Sachverhalt
1. Soweit im Berufungsprozess noch relevant, wird dem Beschuldigten ganz grob zusammengefasst zur Last gelegt, gegenüber seinem Stiefsohn B._____ (Privatkläger) in der Zeit, als dieser 8 bis 19 Jahre alt gewesen sei, sexuell über- griffig geworden zu sein, wobei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger be- wusst zum einen seine körperliche Überlegenheit und zum anderen das psychi- sche Machtverhältnis ausgenützt habe, welches darin bestanden habe, dass der Privatkläger grossen Respekt vor dem Beschuldigten gehabt habe, der ihn und dessen ganze Familie aus Thailand in die Schweiz geholt und sie finanziell ver- sorgt habe; ausserdem sei dem Privatkläger vom Beschuldigten wiederholt klar- gemacht worden, dass er über die sexuellen Vorkommnisse niemandem etwas erzählen dürfe (zum Ganzen: Urk. 71 S. 2 ff.).
2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe. Er räumt die äus- seren Abläufe zwar mehrheitlich ein, namentlich gibt er zu, dem Privatkläger ein- mal eine Kerze anal eingeführt zu haben. Indessen stellt er in Abrede, bei dieser Gelegenheit sexuelle Absichten gehegt zu haben, sondern macht geltend, dass seine Handlung einen medizinischen Hintergrund gehabt habe, sei es ihm doch einzig darum gegangen, gesundheitliche Beschwerden im privatklägerischen Ge- nitalbereich abklären zu wollen. Darüber hinaus habe er als Stiefvater dem Privat- kläger wohl die Intimpflege gezeigt und ihn in väterlicher Weise über sexuelle Themen aufgeklärt. Zu sexuellen Handlungen zwischen dem Privatkläger und ihm sei es hingegen nie gekommen (Urk. 11/3 F6 f.; Urk. 11/4 F6; Urk. 11/5 F4; Urk. 11/7 F111 ff.; Prot. I S. 22 ff., S. 33 ff.; Prot. II S. 19 ff.; Urk. 300; Urk. 307 S. 2 ff.).
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar- gelegt (Urk. 253 S. 13 f.). Ebenso hat sie die für die Sachverhaltserstellung rele- vanten Beweismittel vollständig aufgezählt (Urk. 253 S. 14 ff.). Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden.
- 10 -
4. Im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussa- gepersonen erkennt die Vorinstanz richtigerweise, dass die Hauptbeteiligten fami- liär untereinander verbunden sind. Der damals 66-jährige Beschuldigte hatte im Jahr 2003 über eine Partnervermittlungsstelle die in Thailand lebende C._____ (genannt "C'._____") kennengelernt, die er nach gegenseitigen Besuchen im Her- kunftsland des jeweils anderen im Dezember 2006 ehelichte. Die zu jenem Zeit- punkt 44-jährige Braut brachte aus einer früheren Ehe drei damals noch minder- jährige Kinder in die Beziehung ein: D._____ (genannt "D'._____"), Jahrgang 1992, den Privatkläger B._____ (genannt "B'._____"), Jahrgang 1995, sowie E._____ (genannt "E'._____"), Jahrgang 1998. Im April 2008 zog die Ehegattin dann mit den beiden jüngeren Kindern ins Wohnhaus des Beschuldigten in F._____ ein, wohingegen die ältere Tochter in Thailand blieb, um die dort begon- nene Ausbildung abzuschliessen (zum Ganzen: Urk. 223 Rz 26 ff.). Fortan trug der vermögensmässig gut situierte Beschuldigte die Verantwortungslast für die Bestreitung des finanziellen Lebensunterhalts der Familie (Urk. 209 S. 14). Vor diesem Hintergrund kann den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ohne weiteres beigepflichtet werden, wonach bei den beiden Schwestern, letztlich aber auch bei der Mutter des Privatklägers, die mit Bezug auf die inkriminierten Sexual- delikte ursprünglich ebenfalls als Mitwisserin wegen Mittäterschaft durch strafbare Unterlassung angeklagt war, von den Vorwürfen inzwischen jedoch rechtskräftig freigesprochen worden ist (Urk. 289), aufgrund des familiären Kontextes nicht auszuschliessen ist, dass sie betreffend Aspekte, die sie (wenn auch nur allenfalls in moralischer Hinsicht) tangieren, oder hinsichtlich Situationen, für die sie sich (mit-) verantwortlich fühlen könnten, ein Interesse haben, sich selber oder andere involvierte Personen zu schützen (vgl. Urk. 253 S. 17). Im Übrigen finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffende und überzeugende Erwägungen zur Glaub- würdigkeit (Urk. 253 S. 16 ff.), die zu keiner Korrektur oder Ergänzung Anlass ge- ben und worauf deshalb verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu bemer- ken ist lediglich, dass es bei der nachfolgenden Beweiswürdigung generell nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagepersonen ankommt, son- dern vorrangig auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgestellt werden muss.
- 11 - 5.1. Im Rahmen der inhaltlichen Würdigung der Aussagen ist mit der Vorin- stanz einleitend zu bemerken, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten in mehreren Punkten als unstimmig und inkohärent erscheint. Zwar ist der Verteidi- gung insofern beizupflichten, als eine beschuldigte Person Vorfälle, die überhaupt nicht stattgefunden haben, naturgemäss kaum mehr als pauschal bestreiten kann (Urk. 220 Rz 126; Urk. 305 Rz 9 i.V.m. Prot. II S. 34). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen des Privatklägers, sich an ihm sexuell ver- griffen zu haben, ohne nähere Angaben in Abrede stellt, begründet daher noch keine relevanten Zweifel an seinen Unschuldsbeteuerungen. Auffallend ist indes- sen zunächst, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens offensicht- lich danach getrachtet hat, den Privatkläger in sehr schlechtem Licht darzustellen, indem er ihn etwa der häufigen Bereitschaft zum Lügen bezichtigte (vgl. Urk. 253 S. 23 f.), oder bei ihm gar – nebst vielen weiteren Herabsetzungen – eine Border- line-Störung vermutet (Urk. 300 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 30 f.). Zudem ist den Er- wägungen der Vorinstanz zu folgen, soweit sie darin einen Strukturbruch erkennt, dass der Beschuldigte einerseits vorgibt, aufgrund seiner gesundheitlichen Ver- fassung keine detaillierten Angaben zum strafrechtlich relevanten Geschehen ma- chen zu können, andererseits sich aber durchaus fähig gezeigt hat, über ver- meintlich unverfängliche Aspekte wie sein Liebesleben auch dann Aussagen zu machen, wenn die betreffenden Vorgänge etliche Jahre zurückliegen (Urk. 253 S. 23). Mit anderen Worten ist nicht einzusehen, inwiefern die aktuelle gesund- heitliche Situation des Beschuldigten auf seine Erinnerung an die eingeklagten Vorfälle massgeblichen Einfluss hat. Vielmehr hat der Beschuldigte auch anläss- lich der Berufungsverhandlung eindrücklich gezeigt, dass er über weite Strecken durchaus in der Lage ist, detaillierte Aussagen zu den ihm gemachten Vorhalten abzugeben (vgl. Prot. II S. 19 ff.). Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung ver- fängt mithin nicht (Urk. 305 Rz 8 ff.). Schliesslich legt die Vorinstanz mit schlüssi- ger und nachvollziehbarer Begründung, auf die hier vollumfänglich verwiesen wer- den kann, eingehend dar, weshalb die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es sich beim zugegebenen Einführen einer Kerze in den Anus des Privatklägers um einen Gesundheitscheck gehandelt haben soll, als lebensfremde und abwe- gige Schutzbehauptungen einzustufen sind, auf die nicht abgestellt werden kann
- 12 - (Urk. 253 S. 24 f.). Eine sexuelle Motivation des Beschuldigten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von der Hand zu weisen, woran auch die Ausser- gewöhnlichkeit der beschuldigten Sachdarstellung nichts zu ändern vermag (vgl. Urk. 305 Rz 64 ff.). 5.2. Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise im Wider- spruch zum übrigen Beweisergebnis stehen. Die Vorinstanz verweist diesbezüg- lich auf die Zeugin G._____, welche die Behauptung des Beschuldigten widerlegt hat, wonach er in jungen Jahren mit ihr sexuellen Kontakt gehabt habe (Urk. 253 S. 28 f.). Dies korrespondiert mit den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, gemäss denen der Beschuldigte ihr gegenüber nicht nur bereits vor der Heirat mitgeteilt hat, er werde nicht mit ihr schlafen, sondern auch nach der Eheschlies- sung ihr körperlich regelrecht ausgewichen ist und keinerlei Intimitäten zugelas- sen hat (Urk. 12/1 F67, F84 f.; Urk. 12/2 F42, F84 f.). Zudem hat die Zeugin G._____ von sich aus spontan und anschaulich geschildert, dass der Beschul- digte zur Zeit, als sie mit ihm verkehrte, ein merkwürdiges Interesse an ihrem da- mals ca. 15-jährigen Sohn manifestiert hat (Prot. I S. 112), was wiederum mit den Angaben der Nachbarin H._____ übereinstimmt, wonach ihr Sohn, als er zwi- schen 11 und 19 Jahre alt gewesen sei, häufig zu Besuch beim Beschuldigten, u.a. auch in Frankreich und in Barcelona, war (vgl. Urk. 13/17 S. 4 ff.). Auch wenn anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung kein pornografisches Material gefunden wurde, das auf eine pädo- resp. hebe- phile Neigung deuten würde (vgl. Urk. 5), bestehen mithin doch deutliche Anzei- chen dafür, dass sich der Beschuldigte für Knaben im Teenageralter besonders zu interessieren scheint. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen, kann aus all dem aber nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte offensicht- lich bestrebt war, im Strafprozess seine sexuelle Orientierung zu verschleiern, und stattdessen vorzugeben, er habe ein sehr aktives Sexleben mit Frauen ge- pflegt (Urk. 253 S. 29). 5.3. Mit einlässlicher und durchwegs zutreffender Begründung, auf die an die- ser Stelle wiederum zu verweisen ist, verwirft die Vorinstanz sodann den vom Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Einwand (Prot. II
- 13 - S. 22 f., S. 27), er habe nicht nur angesichts seines fortgeschrittenen Alters – während des besonders tatintensiven Anklagezeitraums (ab dem Jahr 2008) war er bereits über 70 Jahre alt – einen reduzierten Sexdrang verspürt, sondern in- folge der Einnahme von Betablockermedikamenten und der vielen Prophylaxen wegen Tropenkrankheiten auch mit Potenzschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, zudem habe er auch deshalb keinen Sex mehr gewollt, da bei ihm aufgrund eines vorbestehenden dreifach erlittenen Leistenbruchs bei jeder sexuellen Betätigung sowie beim Samenerguss Schmerzen in den Hoden aufgetreten seien (Urk. 253 S. 31 ff.). Entscheidend ist dabei die Erkenntnis, dass die vorgetragenen Be- schwerden nach fachärztlicher Einschätzung des einvernommenen sachverstän- digen Zeugen vor allem beim Vollzug von Geschlechtsverkehr geeignet sind, ge- wisse Einschränkungen mit sich zu bringen, zumal der Geschlechtsakt wegen der damit verbundenen mechanischen Druckerzeugung im Genitalbereich tatsächlich zu Schmerzen führen kann. Andere Sexualpraktiken, namentlich die bloss manu- elle (oder orale) Stimulierung des Glieds, wie sie im vorliegenden Fall eingeklagt ist, lassen sich jedoch ohne weiteres mit dem vom Beschuldigten dargelegten Be- schwerdebild vereinbaren. 5.4. Widerlegt ist überdies die weitere Behauptung des Beschuldigten, er habe erstmals anlässlich seiner Verhaftung vom 8. Juli 2020 von den Vorwürfen des Privatklägers gegen ihn erfahren (Urk. 11/3 F6 S. 3; Prot. I S. 45 f.; vgl. auch Prot. II S. 29). So geht aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass die jüngere Stief- tochter "E'._____" den Beschuldigten vor der Inhaftierung davon in Kenntnis ge- setzt hat, nachdem sie es zuvor von ihrer älteren Schwester "D'._____" gehört hatte, der sich der Privatkläger anvertraut hatte (Urk. 13/4 F77 ff.; Prot. I S. 81). Daneben besteht eine Aktennotiz der den Privatkläger betreuenden Sozialen Dienste der Gemeinde F._____, aus der erhellt, dass ihnen der Privatkläger be- reits am 8. November 2019 von einer kürzlich erfolgten Aussprache mit seinem Stiefvater berichtet hat, in der er den Beschuldigten mit dem Vorwurf des sexuel- len Missbrauchs als Kind konfrontiert hat (Urk. 26/2 S. 22 f.). Aufschlussreich ist überdies, dass der Beschuldigte zwar keine Kenntnis von den Strafvorwürfen des Privatklägers gehabt haben will, er aber eigenen Aussagen zufolge trotzdem, in sinngemässer Antizipation allfälliger erfundener Missbrauchsanschuldigungen, die
- 14 - konkreten Verjährungsbestimmungen gemäss Strafgesetzbuch recherchiert ha- ben soll, weil er einen Racheakt seitens des Privatklägers befürchtet habe (so auch die Vorinstanz: Urk. 253 S. 30). Zusammenfassend lassen sich den Aussa- gen des Beschuldigten zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche entneh- men. 6.1. Demgegenüber hält die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzt und die sie sorgfältig und überzeu- gend würdigt, für glaubhaft (Urk. 253 S. 22). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich diese vorinstanzliche Einschätzung als sachgerecht. 6.2. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Privatkläger sowohl zum Kerngeschehen wie auch in Bezug auf gewisse Nebensächlichkeiten ein konstan- tes und konsistentes Aussageverhalten an den Tag gelegt hat. Obschon seine ge- gen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe unterschiedliche Zeitpunkte und ver- schiedene Orte betreffen, fielen seine Angaben differenziert aus (Urk. 253 S. 19). Der Privatkläger vermochte nicht nur die ersten Übergriffe während des Badens im Hotelpool in Thailand realitätsnah zu schildern, als der Beschuldigte ihm unter Wasser – sowohl über als auch unter der Badehose – an den Penis griff sowie dessen Hand zum eigenen Geschlechtsteil führte (Urk. 10/1 F5, F9 ff.; Urk. 10/3 F97 ff.). Auch mit Bezug auf die Vorfälle in der Schweiz und im Château in Frank- reich, wo die Familie zuweilen die Ferien verbrachte, konnte er den Ablauf frei und plausibel schildern, beschrieb er doch eindringlich, wie er jeweils im Bett des Beschuldigten schlafen musste, wo es zur gegenseitigen Masturbation sowie zu Zungenküssen gekommen ist, oder wie er auf der Autofahrt nach Frankreich das Glied des Beschuldigten über der Hose massieren musste (vgl. Urk. 10/1 F8; Urk. 10/3 F161 ff., F358 ff.). Wenn der Beschuldigte diesbezüglich erklärt bzw. er- klären lässt, dass die Stiefkinder grundsätzlich nie bei ihm im Bett übernachtet hätten (Prot. II S. 20, S. 28 f.; Urk. 305 Rz 32 ff.), so ist dies nicht nur durch die soeben zitierten Angaben des Privatklägers, sondern auch durch die Aussagen von dessen jüngerer Schwester "E'._____" anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung klar widerlegt (Prot. I S. 82 f.; s. dazu auch hinten Erw. III. 6.4.). Spä- ter kam es dann zu gleichgelagerten Handlungen während des gemeinsamen
- 15 - Fernsehschauens zuhause (vgl. Urk. 10/1 F22, F34; Urk. 10/3 F256). Darüber hinaus wurde der Privatkläger zweimal gezwungen, den Penis des Beschuldigten oral zu stimulieren, wobei es beim zweiten Mal beim Versuch blieb (Urk. 10/1 F46 ff.; Urk. 10/3 F328 ff.). Und einmal kam es schliesslich dazu, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zuerst eine rote Kerze in den Anus einführte und da- nach mit dem Finger anal in ihn eindrang (Urk. 10/1 F35; Urk. 10/3 F266 ff.; Prot. I S. 132). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 301 S. 2) ist es bezeichnend für den er- lebnisbasierten Bezug der privatklägerischen Schilderungen, wenn sich in dessen Aussagen etwa präzise Angaben darüber finden, wie der Beschuldigte bei den se- xuellen Übergriffen in seinem Bett jeweils eine hellblaue Alutube aus der Nacht- tischschublade hervorgenommen und den darin enthaltenen durchsichtigen Gel auf den eigenen Penis sowie denjenigen des Privatklägers aufgetragen habe (vgl. Urk. 10/1 F49; Urk. 10/3 F168 ff., F179 f.). Ebenso vermag der Privatkläger detail- liert wiederzugeben, wie der Beschuldigte ihm im Verlaufe der Zeit wiederholt weisgemacht hat, es handle sich um eine "Vater-Sohn-Sache", von der er nie- mandem etwas erzählen dürfe, insbesondere nicht seiner Mutter (Urk. 10/1 F8, F53; Urk. 10/3 F404). Dem in diesem Kontext vom Beschuldigten erhobenen Ein- wand, dass dem nicht so gewesen sein könne, weil er nicht Thailändisch spreche und der Privatkläger damals kein Deutsch gesprochen habe (Prot. II S. 20), kann nicht gefolgt werden, da der Privatkläger gerade davon spricht, dass der Beschul- digte ihm anlässlich der chronologisch frühesten geschilderten Übergriffe im Pool in Thailand mittels Gestik zu verstehen gegeben habe, dass er es niemandem er- zählen dürfe ("Er machte immer so ‘schsch’ Zeichen [legt den Finger vor den Mund], dass ich nichts sagen solle" [Urk. 10/3 F97]), was die Differenziertheit der privatklägerischen Aussagen weiter unterstreicht. Der Umstand, dass der Privat- kläger in der Lage war, von sich aus über solche Einzelheiten, die sich durch be- sondere Originalität auszeichnen, anschaulich und lebensnah zu berichten, spricht klar für die Wahrhaftigkeit auch seiner übrigen Aussagen. Kommt hinzu, dass ausgerechnet der ausgefallenste Vorhalt mit der Kerze letztlich anerkannt wird, wenn auch der Beschuldigte diesbezüglich einen sexuellen Kontext vehe- ment von sich weist (vgl. Urk. 11/5 Anhang 1; Prot. II S. 24 f.). Der äussere Ablauf und die äusseren Rahmenbedingungen wurden vom Beschuldigten denn auch
- 16 - betreffend die weiteren Vorwürfe (u.a. gemeinsames Spielen im Pool, gemeinsa- mes Fernsehen auf dem Sofa, Erstellen eines Fotos vom Penis des Privatklägers etc.), grossmehrheitlich anerkannt (vgl. Prot. II S. 20, S. 24; Urk. 307 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er zudem, dass der Privatkläger ihn während den Autofahrten nach Frankreich massieren musste, auch wenn es seiner Sachdarstellung folgend der Oberschenkel und nicht der Penis gewesen ist (Prot. II S. 26). Nicht zuletzt fügen sich die Schilderungen des Privatklägers, ge- mäss denen sein Stiefvater eine rein manuelle (oder orale) Befriedigung von ihm verlangt hat, sehr gut in die fachärztliche Einschätzung ein, wonach der Vollzug von Geschlechtsverkehr für den Beschuldigten angesichts seines Gesundheitszu- stands allenfalls schmerzhaft gewesen wäre, wohingegen die vom Privatkläger beschriebenen Sexualpraktiken durchaus vorstellbar erscheinen, da sie keine Be- schwerden hervorrufen (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.). Der Einwand der Verteidi- gung, die privatklägerischen Beschreibungen der sexuellen Handlungen seien sehr oberflächlich ausgefallen und es fehle ihnen an Detailreichtum, zielt damit ins Leere (Urk. 220 Rz 77 ff.; Urk. 305 Rz 57 f.). Einschränkend zu berücksichtigen ist hingegen, dass sich im Sachverhaltsabschnitt 5 sexuelle Handlungen in örtlicher Hinsicht nur im Château in Colombier (Frankreich) erstellen lassen. Der dem Be- schuldigten in diesem Abschnitt weiter gemachte Vorwurf, dass es auch während Autofahrten zu anderen Ferienorten bzw. an anderen Ferienorten zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll (Urk. 71 S. 10 f.), ist unzureichend umschrieben und zu wenig konkretisiert, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Die Anklageschrift genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, weshalb einer diesbezüglichen Verurteilung das Ankla- geprinzip entgegensteht. 6.3. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger eher zurückhal- tende Belastungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen hat und sich auch bereit zeigte, über Aspekte Auskunft zu geben, die für ihn peinlich oder sehr un- angenehm sind, etwa wenn er zugibt, dass er selber manchmal ebenfalls zum Or- gasmus gekommen sei (Urk. 10/1 F45; Urk. 10/3 F175). Ebenso gab der Privat- kläger von sich aus zur Entlastung des Beschuldigten an, dass dieser den Oral- verkehr und die anale Einführung der Kerze abgebrochen hat, als er (der Privat-
- 17 - kläger) signalisiert hat, dass er Schmerzen verspürt, oder als er sich anderweitig dagegen sperrte (Urk. 10/3 F228, 277 ff., F342 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft be- schrieb der Privatkläger schliesslich auch von sich aus seine eigenen Schwächen, thematisierte seinen Drogen- sowie Alkoholkonsum und gab zu, den Beschuldig- ten bestohlen zu haben (statt vieler Urk. 10/3 F400, F453, F461), was ebenfalls für seine Glaubhaftigkeit spricht. Wäre es dem Privatkläger tatsächlich einzig darum gegangen, erfundene Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vorzu- bringen, hätte er jedenfalls ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, weitaus schwer- wiegendere Vorwürfe zu formulieren und sich in einem besseren Licht zu präsen- tieren. 6.4. Die Vorinstanz übersieht sodann keineswegs die durchaus bestehenden Unstimmigkeiten im privatklägerischen Aussageverhalten, soweit es um die Frage geht, ob der Privatkläger als Kind nachts schlafend von seiner Mutter ins Schlaf- zimmer des Beschuldigten getragen oder ob er nicht eher sonstwie dorthin beglei- tet wurde (Urk. 253 S. 20 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dies indessen der Glaubhaftigkeit seiner authentischen Schilderungen über die sexuel- len Übergriffe keineswegs abträglich (vgl. Urk. 220 Rz 11 ff.; Urk. 305 Rz 24 ff., Rz 37 ff.). Der Beschuldigte kann auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die ursprünglich ebenfalls angeklagte Mutter des Privatklägers (rechtskräftig) frei- gesprochen hat, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieses Urteil nur in unbegründeter Form vorliegt (vgl. Urk. 289), weshalb die entspre- chenden Gründe, welche zum Freispruch führten, im Einzelnen unbekannt blei- ben. Vielmehr ist denkbar, dass es sich bei der Vorstellung des Privatklägers, öf- ters von der Mutter ins Schlafzimmer des Stiefvaters hinübergetragen worden zu sein, um eine nachträgliche Projektion handelt, die wahrscheinlich darauf beruht, dass sich dieser – im familieninternen Kontext überhaupt nicht aussergewöhnliche
– Vorgang tatsächlich einmal so zugetragen haben dürfte. Aufgrund des kindli- chen Alters des Privatklägers (dieser war zu Beginn der entsprechend eingeklag- ten Handlungen 10-oder 11-jährig) und des langen Zeitablaufs erscheint ein sol- ches Behaften im Gedächtnis jedenfalls durchaus als nachvollziehbar. Selbstre- dend ändert diese im ganzen Kontext als Nebensächlichkeit zu beurteilende Tat- sache aber nichts daran, dass seine Aussagen in Bezug auf die im stiefväterli-
- 18 - chen Schlafzimmer erlittenen Übergriffe absolut authentisch und real erlebt wir- ken, wobei sich auch aus den Aussagen seiner jüngeren Schwester "E'._____" wie bereits erwähnt ergibt, dass der Beschuldigte – anders als von diesem gel- tend gemacht (vgl. Urk. 11/3 F6 S. 4; Prot. II S. 20, S. 28 f.) – sein Bett durchaus mit dem Privatkläger und den übrigen Stiefkindern zu teilen pflegte (Prot. I S. 82 f.). Beigepflichtet werden kann der Vorinstanz überdies, wenn sie mit über- zeugender Begründung zum Schluss kommt, dass die Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Massage des Glieds des Beschuldigten wäh- rend den Autofahrten nach Frankreich nicht dadurch entkräftet werden kann, dass die anderen Fahrzeuginsassen (Mutter und Schwester "E'._____") zwangsläufig etwas davon hätten mitbekommen müssen (Urk. 253 S. 22). Wenn der Beschul- digte und die Verteidigung im Berufungsverfahren erneut argumentieren, dass der Umstand, dass die Mutter und "E'._____" solche Handlungen während den Auto- fahrten nicht mitbekommen hätten, als Lügensignal zu werten sei (Urk. 305 Rz 21 f., Rz 45 ff.; Prot. II S. 26), dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Massage seines Ober- schenkels durch den Privatkläger während genau diesen Autofahrten selbst be- stätigte (Prot. II S. 26) und ein solcher Vorgang von den weiteren Fahrzeuginsas- sen ebenso wenig beobachtet werden konnte. Dementsprechend schliesst der Umstand, dass die Mutter und "E'._____" nichts von der Massage des Glieds des Beschuldigten mitbekommen haben, keineswegs aus, dass es sich nicht so wie vom Privatkläger geschildert ereignet hat. 6.5. Einhergehend mit der Vorinstanz ist im Übrigen zu konstatieren, dass die anfänglich noch kritischen Stellungnahmen der jüngeren Schwester "E'._____" hinsichtlich der privatklägerischen Aussagen deren Glaubhaftigkeit nicht zu er- schüttern vermögen (Urk. 253 S. 26 f.). Denn wie bereits im Rahmen der Glaub- würdigkeitsprüfung erläutert, blendet diese bei ihren Aussagen vor allem jene As- pekte aus (wie das Übersehen der Übergriffe auf den Autofahrten), die sie selbst als enge Verwandte des Privatklägers tangieren, oder hinsichtlich derer sie sich mitverantwortlich fühlt (s. dazu vorn Erw. III. 4.). Insbesondere leuchtet auch ein, wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Sinneswandel bei "E'._____" sich nicht etwa auf die Wahrnehmung der Ereignisse bezieht – so hatte sie beispielsweise
- 19 - von Beginn Aussagen darüber gemacht, dass der Privatkläger manchmal alleine beim Beschuldigten übernachtet hatte –, sondern einzig auf die Wertung bzw. In- terpretation derselben (Urk. 253 S. 27). Das gilt letztlich auch für ihre Behauptung, wonach der Privatkläger – was von ihm bestritten wurde (Prot. I S. 135 f.) – stets den Willen gehabt habe, im Auto auf dem Beifahrersitz mitfahren zu können (vgl. Prot. I S. 80 f.). Die Aussagen von "E'._____" taugen mit anderen Worten nicht als zentrales Entlastungsargument für den Beschuldigten, zumal die Ereignisse für sie auch nicht dieselbe Tragweite hatten wie für den Privatkläger, erlebte sie per- sönlich doch keinen sexuellen Missbrauch. 6.6. Zu folgen ist der Vorinstanz ausserdem, soweit sie mit Blick auf die Ver- lässlichkeit der privatklägerischen Aussagen in zeitlicher Hinsicht erwägt, in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die zu untersuchenden Sachverhalte schon etli- che Jahre zurückliegen, sei es nahezu unmöglich, Ungenauigkeiten betreffend Jahreszahlen zu verhindern (Urk. 253 S. 22). Entsprechend verfängt es nicht, wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang moniert, es bestünden erhebli- che Diskrepanzen zwischen den einzelnen Zeitangaben des Privatklägers (vgl. Urk. 220 Rz 83 f.; Urk. 305 Rz 59 f.). Immerhin ist hinsichtlich der zeitlichen Kom- ponente zum einen anzufügen, dass nach Darstellung der Mutter des Privatklä- gers der Beschuldigte erst ab dem Jahr 2004 begann, sie nicht in Bangkok, son- dern in der Nähe ihres thailändischen Heimatortes in I._____ zu besuchen, wo er in jenem Hotel übernachtete, zu dem der Swimmingpool gehörte, in dem die ers- ten sexuellen Übergriffe stattfanden (Urk. 223 Rz 45). Zugunsten des Beschuldig- ten ist demnach davon auszugehen, dass die inkriminierten Handlungen nicht vor dem 9. Geburtstag des Privatklägers am tt.mm.2004 anfingen. Zum anderen äus- serte sich der Privatkläger unklar darüber, wann die Übergriffe endeten, sprach er doch davon, dass dies gewesen sei, als er in die 3. Sekundarschule oder ins
10. Schuljahr kam (Urk. 10/3 F400), was auf den Zeitraum 2013/2014 zutrifft (vgl. hierzu die vom Privatkläger erstellte Timeline sub Urk. 4). Entgegen der Verteidi- gung lässt sich gestützt auf die Aussage von "D'._____", gemäss welcher der Pri- vatkläger ihr gegenüber gesagt habe, dass die Übergriffe bis zu seinem 15. bzw.
16. Altersjahr angedauert hätten (vgl. Urk. 220 Rz 83; Urk. 305 Rz 59 f.), keine kürzere Zeitdauer belegen, da der Privatkläger als Primärquelle den Zeitraum am
- 20 - genausten wiedergeben kann und deshalb vorderhand auf seine Aussagen abzu- stellen ist. Andererseits gibt es dafür, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten bis ins Jahr 2014 andauerte, keine eindeutigen Belege. Wiederum zu- gunsten des Beschuldigten ist deshalb anzunehmen, dass es vielmehr spätestens mit Erreichen des 18. Altersjahrs des Privatklägers am tt.mm.2013 ein Ende nahm. Ebenfalls relativierend ist schliesslich zu beachten, dass sich die einge- klagten sexuellen Handlungen in einer solchen Regelmässigkeit ereigneten, dass es sich für den Privatkläger anfühlte, als hätten diese praktisch täglich stattgefun- den (Urk. 10/1 F51; Urk. 10/3 F188). Obschon gestützt darauf zweifellos auf eine hohe zeitliche Intensität geschlossen werden kann, lässt sich indessen entgegen der Umschreibung in der Anklage nicht nachweisen, dass es über Jahre hinweg mehrmals pro Woche zu Übergriffen kam, sondern dass diese in längeren, wenn auch letztlich nicht eruierbaren Zeitintervallen erfolgten. 6.7. Von Bedeutung ist ferner, dass das Aussageverhalten des Privatklägers durch die Entstehungsgeschichte der das Strafverfahren einleitenden Anzeige eine erhebliche Validierung erfährt. So hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Privatkläger sich über Jahre hinweg nicht getraut hat, über die hier zu beurteilenden Vorkommnisse zu reden. Erst das Zusammen- treffen mit der psychologisch geschulten Zeugin J._____ am …-Fest 2019, die ihn in der Folge dabei unterstützte, erstmals fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, brachte dann den Stein ins Rollen. Anschliessend bedurfte es einer mehrmonati- gen Aufarbeitung der Erlebnisse und eines erfolglosen Versuchs, mit seinem Stiefvater eine versöhnliche Klärung zu erreichen, bis sich der Privatkläger schliesslich doch dafür entschied, den Beschuldigten anzuzeigen (zum Ganzen: Urk. 209 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 301 S. 3). Mit der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft spricht ein solches Vorgehen eindeutig gegen die vom Beschuldigten ange- führten Motive, weshalb der Privatkläger gegen ihn Strafanzeige erhoben haben soll, namentlich den vom Beschuldigten behaupteten Racheakt, wonach der Pri- vatkläger u.a. deshalb Strafvorwürfe gegen ihn erhoben haben soll, weil dieser zuvor vom Wohnhaus in F._____ weggewiesen worden war. Es wäre denn auch völlig sinnwidrig, wenn der Privatkläger im Falle einer geplanten Falschanzeige den Beschuldigten im Voraus direkt mit den erfundenen Anschuldigungen kon-
- 21 - frontiert und dabei sogar noch eine Entschuldigung von diesem erwartet hätte (Urk. 253 S. 30 f.; so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 301 S. 3 f.). Ebenso we- nig lässt sich die Entstehungsgeschichte der Anzeige mit der Mutmassung des Beschuldigten vereinbaren, dass der Privatkläger durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe versucht haben könnte, an Geld zu kommen bzw. ihn zu erpressen (vgl. Prot. II S. 30). Einhergehend mit der Vorinstanz sind auf Seiten des Privatklägers vielmehr auch bezüglich der Person des Beschuldigten weder Übertreibungsten- denzen noch Neigungen zur Aggravation zu beobachten (Urk. 253 S. 20). Im Ge- genteil zollt der Privatkläger dem Beschuldigten trotz der schweren Straftaten, die er diesem anlastet, nicht nur seine grosse Bewunderung für alles, was dieser im Leben erreicht habe, sondern spricht ihm auch seinen Dank dafür aus, dass er in die Schweiz habe kommen dürfen (Urk. 10/1 F3 f.; Urk. 10/3 F41 ff.). Dies spricht dagegen, dass der Privatkläger versuchen würde, aus einer Falschbelastung des Beschuldigten wirtschaftliches Kapital zu schlagen. 6.8. Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz zur zusätzlichen Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Sachdarstellung die Aus- sagen verschiedener Drittpersonen hinzuzieht. Dies gilt namentlich für diejenigen der eng mit dem Privatkläger befreundeten Zeugen K._____ und L._____, die ausgeführt haben, es passe nun alles zusammen und dessen ungewöhnliches Verhalten in der Vergangenheit ergebe plötzlich Sinn, oder diejenigen der invol- vierten Fachpersonen wie M._____ von der Sozialberatung, N._____ von der Op- ferberatungsstelle und vor allem O._____ als behandelnder Psychotherapeut, die allesamt übereinstimmend festgehalten haben, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel an dessen Schilderungen gehabt (vgl. Urk. 253 S. 35). Obschon die be- treffenden Aussagepersonen höchstens die ihnen gegenüber gemachten Äusse- rungen direkt bezeugen können, nicht aber, ob deren Inhalt wahrheitsgetreu ist, ist die Berücksichtigung solcher Aussagen vom Hörensagen im Rahmen der straf- prozessualen Beweiswürdigung nach der Gerichtspraxis durchaus gestattet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4 m.w.H.). Dement- sprechend sind die Aussagen dieser Drittpersonen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 305 Rz 71) nicht gänzlich irrelevant, sondern runden mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 301 S. 7) das Bild ab.
- 22 - 6.9. Schliesslich ist beizufügen, dass der Privatkläger ungefähr im selben Zeit- raum wie gegen den Beschuldigten auch gegen P._____ Strafanzeige erstattet hat (vgl. dazu Urk. 10/2). Der Umstand, dass P._____ in der Folge im Rahmen ei- nes abgekürzten Verfahrens, das zwangsläufig ein Geständnis der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 358 Abs. 1 StPO), wegen mehrerer Sexualdelikte verurteilt wurde, die er zum Nachteil des zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Privatklä- gers begangen hatte, zeugt davon, dass sich in jenem Fall die privatklägerischen Anschuldigungen, die dieser gegenüber den Strafbehörden erhoben hat, als wahr herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz: Urk. 253 S. 35 f.). Darüber hinaus ist der Fall rund um P._____ – anders als von der Verteidigung dargestellt (Urk. 305 Rz 74) – auch nicht als gänzlich vom vorliegenden Fall unabhängig zu betrachten, zumal dieser unbestrittenermassen ein langjähriger Freund des Be- schuldigten war und Letzterer dem Privatkläger die Arbeitsmöglichkeit bei P._____ vermittelt hatte.
7. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Aussa- gen des Privatklägers detailgetreu sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft wirken, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abzustellen ist, wohingegen die Entlastungsversuche des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Schlussfolgernd ergibt sich aufgrund der privatklägerischen Aussagen sowie gestützt auf das übrige Un- tersuchungsergebnis, dass der Anklagesachverhalt – mit den vorstehend genann- ten Relativierungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht (s. dazu vorn Erw. III. 6.2. und Erw. III. 6.6.) – auch im Berufungsverfahren als erstellt zu erachten ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB (Urk. 253 S. 36 f.).
- 23 -
2. Fraglos fallen die inkriminierten Handlungsweisen des Beschuldigten (ge- genseitiges Betasten des Glieds, gegenseitige Masturbation und Zungenküsse, passiver Oralverkehr, Einführen einer Kerze und eines Fingers in den privatkläge- rischen Anus sowie Massieren-lassen des Glieds über der Hose) allesamt unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit sie sich im rechtlich relevanten Zeitraum bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs durch den Privatkläger am tt.mm.2011 ereignet haben. Zu präzisieren ist einzig, dass es dabei ausschliess- lich um die Vornahme von sexuellen Handlungen geht, die einen körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger umfassen, weshalb die Tatbestandsvariante von Abs. 1 des Art. 187 Ziff. 1 StGB zur Anwendung ge- langt (BSK StGB II-MAIER, Art. 187 N 10 f.). 3.1. Hinsichtlich der Qualifikation als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB ist zu berücksichtigen, dass bei einem sexuellen Übergriff auf ein Kind unter 16 Jahren die Tatbestandsmässigkeit auch nach der jüngeren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erfordert, dass das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. Insofern setzt die An- wendung des Nötigungstatbestands voraus, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Allerdings ist eine allein al- tersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend anzunehmen. Auf die Festle- gung einer fixen Altersgrenze ist weiterhin zu verzichten. Vielmehr sind die Um- stände des Einzelfalls entscheidend. Entsprechend wird auch bei Kindern im weit vorpubertären Alter Urteilsfähigkeit angenommen, sofern das Kind in der betref- fenden Situation den sexuellen Charakter der vom Täter vorgenommenen Hand- lungen einigermassen einordnen kann. Zugleich ist bei der Auslegung der Nöti- gungsintensität der entwicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbildung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwick- lung des Kindes Rechnung zu tragen. Namentlich kann die erforderliche "tatsitua- tive Zwangssituation" im Sinne der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen- Druck-Setzens beim betroffenen Kind dadurch bewirkt werden, dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das Bewusstsein des Kin- des einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver Zwangsausübung oder dem expliziten Androhen von Nachteilen verbunden sein muss. Die Einwirkungs-
- 24 - möglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter bei solchen Konstellationen vielmehr häufig schon aufgrund seiner Bezugspersoneneigenschaft, seiner kogni- tiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu. Wer als Bezugsperson einem von ihm abhängigen Kind in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit einem Er- wachsenen entsprächen in seinem Alter auch nur ansatzweise einer Selbstver- ständlichkeit und Normalität, nimmt demnach in krasser Weise Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung des Kindes und entzieht dem Kind in Ausnützung sei- ner Machtposition und seines Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit, zu die- sen sexuellen Handlungen "Nein" zu sagen und sich dagegen zu wehren. Der Tä- ter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, be- wirkt damit nicht nur einen erheblichen psychischen Druck für das Kind, sondern schafft eine für das Opfer dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexu- ellen Nötigungstatbeständen erfasst ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 ff. m.w.H.). 3.2. Als im Jahr 2004 im Hotelpool in Thailand die ersten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf den Privatkläger stattfanden, war Letzterer gerade einmal 9 Jahre alt geworden. Dennoch kam ihm eigenen Aussagen zufolge bereits da- mals das Verhalten des Beschuldigten, der den Penis des Privatklägers ergriff und mit seiner Hand diejenige des Privatklägers an den eigenen Penis heran- führte, merkwürdig vor und empfand er die Situation als unangenehm (Urk. 10/1 F11 f.). Folgerichtig war der Privatkläger bereits zu Beginn des Tatzeitraums kein Kleinkind mehr und war seine Urteilsfähigkeit betreffend Sexuelles – wenn auch noch nicht voll ausgebildet – dem Grundsatze nach von Anfang an vorhanden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Privatkläger schon bei dieser Gelegen- heit mit dem Halten des Fingers vor dem Mund und Zischlauten dazu aufforderte, sich nicht bemerkbar zu machen (Urk. 10/3 F97), was im offensichtlichen Bestre- ben geschah, zu vermeiden, dass man von den umstehenden Personen (allen voran von der Mutter des Privatklägers) entdeckt wird. Daraus ist zu schliessen, dass auch dem Beschuldigten bewusst war, dass der Privatkläger in seiner Ent- wicklung immerhin bereits so weit war, dass man ihn während der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Stillhalten ermahnen musste.
- 25 - 3.3. War es zunächst noch die körperliche und kräftemässige Überlegenheit, mit der der Beschuldigte bei den ersten Übergriffen den bestehenden Widerwillen des Privatklägers überwand und eine Gegenwehr von vornherein verunmöglichte, ging er im Verlauf der nächsten Monate und Jahre gezielt dazu über, gegenüber dem Privatkläger einen psychischen Druck und ein Machtgefälle aufzubauen, in- dem er die neu entstandene Familienstruktur, in welcher sich der Privatkläger trotz zunehmenden Alters den sexuellen Avancen des Beschuldigten nicht zu wi- dersetzen vermochte, auszunützen wusste. So wurde durch die Heirat der Mutter des Privatklägers mit dem Beschuldigten und den Umzug in die Schweiz ein Sys- tem etabliert, in dem nicht nur das grundlegende Sicherheitsgefühl des Privatklä- gers, sondern auch die soziale und finanzielle Situation der übrigen Familienmit- glieder allein vom Goodwill des Beschuldigten abhängig war. Hätte der Privatklä- ger sich den sexuellen Handlungen des Beschuldigten verweigert oder sich dage- gen gewehrt, hätte er also befürchten müssen, dass er hierdurch die Existenz- grundlage seiner Familie in der Schweiz zerstört (anschaulich die privatklägeri- sche Aussage in Urk. 10/3 F237 auf die Frage, wovor er sich denn konkret ge- fürchtet hätte, wenn er die Anweisungen seines Stiefvaters nicht befolgt hätte: "Ich weiss nicht. Dass wir alles verlieren. Dass die Opferung meiner Mutter keinen Sinn mehr hat. Dass wir nach Thailand zurück müssen. Oder dass er auf meine Schwester losgeht."). Kommt hinzu, dass der Privatkläger grossen Respekt für den Beschuldigten empfand und ihm gegenüber als Stiefkind eine starke Gehor- samspflicht entgegenbrachte (Urk. 10/1 F3, F31). Dass der Beschuldigte die Zwangslage des Privatklägers erkannte und bewusst ausnützte, ist wiederum daran zu erkennen, dass er sich veranlasst sah, manipulative Mittel einzusetzen, indem er dem Privatkläger eintrichterte, es handle sich um eine "Vater-Sohn- Sache", und indem er ihm wiederholt ausdrücklich untersagte, jemandem etwas davon zu erzählen, insbesondere nicht seiner Mutter (s. dazu vorn Erw. III. 6.2.). Aufgrund der dargelegten besonderen Familienkonstellation und des vom Be- schuldigten mittels Auferlegung eines Schweigegebots zusätzlich ausgeübten psychischen Drucks war der Privatkläger mithin lange Zeit ausserstande gesetzt, die vorgenommenen sexuellen Handlungen abzulehnen und sich wirksam dage- gen zu wehren. Dies änderte sich erst, als der Privatkläger an der Schwelle zum
- 26 - Erwachsenwerden stand und der Generationenkonflikt in anderen Bereichen – insbesondere im Zusammenhang mit der vom Stiefvater geäusserten Kritik am beruflichen Werdegang des Stiefsohns – zu eskalieren begann, weshalb der Pri- vatkläger ein erstes Mal aus dem Wohnhaus in F._____ auszog (vgl. Urk. 10/1 F54). Bei dieser Sachlage kann die Schaffung einer gemäss Rechtsprechung er- forderlichen tatsituativen Zwangssituation, sei es wie zu Beginn des Tatzeitraums eher durch Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit des Privatklägers kraft der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten oder sei es wie im weiteren Verlauf des Tatgeschehens vor allem durch Ausübung massiven psychischen Drucks auf den Privatkläger, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 3.4. Zwischen dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern und den sexuellen Nötigungsstrafnormen besteht nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis echte Idealkonkurrenz (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 154 E. 3a, jüngst be- stätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.1). Demgemäss ist auch der vor Vorinstanz ergangene Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu übernehmen. V. Sanktion
1. Bei der Strafzumessung ist einleitend zu beachten, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrechts begangen hat. Angesichts dessen, dass die aktuell geltende Rechtslage keine mildere Bestrafung mit sich bringen würde, bleibt die Anwen- dung des früheren Rechts bestehen (Art. 2 Abs. 2 StGB). In formeller Hinsicht ist die Strafe folglich gestützt auf die im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionsnormen festzulegen.
2. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung zutreffende Erwägungen (Urk. 253 S. 37). Zudem wurde darin der massgebliche Strafrahmen für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) als schwerstes Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt und es wurde zutreffend erwogen, dass die Deliktsmehrheit und die
- 27 - Mehrfachbegehung sowie allfällige Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen sein werden (Urk. 253 S. 37 f.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden.
3. Methodisch ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche zunächst eine Ein- satzstrafe für sämtliche sexuelle Nötigungen zusammen ausgeschieden und an- schliessend hinsichtlich des wiederum mehrfach begangenen Verstosses gegen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) eine einheitlich bemessene As- peration vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Denn auch das Bundesgericht spricht sich gerade bei Sexualdelikten, die zum Nachteil von Kindern verübt wer- den, dagegen aus, "jeden Kuss einzeln zu asperieren", sondern befürwortet aus- drücklich die Bildung von Tat- oder Deliktsgruppen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Vorliegend drängt sich dieses Vorgehen umso mehr auf, als dem Beschuldigten eine kontinuierliche und gleich- artige Delinquenz anzulasten ist, die sich über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren ausschliesslich gegen den Privatkläger als einziges Opfer richtet. Insofern erscheint einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe als sachgerecht, wohingegen die Aus- fällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. zum Kriterium des Dauerdeliktscharakters bei der Wahl der Strafart auch Urteil des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). 4.1. Mit Blick auf die objektive Tatschwere bei den sexuellen Nötigungen fällt zunächst ins Gewicht, dass sich die einzelnen Taten in regelmässiger Kadenz über einen extrem langen Zeitraum von 9 Jahren erstreckten. Dabei präsentiert sich das Spektrum an sexuellen Handlungen, mit denen sich der Beschuldigte am Privatkläger verging, zwar breit, reicht es doch von Küssen über Masturbation und Oralverkehr bis zum analen Einführen einer Kerze und eines Fingers. Auf der an- deren Seite ist der Staatsanwaltschaft zu widersprechen, wenn sie die einzelnen Handlungen von der Intensität her in die Nähe des Geschlechtsverkehrs verortet (Urk. 209 S. 18). Vielmehr stellen diese mit Ausnahme der einmal erzwungenen oralen Befriedigung des Beschuldigten und des erwähnten einmaligen Eindrin- gens in den Anus gerade keine Penetrationshandlungen dar, denen beischlafs- ähnlicher Charakter zukommt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte von Sexual-
- 28 - praktiken abgesehen hat, wenn der Privatkläger seine Ablehnung deutlich genug zeigen konnte (wie beim zweiten Versuch, sich oral befriedigen zu lassen), oder die Handlungen abgebrochen hat, sobald der Privatkläger ihm sagte, dass er Schmerzen verspüre (wie beim analen Eindringen mit der Kerze und mit dem Fin- ger). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das kräftemässige Übergewicht, mit dem sich der Beschuldigte über den Willen des zu Beginn des Tatzeitraums erst 9-jährigen Privatklägers hinwegsetzte, geradezu eklatant war. Zudem ist es als krasser Missbrauch des ihm als Stiefvater entgegengebrachten Vertrauens zu werten, wenn der Beschuldigte seine Machtposition, die darin bestand, dass nicht nur der Privatkläger, sondern auch dessen übrige Familienangehörige von ihm abhängig waren, perfide ausgenutzt hat, um sein minderjähriges Opfer sexuell ge- fügig zu machen. Dass der Beschuldigte mit Absicht, also sozusagen ab der An- bahnung der Beziehung zu seiner Ehefrau, die entsprechende familiäre Struktur geschaffen und die Abhängigkeit des Privatklägers planmässig herbeigeführt so- wie ein unangreifbares Machtgebaren an den Tag gelegt hat, wie ihm dies von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, kann hingegen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 209 S. 17; Urk. 301 S. 9 f.). Im Gegenteil ist festzu- halten, dass der Beschuldigte nie mit Gewalt vorging, um dem Privatkläger seine sexuellen Handlungen aufzuzwingen. Insofern kann ihm somit nicht ein komplett rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Damit soll keineswegs der An- schein einer Bagatellisierung der Taten des Beschuldigten erweckt werden, ha- ben doch seine jahrelangen Übergriffe in unbestreitbarer Weise sowohl der psy- chischen wie auch der sexuellen Entwicklung des Privatklägers in hohem Masse geschadet und leidet dieser trotz mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung nachhaltig unter den Folgen des erlebten Missbrauchs. Gleichwohl erscheint es als zu hoch, wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens, der bis zu maximal 10 Jahren reicht, bei 7 Jahren festlegt (Urk. 253 S. 38 f.). Viel- mehr erweist sich aufgrund des als mittelschwer einzustufenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 5 Jahren als angemessen. 4.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ging der Beschuldigte zweifellos mit direktem Vorsatz vor. Zudem hat er aus egoistischen Gründen gehandelt, wo- bei er die eigene Triebbefriedigung über das Wohl des Privatklägers gestellt und
- 29 - keinerlei Rücksicht auf den schädigenden Einfluss auf dessen Persönlichkeitsent- wicklung genommen hat. Das objektive Tatverschulden erfährt folglich in subjekti- ver Hinsicht keine Relativierung und es bleibt bezüglich der mehrfachen sexuellen Nötigung bei der zuvor ermittelten Einsatzstrafe von 5 Jahren. 4.3. Verschuldensmässig zu bemessen sind zudem die unter Art. 187 StGB fallenden sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte vorgenommen hat, als der Privatkläger noch unter 16 Jahre alt war. Wie bei den vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch hier zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund aller Handlungsweisen von sexuellen Handlungen auch schwe- rere Übergriffe als die vorliegend zu beurteilenden vorstellbar sind. Ergänzend ist allerdings in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Privatkläger zum Zeit- punkt der ersten Tathandlungen im Jahr 2004 noch sehr weit vom Erreichen des jugendlichen Schutzalters entfernt war und dass sich der Tatzeitraum (7 Jahre) über einen erheblichen Teil seiner Vorpubertät bzw. Pubertät erstreckte. In sub- jektiver Hinsicht ist wiederum Direktvorsatz zu bejahen, wusste doch der Beschul- digte jederzeit genau um das Alter des Privatklägers, und ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Auch diesbezüglich ist das Ver- schulden des Beschuldigten folglich im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Iso- liert betrachtet käme die Strafe für diese Taten auf 2 Jahre zu stehen. 4.4. Im Rahmen der gebotenen Asperation ist zudem zu berücksichtigen, dass der mehrfache Verstoss gegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sachlich, zeitlich und personell praktisch mit der zuvor abgegoltenen mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB zusammenfällt und es letztlich einzig deshalb zur An- wendung beider Tatbestände kommt, weil ein Fall von echter Idealkonkurrenz vor- liegt. Unter diesen Umständen erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung, die ausgehend von einer Strafe von 4 Jahren eine Asperation um 2 Jahre vornimmt, wiederum als zu streng (Urk. 253 S. 40). Als angezeigt erscheint es demgegen- über, die Einsatzstrafe für die sexuellen Nötigungen aufgrund des zusätzlichen Unrechtgehalts im Rahmen der Strafnorm betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern um 1 Jahr zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente für
- 30 - beide Delikte beträgt die Einsatzstrafe mithin 6 Jahre (entsprechend 5 Jahre zzgl. 1 Jahr). 5.1. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des heute 86-jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 253 S. 40 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau, welche im Anbau des Einfamilienhauses wohnt und von ihm fi- nanziell unterstützt wird, faktisch getrennt lebt und er keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr und den Stiefkindern hat (Prot. II S. 12 f., S. 16). Seine aktuelle AHV- Rente beträgt Fr. 2'400.–. Zusätzlich erhält er eine jährliche Lebensrente von Fr. 42'000.–, welche indes gesamthaft an die Vermieterin seiner Wohnliegen- schaft abgetreten ist. Über weiteres Einkommen, welches ins Gewicht fallen würde, verfügt der Beschuldigte nicht. Namentlich erhält er keine Dividende aus der Q._____ Beteiligungsgesellschaft und erzielt auch keine namhaften Einkünfte aus Mandaten mehr. Sein Vermögen beziffert er auf ungefähr Fr. 650'000.–, wo- bei dieses fast vollständig in der Q._____ Beteiligungsgesellschaft gebunden ist (Prot. II S. 13 ff.). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands hat sich im Verlaufe des Berufungsprozesses im Wesentlichen nichts Neues ergeben. Der betagte Be- schuldigte leidet nach wie vor an Schwerhörigkeit und kognitiven Defiziten, na- mentlich einer Beeinträchtigung seines Kurzzeitgedächtnisses, was ihn einstwei- len aber nicht daran hindert, ein selbständiges Leben zu führen und seinen Alltag mehrheitlich ohne externe Pflege- und Betreuungshilfe zu meistern. Gemäss eige- ner Aussage beträgt seine Lebenserwartung noch ungefähr 3 Jahre (Prot. II S. 12, S. 16; vgl. auch Urk. 276 und Urk. 292). Insgesamt hinterlässt der Beschul- digte mit der Vorinstanz (Urk. 253 S. 41) aber einen gebrechlichen und gesund- heitlich beeinträchtigten Eindruck. Folgerichtig ist ihm – selbst unter Berücksichti- gung, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung grundsätzlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht wird (Ur- teil des Bundegerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 m.w.H.) – auf- grund seines fortgeschrittenen Alters, seiner Schwerhörigkeit und der Tatsache, dass er im Zuge seiner letzten Inhaftierung erhebliche kognitive Defizite erlitt (vgl. exemplarisch Urk. 121), eine – wenn auch nur in geringem Masse – erhöhte Straf-
- 31 - empfindlichkeit zu attestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom
27. April 2011 E. 3.4.4), welche mit einer Strafminderung von 3 Monaten zu be- rücksichtigen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen zu betonen, dass die Behandlung und Heilung kranker oder altersgebrechlicher Gefangener im Rah- men des Strafvollzugs von Gesetzes wegen sichergestellt werden muss, bei Be- darf auch im Rahmen einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 4.2.4 m.w.H.). 5.2. Strafzumessungsneutral sind sodann die Vorstrafenlosigkeit des Beschul- digten (Urk. 297) ebenso wie die fehlende Einsicht und Reue zu werten. 5.3. Richtig erkannt hat die Vorinstanz im Weiteren, dass für die Taten, die vor Erreichen des 12. Altersjahrs des Privatklägers am tt.mm.2007 begangen wurden, rückwirkend der spezielle Strafmilderungsgrund des heutigen Art. 101 Abs. 2 StGB greift, weil im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 21. No- vember 2022 bei diesen unverjährbaren Taten die ordentliche Verjährungsfrist an sich abgelaufen wäre (Urk. 253 S. 39). Zusätzlich kommt sodann hinsichtlich der- jenigen Taten, die bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils mehr als 10 Jahre zu- rücklagen, mithin die vor dem November 2012 begangen wurden und bei denen 2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. zu dieser Verjährungs- dauer: Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB), der allgemeine Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e aStGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 48 N 10 ff.). Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine leichte Strafreduktion um weitere 3 Monate. 5.4. Zu übernehmen ist schliesslich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach wie von der Verteidigung moniert das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt wurde, weil trotz andauernder Inhaftierung des Beschuldigten zwischen Anklageerhebung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund 11 Monate vergingen (Urk. 253 S. 41 f.). Kommt hinzu, dass seit Einreichung der verfahrenseinleitenden Strafanzeige des Privatklägers vom 26. Februar 2020 in- zwischen mehr als 4 Jahre vergangen sind, was auch insgesamt betrachtet eine überlange Prozessdauer darstellt. Dem ist mit einer merklichen Strafminderung um 6 Monate Rechnung zu tragen.
- 32 - 5.5. Angesichts der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, der fest- gestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Strafminderung ge- stützt auf Art. 101 StGB bzw. Art. 48 aStGB ist im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduktion um gesamthaft 12 Monate (3 Monate zzgl. 3 Monate zzgl. 6 Monate) vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatz- strafe (6 Jahre) ist dadurch auf 5 Jahre herabzusetzen.
6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. 7.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran die von ihm erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, die von der Verhaftung am 8. Juli 2020 (Urk. 37) bis zur Entlassung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2022 dauerte (Urk. 175 bzw. Urk. 178), was insgesamt 731 Tage ergibt. 7.2. Ferner sind – wie von der Verteidigung zu Recht vorgetragen (Urk. 305 Rz 84 ff.) – Ersatzmassnahmen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Frei- heit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2; je m.w.H.). Für den Beschuldigten gilt seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft und damit seit rund 21 Monaten ein Ausreiseverbot und damit verbunden eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine tägliche Meldepflicht (Urk. 175; Urk. 227; Urk. 263). Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung galt für ihn zu- dem ein Kontaktverbot zum Privatkläger und der Zeugin G._____ (Urk. 175), was ihn aber gemäss eigener Aussage nicht nennenswert einschränkte und deshalb von vornherein zu vernachlässigen ist (vgl. Urk. 305 Rz 86). Bei der Anrechnung der übrigen Ersatzmassnahmen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei deren Anordnung bereits knapp 85-jährig war und seit jeher gesundheitlich stark angeschlagen und deshalb in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt ist. In die- sem Sinne gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu Protokoll, dass er
- 33 - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, nach Frankreich zu fahren und sein Château zu besuchen. Er habe nur schon Mühe, die 15 Meter vom Haus zum Briefkasten zurückzulegen. Er gehe überhaupt nicht raus, ausser wenn er zum Arzt müsse. Reisen ausserhalb der Schweiz sei nicht mehr möglich (Prot. II S. 18). Schliesslich dürfte den pensionierten Beschuldigten vor diesem Hintergrund auch die telefonische Meldepflicht nicht allzu stark belastet haben. Folgerichtig rechtfertigt sich eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen an die Ge- samtstrafe im Umfang von ungefähr einem Zehntel und damit 60 Tagen, zumal die Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten eine wesentlich geringere Belas- tung als die Untersuchungshaft darstellten und in Anbetracht seiner persönlichen Situation kaum grundrechtsbeschränkende Auswirkungen hatten. 7.3. Zusammengefasst sind 791 Tage (731 Tage zzgl. 60 Tage), welche der Beschuldigte durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch Ersatzmass- nahmen erstanden hat, an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder teilbeding- ten Strafvollzugs (Art. 42/43 aStGB) von vornherein nicht in Frage. Die Freiheits- strafe ist daher zu vollziehen. VI. Zivilbegehren
1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde in Gutheissung der privatklägeri- schen Zivilbegehren festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und dass er eine Genugtuung von Fr. 50'000.– nebst Zins zu leisten hat (Urk. 253 S. 44 ff.). Berufungsweise lässt der Beschuldigte demgegenüber den Antrag stellen, es seien sämtliche Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderungen abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen (Urk. 220 Rz 138; Urk. 305 S. 2 und Rz 89).
2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen adhäsionsweise geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 253 S. 44 ff.).
- 34 - 3.1. Ein Zivilbegehren, mit dem gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO eine Scha- denersatzverpflichtung der beschuldigten Person lediglich dem Grundsatz nach festzustellen sei, setzt voraus, dass eine vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit einem entstandenen Personenschaden allfällige Spätfolgen abzuwarten sind (BSK StPO II-DOLGE, Art. 126 N 45 m.w.H.). 3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass beim Privatkläger aufgrund der von ihm erlittenen dauerhaften Persönlichkeitsveränderung durch anhaltend schwere Be- lastung sowie der damit einhergehenden dissoziativen Symptomatik und Angst- störung mit einer langjährigen Psychotherapiedauer zu rechnen ist. Ausserdem musste infolge der tatbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Rentenprüfverfahren bei der IV eingeleitet werden (Urk. 21/1; Urk. 26/2). Bis heute befindet sich der Privat- kläger in einer belastenden psychischen Verfassung, was sich nach wie vor nega- tiv auf seine private wie auch berufliche Situation auswirkt (zum Ganzen: Urk. 302 S. 4; Prot. II S. 34). Damit ist ausgewiesen, dass die Taten des Beschuldigten auch weiterhin Folgen zeitigen werden, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht ab- schliessend abzuschätzen sind. Dies gilt nicht nur hinsichtlich zukünftiger Thera- piekosten, sondern auch mit Bezug auf den Erwerbsausfall, der in Anbetracht des laufenden IV-Verfahrens noch nicht definitiv beurteilt werden kann. Demgemäss sind die Voraussetzungen nach Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt, weshalb in Bestäti- gung des erstinstanzlichen Entscheids die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger festzustellen ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.1. Hinsichtlich der geforderten Genugtuung sind für deren Festsetzung im Einzelfall das subjektive Empfinden der geschädigten Person und die konkrete immaterielle Unbill, die sie durch das schädigende Ereignis erlitten hat, massge- bend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.). Bei sexuellen Übergriffen im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses während eines längeren Zeit- raums mit wiederholt erzwungenem vaginalen, oralen oder analen Geschlechts-
- 35 - verkehr werden praxisgemäss auch ohne besondere Brutalität der Taten regel- mässig Genugtuungen zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 50'000.– zugesprochen. Bei besonderer Brutalität oder Intensität der Taten liegt die zugesprochene Genugtu- ung noch höher und erreicht in Einzelfällen einen Betrag über Fr. 200'000.– (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, S. 195 ff.). 4.2. Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf den Privatkläger erfolgten über mehrere Jahre hinweg und in regelmässiger Kadenz. Zwar sind durchaus schwerwiegendere Fälle sexuellen Missbrauchs denkbar, kam es doch weder zu erzwungenem Geschlechtsverkehr und abgesehen von Einzelfällen auch nicht zu oralen und analen Sexualpraktiken. Zudem waren die Übergriffe nicht von beson- derer Brutalität geprägt. Gleichwohl fällt schwer ins Gewicht, dass der Beschul- digte die ihm als Stiefvater zukommende Machtposition und die existenzielle Ab- hängigkeit des Privatklägers schamlos ausnützte, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem ist aktenkundig, dass die Straftaten des Be- schuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen Entwicklung des Privatklägers geführt haben (Urk. 21/1; vgl. auch Urk. 302 S. 4 und Prot. II S. 34). Der Privatkläger wurde damit Opfer eines schwe- ren sexuellen Missbrauchs in Kombination mit einer gravierenden, andauernden Verletzung seiner Persönlichkeit. Unter diesen Umständen erweist sich die zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 50'000.– für den Privatkläger als sachgerecht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist (Urk. 253 S. 47 f.), zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – zu diesem Punkt, namentlich der Höhe einer allfälligen Genugtu- ung, nicht substantiiert geäussert hat (vgl. Urk. 220 Rz 138; Urk. 305 Rz 89). Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung der Vorinstanz zu überneh- men (Urk. 253 S. 48). Folglich ist die Genugtuungssumme ab dem tt.mm.2011 mit 5 % zu verzinsen. VII. Kostenfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich auferlegt hat sowie hin-
- 36 - sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklä- gervertretung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 11 bis 12), ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungs- verfahren zu bestätigen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hingegen erscheint es nicht angemessen, dem Beschuldigten nachträglich zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB210004-O von Fr. 1'200.–, über welche die Vorinstanz nicht befunden hat, aufzuerlegen, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1. Die Gebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Weitere Kosten sind im Umfang von Fr. 7'092.– für das Gutachten betreffend die Abklärung der Verhandlungs-/Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten angefallen (Urk. 298). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Er- hebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hingegen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 2). 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seiner auf vollständigen Freispruch gerichte- ten Berufung nicht durch, sondern erreicht lediglich, dass eine mildere Strafe ge- gen ihn ausgesprochen wird. Im Übrigen erfährt der erstinstanzliche Entscheid keine wesentlichen Änderungen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, demgemäss zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat der Privatkläger, zumal in der vorliegenden Strafsache einzig Offizialdelikte zu untersuchen waren, er selber keine selbststän-
- 37 - digen Berufungsanträge gestellt und die Beurteilung der Zivilbegehren insgesamt betrachtet nur wenig Aufwand verursacht hat. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess knapp Fr. 11'300.– geltend (Urk. 296 und Urk. 306). Das ge- forderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Ver- teidiger – in Berücksichtigung der in der Honorarnote aufgelisteten und zu ergän- zenden Aufwendungen (vgl. Urk. 296 und Urk. 306 zzgl. weiteren 11 Stunden für die Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung) – mit einem Honorar von Fr. 14'000.– (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers beansprucht in zweiter In- stanz eine Entschädigung von Fr. 5'783.28 (Urk. 303). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als grundsätzlich angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den privatklägerischen Rechtsvertreter – in Berücksichti- gung der in der Honorarnote aufgelisteten und mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu vergütenden sowie aufgrund der Dauer der Berufungsverhandlung um 3 Stunden zu kürzenden Aufwendungen (vgl. Urk. 303 abzgl. 3 Stunden) – auf einen Betrag von Fr. 4'500.– (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST und Barauslagen) festzusetzen und ihm aus der Gerichtskasse auszurichten. 3.3. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungs- vorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen unge- rechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 220 Rz 139 ff.; Urk. 305 Rz 88) bleibt
- 38 - schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entspre- chend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Einleitend ist festzuhalten, dass auf den 1. Januar 2024 eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, die jedoch keine konkreten Auswir- kungen auf die Beurteilung im vorliegenden Entscheid hat.
E. 2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers und die Neuregelung der Kostenfolgen (Urk. 255; Urk. 305), wobei die Verteidigung auf Nachfrage ausdrücklich erklärte, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) nicht angefochten sei (Prot. II S. 36). In Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid folglich hinsichtlich des Vorbeschlusses (Verfah- renseinstellung betreffend den Anklagevorwurf der Pornografie) sowie hinsichtlich der Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 8 (Festsetzung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie 9 und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privat- klägervertretung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄH- LER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, ist gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das strafprozessuale Verschlechterungsverbot zu beachten.
E. 2.1 Die Gebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Weitere Kosten sind im Umfang von Fr. 7'092.– für das Gutachten betreffend die Abklärung der Verhandlungs-/Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten angefallen (Urk. 298).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Er- hebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hingegen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 2).
E. 2.3 Der Beschuldigte dringt mit seiner auf vollständigen Freispruch gerichte- ten Berufung nicht durch, sondern erreicht lediglich, dass eine mildere Strafe ge- gen ihn ausgesprochen wird. Im Übrigen erfährt der erstinstanzliche Entscheid keine wesentlichen Änderungen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, demgemäss zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat der Privatkläger, zumal in der vorliegenden Strafsache einzig Offizialdelikte zu untersuchen waren, er selber keine selbststän-
- 37 - digen Berufungsanträge gestellt und die Beurteilung der Zivilbegehren insgesamt betrachtet nur wenig Aufwand verursacht hat.
E. 3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar- gelegt (Urk. 253 S. 13 f.). Ebenso hat sie die für die Sachverhaltserstellung rele- vanten Beweismittel vollständig aufgezählt (Urk. 253 S. 14 ff.). Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden.
- 10 -
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess knapp Fr. 11'300.– geltend (Urk. 296 und Urk. 306). Das ge- forderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Ver- teidiger – in Berücksichtigung der in der Honorarnote aufgelisteten und zu ergän- zenden Aufwendungen (vgl. Urk. 296 und Urk. 306 zzgl. weiteren 11 Stunden für die Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung) – mit einem Honorar von Fr. 14'000.– (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.
E. 3.2 Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers beansprucht in zweiter In- stanz eine Entschädigung von Fr. 5'783.28 (Urk. 303). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als grundsätzlich angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den privatklägerischen Rechtsvertreter – in Berücksichti- gung der in der Honorarnote aufgelisteten und mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu vergütenden sowie aufgrund der Dauer der Berufungsverhandlung um 3 Stunden zu kürzenden Aufwendungen (vgl. Urk. 303 abzgl. 3 Stunden) – auf einen Betrag von Fr. 4'500.– (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST und Barauslagen) festzusetzen und ihm aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 3.3 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungs- vorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen unge- rechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 220 Rz 139 ff.; Urk. 305 Rz 88) bleibt
- 38 - schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entspre- chend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Zwischen dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern und den sexuellen Nötigungsstrafnormen besteht nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis echte Idealkonkurrenz (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 154 E. 3a, jüngst be- stätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.1). Demgemäss ist auch der vor Vorinstanz ergangene Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu übernehmen. V. Sanktion
1. Bei der Strafzumessung ist einleitend zu beachten, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrechts begangen hat. Angesichts dessen, dass die aktuell geltende Rechtslage keine mildere Bestrafung mit sich bringen würde, bleibt die Anwen- dung des früheren Rechts bestehen (Art. 2 Abs. 2 StGB). In formeller Hinsicht ist die Strafe folglich gestützt auf die im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionsnormen festzulegen.
2. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung zutreffende Erwägungen (Urk. 253 S. 37). Zudem wurde darin der massgebliche Strafrahmen für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) als schwerstes Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt und es wurde zutreffend erwogen, dass die Deliktsmehrheit und die
- 27 - Mehrfachbegehung sowie allfällige Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen sein werden (Urk. 253 S. 37 f.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden.
3. Methodisch ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche zunächst eine Ein- satzstrafe für sämtliche sexuelle Nötigungen zusammen ausgeschieden und an- schliessend hinsichtlich des wiederum mehrfach begangenen Verstosses gegen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) eine einheitlich bemessene As- peration vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Denn auch das Bundesgericht spricht sich gerade bei Sexualdelikten, die zum Nachteil von Kindern verübt wer- den, dagegen aus, "jeden Kuss einzeln zu asperieren", sondern befürwortet aus- drücklich die Bildung von Tat- oder Deliktsgruppen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Vorliegend drängt sich dieses Vorgehen umso mehr auf, als dem Beschuldigten eine kontinuierliche und gleich- artige Delinquenz anzulasten ist, die sich über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren ausschliesslich gegen den Privatkläger als einziges Opfer richtet. Insofern erscheint einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe als sachgerecht, wohingegen die Aus- fällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. zum Kriterium des Dauerdeliktscharakters bei der Wahl der Strafart auch Urteil des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2).
E. 4 Im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussa- gepersonen erkennt die Vorinstanz richtigerweise, dass die Hauptbeteiligten fami- liär untereinander verbunden sind. Der damals 66-jährige Beschuldigte hatte im Jahr 2003 über eine Partnervermittlungsstelle die in Thailand lebende C._____ (genannt "C'._____") kennengelernt, die er nach gegenseitigen Besuchen im Her- kunftsland des jeweils anderen im Dezember 2006 ehelichte. Die zu jenem Zeit- punkt 44-jährige Braut brachte aus einer früheren Ehe drei damals noch minder- jährige Kinder in die Beziehung ein: D._____ (genannt "D'._____"), Jahrgang 1992, den Privatkläger B._____ (genannt "B'._____"), Jahrgang 1995, sowie E._____ (genannt "E'._____"), Jahrgang 1998. Im April 2008 zog die Ehegattin dann mit den beiden jüngeren Kindern ins Wohnhaus des Beschuldigten in F._____ ein, wohingegen die ältere Tochter in Thailand blieb, um die dort begon- nene Ausbildung abzuschliessen (zum Ganzen: Urk. 223 Rz 26 ff.). Fortan trug der vermögensmässig gut situierte Beschuldigte die Verantwortungslast für die Bestreitung des finanziellen Lebensunterhalts der Familie (Urk. 209 S. 14). Vor diesem Hintergrund kann den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ohne weiteres beigepflichtet werden, wonach bei den beiden Schwestern, letztlich aber auch bei der Mutter des Privatklägers, die mit Bezug auf die inkriminierten Sexual- delikte ursprünglich ebenfalls als Mitwisserin wegen Mittäterschaft durch strafbare Unterlassung angeklagt war, von den Vorwürfen inzwischen jedoch rechtskräftig freigesprochen worden ist (Urk. 289), aufgrund des familiären Kontextes nicht auszuschliessen ist, dass sie betreffend Aspekte, die sie (wenn auch nur allenfalls in moralischer Hinsicht) tangieren, oder hinsichtlich Situationen, für die sie sich (mit-) verantwortlich fühlen könnten, ein Interesse haben, sich selber oder andere involvierte Personen zu schützen (vgl. Urk. 253 S. 17). Im Übrigen finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffende und überzeugende Erwägungen zur Glaub- würdigkeit (Urk. 253 S. 16 ff.), die zu keiner Korrektur oder Ergänzung Anlass ge- ben und worauf deshalb verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu bemer- ken ist lediglich, dass es bei der nachfolgenden Beweiswürdigung generell nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagepersonen ankommt, son- dern vorrangig auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgestellt werden muss.
- 11 - 5.1. Im Rahmen der inhaltlichen Würdigung der Aussagen ist mit der Vorin- stanz einleitend zu bemerken, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten in mehreren Punkten als unstimmig und inkohärent erscheint. Zwar ist der Verteidi- gung insofern beizupflichten, als eine beschuldigte Person Vorfälle, die überhaupt nicht stattgefunden haben, naturgemäss kaum mehr als pauschal bestreiten kann (Urk. 220 Rz 126; Urk. 305 Rz 9 i.V.m. Prot. II S. 34). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen des Privatklägers, sich an ihm sexuell ver- griffen zu haben, ohne nähere Angaben in Abrede stellt, begründet daher noch keine relevanten Zweifel an seinen Unschuldsbeteuerungen. Auffallend ist indes- sen zunächst, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens offensicht- lich danach getrachtet hat, den Privatkläger in sehr schlechtem Licht darzustellen, indem er ihn etwa der häufigen Bereitschaft zum Lügen bezichtigte (vgl. Urk. 253 S. 23 f.), oder bei ihm gar – nebst vielen weiteren Herabsetzungen – eine Border- line-Störung vermutet (Urk. 300 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 30 f.). Zudem ist den Er- wägungen der Vorinstanz zu folgen, soweit sie darin einen Strukturbruch erkennt, dass der Beschuldigte einerseits vorgibt, aufgrund seiner gesundheitlichen Ver- fassung keine detaillierten Angaben zum strafrechtlich relevanten Geschehen ma- chen zu können, andererseits sich aber durchaus fähig gezeigt hat, über ver- meintlich unverfängliche Aspekte wie sein Liebesleben auch dann Aussagen zu machen, wenn die betreffenden Vorgänge etliche Jahre zurückliegen (Urk. 253 S. 23). Mit anderen Worten ist nicht einzusehen, inwiefern die aktuelle gesund- heitliche Situation des Beschuldigten auf seine Erinnerung an die eingeklagten Vorfälle massgeblichen Einfluss hat. Vielmehr hat der Beschuldigte auch anläss- lich der Berufungsverhandlung eindrücklich gezeigt, dass er über weite Strecken durchaus in der Lage ist, detaillierte Aussagen zu den ihm gemachten Vorhalten abzugeben (vgl. Prot. II S. 19 ff.). Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung ver- fängt mithin nicht (Urk. 305 Rz 8 ff.). Schliesslich legt die Vorinstanz mit schlüssi- ger und nachvollziehbarer Begründung, auf die hier vollumfänglich verwiesen wer- den kann, eingehend dar, weshalb die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es sich beim zugegebenen Einführen einer Kerze in den Anus des Privatklägers um einen Gesundheitscheck gehandelt haben soll, als lebensfremde und abwe- gige Schutzbehauptungen einzustufen sind, auf die nicht abgestellt werden kann
- 12 - (Urk. 253 S. 24 f.). Eine sexuelle Motivation des Beschuldigten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von der Hand zu weisen, woran auch die Ausser- gewöhnlichkeit der beschuldigten Sachdarstellung nichts zu ändern vermag (vgl. Urk. 305 Rz 64 ff.). 5.2. Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise im Wider- spruch zum übrigen Beweisergebnis stehen. Die Vorinstanz verweist diesbezüg- lich auf die Zeugin G._____, welche die Behauptung des Beschuldigten widerlegt hat, wonach er in jungen Jahren mit ihr sexuellen Kontakt gehabt habe (Urk. 253 S. 28 f.). Dies korrespondiert mit den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, gemäss denen der Beschuldigte ihr gegenüber nicht nur bereits vor der Heirat mitgeteilt hat, er werde nicht mit ihr schlafen, sondern auch nach der Eheschlies- sung ihr körperlich regelrecht ausgewichen ist und keinerlei Intimitäten zugelas- sen hat (Urk. 12/1 F67, F84 f.; Urk. 12/2 F42, F84 f.). Zudem hat die Zeugin G._____ von sich aus spontan und anschaulich geschildert, dass der Beschul- digte zur Zeit, als sie mit ihm verkehrte, ein merkwürdiges Interesse an ihrem da- mals ca. 15-jährigen Sohn manifestiert hat (Prot. I S. 112), was wiederum mit den Angaben der Nachbarin H._____ übereinstimmt, wonach ihr Sohn, als er zwi- schen 11 und 19 Jahre alt gewesen sei, häufig zu Besuch beim Beschuldigten, u.a. auch in Frankreich und in Barcelona, war (vgl. Urk. 13/17 S. 4 ff.). Auch wenn anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung kein pornografisches Material gefunden wurde, das auf eine pädo- resp. hebe- phile Neigung deuten würde (vgl. Urk. 5), bestehen mithin doch deutliche Anzei- chen dafür, dass sich der Beschuldigte für Knaben im Teenageralter besonders zu interessieren scheint. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen, kann aus all dem aber nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte offensicht- lich bestrebt war, im Strafprozess seine sexuelle Orientierung zu verschleiern, und stattdessen vorzugeben, er habe ein sehr aktives Sexleben mit Frauen ge- pflegt (Urk. 253 S. 29). 5.3. Mit einlässlicher und durchwegs zutreffender Begründung, auf die an die- ser Stelle wiederum zu verweisen ist, verwirft die Vorinstanz sodann den vom Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Einwand (Prot. II
- 13 - S. 22 f., S. 27), er habe nicht nur angesichts seines fortgeschrittenen Alters – während des besonders tatintensiven Anklagezeitraums (ab dem Jahr 2008) war er bereits über 70 Jahre alt – einen reduzierten Sexdrang verspürt, sondern in- folge der Einnahme von Betablockermedikamenten und der vielen Prophylaxen wegen Tropenkrankheiten auch mit Potenzschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, zudem habe er auch deshalb keinen Sex mehr gewollt, da bei ihm aufgrund eines vorbestehenden dreifach erlittenen Leistenbruchs bei jeder sexuellen Betätigung sowie beim Samenerguss Schmerzen in den Hoden aufgetreten seien (Urk. 253 S. 31 ff.). Entscheidend ist dabei die Erkenntnis, dass die vorgetragenen Be- schwerden nach fachärztlicher Einschätzung des einvernommenen sachverstän- digen Zeugen vor allem beim Vollzug von Geschlechtsverkehr geeignet sind, ge- wisse Einschränkungen mit sich zu bringen, zumal der Geschlechtsakt wegen der damit verbundenen mechanischen Druckerzeugung im Genitalbereich tatsächlich zu Schmerzen führen kann. Andere Sexualpraktiken, namentlich die bloss manu- elle (oder orale) Stimulierung des Glieds, wie sie im vorliegenden Fall eingeklagt ist, lassen sich jedoch ohne weiteres mit dem vom Beschuldigten dargelegten Be- schwerdebild vereinbaren. 5.4. Widerlegt ist überdies die weitere Behauptung des Beschuldigten, er habe erstmals anlässlich seiner Verhaftung vom 8. Juli 2020 von den Vorwürfen des Privatklägers gegen ihn erfahren (Urk. 11/3 F6 S. 3; Prot. I S. 45 f.; vgl. auch Prot. II S. 29). So geht aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass die jüngere Stief- tochter "E'._____" den Beschuldigten vor der Inhaftierung davon in Kenntnis ge- setzt hat, nachdem sie es zuvor von ihrer älteren Schwester "D'._____" gehört hatte, der sich der Privatkläger anvertraut hatte (Urk. 13/4 F77 ff.; Prot. I S. 81). Daneben besteht eine Aktennotiz der den Privatkläger betreuenden Sozialen Dienste der Gemeinde F._____, aus der erhellt, dass ihnen der Privatkläger be- reits am 8. November 2019 von einer kürzlich erfolgten Aussprache mit seinem Stiefvater berichtet hat, in der er den Beschuldigten mit dem Vorwurf des sexuel- len Missbrauchs als Kind konfrontiert hat (Urk. 26/2 S. 22 f.). Aufschlussreich ist überdies, dass der Beschuldigte zwar keine Kenntnis von den Strafvorwürfen des Privatklägers gehabt haben will, er aber eigenen Aussagen zufolge trotzdem, in sinngemässer Antizipation allfälliger erfundener Missbrauchsanschuldigungen, die
- 14 - konkreten Verjährungsbestimmungen gemäss Strafgesetzbuch recherchiert ha- ben soll, weil er einen Racheakt seitens des Privatklägers befürchtet habe (so auch die Vorinstanz: Urk. 253 S. 30). Zusammenfassend lassen sich den Aussa- gen des Beschuldigten zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche entneh- men. 6.1. Demgegenüber hält die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzt und die sie sorgfältig und überzeu- gend würdigt, für glaubhaft (Urk. 253 S. 22). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich diese vorinstanzliche Einschätzung als sachgerecht. 6.2. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Privatkläger sowohl zum Kerngeschehen wie auch in Bezug auf gewisse Nebensächlichkeiten ein konstan- tes und konsistentes Aussageverhalten an den Tag gelegt hat. Obschon seine ge- gen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe unterschiedliche Zeitpunkte und ver- schiedene Orte betreffen, fielen seine Angaben differenziert aus (Urk. 253 S. 19). Der Privatkläger vermochte nicht nur die ersten Übergriffe während des Badens im Hotelpool in Thailand realitätsnah zu schildern, als der Beschuldigte ihm unter Wasser – sowohl über als auch unter der Badehose – an den Penis griff sowie dessen Hand zum eigenen Geschlechtsteil führte (Urk. 10/1 F5, F9 ff.; Urk. 10/3 F97 ff.). Auch mit Bezug auf die Vorfälle in der Schweiz und im Château in Frank- reich, wo die Familie zuweilen die Ferien verbrachte, konnte er den Ablauf frei und plausibel schildern, beschrieb er doch eindringlich, wie er jeweils im Bett des Beschuldigten schlafen musste, wo es zur gegenseitigen Masturbation sowie zu Zungenküssen gekommen ist, oder wie er auf der Autofahrt nach Frankreich das Glied des Beschuldigten über der Hose massieren musste (vgl. Urk. 10/1 F8; Urk. 10/3 F161 ff., F358 ff.). Wenn der Beschuldigte diesbezüglich erklärt bzw. er- klären lässt, dass die Stiefkinder grundsätzlich nie bei ihm im Bett übernachtet hätten (Prot. II S. 20, S. 28 f.; Urk. 305 Rz 32 ff.), so ist dies nicht nur durch die soeben zitierten Angaben des Privatklägers, sondern auch durch die Aussagen von dessen jüngerer Schwester "E'._____" anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung klar widerlegt (Prot. I S. 82 f.; s. dazu auch hinten Erw. III. 6.4.). Spä- ter kam es dann zu gleichgelagerten Handlungen während des gemeinsamen
- 15 - Fernsehschauens zuhause (vgl. Urk. 10/1 F22, F34; Urk. 10/3 F256). Darüber hinaus wurde der Privatkläger zweimal gezwungen, den Penis des Beschuldigten oral zu stimulieren, wobei es beim zweiten Mal beim Versuch blieb (Urk. 10/1 F46 ff.; Urk. 10/3 F328 ff.). Und einmal kam es schliesslich dazu, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zuerst eine rote Kerze in den Anus einführte und da- nach mit dem Finger anal in ihn eindrang (Urk. 10/1 F35; Urk. 10/3 F266 ff.; Prot. I S. 132). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 301 S. 2) ist es bezeichnend für den er- lebnisbasierten Bezug der privatklägerischen Schilderungen, wenn sich in dessen Aussagen etwa präzise Angaben darüber finden, wie der Beschuldigte bei den se- xuellen Übergriffen in seinem Bett jeweils eine hellblaue Alutube aus der Nacht- tischschublade hervorgenommen und den darin enthaltenen durchsichtigen Gel auf den eigenen Penis sowie denjenigen des Privatklägers aufgetragen habe (vgl. Urk. 10/1 F49; Urk. 10/3 F168 ff., F179 f.). Ebenso vermag der Privatkläger detail- liert wiederzugeben, wie der Beschuldigte ihm im Verlaufe der Zeit wiederholt weisgemacht hat, es handle sich um eine "Vater-Sohn-Sache", von der er nie- mandem etwas erzählen dürfe, insbesondere nicht seiner Mutter (Urk. 10/1 F8, F53; Urk. 10/3 F404). Dem in diesem Kontext vom Beschuldigten erhobenen Ein- wand, dass dem nicht so gewesen sein könne, weil er nicht Thailändisch spreche und der Privatkläger damals kein Deutsch gesprochen habe (Prot. II S. 20), kann nicht gefolgt werden, da der Privatkläger gerade davon spricht, dass der Beschul- digte ihm anlässlich der chronologisch frühesten geschilderten Übergriffe im Pool in Thailand mittels Gestik zu verstehen gegeben habe, dass er es niemandem er- zählen dürfe ("Er machte immer so ‘schsch’ Zeichen [legt den Finger vor den Mund], dass ich nichts sagen solle" [Urk. 10/3 F97]), was die Differenziertheit der privatklägerischen Aussagen weiter unterstreicht. Der Umstand, dass der Privat- kläger in der Lage war, von sich aus über solche Einzelheiten, die sich durch be- sondere Originalität auszeichnen, anschaulich und lebensnah zu berichten, spricht klar für die Wahrhaftigkeit auch seiner übrigen Aussagen. Kommt hinzu, dass ausgerechnet der ausgefallenste Vorhalt mit der Kerze letztlich anerkannt wird, wenn auch der Beschuldigte diesbezüglich einen sexuellen Kontext vehe- ment von sich weist (vgl. Urk. 11/5 Anhang 1; Prot. II S. 24 f.). Der äussere Ablauf und die äusseren Rahmenbedingungen wurden vom Beschuldigten denn auch
- 16 - betreffend die weiteren Vorwürfe (u.a. gemeinsames Spielen im Pool, gemeinsa- mes Fernsehen auf dem Sofa, Erstellen eines Fotos vom Penis des Privatklägers etc.), grossmehrheitlich anerkannt (vgl. Prot. II S. 20, S. 24; Urk. 307 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er zudem, dass der Privatkläger ihn während den Autofahrten nach Frankreich massieren musste, auch wenn es seiner Sachdarstellung folgend der Oberschenkel und nicht der Penis gewesen ist (Prot. II S. 26). Nicht zuletzt fügen sich die Schilderungen des Privatklägers, ge- mäss denen sein Stiefvater eine rein manuelle (oder orale) Befriedigung von ihm verlangt hat, sehr gut in die fachärztliche Einschätzung ein, wonach der Vollzug von Geschlechtsverkehr für den Beschuldigten angesichts seines Gesundheitszu- stands allenfalls schmerzhaft gewesen wäre, wohingegen die vom Privatkläger beschriebenen Sexualpraktiken durchaus vorstellbar erscheinen, da sie keine Be- schwerden hervorrufen (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.). Der Einwand der Verteidi- gung, die privatklägerischen Beschreibungen der sexuellen Handlungen seien sehr oberflächlich ausgefallen und es fehle ihnen an Detailreichtum, zielt damit ins Leere (Urk. 220 Rz 77 ff.; Urk. 305 Rz 57 f.). Einschränkend zu berücksichtigen ist hingegen, dass sich im Sachverhaltsabschnitt 5 sexuelle Handlungen in örtlicher Hinsicht nur im Château in Colombier (Frankreich) erstellen lassen. Der dem Be- schuldigten in diesem Abschnitt weiter gemachte Vorwurf, dass es auch während Autofahrten zu anderen Ferienorten bzw. an anderen Ferienorten zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll (Urk. 71 S. 10 f.), ist unzureichend umschrieben und zu wenig konkretisiert, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Die Anklageschrift genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, weshalb einer diesbezüglichen Verurteilung das Ankla- geprinzip entgegensteht. 6.3. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger eher zurückhal- tende Belastungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen hat und sich auch bereit zeigte, über Aspekte Auskunft zu geben, die für ihn peinlich oder sehr un- angenehm sind, etwa wenn er zugibt, dass er selber manchmal ebenfalls zum Or- gasmus gekommen sei (Urk. 10/1 F45; Urk. 10/3 F175). Ebenso gab der Privat- kläger von sich aus zur Entlastung des Beschuldigten an, dass dieser den Oral- verkehr und die anale Einführung der Kerze abgebrochen hat, als er (der Privat-
- 17 - kläger) signalisiert hat, dass er Schmerzen verspürt, oder als er sich anderweitig dagegen sperrte (Urk. 10/3 F228, 277 ff., F342 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft be- schrieb der Privatkläger schliesslich auch von sich aus seine eigenen Schwächen, thematisierte seinen Drogen- sowie Alkoholkonsum und gab zu, den Beschuldig- ten bestohlen zu haben (statt vieler Urk. 10/3 F400, F453, F461), was ebenfalls für seine Glaubhaftigkeit spricht. Wäre es dem Privatkläger tatsächlich einzig darum gegangen, erfundene Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vorzu- bringen, hätte er jedenfalls ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, weitaus schwer- wiegendere Vorwürfe zu formulieren und sich in einem besseren Licht zu präsen- tieren. 6.4. Die Vorinstanz übersieht sodann keineswegs die durchaus bestehenden Unstimmigkeiten im privatklägerischen Aussageverhalten, soweit es um die Frage geht, ob der Privatkläger als Kind nachts schlafend von seiner Mutter ins Schlaf- zimmer des Beschuldigten getragen oder ob er nicht eher sonstwie dorthin beglei- tet wurde (Urk. 253 S. 20 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dies indessen der Glaubhaftigkeit seiner authentischen Schilderungen über die sexuel- len Übergriffe keineswegs abträglich (vgl. Urk. 220 Rz 11 ff.; Urk. 305 Rz 24 ff., Rz 37 ff.). Der Beschuldigte kann auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die ursprünglich ebenfalls angeklagte Mutter des Privatklägers (rechtskräftig) frei- gesprochen hat, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieses Urteil nur in unbegründeter Form vorliegt (vgl. Urk. 289), weshalb die entspre- chenden Gründe, welche zum Freispruch führten, im Einzelnen unbekannt blei- ben. Vielmehr ist denkbar, dass es sich bei der Vorstellung des Privatklägers, öf- ters von der Mutter ins Schlafzimmer des Stiefvaters hinübergetragen worden zu sein, um eine nachträgliche Projektion handelt, die wahrscheinlich darauf beruht, dass sich dieser – im familieninternen Kontext überhaupt nicht aussergewöhnliche
– Vorgang tatsächlich einmal so zugetragen haben dürfte. Aufgrund des kindli- chen Alters des Privatklägers (dieser war zu Beginn der entsprechend eingeklag- ten Handlungen 10-oder 11-jährig) und des langen Zeitablaufs erscheint ein sol- ches Behaften im Gedächtnis jedenfalls durchaus als nachvollziehbar. Selbstre- dend ändert diese im ganzen Kontext als Nebensächlichkeit zu beurteilende Tat- sache aber nichts daran, dass seine Aussagen in Bezug auf die im stiefväterli-
- 18 - chen Schlafzimmer erlittenen Übergriffe absolut authentisch und real erlebt wir- ken, wobei sich auch aus den Aussagen seiner jüngeren Schwester "E'._____" wie bereits erwähnt ergibt, dass der Beschuldigte – anders als von diesem gel- tend gemacht (vgl. Urk. 11/3 F6 S. 4; Prot. II S. 20, S. 28 f.) – sein Bett durchaus mit dem Privatkläger und den übrigen Stiefkindern zu teilen pflegte (Prot. I S. 82 f.). Beigepflichtet werden kann der Vorinstanz überdies, wenn sie mit über- zeugender Begründung zum Schluss kommt, dass die Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Massage des Glieds des Beschuldigten wäh- rend den Autofahrten nach Frankreich nicht dadurch entkräftet werden kann, dass die anderen Fahrzeuginsassen (Mutter und Schwester "E'._____") zwangsläufig etwas davon hätten mitbekommen müssen (Urk. 253 S. 22). Wenn der Beschul- digte und die Verteidigung im Berufungsverfahren erneut argumentieren, dass der Umstand, dass die Mutter und "E'._____" solche Handlungen während den Auto- fahrten nicht mitbekommen hätten, als Lügensignal zu werten sei (Urk. 305 Rz 21 f., Rz 45 ff.; Prot. II S. 26), dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Massage seines Ober- schenkels durch den Privatkläger während genau diesen Autofahrten selbst be- stätigte (Prot. II S. 26) und ein solcher Vorgang von den weiteren Fahrzeuginsas- sen ebenso wenig beobachtet werden konnte. Dementsprechend schliesst der Umstand, dass die Mutter und "E'._____" nichts von der Massage des Glieds des Beschuldigten mitbekommen haben, keineswegs aus, dass es sich nicht so wie vom Privatkläger geschildert ereignet hat. 6.5. Einhergehend mit der Vorinstanz ist im Übrigen zu konstatieren, dass die anfänglich noch kritischen Stellungnahmen der jüngeren Schwester "E'._____" hinsichtlich der privatklägerischen Aussagen deren Glaubhaftigkeit nicht zu er- schüttern vermögen (Urk. 253 S. 26 f.). Denn wie bereits im Rahmen der Glaub- würdigkeitsprüfung erläutert, blendet diese bei ihren Aussagen vor allem jene As- pekte aus (wie das Übersehen der Übergriffe auf den Autofahrten), die sie selbst als enge Verwandte des Privatklägers tangieren, oder hinsichtlich derer sie sich mitverantwortlich fühlt (s. dazu vorn Erw. III. 4.). Insbesondere leuchtet auch ein, wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Sinneswandel bei "E'._____" sich nicht etwa auf die Wahrnehmung der Ereignisse bezieht – so hatte sie beispielsweise
- 19 - von Beginn Aussagen darüber gemacht, dass der Privatkläger manchmal alleine beim Beschuldigten übernachtet hatte –, sondern einzig auf die Wertung bzw. In- terpretation derselben (Urk. 253 S. 27). Das gilt letztlich auch für ihre Behauptung, wonach der Privatkläger – was von ihm bestritten wurde (Prot. I S. 135 f.) – stets den Willen gehabt habe, im Auto auf dem Beifahrersitz mitfahren zu können (vgl. Prot. I S. 80 f.). Die Aussagen von "E'._____" taugen mit anderen Worten nicht als zentrales Entlastungsargument für den Beschuldigten, zumal die Ereignisse für sie auch nicht dieselbe Tragweite hatten wie für den Privatkläger, erlebte sie per- sönlich doch keinen sexuellen Missbrauch. 6.6. Zu folgen ist der Vorinstanz ausserdem, soweit sie mit Blick auf die Ver- lässlichkeit der privatklägerischen Aussagen in zeitlicher Hinsicht erwägt, in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die zu untersuchenden Sachverhalte schon etli- che Jahre zurückliegen, sei es nahezu unmöglich, Ungenauigkeiten betreffend Jahreszahlen zu verhindern (Urk. 253 S. 22). Entsprechend verfängt es nicht, wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang moniert, es bestünden erhebli- che Diskrepanzen zwischen den einzelnen Zeitangaben des Privatklägers (vgl. Urk. 220 Rz 83 f.; Urk. 305 Rz 59 f.). Immerhin ist hinsichtlich der zeitlichen Kom- ponente zum einen anzufügen, dass nach Darstellung der Mutter des Privatklä- gers der Beschuldigte erst ab dem Jahr 2004 begann, sie nicht in Bangkok, son- dern in der Nähe ihres thailändischen Heimatortes in I._____ zu besuchen, wo er in jenem Hotel übernachtete, zu dem der Swimmingpool gehörte, in dem die ers- ten sexuellen Übergriffe stattfanden (Urk. 223 Rz 45). Zugunsten des Beschuldig- ten ist demnach davon auszugehen, dass die inkriminierten Handlungen nicht vor dem 9. Geburtstag des Privatklägers am tt.mm.2004 anfingen. Zum anderen äus- serte sich der Privatkläger unklar darüber, wann die Übergriffe endeten, sprach er doch davon, dass dies gewesen sei, als er in die 3. Sekundarschule oder ins
10. Schuljahr kam (Urk. 10/3 F400), was auf den Zeitraum 2013/2014 zutrifft (vgl. hierzu die vom Privatkläger erstellte Timeline sub Urk. 4). Entgegen der Verteidi- gung lässt sich gestützt auf die Aussage von "D'._____", gemäss welcher der Pri- vatkläger ihr gegenüber gesagt habe, dass die Übergriffe bis zu seinem 15. bzw.
16. Altersjahr angedauert hätten (vgl. Urk. 220 Rz 83; Urk. 305 Rz 59 f.), keine kürzere Zeitdauer belegen, da der Privatkläger als Primärquelle den Zeitraum am
- 20 - genausten wiedergeben kann und deshalb vorderhand auf seine Aussagen abzu- stellen ist. Andererseits gibt es dafür, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten bis ins Jahr 2014 andauerte, keine eindeutigen Belege. Wiederum zu- gunsten des Beschuldigten ist deshalb anzunehmen, dass es vielmehr spätestens mit Erreichen des 18. Altersjahrs des Privatklägers am tt.mm.2013 ein Ende nahm. Ebenfalls relativierend ist schliesslich zu beachten, dass sich die einge- klagten sexuellen Handlungen in einer solchen Regelmässigkeit ereigneten, dass es sich für den Privatkläger anfühlte, als hätten diese praktisch täglich stattgefun- den (Urk. 10/1 F51; Urk. 10/3 F188). Obschon gestützt darauf zweifellos auf eine hohe zeitliche Intensität geschlossen werden kann, lässt sich indessen entgegen der Umschreibung in der Anklage nicht nachweisen, dass es über Jahre hinweg mehrmals pro Woche zu Übergriffen kam, sondern dass diese in längeren, wenn auch letztlich nicht eruierbaren Zeitintervallen erfolgten. 6.7. Von Bedeutung ist ferner, dass das Aussageverhalten des Privatklägers durch die Entstehungsgeschichte der das Strafverfahren einleitenden Anzeige eine erhebliche Validierung erfährt. So hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Privatkläger sich über Jahre hinweg nicht getraut hat, über die hier zu beurteilenden Vorkommnisse zu reden. Erst das Zusammen- treffen mit der psychologisch geschulten Zeugin J._____ am …-Fest 2019, die ihn in der Folge dabei unterstützte, erstmals fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, brachte dann den Stein ins Rollen. Anschliessend bedurfte es einer mehrmonati- gen Aufarbeitung der Erlebnisse und eines erfolglosen Versuchs, mit seinem Stiefvater eine versöhnliche Klärung zu erreichen, bis sich der Privatkläger schliesslich doch dafür entschied, den Beschuldigten anzuzeigen (zum Ganzen: Urk. 209 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 301 S. 3). Mit der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft spricht ein solches Vorgehen eindeutig gegen die vom Beschuldigten ange- führten Motive, weshalb der Privatkläger gegen ihn Strafanzeige erhoben haben soll, namentlich den vom Beschuldigten behaupteten Racheakt, wonach der Pri- vatkläger u.a. deshalb Strafvorwürfe gegen ihn erhoben haben soll, weil dieser zuvor vom Wohnhaus in F._____ weggewiesen worden war. Es wäre denn auch völlig sinnwidrig, wenn der Privatkläger im Falle einer geplanten Falschanzeige den Beschuldigten im Voraus direkt mit den erfundenen Anschuldigungen kon-
- 21 - frontiert und dabei sogar noch eine Entschuldigung von diesem erwartet hätte (Urk. 253 S. 30 f.; so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 301 S. 3 f.). Ebenso we- nig lässt sich die Entstehungsgeschichte der Anzeige mit der Mutmassung des Beschuldigten vereinbaren, dass der Privatkläger durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe versucht haben könnte, an Geld zu kommen bzw. ihn zu erpressen (vgl. Prot. II S. 30). Einhergehend mit der Vorinstanz sind auf Seiten des Privatklägers vielmehr auch bezüglich der Person des Beschuldigten weder Übertreibungsten- denzen noch Neigungen zur Aggravation zu beobachten (Urk. 253 S. 20). Im Ge- genteil zollt der Privatkläger dem Beschuldigten trotz der schweren Straftaten, die er diesem anlastet, nicht nur seine grosse Bewunderung für alles, was dieser im Leben erreicht habe, sondern spricht ihm auch seinen Dank dafür aus, dass er in die Schweiz habe kommen dürfen (Urk. 10/1 F3 f.; Urk. 10/3 F41 ff.). Dies spricht dagegen, dass der Privatkläger versuchen würde, aus einer Falschbelastung des Beschuldigten wirtschaftliches Kapital zu schlagen. 6.8. Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz zur zusätzlichen Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Sachdarstellung die Aus- sagen verschiedener Drittpersonen hinzuzieht. Dies gilt namentlich für diejenigen der eng mit dem Privatkläger befreundeten Zeugen K._____ und L._____, die ausgeführt haben, es passe nun alles zusammen und dessen ungewöhnliches Verhalten in der Vergangenheit ergebe plötzlich Sinn, oder diejenigen der invol- vierten Fachpersonen wie M._____ von der Sozialberatung, N._____ von der Op- ferberatungsstelle und vor allem O._____ als behandelnder Psychotherapeut, die allesamt übereinstimmend festgehalten haben, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel an dessen Schilderungen gehabt (vgl. Urk. 253 S. 35). Obschon die be- treffenden Aussagepersonen höchstens die ihnen gegenüber gemachten Äusse- rungen direkt bezeugen können, nicht aber, ob deren Inhalt wahrheitsgetreu ist, ist die Berücksichtigung solcher Aussagen vom Hörensagen im Rahmen der straf- prozessualen Beweiswürdigung nach der Gerichtspraxis durchaus gestattet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4 m.w.H.). Dement- sprechend sind die Aussagen dieser Drittpersonen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 305 Rz 71) nicht gänzlich irrelevant, sondern runden mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 301 S. 7) das Bild ab.
- 22 - 6.9. Schliesslich ist beizufügen, dass der Privatkläger ungefähr im selben Zeit- raum wie gegen den Beschuldigten auch gegen P._____ Strafanzeige erstattet hat (vgl. dazu Urk. 10/2). Der Umstand, dass P._____ in der Folge im Rahmen ei- nes abgekürzten Verfahrens, das zwangsläufig ein Geständnis der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 358 Abs. 1 StPO), wegen mehrerer Sexualdelikte verurteilt wurde, die er zum Nachteil des zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Privatklä- gers begangen hatte, zeugt davon, dass sich in jenem Fall die privatklägerischen Anschuldigungen, die dieser gegenüber den Strafbehörden erhoben hat, als wahr herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz: Urk. 253 S. 35 f.). Darüber hinaus ist der Fall rund um P._____ – anders als von der Verteidigung dargestellt (Urk. 305 Rz 74) – auch nicht als gänzlich vom vorliegenden Fall unabhängig zu betrachten, zumal dieser unbestrittenermassen ein langjähriger Freund des Be- schuldigten war und Letzterer dem Privatkläger die Arbeitsmöglichkeit bei P._____ vermittelt hatte.
E. 4.1 Hinsichtlich der geforderten Genugtuung sind für deren Festsetzung im Einzelfall das subjektive Empfinden der geschädigten Person und die konkrete immaterielle Unbill, die sie durch das schädigende Ereignis erlitten hat, massge- bend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.). Bei sexuellen Übergriffen im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses während eines längeren Zeit- raums mit wiederholt erzwungenem vaginalen, oralen oder analen Geschlechts-
- 35 - verkehr werden praxisgemäss auch ohne besondere Brutalität der Taten regel- mässig Genugtuungen zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 50'000.– zugesprochen. Bei besonderer Brutalität oder Intensität der Taten liegt die zugesprochene Genugtu- ung noch höher und erreicht in Einzelfällen einen Betrag über Fr. 200'000.– (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, S. 195 ff.).
E. 4.2 Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf den Privatkläger erfolgten über mehrere Jahre hinweg und in regelmässiger Kadenz. Zwar sind durchaus schwerwiegendere Fälle sexuellen Missbrauchs denkbar, kam es doch weder zu erzwungenem Geschlechtsverkehr und abgesehen von Einzelfällen auch nicht zu oralen und analen Sexualpraktiken. Zudem waren die Übergriffe nicht von beson- derer Brutalität geprägt. Gleichwohl fällt schwer ins Gewicht, dass der Beschul- digte die ihm als Stiefvater zukommende Machtposition und die existenzielle Ab- hängigkeit des Privatklägers schamlos ausnützte, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem ist aktenkundig, dass die Straftaten des Be- schuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen Entwicklung des Privatklägers geführt haben (Urk. 21/1; vgl. auch Urk. 302 S. 4 und Prot. II S. 34). Der Privatkläger wurde damit Opfer eines schwe- ren sexuellen Missbrauchs in Kombination mit einer gravierenden, andauernden Verletzung seiner Persönlichkeit. Unter diesen Umständen erweist sich die zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 50'000.– für den Privatkläger als sachgerecht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist (Urk. 253 S. 47 f.), zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – zu diesem Punkt, namentlich der Höhe einer allfälligen Genugtu- ung, nicht substantiiert geäussert hat (vgl. Urk. 220 Rz 138; Urk. 305 Rz 89). Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung der Vorinstanz zu überneh- men (Urk. 253 S. 48). Folglich ist die Genugtuungssumme ab dem tt.mm.2011 mit 5 % zu verzinsen. VII. Kostenfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich auferlegt hat sowie hin-
- 36 - sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklä- gervertretung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 11 bis 12), ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungs- verfahren zu bestätigen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hingegen erscheint es nicht angemessen, dem Beschuldigten nachträglich zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB210004-O von Fr. 1'200.–, über welche die Vorinstanz nicht befunden hat, aufzuerlegen, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
E. 4.3 Verschuldensmässig zu bemessen sind zudem die unter Art. 187 StGB fallenden sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte vorgenommen hat, als der Privatkläger noch unter 16 Jahre alt war. Wie bei den vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch hier zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund aller Handlungsweisen von sexuellen Handlungen auch schwe- rere Übergriffe als die vorliegend zu beurteilenden vorstellbar sind. Ergänzend ist allerdings in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Privatkläger zum Zeit- punkt der ersten Tathandlungen im Jahr 2004 noch sehr weit vom Erreichen des jugendlichen Schutzalters entfernt war und dass sich der Tatzeitraum (7 Jahre) über einen erheblichen Teil seiner Vorpubertät bzw. Pubertät erstreckte. In sub- jektiver Hinsicht ist wiederum Direktvorsatz zu bejahen, wusste doch der Beschul- digte jederzeit genau um das Alter des Privatklägers, und ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Auch diesbezüglich ist das Ver- schulden des Beschuldigten folglich im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Iso- liert betrachtet käme die Strafe für diese Taten auf 2 Jahre zu stehen.
E. 4.4 Im Rahmen der gebotenen Asperation ist zudem zu berücksichtigen, dass der mehrfache Verstoss gegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sachlich, zeitlich und personell praktisch mit der zuvor abgegoltenen mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB zusammenfällt und es letztlich einzig deshalb zur An- wendung beider Tatbestände kommt, weil ein Fall von echter Idealkonkurrenz vor- liegt. Unter diesen Umständen erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung, die ausgehend von einer Strafe von 4 Jahren eine Asperation um 2 Jahre vornimmt, wiederum als zu streng (Urk. 253 S. 40). Als angezeigt erscheint es demgegen- über, die Einsatzstrafe für die sexuellen Nötigungen aufgrund des zusätzlichen Unrechtgehalts im Rahmen der Strafnorm betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern um 1 Jahr zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente für
- 30 - beide Delikte beträgt die Einsatzstrafe mithin 6 Jahre (entsprechend 5 Jahre zzgl. 1 Jahr). 5.1. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des heute 86-jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 253 S. 40 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau, welche im Anbau des Einfamilienhauses wohnt und von ihm fi- nanziell unterstützt wird, faktisch getrennt lebt und er keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr und den Stiefkindern hat (Prot. II S. 12 f., S. 16). Seine aktuelle AHV- Rente beträgt Fr. 2'400.–. Zusätzlich erhält er eine jährliche Lebensrente von Fr. 42'000.–, welche indes gesamthaft an die Vermieterin seiner Wohnliegen- schaft abgetreten ist. Über weiteres Einkommen, welches ins Gewicht fallen würde, verfügt der Beschuldigte nicht. Namentlich erhält er keine Dividende aus der Q._____ Beteiligungsgesellschaft und erzielt auch keine namhaften Einkünfte aus Mandaten mehr. Sein Vermögen beziffert er auf ungefähr Fr. 650'000.–, wo- bei dieses fast vollständig in der Q._____ Beteiligungsgesellschaft gebunden ist (Prot. II S. 13 ff.). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands hat sich im Verlaufe des Berufungsprozesses im Wesentlichen nichts Neues ergeben. Der betagte Be- schuldigte leidet nach wie vor an Schwerhörigkeit und kognitiven Defiziten, na- mentlich einer Beeinträchtigung seines Kurzzeitgedächtnisses, was ihn einstwei- len aber nicht daran hindert, ein selbständiges Leben zu führen und seinen Alltag mehrheitlich ohne externe Pflege- und Betreuungshilfe zu meistern. Gemäss eige- ner Aussage beträgt seine Lebenserwartung noch ungefähr 3 Jahre (Prot. II S. 12, S. 16; vgl. auch Urk. 276 und Urk. 292). Insgesamt hinterlässt der Beschul- digte mit der Vorinstanz (Urk. 253 S. 41) aber einen gebrechlichen und gesund- heitlich beeinträchtigten Eindruck. Folgerichtig ist ihm – selbst unter Berücksichti- gung, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung grundsätzlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht wird (Ur- teil des Bundegerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 m.w.H.) – auf- grund seines fortgeschrittenen Alters, seiner Schwerhörigkeit und der Tatsache, dass er im Zuge seiner letzten Inhaftierung erhebliche kognitive Defizite erlitt (vgl. exemplarisch Urk. 121), eine – wenn auch nur in geringem Masse – erhöhte Straf-
- 31 - empfindlichkeit zu attestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom
27. April 2011 E. 3.4.4), welche mit einer Strafminderung von 3 Monaten zu be- rücksichtigen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen zu betonen, dass die Behandlung und Heilung kranker oder altersgebrechlicher Gefangener im Rah- men des Strafvollzugs von Gesetzes wegen sichergestellt werden muss, bei Be- darf auch im Rahmen einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 4.2.4 m.w.H.). 5.2. Strafzumessungsneutral sind sodann die Vorstrafenlosigkeit des Beschul- digten (Urk. 297) ebenso wie die fehlende Einsicht und Reue zu werten. 5.3. Richtig erkannt hat die Vorinstanz im Weiteren, dass für die Taten, die vor Erreichen des 12. Altersjahrs des Privatklägers am tt.mm.2007 begangen wurden, rückwirkend der spezielle Strafmilderungsgrund des heutigen Art. 101 Abs. 2 StGB greift, weil im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 21. No- vember 2022 bei diesen unverjährbaren Taten die ordentliche Verjährungsfrist an sich abgelaufen wäre (Urk. 253 S. 39). Zusätzlich kommt sodann hinsichtlich der- jenigen Taten, die bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils mehr als 10 Jahre zu- rücklagen, mithin die vor dem November 2012 begangen wurden und bei denen 2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. zu dieser Verjährungs- dauer: Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB), der allgemeine Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e aStGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 48 N 10 ff.). Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine leichte Strafreduktion um weitere 3 Monate. 5.4. Zu übernehmen ist schliesslich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach wie von der Verteidigung moniert das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt wurde, weil trotz andauernder Inhaftierung des Beschuldigten zwischen Anklageerhebung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund
E. 7 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Aussa- gen des Privatklägers detailgetreu sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft wirken, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abzustellen ist, wohingegen die Entlastungsversuche des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Schlussfolgernd ergibt sich aufgrund der privatklägerischen Aussagen sowie gestützt auf das übrige Un- tersuchungsergebnis, dass der Anklagesachverhalt – mit den vorstehend genann- ten Relativierungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht (s. dazu vorn Erw. III. 6.2. und Erw. III. 6.6.) – auch im Berufungsverfahren als erstellt zu erachten ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB (Urk. 253 S. 36 f.).
- 23 -
2. Fraglos fallen die inkriminierten Handlungsweisen des Beschuldigten (ge- genseitiges Betasten des Glieds, gegenseitige Masturbation und Zungenküsse, passiver Oralverkehr, Einführen einer Kerze und eines Fingers in den privatkläge- rischen Anus sowie Massieren-lassen des Glieds über der Hose) allesamt unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit sie sich im rechtlich relevanten Zeitraum bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs durch den Privatkläger am tt.mm.2011 ereignet haben. Zu präzisieren ist einzig, dass es dabei ausschliess- lich um die Vornahme von sexuellen Handlungen geht, die einen körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger umfassen, weshalb die Tatbestandsvariante von Abs. 1 des Art. 187 Ziff. 1 StGB zur Anwendung ge- langt (BSK StGB II-MAIER, Art. 187 N 10 f.).
E. 7.1 Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran die von ihm erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, die von der Verhaftung am 8. Juli 2020 (Urk. 37) bis zur Entlassung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2022 dauerte (Urk. 175 bzw. Urk. 178), was insgesamt 731 Tage ergibt.
E. 7.2 Ferner sind – wie von der Verteidigung zu Recht vorgetragen (Urk. 305 Rz 84 ff.) – Ersatzmassnahmen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Frei- heit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2; je m.w.H.). Für den Beschuldigten gilt seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft und damit seit rund 21 Monaten ein Ausreiseverbot und damit verbunden eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine tägliche Meldepflicht (Urk. 175; Urk. 227; Urk. 263). Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung galt für ihn zu- dem ein Kontaktverbot zum Privatkläger und der Zeugin G._____ (Urk. 175), was ihn aber gemäss eigener Aussage nicht nennenswert einschränkte und deshalb von vornherein zu vernachlässigen ist (vgl. Urk. 305 Rz 86). Bei der Anrechnung der übrigen Ersatzmassnahmen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei deren Anordnung bereits knapp 85-jährig war und seit jeher gesundheitlich stark angeschlagen und deshalb in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt ist. In die- sem Sinne gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu Protokoll, dass er
- 33 - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, nach Frankreich zu fahren und sein Château zu besuchen. Er habe nur schon Mühe, die 15 Meter vom Haus zum Briefkasten zurückzulegen. Er gehe überhaupt nicht raus, ausser wenn er zum Arzt müsse. Reisen ausserhalb der Schweiz sei nicht mehr möglich (Prot. II S. 18). Schliesslich dürfte den pensionierten Beschuldigten vor diesem Hintergrund auch die telefonische Meldepflicht nicht allzu stark belastet haben. Folgerichtig rechtfertigt sich eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen an die Ge- samtstrafe im Umfang von ungefähr einem Zehntel und damit 60 Tagen, zumal die Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten eine wesentlich geringere Belas- tung als die Untersuchungshaft darstellten und in Anbetracht seiner persönlichen Situation kaum grundrechtsbeschränkende Auswirkungen hatten.
E. 7.3 Zusammengefasst sind 791 Tage (731 Tage zzgl. 60 Tage), welche der Beschuldigte durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch Ersatzmass- nahmen erstanden hat, an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder teilbeding- ten Strafvollzugs (Art. 42/43 aStGB) von vornherein nicht in Frage. Die Freiheits- strafe ist daher zu vollziehen. VI. Zivilbegehren
1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde in Gutheissung der privatklägeri- schen Zivilbegehren festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und dass er eine Genugtuung von Fr. 50'000.– nebst Zins zu leisten hat (Urk. 253 S. 44 ff.). Berufungsweise lässt der Beschuldigte demgegenüber den Antrag stellen, es seien sämtliche Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderungen abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen (Urk. 220 Rz 138; Urk. 305 S. 2 und Rz 89).
2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen adhäsionsweise geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 253 S. 44 ff.).
- 34 -
E. 9 Jahre alt geworden. Dennoch kam ihm eigenen Aussagen zufolge bereits da- mals das Verhalten des Beschuldigten, der den Penis des Privatklägers ergriff und mit seiner Hand diejenige des Privatklägers an den eigenen Penis heran- führte, merkwürdig vor und empfand er die Situation als unangenehm (Urk. 10/1 F11 f.). Folgerichtig war der Privatkläger bereits zu Beginn des Tatzeitraums kein Kleinkind mehr und war seine Urteilsfähigkeit betreffend Sexuelles – wenn auch noch nicht voll ausgebildet – dem Grundsatze nach von Anfang an vorhanden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Privatkläger schon bei dieser Gelegen- heit mit dem Halten des Fingers vor dem Mund und Zischlauten dazu aufforderte, sich nicht bemerkbar zu machen (Urk. 10/3 F97), was im offensichtlichen Bestre- ben geschah, zu vermeiden, dass man von den umstehenden Personen (allen voran von der Mutter des Privatklägers) entdeckt wird. Daraus ist zu schliessen, dass auch dem Beschuldigten bewusst war, dass der Privatkläger in seiner Ent- wicklung immerhin bereits so weit war, dass man ihn während der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Stillhalten ermahnen musste.
- 25 -
E. 11 Monate vergingen (Urk. 253 S. 41 f.). Kommt hinzu, dass seit Einreichung der verfahrenseinleitenden Strafanzeige des Privatklägers vom 26. Februar 2020 in- zwischen mehr als 4 Jahre vergangen sind, was auch insgesamt betrachtet eine überlange Prozessdauer darstellt. Dem ist mit einer merklichen Strafminderung um 6 Monate Rechnung zu tragen.
- 32 - 5.5. Angesichts der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, der fest- gestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Strafminderung ge- stützt auf Art. 101 StGB bzw. Art. 48 aStGB ist im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduktion um gesamthaft 12 Monate (3 Monate zzgl. 3 Monate zzgl. 6 Monate) vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatz- strafe (6 Jahre) ist dadurch auf 5 Jahre herabzusetzen.
6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom
- November 2022 bezüglich des Vorbeschlusses (Verfahrenseinstellung Pornografievorwurf) sowie bezüglich der Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Be- schlagnahmungen), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 9 und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung sowie unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 791 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch Ersatzmassnahmen erstanden sind.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem tt.mm.2011 als Genugtuung zu bezahlen. - 39 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB210004-O von Fr. 1'200.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'092.– Gutachten betr. Verhandlungsfähigkeit Beschuldigter unentgeltliche Privatklägervertretung (inkl. 7,7 % resp. Fr. 4'500.– 8,1 % MWST) Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - 40 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. April 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230212-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 12. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. November 2022 (DG210019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 71). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 253 S. 49 ff.) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren betreffend Pornografie wird eingestellt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 731 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. Septem- ber 2020 beschlagnahmten und aus A013'99'981 separierten Dokumente mit sexuellem Bezug, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. Septem- ber 2020 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Zif- fer 1 lit. c und d, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
4. September 2020 beschlagnahmten Unterlagen in Karton-Schachteln mit
- 3 - der Aufschrift "B'._____ -2010" und "Kids B'._____ 2011-", lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die obgenannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.2011 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'800.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'669.35 Auslagen; Fr. 570.– Auslagen Polizei; Fr. 3'550.60 Zeugenentschädigung; Fr. 547.50 Entschädigung Dolm.; Fr. 1'750.– Sachverständige Zeuge; Fr. 700.05 Übertrag von GNr.: GH200056-M; Fr. 60.– Beglaubigte Passkopien.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 85'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit Fr. 41'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
- 4 -
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbei- standschaft des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teil- weise in Verbindung mit Art. 138 StPO). Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 305 S. 2) "1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. A._____ sei für die von ihm erstandene Untersuchungshaft zu entschä- digen und ihm sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Es seien die vom Privatkläger adhäsionsweise gestellten Zivilforderun- gen (Schadenersatz und Genugtuung) abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Eventualiter zu den Anträgen 1-3 und für den Fall eines Schuldspruchs sei A._____ angemessen zu bestrafen, unter Anrechnung der erstan- denen Haft und unter Anrechnung der angeordneten Ersatzmassnah- men.
5. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die amtliche Verteidigung sei für Ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren im Umfang der eingereichten Honorarnote sowie im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu entschädigen."
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 301 S. 1) "Das vorinstanzliche Urteil vom 21. November 2022 sei zu bestätigen, unter Kostenauflage an den Beschuldigten."
c) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Urk. 302 S. 2) "1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers sei vollumfäng- lich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen;
2. Mitteilung des Urteils an den Privatkläger in vollständiger Ausführung;
3. Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten und Berufungsklägers." ______________________________
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit mündlich (Prot. I S. 160 ff.) im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom
21. November 2022 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Dietikon der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Stiefsohnes B._____ (Privatkläger) schuldig gespro- chen und (unter Anrechnung der erstandenen Haft) zu einer 8-jährigen Freiheits- strafe verurteilt. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Pornografie wurde das Verfahren eingestellt. Ferner entschied die Vorinstanz über die vom Privatkläger adhäsionsweise gestellten Zivilbegehren, befand über die beschlagnahmten Ge- genstände und regelte die Kostenfolgen (Urk. 253). Gleichentags verlängerte die Vorinstanz zudem die laufenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften- sperre bzw. Meldepflicht; vgl. Urk. 227). Gegen das vorinstanzliche Strafurteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. November 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 232). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die der Beschuldigtenseite am 24. März 2023 zugestellt wor- den war (Urk. 244A/2), reichte die Verteidigung sodann am 5. April 2023 auf elek- tronischem Übermittlungsweg fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 255). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 260; Urk. 265). 2.1. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 wurde den Parteien aufgege- ben, sich zur Fortsetzung der bestehenden Ersatzmassnahmen während der Dauer des Berufungsverfahrens zu äussern (Urk. 258). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 26. April 2023 (Urk. 261) und jene der Verteidi- gung, mit der gegen die Weiterführung der Massnahmen nicht opponiert wurde, vom 28. April 2023 (Urk. 262). Entsprechend wurden die Ersatzmassnahmen bis zum Entscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 263). 2.2. In der Folge wurden die Parteien auf den 11./12. April 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 271). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ge- langte die Verteidigung ans Gericht und wies auf den sich verschlechternden Ge- sundheitszustand des Beschuldigten hin (Urk. 273; vgl. auch schon Urk. 269). Ge-
- 7 - stützt darauf und einen von der Verteidigung nachträglich eingereichten, den Be- schuldigten betreffenden Arztbericht vom 4. Oktober 2023 (Urk. 275 f.) wurde mit Beschluss vom 11. März 2024 eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldig- ten angeordnet, mit dem Zweck, dessen Verhandlungs- und/oder Einvernahmefä- higkeit abzuklären (Urk. 283). Gemäss Gutachten der sachverständigen Ärztin vom 2. April 2024 ergibt sich, dass die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten gegeben ist, sofern eine ausreichende Hilfestellung zur Kom- pensation seiner Schwerhörigkeit, Sehschwäche und teils leicht verlangsamten Auffassung gewährleistet ist und ihm im Rahmen der Berufungsverhandlung aus- reichend Pausen zur Verhinderung einer ausgeprägten geistigen Ermüdung ange- boten werden (Urk. 292 S. 28). Gestützt hierauf wurde den Parteien mit Schreiben vom 4. April 2024 der Ablauf der Berufungsverhandlung skizziert (Urk. 294). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. April 2024, welche wie be- reits vor Vorinstanz unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand (vgl. Urk. 108; Prot. II S. 9), nahmen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, die Leitende Staatsanwältin für die Anklagebehörde und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers teil, welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten und begründeten (Prot. II S. 9 f.), wobei sich die Vertreter der nichtberu- fungserhebenden Parteien für gewisse Teile der Berufungsverhandlung jeweils dispensieren liessen (vgl. Prot. II S. 32 f., S. 37; Urk. 304). Entsprechend den Vor- gaben der Sachverständigen wurde der gesundheitlich angeschlagenen Situation des Beschuldigten Rechnung getragen, indem das Gesagte fortlaufend verschrift- licht und auf eine Leinwand projiziert wurde, sodass es von ihm gelesen und ver- standen werden konnte (Prot. II S. 10, S. 37). Ebenso erkundigte sich die Präsi- dentin stets nach dem Wohlbefinden des Beschuldigten und es wurden nach Rücksprache mit ihm diverse Pausen eingeschaltet, namentlich wurde der Be- schuldigte von den Parteivorträgen dispensiert, um sich zu erholen und sein per- sönliches Plädoyer vorzubereiten (vgl. Prot. II S. 11, S. 18, S. 23 und S. 32 f.).
- 8 - II. Prozessuales
1. Einleitend ist festzuhalten, dass auf den 1. Januar 2024 eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, die jedoch keine konkreten Auswir- kungen auf die Beurteilung im vorliegenden Entscheid hat.
2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers und die Neuregelung der Kostenfolgen (Urk. 255; Urk. 305), wobei die Verteidigung auf Nachfrage ausdrücklich erklärte, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) nicht angefochten sei (Prot. II S. 36). In Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid folglich hinsichtlich des Vorbeschlusses (Verfah- renseinstellung betreffend den Anklagevorwurf der Pornografie) sowie hinsichtlich der Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 8 (Festsetzung der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie 9 und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privat- klägervertretung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄH- LER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, ist gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das strafprozessuale Verschlechterungsverbot zu beachten.
3. Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruch- reif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.).
- 9 - III. Sachverhalt
1. Soweit im Berufungsprozess noch relevant, wird dem Beschuldigten ganz grob zusammengefasst zur Last gelegt, gegenüber seinem Stiefsohn B._____ (Privatkläger) in der Zeit, als dieser 8 bis 19 Jahre alt gewesen sei, sexuell über- griffig geworden zu sein, wobei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger be- wusst zum einen seine körperliche Überlegenheit und zum anderen das psychi- sche Machtverhältnis ausgenützt habe, welches darin bestanden habe, dass der Privatkläger grossen Respekt vor dem Beschuldigten gehabt habe, der ihn und dessen ganze Familie aus Thailand in die Schweiz geholt und sie finanziell ver- sorgt habe; ausserdem sei dem Privatkläger vom Beschuldigten wiederholt klar- gemacht worden, dass er über die sexuellen Vorkommnisse niemandem etwas erzählen dürfe (zum Ganzen: Urk. 71 S. 2 ff.).
2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe. Er räumt die äus- seren Abläufe zwar mehrheitlich ein, namentlich gibt er zu, dem Privatkläger ein- mal eine Kerze anal eingeführt zu haben. Indessen stellt er in Abrede, bei dieser Gelegenheit sexuelle Absichten gehegt zu haben, sondern macht geltend, dass seine Handlung einen medizinischen Hintergrund gehabt habe, sei es ihm doch einzig darum gegangen, gesundheitliche Beschwerden im privatklägerischen Ge- nitalbereich abklären zu wollen. Darüber hinaus habe er als Stiefvater dem Privat- kläger wohl die Intimpflege gezeigt und ihn in väterlicher Weise über sexuelle Themen aufgeklärt. Zu sexuellen Handlungen zwischen dem Privatkläger und ihm sei es hingegen nie gekommen (Urk. 11/3 F6 f.; Urk. 11/4 F6; Urk. 11/5 F4; Urk. 11/7 F111 ff.; Prot. I S. 22 ff., S. 33 ff.; Prot. II S. 19 ff.; Urk. 300; Urk. 307 S. 2 ff.).
3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar- gelegt (Urk. 253 S. 13 f.). Ebenso hat sie die für die Sachverhaltserstellung rele- vanten Beweismittel vollständig aufgezählt (Urk. 253 S. 14 ff.). Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden.
- 10 -
4. Im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussa- gepersonen erkennt die Vorinstanz richtigerweise, dass die Hauptbeteiligten fami- liär untereinander verbunden sind. Der damals 66-jährige Beschuldigte hatte im Jahr 2003 über eine Partnervermittlungsstelle die in Thailand lebende C._____ (genannt "C'._____") kennengelernt, die er nach gegenseitigen Besuchen im Her- kunftsland des jeweils anderen im Dezember 2006 ehelichte. Die zu jenem Zeit- punkt 44-jährige Braut brachte aus einer früheren Ehe drei damals noch minder- jährige Kinder in die Beziehung ein: D._____ (genannt "D'._____"), Jahrgang 1992, den Privatkläger B._____ (genannt "B'._____"), Jahrgang 1995, sowie E._____ (genannt "E'._____"), Jahrgang 1998. Im April 2008 zog die Ehegattin dann mit den beiden jüngeren Kindern ins Wohnhaus des Beschuldigten in F._____ ein, wohingegen die ältere Tochter in Thailand blieb, um die dort begon- nene Ausbildung abzuschliessen (zum Ganzen: Urk. 223 Rz 26 ff.). Fortan trug der vermögensmässig gut situierte Beschuldigte die Verantwortungslast für die Bestreitung des finanziellen Lebensunterhalts der Familie (Urk. 209 S. 14). Vor diesem Hintergrund kann den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ohne weiteres beigepflichtet werden, wonach bei den beiden Schwestern, letztlich aber auch bei der Mutter des Privatklägers, die mit Bezug auf die inkriminierten Sexual- delikte ursprünglich ebenfalls als Mitwisserin wegen Mittäterschaft durch strafbare Unterlassung angeklagt war, von den Vorwürfen inzwischen jedoch rechtskräftig freigesprochen worden ist (Urk. 289), aufgrund des familiären Kontextes nicht auszuschliessen ist, dass sie betreffend Aspekte, die sie (wenn auch nur allenfalls in moralischer Hinsicht) tangieren, oder hinsichtlich Situationen, für die sie sich (mit-) verantwortlich fühlen könnten, ein Interesse haben, sich selber oder andere involvierte Personen zu schützen (vgl. Urk. 253 S. 17). Im Übrigen finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffende und überzeugende Erwägungen zur Glaub- würdigkeit (Urk. 253 S. 16 ff.), die zu keiner Korrektur oder Ergänzung Anlass ge- ben und worauf deshalb verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu bemer- ken ist lediglich, dass es bei der nachfolgenden Beweiswürdigung generell nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagepersonen ankommt, son- dern vorrangig auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgestellt werden muss.
- 11 - 5.1. Im Rahmen der inhaltlichen Würdigung der Aussagen ist mit der Vorin- stanz einleitend zu bemerken, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten in mehreren Punkten als unstimmig und inkohärent erscheint. Zwar ist der Verteidi- gung insofern beizupflichten, als eine beschuldigte Person Vorfälle, die überhaupt nicht stattgefunden haben, naturgemäss kaum mehr als pauschal bestreiten kann (Urk. 220 Rz 126; Urk. 305 Rz 9 i.V.m. Prot. II S. 34). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen des Privatklägers, sich an ihm sexuell ver- griffen zu haben, ohne nähere Angaben in Abrede stellt, begründet daher noch keine relevanten Zweifel an seinen Unschuldsbeteuerungen. Auffallend ist indes- sen zunächst, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens offensicht- lich danach getrachtet hat, den Privatkläger in sehr schlechtem Licht darzustellen, indem er ihn etwa der häufigen Bereitschaft zum Lügen bezichtigte (vgl. Urk. 253 S. 23 f.), oder bei ihm gar – nebst vielen weiteren Herabsetzungen – eine Border- line-Störung vermutet (Urk. 300 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 30 f.). Zudem ist den Er- wägungen der Vorinstanz zu folgen, soweit sie darin einen Strukturbruch erkennt, dass der Beschuldigte einerseits vorgibt, aufgrund seiner gesundheitlichen Ver- fassung keine detaillierten Angaben zum strafrechtlich relevanten Geschehen ma- chen zu können, andererseits sich aber durchaus fähig gezeigt hat, über ver- meintlich unverfängliche Aspekte wie sein Liebesleben auch dann Aussagen zu machen, wenn die betreffenden Vorgänge etliche Jahre zurückliegen (Urk. 253 S. 23). Mit anderen Worten ist nicht einzusehen, inwiefern die aktuelle gesund- heitliche Situation des Beschuldigten auf seine Erinnerung an die eingeklagten Vorfälle massgeblichen Einfluss hat. Vielmehr hat der Beschuldigte auch anläss- lich der Berufungsverhandlung eindrücklich gezeigt, dass er über weite Strecken durchaus in der Lage ist, detaillierte Aussagen zu den ihm gemachten Vorhalten abzugeben (vgl. Prot. II S. 19 ff.). Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung ver- fängt mithin nicht (Urk. 305 Rz 8 ff.). Schliesslich legt die Vorinstanz mit schlüssi- ger und nachvollziehbarer Begründung, auf die hier vollumfänglich verwiesen wer- den kann, eingehend dar, weshalb die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es sich beim zugegebenen Einführen einer Kerze in den Anus des Privatklägers um einen Gesundheitscheck gehandelt haben soll, als lebensfremde und abwe- gige Schutzbehauptungen einzustufen sind, auf die nicht abgestellt werden kann
- 12 - (Urk. 253 S. 24 f.). Eine sexuelle Motivation des Beschuldigten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von der Hand zu weisen, woran auch die Ausser- gewöhnlichkeit der beschuldigten Sachdarstellung nichts zu ändern vermag (vgl. Urk. 305 Rz 64 ff.). 5.2. Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise im Wider- spruch zum übrigen Beweisergebnis stehen. Die Vorinstanz verweist diesbezüg- lich auf die Zeugin G._____, welche die Behauptung des Beschuldigten widerlegt hat, wonach er in jungen Jahren mit ihr sexuellen Kontakt gehabt habe (Urk. 253 S. 28 f.). Dies korrespondiert mit den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, gemäss denen der Beschuldigte ihr gegenüber nicht nur bereits vor der Heirat mitgeteilt hat, er werde nicht mit ihr schlafen, sondern auch nach der Eheschlies- sung ihr körperlich regelrecht ausgewichen ist und keinerlei Intimitäten zugelas- sen hat (Urk. 12/1 F67, F84 f.; Urk. 12/2 F42, F84 f.). Zudem hat die Zeugin G._____ von sich aus spontan und anschaulich geschildert, dass der Beschul- digte zur Zeit, als sie mit ihm verkehrte, ein merkwürdiges Interesse an ihrem da- mals ca. 15-jährigen Sohn manifestiert hat (Prot. I S. 112), was wiederum mit den Angaben der Nachbarin H._____ übereinstimmt, wonach ihr Sohn, als er zwi- schen 11 und 19 Jahre alt gewesen sei, häufig zu Besuch beim Beschuldigten, u.a. auch in Frankreich und in Barcelona, war (vgl. Urk. 13/17 S. 4 ff.). Auch wenn anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung kein pornografisches Material gefunden wurde, das auf eine pädo- resp. hebe- phile Neigung deuten würde (vgl. Urk. 5), bestehen mithin doch deutliche Anzei- chen dafür, dass sich der Beschuldigte für Knaben im Teenageralter besonders zu interessieren scheint. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen, kann aus all dem aber nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte offensicht- lich bestrebt war, im Strafprozess seine sexuelle Orientierung zu verschleiern, und stattdessen vorzugeben, er habe ein sehr aktives Sexleben mit Frauen ge- pflegt (Urk. 253 S. 29). 5.3. Mit einlässlicher und durchwegs zutreffender Begründung, auf die an die- ser Stelle wiederum zu verweisen ist, verwirft die Vorinstanz sodann den vom Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Einwand (Prot. II
- 13 - S. 22 f., S. 27), er habe nicht nur angesichts seines fortgeschrittenen Alters – während des besonders tatintensiven Anklagezeitraums (ab dem Jahr 2008) war er bereits über 70 Jahre alt – einen reduzierten Sexdrang verspürt, sondern in- folge der Einnahme von Betablockermedikamenten und der vielen Prophylaxen wegen Tropenkrankheiten auch mit Potenzschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, zudem habe er auch deshalb keinen Sex mehr gewollt, da bei ihm aufgrund eines vorbestehenden dreifach erlittenen Leistenbruchs bei jeder sexuellen Betätigung sowie beim Samenerguss Schmerzen in den Hoden aufgetreten seien (Urk. 253 S. 31 ff.). Entscheidend ist dabei die Erkenntnis, dass die vorgetragenen Be- schwerden nach fachärztlicher Einschätzung des einvernommenen sachverstän- digen Zeugen vor allem beim Vollzug von Geschlechtsverkehr geeignet sind, ge- wisse Einschränkungen mit sich zu bringen, zumal der Geschlechtsakt wegen der damit verbundenen mechanischen Druckerzeugung im Genitalbereich tatsächlich zu Schmerzen führen kann. Andere Sexualpraktiken, namentlich die bloss manu- elle (oder orale) Stimulierung des Glieds, wie sie im vorliegenden Fall eingeklagt ist, lassen sich jedoch ohne weiteres mit dem vom Beschuldigten dargelegten Be- schwerdebild vereinbaren. 5.4. Widerlegt ist überdies die weitere Behauptung des Beschuldigten, er habe erstmals anlässlich seiner Verhaftung vom 8. Juli 2020 von den Vorwürfen des Privatklägers gegen ihn erfahren (Urk. 11/3 F6 S. 3; Prot. I S. 45 f.; vgl. auch Prot. II S. 29). So geht aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass die jüngere Stief- tochter "E'._____" den Beschuldigten vor der Inhaftierung davon in Kenntnis ge- setzt hat, nachdem sie es zuvor von ihrer älteren Schwester "D'._____" gehört hatte, der sich der Privatkläger anvertraut hatte (Urk. 13/4 F77 ff.; Prot. I S. 81). Daneben besteht eine Aktennotiz der den Privatkläger betreuenden Sozialen Dienste der Gemeinde F._____, aus der erhellt, dass ihnen der Privatkläger be- reits am 8. November 2019 von einer kürzlich erfolgten Aussprache mit seinem Stiefvater berichtet hat, in der er den Beschuldigten mit dem Vorwurf des sexuel- len Missbrauchs als Kind konfrontiert hat (Urk. 26/2 S. 22 f.). Aufschlussreich ist überdies, dass der Beschuldigte zwar keine Kenntnis von den Strafvorwürfen des Privatklägers gehabt haben will, er aber eigenen Aussagen zufolge trotzdem, in sinngemässer Antizipation allfälliger erfundener Missbrauchsanschuldigungen, die
- 14 - konkreten Verjährungsbestimmungen gemäss Strafgesetzbuch recherchiert ha- ben soll, weil er einen Racheakt seitens des Privatklägers befürchtet habe (so auch die Vorinstanz: Urk. 253 S. 30). Zusammenfassend lassen sich den Aussa- gen des Beschuldigten zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche entneh- men. 6.1. Demgegenüber hält die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzt und die sie sorgfältig und überzeu- gend würdigt, für glaubhaft (Urk. 253 S. 22). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich diese vorinstanzliche Einschätzung als sachgerecht. 6.2. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Privatkläger sowohl zum Kerngeschehen wie auch in Bezug auf gewisse Nebensächlichkeiten ein konstan- tes und konsistentes Aussageverhalten an den Tag gelegt hat. Obschon seine ge- gen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe unterschiedliche Zeitpunkte und ver- schiedene Orte betreffen, fielen seine Angaben differenziert aus (Urk. 253 S. 19). Der Privatkläger vermochte nicht nur die ersten Übergriffe während des Badens im Hotelpool in Thailand realitätsnah zu schildern, als der Beschuldigte ihm unter Wasser – sowohl über als auch unter der Badehose – an den Penis griff sowie dessen Hand zum eigenen Geschlechtsteil führte (Urk. 10/1 F5, F9 ff.; Urk. 10/3 F97 ff.). Auch mit Bezug auf die Vorfälle in der Schweiz und im Château in Frank- reich, wo die Familie zuweilen die Ferien verbrachte, konnte er den Ablauf frei und plausibel schildern, beschrieb er doch eindringlich, wie er jeweils im Bett des Beschuldigten schlafen musste, wo es zur gegenseitigen Masturbation sowie zu Zungenküssen gekommen ist, oder wie er auf der Autofahrt nach Frankreich das Glied des Beschuldigten über der Hose massieren musste (vgl. Urk. 10/1 F8; Urk. 10/3 F161 ff., F358 ff.). Wenn der Beschuldigte diesbezüglich erklärt bzw. er- klären lässt, dass die Stiefkinder grundsätzlich nie bei ihm im Bett übernachtet hätten (Prot. II S. 20, S. 28 f.; Urk. 305 Rz 32 ff.), so ist dies nicht nur durch die soeben zitierten Angaben des Privatklägers, sondern auch durch die Aussagen von dessen jüngerer Schwester "E'._____" anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung klar widerlegt (Prot. I S. 82 f.; s. dazu auch hinten Erw. III. 6.4.). Spä- ter kam es dann zu gleichgelagerten Handlungen während des gemeinsamen
- 15 - Fernsehschauens zuhause (vgl. Urk. 10/1 F22, F34; Urk. 10/3 F256). Darüber hinaus wurde der Privatkläger zweimal gezwungen, den Penis des Beschuldigten oral zu stimulieren, wobei es beim zweiten Mal beim Versuch blieb (Urk. 10/1 F46 ff.; Urk. 10/3 F328 ff.). Und einmal kam es schliesslich dazu, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger zuerst eine rote Kerze in den Anus einführte und da- nach mit dem Finger anal in ihn eindrang (Urk. 10/1 F35; Urk. 10/3 F266 ff.; Prot. I S. 132). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 301 S. 2) ist es bezeichnend für den er- lebnisbasierten Bezug der privatklägerischen Schilderungen, wenn sich in dessen Aussagen etwa präzise Angaben darüber finden, wie der Beschuldigte bei den se- xuellen Übergriffen in seinem Bett jeweils eine hellblaue Alutube aus der Nacht- tischschublade hervorgenommen und den darin enthaltenen durchsichtigen Gel auf den eigenen Penis sowie denjenigen des Privatklägers aufgetragen habe (vgl. Urk. 10/1 F49; Urk. 10/3 F168 ff., F179 f.). Ebenso vermag der Privatkläger detail- liert wiederzugeben, wie der Beschuldigte ihm im Verlaufe der Zeit wiederholt weisgemacht hat, es handle sich um eine "Vater-Sohn-Sache", von der er nie- mandem etwas erzählen dürfe, insbesondere nicht seiner Mutter (Urk. 10/1 F8, F53; Urk. 10/3 F404). Dem in diesem Kontext vom Beschuldigten erhobenen Ein- wand, dass dem nicht so gewesen sein könne, weil er nicht Thailändisch spreche und der Privatkläger damals kein Deutsch gesprochen habe (Prot. II S. 20), kann nicht gefolgt werden, da der Privatkläger gerade davon spricht, dass der Beschul- digte ihm anlässlich der chronologisch frühesten geschilderten Übergriffe im Pool in Thailand mittels Gestik zu verstehen gegeben habe, dass er es niemandem er- zählen dürfe ("Er machte immer so ‘schsch’ Zeichen [legt den Finger vor den Mund], dass ich nichts sagen solle" [Urk. 10/3 F97]), was die Differenziertheit der privatklägerischen Aussagen weiter unterstreicht. Der Umstand, dass der Privat- kläger in der Lage war, von sich aus über solche Einzelheiten, die sich durch be- sondere Originalität auszeichnen, anschaulich und lebensnah zu berichten, spricht klar für die Wahrhaftigkeit auch seiner übrigen Aussagen. Kommt hinzu, dass ausgerechnet der ausgefallenste Vorhalt mit der Kerze letztlich anerkannt wird, wenn auch der Beschuldigte diesbezüglich einen sexuellen Kontext vehe- ment von sich weist (vgl. Urk. 11/5 Anhang 1; Prot. II S. 24 f.). Der äussere Ablauf und die äusseren Rahmenbedingungen wurden vom Beschuldigten denn auch
- 16 - betreffend die weiteren Vorwürfe (u.a. gemeinsames Spielen im Pool, gemeinsa- mes Fernsehen auf dem Sofa, Erstellen eines Fotos vom Penis des Privatklägers etc.), grossmehrheitlich anerkannt (vgl. Prot. II S. 20, S. 24; Urk. 307 S. 3). An- lässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er zudem, dass der Privatkläger ihn während den Autofahrten nach Frankreich massieren musste, auch wenn es seiner Sachdarstellung folgend der Oberschenkel und nicht der Penis gewesen ist (Prot. II S. 26). Nicht zuletzt fügen sich die Schilderungen des Privatklägers, ge- mäss denen sein Stiefvater eine rein manuelle (oder orale) Befriedigung von ihm verlangt hat, sehr gut in die fachärztliche Einschätzung ein, wonach der Vollzug von Geschlechtsverkehr für den Beschuldigten angesichts seines Gesundheitszu- stands allenfalls schmerzhaft gewesen wäre, wohingegen die vom Privatkläger beschriebenen Sexualpraktiken durchaus vorstellbar erscheinen, da sie keine Be- schwerden hervorrufen (s. dazu vorn Erw. III. 5.3.). Der Einwand der Verteidi- gung, die privatklägerischen Beschreibungen der sexuellen Handlungen seien sehr oberflächlich ausgefallen und es fehle ihnen an Detailreichtum, zielt damit ins Leere (Urk. 220 Rz 77 ff.; Urk. 305 Rz 57 f.). Einschränkend zu berücksichtigen ist hingegen, dass sich im Sachverhaltsabschnitt 5 sexuelle Handlungen in örtlicher Hinsicht nur im Château in Colombier (Frankreich) erstellen lassen. Der dem Be- schuldigten in diesem Abschnitt weiter gemachte Vorwurf, dass es auch während Autofahrten zu anderen Ferienorten bzw. an anderen Ferienorten zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll (Urk. 71 S. 10 f.), ist unzureichend umschrieben und zu wenig konkretisiert, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Die Anklageschrift genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, weshalb einer diesbezüglichen Verurteilung das Ankla- geprinzip entgegensteht. 6.3. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger eher zurückhal- tende Belastungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen hat und sich auch bereit zeigte, über Aspekte Auskunft zu geben, die für ihn peinlich oder sehr un- angenehm sind, etwa wenn er zugibt, dass er selber manchmal ebenfalls zum Or- gasmus gekommen sei (Urk. 10/1 F45; Urk. 10/3 F175). Ebenso gab der Privat- kläger von sich aus zur Entlastung des Beschuldigten an, dass dieser den Oral- verkehr und die anale Einführung der Kerze abgebrochen hat, als er (der Privat-
- 17 - kläger) signalisiert hat, dass er Schmerzen verspürt, oder als er sich anderweitig dagegen sperrte (Urk. 10/3 F228, 277 ff., F342 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft be- schrieb der Privatkläger schliesslich auch von sich aus seine eigenen Schwächen, thematisierte seinen Drogen- sowie Alkoholkonsum und gab zu, den Beschuldig- ten bestohlen zu haben (statt vieler Urk. 10/3 F400, F453, F461), was ebenfalls für seine Glaubhaftigkeit spricht. Wäre es dem Privatkläger tatsächlich einzig darum gegangen, erfundene Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vorzu- bringen, hätte er jedenfalls ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, weitaus schwer- wiegendere Vorwürfe zu formulieren und sich in einem besseren Licht zu präsen- tieren. 6.4. Die Vorinstanz übersieht sodann keineswegs die durchaus bestehenden Unstimmigkeiten im privatklägerischen Aussageverhalten, soweit es um die Frage geht, ob der Privatkläger als Kind nachts schlafend von seiner Mutter ins Schlaf- zimmer des Beschuldigten getragen oder ob er nicht eher sonstwie dorthin beglei- tet wurde (Urk. 253 S. 20 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dies indessen der Glaubhaftigkeit seiner authentischen Schilderungen über die sexuel- len Übergriffe keineswegs abträglich (vgl. Urk. 220 Rz 11 ff.; Urk. 305 Rz 24 ff., Rz 37 ff.). Der Beschuldigte kann auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die ursprünglich ebenfalls angeklagte Mutter des Privatklägers (rechtskräftig) frei- gesprochen hat, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieses Urteil nur in unbegründeter Form vorliegt (vgl. Urk. 289), weshalb die entspre- chenden Gründe, welche zum Freispruch führten, im Einzelnen unbekannt blei- ben. Vielmehr ist denkbar, dass es sich bei der Vorstellung des Privatklägers, öf- ters von der Mutter ins Schlafzimmer des Stiefvaters hinübergetragen worden zu sein, um eine nachträgliche Projektion handelt, die wahrscheinlich darauf beruht, dass sich dieser – im familieninternen Kontext überhaupt nicht aussergewöhnliche
– Vorgang tatsächlich einmal so zugetragen haben dürfte. Aufgrund des kindli- chen Alters des Privatklägers (dieser war zu Beginn der entsprechend eingeklag- ten Handlungen 10-oder 11-jährig) und des langen Zeitablaufs erscheint ein sol- ches Behaften im Gedächtnis jedenfalls durchaus als nachvollziehbar. Selbstre- dend ändert diese im ganzen Kontext als Nebensächlichkeit zu beurteilende Tat- sache aber nichts daran, dass seine Aussagen in Bezug auf die im stiefväterli-
- 18 - chen Schlafzimmer erlittenen Übergriffe absolut authentisch und real erlebt wir- ken, wobei sich auch aus den Aussagen seiner jüngeren Schwester "E'._____" wie bereits erwähnt ergibt, dass der Beschuldigte – anders als von diesem gel- tend gemacht (vgl. Urk. 11/3 F6 S. 4; Prot. II S. 20, S. 28 f.) – sein Bett durchaus mit dem Privatkläger und den übrigen Stiefkindern zu teilen pflegte (Prot. I S. 82 f.). Beigepflichtet werden kann der Vorinstanz überdies, wenn sie mit über- zeugender Begründung zum Schluss kommt, dass die Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Massage des Glieds des Beschuldigten wäh- rend den Autofahrten nach Frankreich nicht dadurch entkräftet werden kann, dass die anderen Fahrzeuginsassen (Mutter und Schwester "E'._____") zwangsläufig etwas davon hätten mitbekommen müssen (Urk. 253 S. 22). Wenn der Beschul- digte und die Verteidigung im Berufungsverfahren erneut argumentieren, dass der Umstand, dass die Mutter und "E'._____" solche Handlungen während den Auto- fahrten nicht mitbekommen hätten, als Lügensignal zu werten sei (Urk. 305 Rz 21 f., Rz 45 ff.; Prot. II S. 26), dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Be- schuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Massage seines Ober- schenkels durch den Privatkläger während genau diesen Autofahrten selbst be- stätigte (Prot. II S. 26) und ein solcher Vorgang von den weiteren Fahrzeuginsas- sen ebenso wenig beobachtet werden konnte. Dementsprechend schliesst der Umstand, dass die Mutter und "E'._____" nichts von der Massage des Glieds des Beschuldigten mitbekommen haben, keineswegs aus, dass es sich nicht so wie vom Privatkläger geschildert ereignet hat. 6.5. Einhergehend mit der Vorinstanz ist im Übrigen zu konstatieren, dass die anfänglich noch kritischen Stellungnahmen der jüngeren Schwester "E'._____" hinsichtlich der privatklägerischen Aussagen deren Glaubhaftigkeit nicht zu er- schüttern vermögen (Urk. 253 S. 26 f.). Denn wie bereits im Rahmen der Glaub- würdigkeitsprüfung erläutert, blendet diese bei ihren Aussagen vor allem jene As- pekte aus (wie das Übersehen der Übergriffe auf den Autofahrten), die sie selbst als enge Verwandte des Privatklägers tangieren, oder hinsichtlich derer sie sich mitverantwortlich fühlt (s. dazu vorn Erw. III. 4.). Insbesondere leuchtet auch ein, wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Sinneswandel bei "E'._____" sich nicht etwa auf die Wahrnehmung der Ereignisse bezieht – so hatte sie beispielsweise
- 19 - von Beginn Aussagen darüber gemacht, dass der Privatkläger manchmal alleine beim Beschuldigten übernachtet hatte –, sondern einzig auf die Wertung bzw. In- terpretation derselben (Urk. 253 S. 27). Das gilt letztlich auch für ihre Behauptung, wonach der Privatkläger – was von ihm bestritten wurde (Prot. I S. 135 f.) – stets den Willen gehabt habe, im Auto auf dem Beifahrersitz mitfahren zu können (vgl. Prot. I S. 80 f.). Die Aussagen von "E'._____" taugen mit anderen Worten nicht als zentrales Entlastungsargument für den Beschuldigten, zumal die Ereignisse für sie auch nicht dieselbe Tragweite hatten wie für den Privatkläger, erlebte sie per- sönlich doch keinen sexuellen Missbrauch. 6.6. Zu folgen ist der Vorinstanz ausserdem, soweit sie mit Blick auf die Ver- lässlichkeit der privatklägerischen Aussagen in zeitlicher Hinsicht erwägt, in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die zu untersuchenden Sachverhalte schon etli- che Jahre zurückliegen, sei es nahezu unmöglich, Ungenauigkeiten betreffend Jahreszahlen zu verhindern (Urk. 253 S. 22). Entsprechend verfängt es nicht, wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang moniert, es bestünden erhebli- che Diskrepanzen zwischen den einzelnen Zeitangaben des Privatklägers (vgl. Urk. 220 Rz 83 f.; Urk. 305 Rz 59 f.). Immerhin ist hinsichtlich der zeitlichen Kom- ponente zum einen anzufügen, dass nach Darstellung der Mutter des Privatklä- gers der Beschuldigte erst ab dem Jahr 2004 begann, sie nicht in Bangkok, son- dern in der Nähe ihres thailändischen Heimatortes in I._____ zu besuchen, wo er in jenem Hotel übernachtete, zu dem der Swimmingpool gehörte, in dem die ers- ten sexuellen Übergriffe stattfanden (Urk. 223 Rz 45). Zugunsten des Beschuldig- ten ist demnach davon auszugehen, dass die inkriminierten Handlungen nicht vor dem 9. Geburtstag des Privatklägers am tt.mm.2004 anfingen. Zum anderen äus- serte sich der Privatkläger unklar darüber, wann die Übergriffe endeten, sprach er doch davon, dass dies gewesen sei, als er in die 3. Sekundarschule oder ins
10. Schuljahr kam (Urk. 10/3 F400), was auf den Zeitraum 2013/2014 zutrifft (vgl. hierzu die vom Privatkläger erstellte Timeline sub Urk. 4). Entgegen der Verteidi- gung lässt sich gestützt auf die Aussage von "D'._____", gemäss welcher der Pri- vatkläger ihr gegenüber gesagt habe, dass die Übergriffe bis zu seinem 15. bzw.
16. Altersjahr angedauert hätten (vgl. Urk. 220 Rz 83; Urk. 305 Rz 59 f.), keine kürzere Zeitdauer belegen, da der Privatkläger als Primärquelle den Zeitraum am
- 20 - genausten wiedergeben kann und deshalb vorderhand auf seine Aussagen abzu- stellen ist. Andererseits gibt es dafür, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten bis ins Jahr 2014 andauerte, keine eindeutigen Belege. Wiederum zu- gunsten des Beschuldigten ist deshalb anzunehmen, dass es vielmehr spätestens mit Erreichen des 18. Altersjahrs des Privatklägers am tt.mm.2013 ein Ende nahm. Ebenfalls relativierend ist schliesslich zu beachten, dass sich die einge- klagten sexuellen Handlungen in einer solchen Regelmässigkeit ereigneten, dass es sich für den Privatkläger anfühlte, als hätten diese praktisch täglich stattgefun- den (Urk. 10/1 F51; Urk. 10/3 F188). Obschon gestützt darauf zweifellos auf eine hohe zeitliche Intensität geschlossen werden kann, lässt sich indessen entgegen der Umschreibung in der Anklage nicht nachweisen, dass es über Jahre hinweg mehrmals pro Woche zu Übergriffen kam, sondern dass diese in längeren, wenn auch letztlich nicht eruierbaren Zeitintervallen erfolgten. 6.7. Von Bedeutung ist ferner, dass das Aussageverhalten des Privatklägers durch die Entstehungsgeschichte der das Strafverfahren einleitenden Anzeige eine erhebliche Validierung erfährt. So hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Privatkläger sich über Jahre hinweg nicht getraut hat, über die hier zu beurteilenden Vorkommnisse zu reden. Erst das Zusammen- treffen mit der psychologisch geschulten Zeugin J._____ am …-Fest 2019, die ihn in der Folge dabei unterstützte, erstmals fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, brachte dann den Stein ins Rollen. Anschliessend bedurfte es einer mehrmonati- gen Aufarbeitung der Erlebnisse und eines erfolglosen Versuchs, mit seinem Stiefvater eine versöhnliche Klärung zu erreichen, bis sich der Privatkläger schliesslich doch dafür entschied, den Beschuldigten anzuzeigen (zum Ganzen: Urk. 209 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 301 S. 3). Mit der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft spricht ein solches Vorgehen eindeutig gegen die vom Beschuldigten ange- führten Motive, weshalb der Privatkläger gegen ihn Strafanzeige erhoben haben soll, namentlich den vom Beschuldigten behaupteten Racheakt, wonach der Pri- vatkläger u.a. deshalb Strafvorwürfe gegen ihn erhoben haben soll, weil dieser zuvor vom Wohnhaus in F._____ weggewiesen worden war. Es wäre denn auch völlig sinnwidrig, wenn der Privatkläger im Falle einer geplanten Falschanzeige den Beschuldigten im Voraus direkt mit den erfundenen Anschuldigungen kon-
- 21 - frontiert und dabei sogar noch eine Entschuldigung von diesem erwartet hätte (Urk. 253 S. 30 f.; so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 301 S. 3 f.). Ebenso we- nig lässt sich die Entstehungsgeschichte der Anzeige mit der Mutmassung des Beschuldigten vereinbaren, dass der Privatkläger durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe versucht haben könnte, an Geld zu kommen bzw. ihn zu erpressen (vgl. Prot. II S. 30). Einhergehend mit der Vorinstanz sind auf Seiten des Privatklägers vielmehr auch bezüglich der Person des Beschuldigten weder Übertreibungsten- denzen noch Neigungen zur Aggravation zu beobachten (Urk. 253 S. 20). Im Ge- genteil zollt der Privatkläger dem Beschuldigten trotz der schweren Straftaten, die er diesem anlastet, nicht nur seine grosse Bewunderung für alles, was dieser im Leben erreicht habe, sondern spricht ihm auch seinen Dank dafür aus, dass er in die Schweiz habe kommen dürfen (Urk. 10/1 F3 f.; Urk. 10/3 F41 ff.). Dies spricht dagegen, dass der Privatkläger versuchen würde, aus einer Falschbelastung des Beschuldigten wirtschaftliches Kapital zu schlagen. 6.8. Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz zur zusätzlichen Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Sachdarstellung die Aus- sagen verschiedener Drittpersonen hinzuzieht. Dies gilt namentlich für diejenigen der eng mit dem Privatkläger befreundeten Zeugen K._____ und L._____, die ausgeführt haben, es passe nun alles zusammen und dessen ungewöhnliches Verhalten in der Vergangenheit ergebe plötzlich Sinn, oder diejenigen der invol- vierten Fachpersonen wie M._____ von der Sozialberatung, N._____ von der Op- ferberatungsstelle und vor allem O._____ als behandelnder Psychotherapeut, die allesamt übereinstimmend festgehalten haben, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel an dessen Schilderungen gehabt (vgl. Urk. 253 S. 35). Obschon die be- treffenden Aussagepersonen höchstens die ihnen gegenüber gemachten Äusse- rungen direkt bezeugen können, nicht aber, ob deren Inhalt wahrheitsgetreu ist, ist die Berücksichtigung solcher Aussagen vom Hörensagen im Rahmen der straf- prozessualen Beweiswürdigung nach der Gerichtspraxis durchaus gestattet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4 m.w.H.). Dement- sprechend sind die Aussagen dieser Drittpersonen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 305 Rz 71) nicht gänzlich irrelevant, sondern runden mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 301 S. 7) das Bild ab.
- 22 - 6.9. Schliesslich ist beizufügen, dass der Privatkläger ungefähr im selben Zeit- raum wie gegen den Beschuldigten auch gegen P._____ Strafanzeige erstattet hat (vgl. dazu Urk. 10/2). Der Umstand, dass P._____ in der Folge im Rahmen ei- nes abgekürzten Verfahrens, das zwangsläufig ein Geständnis der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 358 Abs. 1 StPO), wegen mehrerer Sexualdelikte verurteilt wurde, die er zum Nachteil des zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Privatklä- gers begangen hatte, zeugt davon, dass sich in jenem Fall die privatklägerischen Anschuldigungen, die dieser gegenüber den Strafbehörden erhoben hat, als wahr herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz: Urk. 253 S. 35 f.). Darüber hinaus ist der Fall rund um P._____ – anders als von der Verteidigung dargestellt (Urk. 305 Rz 74) – auch nicht als gänzlich vom vorliegenden Fall unabhängig zu betrachten, zumal dieser unbestrittenermassen ein langjähriger Freund des Be- schuldigten war und Letzterer dem Privatkläger die Arbeitsmöglichkeit bei P._____ vermittelt hatte.
7. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Aussa- gen des Privatklägers detailgetreu sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft wirken, weshalb zur Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abzustellen ist, wohingegen die Entlastungsversuche des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Schlussfolgernd ergibt sich aufgrund der privatklägerischen Aussagen sowie gestützt auf das übrige Un- tersuchungsergebnis, dass der Anklagesachverhalt – mit den vorstehend genann- ten Relativierungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht (s. dazu vorn Erw. III. 6.2. und Erw. III. 6.6.) – auch im Berufungsverfahren als erstellt zu erachten ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB (Urk. 253 S. 36 f.).
- 23 -
2. Fraglos fallen die inkriminierten Handlungsweisen des Beschuldigten (ge- genseitiges Betasten des Glieds, gegenseitige Masturbation und Zungenküsse, passiver Oralverkehr, Einführen einer Kerze und eines Fingers in den privatkläge- rischen Anus sowie Massieren-lassen des Glieds über der Hose) allesamt unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit sie sich im rechtlich relevanten Zeitraum bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs durch den Privatkläger am tt.mm.2011 ereignet haben. Zu präzisieren ist einzig, dass es dabei ausschliess- lich um die Vornahme von sexuellen Handlungen geht, die einen körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger umfassen, weshalb die Tatbestandsvariante von Abs. 1 des Art. 187 Ziff. 1 StGB zur Anwendung ge- langt (BSK StGB II-MAIER, Art. 187 N 10 f.). 3.1. Hinsichtlich der Qualifikation als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB ist zu berücksichtigen, dass bei einem sexuellen Übergriff auf ein Kind unter 16 Jahren die Tatbestandsmässigkeit auch nach der jüngeren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erfordert, dass das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. Insofern setzt die An- wendung des Nötigungstatbestands voraus, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Allerdings ist eine allein al- tersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend anzunehmen. Auf die Festle- gung einer fixen Altersgrenze ist weiterhin zu verzichten. Vielmehr sind die Um- stände des Einzelfalls entscheidend. Entsprechend wird auch bei Kindern im weit vorpubertären Alter Urteilsfähigkeit angenommen, sofern das Kind in der betref- fenden Situation den sexuellen Charakter der vom Täter vorgenommenen Hand- lungen einigermassen einordnen kann. Zugleich ist bei der Auslegung der Nöti- gungsintensität der entwicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbildung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwick- lung des Kindes Rechnung zu tragen. Namentlich kann die erforderliche "tatsitua- tive Zwangssituation" im Sinne der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen- Druck-Setzens beim betroffenen Kind dadurch bewirkt werden, dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das Bewusstsein des Kin- des einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver Zwangsausübung oder dem expliziten Androhen von Nachteilen verbunden sein muss. Die Einwirkungs-
- 24 - möglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter bei solchen Konstellationen vielmehr häufig schon aufgrund seiner Bezugspersoneneigenschaft, seiner kogni- tiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu. Wer als Bezugsperson einem von ihm abhängigen Kind in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit einem Er- wachsenen entsprächen in seinem Alter auch nur ansatzweise einer Selbstver- ständlichkeit und Normalität, nimmt demnach in krasser Weise Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung des Kindes und entzieht dem Kind in Ausnützung sei- ner Machtposition und seines Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit, zu die- sen sexuellen Handlungen "Nein" zu sagen und sich dagegen zu wehren. Der Tä- ter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, be- wirkt damit nicht nur einen erheblichen psychischen Druck für das Kind, sondern schafft eine für das Opfer dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexu- ellen Nötigungstatbeständen erfasst ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 ff. m.w.H.). 3.2. Als im Jahr 2004 im Hotelpool in Thailand die ersten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf den Privatkläger stattfanden, war Letzterer gerade einmal 9 Jahre alt geworden. Dennoch kam ihm eigenen Aussagen zufolge bereits da- mals das Verhalten des Beschuldigten, der den Penis des Privatklägers ergriff und mit seiner Hand diejenige des Privatklägers an den eigenen Penis heran- führte, merkwürdig vor und empfand er die Situation als unangenehm (Urk. 10/1 F11 f.). Folgerichtig war der Privatkläger bereits zu Beginn des Tatzeitraums kein Kleinkind mehr und war seine Urteilsfähigkeit betreffend Sexuelles – wenn auch noch nicht voll ausgebildet – dem Grundsatze nach von Anfang an vorhanden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Privatkläger schon bei dieser Gelegen- heit mit dem Halten des Fingers vor dem Mund und Zischlauten dazu aufforderte, sich nicht bemerkbar zu machen (Urk. 10/3 F97), was im offensichtlichen Bestre- ben geschah, zu vermeiden, dass man von den umstehenden Personen (allen voran von der Mutter des Privatklägers) entdeckt wird. Daraus ist zu schliessen, dass auch dem Beschuldigten bewusst war, dass der Privatkläger in seiner Ent- wicklung immerhin bereits so weit war, dass man ihn während der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Stillhalten ermahnen musste.
- 25 - 3.3. War es zunächst noch die körperliche und kräftemässige Überlegenheit, mit der der Beschuldigte bei den ersten Übergriffen den bestehenden Widerwillen des Privatklägers überwand und eine Gegenwehr von vornherein verunmöglichte, ging er im Verlauf der nächsten Monate und Jahre gezielt dazu über, gegenüber dem Privatkläger einen psychischen Druck und ein Machtgefälle aufzubauen, in- dem er die neu entstandene Familienstruktur, in welcher sich der Privatkläger trotz zunehmenden Alters den sexuellen Avancen des Beschuldigten nicht zu wi- dersetzen vermochte, auszunützen wusste. So wurde durch die Heirat der Mutter des Privatklägers mit dem Beschuldigten und den Umzug in die Schweiz ein Sys- tem etabliert, in dem nicht nur das grundlegende Sicherheitsgefühl des Privatklä- gers, sondern auch die soziale und finanzielle Situation der übrigen Familienmit- glieder allein vom Goodwill des Beschuldigten abhängig war. Hätte der Privatklä- ger sich den sexuellen Handlungen des Beschuldigten verweigert oder sich dage- gen gewehrt, hätte er also befürchten müssen, dass er hierdurch die Existenz- grundlage seiner Familie in der Schweiz zerstört (anschaulich die privatklägeri- sche Aussage in Urk. 10/3 F237 auf die Frage, wovor er sich denn konkret ge- fürchtet hätte, wenn er die Anweisungen seines Stiefvaters nicht befolgt hätte: "Ich weiss nicht. Dass wir alles verlieren. Dass die Opferung meiner Mutter keinen Sinn mehr hat. Dass wir nach Thailand zurück müssen. Oder dass er auf meine Schwester losgeht."). Kommt hinzu, dass der Privatkläger grossen Respekt für den Beschuldigten empfand und ihm gegenüber als Stiefkind eine starke Gehor- samspflicht entgegenbrachte (Urk. 10/1 F3, F31). Dass der Beschuldigte die Zwangslage des Privatklägers erkannte und bewusst ausnützte, ist wiederum daran zu erkennen, dass er sich veranlasst sah, manipulative Mittel einzusetzen, indem er dem Privatkläger eintrichterte, es handle sich um eine "Vater-Sohn- Sache", und indem er ihm wiederholt ausdrücklich untersagte, jemandem etwas davon zu erzählen, insbesondere nicht seiner Mutter (s. dazu vorn Erw. III. 6.2.). Aufgrund der dargelegten besonderen Familienkonstellation und des vom Be- schuldigten mittels Auferlegung eines Schweigegebots zusätzlich ausgeübten psychischen Drucks war der Privatkläger mithin lange Zeit ausserstande gesetzt, die vorgenommenen sexuellen Handlungen abzulehnen und sich wirksam dage- gen zu wehren. Dies änderte sich erst, als der Privatkläger an der Schwelle zum
- 26 - Erwachsenwerden stand und der Generationenkonflikt in anderen Bereichen – insbesondere im Zusammenhang mit der vom Stiefvater geäusserten Kritik am beruflichen Werdegang des Stiefsohns – zu eskalieren begann, weshalb der Pri- vatkläger ein erstes Mal aus dem Wohnhaus in F._____ auszog (vgl. Urk. 10/1 F54). Bei dieser Sachlage kann die Schaffung einer gemäss Rechtsprechung er- forderlichen tatsituativen Zwangssituation, sei es wie zu Beginn des Tatzeitraums eher durch Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit des Privatklägers kraft der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten oder sei es wie im weiteren Verlauf des Tatgeschehens vor allem durch Ausübung massiven psychischen Drucks auf den Privatkläger, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 3.4. Zwischen dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern und den sexuellen Nötigungsstrafnormen besteht nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis echte Idealkonkurrenz (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 154 E. 3a, jüngst be- stätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.1). Demgemäss ist auch der vor Vorinstanz ergangene Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu übernehmen. V. Sanktion
1. Bei der Strafzumessung ist einleitend zu beachten, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrechts begangen hat. Angesichts dessen, dass die aktuell geltende Rechtslage keine mildere Bestrafung mit sich bringen würde, bleibt die Anwen- dung des früheren Rechts bestehen (Art. 2 Abs. 2 StGB). In formeller Hinsicht ist die Strafe folglich gestützt auf die im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionsnormen festzulegen.
2. Im angefochtenen Entscheid finden sich mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung zutreffende Erwägungen (Urk. 253 S. 37). Zudem wurde darin der massgebliche Strafrahmen für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) als schwerstes Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt und es wurde zutreffend erwogen, dass die Deliktsmehrheit und die
- 27 - Mehrfachbegehung sowie allfällige Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen sein werden (Urk. 253 S. 37 f.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden.
3. Methodisch ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche zunächst eine Ein- satzstrafe für sämtliche sexuelle Nötigungen zusammen ausgeschieden und an- schliessend hinsichtlich des wiederum mehrfach begangenen Verstosses gegen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) eine einheitlich bemessene As- peration vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Denn auch das Bundesgericht spricht sich gerade bei Sexualdelikten, die zum Nachteil von Kindern verübt wer- den, dagegen aus, "jeden Kuss einzeln zu asperieren", sondern befürwortet aus- drücklich die Bildung von Tat- oder Deliktsgruppen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Vorliegend drängt sich dieses Vorgehen umso mehr auf, als dem Beschuldigten eine kontinuierliche und gleich- artige Delinquenz anzulasten ist, die sich über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren ausschliesslich gegen den Privatkläger als einziges Opfer richtet. Insofern erscheint einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe als sachgerecht, wohingegen die Aus- fällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. zum Kriterium des Dauerdeliktscharakters bei der Wahl der Strafart auch Urteil des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). 4.1. Mit Blick auf die objektive Tatschwere bei den sexuellen Nötigungen fällt zunächst ins Gewicht, dass sich die einzelnen Taten in regelmässiger Kadenz über einen extrem langen Zeitraum von 9 Jahren erstreckten. Dabei präsentiert sich das Spektrum an sexuellen Handlungen, mit denen sich der Beschuldigte am Privatkläger verging, zwar breit, reicht es doch von Küssen über Masturbation und Oralverkehr bis zum analen Einführen einer Kerze und eines Fingers. Auf der an- deren Seite ist der Staatsanwaltschaft zu widersprechen, wenn sie die einzelnen Handlungen von der Intensität her in die Nähe des Geschlechtsverkehrs verortet (Urk. 209 S. 18). Vielmehr stellen diese mit Ausnahme der einmal erzwungenen oralen Befriedigung des Beschuldigten und des erwähnten einmaligen Eindrin- gens in den Anus gerade keine Penetrationshandlungen dar, denen beischlafs- ähnlicher Charakter zukommt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte von Sexual-
- 28 - praktiken abgesehen hat, wenn der Privatkläger seine Ablehnung deutlich genug zeigen konnte (wie beim zweiten Versuch, sich oral befriedigen zu lassen), oder die Handlungen abgebrochen hat, sobald der Privatkläger ihm sagte, dass er Schmerzen verspüre (wie beim analen Eindringen mit der Kerze und mit dem Fin- ger). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das kräftemässige Übergewicht, mit dem sich der Beschuldigte über den Willen des zu Beginn des Tatzeitraums erst 9-jährigen Privatklägers hinwegsetzte, geradezu eklatant war. Zudem ist es als krasser Missbrauch des ihm als Stiefvater entgegengebrachten Vertrauens zu werten, wenn der Beschuldigte seine Machtposition, die darin bestand, dass nicht nur der Privatkläger, sondern auch dessen übrige Familienangehörige von ihm abhängig waren, perfide ausgenutzt hat, um sein minderjähriges Opfer sexuell ge- fügig zu machen. Dass der Beschuldigte mit Absicht, also sozusagen ab der An- bahnung der Beziehung zu seiner Ehefrau, die entsprechende familiäre Struktur geschaffen und die Abhängigkeit des Privatklägers planmässig herbeigeführt so- wie ein unangreifbares Machtgebaren an den Tag gelegt hat, wie ihm dies von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, kann hingegen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 209 S. 17; Urk. 301 S. 9 f.). Im Gegenteil ist festzu- halten, dass der Beschuldigte nie mit Gewalt vorging, um dem Privatkläger seine sexuellen Handlungen aufzuzwingen. Insofern kann ihm somit nicht ein komplett rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Damit soll keineswegs der An- schein einer Bagatellisierung der Taten des Beschuldigten erweckt werden, ha- ben doch seine jahrelangen Übergriffe in unbestreitbarer Weise sowohl der psy- chischen wie auch der sexuellen Entwicklung des Privatklägers in hohem Masse geschadet und leidet dieser trotz mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung nachhaltig unter den Folgen des erlebten Missbrauchs. Gleichwohl erscheint es als zu hoch, wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens, der bis zu maximal 10 Jahren reicht, bei 7 Jahren festlegt (Urk. 253 S. 38 f.). Viel- mehr erweist sich aufgrund des als mittelschwer einzustufenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 5 Jahren als angemessen. 4.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ging der Beschuldigte zweifellos mit direktem Vorsatz vor. Zudem hat er aus egoistischen Gründen gehandelt, wo- bei er die eigene Triebbefriedigung über das Wohl des Privatklägers gestellt und
- 29 - keinerlei Rücksicht auf den schädigenden Einfluss auf dessen Persönlichkeitsent- wicklung genommen hat. Das objektive Tatverschulden erfährt folglich in subjekti- ver Hinsicht keine Relativierung und es bleibt bezüglich der mehrfachen sexuellen Nötigung bei der zuvor ermittelten Einsatzstrafe von 5 Jahren. 4.3. Verschuldensmässig zu bemessen sind zudem die unter Art. 187 StGB fallenden sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte vorgenommen hat, als der Privatkläger noch unter 16 Jahre alt war. Wie bei den vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch hier zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund aller Handlungsweisen von sexuellen Handlungen auch schwe- rere Übergriffe als die vorliegend zu beurteilenden vorstellbar sind. Ergänzend ist allerdings in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Privatkläger zum Zeit- punkt der ersten Tathandlungen im Jahr 2004 noch sehr weit vom Erreichen des jugendlichen Schutzalters entfernt war und dass sich der Tatzeitraum (7 Jahre) über einen erheblichen Teil seiner Vorpubertät bzw. Pubertät erstreckte. In sub- jektiver Hinsicht ist wiederum Direktvorsatz zu bejahen, wusste doch der Beschul- digte jederzeit genau um das Alter des Privatklägers, und ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Auch diesbezüglich ist das Ver- schulden des Beschuldigten folglich im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Iso- liert betrachtet käme die Strafe für diese Taten auf 2 Jahre zu stehen. 4.4. Im Rahmen der gebotenen Asperation ist zudem zu berücksichtigen, dass der mehrfache Verstoss gegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sachlich, zeitlich und personell praktisch mit der zuvor abgegoltenen mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB zusammenfällt und es letztlich einzig deshalb zur An- wendung beider Tatbestände kommt, weil ein Fall von echter Idealkonkurrenz vor- liegt. Unter diesen Umständen erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung, die ausgehend von einer Strafe von 4 Jahren eine Asperation um 2 Jahre vornimmt, wiederum als zu streng (Urk. 253 S. 40). Als angezeigt erscheint es demgegen- über, die Einsatzstrafe für die sexuellen Nötigungen aufgrund des zusätzlichen Unrechtgehalts im Rahmen der Strafnorm betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern um 1 Jahr zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente für
- 30 - beide Delikte beträgt die Einsatzstrafe mithin 6 Jahre (entsprechend 5 Jahre zzgl. 1 Jahr). 5.1. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des heute 86-jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 253 S. 40 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau, welche im Anbau des Einfamilienhauses wohnt und von ihm fi- nanziell unterstützt wird, faktisch getrennt lebt und er keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr und den Stiefkindern hat (Prot. II S. 12 f., S. 16). Seine aktuelle AHV- Rente beträgt Fr. 2'400.–. Zusätzlich erhält er eine jährliche Lebensrente von Fr. 42'000.–, welche indes gesamthaft an die Vermieterin seiner Wohnliegen- schaft abgetreten ist. Über weiteres Einkommen, welches ins Gewicht fallen würde, verfügt der Beschuldigte nicht. Namentlich erhält er keine Dividende aus der Q._____ Beteiligungsgesellschaft und erzielt auch keine namhaften Einkünfte aus Mandaten mehr. Sein Vermögen beziffert er auf ungefähr Fr. 650'000.–, wo- bei dieses fast vollständig in der Q._____ Beteiligungsgesellschaft gebunden ist (Prot. II S. 13 ff.). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands hat sich im Verlaufe des Berufungsprozesses im Wesentlichen nichts Neues ergeben. Der betagte Be- schuldigte leidet nach wie vor an Schwerhörigkeit und kognitiven Defiziten, na- mentlich einer Beeinträchtigung seines Kurzzeitgedächtnisses, was ihn einstwei- len aber nicht daran hindert, ein selbständiges Leben zu führen und seinen Alltag mehrheitlich ohne externe Pflege- und Betreuungshilfe zu meistern. Gemäss eige- ner Aussage beträgt seine Lebenserwartung noch ungefähr 3 Jahre (Prot. II S. 12, S. 16; vgl. auch Urk. 276 und Urk. 292). Insgesamt hinterlässt der Beschul- digte mit der Vorinstanz (Urk. 253 S. 41) aber einen gebrechlichen und gesund- heitlich beeinträchtigten Eindruck. Folgerichtig ist ihm – selbst unter Berücksichti- gung, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung grundsätzlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht wird (Ur- teil des Bundegerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 m.w.H.) – auf- grund seines fortgeschrittenen Alters, seiner Schwerhörigkeit und der Tatsache, dass er im Zuge seiner letzten Inhaftierung erhebliche kognitive Defizite erlitt (vgl. exemplarisch Urk. 121), eine – wenn auch nur in geringem Masse – erhöhte Straf-
- 31 - empfindlichkeit zu attestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom
27. April 2011 E. 3.4.4), welche mit einer Strafminderung von 3 Monaten zu be- rücksichtigen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen zu betonen, dass die Behandlung und Heilung kranker oder altersgebrechlicher Gefangener im Rah- men des Strafvollzugs von Gesetzes wegen sichergestellt werden muss, bei Be- darf auch im Rahmen einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 4.2.4 m.w.H.). 5.2. Strafzumessungsneutral sind sodann die Vorstrafenlosigkeit des Beschul- digten (Urk. 297) ebenso wie die fehlende Einsicht und Reue zu werten. 5.3. Richtig erkannt hat die Vorinstanz im Weiteren, dass für die Taten, die vor Erreichen des 12. Altersjahrs des Privatklägers am tt.mm.2007 begangen wurden, rückwirkend der spezielle Strafmilderungsgrund des heutigen Art. 101 Abs. 2 StGB greift, weil im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 21. No- vember 2022 bei diesen unverjährbaren Taten die ordentliche Verjährungsfrist an sich abgelaufen wäre (Urk. 253 S. 39). Zusätzlich kommt sodann hinsichtlich der- jenigen Taten, die bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils mehr als 10 Jahre zu- rücklagen, mithin die vor dem November 2012 begangen wurden und bei denen 2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. zu dieser Verjährungs- dauer: Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB), der allgemeine Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e aStGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 48 N 10 ff.). Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine leichte Strafreduktion um weitere 3 Monate. 5.4. Zu übernehmen ist schliesslich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach wie von der Verteidigung moniert das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt wurde, weil trotz andauernder Inhaftierung des Beschuldigten zwischen Anklageerhebung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund 11 Monate vergingen (Urk. 253 S. 41 f.). Kommt hinzu, dass seit Einreichung der verfahrenseinleitenden Strafanzeige des Privatklägers vom 26. Februar 2020 in- zwischen mehr als 4 Jahre vergangen sind, was auch insgesamt betrachtet eine überlange Prozessdauer darstellt. Dem ist mit einer merklichen Strafminderung um 6 Monate Rechnung zu tragen.
- 32 - 5.5. Angesichts der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, der fest- gestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Strafminderung ge- stützt auf Art. 101 StGB bzw. Art. 48 aStGB ist im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduktion um gesamthaft 12 Monate (3 Monate zzgl. 3 Monate zzgl. 6 Monate) vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatz- strafe (6 Jahre) ist dadurch auf 5 Jahre herabzusetzen.
6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. 7.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran die von ihm erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, die von der Verhaftung am 8. Juli 2020 (Urk. 37) bis zur Entlassung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2022 dauerte (Urk. 175 bzw. Urk. 178), was insgesamt 731 Tage ergibt. 7.2. Ferner sind – wie von der Verteidigung zu Recht vorgetragen (Urk. 305 Rz 84 ff.) – Ersatzmassnahmen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Frei- heit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2; je m.w.H.). Für den Beschuldigten gilt seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft und damit seit rund 21 Monaten ein Ausreiseverbot und damit verbunden eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine tägliche Meldepflicht (Urk. 175; Urk. 227; Urk. 263). Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung galt für ihn zu- dem ein Kontaktverbot zum Privatkläger und der Zeugin G._____ (Urk. 175), was ihn aber gemäss eigener Aussage nicht nennenswert einschränkte und deshalb von vornherein zu vernachlässigen ist (vgl. Urk. 305 Rz 86). Bei der Anrechnung der übrigen Ersatzmassnahmen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei deren Anordnung bereits knapp 85-jährig war und seit jeher gesundheitlich stark angeschlagen und deshalb in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt ist. In die- sem Sinne gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu Protokoll, dass er
- 33 - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, nach Frankreich zu fahren und sein Château zu besuchen. Er habe nur schon Mühe, die 15 Meter vom Haus zum Briefkasten zurückzulegen. Er gehe überhaupt nicht raus, ausser wenn er zum Arzt müsse. Reisen ausserhalb der Schweiz sei nicht mehr möglich (Prot. II S. 18). Schliesslich dürfte den pensionierten Beschuldigten vor diesem Hintergrund auch die telefonische Meldepflicht nicht allzu stark belastet haben. Folgerichtig rechtfertigt sich eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen an die Ge- samtstrafe im Umfang von ungefähr einem Zehntel und damit 60 Tagen, zumal die Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten eine wesentlich geringere Belas- tung als die Untersuchungshaft darstellten und in Anbetracht seiner persönlichen Situation kaum grundrechtsbeschränkende Auswirkungen hatten. 7.3. Zusammengefasst sind 791 Tage (731 Tage zzgl. 60 Tage), welche der Beschuldigte durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch Ersatzmass- nahmen erstanden hat, an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder teilbeding- ten Strafvollzugs (Art. 42/43 aStGB) von vornherein nicht in Frage. Die Freiheits- strafe ist daher zu vollziehen. VI. Zivilbegehren
1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde in Gutheissung der privatklägeri- schen Zivilbegehren festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und dass er eine Genugtuung von Fr. 50'000.– nebst Zins zu leisten hat (Urk. 253 S. 44 ff.). Berufungsweise lässt der Beschuldigte demgegenüber den Antrag stellen, es seien sämtliche Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderungen abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen (Urk. 220 Rz 138; Urk. 305 S. 2 und Rz 89).
2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen adhäsionsweise geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 253 S. 44 ff.).
- 34 - 3.1. Ein Zivilbegehren, mit dem gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO eine Scha- denersatzverpflichtung der beschuldigten Person lediglich dem Grundsatz nach festzustellen sei, setzt voraus, dass eine vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit einem entstandenen Personenschaden allfällige Spätfolgen abzuwarten sind (BSK StPO II-DOLGE, Art. 126 N 45 m.w.H.). 3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass beim Privatkläger aufgrund der von ihm erlittenen dauerhaften Persönlichkeitsveränderung durch anhaltend schwere Be- lastung sowie der damit einhergehenden dissoziativen Symptomatik und Angst- störung mit einer langjährigen Psychotherapiedauer zu rechnen ist. Ausserdem musste infolge der tatbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Rentenprüfverfahren bei der IV eingeleitet werden (Urk. 21/1; Urk. 26/2). Bis heute befindet sich der Privat- kläger in einer belastenden psychischen Verfassung, was sich nach wie vor nega- tiv auf seine private wie auch berufliche Situation auswirkt (zum Ganzen: Urk. 302 S. 4; Prot. II S. 34). Damit ist ausgewiesen, dass die Taten des Beschuldigten auch weiterhin Folgen zeitigen werden, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht ab- schliessend abzuschätzen sind. Dies gilt nicht nur hinsichtlich zukünftiger Thera- piekosten, sondern auch mit Bezug auf den Erwerbsausfall, der in Anbetracht des laufenden IV-Verfahrens noch nicht definitiv beurteilt werden kann. Demgemäss sind die Voraussetzungen nach Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt, weshalb in Bestäti- gung des erstinstanzlichen Entscheids die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger festzustellen ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.1. Hinsichtlich der geforderten Genugtuung sind für deren Festsetzung im Einzelfall das subjektive Empfinden der geschädigten Person und die konkrete immaterielle Unbill, die sie durch das schädigende Ereignis erlitten hat, massge- bend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.). Bei sexuellen Übergriffen im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses während eines längeren Zeit- raums mit wiederholt erzwungenem vaginalen, oralen oder analen Geschlechts-
- 35 - verkehr werden praxisgemäss auch ohne besondere Brutalität der Taten regel- mässig Genugtuungen zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 50'000.– zugesprochen. Bei besonderer Brutalität oder Intensität der Taten liegt die zugesprochene Genugtu- ung noch höher und erreicht in Einzelfällen einen Betrag über Fr. 200'000.– (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, S. 195 ff.). 4.2. Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf den Privatkläger erfolgten über mehrere Jahre hinweg und in regelmässiger Kadenz. Zwar sind durchaus schwerwiegendere Fälle sexuellen Missbrauchs denkbar, kam es doch weder zu erzwungenem Geschlechtsverkehr und abgesehen von Einzelfällen auch nicht zu oralen und analen Sexualpraktiken. Zudem waren die Übergriffe nicht von beson- derer Brutalität geprägt. Gleichwohl fällt schwer ins Gewicht, dass der Beschul- digte die ihm als Stiefvater zukommende Machtposition und die existenzielle Ab- hängigkeit des Privatklägers schamlos ausnützte, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem ist aktenkundig, dass die Straftaten des Be- schuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen Entwicklung des Privatklägers geführt haben (Urk. 21/1; vgl. auch Urk. 302 S. 4 und Prot. II S. 34). Der Privatkläger wurde damit Opfer eines schwe- ren sexuellen Missbrauchs in Kombination mit einer gravierenden, andauernden Verletzung seiner Persönlichkeit. Unter diesen Umständen erweist sich die zuge- sprochene Genugtuung von Fr. 50'000.– für den Privatkläger als sachgerecht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist (Urk. 253 S. 47 f.), zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – zu diesem Punkt, namentlich der Höhe einer allfälligen Genugtu- ung, nicht substantiiert geäussert hat (vgl. Urk. 220 Rz 138; Urk. 305 Rz 89). Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung der Vorinstanz zu überneh- men (Urk. 253 S. 48). Folglich ist die Genugtuungssumme ab dem tt.mm.2011 mit 5 % zu verzinsen. VII. Kostenfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich auferlegt hat sowie hin-
- 36 - sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklä- gervertretung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 11 bis 12), ist – nachdem die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Berufungs- verfahren zu bestätigen sind – so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hingegen erscheint es nicht angemessen, dem Beschuldigten nachträglich zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB210004-O von Fr. 1'200.–, über welche die Vorinstanz nicht befunden hat, aufzuerlegen, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1. Die Gebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Weitere Kosten sind im Umfang von Fr. 7'092.– für das Gutachten betreffend die Abklärung der Verhandlungs-/Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten angefallen (Urk. 298). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Er- hebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hingegen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 2). 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seiner auf vollständigen Freispruch gerichte- ten Berufung nicht durch, sondern erreicht lediglich, dass eine mildere Strafe ge- gen ihn ausgesprochen wird. Im Übrigen erfährt der erstinstanzliche Entscheid keine wesentlichen Änderungen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, demgemäss zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/8) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat der Privatkläger, zumal in der vorliegenden Strafsache einzig Offizialdelikte zu untersuchen waren, er selber keine selbststän-
- 37 - digen Berufungsanträge gestellt und die Beurteilung der Zivilbegehren insgesamt betrachtet nur wenig Aufwand verursacht hat. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess knapp Fr. 11'300.– geltend (Urk. 296 und Urk. 306). Das ge- forderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Ver- teidiger – in Berücksichtigung der in der Honorarnote aufgelisteten und zu ergän- zenden Aufwendungen (vgl. Urk. 296 und Urk. 306 zzgl. weiteren 11 Stunden für die Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung) – mit einem Honorar von Fr. 14'000.– (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers beansprucht in zweiter In- stanz eine Entschädigung von Fr. 5'783.28 (Urk. 303). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als grundsätzlich angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den privatklägerischen Rechtsvertreter – in Berücksichti- gung der in der Honorarnote aufgelisteten und mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu vergütenden sowie aufgrund der Dauer der Berufungsverhandlung um 3 Stunden zu kürzenden Aufwendungen (vgl. Urk. 303 abzgl. 3 Stunden) – auf einen Betrag von Fr. 4'500.– (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST und Barauslagen) festzusetzen und ihm aus der Gerichtskasse auszurichten. 3.3. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unent- geltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungs- vorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen unge- rechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 220 Rz 139 ff.; Urk. 305 Rz 88) bleibt
- 38 - schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entspre- chend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom
21. November 2022 bezüglich des Vorbeschlusses (Verfahrenseinstellung Pornografievorwurf) sowie bezüglich der Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Be- schlagnahmungen), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 9 und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung sowie unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 791 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch Ersatzmassnahmen erstanden sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem tt.mm.2011 als Genugtuung zu bezahlen.
- 39 -
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UB210004-O von Fr. 1'200.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'092.– Gutachten betr. Verhandlungsfähigkeit Beschuldigter unentgeltliche Privatklägervertretung (inkl. 7,7 % resp. Fr. 4'500.– 8,1 % MWST) Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
- 40 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. April 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer