Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
- 9 - troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt Dossiers 1 und 6 / Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung gemäss den Dossi- ers 1 und 6 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II.1.2.). 2.2. Betreffend Dossier 1 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfen, er habe dem Privatkläger 1 am 14. April 2020 um ca. 12.55 Uhr nach ei- ner zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der rechten Faust unvermittelt derart fest gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen, dass dieser aufgrund des Schlages eine Prellung auf der linken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine akute Belastungsstörung erlitten habe und während zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, welche Verletzungsfolgen der Beschul- digte bei seinem bewussten Schlag gegen den Privatkläger 1 zumindest in Kauf genommen habe. Weiter habe der Beschuldigte im Rahmen der verbalen Ausein- andersetzung zum Privatkläger 1 gesagt, dass er dessen Adresse kenne, er wisse, wo der Privatkläger 1 sei und dort vorbeikommen werde, um den Privatklä- ger 1 und dessen Familie (Mutter und Schwester) zu ficken. Aufgrund dieser Äus-
- 10 - serungen habe der Privatkläger 1 befürchtet, dass der Beschuldigte ihm und sei- ner Familie etwas antun werde, was der Beschuldigte durch seine Äusserungen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 2 f.). 2.3. Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf von Dossier 6 wird in der Anklage- schrift einleitend ausgeführt, der Beschuldigte habe sich am 24. Juni 2021 um ca. 17.00 Uhr zusammen mit C._____ zur Kinderkrippe D._____ begeben und sich bei der stellvertretenden Leiterin der Kinderkrippe, der Privatklägerin 2, nach dem Verbleib von E._____ erkundigt. Die Tochter von C._____ sei zuvor im Verlauf des Tages durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (KESB) direkt aus der Kinderkrippe fremdplatziert worden und habe sich nicht mehr in der Kin- derkrippe befunden. Nachdem die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass die KESB E._____ abgeholt habe, sei der Beschuldigte ca. einen hal- ben Meter entfernt an die Privatklägerin 2 herangetreten und habe dieser in gebro- chenem Deutsch mit den Worten: "Wenn E._____ weg ist oder nicht zurück- kommt, dann mache ich euch kaputt" gedroht. Dem Beschuldigten wird weiter vor- geworfen, er sei dabei lauter geworden und habe wild mit den Armen gestikuliert. Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 11 - 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehaup- tung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt
- 12 - überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024
- 13 - E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung 4.1. Vorfall vom 14. April 2020 (Dossier 1: Einfache Körperverletzung und Dro- hung zum Nachteil des Privatklägers 1) 4.1.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede bzw. bestätigte auf entsprechende Fragen, dass er den Privatkläger 1 am 14. April 2020 an der Verzweigung F._____-strasse/ G._____-strasse in Zürich getroffen habe, da der Privatkläger 1 ihm seine Buchhaltungsunterlagen habe zurückgeben sollen. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass es im Verlauf dieses Treffens zu einer verbalen Ausein- andersetzung gekommen sei, in deren Rahmen er gegenüber dem Privatkläger 1 laut geworden sei und diesen angeschrien habe (Urk. D1/4/1 F/A 3 f. und F/A 6; Urk. D1/6 S. 7; Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 19 ff.). Diese Zugeständnisse decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. D1/5 F/A 4 ff.; Urk. D1/6 S. 3) und dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. D1/3/1). 4.1.2. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe be- treffend den Vorfall vom 14. April 2020 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen und ihm auch nicht ge- droht, sondern lediglich seine Buchhaltungsunterlagen von ihm zurückverlangt. Es sei vielmehr der Privatkläger 1 gewesen, der ihm gegenüber gewalttätig gewor- den sei (Urk. D1/4/1 F/A 3 ff. und F/A 11 f.; Urk. D1/6 S. 7 ff.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 20 ff.). 4.1.3. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers 1 geäussert und deren Aussagen zum be- strittenen Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 14. April 2020 sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 61 S. 10 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen.
- 14 - 4.1.4. Der Beschuldigte blieb in seinen Antworten jeweils eher vage und pau- schal. Details hinsichtlich des aus seiner Sicht Vorgefallenen nannte er nicht oder erst, nachdem er von der Verfahrensleitung ausdrücklich danach gefragt wurde. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen in den Grundzügen immer bei seinem Standpunkt, nämlich dass er vom Privatkläger 1 einzig seine vollständigen Unterlagen habe zurückerhalten wollen und der Privatkläger 1 an- lässlich des Treffens vom 14. April 2020 auf ihn losgegangen sei. Er habe den Privatkläger 1 hingegen weder geschlagen, noch habe er ihn bedroht. 4.1.5. Allerdings weisen die Ausführungen des Beschuldigten zahlreiche Wider- sprüche auf und zwar betreffend ganz zentrale Punkte seiner Darstellung. So führte er gemäss Polizeirapport am 14. April 2020 anlässlich der polizeilichen Tat- bestandsaufnahme aus, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einer lauten Diskussion gekommen sei, im Zuge welcher ein Handgemenge entstanden sei, woraufhin der Privatkläger 1 ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen habe. Anschliessend habe der Privatkläger 1 ihn mit der rechten Hand am Hals gepackt, woraufhin er dessen Hände weggeschlagen habe. Als jemand aus dem Nachbargebäude heruntergerufen habe, habe der Privatkläger 1 ihn losgelassen und die Polizei gerufen (Urk. D1/1 S. 3). Rund sechs Wochen später führte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2020 dem- gegenüber aus, dass der Privatkläger 1 wütend geworden und auf ihn zugekom- men sei. Er sei zurückgewichen, habe seine rechte Hand gehoben und seinem Kontrahenten gesagt, dass er keine Probleme möchte, sondern lediglich seine Unterlagen brauche. Der Privatkläger 1 habe daraufhin sein Telefon genommen und mit jemandem telefoniert, wobei er ihn (den Beschuldigten) gefilmt habe (Urk. D1/4/1 F/A 4). Die Frage, ob er an jenem Tag vom Privatkläger 1 tätlich an- gegangen worden sei, verneinte der Beschuldigte (Urk. D1/4/1 F/A 8). Damit kon- frontiert, dass er gemäss den am 14. April 2020 anlässlich der Tatbestandsauf- nahme durch die Polizei rapportierten Aussagen behauptet hatte, der Privatklä- ger 1 habe ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschliessend mit der rechten Hand am Hals gepackt, erklärte der Beschuldigte zunächst, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie es genau gewesen sei, um dann auszu- führen, dass der Privatkläger 1 ihn mit dem Arm am Hals gepackt, aber nicht ge-
- 15 - schlagen habe (Urk. D1/4/1 F/A 9-11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 1 vom 12. Januar 2022 brachte der Beschuldigte sodann eine Kombination seiner früheren Aussagen vor. So führte er aus, dass der Privatkläger 1 ihn am Hals gewürgt habe, worauf er (der Beschuldigte) versucht habe, sich vom Zugriff des Privatklägers 1 zu lösen. Als sein Freund, der ihn zum Treffen mit dem Privatkläger 1 begleitet habe, es ge- schafft habe, sie auseinanderzubringen, habe der Privatkläger 1 telefoniert und ihn (den Beschuldigten) dabei gefilmt (Urk. D1/6 S. 7). Hinsichtlich des Würgens machte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme neu geltend, dass der Privatkläger 1 ihn zunächst mit einer und danach mit beiden Händen ge- würgt habe (Urk. D1/6 S. 8). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts präzisierte der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 ihn mit der linken Hand am Hals gepackt habe (Urk. D1/6 S. 9). Auf Vorhalt seiner rapportierten Aussage an- lässlich der Tatbestandsaufnahme, wo er gegenüber den ausgerückten Polizisten angegeben hatte, dass der Privatkläger 1 ihn mit seiner rechten Hand am Hals gepackt habe, antwortete der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 bei diesem Vorfall beide Hände benutzt habe und er nicht mehr genau wisse, was er bei der Polizei gesagt habe (Urk. D1/6 S. 10). Danach gefragt, ob der Privatkläger 1 ihn auch geschlagen habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei nicht möglich gewe- sen, da er die Hände des Privatklägers 1 festgehalten habe. Darauf angespro- chen, dass er anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Polizei ur- sprünglich angegeben habe, der Privatkläger 1 habe ihn mit der linken Faust ge- schlagen, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, es könne sein, dass der Privatkläger 1 einen Schlag gemacht habe, als er (der Be- schuldigte) sich am Lösen gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr erinnern (Urk. D1/6 S. 10). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2022 sagte der Beschuldigte schliesslich erstmals und damit in Widerspruch zu seinen bisherigen Depositionen aus, dass der Privatkläger 1 ihm gedroht habe, er werde ihn umbringen (Urk. D1/6 S. 10). Darauf angesprochen, dass er bislang noch nie erwähnt habe, dass der Privatkläger 1 ihm gegenüber Drohungen aus- gesprochen habe, gab sich der Beschuldigte ungläubig und fragte: "Wie soll ich die Drohung nicht erwähnt haben?" (Urk. D1/6 S. 8 f.). Vor Vorinstanz und anläss-
- 16 - lich der Berufungsverhandlung kam der Beschuldigte nicht mehr darauf zu spre- chen, dass der Privatkläger 1 ihm damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er hielt jedoch daran fest, dass er vom Privatkläger 1 gewürgt worden sei, ohne diese Handlung weiter zu konkretisieren (Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 20 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, den Ablauf des Kerngeschehens konstant und widerspruchsfrei zu schildern. Vielmehr präsentierte er in ganz entscheidenden Punkten des Gesche- hensablaufs immer wieder neue Versionen, die sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Auf die verschiedenen Widersprüche in seinen Aussagen hinge- wiesen, konnte der Beschuldigte zumeist keine nachvollziehbare Erklärung abge- ben bzw. gab ausweichend an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 im Einzelnen abgelaufen sei. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass keine objektiven Beweismittel vorliegen, wel- che die Darstellung des Beschuldigten stützen und belegen, dass er vom Privat- kläger 1 tatsächlich am Hals gewürgt und/oder ins Gesicht geschlagen wurde. Vielmehr wurde der Privatkläger 1 mit rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz vom
23. Januar 2023 vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschuldigten für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde eingestellt (Urk. 70). Schliesslich kommt hinzu, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach es der Privatkläger 1 gewesen sei, der ihm gegenüber handgreiflich geworden sei, inhaltlich nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde auch vom Beschuldigten nicht schlüssig vorgebracht, weshalb der Privatkläger 1 einen Grund gehabt haben sollte, ihn tätlich anzugrei- fen und ihm zu drohen. Vielmehr war es der Beschuldigte, der am 14. April 2020 zugestandenermassen wütend auf den Privatkläger 1 war und sich in einer ag- gressiven Stimmung befand, da er der Auffassung war, er habe von diesem nicht alle seine Buchhaltungsunterlagen zurückerhalten (Prot. II S. 20 ff.).
- 17 - 4.1.6. Insgesamt ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und für die Rekonstruktion der Ereignisse vom
14. April 2020 nicht heranzuziehen sind. 4.1.7. Demgegenüber schilderte der Privatkläger 1 den Ablauf der Geschehnisse vom 14. April 2020 im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Die Verteidi- gung wendet dagegen ein, dass der Privatkläger 1 einzelne Details anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2022 massiv dramatischer dargestellt habe als noch gegenüber der Polizei. So habe er den ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsaufnahme unmittelbar nach dem Vorfall versichert, dass er nicht verletzt worden und alles in bester Ordnung sei. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2020 habe er dann aber angegeben, dass er aufgrund der er- littenen Verletzungen während einer Woche arbeitsunfähig gewesen sei, um am
12. Januar 2022 bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten schliesslich von ei- ner Arbeitsunfähigkeit während zwei Wochen zu sprechen. Auffallend sei zudem, dass der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme ausgesagt habe, der Faustschlag des Beschuldigten sei mit Sicherheit von maximaler Intensität gewesen, obwohl er einleitend darauf hingewiesen habe, dass der Vorfall inzwischen schon lange her sei und er sich nicht mehr an die De- tails der Äusserungen des Beschuldigten und daran erinnern könne, dass er den Beschuldigten am Hals festgehalten habe (Urk. 90 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass es nicht ungewöhnlich und daher nachvollziehbar erscheint, dass der Privat- kläger 1 die erlittenen Verletzungen zunächst nicht bemerkte bzw. spürte, da er noch unter dem Eindruck des soeben Erlebten stand. Allerdings gab er bereits ge- genüber den ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsaufnahme an, der Be- schuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zudem begab sich der Privatkläger 1 noch am selben Tag in ärztliche Behandlung, was dafür spricht, dass er nur kurze Zeit nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten er- kannte, dass er durchaus Verletzungen erlitten hatte, die er einem Arzt zur nähe- ren Untersuchung zeigen wollte. Auch aus der Aussage des Privatklägers 1 an- lässlich der Konfrontationseinvernahme, wonach der Faustschlag des Beschuldig- ten von maximaler Intensität gewesen sei, lässt sich keine Übertreibungstendenz ableiten. So war der Privatkläger 1 zuvor noch nicht zur Intensität des Faust-
- 18 - schlags befragt worden. Zudem sprechen auch die dokumentierten Verletzungs- folgen, auf welche sogleich unter Ziff. III.4.1.9. näher einzugehen ist, dafür, dass der Beschuldigte mit erheblicher Kraft gegen die linke Gesichtshälfte des Privat- klägers 1 schlug. Die Einwände der Verteidigung vermögen somit die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Privatklägers 1 nicht in Zweifel zu ziehen. 4.1.8. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, präsentieren sich die Aussagen des Privatklägers 1 zudem als hinreichend detailliert, in sich stimmig und schlüssig. Obwohl parallel zum vorliegenden Strafverfahren auch eine Untersuchung wegen Drohung etc. gegen ihn lief, unterliess es der Privatkläger 1, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr gab er von sich aus zu, er habe den Beschul- digten in Reaktion auf den Faustschlag im Sinne einer Notwehrhandlung von sich weggestossen, wodurch er sich selber belastete. 4.1.9. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Privatklägers 1 zum Faustschlag des Beschuldigten und den erlittenen Verletzungen durch den aktenkundigen Arztbericht vom 14. April 2020 (Urk. D1/7) gestützt werden. Es be- steht kein Anlass, an den Feststellungen und Diagnosen des behandelnden Arz- tes zu zweifeln. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lässt sich nichts daraus ableiten, dass die ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsauf- nahme keine Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 1 feststellten, zumal sie medizinische Laien waren, Gehirnerschütterungen ohnehin nicht äusserlich wahr- nehmbar sind und Gesichtsprellungen regelmässig erst nach einer gewissen Zeit zu Schwellungen und/oder Blutergüssen führen. 4.1.10. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall vom 14. April 2020 (Dossier 1: Einfache Körperverletzung und Drohung) gestützt auf die konstanten, schlüssigen, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 ohne rechtserhebliche Zweifel erstel- len.
- 19 - 4.2. Vorfall vom 24. Juni 2021 (Dossier 6: Drohung zum Nachteil der Privatklä- gerin 2) 4.2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Anfang an geständig, am 24. Juni 2021 in der Kinderkrippe D._____ ein Gespräch mit der Privatklägerin 2 geführt zu haben, in dessen Verlauf er laut geworden sei, seine Gesprächspartnerin angeschrien und mit den Händen gestikuliert habe (Urk. D6/4/1 F/A 8 ff., 15, 21 ff.; Urk. D6/4/2 F/A 7; Urk. D6/4/3 F/A 6 ff.; Prot. II S. 22 f.). Diese Zugeständnisse decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. D6/5/1 F/A 12, 14 f.; Urk. D6/5/2 F/A 9 f., 16), womit der angeklagte Sachverhalt in diesem Um- fang als erstellt gilt. 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt jedoch während der gesamten Untersuchung so- wie anlässlich der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin 2 im Rahmen des zu- gestandenen Gesprächs mit den in der Anklageschrift wiedergegebenen Worten bedroht zu haben (Urk. D6/4/1 F/A 7, 18, 21; Urk. D6/4/2 F/A 5, 10; Urk. D6/4/3 F/A 10; Urk. D1/4/4 F/A 8; Prot. II S. 23 f.). Dabei machte er geltend, er habe le- diglich ausgerufen, was für eine "kaputte Kita" das sei (Urk. D6/4/1 F/A 9 und 20; Urk. D6/4/2 F/A 6; Urk. D6/4/3 F/A 6; Prot. II S. 23). 4.2.3. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 und der Zeugin C._____ geäussert und deren Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 24. Juni 2021 sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 61 S. 27 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: 4.2.4. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (vgl. Urk. 61 S. 31), gestand der Be- schuldigte nicht nur ein, im Gespräch mit der Privatklägerin 2 laut geworden zu sein, diese angeschrien und mit den Händen gestikuliert zu haben. Darüber hin- aus bestätigte er, gegenüber der Privatklägerin 2 das Wort "kaputt" verwendet zu haben, wobei er präzisierte, diesen Ausdruck nur auf die Kinderkrippe als Ganzes bezogen zu haben. Gleichzeitig aber machte er – angesprochen auf seine von der Privatklägerin 2 genannte Aussage – anlässlich der Hafteinvernahme vom
- 20 -
30. Juni 2021 geltend, dass dies nicht stimme, mit der Begründung, dass er wisse, dass E._____ von der KESB weggenommen worden sei und die Kinder- krippe mit dem gar nichts zu tun habe (Urk. D6/4/2 F/A 10). Wenn dem so wäre, dann hätte es indessen auch keinen Anlass dafür gegeben: "Was ist das für eine kaputte Kita" oder so ähnlich zu fragen. Der Beschuldigte versuchte offensichtlich, sich anlässlich der Hafteinvernahme als besonnen und überlegt darzustellen. Gleichzeitig aber räumte er ein, gegenüber der Privatklägerin 2 laut geworden zu sein und beim Sprechen gestikuliert zu haben. Dies ist in sich unstimmig und weist darauf hin, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht zutreffen kön- nen. 4.2.5. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 erwog die Vorinstanz zu Recht, dass ihre Depositionen schlüssig, detailliert und in sich stimmig ausge- fallen seien (Urk. 61 S. 32). Zudem unterliess es die Privatklägerin 2, unnötige Vorwürfe zu erheben und/oder den Beschuldigten übermässig zu belasten. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin 2 auch ein, wenn sie sich an gewisse Worte und/oder Vorgänge des angeklagten Geschehens nicht mehr in jedem Detail erin- nern konnte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Vorinstanz wies zudem richtig darauf hin, dass die Privatklägerin 2 dem Beschul- digten nicht allzu wohlgesinnt war, was allerdings ihre Glaubwürdigkeit nicht stark zu tangieren vermag (Urk. 61 S. 31). Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der Privatklägerin 2, ihres gewohnten Umgangs mit teilweise auch anspruchsvol- len Eltern und der unbestrittenen Umstände, unter denen sich das Gespräch mit dem Beschuldigten ereignete, erscheint es nachvollziehbar, wenn die Privatkläge- rin 2 schilderte, dass sich ihr die Worte des Beschuldigten: "[…] mache ich euch kaputt" fest eingebrannt hätten (vgl. Urk. D6/5/2 F/A 20, 22). So steht fest, dass der Beschuldigte nahe an die Privatklägerin 2 herantrat, ihr gegenüber laut wurde und mit den Händen gestikulierte. Sie beschrieb überzeugend, dass der Beschul- digte sie vor dieser Aussage ständig beschuldigt und seine ganze Wut auf sie ge- richtet habe (Urk. D6/5/1 F/A 12; Urk. D6/5/2 F/A 18). Die Privatklägerin 2 befand sich nach ihrer Schilderung in einer Ausnahmesituation, in welcher es galt, mög- lichst deeskalierend auf die aufgebrachte Stimmung des Beschuldigten und allfäl- lige Vorwürfe des Fehlverhaltens zu reagieren. Entsprechend wird sie entgegen
- 21 - der Auffassung der Verteidigung die Situation ganz genau erfasst haben, weshalb kein Raum für die Annahme besteht, die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten falsch verstanden oder etwas in seine Äusserung hineininterpretiert, da sie bereits ein negatives Bild von ihm gehabt habe (vgl. Urk. 90 S. 5). Vielmehr ist ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass sie eine anderslautende Äus- serung des Beschuldigten, mit welcher er sich auf die Kita als Ganzes bezogen und deren Betrieb kritisiert hätte (im Sinne von: "Was ist das für eine kaputte Kita"), richtig verstanden und eingeordnet hätte. 4.2.6. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 keinen ersichtlichen Grund hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte – wie die Privatklägerin 2 ausführt – gar kein Kunde der Kinderkrippe war, sondern lediglich der Partner der Mutter eines Kindes, welches dort betreut wurde (vgl. Urk. D6/5/1 F/A 5; Urk. D6/5/2 F/A 23). Entsprechend war für die Kinderbelange auch die Kindsmutter die für die Kita relevante Ansprech- person und nicht deren Lebenspartner, der in keinem leiblichen Verwandtschafts- verhältnis zum Kind steht. 4.2.7. Aus den widersprüchlichen Aussagen der Zeugin C._____ (Urk. D6/6) er- gibt sich nichts, was für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts wesentlich wäre. Zudem vermögen ihre Schilderungen zum angeklagten Geschehen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2.8. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der Sachverhalt auch hin- sichtlich des Vorfalls vom 24. Juni 2021 (Dossier 6: Drohung) im bestrittenen Um- fang anklagegemäss erstellen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist zutreffend und wurde von den Parteien zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefoch- tenen Urteil zu verweisen (Urk. 61 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
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2. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gestützt auf das Bundesge- setz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wir- kung per 1. Juli 2023 revidiert wurde. Konkret wurde der zweite Absatz dieser Be- stimmung betreffend den leichten Fall aufgehoben (AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2859). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat vom
14. April 2020 vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden Art. 123 Ziff. 1 StGB konnte das Gericht in leichten Fällen einer einfachen Körperverlet- zung die Strafe mildern. Da diese zusätzliche Abstufung für Eingriffe in die körper- liche Integrität zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung mit der Möglichkeit einer Strafmilderung in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht mehr vorgesehen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder und ist auf die Tat vom 14. April 2020 das bis zum
30. Juni 2023 geltende Recht anzuwenden.
3. Zur rechtlichen Würdigung der unter Dossier 1 angeklagten Äusserungen des Beschuldigten als Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 38) festzuhalten, dass nicht alleine auf den Wortlaut abzu- stellen ist. Soweit der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 sagte, er werde in der Nacht zu ihm kommen und seine ganze Familie, insbesondere seine Mutter und Schwester ficken, lässt sich diese Aussage zwar in dem Sinne interpretieren, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in Aussicht stellen wollte, er werde ihn und seine nächsten Familienangehörigen auf nicht näher konkretisierte Art und Weise fertig machen. Allerdings besteht durchaus ein Interpretationsspielraum und könnte die Aussage auch in einem abwertenden, ehrenrührigen Sinn verstan-
- 23 - den werden. Unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs wird al- lerdings deutlich bzw. verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit der vorgenannten Äusserung einen ernstli- chen Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht stellen wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der aufgebrachten und aggressiven Stimmung des Beschuldigten anlässlich des Treffens mit dem Privatkläger 1, der verbalen Aus- einandersetzung, die der angeklagten Äusserung unmittelbar vorausging und dem Umstand, dass der Beschuldigte anschliessend gewaltsam auf den Privatkläger 1 einwirkte, indem er diesem unvermittelt einen heftigen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasste. Die geäusserte Drohung versetzte den Privatklä- ger 1 sodann in Angst und Schrecken. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Privatkläger 1 erwähnte, er habe zunächst kurz schmunzeln müssen, da der Beschuldigte auch gesagt habe, dass er seine eigene Mutter ficken werde. Er führte nämlich weiter überzeugend und nachvollziehbar aus, dass er die Äusse- rung durchaus ernst genommen habe, als es daraufhin zu einem Gerangel mit dem Beschuldigten und zum erstellten Faustschlag gekommen sei (vgl. Urk. D1/5 F/A 3, 14; Urk. D1/6 S. 3 ff.). Darauf ist abzustellen. Ansonsten gibt die rechtliche Würdigung der unter Dossier 1 angeklagten Äusserung als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Dasselbe gilt für die Tatbestandsmässigkeit der unter Anklagedossier 6 angeklagten Drohung.
4. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB – der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie eine Busse von Fr. 800.– aus (Urk. 61 S. 41 ff. und S. 52). Ausgehend von den Schuldsprüchen, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind (mehrfacher Hausfrie- densbruch betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfacher Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen), lässt der Beschuldigte beantragen, er sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Für den Fall seiner Verurteilung auch wegen einfacher Körperverletzung und mehrfa- cher Drohung liess er keinen Antrag zum Strafmass stellen (Urk. 90 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrah- men hinsichtlich der Vergehen korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt und festgehalten, dass keine ausserordentli- chen Umstände vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (Urk. 61 S. 41 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe für die einfache Körperverletzung, die mehrfache Drohung und den mehrfachen Haus- friedensbruch ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) sind anschliessend mit einer Busse zu sanktionieren. 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
- 25 - 1.4. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 61 S. 42 f.). Auch das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den Grundsätzen der Strafzumessung auseinandergesetzt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.5. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu-
- 26 - sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
2. Strafe für Vergehen 2.1. Sanktionsart 2.1.1. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszu- fällenden Einzelstrafen für die einfache Körperverletzung, die mehrfache Drohung und den mehrfachen Hausfriedensbruch im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch ei- ner Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil
- 27 - des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 2.1.3. Der Beschuldigte hat insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Drohung zum Teil ein- schlägig sind (Urk. 93; Urk. 45/2). Für die in der Vergangenheit verübten Strafta- ten wurde er immer mit Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigte sich ab Ende 2018 eine Zu- nahme im deliktischen Verhalten des Beschuldigten, indem er jeweils innert kür- zester Zeit und mehrfach einschlägig rückfällig wurde. Sämtliche Straftaten fielen in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 angesetzte Probezeit von drei Jahren, weshalb mehrmals über den Widerruf des bedingten Vollzugs der damals ausgesprochenen Geldstrafe zu befinden war. Auch dies scheint den Beschuldigten nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Nachdem lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert und im Übrigen auf einen Widerruf verzichtet worden war, hatte die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren erneut über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe zu ent- scheiden (vgl. Urk. 61 S. 49 f., 53). Die letzten vier gegen den Beschuldigten ver- hängten Geldstrafen wurden allesamt unbedingt ausgefällt, was diesen ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Die hier zu beurteilenden Straftaten verübte der Beschuldigte teilweise nur rund ein halbes Jahr nach Eröff- nung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. Septem- ber 2020 (Dossiers 3 bis 6). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlas- sung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldig- ten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigte für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 61 S. 44).
- 28 - 2.1.4. Die amtliche Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung u.a. einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Dezember 2023 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Heh- lerei, Misswirtschaft, unrechtmässiger Aneignung und wegen Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen und ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 91/4). Da dieser Strafbefehl jedoch – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 93)
– noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, fällt die Bildung einer Zusatzstrafe bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Einfache Körperverletzung 2.2.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 durch den Faustschlag des Beschuldigten eine Prellung auf der lin- ken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und eine akute Belas- tungsstörung erlitt und für ein paar Tage arbeitsunfähig erklärt wurde (Urk. D1/7). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich indessen nicht, dass die Heilungszeit länger als gewöhnlich gedauert oder der Privatkläger 1 durch den Schlag blei- bende Beeinträchtigungen davongetragen hätte. Nachdem das Verhalten des Be- schuldigten eine gewisse Brutalität aufweist, indem er unvermittelt und mit einiger Wucht gegen das Gesicht und damit gegen eine empfindliche Körperregion des Privatklägers 1 schlug, ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2.1.2. Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere. Der Faust- schlag erfolgte zwar im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung und damit in ei- ner emotional aufgeladenen Situation. Dennoch ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewe- sen, die strafbare Handlung zu unterlassen und die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 ohne den Einsatz von Gewalt beizulegen. Das Verschulden betref- fend die einfache Körperverletzung wiegt nach dem Erwogenen insgesamt nicht
- 29 - mehr leicht. Dafür erscheint eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.2.2. Mehrfache Drohung 2.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann zunächst auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 45). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Drohungen eher vage blieb, was den ernstlichen Nachteil betrifft, den er den Privatklägern 1 und 2 in Aussicht stellte. Die Staatsanwaltschaft hielt bei der Umschreibung der entsprechenden Anklagevorwürfe denn auch fest, dass die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der Äus- serungen des Beschuldigten befürchtet hätten, dass dieser ihm (dem Privatkläger
1) und seiner Familie respektive ihr (der Privatklägerin 2) "etwas antun würde". Insbesondere aus der Äusserung "[…] dann mache ich euch kaputt" ergibt sich nur vage, was der Beschuldigte im Sinn gehabt hätte, wenn er seine Drohung hätte in die Tat umsetzen wollen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Drohungen aussprach, als er den Privatklägern 1 und 2 persönlich gegenüberstand und den jeweiligen Äusserungen durch sein aggressives, auf- brausendes und gewaltbereites Auftreten zusätzlich Nachdruck verlieh. Es ist da- her nachvollziehbar, dass die ausgesprochenen Drohungen bei den Privatklägern 1 und 2 einen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Das objektive Tatverschulden ist für die beiden Drohungen gemäss den Dossiers 1 und 6 jeweils als noch leicht einzustufen. 2.2.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere der Drohung gemäss Dossier 1 kann einleitend auf die Erwägungen in Ziff. V.2.2.1.2. verwiesen werden. Auch die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ereignete sich in einer emotional auf- geladenen Situation, nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass die Tochter seiner damaligen Partnerin ohne vorgängige Information direkt aus der Kinder- krippe fremdplatziert worden war durch die KESB. Dennoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, auch wenn er in den jeweiligen Tatsituationen aufgewühlt war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beide Drohungen direktvorsätzlich aussprach. Die subjektive
- 30 - Tatschwere führt somit zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. Für die Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 gemäss Dossier 1 erscheint – bei iso- lierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. Für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 wäre dagegen – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe tatangemessen. Unter Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung um weitere 40 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.2.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch 2.2.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am 9. April 2021, am 2. und am 17. Mai 2021 die H._____ Wohnliegenschaft an der I._____-strasse 1 in Zürich betrat, obwohl ihm am 26. März 2021, d.h. nur wenige Wochen zuvor, zur Kenntnis gebracht worden war, dass gegen ihn ein un- befristetes Hausverbot betreffend die genannte Liegenschaft ausgesprochen wor- den war. Der Beschuldigte brachte vor, dass er sich jeweils auf entsprechende Aufforderung seiner damaligen Partnerin C._____ zur Liegenschaft begeben habe (vgl. Urk. 90 S. 6), wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Verschuldensmin- dernd fällt weiter ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte jeweils nicht besonders lange und überwiegend in der Wohnung von C._____ in der H._____ Wohnlie- genschaft aufhielt. Andere Bewohner dieser Liegenschaft wurden folglich nicht massgeblich durch seine Anwesenheit beeinträchtigt. Dennoch ist relativierend festzuhalten, dass das ausgesprochene Hausverbot vor dem Hintergrund der be- lasteten Beziehung gerade verhindern sollte, dass der Beschuldigte seine dama- lige Partnerin C._____ in deren Wohnung aufsucht und damit für Unruhe inner- halb der H._____ Wohnliegenschaft sorgt. Unter Berücksichtigung des simplen Vorgehens, das keine besonderen Vorkehrungen erforderte, wiegt die objektive Tatschwere für jede einzelne Tat sehr leicht. 2.2.3.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Es mag sein, dass das Motiv für die zur An-
- 31 - klage gebrachten Hausfriedensbrüche in der belasteten On-Off-Beziehung zu C._____ lag (vgl. Urk. 90 S. 6 f.). Dennoch musste der Beschuldigte wissen, dass das ausgesprochene Hausverbot insbesondere dem Schutz seiner damaligen Partnerin sowie weiterer Bewohner der H._____ Wohnliegenschaft diente, wor- über er sich mit seinem Verhalten egoistisch hinwegsetzte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht merklich zu relativieren, wes- halb für jede einzelne Tat insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszu- gehen ist. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 15 Tagen Frei- heitsstrafe auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung um 30 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.3. Zwischenfazit Für die einfache Körperverletzung, die mehrfache Drohung und den mehrfachen Hausfriedensbruch erscheint eine Gesamtstrafe von insgesamt neun Monaten Freiheitsstrafe tatangemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 44-jähri- gen Beschuldigten ist bekannt, dass er im Irak geboren wurde und dort aufwuchs. Die schulische Ausbildung führte er nicht zu Ende, sondern arbeitete in einer Bä- ckerei. Im Alter von 18 Jahren trat der Beschuldigte in den Militärdienst ein. Im Jahr 2007, d.h. im Alter von 28 Jahren, migrierte er in die Schweiz, wo er seither lebt. Gemäss seinen Aussagen im Berufungsprozess hat der Beschuldigte im Herbst 2023 zum dritten Mal im Irak geheiratet und erwartet mit seiner aktuellen Ehefrau das erste Kind. Einstweilen ist geplant, dass die Ehefrau mit dem ge- meinsamen Kind im Irak bleibt, bis der Beschuldigte die Ehe in der Schweiz hat anerkennen lassen und seine diversen Angelegenheiten hat regeln können. Ins- besondere möchte er zunächst eine passende Wohnung finden und offene Schul- den aus laufenden Betreibungsverfahren begleichen. Vor Vorinstanz hatte der Be- schuldigte erklärt, dass er kein Vermögen habe, jedoch Schulden im Betrag von
- 32 - etwa Fr. 40'000.–. Inzwischen scheinen neue Schulden aus unbezahlten Kran- kenkassenprämien hinzugekommen zu sein. Anlässlich der Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass er im Januar 2023 ein Einzelunternehmen gegründet habe zwecks Betrieb einer Autogarage und seither selbständig erwerbstätig sei. Von den Einkünften aus dem Betrieb der Autogarage im Betrag von Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat könne er derzeit leben. Er sei nicht mehr auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen (Urk. D1/4/3 F/A 27 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 90 S. 7). Aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.4.2. Zum Zeitpunkt der Straftaten gemäss Dossier 1 (einfache Körperverletzung und Drohung) hatte der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt (Urk. 93; Urk. 45/2). So war er mit Urteil des Tribunal de police Genève vom 24. Februar 2015 wegen Raufhandel und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 war der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gespro- chen und erneut mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 700.– Busse bestraft worden. Sodann war er mit Strafbefehl des Amtsge- richts Stuttgart vom 16. August 2019 nach deutschem Recht wegen Körperverlet- zung, Beleidigung und Bedrohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 65 Tages- sätzen zu EUR 70.– verurteilt worden. Als er die einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 beging, war er somit bereits einschlä- gig vorbestraft. Die erneute Delinquenz fiel in die dreijährige Probezeit der ein- schlägigen Vorstrafe vom 5. August 2019 und ereignete sich, als gegen ihn be- reits eine neue Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 7. Juli 2019) kurz vor dem Abschluss stand, was deutlich straferhöhend zu be- rücksichtigen ist.
- 33 - Als der Beschuldigte die weiteren Vergehen gemäss den Dossiers 3 bis 6 (Dro- hung und mehrfacher Hausfriedensbruch) verübte, hatte er drei weitere Vorstra- fen erwirkt. Zunächst war er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2020 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt worden. Am 16. Juni 2020 war ein weiterer Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft ergangen, mit welchem der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden war, als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom 31. März
2020. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2020 war er schliesslich wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt worden. Hinsichtlich der verübten Drohung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 (Dossier 6) war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt somit mehrfach einschlägig vorbestraft. Deutlich straferhöhend ist sodann zu gewichten, dass sämtliche Straftaten der Dossiers 3 bis 6 ebenfalls in die Probezeit der mit Straf- befehl vom 5. August 2019 bedingt ausgesprochenen Strafe fielen. Diese wieder- holte und teilweise einschlägige Delinquenz innert kurzen Zeitabständen und während laufender Probezeit bzw. während eröffneter Strafuntersuchung zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Der strafrechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung um 25 % Rechnung zu tragen. 2.4.3. Dem Beschuldigten kann zugutegehalten werden, dass er den Sachverhalt betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss den Dossiers 3 bis 5 im Ver- lauf des Vorverfahrens anerkannte, was trotz belastender Beweislage zu einer ge- wissen Erleichterung der Untersuchung geführt haben dürfte. Sodann ist zu be- rücksichtigen, dass er auch bezüglich der übrigen Tatvorwürfe (Dossiers 1 und 6) einzelne Elemente des angeklagten Sachverhalts eingestand bzw. anerkannte. Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens liess er dagegen nicht er- kennen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten für das Nachtatverhal- ten höchstens eine leichte Strafreduktion im Umfang von knapp 10 % gewährt werden.
- 34 - 2.4.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren führt die Täterkomponente somit insgesamt zu einer leichten Erhöhung der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe von neun Monaten auf (abgerundet) zehn Monate Freiheitsstrafe. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 66) und deshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu be- achten ist, fällt jedoch eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ausser Be- tracht. Damit hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden (vgl. Urk. 61 S. 52).
3. Busse für Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen) 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, dass es der Beschuldigte selbst während der nur kurzen Dauer von jeweils zwei Wochen der gegen ihn ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote nicht schaffte, mit seiner damaligen Partnerin C._____ nicht in Kontakt zu treten und deren Wohnort in der H._____ Wohnliegenschaft bzw. die Kinderkrippe, in welcher deren Tochter betreut wurde, nicht aufzusuchen. Der Beschuldigte brachte zur Erklärung seines Verhaltens vor, dass es C._____ gewesen sei, wel- che jeweils den Kontakt zu ihm gesucht und ihn aufgefordert habe, in ihrer Woh- nung vorbeizukommen bzw. sie zwecks Abholung ihrer Tochter zur Kinderkrippe zu begleiten (vgl. Urk. 90 S. 6). Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszuge- hen. Angesichts des simplen Vorgehens, das keine besonderen Vorkehrungen er- forderte, wiegt die objektive Tatschwere für jede einzelne Tat sehr leicht. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Es mag sein, dass das Motiv für die mehrfache Missachtung der gegen ihn ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote in der unklaren On-Off-Beziehungssituation zu C._____ lag (vgl. Urk. 90 S. 6 f.). Den- noch musste der Beschuldigte wissen, dass die verfügten Verbote dem Schutz seiner damaligen Partnerin dienten, worüber er sich mit seinem Verhalten egois- tisch hinwegsetzte.
- 35 - 3.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 800.– für den mehrfa- chen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen erscheint auch unter Berücksich- tigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. vorste- hend Ziff. V.2.4.1.) als angemessen. Es besteht kein Anlass, eine tiefere Busse – wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 90 S. 2 und S. 6) – auszusprechen.
4. Fazit Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafhöhe zu bestätigen und der Beschuldigte für die zur Anklage gebrachten Delikte, bei denen Schuld- sprüche ergehen, mit sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von vier Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. D1/9/2+7; Urk. D1/9/9+13). VI. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Rechtliche Grundlagen 1.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren. Vielmehr genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180
- 36 - E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.1.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens hat das Gericht eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die straf- rechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognose- stellung erheblich zu gewichten. Sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und 4.2.3; BGE 128 IV 193 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.1.3. In die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen ist sodann ein allfälliger Ent- scheid über den Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (vgl. TRECH- SEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB-Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 14 zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, be- dingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.3; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 1.2. Würdigung 1.2.1. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklage-
- 37 - gegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 1.2.2. Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschuldigte insgesamt sechs Vor- strafen erwirkt, die zum Teil einschlägig sind (einfache Körperverletzung und Dro- hung; Urk. 93; Urk. 45/2). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er zunächst mit bedingten Geldstrafen sanktioniert, was ihn jedoch nicht von wei- terer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigte sich ab Ende 2018 eine Zunahme im deliktischen Verhalten des Beschuldigten, indem er jeweils innert kürzester Zeit und mehrfach einschlägig rückfällig wurde. Sämtliche Straftaten fie- len in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 angesetzte Probezeit, darunter auch die im vorliegenden Verfahren zu beur- teilenden Delikte gemäss den Dossiers 1 und 3 bis 6. Die einfache Körperverlet- zung und Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 verübte der Beschuldigte zu- dem zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine neue Strafuntersuchung we- gen einfacher Körperverletzung (begangen am 7. Juli 2019) kurz vor dem Ab- schluss stand. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit während laufender Probe- zeit war bereits mehrmals über den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 ausgesproche- nen Geldstrafe zu befinden. Dies liess den Beschuldigten jedoch weitgehend un- beeindruckt. Auch die zuletzt unbedingt ausgefällten Geldstrafen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Die hier zu beurteilenden Straf- taten gemäss den Dossiers 3 bis 6 verübte er teilweise nur rund ein halbes Jahr nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
26. September 2020. Die wiederholte, äusserst hartnäckige und teilweise ein- schlägige Delinquenz des Beschuldigten innert der mit Strafbefehl vom 5. August 2019 angesetzten Probezeit und während laufender Strafuntersuchung lässt er- hebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Der Beschuldigte erscheint als äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die ihm in der Vergangenheit mehrmals gewährten Chancen zur künftigen Bewährung hat er nicht genutzt. 1.2.3. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vom 29. Okto- ber 2023 bis zum 17. November 2023 im Zusammenhang mit einem Strafverfah-
- 38 - ren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen Misswirtschaft etc. erstmals während längerer Zeit in Haft befand (vgl. Urk. 91/4: 20 Tage), was Eindruck auf ihn gemacht haben muss. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung führte er nämlich aus, dass die erstandenen Tage Haft sehr schlimm für ihn gewe- sen seien und ihn kaputt gemacht hätten (Prot. II S. 18). Hinzu kommt, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Dezember 2023 und mit diesem Urteil erstmals mit Freiheitsstrafen sanktioniert wird. Dennoch bleibt fraglich, ob der erlittene Freiheitsentzug und der Umstand, dass nach den bisher verhängten Geldstrafen nun eine Freiheitsstrafe gegen ihn auszusprechen ist, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delin- quenz abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur rund neun Monate nach Eröffnung des erstinstanzlichen Ur- teils vom 23. Januar 2023 der mehrfachen Hehlerei schuldig machte, welche Straftaten Gegenstand des erwähnten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 8. Dezember 2023 bilden. Der Strafbefehl ist zwar – soweit er- sichtlich (vgl. Urk. 93) – noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die amtliche Vertei- digung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch, dass seitens des Beschuldigten keine Einsprache dagegen erhoben worden sei (Prot. II S. 25), wo- mit die Tatvorwürfe im Grunde als anerkannt gelten. Folglich konnte auch die von der Vorinstanz ausgesprochene und für vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Verübung weiterer Straftaten abhalten, was äusserst negativ ins Gewicht fällt. 1.2.4. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte derzeit nicht in stabi- len Verhältnissen lebt. So verfügt er über keine eigene Wohnung, sondern über- nachtet entweder in seiner Autogarage oder bei einem Bekannten. Die Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reichen offenbar nur knapp zur De- ckung seiner Lebenshaltungskosten. Die aufgelaufenen Schulden konnte der Be- schuldigte bislang nicht abbezahlen. Vielmehr scheinen inzwischen neue Schul- den aus unbezahlten Krankenkassenprämien hinzugekommen zu sein. Der Be- schuldigte ist zwar seit Sommer 2023 zum dritten Mal verheiratet und erwartet mit seiner aktuellen Ehefrau das erste Kind. Die Ehefrau lebt jedoch aktuell und bis auf weiteres im Irak, womit der Beschuldigte in der Schweiz kein intaktes Famili-
- 39 - enleben vorweisen kann, was als stabilisierender Faktor hätte gewertet werden können (Prot. II S. 12 ff.). In die Gesamtwürdigung ist schliesslich miteinzubezie- hen, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, den bedingten Vollzug der mit Straf- befehl vom 5. August 2019 ausgesprochenen Geldstrafe zu widerrufen (Urk. 61 S. 49 f., 53). Auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
8. Dezember 2023 wurde (erneut) auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe verzichtet und der Beschuldigte verwarnt (Urk. 91/4). 1.2.5. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Vollzug der Freiheits- strafe nicht aufzuschieben ist.
2. Vollzug der Busse Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug von Bussen zutreffend dargelegt (Urk. 61 S. 48). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 800.– Busse zu bezahlen hat. Tut er dies nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen. VII. Genugtuung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Gel- tendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren gemäss Art. 122 ff. StPO bzw. die Anspruchsvoraussetzungen im materiellen Privatrecht, namentlich ge- mäss Art. 49 OR, zutreffend dargelegt (Urk. 61 S. 50). Die entsprechenden Erwä- gungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist auf die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 41 OR und Art. 47 OR hinzuweisen (s. dazu nach- folgend auch Ziff. VII.2.5.). 1.2. Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im
- 40 - Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings in- sofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren ge- troffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermit- telt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu bewei- sen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfah- ren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforde- rung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Sub- stantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachver- halt ist (DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 auf- grund des bei der einfachen Körperverletzung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. April 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen (Urk. 61 S. 50 f., 53). 2.2. Hinsichtlich des Parteistandpunkts des Privatklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die zutreffende Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 50; Urk. 44 Rz. 10 ff.). Im Berufungsverfahren liess der Privatkläger 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt bean- tragen (Urk. 82).
- 41 - 2.3. Die Vorinstanz erwog zur geltend gemachten Genugtuung lediglich, dass angesichts des widerrechtlichen und schuldhaften Eingriffs in die psychische und physische Integrität des Privatklägers 1 dessen Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien und der Beschuldigte dem Privatkläger 1 seelische Unbill zugefügt habe. Aus Sicht des Privatklägers 1 habe es sich um einen schwere Verletzung gehandelt, welche zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 61 S. 51). 2.4. Der Vorinstanz ist zunächst insofern zuzustimmen, als höchstens die Ver- urteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen vermag. Die geringfügige Beeinträchtigung des Privatklägers 1 durch die ausgesprochene Dro- hung, für die der Beschuldigte ebenfalls schuldig zu sprechen ist, reicht dagegen nicht aus, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. 2.5. Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der beson- deren Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraus- setzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschul- det. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit im- materieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverlet- zungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommen- tar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, N 13 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E.3c; 4A_463/2008 vom
20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem ei-
- 42 - gentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immateri- elle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schä- digers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). 2.6. Es ist erstellt, dass der Privatkläger 1 als Folge des Faustschlags des Be- schuldigten eine Prellung auf der linken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine akute Belastungsstörung erlitt (s. hierzu Ziff. III.4.1.10.; Urk. D1/7). Es steht ausser Frage, dass diese Verletzungen zu körperlichen und seelischen Schmerzen beim Privatkläger 1 führten. Wegen der erlittenen Verlet- zungen wurde der Privatkläger 1 zumindest während ein paar Tagen – er selbst spricht von zwei Wochen – für arbeitsunfähig erklärt. Damit ist auch die erforderliche Schwere der seelischen Unbill für die Zusprechung einer Genugtuung grundsätzlich erreicht. 2.7. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die erlittenen Verletzungen den Privatkläger 1 in seinem Wohlbefinden beeinträchtigten. Besonders belastend und unangenehm wird zweifelsohne das Schädel-Hirn-Trauma gewesen sein. Diesbe- züglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich "nur" um ein solches ersten Grades handelte (Urk. D1/7). Wegen der Verletzungen wurde der Privatkläger 1 vom behandelnden Arzt "bis auf weiteres" für arbeitsunfähig erklärt (Urk. D1/7). Mangels genauerer Angaben oder entsprechender Belege zur genauen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist zugunsten des Beschuldigten von ein paar wenigen Tagen auszugehen. Obwohl es sich beim Gesicht um eine besonders empfindliche Kör- perregion handelt und Faustschläge gravierende Verletzungsfolgen sowie lang- fristige Beeinträchtigungen verursachen können, erscheinen die vom Privatklä- ger 1 erlittenen Verletzungen insgesamt eher leicht. Dagegen ist nachvollziehbar, dass das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 1 aufgrund des tätlichen Übergriffs vom 14. April 2020 nachhaltig beeinträchtigt wurde und sich dies in gewissem Ausmass auf die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auswirkte, welche den regel-
- 43 - mässigen und persönlichen Kontakt mit Kunden beinhaltet (vgl. Urk. 44 Rz. 10 f.). Darüber hinaus ergeben sich aus den Untersuchungsakten und den Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 jedoch keine Hinweise, wonach der Pri- vatkläger 1 weitere Unannehmlichkeiten wie insbesondere eine längere Heilungs- zeit mit Komplikationen, anhaltende Schmerzen oder weitere Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit davontrug. Das Verschulden des Beschuldigten für die ein- fache Körperverletzung wurde im Rahmen der vorstehenden Strafzumessung als nicht mehr leicht eingestuft (s. vorne Ziff. V.2.2.1.). 2.8. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung von Fr. 1'200.– als zu hoch. Aufgrund der eher geringfügigen Schwere der Verletzungen, der nicht besonders grossen Intensität der erlittenen Unbill und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten erscheint viel- mehr eine Genugtuung von Fr. 800.– angemessen, zuzüglich einer Verzinsung ab dem Ereignisdatum (14. April 2020) zum gesetzlichen Zinssatz von 5 %. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffern 9 und 10) zu bestätigen. Mit Bezug auf die ange- fochtene Verpflichtung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Privatklägers 1 Fr. 402.10 zu bezahlen (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffer 11), ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 das Recht hatte, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO; vgl. auch Urk. 35/1). Es ist nicht zu beanstanden, dass er zur Wahrung seiner Interessen anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere zur substantiierten Geltendma- chung seiner Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten, einen Rechtsbei- stand mandatierte. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 402.10 ist durch die Honorarnote vom 23. Januar 2023 ausgewiesen und mehr als angemessen. Zu- dem gilt es zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt MLaw Y._____ anlässlich der Hauptverhandlung in einer Doppelrolle tätig war und auch als Verteidiger des Pri-
- 44 - vatklägers 1 auftrat, der im gleichzeitig verhandelten Verfahren der Geschäfts- Nr. GG220148 als Beschuldigter geführt wurde (vgl. Prot. I S. 9 f.). Dass Rechts- anwalt MLaw Y._____ mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 Leistungen geltend machte, die eigentlich dem amtlichen Mandat zuzuweisen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil auch mit Bezug auf die Ent- schädigung des Vertreters des Privatklägers 1 zu bestätigen (Urk. 61 S. 53, Dis- positivziffer 11).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf die Genugtuung, die er dem Privatkläger 1 auszurichten hat, einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, ist dies gesamthaft betrachtet als unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermessen beruht. Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'998.95 geltend (Urk. 73; Urk. 92). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung von drei zusätzli- chen Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und eine Nachbespre- chung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 3'700.– zu entschädigen.
- 45 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (75 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich, vom
23. Januar 2023 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 7 wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von sechs Monaten, unter Anrechnung von vier Tagen erstandener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festgesetzt. Der bedingte Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 ausge- sprochenen Geldstrafe wurde nicht widerrufen, sondern die Probezeit um sechs Monate verlängert. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. April 2020 zu bezah- len. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 61).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Gel- tendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren gemäss Art. 122 ff. StPO bzw. die Anspruchsvoraussetzungen im materiellen Privatrecht, namentlich ge- mäss Art. 49 OR, zutreffend dargelegt (Urk. 61 S. 50). Die entsprechenden Erwä- gungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist auf die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 41 OR und Art. 47 OR hinzuweisen (s. dazu nach- folgend auch Ziff. VII.2.5.).
E. 1.1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren. Vielmehr genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180
- 36 - E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 1.1.2 Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens hat das Gericht eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die straf- rechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognose- stellung erheblich zu gewichten. Sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und 4.2.3; BGE 128 IV 193 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
E. 1.1.3 In die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen ist sodann ein allfälliger Ent- scheid über den Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (vgl. TRECH- SEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB-Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 14 zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, be- dingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.3; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im
- 40 - Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings in- sofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren ge- troffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermit- telt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu bewei- sen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfah- ren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforde- rung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Sub- stantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachver- halt ist (DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO).
2. Würdigung
E. 1.2.1 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklage-
- 37 - gegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist.
E. 1.2.2 Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschuldigte insgesamt sechs Vor- strafen erwirkt, die zum Teil einschlägig sind (einfache Körperverletzung und Dro- hung; Urk. 93; Urk. 45/2). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er zunächst mit bedingten Geldstrafen sanktioniert, was ihn jedoch nicht von wei- terer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigte sich ab Ende 2018 eine Zunahme im deliktischen Verhalten des Beschuldigten, indem er jeweils innert kürzester Zeit und mehrfach einschlägig rückfällig wurde. Sämtliche Straftaten fie- len in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 angesetzte Probezeit, darunter auch die im vorliegenden Verfahren zu beur- teilenden Delikte gemäss den Dossiers 1 und 3 bis 6. Die einfache Körperverlet- zung und Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 verübte der Beschuldigte zu- dem zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine neue Strafuntersuchung we- gen einfacher Körperverletzung (begangen am 7. Juli 2019) kurz vor dem Ab- schluss stand. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit während laufender Probe- zeit war bereits mehrmals über den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 ausgesproche- nen Geldstrafe zu befinden. Dies liess den Beschuldigten jedoch weitgehend un- beeindruckt. Auch die zuletzt unbedingt ausgefällten Geldstrafen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Die hier zu beurteilenden Straf- taten gemäss den Dossiers 3 bis 6 verübte er teilweise nur rund ein halbes Jahr nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
26. September 2020. Die wiederholte, äusserst hartnäckige und teilweise ein- schlägige Delinquenz des Beschuldigten innert der mit Strafbefehl vom 5. August 2019 angesetzten Probezeit und während laufender Strafuntersuchung lässt er- hebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Der Beschuldigte erscheint als äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die ihm in der Vergangenheit mehrmals gewährten Chancen zur künftigen Bewährung hat er nicht genutzt.
E. 1.2.3 Dagegen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vom 29. Okto- ber 2023 bis zum 17. November 2023 im Zusammenhang mit einem Strafverfah-
- 38 - ren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen Misswirtschaft etc. erstmals während längerer Zeit in Haft befand (vgl. Urk. 91/4: 20 Tage), was Eindruck auf ihn gemacht haben muss. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung führte er nämlich aus, dass die erstandenen Tage Haft sehr schlimm für ihn gewe- sen seien und ihn kaputt gemacht hätten (Prot. II S. 18). Hinzu kommt, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Dezember 2023 und mit diesem Urteil erstmals mit Freiheitsstrafen sanktioniert wird. Dennoch bleibt fraglich, ob der erlittene Freiheitsentzug und der Umstand, dass nach den bisher verhängten Geldstrafen nun eine Freiheitsstrafe gegen ihn auszusprechen ist, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delin- quenz abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur rund neun Monate nach Eröffnung des erstinstanzlichen Ur- teils vom 23. Januar 2023 der mehrfachen Hehlerei schuldig machte, welche Straftaten Gegenstand des erwähnten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 8. Dezember 2023 bilden. Der Strafbefehl ist zwar – soweit er- sichtlich (vgl. Urk. 93) – noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die amtliche Vertei- digung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch, dass seitens des Beschuldigten keine Einsprache dagegen erhoben worden sei (Prot. II S. 25), wo- mit die Tatvorwürfe im Grunde als anerkannt gelten. Folglich konnte auch die von der Vorinstanz ausgesprochene und für vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Verübung weiterer Straftaten abhalten, was äusserst negativ ins Gewicht fällt.
E. 1.2.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte derzeit nicht in stabi- len Verhältnissen lebt. So verfügt er über keine eigene Wohnung, sondern über- nachtet entweder in seiner Autogarage oder bei einem Bekannten. Die Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reichen offenbar nur knapp zur De- ckung seiner Lebenshaltungskosten. Die aufgelaufenen Schulden konnte der Be- schuldigte bislang nicht abbezahlen. Vielmehr scheinen inzwischen neue Schul- den aus unbezahlten Krankenkassenprämien hinzugekommen zu sein. Der Be- schuldigte ist zwar seit Sommer 2023 zum dritten Mal verheiratet und erwartet mit seiner aktuellen Ehefrau das erste Kind. Die Ehefrau lebt jedoch aktuell und bis auf weiteres im Irak, womit der Beschuldigte in der Schweiz kein intaktes Famili-
- 39 - enleben vorweisen kann, was als stabilisierender Faktor hätte gewertet werden können (Prot. II S. 12 ff.). In die Gesamtwürdigung ist schliesslich miteinzubezie- hen, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, den bedingten Vollzug der mit Straf- befehl vom 5. August 2019 ausgesprochenen Geldstrafe zu widerrufen (Urk. 61 S. 49 f., 53). Auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
8. Dezember 2023 wurde (erneut) auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe verzichtet und der Beschuldigte verwarnt (Urk. 91/4).
E. 1.2.5 Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Vollzug der Freiheits- strafe nicht aufzuschieben ist.
2. Vollzug der Busse Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug von Bussen zutreffend dargelegt (Urk. 61 S. 48). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 800.– Busse zu bezahlen hat. Tut er dies nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen. VII. Genugtuung
1. Rechtliche Grundlagen
E. 1.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
- 25 -
E. 1.4 Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 61 S. 42 f.). Auch das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den Grundsätzen der Strafzumessung auseinandergesetzt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 1.5 Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu-
- 26 - sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
2. Strafe für Vergehen
E. 2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 24. Januar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 41; Urk. 53) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 21. April 2023 ebenfalls fristge- recht folgen (Urk. 60/2; Urk. 62).
E. 2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 auf- grund des bei der einfachen Körperverletzung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. April 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen (Urk. 61 S. 50 f., 53).
E. 2.1.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszu- fällenden Einzelstrafen für die einfache Körperverletzung, die mehrfache Drohung und den mehrfachen Hausfriedensbruch im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch ei- ner Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB).
E. 2.1.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil
- 27 - des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
E. 2.1.3 Der Beschuldigte hat insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Drohung zum Teil ein- schlägig sind (Urk. 93; Urk. 45/2). Für die in der Vergangenheit verübten Strafta- ten wurde er immer mit Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigte sich ab Ende 2018 eine Zu- nahme im deliktischen Verhalten des Beschuldigten, indem er jeweils innert kür- zester Zeit und mehrfach einschlägig rückfällig wurde. Sämtliche Straftaten fielen in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 angesetzte Probezeit von drei Jahren, weshalb mehrmals über den Widerruf des bedingten Vollzugs der damals ausgesprochenen Geldstrafe zu befinden war. Auch dies scheint den Beschuldigten nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Nachdem lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert und im Übrigen auf einen Widerruf verzichtet worden war, hatte die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren erneut über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe zu ent- scheiden (vgl. Urk. 61 S. 49 f., 53). Die letzten vier gegen den Beschuldigten ver- hängten Geldstrafen wurden allesamt unbedingt ausgefällt, was diesen ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Die hier zu beurteilenden Straftaten verübte der Beschuldigte teilweise nur rund ein halbes Jahr nach Eröff- nung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. Septem- ber 2020 (Dossiers 3 bis 6). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlas- sung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldig- ten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigte für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 61 S. 44).
- 28 -
E. 2.1.4 Die amtliche Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung u.a. einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Dezember 2023 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Heh- lerei, Misswirtschaft, unrechtmässiger Aneignung und wegen Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen und ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 91/4). Da dieser Strafbefehl jedoch – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 93)
– noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, fällt die Bildung einer Zusatzstrafe bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht.
E. 2.2 Hinsichtlich des Parteistandpunkts des Privatklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die zutreffende Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 50; Urk. 44 Rz. 10 ff.). Im Berufungsverfahren liess der Privatkläger 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt bean- tragen (Urk. 82).
- 41 -
E. 2.2.1 Einfache Körperverletzung
E. 2.2.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 durch den Faustschlag des Beschuldigten eine Prellung auf der lin- ken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und eine akute Belas- tungsstörung erlitt und für ein paar Tage arbeitsunfähig erklärt wurde (Urk. D1/7). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich indessen nicht, dass die Heilungszeit länger als gewöhnlich gedauert oder der Privatkläger 1 durch den Schlag blei- bende Beeinträchtigungen davongetragen hätte. Nachdem das Verhalten des Be- schuldigten eine gewisse Brutalität aufweist, indem er unvermittelt und mit einiger Wucht gegen das Gesicht und damit gegen eine empfindliche Körperregion des Privatklägers 1 schlug, ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen.
E. 2.2.1.2 Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere. Der Faust- schlag erfolgte zwar im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung und damit in ei- ner emotional aufgeladenen Situation. Dennoch ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewe- sen, die strafbare Handlung zu unterlassen und die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 ohne den Einsatz von Gewalt beizulegen. Das Verschulden betref- fend die einfache Körperverletzung wiegt nach dem Erwogenen insgesamt nicht
- 29 - mehr leicht. Dafür erscheint eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
E. 2.2.2 Mehrfache Drohung
E. 2.2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann zunächst auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 45). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Drohungen eher vage blieb, was den ernstlichen Nachteil betrifft, den er den Privatklägern 1 und 2 in Aussicht stellte. Die Staatsanwaltschaft hielt bei der Umschreibung der entsprechenden Anklagevorwürfe denn auch fest, dass die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der Äus- serungen des Beschuldigten befürchtet hätten, dass dieser ihm (dem Privatkläger
1) und seiner Familie respektive ihr (der Privatklägerin 2) "etwas antun würde". Insbesondere aus der Äusserung "[…] dann mache ich euch kaputt" ergibt sich nur vage, was der Beschuldigte im Sinn gehabt hätte, wenn er seine Drohung hätte in die Tat umsetzen wollen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Drohungen aussprach, als er den Privatklägern 1 und 2 persönlich gegenüberstand und den jeweiligen Äusserungen durch sein aggressives, auf- brausendes und gewaltbereites Auftreten zusätzlich Nachdruck verlieh. Es ist da- her nachvollziehbar, dass die ausgesprochenen Drohungen bei den Privatklägern 1 und 2 einen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Das objektive Tatverschulden ist für die beiden Drohungen gemäss den Dossiers 1 und 6 jeweils als noch leicht einzustufen.
E. 2.2.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere der Drohung gemäss Dossier 1 kann einleitend auf die Erwägungen in Ziff. V.2.2.1.2. verwiesen werden. Auch die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ereignete sich in einer emotional auf- geladenen Situation, nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass die Tochter seiner damaligen Partnerin ohne vorgängige Information direkt aus der Kinder- krippe fremdplatziert worden war durch die KESB. Dennoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, auch wenn er in den jeweiligen Tatsituationen aufgewühlt war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beide Drohungen direktvorsätzlich aussprach. Die subjektive
- 30 - Tatschwere führt somit zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. Für die Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 gemäss Dossier 1 erscheint – bei iso- lierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. Für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 wäre dagegen – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe tatangemessen. Unter Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung um weitere 40 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 2.2.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch
E. 2.2.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am 9. April 2021, am 2. und am 17. Mai 2021 die H._____ Wohnliegenschaft an der I._____-strasse 1 in Zürich betrat, obwohl ihm am 26. März 2021, d.h. nur wenige Wochen zuvor, zur Kenntnis gebracht worden war, dass gegen ihn ein un- befristetes Hausverbot betreffend die genannte Liegenschaft ausgesprochen wor- den war. Der Beschuldigte brachte vor, dass er sich jeweils auf entsprechende Aufforderung seiner damaligen Partnerin C._____ zur Liegenschaft begeben habe (vgl. Urk. 90 S. 6), wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Verschuldensmin- dernd fällt weiter ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte jeweils nicht besonders lange und überwiegend in der Wohnung von C._____ in der H._____ Wohnlie- genschaft aufhielt. Andere Bewohner dieser Liegenschaft wurden folglich nicht massgeblich durch seine Anwesenheit beeinträchtigt. Dennoch ist relativierend festzuhalten, dass das ausgesprochene Hausverbot vor dem Hintergrund der be- lasteten Beziehung gerade verhindern sollte, dass der Beschuldigte seine dama- lige Partnerin C._____ in deren Wohnung aufsucht und damit für Unruhe inner- halb der H._____ Wohnliegenschaft sorgt. Unter Berücksichtigung des simplen Vorgehens, das keine besonderen Vorkehrungen erforderte, wiegt die objektive Tatschwere für jede einzelne Tat sehr leicht.
E. 2.2.3.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Es mag sein, dass das Motiv für die zur An-
- 31 - klage gebrachten Hausfriedensbrüche in der belasteten On-Off-Beziehung zu C._____ lag (vgl. Urk. 90 S. 6 f.). Dennoch musste der Beschuldigte wissen, dass das ausgesprochene Hausverbot insbesondere dem Schutz seiner damaligen Partnerin sowie weiterer Bewohner der H._____ Wohnliegenschaft diente, wor- über er sich mit seinem Verhalten egoistisch hinwegsetzte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht merklich zu relativieren, wes- halb für jede einzelne Tat insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszu- gehen ist. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 15 Tagen Frei- heitsstrafe auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung um 30 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 2.3 Die Vorinstanz erwog zur geltend gemachten Genugtuung lediglich, dass angesichts des widerrechtlichen und schuldhaften Eingriffs in die psychische und physische Integrität des Privatklägers 1 dessen Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien und der Beschuldigte dem Privatkläger 1 seelische Unbill zugefügt habe. Aus Sicht des Privatklägers 1 habe es sich um einen schwere Verletzung gehandelt, welche zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 61 S. 51).
E. 2.4 Der Vorinstanz ist zunächst insofern zuzustimmen, als höchstens die Ver- urteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen vermag. Die geringfügige Beeinträchtigung des Privatklägers 1 durch die ausgesprochene Dro- hung, für die der Beschuldigte ebenfalls schuldig zu sprechen ist, reicht dagegen nicht aus, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen.
E. 2.4.1 Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 44-jähri- gen Beschuldigten ist bekannt, dass er im Irak geboren wurde und dort aufwuchs. Die schulische Ausbildung führte er nicht zu Ende, sondern arbeitete in einer Bä- ckerei. Im Alter von 18 Jahren trat der Beschuldigte in den Militärdienst ein. Im Jahr 2007, d.h. im Alter von 28 Jahren, migrierte er in die Schweiz, wo er seither lebt. Gemäss seinen Aussagen im Berufungsprozess hat der Beschuldigte im Herbst 2023 zum dritten Mal im Irak geheiratet und erwartet mit seiner aktuellen Ehefrau das erste Kind. Einstweilen ist geplant, dass die Ehefrau mit dem ge- meinsamen Kind im Irak bleibt, bis der Beschuldigte die Ehe in der Schweiz hat anerkennen lassen und seine diversen Angelegenheiten hat regeln können. Ins- besondere möchte er zunächst eine passende Wohnung finden und offene Schul- den aus laufenden Betreibungsverfahren begleichen. Vor Vorinstanz hatte der Be- schuldigte erklärt, dass er kein Vermögen habe, jedoch Schulden im Betrag von
- 32 - etwa Fr. 40'000.–. Inzwischen scheinen neue Schulden aus unbezahlten Kran- kenkassenprämien hinzugekommen zu sein. Anlässlich der Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass er im Januar 2023 ein Einzelunternehmen gegründet habe zwecks Betrieb einer Autogarage und seither selbständig erwerbstätig sei. Von den Einkünften aus dem Betrieb der Autogarage im Betrag von Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat könne er derzeit leben. Er sei nicht mehr auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen (Urk. D1/4/3 F/A 27 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 90 S. 7). Aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 2.4.2 Zum Zeitpunkt der Straftaten gemäss Dossier 1 (einfache Körperverletzung und Drohung) hatte der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt (Urk. 93; Urk. 45/2). So war er mit Urteil des Tribunal de police Genève vom 24. Februar 2015 wegen Raufhandel und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 war der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gespro- chen und erneut mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 700.– Busse bestraft worden. Sodann war er mit Strafbefehl des Amtsge- richts Stuttgart vom 16. August 2019 nach deutschem Recht wegen Körperverlet- zung, Beleidigung und Bedrohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 65 Tages- sätzen zu EUR 70.– verurteilt worden. Als er die einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 beging, war er somit bereits einschlä- gig vorbestraft. Die erneute Delinquenz fiel in die dreijährige Probezeit der ein- schlägigen Vorstrafe vom 5. August 2019 und ereignete sich, als gegen ihn be- reits eine neue Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 7. Juli 2019) kurz vor dem Abschluss stand, was deutlich straferhöhend zu be- rücksichtigen ist.
- 33 - Als der Beschuldigte die weiteren Vergehen gemäss den Dossiers 3 bis 6 (Dro- hung und mehrfacher Hausfriedensbruch) verübte, hatte er drei weitere Vorstra- fen erwirkt. Zunächst war er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2020 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt worden. Am 16. Juni 2020 war ein weiterer Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft ergangen, mit welchem der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden war, als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom 31. März
2020. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2020 war er schliesslich wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt worden. Hinsichtlich der verübten Drohung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 (Dossier 6) war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt somit mehrfach einschlägig vorbestraft. Deutlich straferhöhend ist sodann zu gewichten, dass sämtliche Straftaten der Dossiers 3 bis 6 ebenfalls in die Probezeit der mit Straf- befehl vom 5. August 2019 bedingt ausgesprochenen Strafe fielen. Diese wieder- holte und teilweise einschlägige Delinquenz innert kurzen Zeitabständen und während laufender Probezeit bzw. während eröffneter Strafuntersuchung zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Der strafrechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung um 25 % Rechnung zu tragen.
E. 2.4.3 Dem Beschuldigten kann zugutegehalten werden, dass er den Sachverhalt betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss den Dossiers 3 bis 5 im Ver- lauf des Vorverfahrens anerkannte, was trotz belastender Beweislage zu einer ge- wissen Erleichterung der Untersuchung geführt haben dürfte. Sodann ist zu be- rücksichtigen, dass er auch bezüglich der übrigen Tatvorwürfe (Dossiers 1 und 6) einzelne Elemente des angeklagten Sachverhalts eingestand bzw. anerkannte. Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens liess er dagegen nicht er- kennen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten für das Nachtatverhal- ten höchstens eine leichte Strafreduktion im Umfang von knapp 10 % gewährt werden.
- 34 -
E. 2.4.4 In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren führt die Täterkomponente somit insgesamt zu einer leichten Erhöhung der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe von neun Monaten auf (abgerundet) zehn Monate Freiheitsstrafe. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 66) und deshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu be- achten ist, fällt jedoch eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ausser Be- tracht. Damit hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden (vgl. Urk. 61 S. 52).
3. Busse für Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen)
E. 2.5 Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der beson- deren Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraus- setzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschul- det. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit im- materieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverlet- zungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommen- tar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, N 13 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E.3c; 4A_463/2008 vom
20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem ei-
- 42 - gentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immateri- elle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schä- digers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1).
E. 2.6 Es ist erstellt, dass der Privatkläger 1 als Folge des Faustschlags des Be- schuldigten eine Prellung auf der linken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine akute Belastungsstörung erlitt (s. hierzu Ziff. III.4.1.10.; Urk. D1/7). Es steht ausser Frage, dass diese Verletzungen zu körperlichen und seelischen Schmerzen beim Privatkläger 1 führten. Wegen der erlittenen Verlet- zungen wurde der Privatkläger 1 zumindest während ein paar Tagen – er selbst spricht von zwei Wochen – für arbeitsunfähig erklärt. Damit ist auch die erforderliche Schwere der seelischen Unbill für die Zusprechung einer Genugtuung grundsätzlich erreicht.
E. 2.7 Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die erlittenen Verletzungen den Privatkläger 1 in seinem Wohlbefinden beeinträchtigten. Besonders belastend und unangenehm wird zweifelsohne das Schädel-Hirn-Trauma gewesen sein. Diesbe- züglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich "nur" um ein solches ersten Grades handelte (Urk. D1/7). Wegen der Verletzungen wurde der Privatkläger 1 vom behandelnden Arzt "bis auf weiteres" für arbeitsunfähig erklärt (Urk. D1/7). Mangels genauerer Angaben oder entsprechender Belege zur genauen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist zugunsten des Beschuldigten von ein paar wenigen Tagen auszugehen. Obwohl es sich beim Gesicht um eine besonders empfindliche Kör- perregion handelt und Faustschläge gravierende Verletzungsfolgen sowie lang- fristige Beeinträchtigungen verursachen können, erscheinen die vom Privatklä- ger 1 erlittenen Verletzungen insgesamt eher leicht. Dagegen ist nachvollziehbar, dass das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 1 aufgrund des tätlichen Übergriffs vom 14. April 2020 nachhaltig beeinträchtigt wurde und sich dies in gewissem Ausmass auf die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auswirkte, welche den regel-
- 43 - mässigen und persönlichen Kontakt mit Kunden beinhaltet (vgl. Urk. 44 Rz. 10 f.). Darüber hinaus ergeben sich aus den Untersuchungsakten und den Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 jedoch keine Hinweise, wonach der Pri- vatkläger 1 weitere Unannehmlichkeiten wie insbesondere eine längere Heilungs- zeit mit Komplikationen, anhaltende Schmerzen oder weitere Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit davontrug. Das Verschulden des Beschuldigten für die ein- fache Körperverletzung wurde im Rahmen der vorstehenden Strafzumessung als nicht mehr leicht eingestuft (s. vorne Ziff. V.2.2.1.).
E. 2.8 Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung von Fr. 1'200.– als zu hoch. Aufgrund der eher geringfügigen Schwere der Verletzungen, der nicht besonders grossen Intensität der erlittenen Unbill und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten erscheint viel- mehr eine Genugtuung von Fr. 800.– angemessen, zuzüglich einer Verzinsung ab dem Ereignisdatum (14. April 2020) zum gesetzlichen Zinssatz von 5 %. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffern 9 und 10) zu bestätigen. Mit Bezug auf die ange- fochtene Verpflichtung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Privatklägers 1 Fr. 402.10 zu bezahlen (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffer 11), ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 das Recht hatte, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO; vgl. auch Urk. 35/1). Es ist nicht zu beanstanden, dass er zur Wahrung seiner Interessen anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere zur substantiierten Geltendma- chung seiner Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten, einen Rechtsbei- stand mandatierte. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 402.10 ist durch die Honorarnote vom 23. Januar 2023 ausgewiesen und mehr als angemessen. Zu- dem gilt es zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt MLaw Y._____ anlässlich der Hauptverhandlung in einer Doppelrolle tätig war und auch als Verteidiger des Pri-
- 44 - vatklägers 1 auftrat, der im gleichzeitig verhandelten Verfahren der Geschäfts- Nr. GG220148 als Beschuldigter geführt wurde (vgl. Prot. I S. 9 f.). Dass Rechts- anwalt MLaw Y._____ mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 Leistungen geltend machte, die eigentlich dem amtlichen Mandat zuzuweisen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil auch mit Bezug auf die Ent- schädigung des Vertreters des Privatklägers 1 zu bestätigen (Urk. 61 S. 53, Dis- positivziffer 11).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf die Genugtuung, die er dem Privatkläger 1 auszurichten hat, einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, ist dies gesamthaft betrachtet als unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermessen beruht. Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'998.95 geltend (Urk. 73; Urk. 92). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung von drei zusätzli- chen Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und eine Nachbespre- chung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 3'700.– zu entschädigen.
- 45 - Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 66). Die Privatkläger liessen sich innert der angesetz- ten Frist nicht vernehmen.
- 6 -
E. 3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, dass es der Beschuldigte selbst während der nur kurzen Dauer von jeweils zwei Wochen der gegen ihn ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote nicht schaffte, mit seiner damaligen Partnerin C._____ nicht in Kontakt zu treten und deren Wohnort in der H._____ Wohnliegenschaft bzw. die Kinderkrippe, in welcher deren Tochter betreut wurde, nicht aufzusuchen. Der Beschuldigte brachte zur Erklärung seines Verhaltens vor, dass es C._____ gewesen sei, wel- che jeweils den Kontakt zu ihm gesucht und ihn aufgefordert habe, in ihrer Woh- nung vorbeizukommen bzw. sie zwecks Abholung ihrer Tochter zur Kinderkrippe zu begleiten (vgl. Urk. 90 S. 6). Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszuge- hen. Angesichts des simplen Vorgehens, das keine besonderen Vorkehrungen er- forderte, wiegt die objektive Tatschwere für jede einzelne Tat sehr leicht.
E. 3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Es mag sein, dass das Motiv für die mehrfache Missachtung der gegen ihn ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote in der unklaren On-Off-Beziehungssituation zu C._____ lag (vgl. Urk. 90 S. 6 f.). Den- noch musste der Beschuldigte wissen, dass die verfügten Verbote dem Schutz seiner damaligen Partnerin dienten, worüber er sich mit seinem Verhalten egois- tisch hinwegsetzte.
- 35 -
E. 3.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 800.– für den mehrfa- chen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen erscheint auch unter Berücksich- tigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. vorste- hend Ziff. V.2.4.1.) als angemessen. Es besteht kein Anlass, eine tiefere Busse – wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 90 S. 2 und S. 6) – auszusprechen.
4. Fazit Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafhöhe zu bestätigen und der Beschuldigte für die zur Anklage gebrachten Delikte, bei denen Schuld- sprüche ergehen, mit sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von vier Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. D1/9/2+7; Urk. D1/9/9+13). VI. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe
E. 3.4 Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216).
E. 3.5 Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehaup- tung zu Fall gebracht werden.
E. 3.6 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt
- 12 - überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
E. 3.7 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024
- 13 - E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung
E. 4 Am 24. August 2023 wurden die Parteien und deren Vertreter zur Beru- fungsverhandlung auf den 7. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 68).
E. 4.1 Vorfall vom 14. April 2020 (Dossier 1: Einfache Körperverletzung und Dro- hung zum Nachteil des Privatklägers 1)
E. 4.1.1 Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede bzw. bestätigte auf entsprechende Fragen, dass er den Privatkläger 1 am 14. April 2020 an der Verzweigung F._____-strasse/ G._____-strasse in Zürich getroffen habe, da der Privatkläger 1 ihm seine Buchhaltungsunterlagen habe zurückgeben sollen. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass es im Verlauf dieses Treffens zu einer verbalen Ausein- andersetzung gekommen sei, in deren Rahmen er gegenüber dem Privatkläger 1 laut geworden sei und diesen angeschrien habe (Urk. D1/4/1 F/A 3 f. und F/A 6; Urk. D1/6 S. 7; Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 19 ff.). Diese Zugeständnisse decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. D1/5 F/A 4 ff.; Urk. D1/6 S. 3) und dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. D1/3/1).
E. 4.1.2 Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe be- treffend den Vorfall vom 14. April 2020 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen und ihm auch nicht ge- droht, sondern lediglich seine Buchhaltungsunterlagen von ihm zurückverlangt. Es sei vielmehr der Privatkläger 1 gewesen, der ihm gegenüber gewalttätig gewor- den sei (Urk. D1/4/1 F/A 3 ff. und F/A 11 f.; Urk. D1/6 S. 7 ff.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 20 ff.).
E. 4.1.3 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers 1 geäussert und deren Aussagen zum be- strittenen Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 14. April 2020 sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 61 S. 10 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen.
- 14 -
E. 4.1.4 Der Beschuldigte blieb in seinen Antworten jeweils eher vage und pau- schal. Details hinsichtlich des aus seiner Sicht Vorgefallenen nannte er nicht oder erst, nachdem er von der Verfahrensleitung ausdrücklich danach gefragt wurde. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen in den Grundzügen immer bei seinem Standpunkt, nämlich dass er vom Privatkläger 1 einzig seine vollständigen Unterlagen habe zurückerhalten wollen und der Privatkläger 1 an- lässlich des Treffens vom 14. April 2020 auf ihn losgegangen sei. Er habe den Privatkläger 1 hingegen weder geschlagen, noch habe er ihn bedroht.
E. 4.1.5 Allerdings weisen die Ausführungen des Beschuldigten zahlreiche Wider- sprüche auf und zwar betreffend ganz zentrale Punkte seiner Darstellung. So führte er gemäss Polizeirapport am 14. April 2020 anlässlich der polizeilichen Tat- bestandsaufnahme aus, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einer lauten Diskussion gekommen sei, im Zuge welcher ein Handgemenge entstanden sei, woraufhin der Privatkläger 1 ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen habe. Anschliessend habe der Privatkläger 1 ihn mit der rechten Hand am Hals gepackt, woraufhin er dessen Hände weggeschlagen habe. Als jemand aus dem Nachbargebäude heruntergerufen habe, habe der Privatkläger 1 ihn losgelassen und die Polizei gerufen (Urk. D1/1 S. 3). Rund sechs Wochen später führte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2020 dem- gegenüber aus, dass der Privatkläger 1 wütend geworden und auf ihn zugekom- men sei. Er sei zurückgewichen, habe seine rechte Hand gehoben und seinem Kontrahenten gesagt, dass er keine Probleme möchte, sondern lediglich seine Unterlagen brauche. Der Privatkläger 1 habe daraufhin sein Telefon genommen und mit jemandem telefoniert, wobei er ihn (den Beschuldigten) gefilmt habe (Urk. D1/4/1 F/A 4). Die Frage, ob er an jenem Tag vom Privatkläger 1 tätlich an- gegangen worden sei, verneinte der Beschuldigte (Urk. D1/4/1 F/A 8). Damit kon- frontiert, dass er gemäss den am 14. April 2020 anlässlich der Tatbestandsauf- nahme durch die Polizei rapportierten Aussagen behauptet hatte, der Privatklä- ger 1 habe ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschliessend mit der rechten Hand am Hals gepackt, erklärte der Beschuldigte zunächst, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie es genau gewesen sei, um dann auszu- führen, dass der Privatkläger 1 ihn mit dem Arm am Hals gepackt, aber nicht ge-
- 15 - schlagen habe (Urk. D1/4/1 F/A 9-11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 1 vom 12. Januar 2022 brachte der Beschuldigte sodann eine Kombination seiner früheren Aussagen vor. So führte er aus, dass der Privatkläger 1 ihn am Hals gewürgt habe, worauf er (der Beschuldigte) versucht habe, sich vom Zugriff des Privatklägers 1 zu lösen. Als sein Freund, der ihn zum Treffen mit dem Privatkläger 1 begleitet habe, es ge- schafft habe, sie auseinanderzubringen, habe der Privatkläger 1 telefoniert und ihn (den Beschuldigten) dabei gefilmt (Urk. D1/6 S. 7). Hinsichtlich des Würgens machte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme neu geltend, dass der Privatkläger 1 ihn zunächst mit einer und danach mit beiden Händen ge- würgt habe (Urk. D1/6 S. 8). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts präzisierte der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 ihn mit der linken Hand am Hals gepackt habe (Urk. D1/6 S. 9). Auf Vorhalt seiner rapportierten Aussage an- lässlich der Tatbestandsaufnahme, wo er gegenüber den ausgerückten Polizisten angegeben hatte, dass der Privatkläger 1 ihn mit seiner rechten Hand am Hals gepackt habe, antwortete der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 bei diesem Vorfall beide Hände benutzt habe und er nicht mehr genau wisse, was er bei der Polizei gesagt habe (Urk. D1/6 S. 10). Danach gefragt, ob der Privatkläger 1 ihn auch geschlagen habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei nicht möglich gewe- sen, da er die Hände des Privatklägers 1 festgehalten habe. Darauf angespro- chen, dass er anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Polizei ur- sprünglich angegeben habe, der Privatkläger 1 habe ihn mit der linken Faust ge- schlagen, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, es könne sein, dass der Privatkläger 1 einen Schlag gemacht habe, als er (der Be- schuldigte) sich am Lösen gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr erinnern (Urk. D1/6 S. 10). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2022 sagte der Beschuldigte schliesslich erstmals und damit in Widerspruch zu seinen bisherigen Depositionen aus, dass der Privatkläger 1 ihm gedroht habe, er werde ihn umbringen (Urk. D1/6 S. 10). Darauf angesprochen, dass er bislang noch nie erwähnt habe, dass der Privatkläger 1 ihm gegenüber Drohungen aus- gesprochen habe, gab sich der Beschuldigte ungläubig und fragte: "Wie soll ich die Drohung nicht erwähnt haben?" (Urk. D1/6 S. 8 f.). Vor Vorinstanz und anläss-
- 16 - lich der Berufungsverhandlung kam der Beschuldigte nicht mehr darauf zu spre- chen, dass der Privatkläger 1 ihm damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er hielt jedoch daran fest, dass er vom Privatkläger 1 gewürgt worden sei, ohne diese Handlung weiter zu konkretisieren (Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 20 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, den Ablauf des Kerngeschehens konstant und widerspruchsfrei zu schildern. Vielmehr präsentierte er in ganz entscheidenden Punkten des Gesche- hensablaufs immer wieder neue Versionen, die sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Auf die verschiedenen Widersprüche in seinen Aussagen hinge- wiesen, konnte der Beschuldigte zumeist keine nachvollziehbare Erklärung abge- ben bzw. gab ausweichend an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 im Einzelnen abgelaufen sei. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass keine objektiven Beweismittel vorliegen, wel- che die Darstellung des Beschuldigten stützen und belegen, dass er vom Privat- kläger 1 tatsächlich am Hals gewürgt und/oder ins Gesicht geschlagen wurde. Vielmehr wurde der Privatkläger 1 mit rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz vom
23. Januar 2023 vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschuldigten für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde eingestellt (Urk. 70). Schliesslich kommt hinzu, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach es der Privatkläger 1 gewesen sei, der ihm gegenüber handgreiflich geworden sei, inhaltlich nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde auch vom Beschuldigten nicht schlüssig vorgebracht, weshalb der Privatkläger 1 einen Grund gehabt haben sollte, ihn tätlich anzugrei- fen und ihm zu drohen. Vielmehr war es der Beschuldigte, der am 14. April 2020 zugestandenermassen wütend auf den Privatkläger 1 war und sich in einer ag- gressiven Stimmung befand, da er der Auffassung war, er habe von diesem nicht alle seine Buchhaltungsunterlagen zurückerhalten (Prot. II S. 20 ff.).
- 17 -
E. 4.1.6 Insgesamt ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und für die Rekonstruktion der Ereignisse vom
14. April 2020 nicht heranzuziehen sind.
E. 4.1.7 Demgegenüber schilderte der Privatkläger 1 den Ablauf der Geschehnisse vom 14. April 2020 im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Die Verteidi- gung wendet dagegen ein, dass der Privatkläger 1 einzelne Details anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2022 massiv dramatischer dargestellt habe als noch gegenüber der Polizei. So habe er den ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsaufnahme unmittelbar nach dem Vorfall versichert, dass er nicht verletzt worden und alles in bester Ordnung sei. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2020 habe er dann aber angegeben, dass er aufgrund der er- littenen Verletzungen während einer Woche arbeitsunfähig gewesen sei, um am
E. 4.1.8 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, präsentieren sich die Aussagen des Privatklägers 1 zudem als hinreichend detailliert, in sich stimmig und schlüssig. Obwohl parallel zum vorliegenden Strafverfahren auch eine Untersuchung wegen Drohung etc. gegen ihn lief, unterliess es der Privatkläger 1, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr gab er von sich aus zu, er habe den Beschul- digten in Reaktion auf den Faustschlag im Sinne einer Notwehrhandlung von sich weggestossen, wodurch er sich selber belastete.
E. 4.1.9 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Privatklägers 1 zum Faustschlag des Beschuldigten und den erlittenen Verletzungen durch den aktenkundigen Arztbericht vom 14. April 2020 (Urk. D1/7) gestützt werden. Es be- steht kein Anlass, an den Feststellungen und Diagnosen des behandelnden Arz- tes zu zweifeln. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lässt sich nichts daraus ableiten, dass die ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsauf- nahme keine Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 1 feststellten, zumal sie medizinische Laien waren, Gehirnerschütterungen ohnehin nicht äusserlich wahr- nehmbar sind und Gesichtsprellungen regelmässig erst nach einer gewissen Zeit zu Schwellungen und/oder Blutergüssen führen.
E. 4.1.10 Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall vom 14. April 2020 (Dossier 1: Einfache Körperverletzung und Drohung) gestützt auf die konstanten, schlüssigen, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 ohne rechtserhebliche Zweifel erstel- len.
- 19 -
E. 4.2 Vorfall vom 24. Juni 2021 (Dossier 6: Drohung zum Nachteil der Privatklä- gerin 2)
E. 4.2.1 Der Beschuldigte zeigte sich von Anfang an geständig, am 24. Juni 2021 in der Kinderkrippe D._____ ein Gespräch mit der Privatklägerin 2 geführt zu haben, in dessen Verlauf er laut geworden sei, seine Gesprächspartnerin angeschrien und mit den Händen gestikuliert habe (Urk. D6/4/1 F/A 8 ff., 15, 21 ff.; Urk. D6/4/2 F/A 7; Urk. D6/4/3 F/A 6 ff.; Prot. II S. 22 f.). Diese Zugeständnisse decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. D6/5/1 F/A 12,
E. 4.2.2 Der Beschuldigte bestritt jedoch während der gesamten Untersuchung so- wie anlässlich der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin 2 im Rahmen des zu- gestandenen Gesprächs mit den in der Anklageschrift wiedergegebenen Worten bedroht zu haben (Urk. D6/4/1 F/A 7, 18, 21; Urk. D6/4/2 F/A 5, 10; Urk. D6/4/3 F/A 10; Urk. D1/4/4 F/A 8; Prot. II S. 23 f.). Dabei machte er geltend, er habe le- diglich ausgerufen, was für eine "kaputte Kita" das sei (Urk. D6/4/1 F/A 9 und 20; Urk. D6/4/2 F/A 6; Urk. D6/4/3 F/A 6; Prot. II S. 23).
E. 4.2.3 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 und der Zeugin C._____ geäussert und deren Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 24. Juni 2021 sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 61 S. 27 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
E. 4.2.4 Wie die Vorinstanz richtig festhielt (vgl. Urk. 61 S. 31), gestand der Be- schuldigte nicht nur ein, im Gespräch mit der Privatklägerin 2 laut geworden zu sein, diese angeschrien und mit den Händen gestikuliert zu haben. Darüber hin- aus bestätigte er, gegenüber der Privatklägerin 2 das Wort "kaputt" verwendet zu haben, wobei er präzisierte, diesen Ausdruck nur auf die Kinderkrippe als Ganzes bezogen zu haben. Gleichzeitig aber machte er – angesprochen auf seine von der Privatklägerin 2 genannte Aussage – anlässlich der Hafteinvernahme vom
- 20 -
30. Juni 2021 geltend, dass dies nicht stimme, mit der Begründung, dass er wisse, dass E._____ von der KESB weggenommen worden sei und die Kinder- krippe mit dem gar nichts zu tun habe (Urk. D6/4/2 F/A 10). Wenn dem so wäre, dann hätte es indessen auch keinen Anlass dafür gegeben: "Was ist das für eine kaputte Kita" oder so ähnlich zu fragen. Der Beschuldigte versuchte offensichtlich, sich anlässlich der Hafteinvernahme als besonnen und überlegt darzustellen. Gleichzeitig aber räumte er ein, gegenüber der Privatklägerin 2 laut geworden zu sein und beim Sprechen gestikuliert zu haben. Dies ist in sich unstimmig und weist darauf hin, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht zutreffen kön- nen.
E. 4.2.5 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 erwog die Vorinstanz zu Recht, dass ihre Depositionen schlüssig, detailliert und in sich stimmig ausge- fallen seien (Urk. 61 S. 32). Zudem unterliess es die Privatklägerin 2, unnötige Vorwürfe zu erheben und/oder den Beschuldigten übermässig zu belasten. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin 2 auch ein, wenn sie sich an gewisse Worte und/oder Vorgänge des angeklagten Geschehens nicht mehr in jedem Detail erin- nern konnte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Vorinstanz wies zudem richtig darauf hin, dass die Privatklägerin 2 dem Beschul- digten nicht allzu wohlgesinnt war, was allerdings ihre Glaubwürdigkeit nicht stark zu tangieren vermag (Urk. 61 S. 31). Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der Privatklägerin 2, ihres gewohnten Umgangs mit teilweise auch anspruchsvol- len Eltern und der unbestrittenen Umstände, unter denen sich das Gespräch mit dem Beschuldigten ereignete, erscheint es nachvollziehbar, wenn die Privatkläge- rin 2 schilderte, dass sich ihr die Worte des Beschuldigten: "[…] mache ich euch kaputt" fest eingebrannt hätten (vgl. Urk. D6/5/2 F/A 20, 22). So steht fest, dass der Beschuldigte nahe an die Privatklägerin 2 herantrat, ihr gegenüber laut wurde und mit den Händen gestikulierte. Sie beschrieb überzeugend, dass der Beschul- digte sie vor dieser Aussage ständig beschuldigt und seine ganze Wut auf sie ge- richtet habe (Urk. D6/5/1 F/A 12; Urk. D6/5/2 F/A 18). Die Privatklägerin 2 befand sich nach ihrer Schilderung in einer Ausnahmesituation, in welcher es galt, mög- lichst deeskalierend auf die aufgebrachte Stimmung des Beschuldigten und allfäl- lige Vorwürfe des Fehlverhaltens zu reagieren. Entsprechend wird sie entgegen
- 21 - der Auffassung der Verteidigung die Situation ganz genau erfasst haben, weshalb kein Raum für die Annahme besteht, die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten falsch verstanden oder etwas in seine Äusserung hineininterpretiert, da sie bereits ein negatives Bild von ihm gehabt habe (vgl. Urk. 90 S. 5). Vielmehr ist ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass sie eine anderslautende Äus- serung des Beschuldigten, mit welcher er sich auf die Kita als Ganzes bezogen und deren Betrieb kritisiert hätte (im Sinne von: "Was ist das für eine kaputte Kita"), richtig verstanden und eingeordnet hätte.
E. 4.2.6 Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 keinen ersichtlichen Grund hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte – wie die Privatklägerin 2 ausführt – gar kein Kunde der Kinderkrippe war, sondern lediglich der Partner der Mutter eines Kindes, welches dort betreut wurde (vgl. Urk. D6/5/1 F/A 5; Urk. D6/5/2 F/A 23). Entsprechend war für die Kinderbelange auch die Kindsmutter die für die Kita relevante Ansprech- person und nicht deren Lebenspartner, der in keinem leiblichen Verwandtschafts- verhältnis zum Kind steht.
E. 4.2.7 Aus den widersprüchlichen Aussagen der Zeugin C._____ (Urk. D6/6) er- gibt sich nichts, was für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts wesentlich wäre. Zudem vermögen ihre Schilderungen zum angeklagten Geschehen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 4.2.8 Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der Sachverhalt auch hin- sichtlich des Vorfalls vom 24. Juni 2021 (Dossier 6: Drohung) im bestrittenen Um- fang anklagegemäss erstellen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist zutreffend und wurde von den Parteien zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefoch- tenen Urteil zu verweisen (Urk. 61 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 22 -
2. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gestützt auf das Bundesge- setz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wir- kung per 1. Juli 2023 revidiert wurde. Konkret wurde der zweite Absatz dieser Be- stimmung betreffend den leichten Fall aufgehoben (AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2859). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat vom
E. 5 Nach Eingang eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
2. Februar 2024 wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 Rechtsanwäl- tin MLaw X1._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 75; Urk. 80).
E. 6 Am 5. Februar 2024 liess der Privatkläger 1 schriftlich mitteilen, dass er auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte und die Bestätigung des angefochtenen Urteils in den ihn betreffenden Punkten beantrage (Urk. 82).
E. 7 Mit Eingaben vom 2. und 6. Februar 2024 liess der Beschuldigte um Ver- schiebung der angesetzten Berufungsverhandlung ersuchen (Urk. 77 f.; Urk. 83 f.). Das Verschiebungsgesuch wurde durch die Verfahrensleitung in der Folge einstweilen mündlich abgewiesen, da es ungenügend begründet resp. zu kurzfris- tig in ergänzter Form eingereicht worden war (Urk. 79; Urk. 85). Anlässlich des Verhandlungstermins vom 7. Februar 2024 erhielt die amtliche Verteidigung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen Gelegenheit, das Verschiebungsgesuch des nicht erschienenen Beschuldigten zu ergänzen bzw. abschliessend zu be- gründen, woraufhin dieses bewilligt wurde (Prot. II S. 4 ff.). Als neuer Termin für die Berufungsverhandlung wurde mit der amtlichen Verteidigung der 28. Februar 2024 abgesprochen, auf welches Datum die weiteren Parteien und Parteivertreter noch am selben Tag vorgeladen wurden (Prot. II S. 7; Urk. 86).
E. 8 Am 28. Februar 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschien (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.
- 7 - II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 12 Januar 2022 bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten schliesslich von ei- ner Arbeitsunfähigkeit während zwei Wochen zu sprechen. Auffallend sei zudem, dass der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme ausgesagt habe, der Faustschlag des Beschuldigten sei mit Sicherheit von maximaler Intensität gewesen, obwohl er einleitend darauf hingewiesen habe, dass der Vorfall inzwischen schon lange her sei und er sich nicht mehr an die De- tails der Äusserungen des Beschuldigten und daran erinnern könne, dass er den Beschuldigten am Hals festgehalten habe (Urk. 90 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass es nicht ungewöhnlich und daher nachvollziehbar erscheint, dass der Privat- kläger 1 die erlittenen Verletzungen zunächst nicht bemerkte bzw. spürte, da er noch unter dem Eindruck des soeben Erlebten stand. Allerdings gab er bereits ge- genüber den ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsaufnahme an, der Be- schuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zudem begab sich der Privatkläger 1 noch am selben Tag in ärztliche Behandlung, was dafür spricht, dass er nur kurze Zeit nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten er- kannte, dass er durchaus Verletzungen erlitten hatte, die er einem Arzt zur nähe- ren Untersuchung zeigen wollte. Auch aus der Aussage des Privatklägers 1 an- lässlich der Konfrontationseinvernahme, wonach der Faustschlag des Beschuldig- ten von maximaler Intensität gewesen sei, lässt sich keine Übertreibungstendenz ableiten. So war der Privatkläger 1 zuvor noch nicht zur Intensität des Faust-
- 18 - schlags befragt worden. Zudem sprechen auch die dokumentierten Verletzungs- folgen, auf welche sogleich unter Ziff. III.4.1.9. näher einzugehen ist, dafür, dass der Beschuldigte mit erheblicher Kraft gegen die linke Gesichtshälfte des Privat- klägers 1 schlug. Die Einwände der Verteidigung vermögen somit die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Privatklägers 1 nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 14 April 2020 vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden Art. 123 Ziff. 1 StGB konnte das Gericht in leichten Fällen einer einfachen Körperverlet- zung die Strafe mildern. Da diese zusätzliche Abstufung für Eingriffe in die körper- liche Integrität zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung mit der Möglichkeit einer Strafmilderung in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht mehr vorgesehen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder und ist auf die Tat vom 14. April 2020 das bis zum
30. Juni 2023 geltende Recht anzuwenden.
3. Zur rechtlichen Würdigung der unter Dossier 1 angeklagten Äusserungen des Beschuldigten als Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 38) festzuhalten, dass nicht alleine auf den Wortlaut abzu- stellen ist. Soweit der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 sagte, er werde in der Nacht zu ihm kommen und seine ganze Familie, insbesondere seine Mutter und Schwester ficken, lässt sich diese Aussage zwar in dem Sinne interpretieren, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in Aussicht stellen wollte, er werde ihn und seine nächsten Familienangehörigen auf nicht näher konkretisierte Art und Weise fertig machen. Allerdings besteht durchaus ein Interpretationsspielraum und könnte die Aussage auch in einem abwertenden, ehrenrührigen Sinn verstan-
- 23 - den werden. Unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs wird al- lerdings deutlich bzw. verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit der vorgenannten Äusserung einen ernstli- chen Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht stellen wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der aufgebrachten und aggressiven Stimmung des Beschuldigten anlässlich des Treffens mit dem Privatkläger 1, der verbalen Aus- einandersetzung, die der angeklagten Äusserung unmittelbar vorausging und dem Umstand, dass der Beschuldigte anschliessend gewaltsam auf den Privatkläger 1 einwirkte, indem er diesem unvermittelt einen heftigen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasste. Die geäusserte Drohung versetzte den Privatklä- ger 1 sodann in Angst und Schrecken. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Privatkläger 1 erwähnte, er habe zunächst kurz schmunzeln müssen, da der Beschuldigte auch gesagt habe, dass er seine eigene Mutter ficken werde. Er führte nämlich weiter überzeugend und nachvollziehbar aus, dass er die Äusse- rung durchaus ernst genommen habe, als es daraufhin zu einem Gerangel mit dem Beschuldigten und zum erstellten Faustschlag gekommen sei (vgl. Urk. D1/5 F/A 3, 14; Urk. D1/6 S. 3 ff.). Darauf ist abzustellen. Ansonsten gibt die rechtliche Würdigung der unter Dossier 1 angeklagten Äusserung als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Dasselbe gilt für die Tatbestandsmässigkeit der unter Anklagedossier 6 angeklagten Drohung.
4. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB – der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB), 2 (Frei- spruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 7), 6 (Verzicht auf Widerruf und Verlängerung der Probe- zeit) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewie- sen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt. - 46 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Privatklägerin 2 (J._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____; sofern verlangt) die Privatklägerin 2 (J._____; sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich - 47 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230236-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 28. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ ab 5. Februar 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Januar 2023 (GG220147)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Mai 2022 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB be- treffend Anklagevorwürfe Dossier 3 – 5 sowie
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betref- fend Anklagevorwurf Dossier 7 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 6 Monate verlängert.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'200.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 8'213.00 ehemalige amtliche Verteidigung; Fr. amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- rater Verfügung entschieden.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ für seine Aufwen- dungen als Rechtsvertreter des Privatklägers 1 B._____ mit Fr. 402.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 2; vgl. auch Urk. 62 S. 4)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1),
- 4 - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 6) freizusprechen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2) vom Beschuldigten akzeptiert wird und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Die erstan- dene Haft sei an die Geldstrafe anzurechnen.
4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
5. Die Zivilansprüche des Privatklägers 1 seien abzuweisen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 66, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Vertreters des Privatklägers 1 (B._____): (Urk. 82, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich, vom
23. Januar 2023 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 7 wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von sechs Monaten, unter Anrechnung von vier Tagen erstandener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festgesetzt. Der bedingte Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 ausge- sprochenen Geldstrafe wurde nicht widerrufen, sondern die Probezeit um sechs Monate verlängert. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. April 2020 zu bezah- len. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 61).
2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 24. Januar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 41; Urk. 53) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 21. April 2023 ebenfalls fristge- recht folgen (Urk. 60/2; Urk. 62).
3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 66). Die Privatkläger liessen sich innert der angesetz- ten Frist nicht vernehmen.
- 6 -
4. Am 24. August 2023 wurden die Parteien und deren Vertreter zur Beru- fungsverhandlung auf den 7. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 68).
5. Nach Eingang eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
2. Februar 2024 wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 Rechtsanwäl- tin MLaw X1._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 75; Urk. 80).
6. Am 5. Februar 2024 liess der Privatkläger 1 schriftlich mitteilen, dass er auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte und die Bestätigung des angefochtenen Urteils in den ihn betreffenden Punkten beantrage (Urk. 82).
7. Mit Eingaben vom 2. und 6. Februar 2024 liess der Beschuldigte um Ver- schiebung der angesetzten Berufungsverhandlung ersuchen (Urk. 77 f.; Urk. 83 f.). Das Verschiebungsgesuch wurde durch die Verfahrensleitung in der Folge einstweilen mündlich abgewiesen, da es ungenügend begründet resp. zu kurzfris- tig in ergänzter Form eingereicht worden war (Urk. 79; Urk. 85). Anlässlich des Verhandlungstermins vom 7. Februar 2024 erhielt die amtliche Verteidigung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen Gelegenheit, das Verschiebungsgesuch des nicht erschienenen Beschuldigten zu ergänzen bzw. abschliessend zu be- gründen, woraufhin dieses bewilligt wurde (Prot. II S. 4 ff.). Als neuer Termin für die Berufungsverhandlung wurde mit der amtlichen Verteidigung der 28. Februar 2024 abgesprochen, auf welches Datum die weiteren Parteien und Parteivertreter noch am selben Tag vorgeladen wurden (Prot. II S. 7; Urk. 86).
8. Am 28. Februar 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschien (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.
- 7 - II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsver- handlung seine Berufung im Verhältnis zur Berufungserklärung vom 21. April 2023 einschränken liess (Prot. II S. 5 und 10; vgl. auch Urk. 62 S. 4), beantragt er letztlich noch die teilweise Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz somit ledig- lich bezogen auf die vorstehenden Schuldsprüche an (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). Unangefochten blieben dagegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 und wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Ebenfalls nicht von der Berufung erfasst ist der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 7 (Dispo- sitivziffer 2). 1.3. Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ge- mäss den vorstehenden Erwägungen ficht der Beschuldigte auch die mit den Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzli- chen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispo- sitivziffern 3 bis 5 (Strafe und Vollzug), 7 (Genugtuungsforderung des Privatklä-
- 8 - gers 1) und 9 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv). Hinsichtlich des Ver- zichts auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019, der Verlängerung der Probezeit dieser Vorstrafe (Dispositivziffer 6) und der Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 8) ist das erstinstanzliche Urteil dagegen nicht angefochten. 1.4. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2023 bezüg- lich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB), 2 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 7), 6 (Verzicht auf Widerruf und Verlängerung der Probezeit) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Strafanträge Für die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Antragsdelikte der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB liegen gültige Strafanträge der jeweils Geschä- digten vor, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D1/2; Urk. D6/2).
3. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der ange- fochtene Entscheid am 23. Januar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
- 9 - troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt Dossiers 1 und 6 / Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Wie einleitend dargelegt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung gemäss den Dossi- ers 1 und 6 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. vorstehend Ziff. II.1.2.). 2.2. Betreffend Dossier 1 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfen, er habe dem Privatkläger 1 am 14. April 2020 um ca. 12.55 Uhr nach ei- ner zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der rechten Faust unvermittelt derart fest gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen, dass dieser aufgrund des Schlages eine Prellung auf der linken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine akute Belastungsstörung erlitten habe und während zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, welche Verletzungsfolgen der Beschul- digte bei seinem bewussten Schlag gegen den Privatkläger 1 zumindest in Kauf genommen habe. Weiter habe der Beschuldigte im Rahmen der verbalen Ausein- andersetzung zum Privatkläger 1 gesagt, dass er dessen Adresse kenne, er wisse, wo der Privatkläger 1 sei und dort vorbeikommen werde, um den Privatklä- ger 1 und dessen Familie (Mutter und Schwester) zu ficken. Aufgrund dieser Äus-
- 10 - serungen habe der Privatkläger 1 befürchtet, dass der Beschuldigte ihm und sei- ner Familie etwas antun werde, was der Beschuldigte durch seine Äusserungen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 2 f.). 2.3. Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf von Dossier 6 wird in der Anklage- schrift einleitend ausgeführt, der Beschuldigte habe sich am 24. Juni 2021 um ca. 17.00 Uhr zusammen mit C._____ zur Kinderkrippe D._____ begeben und sich bei der stellvertretenden Leiterin der Kinderkrippe, der Privatklägerin 2, nach dem Verbleib von E._____ erkundigt. Die Tochter von C._____ sei zuvor im Verlauf des Tages durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (KESB) direkt aus der Kinderkrippe fremdplatziert worden und habe sich nicht mehr in der Kin- derkrippe befunden. Nachdem die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass die KESB E._____ abgeholt habe, sei der Beschuldigte ca. einen hal- ben Meter entfernt an die Privatklägerin 2 herangetreten und habe dieser in gebro- chenem Deutsch mit den Worten: "Wenn E._____ weg ist oder nicht zurück- kommt, dann mache ich euch kaputt" gedroht. Dem Beschuldigten wird weiter vor- geworfen, er sei dabei lauter geworden und habe wild mit den Armen gestikuliert. Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4. Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 11 - 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom
23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022, Geschäfts- Nr. SB210559, S. 8; vom 23. September 2020, Geschäfts-Nr. SB200195, S. 8; je mit Hinweis). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehaup- tung zu Fall gebracht werden. 3.6. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt
- 12 - überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die be- schuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B 295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.7. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Ver- handlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024
- 13 - E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_1029/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
4. Würdigung 4.1. Vorfall vom 14. April 2020 (Dossier 1: Einfache Körperverletzung und Dro- hung zum Nachteil des Privatklägers 1) 4.1.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede bzw. bestätigte auf entsprechende Fragen, dass er den Privatkläger 1 am 14. April 2020 an der Verzweigung F._____-strasse/ G._____-strasse in Zürich getroffen habe, da der Privatkläger 1 ihm seine Buchhaltungsunterlagen habe zurückgeben sollen. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass es im Verlauf dieses Treffens zu einer verbalen Ausein- andersetzung gekommen sei, in deren Rahmen er gegenüber dem Privatkläger 1 laut geworden sei und diesen angeschrien habe (Urk. D1/4/1 F/A 3 f. und F/A 6; Urk. D1/6 S. 7; Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 19 ff.). Diese Zugeständnisse decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. D1/5 F/A 4 ff.; Urk. D1/6 S. 3) und dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. D1/3/1). 4.1.2. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe be- treffend den Vorfall vom 14. April 2020 während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen und ihm auch nicht ge- droht, sondern lediglich seine Buchhaltungsunterlagen von ihm zurückverlangt. Es sei vielmehr der Privatkläger 1 gewesen, der ihm gegenüber gewalttätig gewor- den sei (Urk. D1/4/1 F/A 3 ff. und F/A 11 f.; Urk. D1/6 S. 7 ff.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 20 ff.). 4.1.3. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers 1 geäussert und deren Aussagen zum be- strittenen Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 14. April 2020 sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 61 S. 10 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfol- genden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen.
- 14 - 4.1.4. Der Beschuldigte blieb in seinen Antworten jeweils eher vage und pau- schal. Details hinsichtlich des aus seiner Sicht Vorgefallenen nannte er nicht oder erst, nachdem er von der Verfahrensleitung ausdrücklich danach gefragt wurde. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen in den Grundzügen immer bei seinem Standpunkt, nämlich dass er vom Privatkläger 1 einzig seine vollständigen Unterlagen habe zurückerhalten wollen und der Privatkläger 1 an- lässlich des Treffens vom 14. April 2020 auf ihn losgegangen sei. Er habe den Privatkläger 1 hingegen weder geschlagen, noch habe er ihn bedroht. 4.1.5. Allerdings weisen die Ausführungen des Beschuldigten zahlreiche Wider- sprüche auf und zwar betreffend ganz zentrale Punkte seiner Darstellung. So führte er gemäss Polizeirapport am 14. April 2020 anlässlich der polizeilichen Tat- bestandsaufnahme aus, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einer lauten Diskussion gekommen sei, im Zuge welcher ein Handgemenge entstanden sei, woraufhin der Privatkläger 1 ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen habe. Anschliessend habe der Privatkläger 1 ihn mit der rechten Hand am Hals gepackt, woraufhin er dessen Hände weggeschlagen habe. Als jemand aus dem Nachbargebäude heruntergerufen habe, habe der Privatkläger 1 ihn losgelassen und die Polizei gerufen (Urk. D1/1 S. 3). Rund sechs Wochen später führte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2020 dem- gegenüber aus, dass der Privatkläger 1 wütend geworden und auf ihn zugekom- men sei. Er sei zurückgewichen, habe seine rechte Hand gehoben und seinem Kontrahenten gesagt, dass er keine Probleme möchte, sondern lediglich seine Unterlagen brauche. Der Privatkläger 1 habe daraufhin sein Telefon genommen und mit jemandem telefoniert, wobei er ihn (den Beschuldigten) gefilmt habe (Urk. D1/4/1 F/A 4). Die Frage, ob er an jenem Tag vom Privatkläger 1 tätlich an- gegangen worden sei, verneinte der Beschuldigte (Urk. D1/4/1 F/A 8). Damit kon- frontiert, dass er gemäss den am 14. April 2020 anlässlich der Tatbestandsauf- nahme durch die Polizei rapportierten Aussagen behauptet hatte, der Privatklä- ger 1 habe ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschliessend mit der rechten Hand am Hals gepackt, erklärte der Beschuldigte zunächst, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie es genau gewesen sei, um dann auszu- führen, dass der Privatkläger 1 ihn mit dem Arm am Hals gepackt, aber nicht ge-
- 15 - schlagen habe (Urk. D1/4/1 F/A 9-11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 1 vom 12. Januar 2022 brachte der Beschuldigte sodann eine Kombination seiner früheren Aussagen vor. So führte er aus, dass der Privatkläger 1 ihn am Hals gewürgt habe, worauf er (der Beschuldigte) versucht habe, sich vom Zugriff des Privatklägers 1 zu lösen. Als sein Freund, der ihn zum Treffen mit dem Privatkläger 1 begleitet habe, es ge- schafft habe, sie auseinanderzubringen, habe der Privatkläger 1 telefoniert und ihn (den Beschuldigten) dabei gefilmt (Urk. D1/6 S. 7). Hinsichtlich des Würgens machte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme neu geltend, dass der Privatkläger 1 ihn zunächst mit einer und danach mit beiden Händen ge- würgt habe (Urk. D1/6 S. 8). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts präzisierte der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 ihn mit der linken Hand am Hals gepackt habe (Urk. D1/6 S. 9). Auf Vorhalt seiner rapportierten Aussage an- lässlich der Tatbestandsaufnahme, wo er gegenüber den ausgerückten Polizisten angegeben hatte, dass der Privatkläger 1 ihn mit seiner rechten Hand am Hals gepackt habe, antwortete der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 bei diesem Vorfall beide Hände benutzt habe und er nicht mehr genau wisse, was er bei der Polizei gesagt habe (Urk. D1/6 S. 10). Danach gefragt, ob der Privatkläger 1 ihn auch geschlagen habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei nicht möglich gewe- sen, da er die Hände des Privatklägers 1 festgehalten habe. Darauf angespro- chen, dass er anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Polizei ur- sprünglich angegeben habe, der Privatkläger 1 habe ihn mit der linken Faust ge- schlagen, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, es könne sein, dass der Privatkläger 1 einen Schlag gemacht habe, als er (der Be- schuldigte) sich am Lösen gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr erinnern (Urk. D1/6 S. 10). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2022 sagte der Beschuldigte schliesslich erstmals und damit in Widerspruch zu seinen bisherigen Depositionen aus, dass der Privatkläger 1 ihm gedroht habe, er werde ihn umbringen (Urk. D1/6 S. 10). Darauf angesprochen, dass er bislang noch nie erwähnt habe, dass der Privatkläger 1 ihm gegenüber Drohungen aus- gesprochen habe, gab sich der Beschuldigte ungläubig und fragte: "Wie soll ich die Drohung nicht erwähnt haben?" (Urk. D1/6 S. 8 f.). Vor Vorinstanz und anläss-
- 16 - lich der Berufungsverhandlung kam der Beschuldigte nicht mehr darauf zu spre- chen, dass der Privatkläger 1 ihm damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er hielt jedoch daran fest, dass er vom Privatkläger 1 gewürgt worden sei, ohne diese Handlung weiter zu konkretisieren (Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 20 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, den Ablauf des Kerngeschehens konstant und widerspruchsfrei zu schildern. Vielmehr präsentierte er in ganz entscheidenden Punkten des Gesche- hensablaufs immer wieder neue Versionen, die sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Auf die verschiedenen Widersprüche in seinen Aussagen hinge- wiesen, konnte der Beschuldigte zumeist keine nachvollziehbare Erklärung abge- ben bzw. gab ausweichend an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 im Einzelnen abgelaufen sei. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass keine objektiven Beweismittel vorliegen, wel- che die Darstellung des Beschuldigten stützen und belegen, dass er vom Privat- kläger 1 tatsächlich am Hals gewürgt und/oder ins Gesicht geschlagen wurde. Vielmehr wurde der Privatkläger 1 mit rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz vom
23. Januar 2023 vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschuldigten für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde eingestellt (Urk. 70). Schliesslich kommt hinzu, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach es der Privatkläger 1 gewesen sei, der ihm gegenüber handgreiflich geworden sei, inhaltlich nicht zu überzeugen vermag. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde auch vom Beschuldigten nicht schlüssig vorgebracht, weshalb der Privatkläger 1 einen Grund gehabt haben sollte, ihn tätlich anzugrei- fen und ihm zu drohen. Vielmehr war es der Beschuldigte, der am 14. April 2020 zugestandenermassen wütend auf den Privatkläger 1 war und sich in einer ag- gressiven Stimmung befand, da er der Auffassung war, er habe von diesem nicht alle seine Buchhaltungsunterlagen zurückerhalten (Prot. II S. 20 ff.).
- 17 - 4.1.6. Insgesamt ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und für die Rekonstruktion der Ereignisse vom
14. April 2020 nicht heranzuziehen sind. 4.1.7. Demgegenüber schilderte der Privatkläger 1 den Ablauf der Geschehnisse vom 14. April 2020 im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Die Verteidi- gung wendet dagegen ein, dass der Privatkläger 1 einzelne Details anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2022 massiv dramatischer dargestellt habe als noch gegenüber der Polizei. So habe er den ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsaufnahme unmittelbar nach dem Vorfall versichert, dass er nicht verletzt worden und alles in bester Ordnung sei. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2020 habe er dann aber angegeben, dass er aufgrund der er- littenen Verletzungen während einer Woche arbeitsunfähig gewesen sei, um am
12. Januar 2022 bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten schliesslich von ei- ner Arbeitsunfähigkeit während zwei Wochen zu sprechen. Auffallend sei zudem, dass der Privatkläger 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme ausgesagt habe, der Faustschlag des Beschuldigten sei mit Sicherheit von maximaler Intensität gewesen, obwohl er einleitend darauf hingewiesen habe, dass der Vorfall inzwischen schon lange her sei und er sich nicht mehr an die De- tails der Äusserungen des Beschuldigten und daran erinnern könne, dass er den Beschuldigten am Hals festgehalten habe (Urk. 90 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass es nicht ungewöhnlich und daher nachvollziehbar erscheint, dass der Privat- kläger 1 die erlittenen Verletzungen zunächst nicht bemerkte bzw. spürte, da er noch unter dem Eindruck des soeben Erlebten stand. Allerdings gab er bereits ge- genüber den ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsaufnahme an, der Be- schuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zudem begab sich der Privatkläger 1 noch am selben Tag in ärztliche Behandlung, was dafür spricht, dass er nur kurze Zeit nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten er- kannte, dass er durchaus Verletzungen erlitten hatte, die er einem Arzt zur nähe- ren Untersuchung zeigen wollte. Auch aus der Aussage des Privatklägers 1 an- lässlich der Konfrontationseinvernahme, wonach der Faustschlag des Beschuldig- ten von maximaler Intensität gewesen sei, lässt sich keine Übertreibungstendenz ableiten. So war der Privatkläger 1 zuvor noch nicht zur Intensität des Faust-
- 18 - schlags befragt worden. Zudem sprechen auch die dokumentierten Verletzungs- folgen, auf welche sogleich unter Ziff. III.4.1.9. näher einzugehen ist, dafür, dass der Beschuldigte mit erheblicher Kraft gegen die linke Gesichtshälfte des Privat- klägers 1 schlug. Die Einwände der Verteidigung vermögen somit die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Privatklägers 1 nicht in Zweifel zu ziehen. 4.1.8. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, präsentieren sich die Aussagen des Privatklägers 1 zudem als hinreichend detailliert, in sich stimmig und schlüssig. Obwohl parallel zum vorliegenden Strafverfahren auch eine Untersuchung wegen Drohung etc. gegen ihn lief, unterliess es der Privatkläger 1, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr gab er von sich aus zu, er habe den Beschul- digten in Reaktion auf den Faustschlag im Sinne einer Notwehrhandlung von sich weggestossen, wodurch er sich selber belastete. 4.1.9. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Privatklägers 1 zum Faustschlag des Beschuldigten und den erlittenen Verletzungen durch den aktenkundigen Arztbericht vom 14. April 2020 (Urk. D1/7) gestützt werden. Es be- steht kein Anlass, an den Feststellungen und Diagnosen des behandelnden Arz- tes zu zweifeln. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lässt sich nichts daraus ableiten, dass die ausgerückten Polizisten bei der Tatbestandsauf- nahme keine Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 1 feststellten, zumal sie medizinische Laien waren, Gehirnerschütterungen ohnehin nicht äusserlich wahr- nehmbar sind und Gesichtsprellungen regelmässig erst nach einer gewissen Zeit zu Schwellungen und/oder Blutergüssen führen. 4.1.10. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall vom 14. April 2020 (Dossier 1: Einfache Körperverletzung und Drohung) gestützt auf die konstanten, schlüssigen, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 ohne rechtserhebliche Zweifel erstel- len.
- 19 - 4.2. Vorfall vom 24. Juni 2021 (Dossier 6: Drohung zum Nachteil der Privatklä- gerin 2) 4.2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Anfang an geständig, am 24. Juni 2021 in der Kinderkrippe D._____ ein Gespräch mit der Privatklägerin 2 geführt zu haben, in dessen Verlauf er laut geworden sei, seine Gesprächspartnerin angeschrien und mit den Händen gestikuliert habe (Urk. D6/4/1 F/A 8 ff., 15, 21 ff.; Urk. D6/4/2 F/A 7; Urk. D6/4/3 F/A 6 ff.; Prot. II S. 22 f.). Diese Zugeständnisse decken sich mit den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. D6/5/1 F/A 12, 14 f.; Urk. D6/5/2 F/A 9 f., 16), womit der angeklagte Sachverhalt in diesem Um- fang als erstellt gilt. 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt jedoch während der gesamten Untersuchung so- wie anlässlich der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin 2 im Rahmen des zu- gestandenen Gesprächs mit den in der Anklageschrift wiedergegebenen Worten bedroht zu haben (Urk. D6/4/1 F/A 7, 18, 21; Urk. D6/4/2 F/A 5, 10; Urk. D6/4/3 F/A 10; Urk. D1/4/4 F/A 8; Prot. II S. 23 f.). Dabei machte er geltend, er habe le- diglich ausgerufen, was für eine "kaputte Kita" das sei (Urk. D6/4/1 F/A 9 und 20; Urk. D6/4/2 F/A 6; Urk. D6/4/3 F/A 6; Prot. II S. 23). 4.2.3. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 und der Zeugin C._____ geäussert und deren Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 24. Juni 2021 sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 61 S. 27 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: 4.2.4. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (vgl. Urk. 61 S. 31), gestand der Be- schuldigte nicht nur ein, im Gespräch mit der Privatklägerin 2 laut geworden zu sein, diese angeschrien und mit den Händen gestikuliert zu haben. Darüber hin- aus bestätigte er, gegenüber der Privatklägerin 2 das Wort "kaputt" verwendet zu haben, wobei er präzisierte, diesen Ausdruck nur auf die Kinderkrippe als Ganzes bezogen zu haben. Gleichzeitig aber machte er – angesprochen auf seine von der Privatklägerin 2 genannte Aussage – anlässlich der Hafteinvernahme vom
- 20 -
30. Juni 2021 geltend, dass dies nicht stimme, mit der Begründung, dass er wisse, dass E._____ von der KESB weggenommen worden sei und die Kinder- krippe mit dem gar nichts zu tun habe (Urk. D6/4/2 F/A 10). Wenn dem so wäre, dann hätte es indessen auch keinen Anlass dafür gegeben: "Was ist das für eine kaputte Kita" oder so ähnlich zu fragen. Der Beschuldigte versuchte offensichtlich, sich anlässlich der Hafteinvernahme als besonnen und überlegt darzustellen. Gleichzeitig aber räumte er ein, gegenüber der Privatklägerin 2 laut geworden zu sein und beim Sprechen gestikuliert zu haben. Dies ist in sich unstimmig und weist darauf hin, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht zutreffen kön- nen. 4.2.5. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 erwog die Vorinstanz zu Recht, dass ihre Depositionen schlüssig, detailliert und in sich stimmig ausge- fallen seien (Urk. 61 S. 32). Zudem unterliess es die Privatklägerin 2, unnötige Vorwürfe zu erheben und/oder den Beschuldigten übermässig zu belasten. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin 2 auch ein, wenn sie sich an gewisse Worte und/oder Vorgänge des angeklagten Geschehens nicht mehr in jedem Detail erin- nern konnte, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Vorinstanz wies zudem richtig darauf hin, dass die Privatklägerin 2 dem Beschul- digten nicht allzu wohlgesinnt war, was allerdings ihre Glaubwürdigkeit nicht stark zu tangieren vermag (Urk. 61 S. 31). Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der Privatklägerin 2, ihres gewohnten Umgangs mit teilweise auch anspruchsvol- len Eltern und der unbestrittenen Umstände, unter denen sich das Gespräch mit dem Beschuldigten ereignete, erscheint es nachvollziehbar, wenn die Privatkläge- rin 2 schilderte, dass sich ihr die Worte des Beschuldigten: "[…] mache ich euch kaputt" fest eingebrannt hätten (vgl. Urk. D6/5/2 F/A 20, 22). So steht fest, dass der Beschuldigte nahe an die Privatklägerin 2 herantrat, ihr gegenüber laut wurde und mit den Händen gestikulierte. Sie beschrieb überzeugend, dass der Beschul- digte sie vor dieser Aussage ständig beschuldigt und seine ganze Wut auf sie ge- richtet habe (Urk. D6/5/1 F/A 12; Urk. D6/5/2 F/A 18). Die Privatklägerin 2 befand sich nach ihrer Schilderung in einer Ausnahmesituation, in welcher es galt, mög- lichst deeskalierend auf die aufgebrachte Stimmung des Beschuldigten und allfäl- lige Vorwürfe des Fehlverhaltens zu reagieren. Entsprechend wird sie entgegen
- 21 - der Auffassung der Verteidigung die Situation ganz genau erfasst haben, weshalb kein Raum für die Annahme besteht, die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten falsch verstanden oder etwas in seine Äusserung hineininterpretiert, da sie bereits ein negatives Bild von ihm gehabt habe (vgl. Urk. 90 S. 5). Vielmehr ist ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass sie eine anderslautende Äus- serung des Beschuldigten, mit welcher er sich auf die Kita als Ganzes bezogen und deren Betrieb kritisiert hätte (im Sinne von: "Was ist das für eine kaputte Kita"), richtig verstanden und eingeordnet hätte. 4.2.6. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 keinen ersichtlichen Grund hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte – wie die Privatklägerin 2 ausführt – gar kein Kunde der Kinderkrippe war, sondern lediglich der Partner der Mutter eines Kindes, welches dort betreut wurde (vgl. Urk. D6/5/1 F/A 5; Urk. D6/5/2 F/A 23). Entsprechend war für die Kinderbelange auch die Kindsmutter die für die Kita relevante Ansprech- person und nicht deren Lebenspartner, der in keinem leiblichen Verwandtschafts- verhältnis zum Kind steht. 4.2.7. Aus den widersprüchlichen Aussagen der Zeugin C._____ (Urk. D6/6) er- gibt sich nichts, was für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts wesentlich wäre. Zudem vermögen ihre Schilderungen zum angeklagten Geschehen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2.8. Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der Sachverhalt auch hin- sichtlich des Vorfalls vom 24. Juni 2021 (Dossier 6: Drohung) im bestrittenen Um- fang anklagegemäss erstellen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, ist zutreffend und wurde von den Parteien zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefoch- tenen Urteil zu verweisen (Urk. 61 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
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2. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gestützt auf das Bundesge- setz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wir- kung per 1. Juli 2023 revidiert wurde. Konkret wurde der zweite Absatz dieser Be- stimmung betreffend den leichten Fall aufgehoben (AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2859). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Tat vom
14. April 2020 vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden Art. 123 Ziff. 1 StGB konnte das Gericht in leichten Fällen einer einfachen Körperverlet- zung die Strafe mildern. Da diese zusätzliche Abstufung für Eingriffe in die körper- liche Integrität zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung mit der Möglichkeit einer Strafmilderung in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht mehr vorgesehen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder und ist auf die Tat vom 14. April 2020 das bis zum
30. Juni 2023 geltende Recht anzuwenden.
3. Zur rechtlichen Würdigung der unter Dossier 1 angeklagten Äusserungen des Beschuldigten als Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 38) festzuhalten, dass nicht alleine auf den Wortlaut abzu- stellen ist. Soweit der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 sagte, er werde in der Nacht zu ihm kommen und seine ganze Familie, insbesondere seine Mutter und Schwester ficken, lässt sich diese Aussage zwar in dem Sinne interpretieren, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in Aussicht stellen wollte, er werde ihn und seine nächsten Familienangehörigen auf nicht näher konkretisierte Art und Weise fertig machen. Allerdings besteht durchaus ein Interpretationsspielraum und könnte die Aussage auch in einem abwertenden, ehrenrührigen Sinn verstan-
- 23 - den werden. Unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs wird al- lerdings deutlich bzw. verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit der vorgenannten Äusserung einen ernstli- chen Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht stellen wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der aufgebrachten und aggressiven Stimmung des Beschuldigten anlässlich des Treffens mit dem Privatkläger 1, der verbalen Aus- einandersetzung, die der angeklagten Äusserung unmittelbar vorausging und dem Umstand, dass der Beschuldigte anschliessend gewaltsam auf den Privatkläger 1 einwirkte, indem er diesem unvermittelt einen heftigen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasste. Die geäusserte Drohung versetzte den Privatklä- ger 1 sodann in Angst und Schrecken. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Privatkläger 1 erwähnte, er habe zunächst kurz schmunzeln müssen, da der Beschuldigte auch gesagt habe, dass er seine eigene Mutter ficken werde. Er führte nämlich weiter überzeugend und nachvollziehbar aus, dass er die Äusse- rung durchaus ernst genommen habe, als es daraufhin zu einem Gerangel mit dem Beschuldigten und zum erstellten Faustschlag gekommen sei (vgl. Urk. D1/5 F/A 3, 14; Urk. D1/6 S. 3 ff.). Darauf ist abzustellen. Ansonsten gibt die rechtliche Würdigung der unter Dossier 1 angeklagten Äusserung als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Dasselbe gilt für die Tatbestandsmässigkeit der unter Anklagedossier 6 angeklagten Drohung.
4. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB – der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie eine Busse von Fr. 800.– aus (Urk. 61 S. 41 ff. und S. 52). Ausgehend von den Schuldsprüchen, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind (mehrfacher Hausfrie- densbruch betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfacher Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen), lässt der Beschuldigte beantragen, er sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Für den Fall seiner Verurteilung auch wegen einfacher Körperverletzung und mehrfa- cher Drohung liess er keinen Antrag zum Strafmass stellen (Urk. 90 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrah- men hinsichtlich der Vergehen korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt und festgehalten, dass keine ausserordentli- chen Umstände vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (Urk. 61 S. 41 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe für die einfache Körperverletzung, die mehrfache Drohung und den mehrfachen Haus- friedensbruch ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) sind anschliessend mit einer Busse zu sanktionieren. 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
- 25 - 1.4. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 61 S. 42 f.). Auch das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den Grundsätzen der Strafzumessung auseinandergesetzt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu- fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.5. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzel- strafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangs- punkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu-
- 26 - sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).
2. Strafe für Vergehen 2.1. Sanktionsart 2.1.1. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszu- fällenden Einzelstrafen für die einfache Körperverletzung, die mehrfache Drohung und den mehrfachen Hausfriedensbruch im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch ei- ner Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil
- 27 - des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 2.1.3. Der Beschuldigte hat insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Drohung zum Teil ein- schlägig sind (Urk. 93; Urk. 45/2). Für die in der Vergangenheit verübten Strafta- ten wurde er immer mit Geldstrafen bestraft, was ihn jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigte sich ab Ende 2018 eine Zu- nahme im deliktischen Verhalten des Beschuldigten, indem er jeweils innert kür- zester Zeit und mehrfach einschlägig rückfällig wurde. Sämtliche Straftaten fielen in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 angesetzte Probezeit von drei Jahren, weshalb mehrmals über den Widerruf des bedingten Vollzugs der damals ausgesprochenen Geldstrafe zu befinden war. Auch dies scheint den Beschuldigten nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Nachdem lediglich die Probezeit um ein Jahr verlängert und im Übrigen auf einen Widerruf verzichtet worden war, hatte die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren erneut über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe zu ent- scheiden (vgl. Urk. 61 S. 49 f., 53). Die letzten vier gegen den Beschuldigten ver- hängten Geldstrafen wurden allesamt unbedingt ausgefällt, was diesen ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Die hier zu beurteilenden Straftaten verübte der Beschuldigte teilweise nur rund ein halbes Jahr nach Eröff- nung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. Septem- ber 2020 (Dossiers 3 bis 6). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlas- sung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldig- ten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigte für sämtliche Straftaten jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 61 S. 44).
- 28 - 2.1.4. Die amtliche Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung u.a. einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Dezember 2023 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Heh- lerei, Misswirtschaft, unrechtmässiger Aneignung und wegen Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen und ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 91/4). Da dieser Strafbefehl jedoch – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 93)
– noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, fällt die Bildung einer Zusatzstrafe bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Einfache Körperverletzung 2.2.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 durch den Faustschlag des Beschuldigten eine Prellung auf der lin- ken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und eine akute Belas- tungsstörung erlitt und für ein paar Tage arbeitsunfähig erklärt wurde (Urk. D1/7). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich indessen nicht, dass die Heilungszeit länger als gewöhnlich gedauert oder der Privatkläger 1 durch den Schlag blei- bende Beeinträchtigungen davongetragen hätte. Nachdem das Verhalten des Be- schuldigten eine gewisse Brutalität aufweist, indem er unvermittelt und mit einiger Wucht gegen das Gesicht und damit gegen eine empfindliche Körperregion des Privatklägers 1 schlug, ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2.1.2. Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere. Der Faust- schlag erfolgte zwar im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung und damit in ei- ner emotional aufgeladenen Situation. Dennoch ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewe- sen, die strafbare Handlung zu unterlassen und die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 ohne den Einsatz von Gewalt beizulegen. Das Verschulden betref- fend die einfache Körperverletzung wiegt nach dem Erwogenen insgesamt nicht
- 29 - mehr leicht. Dafür erscheint eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.2.2. Mehrfache Drohung 2.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann zunächst auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 45). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Drohungen eher vage blieb, was den ernstlichen Nachteil betrifft, den er den Privatklägern 1 und 2 in Aussicht stellte. Die Staatsanwaltschaft hielt bei der Umschreibung der entsprechenden Anklagevorwürfe denn auch fest, dass die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der Äus- serungen des Beschuldigten befürchtet hätten, dass dieser ihm (dem Privatkläger
1) und seiner Familie respektive ihr (der Privatklägerin 2) "etwas antun würde". Insbesondere aus der Äusserung "[…] dann mache ich euch kaputt" ergibt sich nur vage, was der Beschuldigte im Sinn gehabt hätte, wenn er seine Drohung hätte in die Tat umsetzen wollen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Drohungen aussprach, als er den Privatklägern 1 und 2 persönlich gegenüberstand und den jeweiligen Äusserungen durch sein aggressives, auf- brausendes und gewaltbereites Auftreten zusätzlich Nachdruck verlieh. Es ist da- her nachvollziehbar, dass die ausgesprochenen Drohungen bei den Privatklägern 1 und 2 einen nachhaltigen Eindruck hinterliessen. Das objektive Tatverschulden ist für die beiden Drohungen gemäss den Dossiers 1 und 6 jeweils als noch leicht einzustufen. 2.2.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere der Drohung gemäss Dossier 1 kann einleitend auf die Erwägungen in Ziff. V.2.2.1.2. verwiesen werden. Auch die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ereignete sich in einer emotional auf- geladenen Situation, nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass die Tochter seiner damaligen Partnerin ohne vorgängige Information direkt aus der Kinder- krippe fremdplatziert worden war durch die KESB. Dennoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, auch wenn er in den jeweiligen Tatsituationen aufgewühlt war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beide Drohungen direktvorsätzlich aussprach. Die subjektive
- 30 - Tatschwere führt somit zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. Für die Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 gemäss Dossier 1 erscheint – bei iso- lierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. Für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 wäre dagegen – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe tatangemessen. Unter Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung um weitere 40 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.2.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch 2.2.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am 9. April 2021, am 2. und am 17. Mai 2021 die H._____ Wohnliegenschaft an der I._____-strasse 1 in Zürich betrat, obwohl ihm am 26. März 2021, d.h. nur wenige Wochen zuvor, zur Kenntnis gebracht worden war, dass gegen ihn ein un- befristetes Hausverbot betreffend die genannte Liegenschaft ausgesprochen wor- den war. Der Beschuldigte brachte vor, dass er sich jeweils auf entsprechende Aufforderung seiner damaligen Partnerin C._____ zur Liegenschaft begeben habe (vgl. Urk. 90 S. 6), wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Verschuldensmin- dernd fällt weiter ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte jeweils nicht besonders lange und überwiegend in der Wohnung von C._____ in der H._____ Wohnlie- genschaft aufhielt. Andere Bewohner dieser Liegenschaft wurden folglich nicht massgeblich durch seine Anwesenheit beeinträchtigt. Dennoch ist relativierend festzuhalten, dass das ausgesprochene Hausverbot vor dem Hintergrund der be- lasteten Beziehung gerade verhindern sollte, dass der Beschuldigte seine dama- lige Partnerin C._____ in deren Wohnung aufsucht und damit für Unruhe inner- halb der H._____ Wohnliegenschaft sorgt. Unter Berücksichtigung des simplen Vorgehens, das keine besonderen Vorkehrungen erforderte, wiegt die objektive Tatschwere für jede einzelne Tat sehr leicht. 2.2.3.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Es mag sein, dass das Motiv für die zur An-
- 31 - klage gebrachten Hausfriedensbrüche in der belasteten On-Off-Beziehung zu C._____ lag (vgl. Urk. 90 S. 6 f.). Dennoch musste der Beschuldigte wissen, dass das ausgesprochene Hausverbot insbesondere dem Schutz seiner damaligen Partnerin sowie weiterer Bewohner der H._____ Wohnliegenschaft diente, wor- über er sich mit seinem Verhalten egoistisch hinwegsetzte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht merklich zu relativieren, wes- halb für jede einzelne Tat insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszu- gehen ist. Bei isolierter Betrachtung wären Einzelstrafen von je 15 Tagen Frei- heitsstrafe auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung um 30 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.3. Zwischenfazit Für die einfache Körperverletzung, die mehrfache Drohung und den mehrfachen Hausfriedensbruch erscheint eine Gesamtstrafe von insgesamt neun Monaten Freiheitsstrafe tatangemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des aktuell 44-jähri- gen Beschuldigten ist bekannt, dass er im Irak geboren wurde und dort aufwuchs. Die schulische Ausbildung führte er nicht zu Ende, sondern arbeitete in einer Bä- ckerei. Im Alter von 18 Jahren trat der Beschuldigte in den Militärdienst ein. Im Jahr 2007, d.h. im Alter von 28 Jahren, migrierte er in die Schweiz, wo er seither lebt. Gemäss seinen Aussagen im Berufungsprozess hat der Beschuldigte im Herbst 2023 zum dritten Mal im Irak geheiratet und erwartet mit seiner aktuellen Ehefrau das erste Kind. Einstweilen ist geplant, dass die Ehefrau mit dem ge- meinsamen Kind im Irak bleibt, bis der Beschuldigte die Ehe in der Schweiz hat anerkennen lassen und seine diversen Angelegenheiten hat regeln können. Ins- besondere möchte er zunächst eine passende Wohnung finden und offene Schul- den aus laufenden Betreibungsverfahren begleichen. Vor Vorinstanz hatte der Be- schuldigte erklärt, dass er kein Vermögen habe, jedoch Schulden im Betrag von
- 32 - etwa Fr. 40'000.–. Inzwischen scheinen neue Schulden aus unbezahlten Kran- kenkassenprämien hinzugekommen zu sein. Anlässlich der Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass er im Januar 2023 ein Einzelunternehmen gegründet habe zwecks Betrieb einer Autogarage und seither selbständig erwerbstätig sei. Von den Einkünften aus dem Betrieb der Autogarage im Betrag von Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat könne er derzeit leben. Er sei nicht mehr auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen (Urk. D1/4/3 F/A 27 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 90 S. 7). Aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.4.2. Zum Zeitpunkt der Straftaten gemäss Dossier 1 (einfache Körperverletzung und Drohung) hatte der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt (Urk. 93; Urk. 45/2). So war er mit Urteil des Tribunal de police Genève vom 24. Februar 2015 wegen Raufhandel und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 war der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gespro- chen und erneut mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 700.– Busse bestraft worden. Sodann war er mit Strafbefehl des Amtsge- richts Stuttgart vom 16. August 2019 nach deutschem Recht wegen Körperverlet- zung, Beleidigung und Bedrohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 65 Tages- sätzen zu EUR 70.– verurteilt worden. Als er die einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 beging, war er somit bereits einschlä- gig vorbestraft. Die erneute Delinquenz fiel in die dreijährige Probezeit der ein- schlägigen Vorstrafe vom 5. August 2019 und ereignete sich, als gegen ihn be- reits eine neue Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 7. Juli 2019) kurz vor dem Abschluss stand, was deutlich straferhöhend zu be- rücksichtigen ist.
- 33 - Als der Beschuldigte die weiteren Vergehen gemäss den Dossiers 3 bis 6 (Dro- hung und mehrfacher Hausfriedensbruch) verübte, hatte er drei weitere Vorstra- fen erwirkt. Zunächst war er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2020 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt worden. Am 16. Juni 2020 war ein weiterer Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft ergangen, mit welchem der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden war, als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom 31. März
2020. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2020 war er schliesslich wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt worden. Hinsichtlich der verübten Drohung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 (Dossier 6) war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt somit mehrfach einschlägig vorbestraft. Deutlich straferhöhend ist sodann zu gewichten, dass sämtliche Straftaten der Dossiers 3 bis 6 ebenfalls in die Probezeit der mit Straf- befehl vom 5. August 2019 bedingt ausgesprochenen Strafe fielen. Diese wieder- holte und teilweise einschlägige Delinquenz innert kurzen Zeitabständen und während laufender Probezeit bzw. während eröffneter Strafuntersuchung zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Der strafrechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung um 25 % Rechnung zu tragen. 2.4.3. Dem Beschuldigten kann zugutegehalten werden, dass er den Sachverhalt betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss den Dossiers 3 bis 5 im Ver- lauf des Vorverfahrens anerkannte, was trotz belastender Beweislage zu einer ge- wissen Erleichterung der Untersuchung geführt haben dürfte. Sodann ist zu be- rücksichtigen, dass er auch bezüglich der übrigen Tatvorwürfe (Dossiers 1 und 6) einzelne Elemente des angeklagten Sachverhalts eingestand bzw. anerkannte. Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens liess er dagegen nicht er- kennen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten für das Nachtatverhal- ten höchstens eine leichte Strafreduktion im Umfang von knapp 10 % gewährt werden.
- 34 - 2.4.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren führt die Täterkomponente somit insgesamt zu einer leichten Erhöhung der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe von neun Monaten auf (abgerundet) zehn Monate Freiheitsstrafe. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 66) und deshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu be- achten ist, fällt jedoch eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ausser Be- tracht. Damit hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden (vgl. Urk. 61 S. 52).
3. Busse für Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen) 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, dass es der Beschuldigte selbst während der nur kurzen Dauer von jeweils zwei Wochen der gegen ihn ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote nicht schaffte, mit seiner damaligen Partnerin C._____ nicht in Kontakt zu treten und deren Wohnort in der H._____ Wohnliegenschaft bzw. die Kinderkrippe, in welcher deren Tochter betreut wurde, nicht aufzusuchen. Der Beschuldigte brachte zur Erklärung seines Verhaltens vor, dass es C._____ gewesen sei, wel- che jeweils den Kontakt zu ihm gesucht und ihn aufgefordert habe, in ihrer Woh- nung vorbeizukommen bzw. sie zwecks Abholung ihrer Tochter zur Kinderkrippe zu begleiten (vgl. Urk. 90 S. 6). Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszuge- hen. Angesichts des simplen Vorgehens, das keine besonderen Vorkehrungen er- forderte, wiegt die objektive Tatschwere für jede einzelne Tat sehr leicht. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Es mag sein, dass das Motiv für die mehrfache Missachtung der gegen ihn ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote in der unklaren On-Off-Beziehungssituation zu C._____ lag (vgl. Urk. 90 S. 6 f.). Den- noch musste der Beschuldigte wissen, dass die verfügten Verbote dem Schutz seiner damaligen Partnerin dienten, worüber er sich mit seinem Verhalten egois- tisch hinwegsetzte.
- 35 - 3.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 800.– für den mehrfa- chen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen erscheint auch unter Berücksich- tigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. vorste- hend Ziff. V.2.4.1.) als angemessen. Es besteht kein Anlass, eine tiefere Busse – wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 90 S. 2 und S. 6) – auszusprechen.
4. Fazit Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafhöhe zu bestätigen und der Beschuldigte für die zur Anklage gebrachten Delikte, bei denen Schuld- sprüche ergehen, mit sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von vier Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. D1/9/2+7; Urk. D1/9/9+13). VI. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Rechtliche Grundlagen 1.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren. Vielmehr genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180
- 36 - E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.1.2. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens hat das Gericht eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die straf- rechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognose- stellung erheblich zu gewichten. Sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und 4.2.3; BGE 128 IV 193 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.1.3. In die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen ist sodann ein allfälliger Ent- scheid über den Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (vgl. TRECH- SEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB-Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 14 zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, be- dingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.3; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 1.2. Würdigung 1.2.1. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Zudem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklage-
- 37 - gegenständlichen Delikten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, weshalb ex lege von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 1.2.2. Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschuldigte insgesamt sechs Vor- strafen erwirkt, die zum Teil einschlägig sind (einfache Körperverletzung und Dro- hung; Urk. 93; Urk. 45/2). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er zunächst mit bedingten Geldstrafen sanktioniert, was ihn jedoch nicht von wei- terer Delinquenz abzuhalten vermochte. Vielmehr zeigte sich ab Ende 2018 eine Zunahme im deliktischen Verhalten des Beschuldigten, indem er jeweils innert kürzester Zeit und mehrfach einschlägig rückfällig wurde. Sämtliche Straftaten fie- len in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 angesetzte Probezeit, darunter auch die im vorliegenden Verfahren zu beur- teilenden Delikte gemäss den Dossiers 1 und 3 bis 6. Die einfache Körperverlet- zung und Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 verübte der Beschuldigte zu- dem zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine neue Strafuntersuchung we- gen einfacher Körperverletzung (begangen am 7. Juli 2019) kurz vor dem Ab- schluss stand. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit während laufender Probe- zeit war bereits mehrmals über den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 ausgesproche- nen Geldstrafe zu befinden. Dies liess den Beschuldigten jedoch weitgehend un- beeindruckt. Auch die zuletzt unbedingt ausgefällten Geldstrafen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Die hier zu beurteilenden Straf- taten gemäss den Dossiers 3 bis 6 verübte er teilweise nur rund ein halbes Jahr nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
26. September 2020. Die wiederholte, äusserst hartnäckige und teilweise ein- schlägige Delinquenz des Beschuldigten innert der mit Strafbefehl vom 5. August 2019 angesetzten Probezeit und während laufender Strafuntersuchung lässt er- hebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Der Beschuldigte erscheint als äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die ihm in der Vergangenheit mehrmals gewährten Chancen zur künftigen Bewährung hat er nicht genutzt. 1.2.3. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vom 29. Okto- ber 2023 bis zum 17. November 2023 im Zusammenhang mit einem Strafverfah-
- 38 - ren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen Misswirtschaft etc. erstmals während längerer Zeit in Haft befand (vgl. Urk. 91/4: 20 Tage), was Eindruck auf ihn gemacht haben muss. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung führte er nämlich aus, dass die erstandenen Tage Haft sehr schlimm für ihn gewe- sen seien und ihn kaputt gemacht hätten (Prot. II S. 18). Hinzu kommt, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Dezember 2023 und mit diesem Urteil erstmals mit Freiheitsstrafen sanktioniert wird. Dennoch bleibt fraglich, ob der erlittene Freiheitsentzug und der Umstand, dass nach den bisher verhängten Geldstrafen nun eine Freiheitsstrafe gegen ihn auszusprechen ist, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delin- quenz abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur rund neun Monate nach Eröffnung des erstinstanzlichen Ur- teils vom 23. Januar 2023 der mehrfachen Hehlerei schuldig machte, welche Straftaten Gegenstand des erwähnten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 8. Dezember 2023 bilden. Der Strafbefehl ist zwar – soweit er- sichtlich (vgl. Urk. 93) – noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die amtliche Vertei- digung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch, dass seitens des Beschuldigten keine Einsprache dagegen erhoben worden sei (Prot. II S. 25), wo- mit die Tatvorwürfe im Grunde als anerkannt gelten. Folglich konnte auch die von der Vorinstanz ausgesprochene und für vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von der Verübung weiterer Straftaten abhalten, was äusserst negativ ins Gewicht fällt. 1.2.4. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte derzeit nicht in stabi- len Verhältnissen lebt. So verfügt er über keine eigene Wohnung, sondern über- nachtet entweder in seiner Autogarage oder bei einem Bekannten. Die Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reichen offenbar nur knapp zur De- ckung seiner Lebenshaltungskosten. Die aufgelaufenen Schulden konnte der Be- schuldigte bislang nicht abbezahlen. Vielmehr scheinen inzwischen neue Schul- den aus unbezahlten Krankenkassenprämien hinzugekommen zu sein. Der Be- schuldigte ist zwar seit Sommer 2023 zum dritten Mal verheiratet und erwartet mit seiner aktuellen Ehefrau das erste Kind. Die Ehefrau lebt jedoch aktuell und bis auf weiteres im Irak, womit der Beschuldigte in der Schweiz kein intaktes Famili-
- 39 - enleben vorweisen kann, was als stabilisierender Faktor hätte gewertet werden können (Prot. II S. 12 ff.). In die Gesamtwürdigung ist schliesslich miteinzubezie- hen, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, den bedingten Vollzug der mit Straf- befehl vom 5. August 2019 ausgesprochenen Geldstrafe zu widerrufen (Urk. 61 S. 49 f., 53). Auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
8. Dezember 2023 wurde (erneut) auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs dieser Vorstrafe verzichtet und der Beschuldigte verwarnt (Urk. 91/4). 1.2.5. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Vollzug der Freiheits- strafe nicht aufzuschieben ist.
2. Vollzug der Busse Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vollzug von Bussen zutreffend dargelegt (Urk. 61 S. 48). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Fr. 800.– Busse zu bezahlen hat. Tut er dies nicht, so tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen. VII. Genugtuung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Gel- tendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren gemäss Art. 122 ff. StPO bzw. die Anspruchsvoraussetzungen im materiellen Privatrecht, namentlich ge- mäss Art. 49 OR, zutreffend dargelegt (Urk. 61 S. 50). Die entsprechenden Erwä- gungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist auf die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 41 OR und Art. 47 OR hinzuweisen (s. dazu nach- folgend auch Ziff. VII.2.5.). 1.2. Wie im Zivilverfahren gilt auch für den Adhäsionsprozess die Dispositions- maxime. Entsprechend darf die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im
- 40 - Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese ver- langt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 f. zu Art. 122 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 391 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt sodann grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings in- sofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren ge- troffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermit- telt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu bewei- sen. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfah- ren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen, ansonsten die Zivilforde- rung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Sub- stantiierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachver- halt ist (DOLGE, a.a.O., N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 auf- grund des bei der einfachen Körperverletzung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. April 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen (Urk. 61 S. 50 f., 53). 2.2. Hinsichtlich des Parteistandpunkts des Privatklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die zutreffende Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 50; Urk. 44 Rz. 10 ff.). Im Berufungsverfahren liess der Privatkläger 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt bean- tragen (Urk. 82).
- 41 - 2.3. Die Vorinstanz erwog zur geltend gemachten Genugtuung lediglich, dass angesichts des widerrechtlichen und schuldhaften Eingriffs in die psychische und physische Integrität des Privatklägers 1 dessen Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien und der Beschuldigte dem Privatkläger 1 seelische Unbill zugefügt habe. Aus Sicht des Privatklägers 1 habe es sich um einen schwere Verletzung gehandelt, welche zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 61 S. 51). 2.4. Der Vorinstanz ist zunächst insofern zuzustimmen, als höchstens die Ver- urteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen vermag. Die geringfügige Beeinträchtigung des Privatklägers 1 durch die ausgesprochene Dro- hung, für die der Beschuldigte ebenfalls schuldig zu sprechen ist, reicht dagegen nicht aus, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. 2.5. Bei einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der beson- deren Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Ohne diese (subjektive) Voraus- setzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschul- det. Eine Körperverletzung führt naturgemäss zu psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen, weshalb sie für die betroffene Person grundsätzlich mit im- materieller Unbill verbunden ist. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss indessen von einer gewissen Intensität sein (BGE 110 II 163 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Bei Körperverlet- zungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommen- tar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, N 13 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E.3c; 4A_463/2008 vom
20. April 2010 E. 5.1). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem ei-
- 42 - gentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immateri- elle Unbill dar. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und der Grad des Verschuldens des Schä- digers (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). 2.6. Es ist erstellt, dass der Privatkläger 1 als Folge des Faustschlags des Be- schuldigten eine Prellung auf der linken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine akute Belastungsstörung erlitt (s. hierzu Ziff. III.4.1.10.; Urk. D1/7). Es steht ausser Frage, dass diese Verletzungen zu körperlichen und seelischen Schmerzen beim Privatkläger 1 führten. Wegen der erlittenen Verlet- zungen wurde der Privatkläger 1 zumindest während ein paar Tagen – er selbst spricht von zwei Wochen – für arbeitsunfähig erklärt. Damit ist auch die erforderliche Schwere der seelischen Unbill für die Zusprechung einer Genugtuung grundsätzlich erreicht. 2.7. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die erlittenen Verletzungen den Privatkläger 1 in seinem Wohlbefinden beeinträchtigten. Besonders belastend und unangenehm wird zweifelsohne das Schädel-Hirn-Trauma gewesen sein. Diesbe- züglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich "nur" um ein solches ersten Grades handelte (Urk. D1/7). Wegen der Verletzungen wurde der Privatkläger 1 vom behandelnden Arzt "bis auf weiteres" für arbeitsunfähig erklärt (Urk. D1/7). Mangels genauerer Angaben oder entsprechender Belege zur genauen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist zugunsten des Beschuldigten von ein paar wenigen Tagen auszugehen. Obwohl es sich beim Gesicht um eine besonders empfindliche Kör- perregion handelt und Faustschläge gravierende Verletzungsfolgen sowie lang- fristige Beeinträchtigungen verursachen können, erscheinen die vom Privatklä- ger 1 erlittenen Verletzungen insgesamt eher leicht. Dagegen ist nachvollziehbar, dass das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 1 aufgrund des tätlichen Übergriffs vom 14. April 2020 nachhaltig beeinträchtigt wurde und sich dies in gewissem Ausmass auf die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auswirkte, welche den regel-
- 43 - mässigen und persönlichen Kontakt mit Kunden beinhaltet (vgl. Urk. 44 Rz. 10 f.). Darüber hinaus ergeben sich aus den Untersuchungsakten und den Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 jedoch keine Hinweise, wonach der Pri- vatkläger 1 weitere Unannehmlichkeiten wie insbesondere eine längere Heilungs- zeit mit Komplikationen, anhaltende Schmerzen oder weitere Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit davontrug. Das Verschulden des Beschuldigten für die ein- fache Körperverletzung wurde im Rahmen der vorstehenden Strafzumessung als nicht mehr leicht eingestuft (s. vorne Ziff. V.2.2.1.). 2.8. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung von Fr. 1'200.– als zu hoch. Aufgrund der eher geringfügigen Schwere der Verletzungen, der nicht besonders grossen Intensität der erlittenen Unbill und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten erscheint viel- mehr eine Genugtuung von Fr. 800.– angemessen, zuzüglich einer Verzinsung ab dem Ereignisdatum (14. April 2020) zum gesetzlichen Zinssatz von 5 %. Im Mehr- betrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffern 9 und 10) zu bestätigen. Mit Bezug auf die ange- fochtene Verpflichtung des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Privatklägers 1 Fr. 402.10 zu bezahlen (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffer 11), ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 das Recht hatte, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO; vgl. auch Urk. 35/1). Es ist nicht zu beanstanden, dass er zur Wahrung seiner Interessen anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere zur substantiierten Geltendma- chung seiner Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten, einen Rechtsbei- stand mandatierte. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 402.10 ist durch die Honorarnote vom 23. Januar 2023 ausgewiesen und mehr als angemessen. Zu- dem gilt es zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt MLaw Y._____ anlässlich der Hauptverhandlung in einer Doppelrolle tätig war und auch als Verteidiger des Pri-
- 44 - vatklägers 1 auftrat, der im gleichzeitig verhandelten Verfahren der Geschäfts- Nr. GG220148 als Beschuldigter geführt wurde (vgl. Prot. I S. 9 f.). Dass Rechts- anwalt MLaw Y._____ mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 Leistungen geltend machte, die eigentlich dem amtlichen Mandat zuzuweisen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil auch mit Bezug auf die Ent- schädigung des Vertreters des Privatklägers 1 zu bestätigen (Urk. 61 S. 53, Dis- positivziffer 11).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung im Grunde vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf die Genugtuung, die er dem Privatkläger 1 auszurichten hat, einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, ist dies gesamthaft betrachtet als unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass die Bemessung der Genugtuungshöhe auf richterlichem Ermessen beruht. Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 2'998.95 geltend (Urk. 73; Urk. 92). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Hinzurechnung von drei zusätzli- chen Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und eine Nachbespre- chung des Berufungsurteils mit dem Beschuldigten erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 3'700.– zu entschädigen.
- 45 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossiers 3 bis 5 und mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB), 2 (Frei- spruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 7), 6 (Verzicht auf Widerruf und Verlängerung der Probe- zeit) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewie- sen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt.
- 46 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____) die Privatklägerin 2 (J._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (B._____; sofern verlangt) die Privatklägerin 2 (J._____; sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 47 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Boese