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SB230241

Schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-08-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklageschrift 1.1 Gemäss der Anklageschrift (Urk. 73, Hauptdossier 1) sei es am 11. Septem- ber 2020, um circa 01.00 Uhr, unmittelbar vor dem J._____ auf dem K._____- platz zwischen den Privatklägern A._____ und B._____ auf der einen Seite und den fünf Beschuldigten D._____, F._____, G._____, E._____ und H._____ auf der anderen Seite zu einer zunächst verbal geführten Auseinan- dersetzung gekommen. In der Folge seien die Beschuldigten auf die ihnen unbekannten Privatkläger zugegangen und hätten diese mit Fäusten, Fuss- tritten, einem Skateboard und teilweise auch mit einem Messer gegen den Oberkörper, die Extremitäten und den Kopf traktiert. Dabei sei der Privatkläger A._____ durch einen Schlag mit einem Skateboard auf den Boden gefallen und zu keiner Abwehr mehr fähig gewesen. Die Beschuldigten hätten ihn mit Fusstritten, Faustschlägen und einem weiteren Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf und den Oberkörper malträtiert. Der Privatkläger A._____ habe einen Schädelbruch, eine Hirnblutung, einen verschobenen Nasenbein- bruch und weitere Verletzungen erlitten. Er sei lange arbeitsunfähig gewesen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Dem Privatklä- ger B._____ seien eine Schnittverletzung am linken Handrücken, diverse Hä- matome und weitere Verletzungen zugefügt worden. Die Verletzungen seien lebensgefährlich gewesen, hätten teilweise stark geblutet und hätten im Uni- versitätsspital Zürich notfallmässig versorgt werden müssen. Dem Beschuldigten D._____ seien folgende Gewaltakte zuzuordnen:

- eine Ohrfeige an den Kopf des Privatklägers A._____

- ein Fusskick mit dem rechten Fuss gegen den Kopf von A._____, als dieser noch gestanden sei

- circa drei Faustschläge, jedoch mindestens ein Faustschlag gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten von A._____

- mindestens ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden A._____

- 15 -

- circa drei wuchtige Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf des wehrlos am Boden liegenden A._____

- mindestens drei wuchtige Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf von B._____ Der Beschuldigte habe um die Möglichkeit der eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen gewusst und habe beides zumindest in Kauf genom- men. Des Weiteren sei es dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass sich auch die Mitbeschuldigten an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hätten und die von ihnen ausgeübten Gewalttätigkeiten geeignet gewesen seien, die Opfer teilweise schwer und bleibend zu verletzen. Dies habe der Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen. 1.2 Im Nachgang zum Tatereignis habe der Beschuldigte die Flucht ergriffen, als die Polizei ihn habe verhaften wollen. Als ihn die Polizei eingeholt habe und ihn habe festnehmen wollen, habe sich der Beschuldigte mit massiver Kör- pergewalt der Verhaftung entziehen wollen. Beim Verbringen ins Transport- fahrzeug habe sich der Beschuldigte erneut mit Beinen und Füssen gewehrt und dabei mit Wucht in die Beifahrertür eines Streifenwagens getreten. Da- durch habe er einen Sachschaden von Fr. 2'000.– verursacht (Urk. 73, Dos- sier 1).

2. Allgemeines Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel (Urk. 176 S. 31-32) und legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung rechtskonform dar (Urk. 176 S. 30-31). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Aussagen der befragten Personen von vorneherein als zweifelhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 176 S. 32-33). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in erster Linie der mate- rielle Gehalt der Aussagen massgebend ist (Urk. 176 S. 33). Abklärungen zur

- 16 - Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen wären nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Auskunftsperson bestünden, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet wären, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Aussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Dafür gibt es vorliegend, wie gesagt, keine Anhaltspunkte.

3. Vorfall auf dem J._____-platz 3.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz gelten folgende Elemente des äusseren Anklagesachverhalts gemäss Hauptdossier Anklageziffer 1.1 als erstellt: Die Privatkläger A._____ und B._____ seien an dem in der Anklageschrift ge- nannten Ort und zu der in der Anklageschrift genannten Zeit von einer Gruppe von Personen angegriffen worden (Urk. 176 S. 111-113, 124-125). Bei der be- sagten Auseinandersetzung seien den Privatklägern eine Reihe von Verlet- zungen zugefügt worden, die in der Anklageschrift detailliert aufgelistet seien (Urk. 176 S. 34-36, 36-37). Die Privatkläger seien nicht lebensgefährlich ver- letzt worden, jedoch wäre laut einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustands möglich gewesen (Urk. 176 S. 34 f., 37). Die Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere die Kopfverletzungen des Privatklägers A._____ und die Schnitt- und Stichverlet- zungen des Privatklägers B._____) deuteten darauf hin, dass mit massiver Gewalt gegen die Privatkläger vorgegangen worden sei (Urk. 176 S. 44). Auf der Täterseite habe es sich um D._____ und vier mitbeschuldigte Perso- nen (F._____, E._____, H._____, G._____) gehandelt (Urk. 176 S. 107 f., 124). Jeder der fünf Beschuldigten habe zugegeben, bei der Auseinanderset- zung einen Tatbeitrag geleistet zu haben, und jeder habe die anderen Be- schuldigten auf die eine oder andere Art belastet (Urk. 176 S. 107-109, 112).

- 17 - Der Privatkläger A._____ habe sich zur Zeit des Vorfalls in einem schweren Rauschzustand befunden (Urk. 176 S. 36, 44) und auch der Privatkläger B._____ sei unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (Urk. 176 S. 37, 44). Beim Beschuldigten D._____ hätten weder Trinkalkohol noch andere Substanzen nachgewiesen werden können (Urk. 176 S. 38, 44). Die Privatkläger hätten sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung passiv resp. rein abwehrend verhalten (Urk. 176 S. 110 f., 125 f.). 3.2 Der Beschuldigte D._____ stellte diesen letztgenannten Punkt insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren in Abrede. Er machte geltend, die Privatkläger hätten sich nicht rein passiv resp. abwehrend verhalten, sondern sie hätten aktiv Tätlichkeiten gegen die Beschuldigten verübt (Urk. 149 S. 19). Anläss- lich der Befragung an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dazu an, er habe den Privatkläger anständig darauf aufmerksam machen wollen, dass er keine rassistischen Beleidigungen wegen seiner Hautfarbe ausspre- chen solle. Der eine Privatkläger sei jedoch sofort in Kampfstellung gegangen. Es sei "fair" gewesen, es sei am Anfang wie ein Sparring im Kampfsport ge- wesen. Er habe dem Privatkläger einen Kick verpassen wollen. Dieser sei aber ausgewichen. Daraufhin sei dessen Kollege von hinten auf ihn losgegan- gen. Er sei von hinten angerannt gekommen und habe versucht, ihn (den Be- schuldigten) umzureissen. Er sei aber selber gestürzt und mit dem Kopf mit voller Wucht auf den Boden geknallt (Prot. II S. 50, 52 und 54). Diese Behauptung steht in Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklä- ger und der Zeugen. Der Privatkläger A._____ schilderte, wie er sich zunächst zu der Gruppe der Täter hingesetzt und sich mit ihnen unterhalten habe. We- gen einer ungeschickten Bemerkung seinerseits zum rosaroten Pullover eines Beschuldigten (G._____) sei dieser sehr aggressiv geworden und habe sich in der Folge nicht wieder beruhigen lassen. Er habe sich bei dem Betreffenden entschuldigt, dessen Stimmung sei aber schlecht geblieben. Etwas später habe er sich an die Mauer des J._____ angelehnt und seinen Gurt und seine Hosen geöffnet, da er angetrunken gewesen sei und Bauchweh gehabt habe. Dann sei er eingeschlafen. Zur physischen Auseinandersetzung konnte der

- 18 - Privatkläger A._____ keine genauen Angaben machen. Er sagte bloss, beim Aufwachen habe er realisiert, dass die Gruppe, darunter zwei Frauen, immer noch da gewesen sei. Sie hätten ihn wegen den offenen Hosen beschimpft, worauf er der Gruppe habe erklären wollen, weshalb er seine Hosen geöffnet habe. Aus dem Augenwinkel habe er dann wahrgenommen, dass eine Person aus der Gruppe um ihn herumgeschlichen sei. Plötzlich habe er von der Seite einen Schlag gegen seinen Kopf bekommen, sei zu Boden gegangen und habe seinen Kopf mit den Armen zu schützen versucht. Durch den Schlag sei er blind geworden und habe mit den Armen gerudert und dabei einen der Be- schuldigten "erwischt". Eine Person aus der Gruppe sei auf seine Hand ge- standen und eine andere Person habe ihm eine Vodka-Flasche in den Mund gedrückt. Da seine Nase gebrochen gewesen sei, habe er kaum atmen kön- nen. Als der Vodka in seinen Mund gelaufen sei, habe er das Gefühl gehabt, zu ersticken und zu ertrinken. Er habe die Flasche mit seinen Zähnen arretie- ren wollen. Eine Person aus der Gruppe habe ihm die Flasche aber aus dem Mund gezogen und ihn dabei an den Zähnen verletzt. Daraufhin hätten sie versucht, ihm die Hosen auszuziehen. Schliesslich sei die Polizei eingetroffen und die Angreifer seien weggerannt (Urk. D1/9/1 F/A 9; Urk. D1/9/2 F/A 10 S. 9 ff.). Die Aussagen des Privatklägers A._____ decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Privatklägers B._____, der ehemals Beschuldigten L._____ und der Zeugen M._____, N._____ und O._____. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch die erwähnten Zeugen gaben zu Protokoll, gesehen zu ha- ben, dass auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und mit den Füssen gegen sie getreten worden sei (B._____: Urk. D1/10/1 F/A 8; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6; L._____: Urk. D1/17/2 F/A 11, 67 ff.; M._____: Urk. D1/19/1 F/A 7; Urk. D1/19/1/3 F/A18-19; N._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 20-21, 26-28, 47; Urk. D1/19/2/3 F/A 30-31; O._____: D1/19/3/1 F/A 16, 28; Urk. D1/19/3/3 F/A 16-17, 64-66). Niemand berichtete davon, dass der Privatkläger A._____ selber tätlich ge- worden wäre. Eine Ausnahme bildet die Aussage des Zeugen O._____, der

- 19 - gesehen haben will, dass sich beide Privatkläger durch Schläge verteidigt hät- ten (Urk. D1/19/3/3 F/A 30). Der Privatkläger B._____ gab an, er sei dem Privatkläger A._____ zu Hilfe geeilt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Gewalttätigkeiten auch gegen ihn gerichtet. Er sei dann nur noch damit beschäftigt gewesen, die Schläge abzu- wehren (Urk. D1/10/1 F/A 27-28; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6, F/A 26). Er habe auch versucht, die Angreifer von A._____ wegzubringen. Er habe geschrien und als niemand weggegangen sei, habe er die Leute weggestossen (Urk. D1/10/3 F/A 33). Dann seien zwei Frauen auf ihn losgegangen. Als die Frauen vor ihm herumgefuchtelt hätten, habe er seine Hände vor den Kopf gehalten, um sich zu schützen. Dabei sei er geschnitten worden (Urk. D1/10/3 F/A 44-45). Die Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger B._____ sich ledig- lich verteidigt habe (M._____: Urk. D1/19/1/3 F/A 21; N._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 23). Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der Beteiligten und Zeugen aus- führlich auseinander. Auf ihre Aussagewürdigung kann ohne Weiteres verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen glaubhaft sind, trifft zu (Urk. 176 insb. S. 110). Die Schilderun- gen der Privatkläger und der Zeugen werden durch den Umstand gestützt, dass die Beschuldigten in der Überzahl waren und keine oder – wie der Be- schuldigte G._____ (vgl. Urk. D1/8/3) – nur sehr leichte Verletzungen davon- trugen. Auch auf diesen Umstand wies die Vorinstanz hin (Urk. 176 S. 111). Somit ist als erstellt zu erachten, dass sich der Privatkläger A._____ lediglich mit seinen Armen schützte, mit den Zähnen die ihm in den Mund gesteckte Vodka-Flasche zu halten versuchte und im Übrigen passiv blieb. Weiter ist erstellt, dass ihm der Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte, in die Auseinander- setzung hineingezogen wurde und sich selbst aktiv verteidigte. 3.3 Gemäss Vorinstanz liessen sich die in der Anklageschrift detailliert aufgelis- teten und jedem einzelnen der fünf Beschuldigten zugeordneten Tatbeiträge dagegen nicht nachweisen. Die Beschuldigten könnten lediglich auf diejeni-

- 20 - gen Handlungen behaftet werden, die sie in den Einvernahmen zugegeben hätten (Urk. 176 S. 137). Der Beschuldigte D._____ habe gestanden, dem Privatkläger A._____ mindestens einen Faustschlag der Stärke 6 (von 10) ge- gen den Oberkörper und die oberen Extremitäten versetzt zu haben, als die- ser noch stand (Urk. 176 S. 131), und den am Boden liegenden Privatkläger A._____ mit dem Fuss gegen den Oberkörper/Schulterbereich gekickt und ihn dabei möglicherweise am Kopf getroffen zu haben (Urk. 176 S. 135). Des Weiteren habe der Beschuldigte D._____ gestanden, dem Privatkläger B._____ zwei Faustschläge versetzt zu haben (Urk. 176 S. 138). Darauf sei er zu behaften (Urk. 176 S. 136, 141). 3.4 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten und Zeugen korrekt zusammen (Urk. 176 S. 128-137, 138-141). Sie eruierte die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und setzte sich mit den inhaltlich divergie- renden Zeugenaussagen zum Ablauf des Geschehens und zu den einzelnen Tatbeiträgen der Beschuldigten ausführlich auseinander. Die Schlussfolge- rungen der Vorinstanz, wonach sich die in der Anklageschrift präzise aufge- listeten Tatbeiträge nicht erstellen liessen, sind insgesamt überzeugend und können hier übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten D._____ sind aber diejenigen Handlungen anzulasten, die er zugab. Des Weiteren ist als erstellt zu erachten, dass diese Schläge und Fusstritte des Beschuldigten D._____ gegen den Privatkläger A._____ massiv waren. Die ehemals Mitbeschuldigte und Zeugin L._____, die zur Gruppe der Angrei- fer gehörte und die fünf Beschuldigten somit zweifelsfrei identifizieren konnte, gab zu Protokoll, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte D._____ mit Stärke 10 von 10 auf den Privatkläger A._____ niedergeprügelt habe, als die- ser am Boden gelegen sei. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte D._____ habe den Privatkläger A._____ mit grosser Wucht bzw. grosser In- tensität geschlagen, als dieser schon am Boden gewesen sei (Urk. 176 S. 111), ist aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussage erstellt. Nicht nach- weisbar ist dagegen, dass die Verletzungen der Privatkläger von den Hand- lungen des Beschuldigten D._____ herrührten.

- 21 - 3.5 Wie bereits vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte D._____ auch im Beru- fungsverfahren die Gültigkeit seines Geständnisses in Abrede. Es stimme nicht, dass er den Privatklägern einen Kick gegeben habe. Dem einen Privat- kläger habe er nur eine Ohrfeige gegeben, wodurch dieser aber nicht verletzt worden sei. Den anderen Privatkläger, der selber auf den Boden gefallen sei, als er ihn (den Beschuldigten) habe umreissen wollen, habe er nicht geschla- gen bzw. nicht berührt (Prot. II S. 51 und 54 f.). Der Beschuldigte machte gel- tend, er habe das Geständnis auf Druck des Staatsanwalts abgelegt, weil er sonst aus der Untersuchungshaft nicht entlassen worden wäre (Urk. 149 S. 15-16; Urk. 262 S. 9 ff.). Diese Einwände gegen die Gültigkeit des Geständnisses sind aktenwidrig. Der Beschuldigte gestand seine Beteiligung am gewaltsamen Vorfall gegen A._____ und B._____ anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom

3. Mai 2021, nachdem ihn der verfahrensleitende Staatsanwalt gefragt hatte, ob er seine bisherigen Aussagen ergänzen oder korrigieren möchte, und nachdem ihn der Staatsanwalt mehrere Male mit den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten konfrontiert hatte (Urk. D1/11/5 S. 3, 5, 6, 7). Von einer irgendwie gearteten unzulässigen Druckausübung seitens des Staatsanwalts in der Konfrontationseinvernahme kann keine Rede sein. Auch aus den wei- teren Akten ergibt sich nichts dergleichen. Ebenso wenig ist eine suggestive Befragungstechnik erkennbar. Die besagte Einvernahme fand in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt, der für seinen Mandanten hätte interve- nieren können und müssen, wenn er das Verhalten der Staatsanwaltschaft als Druckausübung auf den Beschuldigten wahrgenommen hätte. Gleiches würde gelten, wenn die Verteidigung festgestellt oder befürchtet hätte, dass der Beschuldigte aufgrund seiner (inzwischen gutachterlich festgestellten) in- tellektuellen Defizite und der Belastungssituation in der Untersuchungshaft sich zu einem unbedachten, falschen Geständnis hätte hinreissen lassen. Weder in der besagten Einvernahme noch in deren Nachgang machte die Verteidigung Derartiges geltend (vgl. Urk. D1/11/5 S. 3 ff.). Ihre Argumente (Urk. 262 S. 9 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen als nach- geschoben und sind daher nicht stichhaltig.

- 22 - Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelte es sich bei der Unter- suchungshaft denn auch nicht um eine Beugehaft zur Erzwingung eines Ge- ständnisses, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme zur Verhinderung von Kollusionsgefahr (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips konnte die Untersuchungs- haft durch ein Kontaktverbot zu den Verfahrensbeteiligten ersetzt werden, nachdem der Beschuldigte seine Tatbeteiligung gestanden hatte. 3.6 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ wie eingestanden dem Pri- vatkläger A._____ mindestens einen Faustschlag gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten versetzte, als dieser noch stand, und dass er den am Boden liegenden Privatkläger A._____ mit dem Fuss gegen den Oberkörper/ Schulterbereich kickte und ihn dabei möglicherweise am Kopf traf. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ dem Privatkläger B._____ zwei Faust- schläge versetzte. Der äussere Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt. 3.7 Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen des Beschuldigten D._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 176 S. 113, 126). Der Beschuldigte bestritt dies. Seine Einwände sind im Rahmen der rechtli- chen Würdigung beim subjektiven Tatbestand zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten D._____ für das Tatgeschehen am J._____-platz (Anklageziffer 1.1) wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Feststellung, dass der Beschul- digte den Tatbestand des Angriffs zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie den Tatbestand der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers A._____ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 263 S. 2 ff.). Die Verteidigung plädierte angesichts der gutachter-

- 23 - lichen Feststellung zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auf vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 262 S. 2 f., 13, 15 f.).

2. Schwere und einfache Körperverletzung 2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil kommt eine Verurteilung wegen eines schweren oder einfachen Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 und Art. 123 StGB nicht in Betracht, weil erstens dem Beschuldigten D._____ nur die von ihm eingestandenen Handlungen zugeschrieben werden könnten und weil zweitens die subjektiven Voraussetzungen zur Annahme von Mittäter- schaft nicht erfüllt seien. 2.2 Das Verhältnis der Verletzungsdelikte gemäss Art. 111, 122 und 123 StGB zu Art. 134 StGB ist nicht abschliessend geklärt und teilweise umstritten (vgl. MA- EDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 12 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann dieser Punkt im vorliegenden Fall aber offen bleiben. 2.3 Ein Schuldspruch wegen eines Verletzungsdelikts, hier einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ käme nur in Frage, wenn dem Beschuldigten D._____ die Begehung der besagten Delikte hätte nachgewiesen werden können. Dies gilt gleicher- massen für die Feststellung, dass der Beschuldigte diesen Tatbestand in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe, ist doch auch dafür ein ob- jektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 122 StGB vorausgesetzt. Vorliegend steht fest, dass den fünf Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge nicht präzise zugeschrieben werden können (vgl. E. III. 3.4 f. hiervor). Dem Beschuldigten D._____ kann zudem nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass seine eingestandenen Tatbeiträge zu den schweren Kopfverletzungen von A._____ und den (im Vergleich weniger gravierenden, einfachen) Körper- verletzungen von B._____ geführt hätten (vgl. E. III./3.7 hiervor). Auf der Grundlage der anerkannten Tatbeiträge lässt sich die Erfüllung des Tatbe-

- 24 - standes eines Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 und Art. 123 StGB somit nicht begründen. 2.4 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Begehung einer schweren und einfachen Körperverletzung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Mittäterschaft. Hierzu berief sich die Vorinstanz auf die geltende Gerichtspraxis, wonach ein Mittäter nur insoweit haftet, als sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung des Handelns der anderen Tatbeteiligten liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorher- sehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechen- der (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; BGer, Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3; OGer/ZH, Urteile SB220337 vom 6. September 2022 E. II. 2.5; SB210148 vom 12. Mai 2022 E. IV. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte D._____ habe den Ge- waltexzess seiner Mittäter nicht voraussehen können. Insbesondere habe er nicht voraussehen können, dass der Privatkläger A._____ mit einem Skate- board beworfen werde, ihm Tritte gegen seinen Kopf versetzt und die Verlet- zungen derart schwer sein würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die fünf Beschuldigten auf die eingetretenen Verletzungen der Privatkläger "hingearbeitet" und diese gebilligt hätten. Ein entsprechender gemeinsamer Tatentschluss der fünf Beschuldigten könne nicht erstellt werden (Urk. 176 S. 156). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte D._____ beteiligte sich mit den eingestandenen Handlungen zwar am gewaltsamen Übergriff, jedoch basierten seine Handlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss, sondern erfolgten spontan als Antwort auf ein als provokativ aufgefasstes Verhalten des Privatklägers A._____ und es kann aus seiner Beteiligung nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen wer- den, dass er mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen gerechnet und

- 25 - diese gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte. Für den Gewaltexzess eines oder mehrerer (nicht identifizierbarer) Mitbeschuldigter ist er nicht ver- antwortlich. Eine Verurteilung des Beschuldigten D._____ wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 und Art. 123 StGB fällt mithin mangels Tatbestandsmäs- sigkeit ausser Betracht und damit auch die Feststellung der Begehung des Delikts in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen.

3. Angriff 3.1 Als Angriff (Art. 134 StGB) gilt die einseitige, von feindseligen Absichten ge- tragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Men- schen (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Der Tatbestand des Angriffs unterscheidet sich vom Raufhandel (Art. 133 StGB) dadurch, dass die angegriffene Person passiv bleibt oder sich rein defensiv zu schützen versucht. Wer sich tätlich wehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, macht sich aber nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Personen von einem gewaltsamen Übergriff betroffen, ist denk- bar, dass sich nur ein Teil aktiv zur Wehr setzt, andere jedoch passiv bleiben. Wird dann ein Angegriffener oder ein Dritter verletzt oder getötet, so handelt es sich im Verhältnis zum passiv bleibenden Teil um einen Angriff, im Verhält- nis zu den sich aktiv Wehrenden um einen Raufhandel. Die Annahme einer echten Konkurrenz zwischen Art. 133 und Art. 134 StGB in solchen Fällen kann jedoch nicht richtig sein, da es dann von den Angegriffenen abhängen würde und damit zufällig wäre, welche Norm und damit welche Strafdrohung zur Anwendung gelangte. Nach der vorherrschenden, von der Gerichtspraxis übernommenen Lehrmeinung erscheint es daher sachgerecht, in solchen ge- mischten Fällen für die Strafbarkeit der Angreifer auf den Straftatbestand mit der höheren Strafdrohung – also Art. 134 StGB – abzustellen (OGer/ZH, Urteil SB150407 vom 24. Mai 2016 E. A.2.1b; MAEDER, a.a.O., Art. 134 N 15 f.;

- 26 - STRATENWERTH/BOMMER, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 N 43; EGE, StGB - Annotierter Kommentar, 2020, Art. 134 N 9). Vorliegend ist erstellt, dass sich der Privatkläger A._____ beim gewalttätigen Übergriff passiv verhielt. Der Privatkläger B._____ eilte ihm zu Hilfe und wurde dabei in die Auseinandersetzung hineingezogen. B._____ verteidigte sich ak- tiv. Nach dem Gesagten ändert dies aber nichts daran, dass der gewalttätige Übergriff (vorbehältlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, vgl. nach- folgend) als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und nicht als Raufhandel ge- mäss Art. 133 StGB zu qualifizieren ist. 3.2 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsmerkmale des Angriffs ausführlich und gemäss der geltenden Lehre und Rechtsprechung dar (Urk. 176 S. 157-158, 160). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Angriffs als abstrak- tes Gefährdungsdelikt konzipiert ist. Strafbar ist die Beteiligung an einem An- griff (MAEDER, a.a.O., Art. 134 N 4). Der körperliche Angriff muss von mehre- ren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff eines anderen anschliesst (BGer, Ur- teil 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Entsprechend ist nicht er- forderlich, dass sich die Angreifer vorher absprechen. Als objektive Strafbar- keitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (BGer, Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Teilnahme erforder- lich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf alle objekti- ven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die objektiven Strafbarkeitsbedin- gungen der Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGer, Urteile 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2).

- 27 - 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppe von insgesamt fünf Personen war, die auf den Privatkläger A._____ tätlich einwirkten und ihm erhebliche Verletzungen zufügten (vgl. die Berufungsverfahren der Mit- beschuldigten: SB230238, SB230239, SB230240, SB230242). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger B._____ dem Privatkläger A._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Der Beschuldigte D._____ gab zu, dem Privatkläger A._____ mindestens einen Faustschlag gegen den Ober- körper und die oberen Extremitäten versetzt zu haben, als dieser noch stand, und den am Boden liegenden Privatkläger A._____ mit dem Fuss gegen den Oberkörper/Schulterbereich gekickt und ihn dabei möglicherweise am Kopf getroffen zu haben. Des Weiteren gab der Beschuldigte D._____ zu, dem Pri- vatkläger B._____ zwei Faustschläge versetzt zu haben. Ob die eingestande- nen Gewaltakte für die (teilweise schweren) Verletzungen der Privatkläger kausal waren, kann offen bleiben. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Beteiligung an der gewalttätigen Auseinandersetzung ausreichte, um das Ver- halten des Beschuldigten D._____ als Beteiligung an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB zu qualifizieren (Urk. 176 S. 159). Ebenfalls unerheblich ist, dass sich der Privatkläger B._____ aktiv zur Wehr setzte und nur der Pri- vatkläger A._____ passiv blieb. Wie gesagt, geht Art. 134 StGB in solchen Konstellationen Art. 133 StGB vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte D._____ beim Vorfall die eingestandenen Gewaltakte wissentlich und willentlich ausübte. Er war sich auch bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt auf die Privatkläger auszuüben. Wie die Vorinstanz festhielt, ergibt sich dies unzweideutig aus den Aussagen des Beschuldigten D._____ zulasten der Mitbeschuldigten (Urk. 176 S. 160, 162). Somit erfüllte der Beschuldigte D._____ den objektiven und subjektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatklä- ger A._____ und B._____. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Entsprechend steht

- 28 - fest, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtwidrig im Sinne des Angriffs gemäss Art. 134 StGB gehandelt hat. V. Schuldausschliessungsgründe Seit der Tatbegehung im September 2020 wurde der Beschuldigte dreimal psychiatrisch begutachtet. Das erste Gutachten, datierend vom 20. Februar 2022, wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft I von Dr. med. P._____ erstellt (Urk. 99). Dieses Gutach- ten lag der Vorinstanz vor. Der Gutachter äusserte sich zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der im vorliegenden Strafverfahren zu beur- teilenden, am 11. September 2020 begangenen Straftaten. Das zweite Gutachten, datierend vom 11. April 2025, wurde von der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl in Auftrag gegeben und von Dr. med. I._____ verfasst (Urk. 204). Die Gutachterin äusserte sich vornehmlich zur Schuldfähigkeit im Zeitpunkt neuer, am 11. Juli 2024 mutmasslich begangener Delikte (Urk. 204). In einem von der hiesigen Kammer in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutach- ten, datierend vom 16. Juli 2025, nahm Dr. med. I._____ zur Schuldfrage im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden, am 11. September 2020 begange- nen Straftaten Stellung (Urk. 254).

1. Gutachten von Dr. med. P._____ vom 20. Februar 2022 Der Gutachter hielt zunächst fest, dass die Aktenlage lückenhaft und die Aus- sagekraft seines Gutachtens deshalb limitiert sei. Zur Vorgeschichte des Be- schuldigten fänden sich seit ca. 2009 zahlreiche Dokumente der IV und der KESB, die eine erhebliche hirnorganische Störung dokumentierten. Für die Zeit davor gebe es keine Akten. Der Beschuldigte habe mehrere Krisen durch- gemacht, die zu einer Beistandschaft, einer Platzierung in einer betreuten Wohngruppe und einer längeren Untersuchungshaft geführt hätten. Seit sei- ner Entlassung aus der Wohngruppe und insbesondre seit dem Alleine woh-

- 29 - nen ab 2020 und der Entlassung aus der Untersuchungshaft lägen nur sehr wenige Daten vor. Infolge fehlender Kooperationsbereitschaft und fehlender Fremdanamnesen liessen sich die Informationslücken nicht schliessen (Urk. 99 S. 23). Zur Lebensgeschichte hielt der Gutachter fest, dass beim Beschuldigten eine Hirnschädigung vorliege, die während der Schwangerschaft entstanden sei. Bereits im Kindesalter seien kognitive Defizite festgestellt worden. Die Schul- leistung sei so gering gewesen, dass dem Beschuldigten eine volle IV-Rente zugesprochen worden sei. Die Familienverhältnisse seien als stabil und un- terstützend beschrieben worden. Der Tod des Stiefvaters im Jahr 2013 habe indessen zu einer Krise und Verbeiständung des Beschuldigten und dessen Platzierung in einer Wohngruppe geführt. Aufgrund eines zunehmend reniten- ten Verhaltens im Jahr 2017 sei der Beschuldigte aus der Wohngruppe aus- geschlossen worden. Aus den Akten ergebe sich der Eindruck, dass er sich zunehmend problematische Kollegen zugelegt habe. Phasen ohne eng struk- turierte Umgebung hätten wiederholt zu Krisen geführt (Urk. 99 S. 28). Der Gutachter stellte die Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach intrauteriner Schädigung mit leichter Minderintelli- genz und Auffälligkeiten im dysexekutiven Spektrum. Anamnestisch seien eine motorische Koordinationsstörung, eine visuomotorische Schwäche, eine schwere Merkfähigkeitsschwäche im Sinne einer Lernbehinderung und eine Lese-/Rechtschreibeschwäche festgehalten (Urk. 99 S. 32 f.). Die Schuldfähigkeit bei der Anlasstat vom 11. September 2020 erachtete der Gutachter als gegeben. Allenfalls sei in der ersten Phase des Geschehens von einer leichten Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus- zugehen, wenngleich der Beschuldigte in der Vergangenheit nie durch impul- sives Verhalten aufgefallen sei. Der Beschuldigte habe sich anlässlich des Vorfalls provoziert und beleidigt gefühlt und aufgrund seiner kognitiven Defi- zite falsch reagiert und einen ersten "Kick" versetzt. In der zweiten Phase des Geschehens sei der Beschuldigte nicht direkt involviert gewesen. Er habe sich aber im Rahmen der Gruppendynamik an der Schlägerei beteiligt. Indessen

- 30 - sei er in der Vergangenheit stets in der Lage gewesen, sich nicht mitreissen zu lassen. In dieser zweiten Phase gebe es keine Hinweise auf eine Vermin- derung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Urk. 99 S. 45 f., 54).

2. Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. April 2025 Anlass zur erneuten Begutachtung des Beschuldigten gaben eine Reihe mut- masslich begangener Straftaten am 11. Juli 2024 (Raub, Drohung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl). Gemäss den im Gutachten von Dr. med. I._____ zi- tierten Akten sei der Beschuldigte im Jahr 2020, mithin im Alter von 26 Jahren, erstmals straffällig geworden. Er sei mittlerweile vierfach vorbestraft (einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ver- suchter Raub, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidriger Aufenthalt). Die Vorstrafen hätten den Zeitraum von 2021 bis 2024 betroffen. Weiter habe der Beschuldigte im August 2021 am Lift bei seiner Wohnung randaliert und sei aufgrund eines "psychischen Ausnahmezustands" per FU in die Klinik PDAG überführt worden. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden. Im Jahr 2023 habe der Beschuldigte seine Mutter tätlich angegangen und eine einfache Körper- verletzung gegen ihren Lebenspartner verübt. Diese Straftaten seien folgen- los geblieben, da die Geschädigten den Strafantrag zurückgezogen hätten (Urk. 204 S. 64-65). Die Gutachterin beschrieb die Kindheits- und Jugendjahre des Beschuldigten in etwa gleich wie der vormalige Gutachter. Nach Einschätzung von Dr. med. I._____ sei der Tod des Stiefvaters im Jahr 2012 Auslöser einer Reihe von Schwierigkeiten gewesen. Der Beschuldigte habe mit dem Konsum von Alko- hol und Cannabis begonnen, welcher zu einer Cannabisabhängigkeit geführt habe (Urk. 204 S. 66 f., 69 f.). Im Jahr 2017 habe sich beim Beschuldigten eine markante Verhaltensände- rung im Sinne eines "Leistungsknicks" eingestellt. Diese Veränderung sei auch im Gutachten von Dr. med. P._____ beschrieben. Der Beschuldigte habe sich in der Wohngruppe zunehmend renitent verhalten (Urk. 204 S. 68).

- 31 - Es fänden sich auch Hinweise, dass der Beschuldigte überdurchschnittlich leicht beeinflussbar gewesen sei. Dies zeige sich an der Übernahme religiöser Überzeugungen der Kollegen (Konversion zum Islam), am Veranstalten von Partys in der eigenen Wohnung trotz Lärmbelästigungsklagen und am Beginn des Thaibox-Trainings (Urk. 204 S. 69). Laut Gutachterin könne das leicht beeinflussbare und phasenweise selbst- schädigende Verhalten des Beschuldigten unter die Verhaltensauffälligkeiten bei einer Entwicklungsstörung subsumiert werden. Während der vormalige Gutachter, Dr. med. P._____, eine organische Persönlichkeitsstörung dia- gnostiziert habe, sei aus ihrer Sicht die zunehmende soziale Desintegration, die Orientierung an zum Teil gewaltbereiten Peers und der fortgesetzte Can- nabiskonsum eher Ausdruck einer schizophrenen Prodromalphase (Urk. 204 S. 69). Einer paranoiden Schizophrenie gehe meist eine Prodromalphase voraus, die durchschnittlich fünf Jahre dauere. Impulsives Verhalten, Cannabiskonsum und dissoziale Verhaltensweisen seien häufig. Die Symptome der Prodromal- phase einer Schizophrenie seien unspezifisch und das pathologische Zu- standsbild werde oft nicht als Prodromalphase einer Schizophrenie erkannt (Urk. 204 S. 71). Aus heutiger Sicht und gestützt auf die Austrittsberichte der psychiatrischen Kliniken, in denen ab 2021 aufgetretene psychotische Episoden beschrieben worden seien, sei davon auszugehen, dass das ab 2017 feststellbare reni- tente Verhalten des Beschuldigten in der Wohngruppe im Zusammenhang mit der Prodromalphase einer schizophrenen Erkrankung gestanden habe. Der tägliche Konsum von Cannabis habe zur Entstehung der Erkrankung beige- tragen (Urk. 204 S. 70). Im August 2021 und im Januar 2023 sei der Beschuldigte in akut-psychoti- schem Zustand hospitalisiert worden. In beiden Kliniken (PDAG und PUK) sei der Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung geäussert worden. Aus heu- tiger Sicht sei die Diagnose einer Schizophrenie zu stellen (Urk. 204 S. 71).

- 32 - Im Zeitpunkt der am 11. Juli 2024 begangenen Anlasstaten habe der Beschul- digte an einer akuten Psychose im Rahmen einer Schizophrenie, einer Ent- wicklungsstörung mit eingeschränkter Fähigkeit zur Handlungsplanung und an einer Cannabisabhängigkeit gelitten (Urk. 204 S. 73). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten im Zeitpunkt der Anlasstaten aufgrund des akut-psychotischen Zustands- bildes aufgehoben gewesen. Selbst wenn man eine rudimentär erhaltene Fä- higkeit zur Einsicht in das Unrecht des deliktischen Verhaltens annehmen wollte, sei die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen (Urk. 204 S. 77). Die im August/September 2020 begangenen Straftaten seien möglicherweise in die Prodromalphase der Schizophrenie gefallen. Aufgrund der in der Unter- suchungshaft aufgetretenen "haft-psychotischen Episoden" und weiterer Hin- weise sei jedoch nicht auszuschliessen, dass bereits im August/September 2020 eine produktiv-psychotische Symptomatik vorgelegen habe. Es bestün- den deshalb Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im betreffen- den Zeitraum. Dem Gutachter Dr. P._____ habe weder der Führungsbericht des Gefängnisses zu den "haft-psychotischen Episoden" noch der Austritts- bericht der Klinik PDAG zur akut-psychotischen Episode im Jahr 2021 vorge- legen. Zudem habe der Beschuldigte bei der erstmaligen Begutachtung nicht mitwirken wollen. Dies erkläre, weshalb Dr. med. P._____ die Diagnose einer Psychose resp. einer Schizophrenie nicht in Betracht gezogen habe (Urk. 204 S. 71 f., 80).

3. Ergänzungsgutachten von Dr. med. I._____ vom 16. Juli 2025 Das Ergänzungsgutachten betrifft die Frage, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der im vorliegenden Berufungsverfahren begangenen Straftat auf dem J._____-platz sich noch in der Prodromalphase der Schizophrenie befand oder ob bereits erste akutpsychotische Symptome vorhanden gewesen wa- ren.

- 33 - Die Gutachterin hielt nochmals fest, dass sich das Verhalten des Beschuldig- ten im Jahr 2017 markant verändert habe. Der Beschuldigte sei renitent und nicht mehr absprachefähig gewesen und habe sich von Peers zunehmend beeinflussen lassen. In diese Phase falle die Konversion zum Islam mit täglich fünfmal Beten und das Thai-Box-Training (Urk. 254 S. 51). Erste Anzeichen einer schizophrenen Prodromalphase liessen sich auf das Jahr 2017 datieren (Urk. 254 S. 59). In den Jahren 2021, 2023, 2024 sei der Beschuldigte in akutpsychotischem Zustand nach Aggressionsereignissen und unter massiver Gegenwehr hospi- talisiert worden. 2021 und 2023 habe man ihn wegen Fremdgefährlichkeit fi- xieren und unter Zwang Medikamente verabreichen müssen. 2024 sei er im Isolierzimmer und unter Bewachung antipsychotisch behandelt worden. Damit sei dokumentiert, dass die stark ausgeprägten, impulshaften Aggressions- handlungen in Zusammenhang mit akutpsychotischen Symptomen aufgetre- ten seien, während in der lange andauernden Prodromalphase keine Gewalt- tätigkeiten dokumentiert worden seien und ein weitgehend normorientiertes Verhalten vorgelegen habe. Der plötzliche, unangemessene Verhaltenswan- del des Beschuldigten, der sich zuvor über Jahre hinweg kooperativ verhalten habe, deute darauf hin, dass er im Jahr 2020 ein erstes akut-psychotisches Erleben durchgemacht habe und das unspezifische Prodromalsyndrom zu Ende gegangen sei (Urk. 254 S. 53). Der Abend des 11. September 2020 auf dem J._____-platz sei zunächst nor- mal verlaufen. Die Stimmung sei gekippt, als es seitens der Geschädigten zu verbalen Beleidigungen gekommen sei. Der Beschuldigte habe in der Explo- ration angegeben, nicht mitbekommen zu haben, was dem Geschädigten A._____ passiert sei, da er mit seinem eigenen Kampf beschäftigt gewesen sei. Die vom Beschuldigten bei der Verhaftung geleistete Gegenwehr, die selbst in der Arrestzelle unter lautem Schreien angedauert habe, zeuge von einem anhaltend hohen Erregungszustand. Die massive Gegenwehr selbst in Handschellen auf der Wache und in Anwesenheit mehrerer Polizeibeamter sei "in sehr stark ausgeprägtem Masse" nicht situationsangemessen und

- 34 - habe nicht dem üblichen Verhalten des Beschuldigten entsprochen. Das Ver- halten weise darauf hin, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewe- sen sei, das Geschehen angemessen einzuordnen und sich situationsange- messen zu verhalten (Urk. 254 S. 52 f.). Weitere Hinweise auf ein wahnhaft gefärbtes allgemeines Bedrohungserleben ergäben sich aus einer Äusserung der Mutter, wonach der Beschuldigte am Vorabend des 11. September 2020 nicht mehr klar habe denken können und unter Druck gestanden sei. Auch der Beschuldigte selbst habe angegeben, dass er seine Gedanken an besagtem Abend als wenig geordnet erlebt habe. Der rasche Stimmungswechsel auf der Wache spreche ebenfalls für einen psychotischen Zustand. Der Beschuldigte habe sich in der Arrestzelle zu- nächst beruhigt, jedoch unvermittelt alle Muskeln angespannt und sich gegen die Leibesvisitation massiv gewehrt. Auf den Videoaufnahmen sei erkennbar, dass der Beschuldigte viel gesprochen und nach der Blutentnahme zweimal zur Decke geschaut habe, obschon dort nichts zu sehen gewesen sei. Weitere Hinweise auf ein psychotisches Erleben fänden sich in den Haftprotokollen (Urk. 254 S. 53 f.). Die Diagnose Schizophrenie sei erstmals 2023 in den Kliniken PDAG und PUK gestellt worden. 2024 sei die Diagnose in der Klinik Clienia bestätigt wor- den (Urk. 254 S. 59). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es plausibler, dass die am 11. September 2020 begangenen Delikte mit einer erstmaligen akuten Psychose in Verbindung gestanden hätten, als dass sie Ausdruck der schizophrenen Prodromalphase gewesen seien (Urk. 254 S. 55). Wenngleich der Beschuldigte im Deliktszeitpunkt in der Lage gewesen sei, zu verstehen, dass auf verbale Beleidigungen nicht mit Gewalt reagiert werden dürfe, sei davon auszugehen, dass er "im Rahmen einer psychotischen Verkennung" die verbale Beleidigung als so bedrohlich wahrgenommen habe, dass eine Reaktion auf der Verhaltensebene subjektiv angemessen erschienen sei. Diese psychotische Verkennung habe Auswirkungen auf die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Verhalten angemessen zu dosieren. Aufgrund der massi- ven Gegenwehr bei der Verhaftung, dem anhaltenden Erregungszustand und

- 35 - dem wahrgenommenen allgemeinen Bedrohungserleben sei davon auszuge- hen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten am 11. September 2020 aufgehoben gewesen und aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schuldfä- higkeit zu verneinen sei (S. 54 f., 60).

4. Würdigung der gutachterlichen Erkenntnisse Das von Dr. med. I._____ erstellte Gutachten vom 11. April 2025 und das daran anschliessende Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 sind unter Mit- wirkung des Beschuldigten entstanden. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. P._____ handelt es sich bei den Gutachten von Dr. med. I._____ daher nicht um Aktengutachten. Die von Dr. med. P._____ erkannten Lücken in seinem vom 20. Februar 2022 datierenden Gutachten konnten in den Ex- plorationsgesprächen mit dem Beschuldigten gefüllt werden. Zudem entspre- chen die Gutachten von Dr. med. I._____ dem aktuellen Stand des psychi- schen Gesundheitszustands des Beschuldigten. Die Gutachterin befasste sich eingehend mit den zur Verfügung stehenden Akten (Verfahrensakten, Akten früherer Strafverfahren, Vorstrafen, Klinikbe- richte, Akten der KESB, Polizeiberichte, Führungsberichte der Gefängnisse), der körperlichen und psychiatrischen Vorgeschichte, dem Lebenslauf, dem sozialen Umfeld, dem Suchtmittelkonsum und den Etappen in der Störungs- entwicklung. Weiter legte die Gutachterin die eigens erhobenen testpsycholo- gischen Befunde dar. Die Gutachterin schloss auf eine paranoide Schizophrenie mit eine Prodro- malphase von circa fünf Jahren. Im Ergänzungsgutachten erklärte sie, wes- halb das Verhalten des Beschuldigten im Zeitpunkt der Straftaten am 11. Sep- tember 2020 als erstmals aufgetretener psychotischer Schub zu interpretieren und aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund einer Realitätsverkennung (wahrgenommene Bedrohungssituation) von der Aufhebung der Steuerungs- fähigkeit im betreffenden Zeitpunkt auszugehen sei. Auch das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten (massive Gegenwehr auf der Wache, plötzlicher Stim- mungswandel) floss in die Begutachtung ein. Gestützt wird die Diagnose von

- 36 - Dr. med. I._____ durch den Umstand, dass der Beschuldigte vor dem Ereignis auf dem J._____-platz nie strafrechtlich, geschweige denn gewalttätig in Er- scheinung getreten war. Schliesslich beantwortete die Gutachterin sämtliche in den Gutachtensaufträ- gen an sie gestellten Fragen. Das Gutachten erweist sich in jeder Hinsicht als vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Etwas anderes wurde von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere lieferte Dr. med. I._____ eine einleuchtende Erklärung dafür, weshalb der vormalige Gutachter Dr. med. P._____ eine andere Diagnose (organische Persönlich- keits- und Verhaltensstörung nach intrauteriner Schädigung) stellte. Dazu ist zu bemerken, dass Dr. med. P._____ eine schizophrene Störung nicht kate- gorisch ausschloss, sondern explizit festhielt, dass die Aktenlage in diesem Punkt lückenhaft sei (Urk. 99 S. 33). Die Diagnose von Dr. med. I._____ steht zu den Ergebnissen von Dr. med. P._____ insoweit nicht in Widerspruch. Die Diagnose Schizophrenie wurde von den psychiatrischen Kliniken PUK, PDAG und Clienia, wo sich der Beschuldigte nach einer psychotischen Epi- sode jeweils aufhielt, bestätigt. Es besteht kein Grund, um an den gutachter- lichen Erkenntnissen zu zweifeln. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten und somit dessen Schuldfähigkeit am 11. September 2020 aufgehoben. Die hiesige Kammer sieht keinen Grund, um von der gutachterlich festgestellten Schuldunfähigkeit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt abzuweichen.

5. Schlussfolgerung Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Schuldfähigkeit des Beschul- digten beim Vorfall auf dem J._____-platz am 11. September 2020 aufgrund einer akuten Psychose vollständig aufgehoben war und demzufolge gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für den Angriff von einer Strafe abzusehen ist.

- 37 - VI. Strafe und Vollzug

1. Unbesehen des hiervor Ausgeführten ist für die im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffern 1.2 und 1.4) und Beschimp- fung (Anklageziffer 1.3) eine Strafe festzusetzen.

2. Die Verteidigung beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit 10 Tages- sätzen Geldstrafe à Fr. 30.– (Urk. 262 S. 17 f.). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass für diese Taten vorliegend eine Geldstrafe angemessen ist. Die Vorinstanz setzte als Sanktion eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

5. Mai 2022 fest. Seit dem vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 20. Juli 2023 (neben einer Freiheitsstrafe) zu einer weiteren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 259A). Angesichts des geringen Verschuldens erscheint es angemes- sen, den Beschuldigten für diese Delikte mit 10 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden bzw. zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2023 zu bestrafen. Der Ta- gessatz ist angesichts der sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als IV-Bezüger antragsgemäss auf Fr. 30.– festzusetzen.

3. Die Geldstrafe ist, wie von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung be- antragt, zu vollziehen.

4. Auf die Frage der Anrechnung und Entschädigung der erstandenen Untersu- chungshaft ist nachfolgend am Ende der Erwägungen zur stationären Mass- nahme einzugehen (hinten E. VII/5). VII. Stationäre Massnahme

1. Anträge der Parteien 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die Anord- nung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 146 S. 3).

- 38 - Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung dieses Antrags (Urk. 149 S. 2). Die Vorinstanz wies den Antrag der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begründung ab, beim Beschuldigten liege eine hirnorganische, mithin nicht behandelbare Störung vor, die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt sei, wenn überhaupt, nur leicht eingeschränkt gewesen und der Beschuldigte lehne eine Therapie ohnehin ab (Urk. 176 S. 192 ff.). Nach Einsicht in das von der hiesigen Kammer auf Antrag der Verteidigung eingeholte Ergänzungsgutachten von Dr. med. I._____ stellte die Staatsan- waltschaft an der Berufungsverhandlung den Antrag auf Anordnung einer sta- tionären Massnahme gemäss Art. 59 StGB erneut. Die Verteidigung des Be- schuldigten beantragte gestützt auf das Ergänzungsgutachten die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 1.2 Da die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme im Berufungsverfahren wiederholte, ist die hiesige Kammer be- fugt, den Antrag zu prüfen, wobei auf die Erkenntnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist (BGE 148 IV 89 E. 4.1-4.4; BGer, Urteil 7B_145/2023 vom

10. Juli 2023 E. 2.3, beide e contrario).

2. Voraussetzungen 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59- 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

- 39 - 2.2 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behand- lung von psychischen Störungen hängt kumulativ von folgenden, in Art. 56 und Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Bei der Anlasstat muss es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln. Bei Übertretungen oder anderen Delikten von geringem Gewicht ist die An- ordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig (BGer, Urteil 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezem- ber 2024 E. 5.2). Weiter muss der Täter psychisch schwer gestört sein. Als schwere psychische Störungen im Rechtssinn gelten schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Der krankhafte Zustand muss mit der Anlasstat in Zusammenhang stehen und im Urteilszeitpunkt noch andauern (BGer, Urteil 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.5.1). Sodann muss der Gefahr weiterer Straftaten mit der stationären Behandlung begegnet werden können. Erforderlich ist die hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass sich mit der Behandlung über die Dauer von fünf Jahren eine tat- sächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGer, Urteil 6B_211/2025 vom 23. Juni 2025 E. 4.1.1). Ausserdem dürfen keine alternativen, weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Begeg- nung der Rückfallgefahr zur Verfügung stehen, und es müssen die Sicher- heitsbelange der Allgemeinheit gegen den Freiheitsanspruch des Betroffenen abgewogen werden (vgl. Art. 56 Abs. 2; Art. 56a Abs. 1 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4). Schliesslich ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen erforderlich. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entschei- dend ist, ob bei der betroffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine

- 40 - therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer, Urteil 6B_448/2025 vom

21. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.3). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrich- tung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme ist in der Regel nur anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 59 Abs. 5 StGB). 2.3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme auf ein sachverständiges Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (BGE 146 IV 1 E. 3.1). 3. 3.1 Im Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 äusserte sich Dr. med. I._____ zum gegenwärtigen psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten so- wie zur Frage, ob und inwieweit die heute diagnostizierten Beeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten vorla- gen (vgl. E. V/4 hiervor). Weiter befasste sich die Gutachterin einlässlich mit der Frage der Erforderlichkeit einer Massnahme zur Behandlung der psychi- schen Störung des Beschuldigten, zu den Erfolgsaussichten der Behandlung, zur Rückfallgefahr in unbehandeltem Zustand und zur Verfügbarkeit eines Be- handlungsortes. Das Gutachten ist insgesamt schlüssig. Die Parteien stellten das Gutachten denn auch nicht in Frage. Somit ist darauf abzustellen. 3.2 Im Gutachten vom 11. April 2025 diagnostizierte die Gutachterin eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) (Urk. 204 S. 76 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 bestä- tigte sie das Fortbestehen der Störung (Urk. 254 S. 57 f.). Die Voraussetzung einer schweren psychischen Störung zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

- 41 - 3.3 Der Beschuldigte beteiligte sich an einem Angriff (Art. 134 StGB) und erfüllte überdies den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mehrfach. Insbesondere der Tatbestand des Angriffs stellt eine schwere Straf- tat dar, die sich gegen das hohe Rechtsgut von Leib und Leben richtet. Gemäss der Gutachterin stehen die Anlasstaten in einem direkten Zusam- menhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeit- raum (Urk. 254 S. 59). Das Verhalten des Beschuldigten im Zeitpunkt der Straftaten am 11. September 2020 sei als erstmals aufgetretener psychoti- scher Schub zu interpretieren. Im Rahmen einer psychotischen Verkennung könne eine wahrgenommene verbale Beleidigung als so bedrohlich erschei- nen, dass eine Reaktion auf der Verhaltensebene (Gewaltanwendung) sub- jektiv angemessen wirke. Die psychotische Verkennung habe Auswirkungen auf die Fähigkeit des Beschuldigten gehabt, sein Verhalten angemessen zu dosieren (Urk. 254 S. 54 f. und S. 59). Der Cannabiskonsum fördere psycho- tische Symptome, weshalb er ebenfalls, wenn auch indirekt, mit den Anlass- delikten in Zusammenhang stehe (Urk. 254 S. 59). Das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen Anlasstat und der psychi- schen Störung ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen als erfüllt zu erachten. 3.4 Die Gutachterin schätzte das Risiko erneuter Gewaltdelikte in unbehandeltem Zustand aufgrund der Schizophrenie und der damit einhergehenden akuten Psychose als hoch ein. Auch weitere Delikte wie Raub und Drohung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu erwarten (Urk. 254 S. 59). Eine Strafe allein ist nach Einschätzung der Gutachtenin nicht geeignet, der Gefahr erneuter Gewaltdelikte zu begegnen. Es bestehe beim Beschuldigten kein Krankheitsbewusstsein und kein Problembewusstsein in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Gewalttätigkeit und Psychose (Urk. 254 S. 56). Dies zeigte sich auch daran, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhand- lung als Erklärung für sein mehrfaches deliktisches Verhalten in den letzten Jahren angab, er habe einfach für einen kurzen Moment "nicht aufgepasst".

- 42 - Er habe beim letzten Mal vor einem Jahr – wobei der Beschuldigte auf die Vorwürfe im neuen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Be- zug zu nehmen schien – ein "Blackout" gehabt. Alle anderen Delikte seien jedoch "wirklich zufällig" passiert (Prot. II S. 32). Gemäss der Gutachterin fehle dem Beschuldigten überdies ein Problembe- wusstsein betreffend den psychosefördernden Cannabiskonsum. Bei der Ex- ploration im Juli 2025 sei zudem der Eindruck entstanden, dass sich das psy- chische Zustandsbild des Beschuldigten seit der Exploration im März 2025 verschlechtert habe, wobei der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte un- zureichend antipsychotisch mediziert sei. Das Risiko erneuter akutpsychoti- scher Episoden sei entsprechend hoch. Der Beschuldigte sei dringend auf eine stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ange- wiesen (Urk. 254 S. 58). Das grundsätzlich bestehende Behandlungsbedürfnis stellte auch die Vertei- digung nicht in Abrede (vgl. Urk. 262 S. 19). 3.5 Laut Gutachterin könne aufgrund des guten Ansprechens des Beschuldigten auf Antipsychotika zu Beginn des Jahres 2025 von einer guten Behandelbar- keit der schizophrenen Erkrankung ausgegangen werden (Urk. 254 S. 56). Das Risiko erneuter Gewaltdelikte lasse sich durch die erfolgreiche Behand- lung der Schizophrenie deutlich senken (Urk. 254 S. 62). Die Anordnung einer stationären Behandlung kann somit als geeignet erach- tet werden, um das Risiko erneuter Gewaltstraftaten zu reduzieren. 3.6 Die Verteidigung machte geltend, eine stationär eingeleitete und anschlies- send engmaschig begleitete ambulante Massnahme in Kombination mit der Betreuung durch die Mutter und den Beistand würde ausreichen, um künftige Rückfälle zu verhindern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme ausdrücklich einverstanden sei, was die Erfolgschancen der Therapie erhöhe (Urk. 262 S. 22).

- 43 - Dagegen hielt die Gutachterin fest, aufgrund der sozialen Desintegration, der bisher fehlenden Erfahrung mit einer ambulanten Behandlung, der bisher feh- lenden Medikamentenadhärenz sowohl im ambulanten Setting als auch wäh- rend der Haft und der bisher nicht erprobten Cannabisabstinenz könne zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erfolg- versprechend sein. Ein ambulantes Vorgehen sei vor diesem Hintergrund so- wie angesichts der bisher mangelnden Bereitschaft des Beschuldigten, nach Klinikaustritten die antipsychotische Medikation weiterzuführen, wie auch der fehlenden Tagesstruktur in einem ambulanten Setting derzeit nicht erfolgver- sprechend umsetzbar. Überdies sei eine vollständige Abstinenz von psycho- sefördernden Substanzen anzustreben. Der Beschuldigte konsumiere derzeit zwar kein Cannabis. Dies sei aber dem Umstand geschuldet, dass er sich in Haft befinde. Es sei nicht erprobt, ob er in Freiheit oder in einem nicht ge- schlossenen Setting ebenfalls abstinent wäre (Urk. 254 S. 57 und S. 60). Die Verteidigung stellte diesen letzten Punkt nicht in Abrede (Urk. 262 S. 22). Gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Gutachterin ist mithin davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung – selbst mit stationärer Einlei- tung, welche von Gesetzes wegen nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 3 StGB) – nicht ausreichend wäre, um die psychische Erkran- kung des Beschuldigten wirksam zu therapieren und ihn von der Begehung künftiger Gewaltdelikten und anderen Straftaten abzuhalten. 3.7 Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gegen ein stationäres Setting ausspricht, steht der Anordnung einer solchen Mass- nahme nicht entgegen. Wie erwähnt ist lediglich ein Mindestmass an Koope- rationsbereitschaft notwendig. An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. vorne E. VII/2.2). Dieses Mindestmass ist angesichts der vom Beschuldigten geäusserten Be- reitschaft, sich einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterzie- hen, zweifelsohne gegeben. Die Behandlungsbereitschaft zeigt sich auch

- 44 - daran, dass der Beschuldigte im parallel zum vorliegenden Gerichtsverfahren laufenden neuen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in wel- chem Dr. med. I._____ ebenfalls eine stationäre Massnahme empfahl, die Be- willigung des vorzeitigen Massnahmeantritts beantragte (vgl. Urk. 262 S. 20). Die Gutachterin stellte dementsprechend fest, dass es keine Anhaltspunkte gebe, welche die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Frage stellen würden (Urk. 254 S. 57). 3.8 Angesichts des dringenden Behandlungsbedürfnisses und der in unbehandel- tem Zustand hohen Rückfallgefahr für Gewalttaten – mithin für schwerwie- gende Delikte gegen Leib und Leben – erweist sich eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB nicht nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit als erforderlich, sondern sie steht auch in vernünftiger Relation zur damit ein- hergehenden Schwere dieses Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldig- ten. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben. 3.9 Gemäss Gutachten stehen mit den hiesigen forensisch-psychiatrischen Klini- ken geeignete Institutionen für die Durchführung der empfohlenen stationären Massnahme zur Verfügung (Urk. 254 S. 59). 3.10 Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre therapeuti- sche Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt. Angesichts der ebenfalls delikts- relevanten Cannabisabhängigkeit des Beschuldigten sind überdies auch die Voraussetzungen einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB erfüllt. Die Suchtbehandlung kann in Form einer Abstinenzkontrolle und durch Vermitt- lung des Zusammenhangs zwischen der Psychose des Beschuldigten, des- sen Cannabiskonsum und dessen Gewaltbereitschaft im Rahmen der statio- nären therapeutischen Massnahme umgesetzt werden (Urk. 254 S. 57 und S. 61 f.). Es ist folglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 f. StGB (Behandlung von psychischen Störungen; Suchtbehand- lung) anzuordnen.

- 45 -

4. Anrechnung der erstandenen Haft 4.1 Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für die von ihm erstandenen 235 Tage Haft zuzusprechen, soweit keine Anrechnung derselben an die Geldstrafe oder die ambulante Mass- nahme erfolge. 4.2 Der Beschuldigte befand sich vom 11. September 2020 bis zum 3. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Gemäss Rechtsprechung ist die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB, namentlich an eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB grundsätzlich anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3; vgl. auch BGE 145 IV 359 E. 2.8.1 betr. Anrechnung auf eine ambulante Massnahme). Die vom Beschuldigten erstandenen 235 Tage Haft sind somit vorliegen grund- sätzlich auf die stationäre Massnahme anzurechnen. Da deren Dauer vom Behandlungsverlauf abhängt und somit noch nicht feststeht, ist im Urteilsdis- positiv von der auf die stationäre Massnahme anrechenbaren erstandenen Haft einstweilen Vormerk zu nehmen. VIII. Zivilforderungen Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem J._____-platz schuld- unfähig, ohne diesen Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt zu ha- ben. Er könnte daher zur Deckung der vom Privatkläger A._____ geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen lediglich aus Billig- keit herangezogen werden (Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Der Beschuldigte hat kein Vermögen. Er lebte bis anhin von einer IV-Rente resp. von Unterstützungsleistungen seiner Mutter. Sein Zustand ist einer schweren Krankheit zuzuschreiben. Der Beschuldigte wird für längere Zeit, wenn nicht gar für immer ausserstande sein, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Unter diesen Umständen kommt eine Haftung aus Billigkeit nicht in Betracht. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die

- 46 - Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers A._____ abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte hat zwar den Tatbe- stand des Angriffes erfüllt, jedoch in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähig- keit. Insoweit können ihm die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheinen würde (Art. 419 StPO). Die Billigkeitshaftung für die Verfahrenskosten orientiert sich

– wie bereits bei der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung – nach Art. 54 OR, weshalb insbesondere die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde, berücksichtigt werden müs- sen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 419). 1.2. Wie bereits vorstehend zum Zivilpunkt ausgeführt, gebieten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vorliegend keine Billigkeits- haftung. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens – inklusive jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – sind entsprechend vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der teilweise Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfacher Hinde- rung einer Amtshandlung und Beschimpfung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem diesen Taten gegenüber dem Vorwurf des Angriffs auf dem J._____-platz in einer Gesamtbetrachtung nur sehr untergeordnetes Gewicht zukommt.

- 47 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt im Berufungsverfahren mit Blick auf die Aufhebung des Schuldspruchs im Hauptvorwurf (schwere Körperverletzung bzw. Angriff), hinsichtlich der massiv tieferen Strafe sowie hinsichtlich der Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung und damit in den Hauptpunkten. Mit Blick auf die angeordnete stationäre Massnahme ist zu berücksichtigen, dass diese erst im Laufe des Berufungsverfahrens erneut zum Thema wurde und der Beschul- digte selber die Anordnung einer Massnahme beantragte, wenngleich nur in einem ambulanten Setting. Die Staatsanwaltschaft obsiegt einzig hinsichtlich der Art dieser Massnahme, unterliegt jedoch mit ihren auf zusätzliche Schuld- sprüche, eine höhere Strafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung gerichteten Berufung. Sie unterliegt damit zum Grossteil ihrer Berufungsan- träge. Bei diesem Ausgang erscheint es angemessen, auch die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 18. Au- gust 2025 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 14'898.70 geltend (Urk. 265A). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der gegenüber seiner Schätzung leicht längeren Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit gerun- det Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt ausgangsgemäss. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (A._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche

- 48 - Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, E._____, F._____ und H._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten F._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 259) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 bis zum 13. August 2025 mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 265) zu- sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen, ist jedoch mit Blick auf die gegenüber ihrer Schätzung längere Dauer der Berufungsver- handlung und Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Beschuldigten D._____, E._____ (SB230240) und H._____ (SB230242) zu verteilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht wie erwähnt auch hier nicht. Es wird beschlossen:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Urk. 173 = Urk. 176) sprach das Bezirks- gericht Zürich D._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von A._____ und B._____, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung sprach das Gericht den Be- schuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zu- satzstrafen zu einer vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ausgefäll- ten Freiheitsstrafe und zu einer von der Staatsanwaltschaft Baden ausgefäll- ten Geldstrafe. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Gericht ab. Schliesslich verpflichtete das Gericht den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit vier weiteren am Angriff beteiligten Personen Ersatz für den entstandenen Schaden im Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins) zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies das Ge- richt das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg und stellte fest, dass der Beschuldigte für weiteren Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zusätzlich verpflichtete es den Beschuldig- ten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) zu leisten und wies die über diesen Betrag hinausgehende Genugtuungsforderung ab. Gegen vier weitere am Angriff beteiligte Personen (F._____, G._____, E._____, H._____) wurden separate Untersuchungs- und Gerichtsverfahren geführt.

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte hat zwar den Tatbe- stand des Angriffes erfüllt, jedoch in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähig- keit. Insoweit können ihm die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheinen würde (Art. 419 StPO). Die Billigkeitshaftung für die Verfahrenskosten orientiert sich

– wie bereits bei der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung – nach Art. 54 OR, weshalb insbesondere die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde, berücksichtigt werden müs- sen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 419).

E. 1.2 Wie bereits vorstehend zum Zivilpunkt ausgeführt, gebieten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vorliegend keine Billigkeits- haftung. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens – inklusive jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – sind entsprechend vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der teilweise Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfacher Hinde- rung einer Amtshandlung und Beschimpfung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem diesen Taten gegenüber dem Vorwurf des Angriffs auf dem J._____-platz in einer Gesamtbetrachtung nur sehr untergeordnetes Gewicht zukommt.

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2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 Lemma 2-3 (Teilschuldspruch betreffend mehr- fache Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung); 2 teilweise (Frei-

- 12 - spruch betreffend Sachbeschädigung), 5 (Absehen von der Landesverwei- sung), 6-7 (Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Spuren); 10 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Stadt Zürich); 12 (Kostenfest- setzung); 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung).

E. 1.4 Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der obgenannten Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

2. Kognition / Verschlechterungsverbot

E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 165) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 178).

- 9 -

E. 2.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt im Berufungsverfahren mit Blick auf die Aufhebung des Schuldspruchs im Hauptvorwurf (schwere Körperverletzung bzw. Angriff), hinsichtlich der massiv tieferen Strafe sowie hinsichtlich der Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung und damit in den Hauptpunkten. Mit Blick auf die angeordnete stationäre Massnahme ist zu berücksichtigen, dass diese erst im Laufe des Berufungsverfahrens erneut zum Thema wurde und der Beschul- digte selber die Anordnung einer Massnahme beantragte, wenngleich nur in einem ambulanten Setting. Die Staatsanwaltschaft obsiegt einzig hinsichtlich der Art dieser Massnahme, unterliegt jedoch mit ihren auf zusätzliche Schuld- sprüche, eine höhere Strafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung gerichteten Berufung. Sie unterliegt damit zum Grossteil ihrer Berufungsan- träge. Bei diesem Ausgang erscheint es angemessen, auch die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 18. Au- gust 2025 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 14'898.70 geltend (Urk. 265A). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der gegenüber seiner Schätzung leicht längeren Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit gerun- det Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt ausgangsgemäss.

E. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (A._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche

- 48 - Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, E._____, F._____ und H._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten F._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 259) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 bis zum 13. August 2025 mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 265) zu- sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen, ist jedoch mit Blick auf die gegenüber ihrer Schätzung längere Dauer der Berufungsver- handlung und Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Beschuldigten D._____, E._____ (SB230240) und H._____ (SB230242) zu verteilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht wie erwähnt auch hier nicht. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Begehung einer schweren und einfachen Körperverletzung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Mittäterschaft. Hierzu berief sich die Vorinstanz auf die geltende Gerichtspraxis, wonach ein Mittäter nur insoweit haftet, als sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung des Handelns der anderen Tatbeteiligten liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorher- sehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechen- der (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; BGer, Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3; OGer/ZH, Urteile SB220337 vom 6. September 2022 E. II. 2.5; SB210148 vom 12. Mai 2022 E. IV. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte D._____ habe den Ge- waltexzess seiner Mittäter nicht voraussehen können. Insbesondere habe er nicht voraussehen können, dass der Privatkläger A._____ mit einem Skate- board beworfen werde, ihm Tritte gegen seinen Kopf versetzt und die Verlet- zungen derart schwer sein würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die fünf Beschuldigten auf die eingetretenen Verletzungen der Privatkläger "hingearbeitet" und diese gebilligt hätten. Ein entsprechender gemeinsamer Tatentschluss der fünf Beschuldigten könne nicht erstellt werden (Urk. 176 S. 156). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte D._____ beteiligte sich mit den eingestandenen Handlungen zwar am gewaltsamen Übergriff, jedoch basierten seine Handlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss, sondern erfolgten spontan als Antwort auf ein als provokativ aufgefasstes Verhalten des Privatklägers A._____ und es kann aus seiner Beteiligung nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen wer- den, dass er mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen gerechnet und

- 25 - diese gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte. Für den Gewaltexzess eines oder mehrerer (nicht identifizierbarer) Mitbeschuldigter ist er nicht ver- antwortlich. Eine Verurteilung des Beschuldigten D._____ wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 und Art. 123 StGB fällt mithin mangels Tatbestandsmäs- sigkeit ausser Betracht und damit auch die Feststellung der Begehung des Delikts in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen.

3. Angriff

E. 3 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete zunächst ebenfalls Be- rufung an (Urk. 164 resp. Urk. 166), zog diese aber wieder zurück (Urk. 179), wovon Vormerk zu nehmen ist. Am 31. Mai 2023 erhob sie Anschlussberu- fung (Urk. 182; Urk. 183).

E. 3.1 Im Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 äusserte sich Dr. med. I._____ zum gegenwärtigen psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten so- wie zur Frage, ob und inwieweit die heute diagnostizierten Beeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten vorla- gen (vgl. E. V/4 hiervor). Weiter befasste sich die Gutachterin einlässlich mit der Frage der Erforderlichkeit einer Massnahme zur Behandlung der psychi- schen Störung des Beschuldigten, zu den Erfolgsaussichten der Behandlung, zur Rückfallgefahr in unbehandeltem Zustand und zur Verfügbarkeit eines Be- handlungsortes. Das Gutachten ist insgesamt schlüssig. Die Parteien stellten das Gutachten denn auch nicht in Frage. Somit ist darauf abzustellen.

E. 3.2 Im Gutachten vom 11. April 2025 diagnostizierte die Gutachterin eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) (Urk. 204 S. 76 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 bestä- tigte sie das Fortbestehen der Störung (Urk. 254 S. 57 f.). Die Voraussetzung einer schweren psychischen Störung zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

- 41 -

E. 3.3 Der Beschuldigte beteiligte sich an einem Angriff (Art. 134 StGB) und erfüllte überdies den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mehrfach. Insbesondere der Tatbestand des Angriffs stellt eine schwere Straf- tat dar, die sich gegen das hohe Rechtsgut von Leib und Leben richtet. Gemäss der Gutachterin stehen die Anlasstaten in einem direkten Zusam- menhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeit- raum (Urk. 254 S. 59). Das Verhalten des Beschuldigten im Zeitpunkt der Straftaten am 11. September 2020 sei als erstmals aufgetretener psychoti- scher Schub zu interpretieren. Im Rahmen einer psychotischen Verkennung könne eine wahrgenommene verbale Beleidigung als so bedrohlich erschei- nen, dass eine Reaktion auf der Verhaltensebene (Gewaltanwendung) sub- jektiv angemessen wirke. Die psychotische Verkennung habe Auswirkungen auf die Fähigkeit des Beschuldigten gehabt, sein Verhalten angemessen zu dosieren (Urk. 254 S. 54 f. und S. 59). Der Cannabiskonsum fördere psycho- tische Symptome, weshalb er ebenfalls, wenn auch indirekt, mit den Anlass- delikten in Zusammenhang stehe (Urk. 254 S. 59). Das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen Anlasstat und der psychi- schen Störung ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen als erfüllt zu erachten.

E. 3.4 Die Gutachterin schätzte das Risiko erneuter Gewaltdelikte in unbehandeltem Zustand aufgrund der Schizophrenie und der damit einhergehenden akuten Psychose als hoch ein. Auch weitere Delikte wie Raub und Drohung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu erwarten (Urk. 254 S. 59). Eine Strafe allein ist nach Einschätzung der Gutachtenin nicht geeignet, der Gefahr erneuter Gewaltdelikte zu begegnen. Es bestehe beim Beschuldigten kein Krankheitsbewusstsein und kein Problembewusstsein in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Gewalttätigkeit und Psychose (Urk. 254 S. 56). Dies zeigte sich auch daran, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhand- lung als Erklärung für sein mehrfaches deliktisches Verhalten in den letzten Jahren angab, er habe einfach für einen kurzen Moment "nicht aufgepasst".

- 42 - Er habe beim letzten Mal vor einem Jahr – wobei der Beschuldigte auf die Vorwürfe im neuen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Be- zug zu nehmen schien – ein "Blackout" gehabt. Alle anderen Delikte seien jedoch "wirklich zufällig" passiert (Prot. II S. 32). Gemäss der Gutachterin fehle dem Beschuldigten überdies ein Problembe- wusstsein betreffend den psychosefördernden Cannabiskonsum. Bei der Ex- ploration im Juli 2025 sei zudem der Eindruck entstanden, dass sich das psy- chische Zustandsbild des Beschuldigten seit der Exploration im März 2025 verschlechtert habe, wobei der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte un- zureichend antipsychotisch mediziert sei. Das Risiko erneuter akutpsychoti- scher Episoden sei entsprechend hoch. Der Beschuldigte sei dringend auf eine stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ange- wiesen (Urk. 254 S. 58). Das grundsätzlich bestehende Behandlungsbedürfnis stellte auch die Vertei- digung nicht in Abrede (vgl. Urk. 262 S. 19).

E. 3.5 Laut Gutachterin könne aufgrund des guten Ansprechens des Beschuldigten auf Antipsychotika zu Beginn des Jahres 2025 von einer guten Behandelbar- keit der schizophrenen Erkrankung ausgegangen werden (Urk. 254 S. 56). Das Risiko erneuter Gewaltdelikte lasse sich durch die erfolgreiche Behand- lung der Schizophrenie deutlich senken (Urk. 254 S. 62). Die Anordnung einer stationären Behandlung kann somit als geeignet erach- tet werden, um das Risiko erneuter Gewaltstraftaten zu reduzieren.

E. 3.6 Die Verteidigung machte geltend, eine stationär eingeleitete und anschlies- send engmaschig begleitete ambulante Massnahme in Kombination mit der Betreuung durch die Mutter und den Beistand würde ausreichen, um künftige Rückfälle zu verhindern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme ausdrücklich einverstanden sei, was die Erfolgschancen der Therapie erhöhe (Urk. 262 S. 22).

- 43 - Dagegen hielt die Gutachterin fest, aufgrund der sozialen Desintegration, der bisher fehlenden Erfahrung mit einer ambulanten Behandlung, der bisher feh- lenden Medikamentenadhärenz sowohl im ambulanten Setting als auch wäh- rend der Haft und der bisher nicht erprobten Cannabisabstinenz könne zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erfolg- versprechend sein. Ein ambulantes Vorgehen sei vor diesem Hintergrund so- wie angesichts der bisher mangelnden Bereitschaft des Beschuldigten, nach Klinikaustritten die antipsychotische Medikation weiterzuführen, wie auch der fehlenden Tagesstruktur in einem ambulanten Setting derzeit nicht erfolgver- sprechend umsetzbar. Überdies sei eine vollständige Abstinenz von psycho- sefördernden Substanzen anzustreben. Der Beschuldigte konsumiere derzeit zwar kein Cannabis. Dies sei aber dem Umstand geschuldet, dass er sich in Haft befinde. Es sei nicht erprobt, ob er in Freiheit oder in einem nicht ge- schlossenen Setting ebenfalls abstinent wäre (Urk. 254 S. 57 und S. 60). Die Verteidigung stellte diesen letzten Punkt nicht in Abrede (Urk. 262 S. 22). Gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Gutachterin ist mithin davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung – selbst mit stationärer Einlei- tung, welche von Gesetzes wegen nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 3 StGB) – nicht ausreichend wäre, um die psychische Erkran- kung des Beschuldigten wirksam zu therapieren und ihn von der Begehung künftiger Gewaltdelikten und anderen Straftaten abzuhalten.

E. 3.7 Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gegen ein stationäres Setting ausspricht, steht der Anordnung einer solchen Mass- nahme nicht entgegen. Wie erwähnt ist lediglich ein Mindestmass an Koope- rationsbereitschaft notwendig. An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. vorne E. VII/2.2). Dieses Mindestmass ist angesichts der vom Beschuldigten geäusserten Be- reitschaft, sich einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterzie- hen, zweifelsohne gegeben. Die Behandlungsbereitschaft zeigt sich auch

- 44 - daran, dass der Beschuldigte im parallel zum vorliegenden Gerichtsverfahren laufenden neuen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in wel- chem Dr. med. I._____ ebenfalls eine stationäre Massnahme empfahl, die Be- willigung des vorzeitigen Massnahmeantritts beantragte (vgl. Urk. 262 S. 20). Die Gutachterin stellte dementsprechend fest, dass es keine Anhaltspunkte gebe, welche die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Frage stellen würden (Urk. 254 S. 57).

E. 3.8 Angesichts des dringenden Behandlungsbedürfnisses und der in unbehandel- tem Zustand hohen Rückfallgefahr für Gewalttaten – mithin für schwerwie- gende Delikte gegen Leib und Leben – erweist sich eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB nicht nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit als erforderlich, sondern sie steht auch in vernünftiger Relation zur damit ein- hergehenden Schwere dieses Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldig- ten. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben.

E. 3.9 Gemäss Gutachten stehen mit den hiesigen forensisch-psychiatrischen Klini- ken geeignete Institutionen für die Durchführung der empfohlenen stationären Massnahme zur Verfügung (Urk. 254 S. 59).

E. 3.10 Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre therapeuti- sche Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt. Angesichts der ebenfalls delikts- relevanten Cannabisabhängigkeit des Beschuldigten sind überdies auch die Voraussetzungen einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB erfüllt. Die Suchtbehandlung kann in Form einer Abstinenzkontrolle und durch Vermitt- lung des Zusammenhangs zwischen der Psychose des Beschuldigten, des- sen Cannabiskonsum und dessen Gewaltbereitschaft im Rahmen der statio- nären therapeutischen Massnahme umgesetzt werden (Urk. 254 S. 57 und S. 61 f.). Es ist folglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 f. StGB (Behandlung von psychischen Störungen; Suchtbehand- lung) anzuordnen.

- 45 -

4. Anrechnung der erstandenen Haft

E. 4 Die Mitbeschuldigten erhoben gleichfalls Berufung. Die Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB230238 (F._____), SB230239 (G._____), SB230240 (E._____) und SB230242 (H._____) angelegt. Der Be- schuldigte G._____ liess seine Berufung zurückziehen. Das betreffende Be- rufungsverfahren SB230239 wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 als erle- digt abgeschrieben. Kurz vor der Berufungsverhandlung zog auch der Be- schuldigte F._____ (SB230238) seine Berufung zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 25. August 2025 als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

E. 4.1 Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für die von ihm erstandenen 235 Tage Haft zuzusprechen, soweit keine Anrechnung derselben an die Geldstrafe oder die ambulante Mass- nahme erfolge.

E. 4.2 Der Beschuldigte befand sich vom 11. September 2020 bis zum 3. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Gemäss Rechtsprechung ist die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB, namentlich an eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB grundsätzlich anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3; vgl. auch BGE 145 IV 359 E. 2.8.1 betr. Anrechnung auf eine ambulante Massnahme). Die vom Beschuldigten erstandenen 235 Tage Haft sind somit vorliegen grund- sätzlich auf die stationäre Massnahme anzurechnen. Da deren Dauer vom Behandlungsverlauf abhängt und somit noch nicht feststeht, ist im Urteilsdis- positiv von der auf die stationäre Massnahme anrechenbaren erstandenen Haft einstweilen Vormerk zu nehmen. VIII. Zivilforderungen Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem J._____-platz schuld- unfähig, ohne diesen Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt zu ha- ben. Er könnte daher zur Deckung der vom Privatkläger A._____ geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen lediglich aus Billig- keit herangezogen werden (Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Der Beschuldigte hat kein Vermögen. Er lebte bis anhin von einer IV-Rente resp. von Unterstützungsleistungen seiner Mutter. Sein Zustand ist einer schweren Krankheit zuzuschreiben. Der Beschuldigte wird für längere Zeit, wenn nicht gar für immer ausserstande sein, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Unter diesen Umständen kommt eine Haftung aus Billigkeit nicht in Betracht. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die

- 46 - Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers A._____ abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 5 Der Beschuldigte D._____ wurde mit Entlassungsbefehl vom 20. Juli 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 186).

E. 6 Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 19./20. November 2024 angesetzt (Urk. 187). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D._____ beantragte indessen am 23. Oktober 2024 die Abnahme der Ladung und die Sistierung des Berufungsverfahrens mit der Begründung, dass die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl nach erneuten strafrechtlich relevanten Vorkommnis- sen, welche sich am 11. Juli 2024 ereignet hätten, die Einholung eines psych- iatrischen Gutachtens über den Beschuldigten angeordnet habe und das be- treffende Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls von Relevanz sein könnte (Urk. 189). Dem Antrag wurde stattgegeben und den Parteien die Ladung zur Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 194).

E. 7 Die Gutachterin Dr. med. I._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), erstattete das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen einer neuen Strafuntersuchung wegen Raubes etc. in Auftrag gegebene Gutachten am 11. April 2025. Dieses Gutachten wurde von der amtlichen Verteidigung

- 10 - in der Folge zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gereicht (Urk. 204), verbunden mit dem Antrag, auch im vorliegenden Verfahren ein Ergänzungs- gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Straftaten im Au- gust/September 2020, welche Gegenstand des vorliegenden Berufungsver- fahrens sind, einzuholen (Urk. 203). Die hiesige Kammer gab dem Antrag statt und ordnete am 2. Juni 2025 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. med. I._____ an (Urk. 220). Das Ergänzungsgutachten, datierend vom

16. Juli 2025, liegt nunmehr vor (Urk. 254).

E. 8 Den Parteien wurde eine Kopie des Gutachtens zugestellt und Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Weiter wurden sie darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der auf den 19./20. August 2025 angesetz- ten Berufungsverhandlung zum Ergänzungsgutachten Stellung nehmen kön- nen (Urk. 255). Innert Frist gingen keine Anträge auf Ergänzungen zum Gut- achten ein.

E. 9 Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten D._____, der Mitbeschuldigten E._____ und H._____, der amtli- chen Verteidiger der Beschuldigten, des Privatklägers 1 mit seiner Rechtsver- treterin sowie der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 11 ff.). Am 20. August 2025 erfolgte sodann die mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 88 ff.).

E. 10 Nachdem nach der Eröffnung des Urteils und dem Versand des Urteilsdispo- sitiv festgestellt wurde, dass die vom Beschuldigten erstandene Haft im Dis- positiv versehentlich nicht erwähnt wurde, entschied die Kammer am 21. Au- gust 2025, das unvollständige Urteilsdispositiv in der vorliegenden begründe- ten Fassung des Urteils dahingehend zu berichtigen, dass Dispositiv-Ziffer 6 ergänzt wird und die Eröffnung des berichtigten Urteilsdispositivs mit der Zu- stellung des begründeten Urteils an die Parteien erfolgt.

- 11 - II. Prozessuales

1. Berufungsumfang

E. 11 (Zivilansprüche Privatkläger 1); 13-14 (Kostenauflage, Nachforderungs- vorbehalt). Die Staatsanwaltschaft focht mit ihrer Anschlussberufung Dispositiv-Ziffern 2 (Teilfreispruch betr. schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung ge- mäss Anklageziffer 1.2), 3 (Strafe) und 5 (Absehen von der Landesverwei- sung) an (Urk. 182 f.).

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Haupt- berufung zurückgezogen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 Lemma 2-3 (Teilschuld- spruch betreffend mehrfache Hinderung einer Amtshandlung und Beschimp- fung), 2 teilweise (Freispruch betreffend Sachbeschädigung), 5 (Absehen von - 49 - Landesverweisung), 6-7 (Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Spuren), 10 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Stadt Zürich), 12 (Kostenfestsetzung), 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte D._____ den Tatbestand des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
  6. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  7. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird hinsichtlich des Angriffs im Sinne Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1) von einer Strafe ab- gesehen.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Mai 2022 bzw. vom Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2023 ausgefäll- ten Geldstrafen. - 50 -
  9. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  10. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 f. StGB (Behandlung von psychischen Störungen; Suchtbehandlung) angeord- net. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte in diesem Verfah- ren 235 Tage Haft erstanden hat.
  11. Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers 1 (A._____) wird abgewiesen. - 51 -
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten werden festgesetzt auf: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 (anteils- Fr. 2'000.– mässig mit SB230238, SB230240, SB230242; inkl. MWST) Fr. 12'462.60 Gutachten.
  13. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- beiständung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 (übergeben) die Privatkläger 2-4  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 3 und 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  die Privatkläger 3-4 (falls verlangt)  - 52 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustel- lung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230241-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber, Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 20. August 2025 (begründete Fassung mit Berichtigung vom

21. August 2025 betreffend Dispositivziffer 6) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. Stadt Zürich, Stadtpolizei, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen D._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - betreffend schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

22. Dezember 2022 (DG210205)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. November 2021 (Urk. D1/73) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1);  der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286  StGB (Anklageziffern 1.2 und 1.4); der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3). 

2. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 235 Tage durch Haft erstanden sind), sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 4. August 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe, sowie zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Mai 2022 ausgefällten Geldstrafe.

4. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Das von der Staatsanwaltschaft I am 21. Oktober 2021 beschlagnahmte Rollbrett (Asservate-Nr. A014'181'261) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 15. September 2020, 17 September 2020, 23. September 2020, 23. Oktober 2020, 2. November 2020, 7. November 2020,

- 4 -

19. November 2020 und 6. Februar 2021 [Referenz-Nr. K200911-008] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Vorbehalten bleibt der in Ziff. 6 aufgeführte Ge- genstand.

8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210206), F._____ (DG210207), G._____ (DG210208) und H._____ (DG210209) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 253.35 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wird der Privatkläger A._____ mit seinem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, Stadtpolizei, wird abgewiesen.

11. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210206), F._____ (DG210207), G._____ (DG210208) und H._____ (DG210209) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 15'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 11. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 5 -

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'942.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 428.33 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 130.90 Zeugenentschädigung Fr. 780.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscher) Fr. 51'939.70 amtliche Verteidigung Fr. 10'244.55 Vertreterin Privatkläger A._____

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden.

15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss ent- schieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 262 S. 2 f.)

1. Es sei der Beschuldigte D._____ freizusprechen von den Vorwürfen

- der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB und des Angriffs im Sinne von 134 StGB (Anklageziffer 1.1) so- wie

- 6 -

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 1.2).

2. Es sei der Beschuldigte D._____ schuldig zu sprechen

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.3) und

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4).

3. Es sei der Beschuldigte D._____ mit einer unbedingten Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (als Zusatzstrafe zu den mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Mai 2022, Urteil des Kreisge- richts Werdenberg-Sarganserland vom 4. August 2022, Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 20. JuIi 2023 sowie Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 25. März 2024 ausgefällten Strafen) zu bestra- fen.

4. Es sei für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (zur Behandlung der psychischen Störung) anzuordnen.

5. Es seien die Zivilansprüche der Privatkläger abzuweisen.

6. Es sei dem Beschuldigten D._____ eine angemessene Genugtuung für die von ihm erstandenen 235 Tage Haft zuzusprechen, soweit keine An- rechnung derselben an die Geldstrafe gemäss Ziffer 3 oder die ambulante Massnahme gemäss Ziffer 4 erfolgt.

7. Es seien die Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ (zuzüglich Mehrwertsteuer) vollumfänglich und vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 263 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die in Anklage Ziff. 1.1 aufgeführten Tatbestände der eventualvorsätzlichen schweren Körper-

- 7 - verletzung sowie des Angriffs in nicht selbstverschuldeter Schuldunfä- higkeit erfüllt hat.

2. Es sei der Beschuldigte für die Beschimpfung (Anklage Ziff. 1.3) mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.

3. Es sei eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

4. Es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht einzutreten.

5. lm Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigten.

c) Der Vertreterin des Privatklägers A._____: (Urk. 264 S. 1, sinngemäss)

1. Die vorinstanzlichen Urteile seien zu bestätigen.

2. Die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren angefallenen Kos- ten für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Urk. 173 = Urk. 176) sprach das Bezirks- gericht Zürich D._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von A._____ und B._____, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ schuldig. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung sprach das Gericht den Be- schuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zu- satzstrafen zu einer vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ausgefäll- ten Freiheitsstrafe und zu einer von der Staatsanwaltschaft Baden ausgefäll- ten Geldstrafe. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Gericht ab. Schliesslich verpflichtete das Gericht den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit vier weiteren am Angriff beteiligten Personen Ersatz für den entstandenen Schaden im Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins) zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies das Ge- richt das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg und stellte fest, dass der Beschuldigte für weiteren Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zusätzlich verpflichtete es den Beschuldig- ten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) zu leisten und wies die über diesen Betrag hinausgehende Genugtuungsforderung ab. Gegen vier weitere am Angriff beteiligte Personen (F._____, G._____, E._____, H._____) wurden separate Untersuchungs- und Gerichtsverfahren geführt.

2. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 165) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 178).

- 9 -

3. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete zunächst ebenfalls Be- rufung an (Urk. 164 resp. Urk. 166), zog diese aber wieder zurück (Urk. 179), wovon Vormerk zu nehmen ist. Am 31. Mai 2023 erhob sie Anschlussberu- fung (Urk. 182; Urk. 183).

4. Die Mitbeschuldigten erhoben gleichfalls Berufung. Die Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB230238 (F._____), SB230239 (G._____), SB230240 (E._____) und SB230242 (H._____) angelegt. Der Be- schuldigte G._____ liess seine Berufung zurückziehen. Das betreffende Be- rufungsverfahren SB230239 wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 als erle- digt abgeschrieben. Kurz vor der Berufungsverhandlung zog auch der Be- schuldigte F._____ (SB230238) seine Berufung zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 25. August 2025 als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

5. Der Beschuldigte D._____ wurde mit Entlassungsbefehl vom 20. Juli 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 186).

6. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 19./20. November 2024 angesetzt (Urk. 187). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D._____ beantragte indessen am 23. Oktober 2024 die Abnahme der Ladung und die Sistierung des Berufungsverfahrens mit der Begründung, dass die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl nach erneuten strafrechtlich relevanten Vorkommnis- sen, welche sich am 11. Juli 2024 ereignet hätten, die Einholung eines psych- iatrischen Gutachtens über den Beschuldigten angeordnet habe und das be- treffende Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls von Relevanz sein könnte (Urk. 189). Dem Antrag wurde stattgegeben und den Parteien die Ladung zur Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 194).

7. Die Gutachterin Dr. med. I._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), erstattete das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen einer neuen Strafuntersuchung wegen Raubes etc. in Auftrag gegebene Gutachten am 11. April 2025. Dieses Gutachten wurde von der amtlichen Verteidigung

- 10 - in der Folge zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gereicht (Urk. 204), verbunden mit dem Antrag, auch im vorliegenden Verfahren ein Ergänzungs- gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Straftaten im Au- gust/September 2020, welche Gegenstand des vorliegenden Berufungsver- fahrens sind, einzuholen (Urk. 203). Die hiesige Kammer gab dem Antrag statt und ordnete am 2. Juni 2025 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. med. I._____ an (Urk. 220). Das Ergänzungsgutachten, datierend vom

16. Juli 2025, liegt nunmehr vor (Urk. 254).

8. Den Parteien wurde eine Kopie des Gutachtens zugestellt und Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Weiter wurden sie darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der auf den 19./20. August 2025 angesetz- ten Berufungsverhandlung zum Ergänzungsgutachten Stellung nehmen kön- nen (Urk. 255). Innert Frist gingen keine Anträge auf Ergänzungen zum Gut- achten ein.

9. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten D._____, der Mitbeschuldigten E._____ und H._____, der amtli- chen Verteidiger der Beschuldigten, des Privatklägers 1 mit seiner Rechtsver- treterin sowie der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 11 ff.). Am 20. August 2025 erfolgte sodann die mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 88 ff.).

10. Nachdem nach der Eröffnung des Urteils und dem Versand des Urteilsdispo- sitiv festgestellt wurde, dass die vom Beschuldigten erstandene Haft im Dis- positiv versehentlich nicht erwähnt wurde, entschied die Kammer am 21. Au- gust 2025, das unvollständige Urteilsdispositiv in der vorliegenden begründe- ten Fassung des Urteils dahingehend zu berichtigen, dass Dispositiv-Ziffer 6 ergänzt wird und die Eröffnung des berichtigten Urteilsdispositivs mit der Zu- stellung des begründeten Urteils an die Parteien erfolgt.

- 11 - II. Prozessuales

1. Berufungsumfang 1.1 Der Beschuldigte liess folgende Dispositiv-Ziffern anfechten (Urk. 178): 1 Lemma 1 (Teilschuldspruch betr. Angriff); 3 (Freiheitsstrafe); 4 (Vollzug); 8-9, 11 (Zivilansprüche Privatkläger 1); 13-14 (Kostenauflage, Nachforderungs- vorbehalt). Die Staatsanwaltschaft focht mit ihrer Anschlussberufung Dispositiv-Ziffern 2 (Teilfreispruch betr. schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung ge- mäss Anklageziffer 1.2), 3 (Strafe) und 5 (Absehen von der Landesverwei- sung) an (Urk. 182 f.). 1.2 Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I._____ änderte die Staatsanwaltschaft ihre an der Berufungsverhandlung gestellten Schlus- santräge. Sie beantragte, dass neu kein Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung ergehen, sondern lediglich festge- stellt werden solle, dass der Beschuldigte die Tatbestände der eventualvor- sätzlichen schweren Körperverletzung und des Angriffs in nicht selbstver- schuldeter Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 263 S. 2 Ziff. 1). Zum vor- instanzlichen Freispruch betreffend Sachbeschädigung stellte sie keine An- träge mehr und schränkte damit ihre Anschlussberufung diesbezüglich ein. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des angefochtenen Verzichts auf Lan- desverweisung (a.a.O. Ziff. 4). Entgegen der Staatsanwaltschaft hat diesbe- züglich allerdings kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu ergehen, sondern ist dies als partieller Berufungsrückzug zu betrachten. Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung neu die An- ordnung einer stationären Massnahme (a.a.O. Ziff. 3; vgl. dazu ausführlich hinten Ziff. VII.). 1.3 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 Lemma 2-3 (Teilschuldspruch betreffend mehr- fache Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung); 2 teilweise (Frei-

- 12 - spruch betreffend Sachbeschädigung), 5 (Absehen von der Landesverwei- sung), 6-7 (Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Spuren); 10 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Stadt Zürich); 12 (Kostenfest- setzung); 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung). 1.4 Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der obgenannten Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

2. Kognition / Verschlechterungsverbot 2.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in angefochte- nen Punkten. Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zwecks Verhinderung gesetzwidriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfas- send (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufung können Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und - missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Las- ten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlech- terungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2). 2.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Das an- gefochtene Urteil kann folglich im Umfang der Anträge in der Anschlussberu- fung nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). In den nicht angefochtenen Punkten gilt das Verschlechterungsverbot. Vorbehalten bleibt eine strengere

- 13 - Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Rügepflicht und Begründungsdichte 3.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die eigentliche Begründung der Be- rufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impli- ziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1093/2022 vom 2.8.2023 E. 1.4). Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Be- weise falsch gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Pauschale Kritik am angefochtenen Urteil bleibt un- beachtlich. 3.2 Das Berufungsgericht hat die Vorbringen der Parteien zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4).

- 14 - III. Sachverhalt

1. Anklageschrift 1.1 Gemäss der Anklageschrift (Urk. 73, Hauptdossier 1) sei es am 11. Septem- ber 2020, um circa 01.00 Uhr, unmittelbar vor dem J._____ auf dem K._____- platz zwischen den Privatklägern A._____ und B._____ auf der einen Seite und den fünf Beschuldigten D._____, F._____, G._____, E._____ und H._____ auf der anderen Seite zu einer zunächst verbal geführten Auseinan- dersetzung gekommen. In der Folge seien die Beschuldigten auf die ihnen unbekannten Privatkläger zugegangen und hätten diese mit Fäusten, Fuss- tritten, einem Skateboard und teilweise auch mit einem Messer gegen den Oberkörper, die Extremitäten und den Kopf traktiert. Dabei sei der Privatkläger A._____ durch einen Schlag mit einem Skateboard auf den Boden gefallen und zu keiner Abwehr mehr fähig gewesen. Die Beschuldigten hätten ihn mit Fusstritten, Faustschlägen und einem weiteren Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf und den Oberkörper malträtiert. Der Privatkläger A._____ habe einen Schädelbruch, eine Hirnblutung, einen verschobenen Nasenbein- bruch und weitere Verletzungen erlitten. Er sei lange arbeitsunfähig gewesen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Dem Privatklä- ger B._____ seien eine Schnittverletzung am linken Handrücken, diverse Hä- matome und weitere Verletzungen zugefügt worden. Die Verletzungen seien lebensgefährlich gewesen, hätten teilweise stark geblutet und hätten im Uni- versitätsspital Zürich notfallmässig versorgt werden müssen. Dem Beschuldigten D._____ seien folgende Gewaltakte zuzuordnen:

- eine Ohrfeige an den Kopf des Privatklägers A._____

- ein Fusskick mit dem rechten Fuss gegen den Kopf von A._____, als dieser noch gestanden sei

- circa drei Faustschläge, jedoch mindestens ein Faustschlag gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten von A._____

- mindestens ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden A._____

- 15 -

- circa drei wuchtige Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf des wehrlos am Boden liegenden A._____

- mindestens drei wuchtige Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf von B._____ Der Beschuldigte habe um die Möglichkeit der eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen gewusst und habe beides zumindest in Kauf genom- men. Des Weiteren sei es dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass sich auch die Mitbeschuldigten an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hätten und die von ihnen ausgeübten Gewalttätigkeiten geeignet gewesen seien, die Opfer teilweise schwer und bleibend zu verletzen. Dies habe der Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen. 1.2 Im Nachgang zum Tatereignis habe der Beschuldigte die Flucht ergriffen, als die Polizei ihn habe verhaften wollen. Als ihn die Polizei eingeholt habe und ihn habe festnehmen wollen, habe sich der Beschuldigte mit massiver Kör- pergewalt der Verhaftung entziehen wollen. Beim Verbringen ins Transport- fahrzeug habe sich der Beschuldigte erneut mit Beinen und Füssen gewehrt und dabei mit Wucht in die Beifahrertür eines Streifenwagens getreten. Da- durch habe er einen Sachschaden von Fr. 2'000.– verursacht (Urk. 73, Dos- sier 1).

2. Allgemeines Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel (Urk. 176 S. 31-32) und legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung rechtskonform dar (Urk. 176 S. 30-31). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Aussagen der befragten Personen von vorneherein als zweifelhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 176 S. 32-33). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in erster Linie der mate- rielle Gehalt der Aussagen massgebend ist (Urk. 176 S. 33). Abklärungen zur

- 16 - Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen wären nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Auskunftsperson bestünden, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet wären, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Aussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Dafür gibt es vorliegend, wie gesagt, keine Anhaltspunkte.

3. Vorfall auf dem J._____-platz 3.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz gelten folgende Elemente des äusseren Anklagesachverhalts gemäss Hauptdossier Anklageziffer 1.1 als erstellt: Die Privatkläger A._____ und B._____ seien an dem in der Anklageschrift ge- nannten Ort und zu der in der Anklageschrift genannten Zeit von einer Gruppe von Personen angegriffen worden (Urk. 176 S. 111-113, 124-125). Bei der be- sagten Auseinandersetzung seien den Privatklägern eine Reihe von Verlet- zungen zugefügt worden, die in der Anklageschrift detailliert aufgelistet seien (Urk. 176 S. 34-36, 36-37). Die Privatkläger seien nicht lebensgefährlich ver- letzt worden, jedoch wäre laut einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustands möglich gewesen (Urk. 176 S. 34 f., 37). Die Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere die Kopfverletzungen des Privatklägers A._____ und die Schnitt- und Stichverlet- zungen des Privatklägers B._____) deuteten darauf hin, dass mit massiver Gewalt gegen die Privatkläger vorgegangen worden sei (Urk. 176 S. 44). Auf der Täterseite habe es sich um D._____ und vier mitbeschuldigte Perso- nen (F._____, E._____, H._____, G._____) gehandelt (Urk. 176 S. 107 f., 124). Jeder der fünf Beschuldigten habe zugegeben, bei der Auseinanderset- zung einen Tatbeitrag geleistet zu haben, und jeder habe die anderen Be- schuldigten auf die eine oder andere Art belastet (Urk. 176 S. 107-109, 112).

- 17 - Der Privatkläger A._____ habe sich zur Zeit des Vorfalls in einem schweren Rauschzustand befunden (Urk. 176 S. 36, 44) und auch der Privatkläger B._____ sei unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (Urk. 176 S. 37, 44). Beim Beschuldigten D._____ hätten weder Trinkalkohol noch andere Substanzen nachgewiesen werden können (Urk. 176 S. 38, 44). Die Privatkläger hätten sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung passiv resp. rein abwehrend verhalten (Urk. 176 S. 110 f., 125 f.). 3.2 Der Beschuldigte D._____ stellte diesen letztgenannten Punkt insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren in Abrede. Er machte geltend, die Privatkläger hätten sich nicht rein passiv resp. abwehrend verhalten, sondern sie hätten aktiv Tätlichkeiten gegen die Beschuldigten verübt (Urk. 149 S. 19). Anläss- lich der Befragung an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dazu an, er habe den Privatkläger anständig darauf aufmerksam machen wollen, dass er keine rassistischen Beleidigungen wegen seiner Hautfarbe ausspre- chen solle. Der eine Privatkläger sei jedoch sofort in Kampfstellung gegangen. Es sei "fair" gewesen, es sei am Anfang wie ein Sparring im Kampfsport ge- wesen. Er habe dem Privatkläger einen Kick verpassen wollen. Dieser sei aber ausgewichen. Daraufhin sei dessen Kollege von hinten auf ihn losgegan- gen. Er sei von hinten angerannt gekommen und habe versucht, ihn (den Be- schuldigten) umzureissen. Er sei aber selber gestürzt und mit dem Kopf mit voller Wucht auf den Boden geknallt (Prot. II S. 50, 52 und 54). Diese Behauptung steht in Widerspruch zu den Schilderungen der Privatklä- ger und der Zeugen. Der Privatkläger A._____ schilderte, wie er sich zunächst zu der Gruppe der Täter hingesetzt und sich mit ihnen unterhalten habe. We- gen einer ungeschickten Bemerkung seinerseits zum rosaroten Pullover eines Beschuldigten (G._____) sei dieser sehr aggressiv geworden und habe sich in der Folge nicht wieder beruhigen lassen. Er habe sich bei dem Betreffenden entschuldigt, dessen Stimmung sei aber schlecht geblieben. Etwas später habe er sich an die Mauer des J._____ angelehnt und seinen Gurt und seine Hosen geöffnet, da er angetrunken gewesen sei und Bauchweh gehabt habe. Dann sei er eingeschlafen. Zur physischen Auseinandersetzung konnte der

- 18 - Privatkläger A._____ keine genauen Angaben machen. Er sagte bloss, beim Aufwachen habe er realisiert, dass die Gruppe, darunter zwei Frauen, immer noch da gewesen sei. Sie hätten ihn wegen den offenen Hosen beschimpft, worauf er der Gruppe habe erklären wollen, weshalb er seine Hosen geöffnet habe. Aus dem Augenwinkel habe er dann wahrgenommen, dass eine Person aus der Gruppe um ihn herumgeschlichen sei. Plötzlich habe er von der Seite einen Schlag gegen seinen Kopf bekommen, sei zu Boden gegangen und habe seinen Kopf mit den Armen zu schützen versucht. Durch den Schlag sei er blind geworden und habe mit den Armen gerudert und dabei einen der Be- schuldigten "erwischt". Eine Person aus der Gruppe sei auf seine Hand ge- standen und eine andere Person habe ihm eine Vodka-Flasche in den Mund gedrückt. Da seine Nase gebrochen gewesen sei, habe er kaum atmen kön- nen. Als der Vodka in seinen Mund gelaufen sei, habe er das Gefühl gehabt, zu ersticken und zu ertrinken. Er habe die Flasche mit seinen Zähnen arretie- ren wollen. Eine Person aus der Gruppe habe ihm die Flasche aber aus dem Mund gezogen und ihn dabei an den Zähnen verletzt. Daraufhin hätten sie versucht, ihm die Hosen auszuziehen. Schliesslich sei die Polizei eingetroffen und die Angreifer seien weggerannt (Urk. D1/9/1 F/A 9; Urk. D1/9/2 F/A 10 S. 9 ff.). Die Aussagen des Privatklägers A._____ decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Privatklägers B._____, der ehemals Beschuldigten L._____ und der Zeugen M._____, N._____ und O._____. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch die erwähnten Zeugen gaben zu Protokoll, gesehen zu ha- ben, dass auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und mit den Füssen gegen sie getreten worden sei (B._____: Urk. D1/10/1 F/A 8; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6; L._____: Urk. D1/17/2 F/A 11, 67 ff.; M._____: Urk. D1/19/1 F/A 7; Urk. D1/19/1/3 F/A18-19; N._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 20-21, 26-28, 47; Urk. D1/19/2/3 F/A 30-31; O._____: D1/19/3/1 F/A 16, 28; Urk. D1/19/3/3 F/A 16-17, 64-66). Niemand berichtete davon, dass der Privatkläger A._____ selber tätlich ge- worden wäre. Eine Ausnahme bildet die Aussage des Zeugen O._____, der

- 19 - gesehen haben will, dass sich beide Privatkläger durch Schläge verteidigt hät- ten (Urk. D1/19/3/3 F/A 30). Der Privatkläger B._____ gab an, er sei dem Privatkläger A._____ zu Hilfe geeilt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Gewalttätigkeiten auch gegen ihn gerichtet. Er sei dann nur noch damit beschäftigt gewesen, die Schläge abzu- wehren (Urk. D1/10/1 F/A 27-28; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6, F/A 26). Er habe auch versucht, die Angreifer von A._____ wegzubringen. Er habe geschrien und als niemand weggegangen sei, habe er die Leute weggestossen (Urk. D1/10/3 F/A 33). Dann seien zwei Frauen auf ihn losgegangen. Als die Frauen vor ihm herumgefuchtelt hätten, habe er seine Hände vor den Kopf gehalten, um sich zu schützen. Dabei sei er geschnitten worden (Urk. D1/10/3 F/A 44-45). Die Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger B._____ sich ledig- lich verteidigt habe (M._____: Urk. D1/19/1/3 F/A 21; N._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 23). Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der Beteiligten und Zeugen aus- führlich auseinander. Auf ihre Aussagewürdigung kann ohne Weiteres verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen glaubhaft sind, trifft zu (Urk. 176 insb. S. 110). Die Schilderun- gen der Privatkläger und der Zeugen werden durch den Umstand gestützt, dass die Beschuldigten in der Überzahl waren und keine oder – wie der Be- schuldigte G._____ (vgl. Urk. D1/8/3) – nur sehr leichte Verletzungen davon- trugen. Auch auf diesen Umstand wies die Vorinstanz hin (Urk. 176 S. 111). Somit ist als erstellt zu erachten, dass sich der Privatkläger A._____ lediglich mit seinen Armen schützte, mit den Zähnen die ihm in den Mund gesteckte Vodka-Flasche zu halten versuchte und im Übrigen passiv blieb. Weiter ist erstellt, dass ihm der Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte, in die Auseinander- setzung hineingezogen wurde und sich selbst aktiv verteidigte. 3.3 Gemäss Vorinstanz liessen sich die in der Anklageschrift detailliert aufgelis- teten und jedem einzelnen der fünf Beschuldigten zugeordneten Tatbeiträge dagegen nicht nachweisen. Die Beschuldigten könnten lediglich auf diejeni-

- 20 - gen Handlungen behaftet werden, die sie in den Einvernahmen zugegeben hätten (Urk. 176 S. 137). Der Beschuldigte D._____ habe gestanden, dem Privatkläger A._____ mindestens einen Faustschlag der Stärke 6 (von 10) ge- gen den Oberkörper und die oberen Extremitäten versetzt zu haben, als die- ser noch stand (Urk. 176 S. 131), und den am Boden liegenden Privatkläger A._____ mit dem Fuss gegen den Oberkörper/Schulterbereich gekickt und ihn dabei möglicherweise am Kopf getroffen zu haben (Urk. 176 S. 135). Des Weiteren habe der Beschuldigte D._____ gestanden, dem Privatkläger B._____ zwei Faustschläge versetzt zu haben (Urk. 176 S. 138). Darauf sei er zu behaften (Urk. 176 S. 136, 141). 3.4 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten und Zeugen korrekt zusammen (Urk. 176 S. 128-137, 138-141). Sie eruierte die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und setzte sich mit den inhaltlich divergie- renden Zeugenaussagen zum Ablauf des Geschehens und zu den einzelnen Tatbeiträgen der Beschuldigten ausführlich auseinander. Die Schlussfolge- rungen der Vorinstanz, wonach sich die in der Anklageschrift präzise aufge- listeten Tatbeiträge nicht erstellen liessen, sind insgesamt überzeugend und können hier übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten D._____ sind aber diejenigen Handlungen anzulasten, die er zugab. Des Weiteren ist als erstellt zu erachten, dass diese Schläge und Fusstritte des Beschuldigten D._____ gegen den Privatkläger A._____ massiv waren. Die ehemals Mitbeschuldigte und Zeugin L._____, die zur Gruppe der Angrei- fer gehörte und die fünf Beschuldigten somit zweifelsfrei identifizieren konnte, gab zu Protokoll, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte D._____ mit Stärke 10 von 10 auf den Privatkläger A._____ niedergeprügelt habe, als die- ser am Boden gelegen sei. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte D._____ habe den Privatkläger A._____ mit grosser Wucht bzw. grosser In- tensität geschlagen, als dieser schon am Boden gewesen sei (Urk. 176 S. 111), ist aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussage erstellt. Nicht nach- weisbar ist dagegen, dass die Verletzungen der Privatkläger von den Hand- lungen des Beschuldigten D._____ herrührten.

- 21 - 3.5 Wie bereits vor Vorinstanz stellte der Beschuldigte D._____ auch im Beru- fungsverfahren die Gültigkeit seines Geständnisses in Abrede. Es stimme nicht, dass er den Privatklägern einen Kick gegeben habe. Dem einen Privat- kläger habe er nur eine Ohrfeige gegeben, wodurch dieser aber nicht verletzt worden sei. Den anderen Privatkläger, der selber auf den Boden gefallen sei, als er ihn (den Beschuldigten) habe umreissen wollen, habe er nicht geschla- gen bzw. nicht berührt (Prot. II S. 51 und 54 f.). Der Beschuldigte machte gel- tend, er habe das Geständnis auf Druck des Staatsanwalts abgelegt, weil er sonst aus der Untersuchungshaft nicht entlassen worden wäre (Urk. 149 S. 15-16; Urk. 262 S. 9 ff.). Diese Einwände gegen die Gültigkeit des Geständnisses sind aktenwidrig. Der Beschuldigte gestand seine Beteiligung am gewaltsamen Vorfall gegen A._____ und B._____ anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom

3. Mai 2021, nachdem ihn der verfahrensleitende Staatsanwalt gefragt hatte, ob er seine bisherigen Aussagen ergänzen oder korrigieren möchte, und nachdem ihn der Staatsanwalt mehrere Male mit den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten konfrontiert hatte (Urk. D1/11/5 S. 3, 5, 6, 7). Von einer irgendwie gearteten unzulässigen Druckausübung seitens des Staatsanwalts in der Konfrontationseinvernahme kann keine Rede sein. Auch aus den wei- teren Akten ergibt sich nichts dergleichen. Ebenso wenig ist eine suggestive Befragungstechnik erkennbar. Die besagte Einvernahme fand in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt, der für seinen Mandanten hätte interve- nieren können und müssen, wenn er das Verhalten der Staatsanwaltschaft als Druckausübung auf den Beschuldigten wahrgenommen hätte. Gleiches würde gelten, wenn die Verteidigung festgestellt oder befürchtet hätte, dass der Beschuldigte aufgrund seiner (inzwischen gutachterlich festgestellten) in- tellektuellen Defizite und der Belastungssituation in der Untersuchungshaft sich zu einem unbedachten, falschen Geständnis hätte hinreissen lassen. Weder in der besagten Einvernahme noch in deren Nachgang machte die Verteidigung Derartiges geltend (vgl. Urk. D1/11/5 S. 3 ff.). Ihre Argumente (Urk. 262 S. 9 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen als nach- geschoben und sind daher nicht stichhaltig.

- 22 - Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelte es sich bei der Unter- suchungshaft denn auch nicht um eine Beugehaft zur Erzwingung eines Ge- ständnisses, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme zur Verhinderung von Kollusionsgefahr (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips konnte die Untersuchungs- haft durch ein Kontaktverbot zu den Verfahrensbeteiligten ersetzt werden, nachdem der Beschuldigte seine Tatbeteiligung gestanden hatte. 3.6 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ wie eingestanden dem Pri- vatkläger A._____ mindestens einen Faustschlag gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten versetzte, als dieser noch stand, und dass er den am Boden liegenden Privatkläger A._____ mit dem Fuss gegen den Oberkörper/ Schulterbereich kickte und ihn dabei möglicherweise am Kopf traf. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ dem Privatkläger B._____ zwei Faust- schläge versetzte. Der äussere Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt. 3.7 Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen des Beschuldigten D._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 176 S. 113, 126). Der Beschuldigte bestritt dies. Seine Einwände sind im Rahmen der rechtli- chen Würdigung beim subjektiven Tatbestand zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten D._____ für das Tatgeschehen am J._____-platz (Anklageziffer 1.1) wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Feststellung, dass der Beschul- digte den Tatbestand des Angriffs zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie den Tatbestand der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers A._____ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 263 S. 2 ff.). Die Verteidigung plädierte angesichts der gutachter-

- 23 - lichen Feststellung zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auf vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 262 S. 2 f., 13, 15 f.).

2. Schwere und einfache Körperverletzung 2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil kommt eine Verurteilung wegen eines schweren oder einfachen Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 und Art. 123 StGB nicht in Betracht, weil erstens dem Beschuldigten D._____ nur die von ihm eingestandenen Handlungen zugeschrieben werden könnten und weil zweitens die subjektiven Voraussetzungen zur Annahme von Mittäter- schaft nicht erfüllt seien. 2.2 Das Verhältnis der Verletzungsdelikte gemäss Art. 111, 122 und 123 StGB zu Art. 134 StGB ist nicht abschliessend geklärt und teilweise umstritten (vgl. MA- EDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 12 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann dieser Punkt im vorliegenden Fall aber offen bleiben. 2.3 Ein Schuldspruch wegen eines Verletzungsdelikts, hier einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ käme nur in Frage, wenn dem Beschuldigten D._____ die Begehung der besagten Delikte hätte nachgewiesen werden können. Dies gilt gleicher- massen für die Feststellung, dass der Beschuldigte diesen Tatbestand in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe, ist doch auch dafür ein ob- jektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 122 StGB vorausgesetzt. Vorliegend steht fest, dass den fünf Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge nicht präzise zugeschrieben werden können (vgl. E. III. 3.4 f. hiervor). Dem Beschuldigten D._____ kann zudem nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass seine eingestandenen Tatbeiträge zu den schweren Kopfverletzungen von A._____ und den (im Vergleich weniger gravierenden, einfachen) Körper- verletzungen von B._____ geführt hätten (vgl. E. III./3.7 hiervor). Auf der Grundlage der anerkannten Tatbeiträge lässt sich die Erfüllung des Tatbe-

- 24 - standes eines Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 und Art. 123 StGB somit nicht begründen. 2.4 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Begehung einer schweren und einfachen Körperverletzung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Mittäterschaft. Hierzu berief sich die Vorinstanz auf die geltende Gerichtspraxis, wonach ein Mittäter nur insoweit haftet, als sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung des Handelns der anderen Tatbeteiligten liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorher- sehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechen- der (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; BGer, Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3; OGer/ZH, Urteile SB220337 vom 6. September 2022 E. II. 2.5; SB210148 vom 12. Mai 2022 E. IV. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte D._____ habe den Ge- waltexzess seiner Mittäter nicht voraussehen können. Insbesondere habe er nicht voraussehen können, dass der Privatkläger A._____ mit einem Skate- board beworfen werde, ihm Tritte gegen seinen Kopf versetzt und die Verlet- zungen derart schwer sein würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die fünf Beschuldigten auf die eingetretenen Verletzungen der Privatkläger "hingearbeitet" und diese gebilligt hätten. Ein entsprechender gemeinsamer Tatentschluss der fünf Beschuldigten könne nicht erstellt werden (Urk. 176 S. 156). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte D._____ beteiligte sich mit den eingestandenen Handlungen zwar am gewaltsamen Übergriff, jedoch basierten seine Handlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss, sondern erfolgten spontan als Antwort auf ein als provokativ aufgefasstes Verhalten des Privatklägers A._____ und es kann aus seiner Beteiligung nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen wer- den, dass er mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen gerechnet und

- 25 - diese gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte. Für den Gewaltexzess eines oder mehrerer (nicht identifizierbarer) Mitbeschuldigter ist er nicht ver- antwortlich. Eine Verurteilung des Beschuldigten D._____ wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 und Art. 123 StGB fällt mithin mangels Tatbestandsmäs- sigkeit ausser Betracht und damit auch die Feststellung der Begehung des Delikts in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen.

3. Angriff 3.1 Als Angriff (Art. 134 StGB) gilt die einseitige, von feindseligen Absichten ge- tragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Men- schen (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Der Tatbestand des Angriffs unterscheidet sich vom Raufhandel (Art. 133 StGB) dadurch, dass die angegriffene Person passiv bleibt oder sich rein defensiv zu schützen versucht. Wer sich tätlich wehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, macht sich aber nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Personen von einem gewaltsamen Übergriff betroffen, ist denk- bar, dass sich nur ein Teil aktiv zur Wehr setzt, andere jedoch passiv bleiben. Wird dann ein Angegriffener oder ein Dritter verletzt oder getötet, so handelt es sich im Verhältnis zum passiv bleibenden Teil um einen Angriff, im Verhält- nis zu den sich aktiv Wehrenden um einen Raufhandel. Die Annahme einer echten Konkurrenz zwischen Art. 133 und Art. 134 StGB in solchen Fällen kann jedoch nicht richtig sein, da es dann von den Angegriffenen abhängen würde und damit zufällig wäre, welche Norm und damit welche Strafdrohung zur Anwendung gelangte. Nach der vorherrschenden, von der Gerichtspraxis übernommenen Lehrmeinung erscheint es daher sachgerecht, in solchen ge- mischten Fällen für die Strafbarkeit der Angreifer auf den Straftatbestand mit der höheren Strafdrohung – also Art. 134 StGB – abzustellen (OGer/ZH, Urteil SB150407 vom 24. Mai 2016 E. A.2.1b; MAEDER, a.a.O., Art. 134 N 15 f.;

- 26 - STRATENWERTH/BOMMER, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 N 43; EGE, StGB - Annotierter Kommentar, 2020, Art. 134 N 9). Vorliegend ist erstellt, dass sich der Privatkläger A._____ beim gewalttätigen Übergriff passiv verhielt. Der Privatkläger B._____ eilte ihm zu Hilfe und wurde dabei in die Auseinandersetzung hineingezogen. B._____ verteidigte sich ak- tiv. Nach dem Gesagten ändert dies aber nichts daran, dass der gewalttätige Übergriff (vorbehältlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, vgl. nach- folgend) als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und nicht als Raufhandel ge- mäss Art. 133 StGB zu qualifizieren ist. 3.2 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsmerkmale des Angriffs ausführlich und gemäss der geltenden Lehre und Rechtsprechung dar (Urk. 176 S. 157-158, 160). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Angriffs als abstrak- tes Gefährdungsdelikt konzipiert ist. Strafbar ist die Beteiligung an einem An- griff (MAEDER, a.a.O., Art. 134 N 4). Der körperliche Angriff muss von mehre- ren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff eines anderen anschliesst (BGer, Ur- teil 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Entsprechend ist nicht er- forderlich, dass sich die Angreifer vorher absprechen. Als objektive Strafbar- keitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (BGer, Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Teilnahme erforder- lich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf alle objekti- ven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die objektiven Strafbarkeitsbedin- gungen der Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGer, Urteile 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2).

- 27 - 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppe von insgesamt fünf Personen war, die auf den Privatkläger A._____ tätlich einwirkten und ihm erhebliche Verletzungen zufügten (vgl. die Berufungsverfahren der Mit- beschuldigten: SB230238, SB230239, SB230240, SB230242). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger B._____ dem Privatkläger A._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Der Beschuldigte D._____ gab zu, dem Privatkläger A._____ mindestens einen Faustschlag gegen den Ober- körper und die oberen Extremitäten versetzt zu haben, als dieser noch stand, und den am Boden liegenden Privatkläger A._____ mit dem Fuss gegen den Oberkörper/Schulterbereich gekickt und ihn dabei möglicherweise am Kopf getroffen zu haben. Des Weiteren gab der Beschuldigte D._____ zu, dem Pri- vatkläger B._____ zwei Faustschläge versetzt zu haben. Ob die eingestande- nen Gewaltakte für die (teilweise schweren) Verletzungen der Privatkläger kausal waren, kann offen bleiben. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Beteiligung an der gewalttätigen Auseinandersetzung ausreichte, um das Ver- halten des Beschuldigten D._____ als Beteiligung an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB zu qualifizieren (Urk. 176 S. 159). Ebenfalls unerheblich ist, dass sich der Privatkläger B._____ aktiv zur Wehr setzte und nur der Pri- vatkläger A._____ passiv blieb. Wie gesagt, geht Art. 134 StGB in solchen Konstellationen Art. 133 StGB vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte D._____ beim Vorfall die eingestandenen Gewaltakte wissentlich und willentlich ausübte. Er war sich auch bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt auf die Privatkläger auszuüben. Wie die Vorinstanz festhielt, ergibt sich dies unzweideutig aus den Aussagen des Beschuldigten D._____ zulasten der Mitbeschuldigten (Urk. 176 S. 160, 162). Somit erfüllte der Beschuldigte D._____ den objektiven und subjektiven Tat- bestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatklä- ger A._____ und B._____. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Entsprechend steht

- 28 - fest, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtwidrig im Sinne des Angriffs gemäss Art. 134 StGB gehandelt hat. V. Schuldausschliessungsgründe Seit der Tatbegehung im September 2020 wurde der Beschuldigte dreimal psychiatrisch begutachtet. Das erste Gutachten, datierend vom 20. Februar 2022, wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft I von Dr. med. P._____ erstellt (Urk. 99). Dieses Gutach- ten lag der Vorinstanz vor. Der Gutachter äusserte sich zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der im vorliegenden Strafverfahren zu beur- teilenden, am 11. September 2020 begangenen Straftaten. Das zweite Gutachten, datierend vom 11. April 2025, wurde von der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl in Auftrag gegeben und von Dr. med. I._____ verfasst (Urk. 204). Die Gutachterin äusserte sich vornehmlich zur Schuldfähigkeit im Zeitpunkt neuer, am 11. Juli 2024 mutmasslich begangener Delikte (Urk. 204). In einem von der hiesigen Kammer in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutach- ten, datierend vom 16. Juli 2025, nahm Dr. med. I._____ zur Schuldfrage im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden, am 11. September 2020 begange- nen Straftaten Stellung (Urk. 254).

1. Gutachten von Dr. med. P._____ vom 20. Februar 2022 Der Gutachter hielt zunächst fest, dass die Aktenlage lückenhaft und die Aus- sagekraft seines Gutachtens deshalb limitiert sei. Zur Vorgeschichte des Be- schuldigten fänden sich seit ca. 2009 zahlreiche Dokumente der IV und der KESB, die eine erhebliche hirnorganische Störung dokumentierten. Für die Zeit davor gebe es keine Akten. Der Beschuldigte habe mehrere Krisen durch- gemacht, die zu einer Beistandschaft, einer Platzierung in einer betreuten Wohngruppe und einer längeren Untersuchungshaft geführt hätten. Seit sei- ner Entlassung aus der Wohngruppe und insbesondre seit dem Alleine woh-

- 29 - nen ab 2020 und der Entlassung aus der Untersuchungshaft lägen nur sehr wenige Daten vor. Infolge fehlender Kooperationsbereitschaft und fehlender Fremdanamnesen liessen sich die Informationslücken nicht schliessen (Urk. 99 S. 23). Zur Lebensgeschichte hielt der Gutachter fest, dass beim Beschuldigten eine Hirnschädigung vorliege, die während der Schwangerschaft entstanden sei. Bereits im Kindesalter seien kognitive Defizite festgestellt worden. Die Schul- leistung sei so gering gewesen, dass dem Beschuldigten eine volle IV-Rente zugesprochen worden sei. Die Familienverhältnisse seien als stabil und un- terstützend beschrieben worden. Der Tod des Stiefvaters im Jahr 2013 habe indessen zu einer Krise und Verbeiständung des Beschuldigten und dessen Platzierung in einer Wohngruppe geführt. Aufgrund eines zunehmend reniten- ten Verhaltens im Jahr 2017 sei der Beschuldigte aus der Wohngruppe aus- geschlossen worden. Aus den Akten ergebe sich der Eindruck, dass er sich zunehmend problematische Kollegen zugelegt habe. Phasen ohne eng struk- turierte Umgebung hätten wiederholt zu Krisen geführt (Urk. 99 S. 28). Der Gutachter stellte die Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach intrauteriner Schädigung mit leichter Minderintelli- genz und Auffälligkeiten im dysexekutiven Spektrum. Anamnestisch seien eine motorische Koordinationsstörung, eine visuomotorische Schwäche, eine schwere Merkfähigkeitsschwäche im Sinne einer Lernbehinderung und eine Lese-/Rechtschreibeschwäche festgehalten (Urk. 99 S. 32 f.). Die Schuldfähigkeit bei der Anlasstat vom 11. September 2020 erachtete der Gutachter als gegeben. Allenfalls sei in der ersten Phase des Geschehens von einer leichten Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus- zugehen, wenngleich der Beschuldigte in der Vergangenheit nie durch impul- sives Verhalten aufgefallen sei. Der Beschuldigte habe sich anlässlich des Vorfalls provoziert und beleidigt gefühlt und aufgrund seiner kognitiven Defi- zite falsch reagiert und einen ersten "Kick" versetzt. In der zweiten Phase des Geschehens sei der Beschuldigte nicht direkt involviert gewesen. Er habe sich aber im Rahmen der Gruppendynamik an der Schlägerei beteiligt. Indessen

- 30 - sei er in der Vergangenheit stets in der Lage gewesen, sich nicht mitreissen zu lassen. In dieser zweiten Phase gebe es keine Hinweise auf eine Vermin- derung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Urk. 99 S. 45 f., 54).

2. Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. April 2025 Anlass zur erneuten Begutachtung des Beschuldigten gaben eine Reihe mut- masslich begangener Straftaten am 11. Juli 2024 (Raub, Drohung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl). Gemäss den im Gutachten von Dr. med. I._____ zi- tierten Akten sei der Beschuldigte im Jahr 2020, mithin im Alter von 26 Jahren, erstmals straffällig geworden. Er sei mittlerweile vierfach vorbestraft (einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ver- suchter Raub, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidriger Aufenthalt). Die Vorstrafen hätten den Zeitraum von 2021 bis 2024 betroffen. Weiter habe der Beschuldigte im August 2021 am Lift bei seiner Wohnung randaliert und sei aufgrund eines "psychischen Ausnahmezustands" per FU in die Klinik PDAG überführt worden. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden. Im Jahr 2023 habe der Beschuldigte seine Mutter tätlich angegangen und eine einfache Körper- verletzung gegen ihren Lebenspartner verübt. Diese Straftaten seien folgen- los geblieben, da die Geschädigten den Strafantrag zurückgezogen hätten (Urk. 204 S. 64-65). Die Gutachterin beschrieb die Kindheits- und Jugendjahre des Beschuldigten in etwa gleich wie der vormalige Gutachter. Nach Einschätzung von Dr. med. I._____ sei der Tod des Stiefvaters im Jahr 2012 Auslöser einer Reihe von Schwierigkeiten gewesen. Der Beschuldigte habe mit dem Konsum von Alko- hol und Cannabis begonnen, welcher zu einer Cannabisabhängigkeit geführt habe (Urk. 204 S. 66 f., 69 f.). Im Jahr 2017 habe sich beim Beschuldigten eine markante Verhaltensände- rung im Sinne eines "Leistungsknicks" eingestellt. Diese Veränderung sei auch im Gutachten von Dr. med. P._____ beschrieben. Der Beschuldigte habe sich in der Wohngruppe zunehmend renitent verhalten (Urk. 204 S. 68).

- 31 - Es fänden sich auch Hinweise, dass der Beschuldigte überdurchschnittlich leicht beeinflussbar gewesen sei. Dies zeige sich an der Übernahme religiöser Überzeugungen der Kollegen (Konversion zum Islam), am Veranstalten von Partys in der eigenen Wohnung trotz Lärmbelästigungsklagen und am Beginn des Thaibox-Trainings (Urk. 204 S. 69). Laut Gutachterin könne das leicht beeinflussbare und phasenweise selbst- schädigende Verhalten des Beschuldigten unter die Verhaltensauffälligkeiten bei einer Entwicklungsstörung subsumiert werden. Während der vormalige Gutachter, Dr. med. P._____, eine organische Persönlichkeitsstörung dia- gnostiziert habe, sei aus ihrer Sicht die zunehmende soziale Desintegration, die Orientierung an zum Teil gewaltbereiten Peers und der fortgesetzte Can- nabiskonsum eher Ausdruck einer schizophrenen Prodromalphase (Urk. 204 S. 69). Einer paranoiden Schizophrenie gehe meist eine Prodromalphase voraus, die durchschnittlich fünf Jahre dauere. Impulsives Verhalten, Cannabiskonsum und dissoziale Verhaltensweisen seien häufig. Die Symptome der Prodromal- phase einer Schizophrenie seien unspezifisch und das pathologische Zu- standsbild werde oft nicht als Prodromalphase einer Schizophrenie erkannt (Urk. 204 S. 71). Aus heutiger Sicht und gestützt auf die Austrittsberichte der psychiatrischen Kliniken, in denen ab 2021 aufgetretene psychotische Episoden beschrieben worden seien, sei davon auszugehen, dass das ab 2017 feststellbare reni- tente Verhalten des Beschuldigten in der Wohngruppe im Zusammenhang mit der Prodromalphase einer schizophrenen Erkrankung gestanden habe. Der tägliche Konsum von Cannabis habe zur Entstehung der Erkrankung beige- tragen (Urk. 204 S. 70). Im August 2021 und im Januar 2023 sei der Beschuldigte in akut-psychoti- schem Zustand hospitalisiert worden. In beiden Kliniken (PDAG und PUK) sei der Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung geäussert worden. Aus heu- tiger Sicht sei die Diagnose einer Schizophrenie zu stellen (Urk. 204 S. 71).

- 32 - Im Zeitpunkt der am 11. Juli 2024 begangenen Anlasstaten habe der Beschul- digte an einer akuten Psychose im Rahmen einer Schizophrenie, einer Ent- wicklungsstörung mit eingeschränkter Fähigkeit zur Handlungsplanung und an einer Cannabisabhängigkeit gelitten (Urk. 204 S. 73). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten im Zeitpunkt der Anlasstaten aufgrund des akut-psychotischen Zustands- bildes aufgehoben gewesen. Selbst wenn man eine rudimentär erhaltene Fä- higkeit zur Einsicht in das Unrecht des deliktischen Verhaltens annehmen wollte, sei die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen (Urk. 204 S. 77). Die im August/September 2020 begangenen Straftaten seien möglicherweise in die Prodromalphase der Schizophrenie gefallen. Aufgrund der in der Unter- suchungshaft aufgetretenen "haft-psychotischen Episoden" und weiterer Hin- weise sei jedoch nicht auszuschliessen, dass bereits im August/September 2020 eine produktiv-psychotische Symptomatik vorgelegen habe. Es bestün- den deshalb Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im betreffen- den Zeitraum. Dem Gutachter Dr. P._____ habe weder der Führungsbericht des Gefängnisses zu den "haft-psychotischen Episoden" noch der Austritts- bericht der Klinik PDAG zur akut-psychotischen Episode im Jahr 2021 vorge- legen. Zudem habe der Beschuldigte bei der erstmaligen Begutachtung nicht mitwirken wollen. Dies erkläre, weshalb Dr. med. P._____ die Diagnose einer Psychose resp. einer Schizophrenie nicht in Betracht gezogen habe (Urk. 204 S. 71 f., 80).

3. Ergänzungsgutachten von Dr. med. I._____ vom 16. Juli 2025 Das Ergänzungsgutachten betrifft die Frage, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der im vorliegenden Berufungsverfahren begangenen Straftat auf dem J._____-platz sich noch in der Prodromalphase der Schizophrenie befand oder ob bereits erste akutpsychotische Symptome vorhanden gewesen wa- ren.

- 33 - Die Gutachterin hielt nochmals fest, dass sich das Verhalten des Beschuldig- ten im Jahr 2017 markant verändert habe. Der Beschuldigte sei renitent und nicht mehr absprachefähig gewesen und habe sich von Peers zunehmend beeinflussen lassen. In diese Phase falle die Konversion zum Islam mit täglich fünfmal Beten und das Thai-Box-Training (Urk. 254 S. 51). Erste Anzeichen einer schizophrenen Prodromalphase liessen sich auf das Jahr 2017 datieren (Urk. 254 S. 59). In den Jahren 2021, 2023, 2024 sei der Beschuldigte in akutpsychotischem Zustand nach Aggressionsereignissen und unter massiver Gegenwehr hospi- talisiert worden. 2021 und 2023 habe man ihn wegen Fremdgefährlichkeit fi- xieren und unter Zwang Medikamente verabreichen müssen. 2024 sei er im Isolierzimmer und unter Bewachung antipsychotisch behandelt worden. Damit sei dokumentiert, dass die stark ausgeprägten, impulshaften Aggressions- handlungen in Zusammenhang mit akutpsychotischen Symptomen aufgetre- ten seien, während in der lange andauernden Prodromalphase keine Gewalt- tätigkeiten dokumentiert worden seien und ein weitgehend normorientiertes Verhalten vorgelegen habe. Der plötzliche, unangemessene Verhaltenswan- del des Beschuldigten, der sich zuvor über Jahre hinweg kooperativ verhalten habe, deute darauf hin, dass er im Jahr 2020 ein erstes akut-psychotisches Erleben durchgemacht habe und das unspezifische Prodromalsyndrom zu Ende gegangen sei (Urk. 254 S. 53). Der Abend des 11. September 2020 auf dem J._____-platz sei zunächst nor- mal verlaufen. Die Stimmung sei gekippt, als es seitens der Geschädigten zu verbalen Beleidigungen gekommen sei. Der Beschuldigte habe in der Explo- ration angegeben, nicht mitbekommen zu haben, was dem Geschädigten A._____ passiert sei, da er mit seinem eigenen Kampf beschäftigt gewesen sei. Die vom Beschuldigten bei der Verhaftung geleistete Gegenwehr, die selbst in der Arrestzelle unter lautem Schreien angedauert habe, zeuge von einem anhaltend hohen Erregungszustand. Die massive Gegenwehr selbst in Handschellen auf der Wache und in Anwesenheit mehrerer Polizeibeamter sei "in sehr stark ausgeprägtem Masse" nicht situationsangemessen und

- 34 - habe nicht dem üblichen Verhalten des Beschuldigten entsprochen. Das Ver- halten weise darauf hin, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewe- sen sei, das Geschehen angemessen einzuordnen und sich situationsange- messen zu verhalten (Urk. 254 S. 52 f.). Weitere Hinweise auf ein wahnhaft gefärbtes allgemeines Bedrohungserleben ergäben sich aus einer Äusserung der Mutter, wonach der Beschuldigte am Vorabend des 11. September 2020 nicht mehr klar habe denken können und unter Druck gestanden sei. Auch der Beschuldigte selbst habe angegeben, dass er seine Gedanken an besagtem Abend als wenig geordnet erlebt habe. Der rasche Stimmungswechsel auf der Wache spreche ebenfalls für einen psychotischen Zustand. Der Beschuldigte habe sich in der Arrestzelle zu- nächst beruhigt, jedoch unvermittelt alle Muskeln angespannt und sich gegen die Leibesvisitation massiv gewehrt. Auf den Videoaufnahmen sei erkennbar, dass der Beschuldigte viel gesprochen und nach der Blutentnahme zweimal zur Decke geschaut habe, obschon dort nichts zu sehen gewesen sei. Weitere Hinweise auf ein psychotisches Erleben fänden sich in den Haftprotokollen (Urk. 254 S. 53 f.). Die Diagnose Schizophrenie sei erstmals 2023 in den Kliniken PDAG und PUK gestellt worden. 2024 sei die Diagnose in der Klinik Clienia bestätigt wor- den (Urk. 254 S. 59). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es plausibler, dass die am 11. September 2020 begangenen Delikte mit einer erstmaligen akuten Psychose in Verbindung gestanden hätten, als dass sie Ausdruck der schizophrenen Prodromalphase gewesen seien (Urk. 254 S. 55). Wenngleich der Beschuldigte im Deliktszeitpunkt in der Lage gewesen sei, zu verstehen, dass auf verbale Beleidigungen nicht mit Gewalt reagiert werden dürfe, sei davon auszugehen, dass er "im Rahmen einer psychotischen Verkennung" die verbale Beleidigung als so bedrohlich wahrgenommen habe, dass eine Reaktion auf der Verhaltensebene subjektiv angemessen erschienen sei. Diese psychotische Verkennung habe Auswirkungen auf die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Verhalten angemessen zu dosieren. Aufgrund der massi- ven Gegenwehr bei der Verhaftung, dem anhaltenden Erregungszustand und

- 35 - dem wahrgenommenen allgemeinen Bedrohungserleben sei davon auszuge- hen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten am 11. September 2020 aufgehoben gewesen und aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schuldfä- higkeit zu verneinen sei (S. 54 f., 60).

4. Würdigung der gutachterlichen Erkenntnisse Das von Dr. med. I._____ erstellte Gutachten vom 11. April 2025 und das daran anschliessende Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 sind unter Mit- wirkung des Beschuldigten entstanden. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. P._____ handelt es sich bei den Gutachten von Dr. med. I._____ daher nicht um Aktengutachten. Die von Dr. med. P._____ erkannten Lücken in seinem vom 20. Februar 2022 datierenden Gutachten konnten in den Ex- plorationsgesprächen mit dem Beschuldigten gefüllt werden. Zudem entspre- chen die Gutachten von Dr. med. I._____ dem aktuellen Stand des psychi- schen Gesundheitszustands des Beschuldigten. Die Gutachterin befasste sich eingehend mit den zur Verfügung stehenden Akten (Verfahrensakten, Akten früherer Strafverfahren, Vorstrafen, Klinikbe- richte, Akten der KESB, Polizeiberichte, Führungsberichte der Gefängnisse), der körperlichen und psychiatrischen Vorgeschichte, dem Lebenslauf, dem sozialen Umfeld, dem Suchtmittelkonsum und den Etappen in der Störungs- entwicklung. Weiter legte die Gutachterin die eigens erhobenen testpsycholo- gischen Befunde dar. Die Gutachterin schloss auf eine paranoide Schizophrenie mit eine Prodro- malphase von circa fünf Jahren. Im Ergänzungsgutachten erklärte sie, wes- halb das Verhalten des Beschuldigten im Zeitpunkt der Straftaten am 11. Sep- tember 2020 als erstmals aufgetretener psychotischer Schub zu interpretieren und aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund einer Realitätsverkennung (wahrgenommene Bedrohungssituation) von der Aufhebung der Steuerungs- fähigkeit im betreffenden Zeitpunkt auszugehen sei. Auch das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten (massive Gegenwehr auf der Wache, plötzlicher Stim- mungswandel) floss in die Begutachtung ein. Gestützt wird die Diagnose von

- 36 - Dr. med. I._____ durch den Umstand, dass der Beschuldigte vor dem Ereignis auf dem J._____-platz nie strafrechtlich, geschweige denn gewalttätig in Er- scheinung getreten war. Schliesslich beantwortete die Gutachterin sämtliche in den Gutachtensaufträ- gen an sie gestellten Fragen. Das Gutachten erweist sich in jeder Hinsicht als vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Etwas anderes wurde von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere lieferte Dr. med. I._____ eine einleuchtende Erklärung dafür, weshalb der vormalige Gutachter Dr. med. P._____ eine andere Diagnose (organische Persönlich- keits- und Verhaltensstörung nach intrauteriner Schädigung) stellte. Dazu ist zu bemerken, dass Dr. med. P._____ eine schizophrene Störung nicht kate- gorisch ausschloss, sondern explizit festhielt, dass die Aktenlage in diesem Punkt lückenhaft sei (Urk. 99 S. 33). Die Diagnose von Dr. med. I._____ steht zu den Ergebnissen von Dr. med. P._____ insoweit nicht in Widerspruch. Die Diagnose Schizophrenie wurde von den psychiatrischen Kliniken PUK, PDAG und Clienia, wo sich der Beschuldigte nach einer psychotischen Epi- sode jeweils aufhielt, bestätigt. Es besteht kein Grund, um an den gutachter- lichen Erkenntnissen zu zweifeln. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten und somit dessen Schuldfähigkeit am 11. September 2020 aufgehoben. Die hiesige Kammer sieht keinen Grund, um von der gutachterlich festgestellten Schuldunfähigkeit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt abzuweichen.

5. Schlussfolgerung Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Schuldfähigkeit des Beschul- digten beim Vorfall auf dem J._____-platz am 11. September 2020 aufgrund einer akuten Psychose vollständig aufgehoben war und demzufolge gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für den Angriff von einer Strafe abzusehen ist.

- 37 - VI. Strafe und Vollzug

1. Unbesehen des hiervor Ausgeführten ist für die im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffern 1.2 und 1.4) und Beschimp- fung (Anklageziffer 1.3) eine Strafe festzusetzen.

2. Die Verteidigung beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit 10 Tages- sätzen Geldstrafe à Fr. 30.– (Urk. 262 S. 17 f.). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass für diese Taten vorliegend eine Geldstrafe angemessen ist. Die Vorinstanz setzte als Sanktion eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

5. Mai 2022 fest. Seit dem vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 20. Juli 2023 (neben einer Freiheitsstrafe) zu einer weiteren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 259A). Angesichts des geringen Verschuldens erscheint es angemes- sen, den Beschuldigten für diese Delikte mit 10 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden bzw. zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2023 zu bestrafen. Der Ta- gessatz ist angesichts der sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als IV-Bezüger antragsgemäss auf Fr. 30.– festzusetzen.

3. Die Geldstrafe ist, wie von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung be- antragt, zu vollziehen.

4. Auf die Frage der Anrechnung und Entschädigung der erstandenen Untersu- chungshaft ist nachfolgend am Ende der Erwägungen zur stationären Mass- nahme einzugehen (hinten E. VII/5). VII. Stationäre Massnahme

1. Anträge der Parteien 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die Anord- nung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 146 S. 3).

- 38 - Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung dieses Antrags (Urk. 149 S. 2). Die Vorinstanz wies den Antrag der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begründung ab, beim Beschuldigten liege eine hirnorganische, mithin nicht behandelbare Störung vor, die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt sei, wenn überhaupt, nur leicht eingeschränkt gewesen und der Beschuldigte lehne eine Therapie ohnehin ab (Urk. 176 S. 192 ff.). Nach Einsicht in das von der hiesigen Kammer auf Antrag der Verteidigung eingeholte Ergänzungsgutachten von Dr. med. I._____ stellte die Staatsan- waltschaft an der Berufungsverhandlung den Antrag auf Anordnung einer sta- tionären Massnahme gemäss Art. 59 StGB erneut. Die Verteidigung des Be- schuldigten beantragte gestützt auf das Ergänzungsgutachten die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 1.2 Da die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme im Berufungsverfahren wiederholte, ist die hiesige Kammer be- fugt, den Antrag zu prüfen, wobei auf die Erkenntnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist (BGE 148 IV 89 E. 4.1-4.4; BGer, Urteil 7B_145/2023 vom

10. Juli 2023 E. 2.3, beide e contrario).

2. Voraussetzungen 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59- 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

- 39 - 2.2 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behand- lung von psychischen Störungen hängt kumulativ von folgenden, in Art. 56 und Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Bei der Anlasstat muss es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln. Bei Übertretungen oder anderen Delikten von geringem Gewicht ist die An- ordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig (BGer, Urteil 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezem- ber 2024 E. 5.2). Weiter muss der Täter psychisch schwer gestört sein. Als schwere psychische Störungen im Rechtssinn gelten schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Der krankhafte Zustand muss mit der Anlasstat in Zusammenhang stehen und im Urteilszeitpunkt noch andauern (BGer, Urteil 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.5.1). Sodann muss der Gefahr weiterer Straftaten mit der stationären Behandlung begegnet werden können. Erforderlich ist die hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass sich mit der Behandlung über die Dauer von fünf Jahren eine tat- sächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGer, Urteil 6B_211/2025 vom 23. Juni 2025 E. 4.1.1). Ausserdem dürfen keine alternativen, weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Begeg- nung der Rückfallgefahr zur Verfügung stehen, und es müssen die Sicher- heitsbelange der Allgemeinheit gegen den Freiheitsanspruch des Betroffenen abgewogen werden (vgl. Art. 56 Abs. 2; Art. 56a Abs. 1 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4). Schliesslich ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen erforderlich. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entschei- dend ist, ob bei der betroffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine

- 40 - therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer, Urteil 6B_448/2025 vom

21. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.3). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrich- tung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme ist in der Regel nur anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 59 Abs. 5 StGB). 2.3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme auf ein sachverständiges Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (BGE 146 IV 1 E. 3.1). 3. 3.1 Im Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 äusserte sich Dr. med. I._____ zum gegenwärtigen psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten so- wie zur Frage, ob und inwieweit die heute diagnostizierten Beeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten vorla- gen (vgl. E. V/4 hiervor). Weiter befasste sich die Gutachterin einlässlich mit der Frage der Erforderlichkeit einer Massnahme zur Behandlung der psychi- schen Störung des Beschuldigten, zu den Erfolgsaussichten der Behandlung, zur Rückfallgefahr in unbehandeltem Zustand und zur Verfügbarkeit eines Be- handlungsortes. Das Gutachten ist insgesamt schlüssig. Die Parteien stellten das Gutachten denn auch nicht in Frage. Somit ist darauf abzustellen. 3.2 Im Gutachten vom 11. April 2025 diagnostizierte die Gutachterin eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) (Urk. 204 S. 76 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 2025 bestä- tigte sie das Fortbestehen der Störung (Urk. 254 S. 57 f.). Die Voraussetzung einer schweren psychischen Störung zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

- 41 - 3.3 Der Beschuldigte beteiligte sich an einem Angriff (Art. 134 StGB) und erfüllte überdies den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mehrfach. Insbesondere der Tatbestand des Angriffs stellt eine schwere Straf- tat dar, die sich gegen das hohe Rechtsgut von Leib und Leben richtet. Gemäss der Gutachterin stehen die Anlasstaten in einem direkten Zusam- menhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeit- raum (Urk. 254 S. 59). Das Verhalten des Beschuldigten im Zeitpunkt der Straftaten am 11. September 2020 sei als erstmals aufgetretener psychoti- scher Schub zu interpretieren. Im Rahmen einer psychotischen Verkennung könne eine wahrgenommene verbale Beleidigung als so bedrohlich erschei- nen, dass eine Reaktion auf der Verhaltensebene (Gewaltanwendung) sub- jektiv angemessen wirke. Die psychotische Verkennung habe Auswirkungen auf die Fähigkeit des Beschuldigten gehabt, sein Verhalten angemessen zu dosieren (Urk. 254 S. 54 f. und S. 59). Der Cannabiskonsum fördere psycho- tische Symptome, weshalb er ebenfalls, wenn auch indirekt, mit den Anlass- delikten in Zusammenhang stehe (Urk. 254 S. 59). Das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen Anlasstat und der psychi- schen Störung ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen als erfüllt zu erachten. 3.4 Die Gutachterin schätzte das Risiko erneuter Gewaltdelikte in unbehandeltem Zustand aufgrund der Schizophrenie und der damit einhergehenden akuten Psychose als hoch ein. Auch weitere Delikte wie Raub und Drohung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu erwarten (Urk. 254 S. 59). Eine Strafe allein ist nach Einschätzung der Gutachtenin nicht geeignet, der Gefahr erneuter Gewaltdelikte zu begegnen. Es bestehe beim Beschuldigten kein Krankheitsbewusstsein und kein Problembewusstsein in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Gewalttätigkeit und Psychose (Urk. 254 S. 56). Dies zeigte sich auch daran, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhand- lung als Erklärung für sein mehrfaches deliktisches Verhalten in den letzten Jahren angab, er habe einfach für einen kurzen Moment "nicht aufgepasst".

- 42 - Er habe beim letzten Mal vor einem Jahr – wobei der Beschuldigte auf die Vorwürfe im neuen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Be- zug zu nehmen schien – ein "Blackout" gehabt. Alle anderen Delikte seien jedoch "wirklich zufällig" passiert (Prot. II S. 32). Gemäss der Gutachterin fehle dem Beschuldigten überdies ein Problembe- wusstsein betreffend den psychosefördernden Cannabiskonsum. Bei der Ex- ploration im Juli 2025 sei zudem der Eindruck entstanden, dass sich das psy- chische Zustandsbild des Beschuldigten seit der Exploration im März 2025 verschlechtert habe, wobei der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte un- zureichend antipsychotisch mediziert sei. Das Risiko erneuter akutpsychoti- scher Episoden sei entsprechend hoch. Der Beschuldigte sei dringend auf eine stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ange- wiesen (Urk. 254 S. 58). Das grundsätzlich bestehende Behandlungsbedürfnis stellte auch die Vertei- digung nicht in Abrede (vgl. Urk. 262 S. 19). 3.5 Laut Gutachterin könne aufgrund des guten Ansprechens des Beschuldigten auf Antipsychotika zu Beginn des Jahres 2025 von einer guten Behandelbar- keit der schizophrenen Erkrankung ausgegangen werden (Urk. 254 S. 56). Das Risiko erneuter Gewaltdelikte lasse sich durch die erfolgreiche Behand- lung der Schizophrenie deutlich senken (Urk. 254 S. 62). Die Anordnung einer stationären Behandlung kann somit als geeignet erach- tet werden, um das Risiko erneuter Gewaltstraftaten zu reduzieren. 3.6 Die Verteidigung machte geltend, eine stationär eingeleitete und anschlies- send engmaschig begleitete ambulante Massnahme in Kombination mit der Betreuung durch die Mutter und den Beistand würde ausreichen, um künftige Rückfälle zu verhindern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme ausdrücklich einverstanden sei, was die Erfolgschancen der Therapie erhöhe (Urk. 262 S. 22).

- 43 - Dagegen hielt die Gutachterin fest, aufgrund der sozialen Desintegration, der bisher fehlenden Erfahrung mit einer ambulanten Behandlung, der bisher feh- lenden Medikamentenadhärenz sowohl im ambulanten Setting als auch wäh- rend der Haft und der bisher nicht erprobten Cannabisabstinenz könne zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erfolg- versprechend sein. Ein ambulantes Vorgehen sei vor diesem Hintergrund so- wie angesichts der bisher mangelnden Bereitschaft des Beschuldigten, nach Klinikaustritten die antipsychotische Medikation weiterzuführen, wie auch der fehlenden Tagesstruktur in einem ambulanten Setting derzeit nicht erfolgver- sprechend umsetzbar. Überdies sei eine vollständige Abstinenz von psycho- sefördernden Substanzen anzustreben. Der Beschuldigte konsumiere derzeit zwar kein Cannabis. Dies sei aber dem Umstand geschuldet, dass er sich in Haft befinde. Es sei nicht erprobt, ob er in Freiheit oder in einem nicht ge- schlossenen Setting ebenfalls abstinent wäre (Urk. 254 S. 57 und S. 60). Die Verteidigung stellte diesen letzten Punkt nicht in Abrede (Urk. 262 S. 22). Gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Gutachterin ist mithin davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung – selbst mit stationärer Einlei- tung, welche von Gesetzes wegen nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 3 StGB) – nicht ausreichend wäre, um die psychische Erkran- kung des Beschuldigten wirksam zu therapieren und ihn von der Begehung künftiger Gewaltdelikten und anderen Straftaten abzuhalten. 3.7 Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gegen ein stationäres Setting ausspricht, steht der Anordnung einer solchen Mass- nahme nicht entgegen. Wie erwähnt ist lediglich ein Mindestmass an Koope- rationsbereitschaft notwendig. An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. vorne E. VII/2.2). Dieses Mindestmass ist angesichts der vom Beschuldigten geäusserten Be- reitschaft, sich einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterzie- hen, zweifelsohne gegeben. Die Behandlungsbereitschaft zeigt sich auch

- 44 - daran, dass der Beschuldigte im parallel zum vorliegenden Gerichtsverfahren laufenden neuen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in wel- chem Dr. med. I._____ ebenfalls eine stationäre Massnahme empfahl, die Be- willigung des vorzeitigen Massnahmeantritts beantragte (vgl. Urk. 262 S. 20). Die Gutachterin stellte dementsprechend fest, dass es keine Anhaltspunkte gebe, welche die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Frage stellen würden (Urk. 254 S. 57). 3.8 Angesichts des dringenden Behandlungsbedürfnisses und der in unbehandel- tem Zustand hohen Rückfallgefahr für Gewalttaten – mithin für schwerwie- gende Delikte gegen Leib und Leben – erweist sich eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB nicht nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit als erforderlich, sondern sie steht auch in vernünftiger Relation zur damit ein- hergehenden Schwere dieses Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldig- ten. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben. 3.9 Gemäss Gutachten stehen mit den hiesigen forensisch-psychiatrischen Klini- ken geeignete Institutionen für die Durchführung der empfohlenen stationären Massnahme zur Verfügung (Urk. 254 S. 59). 3.10 Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre therapeuti- sche Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt. Angesichts der ebenfalls delikts- relevanten Cannabisabhängigkeit des Beschuldigten sind überdies auch die Voraussetzungen einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB erfüllt. Die Suchtbehandlung kann in Form einer Abstinenzkontrolle und durch Vermitt- lung des Zusammenhangs zwischen der Psychose des Beschuldigten, des- sen Cannabiskonsum und dessen Gewaltbereitschaft im Rahmen der statio- nären therapeutischen Massnahme umgesetzt werden (Urk. 254 S. 57 und S. 61 f.). Es ist folglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 f. StGB (Behandlung von psychischen Störungen; Suchtbehand- lung) anzuordnen.

- 45 -

4. Anrechnung der erstandenen Haft 4.1 Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für die von ihm erstandenen 235 Tage Haft zuzusprechen, soweit keine Anrechnung derselben an die Geldstrafe oder die ambulante Mass- nahme erfolge. 4.2 Der Beschuldigte befand sich vom 11. September 2020 bis zum 3. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Gemäss Rechtsprechung ist die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB, namentlich an eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB grundsätzlich anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3; vgl. auch BGE 145 IV 359 E. 2.8.1 betr. Anrechnung auf eine ambulante Massnahme). Die vom Beschuldigten erstandenen 235 Tage Haft sind somit vorliegen grund- sätzlich auf die stationäre Massnahme anzurechnen. Da deren Dauer vom Behandlungsverlauf abhängt und somit noch nicht feststeht, ist im Urteilsdis- positiv von der auf die stationäre Massnahme anrechenbaren erstandenen Haft einstweilen Vormerk zu nehmen. VIII. Zivilforderungen Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem J._____-platz schuld- unfähig, ohne diesen Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt zu ha- ben. Er könnte daher zur Deckung der vom Privatkläger A._____ geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen lediglich aus Billig- keit herangezogen werden (Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Der Beschuldigte hat kein Vermögen. Er lebte bis anhin von einer IV-Rente resp. von Unterstützungsleistungen seiner Mutter. Sein Zustand ist einer schweren Krankheit zuzuschreiben. Der Beschuldigte wird für längere Zeit, wenn nicht gar für immer ausserstande sein, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Unter diesen Umständen kommt eine Haftung aus Billigkeit nicht in Betracht. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die

- 46 - Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers A._____ abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte hat zwar den Tatbe- stand des Angriffes erfüllt, jedoch in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähig- keit. Insoweit können ihm die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheinen würde (Art. 419 StPO). Die Billigkeitshaftung für die Verfahrenskosten orientiert sich

– wie bereits bei der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung – nach Art. 54 OR, weshalb insbesondere die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde, berücksichtigt werden müs- sen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 419). 1.2. Wie bereits vorstehend zum Zivilpunkt ausgeführt, gebieten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vorliegend keine Billigkeits- haftung. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens – inklusive jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – sind entsprechend vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der teilweise Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfacher Hinde- rung einer Amtshandlung und Beschimpfung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem diesen Taten gegenüber dem Vorwurf des Angriffs auf dem J._____-platz in einer Gesamtbetrachtung nur sehr untergeordnetes Gewicht zukommt.

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2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt im Berufungsverfahren mit Blick auf die Aufhebung des Schuldspruchs im Hauptvorwurf (schwere Körperverletzung bzw. Angriff), hinsichtlich der massiv tieferen Strafe sowie hinsichtlich der Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung und damit in den Hauptpunkten. Mit Blick auf die angeordnete stationäre Massnahme ist zu berücksichtigen, dass diese erst im Laufe des Berufungsverfahrens erneut zum Thema wurde und der Beschul- digte selber die Anordnung einer Massnahme beantragte, wenngleich nur in einem ambulanten Setting. Die Staatsanwaltschaft obsiegt einzig hinsichtlich der Art dieser Massnahme, unterliegt jedoch mit ihren auf zusätzliche Schuld- sprüche, eine höhere Strafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung gerichteten Berufung. Sie unterliegt damit zum Grossteil ihrer Berufungsan- träge. Bei diesem Ausgang erscheint es angemessen, auch die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 18. Au- gust 2025 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 14'898.70 geltend (Urk. 265A). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der gegenüber seiner Schätzung leicht längeren Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit gerun- det Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt ausgangsgemäss. 2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (A._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche

- 48 - Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, E._____, F._____ und H._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten F._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 259) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 bis zum 13. August 2025 mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 265) zu- sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen, ist jedoch mit Blick auf die gegenüber ihrer Schätzung längere Dauer der Berufungsver- handlung und Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Beschuldigten D._____, E._____ (SB230240) und H._____ (SB230242) zu verteilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht wie erwähnt auch hier nicht. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Haupt- berufung zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 Lemma 2-3 (Teilschuld- spruch betreffend mehrfache Hinderung einer Amtshandlung und Beschimp- fung), 2 teilweise (Freispruch betreffend Sachbeschädigung), 5 (Absehen von

- 49 - Landesverweisung), 6-7 (Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Spuren), 10 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Stadt Zürich), 12 (Kostenfestsetzung), 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte D._____ den Tatbestand des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

2. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird hinsichtlich des Angriffs im Sinne Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1) von einer Strafe ab- gesehen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Mai 2022 bzw. vom Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2023 ausgefäll- ten Geldstrafen.

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5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 f. StGB (Behandlung von psychischen Störungen; Suchtbehandlung) angeord- net. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte in diesem Verfah- ren 235 Tage Haft erstanden hat.

7. Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers 1 (A._____) wird abgewiesen.

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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten werden festgesetzt auf: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST) unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 (anteils- Fr. 2'000.– mässig mit SB230238, SB230240, SB230242; inkl. MWST) Fr. 12'462.60 Gutachten.

9. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- beiständung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 (übergeben) die Privatkläger 2-4  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 3 und 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  die Privatkläger 3-4 (falls verlangt) 

- 52 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustel- lung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Andres