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SB230242

Schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-08-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklageschrift Gemäss der Anklageschrift (Urk. 79, Hauptdossier 1) sei es am 11. Septem- ber 2020, um circa 01.00 Uhr, unmittelbar vor dem I._____ auf dem J._____- platz zwischen den Privatklägern B._____ und C._____ auf der einen Seite und den fünf Beschuldigten A._____, D._____, F._____, G._____ und E._____ auf der anderen Seite zu einer zunächst verbal geführten Auseinan- dersetzung gekommen. In der Folge seien die Beschuldigten auf die ihnen unbekannten Privatkläger zugegangen und hätten diese mit Fäusten, Fuss- tritten, einem Skateboard und teilweise auch mit einem Messer gegen den Oberkörper, die Extremitäten und den Kopf traktiert. Dabei sei der Privatkläger B._____ durch einen Schlag mit einem Skateboard auf den Boden gefallen und zu keiner Abwehr mehr fähig gewesen. Die Beschuldigten hätten ihn mit Fusstritten, Faustschlägen und einem weiteren Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf und den Oberkörper malträtiert. Der Privatkläger B._____ habe einen Schädelbruch, eine Hirnblutung, einen verschobenen Nasenbein- bruch und weitere Verletzungen erlitten. Er sei lange arbeitsunfähig gewesen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Dem Privatklä- ger C._____ seien eine Schnittverletzung am linken Handrücken, diverse Hä- matome und weitere Verletzungen zugefügt worden. Die Verletzungen seien lebensbedrohlich gewesen. Sie hätten teilweise stark geblutet und notfallmäs- sig im Universitätsspital Zürich versorgt werden müssen. Der Beschuldigten A._____ seien folgende Gewaltakte zuzuordnen:

- ein wuchtiger Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf des Privat- klägers B._____, wodurch dieser zu Fall gekommen sei

- ein wuchtiger Schlag mit einem Skateboard auf den Oberkörper / Kopf des Privatklägers B._____, als dieser wehrlos am Boden gelegen sei

- mindestens ein Schlag mit dem Skateboard gegen den rechten Unter- arm des Privatklägers C._____

- ein Schnitt mit einer nicht näher bekannten Messerklinge in den linken Handrücken des Privatklägers C._____

- 12 - Die Beschuldigte habe um die Möglichkeit der eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen gewusst und habe beides zumindest in Kauf genom- men. Des Weiteren sei es der Beschuldigten bewusst gewesen, dass sich auch die Mitbeschuldigten an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hätten und dass die von ihnen ausgeübten Gewalttätigkeiten geeignet gewe- sen seien, die Opfer teilweise schwer und bleibend zu verletzen. Dies habe die Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen.

2. Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel (Urk. 142 S. 17-21, 28-29) und legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung rechtskonform dar (Urk. 142 S. 28). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Aussagen der befragten Personen von vorneherein als zweifelhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 142 S. 29-31). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in erster Linie der mate- rielle Gehalt der Aussagen massgebend ist (Urk. 142 S. 31). Abklärungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen wären nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Auskunftsperson bestünden, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet wären, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Aussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Dafür gibt es vorliegend, wie gesagt, keine Anhaltspunkte. 2.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz gelten folgende Elemente des äusseren Anklagesachverhalts als erstellt: Die Privatkläger B._____ und C._____ seien an dem in der Anklageschrift genannten Ort und zu der in der Anklageschrift genannten Zeit von einer Gruppe von Personen angegriffen worden (Urk. 142, insb. S. 109-111, 122-

- 13 - 124). Bei der besagten Auseinandersetzung hätten die Privatkläger eine Reihe von Verletzungen erlitten, die in der Anklageschrift detailliert aufgelistet seien (Urk. 142 S. 40-41). Die Privatkläger seien nicht lebensgefährlich ver- letzt worden, jedoch wäre laut einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustands möglich gewesen (Urk. 142 S. 32, 34). Die Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere die Kopfverletzungen des Privatklägers B._____ und die Schnitt- und Stichverlet- zungen des Privatklägers C._____) deuteten darauf hin, dass mit heftiger Ge- walt gegen die Privatkläger vorgegangen worden sei (Urk. 142 S. 41). Auf der Täterseite habe es sich um A._____ und vier mitbeschuldigte Perso- nen (D._____, E._____, F._____, G._____) gehandelt. Jeder der fünf Be- schuldigten habe zugegeben, bei der Auseinandersetzung einen Tatbeitrag geleistet zu haben, und jeder habe die anderen Beschuldigten auf die eine oder andere Art belastet (Urk. 142 S. 105-108). Der Privatkläger B._____ habe sich zur Zeit des Vorfalls in einem schweren Rauschzustand befunden (Urk. 142 S. 33-34, 41-42) und auch der Privatklä- ger C._____ sei unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (Urk. 142 S. 34-35, 42). Bei der Beschuldigten A._____ habe aufgrund des Umstands, dass diese erst am 21. September 2020 verhaftet worden sei, ein allfälliger Alkohol- oder Drogenkonsum nicht ermittelt werden können (Urk. 142 S. 42). Die Privatkläger hätten sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung passiv (B._____) resp. rein abwehrend (C._____) verhalten (Urk. 142 S. 108-109, 123). 2.3 Die Beschuldigte stellte diesen letztgenannten Punkt in Abrede. Ihr Verteidi- ger machte vor Vorinstanz geltend, der Privatkläger B._____ habe die Be- schuldigte bedrängt. Gemäss den Aussagen von unbeteiligten Tatzeugen hät- ten sie und die ehemals Mitbeschuldigte K._____ empört darauf hingewiesen, dass B._____ sie belästigt habe. Der Zeuge L._____ habe beschrieben, wie B._____ seine Hose heruntergezogen habe und zu den beiden Frauen ge- gangen und teilweise ganz nah an sie herangetreten sei (Urk. 125 S. 23). In

- 14 - der Folge habe die Beschuldigte Angst vor dem Privatkläger C._____ bekom- men. Sie habe das Messer in der Hoffnung hervorgeholt, dass er zurückwei- chen würde. Dieser habe sich ihr jedoch genähert und dabei gegrinst. Sie habe durch "Wischbewegungen" mit dem Messer Abstand zu halten versucht, was misslungen sei, ihr aber nicht angelastet werden könne (Urk. 125 S. 28). 2.4 Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft (Urk. 142 S. 108, 148). Zwar sagte der Zeuge L._____ aus, dass der Privat- kläger B._____ seine Hosen heruntergezogen habe und auf die Leute zuge- gangen sei. Dies habe der Privatkläger aber getan, weil er besoffen gewesen sei. Er, der Zeuge, habe dies gesehen (Urk. 1/20/1 F/A 66-67). Die Beschul- digte selbst verneinte, je gesehen zu haben, dass der Privatkläger B._____ die Hosen heruntergezogen hatte (Urk. 1/11/5 S. 21). In der Konfrontations- einvernahme gab sie zunächst zu Protokoll, der Privatkläger B._____ habe sie wegen einer Diskussion angegriffen, indem er sie an den Oberarmen ge- packt habe (Urk. 1/11/5 S. 8). Gemäss ihren darauf folgenden Aussagen sei der gewalttätige Übergriff der Tätergruppe gegen den Privatkläger B._____ bereits im Gange gewesen, als sie das Skateboard gegen dessen Brust ge- worfen habe. Dazu gab sie zu Protokoll: "Es war wirklich so, dass sie zu dritt ihn angriffen und ihn umgehauen haben. Was vorher passiert ist, weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, wie das angefangen hat. Ich habe eine Kollegin zum Tram begleitet und als ich zurückkam, war die Situation plötzlich so an- gespannt" (Urk. 1/11/5 S. 16). Die von der Verteidigung vorgetragene Be- hauptung, die Beschuldigte sei vom Privatkläger B._____ bedrängt worden, erweist sich als Schutzbehauptung. Gleiches gilt bezüglich der angeblich bedrohlichen Annäherung des Privatklä- gers C._____, welche die Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ins Spiel brachte (vgl. Urk. 1/11/5 S. 8-9). Die Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger C._____ sich lediglich verteidigt hatte, als er dem Pri- vatkläger zu Hilfe eilte und daraufhin ebenfalls tätlich angegangen wurde (M._____: Urk. 1/19/1/3 F/A 21; N._____: Urk. 1/19/2/1 F/A 23). Die ehemals Mitbeschuldigte K._____ gab zu Protokoll, die Beschuldigte A._____ habe mit

- 15 - dem Privatkläger C._____ gestritten und angedroht, ihn zu "stechen" und ihm "die Kehle aufzuschlitzen". Aus diesem Grund habe sie interveniert und die Beschuldigte A._____ aufgefordert, dies nicht zu tun (Urk. 1/17/2 F/A 50, 69). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz (Urk. 142 S. 121-122) zuzustim- men, dass die Aussage der Beschuldigten, sie habe vor dem Privatkläger C._____ Angst gehabt und mit dem Messer lediglich "Wischbewegungen" ge- macht, damit er nicht näher komme, eine reine Schutzbehauptung ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Privatkläger B._____ sich passiv verhielt und der Privatkläger C._____ sich verteidigte, ist folglich zu bestäti- gen. 2.5 Gemäss dem angefochtenen Urteil liessen sich die in der Anklageschrift de- tailliert aufgelisteten und jedem einzelnen der fünf Beschuldigten zugeordne- ten Tatbeiträge mangels übereinstimmender Aussagen nicht nachweisen. Die Beschuldigten könnten lediglich auf diejenigen Handlungen behaftet werden, die sie in den Einvernahmen zugegeben hätten. Die Beschuldigte A._____ habe zugegeben, dem Privatkläger B._____ das Skateboard ohne Schwung aus ca. zwei Meter Entfernung gegen die Brust geworfen und dem Privatklä- ger C._____ mit dem Messer in die Hand geschnitten zu haben. Darauf sei sie zu behaften. Jedoch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschuldigte A._____, wie in der Anklageschrift aufgeführt, dem Privat- kläger B._____ das Skateboard wuchtig gegen den Kopf geschlagen habe, so dass dieser zu Fall gekommen sei, und dass sie ihm einen weiteren Schlag mit dem Skateboard auf den Oberkörper oder den Kopf erteilt habe, als er wehrlos am Boden gelegen sei. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger C._____ einen Schlag mit dem Skateboard ge- gen den rechten Unterarm versetzt habe. Von dieser Beweislage sei auszu- gehen (Urk. 142 S. 131, 136, 139, 140-141). 2.6 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten und Zeugen korrekt zusammen (Urk. 155 S. 126-135, 136-139). Sie eruierte die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und setzte sich mit den inhaltlich divergie- renden Zeugenaussagen zum Ablauf des Geschehens und zu den einzelnen

- 16 - Tatbeiträgen der Beschuldigten ausführlich auseinander. Darauf kann grund- sätzlich verwiesen werden. Aufgrund des Eingeständnisses der Beschuldig- ten, das mit den Aussagen des Privatklägers C._____ in diesem Punkt über- einstimmt (Urk. D1/10/1 F/A 41), ist erstellt, dass sie diesen mit dem Messer am Handrücken schnitt. Was den Einsatz des Skateboards gegen den Privatkläger B._____ angeht, äusserte sich die ehemals Mitbeschuldigte K._____ in der ersten Einver- nahme aus Angst vor der Beschuldigten A._____ nur zurückhaltend (vgl. Urk. 142 S. 72) . In der Folge gab sie aber konstant und glaubhaft an, dass die Beschuldigte A._____ nach dem Verlassen des Tatorts im Tram bzw. beim Einsteigen ins Tram gesagt habe, sie habe "ihn" mit dem Skateboard "gekno- cked" (Urk. D1/11/1 S. 14). Die Beschuldigte A._____ sei neben ihr gewesen, als sie das gesagt habe, und habe damit das grössere Opfer, mithin den Pri- vatkläger B._____, gemeint (Urk. D1/112 S. 15). Auch der Beschuldigte F._____ gab an, im Tram gehört zu haben, dass die Beschuldigte A._____ den grösseren Geschädigten mit dem Skateboard geschlagen habe (Urk. D1/11/1 S. 5). Dies steht im Einklang damit, dass die Beschuldigte A._____ als einzige der damals involvierten Personen belastet wurde, gegen den Privatkläger B._____ mit dem Skateboard gewaltsam vorgegangen zu sein. Insbesondere die Beschuldigten F._____ und E._____ belasteten die Beschuldigte A._____, wobei deren Aussagen hinsichtlich der Art und Weise des Einsatzes des Skateboards (Schlagen, Werfen) und der Position des Pri- vatklägers B._____ (stehend, bereits liegend) divergieren (vgl. dazu Urk. 142 S. 82 f. [Aussagen E._____] und S. 91 f. [Aussagen F._____]). Die Beschuldigte A._____ gab in der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2021 selber zu, mit dem Skateboard gegen den Privatkläger B._____ vorge- gangen zu sein. In ihren Aussagen war die Beschuldigte A._____ indessen auffallend darum bemüht, ihren Tatbeitrag stark abzuschwächen. So sprach sie von einem Wurf, nicht von einem Schlag. Dieser soll überdies aus einiger Entfernung, ohne Schwung und gegen die Brust des Privatklägers B._____ erfolgt sein (Urk. D1/11/5 S. 8). Die Version der Beschuldigten A._____ steht

- 17 - jedoch im Widerspruch zu ihrer Aussage im Tram, wonach sie den Privatklä- ger B._____ mit dem Skateboard "geknocked" habe, Die Formulierung der Aussage spricht nicht für einen Wurf des Skateboards ohne Schwung aus der Distanz, sondern vielmehr für einen Schlag von einiger Intensität. Der aus dem Box- bzw. Kampfsport bekannte Begriff eines Knockouts spricht auch im alltagssprachlichen Gebrauch mehr für eine direkte Einwirkung durch einen Schlag von einiger Intensität, denn für einen Wurf eines Gegenstands. Somit ist der Anklagesachverhalt insoweit erstellt, als die Beschuldigte A._____ den Privatkläger B._____ mindestens einmal mit einiger Intensität mit dem Skateboard gegen den Brustbereich schlug. Dagegen lassen sich die in der Anklageschrift erwähnten weiteren Umstände, d.h. ob der Privatkläger B._____ zum Zeitpunkt des besagten Schlags noch stand oder bereits am Boden lag, und ob ein weiterer Schlag mit dem Skateboard gegen den Privat- kläger B._____ erfolgte, nicht erstellen. Nicht nachweisbar ist ferner, dass die Verletzungen des Privatklägers B._____ von diesem Schlag der Beschuldig- ten A._____ mit dem Skateboard herrührten. Ebenfalls nicht erstellbar ist der in der Anklageschrift aufgeführte Schlag der Beschuldigten A._____ mit dem Skateboard gegen den Unterarm des Privatklägers C._____, wobei wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 142 S. 136 f.). Da von einem Schlag und nicht von einem Wurf des Skateboards auf den Privatkläger B._____ auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die Einwendungen der Verteidigung, wonach ein solcher Wurf des Skateboards nicht von der An- klageschrift umfasst sei und das vorinstanzliche Beweisergebnis mithin gegen das Anklageprinzip verstosse (Urk. 158 Rz. 46 ff.), einzugehen. 2.7 Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen der Beschuldigten A._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 142 S. 111, 124, 140). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung beim subjektiven Tat- bestand einzugehen.

- 18 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte A._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschuldigte sei zusätzlich wegen schwe- rer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig zu sprechen. Die Verteidigung plädierte auf vollumfänglichen Freispruch.

2. Körperverletzung 2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil kommt eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht in Betracht, weil erstens der Beschuldigten A._____ nur die von ihr eingestandenen Handlungen zu- geschrieben werden könnten und weil zweitens die subjektiven Vorausset- zungen zur Annahme von Mittäterschaft nicht erfüllt seien (Urk. 142 S. 141- 144). 2.2 Das Verhältnis der Verletzungsdelikte gemäss Art. 111, 122 und 123 StGB zu Art. 134 StGB ist nicht abschliessend geklärt und teilweise umstritten (vgl. MA- EDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 12 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann dieser Punkt im vorliegenden Fall aber offen bleiben. 2.3 Ein Schuldspruch wegen eines Verletzungsdelikts, hier einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____, käme nur in Frage, wenn der Beschuldigten A._____ die Begehung des besagten Delikts hätte nachgewiesen werden können. Vorliegend können den fünf Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge – abgesehen von einem Schlag der Beschuldigten A._____ mit dem Skateboard – jedoch nicht präzise zugeschrieben werden (vgl. E. III. 2.5-2.6 hiervor). Der Beschuldigten A._____ kann, wie dargelegt, nicht nachgewiesen werden, dass ihr Tatbeitrag zu den schweren Kopfverletzungen des Privatklägers B._____ führte. Auf der

- 19 - Grundlage des erstellten Tatbeitrags lässt sich ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung somit nicht begründen. 2.4 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Begehung einer schweren Körperverlet- zung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Mittäterschaft. Hierzu berief sich die Vorinstanz auf die geltende Gerichtspraxis, wonach ein Mittäter nur inso- weit haftet, als sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung des Handelns der anderen Tatbeteiligten liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tat- plan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual- )Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; BGer, Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3; OGer/ZH, Urteile SB220337 vom

6. September 2022 E. II/2.5; SB210148 vom 12. Mai 2022 E. IV. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte A._____ habe den Ge- waltexzess ihrer Mittäter nicht voraussehen können. Insbesondere habe sie nicht voraussehen können, dass der Privatkläger B._____ auf dermassen bru- tale Art und Weise mit Tritten gegen den Kopf und Faustschlägen traktiert würde, selbst als er am Boden gelegen habe, und dass die Verletzungen der- art schwer sein würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die fünf Beschuldigten auf die eingetretenen Verletzungen der Privatkläger "hingear- beitet" und diese gebilligt hätten. Ein entsprechender gemeinsamer Tatent- schluss der fünf Beschuldigten könne nicht erstellt werden (Urk. 142 S. 144). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Beschul- digte A._____ beteiligte sich am gewaltsamen Übergriff, jedoch basierten ihre Handlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss, sondern erfolgten spontan als Antwort auf ein als provokativ aufgefasstes Verhalten des Privat- klägers B._____, und es kann aus ihrer Beteiligung nicht geschlossen werden, dass sie mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen gerechnet und diese gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte. Für den Gewaltexzess eines oder mehrerer (nicht identifizierbarer) Mitbeschuldigter muss sie nicht gera- destehen.

- 20 - Eine Verurteilung von A._____ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB fällt ausser Betracht. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen. 2.5 Die Beschuldigte gestand, den Privatkläger C._____ mit einem Messer ver- letzt zu haben. Es handelte sich um eine nicht lebensgefährliche Schnittver- letzung ohne bleibende Schädigung der betroffenen Hand, mithin um eine ein- fache Körperverletzung (Art. 123 StGB). Die Vorinstanz erachtete den Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung als vom Tatbestand des Angriffs kon- sumiert (Urk. 142 S. 146). Die Staatsanwaltschaft akzeptierte dies. Da die An- schlussberufung die Rechtskraft des Urteils nur in den angefochtenen Punk- ten hemmt und ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestra- fung wegen einfacher Körperverletzung fehlt, kommt eine Überprüfung des Urteils in diesem Punkt nicht in Betracht.

3. Angriff 3.1 Als Angriff (Art. 134 StGB) gilt die einseitige, von feindseligen Absichten ge- tragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Men- schen (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Der Tatbestand des Angriffs unterscheidet sich vom Raufhandel (Art. 133 StGB) dadurch, dass die angegriffene Person passiv bleibt oder sich rein defensiv zu schützen versucht. Wer sich tätlich wehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, macht sich aber nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Personen von einem gewaltsamen Übergriff betroffen, ist denk- bar, dass sich nur ein Teil aktiv zur Wehr setzt, andere jedoch passiv bleiben. Wird dann ein Angegriffener oder ein Dritter verletzt oder getötet, so handelt es sich im Verhältnis zum passiv bleibenden Teil um einen Angriff, im Verhält- nis zu den sich aktiv Wehrenden um einen Raufhandel. Die Annahme einer echten Konkurrenz zwischen Art. 133 und Art. 134 StGB in solchen Fällen kann jedoch nicht richtig sein, da es nämlich von den Angegriffenen abhinge und damit zufällig wäre, welche Norm und damit welche Strafdrohung zur An- wendung gelangte. Nach der vorherrschenden, von der Gerichtspraxis über-

- 21 - nommenen Lehrmeinung erscheint es daher sachgerecht, in solchen ge- mischten Fällen für die Strafbarkeit der Angreifer auf den Straftatbestand mit der höheren Strafdrohung – also Art. 134 StGB – abzustellen (OGer/ZH, Urteil SB150407 vom 24. Mai 2016 E. A.2.1b; MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 15 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 N. 43; EGE, StGB - Annotierter Kommentar, 2020, Art. 134 N. 9). Vorliegend ist erstellt, dass sich der Privatkläger B._____ beim gewalttätigen Übergriff passiv verhielt. Der Privatkläger C._____ eilte ihm zu Hilfe und wurde dabei in die Auseinandersetzung hineingezogen. C._____ verteidigte sich aktiv. Nach dem Gesagten ändert dies aber nichts daran, dass der ge- walttätige Übergriff (vorbehältlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, vgl. nachfolgend) als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und nicht als Rauf- handel gemäss Art. 133 StGB zu qualifizieren ist. 3.2 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsmerkmale des Angriffs ausführlich und gemäss der geltenden Lehre und Rechtsprechung dar (Urk. 142 S. 145-147). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend und er- gänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Angriffs vor allem Schlä- gergruppen erfassen will und deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt kon- zipiert ist (MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 4). Die Todes- oder Verletzungsfolgen eines oder mehrerer Angegriffener sind objektive Strafbarkeitsbedingungen (BGer, Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen aus- gehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten An- griff eines anderen anschliesst (BGer, Urteil 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Entsprechend ist nicht erforderlich, dass sich die Angreifer vor- her absprechen. Eine Beteiligung kann auch eine psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Personen sein (BGer, Urteil

- 22 - 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Es spielt keine Rolle, auf welche Weise signalisiert wird, dass die Gewaltausübung befürwortet und das Ansin- nen mitgetragen wird (EGE, a.a.O., Art. 134 N.3; vgl. auch BGer, Urteil 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2). Die Unterstützung der aktiven Angreifer muss aber jedenfalls über ein blosses Dabeistehen und Zuschauen hinaus- gehen, um als Beteiligung am Angriff qualifiziert zu werden (OGer ZH, Urteil SB120521 vom 11. April 2013 E. 3.4.5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Teilnahme erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale, nicht aber auf die objektiven Strafbarkeitsbedingungen der Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGer, Urteile 6B_745/2017 vom

12. März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte Teil einer Gruppe von fünf Per- sonen war, die auf den Privatkläger B._____ tätlich einwirkten und dabei er- hebliche Verletzungen entstanden (vgl. die Berufungsverfahren SB230238, SB230240 und SB230241 gegen die Mitbeschuldigten). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger C._____ dem sich passiv verhaltenden Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Die Beschuldigte A._____ schlug den Privatkläger B._____ im Zuge des Geschehens mit einem Skateboard und schnitt den Privatkläger C._____ mit einem Messer in die Hand. Zudem unterstützte sie den Angriff auf den Privatkläger B._____, indem sie mit dem Privatkläger C._____ stritt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte A._____ dadurch am Angriff aktiv beteiligte (vgl. Urk. 142 S. 146-147). Dabei ist unerheblich, ob die Handlungen der Beschul- digten A._____ für die schweren Verletzungen von B._____ kausal waren, da die Körperverletzungsfolge eine objektive Strafbarkeitsbedingung ist. Die Beschuldigte A._____ schlug den Privatkläger B._____ entgegen dem Eventualstandpunkt der Verteidigung (Prot. II S. 73) mit dem Skateboard mit Absicht. Sie war sich bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt gegen B._____ auszuüben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dies unzweideu- tig an den Aussagen der Beschuldigten zulasten der Mitbeschuldigten erken-

- 23 - nen (Urk. 142 S. 148). Ob die Beschuldigte den Privatkläger C._____ absicht- lich in die Hand schnitt oder ob dies, wie sie geltend machte (vgl. Urk. 125 S. 28), unabsichtlich beim Herumfuchteln mit dem Messer geschah, spielt keine Rolle. Das Herumfuchteln mit dem Messer war Teil des Angriffs der fünf Beschuldigten gegen die beiden Privatkläger. Die Beschuldigte stellte nicht in Abrede, das Messer gegen den Privatkläger C._____ willentlich gezückt zu haben. Die daraus entstandene Schnittverletzung stellt, ob dem Opfer gewollt oder ungewollt zugefügt, eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Somit erfüllte die Beschuldigte A._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____. Es liegen weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe vor. Die Verteidigung brachte zwar vor, die Beschuldigte habe aus Notwehr gehandelt, weil sie vom Privatkläger B._____ bedrängt worden sei und vor dem auf sie zutretenden Privatkläger C._____ Angst gehabt habe. Indessen ist erstellt, dass sich der Privatkläger B._____ passiv verhielt und der Privatkläger C._____ sich lediglich verteidigte (vgl. E. III. 2.4 hiervor). Eine Notwehrsitua- tion lag nicht vor (vgl. auch E. III. 2.4). Die Beschuldigte machte sich demnach des Angriffs schuldig. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte wegen Angriffs mit 36 Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung sowie eine Busse von Fr. 300.00, wobei es sich bei letzterer um ein Versehen handeln dürfte (vgl. auch Urk. 114 S. 26 f.).

2. Art der Strafe 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart gelten dieselben Kriterien wie bei der Bemes- sung der Strafe (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Neben dem Verschulden sind die

- 24 - Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichti- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer, Urteil 6B_125/2018 vom

14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe geahndet (Art. 134 StGB). Im Hinblick auf die Grösse des Verschuldens (vgl. E. V. 4 hernach) ist für die Beteiligung der Beschuldigten am Angriff vom

11. September 2020 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheits- strafe auszusprechen. Mit einer Geldstrafe würde das Unrecht, insbesondere das dem Privatkläger B._____ zugefügte Leid, nicht ausgeglichen. Eine Geldstrafe stünde in einem Missverhältnis zur Tat und den Tatfolgen.

3. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 142 S. 153-155) kann verwiesen werden.

4. Strafzumessung im konkreten Fall 4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen. Angriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kommt nur in Ausnahme- fällen in Betracht. Vorliegend sind dafür keine Gründe gegeben. 4.2 Bei der objektiven Tatschwere mass die Vorinstanz dem Umstand, dass ge- gen den Privatkläger B._____ massive Gewalt ausgeübt wurde, mithin be-

- 25 - trächtliche Aggression im Spiel war, grosses Gewicht bei. Die Schwere der Verletzungen des Privatklägers B._____ darf bei der Strafzumessung zwar nicht direkt berücksichtigt werden, da die Verursachung einer Körperverlet- zung eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt, die dem einzelnen Täter nicht zugeordnet werden kann (OGer/ZH, Urteil SB130010 vom 2. Juli 2013 E. 7b; EGE, a.a.O., Art. 134 N. 6). Berücksichtigt werden kann jedoch die Grösse des herbeigeführten Gefahrenpotentials. Es gehört zum Allgemein- wissen, dass Prügelattacken gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegen- den Person schwerwiegende Folgen für das betreffende Opfer haben können. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen lassen denn auch ohne Weiteres Rückschlüsse auf das brutale Vorgehen der Angreifer zu. Die Be- schuldigte schlug den Privatkläger B._____ mit einem Skateboard gegen oder Brustbereich und setzte gegen den Privatkläger C._____ ein Messer ein. Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass die Beschuldigte als einzige der fünf Beschuldigten mit gefährlichen Gegenständen (Skateboard, Messer) gegen die Privatkläger vorging, zu Recht als erschwerend. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte als Teil einer Gruppe von fünf Personen agierte, die den beiden angegriffenen Privatklägern personell überlegen war, und dass die Attacke erst aufhörte, als Drittpersonen (N._____, O._____) ein- schritten. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen Fällen des Angriffs in Anbetracht des von der angreifenden Gruppe geschaffenen Gefahrenpotentials durch mit grosser Wucht ausgeführte Handlungen als "be- trächtlich" zu qualifizieren. Es erscheint aufgrund der objektiven Tatschwere als angemessen, die Einsatzstrafe auf 39 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen. 4.3 Beim subjektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es wäre der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich aus der Auseinandersetzung - es ging zunächst um eine ungeschickte Bemerkung B._____s zu einem rosaroten Pullover - herauszuhalten.

- 26 - Da die Beschuldigte nicht unmittelbar nach der Tat verhaftet wurde, konnte weder ein Alkohol- noch ein Drogentest durchgeführt werden. Die Beschul- digte machte nicht geltend, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden zu haben. Die Vorinstanz ging somit folgerichtig davon aus, dass die Beschul- digte im Zeitraum des Tatgeschehens voll schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren. Die Einsatzstrafe für den Angriff ist somit auf 39 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.4 Gemäss ihren Angaben an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 30 ff.) schloss die Beschuldigte eine KV-Lehre ab und absolviert während ihrem derzeitigen Studium der Sozialpädagogik ein Praktikum an einer heilpäd- agogischen Schule. Sie erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 2'660.– brutto und erhält einen 13. Monatslohn. Sie lebt zusammen mit ihren drei Schwestern bei ihrer Mutter. Sie hat seit mehr als 4 Jahren einen Partner und möchte in der Zukunft eine Familie gründen. Zunächst will sie jedoch das Studium abschliessen und weiterarbeiten. Zudem will sie sich für Frei- willigenarbeit engagieren. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie verfügt über kein Vermögen. Ihre Schulden belaufen sich zurzeit auf Fr. 9'000.–. Gemäss ihren Angaben zahlt sie die Schulden laufend ab. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Straf- zumessung insgesamt neutral aus. 4.5 Mit der Vorinstanz hat das Geständnis der Beschuldigten eine leichte Straf- minderung zur Folge, allerdings in sehr geringem Ausmass, da es erst in der letzten von fünf Konfrontationseinvernahmen, mithin sehr spät abgege- ben wurde und somit kaum Erleichterungen in der Strafuntersuchung brachte. Zudem führte das andauernde Schweigen der Beschuldigten dazu, dass die ehemals Mitbeschuldigte K._____ lange unschuldig in Haft bleiben musste. Immerhin zeigte die Beschuldigte anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung eine gewisse Einsicht und Reue, auch wenn auffällig erscheint, dass im Berufungsverfahren im Rahmen ihres Schluss-

- 27 - wortes viel von ihr selbst und äusserst wenig von den Opfern ihres strafba- ren Verhaltens die Rede war (vgl. Urk. 142 S. 158; Prot. II S. 75 f.). Diese Umstände wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Dem ist mit ei- ner Minderung der Einsatzstrafe um 3 Monate Rechnung zu tragen. 4.6 Unter Berücksichtigung dieser die Täterin betreffenden Strafzumessungsfak- toren erscheint die Bestrafung wegen Angriffs mit insgesamt 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestäti- gen. VI. Vollzug

1. Voraussetzungen des bedingten / teilbedingten Vollzugs Da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszusprechen ist, kommt der bedingte Vollzug der Strafe von vorneherein nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Fest- setzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGer, Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024

- 28 - E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Dem Sach- gericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermes- sensspielraum zu. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).

2. Teilbedingter Vollzug im konkreten Fall Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie befand sich während 220 Tagen in Untersuchungshaft. Es ist anzunehmen, dass die erstandene Untersuchungs- haft und der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ausreichen, um sie ins- künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem sind die Lebensverhält- nisse der Beschuldigten stabil. Sie absolviert ein Studium der Sozialpädago- gik, ist neben ihrem Studium erwerbstätig und zahlt ihre Schulden ab (vgl. hiervor E. V. 4.4). Alkohol und Cannabis konsumiert sie nach eigenen Anga- ben seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr (Prot. II S. 34). Ferner hat sie sich auch in den mittlerweile fast fünf Jahren seit der Tat wohl verhalten. Insgesamt ist mithin von einer guten Legalprognose auszugehen. Ihr Verschulden ist allerdings als beträchtlich einzustufen, was wie dargelegt bei der Festlegung des bedingt und des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe zu berücksichtigen ist. Entsprechend kommt die Festsetzung des un- bedingt vollziehbaren Teils im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens (6 Monate) nicht in Frage. Es erscheint unter Einbezug der erwähnten, auf die klare Stabilisierung der Lebensverhältnisse hinweisenden Umstände als an- gemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf 10 Monate an- zusetzen und den Vollzug des Rests der Strafe (26 Monate) bei einer Probe- zeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.

3. Anrechnung der Haft

- 29 - 3.1 Die erstandene Untersuchungshaft ist auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen. 3.2 Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung in ihrem Eventual- standpunkt auch die Anrechnung der während 590 Tagen aufrechterhaltenen Ersatzmassnahmen im Umfang von einem Fünftel an die Freiheitsstrafe (Prot. II S. 74). Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Unter- suchungshaft gemäss dieser Bestimmung auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein er- heblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; BGer, Urteile 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 4.3; 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.3). Vorliegend ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach der Entlassung der Beschuldigten A._____ aus der Haft als Ersatzmassnahme zur Begegnung der Kollusionsgefahr ein Kontaktverbot bezüglich der Mitbeschuldigten E._____, G._____, D._____, zur ehemaligen Mitbeschuldigten K._____ sowie zu P._____ und den beiden Privatklägern an. Der Antrag der Staatsanwalt- schaft auf eine Ausreisesperre wies das Zwangsmassnahmengericht dage- gen ab (Urk. D1/49/36). Inwiefern das angeordnete Kontaktverbot die Freiheit der Beschuldigten konkret erheblich eingeschränkt haben soll, begründete die Verteidigung nicht. Auch die Beschuldigte selber machte nichts derartiges gel- tend. Bei den erwähnten Personen handelte es sich nicht um enge Bezugs- personen der Beschuldigten. Auf die Frage nach den wichtigsten Personen in ihrem Leben gab die Beschuldigte ihren Partner, ihre Familie sowie ihre beste Freundin an, wobei hinsichtlich letzterer nichts darauf hindeutet, dass es sich um eine der vom Kontaktverbot erfassten beiden weiblichen Personen han- deln könnte (vgl. Prot. II S. 32). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die persönliche Freiheit der Beschuldigten durch die Ersatzmassnahme nicht ein-

- 30 - geschränkt wurde. Eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe rechtfertigt sich da- her nicht. VII. Zivilforderungen

1. Grundsätze der Adhäsionsklage Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Strafprozess (Adhäsionsprozess) sowie die Grundsätze der Bemes- sung der Genugtuung ausführlich dar (Urk. 142 S. 161-162, 165). Darauf kann wiederum verwiesen werden.

- 31 -

2. Schadenersatz und Genugtuung 2.1 Der Privatkläger B._____ erhob im erstinstanzlichen Verfahren eine Schaden- ersatzforderung für die zerstörten Kleider (Fr. 253.35 zzgl. Zins) sowie für den Kauf eines Notebooks und eine Umschulung infolge teilweiser Arbeitsunfähig- keit auf dem vor dem Tatereignis ausgeführten Beruf (Fr. 10'963.20 zzgl. Zins) und beantragte, es sei festzustellen, dass ihm die Beschuldigten aus dem Er- eignis vom 11. September 2020 unter solidarischer Haftung schadenersatz- pflichtig seien. Des Weiteren beantragte der Privatkläger die Zusprechung ei- ner Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– (zzgl. Zins). 2.2 Die Beschuldigte beantragte die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zi- vilweg (Urk. 125 S. 28; Urk. 158 S. 13). 2.3 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ Ersatz für die zerstörten Kleider im beantragten Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadens- ereignis) zu. Diese Forderung ist ausgewiesen (vgl. Urk. 108 [Konvolut]) und wurde von der Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ (DG210206 / SB230240), F._____ (DG210207 / SB230238) und G._____ (DG210208) Schadenersatz von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadensereignis) zu bezahlen. Mit Blick auf den Eventualantrag der Verteidigung (Prot. II S. 74) ist im Innenverhältnis auf Haftung der vier Ersatzpflichtigen zu gleichen Teilen zu erkennen (Art. 50 Abs. 2 OR). Der Mitbeschuldigte D._____ (DG210205) ist infolge Schuldun- fähigkeit zivilrechtlich nicht haftbar (Urteil SB230241 vom 20. August 2025 E. VIII.). Das Schadenersatzbegehren für das Notebook und die Umschulungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 10'963.20 (zzgl. Zins ab dem Urteilsdatum) verwies das Gericht auf den Zivilweg und stellte fest, dass die Beschuldigten dem Pri- vatkläger B._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien. Der Privatklä- ger B._____ akzeptierte das Urteil. Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Schadenersatzforderungen. Im Betrag von Fr. 10'963.20 ist das Schadener-

- 32 - satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen und festzustellen, dass die Be- schuldigte dem Privatkläger B._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. 2.4 Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 15'000 (zzgl. Zins ab dem Schadensereignis) zu. Der Privatkläger akzeptierte den Betrag. Das Bundesgericht hat bei schwerer Körperverlet- zung bereits mehrfach Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zu- gesprochen (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; BGer, Urteil 4A_157/2009 vom

22. Juni 2009 E. 4). Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sieht für schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und einem schweren psychischen Trauma nach einem aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignis Genugtuungssummen von Fr. 20'000 bis Fr. 50'000 vor. Bei weniger gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Fol- gen reicht die Bandbreite der Genugtuungssummen von Fr. 10'000 und Fr. 20'000. Der Privatkläger B._____ erlitt erhebliche Kopfverletzungen. Er war hospitalisiert und musste sich zwei Operationen unterziehen. Der Hei- lungsprozess war langwierig. Die Verletzungen führten zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 10-30%. Zudem stellte sich eine posttraumatische Belastungsstörung ein (vgl. Urk. 1/6/8, Urk. 1/6/10, Urk. 1/6/12, Urk. 1/6/13, Beilage 2, Urk. 116/28/1 der Untersuchungsakten D._____ et al. = act. 103/2 der Akten BGZ DG210209). Vor diesem Hinter- grund ist die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– für die erlittene Körperverletzung und die Folgeschäden durchaus angemessen. Selbst wenn

– wie die Verteidigung des Beschuldigten E._____ in ihrem Plädoyer ein- wandte (SB230240 Urk. 171 S. 23) – der Austrittsbericht des Universitätsspi- tals Zürich USZ vom 31. August 2022 (Urk. 116/28/2 der Untersuchungsakten D._____ et al. = act. 103/3 der Akten BGZ DG210209) zu implizieren scheint, dass die teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie die Belastungsstörung heute nicht mehr andauerten, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Anzumerken ist, dass im Bericht zur neurologischen Untersuchung des Privatklägers B._____ vom 8. April 2022 nach wie vor von einer leichten neuropsychologischen

- 33 - Funktionsstörung und einer um 10-30% verminderten Arbeitsunfähigkeit die Rede war (Urk. 116/28/1). Fest steht somit jedenfalls, dass der Privatkläger aufgrund der als Folge des Angriffs vom 11. September 2020 erlittenen schweren Kopfverletzungen zumindest für längere Zeit an erheblichen Tatfol- gen litt. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– erschiene selbst für diesen Fall noch durchaus angemessen bzw. es wäre bei einer nachweislich bleiben- den Beeinträchtigung stattdessen eine höhere Genugtuung in Frage gekom- men. Da der Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr verlangte, muss bzw. darf aufgrund des Verschlechterungsgebots nicht geprüft werden, ob ihm mehr zuzusprechen wäre. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ die zugesprochene Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbe- schuldigten E._____ (SB230240), F._____ (SB230238) und G._____ (SB230239) zu bezahlen. Die Mithaftung des Beschuldigten D._____ entfällt infolge Schuldunfähigkeit auch hier (vgl. hiervor). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziffer 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen auf Freispruch sowie im Zivilpunkt. Sie erreicht einzig eine etwas günstigere Verteilung der Anteile des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit Blick auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung und die damit verbun- dene höhere Strafforderung. Es bleibt jedoch bei einem Schuldspruch. Unter Gewichtung der Anträge erscheint es angemessen, der Beschuldigten die

- 34 - Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im übrigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 18. Au- gust 2025 für das obergerichtliche Verfahren (ohne Berufungsverhandlung) einen Zeitaufwand von 26.4 Stunden geltend (Urk. 160). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung samt Weg und Nach- besprechung (11h) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfah- ren mit aufgerundet Fr. 8'900.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbe- halten. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur Y._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (B._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, E._____, F._____ und A._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten F._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 157) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 bis zum 13. August 2025 in diesem Verfahren mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 163) zu- sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, ist jedoch wegen der längeren Dauer der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist wie-

- 35 - derum zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Be- schuldigten A._____, E._____ (SB230240) und D._____ (SB230241) zu ver- teilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt auch hier im Umfang der Kostenauf- lage (2/3) vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Urk. 139 = Urk. 142) sprach das Bezirks- gericht Zürich A._____ des Angriffs zum Nachteil von B._____ und C._____ schuldig und sprach sie vom Vorwurf der schweren Körperverletzung frei. Das Gericht bestrafte die Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren ver- pflichtete das Gericht die Beschuldigte, dem Privatkläger B._____ in solidari- scher Haftbarkeit mit vier weiteren am Angriff beteiligten Personen Ersatz für den entstandenen Schaden im Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins) zu bezah- len. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies das Gericht das Schadener- satzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und stellte fest, dass die Be- schuldigte für weiteren Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zusätzlich verpflichtete es die Beschuldigte, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000 (zzgl. Zins) zu leisten und wies die über diesen Betrag hinaus- gehende Genugtuungsforderung ab. Gegen die vier weiteren am Angriff beteiligten Personen (D._____, E._____, F._____, G._____) wurden je separate Untersuchungs- und Gerichtsverfah- ren geführt.

- 7 -

E. 1.1 Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung mit Ausnahme des Teilfrei- spruchs betr. schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 2) das gesamte Ur- teil anfechten. An der Berufungsverhandlung stellte sie jedoch keine Anträge zur Einziehung des Rollbretts (Dispositiv-Ziffer 5), zur Vernichtung von Spu- ren und Spurenträger (Dispositiv-Ziffer 6), zur erstinstanzlichen Kostenfest- setzung und zur Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung durch die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffern 10 und 13).

- 9 - Die Staatsanwaltschaft focht Dispositiv-Ziffer 2 (Teilfreispruch betr. schwere Körperverletzung) und 3 (Strafe) an.

E. 1.2 Demnach ist das erstinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 5 (Einzie- hung Rollbrett), 6 (sichergestellte Spuren/-träger), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) in Rechtskraft erwachsen.

2. Kognition / Verschlechterungsverbot

E. 2 Die Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 133) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 143).

E. 2.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen auf Freispruch sowie im Zivilpunkt. Sie erreicht einzig eine etwas günstigere Verteilung der Anteile des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit Blick auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung und die damit verbun- dene höhere Strafforderung. Es bleibt jedoch bei einem Schuldspruch. Unter Gewichtung der Anträge erscheint es angemessen, der Beschuldigten die

- 34 - Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im übrigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 18. Au- gust 2025 für das obergerichtliche Verfahren (ohne Berufungsverhandlung) einen Zeitaufwand von 26.4 Stunden geltend (Urk. 160). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung samt Weg und Nach- besprechung (11h) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfah- ren mit aufgerundet Fr. 8'900.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbe- halten.

E. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur Y._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (B._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, E._____, F._____ und A._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten F._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 157) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 bis zum 13. August 2025 in diesem Verfahren mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 163) zu- sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, ist jedoch wegen der längeren Dauer der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist wie-

- 35 - derum zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Be- schuldigten A._____, E._____ (SB230240) und D._____ (SB230241) zu ver- teilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt auch hier im Umfang der Kostenauf- lage (2/3) vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 15'000 (zzgl. Zins ab dem Schadensereignis) zu. Der Privatkläger akzeptierte den Betrag. Das Bundesgericht hat bei schwerer Körperverlet- zung bereits mehrfach Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zu- gesprochen (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; BGer, Urteil 4A_157/2009 vom

22. Juni 2009 E. 4). Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sieht für schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und einem schweren psychischen Trauma nach einem aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignis Genugtuungssummen von Fr. 20'000 bis Fr. 50'000 vor. Bei weniger gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Fol- gen reicht die Bandbreite der Genugtuungssummen von Fr. 10'000 und Fr. 20'000. Der Privatkläger B._____ erlitt erhebliche Kopfverletzungen. Er war hospitalisiert und musste sich zwei Operationen unterziehen. Der Hei- lungsprozess war langwierig. Die Verletzungen führten zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 10-30%. Zudem stellte sich eine posttraumatische Belastungsstörung ein (vgl. Urk. 1/6/8, Urk. 1/6/10, Urk. 1/6/12, Urk. 1/6/13, Beilage 2, Urk. 116/28/1 der Untersuchungsakten D._____ et al. = act. 103/2 der Akten BGZ DG210209). Vor diesem Hinter- grund ist die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– für die erlittene Körperverletzung und die Folgeschäden durchaus angemessen. Selbst wenn

– wie die Verteidigung des Beschuldigten E._____ in ihrem Plädoyer ein- wandte (SB230240 Urk. 171 S. 23) – der Austrittsbericht des Universitätsspi- tals Zürich USZ vom 31. August 2022 (Urk. 116/28/2 der Untersuchungsakten D._____ et al. = act. 103/3 der Akten BGZ DG210209) zu implizieren scheint, dass die teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie die Belastungsstörung heute nicht mehr andauerten, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Anzumerken ist, dass im Bericht zur neurologischen Untersuchung des Privatklägers B._____ vom 8. April 2022 nach wie vor von einer leichten neuropsychologischen

- 33 - Funktionsstörung und einer um 10-30% verminderten Arbeitsunfähigkeit die Rede war (Urk. 116/28/1). Fest steht somit jedenfalls, dass der Privatkläger aufgrund der als Folge des Angriffs vom 11. September 2020 erlittenen schweren Kopfverletzungen zumindest für längere Zeit an erheblichen Tatfol- gen litt. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– erschiene selbst für diesen Fall noch durchaus angemessen bzw. es wäre bei einer nachweislich bleiben- den Beeinträchtigung stattdessen eine höhere Genugtuung in Frage gekom- men. Da der Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr verlangte, muss bzw. darf aufgrund des Verschlechterungsgebots nicht geprüft werden, ob ihm mehr zuzusprechen wäre. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ die zugesprochene Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbe- schuldigten E._____ (SB230240), F._____ (SB230238) und G._____ (SB230239) zu bezahlen. Die Mithaftung des Beschuldigten D._____ entfällt infolge Schuldunfähigkeit auch hier (vgl. hiervor). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziffer 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 2.5 Die Beschuldigte gestand, den Privatkläger C._____ mit einem Messer ver- letzt zu haben. Es handelte sich um eine nicht lebensgefährliche Schnittver- letzung ohne bleibende Schädigung der betroffenen Hand, mithin um eine ein- fache Körperverletzung (Art. 123 StGB). Die Vorinstanz erachtete den Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung als vom Tatbestand des Angriffs kon- sumiert (Urk. 142 S. 146). Die Staatsanwaltschaft akzeptierte dies. Da die An- schlussberufung die Rechtskraft des Urteils nur in den angefochtenen Punk- ten hemmt und ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestra- fung wegen einfacher Körperverletzung fehlt, kommt eine Überprüfung des Urteils in diesem Punkt nicht in Betracht.

3. Angriff

E. 2.6 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten und Zeugen korrekt zusammen (Urk. 155 S. 126-135, 136-139). Sie eruierte die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und setzte sich mit den inhaltlich divergie- renden Zeugenaussagen zum Ablauf des Geschehens und zu den einzelnen

- 16 - Tatbeiträgen der Beschuldigten ausführlich auseinander. Darauf kann grund- sätzlich verwiesen werden. Aufgrund des Eingeständnisses der Beschuldig- ten, das mit den Aussagen des Privatklägers C._____ in diesem Punkt über- einstimmt (Urk. D1/10/1 F/A 41), ist erstellt, dass sie diesen mit dem Messer am Handrücken schnitt. Was den Einsatz des Skateboards gegen den Privatkläger B._____ angeht, äusserte sich die ehemals Mitbeschuldigte K._____ in der ersten Einver- nahme aus Angst vor der Beschuldigten A._____ nur zurückhaltend (vgl. Urk. 142 S. 72) . In der Folge gab sie aber konstant und glaubhaft an, dass die Beschuldigte A._____ nach dem Verlassen des Tatorts im Tram bzw. beim Einsteigen ins Tram gesagt habe, sie habe "ihn" mit dem Skateboard "gekno- cked" (Urk. D1/11/1 S. 14). Die Beschuldigte A._____ sei neben ihr gewesen, als sie das gesagt habe, und habe damit das grössere Opfer, mithin den Pri- vatkläger B._____, gemeint (Urk. D1/112 S. 15). Auch der Beschuldigte F._____ gab an, im Tram gehört zu haben, dass die Beschuldigte A._____ den grösseren Geschädigten mit dem Skateboard geschlagen habe (Urk. D1/11/1 S. 5). Dies steht im Einklang damit, dass die Beschuldigte A._____ als einzige der damals involvierten Personen belastet wurde, gegen den Privatkläger B._____ mit dem Skateboard gewaltsam vorgegangen zu sein. Insbesondere die Beschuldigten F._____ und E._____ belasteten die Beschuldigte A._____, wobei deren Aussagen hinsichtlich der Art und Weise des Einsatzes des Skateboards (Schlagen, Werfen) und der Position des Pri- vatklägers B._____ (stehend, bereits liegend) divergieren (vgl. dazu Urk. 142 S. 82 f. [Aussagen E._____] und S. 91 f. [Aussagen F._____]). Die Beschuldigte A._____ gab in der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2021 selber zu, mit dem Skateboard gegen den Privatkläger B._____ vorge- gangen zu sein. In ihren Aussagen war die Beschuldigte A._____ indessen auffallend darum bemüht, ihren Tatbeitrag stark abzuschwächen. So sprach sie von einem Wurf, nicht von einem Schlag. Dieser soll überdies aus einiger Entfernung, ohne Schwung und gegen die Brust des Privatklägers B._____ erfolgt sein (Urk. D1/11/5 S. 8). Die Version der Beschuldigten A._____ steht

- 17 - jedoch im Widerspruch zu ihrer Aussage im Tram, wonach sie den Privatklä- ger B._____ mit dem Skateboard "geknocked" habe, Die Formulierung der Aussage spricht nicht für einen Wurf des Skateboards ohne Schwung aus der Distanz, sondern vielmehr für einen Schlag von einiger Intensität. Der aus dem Box- bzw. Kampfsport bekannte Begriff eines Knockouts spricht auch im alltagssprachlichen Gebrauch mehr für eine direkte Einwirkung durch einen Schlag von einiger Intensität, denn für einen Wurf eines Gegenstands. Somit ist der Anklagesachverhalt insoweit erstellt, als die Beschuldigte A._____ den Privatkläger B._____ mindestens einmal mit einiger Intensität mit dem Skateboard gegen den Brustbereich schlug. Dagegen lassen sich die in der Anklageschrift erwähnten weiteren Umstände, d.h. ob der Privatkläger B._____ zum Zeitpunkt des besagten Schlags noch stand oder bereits am Boden lag, und ob ein weiterer Schlag mit dem Skateboard gegen den Privat- kläger B._____ erfolgte, nicht erstellen. Nicht nachweisbar ist ferner, dass die Verletzungen des Privatklägers B._____ von diesem Schlag der Beschuldig- ten A._____ mit dem Skateboard herrührten. Ebenfalls nicht erstellbar ist der in der Anklageschrift aufgeführte Schlag der Beschuldigten A._____ mit dem Skateboard gegen den Unterarm des Privatklägers C._____, wobei wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 142 S. 136 f.). Da von einem Schlag und nicht von einem Wurf des Skateboards auf den Privatkläger B._____ auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die Einwendungen der Verteidigung, wonach ein solcher Wurf des Skateboards nicht von der An- klageschrift umfasst sei und das vorinstanzliche Beweisergebnis mithin gegen das Anklageprinzip verstosse (Urk. 158 Rz. 46 ff.), einzugehen.

E. 2.7 Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen der Beschuldigten A._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 142 S. 111, 124, 140). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung beim subjektiven Tat- bestand einzugehen.

- 18 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte A._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschuldigte sei zusätzlich wegen schwe- rer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig zu sprechen. Die Verteidigung plädierte auf vollumfänglichen Freispruch.

2. Körperverletzung

E. 3 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete zunächst ebenfalls Be- rufung an (Urk. 134), zog diese aber zurück (Urk. 145), wovon Vormerk zu nehmen ist. Am 31. Mai 2025 erhob sie Anschlussberufung (Urk. 149).

E. 3.1 Die erstandene Untersuchungshaft ist auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen.

E. 3.2 Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung in ihrem Eventual- standpunkt auch die Anrechnung der während 590 Tagen aufrechterhaltenen Ersatzmassnahmen im Umfang von einem Fünftel an die Freiheitsstrafe (Prot. II S. 74). Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Unter- suchungshaft gemäss dieser Bestimmung auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein er- heblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; BGer, Urteile 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 4.3; 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.3). Vorliegend ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach der Entlassung der Beschuldigten A._____ aus der Haft als Ersatzmassnahme zur Begegnung der Kollusionsgefahr ein Kontaktverbot bezüglich der Mitbeschuldigten E._____, G._____, D._____, zur ehemaligen Mitbeschuldigten K._____ sowie zu P._____ und den beiden Privatklägern an. Der Antrag der Staatsanwalt- schaft auf eine Ausreisesperre wies das Zwangsmassnahmengericht dage- gen ab (Urk. D1/49/36). Inwiefern das angeordnete Kontaktverbot die Freiheit der Beschuldigten konkret erheblich eingeschränkt haben soll, begründete die Verteidigung nicht. Auch die Beschuldigte selber machte nichts derartiges gel- tend. Bei den erwähnten Personen handelte es sich nicht um enge Bezugs- personen der Beschuldigten. Auf die Frage nach den wichtigsten Personen in ihrem Leben gab die Beschuldigte ihren Partner, ihre Familie sowie ihre beste Freundin an, wobei hinsichtlich letzterer nichts darauf hindeutet, dass es sich um eine der vom Kontaktverbot erfassten beiden weiblichen Personen han- deln könnte (vgl. Prot. II S. 32). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die persönliche Freiheit der Beschuldigten durch die Ersatzmassnahme nicht ein-

- 30 - geschränkt wurde. Eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe rechtfertigt sich da- her nicht. VII. Zivilforderungen

1. Grundsätze der Adhäsionsklage Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Strafprozess (Adhäsionsprozess) sowie die Grundsätze der Bemes- sung der Genugtuung ausführlich dar (Urk. 142 S. 161-162, 165). Darauf kann wiederum verwiesen werden.

- 31 -

2. Schadenersatz und Genugtuung

E. 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte Teil einer Gruppe von fünf Per- sonen war, die auf den Privatkläger B._____ tätlich einwirkten und dabei er- hebliche Verletzungen entstanden (vgl. die Berufungsverfahren SB230238, SB230240 und SB230241 gegen die Mitbeschuldigten). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger C._____ dem sich passiv verhaltenden Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Die Beschuldigte A._____ schlug den Privatkläger B._____ im Zuge des Geschehens mit einem Skateboard und schnitt den Privatkläger C._____ mit einem Messer in die Hand. Zudem unterstützte sie den Angriff auf den Privatkläger B._____, indem sie mit dem Privatkläger C._____ stritt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte A._____ dadurch am Angriff aktiv beteiligte (vgl. Urk. 142 S. 146-147). Dabei ist unerheblich, ob die Handlungen der Beschul- digten A._____ für die schweren Verletzungen von B._____ kausal waren, da die Körperverletzungsfolge eine objektive Strafbarkeitsbedingung ist. Die Beschuldigte A._____ schlug den Privatkläger B._____ entgegen dem Eventualstandpunkt der Verteidigung (Prot. II S. 73) mit dem Skateboard mit Absicht. Sie war sich bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt gegen B._____ auszuüben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dies unzweideu- tig an den Aussagen der Beschuldigten zulasten der Mitbeschuldigten erken-

- 23 - nen (Urk. 142 S. 148). Ob die Beschuldigte den Privatkläger C._____ absicht- lich in die Hand schnitt oder ob dies, wie sie geltend machte (vgl. Urk. 125 S. 28), unabsichtlich beim Herumfuchteln mit dem Messer geschah, spielt keine Rolle. Das Herumfuchteln mit dem Messer war Teil des Angriffs der fünf Beschuldigten gegen die beiden Privatkläger. Die Beschuldigte stellte nicht in Abrede, das Messer gegen den Privatkläger C._____ willentlich gezückt zu haben. Die daraus entstandene Schnittverletzung stellt, ob dem Opfer gewollt oder ungewollt zugefügt, eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Somit erfüllte die Beschuldigte A._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____. Es liegen weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe vor. Die Verteidigung brachte zwar vor, die Beschuldigte habe aus Notwehr gehandelt, weil sie vom Privatkläger B._____ bedrängt worden sei und vor dem auf sie zutretenden Privatkläger C._____ Angst gehabt habe. Indessen ist erstellt, dass sich der Privatkläger B._____ passiv verhielt und der Privatkläger C._____ sich lediglich verteidigte (vgl. E. III. 2.4 hiervor). Eine Notwehrsitua- tion lag nicht vor (vgl. auch E. III. 2.4). Die Beschuldigte machte sich demnach des Angriffs schuldig. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte wegen Angriffs mit 36 Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung sowie eine Busse von Fr. 300.00, wobei es sich bei letzterer um ein Versehen handeln dürfte (vgl. auch Urk. 114 S. 26 f.).

2. Art der Strafe

E. 4 Die Mitbeschuldigten erhoben ebenfalls Berufung. Die Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB230238, SB230239, SB230240 und SB230241 angelegt. Der Beschuldigte G._____ liess seine Berufung zurück- ziehen. Das betreffende Berufungsverfahren SB230239 wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 als erledigt abgeschrieben. Kurz vor der Berufungsver- handlung zog auch der Beschuldigte F._____ (SB230238) seine Berufung zu- rück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 25. August 2025 als durch Rü- ckzug erledigt abgeschrieben.

E. 4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen. Angriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kommt nur in Ausnahme- fällen in Betracht. Vorliegend sind dafür keine Gründe gegeben.

E. 4.2 Bei der objektiven Tatschwere mass die Vorinstanz dem Umstand, dass ge- gen den Privatkläger B._____ massive Gewalt ausgeübt wurde, mithin be-

- 25 - trächtliche Aggression im Spiel war, grosses Gewicht bei. Die Schwere der Verletzungen des Privatklägers B._____ darf bei der Strafzumessung zwar nicht direkt berücksichtigt werden, da die Verursachung einer Körperverlet- zung eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt, die dem einzelnen Täter nicht zugeordnet werden kann (OGer/ZH, Urteil SB130010 vom 2. Juli 2013 E. 7b; EGE, a.a.O., Art. 134 N. 6). Berücksichtigt werden kann jedoch die Grösse des herbeigeführten Gefahrenpotentials. Es gehört zum Allgemein- wissen, dass Prügelattacken gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegen- den Person schwerwiegende Folgen für das betreffende Opfer haben können. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen lassen denn auch ohne Weiteres Rückschlüsse auf das brutale Vorgehen der Angreifer zu. Die Be- schuldigte schlug den Privatkläger B._____ mit einem Skateboard gegen oder Brustbereich und setzte gegen den Privatkläger C._____ ein Messer ein. Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass die Beschuldigte als einzige der fünf Beschuldigten mit gefährlichen Gegenständen (Skateboard, Messer) gegen die Privatkläger vorging, zu Recht als erschwerend. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte als Teil einer Gruppe von fünf Personen agierte, die den beiden angegriffenen Privatklägern personell überlegen war, und dass die Attacke erst aufhörte, als Drittpersonen (N._____, O._____) ein- schritten. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen Fällen des Angriffs in Anbetracht des von der angreifenden Gruppe geschaffenen Gefahrenpotentials durch mit grosser Wucht ausgeführte Handlungen als "be- trächtlich" zu qualifizieren. Es erscheint aufgrund der objektiven Tatschwere als angemessen, die Einsatzstrafe auf 39 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen.

E. 4.3 Beim subjektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es wäre der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich aus der Auseinandersetzung - es ging zunächst um eine ungeschickte Bemerkung B._____s zu einem rosaroten Pullover - herauszuhalten.

- 26 - Da die Beschuldigte nicht unmittelbar nach der Tat verhaftet wurde, konnte weder ein Alkohol- noch ein Drogentest durchgeführt werden. Die Beschul- digte machte nicht geltend, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden zu haben. Die Vorinstanz ging somit folgerichtig davon aus, dass die Beschul- digte im Zeitraum des Tatgeschehens voll schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren. Die Einsatzstrafe für den Angriff ist somit auf 39 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.4 Gemäss ihren Angaben an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 30 ff.) schloss die Beschuldigte eine KV-Lehre ab und absolviert während ihrem derzeitigen Studium der Sozialpädagogik ein Praktikum an einer heilpäd- agogischen Schule. Sie erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 2'660.– brutto und erhält einen 13. Monatslohn. Sie lebt zusammen mit ihren drei Schwestern bei ihrer Mutter. Sie hat seit mehr als 4 Jahren einen Partner und möchte in der Zukunft eine Familie gründen. Zunächst will sie jedoch das Studium abschliessen und weiterarbeiten. Zudem will sie sich für Frei- willigenarbeit engagieren. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie verfügt über kein Vermögen. Ihre Schulden belaufen sich zurzeit auf Fr. 9'000.–. Gemäss ihren Angaben zahlt sie die Schulden laufend ab. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Straf- zumessung insgesamt neutral aus.

E. 4.5 Mit der Vorinstanz hat das Geständnis der Beschuldigten eine leichte Straf- minderung zur Folge, allerdings in sehr geringem Ausmass, da es erst in der letzten von fünf Konfrontationseinvernahmen, mithin sehr spät abgege- ben wurde und somit kaum Erleichterungen in der Strafuntersuchung brachte. Zudem führte das andauernde Schweigen der Beschuldigten dazu, dass die ehemals Mitbeschuldigte K._____ lange unschuldig in Haft bleiben musste. Immerhin zeigte die Beschuldigte anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung eine gewisse Einsicht und Reue, auch wenn auffällig erscheint, dass im Berufungsverfahren im Rahmen ihres Schluss-

- 27 - wortes viel von ihr selbst und äusserst wenig von den Opfern ihres strafba- ren Verhaltens die Rede war (vgl. Urk. 142 S. 158; Prot. II S. 75 f.). Diese Umstände wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Dem ist mit ei- ner Minderung der Einsatzstrafe um 3 Monate Rechnung zu tragen.

E. 4.6 Unter Berücksichtigung dieser die Täterin betreffenden Strafzumessungsfak- toren erscheint die Bestrafung wegen Angriffs mit insgesamt 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestäti- gen. VI. Vollzug

1. Voraussetzungen des bedingten / teilbedingten Vollzugs Da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszusprechen ist, kommt der bedingte Vollzug der Strafe von vorneherein nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Fest- setzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGer, Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024

- 28 - E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Dem Sach- gericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermes- sensspielraum zu. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).

2. Teilbedingter Vollzug im konkreten Fall Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie befand sich während 220 Tagen in Untersuchungshaft. Es ist anzunehmen, dass die erstandene Untersuchungs- haft und der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ausreichen, um sie ins- künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem sind die Lebensverhält- nisse der Beschuldigten stabil. Sie absolviert ein Studium der Sozialpädago- gik, ist neben ihrem Studium erwerbstätig und zahlt ihre Schulden ab (vgl. hiervor E. V. 4.4). Alkohol und Cannabis konsumiert sie nach eigenen Anga- ben seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr (Prot. II S. 34). Ferner hat sie sich auch in den mittlerweile fast fünf Jahren seit der Tat wohl verhalten. Insgesamt ist mithin von einer guten Legalprognose auszugehen. Ihr Verschulden ist allerdings als beträchtlich einzustufen, was wie dargelegt bei der Festlegung des bedingt und des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe zu berücksichtigen ist. Entsprechend kommt die Festsetzung des un- bedingt vollziehbaren Teils im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens (6 Monate) nicht in Frage. Es erscheint unter Einbezug der erwähnten, auf die klare Stabilisierung der Lebensverhältnisse hinweisenden Umstände als an- gemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf 10 Monate an- zusetzen und den Vollzug des Rests der Strafe (26 Monate) bei einer Probe- zeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.

3. Anrechnung der Haft

- 29 -

E. 5 Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 19./20. November 2024 angesetzt (Urk. 152). Der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten D._____ (SB230241) beantragte indessen am 23. Oktober 2024 die Abnahme der La- dung und die Sistierung des Berufungsverfahrens mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nach erneuten strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, welche sich am 11. Juli 2024 ereignet hätten, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Mitbeschuldigten D._____ ange- ordnet habe und das betreffende Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit des Mitbeschuldigten D._____ im laufenden Berufungsverfahren (SB230241) ebenfalls von Relevanz sein könnte (SB230241 Urk. 189). Dem Antrag wurde stattgegeben und den Parteien in sämtlichen drei Verfahren die Ladung zur gemeinsam durchzuführenden Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 153).

E. 6 Die Gutachterin, Dr. med. H._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), erstattete das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen einer neuen Strafuntersuchung gegen den Mitbeschuldigten D._____ wegen Rau-

- 8 - bes etc. in Auftrag gegebene Gutachten am 11. April 2025. Dieses Gutachten wurde von der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ in der Folge in das Verfahren SB230241 gereicht, verbunden mit dem Antrag, im laufenden Berufungsverfahren ein Ergänzungsgutachten, insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Mitbeschuldigten D._____ zum Zeitpunkt der in den vorliegenden Strafverfahren relevanten Vorwürfe vom 11. September 2020 (Auseinandersetzung I._____-platz; Anklageziffer 1.1), einzuholen (SB230241 Urk. 203). Die hiesige Kammer gab dem Antrag im Verfahren SB230241 statt und ordnete am 2. Juni 2025 die Einholung eines Ergän- zungsgutachtens bei Dr. med. H._____ an (SB230241 Urk. 220). Bis dahin musste mit der Durchführung der gemeinsamen Berufungsverhandlung, mit- hin auch in diesem Verfahren, zugewartet werden.

E. 7 Das Ergänzungsgutachten betreffend D._____ ging am 16. Juli 2025 ein (SB230241 Urk. 254). In der Folge fand die Berufungsverhandlung am 19. Au- gust 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten A._____, der Mitbeschuldigten E._____ und D._____, der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, des Pri- vatklägers 1 mit seiner Rechtsvertreterin sowie der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 6 ff.). Am 20. August 2025 erfolgte sodann die mündliche Urteils- eröffnung (Prot. II S. 83 ff.). II. Prozessuales

1. Berufungsumfang

E. 12 März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2).

E. 14 Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Haupt- berufung zurückgezogen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 5 (Einziehung Rollbrett), 6 (sichergestellte Spuren/-träger), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 36 - Es wird erkannt:
  5. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1).
  6. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird die Beschuldigte freigesprochen.
  7. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 220 Tage durch Haft erstanden sind).
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüg- lich 220 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
  9. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210206 / SB230240), F._____ (DG210207 / SB230238) und G._____ (DG210208) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 253.35 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 zu bezahlen. Im Innenverhältnis haften die Beschuldigte und die genannten Mitbeschuldigten zu gleichen Teilen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
  11. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (SB230240), F._____ (SB230238) und G._____ (SB230239) ver- pflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
  12. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Innenverhältnis haften die Beschuldigte und die genannten Mitbeschuldigten zu gleichen Teilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 37 -
  13. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'900.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 (anteils- Fr. 2'000.– mässig mit SB230238, SB230240, SB230241; inkl. MWST).
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 1 (übergeben) den Privatkläger 2  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 38 - die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230242-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber, Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 20. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

22. Dezember 2022 (DG210209)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Novem- ber 2021 (Urk. D1/79) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (An- klageziffer 1.1).

2. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 220 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 220 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Das von der Staatsanwaltschaft I am 21. Oktober 2021 beschlagnahmte Rollbrett (Asservate-Nr. A014'181'261) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 15. September 2020, 17 September 2020,

23. September 2020, 23. Oktober 2020, 2. November 2020, 7. November 2020, 19. November 2020 und 6. Februar 2021 [Referenz-Nr. K200911-008] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet, so- weit dies nicht bereits geschehen ist. Vorbehalten bleibt der in Ziff. 5 aufge- führte Gegenstand.

7. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten D._____ (DG210205) E._____ (DG210206), F._____ (DG210207), G._____ (DG210208) und verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von

- 4 - Fr. 253.35 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

9. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten D._____ (DG210205), E._____ (DG210206), F._____ (DG210207) und G._____ (DG210208) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'057.90 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 20.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 39.25 Zeugenentschädigung Fr. 48'612.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'200.00 GG gem. Beschluss OGZ, G.Nr. UB200183-O

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers B._____, werden der Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden.

13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten

- 5 - der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss ent- schieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 158 S. 13)

1. Die Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten (inkl. denjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 67'600.– zuzusprechen.

4. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 161 S. 2)

1. Es sei in Aufhebung des Teilfreispruches die beschuldigte Person zusätzlich auch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 (Anklageziffer 1.1) schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.

3. Es sei im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.

4. lm Übrigen sei das erstinstanzliche Urteilzu bestätigen.

c) Der Vertreterin des Privatklägers B._____: (Urk. 162 S. 1, sinngemäss)

1. Die vorinstanzlichen Urteile seien zu bestätigen.

- 6 -

2. Die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren angefallenen Kos- ten für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Urk. 139 = Urk. 142) sprach das Bezirks- gericht Zürich A._____ des Angriffs zum Nachteil von B._____ und C._____ schuldig und sprach sie vom Vorwurf der schweren Körperverletzung frei. Das Gericht bestrafte die Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren ver- pflichtete das Gericht die Beschuldigte, dem Privatkläger B._____ in solidari- scher Haftbarkeit mit vier weiteren am Angriff beteiligten Personen Ersatz für den entstandenen Schaden im Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins) zu bezah- len. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies das Gericht das Schadener- satzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und stellte fest, dass die Be- schuldigte für weiteren Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zusätzlich verpflichtete es die Beschuldigte, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000 (zzgl. Zins) zu leisten und wies die über diesen Betrag hinaus- gehende Genugtuungsforderung ab. Gegen die vier weiteren am Angriff beteiligten Personen (D._____, E._____, F._____, G._____) wurden je separate Untersuchungs- und Gerichtsverfah- ren geführt.

- 7 -

2. Die Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 133) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 143).

3. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete zunächst ebenfalls Be- rufung an (Urk. 134), zog diese aber zurück (Urk. 145), wovon Vormerk zu nehmen ist. Am 31. Mai 2025 erhob sie Anschlussberufung (Urk. 149).

4. Die Mitbeschuldigten erhoben ebenfalls Berufung. Die Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB230238, SB230239, SB230240 und SB230241 angelegt. Der Beschuldigte G._____ liess seine Berufung zurück- ziehen. Das betreffende Berufungsverfahren SB230239 wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 als erledigt abgeschrieben. Kurz vor der Berufungsver- handlung zog auch der Beschuldigte F._____ (SB230238) seine Berufung zu- rück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 25. August 2025 als durch Rü- ckzug erledigt abgeschrieben.

5. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 19./20. November 2024 angesetzt (Urk. 152). Der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten D._____ (SB230241) beantragte indessen am 23. Oktober 2024 die Abnahme der La- dung und die Sistierung des Berufungsverfahrens mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nach erneuten strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, welche sich am 11. Juli 2024 ereignet hätten, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Mitbeschuldigten D._____ ange- ordnet habe und das betreffende Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit des Mitbeschuldigten D._____ im laufenden Berufungsverfahren (SB230241) ebenfalls von Relevanz sein könnte (SB230241 Urk. 189). Dem Antrag wurde stattgegeben und den Parteien in sämtlichen drei Verfahren die Ladung zur gemeinsam durchzuführenden Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 153).

6. Die Gutachterin, Dr. med. H._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), erstattete das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen einer neuen Strafuntersuchung gegen den Mitbeschuldigten D._____ wegen Rau-

- 8 - bes etc. in Auftrag gegebene Gutachten am 11. April 2025. Dieses Gutachten wurde von der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ in der Folge in das Verfahren SB230241 gereicht, verbunden mit dem Antrag, im laufenden Berufungsverfahren ein Ergänzungsgutachten, insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Mitbeschuldigten D._____ zum Zeitpunkt der in den vorliegenden Strafverfahren relevanten Vorwürfe vom 11. September 2020 (Auseinandersetzung I._____-platz; Anklageziffer 1.1), einzuholen (SB230241 Urk. 203). Die hiesige Kammer gab dem Antrag im Verfahren SB230241 statt und ordnete am 2. Juni 2025 die Einholung eines Ergän- zungsgutachtens bei Dr. med. H._____ an (SB230241 Urk. 220). Bis dahin musste mit der Durchführung der gemeinsamen Berufungsverhandlung, mit- hin auch in diesem Verfahren, zugewartet werden.

7. Das Ergänzungsgutachten betreffend D._____ ging am 16. Juli 2025 ein (SB230241 Urk. 254). In der Folge fand die Berufungsverhandlung am 19. Au- gust 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten A._____, der Mitbeschuldigten E._____ und D._____, der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, des Pri- vatklägers 1 mit seiner Rechtsvertreterin sowie der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 6 ff.). Am 20. August 2025 erfolgte sodann die mündliche Urteils- eröffnung (Prot. II S. 83 ff.). II. Prozessuales

1. Berufungsumfang 1.1 Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung mit Ausnahme des Teilfrei- spruchs betr. schwere Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 2) das gesamte Ur- teil anfechten. An der Berufungsverhandlung stellte sie jedoch keine Anträge zur Einziehung des Rollbretts (Dispositiv-Ziffer 5), zur Vernichtung von Spu- ren und Spurenträger (Dispositiv-Ziffer 6), zur erstinstanzlichen Kostenfest- setzung und zur Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung durch die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffern 10 und 13).

- 9 - Die Staatsanwaltschaft focht Dispositiv-Ziffer 2 (Teilfreispruch betr. schwere Körperverletzung) und 3 (Strafe) an. 1.2 Demnach ist das erstinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 5 (Einzie- hung Rollbrett), 6 (sichergestellte Spuren/-träger), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) in Rechtskraft erwachsen.

2. Kognition / Verschlechterungsverbot 2.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten. Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zwecks Verhinderung gesetz- widriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefoch- tenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil um- fassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Beru- fung können Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Las- ten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlech- terungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2). 2.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Das an- gefochtene Urteil kann folglich im Umfang der Anträge der Anschlussberufung (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO) nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten der Beschuldigten abge- ändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). In den nicht angefochtenen Punkten gilt das Verschlechterungsverbot. Vorbehalten bleibt

- 10 - eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Rügepflicht und Begründungsdichte 3.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die eigentliche Begründung der Be- rufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impli- ziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.4). Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise falsch gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Pauschale Kritik am angefochtenen Urteil bleibt unbeachtlich. 3.2 Das Berufungsgericht hat die Vorbringen des Berufungsklägers zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht er- forderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4).

- 11 - III. Sachverhalt

1. Anklageschrift Gemäss der Anklageschrift (Urk. 79, Hauptdossier 1) sei es am 11. Septem- ber 2020, um circa 01.00 Uhr, unmittelbar vor dem I._____ auf dem J._____- platz zwischen den Privatklägern B._____ und C._____ auf der einen Seite und den fünf Beschuldigten A._____, D._____, F._____, G._____ und E._____ auf der anderen Seite zu einer zunächst verbal geführten Auseinan- dersetzung gekommen. In der Folge seien die Beschuldigten auf die ihnen unbekannten Privatkläger zugegangen und hätten diese mit Fäusten, Fuss- tritten, einem Skateboard und teilweise auch mit einem Messer gegen den Oberkörper, die Extremitäten und den Kopf traktiert. Dabei sei der Privatkläger B._____ durch einen Schlag mit einem Skateboard auf den Boden gefallen und zu keiner Abwehr mehr fähig gewesen. Die Beschuldigten hätten ihn mit Fusstritten, Faustschlägen und einem weiteren Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf und den Oberkörper malträtiert. Der Privatkläger B._____ habe einen Schädelbruch, eine Hirnblutung, einen verschobenen Nasenbein- bruch und weitere Verletzungen erlitten. Er sei lange arbeitsunfähig gewesen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Dem Privatklä- ger C._____ seien eine Schnittverletzung am linken Handrücken, diverse Hä- matome und weitere Verletzungen zugefügt worden. Die Verletzungen seien lebensbedrohlich gewesen. Sie hätten teilweise stark geblutet und notfallmäs- sig im Universitätsspital Zürich versorgt werden müssen. Der Beschuldigten A._____ seien folgende Gewaltakte zuzuordnen:

- ein wuchtiger Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf des Privat- klägers B._____, wodurch dieser zu Fall gekommen sei

- ein wuchtiger Schlag mit einem Skateboard auf den Oberkörper / Kopf des Privatklägers B._____, als dieser wehrlos am Boden gelegen sei

- mindestens ein Schlag mit dem Skateboard gegen den rechten Unter- arm des Privatklägers C._____

- ein Schnitt mit einer nicht näher bekannten Messerklinge in den linken Handrücken des Privatklägers C._____

- 12 - Die Beschuldigte habe um die Möglichkeit der eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen gewusst und habe beides zumindest in Kauf genom- men. Des Weiteren sei es der Beschuldigten bewusst gewesen, dass sich auch die Mitbeschuldigten an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hätten und dass die von ihnen ausgeübten Gewalttätigkeiten geeignet gewe- sen seien, die Opfer teilweise schwer und bleibend zu verletzen. Dies habe die Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen.

2. Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel (Urk. 142 S. 17-21, 28-29) und legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung rechtskonform dar (Urk. 142 S. 28). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Aussagen der befragten Personen von vorneherein als zweifelhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 142 S. 29-31). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in erster Linie der mate- rielle Gehalt der Aussagen massgebend ist (Urk. 142 S. 31). Abklärungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen wären nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Auskunftsperson bestünden, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet wären, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Aussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Dafür gibt es vorliegend, wie gesagt, keine Anhaltspunkte. 2.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz gelten folgende Elemente des äusseren Anklagesachverhalts als erstellt: Die Privatkläger B._____ und C._____ seien an dem in der Anklageschrift genannten Ort und zu der in der Anklageschrift genannten Zeit von einer Gruppe von Personen angegriffen worden (Urk. 142, insb. S. 109-111, 122-

- 13 - 124). Bei der besagten Auseinandersetzung hätten die Privatkläger eine Reihe von Verletzungen erlitten, die in der Anklageschrift detailliert aufgelistet seien (Urk. 142 S. 40-41). Die Privatkläger seien nicht lebensgefährlich ver- letzt worden, jedoch wäre laut einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustands möglich gewesen (Urk. 142 S. 32, 34). Die Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere die Kopfverletzungen des Privatklägers B._____ und die Schnitt- und Stichverlet- zungen des Privatklägers C._____) deuteten darauf hin, dass mit heftiger Ge- walt gegen die Privatkläger vorgegangen worden sei (Urk. 142 S. 41). Auf der Täterseite habe es sich um A._____ und vier mitbeschuldigte Perso- nen (D._____, E._____, F._____, G._____) gehandelt. Jeder der fünf Be- schuldigten habe zugegeben, bei der Auseinandersetzung einen Tatbeitrag geleistet zu haben, und jeder habe die anderen Beschuldigten auf die eine oder andere Art belastet (Urk. 142 S. 105-108). Der Privatkläger B._____ habe sich zur Zeit des Vorfalls in einem schweren Rauschzustand befunden (Urk. 142 S. 33-34, 41-42) und auch der Privatklä- ger C._____ sei unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (Urk. 142 S. 34-35, 42). Bei der Beschuldigten A._____ habe aufgrund des Umstands, dass diese erst am 21. September 2020 verhaftet worden sei, ein allfälliger Alkohol- oder Drogenkonsum nicht ermittelt werden können (Urk. 142 S. 42). Die Privatkläger hätten sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung passiv (B._____) resp. rein abwehrend (C._____) verhalten (Urk. 142 S. 108-109, 123). 2.3 Die Beschuldigte stellte diesen letztgenannten Punkt in Abrede. Ihr Verteidi- ger machte vor Vorinstanz geltend, der Privatkläger B._____ habe die Be- schuldigte bedrängt. Gemäss den Aussagen von unbeteiligten Tatzeugen hät- ten sie und die ehemals Mitbeschuldigte K._____ empört darauf hingewiesen, dass B._____ sie belästigt habe. Der Zeuge L._____ habe beschrieben, wie B._____ seine Hose heruntergezogen habe und zu den beiden Frauen ge- gangen und teilweise ganz nah an sie herangetreten sei (Urk. 125 S. 23). In

- 14 - der Folge habe die Beschuldigte Angst vor dem Privatkläger C._____ bekom- men. Sie habe das Messer in der Hoffnung hervorgeholt, dass er zurückwei- chen würde. Dieser habe sich ihr jedoch genähert und dabei gegrinst. Sie habe durch "Wischbewegungen" mit dem Messer Abstand zu halten versucht, was misslungen sei, ihr aber nicht angelastet werden könne (Urk. 125 S. 28). 2.4 Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft (Urk. 142 S. 108, 148). Zwar sagte der Zeuge L._____ aus, dass der Privat- kläger B._____ seine Hosen heruntergezogen habe und auf die Leute zuge- gangen sei. Dies habe der Privatkläger aber getan, weil er besoffen gewesen sei. Er, der Zeuge, habe dies gesehen (Urk. 1/20/1 F/A 66-67). Die Beschul- digte selbst verneinte, je gesehen zu haben, dass der Privatkläger B._____ die Hosen heruntergezogen hatte (Urk. 1/11/5 S. 21). In der Konfrontations- einvernahme gab sie zunächst zu Protokoll, der Privatkläger B._____ habe sie wegen einer Diskussion angegriffen, indem er sie an den Oberarmen ge- packt habe (Urk. 1/11/5 S. 8). Gemäss ihren darauf folgenden Aussagen sei der gewalttätige Übergriff der Tätergruppe gegen den Privatkläger B._____ bereits im Gange gewesen, als sie das Skateboard gegen dessen Brust ge- worfen habe. Dazu gab sie zu Protokoll: "Es war wirklich so, dass sie zu dritt ihn angriffen und ihn umgehauen haben. Was vorher passiert ist, weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, wie das angefangen hat. Ich habe eine Kollegin zum Tram begleitet und als ich zurückkam, war die Situation plötzlich so an- gespannt" (Urk. 1/11/5 S. 16). Die von der Verteidigung vorgetragene Be- hauptung, die Beschuldigte sei vom Privatkläger B._____ bedrängt worden, erweist sich als Schutzbehauptung. Gleiches gilt bezüglich der angeblich bedrohlichen Annäherung des Privatklä- gers C._____, welche die Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinver- nahme ins Spiel brachte (vgl. Urk. 1/11/5 S. 8-9). Die Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger C._____ sich lediglich verteidigt hatte, als er dem Pri- vatkläger zu Hilfe eilte und daraufhin ebenfalls tätlich angegangen wurde (M._____: Urk. 1/19/1/3 F/A 21; N._____: Urk. 1/19/2/1 F/A 23). Die ehemals Mitbeschuldigte K._____ gab zu Protokoll, die Beschuldigte A._____ habe mit

- 15 - dem Privatkläger C._____ gestritten und angedroht, ihn zu "stechen" und ihm "die Kehle aufzuschlitzen". Aus diesem Grund habe sie interveniert und die Beschuldigte A._____ aufgefordert, dies nicht zu tun (Urk. 1/17/2 F/A 50, 69). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz (Urk. 142 S. 121-122) zuzustim- men, dass die Aussage der Beschuldigten, sie habe vor dem Privatkläger C._____ Angst gehabt und mit dem Messer lediglich "Wischbewegungen" ge- macht, damit er nicht näher komme, eine reine Schutzbehauptung ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Privatkläger B._____ sich passiv verhielt und der Privatkläger C._____ sich verteidigte, ist folglich zu bestäti- gen. 2.5 Gemäss dem angefochtenen Urteil liessen sich die in der Anklageschrift de- tailliert aufgelisteten und jedem einzelnen der fünf Beschuldigten zugeordne- ten Tatbeiträge mangels übereinstimmender Aussagen nicht nachweisen. Die Beschuldigten könnten lediglich auf diejenigen Handlungen behaftet werden, die sie in den Einvernahmen zugegeben hätten. Die Beschuldigte A._____ habe zugegeben, dem Privatkläger B._____ das Skateboard ohne Schwung aus ca. zwei Meter Entfernung gegen die Brust geworfen und dem Privatklä- ger C._____ mit dem Messer in die Hand geschnitten zu haben. Darauf sei sie zu behaften. Jedoch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschuldigte A._____, wie in der Anklageschrift aufgeführt, dem Privat- kläger B._____ das Skateboard wuchtig gegen den Kopf geschlagen habe, so dass dieser zu Fall gekommen sei, und dass sie ihm einen weiteren Schlag mit dem Skateboard auf den Oberkörper oder den Kopf erteilt habe, als er wehrlos am Boden gelegen sei. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger C._____ einen Schlag mit dem Skateboard ge- gen den rechten Unterarm versetzt habe. Von dieser Beweislage sei auszu- gehen (Urk. 142 S. 131, 136, 139, 140-141). 2.6 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten und Zeugen korrekt zusammen (Urk. 155 S. 126-135, 136-139). Sie eruierte die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und setzte sich mit den inhaltlich divergie- renden Zeugenaussagen zum Ablauf des Geschehens und zu den einzelnen

- 16 - Tatbeiträgen der Beschuldigten ausführlich auseinander. Darauf kann grund- sätzlich verwiesen werden. Aufgrund des Eingeständnisses der Beschuldig- ten, das mit den Aussagen des Privatklägers C._____ in diesem Punkt über- einstimmt (Urk. D1/10/1 F/A 41), ist erstellt, dass sie diesen mit dem Messer am Handrücken schnitt. Was den Einsatz des Skateboards gegen den Privatkläger B._____ angeht, äusserte sich die ehemals Mitbeschuldigte K._____ in der ersten Einver- nahme aus Angst vor der Beschuldigten A._____ nur zurückhaltend (vgl. Urk. 142 S. 72) . In der Folge gab sie aber konstant und glaubhaft an, dass die Beschuldigte A._____ nach dem Verlassen des Tatorts im Tram bzw. beim Einsteigen ins Tram gesagt habe, sie habe "ihn" mit dem Skateboard "gekno- cked" (Urk. D1/11/1 S. 14). Die Beschuldigte A._____ sei neben ihr gewesen, als sie das gesagt habe, und habe damit das grössere Opfer, mithin den Pri- vatkläger B._____, gemeint (Urk. D1/112 S. 15). Auch der Beschuldigte F._____ gab an, im Tram gehört zu haben, dass die Beschuldigte A._____ den grösseren Geschädigten mit dem Skateboard geschlagen habe (Urk. D1/11/1 S. 5). Dies steht im Einklang damit, dass die Beschuldigte A._____ als einzige der damals involvierten Personen belastet wurde, gegen den Privatkläger B._____ mit dem Skateboard gewaltsam vorgegangen zu sein. Insbesondere die Beschuldigten F._____ und E._____ belasteten die Beschuldigte A._____, wobei deren Aussagen hinsichtlich der Art und Weise des Einsatzes des Skateboards (Schlagen, Werfen) und der Position des Pri- vatklägers B._____ (stehend, bereits liegend) divergieren (vgl. dazu Urk. 142 S. 82 f. [Aussagen E._____] und S. 91 f. [Aussagen F._____]). Die Beschuldigte A._____ gab in der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2021 selber zu, mit dem Skateboard gegen den Privatkläger B._____ vorge- gangen zu sein. In ihren Aussagen war die Beschuldigte A._____ indessen auffallend darum bemüht, ihren Tatbeitrag stark abzuschwächen. So sprach sie von einem Wurf, nicht von einem Schlag. Dieser soll überdies aus einiger Entfernung, ohne Schwung und gegen die Brust des Privatklägers B._____ erfolgt sein (Urk. D1/11/5 S. 8). Die Version der Beschuldigten A._____ steht

- 17 - jedoch im Widerspruch zu ihrer Aussage im Tram, wonach sie den Privatklä- ger B._____ mit dem Skateboard "geknocked" habe, Die Formulierung der Aussage spricht nicht für einen Wurf des Skateboards ohne Schwung aus der Distanz, sondern vielmehr für einen Schlag von einiger Intensität. Der aus dem Box- bzw. Kampfsport bekannte Begriff eines Knockouts spricht auch im alltagssprachlichen Gebrauch mehr für eine direkte Einwirkung durch einen Schlag von einiger Intensität, denn für einen Wurf eines Gegenstands. Somit ist der Anklagesachverhalt insoweit erstellt, als die Beschuldigte A._____ den Privatkläger B._____ mindestens einmal mit einiger Intensität mit dem Skateboard gegen den Brustbereich schlug. Dagegen lassen sich die in der Anklageschrift erwähnten weiteren Umstände, d.h. ob der Privatkläger B._____ zum Zeitpunkt des besagten Schlags noch stand oder bereits am Boden lag, und ob ein weiterer Schlag mit dem Skateboard gegen den Privat- kläger B._____ erfolgte, nicht erstellen. Nicht nachweisbar ist ferner, dass die Verletzungen des Privatklägers B._____ von diesem Schlag der Beschuldig- ten A._____ mit dem Skateboard herrührten. Ebenfalls nicht erstellbar ist der in der Anklageschrift aufgeführte Schlag der Beschuldigten A._____ mit dem Skateboard gegen den Unterarm des Privatklägers C._____, wobei wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 142 S. 136 f.). Da von einem Schlag und nicht von einem Wurf des Skateboards auf den Privatkläger B._____ auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die Einwendungen der Verteidigung, wonach ein solcher Wurf des Skateboards nicht von der An- klageschrift umfasst sei und das vorinstanzliche Beweisergebnis mithin gegen das Anklageprinzip verstosse (Urk. 158 Rz. 46 ff.), einzugehen. 2.7 Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen der Beschuldigten A._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 142 S. 111, 124, 140). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung beim subjektiven Tat- bestand einzugehen.

- 18 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte A._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschuldigte sei zusätzlich wegen schwe- rer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig zu sprechen. Die Verteidigung plädierte auf vollumfänglichen Freispruch.

2. Körperverletzung 2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil kommt eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht in Betracht, weil erstens der Beschuldigten A._____ nur die von ihr eingestandenen Handlungen zu- geschrieben werden könnten und weil zweitens die subjektiven Vorausset- zungen zur Annahme von Mittäterschaft nicht erfüllt seien (Urk. 142 S. 141- 144). 2.2 Das Verhältnis der Verletzungsdelikte gemäss Art. 111, 122 und 123 StGB zu Art. 134 StGB ist nicht abschliessend geklärt und teilweise umstritten (vgl. MA- EDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 12 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann dieser Punkt im vorliegenden Fall aber offen bleiben. 2.3 Ein Schuldspruch wegen eines Verletzungsdelikts, hier einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____, käme nur in Frage, wenn der Beschuldigten A._____ die Begehung des besagten Delikts hätte nachgewiesen werden können. Vorliegend können den fünf Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge – abgesehen von einem Schlag der Beschuldigten A._____ mit dem Skateboard – jedoch nicht präzise zugeschrieben werden (vgl. E. III. 2.5-2.6 hiervor). Der Beschuldigten A._____ kann, wie dargelegt, nicht nachgewiesen werden, dass ihr Tatbeitrag zu den schweren Kopfverletzungen des Privatklägers B._____ führte. Auf der

- 19 - Grundlage des erstellten Tatbeitrags lässt sich ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung somit nicht begründen. 2.4 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Begehung einer schweren Körperverlet- zung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Mittäterschaft. Hierzu berief sich die Vorinstanz auf die geltende Gerichtspraxis, wonach ein Mittäter nur inso- weit haftet, als sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung des Handelns der anderen Tatbeteiligten liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tat- plan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual- )Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; BGer, Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3; OGer/ZH, Urteile SB220337 vom

6. September 2022 E. II/2.5; SB210148 vom 12. Mai 2022 E. IV. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschuldigte A._____ habe den Ge- waltexzess ihrer Mittäter nicht voraussehen können. Insbesondere habe sie nicht voraussehen können, dass der Privatkläger B._____ auf dermassen bru- tale Art und Weise mit Tritten gegen den Kopf und Faustschlägen traktiert würde, selbst als er am Boden gelegen habe, und dass die Verletzungen der- art schwer sein würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die fünf Beschuldigten auf die eingetretenen Verletzungen der Privatkläger "hingear- beitet" und diese gebilligt hätten. Ein entsprechender gemeinsamer Tatent- schluss der fünf Beschuldigten könne nicht erstellt werden (Urk. 142 S. 144). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Beschul- digte A._____ beteiligte sich am gewaltsamen Übergriff, jedoch basierten ihre Handlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss, sondern erfolgten spontan als Antwort auf ein als provokativ aufgefasstes Verhalten des Privat- klägers B._____, und es kann aus ihrer Beteiligung nicht geschlossen werden, dass sie mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen gerechnet und diese gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte. Für den Gewaltexzess eines oder mehrerer (nicht identifizierbarer) Mitbeschuldigter muss sie nicht gera- destehen.

- 20 - Eine Verurteilung von A._____ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB fällt ausser Betracht. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen. 2.5 Die Beschuldigte gestand, den Privatkläger C._____ mit einem Messer ver- letzt zu haben. Es handelte sich um eine nicht lebensgefährliche Schnittver- letzung ohne bleibende Schädigung der betroffenen Hand, mithin um eine ein- fache Körperverletzung (Art. 123 StGB). Die Vorinstanz erachtete den Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung als vom Tatbestand des Angriffs kon- sumiert (Urk. 142 S. 146). Die Staatsanwaltschaft akzeptierte dies. Da die An- schlussberufung die Rechtskraft des Urteils nur in den angefochtenen Punk- ten hemmt und ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestra- fung wegen einfacher Körperverletzung fehlt, kommt eine Überprüfung des Urteils in diesem Punkt nicht in Betracht.

3. Angriff 3.1 Als Angriff (Art. 134 StGB) gilt die einseitige, von feindseligen Absichten ge- tragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Men- schen (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Der Tatbestand des Angriffs unterscheidet sich vom Raufhandel (Art. 133 StGB) dadurch, dass die angegriffene Person passiv bleibt oder sich rein defensiv zu schützen versucht. Wer sich tätlich wehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, macht sich aber nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Personen von einem gewaltsamen Übergriff betroffen, ist denk- bar, dass sich nur ein Teil aktiv zur Wehr setzt, andere jedoch passiv bleiben. Wird dann ein Angegriffener oder ein Dritter verletzt oder getötet, so handelt es sich im Verhältnis zum passiv bleibenden Teil um einen Angriff, im Verhält- nis zu den sich aktiv Wehrenden um einen Raufhandel. Die Annahme einer echten Konkurrenz zwischen Art. 133 und Art. 134 StGB in solchen Fällen kann jedoch nicht richtig sein, da es nämlich von den Angegriffenen abhinge und damit zufällig wäre, welche Norm und damit welche Strafdrohung zur An- wendung gelangte. Nach der vorherrschenden, von der Gerichtspraxis über-

- 21 - nommenen Lehrmeinung erscheint es daher sachgerecht, in solchen ge- mischten Fällen für die Strafbarkeit der Angreifer auf den Straftatbestand mit der höheren Strafdrohung – also Art. 134 StGB – abzustellen (OGer/ZH, Urteil SB150407 vom 24. Mai 2016 E. A.2.1b; MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 15 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 N. 43; EGE, StGB - Annotierter Kommentar, 2020, Art. 134 N. 9). Vorliegend ist erstellt, dass sich der Privatkläger B._____ beim gewalttätigen Übergriff passiv verhielt. Der Privatkläger C._____ eilte ihm zu Hilfe und wurde dabei in die Auseinandersetzung hineingezogen. C._____ verteidigte sich aktiv. Nach dem Gesagten ändert dies aber nichts daran, dass der ge- walttätige Übergriff (vorbehältlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, vgl. nachfolgend) als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und nicht als Rauf- handel gemäss Art. 133 StGB zu qualifizieren ist. 3.2 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsmerkmale des Angriffs ausführlich und gemäss der geltenden Lehre und Rechtsprechung dar (Urk. 142 S. 145-147). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend und er- gänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Angriffs vor allem Schlä- gergruppen erfassen will und deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt kon- zipiert ist (MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 4). Die Todes- oder Verletzungsfolgen eines oder mehrerer Angegriffener sind objektive Strafbarkeitsbedingungen (BGer, Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen aus- gehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten An- griff eines anderen anschliesst (BGer, Urteil 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Entsprechend ist nicht erforderlich, dass sich die Angreifer vor- her absprechen. Eine Beteiligung kann auch eine psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Personen sein (BGer, Urteil

- 22 - 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Es spielt keine Rolle, auf welche Weise signalisiert wird, dass die Gewaltausübung befürwortet und das Ansin- nen mitgetragen wird (EGE, a.a.O., Art. 134 N.3; vgl. auch BGer, Urteil 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2). Die Unterstützung der aktiven Angreifer muss aber jedenfalls über ein blosses Dabeistehen und Zuschauen hinaus- gehen, um als Beteiligung am Angriff qualifiziert zu werden (OGer ZH, Urteil SB120521 vom 11. April 2013 E. 3.4.5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Teilnahme erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale, nicht aber auf die objektiven Strafbarkeitsbedingungen der Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGer, Urteile 6B_745/2017 vom

12. März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte Teil einer Gruppe von fünf Per- sonen war, die auf den Privatkläger B._____ tätlich einwirkten und dabei er- hebliche Verletzungen entstanden (vgl. die Berufungsverfahren SB230238, SB230240 und SB230241 gegen die Mitbeschuldigten). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger C._____ dem sich passiv verhaltenden Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Die Beschuldigte A._____ schlug den Privatkläger B._____ im Zuge des Geschehens mit einem Skateboard und schnitt den Privatkläger C._____ mit einem Messer in die Hand. Zudem unterstützte sie den Angriff auf den Privatkläger B._____, indem sie mit dem Privatkläger C._____ stritt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte A._____ dadurch am Angriff aktiv beteiligte (vgl. Urk. 142 S. 146-147). Dabei ist unerheblich, ob die Handlungen der Beschul- digten A._____ für die schweren Verletzungen von B._____ kausal waren, da die Körperverletzungsfolge eine objektive Strafbarkeitsbedingung ist. Die Beschuldigte A._____ schlug den Privatkläger B._____ entgegen dem Eventualstandpunkt der Verteidigung (Prot. II S. 73) mit dem Skateboard mit Absicht. Sie war sich bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt gegen B._____ auszuüben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dies unzweideu- tig an den Aussagen der Beschuldigten zulasten der Mitbeschuldigten erken-

- 23 - nen (Urk. 142 S. 148). Ob die Beschuldigte den Privatkläger C._____ absicht- lich in die Hand schnitt oder ob dies, wie sie geltend machte (vgl. Urk. 125 S. 28), unabsichtlich beim Herumfuchteln mit dem Messer geschah, spielt keine Rolle. Das Herumfuchteln mit dem Messer war Teil des Angriffs der fünf Beschuldigten gegen die beiden Privatkläger. Die Beschuldigte stellte nicht in Abrede, das Messer gegen den Privatkläger C._____ willentlich gezückt zu haben. Die daraus entstandene Schnittverletzung stellt, ob dem Opfer gewollt oder ungewollt zugefügt, eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Somit erfüllte die Beschuldigte A._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____. Es liegen weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe vor. Die Verteidigung brachte zwar vor, die Beschuldigte habe aus Notwehr gehandelt, weil sie vom Privatkläger B._____ bedrängt worden sei und vor dem auf sie zutretenden Privatkläger C._____ Angst gehabt habe. Indessen ist erstellt, dass sich der Privatkläger B._____ passiv verhielt und der Privatkläger C._____ sich lediglich verteidigte (vgl. E. III. 2.4 hiervor). Eine Notwehrsitua- tion lag nicht vor (vgl. auch E. III. 2.4). Die Beschuldigte machte sich demnach des Angriffs schuldig. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte wegen Angriffs mit 36 Monaten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung sowie eine Busse von Fr. 300.00, wobei es sich bei letzterer um ein Versehen handeln dürfte (vgl. auch Urk. 114 S. 26 f.).

2. Art der Strafe 2.1 Bei der Wahl der Sanktionsart gelten dieselben Kriterien wie bei der Bemes- sung der Strafe (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Neben dem Verschulden sind die

- 24 - Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichti- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer, Urteil 6B_125/2018 vom

14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe geahndet (Art. 134 StGB). Im Hinblick auf die Grösse des Verschuldens (vgl. E. V. 4 hernach) ist für die Beteiligung der Beschuldigten am Angriff vom

11. September 2020 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheits- strafe auszusprechen. Mit einer Geldstrafe würde das Unrecht, insbesondere das dem Privatkläger B._____ zugefügte Leid, nicht ausgeglichen. Eine Geldstrafe stünde in einem Missverhältnis zur Tat und den Tatfolgen.

3. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 142 S. 153-155) kann verwiesen werden.

4. Strafzumessung im konkreten Fall 4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen. Angriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kommt nur in Ausnahme- fällen in Betracht. Vorliegend sind dafür keine Gründe gegeben. 4.2 Bei der objektiven Tatschwere mass die Vorinstanz dem Umstand, dass ge- gen den Privatkläger B._____ massive Gewalt ausgeübt wurde, mithin be-

- 25 - trächtliche Aggression im Spiel war, grosses Gewicht bei. Die Schwere der Verletzungen des Privatklägers B._____ darf bei der Strafzumessung zwar nicht direkt berücksichtigt werden, da die Verursachung einer Körperverlet- zung eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt, die dem einzelnen Täter nicht zugeordnet werden kann (OGer/ZH, Urteil SB130010 vom 2. Juli 2013 E. 7b; EGE, a.a.O., Art. 134 N. 6). Berücksichtigt werden kann jedoch die Grösse des herbeigeführten Gefahrenpotentials. Es gehört zum Allgemein- wissen, dass Prügelattacken gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegen- den Person schwerwiegende Folgen für das betreffende Opfer haben können. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen lassen denn auch ohne Weiteres Rückschlüsse auf das brutale Vorgehen der Angreifer zu. Die Be- schuldigte schlug den Privatkläger B._____ mit einem Skateboard gegen oder Brustbereich und setzte gegen den Privatkläger C._____ ein Messer ein. Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass die Beschuldigte als einzige der fünf Beschuldigten mit gefährlichen Gegenständen (Skateboard, Messer) gegen die Privatkläger vorging, zu Recht als erschwerend. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte als Teil einer Gruppe von fünf Personen agierte, die den beiden angegriffenen Privatklägern personell überlegen war, und dass die Attacke erst aufhörte, als Drittpersonen (N._____, O._____) ein- schritten. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen Fällen des Angriffs in Anbetracht des von der angreifenden Gruppe geschaffenen Gefahrenpotentials durch mit grosser Wucht ausgeführte Handlungen als "be- trächtlich" zu qualifizieren. Es erscheint aufgrund der objektiven Tatschwere als angemessen, die Einsatzstrafe auf 39 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen. 4.3 Beim subjektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es wäre der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich aus der Auseinandersetzung - es ging zunächst um eine ungeschickte Bemerkung B._____s zu einem rosaroten Pullover - herauszuhalten.

- 26 - Da die Beschuldigte nicht unmittelbar nach der Tat verhaftet wurde, konnte weder ein Alkohol- noch ein Drogentest durchgeführt werden. Die Beschul- digte machte nicht geltend, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden zu haben. Die Vorinstanz ging somit folgerichtig davon aus, dass die Beschul- digte im Zeitraum des Tatgeschehens voll schuldfähig war. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren. Die Einsatzstrafe für den Angriff ist somit auf 39 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.4 Gemäss ihren Angaben an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 30 ff.) schloss die Beschuldigte eine KV-Lehre ab und absolviert während ihrem derzeitigen Studium der Sozialpädagogik ein Praktikum an einer heilpäd- agogischen Schule. Sie erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 2'660.– brutto und erhält einen 13. Monatslohn. Sie lebt zusammen mit ihren drei Schwestern bei ihrer Mutter. Sie hat seit mehr als 4 Jahren einen Partner und möchte in der Zukunft eine Familie gründen. Zunächst will sie jedoch das Studium abschliessen und weiterarbeiten. Zudem will sie sich für Frei- willigenarbeit engagieren. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie verfügt über kein Vermögen. Ihre Schulden belaufen sich zurzeit auf Fr. 9'000.–. Gemäss ihren Angaben zahlt sie die Schulden laufend ab. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Straf- zumessung insgesamt neutral aus. 4.5 Mit der Vorinstanz hat das Geständnis der Beschuldigten eine leichte Straf- minderung zur Folge, allerdings in sehr geringem Ausmass, da es erst in der letzten von fünf Konfrontationseinvernahmen, mithin sehr spät abgege- ben wurde und somit kaum Erleichterungen in der Strafuntersuchung brachte. Zudem führte das andauernde Schweigen der Beschuldigten dazu, dass die ehemals Mitbeschuldigte K._____ lange unschuldig in Haft bleiben musste. Immerhin zeigte die Beschuldigte anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung eine gewisse Einsicht und Reue, auch wenn auffällig erscheint, dass im Berufungsverfahren im Rahmen ihres Schluss-

- 27 - wortes viel von ihr selbst und äusserst wenig von den Opfern ihres strafba- ren Verhaltens die Rede war (vgl. Urk. 142 S. 158; Prot. II S. 75 f.). Diese Umstände wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Dem ist mit ei- ner Minderung der Einsatzstrafe um 3 Monate Rechnung zu tragen. 4.6 Unter Berücksichtigung dieser die Täterin betreffenden Strafzumessungsfak- toren erscheint die Bestrafung wegen Angriffs mit insgesamt 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestäti- gen. VI. Vollzug

1. Voraussetzungen des bedingten / teilbedingten Vollzugs Da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszusprechen ist, kommt der bedingte Vollzug der Strafe von vorneherein nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Fest- setzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGer, Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024

- 28 - E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Dem Sach- gericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermes- sensspielraum zu. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).

2. Teilbedingter Vollzug im konkreten Fall Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie befand sich während 220 Tagen in Untersuchungshaft. Es ist anzunehmen, dass die erstandene Untersuchungs- haft und der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ausreichen, um sie ins- künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem sind die Lebensverhält- nisse der Beschuldigten stabil. Sie absolviert ein Studium der Sozialpädago- gik, ist neben ihrem Studium erwerbstätig und zahlt ihre Schulden ab (vgl. hiervor E. V. 4.4). Alkohol und Cannabis konsumiert sie nach eigenen Anga- ben seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr (Prot. II S. 34). Ferner hat sie sich auch in den mittlerweile fast fünf Jahren seit der Tat wohl verhalten. Insgesamt ist mithin von einer guten Legalprognose auszugehen. Ihr Verschulden ist allerdings als beträchtlich einzustufen, was wie dargelegt bei der Festlegung des bedingt und des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe zu berücksichtigen ist. Entsprechend kommt die Festsetzung des un- bedingt vollziehbaren Teils im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens (6 Monate) nicht in Frage. Es erscheint unter Einbezug der erwähnten, auf die klare Stabilisierung der Lebensverhältnisse hinweisenden Umstände als an- gemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf 10 Monate an- zusetzen und den Vollzug des Rests der Strafe (26 Monate) bei einer Probe- zeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.

3. Anrechnung der Haft

- 29 - 3.1 Die erstandene Untersuchungshaft ist auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen. 3.2 Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung in ihrem Eventual- standpunkt auch die Anrechnung der während 590 Tagen aufrechterhaltenen Ersatzmassnahmen im Umfang von einem Fünftel an die Freiheitsstrafe (Prot. II S. 74). Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Unter- suchungshaft gemäss dieser Bestimmung auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein er- heblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; BGer, Urteile 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 4.3; 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.3). Vorliegend ordnete das Zwangsmassnahmengericht nach der Entlassung der Beschuldigten A._____ aus der Haft als Ersatzmassnahme zur Begegnung der Kollusionsgefahr ein Kontaktverbot bezüglich der Mitbeschuldigten E._____, G._____, D._____, zur ehemaligen Mitbeschuldigten K._____ sowie zu P._____ und den beiden Privatklägern an. Der Antrag der Staatsanwalt- schaft auf eine Ausreisesperre wies das Zwangsmassnahmengericht dage- gen ab (Urk. D1/49/36). Inwiefern das angeordnete Kontaktverbot die Freiheit der Beschuldigten konkret erheblich eingeschränkt haben soll, begründete die Verteidigung nicht. Auch die Beschuldigte selber machte nichts derartiges gel- tend. Bei den erwähnten Personen handelte es sich nicht um enge Bezugs- personen der Beschuldigten. Auf die Frage nach den wichtigsten Personen in ihrem Leben gab die Beschuldigte ihren Partner, ihre Familie sowie ihre beste Freundin an, wobei hinsichtlich letzterer nichts darauf hindeutet, dass es sich um eine der vom Kontaktverbot erfassten beiden weiblichen Personen han- deln könnte (vgl. Prot. II S. 32). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die persönliche Freiheit der Beschuldigten durch die Ersatzmassnahme nicht ein-

- 30 - geschränkt wurde. Eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe rechtfertigt sich da- her nicht. VII. Zivilforderungen

1. Grundsätze der Adhäsionsklage Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Strafprozess (Adhäsionsprozess) sowie die Grundsätze der Bemes- sung der Genugtuung ausführlich dar (Urk. 142 S. 161-162, 165). Darauf kann wiederum verwiesen werden.

- 31 -

2. Schadenersatz und Genugtuung 2.1 Der Privatkläger B._____ erhob im erstinstanzlichen Verfahren eine Schaden- ersatzforderung für die zerstörten Kleider (Fr. 253.35 zzgl. Zins) sowie für den Kauf eines Notebooks und eine Umschulung infolge teilweiser Arbeitsunfähig- keit auf dem vor dem Tatereignis ausgeführten Beruf (Fr. 10'963.20 zzgl. Zins) und beantragte, es sei festzustellen, dass ihm die Beschuldigten aus dem Er- eignis vom 11. September 2020 unter solidarischer Haftung schadenersatz- pflichtig seien. Des Weiteren beantragte der Privatkläger die Zusprechung ei- ner Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– (zzgl. Zins). 2.2 Die Beschuldigte beantragte die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zi- vilweg (Urk. 125 S. 28; Urk. 158 S. 13). 2.3 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ Ersatz für die zerstörten Kleider im beantragten Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadens- ereignis) zu. Diese Forderung ist ausgewiesen (vgl. Urk. 108 [Konvolut]) und wurde von der Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ (DG210206 / SB230240), F._____ (DG210207 / SB230238) und G._____ (DG210208) Schadenersatz von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadensereignis) zu bezahlen. Mit Blick auf den Eventualantrag der Verteidigung (Prot. II S. 74) ist im Innenverhältnis auf Haftung der vier Ersatzpflichtigen zu gleichen Teilen zu erkennen (Art. 50 Abs. 2 OR). Der Mitbeschuldigte D._____ (DG210205) ist infolge Schuldun- fähigkeit zivilrechtlich nicht haftbar (Urteil SB230241 vom 20. August 2025 E. VIII.). Das Schadenersatzbegehren für das Notebook und die Umschulungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 10'963.20 (zzgl. Zins ab dem Urteilsdatum) verwies das Gericht auf den Zivilweg und stellte fest, dass die Beschuldigten dem Pri- vatkläger B._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien. Der Privatklä- ger B._____ akzeptierte das Urteil. Somit erübrigen sich Weiterungen zu den Schadenersatzforderungen. Im Betrag von Fr. 10'963.20 ist das Schadener-

- 32 - satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen und festzustellen, dass die Be- schuldigte dem Privatkläger B._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. 2.4 Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 15'000 (zzgl. Zins ab dem Schadensereignis) zu. Der Privatkläger akzeptierte den Betrag. Das Bundesgericht hat bei schwerer Körperverlet- zung bereits mehrfach Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zu- gesprochen (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; BGer, Urteil 4A_157/2009 vom

22. Juni 2009 E. 4). Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sieht für schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und einem schweren psychischen Trauma nach einem aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignis Genugtuungssummen von Fr. 20'000 bis Fr. 50'000 vor. Bei weniger gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Fol- gen reicht die Bandbreite der Genugtuungssummen von Fr. 10'000 und Fr. 20'000. Der Privatkläger B._____ erlitt erhebliche Kopfverletzungen. Er war hospitalisiert und musste sich zwei Operationen unterziehen. Der Hei- lungsprozess war langwierig. Die Verletzungen führten zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 10-30%. Zudem stellte sich eine posttraumatische Belastungsstörung ein (vgl. Urk. 1/6/8, Urk. 1/6/10, Urk. 1/6/12, Urk. 1/6/13, Beilage 2, Urk. 116/28/1 der Untersuchungsakten D._____ et al. = act. 103/2 der Akten BGZ DG210209). Vor diesem Hinter- grund ist die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– für die erlittene Körperverletzung und die Folgeschäden durchaus angemessen. Selbst wenn

– wie die Verteidigung des Beschuldigten E._____ in ihrem Plädoyer ein- wandte (SB230240 Urk. 171 S. 23) – der Austrittsbericht des Universitätsspi- tals Zürich USZ vom 31. August 2022 (Urk. 116/28/2 der Untersuchungsakten D._____ et al. = act. 103/3 der Akten BGZ DG210209) zu implizieren scheint, dass die teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie die Belastungsstörung heute nicht mehr andauerten, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Anzumerken ist, dass im Bericht zur neurologischen Untersuchung des Privatklägers B._____ vom 8. April 2022 nach wie vor von einer leichten neuropsychologischen

- 33 - Funktionsstörung und einer um 10-30% verminderten Arbeitsunfähigkeit die Rede war (Urk. 116/28/1). Fest steht somit jedenfalls, dass der Privatkläger aufgrund der als Folge des Angriffs vom 11. September 2020 erlittenen schweren Kopfverletzungen zumindest für längere Zeit an erheblichen Tatfol- gen litt. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– erschiene selbst für diesen Fall noch durchaus angemessen bzw. es wäre bei einer nachweislich bleiben- den Beeinträchtigung stattdessen eine höhere Genugtuung in Frage gekom- men. Da der Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr verlangte, muss bzw. darf aufgrund des Verschlechterungsgebots nicht geprüft werden, ob ihm mehr zuzusprechen wäre. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ die zugesprochene Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbe- schuldigten E._____ (SB230240), F._____ (SB230238) und G._____ (SB230239) zu bezahlen. Die Mithaftung des Beschuldigten D._____ entfällt infolge Schuldunfähigkeit auch hier (vgl. hiervor). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziffer 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen auf Freispruch sowie im Zivilpunkt. Sie erreicht einzig eine etwas günstigere Verteilung der Anteile des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit Blick auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung und die damit verbun- dene höhere Strafforderung. Es bleibt jedoch bei einem Schuldspruch. Unter Gewichtung der Anträge erscheint es angemessen, der Beschuldigten die

- 34 - Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im übrigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 18. Au- gust 2025 für das obergerichtliche Verfahren (ohne Berufungsverhandlung) einen Zeitaufwand von 26.4 Stunden geltend (Urk. 160). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung samt Weg und Nach- besprechung (11h) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfah- ren mit aufgerundet Fr. 8'900.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbe- halten. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur Y._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (B._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, E._____, F._____ und A._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten F._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 157) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 bis zum 13. August 2025 in diesem Verfahren mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 163) zu- sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, ist jedoch wegen der längeren Dauer der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist wie-

- 35 - derum zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Be- schuldigten A._____, E._____ (SB230240) und D._____ (SB230241) zu ver- teilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt auch hier im Umfang der Kostenauf- lage (2/3) vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Haupt- berufung zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 5 (Einziehung Rollbrett), 6 (sichergestellte Spuren/-träger), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1).

2. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 220 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüg- lich 220 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.

5. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210206 / SB230240), F._____ (DG210207 / SB230238) und G._____ (DG210208) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 253.35 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 zu bezahlen. Im Innenverhältnis haften die Beschuldigte und die genannten Mitbeschuldigten zu gleichen Teilen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wird der Privatkläger B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

7. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (SB230240), F._____ (SB230238) und G._____ (SB230239) ver- pflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

11. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Innenverhältnis haften die Beschuldigte und die genannten Mitbeschuldigten zu gleichen Teilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 37 -

8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'900.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 (anteils- Fr. 2'000.– mässig mit SB230238, SB230240, SB230241; inkl. MWST).

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des  Privatklägers 1 (übergeben) den Privatkläger 2  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 38 - die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Andres

- 39 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.