.
2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 15'990.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 70). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren kann auf vorstehende Er- wägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt in guten finanziellen Verhält- nissen, weshalb er diese Kosten sofort bezahlen kann. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind dem Beschuldigten somit definitiv aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
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3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 29. August 2019 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
7. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direk- tem Patientenkontakt verboten.
8. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Slip (Asservaten-Nr. A014'130'053) wird der Privatklägerin innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
9. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Datenauslesungen / Datensicherungen (Asservaten-Nr. A015'145'183 und Asservaten-Nr. A015'145'194) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
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10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 948.40 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2020 zu be- zahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'990.50 amtliche Verteidigung
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidigung sofort zu bezahlen.
16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit (per IncaMail an …) Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe (per IncaMail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 34 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (in die Akten von Geschäft Nr. 2019/10023100; Strafbefehl vom 29. August 2019) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin betreffend Dispostiv Ziffer 8 die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffern 8 und 9 Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.