Sachverhalt
1. Anklageschrift Gemäss der Anklageschrift (Urk. 82, Hauptdossier 1) sei es am 11. Septem- ber 2020, um circa 01.00 Uhr, unmittelbar vor dem I._____ auf dem J._____- platz zwischen den Privatklägern A._____ und B._____ auf der einen Seite und den fünf Beschuldigten D._____, E._____, F._____, C._____ und G._____ auf der anderen Seite zu einer zunächst verbal geführten Auseinan- dersetzung gekommen. In der Folge seien die Beschuldigten auf die ihnen unbekannten Privatkläger zugegangen und hätten diese mit Fäusten, Fuss- tritten, einem Skateboard und teilweise auch mit einem Messer gegen den Oberkörper, die Extremitäten und den Kopf traktiert. Dabei sei der Privatkläger A._____ durch einen Schlag mit einem Skateboard auf den Boden gefallen und zu keiner Abwehr mehr fähig gewesen. Die Beschuldigten hätten ihn mit Fusstritten, Faustschlägen und einem weiteren Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf und den Oberkörper malträtiert. Der Privatkläger A._____ habe einen Schädelbruch, eine Hirnblutung, einen verschobenen Nasenbein- bruch und weitere Verletzungen erlitten. Er sei lange arbeitsunfähig gewesen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Dem Privatklä- ger B._____ seien eine Schnittverletzung am linken Handrücken, diverse Hä- matome und weitere Verletzungen zugefügt worden. Die Verletzungen seien lebensgefährlich gewesen, hätten teilweise stark geblutet und hätten im Uni- versitätsspital Zürich notfallmässig versorgt werden müssen. Dem Beschuldigten C._____ seien folgende Gewaltakte zuzuordnen:
- Herumreissen und -schupfen des Privatklägers A._____ sowie nicht mehr genau eruierbare Beschimpfungen
- mindestens drei Faustschläge gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten des Privatklägers A._____, als dieser noch gestanden sei
- 13 -
- mindestens drei Fusstritte gegen den Oberkörper und die Extremitäten des Privatklägers A._____, als dieser wehrlos am Boden gelegen sei
- mindestens drei Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers A._____, als dieser wehrlos am Boden gelegen sei
- mindestens ein Faustschlag gegen den Oberkörper und den Kopf des Privatklägers B._____ Der Beschuldigte habe um die Möglichkeit der eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen gewusst und habe beides zumindest in Kauf genom- men. Des Weiteren sei es dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass sich auch die Mitbeschuldigten an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hätten und die von ihnen ausgeübten Gewalttätigkeiten geeignet gewesen seien, die Opfer teilweise schwer und bleibend zu verletzen. Dies habe der Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen.
2. Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel (Urk. 147 S. 30-31) und legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung rechtskonform dar (Urk. 147 S. 29-30). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Aussagen der befragten Personen von vorneherein als zweifelhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 147 S. 31-32). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in erster Linie der mate- rielle Gehalt der Aussagen massgebend ist (Urk. 147 S. 32). Abklärungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen wären nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Auskunftsperson bestünden, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet wären, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Aussagen auszuwirken
- 14 - (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Dafür gibt es vorliegend, wie gesagt, keine Anhaltspunkte. 2.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz gelten folgende Elemente des äusseren Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1 als erstellt: Die Privatkläger A._____ und B._____ seien an dem in der Anklageschrift ge- nannten Ort und zu der in der Anklageschrift genannten Zeit von einer Gruppe von Personen angegriffen worden (Urk. 147 S. 110-112, 123-125). Bei der be- sagten Auseinandersetzung seien den Privatklägern eine Reihe von Verlet- zungen zugefügt worden, die in der Anklageschrift detailliert aufgelistet seien (Urk. 147 S. 33-36, 42-43). Die Privatkläger seien nicht lebensgefährlich ver- letzt worden, jedoch wäre laut einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustands möglich gewesen (Urk. 147 S. 33 f., 36). Die Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere die Kopfverletzungen des Privatklägers A._____ und die Schnitt- und Stichverlet- zungen des Privatklägers B._____) deuteten darauf hin, dass mit heftiger Ge- walt gegen die Privatkläger vorgegangen worden sei (Urk. 147 S. 43). Auf der Täterseite habe es sich um C._____ und vier mitbeschuldigte Perso- nen (D._____, E._____, G._____, F._____) gehandelt. Jeder der fünf Be- schuldigten haben zugegeben, bei der Auseinandersetzung einen Tatbeitrag geleistet zu haben, und jeder habe die anderen Beschuldigten auf die eine oder andere Art belastet (Urk. 147 S. 27-29, 111, 123). Der Privatkläger A._____ habe sich zur Zeit des Vorfalls in einem schweren Rauschzustand befunden (Urk. 147 S. 35, 43) und auch der Privatkläger B._____ sei unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (Urk. 147 S. 36, 43). Beim Beschuldigten C._____ habe der Mittelwert der Blutalkoholkonzen- tration im Zeitpunkt der Blutentnahme 1.49 Gewichtspromille betragen. Die Rückrechnung des Minimal- und Maximalwerts im Tatzeitpunkt sei wegen feh- lender Zeitangaben nicht möglich gewesen (Urk. 147 S. 38).
- 15 - 2.3 Der Beschuldigte stellte diese Feststellungen der Vorinstanz nicht in Abrede. Indessen bestritt er konstant, die in der Anklageschrift aufgelisteten Faust- schläge und Fusstritte gegen die Privatkläger ausgeführt zu haben. Er habe den Privatkläger A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung lediglich ge- zerrt, geschubst und beschimpft. Danach habe er sich zurückgezogen (Urk. 120 S. 17). Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, der Privatklä- ger, der eine Bemerkung über den Pullover des Mitbeschuldigten F._____ ge- macht habe, sei nach dieser Bemerkung zu ihm gekommen und habe ihn ge- schubst und er habe diesen einmalig aus Reflex zurückgeschubst. Auf Nach- frage, ob er etwas zum Privatkläger gesagt habe, gab er an, er habe zu ihm "Geh weg" gesagt. Mehr habe er nicht gemacht. Er habe ihn nicht beschimpft. Danach sei es zu einem Gerangel gekommen und die andern hätten sich ge- prügelt. Er sei daran aber nicht beteiligt gewesen, sondern habe sich vielmehr vom Geschehen entfernt, und zwar nicht nur ein wenig, sondern mehrere Me- ter. Er habe sich in deutlicher Entfernung zum Gerangel aufgehalten (Prot. II S. 37 ff.). Sein Verteidiger brachte im Übrigen – wie bereits vor Vorinstanz – vor, es müsse im Grunde von zwei Vorfällen ausgegangen werden. Der erste Vorfall habe die Schubserei und die Beleidigungen der Privatkläger betroffen, der zweite Vorfall die Eskalation der Auseinandersetzung und den Gewaltexzess (Urk. 120 S. 18; Urk. 171 S. 16). 2.4 Gemäss Vorinstanz liessen sich die in der Anklageschrift detailliert aufgelis- teten und jedem einzelnen der fünf Beschuldigten zugeordneten Tatbeiträge nicht nachweisen. Die Beschuldigten könnten lediglich auf diejenigen Hand- lungen behaftet werden, die sie in den Einvernahmen zugegeben hätten (Urk. 147 S. 136, 141-142). Der Beschuldigte C._____ habe gestanden, den Privatkläger A._____ gezerrt, geschubst und beschimpft zu haben. Jedoch habe er bestritten, gegen A._____ gewalttätig geworden zu sein. Weiter habe er bestritten, den Privatkläger B._____ tätlich angegangen zu haben. Davon sei im Folgenden auszugehen (Urk. 147 S. 81-83, 141-142).
- 16 - 2.5 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten und Zeugen korrekt zusammen (Urk. 147 S. 126-136, 136-140). Sie eruierte die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und setzte sich mit den inhaltlich divergie- renden Zeugenaussagen zum Ablauf des Geschehens und zu den einzelnen Tatbeiträgen der Beschuldigten ausführlich auseinander. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach sich die in der Anklageschrift präzise aufgeliste- ten Tatbeiträge nicht erstellen liessen, ist insgesamt überzeugend und kann hier übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten C._____ sind aber diejenigen Handlungen anzulasten, die er zugab. 2.6 Die Vorinstanz erachtete des Weiteren als erstellt, dass alle vier männlichen Beschuldigten (D._____, C._____, E._____, F._____) um den Privatkläger A._____ herumstanden, als dieser am Boden lag (Urk. 147 S. 133). Diese Feststellung stützte sie auf die Aussagen von K._____, L._____ und M._____ (K._____: Urk. 1/19/1/1 F/A 6; Urk. 1/19/1/3 F/A 15; L._____: Urk. 1/19/2/1 F/A 7, 10, 13; Urk. 1/19/2/3 F/A 16-17, 20, 46; Urk. 1/19/2/4 F/A 23-24, 38, 69; M._____: Urk. 19/3/1 F/A 10; Urk. 19/3/3 F/A 18). Keiner der Zeugen er- wähnte, dass sich der Beschuldigte C._____ vom am Boden liegenden Pri- vatkläger entfernt hätte. Im Gegenteil gab K._____ zu Protokoll, dass sich alle sechs beteiligten Personen (gemeint die vier männlichen Beschuldigten C._____, D._____, E._____ und F._____, die weibliche Beschuldigte G._____ und die ehemals beschuldigte N._____) gemeinsam in Richtung O._____ entfernt hätten (Urk. 1/19/1/1 F/A 20; Urk. 1/19/1/3 F/A 53, 58). Die Aussage des Beschuldigten C._____, er habe den Privatkläger A._____ nur gezerrt und geschubst bzw. gemäss Aussage an der Berufungsverhandlung nur einmalig geschubst und sich danach von der Auseinandersetzung meh- rere Meter entfernt und vom weiteren Tatgeschehen deutlich distanziert, stellt vor dem Hintergrund dieser zu Recht als glaubhaft eingestuften Zeugenaus- sagen eine blosse Schutzbehauptung dar. Auch die Ausführungen des Ver- teidigers, wonach es im Grunde zwei Vorfälle – zum einen eine verbale Aus- einandersetzung mit Schubsen, zum andern ein gewalttätiges Tatereignis – gegeben habe, gehen fehl. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger und der Zeugen K._____, L._____ und M._____,
- 17 - die das verbale und gewalttätige Tatgeschehen durchwegs als einheitlichen Vorgang beschrieben (K._____: Urk. 1/19/1/3 F/A 13; L._____: Urk. 1/19/2/3 F/A 14, 19-22; M._____: Urk. 1/19/3/3 F/A 14-18). Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass alle Beschuldigten den Tatort zur gleichen Zeit in dieselbe Richtung verliessen. Es ist folglich von einem einzigen Tatgesche- hen, nicht von zwei Vorfällen auszugehen. 2.7 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ – wie zeitweise eingestan- den – den Privatkläger A._____ schubste, zerrte und beschimpfte und sich in der Folge auch nicht vom Tatgeschehen abwandte, sondern weiterhin als Teil der angreifenden Gruppe um die Privatkläger präsent war, wenngleich weitere konkreten Tatbeiträge mangels individueller Zuordbarkeit offen bleiben müs- sen. Der Beschuldigte stellte zwar an beiden Gerichtsverfahren das ursprüng- lich eingestandene Zerren und Beschimpfen in Abrede. Diese Aussagen ste- hen aber im Widerspruch zu seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren und sind als Schutzbehauptung zu betrachten. Auch von einer irgendwie geartete unzulässigen Druckausübung seitens des Staatsanwalts in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Januar 2021 kann keine Rede sein (Urk. D1/11/3 S. 6). Aus den Akten ergibt sich nichts derglei- chen. Ebenso wenig ist eine suggestive Befragungstechnik erkennbar. Mithin ist auf das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten abzustellen. Auf das Vorbringen der Verteidigung, die Belastungen seitens der Mitbeschuldigten G._____ sowie der Privatkläger seien unglaubhaft (Urk. 171 S. 10 ff.), ist nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, ist einzig auf die zeitweise erfolgten eige- nen Zugaben des Beschuldigten abzustellen. Des Weiteren ist erstellt, dass er den Tatort zusammen mit den anderen Beschuldigten in Richtung O._____ verliess. Nicht nachweisbar ist dagegen, dass die eingestandenen Handlun- gen des Beschuldigten C._____ zu Verletzungen der Privatkläger führten. 2.8 Die Vorinstanz erachtete weiter als erstellt, dass die Privatkläger sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung passiv (A._____) resp. rein abwehrend (B._____) verhalten hätten (Urk. 147 S. 109-110, 124). Die Verteidigung wandte ein, es lasse sich nur eine wechselseitige Auseinandersetzung erstel-
- 18 - len. Es sei der Privatkläger 1 gewesen, der die Auseinandersetzung durch seine provozierenden Bemerkungen betreffend den Pullover des Mitbeschul- digten F._____, durch rassistische Äusserungen und hernach durch das Her- unterlassen seiner Hosen und das Zugehen auf die weiblichen Mitglieder der Gruppe provoziert habe. Zudem gebe es Aussagen zu Tritten und Schlägen des Privatklägers 2 gegen die Beschuldigten. Selbst der Privatkläger 2 habe angegeben, einen der Beschuldigten zu Boden geworfen zu haben. Damit seien die Grenzen zur passiven Gegenwehr bereits überschritten worden. Eine einseitige Aggression der Gruppe der Beschuldigten gegen die Privat- kläger habe jedenfalls nicht vorgelegen (Urk. 171 S. 24 ff.). Diese Behauptungen stehen in Widerspruch zu den Schilderungen der Privat- kläger und der Zeugen. Der Privatkläger A._____ schilderte, wie er sich zu- nächst zu der Gruppe der Täter hingesetzt und sich mit ihnen unterhalten habe. Wegen einer ungeschickten Bemerkung seinerseits zum rosaroten Pull- over eines Beschuldigten (F._____) sei dieser sehr aggressiv geworden und habe sich in der Folge nicht wieder beruhigen lassen. Er habe sich bei dem Betreffenden entschuldigt, dessen Stimmung sei aber schlecht geblieben. Et- was später habe er sich an die Mauer des I._____ es angelehnt und seinen Gurt und seine Hosen geöffnet, da er angetrunken gewesen sei und Bauch- weh gehabt habe. Dann sei er eingeschlafen. Zur physischen Auseinander- setzung konnte der Privatkläger A._____ keine genauen Angaben machen. Er sagte bloss, beim Aufwachen habe er realisiert, dass die Gruppe, darunter zwei Frauen, immer noch da gewesen sei. Sie hätten ihn wegen den offenen Hosen beschimpft, worauf er der Gruppe habe erklären wollen, weshalb er seine Hosen geöffnet habe. Aus dem Augenwinkel habe er dann wahrgenom- men, dass eine Person aus der Gruppe um ihn herumgeschlichen sei. Plötz- lich habe er von der Seite einen Schlag gegen seinen Kopf bekommen, sei zu Boden gegangen und habe seinen Kopf mit den Armen zu schützen versucht. Durch den Schlag sei er blind geworden und habe mit den Armen gerudert und dabei einen der Beschuldigten "erwischt". Eine Person aus der Gruppe sei auf seine Hand gestanden und eine andere Person habe ihm eine Vodka- Flasche in den Mund gedrückt. Da seine Nase gebrochen gewesen sei, habe
- 19 - er kaum atmen können. Als der Vodka in seinen Mund gelaufen sei, habe er das Gefühl gehabt, zu ersticken und zu ertrinken. Er habe die Flasche mit seinen Zähnen arretieren wollen. Eine Person aus der Gruppe habe ihm die Flasche aber aus dem Mund gezogen und ihn dabei an den Zähnen verletzt. Daraufhin hätten sie versucht, ihm die Hosen auszuziehen. Schliesslich sei die Polizei eingetroffen und die Angreifer seien weggerannt (Urk. D1/9/1 F/A 9; Urk. D1/9/2 F/A 10 S. 9 ff.). Die Aussagen des Privatklägers A._____ decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Privatklägers B._____, der ehemals Beschuldigten N._____ und der Zeugen K._____, L._____ und M._____. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch die erwähnten Zeugen gaben zu Protokoll, gesehen zu ha- ben, dass auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und mit den Füssen gegen sie getreten worden sei (B._____: Urk. D1/10/1 F/A 8; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6; N._____: Urk. D1/17/2 F/A 11, 67 ff.; K._____: Urk. D1/19/1 F/A 7; Urk. D1/19/1/3 F/A18-19; L._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 20- 21, 26-28, 47; Urk. D1/19/2/3 F/A 30-31; M._____: D1/19/3/1 F/A 16, 28; Urk. D1/19/3/3 F/A 16-17, 64-66). Niemand berichtete davon, dass der Privatkläger A._____ selber tätlich ge- worden wäre. Eine Ausnahme bildet die Aussage des Zeugen M._____, der gesehen haben will, dass sich beide Privatkläger durch Schläge verteidigt hät- ten (Urk. D1/19/3/3 F/A 30). Der Privatkläger B._____ gab an, er sei dem Privatkläger A._____ zu Hilfe geeilt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Gewalttätigkeiten auch gegen ihn gerichtet. Er sei dann nur noch damit beschäftigt gewesen, die Schläge abzu- wehren (Urk. D1/10/1 F/A 27-28; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6, F/A 26). Er habe auch versucht, die Angreifer von A._____ wegzubringen. Er habe geschrien und als niemand weggegangen sei, habe er die Leute weggestossen (Urk. D1/10/3 F/A 33). Dann seien zwei Frauen auf ihn losgegangen. Als die Frauen vor ihm herumgefuchtelt hätten, habe er seine Hände vor den Kopf gehalten, um sich zu schützen. Dabei sei er geschnitten worden (Urk. D1/10/3 F/A 44-45). Die Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger B._____ sich ledig-
- 20 - lich verteidigt habe (K._____: Urk. D1/19/1/3 F/A 21; L._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 23). Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der Beteiligten und Zeugen aus- führlich auseinander. Auf ihre Aussagewürdigung kann ohne Weiteres verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen glaubhaft sind, trifft zu (Urk. 147 insb. S. 110). Die Schilderun- gen der Privatkläger und der Zeugen werden durch den Umstand gestützt, dass die Beschuldigten in der Überzahl waren und keine oder – wie der Be- schuldigte F._____ (vgl. Urk. D1/8/3) – nur sehr leichte Verletzungen davon- trugen. Auch auf diesen Umstand wies die Vorinstanz hin (Urk. 147 S. 111). Somit ist entgegen der Verteidigung als erstellt zu erachten, dass sich der Privatkläger A._____ lediglich mit seinen Armen schützte, mit den Zähnen die ihm in den Mund gesteckte Vodka-Flasche zu halten versuchte und im Übri- gen passiv blieb. Weiter ist erstellt, dass ihm der Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte, in die Auseinandersetzung hineingezogen wurde und sich selbst aktiv verteidigte. Auch aus der von der Verteidigung sinngemäss wiedergegebenen Aussage des Privatklägers B._____, wonach dieser selber zugegeben habe, einen der Beschuldigten zu Boden geworfen zu haben (Urk. 171 S. 26), ergibt sich im Kontext der Aussage nichts anderes (vgl. Urk. D1/10/1: F/A 8 "Zwei von dieser Gruppe gingen auf mich los. Einer konnte ich zu Boden bringen, aber der andere kam dann von der Seite und erwischte mich am Hinterkopf" und F/A 12 "Ich habe die Angriffe aber nur abgewehrt und den einen Mann zu Boden geworfen. Ich schlug aber nicht zurück."). Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen des Beschuldigten C._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 144 S. 141). Der Beschuldigte bestritt dies (Urk. 120 S. 18 f.). Seine Einwände sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung beim subjektiven Tatbestand zu behandeln.
- 21 - IV. Rechtliche Qualifikation
1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten C._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschul- digte sei zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers A._____ schuldig zu sprechen. Die Verteidigung plädierte auf Frei- spruch wegen Angriffs, eventualiter auf einen Schuldspruch wegen Raufhan- dels gemäss Art. 133 StGB.
2. Schwere Körperverletzung 2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil kommt eine Verurteilung wegen eines schweren Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 StGB nicht in Be- tracht, weil erstens dem Beschuldigten C._____ nur die von ihm eingestande- nen Handlungen zugeschrieben werden könnten und weil zweitens die sub- jektiven Voraussetzungen zur Annahme von Mittäterschaft nicht erfüllt seien. 2.2 Das Verhältnis der Verletzungsdelikte gemäss Art. 111, 122 und 123 StGB zu Art. 134 StGB ist nicht abschliessend geklärt und teilweise umstritten (vgl. MA- EDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 12 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann dieser Punkt im vorliegenden Fall aber offen bleiben. 2.3 Ein Schuldspruch wegen eines Verletzungsdelikts, hier einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____, käme nur in Frage, wenn dem Beschuldigten C._____ die Begehung des besagten Delikts hätte nachgewiesen werden können. Vorliegend steht fest, dass den fünf Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge nicht präzise zugeschrieben werden können (vgl. E. III. 2.4 f. hiervor). Die vom Beschuldigten C._____ eingestandenen bzw. erstellten Tatbeiträge – Schub- sen, Zerren, Beschimpfen – können kaum Ursache der schweren Verletzun- gen des Privatklägers A._____ gewesen sein. Auf der Grundlage der aner-
- 22 - kannten Tatbeiträge lässt sich ein Schuldspruch wegen eines Körperverlet- zungsdelikts im Sinne von Art. 122 StGB somit nicht begründen. 2.4 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Begehung einer schweren Körperverlet- zung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Mittäterschaft. Hierzu berief sich die Vorinstanz auf die geltende Gerichtspraxis, wonach ein Mittäter nur insoweit haftet, als sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung des Handelns der anderen Tatbeteiligten liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorher- sehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechen- der (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; BGer, Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3; OGer/ZH, Urteile SB220337 vom 6. September 2022 E. II. 2.5; SB210148 vom 12. Mai 2022 E. IV. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte C._____ habe den Ge- waltexzess seiner Mittäter nicht voraussehen können. Insbesondere habe er nicht voraussehen können, dass der Privatkläger A._____ mit einem Skate- board beworfen werde, ihm Tritte gegen seinen Kopf versetzt und die Verlet- zungen derart schwer sein würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die fünf Beschuldigten auf die eingetretenen Verletzungen der Privatkläger "hingearbeitet" und diese gebilligt hätten. Ein entsprechender gemeinsamer Tatentschluss der fünf Beschuldigten könne nicht erstellt werden (Urk. 147 S. 146). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte C._____ beteiligte sich mit den eingestandenen Handlungen zwar am gewaltsamen Übergriff, jedoch basierten seine Handlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss, sondern erfolgten spontan als Antwort auf ein als provokativ aufgefasstes Verhalten von A._____ und es kann aus seiner Beteiligung nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen gerechnet und diese gewollt
- 23 - oder auch nur in Kauf genommen hätte. Für den Gewaltexzess eines oder mehrerer (nicht identifizierbarer) Mitbeschuldigter muss er nicht gerade ste- hen. Eine Verurteilung von C._____ wegen eines Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 StGB fällt ausser Betracht. Das angefochtene Urteil ist in- soweit zu bestätigen.
3. Angriff 3.1 Als Angriff (Art. 134 StGB) gilt die einseitige, von feindseligen Absichten ge- tragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Men- schen (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Der Tatbestand des Angriffs unterscheidet sich vom Raufhandel (Art. 133 StGB) dadurch, dass die angegriffene Person passiv bleibt oder sich rein defensiv zu schützen versucht. Wer sich tätlich wehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, macht sich aber nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Personen von einem gewaltsamen Übergriff betroffen, ist denk- bar, dass sich nur ein Teil aktiv zur Wehr setzt, andere jedoch passiv bleiben. Wird dann ein Angegriffener oder ein Dritter verletzt oder getötet, so handelt es sich im Verhältnis zum passiv bleibenden Teil um einen Angriff, im Verhält- nis zu den sich aktiv Wehrenden um einen Raufhandel. Die Annahme einer echten Konkurrenz zwischen Art. 133 und Art. 134 StGB in solchen Fällen kann jedoch nicht richtig sein, da es nämlich von den Angegriffenen abhinge und damit zufällig wäre, welche Norm und damit welche Strafdrohung zur An- wendung gelangte. Nach der vorherrschenden, von der Gerichtspraxis über- nommenen Lehrmeinung erscheint es daher sachgerecht, in solchen ge- mischten Fällen für die Strafbarkeit der Angreifer auf den Straftatbestand mit der höheren Strafdrohung – also Art. 134 StGB – abzustellen (OGer/ZH, Urteil SB150407 vom 24. Mai 2016 E. A.2.1b; MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 15 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 N. 43; EGE, StGB - Annotierter Kommentar, 2020, Art. 134 N. 9).
- 24 - Vorliegend ist erstellt, dass sich der Privatkläger A._____ beim gewalttätigen Übergriff passiv verhielt. Der Privatkläger B._____ eilte ihm zu Hilfe und wurde dabei in die Auseinandersetzung hineingezogen. B._____ verteidigte sich ak- tiv. Nach dem Gesagten ändert dies aber nichts daran, dass der gewalttätige Übergriff (vorbehältlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, vgl. nach- folgend) als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und nicht als Raufhandel ge- mäss Art. 133 StGB zu qualifizieren ist. Gleiches gilt mit Blick auf die von der Verteidigung im Plädoyer (Urk. 171 S. 24 f.) erwähnte Bemerkung des Privat- klägers A._____ zum rosaroten Pullover des Beschuldigten F._____. Selbst wenn diese Bemerkung beim ersten Aufeinandertreffen des Privatklä- gers A._____ mit den Beschuldigten von diesen als provozierend aufgefasst worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Bemerkung höchstens eine verbale "Einwirkung" auf die Gegenseite darzustellen vermochte, die un- ter dem Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB nicht rele- vant sein kann. Das gilt auch mit Blick auf die nicht restlos geklärten Umstände rund um die geöffnete Hose des Privatklägers. Erst durch das darauffolgende tätliche Einwirken der Beschuldigten auf den körperlich passiv gebliebenen Privatkläger A._____ wurde der Tatbestand des Angriffs erfüllt. 3.2 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsmerkmale des Angriffs ausführlich und gemäss der geltenden Lehre und Rechtsprechung dar (Urk. 147 S. 147-148, 160). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Angriffs vor allem Schlägergruppen erfassen will und deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist (MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 4). Die Todes- oder Verletzungsfol- gen eines oder mehrerer Angegriffener sind objektive Strafbarkeitsbedingun- gen (BGer, Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen aus- gehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten An-
- 25 - griff eines anderen anschliesst (BGer, Urteil 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Entsprechend ist nicht erforderlich, dass sich die Angreifer vor- her absprechen. Eine Beteiligung kann auch eine psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Personen sein (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Es spielt keine Rolle, auf welche Weise signalisiert wird, dass die Gewaltausübung befürwortet und das Ansin- nen mitgetragen wird (EGE, a.a.O., Art. 134 N.3; vgl. auch BGer, Urteil 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2). Die Unterstützung der aktiven Angreifer muss aber jedenfalls über ein blosses Dabeistehen und Zuschauen hinaus- gehen, um als Beteiligung am Angriff qualifiziert zu werden (OGer ZH, Urteil SB120521 vom 11. April 2013 E. 3.4.5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Teilnahme erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale, nicht aber auf die objektiven Strafbarkeitsbedingungen der Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGer, Urteile 6B_745/2017 vom
12. März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppe von fünf Per- sonen war, die auf den Privatkläger A._____ tätlich einwirkten und dabei er- hebliche Verletzungen entstanden (vgl. die Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten: SB230238, SB230239, SB230241, SB230242). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger B._____ dem sich passiv verhaltenden Pri- vatkläger A._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Der Be- schuldigte C._____ gab zu, den Privatkläger A._____ geschubst, gezerrt und beschimpft zu haben, worauf er wie dargelegt zu behaften ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit diesen Handlungen und in der Folge mit seinem – wie erstellt (vgl. E. III. 2.6 f. hiervor) – fortdauernden Ver- bleib unmittelbar am Tatort das gewaltsame Vorgehen der anderen Beschul- digten unterstützte und sich damit selbst am Angriff gegen die beiden Privat- kläger beteiligte (vgl. Urk. 147 S. 148). Dabei ist unerheblich, ob die Handlun- gen des Beschuldigten C._____ für die entstandenen Verletzungen kausal
- 26 - waren, da die Körperverletzungsfolge, wie gesagt, eine objektive Strafbar- keitsbedingung ist. Der Beschuldigte C._____ übte beim Vorfall die ihm zur Last gelegten Über- griffe wissentlich und willentlich aus. Er war sich bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt auszuüben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dies unzweideutig an den Aussagen des Beschuldigten C._____ zu (angebli- chen) Tatbeiträgen zulasten der Mitbeschuldigten erkennen (Urk. 147 S. 150, 151 f.). Somit erfüllte der Beschuldigte C._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger A._____ und B._____. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. In Be- stätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte somit des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen Angriffs mit 42 Monaten Freiheitsstrafe und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit ei- ner Busse von Fr. 300.–. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 6 Jahren für den Angriff und den von ihr beantragten zusätzli- chen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung sowie eine Busse von Fr. 300.– als Gesamtstrafe.
2. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144
- 27 - IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 144 S. 153-155) kann verwiesen werden.
3. Art der Strafe 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart gelten dieselben Kriterien wie bei der Bemes- sung der Strafe (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Neben dem Verschulden sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichti- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer, Urteil 6B_125/2018 vom 14.6.18 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 3.2 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe geahndet (Art. 134 StGB). Im Hinblick auf die Grösse des Verschuldens (vgl. E. V. 4. hernach) ist für die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff vom
11. September 2020 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheits- strafe auszusprechen. Mit einer Geldstrafe würde das Unrecht, insbesondere das dem Privatkläger A._____ zugefügte Leid, nicht ausgeglichen. Eine Geldstrafe stünde in einem Missverhältnis zur Tat und den Tatfolgen. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, wobei eine Strafe wegen zwei Kör- perverletzungsdelikten ausgesprochen wurde (Urk. 103). Es ist deshalb zu bezweifeln, dass er sich von einer blossen Geldstrafe hinreichend beeindru- cken liesse.
4. Strafzumessung im konkreten Fall 4.1 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens
- 28 - kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorliegend sind dafür keine Gründe gegeben. 4.2 Bei der objektiven Tatschwere mass die Vorinstanz dem Umstand, dass ge- gen den Privatkläger A._____ massive Gewalt ausgeübt wurde, mithin be- trächtliche Aggression im Spiel war, grosses Gewicht bei. Die Schwere der Verletzungen von A._____ darf bei der Strafzumessung zwar nicht direkt be- rücksichtigt werden, da die Verursachung einer Körperverletzung eine objek- tive Strafbarkeitsbedingung darstellt, die dem einzelnen Täter nicht zugeord- net werden kann (OGer/ZH, Urteil SB130010 vom 2.7.13 E. 7b; EGE, a.a.O., Art. 134 N. 6). Berücksichtigt werden kann jedoch die Grösse des herbeige- führten Gefahrenpotentials. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Prügelat- tacken gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegenden Person schwer- wiegende Folgen für das betreffende Opfer haben können. Die von A._____ erlittenen Verletzungen lassen denn auch ohne Weiteres Rückschlüsse auf das brutale Vorgehen der Angreifer zu. Der Beschuldigte ging den Privatklä- ger A._____ eingestandenermassen tätlich an. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass C._____ durch seine Handlungen (Schubsen, Zerren, Beschimp- fen) die aggressive Stimmung anheizte und die anderen Beschuldigten in ih- rem brutalen Vorgehen unterstützte. Hinzu kommt, dass auch ein Skateboard und ein Messer als Tatwaffe im Spiel waren, was die von den Angreifern her- beigeführte Gefahr für schwere Körperverletzungen zusätzlich erhöhte. Erschwerend kommt des Weiteren hinzu, dass der Beschuldigte als Teil einer Gruppe von fünf Personen agierte, die den beiden angegriffenen Privatklä- gern personell überlegen war, und dass die Attacke erst aufhörte, als Drittper- sonen (L._____, M._____) einschritten. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen Fällen des Angriffs als "beträchtlich" zu qualifizieren. Es erscheint aufgrund der ob- jektiven Tatschwere als angemessen, die Einsatzstrafe auf 36 Monate festzu- setzen.
- 29 - 4.3 Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte C._____ mit direktem Vor- satz handelte. Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt des Tatereignisses zwar unter Alkohol- einfluss, wobei sich der Minimal- und der Maximalwert der Blutalkoholkonzen- tration im Zeitpunkt des Tatereignisses mangels genauer Zeitangaben nicht berechnen liess. Im Zeitpunkt der Blutentnahme betrug der Mittelwert der Blut- alkoholkonzentration 1.49 Gewichtspromille. Die Vorinstanz stellte indessen zu Recht darauf ab, dass es dem Beschuldigten trotz Alkoholkonsum immer noch möglich war, den Tatort zielgerichtet mit den anderen Beschuldigten zu verlassen, als die Polizei anrückte. Die enthemmende Wirkung des Trinkalko- hols ist deshalb nur leicht – im Umfang von 3 Monaten – verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag die objek- tive Tatschwere somit leicht zu relativieren. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe auf 33 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4 Die Vorinstanz stellte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt dar. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 147 S. 157-158). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, dass er in Zürich geboren wurde und aufgrund von Auseinandersetzun- gen in der Schule Teile seiner Jugendzeit in Heimen verbracht habe. Er habe in Zürich die obligatorische Schule absolviert. Zeitweise habe er eine Sonder- schule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre als Fachmann Betriebsun- terhalt begonnen, die er aber nach 1 ½ Jahren aus psychischen Gründen vor- zeitig abgebrochen habe. Seither beziehe er eine volle IV-Rente, die zurzeit, da er bei seiner Mutter leben könne, Fr. 2'500.– betrage. Zudem erhalte er Ergänzungsleistungen. Die Krankenkassenprämien würden von der IV be- zahlt. Er stehe in psychologischer Behandlung und habe sich Ende 2024 sel- ber für zwei Monate in die Psychiatrische Universitätsklinik einweisen lassen. Er habe keine finanziellen Unterstützungspflichten. Hingegen habe er Schul- den bzw. Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'000. – bis 9'000.– (Prot. II S. 14 ff.).
- 30 - Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Straf- zumessung insgesamt neutral aus. 4.5 Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem J._____-platz be- reits zweifach, teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung mit gefähr- lichen Tatmitteln, Juni 2015) vorbestraft. Seit dem erstinstanzlichen Urteil ist zudem eine weitere Verurteilung (wegen mehrfacher Erpressung und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) der Staatsan- waltschaft Baden vom 17. Juni 2025 hinzugekommen (Urk. 170A). Dies ist entsprechend strafschärfend zu gewichten. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz ist das Geständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen, da es spät abgegeben wurde und zu keiner Erleichterung der Strafuntersuchung führte. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sein Geständnis im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsver- handlung wieder einzuschränken versuchte. Der Beschuldigte zeigte an- lässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung keine echte Einsicht und Reue, was sich strafmindernd ausgewirkt hätte. Insgesamt ist die Einsatz- strafe aufgrund der Vorstrafen um 3 Monate zu erhöhen. 4.6 Unter Berücksichtigung dieser den Täter betreffenden Strafzumessungsfak- toren erscheint die Bestrafung wegen Angriffs mit insgesamt 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.7 Die Vorinstanz hat wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Konsum im Durchschnitt täglich zwischen 4-6 Joints Marihuana über die Dauer von rund zwei Jahren) eine Busse von Fr. 300.– festgesetzt. Dies erscheint angemessen und wurde – wie bereits der Schuldspruch an sich – von keiner Seite beanstandet. Unter Berücksichtigung seiner vorgenannten finanziellen Verhältnisse ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz hierfür mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen.
- 31 - VI. Vollzug
1. Voraussetzungen des bedingten / teilbedingten Vollzugs Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ver- urteilt. Entsprechend kommt ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ge- mäss Art. 43 StGB grundsätzlich in Frage. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Fest- setzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGer, Urteile 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Dem Sach- gericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermes- sensspielraum zu. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).
- 32 -
2. Teilbedingter Vollzug im konkreten Fall Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und weist eine deutlich getrübte Le- galprognose auf. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die einschlägige Vor- strafe (Körperverletzungsdelikt) bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt. Zusätz- lich zum dafür unter Jugendstrafrecht ausgesprochenen, teilweise vollziehba- ren Freiheitsentzug (90 Tage teilbedingt) wurde der Beschuldigte seither un- ter dem Erwachsenenstrafrecht zweimal mit bedingten Strafen belegt. In den letzten 5 Jahren sind keine Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten hinzuge- kommen. Die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene bedingte Freiheits- strafe von 14 Monaten datiert vom 22. Juni 2020. Diese Strafe kann bei der Prognosestellung nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Vor diesem Hintergrund bestehen zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewäh- rung des Beschuldigten. Jedoch kann bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der teilweise Vollzug der vorliegend auszusprechen- den Freiheitsstrafe dem Beschuldigten die Konsequenzen seiner Delinquenz vor Augen führen und ihn genügend beeindrucken wird, sodass er sich künftig wohl verhalten wird. Mithin erscheint es nicht notwendig, die Freiheitsstrafe vollständig unbedingt auszusprechen, sondern es genügt aus spezialpräven- tiver Sicht ein teilbedingter Vollzug. Angesichts des beträchtlichen Tatverschuldens sowie der getrübten Legalpro- gnose ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe im oberen Bereich dessen, was das Gesetz zulässt (Art. 43 Abs. 2 StGB), festzusetzen. Die Freiheits- strafe ist mithin im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und die Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Teil auf 4 Jahre festzusetzen.
3. Vollzug der Busse Die Busse ist zu bezahlen. Im Falle der Nichtbezahlung ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
- 33 - VII. Widerruf / Verlängerung der Probezeit
1. Mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 162) ist betreffend die Frage des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 22. Juni 2020 zu berücksichtigen, dass die dieser Strafe zugrunde liegenden Taten (sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornogra- phie) in einem anderen Bereich anzusiedeln sind als die Straftat des Angriffs. Wenngleich die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe – entgegen der Vorinstanz – nur teilweise zu vollziehen ist, ist davon auszugehen, dass die 18 Monate Freiheitsentzug, die der Beschuldigte zu verbüssen haben wird, genügend abschreckend auf ihn wirken wird.
2. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mittlerweile be- reits dreifach vorbestraft ist und es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Straftat wie auch bei der jüngsten Verurteilung vom 17. Juni 2025 (u.a. mehr- fache Erpressung) um Verbrechen handelt. Die Bedenken der Staatsanwalt- schaft, die eine Verlängerung der Probezeit um weitere 3 Jahre beantragte, sind insofern gerechtfertigt. Allerdings lässt das Gesetz gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nur eine Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte, mithin um 1 Jahr, zu. Die Probezeit gemäss dem Urteil vom 22. Juni 2020 ist somit um ein Jahr zu verlängern. VIII. Zivilansprüche
1. Grundsätze der Adhäsionsklage Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Strafprozess (Adhäsionsprozess) sowie die Grundsätze der Bemes- sung der Genugtuung ausführlich dar (Urk. 147 S. 163-164, 166-167). Darauf kann wiederum verwiesen werden.
2. Schadenersatz und Genugtuung 2.1 Der Privatkläger A._____ erhob im erstinstanzlichen Verfahren eine Schaden- ersatzforderung für die zerstörten Kleider (Fr. 253.35 zzgl. Zins) und für eine
- 34 - Umschulung infolge teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf dem vor dem Tatereignis ausgeübten Beruf (Fr. 10'963.20 zzgl. Zins) und beantragte, es sei festzustel- len, dass ihm die Beschuldigten aus dem Ereignis vom 11. September 2020 unter solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig seien. Des Weiteren bean- tragte der Privatkläger die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– (zzgl. Zins). 2.2 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderungen, da er für die schweren Verletzungen des Privatklägers A._____ nicht verantwortlich ge- macht werden könne, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 120 S. 20; Urk. 171 S. 2 und S. 30). 2.3 Der Beschuldigte beteiligte sich an einem Angriff gegen den Privatkläger A._____. Im Aussenverhältnis haftet er solidarisch mit den Mitbeschuldigten (Art. 50 Abs. 1 OR). Die Grösse des individuellen Verschuldens spielt im Ver- hältnis zum Privatkläger keine Rolle. 2.4 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger A._____ Ersatz für die zerstörten Kleider im beantragten Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadens- ereignis) zu. Diese Forderung ist ausgewiesen (vgl. Urk. 104 [Konvolut]) und wurde vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ unter solidarischer Haft- barkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209 / SB230242) Schadenersatz von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadensereignis) zu bezahlen. Beim Mitbe- schuldigten D._____ (DG210205) entfällt die zivilrechtliche Haftung dagegen infolge seiner Schuldunfähigkeit (Urteil SB230241 vom 20. August 2025 E. VIII.). Das Schadenersatzbegehren für das Notebook und die Umschulungskosten im Betrag von Fr. 10'963.20 (zzgl. Zins ab dem Urteilsdatum) verwies das Ge- richt auf den Zivilweg und stellte fest, dass die Beschuldigten dem Privatkläger A._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien. Der Privatkläger A._____ akzeptierte das Urteil. Somit erübrigen sich Weiterungen zu den
- 35 - Schadenersatzforderungen. Im Betrag von Fr. 10'963.20 ist das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen und festzustellen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger A._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. 2.5 Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Privatkläger A._____ eine Genugtu- ung von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins ab dem Schadensereignis) zu. Der Privatklä- ger akzeptierte den Betrag. Das Bundesgericht hat bei schwerer Körperver- letzung bereits mehrfach Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; BGer, Urteil 4A_157/2009 vom
22. Juni 2009 E. 4). Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sieht für schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und einem schweren psychischen Trauma nach einem aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignis Genugtuungssummen von Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– vor. Bei weniger gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen reicht die Bandbreite der Genugtuungssummen von Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.–. Der Privatkläger A._____ erlitt erhebliche Kopfverletzungen. Er war hospitalisiert und musste sich zwei Operationen unterziehen. Der Hei- lungsprozess war langwierig. Die Verletzungen führten zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 10-30%. Zudem stellte sich eine posttraumatische Belastungsstörung ein (vgl. Urk. 1/6/8, Urk. 1/6/10, Urk. 1/6/12, Urk. 1/6/13, Beilage 2). Vor diesem Hintergrund ist die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– für die erlittene Körperverletzung und die Folgeschäden durchaus angemessen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei mittlerweile vollständig genesen (Urk. 171 S. 23), ist un- behelflich. Denn selbst wenn – wie der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 31. August 2022 (Urk. 116/28/2 der Untersuchungsakten D._____ et al.) zu implizieren scheint – die teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie die Be- lastungsstörung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr andauern, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Anzumerken ist, dass im Bericht zur neurologischen Untersuchung des Privatklägers A._____ vom 8. April 2022 von einer nach wie vor bestehenden leichten neuropsychologischen Funktionsstörung und ei-
- 36 - ner um 10-30% verminderten Arbeitsunfähigkeit die Rede ist (Urk. 116/28/1 der Untersuchungsakten D._____ et al.). Somit steht fest, dass der Privatklä- ger aufgrund der als Folge des Angriffs vom 11. September 2020 erlittenen schweren Kopfverletzungen zumindest für längere Zeit an erheblichen Tatfol- gen litt. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– erscheint durchaus ange- messen bzw. es käme bei einer nachweislich bleibenden Beeinträchtigung stattdessen eine höhere Genugtuung in Frage. Da der Privatkläger im Beru- fungsverfahren jedoch nicht mehr verlangte, muss nicht geprüft werden, ob ihm mehr zuzusprechen wäre. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ die zugesprochene Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbe- schuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209 / SB230242) zu bezahlen. Die Mithaftung des Beschul- digten D._____ entfällt infolge Schuldunfähigkeit auch hier (vgl. hiervor). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziff. 14-16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen auf Freispruch im Hauptan- klagepunkt sowie im Zivilpunkt. Er erreicht immerhin eine etwas geringere Strafe sowie den teilbedingten Vollzug. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit Blick auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch hinsichtlich der Ankla- geziffer 1.1 und die damit verbundene höhere Strafforderung. Es bleibt jedoch bei einem Schuldspruch im Hauptanklagepunkt gemäss Anklageziffer 1.1. Unter Gewichtung der Anträge erscheint es angemessen, dem Beschuldigten
- 37 - die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im üb- rigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2023 mit Fr. 6'278.70 entschädigt (Urk. 161). Der gegenwärtige amtliche Verteidiger ist ebenfalls durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kosten- note vom 18. August 2025 für das obergerichtliche Verfahren (ohne Beru- fungsverhandlung) einen Zeitaufwand von 36.9 Stunden geltend (Urk. 170). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung samt Weg und Nachbesprechung (11h) sowie der geltend gemachten Auslagen (Fr. 2'367.75) ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für das Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 14'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur X._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (A._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, C._____, E._____ und G._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten E._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 169) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 bis zum 13. August 2025 in diesem Verfahren mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 174) zu-
- 38 - sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, ist jedoch wegen der längeren Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist wie- derum zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Be- schuldigten C._____, D._____, (SB230241) und G._____ (SB230242) zu ver- teilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt auch hier im Umfang der Kostenauf- lage (2/3) vorbehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Urk. 144 = Urk. 147) sprach das Bezirks- gericht Zürich C._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von A._____ und B._____ sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Vom Vor- wurf der schweren Körperverletzung sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten und einer Busse von Fr. 300.–. Des Weiteren verlängerte das Gericht die zweijährige Probezeit für eine mit Urteil vom 22. Juni 2020 bedingt ausgespro- chene Freiheitsstrafe um ein weiteres Jahr. Schliesslich verpflichtete das Ge- richt den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit vier weiteren am Angriff beteiligten Personen Ersatz für den entstandenen Schaden im Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins) zu bezahlen. Im darüber hin- ausgehenden Betrag verwies das Gericht das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und stellte fest, dass der Beschuldigte für wei- teren Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zusätzlich verpflichtete es den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) zu leisten und wies die über diesen Betrag hinausgehende Ge- nugtuungsforderung ab. Gegen die vier weiteren am Angriff beteiligten Personen (D._____, E._____, F._____, G._____) wurden je separate Untersuchungs- und Gerichtsverfah- ren geführt.
E. 1.1 Der Beschuldigte liess folgende Dispositiv-Ziffern anfechten: 2 Lemma 1 (Teil- schuldspruch betr. Angriff und einfache Körperverletzung), 4 (Freiheitsstrafe), 6 (Vollzug), 10-12 (Zivilforderungen), 14 (Kostenauflage); 15 (Nachforde- rungsvorbehalt), 16 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft). Die Staatsanwaltschaft focht Dispositiv-Ziffer 3 (Teilfreispruch betr. schwere Körperverletzung) sowie 4-7 (Strafe und Vollzug bzw. Verlängerung Probezeit betreffend Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2020) an.
E. 1.2 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 (Einstellung); 2 Lemma 2 (Teilschuldspruch betr. BetmG); 8 (Einziehung); 9 (Spurenvernichtung) und 13 (Kostenfestsetzung).
E. 1.3 Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der obgenannten Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
2. Kognition / Verschlechterungsverbot
E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 145 [Konvolut]) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich recht- zeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 149).
- 8 -
E. 2.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen auf Freispruch im Hauptan- klagepunkt sowie im Zivilpunkt. Er erreicht immerhin eine etwas geringere Strafe sowie den teilbedingten Vollzug. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit Blick auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch hinsichtlich der Ankla- geziffer 1.1 und die damit verbundene höhere Strafforderung. Es bleibt jedoch bei einem Schuldspruch im Hauptanklagepunkt gemäss Anklageziffer 1.1. Unter Gewichtung der Anträge erscheint es angemessen, dem Beschuldigten
- 37 - die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im üb- rigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2023 mit Fr. 6'278.70 entschädigt (Urk. 161). Der gegenwärtige amtliche Verteidiger ist ebenfalls durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kosten- note vom 18. August 2025 für das obergerichtliche Verfahren (ohne Beru- fungsverhandlung) einen Zeitaufwand von 36.9 Stunden geltend (Urk. 170). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung samt Weg und Nachbesprechung (11h) sowie der geltend gemachten Auslagen (Fr. 2'367.75) ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für das Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 14'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten.
E. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur X._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (A._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, C._____, E._____ und G._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten E._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 169) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 bis zum 13. August 2025 in diesem Verfahren mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 174) zu-
- 38 - sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, ist jedoch wegen der längeren Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist wie- derum zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Be- schuldigten C._____, D._____, (SB230241) und G._____ (SB230242) zu ver- teilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt auch hier im Umfang der Kostenauf- lage (2/3) vorbehalten. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger A._____ Ersatz für die zerstörten Kleider im beantragten Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadens- ereignis) zu. Diese Forderung ist ausgewiesen (vgl. Urk. 104 [Konvolut]) und wurde vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ unter solidarischer Haft- barkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209 / SB230242) Schadenersatz von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadensereignis) zu bezahlen. Beim Mitbe- schuldigten D._____ (DG210205) entfällt die zivilrechtliche Haftung dagegen infolge seiner Schuldunfähigkeit (Urteil SB230241 vom 20. August 2025 E. VIII.). Das Schadenersatzbegehren für das Notebook und die Umschulungskosten im Betrag von Fr. 10'963.20 (zzgl. Zins ab dem Urteilsdatum) verwies das Ge- richt auf den Zivilweg und stellte fest, dass die Beschuldigten dem Privatkläger A._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien. Der Privatkläger A._____ akzeptierte das Urteil. Somit erübrigen sich Weiterungen zu den
- 35 - Schadenersatzforderungen. Im Betrag von Fr. 10'963.20 ist das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen und festzustellen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger A._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist.
E. 2.5 Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Privatkläger A._____ eine Genugtu- ung von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins ab dem Schadensereignis) zu. Der Privatklä- ger akzeptierte den Betrag. Das Bundesgericht hat bei schwerer Körperver- letzung bereits mehrfach Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; BGer, Urteil 4A_157/2009 vom
22. Juni 2009 E. 4). Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sieht für schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und einem schweren psychischen Trauma nach einem aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignis Genugtuungssummen von Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– vor. Bei weniger gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen reicht die Bandbreite der Genugtuungssummen von Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.–. Der Privatkläger A._____ erlitt erhebliche Kopfverletzungen. Er war hospitalisiert und musste sich zwei Operationen unterziehen. Der Hei- lungsprozess war langwierig. Die Verletzungen führten zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 10-30%. Zudem stellte sich eine posttraumatische Belastungsstörung ein (vgl. Urk. 1/6/8, Urk. 1/6/10, Urk. 1/6/12, Urk. 1/6/13, Beilage 2). Vor diesem Hintergrund ist die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– für die erlittene Körperverletzung und die Folgeschäden durchaus angemessen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei mittlerweile vollständig genesen (Urk. 171 S. 23), ist un- behelflich. Denn selbst wenn – wie der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 31. August 2022 (Urk. 116/28/2 der Untersuchungsakten D._____ et al.) zu implizieren scheint – die teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie die Be- lastungsstörung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr andauern, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Anzumerken ist, dass im Bericht zur neurologischen Untersuchung des Privatklägers A._____ vom 8. April 2022 von einer nach wie vor bestehenden leichten neuropsychologischen Funktionsstörung und ei-
- 36 - ner um 10-30% verminderten Arbeitsunfähigkeit die Rede ist (Urk. 116/28/1 der Untersuchungsakten D._____ et al.). Somit steht fest, dass der Privatklä- ger aufgrund der als Folge des Angriffs vom 11. September 2020 erlittenen schweren Kopfverletzungen zumindest für längere Zeit an erheblichen Tatfol- gen litt. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– erscheint durchaus ange- messen bzw. es käme bei einer nachweislich bleibenden Beeinträchtigung stattdessen eine höhere Genugtuung in Frage. Da der Privatkläger im Beru- fungsverfahren jedoch nicht mehr verlangte, muss nicht geprüft werden, ob ihm mehr zuzusprechen wäre. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ die zugesprochene Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbe- schuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209 / SB230242) zu bezahlen. Die Mithaftung des Beschul- digten D._____ entfällt infolge Schuldunfähigkeit auch hier (vgl. hiervor). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziff. 14-16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 2.6 Die Vorinstanz erachtete des Weiteren als erstellt, dass alle vier männlichen Beschuldigten (D._____, C._____, E._____, F._____) um den Privatkläger A._____ herumstanden, als dieser am Boden lag (Urk. 147 S. 133). Diese Feststellung stützte sie auf die Aussagen von K._____, L._____ und M._____ (K._____: Urk. 1/19/1/1 F/A 6; Urk. 1/19/1/3 F/A 15; L._____: Urk. 1/19/2/1 F/A 7, 10, 13; Urk. 1/19/2/3 F/A 16-17, 20, 46; Urk. 1/19/2/4 F/A 23-24, 38, 69; M._____: Urk. 19/3/1 F/A 10; Urk. 19/3/3 F/A 18). Keiner der Zeugen er- wähnte, dass sich der Beschuldigte C._____ vom am Boden liegenden Pri- vatkläger entfernt hätte. Im Gegenteil gab K._____ zu Protokoll, dass sich alle sechs beteiligten Personen (gemeint die vier männlichen Beschuldigten C._____, D._____, E._____ und F._____, die weibliche Beschuldigte G._____ und die ehemals beschuldigte N._____) gemeinsam in Richtung O._____ entfernt hätten (Urk. 1/19/1/1 F/A 20; Urk. 1/19/1/3 F/A 53, 58). Die Aussage des Beschuldigten C._____, er habe den Privatkläger A._____ nur gezerrt und geschubst bzw. gemäss Aussage an der Berufungsverhandlung nur einmalig geschubst und sich danach von der Auseinandersetzung meh- rere Meter entfernt und vom weiteren Tatgeschehen deutlich distanziert, stellt vor dem Hintergrund dieser zu Recht als glaubhaft eingestuften Zeugenaus- sagen eine blosse Schutzbehauptung dar. Auch die Ausführungen des Ver- teidigers, wonach es im Grunde zwei Vorfälle – zum einen eine verbale Aus- einandersetzung mit Schubsen, zum andern ein gewalttätiges Tatereignis – gegeben habe, gehen fehl. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger und der Zeugen K._____, L._____ und M._____,
- 17 - die das verbale und gewalttätige Tatgeschehen durchwegs als einheitlichen Vorgang beschrieben (K._____: Urk. 1/19/1/3 F/A 13; L._____: Urk. 1/19/2/3 F/A 14, 19-22; M._____: Urk. 1/19/3/3 F/A 14-18). Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass alle Beschuldigten den Tatort zur gleichen Zeit in dieselbe Richtung verliessen. Es ist folglich von einem einzigen Tatgesche- hen, nicht von zwei Vorfällen auszugehen.
E. 2.7 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ – wie zeitweise eingestan- den – den Privatkläger A._____ schubste, zerrte und beschimpfte und sich in der Folge auch nicht vom Tatgeschehen abwandte, sondern weiterhin als Teil der angreifenden Gruppe um die Privatkläger präsent war, wenngleich weitere konkreten Tatbeiträge mangels individueller Zuordbarkeit offen bleiben müs- sen. Der Beschuldigte stellte zwar an beiden Gerichtsverfahren das ursprüng- lich eingestandene Zerren und Beschimpfen in Abrede. Diese Aussagen ste- hen aber im Widerspruch zu seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren und sind als Schutzbehauptung zu betrachten. Auch von einer irgendwie geartete unzulässigen Druckausübung seitens des Staatsanwalts in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Januar 2021 kann keine Rede sein (Urk. D1/11/3 S. 6). Aus den Akten ergibt sich nichts derglei- chen. Ebenso wenig ist eine suggestive Befragungstechnik erkennbar. Mithin ist auf das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten abzustellen. Auf das Vorbringen der Verteidigung, die Belastungen seitens der Mitbeschuldigten G._____ sowie der Privatkläger seien unglaubhaft (Urk. 171 S. 10 ff.), ist nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, ist einzig auf die zeitweise erfolgten eige- nen Zugaben des Beschuldigten abzustellen. Des Weiteren ist erstellt, dass er den Tatort zusammen mit den anderen Beschuldigten in Richtung O._____ verliess. Nicht nachweisbar ist dagegen, dass die eingestandenen Handlun- gen des Beschuldigten C._____ zu Verletzungen der Privatkläger führten.
E. 2.8 Die Vorinstanz erachtete weiter als erstellt, dass die Privatkläger sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung passiv (A._____) resp. rein abwehrend (B._____) verhalten hätten (Urk. 147 S. 109-110, 124). Die Verteidigung wandte ein, es lasse sich nur eine wechselseitige Auseinandersetzung erstel-
- 18 - len. Es sei der Privatkläger 1 gewesen, der die Auseinandersetzung durch seine provozierenden Bemerkungen betreffend den Pullover des Mitbeschul- digten F._____, durch rassistische Äusserungen und hernach durch das Her- unterlassen seiner Hosen und das Zugehen auf die weiblichen Mitglieder der Gruppe provoziert habe. Zudem gebe es Aussagen zu Tritten und Schlägen des Privatklägers 2 gegen die Beschuldigten. Selbst der Privatkläger 2 habe angegeben, einen der Beschuldigten zu Boden geworfen zu haben. Damit seien die Grenzen zur passiven Gegenwehr bereits überschritten worden. Eine einseitige Aggression der Gruppe der Beschuldigten gegen die Privat- kläger habe jedenfalls nicht vorgelegen (Urk. 171 S. 24 ff.). Diese Behauptungen stehen in Widerspruch zu den Schilderungen der Privat- kläger und der Zeugen. Der Privatkläger A._____ schilderte, wie er sich zu- nächst zu der Gruppe der Täter hingesetzt und sich mit ihnen unterhalten habe. Wegen einer ungeschickten Bemerkung seinerseits zum rosaroten Pull- over eines Beschuldigten (F._____) sei dieser sehr aggressiv geworden und habe sich in der Folge nicht wieder beruhigen lassen. Er habe sich bei dem Betreffenden entschuldigt, dessen Stimmung sei aber schlecht geblieben. Et- was später habe er sich an die Mauer des I._____ es angelehnt und seinen Gurt und seine Hosen geöffnet, da er angetrunken gewesen sei und Bauch- weh gehabt habe. Dann sei er eingeschlafen. Zur physischen Auseinander- setzung konnte der Privatkläger A._____ keine genauen Angaben machen. Er sagte bloss, beim Aufwachen habe er realisiert, dass die Gruppe, darunter zwei Frauen, immer noch da gewesen sei. Sie hätten ihn wegen den offenen Hosen beschimpft, worauf er der Gruppe habe erklären wollen, weshalb er seine Hosen geöffnet habe. Aus dem Augenwinkel habe er dann wahrgenom- men, dass eine Person aus der Gruppe um ihn herumgeschlichen sei. Plötz- lich habe er von der Seite einen Schlag gegen seinen Kopf bekommen, sei zu Boden gegangen und habe seinen Kopf mit den Armen zu schützen versucht. Durch den Schlag sei er blind geworden und habe mit den Armen gerudert und dabei einen der Beschuldigten "erwischt". Eine Person aus der Gruppe sei auf seine Hand gestanden und eine andere Person habe ihm eine Vodka- Flasche in den Mund gedrückt. Da seine Nase gebrochen gewesen sei, habe
- 19 - er kaum atmen können. Als der Vodka in seinen Mund gelaufen sei, habe er das Gefühl gehabt, zu ersticken und zu ertrinken. Er habe die Flasche mit seinen Zähnen arretieren wollen. Eine Person aus der Gruppe habe ihm die Flasche aber aus dem Mund gezogen und ihn dabei an den Zähnen verletzt. Daraufhin hätten sie versucht, ihm die Hosen auszuziehen. Schliesslich sei die Polizei eingetroffen und die Angreifer seien weggerannt (Urk. D1/9/1 F/A 9; Urk. D1/9/2 F/A 10 S. 9 ff.). Die Aussagen des Privatklägers A._____ decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Privatklägers B._____, der ehemals Beschuldigten N._____ und der Zeugen K._____, L._____ und M._____. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch die erwähnten Zeugen gaben zu Protokoll, gesehen zu ha- ben, dass auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und mit den Füssen gegen sie getreten worden sei (B._____: Urk. D1/10/1 F/A 8; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6; N._____: Urk. D1/17/2 F/A 11, 67 ff.; K._____: Urk. D1/19/1 F/A 7; Urk. D1/19/1/3 F/A18-19; L._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 20- 21, 26-28, 47; Urk. D1/19/2/3 F/A 30-31; M._____: D1/19/3/1 F/A 16, 28; Urk. D1/19/3/3 F/A 16-17, 64-66). Niemand berichtete davon, dass der Privatkläger A._____ selber tätlich ge- worden wäre. Eine Ausnahme bildet die Aussage des Zeugen M._____, der gesehen haben will, dass sich beide Privatkläger durch Schläge verteidigt hät- ten (Urk. D1/19/3/3 F/A 30). Der Privatkläger B._____ gab an, er sei dem Privatkläger A._____ zu Hilfe geeilt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Gewalttätigkeiten auch gegen ihn gerichtet. Er sei dann nur noch damit beschäftigt gewesen, die Schläge abzu- wehren (Urk. D1/10/1 F/A 27-28; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6, F/A 26). Er habe auch versucht, die Angreifer von A._____ wegzubringen. Er habe geschrien und als niemand weggegangen sei, habe er die Leute weggestossen (Urk. D1/10/3 F/A 33). Dann seien zwei Frauen auf ihn losgegangen. Als die Frauen vor ihm herumgefuchtelt hätten, habe er seine Hände vor den Kopf gehalten, um sich zu schützen. Dabei sei er geschnitten worden (Urk. D1/10/3 F/A 44-45). Die Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger B._____ sich ledig-
- 20 - lich verteidigt habe (K._____: Urk. D1/19/1/3 F/A 21; L._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 23). Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der Beteiligten und Zeugen aus- führlich auseinander. Auf ihre Aussagewürdigung kann ohne Weiteres verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen glaubhaft sind, trifft zu (Urk. 147 insb. S. 110). Die Schilderun- gen der Privatkläger und der Zeugen werden durch den Umstand gestützt, dass die Beschuldigten in der Überzahl waren und keine oder – wie der Be- schuldigte F._____ (vgl. Urk. D1/8/3) – nur sehr leichte Verletzungen davon- trugen. Auch auf diesen Umstand wies die Vorinstanz hin (Urk. 147 S. 111). Somit ist entgegen der Verteidigung als erstellt zu erachten, dass sich der Privatkläger A._____ lediglich mit seinen Armen schützte, mit den Zähnen die ihm in den Mund gesteckte Vodka-Flasche zu halten versuchte und im Übri- gen passiv blieb. Weiter ist erstellt, dass ihm der Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte, in die Auseinandersetzung hineingezogen wurde und sich selbst aktiv verteidigte. Auch aus der von der Verteidigung sinngemäss wiedergegebenen Aussage des Privatklägers B._____, wonach dieser selber zugegeben habe, einen der Beschuldigten zu Boden geworfen zu haben (Urk. 171 S. 26), ergibt sich im Kontext der Aussage nichts anderes (vgl. Urk. D1/10/1: F/A 8 "Zwei von dieser Gruppe gingen auf mich los. Einer konnte ich zu Boden bringen, aber der andere kam dann von der Seite und erwischte mich am Hinterkopf" und F/A 12 "Ich habe die Angriffe aber nur abgewehrt und den einen Mann zu Boden geworfen. Ich schlug aber nicht zurück."). Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen des Beschuldigten C._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 144 S. 141). Der Beschuldigte bestritt dies (Urk. 120 S. 18 f.). Seine Einwände sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung beim subjektiven Tatbestand zu behandeln.
- 21 - IV. Rechtliche Qualifikation
1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten C._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschul- digte sei zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers A._____ schuldig zu sprechen. Die Verteidigung plädierte auf Frei- spruch wegen Angriffs, eventualiter auf einen Schuldspruch wegen Raufhan- dels gemäss Art. 133 StGB.
2. Schwere Körperverletzung
E. 3 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete zunächst ebenfalls Be- rufung an (Urk. 145 [Konvolut]), zog diese aber wieder zurück (Urk. 150), wo- von Vormerk zu nehmen ist. Am 31. Mai 2023 erhob sie fristgerecht An- schlussberufung (Urk. 157).
E. 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart gelten dieselben Kriterien wie bei der Bemes- sung der Strafe (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Neben dem Verschulden sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichti- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer, Urteil 6B_125/2018 vom 14.6.18 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
E. 3.2 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe geahndet (Art. 134 StGB). Im Hinblick auf die Grösse des Verschuldens (vgl. E. V. 4. hernach) ist für die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff vom
11. September 2020 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheits- strafe auszusprechen. Mit einer Geldstrafe würde das Unrecht, insbesondere das dem Privatkläger A._____ zugefügte Leid, nicht ausgeglichen. Eine Geldstrafe stünde in einem Missverhältnis zur Tat und den Tatfolgen. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, wobei eine Strafe wegen zwei Kör- perverletzungsdelikten ausgesprochen wurde (Urk. 103). Es ist deshalb zu bezweifeln, dass er sich von einer blossen Geldstrafe hinreichend beeindru- cken liesse.
4. Strafzumessung im konkreten Fall
E. 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppe von fünf Per- sonen war, die auf den Privatkläger A._____ tätlich einwirkten und dabei er- hebliche Verletzungen entstanden (vgl. die Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten: SB230238, SB230239, SB230241, SB230242). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger B._____ dem sich passiv verhaltenden Pri- vatkläger A._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Der Be- schuldigte C._____ gab zu, den Privatkläger A._____ geschubst, gezerrt und beschimpft zu haben, worauf er wie dargelegt zu behaften ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit diesen Handlungen und in der Folge mit seinem – wie erstellt (vgl. E. III. 2.6 f. hiervor) – fortdauernden Ver- bleib unmittelbar am Tatort das gewaltsame Vorgehen der anderen Beschul- digten unterstützte und sich damit selbst am Angriff gegen die beiden Privat- kläger beteiligte (vgl. Urk. 147 S. 148). Dabei ist unerheblich, ob die Handlun- gen des Beschuldigten C._____ für die entstandenen Verletzungen kausal
- 26 - waren, da die Körperverletzungsfolge, wie gesagt, eine objektive Strafbar- keitsbedingung ist. Der Beschuldigte C._____ übte beim Vorfall die ihm zur Last gelegten Über- griffe wissentlich und willentlich aus. Er war sich bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt auszuüben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dies unzweideutig an den Aussagen des Beschuldigten C._____ zu (angebli- chen) Tatbeiträgen zulasten der Mitbeschuldigten erkennen (Urk. 147 S. 150, 151 f.). Somit erfüllte der Beschuldigte C._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger A._____ und B._____. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. In Be- stätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte somit des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen Angriffs mit 42 Monaten Freiheitsstrafe und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit ei- ner Busse von Fr. 300.–. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 6 Jahren für den Angriff und den von ihr beantragten zusätzli- chen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung sowie eine Busse von Fr. 300.– als Gesamtstrafe.
2. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144
- 27 - IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 144 S. 153-155) kann verwiesen werden.
3. Art der Strafe
E. 4 Die Mitbeschuldigten erhoben gleichfalls Berufung. Die Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB230238, SB230239, SB230241 und S230242 angelegt. Der Beschuldigte F._____ liess seine Berufung zurückzie- hen. Das betreffende Berufungsverfahren SB230239 wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 als erledigt abgeschrieben. Kurz vor der Berufungsver- handlung zog auch der Beschuldigte E._____ (SB230238) seine Berufung zu- rück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 25. August 2025 als durch Rü- ckzug erledigt abgeschrieben.
E. 4.1 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens
- 28 - kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorliegend sind dafür keine Gründe gegeben.
E. 4.2 Bei der objektiven Tatschwere mass die Vorinstanz dem Umstand, dass ge- gen den Privatkläger A._____ massive Gewalt ausgeübt wurde, mithin be- trächtliche Aggression im Spiel war, grosses Gewicht bei. Die Schwere der Verletzungen von A._____ darf bei der Strafzumessung zwar nicht direkt be- rücksichtigt werden, da die Verursachung einer Körperverletzung eine objek- tive Strafbarkeitsbedingung darstellt, die dem einzelnen Täter nicht zugeord- net werden kann (OGer/ZH, Urteil SB130010 vom 2.7.13 E. 7b; EGE, a.a.O., Art. 134 N. 6). Berücksichtigt werden kann jedoch die Grösse des herbeige- führten Gefahrenpotentials. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Prügelat- tacken gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegenden Person schwer- wiegende Folgen für das betreffende Opfer haben können. Die von A._____ erlittenen Verletzungen lassen denn auch ohne Weiteres Rückschlüsse auf das brutale Vorgehen der Angreifer zu. Der Beschuldigte ging den Privatklä- ger A._____ eingestandenermassen tätlich an. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass C._____ durch seine Handlungen (Schubsen, Zerren, Beschimp- fen) die aggressive Stimmung anheizte und die anderen Beschuldigten in ih- rem brutalen Vorgehen unterstützte. Hinzu kommt, dass auch ein Skateboard und ein Messer als Tatwaffe im Spiel waren, was die von den Angreifern her- beigeführte Gefahr für schwere Körperverletzungen zusätzlich erhöhte. Erschwerend kommt des Weiteren hinzu, dass der Beschuldigte als Teil einer Gruppe von fünf Personen agierte, die den beiden angegriffenen Privatklä- gern personell überlegen war, und dass die Attacke erst aufhörte, als Drittper- sonen (L._____, M._____) einschritten. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen Fällen des Angriffs als "beträchtlich" zu qualifizieren. Es erscheint aufgrund der ob- jektiven Tatschwere als angemessen, die Einsatzstrafe auf 36 Monate festzu- setzen.
- 29 -
E. 4.3 Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte C._____ mit direktem Vor- satz handelte. Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt des Tatereignisses zwar unter Alkohol- einfluss, wobei sich der Minimal- und der Maximalwert der Blutalkoholkonzen- tration im Zeitpunkt des Tatereignisses mangels genauer Zeitangaben nicht berechnen liess. Im Zeitpunkt der Blutentnahme betrug der Mittelwert der Blut- alkoholkonzentration 1.49 Gewichtspromille. Die Vorinstanz stellte indessen zu Recht darauf ab, dass es dem Beschuldigten trotz Alkoholkonsum immer noch möglich war, den Tatort zielgerichtet mit den anderen Beschuldigten zu verlassen, als die Polizei anrückte. Die enthemmende Wirkung des Trinkalko- hols ist deshalb nur leicht – im Umfang von 3 Monaten – verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag die objek- tive Tatschwere somit leicht zu relativieren. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe auf 33 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 4.4 Die Vorinstanz stellte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt dar. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 147 S. 157-158). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, dass er in Zürich geboren wurde und aufgrund von Auseinandersetzun- gen in der Schule Teile seiner Jugendzeit in Heimen verbracht habe. Er habe in Zürich die obligatorische Schule absolviert. Zeitweise habe er eine Sonder- schule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre als Fachmann Betriebsun- terhalt begonnen, die er aber nach 1 ½ Jahren aus psychischen Gründen vor- zeitig abgebrochen habe. Seither beziehe er eine volle IV-Rente, die zurzeit, da er bei seiner Mutter leben könne, Fr. 2'500.– betrage. Zudem erhalte er Ergänzungsleistungen. Die Krankenkassenprämien würden von der IV be- zahlt. Er stehe in psychologischer Behandlung und habe sich Ende 2024 sel- ber für zwei Monate in die Psychiatrische Universitätsklinik einweisen lassen. Er habe keine finanziellen Unterstützungspflichten. Hingegen habe er Schul- den bzw. Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'000. – bis 9'000.– (Prot. II S. 14 ff.).
- 30 - Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Straf- zumessung insgesamt neutral aus.
E. 4.5 Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem J._____-platz be- reits zweifach, teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung mit gefähr- lichen Tatmitteln, Juni 2015) vorbestraft. Seit dem erstinstanzlichen Urteil ist zudem eine weitere Verurteilung (wegen mehrfacher Erpressung und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) der Staatsan- waltschaft Baden vom 17. Juni 2025 hinzugekommen (Urk. 170A). Dies ist entsprechend strafschärfend zu gewichten. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz ist das Geständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen, da es spät abgegeben wurde und zu keiner Erleichterung der Strafuntersuchung führte. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sein Geständnis im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsver- handlung wieder einzuschränken versuchte. Der Beschuldigte zeigte an- lässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung keine echte Einsicht und Reue, was sich strafmindernd ausgewirkt hätte. Insgesamt ist die Einsatz- strafe aufgrund der Vorstrafen um 3 Monate zu erhöhen.
E. 4.6 Unter Berücksichtigung dieser den Täter betreffenden Strafzumessungsfak- toren erscheint die Bestrafung wegen Angriffs mit insgesamt 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 4.7 Die Vorinstanz hat wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Konsum im Durchschnitt täglich zwischen 4-6 Joints Marihuana über die Dauer von rund zwei Jahren) eine Busse von Fr. 300.– festgesetzt. Dies erscheint angemessen und wurde – wie bereits der Schuldspruch an sich – von keiner Seite beanstandet. Unter Berücksichtigung seiner vorgenannten finanziellen Verhältnisse ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz hierfür mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen.
- 31 - VI. Vollzug
1. Voraussetzungen des bedingten / teilbedingten Vollzugs Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ver- urteilt. Entsprechend kommt ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ge- mäss Art. 43 StGB grundsätzlich in Frage. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Fest- setzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGer, Urteile 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Dem Sach- gericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermes- sensspielraum zu. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).
- 32 -
2. Teilbedingter Vollzug im konkreten Fall Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und weist eine deutlich getrübte Le- galprognose auf. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die einschlägige Vor- strafe (Körperverletzungsdelikt) bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt. Zusätz- lich zum dafür unter Jugendstrafrecht ausgesprochenen, teilweise vollziehba- ren Freiheitsentzug (90 Tage teilbedingt) wurde der Beschuldigte seither un- ter dem Erwachsenenstrafrecht zweimal mit bedingten Strafen belegt. In den letzten 5 Jahren sind keine Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten hinzuge- kommen. Die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene bedingte Freiheits- strafe von 14 Monaten datiert vom 22. Juni 2020. Diese Strafe kann bei der Prognosestellung nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Vor diesem Hintergrund bestehen zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewäh- rung des Beschuldigten. Jedoch kann bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der teilweise Vollzug der vorliegend auszusprechen- den Freiheitsstrafe dem Beschuldigten die Konsequenzen seiner Delinquenz vor Augen führen und ihn genügend beeindrucken wird, sodass er sich künftig wohl verhalten wird. Mithin erscheint es nicht notwendig, die Freiheitsstrafe vollständig unbedingt auszusprechen, sondern es genügt aus spezialpräven- tiver Sicht ein teilbedingter Vollzug. Angesichts des beträchtlichen Tatverschuldens sowie der getrübten Legalpro- gnose ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe im oberen Bereich dessen, was das Gesetz zulässt (Art. 43 Abs. 2 StGB), festzusetzen. Die Freiheits- strafe ist mithin im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und die Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Teil auf 4 Jahre festzusetzen.
3. Vollzug der Busse Die Busse ist zu bezahlen. Im Falle der Nichtbezahlung ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
- 33 - VII. Widerruf / Verlängerung der Probezeit
1. Mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 162) ist betreffend die Frage des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 22. Juni 2020 zu berücksichtigen, dass die dieser Strafe zugrunde liegenden Taten (sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornogra- phie) in einem anderen Bereich anzusiedeln sind als die Straftat des Angriffs. Wenngleich die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe – entgegen der Vorinstanz – nur teilweise zu vollziehen ist, ist davon auszugehen, dass die 18 Monate Freiheitsentzug, die der Beschuldigte zu verbüssen haben wird, genügend abschreckend auf ihn wirken wird.
2. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mittlerweile be- reits dreifach vorbestraft ist und es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Straftat wie auch bei der jüngsten Verurteilung vom 17. Juni 2025 (u.a. mehr- fache Erpressung) um Verbrechen handelt. Die Bedenken der Staatsanwalt- schaft, die eine Verlängerung der Probezeit um weitere 3 Jahre beantragte, sind insofern gerechtfertigt. Allerdings lässt das Gesetz gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nur eine Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte, mithin um 1 Jahr, zu. Die Probezeit gemäss dem Urteil vom 22. Juni 2020 ist somit um ein Jahr zu verlängern. VIII. Zivilansprüche
1. Grundsätze der Adhäsionsklage Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Strafprozess (Adhäsionsprozess) sowie die Grundsätze der Bemes- sung der Genugtuung ausführlich dar (Urk. 147 S. 163-164, 166-167). Darauf kann wiederum verwiesen werden.
2. Schadenersatz und Genugtuung
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 154) wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote einzureichen. In derselben Ver- fügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt.
E. 6 Mit Beschluss vom 30. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 6'278.70 aus der Gerichtskasse entschädigt und entschie- den, dass über die Auflage dieser Kosten im Endentscheid zu befinden sei (Urk. 161).
E. 7 Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 19./20. November 2024 angesetzt (Urk. 164). Der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten D._____ (SB230241) beantragte indessen am 23. Oktober 2024 die Abnahme der La- dung und die Sistierung des Berufungsverfahrens mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nach erneuten strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, welche sich am 11. Juli 2024 ereignet hätten, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Mitbeschuldigten D._____ ange- ordnet habe und das betreffende Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit
- 9 - des Mitbeschuldigten D._____ im laufenden Berufungsverfahren (SB230241) ebenfalls von Relevanz sein könnte (SB230241 Urk. 189). Dem Antrag wurde stattgegeben und den Parteien in sämtlichen drei Verfahren die Ladung zur gemeinsam durchzuführenden Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 165).
E. 8 Die Gutachterin, Dr. med. H._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), erstattete das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen ei- ner neuen Strafuntersuchung gegen den Mitbeschuldigten D._____ wegen Raubes etc. in Auftrag gegebene Gutachten am 11. April 2025. Dieses Gut- achten wurde von der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ in der Folge in das Verfahren SB230241 gereicht, verbunden mit dem Antrag, im laufenden Berufungsverfahren ein Ergänzungsgutachten, insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Mitbeschuldigten D._____ zum Zeitpunkt der in den vorliegenden Strafverfahren relevanten Vorwürfe vom 11. Septem- ber 2020 (Auseinandersetzung I._____-platz; Anklageziffer 1.1), einzuholen (SB230241 Urk. 203). Die hiesige Kammer gab dem Antrag im Verfahren SB230241 statt und ordnete am 2. Juni 2025 die Einholung eines Ergän- zungsgutachtens bei Dr. med. H._____ an (SB230241 Urk. 220). Bis dahin musste mit der Durchführung der gemeinsamen Berufungsverhandlung, mit- hin auch in diesem Verfahren, zugewartet werden.
E. 9 Das Ergänzungsgutachten betreffend D._____ ging am 16. Juli 2025 ein (SB230241, Urk. 254). In der Folge fand die Berufungsverhandlung am
19. August 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten C._____, der Mitbeschul- digten D._____ und G._____, der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, des Privatklägers 1 mit seiner Rechtsvertreterin sowie der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 8 ff.). Am 20. August 2025 erfolgte sodann die mündliche Ur- teilseröffnung (Prot. II S. 81 ff.). II. Prozessuales
1. Berufungsumfang
- 10 -
E. 12 März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2).
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Haupt- berufung zurückgezogen hat.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 Lemma 2 (Teilschuldspruch betr. BetmG), 8 (Einziehung), 9 (Spurenvernich- tung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Ta- gen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an ge- rechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 39 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1).
- Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 126 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.
- Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2020 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird verzichtet. Die angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüg- lich 126 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210207), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209) ver- pflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 253.35 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wird der Privatkläger A._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____ - 40 - (DG210209 / SB230242) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 14-16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: ehemalige amtliche Verteidigung RA Y2._____ (gemäss Fr. 6'278.70 Beschluss vom 30. Juni 2023; inkl. MWST) Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (RA Y1._____, inkl. MWST) unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 (anteils- Fr. 2'000.– mässig mit SB230238, SB230240, SB230241; inkl. MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) den Privatkläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 41 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B das Bezirksgericht Zürich in die Akten BGZ, G.Nr. DG200059-L (betr. Ziff. 4).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustel- lung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230240-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber, Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 20. August 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
22. Dezember 2022 (DG210206)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Novem- ber 2021 (Urk. D1/82) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.2) wird in Bezug auf Konsumhandlungen vor dem 22. Dezember 2019 eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1); der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.2).
3. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 126 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2020 für die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
8. Das von der Staatsanwaltschaft I am 21. Oktober 2021 beschlagnahmte Rollbrett (Asservate-Nr. A014'181'261) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 15. September 2020, 17 September 2020, 23.
- 4 - September 2020, 23. Oktober 2020, 2. November 2020, 7. November 2020,
19. November 2020 und 6. Februar 2021 [Referenz-Nr. K200911-008] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Vorbehalten bleibt der in Ziff. 8 aufgeführte Ge- genstand.
10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten D._____ (DG210205), E._____ (DG210207), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 253.35 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wird der Privatkläger A._____ mit seinem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
12. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten D._____ (DG210205), E._____ (DG210207), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 15'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 11. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'041.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 428.33 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 39.25 Zeugenentschädigung Fr. 46'618.90 amtliche Verteidigung
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 5 -
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Be- schluss entschieden.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 171 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 22. Dezember 2022 (DG210206-L) sei betreffend, Ziff. 2, Spiegelstrich 1, Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 10, Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 15 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB sowie des Angiffs gemäss Art. 134 StGB freizusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB zu verurteilen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu bestrafen.
4. Von einem Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
22. Juni 2020 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sei abzusehen. Eventualiter sei die Probezeit von zwei Jahren auf drei Jahre zu verlängern.
5. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen.
- 6 -
6. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Kosten- und Entschadigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu verlegen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 172 S. 2)
1. Es sei in Aufhebung des Teilfreispruches die beschuldigte Person zusätzlich auch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs.1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) schuldig zu sprechen.
2. Es sei die beschuldigte Person mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen.
3. Es sei im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
4. Es sei die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22.06.2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten um 3 Jahre zu verlängern.
5. lm Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
c) Der Vertreterin des Privatklägers A._____: (Urk. 173 S. 1, sinngemäss)
1. Die vorinstanzlichen Urteile seien zu bestätigen.
2. Die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren angefallenen Kos- ten für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 7 - ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Urk. 144 = Urk. 147) sprach das Bezirks- gericht Zürich C._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von A._____ und B._____ sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Vom Vor- wurf der schweren Körperverletzung sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten und einer Busse von Fr. 300.–. Des Weiteren verlängerte das Gericht die zweijährige Probezeit für eine mit Urteil vom 22. Juni 2020 bedingt ausgespro- chene Freiheitsstrafe um ein weiteres Jahr. Schliesslich verpflichtete das Ge- richt den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit vier weiteren am Angriff beteiligten Personen Ersatz für den entstandenen Schaden im Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins) zu bezahlen. Im darüber hin- ausgehenden Betrag verwies das Gericht das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und stellte fest, dass der Beschuldigte für wei- teren Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zusätzlich verpflichtete es den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) zu leisten und wies die über diesen Betrag hinausgehende Ge- nugtuungsforderung ab. Gegen die vier weiteren am Angriff beteiligten Personen (D._____, E._____, F._____, G._____) wurden je separate Untersuchungs- und Gerichtsverfah- ren geführt.
2. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an (Urk. 145 [Konvolut]) und reichte beim Obergericht des Kantons Zürich recht- zeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 149).
- 8 -
3. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete zunächst ebenfalls Be- rufung an (Urk. 145 [Konvolut]), zog diese aber wieder zurück (Urk. 150), wo- von Vormerk zu nehmen ist. Am 31. Mai 2023 erhob sie fristgerecht An- schlussberufung (Urk. 157).
4. Die Mitbeschuldigten erhoben gleichfalls Berufung. Die Berufungsverfahren wurden unter den Geschäftsnummern SB230238, SB230239, SB230241 und S230242 angelegt. Der Beschuldigte F._____ liess seine Berufung zurückzie- hen. Das betreffende Berufungsverfahren SB230239 wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 als erledigt abgeschrieben. Kurz vor der Berufungsver- handlung zog auch der Beschuldigte E._____ (SB230238) seine Berufung zu- rück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 25. August 2025 als durch Rü- ckzug erledigt abgeschrieben.
5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 154) wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote einzureichen. In derselben Ver- fügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt.
6. Mit Beschluss vom 30. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 6'278.70 aus der Gerichtskasse entschädigt und entschie- den, dass über die Auflage dieser Kosten im Endentscheid zu befinden sei (Urk. 161).
7. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 19./20. November 2024 angesetzt (Urk. 164). Der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten D._____ (SB230241) beantragte indessen am 23. Oktober 2024 die Abnahme der La- dung und die Sistierung des Berufungsverfahrens mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nach erneuten strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, welche sich am 11. Juli 2024 ereignet hätten, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Mitbeschuldigten D._____ ange- ordnet habe und das betreffende Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit
- 9 - des Mitbeschuldigten D._____ im laufenden Berufungsverfahren (SB230241) ebenfalls von Relevanz sein könnte (SB230241 Urk. 189). Dem Antrag wurde stattgegeben und den Parteien in sämtlichen drei Verfahren die Ladung zur gemeinsam durchzuführenden Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 165).
8. Die Gutachterin, Dr. med. H._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), erstattete das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen ei- ner neuen Strafuntersuchung gegen den Mitbeschuldigten D._____ wegen Raubes etc. in Auftrag gegebene Gutachten am 11. April 2025. Dieses Gut- achten wurde von der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ in der Folge in das Verfahren SB230241 gereicht, verbunden mit dem Antrag, im laufenden Berufungsverfahren ein Ergänzungsgutachten, insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Mitbeschuldigten D._____ zum Zeitpunkt der in den vorliegenden Strafverfahren relevanten Vorwürfe vom 11. Septem- ber 2020 (Auseinandersetzung I._____-platz; Anklageziffer 1.1), einzuholen (SB230241 Urk. 203). Die hiesige Kammer gab dem Antrag im Verfahren SB230241 statt und ordnete am 2. Juni 2025 die Einholung eines Ergän- zungsgutachtens bei Dr. med. H._____ an (SB230241 Urk. 220). Bis dahin musste mit der Durchführung der gemeinsamen Berufungsverhandlung, mit- hin auch in diesem Verfahren, zugewartet werden.
9. Das Ergänzungsgutachten betreffend D._____ ging am 16. Juli 2025 ein (SB230241, Urk. 254). In der Folge fand die Berufungsverhandlung am
19. August 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten C._____, der Mitbeschul- digten D._____ und G._____, der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, des Privatklägers 1 mit seiner Rechtsvertreterin sowie der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 8 ff.). Am 20. August 2025 erfolgte sodann die mündliche Ur- teilseröffnung (Prot. II S. 81 ff.). II. Prozessuales
1. Berufungsumfang
- 10 - 1.1 Der Beschuldigte liess folgende Dispositiv-Ziffern anfechten: 2 Lemma 1 (Teil- schuldspruch betr. Angriff und einfache Körperverletzung), 4 (Freiheitsstrafe), 6 (Vollzug), 10-12 (Zivilforderungen), 14 (Kostenauflage); 15 (Nachforde- rungsvorbehalt), 16 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft). Die Staatsanwaltschaft focht Dispositiv-Ziffer 3 (Teilfreispruch betr. schwere Körperverletzung) sowie 4-7 (Strafe und Vollzug bzw. Verlängerung Probezeit betreffend Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2020) an. 1.2 Demnach ist das angefochtene Urteil hinsichtlich folgender Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen: 1 (Einstellung); 2 Lemma 2 (Teilschuldspruch betr. BetmG); 8 (Einziehung); 9 (Spurenvernichtung) und 13 (Kostenfestsetzung). 1.3 Es ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hin- sichtlich der obgenannten Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
2. Kognition / Verschlechterungsverbot 2.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten. Vorbehalten bleibt die Überprüfung nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zwecks Verhinderung gesetz- widriger oder unbilliger Entscheide (Art. 404 Abs. 2 StPO). In den angefoch- tenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil um- fassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Beru- fung können Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung), unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2.2 Das Verschlechterungsverbot verbietet es, das angefochtene Urteil zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein zu Las- ten der beschuldigten Person ergriffenes Rechtsmittel hebt das Verschlech-
- 11 - terungsverbot im Umfang der gestellten Anträge auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2). 2.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Das an- gefochtene Urteil kann folglich im Umfang der Anträge der Anschlussberufung (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO) nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten des Beschuldigten abge- ändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). In den nicht angefochtenen Punkten gilt das Verschlechterungsverbot. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Rügepflicht und Begründungsdichte 3.1 Die Partei, die bei der ersten Instanz Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht zunächst eine Berufungserklärung mit den Anträgen nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die eigentliche Begründung der Be- rufung erfolgt danach im mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impli- ziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1093/2022 vom 2.8.2023 E. 1.4). Der Berufungskläger hat aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Be- weise falsch gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat. Pauschale Kritik am angefochtenen Urteil bleibt un- beachtlich. 3.2 Das Berufungsgericht hat die Vorbringen der Parteien zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es
- 12 - sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). III. Sachverhalt
1. Anklageschrift Gemäss der Anklageschrift (Urk. 82, Hauptdossier 1) sei es am 11. Septem- ber 2020, um circa 01.00 Uhr, unmittelbar vor dem I._____ auf dem J._____- platz zwischen den Privatklägern A._____ und B._____ auf der einen Seite und den fünf Beschuldigten D._____, E._____, F._____, C._____ und G._____ auf der anderen Seite zu einer zunächst verbal geführten Auseinan- dersetzung gekommen. In der Folge seien die Beschuldigten auf die ihnen unbekannten Privatkläger zugegangen und hätten diese mit Fäusten, Fuss- tritten, einem Skateboard und teilweise auch mit einem Messer gegen den Oberkörper, die Extremitäten und den Kopf traktiert. Dabei sei der Privatkläger A._____ durch einen Schlag mit einem Skateboard auf den Boden gefallen und zu keiner Abwehr mehr fähig gewesen. Die Beschuldigten hätten ihn mit Fusstritten, Faustschlägen und einem weiteren Schlag mit einem Skateboard gegen den Kopf und den Oberkörper malträtiert. Der Privatkläger A._____ habe einen Schädelbruch, eine Hirnblutung, einen verschobenen Nasenbein- bruch und weitere Verletzungen erlitten. Er sei lange arbeitsunfähig gewesen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Dem Privatklä- ger B._____ seien eine Schnittverletzung am linken Handrücken, diverse Hä- matome und weitere Verletzungen zugefügt worden. Die Verletzungen seien lebensgefährlich gewesen, hätten teilweise stark geblutet und hätten im Uni- versitätsspital Zürich notfallmässig versorgt werden müssen. Dem Beschuldigten C._____ seien folgende Gewaltakte zuzuordnen:
- Herumreissen und -schupfen des Privatklägers A._____ sowie nicht mehr genau eruierbare Beschimpfungen
- mindestens drei Faustschläge gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten des Privatklägers A._____, als dieser noch gestanden sei
- 13 -
- mindestens drei Fusstritte gegen den Oberkörper und die Extremitäten des Privatklägers A._____, als dieser wehrlos am Boden gelegen sei
- mindestens drei Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers A._____, als dieser wehrlos am Boden gelegen sei
- mindestens ein Faustschlag gegen den Oberkörper und den Kopf des Privatklägers B._____ Der Beschuldigte habe um die Möglichkeit der eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen gewusst und habe beides zumindest in Kauf genom- men. Des Weiteren sei es dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass sich auch die Mitbeschuldigten an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt hätten und die von ihnen ausgeübten Gewalttätigkeiten geeignet gewesen seien, die Opfer teilweise schwer und bleibend zu verletzen. Dies habe der Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen.
2. Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz bezeichnete die im Recht liegenden Beweismittel (Urk. 147 S. 30-31) und legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung rechtskonform dar (Urk. 147 S. 29-30). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Aussagen der befragten Personen von vorneherein als zweifelhaft erscheinen liessen (vgl. Urk. 147 S. 31-32). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in erster Linie der mate- rielle Gehalt der Aussagen massgebend ist (Urk. 147 S. 32). Abklärungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen wären nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Auskunftsperson bestünden, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet wären, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Aussagen auszuwirken
- 14 - (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Dafür gibt es vorliegend, wie gesagt, keine Anhaltspunkte. 2.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz gelten folgende Elemente des äusseren Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1 als erstellt: Die Privatkläger A._____ und B._____ seien an dem in der Anklageschrift ge- nannten Ort und zu der in der Anklageschrift genannten Zeit von einer Gruppe von Personen angegriffen worden (Urk. 147 S. 110-112, 123-125). Bei der be- sagten Auseinandersetzung seien den Privatklägern eine Reihe von Verlet- zungen zugefügt worden, die in der Anklageschrift detailliert aufgelistet seien (Urk. 147 S. 33-36, 42-43). Die Privatkläger seien nicht lebensgefährlich ver- letzt worden, jedoch wäre laut einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustands möglich gewesen (Urk. 147 S. 33 f., 36). Die Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere die Kopfverletzungen des Privatklägers A._____ und die Schnitt- und Stichverlet- zungen des Privatklägers B._____) deuteten darauf hin, dass mit heftiger Ge- walt gegen die Privatkläger vorgegangen worden sei (Urk. 147 S. 43). Auf der Täterseite habe es sich um C._____ und vier mitbeschuldigte Perso- nen (D._____, E._____, G._____, F._____) gehandelt. Jeder der fünf Be- schuldigten haben zugegeben, bei der Auseinandersetzung einen Tatbeitrag geleistet zu haben, und jeder habe die anderen Beschuldigten auf die eine oder andere Art belastet (Urk. 147 S. 27-29, 111, 123). Der Privatkläger A._____ habe sich zur Zeit des Vorfalls in einem schweren Rauschzustand befunden (Urk. 147 S. 35, 43) und auch der Privatkläger B._____ sei unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (Urk. 147 S. 36, 43). Beim Beschuldigten C._____ habe der Mittelwert der Blutalkoholkonzen- tration im Zeitpunkt der Blutentnahme 1.49 Gewichtspromille betragen. Die Rückrechnung des Minimal- und Maximalwerts im Tatzeitpunkt sei wegen feh- lender Zeitangaben nicht möglich gewesen (Urk. 147 S. 38).
- 15 - 2.3 Der Beschuldigte stellte diese Feststellungen der Vorinstanz nicht in Abrede. Indessen bestritt er konstant, die in der Anklageschrift aufgelisteten Faust- schläge und Fusstritte gegen die Privatkläger ausgeführt zu haben. Er habe den Privatkläger A._____ zu Beginn der Auseinandersetzung lediglich ge- zerrt, geschubst und beschimpft. Danach habe er sich zurückgezogen (Urk. 120 S. 17). Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, der Privatklä- ger, der eine Bemerkung über den Pullover des Mitbeschuldigten F._____ ge- macht habe, sei nach dieser Bemerkung zu ihm gekommen und habe ihn ge- schubst und er habe diesen einmalig aus Reflex zurückgeschubst. Auf Nach- frage, ob er etwas zum Privatkläger gesagt habe, gab er an, er habe zu ihm "Geh weg" gesagt. Mehr habe er nicht gemacht. Er habe ihn nicht beschimpft. Danach sei es zu einem Gerangel gekommen und die andern hätten sich ge- prügelt. Er sei daran aber nicht beteiligt gewesen, sondern habe sich vielmehr vom Geschehen entfernt, und zwar nicht nur ein wenig, sondern mehrere Me- ter. Er habe sich in deutlicher Entfernung zum Gerangel aufgehalten (Prot. II S. 37 ff.). Sein Verteidiger brachte im Übrigen – wie bereits vor Vorinstanz – vor, es müsse im Grunde von zwei Vorfällen ausgegangen werden. Der erste Vorfall habe die Schubserei und die Beleidigungen der Privatkläger betroffen, der zweite Vorfall die Eskalation der Auseinandersetzung und den Gewaltexzess (Urk. 120 S. 18; Urk. 171 S. 16). 2.4 Gemäss Vorinstanz liessen sich die in der Anklageschrift detailliert aufgelis- teten und jedem einzelnen der fünf Beschuldigten zugeordneten Tatbeiträge nicht nachweisen. Die Beschuldigten könnten lediglich auf diejenigen Hand- lungen behaftet werden, die sie in den Einvernahmen zugegeben hätten (Urk. 147 S. 136, 141-142). Der Beschuldigte C._____ habe gestanden, den Privatkläger A._____ gezerrt, geschubst und beschimpft zu haben. Jedoch habe er bestritten, gegen A._____ gewalttätig geworden zu sein. Weiter habe er bestritten, den Privatkläger B._____ tätlich angegangen zu haben. Davon sei im Folgenden auszugehen (Urk. 147 S. 81-83, 141-142).
- 16 - 2.5 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beschuldigten und Zeugen korrekt zusammen (Urk. 147 S. 126-136, 136-140). Sie eruierte die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und setzte sich mit den inhaltlich divergie- renden Zeugenaussagen zum Ablauf des Geschehens und zu den einzelnen Tatbeiträgen der Beschuldigten ausführlich auseinander. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach sich die in der Anklageschrift präzise aufgeliste- ten Tatbeiträge nicht erstellen liessen, ist insgesamt überzeugend und kann hier übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten C._____ sind aber diejenigen Handlungen anzulasten, die er zugab. 2.6 Die Vorinstanz erachtete des Weiteren als erstellt, dass alle vier männlichen Beschuldigten (D._____, C._____, E._____, F._____) um den Privatkläger A._____ herumstanden, als dieser am Boden lag (Urk. 147 S. 133). Diese Feststellung stützte sie auf die Aussagen von K._____, L._____ und M._____ (K._____: Urk. 1/19/1/1 F/A 6; Urk. 1/19/1/3 F/A 15; L._____: Urk. 1/19/2/1 F/A 7, 10, 13; Urk. 1/19/2/3 F/A 16-17, 20, 46; Urk. 1/19/2/4 F/A 23-24, 38, 69; M._____: Urk. 19/3/1 F/A 10; Urk. 19/3/3 F/A 18). Keiner der Zeugen er- wähnte, dass sich der Beschuldigte C._____ vom am Boden liegenden Pri- vatkläger entfernt hätte. Im Gegenteil gab K._____ zu Protokoll, dass sich alle sechs beteiligten Personen (gemeint die vier männlichen Beschuldigten C._____, D._____, E._____ und F._____, die weibliche Beschuldigte G._____ und die ehemals beschuldigte N._____) gemeinsam in Richtung O._____ entfernt hätten (Urk. 1/19/1/1 F/A 20; Urk. 1/19/1/3 F/A 53, 58). Die Aussage des Beschuldigten C._____, er habe den Privatkläger A._____ nur gezerrt und geschubst bzw. gemäss Aussage an der Berufungsverhandlung nur einmalig geschubst und sich danach von der Auseinandersetzung meh- rere Meter entfernt und vom weiteren Tatgeschehen deutlich distanziert, stellt vor dem Hintergrund dieser zu Recht als glaubhaft eingestuften Zeugenaus- sagen eine blosse Schutzbehauptung dar. Auch die Ausführungen des Ver- teidigers, wonach es im Grunde zwei Vorfälle – zum einen eine verbale Aus- einandersetzung mit Schubsen, zum andern ein gewalttätiges Tatereignis – gegeben habe, gehen fehl. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger und der Zeugen K._____, L._____ und M._____,
- 17 - die das verbale und gewalttätige Tatgeschehen durchwegs als einheitlichen Vorgang beschrieben (K._____: Urk. 1/19/1/3 F/A 13; L._____: Urk. 1/19/2/3 F/A 14, 19-22; M._____: Urk. 1/19/3/3 F/A 14-18). Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass alle Beschuldigten den Tatort zur gleichen Zeit in dieselbe Richtung verliessen. Es ist folglich von einem einzigen Tatgesche- hen, nicht von zwei Vorfällen auszugehen. 2.7 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ – wie zeitweise eingestan- den – den Privatkläger A._____ schubste, zerrte und beschimpfte und sich in der Folge auch nicht vom Tatgeschehen abwandte, sondern weiterhin als Teil der angreifenden Gruppe um die Privatkläger präsent war, wenngleich weitere konkreten Tatbeiträge mangels individueller Zuordbarkeit offen bleiben müs- sen. Der Beschuldigte stellte zwar an beiden Gerichtsverfahren das ursprüng- lich eingestandene Zerren und Beschimpfen in Abrede. Diese Aussagen ste- hen aber im Widerspruch zu seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren und sind als Schutzbehauptung zu betrachten. Auch von einer irgendwie geartete unzulässigen Druckausübung seitens des Staatsanwalts in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Januar 2021 kann keine Rede sein (Urk. D1/11/3 S. 6). Aus den Akten ergibt sich nichts derglei- chen. Ebenso wenig ist eine suggestive Befragungstechnik erkennbar. Mithin ist auf das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten abzustellen. Auf das Vorbringen der Verteidigung, die Belastungen seitens der Mitbeschuldigten G._____ sowie der Privatkläger seien unglaubhaft (Urk. 171 S. 10 ff.), ist nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, ist einzig auf die zeitweise erfolgten eige- nen Zugaben des Beschuldigten abzustellen. Des Weiteren ist erstellt, dass er den Tatort zusammen mit den anderen Beschuldigten in Richtung O._____ verliess. Nicht nachweisbar ist dagegen, dass die eingestandenen Handlun- gen des Beschuldigten C._____ zu Verletzungen der Privatkläger führten. 2.8 Die Vorinstanz erachtete weiter als erstellt, dass die Privatkläger sich bei der gewalttätigen Auseinandersetzung passiv (A._____) resp. rein abwehrend (B._____) verhalten hätten (Urk. 147 S. 109-110, 124). Die Verteidigung wandte ein, es lasse sich nur eine wechselseitige Auseinandersetzung erstel-
- 18 - len. Es sei der Privatkläger 1 gewesen, der die Auseinandersetzung durch seine provozierenden Bemerkungen betreffend den Pullover des Mitbeschul- digten F._____, durch rassistische Äusserungen und hernach durch das Her- unterlassen seiner Hosen und das Zugehen auf die weiblichen Mitglieder der Gruppe provoziert habe. Zudem gebe es Aussagen zu Tritten und Schlägen des Privatklägers 2 gegen die Beschuldigten. Selbst der Privatkläger 2 habe angegeben, einen der Beschuldigten zu Boden geworfen zu haben. Damit seien die Grenzen zur passiven Gegenwehr bereits überschritten worden. Eine einseitige Aggression der Gruppe der Beschuldigten gegen die Privat- kläger habe jedenfalls nicht vorgelegen (Urk. 171 S. 24 ff.). Diese Behauptungen stehen in Widerspruch zu den Schilderungen der Privat- kläger und der Zeugen. Der Privatkläger A._____ schilderte, wie er sich zu- nächst zu der Gruppe der Täter hingesetzt und sich mit ihnen unterhalten habe. Wegen einer ungeschickten Bemerkung seinerseits zum rosaroten Pull- over eines Beschuldigten (F._____) sei dieser sehr aggressiv geworden und habe sich in der Folge nicht wieder beruhigen lassen. Er habe sich bei dem Betreffenden entschuldigt, dessen Stimmung sei aber schlecht geblieben. Et- was später habe er sich an die Mauer des I._____ es angelehnt und seinen Gurt und seine Hosen geöffnet, da er angetrunken gewesen sei und Bauch- weh gehabt habe. Dann sei er eingeschlafen. Zur physischen Auseinander- setzung konnte der Privatkläger A._____ keine genauen Angaben machen. Er sagte bloss, beim Aufwachen habe er realisiert, dass die Gruppe, darunter zwei Frauen, immer noch da gewesen sei. Sie hätten ihn wegen den offenen Hosen beschimpft, worauf er der Gruppe habe erklären wollen, weshalb er seine Hosen geöffnet habe. Aus dem Augenwinkel habe er dann wahrgenom- men, dass eine Person aus der Gruppe um ihn herumgeschlichen sei. Plötz- lich habe er von der Seite einen Schlag gegen seinen Kopf bekommen, sei zu Boden gegangen und habe seinen Kopf mit den Armen zu schützen versucht. Durch den Schlag sei er blind geworden und habe mit den Armen gerudert und dabei einen der Beschuldigten "erwischt". Eine Person aus der Gruppe sei auf seine Hand gestanden und eine andere Person habe ihm eine Vodka- Flasche in den Mund gedrückt. Da seine Nase gebrochen gewesen sei, habe
- 19 - er kaum atmen können. Als der Vodka in seinen Mund gelaufen sei, habe er das Gefühl gehabt, zu ersticken und zu ertrinken. Er habe die Flasche mit seinen Zähnen arretieren wollen. Eine Person aus der Gruppe habe ihm die Flasche aber aus dem Mund gezogen und ihn dabei an den Zähnen verletzt. Daraufhin hätten sie versucht, ihm die Hosen auszuziehen. Schliesslich sei die Polizei eingetroffen und die Angreifer seien weggerannt (Urk. D1/9/1 F/A 9; Urk. D1/9/2 F/A 10 S. 9 ff.). Die Aussagen des Privatklägers A._____ decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Privatklägers B._____, der ehemals Beschuldigten N._____ und der Zeugen K._____, L._____ und M._____. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch die erwähnten Zeugen gaben zu Protokoll, gesehen zu ha- ben, dass auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und mit den Füssen gegen sie getreten worden sei (B._____: Urk. D1/10/1 F/A 8; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6; N._____: Urk. D1/17/2 F/A 11, 67 ff.; K._____: Urk. D1/19/1 F/A 7; Urk. D1/19/1/3 F/A18-19; L._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 20- 21, 26-28, 47; Urk. D1/19/2/3 F/A 30-31; M._____: D1/19/3/1 F/A 16, 28; Urk. D1/19/3/3 F/A 16-17, 64-66). Niemand berichtete davon, dass der Privatkläger A._____ selber tätlich ge- worden wäre. Eine Ausnahme bildet die Aussage des Zeugen M._____, der gesehen haben will, dass sich beide Privatkläger durch Schläge verteidigt hät- ten (Urk. D1/19/3/3 F/A 30). Der Privatkläger B._____ gab an, er sei dem Privatkläger A._____ zu Hilfe geeilt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Gewalttätigkeiten auch gegen ihn gerichtet. Er sei dann nur noch damit beschäftigt gewesen, die Schläge abzu- wehren (Urk. D1/10/1 F/A 27-28; Urk. D1/10/3 F/A 17 S. 6, F/A 26). Er habe auch versucht, die Angreifer von A._____ wegzubringen. Er habe geschrien und als niemand weggegangen sei, habe er die Leute weggestossen (Urk. D1/10/3 F/A 33). Dann seien zwei Frauen auf ihn losgegangen. Als die Frauen vor ihm herumgefuchtelt hätten, habe er seine Hände vor den Kopf gehalten, um sich zu schützen. Dabei sei er geschnitten worden (Urk. D1/10/3 F/A 44-45). Die Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger B._____ sich ledig-
- 20 - lich verteidigt habe (K._____: Urk. D1/19/1/3 F/A 21; L._____: Urk. D1/19/2/1 F/A 23). Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der Beteiligten und Zeugen aus- führlich auseinander. Auf ihre Aussagewürdigung kann ohne Weiteres verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen glaubhaft sind, trifft zu (Urk. 147 insb. S. 110). Die Schilderun- gen der Privatkläger und der Zeugen werden durch den Umstand gestützt, dass die Beschuldigten in der Überzahl waren und keine oder – wie der Be- schuldigte F._____ (vgl. Urk. D1/8/3) – nur sehr leichte Verletzungen davon- trugen. Auch auf diesen Umstand wies die Vorinstanz hin (Urk. 147 S. 111). Somit ist entgegen der Verteidigung als erstellt zu erachten, dass sich der Privatkläger A._____ lediglich mit seinen Armen schützte, mit den Zähnen die ihm in den Mund gesteckte Vodka-Flasche zu halten versuchte und im Übri- gen passiv blieb. Weiter ist erstellt, dass ihm der Privatkläger B._____ zu Hilfe eilte, in die Auseinandersetzung hineingezogen wurde und sich selbst aktiv verteidigte. Auch aus der von der Verteidigung sinngemäss wiedergegebenen Aussage des Privatklägers B._____, wonach dieser selber zugegeben habe, einen der Beschuldigten zu Boden geworfen zu haben (Urk. 171 S. 26), ergibt sich im Kontext der Aussage nichts anderes (vgl. Urk. D1/10/1: F/A 8 "Zwei von dieser Gruppe gingen auf mich los. Einer konnte ich zu Boden bringen, aber der andere kam dann von der Seite und erwischte mich am Hinterkopf" und F/A 12 "Ich habe die Angriffe aber nur abgewehrt und den einen Mann zu Boden geworfen. Ich schlug aber nicht zurück."). Die Vorinstanz erachtete den inneren Anklagesachverhalt, das Wissen und Wollen des Beschuldigten C._____ und das Bewusstsein des Zusammenwir- kens mit den Mitbeschuldigten, ebenfalls als erstellt (Urk. 144 S. 141). Der Beschuldigte bestritt dies (Urk. 120 S. 18 f.). Seine Einwände sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung beim subjektiven Tatbestand zu behandeln.
- 21 - IV. Rechtliche Qualifikation
1. Urteil und Anträge Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten C._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschul- digte sei zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Pri- vatklägers A._____ schuldig zu sprechen. Die Verteidigung plädierte auf Frei- spruch wegen Angriffs, eventualiter auf einen Schuldspruch wegen Raufhan- dels gemäss Art. 133 StGB.
2. Schwere Körperverletzung 2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil kommt eine Verurteilung wegen eines schweren Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 StGB nicht in Be- tracht, weil erstens dem Beschuldigten C._____ nur die von ihm eingestande- nen Handlungen zugeschrieben werden könnten und weil zweitens die sub- jektiven Voraussetzungen zur Annahme von Mittäterschaft nicht erfüllt seien. 2.2 Das Verhältnis der Verletzungsdelikte gemäss Art. 111, 122 und 123 StGB zu Art. 134 StGB ist nicht abschliessend geklärt und teilweise umstritten (vgl. MA- EDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 12 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann dieser Punkt im vorliegenden Fall aber offen bleiben. 2.3 Ein Schuldspruch wegen eines Verletzungsdelikts, hier einer schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____, käme nur in Frage, wenn dem Beschuldigten C._____ die Begehung des besagten Delikts hätte nachgewiesen werden können. Vorliegend steht fest, dass den fünf Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge nicht präzise zugeschrieben werden können (vgl. E. III. 2.4 f. hiervor). Die vom Beschuldigten C._____ eingestandenen bzw. erstellten Tatbeiträge – Schub- sen, Zerren, Beschimpfen – können kaum Ursache der schweren Verletzun- gen des Privatklägers A._____ gewesen sein. Auf der Grundlage der aner-
- 22 - kannten Tatbeiträge lässt sich ein Schuldspruch wegen eines Körperverlet- zungsdelikts im Sinne von Art. 122 StGB somit nicht begründen. 2.4 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Begehung einer schweren Körperverlet- zung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Mittäterschaft. Hierzu berief sich die Vorinstanz auf die geltende Gerichtspraxis, wonach ein Mittäter nur insoweit haftet, als sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung des Handelns der anderen Tatbeteiligten liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorher- sehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechen- der (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; BGer, Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3; OGer/ZH, Urteile SB220337 vom 6. September 2022 E. II. 2.5; SB210148 vom 12. Mai 2022 E. IV. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte C._____ habe den Ge- waltexzess seiner Mittäter nicht voraussehen können. Insbesondere habe er nicht voraussehen können, dass der Privatkläger A._____ mit einem Skate- board beworfen werde, ihm Tritte gegen seinen Kopf versetzt und die Verlet- zungen derart schwer sein würden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die fünf Beschuldigten auf die eingetretenen Verletzungen der Privatkläger "hingearbeitet" und diese gebilligt hätten. Ein entsprechender gemeinsamer Tatentschluss der fünf Beschuldigten könne nicht erstellt werden (Urk. 147 S. 146). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte C._____ beteiligte sich mit den eingestandenen Handlungen zwar am gewaltsamen Übergriff, jedoch basierten seine Handlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss, sondern erfolgten spontan als Antwort auf ein als provokativ aufgefasstes Verhalten von A._____ und es kann aus seiner Beteiligung nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er mit den Verletzungen und Verletzungsfolgen gerechnet und diese gewollt
- 23 - oder auch nur in Kauf genommen hätte. Für den Gewaltexzess eines oder mehrerer (nicht identifizierbarer) Mitbeschuldigter muss er nicht gerade ste- hen. Eine Verurteilung von C._____ wegen eines Körperverletzungsdelikts im Sinne von Art. 122 StGB fällt ausser Betracht. Das angefochtene Urteil ist in- soweit zu bestätigen.
3. Angriff 3.1 Als Angriff (Art. 134 StGB) gilt die einseitige, von feindseligen Absichten ge- tragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Men- schen (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Der Tatbestand des Angriffs unterscheidet sich vom Raufhandel (Art. 133 StGB) dadurch, dass die angegriffene Person passiv bleibt oder sich rein defensiv zu schützen versucht. Wer sich tätlich wehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, macht sich aber nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Personen von einem gewaltsamen Übergriff betroffen, ist denk- bar, dass sich nur ein Teil aktiv zur Wehr setzt, andere jedoch passiv bleiben. Wird dann ein Angegriffener oder ein Dritter verletzt oder getötet, so handelt es sich im Verhältnis zum passiv bleibenden Teil um einen Angriff, im Verhält- nis zu den sich aktiv Wehrenden um einen Raufhandel. Die Annahme einer echten Konkurrenz zwischen Art. 133 und Art. 134 StGB in solchen Fällen kann jedoch nicht richtig sein, da es nämlich von den Angegriffenen abhinge und damit zufällig wäre, welche Norm und damit welche Strafdrohung zur An- wendung gelangte. Nach der vorherrschenden, von der Gerichtspraxis über- nommenen Lehrmeinung erscheint es daher sachgerecht, in solchen ge- mischten Fällen für die Strafbarkeit der Angreifer auf den Straftatbestand mit der höheren Strafdrohung – also Art. 134 StGB – abzustellen (OGer/ZH, Urteil SB150407 vom 24. Mai 2016 E. A.2.1b; MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 15 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 N. 43; EGE, StGB - Annotierter Kommentar, 2020, Art. 134 N. 9).
- 24 - Vorliegend ist erstellt, dass sich der Privatkläger A._____ beim gewalttätigen Übergriff passiv verhielt. Der Privatkläger B._____ eilte ihm zu Hilfe und wurde dabei in die Auseinandersetzung hineingezogen. B._____ verteidigte sich ak- tiv. Nach dem Gesagten ändert dies aber nichts daran, dass der gewalttätige Übergriff (vorbehältlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, vgl. nach- folgend) als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und nicht als Raufhandel ge- mäss Art. 133 StGB zu qualifizieren ist. Gleiches gilt mit Blick auf die von der Verteidigung im Plädoyer (Urk. 171 S. 24 f.) erwähnte Bemerkung des Privat- klägers A._____ zum rosaroten Pullover des Beschuldigten F._____. Selbst wenn diese Bemerkung beim ersten Aufeinandertreffen des Privatklä- gers A._____ mit den Beschuldigten von diesen als provozierend aufgefasst worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Bemerkung höchstens eine verbale "Einwirkung" auf die Gegenseite darzustellen vermochte, die un- ter dem Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB nicht rele- vant sein kann. Das gilt auch mit Blick auf die nicht restlos geklärten Umstände rund um die geöffnete Hose des Privatklägers. Erst durch das darauffolgende tätliche Einwirken der Beschuldigten auf den körperlich passiv gebliebenen Privatkläger A._____ wurde der Tatbestand des Angriffs erfüllt. 3.2 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz stellte die Tatbestandsmerkmale des Angriffs ausführlich und gemäss der geltenden Lehre und Rechtsprechung dar (Urk. 147 S. 147-148, 160). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Angriffs vor allem Schlägergruppen erfassen will und deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist (MAEDER, a.a.O., Art. 134 N. 4). Die Todes- oder Verletzungsfol- gen eines oder mehrerer Angegriffener sind objektive Strafbarkeitsbedingun- gen (BGer, Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen aus- gehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten An-
- 25 - griff eines anderen anschliesst (BGer, Urteil 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Entsprechend ist nicht erforderlich, dass sich die Angreifer vor- her absprechen. Eine Beteiligung kann auch eine psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Personen sein (BGer, Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Es spielt keine Rolle, auf welche Weise signalisiert wird, dass die Gewaltausübung befürwortet und das Ansin- nen mitgetragen wird (EGE, a.a.O., Art. 134 N.3; vgl. auch BGer, Urteil 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2). Die Unterstützung der aktiven Angreifer muss aber jedenfalls über ein blosses Dabeistehen und Zuschauen hinaus- gehen, um als Beteiligung am Angriff qualifiziert zu werden (OGer ZH, Urteil SB120521 vom 11. April 2013 E. 3.4.5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Teilnahme erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale, nicht aber auf die objektiven Strafbarkeitsbedingungen der Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGer, Urteile 6B_745/2017 vom
12. März 2018 E. 2.4; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppe von fünf Per- sonen war, die auf den Privatkläger A._____ tätlich einwirkten und dabei er- hebliche Verletzungen entstanden (vgl. die Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten: SB230238, SB230239, SB230241, SB230242). Erstellt ist ebenfalls, dass der Privatkläger B._____ dem sich passiv verhaltenden Pri- vatkläger A._____ zu Hilfe eilte und dabei ebenfalls verletzt wurde. Der Be- schuldigte C._____ gab zu, den Privatkläger A._____ geschubst, gezerrt und beschimpft zu haben, worauf er wie dargelegt zu behaften ist. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit diesen Handlungen und in der Folge mit seinem – wie erstellt (vgl. E. III. 2.6 f. hiervor) – fortdauernden Ver- bleib unmittelbar am Tatort das gewaltsame Vorgehen der anderen Beschul- digten unterstützte und sich damit selbst am Angriff gegen die beiden Privat- kläger beteiligte (vgl. Urk. 147 S. 148). Dabei ist unerheblich, ob die Handlun- gen des Beschuldigten C._____ für die entstandenen Verletzungen kausal
- 26 - waren, da die Körperverletzungsfolge, wie gesagt, eine objektive Strafbar- keitsbedingung ist. Der Beschuldigte C._____ übte beim Vorfall die ihm zur Last gelegten Über- griffe wissentlich und willentlich aus. Er war sich bewusst, als Teil einer Gruppe Gewalt auszuüben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dies unzweideutig an den Aussagen des Beschuldigten C._____ zu (angebli- chen) Tatbeiträgen zulasten der Mitbeschuldigten erkennen (Urk. 147 S. 150, 151 f.). Somit erfüllte der Beschuldigte C._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil der Privatkläger A._____ und B._____. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. In Be- stätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte somit des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen Angriffs mit 42 Monaten Freiheitsstrafe und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit ei- ner Busse von Fr. 300.–. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 6 Jahren für den Angriff und den von ihr beantragten zusätzli- chen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung sowie eine Busse von Fr. 300.– als Gesamtstrafe.
2. Grundsätze Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinwei- sen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144
- 27 - IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinwei- sen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 144 S. 153-155) kann verwiesen werden.
3. Art der Strafe 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart gelten dieselben Kriterien wie bei der Bemes- sung der Strafe (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Neben dem Verschulden sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichti- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer, Urteil 6B_125/2018 vom 14.6.18 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 3.2 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe geahndet (Art. 134 StGB). Im Hinblick auf die Grösse des Verschuldens (vgl. E. V. 4. hernach) ist für die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff vom
11. September 2020 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheits- strafe auszusprechen. Mit einer Geldstrafe würde das Unrecht, insbesondere das dem Privatkläger A._____ zugefügte Leid, nicht ausgeglichen. Eine Geldstrafe stünde in einem Missverhältnis zur Tat und den Tatfolgen. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, wobei eine Strafe wegen zwei Kör- perverletzungsdelikten ausgesprochen wurde (Urk. 103). Es ist deshalb zu bezweifeln, dass er sich von einer blossen Geldstrafe hinreichend beeindru- cken liesse.
4. Strafzumessung im konkreten Fall 4.1 Die Straftat des Angriffs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens
- 28 - kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vorliegend sind dafür keine Gründe gegeben. 4.2 Bei der objektiven Tatschwere mass die Vorinstanz dem Umstand, dass ge- gen den Privatkläger A._____ massive Gewalt ausgeübt wurde, mithin be- trächtliche Aggression im Spiel war, grosses Gewicht bei. Die Schwere der Verletzungen von A._____ darf bei der Strafzumessung zwar nicht direkt be- rücksichtigt werden, da die Verursachung einer Körperverletzung eine objek- tive Strafbarkeitsbedingung darstellt, die dem einzelnen Täter nicht zugeord- net werden kann (OGer/ZH, Urteil SB130010 vom 2.7.13 E. 7b; EGE, a.a.O., Art. 134 N. 6). Berücksichtigt werden kann jedoch die Grösse des herbeige- führten Gefahrenpotentials. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Prügelat- tacken gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegenden Person schwer- wiegende Folgen für das betreffende Opfer haben können. Die von A._____ erlittenen Verletzungen lassen denn auch ohne Weiteres Rückschlüsse auf das brutale Vorgehen der Angreifer zu. Der Beschuldigte ging den Privatklä- ger A._____ eingestandenermassen tätlich an. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass C._____ durch seine Handlungen (Schubsen, Zerren, Beschimp- fen) die aggressive Stimmung anheizte und die anderen Beschuldigten in ih- rem brutalen Vorgehen unterstützte. Hinzu kommt, dass auch ein Skateboard und ein Messer als Tatwaffe im Spiel waren, was die von den Angreifern her- beigeführte Gefahr für schwere Körperverletzungen zusätzlich erhöhte. Erschwerend kommt des Weiteren hinzu, dass der Beschuldigte als Teil einer Gruppe von fünf Personen agierte, die den beiden angegriffenen Privatklä- gern personell überlegen war, und dass die Attacke erst aufhörte, als Drittper- sonen (L._____, M._____) einschritten. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen Fällen des Angriffs als "beträchtlich" zu qualifizieren. Es erscheint aufgrund der ob- jektiven Tatschwere als angemessen, die Einsatzstrafe auf 36 Monate festzu- setzen.
- 29 - 4.3 Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte C._____ mit direktem Vor- satz handelte. Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt des Tatereignisses zwar unter Alkohol- einfluss, wobei sich der Minimal- und der Maximalwert der Blutalkoholkonzen- tration im Zeitpunkt des Tatereignisses mangels genauer Zeitangaben nicht berechnen liess. Im Zeitpunkt der Blutentnahme betrug der Mittelwert der Blut- alkoholkonzentration 1.49 Gewichtspromille. Die Vorinstanz stellte indessen zu Recht darauf ab, dass es dem Beschuldigten trotz Alkoholkonsum immer noch möglich war, den Tatort zielgerichtet mit den anderen Beschuldigten zu verlassen, als die Polizei anrückte. Die enthemmende Wirkung des Trinkalko- hols ist deshalb nur leicht – im Umfang von 3 Monaten – verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag die objek- tive Tatschwere somit leicht zu relativieren. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe auf 33 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4 Die Vorinstanz stellte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt dar. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 147 S. 157-158). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, dass er in Zürich geboren wurde und aufgrund von Auseinandersetzun- gen in der Schule Teile seiner Jugendzeit in Heimen verbracht habe. Er habe in Zürich die obligatorische Schule absolviert. Zeitweise habe er eine Sonder- schule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre als Fachmann Betriebsun- terhalt begonnen, die er aber nach 1 ½ Jahren aus psychischen Gründen vor- zeitig abgebrochen habe. Seither beziehe er eine volle IV-Rente, die zurzeit, da er bei seiner Mutter leben könne, Fr. 2'500.– betrage. Zudem erhalte er Ergänzungsleistungen. Die Krankenkassenprämien würden von der IV be- zahlt. Er stehe in psychologischer Behandlung und habe sich Ende 2024 sel- ber für zwei Monate in die Psychiatrische Universitätsklinik einweisen lassen. Er habe keine finanziellen Unterstützungspflichten. Hingegen habe er Schul- den bzw. Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'000. – bis 9'000.– (Prot. II S. 14 ff.).
- 30 - Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Straf- zumessung insgesamt neutral aus. 4.5 Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls auf dem J._____-platz be- reits zweifach, teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung mit gefähr- lichen Tatmitteln, Juni 2015) vorbestraft. Seit dem erstinstanzlichen Urteil ist zudem eine weitere Verurteilung (wegen mehrfacher Erpressung und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) der Staatsan- waltschaft Baden vom 17. Juni 2025 hinzugekommen (Urk. 170A). Dies ist entsprechend strafschärfend zu gewichten. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz ist das Geständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen, da es spät abgegeben wurde und zu keiner Erleichterung der Strafuntersuchung führte. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sein Geständnis im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsver- handlung wieder einzuschränken versuchte. Der Beschuldigte zeigte an- lässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung keine echte Einsicht und Reue, was sich strafmindernd ausgewirkt hätte. Insgesamt ist die Einsatz- strafe aufgrund der Vorstrafen um 3 Monate zu erhöhen. 4.6 Unter Berücksichtigung dieser den Täter betreffenden Strafzumessungsfak- toren erscheint die Bestrafung wegen Angriffs mit insgesamt 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.7 Die Vorinstanz hat wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Konsum im Durchschnitt täglich zwischen 4-6 Joints Marihuana über die Dauer von rund zwei Jahren) eine Busse von Fr. 300.– festgesetzt. Dies erscheint angemessen und wurde – wie bereits der Schuldspruch an sich – von keiner Seite beanstandet. Unter Berücksichtigung seiner vorgenannten finanziellen Verhältnisse ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz hierfür mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen.
- 31 - VI. Vollzug
1. Voraussetzungen des bedingten / teilbedingten Vollzugs Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ver- urteilt. Entsprechend kommt ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ge- mäss Art. 43 StGB grundsätzlich in Frage. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Fest- setzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGer, Urteile 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Dem Sach- gericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermes- sensspielraum zu. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer, Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).
- 32 -
2. Teilbedingter Vollzug im konkreten Fall Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und weist eine deutlich getrübte Le- galprognose auf. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die einschlägige Vor- strafe (Körperverletzungsdelikt) bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt. Zusätz- lich zum dafür unter Jugendstrafrecht ausgesprochenen, teilweise vollziehba- ren Freiheitsentzug (90 Tage teilbedingt) wurde der Beschuldigte seither un- ter dem Erwachsenenstrafrecht zweimal mit bedingten Strafen belegt. In den letzten 5 Jahren sind keine Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten hinzuge- kommen. Die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene bedingte Freiheits- strafe von 14 Monaten datiert vom 22. Juni 2020. Diese Strafe kann bei der Prognosestellung nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Vor diesem Hintergrund bestehen zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewäh- rung des Beschuldigten. Jedoch kann bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der teilweise Vollzug der vorliegend auszusprechen- den Freiheitsstrafe dem Beschuldigten die Konsequenzen seiner Delinquenz vor Augen führen und ihn genügend beeindrucken wird, sodass er sich künftig wohl verhalten wird. Mithin erscheint es nicht notwendig, die Freiheitsstrafe vollständig unbedingt auszusprechen, sondern es genügt aus spezialpräven- tiver Sicht ein teilbedingter Vollzug. Angesichts des beträchtlichen Tatverschuldens sowie der getrübten Legalpro- gnose ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe im oberen Bereich dessen, was das Gesetz zulässt (Art. 43 Abs. 2 StGB), festzusetzen. Die Freiheits- strafe ist mithin im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und die Probezeit für den bedingt aufzuschiebenden Teil auf 4 Jahre festzusetzen.
3. Vollzug der Busse Die Busse ist zu bezahlen. Im Falle der Nichtbezahlung ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
- 33 - VII. Widerruf / Verlängerung der Probezeit
1. Mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 162) ist betreffend die Frage des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 22. Juni 2020 zu berücksichtigen, dass die dieser Strafe zugrunde liegenden Taten (sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornogra- phie) in einem anderen Bereich anzusiedeln sind als die Straftat des Angriffs. Wenngleich die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe – entgegen der Vorinstanz – nur teilweise zu vollziehen ist, ist davon auszugehen, dass die 18 Monate Freiheitsentzug, die der Beschuldigte zu verbüssen haben wird, genügend abschreckend auf ihn wirken wird.
2. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mittlerweile be- reits dreifach vorbestraft ist und es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Straftat wie auch bei der jüngsten Verurteilung vom 17. Juni 2025 (u.a. mehr- fache Erpressung) um Verbrechen handelt. Die Bedenken der Staatsanwalt- schaft, die eine Verlängerung der Probezeit um weitere 3 Jahre beantragte, sind insofern gerechtfertigt. Allerdings lässt das Gesetz gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nur eine Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte, mithin um 1 Jahr, zu. Die Probezeit gemäss dem Urteil vom 22. Juni 2020 ist somit um ein Jahr zu verlängern. VIII. Zivilansprüche
1. Grundsätze der Adhäsionsklage Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Geltendmachung von Zivilforderun- gen im Strafprozess (Adhäsionsprozess) sowie die Grundsätze der Bemes- sung der Genugtuung ausführlich dar (Urk. 147 S. 163-164, 166-167). Darauf kann wiederum verwiesen werden.
2. Schadenersatz und Genugtuung 2.1 Der Privatkläger A._____ erhob im erstinstanzlichen Verfahren eine Schaden- ersatzforderung für die zerstörten Kleider (Fr. 253.35 zzgl. Zins) und für eine
- 34 - Umschulung infolge teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf dem vor dem Tatereignis ausgeübten Beruf (Fr. 10'963.20 zzgl. Zins) und beantragte, es sei festzustel- len, dass ihm die Beschuldigten aus dem Ereignis vom 11. September 2020 unter solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig seien. Des Weiteren bean- tragte der Privatkläger die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– (zzgl. Zins). 2.2 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderungen, da er für die schweren Verletzungen des Privatklägers A._____ nicht verantwortlich ge- macht werden könne, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 120 S. 20; Urk. 171 S. 2 und S. 30). 2.3 Der Beschuldigte beteiligte sich an einem Angriff gegen den Privatkläger A._____. Im Aussenverhältnis haftet er solidarisch mit den Mitbeschuldigten (Art. 50 Abs. 1 OR). Die Grösse des individuellen Verschuldens spielt im Ver- hältnis zum Privatkläger keine Rolle. 2.4 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger A._____ Ersatz für die zerstörten Kleider im beantragten Umfang von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadens- ereignis) zu. Diese Forderung ist ausgewiesen (vgl. Urk. 104 [Konvolut]) und wurde vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ unter solidarischer Haft- barkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209 / SB230242) Schadenersatz von Fr. 253.35 (zzgl. Zins seit dem Schadensereignis) zu bezahlen. Beim Mitbe- schuldigten D._____ (DG210205) entfällt die zivilrechtliche Haftung dagegen infolge seiner Schuldunfähigkeit (Urteil SB230241 vom 20. August 2025 E. VIII.). Das Schadenersatzbegehren für das Notebook und die Umschulungskosten im Betrag von Fr. 10'963.20 (zzgl. Zins ab dem Urteilsdatum) verwies das Ge- richt auf den Zivilweg und stellte fest, dass die Beschuldigten dem Privatkläger A._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig seien. Der Privatkläger A._____ akzeptierte das Urteil. Somit erübrigen sich Weiterungen zu den
- 35 - Schadenersatzforderungen. Im Betrag von Fr. 10'963.20 ist das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen und festzustellen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger A._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. 2.5 Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Privatkläger A._____ eine Genugtu- ung von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins ab dem Schadensereignis) zu. Der Privatklä- ger akzeptierte den Betrag. Das Bundesgericht hat bei schwerer Körperver- letzung bereits mehrfach Genugtuungssummen von Fr. 100'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. BGE 134 III 97 E. 4.3; BGer, Urteil 4A_157/2009 vom
22. Juni 2009 E. 4). Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 sieht für schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und einem schweren psychischen Trauma nach einem aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignis Genugtuungssummen von Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– vor. Bei weniger gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen reicht die Bandbreite der Genugtuungssummen von Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.–. Der Privatkläger A._____ erlitt erhebliche Kopfverletzungen. Er war hospitalisiert und musste sich zwei Operationen unterziehen. Der Hei- lungsprozess war langwierig. Die Verletzungen führten zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 10-30%. Zudem stellte sich eine posttraumatische Belastungsstörung ein (vgl. Urk. 1/6/8, Urk. 1/6/10, Urk. 1/6/12, Urk. 1/6/13, Beilage 2). Vor diesem Hintergrund ist die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– für die erlittene Körperverletzung und die Folgeschäden durchaus angemessen. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei mittlerweile vollständig genesen (Urk. 171 S. 23), ist un- behelflich. Denn selbst wenn – wie der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 31. August 2022 (Urk. 116/28/2 der Untersuchungsakten D._____ et al.) zu implizieren scheint – die teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie die Be- lastungsstörung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr andauern, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Anzumerken ist, dass im Bericht zur neurologischen Untersuchung des Privatklägers A._____ vom 8. April 2022 von einer nach wie vor bestehenden leichten neuropsychologischen Funktionsstörung und ei-
- 36 - ner um 10-30% verminderten Arbeitsunfähigkeit die Rede ist (Urk. 116/28/1 der Untersuchungsakten D._____ et al.). Somit steht fest, dass der Privatklä- ger aufgrund der als Folge des Angriffs vom 11. September 2020 erlittenen schweren Kopfverletzungen zumindest für längere Zeit an erheblichen Tatfol- gen litt. Die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– erscheint durchaus ange- messen bzw. es käme bei einer nachweislich bleibenden Beeinträchtigung stattdessen eine höhere Genugtuung in Frage. Da der Privatkläger im Beru- fungsverfahren jedoch nicht mehr verlangte, muss nicht geprüft werden, ob ihm mehr zuzusprechen wäre. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ die zugesprochene Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbe- schuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209 / SB230242) zu bezahlen. Die Mithaftung des Beschul- digten D._____ entfällt infolge Schuldunfähigkeit auch hier (vgl. hiervor). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziff. 14-16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen auf Freispruch im Hauptan- klagepunkt sowie im Zivilpunkt. Er erreicht immerhin eine etwas geringere Strafe sowie den teilbedingten Vollzug. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit Blick auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch hinsichtlich der Ankla- geziffer 1.1 und die damit verbundene höhere Strafforderung. Es bleibt jedoch bei einem Schuldspruch im Hauptanklagepunkt gemäss Anklageziffer 1.1. Unter Gewichtung der Anträge erscheint es angemessen, dem Beschuldigten
- 37 - die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im üb- rigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2023 mit Fr. 6'278.70 entschädigt (Urk. 161). Der gegenwärtige amtliche Verteidiger ist ebenfalls durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kosten- note vom 18. August 2025 für das obergerichtliche Verfahren (ohne Beru- fungsverhandlung) einen Zeitaufwand von 36.9 Stunden geltend (Urk. 170). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung samt Weg und Nachbesprechung (11h) sowie der geltend gemachten Auslagen (Fr. 2'367.75) ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für das Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 14'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur X._____, die unentgeltliche Vertreterin des Pri- vatklägers 1 (A._____), macht ihre Aufwendungen für das obergerichtliche Verfahren für die Vertretung des Privatklägers gegenüber sämtlichen vier Be- schuldigten (D._____, C._____, E._____ und G._____) gemeinsam geltend. Der bis zum Rückzug der Berufung des Beschuldigten E._____ (SB230238) bis zum 13. August 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'113.60 (Urk. 169) erscheint angemessen und ist zu gleichen Teilen (je 1/4) auf die Verfahren der vier genannten Beschuldigten zu verteilen. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ist entsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Pri- vatklägers 1 bis zum 13. August 2025 in diesem Verfahren mit Fr. 1'028.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch der für die nachfolgende Phase des Berufungsverfahrens (ab 14. Au- gust 2025) mit ergänzender Honorarnote vom 18. August 2025 (Urk. 174) zu-
- 38 - sätzlich geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, ist jedoch wegen der längeren Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung (11h samt Wegzeit) auf Fr. 2'928.– nach oben zu korrigieren. Dieser Teil ist wie- derum zu gleichen Teilen auf die Verfahren der noch verbleibenden drei Be- schuldigten C._____, D._____, (SB230241) und G._____ (SB230242) zu ver- teilen. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers 1 im vorliegenden Verfahren mit insgesamt ge- rundet Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt auch hier im Umfang der Kostenauf- lage (2/3) vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Haupt- berufung zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 bezüglich Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 Lemma 2 (Teilschuldspruch betr. BetmG), 8 (Einziehung), 9 (Spurenvernich- tung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Ta- gen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an ge- rechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 39 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1).
2. Vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 126 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2020 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird verzichtet. Die angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüg- lich 126 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210207), F._____ (DG210208) und G._____ (DG210209) ver- pflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 253.35 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wird der Privatkläger A._____ mit seinem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
9. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten E._____ (DG210207 / SB230238), F._____ (DG210208) und G._____
- 40 - (DG210209 / SB230242) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 14-16) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: ehemalige amtliche Verteidigung RA Y2._____ (gemäss Fr. 6'278.70 Beschluss vom 30. Juni 2023; inkl. MWST) Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (RA Y1._____, inkl. MWST) unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 (anteils- Fr. 2'000.– mässig mit SB230238, SB230240, SB230241; inkl. MWST).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) den Privatkläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 41 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B das Bezirksgericht Zürich in die Akten BGZ, G.Nr. DG200059-L (betr. Ziff. 4).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustel- lung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.