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SB230243

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2024-04-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeine Grundlagen 1.1 Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in der Anklageschrift vom 13. April 2022 erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, beinhaltend mehrere sexuelle Übergriffe des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen gemäss Anklage-

- 12 - abschnitt 2 und 3 des Dossiers 1 (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Urk. D1/23/6 S. 3 f.) sowie des Dossiers 2 (sexuelle Nötigung; Urk. D1/23/6 S. 4 f.). Auf diese wird in der Folge einzeln eingegangen werden. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen mit den Privat- klägerinnen seit Beginn der Untersuchung durchwegs ab. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich selbige rechtsgenügend erstellen lassen. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 1.3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erleb- nishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorge- nommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitäts- merkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsge- schichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persön-

- 13 - liche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftig- keitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hin- reichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 1.3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 1.4 Beweismittel 1.4.1 Wie die Vorinstanz richtig feststellte, dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen als Beweismittel (vgl. Urk. 157 S. 13 ff. und S. 28 f.; Urk. D1/6/1, Urk. D1/6/3, Urk. D1/6/6-9, Urk. D1/6/10-12 = Urk. D2/4/1-3, Urk. D1/6/14-15, Prot. I S. 23 ff. und Urk. 212; Urk. D1/7/1, Urk. D1/7/4-5; Urk. D2/5/1-3). Daneben liegen die Aussagen mehrerer Zeuginnen und Zeugen (Urk. D1/8/1, Urk. D1/8/3, Urk. D1/8/5-6, Urk. D1/8/11-12), ein Gutachten und der Laborbericht zu den im Genitalbereich der Privatklägerin 1 erhobenen DNA-Spuren (Urk. D1/10/18-19), ein Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin 1 des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2021 (Urk. D1/10/20), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2021 sowie zwei ärztliche Berichte zur Blutalkoho-

- 14 - lanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. September 2021 und vom 11. Fe- bruar 2022, alle betreffend die Privatklägerin 1, im Recht (Urk. D1/10/24, Urk. D1/20/26 und Urk. D1/10/28). Betreffend die Privatklägerin 2 liegen ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom

22. Juli 2020 sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung vom 8. September 2020 vor (Urk. D2/7/6, Urk. D2/8/1). Es wird bei den einzelnen Anklagesachverhalten auf die für den entsprechenden Sachverhalt massgeblichen Beweismittel eingegangen. 1.4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen sowie der Zeugen und Zeuginnen soweit von Relevanz umfassend und korrekt wiedergegeben sowie überzeugend gewürdigt (Urk. 157 S. 14 ff.). Darauf kann bereits vorab verwiesen werden.

2. Anklagedossier 1: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1 Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird hinsichtlich Dossier 1 vorgeworfen, er habe die stark alko- holisierte und psychisch angeschlagene Privatklägerin 1 am Abend des 7. Juli 2021 an der D._____-strasse angetroffen und daraufhin zu ihrem Wohnort begleitet. In der Wohnung habe er – nach erstmaligem Geschlechtsverkehr (nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens) – den Kopf der Privatklägerin 1 nach unten gedrückt, damit sie seinen Penis in den Mund nehmen und ihn oral befriedi- gen würde. Die Privatklägerin 1 habe sich gegen den oralen Geschlechtsverkehr zur Wehr gesetzt, sodass der Beschuldigte seinen Penis bloss kurz in den Mund der Privatklägerin 1 habe einführen können. Danach sei der Beschuldigte erneut mit dem Penis vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen, während sich diese dagegen gewehrt habe, indem sie versucht habe, sich wegzudrehen. Der Beschul- digte habe sie festgehalten und sich mit seinem Gewicht auf sie abgestützt und den Geschlechtsverkehr trotz Gegenwehr der Privatklägerin 1 vollzogen. Der Beschul- digte habe dabei mehrmals "Schätzeli, dir gefällt es doch auch. Es ist so schön." gesagt, woraufhin die Privatklägerin 1 "nein, nein" entgegnet habe. Nichts desto

- 15 - trotz habe der Beschuldigte mehrfach wiederholt, dass es ihr doch auch gefalle und es so schön sei. Schliesslich habe die Privatklägerin 1 mehrmals zum Beschuldig- ten gesagt, dass sie die Polizei rufen werde, wenn er nicht gehen würde, worauf der Beschuldigte sich angezogen und die Wohnung verlassen habe (Urk. D1/23/6 S. 2 ff.). 2.2 Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, die Privatklägerin 1 getroffen, mit ihr in deren Wohnung gegangen und daselbst mehrfach mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er macht jedoch geltend, dies sei einvernehmlich geschehen. Darüber hinaus habe kein Oralverkehr wie vorgeworfen stattgefunden (Urk. D1/6/1 S. 5, Urk. D1/6/6 S. 2; Prot. I S. 24, Urk. 212 S. 8 ff.). Entsprechend ist zu prüfen, ob der im Berufungsverfahren verbleibende, in Frage stehende Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann. 2.3 Erstellung Sachverhalt 2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hinsichtlich der Vorgeschichte und der äusseren Abläufe in der Wohnung der Privatklägerin 1 bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte aufgrund der Androhung der Privatklägerin 1, die Polizei zu rufen, zwar nicht gänzlich deckungs- gleich, aber in den massgeblichen Belangen übereinstimmend ausfielen, was bereits von der Vorinstanz korrekt dargestellt wurde (Urk. 157 S. 15 ff.). Diese Abläufe geben entsprechend zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf die Frage zu fokussieren, ob der Geschlechtsverkehr uneinvernehmlich bzw. erzwungen war und ob der Beschul- digte darüber hinaus den Kopf der Privatklägerin 1 hinunter zu seinem Geschlechts- teil drückte und sein Glied in den Mund der Privatklägerin einführte. 2.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl insgesamt als auch konkret zu den erwähnten relevanten Aspekten der Anklage ohne erkennbare Übertreibungen, sachlich und durchaus selbstkritisch ausfielen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. So räumte die Privatklägerin ein,

- 16 - wenig Gegenwehr geleistet zu haben und daher unsicher gewesen zu sein, ob es sich überhaupt um eine Vergewaltigung gehandelt habe (Urk. D1/7/1 S. 8 ff.). Stimmig erscheint damit einhergehend das von ihr geschilderte anfängliche Zögern, überhaupt zur Polizei zu gehen, weshalb sie sich erst einen Tag später im Spital untersuchen liess (Urk. D1/10/20 S. 1). Ferner schilderte sie den Oralverkehr zurückhaltend als "nicht lange, vielleicht vier oder fünf Bewegungen insgesamt (Urk. D1/7/1 S. 5). Die Privatklägerin differenzierte darüber hinaus stets sehr genau, ob sie etwas klar, nur schwammig oder gar nicht in Erinnerung hatte, so etwa, wenn sie einräumte, gar nicht mehr zu wissen, wie sie entkleidet worden sei (Urk. D1/7/1 S. 3), oder erklärte, nur blass in Erinnerung zu haben, wie sie nach Hause bzw. in die Wohnung gekommen seien (Urk. D1/7/1 S. 2, Urk. D1/7/4 S. 4). Umso glaubhafter wirken vor diesem Hintergrund die exakten, klar und dezidiert deponierten Angaben, namentlich hinsichtlich ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr ("nein, nein" entgegnen, Kopf abdrehen, Beine zusammenkneifen, Körper winden; vgl. Urk. D1/7/1 S. 3 und 5, Urk. D1/7/4 S. 11 f. und 13 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 22 und 24) hat die Privatklägerin lebens- nah und deutlich geschildert, dass sie ihren Unwillen implizit sowie nonverbal bereits zum Oralverkehr gezeigt hat. Die äusseren Handlungsabläufe vermochte die Privatklägerin 1 stets mit inneren Vorgängen, namentlich eigenen, sehr individuellen Gedanken und Gefühlen zu verknüpfen, was zusätzlich für die Authentizität derselben spricht. So schilderte sie etwa, wie sie nicht habe schreien können und sich gefühlt habe, wie einmal, als sie fast ertrunken sei und ihre Stimme in gleicher Weise versagt habe. Zudem habe sie sich gefragt, was die Nachbarn denken könnten. Sie habe versucht, das Beste aus der Situation zu machen (Urk. D1/7/1 S. 5 f.). Auf der Videoaufnahme der Befragung vom 1. September 2021 (Urk. D1/7/4) ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefallene die Privatklägerin 1 mitnahm, sie stark emotional belastete und dennoch bemüht war, gefasst und neutral auszusagen. Theatralik oder Übertreibungen fehlen sowohl verbal inhaltlich als auch betreffend das äussere Verhalten der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/7/4b). Dies spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Depositionen. Schliesslich ist

- 17 - auch anzumerken, dass sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte nach deren übereinstimmenden Aussagen erst in der fraglichen Nacht getroffen und sich vorher nicht gekannt hatten. Damit ist auch kein Motiv für Falschbelastungen seitens der Privatklägerin 1 ersichtlich. Ferner sind ihre Darstellungen auch durchaus mit dem Ergebnis der körperlichen Untersuchung in Einklang zu bringen: Dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin 1 vom 2. August 2021 zufolge wurden bei der Privat- klägerin 1 an der linken Halsseite, ca. 6.5 cm rumpfabwärts des linken Ohres, eine ca. 2,5 x 1 cm messende, in Halslängsachse orientierte, rote, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung und in der Mitte davon drei dunkelrote, punkt- förmige, scharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbungen festgestellt. Der Bluterguss an der linken Halsseite sei als relativ frisch anzusehen und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang zu bringen. Er stelle die Folge stumpfer Gewalt dar und könne aufgrund der Morphologie und der Lokalisation ein sogenanntes Saughämatom ("Knutschfleck") sein (Urk. D1/10/22 S. 3 f.). Auch die ärztlich festgestellten vaginalen Verletzungen der Privatklägerin 1 im Gut- achten vom 2. August 2021 (Urk. D1/10/20 S. 4) stützten, wenn sie auch allein für sich die Frage nicht zu klären vermögen, ob der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich war oder nicht, so doch zumindest die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach ihre Vagina nicht feucht gewesen sei und daher unangenehme Reibung und Schmerzen entstanden seien bzw. der Beschuldigte zuerst Schwierigkeiten beim Eindringen gehabt habe (er habe "geribscht" auf der Seite, da er nicht von Anfang an reingekommen sei, sie wisse noch, dass es weh getan habe; Urk. D1/7/4 S. 13 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach ein sanfter, liebevoller Akt stattgefunden habe und die Vagina der Privatklägerin 1 nass gewesen sei (Urk. D1/6/6 S. 10, Prot. I S. 24), stehen hingegen dem im Gutachten festgehalte- nen Verletzungsbild im Intimbereich eher entgegen. Die Privatklägerin 1 sagte aus, sie habe dem Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs sodann gesagt, sie könne nicht mehr respektive er solle aufhören, wobei er dann von ihr abgelassen habe. Wenn die Verteidigung daraus ableiten will, dass die Privatklägerin vorher beim Geschlechtsverkehr mehr oder

- 18 - weniger mitgemacht habe und der Beschuldigte sofort aufhörte, als sie ihm klar zu verstehen gegeben habe, dass sie nicht mehr könne (Urk. 126 S. 12, Urk. 209 S. 15 ff. und 24 f.), greift dies zu kurz. Die Tatsache, dass er offenbar nach dieser Inter- vention der Privatklägerin 1 von ihr abliess, lässt zunächst keinesfalls den Schluss dahingehend zu, dass vorher einvernehmlicher Geschlechtsverkehr oder zumin- dest keine Gegenwehr der Privatklägerin 1 stattgefunden hätte. Vielmehr stehen die Aussagen, wonach die Privatklägerin bereits vorher mehrfach "nein" gesagt hat, im Raum. Darüber hinaus kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte einzig auf die Äusserung der Privatklägerin 1, nicht mehr zu können, von ihr abliess. Vielmehr war damit gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 ein körperliches Weg- stossen sowie die Androhung verbunden, die Polizei zu rufen (vgl. Urk. D1/7/1 S. 5). Entsprechend lassen sich aus dieser Schilderung der Privatklägerin 1 entge- gen den Ausführungen der Verteidigung keine für den Beschuldigten entlastenden Umstände herauslesen. Soweit sich ferner Diskrepanzen der Privatklägerin 1 hinsichtlich ihres behaupteten Trinkverhaltens am nämlichen Abend und dem festgestellten Blutalkoholgehalt ergeben, namentlich die von der Privatklägerin angegebene Trinkmenge den be- achtlichen, rückgerechneten Wert von rund 4,3‰ keinesfalls zu erklären vermag

– wie es auch die Verteidigung betonte (Urk. 209 S. 7) –, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ein unglaubhaftes Aussageverhalten hinsichtlich der Trink- menge nicht per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum massgeblichen Kernge- schehen zu schmälern vermögen und darüber hinaus eine Relativierung der Trink- menge angesichts sozialer Scham bzw. Angst vor Stigmatisierung durchaus erklär- bar scheint. Im Übrigen geht auch die Verteidigung selbst von einer Alkoholisierung der Privatklägerin 1 aus (vgl. Urk. 209 S. 7 und S. 26). Ohne Belang erscheint in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Verteidigung, dass andere re- spektive die meisten Menschen mit einer Alkoholintoxikation von zwei Gewichts- promillen einen komplexen Ablauf von Ereignissen nicht mehr zusammenhängend schildern könnten (Urk. 209 S. 8), zumal dies der Privatklägerin 1 gerade gelungen ist.

- 19 - Schliesslich weist die Verteidigung auf verschiedene Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 1, insbesondere betreffend den ersten Geschlechtsverkehr, hin und leitet hieraus ab, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 insgesamt wenig glaubhaft sei (Urk. 209 S. 6 ff.). Wenn die Vertei- digung diesbezüglich auf diverse Divergenzen der Schilderungen der Privatkläge- rin 1, namentlich betreffend das Entkleiden, das Auftauchen von Schmerzen sowie die verbale Abwehr, hinweist (vgl. Urk. 209 S. 8 ff.), verkennt sie, dass die Privat- klägerin 1 sehr glaubhaft von zwei unterschiedlichen Stadien des Rausches und Bewusstseins berichtet hat – davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus – und betreffend die erste Phase des Geschehens selbst erklärt hat, quasi in Schock- starre bzw. ohne genaue Erinnerung zu sein. Der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung (betreffend den ersten Geschlechtsverkehr) erfolgte sodann auch infolge der unterschiedlichen Ausführungen respektive vagen Erinne- rungen der Privatklägerin 1 darüber, ob sie in der ersten Phase im Stande war, Gegenwehr zu leisten (vgl. Urk. 157 S. 20 f.), was nicht zuletzt angesichts der fest- gestellten Alkoholisierung sehr plausibel erscheint. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung freigesprochen wurde, lässt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 20) – nichts zugunsten des Beschuldigten für eine spätere Tatphase, insbesondere nicht ein freiwilliges, einvernehmliches Handeln der Privatklägerin, ableiten. Ferner lässt sich deswegen auch kein Rückschluss auf die nachfolgenden Handlungsabläufe des Oralverkehrs und zweiten Geschlechtsverkehrs, welche heute zu beurteilen sind, ziehen. Viel- mehr macht die Privatklägerin 1 bei diesen sodann genauere Erinnerungen sowie ein im Vergleich zur Anfangsphase quasi wiedererlangtes Bewusstsein geltend. In dieser Phase vermag – wie gezeigt – das Aussageverhalten der Privatklägerin 1

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 14 ff.) – denn auch durch- wegs zu überzeugen. Damit sind die Aussagen der Privatklägerin 1, welche das Fundament der massge- blichen, heute zu beurteilenden Anklageinhalte betreffend Dossier 1 bilden, mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen.

- 20 - 2.3.3 Wenn auch die einvernommenen Zeugen, namentlich E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____, naturgemäss zum relevanten Tathergang keine Aussagen tätigen konnten, so ist ergänzend dennoch darauf zu verweisen, dass diese glaubhaft erklärten, die Privatklägerin habe ihnen von einem sexuellen Über- griff in dieser Nacht berichtet (Urk. D1/8/1 S. 6, Urk. D1/8/3 S. 4, Urk. D1/8/5 S. 4, Urk. D1/8/6 S. 3 f., Urk. D1/8/12 S. 3). Die Zeugen F._____, G._____ und I._____ bestätigten darüber hinaus, mit der Privatklägerin 1 am Folgetag Kontakt gehabt zu haben, wobei diese unsicher gewesen sei und gezögert habe, etwas zu unterneh- men (Urk. D1/8/3 S. 5 ff., Urk. D1/8/5 S. 5, Urk. D1/8/12 S. 5). Diese glaubhaft geschilderten Verhaltensweisen nach der Tat sprechen für den Wahrheitsgehalt der von der Privatklägerin 1 deponierten Schilderungen der sexuellen Übergriffe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es nicht relevant, ob die Privat- klägerin 1 von "Vergewaltigung" oder "sexuellem Übergriff" sprach (vgl. Urk. 209 S. 5 f. und S. 18 ff.), handelt es sich dabei doch um fachliche Unterscheidungen, welche im juristischen Kontext allenfalls von Belang sind, jedenfalls aber nicht in privaten Konversationen unter juristischen Laien. 2.3.4 Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten weit weniger Überzeugungskraft zu entfalten. Mit der Vorinstanz ist über die bereits erwähnte Diskrepanz des vaginalen Verletzungsbildes der Privatklägerin 1 zum vom Beschuldigten geschilderten Geschlechtsverkehr hinaus festzustellen, dass seine Depositionen verschiedentlich realitätsfremd ausfielen. So etwa, wenn er schil- derte, die Privatklägerin habe aktiv mitgewirkt, das Geschehen genossen und ihn gleichwohl, quasi aus dem Nichts unter Androhung von Polizei aus der Wohnung gedrängt (Urk. D1/6/6 S. 3 ff.). Ebenso unglaubhaft erscheint es, dass er bei jedem einzelnen Kleidungsstück nachgefragt haben will, ob er es ausziehen dürfe (Urk. D1/6/6 S. 3). Auch die an der Berufungsverhandlung geschilderte Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe auf der Strasse noch ihren Namen genannt, sei nüchtern gewesen und habe dann aber erst zwei Stunden später, nach aktivem Mitwirken und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, wieder gesprochen und ihn unvermittelt unter Androhung, die Polizei zu rufen, aus der Wohnung ver- wiesen (Urk. 212 S. 9 ff. und S. 14), erscheint völlig realitätsfern und unglaubhaft. In der Schilderung des eigentlichen Geschlechtsaktes hielt sich der Beschuldigte

- 21 - sodann eher lapidar und vermochte vor allem pauschale, klischiert wirkende Aus- sagen zu deponierten, etwa, es sei dreimal zum Geschlechtsverkehr gekommen, es habe ihr gefallen, sie sei nass gewesen (Urk. D1/6/6 S. 3). Insgesamt ist der Vorinstanz entsprechend beizupflichten, dass die Validität der Depositionen der Beschuldigten deutlich unter der Überzeugungskraft der Aussa- gen der Privatklägerin 1 liegen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 157 S. 15, S. 19 f., 22 und S. 25 f.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen derart unglaubhaft aus, dass nicht einmal die Verteidigung auf diese einging (vgl. Urk. 209 insb. S. 4 f.; Prot. II S. 23). Ferner hat die Verteidigung diverse Aussagen der Privatklägerin 1, welche diese zu unter- schiedlichen Phasen des Geschehens in der fraglichen Nacht machte, namentlich solche im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schändung und solche zu den weiteren Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, vermischt, um angebliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 aufzuzeigen. Wie bereits vorstehend erwähnt hat die Privatklägerin unterschiedliche Phasen der Trunkenheit und des Bewusstseinszustandes geschildert. Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass es bei der Würdigung von Vier-Augen-Delikten nicht um die Eruierung einer "Entweder-Oder-Situation" geht (vgl. Urk. 209 S. 5, vgl. auch S. 28 und Prot. II S. 23). Vorliegend führt jedoch nicht die Tatsache, dass die Aussagen des Beschuldigten in keiner Weise überzeugen, dazu, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen ist: Dies erfolgt vielmehr deshalb, da sie

– wie erwogen entgegen der Verteidigung – zum massgeblichen Tatverlauf insge- samt überzeugend ausgesagt hat. 2.4. Fazit Entsprechend ist der noch zur Beurteilung stehende Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 rechtsgenügend erstellt.

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3. Anklage Dossier 2: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er sei in der Nacht des 5. auf 6. Juni 2020 zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr mit der Privatklägerin 2, welche er zuvor an der Bushaltestelle beim Bahnhof J._____ angesprochen habe, in die Wohnung seiner Mutter gegangen, wobei er daselbst die Privatklägerin 2 plötzlich festgehalten und an der Brust und am Oberschenkel angefasst habe. Die Privatklägerin 2 habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, worauf der Beschuldigte vorerst von ihr abgelassen habe. Die Privatklägerin 2 sei dann aufgestanden, um die Wohnung zu verlassen. Der Beschuldigte habe sie jedoch davon abgehalten, indem er sie gegen die Wand gedrückt, sein Glied gegen sie gedrückt und sie zum Oralsex aufgefordert habe. Dabei habe er sie am Hand- gelenk festgehalten und ihr zwei Ohrfeigen gegen die linke Backe gegeben. Als sich die Privatklägerin 2 gegen den Oralverkehr gewehrt habe, habe der Beschul- digte versucht, die Privatklägerin dazu zu bringen, sein Glied in die Hand zu nehmen, was ebenfalls misslungen sei. Danach habe der Beschuldigte sein erigier- tes Glied aus der Hose genommen und sich selber befriedigt, wobei er die Privat- klägerin 2 dabei nach wie vor an die Wand gedrückt und deren Hals geküsst habe. Nach einer gewissen Zeit habe sich die Privatklägerin 2 losreissen können, habe ihr Telefon behändigt und gedroht, laut zu werden, um von der ebenfalls anwesen- den Mutter des Beschuldigten gehört zu werden. Der Beschuldigte habe ihr darauf- hin weiterhin den Weg versperrt und ihr zwei Kapseln, von denen er behauptet habe, es sei Ritalin gewesen, in den Hals gestopft. Erst nachdem die Privatkläge- rin 2 lauter gesagt habe, er solle sie gehen lassen, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen, sie habe ihre Sachen nehmen und die Wohnung verlassen können (Urk. D1/23/6 S. 4 f.) 3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und macht auch betreffend Dossier 2 ein einvernehmliches Handeln geltend. Diesbezüglich führte er insbesondere aus, die Privatklägerin 2 und er hätten sich bereits während des Spazierens gegenseitig

- 23 - geküsst und umarmt. Sie seien dann zu ihm gegangen, um zu kuscheln und um Sex zu haben. Die Privatklägerin 2 habe immer von Koks gesprochen, was er aber nicht gehabt habe. Daher habe er ihr zwei Ritalin gegeben, welche sie von seinen Fingern und seiner Hand gelutscht habe. Dies habe ihn erregt, weshalb er seinen Penis ausgepackt und sich einen runtergeholt habe (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 2 ff.; Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 212 S. 12 ff.). 3.3 Erstellung Sachverhalt 3.3.1 Wiederum ist festzuhalten, dass die Vorgeschichte vom Beschuldigten und der Privatklägerin 2 dahingehend übereinstimmend geschildert wurde, als man zusammen spazieren gegangen sei und später die Privatklägerin 2 aus eigenen Stücken mit dem Beschuldigten in die Wohnung der Mutter des Beschuldigten gegangen sei. In Frage steht, ob die sexuellen Handlungen in der Folge einvernehmlich oder erzwungen erfolgten. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Privatklägerin 2 die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Schilderungen äusserst spontan, geradezu eruptiv und in auf den Videoaufnahmen deutlich erkennbarer Gemüts- erregung deponierte. Entsprechend erscheinen die Aussagen weder konstruiert noch strategisch platziert, sondern aufgrund der Emotionalität ausgesprochen ungekünstelt und authentisch. Ebenso ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin keiner wahrnehmbaren Übertreibungen bediente, vielmehr einräumte, den Penis des Beschuldigten nie berührt zu haben bzw. diesen auch nicht in den Mund genommen zu haben (Urk. D2/5/1 S. 4, Urk. D2/5/2 S. 6 und S. 10). Sie vermochte den Handlungskontext und die Abfolge der Einzelhandlungen detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wobei sie auch ausgesprochen spezielle Vorkommnisse schilderte, so z.B., dass der Beschuldigte ihr zwei Ritalin in den Hals gesteckt habe (Urk. D2/5/1 S. 2, Urk. D2/5/2 S. 11 f.), was aufgrund der Originalität keinesfalls erfunden erscheint und die Depositionen glaubhaft erschei- nen lässt. Stimmig vermochte sie sich auch zum veränderten Wesen des Beschul-

- 24 - digten zu äussern, wonach er auf der Strasse einfühlsam und fast schüchtern gewirkt habe, während er in der Wohnung aggressiv und wütend aufgetreten sei, einen starren und psychopathischen Blick gehabt habe (Urk. D2/5/1 S. 5, Urk. D2/5/2 S. 11 f.). Darüber hinaus vermochte die Privatklägerin 2 die äusseren Handlungen auch emotional zu verknüpfen, legte beispielsweise sehr nachvoll- ziehbar und stimmig dar, wie sie sich dreckig, wie der letzte Abschaum gefühlt habe und den Geruch des vom Beschuldigten benutzten Parfums nicht mehr aus der Nase bekomme (Urk. D2/5/1 S. 5, Urk. D2/5/2 S. 11 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, das Aussageverhalten der Privatklägerin 2 sei widersprüchlich und unlogisch, so wenn sie beispielsweise erkläre, zwecks Auf- suchens des WC's zum Beschuldigten nach Hause gegangen zu sein, wo sie doch selbst eingeräumt habe, bereits beim Schulhaus K._____ ins Gebüsch gestuhlt zu haben (vgl. Urk. 209 S. 30 f.), so verfängt dies nicht. Gegenteils erklärte die Privat- klägerin 2 hierzu, dass sie aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung sehr oft urinieren und stuhlen müsse und im Gegensatz zum Schulhaus K._____ habe es nachher auf der Strasse kein Gebüsch gehabt, weshalb sie zum Beschuldigten aufs WC habe gehen wollen (Urk. D2/5/1 S. 6), vermochte also darzulegen, weshalb sie sich so verhielt. Ferner ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch nicht unlogisch bzw. realitätsfremd, dass sie sich danach noch ins Zimmer des Beschuldigten begab, herrschte doch auch gemäss Darstellung der Privatklägerin 2 zu diesem Zeitpunkt ein freundliches Einvernehmen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 noch ins Zimmer des Beschuldigten ging, nachdem sie das WC ausgesucht hatte (vgl. Urk. 209 S. 30 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 157 S. 29) ist ausserdem nicht ersichtlich, dass die Privat- klägerin 2 irgendwelche Motive zur Falschbelastung hätte. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 aus einem (Rechtfertigungs-)Druck ihrem Ehemann gegenüber, aus Scham vor ihrem Suchtverhalten oder aus Rachegefühlen den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt haben soll (vgl. hierzu die Vorbringen der Verteidigung in Urk. 209 S. 29 f.). Es ist zwar richtig, dass die Privatklägerin von Stress bzw. Streit mit ihrem Ehemann berichtete. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass

- 25 - sie aufgrund des Vorgefallenen Druck von Seiten ihres Ehemannes gehabt haben soll, zumal sie ihrem Ehemann aus freien Stücken vom Vorgefallenen in der frag- lichen Nacht erzählt und der Ehemann ihr gar nicht geglaubt habe (Urk. D2/5/1 S. 6). Ausserdem erschliesst sich auch nicht, dass die Privatklägerin aus einem Suchtdruck zum Beschuldigten gegangen sein sollte (vgl. Urk. 209 S. 29 und S. 34), zumal auch die Verteidigung selbst anerkannte, dass Ritalin weder betäu- bend noch beruhigend wirke (Urk. 209 S. 34). Ferner würde auch ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 sei aus Suchtdruck mit ihm in die Wohnung gegangen, um dort Stimulanzien zu konsumieren (vgl. Urk. 209 S. 34; Urk. D1/6/11= Urk. D2/4/2 S. 2 f., Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 3), ein solches Motiv nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin in der Folge innerhalb der Wohnung die sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht gewollt hätte. Letztlich ist auch unbegründet, weshalb die Privatklägerin 2 Rachegefühle gegen- über dem Beschuldigten gehegt haben soll, wenn die Handlungen in der fraglichen Nacht doch – wie vom Beschuldigten behauptet – einvernehmlich gewesen seien. Soweit die Verteidigung ferner auf diverse Widersprüchlichkeiten hinwies, welche sie in der Schilderung des Handlungsablaufs durch die Privatklägerin 2 verortete (vgl. Urk. 209 S. 30 ff.), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das zur Anzeige gebrachte Geschehen ausgesprochen dynamisch, ja geradezu chaotisch war und darüber hinaus zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme der Privatkläge- rin 2 mehrere Wochen verstrichen. Dass sich vor diesem Hintergrund gewisse Divergenzen in den Schilderungen ergeben, erscheint nicht nur erklärbar, sondern zeigt darüber hinaus, dass die Privatklägerin spontan und unmittelbar aussagte und sich gerade keine taktische Geschichte zurecht gelegt hatte. Die von der Vertei- digung dabei konkret genannten Abweichungen, so beispielweise, dass die Privatklägerin 2 zuerst geschildert habe, der Beschuldigte habe sie aufs Bett geworfen (Urk. D2/5/1 S. 4), während sie später erklärt habe, sie sei auf dem Sofa gesessen und auf einmal auf dem Bauch gelegen (Urk. D2/5/2 S. 5) oder sie habe erst bei der zweiten Einvernahme von Ohrfeigen gesprochen, sind ferner nicht in dem Sinne auffällig, als dass sie die zum Kerngeschehen sehr überzeugenden Depositionen ernstlich in Zweifel zu ziehen vermöchten. Hinsichtlich der Ohrfeigen ist zudem korrigierend einzuwenden, dass selbige durch die Privatklägerin 2 bereits

- 26 - bei der Polizei geschildert und somit keineswegs "nachgeschoben" wurden (vgl. Urk. D2/8/1 S. 2; vgl. auch den Polizeirapport vom 6. Juni 2020 in Urk. D2/1 S. 4). Auch beim Umstand, dass das Verabreichen der Ritalinkügelchen von der Privatklägerin 2 nicht minutiös und punktgenau im Handlungsablauf geschildert werden konnte, vermag daran nichts zu ändern. Der Schluss der Vorinstanz, dass bei dieser Schilderung vor allem die Originalität der Aussage für deren Wahrheits- gehalt spricht, ist – wie bereits vorstehend dargetan – ungeschmälert zu bestätigen. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des IRM zur kör- perlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 vom 8. September 2020 Hautverände- rungen an den Extremitäten festgestellt wurden, welche gemäss Gutachten mit der von der Privatklägerin 2 geschilderten Auseinandersetzung in Einklang gebracht werden können (vgl. Urk. D2/8/1 S. 4). Insgesamt und mit der Vorinstanz sind entsprechend die Aussagen der Privatklä- gerin 2 als glaubhaft zu beurteilen. 3.3.3 Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich der Vorgänge betreffend Dossier 2 nicht zu überzeugen. Wenn auch seine Schilderungen nicht per se als lebensfremd einzustufen sind, namentlich durchaus denkbar erschiene, dass sich die Privatklägerin 2 mit ihm zwecks sexueller Hand- lungen in dessen Wohnung begeben hätte, erscheinen seine Depositionen zum Ablauf derselben nicht glaubhaft. Insbesondere die von ihm geschilderte Verhal- tensweise der Privatklägerin 2, namentlich, dass sie ihn nicht auf den Mund geküsst und weggeschaut habe, als er sich selbst befriedigte habe (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 3 und S. 5), bzw. in einer späteren Version, dass sie ihm bei der Selbstbefriedigung zugeschaut und dabei immer gelächelt habe (Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 7 f.), scheinen stereotyp, unrealistisch und im Gesamtkontext nicht stimmig. Wenig realistisch erscheint ferner die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 sei – obwohl gemäss seiner Version sämtliche Handlungen einver- nehmlich erfolgten und die Privatklägerin selbige genossen habe – sofort aufge- standen und gegangen, nachdem er gekommen sei (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 5). Ebenso erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm das Ritalin von den Händen geleckt habe (Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 4,

- 27 - Urk. 212 S. 13), konstruiert und passt sich wenig kohärent in den von ihm darüber hinaus dargetanen Kontext ein. Zudem lässt sich ein freiwilliges Einnehmen der Kügelchen entgegen der Verteidigung keineswegs mit der Substanzabhängigkeit der Privatklägerin 2 erklären: Weder verschaffen Ritalinpräparate einem Konsu- menten Rauschzustände, noch entfalten Einzelkügelchen aus einer Kapsel über- haupt eine nennenswerte Wirkung. Wiederum ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Aussagen des Beschul- digten unglaubhaft wirken und jedenfalls im Vergleich zu den Depositionen der Privatklägerin 2 eine massgeblich geringere Qualität aufweisen. 3.4 Fazit Aufgrund der glaubhaften und entsprechend überzeugenden Aussagen der Privat- klägerin 2 verbleiben keinerlei massgeblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 ist entsprechend rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das verbleibend zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht in Dossier 1 als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und in Dossier 2 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. So ist gemäss erstelltem Sachverhalt in Dossier 1 der Beischlaf vollzogen worden, wobei dieser gegen den verbal und durch Abwen- den des Körpers manifestierten Willen der Privatklägerin 1 kraft körperlicher Über- legenheit – er stützte sich mit seinem Gewicht auf der Privatklägerin 1 ab und hielt diese an der Schulter fest – erzwungen worden ist. Darüber hinaus erzwang der Beschuldigte durch gewaltsames Hinunterdrücken des Kopfes der Privatklägerin 1 und gegen deren erkennbaren Willen Oralverkehr.

- 28 - Hinsichtlich der Gewaltanwendung genügt es, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzt, als zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment und ist er dem Opfer physisch über- legen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (vgl. BSK StGB-PHILIPP MAIER, Art. 189 N 22 m.w.H.). Dieses Mass an Gewalt ist in casu entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 209 S. 38 ff.) sowohl hinsichtlich der vaginalen Penetration als auch hinsichtlich des Oralverkehrs angewendet worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 38 f.) stellen in der vorliegenden Konstel- lation der erzwungene Oralverkehr und der anschliessend erzwungene Beischlaf zwei unterschiedliche Handlungen dar, womit (echte) Realkonkurrenz zwischen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung vorliegt. Betreffend Dossier 2 hielt der Beschuldigte die Privatklägerin 2 gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach fest und wandte entsprechend ebenfalls körperliche Gewalt an. Dass es sich bei den vollzogenen Handlungen, namentlich dem Anfassen der Brust und des Oberschenkels sowie dem Pressen des Penis gegen den Körper der Privatklägerin 2, ebenso dem Küssen des Halses der Privatklägerin 2, um Hand- lungen sexueller Natur handelte, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Bei den vollzogenen Handlungen des Beschuldigten handelte es sich um ein dynamisches und schnelles Vorgehen, weshalb diesbezüglich von einer Handlungseinheit aus- zugehen ist. Aufgrund der Reaktion Privatklägerinnen 1 und 2, namentlich dem körperlichen Widerstand und der verbalen Gegenwehr, war ihm hierbei bewusst, dass er sich über ihren gegenteiligen Willen hinwegsetzte und nahm dies zumindest in Kauf, handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 209 S. 18, S. 27 und S. 36 f.) ist bei beiden Vorgängen angesichts der Reaktionen der Privatklägerinnen, insbesondere den mehrfach geäusserten "Nein"-Rufen sowie dem Abwenden und Entwinden, ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte in einem Sachverhaltsirrtum hätte befinden bzw. von einvernehm- lichen Sexualhandlungen hätte ausgehen können.

- 29 - Der Beschuldigte hat sich demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Die Vertretung der Privatklägerin 2 macht darüber hinaus, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, der Anklagesachverhalt sei auch als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu würdigen (Urk. 216 und Prot. II S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass in der Anklageschrift kein entspre- chender innerer Sachverhalt umschrieben ist. Darüber hinaus lässt sich mangels Zeitangaben nicht erstellen, dass die von Lehre und Rechtsprechung verlangte qualifizierte Dauer der Freiheitsbeschränkung vorlag. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht.

3. Pro memoriam ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch betreffend Dossier 5 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bereits in Rechtskraft erwachsen ist. IV. Sanktion

1. Grundsätze der Strafzumessung Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 157 S. 35 ff.). Anzumerken ist zudem, dass mangels zusätzlicher Verurteilung des Beschuldigten, wie von der Privatklägerin 2 beantragt (Urk. 216 und Prot. II S. 18 f.), bei der Strafzumessung der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" zu beachten ist. Die Verteidigung hat einen Freispruch beantragt und sich nicht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 209).

2. Strafrahmen / Gesamtstrafenbildung

- 30 - Mit der Vorinstanz eröffnet sich vorliegend ausgehend vom schwersten Delikt, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Gründe, welche ein Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens geböten, sind nicht ersichtlich. Korrekt hat die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen, dass mit den zwei sexuellen Nötigungsvorgängen, welche Taten aufgrund des Verschuldens ebenfalls ausschliesslich mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden ist, während für die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe auszufällen sind. Hierbei hat sie ferner ebenso korrekt darauf hingewiesen, dass die üble Nachrede aufgrund der höheren Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen die Einsatzstrafe bildet.

3. Strafzumessung in concreto 3.1 Einsatzstrafe Vergewaltigung 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht übermässige Gewalt anwendete, die Privatklägerin 1 aber durchaus Verletzungen im Vaginalbereich davon trug, auch wenn diese nicht gravierend waren. Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Verkehr ungeschützt war, was die zusätzliche Sorge und Gefahr von gesundheitlichen Folgen massiv erhöhte. Die Begehung der Tat in der Wohnung der Privatklägerin und damit inner- halb von deren Schutzbereich ist als zusätzlich traumatisierend zu beurteilen und entsprechend erschwerend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte blieb darüber hinaus über längere Zeit in der Wohnung der Privatklägerin 1 und liess erst von ihr ab, nachdem sie mit der Polizei drohte. Zugunsten des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt berücksichtigt, dass die Gewalteinwirkung primär mit dem eigenem Gewicht des Beschuldigten erfolgt ist und nicht etwa mit Schlägen oder anderer überschiessender Gewalt. Das objektive Tatverschulden als insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu erachten. Angemessen erscheint angesichts dieser Beurteilung eine Sanktion in Höhe von ca. 42 Monaten Freiheitsstrafe.

- 31 - 3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht konkret geplant hat, sondern sie spontan erfolgte. Nicht spontan erscheint hierbei aber mit der Vorinstanz die Opferwahl, namentlich das Ansprechen einer alkoholisierten und damit in ihrer Reaktionsfähig- keit und dem Vermögen, Gegenwehr zu leisten, beeinträchtigten Person. Das hin- sichtlich der Opferauswahl planmässige Verhalten wurde bereits im forensischen Abklärungsbericht vom 6. Juni 2018 in Bezug auf frühere Vorfälle beschrieben (Urk. D1/9/3/1 S. 108, Urk. D1/9/1/27 S. 42) und wiederholt sich – wie zu zeigen sein wird – auch bei der Privatklägerin 2 in vorliegendem Verfahren. Ein Zufall ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen. Die gutachterlich festgestellte mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit bei nicht tangierter Schuldeinsichtsfähigkeit aufgrund einer paranoiden schizophrenen Störung (ICD-10: F20.0) sowie Abhängigkeit von Stimulanzien (ICD-10: F15.2) und Cannabis (ICD10: F12.2), welche umfassend, schlüssig und nachvollziehbar dar- gestellt wurde (vgl. Gutachten vom 12. Mai 2021 sowie Ergänzungsgutachten vom

20. Januar 2022 in Urk. D1/9/1/27a S. 93 ff. und Urk. D1/9/1/94 insb. S. 49 ff.), führt zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren Grad und damit zu einer merklichen Verminderung der subjektiven Tatschwere. Insgesamt ist damit die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Tatschwere in massgeblichem Umfang zu relativeren. 3.1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 22 Monaten trägt sämtlichen genannten Aspekten angemessen Rechnung und ist zu bestätigen. 3.2. Asperation: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einerseits zu berücksichtigen, dass Oralverkehr eine ausgesprochen intime Handlung darstellt, welche – sofern nicht freiwillig praktiziert – eine massive Grenzüberschreitung darstellt und erfahrungs- gemäss für das Opfer besonders schwer erträglich ist. Zudem wandte der Beschul- digte durchaus beträchtliche Kraft auf, um die Privatklägerin gegen seinen Penis zu drücken. Andererseits wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass der erzwun- gene Oralverkehr zeitlich nur sehr kurz gedauert hat. Insgesamt ist das objektive

- 32 - Tatverschulden in Korrektur der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei separater Beurteilung erschiene eine Freiheitsstrafe in Höhe von ca. 30 Monaten der objektiven Tatschwere angemessen. 3.2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist auf die Ausführungen zur subjekti- ven Tatschwere bei der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu ver- weisen. 3.2.3 Insgesamt erschiene bei separater Sanktionierung unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und hierbei insbesondere der verminderten Schuld- fähigkeit eine Strafhöhe einer Freiheitsstrafe von ca. 16 Monaten angemessen. Unter Nachachtung des Asperationsprinzips sowie angesichts der engen Sachver- haltsverflochtenheit mit der Vergewaltigung erscheint eine Erhöhung der Einsatz- strafe um zehn Monate auf 32 Monate angemessen. 3.3 Asperation: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privat- klägerin 2 erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an der Brust und den Oberschenkeln berührt, sein Glied gegen den Körper der Privat- klägerin 2 gepresst und ihren Kopf gegen sein entblösstes und erigiertes Glied gedrückt habe, wobei er die Privatklägerin 2 am Handgelenk festgehalten, ihr zwei Ohrfeigen gegeben sowie sie gegen die Wand gedrückt, ihren Hals geküsst, sich vor ihr selbst befriedigt und schliesslich zwei Ritalinkapseln in ihren Hals gestopft habe. Wiewohl bei separater Betrachtung die beschriebenen Handlungen mögli- cherweise nicht gravierend wären, sei doch in der Gesamtbetrachtung die Privat- klägerin 2 innert kürzester Zeit mit Nötigungshandlungen regelrecht eingedeckt worden, was zu ihrer kompletten Überforderung geführt habe. Angesichts dessen sei die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu werten (Urk. 157 S. 39 f.). Dieser Schluss ist zu relativieren. Richtig ist, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin auf mehreren Ebenen bedrängte. Verschuldensmässig ins Gewicht fällt dabei aber insbesondere, dass der Beschuldigte das Überraschungsmoment sowie seine situative Überlegenheit aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin 2 bei ihm

- 33 - zu Hause war, ausnutze sowie die Privatklägerin 2 schlug. Darüber hinaus ist keine überschiessende Gewaltanwendung gegeben. Der Übergriff beinhaltete in sexuel- ler Hinsicht primär das Anfassen der Brust und des Oberschenkels und das Küssen auf den Hals, was innerhalb des denkbaren Spektrums von sexuellen Nötigungs- handlungen als noch leicht zu beurteilen ist. Darauf hinzuweisen ist im Weiteren, dass die Masturbation des Beschuldigten vor der Privatklägerin zwar im Gesamt- kontext erschwerend hinzukommt, indessen aber keine sexuelle Nötigungshand- lung an der Privatklägerin selbst beinhaltete. Eine Berührung mit dem Penis des Beschuldigten fand darüber hinaus zu keiner Zeit statt, weder mit der Hand noch mit dem Mund. Das Verschulden ist vor diesem Hintergrund im noch leichten Spek- trum zu verorten. 3.3.2 Zur subjektiven Tatschwere kann betreffend die Auswahl des Opfers und die Impulsivität auf das bereits hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Merklich verschuldensrelativierend ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die subjektive Tatkomponente ist gestützt darauf als leicht zu beurteilen und relativiert die objektive Tatkomponente deutlich. 3.3.3 In separater Beurteilung wäre angesichts des Tatverschuldens eine Einsatz- strafe einer Freiheitsstrafe von rund zwölf Monaten angemessen. Unter Anwen- dung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate auf 40 Monate angezeigt. 3.4 Täterkomponente 3.4.1 Betreffend die Biographie und den persönlichen Werdegang des Beschuldig- ten kann vollumfänglich auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 157 S. 41), massgebliche Änderungen der Lebensumstände sind seit der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht eingetreten. 3.4.2 Der Beschuldigte ist vorbestraft (Urk. 161, Urk. 210). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2014 wurde er wegen Drohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt.

- 34 - Zudem erging am 15. Mai 2018 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat, mit welchem der Beschuldigte wegen Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt wurde. 3.4.3 Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Lebenslauf der Beschuldigten durch frühe Erkrankung und Verbeiständung nicht einfach gewesen sei (Urk. 157 S. 42), ist zwar zutreffend. Dieser Umstand vermag aber letztlich keine (zusätz- liche) Relevanz hinsichtlich des Verschuldens im Rahmen der Täterkomponente zu entfalten, wurde der psychischen Krankheit doch bereits im Rahmen des subjek- tiven Tatverschuldens angemessen strafreduzierend Rechnung getragen. Die Vorstrafen, welche nicht einschlägig sind und im Strafbefehlsverfahren mit relativ geringen Strafen geahndet wurden, sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Erhöhung der Strafe um einen Monat. 3.4.4 Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich, nament- lich war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entsprechend auch keine Reue. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten. In Nachachtung des Verschlechterungsgebotes ist die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestätigen. 3.5 Einsatzstrafe betr. üble Nachrede 3.5.1 Was die objektive Tatschwere angeht, ist massgeblich, dass die tatbeständ- lichen diffamierenden Äusserungen zwar ausgesprochen grob und primitiv erschei- nen, indessen nicht in Anwesenheit der Privatklägerin 1 fielen und der Beschuldigte darüber hinaus im Rahmen eines "Rundumschlags" praktisch sämtliche Ver- fahrensbeteiligten mit abschätzigen und beleidigenden Verbalien bedachte, was die individuelle Einzelaussage an Gewicht verlieren lässt. Nichts desto trotz sind die Äusserungen auch nicht zu bagatellisieren. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als leicht. 3.5.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einvernahmen eine schwere

- 35 - formale Denkstörung mit ausgeprägter Denkzerfahrenheit und Sprunghaftigkeit hatte (vgl. Urk. D1/9/1/94 S. 22) sowie als im mittleren Grade vermindert schuld- fähig zu beurteilen ist. Die subjektive Tatschwere ist damit als sehr leicht zu beur- teilen und relativiert die objektive Tatschwere entsprechend. 3.5.3 Damit kann insgesamt betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einem leichten bis sehr leichten Verschulden aus- gegangen werden, die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen erscheint angemessen. 3.6 Asperation: Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.6.1 Sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das bereits im Rahmen der Beurteilung der üblen Nachrede Erwogene verwiesen werden. 3.6.2 Gesamthaft kann vor diesem Hintergrund ebenfalls von einem leichten bis sehr leichten Verschulden ausgegangen werden, eine Geldstrafe von zehn Tages- sätzen bei separater Beurteilung erscheint angemessen, ebenso eine Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Tagessätzen unter Nachachtung des Asperations- prinzips. 3.6.3 Es resultiert damit eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen für die Tat- komponente. 3.7 Täterkomponente 3.7.1 Zur Biographie der Beschuldigten gilt das bereits vorstehend unter Ziff. 3.4 Erwogene, sie ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.7.2 Betreffend die Vorstrafen kann ebenfalls auf die vorstehenden Erörterungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.4.2). 3.7.3 Der Beschuldigte ist hinsichtlich der üblen Nachrede und der Beschimpfun- gen geständig, wobei das Tatverhalten vor Zeugen und insbesondere vor den Straf-

- 36 - verfolgungsbehörden stattfand und protokolliert worden war. Dem Geständnis kommt vor diesem Hintergrund keine eigenständige Bedeutung zu. Indessen ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich mit einem Brief (Urk. D1/13/24) und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 26 f.) entschuldigte. 3.7.4 Die Vorstrafen sowie die Reue halten sich in etwa die Waage, womit sich die Täterkomponente insgesamt nicht auf die Strafe auswirkt. 3.8 Tagessatzhöhe Der Beurteilung der Vorinstanz, wonach angesichts der finanziell prekären Lage des Beschuldigten als Empfänger von IV- und Ergänzungsleistungen eine minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angezeigt ist, kann ohne Weiterungen gefolgt werden. 3.9 Fazit Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von 40 Monaten sowie mit einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Mass- nahmenvollzugs von insgesamt 1027 Tagen steht nichts entgegen. V. Vollzug der Strafe

1. Der Vollzug der festgesetzten Freiheitsstrafe von 40 Monaten kann nur unbe- dingt erfolgen (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

2. Betreffend die Geldstrafe ist ein bedingter Vollzug ebenfalls als ausgeschlos- sen zu beurteilen, weist doch der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aus, wobei bereits diese Geldstrafen unbedingt ausgesprochen worden waren (Urk. 161, Urk. 210). Zudem ist gutachterlich überzeugend festgehalten, dass ein hohes Risiko hinsichtlich erneuter Übergriffe gegenüber Frauen bestehe (Urk. D1/9/1/94 S. 51), womit dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss. Die Geldstrafe ist demzufolge ebenfalls zu vollziehen.

- 37 - VI. Stationäre Massnahme

1. Ausgangslage 1.1 In Nachfolge des Antrages der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ordnete die Vorinstanz eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) unter Aufschub des Strafvollzuges an (Urk. 157 S. 43 ff. und S. 65). 1.2 Der Beschuldigte liess im erstinstanzlichen Verfahren sowie vor Berufungs- verfahren einen Freispruch beantragen und dementsprechend keinen Antrag zur allfälligen Anordnung einer stationären Massnahme stellen. Der Beschuldigte trat am 30. Januar 2023 gestützt auf die vorgängig hierzu er- gangene Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Januar 2023 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (Urk. 146, Urk. 148, Urk. 176). Am 10. August 2023 liess er durch seinen Verteidiger die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvoll- zug beantragen, da diverse konfliktbehaftete Vorkommnisse mit Insassen sowie mit Pflege- und Aufsichtspersonal seine Gesundheit bzw. sein physisches und psychisches Befinden beeinträchtigen würden (Urk. 176). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Umstände in Sicher- heitshaft zurückversetzt (Urk. 183). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nicht mehr freiwillig in eine stationäre Massnahme und lieber wieder ins Gefängnis gehen zu wollen (Urk. 212 S. 2 f. und S. 5). Zum vorzeitigen Massnahmenvollzug berichtete der Beschuldigte, dass er die Massnahme als eine sehr schwierige Zeit empfand. Er sei geschlagen und an ein Bett fixiert worden. Aus seiner Sicht sei es bei seiner Behandlung nur um die Medikamenteneinnahme gegangen (Urk. 212 S. 2 und S. 4).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen

- 38 - (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anord- nung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).

3. Würdigung 3.1 Wie bereits die Vorinstanz korrekt wiedergab, leidet der Beschuldigte gemäss Gutachten vom 12. Mai 2021 an einer psychotischen Erkrankung mit schwerer Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung (Urk. D1/9/1/27a S. 71). Zudem lasse sich eine Abhängigkeit mit regelmässigem Konsum von Cannabis und Stimulanzien sowie ein gelegentlicher schädlicher Gebrauch von Kokain bestätigen (Urk. D1/9/1/27a S. 72). Diese Störungen seien für die angelasteten Delikte (im vorliegenden Dossier 2) in einem wesentlichen kausalen Zusammenhang, sodass es ohne diese Störungen wahrscheinlich nicht zu solchen Straftaten gekommen wäre (Urk. D1/9/1/27a S. 96). Es bestehe aufgrund der fortbestehenden psychotischen Symptomatik, vor allem mit Beein- trächtigungswahn, schweren formalen Beeinträchtigungen des kritischen Denk- vermögens, damit einhergehenden affektiven Störungen vor allem in Form von

- 39 - impulsiver aggressiver Reizbarkeit und des anhaltenden Konsums von Stimulan- zien und Cannabis beim Beschuldigten ein hohes Risiko, erneut gegen Frauen Handlungen zu begehen, die von sexueller Belästigung bis hin zur sexuellen Nötigung und zum erzwungen Vollzug von sexuellen Aktivitäten reichen könnten. Nur eine stationäre Behandlung sei sehr wahrscheinlich aussichtsreich, in einem absehbaren Zeitraum eine Rückbildung vor allem der psychotischen Krankheits- symptome und damit auch eine anhaltende Reduzierung des Risikos erneuter Straftaten zu erreichen. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass aufgrund des Schweregrades und der bisherigen zu geringen Beeinflussbarkeit der psychoti- schen Erkrankung des Beschuldigten sämtliche (ambulante und stationäre) Behandlungsversuche nach kurzen Klinikaufenthalten gescheitert seien (Urk. D1/9/1/27a S. 97 und 99). Der Gutachter ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte sich anfänglich einer der Intensität der ambulanten Therapie hinaus- gehenden Behandlung widersetzen werde, zumal er bis anhin nicht bereit gewesen sei, sich einer intensiven und umfassenden Behandlung zu unterziehen. Die Mitwirkung des Beschuldigten hänge davon ab, ob nach einer wirksamen psychia- trischen Behandlung und mithin bei Rückbildung des wahnhaften Beeinträchti- gungserlebens und Wiedererlangung der kritischen Denkfähigkeit der Beschuldigte in der Lage sein werde, die Vorteile seines Mitwirkens und des Nutzens einer stationären Therapie zu erkennen (Urk. D1/9/1/27a S. 98). Dem Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2022 kann ferner mit der Vorinstanz entnommen werden, dass an der Diagnose der schwergradigen paranoiden schizophrenen Störung und der Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabis fest- zuhalten sei (Urk. D1/9/1/94 S. 49 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr gebe es keine Änderungen zur gutachterlichen Beurteilung vom 12. Mai 2021 (Urk. D1/9/1/94 S. 51). Die Vorwürfe betreffend Dossier 1 seien ganz überwiegend begünstigt durch die aufgrund der psychotischen Erkrankung bedingte ausgeprägte Enthem- mung sexueller Impulse mit impulsiver Durchsetzungsbereitschaft eines sexuellen Bedürfnisses und fehlender Fähigkeit eines Perspektivenwechsels aufgrund der psychotischen Grunderkrankung (Urk. D1/9/1/94 S. 52). Ebenso werde an der Aussage festgehalten, dass einzig eine stationäre Massnahme aussichtsreich sei, in einem absehbaren Zeitraum von voraussichtlich nicht unter zwei Jahren eine

- 40 - anhaltenden Rückbildung der psychotischen Krankheitssymptome und damit auch eine Reduzierung des Risikos erneuter Straftaten zu erreichen (Urk. D1/9/1/94 S. 52). Was die Massnahmenwilligkeit angeht, führt der Gutachter auch aus, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterziehen. Nach den Angaben des Beschuldigten in der psychiatrischen Untersuchung sei er hierzu lediglich bereit, um Haft zu vermeiden. Es bestehe seinerseits weder eine Einsicht in die Art und den Schweregrad der psychotischen Erkrankung, noch in die Notwendigkeit einer intensiven stationären Behandlung. Grundsätzlich könne auch gegen seinen Willen eine solche Behandlung mit Erfolg durchgeführt werden, da gerade bei psychotischen Erkrankungen nach Eintritt einer Besserung aufgrund wirksamer Medikation und in einem wohlwollenden, resozialisierenden Behandlungsrahmen die Betroffenen sehr häufig schliesslich den Nutzen ihrer Mitwirkung in einer solchen Massnahmen erkennen würden (Urk. D1/9/1/94 S. 53). 3.2 In den fachärztlichen Gutachten erkannten die Gutachter demnach beim Be- schuldigten aufgrund dessen langjähriger und schwerer psychischen Erkrankung (einer paranoiden schizophrenen Störung und einer Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabis) sowie einer hohen Rückfallgefahr eine Massnahmenindikation (Urk. D1/9/1/27a S. 93 ff., Urk. D1/9/1/94 S. 49 ff.). Zur Massnahmenfähigkeit führten die Gutachter an, dass eine Therapiemöglichkeit auch gegen den Willen des Beschuldigten gegeben sei; eine adäquate Behandlung würde die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Delikte mutmasslich vermindern (Urk. D1/9/1/27a S. 96 f., Urk. 1/9/1/94 S. 52; Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Ferner stellten die Gutachter ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten fest (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). 3.3 Der bisherige Verlauf – erstmals wurden im Jahr 2004 stationäre und ambu- lante Behandlungen dokumentiert (vgl. Urk. D1/9/1/27a S. 17 ff. und S. 58) – zeigt, dass sämtliche Behandlungsversuche, auch trotz Etablierung einer seit 2018 regel- mässig ambulant erfolgenden, antipsychotischen Depotinjektion, gescheitert sind und ein Behandlungserfolg ausblieb. Aufgrund der Chronifizierung, des Schwere- grades und der Komplexität der psychischen Störungen des Beschuldigten sei es

- 41 - gemäss Gutachten auch angesichts der trotz vielfach versuchten stationären Be- einflussungen des Krankheitsverlaufs nie zu einer annähernd ausreichenden Rück- bildung der schweren psychotischen Symptomatik gekommen (Urk. D1/9/1/27a S. 93 f. und 96 f., Urk. D1/9/1/94 S. 50). Trotzdem erkannten die Gutachter eine Therapiefähigkeit (Urk. D1/9/1/27a S. 96 f., Urk. 1/9/1/94 S. 52). Eine Therapie- motivation, geschweige denn ein Therapieerfolg konnten nie, auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht, erarbeitet werden. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es bei seinem stationären Aufent- halt nur um die Medikation gegangen sei, welche er jedoch auch im Gefängnis weiter einnehmen könne und eingenommen habe (Urk. 212 S. 4). Die letzte gescheiterte stationäre Behandlung des Beschuldigten erscheint somit auch nicht deliktsfokussiert, sondern hauptsächlich medikamentös erfolgt zu sein. Es konnte weder ein Behandlungserfolg erzielt werden, noch ist ein solcher – angesichts der Chronifizierung und des Schweregrades der psychischen Störungen des Beschul- digten – in der näheren Zukunft zu erwarten. Somit ist bereits die von den Gutach- tern attestierte Massnahmenfähigkeit im Sinne von Art. 59 StGB höchst fraglich. Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Massnahme, die Massnahmen- willigkeit, ist beim Beschuldigten hingegen sodann komplett inexistent. Davon gingen beide Gutachten aus (Urk. D1/9/1/27a S. 98, Urk. D1/9/1/94 S. 53). So führten beide Gutachter übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterziehen. Gegen- über einem Gutachter gab der Beschuldigte an, sich einzig der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, um Haft zu vermeiden (vgl. Urk. D1/9/1/94 S. 53). Nachdem der Beschuldigte im August 2023 nach rund sieben Monaten die vorzei- tige stationäre Massnahme wieder abgebrochen hat, bekräftigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert, nicht mehr freiwillig in eine stationäre Mass- nahme zu gehen und nun die Gefängnisstrafe zu bevorzugen (Urk. 212 S. 2 und S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine Massnahme dezidiert ablehnt, kann ihm keine Kooperationsbereitschaft und Massnahmenwilligkeit attestiert werden.

- 42 - 3.4 Somit ist vorliegend die gesetzliche Massnahmenvoraussetzung der Mass- nahmenbedürftigkeit erfüllt, diejenige der Massnahmenfähigkeit gutachterlich bejaht, jedoch äusserst fraglich und schliesslich diejenige der Massnahmenbereit- schaft respektive -willigkeit in optima forma und auch zukünftig dauernd nicht erfüllt. Folglich ist für den Beschuldigten heute keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Für eine ambulante Massnahme liegt kein formeller Antrag vor. Ebenfalls fände eine solche auch in den Gutachten keine Stütze. VII. Landesverweisung

1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Landesver- weisung im Allgemeinen sowie zur vorliegenden Katalogtat verwiesen werden (Urk. 157 S. 49 ff.). Es ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

2. Der Beschuldigte liess diesbezüglich im Berufungsverfahren beantragen, dass im Falle eines Schuldspruches von einer Landesverweisung abzusehen und eventualiter diese auf fünf Jahre zu reduzieren sei (Urk. 209 S. 1). Die Verteidigung führte dazu aus, dass der Beschuldigte als schwerer persönlicher Härtefall zu bezeichnen sei; der Beschuldigte sei als Dreizehnjähriger als Flüchtlingskind in der Schweiz aufgewachsen, habe aufgrund des Flüchtlingsstatus keinen Bezug zur Türkei gehabt und pflege auch heute keine persönlichen Beziehungen zu Leuten, die in der Türkei leben. Sein ganzes Leben und alle seine Beziehungen seien an die Schweiz gebunden (Prot. II S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte – im Widerspruch zum gestellten Antrag und zu den gemachten Ausführungen der Verteidigung – aus, er möchte seine Strafe im Gefängnis absitzen und dann in die Türkei ausreisen (Urk. 212 S. 5). Auch auf erneute Nachfrage bekräftigte der Beschuldigte, dass er in der Schweiz nicht mehr leben könne, da er mehrfach als Sexualtäter beschimpft und abgestempelt worden sei und er daher nicht mehr hier bleibe. Wenn es schlecht komme, würde er wieder in die Türkei gehen (Urk. 212 S. 6 f.).

- 43 -

3. Der heute 42-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und kam 1995, im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz. Gemäss der beige- zogenen Migrationsakten war er anfänglich ein anerkannter Flüchtling, hat jedoch im November 2003 auf diesen Status freiwillig verzichtet (Urk. D1/19/13 act. 1 S. 1 f.). Die massgeblichen Jahre der Adoleszenz verbrachte der Beschuldigten hier in der Schweiz und beherrscht entsprechend die Sprache fliessend. Er hat hier die Sekundarschule A sowie ein Wiederholungsjahr besucht, indessen nachher keine Lehrstelle gefunden und keine Ausbildung abgeschlossen. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Gemäss seinen Angaben sind die engsten Bezugspersonen des Beschuldigten, namentlich seine Eltern und sein Bruder, in der Schweiz wohnhaft, wobei ein enge Bindung einzig zu seiner Mutter zu bestehen scheint.

4. Der Beschuldigte ist darüber hinaus weder sozial noch wirtschaftliche in der Schweiz integriert. Er ist nicht erwerbstätig und bezieht IV- sowie Ergänzungsleis- tungen des Sozialamtes. Mit Ausnahme seiner Familie und weniger Freunde, pflegt der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben keine Kontakte. Mit der Vorinstanz ist damit darauf zu verweisen, dass einzig gestützt auf die lange Verweildauer in der Schweiz kein Härtefall begründet werden kann. Erforderlich wären vielmehr intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019). Wie gesehen liegen solche nicht vor. Damit ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Prot. II S. 14) – ein Härtefall zu verneinen.

5. Selbst wenn denn aber ein solcher bejaht werden würde, musste im Rahmen einer Interessensabwägung angesichts der Schwere des Verschuldens sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Katalogtaten begangen hat und eine hohe Rückfallgefahr für weitere ähnlich gelagerte Delikte aufweist, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher gewichtet werden, als das persönliche Inter- esse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen scheint der Beschuldigte nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe eine Rückkehr in die Türkei zu planen (Urk. 212 S. 5 und S. 7).

- 44 -

6. Zufolge vorstehender Ausführungen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts des Verschuldens, der Höhe der Strafe und in Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere Katalogtaten vorliegen, mit der Vorinstanz auf zehn Jahre festzu- setzen ist.

7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraus- setzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbeson- dere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Begehung von Sexualdelik- ten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, wobei allein der Tatbestand der Vergewaltigung bereits mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem ist zumindest aktuell – wie gesehen – von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Entsprechend ist die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS auszuschreiben.

- 45 - VIII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Aus- führungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 157 S. 55 und S. 58 f.). 2.1 Soweit die Privatklägerin 1 die Zusprechung von Schadenersatz dem Grund- satz nach verlangt, dass der Schaden aus dem Vorfall gemäss Dossier 1 noch nicht endgültig bezifferbar sei, ist dem Begehren mit der Vorinstanz zu entsprechen, erscheint doch evident, dass aufgrund der Taten bei der Privatklägerin 1 Gesund- heitskosten entstehen, wobei die Therapien noch nicht abgeschlossen und demzu- folge auch die endgültigen Kosten noch nicht abschätzbar sind. 2.2 Darüber hinaus wurde der Privatklägerin 1 vorinstanzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2021 zugesprochen, wobei diesbezüglich insbesondere auf die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte massive seelische Unbill, namentlich eine Verschlechterung der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, hingewiesen wurde, ebenso auf den schwankenden Genesungsverlauf und den damit einhergehenden nach wie vor bestehenden hohen Leidensdruck. Schliesslich verwies die Vorinstanz auch auf die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 1, für welche die Sexualstraftaten des Beschuldigten adäquat ursächlich seien. Insgesamt sei von einer massiven Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1 auszugehen (Urk. 157 S. 58 ff.). Diesen Ausführungen kann ohne Einschränkungen gefolgt werden. Der Privat- klägerin 1 ist demzufolge eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2021 zuzusprechen.

3. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin 2 ist mit der Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Vorbringen des Vertreters der Privatklägerin 2 festzuhalten, dass der erstellte Sachverhalt gemäss Anklagedossier 2 offensichtlich eine gravierende Verletzung der seelischen Unversehrtheit der Privatklägerin 2 darstellte, wobei nebst den sexuellen Übergriffen auch das Versperren des Flucht-

- 46 - wegs sowie das zwangsmässige Verabreichen der beiden Ritalintabletten erschwe- rend zu berücksichtigen ist. Die vorinstanzlich festgesetzte Genuugtung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Juni 2020 erscheint als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen verhältnismässig. Der von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Genugtuungsanspruch ist entsprechend im Umfang von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Juni 2020 zuzusprechen. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen, zumal der Vertreter der Privatklägerin 2 auch nicht substantiiert geltend machte, was die Folgen und die Schwere der erlittenen Unbill der Privat- klägerin 2 ausmachte. Der Vertreter führte diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung einzig aus, dass er ausgehend von einer Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– unter Beachtung von genugtuungserhöhenden Aspekten auf die Summe von Fr. 16'000.– gekommen sei (Prot. II S. 19 f.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 18 und 19) ist ausgangs- gemäss zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Auch die Privatklägerin 2 unterliegt mit ihrer Anschluss- berufung grossmehrheitlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen.

3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren an- hand der eingereichten Honorarnote (Urk. 213) mit Fr. 20'204.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Auf-

- 47 - wendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und im verbleibenden 1/10 der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. 4.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'467.80 (= Fr. 953.80 + Fr. 3'514.–; inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 205/1 und Urk. 215/3). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4.2 Nachdem die Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren nicht mehr unentgeltlich vertreten ist und der Vertreter der Privatklägerin 2 für seine Aufwendungen explizit keine Entschädigung geltend machte (vgl. Urk. 204 S. 3, Prot. II S. 16 und S. 23), erübrigt sich die Frage einer Prozessentschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen

- 48 - 3.-7. (…)

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. April 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände:  Weisse Socken (Asservat-Nr. A013'857'642)  Graues Jäckchen (Asservat-Nr. A013'857'653)  Blaue Damenbluse(Asservat-Nr. A013'857'664)  Blauer BH (Asservat-Nr. A013'857'675)  Blaue Jeans (Asservat-Nr. A013'857'686) werden der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtige Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

9. Die unter der Polis-G. Nr. 80634679 und unter der Polis-G. Nr. 78017024 gelagerten sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet. 10.-12. (…)

13. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 18'275.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. (…)

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 1 mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 mit Fr. 6'195.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 49 -

17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 19'812.90 Gutachten; Fr. 980.00 Auslagen Polizei; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 45'694.25 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 18'275.50 amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 25'000.00 unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1; Fr. 6'195.90 unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 210155; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 220003 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.-19. (…)

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, sowie  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1027 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 50 -

4. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 22'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7 % Fr. 20'204.95 resp. 8.1 % MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Bar- Fr. 4'467.80 auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin 2 auferlegt.

- 51 -

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen und im verbleibenden 1/10 der Privatklägerin 2 auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

14. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden dem Beschuldigten auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage der Haftverfügung) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin 1 den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 52 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. 0Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 In Nachfolge des Antrages der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ordnete die Vorinstanz eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) unter Aufschub des Strafvollzuges an (Urk. 157 S. 43 ff. und S. 65).

E. 1.2 Der Beschuldigte liess im erstinstanzlichen Verfahren sowie vor Berufungs- verfahren einen Freispruch beantragen und dementsprechend keinen Antrag zur allfälligen Anordnung einer stationären Massnahme stellen. Der Beschuldigte trat am 30. Januar 2023 gestützt auf die vorgängig hierzu er- gangene Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Januar 2023 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (Urk. 146, Urk. 148, Urk. 176). Am 10. August 2023 liess er durch seinen Verteidiger die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvoll- zug beantragen, da diverse konfliktbehaftete Vorkommnisse mit Insassen sowie mit Pflege- und Aufsichtspersonal seine Gesundheit bzw. sein physisches und psychisches Befinden beeinträchtigen würden (Urk. 176). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Umstände in Sicher- heitshaft zurückversetzt (Urk. 183). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nicht mehr freiwillig in eine stationäre Massnahme und lieber wieder ins Gefängnis gehen zu wollen (Urk. 212 S. 2 f. und S. 5). Zum vorzeitigen Massnahmenvollzug berichtete der Beschuldigte, dass er die Massnahme als eine sehr schwierige Zeit empfand. Er sei geschlagen und an ein Bett fixiert worden. Aus seiner Sicht sei es bei seiner Behandlung nur um die Medikamenteneinnahme gegangen (Urk. 212 S. 2 und S. 4).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen

- 38 - (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anord- nung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).

3. Würdigung 3.1 Wie bereits die Vorinstanz korrekt wiedergab, leidet der Beschuldigte gemäss Gutachten vom 12. Mai 2021 an einer psychotischen Erkrankung mit schwerer Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung (Urk. D1/9/1/27a S. 71). Zudem lasse sich eine Abhängigkeit mit regelmässigem Konsum von Cannabis und Stimulanzien sowie ein gelegentlicher schädlicher Gebrauch von Kokain bestätigen (Urk. D1/9/1/27a S. 72). Diese Störungen seien für die angelasteten Delikte (im vorliegenden Dossier 2) in einem wesentlichen kausalen Zusammenhang, sodass es ohne diese Störungen wahrscheinlich nicht zu solchen Straftaten gekommen wäre (Urk. D1/9/1/27a S. 96). Es bestehe aufgrund der fortbestehenden psychotischen Symptomatik, vor allem mit Beein- trächtigungswahn, schweren formalen Beeinträchtigungen des kritischen Denk- vermögens, damit einhergehenden affektiven Störungen vor allem in Form von

- 39 - impulsiver aggressiver Reizbarkeit und des anhaltenden Konsums von Stimulan- zien und Cannabis beim Beschuldigten ein hohes Risiko, erneut gegen Frauen Handlungen zu begehen, die von sexueller Belästigung bis hin zur sexuellen Nötigung und zum erzwungen Vollzug von sexuellen Aktivitäten reichen könnten. Nur eine stationäre Behandlung sei sehr wahrscheinlich aussichtsreich, in einem absehbaren Zeitraum eine Rückbildung vor allem der psychotischen Krankheits- symptome und damit auch eine anhaltende Reduzierung des Risikos erneuter Straftaten zu erreichen. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass aufgrund des Schweregrades und der bisherigen zu geringen Beeinflussbarkeit der psychoti- schen Erkrankung des Beschuldigten sämtliche (ambulante und stationäre) Behandlungsversuche nach kurzen Klinikaufenthalten gescheitert seien (Urk. D1/9/1/27a S. 97 und 99). Der Gutachter ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte sich anfänglich einer der Intensität der ambulanten Therapie hinaus- gehenden Behandlung widersetzen werde, zumal er bis anhin nicht bereit gewesen sei, sich einer intensiven und umfassenden Behandlung zu unterziehen. Die Mitwirkung des Beschuldigten hänge davon ab, ob nach einer wirksamen psychia- trischen Behandlung und mithin bei Rückbildung des wahnhaften Beeinträchti- gungserlebens und Wiedererlangung der kritischen Denkfähigkeit der Beschuldigte in der Lage sein werde, die Vorteile seines Mitwirkens und des Nutzens einer stationären Therapie zu erkennen (Urk. D1/9/1/27a S. 98). Dem Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2022 kann ferner mit der Vorinstanz entnommen werden, dass an der Diagnose der schwergradigen paranoiden schizophrenen Störung und der Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabis fest- zuhalten sei (Urk. D1/9/1/94 S. 49 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr gebe es keine Änderungen zur gutachterlichen Beurteilung vom 12. Mai 2021 (Urk. D1/9/1/94 S. 51). Die Vorwürfe betreffend Dossier 1 seien ganz überwiegend begünstigt durch die aufgrund der psychotischen Erkrankung bedingte ausgeprägte Enthem- mung sexueller Impulse mit impulsiver Durchsetzungsbereitschaft eines sexuellen Bedürfnisses und fehlender Fähigkeit eines Perspektivenwechsels aufgrund der psychotischen Grunderkrankung (Urk. D1/9/1/94 S. 52). Ebenso werde an der Aussage festgehalten, dass einzig eine stationäre Massnahme aussichtsreich sei, in einem absehbaren Zeitraum von voraussichtlich nicht unter zwei Jahren eine

- 40 - anhaltenden Rückbildung der psychotischen Krankheitssymptome und damit auch eine Reduzierung des Risikos erneuter Straftaten zu erreichen (Urk. D1/9/1/94 S. 52). Was die Massnahmenwilligkeit angeht, führt der Gutachter auch aus, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterziehen. Nach den Angaben des Beschuldigten in der psychiatrischen Untersuchung sei er hierzu lediglich bereit, um Haft zu vermeiden. Es bestehe seinerseits weder eine Einsicht in die Art und den Schweregrad der psychotischen Erkrankung, noch in die Notwendigkeit einer intensiven stationären Behandlung. Grundsätzlich könne auch gegen seinen Willen eine solche Behandlung mit Erfolg durchgeführt werden, da gerade bei psychotischen Erkrankungen nach Eintritt einer Besserung aufgrund wirksamer Medikation und in einem wohlwollenden, resozialisierenden Behandlungsrahmen die Betroffenen sehr häufig schliesslich den Nutzen ihrer Mitwirkung in einer solchen Massnahmen erkennen würden (Urk. D1/9/1/94 S. 53). 3.2 In den fachärztlichen Gutachten erkannten die Gutachter demnach beim Be- schuldigten aufgrund dessen langjähriger und schwerer psychischen Erkrankung (einer paranoiden schizophrenen Störung und einer Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabis) sowie einer hohen Rückfallgefahr eine Massnahmenindikation (Urk. D1/9/1/27a S. 93 ff., Urk. D1/9/1/94 S. 49 ff.). Zur Massnahmenfähigkeit führten die Gutachter an, dass eine Therapiemöglichkeit auch gegen den Willen des Beschuldigten gegeben sei; eine adäquate Behandlung würde die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Delikte mutmasslich vermindern (Urk. D1/9/1/27a S. 96 f., Urk. 1/9/1/94 S. 52; Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Ferner stellten die Gutachter ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten fest (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). 3.3 Der bisherige Verlauf – erstmals wurden im Jahr 2004 stationäre und ambu- lante Behandlungen dokumentiert (vgl. Urk. D1/9/1/27a S. 17 ff. und S. 58) – zeigt, dass sämtliche Behandlungsversuche, auch trotz Etablierung einer seit 2018 regel- mässig ambulant erfolgenden, antipsychotischen Depotinjektion, gescheitert sind und ein Behandlungserfolg ausblieb. Aufgrund der Chronifizierung, des Schwere- grades und der Komplexität der psychischen Störungen des Beschuldigten sei es

- 41 - gemäss Gutachten auch angesichts der trotz vielfach versuchten stationären Be- einflussungen des Krankheitsverlaufs nie zu einer annähernd ausreichenden Rück- bildung der schweren psychotischen Symptomatik gekommen (Urk. D1/9/1/27a S. 93 f. und 96 f., Urk. D1/9/1/94 S. 50). Trotzdem erkannten die Gutachter eine Therapiefähigkeit (Urk. D1/9/1/27a S. 96 f., Urk. 1/9/1/94 S. 52). Eine Therapie- motivation, geschweige denn ein Therapieerfolg konnten nie, auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht, erarbeitet werden. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es bei seinem stationären Aufent- halt nur um die Medikation gegangen sei, welche er jedoch auch im Gefängnis weiter einnehmen könne und eingenommen habe (Urk. 212 S. 4). Die letzte gescheiterte stationäre Behandlung des Beschuldigten erscheint somit auch nicht deliktsfokussiert, sondern hauptsächlich medikamentös erfolgt zu sein. Es konnte weder ein Behandlungserfolg erzielt werden, noch ist ein solcher – angesichts der Chronifizierung und des Schweregrades der psychischen Störungen des Beschul- digten – in der näheren Zukunft zu erwarten. Somit ist bereits die von den Gutach- tern attestierte Massnahmenfähigkeit im Sinne von Art. 59 StGB höchst fraglich. Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Massnahme, die Massnahmen- willigkeit, ist beim Beschuldigten hingegen sodann komplett inexistent. Davon gingen beide Gutachten aus (Urk. D1/9/1/27a S. 98, Urk. D1/9/1/94 S. 53). So führten beide Gutachter übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterziehen. Gegen- über einem Gutachter gab der Beschuldigte an, sich einzig der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, um Haft zu vermeiden (vgl. Urk. D1/9/1/94 S. 53). Nachdem der Beschuldigte im August 2023 nach rund sieben Monaten die vorzei- tige stationäre Massnahme wieder abgebrochen hat, bekräftigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert, nicht mehr freiwillig in eine stationäre Mass- nahme zu gehen und nun die Gefängnisstrafe zu bevorzugen (Urk. 212 S. 2 und S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine Massnahme dezidiert ablehnt, kann ihm keine Kooperationsbereitschaft und Massnahmenwilligkeit attestiert werden.

- 42 - 3.4 Somit ist vorliegend die gesetzliche Massnahmenvoraussetzung der Mass- nahmenbedürftigkeit erfüllt, diejenige der Massnahmenfähigkeit gutachterlich bejaht, jedoch äusserst fraglich und schliesslich diejenige der Massnahmenbereit- schaft respektive -willigkeit in optima forma und auch zukünftig dauernd nicht erfüllt. Folglich ist für den Beschuldigten heute keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Für eine ambulante Massnahme liegt kein formeller Antrag vor. Ebenfalls fände eine solche auch in den Gutachten keine Stütze. VII. Landesverweisung

1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Landesver- weisung im Allgemeinen sowie zur vorliegenden Katalogtat verwiesen werden (Urk. 157 S. 49 ff.). Es ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

2. Der Beschuldigte liess diesbezüglich im Berufungsverfahren beantragen, dass im Falle eines Schuldspruches von einer Landesverweisung abzusehen und eventualiter diese auf fünf Jahre zu reduzieren sei (Urk. 209 S. 1). Die Verteidigung führte dazu aus, dass der Beschuldigte als schwerer persönlicher Härtefall zu bezeichnen sei; der Beschuldigte sei als Dreizehnjähriger als Flüchtlingskind in der Schweiz aufgewachsen, habe aufgrund des Flüchtlingsstatus keinen Bezug zur Türkei gehabt und pflege auch heute keine persönlichen Beziehungen zu Leuten, die in der Türkei leben. Sein ganzes Leben und alle seine Beziehungen seien an die Schweiz gebunden (Prot. II S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte – im Widerspruch zum gestellten Antrag und zu den gemachten Ausführungen der Verteidigung – aus, er möchte seine Strafe im Gefängnis absitzen und dann in die Türkei ausreisen (Urk. 212 S. 5). Auch auf erneute Nachfrage bekräftigte der Beschuldigte, dass er in der Schweiz nicht mehr leben könne, da er mehrfach als Sexualtäter beschimpft und abgestempelt worden sei und er daher nicht mehr hier bleibe. Wenn es schlecht komme, würde er wieder in die Türkei gehen (Urk. 212 S. 6 f.).

- 43 -

3. Der heute 42-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und kam 1995, im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz. Gemäss der beige- zogenen Migrationsakten war er anfänglich ein anerkannter Flüchtling, hat jedoch im November 2003 auf diesen Status freiwillig verzichtet (Urk. D1/19/13 act. 1 S. 1 f.). Die massgeblichen Jahre der Adoleszenz verbrachte der Beschuldigten hier in der Schweiz und beherrscht entsprechend die Sprache fliessend. Er hat hier die Sekundarschule A sowie ein Wiederholungsjahr besucht, indessen nachher keine Lehrstelle gefunden und keine Ausbildung abgeschlossen. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Gemäss seinen Angaben sind die engsten Bezugspersonen des Beschuldigten, namentlich seine Eltern und sein Bruder, in der Schweiz wohnhaft, wobei ein enge Bindung einzig zu seiner Mutter zu bestehen scheint.

E. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 1.3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

E. 1.3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erleb- nishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorge- nommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitäts- merkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsge- schichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persön-

- 13 - liche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftig- keitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hin- reichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).

E. 1.3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

E. 1.4 Beweismittel

E. 1.4.1 Wie die Vorinstanz richtig feststellte, dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen als Beweismittel (vgl. Urk. 157 S. 13 ff. und S. 28 f.; Urk. D1/6/1, Urk. D1/6/3, Urk. D1/6/6-9, Urk. D1/6/10-12 = Urk. D2/4/1-3, Urk. D1/6/14-15, Prot. I S. 23 ff. und Urk. 212; Urk. D1/7/1, Urk. D1/7/4-5; Urk. D2/5/1-3). Daneben liegen die Aussagen mehrerer Zeuginnen und Zeugen (Urk. D1/8/1, Urk. D1/8/3, Urk. D1/8/5-6, Urk. D1/8/11-12), ein Gutachten und der Laborbericht zu den im Genitalbereich der Privatklägerin 1 erhobenen DNA-Spuren (Urk. D1/10/18-19), ein Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin 1 des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2021 (Urk. D1/10/20), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2021 sowie zwei ärztliche Berichte zur Blutalkoho-

- 14 - lanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. September 2021 und vom 11. Fe- bruar 2022, alle betreffend die Privatklägerin 1, im Recht (Urk. D1/10/24, Urk. D1/20/26 und Urk. D1/10/28). Betreffend die Privatklägerin 2 liegen ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom

22. Juli 2020 sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung vom 8. September 2020 vor (Urk. D2/7/6, Urk. D2/8/1). Es wird bei den einzelnen Anklagesachverhalten auf die für den entsprechenden Sachverhalt massgeblichen Beweismittel eingegangen.

E. 1.4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen sowie der Zeugen und Zeuginnen soweit von Relevanz umfassend und korrekt wiedergegeben sowie überzeugend gewürdigt (Urk. 157 S. 14 ff.). Darauf kann bereits vorab verwiesen werden.

2. Anklagedossier 1: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1

E. 1.5 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung reichten am 26. März 2024 die amtliche Verteidigung ihre Plädoyernotizen (Urk. 208, Urk. 209) und die unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerin 1 ihre Honorarnoten vorab ins Recht (Urk. 205/1-2).

E. 1.6 Am 3. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin sowie der Vertreter der Privatklägerin 2 (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 212) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 12 f.).

E. 1.7 Infolge eines Krankheitsfalles des Vorsitzenden musste die auf den 9. April 2024 angesetzte mündliche Urteilseröffnung verschoben werden (Urk. 217, Urk. 218). Das Urteil erging am 18. Dezember 2024 und wurde den Parteien her- nach im Dispositiv schriftlich eröffnet. Gleichentags wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Strafantritt verlängert (Urk. 219, Urk. 220, Prot. II S. 25 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Soweit die Privatklägerin 1 die Zusprechung von Schadenersatz dem Grund- satz nach verlangt, dass der Schaden aus dem Vorfall gemäss Dossier 1 noch nicht endgültig bezifferbar sei, ist dem Begehren mit der Vorinstanz zu entsprechen, erscheint doch evident, dass aufgrund der Taten bei der Privatklägerin 1 Gesund- heitskosten entstehen, wobei die Therapien noch nicht abgeschlossen und demzu- folge auch die endgültigen Kosten noch nicht abschätzbar sind.

E. 2.2 Darüber hinaus wurde der Privatklägerin 1 vorinstanzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2021 zugesprochen, wobei diesbezüglich insbesondere auf die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte massive seelische Unbill, namentlich eine Verschlechterung der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, hingewiesen wurde, ebenso auf den schwankenden Genesungsverlauf und den damit einhergehenden nach wie vor bestehenden hohen Leidensdruck. Schliesslich verwies die Vorinstanz auch auf die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 1, für welche die Sexualstraftaten des Beschuldigten adäquat ursächlich seien. Insgesamt sei von einer massiven Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1 auszugehen (Urk. 157 S. 58 ff.). Diesen Ausführungen kann ohne Einschränkungen gefolgt werden. Der Privat- klägerin 1 ist demzufolge eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2021 zuzusprechen.

3. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin 2 ist mit der Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Vorbringen des Vertreters der Privatklägerin 2 festzuhalten, dass der erstellte Sachverhalt gemäss Anklagedossier 2 offensichtlich eine gravierende Verletzung der seelischen Unversehrtheit der Privatklägerin 2 darstellte, wobei nebst den sexuellen Übergriffen auch das Versperren des Flucht-

- 46 - wegs sowie das zwangsmässige Verabreichen der beiden Ritalintabletten erschwe- rend zu berücksichtigen ist. Die vorinstanzlich festgesetzte Genuugtung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Juni 2020 erscheint als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen verhältnismässig. Der von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Genugtuungsanspruch ist entsprechend im Umfang von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Juni 2020 zuzusprechen. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen, zumal der Vertreter der Privatklägerin 2 auch nicht substantiiert geltend machte, was die Folgen und die Schwere der erlittenen Unbill der Privat- klägerin 2 ausmachte. Der Vertreter führte diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung einzig aus, dass er ausgehend von einer Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– unter Beachtung von genugtuungserhöhenden Aspekten auf die Summe von Fr. 16'000.– gekommen sei (Prot. II S. 19 f.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 18 und 19) ist ausgangs- gemäss zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Auch die Privatklägerin 2 unterliegt mit ihrer Anschluss- berufung grossmehrheitlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen.

3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren an- hand der eingereichten Honorarnote (Urk. 213) mit Fr. 20'204.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Auf-

- 47 - wendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und im verbleibenden 1/10 der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.

E. 2.3 Erstellung Sachverhalt

E. 2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hinsichtlich der Vorgeschichte und der äusseren Abläufe in der Wohnung der Privatklägerin 1 bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte aufgrund der Androhung der Privatklägerin 1, die Polizei zu rufen, zwar nicht gänzlich deckungs- gleich, aber in den massgeblichen Belangen übereinstimmend ausfielen, was bereits von der Vorinstanz korrekt dargestellt wurde (Urk. 157 S. 15 ff.). Diese Abläufe geben entsprechend zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf die Frage zu fokussieren, ob der Geschlechtsverkehr uneinvernehmlich bzw. erzwungen war und ob der Beschul- digte darüber hinaus den Kopf der Privatklägerin 1 hinunter zu seinem Geschlechts- teil drückte und sein Glied in den Mund der Privatklägerin einführte.

E. 2.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl insgesamt als auch konkret zu den erwähnten relevanten Aspekten der Anklage ohne erkennbare Übertreibungen, sachlich und durchaus selbstkritisch ausfielen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. So räumte die Privatklägerin ein,

- 16 - wenig Gegenwehr geleistet zu haben und daher unsicher gewesen zu sein, ob es sich überhaupt um eine Vergewaltigung gehandelt habe (Urk. D1/7/1 S. 8 ff.). Stimmig erscheint damit einhergehend das von ihr geschilderte anfängliche Zögern, überhaupt zur Polizei zu gehen, weshalb sie sich erst einen Tag später im Spital untersuchen liess (Urk. D1/10/20 S. 1). Ferner schilderte sie den Oralverkehr zurückhaltend als "nicht lange, vielleicht vier oder fünf Bewegungen insgesamt (Urk. D1/7/1 S. 5). Die Privatklägerin differenzierte darüber hinaus stets sehr genau, ob sie etwas klar, nur schwammig oder gar nicht in Erinnerung hatte, so etwa, wenn sie einräumte, gar nicht mehr zu wissen, wie sie entkleidet worden sei (Urk. D1/7/1 S. 3), oder erklärte, nur blass in Erinnerung zu haben, wie sie nach Hause bzw. in die Wohnung gekommen seien (Urk. D1/7/1 S. 2, Urk. D1/7/4 S. 4). Umso glaubhafter wirken vor diesem Hintergrund die exakten, klar und dezidiert deponierten Angaben, namentlich hinsichtlich ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr ("nein, nein" entgegnen, Kopf abdrehen, Beine zusammenkneifen, Körper winden; vgl. Urk. D1/7/1 S. 3 und 5, Urk. D1/7/4 S. 11 f. und 13 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 22 und 24) hat die Privatklägerin lebens- nah und deutlich geschildert, dass sie ihren Unwillen implizit sowie nonverbal bereits zum Oralverkehr gezeigt hat. Die äusseren Handlungsabläufe vermochte die Privatklägerin 1 stets mit inneren Vorgängen, namentlich eigenen, sehr individuellen Gedanken und Gefühlen zu verknüpfen, was zusätzlich für die Authentizität derselben spricht. So schilderte sie etwa, wie sie nicht habe schreien können und sich gefühlt habe, wie einmal, als sie fast ertrunken sei und ihre Stimme in gleicher Weise versagt habe. Zudem habe sie sich gefragt, was die Nachbarn denken könnten. Sie habe versucht, das Beste aus der Situation zu machen (Urk. D1/7/1 S. 5 f.). Auf der Videoaufnahme der Befragung vom 1. September 2021 (Urk. D1/7/4) ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefallene die Privatklägerin 1 mitnahm, sie stark emotional belastete und dennoch bemüht war, gefasst und neutral auszusagen. Theatralik oder Übertreibungen fehlen sowohl verbal inhaltlich als auch betreffend das äussere Verhalten der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/7/4b). Dies spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Depositionen. Schliesslich ist

- 17 - auch anzumerken, dass sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte nach deren übereinstimmenden Aussagen erst in der fraglichen Nacht getroffen und sich vorher nicht gekannt hatten. Damit ist auch kein Motiv für Falschbelastungen seitens der Privatklägerin 1 ersichtlich. Ferner sind ihre Darstellungen auch durchaus mit dem Ergebnis der körperlichen Untersuchung in Einklang zu bringen: Dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin 1 vom 2. August 2021 zufolge wurden bei der Privat- klägerin 1 an der linken Halsseite, ca. 6.5 cm rumpfabwärts des linken Ohres, eine ca. 2,5 x 1 cm messende, in Halslängsachse orientierte, rote, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung und in der Mitte davon drei dunkelrote, punkt- förmige, scharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbungen festgestellt. Der Bluterguss an der linken Halsseite sei als relativ frisch anzusehen und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang zu bringen. Er stelle die Folge stumpfer Gewalt dar und könne aufgrund der Morphologie und der Lokalisation ein sogenanntes Saughämatom ("Knutschfleck") sein (Urk. D1/10/22 S. 3 f.). Auch die ärztlich festgestellten vaginalen Verletzungen der Privatklägerin 1 im Gut- achten vom 2. August 2021 (Urk. D1/10/20 S. 4) stützten, wenn sie auch allein für sich die Frage nicht zu klären vermögen, ob der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich war oder nicht, so doch zumindest die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach ihre Vagina nicht feucht gewesen sei und daher unangenehme Reibung und Schmerzen entstanden seien bzw. der Beschuldigte zuerst Schwierigkeiten beim Eindringen gehabt habe (er habe "geribscht" auf der Seite, da er nicht von Anfang an reingekommen sei, sie wisse noch, dass es weh getan habe; Urk. D1/7/4 S. 13 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach ein sanfter, liebevoller Akt stattgefunden habe und die Vagina der Privatklägerin 1 nass gewesen sei (Urk. D1/6/6 S. 10, Prot. I S. 24), stehen hingegen dem im Gutachten festgehalte- nen Verletzungsbild im Intimbereich eher entgegen. Die Privatklägerin 1 sagte aus, sie habe dem Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs sodann gesagt, sie könne nicht mehr respektive er solle aufhören, wobei er dann von ihr abgelassen habe. Wenn die Verteidigung daraus ableiten will, dass die Privatklägerin vorher beim Geschlechtsverkehr mehr oder

- 18 - weniger mitgemacht habe und der Beschuldigte sofort aufhörte, als sie ihm klar zu verstehen gegeben habe, dass sie nicht mehr könne (Urk. 126 S. 12, Urk. 209 S. 15 ff. und 24 f.), greift dies zu kurz. Die Tatsache, dass er offenbar nach dieser Inter- vention der Privatklägerin 1 von ihr abliess, lässt zunächst keinesfalls den Schluss dahingehend zu, dass vorher einvernehmlicher Geschlechtsverkehr oder zumin- dest keine Gegenwehr der Privatklägerin 1 stattgefunden hätte. Vielmehr stehen die Aussagen, wonach die Privatklägerin bereits vorher mehrfach "nein" gesagt hat, im Raum. Darüber hinaus kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte einzig auf die Äusserung der Privatklägerin 1, nicht mehr zu können, von ihr abliess. Vielmehr war damit gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 ein körperliches Weg- stossen sowie die Androhung verbunden, die Polizei zu rufen (vgl. Urk. D1/7/1 S. 5). Entsprechend lassen sich aus dieser Schilderung der Privatklägerin 1 entge- gen den Ausführungen der Verteidigung keine für den Beschuldigten entlastenden Umstände herauslesen. Soweit sich ferner Diskrepanzen der Privatklägerin 1 hinsichtlich ihres behaupteten Trinkverhaltens am nämlichen Abend und dem festgestellten Blutalkoholgehalt ergeben, namentlich die von der Privatklägerin angegebene Trinkmenge den be- achtlichen, rückgerechneten Wert von rund 4,3‰ keinesfalls zu erklären vermag

– wie es auch die Verteidigung betonte (Urk. 209 S. 7) –, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ein unglaubhaftes Aussageverhalten hinsichtlich der Trink- menge nicht per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum massgeblichen Kernge- schehen zu schmälern vermögen und darüber hinaus eine Relativierung der Trink- menge angesichts sozialer Scham bzw. Angst vor Stigmatisierung durchaus erklär- bar scheint. Im Übrigen geht auch die Verteidigung selbst von einer Alkoholisierung der Privatklägerin 1 aus (vgl. Urk. 209 S. 7 und S. 26). Ohne Belang erscheint in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Verteidigung, dass andere re- spektive die meisten Menschen mit einer Alkoholintoxikation von zwei Gewichts- promillen einen komplexen Ablauf von Ereignissen nicht mehr zusammenhängend schildern könnten (Urk. 209 S. 8), zumal dies der Privatklägerin 1 gerade gelungen ist.

- 19 - Schliesslich weist die Verteidigung auf verschiedene Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 1, insbesondere betreffend den ersten Geschlechtsverkehr, hin und leitet hieraus ab, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 insgesamt wenig glaubhaft sei (Urk. 209 S. 6 ff.). Wenn die Vertei- digung diesbezüglich auf diverse Divergenzen der Schilderungen der Privatkläge- rin 1, namentlich betreffend das Entkleiden, das Auftauchen von Schmerzen sowie die verbale Abwehr, hinweist (vgl. Urk. 209 S. 8 ff.), verkennt sie, dass die Privat- klägerin 1 sehr glaubhaft von zwei unterschiedlichen Stadien des Rausches und Bewusstseins berichtet hat – davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus – und betreffend die erste Phase des Geschehens selbst erklärt hat, quasi in Schock- starre bzw. ohne genaue Erinnerung zu sein. Der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung (betreffend den ersten Geschlechtsverkehr) erfolgte sodann auch infolge der unterschiedlichen Ausführungen respektive vagen Erinne- rungen der Privatklägerin 1 darüber, ob sie in der ersten Phase im Stande war, Gegenwehr zu leisten (vgl. Urk. 157 S. 20 f.), was nicht zuletzt angesichts der fest- gestellten Alkoholisierung sehr plausibel erscheint. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung freigesprochen wurde, lässt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 20) – nichts zugunsten des Beschuldigten für eine spätere Tatphase, insbesondere nicht ein freiwilliges, einvernehmliches Handeln der Privatklägerin, ableiten. Ferner lässt sich deswegen auch kein Rückschluss auf die nachfolgenden Handlungsabläufe des Oralverkehrs und zweiten Geschlechtsverkehrs, welche heute zu beurteilen sind, ziehen. Viel- mehr macht die Privatklägerin 1 bei diesen sodann genauere Erinnerungen sowie ein im Vergleich zur Anfangsphase quasi wiedererlangtes Bewusstsein geltend. In dieser Phase vermag – wie gezeigt – das Aussageverhalten der Privatklägerin 1

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 14 ff.) – denn auch durch- wegs zu überzeugen. Damit sind die Aussagen der Privatklägerin 1, welche das Fundament der massge- blichen, heute zu beurteilenden Anklageinhalte betreffend Dossier 1 bilden, mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen.

- 20 -

E. 2.3.3 Wenn auch die einvernommenen Zeugen, namentlich E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____, naturgemäss zum relevanten Tathergang keine Aussagen tätigen konnten, so ist ergänzend dennoch darauf zu verweisen, dass diese glaubhaft erklärten, die Privatklägerin habe ihnen von einem sexuellen Über- griff in dieser Nacht berichtet (Urk. D1/8/1 S. 6, Urk. D1/8/3 S. 4, Urk. D1/8/5 S. 4, Urk. D1/8/6 S. 3 f., Urk. D1/8/12 S. 3). Die Zeugen F._____, G._____ und I._____ bestätigten darüber hinaus, mit der Privatklägerin 1 am Folgetag Kontakt gehabt zu haben, wobei diese unsicher gewesen sei und gezögert habe, etwas zu unterneh- men (Urk. D1/8/3 S. 5 ff., Urk. D1/8/5 S. 5, Urk. D1/8/12 S. 5). Diese glaubhaft geschilderten Verhaltensweisen nach der Tat sprechen für den Wahrheitsgehalt der von der Privatklägerin 1 deponierten Schilderungen der sexuellen Übergriffe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es nicht relevant, ob die Privat- klägerin 1 von "Vergewaltigung" oder "sexuellem Übergriff" sprach (vgl. Urk. 209 S. 5 f. und S. 18 ff.), handelt es sich dabei doch um fachliche Unterscheidungen, welche im juristischen Kontext allenfalls von Belang sind, jedenfalls aber nicht in privaten Konversationen unter juristischen Laien.

E. 2.3.4 Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten weit weniger Überzeugungskraft zu entfalten. Mit der Vorinstanz ist über die bereits erwähnte Diskrepanz des vaginalen Verletzungsbildes der Privatklägerin 1 zum vom Beschuldigten geschilderten Geschlechtsverkehr hinaus festzustellen, dass seine Depositionen verschiedentlich realitätsfremd ausfielen. So etwa, wenn er schil- derte, die Privatklägerin habe aktiv mitgewirkt, das Geschehen genossen und ihn gleichwohl, quasi aus dem Nichts unter Androhung von Polizei aus der Wohnung gedrängt (Urk. D1/6/6 S. 3 ff.). Ebenso unglaubhaft erscheint es, dass er bei jedem einzelnen Kleidungsstück nachgefragt haben will, ob er es ausziehen dürfe (Urk. D1/6/6 S. 3). Auch die an der Berufungsverhandlung geschilderte Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe auf der Strasse noch ihren Namen genannt, sei nüchtern gewesen und habe dann aber erst zwei Stunden später, nach aktivem Mitwirken und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, wieder gesprochen und ihn unvermittelt unter Androhung, die Polizei zu rufen, aus der Wohnung ver- wiesen (Urk. 212 S. 9 ff. und S. 14), erscheint völlig realitätsfern und unglaubhaft. In der Schilderung des eigentlichen Geschlechtsaktes hielt sich der Beschuldigte

- 21 - sodann eher lapidar und vermochte vor allem pauschale, klischiert wirkende Aus- sagen zu deponierten, etwa, es sei dreimal zum Geschlechtsverkehr gekommen, es habe ihr gefallen, sie sei nass gewesen (Urk. D1/6/6 S. 3). Insgesamt ist der Vorinstanz entsprechend beizupflichten, dass die Validität der Depositionen der Beschuldigten deutlich unter der Überzeugungskraft der Aussa- gen der Privatklägerin 1 liegen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 157 S. 15, S. 19 f., 22 und S. 25 f.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen derart unglaubhaft aus, dass nicht einmal die Verteidigung auf diese einging (vgl. Urk. 209 insb. S. 4 f.; Prot. II S. 23). Ferner hat die Verteidigung diverse Aussagen der Privatklägerin 1, welche diese zu unter- schiedlichen Phasen des Geschehens in der fraglichen Nacht machte, namentlich solche im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schändung und solche zu den weiteren Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, vermischt, um angebliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 aufzuzeigen. Wie bereits vorstehend erwähnt hat die Privatklägerin unterschiedliche Phasen der Trunkenheit und des Bewusstseinszustandes geschildert. Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass es bei der Würdigung von Vier-Augen-Delikten nicht um die Eruierung einer "Entweder-Oder-Situation" geht (vgl. Urk. 209 S. 5, vgl. auch S. 28 und Prot. II S. 23). Vorliegend führt jedoch nicht die Tatsache, dass die Aussagen des Beschuldigten in keiner Weise überzeugen, dazu, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen ist: Dies erfolgt vielmehr deshalb, da sie

– wie erwogen entgegen der Verteidigung – zum massgeblichen Tatverlauf insge- samt überzeugend ausgesagt hat.

E. 2.4 Fazit Entsprechend ist der noch zur Beurteilung stehende Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 rechtsgenügend erstellt.

- 22 -

3. Anklage Dossier 2: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er sei in der Nacht des 5. auf 6. Juni 2020 zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr mit der Privatklägerin 2, welche er zuvor an der Bushaltestelle beim Bahnhof J._____ angesprochen habe, in die Wohnung seiner Mutter gegangen, wobei er daselbst die Privatklägerin 2 plötzlich festgehalten und an der Brust und am Oberschenkel angefasst habe. Die Privatklägerin 2 habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, worauf der Beschuldigte vorerst von ihr abgelassen habe. Die Privatklägerin 2 sei dann aufgestanden, um die Wohnung zu verlassen. Der Beschuldigte habe sie jedoch davon abgehalten, indem er sie gegen die Wand gedrückt, sein Glied gegen sie gedrückt und sie zum Oralsex aufgefordert habe. Dabei habe er sie am Hand- gelenk festgehalten und ihr zwei Ohrfeigen gegen die linke Backe gegeben. Als sich die Privatklägerin 2 gegen den Oralverkehr gewehrt habe, habe der Beschul- digte versucht, die Privatklägerin dazu zu bringen, sein Glied in die Hand zu nehmen, was ebenfalls misslungen sei. Danach habe der Beschuldigte sein erigier- tes Glied aus der Hose genommen und sich selber befriedigt, wobei er die Privat- klägerin 2 dabei nach wie vor an die Wand gedrückt und deren Hals geküsst habe. Nach einer gewissen Zeit habe sich die Privatklägerin 2 losreissen können, habe ihr Telefon behändigt und gedroht, laut zu werden, um von der ebenfalls anwesen- den Mutter des Beschuldigten gehört zu werden. Der Beschuldigte habe ihr darauf- hin weiterhin den Weg versperrt und ihr zwei Kapseln, von denen er behauptet habe, es sei Ritalin gewesen, in den Hals gestopft. Erst nachdem die Privatkläge- rin 2 lauter gesagt habe, er solle sie gehen lassen, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen, sie habe ihre Sachen nehmen und die Wohnung verlassen können (Urk. D1/23/6 S. 4 f.) 3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und macht auch betreffend Dossier 2 ein einvernehmliches Handeln geltend. Diesbezüglich führte er insbesondere aus, die Privatklägerin 2 und er hätten sich bereits während des Spazierens gegenseitig

- 23 - geküsst und umarmt. Sie seien dann zu ihm gegangen, um zu kuscheln und um Sex zu haben. Die Privatklägerin 2 habe immer von Koks gesprochen, was er aber nicht gehabt habe. Daher habe er ihr zwei Ritalin gegeben, welche sie von seinen Fingern und seiner Hand gelutscht habe. Dies habe ihn erregt, weshalb er seinen Penis ausgepackt und sich einen runtergeholt habe (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 2 ff.; Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 212 S. 12 ff.). 3.3 Erstellung Sachverhalt 3.3.1 Wiederum ist festzuhalten, dass die Vorgeschichte vom Beschuldigten und der Privatklägerin 2 dahingehend übereinstimmend geschildert wurde, als man zusammen spazieren gegangen sei und später die Privatklägerin 2 aus eigenen Stücken mit dem Beschuldigten in die Wohnung der Mutter des Beschuldigten gegangen sei. In Frage steht, ob die sexuellen Handlungen in der Folge einvernehmlich oder erzwungen erfolgten. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Privatklägerin 2 die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Schilderungen äusserst spontan, geradezu eruptiv und in auf den Videoaufnahmen deutlich erkennbarer Gemüts- erregung deponierte. Entsprechend erscheinen die Aussagen weder konstruiert noch strategisch platziert, sondern aufgrund der Emotionalität ausgesprochen ungekünstelt und authentisch. Ebenso ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin keiner wahrnehmbaren Übertreibungen bediente, vielmehr einräumte, den Penis des Beschuldigten nie berührt zu haben bzw. diesen auch nicht in den Mund genommen zu haben (Urk. D2/5/1 S. 4, Urk. D2/5/2 S. 6 und S. 10). Sie vermochte den Handlungskontext und die Abfolge der Einzelhandlungen detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wobei sie auch ausgesprochen spezielle Vorkommnisse schilderte, so z.B., dass der Beschuldigte ihr zwei Ritalin in den Hals gesteckt habe (Urk. D2/5/1 S. 2, Urk. D2/5/2 S. 11 f.), was aufgrund der Originalität keinesfalls erfunden erscheint und die Depositionen glaubhaft erschei- nen lässt. Stimmig vermochte sie sich auch zum veränderten Wesen des Beschul-

- 24 - digten zu äussern, wonach er auf der Strasse einfühlsam und fast schüchtern gewirkt habe, während er in der Wohnung aggressiv und wütend aufgetreten sei, einen starren und psychopathischen Blick gehabt habe (Urk. D2/5/1 S. 5, Urk. D2/5/2 S. 11 f.). Darüber hinaus vermochte die Privatklägerin 2 die äusseren Handlungen auch emotional zu verknüpfen, legte beispielsweise sehr nachvoll- ziehbar und stimmig dar, wie sie sich dreckig, wie der letzte Abschaum gefühlt habe und den Geruch des vom Beschuldigten benutzten Parfums nicht mehr aus der Nase bekomme (Urk. D2/5/1 S. 5, Urk. D2/5/2 S. 11 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, das Aussageverhalten der Privatklägerin 2 sei widersprüchlich und unlogisch, so wenn sie beispielsweise erkläre, zwecks Auf- suchens des WC's zum Beschuldigten nach Hause gegangen zu sein, wo sie doch selbst eingeräumt habe, bereits beim Schulhaus K._____ ins Gebüsch gestuhlt zu haben (vgl. Urk. 209 S. 30 f.), so verfängt dies nicht. Gegenteils erklärte die Privat- klägerin 2 hierzu, dass sie aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung sehr oft urinieren und stuhlen müsse und im Gegensatz zum Schulhaus K._____ habe es nachher auf der Strasse kein Gebüsch gehabt, weshalb sie zum Beschuldigten aufs WC habe gehen wollen (Urk. D2/5/1 S. 6), vermochte also darzulegen, weshalb sie sich so verhielt. Ferner ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch nicht unlogisch bzw. realitätsfremd, dass sie sich danach noch ins Zimmer des Beschuldigten begab, herrschte doch auch gemäss Darstellung der Privatklägerin 2 zu diesem Zeitpunkt ein freundliches Einvernehmen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 noch ins Zimmer des Beschuldigten ging, nachdem sie das WC ausgesucht hatte (vgl. Urk. 209 S. 30 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 157 S. 29) ist ausserdem nicht ersichtlich, dass die Privat- klägerin 2 irgendwelche Motive zur Falschbelastung hätte. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 aus einem (Rechtfertigungs-)Druck ihrem Ehemann gegenüber, aus Scham vor ihrem Suchtverhalten oder aus Rachegefühlen den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt haben soll (vgl. hierzu die Vorbringen der Verteidigung in Urk. 209 S. 29 f.). Es ist zwar richtig, dass die Privatklägerin von Stress bzw. Streit mit ihrem Ehemann berichtete. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass

- 25 - sie aufgrund des Vorgefallenen Druck von Seiten ihres Ehemannes gehabt haben soll, zumal sie ihrem Ehemann aus freien Stücken vom Vorgefallenen in der frag- lichen Nacht erzählt und der Ehemann ihr gar nicht geglaubt habe (Urk. D2/5/1 S. 6). Ausserdem erschliesst sich auch nicht, dass die Privatklägerin aus einem Suchtdruck zum Beschuldigten gegangen sein sollte (vgl. Urk. 209 S. 29 und S. 34), zumal auch die Verteidigung selbst anerkannte, dass Ritalin weder betäu- bend noch beruhigend wirke (Urk. 209 S. 34). Ferner würde auch ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 sei aus Suchtdruck mit ihm in die Wohnung gegangen, um dort Stimulanzien zu konsumieren (vgl. Urk. 209 S. 34; Urk. D1/6/11= Urk. D2/4/2 S. 2 f., Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 3), ein solches Motiv nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin in der Folge innerhalb der Wohnung die sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht gewollt hätte. Letztlich ist auch unbegründet, weshalb die Privatklägerin 2 Rachegefühle gegen- über dem Beschuldigten gehegt haben soll, wenn die Handlungen in der fraglichen Nacht doch – wie vom Beschuldigten behauptet – einvernehmlich gewesen seien. Soweit die Verteidigung ferner auf diverse Widersprüchlichkeiten hinwies, welche sie in der Schilderung des Handlungsablaufs durch die Privatklägerin 2 verortete (vgl. Urk. 209 S. 30 ff.), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das zur Anzeige gebrachte Geschehen ausgesprochen dynamisch, ja geradezu chaotisch war und darüber hinaus zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme der Privatkläge- rin 2 mehrere Wochen verstrichen. Dass sich vor diesem Hintergrund gewisse Divergenzen in den Schilderungen ergeben, erscheint nicht nur erklärbar, sondern zeigt darüber hinaus, dass die Privatklägerin spontan und unmittelbar aussagte und sich gerade keine taktische Geschichte zurecht gelegt hatte. Die von der Vertei- digung dabei konkret genannten Abweichungen, so beispielweise, dass die Privatklägerin 2 zuerst geschildert habe, der Beschuldigte habe sie aufs Bett geworfen (Urk. D2/5/1 S. 4), während sie später erklärt habe, sie sei auf dem Sofa gesessen und auf einmal auf dem Bauch gelegen (Urk. D2/5/2 S. 5) oder sie habe erst bei der zweiten Einvernahme von Ohrfeigen gesprochen, sind ferner nicht in dem Sinne auffällig, als dass sie die zum Kerngeschehen sehr überzeugenden Depositionen ernstlich in Zweifel zu ziehen vermöchten. Hinsichtlich der Ohrfeigen ist zudem korrigierend einzuwenden, dass selbige durch die Privatklägerin 2 bereits

- 26 - bei der Polizei geschildert und somit keineswegs "nachgeschoben" wurden (vgl. Urk. D2/8/1 S. 2; vgl. auch den Polizeirapport vom 6. Juni 2020 in Urk. D2/1 S. 4). Auch beim Umstand, dass das Verabreichen der Ritalinkügelchen von der Privatklägerin 2 nicht minutiös und punktgenau im Handlungsablauf geschildert werden konnte, vermag daran nichts zu ändern. Der Schluss der Vorinstanz, dass bei dieser Schilderung vor allem die Originalität der Aussage für deren Wahrheits- gehalt spricht, ist – wie bereits vorstehend dargetan – ungeschmälert zu bestätigen. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des IRM zur kör- perlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 vom 8. September 2020 Hautverände- rungen an den Extremitäten festgestellt wurden, welche gemäss Gutachten mit der von der Privatklägerin 2 geschilderten Auseinandersetzung in Einklang gebracht werden können (vgl. Urk. D2/8/1 S. 4). Insgesamt und mit der Vorinstanz sind entsprechend die Aussagen der Privatklä- gerin 2 als glaubhaft zu beurteilen. 3.3.3 Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich der Vorgänge betreffend Dossier 2 nicht zu überzeugen. Wenn auch seine Schilderungen nicht per se als lebensfremd einzustufen sind, namentlich durchaus denkbar erschiene, dass sich die Privatklägerin 2 mit ihm zwecks sexueller Hand- lungen in dessen Wohnung begeben hätte, erscheinen seine Depositionen zum Ablauf derselben nicht glaubhaft. Insbesondere die von ihm geschilderte Verhal- tensweise der Privatklägerin 2, namentlich, dass sie ihn nicht auf den Mund geküsst und weggeschaut habe, als er sich selbst befriedigte habe (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 3 und S. 5), bzw. in einer späteren Version, dass sie ihm bei der Selbstbefriedigung zugeschaut und dabei immer gelächelt habe (Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 7 f.), scheinen stereotyp, unrealistisch und im Gesamtkontext nicht stimmig. Wenig realistisch erscheint ferner die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 sei – obwohl gemäss seiner Version sämtliche Handlungen einver- nehmlich erfolgten und die Privatklägerin selbige genossen habe – sofort aufge- standen und gegangen, nachdem er gekommen sei (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 5). Ebenso erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm das Ritalin von den Händen geleckt habe (Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 4,

- 27 - Urk. 212 S. 13), konstruiert und passt sich wenig kohärent in den von ihm darüber hinaus dargetanen Kontext ein. Zudem lässt sich ein freiwilliges Einnehmen der Kügelchen entgegen der Verteidigung keineswegs mit der Substanzabhängigkeit der Privatklägerin 2 erklären: Weder verschaffen Ritalinpräparate einem Konsu- menten Rauschzustände, noch entfalten Einzelkügelchen aus einer Kapsel über- haupt eine nennenswerte Wirkung. Wiederum ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Aussagen des Beschul- digten unglaubhaft wirken und jedenfalls im Vergleich zu den Depositionen der Privatklägerin 2 eine massgeblich geringere Qualität aufweisen. 3.4 Fazit Aufgrund der glaubhaften und entsprechend überzeugenden Aussagen der Privat- klägerin 2 verbleiben keinerlei massgeblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 ist entsprechend rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das verbleibend zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht in Dossier 1 als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und in Dossier 2 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. So ist gemäss erstelltem Sachverhalt in Dossier 1 der Beischlaf vollzogen worden, wobei dieser gegen den verbal und durch Abwen- den des Körpers manifestierten Willen der Privatklägerin 1 kraft körperlicher Über- legenheit – er stützte sich mit seinem Gewicht auf der Privatklägerin 1 ab und hielt diese an der Schulter fest – erzwungen worden ist. Darüber hinaus erzwang der Beschuldigte durch gewaltsames Hinunterdrücken des Kopfes der Privatklägerin 1 und gegen deren erkennbaren Willen Oralverkehr.

- 28 - Hinsichtlich der Gewaltanwendung genügt es, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzt, als zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment und ist er dem Opfer physisch über- legen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (vgl. BSK StGB-PHILIPP MAIER, Art. 189 N 22 m.w.H.). Dieses Mass an Gewalt ist in casu entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 209 S. 38 ff.) sowohl hinsichtlich der vaginalen Penetration als auch hinsichtlich des Oralverkehrs angewendet worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 38 f.) stellen in der vorliegenden Konstel- lation der erzwungene Oralverkehr und der anschliessend erzwungene Beischlaf zwei unterschiedliche Handlungen dar, womit (echte) Realkonkurrenz zwischen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung vorliegt. Betreffend Dossier 2 hielt der Beschuldigte die Privatklägerin 2 gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach fest und wandte entsprechend ebenfalls körperliche Gewalt an. Dass es sich bei den vollzogenen Handlungen, namentlich dem Anfassen der Brust und des Oberschenkels sowie dem Pressen des Penis gegen den Körper der Privatklägerin 2, ebenso dem Küssen des Halses der Privatklägerin 2, um Hand- lungen sexueller Natur handelte, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Bei den vollzogenen Handlungen des Beschuldigten handelte es sich um ein dynamisches und schnelles Vorgehen, weshalb diesbezüglich von einer Handlungseinheit aus- zugehen ist. Aufgrund der Reaktion Privatklägerinnen 1 und 2, namentlich dem körperlichen Widerstand und der verbalen Gegenwehr, war ihm hierbei bewusst, dass er sich über ihren gegenteiligen Willen hinwegsetzte und nahm dies zumindest in Kauf, handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 209 S. 18, S. 27 und S. 36 f.) ist bei beiden Vorgängen angesichts der Reaktionen der Privatklägerinnen, insbesondere den mehrfach geäusserten "Nein"-Rufen sowie dem Abwenden und Entwinden, ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte in einem Sachverhaltsirrtum hätte befinden bzw. von einvernehm- lichen Sexualhandlungen hätte ausgehen können.

- 29 - Der Beschuldigte hat sich demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Die Vertretung der Privatklägerin 2 macht darüber hinaus, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, der Anklagesachverhalt sei auch als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu würdigen (Urk. 216 und Prot. II S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass in der Anklageschrift kein entspre- chender innerer Sachverhalt umschrieben ist. Darüber hinaus lässt sich mangels Zeitangaben nicht erstellen, dass die von Lehre und Rechtsprechung verlangte qualifizierte Dauer der Freiheitsbeschränkung vorlag. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht.

3. Pro memoriam ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch betreffend Dossier 5 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bereits in Rechtskraft erwachsen ist. IV. Sanktion

1. Grundsätze der Strafzumessung Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 157 S. 35 ff.). Anzumerken ist zudem, dass mangels zusätzlicher Verurteilung des Beschuldigten, wie von der Privatklägerin 2 beantragt (Urk. 216 und Prot. II S. 18 f.), bei der Strafzumessung der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" zu beachten ist. Die Verteidigung hat einen Freispruch beantragt und sich nicht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 209).

2. Strafrahmen / Gesamtstrafenbildung

- 30 - Mit der Vorinstanz eröffnet sich vorliegend ausgehend vom schwersten Delikt, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Gründe, welche ein Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens geböten, sind nicht ersichtlich. Korrekt hat die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen, dass mit den zwei sexuellen Nötigungsvorgängen, welche Taten aufgrund des Verschuldens ebenfalls ausschliesslich mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden ist, während für die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe auszufällen sind. Hierbei hat sie ferner ebenso korrekt darauf hingewiesen, dass die üble Nachrede aufgrund der höheren Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen die Einsatzstrafe bildet.

3. Strafzumessung in concreto 3.1 Einsatzstrafe Vergewaltigung 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht übermässige Gewalt anwendete, die Privatklägerin 1 aber durchaus Verletzungen im Vaginalbereich davon trug, auch wenn diese nicht gravierend waren. Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Verkehr ungeschützt war, was die zusätzliche Sorge und Gefahr von gesundheitlichen Folgen massiv erhöhte. Die Begehung der Tat in der Wohnung der Privatklägerin und damit inner- halb von deren Schutzbereich ist als zusätzlich traumatisierend zu beurteilen und entsprechend erschwerend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte blieb darüber hinaus über längere Zeit in der Wohnung der Privatklägerin 1 und liess erst von ihr ab, nachdem sie mit der Polizei drohte. Zugunsten des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt berücksichtigt, dass die Gewalteinwirkung primär mit dem eigenem Gewicht des Beschuldigten erfolgt ist und nicht etwa mit Schlägen oder anderer überschiessender Gewalt. Das objektive Tatverschulden als insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu erachten. Angemessen erscheint angesichts dieser Beurteilung eine Sanktion in Höhe von ca. 42 Monaten Freiheitsstrafe.

- 31 - 3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht konkret geplant hat, sondern sie spontan erfolgte. Nicht spontan erscheint hierbei aber mit der Vorinstanz die Opferwahl, namentlich das Ansprechen einer alkoholisierten und damit in ihrer Reaktionsfähig- keit und dem Vermögen, Gegenwehr zu leisten, beeinträchtigten Person. Das hin- sichtlich der Opferauswahl planmässige Verhalten wurde bereits im forensischen Abklärungsbericht vom 6. Juni 2018 in Bezug auf frühere Vorfälle beschrieben (Urk. D1/9/3/1 S. 108, Urk. D1/9/1/27 S. 42) und wiederholt sich – wie zu zeigen sein wird – auch bei der Privatklägerin 2 in vorliegendem Verfahren. Ein Zufall ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen. Die gutachterlich festgestellte mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit bei nicht tangierter Schuldeinsichtsfähigkeit aufgrund einer paranoiden schizophrenen Störung (ICD-10: F20.0) sowie Abhängigkeit von Stimulanzien (ICD-10: F15.2) und Cannabis (ICD10: F12.2), welche umfassend, schlüssig und nachvollziehbar dar- gestellt wurde (vgl. Gutachten vom 12. Mai 2021 sowie Ergänzungsgutachten vom

20. Januar 2022 in Urk. D1/9/1/27a S. 93 ff. und Urk. D1/9/1/94 insb. S. 49 ff.), führt zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren Grad und damit zu einer merklichen Verminderung der subjektiven Tatschwere. Insgesamt ist damit die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Tatschwere in massgeblichem Umfang zu relativeren. 3.1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 22 Monaten trägt sämtlichen genannten Aspekten angemessen Rechnung und ist zu bestätigen. 3.2. Asperation: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einerseits zu berücksichtigen, dass Oralverkehr eine ausgesprochen intime Handlung darstellt, welche – sofern nicht freiwillig praktiziert – eine massive Grenzüberschreitung darstellt und erfahrungs- gemäss für das Opfer besonders schwer erträglich ist. Zudem wandte der Beschul- digte durchaus beträchtliche Kraft auf, um die Privatklägerin gegen seinen Penis zu drücken. Andererseits wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass der erzwun- gene Oralverkehr zeitlich nur sehr kurz gedauert hat. Insgesamt ist das objektive

- 32 - Tatverschulden in Korrektur der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei separater Beurteilung erschiene eine Freiheitsstrafe in Höhe von ca. 30 Monaten der objektiven Tatschwere angemessen. 3.2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist auf die Ausführungen zur subjekti- ven Tatschwere bei der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu ver- weisen. 3.2.3 Insgesamt erschiene bei separater Sanktionierung unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und hierbei insbesondere der verminderten Schuld- fähigkeit eine Strafhöhe einer Freiheitsstrafe von ca. 16 Monaten angemessen. Unter Nachachtung des Asperationsprinzips sowie angesichts der engen Sachver- haltsverflochtenheit mit der Vergewaltigung erscheint eine Erhöhung der Einsatz- strafe um zehn Monate auf 32 Monate angemessen. 3.3 Asperation: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privat- klägerin 2 erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an der Brust und den Oberschenkeln berührt, sein Glied gegen den Körper der Privat- klägerin 2 gepresst und ihren Kopf gegen sein entblösstes und erigiertes Glied gedrückt habe, wobei er die Privatklägerin 2 am Handgelenk festgehalten, ihr zwei Ohrfeigen gegeben sowie sie gegen die Wand gedrückt, ihren Hals geküsst, sich vor ihr selbst befriedigt und schliesslich zwei Ritalinkapseln in ihren Hals gestopft habe. Wiewohl bei separater Betrachtung die beschriebenen Handlungen mögli- cherweise nicht gravierend wären, sei doch in der Gesamtbetrachtung die Privat- klägerin 2 innert kürzester Zeit mit Nötigungshandlungen regelrecht eingedeckt worden, was zu ihrer kompletten Überforderung geführt habe. Angesichts dessen sei die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu werten (Urk. 157 S. 39 f.). Dieser Schluss ist zu relativieren. Richtig ist, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin auf mehreren Ebenen bedrängte. Verschuldensmässig ins Gewicht fällt dabei aber insbesondere, dass der Beschuldigte das Überraschungsmoment sowie seine situative Überlegenheit aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin 2 bei ihm

- 33 - zu Hause war, ausnutze sowie die Privatklägerin 2 schlug. Darüber hinaus ist keine überschiessende Gewaltanwendung gegeben. Der Übergriff beinhaltete in sexuel- ler Hinsicht primär das Anfassen der Brust und des Oberschenkels und das Küssen auf den Hals, was innerhalb des denkbaren Spektrums von sexuellen Nötigungs- handlungen als noch leicht zu beurteilen ist. Darauf hinzuweisen ist im Weiteren, dass die Masturbation des Beschuldigten vor der Privatklägerin zwar im Gesamt- kontext erschwerend hinzukommt, indessen aber keine sexuelle Nötigungshand- lung an der Privatklägerin selbst beinhaltete. Eine Berührung mit dem Penis des Beschuldigten fand darüber hinaus zu keiner Zeit statt, weder mit der Hand noch mit dem Mund. Das Verschulden ist vor diesem Hintergrund im noch leichten Spek- trum zu verorten. 3.3.2 Zur subjektiven Tatschwere kann betreffend die Auswahl des Opfers und die Impulsivität auf das bereits hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Merklich verschuldensrelativierend ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die subjektive Tatkomponente ist gestützt darauf als leicht zu beurteilen und relativiert die objektive Tatkomponente deutlich. 3.3.3 In separater Beurteilung wäre angesichts des Tatverschuldens eine Einsatz- strafe einer Freiheitsstrafe von rund zwölf Monaten angemessen. Unter Anwen- dung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate auf 40 Monate angezeigt. 3.4 Täterkomponente 3.4.1 Betreffend die Biographie und den persönlichen Werdegang des Beschuldig- ten kann vollumfänglich auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 157 S. 41), massgebliche Änderungen der Lebensumstände sind seit der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht eingetreten. 3.4.2 Der Beschuldigte ist vorbestraft (Urk. 161, Urk. 210). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2014 wurde er wegen Drohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt.

- 34 - Zudem erging am 15. Mai 2018 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat, mit welchem der Beschuldigte wegen Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt wurde. 3.4.3 Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Lebenslauf der Beschuldigten durch frühe Erkrankung und Verbeiständung nicht einfach gewesen sei (Urk. 157 S. 42), ist zwar zutreffend. Dieser Umstand vermag aber letztlich keine (zusätz- liche) Relevanz hinsichtlich des Verschuldens im Rahmen der Täterkomponente zu entfalten, wurde der psychischen Krankheit doch bereits im Rahmen des subjek- tiven Tatverschuldens angemessen strafreduzierend Rechnung getragen. Die Vorstrafen, welche nicht einschlägig sind und im Strafbefehlsverfahren mit relativ geringen Strafen geahndet wurden, sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Erhöhung der Strafe um einen Monat. 3.4.4 Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich, nament- lich war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entsprechend auch keine Reue. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten. In Nachachtung des Verschlechterungsgebotes ist die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestätigen. 3.5 Einsatzstrafe betr. üble Nachrede 3.5.1 Was die objektive Tatschwere angeht, ist massgeblich, dass die tatbeständ- lichen diffamierenden Äusserungen zwar ausgesprochen grob und primitiv erschei- nen, indessen nicht in Anwesenheit der Privatklägerin 1 fielen und der Beschuldigte darüber hinaus im Rahmen eines "Rundumschlags" praktisch sämtliche Ver- fahrensbeteiligten mit abschätzigen und beleidigenden Verbalien bedachte, was die individuelle Einzelaussage an Gewicht verlieren lässt. Nichts desto trotz sind die Äusserungen auch nicht zu bagatellisieren. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als leicht. 3.5.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einvernahmen eine schwere

- 35 - formale Denkstörung mit ausgeprägter Denkzerfahrenheit und Sprunghaftigkeit hatte (vgl. Urk. D1/9/1/94 S. 22) sowie als im mittleren Grade vermindert schuld- fähig zu beurteilen ist. Die subjektive Tatschwere ist damit als sehr leicht zu beur- teilen und relativiert die objektive Tatschwere entsprechend. 3.5.3 Damit kann insgesamt betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einem leichten bis sehr leichten Verschulden aus- gegangen werden, die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen erscheint angemessen. 3.6 Asperation: Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.6.1 Sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das bereits im Rahmen der Beurteilung der üblen Nachrede Erwogene verwiesen werden. 3.6.2 Gesamthaft kann vor diesem Hintergrund ebenfalls von einem leichten bis sehr leichten Verschulden ausgegangen werden, eine Geldstrafe von zehn Tages- sätzen bei separater Beurteilung erscheint angemessen, ebenso eine Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Tagessätzen unter Nachachtung des Asperations- prinzips. 3.6.3 Es resultiert damit eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen für die Tat- komponente. 3.7 Täterkomponente 3.7.1 Zur Biographie der Beschuldigten gilt das bereits vorstehend unter Ziff. 3.4 Erwogene, sie ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.7.2 Betreffend die Vorstrafen kann ebenfalls auf die vorstehenden Erörterungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.4.2). 3.7.3 Der Beschuldigte ist hinsichtlich der üblen Nachrede und der Beschimpfun- gen geständig, wobei das Tatverhalten vor Zeugen und insbesondere vor den Straf-

- 36 - verfolgungsbehörden stattfand und protokolliert worden war. Dem Geständnis kommt vor diesem Hintergrund keine eigenständige Bedeutung zu. Indessen ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich mit einem Brief (Urk. D1/13/24) und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 26 f.) entschuldigte. 3.7.4 Die Vorstrafen sowie die Reue halten sich in etwa die Waage, womit sich die Täterkomponente insgesamt nicht auf die Strafe auswirkt. 3.8 Tagessatzhöhe Der Beurteilung der Vorinstanz, wonach angesichts der finanziell prekären Lage des Beschuldigten als Empfänger von IV- und Ergänzungsleistungen eine minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angezeigt ist, kann ohne Weiterungen gefolgt werden. 3.9 Fazit Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von 40 Monaten sowie mit einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Mass- nahmenvollzugs von insgesamt 1027 Tagen steht nichts entgegen. V. Vollzug der Strafe

1. Der Vollzug der festgesetzten Freiheitsstrafe von 40 Monaten kann nur unbe- dingt erfolgen (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

2. Betreffend die Geldstrafe ist ein bedingter Vollzug ebenfalls als ausgeschlos- sen zu beurteilen, weist doch der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aus, wobei bereits diese Geldstrafen unbedingt ausgesprochen worden waren (Urk. 161, Urk. 210). Zudem ist gutachterlich überzeugend festgehalten, dass ein hohes Risiko hinsichtlich erneuter Übergriffe gegenüber Frauen bestehe (Urk. D1/9/1/94 S. 51), womit dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss. Die Geldstrafe ist demzufolge ebenfalls zu vollziehen.

- 37 - VI. Stationäre Massnahme

1. Ausgangslage

E. 4 Der Beschuldigte ist darüber hinaus weder sozial noch wirtschaftliche in der Schweiz integriert. Er ist nicht erwerbstätig und bezieht IV- sowie Ergänzungsleis- tungen des Sozialamtes. Mit Ausnahme seiner Familie und weniger Freunde, pflegt der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben keine Kontakte. Mit der Vorinstanz ist damit darauf zu verweisen, dass einzig gestützt auf die lange Verweildauer in der Schweiz kein Härtefall begründet werden kann. Erforderlich wären vielmehr intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019). Wie gesehen liegen solche nicht vor. Damit ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Prot. II S. 14) – ein Härtefall zu verneinen.

E. 4.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'467.80 (= Fr. 953.80 + Fr. 3'514.–; inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 205/1 und Urk. 215/3). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 4.2 Nachdem die Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren nicht mehr unentgeltlich vertreten ist und der Vertreter der Privatklägerin 2 für seine Aufwendungen explizit keine Entschädigung geltend machte (vgl. Urk. 204 S. 3, Prot. II S. 16 und S. 23), erübrigt sich die Frage einer Prozessentschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen

- 48 - 3.-7. (…)

E. 4.3 Die Strafsache erweist sich vor diesem Hintergrund als spruchreif. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 4.4 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt

1. Allgemeine Grundlagen

E. 5 Selbst wenn denn aber ein solcher bejaht werden würde, musste im Rahmen einer Interessensabwägung angesichts der Schwere des Verschuldens sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Katalogtaten begangen hat und eine hohe Rückfallgefahr für weitere ähnlich gelagerte Delikte aufweist, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher gewichtet werden, als das persönliche Inter- esse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen scheint der Beschuldigte nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe eine Rückkehr in die Türkei zu planen (Urk. 212 S. 5 und S. 7).

- 44 -

E. 6 Zufolge vorstehender Ausführungen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts des Verschuldens, der Höhe der Strafe und in Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere Katalogtaten vorliegen, mit der Vorinstanz auf zehn Jahre festzu- setzen ist.

E. 7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraus- setzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbeson- dere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Begehung von Sexualdelik- ten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, wobei allein der Tatbestand der Vergewaltigung bereits mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem ist zumindest aktuell – wie gesehen – von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Entsprechend ist die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS auszuschreiben.

- 45 - VIII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Aus- führungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 157 S. 55 und S. 58 f.).

E. 8 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. April 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände:  Weisse Socken (Asservat-Nr. A013'857'642)  Graues Jäckchen (Asservat-Nr. A013'857'653)  Blaue Damenbluse(Asservat-Nr. A013'857'664)  Blauer BH (Asservat-Nr. A013'857'675)  Blaue Jeans (Asservat-Nr. A013'857'686) werden der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtige Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

E. 9 Die unter der Polis-G. Nr. 80634679 und unter der Polis-G. Nr. 78017024 gelagerten sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet. 10.-12. (…)

E. 13 Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 18'275.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

E. 14 (…)

E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 1 mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 16 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 mit Fr. 6'195.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 49 -

E. 17 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 19'812.90 Gutachten; Fr. 980.00 Auslagen Polizei; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 45'694.25 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 18'275.50 amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 25'000.00 unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1; Fr. 6'195.90 unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 210155; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 220003 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.-19. (…)

E. 20 (Mitteilungen)

E. 21 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, sowie  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1027 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 50 -

4. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 22'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7 % Fr. 20'204.95 resp. 8.1 % MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Bar- Fr. 4'467.80 auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin 2 auferlegt.

- 51 -

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen und im verbleibenden 1/10 der Privatklägerin 2 auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

14. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden dem Beschuldigten auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage der Haftverfügung) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin 1 den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 52 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. 0Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230243-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 18. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie

1. B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Nichteintreten)

2. C._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 (DG220083)

- 3 - Anklage: (Urk. D1/23/6) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. April 2022 (Urk. D1/23/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 157 S. 64 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten (wovon bis und mit heute 544 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer unbedingten Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeord- net.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. April 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände:  Weisse Socken (Asservat-Nr. A013'857'642)  Graues Jäckchen (Asservat-Nr. A013'857'653)  Blaue Damenbluse(Asservat-Nr. A013'857'664)  Blauer BH (Asservat-Nr. A013'857'675)

- 4 -  Blaue Jeans (Asservat-Nr. A013'857'686) werden der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtige Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernich- tet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

9. Die unter der Polis-G. Nr. 80634679 und unter der Polis-G. Nr. 78017024 gelagerten sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 22'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

7. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

5. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 18'275.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 45'694.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass er bereits vier Akontozahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 45'694.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) erhalten hat.

- 5 -

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

16. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 mit Fr. 6'195.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 19'812.90 Gutachten; Fr. 980.00 Auslagen Polizei; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 45'694.25 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 18'275.50 amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 25'000.00 unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1; Fr. 6'195.90 unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 210155; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 220003 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden amtlichen Verteidigungen und der Vertretungen der beiden Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen und der Vertretungen der beiden Privatklä- gerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 209 S. 1)

1. Das angefochtene Urteil sei in den Dispositiv-Ziff. 1 al. 1 und 2, 3–7, 10–12 und 18 aufzuheben.

2. Stattdessen sei der Berufungskläger von den Vorwürfen der Vergewalti- gung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen.

3. Für die Schuldsprüche wegen übler Nachrede und Beschimpfung (Dispositiv-Ziff. 1 al. 3 und 4) sei der Berufungskläger mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10 zu verurteilen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventua- liter sei diese auf 5 Jahre zu reduzieren.

6. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 172) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1: (Urk. 214 S. 1)

1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 (DG220083) vollumfänglich zu be- stätigen.

- 7 -

2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 sei aus der Staatskasse mit CHF 4'467.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädi- gen.

d) Der Vertretung der Privatklägerin 2: (Urk. 216)

1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 06. Juli 2020.

3. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 22. Dezember 2022 wurde dem Beschuldigten und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft gleichentags mündlich sowie der Privatklägerschaft schriftlich eröffnet (Prot. I S. 52 ff.). Der Beschuldigte meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 52). Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 und die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 Berufung anmelden (Urk. 138, Urk. 139). 1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 155/1-4) reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 27. April 2023 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein, die Staatsanwaltschaft zog die Berufung mit Eingabe vom 24. April 2023 zurück (Urk. 158, Urk. 159). Mit Eingabe der Vorinstanz wurde ferner ein berichtig-

- 8 - tes Urteil eingereicht (Urk. 163). Die Privatklägerin 1 liess sich innert Frist zur Einreichung der Berufungserklärung nicht vernehmen, weshalb auf die von ihr angemeldete Berufung mit Beschluss vom 12. Mai 2023 nicht eingetreten wurde und darüber hinaus vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen wurde (Urk. 165). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 167). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 1 verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 170, Urk. 172). Die Privatklägerin 2 erhob innert Frist Anschlussberufung (Urk. 173). Der Beschuldigte reichte am 4. Juli 2023 das aus- gefüllte Datenblatt ein (Urk. 174, Urk. 175). Mit Eingabe vom 10. August 2023 liess der Beschuldigte die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug bean- tragen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, subeventualiter unter Versetzung in den Strafvollzug (Urk. 176). Nach Einholung und Eingang der Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung (Urk. 178, Urk. 180, Urk. 181) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten mit Präsidialver- fügung vom 29. August 2023 abgewiesen und der Beschuldigte aus dem vorzeiti- gen Massnahmenvollzug wieder in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 183). 1.3 Am 2. Februar 2024 wurde auf den 3. April 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 198). Am 5. März 2024 wurde eine Besetzungsänderung bekannt gegeben (Urk. 202). Auf entsprechendes Gesuch der Privatklägerin 2 vom 19. März 2024 wurde sie von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsver- handlung entbunden (Urk. 204). 1.4 Durch das Berufungsgericht wurde am 22. Februar 2024 auf Gesuch der amtlichen Verteidigung beim Gefängnis Zürich ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 200, Urk. 201). Der Führungsbericht des Gefängnis- ses Zürich vom 1. März 2024 ging am 4. März 2024 hierorts ein (Urk. 201A). Mit Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 4. März 2024 wurde, nachdem Dispositiv-

- 9 - Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils durch das Obergericht des Kantons Zürich aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde, der vormaligen amtlichen Verteidigung eine Nachzahlung der Entschädigung zuge- sprochen und damit deren Entschädigung neu festgelegt, welcher Entscheid zu den Akten gegeben wurde (Urk. 211). Am 27. April 2023 sowie am 27. März 2024 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 161, Urk. 210). 1.5 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung reichten am 26. März 2024 die amtliche Verteidigung ihre Plädoyernotizen (Urk. 208, Urk. 209) und die unentgelt- liche Vertretung der Privatklägerin 1 ihre Honorarnoten vorab ins Recht (Urk. 205/1-2). 1.6 Am 3. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin sowie der Vertreter der Privatklägerin 2 (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 212) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 12 f.). 1.7 Infolge eines Krankheitsfalles des Vorsitzenden musste die auf den 9. April 2024 angesetzte mündliche Urteilseröffnung verschoben werden (Urk. 217, Urk. 218). Das Urteil erging am 18. Dezember 2024 und wurde den Parteien her- nach im Dispositiv schriftlich eröffnet. Gleichentags wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Strafantritt verlängert (Urk. 219, Urk. 220, Prot. II S. 25 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1 Der Beschuldigte beantragt, er sei hinsichtlich der Sexualdelikte von Schuld und Strafe freizusprechen; zudem wendet er sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme, die Anordnung einer Landesverweisung sowie gegen die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 1 al. 1 und 2 und Dispositiv-Ziffern 3-7 sowie 10-12). Schliesslich wendet er sich auch gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 18 und damit einhergehend sinngemäss auch

- 10 - gegen den Nachforderungsvorbehalt gemäss Dispositiv-Ziffer 19; vgl. Urk. 209 S. 1). Unangefochten blieben der Schuldspruch betreffend üble Nachrede und Beschimpfung (Dispositiv-Ziffer 1 al. 3 und 4), der Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Dispositiv-Ziffer 2), die Entscheide hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren bzw. Spurenträger (Dispositiv-Ziffern 8 und 9), die Regelung betreffend die Entschädigungen des aktuellen und vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen (Dispositiv-Ziffern 13-16) und die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziffer 17; vgl. Prot. II S. 12). 2.2 Die Privatklägerin 2 beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 16'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2020 (Dispositiv-Ziffern 1 und 12; Urk. 216). 2.3 Über Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils wurde – wie voranste- hend erwähnt – mit Nachtragsurteil der Vorinstanz vom 4. März 2024 neu befunden, nachdem Dispositiv-Ziffer 14 mit Verfügung vom 29. Januar 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Angelegenheit zurückgewiesen wurde (Urk. 211). 2.4 Damit ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 al. 3 und 4 sowie der Dispositiv-Ziffern 2, 8, 9, 13 und 15-17 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar.

- 11 - 3.2 Auch die Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen bzw. der Auskunftspersonen und der Zeuginnen und Zeugen sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden.

4. Beweisanträge und -ergänzungen und Prozessuales 4.1 Die Parteien stellten keine Beweisanträge. 4.2 Eine Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren erweist sich ferner angesichts der von den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren erstellten Videoaufnahmen, welche einen profunden und unmittelbaren Eindruck der Privat- klägerinnen und ihrer Aussagen erlauben, als nicht notwendig. Dies wurde denn entsprechend auch von keiner Partei beantragt. 4.3 Die Strafsache erweist sich vor diesem Hintergrund als spruchreif. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.4 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt

1. Allgemeine Grundlagen 1.1 Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in der Anklageschrift vom 13. April 2022 erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, beinhaltend mehrere sexuelle Übergriffe des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen gemäss Anklage-

- 12 - abschnitt 2 und 3 des Dossiers 1 (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Urk. D1/23/6 S. 3 f.) sowie des Dossiers 2 (sexuelle Nötigung; Urk. D1/23/6 S. 4 f.). Auf diese wird in der Folge einzeln eingegangen werden. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen mit den Privat- klägerinnen seit Beginn der Untersuchung durchwegs ab. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich selbige rechtsgenügend erstellen lassen. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 1.3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erleb- nishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorge- nommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitäts- merkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsge- schichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persön-

- 13 - liche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftig- keitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hin- reichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 1.3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 1.4 Beweismittel 1.4.1 Wie die Vorinstanz richtig feststellte, dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen als Beweismittel (vgl. Urk. 157 S. 13 ff. und S. 28 f.; Urk. D1/6/1, Urk. D1/6/3, Urk. D1/6/6-9, Urk. D1/6/10-12 = Urk. D2/4/1-3, Urk. D1/6/14-15, Prot. I S. 23 ff. und Urk. 212; Urk. D1/7/1, Urk. D1/7/4-5; Urk. D2/5/1-3). Daneben liegen die Aussagen mehrerer Zeuginnen und Zeugen (Urk. D1/8/1, Urk. D1/8/3, Urk. D1/8/5-6, Urk. D1/8/11-12), ein Gutachten und der Laborbericht zu den im Genitalbereich der Privatklägerin 1 erhobenen DNA-Spuren (Urk. D1/10/18-19), ein Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin 1 des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2021 (Urk. D1/10/20), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2021 sowie zwei ärztliche Berichte zur Blutalkoho-

- 14 - lanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. September 2021 und vom 11. Fe- bruar 2022, alle betreffend die Privatklägerin 1, im Recht (Urk. D1/10/24, Urk. D1/20/26 und Urk. D1/10/28). Betreffend die Privatklägerin 2 liegen ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom

22. Juli 2020 sowie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung vom 8. September 2020 vor (Urk. D2/7/6, Urk. D2/8/1). Es wird bei den einzelnen Anklagesachverhalten auf die für den entsprechenden Sachverhalt massgeblichen Beweismittel eingegangen. 1.4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen sowie der Zeugen und Zeuginnen soweit von Relevanz umfassend und korrekt wiedergegeben sowie überzeugend gewürdigt (Urk. 157 S. 14 ff.). Darauf kann bereits vorab verwiesen werden.

2. Anklagedossier 1: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1 Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird hinsichtlich Dossier 1 vorgeworfen, er habe die stark alko- holisierte und psychisch angeschlagene Privatklägerin 1 am Abend des 7. Juli 2021 an der D._____-strasse angetroffen und daraufhin zu ihrem Wohnort begleitet. In der Wohnung habe er – nach erstmaligem Geschlechtsverkehr (nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens) – den Kopf der Privatklägerin 1 nach unten gedrückt, damit sie seinen Penis in den Mund nehmen und ihn oral befriedi- gen würde. Die Privatklägerin 1 habe sich gegen den oralen Geschlechtsverkehr zur Wehr gesetzt, sodass der Beschuldigte seinen Penis bloss kurz in den Mund der Privatklägerin 1 habe einführen können. Danach sei der Beschuldigte erneut mit dem Penis vaginal in die Privatklägerin 1 eingedrungen, während sich diese dagegen gewehrt habe, indem sie versucht habe, sich wegzudrehen. Der Beschul- digte habe sie festgehalten und sich mit seinem Gewicht auf sie abgestützt und den Geschlechtsverkehr trotz Gegenwehr der Privatklägerin 1 vollzogen. Der Beschul- digte habe dabei mehrmals "Schätzeli, dir gefällt es doch auch. Es ist so schön." gesagt, woraufhin die Privatklägerin 1 "nein, nein" entgegnet habe. Nichts desto

- 15 - trotz habe der Beschuldigte mehrfach wiederholt, dass es ihr doch auch gefalle und es so schön sei. Schliesslich habe die Privatklägerin 1 mehrmals zum Beschuldig- ten gesagt, dass sie die Polizei rufen werde, wenn er nicht gehen würde, worauf der Beschuldigte sich angezogen und die Wohnung verlassen habe (Urk. D1/23/6 S. 2 ff.). 2.2 Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, die Privatklägerin 1 getroffen, mit ihr in deren Wohnung gegangen und daselbst mehrfach mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er macht jedoch geltend, dies sei einvernehmlich geschehen. Darüber hinaus habe kein Oralverkehr wie vorgeworfen stattgefunden (Urk. D1/6/1 S. 5, Urk. D1/6/6 S. 2; Prot. I S. 24, Urk. 212 S. 8 ff.). Entsprechend ist zu prüfen, ob der im Berufungsverfahren verbleibende, in Frage stehende Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann. 2.3 Erstellung Sachverhalt 2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hinsichtlich der Vorgeschichte und der äusseren Abläufe in der Wohnung der Privatklägerin 1 bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte aufgrund der Androhung der Privatklägerin 1, die Polizei zu rufen, zwar nicht gänzlich deckungs- gleich, aber in den massgeblichen Belangen übereinstimmend ausfielen, was bereits von der Vorinstanz korrekt dargestellt wurde (Urk. 157 S. 15 ff.). Diese Abläufe geben entsprechend zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf die Frage zu fokussieren, ob der Geschlechtsverkehr uneinvernehmlich bzw. erzwungen war und ob der Beschul- digte darüber hinaus den Kopf der Privatklägerin 1 hinunter zu seinem Geschlechts- teil drückte und sein Glied in den Mund der Privatklägerin einführte. 2.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl insgesamt als auch konkret zu den erwähnten relevanten Aspekten der Anklage ohne erkennbare Übertreibungen, sachlich und durchaus selbstkritisch ausfielen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. So räumte die Privatklägerin ein,

- 16 - wenig Gegenwehr geleistet zu haben und daher unsicher gewesen zu sein, ob es sich überhaupt um eine Vergewaltigung gehandelt habe (Urk. D1/7/1 S. 8 ff.). Stimmig erscheint damit einhergehend das von ihr geschilderte anfängliche Zögern, überhaupt zur Polizei zu gehen, weshalb sie sich erst einen Tag später im Spital untersuchen liess (Urk. D1/10/20 S. 1). Ferner schilderte sie den Oralverkehr zurückhaltend als "nicht lange, vielleicht vier oder fünf Bewegungen insgesamt (Urk. D1/7/1 S. 5). Die Privatklägerin differenzierte darüber hinaus stets sehr genau, ob sie etwas klar, nur schwammig oder gar nicht in Erinnerung hatte, so etwa, wenn sie einräumte, gar nicht mehr zu wissen, wie sie entkleidet worden sei (Urk. D1/7/1 S. 3), oder erklärte, nur blass in Erinnerung zu haben, wie sie nach Hause bzw. in die Wohnung gekommen seien (Urk. D1/7/1 S. 2, Urk. D1/7/4 S. 4). Umso glaubhafter wirken vor diesem Hintergrund die exakten, klar und dezidiert deponierten Angaben, namentlich hinsichtlich ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr ("nein, nein" entgegnen, Kopf abdrehen, Beine zusammenkneifen, Körper winden; vgl. Urk. D1/7/1 S. 3 und 5, Urk. D1/7/4 S. 11 f. und 13 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 22 und 24) hat die Privatklägerin lebens- nah und deutlich geschildert, dass sie ihren Unwillen implizit sowie nonverbal bereits zum Oralverkehr gezeigt hat. Die äusseren Handlungsabläufe vermochte die Privatklägerin 1 stets mit inneren Vorgängen, namentlich eigenen, sehr individuellen Gedanken und Gefühlen zu verknüpfen, was zusätzlich für die Authentizität derselben spricht. So schilderte sie etwa, wie sie nicht habe schreien können und sich gefühlt habe, wie einmal, als sie fast ertrunken sei und ihre Stimme in gleicher Weise versagt habe. Zudem habe sie sich gefragt, was die Nachbarn denken könnten. Sie habe versucht, das Beste aus der Situation zu machen (Urk. D1/7/1 S. 5 f.). Auf der Videoaufnahme der Befragung vom 1. September 2021 (Urk. D1/7/4) ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefallene die Privatklägerin 1 mitnahm, sie stark emotional belastete und dennoch bemüht war, gefasst und neutral auszusagen. Theatralik oder Übertreibungen fehlen sowohl verbal inhaltlich als auch betreffend das äussere Verhalten der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/7/4b). Dies spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Depositionen. Schliesslich ist

- 17 - auch anzumerken, dass sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte nach deren übereinstimmenden Aussagen erst in der fraglichen Nacht getroffen und sich vorher nicht gekannt hatten. Damit ist auch kein Motiv für Falschbelastungen seitens der Privatklägerin 1 ersichtlich. Ferner sind ihre Darstellungen auch durchaus mit dem Ergebnis der körperlichen Untersuchung in Einklang zu bringen: Dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin 1 vom 2. August 2021 zufolge wurden bei der Privat- klägerin 1 an der linken Halsseite, ca. 6.5 cm rumpfabwärts des linken Ohres, eine ca. 2,5 x 1 cm messende, in Halslängsachse orientierte, rote, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung und in der Mitte davon drei dunkelrote, punkt- förmige, scharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbungen festgestellt. Der Bluterguss an der linken Halsseite sei als relativ frisch anzusehen und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang zu bringen. Er stelle die Folge stumpfer Gewalt dar und könne aufgrund der Morphologie und der Lokalisation ein sogenanntes Saughämatom ("Knutschfleck") sein (Urk. D1/10/22 S. 3 f.). Auch die ärztlich festgestellten vaginalen Verletzungen der Privatklägerin 1 im Gut- achten vom 2. August 2021 (Urk. D1/10/20 S. 4) stützten, wenn sie auch allein für sich die Frage nicht zu klären vermögen, ob der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich war oder nicht, so doch zumindest die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach ihre Vagina nicht feucht gewesen sei und daher unangenehme Reibung und Schmerzen entstanden seien bzw. der Beschuldigte zuerst Schwierigkeiten beim Eindringen gehabt habe (er habe "geribscht" auf der Seite, da er nicht von Anfang an reingekommen sei, sie wisse noch, dass es weh getan habe; Urk. D1/7/4 S. 13 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach ein sanfter, liebevoller Akt stattgefunden habe und die Vagina der Privatklägerin 1 nass gewesen sei (Urk. D1/6/6 S. 10, Prot. I S. 24), stehen hingegen dem im Gutachten festgehalte- nen Verletzungsbild im Intimbereich eher entgegen. Die Privatklägerin 1 sagte aus, sie habe dem Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs sodann gesagt, sie könne nicht mehr respektive er solle aufhören, wobei er dann von ihr abgelassen habe. Wenn die Verteidigung daraus ableiten will, dass die Privatklägerin vorher beim Geschlechtsverkehr mehr oder

- 18 - weniger mitgemacht habe und der Beschuldigte sofort aufhörte, als sie ihm klar zu verstehen gegeben habe, dass sie nicht mehr könne (Urk. 126 S. 12, Urk. 209 S. 15 ff. und 24 f.), greift dies zu kurz. Die Tatsache, dass er offenbar nach dieser Inter- vention der Privatklägerin 1 von ihr abliess, lässt zunächst keinesfalls den Schluss dahingehend zu, dass vorher einvernehmlicher Geschlechtsverkehr oder zumin- dest keine Gegenwehr der Privatklägerin 1 stattgefunden hätte. Vielmehr stehen die Aussagen, wonach die Privatklägerin bereits vorher mehrfach "nein" gesagt hat, im Raum. Darüber hinaus kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte einzig auf die Äusserung der Privatklägerin 1, nicht mehr zu können, von ihr abliess. Vielmehr war damit gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 ein körperliches Weg- stossen sowie die Androhung verbunden, die Polizei zu rufen (vgl. Urk. D1/7/1 S. 5). Entsprechend lassen sich aus dieser Schilderung der Privatklägerin 1 entge- gen den Ausführungen der Verteidigung keine für den Beschuldigten entlastenden Umstände herauslesen. Soweit sich ferner Diskrepanzen der Privatklägerin 1 hinsichtlich ihres behaupteten Trinkverhaltens am nämlichen Abend und dem festgestellten Blutalkoholgehalt ergeben, namentlich die von der Privatklägerin angegebene Trinkmenge den be- achtlichen, rückgerechneten Wert von rund 4,3‰ keinesfalls zu erklären vermag

– wie es auch die Verteidigung betonte (Urk. 209 S. 7) –, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ein unglaubhaftes Aussageverhalten hinsichtlich der Trink- menge nicht per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum massgeblichen Kernge- schehen zu schmälern vermögen und darüber hinaus eine Relativierung der Trink- menge angesichts sozialer Scham bzw. Angst vor Stigmatisierung durchaus erklär- bar scheint. Im Übrigen geht auch die Verteidigung selbst von einer Alkoholisierung der Privatklägerin 1 aus (vgl. Urk. 209 S. 7 und S. 26). Ohne Belang erscheint in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Verteidigung, dass andere re- spektive die meisten Menschen mit einer Alkoholintoxikation von zwei Gewichts- promillen einen komplexen Ablauf von Ereignissen nicht mehr zusammenhängend schildern könnten (Urk. 209 S. 8), zumal dies der Privatklägerin 1 gerade gelungen ist.

- 19 - Schliesslich weist die Verteidigung auf verschiedene Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 1, insbesondere betreffend den ersten Geschlechtsverkehr, hin und leitet hieraus ab, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 insgesamt wenig glaubhaft sei (Urk. 209 S. 6 ff.). Wenn die Vertei- digung diesbezüglich auf diverse Divergenzen der Schilderungen der Privatkläge- rin 1, namentlich betreffend das Entkleiden, das Auftauchen von Schmerzen sowie die verbale Abwehr, hinweist (vgl. Urk. 209 S. 8 ff.), verkennt sie, dass die Privat- klägerin 1 sehr glaubhaft von zwei unterschiedlichen Stadien des Rausches und Bewusstseins berichtet hat – davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus – und betreffend die erste Phase des Geschehens selbst erklärt hat, quasi in Schock- starre bzw. ohne genaue Erinnerung zu sein. Der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung (betreffend den ersten Geschlechtsverkehr) erfolgte sodann auch infolge der unterschiedlichen Ausführungen respektive vagen Erinne- rungen der Privatklägerin 1 darüber, ob sie in der ersten Phase im Stande war, Gegenwehr zu leisten (vgl. Urk. 157 S. 20 f.), was nicht zuletzt angesichts der fest- gestellten Alkoholisierung sehr plausibel erscheint. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung freigesprochen wurde, lässt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 20) – nichts zugunsten des Beschuldigten für eine spätere Tatphase, insbesondere nicht ein freiwilliges, einvernehmliches Handeln der Privatklägerin, ableiten. Ferner lässt sich deswegen auch kein Rückschluss auf die nachfolgenden Handlungsabläufe des Oralverkehrs und zweiten Geschlechtsverkehrs, welche heute zu beurteilen sind, ziehen. Viel- mehr macht die Privatklägerin 1 bei diesen sodann genauere Erinnerungen sowie ein im Vergleich zur Anfangsphase quasi wiedererlangtes Bewusstsein geltend. In dieser Phase vermag – wie gezeigt – das Aussageverhalten der Privatklägerin 1

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 14 ff.) – denn auch durch- wegs zu überzeugen. Damit sind die Aussagen der Privatklägerin 1, welche das Fundament der massge- blichen, heute zu beurteilenden Anklageinhalte betreffend Dossier 1 bilden, mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen.

- 20 - 2.3.3 Wenn auch die einvernommenen Zeugen, namentlich E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____, naturgemäss zum relevanten Tathergang keine Aussagen tätigen konnten, so ist ergänzend dennoch darauf zu verweisen, dass diese glaubhaft erklärten, die Privatklägerin habe ihnen von einem sexuellen Über- griff in dieser Nacht berichtet (Urk. D1/8/1 S. 6, Urk. D1/8/3 S. 4, Urk. D1/8/5 S. 4, Urk. D1/8/6 S. 3 f., Urk. D1/8/12 S. 3). Die Zeugen F._____, G._____ und I._____ bestätigten darüber hinaus, mit der Privatklägerin 1 am Folgetag Kontakt gehabt zu haben, wobei diese unsicher gewesen sei und gezögert habe, etwas zu unterneh- men (Urk. D1/8/3 S. 5 ff., Urk. D1/8/5 S. 5, Urk. D1/8/12 S. 5). Diese glaubhaft geschilderten Verhaltensweisen nach der Tat sprechen für den Wahrheitsgehalt der von der Privatklägerin 1 deponierten Schilderungen der sexuellen Übergriffe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es nicht relevant, ob die Privat- klägerin 1 von "Vergewaltigung" oder "sexuellem Übergriff" sprach (vgl. Urk. 209 S. 5 f. und S. 18 ff.), handelt es sich dabei doch um fachliche Unterscheidungen, welche im juristischen Kontext allenfalls von Belang sind, jedenfalls aber nicht in privaten Konversationen unter juristischen Laien. 2.3.4 Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten weit weniger Überzeugungskraft zu entfalten. Mit der Vorinstanz ist über die bereits erwähnte Diskrepanz des vaginalen Verletzungsbildes der Privatklägerin 1 zum vom Beschuldigten geschilderten Geschlechtsverkehr hinaus festzustellen, dass seine Depositionen verschiedentlich realitätsfremd ausfielen. So etwa, wenn er schil- derte, die Privatklägerin habe aktiv mitgewirkt, das Geschehen genossen und ihn gleichwohl, quasi aus dem Nichts unter Androhung von Polizei aus der Wohnung gedrängt (Urk. D1/6/6 S. 3 ff.). Ebenso unglaubhaft erscheint es, dass er bei jedem einzelnen Kleidungsstück nachgefragt haben will, ob er es ausziehen dürfe (Urk. D1/6/6 S. 3). Auch die an der Berufungsverhandlung geschilderte Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe auf der Strasse noch ihren Namen genannt, sei nüchtern gewesen und habe dann aber erst zwei Stunden später, nach aktivem Mitwirken und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, wieder gesprochen und ihn unvermittelt unter Androhung, die Polizei zu rufen, aus der Wohnung ver- wiesen (Urk. 212 S. 9 ff. und S. 14), erscheint völlig realitätsfern und unglaubhaft. In der Schilderung des eigentlichen Geschlechtsaktes hielt sich der Beschuldigte

- 21 - sodann eher lapidar und vermochte vor allem pauschale, klischiert wirkende Aus- sagen zu deponierten, etwa, es sei dreimal zum Geschlechtsverkehr gekommen, es habe ihr gefallen, sie sei nass gewesen (Urk. D1/6/6 S. 3). Insgesamt ist der Vorinstanz entsprechend beizupflichten, dass die Validität der Depositionen der Beschuldigten deutlich unter der Überzeugungskraft der Aussa- gen der Privatklägerin 1 liegen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 157 S. 15, S. 19 f., 22 und S. 25 f.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen derart unglaubhaft aus, dass nicht einmal die Verteidigung auf diese einging (vgl. Urk. 209 insb. S. 4 f.; Prot. II S. 23). Ferner hat die Verteidigung diverse Aussagen der Privatklägerin 1, welche diese zu unter- schiedlichen Phasen des Geschehens in der fraglichen Nacht machte, namentlich solche im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schändung und solche zu den weiteren Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, vermischt, um angebliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 aufzuzeigen. Wie bereits vorstehend erwähnt hat die Privatklägerin unterschiedliche Phasen der Trunkenheit und des Bewusstseinszustandes geschildert. Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass es bei der Würdigung von Vier-Augen-Delikten nicht um die Eruierung einer "Entweder-Oder-Situation" geht (vgl. Urk. 209 S. 5, vgl. auch S. 28 und Prot. II S. 23). Vorliegend führt jedoch nicht die Tatsache, dass die Aussagen des Beschuldigten in keiner Weise überzeugen, dazu, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen ist: Dies erfolgt vielmehr deshalb, da sie

– wie erwogen entgegen der Verteidigung – zum massgeblichen Tatverlauf insge- samt überzeugend ausgesagt hat. 2.4. Fazit Entsprechend ist der noch zur Beurteilung stehende Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 rechtsgenügend erstellt.

- 22 -

3. Anklage Dossier 2: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er sei in der Nacht des 5. auf 6. Juni 2020 zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr mit der Privatklägerin 2, welche er zuvor an der Bushaltestelle beim Bahnhof J._____ angesprochen habe, in die Wohnung seiner Mutter gegangen, wobei er daselbst die Privatklägerin 2 plötzlich festgehalten und an der Brust und am Oberschenkel angefasst habe. Die Privatklägerin 2 habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, worauf der Beschuldigte vorerst von ihr abgelassen habe. Die Privatklägerin 2 sei dann aufgestanden, um die Wohnung zu verlassen. Der Beschuldigte habe sie jedoch davon abgehalten, indem er sie gegen die Wand gedrückt, sein Glied gegen sie gedrückt und sie zum Oralsex aufgefordert habe. Dabei habe er sie am Hand- gelenk festgehalten und ihr zwei Ohrfeigen gegen die linke Backe gegeben. Als sich die Privatklägerin 2 gegen den Oralverkehr gewehrt habe, habe der Beschul- digte versucht, die Privatklägerin dazu zu bringen, sein Glied in die Hand zu nehmen, was ebenfalls misslungen sei. Danach habe der Beschuldigte sein erigier- tes Glied aus der Hose genommen und sich selber befriedigt, wobei er die Privat- klägerin 2 dabei nach wie vor an die Wand gedrückt und deren Hals geküsst habe. Nach einer gewissen Zeit habe sich die Privatklägerin 2 losreissen können, habe ihr Telefon behändigt und gedroht, laut zu werden, um von der ebenfalls anwesen- den Mutter des Beschuldigten gehört zu werden. Der Beschuldigte habe ihr darauf- hin weiterhin den Weg versperrt und ihr zwei Kapseln, von denen er behauptet habe, es sei Ritalin gewesen, in den Hals gestopft. Erst nachdem die Privatkläge- rin 2 lauter gesagt habe, er solle sie gehen lassen, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen, sie habe ihre Sachen nehmen und die Wohnung verlassen können (Urk. D1/23/6 S. 4 f.) 3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und macht auch betreffend Dossier 2 ein einvernehmliches Handeln geltend. Diesbezüglich führte er insbesondere aus, die Privatklägerin 2 und er hätten sich bereits während des Spazierens gegenseitig

- 23 - geküsst und umarmt. Sie seien dann zu ihm gegangen, um zu kuscheln und um Sex zu haben. Die Privatklägerin 2 habe immer von Koks gesprochen, was er aber nicht gehabt habe. Daher habe er ihr zwei Ritalin gegeben, welche sie von seinen Fingern und seiner Hand gelutscht habe. Dies habe ihn erregt, weshalb er seinen Penis ausgepackt und sich einen runtergeholt habe (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 2 ff.; Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 212 S. 12 ff.). 3.3 Erstellung Sachverhalt 3.3.1 Wiederum ist festzuhalten, dass die Vorgeschichte vom Beschuldigten und der Privatklägerin 2 dahingehend übereinstimmend geschildert wurde, als man zusammen spazieren gegangen sei und später die Privatklägerin 2 aus eigenen Stücken mit dem Beschuldigten in die Wohnung der Mutter des Beschuldigten gegangen sei. In Frage steht, ob die sexuellen Handlungen in der Folge einvernehmlich oder erzwungen erfolgten. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Privatklägerin 2 die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Schilderungen äusserst spontan, geradezu eruptiv und in auf den Videoaufnahmen deutlich erkennbarer Gemüts- erregung deponierte. Entsprechend erscheinen die Aussagen weder konstruiert noch strategisch platziert, sondern aufgrund der Emotionalität ausgesprochen ungekünstelt und authentisch. Ebenso ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin keiner wahrnehmbaren Übertreibungen bediente, vielmehr einräumte, den Penis des Beschuldigten nie berührt zu haben bzw. diesen auch nicht in den Mund genommen zu haben (Urk. D2/5/1 S. 4, Urk. D2/5/2 S. 6 und S. 10). Sie vermochte den Handlungskontext und die Abfolge der Einzelhandlungen detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wobei sie auch ausgesprochen spezielle Vorkommnisse schilderte, so z.B., dass der Beschuldigte ihr zwei Ritalin in den Hals gesteckt habe (Urk. D2/5/1 S. 2, Urk. D2/5/2 S. 11 f.), was aufgrund der Originalität keinesfalls erfunden erscheint und die Depositionen glaubhaft erschei- nen lässt. Stimmig vermochte sie sich auch zum veränderten Wesen des Beschul-

- 24 - digten zu äussern, wonach er auf der Strasse einfühlsam und fast schüchtern gewirkt habe, während er in der Wohnung aggressiv und wütend aufgetreten sei, einen starren und psychopathischen Blick gehabt habe (Urk. D2/5/1 S. 5, Urk. D2/5/2 S. 11 f.). Darüber hinaus vermochte die Privatklägerin 2 die äusseren Handlungen auch emotional zu verknüpfen, legte beispielsweise sehr nachvoll- ziehbar und stimmig dar, wie sie sich dreckig, wie der letzte Abschaum gefühlt habe und den Geruch des vom Beschuldigten benutzten Parfums nicht mehr aus der Nase bekomme (Urk. D2/5/1 S. 5, Urk. D2/5/2 S. 11 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, das Aussageverhalten der Privatklägerin 2 sei widersprüchlich und unlogisch, so wenn sie beispielsweise erkläre, zwecks Auf- suchens des WC's zum Beschuldigten nach Hause gegangen zu sein, wo sie doch selbst eingeräumt habe, bereits beim Schulhaus K._____ ins Gebüsch gestuhlt zu haben (vgl. Urk. 209 S. 30 f.), so verfängt dies nicht. Gegenteils erklärte die Privat- klägerin 2 hierzu, dass sie aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung sehr oft urinieren und stuhlen müsse und im Gegensatz zum Schulhaus K._____ habe es nachher auf der Strasse kein Gebüsch gehabt, weshalb sie zum Beschuldigten aufs WC habe gehen wollen (Urk. D2/5/1 S. 6), vermochte also darzulegen, weshalb sie sich so verhielt. Ferner ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch nicht unlogisch bzw. realitätsfremd, dass sie sich danach noch ins Zimmer des Beschuldigten begab, herrschte doch auch gemäss Darstellung der Privatklägerin 2 zu diesem Zeitpunkt ein freundliches Einvernehmen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 noch ins Zimmer des Beschuldigten ging, nachdem sie das WC ausgesucht hatte (vgl. Urk. 209 S. 30 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 157 S. 29) ist ausserdem nicht ersichtlich, dass die Privat- klägerin 2 irgendwelche Motive zur Falschbelastung hätte. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 aus einem (Rechtfertigungs-)Druck ihrem Ehemann gegenüber, aus Scham vor ihrem Suchtverhalten oder aus Rachegefühlen den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt haben soll (vgl. hierzu die Vorbringen der Verteidigung in Urk. 209 S. 29 f.). Es ist zwar richtig, dass die Privatklägerin von Stress bzw. Streit mit ihrem Ehemann berichtete. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass

- 25 - sie aufgrund des Vorgefallenen Druck von Seiten ihres Ehemannes gehabt haben soll, zumal sie ihrem Ehemann aus freien Stücken vom Vorgefallenen in der frag- lichen Nacht erzählt und der Ehemann ihr gar nicht geglaubt habe (Urk. D2/5/1 S. 6). Ausserdem erschliesst sich auch nicht, dass die Privatklägerin aus einem Suchtdruck zum Beschuldigten gegangen sein sollte (vgl. Urk. 209 S. 29 und S. 34), zumal auch die Verteidigung selbst anerkannte, dass Ritalin weder betäu- bend noch beruhigend wirke (Urk. 209 S. 34). Ferner würde auch ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 sei aus Suchtdruck mit ihm in die Wohnung gegangen, um dort Stimulanzien zu konsumieren (vgl. Urk. 209 S. 34; Urk. D1/6/11= Urk. D2/4/2 S. 2 f., Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 3), ein solches Motiv nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin in der Folge innerhalb der Wohnung die sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht gewollt hätte. Letztlich ist auch unbegründet, weshalb die Privatklägerin 2 Rachegefühle gegen- über dem Beschuldigten gehegt haben soll, wenn die Handlungen in der fraglichen Nacht doch – wie vom Beschuldigten behauptet – einvernehmlich gewesen seien. Soweit die Verteidigung ferner auf diverse Widersprüchlichkeiten hinwies, welche sie in der Schilderung des Handlungsablaufs durch die Privatklägerin 2 verortete (vgl. Urk. 209 S. 30 ff.), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das zur Anzeige gebrachte Geschehen ausgesprochen dynamisch, ja geradezu chaotisch war und darüber hinaus zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme der Privatkläge- rin 2 mehrere Wochen verstrichen. Dass sich vor diesem Hintergrund gewisse Divergenzen in den Schilderungen ergeben, erscheint nicht nur erklärbar, sondern zeigt darüber hinaus, dass die Privatklägerin spontan und unmittelbar aussagte und sich gerade keine taktische Geschichte zurecht gelegt hatte. Die von der Vertei- digung dabei konkret genannten Abweichungen, so beispielweise, dass die Privatklägerin 2 zuerst geschildert habe, der Beschuldigte habe sie aufs Bett geworfen (Urk. D2/5/1 S. 4), während sie später erklärt habe, sie sei auf dem Sofa gesessen und auf einmal auf dem Bauch gelegen (Urk. D2/5/2 S. 5) oder sie habe erst bei der zweiten Einvernahme von Ohrfeigen gesprochen, sind ferner nicht in dem Sinne auffällig, als dass sie die zum Kerngeschehen sehr überzeugenden Depositionen ernstlich in Zweifel zu ziehen vermöchten. Hinsichtlich der Ohrfeigen ist zudem korrigierend einzuwenden, dass selbige durch die Privatklägerin 2 bereits

- 26 - bei der Polizei geschildert und somit keineswegs "nachgeschoben" wurden (vgl. Urk. D2/8/1 S. 2; vgl. auch den Polizeirapport vom 6. Juni 2020 in Urk. D2/1 S. 4). Auch beim Umstand, dass das Verabreichen der Ritalinkügelchen von der Privatklägerin 2 nicht minutiös und punktgenau im Handlungsablauf geschildert werden konnte, vermag daran nichts zu ändern. Der Schluss der Vorinstanz, dass bei dieser Schilderung vor allem die Originalität der Aussage für deren Wahrheits- gehalt spricht, ist – wie bereits vorstehend dargetan – ungeschmälert zu bestätigen. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des IRM zur kör- perlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 vom 8. September 2020 Hautverände- rungen an den Extremitäten festgestellt wurden, welche gemäss Gutachten mit der von der Privatklägerin 2 geschilderten Auseinandersetzung in Einklang gebracht werden können (vgl. Urk. D2/8/1 S. 4). Insgesamt und mit der Vorinstanz sind entsprechend die Aussagen der Privatklä- gerin 2 als glaubhaft zu beurteilen. 3.3.3 Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich der Vorgänge betreffend Dossier 2 nicht zu überzeugen. Wenn auch seine Schilderungen nicht per se als lebensfremd einzustufen sind, namentlich durchaus denkbar erschiene, dass sich die Privatklägerin 2 mit ihm zwecks sexueller Hand- lungen in dessen Wohnung begeben hätte, erscheinen seine Depositionen zum Ablauf derselben nicht glaubhaft. Insbesondere die von ihm geschilderte Verhal- tensweise der Privatklägerin 2, namentlich, dass sie ihn nicht auf den Mund geküsst und weggeschaut habe, als er sich selbst befriedigte habe (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 3 und S. 5), bzw. in einer späteren Version, dass sie ihm bei der Selbstbefriedigung zugeschaut und dabei immer gelächelt habe (Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 7 f.), scheinen stereotyp, unrealistisch und im Gesamtkontext nicht stimmig. Wenig realistisch erscheint ferner die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 sei – obwohl gemäss seiner Version sämtliche Handlungen einver- nehmlich erfolgten und die Privatklägerin selbige genossen habe – sofort aufge- standen und gegangen, nachdem er gekommen sei (Urk. D1/6/11 = Urk. D2/4/2 S. 5). Ebenso erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm das Ritalin von den Händen geleckt habe (Urk. D1/6/12 = Urk. D2/4/3 S. 4,

- 27 - Urk. 212 S. 13), konstruiert und passt sich wenig kohärent in den von ihm darüber hinaus dargetanen Kontext ein. Zudem lässt sich ein freiwilliges Einnehmen der Kügelchen entgegen der Verteidigung keineswegs mit der Substanzabhängigkeit der Privatklägerin 2 erklären: Weder verschaffen Ritalinpräparate einem Konsu- menten Rauschzustände, noch entfalten Einzelkügelchen aus einer Kapsel über- haupt eine nennenswerte Wirkung. Wiederum ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Aussagen des Beschul- digten unglaubhaft wirken und jedenfalls im Vergleich zu den Depositionen der Privatklägerin 2 eine massgeblich geringere Qualität aufweisen. 3.4 Fazit Aufgrund der glaubhaften und entsprechend überzeugenden Aussagen der Privat- klägerin 2 verbleiben keinerlei massgeblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 ist entsprechend rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das verbleibend zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht in Dossier 1 als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und in Dossier 2 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. So ist gemäss erstelltem Sachverhalt in Dossier 1 der Beischlaf vollzogen worden, wobei dieser gegen den verbal und durch Abwen- den des Körpers manifestierten Willen der Privatklägerin 1 kraft körperlicher Über- legenheit – er stützte sich mit seinem Gewicht auf der Privatklägerin 1 ab und hielt diese an der Schulter fest – erzwungen worden ist. Darüber hinaus erzwang der Beschuldigte durch gewaltsames Hinunterdrücken des Kopfes der Privatklägerin 1 und gegen deren erkennbaren Willen Oralverkehr.

- 28 - Hinsichtlich der Gewaltanwendung genügt es, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzt, als zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment und ist er dem Opfer physisch über- legen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (vgl. BSK StGB-PHILIPP MAIER, Art. 189 N 22 m.w.H.). Dieses Mass an Gewalt ist in casu entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 209 S. 38 ff.) sowohl hinsichtlich der vaginalen Penetration als auch hinsichtlich des Oralverkehrs angewendet worden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 209 S. 38 f.) stellen in der vorliegenden Konstel- lation der erzwungene Oralverkehr und der anschliessend erzwungene Beischlaf zwei unterschiedliche Handlungen dar, womit (echte) Realkonkurrenz zwischen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung vorliegt. Betreffend Dossier 2 hielt der Beschuldigte die Privatklägerin 2 gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach fest und wandte entsprechend ebenfalls körperliche Gewalt an. Dass es sich bei den vollzogenen Handlungen, namentlich dem Anfassen der Brust und des Oberschenkels sowie dem Pressen des Penis gegen den Körper der Privatklägerin 2, ebenso dem Küssen des Halses der Privatklägerin 2, um Hand- lungen sexueller Natur handelte, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Bei den vollzogenen Handlungen des Beschuldigten handelte es sich um ein dynamisches und schnelles Vorgehen, weshalb diesbezüglich von einer Handlungseinheit aus- zugehen ist. Aufgrund der Reaktion Privatklägerinnen 1 und 2, namentlich dem körperlichen Widerstand und der verbalen Gegenwehr, war ihm hierbei bewusst, dass er sich über ihren gegenteiligen Willen hinwegsetzte und nahm dies zumindest in Kauf, handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 209 S. 18, S. 27 und S. 36 f.) ist bei beiden Vorgängen angesichts der Reaktionen der Privatklägerinnen, insbesondere den mehrfach geäusserten "Nein"-Rufen sowie dem Abwenden und Entwinden, ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte in einem Sachverhaltsirrtum hätte befinden bzw. von einvernehm- lichen Sexualhandlungen hätte ausgehen können.

- 29 - Der Beschuldigte hat sich demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Die Vertretung der Privatklägerin 2 macht darüber hinaus, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, der Anklagesachverhalt sei auch als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu würdigen (Urk. 216 und Prot. II S. 18 f.). Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass in der Anklageschrift kein entspre- chender innerer Sachverhalt umschrieben ist. Darüber hinaus lässt sich mangels Zeitangaben nicht erstellen, dass die von Lehre und Rechtsprechung verlangte qualifizierte Dauer der Freiheitsbeschränkung vorlag. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht.

3. Pro memoriam ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch betreffend Dossier 5 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB bereits in Rechtskraft erwachsen ist. IV. Sanktion

1. Grundsätze der Strafzumessung Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 157 S. 35 ff.). Anzumerken ist zudem, dass mangels zusätzlicher Verurteilung des Beschuldigten, wie von der Privatklägerin 2 beantragt (Urk. 216 und Prot. II S. 18 f.), bei der Strafzumessung der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" zu beachten ist. Die Verteidigung hat einen Freispruch beantragt und sich nicht zur Sanktion geäussert (vgl. Urk. 209).

2. Strafrahmen / Gesamtstrafenbildung

- 30 - Mit der Vorinstanz eröffnet sich vorliegend ausgehend vom schwersten Delikt, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Gründe, welche ein Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens geböten, sind nicht ersichtlich. Korrekt hat die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen, dass mit den zwei sexuellen Nötigungsvorgängen, welche Taten aufgrund des Verschuldens ebenfalls ausschliesslich mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden ist, während für die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe auszufällen sind. Hierbei hat sie ferner ebenso korrekt darauf hingewiesen, dass die üble Nachrede aufgrund der höheren Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen die Einsatzstrafe bildet.

3. Strafzumessung in concreto 3.1 Einsatzstrafe Vergewaltigung 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht übermässige Gewalt anwendete, die Privatklägerin 1 aber durchaus Verletzungen im Vaginalbereich davon trug, auch wenn diese nicht gravierend waren. Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Verkehr ungeschützt war, was die zusätzliche Sorge und Gefahr von gesundheitlichen Folgen massiv erhöhte. Die Begehung der Tat in der Wohnung der Privatklägerin und damit inner- halb von deren Schutzbereich ist als zusätzlich traumatisierend zu beurteilen und entsprechend erschwerend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte blieb darüber hinaus über längere Zeit in der Wohnung der Privatklägerin 1 und liess erst von ihr ab, nachdem sie mit der Polizei drohte. Zugunsten des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt berücksichtigt, dass die Gewalteinwirkung primär mit dem eigenem Gewicht des Beschuldigten erfolgt ist und nicht etwa mit Schlägen oder anderer überschiessender Gewalt. Das objektive Tatverschulden als insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu erachten. Angemessen erscheint angesichts dieser Beurteilung eine Sanktion in Höhe von ca. 42 Monaten Freiheitsstrafe.

- 31 - 3.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht konkret geplant hat, sondern sie spontan erfolgte. Nicht spontan erscheint hierbei aber mit der Vorinstanz die Opferwahl, namentlich das Ansprechen einer alkoholisierten und damit in ihrer Reaktionsfähig- keit und dem Vermögen, Gegenwehr zu leisten, beeinträchtigten Person. Das hin- sichtlich der Opferauswahl planmässige Verhalten wurde bereits im forensischen Abklärungsbericht vom 6. Juni 2018 in Bezug auf frühere Vorfälle beschrieben (Urk. D1/9/3/1 S. 108, Urk. D1/9/1/27 S. 42) und wiederholt sich – wie zu zeigen sein wird – auch bei der Privatklägerin 2 in vorliegendem Verfahren. Ein Zufall ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen. Die gutachterlich festgestellte mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit bei nicht tangierter Schuldeinsichtsfähigkeit aufgrund einer paranoiden schizophrenen Störung (ICD-10: F20.0) sowie Abhängigkeit von Stimulanzien (ICD-10: F15.2) und Cannabis (ICD10: F12.2), welche umfassend, schlüssig und nachvollziehbar dar- gestellt wurde (vgl. Gutachten vom 12. Mai 2021 sowie Ergänzungsgutachten vom

20. Januar 2022 in Urk. D1/9/1/27a S. 93 ff. und Urk. D1/9/1/94 insb. S. 49 ff.), führt zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren Grad und damit zu einer merklichen Verminderung der subjektiven Tatschwere. Insgesamt ist damit die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Tatschwere in massgeblichem Umfang zu relativeren. 3.1.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 22 Monaten trägt sämtlichen genannten Aspekten angemessen Rechnung und ist zu bestätigen. 3.2. Asperation: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einerseits zu berücksichtigen, dass Oralverkehr eine ausgesprochen intime Handlung darstellt, welche – sofern nicht freiwillig praktiziert – eine massive Grenzüberschreitung darstellt und erfahrungs- gemäss für das Opfer besonders schwer erträglich ist. Zudem wandte der Beschul- digte durchaus beträchtliche Kraft auf, um die Privatklägerin gegen seinen Penis zu drücken. Andererseits wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass der erzwun- gene Oralverkehr zeitlich nur sehr kurz gedauert hat. Insgesamt ist das objektive

- 32 - Tatverschulden in Korrektur der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei separater Beurteilung erschiene eine Freiheitsstrafe in Höhe von ca. 30 Monaten der objektiven Tatschwere angemessen. 3.2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist auf die Ausführungen zur subjekti- ven Tatschwere bei der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu ver- weisen. 3.2.3 Insgesamt erschiene bei separater Sanktionierung unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und hierbei insbesondere der verminderten Schuld- fähigkeit eine Strafhöhe einer Freiheitsstrafe von ca. 16 Monaten angemessen. Unter Nachachtung des Asperationsprinzips sowie angesichts der engen Sachver- haltsverflochtenheit mit der Vergewaltigung erscheint eine Erhöhung der Einsatz- strafe um zehn Monate auf 32 Monate angemessen. 3.3 Asperation: Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privat- klägerin 2 erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an der Brust und den Oberschenkeln berührt, sein Glied gegen den Körper der Privat- klägerin 2 gepresst und ihren Kopf gegen sein entblösstes und erigiertes Glied gedrückt habe, wobei er die Privatklägerin 2 am Handgelenk festgehalten, ihr zwei Ohrfeigen gegeben sowie sie gegen die Wand gedrückt, ihren Hals geküsst, sich vor ihr selbst befriedigt und schliesslich zwei Ritalinkapseln in ihren Hals gestopft habe. Wiewohl bei separater Betrachtung die beschriebenen Handlungen mögli- cherweise nicht gravierend wären, sei doch in der Gesamtbetrachtung die Privat- klägerin 2 innert kürzester Zeit mit Nötigungshandlungen regelrecht eingedeckt worden, was zu ihrer kompletten Überforderung geführt habe. Angesichts dessen sei die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu werten (Urk. 157 S. 39 f.). Dieser Schluss ist zu relativieren. Richtig ist, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin auf mehreren Ebenen bedrängte. Verschuldensmässig ins Gewicht fällt dabei aber insbesondere, dass der Beschuldigte das Überraschungsmoment sowie seine situative Überlegenheit aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin 2 bei ihm

- 33 - zu Hause war, ausnutze sowie die Privatklägerin 2 schlug. Darüber hinaus ist keine überschiessende Gewaltanwendung gegeben. Der Übergriff beinhaltete in sexuel- ler Hinsicht primär das Anfassen der Brust und des Oberschenkels und das Küssen auf den Hals, was innerhalb des denkbaren Spektrums von sexuellen Nötigungs- handlungen als noch leicht zu beurteilen ist. Darauf hinzuweisen ist im Weiteren, dass die Masturbation des Beschuldigten vor der Privatklägerin zwar im Gesamt- kontext erschwerend hinzukommt, indessen aber keine sexuelle Nötigungshand- lung an der Privatklägerin selbst beinhaltete. Eine Berührung mit dem Penis des Beschuldigten fand darüber hinaus zu keiner Zeit statt, weder mit der Hand noch mit dem Mund. Das Verschulden ist vor diesem Hintergrund im noch leichten Spek- trum zu verorten. 3.3.2 Zur subjektiven Tatschwere kann betreffend die Auswahl des Opfers und die Impulsivität auf das bereits hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Merklich verschuldensrelativierend ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die subjektive Tatkomponente ist gestützt darauf als leicht zu beurteilen und relativiert die objektive Tatkomponente deutlich. 3.3.3 In separater Beurteilung wäre angesichts des Tatverschuldens eine Einsatz- strafe einer Freiheitsstrafe von rund zwölf Monaten angemessen. Unter Anwen- dung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate auf 40 Monate angezeigt. 3.4 Täterkomponente 3.4.1 Betreffend die Biographie und den persönlichen Werdegang des Beschuldig- ten kann vollumfänglich auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 157 S. 41), massgebliche Änderungen der Lebensumstände sind seit der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht eingetreten. 3.4.2 Der Beschuldigte ist vorbestraft (Urk. 161, Urk. 210). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2014 wurde er wegen Drohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt.

- 34 - Zudem erging am 15. Mai 2018 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat, mit welchem der Beschuldigte wegen Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt wurde. 3.4.3 Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Lebenslauf der Beschuldigten durch frühe Erkrankung und Verbeiständung nicht einfach gewesen sei (Urk. 157 S. 42), ist zwar zutreffend. Dieser Umstand vermag aber letztlich keine (zusätz- liche) Relevanz hinsichtlich des Verschuldens im Rahmen der Täterkomponente zu entfalten, wurde der psychischen Krankheit doch bereits im Rahmen des subjek- tiven Tatverschuldens angemessen strafreduzierend Rechnung getragen. Die Vorstrafen, welche nicht einschlägig sind und im Strafbefehlsverfahren mit relativ geringen Strafen geahndet wurden, sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Erhöhung der Strafe um einen Monat. 3.4.4 Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich, nament- lich war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entsprechend auch keine Reue. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten. In Nachachtung des Verschlechterungsgebotes ist die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestätigen. 3.5 Einsatzstrafe betr. üble Nachrede 3.5.1 Was die objektive Tatschwere angeht, ist massgeblich, dass die tatbeständ- lichen diffamierenden Äusserungen zwar ausgesprochen grob und primitiv erschei- nen, indessen nicht in Anwesenheit der Privatklägerin 1 fielen und der Beschuldigte darüber hinaus im Rahmen eines "Rundumschlags" praktisch sämtliche Ver- fahrensbeteiligten mit abschätzigen und beleidigenden Verbalien bedachte, was die individuelle Einzelaussage an Gewicht verlieren lässt. Nichts desto trotz sind die Äusserungen auch nicht zu bagatellisieren. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als leicht. 3.5.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einvernahmen eine schwere

- 35 - formale Denkstörung mit ausgeprägter Denkzerfahrenheit und Sprunghaftigkeit hatte (vgl. Urk. D1/9/1/94 S. 22) sowie als im mittleren Grade vermindert schuld- fähig zu beurteilen ist. Die subjektive Tatschwere ist damit als sehr leicht zu beur- teilen und relativiert die objektive Tatschwere entsprechend. 3.5.3 Damit kann insgesamt betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einem leichten bis sehr leichten Verschulden aus- gegangen werden, die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen erscheint angemessen. 3.6 Asperation: Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.6.1 Sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf das bereits im Rahmen der Beurteilung der üblen Nachrede Erwogene verwiesen werden. 3.6.2 Gesamthaft kann vor diesem Hintergrund ebenfalls von einem leichten bis sehr leichten Verschulden ausgegangen werden, eine Geldstrafe von zehn Tages- sätzen bei separater Beurteilung erscheint angemessen, ebenso eine Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Tagessätzen unter Nachachtung des Asperations- prinzips. 3.6.3 Es resultiert damit eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen für die Tat- komponente. 3.7 Täterkomponente 3.7.1 Zur Biographie der Beschuldigten gilt das bereits vorstehend unter Ziff. 3.4 Erwogene, sie ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.7.2 Betreffend die Vorstrafen kann ebenfalls auf die vorstehenden Erörterungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.4.2). 3.7.3 Der Beschuldigte ist hinsichtlich der üblen Nachrede und der Beschimpfun- gen geständig, wobei das Tatverhalten vor Zeugen und insbesondere vor den Straf-

- 36 - verfolgungsbehörden stattfand und protokolliert worden war. Dem Geständnis kommt vor diesem Hintergrund keine eigenständige Bedeutung zu. Indessen ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich mit einem Brief (Urk. D1/13/24) und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 26 f.) entschuldigte. 3.7.4 Die Vorstrafen sowie die Reue halten sich in etwa die Waage, womit sich die Täterkomponente insgesamt nicht auf die Strafe auswirkt. 3.8 Tagessatzhöhe Der Beurteilung der Vorinstanz, wonach angesichts der finanziell prekären Lage des Beschuldigten als Empfänger von IV- und Ergänzungsleistungen eine minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angezeigt ist, kann ohne Weiterungen gefolgt werden. 3.9 Fazit Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von 40 Monaten sowie mit einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Mass- nahmenvollzugs von insgesamt 1027 Tagen steht nichts entgegen. V. Vollzug der Strafe

1. Der Vollzug der festgesetzten Freiheitsstrafe von 40 Monaten kann nur unbe- dingt erfolgen (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

2. Betreffend die Geldstrafe ist ein bedingter Vollzug ebenfalls als ausgeschlos- sen zu beurteilen, weist doch der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aus, wobei bereits diese Geldstrafen unbedingt ausgesprochen worden waren (Urk. 161, Urk. 210). Zudem ist gutachterlich überzeugend festgehalten, dass ein hohes Risiko hinsichtlich erneuter Übergriffe gegenüber Frauen bestehe (Urk. D1/9/1/94 S. 51), womit dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss. Die Geldstrafe ist demzufolge ebenfalls zu vollziehen.

- 37 - VI. Stationäre Massnahme

1. Ausgangslage 1.1 In Nachfolge des Antrages der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ordnete die Vorinstanz eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) unter Aufschub des Strafvollzuges an (Urk. 157 S. 43 ff. und S. 65). 1.2 Der Beschuldigte liess im erstinstanzlichen Verfahren sowie vor Berufungs- verfahren einen Freispruch beantragen und dementsprechend keinen Antrag zur allfälligen Anordnung einer stationären Massnahme stellen. Der Beschuldigte trat am 30. Januar 2023 gestützt auf die vorgängig hierzu er- gangene Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Januar 2023 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (Urk. 146, Urk. 148, Urk. 176). Am 10. August 2023 liess er durch seinen Verteidiger die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvoll- zug beantragen, da diverse konfliktbehaftete Vorkommnisse mit Insassen sowie mit Pflege- und Aufsichtspersonal seine Gesundheit bzw. sein physisches und psychisches Befinden beeinträchtigen würden (Urk. 176). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Umstände in Sicher- heitshaft zurückversetzt (Urk. 183). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nicht mehr freiwillig in eine stationäre Massnahme und lieber wieder ins Gefängnis gehen zu wollen (Urk. 212 S. 2 f. und S. 5). Zum vorzeitigen Massnahmenvollzug berichtete der Beschuldigte, dass er die Massnahme als eine sehr schwierige Zeit empfand. Er sei geschlagen und an ein Bett fixiert worden. Aus seiner Sicht sei es bei seiner Behandlung nur um die Medikamenteneinnahme gegangen (Urk. 212 S. 2 und S. 4).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen

- 38 - (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Mass- nahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anord- nung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).

3. Würdigung 3.1 Wie bereits die Vorinstanz korrekt wiedergab, leidet der Beschuldigte gemäss Gutachten vom 12. Mai 2021 an einer psychotischen Erkrankung mit schwerer Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung (Urk. D1/9/1/27a S. 71). Zudem lasse sich eine Abhängigkeit mit regelmässigem Konsum von Cannabis und Stimulanzien sowie ein gelegentlicher schädlicher Gebrauch von Kokain bestätigen (Urk. D1/9/1/27a S. 72). Diese Störungen seien für die angelasteten Delikte (im vorliegenden Dossier 2) in einem wesentlichen kausalen Zusammenhang, sodass es ohne diese Störungen wahrscheinlich nicht zu solchen Straftaten gekommen wäre (Urk. D1/9/1/27a S. 96). Es bestehe aufgrund der fortbestehenden psychotischen Symptomatik, vor allem mit Beein- trächtigungswahn, schweren formalen Beeinträchtigungen des kritischen Denk- vermögens, damit einhergehenden affektiven Störungen vor allem in Form von

- 39 - impulsiver aggressiver Reizbarkeit und des anhaltenden Konsums von Stimulan- zien und Cannabis beim Beschuldigten ein hohes Risiko, erneut gegen Frauen Handlungen zu begehen, die von sexueller Belästigung bis hin zur sexuellen Nötigung und zum erzwungen Vollzug von sexuellen Aktivitäten reichen könnten. Nur eine stationäre Behandlung sei sehr wahrscheinlich aussichtsreich, in einem absehbaren Zeitraum eine Rückbildung vor allem der psychotischen Krankheits- symptome und damit auch eine anhaltende Reduzierung des Risikos erneuter Straftaten zu erreichen. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass aufgrund des Schweregrades und der bisherigen zu geringen Beeinflussbarkeit der psychoti- schen Erkrankung des Beschuldigten sämtliche (ambulante und stationäre) Behandlungsversuche nach kurzen Klinikaufenthalten gescheitert seien (Urk. D1/9/1/27a S. 97 und 99). Der Gutachter ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte sich anfänglich einer der Intensität der ambulanten Therapie hinaus- gehenden Behandlung widersetzen werde, zumal er bis anhin nicht bereit gewesen sei, sich einer intensiven und umfassenden Behandlung zu unterziehen. Die Mitwirkung des Beschuldigten hänge davon ab, ob nach einer wirksamen psychia- trischen Behandlung und mithin bei Rückbildung des wahnhaften Beeinträchti- gungserlebens und Wiedererlangung der kritischen Denkfähigkeit der Beschuldigte in der Lage sein werde, die Vorteile seines Mitwirkens und des Nutzens einer stationären Therapie zu erkennen (Urk. D1/9/1/27a S. 98). Dem Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2022 kann ferner mit der Vorinstanz entnommen werden, dass an der Diagnose der schwergradigen paranoiden schizophrenen Störung und der Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabis fest- zuhalten sei (Urk. D1/9/1/94 S. 49 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr gebe es keine Änderungen zur gutachterlichen Beurteilung vom 12. Mai 2021 (Urk. D1/9/1/94 S. 51). Die Vorwürfe betreffend Dossier 1 seien ganz überwiegend begünstigt durch die aufgrund der psychotischen Erkrankung bedingte ausgeprägte Enthem- mung sexueller Impulse mit impulsiver Durchsetzungsbereitschaft eines sexuellen Bedürfnisses und fehlender Fähigkeit eines Perspektivenwechsels aufgrund der psychotischen Grunderkrankung (Urk. D1/9/1/94 S. 52). Ebenso werde an der Aussage festgehalten, dass einzig eine stationäre Massnahme aussichtsreich sei, in einem absehbaren Zeitraum von voraussichtlich nicht unter zwei Jahren eine

- 40 - anhaltenden Rückbildung der psychotischen Krankheitssymptome und damit auch eine Reduzierung des Risikos erneuter Straftaten zu erreichen (Urk. D1/9/1/94 S. 52). Was die Massnahmenwilligkeit angeht, führt der Gutachter auch aus, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterziehen. Nach den Angaben des Beschuldigten in der psychiatrischen Untersuchung sei er hierzu lediglich bereit, um Haft zu vermeiden. Es bestehe seinerseits weder eine Einsicht in die Art und den Schweregrad der psychotischen Erkrankung, noch in die Notwendigkeit einer intensiven stationären Behandlung. Grundsätzlich könne auch gegen seinen Willen eine solche Behandlung mit Erfolg durchgeführt werden, da gerade bei psychotischen Erkrankungen nach Eintritt einer Besserung aufgrund wirksamer Medikation und in einem wohlwollenden, resozialisierenden Behandlungsrahmen die Betroffenen sehr häufig schliesslich den Nutzen ihrer Mitwirkung in einer solchen Massnahmen erkennen würden (Urk. D1/9/1/94 S. 53). 3.2 In den fachärztlichen Gutachten erkannten die Gutachter demnach beim Be- schuldigten aufgrund dessen langjähriger und schwerer psychischen Erkrankung (einer paranoiden schizophrenen Störung und einer Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabis) sowie einer hohen Rückfallgefahr eine Massnahmenindikation (Urk. D1/9/1/27a S. 93 ff., Urk. D1/9/1/94 S. 49 ff.). Zur Massnahmenfähigkeit führten die Gutachter an, dass eine Therapiemöglichkeit auch gegen den Willen des Beschuldigten gegeben sei; eine adäquate Behandlung würde die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Delikte mutmasslich vermindern (Urk. D1/9/1/27a S. 96 f., Urk. 1/9/1/94 S. 52; Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Ferner stellten die Gutachter ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten fest (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). 3.3 Der bisherige Verlauf – erstmals wurden im Jahr 2004 stationäre und ambu- lante Behandlungen dokumentiert (vgl. Urk. D1/9/1/27a S. 17 ff. und S. 58) – zeigt, dass sämtliche Behandlungsversuche, auch trotz Etablierung einer seit 2018 regel- mässig ambulant erfolgenden, antipsychotischen Depotinjektion, gescheitert sind und ein Behandlungserfolg ausblieb. Aufgrund der Chronifizierung, des Schwere- grades und der Komplexität der psychischen Störungen des Beschuldigten sei es

- 41 - gemäss Gutachten auch angesichts der trotz vielfach versuchten stationären Be- einflussungen des Krankheitsverlaufs nie zu einer annähernd ausreichenden Rück- bildung der schweren psychotischen Symptomatik gekommen (Urk. D1/9/1/27a S. 93 f. und 96 f., Urk. D1/9/1/94 S. 50). Trotzdem erkannten die Gutachter eine Therapiefähigkeit (Urk. D1/9/1/27a S. 96 f., Urk. 1/9/1/94 S. 52). Eine Therapie- motivation, geschweige denn ein Therapieerfolg konnten nie, auch im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht, erarbeitet werden. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es bei seinem stationären Aufent- halt nur um die Medikation gegangen sei, welche er jedoch auch im Gefängnis weiter einnehmen könne und eingenommen habe (Urk. 212 S. 4). Die letzte gescheiterte stationäre Behandlung des Beschuldigten erscheint somit auch nicht deliktsfokussiert, sondern hauptsächlich medikamentös erfolgt zu sein. Es konnte weder ein Behandlungserfolg erzielt werden, noch ist ein solcher – angesichts der Chronifizierung und des Schweregrades der psychischen Störungen des Beschul- digten – in der näheren Zukunft zu erwarten. Somit ist bereits die von den Gutach- tern attestierte Massnahmenfähigkeit im Sinne von Art. 59 StGB höchst fraglich. Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Massnahme, die Massnahmen- willigkeit, ist beim Beschuldigten hingegen sodann komplett inexistent. Davon gingen beide Gutachten aus (Urk. D1/9/1/27a S. 98, Urk. D1/9/1/94 S. 53). So führten beide Gutachter übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu unterziehen. Gegen- über einem Gutachter gab der Beschuldigte an, sich einzig der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, um Haft zu vermeiden (vgl. Urk. D1/9/1/94 S. 53). Nachdem der Beschuldigte im August 2023 nach rund sieben Monaten die vorzei- tige stationäre Massnahme wieder abgebrochen hat, bekräftigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert, nicht mehr freiwillig in eine stationäre Mass- nahme zu gehen und nun die Gefängnisstrafe zu bevorzugen (Urk. 212 S. 2 und S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte eine Massnahme dezidiert ablehnt, kann ihm keine Kooperationsbereitschaft und Massnahmenwilligkeit attestiert werden.

- 42 - 3.4 Somit ist vorliegend die gesetzliche Massnahmenvoraussetzung der Mass- nahmenbedürftigkeit erfüllt, diejenige der Massnahmenfähigkeit gutachterlich bejaht, jedoch äusserst fraglich und schliesslich diejenige der Massnahmenbereit- schaft respektive -willigkeit in optima forma und auch zukünftig dauernd nicht erfüllt. Folglich ist für den Beschuldigten heute keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Für eine ambulante Massnahme liegt kein formeller Antrag vor. Ebenfalls fände eine solche auch in den Gutachten keine Stütze. VII. Landesverweisung

1. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Landesver- weisung im Allgemeinen sowie zur vorliegenden Katalogtat verwiesen werden (Urk. 157 S. 49 ff.). Es ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

2. Der Beschuldigte liess diesbezüglich im Berufungsverfahren beantragen, dass im Falle eines Schuldspruches von einer Landesverweisung abzusehen und eventualiter diese auf fünf Jahre zu reduzieren sei (Urk. 209 S. 1). Die Verteidigung führte dazu aus, dass der Beschuldigte als schwerer persönlicher Härtefall zu bezeichnen sei; der Beschuldigte sei als Dreizehnjähriger als Flüchtlingskind in der Schweiz aufgewachsen, habe aufgrund des Flüchtlingsstatus keinen Bezug zur Türkei gehabt und pflege auch heute keine persönlichen Beziehungen zu Leuten, die in der Türkei leben. Sein ganzes Leben und alle seine Beziehungen seien an die Schweiz gebunden (Prot. II S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte – im Widerspruch zum gestellten Antrag und zu den gemachten Ausführungen der Verteidigung – aus, er möchte seine Strafe im Gefängnis absitzen und dann in die Türkei ausreisen (Urk. 212 S. 5). Auch auf erneute Nachfrage bekräftigte der Beschuldigte, dass er in der Schweiz nicht mehr leben könne, da er mehrfach als Sexualtäter beschimpft und abgestempelt worden sei und er daher nicht mehr hier bleibe. Wenn es schlecht komme, würde er wieder in die Türkei gehen (Urk. 212 S. 6 f.).

- 43 -

3. Der heute 42-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und kam 1995, im Alter von 13 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz. Gemäss der beige- zogenen Migrationsakten war er anfänglich ein anerkannter Flüchtling, hat jedoch im November 2003 auf diesen Status freiwillig verzichtet (Urk. D1/19/13 act. 1 S. 1 f.). Die massgeblichen Jahre der Adoleszenz verbrachte der Beschuldigten hier in der Schweiz und beherrscht entsprechend die Sprache fliessend. Er hat hier die Sekundarschule A sowie ein Wiederholungsjahr besucht, indessen nachher keine Lehrstelle gefunden und keine Ausbildung abgeschlossen. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Gemäss seinen Angaben sind die engsten Bezugspersonen des Beschuldigten, namentlich seine Eltern und sein Bruder, in der Schweiz wohnhaft, wobei ein enge Bindung einzig zu seiner Mutter zu bestehen scheint.

4. Der Beschuldigte ist darüber hinaus weder sozial noch wirtschaftliche in der Schweiz integriert. Er ist nicht erwerbstätig und bezieht IV- sowie Ergänzungsleis- tungen des Sozialamtes. Mit Ausnahme seiner Familie und weniger Freunde, pflegt der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben keine Kontakte. Mit der Vorinstanz ist damit darauf zu verweisen, dass einzig gestützt auf die lange Verweildauer in der Schweiz kein Härtefall begründet werden kann. Erforderlich wären vielmehr intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019). Wie gesehen liegen solche nicht vor. Damit ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Prot. II S. 14) – ein Härtefall zu verneinen.

5. Selbst wenn denn aber ein solcher bejaht werden würde, musste im Rahmen einer Interessensabwägung angesichts der Schwere des Verschuldens sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Katalogtaten begangen hat und eine hohe Rückfallgefahr für weitere ähnlich gelagerte Delikte aufweist, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher gewichtet werden, als das persönliche Inter- esse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen scheint der Beschuldigte nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe eine Rückkehr in die Türkei zu planen (Urk. 212 S. 5 und S. 7).

- 44 -

6. Zufolge vorstehender Ausführungen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts des Verschuldens, der Höhe der Strafe und in Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere Katalogtaten vorliegen, mit der Vorinstanz auf zehn Jahre festzu- setzen ist.

7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraus- setzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbeson- dere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Begehung von Sexualdelik- ten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, wobei allein der Tatbestand der Vergewaltigung bereits mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem ist zumindest aktuell – wie gesehen – von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Entsprechend ist die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS auszuschreiben.

- 45 - VIII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Aus- führungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 157 S. 55 und S. 58 f.). 2.1 Soweit die Privatklägerin 1 die Zusprechung von Schadenersatz dem Grund- satz nach verlangt, dass der Schaden aus dem Vorfall gemäss Dossier 1 noch nicht endgültig bezifferbar sei, ist dem Begehren mit der Vorinstanz zu entsprechen, erscheint doch evident, dass aufgrund der Taten bei der Privatklägerin 1 Gesund- heitskosten entstehen, wobei die Therapien noch nicht abgeschlossen und demzu- folge auch die endgültigen Kosten noch nicht abschätzbar sind. 2.2 Darüber hinaus wurde der Privatklägerin 1 vorinstanzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2021 zugesprochen, wobei diesbezüglich insbesondere auf die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte massive seelische Unbill, namentlich eine Verschlechterung der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, hingewiesen wurde, ebenso auf den schwankenden Genesungsverlauf und den damit einhergehenden nach wie vor bestehenden hohen Leidensdruck. Schliesslich verwies die Vorinstanz auch auf die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin 1, für welche die Sexualstraftaten des Beschuldigten adäquat ursächlich seien. Insgesamt sei von einer massiven Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1 auszugehen (Urk. 157 S. 58 ff.). Diesen Ausführungen kann ohne Einschränkungen gefolgt werden. Der Privat- klägerin 1 ist demzufolge eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2021 zuzusprechen.

3. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin 2 ist mit der Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Vorbringen des Vertreters der Privatklägerin 2 festzuhalten, dass der erstellte Sachverhalt gemäss Anklagedossier 2 offensichtlich eine gravierende Verletzung der seelischen Unversehrtheit der Privatklägerin 2 darstellte, wobei nebst den sexuellen Übergriffen auch das Versperren des Flucht-

- 46 - wegs sowie das zwangsmässige Verabreichen der beiden Ritalintabletten erschwe- rend zu berücksichtigen ist. Die vorinstanzlich festgesetzte Genuugtung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Juni 2020 erscheint als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen verhältnismässig. Der von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Genugtuungsanspruch ist entsprechend im Umfang von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Juni 2020 zuzusprechen. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen, zumal der Vertreter der Privatklägerin 2 auch nicht substantiiert geltend machte, was die Folgen und die Schwere der erlittenen Unbill der Privat- klägerin 2 ausmachte. Der Vertreter führte diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung einzig aus, dass er ausgehend von einer Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– unter Beachtung von genugtuungserhöhenden Aspekten auf die Summe von Fr. 16'000.– gekommen sei (Prot. II S. 19 f.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 18 und 19) ist ausgangs- gemäss zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Auch die Privatklägerin 2 unterliegt mit ihrer Anschluss- berufung grossmehrheitlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen.

3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren an- hand der eingereichten Honorarnote (Urk. 213) mit Fr. 20'204.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Auf-

- 47 - wendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und im verbleibenden 1/10 der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. 4.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'467.80 (= Fr. 953.80 + Fr. 3'514.–; inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 205/1 und Urk. 215/3). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4.2 Nachdem die Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren nicht mehr unentgeltlich vertreten ist und der Vertreter der Privatklägerin 2 für seine Aufwendungen explizit keine Entschädigung geltend machte (vgl. Urk. 204 S. 3, Prot. II S. 16 und S. 23), erübrigt sich die Frage einer Prozessentschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen

- 48 - 3.-7. (…)

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. April 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände:  Weisse Socken (Asservat-Nr. A013'857'642)  Graues Jäckchen (Asservat-Nr. A013'857'653)  Blaue Damenbluse(Asservat-Nr. A013'857'664)  Blauer BH (Asservat-Nr. A013'857'675)  Blaue Jeans (Asservat-Nr. A013'857'686) werden der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Der Privatklägerin 2 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtige Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

9. Die unter der Polis-G. Nr. 80634679 und unter der Polis-G. Nr. 78017024 gelagerten sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet. 10.-12. (…)

13. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 18'275.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. (…)

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 1 mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 mit Fr. 6'195.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 49 -

17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 19'812.90 Gutachten; Fr. 980.00 Auslagen Polizei; Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 45'694.25 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 18'275.50 amtliche Verteidigung (RA X1._____); Fr. 25'000.00 unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1; Fr. 6'195.90 unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 210155; Fr. 1'200.00 Kosten Beschluss des Obergerichts UB 220003 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.-19. (…)

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, sowie  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1027 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 50 -

4. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 22'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7 % Fr. 20'204.95 resp. 8.1 % MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Bar- Fr. 4'467.80 auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin 2 auferlegt.

- 51 -

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen und im verbleibenden 1/10 der Privatklägerin 2 auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

14. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden dem Beschuldigten auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt, unter Beilage der Haftverfügung) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin 1 den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 52 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. 0Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber