Erwägungen (61 Absätze)
E. 1 Einleitung, Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Von einem Widerruf des zuvor gewährten bedingten Strafvollzugs sah die Vorinstanz ab, verlängerte dafür aber die Probezeit (Urk. 63 S. 39; anzumerken gilt dazu, dass bezüglich des Waffendelikts erstinstanzlich ein Freispruch erging, sodass hierfür keine Strafe ausgefällt wurde). Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine mildere Bestrafung (Urk. 98 S. 7 f.).
- 33 - Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft wie bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren, es sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe von 8 Monaten Freiheits- strafe zu widerrufen, und der Beschuldigte sei unter Einbezug davon mit einer Frei- heitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 67 und 99; Prot. II S. 8 ff.).
E. 1.2 An der heutigen Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zusam- mengefasst folgende Vorbringen zum Strafpunkt: Vor dem Hintergrund, dass eine Lohpfändung einerseits nur in den Jahren 2019 und 2021 und andererseits auch dann nur in kleinem Umfang möglich gewesen wäre, sowie angesichts der Tat- sache, dass den Gläubigern durch das Verhalten des Beschuldigten keine grosse Schädigung entstanden sei, erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als sehr streng. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz brachte die Verteidigung weiter vor, dass wenn die hier zu beurteilenden Tatbestände wider Erwarten nach Ansicht des Gerichts ganz oder teilweise nicht in Verbindung mit Art. 19a BetmG zur Anwendung gelangen sollten, so sei diesbezüglich aber immer- hin eine Geldstrafe – anstelle einer Freiheitsstrafe – auszusprechen. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigte der begründeten Auffassung gewesen sei, dass es sich bei sämt- lichen hier zur Diskussion stehenden Gegenständen um legale Stücke gehandelt habe, weshalb er mild zu bestrafen sei (Urk. 98 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft hob demgegenüber besonders hervor, dass aufgrund der schlechten Prognose des Beschuldigten der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom
E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Festsetzung der
- 34 - Strafe und zum Strafrahmen (Urk. 63 E. IV/1 f. S. 26 f.). Darauf kann vorab verwie- sen werden. Auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit Delikten, die teils vor und teils nach früher festgesetzten Strafen begangen wurden, ist die Vorinstanz eingegangen (teilweise retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB). Sie hat die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zusatzstrafe, wie sie das Bundes- gericht aktuell in BGE 145 IV 1 E. 1.2 und 1.3 dargelegt hat, befolgt (Urk. 63 E. IV/5 S. 30 f.).
E. 1.4 Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d, teilweise in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), Davon ist der Pfändungsbetrug aufgrund seiner Strafrahmenobergrenze (5 Jahre Freiheitsstrafe) die schwerste Straftat (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, 21. A. 2022, Art. 49 N 3; BGE 116 IV 304). Für dieses schwerste Delikt ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 487). Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen.
2. Der Pfändungsbetrug (Hauptdelikt)
E. 1.5 Die Berufungserklärung der Verteidigung erfolgte am 6. April 2023 (Urk. 66), jene der Staatsanwaltschaft am 11. April 2023 (Urk. 67); damit wahrten beide die zwanzigtägige Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Die Verteidigung stellte gleichzeitig zwei Beweisanträge (Zeugeneinvernahme, Analyse von sichergestellten mutmass- lichen Betäubungsmitteln; Urk. 66 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2023 wurde den jeweils anderen Parteien je ein Doppel der Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen bzw. auch um Stellung zu den Beweisanträgen zu nehmen. Gleich- zeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhält- nisse zu belegen (Urk. 69). Anschlussberufung wurde von keiner Partei erhoben. Seitens der Privatkläger- schaften wurden innert Frist keine Anträge gestellt; sie liessen sich auch sonst nicht vernehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 befürwortete die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der gestellten Beweisanträge (Urk. 71). Diesen wurde, mit Verfügung vom 7. Juni 2023, stattgegeben (Urk. 72): Beim Forensischen Institut Zürich wurde ein Gutachten zur Identifikation der sichergestellten Betäubungsmittel eingeholt (vgl. Urk. 75 bzw. Urk. 88, eingegangen am 19. Juni 2023 [Urk. 74] bzw. am 23. Mai 2024 [Urk. 87; Gehaltsbestimmung]; vgl. ergänzend auch Urk. 84), und es wurde die Einvernahme von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Oberwinterthur als Zeugen an der Berufungsverhandlung angeordnet (vgl. hierzu auch Urk. 78 f.). Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datener- fassungsblatt einreichen (Urk. 76 f.) Am 13. März 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2024 vorge- laden (Urk. 81 und 83). Auf Ersuchen des Beschuldigten hin und nachdem er seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen liess, wurden den Parteien die Ladungen
- 8 - für die Verhandlung vom 5. Juni 2024 abgenommen (Urk. 89). Am 7. Oktober 2024 wurden die Parteien zur neuanberaumten Berufungsverhandlung auf den
22. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 90).
E. 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der im Rubrum genannte Vertreter der Anklägerin (vgl. Urk. 65) und der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der beiden Zeugen und des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 3. A. 2023, Art. 402 N 1 f.). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch bezüg- lich eines Verstosses gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 2) und die Bemes- sung der Strafe inklusive deren bedingtem Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) und dem Absehen vom Widerruf des Strafaufschubs der Vorstrafe (Dispositivziffer 5; Urk. 67). Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich), gegen die Strafe (Dispositivziffern 3 und 4) und die Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11; Urk. 66 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, dass er die Kostenfest- setzung im erstinstanzlichen Verfahren (Dispositivziffer 10) nicht anfechte (Prot. II S. 9). Somit sind im Berufungsverfahren
- 9 - die unangefochtenen Schuldsprüche wegen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich) und wegen der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), die Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 6–8), das Verweisen der Privatklägerschaften mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositivziffer 9) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). In der vorliegenden Konstellation hindert das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) das Berufungsgericht nicht, den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Sachverhalt auch in Bezug auf das vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt weitergehend erstellt anzusehen, als es die Vorinstanz tat. Für die verlangte Prüfung einer härteren Sanktion muss sich das Berufungsgericht mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen auseinandersetzen. Dazu gehören namentlich alle Umstände, die sich straferhöhend/-schärfend oder strafmindernd/- mildernd auswirken können. Insoweit ist die Kognition des Berufungsgerichts uneingeschränkt (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1).
E. 2.1 Tatverschulden Die Vorinstanz hat zutreffend herausgeschält, was dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vorzuwerfen ist: Dass er bei zehn Pfändungsvollzügen über rund drei Jahre hinweg log und sein Einkommen nicht angab. Durchschnittlich waren das im Jahr 2019 monatlich rund Fr. 4'700.– resp. Fr. 56'474.– total, im Jahr 2020 rund Fr. 1'900.– monatlich resp. Fr. 22'958.– total und im Jahr 2021 rund Fr. 3'400.– monatlich resp. Fr. 40'814.– total (Urk. 63 E. IV/3.1 S. 28; Urk. 22 S. 3 ff.). Mindes- tens in den Jahren 2019 und 2021 hätten die Gläubiger von einer Lohnpfändung profitieren können. Eine besondere Planung oder Machenschaften ging mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht einher, er log schlicht. Der Deliktszeitraum ist
- 35 - relativ lang, der effektive Schaden bei den Gläubigern aber eher gering, jedenfalls deutlich unter dem Total der ausgestellten Verlustscheine. Die Zwangsvollstre- ckung für Geldforderungen wurde zudem in erheblichem Ausmass vereitelt. Betreffend das subjektive Tatverschulden gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte in Bezug auf das Verheimlichen vorsätzlich handelte. Dass er eine Schädi- gung der Gläubiger in Kauf nahm, ging damit einher. Er handelte aus finanziellen Motiven. Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher betrügeri- scher Konkurse und Pfändungsbetrüge liegt noch ein leichtes Verschulden vor. Als hypothetische verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt wären
E. 2.2 Täterkomponente
E. 2.2.1 Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grund- sätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. IV/4.1 S. 28 f.) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er momentan auf Stellensuche sei und Anspruch auf Arbeitslosengelder habe. Die Ausbildung an der Technikerschule in D._____ habe er noch nicht abgeschlossen, er sei aber dran, diese abzuschliessen. Seine Schulden beliefen sich mittlerweile auf ca. Fr. 50'000.–. Die Schulden seien gestiegen, da die bezogene Sozialhilfe hinzugekommen sei. Er sei noch immer nicht im Besitz des Führerausweises, er sei aber dran, diesen wieder zurückzuerhalten. Nach wie vor lebt er allein, pflegt aber regelmässigen Kontakt zu seinem in der Karibik, in Trinidad und Tobago lebenden Sohn, welchen er – soweit möglich – mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen unterstützte (Urk. 97 S. 1 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten.
E. 2.2.2 Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. A. 2019, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet frü-
- 36 - herer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, a.a.O., N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 92A): Am 3. Mai 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrun- fähigem Zustand (1.06 mg Alkohol), Sachbeschädigung und Verletzen der Verkehrsregeln (alles begangen im Oktober 2016) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.– (100 Tagessätze davon bedingt, Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Aktenzeichen ...). Dieselbe Strafbehörde verurteilte ihn am 14. November 2017 wiederum wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie erneut wegen Sachbe- schädigung (begangen im Sommer 2017) zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 700.–. Hier wurde vom Wider- ruf des bedingten Teils der obgenannten Geldstrafe noch abgesehen und aber die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Aktenzeichen ...). Und schliesslich wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Winterthur (Einzelge- richt in Strafsachen) am 7. Oktober 2020 wegen Sozialhilfebetrugs (begangen von Juni 2016 bis September 2018) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, wobei nun der bedingte Teil der erstge- nannten Geldstrafe als vollziehbar erklärt wurde (Aktenzeichen GG200038-K). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig (was Betrugsdelikte angeht). Ins Gewicht fällt aber vor allem, dass der Beschuldigte trotz laufendem Strafverfahren und angesetzter Probezeit ohne Unterbruch sehr ähnlich weiter delinquierte, was auf eine besondere Unbelehrbarkeit schliessen lässt.
- 37 - Vorliegend ist angezeigt, aufgrund der drei Vorstrafen und Tatausübung während laufendem Strafverfahren und laufender Probezeit die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
E. 2.2.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung nicht aussergewöhnlich kooperativ war und vorwiegend das nicht Bestreitbare gestand. Was das Teilgeständnis des Beschuldigten angeht, kann nur bedingt die Rede sein von echter Einsicht und/oder Reue. Angesichts der Beweislage blieb nicht viel anderes übrig, als zuzugeben, was durch den Fahndungserfolg erwiesen war. Dem Beschuldigten ist jedoch immerhin zu Gute zu halten, dass er den objektiven Sachverhalt im Wesentlichen eingestand. Entsprechend erscheint unter dem Titel Geständnis eine Strafminderung um einen (1) Monat gerechtfertigt.
E. 2.3 Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für den Pfändungsbetrug eine Strafe von
E. 2.4 Teilweise retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) Angesichts dessen, dass etwa in der Mitte des Deliktszeitraums des Pfändungs- betrugs, am 7. Oktober 2020 vom Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ausgefällt wurde, bemass die Vorinstanz den für die Bildung der Zusatzstrafe relevanten Anteil der neuen Strafe überzeugend auf deren Hälfte (4 Monate). Das Verheimlichen der Erwerbsein- künfte vor dem Urteil vom 7. Oktober 2020 sanktionierte die Vorinstanz für sich betrachtet mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, was bei Anwendung des Asperations- prinzips zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten führte (nicht 8 + 4 Mte., sondern nur
E. 3 Formelles
E. 3.1 Tatverschulden Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte während rund einem Jahr, bis zu seiner Aufdeckung, eine recht grosse Indoor-Hanfanlage mit zuletzt 146 Pflanzen betrieb. Während bei den ersten zwei Ernten teils noch CBD dabei war (darüber hinaus geht der Anklagevorwurf nicht), handelte es sich bei der dritten, heranwachsenden Ernte ausschliesslich um Drogenhanf. Der Betrieb war gekonnt organisiert, eindeutig über dem Stadium blos- sen Experimentierens. Die Anlage war raffiniert versteckt. Eine genaue Bemessung der insgesamt produzierten Menge an Drogenhanf ist nicht möglich. Diese Beweis- losigkeit darf sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Nicht vorgeworfen wird dem Beschuldigten ausserdem ein Handel mit den Drogen. Für die Strafzu- messung ist – anklagegemäss – davon auszugehen, dass er einen Teil des Geern- teten selber konsumierte (wofür er separat zu büssen ist) und einen anderen Teil verschenkte, wobei es auch bezüglich der heranwachsenden dritten Ernte geblie- ben wäre. Sodann bewahrte der Beschuldigte bei sich zu Hause in verschiedenen Behältnis- sen, Formen und Qualitäten Betäubungsmittel auf. Am 9. Dezember 2021 befan- den sich in der Wohnung 38.5 g Haschisch, 11 LSD-Trips, 1 g flüssiges LSD sowie rund 900 g Marihuana. Teils müssen die Betäubungsmittel schon lange dort gelegen haben, sodass deren Wirksamkeit teils stark herabgesetzt war. Sog. harte Drogen befanden sich keine darunter. Teils hätte er diese Betäubungsmittel selber konsumiert (wofür er separat zu büssen ist). Das objektive Verschulden ist, angesichts der ganzen Bandbreite an Vergehen im Bereich der Betäubungsmittel, als leicht einzustufen. Betreffend das subjektive Tatverschulden gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte teils direktvorsätzlich, teils eventualvorsätzlich handelte (vgl. vorn E. II/4.2). Finanzielle Motive verfolgte der Beschuldigte laut Anklage nicht. Insgesamt ist das
- 39 - Tatverschulden auch in subjektiver Hinsicht als leicht einzustufen, weshalb insoweit betrachtet eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätzen Gelds- trafe verschuldensadäquat wäre.
E. 3.1.1 Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. D3/2/1–7, D3/3/1–14) gedeckt ist, dass es gegen den Beschuldigten – wie in der Anklage aufgeführt – zu den zehn Pfändungen kam (Prot. I S. 10) sowie dass er zuvor die diversen aufge- listeten Erwerbseinkünfte erzielt hatte, diese indes gegenüber dem Betreibungsamt nicht angab (Prot. I S. 12).
E. 3.1.2 Teils bestritten vom Beschuldigten ist dagegen der innere Sachverhalt. Die Vorinstanz erachtete diesen ebenfalls als vollständig erstellt (Urk. 63 E. III/A/2.2.2 S. 20 ff.). Im Pfändungsprotokoll vom 4. Juni 2019 (sub Urk. D3/3/1, Blätter 1/44 und 2/44), das der Beschuldigte unterschrieb, ist deutlich festgehalten, dass er «zurzeit ohne Stelle und Einkommen» sei, dass er keinerlei Einkünfte irgendwelcher Art habe und dass seine Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprächen. Gerade letzterer deutliche Vermerk spricht dafür, dass der Beschuldigte gewusst haben musste, dass es wesentlich darauf ankäme, dass seine Angaben korrekt seien. Bei einer Pfändung sind die finanziellen Verhältnisse des Schuldners eine der zentralen Kernfragen, was jedem klar sein dürfte. Selbst wenn der Beschuldigte
- 19 - die Hinweise nicht gelesen hätte, hätte sich ihm diese Frage aufgedrängt. Wusste er am 4. Juni 2019 darum, musste er auch bei den zeitnah folgenden Pfändungs- vollzügen um die Wahrheitspflicht gewusst haben. Er hat dies und den ergangenen Hinweis (Art. 91 Abs. 6 SchKG) denn auch stets unterschriftlich bestätigt (vgl. Urk. D3/3/1). Die These der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Pfändungsbeamten in dem Sinne missverstanden habe, als er deren Fragen nach einer Arbeitstätigkeit als berufliche Momentaufnahme verstanden habe und nicht auch in Bezug auf abgeschlossene Temporäreinsätze (vgl. Urk. 66 Rz 2 sowie Urk. 98 Rz 15), hat bereits die Vorinstanz treffend widerlegt. Die Vorinstanz zeigte (einen Hinweis der Staatsanwaltschaft aufnehmend [Urk. 49 S. 3 f.]) auf, dass der Beschuldigte just am Tag einer Pfändung, am 8. Februar 2021, im Einsatz gestanden hatte (für die F._____, vgl. Urk. D3/3/3/1/28 sowie D3/2/6; Urk. 63 E. II/A/2.1 S. 6 f.). Was jenen Tag betrifft, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er unzutreffende Angaben machte. Vor dem Hintergrund dieser klaren Lüge fällt es schwer zu glauben, dass er nicht bereits davor und auch danach wusste, dass er die Pflicht hatte, all seine Einkünfte, auch schwankende und zeit- nah zurückliegende oder bevorstehende, offenzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits am 6. Mai 2020 von der Polizei mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe (auch) gegenüber der Sozialbehörde seine Einkommensverhältnisse aus Arbeitstätigkeiten verschwiegen und auf diese Weise unrechtmässig Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe bezogen (Beizugsakten Urk. 22A/1 S. 2 und 22A/2 F/A 4). Hierfür wurde er später wegen Sozialhilfebetrugs schuldig gesprochen (Verfahren GG200038-K, Urk. 22A). Dass der Beschuldigte ab Mai 2020 durch das Ermittlungs-/Strafverfahren speziell gewarnt war, stellt einen weiteren Hinweis dafür dar, dass er ein Unrechtsbewusst- sein hatte, als er weiterhin und wiederholt auf dem Betreibungsamt unzutreffende bzw. unvollständige Angaben machte. Ins Bild passt sodann auch das ausweichende bzw. zögerliche Aussageverhalten des Beschuldigten zunächst an seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2022 (Urk. 3/2). Es zeigt sich die deutliche Tendenz, dass er sich ins
- 20 - Vage flüchtet, sich bezüglich Anstellungen und Zahlungseingängen im relevanten Zeitraum entweder nicht mehr erinnern will oder fadenscheinige Unterstützungs- zahlungen seiner damaligen Partnerin angibt (Urk. 3/2 F/A 60 ff.). Über die Dauer sind dann doch erhebliche Summen angewachsen, sodass ein Versehen unwahr- scheinlich scheint. Die entsprechenden Aussagen wirken auch so, als sei sich der Beschuldigte eigentlich schon bewusst – damals und dann auch im Zeitpunkt seiner Befragung –, dass er sich nicht korrekt verhielt. Auch seine Aussagen an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung deuten darauf hin, dass er bei all den Pfändungs- vollzügen zumindest ein vages Unrechtsbewusstsein hatte. Exemplarisch zeigt sich dies darin, dass er gegenüber der Vorinstanz angab, er habe sich nicht vorstellen können, dass das ein extremer Betrug gewesen sei (Prot. I S. 11). Indem er sein Fehlverhalten gewichtet, räumt er ein, dass das Verhalten falsch, betrügerisch war. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die ihm gestellte Frage, ob ihm damals bewusst gewesen sei, dass er sich strafbar mache, wenn er nicht wahrheitsgemässe Angaben machen würde. Darauf erwiderte er, dass ihm das so direkt nicht bewusst gewesen sei und er nicht gedacht habe, dass das bis zur Gefängnisstrafe gehen könne – er habe gedacht, das gäbe «höchstens eine Busse» (Prot. I S. 13). Auch eine Busse ist eine Sanktion für strafbares Verhalten. Der Beschuldigte räumt also ein, dass er sich bewusst strafbar gemacht hat. Wenig überzeugend ist weiter auch, wenn der Beschuldigte, damit konfrontiert, dass er just am Tag des Pfändungsvoll- zugs am 8. Februar 2021 gearbeitet haben musste, zum Standpunkt überwechselt, er habe die Frage des Betreibungsbeamten «mehr so verstanden», dass es darum gehe, ob er eine Festanstellung, etwas Längerfristiges habe (Prot. I S. 14). Dass er effektiv einem Missverständnis unterlag, wirkt insgesamt lebensfremd und unglaub- haft. Viel wahrscheinlicher ist (mit der Vorinstanz [Urk. 63 E. III/A/2.2.2 S. 22]), dass es sich um blosse Schutzbehauptungen handelt. Letzte Unsicherheiten, ob das Vorgehen der Pfändungsbeamten Interpretations- spielraum gelassen haben könnte, räumten sodann die heute als Zeugen befragten Pfändungsbeamten G._____ und H._____ aus (Prot. II S. 10; Urk. 95 und 96). Sie bekräftigten überzeugend, dass sie bei jedem einzelnen Pfändungsvollzug – sofern mehrere Pfändungsvollzüge hinsichtlich einer Person erfolgen würden – mit der betriebenen Person das Pfändungsprotokoll durchgehen. Weiter legten sie beide
- 21 - plausibel dar, dass das, was man in den Pfändungsprotokollen lese, ihnen von der sich im Pfändungsvollzug befindlichen Person gesagt worden sei. Weiter erklärten sie übereinstimmend, dass der Hinweis einer Person, dass sie bei einem oder meh- reren Temporärbüros angemeldet sei, sicherlich im Pfändungsprotokoll vermerkt würde. Relevant im Pfändungsvollzug sei der Ist-Zustand, wobei auch Teilzeitstel- len oder Temporärarbeit anzugeben seien (Urk. 95 und 96 S. 1 ff.). Auch aufgrund dieser validen Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass die Betreibungsbeamten den Beschuldigten jeweils, entsprechend Art. 91 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, beim Vollzug der Pfändungen unmissverständlich auf die Offenlegungspflicht hinwiesen. Dies ist denn auch lückenlos schriftlich belegt (vgl. Urk. D3/3/1; a.M. die Verteidigung in Urk. 50 Rz 6 und Urk. 98 Rz. 15 f.). All diese Indizien würdigend verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im gesamten relevanten Zeitraum nie im Irrtum darüber stand, dass ihn bei einer Pfändung eine umfassende Offenlegungspflicht trifft, unabhängig davon, ob seine zeitnahen Einkünfte schwankend oder stabil waren bzw. ob sie aus einer Fest- oder einer Temporäranstellung heraus mündeten (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Er muss um diese Pflicht gewusst haben und willentlich und mit der bewussten Inkauf- nahme einer Täuschung der Mitarbeitenden des Betreibungsamtes dagegen ver- stossen haben, um mehr Geld für sich zur Verfügung zu haben.
E. 3.2 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zum Pfändungsbetrug verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Wiederum handelt es sich um einen Rückfall, diesmal im Bereich der Betäubungsmittel. Nur rund zwei Monate nach seiner Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs begann der Beschuldigte mit seiner Hanf-Aufzucht und nahm dabei in Kauf, auch Drogenhanf anzubauen. Demgegenüber kann das Geständnis angesichts der erdrückenden Beweislage (in flagranti aufgedeckt), wenig Reue und Einsehen und Ausflüchten betreffend Saatgut etc. nur deshalb strafmindernde Auswirkungen haben, weil ihm die ersten beiden Ernten kaum hätten nachgewiesen werden können, wenn er sie nicht gestanden hätte. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen und halten sich die straferhöhenden (Vorstrafen) und strafmindernden Aspekte (Geständnis) ungefähr die Waage.
E. 3.3 Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und daher als mildere Strafe anzusehen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten auch für das BetmG-Vergehen eine Freiheitsstrafe und bildete infolgedessen zusammen mit der Strafe für den Pfändungsbetrug eine Gesamtstrafe. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen,
- 40 - dass aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seiner bisherigen (teils einschlägigen) Delinquenz und auch seiner finanziellen Situation zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen sei (Urk. 63 E. IV/6.5 f. S. 32 f.). In der Tat wäre es für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz denkbar, eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, der noch während laufender Probezeit einer Freiheitsstrafe erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich in Bezug gerade auf weitere Betäubungsmitteldelikte nicht belehren liesse durch eine Gelds- trafe. Mit der Vorinstanz ist daher für den Beschuldigten auch dafür eine Freiheits- strafe angezeigt, sodass schliesslich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen sein wird. Für die ungleichartige Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend noch separat eine Busse auszufällen.
E. 3.4 Zwischenfazit Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichtenden Delikten – wären hierfür (mit der Vorinstanz) 4 Monate Freiheitsstrafe angemessen, nebst einer Busse von Fr. 500.– für die Handlungen zum eigenen Konsum. Für die Busse ist für den Fall, dass sie schuldhaft nicht bezahlt würde, in Nachach- tung von Art. 34 Abs. 2 und 3 StGB praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen.
4. Das Waffendelikt
E. 4 Zum Vorwurf betreffend die Indoor-Hanfanlage
E. 4.1 Strafrahmen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sind bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- 41 -
E. 4.1.1 Die Vorinstanz nannte die wesentlichen Beweismittel (Urk. 63 E. II/B/3 f. S. 9–14). Es sind dies namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1 und 3/2, Prot. I S. 19 ff., neu auch Urk. 97), sodann auch die sichergestellten Betäu- bungsmittel (Urk. 7/4–10) und die Befunde dazu des Forensischen Instituts Zürich (FOR; Urk. 5/2). Letztere Befunde wurden inzwischen noch ergänzt durch ein Gutachten des FOR zur Identifikation/Gehaltsbestimmung der Betäubungsmittel (Urk. 75, vgl. auch Urk. 88) samt Erläuterungen dazu (vgl. Urk. 84). Am Rande, was
- 23 - die Sachumstände betrifft, ist auch der Polizeirapport samt Beilagen (Urk. 1, 2/2, 2/3) mit in die Würdigung einzubeziehen. Die Vorinstanz hat den Inhalt und die Ergebnisse der ihr vorgelegenen massgeb- lichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben (Urk. 63 E. II/B/3 S. 9– 13 sowie E. II/B/4.3 S. 14). Auch hat sie zutreffend erkannt, dass die Aussagen von weiteren befragten Personen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, da dessen Teilnahmerechte nicht gewahrt worden waren (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es betrifft dies die Aussagen von I._____ (Urk. 4/1), E._____ (Urk. 4/2), J._____ (Urk. 4/3), K._____ (Urk. 4/4) und L._____ (Urk. 4/5). Zuzustimmen ist der Vorin- stanz schliesslich auch darin, dass die Auswertung des Mobiltelefons (Urk. 6/2) nichts ergab, was prozessrelevant sein könnte (vgl. zum Ganzen Urk. 63 E. II/B/4.2 S. 13 f.).
E. 4.1.2 Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann der Vorinstanz insoweit, als sie die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten an seine prozessuale Stellung anknüpft. Hierzu erwog die Vorinstanz, dass den Beschuldigten keine Pflicht treffe, zu seiner Überführung beizutragen; als vom Verfahren direkt Betroffener habe er ein – inso- fern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen seien daher «grundsätzlich mit Vorsicht» zu würdi- gen (Urk. 63 E. II/B/5.1 S. 14). Diese häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Argumentation hält genauerer Betrachtung nicht stand respektive ist veraltet. Die Würdigung von Aussagen erfordert stets grösste Vorsicht, und eine Abstufung in verschiedene Vorsichtsstufen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat. Oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vorn- herein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten grundsätzlich, insoweit es um seine prozessuale Stellung geht, Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Merkmal gar nicht abzuhandeln, wenn es wie hier keine Relevanz hat. Es handelt
- 24 - sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht
– mit der Vorinstanz – die Überzeugungskraft der Aussagen (Glaubhaftigkeits- analyse).
E. 4.1.3 Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. 2/2 f. und 7/4–8) gedeckt ist, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage aufgeführt – ungefähr ein Jahr lang in seiner Wohnung, versteckt in einem hinteren Zimmer, eine Indoor-Hanfanlage betrieb (Prot. I S. 19 und 23 f.). Dass die in seiner Wohnung sichergestellten Sub- stanzen (Drogenhanf, Marihuana, Haschisch sowie mutmassliches LSD) ihm zuzu- rechnen sind, wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht in Abrede gestellt (Prot. I S. 20 ff.). Insoweit ist der äussere Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
E. 4.1.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich dem Beschuldigten auch der bestrittene Sachverhalt, auch der innere, im Wesentlichen nachweisen lasse. Sie erachtete einzig als nicht erstellt an, dass es sich bei der in der Küche in einem Plastikbeutel als «Marihuanamischung verflüssigt (Kochmischung)» sichergestell- ten Substanz (Ass.-Nr. A015'660'090, vgl. Urk. 7/5) um 500 Gramm Marihuana handelte und bezog daher diese Menge nicht mit in die Beurteilung ein (Urk. 63 E. II/B/5.3 S. 16).
E. 4.1.5 Was zunächst die vom Beschuldigten geäusserten Zweifel an der Menge bzw. Gehalt der sichergestellten Substanzen (vgl. Prot. I S. 21) betrifft, wurde diesen im Rahmen des Berufungsverfahrens noch näher nachgegangen. Es liegt nun eine Betäubungsmittel-Begutachtung vor (Urk. 75); die sichergestellten Substanzen sind analysiert. Das Gutachten erfüllt wissenschaftliche Kriterien. Das Prüfverfahren ist jeweils angegeben und die Eigenschaften der beschriebenen Proben wird schlüssig erläutert. Ergänzt resp. präzisiert wird das Gutachten noch durch die Gehaltsbestimmung der Proben (Urk. 88) und allgemeine Erläuterungen seitens des FOR (Urk. 84). All diesen Befunden des FOR kommt gesamthaft ein hoher Beweiswert zu; sie bilden eine zuverlässige Grundlage für die Qualifizierung der in der Wohnung vorgefunden Substanzen. Im Wesentlichen bestätigen diese Beweisergänzungen die sorgfältige und schlüs- sige Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche grundsätzlich beipflichtend
- 25 - verwiesen werden kann (Urk. 63 E. II/B/5.2–5.4 S. 14 ff.; mit Ausnahme der letzten beiden Sätze von E. II/B/5.3 S. 16, dazu sogleich lit. d). Im Einzelnen lassen sich folgende Schlüsse ziehen:
a) Die Cannabis-Asservate grenzen sich klar ab von legalen CBD-Produkten und sind betäubungsmittelrechtlich insofern eindeutig relevant, als bei ihnen der Gesamt-THC-Gehalt den Grenzwert von 1,0 % (vgl. Anhang zur BetmVV-EDI, SR 812.121.11) stets klar überschreitet, abgesehen einzig von der nachstehenden Ausnahme:
b) Bei den Cannabis-Jungpflanzen des Asservats Nr. A018'696'452 – vorwie- gend Blätter und Stängel, noch ohne Blütenstände –, ist der Grenzwert mit 0,57 % zwar nicht überschritten; es ist aber auch da klar widerlegt, dass ein legales CBD- Produkt heranwuchs. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Stadium der Blüte der Grenzwert deutlich überschritten worden wäre (vgl. Urk. 88 S. 3 f.).
c) Auch die drei Portionen Pflanzenharz des Asservats Nr. A017'475'148 (Haschisch) überschreiten den Grenzwert deutlich (vgl. Urk. 75 S. 6 i.V.m. Urk. 88 S. 3).
d) Die Cannabis-Butter («Marihuanamischung verflüssigt [Kochmischung]», Asservat Nr. A015'660'090; vgl. Urk. 3/1 F/A 109 f.), ist zum Typ Drogenhanf zu rechnen (Urk. 75 S. 7; a.M. die Vorinstanz in Urk. 63 E. II/B/5.3 S. 16), auch wenn der ganz präzise THC-Gehalt nicht mehr bestimmbar ist (vgl. Urk. 88 S. 4 sowie Urk. 84 Ziff. 1). Im Übrigen ist der deutlich überwiegende THC-Gehalt (gegenüber CBD) auch nicht bestritten (Urk. 3/1 F/A 114). Zu Recht hingegen weist der Beschuldigte darauf hin (Prot. I S. 21 f.), dass es zu kurz greift, wenn man das Bruttogewicht der Cannabis-Butter (471 g) ohne Differenzierung mit anderem Marihuana zusammenrechnet und so zu einem Ergebnis von total 1,36 kg Marihu- ana gelangt (so die Anklage [Urk. 22 S. 8]). Cannabis-Butter besteht zu einem Grossteil aus Butter; nur ein kleiner Bruchteil davon stellt Cannabis dar. Angemes- sen erscheint, der weiteren Beurteilung eine Gesamtmenge von ca. 900 g (statt 1,36 kg) Marihuana zugrunde zu legen.
e) An den Blotterpapieren (Ass.-Nrn. A015'660'067 und A017'476'107) und im orangen Glas (Ass.-Nr. A015'660'078) wurde analytisch LSD (Lysergsäuredie-
- 26 - thylamid) identifiziert, total etwa 17 Konsumeinheiten (11 + 6; Urk. 75 S. 6 f. und 9). Dass diese Substanzen noch immer halluzinogene Wirkung gehabt hätten, steht fest, weil in der Analytik der illegale Wirkstoff selber (und nicht etwa Abbauprodukte respektive blosse Spuren) identifiziert werden (vgl. Urk. 84 Ziff. 2).
E. 4.1.6 Dass bei der Auswahl der Proben anlässlich der Hausdurchsuchung zu Ungunsten des Beschuldigten Einfluss genommen worden wäre, kann ausge- schlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür werden zu Recht von niemandem vorgebracht. Es ist nicht möglich, von Auge oder aufgrund des Geruchs legalen CBD-Hanf von Drogenhanf zu unterscheiden (vgl. Urk. 84 S. 2); dies sieht im Übrigen auch der Beschuldigte selber so (Prot. I S. 19). Fakt ist, dass keine einzige Probe des untersuchten Materials auf legalen CBD-Hanf schliessen lässt. Dieses Ergebnis kann kaum Zufall sein, sondern spricht äusserst stark gegen die Behaup- tung des Beschuldigten, er habe eigentlich legalen CBD-Hanf anbauen wollen (gl.M. die Staatsanwaltschaft in Urk. 49 S. 6 unten). Daran vermögen auch die Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung –, dass lediglich von 6 % aller (angeblich) vorhandenen Pflanzen Proben entnommen worden seien, wobei aus dieser knapp stichprobeartigen Untersuchung vereinzelter Exemplare keine Rückschlüsse auf die restlichen Pflanzen gezogen werden können – nichts zu verändern. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des FOR, dass alle Proben den Grenzwert von 1,0 % Gesamt-THC-Gehalt – mit der vorstehenden Einschränkung – stets klar überschritten, spricht klar gegen die Darstellung des Beschuldigten und passt stimmig ins Gesamtbild. Weshalb es sich bei dieser Aus- gangslage aufgedrängt hätte, den Pflanzen weitere (Stich-)Proben zu entnehmen, wurde von der Verteidigung nicht überzeugend dargetan und ergibt sich auch sonst nicht, zumal es bei solchen Fällen durchaus üblich ist, dass nicht das gesamte Beweismaterial ausgewertet wird (vgl. dazu auch Prot. II S. 13). Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen präsentiert sich ein schlüssiges Bild, dass vom Beschuldigten Hanf angepflanzt wurde, der beinahe ausschliesslich einen THC- Gehalt von mehr als 1 % aufwies (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 3.6.2).
- 27 - Dafür, dass es sich bei letzterem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung han- delt, spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Plantage und der Zugang dazu aufwändig versteckt waren (vgl. Urk. 7/7; so bereits die Vorinstanz in Urk. 63 E. II/B/5.2 S. 15; a.M. die Verteidigung in Urk. 98 Rz 7).
E. 4.1.7 Die Relativierung im Anklagevorwurf, dass die ersten beiden Ernten nur teil- weise Drogenhanf betroffen hätten, nebst CBD-Hanf, basiert auf den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 3/1 F/A 18 ff., Urk. 3/2 F/A 29, Prot. I S. 22; vgl. Urk. 50 S. 7). Seine Angaben waren nicht überprüfbar. Dass es bereits in diesen ersten Aufzuchten Drogenhanf dabei hatte, bestreitet auch der Beschuldigte nicht – er sei am Experimentieren gewesen und habe dann beim Rauchen gemerkt, dass auch Drogenhanf dabei gewesen sei (Prot. I S. 19 f. und 23, Urk. 3/1 F/A 21 ff. und 65, Urk. 3/2 F/A 29). Es mag sein, dass bei diesen ersten Versuchen nicht alles wie erhofft klappte – etwa dass ein Teil verschimmelte. Nachträglich lässt sich das nicht mehr im Detail rekonstruieren bzw. quantifizieren. Folgerichtig wird dem Beschul- digten in der Anklage nur vorgeworfen, was sich anhand seiner Angaben noch spezifizieren lässt. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge bei Drogendelikten ein zentrales Kriterium darstellt, sollte ihr auch nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden. Die Umstände können auch ohne präzise Quantifizierung der produzierten Menge strafrechtlich beurteilt werden (vgl. BGE 141 IV 273 E. 3 S. 275 ff. mit Hinweisen).
E. 4.1.8 Was die Verwendung des produzierten illegalen Cannabis betrifft, stellt die Vorinstanz überzeugend auf die detaillierten, originellen und nachvollziehbaren Angaben des Beschuldigten ab, welcher angegeben hatte (übrigens in der Vorweihnachtszeit), er habe das in Geschenksäckchen gelagerte Marihuana verschenken wollen, wie er es schon im vorangegangenen Jahr getan habe (vgl. Urk. 3/1 F/A 80 ff.; vgl. auch Prot. I S. 20). Insoweit kann dies übernommen werden. Gleichzeitig ist aber schon auch möglich, dass der Beschuldigte auch einmal daran dachte, einen kleinen Teil vom bereits geernteten Marihuana – der Beschuldigte beschreibt es als «das Fuselizeugs» – dereinst an eine Party mitneh- men zu wollen, um es in der Gruppe zu rauchen oder Tee damit zu machen (vgl. Urk. 3/2 F/A 48). Das eine schliesst das andere nicht aus – eine Schutzbehauptung
- 28 - muss es nicht sein (so die Vorinstanz in Urk. 63 E. II/B/5.5 S. 17). In die Anklage aufgenommen wurde schliesslich, dass der Beschuldigte in Bezug auf das sicher- gestellte Marihuana beabsichtigt habe, einen wesentlichen Teil, nämlich «ca. 210 Gramm Marihuana (Drogenhanf), welches er bereits konsumfertig verpackt hatte, zu verschenken bzw. weiterzugeben sowie den Rest – soweit er noch geniessbar war – selber zu konsumieren» (Urk. 22 S. 8). Dieses zum Verschenken bestimmte Marihuana kann jedenfalls nicht für den gemeinsamen Konsum bestimmt gewesen sein, so wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 50 Rz 11 und 13). Der innere Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist – im Ergebnis mit der Vorinstanz – rechtsgenügend erstellt.
E. 4.1.9 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Sachverhalt gemäss Anklage nachgewiesen ist, mit Ausnahme der Menge des sichergestellten Marihuanas, wobei zugunsten des Beschuldigten von insgesamt 900 Gramm Marihuana auszu- gehen ist.
E. 4.2 Tatverschulden In objektiver Hinsicht geht es um insgesamt drei Wurfmesser und zwei Wurfsterne (vgl. Abbildungen in Urk. D2/3/3), welche der Beschuldigte bei sich zu Hause auf- bewahrte. Das Gefahrenpotential solcher Waffen ist nicht unerheblich, namentlich aufgrund der bei ihrer Verwendung gewöhnlich eingesetzten Wucht und der Beschaffenheit ihrer Klingen. Die tatsächliche Gefährdung der geschützten Rechts- güter (öffentliche Sicherheit, physische und psychische Unversehrtheit von Einzel- personen) wiegt vorliegend aber eher gering, zumal keine Hinweise dafür beste- hen, dass die Wurfmesser/-sterne in der Wohnung des Beschuldigten leicht in falsche Hände hätten geraten können. Vergleicht man die vorliegende Konstellation mit anderen, im Waffengesetz geregelten Tatvarianten (v.a. betreffend Schuss- waffen und Begehungsweisen über blossen Besitz hinaus), so ist der Verstoss als leicht zu gewichten. Der Beschuldigte stand objektiv gesehen unter keinem inneren oder äusseren Druck, die Wurfmesser/-sterne zu besitzen. Den Entschluss, sie zu kaufen ohne zuverlässige Abklärung allfälliger Verbote, geschah bewusst resp. leichtfertig. Er besass die Waffen unbekümmert um die unterbliebenen Abklärungen. Besondere kriminelle Energie war damit jedoch nicht verbunden, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie einschlägig, etwa im Ausgang hatte verwenden wollen. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht etwas relativiert. Insgesamt ist es mit Blick auf alle denkbaren vorsätzlichen Verstösse gegen das Waffengesetz als sehr leicht einzustufen, weshalb nur vom Tatverschulden her die Einzelstrafe bei 20 Tagessätzen anzusetzen wäre.
E. 4.3 Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten müssen sich die (nicht einschlägigen) Vor- strafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit leicht straferhöhend auswirken. Strafmindernd wirkt sich das Geständnis aus. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Einzelstrafe aus.
- 42 -
E. 4.4 Strafart Hier sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und eine Freiheitsstrafe zu verhängen. In Bezug auf Waffendelikte ist der Beschuldigte Ersttäter. Folglich ist der Beschuldigte diesbezüglich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
E. 4.5 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der unverändert knappen finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz vorliegend bei der ordentlichen gesetzlichen Untergrenze von Fr. 30.– anzusetzen (vgl. Urk. 97 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 77); ein ausnahmsweises Unterschreiten dieses Satzes erscheint aber nicht angezeigt.
E. 4.6 Fazit Für das Waffendelikt ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemes- sen.
5. Gesamtstrafenbildung, angemessene Strafe Da sich für den Pfändungsbetrug und die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Es geht um zwei gänzlich verschiedene Tatkomplexe, welchen verschuldensmäs- sig je selbstständige Bedeutung zukommt. Ein enger sachlicher, zeitlicher und/oder situativer Zusammenhang besteht nicht. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt vorliegend dazu, dass die an sich angemessene Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (4 Monate) nicht einfach zur Einsatzstrafe für den Pfändungsbetrag von 6 Monaten zu addieren ist, sondern um einen Monat weniger und damit 3. Dies
- 43 - führt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz) von
E. 5 Zum Vorwurf betreffend das Waffengesetz
E. 5.1 Tatsachenfundament
E. 5.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten (Prot. I S. 24 f.) und vom Unter- suchungsergebnis (Urk. D2/1–3) gedeckt, dass der Beschuldigte am Tag der Entdeckung seiner Indoor-Hanfanlage, am 9. Dezember 2021, bei sich zu Hause zwei silbrige und drei schwarze Wurfmesser sowie einen silbrigen und einen schwarzen Wurfstern in Besitz hatte. Hinsichtlich der Umstände deren Erwerbs kann (resp. muss) auf die konstanten Angaben des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er diese Gegenstände rund zehn Jahre zuvor an einem Flohmarkt in D._____ gekauft habe (Urk. 3/1 F/A 118 f., Urk. 3/2 F/A 10 ff., Prot. I S. 25). Unbestritten ist weiter auch, dass die drei schwarzen Wurfmesser und der silbrige sowie der schwarze Wurfstern objektiv die Eigenschaften von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WV (Wurfmesser) bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Wurfsterne) erfüllen (vgl. Urk. D2/3/2, Fotos 1 bis 5 und 10 bis 14). Hinsichtlich der zwei silbrigen Messer gilt jedoch festzuhalten, dass es sich diesbezüglich nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt, da diese keine symmetrische Klinge im Sinne von Art. 7 Abs. 3 WV aufweisen (vgl. Urk. D2/3/2, Fotos 6 bis 9). Hinsichtlich der zwei silbrigen (Wurf-)Messer hat somit ein Freispruch zu erfolgen. Wie mit den drei schwarzen Wurfmessern und dem silbrigen sowie dem schwarzen Wurfstern umzugehen ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.
E. 5.1.2 Es liegt sodann gestützt auf die Angaben des Beschuldigten auf der Hand, dass er die tatsächliche und ausschliessliche Herrschaftsgewalt über die fraglichen
- 30 - Waffen (drei schwarze Wurfmesser, ein silbriger sowie ein schwarzer Wurfstern) beim Erwerb auf dem Flohmarkt bewusst erlangte. Gemäss seinen Angaben dürfte das etwa im Jahr 2011 gewesen sein. Seither befanden sich die Gegenstände wissentlich in seinem Besitz. Dass es sich bei den fraglichen Gegenständen um etwas völlig anderes als etwa Küchenmesser handelt (mit solchen vergleicht sie der Beschuldigte [Prot. I S. 25]), liegt auf der Hand und muss dem Beschuldigten beim Erwerb klar gewesen sein. Sonst hätte er den Flohmarktverkäufer kaum gefragt, ob die Gegenstände legal seien (Urk. 3/2 F/A 16). Damit manifestierte er zumindest ein unbestimmtes Emp- finden, etwas Unrechtes zu tun. Angesichts der klar erkennbaren Gefährlichkeit der Wurfmesser/-sterne lag es denn auch auf der Hand, dass man sich darüber Gedanken machen muss.
E. 5.2 Rechtliche Würdigung
E. 5.2.1 Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen im Sinne des Waffengesetzes besitzt, macht sich strafbar im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
E. 5.2.2 Seit dem Erwerb der Wurfmesser/-sterne (drei schwarze Wurfmesser, ein silbriger sowie ein schwarzer Wurfstern) änderten sich die gesetzlichen Grundlagen einzig insofern, als am 1. Juli 2016 die heute gültige Legaldefinition von Messern als Waffen gemäss Art. 7 WV in Kraft trat (AS 2016 2117). Schon vorher fielen aber die hier interessierenden Messer als Dolche im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a aWV unter den Waffenbegriff.
E. 5.2.3 Der Erwerb und in dessen Folge der rechtmässige Besitz eines Wurfmesser und auch eines Wurfsterns erfordert zufolge der bis dato unverändert geltenden Art. 4 Abs. 1 lit. c bzw. d, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG einen Waffenerwerbsschein. Der Beschuldigte macht nicht geltend, je einen Waffenerwerbsschein gehabt zu haben. Eine Ausnahme von der Waffenerwerbsscheinpflicht im Sinne von Art. 10 WG liegt nicht vor.
E. 5.2.4 Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).
- 31 - Der Beschuldigte hat die Waffen (drei schwarze Wurfmesser, ein silbriger sowie ein schwarzer Wurfstern) mangels Waffenerwerbsschein nicht rechtmässig erworben. Dies wird ihm heute zwar nicht zum Vorwurf gemacht (vgl. Urk. 22) und wäre wohl auch verjährt (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Vorgeworfen wird ihm jedoch der Besitz, was in der Anklageschrift mitsamt den Umständen des Erwerbs und damit ausreichend umschrieben ist (Urk. 22 S. 8, a.M. die Verteidi- gung [Prot. I S. 34 Erg. 5]). In solchen Fällen bleibt der vorangegangene Erwerb mangels erforderlicher Bewil- ligung objektiv rechtswidrig, und es bleibt dabei, dass keine Berechtigung zum Besitz gemäss Art. 12 WG vorliegt (vgl. BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1).
E. 5.2.5 Der Beschuldigte besass die Waffen mit Wissen und Willen und damit vor- sätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 StGB resp. Art. 33 Abs. 1 WG. Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtions- irrtum insoweit irrelevant ist (BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1, 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 5.2.6 Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht gewusst, dass solche Messer und Wurfsterne verboten sind (Urk. 3/1 F/A 117, Urk. 3/2 F/A 16, Prot. I S. 25). Damit macht er einen Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) geltend. Vom Tatsächlichen her ist erstellt, dass sich der Beschuldigte der Problematik einer möglichen Strafbarkeit bewusst war. In einer solchen Situation genügt es selbstre- dend nicht, einem Flohmarktverkäufer zu vertrauen, sondern man muss sich aktiv erkundigen, etwa bei der Polizei, der Zollverwaltung oder im Internet. Dies hat der Beschuldigte offenbar in all den Jahren, im Wissen um die Unklarheit, nicht getan. Er hatte daher keine zureichende Gründe zur Annahme, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und kann sich nicht auf Rechtsirrtum berufen, selbst wenn er den Besitz effektiv irrtümlich für straflos hielt (BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.3; OFK/StGB-DONATSCH, 21. A. 2022, N 3 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben.
- 32 -
E. 5.3 Fazit Diesbezüglich abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte
– in Bezug auf die zwei Wurfsterne und die drei schwarzen Wurfmesser – des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. In Bezug auf die zwei silbrigen Wurfmesser ist der Beschuldigte von den diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen.
E. 6 Fazit zum Schuldpunkt Hinzukommend zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB sowie Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist der Beschuldigte auch schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (zwei Wurfsterne und drei schwarze Wurfmesser). Im Übrigen (zwei silbrige Wurfmesser) ist der Beschuldigte von den diesbezüglichen Vorwürfen freizu- sprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage, Grundsätze, Strafrahmen
E. 6.1 Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die neuerlichen Straftaten mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang stehen oder wenn sich die Lebensumstände des Täters seit der Tat entscheidend positiv verändert haben (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. A. 2019, Art. 42 N 97). Eine Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe (bzw. ihrem vollständigen Vollzug) entgeht. Bewährt er sich, wird die Strafe (bzw. der aufgeschobene Teil der Strafe) nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Ver- urteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46
- 44 - Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzu- beziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Fakto- ren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit- einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Voll- zugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue (gleichartige) Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist (bei ungleichartigen Strafen) zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. A. 2019, Art. 46 N 43).
E. 6.2 Zum Vollzug der heute auszufällenden Strafen Der aktuelle Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist drei Vorstrafen aus (Urk. 92A); sie wurden bereits genannt (vgl. oben E. III/2.2.2). Darunter figuriert die letzte Vorstrafe, welche das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht in Straf- sachen) im Oktober 2020 verhängte. Weil diese weniger als fünf Jahre zurückliegt und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten umfasst, müssten für einen neuerlichen Aufschub des Vollzugs besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- 45 - Die Vorstrafen betreffen mehrheitlich Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Es fällt aber auf, dass bewusstseinsverändernde Substanzen, Cannabis und Alkohol, bereits Thema waren. Auch betrügerisches Verhalten gegenüber Behörden kam schon vor. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Vorstrafen keinerlei Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Delikten aufweisen würden. Die Vorinstanz hat sorgfältig und zutreffend herausgearbeitet, dass es dem Beschuldigten trotz an sich stabilen Lebensverhältnissen bisher nicht gelungen ist, sich längerfristig wohl zu verhalten (Urk. 63 E. V/1.3 S. 34). Inzwischen scheint das Leben des Beschuldigten zwar in einigermassen geordne- teren Bahnen zu verlaufen. Eine markante Veränderung gegenüber der Situation, wie sie schon früher bestand und in welcher es zu neuerlichen Straftaten kam, ist hingegen nicht zu erkennen. Mit anderen Worten: Es besteht durchaus Grund zur Hoffnung auf Bewährung; eine besonders günstige Legalprognose kann indes nicht gestellt werden. Es führt vor diesem Hintergrund kein Weg daran vorbei, die heute auszufällenden Strafen unbedingt auszusprechen. Bei der Busse ist dies bereits gesetzlich so vor- gesehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).
E. 6.3 Nichtbewährung in Bezug auf die bedingte Vorstrafe / Widerruf Wie bereits vorstehend angetönt, ist jüngst aber durchaus auch eine verhalten optimistische Entwicklung beim Beschuldigten auszumachen. So wurde er seit Dezember 2021, somit mithin seit gut drei Jahren, nicht mehr straffällig (vgl. Urk. 92A bzw. die Begehungsdaten der hier zu beurteilenden Delikte). Dies gilt es mit Blick auf den in Frage stehenden Widerruf des bedingten Aufschubs der vom Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) ausgefällten Freiheits- strafe zu beachten. Angesichts des Vollzugs der heute unbedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Geldstrafe von 20 Tagessätzen samt Fr. 500.– Busse kann dem Beschuldigten deshalb trotz seiner Delinquenz in der Probezeit gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer allerletzten Chance ist daher auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) vom 7. Oktober 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verzichten. Um den verbleibenden
- 46 - Bedenken Rechnung zu tragen, ist die mit vorerwähntem Urteil festgesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre zu verlängern. Dem klaren Gesetzeswortlaut folgend kann eine Probezeit um höchstens die Hälfte verlängert werden, auch wenn dabei die vom Gesetz vorgesehene Höchstgrenze der Probezeit überstiegen wird (Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB; so auch BGE 104 IV 148, in welchem die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeit über die 5-Jahres- grenze hinaus nicht beanstandet wurde).
7. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Zu- treffend kam die Vorinstanz auf total drei Hafttage (am 6./7. sowie 9./10. Dezember 2021; Urk. 63 E. IV/8 S. 33). Diese sind ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Einziehung
1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.
2. Den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Dispositiv ist nichts bezüglich der hier zu beurteilenden Waffen/Messer (vgl. dazu vorstehend E. II/5) zu entnehmen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die
- 47 - Wurfmesser und Wurfsterne – unabhängig davon, ob sie verboten seien oder nicht – vernichtet werden können (Urk. 97 S. 16). Vor diesem Hintergrund sind die folgenden von der Stadtpolizei Winterthur sichergestellten Waffen/Messer einzu- ziehen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: 1 Wurfstern silbrig (Asservat-Nr. A015'658'283) 1 Wurfstern schwarz (Asservat-Nr. A015'658'294) 1 Wurfmesser-Set mit zwei silbrigen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'318) 1 Wurfmesser-Set mit drei schwarzen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'330). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauflage Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss deren Dispositiv-Ziffer 11 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), inklusive dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 aAbs. 4 StPO). An der vollumfänglichen Kostenauflage ändert der Freispruch in Bezug auf die zwei silbrigen Wurfmesser mit Blick auf den einheitlichen Sachverhaltskomplex nichts.
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO, § 199 GOG, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b–d und Abs. 2 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, die Anklagebehörde einzig geringfügig bezüglich der Sanktion (Straf- höhe, Widerruf). Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Aus- nahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (1/8) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen,
- 48 - sodass die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung – dem vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können beim Beschuldigten im Umfang von 7/8 in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entspre- chend verbessern sollte, weshalb seine Rückerstattungspflicht vorzubehalten ist (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 93), der tatsächlichen Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. An- und Rückfahrt, Urteilseröffnung und Nachbesprechung) – mit Fr. 10'849.30 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 49 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
19. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB; […] der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 2.–5. […]
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Asservate werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: Hausschlüssel Drosg (Asservat-Nr. A015'659'866); Trägerkarte SIM (Asservat-Nr. A015'659'991); Samsung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A015'660'363); SIM-Karte (A015'727'807); USB-Memory Stick (A015'660'647); Tasche (A015'666'485).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Marihuana-Pflanze, Probe A (Asservat-Nr. A015'657'791); Marihuana-Pflanze, Probe B (Asservat-Nr. A015'657'804); Marihuana-Pflanze, Probe C (Asservat-Nr. A015'657'815); Marihuana-Pflanze, Probe D (Asservat-Nr. A015'657'826); Marihuana-Pflanze, Probe E (Asservat-Nr. A015'657'837);
- 50 - Marihuana-Pflanze, Probe F (Asservat-Nr. A015'657'859); Marihuana-Pflanze, Probe G (Asservat-Nr. A015'657'860); Marihuana-Pflanze, Probe H (Asservat-Nr. A015'657'871); Marihuana-Pflanze, Probe I (Asservat-Nr. A015'657'893); Vakuumbeutel mit Marihuana, 720 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'913); Minigrip mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'924); Vakuumbeutel mit Marihuana, 84 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'946); Marihuana im Glas, 42.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'968); Cellophanbeutel mit Haschisch, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'012); 4 Portionen Haschisch, 29.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'023); LSD Trips (Asservat-Nr. A015'660'067); 1 Ampulle mit flüssig LSD (Asservat-Nr. A015'660'078); Plastikbeutel mit flüssig Marihuana (Asservat-Nr. A015'660'090); Marihuana, 3 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'103); Vakuumbeutel mit Marihuana, 10 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'361); Vakuumbeutel mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'383); Glas mit Marihuana, 5.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'394); Glas mit Marihuana, 6 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'429); Behälter mit 12 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'441); Behälter mit 11.5 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'496).
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 11'300.– (Fr. 12'000.– abzüglich der zuhanden des Betreibungsamtes Oberwinterthur bereits ausbezahlten Fr. 700.–) wird dem Betreibungsamt Oberwinterthur überwiesen (Pfändungs- anzeige vom 22. August 2022, Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2; Pfändungs- anzeige vom 25. Oktober 2022, Betreibung Nr. 3; Pfändung Nr. 4; Pfändungs- anzeige vom 17. Januar 2023, Betreibung Nr. 5, Pfändung Nr. 6).
E. 7 Monate angemessen.
E. 8 + 2 Mte. = 10 Mte. - 8 Mte. [bereits ausgefällt] = 2 Mte.). Die andere Hälfte der angemessenen Sanktion (4 Monate) fällt auf die Verheimlichungshandlungen nach
- 38 - dem Ersturteil. Dies führt für den Pfändungsbetrug zu einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe (so schon die Vorinstanz in Urk. 63 E. IV/5.2 f. S. 30 f.).
3. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 9 Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg ver- wiesen.
- 51 -
E. 10 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'781.90 Auslagen Untersuchung; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 13'564.80 Barauslagen); Fr. 23'446.70 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 11 […]
E. 12 [Mitteilungen]
E. 13 [Rechtsmittel]»
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft mit separatem Auszug. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (zwei Wurfsterne und drei schwarze Wurfmesser). Im Übrigen (zwei silbrige Wurfmesser) wird der Beschuldigte von den diesbezüg- lichen Vorwürfen freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) vom 7. Oktober 2020, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft
- 52 - erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) vom 7. Oktober 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Frei- heitsstrafe von 8 Monaten wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
5. Die folgenden von der Stadtpolizei Winterthur sichergestellten Waffen/ Messer werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Wurfstern silbrig (Asservat-Nr. A015'658'283) 1 Wurfstern schwarz (Asservat-Nr. A015'658'294) 1 Wurfmesser-Set mit zwei silbrigen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'318) 1 Wurfmesser-Set mit drei schwarzen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'330).
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'260.– Identifikation von Betäubungsmitteln durch das FOR Zürich Fr. 2'250.– Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln durch das FOR Zürich Fr. 55.20 Zeugenentschädigungen (G._____ und H._____) Fr. 10'849.30 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 bzw. 8,1 % MwSt.).
- 53 -
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 7/8 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular «Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials» zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich das Bezirksgericht Winterthur, in die Akten GG200038-K; hinsichtlich Dispositivziffern 2 und 4 die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (Polis Geschäfts-Nrn. 81671525 und 81679609); hinsichtlich Dispositiv- ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositivziffern 5 des vorliegenden Urteils.
- 54 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Faga MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230232-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Faga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichts- schreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Pfändungsbetrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Januar 2023 (DG220035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juli 2022 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 39 ff.) «Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB; des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d; der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Oktober 2020 ge- währten bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
26. Juli 2022 beschlagnahmten Asservate werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: Hausschlüssel Drosg (Asservat-Nr. A015'659'866);
- 3 - Trägerkarte SIM (Asservat-Nr. A015'659'991); Samsung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A015'660'363); SIM-Karte (A015'727'807); USB-Memory Stick (A015'660'647); Tasche (A015'666'485).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
26. Juli 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Marihuana-Pflanze, Probe A (Asservat-Nr. A015'657'791); Marihuana-Pflanze, Probe B (Asservat-Nr. A015'657'804); Marihuana-Pflanze, Probe C (Asservat-Nr. A015'657'815); Marihuana-Pflanze, Probe D (Asservat-Nr. A015'657'826); Marihuana-Pflanze, Probe E (Asservat-Nr. A015'657'837); Marihuana-Pflanze, Probe F (Asservat-Nr. A015'657'859); Marihuana-Pflanze, Probe G (Asservat-Nr. A015'657'860); Marihuana-Pflanze, Probe H (Asservat-Nr. A015'657'871); Marihuana-Pflanze, Probe I (Asservat-Nr. A015'657'893); Vakuumbeutel mit Marihuana, 720 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'913); Minigrip mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'924); Vakuumbeutel mit Marihuana, 84 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'946); Marihuana im Glas, 42.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'968); Cellophanbeutel mit Haschisch, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'012); 4 Portionen Haschisch, 29.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'023); LSD Trips (Asservat-Nr. A015'660'067); 1 Ampulle mit flüssig LSD (Asservat-Nr. A015'660'078); Plastikbeutel mit flüssig Marihuana (Asservat-Nr. A015'660'090); Marihuana, 3 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'103); Vakuumbeutel mit Marihuana, 10 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'361); Vakuumbeutel mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'383); Glas mit Marihuana, 5.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'394); Glas mit Marihuana, 6 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'429); Behälter mit 12 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'441); Behälter mit 11.5 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'496).
- 4 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 11'300.— (Fr. 12'000.— abzüglich der zuhanden des Betreibungsamtes Oberwinterthur bereits ausbezahlten Fr. 700.—) wird dem Betreibungsamt Oberwinterthur überwiesen (Pfändungsanzeige vom 22. August 2022, Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2; Pfändungsanzeige vom 25. Oktober 2022, Betreibung Nr. 3; Pfändung Nr. 4; Pfändungsanzeige vom 17. Januar 2023, Betrei- bung Nr. 5, Pfändung Nr. 6).
9. Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'781.90 Auslagen Untersuchung; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 13'564.80 Barauslagen); Fr. 23'446.70 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
11. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]»
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 99; Urk. 67 S. 3 und Prot. II S. 9):
1. Der Beschuldigte sei zusätzlich schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG.
2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Oktober 2020 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten sei zu wider- rufen.
3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen bedingten Strafe zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 98 i.V.m. Urk. 67 und Prot. II S. 9):
1. Es seien die Ziff. 1, Spiegelstrich 2, Ziff. 3, Ziff. 4 sowie Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Januar 2023 (Geschäft-Nr. DG220035-K) aufzuheben.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG freizusprechen.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 11 seien die Entscheidgebühr sowie die weiteren Kosten dem Beschuldigten zu 1/3 und dem Staat zu 2/3 aufzuer- legen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Einleitung, Verfahrensgang 1.1. Am 9. Dezember 2021 hob die Stadtpolizei Winterthur in der Wohnung des Beschuldigten an der B._____-strasse 7 in C._____ eine Indoor-Hanfanlage mit 146 Hanf-Pflanzen aus (Urk. 1). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden auch Wurfmesser und Wurfsterne beim Beschuldigten gefunden, welche die Polizisten als verbotene Waffen taxierten (Urk. D2/1 S. 1 f., Urk. D2/3/1, Urk. D2/3/3). Im Zuge der darauf eingeleiteten Strafuntersuchung geriet der Beschuldigte weiter in Verdacht, dass er über Vermögenswerte verfügte, die aus Einkünften stammten,
- 6 - welche er im Rahmen der gegen ihn laufenden Betreibungsverfahren nicht ordnungsgemäss den Pfändungsbeamten deklariert hatte (Urk. D3/1). 1.2. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 26. Juli 2022 Anklage beim Bezirksgericht Winterthur (Urk. 22). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 19. Januar 2023 (Urk. 63 E. I/1–5 S. 5). 1.3. Mit besagtem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB), der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG) sowie der Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) schuldig. Vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) wurde der Beschuldigte erstin- stanzlich freigesprochen. Im Rahmen der Sanktionierung fällte die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (wovon 3 Tage bereits durch Haft erstan- den seien, teilweise als Zusatzstrafe) sowie eine Busse von Fr. 500.– aus. Vom Widerruf des gewährten bedingten Aufschubs betreffend eine Vorstrafe vom
7. Oktober 2020 sah das erstinstanzliche Gericht ab, verlängerte diesbezüglich aber die Probezeit. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (Hausschlüssel, Mobiltelefon samt SIM-[Träger-] Karte, USB-Memory Stick, Tasche) ordnete die Vorinstanz die Herausgabe an. Die Betäubungsmittel und Betäubungsmitteluten- silien zog sie zur Vernichtung ein, und die beschlagnahmte und inzwischen gepfän- dete Barschaft überwies sie dem Betreibungsamt Oberwinterthur. Die Privatkläge- rinnen mit ihren Zivilforderungen verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg. Im Detail lassen sich diese und die übrigen Entscheidungen der Vorinstanz dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv entnehmen (Urk. 63 S. 39 ff.). 1.4. Gegen das am 19. Januar 2023 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröff- nete Urteil (Prot. I S. 35 ff., Urk. 51; vgl. auch das schriftlich eröffnete Nachtrags- urteil selbigen Tages zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers [Prot. I S. 37 f.; Urk. 53]) meldeten am 23. bzw. 25. Januar 2023 und damit fristgerecht sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Berufung an (Urk. 55 und 57). Am
21. März 2023 wurde das schriftlich begründete Urteil (Urk. 59 = Urk. 63) an die
- 7 - Parteien und an weitere berechtigte Stellen versandt, welche es in den darauf- folgenden Tagen zugestellt bekamen (Urk. 60). 1.5. Die Berufungserklärung der Verteidigung erfolgte am 6. April 2023 (Urk. 66), jene der Staatsanwaltschaft am 11. April 2023 (Urk. 67); damit wahrten beide die zwanzigtägige Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Die Verteidigung stellte gleichzeitig zwei Beweisanträge (Zeugeneinvernahme, Analyse von sichergestellten mutmass- lichen Betäubungsmitteln; Urk. 66 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2023 wurde den jeweils anderen Parteien je ein Doppel der Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen bzw. auch um Stellung zu den Beweisanträgen zu nehmen. Gleich- zeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhält- nisse zu belegen (Urk. 69). Anschlussberufung wurde von keiner Partei erhoben. Seitens der Privatkläger- schaften wurden innert Frist keine Anträge gestellt; sie liessen sich auch sonst nicht vernehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 befürwortete die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der gestellten Beweisanträge (Urk. 71). Diesen wurde, mit Verfügung vom 7. Juni 2023, stattgegeben (Urk. 72): Beim Forensischen Institut Zürich wurde ein Gutachten zur Identifikation der sichergestellten Betäubungsmittel eingeholt (vgl. Urk. 75 bzw. Urk. 88, eingegangen am 19. Juni 2023 [Urk. 74] bzw. am 23. Mai 2024 [Urk. 87; Gehaltsbestimmung]; vgl. ergänzend auch Urk. 84), und es wurde die Einvernahme von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Oberwinterthur als Zeugen an der Berufungsverhandlung angeordnet (vgl. hierzu auch Urk. 78 f.). Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datener- fassungsblatt einreichen (Urk. 76 f.) Am 13. März 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2024 vorge- laden (Urk. 81 und 83). Auf Ersuchen des Beschuldigten hin und nachdem er seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen liess, wurden den Parteien die Ladungen
- 8 - für die Verhandlung vom 5. Juni 2024 abgenommen (Urk. 89). Am 7. Oktober 2024 wurden die Parteien zur neuanberaumten Berufungsverhandlung auf den
22. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 90). 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der im Rubrum genannte Vertreter der Anklägerin (vgl. Urk. 65) und der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der beiden Zeugen und des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 3. A. 2023, Art. 402 N 1 f.). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch bezüg- lich eines Verstosses gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 2) und die Bemes- sung der Strafe inklusive deren bedingtem Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) und dem Absehen vom Widerruf des Strafaufschubs der Vorstrafe (Dispositivziffer 5; Urk. 67). Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich), gegen die Strafe (Dispositivziffern 3 und 4) und die Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11; Urk. 66 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, dass er die Kostenfest- setzung im erstinstanzlichen Verfahren (Dispositivziffer 10) nicht anfechte (Prot. II S. 9). Somit sind im Berufungsverfahren
- 9 - die unangefochtenen Schuldsprüche wegen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich) und wegen der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), die Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 6–8), das Verweisen der Privatklägerschaften mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositivziffer 9) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). In der vorliegenden Konstellation hindert das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) das Berufungsgericht nicht, den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Sachverhalt auch in Bezug auf das vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt weitergehend erstellt anzusehen, als es die Vorinstanz tat. Für die verlangte Prüfung einer härteren Sanktion muss sich das Berufungsgericht mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen auseinandersetzen. Dazu gehören namentlich alle Umstände, die sich straferhöhend/-schärfend oder strafmindernd/- mildernd auswirken können. Insoweit ist die Kognition des Berufungsgerichts uneingeschränkt (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1).
3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die
- 10 - Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).
4. Beweisergänzungen Das Gericht (und damit auch das Berufungsgericht) erhebt neue Beweise, welche entscheidungserheblich sein könnten (Art. 343 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei mit Blick auf die subjektiven Aspekte abzuklären, was seitens des Betreibungsamtes beim Beschuldigten abgefragt worden sei, weil die «vermeintlichen Fehlaussagen» allenfalls fahrlässig entstan- den sein könnten (Urk. 66 Ziff. 2), so ist dem vorab entgegenzuhalten, dass der Schuldspruch an sich wegen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB nicht mehr zur Disposition steht. Wie erwähnt ist dieser in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I/2). Zur Verwirklichung des Tatbestands würde blosse Fahrlässigkeit nicht genügen (vgl. etwa BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. A. 2019, Art. 163 N 69, oder PK StGB-TRECHSEL/OGG, 4. A. 2021, Art. 163 N 9). Dass der Beschuldigte (mindes- tens ein Mal) mit Vorsatz gehandelt haben muss, ist als geklärt anzusehen. Immerhin, für die Gewichtung des Tatverschuldens (Anzahl Täuschungen) und damit für die Sanktion kann es auf die näheren Umstände der Tat ankommen, weshalb dem Antrag (welchem keine Opposition erwuchs [Urk. 71]) stattgegeben wurde und eine Einvernahme von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Ober- winterthur durchgeführt wurde (Urk. 72 und 78 f.). Nachdem vom Beschuldigten weiter geltend gemacht wird, er habe in seiner Indoor-Plantage Hanf produziert, welcher gänzlich oder grossmehrheitlich als Betäubungsmittel unbrauchbar, jedenfalls nicht handelbar bzw. legaler CBD-Hanf
- 11 - gewesen sei, erschien es zur Klärung des Tatsachenfundaments hilfreich, das sichergestellte Pflanzenmaterial näher identifizieren zu lassen (vgl. Urk. 75), und zwar samt Gehaltsbestimmung (vgl. Urk. 88 sowie ergänzend Urk. 84). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten lassen sich im Wesentlichen in drei Themenkomplexe aufgliedern (Urk. 22):
a) Ein Betreibungsdelikt (Dossier 4): Laut Anklage soll der Beschuldigte einen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB begangen haben, indem er anlässlich von zehn, im Zeitraum zwischen dem 4. Juni 2019 und dem 16. August 2021 durch- geführten Pfändungen jeweils – im Wissen um seine Offenlegungspflicht – wahr- heitswidrig dem Betreibungsamt angegeben habe, dass er ohne Arbeit und Ver- dienst sei, keine pfändbaren Vermögenswerte habe und von seinen Freunden und seiner Familie unterstützt werde. Effektiv sei er aber verschiedentlich temporär angestellt gewesen und habe so im Jahr 2019 total Fr. 56'474.44, im Jahr 2020 Fr. 22'958.87 und im Jahr 2021 Fr. 40'814.64 verdient. So habe er Lohnpfändun- gen verhindert und verursacht, dass das Betreibungsamt zwanzig Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft Fr. 56'224.45 ausgestellt habe, statt dass mit dem das Existenzminimum (Fr. 1'342.–) übersteigendenden Erwerbseinkommen die Forde- rungen der Pfändungsgläubiger wenigstens teilweise befriedigt worden wären.
b) Betäubungsmitteldelikte (Dossier 2): Weiter wirft die Anklage dem Beschul- digten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d, teilweise in Verbindung mit Art. 19a BetmG vor. Er habe ab ungefähr Dezember 2020 bis zur Aufdeckung am 9. Dezember 2021 in seiner Wohnung an der B._____-strasse 7 in D._____ eine Indoor-Hanfanlage betrieben mit zuletzt 146 Hanfpflanzen (teilweise Drogenhanf). Die ersten zwei eingeholten Ernten (unbekannter Menge; teilweise CBD-, teilweise Drogenhanf) habe er mehr- heitlich selber konsumiert, einen Teil davon indes an verschiedene Personen ver- schenkt. Die heranwachsende dritte, nun ausschliesslich Drogenhanf umfassende
- 12 - Ernte sei von ihm wiederum dazu bestimmt gewesen, selber konsumiert zu werden oder aber weiterverarbeitet bzw. verschenkt zu werden. Dieselbe gemischte Ver- wendung sei auch geplant gewesen bezüglich der vorgefundenen Betäubungsmit- tel – ca. 38.5 g Haschisch, 11 LSD-Trips, 1 g flüssiges LSD sowie 1.36 kg Marihu- ana. Von letzterem seien bereits 210 g Marihuana (Drogenhanf) konsumfertig ver- packt gewesen; insoweit sei das Marihuana zum Verschenken bzw. Weitergeben bestimmt gewesen. Das restliche Marihuana sei (soweit noch geniessbar) zum Ei- genkonsum bestimmt gewesen.
c) Ein Waffendelikt (Dossier 3): Und schliesslich wirft die Anklage dem Beschul- digten auch einen Verstoss gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 WG vor, da er – ohne entsprechende Bewilligung zum Erwerb bzw. Besitz – in seiner Wohnung ein Set mit drei schwarzen Wurfmessern, ein Set mit zwei silbrigen Wurfmessern, einen silbrigen und einen schwarzen Wurfstern gehabt habe. 1.2. Nicht mehr zur Disposition stehen die Schuldsprüche wegen Pfändungsbe- trugs (Art. 163 StGB) und wegen der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, da sie wie erwähnt bereits in Rechtskraft erwuchsen (vgl. vorn E. I/2). 1.3. Wie schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte wesentliche Teile der ihm gemachten Vorwürfe. Sein von der Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachter Standpunkt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Was das Verheimlichen von Erwerbseinkommen gegenüber dem Betreibungs- amt angeht, ist laut der Verteidigung nicht in allen Fällen erstellt, dass er gefragt wurde, ob er arbeite und über Einkommen verfüge, sodass insoweit kein Pfändungsbetrug vorliege (Urk. 50 Rz 6). Auch hätte – nach dem Beschuldigten – teils, bei «richtiger» Existenzminimumberechnung, kein pfändbarer Überschuss resultiert, sodass er sich in jenen Fällen nicht des Pfändungsbetrugs schuldig gemacht habe (Urk. 50 Rz 7).
b) Hinsichtlich der Hanf-Plantage sei von ursprünglich 50 Pflanzen auszugehen, wobei die Anklagebehörde selbst nicht wissen könne, wie viele davon THC-haltig resp. verboten gewesen seien; ein Teil davon sei erst noch verschimmelt gewesen
- 13 - (Urk. 50 Rz 8). Er, der Beschuldigte, habe CBD-Hanf anbauen bzw. CBD-Öl und CBD-Kosmetika herstellen wollen. Wegen seines Führerausweises habe er ohne- hin nur CBD geraucht. Seiner damaligen Partnerin, die ihm das Saatgut besorgt habe, habe er denn auch explizit gesagt, dass sie schauen solle, dass es CBD sei. Entgegen dem seien dann teilweise auch THC-haltige Samen enthalten gewesen. Ausgehend von den genommenen Proben könne nicht auf den THC-Gehalt insge- samt geschlossen werden, zumal der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Proben- auswahl habe nehmen könne und man den Pflanzen ansehe, ob sie THC- oder CBD-haltig seien. In dubio müsse man von bloss vereinzelten 9 Pflanzen mit fest- gestelltem illegalem Drogenhanf ausgehen (nämlich den effektiv positiv getesteten; Urk. 50 Rz 9 und Prot. I S. 33). Er habe nicht vorsätzlich THC-haltige Pflanzen angebaut und dies auch nicht in Kauf genommen (Urk. 50 Rz 12). Illegalen Drogenhanf habe er (der Beschuldigte) nicht veräussert; es sei denn auch bei der Befragung E._____s und der Sichtung dessen Mobiltelefons nichts Dahingehendes zum Vorschein gekommen. Auch die weiteren befragten Aus- kunftspersonen hätten den Verdacht auf Betäubungsmittelhandel nicht bestätigt. Wenn er mal Betäubungsmittel an Kollegen weitergegeben habe, dann lediglich geschenkt, für den gemeinsamen Konsum (Urk. 50 Rz 11). Das Marihuana in seinem Besitz habe er lediglich Kollegen zum gemeinsamen Konsum schenken wollen; es habe sich ausserdem um Material gehandelt, das man zu Tee oder Butter für den Eigenkonsum hätte verarbeiten können (Urk. 50 Rz 13, Prot. I S. 33 f.). Die LSD-Trips sodann hätten gar nicht mehr funktioniert; er habe sie für den Eigen- konsum behalten, falls er mal einen lustigen Tag/Abend hätte haben wollen (Urk. 50 Rz 13 f.).
c) Was das Waffendelikt angeht, will der Beschuldigte nicht gewusst haben, dass es sich um verbotene Waffen handle. Um solche handle es sich denn auch nicht: Deren blosse Besitz sei nicht strafbar; und ihr Erwerb, Kauf oder ihre Einfuhr seien nicht Teil der Anklage bzw. vermutlich verjährt (Urk. 50 Rz 15, Prot. I S. 34). Aus- serdem habe er (der Beschuldigte) keinerlei Absicht gehabt, die Messer bzw. Wurfsterne einschlägig zu verwenden. Diese seien lediglich zum Herumspielen zu
- 14 - Hause gedacht gewesen. Dass er den Verkäufer am Flohmarkt gefragt habe, ob es sich um erlaubte Waffen handle, vermöge wohl noch keinen Verbotsirrtum zu kreieren, zeige aber immerhin sein Bemühen darum, das Richtige zu tun (Urk. 50 Rz 15, Prot. I S. 34). 1.4. An ihre Argumentation vor Vorinstanz anknüpfend (vgl. Prot. I S. 32 ff. i.V.m. Urk. 50), brachte die Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung (erneut) vor, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die vorgenommenen Proben der lediglich neun Pflanzen nicht zu belegen vermöchten, dass es sich bei sämtlichen Pflanzen um solche mit einem betäubungsmittelrechtlich relevanten THC-Gehalt gehandelt habe. Von den angeblich 146 vorhandenen Pflanzen seien gerade ein- mal von neun Pflanzen (d.h. von gerade einmal 6 % aller angeblich bestehenden Pflanzen) Proben genommen worden. Aus dieser knapp stichprobeartigen Unter- suchung derart vereinzelter Exemplare Rückschlüsse auf die restlichen Pflanzen zu ziehen, erscheine tendenziös und ungerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund könne es keinesfalls als erwiesen gelten, dass alle Pflanzen betäubungsmittelrecht- lich relevant seien. Aus dem Umstand, dass die Anlage innerhalb der Wohnung versteckt gewesen sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass damit THC statt CBD produziert worden sei, da das Verstecken vielmehr aus ästhetischen Gründen bzw. aus Ordnungsgründen erfolgt sei. Dem Beschuldigten fehle es über- dies am Vorsatz, da dieser beim Anbau überhaupt nicht gewusst habe, dass es sich dabei (teilweise) um THC-Samen gehandelt habe. Der Anbau habe aussch- liesslich dem eigenen Konsum gedient. Der Beschuldigte habe sich auch nicht des unbefugten Veräusserns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht, da wenn Betäubungsmittel lediglich in geringen Mengen zur Ermöglichung des gleich- zeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgegeben würden, dies nach Art. 19b BetmG nicht strafbar sei. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sei ein sol- cher Fall der Abgabe zum gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum auch vorlie- gend vorhanden gewesen. Der Beschuldigte habe sämtliche hier zur Diskussion stehenden Betäubungsmittel bloss zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG besessen, weshalb auch nur ein dementsprechen- der Schuldspruch (für eine Übertretung) erfolgen könne. Hinsichtlich des Pfän- dungsbetrugs brachte die Verteidigung erneut vor, dass der Beschuldigte ein paar
- 15 - Mal seine Temporäreinsätze nicht angegeben habe, obwohl er Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe. Dies sei dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, als er dem Betreibungsbeamten jeweils angegeben habe, dass er nicht arbeite, da er dies als Abbild einer beruflichen Momentaufnahme verstanden habe. Der Beschuldigte sei lediglich vereinzelt temporär bei verschiedenen Firmen tätig gewesen, weshalb er angegeben habe, nicht zu arbeiten. Fraglich sei weiter, ob der Beschuldigte tat- sächlich jedes Mal gefragt worden sei, ob bzw. wie er arbeite und über Einkommen verfüge. Wenn er nicht spezifisch gefragt worden sei, habe er auch nichts verheim- lichen und sich – diesbezüglich – nicht des Pfändungsbetrugs strafbar machen kön- nen. Sodann sei die Existenzminimumberechnung falsch, weshalb kein relevanter Überschuss – welchen man hätte pfänden können .– verblieben sei. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Waffendelikts brachte die Verteidigung wei- ter vor, dass selbst wenn der blosse Besitz dieser Wurfsterne und Wurfmesser strafbar wäre, würde es weiterhin am von Art. 33 Abs. 1 WG explizit verlangten Vorsatz fehlen. Aufgrund der Auskunft des Verkäufers sei der Beschuldigte als Laie davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass diese Messer legal seien (Urk. 98 S. 2–7). Auch der Beschuldigte beharrte im Wesentlichen auf seinem bisherigen Standpunkt: Er habe – in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Pfändungsbetrug – nicht gewusst, dass er das als temporärer Mitarbeiter erzielte Einkommen hätte angeben müssen; er habe gemeint, dass er dies nur bei einer Festanstellung tun müsse. Hinsichtlich der Hanfpflanzen blieb der Beschuldigte ebenfalls bei seinem Standpunkt, dass er eigentlich CBD hätte anpflanzen wollen, jedoch nicht so genau gewusst habe, was es sei. Er habe erst beim Rauchen ge- merkt, dass auch Drogenhanf dabei gewesen sei. Er habe mit den Pflanzen expe- rimentiert. Er habe auch schauen wollen, ob man das (in Bezug auf CBD) zu einem Geschäft aufziehen könnte. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz erklärte der Beschuldigte, dass seines Erachtens Wurfmes- ser (und Wurfsterne) nicht illegal seien. Er habe sich auch x-mal über diese Wurf- messer (und Wurfsterne) informiert (Prot. II S. 10 und 15 f.; Urk. 97 S. 8 ff.). Demgegenüber hob die Staatsanwaltschaft besonders hervor, dass das in der Zwischenzeit beim FOR Zürich eingeholte Gutachten zur Gehaltsbestimmung im Sinne der Anklage bestätige, dass es sich bei den in der Wohnung des Beschul-
- 16 - digten in einer Indoor-Anlage angebauten zuletzt 146 Cannabispflanzen eindeutig um jungen Drogenhanf handle, der im Stadium der Blüte einen psychoaktiven THC- Gehalt aufgewiesen hätte, der den Grenzwert von 1 % deutlich überschreiten würde. Bei den weiteren untersuchten Cannabisproben handle es sich gemessen am psychoaktiven THC-Gehalt eindeutig um Haschisch und Marihuana. Die Anklage habe sich durch die nachträglichen Gehaltsbestimmungen des FOR somit weiter bestätigt. Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs erklärte der Staatsanwalt, dass nach den durchgeführten Zeugeneinvernahmen kein Zweifel bestehe, dass durch den Beschuldigten auch Teilzeitarbeit und Temporärarbeit anzugeben gewesen wäre; es bestehe auch kein Zweifel, dass der Beschuldigte dies nicht gemacht habe, da dies ansonsten im Protokoll vermerkt gewesen wäre. Der Ist-Zustand sei massgeblich und diesen habe der Beschuldigte offensichtlich unvollständig ange- geben. Bei Wurfsternen und Wurfmessern handle es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes, deren Besitz ohne Berechtigung verboten sei. Zum Besitz einer Waffe sei nur berechtigt, wer die Waffe rechtmässig erworben habe. Der Beschul- digte habe die Wurfmesser und Wurfsterne ohne die dafür notwendige Bewilligung erworben, womit auch der folgende Besitz stets ohne Berechtigung und damit objektiv rechtswidrig geblieben sei (Prot. II S. 12 f., Urk. 99).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltser- stellung und den Beweisregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung; Urk. 63 E. II/B/2 S. 8 f.) ausführt, ist zutreffend und kann übernommen werden. Die Erwägungen der Vorinstanz noch vertiefend werden der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) und der Indizienbeweis nachfolgend noch näher beleuchtet, um dem Beschuldigten vor der konkreten Würdigung seiner Aussagen im Kontext mit den weiteren Beweismitteln im Einzelnen darzulegen, welchen Leitlinien das Gericht beim Schuldnachweis zu folgen hat: Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschulds- vermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7, 127
- 17 - I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschulds- vermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht etwa dieser seine Unschuld nachweisen muss (ZK StPO-WOHLERS, 3. A. 2020, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. A 2023, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, 3. A. 2023, Art. 10 N 19, 80; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 127 I 40; 120 Ia 37). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldig- ten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachge- wiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo» ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Wenn – wie vorliegend und überhaupt sehr häufig – für wesentliche Punkte keine direkten Beweise vorliegen resp. möglich sind, ist der Nachweis der Tat mit Indizien (Anzeichen), das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Beim Indi- zienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit – einander ergänzend und verstärkend – ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als uner- heblich erscheinen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_1427/2016 vom
27. April 2017 E. 3; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem «Mosaik». Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschulds-
- 18 - vermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. Sep- tember 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweis- würdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzel- nen Beweise («Mosaiksteine»), sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, 3. A. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, Rz. 1090; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Straf- richters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4).
3. Zu einzelnen Facetten im Vorwurf des Pfändungsbetrugs 3.1. Tatsachenfundament 3.1.1. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. D3/2/1–7, D3/3/1–14) gedeckt ist, dass es gegen den Beschuldigten – wie in der Anklage aufgeführt – zu den zehn Pfändungen kam (Prot. I S. 10) sowie dass er zuvor die diversen aufge- listeten Erwerbseinkünfte erzielt hatte, diese indes gegenüber dem Betreibungsamt nicht angab (Prot. I S. 12). 3.1.2. Teils bestritten vom Beschuldigten ist dagegen der innere Sachverhalt. Die Vorinstanz erachtete diesen ebenfalls als vollständig erstellt (Urk. 63 E. III/A/2.2.2 S. 20 ff.). Im Pfändungsprotokoll vom 4. Juni 2019 (sub Urk. D3/3/1, Blätter 1/44 und 2/44), das der Beschuldigte unterschrieb, ist deutlich festgehalten, dass er «zurzeit ohne Stelle und Einkommen» sei, dass er keinerlei Einkünfte irgendwelcher Art habe und dass seine Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entsprächen. Gerade letzterer deutliche Vermerk spricht dafür, dass der Beschuldigte gewusst haben musste, dass es wesentlich darauf ankäme, dass seine Angaben korrekt seien. Bei einer Pfändung sind die finanziellen Verhältnisse des Schuldners eine der zentralen Kernfragen, was jedem klar sein dürfte. Selbst wenn der Beschuldigte
- 19 - die Hinweise nicht gelesen hätte, hätte sich ihm diese Frage aufgedrängt. Wusste er am 4. Juni 2019 darum, musste er auch bei den zeitnah folgenden Pfändungs- vollzügen um die Wahrheitspflicht gewusst haben. Er hat dies und den ergangenen Hinweis (Art. 91 Abs. 6 SchKG) denn auch stets unterschriftlich bestätigt (vgl. Urk. D3/3/1). Die These der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Pfändungsbeamten in dem Sinne missverstanden habe, als er deren Fragen nach einer Arbeitstätigkeit als berufliche Momentaufnahme verstanden habe und nicht auch in Bezug auf abgeschlossene Temporäreinsätze (vgl. Urk. 66 Rz 2 sowie Urk. 98 Rz 15), hat bereits die Vorinstanz treffend widerlegt. Die Vorinstanz zeigte (einen Hinweis der Staatsanwaltschaft aufnehmend [Urk. 49 S. 3 f.]) auf, dass der Beschuldigte just am Tag einer Pfändung, am 8. Februar 2021, im Einsatz gestanden hatte (für die F._____, vgl. Urk. D3/3/3/1/28 sowie D3/2/6; Urk. 63 E. II/A/2.1 S. 6 f.). Was jenen Tag betrifft, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er unzutreffende Angaben machte. Vor dem Hintergrund dieser klaren Lüge fällt es schwer zu glauben, dass er nicht bereits davor und auch danach wusste, dass er die Pflicht hatte, all seine Einkünfte, auch schwankende und zeit- nah zurückliegende oder bevorstehende, offenzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits am 6. Mai 2020 von der Polizei mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe (auch) gegenüber der Sozialbehörde seine Einkommensverhältnisse aus Arbeitstätigkeiten verschwiegen und auf diese Weise unrechtmässig Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe bezogen (Beizugsakten Urk. 22A/1 S. 2 und 22A/2 F/A 4). Hierfür wurde er später wegen Sozialhilfebetrugs schuldig gesprochen (Verfahren GG200038-K, Urk. 22A). Dass der Beschuldigte ab Mai 2020 durch das Ermittlungs-/Strafverfahren speziell gewarnt war, stellt einen weiteren Hinweis dafür dar, dass er ein Unrechtsbewusst- sein hatte, als er weiterhin und wiederholt auf dem Betreibungsamt unzutreffende bzw. unvollständige Angaben machte. Ins Bild passt sodann auch das ausweichende bzw. zögerliche Aussageverhalten des Beschuldigten zunächst an seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2022 (Urk. 3/2). Es zeigt sich die deutliche Tendenz, dass er sich ins
- 20 - Vage flüchtet, sich bezüglich Anstellungen und Zahlungseingängen im relevanten Zeitraum entweder nicht mehr erinnern will oder fadenscheinige Unterstützungs- zahlungen seiner damaligen Partnerin angibt (Urk. 3/2 F/A 60 ff.). Über die Dauer sind dann doch erhebliche Summen angewachsen, sodass ein Versehen unwahr- scheinlich scheint. Die entsprechenden Aussagen wirken auch so, als sei sich der Beschuldigte eigentlich schon bewusst – damals und dann auch im Zeitpunkt seiner Befragung –, dass er sich nicht korrekt verhielt. Auch seine Aussagen an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung deuten darauf hin, dass er bei all den Pfändungs- vollzügen zumindest ein vages Unrechtsbewusstsein hatte. Exemplarisch zeigt sich dies darin, dass er gegenüber der Vorinstanz angab, er habe sich nicht vorstellen können, dass das ein extremer Betrug gewesen sei (Prot. I S. 11). Indem er sein Fehlverhalten gewichtet, räumt er ein, dass das Verhalten falsch, betrügerisch war. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die ihm gestellte Frage, ob ihm damals bewusst gewesen sei, dass er sich strafbar mache, wenn er nicht wahrheitsgemässe Angaben machen würde. Darauf erwiderte er, dass ihm das so direkt nicht bewusst gewesen sei und er nicht gedacht habe, dass das bis zur Gefängnisstrafe gehen könne – er habe gedacht, das gäbe «höchstens eine Busse» (Prot. I S. 13). Auch eine Busse ist eine Sanktion für strafbares Verhalten. Der Beschuldigte räumt also ein, dass er sich bewusst strafbar gemacht hat. Wenig überzeugend ist weiter auch, wenn der Beschuldigte, damit konfrontiert, dass er just am Tag des Pfändungsvoll- zugs am 8. Februar 2021 gearbeitet haben musste, zum Standpunkt überwechselt, er habe die Frage des Betreibungsbeamten «mehr so verstanden», dass es darum gehe, ob er eine Festanstellung, etwas Längerfristiges habe (Prot. I S. 14). Dass er effektiv einem Missverständnis unterlag, wirkt insgesamt lebensfremd und unglaub- haft. Viel wahrscheinlicher ist (mit der Vorinstanz [Urk. 63 E. III/A/2.2.2 S. 22]), dass es sich um blosse Schutzbehauptungen handelt. Letzte Unsicherheiten, ob das Vorgehen der Pfändungsbeamten Interpretations- spielraum gelassen haben könnte, räumten sodann die heute als Zeugen befragten Pfändungsbeamten G._____ und H._____ aus (Prot. II S. 10; Urk. 95 und 96). Sie bekräftigten überzeugend, dass sie bei jedem einzelnen Pfändungsvollzug – sofern mehrere Pfändungsvollzüge hinsichtlich einer Person erfolgen würden – mit der betriebenen Person das Pfändungsprotokoll durchgehen. Weiter legten sie beide
- 21 - plausibel dar, dass das, was man in den Pfändungsprotokollen lese, ihnen von der sich im Pfändungsvollzug befindlichen Person gesagt worden sei. Weiter erklärten sie übereinstimmend, dass der Hinweis einer Person, dass sie bei einem oder meh- reren Temporärbüros angemeldet sei, sicherlich im Pfändungsprotokoll vermerkt würde. Relevant im Pfändungsvollzug sei der Ist-Zustand, wobei auch Teilzeitstel- len oder Temporärarbeit anzugeben seien (Urk. 95 und 96 S. 1 ff.). Auch aufgrund dieser validen Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass die Betreibungsbeamten den Beschuldigten jeweils, entsprechend Art. 91 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, beim Vollzug der Pfändungen unmissverständlich auf die Offenlegungspflicht hinwiesen. Dies ist denn auch lückenlos schriftlich belegt (vgl. Urk. D3/3/1; a.M. die Verteidigung in Urk. 50 Rz 6 und Urk. 98 Rz. 15 f.). All diese Indizien würdigend verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im gesamten relevanten Zeitraum nie im Irrtum darüber stand, dass ihn bei einer Pfändung eine umfassende Offenlegungspflicht trifft, unabhängig davon, ob seine zeitnahen Einkünfte schwankend oder stabil waren bzw. ob sie aus einer Fest- oder einer Temporäranstellung heraus mündeten (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Er muss um diese Pflicht gewusst haben und willentlich und mit der bewussten Inkauf- nahme einer Täuschung der Mitarbeitenden des Betreibungsamtes dagegen ver- stossen haben, um mehr Geld für sich zur Verfügung zu haben. 3.2. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. III/A S. 18–22) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat durch Lügen und Halbwahrheiten bei den Betrei- bungsbeamten eine falsche Vorstellung über seine Einkommenssituation ent- stehen lassen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nochmals das Folgende: Für die Erfüllung des Tatbestands kommt es nicht darauf an, ob die Gläubiger im Ergebnis zu Schaden kommen oder nicht. Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger effektiv zu Verlust kommen (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. A. 2019, Art. 163 N 57 f.; PK StGB-TRECHSEL/OGG, 4. A. 2021, Art. 163 N 8). Es genügt bereits eine
- 22 - Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen. Ebenso wenig entlastet es den Beschuldigten, wenn er vorbringen lässt, die Existenzminimumberechnung sei eigentlich falsch gewesen (Urk. 50 Rz 7). Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern vielmehr das Betreibungsamt (bzw. allenfalls die auf Beschwerde hin angerufene Aufsichtsbe- hörde [Art. 17 SchKG]). Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; BGer 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen; ähnlich bereits die Vorinstanz in Urk. 63 E. III/2.1.2 S. 19 f.). Ferner sind auch nicht etwa Formmängel in den Pfändungsbelegen des Betrei- bungsamts (Urk. D3/3/1) ersichtlich, so wie es die Verteidigung vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 50 Rz 6 a.E.). Namentlich ist die gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG verlangte Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten jeweils ange- bracht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.3. Fazit Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde vom Beschuldigten vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB erfüllt. Für die weitere Beurteilung ist damit vom Vorwurf gemäss der Anklage aus- zugehen, ohne die von der Verteidigung verlangten Abschwächungen.
4. Zum Vorwurf betreffend die Indoor-Hanfanlage 4.1. Tatsachenfundament 4.1.1. Die Vorinstanz nannte die wesentlichen Beweismittel (Urk. 63 E. II/B/3 f. S. 9–14). Es sind dies namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1 und 3/2, Prot. I S. 19 ff., neu auch Urk. 97), sodann auch die sichergestellten Betäu- bungsmittel (Urk. 7/4–10) und die Befunde dazu des Forensischen Instituts Zürich (FOR; Urk. 5/2). Letztere Befunde wurden inzwischen noch ergänzt durch ein Gutachten des FOR zur Identifikation/Gehaltsbestimmung der Betäubungsmittel (Urk. 75, vgl. auch Urk. 88) samt Erläuterungen dazu (vgl. Urk. 84). Am Rande, was
- 23 - die Sachumstände betrifft, ist auch der Polizeirapport samt Beilagen (Urk. 1, 2/2, 2/3) mit in die Würdigung einzubeziehen. Die Vorinstanz hat den Inhalt und die Ergebnisse der ihr vorgelegenen massgeb- lichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben (Urk. 63 E. II/B/3 S. 9– 13 sowie E. II/B/4.3 S. 14). Auch hat sie zutreffend erkannt, dass die Aussagen von weiteren befragten Personen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, da dessen Teilnahmerechte nicht gewahrt worden waren (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es betrifft dies die Aussagen von I._____ (Urk. 4/1), E._____ (Urk. 4/2), J._____ (Urk. 4/3), K._____ (Urk. 4/4) und L._____ (Urk. 4/5). Zuzustimmen ist der Vorin- stanz schliesslich auch darin, dass die Auswertung des Mobiltelefons (Urk. 6/2) nichts ergab, was prozessrelevant sein könnte (vgl. zum Ganzen Urk. 63 E. II/B/4.2 S. 13 f.). 4.1.2. Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann der Vorinstanz insoweit, als sie die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten an seine prozessuale Stellung anknüpft. Hierzu erwog die Vorinstanz, dass den Beschuldigten keine Pflicht treffe, zu seiner Überführung beizutragen; als vom Verfahren direkt Betroffener habe er ein – inso- fern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen seien daher «grundsätzlich mit Vorsicht» zu würdi- gen (Urk. 63 E. II/B/5.1 S. 14). Diese häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Argumentation hält genauerer Betrachtung nicht stand respektive ist veraltet. Die Würdigung von Aussagen erfordert stets grösste Vorsicht, und eine Abstufung in verschiedene Vorsichtsstufen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat. Oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vorn- herein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten grundsätzlich, insoweit es um seine prozessuale Stellung geht, Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Merkmal gar nicht abzuhandeln, wenn es wie hier keine Relevanz hat. Es handelt
- 24 - sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht
– mit der Vorinstanz – die Überzeugungskraft der Aussagen (Glaubhaftigkeits- analyse). 4.1.3. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. 2/2 f. und 7/4–8) gedeckt ist, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage aufgeführt – ungefähr ein Jahr lang in seiner Wohnung, versteckt in einem hinteren Zimmer, eine Indoor-Hanfanlage betrieb (Prot. I S. 19 und 23 f.). Dass die in seiner Wohnung sichergestellten Sub- stanzen (Drogenhanf, Marihuana, Haschisch sowie mutmassliches LSD) ihm zuzu- rechnen sind, wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht in Abrede gestellt (Prot. I S. 20 ff.). Insoweit ist der äussere Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. 4.1.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich dem Beschuldigten auch der bestrittene Sachverhalt, auch der innere, im Wesentlichen nachweisen lasse. Sie erachtete einzig als nicht erstellt an, dass es sich bei der in der Küche in einem Plastikbeutel als «Marihuanamischung verflüssigt (Kochmischung)» sichergestell- ten Substanz (Ass.-Nr. A015'660'090, vgl. Urk. 7/5) um 500 Gramm Marihuana handelte und bezog daher diese Menge nicht mit in die Beurteilung ein (Urk. 63 E. II/B/5.3 S. 16). 4.1.5. Was zunächst die vom Beschuldigten geäusserten Zweifel an der Menge bzw. Gehalt der sichergestellten Substanzen (vgl. Prot. I S. 21) betrifft, wurde diesen im Rahmen des Berufungsverfahrens noch näher nachgegangen. Es liegt nun eine Betäubungsmittel-Begutachtung vor (Urk. 75); die sichergestellten Substanzen sind analysiert. Das Gutachten erfüllt wissenschaftliche Kriterien. Das Prüfverfahren ist jeweils angegeben und die Eigenschaften der beschriebenen Proben wird schlüssig erläutert. Ergänzt resp. präzisiert wird das Gutachten noch durch die Gehaltsbestimmung der Proben (Urk. 88) und allgemeine Erläuterungen seitens des FOR (Urk. 84). All diesen Befunden des FOR kommt gesamthaft ein hoher Beweiswert zu; sie bilden eine zuverlässige Grundlage für die Qualifizierung der in der Wohnung vorgefunden Substanzen. Im Wesentlichen bestätigen diese Beweisergänzungen die sorgfältige und schlüs- sige Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche grundsätzlich beipflichtend
- 25 - verwiesen werden kann (Urk. 63 E. II/B/5.2–5.4 S. 14 ff.; mit Ausnahme der letzten beiden Sätze von E. II/B/5.3 S. 16, dazu sogleich lit. d). Im Einzelnen lassen sich folgende Schlüsse ziehen:
a) Die Cannabis-Asservate grenzen sich klar ab von legalen CBD-Produkten und sind betäubungsmittelrechtlich insofern eindeutig relevant, als bei ihnen der Gesamt-THC-Gehalt den Grenzwert von 1,0 % (vgl. Anhang zur BetmVV-EDI, SR 812.121.11) stets klar überschreitet, abgesehen einzig von der nachstehenden Ausnahme:
b) Bei den Cannabis-Jungpflanzen des Asservats Nr. A018'696'452 – vorwie- gend Blätter und Stängel, noch ohne Blütenstände –, ist der Grenzwert mit 0,57 % zwar nicht überschritten; es ist aber auch da klar widerlegt, dass ein legales CBD- Produkt heranwuchs. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Stadium der Blüte der Grenzwert deutlich überschritten worden wäre (vgl. Urk. 88 S. 3 f.).
c) Auch die drei Portionen Pflanzenharz des Asservats Nr. A017'475'148 (Haschisch) überschreiten den Grenzwert deutlich (vgl. Urk. 75 S. 6 i.V.m. Urk. 88 S. 3).
d) Die Cannabis-Butter («Marihuanamischung verflüssigt [Kochmischung]», Asservat Nr. A015'660'090; vgl. Urk. 3/1 F/A 109 f.), ist zum Typ Drogenhanf zu rechnen (Urk. 75 S. 7; a.M. die Vorinstanz in Urk. 63 E. II/B/5.3 S. 16), auch wenn der ganz präzise THC-Gehalt nicht mehr bestimmbar ist (vgl. Urk. 88 S. 4 sowie Urk. 84 Ziff. 1). Im Übrigen ist der deutlich überwiegende THC-Gehalt (gegenüber CBD) auch nicht bestritten (Urk. 3/1 F/A 114). Zu Recht hingegen weist der Beschuldigte darauf hin (Prot. I S. 21 f.), dass es zu kurz greift, wenn man das Bruttogewicht der Cannabis-Butter (471 g) ohne Differenzierung mit anderem Marihuana zusammenrechnet und so zu einem Ergebnis von total 1,36 kg Marihu- ana gelangt (so die Anklage [Urk. 22 S. 8]). Cannabis-Butter besteht zu einem Grossteil aus Butter; nur ein kleiner Bruchteil davon stellt Cannabis dar. Angemes- sen erscheint, der weiteren Beurteilung eine Gesamtmenge von ca. 900 g (statt 1,36 kg) Marihuana zugrunde zu legen.
e) An den Blotterpapieren (Ass.-Nrn. A015'660'067 und A017'476'107) und im orangen Glas (Ass.-Nr. A015'660'078) wurde analytisch LSD (Lysergsäuredie-
- 26 - thylamid) identifiziert, total etwa 17 Konsumeinheiten (11 + 6; Urk. 75 S. 6 f. und 9). Dass diese Substanzen noch immer halluzinogene Wirkung gehabt hätten, steht fest, weil in der Analytik der illegale Wirkstoff selber (und nicht etwa Abbauprodukte respektive blosse Spuren) identifiziert werden (vgl. Urk. 84 Ziff. 2). 4.1.6. Dass bei der Auswahl der Proben anlässlich der Hausdurchsuchung zu Ungunsten des Beschuldigten Einfluss genommen worden wäre, kann ausge- schlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür werden zu Recht von niemandem vorgebracht. Es ist nicht möglich, von Auge oder aufgrund des Geruchs legalen CBD-Hanf von Drogenhanf zu unterscheiden (vgl. Urk. 84 S. 2); dies sieht im Übrigen auch der Beschuldigte selber so (Prot. I S. 19). Fakt ist, dass keine einzige Probe des untersuchten Materials auf legalen CBD-Hanf schliessen lässt. Dieses Ergebnis kann kaum Zufall sein, sondern spricht äusserst stark gegen die Behaup- tung des Beschuldigten, er habe eigentlich legalen CBD-Hanf anbauen wollen (gl.M. die Staatsanwaltschaft in Urk. 49 S. 6 unten). Daran vermögen auch die Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung –, dass lediglich von 6 % aller (angeblich) vorhandenen Pflanzen Proben entnommen worden seien, wobei aus dieser knapp stichprobeartigen Untersuchung vereinzelter Exemplare keine Rückschlüsse auf die restlichen Pflanzen gezogen werden können – nichts zu verändern. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des FOR, dass alle Proben den Grenzwert von 1,0 % Gesamt-THC-Gehalt – mit der vorstehenden Einschränkung – stets klar überschritten, spricht klar gegen die Darstellung des Beschuldigten und passt stimmig ins Gesamtbild. Weshalb es sich bei dieser Aus- gangslage aufgedrängt hätte, den Pflanzen weitere (Stich-)Proben zu entnehmen, wurde von der Verteidigung nicht überzeugend dargetan und ergibt sich auch sonst nicht, zumal es bei solchen Fällen durchaus üblich ist, dass nicht das gesamte Beweismaterial ausgewertet wird (vgl. dazu auch Prot. II S. 13). Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen präsentiert sich ein schlüssiges Bild, dass vom Beschuldigten Hanf angepflanzt wurde, der beinahe ausschliesslich einen THC- Gehalt von mehr als 1 % aufwies (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 3.6.2).
- 27 - Dafür, dass es sich bei letzterem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung han- delt, spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Plantage und der Zugang dazu aufwändig versteckt waren (vgl. Urk. 7/7; so bereits die Vorinstanz in Urk. 63 E. II/B/5.2 S. 15; a.M. die Verteidigung in Urk. 98 Rz 7). 4.1.7. Die Relativierung im Anklagevorwurf, dass die ersten beiden Ernten nur teil- weise Drogenhanf betroffen hätten, nebst CBD-Hanf, basiert auf den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 3/1 F/A 18 ff., Urk. 3/2 F/A 29, Prot. I S. 22; vgl. Urk. 50 S. 7). Seine Angaben waren nicht überprüfbar. Dass es bereits in diesen ersten Aufzuchten Drogenhanf dabei hatte, bestreitet auch der Beschuldigte nicht – er sei am Experimentieren gewesen und habe dann beim Rauchen gemerkt, dass auch Drogenhanf dabei gewesen sei (Prot. I S. 19 f. und 23, Urk. 3/1 F/A 21 ff. und 65, Urk. 3/2 F/A 29). Es mag sein, dass bei diesen ersten Versuchen nicht alles wie erhofft klappte – etwa dass ein Teil verschimmelte. Nachträglich lässt sich das nicht mehr im Detail rekonstruieren bzw. quantifizieren. Folgerichtig wird dem Beschul- digten in der Anklage nur vorgeworfen, was sich anhand seiner Angaben noch spezifizieren lässt. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge bei Drogendelikten ein zentrales Kriterium darstellt, sollte ihr auch nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden. Die Umstände können auch ohne präzise Quantifizierung der produzierten Menge strafrechtlich beurteilt werden (vgl. BGE 141 IV 273 E. 3 S. 275 ff. mit Hinweisen). 4.1.8. Was die Verwendung des produzierten illegalen Cannabis betrifft, stellt die Vorinstanz überzeugend auf die detaillierten, originellen und nachvollziehbaren Angaben des Beschuldigten ab, welcher angegeben hatte (übrigens in der Vorweihnachtszeit), er habe das in Geschenksäckchen gelagerte Marihuana verschenken wollen, wie er es schon im vorangegangenen Jahr getan habe (vgl. Urk. 3/1 F/A 80 ff.; vgl. auch Prot. I S. 20). Insoweit kann dies übernommen werden. Gleichzeitig ist aber schon auch möglich, dass der Beschuldigte auch einmal daran dachte, einen kleinen Teil vom bereits geernteten Marihuana – der Beschuldigte beschreibt es als «das Fuselizeugs» – dereinst an eine Party mitneh- men zu wollen, um es in der Gruppe zu rauchen oder Tee damit zu machen (vgl. Urk. 3/2 F/A 48). Das eine schliesst das andere nicht aus – eine Schutzbehauptung
- 28 - muss es nicht sein (so die Vorinstanz in Urk. 63 E. II/B/5.5 S. 17). In die Anklage aufgenommen wurde schliesslich, dass der Beschuldigte in Bezug auf das sicher- gestellte Marihuana beabsichtigt habe, einen wesentlichen Teil, nämlich «ca. 210 Gramm Marihuana (Drogenhanf), welches er bereits konsumfertig verpackt hatte, zu verschenken bzw. weiterzugeben sowie den Rest – soweit er noch geniessbar war – selber zu konsumieren» (Urk. 22 S. 8). Dieses zum Verschenken bestimmte Marihuana kann jedenfalls nicht für den gemeinsamen Konsum bestimmt gewesen sein, so wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 50 Rz 11 und 13). Der innere Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist – im Ergebnis mit der Vorinstanz – rechtsgenügend erstellt. 4.1.9. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Sachverhalt gemäss Anklage nachgewiesen ist, mit Ausnahme der Menge des sichergestellten Marihuanas, wobei zugunsten des Beschuldigten von insgesamt 900 Gramm Marihuana auszu- gehen ist. 4.2. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vorab beipflichtend verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. III/B/2–4 S. 23 f.). Der Beschuldigte nahm es bewusst in Kauf, dass er in seiner Wohnung nicht nur CBD, sondern auch Drogenhanf anbaute. Damit erfüllte er eventualvorsätzlich, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, den Straftatbestand des Anbauens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Sodann verschenkte der Beschuldigte wissentlich und willentlich (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB) eine unbekannte Menge Marihuana an eine unbekannte Anzahl Personen, womit er den Straftatbestand des Veräussern (unentgeltliche Abgabe) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllte. Und schliesslich war der Beschuldigte im Besitz von 38,5 Gramm Haschisch, 11 LSD-Trips, 1 Gramm flüssigem LSD sowie 900 Gramm Marihuana. In Bezug auf das LSD hielt er es zumindest für möglich und nahm es in diesem Sinne in Kauf (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), dass es sich um halluzinogen wirkendes LSD han- delte. Was das Cannabis betrifft, war dem Beschuldigten zwar nicht die genaue
- 29 - Menge bekannt, er besass die Substanzen jedoch wissentlich um die halluzinogene Wirkung und willentlich (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Damit erfüllte er den Straftat- bestand des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen.
5. Zum Vorwurf betreffend das Waffengesetz 5.1. Tatsachenfundament 5.1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten (Prot. I S. 24 f.) und vom Unter- suchungsergebnis (Urk. D2/1–3) gedeckt, dass der Beschuldigte am Tag der Entdeckung seiner Indoor-Hanfanlage, am 9. Dezember 2021, bei sich zu Hause zwei silbrige und drei schwarze Wurfmesser sowie einen silbrigen und einen schwarzen Wurfstern in Besitz hatte. Hinsichtlich der Umstände deren Erwerbs kann (resp. muss) auf die konstanten Angaben des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er diese Gegenstände rund zehn Jahre zuvor an einem Flohmarkt in D._____ gekauft habe (Urk. 3/1 F/A 118 f., Urk. 3/2 F/A 10 ff., Prot. I S. 25). Unbestritten ist weiter auch, dass die drei schwarzen Wurfmesser und der silbrige sowie der schwarze Wurfstern objektiv die Eigenschaften von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WV (Wurfmesser) bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Wurfsterne) erfüllen (vgl. Urk. D2/3/2, Fotos 1 bis 5 und 10 bis 14). Hinsichtlich der zwei silbrigen Messer gilt jedoch festzuhalten, dass es sich diesbezüglich nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt, da diese keine symmetrische Klinge im Sinne von Art. 7 Abs. 3 WV aufweisen (vgl. Urk. D2/3/2, Fotos 6 bis 9). Hinsichtlich der zwei silbrigen (Wurf-)Messer hat somit ein Freispruch zu erfolgen. Wie mit den drei schwarzen Wurfmessern und dem silbrigen sowie dem schwarzen Wurfstern umzugehen ist, wird im Folgenden zu prüfen sein. 5.1.2. Es liegt sodann gestützt auf die Angaben des Beschuldigten auf der Hand, dass er die tatsächliche und ausschliessliche Herrschaftsgewalt über die fraglichen
- 30 - Waffen (drei schwarze Wurfmesser, ein silbriger sowie ein schwarzer Wurfstern) beim Erwerb auf dem Flohmarkt bewusst erlangte. Gemäss seinen Angaben dürfte das etwa im Jahr 2011 gewesen sein. Seither befanden sich die Gegenstände wissentlich in seinem Besitz. Dass es sich bei den fraglichen Gegenständen um etwas völlig anderes als etwa Küchenmesser handelt (mit solchen vergleicht sie der Beschuldigte [Prot. I S. 25]), liegt auf der Hand und muss dem Beschuldigten beim Erwerb klar gewesen sein. Sonst hätte er den Flohmarktverkäufer kaum gefragt, ob die Gegenstände legal seien (Urk. 3/2 F/A 16). Damit manifestierte er zumindest ein unbestimmtes Emp- finden, etwas Unrechtes zu tun. Angesichts der klar erkennbaren Gefährlichkeit der Wurfmesser/-sterne lag es denn auch auf der Hand, dass man sich darüber Gedanken machen muss. 5.2. Rechtliche Würdigung 5.2.1. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen im Sinne des Waffengesetzes besitzt, macht sich strafbar im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 5.2.2. Seit dem Erwerb der Wurfmesser/-sterne (drei schwarze Wurfmesser, ein silbriger sowie ein schwarzer Wurfstern) änderten sich die gesetzlichen Grundlagen einzig insofern, als am 1. Juli 2016 die heute gültige Legaldefinition von Messern als Waffen gemäss Art. 7 WV in Kraft trat (AS 2016 2117). Schon vorher fielen aber die hier interessierenden Messer als Dolche im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a aWV unter den Waffenbegriff. 5.2.3. Der Erwerb und in dessen Folge der rechtmässige Besitz eines Wurfmesser und auch eines Wurfsterns erfordert zufolge der bis dato unverändert geltenden Art. 4 Abs. 1 lit. c bzw. d, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG einen Waffenerwerbsschein. Der Beschuldigte macht nicht geltend, je einen Waffenerwerbsschein gehabt zu haben. Eine Ausnahme von der Waffenerwerbsscheinpflicht im Sinne von Art. 10 WG liegt nicht vor. 5.2.4. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).
- 31 - Der Beschuldigte hat die Waffen (drei schwarze Wurfmesser, ein silbriger sowie ein schwarzer Wurfstern) mangels Waffenerwerbsschein nicht rechtmässig erworben. Dies wird ihm heute zwar nicht zum Vorwurf gemacht (vgl. Urk. 22) und wäre wohl auch verjährt (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Vorgeworfen wird ihm jedoch der Besitz, was in der Anklageschrift mitsamt den Umständen des Erwerbs und damit ausreichend umschrieben ist (Urk. 22 S. 8, a.M. die Verteidi- gung [Prot. I S. 34 Erg. 5]). In solchen Fällen bleibt der vorangegangene Erwerb mangels erforderlicher Bewil- ligung objektiv rechtswidrig, und es bleibt dabei, dass keine Berechtigung zum Besitz gemäss Art. 12 WG vorliegt (vgl. BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). 5.2.5. Der Beschuldigte besass die Waffen mit Wissen und Willen und damit vor- sätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 StGB resp. Art. 33 Abs. 1 WG. Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtions- irrtum insoweit irrelevant ist (BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1, 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 5.2.6. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht gewusst, dass solche Messer und Wurfsterne verboten sind (Urk. 3/1 F/A 117, Urk. 3/2 F/A 16, Prot. I S. 25). Damit macht er einen Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) geltend. Vom Tatsächlichen her ist erstellt, dass sich der Beschuldigte der Problematik einer möglichen Strafbarkeit bewusst war. In einer solchen Situation genügt es selbstre- dend nicht, einem Flohmarktverkäufer zu vertrauen, sondern man muss sich aktiv erkundigen, etwa bei der Polizei, der Zollverwaltung oder im Internet. Dies hat der Beschuldigte offenbar in all den Jahren, im Wissen um die Unklarheit, nicht getan. Er hatte daher keine zureichende Gründe zur Annahme, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und kann sich nicht auf Rechtsirrtum berufen, selbst wenn er den Besitz effektiv irrtümlich für straflos hielt (BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.3; OFK/StGB-DONATSCH, 21. A. 2022, N 3 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben.
- 32 - 5.3. Fazit Diesbezüglich abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte
– in Bezug auf die zwei Wurfsterne und die drei schwarzen Wurfmesser – des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. In Bezug auf die zwei silbrigen Wurfmesser ist der Beschuldigte von den diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen.
6. Fazit zum Schuldpunkt Hinzukommend zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB sowie Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist der Beschuldigte auch schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (zwei Wurfsterne und drei schwarze Wurfmesser). Im Übrigen (zwei silbrige Wurfmesser) ist der Beschuldigte von den diesbezüglichen Vorwürfen freizu- sprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage, Grundsätze, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Von einem Widerruf des zuvor gewährten bedingten Strafvollzugs sah die Vorinstanz ab, verlängerte dafür aber die Probezeit (Urk. 63 S. 39; anzumerken gilt dazu, dass bezüglich des Waffendelikts erstinstanzlich ein Freispruch erging, sodass hierfür keine Strafe ausgefällt wurde). Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine mildere Bestrafung (Urk. 98 S. 7 f.).
- 33 - Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft wie bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren, es sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe von 8 Monaten Freiheits- strafe zu widerrufen, und der Beschuldigte sei unter Einbezug davon mit einer Frei- heitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 67 und 99; Prot. II S. 8 ff.). 1.2. An der heutigen Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zusam- mengefasst folgende Vorbringen zum Strafpunkt: Vor dem Hintergrund, dass eine Lohpfändung einerseits nur in den Jahren 2019 und 2021 und andererseits auch dann nur in kleinem Umfang möglich gewesen wäre, sowie angesichts der Tat- sache, dass den Gläubigern durch das Verhalten des Beschuldigten keine grosse Schädigung entstanden sei, erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als sehr streng. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz brachte die Verteidigung weiter vor, dass wenn die hier zu beurteilenden Tatbestände wider Erwarten nach Ansicht des Gerichts ganz oder teilweise nicht in Verbindung mit Art. 19a BetmG zur Anwendung gelangen sollten, so sei diesbezüglich aber immer- hin eine Geldstrafe – anstelle einer Freiheitsstrafe – auszusprechen. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigte der begründeten Auffassung gewesen sei, dass es sich bei sämt- lichen hier zur Diskussion stehenden Gegenständen um legale Stücke gehandelt habe, weshalb er mild zu bestrafen sei (Urk. 98 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft hob demgegenüber besonders hervor, dass aufgrund der schlechten Prognose des Beschuldigten der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom
7. Oktober 2020 in der Höhe von 8 Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen sei und der Beschuldigte unter Einbezug dieser widerrufenen Freiheitsstrafe mit einer Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 99 S. 6 ff.). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Festsetzung der
- 34 - Strafe und zum Strafrahmen (Urk. 63 E. IV/1 f. S. 26 f.). Darauf kann vorab verwie- sen werden. Auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit Delikten, die teils vor und teils nach früher festgesetzten Strafen begangen wurden, ist die Vorinstanz eingegangen (teilweise retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB). Sie hat die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zusatzstrafe, wie sie das Bundes- gericht aktuell in BGE 145 IV 1 E. 1.2 und 1.3 dargelegt hat, befolgt (Urk. 63 E. IV/5 S. 30 f.). 1.4. Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d, teilweise in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), Davon ist der Pfändungsbetrug aufgrund seiner Strafrahmenobergrenze (5 Jahre Freiheitsstrafe) die schwerste Straftat (vgl. OFK/StGB-HEIMGARTNER, 21. A. 2022, Art. 49 N 3; BGE 116 IV 304). Für dieses schwerste Delikt ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 487). Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen.
2. Der Pfändungsbetrug (Hauptdelikt) 2.1. Tatverschulden Die Vorinstanz hat zutreffend herausgeschält, was dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vorzuwerfen ist: Dass er bei zehn Pfändungsvollzügen über rund drei Jahre hinweg log und sein Einkommen nicht angab. Durchschnittlich waren das im Jahr 2019 monatlich rund Fr. 4'700.– resp. Fr. 56'474.– total, im Jahr 2020 rund Fr. 1'900.– monatlich resp. Fr. 22'958.– total und im Jahr 2021 rund Fr. 3'400.– monatlich resp. Fr. 40'814.– total (Urk. 63 E. IV/3.1 S. 28; Urk. 22 S. 3 ff.). Mindes- tens in den Jahren 2019 und 2021 hätten die Gläubiger von einer Lohnpfändung profitieren können. Eine besondere Planung oder Machenschaften ging mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht einher, er log schlicht. Der Deliktszeitraum ist
- 35 - relativ lang, der effektive Schaden bei den Gläubigern aber eher gering, jedenfalls deutlich unter dem Total der ausgestellten Verlustscheine. Die Zwangsvollstre- ckung für Geldforderungen wurde zudem in erheblichem Ausmass vereitelt. Betreffend das subjektive Tatverschulden gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte in Bezug auf das Verheimlichen vorsätzlich handelte. Dass er eine Schädi- gung der Gläubiger in Kauf nahm, ging damit einher. Er handelte aus finanziellen Motiven. Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher betrügeri- scher Konkurse und Pfändungsbetrüge liegt noch ein leichtes Verschulden vor. Als hypothetische verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt wären 7 Monate angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Was die Biografie und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grund- sätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. IV/4.1 S. 28 f.) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er momentan auf Stellensuche sei und Anspruch auf Arbeitslosengelder habe. Die Ausbildung an der Technikerschule in D._____ habe er noch nicht abgeschlossen, er sei aber dran, diese abzuschliessen. Seine Schulden beliefen sich mittlerweile auf ca. Fr. 50'000.–. Die Schulden seien gestiegen, da die bezogene Sozialhilfe hinzugekommen sei. Er sei noch immer nicht im Besitz des Führerausweises, er sei aber dran, diesen wieder zurückzuerhalten. Nach wie vor lebt er allein, pflegt aber regelmässigen Kontakt zu seinem in der Karibik, in Trinidad und Tobago lebenden Sohn, welchen er – soweit möglich – mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen unterstützte (Urk. 97 S. 1 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 2.2.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. A. 2019, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet frü-
- 36 - herer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, a.a.O., N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 92A): Am 3. Mai 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrun- fähigem Zustand (1.06 mg Alkohol), Sachbeschädigung und Verletzen der Verkehrsregeln (alles begangen im Oktober 2016) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.– (100 Tagessätze davon bedingt, Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Aktenzeichen ...). Dieselbe Strafbehörde verurteilte ihn am 14. November 2017 wiederum wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie erneut wegen Sachbe- schädigung (begangen im Sommer 2017) zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 700.–. Hier wurde vom Wider- ruf des bedingten Teils der obgenannten Geldstrafe noch abgesehen und aber die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Aktenzeichen ...). Und schliesslich wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Winterthur (Einzelge- richt in Strafsachen) am 7. Oktober 2020 wegen Sozialhilfebetrugs (begangen von Juni 2016 bis September 2018) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, wobei nun der bedingte Teil der erstge- nannten Geldstrafe als vollziehbar erklärt wurde (Aktenzeichen GG200038-K). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig (was Betrugsdelikte angeht). Ins Gewicht fällt aber vor allem, dass der Beschuldigte trotz laufendem Strafverfahren und angesetzter Probezeit ohne Unterbruch sehr ähnlich weiter delinquierte, was auf eine besondere Unbelehrbarkeit schliessen lässt.
- 37 - Vorliegend ist angezeigt, aufgrund der drei Vorstrafen und Tatausübung während laufendem Strafverfahren und laufender Probezeit die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 2.2.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung nicht aussergewöhnlich kooperativ war und vorwiegend das nicht Bestreitbare gestand. Was das Teilgeständnis des Beschuldigten angeht, kann nur bedingt die Rede sein von echter Einsicht und/oder Reue. Angesichts der Beweislage blieb nicht viel anderes übrig, als zuzugeben, was durch den Fahndungserfolg erwiesen war. Dem Beschuldigten ist jedoch immerhin zu Gute zu halten, dass er den objektiven Sachverhalt im Wesentlichen eingestand. Entsprechend erscheint unter dem Titel Geständnis eine Strafminderung um einen (1) Monat gerechtfertigt. 2.3. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für den Pfändungsbetrug eine Strafe von 8 Monaten als angemessen. Von der Höhe her liegt diese Strafe über dem Anwen- dungsbereich einer Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.4. Teilweise retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) Angesichts dessen, dass etwa in der Mitte des Deliktszeitraums des Pfändungs- betrugs, am 7. Oktober 2020 vom Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ausgefällt wurde, bemass die Vorinstanz den für die Bildung der Zusatzstrafe relevanten Anteil der neuen Strafe überzeugend auf deren Hälfte (4 Monate). Das Verheimlichen der Erwerbsein- künfte vor dem Urteil vom 7. Oktober 2020 sanktionierte die Vorinstanz für sich betrachtet mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, was bei Anwendung des Asperations- prinzips zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten führte (nicht 8 + 4 Mte., sondern nur 8 + 2 Mte. = 10 Mte. - 8 Mte. [bereits ausgefällt] = 2 Mte.). Die andere Hälfte der angemessenen Sanktion (4 Monate) fällt auf die Verheimlichungshandlungen nach
- 38 - dem Ersturteil. Dies führt für den Pfändungsbetrug zu einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe (so schon die Vorinstanz in Urk. 63 E. IV/5.2 f. S. 30 f.).
3. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Tatverschulden Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte während rund einem Jahr, bis zu seiner Aufdeckung, eine recht grosse Indoor-Hanfanlage mit zuletzt 146 Pflanzen betrieb. Während bei den ersten zwei Ernten teils noch CBD dabei war (darüber hinaus geht der Anklagevorwurf nicht), handelte es sich bei der dritten, heranwachsenden Ernte ausschliesslich um Drogenhanf. Der Betrieb war gekonnt organisiert, eindeutig über dem Stadium blos- sen Experimentierens. Die Anlage war raffiniert versteckt. Eine genaue Bemessung der insgesamt produzierten Menge an Drogenhanf ist nicht möglich. Diese Beweis- losigkeit darf sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Nicht vorgeworfen wird dem Beschuldigten ausserdem ein Handel mit den Drogen. Für die Strafzu- messung ist – anklagegemäss – davon auszugehen, dass er einen Teil des Geern- teten selber konsumierte (wofür er separat zu büssen ist) und einen anderen Teil verschenkte, wobei es auch bezüglich der heranwachsenden dritten Ernte geblie- ben wäre. Sodann bewahrte der Beschuldigte bei sich zu Hause in verschiedenen Behältnis- sen, Formen und Qualitäten Betäubungsmittel auf. Am 9. Dezember 2021 befan- den sich in der Wohnung 38.5 g Haschisch, 11 LSD-Trips, 1 g flüssiges LSD sowie rund 900 g Marihuana. Teils müssen die Betäubungsmittel schon lange dort gelegen haben, sodass deren Wirksamkeit teils stark herabgesetzt war. Sog. harte Drogen befanden sich keine darunter. Teils hätte er diese Betäubungsmittel selber konsumiert (wofür er separat zu büssen ist). Das objektive Verschulden ist, angesichts der ganzen Bandbreite an Vergehen im Bereich der Betäubungsmittel, als leicht einzustufen. Betreffend das subjektive Tatverschulden gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte teils direktvorsätzlich, teils eventualvorsätzlich handelte (vgl. vorn E. II/4.2). Finanzielle Motive verfolgte der Beschuldigte laut Anklage nicht. Insgesamt ist das
- 39 - Tatverschulden auch in subjektiver Hinsicht als leicht einzustufen, weshalb insoweit betrachtet eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätzen Gelds- trafe verschuldensadäquat wäre. 3.2. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zum Pfändungsbetrug verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Wiederum handelt es sich um einen Rückfall, diesmal im Bereich der Betäubungsmittel. Nur rund zwei Monate nach seiner Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs begann der Beschuldigte mit seiner Hanf-Aufzucht und nahm dabei in Kauf, auch Drogenhanf anzubauen. Demgegenüber kann das Geständnis angesichts der erdrückenden Beweislage (in flagranti aufgedeckt), wenig Reue und Einsehen und Ausflüchten betreffend Saatgut etc. nur deshalb strafmindernde Auswirkungen haben, weil ihm die ersten beiden Ernten kaum hätten nachgewiesen werden können, wenn er sie nicht gestanden hätte. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen und halten sich die straferhöhenden (Vorstrafen) und strafmindernden Aspekte (Geständnis) ungefähr die Waage. 3.3. Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und daher als mildere Strafe anzusehen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten auch für das BetmG-Vergehen eine Freiheitsstrafe und bildete infolgedessen zusammen mit der Strafe für den Pfändungsbetrug eine Gesamtstrafe. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen,
- 40 - dass aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seiner bisherigen (teils einschlägigen) Delinquenz und auch seiner finanziellen Situation zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen sei (Urk. 63 E. IV/6.5 f. S. 32 f.). In der Tat wäre es für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz denkbar, eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, der noch während laufender Probezeit einer Freiheitsstrafe erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich in Bezug gerade auf weitere Betäubungsmitteldelikte nicht belehren liesse durch eine Gelds- trafe. Mit der Vorinstanz ist daher für den Beschuldigten auch dafür eine Freiheits- strafe angezeigt, sodass schliesslich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen sein wird. Für die ungleichartige Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zwingend noch separat eine Busse auszufällen. 3.4. Zwischenfazit Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichtenden Delikten – wären hierfür (mit der Vorinstanz) 4 Monate Freiheitsstrafe angemessen, nebst einer Busse von Fr. 500.– für die Handlungen zum eigenen Konsum. Für die Busse ist für den Fall, dass sie schuldhaft nicht bezahlt würde, in Nachach- tung von Art. 34 Abs. 2 und 3 StGB praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen.
4. Das Waffendelikt 4.1. Strafrahmen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sind bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- 41 - 4.2. Tatverschulden In objektiver Hinsicht geht es um insgesamt drei Wurfmesser und zwei Wurfsterne (vgl. Abbildungen in Urk. D2/3/3), welche der Beschuldigte bei sich zu Hause auf- bewahrte. Das Gefahrenpotential solcher Waffen ist nicht unerheblich, namentlich aufgrund der bei ihrer Verwendung gewöhnlich eingesetzten Wucht und der Beschaffenheit ihrer Klingen. Die tatsächliche Gefährdung der geschützten Rechts- güter (öffentliche Sicherheit, physische und psychische Unversehrtheit von Einzel- personen) wiegt vorliegend aber eher gering, zumal keine Hinweise dafür beste- hen, dass die Wurfmesser/-sterne in der Wohnung des Beschuldigten leicht in falsche Hände hätten geraten können. Vergleicht man die vorliegende Konstellation mit anderen, im Waffengesetz geregelten Tatvarianten (v.a. betreffend Schuss- waffen und Begehungsweisen über blossen Besitz hinaus), so ist der Verstoss als leicht zu gewichten. Der Beschuldigte stand objektiv gesehen unter keinem inneren oder äusseren Druck, die Wurfmesser/-sterne zu besitzen. Den Entschluss, sie zu kaufen ohne zuverlässige Abklärung allfälliger Verbote, geschah bewusst resp. leichtfertig. Er besass die Waffen unbekümmert um die unterbliebenen Abklärungen. Besondere kriminelle Energie war damit jedoch nicht verbunden, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie einschlägig, etwa im Ausgang hatte verwenden wollen. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht etwas relativiert. Insgesamt ist es mit Blick auf alle denkbaren vorsätzlichen Verstösse gegen das Waffengesetz als sehr leicht einzustufen, weshalb nur vom Tatverschulden her die Einzelstrafe bei 20 Tagessätzen anzusetzen wäre. 4.3. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten müssen sich die (nicht einschlägigen) Vor- strafen sowie das Delinquieren während laufender Probezeit leicht straferhöhend auswirken. Strafmindernd wirkt sich das Geständnis aus. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Einzelstrafe aus.
- 42 - 4.4. Strafart Hier sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und eine Freiheitsstrafe zu verhängen. In Bezug auf Waffendelikte ist der Beschuldigte Ersttäter. Folglich ist der Beschuldigte diesbezüglich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 4.5. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der unverändert knappen finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz vorliegend bei der ordentlichen gesetzlichen Untergrenze von Fr. 30.– anzusetzen (vgl. Urk. 97 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 77); ein ausnahmsweises Unterschreiten dieses Satzes erscheint aber nicht angezeigt. 4.6. Fazit Für das Waffendelikt ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemes- sen.
5. Gesamtstrafenbildung, angemessene Strafe Da sich für den Pfändungsbetrug und die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Es geht um zwei gänzlich verschiedene Tatkomplexe, welchen verschuldensmäs- sig je selbstständige Bedeutung zukommt. Ein enger sachlicher, zeitlicher und/oder situativer Zusammenhang besteht nicht. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt vorliegend dazu, dass die an sich angemessene Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (4 Monate) nicht einfach zur Einsatzstrafe für den Pfändungsbetrag von 6 Monaten zu addieren ist, sondern um einen Monat weniger und damit 3. Dies
- 43 - führt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz) von 9 Monaten. Hinzu kommt noch die (ungleichartige) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und die (ungleichartige) Busse von Fr. 500.–. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit (kumulativ) mit einer Freiheitsstrafe (bei teil- weiser retrospektiver Konkurrenz) von 9 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– zu belegen.
6. Bewährung – Vollzug / Widerruf 6.1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die neuerlichen Straftaten mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang stehen oder wenn sich die Lebensumstände des Täters seit der Tat entscheidend positiv verändert haben (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. A. 2019, Art. 42 N 97). Eine Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe (bzw. ihrem vollständigen Vollzug) entgeht. Bewährt er sich, wird die Strafe (bzw. der aufgeschobene Teil der Strafe) nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Ver- urteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46
- 44 - Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzu- beziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Fakto- ren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit- einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Voll- zugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue (gleichartige) Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist (bei ungleichartigen Strafen) zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. A. 2019, Art. 46 N 43). 6.2. Zum Vollzug der heute auszufällenden Strafen Der aktuelle Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist drei Vorstrafen aus (Urk. 92A); sie wurden bereits genannt (vgl. oben E. III/2.2.2). Darunter figuriert die letzte Vorstrafe, welche das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht in Straf- sachen) im Oktober 2020 verhängte. Weil diese weniger als fünf Jahre zurückliegt und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten umfasst, müssten für einen neuerlichen Aufschub des Vollzugs besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- 45 - Die Vorstrafen betreffen mehrheitlich Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Es fällt aber auf, dass bewusstseinsverändernde Substanzen, Cannabis und Alkohol, bereits Thema waren. Auch betrügerisches Verhalten gegenüber Behörden kam schon vor. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Vorstrafen keinerlei Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Delikten aufweisen würden. Die Vorinstanz hat sorgfältig und zutreffend herausgearbeitet, dass es dem Beschuldigten trotz an sich stabilen Lebensverhältnissen bisher nicht gelungen ist, sich längerfristig wohl zu verhalten (Urk. 63 E. V/1.3 S. 34). Inzwischen scheint das Leben des Beschuldigten zwar in einigermassen geordne- teren Bahnen zu verlaufen. Eine markante Veränderung gegenüber der Situation, wie sie schon früher bestand und in welcher es zu neuerlichen Straftaten kam, ist hingegen nicht zu erkennen. Mit anderen Worten: Es besteht durchaus Grund zur Hoffnung auf Bewährung; eine besonders günstige Legalprognose kann indes nicht gestellt werden. Es führt vor diesem Hintergrund kein Weg daran vorbei, die heute auszufällenden Strafen unbedingt auszusprechen. Bei der Busse ist dies bereits gesetzlich so vor- gesehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). 6.3. Nichtbewährung in Bezug auf die bedingte Vorstrafe / Widerruf Wie bereits vorstehend angetönt, ist jüngst aber durchaus auch eine verhalten optimistische Entwicklung beim Beschuldigten auszumachen. So wurde er seit Dezember 2021, somit mithin seit gut drei Jahren, nicht mehr straffällig (vgl. Urk. 92A bzw. die Begehungsdaten der hier zu beurteilenden Delikte). Dies gilt es mit Blick auf den in Frage stehenden Widerruf des bedingten Aufschubs der vom Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) ausgefällten Freiheits- strafe zu beachten. Angesichts des Vollzugs der heute unbedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Geldstrafe von 20 Tagessätzen samt Fr. 500.– Busse kann dem Beschuldigten deshalb trotz seiner Delinquenz in der Probezeit gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer allerletzten Chance ist daher auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) vom 7. Oktober 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verzichten. Um den verbleibenden
- 46 - Bedenken Rechnung zu tragen, ist die mit vorerwähntem Urteil festgesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre zu verlängern. Dem klaren Gesetzeswortlaut folgend kann eine Probezeit um höchstens die Hälfte verlängert werden, auch wenn dabei die vom Gesetz vorgesehene Höchstgrenze der Probezeit überstiegen wird (Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB; so auch BGE 104 IV 148, in welchem die von der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeit über die 5-Jahres- grenze hinaus nicht beanstandet wurde).
7. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Zu- treffend kam die Vorinstanz auf total drei Hafttage (am 6./7. sowie 9./10. Dezember 2021; Urk. 63 E. IV/8 S. 33). Diese sind ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Einziehung
1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt.
2. Den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Dispositiv ist nichts bezüglich der hier zu beurteilenden Waffen/Messer (vgl. dazu vorstehend E. II/5) zu entnehmen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die
- 47 - Wurfmesser und Wurfsterne – unabhängig davon, ob sie verboten seien oder nicht – vernichtet werden können (Urk. 97 S. 16). Vor diesem Hintergrund sind die folgenden von der Stadtpolizei Winterthur sichergestellten Waffen/Messer einzu- ziehen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: 1 Wurfstern silbrig (Asservat-Nr. A015'658'283) 1 Wurfstern schwarz (Asservat-Nr. A015'658'294) 1 Wurfmesser-Set mit zwei silbrigen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'318) 1 Wurfmesser-Set mit drei schwarzen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'330). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenauflage Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss deren Dispositiv-Ziffer 11 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), inklusive dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 aAbs. 4 StPO). An der vollumfänglichen Kostenauflage ändert der Freispruch in Bezug auf die zwei silbrigen Wurfmesser mit Blick auf den einheitlichen Sachverhaltskomplex nichts.
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO, § 199 GOG, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b–d und Abs. 2 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, die Anklagebehörde einzig geringfügig bezüglich der Sanktion (Straf- höhe, Widerruf). Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Aus- nahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (1/8) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen,
- 48 - sodass die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung – dem vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können beim Beschuldigten im Umfang von 7/8 in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entspre- chend verbessern sollte, weshalb seine Rückerstattungspflicht vorzubehalten ist (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 93), der tatsächlichen Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. An- und Rückfahrt, Urteilseröffnung und Nachbesprechung) – mit Fr. 10'849.30 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 49 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
19. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB; […] der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 2.–5. […]
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Asservate werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: Hausschlüssel Drosg (Asservat-Nr. A015'659'866); Trägerkarte SIM (Asservat-Nr. A015'659'991); Samsung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A015'660'363); SIM-Karte (A015'727'807); USB-Memory Stick (A015'660'647); Tasche (A015'666'485).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Marihuana-Pflanze, Probe A (Asservat-Nr. A015'657'791); Marihuana-Pflanze, Probe B (Asservat-Nr. A015'657'804); Marihuana-Pflanze, Probe C (Asservat-Nr. A015'657'815); Marihuana-Pflanze, Probe D (Asservat-Nr. A015'657'826); Marihuana-Pflanze, Probe E (Asservat-Nr. A015'657'837);
- 50 - Marihuana-Pflanze, Probe F (Asservat-Nr. A015'657'859); Marihuana-Pflanze, Probe G (Asservat-Nr. A015'657'860); Marihuana-Pflanze, Probe H (Asservat-Nr. A015'657'871); Marihuana-Pflanze, Probe I (Asservat-Nr. A015'657'893); Vakuumbeutel mit Marihuana, 720 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'913); Minigrip mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'924); Vakuumbeutel mit Marihuana, 84 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'946); Marihuana im Glas, 42.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'659'968); Cellophanbeutel mit Haschisch, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'012); 4 Portionen Haschisch, 29.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'023); LSD Trips (Asservat-Nr. A015'660'067); 1 Ampulle mit flüssig LSD (Asservat-Nr. A015'660'078); Plastikbeutel mit flüssig Marihuana (Asservat-Nr. A015'660'090); Marihuana, 3 Gramm (Asservat-Nr. A015'660'103); Vakuumbeutel mit Marihuana, 10 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'361); Vakuumbeutel mit Marihuana, 9 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'383); Glas mit Marihuana, 5.5 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'394); Glas mit Marihuana, 6 Gramm (Asservat-Nr. A015'666'429); Behälter mit 12 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'441); Behälter mit 11.5 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A015'666'496).
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juli 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 11'300.– (Fr. 12'000.– abzüglich der zuhanden des Betreibungsamtes Oberwinterthur bereits ausbezahlten Fr. 700.–) wird dem Betreibungsamt Oberwinterthur überwiesen (Pfändungs- anzeige vom 22. August 2022, Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2; Pfändungs- anzeige vom 25. Oktober 2022, Betreibung Nr. 3; Pfändung Nr. 4; Pfändungs- anzeige vom 17. Januar 2023, Betreibung Nr. 5, Pfändung Nr. 6).
9. Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg ver- wiesen.
- 51 -
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'781.90 Auslagen Untersuchung; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 13'564.80 Barauslagen); Fr. 23'446.70 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
11. […]
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]»
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerschaft mit separatem Auszug. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG (teilweise in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (zwei Wurfsterne und drei schwarze Wurfmesser). Im Übrigen (zwei silbrige Wurfmesser) wird der Beschuldigte von den diesbezüg- lichen Vorwürfen freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) vom 7. Oktober 2020, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft
- 52 - erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht in Strafsachen) vom 7. Oktober 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Frei- heitsstrafe von 8 Monaten wird abgesehen. Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
5. Die folgenden von der Stadtpolizei Winterthur sichergestellten Waffen/ Messer werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Wurfstern silbrig (Asservat-Nr. A015'658'283) 1 Wurfstern schwarz (Asservat-Nr. A015'658'294) 1 Wurfmesser-Set mit zwei silbrigen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'318) 1 Wurfmesser-Set mit drei schwarzen Wurfmessern in schwarzem Etui (Asservat-Nr. A015'658'330).
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'260.– Identifikation von Betäubungsmitteln durch das FOR Zürich Fr. 2'250.– Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln durch das FOR Zürich Fr. 55.20 Zeugenentschädigungen (G._____ und H._____) Fr. 10'849.30 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 bzw. 8,1 % MwSt.).
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8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 7/8 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 7/8 gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular «Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials» zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich das Bezirksgericht Winterthur, in die Akten GG200038-K; hinsichtlich Dispositivziffern 2 und 4 die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (Polis Geschäfts-Nrn. 81671525 und 81679609); hinsichtlich Dispositiv- ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositivziffern 5 des vorliegenden Urteils.
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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Faga MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.