Sachverhalt
3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 136 S. 9 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich kon- sistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen
- 9 - Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzel- nen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel, deren inhalt- licher Wiedergabe und der allgemeinen Glaubwürdigkeit der in das Verfahren in- volvierten Aussagepersonen kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privat- klägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahr- heitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.2). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch. 3.3. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift 3.3.1. Mit der Vorinstanz lässt sich die damals zwischen der Privatklägerin und C._____ bestehende Beziehung aus deren vorinstanzlichen Aussagen wie folgt rekonstruieren: Die beiden lernten sich im Herbst 2017 kennen und trafen sich erstmals zu zweit am 6. Dezember 2017, wo es sogleich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, dem "ersten Mal" für die Privatklägerin, gekommen ist. Die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin (geb. tt.mm.2005) verliebte sich hierauf unmittelbar und unsterblich in den 16-jährigen C._____ (geb. tt.mm.2001). Sie und C._____ standen fortan bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin im Dezember 2019 dauerhaft und fortwährend in engem Kontakt und nahmen auch regelmässig und stets einvernehmlich sexuelle Handlungen miteinander vor. Dies obschon C._____ den Kontakt zur Privatklägerin, erstmals nachdem er von deren Mutter ihr richtiges Alter erfahren hatte, immer wieder abbrach und ihr ankündigte, sie auf Social Media zu blockieren und mit ihr nichts mehr zu tun haben zu wollen. Die Privatklägerin war aufgrund ihrer Verliebtheit bereit, alles für den Mitbeschuldigten C._____ zu tun, in der Erwartung und Hoffnung, im Gegenzug
- 10 - Liebe, Zuneigung und Beachtung von ihm zu bekommen, obschon sie um die Einseitigkeit ihrer Liebe wusste. Diesen Umstand machte sich C._____ zunutze, in dem er bereits zu Beginn ihres Verhältnisses begann, von der Privatklägerin Geld zu fordern und anzunehmen. Er tat dies im Verlaufe der Beziehung immer öfter und in immer grösseren Beträgen und indem er der Privatklägerin vormachte, in Geldnöten zu sein oder andere Sorgen zu haben. Die Privatklägerin wiederum versuchte, die Geldforderungen von C._____ zu erfüllen, nicht zuletzt in der Hoffnung und Absicht, von ihm im Gegenzug die ersehnte Liebe und körperliche Zuwendung zu erhalten. C._____ – zunächst noch nett und zärtlich – erwiderte die übersteigerte Liebe der Privatklägerin nicht, stattdessen wurde er zunehmend wütend und aggressiv, wenn sie seinen (Geld-)Forderungen nicht nachkam bzw. nicht mehr nachkommen konnte. Seine Aggressionen mündeten in Gewaltausbrüchen, Schlägen und Drohungen gegenüber der Privatklägerin. Die geschilderten und erstellten Umstände führten zu einer emotionalen und faktischen Abhängigkeit der Privatklägerin von C._____ und verschafften diesem eine Machtposition, welche er zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte (Urk. 136 S. 15 f. m.w.H; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine grundsätzlich andere Frage ist jedoch, inwiefern der Beschuldigte um diese toxische Beziehung der beiden wusste und inwiefern er dieses allfällige Wissen in strafrechtlich relevanter Form zu seinen Gunsten ausnützte. Aus den vorliegenden Aussagen des Beschuldigten, C._____s und der Privatklägerin erhellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit weder zur Peergroup noch zum engen Kollegenkreis C._____s gehörte. Für erstere war er, geboren am tt. Mai 1993, deutlich zu alt, zur zweiten gehörten unter anderem die in getrennt geführte Verfahren involvierten D._____ und E._____, welche gemäss den ihnen gemachten Vorwürfen an mehreren Vorfälle zwischen C._____ und der Privatklägerin beteiligt waren (Urk. 10/9/1-17 und Urk. 10/10/1-3). Auch die Privatklägerin führte diesbezüglich unmissverständlich aus, sie habe den Beschuldigten (sowie F._____ und G._____) weder vorher noch nachher je gesehen. Sie habe zwar das Gefühl gehabt, dass sie C._____ kennen würden, sie seien aber keine engen Freunde gewesen, denn sonst hätte sie sie auch gekannt
- 11 - (Urk. 6/3 S. 24). Nachdem die Privatklägerin in jenen Monaten versuchte, möglichst viel Zeit mit C._____ zu verbringen und auch seine Online-Präsenz kontrollierte, erscheint dies ohne weiteres glaubhaft. Kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte zwar ausführte, C._____ schon von klein auf zu kennen, da sie aus demselben Dorf in Kosovo stammen würden. Sie seien allerdings nur entfernt verwandt, auch wenn sie sich gegenseitig, aufgrund desselben Nachnamens, als Cousins bezeichnen würden, und er habe nicht so viel mit C._____ zu tun gehabt. Erst als C._____ älter geworden sei, hätten sie etwas mehr Kontakt gehabt. Entsprechend nannte er auch C._____ bei seiner Befragung von Juni 2020, mithin ein Jahr nach den anklagegegenständlichen Ereignissen, nicht als dem Freundeskreis zugehörig. Mit C._____ habe er hin und wieder gehängt, weil jener Musik gemacht habe. Sie hätten sich aber nicht so oft sehen können, weil er (der Beschuldigte) arbeite und C._____ nicht. Er wisse weder etwas über dessen Stärken, noch kenne er allfällige Schwächen (Urk. 5/1 S. 5 f., Urk. 5/3 S. 4, Urk. 5/7 S. 2, Prot. I S. 109). Dies überzeugt. So ist bereits aufgrund des – in den Teenagerjahren bzw. Zwanzigern noch sehr grossen – Altersunterschieds von rund acht Jahren und der Tatsache, dass der Beschuldigte uneingeschränkt im Erwerbsleben stand, während C._____ im Sommer 2018 eine erste Lehre geschmissen hatte und danach bis Sommer 2019, soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich, auf Kosten der Privatklägerin und der Invalidenversicherung in den Tag hinein lebte, ersichtlich, dass nur wenig Berührungspunkte bestanden, wobei sich diese in der Zeit vor der Verhaftung, mithin Monate nach dem hier interessierenden Zeitpunkt, vermehrt haben dürften. So erklärte der Beschuldigte, mehr mit C._____ abgehängt zu sein, als dieser Musik gemacht habe. Dies wiederum war (erst) in den Monaten nach dem zweiten Lehrabbruch im Herbst 2019 bis vor der Verhaftung im Februar 2020 der Fall, als C._____ obdachlos war, im Musikstudio lebte (Urk. 9/2 S. 4) und sich der Beschuldigte offenbar zeitweise um ihn kümmerte, indem er ihm Essen brachte (so auch anlässlich seiner Verhaftung, vgl. Urk. 5/1 S. 6) und versuchte, ihm eine Arbeitsstelle zu vermitteln (Urk. 9/2 S. 5). Nachdem der Beschuldigte auch gemäss Anklageschrift an keiner der früheren Übergriffe von C._____ an der Privatklägerin zugegen war, konnte er somit am
9. April 2019 kein Vorwissen betreffend deren Beziehungsstruktur mitbringen und
- 12 - es können im Folgenden bloss aufgrund der Vorfälle vom 9. und 10. April 2019 diesbezügliche Schlüsse gezogen werden. Jedenfalls ist mit der Verteidigung (Urk. 157 S. 7) aber auszuschliessen, dass dem Beschuldigten das langandau- ernde, tiefgreifende, emotional bedingte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin und C._____ und dessen regelmässige tätliche Übergriffe gegen die Privatklägerin bekannt waren, als sie sich zum ersten Mal gemeinsam per Whats- App verabredeten und/oder auch telefonisch kommunizierten und anschliessend zu dritt an der Bushaltestelle H._____ trafen. Aufgrund des vorangehenden, direkt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfolgten Austausches war ein- zig klar, dass sich die Privatklägerin nicht mit ihm, der ihr ja völlig unbekannt war, alleine treffen würde, sondern dass auch der gemeinsame Bekannte C._____ bei einem solchen Treffen dabei sein müsste (vgl. Urk. 18/6 S. 8-17). Dies erscheint aber bei neutraler Betrachtung nur vernünftig und nachvollziehbar. Jedenfalls konnte und musste der Beschuldigte hieraus nicht auf das Vorliegen eines ausbeu- terischen Abhängigkeitsverhältnisses zum Nachteil der Privatklägerin schliessen (so aber sinngemäss die Vorinstanz in Urk. 136 S. 76). Dass C._____ seinen miss- bräuchlichen Umgang mit der Privatklägerin von sich aus dem Beschuldigten of- fenbart hätte, wie die Vorinstanz offenbar annimmt (ebenda S. 76) ist reine Speku- lation und wenig überzeugend, zumal C._____ bis zuletzt abstritt, dies seinerseits überhaupt bemerkt zu haben. Dass C._____ allenfalls gegenüber dem Beschuldig- ten damit prahlte, eine Frau zu "haben" bzw. für Sex vermitteln zu können, lässt jedenfalls nicht von vornherein auf Unfreiwilligkeit und systematischen Zwang schliessen. 3.3.2. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 9. bzw. 10. April 2019 das wahre Alter der Privatklägerin von im damaligen Zeitpunkt erst rund 13 ½ Jahren nicht kannte. Dass er selbst in der Befragung erklärte, sie habe ihm ein Alter von zwanzig Jahren genannt, erscheint demgegenüber als Schutzbehauptung, welche angesichts der Tatsache, dass er die Verhaftung von C._____ vor Ort miterlebt hatte (Urk. 5/1 S. 6) und hernach offenbar in I._____ grossflächig herumerzählt wurde, es gehe dabei um Sexualdelikte zulasten der noch jugendlichen Privatklägerin, bis zu einem gewissen Grad als nachvollziehbare Reaktion er- scheint, in den Akten aber keine Stütze findet. Die Privatklägerin selbst führte aus,
- 13 - sich älter (als ihre effektiven 13 Jahre) gemacht zu haben, da sie nicht als Kind habe durchgehen wollen. Sie habe wenigstens 16 Jahre alt sein wollen, damit es für C._____ nicht so peinlich gewesen sei (Prot. I S. 198). Dass C._____ dem Be- schuldigten gesagt hätte, wie jung die Privatklägerin effektiv war, ist auszuschlies- sen, denn – wie von der Privatklägerin festgehalten – dies war C._____ offensicht- lich peinlich und auch der Grund, weshalb er, nachdem er von der Mutter der Pri- vatklägerin über deren wahres Alter aufgeklärt worden war, mit der Privatklägerin keine Beziehung, sondern bloss eine geheime "Freundschaft Plus" eingehen wollte, welche gemäss Erklärung der Privatklägerin gegen aussen explizit zu ver- leugnen war (Urk. 6/3 S. 7). Zudem hätte C._____ dann auch kaum bei dem älteren Cousin reüssieren können. Statt Anerkennung und Schulterklopfen hätte er viel- mehr mit Rügen und Vorwürfen rechnen müssen, zumal er seine Kollegen und ins- besondere den bereits erwachsenen Beschuldigten einschneidenden strafrechtli- chen Sanktionen aussetzte, was ihm offensichtlich bewusst war, wie seinem Aus- sageverhalten klar zu entnehmen ist (Abstreiten sexueller Beziehungen, Urk. 9/1- 3; später Behauptung, nur vor seinem 18. Geburtstag mit der Privatklägerin Ge- schlechtsverkehr gehabt zu haben, Urk. 9/4 S. 13). Aufgrund des vorliegenden Chatverkehrs ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin und/oder C._____, mit Wissen der Privatklägerin, dem Beschuldigten tatsächlich gesagt hatten, sie sei 16 Jahre alt. Anders kann die Nachricht vom 10. April 2019 (Urk. 18/9 S. 124) nicht interpretiert werden und vor Vorinstanz äusserte sie sich denn auch entsprechend (Prot. I S. 198 und S. 204). Kommt hinzu, dass ihr damaliges Aussehen (vgl. Urk. 1/17) und dass sie spätnachts noch alleine mit dem Zug unterwegs war, ein derartiges Alter zumindest nicht sofort widerlegten, sondern vielmehr stützten. Auch ist aktenkundig, dass die Privatklägerin sich gegenüber Dritten fälschlicher- weise als 16-jährig bezeichnete (Urk. 10/5/1 S. 6 f.). Ob sich der Beschuldigte al- lerdings blind auf diese Angabe verlassen durfte, oder ob er weiter hätte nachfor- schen müssen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung vertieft abzuklären sein. 3.4. Hinsichtlich der Ereignisse vom 9. April 2019 kann auf die sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 136 S. 25 ff.), welche zutreffend darauf hingewiesen hat, dass einzig der Beschuldigte zu diesem Abend sachdienliche Angaben machen konnte, welche zusammen mit dem vorliegenden
- 14 - Chatverkehr einer vertieften Würdigung offenstehen. Insbesondere konnte die Privatklägerin hierzu nichts beitragen, da sie sich gemäss ihren Angaben an diesen Abend schlicht nicht erinnert. Darüber, wieso dies der Fall ist, kann, wie die Vor- instanz zutreffend festhält, nur spekuliert werden. Möglich ist sowohl, dass am
9. April 2019 keine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt sind, womit sich der Abend nicht als erinnerungswürdig einzuprägen vermochte, als auch, dass die Privatklägerin den Abend im Zuge der belegten Traumatisierung (Urk. 102/1) verdrängt und allfällige Erinnerungen daran gelöscht hat, wie dies bei komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen (kPTBS; Typ II-Trauma gemäss L. Terr,
1991) – anders als bei einem Typ I-Trauma – vorkommen kann. In Anwendung der strafprozessualen Grundsätze darf allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten spekuliert werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), weshalb im Folgenden – seinen An- gaben entsprechend – mit der Verteidigung (Urk. 157 S. 13) – davon auszugehen ist, dass es am 9. April 2019 einzig zu einvernehmlichen, mit der Privatklägerin persönlich vorab vereinbarten sexuellen Handlungen gekommen ist (so auch die Vorinstanz, Urk. 136 S. 27). Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des
9. April 2019 an der Bushaltestelle H._____ in I._____ mit C._____ und der Privatklägerin traf, wobei sie sich anschliessend ins Gartenhäuschen von J._____ im K._____ [Verein] begaben, wo es zunächst zu Geschlechtsverkehr zwischen C._____ und der Privatklägerin und hernach zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Ebenfalls ist erstellt, dass C._____ heimlich vom Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit seinem Handy ein Video erstellte, welches er später auf Aufforderung des Beschuldigten hin wieder löschte. Erstellt ist schliesslich, dass es vor dem Treffen am 9. April 2019 Kontakte zwischen den drei Beteiligten, zumindest teilweise über WhatsApp, gegeben hatte, anlässlich welchen das Treffen vereinbart wurde. Erstellt ist schliesslich auch, dass C._____ mit seiner Anwesenheit dafür besorgt sein musste, dass das Treffen überhaupt zustande kommen konnte. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gegen ihren Willen erfolgte und seitens des Beschuldigten oder von C._____ eine Nötigungshandlung – auch nicht im Sinne
- 15 - einer Aktualisierung des vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses – vorlag. Mithin lag explizit keine Zwangslage vor, welche kausal für die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gewesen sind und hatte der Beschuldigte auch keinen Anlass, aufgrund der Ereignisse vom 9. April 2019 des bestehenden Ungleichgewichts und der Vormachtstellung von C._____ gegenüber der Privatklägerin gewahr zu werden oder auch nur zu vermuten, dass das Verhalten der Privatklägerin nicht auf Freiwilligkeit beruhen könnte. 3.5. Was den Folgetag bzw. Folgeabend vom 10. April 2019 angeht, so kann der grundsätzliche Ablauf aufgrund der diesbezüglichen Zugaben der zunächst alle- samt leugnenden männlichen Beteiligten, der konstanten und überzeugenden Aus- sagen der Privatklägerin (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 136 S. 58 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ausdrücklich verwiesen sei) und der vorlie- genden Chatprotokolle wie folgt erstellt werden: C._____ fragte bereits am Nach- mittag des 10. April 2019 den Beschuldigten über WhatsApp, ob es "Hüt nomal" stattfinden solle (Urk. 18/6 S. 18). Unbestritten bezog sich diese Frage auf das Tref- fen am Tag zuvor zwischen dem Beschuldigten, C._____ und der Privatklägerin, anlässlich welchem es wie oben festgehalten, zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den beiden Männern und der Privatklägerin gekommen war. Der Beschuldigte war zunächst davon nicht überzeugt und versuchte gar, ein er- neutes Treffen im Gartenhaus durch Lügen bzw. Ausreden zu verhindern. Gleich- zeitig war auch die Privatklägerin mit C._____ in einem (separaten) Chat daran, die Pläne für den Abend zu diskutieren, wobei sie zunächst von sich aus anfragte, ob sie wieder kommen solle und anschliessend auf Aufforderung C._____s, der sich offenbar nur wieder auf ein Treffen zu dritt, nicht aber mit der Privatklägerin alleine einlassen wollte, wohl auch mehrfach Kontakt mit dem Beschuldigten direkt hatte und ihn so schlussendlich überreden konnte, auch wieder zu einem Treffen zu kom- men. Nach einem, hier nicht weiter interessierenden, per Textnachrichten ausge- tragenen Streit zwischen der Privatklägerin und C._____ einigten sich die beiden erneut auf ein gemeinsames Treffen mit dem Beschuldigten, wobei C._____ der Privatklägerin in Aussicht stellte, sie am Bahnhof I._____ abzuholen (Urk. 18/9 S. 111 ff.). Dies machte er in der Folge auch, wobei ihn L._____ in seinem Fahr- zeug dorthin chauffierte und die beiden hernach zu einem Parkplatz in der Nähe
- 16 - der Schrebergartenanlage fuhr, wo er sie aussteigen liess. Dort trafen sie auf F._____ und G._____, was C._____ so mit F._____ vereinbart hatte. F._____ hatte dazu offenbar vorab bei C._____ per Textnachricht nachgefragt, ob es "etwas zu ficken" gebe (vgl. Urk. 8/4 S. 5). G._____ fungierte als Fahrer für F._____ und war somit eher zufällig mit dabei. Die Privatklägerin wurde von der Anwesenheit von F._____ und G._____ (nur als "der Türke" vorgestellt) überrascht, hatte sie doch lediglich mit dem Beschuldigten gerechnet und war vorgängig auch nur mit diesem in einem direkten Kontakt gestanden. Mithin rechtfertigt es sich durchaus, im Folgenden – mit der Verteidigung (Urk. 115 S. 4 ff. und Urk. 157 S. 8 f.) – zwischen der unerwarteten Anwesenheit von F._____ und G._____, von welcher die Privatklägerin offensichtlich überrumpelt wurde und welche beiden in der Folge gemeinsam und im engen Beisein von C._____ agierten, und dem vorab ausdrücklich vereinbarten zweiten Treffen mit dem Beschuldigten, in dessen Verlauf es erst nach Weggang aller übrigen Männer zu sexuellen Handlungen kam, zu differenzieren. Der Beschuldigte war im Übrigen direkt zum Gartenhaus gegangen und – entgegen seinen Aussagen, aber aufgrund seiner Chatnachrichten an C._____ (Urk. 18/6 S. 23 ff.) erstellt – bereits vor Ort, als die restliche Gruppe eintraf. Gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin war er am Bier trinken. Unbestrittenermassen und von den Beteiligten im Ergebnis auch übereinstimmend eingestanden, kam es in der Folge im Gartenhäuschen zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und F._____ sowie zwischen der Privatklägerin und G._____. Dem Beschuldigten wird für diese Phase der Ereignisse kein strafrecht- lich relevanter Vorwurf gemacht. Zwar hatte die Privatklägerin vor Vorinstanz in ihrem Plädoyer ausdrücklich auch seine diesbezügliche Verurteilung als Mittäter beantragt (Prot. I S. 241), jedoch schloss das Bezirksgericht – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft (Urk. 112 S. 19 und Prot. I S. 241) – diesbezüglich eine Tatbeteiligung des Beschuldigten aus (Urk. 136 S. 96). Hiervor ist im Folgenden auszugehen, würde eine andere Einschätzung doch nicht nur ge- gen das Anklageprinzip, sondern auch gegen das im Berufungsverfahren geltende Verschlechterungsverbot verstossen und könnte anhand der vorliegenden Beweis-
- 17 - mittel auch gar nicht erstellt werden. Mithin erübrigt sich eine vertiefte Würdigung der detaillierten Abläufe im Gartenhaus, insbesondere der Frage, wer wann und allenfalls gleichzeitig mit wem welche sexuellen Handlungen ausgeführt hat. We- sentlich ist einzig, dass der Beschuldigte hierbei weder persönlich involviert war, noch sich dabei in unmittelbarer Nähe vor dem Gartenhaus aufhielt, wie dies bei C._____ (der überdies zeitweise heimlich durch das Gartenhausfenster filmte) und G._____ bzw. F._____ der Fall war. Vielmehr scheint er die Zeit Bier trinkend im offenen Anbau des Gartenhauses (vgl. die Fotodokumentation, Urk. 1/3 S. 3-5) verbracht zu haben, wobei ihm gemäss eigener Zugabe allerdings klar war, dass es derweil im Gartenhaus drinnen zu sexuellen Handlungen der anderen Männer mit der Privatklägerin kam, was ihn – wohl vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen vom Vortag – nicht weiter irritiert zu haben scheint. Anschliessend seien alle zusammen im Gartenhaus gesessen, wobei es zu einem emotionalen Ausbruch der Privatklägerin und reagierender, tätlicher Aggression von C._____ gegen sie gekommen sei, nachdem sie die Feststellung F._____s, dies (die sexuellen Handlungen mit F._____ und G._____) nur wegen C._____ ge- macht zu haben, bejaht habe und in Tränen ausgebrochen sei. Dass sich die Aus- einandersetzung an einer Sprachnachricht der Mutter der Privatklägerin entzün- dete, wie von C._____ geltend gemacht, ist aufgrund der Aussagen des Beschul- digten auszuschliessen, der diese Sprachnachricht auf den Vortag verortete, zumal weder F._____ noch G._____ Derartiges erwähnt haben. Dass die Privatklägerin die Darstellung des Anhörens einer Sprachnachricht bestätigte (Prot. I S. 203), ver- mag für die Richtigkeit der Angaben von C._____ nicht den Beweis zu erbringen, nachdem sie sich an den Vortag, auf welchen der Beschuldigte diesen Vorfall ver- ortete, gar nicht zu erinnern vermochte, weshalb eine Verwechslung ihrerseits hier nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäss Darstellung der Privatklägerin inter- venierten sowohl der Beschuldigte als auch F._____ unverzüglich gegen die Ge- waltanwendung von C._____, wobei sich der Beschuldigte zur Verhinderung wei- terer Tätlichkeiten zwischen die Privatklägerin und C._____ setzte und so die Si- tuation beruhigte.
- 18 - Sodann schilderte die Privatklägerin eine Zwischenphase, wo sie mit dem Beschul- digten allein im Gartenhaus gewesen sei, aber (in sexueller Hinsicht) nichts passiert sei. Ihre Schilderung wurde von keinem der Männer bestätigt, allerdings wurden sie auch nicht explizit danach befragt. Immerhin kann festgehalten werden, dass ihren Aussagen nicht entnommen werden kann, dass der Beschuldigte selbst in dieser Phase in irgendeiner Hinsicht aktiv gewesen und von ihr sexuelle Handlungen oder gar Geschlechtsverkehr gefordert hätte. Vielmehr schilderte sie, "sie" hätten sie dann mit dem Beschuldigten alleine gelassen und sie hätte "ihnen" erklärt, dass sie nicht wolle, als jene beim späteren Öffnen der Türe bemerkt hätten, dass nichts laufe bzw. gelaufen sei (Urk. 6/18 S. 7 und S. 19; Prot. I S. 194). Damit ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte – sollte er ihr in jenem Zeitpunkt überhaupt sexuelle Avancen gemacht haben – ihre Zurückweisung ohne Weiteres akzeptiert hat. Später verliessen C._____ und F._____ zusammen mit G._____ das Gartenhaus. Die Privatklägerin, die zunächst hätte mitfahren sollen, blieb auf Bitte des Beschul- digten, der nicht allein zurückbleiben wollte, vor Ort, wobei der Beschuldigte aller- dings nicht explizit nach der Privatklägerin fragte, sondern einfach verlangte, dass "jemand" bei ihm bleibe, weil er befürchtete, von den anderen verarscht bzw. alleine zurückgelassen zu werden (wie es sich ja dann auch ergeben hat). Hieraus kann somit nicht abgeleitet werden, dass er die Privatklägerin zwecks zu erzwingendem Geschlechtsverkehr im Gartenhaus zurückhalten wollte. Hierauf forderte C._____, der wie die Privatklägerin bereits im Fahrzeug von G._____ sass, diese auf, den Wagen wieder zu verlassen und dem Beschuldigten Gesellschaft zu leisten. Sollte er sie dabei angewiesen haben, "lieber machst du es, weil er ist besoffen, wer weiss, was er dir antut" bzw. "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch", so ist glaubhaft, dass der Beschuldigte solches nicht hörte bzw. gar nicht hören konnte, befand er sich zu diesem Zeitpunkt doch selber nicht im Fahrzeug, sondern wartete ausserhalb desselben. Die Privat- klägerin hat eine derartige Aussage von C._____ allerdings nur während der Ein- vernahme vom 29. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben (Urk. 6/3 S. 21 und S. 47) und vor Vorinstanz gar explizit bestritten, dass ihr Anweisungen gegeben worden seien (Prot. I S. 193), womit Zweifel bestehen bleiben, dass dies derart erfolgt ist.
- 19 - Offenbar gingen die Privatklägerin und der Beschuldigte zunächst davon aus, dass die anderen lediglich Zigaretten kaufen und danach wieder zurückkommen würden. Das war aber nicht der Fall. Bis am Morgen kam keiner zurück. Auch reagierte C._____ nicht auf wiederholte WhatsApp-Nachfragen der Privatklägerin. Allein gelassen mit dem Beschuldigten im Gartenhaus kam es auch zwischen ihm und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in jener Phase merkbar angetrunken war, machte er doch ver- schiedene diesbezügliche Andeutungen (er habe vorab in einer Bar schon getrun- ken, er habe vor Ort Bier getrunken, er sei "nicht in der Lage gewesen, etwas zu machen", es sei ihm nicht gut gegangen, er sei angetrunken gewesen etc.), zumal die Privatklägerin ihrerseits mehrfach betonte, wie stark betrunken er gewesen sei und dass er nach Alkohol gestunken habe und sie deshalb Angst gehabt habe, da man halt nie wisse, was ein Besoffener mache. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass er verhältnis- mässig früh im Verfahren, nämlich schon im Rahmen seiner zweiten Einvernahme hinsichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt hat, ein Geständnis ablegte und eine eigenständige Schilderung, auch des von der Privatklägerin gar nie thematisierten Vorabends, deponierte. Mithin machte er – an- ders als insbesondere die anderen (Mit-)Beschuldigten C._____ und F._____ – nicht stückchenweise Zugeständnisse, basierend auf dem jeweiligen Verfahrens- stand. Dies spricht für ihn, auch wenn er dabei sichtlich bemüht war, im Rahmen seiner Zugaben keine Drittpersonen zu belasten. Allerdings ist der Vorinstanz bei- zupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, er bleibe zuweilen in seiner Darstellung anpasserisch, oberflächlich und detailarm (Urk. 136 S. 63). Allerdings kann eine gewisse Erinnerungsschwäche bei ihm zwanglos durch die erstellte Alkoholintoxi- kation erklärt werden, zumal die erste materielle Aussage knapp zwei Jahre nach dem Ereignis datiert, was ebenfalls Erinnerungslücken nachvollziehbar zu begrün- den vermag. Dass C._____ oder der Beschuldigte selbst sie in dieser späten Phase durch klar erkennbare Nötigungshandlungen zum Sex gezwungen hätten, machte die Privatklägerin nie explizit geltend. Vielmehr nannte sie als Grund, warum sie
- 20 - schliesslich dem Bitten des Beschuldigten nachgegeben und den Geschlechts- verkehr mit ihm vollzogen habe, verschiedene Argumente: Sie habe gedacht, C._____ komme wieder zurück (Urk. 6/3 S. 21); der Beschuldigte habe sie angebettelt und nachher habe sie es gemacht (Urk. 6/18 S. 7, Prot. I S. 195); sie habe zuerst nein und dann ja gesagt, sie habe "keine Ahnung wie es dazu ge- kommen ist" (Urk. 6/18 S. 20); sie habe Schiss gehabt, weil er "mega besoffen" gewesen sei und "richtig gestunken" habe, "man weiss halt nie, was ein Besoffener macht" und darum habe sie es halt einfach gemacht (Urk. 6/3 S. 25, Urk. 6/18 S. 20, Prot. I S. 196). In all diesen Varianten spielt das Verhalten von C._____ nach der Perzeption der Privatklägerin – mit der Verteidigung (Urk. 157 S. 10) – keine kausale Rolle dafür, dass sie schlussendlich auch noch mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr hatte. Zwar sagte sie – wie bereits erwähnt – früh in der Untersuchung einmal, C._____ habe ihr, als sie wieder aus dem Fahrzeug von G._____ ausstieg, gesagt: "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch" (Urk. 6/3 S. 47). Jedoch erwähnte sie dies später in den detaillierteren Befragungen, wie gerade dargestellt, nicht mehr, sondern nannte eine Vielzahl anderer Gründe. Vor Vorinstanz verneinte sie gar explizit, dass C._____ ihr hinsichtlich des Beschuldigten irgendwelche Vorgaben gemacht oder Anweisungen gegeben hätte, ausser dass sie bei ihm bleiben sollte, während die anderen Zigaretten holen würden (Prot. I S. 193). Mithin kann nicht erstellt werden, dass C._____ die Privatklägerin deswegen im Gartenhaus zurückgelassen hätte, damit nun auch der Beschuldigte Sex mit ihr haben kann und er ihr dies sinngemäss entsprechend befohlen hätte. Dass sie einzig aufgrund einer zumindest impliziten Erwartung von C._____ mit dem Beschuldigten geschlafen hat, liesse sich auch vor dem Hintergrund, dass für den Vorabend von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen den beiden auszugehen ist (vgl. Ziff. 3.4 vorstehend), nur schwer begründen, zumal auch für den Abend des 10. April 2019 eine direkte Kontaktaufnahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erstellt ist, bei welcher es um eine Wiederholung des Vorabends und damit offenkundig auch um sexuelle Handlungen zwischen ihnen beiden ging. Schliesslich wurde von der Privatklägerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich in irgendeiner Weise auf C._____ und eine
- 21 - mit diesem getroffene Vereinbarung bezogen, um von ihr Geschlechtsverkehr einzufordern. Ebenso wenig hat er sie gemäss ihrer Darstellung – anders als etwa F._____ und G._____ – einfach vor vollendete Tatsachen gestellt, indem er sich ausgezogen und "einfach gemacht" hätte bzw. seinen Penis entblösst und ihr zur oralen Befriedigung hingehalten hätte, ohne sie zu fragen. Vielmehr habe er solange gebettelt, bis sie ja gesagt habe. Mithin hat er sich gerade nicht über ihre Abweisung hinweggesetzt, sondern, wenn auch äusserst hartnäckig, auf ihre Einwilligung hingewirkt. Der Beschuldigte bestreitet dieses Anbetteln zwar, allerdings erscheint die Darstellung der Privatklägerin gerade auch vor dem Hintergrund der erstellten, hohen Alkoholisierung des Beschuldigten sehr glaubhaft und passt insgesamt in die geschilderte Atmosphäre. Dass er bemerkt hätte, dass die Privatklägerin sich vor seiner alkoholbedingt für sie nicht abschätzbaren Reaktion im Fall einer definitiven Verweigerung fürchtete und (nur) deshalb schlussendlich kooperierte, machte die Privatklägerin nicht geltend. Es ergeben sich aus ihrer Schilderung auch keine Anhaltspunkte hierfür, zumal der Beschuldigte in seinem sonstigen Verhalten keinerlei Rücksichtslosigkeit, ihren Wünschen oder ihrer Person gegenüber, offenbarte, sondern im Gegenteil sogar körperlich intervenierte, als C._____ gegen sie tätlich wurde, weshalb nicht zu seinen Lasten davon ausgegangen werden kann, er habe ihre latente Angst wahrgenommen und zu seinem Vorteil ausgenutzt. Nach dem Geschlechtsverkehr verbrachten die beiden die Stunden bis zum Morgengrauen im Gartenhaus, wobei die Privatklägerin das Angebot des Be- schuldigten, mit ihm zusammen auf der Pritsche zu schlafen, ausgeschlagen und sich auf dem Boden eingerichtet hatte. Vor dem Einschlafen hatte ihr der Beschuldigte offenbar noch vertrauliche Details aus seinem Beziehungsleben anvertraut, während sie ihm offenbarte, dass sie C._____ liebe und – auf Nachfrage des Beschuldigten, warum sie "so Sachen" mache – erklärte, dies nur für C._____ zu machen. Offenbar war dem Beschuldigten ab diesem Moment klar, dass "etwas nicht gut" ist (Urk. 5/3 S. 6). Nachdem der Beschuldigte eingeschlafen war, machte sich die Privatklägerin frühmorgens auf den Weg an den nächsten Bahnhof und fuhr mit dem Zug nach Hause.
- 22 - 3.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in zwei Fällen verbotene Pornografie vorgeworfen: Einerseits habe er am 14. April 2020 ein ihm per WhatsApp von einem Kollegen namens M._____ in einem Gruppenchat zugesandtes Video mit sexueller Gewalt (Treten gegen Genitalien) und anderseits am 15. Juni 2020 ein von seinem in Kosovo lebenden Cousin "N._____" zugesandtes Video mit kinderpornografischem Inhalt (Kleinkind mit erigiertem Penis) je zumindest teil- weise angeschaut und die Dateien durch das Öffnen innerhalb der App gespeichert, was er gewusst habe und wo sie bis zu seiner Verhaftung am 22. Juni 2020 verblieben seien (Urk. 29 S. 10). Beide Vorwürfe beruhen auf der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, wobei die Anhangvorschaubilder und verschiedene Screenshots der Videos bei den Akten liegen (Urk. 1/11 S. 3, Urk. 1/18 S. 2 f., Urk. 18/1-2). Gemäss Ergebnis- bericht zur EDV-Datenanalyse vom 6. April 2021 (Urk. 1/22) wurden die Dateien nicht automatisch in den Aufnahmen des Mobiltelefons (Galerie) gespeichert, je- doch waren sie in der App selbst nach wie vor abrufbar, da sie durch Antippen automatisch innerhalb der fraglichen App auf dem betroffenen Mobiltelefon gespei- chert werden. Damit kongruent ist der Status als "gelesen" registriert. Eine Weiter- leitung der Dateien fand nicht statt, jedoch kommentierte der Beschuldigte die kinderpornografische Aufnahme gegenüber dem Absender. Dies bestätigte er auch ausdrücklich in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz. Er habe aber das Video gar nicht richtig angeschaut (Urk. 5/7 S. 30 f., Prot. I S. 209). Allgemein machte er geltend, er könne nicht alles löschen, was ihm unverlangt von Dritten zugesandt werde, bzw. er habe vergessen, es zu löschen. Das Gewaltvideo habe er angeklickt, aber nicht angeschaut. Da so viel geschrieben werde in dem Grup- penchat, sei es nachher nicht mehr sichtbar gewesen, weswegen er vergessen habe, es zu löschen (Urk. 5/7 S. 31). Mithin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage die ihm unverlangt zugeschickte kinderpornografische Aufnahme klar (bis zum Schluss) zur Kenntnis genommen und das Video – statt es zu löschen – gar noch positiv kommentiert hat. Aktiv in seiner persönlichen Galerie gespeichert oder gar weiter- versandt hat er es demgegenüber nicht.
- 23 - Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Pornografie, welche Gewalt beinhaltet, neu nicht mehr strafbar ist (vgl. Art. 197 Abs. 5 StGB). Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte in Anwendung des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB) vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB betreffend Gewaltdarstellung mangels Strafbarkeit freizusprechen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 – wie soeben er- wähnt – die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" ge- hörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens er- weitert. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch – mit der erwähnten Ausnahme des Freispruchs aufgrund des geänderten Pornografieartikels – keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Ebenfalls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft ge- tretene Strafrahmenharmonisierung. 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Tatbestände beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestandsmerkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuld- spruch erfolgen kann (Urk. 136 S. 89 f., S. 100 und S. 101 f.). Auf diese theore- tischen Ausführungen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – vorweg verwie- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden. 4.3. Hinsichtlich der Ereignisse vom 9. April 2019 wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig vom Vorwurf der gemeinsam mit C._____ begangenen Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB freigesprochen (vgl. Ziff. 3.1 hiervor sowie Urk. 136 S. 91 und S. 97). Unbe- strittenermassen kam es damals jedoch zu Geschlechtsverkehr zwischen der erst
- 24 - 13 ½ Jahre alten Privatklägerin und dem kurz vor seinem 26. Geburtstag stehen- den Beschuldigten und damit zu sexuellen Handlungen mit einer im Schutzalter stehenden Jugendlichen (vgl. hierzu Art. 187 aStGB). Wie die Sachverhalts- erstellung ergeben hat, war der Beschuldigte dabei der Meinung, die Privatklägerin sei 16 Jahre alt. So war es ihm von ihr und/oder C._____ vorgängig mitgeteilt worden, was er – auch aufgrund ihrer physischen Erscheinung und der Tatsache, dass sie spätnachts noch alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs war – nicht weiter hinterfragte (vgl. dazu Ziff. 3.3.2 hiervor). Entgegen der Vor- instanz kann ihm bei dieser Ausgangslage keine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB vorgeworfen werden. Jedoch ist eine fahr- lässige Begehung gemäss Art. 187 Ziff. 4 aStGB zu prüfen. Demgemäss macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung handelt, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht aber hätte vermeiden können. Während die Praxis in Fällen von sogenannter Jugendliebe die Sorgfalts- anforderungen nicht allzu hoch ansetzt, gilt dies explizit nicht, wenn eine klar erwachsene Person davon ausgeht, dass das Alter des Opfers in der Nähe des Schutzalters liegt. In dieser Konstellation wird vielmehr besondere Vorsicht ver- langt. So neigten – gemäss dem Bundesgericht – gemäss allgemeiner Erfahrung junge Mädchen dazu, sich älter auszugeben, als sie seien, um von reiferen Männern ernst genommen zu werden (BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 35 ff.
m. H.). Diese Feststellung, wenn auch klischeehaft anmutend, bewahrheitet sich im vorliegenden Fall, wo die Privatklägerin sogar explizit zu Protokoll gab, sich für 16 Jahre alt ausgegeben zu haben, um nicht als Kind zu gelten und damit es für C._____ nicht so peinlich sei (Prot. I S. 198). Sodann konnte ein (grundsätzlich mögliches und vom Beschuldigten geltend gemachtes) Nachfragen bei C._____ von vornherein nicht geeignet sein, der Sorgfaltspflicht zu genügen, wusste der Beschuldigte doch aktenkundig, dass jener es mit Altersangaben nicht so genau nimmt, wenn ihm dies zweckdienlich erscheint (vgl. den Chat vom 8. April 2019, Urk. 18/6 S. 4). Kommt hinzu, dass die Privatklägerin zwar durchaus aussah, wie eine 16-jährige junge Frau (vgl. Urk. 1/17). Damit verblieb sie jedoch genau in der heiklen Alterskategorie, welche von Männern wie dem fast doppelt so alten Beschuldigten, zumal wenn sie ohne eigentliche Kennenlernphase sexuell mit
- 25 - besagten jungen Frauen verkehren wollen, besondere Sorgfalt in der Abklärung der Schutzaltersfrage verlangt. Dass der Beschuldigte diesen Ansprüchen nicht nachgekommen ist, ist augenscheinlich. Gegenteiliges wird von ihm auch gar nicht fundiert geltend gemacht. Dass die Privatklägerin, obwohl dafür zu jung, einge- standenermassen zeitweise im Club O._____ verkehrte, woraus er – so die Ver- teidigung (Urk. 157 S. 23) – gar auf ihre Mündigkeit habe schliessen dürfen, ist eine nachgeschobene Begründung und konnte ihm im Tatzeitpunkt gar nicht bekannt sein, machte er doch geltend, sie vorab nicht gekannt zu haben (Prot. I S. 110). Auch ihre demonstrierte Selbständigkeit, spätnachts alleine mit dem Zug bzw. auch nachdem keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren unterwegs, war nicht geeignet auszuschliessen, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sein könnte, ist der- artiges doch durchaus auch Fünfzehnjährigen ohne Weiteres zuzutrauen, zumal angesichts der flächendeckend verfügbaren Fahrdienste. Mithin ist davon auszu- gehen, dass er den Irrtum über ihr Alter bei pflichtgemässer, den Vorgaben des Bundesgerichts entsprechender Vorsicht hätte vermeiden können und müssen, indem er vorab Einsicht in einen amtlichen Ausweis genommen hätte, bevor er sich in dieser äussert heiklen Konstellation auf einen One-Night-Stand mit einer ihm zuvor unbekannten, gemäss ihren Angaben erst 16 Jahre alten und (nur) alters- entsprechend aussehenden jungen Frau einliess. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (insbesondere aus der Einvernehmlichkeit kann keine Rechtfertigung gezogen werden, vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa) und es liegen auch keine Anwendungsfälle von Art. 187 Ziff. 2 und 3 aStGB vor. Entspre- chend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 9. April 2019 der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB schuldig zu sprechen. Eine gemeinsame Tatbegehung zusammen mit C._____ im Sinne von Art. 200 aStGB liegt demgegenüber – entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung (Urk. 136 S. 101) – nicht vor, nachdem beim Geschlechtsverkehr ein Mindestmass an Privatsphäre gewahrt wurde, indem sich der Beschuldigte dabei mit der Privat- klägerin alleine im Gartenhaus befand, was durch die (von der Privatklägerin grund-
- 26 - sätzlich erwünschte) Anwesenheit von C._____ draussen vor dem Gartenhaus nicht negativ beeinträchtigt wurde. 4.4. Auch hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 10. April 2019 hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kinder im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB schuldig gemacht, wobei zur Begründung vollumfänglich auf oben stehende Ausführungen verwiesen werden kann. Was den weiteren Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB angeht, ergab die Sachverhaltserstellung, dass die Privatklägerin weder aufgrund einer expliziten oder impliziten Aufforderung von C._____ und damit im Zusammen- hang mit dem zu ihm bestehenden Abhängigkeitsverhältnis in die sexuellen Hand- lungen mit dem Beschuldigten eingewilligt hat, noch weil der Beschuldigte selbst diesbezüglich Drohungen, Gewalt oder psychischen Zwang ausgeübt hätte, was ihm anklageseitig allerdings auch gar nicht vorgeworfen wurde. Vielmehr gab sie schlussendlich dem hartnäckigen Drängen und Betteln des Beschuldigten nach, weil er stark betrunken war und sie deshalb seine Reaktion bei einer Ablehnung nicht einschätzen konnte bzw. fürchtete. Dafür, dass er diese Angst der Privatklä- gerin bemerkt und bewusst ausgenützt hätte, ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch nicht dafür, dass er aufgrund seiner Angetrunkenheit tatsächlich unberechen- bar und gewalttätig geworden wäre, hätte sie sich schlussendlich nicht erweichen lassen. Vielmehr liegt aufgrund seines übrigen Verhaltens an jenem Abend (Inter- vention gegen C._____, als dieser die Privatklägerin schlug; kein Drängen auf Ge- schlechtsverkehr beim erstmaligen alleinigen Aufenthalt mit ihr im Gartenhaus; keine Forderung, sie, und nur sie, müsse bei ihm bleiben und nun auch Sex mit ihm haben etc.) der Schluss nahe, dass er die Persönlichkeit der Privatklägerin durch- aus wahrnahm und respektierte, was damit kongruent geht, dass er vorgängig zum Treffen vom 10. April 2019 direkt mit der Privatklägerin im Kontakt stand und mit ihr ein weiteres Treffen (zumindest implizit zwecks sexueller Handlungen) vereinbarte, und dies nicht bloss mit C._____ ausmachte. Mithin kann ihm zumindest auf der subjektiven Seite kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden, selbst wenn sich die Privatklägerin in einer Zwangslage wähnte und sich tatsächlich vor einer nega- tiven, tätlichen Reaktion des Beschuldigten bei Ablehnung gefürchtet haben sollte.
- 27 - Mithin ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freizusprechen. 4.5. Pornografische Darstellung vom 15. Juni 2020 (Kinderpornografie) Was sodann die kinderpornografische Aufnahme, zeigend ein Kleinkind mit ent- blösstem, erigiertem Penis, angeht, zeigt sich die Sachlage insofern anders, als hier auch von tatsächlich erfolgten Konsum auszugehen ist. Zwar wurde dem Beschuldigten auch dieses Video von seinem Cousin N._____ unverlangt zugestellt. Jedoch hat er es gemäss eigenen Angaben – auch nach Bemerken des kinderpornografischen Charakters – bis zum Ende angeschaut und anschliessend sogleich positiv beantwortet. Allerdings geht diese einmalige Konsumhandlung im nachfolgenden Besitz – wozu auf obenstehende Begründung verwiesen werden kann – auf. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt des Besitzes zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen, da wiederum Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen. 4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte ergänzend zum bereits rechtskräfti- gen Freispruch vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB auch vom Vor- wurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Vorfall vom 10. April
2019) sowie vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Gewaltdarstellung) freizusprechen. Schuldig zu sprechen ist er sodann der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinderpornografie).
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 136 S. 103 ff.). Hierauf kann verwiesen werden.
- 28 - 5.2. Bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich allesamt um Vergehen mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 187 Ziff. 4 aStGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB). Bereits angesichts der Art der konkreten sexuellen Handlung (Beischlaf, die schwerstmög- liche sexuelle Handlung überhaupt) ist augenscheinlich, dass für diese beiden Übergriffe je nur eine Freiheitsstrafe verhaltensadäquat sein kann (vgl. auch nach- folgende Ausführungen zu den isoliert zuzumessenden Einzelstrafen), während für den Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinderpornografie) – mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 113) – eine Geldstrafe als genügend bzw. angemessen erscheint. Damit wird nachfolgend einerseits eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und anderseits kumulativ eine Geldstrafe auszu- fällen sein. 5.3. Freiheitsstrafe 5.3.1. Der damals kurz vor seinem 26. Geburtstag stehende Beschuldigte vollzog am 9. und am 10. April 2019 je den Beischlaf bzw. vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals rund 13 ½ Jahre alten, und damit noch deutlich im Schutzalter stehenden Privatklägerin, womit er – wie oben erwähnt – die schwerwiegendsten sexuellen Handlungen vollzog, die überhaupt in Frage kommen. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Tatschwere zumindest im mittleren Rahmen anzusetzen, auch wenn es sich bei der Privatklägerin nicht um ein (Klein-)Kind, sondern um eine pubertierende und sexuell erfahrene Jugendliche handelte. Zu seinen Gunsten kann sodann berücksichtigt werden, dass von einvernehmlichem Geschlechts- verkehr auszugehen ist und der Beschuldigte weder besonders raffiniert vorging, noch irgendwie gearteten Zwang ausübte. Auch erfolgte der Geschlechtsverkehr jeweils geschützt und dauerte nur kurze Zeit. Was den konkreten Grad der Fahr- lässigkeit angeht, kann angesichts der dem Beschuldigten bekannten, heiklen Umstände (Geltendmachung eines Alters genau über dem Schutzalter und dazu passendes, nicht deutlich älter wirkendes Aussehen, zumal der den Kontakt zur Privatklägerin herstellende C._____ damals auch erst 17 Jahre alt war; One-Night- Stand ohne jegliche Kennenlernphase oder nähere Kenntnisse um die Lebensumstände der Privatklägerin) nicht von einer nachvollziehbaren Unvor-
- 29 - sichtigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist ihm ein geradezu leichtfertiges, an Gleichgültigkeit grenzendes Verhalten vorzuwerfen. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen, was Einsatzstrafen von je zwölf Monaten nach sich zieht. 5.3.2. Betreffend Vorleben und persönlicher Verhältnisse kann den Akten (Urk. 5/1 S. 4 f., Urk. 5/3 S. 2 ff., Urk. 5/7 S. 34 ff., Prot. I S. 210 ff.) und dem angefochtenen Urteil (Urk. 136 S. 108) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte wurde in der Republik Kosovo geboren, deren Staatsangehöriger er ist. In der Schweiz ver- fügt er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er kam im Alter von rund einem Jahr nach I._____, wo er bei seinen Eltern und mit seinen beiden Brüdern aufwuchs und auch die üblichen Schulen besuchte. Er verfügt über einen Sekundarschulabschluss Typ C. Eine Berufslehre absolvierte er nicht, arbeitete aber fortwährend – so auch be- reits kurz nach der Haftentlassung wieder – in verschiedenen Funktionen im Bau- gewerbe. Er ist dabei im Stundenlohn tätig und quellensteuerpflichtig. Seinen mo- natlichen Durchschnittsnettoverdienst bezifferte er vor Vorinstanz auf Fr. 3'200.–. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhand- lung wohnte er bei seiner Mutter und war bemüht, seine Schulden von insgesamt ca. Fr. 30'000.– abzuzahlen. An der Berufungsverhandlung machte der Beschul- digte grundsätzlich keine Aussagen und ergänzte lediglich auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, dass er im Restaurant seines Bruders als Aushilfe arbeite (Urk. 156 S. 2 f.). Dies alles bleibt ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Strafmindernd sind jedoch seine Geständnisse zu würdigen. Der Übergriff vom
9. April 2019 kam einzig aufgrund des Zugeständnisses des Beschuldigten ans Licht, was eine deutliche Strafreduktion um vier Monate rechtfertigt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 10. April 2019 bestätigte der Beschuldigte die Darstellung der Privatklägerin, was die Beweisführung ebenfalls vereinfachte und mit einer Strafre- duktion von zweieinhalb Monaten zu würdigen ist. Die Jahre zurück liegende, nicht einschlägige Vorstrafe (Urk. 154) kann – mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 108) – un- berücksichtigt bleiben. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten auch dem insgesamt überlangen Verfahrensgang Rechnung zu tragen. Einerseits ist in diesem Zusammenhang die
- 30 - bundesgerichtlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haft- sachen zu monieren (vgl. Urk. 76 und Urk. 136 S. 109). Anderseits benötigte die Vorinstanz zwischen Urteilseröffnung und Versand des begründeten Urteils rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (sechs Bundesordner sowie zwei Aktentheke) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, um- fassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 137 Seiten umfasste, doch als eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine weitere Strafreduktion von je eineinhalb Monaten Rechnung zu tragen. Mithin sind die isolierten Einzelstrafen auf sechseinhalb und acht Monate anzu- setzen. 5.3.3. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sind die Einzelstrafen nicht zu kumu- lieren. Vielmehr ist die Einsatzstrafe der schwersten Tat angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Vorliegend richteten sich die Delikte gegen dasselbe Opfer und dieselben Rechts- güter, bei identischer Vorgehensweise. Auch zeitlich und situativ liegt ein enger Zusammenhang vor. Vor diesem Hintergrund ist die Strafe von acht Monaten für die sexuellen Handlungen vom 10. April 2019 aufgrund der Tat vom 9. April 2019 um (bloss) zwei Monate auf zehn Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.4. Sodann ist der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 aStGB (Besitz verbotener Pornografie) zu würdigen, wobei der Besitz einer Aufnahme verbotener Kinder- pornografie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist.
- 31 - Das kinderpornografische Video zeigt ein Kleinkind, das bekleidet, jedoch mit entblösstem, erigierten Penis auf einem Sofa sitzt. Weitergehende Manipulationen am Geschlechtsorgang, insbesondere durch Dritte, finden keine statt. Insofern handelt es sich nicht um eine sehr schwerwiegende Verletzung der kindlichen Selbstbestimmung und sexuellen Integrität, welche durch das Video perpetuiert wurde. Allerdings kann – wie generell bei kinderpornografischen Aufnahmen – auch nicht von einer Bagatelle gesprochen werden, ist doch dem Vorgang der unge- fragten kindlichen, sexuell konnotierten Blossstellung immer eine gewisse Schwere immanent, an welcher der Konsument teilhat. Der Beschuldigte hat dieses Video weder gezielt gesucht, noch um dessen Zusendung gebeten. Es war – aufgrund seiner Verhaftung – auch nur wenige Tage in seinem Besitz, wobei auch lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Zudem ergab die Durchsicht seines Mobiltelefons keine Anhaltspunkte dafür, dass er generell pornografische und insbesondere kinderpornografische Produkte konsumieren würde. Mithin ist eine pädophile Motivation auszuschliessen. Somit kann insgesamt von einem sehr leichten Verschulden gesprochen und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze festge- setzt werden. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf Vorstehendes ver- wiesen werden. Sie bleiben ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Die Vor- strafe stammt aus einem gänzlich anderen Bereich und liegt Jahre zurück, weshalb sie sich nicht negativ auszuwirken vermag. Sodann war der Beschuldigte ge- ständig, sich das gesamte kinderpornografische Video angeschaut und es sodann kommentiert zu haben, wobei Letzteres ohnehin aufgrund des gesicherten Chat- verlaufs erstellt war, weshalb das Geständnis insgesamt nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Spürbar strafmindernd ist sodann auch hier die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu würdigen, womit die Geldstrafe insgesamt auf 25 Tagessätze festzusetzen ist. Der Tagessatz ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 136 S. 113) auf Fr. 30.– festzusetzen, nachdem sich die finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht wesentlich verändert
- 32 - haben. Es ist davon auszugehen, dass sein monatliches Einkommen nach wie vor ca. Fr. 3'200.– beträgt. 5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie mit 25 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– zu bestrafen. 5.6. Da eine schlechte Legalprognose beim Beschuldigten weder in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten noch aufgrund der Aktenlage zu erstellen ist, kann ihm unter Verweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher von der Vermutung einer guten Prognose ausgeht, für beide Strafarten der bedingte Vollzug gewährt werden. Aufgrund der Vorstrafe ist die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. Nachdem der Beschuldigte allerdings im Verlaufe des Verfahrens vom 22. Juni 2020 bis 12. Januar 2022 (vgl. Urk. 23/2 und Urk. 80/3) 570 Tage Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstanden hat, sind die Strafen bereits vollständig verbüsst, was in Anwendung von Art. 51 StGB festzuhalten ist.
6. Landesverweisung 6.1. Nachdem sich der Beschuldigte keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, welcher ein- schränkend auf sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und auf Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verweist, welche Qualifikatio- nen der Beschuldigte vorliegend beide nicht erfüllt), scheidet eine obligatorische Landesverweisung von vornherein aus. 6.2. Auch wenn die vom Beschuldigten erfüllten Delikte als Vergehen qualifizie- ren und somit Grundlage für eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sein können, scheint solches vorliegend weder verhältnismässig noch zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Denn es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und insbesondere die äusserst lange Untersuchungs- und Sicherheitshaft genügend abschreckend wirken, dass sich der Beschuldigte inskünftig an die Gesetze halten wird. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte glaubhaft versichert hat, dass ihm die Problematik (zu) junger Sexualpartnerinnen heute klar bewusst ist und er heute wisse, was er
- 33 - machen müsse (Prot. I S. 114). Sodann trete er aus Chatgruppen, in welchen pornografische Filme verschickt werden, lieber aus (Prot. I S. 209). 6.3. Damit ist von einer Landesverweisung des Beschuldigten unter jedem Titel abzusehen.
7. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 7.1. Was das beantragte Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeht, so findet dieses in Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB seine Grundlage, nachdem aus der konkreten Strafhöhe erhellt, dass hinsichtlich der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern jedenfalls nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgegangen werden kann, auch wenn dem Beschuldigten keine pädophile Motivation anzulasten ist (vgl. zur Definition des leichten Falles BGE 149 IV 161 E. 2.5 sowie Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.2-3). Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Damit kann offen bleiben, ob auch der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 StGB betreffend das Video mit kinderpornografischem Inhalt als Grundlage für ein Tätigkeitsverbot genügen würde oder ob diesbezüglich von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen wäre. 7.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 67b StGB fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aussenstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und
- 34 - Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussagen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 136 S. 122 f.). Gegenüber der Kammer erklärte die Privatklägerin hierzu, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu keinen Kontaktversuchen mehr gekommen sei (Urk. 155 S. 7 f.). 7.3. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht zum beantragten Kontaktverbot (Urk. 115 und Urk. 157). 7.4. Gemäss den Angaben der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 15. Sep- tember 2020 hatte eine Freundin der damaligen Freundin des Beschuldigten, P._____, sie zuhause gesucht und sodann per Textnachricht und telefonisch kontaktiert, um zugunsten des Beschuldigten Einfluss auf sie zu nehmen (Urk. 6/18 S. 6; vgl. auch deren eigene Darstellung, sie habe nur wissen wollen, ob der Beschuldigte habe wissen können, wie alt die Privatklägerin gewesen sei, Urk. 10/8 S. 5 ff.). Sodann habe auch ein Q._____ sie über Instagram kontaktiert und gefragt, ob sie nicht irgendetwas machen könne, damit die – gemeint gewesen seien F._____ und der Beschuldigte – eine mildere Strafe hätten. Er habe dabei anständig gesprochen und sie gebeten, dies für sich zu behalten (Urk. 6/18 S. 18). Beide Vorfälle geschahen, als der Beschuldigte bereits inhaftiert war, und erfolgten offensichtlich ohne seine Kenntnis und Instruktion. Soweit die Privatklägerin von später versuchten Einflussnahmen berichtete, erwähnte sie weder den Beschuldigten noch Personen aus dessen Umfeld. Auch seit seiner Haftentlassung am 12. Januar 2022 und dem Ablauf des als Ersatzmassnahme angeordneten Kontaktverbotes per erstinstanzlicher Urteilseröffnung (vgl. Urk. 80/1) wurden keine Kontaktversuche oder Ähnliches aktenkundig gemacht. Die von der Privatklägerin gegenüber der Vorinstanz geschilderten Versuche der Einflussnahme im Vorfeld der Gerichtsverhandlung können damit nicht auf den Beschuldigten zurückgeführt werden und bieten entsprechend keine Grundlage für ein straf- (oder zivil- rechtliches) Kontakt- und Rayonverbot. Hinzu kommt, dass weder durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen zulasten
- 35 - der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren je Thema gewesen sind, was aber Voraussetzung für ein zivilrechtliches Kontaktverbot wäre (vgl. Art. 28b ZGB) und auch nicht einsichtig ist oder substantiiert geltend gemacht wurde, welche Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Privatklägerin zu befürchten wären, wie dies Art. 67b StGB voraussetzt (vgl. hierzu BSK StGB-Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f.). Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen.
8. Zivilansprüche 8.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts. Weiter seien Genugtuungsleistungen in Höhe von Fr. 15'000.– sowie von Fr. 30'000.–, letztere in solidarischer Haftbarkeit mit F._____ und G._____ mit einem internen Anteil des Beschuldigten von Fr. 2'000.–, eventualiter von insgesamt Fr. 17'000.–, je zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2019 zuzusprechen (Urk. 113 S. 1). Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begrün- dung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 101 S. 8 sowie Urk. 113 S. 22). Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so bezog sich die Rechtsbei- ständin der Privatklägerin in ihren Ausführungen primär auf gewaltsam ausgeübten sexuellen Missbrauch bei Mehrfachtäterschaft, wobei ihren Ausführungen für alle drei erwachsenen Täter Geltung zukam. Gleichzeitig stellte sie unter Verweis auf die dazu eingereichten medizinischen Berichte aber auch die subjektiven Auswir- kungen auf die Privatklägerin dar. Die sexuellen Handlungen mit verschiedenen Kollegen von C._____ hätten an ihrem Wohnort und in ganz I._____ die Runde gemacht. Fotos davon kursierten immer noch. Die Privatklägerin sei aufgrund der fast unermesslich schwierigen Situation nicht in der Lage gewesen, die Schule or- dentlich abzuschliessen. Wenn auch nicht zu verkennen sei, dass der grösste Anteil
- 36 - der Verursachung des Leidens bei C._____ liege, hätten doch die Taten der erheb- lich älteren Täter für die Privatklägerin etwas ganz besonders Abscheuliches und sie sei dadurch massiv belastet, wie die Befragung gezeigt habe. Sollte die Taten "lediglich" als sexuelle Handlungen mit einem Kind gewürdigt werden, dürften die Genugtuungen nicht wesentlich tiefer liegen als bei Vergewaltigung/sexueller Nöti- gung, da aus genugtuungsrechtlicher Sicht die immaterielle Unbill beim Opfer nicht tiefer liege und sich die Tatschwere und die dadurch entstehende Belastung nicht in erster Linie an der rechtlichen Qualifikation der Taten bemesse. Gemäss Hütte/Landolt belaufe sich diesfalls die Durchschnitts-Basisgnugtuung selbst ohne orale oder vaginale Penetration auf Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– (Urk. 113 S. 15 ff., S. 19 in Verbindung mit Urk. 101 S. 4 ff.). 8.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 139 S. 2). Im Rahmen der Parteivorträge hat sich die Verteidigung nicht zu den Zivilforderungen der Privatklägerin geäussert. 8.3. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchge- führte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisyste- mische Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge trauma- therapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 107/3). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp-
- 37 - findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 102/1). 8.4. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu ver- meiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden sexuellen Handlungen mit Kindern resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 136 S. 126), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadens- höhe wird dabei den zuständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können. Einer Vormerknahme eines Nach- klagevorbehalts bedarf es dafür, wie bereits von der Vorinstanz erwogen, nicht. 8.5. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung ist vorab darauf zu ver- weisen, dass der Beschuldigte gemäss heutigem Urteilsspruch seine Delikt zum Nachteil der Privatklägerin nicht in Mittäterschaft mit C._____ und F._____ bzw. G._____ begangen hat, womit eine solidarische Haftbarkeit (vgl. zu den entspre- chenden Voraussetzungen die Vorinstanz in Urk. 136 S. 127) von vornherein aus- ser Betracht fällt und sich diesbezüglich auch ein Verweis der Forderung auf den Zivilweg als nicht statthaft erweist. Sodann kann ihm auch nicht angelastet werden, eine psychische Zwangssituation der Privatklägerin zu seinem Vorteil ausgenutzt zu haben. Dass er aber durch den zweimaligen Geschlechtsverkehr mit der doch recht deutlich noch im Schutzalter stehenden Privatklägerin schuldhaft in deren sexuelle Integrität und Entwicklung eingegriffen hat, steht gleichwohl ausser Frage. Auch wenn die von ihr belegten psychischen Probleme (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, kPTBS) im Wesentlichen durch die nötigenden Übergriffe von C._____ und weiteren Mittätern verursacht worden sein dürften (gemäss den vorliegenden Einvernahmen von C._____ gab es noch zahlreiche sexuelle Nötigungsdelikte zum Nachteil der Pri- vatklägerin), ist doch davon auszugehen, dass auch der zweimalige Geschlechts-
- 38 - verkehr mit dem erwachsenen Beschuldigten die Psyche der Privatklägerin tangiert und ihr seelisches Leiden vergrössert hat, zumal sie hier erstmals mit einem deut- lich älteren, ja fast doppelt so alten Mann, der nicht ansatzweise ihrem Kollegen- kreis angehörte, Geschlechtsverkehr hatte. Wie prägend und schwer zu verarbei- ten insbesondere die Ereignisse vom 10. April 2019 für die Privatklägerin waren, zeigt sich einerseits darin, dass sie diese gar dazu bewegen konnten, (endlich) eine Anzeige gegen C._____ zu erstatten und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen (Urk. 6/3 S. 22). Anderseits zeugt auch ihre tiefgreifende emotionale Reaktion an- lässlich der entsprechenden Befragungen (Urk. 6/3 S. 21 in Verbindung mit Urk. 6/4 S. 1; Prot. I S. 181), wie sehr die Ereignisse sie noch Jahre danach belas- ten. Damit sind die Voraussetzungen einer durch die Taten des Beschuldigten ver- ursachten schweren Persönlichkeitsverletzung sowie immaterieller Unbill erfüllt (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 203). Unter Verweis auf die obzitierten Ausführungen der Rechtsbeiständin der Privatklägerin scheint hier eine Basisgenugtuung am unteren Rand der genannten Bandbreite, konkret von Fr. 5'000.–, den Tatumständen angemessen, welche aufgrund der zweifachen Tat- begehung auf Fr. 7'000.– zu erhöhen ist (dies hält auch einem Quervergleich mit anderen Urteilen stand, vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 517, 1224, 1331, 1380, 2281 und 2346). So waren die sexuellen Akte von kur- zer Dauer und erfolgten geschützt und gewaltfrei. Auch war die Privatklägerin kein vorpubertäres, sexuell unerfahrenes Kind, sondern ein diesbezüglich durchaus er- fahrener Teenager, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt in die sexuellen Hand- lungen eingewilligt hat, auch wenn sich in zivilrechtlicher Hinsicht durchaus in Frage stellen lässt, ob sie dabei aufgrund der – dem Beschuldigten nicht bekannten – Vorgeschichte überhaupt urteilsfähig war. Gleichzeitig benötigte die Privatklägerin jahrelang Therapie, um die Übergriffe in ihrer Gesamtheit verarbeiten zu können. Die Therapie hat sie zudem mangels Finanzierbarkeit beendet (Urk. 135 S. 4 und S. 14 f.). Die dem Beschuldigten auferlegte Genugtuungsleistung vermag denn auch nur einen Bruchteil der gesamten immateriellen Unbill zu entschädigen, wie es seinem bei Gesamtbetrachtung bloss beschränkten Tatbeitrag angemessen ist. Die Genugtuungsleistung ist antragsgemäss zu verzinsen.
- 39 - Im diese Summe übersteigenden Umfang ist die Genugtuungsforderung abzu- weisen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die Kostenfestsetzung für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren vor erster Instanz gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils vom 7. Juli 2022 (Urk. 136 S. 134) und Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils vom 5. April 2023 (Urk. 134 S. 4) wurde keinerseits beanstandet und ist entsprechend zu bestätigen. Aufgrund der zusätzlichen Freisprüche sind die Kosten – exklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – je- doch neu bloss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung der Hälfte dieser Kosten beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 9.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung, was die Vorwürfe der Vergewalti- gung und des Konsums verbotener Gewaltpornografie sowie die Landesverwei- sung angeht. Sodann fällt die Qualifikation der sexuellen Handlungen mit Kindern und entsprechend auch die Strafe deutlich milder aus, als vor Vorinstanz, und ist
- 40 - von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Frage der Landesverweisung beschränkten An- schlussberufung vollumfänglich. Mithin kann von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschuldigten gesprochen werden, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin – lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote und des zusätzlichen Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung auf insgesamt Fr. 19'500.– festzu- setzen sind (Urk. 161; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin von Fr. 4'444.15 (vgl. die entsprechende Honorarnote, Urk. 162; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rü- ckforderung von einem Viertel der Kosten beim Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO). 9.4. Mit dem vorliegenden Urteil wird gegen den Beschuldigten eine Freiheits- strafe von zehn Monaten ausgesprochen, welche durch die bis zum 21. April 2021 erstandene Haft (vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB), mithin nach 304 Tagen, verbüsst war. Sodann entspricht ein Tag Haft gemäss Art. 51 StGB einem Tagessatz Geldstrafe, womit weitere 25 Tage der Haft auf die Strafverbüssung anzurechnen sind. Die verbleibenden 241 Tage, welche nicht an die mit dem vorliegenden Urteil aus- zusprechenden Strafen angerechnet werden können, sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Entsprechend resultiert ein Anspruch von total Fr. 48'200.–. Zins wurde nicht gefordert und ist somit auch nicht zuzusprechen (Entscheid 6B_502/2020 vom 5. Mai 2021, E. 3). Es wird beschlossen:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren, gegen sieben verschiedene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugendgericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschul- digte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 331 ff.).
E. 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, gegen den Beschuldig- ten gerichtete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete dieser am 13. Juli 2022 Berufung an (Urk. 126). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
28. März 2023 zugestellt (Urk. 130). Sodann erliess die Vorinstanz am 5. April 2023 betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung ein sogleich begründetes Nach- tragsurteil (Urk. 134).
E. 1.3 Am 17. April 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 139).
E. 1.4 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 143). Die Privatklägerin verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte gleichzeitig die Besetzung des Berufungsgerichts mit Personen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 142).
- 7 -
E. 1.5 Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Verurteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug erfolgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im Novem- ber 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen werden (Urk. 150), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und die Medien- berichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 147).
E. 1.6 Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen (Urk. 138 und Urk. 154).
E. 1.7 Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. B._____ sowie die unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschie- nen sind (Prot. II S. 6).
E. 1.8 Das Urteil wurde am 18. Dezember 2024 gefällt und den Parteien am
29. Januar 2025 mündlich eröffnet (Urk. 163, Prot. II S. 43 ff.).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme der Freisprüche (Dispositivziffer 2) und der Regelung betreffend beschlagnahmtes Mobiltelefon (Dispositivziffer 9) das ge- samte erstinstanzliche Urteil (und somit sinngemäss auch das Nachtragsurteil vom
E. 2.2 Was den Aufbau der Anklageschrift angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass den eigentlichen Tatvorwürfen längere "Vorbemerkungen zum Gesamtkontext" vor- ausgehen, welche das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem in einem getrennt geführten, jugendstrafprozessualen Verfahren zu beurteilenden Mit- beschuldigten C._____ betreffen (Urk. 29 S. 3-5). Soweit dort pauschal auf Situationen und Gegebenheiten verwiesen wird, welche in der Anklageschrift gegen C._____ umschrieben seien, mithin den Beschuldigten nicht direkt betreffen und auch nicht Teil der vorliegenden Akten sind, ist hierauf nachfolgend nicht näher einzugehen, da ein pauschales Verweisen auf eine in einem getrennt geführten Verfahren erhobene Anklage dem Anklageprinzip nicht genügen kann und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, auch wenn die Akten des Jugendstrafverfahrens im Hinblick auf das Gerichtsverfahren pauschal beigezogen wurden (vgl. das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft, S. 2 mit entsprechen- dem Hinweis).
E. 2.3 Weiter hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Anklage auch betreffend den Vergewaltigungsvorwurf vom 9. April 2019 dem Anklage- prinzip nicht genügt, da sie nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt hat (Urk. 136 S. 25). Der nachfolgend hierzu ergangene – zusätzlich auch materiell begründete – Freispruch vom Vorwurf der gemeinsam begangenen Vergewaltigung ist denn auch in Rechtskraft erwachsen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 136 S. 9 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich kon- sistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen
- 9 - Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzel- nen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel, deren inhalt- licher Wiedergabe und der allgemeinen Glaubwürdigkeit der in das Verfahren in- volvierten Aussagepersonen kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privat- klägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahr- heitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.2). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch. 3.3. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift 3.3.1. Mit der Vorinstanz lässt sich die damals zwischen der Privatklägerin und C._____ bestehende Beziehung aus deren vorinstanzlichen Aussagen wie folgt rekonstruieren: Die beiden lernten sich im Herbst 2017 kennen und trafen sich erstmals zu zweit am 6. Dezember 2017, wo es sogleich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, dem "ersten Mal" für die Privatklägerin, gekommen ist. Die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin (geb. tt.mm.2005) verliebte sich hierauf unmittelbar und unsterblich in den 16-jährigen C._____ (geb. tt.mm.2001). Sie und C._____ standen fortan bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin im Dezember 2019 dauerhaft und fortwährend in engem Kontakt und nahmen auch regelmässig und stets einvernehmlich sexuelle Handlungen miteinander vor. Dies obschon C._____ den Kontakt zur Privatklägerin, erstmals nachdem er von deren Mutter ihr richtiges Alter erfahren hatte, immer wieder abbrach und ihr ankündigte, sie auf Social Media zu blockieren und mit ihr nichts mehr zu tun haben zu wollen. Die Privatklägerin war aufgrund ihrer Verliebtheit bereit, alles für den Mitbeschuldigten C._____ zu tun, in der Erwartung und Hoffnung, im Gegenzug
- 10 - Liebe, Zuneigung und Beachtung von ihm zu bekommen, obschon sie um die Einseitigkeit ihrer Liebe wusste. Diesen Umstand machte sich C._____ zunutze, in dem er bereits zu Beginn ihres Verhältnisses begann, von der Privatklägerin Geld zu fordern und anzunehmen. Er tat dies im Verlaufe der Beziehung immer öfter und in immer grösseren Beträgen und indem er der Privatklägerin vormachte, in Geldnöten zu sein oder andere Sorgen zu haben. Die Privatklägerin wiederum versuchte, die Geldforderungen von C._____ zu erfüllen, nicht zuletzt in der Hoffnung und Absicht, von ihm im Gegenzug die ersehnte Liebe und körperliche Zuwendung zu erhalten. C._____ – zunächst noch nett und zärtlich – erwiderte die übersteigerte Liebe der Privatklägerin nicht, stattdessen wurde er zunehmend wütend und aggressiv, wenn sie seinen (Geld-)Forderungen nicht nachkam bzw. nicht mehr nachkommen konnte. Seine Aggressionen mündeten in Gewaltausbrüchen, Schlägen und Drohungen gegenüber der Privatklägerin. Die geschilderten und erstellten Umstände führten zu einer emotionalen und faktischen Abhängigkeit der Privatklägerin von C._____ und verschafften diesem eine Machtposition, welche er zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte (Urk. 136 S. 15 f. m.w.H; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine grundsätzlich andere Frage ist jedoch, inwiefern der Beschuldigte um diese toxische Beziehung der beiden wusste und inwiefern er dieses allfällige Wissen in strafrechtlich relevanter Form zu seinen Gunsten ausnützte. Aus den vorliegenden Aussagen des Beschuldigten, C._____s und der Privatklägerin erhellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit weder zur Peergroup noch zum engen Kollegenkreis C._____s gehörte. Für erstere war er, geboren am tt. Mai 1993, deutlich zu alt, zur zweiten gehörten unter anderem die in getrennt geführte Verfahren involvierten D._____ und E._____, welche gemäss den ihnen gemachten Vorwürfen an mehreren Vorfälle zwischen C._____ und der Privatklägerin beteiligt waren (Urk. 10/9/1-17 und Urk. 10/10/1-3). Auch die Privatklägerin führte diesbezüglich unmissverständlich aus, sie habe den Beschuldigten (sowie F._____ und G._____) weder vorher noch nachher je gesehen. Sie habe zwar das Gefühl gehabt, dass sie C._____ kennen würden, sie seien aber keine engen Freunde gewesen, denn sonst hätte sie sie auch gekannt
- 11 - (Urk. 6/3 S. 24). Nachdem die Privatklägerin in jenen Monaten versuchte, möglichst viel Zeit mit C._____ zu verbringen und auch seine Online-Präsenz kontrollierte, erscheint dies ohne weiteres glaubhaft. Kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte zwar ausführte, C._____ schon von klein auf zu kennen, da sie aus demselben Dorf in Kosovo stammen würden. Sie seien allerdings nur entfernt verwandt, auch wenn sie sich gegenseitig, aufgrund desselben Nachnamens, als Cousins bezeichnen würden, und er habe nicht so viel mit C._____ zu tun gehabt. Erst als C._____ älter geworden sei, hätten sie etwas mehr Kontakt gehabt. Entsprechend nannte er auch C._____ bei seiner Befragung von Juni 2020, mithin ein Jahr nach den anklagegegenständlichen Ereignissen, nicht als dem Freundeskreis zugehörig. Mit C._____ habe er hin und wieder gehängt, weil jener Musik gemacht habe. Sie hätten sich aber nicht so oft sehen können, weil er (der Beschuldigte) arbeite und C._____ nicht. Er wisse weder etwas über dessen Stärken, noch kenne er allfällige Schwächen (Urk. 5/1 S. 5 f., Urk. 5/3 S. 4, Urk. 5/7 S. 2, Prot. I S. 109). Dies überzeugt. So ist bereits aufgrund des – in den Teenagerjahren bzw. Zwanzigern noch sehr grossen – Altersunterschieds von rund acht Jahren und der Tatsache, dass der Beschuldigte uneingeschränkt im Erwerbsleben stand, während C._____ im Sommer 2018 eine erste Lehre geschmissen hatte und danach bis Sommer 2019, soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich, auf Kosten der Privatklägerin und der Invalidenversicherung in den Tag hinein lebte, ersichtlich, dass nur wenig Berührungspunkte bestanden, wobei sich diese in der Zeit vor der Verhaftung, mithin Monate nach dem hier interessierenden Zeitpunkt, vermehrt haben dürften. So erklärte der Beschuldigte, mehr mit C._____ abgehängt zu sein, als dieser Musik gemacht habe. Dies wiederum war (erst) in den Monaten nach dem zweiten Lehrabbruch im Herbst 2019 bis vor der Verhaftung im Februar 2020 der Fall, als C._____ obdachlos war, im Musikstudio lebte (Urk. 9/2 S. 4) und sich der Beschuldigte offenbar zeitweise um ihn kümmerte, indem er ihm Essen brachte (so auch anlässlich seiner Verhaftung, vgl. Urk. 5/1 S. 6) und versuchte, ihm eine Arbeitsstelle zu vermitteln (Urk. 9/2 S. 5). Nachdem der Beschuldigte auch gemäss Anklageschrift an keiner der früheren Übergriffe von C._____ an der Privatklägerin zugegen war, konnte er somit am
E. 5 April 2023) an (Urk. 139 S. 2), während sich die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft auf die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffer 5) beschränkt (Urk. 143 S. 2). Mithin ist vorzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 8).
- 8 -
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 136 S. 103 ff.). Hierauf kann verwiesen werden.
- 28 -
E. 5.2 Bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich allesamt um Vergehen mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 187 Ziff. 4 aStGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB). Bereits angesichts der Art der konkreten sexuellen Handlung (Beischlaf, die schwerstmög- liche sexuelle Handlung überhaupt) ist augenscheinlich, dass für diese beiden Übergriffe je nur eine Freiheitsstrafe verhaltensadäquat sein kann (vgl. auch nach- folgende Ausführungen zu den isoliert zuzumessenden Einzelstrafen), während für den Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinderpornografie) – mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 113) – eine Geldstrafe als genügend bzw. angemessen erscheint. Damit wird nachfolgend einerseits eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und anderseits kumulativ eine Geldstrafe auszu- fällen sein.
E. 5.3 Freiheitsstrafe
E. 5.3.1 Der damals kurz vor seinem 26. Geburtstag stehende Beschuldigte vollzog am 9. und am 10. April 2019 je den Beischlaf bzw. vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals rund 13 ½ Jahre alten, und damit noch deutlich im Schutzalter stehenden Privatklägerin, womit er – wie oben erwähnt – die schwerwiegendsten sexuellen Handlungen vollzog, die überhaupt in Frage kommen. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Tatschwere zumindest im mittleren Rahmen anzusetzen, auch wenn es sich bei der Privatklägerin nicht um ein (Klein-)Kind, sondern um eine pubertierende und sexuell erfahrene Jugendliche handelte. Zu seinen Gunsten kann sodann berücksichtigt werden, dass von einvernehmlichem Geschlechts- verkehr auszugehen ist und der Beschuldigte weder besonders raffiniert vorging, noch irgendwie gearteten Zwang ausübte. Auch erfolgte der Geschlechtsverkehr jeweils geschützt und dauerte nur kurze Zeit. Was den konkreten Grad der Fahr- lässigkeit angeht, kann angesichts der dem Beschuldigten bekannten, heiklen Umstände (Geltendmachung eines Alters genau über dem Schutzalter und dazu passendes, nicht deutlich älter wirkendes Aussehen, zumal der den Kontakt zur Privatklägerin herstellende C._____ damals auch erst 17 Jahre alt war; One-Night- Stand ohne jegliche Kennenlernphase oder nähere Kenntnisse um die Lebensumstände der Privatklägerin) nicht von einer nachvollziehbaren Unvor-
- 29 - sichtigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist ihm ein geradezu leichtfertiges, an Gleichgültigkeit grenzendes Verhalten vorzuwerfen. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen, was Einsatzstrafen von je zwölf Monaten nach sich zieht.
E. 5.3.2 Betreffend Vorleben und persönlicher Verhältnisse kann den Akten (Urk. 5/1 S. 4 f., Urk. 5/3 S. 2 ff., Urk. 5/7 S. 34 ff., Prot. I S. 210 ff.) und dem angefochtenen Urteil (Urk. 136 S. 108) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte wurde in der Republik Kosovo geboren, deren Staatsangehöriger er ist. In der Schweiz ver- fügt er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er kam im Alter von rund einem Jahr nach I._____, wo er bei seinen Eltern und mit seinen beiden Brüdern aufwuchs und auch die üblichen Schulen besuchte. Er verfügt über einen Sekundarschulabschluss Typ C. Eine Berufslehre absolvierte er nicht, arbeitete aber fortwährend – so auch be- reits kurz nach der Haftentlassung wieder – in verschiedenen Funktionen im Bau- gewerbe. Er ist dabei im Stundenlohn tätig und quellensteuerpflichtig. Seinen mo- natlichen Durchschnittsnettoverdienst bezifferte er vor Vorinstanz auf Fr. 3'200.–. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhand- lung wohnte er bei seiner Mutter und war bemüht, seine Schulden von insgesamt ca. Fr. 30'000.– abzuzahlen. An der Berufungsverhandlung machte der Beschul- digte grundsätzlich keine Aussagen und ergänzte lediglich auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, dass er im Restaurant seines Bruders als Aushilfe arbeite (Urk. 156 S. 2 f.). Dies alles bleibt ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Strafmindernd sind jedoch seine Geständnisse zu würdigen. Der Übergriff vom
9. April 2019 kam einzig aufgrund des Zugeständnisses des Beschuldigten ans Licht, was eine deutliche Strafreduktion um vier Monate rechtfertigt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 10. April 2019 bestätigte der Beschuldigte die Darstellung der Privatklägerin, was die Beweisführung ebenfalls vereinfachte und mit einer Strafre- duktion von zweieinhalb Monaten zu würdigen ist. Die Jahre zurück liegende, nicht einschlägige Vorstrafe (Urk. 154) kann – mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 108) – un- berücksichtigt bleiben. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten auch dem insgesamt überlangen Verfahrensgang Rechnung zu tragen. Einerseits ist in diesem Zusammenhang die
- 30 - bundesgerichtlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haft- sachen zu monieren (vgl. Urk. 76 und Urk. 136 S. 109). Anderseits benötigte die Vorinstanz zwischen Urteilseröffnung und Versand des begründeten Urteils rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (sechs Bundesordner sowie zwei Aktentheke) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, um- fassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 137 Seiten umfasste, doch als eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine weitere Strafreduktion von je eineinhalb Monaten Rechnung zu tragen. Mithin sind die isolierten Einzelstrafen auf sechseinhalb und acht Monate anzu- setzen.
E. 5.3.3 Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sind die Einzelstrafen nicht zu kumu- lieren. Vielmehr ist die Einsatzstrafe der schwersten Tat angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Vorliegend richteten sich die Delikte gegen dasselbe Opfer und dieselben Rechts- güter, bei identischer Vorgehensweise. Auch zeitlich und situativ liegt ein enger Zusammenhang vor. Vor diesem Hintergrund ist die Strafe von acht Monaten für die sexuellen Handlungen vom 10. April 2019 aufgrund der Tat vom 9. April 2019 um (bloss) zwei Monate auf zehn Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5.4 Sodann ist der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 aStGB (Besitz verbotener Pornografie) zu würdigen, wobei der Besitz einer Aufnahme verbotener Kinder- pornografie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist.
- 31 - Das kinderpornografische Video zeigt ein Kleinkind, das bekleidet, jedoch mit entblösstem, erigierten Penis auf einem Sofa sitzt. Weitergehende Manipulationen am Geschlechtsorgang, insbesondere durch Dritte, finden keine statt. Insofern handelt es sich nicht um eine sehr schwerwiegende Verletzung der kindlichen Selbstbestimmung und sexuellen Integrität, welche durch das Video perpetuiert wurde. Allerdings kann – wie generell bei kinderpornografischen Aufnahmen – auch nicht von einer Bagatelle gesprochen werden, ist doch dem Vorgang der unge- fragten kindlichen, sexuell konnotierten Blossstellung immer eine gewisse Schwere immanent, an welcher der Konsument teilhat. Der Beschuldigte hat dieses Video weder gezielt gesucht, noch um dessen Zusendung gebeten. Es war – aufgrund seiner Verhaftung – auch nur wenige Tage in seinem Besitz, wobei auch lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Zudem ergab die Durchsicht seines Mobiltelefons keine Anhaltspunkte dafür, dass er generell pornografische und insbesondere kinderpornografische Produkte konsumieren würde. Mithin ist eine pädophile Motivation auszuschliessen. Somit kann insgesamt von einem sehr leichten Verschulden gesprochen und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze festge- setzt werden. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf Vorstehendes ver- wiesen werden. Sie bleiben ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Die Vor- strafe stammt aus einem gänzlich anderen Bereich und liegt Jahre zurück, weshalb sie sich nicht negativ auszuwirken vermag. Sodann war der Beschuldigte ge- ständig, sich das gesamte kinderpornografische Video angeschaut und es sodann kommentiert zu haben, wobei Letzteres ohnehin aufgrund des gesicherten Chat- verlaufs erstellt war, weshalb das Geständnis insgesamt nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Spürbar strafmindernd ist sodann auch hier die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu würdigen, womit die Geldstrafe insgesamt auf 25 Tagessätze festzusetzen ist. Der Tagessatz ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 136 S. 113) auf Fr. 30.– festzusetzen, nachdem sich die finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht wesentlich verändert
- 32 - haben. Es ist davon auszugehen, dass sein monatliches Einkommen nach wie vor ca. Fr. 3'200.– beträgt.
E. 5.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie mit 25 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 5.6 Da eine schlechte Legalprognose beim Beschuldigten weder in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten noch aufgrund der Aktenlage zu erstellen ist, kann ihm unter Verweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher von der Vermutung einer guten Prognose ausgeht, für beide Strafarten der bedingte Vollzug gewährt werden. Aufgrund der Vorstrafe ist die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. Nachdem der Beschuldigte allerdings im Verlaufe des Verfahrens vom 22. Juni 2020 bis 12. Januar 2022 (vgl. Urk. 23/2 und Urk. 80/3) 570 Tage Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstanden hat, sind die Strafen bereits vollständig verbüsst, was in Anwendung von Art. 51 StGB festzuhalten ist.
6. Landesverweisung 6.1. Nachdem sich der Beschuldigte keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, welcher ein- schränkend auf sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und auf Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verweist, welche Qualifikatio- nen der Beschuldigte vorliegend beide nicht erfüllt), scheidet eine obligatorische Landesverweisung von vornherein aus. 6.2. Auch wenn die vom Beschuldigten erfüllten Delikte als Vergehen qualifizie- ren und somit Grundlage für eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sein können, scheint solches vorliegend weder verhältnismässig noch zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Denn es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und insbesondere die äusserst lange Untersuchungs- und Sicherheitshaft genügend abschreckend wirken, dass sich der Beschuldigte inskünftig an die Gesetze halten wird. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte glaubhaft versichert hat, dass ihm die Problematik (zu) junger Sexualpartnerinnen heute klar bewusst ist und er heute wisse, was er
- 33 - machen müsse (Prot. I S. 114). Sodann trete er aus Chatgruppen, in welchen pornografische Filme verschickt werden, lieber aus (Prot. I S. 209). 6.3. Damit ist von einer Landesverweisung des Beschuldigten unter jedem Titel abzusehen.
7. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 7.1. Was das beantragte Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeht, so findet dieses in Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB seine Grundlage, nachdem aus der konkreten Strafhöhe erhellt, dass hinsichtlich der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern jedenfalls nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgegangen werden kann, auch wenn dem Beschuldigten keine pädophile Motivation anzulasten ist (vgl. zur Definition des leichten Falles BGE 149 IV 161 E. 2.5 sowie Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.2-3). Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Damit kann offen bleiben, ob auch der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 StGB betreffend das Video mit kinderpornografischem Inhalt als Grundlage für ein Tätigkeitsverbot genügen würde oder ob diesbezüglich von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen wäre. 7.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 67b StGB fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aussenstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und
- 34 - Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussagen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 136 S. 122 f.). Gegenüber der Kammer erklärte die Privatklägerin hierzu, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu keinen Kontaktversuchen mehr gekommen sei (Urk. 155 S. 7 f.). 7.3. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht zum beantragten Kontaktverbot (Urk. 115 und Urk. 157). 7.4. Gemäss den Angaben der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 15. Sep- tember 2020 hatte eine Freundin der damaligen Freundin des Beschuldigten, P._____, sie zuhause gesucht und sodann per Textnachricht und telefonisch kontaktiert, um zugunsten des Beschuldigten Einfluss auf sie zu nehmen (Urk. 6/18 S. 6; vgl. auch deren eigene Darstellung, sie habe nur wissen wollen, ob der Beschuldigte habe wissen können, wie alt die Privatklägerin gewesen sei, Urk. 10/8 S. 5 ff.). Sodann habe auch ein Q._____ sie über Instagram kontaktiert und gefragt, ob sie nicht irgendetwas machen könne, damit die – gemeint gewesen seien F._____ und der Beschuldigte – eine mildere Strafe hätten. Er habe dabei anständig gesprochen und sie gebeten, dies für sich zu behalten (Urk. 6/18 S. 18). Beide Vorfälle geschahen, als der Beschuldigte bereits inhaftiert war, und erfolgten offensichtlich ohne seine Kenntnis und Instruktion. Soweit die Privatklägerin von später versuchten Einflussnahmen berichtete, erwähnte sie weder den Beschuldigten noch Personen aus dessen Umfeld. Auch seit seiner Haftentlassung am 12. Januar 2022 und dem Ablauf des als Ersatzmassnahme angeordneten Kontaktverbotes per erstinstanzlicher Urteilseröffnung (vgl. Urk. 80/1) wurden keine Kontaktversuche oder Ähnliches aktenkundig gemacht. Die von der Privatklägerin gegenüber der Vorinstanz geschilderten Versuche der Einflussnahme im Vorfeld der Gerichtsverhandlung können damit nicht auf den Beschuldigten zurückgeführt werden und bieten entsprechend keine Grundlage für ein straf- (oder zivil- rechtliches) Kontakt- und Rayonverbot. Hinzu kommt, dass weder durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen zulasten
- 35 - der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren je Thema gewesen sind, was aber Voraussetzung für ein zivilrechtliches Kontaktverbot wäre (vgl. Art. 28b ZGB) und auch nicht einsichtig ist oder substantiiert geltend gemacht wurde, welche Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Privatklägerin zu befürchten wären, wie dies Art. 67b StGB voraussetzt (vgl. hierzu BSK StGB-Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f.). Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen.
8. Zivilansprüche 8.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts. Weiter seien Genugtuungsleistungen in Höhe von Fr. 15'000.– sowie von Fr. 30'000.–, letztere in solidarischer Haftbarkeit mit F._____ und G._____ mit einem internen Anteil des Beschuldigten von Fr. 2'000.–, eventualiter von insgesamt Fr. 17'000.–, je zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2019 zuzusprechen (Urk. 113 S. 1). Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begrün- dung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 101 S. 8 sowie Urk. 113 S. 22). Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so bezog sich die Rechtsbei- ständin der Privatklägerin in ihren Ausführungen primär auf gewaltsam ausgeübten sexuellen Missbrauch bei Mehrfachtäterschaft, wobei ihren Ausführungen für alle drei erwachsenen Täter Geltung zukam. Gleichzeitig stellte sie unter Verweis auf die dazu eingereichten medizinischen Berichte aber auch die subjektiven Auswir- kungen auf die Privatklägerin dar. Die sexuellen Handlungen mit verschiedenen Kollegen von C._____ hätten an ihrem Wohnort und in ganz I._____ die Runde gemacht. Fotos davon kursierten immer noch. Die Privatklägerin sei aufgrund der fast unermesslich schwierigen Situation nicht in der Lage gewesen, die Schule or- dentlich abzuschliessen. Wenn auch nicht zu verkennen sei, dass der grösste Anteil
- 36 - der Verursachung des Leidens bei C._____ liege, hätten doch die Taten der erheb- lich älteren Täter für die Privatklägerin etwas ganz besonders Abscheuliches und sie sei dadurch massiv belastet, wie die Befragung gezeigt habe. Sollte die Taten "lediglich" als sexuelle Handlungen mit einem Kind gewürdigt werden, dürften die Genugtuungen nicht wesentlich tiefer liegen als bei Vergewaltigung/sexueller Nöti- gung, da aus genugtuungsrechtlicher Sicht die immaterielle Unbill beim Opfer nicht tiefer liege und sich die Tatschwere und die dadurch entstehende Belastung nicht in erster Linie an der rechtlichen Qualifikation der Taten bemesse. Gemäss Hütte/Landolt belaufe sich diesfalls die Durchschnitts-Basisgnugtuung selbst ohne orale oder vaginale Penetration auf Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– (Urk. 113 S. 15 ff., S. 19 in Verbindung mit Urk. 101 S. 4 ff.). 8.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 139 S. 2). Im Rahmen der Parteivorträge hat sich die Verteidigung nicht zu den Zivilforderungen der Privatklägerin geäussert. 8.3. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchge- führte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisyste- mische Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge trauma- therapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 107/3). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp-
- 37 - findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 102/1). 8.4. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu ver- meiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden sexuellen Handlungen mit Kindern resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 136 S. 126), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadens- höhe wird dabei den zuständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können. Einer Vormerknahme eines Nach- klagevorbehalts bedarf es dafür, wie bereits von der Vorinstanz erwogen, nicht. 8.5. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung ist vorab darauf zu ver- weisen, dass der Beschuldigte gemäss heutigem Urteilsspruch seine Delikt zum Nachteil der Privatklägerin nicht in Mittäterschaft mit C._____ und F._____ bzw. G._____ begangen hat, womit eine solidarische Haftbarkeit (vgl. zu den entspre- chenden Voraussetzungen die Vorinstanz in Urk. 136 S. 127) von vornherein aus- ser Betracht fällt und sich diesbezüglich auch ein Verweis der Forderung auf den Zivilweg als nicht statthaft erweist. Sodann kann ihm auch nicht angelastet werden, eine psychische Zwangssituation der Privatklägerin zu seinem Vorteil ausgenutzt zu haben. Dass er aber durch den zweimaligen Geschlechtsverkehr mit der doch recht deutlich noch im Schutzalter stehenden Privatklägerin schuldhaft in deren sexuelle Integrität und Entwicklung eingegriffen hat, steht gleichwohl ausser Frage. Auch wenn die von ihr belegten psychischen Probleme (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, kPTBS) im Wesentlichen durch die nötigenden Übergriffe von C._____ und weiteren Mittätern verursacht worden sein dürften (gemäss den vorliegenden Einvernahmen von C._____ gab es noch zahlreiche sexuelle Nötigungsdelikte zum Nachteil der Pri- vatklägerin), ist doch davon auszugehen, dass auch der zweimalige Geschlechts-
- 38 - verkehr mit dem erwachsenen Beschuldigten die Psyche der Privatklägerin tangiert und ihr seelisches Leiden vergrössert hat, zumal sie hier erstmals mit einem deut- lich älteren, ja fast doppelt so alten Mann, der nicht ansatzweise ihrem Kollegen- kreis angehörte, Geschlechtsverkehr hatte. Wie prägend und schwer zu verarbei- ten insbesondere die Ereignisse vom 10. April 2019 für die Privatklägerin waren, zeigt sich einerseits darin, dass sie diese gar dazu bewegen konnten, (endlich) eine Anzeige gegen C._____ zu erstatten und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen (Urk. 6/3 S. 22). Anderseits zeugt auch ihre tiefgreifende emotionale Reaktion an- lässlich der entsprechenden Befragungen (Urk. 6/3 S. 21 in Verbindung mit Urk. 6/4 S. 1; Prot. I S. 181), wie sehr die Ereignisse sie noch Jahre danach belas- ten. Damit sind die Voraussetzungen einer durch die Taten des Beschuldigten ver- ursachten schweren Persönlichkeitsverletzung sowie immaterieller Unbill erfüllt (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 203). Unter Verweis auf die obzitierten Ausführungen der Rechtsbeiständin der Privatklägerin scheint hier eine Basisgenugtuung am unteren Rand der genannten Bandbreite, konkret von Fr. 5'000.–, den Tatumständen angemessen, welche aufgrund der zweifachen Tat- begehung auf Fr. 7'000.– zu erhöhen ist (dies hält auch einem Quervergleich mit anderen Urteilen stand, vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 517, 1224, 1331, 1380, 2281 und 2346). So waren die sexuellen Akte von kur- zer Dauer und erfolgten geschützt und gewaltfrei. Auch war die Privatklägerin kein vorpubertäres, sexuell unerfahrenes Kind, sondern ein diesbezüglich durchaus er- fahrener Teenager, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt in die sexuellen Hand- lungen eingewilligt hat, auch wenn sich in zivilrechtlicher Hinsicht durchaus in Frage stellen lässt, ob sie dabei aufgrund der – dem Beschuldigten nicht bekannten – Vorgeschichte überhaupt urteilsfähig war. Gleichzeitig benötigte die Privatklägerin jahrelang Therapie, um die Übergriffe in ihrer Gesamtheit verarbeiten zu können. Die Therapie hat sie zudem mangels Finanzierbarkeit beendet (Urk. 135 S. 4 und S. 14 f.). Die dem Beschuldigten auferlegte Genugtuungsleistung vermag denn auch nur einen Bruchteil der gesamten immateriellen Unbill zu entschädigen, wie es seinem bei Gesamtbetrachtung bloss beschränkten Tatbeitrag angemessen ist. Die Genugtuungsleistung ist antragsgemäss zu verzinsen.
- 39 - Im diese Summe übersteigenden Umfang ist die Genugtuungsforderung abzu- weisen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9 April 2019 an der Bushaltestelle H._____ in I._____ mit C._____ und der Privatklägerin traf, wobei sie sich anschliessend ins Gartenhäuschen von J._____ im K._____ [Verein] begaben, wo es zunächst zu Geschlechtsverkehr zwischen C._____ und der Privatklägerin und hernach zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Ebenfalls ist erstellt, dass C._____ heimlich vom Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit seinem Handy ein Video erstellte, welches er später auf Aufforderung des Beschuldigten hin wieder löschte. Erstellt ist schliesslich, dass es vor dem Treffen am 9. April 2019 Kontakte zwischen den drei Beteiligten, zumindest teilweise über WhatsApp, gegeben hatte, anlässlich welchen das Treffen vereinbart wurde. Erstellt ist schliesslich auch, dass C._____ mit seiner Anwesenheit dafür besorgt sein musste, dass das Treffen überhaupt zustande kommen konnte. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gegen ihren Willen erfolgte und seitens des Beschuldigten oder von C._____ eine Nötigungshandlung – auch nicht im Sinne
- 15 - einer Aktualisierung des vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses – vorlag. Mithin lag explizit keine Zwangslage vor, welche kausal für die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gewesen sind und hatte der Beschuldigte auch keinen Anlass, aufgrund der Ereignisse vom 9. April 2019 des bestehenden Ungleichgewichts und der Vormachtstellung von C._____ gegenüber der Privatklägerin gewahr zu werden oder auch nur zu vermuten, dass das Verhalten der Privatklägerin nicht auf Freiwilligkeit beruhen könnte. 3.5. Was den Folgetag bzw. Folgeabend vom 10. April 2019 angeht, so kann der grundsätzliche Ablauf aufgrund der diesbezüglichen Zugaben der zunächst alle- samt leugnenden männlichen Beteiligten, der konstanten und überzeugenden Aus- sagen der Privatklägerin (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 136 S. 58 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ausdrücklich verwiesen sei) und der vorlie- genden Chatprotokolle wie folgt erstellt werden: C._____ fragte bereits am Nach- mittag des 10. April 2019 den Beschuldigten über WhatsApp, ob es "Hüt nomal" stattfinden solle (Urk. 18/6 S. 18). Unbestritten bezog sich diese Frage auf das Tref- fen am Tag zuvor zwischen dem Beschuldigten, C._____ und der Privatklägerin, anlässlich welchem es wie oben festgehalten, zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den beiden Männern und der Privatklägerin gekommen war. Der Beschuldigte war zunächst davon nicht überzeugt und versuchte gar, ein er- neutes Treffen im Gartenhaus durch Lügen bzw. Ausreden zu verhindern. Gleich- zeitig war auch die Privatklägerin mit C._____ in einem (separaten) Chat daran, die Pläne für den Abend zu diskutieren, wobei sie zunächst von sich aus anfragte, ob sie wieder kommen solle und anschliessend auf Aufforderung C._____s, der sich offenbar nur wieder auf ein Treffen zu dritt, nicht aber mit der Privatklägerin alleine einlassen wollte, wohl auch mehrfach Kontakt mit dem Beschuldigten direkt hatte und ihn so schlussendlich überreden konnte, auch wieder zu einem Treffen zu kom- men. Nach einem, hier nicht weiter interessierenden, per Textnachrichten ausge- tragenen Streit zwischen der Privatklägerin und C._____ einigten sich die beiden erneut auf ein gemeinsames Treffen mit dem Beschuldigten, wobei C._____ der Privatklägerin in Aussicht stellte, sie am Bahnhof I._____ abzuholen (Urk. 18/9 S. 111 ff.). Dies machte er in der Folge auch, wobei ihn L._____ in seinem Fahr- zeug dorthin chauffierte und die beiden hernach zu einem Parkplatz in der Nähe
- 16 - der Schrebergartenanlage fuhr, wo er sie aussteigen liess. Dort trafen sie auf F._____ und G._____, was C._____ so mit F._____ vereinbart hatte. F._____ hatte dazu offenbar vorab bei C._____ per Textnachricht nachgefragt, ob es "etwas zu ficken" gebe (vgl. Urk. 8/4 S. 5). G._____ fungierte als Fahrer für F._____ und war somit eher zufällig mit dabei. Die Privatklägerin wurde von der Anwesenheit von F._____ und G._____ (nur als "der Türke" vorgestellt) überrascht, hatte sie doch lediglich mit dem Beschuldigten gerechnet und war vorgängig auch nur mit diesem in einem direkten Kontakt gestanden. Mithin rechtfertigt es sich durchaus, im Folgenden – mit der Verteidigung (Urk. 115 S. 4 ff. und Urk. 157 S. 8 f.) – zwischen der unerwarteten Anwesenheit von F._____ und G._____, von welcher die Privatklägerin offensichtlich überrumpelt wurde und welche beiden in der Folge gemeinsam und im engen Beisein von C._____ agierten, und dem vorab ausdrücklich vereinbarten zweiten Treffen mit dem Beschuldigten, in dessen Verlauf es erst nach Weggang aller übrigen Männer zu sexuellen Handlungen kam, zu differenzieren. Der Beschuldigte war im Übrigen direkt zum Gartenhaus gegangen und – entgegen seinen Aussagen, aber aufgrund seiner Chatnachrichten an C._____ (Urk. 18/6 S. 23 ff.) erstellt – bereits vor Ort, als die restliche Gruppe eintraf. Gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin war er am Bier trinken. Unbestrittenermassen und von den Beteiligten im Ergebnis auch übereinstimmend eingestanden, kam es in der Folge im Gartenhäuschen zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und F._____ sowie zwischen der Privatklägerin und G._____. Dem Beschuldigten wird für diese Phase der Ereignisse kein strafrecht- lich relevanter Vorwurf gemacht. Zwar hatte die Privatklägerin vor Vorinstanz in ihrem Plädoyer ausdrücklich auch seine diesbezügliche Verurteilung als Mittäter beantragt (Prot. I S. 241), jedoch schloss das Bezirksgericht – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft (Urk. 112 S. 19 und Prot. I S. 241) – diesbezüglich eine Tatbeteiligung des Beschuldigten aus (Urk. 136 S. 96). Hiervor ist im Folgenden auszugehen, würde eine andere Einschätzung doch nicht nur ge- gen das Anklageprinzip, sondern auch gegen das im Berufungsverfahren geltende Verschlechterungsverbot verstossen und könnte anhand der vorliegenden Beweis-
- 17 - mittel auch gar nicht erstellt werden. Mithin erübrigt sich eine vertiefte Würdigung der detaillierten Abläufe im Gartenhaus, insbesondere der Frage, wer wann und allenfalls gleichzeitig mit wem welche sexuellen Handlungen ausgeführt hat. We- sentlich ist einzig, dass der Beschuldigte hierbei weder persönlich involviert war, noch sich dabei in unmittelbarer Nähe vor dem Gartenhaus aufhielt, wie dies bei C._____ (der überdies zeitweise heimlich durch das Gartenhausfenster filmte) und G._____ bzw. F._____ der Fall war. Vielmehr scheint er die Zeit Bier trinkend im offenen Anbau des Gartenhauses (vgl. die Fotodokumentation, Urk. 1/3 S. 3-5) verbracht zu haben, wobei ihm gemäss eigener Zugabe allerdings klar war, dass es derweil im Gartenhaus drinnen zu sexuellen Handlungen der anderen Männer mit der Privatklägerin kam, was ihn – wohl vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen vom Vortag – nicht weiter irritiert zu haben scheint. Anschliessend seien alle zusammen im Gartenhaus gesessen, wobei es zu einem emotionalen Ausbruch der Privatklägerin und reagierender, tätlicher Aggression von C._____ gegen sie gekommen sei, nachdem sie die Feststellung F._____s, dies (die sexuellen Handlungen mit F._____ und G._____) nur wegen C._____ ge- macht zu haben, bejaht habe und in Tränen ausgebrochen sei. Dass sich die Aus- einandersetzung an einer Sprachnachricht der Mutter der Privatklägerin entzün- dete, wie von C._____ geltend gemacht, ist aufgrund der Aussagen des Beschul- digten auszuschliessen, der diese Sprachnachricht auf den Vortag verortete, zumal weder F._____ noch G._____ Derartiges erwähnt haben. Dass die Privatklägerin die Darstellung des Anhörens einer Sprachnachricht bestätigte (Prot. I S. 203), ver- mag für die Richtigkeit der Angaben von C._____ nicht den Beweis zu erbringen, nachdem sie sich an den Vortag, auf welchen der Beschuldigte diesen Vorfall ver- ortete, gar nicht zu erinnern vermochte, weshalb eine Verwechslung ihrerseits hier nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäss Darstellung der Privatklägerin inter- venierten sowohl der Beschuldigte als auch F._____ unverzüglich gegen die Ge- waltanwendung von C._____, wobei sich der Beschuldigte zur Verhinderung wei- terer Tätlichkeiten zwischen die Privatklägerin und C._____ setzte und so die Si- tuation beruhigte.
- 18 - Sodann schilderte die Privatklägerin eine Zwischenphase, wo sie mit dem Beschul- digten allein im Gartenhaus gewesen sei, aber (in sexueller Hinsicht) nichts passiert sei. Ihre Schilderung wurde von keinem der Männer bestätigt, allerdings wurden sie auch nicht explizit danach befragt. Immerhin kann festgehalten werden, dass ihren Aussagen nicht entnommen werden kann, dass der Beschuldigte selbst in dieser Phase in irgendeiner Hinsicht aktiv gewesen und von ihr sexuelle Handlungen oder gar Geschlechtsverkehr gefordert hätte. Vielmehr schilderte sie, "sie" hätten sie dann mit dem Beschuldigten alleine gelassen und sie hätte "ihnen" erklärt, dass sie nicht wolle, als jene beim späteren Öffnen der Türe bemerkt hätten, dass nichts laufe bzw. gelaufen sei (Urk. 6/18 S. 7 und S. 19; Prot. I S. 194). Damit ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte – sollte er ihr in jenem Zeitpunkt überhaupt sexuelle Avancen gemacht haben – ihre Zurückweisung ohne Weiteres akzeptiert hat. Später verliessen C._____ und F._____ zusammen mit G._____ das Gartenhaus. Die Privatklägerin, die zunächst hätte mitfahren sollen, blieb auf Bitte des Beschul- digten, der nicht allein zurückbleiben wollte, vor Ort, wobei der Beschuldigte aller- dings nicht explizit nach der Privatklägerin fragte, sondern einfach verlangte, dass "jemand" bei ihm bleibe, weil er befürchtete, von den anderen verarscht bzw. alleine zurückgelassen zu werden (wie es sich ja dann auch ergeben hat). Hieraus kann somit nicht abgeleitet werden, dass er die Privatklägerin zwecks zu erzwingendem Geschlechtsverkehr im Gartenhaus zurückhalten wollte. Hierauf forderte C._____, der wie die Privatklägerin bereits im Fahrzeug von G._____ sass, diese auf, den Wagen wieder zu verlassen und dem Beschuldigten Gesellschaft zu leisten. Sollte er sie dabei angewiesen haben, "lieber machst du es, weil er ist besoffen, wer weiss, was er dir antut" bzw. "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch", so ist glaubhaft, dass der Beschuldigte solches nicht hörte bzw. gar nicht hören konnte, befand er sich zu diesem Zeitpunkt doch selber nicht im Fahrzeug, sondern wartete ausserhalb desselben. Die Privat- klägerin hat eine derartige Aussage von C._____ allerdings nur während der Ein- vernahme vom 29. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben (Urk. 6/3 S. 21 und S. 47) und vor Vorinstanz gar explizit bestritten, dass ihr Anweisungen gegeben worden seien (Prot. I S. 193), womit Zweifel bestehen bleiben, dass dies derart erfolgt ist.
- 19 - Offenbar gingen die Privatklägerin und der Beschuldigte zunächst davon aus, dass die anderen lediglich Zigaretten kaufen und danach wieder zurückkommen würden. Das war aber nicht der Fall. Bis am Morgen kam keiner zurück. Auch reagierte C._____ nicht auf wiederholte WhatsApp-Nachfragen der Privatklägerin. Allein gelassen mit dem Beschuldigten im Gartenhaus kam es auch zwischen ihm und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in jener Phase merkbar angetrunken war, machte er doch ver- schiedene diesbezügliche Andeutungen (er habe vorab in einer Bar schon getrun- ken, er habe vor Ort Bier getrunken, er sei "nicht in der Lage gewesen, etwas zu machen", es sei ihm nicht gut gegangen, er sei angetrunken gewesen etc.), zumal die Privatklägerin ihrerseits mehrfach betonte, wie stark betrunken er gewesen sei und dass er nach Alkohol gestunken habe und sie deshalb Angst gehabt habe, da man halt nie wisse, was ein Besoffener mache. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass er verhältnis- mässig früh im Verfahren, nämlich schon im Rahmen seiner zweiten Einvernahme hinsichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt hat, ein Geständnis ablegte und eine eigenständige Schilderung, auch des von der Privatklägerin gar nie thematisierten Vorabends, deponierte. Mithin machte er – an- ders als insbesondere die anderen (Mit-)Beschuldigten C._____ und F._____ – nicht stückchenweise Zugeständnisse, basierend auf dem jeweiligen Verfahrens- stand. Dies spricht für ihn, auch wenn er dabei sichtlich bemüht war, im Rahmen seiner Zugaben keine Drittpersonen zu belasten. Allerdings ist der Vorinstanz bei- zupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, er bleibe zuweilen in seiner Darstellung anpasserisch, oberflächlich und detailarm (Urk. 136 S. 63). Allerdings kann eine gewisse Erinnerungsschwäche bei ihm zwanglos durch die erstellte Alkoholintoxi- kation erklärt werden, zumal die erste materielle Aussage knapp zwei Jahre nach dem Ereignis datiert, was ebenfalls Erinnerungslücken nachvollziehbar zu begrün- den vermag. Dass C._____ oder der Beschuldigte selbst sie in dieser späten Phase durch klar erkennbare Nötigungshandlungen zum Sex gezwungen hätten, machte die Privatklägerin nie explizit geltend. Vielmehr nannte sie als Grund, warum sie
- 20 - schliesslich dem Bitten des Beschuldigten nachgegeben und den Geschlechts- verkehr mit ihm vollzogen habe, verschiedene Argumente: Sie habe gedacht, C._____ komme wieder zurück (Urk. 6/3 S. 21); der Beschuldigte habe sie angebettelt und nachher habe sie es gemacht (Urk. 6/18 S. 7, Prot. I S. 195); sie habe zuerst nein und dann ja gesagt, sie habe "keine Ahnung wie es dazu ge- kommen ist" (Urk. 6/18 S. 20); sie habe Schiss gehabt, weil er "mega besoffen" gewesen sei und "richtig gestunken" habe, "man weiss halt nie, was ein Besoffener macht" und darum habe sie es halt einfach gemacht (Urk. 6/3 S. 25, Urk. 6/18 S. 20, Prot. I S. 196). In all diesen Varianten spielt das Verhalten von C._____ nach der Perzeption der Privatklägerin – mit der Verteidigung (Urk. 157 S. 10) – keine kausale Rolle dafür, dass sie schlussendlich auch noch mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr hatte. Zwar sagte sie – wie bereits erwähnt – früh in der Untersuchung einmal, C._____ habe ihr, als sie wieder aus dem Fahrzeug von G._____ ausstieg, gesagt: "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch" (Urk. 6/3 S. 47). Jedoch erwähnte sie dies später in den detaillierteren Befragungen, wie gerade dargestellt, nicht mehr, sondern nannte eine Vielzahl anderer Gründe. Vor Vorinstanz verneinte sie gar explizit, dass C._____ ihr hinsichtlich des Beschuldigten irgendwelche Vorgaben gemacht oder Anweisungen gegeben hätte, ausser dass sie bei ihm bleiben sollte, während die anderen Zigaretten holen würden (Prot. I S. 193). Mithin kann nicht erstellt werden, dass C._____ die Privatklägerin deswegen im Gartenhaus zurückgelassen hätte, damit nun auch der Beschuldigte Sex mit ihr haben kann und er ihr dies sinngemäss entsprechend befohlen hätte. Dass sie einzig aufgrund einer zumindest impliziten Erwartung von C._____ mit dem Beschuldigten geschlafen hat, liesse sich auch vor dem Hintergrund, dass für den Vorabend von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen den beiden auszugehen ist (vgl. Ziff. 3.4 vorstehend), nur schwer begründen, zumal auch für den Abend des 10. April 2019 eine direkte Kontaktaufnahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erstellt ist, bei welcher es um eine Wiederholung des Vorabends und damit offenkundig auch um sexuelle Handlungen zwischen ihnen beiden ging. Schliesslich wurde von der Privatklägerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich in irgendeiner Weise auf C._____ und eine
- 21 - mit diesem getroffene Vereinbarung bezogen, um von ihr Geschlechtsverkehr einzufordern. Ebenso wenig hat er sie gemäss ihrer Darstellung – anders als etwa F._____ und G._____ – einfach vor vollendete Tatsachen gestellt, indem er sich ausgezogen und "einfach gemacht" hätte bzw. seinen Penis entblösst und ihr zur oralen Befriedigung hingehalten hätte, ohne sie zu fragen. Vielmehr habe er solange gebettelt, bis sie ja gesagt habe. Mithin hat er sich gerade nicht über ihre Abweisung hinweggesetzt, sondern, wenn auch äusserst hartnäckig, auf ihre Einwilligung hingewirkt. Der Beschuldigte bestreitet dieses Anbetteln zwar, allerdings erscheint die Darstellung der Privatklägerin gerade auch vor dem Hintergrund der erstellten, hohen Alkoholisierung des Beschuldigten sehr glaubhaft und passt insgesamt in die geschilderte Atmosphäre. Dass er bemerkt hätte, dass die Privatklägerin sich vor seiner alkoholbedingt für sie nicht abschätzbaren Reaktion im Fall einer definitiven Verweigerung fürchtete und (nur) deshalb schlussendlich kooperierte, machte die Privatklägerin nicht geltend. Es ergeben sich aus ihrer Schilderung auch keine Anhaltspunkte hierfür, zumal der Beschuldigte in seinem sonstigen Verhalten keinerlei Rücksichtslosigkeit, ihren Wünschen oder ihrer Person gegenüber, offenbarte, sondern im Gegenteil sogar körperlich intervenierte, als C._____ gegen sie tätlich wurde, weshalb nicht zu seinen Lasten davon ausgegangen werden kann, er habe ihre latente Angst wahrgenommen und zu seinem Vorteil ausgenutzt. Nach dem Geschlechtsverkehr verbrachten die beiden die Stunden bis zum Morgengrauen im Gartenhaus, wobei die Privatklägerin das Angebot des Be- schuldigten, mit ihm zusammen auf der Pritsche zu schlafen, ausgeschlagen und sich auf dem Boden eingerichtet hatte. Vor dem Einschlafen hatte ihr der Beschuldigte offenbar noch vertrauliche Details aus seinem Beziehungsleben anvertraut, während sie ihm offenbarte, dass sie C._____ liebe und – auf Nachfrage des Beschuldigten, warum sie "so Sachen" mache – erklärte, dies nur für C._____ zu machen. Offenbar war dem Beschuldigten ab diesem Moment klar, dass "etwas nicht gut" ist (Urk. 5/3 S. 6). Nachdem der Beschuldigte eingeschlafen war, machte sich die Privatklägerin frühmorgens auf den Weg an den nächsten Bahnhof und fuhr mit dem Zug nach Hause.
- 22 - 3.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in zwei Fällen verbotene Pornografie vorgeworfen: Einerseits habe er am 14. April 2020 ein ihm per WhatsApp von einem Kollegen namens M._____ in einem Gruppenchat zugesandtes Video mit sexueller Gewalt (Treten gegen Genitalien) und anderseits am 15. Juni 2020 ein von seinem in Kosovo lebenden Cousin "N._____" zugesandtes Video mit kinderpornografischem Inhalt (Kleinkind mit erigiertem Penis) je zumindest teil- weise angeschaut und die Dateien durch das Öffnen innerhalb der App gespeichert, was er gewusst habe und wo sie bis zu seiner Verhaftung am 22. Juni 2020 verblieben seien (Urk. 29 S. 10). Beide Vorwürfe beruhen auf der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, wobei die Anhangvorschaubilder und verschiedene Screenshots der Videos bei den Akten liegen (Urk. 1/11 S. 3, Urk. 1/18 S. 2 f., Urk. 18/1-2). Gemäss Ergebnis- bericht zur EDV-Datenanalyse vom 6. April 2021 (Urk. 1/22) wurden die Dateien nicht automatisch in den Aufnahmen des Mobiltelefons (Galerie) gespeichert, je- doch waren sie in der App selbst nach wie vor abrufbar, da sie durch Antippen automatisch innerhalb der fraglichen App auf dem betroffenen Mobiltelefon gespei- chert werden. Damit kongruent ist der Status als "gelesen" registriert. Eine Weiter- leitung der Dateien fand nicht statt, jedoch kommentierte der Beschuldigte die kinderpornografische Aufnahme gegenüber dem Absender. Dies bestätigte er auch ausdrücklich in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz. Er habe aber das Video gar nicht richtig angeschaut (Urk. 5/7 S. 30 f., Prot. I S. 209). Allgemein machte er geltend, er könne nicht alles löschen, was ihm unverlangt von Dritten zugesandt werde, bzw. er habe vergessen, es zu löschen. Das Gewaltvideo habe er angeklickt, aber nicht angeschaut. Da so viel geschrieben werde in dem Grup- penchat, sei es nachher nicht mehr sichtbar gewesen, weswegen er vergessen habe, es zu löschen (Urk. 5/7 S. 31). Mithin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage die ihm unverlangt zugeschickte kinderpornografische Aufnahme klar (bis zum Schluss) zur Kenntnis genommen und das Video – statt es zu löschen – gar noch positiv kommentiert hat. Aktiv in seiner persönlichen Galerie gespeichert oder gar weiter- versandt hat er es demgegenüber nicht.
- 23 - Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Pornografie, welche Gewalt beinhaltet, neu nicht mehr strafbar ist (vgl. Art. 197 Abs. 5 StGB). Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte in Anwendung des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB) vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB betreffend Gewaltdarstellung mangels Strafbarkeit freizusprechen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 – wie soeben er- wähnt – die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" ge- hörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens er- weitert. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch – mit der erwähnten Ausnahme des Freispruchs aufgrund des geänderten Pornografieartikels – keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Ebenfalls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft ge- tretene Strafrahmenharmonisierung. 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Tatbestände beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestandsmerkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuld- spruch erfolgen kann (Urk. 136 S. 89 f., S. 100 und S. 101 f.). Auf diese theore- tischen Ausführungen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – vorweg verwie- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden. 4.3. Hinsichtlich der Ereignisse vom 9. April 2019 wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig vom Vorwurf der gemeinsam mit C._____ begangenen Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB freigesprochen (vgl. Ziff. 3.1 hiervor sowie Urk. 136 S. 91 und S. 97). Unbe- strittenermassen kam es damals jedoch zu Geschlechtsverkehr zwischen der erst
- 24 -
E. 9.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 9.2 Die Kostenfestsetzung für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren vor erster Instanz gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils vom 7. Juli 2022 (Urk. 136 S. 134) und Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils vom 5. April 2023 (Urk. 134 S. 4) wurde keinerseits beanstandet und ist entsprechend zu bestätigen. Aufgrund der zusätzlichen Freisprüche sind die Kosten – exklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – je- doch neu bloss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung der Hälfte dieser Kosten beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
E. 9.3 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung, was die Vorwürfe der Vergewalti- gung und des Konsums verbotener Gewaltpornografie sowie die Landesverwei- sung angeht. Sodann fällt die Qualifikation der sexuellen Handlungen mit Kindern und entsprechend auch die Strafe deutlich milder aus, als vor Vorinstanz, und ist
- 40 - von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Frage der Landesverweisung beschränkten An- schlussberufung vollumfänglich. Mithin kann von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschuldigten gesprochen werden, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin – lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote und des zusätzlichen Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung auf insgesamt Fr. 19'500.– festzu- setzen sind (Urk. 161; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin von Fr. 4'444.15 (vgl. die entsprechende Honorarnote, Urk. 162; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rü- ckforderung von einem Viertel der Kosten beim Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
E. 9.4 Mit dem vorliegenden Urteil wird gegen den Beschuldigten eine Freiheits- strafe von zehn Monaten ausgesprochen, welche durch die bis zum 21. April 2021 erstandene Haft (vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB), mithin nach 304 Tagen, verbüsst war. Sodann entspricht ein Tag Haft gemäss Art. 51 StGB einem Tagessatz Geldstrafe, womit weitere 25 Tage der Haft auf die Strafverbüssung anzurechnen sind. Die verbleibenden 241 Tage, welche nicht an die mit dem vorliegenden Urteil aus- zusprechenden Strafen angerechnet werden können, sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Entsprechend resultiert ein Anspruch von total Fr. 48'200.–. Zins wurde nicht gefordert und ist somit auch nicht zuzusprechen (Entscheid 6B_502/2020 vom 5. Mai 2021, E. 3). Es wird beschlossen:
E. 13 ½ Jahre alten Privatklägerin und dem kurz vor seinem 26. Geburtstag stehen- den Beschuldigten und damit zu sexuellen Handlungen mit einer im Schutzalter stehenden Jugendlichen (vgl. hierzu Art. 187 aStGB). Wie die Sachverhalts- erstellung ergeben hat, war der Beschuldigte dabei der Meinung, die Privatklägerin sei 16 Jahre alt. So war es ihm von ihr und/oder C._____ vorgängig mitgeteilt worden, was er – auch aufgrund ihrer physischen Erscheinung und der Tatsache, dass sie spätnachts noch alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs war – nicht weiter hinterfragte (vgl. dazu Ziff. 3.3.2 hiervor). Entgegen der Vor- instanz kann ihm bei dieser Ausgangslage keine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB vorgeworfen werden. Jedoch ist eine fahr- lässige Begehung gemäss Art. 187 Ziff. 4 aStGB zu prüfen. Demgemäss macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung handelt, das Opfer sei mindestens
E. 16 Jahre alt ausgegeben zu haben, um nicht als Kind zu gelten und damit es für C._____ nicht so peinlich sei (Prot. I S. 198). Sodann konnte ein (grundsätzlich mögliches und vom Beschuldigten geltend gemachtes) Nachfragen bei C._____ von vornherein nicht geeignet sein, der Sorgfaltspflicht zu genügen, wusste der Beschuldigte doch aktenkundig, dass jener es mit Altersangaben nicht so genau nimmt, wenn ihm dies zweckdienlich erscheint (vgl. den Chat vom 8. April 2019, Urk. 18/6 S. 4). Kommt hinzu, dass die Privatklägerin zwar durchaus aussah, wie eine 16-jährige junge Frau (vgl. Urk. 1/17). Damit verblieb sie jedoch genau in der heiklen Alterskategorie, welche von Männern wie dem fast doppelt so alten Beschuldigten, zumal wenn sie ohne eigentliche Kennenlernphase sexuell mit
- 25 - besagten jungen Frauen verkehren wollen, besondere Sorgfalt in der Abklärung der Schutzaltersfrage verlangt. Dass der Beschuldigte diesen Ansprüchen nicht nachgekommen ist, ist augenscheinlich. Gegenteiliges wird von ihm auch gar nicht fundiert geltend gemacht. Dass die Privatklägerin, obwohl dafür zu jung, einge- standenermassen zeitweise im Club O._____ verkehrte, woraus er – so die Ver- teidigung (Urk. 157 S. 23) – gar auf ihre Mündigkeit habe schliessen dürfen, ist eine nachgeschobene Begründung und konnte ihm im Tatzeitpunkt gar nicht bekannt sein, machte er doch geltend, sie vorab nicht gekannt zu haben (Prot. I S. 110). Auch ihre demonstrierte Selbständigkeit, spätnachts alleine mit dem Zug bzw. auch nachdem keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren unterwegs, war nicht geeignet auszuschliessen, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sein könnte, ist der- artiges doch durchaus auch Fünfzehnjährigen ohne Weiteres zuzutrauen, zumal angesichts der flächendeckend verfügbaren Fahrdienste. Mithin ist davon auszu- gehen, dass er den Irrtum über ihr Alter bei pflichtgemässer, den Vorgaben des Bundesgerichts entsprechender Vorsicht hätte vermeiden können und müssen, indem er vorab Einsicht in einen amtlichen Ausweis genommen hätte, bevor er sich in dieser äussert heiklen Konstellation auf einen One-Night-Stand mit einer ihm zuvor unbekannten, gemäss ihren Angaben erst 16 Jahre alten und (nur) alters- entsprechend aussehenden jungen Frau einliess. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (insbesondere aus der Einvernehmlichkeit kann keine Rechtfertigung gezogen werden, vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa) und es liegen auch keine Anwendungsfälle von Art. 187 Ziff. 2 und 3 aStGB vor. Entspre- chend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 9. April 2019 der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB schuldig zu sprechen. Eine gemeinsame Tatbegehung zusammen mit C._____ im Sinne von Art. 200 aStGB liegt demgegenüber – entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung (Urk. 136 S. 101) – nicht vor, nachdem beim Geschlechtsverkehr ein Mindestmass an Privatsphäre gewahrt wurde, indem sich der Beschuldigte dabei mit der Privat- klägerin alleine im Gartenhaus befand, was durch die (von der Privatklägerin grund-
- 26 - sätzlich erwünschte) Anwesenheit von C._____ draussen vor dem Gartenhaus nicht negativ beeinträchtigt wurde. 4.4. Auch hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 10. April 2019 hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kinder im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB schuldig gemacht, wobei zur Begründung vollumfänglich auf oben stehende Ausführungen verwiesen werden kann. Was den weiteren Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB angeht, ergab die Sachverhaltserstellung, dass die Privatklägerin weder aufgrund einer expliziten oder impliziten Aufforderung von C._____ und damit im Zusammen- hang mit dem zu ihm bestehenden Abhängigkeitsverhältnis in die sexuellen Hand- lungen mit dem Beschuldigten eingewilligt hat, noch weil der Beschuldigte selbst diesbezüglich Drohungen, Gewalt oder psychischen Zwang ausgeübt hätte, was ihm anklageseitig allerdings auch gar nicht vorgeworfen wurde. Vielmehr gab sie schlussendlich dem hartnäckigen Drängen und Betteln des Beschuldigten nach, weil er stark betrunken war und sie deshalb seine Reaktion bei einer Ablehnung nicht einschätzen konnte bzw. fürchtete. Dafür, dass er diese Angst der Privatklä- gerin bemerkt und bewusst ausgenützt hätte, ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch nicht dafür, dass er aufgrund seiner Angetrunkenheit tatsächlich unberechen- bar und gewalttätig geworden wäre, hätte sie sich schlussendlich nicht erweichen lassen. Vielmehr liegt aufgrund seines übrigen Verhaltens an jenem Abend (Inter- vention gegen C._____, als dieser die Privatklägerin schlug; kein Drängen auf Ge- schlechtsverkehr beim erstmaligen alleinigen Aufenthalt mit ihr im Gartenhaus; keine Forderung, sie, und nur sie, müsse bei ihm bleiben und nun auch Sex mit ihm haben etc.) der Schluss nahe, dass er die Persönlichkeit der Privatklägerin durch- aus wahrnahm und respektierte, was damit kongruent geht, dass er vorgängig zum Treffen vom 10. April 2019 direkt mit der Privatklägerin im Kontakt stand und mit ihr ein weiteres Treffen (zumindest implizit zwecks sexueller Handlungen) vereinbarte, und dies nicht bloss mit C._____ ausmachte. Mithin kann ihm zumindest auf der subjektiven Seite kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden, selbst wenn sich die Privatklägerin in einer Zwangslage wähnte und sich tatsächlich vor einer nega- tiven, tätlichen Reaktion des Beschuldigten bei Ablehnung gefürchtet haben sollte.
- 27 - Mithin ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freizusprechen. 4.5. Pornografische Darstellung vom 15. Juni 2020 (Kinderpornografie) Was sodann die kinderpornografische Aufnahme, zeigend ein Kleinkind mit ent- blösstem, erigiertem Penis, angeht, zeigt sich die Sachlage insofern anders, als hier auch von tatsächlich erfolgten Konsum auszugehen ist. Zwar wurde dem Beschuldigten auch dieses Video von seinem Cousin N._____ unverlangt zugestellt. Jedoch hat er es gemäss eigenen Angaben – auch nach Bemerken des kinderpornografischen Charakters – bis zum Ende angeschaut und anschliessend sogleich positiv beantwortet. Allerdings geht diese einmalige Konsumhandlung im nachfolgenden Besitz – wozu auf obenstehende Begründung verwiesen werden kann – auf. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt des Besitzes zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen, da wiederum Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen. 4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte ergänzend zum bereits rechtskräfti- gen Freispruch vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB auch vom Vor- wurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Vorfall vom 10. April
2019) sowie vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Gewaltdarstellung) freizusprechen. Schuldig zu sprechen ist er sodann der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinderpornografie).
5. Strafzumessung und Vollzug
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 41 - "Es wird erkannt:
- (…)
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (hinsichtlich
- April 2019). 3.-8. (…)
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Septem- ber 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernde I-Phone Apple mit SIM-Karte (A013'913'310) wird eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen. 10.-13. (…)
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 42 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinder- pornografie).
- Der Beschuldigte wird zusätzlich freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Vorfall vom
- April 2019) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Gewalt- darstellung).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben, sind jedoch durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich erstanden bzw. geleistet.
- Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bzw. 66abis StGB wird abgesehen.
- Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, verboten.
- Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gegenüber der Privatklägerin wird abgesehen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Dispositivziffer 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. - 43 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 und Ziffer 1 des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2023 wird bestätigt.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin – werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'444.15 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Viertels gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. - 44 -
- Dem Beschuldigten wird für zu Unrecht erlittene Haft (Überhaft von 241 Tagen) eine Genugtuung von Fr. 48'200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Mündliche Eröffnung (am 29. Januar 2025) und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 2 und zweitinstanzliche Disp. Ziff. 2. - 45 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230221-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 (DG210031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Juni 2021 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 136 S. 132 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (hinsichtlich 10. April 2019); der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 StGB, sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (hinsichtlich
9. April 2019).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 570 Tage (gerechnet vom 22. Juni 2020 bis und mit 12. Januar 2022) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'000.–).
4. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system angeordnet.
- 3 -
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b, c und d Ziff. 2 StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen mit sich bringt.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten,
a) sich der Privatklägerin anzunähern und
b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Septem- ber 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde I-Phone Apple mit SIM-Karte (A013'913'310) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstriche 1 und 2, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 416.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 800.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'200.00 Beschwerde Obergericht (UB210053-O); Fr. 1'200.00 Beschwerde Obergericht (UB210122-O);
- 4 - anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Fr. 148.50 Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 55'489.10 MwSt.), abzüglich Akontozahlung von Fr. 15'075.20; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 8'809.35 gerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 64'446.95 Total
12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11 vorbehältlich Fr. 2'400.– für die Beschwer- deverfahren vor Obergericht (UB210053-O und UB210122-O) werden dem Be- schuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO so- wie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Kosten für die Beschwerdeverfahren vor Obergericht (UB210053-O und UB210122-O) im Umfang von Fr. 2'400.– werden dem Beschuldigten vollumfäng- lich auferlegt.
13. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 157)
1. A._____ sei von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
2. A._____ sei eine angemessene Genugtuung auszurichten.
3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen; eventualiter auf den Zivil- weg zu verweisen.
4. Von der Zusprechung einer Genugtuung zugunsten der Privatklägerin sei abzusehen.
5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 158)
1. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen.
2. Im Übrigen sei das Urteil vom 7. Juli 2022 des Bezirksgerichts Winterthur zu bestätigen.
c) Der Privatklägerin: (Urk. 159/3) Die Berufung von A._____ sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten
- 6 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren, gegen sieben verschiedene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugendgericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschul- digte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 331 ff.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, gegen den Beschuldig- ten gerichtete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete dieser am 13. Juli 2022 Berufung an (Urk. 126). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
28. März 2023 zugestellt (Urk. 130). Sodann erliess die Vorinstanz am 5. April 2023 betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung ein sogleich begründetes Nach- tragsurteil (Urk. 134). 1.3. Am 17. April 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 139). 1.4. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 143). Die Privatklägerin verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte gleichzeitig die Besetzung des Berufungsgerichts mit Personen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 142).
- 7 - 1.5. Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Verurteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug erfolgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im Novem- ber 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen werden (Urk. 150), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und die Medien- berichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 147). 1.6. Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen (Urk. 138 und Urk. 154). 1.7. Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. B._____ sowie die unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschie- nen sind (Prot. II S. 6). 1.8. Das Urteil wurde am 18. Dezember 2024 gefällt und den Parteien am
29. Januar 2025 mündlich eröffnet (Urk. 163, Prot. II S. 43 ff.).
2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme der Freisprüche (Dispositivziffer 2) und der Regelung betreffend beschlagnahmtes Mobiltelefon (Dispositivziffer 9) das ge- samte erstinstanzliche Urteil (und somit sinngemäss auch das Nachtragsurteil vom
5. April 2023) an (Urk. 139 S. 2), während sich die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft auf die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffer 5) beschränkt (Urk. 143 S. 2). Mithin ist vorzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 8).
- 8 - 2.2. Was den Aufbau der Anklageschrift angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass den eigentlichen Tatvorwürfen längere "Vorbemerkungen zum Gesamtkontext" vor- ausgehen, welche das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem in einem getrennt geführten, jugendstrafprozessualen Verfahren zu beurteilenden Mit- beschuldigten C._____ betreffen (Urk. 29 S. 3-5). Soweit dort pauschal auf Situationen und Gegebenheiten verwiesen wird, welche in der Anklageschrift gegen C._____ umschrieben seien, mithin den Beschuldigten nicht direkt betreffen und auch nicht Teil der vorliegenden Akten sind, ist hierauf nachfolgend nicht näher einzugehen, da ein pauschales Verweisen auf eine in einem getrennt geführten Verfahren erhobene Anklage dem Anklageprinzip nicht genügen kann und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, auch wenn die Akten des Jugendstrafverfahrens im Hinblick auf das Gerichtsverfahren pauschal beigezogen wurden (vgl. das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft, S. 2 mit entsprechen- dem Hinweis). 2.3. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Anklage auch betreffend den Vergewaltigungsvorwurf vom 9. April 2019 dem Anklage- prinzip nicht genügt, da sie nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt hat (Urk. 136 S. 25). Der nachfolgend hierzu ergangene – zusätzlich auch materiell begründete – Freispruch vom Vorwurf der gemeinsam begangenen Vergewaltigung ist denn auch in Rechtskraft erwachsen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 136 S. 9 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich kon- sistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen
- 9 - Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzel- nen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel, deren inhalt- licher Wiedergabe und der allgemeinen Glaubwürdigkeit der in das Verfahren in- volvierten Aussagepersonen kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privat- klägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahr- heitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 1.2). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch. 3.3. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift 3.3.1. Mit der Vorinstanz lässt sich die damals zwischen der Privatklägerin und C._____ bestehende Beziehung aus deren vorinstanzlichen Aussagen wie folgt rekonstruieren: Die beiden lernten sich im Herbst 2017 kennen und trafen sich erstmals zu zweit am 6. Dezember 2017, wo es sogleich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr, dem "ersten Mal" für die Privatklägerin, gekommen ist. Die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin (geb. tt.mm.2005) verliebte sich hierauf unmittelbar und unsterblich in den 16-jährigen C._____ (geb. tt.mm.2001). Sie und C._____ standen fortan bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin im Dezember 2019 dauerhaft und fortwährend in engem Kontakt und nahmen auch regelmässig und stets einvernehmlich sexuelle Handlungen miteinander vor. Dies obschon C._____ den Kontakt zur Privatklägerin, erstmals nachdem er von deren Mutter ihr richtiges Alter erfahren hatte, immer wieder abbrach und ihr ankündigte, sie auf Social Media zu blockieren und mit ihr nichts mehr zu tun haben zu wollen. Die Privatklägerin war aufgrund ihrer Verliebtheit bereit, alles für den Mitbeschuldigten C._____ zu tun, in der Erwartung und Hoffnung, im Gegenzug
- 10 - Liebe, Zuneigung und Beachtung von ihm zu bekommen, obschon sie um die Einseitigkeit ihrer Liebe wusste. Diesen Umstand machte sich C._____ zunutze, in dem er bereits zu Beginn ihres Verhältnisses begann, von der Privatklägerin Geld zu fordern und anzunehmen. Er tat dies im Verlaufe der Beziehung immer öfter und in immer grösseren Beträgen und indem er der Privatklägerin vormachte, in Geldnöten zu sein oder andere Sorgen zu haben. Die Privatklägerin wiederum versuchte, die Geldforderungen von C._____ zu erfüllen, nicht zuletzt in der Hoffnung und Absicht, von ihm im Gegenzug die ersehnte Liebe und körperliche Zuwendung zu erhalten. C._____ – zunächst noch nett und zärtlich – erwiderte die übersteigerte Liebe der Privatklägerin nicht, stattdessen wurde er zunehmend wütend und aggressiv, wenn sie seinen (Geld-)Forderungen nicht nachkam bzw. nicht mehr nachkommen konnte. Seine Aggressionen mündeten in Gewaltausbrüchen, Schlägen und Drohungen gegenüber der Privatklägerin. Die geschilderten und erstellten Umstände führten zu einer emotionalen und faktischen Abhängigkeit der Privatklägerin von C._____ und verschafften diesem eine Machtposition, welche er zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte (Urk. 136 S. 15 f. m.w.H; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine grundsätzlich andere Frage ist jedoch, inwiefern der Beschuldigte um diese toxische Beziehung der beiden wusste und inwiefern er dieses allfällige Wissen in strafrechtlich relevanter Form zu seinen Gunsten ausnützte. Aus den vorliegenden Aussagen des Beschuldigten, C._____s und der Privatklägerin erhellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit weder zur Peergroup noch zum engen Kollegenkreis C._____s gehörte. Für erstere war er, geboren am tt. Mai 1993, deutlich zu alt, zur zweiten gehörten unter anderem die in getrennt geführte Verfahren involvierten D._____ und E._____, welche gemäss den ihnen gemachten Vorwürfen an mehreren Vorfälle zwischen C._____ und der Privatklägerin beteiligt waren (Urk. 10/9/1-17 und Urk. 10/10/1-3). Auch die Privatklägerin führte diesbezüglich unmissverständlich aus, sie habe den Beschuldigten (sowie F._____ und G._____) weder vorher noch nachher je gesehen. Sie habe zwar das Gefühl gehabt, dass sie C._____ kennen würden, sie seien aber keine engen Freunde gewesen, denn sonst hätte sie sie auch gekannt
- 11 - (Urk. 6/3 S. 24). Nachdem die Privatklägerin in jenen Monaten versuchte, möglichst viel Zeit mit C._____ zu verbringen und auch seine Online-Präsenz kontrollierte, erscheint dies ohne weiteres glaubhaft. Kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte zwar ausführte, C._____ schon von klein auf zu kennen, da sie aus demselben Dorf in Kosovo stammen würden. Sie seien allerdings nur entfernt verwandt, auch wenn sie sich gegenseitig, aufgrund desselben Nachnamens, als Cousins bezeichnen würden, und er habe nicht so viel mit C._____ zu tun gehabt. Erst als C._____ älter geworden sei, hätten sie etwas mehr Kontakt gehabt. Entsprechend nannte er auch C._____ bei seiner Befragung von Juni 2020, mithin ein Jahr nach den anklagegegenständlichen Ereignissen, nicht als dem Freundeskreis zugehörig. Mit C._____ habe er hin und wieder gehängt, weil jener Musik gemacht habe. Sie hätten sich aber nicht so oft sehen können, weil er (der Beschuldigte) arbeite und C._____ nicht. Er wisse weder etwas über dessen Stärken, noch kenne er allfällige Schwächen (Urk. 5/1 S. 5 f., Urk. 5/3 S. 4, Urk. 5/7 S. 2, Prot. I S. 109). Dies überzeugt. So ist bereits aufgrund des – in den Teenagerjahren bzw. Zwanzigern noch sehr grossen – Altersunterschieds von rund acht Jahren und der Tatsache, dass der Beschuldigte uneingeschränkt im Erwerbsleben stand, während C._____ im Sommer 2018 eine erste Lehre geschmissen hatte und danach bis Sommer 2019, soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich, auf Kosten der Privatklägerin und der Invalidenversicherung in den Tag hinein lebte, ersichtlich, dass nur wenig Berührungspunkte bestanden, wobei sich diese in der Zeit vor der Verhaftung, mithin Monate nach dem hier interessierenden Zeitpunkt, vermehrt haben dürften. So erklärte der Beschuldigte, mehr mit C._____ abgehängt zu sein, als dieser Musik gemacht habe. Dies wiederum war (erst) in den Monaten nach dem zweiten Lehrabbruch im Herbst 2019 bis vor der Verhaftung im Februar 2020 der Fall, als C._____ obdachlos war, im Musikstudio lebte (Urk. 9/2 S. 4) und sich der Beschuldigte offenbar zeitweise um ihn kümmerte, indem er ihm Essen brachte (so auch anlässlich seiner Verhaftung, vgl. Urk. 5/1 S. 6) und versuchte, ihm eine Arbeitsstelle zu vermitteln (Urk. 9/2 S. 5). Nachdem der Beschuldigte auch gemäss Anklageschrift an keiner der früheren Übergriffe von C._____ an der Privatklägerin zugegen war, konnte er somit am
9. April 2019 kein Vorwissen betreffend deren Beziehungsstruktur mitbringen und
- 12 - es können im Folgenden bloss aufgrund der Vorfälle vom 9. und 10. April 2019 diesbezügliche Schlüsse gezogen werden. Jedenfalls ist mit der Verteidigung (Urk. 157 S. 7) aber auszuschliessen, dass dem Beschuldigten das langandau- ernde, tiefgreifende, emotional bedingte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin und C._____ und dessen regelmässige tätliche Übergriffe gegen die Privatklägerin bekannt waren, als sie sich zum ersten Mal gemeinsam per Whats- App verabredeten und/oder auch telefonisch kommunizierten und anschliessend zu dritt an der Bushaltestelle H._____ trafen. Aufgrund des vorangehenden, direkt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erfolgten Austausches war ein- zig klar, dass sich die Privatklägerin nicht mit ihm, der ihr ja völlig unbekannt war, alleine treffen würde, sondern dass auch der gemeinsame Bekannte C._____ bei einem solchen Treffen dabei sein müsste (vgl. Urk. 18/6 S. 8-17). Dies erscheint aber bei neutraler Betrachtung nur vernünftig und nachvollziehbar. Jedenfalls konnte und musste der Beschuldigte hieraus nicht auf das Vorliegen eines ausbeu- terischen Abhängigkeitsverhältnisses zum Nachteil der Privatklägerin schliessen (so aber sinngemäss die Vorinstanz in Urk. 136 S. 76). Dass C._____ seinen miss- bräuchlichen Umgang mit der Privatklägerin von sich aus dem Beschuldigten of- fenbart hätte, wie die Vorinstanz offenbar annimmt (ebenda S. 76) ist reine Speku- lation und wenig überzeugend, zumal C._____ bis zuletzt abstritt, dies seinerseits überhaupt bemerkt zu haben. Dass C._____ allenfalls gegenüber dem Beschuldig- ten damit prahlte, eine Frau zu "haben" bzw. für Sex vermitteln zu können, lässt jedenfalls nicht von vornherein auf Unfreiwilligkeit und systematischen Zwang schliessen. 3.3.2. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 9. bzw. 10. April 2019 das wahre Alter der Privatklägerin von im damaligen Zeitpunkt erst rund 13 ½ Jahren nicht kannte. Dass er selbst in der Befragung erklärte, sie habe ihm ein Alter von zwanzig Jahren genannt, erscheint demgegenüber als Schutzbehauptung, welche angesichts der Tatsache, dass er die Verhaftung von C._____ vor Ort miterlebt hatte (Urk. 5/1 S. 6) und hernach offenbar in I._____ grossflächig herumerzählt wurde, es gehe dabei um Sexualdelikte zulasten der noch jugendlichen Privatklägerin, bis zu einem gewissen Grad als nachvollziehbare Reaktion er- scheint, in den Akten aber keine Stütze findet. Die Privatklägerin selbst führte aus,
- 13 - sich älter (als ihre effektiven 13 Jahre) gemacht zu haben, da sie nicht als Kind habe durchgehen wollen. Sie habe wenigstens 16 Jahre alt sein wollen, damit es für C._____ nicht so peinlich gewesen sei (Prot. I S. 198). Dass C._____ dem Be- schuldigten gesagt hätte, wie jung die Privatklägerin effektiv war, ist auszuschlies- sen, denn – wie von der Privatklägerin festgehalten – dies war C._____ offensicht- lich peinlich und auch der Grund, weshalb er, nachdem er von der Mutter der Pri- vatklägerin über deren wahres Alter aufgeklärt worden war, mit der Privatklägerin keine Beziehung, sondern bloss eine geheime "Freundschaft Plus" eingehen wollte, welche gemäss Erklärung der Privatklägerin gegen aussen explizit zu ver- leugnen war (Urk. 6/3 S. 7). Zudem hätte C._____ dann auch kaum bei dem älteren Cousin reüssieren können. Statt Anerkennung und Schulterklopfen hätte er viel- mehr mit Rügen und Vorwürfen rechnen müssen, zumal er seine Kollegen und ins- besondere den bereits erwachsenen Beschuldigten einschneidenden strafrechtli- chen Sanktionen aussetzte, was ihm offensichtlich bewusst war, wie seinem Aus- sageverhalten klar zu entnehmen ist (Abstreiten sexueller Beziehungen, Urk. 9/1- 3; später Behauptung, nur vor seinem 18. Geburtstag mit der Privatklägerin Ge- schlechtsverkehr gehabt zu haben, Urk. 9/4 S. 13). Aufgrund des vorliegenden Chatverkehrs ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin und/oder C._____, mit Wissen der Privatklägerin, dem Beschuldigten tatsächlich gesagt hatten, sie sei 16 Jahre alt. Anders kann die Nachricht vom 10. April 2019 (Urk. 18/9 S. 124) nicht interpretiert werden und vor Vorinstanz äusserte sie sich denn auch entsprechend (Prot. I S. 198 und S. 204). Kommt hinzu, dass ihr damaliges Aussehen (vgl. Urk. 1/17) und dass sie spätnachts noch alleine mit dem Zug unterwegs war, ein derartiges Alter zumindest nicht sofort widerlegten, sondern vielmehr stützten. Auch ist aktenkundig, dass die Privatklägerin sich gegenüber Dritten fälschlicher- weise als 16-jährig bezeichnete (Urk. 10/5/1 S. 6 f.). Ob sich der Beschuldigte al- lerdings blind auf diese Angabe verlassen durfte, oder ob er weiter hätte nachfor- schen müssen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung vertieft abzuklären sein. 3.4. Hinsichtlich der Ereignisse vom 9. April 2019 kann auf die sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 136 S. 25 ff.), welche zutreffend darauf hingewiesen hat, dass einzig der Beschuldigte zu diesem Abend sachdienliche Angaben machen konnte, welche zusammen mit dem vorliegenden
- 14 - Chatverkehr einer vertieften Würdigung offenstehen. Insbesondere konnte die Privatklägerin hierzu nichts beitragen, da sie sich gemäss ihren Angaben an diesen Abend schlicht nicht erinnert. Darüber, wieso dies der Fall ist, kann, wie die Vor- instanz zutreffend festhält, nur spekuliert werden. Möglich ist sowohl, dass am
9. April 2019 keine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt sind, womit sich der Abend nicht als erinnerungswürdig einzuprägen vermochte, als auch, dass die Privatklägerin den Abend im Zuge der belegten Traumatisierung (Urk. 102/1) verdrängt und allfällige Erinnerungen daran gelöscht hat, wie dies bei komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen (kPTBS; Typ II-Trauma gemäss L. Terr,
1991) – anders als bei einem Typ I-Trauma – vorkommen kann. In Anwendung der strafprozessualen Grundsätze darf allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten spekuliert werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), weshalb im Folgenden – seinen An- gaben entsprechend – mit der Verteidigung (Urk. 157 S. 13) – davon auszugehen ist, dass es am 9. April 2019 einzig zu einvernehmlichen, mit der Privatklägerin persönlich vorab vereinbarten sexuellen Handlungen gekommen ist (so auch die Vorinstanz, Urk. 136 S. 27). Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des
9. April 2019 an der Bushaltestelle H._____ in I._____ mit C._____ und der Privatklägerin traf, wobei sie sich anschliessend ins Gartenhäuschen von J._____ im K._____ [Verein] begaben, wo es zunächst zu Geschlechtsverkehr zwischen C._____ und der Privatklägerin und hernach zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Ebenfalls ist erstellt, dass C._____ heimlich vom Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit seinem Handy ein Video erstellte, welches er später auf Aufforderung des Beschuldigten hin wieder löschte. Erstellt ist schliesslich, dass es vor dem Treffen am 9. April 2019 Kontakte zwischen den drei Beteiligten, zumindest teilweise über WhatsApp, gegeben hatte, anlässlich welchen das Treffen vereinbart wurde. Erstellt ist schliesslich auch, dass C._____ mit seiner Anwesenheit dafür besorgt sein musste, dass das Treffen überhaupt zustande kommen konnte. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gegen ihren Willen erfolgte und seitens des Beschuldigten oder von C._____ eine Nötigungshandlung – auch nicht im Sinne
- 15 - einer Aktualisierung des vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses – vorlag. Mithin lag explizit keine Zwangslage vor, welche kausal für die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gewesen sind und hatte der Beschuldigte auch keinen Anlass, aufgrund der Ereignisse vom 9. April 2019 des bestehenden Ungleichgewichts und der Vormachtstellung von C._____ gegenüber der Privatklägerin gewahr zu werden oder auch nur zu vermuten, dass das Verhalten der Privatklägerin nicht auf Freiwilligkeit beruhen könnte. 3.5. Was den Folgetag bzw. Folgeabend vom 10. April 2019 angeht, so kann der grundsätzliche Ablauf aufgrund der diesbezüglichen Zugaben der zunächst alle- samt leugnenden männlichen Beteiligten, der konstanten und überzeugenden Aus- sagen der Privatklägerin (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 136 S. 58 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ausdrücklich verwiesen sei) und der vorlie- genden Chatprotokolle wie folgt erstellt werden: C._____ fragte bereits am Nach- mittag des 10. April 2019 den Beschuldigten über WhatsApp, ob es "Hüt nomal" stattfinden solle (Urk. 18/6 S. 18). Unbestritten bezog sich diese Frage auf das Tref- fen am Tag zuvor zwischen dem Beschuldigten, C._____ und der Privatklägerin, anlässlich welchem es wie oben festgehalten, zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den beiden Männern und der Privatklägerin gekommen war. Der Beschuldigte war zunächst davon nicht überzeugt und versuchte gar, ein er- neutes Treffen im Gartenhaus durch Lügen bzw. Ausreden zu verhindern. Gleich- zeitig war auch die Privatklägerin mit C._____ in einem (separaten) Chat daran, die Pläne für den Abend zu diskutieren, wobei sie zunächst von sich aus anfragte, ob sie wieder kommen solle und anschliessend auf Aufforderung C._____s, der sich offenbar nur wieder auf ein Treffen zu dritt, nicht aber mit der Privatklägerin alleine einlassen wollte, wohl auch mehrfach Kontakt mit dem Beschuldigten direkt hatte und ihn so schlussendlich überreden konnte, auch wieder zu einem Treffen zu kom- men. Nach einem, hier nicht weiter interessierenden, per Textnachrichten ausge- tragenen Streit zwischen der Privatklägerin und C._____ einigten sich die beiden erneut auf ein gemeinsames Treffen mit dem Beschuldigten, wobei C._____ der Privatklägerin in Aussicht stellte, sie am Bahnhof I._____ abzuholen (Urk. 18/9 S. 111 ff.). Dies machte er in der Folge auch, wobei ihn L._____ in seinem Fahr- zeug dorthin chauffierte und die beiden hernach zu einem Parkplatz in der Nähe
- 16 - der Schrebergartenanlage fuhr, wo er sie aussteigen liess. Dort trafen sie auf F._____ und G._____, was C._____ so mit F._____ vereinbart hatte. F._____ hatte dazu offenbar vorab bei C._____ per Textnachricht nachgefragt, ob es "etwas zu ficken" gebe (vgl. Urk. 8/4 S. 5). G._____ fungierte als Fahrer für F._____ und war somit eher zufällig mit dabei. Die Privatklägerin wurde von der Anwesenheit von F._____ und G._____ (nur als "der Türke" vorgestellt) überrascht, hatte sie doch lediglich mit dem Beschuldigten gerechnet und war vorgängig auch nur mit diesem in einem direkten Kontakt gestanden. Mithin rechtfertigt es sich durchaus, im Folgenden – mit der Verteidigung (Urk. 115 S. 4 ff. und Urk. 157 S. 8 f.) – zwischen der unerwarteten Anwesenheit von F._____ und G._____, von welcher die Privatklägerin offensichtlich überrumpelt wurde und welche beiden in der Folge gemeinsam und im engen Beisein von C._____ agierten, und dem vorab ausdrücklich vereinbarten zweiten Treffen mit dem Beschuldigten, in dessen Verlauf es erst nach Weggang aller übrigen Männer zu sexuellen Handlungen kam, zu differenzieren. Der Beschuldigte war im Übrigen direkt zum Gartenhaus gegangen und – entgegen seinen Aussagen, aber aufgrund seiner Chatnachrichten an C._____ (Urk. 18/6 S. 23 ff.) erstellt – bereits vor Ort, als die restliche Gruppe eintraf. Gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin war er am Bier trinken. Unbestrittenermassen und von den Beteiligten im Ergebnis auch übereinstimmend eingestanden, kam es in der Folge im Gartenhäuschen zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und F._____ sowie zwischen der Privatklägerin und G._____. Dem Beschuldigten wird für diese Phase der Ereignisse kein strafrecht- lich relevanter Vorwurf gemacht. Zwar hatte die Privatklägerin vor Vorinstanz in ihrem Plädoyer ausdrücklich auch seine diesbezügliche Verurteilung als Mittäter beantragt (Prot. I S. 241), jedoch schloss das Bezirksgericht – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft (Urk. 112 S. 19 und Prot. I S. 241) – diesbezüglich eine Tatbeteiligung des Beschuldigten aus (Urk. 136 S. 96). Hiervor ist im Folgenden auszugehen, würde eine andere Einschätzung doch nicht nur ge- gen das Anklageprinzip, sondern auch gegen das im Berufungsverfahren geltende Verschlechterungsverbot verstossen und könnte anhand der vorliegenden Beweis-
- 17 - mittel auch gar nicht erstellt werden. Mithin erübrigt sich eine vertiefte Würdigung der detaillierten Abläufe im Gartenhaus, insbesondere der Frage, wer wann und allenfalls gleichzeitig mit wem welche sexuellen Handlungen ausgeführt hat. We- sentlich ist einzig, dass der Beschuldigte hierbei weder persönlich involviert war, noch sich dabei in unmittelbarer Nähe vor dem Gartenhaus aufhielt, wie dies bei C._____ (der überdies zeitweise heimlich durch das Gartenhausfenster filmte) und G._____ bzw. F._____ der Fall war. Vielmehr scheint er die Zeit Bier trinkend im offenen Anbau des Gartenhauses (vgl. die Fotodokumentation, Urk. 1/3 S. 3-5) verbracht zu haben, wobei ihm gemäss eigener Zugabe allerdings klar war, dass es derweil im Gartenhaus drinnen zu sexuellen Handlungen der anderen Männer mit der Privatklägerin kam, was ihn – wohl vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen vom Vortag – nicht weiter irritiert zu haben scheint. Anschliessend seien alle zusammen im Gartenhaus gesessen, wobei es zu einem emotionalen Ausbruch der Privatklägerin und reagierender, tätlicher Aggression von C._____ gegen sie gekommen sei, nachdem sie die Feststellung F._____s, dies (die sexuellen Handlungen mit F._____ und G._____) nur wegen C._____ ge- macht zu haben, bejaht habe und in Tränen ausgebrochen sei. Dass sich die Aus- einandersetzung an einer Sprachnachricht der Mutter der Privatklägerin entzün- dete, wie von C._____ geltend gemacht, ist aufgrund der Aussagen des Beschul- digten auszuschliessen, der diese Sprachnachricht auf den Vortag verortete, zumal weder F._____ noch G._____ Derartiges erwähnt haben. Dass die Privatklägerin die Darstellung des Anhörens einer Sprachnachricht bestätigte (Prot. I S. 203), ver- mag für die Richtigkeit der Angaben von C._____ nicht den Beweis zu erbringen, nachdem sie sich an den Vortag, auf welchen der Beschuldigte diesen Vorfall ver- ortete, gar nicht zu erinnern vermochte, weshalb eine Verwechslung ihrerseits hier nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäss Darstellung der Privatklägerin inter- venierten sowohl der Beschuldigte als auch F._____ unverzüglich gegen die Ge- waltanwendung von C._____, wobei sich der Beschuldigte zur Verhinderung wei- terer Tätlichkeiten zwischen die Privatklägerin und C._____ setzte und so die Si- tuation beruhigte.
- 18 - Sodann schilderte die Privatklägerin eine Zwischenphase, wo sie mit dem Beschul- digten allein im Gartenhaus gewesen sei, aber (in sexueller Hinsicht) nichts passiert sei. Ihre Schilderung wurde von keinem der Männer bestätigt, allerdings wurden sie auch nicht explizit danach befragt. Immerhin kann festgehalten werden, dass ihren Aussagen nicht entnommen werden kann, dass der Beschuldigte selbst in dieser Phase in irgendeiner Hinsicht aktiv gewesen und von ihr sexuelle Handlungen oder gar Geschlechtsverkehr gefordert hätte. Vielmehr schilderte sie, "sie" hätten sie dann mit dem Beschuldigten alleine gelassen und sie hätte "ihnen" erklärt, dass sie nicht wolle, als jene beim späteren Öffnen der Türe bemerkt hätten, dass nichts laufe bzw. gelaufen sei (Urk. 6/18 S. 7 und S. 19; Prot. I S. 194). Damit ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte – sollte er ihr in jenem Zeitpunkt überhaupt sexuelle Avancen gemacht haben – ihre Zurückweisung ohne Weiteres akzeptiert hat. Später verliessen C._____ und F._____ zusammen mit G._____ das Gartenhaus. Die Privatklägerin, die zunächst hätte mitfahren sollen, blieb auf Bitte des Beschul- digten, der nicht allein zurückbleiben wollte, vor Ort, wobei der Beschuldigte aller- dings nicht explizit nach der Privatklägerin fragte, sondern einfach verlangte, dass "jemand" bei ihm bleibe, weil er befürchtete, von den anderen verarscht bzw. alleine zurückgelassen zu werden (wie es sich ja dann auch ergeben hat). Hieraus kann somit nicht abgeleitet werden, dass er die Privatklägerin zwecks zu erzwingendem Geschlechtsverkehr im Gartenhaus zurückhalten wollte. Hierauf forderte C._____, der wie die Privatklägerin bereits im Fahrzeug von G._____ sass, diese auf, den Wagen wieder zu verlassen und dem Beschuldigten Gesellschaft zu leisten. Sollte er sie dabei angewiesen haben, "lieber machst du es, weil er ist besoffen, wer weiss, was er dir antut" bzw. "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch", so ist glaubhaft, dass der Beschuldigte solches nicht hörte bzw. gar nicht hören konnte, befand er sich zu diesem Zeitpunkt doch selber nicht im Fahrzeug, sondern wartete ausserhalb desselben. Die Privat- klägerin hat eine derartige Aussage von C._____ allerdings nur während der Ein- vernahme vom 29. Oktober 2019 zu Protokoll gegeben (Urk. 6/3 S. 21 und S. 47) und vor Vorinstanz gar explizit bestritten, dass ihr Anweisungen gegeben worden seien (Prot. I S. 193), womit Zweifel bestehen bleiben, dass dies derart erfolgt ist.
- 19 - Offenbar gingen die Privatklägerin und der Beschuldigte zunächst davon aus, dass die anderen lediglich Zigaretten kaufen und danach wieder zurückkommen würden. Das war aber nicht der Fall. Bis am Morgen kam keiner zurück. Auch reagierte C._____ nicht auf wiederholte WhatsApp-Nachfragen der Privatklägerin. Allein gelassen mit dem Beschuldigten im Gartenhaus kam es auch zwischen ihm und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in jener Phase merkbar angetrunken war, machte er doch ver- schiedene diesbezügliche Andeutungen (er habe vorab in einer Bar schon getrun- ken, er habe vor Ort Bier getrunken, er sei "nicht in der Lage gewesen, etwas zu machen", es sei ihm nicht gut gegangen, er sei angetrunken gewesen etc.), zumal die Privatklägerin ihrerseits mehrfach betonte, wie stark betrunken er gewesen sei und dass er nach Alkohol gestunken habe und sie deshalb Angst gehabt habe, da man halt nie wisse, was ein Besoffener mache. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass er verhältnis- mässig früh im Verfahren, nämlich schon im Rahmen seiner zweiten Einvernahme hinsichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt hat, ein Geständnis ablegte und eine eigenständige Schilderung, auch des von der Privatklägerin gar nie thematisierten Vorabends, deponierte. Mithin machte er – an- ders als insbesondere die anderen (Mit-)Beschuldigten C._____ und F._____ – nicht stückchenweise Zugeständnisse, basierend auf dem jeweiligen Verfahrens- stand. Dies spricht für ihn, auch wenn er dabei sichtlich bemüht war, im Rahmen seiner Zugaben keine Drittpersonen zu belasten. Allerdings ist der Vorinstanz bei- zupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, er bleibe zuweilen in seiner Darstellung anpasserisch, oberflächlich und detailarm (Urk. 136 S. 63). Allerdings kann eine gewisse Erinnerungsschwäche bei ihm zwanglos durch die erstellte Alkoholintoxi- kation erklärt werden, zumal die erste materielle Aussage knapp zwei Jahre nach dem Ereignis datiert, was ebenfalls Erinnerungslücken nachvollziehbar zu begrün- den vermag. Dass C._____ oder der Beschuldigte selbst sie in dieser späten Phase durch klar erkennbare Nötigungshandlungen zum Sex gezwungen hätten, machte die Privatklägerin nie explizit geltend. Vielmehr nannte sie als Grund, warum sie
- 20 - schliesslich dem Bitten des Beschuldigten nachgegeben und den Geschlechts- verkehr mit ihm vollzogen habe, verschiedene Argumente: Sie habe gedacht, C._____ komme wieder zurück (Urk. 6/3 S. 21); der Beschuldigte habe sie angebettelt und nachher habe sie es gemacht (Urk. 6/18 S. 7, Prot. I S. 195); sie habe zuerst nein und dann ja gesagt, sie habe "keine Ahnung wie es dazu ge- kommen ist" (Urk. 6/18 S. 20); sie habe Schiss gehabt, weil er "mega besoffen" gewesen sei und "richtig gestunken" habe, "man weiss halt nie, was ein Besoffener macht" und darum habe sie es halt einfach gemacht (Urk. 6/3 S. 25, Urk. 6/18 S. 20, Prot. I S. 196). In all diesen Varianten spielt das Verhalten von C._____ nach der Perzeption der Privatklägerin – mit der Verteidigung (Urk. 157 S. 10) – keine kausale Rolle dafür, dass sie schlussendlich auch noch mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr hatte. Zwar sagte sie – wie bereits erwähnt – früh in der Untersuchung einmal, C._____ habe ihr, als sie wieder aus dem Fahrzeug von G._____ ausstieg, gesagt: "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch" (Urk. 6/3 S. 47). Jedoch erwähnte sie dies später in den detaillierteren Befragungen, wie gerade dargestellt, nicht mehr, sondern nannte eine Vielzahl anderer Gründe. Vor Vorinstanz verneinte sie gar explizit, dass C._____ ihr hinsichtlich des Beschuldigten irgendwelche Vorgaben gemacht oder Anweisungen gegeben hätte, ausser dass sie bei ihm bleiben sollte, während die anderen Zigaretten holen würden (Prot. I S. 193). Mithin kann nicht erstellt werden, dass C._____ die Privatklägerin deswegen im Gartenhaus zurückgelassen hätte, damit nun auch der Beschuldigte Sex mit ihr haben kann und er ihr dies sinngemäss entsprechend befohlen hätte. Dass sie einzig aufgrund einer zumindest impliziten Erwartung von C._____ mit dem Beschuldigten geschlafen hat, liesse sich auch vor dem Hintergrund, dass für den Vorabend von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen den beiden auszugehen ist (vgl. Ziff. 3.4 vorstehend), nur schwer begründen, zumal auch für den Abend des 10. April 2019 eine direkte Kontaktaufnahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erstellt ist, bei welcher es um eine Wiederholung des Vorabends und damit offenkundig auch um sexuelle Handlungen zwischen ihnen beiden ging. Schliesslich wurde von der Privatklägerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich in irgendeiner Weise auf C._____ und eine
- 21 - mit diesem getroffene Vereinbarung bezogen, um von ihr Geschlechtsverkehr einzufordern. Ebenso wenig hat er sie gemäss ihrer Darstellung – anders als etwa F._____ und G._____ – einfach vor vollendete Tatsachen gestellt, indem er sich ausgezogen und "einfach gemacht" hätte bzw. seinen Penis entblösst und ihr zur oralen Befriedigung hingehalten hätte, ohne sie zu fragen. Vielmehr habe er solange gebettelt, bis sie ja gesagt habe. Mithin hat er sich gerade nicht über ihre Abweisung hinweggesetzt, sondern, wenn auch äusserst hartnäckig, auf ihre Einwilligung hingewirkt. Der Beschuldigte bestreitet dieses Anbetteln zwar, allerdings erscheint die Darstellung der Privatklägerin gerade auch vor dem Hintergrund der erstellten, hohen Alkoholisierung des Beschuldigten sehr glaubhaft und passt insgesamt in die geschilderte Atmosphäre. Dass er bemerkt hätte, dass die Privatklägerin sich vor seiner alkoholbedingt für sie nicht abschätzbaren Reaktion im Fall einer definitiven Verweigerung fürchtete und (nur) deshalb schlussendlich kooperierte, machte die Privatklägerin nicht geltend. Es ergeben sich aus ihrer Schilderung auch keine Anhaltspunkte hierfür, zumal der Beschuldigte in seinem sonstigen Verhalten keinerlei Rücksichtslosigkeit, ihren Wünschen oder ihrer Person gegenüber, offenbarte, sondern im Gegenteil sogar körperlich intervenierte, als C._____ gegen sie tätlich wurde, weshalb nicht zu seinen Lasten davon ausgegangen werden kann, er habe ihre latente Angst wahrgenommen und zu seinem Vorteil ausgenutzt. Nach dem Geschlechtsverkehr verbrachten die beiden die Stunden bis zum Morgengrauen im Gartenhaus, wobei die Privatklägerin das Angebot des Be- schuldigten, mit ihm zusammen auf der Pritsche zu schlafen, ausgeschlagen und sich auf dem Boden eingerichtet hatte. Vor dem Einschlafen hatte ihr der Beschuldigte offenbar noch vertrauliche Details aus seinem Beziehungsleben anvertraut, während sie ihm offenbarte, dass sie C._____ liebe und – auf Nachfrage des Beschuldigten, warum sie "so Sachen" mache – erklärte, dies nur für C._____ zu machen. Offenbar war dem Beschuldigten ab diesem Moment klar, dass "etwas nicht gut" ist (Urk. 5/3 S. 6). Nachdem der Beschuldigte eingeschlafen war, machte sich die Privatklägerin frühmorgens auf den Weg an den nächsten Bahnhof und fuhr mit dem Zug nach Hause.
- 22 - 3.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in zwei Fällen verbotene Pornografie vorgeworfen: Einerseits habe er am 14. April 2020 ein ihm per WhatsApp von einem Kollegen namens M._____ in einem Gruppenchat zugesandtes Video mit sexueller Gewalt (Treten gegen Genitalien) und anderseits am 15. Juni 2020 ein von seinem in Kosovo lebenden Cousin "N._____" zugesandtes Video mit kinderpornografischem Inhalt (Kleinkind mit erigiertem Penis) je zumindest teil- weise angeschaut und die Dateien durch das Öffnen innerhalb der App gespeichert, was er gewusst habe und wo sie bis zu seiner Verhaftung am 22. Juni 2020 verblieben seien (Urk. 29 S. 10). Beide Vorwürfe beruhen auf der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, wobei die Anhangvorschaubilder und verschiedene Screenshots der Videos bei den Akten liegen (Urk. 1/11 S. 3, Urk. 1/18 S. 2 f., Urk. 18/1-2). Gemäss Ergebnis- bericht zur EDV-Datenanalyse vom 6. April 2021 (Urk. 1/22) wurden die Dateien nicht automatisch in den Aufnahmen des Mobiltelefons (Galerie) gespeichert, je- doch waren sie in der App selbst nach wie vor abrufbar, da sie durch Antippen automatisch innerhalb der fraglichen App auf dem betroffenen Mobiltelefon gespei- chert werden. Damit kongruent ist der Status als "gelesen" registriert. Eine Weiter- leitung der Dateien fand nicht statt, jedoch kommentierte der Beschuldigte die kinderpornografische Aufnahme gegenüber dem Absender. Dies bestätigte er auch ausdrücklich in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz. Er habe aber das Video gar nicht richtig angeschaut (Urk. 5/7 S. 30 f., Prot. I S. 209). Allgemein machte er geltend, er könne nicht alles löschen, was ihm unverlangt von Dritten zugesandt werde, bzw. er habe vergessen, es zu löschen. Das Gewaltvideo habe er angeklickt, aber nicht angeschaut. Da so viel geschrieben werde in dem Grup- penchat, sei es nachher nicht mehr sichtbar gewesen, weswegen er vergessen habe, es zu löschen (Urk. 5/7 S. 31). Mithin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage die ihm unverlangt zugeschickte kinderpornografische Aufnahme klar (bis zum Schluss) zur Kenntnis genommen und das Video – statt es zu löschen – gar noch positiv kommentiert hat. Aktiv in seiner persönlichen Galerie gespeichert oder gar weiter- versandt hat er es demgegenüber nicht.
- 23 - Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Pornografie, welche Gewalt beinhaltet, neu nicht mehr strafbar ist (vgl. Art. 197 Abs. 5 StGB). Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte in Anwendung des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB) vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB betreffend Gewaltdarstellung mangels Strafbarkeit freizusprechen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 – wie soeben er- wähnt – die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" ge- hörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens er- weitert. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch – mit der erwähnten Ausnahme des Freispruchs aufgrund des geänderten Pornografieartikels – keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Ebenfalls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft ge- tretene Strafrahmenharmonisierung. 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Tatbestände beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestandsmerkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuld- spruch erfolgen kann (Urk. 136 S. 89 f., S. 100 und S. 101 f.). Auf diese theore- tischen Ausführungen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – vorweg verwie- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden. 4.3. Hinsichtlich der Ereignisse vom 9. April 2019 wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig vom Vorwurf der gemeinsam mit C._____ begangenen Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB freigesprochen (vgl. Ziff. 3.1 hiervor sowie Urk. 136 S. 91 und S. 97). Unbe- strittenermassen kam es damals jedoch zu Geschlechtsverkehr zwischen der erst
- 24 - 13 ½ Jahre alten Privatklägerin und dem kurz vor seinem 26. Geburtstag stehen- den Beschuldigten und damit zu sexuellen Handlungen mit einer im Schutzalter stehenden Jugendlichen (vgl. hierzu Art. 187 aStGB). Wie die Sachverhalts- erstellung ergeben hat, war der Beschuldigte dabei der Meinung, die Privatklägerin sei 16 Jahre alt. So war es ihm von ihr und/oder C._____ vorgängig mitgeteilt worden, was er – auch aufgrund ihrer physischen Erscheinung und der Tatsache, dass sie spätnachts noch alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs war – nicht weiter hinterfragte (vgl. dazu Ziff. 3.3.2 hiervor). Entgegen der Vor- instanz kann ihm bei dieser Ausgangslage keine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB vorgeworfen werden. Jedoch ist eine fahr- lässige Begehung gemäss Art. 187 Ziff. 4 aStGB zu prüfen. Demgemäss macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung handelt, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht aber hätte vermeiden können. Während die Praxis in Fällen von sogenannter Jugendliebe die Sorgfalts- anforderungen nicht allzu hoch ansetzt, gilt dies explizit nicht, wenn eine klar erwachsene Person davon ausgeht, dass das Alter des Opfers in der Nähe des Schutzalters liegt. In dieser Konstellation wird vielmehr besondere Vorsicht ver- langt. So neigten – gemäss dem Bundesgericht – gemäss allgemeiner Erfahrung junge Mädchen dazu, sich älter auszugeben, als sie seien, um von reiferen Männern ernst genommen zu werden (BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 35 ff.
m. H.). Diese Feststellung, wenn auch klischeehaft anmutend, bewahrheitet sich im vorliegenden Fall, wo die Privatklägerin sogar explizit zu Protokoll gab, sich für 16 Jahre alt ausgegeben zu haben, um nicht als Kind zu gelten und damit es für C._____ nicht so peinlich sei (Prot. I S. 198). Sodann konnte ein (grundsätzlich mögliches und vom Beschuldigten geltend gemachtes) Nachfragen bei C._____ von vornherein nicht geeignet sein, der Sorgfaltspflicht zu genügen, wusste der Beschuldigte doch aktenkundig, dass jener es mit Altersangaben nicht so genau nimmt, wenn ihm dies zweckdienlich erscheint (vgl. den Chat vom 8. April 2019, Urk. 18/6 S. 4). Kommt hinzu, dass die Privatklägerin zwar durchaus aussah, wie eine 16-jährige junge Frau (vgl. Urk. 1/17). Damit verblieb sie jedoch genau in der heiklen Alterskategorie, welche von Männern wie dem fast doppelt so alten Beschuldigten, zumal wenn sie ohne eigentliche Kennenlernphase sexuell mit
- 25 - besagten jungen Frauen verkehren wollen, besondere Sorgfalt in der Abklärung der Schutzaltersfrage verlangt. Dass der Beschuldigte diesen Ansprüchen nicht nachgekommen ist, ist augenscheinlich. Gegenteiliges wird von ihm auch gar nicht fundiert geltend gemacht. Dass die Privatklägerin, obwohl dafür zu jung, einge- standenermassen zeitweise im Club O._____ verkehrte, woraus er – so die Ver- teidigung (Urk. 157 S. 23) – gar auf ihre Mündigkeit habe schliessen dürfen, ist eine nachgeschobene Begründung und konnte ihm im Tatzeitpunkt gar nicht bekannt sein, machte er doch geltend, sie vorab nicht gekannt zu haben (Prot. I S. 110). Auch ihre demonstrierte Selbständigkeit, spätnachts alleine mit dem Zug bzw. auch nachdem keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren unterwegs, war nicht geeignet auszuschliessen, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sein könnte, ist der- artiges doch durchaus auch Fünfzehnjährigen ohne Weiteres zuzutrauen, zumal angesichts der flächendeckend verfügbaren Fahrdienste. Mithin ist davon auszu- gehen, dass er den Irrtum über ihr Alter bei pflichtgemässer, den Vorgaben des Bundesgerichts entsprechender Vorsicht hätte vermeiden können und müssen, indem er vorab Einsicht in einen amtlichen Ausweis genommen hätte, bevor er sich in dieser äussert heiklen Konstellation auf einen One-Night-Stand mit einer ihm zuvor unbekannten, gemäss ihren Angaben erst 16 Jahre alten und (nur) alters- entsprechend aussehenden jungen Frau einliess. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (insbesondere aus der Einvernehmlichkeit kann keine Rechtfertigung gezogen werden, vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa) und es liegen auch keine Anwendungsfälle von Art. 187 Ziff. 2 und 3 aStGB vor. Entspre- chend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 9. April 2019 der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB schuldig zu sprechen. Eine gemeinsame Tatbegehung zusammen mit C._____ im Sinne von Art. 200 aStGB liegt demgegenüber – entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung (Urk. 136 S. 101) – nicht vor, nachdem beim Geschlechtsverkehr ein Mindestmass an Privatsphäre gewahrt wurde, indem sich der Beschuldigte dabei mit der Privat- klägerin alleine im Gartenhaus befand, was durch die (von der Privatklägerin grund-
- 26 - sätzlich erwünschte) Anwesenheit von C._____ draussen vor dem Gartenhaus nicht negativ beeinträchtigt wurde. 4.4. Auch hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 10. April 2019 hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kinder im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB schuldig gemacht, wobei zur Begründung vollumfänglich auf oben stehende Ausführungen verwiesen werden kann. Was den weiteren Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB angeht, ergab die Sachverhaltserstellung, dass die Privatklägerin weder aufgrund einer expliziten oder impliziten Aufforderung von C._____ und damit im Zusammen- hang mit dem zu ihm bestehenden Abhängigkeitsverhältnis in die sexuellen Hand- lungen mit dem Beschuldigten eingewilligt hat, noch weil der Beschuldigte selbst diesbezüglich Drohungen, Gewalt oder psychischen Zwang ausgeübt hätte, was ihm anklageseitig allerdings auch gar nicht vorgeworfen wurde. Vielmehr gab sie schlussendlich dem hartnäckigen Drängen und Betteln des Beschuldigten nach, weil er stark betrunken war und sie deshalb seine Reaktion bei einer Ablehnung nicht einschätzen konnte bzw. fürchtete. Dafür, dass er diese Angst der Privatklä- gerin bemerkt und bewusst ausgenützt hätte, ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch nicht dafür, dass er aufgrund seiner Angetrunkenheit tatsächlich unberechen- bar und gewalttätig geworden wäre, hätte sie sich schlussendlich nicht erweichen lassen. Vielmehr liegt aufgrund seines übrigen Verhaltens an jenem Abend (Inter- vention gegen C._____, als dieser die Privatklägerin schlug; kein Drängen auf Ge- schlechtsverkehr beim erstmaligen alleinigen Aufenthalt mit ihr im Gartenhaus; keine Forderung, sie, und nur sie, müsse bei ihm bleiben und nun auch Sex mit ihm haben etc.) der Schluss nahe, dass er die Persönlichkeit der Privatklägerin durch- aus wahrnahm und respektierte, was damit kongruent geht, dass er vorgängig zum Treffen vom 10. April 2019 direkt mit der Privatklägerin im Kontakt stand und mit ihr ein weiteres Treffen (zumindest implizit zwecks sexueller Handlungen) vereinbarte, und dies nicht bloss mit C._____ ausmachte. Mithin kann ihm zumindest auf der subjektiven Seite kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden, selbst wenn sich die Privatklägerin in einer Zwangslage wähnte und sich tatsächlich vor einer nega- tiven, tätlichen Reaktion des Beschuldigten bei Ablehnung gefürchtet haben sollte.
- 27 - Mithin ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freizusprechen. 4.5. Pornografische Darstellung vom 15. Juni 2020 (Kinderpornografie) Was sodann die kinderpornografische Aufnahme, zeigend ein Kleinkind mit ent- blösstem, erigiertem Penis, angeht, zeigt sich die Sachlage insofern anders, als hier auch von tatsächlich erfolgten Konsum auszugehen ist. Zwar wurde dem Beschuldigten auch dieses Video von seinem Cousin N._____ unverlangt zugestellt. Jedoch hat er es gemäss eigenen Angaben – auch nach Bemerken des kinderpornografischen Charakters – bis zum Ende angeschaut und anschliessend sogleich positiv beantwortet. Allerdings geht diese einmalige Konsumhandlung im nachfolgenden Besitz – wozu auf obenstehende Begründung verwiesen werden kann – auf. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt des Besitzes zum Eigenkonsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen, da wiederum Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen. 4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte ergänzend zum bereits rechtskräfti- gen Freispruch vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB auch vom Vor- wurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Vorfall vom 10. April
2019) sowie vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Gewaltdarstellung) freizusprechen. Schuldig zu sprechen ist er sodann der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinderpornografie).
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 136 S. 103 ff.). Hierauf kann verwiesen werden.
- 28 - 5.2. Bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich allesamt um Vergehen mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 187 Ziff. 4 aStGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB). Bereits angesichts der Art der konkreten sexuellen Handlung (Beischlaf, die schwerstmög- liche sexuelle Handlung überhaupt) ist augenscheinlich, dass für diese beiden Übergriffe je nur eine Freiheitsstrafe verhaltensadäquat sein kann (vgl. auch nach- folgende Ausführungen zu den isoliert zuzumessenden Einzelstrafen), während für den Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinderpornografie) – mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 113) – eine Geldstrafe als genügend bzw. angemessen erscheint. Damit wird nachfolgend einerseits eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und anderseits kumulativ eine Geldstrafe auszu- fällen sein. 5.3. Freiheitsstrafe 5.3.1. Der damals kurz vor seinem 26. Geburtstag stehende Beschuldigte vollzog am 9. und am 10. April 2019 je den Beischlaf bzw. vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals rund 13 ½ Jahre alten, und damit noch deutlich im Schutzalter stehenden Privatklägerin, womit er – wie oben erwähnt – die schwerwiegendsten sexuellen Handlungen vollzog, die überhaupt in Frage kommen. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Tatschwere zumindest im mittleren Rahmen anzusetzen, auch wenn es sich bei der Privatklägerin nicht um ein (Klein-)Kind, sondern um eine pubertierende und sexuell erfahrene Jugendliche handelte. Zu seinen Gunsten kann sodann berücksichtigt werden, dass von einvernehmlichem Geschlechts- verkehr auszugehen ist und der Beschuldigte weder besonders raffiniert vorging, noch irgendwie gearteten Zwang ausübte. Auch erfolgte der Geschlechtsverkehr jeweils geschützt und dauerte nur kurze Zeit. Was den konkreten Grad der Fahr- lässigkeit angeht, kann angesichts der dem Beschuldigten bekannten, heiklen Umstände (Geltendmachung eines Alters genau über dem Schutzalter und dazu passendes, nicht deutlich älter wirkendes Aussehen, zumal der den Kontakt zur Privatklägerin herstellende C._____ damals auch erst 17 Jahre alt war; One-Night- Stand ohne jegliche Kennenlernphase oder nähere Kenntnisse um die Lebensumstände der Privatklägerin) nicht von einer nachvollziehbaren Unvor-
- 29 - sichtigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist ihm ein geradezu leichtfertiges, an Gleichgültigkeit grenzendes Verhalten vorzuwerfen. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen, was Einsatzstrafen von je zwölf Monaten nach sich zieht. 5.3.2. Betreffend Vorleben und persönlicher Verhältnisse kann den Akten (Urk. 5/1 S. 4 f., Urk. 5/3 S. 2 ff., Urk. 5/7 S. 34 ff., Prot. I S. 210 ff.) und dem angefochtenen Urteil (Urk. 136 S. 108) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte wurde in der Republik Kosovo geboren, deren Staatsangehöriger er ist. In der Schweiz ver- fügt er über die Aufenthaltsbewilligung B. Er kam im Alter von rund einem Jahr nach I._____, wo er bei seinen Eltern und mit seinen beiden Brüdern aufwuchs und auch die üblichen Schulen besuchte. Er verfügt über einen Sekundarschulabschluss Typ C. Eine Berufslehre absolvierte er nicht, arbeitete aber fortwährend – so auch be- reits kurz nach der Haftentlassung wieder – in verschiedenen Funktionen im Bau- gewerbe. Er ist dabei im Stundenlohn tätig und quellensteuerpflichtig. Seinen mo- natlichen Durchschnittsnettoverdienst bezifferte er vor Vorinstanz auf Fr. 3'200.–. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhand- lung wohnte er bei seiner Mutter und war bemüht, seine Schulden von insgesamt ca. Fr. 30'000.– abzuzahlen. An der Berufungsverhandlung machte der Beschul- digte grundsätzlich keine Aussagen und ergänzte lediglich auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, dass er im Restaurant seines Bruders als Aushilfe arbeite (Urk. 156 S. 2 f.). Dies alles bleibt ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Strafmindernd sind jedoch seine Geständnisse zu würdigen. Der Übergriff vom
9. April 2019 kam einzig aufgrund des Zugeständnisses des Beschuldigten ans Licht, was eine deutliche Strafreduktion um vier Monate rechtfertigt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 10. April 2019 bestätigte der Beschuldigte die Darstellung der Privatklägerin, was die Beweisführung ebenfalls vereinfachte und mit einer Strafre- duktion von zweieinhalb Monaten zu würdigen ist. Die Jahre zurück liegende, nicht einschlägige Vorstrafe (Urk. 154) kann – mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 108) – un- berücksichtigt bleiben. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten auch dem insgesamt überlangen Verfahrensgang Rechnung zu tragen. Einerseits ist in diesem Zusammenhang die
- 30 - bundesgerichtlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haft- sachen zu monieren (vgl. Urk. 76 und Urk. 136 S. 109). Anderseits benötigte die Vorinstanz zwischen Urteilseröffnung und Versand des begründeten Urteils rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (sechs Bundesordner sowie zwei Aktentheke) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, um- fassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 137 Seiten umfasste, doch als eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine weitere Strafreduktion von je eineinhalb Monaten Rechnung zu tragen. Mithin sind die isolierten Einzelstrafen auf sechseinhalb und acht Monate anzu- setzen. 5.3.3. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sind die Einzelstrafen nicht zu kumu- lieren. Vielmehr ist die Einsatzstrafe der schwersten Tat angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Vorliegend richteten sich die Delikte gegen dasselbe Opfer und dieselben Rechts- güter, bei identischer Vorgehensweise. Auch zeitlich und situativ liegt ein enger Zusammenhang vor. Vor diesem Hintergrund ist die Strafe von acht Monaten für die sexuellen Handlungen vom 10. April 2019 aufgrund der Tat vom 9. April 2019 um (bloss) zwei Monate auf zehn Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.4. Sodann ist der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 aStGB (Besitz verbotener Pornografie) zu würdigen, wobei der Besitz einer Aufnahme verbotener Kinder- pornografie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist.
- 31 - Das kinderpornografische Video zeigt ein Kleinkind, das bekleidet, jedoch mit entblösstem, erigierten Penis auf einem Sofa sitzt. Weitergehende Manipulationen am Geschlechtsorgang, insbesondere durch Dritte, finden keine statt. Insofern handelt es sich nicht um eine sehr schwerwiegende Verletzung der kindlichen Selbstbestimmung und sexuellen Integrität, welche durch das Video perpetuiert wurde. Allerdings kann – wie generell bei kinderpornografischen Aufnahmen – auch nicht von einer Bagatelle gesprochen werden, ist doch dem Vorgang der unge- fragten kindlichen, sexuell konnotierten Blossstellung immer eine gewisse Schwere immanent, an welcher der Konsument teilhat. Der Beschuldigte hat dieses Video weder gezielt gesucht, noch um dessen Zusendung gebeten. Es war – aufgrund seiner Verhaftung – auch nur wenige Tage in seinem Besitz, wobei auch lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Zudem ergab die Durchsicht seines Mobiltelefons keine Anhaltspunkte dafür, dass er generell pornografische und insbesondere kinderpornografische Produkte konsumieren würde. Mithin ist eine pädophile Motivation auszuschliessen. Somit kann insgesamt von einem sehr leichten Verschulden gesprochen und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze festge- setzt werden. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf Vorstehendes ver- wiesen werden. Sie bleiben ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Die Vor- strafe stammt aus einem gänzlich anderen Bereich und liegt Jahre zurück, weshalb sie sich nicht negativ auszuwirken vermag. Sodann war der Beschuldigte ge- ständig, sich das gesamte kinderpornografische Video angeschaut und es sodann kommentiert zu haben, wobei Letzteres ohnehin aufgrund des gesicherten Chat- verlaufs erstellt war, weshalb das Geständnis insgesamt nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Spürbar strafmindernd ist sodann auch hier die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu würdigen, womit die Geldstrafe insgesamt auf 25 Tagessätze festzusetzen ist. Der Tagessatz ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 136 S. 113) auf Fr. 30.– festzusetzen, nachdem sich die finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht wesentlich verändert
- 32 - haben. Es ist davon auszugehen, dass sein monatliches Einkommen nach wie vor ca. Fr. 3'200.– beträgt. 5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie mit 25 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– zu bestrafen. 5.6. Da eine schlechte Legalprognose beim Beschuldigten weder in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten noch aufgrund der Aktenlage zu erstellen ist, kann ihm unter Verweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher von der Vermutung einer guten Prognose ausgeht, für beide Strafarten der bedingte Vollzug gewährt werden. Aufgrund der Vorstrafe ist die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. Nachdem der Beschuldigte allerdings im Verlaufe des Verfahrens vom 22. Juni 2020 bis 12. Januar 2022 (vgl. Urk. 23/2 und Urk. 80/3) 570 Tage Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstanden hat, sind die Strafen bereits vollständig verbüsst, was in Anwendung von Art. 51 StGB festzuhalten ist.
6. Landesverweisung 6.1. Nachdem sich der Beschuldigte keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, welcher ein- schränkend auf sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und auf Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verweist, welche Qualifikatio- nen der Beschuldigte vorliegend beide nicht erfüllt), scheidet eine obligatorische Landesverweisung von vornherein aus. 6.2. Auch wenn die vom Beschuldigten erfüllten Delikte als Vergehen qualifizie- ren und somit Grundlage für eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sein können, scheint solches vorliegend weder verhältnismässig noch zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Denn es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und insbesondere die äusserst lange Untersuchungs- und Sicherheitshaft genügend abschreckend wirken, dass sich der Beschuldigte inskünftig an die Gesetze halten wird. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte glaubhaft versichert hat, dass ihm die Problematik (zu) junger Sexualpartnerinnen heute klar bewusst ist und er heute wisse, was er
- 33 - machen müsse (Prot. I S. 114). Sodann trete er aus Chatgruppen, in welchen pornografische Filme verschickt werden, lieber aus (Prot. I S. 209). 6.3. Damit ist von einer Landesverweisung des Beschuldigten unter jedem Titel abzusehen.
7. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 7.1. Was das beantragte Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeht, so findet dieses in Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB seine Grundlage, nachdem aus der konkreten Strafhöhe erhellt, dass hinsichtlich der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern jedenfalls nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgegangen werden kann, auch wenn dem Beschuldigten keine pädophile Motivation anzulasten ist (vgl. zur Definition des leichten Falles BGE 149 IV 161 E. 2.5 sowie Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.2-3). Entsprechend ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Damit kann offen bleiben, ob auch der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 StGB betreffend das Video mit kinderpornografischem Inhalt als Grundlage für ein Tätigkeitsverbot genügen würde oder ob diesbezüglich von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen wäre. 7.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 67b StGB fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aussenstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und
- 34 - Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussagen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 136 S. 122 f.). Gegenüber der Kammer erklärte die Privatklägerin hierzu, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu keinen Kontaktversuchen mehr gekommen sei (Urk. 155 S. 7 f.). 7.3. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht zum beantragten Kontaktverbot (Urk. 115 und Urk. 157). 7.4. Gemäss den Angaben der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 15. Sep- tember 2020 hatte eine Freundin der damaligen Freundin des Beschuldigten, P._____, sie zuhause gesucht und sodann per Textnachricht und telefonisch kontaktiert, um zugunsten des Beschuldigten Einfluss auf sie zu nehmen (Urk. 6/18 S. 6; vgl. auch deren eigene Darstellung, sie habe nur wissen wollen, ob der Beschuldigte habe wissen können, wie alt die Privatklägerin gewesen sei, Urk. 10/8 S. 5 ff.). Sodann habe auch ein Q._____ sie über Instagram kontaktiert und gefragt, ob sie nicht irgendetwas machen könne, damit die – gemeint gewesen seien F._____ und der Beschuldigte – eine mildere Strafe hätten. Er habe dabei anständig gesprochen und sie gebeten, dies für sich zu behalten (Urk. 6/18 S. 18). Beide Vorfälle geschahen, als der Beschuldigte bereits inhaftiert war, und erfolgten offensichtlich ohne seine Kenntnis und Instruktion. Soweit die Privatklägerin von später versuchten Einflussnahmen berichtete, erwähnte sie weder den Beschuldigten noch Personen aus dessen Umfeld. Auch seit seiner Haftentlassung am 12. Januar 2022 und dem Ablauf des als Ersatzmassnahme angeordneten Kontaktverbotes per erstinstanzlicher Urteilseröffnung (vgl. Urk. 80/1) wurden keine Kontaktversuche oder Ähnliches aktenkundig gemacht. Die von der Privatklägerin gegenüber der Vorinstanz geschilderten Versuche der Einflussnahme im Vorfeld der Gerichtsverhandlung können damit nicht auf den Beschuldigten zurückgeführt werden und bieten entsprechend keine Grundlage für ein straf- (oder zivil- rechtliches) Kontakt- und Rayonverbot. Hinzu kommt, dass weder durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen zulasten
- 35 - der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren je Thema gewesen sind, was aber Voraussetzung für ein zivilrechtliches Kontaktverbot wäre (vgl. Art. 28b ZGB) und auch nicht einsichtig ist oder substantiiert geltend gemacht wurde, welche Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Privatklägerin zu befürchten wären, wie dies Art. 67b StGB voraussetzt (vgl. hierzu BSK StGB-Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f.). Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen.
8. Zivilansprüche 8.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts. Weiter seien Genugtuungsleistungen in Höhe von Fr. 15'000.– sowie von Fr. 30'000.–, letztere in solidarischer Haftbarkeit mit F._____ und G._____ mit einem internen Anteil des Beschuldigten von Fr. 2'000.–, eventualiter von insgesamt Fr. 17'000.–, je zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2019 zuzusprechen (Urk. 113 S. 1). Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begrün- dung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 101 S. 8 sowie Urk. 113 S. 22). Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so bezog sich die Rechtsbei- ständin der Privatklägerin in ihren Ausführungen primär auf gewaltsam ausgeübten sexuellen Missbrauch bei Mehrfachtäterschaft, wobei ihren Ausführungen für alle drei erwachsenen Täter Geltung zukam. Gleichzeitig stellte sie unter Verweis auf die dazu eingereichten medizinischen Berichte aber auch die subjektiven Auswir- kungen auf die Privatklägerin dar. Die sexuellen Handlungen mit verschiedenen Kollegen von C._____ hätten an ihrem Wohnort und in ganz I._____ die Runde gemacht. Fotos davon kursierten immer noch. Die Privatklägerin sei aufgrund der fast unermesslich schwierigen Situation nicht in der Lage gewesen, die Schule or- dentlich abzuschliessen. Wenn auch nicht zu verkennen sei, dass der grösste Anteil
- 36 - der Verursachung des Leidens bei C._____ liege, hätten doch die Taten der erheb- lich älteren Täter für die Privatklägerin etwas ganz besonders Abscheuliches und sie sei dadurch massiv belastet, wie die Befragung gezeigt habe. Sollte die Taten "lediglich" als sexuelle Handlungen mit einem Kind gewürdigt werden, dürften die Genugtuungen nicht wesentlich tiefer liegen als bei Vergewaltigung/sexueller Nöti- gung, da aus genugtuungsrechtlicher Sicht die immaterielle Unbill beim Opfer nicht tiefer liege und sich die Tatschwere und die dadurch entstehende Belastung nicht in erster Linie an der rechtlichen Qualifikation der Taten bemesse. Gemäss Hütte/Landolt belaufe sich diesfalls die Durchschnitts-Basisgnugtuung selbst ohne orale oder vaginale Penetration auf Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– (Urk. 113 S. 15 ff., S. 19 in Verbindung mit Urk. 101 S. 4 ff.). 8.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 139 S. 2). Im Rahmen der Parteivorträge hat sich die Verteidigung nicht zu den Zivilforderungen der Privatklägerin geäussert. 8.3. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchge- führte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisyste- mische Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge trauma- therapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 107/3). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp-
- 37 - findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 102/1). 8.4. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu ver- meiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden sexuellen Handlungen mit Kindern resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 136 S. 126), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadens- höhe wird dabei den zuständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen können. Einer Vormerknahme eines Nach- klagevorbehalts bedarf es dafür, wie bereits von der Vorinstanz erwogen, nicht. 8.5. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung ist vorab darauf zu ver- weisen, dass der Beschuldigte gemäss heutigem Urteilsspruch seine Delikt zum Nachteil der Privatklägerin nicht in Mittäterschaft mit C._____ und F._____ bzw. G._____ begangen hat, womit eine solidarische Haftbarkeit (vgl. zu den entspre- chenden Voraussetzungen die Vorinstanz in Urk. 136 S. 127) von vornherein aus- ser Betracht fällt und sich diesbezüglich auch ein Verweis der Forderung auf den Zivilweg als nicht statthaft erweist. Sodann kann ihm auch nicht angelastet werden, eine psychische Zwangssituation der Privatklägerin zu seinem Vorteil ausgenutzt zu haben. Dass er aber durch den zweimaligen Geschlechtsverkehr mit der doch recht deutlich noch im Schutzalter stehenden Privatklägerin schuldhaft in deren sexuelle Integrität und Entwicklung eingegriffen hat, steht gleichwohl ausser Frage. Auch wenn die von ihr belegten psychischen Probleme (komplexe posttraumatische Belastungsstörung, kPTBS) im Wesentlichen durch die nötigenden Übergriffe von C._____ und weiteren Mittätern verursacht worden sein dürften (gemäss den vorliegenden Einvernahmen von C._____ gab es noch zahlreiche sexuelle Nötigungsdelikte zum Nachteil der Pri- vatklägerin), ist doch davon auszugehen, dass auch der zweimalige Geschlechts-
- 38 - verkehr mit dem erwachsenen Beschuldigten die Psyche der Privatklägerin tangiert und ihr seelisches Leiden vergrössert hat, zumal sie hier erstmals mit einem deut- lich älteren, ja fast doppelt so alten Mann, der nicht ansatzweise ihrem Kollegen- kreis angehörte, Geschlechtsverkehr hatte. Wie prägend und schwer zu verarbei- ten insbesondere die Ereignisse vom 10. April 2019 für die Privatklägerin waren, zeigt sich einerseits darin, dass sie diese gar dazu bewegen konnten, (endlich) eine Anzeige gegen C._____ zu erstatten und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen (Urk. 6/3 S. 22). Anderseits zeugt auch ihre tiefgreifende emotionale Reaktion an- lässlich der entsprechenden Befragungen (Urk. 6/3 S. 21 in Verbindung mit Urk. 6/4 S. 1; Prot. I S. 181), wie sehr die Ereignisse sie noch Jahre danach belas- ten. Damit sind die Voraussetzungen einer durch die Taten des Beschuldigten ver- ursachten schweren Persönlichkeitsverletzung sowie immaterieller Unbill erfüllt (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 203). Unter Verweis auf die obzitierten Ausführungen der Rechtsbeiständin der Privatklägerin scheint hier eine Basisgenugtuung am unteren Rand der genannten Bandbreite, konkret von Fr. 5'000.–, den Tatumständen angemessen, welche aufgrund der zweifachen Tat- begehung auf Fr. 7'000.– zu erhöhen ist (dies hält auch einem Quervergleich mit anderen Urteilen stand, vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 517, 1224, 1331, 1380, 2281 und 2346). So waren die sexuellen Akte von kur- zer Dauer und erfolgten geschützt und gewaltfrei. Auch war die Privatklägerin kein vorpubertäres, sexuell unerfahrenes Kind, sondern ein diesbezüglich durchaus er- fahrener Teenager, welcher gemäss erstelltem Sachverhalt in die sexuellen Hand- lungen eingewilligt hat, auch wenn sich in zivilrechtlicher Hinsicht durchaus in Frage stellen lässt, ob sie dabei aufgrund der – dem Beschuldigten nicht bekannten – Vorgeschichte überhaupt urteilsfähig war. Gleichzeitig benötigte die Privatklägerin jahrelang Therapie, um die Übergriffe in ihrer Gesamtheit verarbeiten zu können. Die Therapie hat sie zudem mangels Finanzierbarkeit beendet (Urk. 135 S. 4 und S. 14 f.). Die dem Beschuldigten auferlegte Genugtuungsleistung vermag denn auch nur einen Bruchteil der gesamten immateriellen Unbill zu entschädigen, wie es seinem bei Gesamtbetrachtung bloss beschränkten Tatbeitrag angemessen ist. Die Genugtuungsleistung ist antragsgemäss zu verzinsen.
- 39 - Im diese Summe übersteigenden Umfang ist die Genugtuungsforderung abzu- weisen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die Kostenfestsetzung für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren vor erster Instanz gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils vom 7. Juli 2022 (Urk. 136 S. 134) und Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils vom 5. April 2023 (Urk. 134 S. 4) wurde keinerseits beanstandet und ist entsprechend zu bestätigen. Aufgrund der zusätzlichen Freisprüche sind die Kosten – exklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – je- doch neu bloss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung der Hälfte dieser Kosten beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 9.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung, was die Vorwürfe der Vergewalti- gung und des Konsums verbotener Gewaltpornografie sowie die Landesverwei- sung angeht. Sodann fällt die Qualifikation der sexuellen Handlungen mit Kindern und entsprechend auch die Strafe deutlich milder aus, als vor Vorinstanz, und ist
- 40 - von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Frage der Landesverweisung beschränkten An- schlussberufung vollumfänglich. Mithin kann von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschuldigten gesprochen werden, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin – lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote und des zusätzlichen Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung auf insgesamt Fr. 19'500.– festzu- setzen sind (Urk. 161; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin von Fr. 4'444.15 (vgl. die entsprechende Honorarnote, Urk. 162; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rü- ckforderung von einem Viertel der Kosten beim Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO). 9.4. Mit dem vorliegenden Urteil wird gegen den Beschuldigten eine Freiheits- strafe von zehn Monaten ausgesprochen, welche durch die bis zum 21. April 2021 erstandene Haft (vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB), mithin nach 304 Tagen, verbüsst war. Sodann entspricht ein Tag Haft gemäss Art. 51 StGB einem Tagessatz Geldstrafe, womit weitere 25 Tage der Haft auf die Strafverbüssung anzurechnen sind. Die verbleibenden 241 Tage, welche nicht an die mit dem vorliegenden Urteil aus- zusprechenden Strafen angerechnet werden können, sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Entsprechend resultiert ein Anspruch von total Fr. 48'200.–. Zins wurde nicht gefordert und ist somit auch nicht zuzusprechen (Entscheid 6B_502/2020 vom 5. Mai 2021, E. 3). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
7. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 41 - "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (hinsichtlich
9. April 2019). 3.-8. (…)
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Septem- ber 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernde I-Phone Apple mit SIM-Karte (A013'913'310) wird eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen. 10.-13. (…)
14. (Schriftliche Mitteilung)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 42 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 aStGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Kinder- pornografie).
2. Der Beschuldigte wird zusätzlich freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Vorfall vom
10. April 2019) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB (Gewalt- darstellung).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben, sind jedoch durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich erstanden bzw. geleistet.
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bzw. 66abis StGB wird abgesehen.
5. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, verboten.
6. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gegenüber der Privatklägerin wird abgesehen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Dispositivziffer 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- 43 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 und Ziffer 1 des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2023 wird bestätigt.
10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
– ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin – werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'444.15 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Viertels gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
- 44 -
13. Dem Beschuldigten wird für zu Unrecht erlittene Haft (Überhaft von 241 Tagen) eine Genugtuung von Fr. 48'200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
14. Mündliche Eröffnung (am 29. Januar 2025) und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 2 und zweitinstanzliche Disp. Ziff. 2.
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15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle