Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 7. Juli 2022 meldete der Beschuldigte A._____ mündlich und schriftlich Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen, III. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Juli 2022 an (Prot. I S. 21; Urk. 56), welches ihm gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröff- net worden war (vgl. Prot. I S. 21; Urk. 54). Nach Zustellung des begründeten Ur- teils (Urk. 59 = Urk. 61) am 23. März 2023 (Urk. 60/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 12. April 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 63).
E. 1.1 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren mehrere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend, die er auf die seines Erachtens ungerecht- fertigte Haft sowie die damit zusammenhängenden schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse sowie die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen zurück- führt (Urk. 81 S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 8).
E. 1.2 Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. des Schuldspruchs wegen Verge- hens gegen das Waffengesetz und der Anrechnung der vom Beschuldigten er-
- 19 - standenen Untersuchungshaft auf die auszusprechende Freiheitsstrafe (vgl. vor- stehend E. IV./5.) bleibt für die von ihm geltend gemachte Genugtuung wegen un- gerechtfertigt erstandener Haft (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 81 S. 11) kein Raum.
E. 1.3 Des Weiteren erscheint aufgrund der Anrechnung der Haft an die Freiheits- strafe mindestens fraglich, ob eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geschuldet ist (ablehnend JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zü- rich 2023, N 9 zu Art. 429 StPO und N 5 zu Art. 431 StPO). Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass darüber bei gegebener Ausgangslage entschieden wer- den müsste, sind die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang geltend ge- machten Entschädigungen für wirtschaftliche Einbussen von insgesamt Fr. 5'600.– (entgangene Erwerbsentschädigung zzgl. Entschädigung für das als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon [Urk. 81 S. 10 f.]) abzuweisen. Konkret bringt der Beschuldigte vor, in der fraglichen Zeit zwar ein Nettoeinkom- men von rund Fr. 4'650.– erwirtschaftet zu haben, jedoch habe sein Arbeitgeber seine unentschuldigte Abwesenheit (24 Tage Haft) seinem Gleitzeit- und Ferien- guthaben belastet. Ferner habe er drei weitere Tage Gleitzeit für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme, Hauptverhandlung und Urteilseröffnung kompen- siert, was ihm gleichermassen zu entschädigen sei (Urk. 81 S. 10 i.V.m. Prot. II S. 8). Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern die für unaufschiebbare Behördengänge notwendige Zeit freizuge- ben bzw. für ein Verfahren beanspruchte Arbeitszeit zu vergüten (Art. 324a OR). Ebenso besteht eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn sich eine Inhaftierung im Nachhinein aufgrund eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung als un- gerechtfertigt erweist, weshalb der Arbeitgeber, sofern er den Lohn vorgängig sis- tiert hat, diesen für eine gewisse Dauer nachzuzahlen hat (GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2024, S. 209 f.). Dass vorliegend die Situation anders gelagert gewesen wäre, ist nicht belegt, weshalb grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und kein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung durch den Staat besteht. Der Beschuldigte selbst lässt denn auch
- 20 - ausführen, dass er den vollen Lohn ausbezahlt erhalten habe, was sich mit der Aktenlage deckt (vgl. Urk. 50/2). Ein Lohnausfall ist mithin nicht ersichtlich. Wenn der Beschuldigte behaupten lässt, dass es aufgrund der Haft und den mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehenden Abwesenheiten zu einer Kürzung seines Gleitzeit- und Ferienguthabens gekommen sei, so ist festzustellen, dass diese Behauptung weder substantiiert noch in irgendeiner Form belegt wurde. Im Übrigen begründet eine Ferien- oder Überstundenkürzung an sich keinen Scha- den. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Schaden die unge- wollte Verminderung des Reinvermögens. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – mit dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermö- gensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte. Dem "natürlichen oder faktischen" Nachteil kommt zum Vornherein unter dem Aspekt der Schadensregelung nur insoweit rechtliche Rele- vanz zu, als er sich – als sog. Vermögensschaden – in Form einer Vermögensver- minderung manifestiert (BGE 142 III 23, E. 4.1; 132 III 359, E. 4, je m.w.H.; Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 3 ff. zu Art. 41 OR, m.w.H.), was vorliegend gerade nicht belegt wurde. Insofern ist weder ersichtlich noch ausgewiesen, inwiefern die gegen den Beschuldigten verhängte Haft und seine durch das Verfahren verursachten weiteren Arbeitsabwesenheiten zu einem finanziellen Schaden geführt haben. Schliesslich ist auch der Schaden, welcher dem Beschuldigten aus der Beschlag- nahmung seines Mobiltelefons erwachsen sein will (schätzungsweise Fr. 500.–; Urk. 81 S. 10 f.), nicht belegt. Namentlich unterliess es der Beschuldigte, die Rechnung für die Beschaffung seines Ersatzgeräts zu den Akten zu reichen und seinen Anspruch zu substantiieren, was entgegen der Verteidigung offensichtlich möglich gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons durch den Beschuldigten selbst bzw. durch sein Siegelungsgesuch verzögert wurde (vgl. Urk. 24/1 und 21/1 ff.).
E. 1.4 Die Verteidigung stellt überdies einen Antrag auf Zahlung einer angemesse- nen Genugtuung an den Beschuldigten infolge der zu Unrecht erlittenen Haus-
- 21 - durchsuchung am 3. Februar 2021. Der zur Untermiete wohnende Beschuldigte sei dadurch – nebst dem massiven Eingriff in seine Privatsphäre – auch bei sei- nem Vermieter in ein schlechtes Licht gerückt worden (Urk. 81 S. 11). Wie bereits erwogen, bestand aufgrund der Indizienlage durchaus ein konkreter Tatverdacht, welcher die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten als begründet erscheinen liess, weshalb weder ein Anlass noch eine Grundlage dafür besteht, dem Be- schuldigten für die durchgeführte Hausdurchsuchung eine Genugtuung zuzuspre- chen, zumal dabei eine illegale Waffe gefunden wurde.
E. 1.5 Schlussfolgernd sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sowie diejenigen des Beru- fungsverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO – mit Ausnahme der jeweiligen Kosten der amtlichen Verteidigung – zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss sowie gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GebV OG sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von einem Fünftel einstweilen sowie im Restbetrag definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten beim Beschuldigten bleibt gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 82/1-2 zuzüglich 3 Stunden für die Beru- fungsverhandlung) auf Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) festzusetzen.
- 22 - Es wird beschlossen:
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2023 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Der Beschuldigte reichte am 11. Mai 2023 Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 68).
E. 3 Am 31. Oktober 2023 wurden die Parteien auf den 12. Juni 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). Am 28. Dezember 2023 wurde den Par- teien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 70).
- 6 -
E. 3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 52 f.). Ergänzend ist gestützt auf das vom Beschuldigten im Berufungsverfahren einge- reichte Datenerfassungsblatt und die weiteren Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen festzuhalten, dass er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli- gung B verfügt und seine in Polen lebende Tochter inzwischen 12-jährig ist. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor bei der H._____ AG und gibt an, ein aktuelles Nettoeinkommen von Fr. 4'100.– pro Monat zu erzielen. Seine monatlichen Aus- gaben beziffert er auf rund Fr. 310.– für die Krankenkasse und Fr. 60.– für die Steuern sowie die aus einem Kleinkredit herrührenden Schulden auf insgesamt rund Fr. 93'000.– (vgl. Urk. 68). Ferner ist anzufügen, dass der Beschuldigte neu- erdings in I._____ gemeldet ist (Prot. II S. 5) und – wie einleitend erwogen – im Mai 2024 einen Unfall mit verschiedenen Verletzungsfolgen erlitt, der u.a. einen mehrtätigen Spitalaufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (vgl. Urk. 78 und 79/1-2). Letztere wurde einstweilen bis zum 21. Juli 2024 be- scheinigt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz als straf- zumessungsneutral zu bewerten.
- 17 -
E. 3.2 Auch die beiden Vorstrafen (Strassenverkehrsdelikte) des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 53). Diese sind auch heute noch aktuell (vgl. Urk. 75). Entgegen der Vorinstanz sind diese – wie alle Vorstrafen – durchaus straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, zumal der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellte (Urk. 61 S. 54) – während laufender Probezeit delinquierte. Insgesamt führt dies zu einer leichten Straferhöhung.
E. 3.3 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt – entgegen der Vorin- stanz – vorliegend keine Strafminderung. Der Besitz des in seiner Wohnung auf- gefundenen Schlagstocks war für den Beschuldigten kaum zu bestreiten. Nichts- destotrotz anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf in subjektiver Hinsicht nicht von Anfang an (vgl. Urk. 8/1 S. 16) und machte auch zum Erwerb des Schlag- stocks unterschiedliche Aussagen. Bis zuletzt liess er diesen Vorwurf sodann von seiner Verteidigung in rechtlicher Hinsicht bestreiten, wobei dieser – der klaren Rechtslage widersprechende – Standpunkt von Beginn weg als aussichtslos zu bezeichnen war.
E. 3.4 Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt leicht straferhöhend aus. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 30 Tagen als angemessen.
4. Hinsichtlich der anwendbaren Strafart kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 55). Nachdem der Beschuldigte bereits zweimal mit Geldstrafen (eine davon unbedingt) sowie einer Busse belegt wurde und ungeachtet dessen – zumal während laufender Probezeit – erneut de- linquierte, ist nun in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demgegenüber rechtfertigt sich die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse – entgegen der Vorinstanz – vorliegend nicht, zumal der Beschul- digte bereits durch die erstandene Untersuchungshaft "die Folgen seines Han- delns spürte" (wie von der Vorinstanz in Urk. 61 S. 56 gefordert).
- 18 -
E. 4 Am 23. April 2024 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der hiesigen Kammer auf Anfrage mit, dass der Beschuldigte keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz mehr habe, nachdem er per Ende Juli 2023 durch die Einwohnerkon- trolle B._____ nach Unbekannt abgemeldet worden sei (Urk. 71). Hierauf wurde der Verteidigung – unter Hinweis auf BGE 149 IV 259 – mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 Frist angesetzt, um sich zur Frage der Rückzugsfiktion zu äus- sern und darzulegen, ob die Verteidigung mit dem Beschuldigten noch in Kontakt stehe (Urk. 72). Mit (fristgerechter) Eingabe vom 17. Mai 2024 teilte die Verteidi- gung dem Gericht die neue Adresse des Beschuldigten in der Schweiz mit und er- klärte, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu stehen. Dieser halte an seiner Beru- fung unverändert fest (Urk. 74).
E. 4.1 Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem, dass C._____, Interims Geschäftsführer der D._____ AG in F._____, als Zeuge zur Sache zu befragen sei, mit der Begründung, dass die Behauptung, bei der D._____ AG sei ein Einbruchsversuch erfolgt, einzig auf seinen unverwertbaren Aussagen basiere. C._____ sei jedoch nie zu Protokoll befragt und entsprechend seien dem Beschuldigten auch keine Teilnahmerechte gewährt worden. Nachdem die Behauptungen von C._____ für den Ausgang des Verfahrens jedoch von aus- schlaggebender Bedeutung seien, werde – um der Sorgfaltspflicht zu genügen – seine Einvernahme beantragt (Urk. 81 S. 1, S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 7).
E. 4.2 Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO be- ruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grund- satz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuver- lässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom
12. Dezember 2017, E. 4.3.1).
E. 4.3 Der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag ist angesichts des Verfah- rensausgangs – wie nachfolgend zu zeigen ist, erfolgt betreffend den rubrizierten Anklagevorwurf aus anderen Gründen ein Freispruch – nicht weiter von Relevanz, so dass sich dessen Abnahme erübrigt. Auf die beantragte Beweisergänzung ist
- 10 - folglich zu verzichten und der Beweisantrag ist abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf 1: Versuchter Einbruchdiebstahl bei der D._____ AG, E._____-str. …, F._____ (Anklageschrift S. 2 f.)
1. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen (Aktion "…") gegen den Mitbeschuldig- ten G._____ (vgl. separat erledigtes Verfahren SB230367) ergab sich – nament- lich aufgrund eines auf dem Telefon von G._____ sichergestellten WhatsApp- Chats – der dringende Verdacht, der Beschuldigte A._____ habe gemeinsam mit G._____ (erfolglos) versucht, in der Nacht des 11. Oktober 2020 in die Räumlich- keiten der D._____ AG an der E._____-str. … in F._____ einzudringen, um aus diesen Wertgegenstände zu entwenden, wobei die Eingangstüre des Gebäudes beschädigt worden sei (vgl. Urk. 1). Soweit die den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse aus der laufenden Fern- meldeüberwachung gegen G._____ stammten, wurde deren Verwendung gegen den Beschuldigten mit Verfügung des obergerichtlichen Zwangsmassnahmenge- richts vom 11. Januar 2021 genehmigt (Urk. 18/2). Gestützt auf einen entspre- chenden Hausdurchsuchungs- bzw. Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte am 3. Februar 2021 an seinem damaligen Wohnort in B._____ verhaftet. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde u.a. eine mutmassliche "Einbrecherausrüstung" sichergestellt (schwarze Jacke mit zwei "Sturmhauben" darin, schwarze Handschuhe, Seitenschneider, Teleskopschlag- stock, vgl. zu Letzterem auch den Anklagevorwurf 2 nachstehend; Urk. 20/2 f.; Urk. 22/1 ff.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Anklagevorwurf und verweigerte dazu im We- sentlichen die Aussage.
2. Die Vorinstanz erachtete die Beteiligung des Beschuldigten am obgenann- ten Einbruchsversuch als erstellt und sprach diesen entsprechend des versuchten
- 11 - Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig (Urk. 61 S. 14 bis 42).
3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Einbruchsdiebstahl nicht erstellen lasse. Zum einen fehle es am Nachweis, dass bei der D._____ AG am
11. Oktober 2020 überhaupt ein Einbruch versucht worden sei. Zum anderen be- stünden nur Indizien, welche nahelegten, dass sich der Beschuldigte und G._____ zum Tatzeitpunkt in der Nähe des angeblichen Tatorts aufhielten, wel- che den behaupteten Einbruchsversuch aber nicht zu belegen vermögen. Viel- mehr deuteten die Nachrichten im weiteren Chatverlauf der beiden darauf hin, dass ein solcher gerade nicht stattgefunden habe. Auch bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um blosse Indizien ohne relevanten Beweiswert. Es gebe in den Akten mithin keinen einzigen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte und G._____ ihren Tatplan – so sie einen solchen effektiv hatten – tatsächlich in der Nacht vom 11. Oktober 2020 in die Tat umsetzten. Der Nach- weis, dass die Schwelle zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch über- schritten worden sei, könne nicht geführt werden, und Vorbereitungshandlungen zu einem Einbruchdiebstahl seien nicht strafbar. Im Übrigen könne auch eine Dritttäterschaft bzw. die Möglichkeit, dass der Mitbeschuldigte G._____ bei frühe- ren Besuchen des Tatorts alleine versucht haben könnte, den rubrizierten Ein- bruchsdiebstahl zu begehen, nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte sei deshalb von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 81 S. 3 ff. i.V.m. Prot. II S. 7).
4. Die Vorinstanz hat die Beweislage grundsätzlich zutreffend dargestellt (Urk. 61 S. 15 bis 39). Jedoch kann ihr in der Würdigung der einzelnen Beweis- mittel teilweise nicht, vor allem aber insgesamt nicht gefolgt werden, wenn sie eine Teilnahme des Beschuldigten am Einbruchsversuch vom 11. Oktober 2020 jenseits aller erheblichen Zweifel als erstellt erachtet. Zum einen ist der Verteidi- gung beizupflichten, dass sich das Stattfinden eines versuchten Einbruchsdieb- stahls zum angeklagten Zeitpunkt nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Der ge- naue Zeitpunkt des rubrizierten Einbruchsversuchs bleibt vielmehr unklar, wes- halb sich auch eine Dritttäterschaft oder Alleintäterschaft von G._____ zu einem
- 12 - früheren Zeitpunkt – u.a. belegen die Antennenstandorte, dass sich Letzterer be- reits in der Nacht vom 9. Oktober 2021 in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt (Urk. 11/1) – nicht rechtsgenügend ausschliessen lässt. Und selbst wenn man da- von ausgeht, dass sich der Einbruchsversuch in der Tatnacht vom 11. Oktober 2020 dem Mitbeschuldigten G._____ rechtsgenügend nachweisen lässt, so blei- ben die genauen Ereignisse zwischen 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Dunkeln. Na- mentlich lässt sich nicht eruieren, was die Rolle bzw. der Tatbeitrag des Beschul- digten beinhaltete, weshalb sich auch der ihm von der Staatsanwaltschaft ge- machte Vorwurf der gemeinsamen Planung sowie des gleich massgeblichen Zu- sammenwirkens mit G._____ und der damit einhergehenden Austauschbarkeit ih- rer Rollen nicht überprüfen lässt. Dies zumal im Gegensatz zum Mitbeschuldigten G._____ vom Beschuldigten namentlich keine Standortdaten seines Mobiltelefons (oder andere eindeutige Beweismittel wie etwa Observationsberichte, Videoauf- nahmen, Fingerabdrücke, DNA-Spuren, Spurenbild, Tatmuster etc.) vorhanden sind, die eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort im Tatzeit- raum effektiv belegen würden. Die Vorinstanz schliesst diese im Wesentlichen daraus, dass G._____ und der Beschuldigte in der fraglichen Nacht um 01.54 Uhr anlässlich einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Rosengartenstrasse in Zü- rich gemeinsam im Auto "geblitzt" wurden und der Beschuldigte dann einige Stun- den später von G._____ nach B._____ nach Hause gebracht worden sei (Urk. 61 S. 27 f.; Urk. 15). Zwar lässt sich aus den WhatsApp-Nachrichten und den Anten- nenstandorten des Mobiltelefons von G._____ wohl erstellen, dass der Beschul- digte am 11. Oktober 2020 nach Mitternacht an seinem Wohnort in B._____ von G._____ abgeholt wurde (was der Beschuldigte sinngemäss auch anerkannte, vgl. Urk. 8/1 S. 13) und die Beschuldigten später – eben um 01.54 Uhr auf der Rosengartenstrasse in Zürich – zumindest gemeinsam in die allgemeine Richtung des Tatorts fuhren. Ebenso erscheint erstellt (und wurde vom Beschuldigten sinn- gemäss auch eingestanden, vgl. Urk. 8/1 S. 14), dass G._____ den Beschuldigten einige Stunden später, um ca. 6 Uhr morgens aus dem Raum F._____ wieder zu- rück nach B._____ brachte. Wo sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit effektiv aufhielt und was er währenddessen tat, lässt sich jedoch gerade nicht mit Sicher- heit feststellen. Dass der Beschuldigte vor und nach dem mutmasslichen Tatzeit-
- 13 - raum nachweislich mit G._____ zusammen unterwegs war, belegt – entgegen der Vorinstanz – noch keineswegs, dass er diesem auch während des fraglichen, mehrstündigen Zeitraums nicht von der Seite gewichen ist, geschweige denn, dass der Beschuldigte zusammen mit G._____ versuchte, die Eingangstüre des Gebäudes an der E._____-str. … in F._____ aufzubrechen. Mit anderen Worten fehlt es letztlich auch am rechtsgenügenden Nachweis der anklagegegenständli- chen Tatbeteiligung des Beschuldigten. Dieser lässt sich – entgegen der Vorin- stanz – auch nicht mit den beiden späteren vom Beschuldigten noch versandten, jedoch wenig spezifischen WhatsApp-Nachrichten schlüssig führen. Entgegen den (teilweise widersprüchlichen) Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 61 S. 29 f. vs. S. 38 f.) lässt sich schliesslich auch aus den erst Monate später beim Beschuldigten zu Hause aufgefundenen, mutmasslichen "Einbrecherutensilien" letztlich nichts Konkretes für den vorliegenden Anklagevorwurf ableiten. Eine Mit- täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund aller Umstände nicht mit Sicherheit nachzuweisen.
E. 5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestra- fen. Daran ist die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 24 Ta- gen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 61 S. 55 f.).
E. 6 Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs – welche bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen ist – kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 57 f.). Auch die von der Vorinstanz festgesetzte, gegenüber dem gesetzlichen Minimum leicht er- höhte Probezeit von drei Jahren erscheint bereits angesichts der erwähnten Vor- strafen des Beschuldigten bzw. der Delinquenz in einer laufenden Probezeit ohne Weiteres als angemessen und ist zu bestätigen.
E. 7 Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Juni 2019 erscheint vorliegend nicht ge- rechtfertigt, zumal die erneute Delinquenz des Beschuldigten nicht einschlägig ist, das Verschulden als vergleichsweise leicht zu qualifizieren war und der Beschul- digte durch die erstandene Haft genügend beeindruckt sein dürfte, um künftige Delinquenz zu unterlassen. Auch eine Verlängerung der Probezeit kommt nicht mehr in Frage, nachdem diese bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 18. September 2019 um das gesetzlich zulässige Maximum verlängert wurde (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB; Urk. 75). Der bedingte Vollzug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Juni 2019 ist da- mit nicht zu widerrufen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 7. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Vernichtung Tele- skopschlagstock), 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 9 (Hono- rar amtliche Verteidigung) sowie 10 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d sowie Art. 12 WG (Besitz eines Schlagstocks ohne Berechtigung).
- Von den weiteren Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 14. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen wird nicht widerrufen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST).
- Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu ei- nem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel einstweilen sowie im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad acta D-2/2019/13369 - 24 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben bezüg- lich versuchtem Einbruch vom 11.10.2020 (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Brülisauer - 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230207-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brü- lisauer Urteil vom 12. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom
7. Juli 2022 (DG220007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 70 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 24 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Juni 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu je Fr. 80.00, entsprechend Fr. 7'200.00, wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).
7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
16. März 2022 (act. 20/5) beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage la-
- 3 - gernde Gegenstand wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
• Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A014'676'041)
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
16. März 2022 (act. 20/5) beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden an den Beschuldigten herausgegeben:
• Mobiltelefon der Marke Huawei P30 Pro (Asservat Nr. A014'675'980)
• Sturmhaube (Asservat Nr. A014'676'063)
• Sturmhaube (Asservat Nr. A014'676'074)
• Seitenschneider (Asservat Nr. A014'676'085)
• Handschuhe (Asservat Nr. A014'676'096)
• 2x Namensschilder "…" (Asservat Nr. A014'676'121) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegen- stände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist er durch die Lagerbehörde zu vernichten.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 13'422.00 (inkl. Fr. 959.60 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 900.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 13'422.00 Entschädigung amtliche Verteidigung
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; Urk. 81 S. 1 f.; Prot. II S. 8)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Auf die Anträge der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf einer Vor- strafe und Anordnung einer Landesverweisung sei nicht einzutreten.
3. Der beim Beschuldigten sichergestellte Schlagstock sei zu vernichten.
4. Die übrigen beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien ihm wieder herauszugeben.
5. Der Beschuldigte sei mit Fr. 5'600.– zu entschädigen.
6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 6'000.– auszurichten.
7. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen.
8. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 66 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 7. Juli 2022 meldete der Beschuldigte A._____ mündlich und schriftlich Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen, III. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Juli 2022 an (Prot. I S. 21; Urk. 56), welches ihm gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröff- net worden war (vgl. Prot. I S. 21; Urk. 54). Nach Zustellung des begründeten Ur- teils (Urk. 59 = Urk. 61) am 23. März 2023 (Urk. 60/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 12. April 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 63).
2. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2023 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Der Beschuldigte reichte am 11. Mai 2023 Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 68).
3. Am 31. Oktober 2023 wurden die Parteien auf den 12. Juni 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). Am 28. Dezember 2023 wurde den Par- teien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 70).
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4. Am 23. April 2024 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der hiesigen Kammer auf Anfrage mit, dass der Beschuldigte keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz mehr habe, nachdem er per Ende Juli 2023 durch die Einwohnerkon- trolle B._____ nach Unbekannt abgemeldet worden sei (Urk. 71). Hierauf wurde der Verteidigung – unter Hinweis auf BGE 149 IV 259 – mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 Frist angesetzt, um sich zur Frage der Rückzugsfiktion zu äus- sern und darzulegen, ob die Verteidigung mit dem Beschuldigten noch in Kontakt stehe (Urk. 72). Mit (fristgerechter) Eingabe vom 17. Mai 2024 teilte die Verteidi- gung dem Gericht die neue Adresse des Beschuldigten in der Schweiz mit und er- klärte, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu stehen. Dieser halte an seiner Beru- fung unverändert fest (Urk. 74).
5. Zur Berufungsverhandlung erschien einzig der amtliche Verteidiger Rechts- anwalt lic. iur. X._____, nachdem der Beschuldigte vorgängig antragsgemäss auf- grund eines am 25. Mai 2024 erlittenen Unfalls mit anschliessendem Spitalaufent- halt (vgl. Urk. 78 und Urk. 79/1-2) von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung dispensiert worden war (vgl. Urk. 80). Er stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4; Urk. 81 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 8). II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer.
- 7 - 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom
27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend anfechten, jedoch sinngemäss mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 10, bezüglich welcher er mit dem vorinstanzlichen Dispositiv übereinstimmende oder jedenfalls keine reformatorischen Anträge stellte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage explizit bestäti- gen liess (Prot. II S. 8). Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 63 S. 2; Urk. 81 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 8). 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 7 (Vernichtung Teleskop- schlagstock), 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 9 (Honorar amt- liche Verteidigung) sowie 10 (Kostenaufstellung). All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.4 Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils sodann unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsver- bots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das
- 8 - strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). 3.1 In prozessualer Hinsicht ist weiter zu bemerken, dass der Beschuldigte an- tragsgemäss von der Berufungsverhandlung dispensiert werden konnte (Urk. 80), nachdem die nötigen Voraussetzungen hierzu vorlagen. Gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispen- sieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und ihre Anwesenheit nicht er- forderlich ist. Nachdem der Beschuldigte aufgrund eines Unfalls am 25. Mai 2024 mit anschliessendem 10-tägigen Spitalaufenthalt zuerst ein Verschiebungsgesuch gestellt hatte (Urk. 78), ersuchte er mit Eingabe vom 11. Juni 2024 um Dispensa- tion von der auf den nächsten Tag anberaumten Berufungsverhandlung (Urk. 80). Seinen Spitalaufenthalt bzw. seine bis zum 21. Juli 2024 andauernde Arbeitsunfä- higkeit belegte er mit einem ärztlichen Bericht sowie Zeugnis (Urk. 79/1-2), womit ohne Weiteres ein wichtiger Grund für eine Dispensation im Sinne des Gesetzes vorlag. Des Weiteren war auch die Anwesenheit des Beschuldigten an der Beru- fungsverhandlung nicht notwendig, nachdem er bereits in der Untersuchung vier- mal (Urk. 8/1-4) sowie erneut anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 6 ff.) einvernommen worden war und durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ amtlich verteidigt ist, mithin sein Anspruch auf rechtliches Gehör stets gewahrt war. Auf eine erneute Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung konnte entsprechend verzichtet werden und die beantragte Dispensation war zu bewilligen. 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung prozessual die Voreingenommenheit des ermittelnden Polizeibeamten und damit einherge- hend eine einseitige Untersuchungsführung (Urk. 81 S. 2 ff. i.V.m. Prot. II S. 6 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Vertei-
- 9 - digung lag aufgrund von Indizien durchaus ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, den es zu untersuchen galt. 4.1 Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem, dass C._____, Interims Geschäftsführer der D._____ AG in F._____, als Zeuge zur Sache zu befragen sei, mit der Begründung, dass die Behauptung, bei der D._____ AG sei ein Einbruchsversuch erfolgt, einzig auf seinen unverwertbaren Aussagen basiere. C._____ sei jedoch nie zu Protokoll befragt und entsprechend seien dem Beschuldigten auch keine Teilnahmerechte gewährt worden. Nachdem die Behauptungen von C._____ für den Ausgang des Verfahrens jedoch von aus- schlaggebender Bedeutung seien, werde – um der Sorgfaltspflicht zu genügen – seine Einvernahme beantragt (Urk. 81 S. 1, S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 7). 4.2 Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO be- ruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grund- satz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuver- lässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom
12. Dezember 2017, E. 4.3.1). 4.3 Der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag ist angesichts des Verfah- rensausgangs – wie nachfolgend zu zeigen ist, erfolgt betreffend den rubrizierten Anklagevorwurf aus anderen Gründen ein Freispruch – nicht weiter von Relevanz, so dass sich dessen Abnahme erübrigt. Auf die beantragte Beweisergänzung ist
- 10 - folglich zu verzichten und der Beweisantrag ist abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf 1: Versuchter Einbruchdiebstahl bei der D._____ AG, E._____-str. …, F._____ (Anklageschrift S. 2 f.)
1. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen (Aktion "…") gegen den Mitbeschuldig- ten G._____ (vgl. separat erledigtes Verfahren SB230367) ergab sich – nament- lich aufgrund eines auf dem Telefon von G._____ sichergestellten WhatsApp- Chats – der dringende Verdacht, der Beschuldigte A._____ habe gemeinsam mit G._____ (erfolglos) versucht, in der Nacht des 11. Oktober 2020 in die Räumlich- keiten der D._____ AG an der E._____-str. … in F._____ einzudringen, um aus diesen Wertgegenstände zu entwenden, wobei die Eingangstüre des Gebäudes beschädigt worden sei (vgl. Urk. 1). Soweit die den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse aus der laufenden Fern- meldeüberwachung gegen G._____ stammten, wurde deren Verwendung gegen den Beschuldigten mit Verfügung des obergerichtlichen Zwangsmassnahmenge- richts vom 11. Januar 2021 genehmigt (Urk. 18/2). Gestützt auf einen entspre- chenden Hausdurchsuchungs- bzw. Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte am 3. Februar 2021 an seinem damaligen Wohnort in B._____ verhaftet. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde u.a. eine mutmassliche "Einbrecherausrüstung" sichergestellt (schwarze Jacke mit zwei "Sturmhauben" darin, schwarze Handschuhe, Seitenschneider, Teleskopschlag- stock, vgl. zu Letzterem auch den Anklagevorwurf 2 nachstehend; Urk. 20/2 f.; Urk. 22/1 ff.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Anklagevorwurf und verweigerte dazu im We- sentlichen die Aussage.
2. Die Vorinstanz erachtete die Beteiligung des Beschuldigten am obgenann- ten Einbruchsversuch als erstellt und sprach diesen entsprechend des versuchten
- 11 - Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig (Urk. 61 S. 14 bis 42).
3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Einbruchsdiebstahl nicht erstellen lasse. Zum einen fehle es am Nachweis, dass bei der D._____ AG am
11. Oktober 2020 überhaupt ein Einbruch versucht worden sei. Zum anderen be- stünden nur Indizien, welche nahelegten, dass sich der Beschuldigte und G._____ zum Tatzeitpunkt in der Nähe des angeblichen Tatorts aufhielten, wel- che den behaupteten Einbruchsversuch aber nicht zu belegen vermögen. Viel- mehr deuteten die Nachrichten im weiteren Chatverlauf der beiden darauf hin, dass ein solcher gerade nicht stattgefunden habe. Auch bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um blosse Indizien ohne relevanten Beweiswert. Es gebe in den Akten mithin keinen einzigen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte und G._____ ihren Tatplan – so sie einen solchen effektiv hatten – tatsächlich in der Nacht vom 11. Oktober 2020 in die Tat umsetzten. Der Nach- weis, dass die Schwelle zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch über- schritten worden sei, könne nicht geführt werden, und Vorbereitungshandlungen zu einem Einbruchdiebstahl seien nicht strafbar. Im Übrigen könne auch eine Dritttäterschaft bzw. die Möglichkeit, dass der Mitbeschuldigte G._____ bei frühe- ren Besuchen des Tatorts alleine versucht haben könnte, den rubrizierten Ein- bruchsdiebstahl zu begehen, nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte sei deshalb von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 81 S. 3 ff. i.V.m. Prot. II S. 7).
4. Die Vorinstanz hat die Beweislage grundsätzlich zutreffend dargestellt (Urk. 61 S. 15 bis 39). Jedoch kann ihr in der Würdigung der einzelnen Beweis- mittel teilweise nicht, vor allem aber insgesamt nicht gefolgt werden, wenn sie eine Teilnahme des Beschuldigten am Einbruchsversuch vom 11. Oktober 2020 jenseits aller erheblichen Zweifel als erstellt erachtet. Zum einen ist der Verteidi- gung beizupflichten, dass sich das Stattfinden eines versuchten Einbruchsdieb- stahls zum angeklagten Zeitpunkt nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Der ge- naue Zeitpunkt des rubrizierten Einbruchsversuchs bleibt vielmehr unklar, wes- halb sich auch eine Dritttäterschaft oder Alleintäterschaft von G._____ zu einem
- 12 - früheren Zeitpunkt – u.a. belegen die Antennenstandorte, dass sich Letzterer be- reits in der Nacht vom 9. Oktober 2021 in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt (Urk. 11/1) – nicht rechtsgenügend ausschliessen lässt. Und selbst wenn man da- von ausgeht, dass sich der Einbruchsversuch in der Tatnacht vom 11. Oktober 2020 dem Mitbeschuldigten G._____ rechtsgenügend nachweisen lässt, so blei- ben die genauen Ereignisse zwischen 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Dunkeln. Na- mentlich lässt sich nicht eruieren, was die Rolle bzw. der Tatbeitrag des Beschul- digten beinhaltete, weshalb sich auch der ihm von der Staatsanwaltschaft ge- machte Vorwurf der gemeinsamen Planung sowie des gleich massgeblichen Zu- sammenwirkens mit G._____ und der damit einhergehenden Austauschbarkeit ih- rer Rollen nicht überprüfen lässt. Dies zumal im Gegensatz zum Mitbeschuldigten G._____ vom Beschuldigten namentlich keine Standortdaten seines Mobiltelefons (oder andere eindeutige Beweismittel wie etwa Observationsberichte, Videoauf- nahmen, Fingerabdrücke, DNA-Spuren, Spurenbild, Tatmuster etc.) vorhanden sind, die eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort im Tatzeit- raum effektiv belegen würden. Die Vorinstanz schliesst diese im Wesentlichen daraus, dass G._____ und der Beschuldigte in der fraglichen Nacht um 01.54 Uhr anlässlich einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Rosengartenstrasse in Zü- rich gemeinsam im Auto "geblitzt" wurden und der Beschuldigte dann einige Stun- den später von G._____ nach B._____ nach Hause gebracht worden sei (Urk. 61 S. 27 f.; Urk. 15). Zwar lässt sich aus den WhatsApp-Nachrichten und den Anten- nenstandorten des Mobiltelefons von G._____ wohl erstellen, dass der Beschul- digte am 11. Oktober 2020 nach Mitternacht an seinem Wohnort in B._____ von G._____ abgeholt wurde (was der Beschuldigte sinngemäss auch anerkannte, vgl. Urk. 8/1 S. 13) und die Beschuldigten später – eben um 01.54 Uhr auf der Rosengartenstrasse in Zürich – zumindest gemeinsam in die allgemeine Richtung des Tatorts fuhren. Ebenso erscheint erstellt (und wurde vom Beschuldigten sinn- gemäss auch eingestanden, vgl. Urk. 8/1 S. 14), dass G._____ den Beschuldigten einige Stunden später, um ca. 6 Uhr morgens aus dem Raum F._____ wieder zu- rück nach B._____ brachte. Wo sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit effektiv aufhielt und was er währenddessen tat, lässt sich jedoch gerade nicht mit Sicher- heit feststellen. Dass der Beschuldigte vor und nach dem mutmasslichen Tatzeit-
- 13 - raum nachweislich mit G._____ zusammen unterwegs war, belegt – entgegen der Vorinstanz – noch keineswegs, dass er diesem auch während des fraglichen, mehrstündigen Zeitraums nicht von der Seite gewichen ist, geschweige denn, dass der Beschuldigte zusammen mit G._____ versuchte, die Eingangstüre des Gebäudes an der E._____-str. … in F._____ aufzubrechen. Mit anderen Worten fehlt es letztlich auch am rechtsgenügenden Nachweis der anklagegegenständli- chen Tatbeteiligung des Beschuldigten. Dieser lässt sich – entgegen der Vorin- stanz – auch nicht mit den beiden späteren vom Beschuldigten noch versandten, jedoch wenig spezifischen WhatsApp-Nachrichten schlüssig führen. Entgegen den (teilweise widersprüchlichen) Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 61 S. 29 f. vs. S. 38 f.) lässt sich schliesslich auch aus den erst Monate später beim Beschuldigten zu Hause aufgefundenen, mutmasslichen "Einbrecherutensilien" letztlich nichts Konkretes für den vorliegenden Anklagevorwurf ableiten. Eine Mit- täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund aller Umstände nicht mit Sicherheit nachzuweisen.
5. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. B. Anklagevorwurf 2: Verbotener Besitz eines Teleskopschlagstocks (Anklage- schrift S. 4)
1. Wie bereits unter E. III./A./1. vorstehend erwähnt, wurde anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 3. Februar 2021 ein Teleskopschlag- stock sichergestellt (vgl. Urk. 20/2 und 20/3 sowie Urk. 7 S. 1), welcher offenkun- dig unter das Waffengesetz fällt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Dem Beschuldigten wird entsprechend vorgeworfen, diesen Schlagstock bis zur Hausdurchsuchung besessen zu haben, ohne dass er über eine Bewilligung hierfür verfügt habe. Der Beschuldigte gab hierzu zunächst an, er habe den fraglichen Schlagstock vor zwei bis drei Jahren "zur Verteidigung" in Polen gekauft und in die Schweiz mitge- bracht. Er habe nicht gewusst, dass dieser in der Schweiz verboten sei (Urk. 8/1 S. 16). In teilweisem Widerspruch dazu gab der Beschuldigte in der Schlussein- vernahme jedoch an, er habe diesen "neuen und ungebrauchten" Schlagstock
- 14 - nach Polen mitnehmen wollen, nachdem ihm ein Kollege erklärt habe, dass der Besitz von solchen Schlagstöcken in der Schweiz verboten sei (Urk. 8/4 S. 8). Wie unter E. 4 sogleich noch zu zeigen sein wird, ist es für die rechtliche Würdi- gung letztlich unerheblich, welche vom Beschuldigten geschilderte Sachverhalts- variante zutrifft, zumal der Beschuldigte weder den Besitz des bei ihm gefunde- nen Schlagstocks bestreitet noch je behauptet hat, für diesen in der Schweiz eine Bewilligung eingeholt zu haben.
2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich dieses Anklagevorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig (Urk. 61 S. 43 bis 46 oben).
3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass der Beschuldigte den inkriminierten Schlagstock in Polen erworben habe, weshalb sich die Rechtmässigkeit dessen Erwerbs nach polnischem Recht beurteile, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass dieser rechtmässig erfolgt sei. Gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art. 5 Abs. 2 lit. b WG sei es nicht verboten, einen Schlagstock zu erwerben, diesen in die Schweiz zu bringen und zu besitzen, mithin sei die Einfuhr eines rechtmässig er- langten Schlagstocks in die Schweiz erlaubt. Die Einfuhr sei schliesslich auch nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, und im Übrigen liessen die Strafnor- men im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Schlagstocks ohnehin die erfor- derliche Klarheit vermissen, weshalb auch deshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 81 S. 8 f. i.V.m. Prot. II S. 7).
4. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 bis 45). Bei dem beim Beschuldigten zu Hause aufgefundenen Schlagstock handelt es sich ohne Weiteres um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Dass de- ren Erwerb und Besitz gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG keine kantonale Ausnahme- bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 6 WG voraussetzt, ändert entgegen der Verteidi- gung nichts daran, dass zum Besitz einer Waffe in der Schweiz nur berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat (vgl. Art. 12 WG). Erfolgte der Erwerb dieser
- 15 - Waffe in der Schweiz, so hätte der Beschuldigte dafür einen Waffenerwerbs- schein gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt. Erwarb der Beschuldigte den Schlag- stock dagegen (gemäss seiner anfänglichen Aussage und dem Standpunkt seiner Verteidigung) ursprünglich rechtmässig in Polen und brachte ihn von dort in die Schweiz mit, so hätte er hierfür – ansonsten das schweizerische Waffengesetz obsolet wäre – einer Einfuhrbewilligung gemäss Art. 25 Abs. 1 WG bedurft. Diese Regelung ist entgegen der Verteidigung durchaus klar und der Beschuldigte ver- fügte offenkundig weder über das eine noch das andere. Da der Beschuldigte so- mit gemäss dem Schweizer Waffengesetz mangels entsprechender Bewilligung nicht zum Erwerb (bzw. zur Einfuhr) des Schlagstocks berechtigt war, war er auch zum anschliessenden Besitz desselben bis zu dessen Sicherstellung am 3. Fe- bruar 2021 nicht berechtigt (Art. 12 WG e contrario; so denn auch explizit der An- klagevorwurf). Folglich hat der Beschuldigte im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ohne Berechtigung eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes besessen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d sowie Art. 12 WG (Besitz eines Schlagstocks ohne Berechtigung) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung / Vollzug / Widerruf
1. Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB) bestraft. Im Übrigen kann bezüg- lich der Grundlagen der Strafzumessung sinngemäss auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 46 ff.), wobei heute nur noch das vorgenannte Delikt zur Bestrafung ansteht.
2. In objektiver Hinsicht besass der Beschuldigte bei sich zu Hause einen Tele- skopschlagstock, ohne dass er hierfür über eine Bewilligung verfügte. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist das objektive Verschulden des Be- schuldigten zwar durchaus als vergleichsweise leicht, jedoch nicht – wie von der
- 16 - Vorinstanz – als sehr leicht einzustufen, sind derartige Schlagstöcke notorisch doch durchaus geeignet, auch schwere Verletzungen zu verursachen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wurde er ge- mäss eigenen Aussagen doch von einem Kollegen explizit darauf hingewiesen, dass der Besitz von solchen Schlagstöcken in der Schweiz verboten sei. Im Übri- gen gab er an, diesen "zur Verteidigung" gekauft bzw. bei sich zu Hause aufbe- wahrt zu haben, was ihm nicht zu widerlegen ist. Insgesamt vermag das subjek- tive das objektive Verschulden weder zu erschweren noch zu relativieren. Gestützt auf ein gesamthaft leichtes Verschulden ist die Einzelstrafe innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 20 Tage festzusetzen. 3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 52 f.). Ergänzend ist gestützt auf das vom Beschuldigten im Berufungsverfahren einge- reichte Datenerfassungsblatt und die weiteren Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen festzuhalten, dass er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli- gung B verfügt und seine in Polen lebende Tochter inzwischen 12-jährig ist. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor bei der H._____ AG und gibt an, ein aktuelles Nettoeinkommen von Fr. 4'100.– pro Monat zu erzielen. Seine monatlichen Aus- gaben beziffert er auf rund Fr. 310.– für die Krankenkasse und Fr. 60.– für die Steuern sowie die aus einem Kleinkredit herrührenden Schulden auf insgesamt rund Fr. 93'000.– (vgl. Urk. 68). Ferner ist anzufügen, dass der Beschuldigte neu- erdings in I._____ gemeldet ist (Prot. II S. 5) und – wie einleitend erwogen – im Mai 2024 einen Unfall mit verschiedenen Verletzungsfolgen erlitt, der u.a. einen mehrtätigen Spitalaufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (vgl. Urk. 78 und 79/1-2). Letztere wurde einstweilen bis zum 21. Juli 2024 be- scheinigt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz als straf- zumessungsneutral zu bewerten.
- 17 - 3.2 Auch die beiden Vorstrafen (Strassenverkehrsdelikte) des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 53). Diese sind auch heute noch aktuell (vgl. Urk. 75). Entgegen der Vorinstanz sind diese – wie alle Vorstrafen – durchaus straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, zumal der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellte (Urk. 61 S. 54) – während laufender Probezeit delinquierte. Insgesamt führt dies zu einer leichten Straferhöhung. 3.3 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten rechtfertigt – entgegen der Vorin- stanz – vorliegend keine Strafminderung. Der Besitz des in seiner Wohnung auf- gefundenen Schlagstocks war für den Beschuldigten kaum zu bestreiten. Nichts- destotrotz anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf in subjektiver Hinsicht nicht von Anfang an (vgl. Urk. 8/1 S. 16) und machte auch zum Erwerb des Schlag- stocks unterschiedliche Aussagen. Bis zuletzt liess er diesen Vorwurf sodann von seiner Verteidigung in rechtlicher Hinsicht bestreiten, wobei dieser – der klaren Rechtslage widersprechende – Standpunkt von Beginn weg als aussichtslos zu bezeichnen war. 3.4 Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt leicht straferhöhend aus. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich daher eine Strafe von 30 Tagen als angemessen.
4. Hinsichtlich der anwendbaren Strafart kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 55). Nachdem der Beschuldigte bereits zweimal mit Geldstrafen (eine davon unbedingt) sowie einer Busse belegt wurde und ungeachtet dessen – zumal während laufender Probezeit – erneut de- linquierte, ist nun in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demgegenüber rechtfertigt sich die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse – entgegen der Vorinstanz – vorliegend nicht, zumal der Beschul- digte bereits durch die erstandene Untersuchungshaft "die Folgen seines Han- delns spürte" (wie von der Vorinstanz in Urk. 61 S. 56 gefordert).
- 18 -
5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestra- fen. Daran ist die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 24 Ta- gen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 61 S. 55 f.).
6. Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs – welche bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen ist – kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 57 f.). Auch die von der Vorinstanz festgesetzte, gegenüber dem gesetzlichen Minimum leicht er- höhte Probezeit von drei Jahren erscheint bereits angesichts der erwähnten Vor- strafen des Beschuldigten bzw. der Delinquenz in einer laufenden Probezeit ohne Weiteres als angemessen und ist zu bestätigen.
7. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Juni 2019 erscheint vorliegend nicht ge- rechtfertigt, zumal die erneute Delinquenz des Beschuldigten nicht einschlägig ist, das Verschulden als vergleichsweise leicht zu qualifizieren war und der Beschul- digte durch die erstandene Haft genügend beeindruckt sein dürfte, um künftige Delinquenz zu unterlassen. Auch eine Verlängerung der Probezeit kommt nicht mehr in Frage, nachdem diese bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 18. September 2019 um das gesetzlich zulässige Maximum verlängert wurde (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB; Urk. 75). Der bedingte Vollzug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Juni 2019 ist da- mit nicht zu widerrufen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren mehrere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend, die er auf die seines Erachtens ungerecht- fertigte Haft sowie die damit zusammenhängenden schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse sowie die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen zurück- führt (Urk. 81 S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 8). 1.2 Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. des Schuldspruchs wegen Verge- hens gegen das Waffengesetz und der Anrechnung der vom Beschuldigten er-
- 19 - standenen Untersuchungshaft auf die auszusprechende Freiheitsstrafe (vgl. vor- stehend E. IV./5.) bleibt für die von ihm geltend gemachte Genugtuung wegen un- gerechtfertigt erstandener Haft (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 81 S. 11) kein Raum. 1.3 Des Weiteren erscheint aufgrund der Anrechnung der Haft an die Freiheits- strafe mindestens fraglich, ob eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geschuldet ist (ablehnend JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zü- rich 2023, N 9 zu Art. 429 StPO und N 5 zu Art. 431 StPO). Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass darüber bei gegebener Ausgangslage entschieden wer- den müsste, sind die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang geltend ge- machten Entschädigungen für wirtschaftliche Einbussen von insgesamt Fr. 5'600.– (entgangene Erwerbsentschädigung zzgl. Entschädigung für das als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon [Urk. 81 S. 10 f.]) abzuweisen. Konkret bringt der Beschuldigte vor, in der fraglichen Zeit zwar ein Nettoeinkom- men von rund Fr. 4'650.– erwirtschaftet zu haben, jedoch habe sein Arbeitgeber seine unentschuldigte Abwesenheit (24 Tage Haft) seinem Gleitzeit- und Ferien- guthaben belastet. Ferner habe er drei weitere Tage Gleitzeit für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme, Hauptverhandlung und Urteilseröffnung kompen- siert, was ihm gleichermassen zu entschädigen sei (Urk. 81 S. 10 i.V.m. Prot. II S. 8). Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern die für unaufschiebbare Behördengänge notwendige Zeit freizuge- ben bzw. für ein Verfahren beanspruchte Arbeitszeit zu vergüten (Art. 324a OR). Ebenso besteht eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn sich eine Inhaftierung im Nachhinein aufgrund eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung als un- gerechtfertigt erweist, weshalb der Arbeitgeber, sofern er den Lohn vorgängig sis- tiert hat, diesen für eine gewisse Dauer nachzuzahlen hat (GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2024, S. 209 f.). Dass vorliegend die Situation anders gelagert gewesen wäre, ist nicht belegt, weshalb grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und kein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung durch den Staat besteht. Der Beschuldigte selbst lässt denn auch
- 20 - ausführen, dass er den vollen Lohn ausbezahlt erhalten habe, was sich mit der Aktenlage deckt (vgl. Urk. 50/2). Ein Lohnausfall ist mithin nicht ersichtlich. Wenn der Beschuldigte behaupten lässt, dass es aufgrund der Haft und den mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehenden Abwesenheiten zu einer Kürzung seines Gleitzeit- und Ferienguthabens gekommen sei, so ist festzustellen, dass diese Behauptung weder substantiiert noch in irgendeiner Form belegt wurde. Im Übrigen begründet eine Ferien- oder Überstundenkürzung an sich keinen Scha- den. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Schaden die unge- wollte Verminderung des Reinvermögens. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – mit dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermö- gensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte. Dem "natürlichen oder faktischen" Nachteil kommt zum Vornherein unter dem Aspekt der Schadensregelung nur insoweit rechtliche Rele- vanz zu, als er sich – als sog. Vermögensschaden – in Form einer Vermögensver- minderung manifestiert (BGE 142 III 23, E. 4.1; 132 III 359, E. 4, je m.w.H.; Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 3 ff. zu Art. 41 OR, m.w.H.), was vorliegend gerade nicht belegt wurde. Insofern ist weder ersichtlich noch ausgewiesen, inwiefern die gegen den Beschuldigten verhängte Haft und seine durch das Verfahren verursachten weiteren Arbeitsabwesenheiten zu einem finanziellen Schaden geführt haben. Schliesslich ist auch der Schaden, welcher dem Beschuldigten aus der Beschlag- nahmung seines Mobiltelefons erwachsen sein will (schätzungsweise Fr. 500.–; Urk. 81 S. 10 f.), nicht belegt. Namentlich unterliess es der Beschuldigte, die Rechnung für die Beschaffung seines Ersatzgeräts zu den Akten zu reichen und seinen Anspruch zu substantiieren, was entgegen der Verteidigung offensichtlich möglich gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons durch den Beschuldigten selbst bzw. durch sein Siegelungsgesuch verzögert wurde (vgl. Urk. 24/1 und 21/1 ff.). 1.4 Die Verteidigung stellt überdies einen Antrag auf Zahlung einer angemesse- nen Genugtuung an den Beschuldigten infolge der zu Unrecht erlittenen Haus-
- 21 - durchsuchung am 3. Februar 2021. Der zur Untermiete wohnende Beschuldigte sei dadurch – nebst dem massiven Eingriff in seine Privatsphäre – auch bei sei- nem Vermieter in ein schlechtes Licht gerückt worden (Urk. 81 S. 11). Wie bereits erwogen, bestand aufgrund der Indizienlage durchaus ein konkreter Tatverdacht, welcher die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten als begründet erscheinen liess, weshalb weder ein Anlass noch eine Grundlage dafür besteht, dem Be- schuldigten für die durchgeführte Hausdurchsuchung eine Genugtuung zuzuspre- chen, zumal dabei eine illegale Waffe gefunden wurde. 1.5 Schlussfolgernd sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sowie diejenigen des Beru- fungsverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO – mit Ausnahme der jeweiligen Kosten der amtlichen Verteidigung – zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss sowie gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GebV OG sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von einem Fünftel einstweilen sowie im Restbetrag definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten beim Beschuldigten bleibt gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 82/1-2 zuzüglich 3 Stunden für die Beru- fungsverhandlung) auf Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) festzusetzen.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 7. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Vernichtung Tele- skopschlagstock), 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 9 (Hono- rar amtliche Verteidigung) sowie 10 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d sowie Art. 12 WG (Besitz eines Schlagstocks ohne Berechtigung).
2. Von den weiteren Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 14. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen wird nicht widerrufen.
6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
- 23 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST).
8. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu ei- nem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel einstweilen sowie im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad acta D-2/2019/13369
- 24 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben bezüg- lich versuchtem Einbruch vom 11.10.2020 (§ 54a Abs. 1 PolG).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Brülisauer
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.