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SB230224

Betrug etc.

Zürich OG · 2023-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Ausländerstatus und Katalogtat Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der we- gen Betrugs im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obliga- torische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1.; 144 IV 332 E. 3.1.3.). Der Beschuldigte ist dänischer Staatsangehö- riger. Weiter hat er mit den Straftatbeständen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB Delikte begangen, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen.

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten Umstritten ist die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren persönli- chen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 38 S. 29 f.). Der Beschuldigte ist der An- sicht, dass eine Rückkehr nach über 32 Jahren in die ihm fremde, ursprüngliche Heimat einen schweren persönlichen Härtefall darstelle und er in seinen privaten Interessen besonders beeinträchtigt sei, ohne dass diese durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen des Gemeinwesens aufgewogen würden (Urk. 26 S 12-13; Urk. 53 S. 6 ff. und S. 12 f.). Die Verteidigung hebt insbesonde- re hervor, dass der Beschuldigte seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebe, er hier zwei erwachsene Söhne habe und hier eine langjährige Lebenspartnerin ha- be, mit staken regelmässigen Kontakten zur deren Kindern und Enkeln, für wel- che der Beschuldigte eine sehr enge Vertrauensperson geworden sei. Bis zu sei- nem Herzinfarkt Ende 2018 habe der Beschuldigte in der Schweiz beruflich gut funktioniert (Urk. 26 S. 122; Urk. 53 S. 6 ff.).

- 6 -

E. 3 Härtefallprüfung

E. 3.1 Rechtliche Grundlagen Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden und kommt nur ausnahmsweise zum Zug (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härte- falls der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4). Dabei ist anhand der vorstehenden Integrationskriterien eine Einzelfall- prüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.2 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten und weitere Umstände

E. 3.2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 21 und S. 29 f.; vgl. auch Urk. 6 S. 11, Urk. 9 S. 8-12, Urk. 12/1-8, Urk. 13/1-20; Urk. 27/3, Prot. I

- 7 - S. 24-35). Der heute 59-jährige Beschuldigte ist in B._____ in Dänemark geboren und bis zum 15. Altersjahr zusammen mit seinen zwei jüngeren Geschwistern (die Schwester starb früh bei einem Verkehrsunfall) bei seinen Eltern aufgewachsen. Er ging in Dänemark zur Schule und besuchte nach der obligatorischen Grund- schule eine höhere Handelsschule bzw. Fachschule. Nachdem der Beschuldigte zunächst eine technische Schule besuchte, machte er dann eine vierjährige Aus- bildung zum diplomierten Elektriker und war in Dänemark auch erwerbstätig. Im Jahr 1991 – im Alter von 27 Jahren – kam der Beschuldigte für eine Arbeitsstelle in die Schweiz, wo er für drei Jahre bei der C._____ AG eine Festanstellung hat- te. In der Folge arbeitete der Beschuldigte über Temporärfirmen, wobei die Ar- beitseinsätze jeweils zwischen einigen Monaten bis zu maximal einem Jahr dau- erten (Prot. I S. 19 und 29; Prot. II S. 5 f.). Seit 2012 lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe (vgl. weiter unten). Letztmals arbeitete er im Jahr 2018 für knapp zwei Monate und im Jahr 2021 für Monat bei der Firma D._____ (vgl. dazu Anklage- schrift S. 2 f.). Ende 2018 erlitt er einen Herzinfarkt. Am 27. Februar 2020 wurde eine IV-Anmeldung eingereicht. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 verfügte die IV einen Anspruch des Beschuldigten auf eine Viertelsrente per 1. September

2020. Seither bezieht er von der IV monatlich Fr. 360.–, wird darüber hinaus aber zu 60 % als arbeitsfähig eingestuft. Er ist aber auch zum Zeitpunkt der Beru- fungsverhandlung nach wie vor stellenlos und entsprechend weiterhin auf Sozial- hilfe angewiesen. Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 53 S. 10).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte heiratete 1993 in E._____, Dänemark, eine Schweizerin. Aus dieser Ehe ging der 1995 geborene Sohn F._____ hervor. Diese Ehe wurde 1997 gerichtlich getrennt. Im Jahre 2007 folgte die Scheidung. Nach der Tren- nung von seiner Ehefrau folgte eine neue Beziehung woraus ein weiterer Sohn, G._____, hervorging. Beide Söhne sind erwachsen und haben ihre Ausbildung abgeschlossen (Prot. I S. 28; Prot. II S. 7). Gemäss eigenen Angaben in der Un- tersuchung sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 9 S. 10; Prot. II S. 7) lebt der Beschuldigte seit 2010 in einer Beziehung mit seiner derzeitigen Lebenspart- nerin. Zuvor hat der Beschuldigte gegenüber der Polizei am 10. Juni 2021 aller- dings angegeben, sie hätten getrennte Schlafzimmer, seien aber aufeinander an-

- 8 - gewiesen. Er könne sich keine eigene Wohnung leisten und sie könne wegen ih- rer Krankheit nicht selbständig wohnen. Sie hätten eine Wohngemeinschaft und keine Beziehung, auch keine intime Beziehung (Urk. 6 F/A 10). Auf Nachfrage hin gab er dazu an, dass es sich zwischendurch aufgrund seiner Alkoholprobleme um eine reine Wohngemeinschaft gehandelt habe. Er habe sich aber seit längerem wieder gefangen und jetzt sei es wieder gut. Auch die Enkeltochter (seiner Le- benspartnerin) käme wieder auf Besuch, was gut sei (Prot. I S. 31). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seinen Selbstdeklarationen 2018 und 2019 das Feld für "Ehe- oder Lebenspartnerin" jeweils leer gelassen hat (Urk. 7/1-2). In der Schweiz habe er neben seinen Söhnen keine Verwandte. Weiter gab der Beschuldigte auf Frage hin an, dass er natürlich einen Kollegenkreis habe in der Schweiz, wobei er anfügte, dass er viele "abgetrennt" habe, also jene, die "schlecht" gewesen seien. In Dänemark habe er schon Kontakte. Mit einem seiner früheren Kollegen habe er hin und wieder Kontakt. In Dänemark, wo er 2017 zuletzt gewesen sei, habe er gemäss eigenen Angaben nur Kontakt zu seinen Eltern, die betagt und pflegebe- dürftig seien. Er habe früher auch Geschenke für seinen Bruder und dessen drei Kinder mitgebracht. Bei seinen Eltern bleibe er höchstens eine Woche. Sinnge- mäss äusserte der Beschuldigte, dass er weder zu den Eltern noch zu seinem Bruder einen wirklich guten Kontakt habe (Prot. I S. 27, S. 32).

E. 3.2.3 Im Schreiben des Kantonalem Sozialamt des Kantons Zürich vom 2. Mai 2007 wird soweit ersichtlich ein erstes Mal vermerkt, dass sie bezüglich dem Be- schuldigten um Übernahme von Sozialhilfeleistungen ersucht worden seien (vgl. Urk. 13/23). Gemäss Schreiben des Kantonalem Sozialamt des Kantons Zürich, wurde dieses ein weiteres Mal im April 2012 um Übernahme von Sozialleistungen für den Beschuldigten ersucht. Bis zum 26. Januar 2022 wurde der Beschuldigte durch die Sozialen Dienste Seuzach mit Fr. 221'089.70 unterstützt. Der Beschul- digte sei seit 1. Juli 2019 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschul- digte gab an, aus einem Privatkonkurs ca. Fr. 70'000.– Schulden zu haben. Ge- mäss Beschluss des Gemeinderates Seuzach vom 21. April 2021 betrugen die Schulden des Beschuldigten Fr. 62'436.60 (Urk. 2/17). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 11. Juli 2022 bezifferte der Beschuldigte die Schulden gegenüber

- 9 - dem Sozialamt allerdings mit Fr. 16'000.–, wobei er anfügte, die genauen Zahlen nicht zu kennen (Prot. I S. 30).

E. 3.2.4 Den Akten des Migrationsamtes (Urk. 13/1-207) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 1992 wegen Fahrens im angetrunkenem Zustand mit Strafbefehl zu einer Busse verurteilt wurde. Er wurde 1992 deswegen auch von der Frem- denpolizei verwarnt und es wurden ihm für den Fall weiterer gerichtlicher Bestra- fungen oder falls sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht. 2005 wurde der Beschuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit Strafbefehl zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. 2006 folgte ein Strafbe- fehl wegen SVG-Delikten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. Februar 2010 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Fahren in angetrunkenem Zu- stand und weiterer SVG-Delikte (Fahren ohne Ausweis) und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Es wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer (Sucht-)Therapie zu unterziehen. 2008 ist dem Beschuldigten der Führerschein entzogen und ihm das Führen von Motorfahrzeu- gen aller Kategorien ab 11. Juli 2008 auf unbestimmte Zeit untersagt worden. All diese genannten Urteile und Strafbefehle sind nicht mehr im Strafregister einge- tragen, sind indessen in einer Gesamtbetrachtung für die Frage der Integration in der Schweiz nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3). Diverse Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte vollzogen. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz ver- neinte, (noch) ein Alkoholproblem zu haben. Im Strafregister sind sodann zwei Ur- teile vermerkt (Urk. 40). Am 12. November 2014 und am 28. September 2017 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehlen wegen SVG-Delikten mit unbedingten Geldstrafen von 60 bzw. 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Des Weiteren wur- de der Beschuldigte mit – nicht ins Strafregister aufzunehmenden – Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 10. Juli 2017 wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft. Wie vorlie- gend hatte er damals Einkommen aus Arbeitstätigkeit nicht deklariert und un- rechtmässig Sozialhilfeleistungen von über Fr. 30'000.– erwirkt (Urk. 12/5). Hin- sichtlich weiteren unrechtmässigen Bezügen während der Zeit Februar 2012 bis

- 10 - Juli 2014 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt (Urk. 12/6). In den Jahren 2017 bis 2021 musste der Beschuldigte lediglich die Kopfsteuer zahlen.

E. 3.3 Beurteilung

E. 3.3.1 Ein grosses Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz impli- ziert bereits die Tatsache, dass er seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine beiden erwachsenen Söhne hier leben. Im Grundsätzlichen ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz annimmt (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.2.5.5, 6B_143/2019 vom

E. 3.3.2 Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Er- werbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleis-

- 11 - tungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Der Beschuldigte ist seit 2012 von Sozialleistun- gen abhängig. Er wurde bis 2022 mit rund Fr. 220'000.– unterstützt. Weiter hat er Privatkonkurs angemeldet und gemäss eigenen Angaben einen grossen Schul- denberg von Fr. 70'000.– hinterlassen. In den ersten drei Jahren seines Aufent- haltes in der Schweiz hat der Beschuldigte zwar gemäss seinen Angaben eine feste Arbeitsstelle gehabt, danach aber nur noch befristete Einsätze über Tempo- rärfirmen. Wie erwähnt findet sich in den Akten ein erstes Gesuch um Übernahme von Sozialhilfeleistungen für den Beschuldigten vom 2. Mai 2007. Dem Strafbe- fehl aus dem Jahre 2005 lässt sich sodann entnehmen, dass er damals seine Un- terhaltspflichten gegenüber dem Sohn vernachlässigte (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte seit rund 20 Jahren keine unbefristete Festanstellung mehr hatte und er jedenfalls seit über 10 Jahren von der Sozialhil- fe abhängig und beruflich überhaupt nicht integriert ist. Schon gar nicht kann da- von die Rede sein, dass seine beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv wären, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert, wie dies für eine erfolgreiche Integration erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2). Beim Beschuldigten kann vielmehr nicht gesagt werden, dass es ihm bisher gelungen wäre, seine berufliche Situati- on zu stabilisieren, oder dass er auch langfristig in der Lage wäre, aus eigener Kraft für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. Der Beschuldigte wird nun zwar eine IV-Viertelrente erhalten. Darüber hinaus ist aber davon auszugehen, dass eine berufliche Reintegration – sofern überhaupt möglich – in Dänemark nicht schwieriger sein wird als in der Schweiz, hat doch der Beschuldigte dort die Schulen und seine Ausbildung absolviert und auch schon in Dänemark gearbeitet. Im weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als däni- scher Staatsbürger auch in seinem Heimatland vom Staat unterstützt wird.

E. 3.3.3 Der Beschuldigte weist daraufhin, dass hier in der Schweiz seine beiden Söhne leben. Diese sind erwachsen und selbständig. Die Vorinstanz hat zutref- fend erwogen, dass es in dieser Hinsicht nicht um die Kernfamilie im Rechtssinne

- 12 - geht, d.h. eine Gemeinschaft der Ehegatten mit minderjährigen Kindern (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom

23. März 2020 E. 1.4), noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse gegeben sind (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Es ist zu beach- ten, dass es grundsätzlich zwar auch jungen Erwachsenen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, nicht verwehrt ist, sich auf den Schutz des Familienle- bens nach Art. 8 EMRK zu berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist davon auszu- gehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unab- hängig zu leben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Im Übrigen sind die beiden Söhne offenbar bei ihren Müttern aufgewachsen und es wurde kein besonders inniges Familienverhältnis mit ihnen umschrieben. Das Gleiche gilt für das von ihm geltend gemachte Verhältnis mit H._____. Wie bereits oben dargetan macht er einerseits geltend, es sei eine lang- jährige Partnerschaft, anderseits hat er von sich aus noch im Juni 2021 gegen- über der Polizei unter Hinweis auf seine Alkoholprobleme betont, es sei mehr eine Wohngemeinschaft, sie hätten getrennte Schlafzimmer, keine intime Beziehun- gen, seien aber aufeinander angewiesen. Weiter hat er sie gegenüber den Be- hörden auch nicht als seine Lebenspartnerin gemeldet. Ausser diesen Angaben ist nichts Näheres über diese Beziehung bekannt. Es kann insgesamt nicht von einer echten und eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare ohnehin nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_704/2019 E.1.3.2, 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.2). Auch das vorgebrachte innige Verhältnis zur Enkelin von H._____ wurde nicht näher geschildert und schon gar nicht belegt. Im Wesentlichen sagte der Beschuldigte dazu, dass die Enkelin sie nun wieder besuche, was gut sei. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern, während andere familiäre oder persönliche Beziehungen nur aus- nahmsweise darunter fallen, wobei als Hinweise dafür das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiä-

- 13 - re Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom

3. Februar 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 6B_1070 vom 14. August 2019 E.6.3.2; BGE 144 II 1). Ein über die üblichen familiären Verhältnisse hinausgehende Be- ziehung, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere nahe, ech- te tatsächlich gelebte Beziehung wurde vorliegend weder behauptet bzw. näher umschrieben noch ist ein solches ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte ansonsten speziell intensive soziale Kontakte in der Schweiz pflegt. Er weist zwar auf Kollegen von einem Sportclub hin, hebt aber gleichzeitig hervor den Kontakt zu vielen "schlechten" Kollegen "abgetrennt" zu haben (Prot. I S. 32). Insgesamt scheint er insoweit nicht über ein grösseres soziales Netz zu verfügen und vermag der Beschuldigte keine Anhaltspunkte darzulegen, welche auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). In Däne- mark leben immerhin seine Familie, so seine betagten Eltern und sein Bruder. Es ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass insgesamt die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland Dänemark und die zeitlich befristete räumli- che Trennung von seinen nahestehenden Personen als durchaus zumutbar er- scheint.

E. 3.3.4 Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist bei der Beurteilung des Härtefalls des Weiteren auch der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Straffälligkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.; 6B_131/2019 vom

27. September 2019 E. 2.5.5). Die Anlasstat selber wiegt verschuldensmässig zwar nicht allzu schwer, verheimlichte doch der Beschuldigte von ihm erzielte Ne- benverdienste sowie Gutschriften der Krankenkasse, wodurch ihm zusammenge- rechnet knapp Fr. 16'468.– zu Unrecht ausbezahlt wurden. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte aber nicht nur das schweizerische Sozialversicherungssys- tem zwecks eigenem Profit rücksichtslos ausgenutzt, sondern hat dadurch letzt- lich auch in Kauf genommen, dass das erforderliche Vertrauen der Bürger in die

- 14 - staatlichen Sozialeinrichtungen unterminiert werden könnte, was sich zum Scha- den aller potenziell Anspruchsberechtigten auswirken würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dabei teilweise arglistig vorging. Zu berücksichtigen ist überdies, dass im Rahmen der Härtefallprüfung jeweils die gesamte Delinquenz des Verur- teilten bis zum Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2002 E.2.3.3; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang darf mithin nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte neben der Kata- logtat, für die er von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde, bereits 2017 we- gen gleich gelagerten Handlungen strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist und wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft wurde. Der Beschuldigte hat damals über Jahre Einkommen aus Arbeitstätigkeit nicht deklariert und unrechtmässig Sozialhilfeleistungen von über Fr. 30'000.– erwirkt (Urk. 12/5). Der Beschuldigte ist bereits damals nicht davor zurückgeschreckt gegen die Rechtsnormen zu verstossen, um zu Unrecht Sozialhilfe von Fr. 30'000.– zu beziehen, was eine doch grosse Deliktssumme darstellt. Der Beschuldigte war durch diesen Strafbefehl somit gewarnt. Wie oben angeführt sind weitere unrechtmässigen Bezüge strafrechtlich bereits verjährt ge- wesen und wurde diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Auch wenn es in je- nem Verfahren "nur" um Übertretungen ging, kann nicht übersehen werden, dass es um ähnliches Handeln gegenüber den Sozialbehörden ging und der Beschul- digte auf gleiche Weise wie vorliegend unrechtmässige Leistungen bezog. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte nur knapp zwei Jahre nach dem ergangenen Strafbefehl. Die Busse von Fr. 3'000.– hat ihn offensicht- lich nicht gross beeindruckt. Weiter wurde er 2014 und 2017 wegen SVG-Delikten mit unbedingten Geldstrafen von 60 resp. 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Wie oben dargetan hat er bereits im Jahr 1992 Strafen wegen SVG-Delikten er- halten und mehrere Strafen wie auch ein Ausweisentzug hielten ihn nicht davon ab, erneut mehrfach ein Fahrzeug zu lenken und zu delinquieren. Auch seiner Un- terhaltspflicht ist er nicht immer nachgekommen, was zwar lange zurückliegt, aber ebenfalls (2007) zu einem Strafurteil führte. Der Beschuldigte hatte denn auch ein

- 15 - Alkoholproblem, was zu Weisungen der Strafbehörden führte. Gemäss eigenen Angaben will er sein Alkoholproblem nunmehr im Griff haben. Diese mehrfache Delinquenz über Jahre hinweg lässt die mangelnde Integration des Beschuldigten insgesamt deutlich hervortreten. Er hat mehrfach demonstriert, dass er es mit der hier geltenden Rechtsordnung nicht immer so genau nimmt. Wie von der Vo- rinstanz betont, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund der anhaltenden knappen finanziellen Lage in seine bisherigen Verhal- tensmuster zurückfällt.

E. 3.3.5 Hinsichtlich der Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte bis zu seinem 27. Altersjahr in Dä- nemark gelebt hat und deshalb – selbst wenn er nun aus Geldknappheit seit 2017 nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist – mit der heimatlichen Sprache und Kultur zweifellos nach wie vor bestens vertraut ist. Zudem leben in Dänemark ein Gross- teil seiner Familie (insbesondere Eltern und Bruder). Auch die Psycho- und Psychopharmakotherapie, die er gegenwärtig bei Dr. med. I._____ absolviert, vermöchte er in Dänemark, das über ein erstklassiges Gesundheitssystem ver- fügt, weiterzuführen, was letztlich auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 53 S. 10). Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland mithin als zumutbar.

E. 3.4 Fazit In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ist zu folgern, dass mit ei- ner Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der Trennung von seiner Wohn- bzw. Lebenspartnerin und seinen beiden hier lebenden, erwachsenen Söhnen sicher- lich eine gewisse Härte verbunden ist, doch liegt in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. Die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland Dänemark und die zeitlich befristete räumliche Trennung von seinen erwachse- nen Söhnen erscheint als zumutbar. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die soziale und berufliche Wiedereingliederung des Beschuldigten in der

- 16 - Schweiz ebenfalls von erheblichen Schwierigkeiten begleitet ist und er demge- genüber in Dänemark nicht schlechter gestellt wäre. Liegt bereits kein Härtefall vor, so erübrigt sich nach der Rechtsprechung eine konkrete Abwägung der priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des straffälligen Ausländers (Urteil des Bundesge- richts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Entsprechend erübrigen sich grundsätzlich weitere Erörterungen dazu und ist die erstinstanzliche Anordnung der Landesverweisung zu bestätigen.

E. 3.4.3 in fine). Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichts- punkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. 4 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 4.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätig- keit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu- lässig. 4.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich der Beschuldigte als dänischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügig- keitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA; SR 0.142.112.681) stützen kann. Der Beschuldigte besitzt in der Schweiz die

- 21 - Niederlassungsbewilligung C und hat somit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.1; 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen allerdings nur zu einem dop- pelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehö- rigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35 E. 5.1; 144 II 113 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). Nachfol- gend ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung als mit dem Freizügigkeits- abkommen vereinbar erweist. 4.3. Weder die amtliche Verteidigung noch der Beschuldigte selber machen im Berufungsverfahren geltend, dass er in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfü- gen würde. Seit 2012 bezieht er Sozialhilfe und ist auch nach wie vor auf diese angewiesen (Prot. II S. 6). Er verfügt über kein Vermögen und ist erheblich ver- schuldet (Prot. II S. 8). Die Chancen, dass der Beschuldigte demnächst einer Er- werbstätigkeit nachgehen könnte und nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen wäre, sind wie bereits dargelegt gering. Es wurde vorliegend nicht geltend ge- macht oder darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten aus einem anderen Grund ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss den spezifischen Vertragsver- einbarungen des FZA zukommt (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleistungserbringung, Arbeitssuche, Familienangehörigkeit zu aufenthaltsbe- rechtigten Personen). Das Freizügigkeitsabkommen bzw. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I

- 22 - FZA steht demzufolge der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung von vornherein nicht entgegen. 4.4.1. Ergänzend bzw. im Sinne einer Eventualbegründung ist auf die Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 32-35). Selbst wenn das FZA dem Beschuldigten ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich gewähren würde, ist darauf hin- zuweisen, dass das Bundesgericht zum Einfluss des FZA auf die Härtefallprüfung bei Angehörigen eines EU-Staates festgehalten hat, dass bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine "spezifische Prüfung" unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt wird (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Das Bundesgericht verfolgt eine ausserordentlich rest- riktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landes- verweisung nach FZA ist die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Eine solche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch gegeben sein, wenn der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegen einer ungünstigen Prog- nose gewährt wird. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist gerade nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4). 4.4.2. Vorab ist hervorzuheben, dass nach Ansicht des Gesetzgebers Katalogta- ten gemäss Art. 66a StGB vornehmlich schwere Widerhandlungen gegen be- stimmte Rechtsgüter und damit grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellen (vgl. Botschaft S. 5997 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch eine Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten und der daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen In- teressen einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs entgegenstehen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2016 vom

E. 3.5 Interessenabwägung

E. 3.5.1 Lediglich ergänzend ist dennoch festzuhalten, dass selbst bei der Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB die öf- fentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigte an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden.

E. 3.5.2 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; BGE 146 IV 105 E. 4.2.; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen;

- 17 - berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der na- tionalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2 mit Hinweisen; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Inte- ressenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstri- chene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öf- fentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen wer- den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2 mit Hinweisen; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2).

E. 3.5.3 Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) und ver- folgt als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legitimen Zweck (vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.2.2). Dem Beschuldigten ist sodann zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswir- kungen seiner Wegweisung auf seine Beziehung zu seinen erwachsenen Söhnen sowie zu seiner langjährigen Lebens- bzw. Wohnpartnerin ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interes- se fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensi- ven Verwurzelung in der Schweiz in beruflicher und sozialer Hinsicht und der be- stehenden intakten, gleichwertigen Eingliederungschancen im Heimatland ver- gleichsweise gering aus und es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zu- rückzutreten. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhal- tung der Funktionalität des Sozialsystems ein grundsätzliches öffentliches Inte-

- 18 - resse besteht. Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungs- betrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als beson- ders verwerflich (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem- entsprechend als gross zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat vorliegend zwar mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 16'500.– die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 36'000.– nicht überschritten, ab welcher beim Auffangtatbestand des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB ein leichter Fall grundsätzlich ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5). Er hat aber mit seinem arglistigen Verhalten teilweise zudem den Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und das Sozialversicherungswesen in nicht uner- heblicher Weise der Schweiz missbraucht und zwar – wie bereits mehrfach er- wähnt – nicht zum ersten Mal, was bei der Interessenabwägung ebenfalls zu be- rücksichtigen ist und mit Blick auf die Legalprognose auch hier ins Gewicht fällt. Zwar ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er – gemäss eigenen Anga- ben – sein früheres Alkoholproblem heute im Griff habe und zudem seit Sommer 2019 regelmässig in psychiatrischer Behandlung ist, wobei ihm seitens des be- handelnden Arztes gute Mitarbeit und auch Fortschritte in verschiedenen Berei- chen attestiert werden (Prot. II S. 8 f.; Urk. 52/1 S. 1; Urk. 53 S. 13). Dies ist aller- dings insofern zu relativieren, als dass zumindest hinsichtlich der Verheimlichung von Einkommen im Frühjahr 2021 betreffend die Firma D._____ auch die schon zum damaligen Zeitpunkt bereits länger andauernde Therapie den Beschuldigten nicht davon abhielt, weiter einschlägig zu delinquieren. Seither nichts geändert hat sich ferner daran, dass dem Beschuldigten die zumindest teilweise berufliche Integration in der Schweiz nach wie vor nicht gelungen ist und die Chancen, dass sich daran bald etwas ändern würde, stehen – wie der Beschuldigte selber betont

– nicht gut (Prot. II S. 7). Entsprechend ist er mithin weiterhin mit der Abhängigkeit

- 19 - von der Sozialhilfe und den finanziellen Herausforderungen und Versuchungen, die damit verbundenen sind, konfrontiert (Prot. II S. 6). Es bestehen daher durch- aus nicht unerhebliche Bedenken, ob sich der Beschuldigte zukünftig wohl verhal- ten wird und ist eine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit durch ihn zu beja- hen, auch wenn ihm – allerdings mit einigen Bedenken und unter Ansetzung einer langen, vierjährigen Probezeit – der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Auch dass das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht eingeschätzt wurde, er geständig und kooperativ war, indessen – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen – wenig Reue zeigte (vgl. Urk. 38 S. 22 E. 3.4.3) und eine eher tiefe Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe resultierte, ändert daran nichts. Die Beja- hung einer Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Ordnung und Si- cherheit steht zu diesen Festlegungen in der Strafzumessung nicht in Wider- spruch. Das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung, dass die Annahme einer solchen Gefährdung mithin weder zwingend dazu führen muss, dass nur ei- ne Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) zu verhängen gewesen wäre, noch dass ledig- lich eine unbedingte Sanktion hätte ausgefällt werden dürfen. Vorliegen bestehen keine solche Zweifel, die nachgerade eine Schlechtprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB begründen würden, aber immerhin solche, denen mit einer Verlängerung der Probezeit Rechnung zu tragen war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.3.2). Weiter hat das Bundesgericht in einem insoweit vergleichbaren Fall erwogen, der Umstand, dass das Verschulden eines Beschuldigten in der Strafzumessung als "noch leicht" bezeichnet wird, der Rechtsprechung geschuldet ist, wonach die Verschuldensformulierung im begriff- lichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 lV 55 E. 5.9), was eine andere (gewichtigere) Bewer- tung des Verschuldens im Rahmen der lnteressenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023, E. 1.5.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; jeweils mit Hinweisen). Dieses vorliegend festgestellte Rückfallrisiko genügt in Verbindung mit den verübten Straftaten und dem betroffenen bedeutenden Rechtsgut, um ein Fernhalteinteres-

- 20 - se zu bejahen, welches das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko – selbst bei einem Ersttäter – nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023, 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E.

E. 6 März 2019 E.3.3.2; 6B_1033 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.2). Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Auch 32 Jahre Aufenthalt in der Schweiz begründen aber nicht ohne weiteres ei- nen Härtefall. Vorliegend verhält es sich zudem so, dass der Beschuldigte erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen ist, was das Argument der Länge der Aufenthaltsdauer abschwächt (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom

27. September 2019 E. 8.3). Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier, sondern in Dänemark verbracht. Bei ihm liegen also keine Umstände vor, die nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Prüfung eines Härtefalls besonders ins Gewicht fallen. Gerade im Falle des Beschuldigten muss – wie nachfolgend zu zeigen ist – von einer unterdurchschnittlichen sozialen und beruflichen Einbettung ausgegangen werden, was insbesondere mit Blick auf seine nunmehr schon über 30-jährige Anwesenheitsdauer durchaus auch anders sein könnte.

E. 7 September 2016 E. 3.1; 2C_993/2015 vom 17. März 2016 E. 5.3.3). Es besteht ein grundsätzliches starkes öffentliches Interesse am Funktionieren der Sozial- werke. Das schweizerische Sozialwesen beruht primär auf Solidarität und Loyali- tät und nicht auf Überwachung. Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen

- 23 - bringt auch andere Sozialhilfeempfänger in Misskredit. Solche gesellschaftlichen Hintergründe der vorliegenden Strafgesetzgebung führten über Art. 123 Abs. 3 lit. b Bundesverfassung und Art. 148a StGB zu einer Gesetzgebung, die sämtliche Leistungsbezüger virtuell betrifft und insbesondere Ausländern bereits wegen Verhaltens unterhalb der Betrugsschwelle die einschneidende Landesverweisung androht. Wie oben erwogen erachtet der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozial- versicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich und ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dementsprechend als gross zu qualifizieren (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.2). Vorliegend hat der Beschuldigte zum wiederholten Mal die Sozialen Dienste Seuzach getäuscht, teilweise arglistig und erneut einen nicht unerheblichen Schaden von doch rund Fr. 16'000.– verur- sacht. Frühere Verurteilungen genügten nicht als Warnung. Die Vorinstanz ver- merkt zutreffend, dass die vergangenen Jahre gezeigt haben, dass dem Beschul- digten die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht ausreichten, was er selber auch im vorliegenden Verfahren mehrfach äusserte. Es besteht da- her durchaus die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund der knappen finanziel- len Verhältnisse sich erneut in dieser Weise verhalten wird, daran ändert auch die IV-Viertelrente nichts. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be- schuldigten ein erhöhtes Risiko, dass er ein weiteres Mal delinquiert. Angesichts dieser Umstände ist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gegeben und es ist mithin von einem erhöhten Risiko gleichgelagerter Delikte auszugehen. Es ist zwar richtig, dass der Beschuldigte nun in medizinischer Behandlung ist, was diesem Risiko entgegenwirkt. Der Be- schuldigte lebt indessen bereits seit über einem Jahrzehnt von der Sozialhilfe und hat sich insgesamt als wenig belehrbar gezeigt. Dass dem Beschuldigten der be- dingte Vollzug der Strafe noch gewährt wurde, ändert wie oben erwogen daran nichts. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländer- recht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich für die Legalprognose ein stren- gerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 III 233 E. 5.2.2; 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4). Wie erwogen müssen solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden

- 24 - können. Es ist aber auch nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären. Auch die lange Dauer der angeordneten Probezeit von 4 Jahren zeigt im Übrigen auf, dass – schon nur angesichts der Vorstrafen – erhebliche Bedenken daran bestehen, dass der Beschuldigte sich künftig wohlverhält. Ange- sichts dieser Umstände ist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gegeben. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, dass dem Beschuldigten keine Möglichkeit mehr geboten wird, die Sozialhilfe und im Endeffekt die Steuerzahler in Anspruch nehmen zu müssen und das aufgrund der gesamten Umstände ein tatsächliches, für die öffentliche Ordnung der Schweiz nicht hinnehmbares Risiko besteht (Urk. 38 S. 35). 4.4.3. Zusammenfassend ist eine Verletzung der Garantien gemäss FZA – selbst für den Fall, dass diese zur Anwendung gelangen würden – angesichts der hinrei- chend erstellten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu er- kennen. Der Beschuldigte stellt unter Berücksichtigung seiner dargelegten Vorge- hensweise durchaus eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar. Das Aussprechen einer Lan- desverweisung ist folglich in jedem Fall mit dem FZA vereinbar.

5. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Dauer der Landesverweisung von der Vorinstanz auf das gesetzli- che Minimum von 5 Jahren festgesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt hat, verbietet sich in Nachachtung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots diesbezüglich von vornherein jede Verschärfung. Die Dauer der Landesverweisung erscheint im Übrigen auch auf- grund des noch leichten Verschulden des Beschuldigten ohne Weiteres verhält- nismässig. Mit der Vorinstanz ist dabei auch die familiäre Bindung des Beschul- digten zu seinen Söhnen und die Beziehung zu seiner langjährigen Wohn- bzw. Lebenspartnerin und deren Familie in der Schweiz mitzuberücksichtigen. Die Re- gelung im erstinstanzlichen Urteil ist daher auch in diesem Punkt unverändert zu übernehmen.

- 25 - IV. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem Berufungsantrag auf Verzicht einer Lan- desverweisung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungsprozesses, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, voll- umfänglich aufzuerlegen, jedoch angesichts seiner jahrelangen Abhängigkeit von der Sozialhilfe und der damit einhergehenden finanziellen Lage und voraussichtli- chen Uneinbringlichkeit direkt definitiv abzuschreiben.

3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom

30. November 2023 und vom 5. Dezember 2023 für das obergerichtliche Verfah- ren einen Zeitaufwand von gesamthaft 26.62 Stunden geltend (Urk. 50 und Urk. 55). Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, einzig die antizi- pierte Dauer der Berufungsverhandlung wurde etwas zu hoch geschätzt. Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt. und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auf einen Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten wird unter Verweis auf die Erwägung hiervor eben- falls verzichtet. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 - 26 - (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug) und 5 - 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 27 -
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230224-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 5. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirkgsgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 11. Juli 2022 (GG220034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2022 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entspricht Fr. 1'800.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 4'443.50 Barauslagen) Fr. 8'343.50 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig-

- 3 - ten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 11. Juli 2022 sei von der Anord- nung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB (und Art. 66abis StGB) abzusehen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Juli 2022 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositiv des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes ver- wiesen (Urk. 38 S. 37 f.). Die innert Frist eingereichte Berufung bzw. Berufungs- erklärung richtet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung (Urk. 33, Urk. 36 und Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) hat auf Anschlussberufung verzichtet und beantragt die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44). Die Parteien wurden am 23. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2023 vorgeladen (Urk. 46), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschie- nen ist und die eingangs erwähnten Anträge stellte (Prot. II S. 3 ff.). II. Umfang Berufung Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verteidigung beantragt mit der Berufungserklärung, dass in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 von der Anordnung einer Landesver- weisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen sei. Im Übrigen wird das Urteil nicht angefochten (Urk. 41). Der Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 1), die Strafe (Dis- positiv-Ziff. 2), die Regelung des Vollzuges (Dispositiv-Ziff. 3) sowie die Kostenre- gelung (Dispositiv-Ziffern 5-6) des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechts- kraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

- 5 - III. Landesverweisung

1. Ausländerstatus und Katalogtat Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der we- gen Betrugs im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obliga- torische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1.; 144 IV 332 E. 3.1.3.). Der Beschuldigte ist dänischer Staatsangehö- riger. Weiter hat er mit den Straftatbeständen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB Delikte begangen, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Umstritten ist die Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, deren Anwendung von der Vorinstanz mangels eines schweren persönli- chen Härtefalls verneint worden ist (Urk. 38 S. 29 f.). Der Beschuldigte ist der An- sicht, dass eine Rückkehr nach über 32 Jahren in die ihm fremde, ursprüngliche Heimat einen schweren persönlichen Härtefall darstelle und er in seinen privaten Interessen besonders beeinträchtigt sei, ohne dass diese durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen des Gemeinwesens aufgewogen würden (Urk. 26 S 12-13; Urk. 53 S. 6 ff. und S. 12 f.). Die Verteidigung hebt insbesonde- re hervor, dass der Beschuldigte seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebe, er hier zwei erwachsene Söhne habe und hier eine langjährige Lebenspartnerin ha- be, mit staken regelmässigen Kontakten zur deren Kindern und Enkeln, für wel- che der Beschuldigte eine sehr enge Vertrauensperson geworden sei. Bis zu sei- nem Herzinfarkt Ende 2018 habe der Beschuldigte in der Schweiz beruflich gut funktioniert (Urk. 26 S. 122; Urk. 53 S. 6 ff.).

- 6 -

3. Härtefallprüfung 3.1. Rechtliche Grundlagen Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden und kommt nur ausnahmsweise zum Zug (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härte- falls der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönli- chen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4). Dabei ist anhand der vorstehenden Integrationskriterien eine Einzelfall- prüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). 3.2. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten und weitere Umstände 3.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 21 und S. 29 f.; vgl. auch Urk. 6 S. 11, Urk. 9 S. 8-12, Urk. 12/1-8, Urk. 13/1-20; Urk. 27/3, Prot. I

- 7 - S. 24-35). Der heute 59-jährige Beschuldigte ist in B._____ in Dänemark geboren und bis zum 15. Altersjahr zusammen mit seinen zwei jüngeren Geschwistern (die Schwester starb früh bei einem Verkehrsunfall) bei seinen Eltern aufgewachsen. Er ging in Dänemark zur Schule und besuchte nach der obligatorischen Grund- schule eine höhere Handelsschule bzw. Fachschule. Nachdem der Beschuldigte zunächst eine technische Schule besuchte, machte er dann eine vierjährige Aus- bildung zum diplomierten Elektriker und war in Dänemark auch erwerbstätig. Im Jahr 1991 – im Alter von 27 Jahren – kam der Beschuldigte für eine Arbeitsstelle in die Schweiz, wo er für drei Jahre bei der C._____ AG eine Festanstellung hat- te. In der Folge arbeitete der Beschuldigte über Temporärfirmen, wobei die Ar- beitseinsätze jeweils zwischen einigen Monaten bis zu maximal einem Jahr dau- erten (Prot. I S. 19 und 29; Prot. II S. 5 f.). Seit 2012 lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe (vgl. weiter unten). Letztmals arbeitete er im Jahr 2018 für knapp zwei Monate und im Jahr 2021 für Monat bei der Firma D._____ (vgl. dazu Anklage- schrift S. 2 f.). Ende 2018 erlitt er einen Herzinfarkt. Am 27. Februar 2020 wurde eine IV-Anmeldung eingereicht. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 verfügte die IV einen Anspruch des Beschuldigten auf eine Viertelsrente per 1. September

2020. Seither bezieht er von der IV monatlich Fr. 360.–, wird darüber hinaus aber zu 60 % als arbeitsfähig eingestuft. Er ist aber auch zum Zeitpunkt der Beru- fungsverhandlung nach wie vor stellenlos und entsprechend weiterhin auf Sozial- hilfe angewiesen. Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 53 S. 10). 3.2.2. Der Beschuldigte heiratete 1993 in E._____, Dänemark, eine Schweizerin. Aus dieser Ehe ging der 1995 geborene Sohn F._____ hervor. Diese Ehe wurde 1997 gerichtlich getrennt. Im Jahre 2007 folgte die Scheidung. Nach der Tren- nung von seiner Ehefrau folgte eine neue Beziehung woraus ein weiterer Sohn, G._____, hervorging. Beide Söhne sind erwachsen und haben ihre Ausbildung abgeschlossen (Prot. I S. 28; Prot. II S. 7). Gemäss eigenen Angaben in der Un- tersuchung sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 9 S. 10; Prot. II S. 7) lebt der Beschuldigte seit 2010 in einer Beziehung mit seiner derzeitigen Lebenspart- nerin. Zuvor hat der Beschuldigte gegenüber der Polizei am 10. Juni 2021 aller- dings angegeben, sie hätten getrennte Schlafzimmer, seien aber aufeinander an-

- 8 - gewiesen. Er könne sich keine eigene Wohnung leisten und sie könne wegen ih- rer Krankheit nicht selbständig wohnen. Sie hätten eine Wohngemeinschaft und keine Beziehung, auch keine intime Beziehung (Urk. 6 F/A 10). Auf Nachfrage hin gab er dazu an, dass es sich zwischendurch aufgrund seiner Alkoholprobleme um eine reine Wohngemeinschaft gehandelt habe. Er habe sich aber seit längerem wieder gefangen und jetzt sei es wieder gut. Auch die Enkeltochter (seiner Le- benspartnerin) käme wieder auf Besuch, was gut sei (Prot. I S. 31). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seinen Selbstdeklarationen 2018 und 2019 das Feld für "Ehe- oder Lebenspartnerin" jeweils leer gelassen hat (Urk. 7/1-2). In der Schweiz habe er neben seinen Söhnen keine Verwandte. Weiter gab der Beschuldigte auf Frage hin an, dass er natürlich einen Kollegenkreis habe in der Schweiz, wobei er anfügte, dass er viele "abgetrennt" habe, also jene, die "schlecht" gewesen seien. In Dänemark habe er schon Kontakte. Mit einem seiner früheren Kollegen habe er hin und wieder Kontakt. In Dänemark, wo er 2017 zuletzt gewesen sei, habe er gemäss eigenen Angaben nur Kontakt zu seinen Eltern, die betagt und pflegebe- dürftig seien. Er habe früher auch Geschenke für seinen Bruder und dessen drei Kinder mitgebracht. Bei seinen Eltern bleibe er höchstens eine Woche. Sinnge- mäss äusserte der Beschuldigte, dass er weder zu den Eltern noch zu seinem Bruder einen wirklich guten Kontakt habe (Prot. I S. 27, S. 32). 3.2.3. Im Schreiben des Kantonalem Sozialamt des Kantons Zürich vom 2. Mai 2007 wird soweit ersichtlich ein erstes Mal vermerkt, dass sie bezüglich dem Be- schuldigten um Übernahme von Sozialhilfeleistungen ersucht worden seien (vgl. Urk. 13/23). Gemäss Schreiben des Kantonalem Sozialamt des Kantons Zürich, wurde dieses ein weiteres Mal im April 2012 um Übernahme von Sozialleistungen für den Beschuldigten ersucht. Bis zum 26. Januar 2022 wurde der Beschuldigte durch die Sozialen Dienste Seuzach mit Fr. 221'089.70 unterstützt. Der Beschul- digte sei seit 1. Juli 2019 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschul- digte gab an, aus einem Privatkonkurs ca. Fr. 70'000.– Schulden zu haben. Ge- mäss Beschluss des Gemeinderates Seuzach vom 21. April 2021 betrugen die Schulden des Beschuldigten Fr. 62'436.60 (Urk. 2/17). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 11. Juli 2022 bezifferte der Beschuldigte die Schulden gegenüber

- 9 - dem Sozialamt allerdings mit Fr. 16'000.–, wobei er anfügte, die genauen Zahlen nicht zu kennen (Prot. I S. 30). 3.2.4. Den Akten des Migrationsamtes (Urk. 13/1-207) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 1992 wegen Fahrens im angetrunkenem Zustand mit Strafbefehl zu einer Busse verurteilt wurde. Er wurde 1992 deswegen auch von der Frem- denpolizei verwarnt und es wurden ihm für den Fall weiterer gerichtlicher Bestra- fungen oder falls sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht. 2005 wurde der Beschuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit Strafbefehl zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. 2006 folgte ein Strafbe- fehl wegen SVG-Delikten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. Februar 2010 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Fahren in angetrunkenem Zu- stand und weiterer SVG-Delikte (Fahren ohne Ausweis) und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Es wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer (Sucht-)Therapie zu unterziehen. 2008 ist dem Beschuldigten der Führerschein entzogen und ihm das Führen von Motorfahrzeu- gen aller Kategorien ab 11. Juli 2008 auf unbestimmte Zeit untersagt worden. All diese genannten Urteile und Strafbefehle sind nicht mehr im Strafregister einge- tragen, sind indessen in einer Gesamtbetrachtung für die Frage der Integration in der Schweiz nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3). Diverse Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte vollzogen. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz ver- neinte, (noch) ein Alkoholproblem zu haben. Im Strafregister sind sodann zwei Ur- teile vermerkt (Urk. 40). Am 12. November 2014 und am 28. September 2017 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehlen wegen SVG-Delikten mit unbedingten Geldstrafen von 60 bzw. 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Des Weiteren wur- de der Beschuldigte mit – nicht ins Strafregister aufzunehmenden – Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 10. Juli 2017 wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft. Wie vorlie- gend hatte er damals Einkommen aus Arbeitstätigkeit nicht deklariert und un- rechtmässig Sozialhilfeleistungen von über Fr. 30'000.– erwirkt (Urk. 12/5). Hin- sichtlich weiteren unrechtmässigen Bezügen während der Zeit Februar 2012 bis

- 10 - Juli 2014 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt (Urk. 12/6). In den Jahren 2017 bis 2021 musste der Beschuldigte lediglich die Kopfsteuer zahlen. 3.3. Beurteilung 3.3.1. Ein grosses Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz impli- ziert bereits die Tatsache, dass er seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine beiden erwachsenen Söhne hier leben. Im Grundsätzlichen ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz annimmt (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.2.5.5, 6B_143/2019 vom

6. März 2019 E.3.3.2; 6B_1033 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.2). Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Auch 32 Jahre Aufenthalt in der Schweiz begründen aber nicht ohne weiteres ei- nen Härtefall. Vorliegend verhält es sich zudem so, dass der Beschuldigte erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen ist, was das Argument der Länge der Aufenthaltsdauer abschwächt (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom

27. September 2019 E. 8.3). Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier, sondern in Dänemark verbracht. Bei ihm liegen also keine Umstände vor, die nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Prüfung eines Härtefalls besonders ins Gewicht fallen. Gerade im Falle des Beschuldigten muss – wie nachfolgend zu zeigen ist – von einer unterdurchschnittlichen sozialen und beruflichen Einbettung ausgegangen werden, was insbesondere mit Blick auf seine nunmehr schon über 30-jährige Anwesenheitsdauer durchaus auch anders sein könnte. 3.3.2. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Er- werbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleis-

- 11 - tungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Der Beschuldigte ist seit 2012 von Sozialleistun- gen abhängig. Er wurde bis 2022 mit rund Fr. 220'000.– unterstützt. Weiter hat er Privatkonkurs angemeldet und gemäss eigenen Angaben einen grossen Schul- denberg von Fr. 70'000.– hinterlassen. In den ersten drei Jahren seines Aufent- haltes in der Schweiz hat der Beschuldigte zwar gemäss seinen Angaben eine feste Arbeitsstelle gehabt, danach aber nur noch befristete Einsätze über Tempo- rärfirmen. Wie erwähnt findet sich in den Akten ein erstes Gesuch um Übernahme von Sozialhilfeleistungen für den Beschuldigten vom 2. Mai 2007. Dem Strafbe- fehl aus dem Jahre 2005 lässt sich sodann entnehmen, dass er damals seine Un- terhaltspflichten gegenüber dem Sohn vernachlässigte (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte seit rund 20 Jahren keine unbefristete Festanstellung mehr hatte und er jedenfalls seit über 10 Jahren von der Sozialhil- fe abhängig und beruflich überhaupt nicht integriert ist. Schon gar nicht kann da- von die Rede sein, dass seine beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv wären, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert, wie dies für eine erfolgreiche Integration erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2). Beim Beschuldigten kann vielmehr nicht gesagt werden, dass es ihm bisher gelungen wäre, seine berufliche Situati- on zu stabilisieren, oder dass er auch langfristig in der Lage wäre, aus eigener Kraft für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. Der Beschuldigte wird nun zwar eine IV-Viertelrente erhalten. Darüber hinaus ist aber davon auszugehen, dass eine berufliche Reintegration – sofern überhaupt möglich – in Dänemark nicht schwieriger sein wird als in der Schweiz, hat doch der Beschuldigte dort die Schulen und seine Ausbildung absolviert und auch schon in Dänemark gearbeitet. Im weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als däni- scher Staatsbürger auch in seinem Heimatland vom Staat unterstützt wird. 3.3.3. Der Beschuldigte weist daraufhin, dass hier in der Schweiz seine beiden Söhne leben. Diese sind erwachsen und selbständig. Die Vorinstanz hat zutref- fend erwogen, dass es in dieser Hinsicht nicht um die Kernfamilie im Rechtssinne

- 12 - geht, d.h. eine Gemeinschaft der Ehegatten mit minderjährigen Kindern (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom

23. März 2020 E. 1.4), noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse gegeben sind (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Es ist zu beach- ten, dass es grundsätzlich zwar auch jungen Erwachsenen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, nicht verwehrt ist, sich auf den Schutz des Familienle- bens nach Art. 8 EMRK zu berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist davon auszu- gehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unab- hängig zu leben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Im Übrigen sind die beiden Söhne offenbar bei ihren Müttern aufgewachsen und es wurde kein besonders inniges Familienverhältnis mit ihnen umschrieben. Das Gleiche gilt für das von ihm geltend gemachte Verhältnis mit H._____. Wie bereits oben dargetan macht er einerseits geltend, es sei eine lang- jährige Partnerschaft, anderseits hat er von sich aus noch im Juni 2021 gegen- über der Polizei unter Hinweis auf seine Alkoholprobleme betont, es sei mehr eine Wohngemeinschaft, sie hätten getrennte Schlafzimmer, keine intime Beziehun- gen, seien aber aufeinander angewiesen. Weiter hat er sie gegenüber den Be- hörden auch nicht als seine Lebenspartnerin gemeldet. Ausser diesen Angaben ist nichts Näheres über diese Beziehung bekannt. Es kann insgesamt nicht von einer echten und eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare ohnehin nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_704/2019 E.1.3.2, 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.2). Auch das vorgebrachte innige Verhältnis zur Enkelin von H._____ wurde nicht näher geschildert und schon gar nicht belegt. Im Wesentlichen sagte der Beschuldigte dazu, dass die Enkelin sie nun wieder besuche, was gut sei. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern, während andere familiäre oder persönliche Beziehungen nur aus- nahmsweise darunter fallen, wobei als Hinweise dafür das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiä-

- 13 - re Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom

3. Februar 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 6B_1070 vom 14. August 2019 E.6.3.2; BGE 144 II 1). Ein über die üblichen familiären Verhältnisse hinausgehende Be- ziehung, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere nahe, ech- te tatsächlich gelebte Beziehung wurde vorliegend weder behauptet bzw. näher umschrieben noch ist ein solches ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte ansonsten speziell intensive soziale Kontakte in der Schweiz pflegt. Er weist zwar auf Kollegen von einem Sportclub hin, hebt aber gleichzeitig hervor den Kontakt zu vielen "schlechten" Kollegen "abgetrennt" zu haben (Prot. I S. 32). Insgesamt scheint er insoweit nicht über ein grösseres soziales Netz zu verfügen und vermag der Beschuldigte keine Anhaltspunkte darzulegen, welche auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). In Däne- mark leben immerhin seine Familie, so seine betagten Eltern und sein Bruder. Es ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass insgesamt die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland Dänemark und die zeitlich befristete räumli- che Trennung von seinen nahestehenden Personen als durchaus zumutbar er- scheint. 3.3.4. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist bei der Beurteilung des Härtefalls des Weiteren auch der Rückfallgefahr und einer allfälligen wieder- holten Straffälligkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.; 6B_131/2019 vom

27. September 2019 E. 2.5.5). Die Anlasstat selber wiegt verschuldensmässig zwar nicht allzu schwer, verheimlichte doch der Beschuldigte von ihm erzielte Ne- benverdienste sowie Gutschriften der Krankenkasse, wodurch ihm zusammenge- rechnet knapp Fr. 16'468.– zu Unrecht ausbezahlt wurden. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte aber nicht nur das schweizerische Sozialversicherungssys- tem zwecks eigenem Profit rücksichtslos ausgenutzt, sondern hat dadurch letzt- lich auch in Kauf genommen, dass das erforderliche Vertrauen der Bürger in die

- 14 - staatlichen Sozialeinrichtungen unterminiert werden könnte, was sich zum Scha- den aller potenziell Anspruchsberechtigten auswirken würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dabei teilweise arglistig vorging. Zu berücksichtigen ist überdies, dass im Rahmen der Härtefallprüfung jeweils die gesamte Delinquenz des Verur- teilten bis zum Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2002 E.2.3.3; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang darf mithin nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte neben der Kata- logtat, für die er von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde, bereits 2017 we- gen gleich gelagerten Handlungen strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist und wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft wurde. Der Beschuldigte hat damals über Jahre Einkommen aus Arbeitstätigkeit nicht deklariert und unrechtmässig Sozialhilfeleistungen von über Fr. 30'000.– erwirkt (Urk. 12/5). Der Beschuldigte ist bereits damals nicht davor zurückgeschreckt gegen die Rechtsnormen zu verstossen, um zu Unrecht Sozialhilfe von Fr. 30'000.– zu beziehen, was eine doch grosse Deliktssumme darstellt. Der Beschuldigte war durch diesen Strafbefehl somit gewarnt. Wie oben angeführt sind weitere unrechtmässigen Bezüge strafrechtlich bereits verjährt ge- wesen und wurde diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Auch wenn es in je- nem Verfahren "nur" um Übertretungen ging, kann nicht übersehen werden, dass es um ähnliches Handeln gegenüber den Sozialbehörden ging und der Beschul- digte auf gleiche Weise wie vorliegend unrechtmässige Leistungen bezog. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte nur knapp zwei Jahre nach dem ergangenen Strafbefehl. Die Busse von Fr. 3'000.– hat ihn offensicht- lich nicht gross beeindruckt. Weiter wurde er 2014 und 2017 wegen SVG-Delikten mit unbedingten Geldstrafen von 60 resp. 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Wie oben dargetan hat er bereits im Jahr 1992 Strafen wegen SVG-Delikten er- halten und mehrere Strafen wie auch ein Ausweisentzug hielten ihn nicht davon ab, erneut mehrfach ein Fahrzeug zu lenken und zu delinquieren. Auch seiner Un- terhaltspflicht ist er nicht immer nachgekommen, was zwar lange zurückliegt, aber ebenfalls (2007) zu einem Strafurteil führte. Der Beschuldigte hatte denn auch ein

- 15 - Alkoholproblem, was zu Weisungen der Strafbehörden führte. Gemäss eigenen Angaben will er sein Alkoholproblem nunmehr im Griff haben. Diese mehrfache Delinquenz über Jahre hinweg lässt die mangelnde Integration des Beschuldigten insgesamt deutlich hervortreten. Er hat mehrfach demonstriert, dass er es mit der hier geltenden Rechtsordnung nicht immer so genau nimmt. Wie von der Vo- rinstanz betont, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund der anhaltenden knappen finanziellen Lage in seine bisherigen Verhal- tensmuster zurückfällt. 3.3.5. Hinsichtlich der Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte bis zu seinem 27. Altersjahr in Dä- nemark gelebt hat und deshalb – selbst wenn er nun aus Geldknappheit seit 2017 nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist – mit der heimatlichen Sprache und Kultur zweifellos nach wie vor bestens vertraut ist. Zudem leben in Dänemark ein Gross- teil seiner Familie (insbesondere Eltern und Bruder). Auch die Psycho- und Psychopharmakotherapie, die er gegenwärtig bei Dr. med. I._____ absolviert, vermöchte er in Dänemark, das über ein erstklassiges Gesundheitssystem ver- fügt, weiterzuführen, was letztlich auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 53 S. 10). Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland mithin als zumutbar. 3.4. Fazit In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ist zu folgern, dass mit ei- ner Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der Trennung von seiner Wohn- bzw. Lebenspartnerin und seinen beiden hier lebenden, erwachsenen Söhnen sicher- lich eine gewisse Härte verbunden ist, doch liegt in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. Die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland Dänemark und die zeitlich befristete räumliche Trennung von seinen erwachse- nen Söhnen erscheint als zumutbar. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die soziale und berufliche Wiedereingliederung des Beschuldigten in der

- 16 - Schweiz ebenfalls von erheblichen Schwierigkeiten begleitet ist und er demge- genüber in Dänemark nicht schlechter gestellt wäre. Liegt bereits kein Härtefall vor, so erübrigt sich nach der Rechtsprechung eine konkrete Abwägung der priva- ten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des straffälligen Ausländers (Urteil des Bundesge- richts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). Entsprechend erübrigen sich grundsätzlich weitere Erörterungen dazu und ist die erstinstanzliche Anordnung der Landesverweisung zu bestätigen. 3.5. Interessenabwägung 3.5.1. Lediglich ergänzend ist dennoch festzuhalten, dass selbst bei der Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB die öf- fentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigte an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. 3.5.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; BGE 146 IV 105 E. 4.2.; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen;

- 17 - berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der na- tionalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2 mit Hinweisen; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Inte- ressenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstri- chene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öf- fentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen wer- den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2 mit Hinweisen; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2). 3.5.3. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) und ver- folgt als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legitimen Zweck (vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.2.2). Dem Beschuldigten ist sodann zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswir- kungen seiner Wegweisung auf seine Beziehung zu seinen erwachsenen Söhnen sowie zu seiner langjährigen Lebens- bzw. Wohnpartnerin ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interes- se fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensi- ven Verwurzelung in der Schweiz in beruflicher und sozialer Hinsicht und der be- stehenden intakten, gleichwertigen Eingliederungschancen im Heimatland ver- gleichsweise gering aus und es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zu- rückzutreten. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhal- tung der Funktionalität des Sozialsystems ein grundsätzliches öffentliches Inte-

- 18 - resse besteht. Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungs- betrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als beson- ders verwerflich (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem- entsprechend als gross zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat vorliegend zwar mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 16'500.– die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 36'000.– nicht überschritten, ab welcher beim Auffangtatbestand des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB ein leichter Fall grundsätzlich ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5). Er hat aber mit seinem arglistigen Verhalten teilweise zudem den Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und das Sozialversicherungswesen in nicht uner- heblicher Weise der Schweiz missbraucht und zwar – wie bereits mehrfach er- wähnt – nicht zum ersten Mal, was bei der Interessenabwägung ebenfalls zu be- rücksichtigen ist und mit Blick auf die Legalprognose auch hier ins Gewicht fällt. Zwar ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er – gemäss eigenen Anga- ben – sein früheres Alkoholproblem heute im Griff habe und zudem seit Sommer 2019 regelmässig in psychiatrischer Behandlung ist, wobei ihm seitens des be- handelnden Arztes gute Mitarbeit und auch Fortschritte in verschiedenen Berei- chen attestiert werden (Prot. II S. 8 f.; Urk. 52/1 S. 1; Urk. 53 S. 13). Dies ist aller- dings insofern zu relativieren, als dass zumindest hinsichtlich der Verheimlichung von Einkommen im Frühjahr 2021 betreffend die Firma D._____ auch die schon zum damaligen Zeitpunkt bereits länger andauernde Therapie den Beschuldigten nicht davon abhielt, weiter einschlägig zu delinquieren. Seither nichts geändert hat sich ferner daran, dass dem Beschuldigten die zumindest teilweise berufliche Integration in der Schweiz nach wie vor nicht gelungen ist und die Chancen, dass sich daran bald etwas ändern würde, stehen – wie der Beschuldigte selber betont

– nicht gut (Prot. II S. 7). Entsprechend ist er mithin weiterhin mit der Abhängigkeit

- 19 - von der Sozialhilfe und den finanziellen Herausforderungen und Versuchungen, die damit verbundenen sind, konfrontiert (Prot. II S. 6). Es bestehen daher durch- aus nicht unerhebliche Bedenken, ob sich der Beschuldigte zukünftig wohl verhal- ten wird und ist eine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit durch ihn zu beja- hen, auch wenn ihm – allerdings mit einigen Bedenken und unter Ansetzung einer langen, vierjährigen Probezeit – der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Auch dass das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht eingeschätzt wurde, er geständig und kooperativ war, indessen – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen – wenig Reue zeigte (vgl. Urk. 38 S. 22 E. 3.4.3) und eine eher tiefe Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe resultierte, ändert daran nichts. Die Beja- hung einer Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Ordnung und Si- cherheit steht zu diesen Festlegungen in der Strafzumessung nicht in Wider- spruch. Das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung, dass die Annahme einer solchen Gefährdung mithin weder zwingend dazu führen muss, dass nur ei- ne Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) zu verhängen gewesen wäre, noch dass ledig- lich eine unbedingte Sanktion hätte ausgefällt werden dürfen. Vorliegen bestehen keine solche Zweifel, die nachgerade eine Schlechtprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB begründen würden, aber immerhin solche, denen mit einer Verlängerung der Probezeit Rechnung zu tragen war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.3.2). Weiter hat das Bundesgericht in einem insoweit vergleichbaren Fall erwogen, der Umstand, dass das Verschulden eines Beschuldigten in der Strafzumessung als "noch leicht" bezeichnet wird, der Rechtsprechung geschuldet ist, wonach die Verschuldensformulierung im begriff- lichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 lV 55 E. 5.9), was eine andere (gewichtigere) Bewer- tung des Verschuldens im Rahmen der lnteressenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023, E. 1.5.5.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; jeweils mit Hinweisen). Dieses vorliegend festgestellte Rückfallrisiko genügt in Verbindung mit den verübten Straftaten und dem betroffenen bedeutenden Rechtsgut, um ein Fernhalteinteres-

- 20 - se zu bejahen, welches das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko – selbst bei einem Ersttäter – nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023, 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3 in fine). Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichts- punkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. 4 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen 4.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsan- gehörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Einreise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügig- keitsabkommens (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätig- keit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu- lässig. 4.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich der Beschuldigte als dänischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügig- keitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA; SR 0.142.112.681) stützen kann. Der Beschuldigte besitzt in der Schweiz die

- 21 - Niederlassungsbewilligung C und hat somit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.1; 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung berechtigt das Freizügigkeitsabkommen allerdings nur zu einem dop- pelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehö- rigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und sie überdies krankenversichert ist (BGE 142 II 35 E. 5.1; 144 II 113 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). Nachfol- gend ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung als mit dem Freizügigkeits- abkommen vereinbar erweist. 4.3. Weder die amtliche Verteidigung noch der Beschuldigte selber machen im Berufungsverfahren geltend, dass er in der Schweiz über eine Arbeitsstelle verfü- gen würde. Seit 2012 bezieht er Sozialhilfe und ist auch nach wie vor auf diese angewiesen (Prot. II S. 6). Er verfügt über kein Vermögen und ist erheblich ver- schuldet (Prot. II S. 8). Die Chancen, dass der Beschuldigte demnächst einer Er- werbstätigkeit nachgehen könnte und nicht mehr auf staatliche Hilfe angewiesen wäre, sind wie bereits dargelegt gering. Es wurde vorliegend nicht geltend ge- macht oder darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten aus einem anderen Grund ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss den spezifischen Vertragsver- einbarungen des FZA zukommt (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleistungserbringung, Arbeitssuche, Familienangehörigkeit zu aufenthaltsbe- rechtigten Personen). Das Freizügigkeitsabkommen bzw. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I

- 22 - FZA steht demzufolge der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung von vornherein nicht entgegen. 4.4.1. Ergänzend bzw. im Sinne einer Eventualbegründung ist auf die Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 32-35). Selbst wenn das FZA dem Beschuldigten ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich gewähren würde, ist darauf hin- zuweisen, dass das Bundesgericht zum Einfluss des FZA auf die Härtefallprüfung bei Angehörigen eines EU-Staates festgehalten hat, dass bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine "spezifische Prüfung" unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt wird (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Das Bundesgericht verfolgt eine ausserordentlich rest- riktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landes- verweisung nach FZA ist die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Eine solche schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch gegeben sein, wenn der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegen einer ungünstigen Prog- nose gewährt wird. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist gerade nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4). 4.4.2. Vorab ist hervorzuheben, dass nach Ansicht des Gesetzgebers Katalogta- ten gemäss Art. 66a StGB vornehmlich schwere Widerhandlungen gegen be- stimmte Rechtsgüter und damit grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellen (vgl. Botschaft S. 5997 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch eine Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten und der daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen In- teressen einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs entgegenstehen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2016 vom

7. September 2016 E. 3.1; 2C_993/2015 vom 17. März 2016 E. 5.3.3). Es besteht ein grundsätzliches starkes öffentliches Interesse am Funktionieren der Sozial- werke. Das schweizerische Sozialwesen beruht primär auf Solidarität und Loyali- tät und nicht auf Überwachung. Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen

- 23 - bringt auch andere Sozialhilfeempfänger in Misskredit. Solche gesellschaftlichen Hintergründe der vorliegenden Strafgesetzgebung führten über Art. 123 Abs. 3 lit. b Bundesverfassung und Art. 148a StGB zu einer Gesetzgebung, die sämtliche Leistungsbezüger virtuell betrifft und insbesondere Ausländern bereits wegen Verhaltens unterhalb der Betrugsschwelle die einschneidende Landesverweisung androht. Wie oben erwogen erachtet der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozial- versicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich und ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dementsprechend als gross zu qualifizieren (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.2). Vorliegend hat der Beschuldigte zum wiederholten Mal die Sozialen Dienste Seuzach getäuscht, teilweise arglistig und erneut einen nicht unerheblichen Schaden von doch rund Fr. 16'000.– verur- sacht. Frühere Verurteilungen genügten nicht als Warnung. Die Vorinstanz ver- merkt zutreffend, dass die vergangenen Jahre gezeigt haben, dass dem Beschul- digten die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht ausreichten, was er selber auch im vorliegenden Verfahren mehrfach äusserte. Es besteht da- her durchaus die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund der knappen finanziel- len Verhältnisse sich erneut in dieser Weise verhalten wird, daran ändert auch die IV-Viertelrente nichts. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be- schuldigten ein erhöhtes Risiko, dass er ein weiteres Mal delinquiert. Angesichts dieser Umstände ist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gegeben und es ist mithin von einem erhöhten Risiko gleichgelagerter Delikte auszugehen. Es ist zwar richtig, dass der Beschuldigte nun in medizinischer Behandlung ist, was diesem Risiko entgegenwirkt. Der Be- schuldigte lebt indessen bereits seit über einem Jahrzehnt von der Sozialhilfe und hat sich insgesamt als wenig belehrbar gezeigt. Dass dem Beschuldigten der be- dingte Vollzug der Strafe noch gewährt wurde, ändert wie oben erwogen daran nichts. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländer- recht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich für die Legalprognose ein stren- gerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 III 233 E. 5.2.2; 145 IV 364 E. 3.5.2 ff. und E. 4.4). Wie erwogen müssen solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden

- 24 - können. Es ist aber auch nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten wären. Auch die lange Dauer der angeordneten Probezeit von 4 Jahren zeigt im Übrigen auf, dass – schon nur angesichts der Vorstrafen – erhebliche Bedenken daran bestehen, dass der Beschuldigte sich künftig wohlverhält. Ange- sichts dieser Umstände ist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gegeben. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, dass dem Beschuldigten keine Möglichkeit mehr geboten wird, die Sozialhilfe und im Endeffekt die Steuerzahler in Anspruch nehmen zu müssen und das aufgrund der gesamten Umstände ein tatsächliches, für die öffentliche Ordnung der Schweiz nicht hinnehmbares Risiko besteht (Urk. 38 S. 35). 4.4.3. Zusammenfassend ist eine Verletzung der Garantien gemäss FZA – selbst für den Fall, dass diese zur Anwendung gelangen würden – angesichts der hinrei- chend erstellten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu er- kennen. Der Beschuldigte stellt unter Berücksichtigung seiner dargelegten Vorge- hensweise durchaus eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar. Das Aussprechen einer Lan- desverweisung ist folglich in jedem Fall mit dem FZA vereinbar.

5. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Dauer der Landesverweisung von der Vorinstanz auf das gesetzli- che Minimum von 5 Jahren festgesetzt wurde und die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt hat, verbietet sich in Nachachtung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots diesbezüglich von vornherein jede Verschärfung. Die Dauer der Landesverweisung erscheint im Übrigen auch auf- grund des noch leichten Verschulden des Beschuldigten ohne Weiteres verhält- nismässig. Mit der Vorinstanz ist dabei auch die familiäre Bindung des Beschul- digten zu seinen Söhnen und die Beziehung zu seiner langjährigen Wohn- bzw. Lebenspartnerin und deren Familie in der Schweiz mitzuberücksichtigen. Die Re- gelung im erstinstanzlichen Urteil ist daher auch in diesem Punkt unverändert zu übernehmen.

- 25 - IV. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem Berufungsantrag auf Verzicht einer Lan- desverweisung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten des Berufungsprozesses, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, voll- umfänglich aufzuerlegen, jedoch angesichts seiner jahrelangen Abhängigkeit von der Sozialhilfe und der damit einhergehenden finanziellen Lage und voraussichtli- chen Uneinbringlichkeit direkt definitiv abzuschreiben.

3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom

30. November 2023 und vom 5. Dezember 2023 für das obergerichtliche Verfah- ren einen Zeitaufwand von gesamthaft 26.62 Stunden geltend (Urk. 50 und Urk. 55). Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, einzig die antizi- pierte Dauer der Berufungsverhandlung wurde etwas zu hoch geschätzt. Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt. und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auf einen Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten wird unter Verweis auf die Erwägung hiervor eben- falls verzichtet. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1

- 26 - (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug) und 5 - 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres