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SB230217

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2024-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 35).

E. 1.2 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 4). Gegen dieses Urteil meldete die Privat- klägerin am 21. Dezember 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 37) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 11. April 2023 innert Frist Beru- fung (Urk. 45).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 48). Unter dem 15. Mai 2023 bezahlte die Privatklägerin den einverlangten Kosten- vorschuss fristgerecht (Urk. 50).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte verzichteten auf das Erheben einer Anschlussberufung und darauf, ein Nichteintreten auf die Beru- fung der Privatklägerin zu beantragen (Urk. 54 und Urk. 55).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 20. März 2024 stellte die Privatklägerin den Beweisantrag, sie sei anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen (Urk. 58), worauf diese am 3. April 2024 vorgeladen wurde (Urk. 62).

E. 1.6 Am 29. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 7 ff.).

- 5 -

E. 2 Umfang der Berufung Die Privatklägerin ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 45 S. 2). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition.

E. 3 Der Beschuldigten wird mit Anklage vom 14. September 2022 eine Körper- verletzung vorgeworfen (Urk. 25). Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass die Beschuldigte während der Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung geständig war, die Privatklägerin zwecks Blutentnahme und Setzen einer Infusion am rechten Handrücken gestochen zu haben. Weiter anerkannte die Beschuldigte, dass die Infusion para ging, mithin, dass sie die Venenwand durchstochen hatte und sich demzufolge auf der rechten Hand der Privatklägerin ein Hämatom bildete (Urk. 7/2 F/A 14, 60 f., 67, 71; Urk. 7/3 F/A 25, 28, 36, 44; Prot. I S. 13 und S. 17). Das Hämatom und dessen Ausprägung und Verlauf sind zudem aufgrund der vorhandenen Fotos (Urk. 10 S. 1) sowie der Arzt- berichte von Dipl. Arzt E._____ vom 21. August 2020 (Urk. 12/5) sowie von Dr. med. F._____ vom 28. August 2020 (Urk. 12/7) belegt. Erwiesen ist somit, dass die Beschuldigte durch das missglückte Legen der Infusion in den rechten Handrü- cken in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingriff und diese verletzte.

- 8 -

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Privatklägervertreter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass vorliegend eine Vorsatztat angeklagt sei, weshalb eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne weiteres mög- lich sei und sich nicht in Konflikt mit dem Anklageprinzip setze (Urk. 67 S. 2).

E. 3.3 Gemäss Anklageschrift vom 14. September 2022 wird der Beschuldigten eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zur Last gelegt (Urk. 25). Eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes ist nicht möglich. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschuldigten höchstens vorgeworfen werden könnte, gegen den Willen der Privatklägerin gestochen zu haben, jedoch nicht, dass sie die Verletzungsfolgen (das Hämatom infolge des para-Stichs) gewollt oder auch nur in Kauf genommen habe. Eine Schuldigsprechung wegen eines vorsätz- lichen Tatbegehens fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

E. 3.4 Die Verteidigung stellte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung den An- trag, es seien die von der Privatklägervertretung an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen (Urk. 68/1-3, Urk. 69) aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 16). Entgegen der Verteidigung ist es auch anlässlich der Berufungsverhandlung

- 6 - zulässig, neue Unterlagen und Beweismittel einzureichen, sofern der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Dies war vorliegend der Fall, konnte doch die Verteidigung die neuen Unterlagen einsehen und dazu Stellung nehmen (vgl. Prot. II S. 16 ff. und S. 29 f.). Entsprechend sind die von der Privatklägervertretung eingereichten Bei- lagen nicht aus dem Recht zu weisen. II. Schuldpunkt

1. Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 14. September 2022 zusam- mengefasst vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin anlässlich ihres Aufenthalts im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 im rechten Handrücken Blut abnehmen und eine Infusion legen wollen, wozu sie dieser in pflichtwidriger Weise unvermittelt und für diese unerwartet und ohne deren Zustimmung in den rechten Handrücken gestochen habe. Die Privatklägerin, welche durch den plötz- lichen Stich erschrocken sei und die Hand zurückgezogen habe, habe dadurch ein voluminöses livides Hämatom über den ganzen Handrücken und das Handgelenk erlitten, welches Schmerzen verursacht habe. Die Verletzung sei für die Beschul- digte voraussehbar und ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem sie die Privat- klägerin auf den Stich vorbereitet und deren Zustimmung eingeholt hätte (Urk. 25 S. 2 f.). Dadurch habe sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 3).

2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die vor- liegende Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stütze und anlässlich des eigentlichen Vorfalles nur die Beschuldigte und die Privatklägerin anwesend gewesen seien. Die weiteren einvernommenen Personen, mithin der Sohn der Privatklägerin, C._____, sowie der damals diensthabende Arzt, Dr. med. D._____, könnten zum Kerngeschehen keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen (Urk. 43 S. 9 und S. 21 f.). Weiter hat die Vorinstanz aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweis-

- 7 - würdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 43 S. 7 ff.). Darauf kann, um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach Wiedergabe der Aussagen der einvernommenen Personen hat die Vorin- stanz Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und sodann zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten gemacht. Sie hat die vor- handenen Beweismittel gewürdigt und kommt zum Schluss, die Diskrepanzen der Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin liessen sich nicht in Einklang bringen, wobei die Aussagen der Beschuldigten insgesamt glaubhaft und die Aus- sagen der Privatklägerin zumindest im Kernpunkt schwer nachvollziehbar seien (Urk. 43 S. 29). Da sich somit der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lasse, habe gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 43 S. 30). Diesem Fazit ist im Ergebnis zuzustimmen. Nachfolgende Erwägungen verstehen sich als Präzisierungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Ausführungen.

E. 4 Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, unvermittelt und für die Privatklägerin unerwartet sowie ohne deren Zustimmung gehandelt zu haben und will darin ein pflichtwidriges und damit fahrlässiges Handeln der Beschuldigten erkennen (Urk. 25 S. 3). Demgegenüber beantragte die Privatklägerin bereits vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es gehe vorliegend nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Beschuldigten, son- dern um ein bewusstes Handeln derselben trotz fehlender Zustimmung (Urk. 33 S. 5; Urk. 67 S. 2). Medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, sobald sie das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern. Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2). Vorliegend stellt sich somit nicht in erster Linie die Frage, ob der Beschuldigten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln unterstellt werden kann, sondern ob be- treffend das Legen einer Infusion – mithin betreffend des Stichs in den Handrücken, welcher grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt – anlässlich der medi- zinischen Behandlung der Privatklägerin im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 eine Einwilligung seitens der Privatklägerin vorgelegen hatte und der Eingriff seitens der Beschuldigten damit gerechtfertigt war.

E. 5 Sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte gaben übereinstimmend an, dass es anlässlich der Notfallbehandlung der Privatklägerin vom 31. Juli 2020 zu zwei aufeinanderfolgenden Diskussionen betreffend die Notwendigkeit einer Blutentnahme bzw. einer Infusion sowie betreffend die Körperstelle, wo die Infusion gelegt werden solle, kam (vgl. Urk. 25 S. 3). Die Privatklägerin führte hierzu sowohl in ihrer Beschwerdeschrift an das Kantonsspital Winterthur vom 14. August 2020 als auch in den polizeilichen Einvernahmen vom 31. August 2020 und vom

E. 6 Aufgrund der mehrfach getätigten und in sich widerspruchfreien Aussagen der Beschuldigten ist schliesslich erwiesen, dass sie sich angesichts der Gegenwehr der Privatklägerin beim diensthabenden Assistenzarzt Dr. med. D._____ vergewisserte, dass die Blutentnahme sowie das Legen einer Infusion erforderlich waren, und dies nach entsprechender Rückfrage der Privatklägerin mitteilte und ihr die Notwendigkeit einer Blutentnahme und einer Infusion erklärte (Urk. 7/2 F/A 12, 14, 32 f., 37-39, 43; Urk. 7/3 F/A 20-24; Prot. I S. 12 f.; Urk. 66 S. 3 f. und S. 5 f.). Dies bestätigten sowohl Dr. med. D._____ selbst, obschon er angesichts des Zeit- ablaufs nicht mehr definitiv sagen konnte, zu welchem Zeitpunkt sich die Beschuldigte bei ihm nach der Notwendigkeit der Blutentnahme und der Infusion

- 10 - erkundigte (Urk. 9/2 F/A 33, 46, 53 ff., 70 ff.), wie auch der Sohn der Beschuldigten, C._____ (Urk. 9/1 F/A 84). Weiter deckt sich dieser Schluss mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie die Notwendigkeit der Infusion eingesehen bzw. nicht explizit nein zur Infusion gesagt habe, was sie zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung so kundtat (Urk. 8/1 F/A 8 f.; Urk. 8/2 F/A 54; Urk. 65 S. 4). Zutreffend ist folglich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich die Privat- klägerin letztlich mit der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion zumindest dem Grundsatze nach einverstanden erklärt hatte (Urk. 43 S. 29).

E. 7 Betreffend den weiteren Verlauf der notfallärztlichen Behandlung der Privat- klägerin vom 31. Juli 2020 bzw. das eigentliche Kerngeschehen, stehen sich die Aussagen der Privatklägerin und jene der Beschuldigten gegenüber. Die Beschuldigte führte dazu aus, sie habe mehrfach die Venenverhältnisse geprüft und der Privatklägerin immer wieder erklärt, weshalb sie dies tue. Für sie sei es wichtig gewesen, eine gute Vene zu finden. Dazu sei das Abbinden mittels Gummiband notwendig gewesen. Für sie seien die Venenverhältnisse am rechten Handrücken vorteilhaft gewesen. Die Privatklägerin habe ihr den Arm hingehalten zum Abbinden und das Armband abgenommen, damit sie den rechten Unterarm freigehabt habe. Die Privatklägerin sei ruhig im Stuhl gesessen und habe sich nicht bewegt. Sie habe der Privatklägerin gesagt, dass sie desinfizieren und dann stechen und Blut abnehmen werde. Nach dem Abbinden habe sie den rechten Han- drücken desinfiziert, mit einer Hand die Hand der Privatklägerin gehalten und mit der anderen Hand gestochen (Urk. 7/2 F/A 14, 48, 52 f., 64; Urk. 7/3 F/A 25, 28; Prot. I S. 12 f., S. 16). Als sie die Nadel angesetzt habe, habe die Privatklägerin dekompensiert. Sie habe angefangen zu weinen und sie zu beschimpfen (Urk. 7/2 F/A 15, 51; Urk. 7/3 F/A 39; Prot. I S. 18). Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestätigte die Beschuldigte, dass es zum Standardvorgehen gehöre, dass man zum Abbinden ein Gummiband anlege und die Einstichstelle vor dem Stich desinfiziere. Letzteres gelte auch, wenn die Stelle nur kurze Zeit zuvor desinfiziert worden sei. Ferner sei es auch so, dass man nicht an der gleichen Stelle Blut ab- nehmen dürfe, wo erst kurz zuvor Blut entnommen worden sei. Sie wisse es nicht

- 11 - mehr, aber wahrscheinlich habe sie am rechten Handrücken der Privatklägerin Blut abnehmen wollen, weil die Vene in jenem Moment gut gewesen sei (Urk. 66 S. 3). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, diese erwiesen sich insgesamt als widerspruchsfrei, authentisch und nachvollzieh- bar. Sie seien chronologisch stimmig und wiesen zahlreiche Realitätskriterien auf, welche ein stimmiges und plausibles Bild der Geschehnisse zeichneten (Urk. 43 S. 27). Zutreffend ist, dass die Beschuldigte hinsichtlich des eigentlichen Kern- geschehens widerspruchsfreie und nachvollziehbare Ausführungen machte. Weiter erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten auch deshalb als glaubhaft, weil sich ihre Angaben zum konkreten Ablauf mit dem von ihr geschilderten standardi- sierten Vorgehen bei der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion decken (Urk. 7/2 F/A 40 f.; Urk. 7/3 F/A 9, 13; Urk. 66 S. 3 und S. 7) und dieses Vorgehen auch seitens Dr. med. D._____ als korrekt bezeichnet wurde (Urk. 9/2 F/A 34, 47 ff.). Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschuldigte im Kontakt mit der Privatklägerin entgegen ihren Schilderungen von diesem standardisierten Vorgehen hätte abweichen sollen, zumal es sich bei der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion um einen routinemässigen und alltäg- lichen Eingriff auf einer Notfallstation handelt. Die Privatklägerin vermag die Ausführungen der Beschuldigten mit ihrer eigenen Schilderung nicht zu entkräften. Die Privatklägerin führte zusammengefasst aus, sie sei ohne vorbereitende Massnahmen wie das Abbinden des Arms und ohne Desinfizieren der betroffenen Körperstelle, unerwartet von der Beschuldigten ge- stochen worden, während dem sie sich in Bewegung befunden habe, weil sie ihr Armband in ihre Tasche habe legen wollen und sich zudem vor Schmerzen ge- krümmt habe. Sie sei auf den Stich nicht vorbereitet gewesen und es sei ihr von der Beschuldigten auch nicht angekündigt worden, dass der Stich jetzt komme (Urk. 15/7 S. 5; Urk. 8/1 F/A 8 ff., 18; Urk. 8/2 F/A 39 f., 56, 58 f., 62 f., 65, 98 f.; vgl. Urk. 65 S. 11 f.). Die Darstellung der Privatklägerin erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwä- gungen als eher unwahrscheinlich, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend folgerte

- 12 - (Urk. 43 S. 26). Es erscheint nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft, dass das Legen einer Infusion – bzw. einer Venenverweilkanüle (sog. Venflon; vgl. Prot. II S. 16 f.) – an einer sich in Bewegung befindlichen Person gemacht wird und sich der Sachverhalt somit wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben soll. Die anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Privatklägervertretung an- geführte Kritik an dieser vorinstanzlichen Würdigung bzw. die – neue – Hypothese, wonach die Diskussion zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin bezüg- lich des Ortes des Einstiches noch gar nicht beendet gewesen sei und der Stich für die Privatklägerin deshalb überraschend gekommen sei (vgl. Urk. 67 S. 5 f.), ver- fängt nicht. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin klar hätte erkennen können, dass ein Einstich in die Handrückenvene bevorstand und sie hierzu durch die Umstände (Hinhalten des Handrückens, Desinfektion der Einstichstelle etc.)

– zumindest konkludent – eingewilligt hatte (vgl. dazu nachstehend Ziff. 8). Insbesondere kann der Privatklägervertretung nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Privatklägerin als Reaktion/Schock über den für sie unerwarteten Stich die Hand zurückgezogen habe und die Verletzung deshalb schlimmer ausgefallen sei. Vielmehr wäre bei einem Zurückziehen der Hand ein Durchstechen der Vene we- niger zu erwarten, zieht man doch die Hand in die entgegengesetzte Richtung des Einstichs wieder heraus. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend. Es bestehen nach dem Gesagten Zweifel an den Darstellungen der Privatklägerin und es ist folg- lich von dem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Dass somit die Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt und für diese unerwartet in den Handrücken gestochen haben soll während dem sich die Privatklägerin zudem be- wegte bzw. sich krümmte, ist mangels überzeugender belastender Beweismittel nicht erstellt. Die Vertretung der Privatklägerin behauptete vor Vorinstanz, es habe keine Ein- willigung der Privatklägerin vorgelegen und will aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin sich gegen eine Infusion auf dem Handrücken wehrte und stattdessen eine solche in die Armbeuge wünschte, auf eine fehlende Einwilligung der Privatklägerin betreffend das Legen der Infusion schliessen (Urk. 33 S. 8 f.). Anlässlich der Beru-

- 13 - fungsverhandlung argumentierte die Privatklägervertretung dahingehend, dass im Armreif abnehmen noch nicht auf eine Einwilligung der Privatklägerin für den Stich in den Handrücken erblickt werden könne, zumal man den Armreifen auch bei einem Stich in den Unterarm hätte entfernen müssen. Ferner sei auch im Ent- gegenstrecken des Armes keine konkludente Einwilligung zu sehen, da dies im We- sentlichen nur dann der Fall sei, wenn man sich bezüglich Einstichstelle bereits geeinigt habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (Urk. 67 S. 6 ff.).

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anlässlich der Notfallbehand- lung vom 31. Juli 2020 keine schriftliche Einverständniserklärung der Privatklägerin betreffend die Blutentnahme und die Infusion vorgelegen hatte. Dies anerkannte auch die Beschuldigte (Urk. 7/2 F/A 44, 91, 94 f., 101; Urk. 7/3 F/A 10 f., 27 f.; Prot. I S. 15, S. 17). Damit übereinstimmend erläuterte Dr. med. D._____ nachvoll- ziehbar, dass anlässlich einer Notfallbehandlung nie eine schriftliche Einverständ- niserklärung der Patienten zu einzelnen Behandlungsschritten und Massnahmen eingeholt würde, zumal sich stattdessen der Patient bereits mit einer Behandlung einverstanden erklärt hat, indem er sich in Spitalpflege begeben hat (Urk. 9/2 F/A 11 f., 51). Diese Ausführungen von Dr. med. D._____ stehen im Einklang mit der Meinung in der Lehre, wonach eine strafbarkeitsausschliessende Einwilligung keiner besonderen Form bedarf und insbesondere nicht explizit erfolgen muss, son- dern auch konkludent, durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden kann. Begibt sich der Patient für eine Untersuchung zum Arzt, darf dieser davon ausge- hen, der Patient sei mit einer allgemeinen Untersuchung einverstanden (REGINA E. AEBI-MÜLLER UND ANDERE, Arztrecht 2016, S. 159 f. Rz. 159). Dies anerkannte auch die Privatklägerin, welche im Rahmen der Untersuchung zustimmte, dass sie mit der Überweisung durch ihren Hausarzt an das Kantonsspital Winterthur und dem Aufsuchen des Notfalls des KSW weiteren Untersuchungen und ärztlichen Behand- lungen zugestimmt habe (Urk. 7/2 F/A 21). Letztlich wurde auch seitens der Privat- klägervertretung nicht argumentiert, dass eine schriftliche Einwilligung hätte einge- holt werden müssen (vgl. Prot. II S. 28). Es kann somit auf vorstehende Erwägun- gen verwiesen werden, wonach die Privatklägerin sich dem Grundsatze nach mit

- 14 - der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion einverstanden erklärt hatte (vgl. vorstehend Erw. II./6.). Weiter ist auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, welche glaubhaft aus- führte, die Privatklägerin habe gewusst, wo sie diese stechen werde, daher habe sie diese ja auch aufgefordert, das Armband abzunehmen, wobei sie der Privat- klägerin auch erklärt habe, weshalb sie das Armband abnehmen müsse (Urk. 7/2 F/A 82; Urk. 7/3 F/A 32; Prot. I S. 15). Die Privatklägerin habe zwischen dem Des- infizieren und dem Stechen genügend Zeit gehabt, ihre Hand wegzunehmen oder sich nochmals zu äussern. Wenn die Privatklägerin das Stechen nicht gewollt hätte, hätte sie dies natürlich unterlassen (Urk. 7/3 F/A 33 ff.; Prot. I S. 17; vgl. Urk. 66 S. 6). Aufgrund des Abnehmens des Armbandes und dem Entgegenstrecken des Armes durch die Privatklägerin habe eine stille Einwilligung vorgelegen. Hätte die Privatklägerin die Hand bzw. den rechten Handrücken nicht hingehalten, hätte sie nicht gestochen (Urk. 7/2 F/A 44, 91, 94 f., 101; Urk. 7/3 F/A 10 f., 27 f.; Prot. I S. 15, S. 17). Die Privatklägerin selber bestätigte, die Beschuldigte habe ihre rechte Hand geknetet, weil sie eine Vene für die Infusion gesucht habe und sie gebeten das Armband abzunehmen. Dies habe sie getan, es sei für sie logisch gewesen, dass wenn eine Infusion gemacht werde, der Armreif weg müsse (Urk. 8/1 F/A 7 bis 11; Urk. 8/2 F/A 37, 39, 53 und 98; Urk. 65 S. 5, S. 9). Nachdem die Privat- klägerin das Armband abgenommen und ihren Arm der Beschuldigten entgegen- streckt hatte, musste ihr bewusst gewesen sein, dass nun der Einstich bevorstand. Ein weiteres Venen-Suchen, wie es die Privatklägervertretung darstellt (vgl. Urk. 67 S. 7), war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig. Wie erwähnt, hatte die Be- schuldigte die Hand der Privatklägerin bereits abgetastet, um eine passende Vene zu finden und die Privatklägerin anschliessend gebeten, das Armband abzulegen, was auch die Privatklägerin selber so schilderte (vgl. Urk. 65 S. 5). Es ging damit vielmehr noch – gemäss dem von der Beschuldigten geschilderten Standardvorge- hen – um das Abbinden und Stauen der Vene sowie das anschliessende Desinfi- zieren des Handrückens und den Einstich. Die Privatklägerin hatte ihren Arm ferner mit dem Handrücken gegen oben entgegengestreckt, was ebenfalls für deren Ein- willigung in einen Stich in den Handrücken spricht. Dass es genau der gleichen

- 15 - Handstellung entspreche, ob in den Handrücken oder in die Armbeuge gestochen werde (Urk. 67 S. 6 f.), ist nicht nachvollziehbar und überzeugt nicht. Schliesslich war es, wie aus den Aussagen der Beschuldigten hervorgeht, auch medizinisch begründet, den Stich nicht am gleichen Ort – d.h. in der Armbeuge – vorzunehmen, an welchem nur kurze Zeit zuvor bereits Blut abgenommen wurde (vgl. Urk. 66 S. 3). Nach dem Gesagten kann nicht von einem überraschenden und für die Privatklägerin unerwarteten Stich die Rede sein. Den vorstehenden Erwägungen folgend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt ohne Vorbereitungshandlun- gen und für die Privatklägerin unerwartet stach. Vielmehr forderte die Beschuldigte die Privatklägerin auf, das Armband abzunehmen, was die Privatklägerin auch tat, tastete die Venen am Handrücken ab und desinfizierte die Einstichstelle am Hand- rücken, wobei ihr die Privatklägerin den Unterarm mit dem Handrücken nach oben hinhielt. Somit ist davon auszugehen, dass eine konkludente Einwilligung der Privatklägerin hinsichtlich des Stechens in den Handrücken vorgelegen hatte. Zwar ist zu konzedieren, dass eine nochmalige verbale Ankündigung unmittelbar vor dem Einstich sicher im Hinblick auf die Befindlichkeit der Patientin von Vorteil gewesen wäre. Andererseits ist aber auch der konkreten Situation in einer Not- fallabteilung eines Spitals angemessen Rechnung zu tragen. Unstrittig ist vorlie- gend, dass damals reger Betrieb herrschte. Es wäre einer effizienten Gesundheits- versorgung abträglich, wenn sich das Personal bei jeder noch so kleinen medizini- schen Massnahme, an deren Notwendigkeit keine Zweifel bestehen, doppelt oder sogar dreifach um ein ausdrückliches mündliches Einverständnis der Patientin be- mühen müsste, wenn möglich noch schriftlich auf Papier. Solange dies im Gesund- heitsrecht nicht ausdrücklich statuiert wird, muss ein zweifelloses konkludentes Einverständnis genügen.

E. 9 Zusammenfassend lassen die erstellten tatsächlichen Umstände einzig den Schluss zu, dass betreffend das Legen einer Infusion auf dem Handrücken eine stillschweigende Einwilligung der Privatklägerin vorgelegen hatte. Entsprechend war das Handeln der Beschuldigten gerechtfertigt. Nach dem Gesagten erübrigen

- 16 - sich weitere Erwägungen zur Frage, ob die Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Beschuldigten in der Anklage vom 14. September 2022 alleine aufgrund der Tatsache, dass die Infusion para ging, keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird. Eine solche wäre aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen von Dr. med. D._____ und Prof. Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme zur Be- schwerde der Privatklägerin vom 14. September 2020 auch nicht anzunehmen (Urk. 15/7 und Urk. 15/6).

E. 10 Den vorstehenden Erwägungen folgend ist der anklagegegenständliche Sachverhalt, mithin dass die Beschuldigte der Privatklägerin unvermittelt und uner- wartet sowie ohne deren Zustimmung eine Infusion am rechten Handrücken legte, nicht bewiesen. Ein eine Strafbarkeit begründendes Verhalten der Beschuldigten liegt nicht vor bzw. war durch die Einwilligung der Privatklägerin gerechtfertigt und bleibt damit straffrei. Die Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. III. Zivilansprüche Im Berufungsverfahren dürfen Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Pri- vatklägerschaft abgeändert werden, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Privat- klägerin mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist das Kostendispositiv gemäss den Dispositivziffern 3 bis 6 des angefochtenen Ent- scheids in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO zu bestätigen.

- 17 -

2. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da die Privatklägerin mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen.

4. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Verteidigung der Beschuldigten erklärte im Berufungsverfahren, ihr Aufwand würde sich auf ca. einen Drittel dessen belaufen, was sie vor Vorinstanz aufge- wendet habe (Prot. II S. 25). Der Beschuldigten wurde im vorinstanzlichen Verfah- ren für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 14'500.– zugespro- chen (Urk. 43 S. 33). Entsprechend erscheint es angemessen, die Entschädigung im Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Privatklägerin ist als Folge ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Beschuldigten für ihre Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen, wovon Fr. 4'400.– aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution zu bezahlen sind.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet.

6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) für die erbetene Verteidigung zu bezahlen, wovon Fr. 4'400.– aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution be- zahlt werden.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 19 - die Vorinstanz  die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 47 Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte B._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatz und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  3. Das Begehren der Privatklägerin, wonach die Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr für die Anwaltskosten eine Entschädigung zu bezahlen, wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'100.00 Total
  5. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 4 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 14'500.– (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 45 S. 2; Urk. 67 S. 1)
  9. Es seien die Ziffern 1 bis 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Dezember 2022 (Ge- schäfts-Nr.: GG220091) aufzuheben.
  10. Die Berufungsbeklagte sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, wofür sie angemessen zu bestrafen sei.
  11. Die Berufungsbeklagte sei dem Grundsatz nach zur Leistung von Schaden- ersatz sowie zu einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zu verpflichten zu- züglich Zins von 5% seit dem 31.07.2020.
  12. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Anwalts- kosten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von CHF 15'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu ersetzen.
  13. Es sei der Berufungsklägerin ein allfällig schriftlich begründetes Urteil zuzu- stellen.
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 54, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 55, sinngemäss; Prot. II S. 16) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  15. Verfahrensgang 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 35). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 4). Gegen dieses Urteil meldete die Privat- klägerin am 21. Dezember 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 37) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 11. April 2023 innert Frist Beru- fung (Urk. 45). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 48). Unter dem 15. Mai 2023 bezahlte die Privatklägerin den einverlangten Kosten- vorschuss fristgerecht (Urk. 50). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte verzichteten auf das Erheben einer Anschlussberufung und darauf, ein Nichteintreten auf die Beru- fung der Privatklägerin zu beantragen (Urk. 54 und Urk. 55). 1.5. Mit Eingabe vom 20. März 2024 stellte die Privatklägerin den Beweisantrag, sie sei anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen (Urk. 58), worauf diese am 3. April 2024 vorgeladen wurde (Urk. 62). 1.6. Am 29. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 7 ff.). - 5 -
  16. Umfang der Berufung Die Privatklägerin ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 45 S. 2). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition.
  17. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.2. Der Privatklägervertreter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass vorliegend eine Vorsatztat angeklagt sei, weshalb eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne weiteres mög- lich sei und sich nicht in Konflikt mit dem Anklageprinzip setze (Urk. 67 S. 2). 3.3. Gemäss Anklageschrift vom 14. September 2022 wird der Beschuldigten eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zur Last gelegt (Urk. 25). Eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes ist nicht möglich. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschuldigten höchstens vorgeworfen werden könnte, gegen den Willen der Privatklägerin gestochen zu haben, jedoch nicht, dass sie die Verletzungsfolgen (das Hämatom infolge des para-Stichs) gewollt oder auch nur in Kauf genommen habe. Eine Schuldigsprechung wegen eines vorsätz- lichen Tatbegehens fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 3.4. Die Verteidigung stellte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung den An- trag, es seien die von der Privatklägervertretung an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen (Urk. 68/1-3, Urk. 69) aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 16). Entgegen der Verteidigung ist es auch anlässlich der Berufungsverhandlung - 6 - zulässig, neue Unterlagen und Beweismittel einzureichen, sofern der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Dies war vorliegend der Fall, konnte doch die Verteidigung die neuen Unterlagen einsehen und dazu Stellung nehmen (vgl. Prot. II S. 16 ff. und S. 29 f.). Entsprechend sind die von der Privatklägervertretung eingereichten Bei- lagen nicht aus dem Recht zu weisen. II. Schuldpunkt
  18. Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 14. September 2022 zusam- mengefasst vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin anlässlich ihres Aufenthalts im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 im rechten Handrücken Blut abnehmen und eine Infusion legen wollen, wozu sie dieser in pflichtwidriger Weise unvermittelt und für diese unerwartet und ohne deren Zustimmung in den rechten Handrücken gestochen habe. Die Privatklägerin, welche durch den plötz- lichen Stich erschrocken sei und die Hand zurückgezogen habe, habe dadurch ein voluminöses livides Hämatom über den ganzen Handrücken und das Handgelenk erlitten, welches Schmerzen verursacht habe. Die Verletzung sei für die Beschul- digte voraussehbar und ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem sie die Privat- klägerin auf den Stich vorbereitet und deren Zustimmung eingeholt hätte (Urk. 25 S. 2 f.). Dadurch habe sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 3).
  19. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die vor- liegende Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stütze und anlässlich des eigentlichen Vorfalles nur die Beschuldigte und die Privatklägerin anwesend gewesen seien. Die weiteren einvernommenen Personen, mithin der Sohn der Privatklägerin, C._____, sowie der damals diensthabende Arzt, Dr. med. D._____, könnten zum Kerngeschehen keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen (Urk. 43 S. 9 und S. 21 f.). Weiter hat die Vorinstanz aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweis- - 7 - würdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 43 S. 7 ff.). Darauf kann, um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach Wiedergabe der Aussagen der einvernommenen Personen hat die Vorin- stanz Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und sodann zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten gemacht. Sie hat die vor- handenen Beweismittel gewürdigt und kommt zum Schluss, die Diskrepanzen der Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin liessen sich nicht in Einklang bringen, wobei die Aussagen der Beschuldigten insgesamt glaubhaft und die Aus- sagen der Privatklägerin zumindest im Kernpunkt schwer nachvollziehbar seien (Urk. 43 S. 29). Da sich somit der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lasse, habe gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 43 S. 30). Diesem Fazit ist im Ergebnis zuzustimmen. Nachfolgende Erwägungen verstehen sich als Präzisierungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Ausführungen.
  20. Der Beschuldigten wird mit Anklage vom 14. September 2022 eine Körper- verletzung vorgeworfen (Urk. 25). Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass die Beschuldigte während der Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung geständig war, die Privatklägerin zwecks Blutentnahme und Setzen einer Infusion am rechten Handrücken gestochen zu haben. Weiter anerkannte die Beschuldigte, dass die Infusion para ging, mithin, dass sie die Venenwand durchstochen hatte und sich demzufolge auf der rechten Hand der Privatklägerin ein Hämatom bildete (Urk. 7/2 F/A 14, 60 f., 67, 71; Urk. 7/3 F/A 25, 28, 36, 44; Prot. I S. 13 und S. 17). Das Hämatom und dessen Ausprägung und Verlauf sind zudem aufgrund der vorhandenen Fotos (Urk. 10 S. 1) sowie der Arzt- berichte von Dipl. Arzt E._____ vom 21. August 2020 (Urk. 12/5) sowie von Dr. med. F._____ vom 28. August 2020 (Urk. 12/7) belegt. Erwiesen ist somit, dass die Beschuldigte durch das missglückte Legen der Infusion in den rechten Handrü- cken in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingriff und diese verletzte. - 8 -
  21. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, unvermittelt und für die Privatklägerin unerwartet sowie ohne deren Zustimmung gehandelt zu haben und will darin ein pflichtwidriges und damit fahrlässiges Handeln der Beschuldigten erkennen (Urk. 25 S. 3). Demgegenüber beantragte die Privatklägerin bereits vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es gehe vorliegend nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Beschuldigten, son- dern um ein bewusstes Handeln derselben trotz fehlender Zustimmung (Urk. 33 S. 5; Urk. 67 S. 2). Medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, sobald sie das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern. Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2). Vorliegend stellt sich somit nicht in erster Linie die Frage, ob der Beschuldigten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln unterstellt werden kann, sondern ob be- treffend das Legen einer Infusion – mithin betreffend des Stichs in den Handrücken, welcher grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt – anlässlich der medi- zinischen Behandlung der Privatklägerin im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 eine Einwilligung seitens der Privatklägerin vorgelegen hatte und der Eingriff seitens der Beschuldigten damit gerechtfertigt war.
  22. Sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte gaben übereinstimmend an, dass es anlässlich der Notfallbehandlung der Privatklägerin vom 31. Juli 2020 zu zwei aufeinanderfolgenden Diskussionen betreffend die Notwendigkeit einer Blutentnahme bzw. einer Infusion sowie betreffend die Körperstelle, wo die Infusion gelegt werden solle, kam (vgl. Urk. 25 S. 3). Die Privatklägerin führte hierzu sowohl in ihrer Beschwerdeschrift an das Kantonsspital Winterthur vom 14. August 2020 als auch in den polizeilichen Einvernahmen vom 31. August 2020 und vom
  23. Mai 2022 zusammengefasst und übereinstimmend aus, die Beschuldigte habe ihr Blut abnehmen wollen. Eine zweite Blutentnahme sei in ihren Augen jedoch - 9 - sinnlos gewesen, da ihr bereits beim Hausarzt Blut entnommen worden sei. Sie habe zuerst von einem Arzt untersucht werden wollen. Sie habe sich auch dagegen gewehrt, dass sie die Infusion auf der Rückseite ihrer rechten Hand setze. Sie habe der Beschuldigten gesagt, wenn eine Infusion nötig und von einem Arzt angeordnet sei, dann in ihren Arm, wo sie sehr gute Venen habe (Urk. 8/1 F/A 5 ff.; Urk. 8/2 F/A 35 ff.; Urk. 15/7 S. 4). Diese Aussagen wiederholte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 4). Auch die Beschuldigte bestätigte dies in der Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch- wegs. Sie habe die Privatklägerin darauf hingewiesen, dass eine Infusion nötig sei. Sie sei zu Assistenzarzt Dr. D._____ gegangen und habe sich bestätigen lassen, dass die Blutentnahme aufgrund fehlender Laborwerte sowie für die Diagnostik für das CT wie auch die Infusion notwendig sei. Dann sei die zweite Diskussion darüber, wo die Infusion gelegt werden solle, losgegangen (Urk. 7/2 F/A 12 ff., 43 und 90; Urk. 7/3 F/A 20 ff.; Prot. I S. 12-14). Trotz Erinnerungslücken konnte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung das Gesagte im Wesentlichen bestätigen (Indikation einer weiteren Blutentnahme aufgrund fehlender Blutwerte, Rücksprache mit zuständigem Arzt etc., vgl. Urk. 66 S. 3 f. und S. 5 f.). Es kann somit aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten als erstellt gelten, dass die Privatklägerin zunächst mit einer Blut- entnahme bzw. dem Legen einer Infusion nicht einverstanden war und dies auch kundtat.
  24. Aufgrund der mehrfach getätigten und in sich widerspruchfreien Aussagen der Beschuldigten ist schliesslich erwiesen, dass sie sich angesichts der Gegenwehr der Privatklägerin beim diensthabenden Assistenzarzt Dr. med. D._____ vergewisserte, dass die Blutentnahme sowie das Legen einer Infusion erforderlich waren, und dies nach entsprechender Rückfrage der Privatklägerin mitteilte und ihr die Notwendigkeit einer Blutentnahme und einer Infusion erklärte (Urk. 7/2 F/A 12, 14, 32 f., 37-39, 43; Urk. 7/3 F/A 20-24; Prot. I S. 12 f.; Urk. 66 S. 3 f. und S. 5 f.). Dies bestätigten sowohl Dr. med. D._____ selbst, obschon er angesichts des Zeit- ablaufs nicht mehr definitiv sagen konnte, zu welchem Zeitpunkt sich die Beschuldigte bei ihm nach der Notwendigkeit der Blutentnahme und der Infusion - 10 - erkundigte (Urk. 9/2 F/A 33, 46, 53 ff., 70 ff.), wie auch der Sohn der Beschuldigten, C._____ (Urk. 9/1 F/A 84). Weiter deckt sich dieser Schluss mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie die Notwendigkeit der Infusion eingesehen bzw. nicht explizit nein zur Infusion gesagt habe, was sie zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung so kundtat (Urk. 8/1 F/A 8 f.; Urk. 8/2 F/A 54; Urk. 65 S. 4). Zutreffend ist folglich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich die Privat- klägerin letztlich mit der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion zumindest dem Grundsatze nach einverstanden erklärt hatte (Urk. 43 S. 29).
  25. Betreffend den weiteren Verlauf der notfallärztlichen Behandlung der Privat- klägerin vom 31. Juli 2020 bzw. das eigentliche Kerngeschehen, stehen sich die Aussagen der Privatklägerin und jene der Beschuldigten gegenüber. Die Beschuldigte führte dazu aus, sie habe mehrfach die Venenverhältnisse geprüft und der Privatklägerin immer wieder erklärt, weshalb sie dies tue. Für sie sei es wichtig gewesen, eine gute Vene zu finden. Dazu sei das Abbinden mittels Gummiband notwendig gewesen. Für sie seien die Venenverhältnisse am rechten Handrücken vorteilhaft gewesen. Die Privatklägerin habe ihr den Arm hingehalten zum Abbinden und das Armband abgenommen, damit sie den rechten Unterarm freigehabt habe. Die Privatklägerin sei ruhig im Stuhl gesessen und habe sich nicht bewegt. Sie habe der Privatklägerin gesagt, dass sie desinfizieren und dann stechen und Blut abnehmen werde. Nach dem Abbinden habe sie den rechten Han- drücken desinfiziert, mit einer Hand die Hand der Privatklägerin gehalten und mit der anderen Hand gestochen (Urk. 7/2 F/A 14, 48, 52 f., 64; Urk. 7/3 F/A 25, 28; Prot. I S. 12 f., S. 16). Als sie die Nadel angesetzt habe, habe die Privatklägerin dekompensiert. Sie habe angefangen zu weinen und sie zu beschimpfen (Urk. 7/2 F/A 15, 51; Urk. 7/3 F/A 39; Prot. I S. 18). Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestätigte die Beschuldigte, dass es zum Standardvorgehen gehöre, dass man zum Abbinden ein Gummiband anlege und die Einstichstelle vor dem Stich desinfiziere. Letzteres gelte auch, wenn die Stelle nur kurze Zeit zuvor desinfiziert worden sei. Ferner sei es auch so, dass man nicht an der gleichen Stelle Blut ab- nehmen dürfe, wo erst kurz zuvor Blut entnommen worden sei. Sie wisse es nicht - 11 - mehr, aber wahrscheinlich habe sie am rechten Handrücken der Privatklägerin Blut abnehmen wollen, weil die Vene in jenem Moment gut gewesen sei (Urk. 66 S. 3). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, diese erwiesen sich insgesamt als widerspruchsfrei, authentisch und nachvollzieh- bar. Sie seien chronologisch stimmig und wiesen zahlreiche Realitätskriterien auf, welche ein stimmiges und plausibles Bild der Geschehnisse zeichneten (Urk. 43 S. 27). Zutreffend ist, dass die Beschuldigte hinsichtlich des eigentlichen Kern- geschehens widerspruchsfreie und nachvollziehbare Ausführungen machte. Weiter erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten auch deshalb als glaubhaft, weil sich ihre Angaben zum konkreten Ablauf mit dem von ihr geschilderten standardi- sierten Vorgehen bei der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion decken (Urk. 7/2 F/A 40 f.; Urk. 7/3 F/A 9, 13; Urk. 66 S. 3 und S. 7) und dieses Vorgehen auch seitens Dr. med. D._____ als korrekt bezeichnet wurde (Urk. 9/2 F/A 34, 47 ff.). Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschuldigte im Kontakt mit der Privatklägerin entgegen ihren Schilderungen von diesem standardisierten Vorgehen hätte abweichen sollen, zumal es sich bei der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion um einen routinemässigen und alltäg- lichen Eingriff auf einer Notfallstation handelt. Die Privatklägerin vermag die Ausführungen der Beschuldigten mit ihrer eigenen Schilderung nicht zu entkräften. Die Privatklägerin führte zusammengefasst aus, sie sei ohne vorbereitende Massnahmen wie das Abbinden des Arms und ohne Desinfizieren der betroffenen Körperstelle, unerwartet von der Beschuldigten ge- stochen worden, während dem sie sich in Bewegung befunden habe, weil sie ihr Armband in ihre Tasche habe legen wollen und sich zudem vor Schmerzen ge- krümmt habe. Sie sei auf den Stich nicht vorbereitet gewesen und es sei ihr von der Beschuldigten auch nicht angekündigt worden, dass der Stich jetzt komme (Urk. 15/7 S. 5; Urk. 8/1 F/A 8 ff., 18; Urk. 8/2 F/A 39 f., 56, 58 f., 62 f., 65, 98 f.; vgl. Urk. 65 S. 11 f.). Die Darstellung der Privatklägerin erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwä- gungen als eher unwahrscheinlich, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend folgerte - 12 - (Urk. 43 S. 26). Es erscheint nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft, dass das Legen einer Infusion – bzw. einer Venenverweilkanüle (sog. Venflon; vgl. Prot. II S. 16 f.) – an einer sich in Bewegung befindlichen Person gemacht wird und sich der Sachverhalt somit wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben soll. Die anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Privatklägervertretung an- geführte Kritik an dieser vorinstanzlichen Würdigung bzw. die – neue – Hypothese, wonach die Diskussion zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin bezüg- lich des Ortes des Einstiches noch gar nicht beendet gewesen sei und der Stich für die Privatklägerin deshalb überraschend gekommen sei (vgl. Urk. 67 S. 5 f.), ver- fängt nicht. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin klar hätte erkennen können, dass ein Einstich in die Handrückenvene bevorstand und sie hierzu durch die Umstände (Hinhalten des Handrückens, Desinfektion der Einstichstelle etc.) – zumindest konkludent – eingewilligt hatte (vgl. dazu nachstehend Ziff. 8). Insbesondere kann der Privatklägervertretung nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Privatklägerin als Reaktion/Schock über den für sie unerwarteten Stich die Hand zurückgezogen habe und die Verletzung deshalb schlimmer ausgefallen sei. Vielmehr wäre bei einem Zurückziehen der Hand ein Durchstechen der Vene we- niger zu erwarten, zieht man doch die Hand in die entgegengesetzte Richtung des Einstichs wieder heraus. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend. Es bestehen nach dem Gesagten Zweifel an den Darstellungen der Privatklägerin und es ist folg- lich von dem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Dass somit die Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt und für diese unerwartet in den Handrücken gestochen haben soll während dem sich die Privatklägerin zudem be- wegte bzw. sich krümmte, ist mangels überzeugender belastender Beweismittel nicht erstellt. Die Vertretung der Privatklägerin behauptete vor Vorinstanz, es habe keine Ein- willigung der Privatklägerin vorgelegen und will aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin sich gegen eine Infusion auf dem Handrücken wehrte und stattdessen eine solche in die Armbeuge wünschte, auf eine fehlende Einwilligung der Privatklägerin betreffend das Legen der Infusion schliessen (Urk. 33 S. 8 f.). Anlässlich der Beru- - 13 - fungsverhandlung argumentierte die Privatklägervertretung dahingehend, dass im Armreif abnehmen noch nicht auf eine Einwilligung der Privatklägerin für den Stich in den Handrücken erblickt werden könne, zumal man den Armreifen auch bei einem Stich in den Unterarm hätte entfernen müssen. Ferner sei auch im Ent- gegenstrecken des Armes keine konkludente Einwilligung zu sehen, da dies im We- sentlichen nur dann der Fall sei, wenn man sich bezüglich Einstichstelle bereits geeinigt habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (Urk. 67 S. 6 ff.).
  26. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anlässlich der Notfallbehand- lung vom 31. Juli 2020 keine schriftliche Einverständniserklärung der Privatklägerin betreffend die Blutentnahme und die Infusion vorgelegen hatte. Dies anerkannte auch die Beschuldigte (Urk. 7/2 F/A 44, 91, 94 f., 101; Urk. 7/3 F/A 10 f., 27 f.; Prot. I S. 15, S. 17). Damit übereinstimmend erläuterte Dr. med. D._____ nachvoll- ziehbar, dass anlässlich einer Notfallbehandlung nie eine schriftliche Einverständ- niserklärung der Patienten zu einzelnen Behandlungsschritten und Massnahmen eingeholt würde, zumal sich stattdessen der Patient bereits mit einer Behandlung einverstanden erklärt hat, indem er sich in Spitalpflege begeben hat (Urk. 9/2 F/A 11 f., 51). Diese Ausführungen von Dr. med. D._____ stehen im Einklang mit der Meinung in der Lehre, wonach eine strafbarkeitsausschliessende Einwilligung keiner besonderen Form bedarf und insbesondere nicht explizit erfolgen muss, son- dern auch konkludent, durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden kann. Begibt sich der Patient für eine Untersuchung zum Arzt, darf dieser davon ausge- hen, der Patient sei mit einer allgemeinen Untersuchung einverstanden (REGINA E. AEBI-MÜLLER UND ANDERE, Arztrecht 2016, S. 159 f. Rz. 159). Dies anerkannte auch die Privatklägerin, welche im Rahmen der Untersuchung zustimmte, dass sie mit der Überweisung durch ihren Hausarzt an das Kantonsspital Winterthur und dem Aufsuchen des Notfalls des KSW weiteren Untersuchungen und ärztlichen Behand- lungen zugestimmt habe (Urk. 7/2 F/A 21). Letztlich wurde auch seitens der Privat- klägervertretung nicht argumentiert, dass eine schriftliche Einwilligung hätte einge- holt werden müssen (vgl. Prot. II S. 28). Es kann somit auf vorstehende Erwägun- gen verwiesen werden, wonach die Privatklägerin sich dem Grundsatze nach mit - 14 - der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion einverstanden erklärt hatte (vgl. vorstehend Erw. II./6.). Weiter ist auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, welche glaubhaft aus- führte, die Privatklägerin habe gewusst, wo sie diese stechen werde, daher habe sie diese ja auch aufgefordert, das Armband abzunehmen, wobei sie der Privat- klägerin auch erklärt habe, weshalb sie das Armband abnehmen müsse (Urk. 7/2 F/A 82; Urk. 7/3 F/A 32; Prot. I S. 15). Die Privatklägerin habe zwischen dem Des- infizieren und dem Stechen genügend Zeit gehabt, ihre Hand wegzunehmen oder sich nochmals zu äussern. Wenn die Privatklägerin das Stechen nicht gewollt hätte, hätte sie dies natürlich unterlassen (Urk. 7/3 F/A 33 ff.; Prot. I S. 17; vgl. Urk. 66 S. 6). Aufgrund des Abnehmens des Armbandes und dem Entgegenstrecken des Armes durch die Privatklägerin habe eine stille Einwilligung vorgelegen. Hätte die Privatklägerin die Hand bzw. den rechten Handrücken nicht hingehalten, hätte sie nicht gestochen (Urk. 7/2 F/A 44, 91, 94 f., 101; Urk. 7/3 F/A 10 f., 27 f.; Prot. I S. 15, S. 17). Die Privatklägerin selber bestätigte, die Beschuldigte habe ihre rechte Hand geknetet, weil sie eine Vene für die Infusion gesucht habe und sie gebeten das Armband abzunehmen. Dies habe sie getan, es sei für sie logisch gewesen, dass wenn eine Infusion gemacht werde, der Armreif weg müsse (Urk. 8/1 F/A 7 bis 11; Urk. 8/2 F/A 37, 39, 53 und 98; Urk. 65 S. 5, S. 9). Nachdem die Privat- klägerin das Armband abgenommen und ihren Arm der Beschuldigten entgegen- streckt hatte, musste ihr bewusst gewesen sein, dass nun der Einstich bevorstand. Ein weiteres Venen-Suchen, wie es die Privatklägervertretung darstellt (vgl. Urk. 67 S. 7), war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig. Wie erwähnt, hatte die Be- schuldigte die Hand der Privatklägerin bereits abgetastet, um eine passende Vene zu finden und die Privatklägerin anschliessend gebeten, das Armband abzulegen, was auch die Privatklägerin selber so schilderte (vgl. Urk. 65 S. 5). Es ging damit vielmehr noch – gemäss dem von der Beschuldigten geschilderten Standardvorge- hen – um das Abbinden und Stauen der Vene sowie das anschliessende Desinfi- zieren des Handrückens und den Einstich. Die Privatklägerin hatte ihren Arm ferner mit dem Handrücken gegen oben entgegengestreckt, was ebenfalls für deren Ein- willigung in einen Stich in den Handrücken spricht. Dass es genau der gleichen - 15 - Handstellung entspreche, ob in den Handrücken oder in die Armbeuge gestochen werde (Urk. 67 S. 6 f.), ist nicht nachvollziehbar und überzeugt nicht. Schliesslich war es, wie aus den Aussagen der Beschuldigten hervorgeht, auch medizinisch begründet, den Stich nicht am gleichen Ort – d.h. in der Armbeuge – vorzunehmen, an welchem nur kurze Zeit zuvor bereits Blut abgenommen wurde (vgl. Urk. 66 S. 3). Nach dem Gesagten kann nicht von einem überraschenden und für die Privatklägerin unerwarteten Stich die Rede sein. Den vorstehenden Erwägungen folgend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt ohne Vorbereitungshandlun- gen und für die Privatklägerin unerwartet stach. Vielmehr forderte die Beschuldigte die Privatklägerin auf, das Armband abzunehmen, was die Privatklägerin auch tat, tastete die Venen am Handrücken ab und desinfizierte die Einstichstelle am Hand- rücken, wobei ihr die Privatklägerin den Unterarm mit dem Handrücken nach oben hinhielt. Somit ist davon auszugehen, dass eine konkludente Einwilligung der Privatklägerin hinsichtlich des Stechens in den Handrücken vorgelegen hatte. Zwar ist zu konzedieren, dass eine nochmalige verbale Ankündigung unmittelbar vor dem Einstich sicher im Hinblick auf die Befindlichkeit der Patientin von Vorteil gewesen wäre. Andererseits ist aber auch der konkreten Situation in einer Not- fallabteilung eines Spitals angemessen Rechnung zu tragen. Unstrittig ist vorlie- gend, dass damals reger Betrieb herrschte. Es wäre einer effizienten Gesundheits- versorgung abträglich, wenn sich das Personal bei jeder noch so kleinen medizini- schen Massnahme, an deren Notwendigkeit keine Zweifel bestehen, doppelt oder sogar dreifach um ein ausdrückliches mündliches Einverständnis der Patientin be- mühen müsste, wenn möglich noch schriftlich auf Papier. Solange dies im Gesund- heitsrecht nicht ausdrücklich statuiert wird, muss ein zweifelloses konkludentes Einverständnis genügen.
  27. Zusammenfassend lassen die erstellten tatsächlichen Umstände einzig den Schluss zu, dass betreffend das Legen einer Infusion auf dem Handrücken eine stillschweigende Einwilligung der Privatklägerin vorgelegen hatte. Entsprechend war das Handeln der Beschuldigten gerechtfertigt. Nach dem Gesagten erübrigen - 16 - sich weitere Erwägungen zur Frage, ob die Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Beschuldigten in der Anklage vom 14. September 2022 alleine aufgrund der Tatsache, dass die Infusion para ging, keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird. Eine solche wäre aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen von Dr. med. D._____ und Prof. Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme zur Be- schwerde der Privatklägerin vom 14. September 2020 auch nicht anzunehmen (Urk. 15/7 und Urk. 15/6).
  28. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist der anklagegegenständliche Sachverhalt, mithin dass die Beschuldigte der Privatklägerin unvermittelt und uner- wartet sowie ohne deren Zustimmung eine Infusion am rechten Handrücken legte, nicht bewiesen. Ein eine Strafbarkeit begründendes Verhalten der Beschuldigten liegt nicht vor bzw. war durch die Einwilligung der Privatklägerin gerechtfertigt und bleibt damit straffrei. Die Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. III. Zivilansprüche Im Berufungsverfahren dürfen Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Pri- vatklägerschaft abgeändert werden, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Privat- klägerin mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  29. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist das Kostendispositiv gemäss den Dispositivziffern 3 bis 6 des angefochtenen Ent- scheids in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO zu bestätigen. - 17 -
  30. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).
  31. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da die Privatklägerin mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen.
  32. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Verteidigung der Beschuldigten erklärte im Berufungsverfahren, ihr Aufwand würde sich auf ca. einen Drittel dessen belaufen, was sie vor Vorinstanz aufge- wendet habe (Prot. II S. 25). Der Beschuldigten wurde im vorinstanzlichen Verfah- ren für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 14'500.– zugespro- chen (Urk. 43 S. 33). Entsprechend erscheint es angemessen, die Entschädigung im Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Privatklägerin ist als Folge ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Beschuldigten für ihre Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen, wovon Fr. 4'400.– aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution zu bezahlen sind. - 18 - Es wird erkannt:
  33. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  34. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  35. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 6) wird bestätigt.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet.
  38. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) für die erbetene Verteidigung zu bezahlen, wovon Fr. 4'400.– aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution be- zahlt werden.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 19 - die Vorinstanz  die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 47 Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230217-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 12. Dezember 2022 (GG220091)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Septem- ber 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 34 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatz und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das Begehren der Privatklägerin, wonach die Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr für die Anwaltskosten eine Entschädigung zu bezahlen, wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'100.00 Total

5. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 4 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 14'500.– (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 45 S. 2; Urk. 67 S. 1)

1. Es seien die Ziffern 1 bis 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Dezember 2022 (Ge- schäfts-Nr.: GG220091) aufzuheben.

2. Die Berufungsbeklagte sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, wofür sie angemessen zu bestrafen sei.

3. Die Berufungsbeklagte sei dem Grundsatz nach zur Leistung von Schaden- ersatz sowie zu einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zu verpflichten zu- züglich Zins von 5% seit dem 31.07.2020.

4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Anwalts- kosten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von CHF 15'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu ersetzen.

5. Es sei der Berufungsklägerin ein allfällig schriftlich begründetes Urteil zuzu- stellen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 54, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 55, sinngemäss; Prot. II S. 16) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 35). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 4). Gegen dieses Urteil meldete die Privat- klägerin am 21. Dezember 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 37) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 11. April 2023 innert Frist Beru- fung (Urk. 45). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 48). Unter dem 15. Mai 2023 bezahlte die Privatklägerin den einverlangten Kosten- vorschuss fristgerecht (Urk. 50). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte verzichteten auf das Erheben einer Anschlussberufung und darauf, ein Nichteintreten auf die Beru- fung der Privatklägerin zu beantragen (Urk. 54 und Urk. 55). 1.5. Mit Eingabe vom 20. März 2024 stellte die Privatklägerin den Beweisantrag, sie sei anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen (Urk. 58), worauf diese am 3. April 2024 vorgeladen wurde (Urk. 62). 1.6. Am 29. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 7 ff.).

- 5 -

2. Umfang der Berufung Die Privatklägerin ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 45 S. 2). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition.

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.2. Der Privatklägervertreter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass vorliegend eine Vorsatztat angeklagt sei, weshalb eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne weiteres mög- lich sei und sich nicht in Konflikt mit dem Anklageprinzip setze (Urk. 67 S. 2). 3.3. Gemäss Anklageschrift vom 14. September 2022 wird der Beschuldigten eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zur Last gelegt (Urk. 25). Eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes ist nicht möglich. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschuldigten höchstens vorgeworfen werden könnte, gegen den Willen der Privatklägerin gestochen zu haben, jedoch nicht, dass sie die Verletzungsfolgen (das Hämatom infolge des para-Stichs) gewollt oder auch nur in Kauf genommen habe. Eine Schuldigsprechung wegen eines vorsätz- lichen Tatbegehens fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 3.4. Die Verteidigung stellte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung den An- trag, es seien die von der Privatklägervertretung an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen (Urk. 68/1-3, Urk. 69) aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 16). Entgegen der Verteidigung ist es auch anlässlich der Berufungsverhandlung

- 6 - zulässig, neue Unterlagen und Beweismittel einzureichen, sofern der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Dies war vorliegend der Fall, konnte doch die Verteidigung die neuen Unterlagen einsehen und dazu Stellung nehmen (vgl. Prot. II S. 16 ff. und S. 29 f.). Entsprechend sind die von der Privatklägervertretung eingereichten Bei- lagen nicht aus dem Recht zu weisen. II. Schuldpunkt

1. Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 14. September 2022 zusam- mengefasst vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin anlässlich ihres Aufenthalts im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 im rechten Handrücken Blut abnehmen und eine Infusion legen wollen, wozu sie dieser in pflichtwidriger Weise unvermittelt und für diese unerwartet und ohne deren Zustimmung in den rechten Handrücken gestochen habe. Die Privatklägerin, welche durch den plötz- lichen Stich erschrocken sei und die Hand zurückgezogen habe, habe dadurch ein voluminöses livides Hämatom über den ganzen Handrücken und das Handgelenk erlitten, welches Schmerzen verursacht habe. Die Verletzung sei für die Beschul- digte voraussehbar und ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem sie die Privat- klägerin auf den Stich vorbereitet und deren Zustimmung eingeholt hätte (Urk. 25 S. 2 f.). Dadurch habe sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 3).

2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die vor- liegende Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stütze und anlässlich des eigentlichen Vorfalles nur die Beschuldigte und die Privatklägerin anwesend gewesen seien. Die weiteren einvernommenen Personen, mithin der Sohn der Privatklägerin, C._____, sowie der damals diensthabende Arzt, Dr. med. D._____, könnten zum Kerngeschehen keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen (Urk. 43 S. 9 und S. 21 f.). Weiter hat die Vorinstanz aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweis-

- 7 - würdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 43 S. 7 ff.). Darauf kann, um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach Wiedergabe der Aussagen der einvernommenen Personen hat die Vorin- stanz Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und sodann zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten gemacht. Sie hat die vor- handenen Beweismittel gewürdigt und kommt zum Schluss, die Diskrepanzen der Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin liessen sich nicht in Einklang bringen, wobei die Aussagen der Beschuldigten insgesamt glaubhaft und die Aus- sagen der Privatklägerin zumindest im Kernpunkt schwer nachvollziehbar seien (Urk. 43 S. 29). Da sich somit der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lasse, habe gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 43 S. 30). Diesem Fazit ist im Ergebnis zuzustimmen. Nachfolgende Erwägungen verstehen sich als Präzisierungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Ausführungen.

3. Der Beschuldigten wird mit Anklage vom 14. September 2022 eine Körper- verletzung vorgeworfen (Urk. 25). Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass die Beschuldigte während der Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung geständig war, die Privatklägerin zwecks Blutentnahme und Setzen einer Infusion am rechten Handrücken gestochen zu haben. Weiter anerkannte die Beschuldigte, dass die Infusion para ging, mithin, dass sie die Venenwand durchstochen hatte und sich demzufolge auf der rechten Hand der Privatklägerin ein Hämatom bildete (Urk. 7/2 F/A 14, 60 f., 67, 71; Urk. 7/3 F/A 25, 28, 36, 44; Prot. I S. 13 und S. 17). Das Hämatom und dessen Ausprägung und Verlauf sind zudem aufgrund der vorhandenen Fotos (Urk. 10 S. 1) sowie der Arzt- berichte von Dipl. Arzt E._____ vom 21. August 2020 (Urk. 12/5) sowie von Dr. med. F._____ vom 28. August 2020 (Urk. 12/7) belegt. Erwiesen ist somit, dass die Beschuldigte durch das missglückte Legen der Infusion in den rechten Handrü- cken in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingriff und diese verletzte.

- 8 -

4. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, unvermittelt und für die Privatklägerin unerwartet sowie ohne deren Zustimmung gehandelt zu haben und will darin ein pflichtwidriges und damit fahrlässiges Handeln der Beschuldigten erkennen (Urk. 25 S. 3). Demgegenüber beantragte die Privatklägerin bereits vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es gehe vorliegend nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Beschuldigten, son- dern um ein bewusstes Handeln derselben trotz fehlender Zustimmung (Urk. 33 S. 5; Urk. 67 S. 2). Medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung auch wenn sie medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, sobald sie das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern. Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2). Vorliegend stellt sich somit nicht in erster Linie die Frage, ob der Beschuldigten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln unterstellt werden kann, sondern ob be- treffend das Legen einer Infusion – mithin betreffend des Stichs in den Handrücken, welcher grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt – anlässlich der medi- zinischen Behandlung der Privatklägerin im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 eine Einwilligung seitens der Privatklägerin vorgelegen hatte und der Eingriff seitens der Beschuldigten damit gerechtfertigt war.

5. Sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte gaben übereinstimmend an, dass es anlässlich der Notfallbehandlung der Privatklägerin vom 31. Juli 2020 zu zwei aufeinanderfolgenden Diskussionen betreffend die Notwendigkeit einer Blutentnahme bzw. einer Infusion sowie betreffend die Körperstelle, wo die Infusion gelegt werden solle, kam (vgl. Urk. 25 S. 3). Die Privatklägerin führte hierzu sowohl in ihrer Beschwerdeschrift an das Kantonsspital Winterthur vom 14. August 2020 als auch in den polizeilichen Einvernahmen vom 31. August 2020 und vom

6. Mai 2022 zusammengefasst und übereinstimmend aus, die Beschuldigte habe ihr Blut abnehmen wollen. Eine zweite Blutentnahme sei in ihren Augen jedoch

- 9 - sinnlos gewesen, da ihr bereits beim Hausarzt Blut entnommen worden sei. Sie habe zuerst von einem Arzt untersucht werden wollen. Sie habe sich auch dagegen gewehrt, dass sie die Infusion auf der Rückseite ihrer rechten Hand setze. Sie habe der Beschuldigten gesagt, wenn eine Infusion nötig und von einem Arzt angeordnet sei, dann in ihren Arm, wo sie sehr gute Venen habe (Urk. 8/1 F/A 5 ff.; Urk. 8/2 F/A 35 ff.; Urk. 15/7 S. 4). Diese Aussagen wiederholte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 4). Auch die Beschuldigte bestätigte dies in der Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch- wegs. Sie habe die Privatklägerin darauf hingewiesen, dass eine Infusion nötig sei. Sie sei zu Assistenzarzt Dr. D._____ gegangen und habe sich bestätigen lassen, dass die Blutentnahme aufgrund fehlender Laborwerte sowie für die Diagnostik für das CT wie auch die Infusion notwendig sei. Dann sei die zweite Diskussion darüber, wo die Infusion gelegt werden solle, losgegangen (Urk. 7/2 F/A 12 ff., 43 und 90; Urk. 7/3 F/A 20 ff.; Prot. I S. 12-14). Trotz Erinnerungslücken konnte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung das Gesagte im Wesentlichen bestätigen (Indikation einer weiteren Blutentnahme aufgrund fehlender Blutwerte, Rücksprache mit zuständigem Arzt etc., vgl. Urk. 66 S. 3 f. und S. 5 f.). Es kann somit aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten als erstellt gelten, dass die Privatklägerin zunächst mit einer Blut- entnahme bzw. dem Legen einer Infusion nicht einverstanden war und dies auch kundtat.

6. Aufgrund der mehrfach getätigten und in sich widerspruchfreien Aussagen der Beschuldigten ist schliesslich erwiesen, dass sie sich angesichts der Gegenwehr der Privatklägerin beim diensthabenden Assistenzarzt Dr. med. D._____ vergewisserte, dass die Blutentnahme sowie das Legen einer Infusion erforderlich waren, und dies nach entsprechender Rückfrage der Privatklägerin mitteilte und ihr die Notwendigkeit einer Blutentnahme und einer Infusion erklärte (Urk. 7/2 F/A 12, 14, 32 f., 37-39, 43; Urk. 7/3 F/A 20-24; Prot. I S. 12 f.; Urk. 66 S. 3 f. und S. 5 f.). Dies bestätigten sowohl Dr. med. D._____ selbst, obschon er angesichts des Zeit- ablaufs nicht mehr definitiv sagen konnte, zu welchem Zeitpunkt sich die Beschuldigte bei ihm nach der Notwendigkeit der Blutentnahme und der Infusion

- 10 - erkundigte (Urk. 9/2 F/A 33, 46, 53 ff., 70 ff.), wie auch der Sohn der Beschuldigten, C._____ (Urk. 9/1 F/A 84). Weiter deckt sich dieser Schluss mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie die Notwendigkeit der Infusion eingesehen bzw. nicht explizit nein zur Infusion gesagt habe, was sie zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung so kundtat (Urk. 8/1 F/A 8 f.; Urk. 8/2 F/A 54; Urk. 65 S. 4). Zutreffend ist folglich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich die Privat- klägerin letztlich mit der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion zumindest dem Grundsatze nach einverstanden erklärt hatte (Urk. 43 S. 29).

7. Betreffend den weiteren Verlauf der notfallärztlichen Behandlung der Privat- klägerin vom 31. Juli 2020 bzw. das eigentliche Kerngeschehen, stehen sich die Aussagen der Privatklägerin und jene der Beschuldigten gegenüber. Die Beschuldigte führte dazu aus, sie habe mehrfach die Venenverhältnisse geprüft und der Privatklägerin immer wieder erklärt, weshalb sie dies tue. Für sie sei es wichtig gewesen, eine gute Vene zu finden. Dazu sei das Abbinden mittels Gummiband notwendig gewesen. Für sie seien die Venenverhältnisse am rechten Handrücken vorteilhaft gewesen. Die Privatklägerin habe ihr den Arm hingehalten zum Abbinden und das Armband abgenommen, damit sie den rechten Unterarm freigehabt habe. Die Privatklägerin sei ruhig im Stuhl gesessen und habe sich nicht bewegt. Sie habe der Privatklägerin gesagt, dass sie desinfizieren und dann stechen und Blut abnehmen werde. Nach dem Abbinden habe sie den rechten Han- drücken desinfiziert, mit einer Hand die Hand der Privatklägerin gehalten und mit der anderen Hand gestochen (Urk. 7/2 F/A 14, 48, 52 f., 64; Urk. 7/3 F/A 25, 28; Prot. I S. 12 f., S. 16). Als sie die Nadel angesetzt habe, habe die Privatklägerin dekompensiert. Sie habe angefangen zu weinen und sie zu beschimpfen (Urk. 7/2 F/A 15, 51; Urk. 7/3 F/A 39; Prot. I S. 18). Auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestätigte die Beschuldigte, dass es zum Standardvorgehen gehöre, dass man zum Abbinden ein Gummiband anlege und die Einstichstelle vor dem Stich desinfiziere. Letzteres gelte auch, wenn die Stelle nur kurze Zeit zuvor desinfiziert worden sei. Ferner sei es auch so, dass man nicht an der gleichen Stelle Blut ab- nehmen dürfe, wo erst kurz zuvor Blut entnommen worden sei. Sie wisse es nicht

- 11 - mehr, aber wahrscheinlich habe sie am rechten Handrücken der Privatklägerin Blut abnehmen wollen, weil die Vene in jenem Moment gut gewesen sei (Urk. 66 S. 3). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, diese erwiesen sich insgesamt als widerspruchsfrei, authentisch und nachvollzieh- bar. Sie seien chronologisch stimmig und wiesen zahlreiche Realitätskriterien auf, welche ein stimmiges und plausibles Bild der Geschehnisse zeichneten (Urk. 43 S. 27). Zutreffend ist, dass die Beschuldigte hinsichtlich des eigentlichen Kern- geschehens widerspruchsfreie und nachvollziehbare Ausführungen machte. Weiter erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten auch deshalb als glaubhaft, weil sich ihre Angaben zum konkreten Ablauf mit dem von ihr geschilderten standardi- sierten Vorgehen bei der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion decken (Urk. 7/2 F/A 40 f.; Urk. 7/3 F/A 9, 13; Urk. 66 S. 3 und S. 7) und dieses Vorgehen auch seitens Dr. med. D._____ als korrekt bezeichnet wurde (Urk. 9/2 F/A 34, 47 ff.). Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschuldigte im Kontakt mit der Privatklägerin entgegen ihren Schilderungen von diesem standardisierten Vorgehen hätte abweichen sollen, zumal es sich bei der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion um einen routinemässigen und alltäg- lichen Eingriff auf einer Notfallstation handelt. Die Privatklägerin vermag die Ausführungen der Beschuldigten mit ihrer eigenen Schilderung nicht zu entkräften. Die Privatklägerin führte zusammengefasst aus, sie sei ohne vorbereitende Massnahmen wie das Abbinden des Arms und ohne Desinfizieren der betroffenen Körperstelle, unerwartet von der Beschuldigten ge- stochen worden, während dem sie sich in Bewegung befunden habe, weil sie ihr Armband in ihre Tasche habe legen wollen und sich zudem vor Schmerzen ge- krümmt habe. Sie sei auf den Stich nicht vorbereitet gewesen und es sei ihr von der Beschuldigten auch nicht angekündigt worden, dass der Stich jetzt komme (Urk. 15/7 S. 5; Urk. 8/1 F/A 8 ff., 18; Urk. 8/2 F/A 39 f., 56, 58 f., 62 f., 65, 98 f.; vgl. Urk. 65 S. 11 f.). Die Darstellung der Privatklägerin erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwä- gungen als eher unwahrscheinlich, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend folgerte

- 12 - (Urk. 43 S. 26). Es erscheint nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft, dass das Legen einer Infusion – bzw. einer Venenverweilkanüle (sog. Venflon; vgl. Prot. II S. 16 f.) – an einer sich in Bewegung befindlichen Person gemacht wird und sich der Sachverhalt somit wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben soll. Die anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Privatklägervertretung an- geführte Kritik an dieser vorinstanzlichen Würdigung bzw. die – neue – Hypothese, wonach die Diskussion zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin bezüg- lich des Ortes des Einstiches noch gar nicht beendet gewesen sei und der Stich für die Privatklägerin deshalb überraschend gekommen sei (vgl. Urk. 67 S. 5 f.), ver- fängt nicht. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin klar hätte erkennen können, dass ein Einstich in die Handrückenvene bevorstand und sie hierzu durch die Umstände (Hinhalten des Handrückens, Desinfektion der Einstichstelle etc.)

– zumindest konkludent – eingewilligt hatte (vgl. dazu nachstehend Ziff. 8). Insbesondere kann der Privatklägervertretung nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Privatklägerin als Reaktion/Schock über den für sie unerwarteten Stich die Hand zurückgezogen habe und die Verletzung deshalb schlimmer ausgefallen sei. Vielmehr wäre bei einem Zurückziehen der Hand ein Durchstechen der Vene we- niger zu erwarten, zieht man doch die Hand in die entgegengesetzte Richtung des Einstichs wieder heraus. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend. Es bestehen nach dem Gesagten Zweifel an den Darstellungen der Privatklägerin und es ist folg- lich von dem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Dass somit die Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt und für diese unerwartet in den Handrücken gestochen haben soll während dem sich die Privatklägerin zudem be- wegte bzw. sich krümmte, ist mangels überzeugender belastender Beweismittel nicht erstellt. Die Vertretung der Privatklägerin behauptete vor Vorinstanz, es habe keine Ein- willigung der Privatklägerin vorgelegen und will aus dem Umstand, dass die Privat- klägerin sich gegen eine Infusion auf dem Handrücken wehrte und stattdessen eine solche in die Armbeuge wünschte, auf eine fehlende Einwilligung der Privatklägerin betreffend das Legen der Infusion schliessen (Urk. 33 S. 8 f.). Anlässlich der Beru-

- 13 - fungsverhandlung argumentierte die Privatklägervertretung dahingehend, dass im Armreif abnehmen noch nicht auf eine Einwilligung der Privatklägerin für den Stich in den Handrücken erblickt werden könne, zumal man den Armreifen auch bei einem Stich in den Unterarm hätte entfernen müssen. Ferner sei auch im Ent- gegenstrecken des Armes keine konkludente Einwilligung zu sehen, da dies im We- sentlichen nur dann der Fall sei, wenn man sich bezüglich Einstichstelle bereits geeinigt habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (Urk. 67 S. 6 ff.).

8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anlässlich der Notfallbehand- lung vom 31. Juli 2020 keine schriftliche Einverständniserklärung der Privatklägerin betreffend die Blutentnahme und die Infusion vorgelegen hatte. Dies anerkannte auch die Beschuldigte (Urk. 7/2 F/A 44, 91, 94 f., 101; Urk. 7/3 F/A 10 f., 27 f.; Prot. I S. 15, S. 17). Damit übereinstimmend erläuterte Dr. med. D._____ nachvoll- ziehbar, dass anlässlich einer Notfallbehandlung nie eine schriftliche Einverständ- niserklärung der Patienten zu einzelnen Behandlungsschritten und Massnahmen eingeholt würde, zumal sich stattdessen der Patient bereits mit einer Behandlung einverstanden erklärt hat, indem er sich in Spitalpflege begeben hat (Urk. 9/2 F/A 11 f., 51). Diese Ausführungen von Dr. med. D._____ stehen im Einklang mit der Meinung in der Lehre, wonach eine strafbarkeitsausschliessende Einwilligung keiner besonderen Form bedarf und insbesondere nicht explizit erfolgen muss, son- dern auch konkludent, durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden kann. Begibt sich der Patient für eine Untersuchung zum Arzt, darf dieser davon ausge- hen, der Patient sei mit einer allgemeinen Untersuchung einverstanden (REGINA E. AEBI-MÜLLER UND ANDERE, Arztrecht 2016, S. 159 f. Rz. 159). Dies anerkannte auch die Privatklägerin, welche im Rahmen der Untersuchung zustimmte, dass sie mit der Überweisung durch ihren Hausarzt an das Kantonsspital Winterthur und dem Aufsuchen des Notfalls des KSW weiteren Untersuchungen und ärztlichen Behand- lungen zugestimmt habe (Urk. 7/2 F/A 21). Letztlich wurde auch seitens der Privat- klägervertretung nicht argumentiert, dass eine schriftliche Einwilligung hätte einge- holt werden müssen (vgl. Prot. II S. 28). Es kann somit auf vorstehende Erwägun- gen verwiesen werden, wonach die Privatklägerin sich dem Grundsatze nach mit

- 14 - der Blutentnahme und dem Legen einer Infusion einverstanden erklärt hatte (vgl. vorstehend Erw. II./6.). Weiter ist auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, welche glaubhaft aus- führte, die Privatklägerin habe gewusst, wo sie diese stechen werde, daher habe sie diese ja auch aufgefordert, das Armband abzunehmen, wobei sie der Privat- klägerin auch erklärt habe, weshalb sie das Armband abnehmen müsse (Urk. 7/2 F/A 82; Urk. 7/3 F/A 32; Prot. I S. 15). Die Privatklägerin habe zwischen dem Des- infizieren und dem Stechen genügend Zeit gehabt, ihre Hand wegzunehmen oder sich nochmals zu äussern. Wenn die Privatklägerin das Stechen nicht gewollt hätte, hätte sie dies natürlich unterlassen (Urk. 7/3 F/A 33 ff.; Prot. I S. 17; vgl. Urk. 66 S. 6). Aufgrund des Abnehmens des Armbandes und dem Entgegenstrecken des Armes durch die Privatklägerin habe eine stille Einwilligung vorgelegen. Hätte die Privatklägerin die Hand bzw. den rechten Handrücken nicht hingehalten, hätte sie nicht gestochen (Urk. 7/2 F/A 44, 91, 94 f., 101; Urk. 7/3 F/A 10 f., 27 f.; Prot. I S. 15, S. 17). Die Privatklägerin selber bestätigte, die Beschuldigte habe ihre rechte Hand geknetet, weil sie eine Vene für die Infusion gesucht habe und sie gebeten das Armband abzunehmen. Dies habe sie getan, es sei für sie logisch gewesen, dass wenn eine Infusion gemacht werde, der Armreif weg müsse (Urk. 8/1 F/A 7 bis 11; Urk. 8/2 F/A 37, 39, 53 und 98; Urk. 65 S. 5, S. 9). Nachdem die Privat- klägerin das Armband abgenommen und ihren Arm der Beschuldigten entgegen- streckt hatte, musste ihr bewusst gewesen sein, dass nun der Einstich bevorstand. Ein weiteres Venen-Suchen, wie es die Privatklägervertretung darstellt (vgl. Urk. 67 S. 7), war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig. Wie erwähnt, hatte die Be- schuldigte die Hand der Privatklägerin bereits abgetastet, um eine passende Vene zu finden und die Privatklägerin anschliessend gebeten, das Armband abzulegen, was auch die Privatklägerin selber so schilderte (vgl. Urk. 65 S. 5). Es ging damit vielmehr noch – gemäss dem von der Beschuldigten geschilderten Standardvorge- hen – um das Abbinden und Stauen der Vene sowie das anschliessende Desinfi- zieren des Handrückens und den Einstich. Die Privatklägerin hatte ihren Arm ferner mit dem Handrücken gegen oben entgegengestreckt, was ebenfalls für deren Ein- willigung in einen Stich in den Handrücken spricht. Dass es genau der gleichen

- 15 - Handstellung entspreche, ob in den Handrücken oder in die Armbeuge gestochen werde (Urk. 67 S. 6 f.), ist nicht nachvollziehbar und überzeugt nicht. Schliesslich war es, wie aus den Aussagen der Beschuldigten hervorgeht, auch medizinisch begründet, den Stich nicht am gleichen Ort – d.h. in der Armbeuge – vorzunehmen, an welchem nur kurze Zeit zuvor bereits Blut abgenommen wurde (vgl. Urk. 66 S. 3). Nach dem Gesagten kann nicht von einem überraschenden und für die Privatklägerin unerwarteten Stich die Rede sein. Den vorstehenden Erwägungen folgend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt ohne Vorbereitungshandlun- gen und für die Privatklägerin unerwartet stach. Vielmehr forderte die Beschuldigte die Privatklägerin auf, das Armband abzunehmen, was die Privatklägerin auch tat, tastete die Venen am Handrücken ab und desinfizierte die Einstichstelle am Hand- rücken, wobei ihr die Privatklägerin den Unterarm mit dem Handrücken nach oben hinhielt. Somit ist davon auszugehen, dass eine konkludente Einwilligung der Privatklägerin hinsichtlich des Stechens in den Handrücken vorgelegen hatte. Zwar ist zu konzedieren, dass eine nochmalige verbale Ankündigung unmittelbar vor dem Einstich sicher im Hinblick auf die Befindlichkeit der Patientin von Vorteil gewesen wäre. Andererseits ist aber auch der konkreten Situation in einer Not- fallabteilung eines Spitals angemessen Rechnung zu tragen. Unstrittig ist vorlie- gend, dass damals reger Betrieb herrschte. Es wäre einer effizienten Gesundheits- versorgung abträglich, wenn sich das Personal bei jeder noch so kleinen medizini- schen Massnahme, an deren Notwendigkeit keine Zweifel bestehen, doppelt oder sogar dreifach um ein ausdrückliches mündliches Einverständnis der Patientin be- mühen müsste, wenn möglich noch schriftlich auf Papier. Solange dies im Gesund- heitsrecht nicht ausdrücklich statuiert wird, muss ein zweifelloses konkludentes Einverständnis genügen.

9. Zusammenfassend lassen die erstellten tatsächlichen Umstände einzig den Schluss zu, dass betreffend das Legen einer Infusion auf dem Handrücken eine stillschweigende Einwilligung der Privatklägerin vorgelegen hatte. Entsprechend war das Handeln der Beschuldigten gerechtfertigt. Nach dem Gesagten erübrigen

- 16 - sich weitere Erwägungen zur Frage, ob die Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Beschuldigten in der Anklage vom 14. September 2022 alleine aufgrund der Tatsache, dass die Infusion para ging, keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird. Eine solche wäre aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen von Dr. med. D._____ und Prof. Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme zur Be- schwerde der Privatklägerin vom 14. September 2020 auch nicht anzunehmen (Urk. 15/7 und Urk. 15/6).

10. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist der anklagegegenständliche Sachverhalt, mithin dass die Beschuldigte der Privatklägerin unvermittelt und uner- wartet sowie ohne deren Zustimmung eine Infusion am rechten Handrücken legte, nicht bewiesen. Ein eine Strafbarkeit begründendes Verhalten der Beschuldigten liegt nicht vor bzw. war durch die Einwilligung der Privatklägerin gerechtfertigt und bleibt damit straffrei. Die Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. III. Zivilansprüche Im Berufungsverfahren dürfen Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Pri- vatklägerschaft abgeändert werden, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Privat- klägerin mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist das Kostendispositiv gemäss den Dispositivziffern 3 bis 6 des angefochtenen Ent- scheids in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO zu bestätigen.

- 17 -

2. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da die Privatklägerin mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen.

4. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Verteidigung der Beschuldigten erklärte im Berufungsverfahren, ihr Aufwand würde sich auf ca. einen Drittel dessen belaufen, was sie vor Vorinstanz aufge- wendet habe (Prot. II S. 25). Der Beschuldigten wurde im vorinstanzlichen Verfah- ren für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 14'500.– zugespro- chen (Urk. 43 S. 33). Entsprechend erscheint es angemessen, die Entschädigung im Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Privatklägerin ist als Folge ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Beschuldigten für ihre Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen, wovon Fr. 4'400.– aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution zu bezahlen sind.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet.

6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) für die erbetene Verteidigung zu bezahlen, wovon Fr. 4'400.– aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution be- zahlt werden.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 19 - die Vorinstanz  die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 47 Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet