Sachverhalt
zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (Urteil BGer 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H.). Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bejahte das Vorliegen einer Garantenstellung und Sorgfaltspflichtverletzung des Beschul- digten (vgl. Urk. 120 E. 5.3 f. S. 18 ff.). An die entsprechenden Erwägungen ist die Berufungsinstanz gebunden. Das Bundesgericht erwog schliesslich, dass sich die
- 11 - Berufungsinstanz mit denjenigen Tatbestandselementen der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassung), die sie noch nicht geprüft habe, werde auseinandersetzen müssen. Deshalb könne das Bundesgericht u.a. den Einwand des Beschuldigten, es liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung von †E._____ vor, noch nicht behandeln (Urk. 120 E. 5.5 S. 20). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Einleitung 1.1. Am 26. Mai 2015 führte †E._____ als Angestellter der Firma G._____ auf dem Gelände der H._____ AG in I._____/ZH Malerarbeiten an einer Müll-Press- Box aus, die vor der Laderampe der Bäckerei abgestellt war. Dabei bat er einen Angestellten der Bäckerei, den Techniker J._____, ihm beim Öffnen der Entlade- klappe des Müllcontainers behilflich zu sein. Dieser fragte seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten, ob er und der Betriebsmechaniker K._____ dem Maler helfen könnten, die besagte Klappe zu öffnen, und ob sie dafür den Elektro-Niederhub- wagen (auch "Ameise" genannt) benützen dürften. Der Beschuldigte erlaubte dies unter dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse. Nach der Mittagspause hoben †E._____ und K._____ diese Klappe mit Muskel- kraft ein Stück weit an. J._____, der sich mit der "Ameise" auf der Rampe befand, schob deren Gabeln unter die Klappe, so dass diese auf den Gabelenden auflag. Dann hob er die Klappe mit den Gabeln um einige weitere Zentimeter an. Sekun- den später rutschte die Entladeklappe von den Gabelenden, schlug zu und traf dabei †E._____ am Kopf. Dieser erlitt schwerste Kopfverletzungen und verstarb noch am Unfallort. 1.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er als Sicherheits- beauftragter der H._____ AG vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, gefährliche Situationen zu erkennen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Der Beschuldigte hätte insbesondere die Bedienungsan- leitung für den Müllcontainer kennen müssen. Er hätte somit wissen müssen, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Container ausschliesslich von Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen durchgeführt werden dürften und
- 12 - sich beim Öffnen der besagten Klappe niemand hinter dieser aufhalten dürfe. Ihm hätte auch bekannt sein müssen, dass der Container dabei auf einem Transport- fahrzeug (Kipplaster) stehen müsse, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht "aufpendle". Vorliegend hätte er deshalb das manuelle und maschinelle Hochhe- ben der Entladeklappe verbieten müssen, nachdem er von der diesbezüglichen Absicht von †E._____, J._____ und K._____ erfahren habe. Da er dies unterlas- sen habe, seien die drei Männer auf die vorstehend beschriebene Weise vorge- gangen, worauf es vorhersehbar zum tödlichen Unfall gekommen sei. Das Un- glück wäre nicht geschehen, wenn der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt hätte. Er habe sich demnach der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig ge- macht.
2. Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung 2.1. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfalts- pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswid- rigkeit voraus (BGE 122 IV 145 E. 3 S. 147; Urteile 6B_1098/2017 vom 5. April 2018 E. 4.2, 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1). 2.2. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Per- son die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlas- sungsdelikt (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu ver- pflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 2.3. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt mithin voraus, dass der Täter den "Erfolg" durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist
- 13 - der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Ri- sikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140). 2.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter min- destens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64). Der Erfolg muss zudem vermeidbar ge- wesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65).
3. Garantenpflicht und Sorgfaltspflichtverletzung 3.1. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Garantenpflicht und erwog zum Thema Sorgfaltspflichtverletzung Folgendes (vgl. Urk. 120 E. 5.4), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass das nach bundesgerichtlicher Auffassung sorg- faltsgemässe Verhalten von den Parteien unterschiedlich verstanden wird und da- her auf die Frage, worin die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bestand, im Anschluss einzugehen sein wird (vgl. Urk. 131, 142, 144, 150 und 161). "5.4. Gemäss der Bedienungsanleitung für die MÜLL-PRESS-BOX, Maschinen-Typ 1, Baujahr ..., Bedienungsanleitungs-Nr. 2 (die im Unfallzeitpunkt geltende Fas- sung), des Unternehmens L._____, Maschinen für die Abfallwirtschaft (kantonale Akten) dürfen alle Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von Fachpersonal mit ent- sprechenden Kenntnissen durchgeführt werden. Es sind unbedingt die Sicherheits- hinweise aus Kapitel 3 zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 10. Wartung und Pflege, 10.1 Allgemeines). Bei den Sicherheitshinweisen wird unter anderem festgehalten: 'Beim Lösen der Entladeklappe und beim Entleeren der PRESS-BOX ist der Aufent-
- 14 - halt hinter der Entladeklappe verboten.' (vgl. Kapitel 3. Sicherheitshinweise, 3.2.2 Sicherheits- und Schutzvorrichtungen). Als Sicherheitsbeauftragter hatte der Beschwerdegegner neben der Betriebsanlei- tung auch die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung zu beachten (vgl. E. 5.1.1). Das nicht fachgerechte Öffnen der schweren Entladeklappe barg die Gefahr, dass diese bei einem (unkontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen konnte. Der Beschwerdegegner erkannte offenbar, dass das manuelle Öffnen der Entladeklappe unter anderem mithilfe der 'Ameise' mit Gefahren verbunden sein konnte, und verlangte, dass man die Klappe sichern müsse. Obwohl ihm die Mög- lichkeit einer Gefahr bewusst war, hat er seinen ihm unterstellten Mitarbeitern nicht verboten bzw. die Erlaubnis erteilt, die Entladeklappe der Müll-Press-Box manuell und unter Zuhilfenahme des Palettenhubwagens zu öffnen. Damit setzte er alle am Vorhaben beteiligten Personen und allenfalls auch Unbeteiligte einer unzulässigen Gefahr aus. Er wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt gehalten gewesen, dieses Vorge- hen zu verbieten oder zumindest persönlich eine eigene Risikoabschätzung vor Ort vorzunehmen, mit entsprechenden Anweisungen und dem Treffen weiterer Vor- sichtsmassnahmen. Indem er dieses nicht fach- und sachgerechte Vorgehen zur Öffnung nicht verboten bzw. erlaubt und er sich auch nicht vor Ort begeben hat, um sich dabei für eine sichere Durchführung der Öffnung der Entladeklappe zu verge- wissern, hat er die unter den konkreten Umständen gebotene und zumutbare Sorg- falt ausser Acht gelassen. Es ist gerade die Aufgabe eines Sicherheitsverantwortli- chen, die Betroffenen gegebenenfalls über allfällige Gefahren zu informieren und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen […]. Mit dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse, ist der Beschwerdegegner seinen diesbezüglichen Aufgaben nicht nachgekommen." 3.2. Das Bundesgericht zieht hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung die Si- cherheitshinweise im Kapitel 3 der Bedienungsanleitung sowie die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung heran. Nach Art. 328 Abs. 2 OR habe der Ar- beitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwen- digen Massnahmen zu treffen, wozu auch gehöre, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlange und dies in angemessener Weise kontrolliere und notfalls durchsetze. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) habe der Arbeitgeber zur
- 15 - Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ent- sprechen würden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV müsse der Arbeitgeber dafür sor- gen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet würden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Ge- fahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (vgl. Urk. 120 E. 5.1.1. und 5.4). 3.3. Das Bundesgericht geht damit davon aus – wie auch die Vorinstanz korrekt festgehalten hatte (vgl. Urk. 79 S. 15) und die Verteidigung zutreffend argumen- tierte (Urk. 57 S. 8 f.) –, dass die zum Unfallzeitpunkt geltende Bedienungsanlei- tung Nr. 2 im Kapitel 5.3.1 lediglich regelt, wie die Entladeklappe beim Entleeren der vollen Müll-Press-Box geöffnet werden muss. Dies indem der Container auf einem Transportfahrzeug steht, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht "auf- pendelt" (vgl. Urk. 14 S. 5.04). Ob und wie die Klappe für Maler- und sonstige Ar- beiten an der (leeren) Müll-Press-Box geöffnet werden darf, ist der zum Unfallzeit- punkt geltenden, in casu massgebenden Bedienungsanleitung Nr. 2 nicht zu ent- nehmen. 3.4. Das von den Beteiligten gewählte Öffnen der Entladeklappe – manuelles Öffnen unter anderem mithilfe der "Ameise" – bezeichnete das Bundesgericht als nicht fachgerecht und die Gefahr bergend, dass die Entladeklappe bei einem (un- kontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen könnte. Der Beschul- digte habe die unter den konkreten Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt ausser Acht gelassen, indem er dieses nicht fach- und sachgerechte Vorgehen zur Öffnung nicht verboten bzw. erlaubt und sich auch nicht vor Ort begeben hat, um sich dabei für eine sichere Durchführung der Öffnung der Entladeklappe zu vergewissern (Urk. 120 E. 5.4). 3.4.1. Hinsichtlich des sorgfaltsgemässen Vorgehens interpretiert der Beschul- digte die Erwägungen des Bundesgerichts so, dass eine sorgfaltsgemässe Hand- lung darin gelegen wäre, persönlich eine Risikoabschätzung vor Ort vorzuneh-
- 16 - men, mit entsprechenden Anweisungen und dem Treffen weiterer Vorsichtsmass- nahmen, und fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass auch bei einem solchen Vorgehen die "Ameise" zur Hilfe beigezogen worden wäre, um die Entleerungs- klappe soweit anzuheben und vorübergehend zu fixieren, wodurch sich am Ge- schehensverlauf nichts geändert hätte (Urk. 131 S. 9 ff.). 3.4.2. Der Vertreter der Privatklägerin 3 versteht die Erwägungen des Bundesge- richts so, dass der Beschuldigte das Ansinnen entweder hätte verbieten müssen oder im Zeitpunkt der Ausführung des Unterfangens vor Ort hätte anwesend sein müssen, um dem äusserst gefährlichen Tun der Anhebung mit der "Ameise" Ein- halt zu gebieten oder nur schon den in der Folge getöteten E._____ energisch an- zuweisen, sich bis zu einer einigermassen sicheren Fixierung der Entladeklappe einige Schritte weiter hinten, ausserhalb des Gefahrenbereichs aufzuhalten (Urk. 144 Rz. 11). 3.4.3. Die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 führt aus, der Beschuldigte gehe mit seiner Interpretation fehl, wenn er durch unkorrekte Zitierung und Interpreta- tion des bundesgerichtlichen Urteils den Anschein erwecken wolle, dass es ge- nügt hätte, wenn er ein fach- und sachgerechtes Vorgehen zur Öffnung, das sei- ner Meinung nach auch in einer Variante der Sicherung mit Kanthölzern und dem Niederhubwagen hätte liegen können, erlaubt hätte. Diese Argumentation zeige, dass der Beschuldigte bis heute nicht einsehe, dass er überhaupt nicht hätte er- lauben dürfen, dass die 220 kg schwere Klappe anders als in der Bedienungsan- leitung angegeben – aufladen auf einen Kippwagen und Klappe mit Schwerkraft aufschwingen lassen – geöffnet werde (Urk. 142 Rz. 4 f.). 3.5. Der Bundesgerichtsentscheid kann nicht im Sinne der Privatkläger 1 und 2 interpretiert werden, denn das Bundesgericht erachtet es auch sorgfaltsgemäss, wenn sich der Beschuldigte vor Ort begeben und eine eigene Risikoabschätzung vorgenommen hätte, mit Anweisungen und weiteren Vorsichtsmassnahmen. Von einem Öffnen durch das Aufladen auf einen Kippwagen und dem Aufschwingen der Klappe durch Schwerkraft ist keine Rede. Diese Interpretation stützt sich auf die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Vorgehensweise, welche für das Entleeren der Maschine gilt (vgl. Urk. 14 S. 5.04 und 5.05). Der Hersteller hat in
- 17 - der neuen Fassung der Bedienungsanleitung – Nr. 3 – unter Kapitel 11. "Wartung und Pflege" einen neuen Titel "11.5 Arbeiten im inneren der Maschine (Pendel- klappe)" eingefügt. Danach ist für gründliche Reinigungsarbeiten oder Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten im Inneren der Maschine die Entladeklappe mit ei- nem Kran anzuheben und mit einer Stütze zu sichern (vgl. Urk. 49 S. 11.04 und Urk. 14 S. 10.04). Daraus wird klar, dass der Hersteller die von der Vertretung der Privatklägerschaft – in der Bedienungsanleitung unter dem Titel "Das Entleeren der Maschine" (vgl. Urk. 14 S. 5.04 und 5.05) – beschriebene Vorgehensweise in einem Fall wie dem vorliegenden nicht als anwendbar bzw. geeignet ansieht. 3.6. Festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte das anvisierte Vorgehen nicht ohne Weiteres hat erlauben dürfen; das Bundesgericht bezeichnet es als nicht fach- und sachgerecht. Neben der Möglichkeit, das Vorgehen zu verbieten, wäre der Beschuldigte nach Bundesgericht seiner Sorgfaltspflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich vor Ort begeben hätte, eine eigene Risikoabschät- zung des – nicht fach- und sachgerechten anvisierten – Vorhabens vorgenommen hätte und in diesem Zusammenhang entsprechende Anweisungen gegeben und weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte. Dabei ist das Bundesgericht nicht so zu verstehen, dass der Beschuldigte die manuelle Öffnung unter anderem mit der "Ameise" per se hätte verbieten müssen. Im Zusammenhang mit diesem Vor- gehen hätte es genügt, wenn er sich – wollte er dieses erlauben – vor Ort bege- ben hätte, um sicher zu gehen, dass die Öffnung der Entladeklappe sicher durch- geführt wird. Dabei hätte er entsprechende Anweisungen geben und weitere Vor- sichtsmassnahmen treffen müssen. Diese Auslegung entspricht auch dem Ver- ständnis des Vertreters der Privatklägerin 3 (vgl. oben Ziffer 3.4.2).
4. Voraussehbarkeit 4.1. Grundlagen und Ansicht der Parteien 4.1.1. Weitere Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ih- ren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter
- 18 - eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungs- weise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Mitwirkendes Verschulden von Beteiligten sowie andere Mitursachen bleiben grundsätzlich aus- ser Betracht. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1122/2014 vom 29.06.2015 E. 2.1 m.w.H. nicht publ. in BGE 141 IV 249; BGer 6B_1031/2016 vom 23.03.2017 E. 6.3 m.w.H.). 4.1.2. Gemäss Anklageschrift war es für den Beschuldigten bei Konsultation der Bedienungs- und Wartungsanleitung von L._____ Müll-Press-Boxen vorausseh- bar, dass das unsachgemässe Öffnen, mithin das Öffnen der Entleerungsklappe durch Hochheben der auf dem Boden stehenden Müll-Press-Box die Gefahr in sich barg, dass diese aufgrund des hohen Eigengewichts zuklappen und dabei Menschen verletzen oder gar töten könnte, die sich im Gefahrenbereich aufhielten (Urk. 30 S. 6 f.). 4.1.3. Die Vorinstanz erachtete es als für den Beschuldigten voraussehbar, dass beim beabsichtigten, improvisierten Vorgehen mit dem Niederhubwagen die Ent- leerungsklappe von gewisser Schwere zuschlagen und die an ihr hantierenden Personen erfassen könnte, und eine allfällige Unvorsichtigkeit von †E._____ nicht derart aussergewöhnlich, dass die Unterlassung des Beschuldigten in den Hinter- grund gedrängt würde. Dies mit der Begründung, dass sich nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Menschen in Gefah- renzonen nicht jederzeit optimal verhielten. Es komme vor, dass sie stolpern, Fehltritte begehen, sich anschlagen, anrempeln oder auf ein anderes Problem fo-
- 19 - kussieren würden. Sodann entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade beim Improvisieren häufig bewusst oder unbewusst vermeidbare Risiken eingegangen würden (Urk. 79 S. 17). 4.1.4. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass man beim Öffnen einer solchen Klappe ohnehin nicht mit einer Gefahr in diesem Ausmass rechne. Aus diesem Grund sei dies offenbar in den früheren Fassungen der Be- dienungsanleitungen auch nicht beschrieben gewesen. Wenn sich damals nicht einmal der Hersteller der Presse einer Gefahr bewusst gewesen sei, sei es unbe- greiflich, wie man sagen könnte, dass der Beschuldigte als Bäcker die Gefahr hätte voraussehen müssen. Es seien denn auch keine Handgriffe oder Kennt- nisse notwendig gewesen, welche in einer Bedienungsanleitung hätten beschrie- ben werden müssen. Wenn die Schrauben gelöst seien, handle es sich um ein schlichtes Anheben eines Deckels. †E._____ sei der Fachmann gewesen, er habe den Ton angegeben, und er sei sich auch erwiesenermassen bewusst ge- wesen, dass die Klappe noch befestigt werde. Zudem seien keine Arbeiten im In- nern des Containers vorgesehen gewesen. Bei dieser Ausgangslage habe des- halb niemand damit rechnen müssen, dass †E._____ sich mit dem Kopf in ge- bückter Haltung in den ungesicherten Bereich begebe (Urk. 57 S. 11 f.). Es gehe nicht darum, dass der Beschuldigte ein Zuschlagen der Klappe und eine eventu- elle Verletzung einer Person abstrakt sich habe vorstellen können. Vorliegend gehe es einzig und allein darum, ob der Beschuldigte habe voraussehen können und müssen, dass die drei Beteiligten – J._____, K._____ und E._____ – die Klappe anheben würden, realisieren würden, dass die Situation eventuell instabil sei, zurücktreten würden, sich darüber einig wären, dass die Situation besser ab- gesichert werden müsse – und †E._____ trotzdem in diesem Moment seinen Kopf in den gefährlichsten Bereich der gesamten Situation halten würde. Es gehe da- mit nicht darum, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass etwas passiert. Entscheidend sei, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass genau das passiert, was passiert ist. Den vorliegend zu beurteilenden Ge- schehensablauf habe der Beschuldigte nicht vorhersehen können und müssen. Es gehe vorliegend nicht darum, dass die drei Herren K._____, J._____ und E._____ die Klappe auf die Zinken des Niederhubwagens gelegt, sich einfach in
- 20 - den Mittag verabschiedet hätten und eine andere Person aus Unachtsamkeit und Unkenntnis der Situation sich in Gefahr begeben habe und tödlich verletzt worden sei. Es gehe auch nicht darum, dass die drei Herren die geöffnete Klappe auf die Zinken des Niederhubwagens gelegt und angehoben hätten und der Ansicht ge- wesen seien, damit sei sie genügend gesichert, und †E._____ daraufhin seine Ar- beit aufgenommen habe. Die Betriebsmechaniker J._____ und K._____ sowie der Maler E._____ – erwachsene Männer mit genügend Lebenserfahrung und Erfah- rung mit Klappen, Hebeln und schweren Gegenständen und grundlegenden phy- sikalischen Abläufen, nämlich, dass eine schwere Klappe über ihr Scharnier der Gravitation folge – seien sich über die in diesem Moment bestehende Situation und darüber, was zu tun gewesen sei, absolut im Klaren gewesen: Sie hätten die Situation besser sichern wollen, und das Material dafür sei schon vorhanden ge- wesen. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe in ihrem Entscheid betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen J._____ erwo- gen, dass es im Bereich der Eigenverantwortung von †E._____ gewesen sei, sich, wie dies K._____ getan habe, nach Ablegen der Entladeklappe auf den Ga- beln des Niederhubwagens in einen Sicherheitsabstand zu begeben (Urk. 99 S. 10 ff., Urk. 131 Rz. 16 ff.). 4.2. Feststellungen des FOR-Gutachtens Bei der "Ameise" handelt es sich um einen Elektro-Deichsel-Niederhubwagen "Orion LWE 200", dessen Abbildung und technische Daten bei den Akten liegen (Urk. 10/1). Er wiegt 350 kg und vermag Lasten bis zu zwei Tonnen zu tragen und sie von 8,5 bis auf maximal 20,5 cm ab Boden anzuheben (Urk. 10/1). Seine Ga- beln sind an der Spitze abgerundet. Leicht gerundet ist auch die Oberkante der Gabeln (Anhang zu Urk. 12/1, Bilder 6-8). Gemäss dem spurenkundlichen (und unfalltechnischen) Gutachten des FOR lag die Entleerungsklappe des Müllcontai- ners vor dem Unfall wohl nur auf der linken Gabel des Hubwagens direkt auf. An deren Oberseite wurden Fremdlackpartikel gefunden, die sich nicht vom Farblack der Unterkante des Containerdeckels unterscheiden (Urk. 12/1 S. 7). Die Gutach- ter führten weiter aus, es sei möglich, dass die Entladeklappe auf der allseits ab- gerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Be-
- 21 - lastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwesenden Personen abgerutscht und dann zugefallen sei. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe (Urk. 12/1 S. 8). Welche dieser bei- den Möglichkeiten zutrifft, kann vorliegend offen bleiben, da auch ein leichtes Be- wegen des Staplers neben einem allfälligen anklagegemässen Fehlverhalten des Beschuldigten nur als Mitursache erschiene, welche dessen strafrechtliche Ver- antwortlichkeit nicht aufzuheben vermöchte. Die Aussagen von J._____ (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2) deuten im Übrigen darauf hin, dass er den Gabelstapler los- liess, um sich K._____ zuzuwenden. Sehr naheliegend ist, dass damit die von den Gutachtern erwähnte instabile Lage des Staplers vollends zum Tragen kam und das Unfallgeschehen auslöste. Die Gutachter stellten weiter fest, dass sich an der Kante und Dichtung der Containeröffnung auf einer Höhe von ca. 130 cm ab Boden anhaftendes Blut sowie frische und stark angepresste Haarfragmente befanden. Die Farbe der Haarfragmente entsprach der Haarfarbe von †E._____ (Urk. 12/1 S. 6). Daraus sei zu schliessen, dass dessen Kopf bei gebückter Kör- perhaltung von der zufallenden Entleerungsklappe eingeklemmt worden sei (Urk. 12/1 S. 11, vgl. Anhang zu Urk. 12/1 S. 17/19). Dies führt zum Schluss, dass der Verunfallte in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten war und in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren. 4.3. Würdigung 4.3.1. Festgehalten werden kann, dass das Öffnen der Entladeklappe für die Aus- führung der Arbeit von †E._____ nicht notwendig und auch nicht Vertragsbe- standteil war. Umso weniger war Vertragsbestandteil, dass †E._____ sich in das Innere der Müll-Press-Box begeben sollte. Das Öffnen der Entladeklappe erfolgte auf Wunsch bzw. Initiative von †E._____, welcher – so gemäss Verständnis unter anderem des Beschuldigten (SB190582 Prot. II S. 12 f., 21 ff.) – die Klappe habe bewegen wollen, um die Scharniere von aussen in eine andere Position zu brin- gen und zwecks Reinigung besser an sie herankommen zu können, und nicht, um in die Müll-Press-Box hineinzugehen. Zwar wurde mit dem Beschuldigten nicht im
- 22 - Detail besprochen, wie sie den Stapler verwenden würden. Er habe gedacht, sie würden damit vielleicht die Klappe ziehen, schieben oder 5 cm bewegen (SB190582 Prot. II S. 17 f.). Die Scharniere befinden sich am oberen Ende der Türklappe, wobei die Türklappe an ihnen hängt und sie von aussen erreichbar sind (vgl. Urk. 14 S. 10.03). Im Lichte dieser Umstände durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass, um an die Scharniere zu gelangen bzw. sie zu bewegen, keine Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box notwendig waren und †E._____ nicht beabsichtigte, sich ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben. 4.3.2. Als erstellt kann weiter gelten, dass †E._____ in die Planung des Vorge- hens des Anhebens der Entladeklappe involviert war. Gemäss Aussage von K._____ hat †E._____ – nachdem er mit J._____ das Vorgehen vorbesprochen hatte, bevor K._____ dazu kam – gesagt, sie – K._____ und J._____ – sollen die Klappe hochheben und auf den Niederhubwagen legen (Urk. 7/3 F/A 10-12). Zum darauffolgenden tödlichen Unfall sagte J._____ aus, dass er auf der Rampe ge- standen sei und den Gabelstapler bedient habe. †E._____ und K._____ hätten dann mit Muskelkraft die Klappe geöffnet, wobei – von ihm aus gesehen – †E._____ rechts und K._____ links gestanden sei. Er habe dann den Stapler (d.h. dessen Gabeln) etwas unter die Klappe geschoben und diese elektrisch um fünf bis sechs Zentimeter angehoben. Die Vorderräder des Staplers seien dabei im- mer auf der Rampe gewesen. Es treffe aber zu, dass die Klappe nur auf den vor- dersten Spitzen der Gabeln aufgelegen habe. Ein "Übergewicht" (d.h. Kippen) des Staplers habe er aber nicht bemerkt (Urk. 8/2 S. 2 und 6). Mit diesem Stapler könne man zwei Tonnen heben, und eine Tonne könne er bestimmt auch vorne halten (Urk. 8/2 S. 8). Sie hätten schon Holzbalken bereit gehabt, die sie dann als Stütze zwischen der unteren Kante der Containeröffnung und der Klappe hätten einklemmen wollen, um so die Klappe zu stützen. Dazu hätten sie aber die Klappe mittels Seilen oder Gurten noch weiter öffnen müssen. Ob das funktioniert hätte, wisse er, J._____, nicht. Die Klappe sei zuvorderst auf den Gabeln gewe- sen, und sie hätten den Stapler nicht weiter nach vorne fahren können, weil sonst die Gabelräder über die Rampenkante gefahren wären (Urk. 8/2 S. 7 f.). Er habe sich dann weggedreht und demzufolge auch keinen Körperkontakt mit dem Stap- ler (mehr) gehabt (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2), sich in Richtung von K._____ be-
- 23 - wegt und mit diesem über das weitere Vorgehen gesprochen. †E._____ habe sich am Gespräch nicht beteiligt, aber sicher gehört, was sie gesagt hätten (Urk. 8/2 S. 7 f.). Er habe auch gewusst, dass man die Klappe mit Seilen oder Gurten si- chern, noch weiter anheben und sie dann mit Balken habe sichern wollen, denn dies hätten sie vorher zu dritt so besprochen (Urk. 8/2 S. 8 f.). Als er, J._____, mit K._____ gesprochen habe, sei der Unfall passiert (Urk. 8/2 S. 7). Wie dies ge- schehen sei, habe er nicht gesehen, weil er sich gerade weggedreht (und K._____ zugewandt) habe (Urk. 8/1 S. 2). K._____ gab in der polizeilichen Befra- gung zu Protokoll, dass der "Auswärtige" (†E._____) gesagt habe, er solle mit an- fassen und die Klappe des Containers anheben. Der andere Mitarbeiter der Bä- ckerei (J._____) sei mit dem Hubwagen auf der Rampe gestanden. Er, K._____, habe noch reklamiert, dass es so schwer sei. Der Deckel habe auf dem Arm der "Ameise" gelegen, ca. 10 cm Platz seien da gewesen. Der fremde Arbeiter sei ein Stück weit weg vom Container gestanden. Die beiden hätten noch geredet, als er, K._____, sich umgedreht habe. Da habe er seinen Kollegen (J._____) schreien hören (Urk. 7/1 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte K._____ aus, sie hätten zuerst schauen wollen, was sich überhaupt machen lasse. Sie hätten noch ge- wisse Dinge bereit gelegt, um den Deckel zu sichern bzw. anzuheben. Sie hätten zunächst einmal den Deckel ein wenig geöffnet, vielleicht 20 bis 30 cm. Man habe schauen wollen, ob man den Deckel oben auf der Rampe befestigen könne, aber sofort gesehen, dass dies ohne Hilfsmittel nicht möglich sei. Deshalb habe man geschaut, was man darunter stellen könne, um den Deckel auf der Höhe der Rampe zu fixieren. Der Hubwagen sei auf der Rampe gestanden, aber er wisse nicht, ob dieser schon hochgefahren gewesen sei oder ob J._____ den Hubwa- gen mit der Klappe drauf etwas hochgefahren habe. Der Maler habe gesagt: "Jetzt heben wir den Deckel mal hoch." Mit Muskelkraft hätten sie den Deckel et- was angehoben. J._____ sei oben auf der Rampe gestanden und habe dann die "Ameise" unter den Deckel geschoben. Sie hätten den Deckel darauf abgelegt. Dann habe er, K._____, zum Maler gesagt: "So können wir das nicht lassen, das wird nichts." In dieser Position sei es unmöglich gewesen, die Balken darunter zu schieben, weil diese zu lang gewesen seien. Man habe den Deckel auch sonst nicht sichern können. Er habe deshalb gesagt, sie müssten etwas anderes ma-
- 24 - chen (Urk. 7/2 S. 4, vgl. auch Urk. 7/3 S. 4). Die Lage sei aber sicher gewesen, als die Klappe auf dem Stapler gelegen habe, denn dieser sei mit beiden Rädern, auch mit den Gabelrädern (Urk. 7/2 S. 5), auf der Rampe gestanden. Die Klappe sei ca. 10 cm auf beiden Gabeln gewesen (Urk. 7/3 S. 4). Für ihn habe das sicher ausgesehen, zumindest für die Zeit, um eine andere Lösung zu finden (Urk. 7/2 S. 4). Dann hätten er, K._____, und der Maler je einen Schritt zurück gemacht. Er selber habe sich umgedreht und geschaut, dass er nicht (von dem Podest, auf dem der Container stand) herunterfalle. So habe er dem Container den Rücken zugewandt und sei den Absatz hinunter gestiegen. In dem Moment habe er ge- hört, dass der Maler und J._____ etwas gesagt hätten. Plötzlich habe er J._____ schreien hören (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/3 S. 3). 4.3.3. Gemäss diesen Aussagen der Beteiligten steht fest, dass †E._____ zum Unfallzeitpunkt wusste, dass die Entladeklappe ungesichert auf den Gabeln des Niederhubwagens lag und diese Situation so nicht belassen werden konnte bzw. eine provisorische war und daher eine andere Lösung gefunden werden musste (vgl. dazu auch Urk. 99 S. 11 ff.). 4.3.4. Es kann davon ausgegangen werden, dass †E._____ in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten war, weil er in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren. Dafür, dass †E._____ in diese Position durch ein Stolpern oder eine sonstige ungewollte Bewegung bzw. einen Unfall gekommen wäre, gibt es keine Hinweise. So beschrieb K._____, dass er und †E._____ nach dem Abstellen der Entladeklappe auf den Gabeln des Niederhubwagens je einen Schritt zurück gemacht hätten und er, K._____, das Podest, auf dem der Container gestanden habe, so hinuntergestiegen sei, indem er zuerst dem Container den Rücken zugewandt habe (Urk. 7/2 F/A 23). Ein Her- absteigen, indem man den Kopf in die Containeröffnung hält, war angesichts der räumlichen Begebenheiten (vgl. Urk. 12/1 Bildbeilage) auch nicht möglich. 4.3.5. Festgehalten werden kann, dass die damals geltende Bedienungsanleitung keine Erklärung zum (einfachen) Öffnen der Entladeklappe zwecks (ästhetischer) Wartung und auch keine Empfehlungen zur betreffenden Wartung enthielt (Urk. 14). Die mechanische Wartung der Müll-Press-Box wurde – wie in der Bedie-
- 25 - nungsanleitung vorgesehen – von einer Drittfirma vorgenommen (SB190582 Prot. II S. 19). Dies bedeutet auch, dass beim Öffnen der Entladeklappe einer leeren Müll-Press-Box, in welchem Fall kein Müll rauskippen kann, keine die Funktions- weise der Maschine betreffenden Besonderheiten einschlägig, sondern wie bei je- dem Hantieren mit schweren Maschinen bzw. Gegenständen die entsprechenden physikalischen Gesetze zu beachten sind. Auch das Verbot des Aufenthalts hinter der geöffneten Müll-Press-Box macht sicherheitstechnisch nur dann Sinn, wenn diese nicht – wie vorliegend – komplett leer ist, sondern vielmehr die Gefahr be- steht, dass die Entladeklappe durch den auf sie ausgeübten Druck aufgehen könnte. Im Grunde handelt es sich bei der durch K._____, J._____ und †E._____ vorgenommene Tätigkeit um ein einfaches Öffnen einer grossen und schweren, an Scharnieren hängenden Klappe, welche anschliessend zu sichern gewesen wäre, wie auch die Verteidigung zutreffend ausführt. Sowohl im Falle von †E._____ als auch K._____ und J._____ muss angesichts ihrer beruflichen wie auch Lebenserfahrung von Vorhandensein des Bewusstseins für die Gefährlich- keit des unkontrollierten Zufallens einer solchen Klappe ausgegangen werden. 4.3.6. Gemäss FOR-Gutachten ist es möglich, dass die Entladeklappe auf der all- seits abgerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Belastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwe- senden Personen abgerutscht und dann zugefallen ist. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe. Die gewählte Art und Weise der Anwendung des Niederhubwagens entsprach nicht einer fach- und sachge- rechten Vorgehensweise. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Niederhub- wagens ist darauf hinzuweisen, dass der den Niederhubwagen bedienende J._____ zum Zeitpunkt des Unfalls nach eigenen Angaben über eine Ausbildung und eine entsprechende Prüfung für die Handhabung des Niederhubwagens ver- fügt hatte (Urk. 8/3 F/A 49-52) und wohl über deren Funktionsweise und Anwen- dungsmöglichkeiten hätte Bescheid wissen müssen. 4.3.7. Wie oben ausgeführt, hatte der Beschuldigte eine umfassende Garanten- pflicht (vgl. oben Ziffer 3.1 ff.). Das Vorhaben von †E._____, K._____ und
- 26 - J._____ war hochriskant und die Unfallgefahr somit erhöht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Unfall unter diesen Umständen voraussehbar gewesen wäre. Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, zumindest vor Ort eine eigene Risikoabschätzung vorzunehmen und weitere Sicherheitsvorkehrungen zur Unfall- verhütung zu treffen, um so seiner Sorgfaltspflicht als Sicherheitsbeauftragter der H._____ AG nachzukommen. Angesichts der den Fall umgebenden Umstände musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass †E._____ – trotz des ungesi- cherten Zustands der Entladeklappe und die Gefahr des Zuklappens kennend (was kein Spezialwissen, sondern Kenntnis einfacher physikalischer Gesetze vor- aussetzt) – auf die Idee kommt, in die Müll-Press-Box hineinzuschauen. Dies zu- mal Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box nicht Vertragsbestandteil und für das Bewegen der Scharniere auch nicht nötig waren und der Beschuldigte auch nicht davon ausging bzw. ausgehen musste, dass †E._____ sich überhaupt ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben beabsichtigte. Vielmehr war †E._____ angesichts des allen drei Beteiligten bekannten ungesicherten Zustands der auf den Hubwa- gen abgestellten Entladeklappe in der Eigenverantwortung, sich in einen Sicher- heitsabstand zu begeben. Dass †E._____ dennoch den Kopf in die Müll-Press- Box streckte, stellt angesichts der ungesicherten Situation und der dadurch be- kannten Gefahr ein hoch gefährliches und unsinniges Verhalten dar, welches auch für die Beteiligten unerklärlich ist. Die Geschehensabläufe, welche zum Tod von †E._____ geführt haben, waren auch in Anbetracht der weiteren oben darge- stellten Umstände für den Beschuldigten nicht voraussehbar. Vielmehr erscheint das Verhalten von †E._____ so, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste und dieses derart schwer wiegt, dass es als die wahrscheinlichste und un- mittelbarste Ursache des Verunfallens erscheint, zur Unterbrechung des Kausal- zusammenhangs führt und somit das Verhalten des Beschuldigten in den Hinter- grund drängt (vgl. dazu oben Ziffer 4.1.1). Mit einem derart unsinnigen Verhalten bei solch einem hochriskanten Vorhaben kann und muss nicht gerechnet werden, weshalb dieses auch nicht dem Beschuldigten anzulasten ist.
- 27 - 4.4. Zwischenfazit Die Voraussehbarkeit des Erfolgs – konkret der Tötung – war für den Beschuldig- ten nicht gegeben, womit eine Haftungsvoraussetzung entfällt und der Beschul- digte freizusprechen ist.
5. Fazit Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor und er ist freizuspre- chen. IV. Schadenersatz und Genugtuung Da den Beschuldigten kein Verschulden trifft, fehlt die rechtliche Grundlage für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft. Diese sind abzuweisen. V.Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung, des vor- instanzlichen Verfahrens und der beiden Berufungsverfahren, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 423 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gerichtsgebühren der beiden Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz.
2. Für die anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 57'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 40'000.– für das Berufungsverfahren SB190582 (vgl. Urk. 102) und Fr. 17'000.– für das Berufungs- verfahren SB230210 entsprechend der eigereichten Honorarnote sowie der her- nach noch angefallenen Aufwendungen (Urk. 171). Weiter ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1, 2 und 4 für das gesamte Verfahren im Beru-
- 28 - fungsverfahren SB190582 mit Fr. 16'200.– sowie für das Berufungsverfahren SB230210 mit Fr. 3'400.– (Urk. 172) entsprechend der eingereichten Honorarnote sowie der hernach noch angefallenen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Privatklägerin 3 ist für das ganze Verfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am
13. September 2019 der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verur- teilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–, bedingt vollzieh- bar mit zwei Jahren Probezeit. Das Gericht stellte sodann die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 3 D._____ fest. Es verpflichtete ihn ferner, dieser Fr. 40'000.– sowie den Privatklägern B._____ und C._____ je Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Auf die Ge- nugtuungsforderung von F._____ trat das Gericht nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 79 S. 35 f.).
E. 1.1 Am 26. Mai 2015 führte †E._____ als Angestellter der Firma G._____ auf dem Gelände der H._____ AG in I._____/ZH Malerarbeiten an einer Müll-Press- Box aus, die vor der Laderampe der Bäckerei abgestellt war. Dabei bat er einen Angestellten der Bäckerei, den Techniker J._____, ihm beim Öffnen der Entlade- klappe des Müllcontainers behilflich zu sein. Dieser fragte seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten, ob er und der Betriebsmechaniker K._____ dem Maler helfen könnten, die besagte Klappe zu öffnen, und ob sie dafür den Elektro-Niederhub- wagen (auch "Ameise" genannt) benützen dürften. Der Beschuldigte erlaubte dies unter dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse. Nach der Mittagspause hoben †E._____ und K._____ diese Klappe mit Muskel- kraft ein Stück weit an. J._____, der sich mit der "Ameise" auf der Rampe befand, schob deren Gabeln unter die Klappe, so dass diese auf den Gabelenden auflag. Dann hob er die Klappe mit den Gabeln um einige weitere Zentimeter an. Sekun- den später rutschte die Entladeklappe von den Gabelenden, schlug zu und traf dabei †E._____ am Kopf. Dieser erlitt schwerste Kopfverletzungen und verstarb noch am Unfallort.
E. 1.2 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er als Sicherheits- beauftragter der H._____ AG vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, gefährliche Situationen zu erkennen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Der Beschuldigte hätte insbesondere die Bedienungsan- leitung für den Müllcontainer kennen müssen. Er hätte somit wissen müssen, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Container ausschliesslich von Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen durchgeführt werden dürften und
- 12 - sich beim Öffnen der besagten Klappe niemand hinter dieser aufhalten dürfe. Ihm hätte auch bekannt sein müssen, dass der Container dabei auf einem Transport- fahrzeug (Kipplaster) stehen müsse, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht "aufpendle". Vorliegend hätte er deshalb das manuelle und maschinelle Hochhe- ben der Entladeklappe verbieten müssen, nachdem er von der diesbezüglichen Absicht von †E._____, J._____ und K._____ erfahren habe. Da er dies unterlas- sen habe, seien die drei Männer auf die vorstehend beschriebene Weise vorge- gangen, worauf es vorhersehbar zum tödlichen Unfall gekommen sei. Das Un- glück wäre nicht geschehen, wenn der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt hätte. Er habe sich demnach der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig ge- macht.
2. Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung
E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmel- den (Urk. 61) und in der Folge auch fristgerecht (vgl. Urk. 75 S. 2) die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 82/1). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht am
23. Januar 2020 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- trage (Urk. 87). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen am 17. Januar 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären (Urk. 86). Auch die Privat- klägerin 3 D._____ ergriff kein Rechtsmittel. Gegen das daraufhin erfolgte Urteil der hiesigen Kammer vom 6. November 2020 im Verfahren SB190582 (Urk. 107) erhob die Privatklägerin 3 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, wel- ches ihre Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2023 im Verfahren 6B_47/2021 guthiess, das vorinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur neuen Entschei- dung zurückwies (vgl. Urk. 120; Eingang bei der hiesigen Kammer am 6. April 2023).
E. 2.1 Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfalts- pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswid- rigkeit voraus (BGE 122 IV 145 E. 3 S. 147; Urteile 6B_1098/2017 vom 5. April 2018 E. 4.2, 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1).
E. 2.2 Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Per- son die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlas- sungsdelikt (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu ver- pflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB).
E. 2.3 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt mithin voraus, dass der Täter den "Erfolg" durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist
- 13 - der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Ri- sikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140).
E. 2.4 Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter min- destens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64). Der Erfolg muss zudem vermeidbar ge- wesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65).
E. 3 Garantenpflicht und Sorgfaltspflichtverletzung
E. 3.1 Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Garantenpflicht und erwog zum Thema Sorgfaltspflichtverletzung Folgendes (vgl. Urk. 120 E. 5.4), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass das nach bundesgerichtlicher Auffassung sorg- faltsgemässe Verhalten von den Parteien unterschiedlich verstanden wird und da- her auf die Frage, worin die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bestand, im Anschluss einzugehen sein wird (vgl. Urk. 131, 142, 144, 150 und 161). "5.4. Gemäss der Bedienungsanleitung für die MÜLL-PRESS-BOX, Maschinen-Typ 1, Baujahr ..., Bedienungsanleitungs-Nr. 2 (die im Unfallzeitpunkt geltende Fas- sung), des Unternehmens L._____, Maschinen für die Abfallwirtschaft (kantonale Akten) dürfen alle Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von Fachpersonal mit ent- sprechenden Kenntnissen durchgeführt werden. Es sind unbedingt die Sicherheits- hinweise aus Kapitel 3 zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 10. Wartung und Pflege, 10.1 Allgemeines). Bei den Sicherheitshinweisen wird unter anderem festgehalten: 'Beim Lösen der Entladeklappe und beim Entleeren der PRESS-BOX ist der Aufent-
- 14 - halt hinter der Entladeklappe verboten.' (vgl. Kapitel 3. Sicherheitshinweise, 3.2.2 Sicherheits- und Schutzvorrichtungen). Als Sicherheitsbeauftragter hatte der Beschwerdegegner neben der Betriebsanlei- tung auch die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung zu beachten (vgl. E. 5.1.1). Das nicht fachgerechte Öffnen der schweren Entladeklappe barg die Gefahr, dass diese bei einem (unkontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen konnte. Der Beschwerdegegner erkannte offenbar, dass das manuelle Öffnen der Entladeklappe unter anderem mithilfe der 'Ameise' mit Gefahren verbunden sein konnte, und verlangte, dass man die Klappe sichern müsse. Obwohl ihm die Mög- lichkeit einer Gefahr bewusst war, hat er seinen ihm unterstellten Mitarbeitern nicht verboten bzw. die Erlaubnis erteilt, die Entladeklappe der Müll-Press-Box manuell und unter Zuhilfenahme des Palettenhubwagens zu öffnen. Damit setzte er alle am Vorhaben beteiligten Personen und allenfalls auch Unbeteiligte einer unzulässigen Gefahr aus. Er wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt gehalten gewesen, dieses Vorge- hen zu verbieten oder zumindest persönlich eine eigene Risikoabschätzung vor Ort vorzunehmen, mit entsprechenden Anweisungen und dem Treffen weiterer Vor- sichtsmassnahmen. Indem er dieses nicht fach- und sachgerechte Vorgehen zur Öffnung nicht verboten bzw. erlaubt und er sich auch nicht vor Ort begeben hat, um sich dabei für eine sichere Durchführung der Öffnung der Entladeklappe zu verge- wissern, hat er die unter den konkreten Umständen gebotene und zumutbare Sorg- falt ausser Acht gelassen. Es ist gerade die Aufgabe eines Sicherheitsverantwortli- chen, die Betroffenen gegebenenfalls über allfällige Gefahren zu informieren und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen […]. Mit dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse, ist der Beschwerdegegner seinen diesbezüglichen Aufgaben nicht nachgekommen."
E. 3.2 Das Bundesgericht zieht hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung die Si- cherheitshinweise im Kapitel 3 der Bedienungsanleitung sowie die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung heran. Nach Art. 328 Abs. 2 OR habe der Ar- beitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwen- digen Massnahmen zu treffen, wozu auch gehöre, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlange und dies in angemessener Weise kontrolliere und notfalls durchsetze. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) habe der Arbeitgeber zur
- 15 - Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ent- sprechen würden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV müsse der Arbeitgeber dafür sor- gen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet würden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Ge- fahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (vgl. Urk. 120 E. 5.1.1. und 5.4).
E. 3.3 Das Bundesgericht geht damit davon aus – wie auch die Vorinstanz korrekt festgehalten hatte (vgl. Urk. 79 S. 15) und die Verteidigung zutreffend argumen- tierte (Urk. 57 S. 8 f.) –, dass die zum Unfallzeitpunkt geltende Bedienungsanlei- tung Nr. 2 im Kapitel 5.3.1 lediglich regelt, wie die Entladeklappe beim Entleeren der vollen Müll-Press-Box geöffnet werden muss. Dies indem der Container auf einem Transportfahrzeug steht, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht "auf- pendelt" (vgl. Urk. 14 S. 5.04). Ob und wie die Klappe für Maler- und sonstige Ar- beiten an der (leeren) Müll-Press-Box geöffnet werden darf, ist der zum Unfallzeit- punkt geltenden, in casu massgebenden Bedienungsanleitung Nr. 2 nicht zu ent- nehmen.
E. 3.4 Das von den Beteiligten gewählte Öffnen der Entladeklappe – manuelles Öffnen unter anderem mithilfe der "Ameise" – bezeichnete das Bundesgericht als nicht fachgerecht und die Gefahr bergend, dass die Entladeklappe bei einem (un- kontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen könnte. Der Beschul- digte habe die unter den konkreten Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt ausser Acht gelassen, indem er dieses nicht fach- und sachgerechte Vorgehen zur Öffnung nicht verboten bzw. erlaubt und sich auch nicht vor Ort begeben hat, um sich dabei für eine sichere Durchführung der Öffnung der Entladeklappe zu vergewissern (Urk. 120 E. 5.4).
E. 3.4.1 Hinsichtlich des sorgfaltsgemässen Vorgehens interpretiert der Beschul- digte die Erwägungen des Bundesgerichts so, dass eine sorgfaltsgemässe Hand- lung darin gelegen wäre, persönlich eine Risikoabschätzung vor Ort vorzuneh-
- 16 - men, mit entsprechenden Anweisungen und dem Treffen weiterer Vorsichtsmass- nahmen, und fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass auch bei einem solchen Vorgehen die "Ameise" zur Hilfe beigezogen worden wäre, um die Entleerungs- klappe soweit anzuheben und vorübergehend zu fixieren, wodurch sich am Ge- schehensverlauf nichts geändert hätte (Urk. 131 S. 9 ff.).
E. 3.4.2 Der Vertreter der Privatklägerin 3 versteht die Erwägungen des Bundesge- richts so, dass der Beschuldigte das Ansinnen entweder hätte verbieten müssen oder im Zeitpunkt der Ausführung des Unterfangens vor Ort hätte anwesend sein müssen, um dem äusserst gefährlichen Tun der Anhebung mit der "Ameise" Ein- halt zu gebieten oder nur schon den in der Folge getöteten E._____ energisch an- zuweisen, sich bis zu einer einigermassen sicheren Fixierung der Entladeklappe einige Schritte weiter hinten, ausserhalb des Gefahrenbereichs aufzuhalten (Urk. 144 Rz. 11).
E. 3.4.3 Die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 führt aus, der Beschuldigte gehe mit seiner Interpretation fehl, wenn er durch unkorrekte Zitierung und Interpreta- tion des bundesgerichtlichen Urteils den Anschein erwecken wolle, dass es ge- nügt hätte, wenn er ein fach- und sachgerechtes Vorgehen zur Öffnung, das sei- ner Meinung nach auch in einer Variante der Sicherung mit Kanthölzern und dem Niederhubwagen hätte liegen können, erlaubt hätte. Diese Argumentation zeige, dass der Beschuldigte bis heute nicht einsehe, dass er überhaupt nicht hätte er- lauben dürfen, dass die 220 kg schwere Klappe anders als in der Bedienungsan- leitung angegeben – aufladen auf einen Kippwagen und Klappe mit Schwerkraft aufschwingen lassen – geöffnet werde (Urk. 142 Rz. 4 f.).
E. 3.5 Der Bundesgerichtsentscheid kann nicht im Sinne der Privatkläger 1 und 2 interpretiert werden, denn das Bundesgericht erachtet es auch sorgfaltsgemäss, wenn sich der Beschuldigte vor Ort begeben und eine eigene Risikoabschätzung vorgenommen hätte, mit Anweisungen und weiteren Vorsichtsmassnahmen. Von einem Öffnen durch das Aufladen auf einen Kippwagen und dem Aufschwingen der Klappe durch Schwerkraft ist keine Rede. Diese Interpretation stützt sich auf die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Vorgehensweise, welche für das Entleeren der Maschine gilt (vgl. Urk. 14 S. 5.04 und 5.05). Der Hersteller hat in
- 17 - der neuen Fassung der Bedienungsanleitung – Nr. 3 – unter Kapitel 11. "Wartung und Pflege" einen neuen Titel "11.5 Arbeiten im inneren der Maschine (Pendel- klappe)" eingefügt. Danach ist für gründliche Reinigungsarbeiten oder Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten im Inneren der Maschine die Entladeklappe mit ei- nem Kran anzuheben und mit einer Stütze zu sichern (vgl. Urk. 49 S. 11.04 und Urk. 14 S. 10.04). Daraus wird klar, dass der Hersteller die von der Vertretung der Privatklägerschaft – in der Bedienungsanleitung unter dem Titel "Das Entleeren der Maschine" (vgl. Urk. 14 S. 5.04 und 5.05) – beschriebene Vorgehensweise in einem Fall wie dem vorliegenden nicht als anwendbar bzw. geeignet ansieht.
E. 3.6 Festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte das anvisierte Vorgehen nicht ohne Weiteres hat erlauben dürfen; das Bundesgericht bezeichnet es als nicht fach- und sachgerecht. Neben der Möglichkeit, das Vorgehen zu verbieten, wäre der Beschuldigte nach Bundesgericht seiner Sorgfaltspflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich vor Ort begeben hätte, eine eigene Risikoabschät- zung des – nicht fach- und sachgerechten anvisierten – Vorhabens vorgenommen hätte und in diesem Zusammenhang entsprechende Anweisungen gegeben und weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte. Dabei ist das Bundesgericht nicht so zu verstehen, dass der Beschuldigte die manuelle Öffnung unter anderem mit der "Ameise" per se hätte verbieten müssen. Im Zusammenhang mit diesem Vor- gehen hätte es genügt, wenn er sich – wollte er dieses erlauben – vor Ort bege- ben hätte, um sicher zu gehen, dass die Öffnung der Entladeklappe sicher durch- geführt wird. Dabei hätte er entsprechende Anweisungen geben und weitere Vor- sichtsmassnahmen treffen müssen. Diese Auslegung entspricht auch dem Ver- ständnis des Vertreters der Privatklägerin 3 (vgl. oben Ziffer 3.4.2).
E. 4 Voraussehbarkeit
E. 4.1 Grundlagen und Ansicht der Parteien
E. 4.1.1 Weitere Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ih- ren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter
- 18 - eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungs- weise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Mitwirkendes Verschulden von Beteiligten sowie andere Mitursachen bleiben grundsätzlich aus- ser Betracht. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1122/2014 vom 29.06.2015 E. 2.1 m.w.H. nicht publ. in BGE 141 IV 249; BGer 6B_1031/2016 vom 23.03.2017 E. 6.3 m.w.H.).
E. 4.1.2 Gemäss Anklageschrift war es für den Beschuldigten bei Konsultation der Bedienungs- und Wartungsanleitung von L._____ Müll-Press-Boxen vorausseh- bar, dass das unsachgemässe Öffnen, mithin das Öffnen der Entleerungsklappe durch Hochheben der auf dem Boden stehenden Müll-Press-Box die Gefahr in sich barg, dass diese aufgrund des hohen Eigengewichts zuklappen und dabei Menschen verletzen oder gar töten könnte, die sich im Gefahrenbereich aufhielten (Urk. 30 S. 6 f.).
E. 4.1.3 Die Vorinstanz erachtete es als für den Beschuldigten voraussehbar, dass beim beabsichtigten, improvisierten Vorgehen mit dem Niederhubwagen die Ent- leerungsklappe von gewisser Schwere zuschlagen und die an ihr hantierenden Personen erfassen könnte, und eine allfällige Unvorsichtigkeit von †E._____ nicht derart aussergewöhnlich, dass die Unterlassung des Beschuldigten in den Hinter- grund gedrängt würde. Dies mit der Begründung, dass sich nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Menschen in Gefah- renzonen nicht jederzeit optimal verhielten. Es komme vor, dass sie stolpern, Fehltritte begehen, sich anschlagen, anrempeln oder auf ein anderes Problem fo-
- 19 - kussieren würden. Sodann entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade beim Improvisieren häufig bewusst oder unbewusst vermeidbare Risiken eingegangen würden (Urk. 79 S. 17).
E. 4.1.4 Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass man beim Öffnen einer solchen Klappe ohnehin nicht mit einer Gefahr in diesem Ausmass rechne. Aus diesem Grund sei dies offenbar in den früheren Fassungen der Be- dienungsanleitungen auch nicht beschrieben gewesen. Wenn sich damals nicht einmal der Hersteller der Presse einer Gefahr bewusst gewesen sei, sei es unbe- greiflich, wie man sagen könnte, dass der Beschuldigte als Bäcker die Gefahr hätte voraussehen müssen. Es seien denn auch keine Handgriffe oder Kennt- nisse notwendig gewesen, welche in einer Bedienungsanleitung hätten beschrie- ben werden müssen. Wenn die Schrauben gelöst seien, handle es sich um ein schlichtes Anheben eines Deckels. †E._____ sei der Fachmann gewesen, er habe den Ton angegeben, und er sei sich auch erwiesenermassen bewusst ge- wesen, dass die Klappe noch befestigt werde. Zudem seien keine Arbeiten im In- nern des Containers vorgesehen gewesen. Bei dieser Ausgangslage habe des- halb niemand damit rechnen müssen, dass †E._____ sich mit dem Kopf in ge- bückter Haltung in den ungesicherten Bereich begebe (Urk. 57 S. 11 f.). Es gehe nicht darum, dass der Beschuldigte ein Zuschlagen der Klappe und eine eventu- elle Verletzung einer Person abstrakt sich habe vorstellen können. Vorliegend gehe es einzig und allein darum, ob der Beschuldigte habe voraussehen können und müssen, dass die drei Beteiligten – J._____, K._____ und E._____ – die Klappe anheben würden, realisieren würden, dass die Situation eventuell instabil sei, zurücktreten würden, sich darüber einig wären, dass die Situation besser ab- gesichert werden müsse – und †E._____ trotzdem in diesem Moment seinen Kopf in den gefährlichsten Bereich der gesamten Situation halten würde. Es gehe da- mit nicht darum, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass etwas passiert. Entscheidend sei, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass genau das passiert, was passiert ist. Den vorliegend zu beurteilenden Ge- schehensablauf habe der Beschuldigte nicht vorhersehen können und müssen. Es gehe vorliegend nicht darum, dass die drei Herren K._____, J._____ und E._____ die Klappe auf die Zinken des Niederhubwagens gelegt, sich einfach in
- 20 - den Mittag verabschiedet hätten und eine andere Person aus Unachtsamkeit und Unkenntnis der Situation sich in Gefahr begeben habe und tödlich verletzt worden sei. Es gehe auch nicht darum, dass die drei Herren die geöffnete Klappe auf die Zinken des Niederhubwagens gelegt und angehoben hätten und der Ansicht ge- wesen seien, damit sei sie genügend gesichert, und †E._____ daraufhin seine Ar- beit aufgenommen habe. Die Betriebsmechaniker J._____ und K._____ sowie der Maler E._____ – erwachsene Männer mit genügend Lebenserfahrung und Erfah- rung mit Klappen, Hebeln und schweren Gegenständen und grundlegenden phy- sikalischen Abläufen, nämlich, dass eine schwere Klappe über ihr Scharnier der Gravitation folge – seien sich über die in diesem Moment bestehende Situation und darüber, was zu tun gewesen sei, absolut im Klaren gewesen: Sie hätten die Situation besser sichern wollen, und das Material dafür sei schon vorhanden ge- wesen. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe in ihrem Entscheid betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen J._____ erwo- gen, dass es im Bereich der Eigenverantwortung von †E._____ gewesen sei, sich, wie dies K._____ getan habe, nach Ablegen der Entladeklappe auf den Ga- beln des Niederhubwagens in einen Sicherheitsabstand zu begeben (Urk. 99 S. 10 ff., Urk. 131 Rz. 16 ff.).
E. 4.2 Feststellungen des FOR-Gutachtens Bei der "Ameise" handelt es sich um einen Elektro-Deichsel-Niederhubwagen "Orion LWE 200", dessen Abbildung und technische Daten bei den Akten liegen (Urk. 10/1). Er wiegt 350 kg und vermag Lasten bis zu zwei Tonnen zu tragen und sie von 8,5 bis auf maximal 20,5 cm ab Boden anzuheben (Urk. 10/1). Seine Ga- beln sind an der Spitze abgerundet. Leicht gerundet ist auch die Oberkante der Gabeln (Anhang zu Urk. 12/1, Bilder 6-8). Gemäss dem spurenkundlichen (und unfalltechnischen) Gutachten des FOR lag die Entleerungsklappe des Müllcontai- ners vor dem Unfall wohl nur auf der linken Gabel des Hubwagens direkt auf. An deren Oberseite wurden Fremdlackpartikel gefunden, die sich nicht vom Farblack der Unterkante des Containerdeckels unterscheiden (Urk. 12/1 S. 7). Die Gutach- ter führten weiter aus, es sei möglich, dass die Entladeklappe auf der allseits ab- gerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Be-
- 21 - lastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwesenden Personen abgerutscht und dann zugefallen sei. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe (Urk. 12/1 S. 8). Welche dieser bei- den Möglichkeiten zutrifft, kann vorliegend offen bleiben, da auch ein leichtes Be- wegen des Staplers neben einem allfälligen anklagegemässen Fehlverhalten des Beschuldigten nur als Mitursache erschiene, welche dessen strafrechtliche Ver- antwortlichkeit nicht aufzuheben vermöchte. Die Aussagen von J._____ (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2) deuten im Übrigen darauf hin, dass er den Gabelstapler los- liess, um sich K._____ zuzuwenden. Sehr naheliegend ist, dass damit die von den Gutachtern erwähnte instabile Lage des Staplers vollends zum Tragen kam und das Unfallgeschehen auslöste. Die Gutachter stellten weiter fest, dass sich an der Kante und Dichtung der Containeröffnung auf einer Höhe von ca. 130 cm ab Boden anhaftendes Blut sowie frische und stark angepresste Haarfragmente befanden. Die Farbe der Haarfragmente entsprach der Haarfarbe von †E._____ (Urk. 12/1 S. 6). Daraus sei zu schliessen, dass dessen Kopf bei gebückter Kör- perhaltung von der zufallenden Entleerungsklappe eingeklemmt worden sei (Urk. 12/1 S. 11, vgl. Anhang zu Urk. 12/1 S. 17/19). Dies führt zum Schluss, dass der Verunfallte in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten war und in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren.
E. 4.3 Würdigung
E. 4.3.1 Festgehalten werden kann, dass das Öffnen der Entladeklappe für die Aus- führung der Arbeit von †E._____ nicht notwendig und auch nicht Vertragsbe- standteil war. Umso weniger war Vertragsbestandteil, dass †E._____ sich in das Innere der Müll-Press-Box begeben sollte. Das Öffnen der Entladeklappe erfolgte auf Wunsch bzw. Initiative von †E._____, welcher – so gemäss Verständnis unter anderem des Beschuldigten (SB190582 Prot. II S. 12 f., 21 ff.) – die Klappe habe bewegen wollen, um die Scharniere von aussen in eine andere Position zu brin- gen und zwecks Reinigung besser an sie herankommen zu können, und nicht, um in die Müll-Press-Box hineinzugehen. Zwar wurde mit dem Beschuldigten nicht im
- 22 - Detail besprochen, wie sie den Stapler verwenden würden. Er habe gedacht, sie würden damit vielleicht die Klappe ziehen, schieben oder 5 cm bewegen (SB190582 Prot. II S. 17 f.). Die Scharniere befinden sich am oberen Ende der Türklappe, wobei die Türklappe an ihnen hängt und sie von aussen erreichbar sind (vgl. Urk. 14 S. 10.03). Im Lichte dieser Umstände durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass, um an die Scharniere zu gelangen bzw. sie zu bewegen, keine Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box notwendig waren und †E._____ nicht beabsichtigte, sich ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben.
E. 4.3.2 Als erstellt kann weiter gelten, dass †E._____ in die Planung des Vorge- hens des Anhebens der Entladeklappe involviert war. Gemäss Aussage von K._____ hat †E._____ – nachdem er mit J._____ das Vorgehen vorbesprochen hatte, bevor K._____ dazu kam – gesagt, sie – K._____ und J._____ – sollen die Klappe hochheben und auf den Niederhubwagen legen (Urk. 7/3 F/A 10-12). Zum darauffolgenden tödlichen Unfall sagte J._____ aus, dass er auf der Rampe ge- standen sei und den Gabelstapler bedient habe. †E._____ und K._____ hätten dann mit Muskelkraft die Klappe geöffnet, wobei – von ihm aus gesehen – †E._____ rechts und K._____ links gestanden sei. Er habe dann den Stapler (d.h. dessen Gabeln) etwas unter die Klappe geschoben und diese elektrisch um fünf bis sechs Zentimeter angehoben. Die Vorderräder des Staplers seien dabei im- mer auf der Rampe gewesen. Es treffe aber zu, dass die Klappe nur auf den vor- dersten Spitzen der Gabeln aufgelegen habe. Ein "Übergewicht" (d.h. Kippen) des Staplers habe er aber nicht bemerkt (Urk. 8/2 S. 2 und 6). Mit diesem Stapler könne man zwei Tonnen heben, und eine Tonne könne er bestimmt auch vorne halten (Urk. 8/2 S. 8). Sie hätten schon Holzbalken bereit gehabt, die sie dann als Stütze zwischen der unteren Kante der Containeröffnung und der Klappe hätten einklemmen wollen, um so die Klappe zu stützen. Dazu hätten sie aber die Klappe mittels Seilen oder Gurten noch weiter öffnen müssen. Ob das funktioniert hätte, wisse er, J._____, nicht. Die Klappe sei zuvorderst auf den Gabeln gewe- sen, und sie hätten den Stapler nicht weiter nach vorne fahren können, weil sonst die Gabelräder über die Rampenkante gefahren wären (Urk. 8/2 S. 7 f.). Er habe sich dann weggedreht und demzufolge auch keinen Körperkontakt mit dem Stap- ler (mehr) gehabt (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2), sich in Richtung von K._____ be-
- 23 - wegt und mit diesem über das weitere Vorgehen gesprochen. †E._____ habe sich am Gespräch nicht beteiligt, aber sicher gehört, was sie gesagt hätten (Urk. 8/2 S. 7 f.). Er habe auch gewusst, dass man die Klappe mit Seilen oder Gurten si- chern, noch weiter anheben und sie dann mit Balken habe sichern wollen, denn dies hätten sie vorher zu dritt so besprochen (Urk. 8/2 S. 8 f.). Als er, J._____, mit K._____ gesprochen habe, sei der Unfall passiert (Urk. 8/2 S. 7). Wie dies ge- schehen sei, habe er nicht gesehen, weil er sich gerade weggedreht (und K._____ zugewandt) habe (Urk. 8/1 S. 2). K._____ gab in der polizeilichen Befra- gung zu Protokoll, dass der "Auswärtige" (†E._____) gesagt habe, er solle mit an- fassen und die Klappe des Containers anheben. Der andere Mitarbeiter der Bä- ckerei (J._____) sei mit dem Hubwagen auf der Rampe gestanden. Er, K._____, habe noch reklamiert, dass es so schwer sei. Der Deckel habe auf dem Arm der "Ameise" gelegen, ca. 10 cm Platz seien da gewesen. Der fremde Arbeiter sei ein Stück weit weg vom Container gestanden. Die beiden hätten noch geredet, als er, K._____, sich umgedreht habe. Da habe er seinen Kollegen (J._____) schreien hören (Urk. 7/1 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte K._____ aus, sie hätten zuerst schauen wollen, was sich überhaupt machen lasse. Sie hätten noch ge- wisse Dinge bereit gelegt, um den Deckel zu sichern bzw. anzuheben. Sie hätten zunächst einmal den Deckel ein wenig geöffnet, vielleicht 20 bis 30 cm. Man habe schauen wollen, ob man den Deckel oben auf der Rampe befestigen könne, aber sofort gesehen, dass dies ohne Hilfsmittel nicht möglich sei. Deshalb habe man geschaut, was man darunter stellen könne, um den Deckel auf der Höhe der Rampe zu fixieren. Der Hubwagen sei auf der Rampe gestanden, aber er wisse nicht, ob dieser schon hochgefahren gewesen sei oder ob J._____ den Hubwa- gen mit der Klappe drauf etwas hochgefahren habe. Der Maler habe gesagt: "Jetzt heben wir den Deckel mal hoch." Mit Muskelkraft hätten sie den Deckel et- was angehoben. J._____ sei oben auf der Rampe gestanden und habe dann die "Ameise" unter den Deckel geschoben. Sie hätten den Deckel darauf abgelegt. Dann habe er, K._____, zum Maler gesagt: "So können wir das nicht lassen, das wird nichts." In dieser Position sei es unmöglich gewesen, die Balken darunter zu schieben, weil diese zu lang gewesen seien. Man habe den Deckel auch sonst nicht sichern können. Er habe deshalb gesagt, sie müssten etwas anderes ma-
- 24 - chen (Urk. 7/2 S. 4, vgl. auch Urk. 7/3 S. 4). Die Lage sei aber sicher gewesen, als die Klappe auf dem Stapler gelegen habe, denn dieser sei mit beiden Rädern, auch mit den Gabelrädern (Urk. 7/2 S. 5), auf der Rampe gestanden. Die Klappe sei ca. 10 cm auf beiden Gabeln gewesen (Urk. 7/3 S. 4). Für ihn habe das sicher ausgesehen, zumindest für die Zeit, um eine andere Lösung zu finden (Urk. 7/2 S. 4). Dann hätten er, K._____, und der Maler je einen Schritt zurück gemacht. Er selber habe sich umgedreht und geschaut, dass er nicht (von dem Podest, auf dem der Container stand) herunterfalle. So habe er dem Container den Rücken zugewandt und sei den Absatz hinunter gestiegen. In dem Moment habe er ge- hört, dass der Maler und J._____ etwas gesagt hätten. Plötzlich habe er J._____ schreien hören (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/3 S. 3).
E. 4.3.3 Gemäss diesen Aussagen der Beteiligten steht fest, dass †E._____ zum Unfallzeitpunkt wusste, dass die Entladeklappe ungesichert auf den Gabeln des Niederhubwagens lag und diese Situation so nicht belassen werden konnte bzw. eine provisorische war und daher eine andere Lösung gefunden werden musste (vgl. dazu auch Urk. 99 S. 11 ff.).
E. 4.3.4 Es kann davon ausgegangen werden, dass †E._____ in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten war, weil er in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren. Dafür, dass †E._____ in diese Position durch ein Stolpern oder eine sonstige ungewollte Bewegung bzw. einen Unfall gekommen wäre, gibt es keine Hinweise. So beschrieb K._____, dass er und †E._____ nach dem Abstellen der Entladeklappe auf den Gabeln des Niederhubwagens je einen Schritt zurück gemacht hätten und er, K._____, das Podest, auf dem der Container gestanden habe, so hinuntergestiegen sei, indem er zuerst dem Container den Rücken zugewandt habe (Urk. 7/2 F/A 23). Ein Her- absteigen, indem man den Kopf in die Containeröffnung hält, war angesichts der räumlichen Begebenheiten (vgl. Urk. 12/1 Bildbeilage) auch nicht möglich.
E. 4.3.5 Festgehalten werden kann, dass die damals geltende Bedienungsanleitung keine Erklärung zum (einfachen) Öffnen der Entladeklappe zwecks (ästhetischer) Wartung und auch keine Empfehlungen zur betreffenden Wartung enthielt (Urk. 14). Die mechanische Wartung der Müll-Press-Box wurde – wie in der Bedie-
- 25 - nungsanleitung vorgesehen – von einer Drittfirma vorgenommen (SB190582 Prot. II S. 19). Dies bedeutet auch, dass beim Öffnen der Entladeklappe einer leeren Müll-Press-Box, in welchem Fall kein Müll rauskippen kann, keine die Funktions- weise der Maschine betreffenden Besonderheiten einschlägig, sondern wie bei je- dem Hantieren mit schweren Maschinen bzw. Gegenständen die entsprechenden physikalischen Gesetze zu beachten sind. Auch das Verbot des Aufenthalts hinter der geöffneten Müll-Press-Box macht sicherheitstechnisch nur dann Sinn, wenn diese nicht – wie vorliegend – komplett leer ist, sondern vielmehr die Gefahr be- steht, dass die Entladeklappe durch den auf sie ausgeübten Druck aufgehen könnte. Im Grunde handelt es sich bei der durch K._____, J._____ und †E._____ vorgenommene Tätigkeit um ein einfaches Öffnen einer grossen und schweren, an Scharnieren hängenden Klappe, welche anschliessend zu sichern gewesen wäre, wie auch die Verteidigung zutreffend ausführt. Sowohl im Falle von †E._____ als auch K._____ und J._____ muss angesichts ihrer beruflichen wie auch Lebenserfahrung von Vorhandensein des Bewusstseins für die Gefährlich- keit des unkontrollierten Zufallens einer solchen Klappe ausgegangen werden.
E. 4.3.6 Gemäss FOR-Gutachten ist es möglich, dass die Entladeklappe auf der all- seits abgerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Belastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwe- senden Personen abgerutscht und dann zugefallen ist. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe. Die gewählte Art und Weise der Anwendung des Niederhubwagens entsprach nicht einer fach- und sachge- rechten Vorgehensweise. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Niederhub- wagens ist darauf hinzuweisen, dass der den Niederhubwagen bedienende J._____ zum Zeitpunkt des Unfalls nach eigenen Angaben über eine Ausbildung und eine entsprechende Prüfung für die Handhabung des Niederhubwagens ver- fügt hatte (Urk. 8/3 F/A 49-52) und wohl über deren Funktionsweise und Anwen- dungsmöglichkeiten hätte Bescheid wissen müssen.
E. 4.3.7 Wie oben ausgeführt, hatte der Beschuldigte eine umfassende Garanten- pflicht (vgl. oben Ziffer 3.1 ff.). Das Vorhaben von †E._____, K._____ und
- 26 - J._____ war hochriskant und die Unfallgefahr somit erhöht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Unfall unter diesen Umständen voraussehbar gewesen wäre. Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, zumindest vor Ort eine eigene Risikoabschätzung vorzunehmen und weitere Sicherheitsvorkehrungen zur Unfall- verhütung zu treffen, um so seiner Sorgfaltspflicht als Sicherheitsbeauftragter der H._____ AG nachzukommen. Angesichts der den Fall umgebenden Umstände musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass †E._____ – trotz des ungesi- cherten Zustands der Entladeklappe und die Gefahr des Zuklappens kennend (was kein Spezialwissen, sondern Kenntnis einfacher physikalischer Gesetze vor- aussetzt) – auf die Idee kommt, in die Müll-Press-Box hineinzuschauen. Dies zu- mal Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box nicht Vertragsbestandteil und für das Bewegen der Scharniere auch nicht nötig waren und der Beschuldigte auch nicht davon ausging bzw. ausgehen musste, dass †E._____ sich überhaupt ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben beabsichtigte. Vielmehr war †E._____ angesichts des allen drei Beteiligten bekannten ungesicherten Zustands der auf den Hubwa- gen abgestellten Entladeklappe in der Eigenverantwortung, sich in einen Sicher- heitsabstand zu begeben. Dass †E._____ dennoch den Kopf in die Müll-Press- Box streckte, stellt angesichts der ungesicherten Situation und der dadurch be- kannten Gefahr ein hoch gefährliches und unsinniges Verhalten dar, welches auch für die Beteiligten unerklärlich ist. Die Geschehensabläufe, welche zum Tod von †E._____ geführt haben, waren auch in Anbetracht der weiteren oben darge- stellten Umstände für den Beschuldigten nicht voraussehbar. Vielmehr erscheint das Verhalten von †E._____ so, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste und dieses derart schwer wiegt, dass es als die wahrscheinlichste und un- mittelbarste Ursache des Verunfallens erscheint, zur Unterbrechung des Kausal- zusammenhangs führt und somit das Verhalten des Beschuldigten in den Hinter- grund drängt (vgl. dazu oben Ziffer 4.1.1). Mit einem derart unsinnigen Verhalten bei solch einem hochriskanten Vorhaben kann und muss nicht gerechnet werden, weshalb dieses auch nicht dem Beschuldigten anzulasten ist.
- 27 -
E. 4.4 Zwischenfazit Die Voraussehbarkeit des Erfolgs – konkret der Tötung – war für den Beschuldig- ten nicht gegeben, womit eine Haftungsvoraussetzung entfällt und der Beschul- digte freizusprechen ist.
E. 5 Fazit Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor und er ist freizuspre- chen. IV. Schadenersatz und Genugtuung Da den Beschuldigten kein Verschulden trifft, fehlt die rechtliche Grundlage für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft. Diese sind abzuweisen. V.Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung, des vor- instanzlichen Verfahrens und der beiden Berufungsverfahren, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 423 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gerichtsgebühren der beiden Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz.
2. Für die anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 57'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 40'000.– für das Berufungsverfahren SB190582 (vgl. Urk. 102) und Fr. 17'000.– für das Berufungs- verfahren SB230210 entsprechend der eigereichten Honorarnote sowie der her- nach noch angefallenen Aufwendungen (Urk. 171). Weiter ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1, 2 und 4 für das gesamte Verfahren im Beru-
- 28 - fungsverfahren SB190582 mit Fr. 16'200.– sowie für das Berufungsverfahren SB230210 mit Fr. 3'400.– (Urk. 172) entsprechend der eingereichten Honorarnote sowie der hernach noch angefallenen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Privatklägerin 3 ist für das ganze Verfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelge- richt) vom 13. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Nichteintre- ten auf die Genugtuungsforderung von F._____) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilansprüche der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühren beider Berufungsverfahren (SB190582 und SB230210) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Fr. 16'200.– Dr. iur. Y1._____ Privatkläger 1, 2 und 4 bis und mit Be- rufungsverfahren SB190582 unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Fr. 3'400.– Dr. iur. Y1._____ Privatkläger 1 und 2 für das Beru- fungsverfahren SB230210.
- Die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens und der bei- den Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen - 29 - Rechtsvertretung der Privatkläger B._____, C._____ und F._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 57'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Privatklägerin 3 (D._____) wird für das ganze Verfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die jeweilige Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 170 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230210-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 19. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. † B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. ... 1, 2, 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
- 2 - betreffend fahrlässige Tötung (Rückweisung des Schweizerischen Bundes- gerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
13. September 2019 (GG190004); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 6. November 2020 (SB190582); Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichtes vom 22. März 2023 (6B_47/2021)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte für den durch die fahrlässige Tö- tung von †E._____ entstandenen Schaden gegenüber der Privatklägerin 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Höhe der Schadenersatzpflicht wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 eine Genugtu- ung in Höhe von je Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2015 zu bezah- len.
7. Auf die Genugtuungsforderung von F._____ wird nicht eingetreten.
- 4 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 210.– Auslagen Vorverfahren Fr. 11'478.75 Gutachten/Expertisen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'424.75 (ohne MwSt.) zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 31'110.35 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Berufungsanträge im Verfahren SB190582:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. September 2019 (Ge- schäfts-Nr.: GG190004-C) sei vollumfänglich aufzuheben (ausgenom- men Ziffer 7 des Urteilsdispositivs);
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) vollumfänglich frei zu sprechen;
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen;
4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen;
- 5 -
5. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Partei- entschädigung (inkl. MWST) zu entrichten (Art. 429 StPO).
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2: (SB190582 Prot. II S. 28) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungs- folgen.
d) Des Vertreters der Privatklägerin 3: (Urk. 100 S. 1)
1. Es sei die Berufung des Beschuldigten in vollumfänglicher Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. September 2019 abzu- weisen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten des Berufungsver- fahrens zu tragen und die Privatklägerin 3 im Umfang ihrer Vertre- tungskosten im Berufungsverfahren zu entschädigen.
- 6 - Berufungsanträge im Verfahren SB230210:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 3)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. September 2019 (Geschäfts-Nr.: GG190004-C) vollumfänglich aufzuheben (ausgenom- men Ziffer 7 des Urteilsdispositivs);
2. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) vollumfänglich frei zu sprechen;
3. Es seien die Zivilforderungen der Privatkläger 1-3 vollumfänglich abzu- weisen;
4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie der beiden Berufungsverfahren von der Staatskasse zu tra- gen; sowie
5. Es sei dem Berufungskläger für die Untersuchung, für das erstinstanzli- che Verfahren und für die beiden Berufungsverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 136) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 142 S. 2)
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach (GG790004 vom 13. September 2019) zu bestätigen und der Beschul- digte der fahrlässigen Tötung für schuldig zu erklären, angemessen zu bestrafen, und zu verpflichten, für die Privatkläger 1 und 2 eine Genug-
- 7 - tuung in Höhe von je CHF 10'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
3. Es sei dem Privatkläger auch für dieses Berufungsverfahren die unent- geltliche Verbeiständung zu gewähren.
d) Des Vertreters der Privatklägerin 3: (Urk. 144 S. 2 f.)
1. Es sei die Berufung des Beschuldigten in vollumfänglicher Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. September 2019 abzu- weisen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, die gesamten Verfahrenskos- ten, insbesondere die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Privatklägerin 3 im Umfang ihrer gesamten Vertretungskosten, ins- besondere auch ihrer Vertretungskosten im Rechtsmittelverfahren (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am
13. September 2019 der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verur- teilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–, bedingt vollzieh- bar mit zwei Jahren Probezeit. Das Gericht stellte sodann die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 3 D._____ fest. Es verpflichtete ihn ferner, dieser Fr. 40'000.– sowie den Privatklägern B._____ und C._____ je Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Auf die Ge- nugtuungsforderung von F._____ trat das Gericht nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 79 S. 35 f.).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmel- den (Urk. 61) und in der Folge auch fristgerecht (vgl. Urk. 75 S. 2) die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 82/1). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht am
23. Januar 2020 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- trage (Urk. 87). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen am 17. Januar 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären (Urk. 86). Auch die Privat- klägerin 3 D._____ ergriff kein Rechtsmittel. Gegen das daraufhin erfolgte Urteil der hiesigen Kammer vom 6. November 2020 im Verfahren SB190582 (Urk. 107) erhob die Privatklägerin 3 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, wel- ches ihre Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2023 im Verfahren 6B_47/2021 guthiess, das vorinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur neuen Entschei- dung zurückwies (vgl. Urk. 120; Eingang bei der hiesigen Kammer am 6. April 2023).
3. Nachdem seitens der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie der Vertre- ter der Privatkläger das jeweilige Einverständnis mit der schriftlichen Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens im Prozess SB230210 bekundet worden war (Urk. 123/1-4), wurde diese mit Verfügung vom 24. April 2023 entsprechend an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Erstattung der begründeten Berufungs- anträge und allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 124). Mit Eingabe vom
- 9 -
10. Juli 2023 (Urk. 131) stellte die Verteidigung ihre Berufungsanträge. Mit Präsi- dialverfügung vom 4. August 2023 (Urk. 133) wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt, wel- che die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. August 2023 (Urk. 136) einreichte. Mit Eingabe vom 22. August 2023 teilte die Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 mit, dass die Privatklägerin 1 am tt.mm.2023 verstorben sei und das Verfahren durch den Privatkläger 2 für sie weitergeführt werde (Urk. 139). Mit Eingabe vom
19. September 2023 reichte die Vertreterin des Privatklägers 2 ihre Berufungsant- wort ein (Urk. 142). Der Vertreter der Privatklägerin 3 reichte seine Berufungsant- wort mit Eingabe vom 6. November 2023 ein (Urk. 144). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2023 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Stel- lungnahme zu den Berufungsantworten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Privat- kläger 2 als Rechtsnachfolger der Privatklägerin 1 aufgefordert, einen Erbschein einzureichen (Urk. 147). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 nahm der Verteidi- ger des Beschuldigten Stellung zu den Berufungsantworten (Urk. 150). Mit Präsi- dialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 151). Die Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin des Privatklägers 2 verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 154 und 155). Die Stellungnahme des Vertreters der Privat- klägerin 3 erfolgte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Urk. 161), welche dem Be- schuldigten mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2024 zugestellt wurde (Urk. 165). Nachdem die Frist für die Einreichung des Erbscheins mit Präsidialver- fügung vom 31. Januar 2024 dem Privatkläger 2 bis zum 30. Juni 2024 erstreckt worden war (Urk. 163), teilte die Vertreterin des Privatklägers 2 mit Eingabe vom
30. Mai 2024 mit, dass das Verfahren um Erteilung eines Erbscheins nicht erfolg- reich habe durchlaufen werden können und noch unbestimmte Zeit andauern könnte und zur Zeit lediglich – falls ausreichend – ein Teilerbschein beantragt werden könnte (Urk. 168). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 10 - II. Prozessuales
1. Gegenstand der Berufung Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Nichteintretens auf die Genug- tuungsforderung von F._____ (Ziff. 7) und der Kostenfestsetzung (Ziff. 8) unange- fochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in ei- nem Beschluss festzustellen ist.
2. Rückweisungsentscheid Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (Urteil BGer 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H.). Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bejahte das Vorliegen einer Garantenstellung und Sorgfaltspflichtverletzung des Beschul- digten (vgl. Urk. 120 E. 5.3 f. S. 18 ff.). An die entsprechenden Erwägungen ist die Berufungsinstanz gebunden. Das Bundesgericht erwog schliesslich, dass sich die
- 11 - Berufungsinstanz mit denjenigen Tatbestandselementen der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassung), die sie noch nicht geprüft habe, werde auseinandersetzen müssen. Deshalb könne das Bundesgericht u.a. den Einwand des Beschuldigten, es liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung von †E._____ vor, noch nicht behandeln (Urk. 120 E. 5.5 S. 20). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Einleitung 1.1. Am 26. Mai 2015 führte †E._____ als Angestellter der Firma G._____ auf dem Gelände der H._____ AG in I._____/ZH Malerarbeiten an einer Müll-Press- Box aus, die vor der Laderampe der Bäckerei abgestellt war. Dabei bat er einen Angestellten der Bäckerei, den Techniker J._____, ihm beim Öffnen der Entlade- klappe des Müllcontainers behilflich zu sein. Dieser fragte seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten, ob er und der Betriebsmechaniker K._____ dem Maler helfen könnten, die besagte Klappe zu öffnen, und ob sie dafür den Elektro-Niederhub- wagen (auch "Ameise" genannt) benützen dürften. Der Beschuldigte erlaubte dies unter dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse. Nach der Mittagspause hoben †E._____ und K._____ diese Klappe mit Muskel- kraft ein Stück weit an. J._____, der sich mit der "Ameise" auf der Rampe befand, schob deren Gabeln unter die Klappe, so dass diese auf den Gabelenden auflag. Dann hob er die Klappe mit den Gabeln um einige weitere Zentimeter an. Sekun- den später rutschte die Entladeklappe von den Gabelenden, schlug zu und traf dabei †E._____ am Kopf. Dieser erlitt schwerste Kopfverletzungen und verstarb noch am Unfallort. 1.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er als Sicherheits- beauftragter der H._____ AG vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, gefährliche Situationen zu erkennen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Der Beschuldigte hätte insbesondere die Bedienungsan- leitung für den Müllcontainer kennen müssen. Er hätte somit wissen müssen, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Container ausschliesslich von Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen durchgeführt werden dürften und
- 12 - sich beim Öffnen der besagten Klappe niemand hinter dieser aufhalten dürfe. Ihm hätte auch bekannt sein müssen, dass der Container dabei auf einem Transport- fahrzeug (Kipplaster) stehen müsse, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht "aufpendle". Vorliegend hätte er deshalb das manuelle und maschinelle Hochhe- ben der Entladeklappe verbieten müssen, nachdem er von der diesbezüglichen Absicht von †E._____, J._____ und K._____ erfahren habe. Da er dies unterlas- sen habe, seien die drei Männer auf die vorstehend beschriebene Weise vorge- gangen, worauf es vorhersehbar zum tödlichen Unfall gekommen sei. Das Un- glück wäre nicht geschehen, wenn der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt hätte. Er habe sich demnach der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig ge- macht.
2. Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung 2.1. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfalts- pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswid- rigkeit voraus (BGE 122 IV 145 E. 3 S. 147; Urteile 6B_1098/2017 vom 5. April 2018 E. 4.2, 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1). 2.2. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Per- son die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlas- sungsdelikt (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu ver- pflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 2.3. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt mithin voraus, dass der Täter den "Erfolg" durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist
- 13 - der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Ri- sikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140). 2.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter min- destens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64). Der Erfolg muss zudem vermeidbar ge- wesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65).
3. Garantenpflicht und Sorgfaltspflichtverletzung 3.1. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Garantenpflicht und erwog zum Thema Sorgfaltspflichtverletzung Folgendes (vgl. Urk. 120 E. 5.4), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass das nach bundesgerichtlicher Auffassung sorg- faltsgemässe Verhalten von den Parteien unterschiedlich verstanden wird und da- her auf die Frage, worin die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bestand, im Anschluss einzugehen sein wird (vgl. Urk. 131, 142, 144, 150 und 161). "5.4. Gemäss der Bedienungsanleitung für die MÜLL-PRESS-BOX, Maschinen-Typ 1, Baujahr ..., Bedienungsanleitungs-Nr. 2 (die im Unfallzeitpunkt geltende Fas- sung), des Unternehmens L._____, Maschinen für die Abfallwirtschaft (kantonale Akten) dürfen alle Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von Fachpersonal mit ent- sprechenden Kenntnissen durchgeführt werden. Es sind unbedingt die Sicherheits- hinweise aus Kapitel 3 zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 10. Wartung und Pflege, 10.1 Allgemeines). Bei den Sicherheitshinweisen wird unter anderem festgehalten: 'Beim Lösen der Entladeklappe und beim Entleeren der PRESS-BOX ist der Aufent-
- 14 - halt hinter der Entladeklappe verboten.' (vgl. Kapitel 3. Sicherheitshinweise, 3.2.2 Sicherheits- und Schutzvorrichtungen). Als Sicherheitsbeauftragter hatte der Beschwerdegegner neben der Betriebsanlei- tung auch die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung zu beachten (vgl. E. 5.1.1). Das nicht fachgerechte Öffnen der schweren Entladeklappe barg die Gefahr, dass diese bei einem (unkontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen konnte. Der Beschwerdegegner erkannte offenbar, dass das manuelle Öffnen der Entladeklappe unter anderem mithilfe der 'Ameise' mit Gefahren verbunden sein konnte, und verlangte, dass man die Klappe sichern müsse. Obwohl ihm die Mög- lichkeit einer Gefahr bewusst war, hat er seinen ihm unterstellten Mitarbeitern nicht verboten bzw. die Erlaubnis erteilt, die Entladeklappe der Müll-Press-Box manuell und unter Zuhilfenahme des Palettenhubwagens zu öffnen. Damit setzte er alle am Vorhaben beteiligten Personen und allenfalls auch Unbeteiligte einer unzulässigen Gefahr aus. Er wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt gehalten gewesen, dieses Vorge- hen zu verbieten oder zumindest persönlich eine eigene Risikoabschätzung vor Ort vorzunehmen, mit entsprechenden Anweisungen und dem Treffen weiterer Vor- sichtsmassnahmen. Indem er dieses nicht fach- und sachgerechte Vorgehen zur Öffnung nicht verboten bzw. erlaubt und er sich auch nicht vor Ort begeben hat, um sich dabei für eine sichere Durchführung der Öffnung der Entladeklappe zu verge- wissern, hat er die unter den konkreten Umständen gebotene und zumutbare Sorg- falt ausser Acht gelassen. Es ist gerade die Aufgabe eines Sicherheitsverantwortli- chen, die Betroffenen gegebenenfalls über allfällige Gefahren zu informieren und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen […]. Mit dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse, ist der Beschwerdegegner seinen diesbezüglichen Aufgaben nicht nachgekommen." 3.2. Das Bundesgericht zieht hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung die Si- cherheitshinweise im Kapitel 3 der Bedienungsanleitung sowie die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung heran. Nach Art. 328 Abs. 2 OR habe der Ar- beitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwen- digen Massnahmen zu treffen, wozu auch gehöre, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlange und dies in angemessener Weise kontrolliere und notfalls durchsetze. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) habe der Arbeitgeber zur
- 15 - Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ent- sprechen würden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV müsse der Arbeitgeber dafür sor- gen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet würden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Ge- fahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (vgl. Urk. 120 E. 5.1.1. und 5.4). 3.3. Das Bundesgericht geht damit davon aus – wie auch die Vorinstanz korrekt festgehalten hatte (vgl. Urk. 79 S. 15) und die Verteidigung zutreffend argumen- tierte (Urk. 57 S. 8 f.) –, dass die zum Unfallzeitpunkt geltende Bedienungsanlei- tung Nr. 2 im Kapitel 5.3.1 lediglich regelt, wie die Entladeklappe beim Entleeren der vollen Müll-Press-Box geöffnet werden muss. Dies indem der Container auf einem Transportfahrzeug steht, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht "auf- pendelt" (vgl. Urk. 14 S. 5.04). Ob und wie die Klappe für Maler- und sonstige Ar- beiten an der (leeren) Müll-Press-Box geöffnet werden darf, ist der zum Unfallzeit- punkt geltenden, in casu massgebenden Bedienungsanleitung Nr. 2 nicht zu ent- nehmen. 3.4. Das von den Beteiligten gewählte Öffnen der Entladeklappe – manuelles Öffnen unter anderem mithilfe der "Ameise" – bezeichnete das Bundesgericht als nicht fachgerecht und die Gefahr bergend, dass die Entladeklappe bei einem (un- kontrollierten) Zuklappen Personen oder Sachen erfassen könnte. Der Beschul- digte habe die unter den konkreten Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt ausser Acht gelassen, indem er dieses nicht fach- und sachgerechte Vorgehen zur Öffnung nicht verboten bzw. erlaubt und sich auch nicht vor Ort begeben hat, um sich dabei für eine sichere Durchführung der Öffnung der Entladeklappe zu vergewissern (Urk. 120 E. 5.4). 3.4.1. Hinsichtlich des sorgfaltsgemässen Vorgehens interpretiert der Beschul- digte die Erwägungen des Bundesgerichts so, dass eine sorgfaltsgemässe Hand- lung darin gelegen wäre, persönlich eine Risikoabschätzung vor Ort vorzuneh-
- 16 - men, mit entsprechenden Anweisungen und dem Treffen weiterer Vorsichtsmass- nahmen, und fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass auch bei einem solchen Vorgehen die "Ameise" zur Hilfe beigezogen worden wäre, um die Entleerungs- klappe soweit anzuheben und vorübergehend zu fixieren, wodurch sich am Ge- schehensverlauf nichts geändert hätte (Urk. 131 S. 9 ff.). 3.4.2. Der Vertreter der Privatklägerin 3 versteht die Erwägungen des Bundesge- richts so, dass der Beschuldigte das Ansinnen entweder hätte verbieten müssen oder im Zeitpunkt der Ausführung des Unterfangens vor Ort hätte anwesend sein müssen, um dem äusserst gefährlichen Tun der Anhebung mit der "Ameise" Ein- halt zu gebieten oder nur schon den in der Folge getöteten E._____ energisch an- zuweisen, sich bis zu einer einigermassen sicheren Fixierung der Entladeklappe einige Schritte weiter hinten, ausserhalb des Gefahrenbereichs aufzuhalten (Urk. 144 Rz. 11). 3.4.3. Die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 führt aus, der Beschuldigte gehe mit seiner Interpretation fehl, wenn er durch unkorrekte Zitierung und Interpreta- tion des bundesgerichtlichen Urteils den Anschein erwecken wolle, dass es ge- nügt hätte, wenn er ein fach- und sachgerechtes Vorgehen zur Öffnung, das sei- ner Meinung nach auch in einer Variante der Sicherung mit Kanthölzern und dem Niederhubwagen hätte liegen können, erlaubt hätte. Diese Argumentation zeige, dass der Beschuldigte bis heute nicht einsehe, dass er überhaupt nicht hätte er- lauben dürfen, dass die 220 kg schwere Klappe anders als in der Bedienungsan- leitung angegeben – aufladen auf einen Kippwagen und Klappe mit Schwerkraft aufschwingen lassen – geöffnet werde (Urk. 142 Rz. 4 f.). 3.5. Der Bundesgerichtsentscheid kann nicht im Sinne der Privatkläger 1 und 2 interpretiert werden, denn das Bundesgericht erachtet es auch sorgfaltsgemäss, wenn sich der Beschuldigte vor Ort begeben und eine eigene Risikoabschätzung vorgenommen hätte, mit Anweisungen und weiteren Vorsichtsmassnahmen. Von einem Öffnen durch das Aufladen auf einen Kippwagen und dem Aufschwingen der Klappe durch Schwerkraft ist keine Rede. Diese Interpretation stützt sich auf die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Vorgehensweise, welche für das Entleeren der Maschine gilt (vgl. Urk. 14 S. 5.04 und 5.05). Der Hersteller hat in
- 17 - der neuen Fassung der Bedienungsanleitung – Nr. 3 – unter Kapitel 11. "Wartung und Pflege" einen neuen Titel "11.5 Arbeiten im inneren der Maschine (Pendel- klappe)" eingefügt. Danach ist für gründliche Reinigungsarbeiten oder Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten im Inneren der Maschine die Entladeklappe mit ei- nem Kran anzuheben und mit einer Stütze zu sichern (vgl. Urk. 49 S. 11.04 und Urk. 14 S. 10.04). Daraus wird klar, dass der Hersteller die von der Vertretung der Privatklägerschaft – in der Bedienungsanleitung unter dem Titel "Das Entleeren der Maschine" (vgl. Urk. 14 S. 5.04 und 5.05) – beschriebene Vorgehensweise in einem Fall wie dem vorliegenden nicht als anwendbar bzw. geeignet ansieht. 3.6. Festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte das anvisierte Vorgehen nicht ohne Weiteres hat erlauben dürfen; das Bundesgericht bezeichnet es als nicht fach- und sachgerecht. Neben der Möglichkeit, das Vorgehen zu verbieten, wäre der Beschuldigte nach Bundesgericht seiner Sorgfaltspflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich vor Ort begeben hätte, eine eigene Risikoabschät- zung des – nicht fach- und sachgerechten anvisierten – Vorhabens vorgenommen hätte und in diesem Zusammenhang entsprechende Anweisungen gegeben und weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte. Dabei ist das Bundesgericht nicht so zu verstehen, dass der Beschuldigte die manuelle Öffnung unter anderem mit der "Ameise" per se hätte verbieten müssen. Im Zusammenhang mit diesem Vor- gehen hätte es genügt, wenn er sich – wollte er dieses erlauben – vor Ort bege- ben hätte, um sicher zu gehen, dass die Öffnung der Entladeklappe sicher durch- geführt wird. Dabei hätte er entsprechende Anweisungen geben und weitere Vor- sichtsmassnahmen treffen müssen. Diese Auslegung entspricht auch dem Ver- ständnis des Vertreters der Privatklägerin 3 (vgl. oben Ziffer 3.4.2).
4. Voraussehbarkeit 4.1. Grundlagen und Ansicht der Parteien 4.1.1. Weitere Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ih- ren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter
- 18 - eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungs- weise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Mitwirkendes Verschulden von Beteiligten sowie andere Mitursachen bleiben grundsätzlich aus- ser Betracht. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1122/2014 vom 29.06.2015 E. 2.1 m.w.H. nicht publ. in BGE 141 IV 249; BGer 6B_1031/2016 vom 23.03.2017 E. 6.3 m.w.H.). 4.1.2. Gemäss Anklageschrift war es für den Beschuldigten bei Konsultation der Bedienungs- und Wartungsanleitung von L._____ Müll-Press-Boxen vorausseh- bar, dass das unsachgemässe Öffnen, mithin das Öffnen der Entleerungsklappe durch Hochheben der auf dem Boden stehenden Müll-Press-Box die Gefahr in sich barg, dass diese aufgrund des hohen Eigengewichts zuklappen und dabei Menschen verletzen oder gar töten könnte, die sich im Gefahrenbereich aufhielten (Urk. 30 S. 6 f.). 4.1.3. Die Vorinstanz erachtete es als für den Beschuldigten voraussehbar, dass beim beabsichtigten, improvisierten Vorgehen mit dem Niederhubwagen die Ent- leerungsklappe von gewisser Schwere zuschlagen und die an ihr hantierenden Personen erfassen könnte, und eine allfällige Unvorsichtigkeit von †E._____ nicht derart aussergewöhnlich, dass die Unterlassung des Beschuldigten in den Hinter- grund gedrängt würde. Dies mit der Begründung, dass sich nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Menschen in Gefah- renzonen nicht jederzeit optimal verhielten. Es komme vor, dass sie stolpern, Fehltritte begehen, sich anschlagen, anrempeln oder auf ein anderes Problem fo-
- 19 - kussieren würden. Sodann entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade beim Improvisieren häufig bewusst oder unbewusst vermeidbare Risiken eingegangen würden (Urk. 79 S. 17). 4.1.4. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass man beim Öffnen einer solchen Klappe ohnehin nicht mit einer Gefahr in diesem Ausmass rechne. Aus diesem Grund sei dies offenbar in den früheren Fassungen der Be- dienungsanleitungen auch nicht beschrieben gewesen. Wenn sich damals nicht einmal der Hersteller der Presse einer Gefahr bewusst gewesen sei, sei es unbe- greiflich, wie man sagen könnte, dass der Beschuldigte als Bäcker die Gefahr hätte voraussehen müssen. Es seien denn auch keine Handgriffe oder Kennt- nisse notwendig gewesen, welche in einer Bedienungsanleitung hätten beschrie- ben werden müssen. Wenn die Schrauben gelöst seien, handle es sich um ein schlichtes Anheben eines Deckels. †E._____ sei der Fachmann gewesen, er habe den Ton angegeben, und er sei sich auch erwiesenermassen bewusst ge- wesen, dass die Klappe noch befestigt werde. Zudem seien keine Arbeiten im In- nern des Containers vorgesehen gewesen. Bei dieser Ausgangslage habe des- halb niemand damit rechnen müssen, dass †E._____ sich mit dem Kopf in ge- bückter Haltung in den ungesicherten Bereich begebe (Urk. 57 S. 11 f.). Es gehe nicht darum, dass der Beschuldigte ein Zuschlagen der Klappe und eine eventu- elle Verletzung einer Person abstrakt sich habe vorstellen können. Vorliegend gehe es einzig und allein darum, ob der Beschuldigte habe voraussehen können und müssen, dass die drei Beteiligten – J._____, K._____ und E._____ – die Klappe anheben würden, realisieren würden, dass die Situation eventuell instabil sei, zurücktreten würden, sich darüber einig wären, dass die Situation besser ab- gesichert werden müsse – und †E._____ trotzdem in diesem Moment seinen Kopf in den gefährlichsten Bereich der gesamten Situation halten würde. Es gehe da- mit nicht darum, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass etwas passiert. Entscheidend sei, ob für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen sei, dass genau das passiert, was passiert ist. Den vorliegend zu beurteilenden Ge- schehensablauf habe der Beschuldigte nicht vorhersehen können und müssen. Es gehe vorliegend nicht darum, dass die drei Herren K._____, J._____ und E._____ die Klappe auf die Zinken des Niederhubwagens gelegt, sich einfach in
- 20 - den Mittag verabschiedet hätten und eine andere Person aus Unachtsamkeit und Unkenntnis der Situation sich in Gefahr begeben habe und tödlich verletzt worden sei. Es gehe auch nicht darum, dass die drei Herren die geöffnete Klappe auf die Zinken des Niederhubwagens gelegt und angehoben hätten und der Ansicht ge- wesen seien, damit sei sie genügend gesichert, und †E._____ daraufhin seine Ar- beit aufgenommen habe. Die Betriebsmechaniker J._____ und K._____ sowie der Maler E._____ – erwachsene Männer mit genügend Lebenserfahrung und Erfah- rung mit Klappen, Hebeln und schweren Gegenständen und grundlegenden phy- sikalischen Abläufen, nämlich, dass eine schwere Klappe über ihr Scharnier der Gravitation folge – seien sich über die in diesem Moment bestehende Situation und darüber, was zu tun gewesen sei, absolut im Klaren gewesen: Sie hätten die Situation besser sichern wollen, und das Material dafür sei schon vorhanden ge- wesen. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe in ihrem Entscheid betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen J._____ erwo- gen, dass es im Bereich der Eigenverantwortung von †E._____ gewesen sei, sich, wie dies K._____ getan habe, nach Ablegen der Entladeklappe auf den Ga- beln des Niederhubwagens in einen Sicherheitsabstand zu begeben (Urk. 99 S. 10 ff., Urk. 131 Rz. 16 ff.). 4.2. Feststellungen des FOR-Gutachtens Bei der "Ameise" handelt es sich um einen Elektro-Deichsel-Niederhubwagen "Orion LWE 200", dessen Abbildung und technische Daten bei den Akten liegen (Urk. 10/1). Er wiegt 350 kg und vermag Lasten bis zu zwei Tonnen zu tragen und sie von 8,5 bis auf maximal 20,5 cm ab Boden anzuheben (Urk. 10/1). Seine Ga- beln sind an der Spitze abgerundet. Leicht gerundet ist auch die Oberkante der Gabeln (Anhang zu Urk. 12/1, Bilder 6-8). Gemäss dem spurenkundlichen (und unfalltechnischen) Gutachten des FOR lag die Entleerungsklappe des Müllcontai- ners vor dem Unfall wohl nur auf der linken Gabel des Hubwagens direkt auf. An deren Oberseite wurden Fremdlackpartikel gefunden, die sich nicht vom Farblack der Unterkante des Containerdeckels unterscheiden (Urk. 12/1 S. 7). Die Gutach- ter führten weiter aus, es sei möglich, dass die Entladeklappe auf der allseits ab- gerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Be-
- 21 - lastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwesenden Personen abgerutscht und dann zugefallen sei. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe (Urk. 12/1 S. 8). Welche dieser bei- den Möglichkeiten zutrifft, kann vorliegend offen bleiben, da auch ein leichtes Be- wegen des Staplers neben einem allfälligen anklagegemässen Fehlverhalten des Beschuldigten nur als Mitursache erschiene, welche dessen strafrechtliche Ver- antwortlichkeit nicht aufzuheben vermöchte. Die Aussagen von J._____ (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2) deuten im Übrigen darauf hin, dass er den Gabelstapler los- liess, um sich K._____ zuzuwenden. Sehr naheliegend ist, dass damit die von den Gutachtern erwähnte instabile Lage des Staplers vollends zum Tragen kam und das Unfallgeschehen auslöste. Die Gutachter stellten weiter fest, dass sich an der Kante und Dichtung der Containeröffnung auf einer Höhe von ca. 130 cm ab Boden anhaftendes Blut sowie frische und stark angepresste Haarfragmente befanden. Die Farbe der Haarfragmente entsprach der Haarfarbe von †E._____ (Urk. 12/1 S. 6). Daraus sei zu schliessen, dass dessen Kopf bei gebückter Kör- perhaltung von der zufallenden Entleerungsklappe eingeklemmt worden sei (Urk. 12/1 S. 11, vgl. Anhang zu Urk. 12/1 S. 17/19). Dies führt zum Schluss, dass der Verunfallte in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten war und in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren. 4.3. Würdigung 4.3.1. Festgehalten werden kann, dass das Öffnen der Entladeklappe für die Aus- führung der Arbeit von †E._____ nicht notwendig und auch nicht Vertragsbe- standteil war. Umso weniger war Vertragsbestandteil, dass †E._____ sich in das Innere der Müll-Press-Box begeben sollte. Das Öffnen der Entladeklappe erfolgte auf Wunsch bzw. Initiative von †E._____, welcher – so gemäss Verständnis unter anderem des Beschuldigten (SB190582 Prot. II S. 12 f., 21 ff.) – die Klappe habe bewegen wollen, um die Scharniere von aussen in eine andere Position zu brin- gen und zwecks Reinigung besser an sie herankommen zu können, und nicht, um in die Müll-Press-Box hineinzugehen. Zwar wurde mit dem Beschuldigten nicht im
- 22 - Detail besprochen, wie sie den Stapler verwenden würden. Er habe gedacht, sie würden damit vielleicht die Klappe ziehen, schieben oder 5 cm bewegen (SB190582 Prot. II S. 17 f.). Die Scharniere befinden sich am oberen Ende der Türklappe, wobei die Türklappe an ihnen hängt und sie von aussen erreichbar sind (vgl. Urk. 14 S. 10.03). Im Lichte dieser Umstände durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass, um an die Scharniere zu gelangen bzw. sie zu bewegen, keine Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box notwendig waren und †E._____ nicht beabsichtigte, sich ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben. 4.3.2. Als erstellt kann weiter gelten, dass †E._____ in die Planung des Vorge- hens des Anhebens der Entladeklappe involviert war. Gemäss Aussage von K._____ hat †E._____ – nachdem er mit J._____ das Vorgehen vorbesprochen hatte, bevor K._____ dazu kam – gesagt, sie – K._____ und J._____ – sollen die Klappe hochheben und auf den Niederhubwagen legen (Urk. 7/3 F/A 10-12). Zum darauffolgenden tödlichen Unfall sagte J._____ aus, dass er auf der Rampe ge- standen sei und den Gabelstapler bedient habe. †E._____ und K._____ hätten dann mit Muskelkraft die Klappe geöffnet, wobei – von ihm aus gesehen – †E._____ rechts und K._____ links gestanden sei. Er habe dann den Stapler (d.h. dessen Gabeln) etwas unter die Klappe geschoben und diese elektrisch um fünf bis sechs Zentimeter angehoben. Die Vorderräder des Staplers seien dabei im- mer auf der Rampe gewesen. Es treffe aber zu, dass die Klappe nur auf den vor- dersten Spitzen der Gabeln aufgelegen habe. Ein "Übergewicht" (d.h. Kippen) des Staplers habe er aber nicht bemerkt (Urk. 8/2 S. 2 und 6). Mit diesem Stapler könne man zwei Tonnen heben, und eine Tonne könne er bestimmt auch vorne halten (Urk. 8/2 S. 8). Sie hätten schon Holzbalken bereit gehabt, die sie dann als Stütze zwischen der unteren Kante der Containeröffnung und der Klappe hätten einklemmen wollen, um so die Klappe zu stützen. Dazu hätten sie aber die Klappe mittels Seilen oder Gurten noch weiter öffnen müssen. Ob das funktioniert hätte, wisse er, J._____, nicht. Die Klappe sei zuvorderst auf den Gabeln gewe- sen, und sie hätten den Stapler nicht weiter nach vorne fahren können, weil sonst die Gabelräder über die Rampenkante gefahren wären (Urk. 8/2 S. 7 f.). Er habe sich dann weggedreht und demzufolge auch keinen Körperkontakt mit dem Stap- ler (mehr) gehabt (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2), sich in Richtung von K._____ be-
- 23 - wegt und mit diesem über das weitere Vorgehen gesprochen. †E._____ habe sich am Gespräch nicht beteiligt, aber sicher gehört, was sie gesagt hätten (Urk. 8/2 S. 7 f.). Er habe auch gewusst, dass man die Klappe mit Seilen oder Gurten si- chern, noch weiter anheben und sie dann mit Balken habe sichern wollen, denn dies hätten sie vorher zu dritt so besprochen (Urk. 8/2 S. 8 f.). Als er, J._____, mit K._____ gesprochen habe, sei der Unfall passiert (Urk. 8/2 S. 7). Wie dies ge- schehen sei, habe er nicht gesehen, weil er sich gerade weggedreht (und K._____ zugewandt) habe (Urk. 8/1 S. 2). K._____ gab in der polizeilichen Befra- gung zu Protokoll, dass der "Auswärtige" (†E._____) gesagt habe, er solle mit an- fassen und die Klappe des Containers anheben. Der andere Mitarbeiter der Bä- ckerei (J._____) sei mit dem Hubwagen auf der Rampe gestanden. Er, K._____, habe noch reklamiert, dass es so schwer sei. Der Deckel habe auf dem Arm der "Ameise" gelegen, ca. 10 cm Platz seien da gewesen. Der fremde Arbeiter sei ein Stück weit weg vom Container gestanden. Die beiden hätten noch geredet, als er, K._____, sich umgedreht habe. Da habe er seinen Kollegen (J._____) schreien hören (Urk. 7/1 S. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte K._____ aus, sie hätten zuerst schauen wollen, was sich überhaupt machen lasse. Sie hätten noch ge- wisse Dinge bereit gelegt, um den Deckel zu sichern bzw. anzuheben. Sie hätten zunächst einmal den Deckel ein wenig geöffnet, vielleicht 20 bis 30 cm. Man habe schauen wollen, ob man den Deckel oben auf der Rampe befestigen könne, aber sofort gesehen, dass dies ohne Hilfsmittel nicht möglich sei. Deshalb habe man geschaut, was man darunter stellen könne, um den Deckel auf der Höhe der Rampe zu fixieren. Der Hubwagen sei auf der Rampe gestanden, aber er wisse nicht, ob dieser schon hochgefahren gewesen sei oder ob J._____ den Hubwa- gen mit der Klappe drauf etwas hochgefahren habe. Der Maler habe gesagt: "Jetzt heben wir den Deckel mal hoch." Mit Muskelkraft hätten sie den Deckel et- was angehoben. J._____ sei oben auf der Rampe gestanden und habe dann die "Ameise" unter den Deckel geschoben. Sie hätten den Deckel darauf abgelegt. Dann habe er, K._____, zum Maler gesagt: "So können wir das nicht lassen, das wird nichts." In dieser Position sei es unmöglich gewesen, die Balken darunter zu schieben, weil diese zu lang gewesen seien. Man habe den Deckel auch sonst nicht sichern können. Er habe deshalb gesagt, sie müssten etwas anderes ma-
- 24 - chen (Urk. 7/2 S. 4, vgl. auch Urk. 7/3 S. 4). Die Lage sei aber sicher gewesen, als die Klappe auf dem Stapler gelegen habe, denn dieser sei mit beiden Rädern, auch mit den Gabelrädern (Urk. 7/2 S. 5), auf der Rampe gestanden. Die Klappe sei ca. 10 cm auf beiden Gabeln gewesen (Urk. 7/3 S. 4). Für ihn habe das sicher ausgesehen, zumindest für die Zeit, um eine andere Lösung zu finden (Urk. 7/2 S. 4). Dann hätten er, K._____, und der Maler je einen Schritt zurück gemacht. Er selber habe sich umgedreht und geschaut, dass er nicht (von dem Podest, auf dem der Container stand) herunterfalle. So habe er dem Container den Rücken zugewandt und sei den Absatz hinunter gestiegen. In dem Moment habe er ge- hört, dass der Maler und J._____ etwas gesagt hätten. Plötzlich habe er J._____ schreien hören (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/3 S. 3). 4.3.3. Gemäss diesen Aussagen der Beteiligten steht fest, dass †E._____ zum Unfallzeitpunkt wusste, dass die Entladeklappe ungesichert auf den Gabeln des Niederhubwagens lag und diese Situation so nicht belassen werden konnte bzw. eine provisorische war und daher eine andere Lösung gefunden werden musste (vgl. dazu auch Urk. 99 S. 11 ff.). 4.3.4. Es kann davon ausgegangen werden, dass †E._____ in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten war, weil er in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren. Dafür, dass †E._____ in diese Position durch ein Stolpern oder eine sonstige ungewollte Bewegung bzw. einen Unfall gekommen wäre, gibt es keine Hinweise. So beschrieb K._____, dass er und †E._____ nach dem Abstellen der Entladeklappe auf den Gabeln des Niederhubwagens je einen Schritt zurück gemacht hätten und er, K._____, das Podest, auf dem der Container gestanden habe, so hinuntergestiegen sei, indem er zuerst dem Container den Rücken zugewandt habe (Urk. 7/2 F/A 23). Ein Her- absteigen, indem man den Kopf in die Containeröffnung hält, war angesichts der räumlichen Begebenheiten (vgl. Urk. 12/1 Bildbeilage) auch nicht möglich. 4.3.5. Festgehalten werden kann, dass die damals geltende Bedienungsanleitung keine Erklärung zum (einfachen) Öffnen der Entladeklappe zwecks (ästhetischer) Wartung und auch keine Empfehlungen zur betreffenden Wartung enthielt (Urk. 14). Die mechanische Wartung der Müll-Press-Box wurde – wie in der Bedie-
- 25 - nungsanleitung vorgesehen – von einer Drittfirma vorgenommen (SB190582 Prot. II S. 19). Dies bedeutet auch, dass beim Öffnen der Entladeklappe einer leeren Müll-Press-Box, in welchem Fall kein Müll rauskippen kann, keine die Funktions- weise der Maschine betreffenden Besonderheiten einschlägig, sondern wie bei je- dem Hantieren mit schweren Maschinen bzw. Gegenständen die entsprechenden physikalischen Gesetze zu beachten sind. Auch das Verbot des Aufenthalts hinter der geöffneten Müll-Press-Box macht sicherheitstechnisch nur dann Sinn, wenn diese nicht – wie vorliegend – komplett leer ist, sondern vielmehr die Gefahr be- steht, dass die Entladeklappe durch den auf sie ausgeübten Druck aufgehen könnte. Im Grunde handelt es sich bei der durch K._____, J._____ und †E._____ vorgenommene Tätigkeit um ein einfaches Öffnen einer grossen und schweren, an Scharnieren hängenden Klappe, welche anschliessend zu sichern gewesen wäre, wie auch die Verteidigung zutreffend ausführt. Sowohl im Falle von †E._____ als auch K._____ und J._____ muss angesichts ihrer beruflichen wie auch Lebenserfahrung von Vorhandensein des Bewusstseins für die Gefährlich- keit des unkontrollierten Zufallens einer solchen Klappe ausgegangen werden. 4.3.6. Gemäss FOR-Gutachten ist es möglich, dass die Entladeklappe auf der all- seits abgerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Belastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwe- senden Personen abgerutscht und dann zugefallen ist. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe. Die gewählte Art und Weise der Anwendung des Niederhubwagens entsprach nicht einer fach- und sachge- rechten Vorgehensweise. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Niederhub- wagens ist darauf hinzuweisen, dass der den Niederhubwagen bedienende J._____ zum Zeitpunkt des Unfalls nach eigenen Angaben über eine Ausbildung und eine entsprechende Prüfung für die Handhabung des Niederhubwagens ver- fügt hatte (Urk. 8/3 F/A 49-52) und wohl über deren Funktionsweise und Anwen- dungsmöglichkeiten hätte Bescheid wissen müssen. 4.3.7. Wie oben ausgeführt, hatte der Beschuldigte eine umfassende Garanten- pflicht (vgl. oben Ziffer 3.1 ff.). Das Vorhaben von †E._____, K._____ und
- 26 - J._____ war hochriskant und die Unfallgefahr somit erhöht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Unfall unter diesen Umständen voraussehbar gewesen wäre. Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, zumindest vor Ort eine eigene Risikoabschätzung vorzunehmen und weitere Sicherheitsvorkehrungen zur Unfall- verhütung zu treffen, um so seiner Sorgfaltspflicht als Sicherheitsbeauftragter der H._____ AG nachzukommen. Angesichts der den Fall umgebenden Umstände musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass †E._____ – trotz des ungesi- cherten Zustands der Entladeklappe und die Gefahr des Zuklappens kennend (was kein Spezialwissen, sondern Kenntnis einfacher physikalischer Gesetze vor- aussetzt) – auf die Idee kommt, in die Müll-Press-Box hineinzuschauen. Dies zu- mal Arbeiten im Inneren der Müll-Press-Box nicht Vertragsbestandteil und für das Bewegen der Scharniere auch nicht nötig waren und der Beschuldigte auch nicht davon ausging bzw. ausgehen musste, dass †E._____ sich überhaupt ins Innere der Müll-Press-Box zu begeben beabsichtigte. Vielmehr war †E._____ angesichts des allen drei Beteiligten bekannten ungesicherten Zustands der auf den Hubwa- gen abgestellten Entladeklappe in der Eigenverantwortung, sich in einen Sicher- heitsabstand zu begeben. Dass †E._____ dennoch den Kopf in die Müll-Press- Box streckte, stellt angesichts der ungesicherten Situation und der dadurch be- kannten Gefahr ein hoch gefährliches und unsinniges Verhalten dar, welches auch für die Beteiligten unerklärlich ist. Die Geschehensabläufe, welche zum Tod von †E._____ geführt haben, waren auch in Anbetracht der weiteren oben darge- stellten Umstände für den Beschuldigten nicht voraussehbar. Vielmehr erscheint das Verhalten von †E._____ so, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste und dieses derart schwer wiegt, dass es als die wahrscheinlichste und un- mittelbarste Ursache des Verunfallens erscheint, zur Unterbrechung des Kausal- zusammenhangs führt und somit das Verhalten des Beschuldigten in den Hinter- grund drängt (vgl. dazu oben Ziffer 4.1.1). Mit einem derart unsinnigen Verhalten bei solch einem hochriskanten Vorhaben kann und muss nicht gerechnet werden, weshalb dieses auch nicht dem Beschuldigten anzulasten ist.
- 27 - 4.4. Zwischenfazit Die Voraussehbarkeit des Erfolgs – konkret der Tötung – war für den Beschuldig- ten nicht gegeben, womit eine Haftungsvoraussetzung entfällt und der Beschul- digte freizusprechen ist.
5. Fazit Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor und er ist freizuspre- chen. IV. Schadenersatz und Genugtuung Da den Beschuldigten kein Verschulden trifft, fehlt die rechtliche Grundlage für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft. Diese sind abzuweisen. V.Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung, des vor- instanzlichen Verfahrens und der beiden Berufungsverfahren, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 423 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gerichtsgebühren der beiden Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz.
2. Für die anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 57'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 40'000.– für das Berufungsverfahren SB190582 (vgl. Urk. 102) und Fr. 17'000.– für das Berufungs- verfahren SB230210 entsprechend der eigereichten Honorarnote sowie der her- nach noch angefallenen Aufwendungen (Urk. 171). Weiter ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1, 2 und 4 für das gesamte Verfahren im Beru-
- 28 - fungsverfahren SB190582 mit Fr. 16'200.– sowie für das Berufungsverfahren SB230210 mit Fr. 3'400.– (Urk. 172) entsprechend der eingereichten Honorarnote sowie der hernach noch angefallenen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Privatklägerin 3 ist für das ganze Verfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelge- richt) vom 13. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Nichteintre- ten auf die Genugtuungsforderung von F._____) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilansprüche der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühren beider Berufungsverfahren (SB190582 und SB230210) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Fr. 16'200.– Dr. iur. Y1._____ Privatkläger 1, 2 und 4 bis und mit Be- rufungsverfahren SB190582 unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Fr. 3'400.– Dr. iur. Y1._____ Privatkläger 1 und 2 für das Beru- fungsverfahren SB230210.
4. Die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens und der bei- den Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen
- 29 - Rechtsvertretung der Privatkläger B._____, C._____ und F._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 57'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Der Privatklägerin 3 (D._____) wird für das ganze Verfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die jeweilige Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 170 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Hug-Schiltknecht