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SB230231

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2024-05-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

14. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig ge- sprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Sodann wurde eine Landes- verweisung angeordnet (Urk. 92 S. 90). Gegen diesen Entscheid liessen der Be- schuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 und der Privatkläger B._____ durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom

22. Dezember 2022 je innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 81 und 83). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 93 und 95). Anklagebehörde und Privatkläger haben mit Eingaben vom 11. und

16. Mai 2023 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 101 und 102; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 93, 95 und 101). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides (Urk. 101). Auf Antrag des Beschuldigten wurde dieser im Vorfeld der Berufungsverhandlung vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Urk. 105). Die Berufungsverhandlung fand sodann gemeinsam mit jener im Parallelverfahren gegen C._____, die Ehefrau des Beschuldigten, statt (Prot. II S. 3 ff.).

E. 1.1 Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren bei anklagegemässem Schuldspruch eine Bestrafung des Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 72 S. 21). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss schuldig ge- sprochen (wobei auf Gehilfenschaft zu Betrug und nicht auf Begehung in Mittäter- schaft erkannt wurde) und ihn mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 92 S. 90). Die Anklagebehörde hat dies akzeptiert (Urk. 101). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren für den Fall einer Verurteilung zur Strafzumessung – eventualiter – einzig "eine milde Bestrafung" beantragt (Urk. 74 S. 16). Die Anklagebehörde ver- langte im Hauptverfahren in Abgeltung des Betäubungsmittelverbrechens eine Strafe von 32 Monaten (Urk. 72 S. 20 f.); die Vorinstanz bemass dafür 30 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 92 S. 70 f.). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren zur Sanktion plädiert, es werde im Falle eines Schuldspruchs eine milde Bestrafung beantragt, wobei ohnehin nur eine bedingte Strafe in Frage komme (Urk. 109 S. 19).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat zur Begründung der auszufällenden Sanktion erwogen, was folgt (Urk. 92 S. 70 f.): Der Beschuldigte habe innert kurzer Zeit, nämlich von Mai 2020 bis anfangs Juli 2020, zusammen mit seiner Ehefrau eine sehr grosse Menge an Kokain, nämlich

- 16 - mindestens 218.67 Gramm reines Kokain, verkauft, besessen oder zur Weiterver- äusserung aufbewahrt, wobei es sich um mehr als das 12-fache der Grenze zum schweren Fall (18 Gramm) gehandelt habe. Der Beschuldigte und seine mitbe- schuldigte Ehefrau hätten beim Kokainhandel eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und eine eigentliche Buchhaltung geführt. Bei Kokain handle es sich um eine der gefährlichsten Drogen überhaupt, welche ein sehr hohes Sucht- potenzial aufweise. Zwar sei anzunehmen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Kokaingeschäft nicht in der obersten Hierarchiestufe stand. Der internationale Drogenhandel funktioniere aber nur, wenn Leute die gelieferte Ware auch ver- teilten, was der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau getan habe und zwar in diversen Malen und an verschiedene Abnehmer. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Er konsumiere selbst keine Drogen. Er habe demnach aus rein finanziellen und egoistischen Motiven gehandelt. Die Gesundheit der vielen Käufer sei ihm offen- sichtlich gleichgültig gewesen. Dies führe nach der Beurteilung der Tatkomponente zu einer Einsatzstrafe von 30 Monaten (Urk. 92 S. 70 f.). Diese Erwägungen sind zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur noch Ergänzung.

E. 1.3 Der Beschuldigte ist in der Türkei aufgewachsen und hat dort einen Gym- nasialabschluss erlangt. Anschliessend hat er eine Ausbildung als Hochspan- nungstechniker absolviert und in diesem Bereich gearbeitet. Zudem sei er auch als Coiffeur tätig gewesen. Im Jahr 2017 hätte er C._____ in der Türkei geheiratet und sei sodann zu ihr in die Schweiz gekommen. Während 6 Monaten habe er einen A2 Deutschkurs besucht. Im Anschluss daran habe er noch einen weiteren Kurs absolvieren wollen, sei aufgrund der Arbeit aber nicht mehr dazu gekommen. In der Schweiz war der Beschuldigte in einem 50-60% Pensum tätig und betreute zudem teilweise die Kinder seiner Ehefrau (Urk. D1/3/3 Frage 23). Die Eheleute A.____C._____ wurden sodann im Sommer 2021 Eltern von Zwillingen. Einer da- von verstarb im Januar 2024 aufgrund eines Erstickungsunfalles (Prot. I S. 26 und Urk. 106 S. 2 und S. 12). Die Verteidigung führte zudem aus, der Beschuldigte lebe seit März 2022 wieder in der Türkei, wobei er zwecks Bestreitung seines Lebens-

- 17 - unterhalts Gelegenheitsarbeiten nachgehe. Er wohne wieder bei seinen Eltern (Urk. 109 S. 4 und S. 20). Vorbestraft ist der Beschuldigte nicht (Urk. 96). Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz erwogen, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich strafzumessungsneutral aus. Er sei vorstrafenlos, es seien weder Straferhöhungsgründe noch Strafminderungsgründe ersichtlich. Insbesondere sei der Beschuldigte nicht geständig und zeige weder Einsicht, Reue noch ein kooperatives Verhalten in der Untersuchung. Eine besondere Straf- empfindlichkeit weise er nicht auf. Die Täterkomponente führe insgesamt weder zu einer Erhöhung noch Reduktion der Einsatzstrafe von 30 Monaten (Urk. 92 S. 71). Auch dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Somit ist der Beschul- digte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit 30 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen.

E. 1.4 Dieses Strafmass erweist sich im Übrigen auch gemäss dem Vergleichsmodell des BetmG-Kommentars FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER als absolut angemessen: Betäubungsmitteldelikte im Umfang von rund 220 Gramm reinem Kokain führen zu einer Einsatzstrafe von rund 26 Monaten Freiheitsstrafe. Ein Abzugsgrund gemäss Kommentar liegt in concreto nicht vor, hingegen führt die Vielzahl der deliktischen Handlungen zu einer Erhöhung von bis zu 20%.

2. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 96). Daher ist ihm der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschie-

- 18 - benden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte ist heute seit Jahren abgängig und unbekannten Aufenthalts, mutmasslich hält er sich in seinem Heimatland, der Türkei, auf. Er hat sich präventiv den Folgen dieses Strafverfahrens entzogen und dabei auch seine Familie zurück- gelassen. Dies schliesst eine positive Legalprognose zwar noch nicht rundweg aus, trübt diese jedoch erheblich. Das Verschulden des Beschuldigten ist sodann eben- falls erheblich. Er hat an zahlreiche Konsumenten aus rein egoistischen Motiven eine gefährliche Droge verkauft. Somit ist die Hälfte der auszufällenden Strafe voll- ziehbar zu erklären und die verbleibende Hälfte ist bedingt aufzuschieben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) unter Ansetzung der für Ersttäter üblichen, gesetzlich mini- malen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Landesverweisung

1. Da der Beschuldigte aufgrund des Schuldspruchs wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat begangen hat, ist grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 lit. o BetmG). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 26 S. 8) für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet (Urk. 92 S. 90). Die Verteidigung beantragt wie schon im Hauptverfahren (Urk. 74 S. 16), es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 93 S. 2; Urk. 109 S. 3).

2. Zu Theorie und Praxis zur Landesverweisung wird vorab auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 92 S. 75-78). Im An- schluss hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich einen Härtefall verworfen (Urk. 92 S. 79 f.). Dazu rekapitulierend das Folgende: Der Beschuldigte verbrachte die ersten 27 Jahre seines Lebens nicht in der Schweiz, sondern in seiner Heimat, wo er sozialisiert wurde, einen Beruf erlernte und auch arbeitstätig war. Er reiste erst 2017 in die Schweiz ein. Bereits drei Jahre später wurde er wie erstellt massiv straffällig. Gemäss seinen Angaben in der Untersuchung spricht er keine Landes-

- 19 - sprache ausreichend, ging – zumindest bis kurz vor seiner Ausreise – keiner Arbeitstätigkeit nach und liess sich vom Sozialamt unterstützen. Er hat Verwandt- schaft und Freunde in der Türkei (Urk. D1 3/1 S. 4-7; 3/3 S. 11 f.). Im April 2022 verliess er die Schweiz freiwillig wieder und lebt seither eigenen Angaben zufolge wieder in seinem Heimatland (Urk. 109 S. 20).

3. Die Verteidigung begründet ihre Behauptung eines Härtefalls einzig mit der Tat- sache, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung habe, hier verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zwei Kinder habe, wovon eines mittler- weile verstorben sei (Urk. 74 S. 16 f.; Urk. 109 S. 20). Das diesbezüglich konkrete Verhalten des Beschuldigten und die Behauptungen der Verteidigung dazu wider- sprechen sich jedoch diametral: Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte wüsste im Falle einer Landesverweisung nicht, wohin er gehen sollte (Urk. 74 S. 17). In Tat und Wahrheit hat sich der Beschuldigte bereits Anfang April 2022 aus freien Stücken in sein Heimatland abgesetzt (Urk. 97). Weiter be- hauptet die Verteidigung, der Beschuldigte wolle mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben (Urk. 74 S. 16; Urk. 109 S. 20). Hier gilt dasselbe: Der Beschul- digte hat nicht nur das vorliegende Strafverfahren in der Schweiz hinter sich gelas- sen, sondern auch seine Familie, wobei offenbar ein ohnehin gestörtes eheliches Verhältnis den Ausschlag für seine Abreise gegeben haben soll (Urk. 74 S. 16). Zudem bestätigte seine Ehefrau an der Berufungsverhandlung keineswegs die Darstellung der Verteidigung, wonach insbesondere aufgrund des Todes des ge- meinsamen Kindes, welcher sie wieder enger zusammengeschweisst habe, eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens geplant sei (Urk. 109 S. 4). Die Ehefrau des Beschuldigten erklärte lediglich, sie fände es gut, wenn der Beschul- digte sein Kind sehen könnte (Urk. 106 S. 2). Weiter überzeugt die Darstellung der Verteidigung auch nicht, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe aufgrund des labilen psychischen Zustandes seiner Ehefrau die Schweiz zwangsläufig verlassen müssen, wobei er dadurch seine Familie habe schützen wollen (Urk. 109 S. 20). Die Verteidigung macht mit diesen Ausführungen sinngemäss ein selbstloses Han- deln des Beschuldigten geltend. Dies widerspricht indessen klar den Tatsachen. Die Ehefrau des Beschuldigten litt unter seiner Ausreise und bezeichnete diese Entscheidung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch als falsch (Urk. 106

- 20 - S. 2). Obwohl sie bereits vor der Ausreise unter schweren psychischen Problemen litt bzw. sich diese seit dem Tod des gemeinsamen Kindes noch deutlich verschlim- mert haben (vgl. Urk. 106 S. 2 und S. 11), musste sie ihr Leben mit den Kindern ohne Unterstützung durch einen Partner alleine bewältigen. Im Übrigen kann sie auch nicht auf finanzielle Unterstützung durch den Beschuldigten zählen (Urk. 106 S. 2), welcher in der Türkei bloss Gelegenheitsjobs nachgeht (Urk. 109 S. 4 und S. 20). Weiter liegt auch auf der Hand, dass das Verlassen der Familie nicht im Kindeswohl lag. Dass der Beschuldigte durch seine freiwillige Ausreise in die Türkei seiner Familie geholfen hätte, ist eine zweifelhafte Behauptung. Tatsächlich hat der Beschuldigte – wie ausgeführt – seine Familie hier zurückgelassen und weitgehend sich selbst überlassen.

E. 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss der Gehilfe die genauen Modalitäten einer Straftat nicht kennen, jedoch immerhin erkennen und zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BSK StGB, FORSTER, Art. 25 N 19 mit Verweis auf BGE 121 IV 109, 120 E.3a). Wenn die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung erwägt, der Beschuldigte habe gewusst, dass D._____ in der Türkei nichts arbeite und wegen früherer krimineller Aktivitäten dorthin ausgewiesen worden sei, weshalb der Beschuldigte auf dubiose Geschäfte D._____s habe schliessen müssen, belegt dies eine Kenntnis des Be- schuldigten um die groben Umrisse der zu unterstützenden Straftat, nämlich dass D._____ als Täter den Privatkläger als Opfer betrügerisch täuschen wollte, noch nicht. Der Beschuldigte sagte konstant aus, er habe für D._____ regelmässig Gel- der Dritter entgegen genommen und an D._____ weitergeleitet (Urk. 92 S. 14 f. mit Verweisen; Urk. 74 S. 3 f.). Dies kann ihm nicht widerlegt werden. Der Privatkläger selber sagte aus, D._____ habe ihm überzeugend geschildert, der Beschuldigte sei ein Läufer, der Geld entgegen nehme und weiterleite (Urk. 92 S. 19 mit Verweis).

E. 1.6 Somit ist zusammenfassend im Sinne der Anklage und der Vorinstanz in der Tat davon auszugehen, dass D._____ den Privatkläger im Sinne des Betrugstatbe-

- 10 - standes täuschend dazu motiviert hat, dem Beschuldigten Fr. 30'000.– zuhanden D._____ auszuhändigen. Ebenso hat der Beschuldigte durch die Entgegennahme der Summe vom Privatkläger – und die mutmassliche Weiterleitung – objektiv einen wesentlichen und kausalen Beitrag geleistet, dass der Privatkläger geschädigt und

– mutmasslich – D._____ deliktisch bereichert wurde (Urk. 92 S. 24). Entgegen der Anklage ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte durch D._____ in die Modalitäten der betrügerischen Machenschaft eingeweiht war und es ist entgegen der Vorinstanz auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte auch nur um die groben Umrisse der Straftat, zu welcher er Hilfe leistete, wusste. Inwieweit D._____ seinen Geldempfänger, den Beschuldigten, über die Hintergründe der Zahlung des Privatklägers instruierte, bleibt schlicht unbewiesen.

E. 1.7 Eine relevante Kenntnis des Beschuldigten zu den Machenschaften D._____s, wie sie für eine Bejahung des subjektiven Tatbestandes der Gehilfenschaft zum Betrug nötig wäre, ist mithin – trotz selbstverständlich nicht zu übersehender, ver- bleibender Verdachtsmomente – nicht rechtsgenügend erstellt. Daher ist der Be- schuldigte in Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs der Vorinstanz von diesem Tatvorwurf freizusprechen.

E. 2 Juli 2020 zum Weiterverkauf

- Die Aufbewahrung weiterer ca. 17 Gramm Kokaingemisch an seinem Wohn- ort am 2. Juli 2020 zum Weiterverkauf

- Den portionenweisen Verkauf von insgesamt ca. 384 Gramm Kokain an diverse, nicht näher bekannte Abnehmer zwischen Mai und Juli 2020. 3.2. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe konstant bestritten, respektive bestreiten lassen, soweit er sich überhaupt dazu geäussert hat (Urk. 92 S. 41 f. und S. 48 f. mit Verweisen; Urk. 74 S. 11 ff.; Urk. 109 S. 13 ff.). 3.3. Aufbewahren von Kokaingemisch am ehelichen Wohnort zum Weiterverkauf Die Vorinstanz hat zu diesen beiden Anklagepunkten in den Erwägungen des an- gefochtenen Entscheides sämtliche der zahlreichen Beweismittel angeführt und eine überzeugende Beweiswürdigung angestellt (Urk. 92 S. 41-48 und S. 57-63). Darauf wird vorab verwiesen. Das Folgende kann nicht mehr als zusammenfassen- der und rekapitulierender Natur sein: Die Ehefrau und Mitbeschuldigte des Beschuldigten, C._____, ist in ihrem eigenen Verfahren ausdrücklich geständig, am Tag der Hausdurchsuchung 17 Gramm Ko- kaingemisch, welches für den Verkauf bestimmt war, aufbewahrt und davon auch verkauft zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 106 S. 4). Weitere 20,1 Gramm Kokainge- misch wurden – ebenfalls am Tag der Hausdurchsuchung – am gemeinsamen Wohnort der Eheleute sichergestellt. Auf der Verpackung fanden sich Spuren so- wohl des Beschuldigten wie auch der Ehefrau, vom Beschuldigten sogar im Inneren der Verpackung. Im gemeinsamen Schlafzimmer wurde in Plastik und Klebeband verpacktes Zopfmehl sichergestellt. Abgesehen davon, dass niemand Zopfmehl als Nahrungsmittel im Schlafzimmer aufbewahrt und schon gar nicht in Plastik einge- schlagen und mit Klebeband umwickelt, handelt es sich dabei notorisch um eine Substanz zur Portionierung respektive Streckung von Kokain. Ebenfalls im gemein- samen Schlafzimmer der Eheleute und am Körper von C._____ wurden ferner hohe Bargeldbeträge in drogenhandelsüblicher Stückelung sichergestellt. Ab den Mobil-

- 13 - geräten beider Eheleute wurden eindeutig konspirative Dateien sichergestellt: Ab demjenigen von C._____ einschlägig-verdächtige Korrespondenz mit ihrem Bru- der, Notizen und Abrechnungen, ab demjenigen des Beschuldigten Bilder offensichtlich von Drogen und Streckmittel (vgl. Urk. D1 8/5; 9/6-7). Vor diesem Hintergrund verbleiben keinerlei Zweifel, dass aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz des Beschuldigten und C._____ Drogenhandel betrieben wurde und zwar im Wissen und mit Beteiligung des Beschuldigten. Seine Bestrei- tungsversuche wie, das Zopfmehl sei von Unbekannten vor der Haustüre abgelegt worden, die Spuren des Beschuldigten auf der Kokainverpackung in der Tiefkühl- truhe stammten von einer Handreichung des Beschuldigten, ohne dass er um den Inhalt des Pakets gewusst habe, und, von den weiteren 17 Gramm und dem Ver- kauf davon durch seine Ehefrau habe er nichts gewusst (Urk. 74 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 109 S. 13 ff.), ermangeln angesichts der obzitierten, ineinander greifenden be- lastenden Beweismittel jeglicher Glaubhaftigkeit und Überzeugung. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung vielmehr als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Be- weise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer Urteile 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Bezeichnend und erhellend zur Tatbeteiligung des Beschuldigten ist je- denfalls seine – nebst den weitgehenden Aussageverweigerungen – einzige Aus- sage zum Vorwurf des Betäubungsmittelhandels, seine Ehefrau wolle ihn mit ihren Aussagen schützen (Urk. D1 5/1 S. 5).

- 14 - Ob die Mitbeschuldigte C._____ die fraglichen 17 Gramm Kokain gemäss ihrer Be- hauptung noch am gemeinsamen ehelichen Wohnort in die Toilette schüttete, oder ob sie diese Drogen mittels Missbrauchs ihrer Tochter als Transporteurin ausser Haus schaffte und zu retten versuchte, kann betreffend den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten dahingestellt bleiben. 3.4. Verkauf von rund 384 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer Das Quantitativ des aus der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau getätigten Drogenhandels hat die Anklagebehörde aus den ab dem Mobil- telefon von C._____ sichergestellten, einschlägigen Dateien errechnet (Urk. 72 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat dies in ihren Erwägungen ausführlich und detailliert nachvollzogen und erstellt (Urk. 92 S. 51-57 und S. 64). Die Verteidigung des Beschuldigten hat die Darstellung von Umfang sowie modus operandi des dem Beschuldigten (und seiner Mittäterin) vorgeworfenen Drogen- handels in keiner Weise substantiiert kritisiert, sondern vielmehr – lediglich– einen solchen pauschal bestritten (Urk. 74 S. 11 ff.; Urk. 109 S. 13 ff.). Die Behauptung, die Screenshots ab dem Mobiltelefon von C._____ liessen keinen Zusammenhang zu Drogenhandel erkennen, ist vor dem Gesamtbild der vorliegenden, vorstehend zitierten Beweismittel ebenso offensichtlich falsch wie die weitere Behauptung, es liesse sich kein Bezug zum Beschuldigten herstellen (Urk. 74 S. 14; Urk. 109 S. 17). Die Unbehelflichkeit der Bestreitungen gipfelt in der Behauptung, dass "auf den Handys des Beschuldigten nichts Verdächtiges festgestellt werden konnte" (Urk. 74 S. 14; Urk. 109 S. 16): Wie zitiert besass der Beschuldigte Bilder von klumpigem weissem Pulver, beim welchem es sich vernünftigerweise nur um Kokain handeln kann, und der Packung des in seinem Schlafzimmer sichergestellten Zopfmehls respektive wohl Streckmittels. Der Beschuldigte machte auf Vorhalt gar nicht erst den Versuch, diese Bilder zu erklären (Urk. D1 3/2 S. 24- 26). Die Mitbeschuldigte C._____ akzeptiert in ihrem eigenen Berufungsverfahren ausdrücklich den Tatvorwurf eines schweren Falles des Betäubungsmittelhandels (Akten C._____ SB230230 dort Urk. 77 S. 2 f.). Auch vor diesem Hintergrund sind die konstanten Behauptungen des Beschuldigten, seine Frau habe nichts mit Drogen zu tun gehabt (Urk. D1 3/3 S. 4), schlicht widerlegt, was auch zwingende

- 15 - Rückschlüsse auf die Bestreitungen zu seiner eigenen Tatbeteiligung zulässt. 3.5. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt zum gegen den Beschuldigten gerich- teten Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Beweisresultat der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt.

E. 2.1 Nachdem gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt der Privatkläger am 20. Januar 2020 dem Beschuldigten Fr. 30'000.– übergeben hatte, suchte der Privatkläger gemäss Anklagesachverhalt am 23. Januar 2020 in Begleitung mehrerer Männer den Beschuldigten an seinem Wohnort auf und forderte von diesem Geld (Urk. 26 S. 5). Am 24. Januar 2020 erstattete der Beschuldigte Strafanzeige wegen Erpressung, ohne dabei bekannt zu geben, dass er einen der Geldeintreiber, den Privatkläger, kannte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, da er gewusst habe, dass es sich entgegen seiner Darstellung nicht um eine widerrechtliche Einforderung sondern um eine legitime Nachfrage des Privat- klägers betreffend das drei Tage vorher an ihn übergebene Geld gehandelt habe, habe er in Kauf genommen, dass gegen den Privatkläger und weitere Personen zu Unrecht ein Strafverfahren, verbunden mit Zwangsmassnahmen, eröffnet werde.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der massgebliche Sachverhalt sei bereits auf- grund des Beweisresultats zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug erstellt. Der

- 11 - Beschuldigte habe eine falsche Anzeige gemacht, bei seinen Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt und den Ermittelnden wichtige Informationen vorenthalten da- hingehend, dass er den Privatkläger kannte und dieser eine berechtigte Forderung gegen den Beschuldigten hatte, da er um Fr. 30'000.– betrogen worden sei (Urk. 92 S. 25 f. und S. 67). In konsequenter Folge der Beweiswürdigung zum Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug ist dieses vorinstanzliche Beweisresultat jedoch nicht haltbar: Wohl erzählte der Beschuldigte – eingestandenermassen – den Behörden nicht, dass es sich bei einer der ihn aufsuchenden Personen um den Privatkläger handelte, welcher ihm Tage zuvor Fr. 30'000.– zuhanden von D._____ übergeben hatte (Urk. 74 S. 10). Da dem Beschuldigten jedoch wie vorstehend erwogen nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass er bei seiner Entgegennahme der Gelder des Privatklägers um die betrügerischen Machenschaften von D._____ wusste, ist entgegen der Vorinstanz auch nicht erstellt, dass der Privatkläger gegen den Beschuldigten "eine berechtigte Forderung hatte" und der Beschuldigte "eine falsche Anzeige machte". Wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass der Privat- kläger ihm die Fr. 30'000.– zwecks Investition in ein durch D._____ fingiertes Immobilienprojekt übergab, musste er auch nicht damit rechnen, dass der Privat- kläger dieses Geld von ihm, dem Beschuldigten, als reinem Empfänger und Weiter- leitenden zurückverlangen würde, und schon gar nicht auf repressive Weise.

E. 2.3 Es ist dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass er bei seiner Anzeigeerstattung wider besseren Wissens das Vorliegen einer in Tat und Wahrheit gar nicht begangenen strafbaren Handlung geschildert respektive eine in Tat und Wahrheit legale Begebenheit als strafbare Handlung dargestellt hätte (vgl. Urk. 92 S. 67). Somit ist er auch vom Tatvorwurf der Irreführung der Rechts- pflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.1. Wie bereits die Vorinstanz dargestellt hat, werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter dem Titel "Betäubungsmitteldelikte" drei Vorhalte gemacht, je begangen in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau, der in einem eigenen Verfahren Beschuldigten C._____ (Urk. 92 S. 40 f.; Urk. 26 S. 5 f.):

- 12 -

- Die Aufbewahrung von 20,1 Gramm Kokaingemisch an seinem Wohnort am

E. 4 Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist sehr klar zu verneinen. Mit der Vorinstanz und lediglich ergänzend überwiegen aber auch die Interessen der Schweiz an einer Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz: Der Beschuldigte hat einzig zu seiner persönlichen Bereicherung an zahlreiche Konsumenten eine substantielle Menge einer gefährlichen Droge verkauft und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (BGer Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1). Bei Betäubungsmitteldelikten überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse (BGer Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8). Die angefochtene, vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung ist zu bestätigen.

E. 5 Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren ist die Vorinstanz von einer anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten ausge- gangen (Urk. 92 S. 81). Da heute eine Verurteilung in den gegenüber dem schwersten Delikt des Betäubungsmittelverbrechens weniger schwer wiegenden Nebendelikten, namentlich der weiteren Katalogtat der Gehilfenschaft zu Betrug,

- 21 - entfällt, ist die Dauer der Landesverweisung gegenüber der Vorinstanz zu reduzieren (Art. 66a Abs. 1 StGB). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hat, das Grab seines verstorbenen Sohnes in der Schweiz dereinst wieder ohne temporäre Ausnahmebwilligugng besuchen zu können. Zudem lebt weiterhin ein leibliches Kind in der Schweiz. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat auch den persönlichen Umständen, insbesondere auch allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz, Rechnung zu tragen (BGer Urteil 7B_728/2023 vom

30. Januar 2024 E. 3.6.1). Es rechtfertigt sich daher, die Dauer der Landes- verweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

E. 6 Konsequenterweise und mit den Erwägungen der Vorinstanz ist die Landes- verweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben (Urk. 92 S. 81-83). Zu präzisieren ist einzig, dass der Beschuldigte nicht mehrerer, sondern einer, wenn auch der weitaus schwerwiegensten der inkriminierten Straftaten schuldig gesprochen wird. V. Einziehung

1. Die Vorinstanz hat den bei den Mittätern, dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, beschlagnahmten Bargeldbetrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Urk. 92 S. 83-86). Die Verteidigung des Beschuldigten hatte bereits im Hauptverfahren nicht gegen den ensprechenden Antrag der Anklagebehörde (Urk. 26 S. 8) opponiert (Urk. 74 S. 2). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, der beschlagnahmte Betrag sei einzuziehen und zur Kostendeckung im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte C._____ zu verwenden (Urk. 93 S. 2).

2. Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren betreffend den (Haupt-) Anklage- punkt des Betäubungsmittelverbrechens anklagegemäss schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Betrug ist er freizusprechen. Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Mittäterin C._____, beim beschlagnahmten Bargeldbetrag handle es sich um Erspartes ihrer Eltern, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung (Urk. 92 S. 85 f.). Ergänzend ist hierzu lediglich festzuhalten, dass den Akten keine

- 22 - Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die Eltern von C._____ das Bargeld je herausverlangt hätten. Sie haben auch keine Berufung als von der Verwendung zur Kostendeckung betroffenen Dritten erklärt.

3. Somit ist die vorinstanzliche Anordnung betreffend Sicherstellung und Verwen- dung der beschlagnahmten Barschaft ausgangsgemäss zu bestätigen. Der Be- rufungsantrag des Privatklägers auf Zusprechung eines Teils der beschlagnahmten Barschaft (Urk. 95 und Urk. 111) ist abzuweisen: Als konsequente Folge des entsprechenden Freispruchs weist der Privatkläger keinen Anspruch gestützt auf Art. 41 OR gegen den Beschuldigten auf. Die durch die Privatklägervertretung angerufenen Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB kommen nicht zur Anwendung, da der Privatkläger nicht Geschädigter einer Straftat des Beschul- digten ist. VI. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zum Betrug zulasten des Privatklägers schuldig gesprochen. Als Folge davon hat sie den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger den geforderten Betrag von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 92 S. 90).

2. Wie gesehen wird der Beschuldigte in diesem Punkt im Berufungsverfahren freigesprochen. Konsequenterweise ist die Schadenersatzforderung des Privat- klägers abzuweisen (Art. 126 StPO). Allfällige Vertragliche Rückforderungsan- sprüche könnten ohnehin nicht im Adhäsionṣverfahren beurteilt werden (BGE 148 IV 432 E. 3). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte in zwei Nebenpunkten freigesprochen wird, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens – exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung – lediglich zu 2/3 aufzuerlegen und im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu

- 23 - nehmen; unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung im Umfang von 2/3 (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 110). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung ist der amtliche Verteidiger daher mit pauschal Fr. 5'700.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag zum Hauptanklagepunkt und obsiegt mit seinem Antrag zu den Nebenanklagepunkten. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive die Kosten der amt- lichen Verteidigung – zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem Privatkläger aufzu- erlegen sowie im verbleibenden 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung gegen den Beschuldigten im Umfang von 2/3.

4. Der Beschuldigte ist nicht zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur betreffend den Beschuldigten A._____ vom 14. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. - 7.[…]
  3. Die folgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage unter Lagernummer B01820-2020 lagernden - 24 - Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Gelblich-weisses Pulver in Knittersack (A013'950'339),  Streckmittel / Zopfmehl (A013'950'351).
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 962.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 36.00 Telefonkontrolle Fr. 1'520.00 Auslagen Polizei Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Restbetrag amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 6'404.35 MWST) Fr. 25'522.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. […]
  6. […]
  7. […]"
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Von den Anklagepunkten der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. - 25 -
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.
  11. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten vollzogen. Im Umfang von 15 Monaten wird die Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  12. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
  13. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'280.– wird eingezogen und im Umfang von je Fr. 13'140.– zur teilweisen Deckung der Kosten des vor- liegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens (DG220007-K) ver- wendet.
  15. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
  16. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung im Umfang von 2/3.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem - 26 - Privatkläger auferlegt sowie im verbleibenden 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung gegen den Beschuldigten im Umfang von 2/3.
  19. Der Beschuldigte wird für das gesamte Verfahren nicht zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger verpflichtet.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, fedpol  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - 27 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) in die Akten des Verfahrens DG220007 des Bezirksgerichts Winterthur. 
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230231-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 13. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt MLaw D. Ernst, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Dezember 2022 (DG220006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Februar 2022 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 92 S. 90 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,  der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie  der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. f und lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2020 beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 26'280.– wird eingezogen und im Umfang von je Fr. 13'140.– zur teilweisen Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens (DG220007-K) verwendet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. April 2020zu bezahlen.

- 3 - Der Antrag auf Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zugunsten des Privatklägers wird abgewiesen.

8. Die folgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage unter Lagernummer B01820-2020 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Gelblich-weisses Pulver in Knittersack (A013'950'339),  Streckmittel / Zopfmehl (A013'950'351).

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 962.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 36.00 Telefonkontrolle Fr. 1'520.00 Auslagen Polizei Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Restbetrag amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 6'404.35 MWST) Fr. 25'522.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten gemäss Disp.-Ziff. 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 5'270.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

12. Der Antrag auf eine Haftentschädigung von Fr. 14'000.– wird abgewiesen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 109):

1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 8 und 9 (Einziehungen und Festsetzung der Kosten sowie des Honorars der amt- lichen Verteidigung) akzeptiert wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.

3. (entfällt)

4. Das Schadenersatzbegehren von B._____ sei abzuweisen, ebenso das Begehren um Leistung einer Prozessentschädigung.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmte Barbetrag von CHF 26'280.– sei im gegen die Ehefrau des Beschuldigten geführten Parallelverfahren (DG220007) zur Kostendeckung zu verwenden.

6. Es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. der Kosten der amt- lichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von CHF 14'000.– zuzu- sprechen. Eventualantrag: Im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten sei dieser unter An- rechnung der erstandenen Haft mit einer bedingt vollziehbaren Strafe zu belegen. Von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

- 5 -

b) Des Privatklägers (Urk. 111 S. 2):

1. Das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 6 zu be- stätigen.

2. Von dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 be- schlagnahmten Bargeld im Betrage von Fr. 26'280.– sei ein Betrag von Fr. 11'000.– gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB dem Privatkläger herauszu- geben.

3. Eventuell sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmte Bargeld im Betrage von Fr. 26'280.– einzuziehen und davon ein Teilbetrag von Fr. 11'000.– gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB dem Privatkläger B._____ zuzusprechen.

4. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Par- teientschädigung von Fr. 2'596.70 (inkl. MwSt.) zuzüglich des zwei Stun- den übersteigenden Aufwandes für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung zu bezahlen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen.

c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 101): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

14. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig ge- sprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Sodann wurde eine Landes- verweisung angeordnet (Urk. 92 S. 90). Gegen diesen Entscheid liessen der Be- schuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 und der Privatkläger B._____ durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom

22. Dezember 2022 je innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 81 und 83). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 93 und 95). Anklagebehörde und Privatkläger haben mit Eingaben vom 11. und

16. Mai 2023 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 101 und 102; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 93, 95 und 101). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides (Urk. 101). Auf Antrag des Beschuldigten wurde dieser im Vorfeld der Berufungsverhandlung vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Urk. 105). Die Berufungsverhandlung fand sodann gemeinsam mit jener im Parallelverfahren gegen C._____, die Ehefrau des Beschuldigten, statt (Prot. II S. 3 ff.).

2. Gemäss den Anträgen der Parteien wird der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren einzig betreffend in der Untersuchung gemachte Beschlag- nahmungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 7 - II. Schuldpunkt 1.1. Im ersten Teil der Anklageschrift vom 2. Februar 2022 wird dem Beschuldigten A._____ Mittäterschaft zu Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Betrug, sub- eventualiter Veruntreuung vorgeworfen (Urk. 26 S. 2-4). Die Vorinstanz hat den Be- schuldigten diesbezüglich der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig gesprochen (Urk. 92 S. 90). Während die Anklagebehörde diesen Entscheid anerkennt (Urk. 101), lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigung wie schon im Haupt- verfahren einen Freispruch beantragen (Urk. 93; Urk. 109 S. 2). 1.2. Stark zusammengefasst schildert der Anklagesachverhalt, der Privatkläger B._____ sei zwischen Januar und April 2020 durch den Schwager des Beschuldig- ten, D._____, mittels täuschender Angaben zur Investition von Fr. 30'000.– in ein nicht existierendes Immobilien-Projekt D._____s verleitet worden. Der Privatkläger habe am 10. April 2020 dem Beschuldigten Fr. 30'000.– zuhanden D._____s über- geben. Der Beschuldigte habe anschliessend den Betrag entweder an D._____ weitergeleitet oder für sich selber behalten. 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten anerkennt den Anklagesachverhalt

– namens und für den Beschuldigten verbindlich – deutlich weitgehender als der Beschuldigte selbst: Während der Beschuldigte in der Untersuchung eine Geld-Ent- gegennahme vom Privatkläger erst kategorisch bestritt und anschliessend nur in einem Umfang von Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– zugab (Urk. 92 S. 14-16 mit Verwei- sen), anerkennt die Verteidigung rundweg, dass der Privatkläger dem Beschuldig- ten beim inkriminierten Treffen beim Bahnhof E._____ Fr. 30'000.– zur Weiterlei- tung an D._____ übergeben hat. Weiter bestreitet die Verteidigung auch nicht, dass der Privatkläger durch ein eigentliches Lügenkonstrukt D._____s über ein angeb- liches Immobilien-Projekt in der Türkei zur – vermeintlichen – Investition verleitet worden ist (Urk. 74 S. 5 f.). Bestritten wird hingegen, dass der Beschuldigte in die den Privatkläger täuschenden Machenschaften D._____s involviert gewesen re- spektive darüber informiert gewesen sei. Der Beschuldigte sei ausschliesslich Zah- lungsempfänger gewesen. 1.4. Die Anklageschrift schildert, der Beschuldigte habe die – betrügerische –

- 8 - Vorgehensweise D._____s gekannt und gebilligt; er sei mit sämtlichen Handlungen und Absichten D._____s einverstanden gewesen, habe er sich doch mit D._____ abgesprochen und sei durch diesen zum Zweck des Geldabholens instruiert wor- den (Urk. 26 S. 3). Aus den Schilderungen des Privatklägers ergibt sich, dass der Beschuldigte das Geld entgegen genommen und anlässlich eines WhatsApp-Konferenzanrufs zwischen dem Privatkläger, dem Beschuldigten und D._____ für D._____ sichtbar gezählt hat. Dass zwischen den drei beim WhatsApp-Konferenzanruf beteiligten Personen über den Grund der Geldhingabe gesprochen wurde, schilderte der Privatkläger nicht (Urk. 92 S. 16-19 mit Verweisen). Gemäss Anklagesachverhalt sprach der Beschuldigte nur Türkisch und der Privatkläger kein Türkisch (Urk. 26 S. 3). Diese beiden Personen waren somit gar nicht in der Lage, sich direkt zu unterhalten. Eine Kenntnis des Beschuldigten über den Grund der Geldhingabe des Privatklägers zuhanden von D._____ ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des bei der Übergabe ebenfalls anwesenden F._____ (Urk. 92 S. 19-21 mit Verweisen). F._____ gab an, er habe nicht gewusst, weshalb das Geld übergeben worden sei, was dagegen spricht, dass in Anwesenheit des Beschuldigten über den Grund der Zahlung diskutiert wurde. Auch die Screenshots des Mobiltelefons des Privat- klägers (Urk. D2 2/8/1) und der Chatverlauf zwischen dem Privatkläger und

– mutmasslich – dem Bruder des Beschuldigten (Urk. D2 2/82) belegen keine Kenntnis des Beschuldigten über den Grund der Geldhingabe. Aus dem Umfeld des Beschuldigten wird dort vielmehr dem Privatkläger unterstellt, seine Gelder könnten aus dem Drogenhandel stammen. Der Verwendungszweck, die Investition in ein angebliches Immobilienprojekt des Empfängers D._____, wird von beiden Seiten in keiner Weise erwähnt. Die Vorinstanz erwägt einerseits, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 92 S. 23); also auch die in der Anklageschrift ausdrücklich behauptete Kenntnis des Beschuldigten der betrügerischen Machenschaften D._____s. Anschliessend stellt sie jedoch im Widerspruch dazu fest, der Tatbeweis, dass der Beschuldigte ausdrücklich in den Tatplan und die genaue Vorgehensweise bei der Täuschung des Opfers eingeweiht gewesen sei, lasse sich nicht erbringen (Urk. 92 S. 24). Die Vorinstanz lässt es

- 9 - damit genügen, "dass es dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass es sich um dubiose Geschäfte von D._____ handelte" (Urk. 92 S. 24). Die Anklagebehörde konzediert ausdrücklich, "einen direkten Beweis, dass A._____ gewusst hatte, um was es in dieser Sache geht, gibt es nicht…" (Urk. 72 S. 12). Zur Beweisführung wird vielmehr "darauf hingewiesen", dass der Beschul- digte der Schwager von D._____ sei und gemäss "allgemeiner Lebenserfahrung" in einer Familie über dies und das gesprochen werde, insbesondere über "krumme Dinger wie Betäubungsmittelhandel". Der Beschuldigte sei hinsichtlich des Geldab- holens instruiert gewesen und es könne offen bleiben, ob er "bis ins letzte Detail involviert war". Wenn die Anklagebehörde dann unter der rechtlichen Würdigung behauptet, "dass A._____ wusste, um was es ging, wurde dargelegt" (Urk. 72 S. 15), trifft dies eben gerade nicht zu. 1.5. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss der Gehilfe die genauen Modalitäten einer Straftat nicht kennen, jedoch immerhin erkennen und zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BSK StGB, FORSTER, Art. 25 N 19 mit Verweis auf BGE 121 IV 109, 120 E.3a). Wenn die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung erwägt, der Beschuldigte habe gewusst, dass D._____ in der Türkei nichts arbeite und wegen früherer krimineller Aktivitäten dorthin ausgewiesen worden sei, weshalb der Beschuldigte auf dubiose Geschäfte D._____s habe schliessen müssen, belegt dies eine Kenntnis des Be- schuldigten um die groben Umrisse der zu unterstützenden Straftat, nämlich dass D._____ als Täter den Privatkläger als Opfer betrügerisch täuschen wollte, noch nicht. Der Beschuldigte sagte konstant aus, er habe für D._____ regelmässig Gel- der Dritter entgegen genommen und an D._____ weitergeleitet (Urk. 92 S. 14 f. mit Verweisen; Urk. 74 S. 3 f.). Dies kann ihm nicht widerlegt werden. Der Privatkläger selber sagte aus, D._____ habe ihm überzeugend geschildert, der Beschuldigte sei ein Läufer, der Geld entgegen nehme und weiterleite (Urk. 92 S. 19 mit Verweis). 1.6. Somit ist zusammenfassend im Sinne der Anklage und der Vorinstanz in der Tat davon auszugehen, dass D._____ den Privatkläger im Sinne des Betrugstatbe-

- 10 - standes täuschend dazu motiviert hat, dem Beschuldigten Fr. 30'000.– zuhanden D._____ auszuhändigen. Ebenso hat der Beschuldigte durch die Entgegennahme der Summe vom Privatkläger – und die mutmassliche Weiterleitung – objektiv einen wesentlichen und kausalen Beitrag geleistet, dass der Privatkläger geschädigt und

– mutmasslich – D._____ deliktisch bereichert wurde (Urk. 92 S. 24). Entgegen der Anklage ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte durch D._____ in die Modalitäten der betrügerischen Machenschaft eingeweiht war und es ist entgegen der Vorinstanz auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte auch nur um die groben Umrisse der Straftat, zu welcher er Hilfe leistete, wusste. Inwieweit D._____ seinen Geldempfänger, den Beschuldigten, über die Hintergründe der Zahlung des Privatklägers instruierte, bleibt schlicht unbewiesen. 1.7. Eine relevante Kenntnis des Beschuldigten zu den Machenschaften D._____s, wie sie für eine Bejahung des subjektiven Tatbestandes der Gehilfenschaft zum Betrug nötig wäre, ist mithin – trotz selbstverständlich nicht zu übersehender, ver- bleibender Verdachtsmomente – nicht rechtsgenügend erstellt. Daher ist der Be- schuldigte in Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs der Vorinstanz von diesem Tatvorwurf freizusprechen. 2.1. Nachdem gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt der Privatkläger am 20. Januar 2020 dem Beschuldigten Fr. 30'000.– übergeben hatte, suchte der Privatkläger gemäss Anklagesachverhalt am 23. Januar 2020 in Begleitung mehrerer Männer den Beschuldigten an seinem Wohnort auf und forderte von diesem Geld (Urk. 26 S. 5). Am 24. Januar 2020 erstattete der Beschuldigte Strafanzeige wegen Erpressung, ohne dabei bekannt zu geben, dass er einen der Geldeintreiber, den Privatkläger, kannte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, da er gewusst habe, dass es sich entgegen seiner Darstellung nicht um eine widerrechtliche Einforderung sondern um eine legitime Nachfrage des Privat- klägers betreffend das drei Tage vorher an ihn übergebene Geld gehandelt habe, habe er in Kauf genommen, dass gegen den Privatkläger und weitere Personen zu Unrecht ein Strafverfahren, verbunden mit Zwangsmassnahmen, eröffnet werde. 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der massgebliche Sachverhalt sei bereits auf- grund des Beweisresultats zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug erstellt. Der

- 11 - Beschuldigte habe eine falsche Anzeige gemacht, bei seinen Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt und den Ermittelnden wichtige Informationen vorenthalten da- hingehend, dass er den Privatkläger kannte und dieser eine berechtigte Forderung gegen den Beschuldigten hatte, da er um Fr. 30'000.– betrogen worden sei (Urk. 92 S. 25 f. und S. 67). In konsequenter Folge der Beweiswürdigung zum Tatvorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug ist dieses vorinstanzliche Beweisresultat jedoch nicht haltbar: Wohl erzählte der Beschuldigte – eingestandenermassen – den Behörden nicht, dass es sich bei einer der ihn aufsuchenden Personen um den Privatkläger handelte, welcher ihm Tage zuvor Fr. 30'000.– zuhanden von D._____ übergeben hatte (Urk. 74 S. 10). Da dem Beschuldigten jedoch wie vorstehend erwogen nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass er bei seiner Entgegennahme der Gelder des Privatklägers um die betrügerischen Machenschaften von D._____ wusste, ist entgegen der Vorinstanz auch nicht erstellt, dass der Privatkläger gegen den Beschuldigten "eine berechtigte Forderung hatte" und der Beschuldigte "eine falsche Anzeige machte". Wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass der Privat- kläger ihm die Fr. 30'000.– zwecks Investition in ein durch D._____ fingiertes Immobilienprojekt übergab, musste er auch nicht damit rechnen, dass der Privat- kläger dieses Geld von ihm, dem Beschuldigten, als reinem Empfänger und Weiter- leitenden zurückverlangen würde, und schon gar nicht auf repressive Weise. 2.3. Es ist dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass er bei seiner Anzeigeerstattung wider besseren Wissens das Vorliegen einer in Tat und Wahrheit gar nicht begangenen strafbaren Handlung geschildert respektive eine in Tat und Wahrheit legale Begebenheit als strafbare Handlung dargestellt hätte (vgl. Urk. 92 S. 67). Somit ist er auch vom Tatvorwurf der Irreführung der Rechts- pflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3.1. Wie bereits die Vorinstanz dargestellt hat, werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter dem Titel "Betäubungsmitteldelikte" drei Vorhalte gemacht, je begangen in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau, der in einem eigenen Verfahren Beschuldigten C._____ (Urk. 92 S. 40 f.; Urk. 26 S. 5 f.):

- 12 -

- Die Aufbewahrung von 20,1 Gramm Kokaingemisch an seinem Wohnort am

2. Juli 2020 zum Weiterverkauf

- Die Aufbewahrung weiterer ca. 17 Gramm Kokaingemisch an seinem Wohn- ort am 2. Juli 2020 zum Weiterverkauf

- Den portionenweisen Verkauf von insgesamt ca. 384 Gramm Kokain an diverse, nicht näher bekannte Abnehmer zwischen Mai und Juli 2020. 3.2. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe konstant bestritten, respektive bestreiten lassen, soweit er sich überhaupt dazu geäussert hat (Urk. 92 S. 41 f. und S. 48 f. mit Verweisen; Urk. 74 S. 11 ff.; Urk. 109 S. 13 ff.). 3.3. Aufbewahren von Kokaingemisch am ehelichen Wohnort zum Weiterverkauf Die Vorinstanz hat zu diesen beiden Anklagepunkten in den Erwägungen des an- gefochtenen Entscheides sämtliche der zahlreichen Beweismittel angeführt und eine überzeugende Beweiswürdigung angestellt (Urk. 92 S. 41-48 und S. 57-63). Darauf wird vorab verwiesen. Das Folgende kann nicht mehr als zusammenfassen- der und rekapitulierender Natur sein: Die Ehefrau und Mitbeschuldigte des Beschuldigten, C._____, ist in ihrem eigenen Verfahren ausdrücklich geständig, am Tag der Hausdurchsuchung 17 Gramm Ko- kaingemisch, welches für den Verkauf bestimmt war, aufbewahrt und davon auch verkauft zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 106 S. 4). Weitere 20,1 Gramm Kokainge- misch wurden – ebenfalls am Tag der Hausdurchsuchung – am gemeinsamen Wohnort der Eheleute sichergestellt. Auf der Verpackung fanden sich Spuren so- wohl des Beschuldigten wie auch der Ehefrau, vom Beschuldigten sogar im Inneren der Verpackung. Im gemeinsamen Schlafzimmer wurde in Plastik und Klebeband verpacktes Zopfmehl sichergestellt. Abgesehen davon, dass niemand Zopfmehl als Nahrungsmittel im Schlafzimmer aufbewahrt und schon gar nicht in Plastik einge- schlagen und mit Klebeband umwickelt, handelt es sich dabei notorisch um eine Substanz zur Portionierung respektive Streckung von Kokain. Ebenfalls im gemein- samen Schlafzimmer der Eheleute und am Körper von C._____ wurden ferner hohe Bargeldbeträge in drogenhandelsüblicher Stückelung sichergestellt. Ab den Mobil-

- 13 - geräten beider Eheleute wurden eindeutig konspirative Dateien sichergestellt: Ab demjenigen von C._____ einschlägig-verdächtige Korrespondenz mit ihrem Bru- der, Notizen und Abrechnungen, ab demjenigen des Beschuldigten Bilder offensichtlich von Drogen und Streckmittel (vgl. Urk. D1 8/5; 9/6-7). Vor diesem Hintergrund verbleiben keinerlei Zweifel, dass aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz des Beschuldigten und C._____ Drogenhandel betrieben wurde und zwar im Wissen und mit Beteiligung des Beschuldigten. Seine Bestrei- tungsversuche wie, das Zopfmehl sei von Unbekannten vor der Haustüre abgelegt worden, die Spuren des Beschuldigten auf der Kokainverpackung in der Tiefkühl- truhe stammten von einer Handreichung des Beschuldigten, ohne dass er um den Inhalt des Pakets gewusst habe, und, von den weiteren 17 Gramm und dem Ver- kauf davon durch seine Ehefrau habe er nichts gewusst (Urk. 74 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 109 S. 13 ff.), ermangeln angesichts der obzitierten, ineinander greifenden be- lastenden Beweismittel jeglicher Glaubhaftigkeit und Überzeugung. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung vielmehr als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Be- weise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer Urteile 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Bezeichnend und erhellend zur Tatbeteiligung des Beschuldigten ist je- denfalls seine – nebst den weitgehenden Aussageverweigerungen – einzige Aus- sage zum Vorwurf des Betäubungsmittelhandels, seine Ehefrau wolle ihn mit ihren Aussagen schützen (Urk. D1 5/1 S. 5).

- 14 - Ob die Mitbeschuldigte C._____ die fraglichen 17 Gramm Kokain gemäss ihrer Be- hauptung noch am gemeinsamen ehelichen Wohnort in die Toilette schüttete, oder ob sie diese Drogen mittels Missbrauchs ihrer Tochter als Transporteurin ausser Haus schaffte und zu retten versuchte, kann betreffend den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten dahingestellt bleiben. 3.4. Verkauf von rund 384 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer Das Quantitativ des aus der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau getätigten Drogenhandels hat die Anklagebehörde aus den ab dem Mobil- telefon von C._____ sichergestellten, einschlägigen Dateien errechnet (Urk. 72 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat dies in ihren Erwägungen ausführlich und detailliert nachvollzogen und erstellt (Urk. 92 S. 51-57 und S. 64). Die Verteidigung des Beschuldigten hat die Darstellung von Umfang sowie modus operandi des dem Beschuldigten (und seiner Mittäterin) vorgeworfenen Drogen- handels in keiner Weise substantiiert kritisiert, sondern vielmehr – lediglich– einen solchen pauschal bestritten (Urk. 74 S. 11 ff.; Urk. 109 S. 13 ff.). Die Behauptung, die Screenshots ab dem Mobiltelefon von C._____ liessen keinen Zusammenhang zu Drogenhandel erkennen, ist vor dem Gesamtbild der vorliegenden, vorstehend zitierten Beweismittel ebenso offensichtlich falsch wie die weitere Behauptung, es liesse sich kein Bezug zum Beschuldigten herstellen (Urk. 74 S. 14; Urk. 109 S. 17). Die Unbehelflichkeit der Bestreitungen gipfelt in der Behauptung, dass "auf den Handys des Beschuldigten nichts Verdächtiges festgestellt werden konnte" (Urk. 74 S. 14; Urk. 109 S. 16): Wie zitiert besass der Beschuldigte Bilder von klumpigem weissem Pulver, beim welchem es sich vernünftigerweise nur um Kokain handeln kann, und der Packung des in seinem Schlafzimmer sichergestellten Zopfmehls respektive wohl Streckmittels. Der Beschuldigte machte auf Vorhalt gar nicht erst den Versuch, diese Bilder zu erklären (Urk. D1 3/2 S. 24- 26). Die Mitbeschuldigte C._____ akzeptiert in ihrem eigenen Berufungsverfahren ausdrücklich den Tatvorwurf eines schweren Falles des Betäubungsmittelhandels (Akten C._____ SB230230 dort Urk. 77 S. 2 f.). Auch vor diesem Hintergrund sind die konstanten Behauptungen des Beschuldigten, seine Frau habe nichts mit Drogen zu tun gehabt (Urk. D1 3/3 S. 4), schlicht widerlegt, was auch zwingende

- 15 - Rückschlüsse auf die Bestreitungen zu seiner eigenen Tatbeteiligung zulässt. 3.5. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt zum gegen den Beschuldigten gerich- teten Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Beweisresultat der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt.

4. Mit der Vorinstanz (Urk. 92 S. 67 f.) ist die rechtliche Qualifikation des ange- klagten Sachverhalts durch die Anklagebehörde (Urk. 26 S. 7) korrekt. Die Ver- teidigung opponiert dagegen nicht substantiiert (Urk. 74; Urk. 109). Der ange- fochtene Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist mithin zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren bei anklagegemässem Schuldspruch eine Bestrafung des Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 72 S. 21). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss schuldig ge- sprochen (wobei auf Gehilfenschaft zu Betrug und nicht auf Begehung in Mittäter- schaft erkannt wurde) und ihn mit 42 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 92 S. 90). Die Anklagebehörde hat dies akzeptiert (Urk. 101). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren für den Fall einer Verurteilung zur Strafzumessung – eventualiter – einzig "eine milde Bestrafung" beantragt (Urk. 74 S. 16). Die Anklagebehörde ver- langte im Hauptverfahren in Abgeltung des Betäubungsmittelverbrechens eine Strafe von 32 Monaten (Urk. 72 S. 20 f.); die Vorinstanz bemass dafür 30 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 92 S. 70 f.). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren zur Sanktion plädiert, es werde im Falle eines Schuldspruchs eine milde Bestrafung beantragt, wobei ohnehin nur eine bedingte Strafe in Frage komme (Urk. 109 S. 19). 1.2. Die Vorinstanz hat zur Begründung der auszufällenden Sanktion erwogen, was folgt (Urk. 92 S. 70 f.): Der Beschuldigte habe innert kurzer Zeit, nämlich von Mai 2020 bis anfangs Juli 2020, zusammen mit seiner Ehefrau eine sehr grosse Menge an Kokain, nämlich

- 16 - mindestens 218.67 Gramm reines Kokain, verkauft, besessen oder zur Weiterver- äusserung aufbewahrt, wobei es sich um mehr als das 12-fache der Grenze zum schweren Fall (18 Gramm) gehandelt habe. Der Beschuldigte und seine mitbe- schuldigte Ehefrau hätten beim Kokainhandel eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und eine eigentliche Buchhaltung geführt. Bei Kokain handle es sich um eine der gefährlichsten Drogen überhaupt, welche ein sehr hohes Sucht- potenzial aufweise. Zwar sei anzunehmen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Kokaingeschäft nicht in der obersten Hierarchiestufe stand. Der internationale Drogenhandel funktioniere aber nur, wenn Leute die gelieferte Ware auch ver- teilten, was der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau getan habe und zwar in diversen Malen und an verschiedene Abnehmer. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Er konsumiere selbst keine Drogen. Er habe demnach aus rein finanziellen und egoistischen Motiven gehandelt. Die Gesundheit der vielen Käufer sei ihm offen- sichtlich gleichgültig gewesen. Dies führe nach der Beurteilung der Tatkomponente zu einer Einsatzstrafe von 30 Monaten (Urk. 92 S. 70 f.). Diese Erwägungen sind zutreffend und bedürfen weder einer Korrektur noch Ergänzung. 1.3. Der Beschuldigte ist in der Türkei aufgewachsen und hat dort einen Gym- nasialabschluss erlangt. Anschliessend hat er eine Ausbildung als Hochspan- nungstechniker absolviert und in diesem Bereich gearbeitet. Zudem sei er auch als Coiffeur tätig gewesen. Im Jahr 2017 hätte er C._____ in der Türkei geheiratet und sei sodann zu ihr in die Schweiz gekommen. Während 6 Monaten habe er einen A2 Deutschkurs besucht. Im Anschluss daran habe er noch einen weiteren Kurs absolvieren wollen, sei aufgrund der Arbeit aber nicht mehr dazu gekommen. In der Schweiz war der Beschuldigte in einem 50-60% Pensum tätig und betreute zudem teilweise die Kinder seiner Ehefrau (Urk. D1/3/3 Frage 23). Die Eheleute A.____C._____ wurden sodann im Sommer 2021 Eltern von Zwillingen. Einer da- von verstarb im Januar 2024 aufgrund eines Erstickungsunfalles (Prot. I S. 26 und Urk. 106 S. 2 und S. 12). Die Verteidigung führte zudem aus, der Beschuldigte lebe seit März 2022 wieder in der Türkei, wobei er zwecks Bestreitung seines Lebens-

- 17 - unterhalts Gelegenheitsarbeiten nachgehe. Er wohne wieder bei seinen Eltern (Urk. 109 S. 4 und S. 20). Vorbestraft ist der Beschuldigte nicht (Urk. 96). Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz erwogen, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich strafzumessungsneutral aus. Er sei vorstrafenlos, es seien weder Straferhöhungsgründe noch Strafminderungsgründe ersichtlich. Insbesondere sei der Beschuldigte nicht geständig und zeige weder Einsicht, Reue noch ein kooperatives Verhalten in der Untersuchung. Eine besondere Straf- empfindlichkeit weise er nicht auf. Die Täterkomponente führe insgesamt weder zu einer Erhöhung noch Reduktion der Einsatzstrafe von 30 Monaten (Urk. 92 S. 71). Auch dies ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Somit ist der Beschul- digte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit 30 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen. 1.4. Dieses Strafmass erweist sich im Übrigen auch gemäss dem Vergleichsmodell des BetmG-Kommentars FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER als absolut angemessen: Betäubungsmitteldelikte im Umfang von rund 220 Gramm reinem Kokain führen zu einer Einsatzstrafe von rund 26 Monaten Freiheitsstrafe. Ein Abzugsgrund gemäss Kommentar liegt in concreto nicht vor, hingegen führt die Vielzahl der deliktischen Handlungen zu einer Erhöhung von bis zu 20%.

2. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 96). Daher ist ihm der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschie-

- 18 - benden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte ist heute seit Jahren abgängig und unbekannten Aufenthalts, mutmasslich hält er sich in seinem Heimatland, der Türkei, auf. Er hat sich präventiv den Folgen dieses Strafverfahrens entzogen und dabei auch seine Familie zurück- gelassen. Dies schliesst eine positive Legalprognose zwar noch nicht rundweg aus, trübt diese jedoch erheblich. Das Verschulden des Beschuldigten ist sodann eben- falls erheblich. Er hat an zahlreiche Konsumenten aus rein egoistischen Motiven eine gefährliche Droge verkauft. Somit ist die Hälfte der auszufällenden Strafe voll- ziehbar zu erklären und die verbleibende Hälfte ist bedingt aufzuschieben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) unter Ansetzung der für Ersttäter üblichen, gesetzlich mini- malen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Landesverweisung

1. Da der Beschuldigte aufgrund des Schuldspruchs wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat begangen hat, ist grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 lit. o BetmG). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 26 S. 8) für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet (Urk. 92 S. 90). Die Verteidigung beantragt wie schon im Hauptverfahren (Urk. 74 S. 16), es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 93 S. 2; Urk. 109 S. 3).

2. Zu Theorie und Praxis zur Landesverweisung wird vorab auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 92 S. 75-78). Im An- schluss hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich einen Härtefall verworfen (Urk. 92 S. 79 f.). Dazu rekapitulierend das Folgende: Der Beschuldigte verbrachte die ersten 27 Jahre seines Lebens nicht in der Schweiz, sondern in seiner Heimat, wo er sozialisiert wurde, einen Beruf erlernte und auch arbeitstätig war. Er reiste erst 2017 in die Schweiz ein. Bereits drei Jahre später wurde er wie erstellt massiv straffällig. Gemäss seinen Angaben in der Untersuchung spricht er keine Landes-

- 19 - sprache ausreichend, ging – zumindest bis kurz vor seiner Ausreise – keiner Arbeitstätigkeit nach und liess sich vom Sozialamt unterstützen. Er hat Verwandt- schaft und Freunde in der Türkei (Urk. D1 3/1 S. 4-7; 3/3 S. 11 f.). Im April 2022 verliess er die Schweiz freiwillig wieder und lebt seither eigenen Angaben zufolge wieder in seinem Heimatland (Urk. 109 S. 20).

3. Die Verteidigung begründet ihre Behauptung eines Härtefalls einzig mit der Tat- sache, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung habe, hier verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zwei Kinder habe, wovon eines mittler- weile verstorben sei (Urk. 74 S. 16 f.; Urk. 109 S. 20). Das diesbezüglich konkrete Verhalten des Beschuldigten und die Behauptungen der Verteidigung dazu wider- sprechen sich jedoch diametral: Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte wüsste im Falle einer Landesverweisung nicht, wohin er gehen sollte (Urk. 74 S. 17). In Tat und Wahrheit hat sich der Beschuldigte bereits Anfang April 2022 aus freien Stücken in sein Heimatland abgesetzt (Urk. 97). Weiter be- hauptet die Verteidigung, der Beschuldigte wolle mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben (Urk. 74 S. 16; Urk. 109 S. 20). Hier gilt dasselbe: Der Beschul- digte hat nicht nur das vorliegende Strafverfahren in der Schweiz hinter sich gelas- sen, sondern auch seine Familie, wobei offenbar ein ohnehin gestörtes eheliches Verhältnis den Ausschlag für seine Abreise gegeben haben soll (Urk. 74 S. 16). Zudem bestätigte seine Ehefrau an der Berufungsverhandlung keineswegs die Darstellung der Verteidigung, wonach insbesondere aufgrund des Todes des ge- meinsamen Kindes, welcher sie wieder enger zusammengeschweisst habe, eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens geplant sei (Urk. 109 S. 4). Die Ehefrau des Beschuldigten erklärte lediglich, sie fände es gut, wenn der Beschul- digte sein Kind sehen könnte (Urk. 106 S. 2). Weiter überzeugt die Darstellung der Verteidigung auch nicht, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe aufgrund des labilen psychischen Zustandes seiner Ehefrau die Schweiz zwangsläufig verlassen müssen, wobei er dadurch seine Familie habe schützen wollen (Urk. 109 S. 20). Die Verteidigung macht mit diesen Ausführungen sinngemäss ein selbstloses Han- deln des Beschuldigten geltend. Dies widerspricht indessen klar den Tatsachen. Die Ehefrau des Beschuldigten litt unter seiner Ausreise und bezeichnete diese Entscheidung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch als falsch (Urk. 106

- 20 - S. 2). Obwohl sie bereits vor der Ausreise unter schweren psychischen Problemen litt bzw. sich diese seit dem Tod des gemeinsamen Kindes noch deutlich verschlim- mert haben (vgl. Urk. 106 S. 2 und S. 11), musste sie ihr Leben mit den Kindern ohne Unterstützung durch einen Partner alleine bewältigen. Im Übrigen kann sie auch nicht auf finanzielle Unterstützung durch den Beschuldigten zählen (Urk. 106 S. 2), welcher in der Türkei bloss Gelegenheitsjobs nachgeht (Urk. 109 S. 4 und S. 20). Weiter liegt auch auf der Hand, dass das Verlassen der Familie nicht im Kindeswohl lag. Dass der Beschuldigte durch seine freiwillige Ausreise in die Türkei seiner Familie geholfen hätte, ist eine zweifelhafte Behauptung. Tatsächlich hat der Beschuldigte – wie ausgeführt – seine Familie hier zurückgelassen und weitgehend sich selbst überlassen.

4. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist sehr klar zu verneinen. Mit der Vorinstanz und lediglich ergänzend überwiegen aber auch die Interessen der Schweiz an einer Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz: Der Beschuldigte hat einzig zu seiner persönlichen Bereicherung an zahlreiche Konsumenten eine substantielle Menge einer gefährlichen Droge verkauft und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (BGer Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1). Bei Betäubungsmitteldelikten überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse (BGer Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8). Die angefochtene, vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung ist zu bestätigen.

5. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren ist die Vorinstanz von einer anklagegemässen Verurteilung des Beschuldigten ausge- gangen (Urk. 92 S. 81). Da heute eine Verurteilung in den gegenüber dem schwersten Delikt des Betäubungsmittelverbrechens weniger schwer wiegenden Nebendelikten, namentlich der weiteren Katalogtat der Gehilfenschaft zu Betrug,

- 21 - entfällt, ist die Dauer der Landesverweisung gegenüber der Vorinstanz zu reduzieren (Art. 66a Abs. 1 StGB). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hat, das Grab seines verstorbenen Sohnes in der Schweiz dereinst wieder ohne temporäre Ausnahmebwilligugng besuchen zu können. Zudem lebt weiterhin ein leibliches Kind in der Schweiz. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat auch den persönlichen Umständen, insbesondere auch allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz, Rechnung zu tragen (BGer Urteil 7B_728/2023 vom

30. Januar 2024 E. 3.6.1). Es rechtfertigt sich daher, die Dauer der Landes- verweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

6. Konsequenterweise und mit den Erwägungen der Vorinstanz ist die Landes- verweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben (Urk. 92 S. 81-83). Zu präzisieren ist einzig, dass der Beschuldigte nicht mehrerer, sondern einer, wenn auch der weitaus schwerwiegensten der inkriminierten Straftaten schuldig gesprochen wird. V. Einziehung

1. Die Vorinstanz hat den bei den Mittätern, dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, beschlagnahmten Bargeldbetrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Urk. 92 S. 83-86). Die Verteidigung des Beschuldigten hatte bereits im Hauptverfahren nicht gegen den ensprechenden Antrag der Anklagebehörde (Urk. 26 S. 8) opponiert (Urk. 74 S. 2). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, der beschlagnahmte Betrag sei einzuziehen und zur Kostendeckung im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte C._____ zu verwenden (Urk. 93 S. 2).

2. Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren betreffend den (Haupt-) Anklage- punkt des Betäubungsmittelverbrechens anklagegemäss schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Betrug ist er freizusprechen. Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Mittäterin C._____, beim beschlagnahmten Bargeldbetrag handle es sich um Erspartes ihrer Eltern, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung (Urk. 92 S. 85 f.). Ergänzend ist hierzu lediglich festzuhalten, dass den Akten keine

- 22 - Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die Eltern von C._____ das Bargeld je herausverlangt hätten. Sie haben auch keine Berufung als von der Verwendung zur Kostendeckung betroffenen Dritten erklärt.

3. Somit ist die vorinstanzliche Anordnung betreffend Sicherstellung und Verwen- dung der beschlagnahmten Barschaft ausgangsgemäss zu bestätigen. Der Be- rufungsantrag des Privatklägers auf Zusprechung eines Teils der beschlagnahmten Barschaft (Urk. 95 und Urk. 111) ist abzuweisen: Als konsequente Folge des entsprechenden Freispruchs weist der Privatkläger keinen Anspruch gestützt auf Art. 41 OR gegen den Beschuldigten auf. Die durch die Privatklägervertretung angerufenen Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB kommen nicht zur Anwendung, da der Privatkläger nicht Geschädigter einer Straftat des Beschul- digten ist. VI. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zum Betrug zulasten des Privatklägers schuldig gesprochen. Als Folge davon hat sie den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger den geforderten Betrag von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 92 S. 90).

2. Wie gesehen wird der Beschuldigte in diesem Punkt im Berufungsverfahren freigesprochen. Konsequenterweise ist die Schadenersatzforderung des Privat- klägers abzuweisen (Art. 126 StPO). Allfällige Vertragliche Rückforderungsan- sprüche könnten ohnehin nicht im Adhäsionṣverfahren beurteilt werden (BGE 148 IV 432 E. 3). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte in zwei Nebenpunkten freigesprochen wird, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens – exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung – lediglich zu 2/3 aufzuerlegen und im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu

- 23 - nehmen; unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung im Umfang von 2/3 (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 110). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung ist der amtliche Verteidiger daher mit pauschal Fr. 5'700.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag zum Hauptanklagepunkt und obsiegt mit seinem Antrag zu den Nebenanklagepunkten. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive die Kosten der amt- lichen Verteidigung – zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem Privatkläger aufzu- erlegen sowie im verbleibenden 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung gegen den Beschuldigten im Umfang von 2/3.

4. Der Beschuldigte ist nicht zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur betreffend den Beschuldigten A._____ vom 14. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 7.[…]

8. Die folgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage unter Lagernummer B01820-2020 lagernden

- 24 - Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Gelblich-weisses Pulver in Knittersack (A013'950'339),  Streckmittel / Zopfmehl (A013'950'351).

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 962.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 36.00 Telefonkontrolle Fr. 1'520.00 Auslagen Polizei Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Restbetrag amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 6'404.35 MWST) Fr. 25'522.35 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. […]

11. […]

12. […]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Von den Anklagepunkten der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 25 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten vollzogen. Im Umfang von 15 Monaten wird die Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'280.– wird eingezogen und im Umfang von je Fr. 13'140.– zur teilweisen Deckung der Kosten des vor- liegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens (DG220007-K) ver- wendet.

7. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung im Umfang von 2/3.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem

- 26 - Privatkläger auferlegt sowie im verbleibenden 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung gegen den Beschuldigten im Umfang von 2/3.

11. Der Beschuldigte wird für das gesamte Verfahren nicht zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger verpflichtet.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, fedpol  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 27 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) in die Akten des Verfahrens DG220007 des Bezirksgerichts Winterthur. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.