Sachverhalt
3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 68 S. 9 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich kon- sistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Ein- zelnen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.).
- 9 - 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 11 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, die Betei- ligten jedoch – soweit gemeinsam begangene Delikte im Raum standen – gegen- seitig konfrontiert wurden. Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, darunter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Verfahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxis- gemäss aufgrund der im Jugendstrafrecht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2; Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gele- genheit eingeräumt wurde, die weiteren Beschuldigten, soweit diese in die ihm vor- geworfenen Delikte involviert sein sollen, zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Ver- fahrensführung hinsichtlich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hinder- nisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der ihn betreffenden, parteiöffentli- chen Videobefragungen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht ein- geräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündlichen Aussagen selbstredend visioniert wurden. 3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussage- personen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 68 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist,
- 10 - dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2). Dies tut ihrer allgemeinen Glaub- würdigkeit jedoch keinen Abbruch. 3.4. Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Sodann rechtfertigen sich aufgrund des Umstandes, dass in die nachfolgend im Einzelnen zu prüfenden Anklagesachverhalte 1-3 und 5 nebst dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin immer auch B._____ involviert war, einige einleitende Bemerkungen zum generellen Aussageverhalten dieser drei Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.5.1. Wie aus den bei den Akten liegenden Einvernahmen von B._____ hervor- geht, werden diesem – über die hier interessierenden Vorfälle hinaus – noch zahl- reiche weitere Rechtsgutverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin zur Last ge- legt. Der Beschuldigte war in jener Zeit (Anfang 2018 bis Ende 2019) gemäss über- einstimmenden Aussagen der beste Kollege von B._____ (Urk. 2/1 S. 1 und 3, Urk. 2/15 S. 3, Prot. I S. 48). Die Privatklägerin kannte er zudem sogar schon län- ger, als B._____ und sie sich kannten (Urk. 2/1 S. 4). Mit beiden war er in der be- treffenden Zeit oft zusammen, was auch erklärt, dass ihm vorliegend gleich meh- rere Delikte zur Last gelegt werden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erscheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorlie- genden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er unter anderem den hier in- volvierten C._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (vgl. Beizugsakten Untersuchungsakten STR/2020/20000057 Urk. 21), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersu- chung mehrfach auf seine (damals) nach wie vor bestehende Freundschaft mit der
- 11 - Privatklägerin, welche sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens ins Gegenteil zu kehren schien. Jedoch ist damit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussagen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren 18 Mal einvernommen (Urk. 2/1-15,7-18 und 20). Die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei der Privatklägerin – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Einvernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Ein- vernahmen am gleichen Tag durchgeführt wurden. Zudem sagte er auch vor Vor- instanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (Urk. 92) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betreffend die Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin, wobei ihm auch miterlebte Tätlichkeiten erinnerlich waren (Urk. 2/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 2/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme jeweils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er hierbei vorab teilweise ausdrücklich Rücksprache mit seiner Verteidigerin nahm. Er sagte dabei sehr freimütig aus, belastete auch sich selbst und seine freie Erzählung war detailreich und wirkte selbsterlebt. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hin- sichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen des Beschuldigten indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zumal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen be- stätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkennbar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung von B._____ als Rädelsführer betonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zuge- ständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden. Dass er in
- 12 - dieser Anfangsphase nur pauschal der Privatklägerin nach dem Mund geredet bzw. sich aufgrund seiner ADHS-Erkrankung, des auf ihn wirkenden Druckes und eines sich einstellenden Pygmalioneffektes (so die Verteidigung in Urk. 53 S. 5 ff. und Urk. 93 S. 9 f.) nicht dem suggestiven Einfluss der Untersuchungsbehörden hätte entziehen können, findet in den Akten demgegenüber keine Stütze, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch (so im Ergebnis auch die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird, vgl. Urk. 68 S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem gab es in den Befragungen Unterbrüche und Rücksprachen mit der Verteidigung. An dieser Einschätzung tut ferner auch keinen Abbruch, dass der Beschuldigte am Ende des Vorverfahrens (Urk. 2/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 97 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Interaktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch B._____, mit welchem ihn unübersehbar ein Loyalitätsverhältnis verband (vgl. hierzu auch den Therapieverlaufs- und Abschlussbericht, Urk. 1.6/5) – aus der Verantwortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschilderten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 110 ff.) behafteten Aussagen überzeugen inhaltlich kaum und wirken damit auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf zu verweisen, dass der vom Beschuldigten als beeinflussendes Element geltend gemachten ADHS-Erkrankung für den Tatzeitraum sowie sein Aussage- verhalten kein bestimmendes Gewicht zugestanden werden kann. Die von Dr. med. D._____ hierzu getätigten Ausführungen sind bloss allgemeiner Natur und nehmen keinen konkreten Bezug zum Beschuldigten, weshalb hieraus von vornherein nichts abgeleitet werden kann. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst offenbar ab Eintritt in die Oberstufe der Meinung war, durch die Störung nicht mehr wesentlich beeinträchtigt zu sein, liess er ab da, mithin auch während der gesamten Lehrzeit, doch die Medikation zunehmend weg (Urk. 1.6/4 S. 7), was seinen Lehrabschluss indessen nicht gefährdete.
- 13 - 3.5.2. Auch von der Privatklägerin liegen im vorliegenden Verfahren zahlreiche Ein- vernahmeprotokolle bzw. Transkriptionen der auf Video aufgezeichneten Einver- nahmen bei den Akten (Urk. 4/3, 10, 16, 25, 30, 38, 43, 50 und 55). Zudem wurde sie auch von der Vorinstanz (Prot. I S. 57 ff. und S. 174 ff.) und der Kammer (Urk. 91) befragt. Über alle diese Einvernahmen liegen Videoaufnahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr ver- bales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Die im Zeitpunkt der Einvernahmen (im Vorverfahren) 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin sagte dabei zu den verschiedenen Vorfällen nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektie- ren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben. Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situa- tives Erinnerungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibun- gen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden. Insgesamt ist den Ausführungen der Privatklägerin eine hohe Qualität ein- zuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein hinsichtlich der äusseren Abläufe fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durchwegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.3. Von B._____ liegen ebenfalls zahlreiche Einvernahmeprotokolle (als digitale Dateien auf CD) bei den Akten. Dabei leugnete er zunächst konsequent jegliche (sexuelle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Hand- lungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 3.1/2-5). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 3.1/6-8,10) bzw. beantwortete nach einseitigen Ausfüh- rungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 3.1/11+12). Erst vor Vor- instanz und erneut im Berufungsverfahren – und damit in umfassender Kenntnis sämtlicher Akten – machte er einlässliche Aussagen zur Sache. Vor diesem Hin-
- 14 - tergrund stehen seine Aussagen nur sehr eingeschränkt einer merkmalsorientier- ten Analyse zur Verfügung, zumal die beiden hierfür geeigneten Aussagen Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und B._____ darin die Darstellung der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Er- eignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits fest- gestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt. 3.6. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 6 S. 3-8) Die Anklageschrift stellt den einzelnen, konkreten Anklagesachverhalten langfädige Vorbemerkungen voran. Auf diese ist nur insoweit einzugehen, als sie zusammen mit den konkreten Vorwürfen von genereller Bedeutung sind. Dies mithin insbeson- dere dahingehend, als die Anklageschrift zusammengefasst davon ausgeht, dass zwischen B._____ und der Privatklägerin bereits ab August 2018 ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, innerhalb dessen B._____ eine Machtposition zugekommen sei, wodurch er eine derart intensive Kontrolle über die Privatklägerin erlangt habe, dass sie seinen Anordnungen gehorcht habe, da sie ansonsten von ihm bedroht und/oder geschlagen und/oder mit Liebesentzug bzw. einem Kontaktabbruch bestraft worden wäre. Letzteres hätte gemäss Anklage- vorwurf für die B._____ völlig verfallene und unsterblich verliebte Privatklägerin schweres seelisches Leid bedeutet. B._____ habe seine Machtposition bewusst und gezielt ausgenutzt, um sich finanziell besser zu stellen und um sich vor seinen Freunden, Kollegen und Verwandten als Playboy und "Gangster" in Szene zu setzen, als Typ, der die Privatklägerin in jeglicher Hinsicht bewusst und gezielt zur sexuellen Befriedigung Dritter manipulierte, beherrschte, erniedrigte und wie eine Ware benutzte und zur Verfügung stellte. Er habe dies kommuniziert und demonstriert, indem er sie regelmässig vor den Augen von Kollegen, Freunden und Verwandten geschlagen und gedemütigt habe, hohe Geldbeträge von ihr gefordert bzw. ihr abgenommen habe und/oder indem er sie seinen Kollegen, Freunden und Verwandten für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt habe. Zu diesen Personen habe auch der Beschuldigte gehört, welchem demzufolge die von Gewalt, List und Drohungen geprägte Kontrolle, welche B._____ über die Privatklägerin ausgeübt habe, und auch ihr wahres Alter von damals zwölf bis
- 15 - vierzehn Jahren, bekannt gewesen sei (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung der Vorinstanz in Urk. 68 S. 46 ff.). 3.6.1. Alter der Privatklägerin Dem Beschuldigten wurde entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 92 S. 8) und den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 6 Rz. 4 ff.) durch eine ehemalige Oberstufen-Klassenkollegin im Juli 2017 per Snapchat mitgeteilt, dass deren Cousine, die Privatklägerin, nicht – wie von ihm angenommen – 14, sondern erst elf Jahre alt ist (Urk. 3.4/9 S. 6 sowie Anhänge; Urk. 3.4/10 S. 4). Dass er das anschliessend vergessen haben könnte, ist mit der Vorinstanz als Schutzbe- hauptung zu werten. Nicht nur gab auch B._____ an, sich durchaus mit dem Beschuldigten, seinem damals – wie bereits erwähnt – besten Kollegen, über das Alter der Privatklägerin unterhalten zu haben (Prot. I S. 105 f.), auch wäre diesfalls zu erwarten, dass er erneut Kontakt mit seiner ehemaligen Klassenkollegin, der Cousine der Privatklägerin, aufnimmt und nachfragt, wie er dies bereits im Sommer 2017 gemacht hatte. Nachdem B._____ und die Privatklägerin aber bereits im Dezember 2017 zusammenkamen und sein Wissen von Sommer 2017 mithin noch relativ aktuell war, ist davon auszugehen, dass ihm dies ohnehin noch bewusst war (vgl. ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch nichts, dass die Privatklägerin in ihrem Erscheinungsbild, Handeln und ihren Vorstellungen einem Teenager von mehr als 12 Jahren entsprochen haben müsse (Urk. 93 S. 8 Rz. 7). Der Beschuldigte kannte das wahre Alter der Privatklägerin. 3.6.2. Beziehungsstruktur zwischen B._____ und der Privatklägerin Die Privatklägerin hat sich in ihren Aussagen mehrfach zu ihrem Verhältnis zu B._____ geäussert. Dabei wird klar, dass er in ihrem Leben einen hohen, gar dominierenden Stellenwert einnahm. So konnte er von ihr bereits im Sommer 2018 ohne Weiteres verlangen, dass sie seine Wohnung (bzw. diejenige seines Onkels) putzt und sie gleichentags auch zum Konsum von zwei Bechern Wodka abkom- mandieren, wie der Beschuldigte in seiner Befragung vom 22. April 2020 bestätigte. Ebenso konnte er ihr befehlen, eine weitere Person für sexuelle Handlungen aus-
- 16 - zusuchen unter der Androhung, ansonsten (mitten in der Nacht) gehen zu müssen. Beides wurde vom Beschuldigten wahrgenommen (Urk. 2/3 S. 6 f.). Weiter erklärte sie, sie habe bei jedem "Nein" gewusst, dass sie drankommen werde. Immer wenn sie "Nein" gesagt habe, habe sie kassiert. Auch bei anderen Dingen, wenn sie irgendwo nicht der Meinung von B._____ gewesen sei, das sei immer so ein wenig im Hinterkopf gewesen, auch wenn sie da nicht mehr wirklich Angst davor gehabt habe, obwohl die Schläge weh getan hätten. Weil sie gewusst habe, dass es kommt und es wie normal geworden sei. Bei den Vorfällen mit dem Beschuldigten habe sie deshalb keine Schläge erhalten, weil sie es gemacht habe (Urk. 4/3 S. 38 f.). Sie habe keine Angst vor den Schlägen gehabt, weil das irgendwie Alltag geworden sei, sondern eher, dass er ihren Eltern sage, was sie gemacht haben. Und dass er sie verlasse und dreckig lasse. Denn sie habe mega an ihm gehangen (a.a.O. S. 22 f.). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der
– ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so ver- ändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn weiterhin lieben könne (Urk. 4/3 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau gewesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Sie habe sich [zur Zeit als B._____ im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin
- 17 - gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht ge- macht, wäre es eine Beziehung gewesen (Urk. 4/43 S.13). B._____ selbst gab sich in der Rückschau ratlos-naiv, indem er betonte, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privatklägerin auch nicht Anlass gegeben zu ha- ben, sich ihn in zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 43). Ebenso bestätigte er, sie häufig geschlagen und ihr gegenüber aggressiv aufgetre- ten zu sein (Prot. I S. 42 f.) bzw. sie ausgenützt zu haben (Prot. I S. 47 f.). Demgegenüber bestätigte der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme, dass B._____ für die Privatklägerin "die Liebe ihres Lebens" gewesen sei (Urk. 2/1 S. 12, vgl. auch Urk. 2/7 S. 8 f., Urk. 2/10 S. 6). Er habe von ihr selbst erfahren, dass sie in B._____ verliebt sei (Urk. 2/4 S. 7). B._____ habe sich darüber auch beklagt, sie liebe ihn zu fest, sei behindert, verrückt nach Liebe. Mit der Zeit habe B._____ sie dann immer mehr beleidigt, worauf der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er damit aufhören solle. Dieses Niedermachen habe angefangen, als er von ihr Geld verlangt habe und sie es nicht habe bringen können. Dort habe er sie zu- sammengeschissen, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8). Er wisse nicht, was für ein Verhältnis die Privatklägerin und B._____ gehabt hätten, er wisse, dass sie aus Sicht der Privatklägerin ein Paar gewesen seien, er wisse aber auch, dass sie für B._____ nie ein Paar gewesen seien und B._____ dies der Privatklägerin auch mehrfach gesagt habe (Urk. 2/5 S. 16, vgl. auch Urk. 2/6 S. 7). Für B._____ sei weniger die Privatklägerin, als was sie für ihn gemacht habe, Geld geben, im Vordergrund gestanden. Wenn er etwas gebraucht habe, sei er zu ihr gegangen, während für die Privatklägerin die Liebe wichtig gewesen sei (Urk. 2/12 S. 6). Ohr- feigen und Tätlichkeiten, die B._____ in seiner Anwesenheit gegen die Privatklä- gerin ausgeübt hatte, waren dem Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme erinnerlich, wobei es zeitweise nötig gewesen sei, dass der Beschuldigte dazwi- schen ging und B._____ zurückhielt. Einmal habe er vorab, bevor die Privatklägerin gekommen sei, Rasierklingen entsorgt, da B._____ gedroht habe, damit der Privat- klägerin einen Finger abzuschneiden (Urk. 2/1 S. 8 f.). In seiner Hafteinvernahme interpretierte er diesen Vorfall sogar dahingehend, dass die Privatklägerin ihm ihr
- 18 - Leben verdanke, da es fast mal ausgeartet wäre, wenn er nicht dort gewesen wäre (Urk. 2/4 S. 3). Den Charakter von B._____ beschrieb der Beschuldigte gleichentags als bestimmend. Er sei das höchste Tier in ihrer Gruppe gewesen und habe das Sagen gehabt (a.a.O. S. 4). Er habe früher einfach Angst vor B._____ gehabt, wenn er hässig geworden sei oder dass er hässig auf ihn werde. Sonst als Person habe er Respekt vor ihm gehabt (Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 2/9 S. 2 f.). B._____ habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 2/9 S. 8) und er (der Beschul- digte) habe sich jeweils für B._____ verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe. B._____ sei der Anführer gewesen. Der Beschuldigte habe sich mit ihm nie auf Augenhöhe gefühlt. B._____ habe keine Gegenmeinungen geduldet. Das Wohlergehen von anderen Menschen sei B._____ unwichtig gewesen. Der Be- schuldigte habe dies als erniedrigend empfunden, sich aber nicht getraut, dies an- zusprechen (Urk. 2/12 S. 3 ff.). Mithin war dem Beschuldigten nicht unbekannt, dass B._____ dazu neigt, sein enges Umfeld auszunützen und zu manipulieren bzw. für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Ins gleiche Bild passt die Aussage des Beschuldigten, B._____ habe der Privatklägerin jeweils gesagt, dass er sie an- schreien und schlagen werde, wenn sie nicht mit ihm (dem Beschuldigten) und den anderen Sex habe (Urk. 2/4 S. 6). Mithin ist – primär aufgrund der äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche allerdings durch Beobachtungen des Beschuldigten und Zugaben von B._____ gestützt werden – erstellt, dass die Privatklägerin im hier interessierenden Zeitraum stark in B._____ verliebt und entsprechend bereit war, viel für diesen zu machen, wobei sie allerdings auch wusste, dass eine Weigerung mit Schlägen ge- ahndet würde und sie zudem befürchtete, er könnte ihre Eltern informieren oder sie verlassen. Demgegenüber beschwerte sich B._____ über sie, nützte sie aus und beeinflusste vielfach ihr Verhalten, sodass das in der Anklageschrift geltend ge- machte Abhängigkeitsverhältnis und seine Machtposition ihr gegenüber als erstellt und dem Beschuldigten auch bekannt anzusehen sind. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht erstellbar, im Verfahren gegen den Beschuldigten allerdings auch von nachrangiger Bedeutung bleibt, dass B._____ durch sein eigenes Verhal- ten die Verliebtheit und daraus resultierende Abhängigkeit der Privatklägerin ge- zielt, im Sinne der von der Anklagebehörde geltend gemachten "Loverboy-Masche"
- 19 - hervorgerufen hätte. Im Gegenteil war sein Verhalten grundsätzlich dazu geeignet, die Privatklägerin abzustossen, wie sie in ihren retrospektiv-analysierenden Aussa- gen durchaus anerkennt (Prot. I S. 69 und Urk. 4/3 S. 23). Sie konnte jedoch auf- grund ihrer ab dem ersten Geschlechtsverkehr Anfang Dezember 2017 und nach einer ersten positiv empfundenen Beziehungsphase Anfang 2018, als die beiden sich in einer "Freundschaft Plus"-Beziehung verbunden waren (Urk. 4/16 S. 22, Prot. I S. 39), bestehenden, tiefen Verliebt- gar Vernarrtheit jedoch nicht von ihm lösen, zumal auch er die von ihm angekündigten Kontaktabbrüche nie durchhielt, sondern auch seinerseits immer wieder den Kontakt suchte (Urk. 4/43 S. 15). Insofern kann durchaus von einer stark toxischen Beziehung gesprochen werden oder – mit den Worten der Privatklägerin – davon, dass B._____ für sie wie eine Droge gewesen ist, von welcher sie schlussendlich (Ende Dezember 2019) auch nur durch "kalten Entzug", sprich stationäre Einweisung in ein Jugendheim, getrennt werden konnte (Prot. I S. 87 f.; vgl. zum Ganzen ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 48 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Beschuldigte selbst ging im Übrigen zumindest retrospektiv davon aus, dass die Privatklägerin alles nur für B._____ gemacht habe, aus Liebe und weil sie sich gezwungen gefühlt habe (Urk. 2/7 S. 9). Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 51 ff.), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist aller- dings entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 12 ff.) auch davon auszugehen, dass ihm das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin und B._____ bereits während der hier zu prüfenden Vorfälle durchaus bekannt war. Schliesslich war er damals der beste Freund von B._____ und quasi konstant mit ihm zusammen, was zweifellos auch dazu führte, dass er sich heute mit zahlrei- chen, eine lange Zeit umspannenden Vorwürfen konfrontiert sieht. Dass dabei die Privatklägerin nie Thema zwischen ihm und B._____ gewesen sein soll (so die Ver- teidigung bzw. der Beschuldigte selbst; Prot. I S. 278 f.; Urk. 53 S. 10; Urk. 92 S. 6 f.; Urk. 93 S. 16) ist völlig unglaubhaft, zumal umgekehrt B._____ sogar in der vor- liegenden Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach prominent Thema war (so bspw. Urk. 5.1/13 S. 25 f., Urk. 5.1/15 S. 66, S. 89 f., S. 100). In diesen Chats kommt auch klar zum Ausdruck, dass B._____ bei der Privatklägerin eine Sonderstellung in Anspruch nahm (vgl. Urk. 5.1/15
- 20 - S. 100, wo die Privatklägerin den Beschuldigten zurechtweist "fu reddisch ahstädig mit mir" "B._____ bish nöd"). Genauso kann dem Chat im Übrigen entnommen wer- den, wie B._____ aus Sicht des Beschuldigten selbst mit ihm, dem engsten Freund, umzugehen pflegte (vgl. Urk. 5.1/15 S. 89). Auch B._____ erklärte vor Vorinstanz unmissverständlich, dass die Privatklägerin durchaus Thema zwischen ihnen ge- wesen sei und der Beschuldigte genau gewusst habe, was Sache war (Prot. I S. 48 und 105). Schliesslich war dem Beschuldigten, wie bereits erwähnt, bekannt, dass B._____ schon früh begann, die Privatklägerin finanziell auszubeuten (Urk. 2/4 S. 8; eine frühe, noch freiwillige Geldüberweisung über mehrere hundert Euro half er sogar durchzuführen, als B._____ im Kosovo in den Ferien war und die Privat- klägerin ihm Geld schicken wollte, für einen Transfer mit Western Union allerdings selbst noch zu jung war; Urk. 2/1 S. 13, Urk. 2/12 S. 9) und später, aber als er noch nicht in der Lehre gewesen sei – mithin bereits vor Sommer 2018 und damit vor Anklagesachverhalt 1 (Urk. 2/4 S. 8) – sie anzuschreien, niederzumachen und schliesslich sogar tätlich zu reagieren bzw. "seinen Einfluss zu geben", damit sie pariert (Urk. 2/12 S. 9). Inwiefern der Beschuldigte dieses ihm bekannte Abhängigkeitsverhältnis sowie die Machtposition von B._____ aber jeweils bewusst zu seinen Gunsten bzw. für sein eigenes sexuelles Vergnügen nützte, und ob er in der jeweiligen, konkreten Situa- tion darum wusste, dass die Privatklägerin von sich aus keine sexuellen Handlun- gen mit ihm wünschte oder vorgenommen hätte, soweit dies nicht durch B._____ verlangt wurde, wird nachfolgend bei den einzelnen Anklagesachverhalt zu prüfen sein. Ebenso, ob ihm dabei bewusst war, dass er durch seine Anwesenheit und sein Handeln psychischen Druck auf die Privatklägerin ausübte und aufrecht er- hielt, welchem sie sich nicht zur Wehr setzen konnte und er dies bewusst wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. 3.7. Zu den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 6 S. 9-19) 3.7.1. a) In Anklagesachverhalt 1 wird zusammengefasst geschildert, dass B._____ an einem Abend ca. Anfang August 2018 in der Wohnung von E._____, seinem Onkel, die damals 12-jährige Privatklägerin aufgefordert habe, zwei normale Trink- Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als B._____ bemerkt habe,
- 21 - dass die Privatklägerin betrunken sei, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" ge- antwortet habe, habe B._____ ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Beschuldigten bezeichnet habe. Dies habe sie getan, da es zu die- sem Zeitpunkt bereits spät gewesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen, und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet gewesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzim- mer habe B._____ gegen deren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hinten vaginal penetriert, währenddem diese den Be- schuldigten oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe den erigierten Pe- nis des Beschuldigten nur in der Hand gehalten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, B._____ würde es nicht bemerken. B._____ habe es in der Folge aber dennoch bemerkt, sei wütend geworden und habe sie später an den Armen gepackt, sie vor die Türe gestellt und sie angeschrien (Urk. 68 S. 17 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 9 f.).
b) Die Vorinstanz hat die Aussagen der hierzu befragten Personen zutreffend zu- sammengefasst (Urk. 68 S. 18 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Als Tatort konnte zweifelsfrei die F._____-strasse 1 in G._____, die Wohnung der Familie des Onkels von B._____, E._____, eruiert werden (Urk. 4/15 in Verbin- dung mit Urk. 4/16 S. 5 f.). Wie den Aussagen der Privatklägerin, aber auch des Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 6) zu entnehmen ist, wusste die Privatklägerin zunächst nicht, wer am von ihr situativ sehr detailliert beschriebenen Tatort wohnhaft war, bzw. ging sie davon aus, dass – da B._____ sie zu sich nach Hause gerufen hatte
– es sich um die Wohnung seiner Tante und gleichzeitig Pflegemutter H._____ han- deln musste. Erst später im Verfahren klärte sich auf, dass B._____ damals vor- übergehend statt bei der Tante (deren Adresse der Privatklägerin unbekannt war bzw. wo sie auch nie gewesen war) beim Onkel wohnhaft war. Mithin kann der
- 22 - Privatklägerin in diesem Punkt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 39) – kein Widerspruch bzw. keine Verwechslung in den Aussagen an- gelastet werden. Vielmehr berichtigte sie in späteren Aussagen einzig, dass an der F._____-strasse 1 eben der Onkel, und nicht wie von ihr angenommen die Tante, wohnhaft war. Bevor die Privatklägerin in der Nacht an die F._____-strasse 1 kam, war sie gemäss ihren glaubhaften, insbesondere von B._____ auch nicht in Frage gestellten Aussagen am Nachmittag bereits dort gewesen und hatte auf Geheiss B._____s die Wohnung geputzt. Später hatte sie sich mit ihm zerstritten, die Wohnung verlassen und eine Freundin besucht, bei welcher sie später auch zu übernachten plante. Vorerst aber hatte sie den Abend mit zwei weiteren Kollegen verbracht und bereits einigen Alkohol getrunken. Als sie sodann zum Schlafen zu ihrer Freundin zurückkehrte, hatte sich diese bereits schlafen gelegt bzw. reagierte nicht mehr auf ihre Kontaktversuche, weshalb die Privatklägerin nicht mehr in deren Zimmer gelangen konnte, worauf sie in der Garage Zuflucht suchte, wo sie zumindest ihr Mobiltelefon aufladen konnte. Dass B._____ sie sodann gegen Mitternacht wieder zu sich rief, bezeichnete sie in einer Einvernahme als "Jackpot", da es nicht so toll gewesen wäre, bis zum Morgen "in der Garage zu chillen" (Urk. 4/16 S. 10). Aufgrund der weiteren Aussagen der Privatklägerin, des anlässlich der erstin- stanzlichen Haupteinvernahme erfolgten Zugeständnisses von B._____ und der Aussagen des Beschuldigten ist zweifelsfrei erstellt, dass B._____, da er "sturmfrei" hatte, mehrere (ausschliesslich männliche) Kollegen an die F._____-strasse 1 eingeladen hatte. Weiter wurde übereinstimmend geschildert, dass B._____ im Verlaufe der Nacht auch die Privatklägerin zu sich rief, dass Alkohol getrunken wurde und es später gleichzeitig zu sexuellen Handlungen zwischen B._____, der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam. Weiter ist – entgegen dem Anklagevorwurf – aufgrund der diesbezüglich unmissverständlichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und B._____ nicht abgenötigt, sondern einvernehmlich bzw. von ihr ausdrücklich erwünscht war.
- 23 - Hinsichtlich der noch offenen Punkte (insbesondere, ob die Privatklägerin zu sexu- ellen Handlungen mit dem Beschuldigten gezwungen wurde) hat sich die Privat- klägerin mehrfach gleichlautend, äusserst detailliert und genau geäussert. Die von ihr geschilderte Situation in der Wohnung (bspw. Zugang zum Schlafzimmer nur über den Balkon möglich, Raumaufteilung etc.) konnte verifiziert werden, ebenso die zeitliche Einordnung. Sodann hat der Beschuldigte ihre Schilderung, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, dass sie jemanden habe auswählen "müssen", dass sie dies bzw. sexuelle Handlungen mit ihm zunächst nicht gewollt und erst ja gesagt habe, nachdem der Beschuldigte "seinen Einfluss gegeben" habe, dass sie betrunken gewesen und vom Bett gefallen sei etc., in seinen frühen, besonders glaubhaften Aussagen klar bestätigt. Auch habe er danach gemerkt, dass es ihr recht schlecht gegangen und sie traurig gewesen sei. Zwar relativierte er seine Aussagen im späteren Verfahren, insbesondere was seine eigene Perzep- tion und Rolle damals sowie die subjektiv empfundene Mitwirkungsbereitschaft der Privatklägerin angeht, und passte sie sodann – wenn auch zaghaft und im klaren Widerspruch zu den früheren Schilderungen – teilweise auch der vor Vorinstanz erstmals geäusserten Version von B._____ an (bspw. hinsichtlich der Frage, ob er B._____ ausdrücklich darum gebeten habe, bei den sexuellen Handlungen mitzu- tun, Prot. I S. 95, 97 f. und 115), jedoch ist augenscheinlich, dass dies rein taktisch bedingt war, während seine früheren Zugaben noch von Reue und Mitgefühl ge- kennzeichnet sind. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte das "Auswahlverfahren" nicht mitbekommen habe (Urk. 93 Rz. 23), ist daher unzutref- fend und widerlegt. Angesichts der konstanten, in vielen Punkten objektiv bestätigten und in seinen ersten Aussagen auch vom Beschuldigten gestützten, insgesamt höchst glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin ist der massgebende äussere Sachverhalt rechts- genügend erstellt (vgl. ergänzend auch die detaillierten und überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz, insbesondere zu den zahlreichen Realitätskennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin, in Urk. 68 S. 38 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird).
- 24 -
d) Ebenso wurde (bereits vorab, vgl. Ziff. 3.6.1) erstellt, dass dem Beschuldigten das Alter der Privatklägerin von damals erst zwölf Jahren bekannt war, womit er die sexuellen Handlungen zweifellos im Bewusstsein darum und den Altersunterschied von rund vier Jahren vornahm. Auf der subjektiven Seite enthält die Anklageschrift weiter den Vorwurf, dem Beschuldigten sei klar gewesen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur über sich habe ergehen lassen, weil sie befürchtet habe, ansonsten aus der Wohnung geworfen und mitten in der Nacht auf die Strasse gesetzt zu werden, bzw. sie (auch) deshalb getan habe, was B._____ wollte, weil sie – vor dem Hintergrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses
– unter dem Eindruck der mit diesem Tatereignis erneut erlebten Machtdemonstra- tion, mithin unter aktuellem psychischen Druck gestanden sei, welchem sie sich nicht zur Wehr habe setzen können (Urk. 6 S. 5 ff. in Verbindung mit S. 10). Diesem Vorwurf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher nachzugehen sein. 3.7.2. a) Unter Anklagesachverhalt 2 wird geschildert, dass B._____ zwischen dem
7. Januar und 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) I._____ der Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em A._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem ebenfalls anwesenden Beschuldigten befohlen habe, ansonsten er wütend oder sie schlagen werde. Als B._____ das Zimmer verlassen habe, allerdings in unmittelbarer Nähe verweilt sei, habe die Privatklägerin dem Beschuldigte mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm [dem Beschuldigten] den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl der Beschuldigte erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe der Be- schuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen (Urk. 68 S. 57 in Verbindung mit Urk. 6 S. 11).
b) Wiederum kann hinsichtlich der inhaltlichen Wiedergabe der hierzu vorliegenden Beweismittel auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen steht zweifellos fest, dass es an jenem Tag im JWG-Zimmer von B._____ zu Geschlechtsverkehr zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, wobei dieser Vorfall nicht
- 25 - durch die Privatklägerin aktenkundig wurde, sondern aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst. Dies scheint die Verteidigung in ihren Ausführungen zu ver- kennen (Urk. 93 Rz. 30 f.). Die Privatklägerin konnte sich an diesen Vorfall nur schwach erinnern und zeigte entsprechend – wie generell in diesem Verfahren – keinen verdächtigen Belastunfseifer. Der Beschuldigte machte demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen früh im Verfahren, deponierte hierzu detaillierte Anga- ben und belastete sich dadurch insbesondere auch selbst in schwerwiegendem Masse. Dies alles spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal die Privatklägerin seine Darstellung nachfolgend bestätigte, soweit sie sich erinnern konnte. Auch aus ihrer Sicht sei es nur deswegen zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten ge- kommen, weil B._____ dies so verlangt habe und sie sich aus Angst vor seiner Reaktion nicht mehr habe widersetzen können, als einmal "Nein" zu sagen. Dass der Beschuldigte seine klaren und unmissverständlichen frühen Aussagen später zu relativieren versuchte (vgl. hierzu auch Ziff. 3.5.1 vorstehend), tut ihrer Glaub- haftigkeit keinen Abbruch, zumal er zunächst weiterhin schilderte, dass die Privat- klägerin ihm gegenüber offen gelegt habe, dass und wieso sie sich zum Ge- schlechtsverkehr veranlasst sah (Angst davor, dass B._____ wütend werden und sie schlagen könnte, was der Beschuldigte zudem bereits im Rahmen von Ankla- gesachverhalt 1 auch schon selbst genau so erlebt hatte, vgl. Urk. 2/6 S. 6, Urk. 2/7 S. 5), was jedenfalls nichts mit Lust und Freiwilligkeit zu tun hatte. Soweit er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann nicht mehr an diesen Vor- fall erinnern wollte, einen solchen sogar gänzlich negierte, vermag dies seine ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, ist der Widerspruch doch offensichtlich nur prozesstaktisch erklärbar. Die verharmlosenden und eigentlich realitätsfernen Aussagen von B._____ hierzu (die damals erst 13 Jahre alte, ihn vergötternde Privatklägerin habe eigeninitiativ in seiner Gegenwart mit sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten angefangen) vermögen die übereinstimmende Darstellung des Beschuldigten und der Privatklä- gerin, insbesondere was den Umstand angeht, dass B._____ von der Privatklägerin verlangt habe, dass sie nun mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr habe, nicht zu erschüttern. Kommt hinzu, dass das von B._____ und der Verteidigung des Be- schuldigten (Urk. 93 Rz. 30) angesprochene Anbandeln im Zug zwischen dem Be-
- 26 - schuldigten und der Privatklägerin aufgrund des vorliegenden Chats klar auf April 2018, mithin fast ein Jahr vor den hier interessierenden Ereignissen datiert werden kann und von der Privatklägerin sodann mit klaren Worten beendet wurde (Urk. 5.1/13 S. 21 ff., S. 36). Soweit B._____ somit im vorliegenden Zusammen- hang hierauf verwiesen hat, handelt es sich klarerweise um eine unbegründete Schutzbehauptung. Gemäss den zu Beginn äusserst klaren Aussagen des Beschuldigten stand zusätz- lich die Drohung im Raum, dass B._____ wütend werden und die Privatklägerin schlagen werde, sollte sie nicht gehorchen. Der äussere Sachverhalt ist rechtsge- nügend erstellt. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, auf deren Erwägun- gen ergänzend verwiesen wird (Urk. 68 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Inwiefern sich die bekanntermassen damals erst 13 Jahre alte Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten Situation in einer tatbestandsmäs- sigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und be- wusst zu seinen Gunsten ausnützte, wie es ihm von der Anklagebehörde vorge- worfen wird, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.7.3. a) Der Vorwurf in Anklagesachverhalt 3 lautet zusammengefasst dahinge- hend, dass B._____ zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 in sei- nem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft I._____, als er mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen wollen, den Beschuldigten aufgefordert habe, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. Der Beschuldigte habe sich danach hinter den Schrank begeben, während- dem B._____ sich von der Privatklägerin zuerst oral habe befriedigen lassen und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Ge- schlechtsverkehrs habe B._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich am Geschlechtsverkehr zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe B._____ wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em J._____ und em C._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermocht. Der Beschul- digte habe sich auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Pri-
- 27 - vatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währenddem B._____ weiterhin von hinten ihre Vagina pene- triert habe. Nachdem B._____ in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vi- brator behändigt und an die Scheide der Privatklägerin gehalten. Anschliessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, um den Oralverkehr mit dem Beschuldigten zu beenden, bevor dieser zum Samenerguss gekommen sei (act. 6 S. 12 f.).
b) Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel und ihres Inhalts kann auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 67 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Vom Beschuldigten wurde der Vorfall in den Grundzügen schon in seiner ersten einlässlichen Einvernahme zugestanden, wobei er aber trotz Aufforderung von B._____ keine Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin gemacht habe. Ein derartiges Video konnte denn im Rahmen der umfangreichen Strafuntersuchung auch nicht sichergestellt werden, weshalb hier den Angaben des Beschuldigten, dass er die Aufnahme gar nicht gemacht hat, zu folgen ist, zumal eine anderweitige Beweiswürdigung (samt entsprechendem Schuldspruch wegen Herstellung von Kinderpornografie) gegen das Verschlechte- rungsverbot verstossen würde, nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass kein Video erstellt wurde (Urk. 68 S. 77), obwohl die Privatklägerin und B._____ sich diesbezüglich einig waren. Dass er später an den sexuellen Handlungen partizipierte, wie von der Privat- klägerin geschildert und vor Vorinstanz auch von B._____ bestätigt, stritt er sodann nicht ab. Mithin ist die Schilderung der Privatklägerin als grundsätzlich zutreffend anzusehen. Was die Kernfrage angeht, wie es dazu gekommen ist, dass sich der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin dazugesetzt hat und sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, sagte auch der Beschuldigte konstant aus, B._____ habe ihn hierzu aufgefordert. Dass einer der beiden jungen Männer in irgendeiner Form vorab das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt hätte, machte keiner je geltend. Vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle überzeugt demgegenüber die Darstellung der Privatklägerin, dass erneut über ihren Kopf hinweg über sie bestimmt und ihr
- 28 - verbaler Widerstand übergangen wurde, zumal mit dem Hinweis, sie habe ja auch bereits mit J._____ und C._____ (diese wurden in getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilt) und auch schon mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Anklagesachverhalt 2 hiervor), als ob damit alles geklärt wäre. Auch der Beschuldigte konnte eine derartige Aussage B._____s in seinen früheren Aussagen nicht mit Gewissheit ausschliessen, vielmehr schilderte er, eine bedrückende, bedrohliche Stimmung wahrgenommen zu haben, wobei sich die sexuellen Handlungen nicht richtig, sondern als von B._____ erzwungen angefühlt hätten, zumal die Privatklägerin damit auch sogleich aufgehört habe, sobald B._____ das Zimmer verlassen habe. Später konnte oder wollte er sich an Details nicht mehr erinnern, was seine früheren Aussagen jedoch nicht widerlegt. In einer solchen Situation die Hosen herunter zu lassen, ist zudem entgegen den Ausführungen der Verteidigung als konkludente Aufforderung zu verstehen, ihn oral zu befriedigen (Urk. 93 Rz. 33). Insgesamt bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann (so auch die Vorinstanz in Urk. 68 S. 74 ff., auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Inwiefern sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach er- stellten Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.7.4. Hinsichtlich des mit Anklagesachverhalt 4 erhobenen Vorwurfs der Gehilfen- schaft zu versuchtem Raub erfolgte ein Freispruch, welcher mittlerweile in Rechts- kraft erwachsen ist. Insofern erübrigt sich im Berufungsverfahren eine Überprüfung. Gleichwohl rechtfertigt es sich, die geltend gemachten Ereignisse kurz zu beleuch- ten, da sie ein weiteres Beispiel der Interaktion zwischen der Privatklägerin und B._____ darstellen. So ergeben hier die übereinstimmenden und glaubhaften Aus- sagen der K._____-Schwestern, welche die Darstellung der Privatklägerin bestä- tigten (vgl. zum Inhalt der Aussagen aller hierzu Befragten Urk. 68 S. 78 ff.), ein klares Bild, bestätigen doch beide, dass B._____ tätlich gegen die Privatklägerin vorging (insb. deren Kopf an den Haaren packen und gegen den Billettautomaten
- 29 - schlagen), als sie die von ihr vorab in Aussicht gestellten Rückfahrtickets für ihn und den Beschuldigten nicht lösen wollte. Offensichtlich bekam auch der Beschul- digte – entgegen seiner Darstellung – den Gewaltausbruch von B._____ mit, er- klärte er gemäss den Aussagen von K._____ dieser doch, als sie ihn aufforderte zu intervenieren, man könne B._____ nicht davon abbringen, wenn er in einer sol- chen Stimmung sei. Die Privatklägerin datierte diesen Vorfall auf Frühling 2019, vor Anklagesachverhalt 5, was von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Sodann be- schrieb der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zumindest einen weiteren Vorfall, welcher sich nach den Anklagesachverhalten 2 und 3, aber auch noch in der JWG I._____ ereignete, anlässlich welchem er von B._____ gegen die Privatklägerin ausgeübte, körperliche Gewalt mitbekam (Urk. 2/1 S. 12, Urk. 2/8 S. 4 und 9, Urk. 2/9 S. 2 ff.). Die Privatklägerin beschrieb diesen Vorfall ebenfalls und war so- gar in der Lage, die erlittenen Gesichtsverletzungen durch Fotos und einen Arztbe- richt zu belegen und sie dadurch auf den 12. Februar 2019 zu datieren (Urk. 4/37). Weiter schilderte er auch einen Vorfall von Frühling 2019 im Hotel L._____, wo B._____ im Anschluss an die JWG I._____ logierte und die Privatklägerin in Ge- genwart des Beschuldigten mehrfach ohrfeigte und dieser gar Schlimmeres be- fürchtete, weshalb er vorsorglich die herumliegenden Rasierklingen verschwinden liess (Urk. 2/1 S. 7 ff.). Auch dies war vor Mai 2019. 3.7.5. a) Hinsichtlich Anklagesachverhalt 5 hält die Anklagebehörde fest, dass die Privatklägerin im Frühling 2019 B._____ telefonisch gefragt habe, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was B._____ bejaht habe. Die Privatklägerin sei davon überrascht gewesen, da man sich unter diesen Umständen ansonsten nie getroffen habe. Sie sei nach G._____ gegangen, habe dort B._____ darüber informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das ihr vorbekannte Gartenhaus von M._____ auf dem N._____ in G._____ zu begeben. Die Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf B._____ gewartet. Gegen Mitternacht sei B._____ schliesslich in Begleitung des Beschuldigten und von C._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht. Die beiden Letztgenannten habe die Privatklägerin nicht erwartet. In der Folge habe B._____ sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt und die Privatklägerin aufgefordert,
- 30 - Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie gemacht habe, währenddem die anderen beiden zugeschaut hätten. Plötzlich habe B._____ zu C._____ gesagt, dass er sich ausziehen solle, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zum Beschuldigten habe B._____ zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen solle. Gegenüber der Privatklägerin habe er sodann ebenfalls befohlen, dass sie sich ausziehen solle. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was B._____ mit einem einfachen "Ja" quittiert habe. C._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezogen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss von B._____ den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen. Aufgrund vergangener ähnlicher Ereignisse habe die Privatklägerin keine Zweifel daran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht von B._____ geschlagen werde. B._____ habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon mit Wissen und Willen der Beteiligten ein Bild gemacht und dieses via Snapchat-Gruppenchat dem Beschuldigten geschickt, welcher es auf seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Bei seiner Verhaftung am 21. April 2020 sei er noch immer im Besitz dieses Bildes gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, woraufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe der Beschuldigte seine Hosen angezogen. B._____ habe ihn daraufhin gefragt, ob er "gekommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privatklägerin es nicht wolle. B._____ habe erwidert, dass dies doch egal sei. C._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom dem Beschuldigten übergeben, welcher ebendieses über seinen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hinten vaginal penetriert habe. C._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Privatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. Der Beschuldigte sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus gekommen, woraufhin B._____ einen an der Wand hängenden Golfschläger behändigt habe und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin eingeführt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Der Beschuldigte und C._____ hätten zugeschaut und gelacht. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Gartenhaus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin
- 31 - hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können (Urk. 68 S. 85 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 15 ff.).
b) Erneut kann betreffend den Inhalt der im Vorverfahren und durch die Vorinstanz erhobenen Beweise auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 86 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist insbesondere auf die durch B._____ er- stellte und (erst) vor Vorinstanz eingereichte Videoaufnahme (Urk. 39) zu verwei- sen, welche eine Sequenz der oben umschriebenen, gemeinschaftlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten und von C._____ zeigt (inhaltlich sehr treffend um- schrieben in Urk. 68 S. 105 f. sowie S. 109 f., worauf ausdrücklich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Dem Zeitstempel kann entnommen werden, dass sich der Vorfall am 5. Mai 2019 ereignete, wovon in Präzisierung der Anklage nachfolgend auszugehen ist.
c) Dass es im Gartenhaus von M._____ zu gruppensexuellen Handlungen zwischen (zumindest) der Privatklägerin, dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist, kann nebst der vorerwähnten Videoaufnahme auch den Aussagen aller hierzu Befragten entnommen werden und ist somit als erstellt anzusehen. Der Beschuldigte stützte zudem (zu Beginn der Untersuchung) die Darstellung der Privatklägerin sogar auch dort, wo diese ihn selbst und B._____ massiv belastete, während seine späteren Aussagen von nicht glaubhaften Relativierungen und Erinnerungslücken strotzen. Mithin erweist sich erneut, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich erlebnisbasiert und damit authentisch sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Rahmen mehrfacher Befragungen stimmig und gleichbleibend ausgesagt und dabei auch ihre innere Befindlichkeit während und nach dem Vorfall nachvollziehbar thematisiert hat. Sie zeigte keinerlei Aggravationstendenzen, sondern schilderte den Vorfall gleichbleibend, solange und soweit es die Erinnerung zuliess. B._____, der auch hier erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Aussagen zur Sache machte und auch erst in diesem Zeitpunkt das besagte Video einreichte, vermag demgegenüber mit seiner Schilderung, dort wo sie von der Darstellung der Privatklägerin abweicht, nicht zu überzeugen. So hat er spezifisch dann, wenn es
- 32 - selbstbelastend würde, keine Erinnerung, was als prozesstaktisch motiviert anzu- sehen ist. Seine Schilderung, dass es mitten in der Nacht, nachdem die Privat- klägerin mehrere Stunden frierend und allein im Schrebergartenhaus auf ihn gewartet hatte, kurz nach Ankunft der drei jungen Männer zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten, C._____ und der Privatklägerin, nicht aber mit ihm (was sie grundsätzlich immer und ausschliesslich wollte), gekommen sein soll, ohne dass er dies veranlasst hätte, ist vor dem Hintergrund der vorgängigen Ereignisse (F._____-strasse, JWG I._____) als realitätsfremd zu verwerfen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Privatklägerin im eingereichten Video äusserlich kooperiert und sich über eine gefallene Bemerkung ebenfalls amüsiert zeigt. Jedoch ist aus dem Video – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 109 f.) – primär abzulesen, dass B._____ damals im sozialen Gefüge eine bestimmende Rolle innehatte, während die Privatklägerin lediglich als (Sexual-)Objekt behandelt wurde. So scheute er sich nicht, Nahaufnahmen der sexuellen Handlungen und despektierliche Bemerkungen über die Akteure zu machen sowie Anweisungen zu geben (bspw. der Beschuldigte solle dasselbe Kondom wie C._____ benützen, er erhalte kein Neues, zumal er – B._____ – die Privatklägerin gleich selber ficken werde). Die Privatklägerin führte zudem glaubhaft aus, dass sie Schläge befürchtet habe, wenn sie nicht gemacht habe, was B._____ wollte (Urk. 04/55 F/A 49 ff.). Im Übrigen schilderten alle Tatbeteiligten einen längeren Tatvorgang als das Video zeigt. Das Video enthält mithin nur einen Ausschnitt des Vorfalls. Gemäss C._____ sei es ihm schon auf dem Weg zum Gartenhaus klar gewesen, dass es Sex mit der Privatklägerin geben werde. Allerdings musste er hierzu eingestehen, dies nicht mit ihr selbst besprochen zu haben. Vielmehr wurde – erneut – über ihren Kopf hinweg über sie bzw. ihren Körper bestimmt. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er sei, nachdem sie seine Frage, ob ihr der Oralverkehr an ihm gefalle, zumindest für ihn, wenn auch nicht für die übrigen Anwesenden (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) ersichtlich verneint hatte, davon ausgegangen, dass dies nur den Oralverkehr betreffe, weshalb er sie nachher gleichwohl noch vaginal penetriert und gedacht hatte, sie wolle dies auch (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 53 S. 22), ist dies als völlig realitätsfremde Schutzbehauptung zu würdigen. Die Schilderung der Privatklägerin, dass er,
- 33 - nachdem ihm B._____ gesagt habe, es sei doch egal, ob sie wolle oder nicht, zurückgekommen und sie von hinten penetriert, sie vorab aber nicht gefragt habe, ob sie das auch möchte, überzeugt demgegenüber. Nicht nur passt sie in die bei den Akten liegende Videosequenz, in welcher der Beschuldigte von B._____ ein Kondom verlangt, um sie nun zu ficken, worauf dieser eben entgegnet, er solle dasjenige von C._____ (wieder-) verwenden (wie es dann gemäss übereinstimmenden Angaben auch gemacht wurde). Der generell abwertende Umgang aller mit der Privatklägerin zeigt sich auch darin, dass B._____ zum Schluss – erwiesenermassen, wie am Schläger vorgefundene DNA der Privatklägerin beweist (vgl. Urk. 1.1/3) – versuchte, die Privatklägerin mit einem Golfschläger zu penetrieren – was ihm allerdings nur (aber immerhin) unvollständig gelang (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) – und er dies vor Vorinstanz versuchte, als Witz darzustellen. Damit ist auch hier der äussere Sachverhalt – vorbehältlich der nicht für alle, aber jedenfalls für den Beschuldigten hörbaren Ablehnung sowie der nachfolgend anzusprechenden Frage des Besitzes eines kinderpornografischen Bildes – erstellt (vgl. ergänzend auch hier die sorgfältige und zutreffende Würdigung im angefochtenen Urteil, Urk. 68 S. 106 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass B._____ nebst der von ihm vor Vorinstanz eingereichten, nicht anklagege- genständlichen Videoaufnahme auch ein Foto des Gruppensexes der anderen machte, beweist – nebst den Aussagen der Privatklägerin – auch der Datenaus- wertungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 18. August 2020 betreffend das Mobiltelefon von C._____, welcher den Versand des besagten Fotos am 8. Januar 2020 via WhatsApp-Chat durch den Beschuldigten an C._____ belegt (Urk. 5.1/9 S. 4). Gleichzeitig wird dadurch nachgewiesen, dass der Beschuldigte zumindest an besagtem 8. Januar 2020 im Besitz dieser Aufnahme war. Soweit ihm die An- klagebehörde und die Vorinstanz zusätzlich und zeitlich darüber hinausgehend den Besitz dieses Bildes bis zu seiner Verhaftung am 21. April 2020 vorwerfen (Urk. 6 S. 16 und Urk. 68 S. 111 f.), kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Denn dieses Bild befand sich anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten bzw. der Auswertung seines Mobiltelefons nicht mehr in den aktiven Dateien, sondern konnte nur noch als (für den User gemeinhin verstecktes) Vorschaubild (Thumbnail bzw.
- 34 - thumb_1006.bmp, vgl. Urk. 5.1/12 S. 3) rekonstruiert werden (Urk. 5.1/12 S. 1: Null Dateien enthaltend Kinderpornografie vorgefunden). Von wann bis wann es sich aktiv, mithin mit seinem Wissen und Willen, in seiner Bildergalerie oder in einem Chat befunden hat bzw. wann er es daraus gelöscht hat, kann aufgrund der vorlie- genden Beweismittel nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.
d) Auch hier wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten, Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte. 3.7.6. In Anklagesachverhalt 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 8. Januar 2020 das im Rahmen von Anklagesachverhalt 5 durch B._____ hergestellte, kin- derpornografisches Bild an C._____ verschickt zu haben (Urk. 6 S. 18). Das Bild zeigte die Privatklägerin, wie sie den Beschuldigten im Gartenhaus oral befriedigt, während C._____ gleichzeitig von hinten Doggy-Style den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzieht. Der Beschuldigte trägt einen schwarzen, mit glitzernden Applikationen besetzten Pullover, C._____ – dessen Kopf im Bild abgeschnitten ist – ein schwa- rzes T-Shirt mit pink-violett-weissem Aufdruck eines Affenkopfes. Dass das inkriminierte Bild an besagtem Datum per WhatsApp-Chat an C._____ versandt wurde, ist rechtsgenügend belegt (Urk. 5.1/9 S. 4 f.). Dass genau dieses Bild, welches nebst der Privatklägerin den Beschuldigten und C._____ zeigt, nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von einem unbeteiligten Dritten, welcher nicht nur genau dieses, von Mai 2019 datierende Bild am 8. Januar 2020 in der Galerie des Mobiltelefons des Beschuldigten, dessen Sperrcode er überdies kannte, auffand und hernach C._____ (dessen Kopf wie erwähnt auf dem Bild abgeschnitten ist) erkannte und es diesem sandte, wie es der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (Urk. 93 S. 24 Rz. 36) glauben machen will, ist völlig realitätsfremd und entsprechend als reine Schutzbehauptung zu werten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst das Bild versandt hat, womit der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
- 35 - 3.7.7. Der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 7 lautet dahingehend, dass der Be- schuldigte sich im Untersuchungsverfahren bei zwei Gelegenheiten (am 11. Mai 2020 und am 12. Januar 2021) auf einer Fotografie selbst identifiziert habe, obwohl diese tatsächlich den Mitbeschuldigten O._____ beim Geschlechtsverkehr im Gar- tenhaus mit der Privatklägerin zeigte (von diesem am 9. März 2021 auch so aner- kannt, vgl. Urk. 3.4/3). Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, den voll- jährigen O._____ der Strafverfolgung zu entziehen (Urk. 6 S. 19). Als ihm die Fotografie am 11. Mai 2020 zum ersten Mal – im Rahmen einer Befra- gung zu den Ereignissen im Gartenhaus – vorgelegt wurde, erkannte er die Örtlich- keit und die Privatklägerin, konnte sich aber nicht darauf festlegen, ob allenfalls er oder C._____ ebenfalls darauf abgebildet sind ("Es kann sein, dass ich es bin, oder C._____."). Weitere Fotos wurden ihm bei jener Gelegenheit nicht gezeigt (Urk. 2/5 S. 16 f.). Diese Aussage kann nicht als klare Falschidentifikation angesehen wer- den. Vielmehr schloss der Beschuldigte hier lediglich aufgrund der ihm bekannten Umgebung (Gartenhaus) und der Situation (Sex mit der Privatklägerin Doggy-Style) auf die Möglichkeit, dass er oder C._____ der männliche Part sein könnten. Dies- bezüglich kann der Anklagevorwurf somit nicht erstellt werden. Hingegen erklärte er am 12. Januar 2021 unmissverständlich, dass er die auf dem Foto abgebildete Person in der grauen Jacke sei (Urk. 2/15 S. 4 f.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt somit erstellt, wobei auf die Frage, ob es sich um eine bewusste Falschaussage in Begünstigungsabsicht oder um eine blosse Verwechslung ge- handelt hat, im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit disku- tierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermög- licht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisheri- gen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Eben-
- 36 - falls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung (vgl. zum Tatbestand der Begünstigung jedoch Ziff. 4.3.6 lit. d nachfolgend). 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft und die in Frage kommen- den Tatbestände umfassend beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestands- merkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 68 S. 115 ff.). Auf diese theoretischen Ausführungen wird – um Wiederholun- gen zu vermeiden – vorweg verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden 4.3. Rechtliche Würdigung im Einzelnen 4.3.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 ist der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2.2 hiervor), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen bleibt jedoch, wie der Umstand zu würdigen ist, dass die damals erst gerade zwölf Jahre alte Privatklägerin auf Geheiss von B._____ und mit Zustim- mung des Beschuldigten einige Zeit lang dessen Penis in der Hand hielt, während B._____ mit ihr von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr voll- zog. Dass darin (Halten des Penis) jedenfalls eine sexuelle Handlung im Sinne des Sexualstrafrechts zu sehen ist, ist augenscheinlich (so auch BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 11), weshalb nicht von Belang ist, dass es schlussendlich nicht – wie eigentlich von B._____ verlangt – zu Oralverkehr gekommen ist. Nachdem der Beschuldigte erstelltermassen um das Alter der Privatklägerin und damit auch um den Altersabstand von mindestens vier Jahren wusste (der Beschul- digte selbst stand Anfang mm. 2018 kurz vor seinem 17. Geburtstag), hat er sich hiermit jedenfalls vorsätzlich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Da zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich eine freundschaftliche Beziehung entstand, fehlt es jeden-
- 37 - falls am Vorliegen "besonderer Umstände" gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB, welche andernfalls ein Absehen von einer Verurteilung oder Strafe ermöglichen könnten (vgl. BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 33). Da B._____ gleichzeitig ebenfalls se- xuelle Handlungen mit der Privatklägerin ausführte, ist im Sinne von Art. 200 aStGB von gemeinsamer Tatbegehung auszugehen. Weiter ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu prüfen. Voraussetzung eines diesbezüglichen Schuldspruches ist, dass die Privatklägerin bei Vornahme der oben erwähnten sexuellen Handlung einer qualifizierten Zwangssituation ausgesetzt war (vgl. hierzu die ausführlichen theore- tischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 115 ff.). Dass in der fraglichen Zeit bereits ein auf der bedingungslosen Verliebt- bzw. Ver- narrtheit der Privatklägerin in B._____ gründendes Abhängigkeitsverhältnis von ihr zu B._____ bestand, wurde bereits erstellt (vgl. Ziff. 3.6.2 hiervor). Es erscheint jedoch fraglich, ob dieses dem Beschuldigten vor diesem Ereignis schon bekannt war. Hinzu kommt, dass B._____ gemäss den eigenen Aussagen der Privatklägerin in jener Zeit, Anfang August 2018, noch nicht pflegte, sie bei Widerspruch oder nicht genehmem Verhalten jeweils zu schlagen. Vielmehr bezeichnete sie das vorliegend zu prüfende Ereignis als den ersten Vorfall, wo B._____ ihr gegenüber hässig geworden sei (Urk. 4/16 S. 5). Mithin kann der Grund, weshalb sie dem Befehl gehorchte, jemanden der Gäste auszusuchen und an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, während B._____ mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht, nicht in der Angst vor Schlägen gefunden werden. Jedoch lag gleichwohl eine tatbestandsmässige Zwangssituation vor: So festigte B._____ zunächst seine aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses latent vorhandene Machtposition, indem er die Privatklägerin anwies, eine derartige Menge Alkohol zu trinken, dass sie – auch für Dritte bzw. den Beschuldigten er- kennbar – offensichtlich stark betrunken war. Gemäss dem Beschuldigten war sie recht betrunken und fiel sie sodann im Schlafzimmer zunächst einmal vom Bett herunter, bevor es zu sexuellen Handlungen kommen konnte (Urk. 2/3 S. 7). Sodann befahl B._____ ihr, einen der Anwesenden mit ins Schlafzimmer zu nehmen, womit ihr (und allen anderen Anwesenden, insbesondere dem schliesslich
- 38 - auserwählten Beschuldigten) unausgesprochen klargemacht wurde, was damit bezweckt war. Denn B._____ hatte bereits vorab für alle erkennbar klargestellt, dass er nun mit der Privatklägerin im Schlafzimmer seines Onkels Ge- schlechtsverkehr haben würde. Diesen Befehl untermauerte er nach ihrem – vom Beschuldigten ebenfalls registrierten (Urk. 2/3 S. 7) – verbalen Widerstand zusätz- lich mit der Androhung, sie ansonsten sofort – mithin mitten in der Nacht – vor die Türe zu setzen. Aufgrund ihrer wegen des Alkohols eingeschränkten geistigen Fähigkeiten (vgl. die lebensnahe Beschreibung dieses erstmaligen Rausches in Urk. 4/16 S. 11) und dadurch reduzierter Widerstandskraft war die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 19 f.) nicht in der Lage, ihre verbleibenden Möglichkeiten realistisch abzuschätzen. Dadurch wirkte die Drohung, mitten in der Nacht aus der Wohnung geschmissen zu werden und somit gemäss ihrer Überlegung zuerst zum Bahnhof laufen und dort alleine auf den ersten Zug warten zu müssen (ebenda S. 13 f.), noch abschreckender, als dies im normalen Zustand der Fall gewesen wäre. Dass sie auch einfach zurück in die Garage ihrer Freundin gehen könnte, wo sie ursprünglich geplant hatte die Nacht zu verbringen, war ihr in diesem stark be- rauschten und übermüdeten Zustand offensichtlich gar nicht eingefallen. Kommt hinzu, dass die durch B._____ herbeigeführte, vom Beschuldigten wahr- genommene Alkoholintoxikation auch (notorischerweise) geeignet war, die Wehr- fähigkeit der Privatklägerin generell herabzusetzen. In dieser für sie somit aus- weglosen Situation, zumal mitten in der Nacht alleine mit sechs männlichen Jugendlichen, welche offenbar weder die Aufforderung, einen von ihnen zwecks gruppensexueller Handlungen auszusuchen, unangemessen fanden, noch ihr auf ihre verbale Ablehnung hin zu Hilfe gekommen wären, in einer fremden Wohnung, gab sie – nachvollziehbar – den Widerstand auf und gehorchte im Weiteren nun diskussionslos sowohl dem Befehl, sich auszuziehen als auch, demjenigen, am nackten Penis des Beschuldigten sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei sie hierbei allerdings aufgrund drohender Übelkeit und starker Übermüdung vom vorgegebenen Skript abwich und statt des verlangten Oralverkehrs den Penis "bloss" längere Zeit bzw. bis B._____ mit dem Geschlechtsverkehr fertig war, in der Hand hielt, ohne den Beschuldigten effektiv bis zum Samenerguss zu befriedigen.
- 39 - Der Beschuldigte hatte sowohl die starke Betrunkenheit der Privatklägerin registriert als auch ihre ursprüngliche verbale Weigerung, einen der anwesenden Jugendlichen für gemeinsamen Gruppensex auszusuchen, mitbekommen. Anstatt B._____ zu rügen und der Privatklägerin zu Hilfe zu kommen, stützte der Beschuldigte in der Folge durch seine vorbehaltlose Partizipation (Mitgehen ins Schlafzimmer, Hinsetzen aufs Bett, Entblössen des Penis) das keinen Widerspruch duldende Verhalten von B._____ und damit auch dessen Drohung, die Privatklägerin bei einer Weigerung mitten in der Nacht vor die Türe zu setzen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 122 ff.). Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie einzig wegen besagter Zwangssituation schlussendlich kooperierte und macht sich somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (mit-)schuldig. Da die sexuellen Handlungen sodann in Anwesenheit von B._____ durchgeführt wurden, was den Druck bis zum Ende aufrecht erhielt, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 68 S. 125 f.) von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.2. Auch hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 qualifiziert der an der mittlerweile 13 Jahre alten Privatklägerin durch den Beschuldigten vollzogene Geschlechts- verkehr jedenfalls als vorsätzliche sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Da B._____ jedoch nicht im Zimmer anwesend war, liegt keine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB vor. Anderseits erfüllte der Beschuldigte gleichzeitig (in Idealkonkurrenz) auch den Tat- bestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Dem Beschuldig- ten war damals, Anfang 2019, aufgrund seiner engen Freundschaft mit B._____ hinlänglich bekannt, dass die damals erst rund 13 Jahre alte Privatklägerin sich den Anordnungen von B._____ kaum entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und dadurch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu be- einflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. So hatte er nicht nur die Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 selbst miterlebt, gemäss ei- genen Angaben habe der Beschuldigte die Privatklägerin auch regelmässig belei- digt, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8, wobei die zeitliche Einordnung durch den Beschuldigten offensichtlich um ein Jahr vorverschoben ist, begann die
- 40 - Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin doch erst im Dezember 2017). Wie die Privatklägerin glaubhaft erklärte, waren Schläge zu jener Zeit, als B._____ in der JWG I._____ wohnte, für sie bereits Alltag geworden und der Gedanke daran jederzeit zumindest im Hinterkopf mitbestimmend für ihr Verhalten (Urk. 4/3 S. 38 f.). Zusätzlicher Druck wurde sodann in der hier konkret vorliegenden Situa- tion zweifellos dadurch auf sie ausgeübt, dass B._____ seinen Befehl – in Gegen- wart des Beschuldigten – explizit mit der Drohung verband, wütend zu werden oder sie zu schlagen, wenn sie nicht mit dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Der Beschuldigte selbst verstärkte diesen von B._____ auf die Privatklägerin ausgeübten Druck sodann dadurch, dass er, nachdem er dieses mit- angehört hatte, als Folge der Drohungen nicht etwa zugunsten der Privatklägerin Partei ergriff und B._____ Einhalt gebot, sondern reaktionslos im Raum verblieb. Dadurch vermittelte er der Privatklägerin, dass er ihr gegen B._____ nicht beistehen würde. Dieser Eindruck bestätigte sich sodann, nachdem jener das Zimmer verlassen hatte. Auf die Information der Privatklägerin hin, sich gezwungen zu fühlen und den Befehl aus Angst vor der Reaktion B._____s befolgen (und nicht etwa jenem gegenüber lügen) zu wollen, reagierte der Beschuldigte derart, dass er den Geschlechtsverkehr vollzog und die Zwangslage der Privatklägerin ausnützte, anstatt seinerseits die Konfrontation mit B._____ zu suchen und klarzustellen, dass er an abgenötigtem Geschlechtsverkehr kein Interesse habe. Dass die Privat- klägerin in dieser ausweglosen Situation keinen physischen Widerstand leistete, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht entgegen. Sub- jektiv ist seitens des Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen, nachdem er den Geschlechtsverkehr im vollen Wissen um die angst- bzw. drohungsbedingte Motivation der Privatklägerin vollzog, zumal in der Äusserung der Privatklägerin, dem Befehl von B._____ Folgen zu wollen, weil er es herausfinden würde, wenn sie ihn anlügen, und sie schlagen würde, keine gültige Einwilligung in ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gesehen werden kann (so aber die Ver- teidigung in Urk. 53 S. 18), da bereits aus der von der Privatklägerin gegebenen Begründung selbst für jedermann (und damit auch für den Beschuldigten) verständlich erhellt, dass es sich um eine erzwungene Entscheidung handelt. Hier rechtfertigt sich die Anwendung von Art. 200 aStGB, nachdem B._____ durch sein
- 41 - Verbleiben in der unmittelbaren Nähe sicherstellte, dass seiner Anordnung Folge geleistet wird, zumal er nachfolgend auch überprüfte, ob die Privatklägerin gehorcht und ihren Anweisungen entsprechend gehandelt hatte (Urk. 2/7 S. 6). 4.3.3. Dass der Beschuldigte sich in Anklagesachverhalt 3 mit entblösstem Penis vor die Privatklägerin aufs Bett setzte und sich oral befriedigen liess, während gleichzeitig B._____ von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, ist ein weiteres Mal als gemeinsam ausgeführte, vorsätzliche sexu- elle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Dieser Oralverkehr ist zusätzlich als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin willigte nicht einvernehmlich in diese Aktivität ein. Vielmehr fügte sie sich der Anordnung von B._____, nachdem dieser
– in Gegenwart des Beschuldigten – ihren verbalen Widerspruch negiert und an der Aufforderung festgehalten hatte. Dieses Sich-Fügen ist gerade auch vor dem Hintergrund der Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 und 2 nachvollziehbar, hatte die Privatklägerin doch dort bereits mehrfach erlebt, dass niemand auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen würde, dass eine Weigerung vielmehr den Beschul- digten wütend macht und ihr Schläge einbringt, wie dies damals gemäss ihren glaubhaften Ausführungen bei nicht genehmem Verhalten ihrerseits bereits Alltag und ihr als Gedanke immer im Hinterkopf war (Urk. 4/3 S. 38 f.; vgl. auch die Aus- sagen des Beschuldigten und von J._____, dass B._____ schnell austicke bzw. dass er auch bei seinen männlichen Kollegen Angst ausgelöst habe, wenn er hässig geworden sei, da man ihn dann weder kontrollieren noch beruhigen könne [Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 3.3/2 S. 7]). Der Beschuldigte erwies sich hier ein weiteres Mal nicht als Verbündeter der Privatklägerin, der ihren Widerspruch stützt, sondern nützte die ausweglose Situation, in der sich das 13 Jahre alte Mädchen befand, zumal gegenüber den beiden jungen Männern in Unterzahl, nur kurze Zeit nach dem Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 2 erneut skrupellos zu seinem eigenen sexuellen Vergnügen aus. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die emotional von B._____ aufgrund ihrer Verliebt- bzw. Vernarrtheit abhängige Privatklägerin die sexuellen Handlungen auch hier – wie bereits im vorangehenden
- 42 - Anklagesachverhalt 2 sogar noch explizit verbalisiert – einzig aufgrund dessen Befehls und ihrer Angst vor seinen Schlägen bei Verweigerung sowie unterstützend dem Verhalten des Beschuldigten, welcher sich konkludent mit dem Ansinnen von B._____ solidarisierte und den Druck auf die Privatklägerin damit weiter erhöhte, vornahm. Insbesondere hatte er gemäss eigenen Angaben schon damals ein ungutes Gefühl bzw. habe es sich "nicht richtig" angefühlt (Urk. 2/8 S. 6), womit deutlich wird, dass er sich der kritischen Umstände durchaus bewusst war, diese aber offensichtlich in Kauf nahm, nachdem ihn dies nicht dazu bewegen konnte, auf die Vornahme sexueller Handlungen zu verzichten. Dass er sich im Übrigen gemäss eigenen Worten selbst von B._____ zu diesen "gezwungen" fühlte, fusste offenbar primär darin, dass er gemäss nachgelieferter Begründung darin, dass er von seinen Peers gemocht und anerkannt werden bzw. nicht als "Loser" verspottet werden wollte (Urk. 2/8 S. 8; Urk. 1.6/7 S. 14) und nicht in einem strafrechtlich relevanten Zwang, weshalb dies sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen vermag. Da B._____, währenddem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin oral befrie- digen liess, gleichzeitig von hinten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog, ist auch hier von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.4. Am 5. Mai 2020 kam es im Gartenhaus von M._____ (Anklagesachverhalt 5) zu eigentlichem Gangbang-Gruppensex, wobei sich der Beschuldigte im Wechsel mit C._____ sowohl oral von der damals erst 13-jährigen Privatklägerin befriedigen liess, als sie auch – nach einem Unterbruch und neuem Tatentschluss – vaginal von hinten (Doggy-Style) penetrierte. Dass dieses Verhalten als mehrfache, ge- meinsam begangene, vorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB qualifiziert, ist offensicht- lich. Weiter ist zu prüfen, ob die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. C._____ und der Privatklägerin auch als Nötigungsdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) qualifizieren sowie ob dem
- 43 - Beschuldigten hinsichtlich der Handlungen von C._____ Mittäterschaft vorzuwerfen ist. Vor dem Hintergrund ihrer dem Beschuldigten mittlerweile bekannten extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Ab- hängigkeitsverhältnisses vermag auch hier nicht zu überraschen, dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung von B._____ fügte, ohne erkennbar Widerstand zu zeigen, zumal den Ereignissen im Gartenhaus wenige Wochen zuvor bereits die Vorfälle in der JWG I._____ (Anklagesachverhalte 2 und 3) sowie offenbar zumindest auch ein Vorfall mit C._____ und J._____ (vgl. Urk. 3.2/2, 3, 5; Urk. 3.3/4-6, 11; Prot. I S. 142 ff.) vorangegangen waren, die die Privatklägerin zweifellos beeindruckt und geprägt hatten. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anklagesachverhalt 3 und 5 zweimal präsent war und miterlebt hat, wie B._____ die Privatklägerin tätlich für Fehlverhalten bestrafte (vgl. Ziff. 3.7.4 hiervor; Vorfall am Bahnhof P._____ sowie Vorfall in der JWG I._____, welcher bei der Privatklägerin nebst deutlich sichtbaren Ge- sichtsverletzungen zu einer vorübergehenden Gehörsbeeinträchtigung führte, vgl. Urk. 4/37). Mithin wusste er aktuell um das gewaltgeprägte Verhältnis zwischen B._____ und der Privatklägerin. Zudem registrierte er den ängstlichen Ge- mütszustand der Privatklägerin gemäss eigener Zugabe auch vor Ort im Garten- häuschen, bevor es zu den sexuellen Handlungen kam (Urk. 2/4 S. 7, Urk. 2/5 S. 6 ff.). Ab dem Moment, als sich die Privatklägerin, mitten in der Nacht im einsam gelegenen, kleinen Schrebergartenhäuschen, nicht wie erwartet alleine in Gegen- wart von B._____ wiederfand, sondern er absprachewidrig mit dem Beschuldigten und C._____ – zwei jungen Männern, mit welchen B._____ sie bereits in der jüngeren Vergangenheit zu sexuellen Handlungen gezwungen hatte – beim Gartenhaus aufgetaucht war, befand sie sich – für den Beschuldigten ersichtlich – in einer vergleichbaren Drucksituation wie bei den früheren Vorfällen in der JWG I._____. Sie sah sich alleine einer Überzahl junger Männer gegenüber, die klarerweise alle von ihr sexuelle Handlungen erwarteten und die ihr in der Ver- gangenheit in analogen Situationen, als sie (noch) verbale Ablehnung geäussert hatte, nicht beigestanden waren. Weiter war ihr damals auch hinlänglich bewusst (gemacht worden), dass B._____ es jeweils mit Schlägen und der Androhung von
- 44 - Kontaktabbruch quittiert, wenn sie seinen Wünschen nicht Folge leistet (so bspw. wie bereits erwähnt kurz zuvor wieder geschehen in P._____ [Anklagesacherhalt 4], als er unter anderem im Beisein des Beschuldigten ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen hatte, weil sie ihm das Rückfahrbillett nicht bezahlen wollte). Angesichts dieser Umstände war die Situation für sie aussichtslos und weitergehender Widerstand, als die gegenüber dem Beschuldigten zumindest für diesen hörbar wenn auch zurückhaltend geäusserte Ablehnung, weder zumutbar noch aussichtsreich. Mithin sind die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten (Oralverkehr sowie vaginaler Geschlechtsverkehr, wobei zufolge je eigenstän- digem Tatentschluss keine Konsumation vorliegt, vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 146 f., auf welche diesbezüglich voll- umfänglich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]) als zumindest eventual- vorsätzliche Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Dies je in Verbindung mit Art. 200 aStGB, da angesichts der Gleichzeitigkeit von gemeinsamer Tat- begehung auszugehen ist. Denn der Beschuldigte wusste um die emotionale Ab- hängigkeit der Privatklägerin von B._____, die konkrete, situative Zwangssituation sowie die der Privatklägerin latent drohende körperliche Bestrafung bei Fehlverhalten. Ebenso wusste er, dass B._____ sich schnell aufregt und dann kaum kontrollierbar ist (Urk. 2/8 S. 8, Urk. 2/9 S. 5) und hatte auch die Ängstlichkeit der Privatklägerin und ihr zurückhaltendes, zögerndes Verhalten bemerkt. Trotzdem liess er sich zunächst oral befriedigen und vollzog hernach, obwohl sie ihm auf seine Frage hin ihr Missfallen kundgetan hatte, aber nachdem B._____ klar gemacht hatte, dass die Meinung und Bedürfnisse der Privatklägerin unbeachtlich sind ("isch doch egal"), sogar noch den vaginalen Geschlechtsverkehr. Dass sich ihre Ablehnung gemäss seinem Empfinden bloss auf den Oralverkehr bezogen und sie lediglich eine Positionsveränderung gewünscht haben soll, ist – wie bereits erwogen – schlicht absurd und wird durch sein eigenes Verhalten sofort widerlegt. So beendete der Beschuldigte nach Kenntnisnahme ihrer Ablehnung – vorerst – seine sexuelle Mitwirkung und verliess den Raum, was zeigt, dass er die Privatklägern durchaus richtig verstanden hat. Ihre Willensäusserung hatte allerdings für ihn nur solange Gewicht, bis B._____ deutlich machte, dass diese
- 45 - nichts zählt, worauf er sich wie bereits erwähnt – ohne weitere Nachfrage oder Rückversicherung bei der Privatklägerin – vaginal penetrierend an ihr zu schaffen machte. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie sämtliche sexuellen Handlungen nur aus Angst vor B._____ bzw. seiner Reaktion bei Verweigerung vornahm und nicht, weil sie diese selbst wünschte und von sich aus ausführen wollte. Vergleichbares hatte er bereits bei Sachverhalt 3 erlebt, als die Privatklägerin den Sexualkontakt sofort abbrach, nachdem B._____ unter die Dusche ging. Ebenso ist ihm hinsichtlich der Übergriffe von C._____, welche zeitgleich und damit für ihn offensichtlich wahrnehmbar passierten, Mittäterschaft anzulasten (vgl. zur Definition die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 118). Auch diese waren von der Privatklägerin offensichtlich nicht gewollt, sondern aufgrund der Gesamtsituation abgenötigt, wobei der Beschuldigte auch diesbezüglich zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin (auch) die sexuellen Handlungen von C._____ nur über sich ergehen liess, weil sie sich situativ in einer ausweglosen Position sah, allein mit drei Männern im einsamen Gartenhaus, mitten in der Nacht, und sich überdies vor den Konsequenzen einer Verweigerung, insb. Schlägen und Kontaktabbruch durch B._____, fürchtete (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 145 f.). Indem B._____ ungefragt ein Foto der vom Beschuldigten und C._____ zeitgleich an der erst 13 Jahre alten Privatklägerin vollzogenen (gruppen-) sexuellen Hand- lungen machte, stellte er verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB her. Wie dem Foto unschwer zu erkennen ist, willigte der Beschul- digte allerdings zumindest konkludent in die Aufnahme ein, schaut er doch direkt in die Kamera und macht dazu mit beiden Händen ein triumphierendes Handzeichen (Urk. 2/13 Anhang; vgl. auch die eingereichte Videosequenz, in welcher keine der gefilmten Personen gegen die Aufnahmen interveniert, Urk. 39). Damit hat er sich den Tatentschluss von B._____ zu eigen gemacht. Auch wenn seine eigene Teil- nahme, soweit er selbst gefilmt wurde, aufgrund seines Alters von über 16 Jahren und seiner konkludenten Einwilligung unter Art. 197 Abs. 8 aStGB fällt und somit straflos bleibt, ist ihm hinsichtlich der Aufnahmen der Privatklägerin gleichwohl Mit- täterschaft bei der Herstellung verbotener Kinderpornografie anzulasten, wobei von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist, denn die
- 46 - Privatklägerin konnte altersbedingt in pornografische Aufnahmen gar nicht gültig einwilligen. 4.3.5. Der Versand des Bildes, welches die in Anklagesachverhalt 5 stattgefunde- nen, gleichzeitigen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten, der Privat- klägerin und C._____ darstellt, an C._____ ist als Verbreitung (In-Verkehr-Bringen) einer kinderpornografischen Aufnahme zu würdigen. Entsprechend hat der Be- schuldigte in Anklagesachverhalt 6 den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB erfüllt, wobei von direktem Vorsatz auszugehen ist, war der pornografische Inhalt doch offensichtlich und das Alter der Privatklägerin dem Beschuldigten bekannt. Inwiefern von einer gemeinschaftlichen Handlung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen wäre, wie in der Anklageschrift festgehalten, erschliesst sich demgegenüber nicht, was allerdings nicht zu einem diesbezügli- chen Freispruch führt, nachdem der angeklagte Lebenssachverhalt lediglich anders gewürdigt wird, als von der Anklagebehörde beantragt. 4.3.6. a) Zu Anklagesachverhalt 7 ist objektiv erstellt, dass der Beschuldigte sich am 12. Januar 2021 falsch identifizierte. Dies berichtigte er am 22. März 2021, nachdem er vorab auf alle Fragen die Aussage verweigert hatte, auf Ergänzungs- frage seiner Verteidigung, sobald ihm mitgeteilt worden war, dass O._____ in der Zwischenzeit eingestanden habe, dass er der Mann im grauen Oberteil ist. Es sei ihm nun soeben klar geworden, dass er das nicht sei auf dem Bild. Er habe heute oben auf die Kacheln geschaut und er habe erkennen können, dass er nie soweit mit dem Oberkörper nach vorne gegangen sei. Er habe das bis jetzt verwechselt, weil jedes Mal, wenn es um den Sachverhalt im Gartenhaus gegangen sei, ihm zuerst das Bild aus Anklagesachverhalt 6 gezeigt worden sei und dann das zweite Bild. Auf Frage bestätigte er, er habe gemeint, die beiden Screenshots seien vom gleichen Vorfall und er habe sie sich nie so richtig angeschaut. Auf Hinweis, dass er auf dem Bild aus Anklagesachverhalt 6 kein graues Oberteil trage, erklärte er, das sei ihm auch aufgefallen. Er trage dort einen Pullover mit Diamanten. An jenem Abend habe er keinen grauen Pullover dabei gehabt (Urk. 2/18 S. 3 f.).
b) Vor Vorinstanz erklärte er dazu, er habe wirklich nicht bewusst jemanden schüt- zen wollen. Es sei zu einer Verwechslung gekommen, weil er so unter Druck ge-
- 47 - kommen sei. Er kenne O._____ gar nicht wirklich. O._____ habe dort eine graue Jacke getragen die ausgesehen habe wie diejenige, die er sich selbst dazumal ge- kauft habe. Es sei das gleiche Foto wie im Gartenhaus. Darum habe er immer ge- dacht, es sei noch vom gleichen Abend (Prot. I S. 285). Im Berufungsverfahren machte er zudem geltend, dass er es nicht mit Absicht gemacht habe. Er sei unter Druck gestanden und davon ausgegangen, dass er es tatsächlich gewesen sei. Als sich herausgestellt habe, dass er es nicht gewesen sei, habe er es akzeptiert. Es sei nicht darum gegangen, jemanden zu schützen (Urk. 92 S. 8). Die Verteidigung führte aus, dem Beschuldigten könne kein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich eines Rechtspflegedelikts nachgewiesen werden. Es handle sich schlicht um einen Irr- tum. Der Beschuldigte ziehe aus dieser angeblichen Begünstigungshandlung auch keinerlei Vorteile (vgl. zum Ganzen Urk. 93 Rz. 37 f.).
c) Zur Prüfung dieser Argumente ist sein ursprüngliches Aussageverhalten näher zu beleuchten. Wie im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dargestellt, vermochte er anlässlich der ersten Konfrontation mit besagtem Screenshot am 11. Mai 2020 keine definitive Zuordnung vorzunehmen, auch wenn er seine oder C._____s Tä- terschaft aufgrund der Örtlichkeit (Gartenhaus) nicht ausschloss. Am 12. August 2020 wurden ihm sodann die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons präsentiert, darunter auch die Thumbnail-Fotodatei gemäss Anklage- sachverhalt 6. Der Beschuldigte identifizierte darauf zweifelsfrei und ohne zu zögern sich selbst, die Privatklägerin sowie – anhand der Schuhe, da der Kopf nicht abgebildet war – C._____ (Urk. 2/13 S. 4 f.). Am 12. Januar 2021 wurde der Beschuldigte in Gegenwart von B._____, Q._____ und O._____ durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Verfahren gegen die erwachsenen Mitbeschuldigten als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 2/15). Dabei erklärte er, O._____ über B._____ zu kennen und zu wissen, dass sie Cousins seien. Sie hätten sich ab und zu gesehen und zusammen ge- raucht (a.a.O., S. 2). B._____ bezeichnete er als seinen besten Kollegen, den er seit knapp acht Jahren kenne. Sie seien wöchentlich, Tag und Nacht zusammen Draussen gewesen. Die Privatklägerin kenne er einfach durch das ganze Verfah- ren. Er halte nicht wirklich etwas von ihr. Er sehe ja jetzt, was sie draussen mache.
- 48 - Sie poste so Sachen vom Beschuldigten, welche er so nicht korrekt finde. Weiter erklärte er, nie ein Video oder Screenshot gesehen zu haben, bei welchem die Pri- vatklägerin beim Sex mit Q._____ oder O._____ zu sehen war. Die Privatklägerin lüge, wenn sie sage, dies sei zwischen ihnen thematisiert worden. Sie habe im gan- zen Verfahren nie die Wahrheit gesagt. Nur sie sage, es sei nicht freiwillig gewesen. Jeder, der drin sei, sage, es sei freiwillig gewesen. Sie habe auch alle angelogen mit dem Alter. Hernach bezeichnete er auf Vorhalt des Screenshots sich selber als den darauf abgebildeten Mann. Er erkenne seine graue Jacke und seine Hose (a.a.O. S. 3 ff.). Der Mann auf dem Bild trägt allerdings gar keine Hose, vielmehr ist sein nacktes Bein zu sehen. Auf die Ankündigung der Staatsanwältin, im Anschluss an die Befragung Fotos seines nackten Beines erstellen zu wollen, reagierte er ir- ritiert (a.a.O. S. 6). Das Foto aus Anklagesachverhalt 6 wurde bei dieser Gelegen- heit nicht gezeigt. Am 4. März 2021 wurde ihm bloss das Bild aus Anklagesachverhalt 6 vorgelegt. Er verweigerte die Aussage (Urk. 2/17).
d) Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 Rz. 38) als klare Schutzbehauptungen. Zunächst trifft es gar nicht zu, dass ihm jeweils beide Fotos – und dies im Kontext mit dem Vorfall im Gartenhaus vom 5. Mai 2019, an welchem er selber beteiligt war – vorgelegt wurden. Sodann ist ihm auch nicht abzunehmen, dass er jeweils nicht so genau hingeschaut habe. So gelang es ihm beim tatsächlich ihn betreffenden Foto sogleich, den Mitbeschuldigten C._____ anhand seiner Schuhe zu identifizieren, was ein detailliertes Betrachten voraussetzt. Weiter war bei seiner Aussage am
12. Januar 2021 von vornherein klar, dass es sich um einen unabhängigen, weiteren Vorfall handeln musste, wurde er doch in Gegenwart von B._____, O._____ und Q._____ als Auskunftsperson befragt. O._____ war ihm zudem – entgegen seiner Aussagen vor Vorinstanz – bekannt, auch dessen verwandtschaftlicher Bezug zu B._____. Nachdem der Beschuldigte zusätzlich wusste, dass er selbst nur einmal in jenem Gartenhaus mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt und dabei zudem ein anderes, optisch sehr auffälliges Oberteil getragen hatte, kann seine gleichwohl erfolgte Selbstidentifikation nur als
- 49 - bewusste Falschaussage gewertet werden. Ins Leere zielt der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich aufgrund seines jugendlich bedingten Obrigkeitsglaubens schlicht nicht vorstellen können, dass die Unter- suchungsbehörde ihm einen "falschen" Vorwurf unterbreiten könnte (Urk. 93 Rz. 37). Wie seinen weiteren, damaligen Aussagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, hatte er sich im Zeitpunkt der Aussage, im Januar 2021, emotional stark von der Privatklägerin entfernt, bezeichnete sie als Lügnerin und hielt für ungerecht, was die teilweise inhaftierten Mitbeschuldigten wegen ihr durchleben mussten. Hieraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass er mit seiner Aussage bezweckte, weitere Täter aus dem Fokus zu nehmen und so zu begünstigen. Allenfalls hoffte er auch, dadurch zurück in die Gunst von B._____ zu gelangen. Offenbleiben kann dabei, ob ihm konkret bekannt war, wer die abgebildete Person war oder nicht (OFK/StGB- Isenring, 21. Auflage 2022, StGB Art. 305 N 11; ZR 78 Nr. 71), auch wenn die in der Einvernahme zitierte Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie mit O._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 2/20 S. 4), klar dafür spricht, dass er um die wahre Identität des Täters wusste. Ohne das Geständnis von O._____ wären weitere Abklärungen und Untersu- chungsmassnahmen von Nöten gewesen, um die wahre Täterschaft zu erstellen bzw. seine Falschidentifikation zu widerlegen (bspw. Fotovergleiche etc.), weshalb mit der Vorinstanz von einer effektiven Behinderung der Untersuchung auszugehen ist und nicht von einem blossen Versuch. Aufgrund des bloss losen Verhältnisses zu O._____ kann im Übrigen auch nicht von der Anwendbarkeit des Privilegs ge- mäss dem seit dem 1. Juli 2023 neu geltenden Abs. 2 von Art. 305 StGB ausge- gangen werden, womit sich das neue Recht nicht als milder erweist und das alte Recht anwendbar bleibt. Entsprechend erfüllte der Beschuldigte durch sein Verhal- ten den Tatbestand der (vollendeten) Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (vgl. ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 151 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, da Schuldaus- schluss- und Rechtfertigungsgründe fehlen,
- 50 - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2 und 5) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 1, 3 und 5) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (An- klagesachverhalte 1, 2, 3 und 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalte 5 und 6) sowie der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (Anklagesachver- halt 7) schuldig zu sprechen ist.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte ist ein sogenannter Übergangstäter, welcher sowohl vor Erreichen der Mündigkeit (Anklagesachverhalte 1-3, 5) als auch danach (Anklage- sachverhalte 6+7) Delikte begangen hat, welche nun gleichzeitig zu bestrafen sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist dabei hinsichtlich der Sanktion nur das Strafgesetz- buch anwendbar, wobei aber im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die vor dem
18. Geburtstag begangenen Delikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine (nach den Regeln des Jugendstrafrechts) beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erfor- derlich und erfolgversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Vorliegend bean- tragte jedoch bereits vor Vorinstanz niemand die Anordnung einer Massnahme, weshalb hierauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. 5.2. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 68 S. 154 ff. Ziff. 2). Hierauf kann verwiesen werden.
- 51 - 5.3. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 begangen, womit er wegen Begünstigung mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 260.– (vgl. Art. 24 JStG) bestraft wurde (Beizugsakten STR/2020/ 20000057 Urk. 21). Nachdem heute die Bestrafung mit einer Busse ausser Betracht fällt, da nur Sanktionen nach Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen (Art. 3 Abs. 2 JStG) und dieses lediglich für – hier nicht zur Diskussion stehende – Übertretungen Bussen vorsieht (Art. 103 StGB), stellt sich mangels Gleichartigkeit der Strafen die Frage einer Zusatzstrafe vorliegend nicht (vgl. BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265; so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 68 S. 170). Jedoch stellt der ergangene Strafbefehl (auch: "Ersturteil") dennoch eine im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigende Zäsur dar, indem zwischen den Straftaten, die davor, und denjenigen, die danach begangen wurden, zu unterscheiden ist. Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts sind für die beiden Phasen gesonderte Strafzumessungen vorzunehmen und die resultierenden Strafen sodann – selbst bei Gleichartigkeit – zu kumulieren, anstatt daraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, BGE 145 IV 377 E. 2.3.2, Urteil 6B_759/2019 vom
11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 549 ff.). Damit wird im Folgenden zunächst für die vor dem 26. Februar 2020 begangenen Delikte (betreffend die Anklagesachverhalte 1-3, 5+6) sowie die danach begangene Begünstigung (betreffend Anklagesachverhalt 7) je eine gesonderte Strafzu- messung vorzunehmen sein. 5.4. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 5.4.1. Der Beschuldigte beging vor dem Ersturteil lediglich ein Delikt bereits als Erwachsener, mithin nach seinem 18. Geburtstag am tt.mm.2019. Anlässlich der weiteren vor dem Ersturteil begangenen Delikte war er noch unmündig. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts zur Vorgehensweise bei der Gesamtstrafenbildung ist das Delikt mit der abstrakt schwersten Strafandrohung als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Nachdem vorliegend auf alle
- 52 - Delikte das Sanktionenrecht des (Erwachsenen-)StGB zur Anwendung kommt, wäre dies die in gemeinsamer Tatbegehung begangene Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, deren Strafrahmen auf ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Allerdings schränkt Art. 49 Abs. 3 StGB faktisch diesen Strafrahmen sofort wieder ein, dürfen vor Vollendung des
18. Altersjahres begangene Strafen doch nicht stärker bestraft werden, als wenn sie für sich alleine und somit nach Jugendstrafgesetz beurteilt worden wären. Jenes setzt die obere Strafgrenze auf ein Jahr Freiheitsentzug fest (Art. 25 Abs. 1 JStG). Vor diesem Hintergrund erweist sich das im Erwachsenenalter begangene In- Verkehr-Bringen einer kinderpornografischen Aufnahme gemäss Anklagesach- verhalt 6 als abstrakt schwerste Tat, da sich der ordentliche Strafrahmen hierfür auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beläuft. 5.4.2. Der Beschuldigte versandte am 18. Januar 2020 mit seinem Mobiltelefon per WhatsApp-Chat die kinderpornografische Aufnahme, welche ihn, C._____ und die Privatklägerin bei gruppensexuellen Handlungen zeigt, an C._____ (Anklage- sachverhalt 6). Die Vorinstanz hielt hierfür konkret eine Geldstrafe für angemessen (Urk. 68 S. 160 ff.), was aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO Bindungswirkung entfaltet und somit zu übernehmen ist. Bei dem pornografischen Material handelt es sich um ein einzelnes Bild, welches den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ bei einem "Gangbang" mit der Privatklägerin zeigt. Dem Beschuldigten waren sämtliche darauf abgebildeten Personen und somit auch das Alter der Privatklägerin von (im Zeitpunkt der Aufnahme) erst gerade 13 Jahren, und damit noch deutlich im Schutzalter stehend, bekannt. Hinzu kommt, dass Art. 197 StGB nicht nur Kinder im sexuellen Schutzalter, sondern sämtliche Minderjährigen schützt, weshalb der kinderpornografische Charakter des Bildes, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 68 S. 160), auch für unbeteiligte Betrachter durchaus bemerkbar ist. Es erhellt auch nicht, inwiefern der Unrechtsgehalt durch die Eigenbeteiligung des Beschul- digten reduziert sein sollte, nachdem dieser vorliegend einzig darin zu finden ist, dass ein pornografisches Bild der 13-jährigen Privatklägerin in Verkehr gesetzt
- 53 - wurde. Indem er das Bild im gemeinsamen sozialen Zirkel versandte, perpetuierte er vielmehr das ihr durch die bei der Herstellung begangenen Sexualdelikte zuge- fügte Unrecht und schadete auch ihrem sozialen Ruf. Er machte dies vorsätzlich, ohne auf die Gefühle und Interessen der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen. Zu seinen Gunsten ist von einem spontanen Tatentschluss und damit nicht von grosser krimineller Energie auszugehen. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Bagatelle, vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum – wie bereits bei den voran- gegangenen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin – an jeglicher Empathie und Respekt fehlen. Gleichwohl kann, nachdem es sich um eine einmalige Verbreitung eines einzigen Bildes an einen einzigen Adressaten handelt, von leichtem Verschulden gesprochen werden, zumal keine pädophile Motivation erkennbar ist. Als Einsatzstrafe sind im Ergebnis mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 27) 60 Tagessätze angemessen. Zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann den Akten (Urk. 1.6/4-6, Urk. 1.7/9, Prot. I S. 286 ff.), dem angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 160 f.) und der im Berufungsverfahren erfolgten Befragung zur Person (Urk. 92) entnommen werden, dass der Beschuldigte in G._____ geboren und zusammen mit zwei Brüdern bei der Familie aufgewachsen ist. Er schloss die Sekundarschule in der Stufe B ab und absolvierte hernach die zweijährige Lehre zum Detail- handelsassistenten EBA. Seit Lehrabschluss konnte er keine Arbeitsstelle über längere Zeit halten, wobei er sich nebst dem erlernten Beruf auch in verschiedenen anderen Berufsfeldern versuchte (bspw. Callcenteragent, Hauswart im Corona- Impfzentrum, Finanzberater, Pizzakurier). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ferner aktualisierend aus, er sei seit knapp 2 ½ Monaten auf Arbeitssuche und beziehe Arbeitslosentaggelder. Zuvor sei er 1 ½ Jahre in der Versicherungsbranche gewesen. Betreffend seine berufliche Zukunft gab sich der Beschuldigte nicht sicher, ob er bei seinem Vater in die Autobranche einsteige oder in die Verkaufsbranche für elektronische Geräte gehe. Seit einem Monat habe er zudem eine Partnerin (Urk. 92 S. 2 ff.). All dies bleibt ohne Einfluss auf die Strafzu- messung. Entgegen der Vorinstanz bleibt auch das jugendliche Alter unbe- rücksichtigt, nachdem der Beschuldigte grundsätzlich in stabilen familiären Ver- hältnissen aufgewachsen ist und keine verschuldensreduzierende Reifever-
- 54 - zögerung oder dergleichen erkennbar ist (vgl. hierzu den Indikationsbericht der Jugendanwaltschaft, Urk. 1.7/7 S. 9 sowie den Therapieplanungsbericht Urk. 1.6/4 S. 11; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 2019, Art. 47 N 125 f.). Bei Tatbegehung lief bereits das zur Vorstrafe führende Jugendstrafverfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur Geschäft-Nr. STR/2020/20000057 (vgl. besagte Beizugsakten Urk. 7). Dem ist straferhöhend Rechnung zu tragen. Hingegen war im Tatzeitpunkt die vorliegende weitere Strafuntersuchung noch nicht eröffnet. Der Beschuldigte war weder geständig, noch zeigte er besondere Einsicht oder Reue, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zu Gute gehalten werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz die eher lange Untersuchungsdauer zu seinen Gunsten (Urk. 68 S. 162), wobei anzumerken ist, dass keine eigentlichen Untersuchungsstillstände zu verzeichnen sind, sondern auch in der Phase ab April 2021, als bis Januar 2022 keine Einvernahmen stattfanden, zumindest die vor- sorgliche ambulante Schutzmassnahme durchgeführt wurde und hierzu Berichte eingeholt bzw. erstattet wurden (Urk. 1.6/2-7). Angesichts der zahlreichen Delikte und der Notwendigkeit, das Verfahren mit denjenigen von B._____ und C._____ zu koordinieren, kann insgesamt nicht von einer das Beschleunigungsgebot verletzenden Untersuchungsdauer gesprochen werden. Jedoch benötigte die Vorinstanz zwischen Urteilseröffnung und Versand des begründeten Urteils rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (fünf Bundesordner sowie ein überschaubarer Aktenthek) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, umfassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 187 Seiten umfasste, doch als eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine Strafreduktion Rechnung zu tragen. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafreduzierenden Täter- komponenten bzw. weiteren Strafzumessungsfaktoren die Waage, womit die Ein- zelstrafe bei 60 Tagessätzen bleibt.
- 55 - 5.4.3. Delikte begangen als Unmündiger Soweit der Beschuldigte heute einzig für die nach dem 15. aber vor dem 18. Ge- burtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalte 1-3, 5), wäre fraglos gesamthaft ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG auszusprechen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Verfügung stehenden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; vgl. Art. 22 ff. JStG) weder den Taten – allesamt Verbrechen nach der Diktion des Strafgesetzbuches – angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhindern. Entsprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner Vorstrafe und der Tatsache, dass selbst die damit ausge- sprochene und für vollziehbar erklärte Busse ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte, sondern er hernach erneut gegen das Gesetz verstiess (vgl. Anklage- sachverhalt 7), was als negatives Nachtatverhalten qualifiziert werden kann. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die als Jugendlicher begangenen Delikte.
a) Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklagesachverhalte 2 und 5 (hier mehrfach) in gemeinsamer Tatbegehung der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht: Im Frühling 2019 nützte der Beschuldigte in einem Zimmer der JWG I._____ die durch B._____ geschaffene, durch sein eigenes Verhalten jedoch verstärkte Zwangssituation der Privatklägerin aus und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Der Akt erfolgte mit Kondom und der Beschuldigte wendete dabei auch keine physische Gewalt an. Zudem war während des Beischlafs keine weitere Person im Raum anwesend und in zusätzliche sexuelle Handlungen involviert. Allerdings war beiden bewusst, dass B._____ in der Nähe verblieb, um sicherzustellen, dass die Privatklägerin wie gewünscht pariert, was den psychischen Druck durchgehend aufrecht erhielt. Zudem ignorierte der Beschuldigte die von der Privatklägerin offengelegte, klar auf die bestehende Zwangssituation hindeutende Motivation zur Vornahme sexueller Handlungen und zeigte sich entsprechend empathielos und
- 56 - egoistisch. Die Tatschwere ist insgesamt im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei nicht von einer durch ihn und B._____ geplanten Aktion auszugehen ist, sondern von einer mindestens aus Sicht des Beschuldigten sich spontan ergebenden Gelegenheit. Diese wollte er ganz offensichtlich nicht ausschlagen, obwohl dies grundsätzlich problemlos möglich gewesen wäre, da B._____ einzig auf die Privatklägerin einwirkte. Es kann unter Miteinbezug der gemeinsamen Tatbegehung von gerade noch leichtem Verschulden ausgegangen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse bleiben strafzumessungsneutral. Insbesondere wird dem jugendlichen Alter durch die deutliche Reduktion des Strafrahmens bereits derart Rechnung getragen, dass sich eine weitere Berücksichtigung ausschliesst, zumal hierfür auch keine Begründung ersichtlich wäre. Ein Geständnis im eigentlichen Sinn, insbesondere was die nötigenden Umstände angeht, liegt nicht vor. Jedoch kann dem Umstand, dass er zumindest eingestanden hat, dass es zu Geschlechts- verkehr gekommen ist, leicht strafmindernd Rechnung getragen werden. Sodann ist auch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd zu berück- sichtigen. Die resultierende Einzelstrafe wäre auf vier Monate festzusetzen. Im Gartenhaus von M._____ folgte am 5. Mai 2019 ein weiteres Verge- waltigungsereignis, anlässlich welchem die Privatklägerin, welche sich auf einen schönen, zweisamen Abend mit B._____ gefreut hatte, stattdessen von diesem zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten und C._____ gezwungen wurde. Dabei verstärkte der Beschuldigte durch sein Verhalten die Zwangssituation und profitierte rücksichtslos davon. Die gemeinsame Tatbegehung – es kam zu einem eigentlichen "Gangbang", in dessen Verlauf sich der Beschuldigte und C._____ in wechselnden Rollen bzw. Positionen gleichzeitig auch oral von der Privatklägerin bedienen liessen – ist stark verschuldenserhöhend zu werten. Der Geschlechtsverkehr erfolgte geschützt, allerdings verwendeten der Beschuldigte und C._____ dasselbe Kondom, was das Risiko der Übertragung von Geschlechtskrankheiten erheblich erhöhte. Beide wendeten keine physische Gewalt an, und der Beschuldigte kam auch bereits nach kurzer Zeit zum Samenerguss. Auch wenn die Leaderfunktion von B._____ nicht zu verkennen ist und es ohne ihn zweifellos an jenem Abend zu keinen sexuellen Handlungen
- 57 - gekommen wäre, war auch der Tatbeitrag des Beschuldigten unabdinglich. Hätte er sich dem Geschlechtsverkehr verweigert, zumal nachdem ihm die Privatklägerin ihr Missfallen vorab mitzuteilen gewagt hatte, wäre es zumindest durch ihn zu keiner weiteren Vergewaltigung gekommen. Allenfalls hätte sich sogar C._____ daran ein Beispiel genommen und den Geschlechtsverkehr bzw. alle sexuelle Handlungen sofort beendet. Die Tatschwere ist unter Berücksichtigung der zweifachen, gemeinsamen Deliktsbegehung im oberen Drittel zu verorten. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich und aus eigennützigem Motiv, zwecks Befriedigung seiner sexuellen Lust, weshalb von einem durchaus erheblichen Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe ist auf neun Monate festzusetzen. Hinsichtlich der sich insgesamt strafreduzierend auswirkenden Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsgründe kann auf Vorstehendes verwiesen werden, womit die isolierte Einzelstrafe auf rund sieben Monate zu liegen kommt.
b) Gemeinsam begangene sexuelle Nötigung ist dem Beschuldigten in den An- klagesachverhalten 1, 3 und 5 (hier mehrfach) vorzuwerfen: Die Privatklägerin wurde bei zwei Gelegenheiten zu Oralverkehr mit dem Beschul- digten und einmal – unter Mittäterschaft des Beschuldigten – gleichzeitig auch zu solchem mit C._____ genötigt. Ein weiteres Mal hielt sie den Penis des Beschul- digten für längere Zeit in der Hand. Auch hier ging die Zwangssituation jeweils pri- mär von B._____ aus, jedoch war auch der Tatbeitrag des Beschuldigten für den Vollzug der Delikte unabdingbar. Hätte er sich angesichts der Wahrnehmung der nötigenden Umstände (u.a. verbaler Druck durch B._____, Überzahlsituation etc.) den sexuellen Handlungen verweigert, wäre nichts weiter passiert. Oralverkehr ist als beischlafsähnliche Handlung zu werten und liegt damit am obersten Rand der möglichen Tathandlungen einer sexuellen Nötigung, während die Berührung des Penis mit der Hand minder schwer imponiert, aber gleichwohl von Gewicht ist. Ins- besondere wenn man sich dazu vor Augen hält, dass die Privatklägerin damals erst zwölf Jahre alt war und zum ersten Mal eine Drittperson in gruppensexuelle Hand- lungen miteinbeziehen sollte. Dass währenddessen jeweils weitere männliche Per- sonen gleichzeitig sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vollzogen, ist als ge-
- 58 - meinsame Tatbegehung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschul- digte handelte jeweils zumindest eventualvorsätzlich, womit das Verschulden hin- sichtlich Anklagesachverhalt 2 und 5 als gerade noch leicht (der Beschuldigte legte B._____ gegenüber wenigstens nicht offen, dass sich die Privatklägerin auf ein Festhalten seines Penis mit der Hand beschränkte und ihn nicht oral stimulierte bzw. beendete nach der Ablehnung durch die Privatklägerin den Oralverkehr und entfernte sich vorerst aus der Situation), hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 jedoch als erheblich zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, insb. des auch hier bloss eingeschränkt erfolgten Geständnisses, sowie der Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes wären die Einzelstrafen auf drei, drei und fünf Monate festzusetzen.
c) Schliesslich kam es in den Anklagesachverhalten 1-3 und 5 (zweifach) je zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Betroffen sind dabei die vorbehandelten Verge- waltigungen, beischlafsähnliche Handlungen (von der Privatklägerin am Beschul- digten ausgeübter Oralverkehr) sowie einmal die Manipulation des Penis des Beschuldigten mit der Hand, mithin überwiegend die schwerstmöglichen sexuellen Handlungen, die denkbar sind. Bereits aus diesem Grund wären die jeweiligen Strafen nicht am untersten Rand festzusetzen, zumal der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich und in genauer Kenntnis des exakten Alters der Privatklägerin handelte und verschuldenserhöhend jeweils (ausser Sachverhalt 2) gemeinsame Tatbegehung vorlag. Mithin ist hier – bei isolierter Betrachtung und unter gedank- lichem Ausschluss der nötigenden Umstände – von Einzelstrafen für die voll- endeten Delikte von je mindestens zwei Monaten auszugehen, selbst wenn die strafreduzierenden Aspekte der Täterkomponenten (hier insb. die uneingeschränkt erfolgten Geständnisse) und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit- berücksichtigt werden.
d) Abschliessend ist die in gemeinsamer Täterschaft begangene Herstellung von Kinderpornografie gemäss Anklagesachverhalt 5 zu beurteilen: Dabei hat B._____ den Beschuldigten, C._____ sowie die minderjährige, gar noch deutlich im Schutzalter stehende Privatklägerin in einer klar pornografischen Situa- tion mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, was vom Beschuldigten bemerkt und
- 59 - durch sein Verhalten sodann unterstützt wurde. Insbesondere verlangte er nicht etwa, dass B._____ die Aufnahme sofort beendet und löscht, sondern war er später gar selbst in deren Besitz und versandte sie auch weiter, was zeigt, dass er das Aufnehmen auch subjektiv unterstützte. Auf die Gefühle und Interessen der Privat- klägerin nahm er dabei keine Rücksicht. Angesichts der Umstände ist von sponta- nem, ungeplantem Vorgehen auszugehen, sodass nicht von grosser krimineller Energie gesprochen werden kann. Gleichwohl handelt es sich bei der Herstellung des anklagegegenständlichen Bildes nicht um eine Bagatelle oder gar um ein Ka- valiersdelikt. Vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum an jeglicher Empathie und Respekt für die Privatklägerin fehlen. Bei Berücksichtigung sämtlicher Strafzu- messungskriterien, mithin auch der Täterkomponenten und der Verletzung des Be- schleunigungsgebots, wäre zweifellos eine Einzelstrafe von rund einem halben Mo- nat angebracht.
e) Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist trotz grundsätzlich ausschliesslicher Anwendbarkeit des Sanktionenrechts des Strafgesetzbuches (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG) die in Art. 25 Abs. 1 JStG sowie Art. 34 Abs. 2 JStG statuierte Jah- resgrenze für Freiheitsentzug zu beachten (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich detaillierte Ausführungen zum Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selb- ständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen und damit zum Gesamtschuldbeitrag der einzelnen, als jugendlicher begangenen Delikte (vgl. dazu Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.) und es ist für alle diese Taten eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitstrafe festzusetzen, auch wenn angesichts der oben festgesetzten Einzelstrafen, welche sich kumulativ auf rund 32 Monate addieren, ohne Weiteres erhellt, dass dies selbst bei grosszügigster Asperation keineswegs schuldange- messen ist. 5.4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass für die vor dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 (Ersturteil) begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen ist.
- 60 - 5.5. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangene Begünstigung Art. 305 Abs. 1 StGB legt den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe fest. Im Berufungsverfahren ist aufgrund des geltenden Ver- schlechterungsverbots aber auch hier zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Geldstrafe für ausreichend hielt (Urk. 68 S. 162 ff.). Der Beschuldigte beharrte in der Einvernahme vom 12. Januar 2021 in Gegenwart von B._____, O._____ und Q._____ darauf, dass er der im Bild mit unkenntlich gemachtem Kopf abgebildete Mann sei, welcher im Gartenhaus mit der Privatklägerin in der Doggy-Position vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Auch auf Nachfrage blieb er bei seiner Darstellung. Der Beschuldigte tat dies, obwohl ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich bei dieser Person in Tat und Wahrheit nicht um ihn handeln konnte und obwohl zu Beginn der Einvernahme eine um- fassende Rechtsbelehrung gemacht worden war, in deren Rahmen dem Beschul- digten insbesondere die Straffolgen von Art. 305 Abs. 1 StGB vorgehalten wurden. Entsprechend ist von einer gewissen Hartnäckigkeit bzw. nicht zu vernachläs- sigender krimineller Energie auszugehen, indem der Beschuldigte gleichwohl zu einem falschen Geständnis schritt. Er verzögerte damit die korrekte Identifikation des wahren Täters bis zu dessen Geständnis um mehrere Wochen, was angesichts der Gesamtverfahrenslänge allerdings nicht überbewertet werden darf, zumal sich der Beschuldigte über die Selbstbezichtigung hinaus keiner raffinierten Vorgehens- weise bediente. Auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass ihm nicht restlos klar war, wen er durch seine falsche Selbstbezichtigung begünstigte, so war doch offensichtlich, dass der Täter aus dem Umkreis von B._____ stammen musste. Sich mit ihm (wieder) besser zu stellen, ist denn auch als Motiv zu vermuten. Aufgrund der Tatkomponenten kann insgesamt von leichtem Ver- schulden ausgegangen werden, womit die Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze zu bemessen ist. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf Vorste- hendes verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.4.1). Deutlich zu Ungunsten ist sodann die einschlägige Vorstrafenbelastung zu werten, welche entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 161) sehr wohl mit zu berücksichtigen ist (vgl. zur straferhöhenden
- 61 - Wirkung nicht eingetragener, aber noch nicht zehn Jahre zurückliegender, jugend- strafrechtlicher Verurteilungen BGE 135 IV 87 E. 4+5). Ebenfalls negativ ist die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung anzurechnen, während der Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch überlange Verfahrensdauer straf- mindernd Rechnung zu tragen ist. Dass er sein falsches Geständnis schliesslich nach Konfrontation mit der Tatsache, dass O._____ in der Zwischenzeit die Täterschaft gestanden hatte, zurückgezogen hat, versuchte er bis zuletzt mit einem Missverständnis zu erklären. Echte Einsicht und Reue sieht anders aus, weshalb hieraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe leicht, weshalb die Einzelstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 5.6. Fazit Wie eingangs erwähnt, sind die Strafen, die für die vor dem Ersturteil begangenen Taten angemessen erscheinen, und diejenige für die spätere Tat zu kumulieren, womit der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und 160 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen wäre. Da dies jedoch gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil einer verbotenen Verschlechterung (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) gleichkommt, ist im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, welches auf zwölf Monate Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe erkannte. Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist zu bestätigen, nachdem sich an den eher prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert hat. An die Strafe anzurechnen sind zwei Tage erstandene Haft (Art. 51 StGB). 5.7. Freiheits- wie auch Geldstrafe stehen grundsätzlich einem Aufschub ge- mäss Art. 42 StGB offen. Insbesondere dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 zu einer sofort bezahlbaren Busse von Fr. 200.– verurteilt wurde, führt nicht dazu, dass hierfür im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen müssten.
- 62 - Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte während laufender Untersuchung auf Anordnung der Jugendanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Schutzmass- nahme gemäss Art. 5 JStG und Art. 14 Abs. 1 JStG von November 2020 bis Juli 2021 einer ambulanten Therapie unterzog (Urk. 1.6/2, 5-7). Zwar stockte dabei der Therapieprozess immer wieder aufgrund von zahlreichen Terminverschiebungen und/ oder Absagen durch den Beschuldigten, was von den durchführenden Fach- personen als passiver Widerstand bezüglich der therapeutischen Auseinander- setzung mit belastenden, schambesetzten Themenbereichen gewertet wurde. Zeitweise habe er aber auch eine sehr gute Mitarbeit gezeigt. Insgesamt hätten die deliktorientierten Therapie-Inhalte zufriedenstellend bearbeitet werden können. Nach sorgfältigen Überlegungen zur Risikokalkulation kamen die behandelnden Therapeuten in ihrem Therapieverlaufs- und Abschlussbericht vom 13. September 2021 zum Schluss, insgesamt lägen nur noch wenige, unspezifische Risikofaktoren vor. Spezifische Risikoindikationen für erneute Sexualdelikte könnten gemäss aktuellem Kenntnisstand nicht festgestellt werden. Gleichzeitig weise der Be- schuldigte viele protektive Faktoren auf. Gesamthaft sei daher von einem niedrigen Rückfallrisiko für erneute Sexualstraftaten bzw. einer günstigen Legalprognose auszugehen (Urk. 1.6/5 Ziff. 5.2). Bis heute scheint sich diese Prognose bewahrheitet zu haben, sind doch keine neuen Vorfälle bzw. Strafverfahren aktenkundig. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten heute sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe der be- dingte Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit gewährt werden.
6. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 6.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausgeführt, gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB sei bei gewissen Straftaten auch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen. Vorliegend finde diese Norm jedoch keine Anwendung, da Art. 1 Abs. 2 JStG keinen entsprechenden Verweis enthalte. Weiter hat sie geprüft, ob vorliegend ein Tätigkeitsverbot nach Art. 16a Abs. 1 JStG auszufällen ist und hat dies verworfen (Urk. 68 S. 172 f.). Auch wenn dieser Einschätzung inhaltlich durch- aus gefolgt werden kann, ist doch darauf hinzuweisen, dass auch Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Katalogtat für ein lebenslanges Tätig-
- 63 - keitsverbot betreffend berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten in regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich als Erwachsener dieses Deliktes schuldig ge- macht, womit Art. 67 StGB zweifellos anwendbar ist. Nachdem aber die Jugend- anwaltschaft vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag stellte, ist davon aus- zugehen, dass sie vom Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausging. Im Übrigen käme die Anordnung eines Tätigkeits- verbotes einer verbotenen Verschlechterung für den Beschuldigten gleich (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb das bereits deshalb ausgeschlossen ist. 6.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 16a Abs. 2 JStG fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aus- senstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Unter- suchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussa- gen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 68 S. 174 f.). Gegenüber der Kammer erklärte die Privatklägerin zudem, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu keinem Kontaktversuch mehr gekommen sei (Urk. 91 S. 7 f.). 6.3. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass das ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG aufzuheben sei. Dem Beschul- digten würden Beeinflussungsversuche ohne konkrete Beweise unterstellt (Urk. 93 Rz. 49 ff.). Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung darauf verwiesen, dass er die Privatklägerin seit über zwei Jahren nicht von sich aus kontaktiert hatte und
- 64 - dass in der gesamten Untersuchung weder durch ihn ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen je Thema gewesen seien, weshalb weder die Voraussetzungen des Strafgesetzes noch des Zivilrechts für die Anordnung eines derartigen Verbotes erfüllt seien (Urk. 53 S. 28). 6.4. Gemäss den Angaben der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 8. April 2020 hatte der Beschuldigte sie gebeten, ihn gegenüber den Strafbehörden nicht zu erwähnen (Urk. 4/3 S. 9). Dies war noch vor seiner Verhaftung und nach- folgenden Haftentlassung am 27. bzw. 28. April 2020. Soweit sie später von versuchten Einflussnahmen berichtete, erwähnte sie weder den (sich während des weiteren Untersuchungsverfahrens auf freiem Fuss befindenden) Beschuldigten noch Personen aus dessen Umfeld. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung und auch nach Ablauf des (als straf- prozessuale Ersatzmassnahme) auf den 31. Mai 2020 befristeten Kontaktverbots bis zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Mai 2022 in dieser Hinsicht klaglos verhalten hat und auch seither wurden keine Kontaktversuche oder ähnliches aktenkundig gemacht. Die von der Privatklägerin gegenüber der Vor- instanz geschilderten Versuche der Einflussnahme können damit nicht auf den Beschuldigten zurückgeführt werden und bieten damit keine Grundlage für ein straf- (oder zivilrechtliches) Kontakt- und Rayonverbot. Hinzu kommt, dass auch mit der Verteidigung (Urk. 93 Rz. 52) nicht einsichtig ist oder substantiiert geltend gemacht wurde, welche Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten nach Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Privatklägerin zu befürchten wären (vgl. hierzu BSK StGB-Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f., wobei davon auszugehen ist, dass das Jugendstrafgesetz die gleichen Voraussetzungen ver- langt), zumal er damit auch den Widerruf der heute bedingt auszusprechenden Strafen riskieren würde. Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen.
7. Zivilforderungen 7.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie um Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 (Urk. 52 S. 1 in Verbindung mit Urk. 36).
- 65 - Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begrün- dung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 36 S. 8). Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so führte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus, durch seine mehrfache aktive Rolle beim Missbrauch der Privatklägerin habe der Beschuldigte zweifellos massgeblich zur schweren Verlet- zung ihrer sexuellen und psychischen Integrität beigetragen. Eine Basis- genugtuung am oberen Rand der Bandbreite von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– sei gerechtfertigt, wobei entweder eine Erhöhung der Basisgenugtuung wegen Mehr- fachtäterschaft vorzunehmen sei oder aber die Basisgenugtuung entsprechend höher anzusetzen sei. Es sei sowohl zu Oral- als auch Vaginalverkehr gekommen, zudem sei, wie auf dem Video ersichtlich, teilweise kein Kondom verwendet worden, was als objektivierbares Erhöhungskriterium einen Zuschlag von Fr. 5'000.– rechtfertige. Die Mehrfachtäterschaft begründe grundsätzlich solidari- sche Haftbarkeit. In casu werde jedoch aufgrund der parallel geführten Verfahren eine individuell bemessene Genugtuung beantragt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Anteil von B._____ an der immateriellen Unbill der Privatklägerin beträchtlich sei, auch wenn sie die sexuellen Handlungen mit ihm nach wie vor als freiwillig empfinde. B._____ habe eine massive Störung der Entwicklung der Privatklägerin initiiert und seinen Kollegen den Missbrauch erst ermöglicht. Der Beschuldigte habe dies und die Freundschaft der Privatklägerin zu ihm jedoch massiv ausgenutzt. Er habe mehrfach sowohl oral als auch vaginal Verkehr mit ihr gehabt. Stark genugtuungserhöhend sei zu gewichten, dass er die pornografische Aufnahme weitergeschickt und damit zur Verbreitung dieser für die Privatklägerin beschämenden Aufnahme in weiten Kreisen einen massgeblichen Beitrag geleistet habe. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine der geforderte Betrag als angemessen, wenn nicht sogar unter Berücksichtigung der Basisgenugtuung als tief (Urk. 52 S. 8 ff. in Verbindung mit Urk. 36 S. 6). 7.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 71 S. 3). Dies begründet er wie folgt: Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldig-
- 66 - ten und dem Trauma der Privatklägerin sei nicht bewiesen. Die beantragte Höhe von Fr. 9'000.– sei zu hoch aufgrund der bereits erfolgten vorinstanzlichen Frei- sprüche. Die Vorwürfe gegenüber B._____ dürften nicht straferhöhend berücksich- tigt werden. Zudem sei die der Privatklägerin gesamthaft zugesprochene Genugtu- ung zu berücksichtigen. Der Anteil des Beschuldigten an der erlittenen Unbill der Privatklägerin sei wenn überhaupt marginal (Urk. 93 Rz. 54 ff.). 7.3. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchge- führte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisystemi- schen Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privat- klägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wes- halb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumathera- peutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 43/3). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp- findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 37/1). 7.4. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu ver- meiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden Übergriffen
- 67 - resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 68 S. 177 f.), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadenshöhe wird dabei den zu- ständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht ausser- gerichtlich einigen können. 7.5. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus, alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und subjektiven Tatgeschehen bei den Vorfällen gemäss den Sach- verhalten 1–3 und 5 ergebe sich zweifellos, dass der Beschuldigte mehrfach widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privat- klägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten erheblich verletzt habe. Dass mitunter diese Eingriffe zu schwerwiegenden und anhaltenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin geführt hätten – wie es im Abschlussbericht MST des Spitals Thurgau festgehalten werde –, könne damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch wenn der grösste Teil der psychischen Beeinträchtigung zweifelsohne auf das Missbrauchsverhältnis zum Mitbeschuldigten B._____ zurückzuführen sei, habe das nicht automatisch zur Folge – insbesondere angesichts der vorliegend zu ergehenden Schuldsprüche – dass der Beschuldigte davon gänzlich ausgenommen werden könne. Die Quantifizierung des Masses der Verletzung bzw. die objektive Beurteilung solcher Eingriffe brächten jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend erscheine es demnach auch im vorliegenden Fall angezeigt, dem in der Praxis weitver- breiteten Model der Basisgenugtuung zu folgen, wobei sich die vorliegend von der Rechtsvertretung der Privatklägerin aufgerufene Genugtuungssumme im Lichte der genannten Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erweise, zumal sie in ihrer Forderung die zweifellos vorhandenen und genugtuungserhöhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt habe. Schliesslich habe sie auch dem Umstand der Mehrfachtäterschaft des Beschuldigten und seinem vergleichsweise geringen Altersunterschied zur Privatklägerin genügend Rechnung getragen. Die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 9'000.– erscheine demnach gerechtfertigt und sei
- 68 - im Übrigen von der amtlichen Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten worden. Der beantragte Zins sei von Gesetzes wegen geschuldet (Urk. 68 S. 178 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als nach wie vor zutreffend. Die Einwände der Verteidigung zielen ins Leere. Die Rechtsvertreterin der Privat- klägerin wies zu Recht darauf hin, dass allein schon der mehrfach erzwungene Geschlechtsverkehr eine Genugtuung im fünfstelligen Zahlenbereich rechtfertigen würde. Daran haben alle beteiligten Beschuldigten ihren Anteil. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint zudem als besonders niederträchtig, zumal er ein (sehr) guter Freund der Privatklägerin war und dennoch bei den sexuellen Handlungen mitmachte. Dass sein Anteil an der immateriellen Unbill der Privatklägerin bloss marginal sei, kann daher entgegen der Auffassung der Verteidigung mitnichten gesagt werden. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz zu verpflichten, der Privat- klägerin eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019zu bezahlen. 7.6. Hinsichtlich des mit Bezug auf die Genugtuung in der Begründung, nicht aber in den abschliessend ausformulierten Anträgen, geforderten Nachklage- rechtes zwecks Erhalts der Möglichkeit, in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung der verschiedenen Täter, insbesondere zwecks Geltend- machung eines höheren Beitrages, durchzusetzen, führte die Vorinstanz weiter aus, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Solidarhaftung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigen würde. Der Privatklägerin stehe es diesbezüglich ohne weiteres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschuldigten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfalte lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des eingeklagten Betrages, sei mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erhoben werde bzw. wie weit die Rechtskraft reiche, hänge damit von den gestellten Klagebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt,
- 69 - auf welche diese gestützt würden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde. Damit sei die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über den zugesprochenen Betrag hinausgehe, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 179 f.). Auch dies überzeugt und ist entsprechend zu übernehmen, zumal die Privat- klägerin diesbezüglich auch keine Anschlussberufung erhoben hat.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtspre- chung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Ver- fahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, wird in Verfahren gegen Jugendliche in der Regel nur ein deren finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragender Bruchteil der Kosten auferlegt, womit dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 JStPO nachgelebt wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 JStPO). 8.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigte von den Gesamtkosten in Höhe von Fr. 69'562.90 lediglich Fr. 500.–, wozu sie sinngemäss ausführte, damit werde seinen finanziellen Verhältnissen und Zukunftsaussichten Rechnung getragen. Die restlichen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 68 S. 180 f. bzw. Dispositivziffer 8). Diese Regelung trägt nicht nur den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (grosszügig) Rechnung, sondern auch dem Umstand, dass der Beschuldigte hin- sichtlich gewisser Vorwürfe freigesprochen wurde. Sie ist somit zu bestätigen.
- 70 - 8.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgehend von den eingereichten Hono- rarnoten und des zusätzlichen Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung auf insgesamt Fr. 24'600.– festzusetzen (Urk. 94/2; Urk. 98; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), diejenigen der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin auf Fr. 4'818.45 (vgl. die entspre- chende Honorarnote, Urk. 100; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Die vor- malige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. X3._____, ist zudem antragsge- mäss mit Fr. 2'579.35 zu entschädigen (Urk. 89 und Urk. 99). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Der marginalen anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes 2, wo nicht von gemein- schaftlicher Tatbegehung betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern aus- zugehen ist, kommt kein relevantes Gewicht zu. Ferner wurde lediglich hinsichtlich der Vollzugsform der Geldstrafe und dem Verzicht auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes zu seinen Gunsten entschieden, was mit Blick auf den Gesamt- umfang der Berufungsanträge jedoch vernachlässigbar erscheint. Unter Verweis auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.4.2 vorstehend) und in Nachachtung der vorstehend aufgezeigten jugendprozessualen Grundsätzen ist dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr aufzuerlegen, während die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 8.4. Eine Genugtuung für erlittene Haft ist dem Beschuldigten nicht zuzu- sprechen, nachdem diese nicht zu Unrecht verhängt und überdies an die Strafe angerechnet wurde. Mithin ist auch diese Anordnung der Vorinstanz (Dispositiv- ziffer 9) zu bestätigen.
- 71 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 3.2), gegen sieben verschie- dene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugend- gericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am
8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 334 ff.).
E. 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Jugend- gerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 meldete der Beschuldigte am 12. Juli 2022 Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
28. März 2023 zugestellt (Urk. 65), worauf er fristgerecht am 14. April 2023 die Be- rufungserklärung einreichte (Urk. 71).
E. 1.3 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 3 JStG in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Oberjugendanwaltschaft auf Erhebung einer An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Auch die Privatklägerin verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberu- fung. Gleichzeitig beantragte sie die Besetzung des Berufungsgerichts mit Perso-
- 6 - nen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 74).
E. 1.4 Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Ver- urteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug er- folgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen werden (Urk. 80), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom
30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und Medienberichterstat- ter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 79).
E. 1.5 Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 erfolgte je eine Personenabfrage im Schweizerischen Strafregister (Urk. 70 und 90). Der Beschul- digte ist darin nicht verzeichnet.
E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X3._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ neu als amtliche Verteidigerin bestellt.
E. 1.7 Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, Jugendwalt lic. iur. X4._____ sowie die unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschie- nen sind (Prot. II S. 7).
- 7 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gemäss noch geltendem Recht bleibt für Übergangstäter, welche, nachdem bereits eine Jugendstrafverfahren eröffnet wurde, auch als Erwachsene delinquiert haben oder diese späteren Taten erst nachträglich bekannt wurden, das Jugends- trafprozessrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Dieses kommt somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren zur Anwendung, während inskünftig in sol- chen Fällen durch die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft je separate Verfahren zu führen sein werden (vgl. nArt. 3 Abs. 2 JStG, Datum der Inkraft- setzung: 1. Juli 2025). Soweit die Jugendstrafprozessordnung allerdings ergänzend auf die Strafprozessordnung verweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO), kommt diese in der geltenden Fassung zur Anwendung, wirken sich prozessrechtliche Revisionen in der Regel doch sofort auch auf bereits laufende Verfahren aus (vgl. Art. 448 StPO). Ergänzend ist im Sinne einer grundsätzlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass nachfolgende Bezugnahmen auf Artikel der Strafprozessordnung immer im Licht der genannten Verweisungsnorm der Jugendstrafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 JStPO) zu lesen sind.
E. 2.2 Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme der erfolgten Freisprüche (Dispositiv- ziffer 2) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) das gesamte erstinstanzliche Urteil an (Urk. 71 S. 3 ), mithin sind nur diese beiden Punkte formell in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (vgl. Prot. II S. 7).
E. 2.3 Anklageprinzip Bereits mit Eingabe vom 29. April 2022 und erneut im Rahmen ihres Plädoyers vor Vorinstanz sowie vor Berufungsgericht stellte die amtliche Verteidigung in Frage, dass die Anklageschrift in allen Punkten dem Anklageprinzip genügt, da teilweise lediglich auf die in einem getrennten Verfahren ergangene Anklageschrift betref- fend B._____ verwiesen werde (Urk. 29; Urk. 53 S. 11; Urk. 93 S. 12 Rz. 15 und Urk. 97 Rz. 3, vgl. die detaillierte Zusammenfassung der Argumente im angefoch- tenen Urteil, Urk. 68 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat sich hierzu ausführlich geäussert und dargelegt, dass mit der Verteidigung ein pauschales Verweisen auf eine in ei- nem getrennt geführten Verfahren erhobene Anklage dem Anklageprinzip nicht ge-
- 8 - nügen könne. Entsprechend sei bei der Beurteilung der Anklageschrift nur auf die- jenigen Umstände einzugehen, welche sich aus dieser selbst ergäben und seien sämtliche Ausführungen der Anklageschrift, welche sinngemäss einer pauschalen Verweisung auf die Anklage im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ gleichkämen, zu streichen und somit unbeachtlich. Zudem werde sich das Gericht bei seiner Urteilsfindung auch nur auf diejenigen Akten stützen, die Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden hätten (Urk. 68 S. 8). Diesen Ausführungen ist bei- zupflichten und es ist davon auszugehen, dass die Anklageschrift bei Berücksichti- gung dieser Einschränkungen dem Anklageprinzip genügt. Ob sich die darin erho- benen Vorwürfe unter den genannten Prämissen (Ausblendung der pauschalen Verweise, Berücksichtigung bloss der in diesem Verfahren erhobenen bzw. beige- zogenen Akten) rechtsgenügend erstellen lassen, ist sodann keine Frage des An- klageprinzips, sondern der materiellen Beurteilung.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 68 S. 9 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich kon- sistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Ein- zelnen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.).
- 9 -
E. 3.2 Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 11 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, die Betei- ligten jedoch – soweit gemeinsam begangene Delikte im Raum standen – gegen- seitig konfrontiert wurden. Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, darunter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Verfahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxis- gemäss aufgrund der im Jugendstrafrecht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2; Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gele- genheit eingeräumt wurde, die weiteren Beschuldigten, soweit diese in die ihm vor- geworfenen Delikte involviert sein sollen, zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Ver- fahrensführung hinsichtlich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hinder- nisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der ihn betreffenden, parteiöffentli- chen Videobefragungen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht ein- geräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündlichen Aussagen selbstredend visioniert wurden.
E. 3.3 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussage- personen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 68 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist,
- 10 - dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2). Dies tut ihrer allgemeinen Glaub- würdigkeit jedoch keinen Abbruch.
E. 3.4 Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.5 Sodann rechtfertigen sich aufgrund des Umstandes, dass in die nachfolgend im Einzelnen zu prüfenden Anklagesachverhalte 1-3 und 5 nebst dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin immer auch B._____ involviert war, einige einleitende Bemerkungen zum generellen Aussageverhalten dieser drei Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
E. 3.5.1 Wie aus den bei den Akten liegenden Einvernahmen von B._____ hervor- geht, werden diesem – über die hier interessierenden Vorfälle hinaus – noch zahl- reiche weitere Rechtsgutverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin zur Last ge- legt. Der Beschuldigte war in jener Zeit (Anfang 2018 bis Ende 2019) gemäss über- einstimmenden Aussagen der beste Kollege von B._____ (Urk. 2/1 S. 1 und 3, Urk. 2/15 S. 3, Prot. I S. 48). Die Privatklägerin kannte er zudem sogar schon län- ger, als B._____ und sie sich kannten (Urk. 2/1 S. 4). Mit beiden war er in der be- treffenden Zeit oft zusammen, was auch erklärt, dass ihm vorliegend gleich meh- rere Delikte zur Last gelegt werden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erscheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorlie- genden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er unter anderem den hier in- volvierten C._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (vgl. Beizugsakten Untersuchungsakten STR/2020/20000057 Urk. 21), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersu- chung mehrfach auf seine (damals) nach wie vor bestehende Freundschaft mit der
- 11 - Privatklägerin, welche sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens ins Gegenteil zu kehren schien. Jedoch ist damit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussagen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren 18 Mal einvernommen (Urk. 2/1-15,7-18 und 20). Die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei der Privatklägerin – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Einvernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Ein- vernahmen am gleichen Tag durchgeführt wurden. Zudem sagte er auch vor Vor- instanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (Urk. 92) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betreffend die Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin, wobei ihm auch miterlebte Tätlichkeiten erinnerlich waren (Urk. 2/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 2/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme jeweils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er hierbei vorab teilweise ausdrücklich Rücksprache mit seiner Verteidigerin nahm. Er sagte dabei sehr freimütig aus, belastete auch sich selbst und seine freie Erzählung war detailreich und wirkte selbsterlebt. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hin- sichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen des Beschuldigten indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zumal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen be- stätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkennbar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung von B._____ als Rädelsführer betonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zuge- ständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden. Dass er in
- 12 - dieser Anfangsphase nur pauschal der Privatklägerin nach dem Mund geredet bzw. sich aufgrund seiner ADHS-Erkrankung, des auf ihn wirkenden Druckes und eines sich einstellenden Pygmalioneffektes (so die Verteidigung in Urk. 53 S. 5 ff. und Urk. 93 S. 9 f.) nicht dem suggestiven Einfluss der Untersuchungsbehörden hätte entziehen können, findet in den Akten demgegenüber keine Stütze, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch (so im Ergebnis auch die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird, vgl. Urk. 68 S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem gab es in den Befragungen Unterbrüche und Rücksprachen mit der Verteidigung. An dieser Einschätzung tut ferner auch keinen Abbruch, dass der Beschuldigte am Ende des Vorverfahrens (Urk. 2/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 97 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Interaktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch B._____, mit welchem ihn unübersehbar ein Loyalitätsverhältnis verband (vgl. hierzu auch den Therapieverlaufs- und Abschlussbericht, Urk. 1.6/5) – aus der Verantwortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschilderten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 110 ff.) behafteten Aussagen überzeugen inhaltlich kaum und wirken damit auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf zu verweisen, dass der vom Beschuldigten als beeinflussendes Element geltend gemachten ADHS-Erkrankung für den Tatzeitraum sowie sein Aussage- verhalten kein bestimmendes Gewicht zugestanden werden kann. Die von Dr. med. D._____ hierzu getätigten Ausführungen sind bloss allgemeiner Natur und nehmen keinen konkreten Bezug zum Beschuldigten, weshalb hieraus von vornherein nichts abgeleitet werden kann. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst offenbar ab Eintritt in die Oberstufe der Meinung war, durch die Störung nicht mehr wesentlich beeinträchtigt zu sein, liess er ab da, mithin auch während der gesamten Lehrzeit, doch die Medikation zunehmend weg (Urk. 1.6/4 S. 7), was seinen Lehrabschluss indessen nicht gefährdete.
- 13 -
E. 3.5.2 Auch von der Privatklägerin liegen im vorliegenden Verfahren zahlreiche Ein- vernahmeprotokolle bzw. Transkriptionen der auf Video aufgezeichneten Einver- nahmen bei den Akten (Urk. 4/3, 10, 16, 25, 30, 38, 43, 50 und 55). Zudem wurde sie auch von der Vorinstanz (Prot. I S. 57 ff. und S. 174 ff.) und der Kammer (Urk. 91) befragt. Über alle diese Einvernahmen liegen Videoaufnahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr ver- bales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Die im Zeitpunkt der Einvernahmen (im Vorverfahren) 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin sagte dabei zu den verschiedenen Vorfällen nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektie- ren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben. Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situa- tives Erinnerungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibun- gen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden. Insgesamt ist den Ausführungen der Privatklägerin eine hohe Qualität ein- zuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein hinsichtlich der äusseren Abläufe fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durchwegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.5.3 Von B._____ liegen ebenfalls zahlreiche Einvernahmeprotokolle (als digitale Dateien auf CD) bei den Akten. Dabei leugnete er zunächst konsequent jegliche (sexuelle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Hand- lungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 3.1/2-5). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 3.1/6-8,10) bzw. beantwortete nach einseitigen Ausfüh- rungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 3.1/11+12). Erst vor Vor- instanz und erneut im Berufungsverfahren – und damit in umfassender Kenntnis sämtlicher Akten – machte er einlässliche Aussagen zur Sache. Vor diesem Hin-
- 14 - tergrund stehen seine Aussagen nur sehr eingeschränkt einer merkmalsorientier- ten Analyse zur Verfügung, zumal die beiden hierfür geeigneten Aussagen Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und B._____ darin die Darstellung der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Er- eignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits fest- gestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt.
E. 3.6 Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 6 S. 3-8) Die Anklageschrift stellt den einzelnen, konkreten Anklagesachverhalten langfädige Vorbemerkungen voran. Auf diese ist nur insoweit einzugehen, als sie zusammen mit den konkreten Vorwürfen von genereller Bedeutung sind. Dies mithin insbeson- dere dahingehend, als die Anklageschrift zusammengefasst davon ausgeht, dass zwischen B._____ und der Privatklägerin bereits ab August 2018 ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, innerhalb dessen B._____ eine Machtposition zugekommen sei, wodurch er eine derart intensive Kontrolle über die Privatklägerin erlangt habe, dass sie seinen Anordnungen gehorcht habe, da sie ansonsten von ihm bedroht und/oder geschlagen und/oder mit Liebesentzug bzw. einem Kontaktabbruch bestraft worden wäre. Letzteres hätte gemäss Anklage- vorwurf für die B._____ völlig verfallene und unsterblich verliebte Privatklägerin schweres seelisches Leid bedeutet. B._____ habe seine Machtposition bewusst und gezielt ausgenutzt, um sich finanziell besser zu stellen und um sich vor seinen Freunden, Kollegen und Verwandten als Playboy und "Gangster" in Szene zu setzen, als Typ, der die Privatklägerin in jeglicher Hinsicht bewusst und gezielt zur sexuellen Befriedigung Dritter manipulierte, beherrschte, erniedrigte und wie eine Ware benutzte und zur Verfügung stellte. Er habe dies kommuniziert und demonstriert, indem er sie regelmässig vor den Augen von Kollegen, Freunden und Verwandten geschlagen und gedemütigt habe, hohe Geldbeträge von ihr gefordert bzw. ihr abgenommen habe und/oder indem er sie seinen Kollegen, Freunden und Verwandten für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt habe. Zu diesen Personen habe auch der Beschuldigte gehört, welchem demzufolge die von Gewalt, List und Drohungen geprägte Kontrolle, welche B._____ über die Privatklägerin ausgeübt habe, und auch ihr wahres Alter von damals zwölf bis
- 15 - vierzehn Jahren, bekannt gewesen sei (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung der Vorinstanz in Urk. 68 S. 46 ff.).
E. 3.6.1 Alter der Privatklägerin Dem Beschuldigten wurde entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 92 S. 8) und den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 6 Rz. 4 ff.) durch eine ehemalige Oberstufen-Klassenkollegin im Juli 2017 per Snapchat mitgeteilt, dass deren Cousine, die Privatklägerin, nicht – wie von ihm angenommen – 14, sondern erst elf Jahre alt ist (Urk. 3.4/9 S. 6 sowie Anhänge; Urk. 3.4/10 S. 4). Dass er das anschliessend vergessen haben könnte, ist mit der Vorinstanz als Schutzbe- hauptung zu werten. Nicht nur gab auch B._____ an, sich durchaus mit dem Beschuldigten, seinem damals – wie bereits erwähnt – besten Kollegen, über das Alter der Privatklägerin unterhalten zu haben (Prot. I S. 105 f.), auch wäre diesfalls zu erwarten, dass er erneut Kontakt mit seiner ehemaligen Klassenkollegin, der Cousine der Privatklägerin, aufnimmt und nachfragt, wie er dies bereits im Sommer 2017 gemacht hatte. Nachdem B._____ und die Privatklägerin aber bereits im Dezember 2017 zusammenkamen und sein Wissen von Sommer 2017 mithin noch relativ aktuell war, ist davon auszugehen, dass ihm dies ohnehin noch bewusst war (vgl. ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch nichts, dass die Privatklägerin in ihrem Erscheinungsbild, Handeln und ihren Vorstellungen einem Teenager von mehr als 12 Jahren entsprochen haben müsse (Urk. 93 S. 8 Rz. 7). Der Beschuldigte kannte das wahre Alter der Privatklägerin.
E. 3.6.2 Beziehungsstruktur zwischen B._____ und der Privatklägerin Die Privatklägerin hat sich in ihren Aussagen mehrfach zu ihrem Verhältnis zu B._____ geäussert. Dabei wird klar, dass er in ihrem Leben einen hohen, gar dominierenden Stellenwert einnahm. So konnte er von ihr bereits im Sommer 2018 ohne Weiteres verlangen, dass sie seine Wohnung (bzw. diejenige seines Onkels) putzt und sie gleichentags auch zum Konsum von zwei Bechern Wodka abkom- mandieren, wie der Beschuldigte in seiner Befragung vom 22. April 2020 bestätigte. Ebenso konnte er ihr befehlen, eine weitere Person für sexuelle Handlungen aus-
- 16 - zusuchen unter der Androhung, ansonsten (mitten in der Nacht) gehen zu müssen. Beides wurde vom Beschuldigten wahrgenommen (Urk. 2/3 S. 6 f.). Weiter erklärte sie, sie habe bei jedem "Nein" gewusst, dass sie drankommen werde. Immer wenn sie "Nein" gesagt habe, habe sie kassiert. Auch bei anderen Dingen, wenn sie irgendwo nicht der Meinung von B._____ gewesen sei, das sei immer so ein wenig im Hinterkopf gewesen, auch wenn sie da nicht mehr wirklich Angst davor gehabt habe, obwohl die Schläge weh getan hätten. Weil sie gewusst habe, dass es kommt und es wie normal geworden sei. Bei den Vorfällen mit dem Beschuldigten habe sie deshalb keine Schläge erhalten, weil sie es gemacht habe (Urk. 4/3 S. 38 f.). Sie habe keine Angst vor den Schlägen gehabt, weil das irgendwie Alltag geworden sei, sondern eher, dass er ihren Eltern sage, was sie gemacht haben. Und dass er sie verlasse und dreckig lasse. Denn sie habe mega an ihm gehangen (a.a.O. S. 22 f.). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der
– ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so ver- ändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn weiterhin lieben könne (Urk. 4/3 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau gewesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Sie habe sich [zur Zeit als B._____ im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin
- 17 - gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht ge- macht, wäre es eine Beziehung gewesen (Urk. 4/43 S.13). B._____ selbst gab sich in der Rückschau ratlos-naiv, indem er betonte, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privatklägerin auch nicht Anlass gegeben zu ha- ben, sich ihn in zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 43). Ebenso bestätigte er, sie häufig geschlagen und ihr gegenüber aggressiv aufgetre- ten zu sein (Prot. I S. 42 f.) bzw. sie ausgenützt zu haben (Prot. I S. 47 f.). Demgegenüber bestätigte der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme, dass B._____ für die Privatklägerin "die Liebe ihres Lebens" gewesen sei (Urk. 2/1 S. 12, vgl. auch Urk. 2/7 S. 8 f., Urk. 2/10 S. 6). Er habe von ihr selbst erfahren, dass sie in B._____ verliebt sei (Urk. 2/4 S. 7). B._____ habe sich darüber auch beklagt, sie liebe ihn zu fest, sei behindert, verrückt nach Liebe. Mit der Zeit habe B._____ sie dann immer mehr beleidigt, worauf der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er damit aufhören solle. Dieses Niedermachen habe angefangen, als er von ihr Geld verlangt habe und sie es nicht habe bringen können. Dort habe er sie zu- sammengeschissen, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8). Er wisse nicht, was für ein Verhältnis die Privatklägerin und B._____ gehabt hätten, er wisse, dass sie aus Sicht der Privatklägerin ein Paar gewesen seien, er wisse aber auch, dass sie für B._____ nie ein Paar gewesen seien und B._____ dies der Privatklägerin auch mehrfach gesagt habe (Urk. 2/5 S. 16, vgl. auch Urk. 2/6 S. 7). Für B._____ sei weniger die Privatklägerin, als was sie für ihn gemacht habe, Geld geben, im Vordergrund gestanden. Wenn er etwas gebraucht habe, sei er zu ihr gegangen, während für die Privatklägerin die Liebe wichtig gewesen sei (Urk. 2/12 S. 6). Ohr- feigen und Tätlichkeiten, die B._____ in seiner Anwesenheit gegen die Privatklä- gerin ausgeübt hatte, waren dem Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme erinnerlich, wobei es zeitweise nötig gewesen sei, dass der Beschuldigte dazwi- schen ging und B._____ zurückhielt. Einmal habe er vorab, bevor die Privatklägerin gekommen sei, Rasierklingen entsorgt, da B._____ gedroht habe, damit der Privat- klägerin einen Finger abzuschneiden (Urk. 2/1 S. 8 f.). In seiner Hafteinvernahme interpretierte er diesen Vorfall sogar dahingehend, dass die Privatklägerin ihm ihr
- 18 - Leben verdanke, da es fast mal ausgeartet wäre, wenn er nicht dort gewesen wäre (Urk. 2/4 S. 3). Den Charakter von B._____ beschrieb der Beschuldigte gleichentags als bestimmend. Er sei das höchste Tier in ihrer Gruppe gewesen und habe das Sagen gehabt (a.a.O. S. 4). Er habe früher einfach Angst vor B._____ gehabt, wenn er hässig geworden sei oder dass er hässig auf ihn werde. Sonst als Person habe er Respekt vor ihm gehabt (Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 2/9 S. 2 f.). B._____ habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 2/9 S. 8) und er (der Beschul- digte) habe sich jeweils für B._____ verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe. B._____ sei der Anführer gewesen. Der Beschuldigte habe sich mit ihm nie auf Augenhöhe gefühlt. B._____ habe keine Gegenmeinungen geduldet. Das Wohlergehen von anderen Menschen sei B._____ unwichtig gewesen. Der Be- schuldigte habe dies als erniedrigend empfunden, sich aber nicht getraut, dies an- zusprechen (Urk. 2/12 S. 3 ff.). Mithin war dem Beschuldigten nicht unbekannt, dass B._____ dazu neigt, sein enges Umfeld auszunützen und zu manipulieren bzw. für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Ins gleiche Bild passt die Aussage des Beschuldigten, B._____ habe der Privatklägerin jeweils gesagt, dass er sie an- schreien und schlagen werde, wenn sie nicht mit ihm (dem Beschuldigten) und den anderen Sex habe (Urk. 2/4 S. 6). Mithin ist – primär aufgrund der äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche allerdings durch Beobachtungen des Beschuldigten und Zugaben von B._____ gestützt werden – erstellt, dass die Privatklägerin im hier interessierenden Zeitraum stark in B._____ verliebt und entsprechend bereit war, viel für diesen zu machen, wobei sie allerdings auch wusste, dass eine Weigerung mit Schlägen ge- ahndet würde und sie zudem befürchtete, er könnte ihre Eltern informieren oder sie verlassen. Demgegenüber beschwerte sich B._____ über sie, nützte sie aus und beeinflusste vielfach ihr Verhalten, sodass das in der Anklageschrift geltend ge- machte Abhängigkeitsverhältnis und seine Machtposition ihr gegenüber als erstellt und dem Beschuldigten auch bekannt anzusehen sind. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht erstellbar, im Verfahren gegen den Beschuldigten allerdings auch von nachrangiger Bedeutung bleibt, dass B._____ durch sein eigenes Verhal- ten die Verliebtheit und daraus resultierende Abhängigkeit der Privatklägerin ge- zielt, im Sinne der von der Anklagebehörde geltend gemachten "Loverboy-Masche"
- 19 - hervorgerufen hätte. Im Gegenteil war sein Verhalten grundsätzlich dazu geeignet, die Privatklägerin abzustossen, wie sie in ihren retrospektiv-analysierenden Aussa- gen durchaus anerkennt (Prot. I S. 69 und Urk. 4/3 S. 23). Sie konnte jedoch auf- grund ihrer ab dem ersten Geschlechtsverkehr Anfang Dezember 2017 und nach einer ersten positiv empfundenen Beziehungsphase Anfang 2018, als die beiden sich in einer "Freundschaft Plus"-Beziehung verbunden waren (Urk. 4/16 S. 22, Prot. I S. 39), bestehenden, tiefen Verliebt- gar Vernarrtheit jedoch nicht von ihm lösen, zumal auch er die von ihm angekündigten Kontaktabbrüche nie durchhielt, sondern auch seinerseits immer wieder den Kontakt suchte (Urk. 4/43 S. 15). Insofern kann durchaus von einer stark toxischen Beziehung gesprochen werden oder – mit den Worten der Privatklägerin – davon, dass B._____ für sie wie eine Droge gewesen ist, von welcher sie schlussendlich (Ende Dezember 2019) auch nur durch "kalten Entzug", sprich stationäre Einweisung in ein Jugendheim, getrennt werden konnte (Prot. I S. 87 f.; vgl. zum Ganzen ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 48 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Beschuldigte selbst ging im Übrigen zumindest retrospektiv davon aus, dass die Privatklägerin alles nur für B._____ gemacht habe, aus Liebe und weil sie sich gezwungen gefühlt habe (Urk. 2/7 S. 9). Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 51 ff.), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist aller- dings entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 12 ff.) auch davon auszugehen, dass ihm das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin und B._____ bereits während der hier zu prüfenden Vorfälle durchaus bekannt war. Schliesslich war er damals der beste Freund von B._____ und quasi konstant mit ihm zusammen, was zweifellos auch dazu führte, dass er sich heute mit zahlrei- chen, eine lange Zeit umspannenden Vorwürfen konfrontiert sieht. Dass dabei die Privatklägerin nie Thema zwischen ihm und B._____ gewesen sein soll (so die Ver- teidigung bzw. der Beschuldigte selbst; Prot. I S. 278 f.; Urk. 53 S. 10; Urk. 92 S. 6 f.; Urk. 93 S. 16) ist völlig unglaubhaft, zumal umgekehrt B._____ sogar in der vor- liegenden Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach prominent Thema war (so bspw. Urk. 5.1/13 S. 25 f., Urk. 5.1/15 S. 66, S. 89 f., S. 100). In diesen Chats kommt auch klar zum Ausdruck, dass B._____ bei der Privatklägerin eine Sonderstellung in Anspruch nahm (vgl. Urk. 5.1/15
- 20 - S. 100, wo die Privatklägerin den Beschuldigten zurechtweist "fu reddisch ahstädig mit mir" "B._____ bish nöd"). Genauso kann dem Chat im Übrigen entnommen wer- den, wie B._____ aus Sicht des Beschuldigten selbst mit ihm, dem engsten Freund, umzugehen pflegte (vgl. Urk. 5.1/15 S. 89). Auch B._____ erklärte vor Vorinstanz unmissverständlich, dass die Privatklägerin durchaus Thema zwischen ihnen ge- wesen sei und der Beschuldigte genau gewusst habe, was Sache war (Prot. I S. 48 und 105). Schliesslich war dem Beschuldigten, wie bereits erwähnt, bekannt, dass B._____ schon früh begann, die Privatklägerin finanziell auszubeuten (Urk. 2/4 S. 8; eine frühe, noch freiwillige Geldüberweisung über mehrere hundert Euro half er sogar durchzuführen, als B._____ im Kosovo in den Ferien war und die Privat- klägerin ihm Geld schicken wollte, für einen Transfer mit Western Union allerdings selbst noch zu jung war; Urk. 2/1 S. 13, Urk. 2/12 S. 9) und später, aber als er noch nicht in der Lehre gewesen sei – mithin bereits vor Sommer 2018 und damit vor Anklagesachverhalt 1 (Urk. 2/4 S. 8) – sie anzuschreien, niederzumachen und schliesslich sogar tätlich zu reagieren bzw. "seinen Einfluss zu geben", damit sie pariert (Urk. 2/12 S. 9). Inwiefern der Beschuldigte dieses ihm bekannte Abhängigkeitsverhältnis sowie die Machtposition von B._____ aber jeweils bewusst zu seinen Gunsten bzw. für sein eigenes sexuelles Vergnügen nützte, und ob er in der jeweiligen, konkreten Situa- tion darum wusste, dass die Privatklägerin von sich aus keine sexuellen Handlun- gen mit ihm wünschte oder vorgenommen hätte, soweit dies nicht durch B._____ verlangt wurde, wird nachfolgend bei den einzelnen Anklagesachverhalt zu prüfen sein. Ebenso, ob ihm dabei bewusst war, dass er durch seine Anwesenheit und sein Handeln psychischen Druck auf die Privatklägerin ausübte und aufrecht er- hielt, welchem sie sich nicht zur Wehr setzen konnte und er dies bewusst wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
E. 3.7 Zu den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 6 S. 9-19)
E. 3.7.1 a) In Anklagesachverhalt 1 wird zusammengefasst geschildert, dass B._____ an einem Abend ca. Anfang August 2018 in der Wohnung von E._____, seinem Onkel, die damals 12-jährige Privatklägerin aufgefordert habe, zwei normale Trink- Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als B._____ bemerkt habe,
- 21 - dass die Privatklägerin betrunken sei, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" ge- antwortet habe, habe B._____ ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Beschuldigten bezeichnet habe. Dies habe sie getan, da es zu die- sem Zeitpunkt bereits spät gewesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen, und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet gewesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzim- mer habe B._____ gegen deren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hinten vaginal penetriert, währenddem diese den Be- schuldigten oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe den erigierten Pe- nis des Beschuldigten nur in der Hand gehalten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, B._____ würde es nicht bemerken. B._____ habe es in der Folge aber dennoch bemerkt, sei wütend geworden und habe sie später an den Armen gepackt, sie vor die Türe gestellt und sie angeschrien (Urk. 68 S. 17 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 9 f.).
b) Die Vorinstanz hat die Aussagen der hierzu befragten Personen zutreffend zu- sammengefasst (Urk. 68 S. 18 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Als Tatort konnte zweifelsfrei die F._____-strasse 1 in G._____, die Wohnung der Familie des Onkels von B._____, E._____, eruiert werden (Urk. 4/15 in Verbin- dung mit Urk. 4/16 S. 5 f.). Wie den Aussagen der Privatklägerin, aber auch des Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 6) zu entnehmen ist, wusste die Privatklägerin zunächst nicht, wer am von ihr situativ sehr detailliert beschriebenen Tatort wohnhaft war, bzw. ging sie davon aus, dass – da B._____ sie zu sich nach Hause gerufen hatte
– es sich um die Wohnung seiner Tante und gleichzeitig Pflegemutter H._____ han- deln musste. Erst später im Verfahren klärte sich auf, dass B._____ damals vor- übergehend statt bei der Tante (deren Adresse der Privatklägerin unbekannt war bzw. wo sie auch nie gewesen war) beim Onkel wohnhaft war. Mithin kann der
- 22 - Privatklägerin in diesem Punkt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 39) – kein Widerspruch bzw. keine Verwechslung in den Aussagen an- gelastet werden. Vielmehr berichtigte sie in späteren Aussagen einzig, dass an der F._____-strasse 1 eben der Onkel, und nicht wie von ihr angenommen die Tante, wohnhaft war. Bevor die Privatklägerin in der Nacht an die F._____-strasse 1 kam, war sie gemäss ihren glaubhaften, insbesondere von B._____ auch nicht in Frage gestellten Aussagen am Nachmittag bereits dort gewesen und hatte auf Geheiss B._____s die Wohnung geputzt. Später hatte sie sich mit ihm zerstritten, die Wohnung verlassen und eine Freundin besucht, bei welcher sie später auch zu übernachten plante. Vorerst aber hatte sie den Abend mit zwei weiteren Kollegen verbracht und bereits einigen Alkohol getrunken. Als sie sodann zum Schlafen zu ihrer Freundin zurückkehrte, hatte sich diese bereits schlafen gelegt bzw. reagierte nicht mehr auf ihre Kontaktversuche, weshalb die Privatklägerin nicht mehr in deren Zimmer gelangen konnte, worauf sie in der Garage Zuflucht suchte, wo sie zumindest ihr Mobiltelefon aufladen konnte. Dass B._____ sie sodann gegen Mitternacht wieder zu sich rief, bezeichnete sie in einer Einvernahme als "Jackpot", da es nicht so toll gewesen wäre, bis zum Morgen "in der Garage zu chillen" (Urk. 4/16 S. 10). Aufgrund der weiteren Aussagen der Privatklägerin, des anlässlich der erstin- stanzlichen Haupteinvernahme erfolgten Zugeständnisses von B._____ und der Aussagen des Beschuldigten ist zweifelsfrei erstellt, dass B._____, da er "sturmfrei" hatte, mehrere (ausschliesslich männliche) Kollegen an die F._____-strasse 1 eingeladen hatte. Weiter wurde übereinstimmend geschildert, dass B._____ im Verlaufe der Nacht auch die Privatklägerin zu sich rief, dass Alkohol getrunken wurde und es später gleichzeitig zu sexuellen Handlungen zwischen B._____, der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam. Weiter ist – entgegen dem Anklagevorwurf – aufgrund der diesbezüglich unmissverständlichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und B._____ nicht abgenötigt, sondern einvernehmlich bzw. von ihr ausdrücklich erwünscht war.
- 23 - Hinsichtlich der noch offenen Punkte (insbesondere, ob die Privatklägerin zu sexu- ellen Handlungen mit dem Beschuldigten gezwungen wurde) hat sich die Privat- klägerin mehrfach gleichlautend, äusserst detailliert und genau geäussert. Die von ihr geschilderte Situation in der Wohnung (bspw. Zugang zum Schlafzimmer nur über den Balkon möglich, Raumaufteilung etc.) konnte verifiziert werden, ebenso die zeitliche Einordnung. Sodann hat der Beschuldigte ihre Schilderung, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, dass sie jemanden habe auswählen "müssen", dass sie dies bzw. sexuelle Handlungen mit ihm zunächst nicht gewollt und erst ja gesagt habe, nachdem der Beschuldigte "seinen Einfluss gegeben" habe, dass sie betrunken gewesen und vom Bett gefallen sei etc., in seinen frühen, besonders glaubhaften Aussagen klar bestätigt. Auch habe er danach gemerkt, dass es ihr recht schlecht gegangen und sie traurig gewesen sei. Zwar relativierte er seine Aussagen im späteren Verfahren, insbesondere was seine eigene Perzep- tion und Rolle damals sowie die subjektiv empfundene Mitwirkungsbereitschaft der Privatklägerin angeht, und passte sie sodann – wenn auch zaghaft und im klaren Widerspruch zu den früheren Schilderungen – teilweise auch der vor Vorinstanz erstmals geäusserten Version von B._____ an (bspw. hinsichtlich der Frage, ob er B._____ ausdrücklich darum gebeten habe, bei den sexuellen Handlungen mitzu- tun, Prot. I S. 95, 97 f. und 115), jedoch ist augenscheinlich, dass dies rein taktisch bedingt war, während seine früheren Zugaben noch von Reue und Mitgefühl ge- kennzeichnet sind. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte das "Auswahlverfahren" nicht mitbekommen habe (Urk. 93 Rz. 23), ist daher unzutref- fend und widerlegt. Angesichts der konstanten, in vielen Punkten objektiv bestätigten und in seinen ersten Aussagen auch vom Beschuldigten gestützten, insgesamt höchst glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin ist der massgebende äussere Sachverhalt rechts- genügend erstellt (vgl. ergänzend auch die detaillierten und überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz, insbesondere zu den zahlreichen Realitätskennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin, in Urk. 68 S. 38 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird).
- 24 -
d) Ebenso wurde (bereits vorab, vgl. Ziff. 3.6.1) erstellt, dass dem Beschuldigten das Alter der Privatklägerin von damals erst zwölf Jahren bekannt war, womit er die sexuellen Handlungen zweifellos im Bewusstsein darum und den Altersunterschied von rund vier Jahren vornahm. Auf der subjektiven Seite enthält die Anklageschrift weiter den Vorwurf, dem Beschuldigten sei klar gewesen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur über sich habe ergehen lassen, weil sie befürchtet habe, ansonsten aus der Wohnung geworfen und mitten in der Nacht auf die Strasse gesetzt zu werden, bzw. sie (auch) deshalb getan habe, was B._____ wollte, weil sie – vor dem Hintergrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses
– unter dem Eindruck der mit diesem Tatereignis erneut erlebten Machtdemonstra- tion, mithin unter aktuellem psychischen Druck gestanden sei, welchem sie sich nicht zur Wehr habe setzen können (Urk. 6 S. 5 ff. in Verbindung mit S. 10). Diesem Vorwurf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher nachzugehen sein.
E. 3.7.2 a) Unter Anklagesachverhalt 2 wird geschildert, dass B._____ zwischen dem
E. 3.7.3 a) Der Vorwurf in Anklagesachverhalt 3 lautet zusammengefasst dahinge- hend, dass B._____ zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 in sei- nem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft I._____, als er mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen wollen, den Beschuldigten aufgefordert habe, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. Der Beschuldigte habe sich danach hinter den Schrank begeben, während- dem B._____ sich von der Privatklägerin zuerst oral habe befriedigen lassen und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Ge- schlechtsverkehrs habe B._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich am Geschlechtsverkehr zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe B._____ wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em J._____ und em C._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermocht. Der Beschul- digte habe sich auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Pri-
- 27 - vatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währenddem B._____ weiterhin von hinten ihre Vagina pene- triert habe. Nachdem B._____ in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vi- brator behändigt und an die Scheide der Privatklägerin gehalten. Anschliessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, um den Oralverkehr mit dem Beschuldigten zu beenden, bevor dieser zum Samenerguss gekommen sei (act. 6 S. 12 f.).
b) Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel und ihres Inhalts kann auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 67 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Vom Beschuldigten wurde der Vorfall in den Grundzügen schon in seiner ersten einlässlichen Einvernahme zugestanden, wobei er aber trotz Aufforderung von B._____ keine Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin gemacht habe. Ein derartiges Video konnte denn im Rahmen der umfangreichen Strafuntersuchung auch nicht sichergestellt werden, weshalb hier den Angaben des Beschuldigten, dass er die Aufnahme gar nicht gemacht hat, zu folgen ist, zumal eine anderweitige Beweiswürdigung (samt entsprechendem Schuldspruch wegen Herstellung von Kinderpornografie) gegen das Verschlechte- rungsverbot verstossen würde, nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass kein Video erstellt wurde (Urk. 68 S. 77), obwohl die Privatklägerin und B._____ sich diesbezüglich einig waren. Dass er später an den sexuellen Handlungen partizipierte, wie von der Privat- klägerin geschildert und vor Vorinstanz auch von B._____ bestätigt, stritt er sodann nicht ab. Mithin ist die Schilderung der Privatklägerin als grundsätzlich zutreffend anzusehen. Was die Kernfrage angeht, wie es dazu gekommen ist, dass sich der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin dazugesetzt hat und sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, sagte auch der Beschuldigte konstant aus, B._____ habe ihn hierzu aufgefordert. Dass einer der beiden jungen Männer in irgendeiner Form vorab das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt hätte, machte keiner je geltend. Vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle überzeugt demgegenüber die Darstellung der Privatklägerin, dass erneut über ihren Kopf hinweg über sie bestimmt und ihr
- 28 - verbaler Widerstand übergangen wurde, zumal mit dem Hinweis, sie habe ja auch bereits mit J._____ und C._____ (diese wurden in getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilt) und auch schon mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Anklagesachverhalt 2 hiervor), als ob damit alles geklärt wäre. Auch der Beschuldigte konnte eine derartige Aussage B._____s in seinen früheren Aussagen nicht mit Gewissheit ausschliessen, vielmehr schilderte er, eine bedrückende, bedrohliche Stimmung wahrgenommen zu haben, wobei sich die sexuellen Handlungen nicht richtig, sondern als von B._____ erzwungen angefühlt hätten, zumal die Privatklägerin damit auch sogleich aufgehört habe, sobald B._____ das Zimmer verlassen habe. Später konnte oder wollte er sich an Details nicht mehr erinnern, was seine früheren Aussagen jedoch nicht widerlegt. In einer solchen Situation die Hosen herunter zu lassen, ist zudem entgegen den Ausführungen der Verteidigung als konkludente Aufforderung zu verstehen, ihn oral zu befriedigen (Urk. 93 Rz. 33). Insgesamt bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann (so auch die Vorinstanz in Urk. 68 S. 74 ff., auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Inwiefern sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach er- stellten Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
E. 3.7.4 Hinsichtlich des mit Anklagesachverhalt 4 erhobenen Vorwurfs der Gehilfen- schaft zu versuchtem Raub erfolgte ein Freispruch, welcher mittlerweile in Rechts- kraft erwachsen ist. Insofern erübrigt sich im Berufungsverfahren eine Überprüfung. Gleichwohl rechtfertigt es sich, die geltend gemachten Ereignisse kurz zu beleuch- ten, da sie ein weiteres Beispiel der Interaktion zwischen der Privatklägerin und B._____ darstellen. So ergeben hier die übereinstimmenden und glaubhaften Aus- sagen der K._____-Schwestern, welche die Darstellung der Privatklägerin bestä- tigten (vgl. zum Inhalt der Aussagen aller hierzu Befragten Urk. 68 S. 78 ff.), ein klares Bild, bestätigen doch beide, dass B._____ tätlich gegen die Privatklägerin vorging (insb. deren Kopf an den Haaren packen und gegen den Billettautomaten
- 29 - schlagen), als sie die von ihr vorab in Aussicht gestellten Rückfahrtickets für ihn und den Beschuldigten nicht lösen wollte. Offensichtlich bekam auch der Beschul- digte – entgegen seiner Darstellung – den Gewaltausbruch von B._____ mit, er- klärte er gemäss den Aussagen von K._____ dieser doch, als sie ihn aufforderte zu intervenieren, man könne B._____ nicht davon abbringen, wenn er in einer sol- chen Stimmung sei. Die Privatklägerin datierte diesen Vorfall auf Frühling 2019, vor Anklagesachverhalt 5, was von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Sodann be- schrieb der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zumindest einen weiteren Vorfall, welcher sich nach den Anklagesachverhalten 2 und 3, aber auch noch in der JWG I._____ ereignete, anlässlich welchem er von B._____ gegen die Privatklägerin ausgeübte, körperliche Gewalt mitbekam (Urk. 2/1 S. 12, Urk. 2/8 S. 4 und 9, Urk. 2/9 S. 2 ff.). Die Privatklägerin beschrieb diesen Vorfall ebenfalls und war so- gar in der Lage, die erlittenen Gesichtsverletzungen durch Fotos und einen Arztbe- richt zu belegen und sie dadurch auf den 12. Februar 2019 zu datieren (Urk. 4/37). Weiter schilderte er auch einen Vorfall von Frühling 2019 im Hotel L._____, wo B._____ im Anschluss an die JWG I._____ logierte und die Privatklägerin in Ge- genwart des Beschuldigten mehrfach ohrfeigte und dieser gar Schlimmeres be- fürchtete, weshalb er vorsorglich die herumliegenden Rasierklingen verschwinden liess (Urk. 2/1 S. 7 ff.). Auch dies war vor Mai 2019.
E. 3.7.5 a) Hinsichtlich Anklagesachverhalt 5 hält die Anklagebehörde fest, dass die Privatklägerin im Frühling 2019 B._____ telefonisch gefragt habe, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was B._____ bejaht habe. Die Privatklägerin sei davon überrascht gewesen, da man sich unter diesen Umständen ansonsten nie getroffen habe. Sie sei nach G._____ gegangen, habe dort B._____ darüber informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das ihr vorbekannte Gartenhaus von M._____ auf dem N._____ in G._____ zu begeben. Die Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf B._____ gewartet. Gegen Mitternacht sei B._____ schliesslich in Begleitung des Beschuldigten und von C._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht. Die beiden Letztgenannten habe die Privatklägerin nicht erwartet. In der Folge habe B._____ sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt und die Privatklägerin aufgefordert,
- 30 - Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie gemacht habe, währenddem die anderen beiden zugeschaut hätten. Plötzlich habe B._____ zu C._____ gesagt, dass er sich ausziehen solle, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zum Beschuldigten habe B._____ zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen solle. Gegenüber der Privatklägerin habe er sodann ebenfalls befohlen, dass sie sich ausziehen solle. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was B._____ mit einem einfachen "Ja" quittiert habe. C._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezogen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss von B._____ den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen. Aufgrund vergangener ähnlicher Ereignisse habe die Privatklägerin keine Zweifel daran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht von B._____ geschlagen werde. B._____ habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon mit Wissen und Willen der Beteiligten ein Bild gemacht und dieses via Snapchat-Gruppenchat dem Beschuldigten geschickt, welcher es auf seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Bei seiner Verhaftung am 21. April 2020 sei er noch immer im Besitz dieses Bildes gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, woraufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe der Beschuldigte seine Hosen angezogen. B._____ habe ihn daraufhin gefragt, ob er "gekommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privatklägerin es nicht wolle. B._____ habe erwidert, dass dies doch egal sei. C._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom dem Beschuldigten übergeben, welcher ebendieses über seinen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hinten vaginal penetriert habe. C._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Privatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. Der Beschuldigte sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus gekommen, woraufhin B._____ einen an der Wand hängenden Golfschläger behändigt habe und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin eingeführt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Der Beschuldigte und C._____ hätten zugeschaut und gelacht. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Gartenhaus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin
- 31 - hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können (Urk. 68 S. 85 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 15 ff.).
b) Erneut kann betreffend den Inhalt der im Vorverfahren und durch die Vorinstanz erhobenen Beweise auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 86 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist insbesondere auf die durch B._____ er- stellte und (erst) vor Vorinstanz eingereichte Videoaufnahme (Urk. 39) zu verwei- sen, welche eine Sequenz der oben umschriebenen, gemeinschaftlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten und von C._____ zeigt (inhaltlich sehr treffend um- schrieben in Urk. 68 S. 105 f. sowie S. 109 f., worauf ausdrücklich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Dem Zeitstempel kann entnommen werden, dass sich der Vorfall am 5. Mai 2019 ereignete, wovon in Präzisierung der Anklage nachfolgend auszugehen ist.
c) Dass es im Gartenhaus von M._____ zu gruppensexuellen Handlungen zwischen (zumindest) der Privatklägerin, dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist, kann nebst der vorerwähnten Videoaufnahme auch den Aussagen aller hierzu Befragten entnommen werden und ist somit als erstellt anzusehen. Der Beschuldigte stützte zudem (zu Beginn der Untersuchung) die Darstellung der Privatklägerin sogar auch dort, wo diese ihn selbst und B._____ massiv belastete, während seine späteren Aussagen von nicht glaubhaften Relativierungen und Erinnerungslücken strotzen. Mithin erweist sich erneut, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich erlebnisbasiert und damit authentisch sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Rahmen mehrfacher Befragungen stimmig und gleichbleibend ausgesagt und dabei auch ihre innere Befindlichkeit während und nach dem Vorfall nachvollziehbar thematisiert hat. Sie zeigte keinerlei Aggravationstendenzen, sondern schilderte den Vorfall gleichbleibend, solange und soweit es die Erinnerung zuliess. B._____, der auch hier erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Aussagen zur Sache machte und auch erst in diesem Zeitpunkt das besagte Video einreichte, vermag demgegenüber mit seiner Schilderung, dort wo sie von der Darstellung der Privatklägerin abweicht, nicht zu überzeugen. So hat er spezifisch dann, wenn es
- 32 - selbstbelastend würde, keine Erinnerung, was als prozesstaktisch motiviert anzu- sehen ist. Seine Schilderung, dass es mitten in der Nacht, nachdem die Privat- klägerin mehrere Stunden frierend und allein im Schrebergartenhaus auf ihn gewartet hatte, kurz nach Ankunft der drei jungen Männer zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten, C._____ und der Privatklägerin, nicht aber mit ihm (was sie grundsätzlich immer und ausschliesslich wollte), gekommen sein soll, ohne dass er dies veranlasst hätte, ist vor dem Hintergrund der vorgängigen Ereignisse (F._____-strasse, JWG I._____) als realitätsfremd zu verwerfen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Privatklägerin im eingereichten Video äusserlich kooperiert und sich über eine gefallene Bemerkung ebenfalls amüsiert zeigt. Jedoch ist aus dem Video – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 109 f.) – primär abzulesen, dass B._____ damals im sozialen Gefüge eine bestimmende Rolle innehatte, während die Privatklägerin lediglich als (Sexual-)Objekt behandelt wurde. So scheute er sich nicht, Nahaufnahmen der sexuellen Handlungen und despektierliche Bemerkungen über die Akteure zu machen sowie Anweisungen zu geben (bspw. der Beschuldigte solle dasselbe Kondom wie C._____ benützen, er erhalte kein Neues, zumal er – B._____ – die Privatklägerin gleich selber ficken werde). Die Privatklägerin führte zudem glaubhaft aus, dass sie Schläge befürchtet habe, wenn sie nicht gemacht habe, was B._____ wollte (Urk. 04/55 F/A 49 ff.). Im Übrigen schilderten alle Tatbeteiligten einen längeren Tatvorgang als das Video zeigt. Das Video enthält mithin nur einen Ausschnitt des Vorfalls. Gemäss C._____ sei es ihm schon auf dem Weg zum Gartenhaus klar gewesen, dass es Sex mit der Privatklägerin geben werde. Allerdings musste er hierzu eingestehen, dies nicht mit ihr selbst besprochen zu haben. Vielmehr wurde – erneut – über ihren Kopf hinweg über sie bzw. ihren Körper bestimmt. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er sei, nachdem sie seine Frage, ob ihr der Oralverkehr an ihm gefalle, zumindest für ihn, wenn auch nicht für die übrigen Anwesenden (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) ersichtlich verneint hatte, davon ausgegangen, dass dies nur den Oralverkehr betreffe, weshalb er sie nachher gleichwohl noch vaginal penetriert und gedacht hatte, sie wolle dies auch (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 53 S. 22), ist dies als völlig realitätsfremde Schutzbehauptung zu würdigen. Die Schilderung der Privatklägerin, dass er,
- 33 - nachdem ihm B._____ gesagt habe, es sei doch egal, ob sie wolle oder nicht, zurückgekommen und sie von hinten penetriert, sie vorab aber nicht gefragt habe, ob sie das auch möchte, überzeugt demgegenüber. Nicht nur passt sie in die bei den Akten liegende Videosequenz, in welcher der Beschuldigte von B._____ ein Kondom verlangt, um sie nun zu ficken, worauf dieser eben entgegnet, er solle dasjenige von C._____ (wieder-) verwenden (wie es dann gemäss übereinstimmenden Angaben auch gemacht wurde). Der generell abwertende Umgang aller mit der Privatklägerin zeigt sich auch darin, dass B._____ zum Schluss – erwiesenermassen, wie am Schläger vorgefundene DNA der Privatklägerin beweist (vgl. Urk. 1.1/3) – versuchte, die Privatklägerin mit einem Golfschläger zu penetrieren – was ihm allerdings nur (aber immerhin) unvollständig gelang (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) – und er dies vor Vorinstanz versuchte, als Witz darzustellen. Damit ist auch hier der äussere Sachverhalt – vorbehältlich der nicht für alle, aber jedenfalls für den Beschuldigten hörbaren Ablehnung sowie der nachfolgend anzusprechenden Frage des Besitzes eines kinderpornografischen Bildes – erstellt (vgl. ergänzend auch hier die sorgfältige und zutreffende Würdigung im angefochtenen Urteil, Urk. 68 S. 106 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass B._____ nebst der von ihm vor Vorinstanz eingereichten, nicht anklagege- genständlichen Videoaufnahme auch ein Foto des Gruppensexes der anderen machte, beweist – nebst den Aussagen der Privatklägerin – auch der Datenaus- wertungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 18. August 2020 betreffend das Mobiltelefon von C._____, welcher den Versand des besagten Fotos am 8. Januar 2020 via WhatsApp-Chat durch den Beschuldigten an C._____ belegt (Urk. 5.1/9 S. 4). Gleichzeitig wird dadurch nachgewiesen, dass der Beschuldigte zumindest an besagtem 8. Januar 2020 im Besitz dieser Aufnahme war. Soweit ihm die An- klagebehörde und die Vorinstanz zusätzlich und zeitlich darüber hinausgehend den Besitz dieses Bildes bis zu seiner Verhaftung am 21. April 2020 vorwerfen (Urk. 6 S. 16 und Urk. 68 S. 111 f.), kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Denn dieses Bild befand sich anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten bzw. der Auswertung seines Mobiltelefons nicht mehr in den aktiven Dateien, sondern konnte nur noch als (für den User gemeinhin verstecktes) Vorschaubild (Thumbnail bzw.
- 34 - thumb_1006.bmp, vgl. Urk. 5.1/12 S. 3) rekonstruiert werden (Urk. 5.1/12 S. 1: Null Dateien enthaltend Kinderpornografie vorgefunden). Von wann bis wann es sich aktiv, mithin mit seinem Wissen und Willen, in seiner Bildergalerie oder in einem Chat befunden hat bzw. wann er es daraus gelöscht hat, kann aufgrund der vorlie- genden Beweismittel nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.
d) Auch hier wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten, Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte.
E. 3.7.6 In Anklagesachverhalt 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 8. Januar 2020 das im Rahmen von Anklagesachverhalt 5 durch B._____ hergestellte, kin- derpornografisches Bild an C._____ verschickt zu haben (Urk. 6 S. 18). Das Bild zeigte die Privatklägerin, wie sie den Beschuldigten im Gartenhaus oral befriedigt, während C._____ gleichzeitig von hinten Doggy-Style den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzieht. Der Beschuldigte trägt einen schwarzen, mit glitzernden Applikationen besetzten Pullover, C._____ – dessen Kopf im Bild abgeschnitten ist – ein schwa- rzes T-Shirt mit pink-violett-weissem Aufdruck eines Affenkopfes. Dass das inkriminierte Bild an besagtem Datum per WhatsApp-Chat an C._____ versandt wurde, ist rechtsgenügend belegt (Urk. 5.1/9 S. 4 f.). Dass genau dieses Bild, welches nebst der Privatklägerin den Beschuldigten und C._____ zeigt, nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von einem unbeteiligten Dritten, welcher nicht nur genau dieses, von Mai 2019 datierende Bild am 8. Januar 2020 in der Galerie des Mobiltelefons des Beschuldigten, dessen Sperrcode er überdies kannte, auffand und hernach C._____ (dessen Kopf wie erwähnt auf dem Bild abgeschnitten ist) erkannte und es diesem sandte, wie es der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (Urk. 93 S. 24 Rz. 36) glauben machen will, ist völlig realitätsfremd und entsprechend als reine Schutzbehauptung zu werten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst das Bild versandt hat, womit der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
- 35 -
E. 3.7.7 Der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 7 lautet dahingehend, dass der Be- schuldigte sich im Untersuchungsverfahren bei zwei Gelegenheiten (am 11. Mai 2020 und am 12. Januar 2021) auf einer Fotografie selbst identifiziert habe, obwohl diese tatsächlich den Mitbeschuldigten O._____ beim Geschlechtsverkehr im Gar- tenhaus mit der Privatklägerin zeigte (von diesem am 9. März 2021 auch so aner- kannt, vgl. Urk. 3.4/3). Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, den voll- jährigen O._____ der Strafverfolgung zu entziehen (Urk. 6 S. 19). Als ihm die Fotografie am 11. Mai 2020 zum ersten Mal – im Rahmen einer Befra- gung zu den Ereignissen im Gartenhaus – vorgelegt wurde, erkannte er die Örtlich- keit und die Privatklägerin, konnte sich aber nicht darauf festlegen, ob allenfalls er oder C._____ ebenfalls darauf abgebildet sind ("Es kann sein, dass ich es bin, oder C._____."). Weitere Fotos wurden ihm bei jener Gelegenheit nicht gezeigt (Urk. 2/5 S. 16 f.). Diese Aussage kann nicht als klare Falschidentifikation angesehen wer- den. Vielmehr schloss der Beschuldigte hier lediglich aufgrund der ihm bekannten Umgebung (Gartenhaus) und der Situation (Sex mit der Privatklägerin Doggy-Style) auf die Möglichkeit, dass er oder C._____ der männliche Part sein könnten. Dies- bezüglich kann der Anklagevorwurf somit nicht erstellt werden. Hingegen erklärte er am 12. Januar 2021 unmissverständlich, dass er die auf dem Foto abgebildete Person in der grauen Jacke sei (Urk. 2/15 S. 4 f.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt somit erstellt, wobei auf die Frage, ob es sich um eine bewusste Falschaussage in Begünstigungsabsicht oder um eine blosse Verwechslung ge- handelt hat, im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit disku- tierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermög- licht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisheri- gen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Eben-
- 36 - falls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung (vgl. zum Tatbestand der Begünstigung jedoch Ziff. 4.3.6 lit. d nachfolgend). 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft und die in Frage kommen- den Tatbestände umfassend beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestands- merkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 68 S. 115 ff.). Auf diese theoretischen Ausführungen wird – um Wiederholun- gen zu vermeiden – vorweg verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden 4.3. Rechtliche Würdigung im Einzelnen 4.3.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 ist der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2.2 hiervor), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen bleibt jedoch, wie der Umstand zu würdigen ist, dass die damals erst gerade zwölf Jahre alte Privatklägerin auf Geheiss von B._____ und mit Zustim- mung des Beschuldigten einige Zeit lang dessen Penis in der Hand hielt, während B._____ mit ihr von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr voll- zog. Dass darin (Halten des Penis) jedenfalls eine sexuelle Handlung im Sinne des Sexualstrafrechts zu sehen ist, ist augenscheinlich (so auch BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 11), weshalb nicht von Belang ist, dass es schlussendlich nicht – wie eigentlich von B._____ verlangt – zu Oralverkehr gekommen ist. Nachdem der Beschuldigte erstelltermassen um das Alter der Privatklägerin und damit auch um den Altersabstand von mindestens vier Jahren wusste (der Beschul- digte selbst stand Anfang mm. 2018 kurz vor seinem 17. Geburtstag), hat er sich hiermit jedenfalls vorsätzlich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Da zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich eine freundschaftliche Beziehung entstand, fehlt es jeden-
- 37 - falls am Vorliegen "besonderer Umstände" gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB, welche andernfalls ein Absehen von einer Verurteilung oder Strafe ermöglichen könnten (vgl. BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 33). Da B._____ gleichzeitig ebenfalls se- xuelle Handlungen mit der Privatklägerin ausführte, ist im Sinne von Art. 200 aStGB von gemeinsamer Tatbegehung auszugehen. Weiter ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu prüfen. Voraussetzung eines diesbezüglichen Schuldspruches ist, dass die Privatklägerin bei Vornahme der oben erwähnten sexuellen Handlung einer qualifizierten Zwangssituation ausgesetzt war (vgl. hierzu die ausführlichen theore- tischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 115 ff.). Dass in der fraglichen Zeit bereits ein auf der bedingungslosen Verliebt- bzw. Ver- narrtheit der Privatklägerin in B._____ gründendes Abhängigkeitsverhältnis von ihr zu B._____ bestand, wurde bereits erstellt (vgl. Ziff. 3.6.2 hiervor). Es erscheint jedoch fraglich, ob dieses dem Beschuldigten vor diesem Ereignis schon bekannt war. Hinzu kommt, dass B._____ gemäss den eigenen Aussagen der Privatklägerin in jener Zeit, Anfang August 2018, noch nicht pflegte, sie bei Widerspruch oder nicht genehmem Verhalten jeweils zu schlagen. Vielmehr bezeichnete sie das vorliegend zu prüfende Ereignis als den ersten Vorfall, wo B._____ ihr gegenüber hässig geworden sei (Urk. 4/16 S. 5). Mithin kann der Grund, weshalb sie dem Befehl gehorchte, jemanden der Gäste auszusuchen und an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, während B._____ mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht, nicht in der Angst vor Schlägen gefunden werden. Jedoch lag gleichwohl eine tatbestandsmässige Zwangssituation vor: So festigte B._____ zunächst seine aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses latent vorhandene Machtposition, indem er die Privatklägerin anwies, eine derartige Menge Alkohol zu trinken, dass sie – auch für Dritte bzw. den Beschuldigten er- kennbar – offensichtlich stark betrunken war. Gemäss dem Beschuldigten war sie recht betrunken und fiel sie sodann im Schlafzimmer zunächst einmal vom Bett herunter, bevor es zu sexuellen Handlungen kommen konnte (Urk. 2/3 S. 7). Sodann befahl B._____ ihr, einen der Anwesenden mit ins Schlafzimmer zu nehmen, womit ihr (und allen anderen Anwesenden, insbesondere dem schliesslich
- 38 - auserwählten Beschuldigten) unausgesprochen klargemacht wurde, was damit bezweckt war. Denn B._____ hatte bereits vorab für alle erkennbar klargestellt, dass er nun mit der Privatklägerin im Schlafzimmer seines Onkels Ge- schlechtsverkehr haben würde. Diesen Befehl untermauerte er nach ihrem – vom Beschuldigten ebenfalls registrierten (Urk. 2/3 S. 7) – verbalen Widerstand zusätz- lich mit der Androhung, sie ansonsten sofort – mithin mitten in der Nacht – vor die Türe zu setzen. Aufgrund ihrer wegen des Alkohols eingeschränkten geistigen Fähigkeiten (vgl. die lebensnahe Beschreibung dieses erstmaligen Rausches in Urk. 4/16 S. 11) und dadurch reduzierter Widerstandskraft war die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 19 f.) nicht in der Lage, ihre verbleibenden Möglichkeiten realistisch abzuschätzen. Dadurch wirkte die Drohung, mitten in der Nacht aus der Wohnung geschmissen zu werden und somit gemäss ihrer Überlegung zuerst zum Bahnhof laufen und dort alleine auf den ersten Zug warten zu müssen (ebenda S. 13 f.), noch abschreckender, als dies im normalen Zustand der Fall gewesen wäre. Dass sie auch einfach zurück in die Garage ihrer Freundin gehen könnte, wo sie ursprünglich geplant hatte die Nacht zu verbringen, war ihr in diesem stark be- rauschten und übermüdeten Zustand offensichtlich gar nicht eingefallen. Kommt hinzu, dass die durch B._____ herbeigeführte, vom Beschuldigten wahr- genommene Alkoholintoxikation auch (notorischerweise) geeignet war, die Wehr- fähigkeit der Privatklägerin generell herabzusetzen. In dieser für sie somit aus- weglosen Situation, zumal mitten in der Nacht alleine mit sechs männlichen Jugendlichen, welche offenbar weder die Aufforderung, einen von ihnen zwecks gruppensexueller Handlungen auszusuchen, unangemessen fanden, noch ihr auf ihre verbale Ablehnung hin zu Hilfe gekommen wären, in einer fremden Wohnung, gab sie – nachvollziehbar – den Widerstand auf und gehorchte im Weiteren nun diskussionslos sowohl dem Befehl, sich auszuziehen als auch, demjenigen, am nackten Penis des Beschuldigten sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei sie hierbei allerdings aufgrund drohender Übelkeit und starker Übermüdung vom vorgegebenen Skript abwich und statt des verlangten Oralverkehrs den Penis "bloss" längere Zeit bzw. bis B._____ mit dem Geschlechtsverkehr fertig war, in der Hand hielt, ohne den Beschuldigten effektiv bis zum Samenerguss zu befriedigen.
- 39 - Der Beschuldigte hatte sowohl die starke Betrunkenheit der Privatklägerin registriert als auch ihre ursprüngliche verbale Weigerung, einen der anwesenden Jugendlichen für gemeinsamen Gruppensex auszusuchen, mitbekommen. Anstatt B._____ zu rügen und der Privatklägerin zu Hilfe zu kommen, stützte der Beschuldigte in der Folge durch seine vorbehaltlose Partizipation (Mitgehen ins Schlafzimmer, Hinsetzen aufs Bett, Entblössen des Penis) das keinen Widerspruch duldende Verhalten von B._____ und damit auch dessen Drohung, die Privatklägerin bei einer Weigerung mitten in der Nacht vor die Türe zu setzen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 122 ff.). Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie einzig wegen besagter Zwangssituation schlussendlich kooperierte und macht sich somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (mit-)schuldig. Da die sexuellen Handlungen sodann in Anwesenheit von B._____ durchgeführt wurden, was den Druck bis zum Ende aufrecht erhielt, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 68 S. 125 f.) von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.2. Auch hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 qualifiziert der an der mittlerweile 13 Jahre alten Privatklägerin durch den Beschuldigten vollzogene Geschlechts- verkehr jedenfalls als vorsätzliche sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Da B._____ jedoch nicht im Zimmer anwesend war, liegt keine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB vor. Anderseits erfüllte der Beschuldigte gleichzeitig (in Idealkonkurrenz) auch den Tat- bestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Dem Beschuldig- ten war damals, Anfang 2019, aufgrund seiner engen Freundschaft mit B._____ hinlänglich bekannt, dass die damals erst rund 13 Jahre alte Privatklägerin sich den Anordnungen von B._____ kaum entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und dadurch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu be- einflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. So hatte er nicht nur die Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 selbst miterlebt, gemäss ei- genen Angaben habe der Beschuldigte die Privatklägerin auch regelmässig belei- digt, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8, wobei die zeitliche Einordnung durch den Beschuldigten offensichtlich um ein Jahr vorverschoben ist, begann die
- 40 - Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin doch erst im Dezember 2017). Wie die Privatklägerin glaubhaft erklärte, waren Schläge zu jener Zeit, als B._____ in der JWG I._____ wohnte, für sie bereits Alltag geworden und der Gedanke daran jederzeit zumindest im Hinterkopf mitbestimmend für ihr Verhalten (Urk. 4/3 S. 38 f.). Zusätzlicher Druck wurde sodann in der hier konkret vorliegenden Situa- tion zweifellos dadurch auf sie ausgeübt, dass B._____ seinen Befehl – in Gegen- wart des Beschuldigten – explizit mit der Drohung verband, wütend zu werden oder sie zu schlagen, wenn sie nicht mit dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Der Beschuldigte selbst verstärkte diesen von B._____ auf die Privatklägerin ausgeübten Druck sodann dadurch, dass er, nachdem er dieses mit- angehört hatte, als Folge der Drohungen nicht etwa zugunsten der Privatklägerin Partei ergriff und B._____ Einhalt gebot, sondern reaktionslos im Raum verblieb. Dadurch vermittelte er der Privatklägerin, dass er ihr gegen B._____ nicht beistehen würde. Dieser Eindruck bestätigte sich sodann, nachdem jener das Zimmer verlassen hatte. Auf die Information der Privatklägerin hin, sich gezwungen zu fühlen und den Befehl aus Angst vor der Reaktion B._____s befolgen (und nicht etwa jenem gegenüber lügen) zu wollen, reagierte der Beschuldigte derart, dass er den Geschlechtsverkehr vollzog und die Zwangslage der Privatklägerin ausnützte, anstatt seinerseits die Konfrontation mit B._____ zu suchen und klarzustellen, dass er an abgenötigtem Geschlechtsverkehr kein Interesse habe. Dass die Privat- klägerin in dieser ausweglosen Situation keinen physischen Widerstand leistete, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht entgegen. Sub- jektiv ist seitens des Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen, nachdem er den Geschlechtsverkehr im vollen Wissen um die angst- bzw. drohungsbedingte Motivation der Privatklägerin vollzog, zumal in der Äusserung der Privatklägerin, dem Befehl von B._____ Folgen zu wollen, weil er es herausfinden würde, wenn sie ihn anlügen, und sie schlagen würde, keine gültige Einwilligung in ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gesehen werden kann (so aber die Ver- teidigung in Urk. 53 S. 18), da bereits aus der von der Privatklägerin gegebenen Begründung selbst für jedermann (und damit auch für den Beschuldigten) verständlich erhellt, dass es sich um eine erzwungene Entscheidung handelt. Hier rechtfertigt sich die Anwendung von Art. 200 aStGB, nachdem B._____ durch sein
- 41 - Verbleiben in der unmittelbaren Nähe sicherstellte, dass seiner Anordnung Folge geleistet wird, zumal er nachfolgend auch überprüfte, ob die Privatklägerin gehorcht und ihren Anweisungen entsprechend gehandelt hatte (Urk. 2/7 S. 6). 4.3.3. Dass der Beschuldigte sich in Anklagesachverhalt 3 mit entblösstem Penis vor die Privatklägerin aufs Bett setzte und sich oral befriedigen liess, während gleichzeitig B._____ von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, ist ein weiteres Mal als gemeinsam ausgeführte, vorsätzliche sexu- elle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Dieser Oralverkehr ist zusätzlich als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin willigte nicht einvernehmlich in diese Aktivität ein. Vielmehr fügte sie sich der Anordnung von B._____, nachdem dieser
– in Gegenwart des Beschuldigten – ihren verbalen Widerspruch negiert und an der Aufforderung festgehalten hatte. Dieses Sich-Fügen ist gerade auch vor dem Hintergrund der Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 und 2 nachvollziehbar, hatte die Privatklägerin doch dort bereits mehrfach erlebt, dass niemand auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen würde, dass eine Weigerung vielmehr den Beschul- digten wütend macht und ihr Schläge einbringt, wie dies damals gemäss ihren glaubhaften Ausführungen bei nicht genehmem Verhalten ihrerseits bereits Alltag und ihr als Gedanke immer im Hinterkopf war (Urk. 4/3 S. 38 f.; vgl. auch die Aus- sagen des Beschuldigten und von J._____, dass B._____ schnell austicke bzw. dass er auch bei seinen männlichen Kollegen Angst ausgelöst habe, wenn er hässig geworden sei, da man ihn dann weder kontrollieren noch beruhigen könne [Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 3.3/2 S. 7]). Der Beschuldigte erwies sich hier ein weiteres Mal nicht als Verbündeter der Privatklägerin, der ihren Widerspruch stützt, sondern nützte die ausweglose Situation, in der sich das 13 Jahre alte Mädchen befand, zumal gegenüber den beiden jungen Männern in Unterzahl, nur kurze Zeit nach dem Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 2 erneut skrupellos zu seinem eigenen sexuellen Vergnügen aus. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die emotional von B._____ aufgrund ihrer Verliebt- bzw. Vernarrtheit abhängige Privatklägerin die sexuellen Handlungen auch hier – wie bereits im vorangehenden
- 42 - Anklagesachverhalt 2 sogar noch explizit verbalisiert – einzig aufgrund dessen Befehls und ihrer Angst vor seinen Schlägen bei Verweigerung sowie unterstützend dem Verhalten des Beschuldigten, welcher sich konkludent mit dem Ansinnen von B._____ solidarisierte und den Druck auf die Privatklägerin damit weiter erhöhte, vornahm. Insbesondere hatte er gemäss eigenen Angaben schon damals ein ungutes Gefühl bzw. habe es sich "nicht richtig" angefühlt (Urk. 2/8 S. 6), womit deutlich wird, dass er sich der kritischen Umstände durchaus bewusst war, diese aber offensichtlich in Kauf nahm, nachdem ihn dies nicht dazu bewegen konnte, auf die Vornahme sexueller Handlungen zu verzichten. Dass er sich im Übrigen gemäss eigenen Worten selbst von B._____ zu diesen "gezwungen" fühlte, fusste offenbar primär darin, dass er gemäss nachgelieferter Begründung darin, dass er von seinen Peers gemocht und anerkannt werden bzw. nicht als "Loser" verspottet werden wollte (Urk. 2/8 S. 8; Urk. 1.6/7 S. 14) und nicht in einem strafrechtlich relevanten Zwang, weshalb dies sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen vermag. Da B._____, währenddem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin oral befrie- digen liess, gleichzeitig von hinten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog, ist auch hier von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.4. Am 5. Mai 2020 kam es im Gartenhaus von M._____ (Anklagesachverhalt 5) zu eigentlichem Gangbang-Gruppensex, wobei sich der Beschuldigte im Wechsel mit C._____ sowohl oral von der damals erst 13-jährigen Privatklägerin befriedigen liess, als sie auch – nach einem Unterbruch und neuem Tatentschluss – vaginal von hinten (Doggy-Style) penetrierte. Dass dieses Verhalten als mehrfache, ge- meinsam begangene, vorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB qualifiziert, ist offensicht- lich. Weiter ist zu prüfen, ob die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. C._____ und der Privatklägerin auch als Nötigungsdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) qualifizieren sowie ob dem
- 43 - Beschuldigten hinsichtlich der Handlungen von C._____ Mittäterschaft vorzuwerfen ist. Vor dem Hintergrund ihrer dem Beschuldigten mittlerweile bekannten extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Ab- hängigkeitsverhältnisses vermag auch hier nicht zu überraschen, dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung von B._____ fügte, ohne erkennbar Widerstand zu zeigen, zumal den Ereignissen im Gartenhaus wenige Wochen zuvor bereits die Vorfälle in der JWG I._____ (Anklagesachverhalte 2 und 3) sowie offenbar zumindest auch ein Vorfall mit C._____ und J._____ (vgl. Urk. 3.2/2, 3, 5; Urk. 3.3/4-6, 11; Prot. I S. 142 ff.) vorangegangen waren, die die Privatklägerin zweifellos beeindruckt und geprägt hatten. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anklagesachverhalt 3 und 5 zweimal präsent war und miterlebt hat, wie B._____ die Privatklägerin tätlich für Fehlverhalten bestrafte (vgl. Ziff. 3.7.4 hiervor; Vorfall am Bahnhof P._____ sowie Vorfall in der JWG I._____, welcher bei der Privatklägerin nebst deutlich sichtbaren Ge- sichtsverletzungen zu einer vorübergehenden Gehörsbeeinträchtigung führte, vgl. Urk. 4/37). Mithin wusste er aktuell um das gewaltgeprägte Verhältnis zwischen B._____ und der Privatklägerin. Zudem registrierte er den ängstlichen Ge- mütszustand der Privatklägerin gemäss eigener Zugabe auch vor Ort im Garten- häuschen, bevor es zu den sexuellen Handlungen kam (Urk. 2/4 S. 7, Urk. 2/5 S. 6 ff.). Ab dem Moment, als sich die Privatklägerin, mitten in der Nacht im einsam gelegenen, kleinen Schrebergartenhäuschen, nicht wie erwartet alleine in Gegen- wart von B._____ wiederfand, sondern er absprachewidrig mit dem Beschuldigten und C._____ – zwei jungen Männern, mit welchen B._____ sie bereits in der jüngeren Vergangenheit zu sexuellen Handlungen gezwungen hatte – beim Gartenhaus aufgetaucht war, befand sie sich – für den Beschuldigten ersichtlich – in einer vergleichbaren Drucksituation wie bei den früheren Vorfällen in der JWG I._____. Sie sah sich alleine einer Überzahl junger Männer gegenüber, die klarerweise alle von ihr sexuelle Handlungen erwarteten und die ihr in der Ver- gangenheit in analogen Situationen, als sie (noch) verbale Ablehnung geäussert hatte, nicht beigestanden waren. Weiter war ihr damals auch hinlänglich bewusst (gemacht worden), dass B._____ es jeweils mit Schlägen und der Androhung von
- 44 - Kontaktabbruch quittiert, wenn sie seinen Wünschen nicht Folge leistet (so bspw. wie bereits erwähnt kurz zuvor wieder geschehen in P._____ [Anklagesacherhalt 4], als er unter anderem im Beisein des Beschuldigten ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen hatte, weil sie ihm das Rückfahrbillett nicht bezahlen wollte). Angesichts dieser Umstände war die Situation für sie aussichtslos und weitergehender Widerstand, als die gegenüber dem Beschuldigten zumindest für diesen hörbar wenn auch zurückhaltend geäusserte Ablehnung, weder zumutbar noch aussichtsreich. Mithin sind die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten (Oralverkehr sowie vaginaler Geschlechtsverkehr, wobei zufolge je eigenstän- digem Tatentschluss keine Konsumation vorliegt, vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 146 f., auf welche diesbezüglich voll- umfänglich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]) als zumindest eventual- vorsätzliche Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Dies je in Verbindung mit Art. 200 aStGB, da angesichts der Gleichzeitigkeit von gemeinsamer Tat- begehung auszugehen ist. Denn der Beschuldigte wusste um die emotionale Ab- hängigkeit der Privatklägerin von B._____, die konkrete, situative Zwangssituation sowie die der Privatklägerin latent drohende körperliche Bestrafung bei Fehlverhalten. Ebenso wusste er, dass B._____ sich schnell aufregt und dann kaum kontrollierbar ist (Urk. 2/8 S. 8, Urk. 2/9 S. 5) und hatte auch die Ängstlichkeit der Privatklägerin und ihr zurückhaltendes, zögerndes Verhalten bemerkt. Trotzdem liess er sich zunächst oral befriedigen und vollzog hernach, obwohl sie ihm auf seine Frage hin ihr Missfallen kundgetan hatte, aber nachdem B._____ klar gemacht hatte, dass die Meinung und Bedürfnisse der Privatklägerin unbeachtlich sind ("isch doch egal"), sogar noch den vaginalen Geschlechtsverkehr. Dass sich ihre Ablehnung gemäss seinem Empfinden bloss auf den Oralverkehr bezogen und sie lediglich eine Positionsveränderung gewünscht haben soll, ist – wie bereits erwogen – schlicht absurd und wird durch sein eigenes Verhalten sofort widerlegt. So beendete der Beschuldigte nach Kenntnisnahme ihrer Ablehnung – vorerst – seine sexuelle Mitwirkung und verliess den Raum, was zeigt, dass er die Privatklägern durchaus richtig verstanden hat. Ihre Willensäusserung hatte allerdings für ihn nur solange Gewicht, bis B._____ deutlich machte, dass diese
- 45 - nichts zählt, worauf er sich wie bereits erwähnt – ohne weitere Nachfrage oder Rückversicherung bei der Privatklägerin – vaginal penetrierend an ihr zu schaffen machte. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie sämtliche sexuellen Handlungen nur aus Angst vor B._____ bzw. seiner Reaktion bei Verweigerung vornahm und nicht, weil sie diese selbst wünschte und von sich aus ausführen wollte. Vergleichbares hatte er bereits bei Sachverhalt 3 erlebt, als die Privatklägerin den Sexualkontakt sofort abbrach, nachdem B._____ unter die Dusche ging. Ebenso ist ihm hinsichtlich der Übergriffe von C._____, welche zeitgleich und damit für ihn offensichtlich wahrnehmbar passierten, Mittäterschaft anzulasten (vgl. zur Definition die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 118). Auch diese waren von der Privatklägerin offensichtlich nicht gewollt, sondern aufgrund der Gesamtsituation abgenötigt, wobei der Beschuldigte auch diesbezüglich zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin (auch) die sexuellen Handlungen von C._____ nur über sich ergehen liess, weil sie sich situativ in einer ausweglosen Position sah, allein mit drei Männern im einsamen Gartenhaus, mitten in der Nacht, und sich überdies vor den Konsequenzen einer Verweigerung, insb. Schlägen und Kontaktabbruch durch B._____, fürchtete (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 145 f.). Indem B._____ ungefragt ein Foto der vom Beschuldigten und C._____ zeitgleich an der erst 13 Jahre alten Privatklägerin vollzogenen (gruppen-) sexuellen Hand- lungen machte, stellte er verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB her. Wie dem Foto unschwer zu erkennen ist, willigte der Beschul- digte allerdings zumindest konkludent in die Aufnahme ein, schaut er doch direkt in die Kamera und macht dazu mit beiden Händen ein triumphierendes Handzeichen (Urk. 2/13 Anhang; vgl. auch die eingereichte Videosequenz, in welcher keine der gefilmten Personen gegen die Aufnahmen interveniert, Urk. 39). Damit hat er sich den Tatentschluss von B._____ zu eigen gemacht. Auch wenn seine eigene Teil- nahme, soweit er selbst gefilmt wurde, aufgrund seines Alters von über 16 Jahren und seiner konkludenten Einwilligung unter Art. 197 Abs. 8 aStGB fällt und somit straflos bleibt, ist ihm hinsichtlich der Aufnahmen der Privatklägerin gleichwohl Mit- täterschaft bei der Herstellung verbotener Kinderpornografie anzulasten, wobei von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist, denn die
- 46 - Privatklägerin konnte altersbedingt in pornografische Aufnahmen gar nicht gültig einwilligen. 4.3.5. Der Versand des Bildes, welches die in Anklagesachverhalt 5 stattgefunde- nen, gleichzeitigen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten, der Privat- klägerin und C._____ darstellt, an C._____ ist als Verbreitung (In-Verkehr-Bringen) einer kinderpornografischen Aufnahme zu würdigen. Entsprechend hat der Be- schuldigte in Anklagesachverhalt 6 den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB erfüllt, wobei von direktem Vorsatz auszugehen ist, war der pornografische Inhalt doch offensichtlich und das Alter der Privatklägerin dem Beschuldigten bekannt. Inwiefern von einer gemeinschaftlichen Handlung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen wäre, wie in der Anklageschrift festgehalten, erschliesst sich demgegenüber nicht, was allerdings nicht zu einem diesbezügli- chen Freispruch führt, nachdem der angeklagte Lebenssachverhalt lediglich anders gewürdigt wird, als von der Anklagebehörde beantragt. 4.3.6. a) Zu Anklagesachverhalt 7 ist objektiv erstellt, dass der Beschuldigte sich am 12. Januar 2021 falsch identifizierte. Dies berichtigte er am 22. März 2021, nachdem er vorab auf alle Fragen die Aussage verweigert hatte, auf Ergänzungs- frage seiner Verteidigung, sobald ihm mitgeteilt worden war, dass O._____ in der Zwischenzeit eingestanden habe, dass er der Mann im grauen Oberteil ist. Es sei ihm nun soeben klar geworden, dass er das nicht sei auf dem Bild. Er habe heute oben auf die Kacheln geschaut und er habe erkennen können, dass er nie soweit mit dem Oberkörper nach vorne gegangen sei. Er habe das bis jetzt verwechselt, weil jedes Mal, wenn es um den Sachverhalt im Gartenhaus gegangen sei, ihm zuerst das Bild aus Anklagesachverhalt 6 gezeigt worden sei und dann das zweite Bild. Auf Frage bestätigte er, er habe gemeint, die beiden Screenshots seien vom gleichen Vorfall und er habe sie sich nie so richtig angeschaut. Auf Hinweis, dass er auf dem Bild aus Anklagesachverhalt 6 kein graues Oberteil trage, erklärte er, das sei ihm auch aufgefallen. Er trage dort einen Pullover mit Diamanten. An jenem Abend habe er keinen grauen Pullover dabei gehabt (Urk. 2/18 S. 3 f.).
b) Vor Vorinstanz erklärte er dazu, er habe wirklich nicht bewusst jemanden schüt- zen wollen. Es sei zu einer Verwechslung gekommen, weil er so unter Druck ge-
- 47 - kommen sei. Er kenne O._____ gar nicht wirklich. O._____ habe dort eine graue Jacke getragen die ausgesehen habe wie diejenige, die er sich selbst dazumal ge- kauft habe. Es sei das gleiche Foto wie im Gartenhaus. Darum habe er immer ge- dacht, es sei noch vom gleichen Abend (Prot. I S. 285). Im Berufungsverfahren machte er zudem geltend, dass er es nicht mit Absicht gemacht habe. Er sei unter Druck gestanden und davon ausgegangen, dass er es tatsächlich gewesen sei. Als sich herausgestellt habe, dass er es nicht gewesen sei, habe er es akzeptiert. Es sei nicht darum gegangen, jemanden zu schützen (Urk. 92 S. 8). Die Verteidigung führte aus, dem Beschuldigten könne kein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich eines Rechtspflegedelikts nachgewiesen werden. Es handle sich schlicht um einen Irr- tum. Der Beschuldigte ziehe aus dieser angeblichen Begünstigungshandlung auch keinerlei Vorteile (vgl. zum Ganzen Urk. 93 Rz. 37 f.).
c) Zur Prüfung dieser Argumente ist sein ursprüngliches Aussageverhalten näher zu beleuchten. Wie im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dargestellt, vermochte er anlässlich der ersten Konfrontation mit besagtem Screenshot am 11. Mai 2020 keine definitive Zuordnung vorzunehmen, auch wenn er seine oder C._____s Tä- terschaft aufgrund der Örtlichkeit (Gartenhaus) nicht ausschloss. Am 12. August 2020 wurden ihm sodann die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons präsentiert, darunter auch die Thumbnail-Fotodatei gemäss Anklage- sachverhalt 6. Der Beschuldigte identifizierte darauf zweifelsfrei und ohne zu zögern sich selbst, die Privatklägerin sowie – anhand der Schuhe, da der Kopf nicht abgebildet war – C._____ (Urk. 2/13 S. 4 f.). Am 12. Januar 2021 wurde der Beschuldigte in Gegenwart von B._____, Q._____ und O._____ durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Verfahren gegen die erwachsenen Mitbeschuldigten als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 2/15). Dabei erklärte er, O._____ über B._____ zu kennen und zu wissen, dass sie Cousins seien. Sie hätten sich ab und zu gesehen und zusammen ge- raucht (a.a.O., S. 2). B._____ bezeichnete er als seinen besten Kollegen, den er seit knapp acht Jahren kenne. Sie seien wöchentlich, Tag und Nacht zusammen Draussen gewesen. Die Privatklägerin kenne er einfach durch das ganze Verfah- ren. Er halte nicht wirklich etwas von ihr. Er sehe ja jetzt, was sie draussen mache.
- 48 - Sie poste so Sachen vom Beschuldigten, welche er so nicht korrekt finde. Weiter erklärte er, nie ein Video oder Screenshot gesehen zu haben, bei welchem die Pri- vatklägerin beim Sex mit Q._____ oder O._____ zu sehen war. Die Privatklägerin lüge, wenn sie sage, dies sei zwischen ihnen thematisiert worden. Sie habe im gan- zen Verfahren nie die Wahrheit gesagt. Nur sie sage, es sei nicht freiwillig gewesen. Jeder, der drin sei, sage, es sei freiwillig gewesen. Sie habe auch alle angelogen mit dem Alter. Hernach bezeichnete er auf Vorhalt des Screenshots sich selber als den darauf abgebildeten Mann. Er erkenne seine graue Jacke und seine Hose (a.a.O. S. 3 ff.). Der Mann auf dem Bild trägt allerdings gar keine Hose, vielmehr ist sein nacktes Bein zu sehen. Auf die Ankündigung der Staatsanwältin, im Anschluss an die Befragung Fotos seines nackten Beines erstellen zu wollen, reagierte er ir- ritiert (a.a.O. S. 6). Das Foto aus Anklagesachverhalt 6 wurde bei dieser Gelegen- heit nicht gezeigt. Am 4. März 2021 wurde ihm bloss das Bild aus Anklagesachverhalt 6 vorgelegt. Er verweigerte die Aussage (Urk. 2/17).
d) Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 Rz. 38) als klare Schutzbehauptungen. Zunächst trifft es gar nicht zu, dass ihm jeweils beide Fotos – und dies im Kontext mit dem Vorfall im Gartenhaus vom 5. Mai 2019, an welchem er selber beteiligt war – vorgelegt wurden. Sodann ist ihm auch nicht abzunehmen, dass er jeweils nicht so genau hingeschaut habe. So gelang es ihm beim tatsächlich ihn betreffenden Foto sogleich, den Mitbeschuldigten C._____ anhand seiner Schuhe zu identifizieren, was ein detailliertes Betrachten voraussetzt. Weiter war bei seiner Aussage am
E. 7 Januar und 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) I._____ der Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em A._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem ebenfalls anwesenden Beschuldigten befohlen habe, ansonsten er wütend oder sie schlagen werde. Als B._____ das Zimmer verlassen habe, allerdings in unmittelbarer Nähe verweilt sei, habe die Privatklägerin dem Beschuldigte mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm [dem Beschuldigten] den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl der Beschuldigte erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe der Be- schuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen (Urk. 68 S. 57 in Verbindung mit Urk. 6 S. 11).
b) Wiederum kann hinsichtlich der inhaltlichen Wiedergabe der hierzu vorliegenden Beweismittel auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen steht zweifellos fest, dass es an jenem Tag im JWG-Zimmer von B._____ zu Geschlechtsverkehr zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, wobei dieser Vorfall nicht
- 25 - durch die Privatklägerin aktenkundig wurde, sondern aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst. Dies scheint die Verteidigung in ihren Ausführungen zu ver- kennen (Urk. 93 Rz. 30 f.). Die Privatklägerin konnte sich an diesen Vorfall nur schwach erinnern und zeigte entsprechend – wie generell in diesem Verfahren – keinen verdächtigen Belastunfseifer. Der Beschuldigte machte demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen früh im Verfahren, deponierte hierzu detaillierte Anga- ben und belastete sich dadurch insbesondere auch selbst in schwerwiegendem Masse. Dies alles spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal die Privatklägerin seine Darstellung nachfolgend bestätigte, soweit sie sich erinnern konnte. Auch aus ihrer Sicht sei es nur deswegen zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten ge- kommen, weil B._____ dies so verlangt habe und sie sich aus Angst vor seiner Reaktion nicht mehr habe widersetzen können, als einmal "Nein" zu sagen. Dass der Beschuldigte seine klaren und unmissverständlichen frühen Aussagen später zu relativieren versuchte (vgl. hierzu auch Ziff. 3.5.1 vorstehend), tut ihrer Glaub- haftigkeit keinen Abbruch, zumal er zunächst weiterhin schilderte, dass die Privat- klägerin ihm gegenüber offen gelegt habe, dass und wieso sie sich zum Ge- schlechtsverkehr veranlasst sah (Angst davor, dass B._____ wütend werden und sie schlagen könnte, was der Beschuldigte zudem bereits im Rahmen von Ankla- gesachverhalt 1 auch schon selbst genau so erlebt hatte, vgl. Urk. 2/6 S. 6, Urk. 2/7 S. 5), was jedenfalls nichts mit Lust und Freiwilligkeit zu tun hatte. Soweit er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann nicht mehr an diesen Vor- fall erinnern wollte, einen solchen sogar gänzlich negierte, vermag dies seine ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, ist der Widerspruch doch offensichtlich nur prozesstaktisch erklärbar. Die verharmlosenden und eigentlich realitätsfernen Aussagen von B._____ hierzu (die damals erst 13 Jahre alte, ihn vergötternde Privatklägerin habe eigeninitiativ in seiner Gegenwart mit sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten angefangen) vermögen die übereinstimmende Darstellung des Beschuldigten und der Privatklä- gerin, insbesondere was den Umstand angeht, dass B._____ von der Privatklägerin verlangt habe, dass sie nun mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr habe, nicht zu erschüttern. Kommt hinzu, dass das von B._____ und der Verteidigung des Be- schuldigten (Urk. 93 Rz. 30) angesprochene Anbandeln im Zug zwischen dem Be-
- 26 - schuldigten und der Privatklägerin aufgrund des vorliegenden Chats klar auf April 2018, mithin fast ein Jahr vor den hier interessierenden Ereignissen datiert werden kann und von der Privatklägerin sodann mit klaren Worten beendet wurde (Urk. 5.1/13 S. 21 ff., S. 36). Soweit B._____ somit im vorliegenden Zusammen- hang hierauf verwiesen hat, handelt es sich klarerweise um eine unbegründete Schutzbehauptung. Gemäss den zu Beginn äusserst klaren Aussagen des Beschuldigten stand zusätz- lich die Drohung im Raum, dass B._____ wütend werden und die Privatklägerin schlagen werde, sollte sie nicht gehorchen. Der äussere Sachverhalt ist rechtsge- nügend erstellt. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, auf deren Erwägun- gen ergänzend verwiesen wird (Urk. 68 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Inwiefern sich die bekanntermassen damals erst 13 Jahre alte Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten Situation in einer tatbestandsmäs- sigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und be- wusst zu seinen Gunsten ausnützte, wie es ihm von der Anklagebehörde vorge- worfen wird, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
E. 7.1 Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie um Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 (Urk. 52 S. 1 in Verbindung mit Urk. 36).
- 65 - Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begrün- dung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 36 S. 8). Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so führte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus, durch seine mehrfache aktive Rolle beim Missbrauch der Privatklägerin habe der Beschuldigte zweifellos massgeblich zur schweren Verlet- zung ihrer sexuellen und psychischen Integrität beigetragen. Eine Basis- genugtuung am oberen Rand der Bandbreite von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– sei gerechtfertigt, wobei entweder eine Erhöhung der Basisgenugtuung wegen Mehr- fachtäterschaft vorzunehmen sei oder aber die Basisgenugtuung entsprechend höher anzusetzen sei. Es sei sowohl zu Oral- als auch Vaginalverkehr gekommen, zudem sei, wie auf dem Video ersichtlich, teilweise kein Kondom verwendet worden, was als objektivierbares Erhöhungskriterium einen Zuschlag von Fr. 5'000.– rechtfertige. Die Mehrfachtäterschaft begründe grundsätzlich solidari- sche Haftbarkeit. In casu werde jedoch aufgrund der parallel geführten Verfahren eine individuell bemessene Genugtuung beantragt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Anteil von B._____ an der immateriellen Unbill der Privatklägerin beträchtlich sei, auch wenn sie die sexuellen Handlungen mit ihm nach wie vor als freiwillig empfinde. B._____ habe eine massive Störung der Entwicklung der Privatklägerin initiiert und seinen Kollegen den Missbrauch erst ermöglicht. Der Beschuldigte habe dies und die Freundschaft der Privatklägerin zu ihm jedoch massiv ausgenutzt. Er habe mehrfach sowohl oral als auch vaginal Verkehr mit ihr gehabt. Stark genugtuungserhöhend sei zu gewichten, dass er die pornografische Aufnahme weitergeschickt und damit zur Verbreitung dieser für die Privatklägerin beschämenden Aufnahme in weiten Kreisen einen massgeblichen Beitrag geleistet habe. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine der geforderte Betrag als angemessen, wenn nicht sogar unter Berücksichtigung der Basisgenugtuung als tief (Urk. 52 S. 8 ff. in Verbindung mit Urk. 36 S. 6).
E. 7.2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 71 S. 3). Dies begründet er wie folgt: Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldig-
- 66 - ten und dem Trauma der Privatklägerin sei nicht bewiesen. Die beantragte Höhe von Fr. 9'000.– sei zu hoch aufgrund der bereits erfolgten vorinstanzlichen Frei- sprüche. Die Vorwürfe gegenüber B._____ dürften nicht straferhöhend berücksich- tigt werden. Zudem sei die der Privatklägerin gesamthaft zugesprochene Genugtu- ung zu berücksichtigen. Der Anteil des Beschuldigten an der erlittenen Unbill der Privatklägerin sei wenn überhaupt marginal (Urk. 93 Rz. 54 ff.).
E. 7.3 Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchge- führte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisystemi- schen Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privat- klägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wes- halb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumathera- peutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 43/3). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp- findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 37/1).
E. 7.4 Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu ver- meiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden Übergriffen
- 67 - resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 68 S. 177 f.), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadenshöhe wird dabei den zu- ständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht ausser- gerichtlich einigen können.
E. 7.5 Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus, alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und subjektiven Tatgeschehen bei den Vorfällen gemäss den Sach- verhalten 1–3 und 5 ergebe sich zweifellos, dass der Beschuldigte mehrfach widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privat- klägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten erheblich verletzt habe. Dass mitunter diese Eingriffe zu schwerwiegenden und anhaltenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin geführt hätten – wie es im Abschlussbericht MST des Spitals Thurgau festgehalten werde –, könne damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch wenn der grösste Teil der psychischen Beeinträchtigung zweifelsohne auf das Missbrauchsverhältnis zum Mitbeschuldigten B._____ zurückzuführen sei, habe das nicht automatisch zur Folge – insbesondere angesichts der vorliegend zu ergehenden Schuldsprüche – dass der Beschuldigte davon gänzlich ausgenommen werden könne. Die Quantifizierung des Masses der Verletzung bzw. die objektive Beurteilung solcher Eingriffe brächten jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend erscheine es demnach auch im vorliegenden Fall angezeigt, dem in der Praxis weitver- breiteten Model der Basisgenugtuung zu folgen, wobei sich die vorliegend von der Rechtsvertretung der Privatklägerin aufgerufene Genugtuungssumme im Lichte der genannten Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erweise, zumal sie in ihrer Forderung die zweifellos vorhandenen und genugtuungserhöhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt habe. Schliesslich habe sie auch dem Umstand der Mehrfachtäterschaft des Beschuldigten und seinem vergleichsweise geringen Altersunterschied zur Privatklägerin genügend Rechnung getragen. Die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 9'000.– erscheine demnach gerechtfertigt und sei
- 68 - im Übrigen von der amtlichen Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten worden. Der beantragte Zins sei von Gesetzes wegen geschuldet (Urk. 68 S. 178 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als nach wie vor zutreffend. Die Einwände der Verteidigung zielen ins Leere. Die Rechtsvertreterin der Privat- klägerin wies zu Recht darauf hin, dass allein schon der mehrfach erzwungene Geschlechtsverkehr eine Genugtuung im fünfstelligen Zahlenbereich rechtfertigen würde. Daran haben alle beteiligten Beschuldigten ihren Anteil. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint zudem als besonders niederträchtig, zumal er ein (sehr) guter Freund der Privatklägerin war und dennoch bei den sexuellen Handlungen mitmachte. Dass sein Anteil an der immateriellen Unbill der Privatklägerin bloss marginal sei, kann daher entgegen der Auffassung der Verteidigung mitnichten gesagt werden. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz zu verpflichten, der Privat- klägerin eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019zu bezahlen.
E. 7.6 Hinsichtlich des mit Bezug auf die Genugtuung in der Begründung, nicht aber in den abschliessend ausformulierten Anträgen, geforderten Nachklage- rechtes zwecks Erhalts der Möglichkeit, in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung der verschiedenen Täter, insbesondere zwecks Geltend- machung eines höheren Beitrages, durchzusetzen, führte die Vorinstanz weiter aus, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Solidarhaftung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigen würde. Der Privatklägerin stehe es diesbezüglich ohne weiteres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschuldigten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfalte lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des eingeklagten Betrages, sei mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erhoben werde bzw. wie weit die Rechtskraft reiche, hänge damit von den gestellten Klagebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt,
- 69 - auf welche diese gestützt würden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde. Damit sei die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über den zugesprochenen Betrag hinausgehe, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 179 f.). Auch dies überzeugt und ist entsprechend zu übernehmen, zumal die Privat- klägerin diesbezüglich auch keine Anschlussberufung erhoben hat.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtspre- chung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Ver- fahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, wird in Verfahren gegen Jugendliche in der Regel nur ein deren finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragender Bruchteil der Kosten auferlegt, womit dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 JStPO nachgelebt wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 JStPO). 8.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigte von den Gesamtkosten in Höhe von Fr. 69'562.90 lediglich Fr. 500.–, wozu sie sinngemäss ausführte, damit werde seinen finanziellen Verhältnissen und Zukunftsaussichten Rechnung getragen. Die restlichen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 68 S. 180 f. bzw. Dispositivziffer 8). Diese Regelung trägt nicht nur den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (grosszügig) Rechnung, sondern auch dem Umstand, dass der Beschuldigte hin- sichtlich gewisser Vorwürfe freigesprochen wurde. Sie ist somit zu bestätigen.
- 70 - 8.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgehend von den eingereichten Hono- rarnoten und des zusätzlichen Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung auf insgesamt Fr. 24'600.– festzusetzen (Urk. 94/2; Urk. 98; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), diejenigen der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin auf Fr. 4'818.45 (vgl. die entspre- chende Honorarnote, Urk. 100; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Die vor- malige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. X3._____, ist zudem antragsge- mäss mit Fr. 2'579.35 zu entschädigen (Urk. 89 und Urk. 99). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Der marginalen anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes 2, wo nicht von gemein- schaftlicher Tatbegehung betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern aus- zugehen ist, kommt kein relevantes Gewicht zu. Ferner wurde lediglich hinsichtlich der Vollzugsform der Geldstrafe und dem Verzicht auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes zu seinen Gunsten entschieden, was mit Blick auf den Gesamt- umfang der Berufungsanträge jedoch vernachlässigbar erscheint. Unter Verweis auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.4.2 vorstehend) und in Nachachtung der vorstehend aufgezeigten jugendprozessualen Grundsätzen ist dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr aufzuerlegen, während die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 8.4. Eine Genugtuung für erlittene Haft ist dem Beschuldigten nicht zuzu- sprechen, nachdem diese nicht zu Unrecht verhängt und überdies an die Strafe angerechnet wurde. Mithin ist auch diese Anordnung der Vorinstanz (Dispositiv- ziffer 9) zu bestätigen.
- 71 - Es wird beschlossen:
E. 12 Januar 2021 von vornherein klar, dass es sich um einen unabhängigen, weiteren Vorfall handeln musste, wurde er doch in Gegenwart von B._____, O._____ und Q._____ als Auskunftsperson befragt. O._____ war ihm zudem – entgegen seiner Aussagen vor Vorinstanz – bekannt, auch dessen verwandtschaftlicher Bezug zu B._____. Nachdem der Beschuldigte zusätzlich wusste, dass er selbst nur einmal in jenem Gartenhaus mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt und dabei zudem ein anderes, optisch sehr auffälliges Oberteil getragen hatte, kann seine gleichwohl erfolgte Selbstidentifikation nur als
- 49 - bewusste Falschaussage gewertet werden. Ins Leere zielt der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich aufgrund seines jugendlich bedingten Obrigkeitsglaubens schlicht nicht vorstellen können, dass die Unter- suchungsbehörde ihm einen "falschen" Vorwurf unterbreiten könnte (Urk. 93 Rz. 37). Wie seinen weiteren, damaligen Aussagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, hatte er sich im Zeitpunkt der Aussage, im Januar 2021, emotional stark von der Privatklägerin entfernt, bezeichnete sie als Lügnerin und hielt für ungerecht, was die teilweise inhaftierten Mitbeschuldigten wegen ihr durchleben mussten. Hieraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass er mit seiner Aussage bezweckte, weitere Täter aus dem Fokus zu nehmen und so zu begünstigen. Allenfalls hoffte er auch, dadurch zurück in die Gunst von B._____ zu gelangen. Offenbleiben kann dabei, ob ihm konkret bekannt war, wer die abgebildete Person war oder nicht (OFK/StGB- Isenring, 21. Auflage 2022, StGB Art. 305 N 11; ZR 78 Nr. 71), auch wenn die in der Einvernahme zitierte Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie mit O._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 2/20 S. 4), klar dafür spricht, dass er um die wahre Identität des Täters wusste. Ohne das Geständnis von O._____ wären weitere Abklärungen und Untersu- chungsmassnahmen von Nöten gewesen, um die wahre Täterschaft zu erstellen bzw. seine Falschidentifikation zu widerlegen (bspw. Fotovergleiche etc.), weshalb mit der Vorinstanz von einer effektiven Behinderung der Untersuchung auszugehen ist und nicht von einem blossen Versuch. Aufgrund des bloss losen Verhältnisses zu O._____ kann im Übrigen auch nicht von der Anwendbarkeit des Privilegs ge- mäss dem seit dem 1. Juli 2023 neu geltenden Abs. 2 von Art. 305 StGB ausge- gangen werden, womit sich das neue Recht nicht als milder erweist und das alte Recht anwendbar bleibt. Entsprechend erfüllte der Beschuldigte durch sein Verhal- ten den Tatbestand der (vollendeten) Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (vgl. ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 151 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, da Schuldaus- schluss- und Rechtfertigungsgründe fehlen,
- 50 - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2 und 5) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 1, 3 und 5) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (An- klagesachverhalte 1, 2, 3 und 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalte 5 und 6) sowie der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (Anklagesachver- halt 7) schuldig zu sprechen ist.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte ist ein sogenannter Übergangstäter, welcher sowohl vor Erreichen der Mündigkeit (Anklagesachverhalte 1-3, 5) als auch danach (Anklage- sachverhalte 6+7) Delikte begangen hat, welche nun gleichzeitig zu bestrafen sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist dabei hinsichtlich der Sanktion nur das Strafgesetz- buch anwendbar, wobei aber im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die vor dem
18. Geburtstag begangenen Delikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine (nach den Regeln des Jugendstrafrechts) beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erfor- derlich und erfolgversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Vorliegend bean- tragte jedoch bereits vor Vorinstanz niemand die Anordnung einer Massnahme, weshalb hierauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. 5.2. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 68 S. 154 ff. Ziff. 2). Hierauf kann verwiesen werden.
- 51 - 5.3. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 begangen, womit er wegen Begünstigung mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 260.– (vgl. Art. 24 JStG) bestraft wurde (Beizugsakten STR/2020/ 20000057 Urk. 21). Nachdem heute die Bestrafung mit einer Busse ausser Betracht fällt, da nur Sanktionen nach Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen (Art. 3 Abs. 2 JStG) und dieses lediglich für – hier nicht zur Diskussion stehende – Übertretungen Bussen vorsieht (Art. 103 StGB), stellt sich mangels Gleichartigkeit der Strafen die Frage einer Zusatzstrafe vorliegend nicht (vgl. BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265; so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 68 S. 170). Jedoch stellt der ergangene Strafbefehl (auch: "Ersturteil") dennoch eine im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigende Zäsur dar, indem zwischen den Straftaten, die davor, und denjenigen, die danach begangen wurden, zu unterscheiden ist. Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts sind für die beiden Phasen gesonderte Strafzumessungen vorzunehmen und die resultierenden Strafen sodann – selbst bei Gleichartigkeit – zu kumulieren, anstatt daraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, BGE 145 IV 377 E. 2.3.2, Urteil 6B_759/2019 vom
11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 549 ff.). Damit wird im Folgenden zunächst für die vor dem 26. Februar 2020 begangenen Delikte (betreffend die Anklagesachverhalte 1-3, 5+6) sowie die danach begangene Begünstigung (betreffend Anklagesachverhalt 7) je eine gesonderte Strafzu- messung vorzunehmen sein. 5.4. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 5.4.1. Der Beschuldigte beging vor dem Ersturteil lediglich ein Delikt bereits als Erwachsener, mithin nach seinem 18. Geburtstag am tt.mm.2019. Anlässlich der weiteren vor dem Ersturteil begangenen Delikte war er noch unmündig. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts zur Vorgehensweise bei der Gesamtstrafenbildung ist das Delikt mit der abstrakt schwersten Strafandrohung als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Nachdem vorliegend auf alle
- 52 - Delikte das Sanktionenrecht des (Erwachsenen-)StGB zur Anwendung kommt, wäre dies die in gemeinsamer Tatbegehung begangene Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, deren Strafrahmen auf ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Allerdings schränkt Art. 49 Abs. 3 StGB faktisch diesen Strafrahmen sofort wieder ein, dürfen vor Vollendung des
18. Altersjahres begangene Strafen doch nicht stärker bestraft werden, als wenn sie für sich alleine und somit nach Jugendstrafgesetz beurteilt worden wären. Jenes setzt die obere Strafgrenze auf ein Jahr Freiheitsentzug fest (Art. 25 Abs. 1 JStG). Vor diesem Hintergrund erweist sich das im Erwachsenenalter begangene In- Verkehr-Bringen einer kinderpornografischen Aufnahme gemäss Anklagesach- verhalt 6 als abstrakt schwerste Tat, da sich der ordentliche Strafrahmen hierfür auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beläuft. 5.4.2. Der Beschuldigte versandte am 18. Januar 2020 mit seinem Mobiltelefon per WhatsApp-Chat die kinderpornografische Aufnahme, welche ihn, C._____ und die Privatklägerin bei gruppensexuellen Handlungen zeigt, an C._____ (Anklage- sachverhalt 6). Die Vorinstanz hielt hierfür konkret eine Geldstrafe für angemessen (Urk. 68 S. 160 ff.), was aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO Bindungswirkung entfaltet und somit zu übernehmen ist. Bei dem pornografischen Material handelt es sich um ein einzelnes Bild, welches den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ bei einem "Gangbang" mit der Privatklägerin zeigt. Dem Beschuldigten waren sämtliche darauf abgebildeten Personen und somit auch das Alter der Privatklägerin von (im Zeitpunkt der Aufnahme) erst gerade 13 Jahren, und damit noch deutlich im Schutzalter stehend, bekannt. Hinzu kommt, dass Art. 197 StGB nicht nur Kinder im sexuellen Schutzalter, sondern sämtliche Minderjährigen schützt, weshalb der kinderpornografische Charakter des Bildes, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 68 S. 160), auch für unbeteiligte Betrachter durchaus bemerkbar ist. Es erhellt auch nicht, inwiefern der Unrechtsgehalt durch die Eigenbeteiligung des Beschul- digten reduziert sein sollte, nachdem dieser vorliegend einzig darin zu finden ist, dass ein pornografisches Bild der 13-jährigen Privatklägerin in Verkehr gesetzt
- 53 - wurde. Indem er das Bild im gemeinsamen sozialen Zirkel versandte, perpetuierte er vielmehr das ihr durch die bei der Herstellung begangenen Sexualdelikte zuge- fügte Unrecht und schadete auch ihrem sozialen Ruf. Er machte dies vorsätzlich, ohne auf die Gefühle und Interessen der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen. Zu seinen Gunsten ist von einem spontanen Tatentschluss und damit nicht von grosser krimineller Energie auszugehen. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Bagatelle, vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum – wie bereits bei den voran- gegangenen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin – an jeglicher Empathie und Respekt fehlen. Gleichwohl kann, nachdem es sich um eine einmalige Verbreitung eines einzigen Bildes an einen einzigen Adressaten handelt, von leichtem Verschulden gesprochen werden, zumal keine pädophile Motivation erkennbar ist. Als Einsatzstrafe sind im Ergebnis mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 27) 60 Tagessätze angemessen. Zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann den Akten (Urk. 1.6/4-6, Urk. 1.7/9, Prot. I S. 286 ff.), dem angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 160 f.) und der im Berufungsverfahren erfolgten Befragung zur Person (Urk. 92) entnommen werden, dass der Beschuldigte in G._____ geboren und zusammen mit zwei Brüdern bei der Familie aufgewachsen ist. Er schloss die Sekundarschule in der Stufe B ab und absolvierte hernach die zweijährige Lehre zum Detail- handelsassistenten EBA. Seit Lehrabschluss konnte er keine Arbeitsstelle über längere Zeit halten, wobei er sich nebst dem erlernten Beruf auch in verschiedenen anderen Berufsfeldern versuchte (bspw. Callcenteragent, Hauswart im Corona- Impfzentrum, Finanzberater, Pizzakurier). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ferner aktualisierend aus, er sei seit knapp 2 ½ Monaten auf Arbeitssuche und beziehe Arbeitslosentaggelder. Zuvor sei er 1 ½ Jahre in der Versicherungsbranche gewesen. Betreffend seine berufliche Zukunft gab sich der Beschuldigte nicht sicher, ob er bei seinem Vater in die Autobranche einsteige oder in die Verkaufsbranche für elektronische Geräte gehe. Seit einem Monat habe er zudem eine Partnerin (Urk. 92 S. 2 ff.). All dies bleibt ohne Einfluss auf die Strafzu- messung. Entgegen der Vorinstanz bleibt auch das jugendliche Alter unbe- rücksichtigt, nachdem der Beschuldigte grundsätzlich in stabilen familiären Ver- hältnissen aufgewachsen ist und keine verschuldensreduzierende Reifever-
- 54 - zögerung oder dergleichen erkennbar ist (vgl. hierzu den Indikationsbericht der Jugendanwaltschaft, Urk. 1.7/7 S. 9 sowie den Therapieplanungsbericht Urk. 1.6/4 S. 11; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 2019, Art. 47 N 125 f.). Bei Tatbegehung lief bereits das zur Vorstrafe führende Jugendstrafverfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur Geschäft-Nr. STR/2020/20000057 (vgl. besagte Beizugsakten Urk. 7). Dem ist straferhöhend Rechnung zu tragen. Hingegen war im Tatzeitpunkt die vorliegende weitere Strafuntersuchung noch nicht eröffnet. Der Beschuldigte war weder geständig, noch zeigte er besondere Einsicht oder Reue, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zu Gute gehalten werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz die eher lange Untersuchungsdauer zu seinen Gunsten (Urk. 68 S. 162), wobei anzumerken ist, dass keine eigentlichen Untersuchungsstillstände zu verzeichnen sind, sondern auch in der Phase ab April 2021, als bis Januar 2022 keine Einvernahmen stattfanden, zumindest die vor- sorgliche ambulante Schutzmassnahme durchgeführt wurde und hierzu Berichte eingeholt bzw. erstattet wurden (Urk. 1.6/2-7). Angesichts der zahlreichen Delikte und der Notwendigkeit, das Verfahren mit denjenigen von B._____ und C._____ zu koordinieren, kann insgesamt nicht von einer das Beschleunigungsgebot verletzenden Untersuchungsdauer gesprochen werden. Jedoch benötigte die Vorinstanz zwischen Urteilseröffnung und Versand des begründeten Urteils rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (fünf Bundesordner sowie ein überschaubarer Aktenthek) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, umfassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 187 Seiten umfasste, doch als eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine Strafreduktion Rechnung zu tragen. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafreduzierenden Täter- komponenten bzw. weiteren Strafzumessungsfaktoren die Waage, womit die Ein- zelstrafe bei 60 Tagessätzen bleibt.
- 55 - 5.4.3. Delikte begangen als Unmündiger Soweit der Beschuldigte heute einzig für die nach dem 15. aber vor dem 18. Ge- burtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalte 1-3, 5), wäre fraglos gesamthaft ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG auszusprechen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Verfügung stehenden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; vgl. Art. 22 ff. JStG) weder den Taten – allesamt Verbrechen nach der Diktion des Strafgesetzbuches – angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhindern. Entsprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner Vorstrafe und der Tatsache, dass selbst die damit ausge- sprochene und für vollziehbar erklärte Busse ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte, sondern er hernach erneut gegen das Gesetz verstiess (vgl. Anklage- sachverhalt 7), was als negatives Nachtatverhalten qualifiziert werden kann. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die als Jugendlicher begangenen Delikte.
a) Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklagesachverhalte 2 und 5 (hier mehrfach) in gemeinsamer Tatbegehung der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht: Im Frühling 2019 nützte der Beschuldigte in einem Zimmer der JWG I._____ die durch B._____ geschaffene, durch sein eigenes Verhalten jedoch verstärkte Zwangssituation der Privatklägerin aus und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Der Akt erfolgte mit Kondom und der Beschuldigte wendete dabei auch keine physische Gewalt an. Zudem war während des Beischlafs keine weitere Person im Raum anwesend und in zusätzliche sexuelle Handlungen involviert. Allerdings war beiden bewusst, dass B._____ in der Nähe verblieb, um sicherzustellen, dass die Privatklägerin wie gewünscht pariert, was den psychischen Druck durchgehend aufrecht erhielt. Zudem ignorierte der Beschuldigte die von der Privatklägerin offengelegte, klar auf die bestehende Zwangssituation hindeutende Motivation zur Vornahme sexueller Handlungen und zeigte sich entsprechend empathielos und
- 56 - egoistisch. Die Tatschwere ist insgesamt im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei nicht von einer durch ihn und B._____ geplanten Aktion auszugehen ist, sondern von einer mindestens aus Sicht des Beschuldigten sich spontan ergebenden Gelegenheit. Diese wollte er ganz offensichtlich nicht ausschlagen, obwohl dies grundsätzlich problemlos möglich gewesen wäre, da B._____ einzig auf die Privatklägerin einwirkte. Es kann unter Miteinbezug der gemeinsamen Tatbegehung von gerade noch leichtem Verschulden ausgegangen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse bleiben strafzumessungsneutral. Insbesondere wird dem jugendlichen Alter durch die deutliche Reduktion des Strafrahmens bereits derart Rechnung getragen, dass sich eine weitere Berücksichtigung ausschliesst, zumal hierfür auch keine Begründung ersichtlich wäre. Ein Geständnis im eigentlichen Sinn, insbesondere was die nötigenden Umstände angeht, liegt nicht vor. Jedoch kann dem Umstand, dass er zumindest eingestanden hat, dass es zu Geschlechts- verkehr gekommen ist, leicht strafmindernd Rechnung getragen werden. Sodann ist auch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd zu berück- sichtigen. Die resultierende Einzelstrafe wäre auf vier Monate festzusetzen. Im Gartenhaus von M._____ folgte am 5. Mai 2019 ein weiteres Verge- waltigungsereignis, anlässlich welchem die Privatklägerin, welche sich auf einen schönen, zweisamen Abend mit B._____ gefreut hatte, stattdessen von diesem zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten und C._____ gezwungen wurde. Dabei verstärkte der Beschuldigte durch sein Verhalten die Zwangssituation und profitierte rücksichtslos davon. Die gemeinsame Tatbegehung – es kam zu einem eigentlichen "Gangbang", in dessen Verlauf sich der Beschuldigte und C._____ in wechselnden Rollen bzw. Positionen gleichzeitig auch oral von der Privatklägerin bedienen liessen – ist stark verschuldenserhöhend zu werten. Der Geschlechtsverkehr erfolgte geschützt, allerdings verwendeten der Beschuldigte und C._____ dasselbe Kondom, was das Risiko der Übertragung von Geschlechtskrankheiten erheblich erhöhte. Beide wendeten keine physische Gewalt an, und der Beschuldigte kam auch bereits nach kurzer Zeit zum Samenerguss. Auch wenn die Leaderfunktion von B._____ nicht zu verkennen ist und es ohne ihn zweifellos an jenem Abend zu keinen sexuellen Handlungen
- 57 - gekommen wäre, war auch der Tatbeitrag des Beschuldigten unabdinglich. Hätte er sich dem Geschlechtsverkehr verweigert, zumal nachdem ihm die Privatklägerin ihr Missfallen vorab mitzuteilen gewagt hatte, wäre es zumindest durch ihn zu keiner weiteren Vergewaltigung gekommen. Allenfalls hätte sich sogar C._____ daran ein Beispiel genommen und den Geschlechtsverkehr bzw. alle sexuelle Handlungen sofort beendet. Die Tatschwere ist unter Berücksichtigung der zweifachen, gemeinsamen Deliktsbegehung im oberen Drittel zu verorten. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich und aus eigennützigem Motiv, zwecks Befriedigung seiner sexuellen Lust, weshalb von einem durchaus erheblichen Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe ist auf neun Monate festzusetzen. Hinsichtlich der sich insgesamt strafreduzierend auswirkenden Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsgründe kann auf Vorstehendes verwiesen werden, womit die isolierte Einzelstrafe auf rund sieben Monate zu liegen kommt.
b) Gemeinsam begangene sexuelle Nötigung ist dem Beschuldigten in den An- klagesachverhalten 1, 3 und 5 (hier mehrfach) vorzuwerfen: Die Privatklägerin wurde bei zwei Gelegenheiten zu Oralverkehr mit dem Beschul- digten und einmal – unter Mittäterschaft des Beschuldigten – gleichzeitig auch zu solchem mit C._____ genötigt. Ein weiteres Mal hielt sie den Penis des Beschul- digten für längere Zeit in der Hand. Auch hier ging die Zwangssituation jeweils pri- mär von B._____ aus, jedoch war auch der Tatbeitrag des Beschuldigten für den Vollzug der Delikte unabdingbar. Hätte er sich angesichts der Wahrnehmung der nötigenden Umstände (u.a. verbaler Druck durch B._____, Überzahlsituation etc.) den sexuellen Handlungen verweigert, wäre nichts weiter passiert. Oralverkehr ist als beischlafsähnliche Handlung zu werten und liegt damit am obersten Rand der möglichen Tathandlungen einer sexuellen Nötigung, während die Berührung des Penis mit der Hand minder schwer imponiert, aber gleichwohl von Gewicht ist. Ins- besondere wenn man sich dazu vor Augen hält, dass die Privatklägerin damals erst zwölf Jahre alt war und zum ersten Mal eine Drittperson in gruppensexuelle Hand- lungen miteinbeziehen sollte. Dass währenddessen jeweils weitere männliche Per- sonen gleichzeitig sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vollzogen, ist als ge-
- 58 - meinsame Tatbegehung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschul- digte handelte jeweils zumindest eventualvorsätzlich, womit das Verschulden hin- sichtlich Anklagesachverhalt 2 und 5 als gerade noch leicht (der Beschuldigte legte B._____ gegenüber wenigstens nicht offen, dass sich die Privatklägerin auf ein Festhalten seines Penis mit der Hand beschränkte und ihn nicht oral stimulierte bzw. beendete nach der Ablehnung durch die Privatklägerin den Oralverkehr und entfernte sich vorerst aus der Situation), hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 jedoch als erheblich zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, insb. des auch hier bloss eingeschränkt erfolgten Geständnisses, sowie der Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes wären die Einzelstrafen auf drei, drei und fünf Monate festzusetzen.
c) Schliesslich kam es in den Anklagesachverhalten 1-3 und 5 (zweifach) je zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Betroffen sind dabei die vorbehandelten Verge- waltigungen, beischlafsähnliche Handlungen (von der Privatklägerin am Beschul- digten ausgeübter Oralverkehr) sowie einmal die Manipulation des Penis des Beschuldigten mit der Hand, mithin überwiegend die schwerstmöglichen sexuellen Handlungen, die denkbar sind. Bereits aus diesem Grund wären die jeweiligen Strafen nicht am untersten Rand festzusetzen, zumal der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich und in genauer Kenntnis des exakten Alters der Privatklägerin handelte und verschuldenserhöhend jeweils (ausser Sachverhalt 2) gemeinsame Tatbegehung vorlag. Mithin ist hier – bei isolierter Betrachtung und unter gedank- lichem Ausschluss der nötigenden Umstände – von Einzelstrafen für die voll- endeten Delikte von je mindestens zwei Monaten auszugehen, selbst wenn die strafreduzierenden Aspekte der Täterkomponenten (hier insb. die uneingeschränkt erfolgten Geständnisse) und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit- berücksichtigt werden.
d) Abschliessend ist die in gemeinsamer Täterschaft begangene Herstellung von Kinderpornografie gemäss Anklagesachverhalt 5 zu beurteilen: Dabei hat B._____ den Beschuldigten, C._____ sowie die minderjährige, gar noch deutlich im Schutzalter stehende Privatklägerin in einer klar pornografischen Situa- tion mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, was vom Beschuldigten bemerkt und
- 59 - durch sein Verhalten sodann unterstützt wurde. Insbesondere verlangte er nicht etwa, dass B._____ die Aufnahme sofort beendet und löscht, sondern war er später gar selbst in deren Besitz und versandte sie auch weiter, was zeigt, dass er das Aufnehmen auch subjektiv unterstützte. Auf die Gefühle und Interessen der Privat- klägerin nahm er dabei keine Rücksicht. Angesichts der Umstände ist von sponta- nem, ungeplantem Vorgehen auszugehen, sodass nicht von grosser krimineller Energie gesprochen werden kann. Gleichwohl handelt es sich bei der Herstellung des anklagegegenständlichen Bildes nicht um eine Bagatelle oder gar um ein Ka- valiersdelikt. Vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum an jeglicher Empathie und Respekt für die Privatklägerin fehlen. Bei Berücksichtigung sämtlicher Strafzu- messungskriterien, mithin auch der Täterkomponenten und der Verletzung des Be- schleunigungsgebots, wäre zweifellos eine Einzelstrafe von rund einem halben Mo- nat angebracht.
e) Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist trotz grundsätzlich ausschliesslicher Anwendbarkeit des Sanktionenrechts des Strafgesetzbuches (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG) die in Art. 25 Abs. 1 JStG sowie Art. 34 Abs. 2 JStG statuierte Jah- resgrenze für Freiheitsentzug zu beachten (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich detaillierte Ausführungen zum Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selb- ständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen und damit zum Gesamtschuldbeitrag der einzelnen, als jugendlicher begangenen Delikte (vgl. dazu Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.) und es ist für alle diese Taten eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitstrafe festzusetzen, auch wenn angesichts der oben festgesetzten Einzelstrafen, welche sich kumulativ auf rund 32 Monate addieren, ohne Weiteres erhellt, dass dies selbst bei grosszügigster Asperation keineswegs schuldange- messen ist. 5.4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass für die vor dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 (Ersturteil) begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen ist.
- 60 - 5.5. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangene Begünstigung Art. 305 Abs. 1 StGB legt den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe fest. Im Berufungsverfahren ist aufgrund des geltenden Ver- schlechterungsverbots aber auch hier zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Geldstrafe für ausreichend hielt (Urk. 68 S. 162 ff.). Der Beschuldigte beharrte in der Einvernahme vom 12. Januar 2021 in Gegenwart von B._____, O._____ und Q._____ darauf, dass er der im Bild mit unkenntlich gemachtem Kopf abgebildete Mann sei, welcher im Gartenhaus mit der Privatklägerin in der Doggy-Position vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Auch auf Nachfrage blieb er bei seiner Darstellung. Der Beschuldigte tat dies, obwohl ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich bei dieser Person in Tat und Wahrheit nicht um ihn handeln konnte und obwohl zu Beginn der Einvernahme eine um- fassende Rechtsbelehrung gemacht worden war, in deren Rahmen dem Beschul- digten insbesondere die Straffolgen von Art. 305 Abs. 1 StGB vorgehalten wurden. Entsprechend ist von einer gewissen Hartnäckigkeit bzw. nicht zu vernachläs- sigender krimineller Energie auszugehen, indem der Beschuldigte gleichwohl zu einem falschen Geständnis schritt. Er verzögerte damit die korrekte Identifikation des wahren Täters bis zu dessen Geständnis um mehrere Wochen, was angesichts der Gesamtverfahrenslänge allerdings nicht überbewertet werden darf, zumal sich der Beschuldigte über die Selbstbezichtigung hinaus keiner raffinierten Vorgehens- weise bediente. Auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass ihm nicht restlos klar war, wen er durch seine falsche Selbstbezichtigung begünstigte, so war doch offensichtlich, dass der Täter aus dem Umkreis von B._____ stammen musste. Sich mit ihm (wieder) besser zu stellen, ist denn auch als Motiv zu vermuten. Aufgrund der Tatkomponenten kann insgesamt von leichtem Ver- schulden ausgegangen werden, womit die Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze zu bemessen ist. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf Vorste- hendes verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.4.1). Deutlich zu Ungunsten ist sodann die einschlägige Vorstrafenbelastung zu werten, welche entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 161) sehr wohl mit zu berücksichtigen ist (vgl. zur straferhöhenden
- 61 - Wirkung nicht eingetragener, aber noch nicht zehn Jahre zurückliegender, jugend- strafrechtlicher Verurteilungen BGE 135 IV 87 E. 4+5). Ebenfalls negativ ist die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung anzurechnen, während der Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch überlange Verfahrensdauer straf- mindernd Rechnung zu tragen ist. Dass er sein falsches Geständnis schliesslich nach Konfrontation mit der Tatsache, dass O._____ in der Zwischenzeit die Täterschaft gestanden hatte, zurückgezogen hat, versuchte er bis zuletzt mit einem Missverständnis zu erklären. Echte Einsicht und Reue sieht anders aus, weshalb hieraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe leicht, weshalb die Einzelstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 5.6. Fazit Wie eingangs erwähnt, sind die Strafen, die für die vor dem Ersturteil begangenen Taten angemessen erscheinen, und diejenige für die spätere Tat zu kumulieren, womit der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und 160 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen wäre. Da dies jedoch gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil einer verbotenen Verschlechterung (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) gleichkommt, ist im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, welches auf zwölf Monate Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe erkannte. Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist zu bestätigen, nachdem sich an den eher prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert hat. An die Strafe anzurechnen sind zwei Tage erstandene Haft (Art. 51 StGB). 5.7. Freiheits- wie auch Geldstrafe stehen grundsätzlich einem Aufschub ge- mäss Art. 42 StGB offen. Insbesondere dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 zu einer sofort bezahlbaren Busse von Fr. 200.– verurteilt wurde, führt nicht dazu, dass hierfür im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen müssten.
- 62 - Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte während laufender Untersuchung auf Anordnung der Jugendanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Schutzmass- nahme gemäss Art. 5 JStG und Art. 14 Abs. 1 JStG von November 2020 bis Juli 2021 einer ambulanten Therapie unterzog (Urk. 1.6/2, 5-7). Zwar stockte dabei der Therapieprozess immer wieder aufgrund von zahlreichen Terminverschiebungen und/ oder Absagen durch den Beschuldigten, was von den durchführenden Fach- personen als passiver Widerstand bezüglich der therapeutischen Auseinander- setzung mit belastenden, schambesetzten Themenbereichen gewertet wurde. Zeitweise habe er aber auch eine sehr gute Mitarbeit gezeigt. Insgesamt hätten die deliktorientierten Therapie-Inhalte zufriedenstellend bearbeitet werden können. Nach sorgfältigen Überlegungen zur Risikokalkulation kamen die behandelnden Therapeuten in ihrem Therapieverlaufs- und Abschlussbericht vom 13. September 2021 zum Schluss, insgesamt lägen nur noch wenige, unspezifische Risikofaktoren vor. Spezifische Risikoindikationen für erneute Sexualdelikte könnten gemäss aktuellem Kenntnisstand nicht festgestellt werden. Gleichzeitig weise der Be- schuldigte viele protektive Faktoren auf. Gesamthaft sei daher von einem niedrigen Rückfallrisiko für erneute Sexualstraftaten bzw. einer günstigen Legalprognose auszugehen (Urk. 1.6/5 Ziff. 5.2). Bis heute scheint sich diese Prognose bewahrheitet zu haben, sind doch keine neuen Vorfälle bzw. Strafverfahren aktenkundig. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten heute sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe der be- dingte Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit gewährt werden.
6. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 6.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausgeführt, gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB sei bei gewissen Straftaten auch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen. Vorliegend finde diese Norm jedoch keine Anwendung, da Art. 1 Abs. 2 JStG keinen entsprechenden Verweis enthalte. Weiter hat sie geprüft, ob vorliegend ein Tätigkeitsverbot nach Art. 16a Abs. 1 JStG auszufällen ist und hat dies verworfen (Urk. 68 S. 172 f.). Auch wenn dieser Einschätzung inhaltlich durch- aus gefolgt werden kann, ist doch darauf hinzuweisen, dass auch Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Katalogtat für ein lebenslanges Tätig-
- 63 - keitsverbot betreffend berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten in regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich als Erwachsener dieses Deliktes schuldig ge- macht, womit Art. 67 StGB zweifellos anwendbar ist. Nachdem aber die Jugend- anwaltschaft vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag stellte, ist davon aus- zugehen, dass sie vom Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausging. Im Übrigen käme die Anordnung eines Tätigkeits- verbotes einer verbotenen Verschlechterung für den Beschuldigten gleich (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb das bereits deshalb ausgeschlossen ist. 6.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 16a Abs. 2 JStG fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aus- senstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Unter- suchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussa- gen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 68 S. 174 f.). Gegenüber der Kammer erklärte die Privatklägerin zudem, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu keinem Kontaktversuch mehr gekommen sei (Urk. 91 S. 7 f.). 6.3. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass das ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG aufzuheben sei. Dem Beschul- digten würden Beeinflussungsversuche ohne konkrete Beweise unterstellt (Urk. 93 Rz. 49 ff.). Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung darauf verwiesen, dass er die Privatklägerin seit über zwei Jahren nicht von sich aus kontaktiert hatte und
- 64 - dass in der gesamten Untersuchung weder durch ihn ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen je Thema gewesen seien, weshalb weder die Voraussetzungen des Strafgesetzes noch des Zivilrechts für die Anordnung eines derartigen Verbotes erfüllt seien (Urk. 53 S. 28). 6.4. Gemäss den Angaben der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 8. April 2020 hatte der Beschuldigte sie gebeten, ihn gegenüber den Strafbehörden nicht zu erwähnen (Urk. 4/3 S. 9). Dies war noch vor seiner Verhaftung und nach- folgenden Haftentlassung am 27. bzw. 28. April 2020. Soweit sie später von versuchten Einflussnahmen berichtete, erwähnte sie weder den (sich während des weiteren Untersuchungsverfahrens auf freiem Fuss befindenden) Beschuldigten noch Personen aus dessen Umfeld. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung und auch nach Ablauf des (als straf- prozessuale Ersatzmassnahme) auf den 31. Mai 2020 befristeten Kontaktverbots bis zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Mai 2022 in dieser Hinsicht klaglos verhalten hat und auch seither wurden keine Kontaktversuche oder ähnliches aktenkundig gemacht. Die von der Privatklägerin gegenüber der Vor- instanz geschilderten Versuche der Einflussnahme können damit nicht auf den Beschuldigten zurückgeführt werden und bieten damit keine Grundlage für ein straf- (oder zivilrechtliches) Kontakt- und Rayonverbot. Hinzu kommt, dass auch mit der Verteidigung (Urk. 93 Rz. 52) nicht einsichtig ist oder substantiiert geltend gemacht wurde, welche Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten nach Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Privatklägerin zu befürchten wären (vgl. hierzu BSK StGB-Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f., wobei davon auszugehen ist, dass das Jugendstrafgesetz die gleichen Voraussetzungen ver- langt), zumal er damit auch den Widerruf der heute bedingt auszusprechenden Strafen riskieren würde. Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen.
7. Zivilforderungen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugend- gericht, vom 7. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalt 1) sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Sachverhalt 4). 3.-6. (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Fr. 297.00 Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Fr. 1'473.35 Barauslagen und MwSt.), für den 21. April 2020, bereits entschädigt; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. Fr. 57'837.80 X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem 22. April 2020; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 8'624.75 gerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 69'562.90 Total 8.-9. (…)
- Schriftliche Mitteilung
- Rechtsmittelbelehrung" - 72 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2 und 5) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 1, 3 und 5) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 1, 2, 3 und 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalte 5 und 6) sowie der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (Anklagesach- verhalt 7).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe werden auf- geschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gegenüber der Privatklägerin wird abgesehen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen (Anklagesachverhalte 1, 2, 3 und 5) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Hinsichtlich des geforderten Nachklagerechtes wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 73 -
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'579.35 amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 24'600.– amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. 4'818.45 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigun- gen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung (am 29. Januar 2025) und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (versandt) die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ die Oberjugendanwaltschaft die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern - 74 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Ziff. 2.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230211-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 7. Juli 2022 (DJ220005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 25. März 2022 (Urk. 6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 183 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5); der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 1, 3, 5); der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 1, 2, 3, 5); der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachver- halte 5, 6) sowie der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 7).
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalt 1) sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Sachverhalt 4).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 2 Tage (ge- rechnet vom 21. April 2020 bis und mit 22. April 2020) durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–).
4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
b) Die Geldstrafe wird vollzogen.
- 3 -
5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren ver- boten,
a) sich der Privatklägerin anzunähern und
b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, nament- lich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.
6. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Er- eignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstriche 1 bis 3, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 9'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Fr. 297.00 Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Fr. 1'473.35 Barauslagen und MwSt.), für den 21. April 2020, bereits entschädigt; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. Fr. 57'837.80 X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem 22. April 2020; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 8'624.75 gerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 69'562.90 Total
8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 500.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
9. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
- 4 -
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 93)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022, Dispositiv- Ziffern 1 sowie Dispositiv-Ziffern 3-6 und 8-9 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:
2. Es sei A._____ vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 200 StGB, und vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 7 StGB freizusprechen.
3. Es sei von der Festlegung eines Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Privatklägerin gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG abzusehen.
4. Es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Es sei A._____ eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen.
6. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzli- chen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 5 -
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 95) Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
c) Der Privatklägerin: (Urk. 96/3) Die Berufung von A._____ sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. des Be- schuldigten. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 3.2), gegen sieben verschie- dene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugend- gericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am
8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 334 ff.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Jugend- gerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 meldete der Beschuldigte am 12. Juli 2022 Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
28. März 2023 zugestellt (Urk. 65), worauf er fristgerecht am 14. April 2023 die Be- rufungserklärung einreichte (Urk. 71). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 3 JStG in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Oberjugendanwaltschaft auf Erhebung einer An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Auch die Privatklägerin verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberu- fung. Gleichzeitig beantragte sie die Besetzung des Berufungsgerichts mit Perso-
- 6 - nen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 74). 1.4. Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Ver- urteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug er- folgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen werden (Urk. 80), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom
30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und Medienberichterstat- ter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 79). 1.5. Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 erfolgte je eine Personenabfrage im Schweizerischen Strafregister (Urk. 70 und 90). Der Beschul- digte ist darin nicht verzeichnet. 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X3._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ neu als amtliche Verteidigerin bestellt. 1.7. Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, Jugendwalt lic. iur. X4._____ sowie die unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschie- nen sind (Prot. II S. 7).
- 7 -
2. Prozessuales 2.1. Gemäss noch geltendem Recht bleibt für Übergangstäter, welche, nachdem bereits eine Jugendstrafverfahren eröffnet wurde, auch als Erwachsene delinquiert haben oder diese späteren Taten erst nachträglich bekannt wurden, das Jugends- trafprozessrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Dieses kommt somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren zur Anwendung, während inskünftig in sol- chen Fällen durch die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft je separate Verfahren zu führen sein werden (vgl. nArt. 3 Abs. 2 JStG, Datum der Inkraft- setzung: 1. Juli 2025). Soweit die Jugendstrafprozessordnung allerdings ergänzend auf die Strafprozessordnung verweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO), kommt diese in der geltenden Fassung zur Anwendung, wirken sich prozessrechtliche Revisionen in der Regel doch sofort auch auf bereits laufende Verfahren aus (vgl. Art. 448 StPO). Ergänzend ist im Sinne einer grundsätzlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass nachfolgende Bezugnahmen auf Artikel der Strafprozessordnung immer im Licht der genannten Verweisungsnorm der Jugendstrafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 JStPO) zu lesen sind. 2.2. Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme der erfolgten Freisprüche (Dispositiv- ziffer 2) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) das gesamte erstinstanzliche Urteil an (Urk. 71 S. 3 ), mithin sind nur diese beiden Punkte formell in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (vgl. Prot. II S. 7). 2.3. Anklageprinzip Bereits mit Eingabe vom 29. April 2022 und erneut im Rahmen ihres Plädoyers vor Vorinstanz sowie vor Berufungsgericht stellte die amtliche Verteidigung in Frage, dass die Anklageschrift in allen Punkten dem Anklageprinzip genügt, da teilweise lediglich auf die in einem getrennten Verfahren ergangene Anklageschrift betref- fend B._____ verwiesen werde (Urk. 29; Urk. 53 S. 11; Urk. 93 S. 12 Rz. 15 und Urk. 97 Rz. 3, vgl. die detaillierte Zusammenfassung der Argumente im angefoch- tenen Urteil, Urk. 68 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat sich hierzu ausführlich geäussert und dargelegt, dass mit der Verteidigung ein pauschales Verweisen auf eine in ei- nem getrennt geführten Verfahren erhobene Anklage dem Anklageprinzip nicht ge-
- 8 - nügen könne. Entsprechend sei bei der Beurteilung der Anklageschrift nur auf die- jenigen Umstände einzugehen, welche sich aus dieser selbst ergäben und seien sämtliche Ausführungen der Anklageschrift, welche sinngemäss einer pauschalen Verweisung auf die Anklage im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ gleichkämen, zu streichen und somit unbeachtlich. Zudem werde sich das Gericht bei seiner Urteilsfindung auch nur auf diejenigen Akten stützen, die Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden hätten (Urk. 68 S. 8). Diesen Ausführungen ist bei- zupflichten und es ist davon auszugehen, dass die Anklageschrift bei Berücksichti- gung dieser Einschränkungen dem Anklageprinzip genügt. Ob sich die darin erho- benen Vorwürfe unter den genannten Prämissen (Ausblendung der pauschalen Verweise, Berücksichtigung bloss der in diesem Verfahren erhobenen bzw. beige- zogenen Akten) rechtsgenügend erstellen lassen, ist sodann keine Frage des An- klageprinzips, sondern der materiellen Beurteilung.
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 68 S. 9 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich kon- sistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Ein- zelnen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.).
- 9 - 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 11 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, die Betei- ligten jedoch – soweit gemeinsam begangene Delikte im Raum standen – gegen- seitig konfrontiert wurden. Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, darunter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Verfahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxis- gemäss aufgrund der im Jugendstrafrecht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2; Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gele- genheit eingeräumt wurde, die weiteren Beschuldigten, soweit diese in die ihm vor- geworfenen Delikte involviert sein sollen, zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Ver- fahrensführung hinsichtlich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hinder- nisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der ihn betreffenden, parteiöffentli- chen Videobefragungen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht ein- geräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündlichen Aussagen selbstredend visioniert wurden. 3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussage- personen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 68 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist,
- 10 - dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2). Dies tut ihrer allgemeinen Glaub- würdigkeit jedoch keinen Abbruch. 3.4. Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Sodann rechtfertigen sich aufgrund des Umstandes, dass in die nachfolgend im Einzelnen zu prüfenden Anklagesachverhalte 1-3 und 5 nebst dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin immer auch B._____ involviert war, einige einleitende Bemerkungen zum generellen Aussageverhalten dieser drei Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.5.1. Wie aus den bei den Akten liegenden Einvernahmen von B._____ hervor- geht, werden diesem – über die hier interessierenden Vorfälle hinaus – noch zahl- reiche weitere Rechtsgutverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin zur Last ge- legt. Der Beschuldigte war in jener Zeit (Anfang 2018 bis Ende 2019) gemäss über- einstimmenden Aussagen der beste Kollege von B._____ (Urk. 2/1 S. 1 und 3, Urk. 2/15 S. 3, Prot. I S. 48). Die Privatklägerin kannte er zudem sogar schon län- ger, als B._____ und sie sich kannten (Urk. 2/1 S. 4). Mit beiden war er in der be- treffenden Zeit oft zusammen, was auch erklärt, dass ihm vorliegend gleich meh- rere Delikte zur Last gelegt werden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erscheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorlie- genden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er unter anderem den hier in- volvierten C._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (vgl. Beizugsakten Untersuchungsakten STR/2020/20000057 Urk. 21), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersu- chung mehrfach auf seine (damals) nach wie vor bestehende Freundschaft mit der
- 11 - Privatklägerin, welche sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens ins Gegenteil zu kehren schien. Jedoch ist damit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussagen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren 18 Mal einvernommen (Urk. 2/1-15,7-18 und 20). Die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei der Privatklägerin – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Einvernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Ein- vernahmen am gleichen Tag durchgeführt wurden. Zudem sagte er auch vor Vor- instanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (Urk. 92) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betreffend die Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin, wobei ihm auch miterlebte Tätlichkeiten erinnerlich waren (Urk. 2/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 2/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme jeweils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er hierbei vorab teilweise ausdrücklich Rücksprache mit seiner Verteidigerin nahm. Er sagte dabei sehr freimütig aus, belastete auch sich selbst und seine freie Erzählung war detailreich und wirkte selbsterlebt. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hin- sichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen des Beschuldigten indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zumal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen be- stätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkennbar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung von B._____ als Rädelsführer betonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zuge- ständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden. Dass er in
- 12 - dieser Anfangsphase nur pauschal der Privatklägerin nach dem Mund geredet bzw. sich aufgrund seiner ADHS-Erkrankung, des auf ihn wirkenden Druckes und eines sich einstellenden Pygmalioneffektes (so die Verteidigung in Urk. 53 S. 5 ff. und Urk. 93 S. 9 f.) nicht dem suggestiven Einfluss der Untersuchungsbehörden hätte entziehen können, findet in den Akten demgegenüber keine Stütze, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch (so im Ergebnis auch die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird, vgl. Urk. 68 S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem gab es in den Befragungen Unterbrüche und Rücksprachen mit der Verteidigung. An dieser Einschätzung tut ferner auch keinen Abbruch, dass der Beschuldigte am Ende des Vorverfahrens (Urk. 2/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 97 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Interaktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch B._____, mit welchem ihn unübersehbar ein Loyalitätsverhältnis verband (vgl. hierzu auch den Therapieverlaufs- und Abschlussbericht, Urk. 1.6/5) – aus der Verantwortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschilderten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 110 ff.) behafteten Aussagen überzeugen inhaltlich kaum und wirken damit auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf zu verweisen, dass der vom Beschuldigten als beeinflussendes Element geltend gemachten ADHS-Erkrankung für den Tatzeitraum sowie sein Aussage- verhalten kein bestimmendes Gewicht zugestanden werden kann. Die von Dr. med. D._____ hierzu getätigten Ausführungen sind bloss allgemeiner Natur und nehmen keinen konkreten Bezug zum Beschuldigten, weshalb hieraus von vornherein nichts abgeleitet werden kann. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst offenbar ab Eintritt in die Oberstufe der Meinung war, durch die Störung nicht mehr wesentlich beeinträchtigt zu sein, liess er ab da, mithin auch während der gesamten Lehrzeit, doch die Medikation zunehmend weg (Urk. 1.6/4 S. 7), was seinen Lehrabschluss indessen nicht gefährdete.
- 13 - 3.5.2. Auch von der Privatklägerin liegen im vorliegenden Verfahren zahlreiche Ein- vernahmeprotokolle bzw. Transkriptionen der auf Video aufgezeichneten Einver- nahmen bei den Akten (Urk. 4/3, 10, 16, 25, 30, 38, 43, 50 und 55). Zudem wurde sie auch von der Vorinstanz (Prot. I S. 57 ff. und S. 174 ff.) und der Kammer (Urk. 91) befragt. Über alle diese Einvernahmen liegen Videoaufnahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr ver- bales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Die im Zeitpunkt der Einvernahmen (im Vorverfahren) 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin sagte dabei zu den verschiedenen Vorfällen nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektie- ren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben. Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situa- tives Erinnerungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibun- gen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden. Insgesamt ist den Ausführungen der Privatklägerin eine hohe Qualität ein- zuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein hinsichtlich der äusseren Abläufe fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durchwegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.3. Von B._____ liegen ebenfalls zahlreiche Einvernahmeprotokolle (als digitale Dateien auf CD) bei den Akten. Dabei leugnete er zunächst konsequent jegliche (sexuelle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Hand- lungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 3.1/2-5). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 3.1/6-8,10) bzw. beantwortete nach einseitigen Ausfüh- rungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 3.1/11+12). Erst vor Vor- instanz und erneut im Berufungsverfahren – und damit in umfassender Kenntnis sämtlicher Akten – machte er einlässliche Aussagen zur Sache. Vor diesem Hin-
- 14 - tergrund stehen seine Aussagen nur sehr eingeschränkt einer merkmalsorientier- ten Analyse zur Verfügung, zumal die beiden hierfür geeigneten Aussagen Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und B._____ darin die Darstellung der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Er- eignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits fest- gestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt. 3.6. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 6 S. 3-8) Die Anklageschrift stellt den einzelnen, konkreten Anklagesachverhalten langfädige Vorbemerkungen voran. Auf diese ist nur insoweit einzugehen, als sie zusammen mit den konkreten Vorwürfen von genereller Bedeutung sind. Dies mithin insbeson- dere dahingehend, als die Anklageschrift zusammengefasst davon ausgeht, dass zwischen B._____ und der Privatklägerin bereits ab August 2018 ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, innerhalb dessen B._____ eine Machtposition zugekommen sei, wodurch er eine derart intensive Kontrolle über die Privatklägerin erlangt habe, dass sie seinen Anordnungen gehorcht habe, da sie ansonsten von ihm bedroht und/oder geschlagen und/oder mit Liebesentzug bzw. einem Kontaktabbruch bestraft worden wäre. Letzteres hätte gemäss Anklage- vorwurf für die B._____ völlig verfallene und unsterblich verliebte Privatklägerin schweres seelisches Leid bedeutet. B._____ habe seine Machtposition bewusst und gezielt ausgenutzt, um sich finanziell besser zu stellen und um sich vor seinen Freunden, Kollegen und Verwandten als Playboy und "Gangster" in Szene zu setzen, als Typ, der die Privatklägerin in jeglicher Hinsicht bewusst und gezielt zur sexuellen Befriedigung Dritter manipulierte, beherrschte, erniedrigte und wie eine Ware benutzte und zur Verfügung stellte. Er habe dies kommuniziert und demonstriert, indem er sie regelmässig vor den Augen von Kollegen, Freunden und Verwandten geschlagen und gedemütigt habe, hohe Geldbeträge von ihr gefordert bzw. ihr abgenommen habe und/oder indem er sie seinen Kollegen, Freunden und Verwandten für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt habe. Zu diesen Personen habe auch der Beschuldigte gehört, welchem demzufolge die von Gewalt, List und Drohungen geprägte Kontrolle, welche B._____ über die Privatklägerin ausgeübt habe, und auch ihr wahres Alter von damals zwölf bis
- 15 - vierzehn Jahren, bekannt gewesen sei (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung der Vorinstanz in Urk. 68 S. 46 ff.). 3.6.1. Alter der Privatklägerin Dem Beschuldigten wurde entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 92 S. 8) und den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 6 Rz. 4 ff.) durch eine ehemalige Oberstufen-Klassenkollegin im Juli 2017 per Snapchat mitgeteilt, dass deren Cousine, die Privatklägerin, nicht – wie von ihm angenommen – 14, sondern erst elf Jahre alt ist (Urk. 3.4/9 S. 6 sowie Anhänge; Urk. 3.4/10 S. 4). Dass er das anschliessend vergessen haben könnte, ist mit der Vorinstanz als Schutzbe- hauptung zu werten. Nicht nur gab auch B._____ an, sich durchaus mit dem Beschuldigten, seinem damals – wie bereits erwähnt – besten Kollegen, über das Alter der Privatklägerin unterhalten zu haben (Prot. I S. 105 f.), auch wäre diesfalls zu erwarten, dass er erneut Kontakt mit seiner ehemaligen Klassenkollegin, der Cousine der Privatklägerin, aufnimmt und nachfragt, wie er dies bereits im Sommer 2017 gemacht hatte. Nachdem B._____ und die Privatklägerin aber bereits im Dezember 2017 zusammenkamen und sein Wissen von Sommer 2017 mithin noch relativ aktuell war, ist davon auszugehen, dass ihm dies ohnehin noch bewusst war (vgl. ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch nichts, dass die Privatklägerin in ihrem Erscheinungsbild, Handeln und ihren Vorstellungen einem Teenager von mehr als 12 Jahren entsprochen haben müsse (Urk. 93 S. 8 Rz. 7). Der Beschuldigte kannte das wahre Alter der Privatklägerin. 3.6.2. Beziehungsstruktur zwischen B._____ und der Privatklägerin Die Privatklägerin hat sich in ihren Aussagen mehrfach zu ihrem Verhältnis zu B._____ geäussert. Dabei wird klar, dass er in ihrem Leben einen hohen, gar dominierenden Stellenwert einnahm. So konnte er von ihr bereits im Sommer 2018 ohne Weiteres verlangen, dass sie seine Wohnung (bzw. diejenige seines Onkels) putzt und sie gleichentags auch zum Konsum von zwei Bechern Wodka abkom- mandieren, wie der Beschuldigte in seiner Befragung vom 22. April 2020 bestätigte. Ebenso konnte er ihr befehlen, eine weitere Person für sexuelle Handlungen aus-
- 16 - zusuchen unter der Androhung, ansonsten (mitten in der Nacht) gehen zu müssen. Beides wurde vom Beschuldigten wahrgenommen (Urk. 2/3 S. 6 f.). Weiter erklärte sie, sie habe bei jedem "Nein" gewusst, dass sie drankommen werde. Immer wenn sie "Nein" gesagt habe, habe sie kassiert. Auch bei anderen Dingen, wenn sie irgendwo nicht der Meinung von B._____ gewesen sei, das sei immer so ein wenig im Hinterkopf gewesen, auch wenn sie da nicht mehr wirklich Angst davor gehabt habe, obwohl die Schläge weh getan hätten. Weil sie gewusst habe, dass es kommt und es wie normal geworden sei. Bei den Vorfällen mit dem Beschuldigten habe sie deshalb keine Schläge erhalten, weil sie es gemacht habe (Urk. 4/3 S. 38 f.). Sie habe keine Angst vor den Schlägen gehabt, weil das irgendwie Alltag geworden sei, sondern eher, dass er ihren Eltern sage, was sie gemacht haben. Und dass er sie verlasse und dreckig lasse. Denn sie habe mega an ihm gehangen (a.a.O. S. 22 f.). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der
– ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so ver- ändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn weiterhin lieben könne (Urk. 4/3 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau gewesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Sie habe sich [zur Zeit als B._____ im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin
- 17 - gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht ge- macht, wäre es eine Beziehung gewesen (Urk. 4/43 S.13). B._____ selbst gab sich in der Rückschau ratlos-naiv, indem er betonte, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privatklägerin auch nicht Anlass gegeben zu ha- ben, sich ihn in zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 43). Ebenso bestätigte er, sie häufig geschlagen und ihr gegenüber aggressiv aufgetre- ten zu sein (Prot. I S. 42 f.) bzw. sie ausgenützt zu haben (Prot. I S. 47 f.). Demgegenüber bestätigte der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme, dass B._____ für die Privatklägerin "die Liebe ihres Lebens" gewesen sei (Urk. 2/1 S. 12, vgl. auch Urk. 2/7 S. 8 f., Urk. 2/10 S. 6). Er habe von ihr selbst erfahren, dass sie in B._____ verliebt sei (Urk. 2/4 S. 7). B._____ habe sich darüber auch beklagt, sie liebe ihn zu fest, sei behindert, verrückt nach Liebe. Mit der Zeit habe B._____ sie dann immer mehr beleidigt, worauf der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er damit aufhören solle. Dieses Niedermachen habe angefangen, als er von ihr Geld verlangt habe und sie es nicht habe bringen können. Dort habe er sie zu- sammengeschissen, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8). Er wisse nicht, was für ein Verhältnis die Privatklägerin und B._____ gehabt hätten, er wisse, dass sie aus Sicht der Privatklägerin ein Paar gewesen seien, er wisse aber auch, dass sie für B._____ nie ein Paar gewesen seien und B._____ dies der Privatklägerin auch mehrfach gesagt habe (Urk. 2/5 S. 16, vgl. auch Urk. 2/6 S. 7). Für B._____ sei weniger die Privatklägerin, als was sie für ihn gemacht habe, Geld geben, im Vordergrund gestanden. Wenn er etwas gebraucht habe, sei er zu ihr gegangen, während für die Privatklägerin die Liebe wichtig gewesen sei (Urk. 2/12 S. 6). Ohr- feigen und Tätlichkeiten, die B._____ in seiner Anwesenheit gegen die Privatklä- gerin ausgeübt hatte, waren dem Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme erinnerlich, wobei es zeitweise nötig gewesen sei, dass der Beschuldigte dazwi- schen ging und B._____ zurückhielt. Einmal habe er vorab, bevor die Privatklägerin gekommen sei, Rasierklingen entsorgt, da B._____ gedroht habe, damit der Privat- klägerin einen Finger abzuschneiden (Urk. 2/1 S. 8 f.). In seiner Hafteinvernahme interpretierte er diesen Vorfall sogar dahingehend, dass die Privatklägerin ihm ihr
- 18 - Leben verdanke, da es fast mal ausgeartet wäre, wenn er nicht dort gewesen wäre (Urk. 2/4 S. 3). Den Charakter von B._____ beschrieb der Beschuldigte gleichentags als bestimmend. Er sei das höchste Tier in ihrer Gruppe gewesen und habe das Sagen gehabt (a.a.O. S. 4). Er habe früher einfach Angst vor B._____ gehabt, wenn er hässig geworden sei oder dass er hässig auf ihn werde. Sonst als Person habe er Respekt vor ihm gehabt (Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 2/9 S. 2 f.). B._____ habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 2/9 S. 8) und er (der Beschul- digte) habe sich jeweils für B._____ verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe. B._____ sei der Anführer gewesen. Der Beschuldigte habe sich mit ihm nie auf Augenhöhe gefühlt. B._____ habe keine Gegenmeinungen geduldet. Das Wohlergehen von anderen Menschen sei B._____ unwichtig gewesen. Der Be- schuldigte habe dies als erniedrigend empfunden, sich aber nicht getraut, dies an- zusprechen (Urk. 2/12 S. 3 ff.). Mithin war dem Beschuldigten nicht unbekannt, dass B._____ dazu neigt, sein enges Umfeld auszunützen und zu manipulieren bzw. für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Ins gleiche Bild passt die Aussage des Beschuldigten, B._____ habe der Privatklägerin jeweils gesagt, dass er sie an- schreien und schlagen werde, wenn sie nicht mit ihm (dem Beschuldigten) und den anderen Sex habe (Urk. 2/4 S. 6). Mithin ist – primär aufgrund der äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche allerdings durch Beobachtungen des Beschuldigten und Zugaben von B._____ gestützt werden – erstellt, dass die Privatklägerin im hier interessierenden Zeitraum stark in B._____ verliebt und entsprechend bereit war, viel für diesen zu machen, wobei sie allerdings auch wusste, dass eine Weigerung mit Schlägen ge- ahndet würde und sie zudem befürchtete, er könnte ihre Eltern informieren oder sie verlassen. Demgegenüber beschwerte sich B._____ über sie, nützte sie aus und beeinflusste vielfach ihr Verhalten, sodass das in der Anklageschrift geltend ge- machte Abhängigkeitsverhältnis und seine Machtposition ihr gegenüber als erstellt und dem Beschuldigten auch bekannt anzusehen sind. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht erstellbar, im Verfahren gegen den Beschuldigten allerdings auch von nachrangiger Bedeutung bleibt, dass B._____ durch sein eigenes Verhal- ten die Verliebtheit und daraus resultierende Abhängigkeit der Privatklägerin ge- zielt, im Sinne der von der Anklagebehörde geltend gemachten "Loverboy-Masche"
- 19 - hervorgerufen hätte. Im Gegenteil war sein Verhalten grundsätzlich dazu geeignet, die Privatklägerin abzustossen, wie sie in ihren retrospektiv-analysierenden Aussa- gen durchaus anerkennt (Prot. I S. 69 und Urk. 4/3 S. 23). Sie konnte jedoch auf- grund ihrer ab dem ersten Geschlechtsverkehr Anfang Dezember 2017 und nach einer ersten positiv empfundenen Beziehungsphase Anfang 2018, als die beiden sich in einer "Freundschaft Plus"-Beziehung verbunden waren (Urk. 4/16 S. 22, Prot. I S. 39), bestehenden, tiefen Verliebt- gar Vernarrtheit jedoch nicht von ihm lösen, zumal auch er die von ihm angekündigten Kontaktabbrüche nie durchhielt, sondern auch seinerseits immer wieder den Kontakt suchte (Urk. 4/43 S. 15). Insofern kann durchaus von einer stark toxischen Beziehung gesprochen werden oder – mit den Worten der Privatklägerin – davon, dass B._____ für sie wie eine Droge gewesen ist, von welcher sie schlussendlich (Ende Dezember 2019) auch nur durch "kalten Entzug", sprich stationäre Einweisung in ein Jugendheim, getrennt werden konnte (Prot. I S. 87 f.; vgl. zum Ganzen ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 48 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Beschuldigte selbst ging im Übrigen zumindest retrospektiv davon aus, dass die Privatklägerin alles nur für B._____ gemacht habe, aus Liebe und weil sie sich gezwungen gefühlt habe (Urk. 2/7 S. 9). Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 51 ff.), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist aller- dings entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 12 ff.) auch davon auszugehen, dass ihm das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin und B._____ bereits während der hier zu prüfenden Vorfälle durchaus bekannt war. Schliesslich war er damals der beste Freund von B._____ und quasi konstant mit ihm zusammen, was zweifellos auch dazu führte, dass er sich heute mit zahlrei- chen, eine lange Zeit umspannenden Vorwürfen konfrontiert sieht. Dass dabei die Privatklägerin nie Thema zwischen ihm und B._____ gewesen sein soll (so die Ver- teidigung bzw. der Beschuldigte selbst; Prot. I S. 278 f.; Urk. 53 S. 10; Urk. 92 S. 6 f.; Urk. 93 S. 16) ist völlig unglaubhaft, zumal umgekehrt B._____ sogar in der vor- liegenden Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach prominent Thema war (so bspw. Urk. 5.1/13 S. 25 f., Urk. 5.1/15 S. 66, S. 89 f., S. 100). In diesen Chats kommt auch klar zum Ausdruck, dass B._____ bei der Privatklägerin eine Sonderstellung in Anspruch nahm (vgl. Urk. 5.1/15
- 20 - S. 100, wo die Privatklägerin den Beschuldigten zurechtweist "fu reddisch ahstädig mit mir" "B._____ bish nöd"). Genauso kann dem Chat im Übrigen entnommen wer- den, wie B._____ aus Sicht des Beschuldigten selbst mit ihm, dem engsten Freund, umzugehen pflegte (vgl. Urk. 5.1/15 S. 89). Auch B._____ erklärte vor Vorinstanz unmissverständlich, dass die Privatklägerin durchaus Thema zwischen ihnen ge- wesen sei und der Beschuldigte genau gewusst habe, was Sache war (Prot. I S. 48 und 105). Schliesslich war dem Beschuldigten, wie bereits erwähnt, bekannt, dass B._____ schon früh begann, die Privatklägerin finanziell auszubeuten (Urk. 2/4 S. 8; eine frühe, noch freiwillige Geldüberweisung über mehrere hundert Euro half er sogar durchzuführen, als B._____ im Kosovo in den Ferien war und die Privat- klägerin ihm Geld schicken wollte, für einen Transfer mit Western Union allerdings selbst noch zu jung war; Urk. 2/1 S. 13, Urk. 2/12 S. 9) und später, aber als er noch nicht in der Lehre gewesen sei – mithin bereits vor Sommer 2018 und damit vor Anklagesachverhalt 1 (Urk. 2/4 S. 8) – sie anzuschreien, niederzumachen und schliesslich sogar tätlich zu reagieren bzw. "seinen Einfluss zu geben", damit sie pariert (Urk. 2/12 S. 9). Inwiefern der Beschuldigte dieses ihm bekannte Abhängigkeitsverhältnis sowie die Machtposition von B._____ aber jeweils bewusst zu seinen Gunsten bzw. für sein eigenes sexuelles Vergnügen nützte, und ob er in der jeweiligen, konkreten Situa- tion darum wusste, dass die Privatklägerin von sich aus keine sexuellen Handlun- gen mit ihm wünschte oder vorgenommen hätte, soweit dies nicht durch B._____ verlangt wurde, wird nachfolgend bei den einzelnen Anklagesachverhalt zu prüfen sein. Ebenso, ob ihm dabei bewusst war, dass er durch seine Anwesenheit und sein Handeln psychischen Druck auf die Privatklägerin ausübte und aufrecht er- hielt, welchem sie sich nicht zur Wehr setzen konnte und er dies bewusst wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. 3.7. Zu den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 6 S. 9-19) 3.7.1. a) In Anklagesachverhalt 1 wird zusammengefasst geschildert, dass B._____ an einem Abend ca. Anfang August 2018 in der Wohnung von E._____, seinem Onkel, die damals 12-jährige Privatklägerin aufgefordert habe, zwei normale Trink- Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als B._____ bemerkt habe,
- 21 - dass die Privatklägerin betrunken sei, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" ge- antwortet habe, habe B._____ ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Beschuldigten bezeichnet habe. Dies habe sie getan, da es zu die- sem Zeitpunkt bereits spät gewesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen, und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet gewesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzim- mer habe B._____ gegen deren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hinten vaginal penetriert, währenddem diese den Be- schuldigten oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe den erigierten Pe- nis des Beschuldigten nur in der Hand gehalten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, B._____ würde es nicht bemerken. B._____ habe es in der Folge aber dennoch bemerkt, sei wütend geworden und habe sie später an den Armen gepackt, sie vor die Türe gestellt und sie angeschrien (Urk. 68 S. 17 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 9 f.).
b) Die Vorinstanz hat die Aussagen der hierzu befragten Personen zutreffend zu- sammengefasst (Urk. 68 S. 18 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Als Tatort konnte zweifelsfrei die F._____-strasse 1 in G._____, die Wohnung der Familie des Onkels von B._____, E._____, eruiert werden (Urk. 4/15 in Verbin- dung mit Urk. 4/16 S. 5 f.). Wie den Aussagen der Privatklägerin, aber auch des Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 6) zu entnehmen ist, wusste die Privatklägerin zunächst nicht, wer am von ihr situativ sehr detailliert beschriebenen Tatort wohnhaft war, bzw. ging sie davon aus, dass – da B._____ sie zu sich nach Hause gerufen hatte
– es sich um die Wohnung seiner Tante und gleichzeitig Pflegemutter H._____ han- deln musste. Erst später im Verfahren klärte sich auf, dass B._____ damals vor- übergehend statt bei der Tante (deren Adresse der Privatklägerin unbekannt war bzw. wo sie auch nie gewesen war) beim Onkel wohnhaft war. Mithin kann der
- 22 - Privatklägerin in diesem Punkt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 39) – kein Widerspruch bzw. keine Verwechslung in den Aussagen an- gelastet werden. Vielmehr berichtigte sie in späteren Aussagen einzig, dass an der F._____-strasse 1 eben der Onkel, und nicht wie von ihr angenommen die Tante, wohnhaft war. Bevor die Privatklägerin in der Nacht an die F._____-strasse 1 kam, war sie gemäss ihren glaubhaften, insbesondere von B._____ auch nicht in Frage gestellten Aussagen am Nachmittag bereits dort gewesen und hatte auf Geheiss B._____s die Wohnung geputzt. Später hatte sie sich mit ihm zerstritten, die Wohnung verlassen und eine Freundin besucht, bei welcher sie später auch zu übernachten plante. Vorerst aber hatte sie den Abend mit zwei weiteren Kollegen verbracht und bereits einigen Alkohol getrunken. Als sie sodann zum Schlafen zu ihrer Freundin zurückkehrte, hatte sich diese bereits schlafen gelegt bzw. reagierte nicht mehr auf ihre Kontaktversuche, weshalb die Privatklägerin nicht mehr in deren Zimmer gelangen konnte, worauf sie in der Garage Zuflucht suchte, wo sie zumindest ihr Mobiltelefon aufladen konnte. Dass B._____ sie sodann gegen Mitternacht wieder zu sich rief, bezeichnete sie in einer Einvernahme als "Jackpot", da es nicht so toll gewesen wäre, bis zum Morgen "in der Garage zu chillen" (Urk. 4/16 S. 10). Aufgrund der weiteren Aussagen der Privatklägerin, des anlässlich der erstin- stanzlichen Haupteinvernahme erfolgten Zugeständnisses von B._____ und der Aussagen des Beschuldigten ist zweifelsfrei erstellt, dass B._____, da er "sturmfrei" hatte, mehrere (ausschliesslich männliche) Kollegen an die F._____-strasse 1 eingeladen hatte. Weiter wurde übereinstimmend geschildert, dass B._____ im Verlaufe der Nacht auch die Privatklägerin zu sich rief, dass Alkohol getrunken wurde und es später gleichzeitig zu sexuellen Handlungen zwischen B._____, der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam. Weiter ist – entgegen dem Anklagevorwurf – aufgrund der diesbezüglich unmissverständlichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und B._____ nicht abgenötigt, sondern einvernehmlich bzw. von ihr ausdrücklich erwünscht war.
- 23 - Hinsichtlich der noch offenen Punkte (insbesondere, ob die Privatklägerin zu sexu- ellen Handlungen mit dem Beschuldigten gezwungen wurde) hat sich die Privat- klägerin mehrfach gleichlautend, äusserst detailliert und genau geäussert. Die von ihr geschilderte Situation in der Wohnung (bspw. Zugang zum Schlafzimmer nur über den Balkon möglich, Raumaufteilung etc.) konnte verifiziert werden, ebenso die zeitliche Einordnung. Sodann hat der Beschuldigte ihre Schilderung, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, dass sie jemanden habe auswählen "müssen", dass sie dies bzw. sexuelle Handlungen mit ihm zunächst nicht gewollt und erst ja gesagt habe, nachdem der Beschuldigte "seinen Einfluss gegeben" habe, dass sie betrunken gewesen und vom Bett gefallen sei etc., in seinen frühen, besonders glaubhaften Aussagen klar bestätigt. Auch habe er danach gemerkt, dass es ihr recht schlecht gegangen und sie traurig gewesen sei. Zwar relativierte er seine Aussagen im späteren Verfahren, insbesondere was seine eigene Perzep- tion und Rolle damals sowie die subjektiv empfundene Mitwirkungsbereitschaft der Privatklägerin angeht, und passte sie sodann – wenn auch zaghaft und im klaren Widerspruch zu den früheren Schilderungen – teilweise auch der vor Vorinstanz erstmals geäusserten Version von B._____ an (bspw. hinsichtlich der Frage, ob er B._____ ausdrücklich darum gebeten habe, bei den sexuellen Handlungen mitzu- tun, Prot. I S. 95, 97 f. und 115), jedoch ist augenscheinlich, dass dies rein taktisch bedingt war, während seine früheren Zugaben noch von Reue und Mitgefühl ge- kennzeichnet sind. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte das "Auswahlverfahren" nicht mitbekommen habe (Urk. 93 Rz. 23), ist daher unzutref- fend und widerlegt. Angesichts der konstanten, in vielen Punkten objektiv bestätigten und in seinen ersten Aussagen auch vom Beschuldigten gestützten, insgesamt höchst glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin ist der massgebende äussere Sachverhalt rechts- genügend erstellt (vgl. ergänzend auch die detaillierten und überzeugenden Aus- führungen der Vorinstanz, insbesondere zu den zahlreichen Realitätskennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin, in Urk. 68 S. 38 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird).
- 24 -
d) Ebenso wurde (bereits vorab, vgl. Ziff. 3.6.1) erstellt, dass dem Beschuldigten das Alter der Privatklägerin von damals erst zwölf Jahren bekannt war, womit er die sexuellen Handlungen zweifellos im Bewusstsein darum und den Altersunterschied von rund vier Jahren vornahm. Auf der subjektiven Seite enthält die Anklageschrift weiter den Vorwurf, dem Beschuldigten sei klar gewesen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur über sich habe ergehen lassen, weil sie befürchtet habe, ansonsten aus der Wohnung geworfen und mitten in der Nacht auf die Strasse gesetzt zu werden, bzw. sie (auch) deshalb getan habe, was B._____ wollte, weil sie – vor dem Hintergrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses
– unter dem Eindruck der mit diesem Tatereignis erneut erlebten Machtdemonstra- tion, mithin unter aktuellem psychischen Druck gestanden sei, welchem sie sich nicht zur Wehr habe setzen können (Urk. 6 S. 5 ff. in Verbindung mit S. 10). Diesem Vorwurf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher nachzugehen sein. 3.7.2. a) Unter Anklagesachverhalt 2 wird geschildert, dass B._____ zwischen dem
7. Januar und 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) I._____ der Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em A._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem ebenfalls anwesenden Beschuldigten befohlen habe, ansonsten er wütend oder sie schlagen werde. Als B._____ das Zimmer verlassen habe, allerdings in unmittelbarer Nähe verweilt sei, habe die Privatklägerin dem Beschuldigte mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm [dem Beschuldigten] den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl der Beschuldigte erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe der Be- schuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen (Urk. 68 S. 57 in Verbindung mit Urk. 6 S. 11).
b) Wiederum kann hinsichtlich der inhaltlichen Wiedergabe der hierzu vorliegenden Beweismittel auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen steht zweifellos fest, dass es an jenem Tag im JWG-Zimmer von B._____ zu Geschlechtsverkehr zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, wobei dieser Vorfall nicht
- 25 - durch die Privatklägerin aktenkundig wurde, sondern aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst. Dies scheint die Verteidigung in ihren Ausführungen zu ver- kennen (Urk. 93 Rz. 30 f.). Die Privatklägerin konnte sich an diesen Vorfall nur schwach erinnern und zeigte entsprechend – wie generell in diesem Verfahren – keinen verdächtigen Belastunfseifer. Der Beschuldigte machte demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen früh im Verfahren, deponierte hierzu detaillierte Anga- ben und belastete sich dadurch insbesondere auch selbst in schwerwiegendem Masse. Dies alles spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal die Privatklägerin seine Darstellung nachfolgend bestätigte, soweit sie sich erinnern konnte. Auch aus ihrer Sicht sei es nur deswegen zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten ge- kommen, weil B._____ dies so verlangt habe und sie sich aus Angst vor seiner Reaktion nicht mehr habe widersetzen können, als einmal "Nein" zu sagen. Dass der Beschuldigte seine klaren und unmissverständlichen frühen Aussagen später zu relativieren versuchte (vgl. hierzu auch Ziff. 3.5.1 vorstehend), tut ihrer Glaub- haftigkeit keinen Abbruch, zumal er zunächst weiterhin schilderte, dass die Privat- klägerin ihm gegenüber offen gelegt habe, dass und wieso sie sich zum Ge- schlechtsverkehr veranlasst sah (Angst davor, dass B._____ wütend werden und sie schlagen könnte, was der Beschuldigte zudem bereits im Rahmen von Ankla- gesachverhalt 1 auch schon selbst genau so erlebt hatte, vgl. Urk. 2/6 S. 6, Urk. 2/7 S. 5), was jedenfalls nichts mit Lust und Freiwilligkeit zu tun hatte. Soweit er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann nicht mehr an diesen Vor- fall erinnern wollte, einen solchen sogar gänzlich negierte, vermag dies seine ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, ist der Widerspruch doch offensichtlich nur prozesstaktisch erklärbar. Die verharmlosenden und eigentlich realitätsfernen Aussagen von B._____ hierzu (die damals erst 13 Jahre alte, ihn vergötternde Privatklägerin habe eigeninitiativ in seiner Gegenwart mit sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten angefangen) vermögen die übereinstimmende Darstellung des Beschuldigten und der Privatklä- gerin, insbesondere was den Umstand angeht, dass B._____ von der Privatklägerin verlangt habe, dass sie nun mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr habe, nicht zu erschüttern. Kommt hinzu, dass das von B._____ und der Verteidigung des Be- schuldigten (Urk. 93 Rz. 30) angesprochene Anbandeln im Zug zwischen dem Be-
- 26 - schuldigten und der Privatklägerin aufgrund des vorliegenden Chats klar auf April 2018, mithin fast ein Jahr vor den hier interessierenden Ereignissen datiert werden kann und von der Privatklägerin sodann mit klaren Worten beendet wurde (Urk. 5.1/13 S. 21 ff., S. 36). Soweit B._____ somit im vorliegenden Zusammen- hang hierauf verwiesen hat, handelt es sich klarerweise um eine unbegründete Schutzbehauptung. Gemäss den zu Beginn äusserst klaren Aussagen des Beschuldigten stand zusätz- lich die Drohung im Raum, dass B._____ wütend werden und die Privatklägerin schlagen werde, sollte sie nicht gehorchen. Der äussere Sachverhalt ist rechtsge- nügend erstellt. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, auf deren Erwägun- gen ergänzend verwiesen wird (Urk. 68 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Inwiefern sich die bekanntermassen damals erst 13 Jahre alte Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten Situation in einer tatbestandsmäs- sigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und be- wusst zu seinen Gunsten ausnützte, wie es ihm von der Anklagebehörde vorge- worfen wird, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.7.3. a) Der Vorwurf in Anklagesachverhalt 3 lautet zusammengefasst dahinge- hend, dass B._____ zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 in sei- nem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft I._____, als er mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen wollen, den Beschuldigten aufgefordert habe, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. Der Beschuldigte habe sich danach hinter den Schrank begeben, während- dem B._____ sich von der Privatklägerin zuerst oral habe befriedigen lassen und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Ge- schlechtsverkehrs habe B._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich am Geschlechtsverkehr zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe B._____ wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em J._____ und em C._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermocht. Der Beschul- digte habe sich auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Pri-
- 27 - vatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währenddem B._____ weiterhin von hinten ihre Vagina pene- triert habe. Nachdem B._____ in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vi- brator behändigt und an die Scheide der Privatklägerin gehalten. Anschliessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, um den Oralverkehr mit dem Beschuldigten zu beenden, bevor dieser zum Samenerguss gekommen sei (act. 6 S. 12 f.).
b) Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel und ihres Inhalts kann auf das ange- fochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 67 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Vom Beschuldigten wurde der Vorfall in den Grundzügen schon in seiner ersten einlässlichen Einvernahme zugestanden, wobei er aber trotz Aufforderung von B._____ keine Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin gemacht habe. Ein derartiges Video konnte denn im Rahmen der umfangreichen Strafuntersuchung auch nicht sichergestellt werden, weshalb hier den Angaben des Beschuldigten, dass er die Aufnahme gar nicht gemacht hat, zu folgen ist, zumal eine anderweitige Beweiswürdigung (samt entsprechendem Schuldspruch wegen Herstellung von Kinderpornografie) gegen das Verschlechte- rungsverbot verstossen würde, nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass kein Video erstellt wurde (Urk. 68 S. 77), obwohl die Privatklägerin und B._____ sich diesbezüglich einig waren. Dass er später an den sexuellen Handlungen partizipierte, wie von der Privat- klägerin geschildert und vor Vorinstanz auch von B._____ bestätigt, stritt er sodann nicht ab. Mithin ist die Schilderung der Privatklägerin als grundsätzlich zutreffend anzusehen. Was die Kernfrage angeht, wie es dazu gekommen ist, dass sich der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin dazugesetzt hat und sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, sagte auch der Beschuldigte konstant aus, B._____ habe ihn hierzu aufgefordert. Dass einer der beiden jungen Männer in irgendeiner Form vorab das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt hätte, machte keiner je geltend. Vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle überzeugt demgegenüber die Darstellung der Privatklägerin, dass erneut über ihren Kopf hinweg über sie bestimmt und ihr
- 28 - verbaler Widerstand übergangen wurde, zumal mit dem Hinweis, sie habe ja auch bereits mit J._____ und C._____ (diese wurden in getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilt) und auch schon mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Anklagesachverhalt 2 hiervor), als ob damit alles geklärt wäre. Auch der Beschuldigte konnte eine derartige Aussage B._____s in seinen früheren Aussagen nicht mit Gewissheit ausschliessen, vielmehr schilderte er, eine bedrückende, bedrohliche Stimmung wahrgenommen zu haben, wobei sich die sexuellen Handlungen nicht richtig, sondern als von B._____ erzwungen angefühlt hätten, zumal die Privatklägerin damit auch sogleich aufgehört habe, sobald B._____ das Zimmer verlassen habe. Später konnte oder wollte er sich an Details nicht mehr erinnern, was seine früheren Aussagen jedoch nicht widerlegt. In einer solchen Situation die Hosen herunter zu lassen, ist zudem entgegen den Ausführungen der Verteidigung als konkludente Aufforderung zu verstehen, ihn oral zu befriedigen (Urk. 93 Rz. 33). Insgesamt bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann (so auch die Vorinstanz in Urk. 68 S. 74 ff., auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Inwiefern sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach er- stellten Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.7.4. Hinsichtlich des mit Anklagesachverhalt 4 erhobenen Vorwurfs der Gehilfen- schaft zu versuchtem Raub erfolgte ein Freispruch, welcher mittlerweile in Rechts- kraft erwachsen ist. Insofern erübrigt sich im Berufungsverfahren eine Überprüfung. Gleichwohl rechtfertigt es sich, die geltend gemachten Ereignisse kurz zu beleuch- ten, da sie ein weiteres Beispiel der Interaktion zwischen der Privatklägerin und B._____ darstellen. So ergeben hier die übereinstimmenden und glaubhaften Aus- sagen der K._____-Schwestern, welche die Darstellung der Privatklägerin bestä- tigten (vgl. zum Inhalt der Aussagen aller hierzu Befragten Urk. 68 S. 78 ff.), ein klares Bild, bestätigen doch beide, dass B._____ tätlich gegen die Privatklägerin vorging (insb. deren Kopf an den Haaren packen und gegen den Billettautomaten
- 29 - schlagen), als sie die von ihr vorab in Aussicht gestellten Rückfahrtickets für ihn und den Beschuldigten nicht lösen wollte. Offensichtlich bekam auch der Beschul- digte – entgegen seiner Darstellung – den Gewaltausbruch von B._____ mit, er- klärte er gemäss den Aussagen von K._____ dieser doch, als sie ihn aufforderte zu intervenieren, man könne B._____ nicht davon abbringen, wenn er in einer sol- chen Stimmung sei. Die Privatklägerin datierte diesen Vorfall auf Frühling 2019, vor Anklagesachverhalt 5, was von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Sodann be- schrieb der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zumindest einen weiteren Vorfall, welcher sich nach den Anklagesachverhalten 2 und 3, aber auch noch in der JWG I._____ ereignete, anlässlich welchem er von B._____ gegen die Privatklägerin ausgeübte, körperliche Gewalt mitbekam (Urk. 2/1 S. 12, Urk. 2/8 S. 4 und 9, Urk. 2/9 S. 2 ff.). Die Privatklägerin beschrieb diesen Vorfall ebenfalls und war so- gar in der Lage, die erlittenen Gesichtsverletzungen durch Fotos und einen Arztbe- richt zu belegen und sie dadurch auf den 12. Februar 2019 zu datieren (Urk. 4/37). Weiter schilderte er auch einen Vorfall von Frühling 2019 im Hotel L._____, wo B._____ im Anschluss an die JWG I._____ logierte und die Privatklägerin in Ge- genwart des Beschuldigten mehrfach ohrfeigte und dieser gar Schlimmeres be- fürchtete, weshalb er vorsorglich die herumliegenden Rasierklingen verschwinden liess (Urk. 2/1 S. 7 ff.). Auch dies war vor Mai 2019. 3.7.5. a) Hinsichtlich Anklagesachverhalt 5 hält die Anklagebehörde fest, dass die Privatklägerin im Frühling 2019 B._____ telefonisch gefragt habe, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was B._____ bejaht habe. Die Privatklägerin sei davon überrascht gewesen, da man sich unter diesen Umständen ansonsten nie getroffen habe. Sie sei nach G._____ gegangen, habe dort B._____ darüber informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das ihr vorbekannte Gartenhaus von M._____ auf dem N._____ in G._____ zu begeben. Die Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf B._____ gewartet. Gegen Mitternacht sei B._____ schliesslich in Begleitung des Beschuldigten und von C._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht. Die beiden Letztgenannten habe die Privatklägerin nicht erwartet. In der Folge habe B._____ sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt und die Privatklägerin aufgefordert,
- 30 - Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie gemacht habe, währenddem die anderen beiden zugeschaut hätten. Plötzlich habe B._____ zu C._____ gesagt, dass er sich ausziehen solle, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zum Beschuldigten habe B._____ zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen solle. Gegenüber der Privatklägerin habe er sodann ebenfalls befohlen, dass sie sich ausziehen solle. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was B._____ mit einem einfachen "Ja" quittiert habe. C._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezogen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss von B._____ den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen. Aufgrund vergangener ähnlicher Ereignisse habe die Privatklägerin keine Zweifel daran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht von B._____ geschlagen werde. B._____ habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon mit Wissen und Willen der Beteiligten ein Bild gemacht und dieses via Snapchat-Gruppenchat dem Beschuldigten geschickt, welcher es auf seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Bei seiner Verhaftung am 21. April 2020 sei er noch immer im Besitz dieses Bildes gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, woraufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe der Beschuldigte seine Hosen angezogen. B._____ habe ihn daraufhin gefragt, ob er "gekommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privatklägerin es nicht wolle. B._____ habe erwidert, dass dies doch egal sei. C._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom dem Beschuldigten übergeben, welcher ebendieses über seinen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hinten vaginal penetriert habe. C._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Privatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. Der Beschuldigte sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus gekommen, woraufhin B._____ einen an der Wand hängenden Golfschläger behändigt habe und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin eingeführt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Der Beschuldigte und C._____ hätten zugeschaut und gelacht. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Gartenhaus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin
- 31 - hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können (Urk. 68 S. 85 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 15 ff.).
b) Erneut kann betreffend den Inhalt der im Vorverfahren und durch die Vorinstanz erhobenen Beweise auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 86 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist insbesondere auf die durch B._____ er- stellte und (erst) vor Vorinstanz eingereichte Videoaufnahme (Urk. 39) zu verwei- sen, welche eine Sequenz der oben umschriebenen, gemeinschaftlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten und von C._____ zeigt (inhaltlich sehr treffend um- schrieben in Urk. 68 S. 105 f. sowie S. 109 f., worauf ausdrücklich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Dem Zeitstempel kann entnommen werden, dass sich der Vorfall am 5. Mai 2019 ereignete, wovon in Präzisierung der Anklage nachfolgend auszugehen ist.
c) Dass es im Gartenhaus von M._____ zu gruppensexuellen Handlungen zwischen (zumindest) der Privatklägerin, dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist, kann nebst der vorerwähnten Videoaufnahme auch den Aussagen aller hierzu Befragten entnommen werden und ist somit als erstellt anzusehen. Der Beschuldigte stützte zudem (zu Beginn der Untersuchung) die Darstellung der Privatklägerin sogar auch dort, wo diese ihn selbst und B._____ massiv belastete, während seine späteren Aussagen von nicht glaubhaften Relativierungen und Erinnerungslücken strotzen. Mithin erweist sich erneut, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich erlebnisbasiert und damit authentisch sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Rahmen mehrfacher Befragungen stimmig und gleichbleibend ausgesagt und dabei auch ihre innere Befindlichkeit während und nach dem Vorfall nachvollziehbar thematisiert hat. Sie zeigte keinerlei Aggravationstendenzen, sondern schilderte den Vorfall gleichbleibend, solange und soweit es die Erinnerung zuliess. B._____, der auch hier erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Aussagen zur Sache machte und auch erst in diesem Zeitpunkt das besagte Video einreichte, vermag demgegenüber mit seiner Schilderung, dort wo sie von der Darstellung der Privatklägerin abweicht, nicht zu überzeugen. So hat er spezifisch dann, wenn es
- 32 - selbstbelastend würde, keine Erinnerung, was als prozesstaktisch motiviert anzu- sehen ist. Seine Schilderung, dass es mitten in der Nacht, nachdem die Privat- klägerin mehrere Stunden frierend und allein im Schrebergartenhaus auf ihn gewartet hatte, kurz nach Ankunft der drei jungen Männer zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten, C._____ und der Privatklägerin, nicht aber mit ihm (was sie grundsätzlich immer und ausschliesslich wollte), gekommen sein soll, ohne dass er dies veranlasst hätte, ist vor dem Hintergrund der vorgängigen Ereignisse (F._____-strasse, JWG I._____) als realitätsfremd zu verwerfen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Privatklägerin im eingereichten Video äusserlich kooperiert und sich über eine gefallene Bemerkung ebenfalls amüsiert zeigt. Jedoch ist aus dem Video – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 109 f.) – primär abzulesen, dass B._____ damals im sozialen Gefüge eine bestimmende Rolle innehatte, während die Privatklägerin lediglich als (Sexual-)Objekt behandelt wurde. So scheute er sich nicht, Nahaufnahmen der sexuellen Handlungen und despektierliche Bemerkungen über die Akteure zu machen sowie Anweisungen zu geben (bspw. der Beschuldigte solle dasselbe Kondom wie C._____ benützen, er erhalte kein Neues, zumal er – B._____ – die Privatklägerin gleich selber ficken werde). Die Privatklägerin führte zudem glaubhaft aus, dass sie Schläge befürchtet habe, wenn sie nicht gemacht habe, was B._____ wollte (Urk. 04/55 F/A 49 ff.). Im Übrigen schilderten alle Tatbeteiligten einen längeren Tatvorgang als das Video zeigt. Das Video enthält mithin nur einen Ausschnitt des Vorfalls. Gemäss C._____ sei es ihm schon auf dem Weg zum Gartenhaus klar gewesen, dass es Sex mit der Privatklägerin geben werde. Allerdings musste er hierzu eingestehen, dies nicht mit ihr selbst besprochen zu haben. Vielmehr wurde – erneut – über ihren Kopf hinweg über sie bzw. ihren Körper bestimmt. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er sei, nachdem sie seine Frage, ob ihr der Oralverkehr an ihm gefalle, zumindest für ihn, wenn auch nicht für die übrigen Anwesenden (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) ersichtlich verneint hatte, davon ausgegangen, dass dies nur den Oralverkehr betreffe, weshalb er sie nachher gleichwohl noch vaginal penetriert und gedacht hatte, sie wolle dies auch (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 53 S. 22), ist dies als völlig realitätsfremde Schutzbehauptung zu würdigen. Die Schilderung der Privatklägerin, dass er,
- 33 - nachdem ihm B._____ gesagt habe, es sei doch egal, ob sie wolle oder nicht, zurückgekommen und sie von hinten penetriert, sie vorab aber nicht gefragt habe, ob sie das auch möchte, überzeugt demgegenüber. Nicht nur passt sie in die bei den Akten liegende Videosequenz, in welcher der Beschuldigte von B._____ ein Kondom verlangt, um sie nun zu ficken, worauf dieser eben entgegnet, er solle dasjenige von C._____ (wieder-) verwenden (wie es dann gemäss übereinstimmenden Angaben auch gemacht wurde). Der generell abwertende Umgang aller mit der Privatklägerin zeigt sich auch darin, dass B._____ zum Schluss – erwiesenermassen, wie am Schläger vorgefundene DNA der Privatklägerin beweist (vgl. Urk. 1.1/3) – versuchte, die Privatklägerin mit einem Golfschläger zu penetrieren – was ihm allerdings nur (aber immerhin) unvollständig gelang (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) – und er dies vor Vorinstanz versuchte, als Witz darzustellen. Damit ist auch hier der äussere Sachverhalt – vorbehältlich der nicht für alle, aber jedenfalls für den Beschuldigten hörbaren Ablehnung sowie der nachfolgend anzusprechenden Frage des Besitzes eines kinderpornografischen Bildes – erstellt (vgl. ergänzend auch hier die sorgfältige und zutreffende Würdigung im angefochtenen Urteil, Urk. 68 S. 106 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass B._____ nebst der von ihm vor Vorinstanz eingereichten, nicht anklagege- genständlichen Videoaufnahme auch ein Foto des Gruppensexes der anderen machte, beweist – nebst den Aussagen der Privatklägerin – auch der Datenaus- wertungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 18. August 2020 betreffend das Mobiltelefon von C._____, welcher den Versand des besagten Fotos am 8. Januar 2020 via WhatsApp-Chat durch den Beschuldigten an C._____ belegt (Urk. 5.1/9 S. 4). Gleichzeitig wird dadurch nachgewiesen, dass der Beschuldigte zumindest an besagtem 8. Januar 2020 im Besitz dieser Aufnahme war. Soweit ihm die An- klagebehörde und die Vorinstanz zusätzlich und zeitlich darüber hinausgehend den Besitz dieses Bildes bis zu seiner Verhaftung am 21. April 2020 vorwerfen (Urk. 6 S. 16 und Urk. 68 S. 111 f.), kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Denn dieses Bild befand sich anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten bzw. der Auswertung seines Mobiltelefons nicht mehr in den aktiven Dateien, sondern konnte nur noch als (für den User gemeinhin verstecktes) Vorschaubild (Thumbnail bzw.
- 34 - thumb_1006.bmp, vgl. Urk. 5.1/12 S. 3) rekonstruiert werden (Urk. 5.1/12 S. 1: Null Dateien enthaltend Kinderpornografie vorgefunden). Von wann bis wann es sich aktiv, mithin mit seinem Wissen und Willen, in seiner Bildergalerie oder in einem Chat befunden hat bzw. wann er es daraus gelöscht hat, kann aufgrund der vorlie- genden Beweismittel nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.
d) Auch hier wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten, Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte. 3.7.6. In Anklagesachverhalt 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 8. Januar 2020 das im Rahmen von Anklagesachverhalt 5 durch B._____ hergestellte, kin- derpornografisches Bild an C._____ verschickt zu haben (Urk. 6 S. 18). Das Bild zeigte die Privatklägerin, wie sie den Beschuldigten im Gartenhaus oral befriedigt, während C._____ gleichzeitig von hinten Doggy-Style den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzieht. Der Beschuldigte trägt einen schwarzen, mit glitzernden Applikationen besetzten Pullover, C._____ – dessen Kopf im Bild abgeschnitten ist – ein schwa- rzes T-Shirt mit pink-violett-weissem Aufdruck eines Affenkopfes. Dass das inkriminierte Bild an besagtem Datum per WhatsApp-Chat an C._____ versandt wurde, ist rechtsgenügend belegt (Urk. 5.1/9 S. 4 f.). Dass genau dieses Bild, welches nebst der Privatklägerin den Beschuldigten und C._____ zeigt, nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von einem unbeteiligten Dritten, welcher nicht nur genau dieses, von Mai 2019 datierende Bild am 8. Januar 2020 in der Galerie des Mobiltelefons des Beschuldigten, dessen Sperrcode er überdies kannte, auffand und hernach C._____ (dessen Kopf wie erwähnt auf dem Bild abgeschnitten ist) erkannte und es diesem sandte, wie es der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (Urk. 93 S. 24 Rz. 36) glauben machen will, ist völlig realitätsfremd und entsprechend als reine Schutzbehauptung zu werten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst das Bild versandt hat, womit der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
- 35 - 3.7.7. Der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 7 lautet dahingehend, dass der Be- schuldigte sich im Untersuchungsverfahren bei zwei Gelegenheiten (am 11. Mai 2020 und am 12. Januar 2021) auf einer Fotografie selbst identifiziert habe, obwohl diese tatsächlich den Mitbeschuldigten O._____ beim Geschlechtsverkehr im Gar- tenhaus mit der Privatklägerin zeigte (von diesem am 9. März 2021 auch so aner- kannt, vgl. Urk. 3.4/3). Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, den voll- jährigen O._____ der Strafverfolgung zu entziehen (Urk. 6 S. 19). Als ihm die Fotografie am 11. Mai 2020 zum ersten Mal – im Rahmen einer Befra- gung zu den Ereignissen im Gartenhaus – vorgelegt wurde, erkannte er die Örtlich- keit und die Privatklägerin, konnte sich aber nicht darauf festlegen, ob allenfalls er oder C._____ ebenfalls darauf abgebildet sind ("Es kann sein, dass ich es bin, oder C._____."). Weitere Fotos wurden ihm bei jener Gelegenheit nicht gezeigt (Urk. 2/5 S. 16 f.). Diese Aussage kann nicht als klare Falschidentifikation angesehen wer- den. Vielmehr schloss der Beschuldigte hier lediglich aufgrund der ihm bekannten Umgebung (Gartenhaus) und der Situation (Sex mit der Privatklägerin Doggy-Style) auf die Möglichkeit, dass er oder C._____ der männliche Part sein könnten. Dies- bezüglich kann der Anklagevorwurf somit nicht erstellt werden. Hingegen erklärte er am 12. Januar 2021 unmissverständlich, dass er die auf dem Foto abgebildete Person in der grauen Jacke sei (Urk. 2/15 S. 4 f.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt somit erstellt, wobei auf die Frage, ob es sich um eine bewusste Falschaussage in Begünstigungsabsicht oder um eine blosse Verwechslung ge- handelt hat, im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit disku- tierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermög- licht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisheri- gen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Eben-
- 36 - falls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung (vgl. zum Tatbestand der Begünstigung jedoch Ziff. 4.3.6 lit. d nachfolgend). 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft und die in Frage kommen- den Tatbestände umfassend beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestands- merkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 68 S. 115 ff.). Auf diese theoretischen Ausführungen wird – um Wiederholun- gen zu vermeiden – vorweg verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden 4.3. Rechtliche Würdigung im Einzelnen 4.3.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 ist der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2.2 hiervor), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen bleibt jedoch, wie der Umstand zu würdigen ist, dass die damals erst gerade zwölf Jahre alte Privatklägerin auf Geheiss von B._____ und mit Zustim- mung des Beschuldigten einige Zeit lang dessen Penis in der Hand hielt, während B._____ mit ihr von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr voll- zog. Dass darin (Halten des Penis) jedenfalls eine sexuelle Handlung im Sinne des Sexualstrafrechts zu sehen ist, ist augenscheinlich (so auch BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 11), weshalb nicht von Belang ist, dass es schlussendlich nicht – wie eigentlich von B._____ verlangt – zu Oralverkehr gekommen ist. Nachdem der Beschuldigte erstelltermassen um das Alter der Privatklägerin und damit auch um den Altersabstand von mindestens vier Jahren wusste (der Beschul- digte selbst stand Anfang mm. 2018 kurz vor seinem 17. Geburtstag), hat er sich hiermit jedenfalls vorsätzlich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Da zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich eine freundschaftliche Beziehung entstand, fehlt es jeden-
- 37 - falls am Vorliegen "besonderer Umstände" gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB, welche andernfalls ein Absehen von einer Verurteilung oder Strafe ermöglichen könnten (vgl. BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 33). Da B._____ gleichzeitig ebenfalls se- xuelle Handlungen mit der Privatklägerin ausführte, ist im Sinne von Art. 200 aStGB von gemeinsamer Tatbegehung auszugehen. Weiter ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu prüfen. Voraussetzung eines diesbezüglichen Schuldspruches ist, dass die Privatklägerin bei Vornahme der oben erwähnten sexuellen Handlung einer qualifizierten Zwangssituation ausgesetzt war (vgl. hierzu die ausführlichen theore- tischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 115 ff.). Dass in der fraglichen Zeit bereits ein auf der bedingungslosen Verliebt- bzw. Ver- narrtheit der Privatklägerin in B._____ gründendes Abhängigkeitsverhältnis von ihr zu B._____ bestand, wurde bereits erstellt (vgl. Ziff. 3.6.2 hiervor). Es erscheint jedoch fraglich, ob dieses dem Beschuldigten vor diesem Ereignis schon bekannt war. Hinzu kommt, dass B._____ gemäss den eigenen Aussagen der Privatklägerin in jener Zeit, Anfang August 2018, noch nicht pflegte, sie bei Widerspruch oder nicht genehmem Verhalten jeweils zu schlagen. Vielmehr bezeichnete sie das vorliegend zu prüfende Ereignis als den ersten Vorfall, wo B._____ ihr gegenüber hässig geworden sei (Urk. 4/16 S. 5). Mithin kann der Grund, weshalb sie dem Befehl gehorchte, jemanden der Gäste auszusuchen und an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, während B._____ mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht, nicht in der Angst vor Schlägen gefunden werden. Jedoch lag gleichwohl eine tatbestandsmässige Zwangssituation vor: So festigte B._____ zunächst seine aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses latent vorhandene Machtposition, indem er die Privatklägerin anwies, eine derartige Menge Alkohol zu trinken, dass sie – auch für Dritte bzw. den Beschuldigten er- kennbar – offensichtlich stark betrunken war. Gemäss dem Beschuldigten war sie recht betrunken und fiel sie sodann im Schlafzimmer zunächst einmal vom Bett herunter, bevor es zu sexuellen Handlungen kommen konnte (Urk. 2/3 S. 7). Sodann befahl B._____ ihr, einen der Anwesenden mit ins Schlafzimmer zu nehmen, womit ihr (und allen anderen Anwesenden, insbesondere dem schliesslich
- 38 - auserwählten Beschuldigten) unausgesprochen klargemacht wurde, was damit bezweckt war. Denn B._____ hatte bereits vorab für alle erkennbar klargestellt, dass er nun mit der Privatklägerin im Schlafzimmer seines Onkels Ge- schlechtsverkehr haben würde. Diesen Befehl untermauerte er nach ihrem – vom Beschuldigten ebenfalls registrierten (Urk. 2/3 S. 7) – verbalen Widerstand zusätz- lich mit der Androhung, sie ansonsten sofort – mithin mitten in der Nacht – vor die Türe zu setzen. Aufgrund ihrer wegen des Alkohols eingeschränkten geistigen Fähigkeiten (vgl. die lebensnahe Beschreibung dieses erstmaligen Rausches in Urk. 4/16 S. 11) und dadurch reduzierter Widerstandskraft war die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 19 f.) nicht in der Lage, ihre verbleibenden Möglichkeiten realistisch abzuschätzen. Dadurch wirkte die Drohung, mitten in der Nacht aus der Wohnung geschmissen zu werden und somit gemäss ihrer Überlegung zuerst zum Bahnhof laufen und dort alleine auf den ersten Zug warten zu müssen (ebenda S. 13 f.), noch abschreckender, als dies im normalen Zustand der Fall gewesen wäre. Dass sie auch einfach zurück in die Garage ihrer Freundin gehen könnte, wo sie ursprünglich geplant hatte die Nacht zu verbringen, war ihr in diesem stark be- rauschten und übermüdeten Zustand offensichtlich gar nicht eingefallen. Kommt hinzu, dass die durch B._____ herbeigeführte, vom Beschuldigten wahr- genommene Alkoholintoxikation auch (notorischerweise) geeignet war, die Wehr- fähigkeit der Privatklägerin generell herabzusetzen. In dieser für sie somit aus- weglosen Situation, zumal mitten in der Nacht alleine mit sechs männlichen Jugendlichen, welche offenbar weder die Aufforderung, einen von ihnen zwecks gruppensexueller Handlungen auszusuchen, unangemessen fanden, noch ihr auf ihre verbale Ablehnung hin zu Hilfe gekommen wären, in einer fremden Wohnung, gab sie – nachvollziehbar – den Widerstand auf und gehorchte im Weiteren nun diskussionslos sowohl dem Befehl, sich auszuziehen als auch, demjenigen, am nackten Penis des Beschuldigten sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei sie hierbei allerdings aufgrund drohender Übelkeit und starker Übermüdung vom vorgegebenen Skript abwich und statt des verlangten Oralverkehrs den Penis "bloss" längere Zeit bzw. bis B._____ mit dem Geschlechtsverkehr fertig war, in der Hand hielt, ohne den Beschuldigten effektiv bis zum Samenerguss zu befriedigen.
- 39 - Der Beschuldigte hatte sowohl die starke Betrunkenheit der Privatklägerin registriert als auch ihre ursprüngliche verbale Weigerung, einen der anwesenden Jugendlichen für gemeinsamen Gruppensex auszusuchen, mitbekommen. Anstatt B._____ zu rügen und der Privatklägerin zu Hilfe zu kommen, stützte der Beschuldigte in der Folge durch seine vorbehaltlose Partizipation (Mitgehen ins Schlafzimmer, Hinsetzen aufs Bett, Entblössen des Penis) das keinen Widerspruch duldende Verhalten von B._____ und damit auch dessen Drohung, die Privatklägerin bei einer Weigerung mitten in der Nacht vor die Türe zu setzen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 122 ff.). Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie einzig wegen besagter Zwangssituation schlussendlich kooperierte und macht sich somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (mit-)schuldig. Da die sexuellen Handlungen sodann in Anwesenheit von B._____ durchgeführt wurden, was den Druck bis zum Ende aufrecht erhielt, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 68 S. 125 f.) von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.2. Auch hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 qualifiziert der an der mittlerweile 13 Jahre alten Privatklägerin durch den Beschuldigten vollzogene Geschlechts- verkehr jedenfalls als vorsätzliche sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Da B._____ jedoch nicht im Zimmer anwesend war, liegt keine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB vor. Anderseits erfüllte der Beschuldigte gleichzeitig (in Idealkonkurrenz) auch den Tat- bestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Dem Beschuldig- ten war damals, Anfang 2019, aufgrund seiner engen Freundschaft mit B._____ hinlänglich bekannt, dass die damals erst rund 13 Jahre alte Privatklägerin sich den Anordnungen von B._____ kaum entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und dadurch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu be- einflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. So hatte er nicht nur die Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 selbst miterlebt, gemäss ei- genen Angaben habe der Beschuldigte die Privatklägerin auch regelmässig belei- digt, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8, wobei die zeitliche Einordnung durch den Beschuldigten offensichtlich um ein Jahr vorverschoben ist, begann die
- 40 - Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin doch erst im Dezember 2017). Wie die Privatklägerin glaubhaft erklärte, waren Schläge zu jener Zeit, als B._____ in der JWG I._____ wohnte, für sie bereits Alltag geworden und der Gedanke daran jederzeit zumindest im Hinterkopf mitbestimmend für ihr Verhalten (Urk. 4/3 S. 38 f.). Zusätzlicher Druck wurde sodann in der hier konkret vorliegenden Situa- tion zweifellos dadurch auf sie ausgeübt, dass B._____ seinen Befehl – in Gegen- wart des Beschuldigten – explizit mit der Drohung verband, wütend zu werden oder sie zu schlagen, wenn sie nicht mit dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Der Beschuldigte selbst verstärkte diesen von B._____ auf die Privatklägerin ausgeübten Druck sodann dadurch, dass er, nachdem er dieses mit- angehört hatte, als Folge der Drohungen nicht etwa zugunsten der Privatklägerin Partei ergriff und B._____ Einhalt gebot, sondern reaktionslos im Raum verblieb. Dadurch vermittelte er der Privatklägerin, dass er ihr gegen B._____ nicht beistehen würde. Dieser Eindruck bestätigte sich sodann, nachdem jener das Zimmer verlassen hatte. Auf die Information der Privatklägerin hin, sich gezwungen zu fühlen und den Befehl aus Angst vor der Reaktion B._____s befolgen (und nicht etwa jenem gegenüber lügen) zu wollen, reagierte der Beschuldigte derart, dass er den Geschlechtsverkehr vollzog und die Zwangslage der Privatklägerin ausnützte, anstatt seinerseits die Konfrontation mit B._____ zu suchen und klarzustellen, dass er an abgenötigtem Geschlechtsverkehr kein Interesse habe. Dass die Privat- klägerin in dieser ausweglosen Situation keinen physischen Widerstand leistete, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht entgegen. Sub- jektiv ist seitens des Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen, nachdem er den Geschlechtsverkehr im vollen Wissen um die angst- bzw. drohungsbedingte Motivation der Privatklägerin vollzog, zumal in der Äusserung der Privatklägerin, dem Befehl von B._____ Folgen zu wollen, weil er es herausfinden würde, wenn sie ihn anlügen, und sie schlagen würde, keine gültige Einwilligung in ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gesehen werden kann (so aber die Ver- teidigung in Urk. 53 S. 18), da bereits aus der von der Privatklägerin gegebenen Begründung selbst für jedermann (und damit auch für den Beschuldigten) verständlich erhellt, dass es sich um eine erzwungene Entscheidung handelt. Hier rechtfertigt sich die Anwendung von Art. 200 aStGB, nachdem B._____ durch sein
- 41 - Verbleiben in der unmittelbaren Nähe sicherstellte, dass seiner Anordnung Folge geleistet wird, zumal er nachfolgend auch überprüfte, ob die Privatklägerin gehorcht und ihren Anweisungen entsprechend gehandelt hatte (Urk. 2/7 S. 6). 4.3.3. Dass der Beschuldigte sich in Anklagesachverhalt 3 mit entblösstem Penis vor die Privatklägerin aufs Bett setzte und sich oral befriedigen liess, während gleichzeitig B._____ von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, ist ein weiteres Mal als gemeinsam ausgeführte, vorsätzliche sexu- elle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Dieser Oralverkehr ist zusätzlich als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin willigte nicht einvernehmlich in diese Aktivität ein. Vielmehr fügte sie sich der Anordnung von B._____, nachdem dieser
– in Gegenwart des Beschuldigten – ihren verbalen Widerspruch negiert und an der Aufforderung festgehalten hatte. Dieses Sich-Fügen ist gerade auch vor dem Hintergrund der Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 und 2 nachvollziehbar, hatte die Privatklägerin doch dort bereits mehrfach erlebt, dass niemand auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen würde, dass eine Weigerung vielmehr den Beschul- digten wütend macht und ihr Schläge einbringt, wie dies damals gemäss ihren glaubhaften Ausführungen bei nicht genehmem Verhalten ihrerseits bereits Alltag und ihr als Gedanke immer im Hinterkopf war (Urk. 4/3 S. 38 f.; vgl. auch die Aus- sagen des Beschuldigten und von J._____, dass B._____ schnell austicke bzw. dass er auch bei seinen männlichen Kollegen Angst ausgelöst habe, wenn er hässig geworden sei, da man ihn dann weder kontrollieren noch beruhigen könne [Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 3.3/2 S. 7]). Der Beschuldigte erwies sich hier ein weiteres Mal nicht als Verbündeter der Privatklägerin, der ihren Widerspruch stützt, sondern nützte die ausweglose Situation, in der sich das 13 Jahre alte Mädchen befand, zumal gegenüber den beiden jungen Männern in Unterzahl, nur kurze Zeit nach dem Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 2 erneut skrupellos zu seinem eigenen sexuellen Vergnügen aus. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die emotional von B._____ aufgrund ihrer Verliebt- bzw. Vernarrtheit abhängige Privatklägerin die sexuellen Handlungen auch hier – wie bereits im vorangehenden
- 42 - Anklagesachverhalt 2 sogar noch explizit verbalisiert – einzig aufgrund dessen Befehls und ihrer Angst vor seinen Schlägen bei Verweigerung sowie unterstützend dem Verhalten des Beschuldigten, welcher sich konkludent mit dem Ansinnen von B._____ solidarisierte und den Druck auf die Privatklägerin damit weiter erhöhte, vornahm. Insbesondere hatte er gemäss eigenen Angaben schon damals ein ungutes Gefühl bzw. habe es sich "nicht richtig" angefühlt (Urk. 2/8 S. 6), womit deutlich wird, dass er sich der kritischen Umstände durchaus bewusst war, diese aber offensichtlich in Kauf nahm, nachdem ihn dies nicht dazu bewegen konnte, auf die Vornahme sexueller Handlungen zu verzichten. Dass er sich im Übrigen gemäss eigenen Worten selbst von B._____ zu diesen "gezwungen" fühlte, fusste offenbar primär darin, dass er gemäss nachgelieferter Begründung darin, dass er von seinen Peers gemocht und anerkannt werden bzw. nicht als "Loser" verspottet werden wollte (Urk. 2/8 S. 8; Urk. 1.6/7 S. 14) und nicht in einem strafrechtlich relevanten Zwang, weshalb dies sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen vermag. Da B._____, währenddem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin oral befrie- digen liess, gleichzeitig von hinten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog, ist auch hier von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.4. Am 5. Mai 2020 kam es im Gartenhaus von M._____ (Anklagesachverhalt 5) zu eigentlichem Gangbang-Gruppensex, wobei sich der Beschuldigte im Wechsel mit C._____ sowohl oral von der damals erst 13-jährigen Privatklägerin befriedigen liess, als sie auch – nach einem Unterbruch und neuem Tatentschluss – vaginal von hinten (Doggy-Style) penetrierte. Dass dieses Verhalten als mehrfache, ge- meinsam begangene, vorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB qualifiziert, ist offensicht- lich. Weiter ist zu prüfen, ob die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. C._____ und der Privatklägerin auch als Nötigungsdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) qualifizieren sowie ob dem
- 43 - Beschuldigten hinsichtlich der Handlungen von C._____ Mittäterschaft vorzuwerfen ist. Vor dem Hintergrund ihrer dem Beschuldigten mittlerweile bekannten extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Ab- hängigkeitsverhältnisses vermag auch hier nicht zu überraschen, dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung von B._____ fügte, ohne erkennbar Widerstand zu zeigen, zumal den Ereignissen im Gartenhaus wenige Wochen zuvor bereits die Vorfälle in der JWG I._____ (Anklagesachverhalte 2 und 3) sowie offenbar zumindest auch ein Vorfall mit C._____ und J._____ (vgl. Urk. 3.2/2, 3, 5; Urk. 3.3/4-6, 11; Prot. I S. 142 ff.) vorangegangen waren, die die Privatklägerin zweifellos beeindruckt und geprägt hatten. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anklagesachverhalt 3 und 5 zweimal präsent war und miterlebt hat, wie B._____ die Privatklägerin tätlich für Fehlverhalten bestrafte (vgl. Ziff. 3.7.4 hiervor; Vorfall am Bahnhof P._____ sowie Vorfall in der JWG I._____, welcher bei der Privatklägerin nebst deutlich sichtbaren Ge- sichtsverletzungen zu einer vorübergehenden Gehörsbeeinträchtigung führte, vgl. Urk. 4/37). Mithin wusste er aktuell um das gewaltgeprägte Verhältnis zwischen B._____ und der Privatklägerin. Zudem registrierte er den ängstlichen Ge- mütszustand der Privatklägerin gemäss eigener Zugabe auch vor Ort im Garten- häuschen, bevor es zu den sexuellen Handlungen kam (Urk. 2/4 S. 7, Urk. 2/5 S. 6 ff.). Ab dem Moment, als sich die Privatklägerin, mitten in der Nacht im einsam gelegenen, kleinen Schrebergartenhäuschen, nicht wie erwartet alleine in Gegen- wart von B._____ wiederfand, sondern er absprachewidrig mit dem Beschuldigten und C._____ – zwei jungen Männern, mit welchen B._____ sie bereits in der jüngeren Vergangenheit zu sexuellen Handlungen gezwungen hatte – beim Gartenhaus aufgetaucht war, befand sie sich – für den Beschuldigten ersichtlich – in einer vergleichbaren Drucksituation wie bei den früheren Vorfällen in der JWG I._____. Sie sah sich alleine einer Überzahl junger Männer gegenüber, die klarerweise alle von ihr sexuelle Handlungen erwarteten und die ihr in der Ver- gangenheit in analogen Situationen, als sie (noch) verbale Ablehnung geäussert hatte, nicht beigestanden waren. Weiter war ihr damals auch hinlänglich bewusst (gemacht worden), dass B._____ es jeweils mit Schlägen und der Androhung von
- 44 - Kontaktabbruch quittiert, wenn sie seinen Wünschen nicht Folge leistet (so bspw. wie bereits erwähnt kurz zuvor wieder geschehen in P._____ [Anklagesacherhalt 4], als er unter anderem im Beisein des Beschuldigten ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen hatte, weil sie ihm das Rückfahrbillett nicht bezahlen wollte). Angesichts dieser Umstände war die Situation für sie aussichtslos und weitergehender Widerstand, als die gegenüber dem Beschuldigten zumindest für diesen hörbar wenn auch zurückhaltend geäusserte Ablehnung, weder zumutbar noch aussichtsreich. Mithin sind die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten (Oralverkehr sowie vaginaler Geschlechtsverkehr, wobei zufolge je eigenstän- digem Tatentschluss keine Konsumation vorliegt, vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 146 f., auf welche diesbezüglich voll- umfänglich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]) als zumindest eventual- vorsätzliche Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Dies je in Verbindung mit Art. 200 aStGB, da angesichts der Gleichzeitigkeit von gemeinsamer Tat- begehung auszugehen ist. Denn der Beschuldigte wusste um die emotionale Ab- hängigkeit der Privatklägerin von B._____, die konkrete, situative Zwangssituation sowie die der Privatklägerin latent drohende körperliche Bestrafung bei Fehlverhalten. Ebenso wusste er, dass B._____ sich schnell aufregt und dann kaum kontrollierbar ist (Urk. 2/8 S. 8, Urk. 2/9 S. 5) und hatte auch die Ängstlichkeit der Privatklägerin und ihr zurückhaltendes, zögerndes Verhalten bemerkt. Trotzdem liess er sich zunächst oral befriedigen und vollzog hernach, obwohl sie ihm auf seine Frage hin ihr Missfallen kundgetan hatte, aber nachdem B._____ klar gemacht hatte, dass die Meinung und Bedürfnisse der Privatklägerin unbeachtlich sind ("isch doch egal"), sogar noch den vaginalen Geschlechtsverkehr. Dass sich ihre Ablehnung gemäss seinem Empfinden bloss auf den Oralverkehr bezogen und sie lediglich eine Positionsveränderung gewünscht haben soll, ist – wie bereits erwogen – schlicht absurd und wird durch sein eigenes Verhalten sofort widerlegt. So beendete der Beschuldigte nach Kenntnisnahme ihrer Ablehnung – vorerst – seine sexuelle Mitwirkung und verliess den Raum, was zeigt, dass er die Privatklägern durchaus richtig verstanden hat. Ihre Willensäusserung hatte allerdings für ihn nur solange Gewicht, bis B._____ deutlich machte, dass diese
- 45 - nichts zählt, worauf er sich wie bereits erwähnt – ohne weitere Nachfrage oder Rückversicherung bei der Privatklägerin – vaginal penetrierend an ihr zu schaffen machte. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie sämtliche sexuellen Handlungen nur aus Angst vor B._____ bzw. seiner Reaktion bei Verweigerung vornahm und nicht, weil sie diese selbst wünschte und von sich aus ausführen wollte. Vergleichbares hatte er bereits bei Sachverhalt 3 erlebt, als die Privatklägerin den Sexualkontakt sofort abbrach, nachdem B._____ unter die Dusche ging. Ebenso ist ihm hinsichtlich der Übergriffe von C._____, welche zeitgleich und damit für ihn offensichtlich wahrnehmbar passierten, Mittäterschaft anzulasten (vgl. zur Definition die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 118). Auch diese waren von der Privatklägerin offensichtlich nicht gewollt, sondern aufgrund der Gesamtsituation abgenötigt, wobei der Beschuldigte auch diesbezüglich zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin (auch) die sexuellen Handlungen von C._____ nur über sich ergehen liess, weil sie sich situativ in einer ausweglosen Position sah, allein mit drei Männern im einsamen Gartenhaus, mitten in der Nacht, und sich überdies vor den Konsequenzen einer Verweigerung, insb. Schlägen und Kontaktabbruch durch B._____, fürchtete (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 145 f.). Indem B._____ ungefragt ein Foto der vom Beschuldigten und C._____ zeitgleich an der erst 13 Jahre alten Privatklägerin vollzogenen (gruppen-) sexuellen Hand- lungen machte, stellte er verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB her. Wie dem Foto unschwer zu erkennen ist, willigte der Beschul- digte allerdings zumindest konkludent in die Aufnahme ein, schaut er doch direkt in die Kamera und macht dazu mit beiden Händen ein triumphierendes Handzeichen (Urk. 2/13 Anhang; vgl. auch die eingereichte Videosequenz, in welcher keine der gefilmten Personen gegen die Aufnahmen interveniert, Urk. 39). Damit hat er sich den Tatentschluss von B._____ zu eigen gemacht. Auch wenn seine eigene Teil- nahme, soweit er selbst gefilmt wurde, aufgrund seines Alters von über 16 Jahren und seiner konkludenten Einwilligung unter Art. 197 Abs. 8 aStGB fällt und somit straflos bleibt, ist ihm hinsichtlich der Aufnahmen der Privatklägerin gleichwohl Mit- täterschaft bei der Herstellung verbotener Kinderpornografie anzulasten, wobei von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist, denn die
- 46 - Privatklägerin konnte altersbedingt in pornografische Aufnahmen gar nicht gültig einwilligen. 4.3.5. Der Versand des Bildes, welches die in Anklagesachverhalt 5 stattgefunde- nen, gleichzeitigen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten, der Privat- klägerin und C._____ darstellt, an C._____ ist als Verbreitung (In-Verkehr-Bringen) einer kinderpornografischen Aufnahme zu würdigen. Entsprechend hat der Be- schuldigte in Anklagesachverhalt 6 den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB erfüllt, wobei von direktem Vorsatz auszugehen ist, war der pornografische Inhalt doch offensichtlich und das Alter der Privatklägerin dem Beschuldigten bekannt. Inwiefern von einer gemeinschaftlichen Handlung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen wäre, wie in der Anklageschrift festgehalten, erschliesst sich demgegenüber nicht, was allerdings nicht zu einem diesbezügli- chen Freispruch führt, nachdem der angeklagte Lebenssachverhalt lediglich anders gewürdigt wird, als von der Anklagebehörde beantragt. 4.3.6. a) Zu Anklagesachverhalt 7 ist objektiv erstellt, dass der Beschuldigte sich am 12. Januar 2021 falsch identifizierte. Dies berichtigte er am 22. März 2021, nachdem er vorab auf alle Fragen die Aussage verweigert hatte, auf Ergänzungs- frage seiner Verteidigung, sobald ihm mitgeteilt worden war, dass O._____ in der Zwischenzeit eingestanden habe, dass er der Mann im grauen Oberteil ist. Es sei ihm nun soeben klar geworden, dass er das nicht sei auf dem Bild. Er habe heute oben auf die Kacheln geschaut und er habe erkennen können, dass er nie soweit mit dem Oberkörper nach vorne gegangen sei. Er habe das bis jetzt verwechselt, weil jedes Mal, wenn es um den Sachverhalt im Gartenhaus gegangen sei, ihm zuerst das Bild aus Anklagesachverhalt 6 gezeigt worden sei und dann das zweite Bild. Auf Frage bestätigte er, er habe gemeint, die beiden Screenshots seien vom gleichen Vorfall und er habe sie sich nie so richtig angeschaut. Auf Hinweis, dass er auf dem Bild aus Anklagesachverhalt 6 kein graues Oberteil trage, erklärte er, das sei ihm auch aufgefallen. Er trage dort einen Pullover mit Diamanten. An jenem Abend habe er keinen grauen Pullover dabei gehabt (Urk. 2/18 S. 3 f.).
b) Vor Vorinstanz erklärte er dazu, er habe wirklich nicht bewusst jemanden schüt- zen wollen. Es sei zu einer Verwechslung gekommen, weil er so unter Druck ge-
- 47 - kommen sei. Er kenne O._____ gar nicht wirklich. O._____ habe dort eine graue Jacke getragen die ausgesehen habe wie diejenige, die er sich selbst dazumal ge- kauft habe. Es sei das gleiche Foto wie im Gartenhaus. Darum habe er immer ge- dacht, es sei noch vom gleichen Abend (Prot. I S. 285). Im Berufungsverfahren machte er zudem geltend, dass er es nicht mit Absicht gemacht habe. Er sei unter Druck gestanden und davon ausgegangen, dass er es tatsächlich gewesen sei. Als sich herausgestellt habe, dass er es nicht gewesen sei, habe er es akzeptiert. Es sei nicht darum gegangen, jemanden zu schützen (Urk. 92 S. 8). Die Verteidigung führte aus, dem Beschuldigten könne kein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich eines Rechtspflegedelikts nachgewiesen werden. Es handle sich schlicht um einen Irr- tum. Der Beschuldigte ziehe aus dieser angeblichen Begünstigungshandlung auch keinerlei Vorteile (vgl. zum Ganzen Urk. 93 Rz. 37 f.).
c) Zur Prüfung dieser Argumente ist sein ursprüngliches Aussageverhalten näher zu beleuchten. Wie im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dargestellt, vermochte er anlässlich der ersten Konfrontation mit besagtem Screenshot am 11. Mai 2020 keine definitive Zuordnung vorzunehmen, auch wenn er seine oder C._____s Tä- terschaft aufgrund der Örtlichkeit (Gartenhaus) nicht ausschloss. Am 12. August 2020 wurden ihm sodann die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons präsentiert, darunter auch die Thumbnail-Fotodatei gemäss Anklage- sachverhalt 6. Der Beschuldigte identifizierte darauf zweifelsfrei und ohne zu zögern sich selbst, die Privatklägerin sowie – anhand der Schuhe, da der Kopf nicht abgebildet war – C._____ (Urk. 2/13 S. 4 f.). Am 12. Januar 2021 wurde der Beschuldigte in Gegenwart von B._____, Q._____ und O._____ durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Verfahren gegen die erwachsenen Mitbeschuldigten als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 2/15). Dabei erklärte er, O._____ über B._____ zu kennen und zu wissen, dass sie Cousins seien. Sie hätten sich ab und zu gesehen und zusammen ge- raucht (a.a.O., S. 2). B._____ bezeichnete er als seinen besten Kollegen, den er seit knapp acht Jahren kenne. Sie seien wöchentlich, Tag und Nacht zusammen Draussen gewesen. Die Privatklägerin kenne er einfach durch das ganze Verfah- ren. Er halte nicht wirklich etwas von ihr. Er sehe ja jetzt, was sie draussen mache.
- 48 - Sie poste so Sachen vom Beschuldigten, welche er so nicht korrekt finde. Weiter erklärte er, nie ein Video oder Screenshot gesehen zu haben, bei welchem die Pri- vatklägerin beim Sex mit Q._____ oder O._____ zu sehen war. Die Privatklägerin lüge, wenn sie sage, dies sei zwischen ihnen thematisiert worden. Sie habe im gan- zen Verfahren nie die Wahrheit gesagt. Nur sie sage, es sei nicht freiwillig gewesen. Jeder, der drin sei, sage, es sei freiwillig gewesen. Sie habe auch alle angelogen mit dem Alter. Hernach bezeichnete er auf Vorhalt des Screenshots sich selber als den darauf abgebildeten Mann. Er erkenne seine graue Jacke und seine Hose (a.a.O. S. 3 ff.). Der Mann auf dem Bild trägt allerdings gar keine Hose, vielmehr ist sein nacktes Bein zu sehen. Auf die Ankündigung der Staatsanwältin, im Anschluss an die Befragung Fotos seines nackten Beines erstellen zu wollen, reagierte er ir- ritiert (a.a.O. S. 6). Das Foto aus Anklagesachverhalt 6 wurde bei dieser Gelegen- heit nicht gezeigt. Am 4. März 2021 wurde ihm bloss das Bild aus Anklagesachverhalt 6 vorgelegt. Er verweigerte die Aussage (Urk. 2/17).
d) Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 Rz. 38) als klare Schutzbehauptungen. Zunächst trifft es gar nicht zu, dass ihm jeweils beide Fotos – und dies im Kontext mit dem Vorfall im Gartenhaus vom 5. Mai 2019, an welchem er selber beteiligt war – vorgelegt wurden. Sodann ist ihm auch nicht abzunehmen, dass er jeweils nicht so genau hingeschaut habe. So gelang es ihm beim tatsächlich ihn betreffenden Foto sogleich, den Mitbeschuldigten C._____ anhand seiner Schuhe zu identifizieren, was ein detailliertes Betrachten voraussetzt. Weiter war bei seiner Aussage am
12. Januar 2021 von vornherein klar, dass es sich um einen unabhängigen, weiteren Vorfall handeln musste, wurde er doch in Gegenwart von B._____, O._____ und Q._____ als Auskunftsperson befragt. O._____ war ihm zudem – entgegen seiner Aussagen vor Vorinstanz – bekannt, auch dessen verwandtschaftlicher Bezug zu B._____. Nachdem der Beschuldigte zusätzlich wusste, dass er selbst nur einmal in jenem Gartenhaus mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt und dabei zudem ein anderes, optisch sehr auffälliges Oberteil getragen hatte, kann seine gleichwohl erfolgte Selbstidentifikation nur als
- 49 - bewusste Falschaussage gewertet werden. Ins Leere zielt der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich aufgrund seines jugendlich bedingten Obrigkeitsglaubens schlicht nicht vorstellen können, dass die Unter- suchungsbehörde ihm einen "falschen" Vorwurf unterbreiten könnte (Urk. 93 Rz. 37). Wie seinen weiteren, damaligen Aussagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, hatte er sich im Zeitpunkt der Aussage, im Januar 2021, emotional stark von der Privatklägerin entfernt, bezeichnete sie als Lügnerin und hielt für ungerecht, was die teilweise inhaftierten Mitbeschuldigten wegen ihr durchleben mussten. Hieraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass er mit seiner Aussage bezweckte, weitere Täter aus dem Fokus zu nehmen und so zu begünstigen. Allenfalls hoffte er auch, dadurch zurück in die Gunst von B._____ zu gelangen. Offenbleiben kann dabei, ob ihm konkret bekannt war, wer die abgebildete Person war oder nicht (OFK/StGB- Isenring, 21. Auflage 2022, StGB Art. 305 N 11; ZR 78 Nr. 71), auch wenn die in der Einvernahme zitierte Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie mit O._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 2/20 S. 4), klar dafür spricht, dass er um die wahre Identität des Täters wusste. Ohne das Geständnis von O._____ wären weitere Abklärungen und Untersu- chungsmassnahmen von Nöten gewesen, um die wahre Täterschaft zu erstellen bzw. seine Falschidentifikation zu widerlegen (bspw. Fotovergleiche etc.), weshalb mit der Vorinstanz von einer effektiven Behinderung der Untersuchung auszugehen ist und nicht von einem blossen Versuch. Aufgrund des bloss losen Verhältnisses zu O._____ kann im Übrigen auch nicht von der Anwendbarkeit des Privilegs ge- mäss dem seit dem 1. Juli 2023 neu geltenden Abs. 2 von Art. 305 StGB ausge- gangen werden, womit sich das neue Recht nicht als milder erweist und das alte Recht anwendbar bleibt. Entsprechend erfüllte der Beschuldigte durch sein Verhal- ten den Tatbestand der (vollendeten) Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (vgl. ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 151 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, da Schuldaus- schluss- und Rechtfertigungsgründe fehlen,
- 50 - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2 und 5) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 1, 3 und 5) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (An- klagesachverhalte 1, 2, 3 und 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalte 5 und 6) sowie der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (Anklagesachver- halt 7) schuldig zu sprechen ist.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte ist ein sogenannter Übergangstäter, welcher sowohl vor Erreichen der Mündigkeit (Anklagesachverhalte 1-3, 5) als auch danach (Anklage- sachverhalte 6+7) Delikte begangen hat, welche nun gleichzeitig zu bestrafen sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist dabei hinsichtlich der Sanktion nur das Strafgesetz- buch anwendbar, wobei aber im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die vor dem
18. Geburtstag begangenen Delikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine (nach den Regeln des Jugendstrafrechts) beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erfor- derlich und erfolgversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Vorliegend bean- tragte jedoch bereits vor Vorinstanz niemand die Anordnung einer Massnahme, weshalb hierauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. 5.2. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend und überzeugend dargelegt (Urk. 68 S. 154 ff. Ziff. 2). Hierauf kann verwiesen werden.
- 51 - 5.3. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 begangen, womit er wegen Begünstigung mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 260.– (vgl. Art. 24 JStG) bestraft wurde (Beizugsakten STR/2020/ 20000057 Urk. 21). Nachdem heute die Bestrafung mit einer Busse ausser Betracht fällt, da nur Sanktionen nach Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen (Art. 3 Abs. 2 JStG) und dieses lediglich für – hier nicht zur Diskussion stehende – Übertretungen Bussen vorsieht (Art. 103 StGB), stellt sich mangels Gleichartigkeit der Strafen die Frage einer Zusatzstrafe vorliegend nicht (vgl. BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265; so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 68 S. 170). Jedoch stellt der ergangene Strafbefehl (auch: "Ersturteil") dennoch eine im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigende Zäsur dar, indem zwischen den Straftaten, die davor, und denjenigen, die danach begangen wurden, zu unterscheiden ist. Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts sind für die beiden Phasen gesonderte Strafzumessungen vorzunehmen und die resultierenden Strafen sodann – selbst bei Gleichartigkeit – zu kumulieren, anstatt daraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, BGE 145 IV 377 E. 2.3.2, Urteil 6B_759/2019 vom
11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 549 ff.). Damit wird im Folgenden zunächst für die vor dem 26. Februar 2020 begangenen Delikte (betreffend die Anklagesachverhalte 1-3, 5+6) sowie die danach begangene Begünstigung (betreffend Anklagesachverhalt 7) je eine gesonderte Strafzu- messung vorzunehmen sein. 5.4. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 5.4.1. Der Beschuldigte beging vor dem Ersturteil lediglich ein Delikt bereits als Erwachsener, mithin nach seinem 18. Geburtstag am tt.mm.2019. Anlässlich der weiteren vor dem Ersturteil begangenen Delikte war er noch unmündig. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts zur Vorgehensweise bei der Gesamtstrafenbildung ist das Delikt mit der abstrakt schwersten Strafandrohung als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Nachdem vorliegend auf alle
- 52 - Delikte das Sanktionenrecht des (Erwachsenen-)StGB zur Anwendung kommt, wäre dies die in gemeinsamer Tatbegehung begangene Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, deren Strafrahmen auf ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Allerdings schränkt Art. 49 Abs. 3 StGB faktisch diesen Strafrahmen sofort wieder ein, dürfen vor Vollendung des
18. Altersjahres begangene Strafen doch nicht stärker bestraft werden, als wenn sie für sich alleine und somit nach Jugendstrafgesetz beurteilt worden wären. Jenes setzt die obere Strafgrenze auf ein Jahr Freiheitsentzug fest (Art. 25 Abs. 1 JStG). Vor diesem Hintergrund erweist sich das im Erwachsenenalter begangene In- Verkehr-Bringen einer kinderpornografischen Aufnahme gemäss Anklagesach- verhalt 6 als abstrakt schwerste Tat, da sich der ordentliche Strafrahmen hierfür auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beläuft. 5.4.2. Der Beschuldigte versandte am 18. Januar 2020 mit seinem Mobiltelefon per WhatsApp-Chat die kinderpornografische Aufnahme, welche ihn, C._____ und die Privatklägerin bei gruppensexuellen Handlungen zeigt, an C._____ (Anklage- sachverhalt 6). Die Vorinstanz hielt hierfür konkret eine Geldstrafe für angemessen (Urk. 68 S. 160 ff.), was aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO Bindungswirkung entfaltet und somit zu übernehmen ist. Bei dem pornografischen Material handelt es sich um ein einzelnes Bild, welches den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ bei einem "Gangbang" mit der Privatklägerin zeigt. Dem Beschuldigten waren sämtliche darauf abgebildeten Personen und somit auch das Alter der Privatklägerin von (im Zeitpunkt der Aufnahme) erst gerade 13 Jahren, und damit noch deutlich im Schutzalter stehend, bekannt. Hinzu kommt, dass Art. 197 StGB nicht nur Kinder im sexuellen Schutzalter, sondern sämtliche Minderjährigen schützt, weshalb der kinderpornografische Charakter des Bildes, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 68 S. 160), auch für unbeteiligte Betrachter durchaus bemerkbar ist. Es erhellt auch nicht, inwiefern der Unrechtsgehalt durch die Eigenbeteiligung des Beschul- digten reduziert sein sollte, nachdem dieser vorliegend einzig darin zu finden ist, dass ein pornografisches Bild der 13-jährigen Privatklägerin in Verkehr gesetzt
- 53 - wurde. Indem er das Bild im gemeinsamen sozialen Zirkel versandte, perpetuierte er vielmehr das ihr durch die bei der Herstellung begangenen Sexualdelikte zuge- fügte Unrecht und schadete auch ihrem sozialen Ruf. Er machte dies vorsätzlich, ohne auf die Gefühle und Interessen der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen. Zu seinen Gunsten ist von einem spontanen Tatentschluss und damit nicht von grosser krimineller Energie auszugehen. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Bagatelle, vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum – wie bereits bei den voran- gegangenen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin – an jeglicher Empathie und Respekt fehlen. Gleichwohl kann, nachdem es sich um eine einmalige Verbreitung eines einzigen Bildes an einen einzigen Adressaten handelt, von leichtem Verschulden gesprochen werden, zumal keine pädophile Motivation erkennbar ist. Als Einsatzstrafe sind im Ergebnis mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 27) 60 Tagessätze angemessen. Zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann den Akten (Urk. 1.6/4-6, Urk. 1.7/9, Prot. I S. 286 ff.), dem angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 160 f.) und der im Berufungsverfahren erfolgten Befragung zur Person (Urk. 92) entnommen werden, dass der Beschuldigte in G._____ geboren und zusammen mit zwei Brüdern bei der Familie aufgewachsen ist. Er schloss die Sekundarschule in der Stufe B ab und absolvierte hernach die zweijährige Lehre zum Detail- handelsassistenten EBA. Seit Lehrabschluss konnte er keine Arbeitsstelle über längere Zeit halten, wobei er sich nebst dem erlernten Beruf auch in verschiedenen anderen Berufsfeldern versuchte (bspw. Callcenteragent, Hauswart im Corona- Impfzentrum, Finanzberater, Pizzakurier). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ferner aktualisierend aus, er sei seit knapp 2 ½ Monaten auf Arbeitssuche und beziehe Arbeitslosentaggelder. Zuvor sei er 1 ½ Jahre in der Versicherungsbranche gewesen. Betreffend seine berufliche Zukunft gab sich der Beschuldigte nicht sicher, ob er bei seinem Vater in die Autobranche einsteige oder in die Verkaufsbranche für elektronische Geräte gehe. Seit einem Monat habe er zudem eine Partnerin (Urk. 92 S. 2 ff.). All dies bleibt ohne Einfluss auf die Strafzu- messung. Entgegen der Vorinstanz bleibt auch das jugendliche Alter unbe- rücksichtigt, nachdem der Beschuldigte grundsätzlich in stabilen familiären Ver- hältnissen aufgewachsen ist und keine verschuldensreduzierende Reifever-
- 54 - zögerung oder dergleichen erkennbar ist (vgl. hierzu den Indikationsbericht der Jugendanwaltschaft, Urk. 1.7/7 S. 9 sowie den Therapieplanungsbericht Urk. 1.6/4 S. 11; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 2019, Art. 47 N 125 f.). Bei Tatbegehung lief bereits das zur Vorstrafe führende Jugendstrafverfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur Geschäft-Nr. STR/2020/20000057 (vgl. besagte Beizugsakten Urk. 7). Dem ist straferhöhend Rechnung zu tragen. Hingegen war im Tatzeitpunkt die vorliegende weitere Strafuntersuchung noch nicht eröffnet. Der Beschuldigte war weder geständig, noch zeigte er besondere Einsicht oder Reue, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zu Gute gehalten werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz die eher lange Untersuchungsdauer zu seinen Gunsten (Urk. 68 S. 162), wobei anzumerken ist, dass keine eigentlichen Untersuchungsstillstände zu verzeichnen sind, sondern auch in der Phase ab April 2021, als bis Januar 2022 keine Einvernahmen stattfanden, zumindest die vor- sorgliche ambulante Schutzmassnahme durchgeführt wurde und hierzu Berichte eingeholt bzw. erstattet wurden (Urk. 1.6/2-7). Angesichts der zahlreichen Delikte und der Notwendigkeit, das Verfahren mit denjenigen von B._____ und C._____ zu koordinieren, kann insgesamt nicht von einer das Beschleunigungsgebot verletzenden Untersuchungsdauer gesprochen werden. Jedoch benötigte die Vorinstanz zwischen Urteilseröffnung und Versand des begründeten Urteils rund achteinhalb Monate für die Erstellung der schriftlichen Begründung. Dies erscheint angesichts des Aktenumfangs (fünf Bundesordner sowie ein überschaubarer Aktenthek) selbst mit Blick darauf, dass das Verfahren in einen gesamten Verfahrenskomplex, umfassend sieben getrennte Verfahren, eingebunden war, und das Urteil schliesslich 187 Seiten umfasste, doch als eher lang. Diesem Aspekt ist deshalb durch eine Strafreduktion Rechnung zu tragen. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafreduzierenden Täter- komponenten bzw. weiteren Strafzumessungsfaktoren die Waage, womit die Ein- zelstrafe bei 60 Tagessätzen bleibt.
- 55 - 5.4.3. Delikte begangen als Unmündiger Soweit der Beschuldigte heute einzig für die nach dem 15. aber vor dem 18. Ge- burtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalte 1-3, 5), wäre fraglos gesamthaft ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG auszusprechen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Verfügung stehenden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; vgl. Art. 22 ff. JStG) weder den Taten – allesamt Verbrechen nach der Diktion des Strafgesetzbuches – angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhindern. Entsprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner Vorstrafe und der Tatsache, dass selbst die damit ausge- sprochene und für vollziehbar erklärte Busse ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte, sondern er hernach erneut gegen das Gesetz verstiess (vgl. Anklage- sachverhalt 7), was als negatives Nachtatverhalten qualifiziert werden kann. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die als Jugendlicher begangenen Delikte.
a) Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklagesachverhalte 2 und 5 (hier mehrfach) in gemeinsamer Tatbegehung der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht: Im Frühling 2019 nützte der Beschuldigte in einem Zimmer der JWG I._____ die durch B._____ geschaffene, durch sein eigenes Verhalten jedoch verstärkte Zwangssituation der Privatklägerin aus und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Der Akt erfolgte mit Kondom und der Beschuldigte wendete dabei auch keine physische Gewalt an. Zudem war während des Beischlafs keine weitere Person im Raum anwesend und in zusätzliche sexuelle Handlungen involviert. Allerdings war beiden bewusst, dass B._____ in der Nähe verblieb, um sicherzustellen, dass die Privatklägerin wie gewünscht pariert, was den psychischen Druck durchgehend aufrecht erhielt. Zudem ignorierte der Beschuldigte die von der Privatklägerin offengelegte, klar auf die bestehende Zwangssituation hindeutende Motivation zur Vornahme sexueller Handlungen und zeigte sich entsprechend empathielos und
- 56 - egoistisch. Die Tatschwere ist insgesamt im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei nicht von einer durch ihn und B._____ geplanten Aktion auszugehen ist, sondern von einer mindestens aus Sicht des Beschuldigten sich spontan ergebenden Gelegenheit. Diese wollte er ganz offensichtlich nicht ausschlagen, obwohl dies grundsätzlich problemlos möglich gewesen wäre, da B._____ einzig auf die Privatklägerin einwirkte. Es kann unter Miteinbezug der gemeinsamen Tatbegehung von gerade noch leichtem Verschulden ausgegangen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse bleiben strafzumessungsneutral. Insbesondere wird dem jugendlichen Alter durch die deutliche Reduktion des Strafrahmens bereits derart Rechnung getragen, dass sich eine weitere Berücksichtigung ausschliesst, zumal hierfür auch keine Begründung ersichtlich wäre. Ein Geständnis im eigentlichen Sinn, insbesondere was die nötigenden Umstände angeht, liegt nicht vor. Jedoch kann dem Umstand, dass er zumindest eingestanden hat, dass es zu Geschlechts- verkehr gekommen ist, leicht strafmindernd Rechnung getragen werden. Sodann ist auch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd zu berück- sichtigen. Die resultierende Einzelstrafe wäre auf vier Monate festzusetzen. Im Gartenhaus von M._____ folgte am 5. Mai 2019 ein weiteres Verge- waltigungsereignis, anlässlich welchem die Privatklägerin, welche sich auf einen schönen, zweisamen Abend mit B._____ gefreut hatte, stattdessen von diesem zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten und C._____ gezwungen wurde. Dabei verstärkte der Beschuldigte durch sein Verhalten die Zwangssituation und profitierte rücksichtslos davon. Die gemeinsame Tatbegehung – es kam zu einem eigentlichen "Gangbang", in dessen Verlauf sich der Beschuldigte und C._____ in wechselnden Rollen bzw. Positionen gleichzeitig auch oral von der Privatklägerin bedienen liessen – ist stark verschuldenserhöhend zu werten. Der Geschlechtsverkehr erfolgte geschützt, allerdings verwendeten der Beschuldigte und C._____ dasselbe Kondom, was das Risiko der Übertragung von Geschlechtskrankheiten erheblich erhöhte. Beide wendeten keine physische Gewalt an, und der Beschuldigte kam auch bereits nach kurzer Zeit zum Samenerguss. Auch wenn die Leaderfunktion von B._____ nicht zu verkennen ist und es ohne ihn zweifellos an jenem Abend zu keinen sexuellen Handlungen
- 57 - gekommen wäre, war auch der Tatbeitrag des Beschuldigten unabdinglich. Hätte er sich dem Geschlechtsverkehr verweigert, zumal nachdem ihm die Privatklägerin ihr Missfallen vorab mitzuteilen gewagt hatte, wäre es zumindest durch ihn zu keiner weiteren Vergewaltigung gekommen. Allenfalls hätte sich sogar C._____ daran ein Beispiel genommen und den Geschlechtsverkehr bzw. alle sexuelle Handlungen sofort beendet. Die Tatschwere ist unter Berücksichtigung der zweifachen, gemeinsamen Deliktsbegehung im oberen Drittel zu verorten. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich und aus eigennützigem Motiv, zwecks Befriedigung seiner sexuellen Lust, weshalb von einem durchaus erheblichen Verschulden auszugehen ist. Die Einzelstrafe ist auf neun Monate festzusetzen. Hinsichtlich der sich insgesamt strafreduzierend auswirkenden Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsgründe kann auf Vorstehendes verwiesen werden, womit die isolierte Einzelstrafe auf rund sieben Monate zu liegen kommt.
b) Gemeinsam begangene sexuelle Nötigung ist dem Beschuldigten in den An- klagesachverhalten 1, 3 und 5 (hier mehrfach) vorzuwerfen: Die Privatklägerin wurde bei zwei Gelegenheiten zu Oralverkehr mit dem Beschul- digten und einmal – unter Mittäterschaft des Beschuldigten – gleichzeitig auch zu solchem mit C._____ genötigt. Ein weiteres Mal hielt sie den Penis des Beschul- digten für längere Zeit in der Hand. Auch hier ging die Zwangssituation jeweils pri- mär von B._____ aus, jedoch war auch der Tatbeitrag des Beschuldigten für den Vollzug der Delikte unabdingbar. Hätte er sich angesichts der Wahrnehmung der nötigenden Umstände (u.a. verbaler Druck durch B._____, Überzahlsituation etc.) den sexuellen Handlungen verweigert, wäre nichts weiter passiert. Oralverkehr ist als beischlafsähnliche Handlung zu werten und liegt damit am obersten Rand der möglichen Tathandlungen einer sexuellen Nötigung, während die Berührung des Penis mit der Hand minder schwer imponiert, aber gleichwohl von Gewicht ist. Ins- besondere wenn man sich dazu vor Augen hält, dass die Privatklägerin damals erst zwölf Jahre alt war und zum ersten Mal eine Drittperson in gruppensexuelle Hand- lungen miteinbeziehen sollte. Dass währenddessen jeweils weitere männliche Per- sonen gleichzeitig sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vollzogen, ist als ge-
- 58 - meinsame Tatbegehung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschul- digte handelte jeweils zumindest eventualvorsätzlich, womit das Verschulden hin- sichtlich Anklagesachverhalt 2 und 5 als gerade noch leicht (der Beschuldigte legte B._____ gegenüber wenigstens nicht offen, dass sich die Privatklägerin auf ein Festhalten seines Penis mit der Hand beschränkte und ihn nicht oral stimulierte bzw. beendete nach der Ablehnung durch die Privatklägerin den Oralverkehr und entfernte sich vorerst aus der Situation), hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 jedoch als erheblich zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, insb. des auch hier bloss eingeschränkt erfolgten Geständnisses, sowie der Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes wären die Einzelstrafen auf drei, drei und fünf Monate festzusetzen.
c) Schliesslich kam es in den Anklagesachverhalten 1-3 und 5 (zweifach) je zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Betroffen sind dabei die vorbehandelten Verge- waltigungen, beischlafsähnliche Handlungen (von der Privatklägerin am Beschul- digten ausgeübter Oralverkehr) sowie einmal die Manipulation des Penis des Beschuldigten mit der Hand, mithin überwiegend die schwerstmöglichen sexuellen Handlungen, die denkbar sind. Bereits aus diesem Grund wären die jeweiligen Strafen nicht am untersten Rand festzusetzen, zumal der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich und in genauer Kenntnis des exakten Alters der Privatklägerin handelte und verschuldenserhöhend jeweils (ausser Sachverhalt 2) gemeinsame Tatbegehung vorlag. Mithin ist hier – bei isolierter Betrachtung und unter gedank- lichem Ausschluss der nötigenden Umstände – von Einzelstrafen für die voll- endeten Delikte von je mindestens zwei Monaten auszugehen, selbst wenn die strafreduzierenden Aspekte der Täterkomponenten (hier insb. die uneingeschränkt erfolgten Geständnisse) und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit- berücksichtigt werden.
d) Abschliessend ist die in gemeinsamer Täterschaft begangene Herstellung von Kinderpornografie gemäss Anklagesachverhalt 5 zu beurteilen: Dabei hat B._____ den Beschuldigten, C._____ sowie die minderjährige, gar noch deutlich im Schutzalter stehende Privatklägerin in einer klar pornografischen Situa- tion mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, was vom Beschuldigten bemerkt und
- 59 - durch sein Verhalten sodann unterstützt wurde. Insbesondere verlangte er nicht etwa, dass B._____ die Aufnahme sofort beendet und löscht, sondern war er später gar selbst in deren Besitz und versandte sie auch weiter, was zeigt, dass er das Aufnehmen auch subjektiv unterstützte. Auf die Gefühle und Interessen der Privat- klägerin nahm er dabei keine Rücksicht. Angesichts der Umstände ist von sponta- nem, ungeplantem Vorgehen auszugehen, sodass nicht von grosser krimineller Energie gesprochen werden kann. Gleichwohl handelt es sich bei der Herstellung des anklagegegenständlichen Bildes nicht um eine Bagatelle oder gar um ein Ka- valiersdelikt. Vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum an jeglicher Empathie und Respekt für die Privatklägerin fehlen. Bei Berücksichtigung sämtlicher Strafzu- messungskriterien, mithin auch der Täterkomponenten und der Verletzung des Be- schleunigungsgebots, wäre zweifellos eine Einzelstrafe von rund einem halben Mo- nat angebracht.
e) Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist trotz grundsätzlich ausschliesslicher Anwendbarkeit des Sanktionenrechts des Strafgesetzbuches (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG) die in Art. 25 Abs. 1 JStG sowie Art. 34 Abs. 2 JStG statuierte Jah- resgrenze für Freiheitsentzug zu beachten (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich detaillierte Ausführungen zum Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selb- ständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen und damit zum Gesamtschuldbeitrag der einzelnen, als jugendlicher begangenen Delikte (vgl. dazu Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.) und es ist für alle diese Taten eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitstrafe festzusetzen, auch wenn angesichts der oben festgesetzten Einzelstrafen, welche sich kumulativ auf rund 32 Monate addieren, ohne Weiteres erhellt, dass dies selbst bei grosszügigster Asperation keineswegs schuldange- messen ist. 5.4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass für die vor dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 (Ersturteil) begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen ist.
- 60 - 5.5. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangene Begünstigung Art. 305 Abs. 1 StGB legt den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe fest. Im Berufungsverfahren ist aufgrund des geltenden Ver- schlechterungsverbots aber auch hier zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Geldstrafe für ausreichend hielt (Urk. 68 S. 162 ff.). Der Beschuldigte beharrte in der Einvernahme vom 12. Januar 2021 in Gegenwart von B._____, O._____ und Q._____ darauf, dass er der im Bild mit unkenntlich gemachtem Kopf abgebildete Mann sei, welcher im Gartenhaus mit der Privatklägerin in der Doggy-Position vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Auch auf Nachfrage blieb er bei seiner Darstellung. Der Beschuldigte tat dies, obwohl ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich bei dieser Person in Tat und Wahrheit nicht um ihn handeln konnte und obwohl zu Beginn der Einvernahme eine um- fassende Rechtsbelehrung gemacht worden war, in deren Rahmen dem Beschul- digten insbesondere die Straffolgen von Art. 305 Abs. 1 StGB vorgehalten wurden. Entsprechend ist von einer gewissen Hartnäckigkeit bzw. nicht zu vernachläs- sigender krimineller Energie auszugehen, indem der Beschuldigte gleichwohl zu einem falschen Geständnis schritt. Er verzögerte damit die korrekte Identifikation des wahren Täters bis zu dessen Geständnis um mehrere Wochen, was angesichts der Gesamtverfahrenslänge allerdings nicht überbewertet werden darf, zumal sich der Beschuldigte über die Selbstbezichtigung hinaus keiner raffinierten Vorgehens- weise bediente. Auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass ihm nicht restlos klar war, wen er durch seine falsche Selbstbezichtigung begünstigte, so war doch offensichtlich, dass der Täter aus dem Umkreis von B._____ stammen musste. Sich mit ihm (wieder) besser zu stellen, ist denn auch als Motiv zu vermuten. Aufgrund der Tatkomponenten kann insgesamt von leichtem Ver- schulden ausgegangen werden, womit die Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze zu bemessen ist. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf Vorste- hendes verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.4.1). Deutlich zu Ungunsten ist sodann die einschlägige Vorstrafenbelastung zu werten, welche entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 161) sehr wohl mit zu berücksichtigen ist (vgl. zur straferhöhenden
- 61 - Wirkung nicht eingetragener, aber noch nicht zehn Jahre zurückliegender, jugend- strafrechtlicher Verurteilungen BGE 135 IV 87 E. 4+5). Ebenfalls negativ ist die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung anzurechnen, während der Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch überlange Verfahrensdauer straf- mindernd Rechnung zu tragen ist. Dass er sein falsches Geständnis schliesslich nach Konfrontation mit der Tatsache, dass O._____ in der Zwischenzeit die Täterschaft gestanden hatte, zurückgezogen hat, versuchte er bis zuletzt mit einem Missverständnis zu erklären. Echte Einsicht und Reue sieht anders aus, weshalb hieraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe leicht, weshalb die Einzelstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 5.6. Fazit Wie eingangs erwähnt, sind die Strafen, die für die vor dem Ersturteil begangenen Taten angemessen erscheinen, und diejenige für die spätere Tat zu kumulieren, womit der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und 160 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen wäre. Da dies jedoch gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil einer verbotenen Verschlechterung (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) gleichkommt, ist im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, welches auf zwölf Monate Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe erkannte. Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist zu bestätigen, nachdem sich an den eher prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert hat. An die Strafe anzurechnen sind zwei Tage erstandene Haft (Art. 51 StGB). 5.7. Freiheits- wie auch Geldstrafe stehen grundsätzlich einem Aufschub ge- mäss Art. 42 StGB offen. Insbesondere dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. Februar 2020 zu einer sofort bezahlbaren Busse von Fr. 200.– verurteilt wurde, führt nicht dazu, dass hierfür im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen müssten.
- 62 - Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte während laufender Untersuchung auf Anordnung der Jugendanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Schutzmass- nahme gemäss Art. 5 JStG und Art. 14 Abs. 1 JStG von November 2020 bis Juli 2021 einer ambulanten Therapie unterzog (Urk. 1.6/2, 5-7). Zwar stockte dabei der Therapieprozess immer wieder aufgrund von zahlreichen Terminverschiebungen und/ oder Absagen durch den Beschuldigten, was von den durchführenden Fach- personen als passiver Widerstand bezüglich der therapeutischen Auseinander- setzung mit belastenden, schambesetzten Themenbereichen gewertet wurde. Zeitweise habe er aber auch eine sehr gute Mitarbeit gezeigt. Insgesamt hätten die deliktorientierten Therapie-Inhalte zufriedenstellend bearbeitet werden können. Nach sorgfältigen Überlegungen zur Risikokalkulation kamen die behandelnden Therapeuten in ihrem Therapieverlaufs- und Abschlussbericht vom 13. September 2021 zum Schluss, insgesamt lägen nur noch wenige, unspezifische Risikofaktoren vor. Spezifische Risikoindikationen für erneute Sexualdelikte könnten gemäss aktuellem Kenntnisstand nicht festgestellt werden. Gleichzeitig weise der Be- schuldigte viele protektive Faktoren auf. Gesamthaft sei daher von einem niedrigen Rückfallrisiko für erneute Sexualstraftaten bzw. einer günstigen Legalprognose auszugehen (Urk. 1.6/5 Ziff. 5.2). Bis heute scheint sich diese Prognose bewahrheitet zu haben, sind doch keine neuen Vorfälle bzw. Strafverfahren aktenkundig. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten heute sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe der be- dingte Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit gewährt werden.
6. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 6.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausgeführt, gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB sei bei gewissen Straftaten auch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen. Vorliegend finde diese Norm jedoch keine Anwendung, da Art. 1 Abs. 2 JStG keinen entsprechenden Verweis enthalte. Weiter hat sie geprüft, ob vorliegend ein Tätigkeitsverbot nach Art. 16a Abs. 1 JStG auszufällen ist und hat dies verworfen (Urk. 68 S. 172 f.). Auch wenn dieser Einschätzung inhaltlich durch- aus gefolgt werden kann, ist doch darauf hinzuweisen, dass auch Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Katalogtat für ein lebenslanges Tätig-
- 63 - keitsverbot betreffend berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten in regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich als Erwachsener dieses Deliktes schuldig ge- macht, womit Art. 67 StGB zweifellos anwendbar ist. Nachdem aber die Jugend- anwaltschaft vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag stellte, ist davon aus- zugehen, dass sie vom Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausging. Im Übrigen käme die Anordnung eines Tätigkeits- verbotes einer verbotenen Verschlechterung für den Beschuldigten gleich (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb das bereits deshalb ausgeschlossen ist. 6.2. Weiter ordnete die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin ein auf Art. 16a Abs. 2 JStG fussendes Kontakt- und Rayonverbot an, womit sie dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren verbot, sich der Privatklägerin anzunähern oder mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Sie führte dazu aus, es sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aus- senstehenden Personen konfrontiert gesehen habe. So habe sie sowohl im Unter- suchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie mehrfach und von verschiedenen Personen angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussa- gen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten verschiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (Urk. 68 S. 174 f.). Gegenüber der Kammer erklärte die Privatklägerin zudem, dass es seit der erstinstanzlichen Verhandlung zu keinem Kontaktversuch mehr gekommen sei (Urk. 91 S. 7 f.). 6.3. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass das ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG aufzuheben sei. Dem Beschul- digten würden Beeinflussungsversuche ohne konkrete Beweise unterstellt (Urk. 93 Rz. 49 ff.). Bereits vor Vorinstanz hatte die Verteidigung darauf verwiesen, dass er die Privatklägerin seit über zwei Jahren nicht von sich aus kontaktiert hatte und
- 64 - dass in der gesamten Untersuchung weder durch ihn ausgeübte Gewalt, noch Drohungen oder Nachstellungen je Thema gewesen seien, weshalb weder die Voraussetzungen des Strafgesetzes noch des Zivilrechts für die Anordnung eines derartigen Verbotes erfüllt seien (Urk. 53 S. 28). 6.4. Gemäss den Angaben der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 8. April 2020 hatte der Beschuldigte sie gebeten, ihn gegenüber den Strafbehörden nicht zu erwähnen (Urk. 4/3 S. 9). Dies war noch vor seiner Verhaftung und nach- folgenden Haftentlassung am 27. bzw. 28. April 2020. Soweit sie später von versuchten Einflussnahmen berichtete, erwähnte sie weder den (sich während des weiteren Untersuchungsverfahrens auf freiem Fuss befindenden) Beschuldigten noch Personen aus dessen Umfeld. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung und auch nach Ablauf des (als straf- prozessuale Ersatzmassnahme) auf den 31. Mai 2020 befristeten Kontaktverbots bis zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Mai 2022 in dieser Hinsicht klaglos verhalten hat und auch seither wurden keine Kontaktversuche oder ähnliches aktenkundig gemacht. Die von der Privatklägerin gegenüber der Vor- instanz geschilderten Versuche der Einflussnahme können damit nicht auf den Beschuldigten zurückgeführt werden und bieten damit keine Grundlage für ein straf- (oder zivilrechtliches) Kontakt- und Rayonverbot. Hinzu kommt, dass auch mit der Verteidigung (Urk. 93 Rz. 52) nicht einsichtig ist oder substantiiert geltend gemacht wurde, welche Verbrechen oder Vergehen des Beschuldigten nach Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Privatklägerin zu befürchten wären (vgl. hierzu BSK StGB-Hagenstein, 2019, Art. 67b N 28 f., wobei davon auszugehen ist, dass das Jugendstrafgesetz die gleichen Voraussetzungen ver- langt), zumal er damit auch den Widerruf der heute bedingt auszusprechenden Strafen riskieren würde. Damit ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen.
7. Zivilforderungen 7.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Antrag auf Feststellung der Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie um Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 (Urk. 52 S. 1 in Verbindung mit Urk. 36).
- 65 - Betreffend Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach verwies sie zur Begrün- dung darauf, dass die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststehe, da sie erst am Anfang der traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe (Urk. 36 S. 8). Was die Höhe der geforderten Genugtuung angeht, so führte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus, durch seine mehrfache aktive Rolle beim Missbrauch der Privatklägerin habe der Beschuldigte zweifellos massgeblich zur schweren Verlet- zung ihrer sexuellen und psychischen Integrität beigetragen. Eine Basis- genugtuung am oberen Rand der Bandbreite von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– sei gerechtfertigt, wobei entweder eine Erhöhung der Basisgenugtuung wegen Mehr- fachtäterschaft vorzunehmen sei oder aber die Basisgenugtuung entsprechend höher anzusetzen sei. Es sei sowohl zu Oral- als auch Vaginalverkehr gekommen, zudem sei, wie auf dem Video ersichtlich, teilweise kein Kondom verwendet worden, was als objektivierbares Erhöhungskriterium einen Zuschlag von Fr. 5'000.– rechtfertige. Die Mehrfachtäterschaft begründe grundsätzlich solidari- sche Haftbarkeit. In casu werde jedoch aufgrund der parallel geführten Verfahren eine individuell bemessene Genugtuung beantragt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Anteil von B._____ an der immateriellen Unbill der Privatklägerin beträchtlich sei, auch wenn sie die sexuellen Handlungen mit ihm nach wie vor als freiwillig empfinde. B._____ habe eine massive Störung der Entwicklung der Privatklägerin initiiert und seinen Kollegen den Missbrauch erst ermöglicht. Der Beschuldigte habe dies und die Freundschaft der Privatklägerin zu ihm jedoch massiv ausgenutzt. Er habe mehrfach sowohl oral als auch vaginal Verkehr mit ihr gehabt. Stark genugtuungserhöhend sei zu gewichten, dass er die pornografische Aufnahme weitergeschickt und damit zur Verbreitung dieser für die Privatklägerin beschämenden Aufnahme in weiten Kreisen einen massgeblichen Beitrag geleistet habe. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine der geforderte Betrag als angemessen, wenn nicht sogar unter Berücksichtigung der Basisgenugtuung als tief (Urk. 52 S. 8 ff. in Verbindung mit Urk. 36 S. 6). 7.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 71 S. 3). Dies begründet er wie folgt: Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldig-
- 66 - ten und dem Trauma der Privatklägerin sei nicht bewiesen. Die beantragte Höhe von Fr. 9'000.– sei zu hoch aufgrund der bereits erfolgten vorinstanzlichen Frei- sprüche. Die Vorwürfe gegenüber B._____ dürften nicht straferhöhend berücksich- tigt werden. Zudem sei die der Privatklägerin gesamthaft zugesprochene Genugtu- ung zu berücksichtigen. Der Anteil des Beschuldigten an der erlittenen Unbill der Privatklägerin sei wenn überhaupt marginal (Urk. 93 Rz. 54 ff.). 7.3. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 durchge- führte, schon vor der Heimeinweisung der Privatklägerin begonnene Multisystemi- schen Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privat- klägerin der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wes- halb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumathera- peutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 43/3). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit. Ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp- findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 37/1). 7.4. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen – um Wiederholungen zu ver- meiden – verwiesen wird, sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht betreffend aus den vorliegenden Übergriffen
- 67 - resultierende finanzielle Schäden erfüllt (Urk. 68 S. 177 f.), weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist. Die Festsetzung der genauen Schadenshöhe wird dabei den zu- ständigen Zivilgerichten vorbehalten sein, soweit sich die Parteien nicht ausser- gerichtlich einigen können. 7.5. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus, alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und subjektiven Tatgeschehen bei den Vorfällen gemäss den Sach- verhalten 1–3 und 5 ergebe sich zweifellos, dass der Beschuldigte mehrfach widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privat- klägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten erheblich verletzt habe. Dass mitunter diese Eingriffe zu schwerwiegenden und anhaltenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin geführt hätten – wie es im Abschlussbericht MST des Spitals Thurgau festgehalten werde –, könne damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch wenn der grösste Teil der psychischen Beeinträchtigung zweifelsohne auf das Missbrauchsverhältnis zum Mitbeschuldigten B._____ zurückzuführen sei, habe das nicht automatisch zur Folge – insbesondere angesichts der vorliegend zu ergehenden Schuldsprüche – dass der Beschuldigte davon gänzlich ausgenommen werden könne. Die Quantifizierung des Masses der Verletzung bzw. die objektive Beurteilung solcher Eingriffe brächten jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend erscheine es demnach auch im vorliegenden Fall angezeigt, dem in der Praxis weitver- breiteten Model der Basisgenugtuung zu folgen, wobei sich die vorliegend von der Rechtsvertretung der Privatklägerin aufgerufene Genugtuungssumme im Lichte der genannten Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erweise, zumal sie in ihrer Forderung die zweifellos vorhandenen und genugtuungserhöhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt habe. Schliesslich habe sie auch dem Umstand der Mehrfachtäterschaft des Beschuldigten und seinem vergleichsweise geringen Altersunterschied zur Privatklägerin genügend Rechnung getragen. Die Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 9'000.– erscheine demnach gerechtfertigt und sei
- 68 - im Übrigen von der amtlichen Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten worden. Der beantragte Zins sei von Gesetzes wegen geschuldet (Urk. 68 S. 178 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als nach wie vor zutreffend. Die Einwände der Verteidigung zielen ins Leere. Die Rechtsvertreterin der Privat- klägerin wies zu Recht darauf hin, dass allein schon der mehrfach erzwungene Geschlechtsverkehr eine Genugtuung im fünfstelligen Zahlenbereich rechtfertigen würde. Daran haben alle beteiligten Beschuldigten ihren Anteil. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint zudem als besonders niederträchtig, zumal er ein (sehr) guter Freund der Privatklägerin war und dennoch bei den sexuellen Handlungen mitmachte. Dass sein Anteil an der immateriellen Unbill der Privatklägerin bloss marginal sei, kann daher entgegen der Auffassung der Verteidigung mitnichten gesagt werden. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz zu verpflichten, der Privat- klägerin eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019zu bezahlen. 7.6. Hinsichtlich des mit Bezug auf die Genugtuung in der Begründung, nicht aber in den abschliessend ausformulierten Anträgen, geforderten Nachklage- rechtes zwecks Erhalts der Möglichkeit, in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung der verschiedenen Täter, insbesondere zwecks Geltend- machung eines höheren Beitrages, durchzusetzen, führte die Vorinstanz weiter aus, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Solidarhaftung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigen würde. Der Privatklägerin stehe es diesbezüglich ohne weiteres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschuldigten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfalte lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des eingeklagten Betrages, sei mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erhoben werde bzw. wie weit die Rechtskraft reiche, hänge damit von den gestellten Klagebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt,
- 69 - auf welche diese gestützt würden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde. Damit sei die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über den zugesprochenen Betrag hinausgehe, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 179 f.). Auch dies überzeugt und ist entsprechend zu übernehmen, zumal die Privat- klägerin diesbezüglich auch keine Anschlussberufung erhoben hat.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtspre- chung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Ver- fahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, wird in Verfahren gegen Jugendliche in der Regel nur ein deren finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragender Bruchteil der Kosten auferlegt, womit dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 JStPO nachgelebt wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 JStPO). 8.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigte von den Gesamtkosten in Höhe von Fr. 69'562.90 lediglich Fr. 500.–, wozu sie sinngemäss ausführte, damit werde seinen finanziellen Verhältnissen und Zukunftsaussichten Rechnung getragen. Die restlichen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 68 S. 180 f. bzw. Dispositivziffer 8). Diese Regelung trägt nicht nur den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (grosszügig) Rechnung, sondern auch dem Umstand, dass der Beschuldigte hin- sichtlich gewisser Vorwürfe freigesprochen wurde. Sie ist somit zu bestätigen.
- 70 - 8.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgehend von den eingereichten Hono- rarnoten und des zusätzlichen Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), das Urteilsstudium und eine Nachbesprechung auf insgesamt Fr. 24'600.– festzusetzen (Urk. 94/2; Urk. 98; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), diejenigen der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin auf Fr. 4'818.45 (vgl. die entspre- chende Honorarnote, Urk. 100; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Die vor- malige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. X3._____, ist zudem antragsge- mäss mit Fr. 2'579.35 zu entschädigen (Urk. 89 und Urk. 99). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Der marginalen anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes 2, wo nicht von gemein- schaftlicher Tatbegehung betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern aus- zugehen ist, kommt kein relevantes Gewicht zu. Ferner wurde lediglich hinsichtlich der Vollzugsform der Geldstrafe und dem Verzicht auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes zu seinen Gunsten entschieden, was mit Blick auf den Gesamt- umfang der Berufungsanträge jedoch vernachlässigbar erscheint. Unter Verweis auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.4.2 vorstehend) und in Nachachtung der vorstehend aufgezeigten jugendprozessualen Grundsätzen ist dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr aufzuerlegen, während die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 8.4. Eine Genugtuung für erlittene Haft ist dem Beschuldigten nicht zuzu- sprechen, nachdem diese nicht zu Unrecht verhängt und überdies an die Strafe angerechnet wurde. Mithin ist auch diese Anordnung der Vorinstanz (Dispositiv- ziffer 9) zu bestätigen.
- 71 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugend- gericht, vom 7. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalt 1) sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Sachverhalt 4). 3.-6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Fr. 297.00 Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Fr. 1'473.35 Barauslagen und MwSt.), für den 21. April 2020, bereits entschädigt; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. Fr. 57'837.80 X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem 22. April 2020; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 8'624.75 gerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 69'562.90 Total 8.-9. (…)
10. Schriftliche Mitteilung
11. Rechtsmittelbelehrung"
- 72 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2 und 5) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 1, 3 und 5) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 1, 2, 3 und 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalte 5 und 6) sowie der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 aStGB (Anklagesach- verhalt 7).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe werden auf- geschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gegenüber der Privatklägerin wird abgesehen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen (Anklagesachverhalte 1, 2, 3 und 5) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Hinsichtlich des geforderten Nachklagerechtes wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 73 -
7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'579.35 amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 24'600.– amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. 4'818.45 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigun- gen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung (am 29. Januar 2025) und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (versandt) die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ die Oberjugendanwaltschaft die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern
- 74 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Ziff. 2.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle
- 75 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.